ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 104

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
20. April 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/702 der Kommission vom 4. April 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Marche (g.g.A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/703 der Kommission vom 5. April 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Vitelloni Piemontesi della coscia (g.g.A.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/704 der Kommission vom 19. April 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/705 Der Kommission vom 19. April 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

6

 

*

Verordnung (EU) 2017/706 der Kommission vom 19. April 2017 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der Sensibilisierung durch Hautkontakt und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1688 der Kommission ( 1 )

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/707 der Kommission vom 19. April 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/708 der Kommission vom 19. April 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. April 2017 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/709 der Kommission vom 19. April 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. April 2017 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/710 des Rates vom 3. April 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (CO2-Emissionen)

20

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/711 der Kommission vom 18. April 2017 über einen Antrag des Königreichs Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland auf Befreiung von der Registrierungspflicht nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG in Bezug auf die an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2371)

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/702 DER KOMMISSION

vom 4. April 2017

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Marche (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Marche“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Marche“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Marche“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.5. „Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 474 vom 17.12.2016, S. 6.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


20.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/703 DER KOMMISSION

vom 5. April 2017

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Vitelloni Piemontesi della coscia (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Vitelloni Piemontesi della coscia“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Vitelloni Piemontesi della coscia“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Vitelloni Piemontesi della coscia“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 481 vom 23.12.2016, S. 21.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


20.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/704 DER KOMMISSION

vom 19. April 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (2) (das „SAA“) wurde am 16. Juni 2008 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2015 in Kraft. Artikel 27 Absatz 3 des SAA sieht für Einfuhren von Erzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina in die Union im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 12 000 Tonnen einen zollfreien Zugang vor.

(2)

Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (3) (das „Protokoll“) wurde am 15. Dezember 2016 unterzeichnet. Seine Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und seine vorläufige Anwendung wurden mit dem Beschluss (EU) 2017/75 des Rates (4) genehmigt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Nummer 1 des Protokolls wurden die bestehenden Zollkontingente für Zucker mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina mit Wirkung vom 1. Februar 2017 geändert. Das betreffende jährliche Zollkontingent für Zucker wurde von 12 000 Tonnen auf 13 210 Tonnen angehoben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (5) regelt die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Zuckersektor, u. a. für Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina. Zur Umsetzung der im Protokoll festgelegten Zollkontingente für Zucker muss diese Verordnung daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da das Protokoll seit dem 1. Februar 2017 angewandt wird, sollten diese Änderungen ab demselben Datum gelten und am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Artikel 27 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (*1), in der Fassung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (*2),

(*1)  ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2."

(*2)  ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 3.“"

2.

Anhang I Teil II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Februar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2.

(3)  ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 3.

(4)  Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).


ANHANG

„Teil II: Balkan-Zucker

Drittland oder Zollgebiete

Laufende Nummer

KN-Code

Mengen (in Tonnen)

Kontingentszollsatz (EUR/Tonne)

Albanien

09.4324

1701 und 1702

1 000

0

Bosnien und Herzegowina

09.4325

1701 und 1702

13 210

0

Serbien

09.4326

1701 und 1702

181 000

0

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

09.4327

1701 und 1702

7 000

0“


20.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/705 DER KOMMISSION

vom 19. April 2017

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Der derzeitige Wortlaut des KN-Codes 1905 90 60 lautet „gesüßt“, was Zweifel am Geltungsbereich des KN-Codes aufkommen lässt und zu ungenau für eine Einreihung auf Basis einer Laboranalyse ist. Die Angabe „gesüßt“ sollte gestrichen werden, da sich nicht feststellen lässt, ob der Zucker auf natürliche Weise enthalten ist, was die Einreihung der Ware in KN-Code 1905 90 90 bedeuten würde, oder ob er zugefügt wurde, was die Einreihung der Ware in KN-Code 1905 90 60 bedeuten würde. Die Angabe „gesüßt“ ist zu vage, denn sie deckt alle natürlichen und künstlichen Stoffe mit süßem Geschmack ab, ohne einen Schwellenwert für den Gehalt des Süßungsmittels in der Ware festzulegen. Dies könnte dazu führen, dass unterschiedliche Mindestschwellenwerte angewandt werden oder dass nicht objektiv nachgewiesen werden kann, ob eine Ware Süßungsmittel enthält.

