ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 101

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
13. April 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission vom 7. April 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlormequat und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/694 der Kommission vom 12. April 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

35

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/695 der Kommission vom 7. April 2017 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2198)

37

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2476)  ( 1 )

80

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2017 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9)

156

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union ( ABl. L 343 vom 29.12.2015 )

164

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ( ABl. L 343 vom 29.12.2015 )

166

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ( ABl. L 69 vom 15.3.2016 )

177

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/1


VERORDNUNG (EU) 2017/693 DER KOMMISSION

vom 7. April 2017

zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlormequat und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Bitertanol und Chlormequat wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Tebufenpyrad wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2)

Für Bitertanol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zu den geltenden RHG vor. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2013 der Kommission (3) wurde die Genehmigung für Bitertanol widerrufen, da die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1278/2011 der Kommission (4) angeforderten weiteren bestätigenden Informationen zu diesem Wirkstoff nicht vorgelegt worden waren. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Bitertanol wurden widerrufen, und es wurden keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten die für Bitertanol in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung aufgeführten RHG gestrichen werden. Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition auf die Summe der Bitertanol-Isomere vor und empfahl die Senkung der RHG für pflanzliche und tierische Erzeugnisse auf die entsprechende Bestimmungsgrenze. Diese unterschiedlichen Standardwerte sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in deren Anhang V aufgenommen werden.

(3)

Für Chlormequat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (5) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition auf die Summe aus Chlormequat und seinen Salzen, ausgedrückt als Chlormequatchlorid, vor. Die jüngsten Überwachungsdaten haben ergeben, dass die Rückstände in unbehandelten Kulturpilzen und unbehandelten Birnen über der Bestimmungsgrenze liegen. Solche Rückstände können bei Kulturpilzen durch eine Kreuzkontamination mit Stroh entstehen, das rechtmäßig mit Chlormequat behandelt wurde, bzw. bei Birnen durch eine unbeabsichtigte Übertragung von Chlormequat aus früheren Verwendungen. Die Behörde schlug vor, bei der Festsetzung des RHG für Birnen das 95. Perzentil der Ergebnisse aus den gezielten Überwachungsdaten als Grundlage heranzuziehen; außerdem schlug sie für Kulturpilze fünf verschiedene, von den Risikomanagern zu prüfende RHG vor, die auf den Empfehlungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Festlegung von RHG für Gewürze und von RHG externen Ursprungs (6) basieren. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für Kulturpilze auf den Wert festgesetzt werden, der dem 99. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4)

Für Tebufenpyrad legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (7) zu den geltenden RHG vor. Bezüglich der RHG für Paprika stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Aprikosen, Pfirsiche, Brombeeren, Kratzbeeren, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Baumwollsamen und Waren tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(5)

Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(6)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(7)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(8)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei dem derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollte ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Tebufenpyrad für Paprika ein Wert von „0,01* mg/kg“ gelten.

(11)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 3. November 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Bitertanol und Chlormequat in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Für Erzeugnisse, die vor dem 3. November 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Tebufenpyrad in und auf allen Erzeugnissen außer Paprika weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. November 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels for bitertanol according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(2):4386.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2013 der Kommission vom 8. August 2013 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Bitertanol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 215 vom 9.8.2013, S. 5).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1278/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bitertanol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 49).

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for chlormequat according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(3):4422.

(6)  FAO, 2009. Submission and evaluation of pesticide residues data for the estimation of Maximum Residue Levels in food and feed. Pesticide Residues. 2nd Ed. FAO Plant Production and Protection Paper 197, 264 S.

(7)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels for tebufenpyrad according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(4):4469.


ANHANG

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Spalte für Bitertanol wird gestrichen.

b)

Die Spalte für Chlormequat erhält folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Chlormequat (Summe aus Chlormequat und seinen Salzen, ausgedrückt als Chlormequatchlorid)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,01  (*1)

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  (*1)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

 

0130010

Äpfel

0,01  (*1)

0130020

Birnen

0,07 (+)

0130030

Quitten

0,01  (*1)

0130040

Mispeln

0,01  (*1)

0130050

Japanische Wollmispeln

0,01  (*1)

0130990

Sonstige

0,01  (*1)

0140000

Steinobst

0,01  (*1)

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

0,05 (+)

0151020

Keltertrauben

0,01  (*1)

0152000

b)

Erdbeeren

0,01  (*1)

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,01  (*1)

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,01  (*1)

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,01  (*1)

0161000

a)

genießbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  (*1)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

Fruchtgemüse

0,01  (*1)

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

 

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01  (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

0,01  (*1)

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

 

0254000

d)

Brunnenkresse

 

0255000

e)

Chicorée

 

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

0,01  (*1)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

 

0280010

Kulturpilze

0,9 (+)

0280020

Wilde Pilze

0,01  (*1)

0280990

Moose und Flechten

0,01  (*1)

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (*1)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

0,01  (*1)

0401020

Erdnüsse

0,01  (*1)

0401030

Mohnsamen

0,01  (*1)

0401040

Sesamsamen

0,01  (*1)

0401050

Sonnenblumenkerne

0,01  (*1)

0401060

Rapssamen

7 (+)

0401070

Sojabohnen

0,01  (*1)

0401080

Senfkörner

0,01  (*1)

0401090

Baumwollsamen

0,7 (+)

0401100

Kürbiskerne

0,01  (*1)

0401110

Saflorsamen

0,01  (*1)

0401120

Borretschsamen

0,01  (*1)

0401130

Leindottersamen

0,01  (*1)

0401140

Hanfsamen

0,01  (*1)

0401150

Rizinusbohnen

0,01  (*1)

0401990

Sonstige

0,01  (*1)

0402000

Ölfrüchte

0,01  (*1)

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

GETREIDE

 

0500010

Gerste

3

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01  (*1)

0500030

Mais

0,01  (*1)

0500040

Hirse

0,01  (*1)

0500050

Hafer

15

0500060

Reis

0,01  (*1)

0500070

Roggen

4

0500080

Sorghum

0,01  (*1)

0500090

Weizen

4

0500990

Sonstige

0,01  (*1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05  (*1)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

0,05  (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (*1)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (*1)

0840020

Ingwer

0,05  (*1)

0840030

Kurkuma

0,05  (*1)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,05  (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05  (*1)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (*1)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (*1)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

0,2

1011020

Fettgewebe

0,02

1011030

Leber

0,15

1011040

Nieren

0,5

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1011990

Sonstige

0,01  (*1)

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

0,2

1012020

Fettgewebe

0,06

1012030

Leber

0,15

1012040

Nieren

0,5

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1012990

Sonstige

0,01  (*1)

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

0,2

1013020

Fettgewebe

0,06

1013030

Leber

0,15

1013040

Nieren

0,5

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1013990

Sonstige

0,01  (*1)

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

0,2

1014020

Fettgewebe

0,06

1014030

Leber

0,15

1014040

Nieren

0,5

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1014990

Sonstige

0,01  (*1)

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

0,2

1015020

Fettgewebe

0,06

1015030

Leber

0,15

1015040

Nieren

0,5

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1015990

Sonstige

0,01  (*1)

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

0,04

1016020

Fettgewebe

0,03

1016030

Leber

0,1

1016040

Nieren

0,01  (*1)

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

1016990

Sonstige

0,01  (*1)

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

0,2

1017020

Fettgewebe

0,06

1017030

Leber

0,5

1017040

Nieren

0,01  (*1)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,5

1017990

Sonstige

0,01  (*1)

1020000

Milch

0,5

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*1)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (*1)

Chlormequat (Summe aus Chlormequat und seinen Salzen, ausgedrückt als Chlormequatchlorid)

(+)

Die jüngsten Überwachungsdaten haben ergeben, dass die Chlormequatgehalte in Birnen zwar zurückgehen, aufgrund früherer Verwendungen jedoch nach wie vor über der Bestimmungsgrenze liegen. Daher sollte ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt von 0,07 mg/kg festgesetzt werden, bis weitere Überwachungsdaten vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die betreffenden Informationen, falls diese bis zum 13. April 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Informationen.

0130020

Birnen

(+)

Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gültig bis zum 31. Juli 2019, vorbehaltlich der Vorlage unterstützender Daten. Nach diesem Datum beträgt der Rückstandshöchstgehalt 0,01* mg/kg, sofern er nicht aufgrund neuer Informationen durch eine Verordnung geändert wird.

0151010

Tafeltrauben

(+)

Die Überwachungsdaten haben ergeben, dass es bei unbehandelten Kulturpilzen zu einer Kreuzkontamination mit Stroh kommen kann, das rechtmäßig mit Chlormequat behandelt wurde. Eine solche Kreuzkontamination ist möglicherweise nicht immer vollständig zu vermeiden. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die betreffenden Informationen, falls diese bis zum 13. April 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Informationen.

0280010

Kulturpilze

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 13. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0401060

Rapssamen

0401090

Baumwollsamen

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“

c)

Folgende Spalte für Tebufenpyrad wird eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Tebufenpyrad (F)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,6

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  (*2)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

 

0130010

Äpfel

0,3

0130020

Birnen

0,3

0130030

Quitten

0,8

0130040

Mispeln

0,8

0130050

Japanische Wollmispeln

0,8

0130990

Sonstige

0,01  (*2)

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,4 (+)

0140020

Kirschen (süß)

0,01  (*2)

0140030

Pfirsiche

0,4 (+)

0140040

Pflaumen

0,2

0140990

Sonstige

0,01  (*2)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

0,6

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

1

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

0,05 (+)

0153020

Kratzbeeren

0,05 (+)

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0,15

0153990

Sonstige

0,01  (*2)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

1,5

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,01  (*2)

0161000

a)

genießbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*2)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  (*2)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

0,8

0231020

Paprikas

0,01  (*2)

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,8

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01  (*2)

0231990

Sonstige

0,01  (*2)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

0,3

0232020

Gewürzgurken

0,5

0232030

Zucchinis

0,3

0232990

Sonstige

0,01  (*2)

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

0,3

0233020

Kürbisse

0,01  (*2)

0233030

Wassermelonen

0,3

0233990

Sonstige

0,01  (*2)

0234000

d)

Zuckermais

0,01  (*2)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01  (*2)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01  (*2)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  (*2)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (*2)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*2)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*2)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (*2)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  (*2)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0,3 (+)

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,01  (*2)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0,01  (*2)

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,01  (*2)

0260050

Linsen

0,01  (*2)

0260990

Sonstige

0,01  (*2)

0270000

Stängelgemüse

0,01  (*2)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*2)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*2)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (*2)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

0,01  (*2)

0401020

Erdnüsse

0,01  (*2)

0401030

Mohnsamen

0,01  (*2)

0401040

Sesamsamen

0,01  (*2)

0401050

Sonnenblumenkerne

0,01  (*2)

0401060

Rapssamen

0,01  (*2)

0401070

Sojabohnen

0,01  (*2)

0401080

Senfkörner

0,01  (*2)

0401090

Baumwollsamen

0,05 (*2)

0401100

Kürbiskerne

0,01  (*2)

0401110

Saflorsamen

0,01  (*2)

0401120

Borretschsamen

0,01  (*2)

0401130

Leindottersamen

0,01  (*2)

0401140

Hanfsamen

0,01  (*2)

0401150

Rizinusbohnen

0,01  (*2)

0401990

Sonstige

0,01  (*2)

0402000

Ölfrüchte

0,01  (*2)

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

GETREIDE

0,01  (*2)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05  (*2)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

1,5 (+)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05  (*2)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  (*2)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (*2)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (*2)

0840020

Ingwer

0,05  (*2)

0840030

Kurkuma

0,05  (*2)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,05  (*2)

0850000

Knospengewürze

0,05  (*2)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (*2)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (*2)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (*2)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

(+)

1010000

Gewebe von

0,01  (*2)

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

0,01  (*2)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*2)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05  (*2)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*2)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*2)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (*2)

(F)

=

Fettlöslich

Tebufenpyrad (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 13. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0140010

Aprikosen

0140030

Pfirsiche

0153010

Brombeeren

0153020

Kratzbeeren

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 13. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0700000

HOPFEN

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 13. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

1010000

Gewebe von

1011000

a)

Schweinen

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990

Sonstige

1012000

b)

Rindern

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990

Sonstige

1013000

c)

Schafen

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990

Sonstige

1014000

d)

Ziegen

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990

Sonstige

1015000

e)

Einhufern

1015010

Muskel

1015020

Fettgewebe

1015030

Leber

1015040

Nieren

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1015990

Sonstige

1016000

f)

Geflügel

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1016040

Nieren

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1016990

Sonstige

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

1017010

Muskel

1017020

Fettgewebe

1017030

Leber

1017040

Nieren

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1017990

Sonstige

1020000

Milch

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1020040

Pferde

1020990

Sonstige

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

1050000

Amphibien und Reptilien

1060000

Wirbellose Landtiere

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere“

(2)

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A wird die Spalte für Tebufenpyrad gestrichen.

b)

In Teil B werden die Spalten für Bitertanol und Chlormequat gestrichen.

(3)

In Anhang V wird folgende Spalte für Bitertanol eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (3)

Bitertanol (Summe der Isomere) (F)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,01 (*3)

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

0,02 (*3)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

0,01 (*3)

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

0,01 (*3)

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige

 

0150000

Beeren und Kleinobst

0,01 (*3)

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,01 (*3)

0161000

a)

genießbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (*3)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01 (*3)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

Fruchtgemüse

0,01 (*3)

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

 

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01 (*3)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01 (*3)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (*3)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*3)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (*3)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (*3)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02 (*3)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

0,01 (*3)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

0,01 (*3)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (*3)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*3)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01 (*3)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,02 (*3)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

GETREIDE

0,01  (*3)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05 (*3)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

0,05 (*3)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05 (*3)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05 (*3)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (*3)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (*3)

0840020

Ingwer

0,05 (*3)

0840030

Kurkuma

0,05 (*3)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,05 (*3)

0850000

Knospengewürze

0,05 (*3)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (*3)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (*3)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (*3)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

0,01  (*3)

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

0,01  (*3)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

0,01 (*3)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (*3)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01 (*3)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01 (*3)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01 (*3)

(F)

=

Fettlöslich

Bitertanol (Summe der Isomere) (F)

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(*2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(*3)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(3)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/694 DER KOMMISSION

vom 12. April 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

288,4

MA

122,0

TN

214,0

TR

139,3

ZZ

190,9

0707 00 05

MA

74,1

TR

161,3

ZZ

117,7

0709 93 10

MA

77,8

TR

142,7

ZZ

110,3

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

47,6

IL

78,0

MA

53,7

TN

59,3

TR

72,9

ZZ

62,3

0805 50 10

AR

65,0

EG

76,4

TR

71,4

ZZ

70,9

0808 10 80

BR

103,2

CL

110,9

CN

109,3

NZ

158,2

TR

97,9

US

181,7

ZA

123,4

ZZ

126,4

0808 30 90

AR

142,9

CH

128,6

CL

141,3

CN

122,9

US

174,6

ZA

125,0

ZZ

139,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/695 DER KOMMISSION

vom 7. April 2017

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2198)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang 1 Abschnitt I.3 und Anhang II Abschnitt II.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse nationaler Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten zulassen. Von den Mitgliedstaaten wurden mehrere neue nationale Ausnahmen sowie mehrere Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt.

(2)

Diese Ausnahmen sollten genehmigt werden.

(3)

Da Anhang I Abschnitt I.3 und Anhang II Abschnitt II.3 deshalb angepasst werden müssen, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, sie in ihrer Gesamtheit zu ersetzen.

(4)

Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die in diesem Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

Diese Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.

Artikel 2

Anhang I Abschnitt I.3 und Anhang II Abschnitt II.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung:

„I.3.   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn

RO= Straße

a/bi/bii= Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS= Abkürzung des Mitgliedstaats

Nn= laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

AT Österreich

RO-a-AT-1

Betrifft: Kleine Mengen aller Klassen, außer 1, 6.2 und 7.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bis zu 30 kg bzw. l gefährlicher Güter, die nicht zu der Beförderungsklasse 0 oder 1 gehören und sich in den Innenverpackungen von begrenzten Mengen oder in Versandstücken, die im Einklang mit dem ADR stehen, befinden oder bei denen es sich um robuste Artikel handelt, können in geprüften Kisten (X) zusammen verpackt werden.

Endnutzer dürfen sie vom Geschäft abholen und sie zurückbringen; Einzelhändlern ist es gestattet, sie den Endverbrauchern zu bringen oder zwischen ihren Geschäften zu transportieren.

Die Höchstmenge je Beförderungseinheit beträgt 333 kg bzw. l, der zulässige Umkreis 100 km.

Die Kisten müssen einheitlich gekennzeichnet und von einem vereinfachten Beförderungsdokument begleitet sein.

Es gelten nur wenige Bestimmungen für das Entladen und die Handhabung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022.

BE Belgien

RO–a–BE-1

Betrifft: Klasse 1 — Kleine Mengen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Article 111 de l'arrêté royal du 23 septembre 1958 sur les produits explosifs.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020.

RO–a–BE-2

Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: ‚ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 6-97.

Anmerkungen: Von der Kommission als Ausnahme Nr. 21 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020.

RO–a–BE-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–a–UK-4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020.

RO–a–BE-4

Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die nationale Beförderung von maximal 1 000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen.

Bezugnahme auf das ADR: alle Vorschriften.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG:

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der häusliche Gebrauch ionisierender Rauchdetektoren unterliegt in radiologischer Hinsicht keiner behördlichen Kontrolle, sofern es sich um zugelassene Bauarten handelt. Die Beförderung dieser Rauchdetektoren zum Endnutzer ist ebenfalls von den ADR-Vorschriften befreit (siehe 2.2.7.1.2.d).

Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfordert die selektive Sammlung gebrauchter Rauchdetektoren zwecks Behandlung der Leiterplatten und im Falle ionisierender Rauchdetektoren zwecks Entfernung der radioaktiven Stoffe. Um diese selektive Sammlung zu ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchdetektoren bei einer Sammelstelle abzugeben, von der diese Detektoren — in einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager — zu einer Behandlungsanlage befördert werden können.

An den Sammelstellen werden Metallverpackungen bereitgestellt werden, in die maximal 1 000 Rauchdetektoren verpackt werden können. Von diesen Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchdetektoren zusammen mit anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift ‚Rauchdetektor‘ gekennzeichnet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Das Szenario für die selektive Sammlung von Rauchdetektoren ist Teil der Bedingungen für die Beseitigung zugelassener Rauchdetektoren, die in Artikel 3.1.d.2 des königlichen Erlasses vom 20.7.2001 — allgemeine Strahlenschutzverordnung — vorgesehen sind.

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist erforderlich, um die selektive Sammlung gebrauchter ionisierender Rauchdetektoren zu ermöglichen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020.

DE Deutschland

RO–a–DE-1

Betrifft: Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10 und 7.5.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und -ladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1 000 (vergleichbar mit 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 28.

Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Aufgrund der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–DE-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungspapier und ein Frachtbrief mitzuführen sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt: Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Etikettierung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die nationale Beförderung, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–DE-3

Betrifft: Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Bestimmungen für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Beförderungs- und Handhabungsvorschriften, Anweisungen für Fahrzeugbesatzungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Anwendung der Ausnahme einzuhaltende Vorschriften und Nebenbestimmungen; bis 1 000 l: vergleichbar mit den Vorschriften für leere ungereinigte Gefäße; über 1 000 l: Erfüllung bestimmter Vorschriften für Tanks; Beförderung ausschließlich entleert und ungereinigt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 24.

Anmerkungen: Listennummern 7, 38, 38a.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–DE-5

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

DK Dänemark

RO–a–DK-2

Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beim Gefahrguttransport auf der Straße sind die Bestimmungen des ADR zu beachten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 of 15. august 2001 om vejtransport of farligt gods § 4, stk. l.

Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden.

Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten:

1.

Es dürfen nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe der Gruppe D befördert werden.

2.

Es dürfen nicht mehr als 200 Sprengkapseln der Gruppe B befördert werden.

3.

Sprengkapseln und explosive Stoffe müssen getrennt in UN-zugelassenen Verpackungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/61/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG verpackt werden.

4.

Der Abstand zwischen Verpackungen mit Sprengkapseln und Verpackungen mit explosiven Stoffen muss mindestens einen Meter betragen. Der Abstand muss auch nach einer scharfen Bremsung gewahrt bleiben. Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln sind so zu verladen, dass sie schnell vom Fahrzeug abgeladen werden können.

5.

Alle sonstigen Bestimmungen für den Gefahrguttransport auf der Straße sind einzuhalten.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–DK-3

Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe bestimmter Klassen enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und Betrieben zur Entsorgung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile und Kapitel 2, 3, 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6, 8.1 und 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, allgemeine Anforderungen für Beförderungseinheiten, Bordausrüstung und Ausbildung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen und Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe bestimmter Klassen aus Haushalten oder Betrieben dürfen zur Entsorgung in bestimmten Außenverpackungen und/oder Umverpackungen zusammen verpackt und nach besonderen Versandverfahren einschließlich besonderer Verpackungs- und Kennzeichnungsbeschränkungen befördert werden. Die Menge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit ist begrenzt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3.

Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfälle mit Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und Betrieben zur Entsorgung abgeholt werden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft worden sind.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2019.

FI Finnland

RO-a-FI-1

Betrifft: Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter in Bussen

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1, 4 und 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen, Verpackungsvorschriften, Kennzeichnung und Dokumentation.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

In Bussen mit Fahrgästen können kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter als Fracht befördert werden; dabei darf die Gesamtmenge 200 kg nicht überschreiten. In einem Bus kann eine Privatperson gefährliche Güter im Sinne von Abschnitt 1.1.3 transportieren, sofern die betreffenden Güter für den Verkauf im Einzelhandel verpackt und für ihre persönliche Verwendung bestimmt sind. Die Gesamtmenge entzündbarer Flüssigkeiten, die in nachfüllbaren Gefäßen abgefüllt sind, darf 5 l nicht überschreiten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Verordnung der finnischen Agentur für Verkehrssicherheit über den Gefahrguttransport auf der Straße und Regierungserlass zum Gefahrguttransport auf der Straße (194/2002).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–FI-2

Betrifft: Beschreibung leerer Tanks in dem Beförderungsdokument.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teil 5, 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Sonderbestimmungen für die Beförderung in Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit mehr als einem Tank.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Bei der Beförderung leerer ungereinigter Tankfahrzeuge oder von Beförderungseinheiten mit einem oder mehr Tanks, die gemäß 5.3.2.1.3 gekennzeichnet sind, kann der letzte beförderte Stoff, der in dem Beförderungsdokument angegeben wird, der Stoff mit dem niedrigsten Flammpunkt sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Verordnung der finnischen Agentur für Verkehrssicherheit über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO-a-FI-3

Betrifft: Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten für Sprengstoffe.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Beförderungseinheiten, in denen (normalerweise in Lieferwagen) kleine Mengen Sprengstoff (maximal 1 000 Kilogramm netto) zu Steinbrüchen und anderen Einsatzorten befördert werden, können an ihrer Vorder- und Rückseite mit einem Großzettel gemäß dem Muster Nr. 1 gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Verordnung der finnischen Agentur für Verkehrssicherheit über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

FR Frankreich

RO–a–FR-2

Betrifft: Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 12.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–FR-5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter (außer Klasse 7) in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres, annexe I paragraphe 3.1.

Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig.

Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022.

RO–a–FR-6

Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter (außer Klasse 7) auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungspapier mitzuführen ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres annexe I, paragraphe 3.2.1.

Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022.

RO–a–FR-7

Betrifft: Beförderung von Proben chemischer Stoffe, Mischungen und gefährliche Stoffe enthaltender Gegenstände auf der Straße für Zwecke der Marktüberwachung

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufung, Sonderbestimmungen und Ausnahmen betreffend die Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind, Bestimmungen betreffend die Verwendung von Verpackungen und Tanks, Versandverfahren, Anforderungen für die Konstruktion der Verpackungen, Bestimmungen zu Beförderungsbedingungen, Handhabung, Be- und Entladen, Anforderungen für Beförderungsausrüstung und Beförderungsabläufe, Anforderungen betreffend Bau und Zulassung der Fahrzeuge.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Proben chemischer Stoffe, Mischungen und gefährliche Stoffe enthaltender Gegenstände, die im Rahmen der Marktüberwachung zu Analysezwecken befördert werden, sind in Kombinationsverpackungen zu verpacken. Sie müssen den Vorschriften in Bezug auf Höchstmengen für Innenverpackungen entsprechen, die für die jeweiligen beteiligten Arten gefährlicher Güter gelten. Die Außenverpackung muss den Anforderungen für Kisten aus starren Kunststoffen entsprechen (4H2, Kapitel 6.1 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG). Die Außenverpackung muss die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.7, Anhang I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG und den Text ‚Analyseproben‘ (auf Französisch: ‚Echantillons destinés à l'analyse‘) tragen. Werden diese Bestimmungen eingehalten, unterliegt die Beförderung nicht den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 12 décembre 2012 modifiant l'arrêté du 29 mai 2009 relatif aux transports de marchandises dangereuses par voies terrestres.

Anmerkungen: In der Ausnahme gemäß Abschnitt 1.1.3, Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG ist die Beförderung von Proben gefährlicher Güter für Analysezwecke, die von den zuständigen Behörden oder in ihrem Namen genommen wurden, nicht vorgesehen. Um eine effektive Marktüberwachung zu gewährleisten, hat Frankreich ein Verfahren auf der Grundlage des Systems eingeführt, das bei begrenzten Mengen Anwendung findet, um die Sicherheit der Beförderung von gefährliche Stoffe enthaltenden Proben sicherzustellen. Da es nicht immer möglich ist, die Bestimmungen der Tabelle A einzuhalten, wurde die Höchstmenge für die Innenverpackung unter eher operationellen Aspekten festgelegt.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2019.

HU Ungarn

RO-a-HU-1

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-DE-2.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020.

RO–a-HU-2

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-UK-4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020.

IE Irland

RO–a–IE-1

Betrifft: Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung eines Beförderungspapiers gemäß 5.4.0 des ADR bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klasse 3, aufgeführt unter 2.2.3.3 als FT2-Pestizide (Flammpunkt unter 23 °C), sowie der ADR-Klasse 6.1, aufgeführt unter 2.2.61.3 als T6-Pestizide, flüssig (Flammpunkt von 23 °C oder darüber), sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klassen 3 und 6.1 ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(9) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Bei örtlich begrenzten Beförderungen und Lieferungen ist diese Vorschrift unnötig und mit hohen Kosten verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–IE-4

Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf die Beförderung von Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken (für die sie bestimmt sind) in demselben Fahrzeug befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3, 5.4, 7 und Anlage B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Kennzeichnung der Fahrzeuge, mitzuführende Papiere sowie Vorschriften über Beförderungen und Beförderungsgeräte.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die Haupttätigkeit besteht in der Verteilung von Getränken, die nicht Gegenstand des ADR sind, sowie von einer geringen Zahl kleiner Flaschen mit den dazugehörigen Treibgasen.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–IE-5

Betrifft: Ausnahme von den Bau-, Prüf- und Verwendungsvorschriften bei innerstaatlichen Beförderungen in Irland von den in 6.2 und 4.1 des ADR aufgeführten Gasflaschen und Druckfässern der Klasse 2, die in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seeverkehr, befördert werden, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut, geprüft und verwendet werden, ii) in Irland nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des multimodalen Transports zurückbefördert werden, und iii) ihre Verteilung nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.4.2, 4.1 und 6.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für multimodale Transportvorgänge, einschließlich Seebeförderungen, die Verwendung von Gasflaschen und Druckfässern der ADR-Klasse 2 sowie für den Bau und die Prüfung dieser Gasflaschen und Druckfässer.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschriften von 4.1 und 6.2 gelten nicht für Gasflaschen und Druckfässer der Klasse 2, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut und geprüft wurden, ii) gemäß dem IMDG-Code verwendet werden, iii) in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seebeförderung, zum Empfänger gelangen, iv) innerhalb eines einzigen Transportvorgangs und Tages von dem unter iii) genannten Empfänger zum Endverbraucher gelangen, v) in dem Land nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des unter iii) genannten multimodalen Transports zurückbefördert werden, und vi) ihre Verteilung in dem Land nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die von den Endverbrauchern geforderte Spezifikation der Gase, die in diesen Gasflaschen und Druckfässern enthalten sind, macht es notwendig, diese außerhalb des Geltungsbereichs des ADR zu beziehen. Nach ihrer Verwendung müssen die normalerweise leeren Gasflaschen und Druckfässer zur Neubefüllung mit den Spezialgasen in das Herkunftsland zurückbefördert werden. Eine Neubefüllung in Irland oder einem anderen Teil des ADR-Gebiets ist nicht zulässig. Die Gasflaschen und Druckfässer entsprechen zwar nicht dem ADR, werden aber gemäß dem IMDG-Code anerkannt und stehen damit in Einklang. Der multimodale Transportvorgang beginnt außerhalb des ADR-Gebiets und endet beim Importeur, von wo aus die Gasflaschen und Druckfässer innerhalb Irlands in kleiner Menge und örtlich begrenzt an die Endverbraucher verteilt werden. Diese Beförderung innerhalb Irlands fiele unter den geänderten Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–IE-6

Betrifft: Ausnahme von einigen Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG über die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung bei kleinen Mengen (unterhalb der in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der Klasse 1 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404, UN 0453, UN 0505, UN 0506 oder UN 0507, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände befördert werden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1, 2, 4, 5 und 6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen. Einstufung. Verpackungsvorschriften. Versandverfahren. Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer, die die UN-Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404, UN 0453, UN 0505, UN 0506 oder UN 0507 tragen und zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände befördert werden, sind nicht anwendbar, wenn die allgemeinen Verpackungsbestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG beachtet werden und wenn das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Die Ausnahme gilt nur für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen solcher pyrotechnischen Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer bis zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände zur sicheren Entsorgung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: S.I. 349 of 2011 Regulation 57(f) and (g).

Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen pyrotechnischer Gegenstände für den maritimen Bereich mit ‚überschrittener zulässiger Verwendungsdauer‘, insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern, bis zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) für alle UN-Kennnummern für pyrotechnische Gegenstände für den maritimen Bereich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020.

RO–a–IE–7

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-UK-4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022.

PT Portugal

RO-a-PT-3

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-UK-4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2022.

SE Schweden

RO-a-SE-1

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-FR-7.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a (kleine Mengen).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Kontext der Richtlinie:

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022.

UK Vereinigtes Königreich

RO–a–UK-1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse (E1).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Die meisten Vorschriften des ADR.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten. (Ein Leuchtobjekt, das von einer Person getragen werden soll; in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug im Inlandverkehr nicht mehr als 500 Rauchdetektoren, deren individuelle Radioaktivität 40 kBq nicht überschreitet; oder in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug nicht mehr als fünf Leuchtobjekte mit gasförmigem Tritium, deren individuelle Radioaktivität 10 GBq nicht überschreitet).

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d). The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(10).

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der Vorschriften der Internationalen Atomenergie-Organisation (‚IAEO‘) in das ADR nicht mehr erforderlich sein wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–UK-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter (nicht unter Klasse 7 fallend) im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist (E2).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für bestimmte Mengen je Beförderungseinheit.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für begrenzte Mengen ist kein Beförderungspapier erforderlich, außer diese sind Teil einer größeren Ladung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(a).

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist zweckmäßig für den innerstaatlichen Verkehr, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–UK-3

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der Fahrzeuge zur Beförderung schwach radioaktiver Stoffe mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen (E4).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der Fahrzeuge mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zur Ausrüstung mit Feuerlöschgeräten wird gestrichen, wenn ausschließlich freigestellte Versandstücke befördert werden (UN 2908, 2909, 2910 und 2911).

Die Vorschrift wird gelockert, wenn nur eine kleine Zahl von Versandstücken befördert wird.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d).

Anmerkungen: Das Mitführen von Feuerlöschgeräten ist in der Praxis irrelevant für die Beförderung von UN 2908, 2909, 2910, 2911, die häufig in kleinen Fahrzeugen erfolgt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–UK-4

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern an die Einzelhändler oder Verbraucher und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher (N1).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID-/ADR- oder UN-Code und müssen auch nicht anderweitig gekennzeichnet werden, wenn sie die in Schedule 3 genannten Güter enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(4) and Regulation 36 Authorisation Number 13.

Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–UK-5

Betrifft: Für Güter der Klasse 1 soll in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.6.3 eine unterschiedliche ‚Höchstmenge je Beförderungseinheit‘ zulässig sein (N10).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die je Beförderungseinheit beförderten Mengen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Regeln für Ausnahmen für begrenzte Mengen und Zusammenladung von Sprengstoffen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13 and Schedule 5; reg. 14 and Schedule 4.

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen für Güter der Klasse 1 zugelassen werden, d. h. ‚50‘ für Kategorie 1 und ‚500‘ für Kategorie 2. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2.

Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–UK-6

Betrifft: Erhöhung der Nettohöchstmasse von explosiven Gegenständen, die in EX/II-Fahrzeugen zulässig sind (N13).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.5.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13, Schedule 3.

Anmerkungen: Nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs ist für die Verträglichkeitsgruppen 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1 J eine Nettohöchstmasse von 5 000 kg in Fahrzeugen des Typs II zulässig.

Viele Gegenstände der Klasse 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1 J, die in der Union befördert werden, sind sperrig und länger als 2,5 m. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sprengstoffe für militärische Verwendungszwecke. Die baulichen Beschränkungen für (obligatorisch geschlossene) EX/III-Fahrzeuge machen das Be- und Entladen dieser Gegenstände sehr schwierig. Für einige Gegenstände sind am Start- und Zielort spezielle Be- und Entladegeräte erforderlich. Diese Geräte sind jedoch nur selten vorhanden. Im Vereinigten Königreich sind nur wenige EX/III-Fahrzeuge in Betrieb, und es wäre für die Industrie mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden, weitere EX/III-Spezialfahrzeuge zur Beförderung dieser Art von Sprengstoffen bauen zu lassen.

Im Vereinigten Königreich werden Sprengstoffe für militärische Zwecke meistens von kommerziellen Transportunternehmen befördert, die die Vorteile der in der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahme von Militärfahrzeugen nicht in Anspruch nehmen können. Zur Lösung dieses Problems hat das Vereinigte Königreich stets die Beförderung von bis zu 5 000 kg dieser Gegenstände in EX/II-Fahrzeugen zugelassen. Der derzeit geltende Grenzwert ist nicht immer ausreichend, da ein Erzeugnis 1 000 kg Sprengstoff enthalten kann.

Seit 1950 gab es nur zwei Zwischenfälle (beide in den 50er Jahren), bei denen Sprengstoffe eines Gewichts von über 5 000 kg explodierten. Ursache waren ein Reifenbrand und eine überhitzte Auspuffanlage, die die Wagenbedeckung in Brand setzten. Die Brände hätten auch bei kleinerer Ladung entstehen können. Es gab weder Tote noch Verletzte.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unwahrscheinlich ist, dass sachgemäß verpackte explosive Gegenstände durch einen Aufprall, z. B. bei Fahrzeugkollisionen, explodieren. Die in Militärberichten gesammelten Daten und die Ergebnisse von Aufpralltests von Flugkörpern zeigen, dass die Aufprallgeschwindigkeit höher sein muss als die bei dem Test bei einem Fall aus 12 Metern Höhe entstandene Geschwindigkeit, um Sprengkörper zu zünden.

Die derzeitigen Sicherheitsstandards wären nicht betroffen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–UK-7

Betrifft: Ausnahme kleiner Mengen bestimmter Güter der Klasse 1 von den Überwachungsvorschriften (N12).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.4 und 8.5 S1(6).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Überwachungsvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sehen sichere Park- und Überwachungseinrichtungen vor, verlangen jedoch nicht, dass bestimmte Ladungen der Klasse 1 zu jeder Zeit überwacht werden müssen, wie das im ADR 8.5 S1(6) vorgeschrieben ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 24.

Anmerkungen: Die ADR-Überwachungsvorschriften sind auf nationaler Ebene nicht immer durchführbar.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–UK-8

Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.1 und 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, Regulation 18.

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, ‚wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen‘.

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:

1.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, können im gleichen Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.

2.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können in demselben Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Güter in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Güter in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 kg betragen.

3.

1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg.

4.

Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–UK-9

Betrifft: Alternative zur Verwendung der orangefarbenen Tafeln bei in Kleinfahrzeugen beförderten kleinen Sendungen radioaktiver Stoffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der radioaktive Stoffe befördernde Kleinfahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln versehen sein müssen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt alle nach diesem Verfahren genehmigten Ausnahmen zu. Die beantragte Ausnahme beinhaltet Folgendes:

Die Fahrzeuge

a)

müssen entweder nach den einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 5.3.2 des ADR gekennzeichnet sein oder

b)

können, wenn es sich um ein Fahrzeuge handelt, das nicht mehr als zehn Versandstücke mit nicht spaltbaren oder freigestellten spaltbaren radioaktiven Stoffen befördert und bei dem die Summe der Transportkennzahlen der Versandstücke 3 nicht überschreitet, alternativ mit einem Hinweis gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen versehen sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, Regulation 5(4)(d).