(3)

Die derzeitigen KN-Codes 1905 90 60 und 1905 90 90 wurden einer statistischen Analyse unterzogen, um die Höhe der Zölle einzuschätzen, die bei der Einfuhr von Waren dieser beiden KN-Codes mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von weniger als 5 GHT erhoben werden. Die Statistikanalyse ergab, dass auf Basis des Kriteriums „gesüßt“ bei einer erheblichen Anzahl Einfuhren die in KN-Code 1905 90 60 eingereihten Waren in KN-Code 1905 90 90 hätten eingereiht werden sollen und umgekehrt. Der Wortlaut des KN-Codes 1905 90 60 muss daher dahin gehend geändert werden, dass ein klares Kriterium für die Unterscheidung zwischen den beiden Warengruppen eingeführt wird. Der Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose in GHT ist ein objektiveres Kriterium und kann daher für die Zwecke der Laboranalyse leichter angewandt werden.

(4)

Da die KN auch eine statistische Nomenklatur ist, müssen gleichzeitig mit der Änderung des Geltungsbereichs der betreffenden KN-Codes auch die siebte und die achte Stelle der KN-Codes geändert werden, damit die Statistikdaten nach der Änderung ordnungsgemäß verarbeitet werden können.

(5)

Da Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gemäß Artikel 12 derselben Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2018 zu ersetzen ist, sollten die neuen KN-Codes erst ab dem 1. Januar 2018 gelten.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil 2 Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

a)

Die die KN-Codes 1905 90 60 und 1905 90 90 betreffenden Zeilen werden gestrichen;

b)

die folgenden Zeilen werden eingefügt:

„1905 90 70

mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr

9 + EA MAX

24,2 + AD S/Z (2)

1905 90 80

andere

9 + EA MAX

20,7 + AD F/M (2)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Siehe Anhang 1.“


20.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/8


VERORDNUNG (EU) 2017/706 DER KOMMISSION

vom 19. April 2017

zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der Sensibilisierung durch Hautkontakt und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1688 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 regelt die Registrierung von Stoffen, die als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden. Die Registranten müssen gegebenenfalls die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Informationen vorlegen, um die Registrierungsanforderungen zu erfüllen.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Prüfmethoden, die zur Gewinnung der gemäß der Verordnung erforderlichen Informationen über inhärente Stoffeigenschaften angewendet werden, regelmäßig zu überprüfen und zu verbessern, um die Zahl der Tierversuche und beteiligten Wirbeltiere zu senken. Sobald geeignete validierte Prüfmethoden verfügbar werden, sollten die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission (2) und gegebenenfalls die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert werden, um Tierversuche zu ersetzen, zu reduzieren oder erträglicher zu gestalten. Die Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung im Sinne der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten berücksichtigt werden.

(3)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind zur Gewinnung von Informationen über die Sensibilisierung durch Hautkontakt gemäß Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 In-vivo-Prüfungen erforderlich.

(4)

In den letzten Jahren wurden bei der Entwicklung alternativer Methoden für die Prüfung auf Sensibilisierung durch Hautkontakt bedeutende wissenschaftliche Fortschritte erzielt. Bezüglich der Sensibilisierung durch Hautkontakt wurden verschiedene In-chemico-/In-vitro-Prüfmethoden vom Referenzlabor der Europäischen Union für alternative Methoden zu Tierversuchen (EURL ECVAM) validiert und/oder von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) international anerkannt. Wenn sie im Rahmen eines integrierten Prüfungs- und Bewertungsansatzes (Integrated Approach to Testing and Assessment, IATA) in geeigneter Kombination durchgeführt werden, lassen sich mit diesen Prüfmethoden möglicherweise Informationen gewinnen, die geeignet sind, um beurteilen zu können, ob ein Stoff die Haut bei Kontakt sensibilisiert, ohne dass auf In-vivo-Prüfungen zurückgegriffen werden muss.

(5)

Um die Zahl der Tierversuche zu verringern, sollte Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dahingehend geändert werden, dass die Anwendung dieser alternativen Methoden gestattet wird, wenn geeignete Informationen auch durch dieses Vorgehen gewonnen werden können und die verfügbaren Testmethoden für den zu prüfenden Stoff anwendbar ist.