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–a–UK-10

Betrifft: Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Sämtliche Bestimmungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften von Anhang I Abschnitt I.1 für die Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Diese Ausnahme wurde ursprünglich gemäß The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2009 erteilt.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO–bi–BE-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zur Vernichtung durch Verbrennen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von der Tabelle in 3.2 ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung von wasserreaktiven Flüssigkeiten, Giften, III, nicht anderweitig genannten Stoffen, die Verwendung eines Tankcontainers mit dem Code L4BH anstatt L4DH zulässig.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 01 — 2002.

Anmerkungen: Diese Vorschrift findet nur auf die Beförderung gefährlicher Abfälle über kurze Entfernungen Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020.

RO–bi–BE-5

Betrifft: Beförderung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2, 5.4, 6.1 (alte Regelung: A5, 2X14, 2X12).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Anstatt Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet (brennbare Lösungsmittel, Farben, Säuren, Batterien usw.), damit gefährliche Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe vermieden werden. Die Vorschriften für den Bau von Verpackungen sind weniger streng.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route.

Anmerkungen: Diese Regelung kann für die Beförderung kleiner Abfallmengen zu Entsorgungsanlagen verwendet werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020.

RO–bi–BE-6

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-5.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020.

RO–bi–BE-7

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020.

RO–bi–BE-8

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-2.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020.

RO–bi–BE-9

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-3.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route.

Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018.

RO–bi–BE-10

Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken und die Fahrerbescheinigung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route.

Anmerkungen: Die folgende Liste enthält die Nummern der Ausnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften, die erlaubten Entfernungen und die betreffenden gefährlichen Güter.

Ausnahme 2-2001

:

300 m (Klassen 3, 6.1 und 8) — Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

Ausnahme 6-2004

:

höchstens 5 km (chemische Stoffe in Verpackungen) — Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

Ausnahme 7-2005

:

Überquerung einer öffentlichen Straße (UN 1202) — Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

Ausnahme 1-2006

:

600 m (chemische Stoffe in Verpackungen) — Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

Ausnahme 13-2007

:

8 km (chemische Stoffe in Verpackungen) — Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

Ausnahme 2-2009

:

350 m (chemische Stoffe in Verpackungen) — Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

Ausnahme 3-2009

:

höchstens 4,5 km (chemische Stoffe in Verpackungen) — Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

Ausnahme 5-2009

:

höchstens 4,5 km (chemische Stoffe in Verpackungen) — Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

Ausnahme 9-2009

:

höchstens 20 km (Klasse 2 in Verpackungen) — Ablauf der Geltungsdauer: 9. September 2015.

Ausnahme 16-2009

:

200 m (IBC) — Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018.

Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018.

DE Deutschland

RO–bi–DE-1

Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (N2).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klassen 1 (mit Ausnahme von 1.4S), 5.2 und 7:

Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich für:

a)

den Empfänger im Fall der örtlichen Verteilung (außer für vollständige Ladungen und für Beförderungen mit einem bestimmten Streckenverlauf);

b)

die Anzahl und Arten von Verpackungen, wenn 1.1.3.6 nicht angewandt wird und das Fahrzeug allen Bestimmungen von Anhang A und B entspricht;

c)

leere ungereinigte Tanks, hier ist das Beförderungsdokument der letzten Ladung ausreichend.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18.

Anmerkungen: Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen wäre bei der betreffenden Beförderungsart nicht praktikabel.

Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 registriert (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung 94/55/EG).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–DE-3

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–DE-4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: —

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RO–bi–DE-5

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 3343 (Nitroglycerin-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse- % Nitroglycerin) in Tankcontainern, abweichend von Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Verwendung von Tankcontainern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtliche begrenzte Beförderung von Nitroglycerin (UN 3343) in Tankcontainern über geringe Entfernungen, vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgend genannter Bedingungen:

1.

Anforderungen an die Tankcontainer

1.1.

Es dürfen nur speziell für diesen Anwendungszweck zugelassene Tankcontainer verwendet werden, die im Übrigen den Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Zulassung des Baumusters, Prüfungen, Kennzeichnung und Betrieb in Anhang I Abschnitt I.1 Kapitel 6.8 der Richtlinie 2008/68/EG entsprechen.

1.2.

Der Verschluss des Tankcontainers muss mit einem Druckentlastungssystem versehen sein, das bei einem Innendruck von 300 kPa (3 bar) über Normaldruck nachgibt und dabei eine nach oben gerichtete Öffnung mit einer Druckentlastungsfläche von mindestens 135 cm2 (Durchmesser 132 mm) freigibt. Die Öffnung darf sich nach dem Ansprechen nicht wieder verschließen. Als Sicherheitseinrichtung können ein Sicherheitselement oder mehrere Sicherheitselemente mit gleichem Ansprechverhalten und entsprechender Druckentlastungsfläche zum Einsatz kommen. Die Bauart der Sicherheitseinrichtung muss einer Bauartprüfung und einer Bauartzulassung durch die zuständige Behörde erfolgreich unterzogen worden sein.

2.

Kennzeichnung

Jeder Tankcontainer ist an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel nach Muster 3 gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 5.2.2.2.2 der Richtlinie 2008/68/EG zu kennzeichnen.

3.

Betriebliche Vorschriften

3.1.

Es muss sichergestellt sein, dass während der Beförderung das Nitroglycerin im Phlegmatisierungsmittel homogen verteilt ist und keine Entmischung eintreten kann.

3.2.

Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder auf einem Fahrzeug, außer zur Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen, nicht zulässig.

3.3.

An der Entladestelle sind die Tankcontainer restlos zu entleeren. Können sie nicht vollständig entleert werden, so sind sie nach dem Entladen bis zur erneuten Befüllung dicht zu verschließen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nordrhein-Westfalen

Anmerkungen: Es handelt sich um eine örtlich begrenzte Beförderung in Tankcontainern auf der Straße über geringe Entfernungen, die zu einem industriellen Prozess zwischen zwei festgelegten Produktionsstätten gehört. Zur Herstellung eines pharmazeutischen Produkts liefert Produktionsstätte A im Rahmen einer regelkonformen Beförderung in 600-Liter-Tankcontainern eine Harzlösung, entzündbar (UN 1866), Verpackungsgruppe II, zur Produktionsstätte B. Hier erfolgt die Zugabe einer Nitroglycerinlösung und Durchmischung, so dass ein nitroglycerinhaltiges Kleber-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse- % Nitroglycerin (UN 3343) zur Weiterverwendung entsteht. Auch die Rückbeförderung dieses Stoffes zur Produktionsstätte A erfolgt in den vorgenannten Tankcontainern, die durch die zuständige Behörde gesondert auf den speziellen Beförderungsfall geprüft und zugelassen wurden und die Tankcodierung L10DN tragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022.

RO–bi–DE-6

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE–6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–DE-7

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-10.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 20. März 2021.

DK Dänemark

RO–bi–DK-1

Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2 — kein Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind, und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über UN-Nr., Name und Klasse enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15.8.2001 om vejtransport af farligt gods.

Anmerkungen: Der Grund für diese nationale Ausnahme ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen diese Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt.

Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–DK-2

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–DK-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–DK-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter bestimmter Klassen von Privathaushalten und Betrieben auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen zwecks Entsorgung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsbestimmungen, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, Bestimmungen für Beförderungsbedingungen, Be- und Entladen und Handhabung, Anforderungen für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung, Betrieb und Dokumentation sowie für Bau und Zulassung von Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gefährliche Güter von Privathaushalten und Betrieben können unter bestimmten Voraussetzungen zu Entsorgungszwecken auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen befördert werden. Die verschiedenen Bestimmungen werden jeweils entsprechend der Art der Beförderung und den damit verbundenen Risiken eingehalten, z. B. Höchstmenge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit, und in Abhängigkeit davon, ob die Beförderung gefährlicher Güter eine Nebentätigkeit der Betriebe ist oder nicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3.

Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern und Betrieben nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfall, der Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten kann, von Haushalten und/oder Betrieben zur Entsorgung zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen befördert wird. Bei dem Abfall handelt es sich üblicherweise um Verpackungen, die ursprünglich in Einklang mit der Ausnahme gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG befördert und/oder im Einzelhandel verkauft wurden. Ausnahme 1.1.3.1 Buchstabe c gilt jedoch nicht für die Beförderung von Abfall zu Abfallsammelstellen, und die Bestimmungen in Kapitel 3.4 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG sind nicht geeignet für die Beförderung von Innenverpackungen, die Abfall sind.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2019.

EL Griechenland

RO–bi–EL-1

Betrifft: Ausnahme von den Sicherheitsanforderungen an fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge) mit einer Bruttomasse von weniger als 4 t, die für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden und erstmals zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2002 in Griechenland zugelassen worden sind.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.6.3.6, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, 6.8.2.1.17-6.8.2.1.22, 6.8.2.1.28, 6.8.2.2, 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung von fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriefahrzeugen und MEGC.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Übergangsvorschrift: Fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge) mit einer Bruttomasse von weniger als 4 t, die erstmals zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2002 in Griechenland zugelassen worden sind und die ausschließlich für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden und eine Wanddicke von weniger als 3 mm haben, dürfen noch verwendet werden. Diese Übergangsvorschrift soll für die örtlich begrenzte Beförderung bei in diesem Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen gelten. Sie gilt nur für die Tankfahrzeuge, die gemäß 6.8.2.1.20 umgebaut und entsprechend den folgenden Kriterien angepasst worden sind:

1.

Abschnitte des ADR über Prüfungen: 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5.

2.

Die Tanks müssen die Anforderungen der Abschnitte 6.8.2.1.28, 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 erfüllen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές κατασκευής, εξοπλισμού και ελέγχων των δεξαμενών μεταφοράς συγκεκριμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων για σταθερές δεξαμενές (οχήματα-δεξαμενές), αποσυναρμολογούμενες δεξαμενές που βρίσκονται σε κυκλοφορία (Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfungen von zum Verkehr zugelassenen fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter).

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2018.

ES Spanien

RO–bi–ES-2

Betrifft: Spezialausrüstung für die Verteilung von wasserfreiem Ammoniak.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8.2.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie Schutzkappen (falls vorhanden) müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In der Landwirtschaft verwendete Tanks zur Verteilung und Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden, dürfen mit äußeren — anstatt innerer — Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, sofern diese einen Schutz bieten, der dem durch die Tankhülle gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 97/2014. Anejo 1. Apartado 3.

Anmerkungen: Vor dem 1. Januar 1997 wurde ein mit äußeren Sicherheitseinrichtungen ausgestatteter Tanktyp ausschließlich in der Landwirtschaft zur direkten Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak verwendet. Viele Tanks dieses Typs sind noch heute im Einsatz. Sie werden nur selten in beladenem Zustand auf der Straße bewegt und ausschließlich für Düngevorgänge in landwirtschaftlichen Großbetrieben verwendet.

Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022.

FI Finnland

RO–bi–FI-1

Betrifft: Änderung der im Beförderungspapier für explosive Stoffe enthaltenen Angaben.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.2.1 a.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschriften für die Klasse 1.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

In dem Beförderungsdokument darf anstatt der Nettomasse der explosiven Stoffe die Anzahl der Sprengkapseln (1 000 Sprengkapseln entsprechen 1 kg Sprengstoff) angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Verordnung der finnischen Agentur für Verkehrssicherheit über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Anmerkungen:

Für nationale Beförderungen wird diese Angabe für ausreichend erachtet. Diese Ausnahme ist in erster Linie für Sprengarbeiten und die örtlich begrenzte Beförderung kleiner Mengen bestimmt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–FI-3

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–DE-1.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022.

FR Frankreich

RO–bi–FR-1

Betrifft: Verwendung des für den Seeverkehr bestimmten Dokuments als Beförderungsdokument für Fahrten über kurze Entfernungen im Anschluss an die Entladung der Schiffe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km wird das für den Seeverkehr bestimmte Dokument als Beförderungsdokument verwendet.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 23-4.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–FR-3

Betrifft: Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG (18).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG unterliegt bestimmten Regeln. Gilt nur für kurze Entfernungen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 30.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO-bi-FR-4

Betrifft: Verabschiedung von Ro-bi-UK-2.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 modifié relatif aux transports de marchandises dangereuses par voies terrestres.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2022.

HU Ungarn

RO–bi-HU-1

Betrifft: Verabschiedung von RO-bi-SE-3.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020.

IE Irland

RO–bi–IE-3

Betrifft: Ausnahme, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in 7.5.11 oder S1 in 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5 und 8.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(5) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Bei nationalen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten für die zuständigen Behörden verbunden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–IE-6

Betrifft: Ausnahme von der unter 4.3.4.2.2 genannten Vorschrift, wonach nicht dauernd am Tank befindliche flexible Füll- und Entleerrohre während der Beförderung entleert sein müssen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tankfahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Flexible Schlauchhaspeln (einschließlich dazugehöriger fester Rohrleitungen) an Tankfahrzeugen, die im Einzelhandelsvertrieb von Erdölerzeugnissen mit den UN-Nummern 1011, 1202, 1223, 1863 und 1978 eingesetzt werden, müssen während der Beförderung nicht entleert sein, sofern geeignete Maßnahmen den Verlust des Tankinhalts verhindern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(8) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Flexible Schlauchleitungen, die an Tankfahrzeugen zur Belieferung von Haushalten montiert sind, müssen stets gefüllt sein, auch während des Transports. Das Lieferverfahren erfordert, dass die Messeinrichtung und der Schlauch des Tankfahrzeugs gefüllt sind, damit der Kunde die korrekte Menge des Produkts erhält.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–IE-7

Betrifft: Befreiung von einigen Vorschriften der Kapitel 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11 des ADR bezüglich der Beförderung von Ammoniumnitratdüngern mit der Kennnummer UN 2067 in loser Schüttung vom Hafen zum Empfänger.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Notwendigkeit eines gesonderten Beförderungspapiers für jede einzelne Beförderung mit Angabe der Gesamtmenge der jeweils beförderten Ladung sowie die Anforderung, das Fahrzeug vor und nach der Beförderung zu reinigen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag für eine Ausnahme von den Vorschriften des ADR bezüglich des Beförderungspapiers und der Fahrzeugreinigung. Berücksichtigung von praktischen Erwägungen bei der Massengutbeförderung vom Hafen zum Empfänger.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘.

Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sehen a) ein gesondertes Beförderungspapier mit Angabe der Gesamtmasse der beförderten gefährlichen Güter einer bestimmten Ladung vor und enthalten b) die Sondervorschrift CV24, wonach für jede einzelne Ladung, die beim Löschen eines Massengutschiffes zwischen Hafen und Empfänger befördert wird, eine Fahrzeugreinigung erforderlich ist. Da es sich um örtlich begrenzte Beförderungen und um das Löschen von Massengutschiffen handelt, wobei derselbe Stoff auf mehreren Fahrten (an einem Tag oder mehreren aufeinander folgenden Tagen) vom Schiff zum Empfänger befördert wird, dürfte ein einziges Beförderungspapier mit ungefährer Angabe der Gesamtmasse der einzelnen Ladungen ausreichen und sollte auf die Sondervorschrift CV24 verzichtet werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO-bi-IE-8

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter zwischen privaten Gebäuden und einem anderen Fahrzeug in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude, oder zwischen zwei Teilen privater Gebäude, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, jedoch zu beiden Seiten einer öffentlichen Straße liegen.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhang I Abschnitt 1.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften bei Verwendung eines Fahrzeugs für die Beförderung gefährlicher Güter

a)

zwischen Privatgebäuden und einem anderen Fahrzeug in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude, oder

b)

zwischen zwei Teilen privater Gebäude, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, jedoch zu beiden Seiten einer öffentliche Straße liegen,

sofern die Beförderung auf dem direktesten Weg erfolgt.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: European Communities (Carriage of Dangerous Goods by Road and Use of Transportable Pressure Equipment) Regulations 2011 and 2013, Regulation 56.

Anmerkungen: Es können verschiedene Situationen eintreten, in denen Güter zwischen zwei Teilen von Privatgebäuden oder zwischen Privatgebäuden und einem anderen Fahrzeug befördert werden, wobei die Teile der Gebäude auf beiden Seiten einer öffentlichen Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter im üblichen Sinn, und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter müssen nicht angewendet werden. Siehe auch RO-bi-SE-3 und RO-bi-UK-1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020.

NL Niederlande

RO–bi–NL-13

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2015.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6, 3.3, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 5.1.2, 5.4.0, 5.4.1, 5.4.3, 6.1, 7.5.4, 7.5.7, 7.5.9, 8 und 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen für bestimmte Mengen; Sonderbestimmungen; Verwendung von Verpackungen; Verwendung von Überverpackungen; Dokumentation; Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen; Be- und Entladen und Handhabung; Anforderungen für Fahrzeugbesatzungen; Ausrüstungen; Betrieb; Fahrzeuge und Dokumentation; Bau und Zulassung von Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bestimmungen für die Beförderung kleiner Mengen gesammelter gefährlicher Haushaltsabfälle und gefährlicher Abfälle aus Unternehmen in geeigneten Verpackungen mit einem maximalen Fassungsraum von 60 l. Wegen der jeweils kleinen Mengen, um die es sich handelt, und der Vielfalt der verschiedenen Stoffe können die Beförderungen nicht unter völliger Einhaltung der Bestimmungen des ADR durchgeführt werden. Mit der oben genannten Regelung wird daher eine vereinfachte Variante festgelegt, die von einigen Bestimmungen des ADR abweicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2015.

Anmerkungen: Die Regelung wurde eingeführt, damit Privatpersonen und Betriebe ihre chemischen Kleinabfälle bei einer einzigen Stelle abgeben können. Bei den betreffenden Stoffen handelt es sich daher um Reststoffe wie zum Beispiel Farbreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und von Rauchverbotsschildern sowie eines gelben Blinklichts einschließt, die für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar sind. Entscheidend bei der Beförderung ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird. Dies lässt sich z. B. dadurch erreichen, dass die Stoffe in dicht verschlossenen Verpackungen befördert werden, um eine Freisetzung und Ausbreitung sowie die Gefahr des Austritts giftiger Dämpfe oder ihrer Ansammlung im Fahrzeug zu vermeiden. Im Fahrzeug sind Einheiten eingebaut, die für die Lagerung der verschiedenen Abfallkategorien geeignet sind und Schutz vor Verschieben, Verrutschen und unbeabsichtigtem Öffnen bieten. Gleichzeitig muss der Transportunternehmer wegen der Vielfalt der betroffenen Stoffe ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Da Privatpersonen die Gefährlichkeitsgrade dieser Stoffe nicht ausreichend bekannt sind, sollten, wie im Anhang der Regelung festgelegt ist, schriftliche Weisungen bereitgestellt werden.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

PT Portugal

RO–bi–PT-1

Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Propangas, die unter die Sammelbezeichnung ‚UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.‘ fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden:

‚UN 1965 Butan‘ im Falle von in Flaschen transportierten Gemischen A, A01, A02 und A0 gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE;

‚UN 1965 Propan‘ im Falle eines in Flaschen transportierten Gemischs C gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004 vom 16. April 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober.

Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–PT-2

Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004 vom 28. Juli 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober.

Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tanks und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

SE Schweden

RO–bi–SE-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 5 und 6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von gefährliche Stoffe als Abfall enthaltenden Verpackungen muss gemäß den Bestimmungen des ADR durchgeführt werden, wobei nur wenige Ausnahmen vorgesehen sind. Die Ausnahmen sind nicht für alle Arten von Stoffen und Gegenständen zulässig.

Die wichtigsten Ausnahmen sind:

Kleinverpackungen (weniger als 30 kg) mit gefährlichen Stoffen als Abfall dürfen in Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, verpackt werden, ohne dass die Anforderungen der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie erfüllt sein müssen. Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, müssen nicht versandfertig mit einer repräsentativen Probe der inneren Kleinverpackungen geprüft werden.

Dies ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen entsprechen einem Muster, das gemäß der Verpackungsgruppe I oder II der einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte 6.1, 6.5 oder 6.6 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie geprüft und zugelassen wurde;

die Kleinverpackungen werden mit saugfähigem Material verpackt, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung in die Außenverpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen austreten kann, zurückhält;

die Bruttomasse der versandfertigen Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen übersteigt nicht die zulässige Bruttomasse, die auf der UN-Bauartkennzeichnung der Verpackungsgruppe I oder II für die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen angegeben ist;

in das Beförderungsdokument wird folgender Satz aufgenommen: ‚Verpackt gemäß Teil 16 des ADR-S‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Anwendung der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie erweist sich als schwierig, da die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen versandfertig mit einer repräsentativen Probe der Abfälle, die nur schwer vorhersehbar sind, geprüft werden müssen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–SE-2

Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten.

Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–SE-3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß 9.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegenüberliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher sollten für sie die einschlägigen Vorschriften gelten. Vergleiche auch Artikel 6 Absatz 14 der Richtlinie 96/49/EG.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–SE-4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, wegen Risiken bei der Entladung, aufgrund vorgelegter Beweise usw. gerechtfertigt sind.

Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden.

Diese Ausnahme gilt für die örtliche Beförderung z. B. von Gütern, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, wie Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder etikettiert. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch. Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von dort zu einer Vernichtungsanlage befördert werden; die Letzteren können relativ weit voneinander entfernt sein. Die zulässigen Ausnahmen sind: a) die Verpackungen müssen nicht einzeln gekennzeichnet werden, und b) es müssen keine genehmigungspflichtigen Verpackungen verwendet werden. Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–SE-5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Häfen und in deren unmittelbarer Nähe.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Fahrzeugzulassung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) müssen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Eine Beförderungseinheit muss nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet sein.

Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Vgl. Richtlinie 96/49/EG Artikel 6 Absatz 14.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–SE-6

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Inspektoren, die die jährliche technische Inspektion der Fahrzeuge durchführen, müssen weder an den unter 8.2 genannten Ausbildungskursen teilnehmen noch Inhaber der ADR-Ausbildungsbescheinigung sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z. B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–SE-7

Betrifft: Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6. Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist. Name und Anschrift der Empfänger müssen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–SE-9

Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4, 6.8 und 9.1.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument; Bau von Tanks; Betriebserlaubnis.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen müssen folgende Vorschriften nicht eingehalten werden:

a)

Die Deklarierung als gefährliche Stoffe ist nicht erforderlich.

b)

Ältere Tanks/Container, die nicht gemäß den Vorschriften von Kapitel 6.8, sondern nach älteren nationalen Rechtsvorschriften gebaut und auf Mannschaftswagen befestigt wurden, dürfen weiter verwendet werden.

c)

Ältere Tanklastwagen, die nicht den Vorschriften von 6.7 oder 6.8 genügen und zur Beförderung von Stoffen nach UN 1268, 1999, 3256 und 3257 bestimmt sind, mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags, dürfen zur örtlichen Beförderung und in unmittelbarer Nähe der Straßenbauarbeiten weiter verwendet werden.

d)

Betriebserlaubnisbescheinigungen für Mannschaftswagen und Tankfahrzeuge mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags sind nicht erforderlich.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–SE-10

Betrifft: Beförderung von Sprengstoffen in Tanks.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sprengstoffe dürfen nur gemäß 4.1.4 verpackt werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung von Sprengstoffen in Tanks erfolgt durch die zuständige nationale Behörde. Beförderungen sind nur dann zulässig, wenn die betreffenden Sprengstoffe in der Verordnung aufgeführt sind, oder wenn die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilt.

Mit Sprengstoffen beladene Tankfahrzeuge müssen gemäß 5.3.2.1.1, 5.3.1.1.2 und 5.3.1.4 gekennzeichnet und etikettiert werden. In der Beförderungseinheit darf nur ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern beladen sein.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport und der schwedischen Verordnung SÄIFS 1993:4.

Anmerkungen: Dies gilt nur für nationale und überwiegend örtlich begrenzte Beförderungen. Die betreffenden Regelungen waren bereits vor dem EU-Beitritt Schwedens in Kraft.

Beförderungen von Sprengstoffen in Tanks werden nur von zwei Unternehmen durchgeführt. Demnächst soll eine Umstellung auf Emulsionen erfolgen.

Vormals Ausnahme Nr. 84.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–SE-11

Betrifft: Fahrerbescheinigung.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Fahrerausbildung ist mit den unter 8.2.1.1 genannten Fahrzeugen nicht zulässig.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Örtlich begrenzte Beförderungen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–SE-12

Betrifft: Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhang B, 7.2.4, V2 (1).

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Einsatz von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern gilt die Sondervorschrift V2 (1) unter 7.2.4 nur für eine Nettoexplosivstoffmasse über 3 000 kg (4 000 kg mit Anhänger), sofern die Feuerwerkskörper gemäß der Klassifizierungstabelle für Feuerwerkskörper unter 2.1.3.5.5 in der 14. überarbeiteten Auflage der UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter (UN-Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) als UN 0335 klassifiziert wurden.

Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. In der Beförderungseinheit ist eine Bestätigung der Zuordnung mitzuführen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Beförderung von Feuerwerkskörpern ist auf zwei kurze Zeiträume im Jahr beschränkt (zum Jahreswechsel und Ende April/Anfang Mai). Die Beförderung von den Versendern zu den Umschlagplätzen (Terminals) kann ohne große Probleme mit dem bisherigen Bestand an Fahrzeugen mit EX-Genehmigung erfolgen. Allerdings ist die Verteilung der Feuerwerkskörper vom Umschlagplatz an die Einkaufszentren und die Beförderung überschüssiger Feuerwerkskörper zurück zum Umschlagplatz mangels Fahrzeugen mit EX-Genehmigung eingeschränkt. Die Transportunternehmen haben kein Interesse daran, in diese Genehmigungen zu investieren, da sie ihre Kosten nicht erstattet bekommen. Dadurch ist die gesamte Existenz der Versender von Feuerwerkskörpern gefährdet, da sie ihre Erzeugnisse nicht vermarkten können.

Diese Ausnahme kann nur angewandt werden, wenn die Klassifizierung der Feuerwerkskörper auf der Grundlage der Liste in den UN-Empfehlungen erfolgt ist, damit die aktuellste Klassifizierung zugrunde gelegt wird.

Eine vergleichbare Ausnahme für UN 0336 Feuerwerkskörper wurde einbezogen in die Sondervorschrift 651, 3.3.1 des ADR 2005.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO-bi-SE-13

Betrifft: Verabschiedung von RO-bi-DK-4.

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i (örtlich begrenzte Beförderung über geringe Entfernungen)

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022.

UK Vereinigtes Königreich

RO–bi–UK-1

Betrifft: Überquerung öffentlicher Straßen durch gefährliche Güter befördernde Fahrzeuge (N8).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgelände, das von einer Straße durchquert wird. Für Klasse 7 gilt diese Ausnahme nicht für die Bestimmungen der ‚Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 3 Schedule 2(3)(b); Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 3(3)(b).

Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen Privatgebäuden befördert werden, die auf beiden Seiten einer Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und keine der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter findet in einem solchen Fall Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–UK-2

Betrifft: Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7) (N11).

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel ‚sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 12 (3).

Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwerwiegenden Problemen für den Einzelhandel führen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–UK-3

Betrifft: Alternative Beförderungsvorschriften für Fässer aus Naturholz zur Beförderung von UN 3065 der Verpackungsgruppe III.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.4, 4.1, 5.2 und 5.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt die Beförderung alkoholischer Getränke mit mindestens 24 und höchstens 70 Vol.- % Alkoholgehalt (Verpackungsgruppe III) in nicht UN-zugelassenen Fässern aus Naturholz ohne Gefahrzettel zu, für die strengere Lade- und Fahrzeugvorschriften gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7 (13) and (14).

Anmerkungen: Es handelt sich hierbei um ein hochwertiges verbrauchsteuerpflichtiges Produkt, das zwischen der Destillerie und dem Zolllager in verschlusssicheren Fahrzeugen befördert werden muss, die mit offiziellen Zollsiegeln versehen sind. Die Lockerung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften wird in den zusätzlichen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–UK-4

Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-12.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007 Part 1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RO–bi–UK-5

Betrifft: Sammlung von Altbatterien zum Zwecke der Entsorgung oder des Recyclings.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschrift 636.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Genehmigung folgender alternativer Bedingungen für die Anwendung der Sondervorschrift 636 des Kapitels 3.3:

Gebrauchte Lithiumzellen und Batterien (UN 3090 und UN 3091), die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien (UN 2800 und UN 3028), die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

Sie sind in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2 verpackt, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen.

Höchstens 5 % jedes Versandstücks bestehen aus Lithium- oder Lithium-Ionen-Batterien.

Die Bruttomasse jedes Versandstücks beträgt höchstens 25 kg.

Die Gesamtmasse der Versandstücke pro Beförderungseinheit beträgt höchstens 333 kg.

Es werden keine anderen Gefahrgüter befördert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment 2007 part 1.

Anmerkungen: Die Verbrauchersammelstellen befinden sich in der Regel in Einzelhandelsgeschäften. Es erscheint nicht sinnvoll, eine große Zahl von Personen für das Sortieren und Verpacken gebrauchter Batterien gemäß dem ADR zu schulen. Das System des Vereinigten Königreichs würde entsprechend den Leitlinien des ‚Waste and Resources Action Programme‘ im Vereinigten Königreich gehandhabt und sowohl die Bereitstellung geeigneter ADR-konformer Verpackungen als auch entsprechende Anweisungen vorsehen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.“

2.

Anhang II Abschnitt II.3 erhält folgende Fassung:

„II.3.   Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RA–a/bi/bii–MS-nn

RA= Eisenbahn

a/bi/bii= Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS= Abkürzung des Mitgliedstaats

nn= laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–a–DE-2

Betrifft: Zusammenpackungszulassung.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21.

Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

FR Frankreich

RA–a–FR-3

Betrifft: Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Mengen für die Erfordernisse des Frachtführers unterliegt bis zu den in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen nicht der Deklarationspflicht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 20.2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RA–a–FR-4

Betrifft: Befreiung bestimmter Postwaggons von der Kennzeichnungspflicht.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nur Postwagen, die mehr als 3 Tonnen Stoffe der gleichen Klasse befördern (außer 1, 6.2 und 7), sind zu kennzeichnen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 21.1.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

SE Schweden

RA-a-SE-1

Betrifft: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Güterwagen, die gefährliche Güter befördern, müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng.

Anmerkungen: Die RID sieht für Güter, die als Expressgut bezeichnet werden, mengenmäßige Begrenzungen vor. Somit sind von dieser Regelung nur kleine Mengen betroffen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

UK Vereinigtes Königreich

RA–a–UK-1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: die meisten RID-Vorschriften.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999).

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEO-Vorschriften in die RID nicht mehr erforderlich sein wird.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RA–a–UK-2

Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6).

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.1 und 7.5.2.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999).

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, ‚wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen‘.

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:

1.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, dürfen im gleichen Wagen befördert werden wie gefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.

2.

Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können in demselben Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Güter (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Güter in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Güter in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 kg betragen.

3.

1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg.

4.

Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RA–a–UK-3

Betrifft: Zulassung unterschiedlicher Höchstmengen je Beförderungseinheit für Güter der Klasse 1 in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.1.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die Beförderungsart.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Vorschriften über Ausnahmen für begrenzte Mengen und die Zusammenladung von Explosivstoffen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(b).

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen sowie unterschiedliche Multiplikationsfaktoren für Zusammenladungen von Gütern der Klasse 1, nämlich ‚50‘ für die Kategorie 1 und ‚500‘ für die Kategorie 2, zugelassen werden. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RA–a–UK-4

Betrifft: Verabschiedung von RA–a–FR-6.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.3.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Lockerung der Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards) bei der Beförderung im Huckepackverkehr.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zum Anbringen von Großzetteln (Placards) gilt nicht, wenn die am Fahrzeug angebrachten Großzettel deutlich sichtbar sind.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(12).

Anmerkungen: Dies war immer eine nationale Rechtsvorschrift im Vereinigten Königreich.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RA–a–UK-5

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern an die Einzelhändler oder Verbraucher und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID-/ADR- oder UN-Code.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007: Regulation 26.

Anmerkungen: Die RID-Vorschriften sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem Bahnabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA–bi–DE-2

Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20.

Anmerkungen: Listennummer 6*.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

RA–bi–DE-3

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, in Eisenbahnkesselwagen.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8, 6.8.2.3.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks und Kesselwagen. Kapitel 6.8 Unterabschnitt 6.8.2.3 erfordert die Zulassung des Baumusters für Tanks, die UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser) geladen haben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, über geringe Entfernungen (von Sassnitz-Mukran nach Lutherstadt Wittenberg-Piesteritz bzw. Bitterfeld) in Eisenbahnkesselwagen russischer Bauart. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 1/92.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020 (Genehmigung verlängert).

DK Dänemark

RA–bi–DK-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Querung des Großen Belts andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15. Februar 2005.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022.

RA–bi–DK-2

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Öresund-Querung andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15. Februar 2005.

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022.

SE Schweden

RA–bi–SE-1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 5 und 6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von gefährliche Stoffe als Abfall enthaltenden Verpackungen muss gemäß den Bestimmungen der Richtlinie durchgeführt werden, wobei nur wenige Ausnahmen vorgesehen sind. Die Ausnahmen sind nicht für alle Arten von Stoffen und Gegenständen zulässig.

Die wichtigsten Ausnahmen sind:

Kleinverpackungen (weniger als 30 kg) mit gefährlichen Stoffen als Abfall dürfen in Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, verpackt werden, ohne dass die Anforderungen der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie erfüllt sein müssen. Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, müssen nicht versandfertig mit einer repräsentativen Probe der inneren Kleinverpackungen geprüft werden.

Dies ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen entsprechen einem Muster, das gemäß der Verpackungsgruppe I oder II der einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte 6.1, 6.5 oder 6.6 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie geprüft und zugelassen wurde;

die Kleinverpackungen werden mit saugfähigem Material verpackt, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung in die Außenverpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen austreten kann, zurückhält; und

die Bruttomasse der versandfertigen Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen übersteigt nicht die zulässige Bruttomasse, die auf der UN-Bauartkennzeichnung der Verpackungsgruppe I oder II für die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen angegeben ist;

in das Beförderungsdokument wird folgender Satz aufgenommen: ‚Verpackt gemäß Teil 16 der RID-S‘.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Schiene, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.

Anmerkungen: Die Anwendung der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie erweist sich als schwierig, da die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen versandfertig mit einer repräsentativen Probe der Abfälle, die nur schwer vorhersehbar sind, geprüft werden müssen.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2008/68/EG

DE Deutschland

RA-bii-DE- 1

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse- % Wasser) in Eisenbahnkesselwagen, abweichend von Anhang II Abschnitt II.1 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2008/68/EG.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse- % Wasser, in Eisenbahnkesselwagen, RID-Tanks).

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck zugelassenen Kesselwagen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion und Ausrüstung fortwährend an den aktuellen Stand der Sicherheitsanforderungen angepasst werden. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Sicherheitsvorschriften im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Sicherheits- und Notfallbehörden detailliert reglementiert und wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.

Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahmezulassung Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 1/97.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.

RA–bii–DE-2

Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, in Transportbehältern auf Güterwagen.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 7.3.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung. Kapitel 3.2, Tabelle A, lässt keine Ladung von Calciumcarbid in loser Schüttung zu.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Eisenbahnbeförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck gebauten Transportbehältern mit Güterwagen. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 3/10.

Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2024.“


13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/80


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/696 DER KOMMISSION

vom 11. April 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2476)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in einer Reihe von Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) festgestellt sowie Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt worden waren.

(2)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde später durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/417 (5) und (EU) 2017/554 (6) der Kommission geändert, um den Änderungen bei den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen aufgrund der veränderten Seuchenlage im Hinblick auf die hochpathogene Aviäre Influenza Rechnung zu tragen.

(4)

Seit dem Zeitpunkt der Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 hat sich die Seuchenlage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza verbessert. Dementsprechend sollten die Schutzmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 so angepasst werden, dass sie die von der derzeitigen Seuchenlage ausgehenden Risiken angemessen abdecken und den Unternehmern keine Lasten aufbürden, die unverhältnismäßig zu den mit einer Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken sind. Es gilt zu bedenken, dass die derzeitige Epidemie erhebliche Beeinträchtigungen der Geschäftstätigkeit der Unternehmer verursacht, insbesondere bei einer hochspezialisierten, integrierten Erzeugung, in die mehrere Mitgliedstaaten involviert sind. Zugleich sollten bei jeglichen Änderungen der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 festgelegten Schutzmaßnahmen die unterschiedlich hohen Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung verschiedener Geflügelerzeugnisse berücksichtigt werden.

(5)

Das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken ist insbesondere deshalb sehr gering, da die Zeitspanne zwischen dem Sammeln der Bruteier und dem Schlüpfen der Eintagsküken es möglich macht, eine Infektion mit Viren der hochpathogenen Aviären Influenza in dem Ursprungsgeflügelbetrieb zeitnah festzustellen, und vorausgesetzt, dass die Versandbrüterei durch ihre Biosicherheits- und Rückverfolgungsmaßnahmen sicherstellen kann, dass die Seuchenbekämpfung in einem angemessenen Umfang beibehalten wird.