(6)

Die derzeit verfügbaren, von der OECD anerkannten alternativen Testmethoden basieren auf dem Konzept der Adverse Outcome Pathways (AOP), die die mechanistischen Kenntnisse über die Entstehung von Sensibilisierung durch Hautkontakt beschreiben. Diese Methoden sind nicht dazu bestimmt, alleinstehend angewandt zu werden, sondern werden stets in Kombination mit anderen Methoden eingesetzt. Für die umfassende Bewertung der Sensibilisierung durch Hautkontakt sollten in der Regel Methoden angewandt werden, die die ersten drei Schlüsselereignisse des AOP-Konzepts untersuchen.

(7)

Unter bestimmten Bedingungen kann es jedoch möglich sein, ausreichende Informationen zu gewinnen, ohne explizit durch gesonderte Prüfmethoden alle drei Schlüsselereignisse zu untersuchen. Den Registranten sollte daher die Möglichkeit geboten werden, den Verzicht auf Prüfungen, die bestimmte Schlüsselereignisse untersuchen, wissenschaftlich zu begründen.

(8)

Die für In-vivo-Prüfungen als bevorzugtes Verfahren geltende Prüfmethode (lokaler Lymphknotentest, LLNA) liefert Informationen über die Stärke des Sensibilisierungspotenzials eines Stoffs. Es ist wichtig, dass starke Hautallergene ermittelt werden, damit eine geeignete Einstufung und Risikobewertung solcher Stoffe vorgenommen werden kann. Deswegen sollte klargestellt werden, dass von allen Daten, unabhängig davon, ob sie in vivo oder in vitro gewonnen wurden, erwartet wird, dass sie die Bewertung ermöglichen, ob ein Stoff als mutmaßlich starkes Allergen angesehen werden sollte.

(9)

Um Tierversuche und die Wiederholung bereits durchgeführter Prüfungen zu vermeiden, sollte für vorliegende In-vivo-Studien der Sensibilisierung durch Hautkontakt, die nach geltenden OECD-Prüfungsleitlinien oder EU-Prüfmethoden durchgeführt wurden und der guten Laborpraxis entsprechen (4), erachtet werden, dass die Standarddatenanforderungen erfüllt sind, auch wenn die daraus gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um zu dem Schluss zu kommen, dass ein Stoff ein mutmaßlich starkes Allergen ist.

(10)

Zudem sollten die Standarddatenanforderungen und Abweichungsbestimmungen gemäß Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überarbeitet werden, um Überschneidungen mit Bestimmungen der Anhänge VI und XI und in den einleitenden Teilen des Anhangs VII derselben Verordnung (bezüglich der Überprüfung verfügbarer Daten und des Verzichts auf Prüfungen zur Bestimmung eines toxikologischen Endpunktes, wenn der Stoff nach den vorliegenden Informationen die Einstufungskriterien für diesen toxikologischen Endpunkt erfüllt) zu eliminieren oder den Sinn der Bestimmung über den Verzicht auf Prüfungen im Falle von Stoffen zu präzisieren, die unter bestimmten Bedingungen entzündbar sind. Soweit auf die Einstufung von Stoffen verwiesen wird, sollten die Abweichungsbestimmungen zur Berücksichtigung der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verwendeten Terminologie aktualisiert werden.

(11)

Die ECHA sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern weitere Leitfäden für die Anwendung der Prüfmethoden und den Rückgriff auf die Verzichtmöglichkeiten für die Standarddatenanforderungen erarbeiten, die in der vorliegenden Verordnung für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehen sind. Die ECHA sollte dabei die Arbeiten der OECD und anderer relevanter wissenschaftlicher Gremien und Expertengruppen umfassend berücksichtigen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses.

(14)

Die Verordnung (EU) 2016/1688 der Kommission (6) wurde erlassen, ohne dass der Entwurf der Maßnahme dem Rat zur Prüfung vorgelegt wurde. Um dieses Versäumnis zu korrigieren, sollte die Kommission die Verordnung (EU) 2016/1688 aufheben und sie durch die vorliegende Verordnung ersetzen, deren Entwurf dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt wurde. Im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/1688 erlassene Rechtsakte behalten ihre Gültigkeit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. Oktober 2016.