(6)

Weiterhin sollten jegliche Änderungen der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 im Einklang mit anderen Vorschriften gemäß der Richtlinie 2005/94/EG und gemäß der Richtlinie 2009/158/EG des Rates (7) stehen. Die Richtlinie 2009/158/EG enthält allgemeine tierseuchenrechtliche Vorschriften für den Handel in der Union mit Geflügel und Bruteiern, einschließlich der Veterinärbescheinigungen, die Sendungen mit diesen Waren, die in andere Mitgliedstaaten versandt werden, beigefügt sein müssen.

(7)

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/158/EG müssen Eintagsküken und Bruteier, um in der Union gehandelt werden zu können, aus Betrieben stammen, die nicht in einem Gebiet liegen, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Union unterliegt. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/158/EG fallen unter die Definition von Betrieben unter anderem Vermehrungsbetriebe, deren Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Nutzgeflügel besteht, sowie Brütereien, deren Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von Eintagsküken umfasst.

(8)

Die Richtlinie 2005/94/EG enthält spezifische Vorschriften zur Bekämpfung von Ausbrüchen der Aviären Influenza in der Union. In Artikel 30 der genannten Richtlinie werden Maßnahmen in Überwachungszonen festgelegt, einschließlich Beschränkungen bei der Verbringung von Eintagsküken und Bruteiern innerhalb der Überwachungszone und der Bedingungen, unter denen die zuständige Behörde den Versand von Sendungen von Eintagsküken und Bruteiern aus einer Überwachungszone genehmigen kann.

(9)

Gemäß Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2005/94/EG kann die zuständige Behörde die direkte Beförderung von Eintagsküken aus der Überwachungszone zu jedem anderen Betrieb genehmigen, wenn die Küken aus Bruteiern aus Geflügelbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen und wenn andere Bedingungen eingehalten werden.

(10)

Die zuständige Behörde kann zudem gemäß Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iv der Richtlinie 2005/94/EG die Beförderung von Bruteiern auf direktem Wege zu einer von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Brüterei innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone genehmigen, wenn die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden, und Herkunft und Verbleib dieser Eier jederzeit ermittelt werden können.

(11)

Um eine für die Wirtschaftsbeteiligten potenziell sehr kostspielige Störung des Handels mit Sendungen von Eintagsküken und Bruteiern aus der Überwachungszone zu verhindern, von denen ein niedriges Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza ausgeht, müssen für solche Sendungen in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 Schutzmaßnahmen gemäß den geltenden, bereits in der Richtlinie 2005/94/EG enthaltenen Vorschriften festgelegt werden.

(12)

Um eine Überprüfung der Einhaltung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 in der durch den vorliegenden Durchführungsbeschluss geänderten Fassung zu ermöglichen, sollten die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Eintagsküken beigefügt sein müssen, zudem einen entsprechenden Verweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 enthalten.

(13)

Auch der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 muss geändert werden, da seit den letzten Änderungen des genannten Anhangs durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Rumänien weitere Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5 in Betrieben außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebiete an die Kommission gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen haben, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum.

(14)

In allen Fällen hat die Kommission die von Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Rumänien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 bestätigt wurde.

(15)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Rumänien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Folglich sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebiete für diese Mitgliedstaaten geändert werden.

(16)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert und um Vorschriften für den an bestimmte Bedingungen gebundenen Versand von Eintagsküken aus Überwachungszonen oder von Eintagsküken aus Bruteiern von Geflügel aus in der Überwachungszone liegenden Betrieben in andere Mitgliedstaaten ergänzt werden; außerdem sollte die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert und sollten die neuen, gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der in diesen Zonen geltenden Beschränkungen eingefügt werden.

(17)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Dieser Beschluss enthält zudem Vorschriften zum Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den betroffenen Mitgliedstaaten.“

2.

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten untersagen den Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus den im Anhang als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, die zuständige Behörde des betroffenen Versandmitgliedstaats genehmigt die direkte Beförderung von Sendungen mit Eintagsküken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Eintagsküken müssen aus Bruteiern geschlüpft sein, die von Geflügel stammen, das in gemäß Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG des Rates (*1) zugelassenen Betrieben (im Folgenden ‚zugelassene Betriebe‘) gehalten wird, die sich außerhalb der Gebiete befinden, welche in den Teilen A und B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführt sind.

b)

Der zugelassene Versandbetrieb (im Folgenden die ‚Versandbrüterei‘) kann aufgrund seiner Logistik und seiner Arbeitsbedingungen gewährleisten, dass die Eintagsküken und die Bruteier gemäß Buchstabe a nicht mit den anderen Bruteiern und Eintagsküken von Geflügel in Berührung gekommen sind, das in zugelassenen Betrieben in den als Schutz- und Überwachungszonen im Anhang aufgeführten Gebieten gehalten wird.

c)

Die Versandbrüterei befindet sich außerhalb der als Schutzgebiete in Teil A des Anhangs aufgeführten Gebiete, kann jedoch innerhalb der als Überwachungszonen in Teil B des Anhangs aufgeführten Gebiete gelegen sein.

(2)   Die betroffenen Mitgliedstaaten verbieten den Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus Bruteiern von Geflügel, das in zugelassenen Betrieben in den im Anhang aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen gehalten wird, es sei denn, die zuständige Behörde des betroffenen Versandmitgliedstaats genehmigt die direkte Beförderung von Bruteiern von Geflügel aus zugelassenen Betrieben, die sich außerhalb der Schutzzonen aber innerhalb der Überwachungszonen befinden, zu einer ausgewiesenen Brüterei außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen, und die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Eintagsküken aus solchen Bruteiern beim Versand in andere Mitgliedstaaten folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Eintagsküken sind in einer ausgewiesenen Brüterei geschlüpft, die sich außerhalb der im Anhang aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen befindet.

b)

Die Eintagsküken stammen aus Bruteiern, die, ebenso wie ihre Verpackungen, desinfiziert wurden, bevor sie zur Versandbrüterei befördert wurden, und deren Herkunft und Verbleib ermittelt werden kann.

(3)   Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/158/EG und gemäß dem Anhang IV der genannten Richtlinie, die den Sendungen mit Eintagsküken gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zum Versand in andere Mitgliedstaaten beigefügt sind, den folgenden Wortlaut umfassen:

‚Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 der Kommission‘.

(*1)  Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).“ "

3.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2017.

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

(4)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).

(7)  Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge für Bulgarien und die Tschechische Republik erhalten folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

VIDIN

Municipality of Dimovo:

Mali Drenovets

Durzhanitsa

13.4.2017

Municipality of Vidin:

Dunavtsi

Tyrnyane

Kalenik

14.4.2017

MONTANA

Municipality of Montana:

Bezdenitsa

17.4.2017

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

716642 Brť, 602639 Kladruby u Beranova — jihovýchodní hranici území tvoří silnice č. 198, 669946 Kosmová — jihovýchodní hranici území tvoří silnice č. 198, 716669 Otročín, 716677 Poseč, 732796 Prachomety — jihovýchodní hranici území tvoří silnice č. 198, 775681 Sedlo u Toužimi

13.4.2017“

b)

Die Einträge für Deutschland und Griechenland erhalten folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

NIEDERSACHSEN

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Petersfeld von der Einmündung der Straße Am Peterswald auf die Friesoyther Straße (B 72) nach Norden bis zur Gemeindegrenze Garrel/Friesoythe, von dort entlang der Gemeindegrenze Garrel/Friesoythe und Garrel/Bösel nach Nordosten bis zur Straße Zum Kammerfeld, von dort nach Südosten bis zur Petersdorfer Straße, von dort nach Nordosten bis zur Kammersandstraße, dieser entlang nach Südosten bis zum Pöhlendamm, von dort nach Nordosten bis zur Vehne, dieser nach Südosten folgend bis zur Beverbrucher Straße, von dort nach Westen bis zur Tweeler Straße, von dort nach Südosten bis zum Kiefernweg, von dort nach Südwesten bis zur Kellerhöher Straße, von dort nach Nordwesten bis zum Weidenweg, von dort nach Südwesten bis zum Heideweg, von dort nach Nordwesten bis zur Amerikastraße, von dort nach Südwesten bis zur Gemeindegrenze Garrel/Cloppenburg, entlang der Gemeindegrenze sowie der Straße Zum Fischteich weiter nach Westen bis zur Garreler Straße, von dort nach Süden bis zur Lindenallee, dieser entlang nach Nordwesten bis zur Petersfelder Straße, von dort nach Nordosten bis zur Straße Am Peterswald, von dort nach Westen bis zum Ausgangspunkt an der Friesoyther Straße (B 72).

12.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Falkenberg von der Kreuzung Lindenallee/Schmählstraße/Hoher Weg entlang der Schmählstraße, der Falkenberger Straße und der Straße Im Zuckergrund nach Nordosten bis zur Straße Am Friedhof, von dort nach Osten bis zur Alten Dorfstraße, dieser nach Norden folgend bis zur Kaiforter Straße, von dort nach Südosten bis zum Prozessionsweg, diesem nach Nordosten folgend bis zur Böseler Straße, von dort nach Südosten bis zur Nikolausdorfer Straße, von dort nach Nordosten bis zur Vehne, dieser nach Südosten folgend bis zur Letherfeldstraße, von dort nach Nordosten bis zur Südstraße, von dort nach Süden bis zum Schuldamm, von dort nach Osten bis zum Beverbrucher Damm, von dort nach Süden bis zur Friedhofstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Gemeindegrenze Cloppenburg/Garrel, dieser nach Westen folgend bis zum Wiesenweg, von dort nach Norden bis zum Flugplatz Varrelbusch, entlang der südlichen Grenze des Flugplatzes Varrelbusch weiter nach Westen bis zur Werner-Baumbach-Straße, von dort nach Süden bis zur Bahnlinie Cloppenburg/Friesoythe, dieser entlang nach Nordwesten bis zur Straße Zum Fischteich, von dort nach Westen bis zur Garreler Straße, von dort nach Süden bis zur Lindenallee, von dort nach Westen bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung Lindenallee/Schmählstraße/Hoher Weg.

12.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Osten in Beverbruch von der Kreuzung Großenknetener Straße/Südstraße/Zur Staatsweide entlang der Großenknetener Straße und der Beverbrucher Straße nach Westen bis zur Vehne, entlang der Vehne nach Süden bis zur Tweeler Straße, von dort nach Nordwesten bis zum Kiefernweg, von dort nach Südwesten bis zur Kellerhöher Straße, von dort nach Nordwesten bis zum Weidenweg, von dort nach Südwesten bis zum Heideweg, von dort nach Nordwesten bis zur Amerikastraße, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Langen Tange, von dort nach Westen bis zum Landweg, von dort nach Süden bis zum Koppelweg, von dort nach Westen bis zur Garreler Straße, von dort nach Norden bis zum Plattenweg, von dort nach Westen bis zur Petersfelder Straße, von dort entlang der Kampstraße weiter nach Nordwesten bis zum Wasserzug Varrelbuscher Graben II, diesem nach Norden folgend bis zur Bahnlinie Cloppenburg-Friesoythe, dieser nach Nordwesten folgend bis zur Gemeindegrenze Garrel/Bösel, von dort entlang der Gemeindegrenze weiter nach Nordosten bis zur Peterstraße, von dort nach Süden bis zum Birkhahnweg, von dort nach Nordosten bis zur Nikolausstraße, dieser nach Südosten folgend bis zur Oldenburger Straße, von dort aus entlang der Südstraße nach Süden bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung Großenknetener Straße/Südstraße/Zur Staatsweide.

12.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Harkebrügge von der Kreuzung Schepser Straße/Kortemoorstraße/Erikaweg/Kettelerstraße entlang der Kortemoorstraße nach Nordosten bis zur Straße Kammersand, von dort nach Nordwesten bis zur Lohorster Straße, von dort nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, entlang dieser nach Südosten bis zur Bundesstraße B 401, von dort nach Westen bis zum Langenmoorsweg, diesem sowie dem Feldweg nach Norden folgend bis zur Gemeindegrenze Friesoythe/Barßel, entlang der Gemeindegrenze nach Westen bis zum Kloot Graben, diesem nach Nordosten folgend bis zum Erikaweg, von dort nach Nordwesten bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung Schepser Straße/Kortemoorstraße/Erikaweg/Kettelerstraße

13.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten in Nikolausdorf von der Einmündung des Beverbrucher Damms auf die Oldenburger Straße entlang der Oldenburger Straße nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, dieser nach Süden folgend bis zur Großenknetener Straße, von dort nach Westen bis zur Hochspannungsleitung vor dem Friedhof, der Hochspannungsleitung nach Norden folgend bis zum Grundstück Beverbrucher Damm 17, von dort entlang der nach Westen abzweigenden Hochspannungsleitung bis zum Beverbrucher Damm, von dort nach Norden bis zum Ausgangspunkt an der Oldenburger Straße.

12.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordosten in Nikolausdorf von der Einmündung der Straße Düffendamm auf die Oldenburger Straße entlang der Oldenburger Straße nach Süden bis zur Straße Beverbrucher Damm, entlang des Beverbrucher Damms weiter nach Süden bis zur Großenknetener Straße, dieser und der Beverbrucher Straße nach Westen folgend bis zur Vehne, entlang dieser nach Süden bis zur Tweeler Straße, entlang dieser nach Nordosten bis zum Grundstück Tweeler Straße 8, von dort entlang des Weges nach Westen bis zur Kellerhöher Straße, von dort nach Süden bis zur Straße Schlichtenmoor, entlang dieser zunächst nach Westen und dann nach Norden bis zur Straße Roslaes Höhe, entlang dieser und der Allensteiner Straße nach Westen bis zur Tannenkampstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Beverbrucher Straße, entlang dieser und der Varrelbuscher Straße weiter nach Südwesten bis zur Cloppenburger Straße, von dort nach Norden bis zur Straße An der Höhe, von dort nach Nordwesten bis zur Bahnhofstraße, von dort nach Norden bis zur Raiffeisenstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Adolph-Kolping-Straße, von dort nach Norden bis zur Petersfelder Straße, entlang dieser sowie der Thüler Straße nach Nordwesten bis zur Straße Sandrocken, entlang dieser sowie der Straße Zum Richtemoor weiter nach Norden bis zum Brockenweg, von dort nach Nordosten bis zur Großen Aue, entlang dieser nach Norden bis zum Grundstück Garreler Straße 48, entlang dessen Zuwegung nach Osten bis zur Garreler Straße, von dort nach Nordwesten bis zur Hauptstraße, entlang dieser sowie der Moorstraße weiter nach Nordosten bis zur Vehne, entlang dieser nach Süden bis zum Wasserzug von Barken-Tange, diesem zunächst nach Nordosten und dann nach Südosten folgend bis zur Straße Barkentange, von dort nach Nordosten bis zum Düffendamm, von dort nach Südosten bis zum Ausgangspunkt an der Oldenburger Straße.

15.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Südwesten in Garrel von der Einmündung der Straße Eichkamp auf die Varrelbuscher Straße entlang der Varrelbuscher Straße nach Norden bis zur Straße Auf'm Halskamp, von dort nach Nordwesten bis zum Buchenweg, entlang dem Buchenweg und der Bahnhofstraße nach Nordosten bis zur Petersfelder Straße, entlang dieser und der Thüler Straße nach Westen bis zur Straße Im Zuckergrund, entlang dieser sowie der Straße Im Karspohl weiter nach Nordosten bis zur Kaiforter Straße, entlang dieser sowie der Straße Zu den Auen nach Nordwesten bis zum Nachtigallenweg, von dort nach Nordosten bis zur Straße Zum Dickenstroh, von dort nach Norden bis zur Böseler Straße, von dort nach Südosten bis zur Petersdorfer Straße, entlang dieser, der Peterstraße sowie dem Birkhahnweg nach Nordosten bis zur Nikolausstraße, von dort nach Südosten bis zum Moordamm, von dort nach Nordosten bis zum Düffendamm, von dort nach Südosten bis zur Oldenburger Straße, von dort nach Nordosten bis zur Halenhorster Straße, von dort nach Osten bis zur Kreisgrenze, dieser nach Süden folgend bis zum Wasserzug Krumme Riede, diesem nach Süden folgend bis zur Großenknetener Straße, von dort nach Westen bis zum Beverbrucher Damm, von dort nach Süden bis zur Tweeler Straße, von dort nach Nordwesten bis zur Vehne, entlang dieser nach Südosten bis zur Kiwittstraße, dieser nach Westen folgend bis zum Plaggenweg, von dort nach Nordwesten bis zum Weidenweg, von dort nach Südwesten bis zum Heideweg, entlang diesem und der Amerikastraße nach Nordwesten bis zur Straße Eichkamp, entlang dieser nach Westen bis zum Ausgangspunkt an der Varrelbuscher Straße.

16.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Südwesten in Falkenberg von der Einmündung der Lindenallee auf die Garreler Straße entlang der Lindenallee nach Nordwesten bis zur Petersfelder Straße, von dort nach Nordosten bis zur Straße Am Peterswald, von dort nach Westen bis zur Friesoyther Straße (B 72), von dort nach Norden bis zur Gemeindegrenze Garrel/Friesoythe, entlang dieser sowie der Gemeindegrenze Garrel/Bösel nach Nordosten bis zur Straße Zum Kammerfeld, von dort nach Südosten bis zur Petersdorfer Straße, von dort nach Nordosten bis zur Kammersandstraße, von dort nach Südosten bis zur Straße Pöhlendamm, von dort nach Nordosten bis zur Vehne, dieser nach Südosten folgend bis zum Schuldamm, von dort nach Osten bis zum Beverbrucher Damm, von dort nach Süden bis zum Fasanenweg, von dort nach Osten bis zum Wasserzug Krumme Riede, diesem nach Süden folgend bis zur Großenknetener Straße, von dort nach Osten bis zur Kreisgrenze, dieser nach Süden folgend bis zur Gemeindegrenze Garrel/Emstek, von dort nach Südwesten sowie weiter entlang der westlichen Waldgrenze Baumweg nach Süden bis zur Straße Am Schützenplatz, dieser sowie dem Erlenweg nach Südwesten folgend bis zur Kellerhöher Straße, von dort entlang der Friedhofstraße nach Nordwesten bis zur Gemeindegrenze Cloppenburg/Garrel/Emstek, der Gemeindegrenze Cloppenburg/Garrel nach Südwesten folgend bis zum Wiesenweg, von dort entlang der nördlichen Waldgrenze Bether Fuhrenkamp weiter nach Westen bis zur Bahnlinie Cloppenburg/Friesoythe, dieser nach Nordwesten folgend bis zur Straße Zum Fischteich, von dort nach Nordwesten bis zur Garreler Straße, von dort nach Südwesten bis zum Ausgangspunkt an der Einmündung der Lindenallee auf die Garreler Straße.

20.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten in Garrel von der Einmündung der Bahnhofstraße auf die Petersfelder Straße nach Osten bis zur Hauptstraße, dieser und der Nikolausdorfer Straße nach Nordosten folgend bis zur Überlandlandleitung beim Moordamm, entlang der Überlandleitung nach Südosten bis zur Südstraße, von dort nach Süden bis zum Schuldamm, von dort nach Osten bis zum Beverbrucher Damm, von dort nach Süden bis zum Hasenweg, von dort nach Westen bis zum Wasserzug Krumme Riede, entlang dieser nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, entlang dieser nach Süden bis zur Gemeindegrenze Garrel/ Emstek, dieser und der Gemeindegrenze Garrel/Cloppenburg zunächst nach Westen und Südwesten und dann nach Norden folgend bis zum südlichen Rand des Flugplatzes Varrelbusch am Wiesenweg, entlang des südlichen Randes des Flugplatzes nach Westen bis zur Werner-Baumbach-Straße, von dort nach Süden bis zur Bahnlinie Cloppenburg-Friesoythe, entlang dieser nach Nordwesten bis zur Industriestraße, von dort nach Norden bis zur Bahnhofstraße, dieser nach Nordosten folgend bis zum Ausgangspunkt an der Petersfelder Straße.

19.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Garrel von der Kreuzung Nikolausdorfer Straße/Hinterm Forde/Hinterm Esch entlang der Straße Hinterm Forde sowie des Pöhlendamms nach Nordosten bis zur Vehne, dieser nach Norden folgend bis zur Peterstraße, von dort nach Nordosten bis zum Birkhahnweg, diesem nach Nordosten folgend bis zur Nikolausstraße, von dort nach Südosten bis zur Straße Barkentange, von dort nach Nordosten bis zum Düffendamm, von dort nach Südosten bis zum Nikolausdorfer Wasserzug, diesem nach Nordosten folgend bis zur Kreisgrenze, dieser nach Süden folgend bis zum Hirschweg, diesem nach Westen folgend bis zum Beverbrucher Damm, von dort nach Süden bis zur Tweeler Straße, entlang dieser sowie dem Weißdornweg weiter nach Nordosten bis zur Letherfeldstraße, entlang dieser sowie der Straße Hinterm Esch nach Westen bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung Nikolausdorfer Straße/Hinterm Forde/Hinterm Esch.

19.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Südwesten in Ahrensdorf am Küstenkanal von der Einmündung des Langenmoorswegs auf die Bundesstraße B 401 entlang des Langenmoorwegs sowie des weiter nach Norden verlaufenden Wegs nach Norden bis zur Gemeindegrenze Friesoythe/Barßel, dieser zunächst nach Osten und dann nach Nordosten folgend bis zur Kreisgrenze, entlang der Kreisgrenze zunächst weiter nach Nordosten, dann nach Südosten und dann nach Südwesten bis zur Bundesstraße B 401, dieser nach Westen folgend bis zum Ausgangspunkt an der Einmündung des Langenmoorwegs auf die Bundesstraße B 401.

19.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten in Petersdorf von der Einmündung der Straße Am Sportplatz auf die Hauptstraße entlang der Hauptstraße und der Moorstraße nach Nordosten bis zum Wasserzug Benthullen Graben, diesem nach Nordosten folgend bis zur Hauptstraße, entlang dieser nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, der Kreisgrenze nach Südosten folgend bis zur Großenknetener Straße, entlang dieser und der Beverbrucher Straße nach Westen bis zur Großen Aue, dieser nach Nordwesten folgend bis zur Böseler Straße, entlang dieser und der Petersdorfer Straße nach Norden bis zum Lindenweg, dieser nach Nordwesten bis zur Gemeindegrenze Garrel/Bösel folgend, entlang der Gemeindegrenze nach Nordosten bis zur Schulstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Eichkamp, von dort nach Nordosten bis zur Eichenstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Am Sportplatz, dieser nach Nordosten folgend bis zum Ausgangspunkt an der Hauptstraße.

22.4.2017

Landkreis Ammerland

Schnittpunkt Kreisgrenze/Lohorster Straße, Lohorster Straße, Am Birkenhain, Karlshofer Straße, Wittenrieder Straße, Wirtschaftsweg, Mitteldamm, Hochtanger Weg, Lange Riede, Hauptstraße, Holtkamp, Burgfelder Straße, Zur Tonkuhle, Lienenweg, Zur Loge, Auf der Loge, Göhlenweg, Aue-Godensholter Tief, Osterschepser Straße, Schepser Damm, Hauptstraße, Edammer Straße, Eichenweg, Süddorfer Straße, Edammer Straße, Schnittpunkt Kreisgenze/Edammer Straße, der Kreisgrenze bis Schnittpunkt Lohorster Straße folgend

13.4.2017

Landkreis Ammerland

Beschreibung Sperrbezirk (im Westen beginnend):

Schnittpunkt Kreisgrenze/Lohorster Straße, Lohorster Straße, Am Birkenhain, Karlshofer Straße, Wittenrieder Straße, Wirtschaftsweg, Mitteldamm, Hochtanger Weg, Lange Riede, Hauptstraße, Holtkamp, Burgfelder Straße, Zur Tonkuhle, Im Vieh, Lienenweg, Zur Loge, Auf der Loge, Göhlenweg, Reiherweg, Schepser Damm, Hauptstraße, Edammer Straße, Eichenweg, Süddorfer Straße, Edammer Straße, Schnittpunkt Kreisgrenze/Edammer Straße, der Kreisgrenze bis Schnittpunkt Lohhorster Straße folgend.

19.4.2017

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt ist der Schnittpunkt Kreisgrenze Landkreis Oldenburg/Cloppenburg und die Garreler Str., L 847 in der Gemeinde Wardenburg

L 847 Rtg. Littel bis Abbiegung Lagerdamm bis zur Lethe

flussabwärts der Lethe folgen über die Bäke bis Ahrensberg

von dort über die Straße An der Bäke, Eichenstr. (K 241) auf L 870, Oldenburger Str./Sager Str.

weiter auf der Sager Str., L 870, Rtg. Ahlhorn bis Abbiegung Brandsweg

über Brandsweg, Mühlendamm, Goosthöhe auf Garreler Str., L 871 in der Gemeinde Großenkneten

L 871 durch Bissel Rtg. Garrel zur Kreisgrenze LK OL/CLP

im Uhrzeigersinn zum Ausgangspunkt Kreisgrenze LK OL/CLP an der L 847

12.4.2017

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt ist der Schnittpunkt der Bahnhofstraße und der Bahntrasse in Sandkrug

der Bahntrasse Richtung Osnabrück folgend bis zum Speckmannsweg

weiter über An den Weiden / Barneführerholzweg / Am Waldesrand / Mehrenkampsweg nach Sandhatten

in Sandhatten über Merkurweg / Venusweg / Heubergweg / Heideweg auf Huntloser Straße (L 871)

L 871 nach Huntlosen zum Kreisverkehr

ab Kreisverkehr L 871 (Ziegelhof/ Zum Breitenstrohe) Richtung Döhlen über die Bahntrasse bis Abbiegung Schmehl

über Schmehl / Zur Steinhöhe / Hegeler-Wald-Straße auf Sager Straße (L 870) in Hengstlage

L 870 Richtung Wardenburg bis Einmündung Eichenstraße

Eichenstraße / Friedensweg / Korrbäksweg erneut auf L 870 (Oldenburger Straße)

über Oldenburger Straße / Wikingerstraße (K 242) auf Autobahn A 29

A 29 Richtung Oldenburg bis Luchsendamm folgen

von dort Luchsendamm / Huntloser Straße auf K 235 in Astrup- K 235 (Sandkruger Str. / Astruper Str.) über die Hunte nach Sandkrug zum Ausgangspunkt

19.4.2017

Mitgliedstaat: Griechenland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

In the regional unit of Kozani, in the municipality of Kozani, the local communities of Akrini, Agios Dimitrios and Ryaki

13.4.2017“

c)

Der Eintrag für Frankreich erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Frankreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Les communes suivantes dans le département du GERS

ARROUEDE

AUSSOS

AUX-AUSSAT

BARCUGNAN

BARRAN

BARS

BAZUGUES

BELLOC-SAINT-CLAMENS

BERDOUES

BEZUES-BAJON

BLOUSSON-SERIAN

CABAS-LOUMASSES

CASTELNAU-D'ANGLES

CASTEX

CLERMONT-POUYGUILLES

CUELAS

DUFFORT

ESCLASSAN-LABASTIDE

ESTIPOUY

IDRAC-RESPAILLES

L'ISLE-DE-NOE

LAAS

LABARTHE

LABEJAN

LAGARDE-HACHAN

LAGUIAN-MAZOUS

LALANNE-ARQUE

LAMAZERE

LE BROUILH-MONBERT

LOUBERSAN

LOURTIES-MONBRUN

MANAS-BASTANOUS

MANENT-MONTANE

MARSEILLAN

MASSEUBE

MIELAN

MIRAMONT-D'ASTARAC

MIRANDE

MIRANNES

MONCASSIN

MONCLAR-SUR-LOSSE

MONLEZUN

MONPARDIAC

MONT-DE-MARRAST

MONTAUT

MONTESQUIOU

MOUCHES

PALLANNE

PANASSAC

PONSAMPERE

PONSAN-SOUBIRAN

POUYLEBON

RICOURT

RIGUEPEU

SADEILLAN

SAINT-ARAILLES

SAINT-ARROMAN

SAINT-BLANCARD

SAINT-CHRISTAUD

SAINT-ELIX-THEUX

SAINT-JUSTIN

SAINT-MARTIN

SAINT-MAUR

SAINT-MEDARD

SAINT-MICHEL

SAINT-OST

SAINTE-AURENCE-CAZAUX

SAINTE-DODE

SARRAGUZAN

SAUVIAC

TILLAC

TRONCENS

VIOZAN

13.4.2017

BELMONT

BOURROUILLAN

CAMPAGNE-D'ARMAGNAC

CASTEX-D'ARMAGNAC

CASTILLON-DEBATS

CRAVENCERES

DEMU

EAUZE

ESPAS

ESTANG

LANNEMAIGNAN

MANCIET

MAULEON-D'ARMAGNAC

MAUPAS

MONGUILHEM

MONLEZUN-D'ARMAGNAC

PRENERON

REANS

SAINTE-CHRISTIE-D'ARMAGNAC

SALLES-D'ARMAGNAC

TOUJOUSE

19.4.2017

AIGNAN

ARBLADE-LE-BAS

ARBLADE-LE-HAUT

AURENSAN

AVERON-BERGELLE

BARCELONNE-DU-GERS

BERNEDE

BETOUS

BOUZON-GELLENAVE

CASTELNAVET

CAUMONT

CAUPENNE-D'ARMAGNAC

CORNEILLAN

GEE-RIVIERE

LABARTHETE

LANNE-SOUBIRAN

LANNUX

LAUJUZAN

LE HOUGA

LELIN-LAPUJOLLE

LOUBEDAT

LOUSSOUS-DEBAT

LUPPE-VIOLLES

MAGNAN

MORMES

NOGARO

PERCHEDE

PROJAN

SABAZAN

SAINT-GERME

SAINT-GRIEDE

SAINT-MARTIN-D'ARMAGNAC

SEAILLES

SEGOS

SION

SORBETS

URGOSSE

VERGOIGNAN

VERLUS

20.4.2017

CANNET

FUSTEROUAU

GOUX

MAULICHERES

MAUMUSSON-LAGUIAN

POUYDRAGUIN

PRECHAC-SUR-ADOUR

RISCLE

SAINT-MONT

SARRAGACHIES

TARSAC

TERMES-D'ARMAGNAC

VIELLA

21.4.2017

Les communes suivantes dans le département des HAUTES-PYRENEES

LASCAZERES

VIDOUZE

13.4.2017

CASTELNAU-RIVIERE-BASSE

HAGEDET

MADIRAN

SAINT-LANNE

SOUBLECAUSE

21.4.2017

Les communes suivantes dans le département des LANDES

AIRE-SUR-L'ADOUR

ARTASSENX

BAHUS-SOUBIRAN

BASCONS

BORDERES-ET-LAMENSANS

BOUGUE

BOURDALAT

BRETAGNE-DE-MARSAN

CASTANDET

CAZERES-SUR-L'ADOUR

CLASSUN

DUHORT-BACHEN

EUGENIE-LES-BAINS

GEAUNE

GRENADE-SUR-L'ADOUR

HONTANX

LABASTIDE-D'ARMAGNAC

LAGLORIEUSE

LARRIVIERE-SAINT-SAVIN

LATRILLE

LE FRECHE

LE VIGNAU

LUSSAGNET

MAURRIN

MONTEGUT

PECORADE

PERQUIE

PUJO-LE-PLAN

RENUNG

SAINT-CRICQ-VILLENEUVE

SAINT-GEIN

SAINT-MAURICE-SUR-ADOUR

SORBETS

17.4.2017

ARBOUCAVE

ARGELOS

AUBAGNAN

BASSERCLES

BATS

BENQUET

BEYRIES

BUANES

CAMPAGNE

CASTELNAU-TURSAN

CASTELNER

CLEDES

FARGUES

HAUT-MAUCO

LACAJUNTE

LAURET

MANT

MAURIES

MIRAMONT-SENSACQ

MONGET

MONSEGUR

MONTGAILLARD

OUSSE-SUZAN

PAYROS-CAZAUTETS

PEYRE

PHILONDENX

PIMBO

POUDENX

PUYOL-CAZALET

SAINT-AGNET

SAINT-LOUBOUER

SAINT-PERDON

SAMADET

SARRON

SOLFERINO

URGONS

VIELLE-TURSAN

YGOS-SAINT-SATURNIN

19.4.2017

AMOU

ARSAGUE

AUDIGNON

AUDON

AURICE

BAIGTS

BANOS

BAS-MAUCO

BASTENNES

BEGAAR

BELUS

BENESSE-LES-DAX

BENESSE-MAREMNE

BERGOUEY

BRASSEMPOUY

CAGNOTTE

CANDRESSE

CAPBRETON

CARCARES-SAINTE-CROIX

CARCEN-PONSON

CASSEN

CASTEL-SARRAZIN

CASTELNAU-CHALOSSE

CASTETS

CAUNA

CAUNEILLE

CAUPENNE

CLERMONT

COUDURES

DOAZIT

DONZACQ

DUMES

ESTIBEAUX

EYRES-MONCUBE

GAAS

GAMARDE-LES-BAINS

GARREY

GAUJACQ

GIBRET

GOOS

GOURBERA

GOUSSE

GOUTS

HABAS

HASTINGUES

HAURIET

HERM

HEUGAS

HINX

HORSARRIEU

JOSSE

LABATUT

LAHOSSE

LALUQUE

LAMOTHE

LARBEY

LAUREDE

LE LEUY

LESGOR

LOUER

LOURQUEN

MAGESCQ

MAYLIS

MEILHAN

MIMBASTE

MISSON

MONTAUT

MONTFORT-EN-CHALOSSE

MONTSOUE

MOUSCARDES

MUGRON

NARROSSE

NERBIS

NOUSSE

OEYREGAVE

ONARD

ORIST

ORTHEVIELLE

ORX

OSSAGES

OZOURT

PEY

PEYREHORADE

POMAREZ

PONTONX-SUR-L'ADOUR

PORT-DE-LANNE

POUILLON

POYANNE

POYARTIN

PRECHACQ-LES-BAINS

RIVIERE-SAAS-ET-GOURBY

SAINT-AUBIN

SAINT-CRICQ-CHALOSSE

SAINT-ETIENNE-D'ORTHE

SAINT-GEOURS-D'AURIBAT

SAINT-GEOURS-DE-MAREMNE

SAINT-JEAN-DE-LIER

SAINT-JEAN-DE-MARSACQ

SAINT-LON-LES-MINES

SAINT-PANDELON

SAINT-PAUL-LES-DAX

SAINT-SEVER

SAINT-VINCENT-DE-PAUL

SAINT-YAGUEN

SARRAZIET

SAUBUSSE

SAUGNAC-ET-CAMBRAN

SERRES-GASTON

SORDE-L'ABBAYE

SORT-EN-CHALOSSE

SOUPROSSE

SOUSTONS

TALLER

TARTAS

TETHIEU

TILH

TOULOUZETTE

VICQ-D'AURIBAT

YZOSSE

25.4.2017

Les communes suivantes dans le département des PYRENEES-ATLANTIQUES

BASSILLON-VAUZE

CORBERE-ABERES

LASSERRE

LEMBEYE

LUC-ARMAU

MONCAUP

MONPEZAT

SAMSONS-LION

SEMEACQ-BLACHON

13.4.2017

ARGELOS

ARGET

ARZACQ-ARRAZIGUET

ASTIS

AUGA

AURIAC

BALIRACQ-MAUMUSSON

BOUEILH-BOUEILHO-LASQUE

BUROSSE-MENDOUSSE

CARRERE

CASTEIDE-CANDAU

CASTETPUGON

CLARACQ

COSLEDAA-LUBE-BOAST

COUBLUCQ

DIUSSE

GARLEDE-MONDEBAT

GARLIN

LABEYRIE

LALONQUETTE

LANNECAUBE

LASCLAVERIES

LEME

MALAUSSANNE

MASCARAAS-HARON

MERACQ

MIOSSENS-LANUSSE

MONCLA

MOUHOUS

PORTET

POULIACQ

POURSIUGUES-BOUCOUE

RIBARROUY

SAINT-MEDARD

SAULT-DE-NAVAILLES

SEVIGNACQ

TADOUSSE-USSAU

TARON-SADIRAC-VIELLENAVE

THEZE

VIGNES

VIVEN

19.4.2017

ABITAIN

AICIRITS-CAMOU-SUHAST

AMENDEUIX-ONEIX

ANDREIN

ANGOUS

ARAUJUZON

ARAUX

ARBERATS-SILLEGUE

ARBOUET-SUSSAUTE

AREN

AROUE-ITHOROTS-OLHAIBY

ARRAST-LARREBIEU

ATHOS-ASPIS

AUTEVIELLE-SAINT-MARTIN-BIDEREN

BARRAUTE-CAMU

BASTANES

BERGOUEY-VIELLENAVE

BETRACQ

BIDACHE

BIRON

BUGNEIN

BURGARONNE

CAME

CASTAGNEDE

CASTETNAU-CAMBLONG

CASTETNER

CHARRE

CHARRITTE-DE-BAS

CHERAUTE

CROUSEILLES

DOGNEN

DOMEZAIN-BERRAUTE

ESCOS

ESPIUTE

ETCHARRY

GABAT

GARRIS

GESTAS

GUINARTHE-PARENTIES

GURS

ILHARRE

JASSES

L'HOPITAL-D'ORION

L'HOPITAL-SAINT-BLAISE

LAA-MONDRANS

LAAS

LABASTIDE-VILLEFRANCHE

LABETS-BISCAY

LAY-LAMIDOU

LEREN

LESTELLE-BETHARRAM

LICHOS

LOUBIENG

LUXE-SUMBERRAUTE

MERITEIN

MONCAYOLLE-LARRORY-MENDIBIEU

MONTAUT

MONTFORT

NABAS

NARP

ORAAS

ORION

ORRIULE

OSSERAIN-RIVAREYTE

PRECHACQ-JOSBAIG

PRECHACQ-NAVARRENX

PUYOO

RAMOUS

RIVEHAUTE

SAINT-GIRONS-EN-BEARN

SAINT-GLADIE-ARRIVE-MUNEIN

SAINT-PE-DE-LEREN

SAINT-VINCENT

SALIES-DE-BEARN

SAMES

SAUCEDE

SAUVELADE

SAUVETERRE-DE-BEARN

SUS

SUSMIOU

TABAILLE-USQUAIN

VIELLENAVE-DE-NAVARRENX

VIELLESEGURE

21.4.2017“

d)

Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Italien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Comune di Vazzola (TV): a nord di via Cadorna, di via XXV Luglio, a est di via Borgo Tonini, e a ovest di via Cadore Mare, a nord di via Bosco, a ovest di via Monticano, a ovest di via Luminaria, a ovest di via Generale Cantore, di via Monte Grappa,

Comune di Mareno di Piave (TV): a est di via San Pio X, via Distrettuale, a est della A27

Comune di San Vendemiano (TV): a est A27e a sud della A28

Comune di Codognè (TV): a ovest del Canale Il Ghebo

8.4.2017

Comune di Chivasso: a ovest di via Po, di via Orti, a sud della stradale Torino, a ovest di via Foglizzo, di via Montanaro, a ovest della ferrovia

Comune di Montanaro: a ovest della ferrovia, di via Torino, di via Giuseppe Garibaldi, a sud di Piazza Luigi Massa, via Roma, via Sant'Anna, via San Giovanni Bosco, a ovest di via Strada Nuova

Comune di San Benigno Canavese: a est dell'autostrada A5

Comune di Volpiano: a est dell'autostrada A5, a nord-est di Corso Europa, dello svincolo Brandizzo Volpiano

Comune di Brandizzo

19.4.2017

Comune San Vito al Tagliamento

Comune Casarsa della Delizia: a sud della Ferrovia

20.4.2017

Comune di Cazzano di Tramigna: a sud di strada provinciale 37°, via Riva e via Rio Albo.