Die Verordnung (EU) 2016/1688 wird mit Wirkung vom Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).

(3)  Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).

(4)  Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/1688 der Kommission vom 20. September 2016 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der Sensibilisierung durch Hautkontakt (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 14).


ANHANG

Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung:

„8.3.   Sensibilisierung durch Hautkontakt

Informationen, die

den Schluss zulassen, ob ein Stoff ein Hautallergen ist und ob angenommen werden kann, dass er beim Menschen eine erhebliche Sensibilisierung auslösen kann (Kat. 1A), und

soweit erforderlich eine Risikobewertung ermöglichen.

Auf die unter den Nummern 8.3.1 und 8.3.2 genannten Prüfungen kann verzichtet werden, wenn

der Stoff als hautverätzend (Kategorie 1) eingestuft ist oder

der Stoff eine starke Säure (pH ≤ 2,0) oder eine starke Base (pH ≥ 11,5) ist, oder

der Stoff in der Luft oder in Kontakt mit Wasser oder Feuchtigkeit bei Raumtemperatur selbstentzündlich ist.

8.3.1.   Sensibilisierung durch Hautkontakt, In-vitro-/In-chemico-Prüfung

Informationen, die durch gemäß Artikel 13 Absatz 3 anerkannte In-vitro-/In-chemico-Prüfmethoden gewonnen werden und folgende Schlüsselereignisse der Sensibilisierung durch Hautkontakt betreffen:

a)

molekulare Interaktion mit Hautproteinen

b)

Entzündungsreaktion in Keratinozyten

c)

Aktivierung dendritischer Zellen

Auf diese Prüfungen kann verzichtet werden, wenn

eine In-Vivo-Prüfung gemäß Nummer 8.3.2 verfügbar ist oder

die verfügbaren In-vitro-/In-chemico-Prüfmethoden für den Stoff nicht anwendbar sind oder sich nicht für die Einstufung und Risikobewertung gemäß Nummer 8.3 eignen.

Lassen die Informationen, die mit Prüfmethoden gewonnen wurden, bei der ein oder zwei der Schlüsselereignisse in Spalte 1 untersucht werden, bereits eine Einstufung und Risikobewertung gemäß Nummer 8.3 zu, kann auf Prüfungen in Bezug auf die übrigen Schlüsselereignisse verzichtet werden.

8.3.2.   Sensibilisierung durch Hautkontakt, In-vivo-Prüfung.

Eine In-vivo-Prüfung wird nur durchgeführt, wenn die In-vitro-/In-chemico-Prüfmethoden gemäß Nummer 8.3.1 nicht anwendbar oder die Ergebnisse dieser Prüfungen für die Einstufung und Risikobewertung gemäß Nummer 8.3 nicht aussagekräftig genug sind.

Der lokale Lymphknotentest an Mäusen (Murine Local Lymph Node Assay, LLNA) ist das bevorzugte Verfahren für die In-vivo-Prüfung. Eine andere Prüfung sollte nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Die Durchführung einer anderen In-vivo-Prüfung ist zu begründen.

In-vivo-Prüfungen der Sensibilisierung durch Hautkontakt, die vor dem 10. Mai 2017 durchgeführt oder eingeleitet wurden und die die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 und des Artikels 13 Absatz 4 erfüllen, gelten als geeignet, um diese Standarddatenanforderungen zu erfüllen.“


20.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/707 DER KOMMISSION

vom 19. April 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

260,5

MA

112,1

TR

133,1

ZZ

168,6

0707 00 05

MA

79,4

TR

156,1

ZZ

117,8

0709 93 10

MA

86,1

TR

146,0

ZZ

116,1

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

52,9

IL

80,6

MA

51,4

TN

61,8

TR

71,1

ZZ

63,6

0805 50 10

AR

68,9

TR

68,5

ZZ

68,7

0808 10 80

AR

95,4

BR

106,9

CL

110,3

CN

117,8

NZ

154,9

US

181,7

ZA

114,4

ZZ

125,9

0808 30 90

AR

138,2

CL

145,2

ZA

114,1

ZZ

132,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/708 DER KOMMISSION

vom 19. April 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. April 2017 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Knoblauch eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Kalendertagen des Monats April 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen „A“ erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Ursprung