Comune di Soave: a nord dell'Autostrada A4

Comune di Colognola ai Colli: a nord dell'Autostrada A4 e a est di SP10.

Comune di Illasi: a est di Corso Dante Alighieri, della SP10, a sud di via Carlo Alberto Dalla Chiesa

23.4.2017“

e)

Der Eintrag für Rumänien erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Rumänien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Locality FLORICA, commune DRACEA, Teleorman county,

Locality ZLATA, commune DRACEA, Teleorman county,

Locality DRACEA, commune DRACEA, Teleorman county,

Locality SECARA, commune CRANGU, Teleorman county,

Locality CRANGU, commune CRANGU, Teleorman county.

21.4.2017

Sector 1 Bucuresti, municipality Bucuresti,

Sector 6 Bucuresti, municipality Bucuresti.

13.4.2017“

2.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge für Bulgarien und die Tschechische Republik erhalten folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

VIDIN

Municipality of Dimovo:

Mali Drenovets

Durzhanitsa

14.4.2017 bis 22.4.2017

Municipality of Dimovo:

Dunavtsi

Tyrnyane

Kalenik

15.4.2017 bis 23.4.2017

Municipality of Dimovo:

Archar

Septemvriitsi

Yarlovitsa

Bodnyantsi

Izvor

Shipot

Kostichovtzi

Lagoshevtsi

22.4.2017

Municipality of Vidin:

Vartop

Gaiantsi

22.4.2017

Municipality of Vidin:

Vidin

Tsar Siemonovo

Botevo

Sinagovtsi

Ivanovtsi

Zheglitsa

Novoseltsi

Ruptsi

Bukovets

Slana bara

Gaitantsi

23.4.2017

Municipality of Boinitsa:

Kanil

Perilovets

Rabrovo

30.4.2017

Municipality of Bregovo:

Deleina

Tiyanovtsi

30.4.2017

Municipality of Vidin:

Plakuder

Peshakovo

Druzhba

Dolni Boshnyak

Dinkovitsa

Radets

General Marinovo

Voinisa

Bela rada

30.4.2017

Municipality of Kula:

Topolovets

Tsar Petrovo

30.4.2017

MONTANA

Municipality of Montana:

Bezdenitsa

18.4.2017 bis 27.4.2017

Municipality of Montana:

Slivovik

Dulgodeltsi

Dolno Tserovene

Slavotin

Dr Yosifovo

Voinitsi

Studeno buche

Gabrovitsa

Virove

27.4.2017

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

726630 Babice u Poutnova, 601268 Bečov nad Teplou, 602621 Beranov, 754684 Beroun u Starého Sedla, 732788 Bezděkov u Prachomet, 726648 Bohuslav u Poutnova, 627020 Branišov, 673731 Český Chloumek, 726656 Číhaná u Poutnova, 627038 Dobrá Voda u Toužimi, 627046 Dřevohryzy, 754692 Heřmanov u Starého Sedla, 726672 Hoštěc, 652148 Chodov u Bečova nad Teplou, 775673 Chylice u Útviny, 726681 Jankovice, 602639 Kladruby u Beranova — severozápadní hranici území tvoří silnice č. 198, 765953 Klášter Teplá, 767921 Kojšovice, 669946 Kosmová — severozápadní hranici území tvoří silnice č. 198, 673749 Krásné Údolí, 675971 Křepkovice, 705560 Louka u Mariánských Lázní, 770400 Luhov u Toužimi, 716651 Měchov, 697508 Mnichov u Mariánských Lázní, 675989 Nezdice u Křepkovic, 770418 Nežichov, 673757 Odolenovice, 770426 Políkno u Toužimi, 726699 Popovice u Poutnova, 726702 Poutnov, 732796 Prachomety — severozápadní hranici území tvoří silnice č. 198, 673765 Přílezy, 767964 Radyně, 765988 Rankovice, 726711 Služetín u Poutnova, 668681 Smilov u Štědré, 775690 Svinov u Toužimi, 765961 Teplá, 716685 Tisová u Otročína, 767948 Toužim, 770434 Třebouň, 775703 Útvina, 601284 Vodná u Bečova nad Teplou, 775631 Vidžín, 629243 Žernovník u Dolního Jamného

22.4.2017

716642 Brť, 602639 Kladruby u Beranova — jihovýchodní hranici území tvoří silnice č. 198, 669946 Kosmová — jihovýchodní hranici území tvoří silnice č. 198, 716669 Otročín, 716677 Poseč, 732796 Prachomety — jihovýchodní hranici území tvoří silnice č. 198, 775681 Sedlo u Toužimi

14.4.2017 bis 22.4.2017“

b)

Die Einträge für Deutschland und Griechenland erhalten folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

NIEDERSACHSEN

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Markhausen von der Einmündung der Vorderthüler Straße auf die Hauptstraße nach Nordosten bis zur Mittelthüler Straße, dieser nach Osten folgend bis zum Goldentangsweg, von dort nach Norden bis zur Vorderthüler Straße, dieser nach Nordosten folgend bis zum Kalvestanger Damm, entlang diesem sowie der Pehmertanger Straße weiter nach Norden bis zur Thüler Straße (B 72), von dort nach Nordwesten bis zum Oldenburger Ring, diesem nach Nordosten folgend bis zur Straße Zu den Weiden, von dort nach Südosten bis zur Straße Griesen Stein, dieser nach Norden folgend bis zur Böseler Straße, von dort nach Osten bis zur Straße Schlingshöhe, dieser nach Nordosten folgend bis zur Straße Hinter Schlingshöhe, entlang dieser sowie der Straße Cavens zunächst nach Norden und dann nach Osten bis zum Kündelweg, diesem nach Norden folgend bis zur Straße Zu den Jücken, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Riege-Wolfstange, dieser nach Nordosten folgend bis zum Steinbergsweg, diesem nach Südosten folgend bis zur Overlaher Straße, entlang dieser nach Norden bis zum Grundstück Overlaher Straße 66, von dort in östlicher Richtung durch das Naturschutzgebiet am Wittenbergsdamm bis zur Einmündung der Straße Prinzendamm auf die Georg-Schumacher-Straße, von dort entlang des Prinzendamms nach Nordosten bis zum Bachmannsweg, von dort nach Südosten bis zur Korsorsstraße, dieser nach Nordosten folgend bis zur Kreisgrenze, entlang der Kreisgrenze nach Süden bis zum Dianaweg, von dort nach Westen bis zur Straße Zu den Fischteichen, dieser nach Süden folgend bis zur Bundesstraße B 213, von dort entlang der Bundesstraße B 213 bis zur Bundesstraße B 72 Auffahrt Bethen, von dort entlang der B 72 nach Westen bis zur Resthauser Straße, dieser sowie der Stalfördener Straße nach Nordwesten folgend bis zum Ambührener Weg, von dort nach Süden bis zur Molberger Straße, entlang dieser sowie der Cloppenburger Straße nach Westen bis zur Straße Bergfeld, von dort nach Nordosten bis zur Stedingsmühler Straße, von dort weiter nach Nordwesten entlang der Straße Alter Heerweg bis zur Straße Die Neuen Kämpe, von dort nach Südwesten bis zur Straße Im Weicher, von dort nach Norden bis zur Straße Zum Dwergter Meer, entlang dieser nach Norden bis zur Dorfstraße, entlang dieser sowie der Straße Am Kreuzberge nach Westen bis zur Lange Straße, von dort nach Westen bis zum Brügger Weg, diesem sowie der Straße Am Fernsehturm nach Nordwesten folgend bis zur Markhauser Straße, dieser, der Straße An der Riede sowie der Hauptstraße nach Norden folgend bis zum Ausgangspunkt an der Einmündung der Vorderthüler Straße.

12.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in der Stadt Friesoythe von der Kreuzung der Bundesstraße B 72 und der Ellerbrocker Straße nach Nordosten über die Moorstraße bis zur Lange Straße, entlang dieser, der Bahnhofstraße sowie der Barßeler Straße nach Norden bis zur Straße Neuland, entlang dieser sowie der Straße In den Kämpen nach Nordosten bis zur Schulstraße, von dort nach Norden bis zur Altenoyther Ringstraße, von dort nach Osten bis zur Straße Zu den Kämpen, von dort nach Norden bis zum Barmweg, von dort nach Osten bis zum Buchweizendamm, entlang diesem nach Norden bis zum Wasserzug Lahe-Ableiter, diesem nach Norden folgend bis zur Straße Südlicher Küstenkanal, von dort nach Osten bis zur Kreisgrenze, dieser zunächst nach Osten und dann nach Süden folgend bis zur Gemeindegrenze Garrel/Emstek, von dort entlang der Gemeindegrenzen Garrel/Emstek und Garrel/Cloppenburg zunächst nach Süden und dann nach Westen bis zum Steinweg, weiter entlang des Steinwegs sowie der nördlichen Waldgrenze Bether Fuhrenkamp nach Westen bis zum Garreler Weg, diesem sowie der Werner-Baumbach-Straße nach Norden folgend bis zum Flugplatzweg, von dort nach Südwesten bis zur Garreler Straße, von dort nach Norden bis zur Straße Grüner Weg, diesem nach Westen folgend bis zur Straße Grüne Höhe, von dort zunächst nach Nordwesten und dann nach Südwesten bis zur Friesoyther Straße (B 72), von dort nach Nordwesten bis zum Mühlenweg, entlang des Mühlenweges nach Westen bis zum Petersfelder Weg, von dort nach Norden bis zum Drei-Brücken-Weg, von dort nach Südwesten bis zum nördlichen Waldrand Gietzhöhe, weiter nach Westen entlang des nördlichen Waldrandes sowie des Weges Große Tredde bis zum Wöstenweg, diesem nach Süden folgend bis zum Augustendorfer Weg, diesem, der Dwergter Straße und der Dorfstraße nach Norden folgend bis zur Straße Zum Herrensand, entlang dieser sowie der Straße Am Herrensand nach Nordwesten bis zur Mittelthüler Straße, von dort nach Nordosten bis zur Hasmoorstraße, dieser nach Norden folgend bis zur Morgenlandstraße, von dort nach Westen bis zur Vorderthüler Straße, dieser sowie dem Kalvestanger Damm nach Norden folgend bis zur Straße Lange Tange, von dort nach Westen bis zur Straße Sienmoorsdamm, dieser zunächst nach Norden und dann nach Nordwesten folgend bis zum Pehmertanger Damm, von dort nach Nordosten bis zum Pehmertanger Weg, diesem nach Norden folgend bis zur B 72, von dort entlang der B 72 nach Norden bis zum Ausgangspunkt an der Ellerbrocker Straße.

12.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten in Friesoythe vom Kreisverkehrsplatz Altenoyther Straße/Böseler Straße/Grüner Hof entlang der Altenoyther Straße nach Nordosten bis zur Straße Wolfstanger Damm, von dort nach Südosten bis zur Straße Riege-Wolfstange, von dort nach Nordosten bis zur Gemeindegrenze Friesoythe/Bösel, entlang der Gemeindegrenze nach Nordosten bis zur Kreisgrenze am Küstenkanal, von dort entlang der Kreisgrenze nach Süden bis zur Autobahn A 29, von dort entlang der Autobahn A 29 bis zur Autobahnauffahrt Ahlhorn, von dort entlang der B 213 in westlicher Richtung bis zur Kellerhöher Straße, dieser nach Norden folgend bis zur Straße Bether Tannen, entlang dieser nach Südwesten bis zum Kanalweg, von dort nach Süden bis zum Moorweg, diesem nach Norden folgend bis zur Straße Am Dorfteich, von dort nach Südwesten bis zum Heideweg, von dort nach Süden bis zur Straße Bether Feldkamp, von dort nach Südosten bis zum Bether Ring, diesem nach Westen folgend bis zum Käseweg, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Beesthöhe, dieser nach Westen folgend bis zum Garreler Weg, von dort nach Süden bis zum Bührener Ring, entlang diesem nach Westen bis zur Friesoyther Straße (B 72), von dort nach Norden bis zur südlichen Waldgrenze der Bührener Tannen, von dort entlang der Waldgrenze nach Südwesten bis zum Bührener Ring, diesem nach Westen folgend bis zur Stalfördener Straße, weiter entlang dieser nach Westen bis zum Ambührener Weg, von dort nach Süden bis zur Molberger Straße, entlang dieser, der Cloppenburger Straße, der Peheimer Straße und der Lange Straße weiter nach Westen bis zum Brügger Weg, entlang des Brügger Wegs sowie der Straße Am Fernsehturm nach Nordosten bis zur Markhauser Straße, dieser, der Straße An der Riede, der Hauptstraße, dem Burendamm und dem Ellerbrocker Ring nach Norden folgend bis zur Friesoyther Straße, dieser, der Ellerbrocker Straße, der Moorstraße, der Kirchstraße und der Straße Grüner Hof nach Nordosten folgend bis zum Ausgangspunkt Kreisverkehrsplatz Altenoyther Straße/Böseler Straße/Grüner Hof.

12.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Mittelsten Thüle von der Einmündung der Straße Raffeldweg auf die Friesoyther Straße (B 72) entlang des Raffeldwegs nach Osten bis zum Garreler Weg, von dort nach Südosten bis zur Gemeindegrenze Friesoythe/Garrel, entlang der Gemeindegrenze Friesoythe/Garrel sowie der Gemeindegrenze Garrel/Bösel weiter nach Nordosten bis zum Lindenweg, diesem nach Süden folgend bis zur Petersdorfer Straße, von dort weiter nach Südosten entlang der Straße Hinterm Forde bis zur Straße Zum Auetal, dieser sowie dem Pöhlendamm nach Nordosten folgend bis zur Vehne, entlang der Vehne nach Südosten bis zur Letherfeldstraße, von dort nach Südwesten bis zum Weißdornweg, diesem nach Südosten folgend bis zur Beverbrucher Straße, von dort nach Westen bis zur Kellerhöher Straße, dieser nach Süden folgend bis zum Weidenweg, entlang des Weidenwegs nach Südwesten bis zum Heideweg, von dort nach Nordwesten bis zur Amerikastraße, dieser nach Südwesten folgend bis zur Straße Zum Fischteich, von dort nach Westen bis zur Wittenhöher Straße, dieser nach Süden folgend bis zur Straße Anhöhe, entlang dieser sowie der Straße Effken Höhe weiter nach Westen bis zur Straße Hoher Weg, von dort nach Norden bis zur Lindenallee, entlang dieser, dem Güldenweg sowie der Straße Zum Verwuld weiter nach Westen bis zur Friesoyther Straße (B 72), von dort entlang der Friesoyther Straße und der Thüler Straße nach Norden bis zum Ausgangspunkt an der Straße Raffeldweg.

6.4.2017 bis 12.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in der Gemeinde Bösel von der Kreuzung Garreler Straße/Jägerstraße/Schäferstraße entlang der Schäferstraße nach Norden bis zur Straße Neuland, dieser nach Westen folgend bis zur Fladderburger Straße, von dort nach Nordosten bis zur Straße Am Vehnemoor, dieser nach Nordwesten folgend bis zur Overlaher Straße, von dort nach Nordwesten bis zum Grundstück Overlaher Straße 66, von dort in östlicher Richtung durch das Naturschutzgebiet am Wittenbergsdamm bis zur Einmündung der Straße Prinzendamm auf die Georg-Schumacher-Straße, entlang dieser nach Südosten bis zur Korsorsstraße, entlang der Korsorsstraße nach Nordosten bis zum Lutzweg, diesem nach Südosten folgend bis zur Hauptstraße, entlang der Hauptstraße nach Südwesten bis zur Vehne, dieser nach Süden folgend bis zum Wasserzug von Barken Tange, diesem zunächst nach Nordosten und dann nach Südosten folgend bis zum Birkhahnweg, diesem nach Südosten folgend bis zur Nikolausstraße, von dort nach Süden bis zum Pöhlendamm, entlang des Pöhlendamms weiter nach Süden bis zum Wasserzug vor der Peterstraße, entlang des Wasserzugs nach Südwesten bis zur Vehne, dieser nach Süden folgend bis zum Pöhlendamm und der Überlandleitung, dieser nach Westen folgend bis zur Gemeindegrenze Garrel/Bösel, von dort entlang der Straße Im Richtemoor nach Nordwesten bis zum Heideweg, diesem nach Norden folgend bis zur Straße Am Hook, von dort nach Westen bis zur Jägerstraße, von dort nach Norden bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung Garreler Straße/Jägerstraße/Schäferstraße.