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017 gestellte Anträge

(in %)

China

Traditionelle Einführer

09.4105

Neue Einführer

09.4100

0,511358

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

Neue Einführer

09.4102


20.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/709 DER KOMMISSION

vom 19. April 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. April 2017 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (2) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. April 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. April 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(4)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. April 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(5)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind, sind in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

TEIL A

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

1

09.4211

0,272108

2

09.4212

0,603066

4A

09.4214

0,294724

 

09.4251

0,328299

 

09.4252

4,176254

6A

09.4216

0,275122

 

09.4260

0,301841

7

09.4217

12 368 400

8

09.4218

3 478 800


Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellte Anträge

(%)

3

09.4213

0,761614

4B

09.4253

6B

09.4261

 

09.4262

 

09.4263

0,031307

 

09.4264

 

09.4265

TEIL B

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

5A

09.4215

0,495785

 

09.4254

0,516528

 

09.4255

2,409638

 

09.4256

44,529961


Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellte Anträge

(%)

5B

09.4257

 

09.4258

 

09.4259


BESCHLÜSSE

20.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/20


BESCHLUSS (EU) 2017/710 DES RATES

vom 3. April 2017

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (CO2-Emissionen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(12)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird die Entscheidung 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(13)

Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 3. April 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. GALDES


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen. von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 zwecks Einführung eines gemeinsamen Formats für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller von Personenkraftwagen (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 in Bezug auf bestimmte Vorgaben für die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1).

(12)  Entscheidung 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen, (ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2017 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 zwecks Einführung eines gemeinsamen Formats für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller von Personenkraftwagen (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 in Bezug auf bestimmte Vorgaben für die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird die Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (10) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und die daher aus diesem zu streichen ist.

(11)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 21ae (Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 R 0443: Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1), geändert durch:

32013 R 0397: Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4).

32014 R 0333: Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15).

32015 R 0006: Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde. Gehört der Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.“

b)

In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller werden von der EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet.“

c)

In Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so setzen die Hersteller gemeinsam die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis. Wenn einer Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller angehört oder beitritt, so setzen die Hersteller gemeinsam sowohl die Kommission als auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis.“

d)

In Artikel 7 Absatz 5 werden die Worte „mit den Artikeln 81 und 82 des Vertrags“ durch die Worte „mit den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens“ und die Worte „der Gemeinschaft“ durch die Worte „des EWR“ ersetzt.

e)

In Artikel 7 Absatz 7 werden nach den Worten „der Kommission“ die Worte „oder der EFTA-Überwachungsbehörde“ und in Artikel 10 Absatz 1 nach den Worten „Die Kommission“ die Worte „oder die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt.

f)

Die von den EFTA-Staaten gemeldeten Daten werden ebenfalls in das in Artikel 8 Absatz 4 genannte zentrale Verzeichnis aufgenommen.

g)

In Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen für die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller vor und teilt sie jedem in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller gemäß Unterabsatz 2 mit.“

h)

Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 8 Absätze 5 und 6 und in Artikel 11 Absätze 3, 4, 5 und 6 nach den Worten „die Kommission“ bzw. „der Kommission“ die Worte „oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde“ bzw. „oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt.

i)

In Artikel 9 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Ist der Hersteller oder der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in einem EFTA-Staat ansässig, so erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.

Die Beträge der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der Zulassungen neuer Personenkraftwagen in der EU bzw. in den EFTA-Staaten an der Gesamtzahl der im EWR neu zugelassenen Personenkraftwagen aufgeteilt.“

j)

In Artikel 9 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Europäische Kommission nutzt ihre im Beschluss 2012/100/EU der Kommission genannten Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Absatz 1 auch in Bezug auf die Zulassungen in EFTA-Staaten von in der EU ansässigen Herstellern.

Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Absatz 1. Diese Verfahren stützen sich auf die der Kommission.“

k)

In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe.“

l)

Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2 nach den Worten „an die Kommission“ die Worte „oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers an die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt.

m)

In Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In den EFTA-Staaten ansässige Zulieferer oder Hersteller übermitteln Anträge nach diesem Artikel an die Kommission. Die Kommission räumt diesen Anträgen die gleiche Priorität ein wie anderen Anträgen nach diesem Artikel.“

n)

In Artikel 12 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung innovativer Technologien nach diesem Artikel sind allgemein anwendbar und werden in das EWR-Abkommen aufgenommen.“

o)

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“

2.

Nach Nummer 21ae (Entscheidung 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„21aea.

32011 R 0063: Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 7 Absatz 1 nach den Worten „die Kommission“ die Worte „oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt.

b)

Artikel 7 Absatz 2 und die in Anhang I genannte E-Mail-Adresse gelten nicht in Bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde.

21aeb.

32011 R 0725: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen. von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).

21aec.

32010 R 1014: Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15), geändert durch:

32012 R 0429: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11),

32013 R 0396: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In den Artikeln 8 und 9 werden nach den Worten „die Kommission“ bzw. „der Kommission“ die Worte „oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers die EFTA-Überwachungsbehörde“ bzw. „oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers der EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt.

b)

Artikel 9 Absatz 5 gilt nicht für die EFTA-Überwachungsbehörde.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 63/2011, (EU) Nr. 397/2013 und (EU) Nr. 333/2014, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011, (EU) Nr. 429/2012 und (EU) Nr. 396/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2015/6 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am ….

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.

(3)  ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16.

(4)  ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.

(5)  ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11.

(6)  ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1.

(7)  ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4.

(8)  ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15.

(9)  ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1.

(10)  ABl. L 202 vom 10.8.2000, S. 1.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


20.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/711 DER KOMMISSION

vom 18. April 2017

über einen Antrag des Königreichs Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland auf Befreiung von der Registrierungspflicht nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG in Bezug auf die an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2371)

(Nur der dänische und der deutsche Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 98/41/EG dient der Verbesserung der Sicherheit und der Möglichkeit der Rettung der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Fahrgäste und Besatzungsmitglieder und soll dafür sorgen, dass Such- und Rettungsmaßnahmen nach einem Unfall wirksamer durchgeführt werden können.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG sind bei allen Fahrgastschiffen, die aus einem Hafen eines Mitgliedstaates auslaufen und eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen, bestimmte Angaben zu registrieren.

(3)

Nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission beantragen, von dieser Registrierungspflicht befreit zu werden.

(4)

Mit Schreiben vom 29. September 2015 beantragten das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission eine Befreiung von der Verpflichtung zur Registrierung der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG festgelegten Angaben zu den Personen, die sich an Bord der zwischen Rostock und Gedser verkehrenden Fahrgastschiffe befinden.

(5)

Am 5. November 2015 ersuchte die Kommission das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland um zusätzliche Informationen, um den Antrag prüfen zu können. Am 25. Mai 2016 übermittelten das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland ihre Antwort.

(6)

Mit Unterstützung der EMSA prüfte die Kommission den Antrag auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen.

(7)

Das Königreich Dänemark und die Bundesrepublik Deutschland machten folgende Angaben: 1) Die Wahrscheinlichkeit einer 2 m überschreitenden signifikanten Wellenhöhe liegt für die fragliche Strecke im Jahresdurchschnitt unter 10 %; 2) die Schiffe, für die die Befreiung von der Registrierungspflicht gelten soll, verkehren im Linienverkehr; 3) die Schiffe sind nicht mehr als 30 Seemeilen vom Ausgangspunkt entfernt; 4) das Seegebiet, das die Fahrgastschiffe befahren, ist mit landseitigen Navigationshilfen, zuverlässigen Wetterdiensten sowie angemessenen und ausreichenden Such- und Rettungseinrichtungen ausgestattet; 5) die Registrierung der Fahrgastdaten ist angesichts des Streckenprofils und der Fahrpläne nicht mit dem Landverkehr kompatibel; 6) der Antrag auf Befreiung von der Registrierungspflicht hat keine wettbewerbsschädigenden Auswirkungen.

(8)

Die Prüfung ergab, dass alle Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Befreiung von der Registrierungspflicht erfüllt sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag des Königreichs Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/41/EG auf Befreiung von der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Pflicht zur Registrierung der Personen, die sich an Bord der zwischen Rostock und Gedser (in beiden Fahrtrichtungen) verkehrenden Fahrgastschiffe befinden, wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 18. April 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35.