6.4.2017 bis 12.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Mittelsten Thüle von der Kreuzung Thüler Straße (B72)/Glaßdorfer Straße/Kurfürstendamm entlang der Glaßdorfer Straße und der Thüler Straße nach Nordosten bis zur Dorfstraße, von dort nach Südosten bis zum Glaßdorfer Graben, diesem nach Nordosten folgend bis zur Aue, von dort nach Süden bis zum Grundstück Garreler Straße 48, von dort entlang dessen Zuwegung nach Osten bis zur Garreler Straße, von dort nach Südosten bis zur Gemeindegrenze Bösel/Garrel, entlang dieser nach Nordosten bis zur Straße Zum Kammerfeld, dieser nach Südosten folgend bis zur Petersdorfer Straße, von dort nach Nordosten bis zur Kammersandstraße, dieser zunächst nach Südwesten und dann nach Süden folgend bis zum Pöhlendamm, von dort nach Nordosten bis zur Vehne, dieser nach Südwesten folgend bis zur Letherfeldstraße, entlang dieser nach Südwesten bis zum Weißdornweg, von dort nach Südwesten bis zur Straße Auf'm Esch, dieser nach Südwesten folgend bis zur Straße Thoben Diek, von dort nach Südosten bis zur Beverbrucher Straße, von dort nach Westen bis zur Straße Schlichtenmoor, von dort nach Süden bis zur Straße Roslaes Höhe, dieser sowie der Allensteiner Straße nach Westen folgend bis zur Tannenkampstraße, von dort nach Südosten bis zum Grundstück Tannenkampstraße 44a, entlang des südlich dieses Grundstückes verlaufenden Weges, der auf die Tannenkampstraße mündet, nach Südwesten bis zur Amerikastraße, dieser nach Südosten folgend bis zur Straße Langen Tange, dieser nach Westen folgend bis zum Landweg, von dort nach Süden bis zum Koppelweg, von dort nach Westen bis zur Garreler Straße, dieser nach Süden folgend bis zur Lindenallee, entlang der Lindenallee zunächst nach Westen, dann nach Norden und dann nach Nordosten bis zur Petersfelder Straße, von dort nach Nordwesten bis zur südlichen Waldgrenze des Peterswaldes, entlang der südlichen Waldgrenze weiter nach Westen bis zur Thüler Straße (B 72), dieser nach Norden folgend bis zum Ausgangspunkt an der Glaßdorfer Straße.

6.4.2017 bis 12.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Norden in Friesoythe von der Einmündung der Blauen Straße auf die Böseler Straße entlang der Böseler Straße nach Südosten bis zur Straße Schlingshöhe, dieser nach Nordosten folgend bis zur Straße Hinter Schlingshöhe, entlang dieser sowie der Straße Cavens zunächst nach Norden und dann nach Osten bis zum Kündelweg, diesem nach Norden folgend bis zur Straße Zu den Jücken, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Riege-Wolfstange, dieser nach Nordosten folgend bis zur Gemeindegrenze Friesoythe/Bösel, entlang dieser nach Südwesten bis zum Koppelweg, entlang diesem sowie der Feldstraße nach Südosten bis zur Straße Redau, von dort nach Nordosten bis zur Straße An der Lahe, dieser nach Südosten folgend bis zur Vidamer Straße, von dort nach Nordosten bis zur Straße Am Wittenberg, von dort nach Südosten bis zur Fladderburger Straße, von dort nach Nordosten bis zur Straße Am Vehnemoor, von dort nach Südosten bis zur Korsorsstraße, dieser nach Nordosten folgend bis zum Lutzweg, von dort nach Südosten bis zur Hauptstraße, von dort nach Südwesten bis zur Vehne, dieser nach Süden folgend bis zur Moorstraße, von dort nach Osten bis zum Wasserzug Benthullen Graben, diesem nach Süden folgend bis zur Straße Barkentange, von dort nach Nordosten bis zum Düffendamm, von dort nach Südosten bis zum Ottenweg, von dort nach Südwesten bis zur Nikolausstraße, dieser nach Südosten folgend bis zur Oldenburger Straße, von dort nach Osten bis zum Garreler Straße Wasserzug, diesem nach Süden folgend bis zum Grundstück Beverbrucher Damm 10, entlang der Grundstückzufahrt nach Osten bis zum Beverbrucher Damm, diesem nach Süden folgend bis zum Hasenweg, von dort nach Osten bis zum Wasserzug Krumme Riede, diesem nach Süden folgend bis zur Großenknetener Straße, von dort nach Osten bis zur Kreisgrenze, dieser nach Süden folgend bis zur Gemeindegrenze Garrel/Emstek, von dort nach Südwesten sowie weiter entlang der westlichen Waldgrenze Baumweg nach Süden bis zur Straße Am Schützenplatz, dieser sowie dem Erlenweg nach Südwesten folgend bis zur Vehne, entlang dieser nach Südosten bis zur Bundesstraße B 213, entlang dieser, der Ahlhorner Straße, der Bether Straße und der Osterstraße nach Südwesten bis zur Straße Hofkamp, von dort weiter nach Westen entlang der Straße Hofkamp, der Ritterstraße sowie des Ritzereiwegs bis zur Bundesstraße B 213, von dort nach Süden bis zur Molberger Straße, entlang dieser nach Nordwesten bis zum Fasanenweg, von dort nach Süden bis zur Straße Am Galgenmoor, von dort nach Westen bis zum Alten Schulweg, diesem nach Süden folgend bis zum Molberger Weg, von dort nach Westen bis zur Gemeindegrenze Cloppenburg/Molbergen, entlang dieser nach Südwesten bis zur Straße Vahrener Feld, von dort nach Südwesten bis zur Gemeindegrenze Cloppenburg/Molbergen, entlang dieser nach Westen bis zur Matrumer Straße, von dort nach Norden bis zum Ermker Weg, entlang diesem, der Straße Wittensand, der Piusstraße und der Straße Nordfeld weiter nach Westen bis zum Peheimer Damm, diesem sowie dem Ermker Damm nach Nordwesten folgend bis zur Straße Kaspelhauk, von dort nach Nordosten bis zur Grönheimer Straße, entlang dieser sowie der Vreesner Straße nach Westen bis zur Bischofsbrücker Straße, dieser nach Norden folgend bis zur Straße Zum Hünengrab, von dort nach Westen bis zur Kreisgrenze, entlang der Kreisgrenze nach Norden bis zum Delschloot, von dort entlang der nördlichen Waldgrenze des Eleonorenwaldes zunächst nach Nordosten und dann nach Osten bis zum Wasserzug Eleonoren Graben, diesem nach Norden folgend bis zur Straße An der Hildenschlenke, entlang dieser sowie der Straße Bögel weiter nach Nordosten bis zur Neuvreesner Straße, von dort nach Nordosten bis zur Friesoyther Straße, von dort nach Norden bis zum Ellerbrocker Ring, entlang diesem zunächst nach Osten und dann nach Norden bis zum Sienmoorsdamm, von dort nach Südwesten bis zum Pehmertanger Damm, von dort nach Nordosten bis zum Pehmertanger Weg, von dort nach Norden bis zum Oldenburger Ring, diesem nach Nordosten folgend bis zur Straße Zu den Weiden, von dort nach Südosten bis zur Blauen Straße, von dort nach Norden bis zum Ausgangspunkt an der Böseler Straße.

15.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Mittelsten Thüle von der Kreuzung Thüler Straße (B 72)/Kurfürstendamm/Glaßdorfer Straße entlang der Glaßdorfer Straße nach Nordosten bis zur Georg-Hoes-Straße, von dort nach Südosten bis zur Robert-Glaß-Straße, von dort nach Nordosten bis zur Glaßdorfer Straße, entlang dieser sowie der Bahnlinie nach Südosten bis zur Varrelbuscher Straße, von dort entlang dieser und der Garreler Straße nach Süden bis zur Straße Moorriehen, von dort nach Nordwesten bis zum Tebben Damm, von dort nach Südwesten bis zur Straße Grüne Höhe, dieser entlang zunächst nach Nordwesten und dann nach Südwesten bis zur Friesoyther Straße (B 72), von dort nach Nordwesten bis zum Mühlenweg, diesem sowie der Straße Neumühlen nach Südwesten folgend bis zum Neumühler Weg, von dort weiter nach Westen bis zur Straße Kleine Tredde, dieser, dem Augustendorfer Weg sowie dem Dwergter Weg zunächst nach Nordwesten und dann nach Norden folgend bis zum Bernhardsweg, diesem nach Nordosten folgend bis zur Thülsfelder Straße, von dort nach Nordwesten bis zur Dorfstraße, dieser sowie der Straße Am Augustendorfer Weg nach Norden folgend bis zur Soeste, dieser sowie dem Brandmoor Graben nach Südosten folgend bis zur Thüler Straße (B 72), von dort nach Norden bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung Thüler Straße (B 72)/Kurfürstendamm/Glaßdorfer Straße.

9.4.2017 bis 15.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten von der Einmündung der Straße Ziegelmoor auf die Friesoyther Straße, entlang der Friesoyther Straße nach Nordwesten bis zur Gemeindegrenze Bösel/Friesoythe, von dort entlang der Gemeindegrenze nach Nordosten bis zum Hahnenbergsweg, von dort nach Südosten bis zur Flethstraße, von dort nach Norden bis zum Steinbergsweg, von dort nach Südosten bis zur Overlaher Straße, dieser nach Norden folgend bis zur Kreisgrenze, entlang der Kreisgrenze nach Südosten bis zur Autobahn A 29, von dort entlang der Autobahn A 29 nach Südosten bis zur Bundesstraße B 213, von dort nach Südwesten bis zum Höltinghauser Weg, von dort nach Nordwesten bis zum Kanalweg, von dort nach Westen bis zum Moorweg, von dort nach Norden bis zur Straße Am Dorfteich, von dort nach Südwesten bis zum Heideweg, von dort nach Norden bis zum Christkindchenweg, von dort nach Südwesten bis zur Friesoyther Straße (B 72), dieser nach Süden folgend bis zum Bührener Ring, von dort nach Westen bis zur Resthauser Straße, entlang dieser sowie der Straße Stalfördener Feld nach Nordwesten bis zur Kastanienallee, dieser sowie dem Petersfelder Weg zunächst nach Westen und dann nach Norden folgend bis zur Straße Neumühlen, diese nach Südwesten folgend bis zum Neumühler Weg, von dort weiter nach Westen bis zur Straße Kleine Tredde, dieser, dem Augustendorfer Weg sowie dem Dwergter Weg zunächst nach Nordwesten und dann nach Norden folgend bis zum Bernhardsweg, diesem nach Nordosten folgend bis zur Thülsfelder Straße, von dort nach Nordwesten bis zur Dorfstraße, von dort nach Norden bis zur Straße Zum Herrensand, entlang dieser sowie der Straße Am Herrensand nach Nordwesten bis zur Mittelthüler Straße, von dort nach Nordosten bis zur Hasmoorstraße, von dort nach Norden bis zur Morgenlandstraße, von dort nach Osten bis zur westlichen Waldgrenze Horstberg, entlang der westlichen Waldgrenze nach Norden bis zur Vorderthüler Straße, dieser sowie der Straße Am Horstberg nach Nordosten folgend bis zur Thüler Straße (B 72), von dort nach Norden bis zur Straße Ziegeldamm, von dort nach Nordosten bis zur Straße Ziegelmoor, dieser nach Norden folgend bis zum Ausgangspunkt an der Friesoyther Straße.

16.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Osten in Beverbruch von der Kreuzung Großenknetener Straße/Beverbrucher Damm entlang der Großenknetener Straße und der Beverbrucher Straße nach Westen bis zur Vehne, entlang der Vehne nach Süden bis zur Tweeler Straße, von dort nach Nordwesten bis zum Grundstück Tweeler Straße 5, von dort entlang der Tweeler Straße, der Jägerstraße und der Straße Langen Tange zunächst nach Westen und dann nach Süden bis zum Koppelweg, von dort nach Westen bis zur Garreler Straße, von dort nach Norden bis zum Plattenweg, von dort nach Westen bis zur Falkenberger Straße, von dort nach Norden bis zum Ahornweg, von dort nach Westen bis zum Moorweg, von dort nach Norden bis zur Petersfelder Straße, dieser nach Nordwesten folgend bis zum Grundstück Petersfelder Straße 46, von dort nach Norden bis zur Thüler Straße, von dort nach Westen bis zur Straße Zur Brücke, dieser nach Norden folgend bis zur Straße Zum Rosenmoor, von dort nach Osten bis zur Straße Sandrocken, dieser sowie der Straße Zum Richtemoor nach Norden folgend bis zur Gemeindegrenze Garrel/Bösel, dieser nach Nordosten folgend bis zur Peterstraße, von dort nach Süden bis zum Birkhahnweg, von dort nach Nordosten bis zur Nikolausstraße, dieser nach Südosten folgend bis zur Oldenburger Straße, von dort nach Nordosten bis zum Beverbrucher Damm, von dort nach Süden bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung Großenknetener Straße/Beverbrucher Damm.

10.4.2017 bis 16.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Markhausen von der Einmündung der Vorderthüler Straße auf die Hauptstraße nach Nordosten bis zur Mittelthüler Straße, dieser nach Osten folgend bis zum Goldentangsweg, von dort nach Norden bis zur Vorderthüler Straße, dieser nach Nordosten folgend bis zum Kalvestanger Damm, entlang diesem sowie der Pehmertanger Straße weiter nach Norden bis zur Thüler Straße (B 72), von dort nach Nordwesten bis zum Oldenburger Ring, diesem nach Nordosten folgend bis zur Straße Zu den Weiden, von dort nach Südosten bis zur Straße Griesen Stein, dieser nach Norden folgend bis zur Böseler Straße, von dort nach Osten bis zur Straße Schlingshöhe, dieser nach Nordosten folgend bis zur Straße Hinter Schlingshöhe, entlang dieser sowie der Straße Cavens zunächst nach Norden und dann nach Osten bis zum Kündelweg, diesem nach Norden folgend bis zur Straße Zu den Jücken, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Riege-Wolfstange, dieser nach Nordosten folgend bis zum Steinbergsweg, diesem nach Südosten folgend bis zur Overlaher Straße, entlang dieser nach Norden bis zum Grundstück Overlaher Straße 66, von dort in östlicher Richtung durch das Naturschutzgebiet am Wittenbergsdamm bis zur Einmündung der Straße Prinzendamm auf die Georg-Schumacher-Straße, von dort entlang des Prinzendamms nach Nordosten bis zum Bachmannsweg, von dort nach Südosten bis zur Korsorsstraße, dieser nach Nordosten folgend bis zur Kreisgrenze, entlang der Kreisgrenze nach Süden bis zum Dianaweg, von dort nach Westen bis zur Straße Zu den Fischteichen, dieser nach Süden folgend bis zur Bundesstraße B 213, von dort entlang der Bundesstraße B 213 bis zur Bundesstraße B 72 Auffahrt Bethen, von dort entlang der B 72 nach Westen bis zur Resthauser Straße, dieser sowie der Stalfördener Straße nach Nordwesten folgend bis zum Ambührener Weg, von dort nach Süden bis zur Molberger Straße, entlang dieser sowie der Cloppenburger Straße nach Westen bis zur Straße Bergfeld, von dort nach Nordosten bis zur Stedingsmühler Straße, von dort weiter nach Nordwesten entlang der Straße Alter Heerweg und der Dwergter Straße bis zur Straße Die Neuen Kämpe, von dort nach Südwesten bis zur Straße Im Weicher, von dort nach Norden bis zur Straße Zum Dwergter Meer, entlang dieser nach Norden bis zur Dorfstraße, entlang dieser sowie der Straße Am Kreuzberge nach Westen bis zur Lange Straße, von dort nach Westen bis zum Brügger Weg, diesem sowie der Straße Am Fernsehturm nach Nordwesten folgend bis zur Markhauser Straße, dieser, der Straße An der Riede sowie der Hauptstraße nach Norden folgend bis zum Ausgangspunkt an der Einmündung der Vorderthüler Straße.

17.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Petersfeld von der Einmündung der Straße Am Peterswald auf die Friesoyther Straße (B 72) nach Norden bis zur Gemeindegrenze Garrel/Friesoythe, von dort entlang der Gemeindegrenze Garrel/Friesoythe und Garrel/Bösel nach Nordosten bis zur Straße Zum Kammerfeld, von dort nach Südosten bis zur Petersdorfer Straße, von dort nach Nordosten bis zur Kammersandstraße, dieser entlang nach Südosten bis zum Pöhlendamm, von dort nach Nordosten bis zur Vehne, dieser nach Südosten folgend bis zur Beverbrucher Straße, von dort nach Westen bis zur Tweeler Straße, von dort nach Südosten bis zum Kiefernweg, von dort nach Südwesten bis zur Kellerhöher Straße, von dort nach Nordwesten bis zum Weidenweg, von dort nach Südwesten bis zum Heideweg, von dort nach Nordwesten bis zur Amerikastraße, von dort nach Südwesten bis zur Gemeindegrenze Garrel/Cloppenburg, entlang der Gemeindegrenze sowie der Straße Zum Fischteich weiter nach Westen bis zur Garreler Straße, von dort nach Süden bis zur Lindenallee, dieser entlang nach Nordwesten bis zur Petersfelder Straße, von dort nach Nordosten bis zur Straße Am Peterswald, von dort nach Westen bis zum Ausgangspunkt an der Friesoyther Straße (B 72).

13.4.2017 bis 17.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten in Bösel von der Kreuzung Friesoyther Straße/Flethstraße/Flachsweg entlang der Friesoyther Straße nach Osten bis zur Overlaher Straße, von dort nach Norden bis zur Vidamer Straße, von dort nach Nordosten bis zum Bremersdamm, von dort nach Südosten bis zur Fladderburger Straße, von dort nach Nordosten bis zur Straße Am Vehnemoor, von dort nach Südosten bis zur Korsorsstraße, von dort nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, entlang der Kreisgrenze nach Süden bis zur Bahnlinie Osnabrück/Oldenburg, dieser nach Südwesten folgend bis zum Lether Weg, von dort nach Süden bis zum Heideweg, von dort nach Westen bis zur Baumwegstraße, entlang dieser sowie der Hauptstraße nach Süden bis zur Mühlenstraße, von dort nach Westen bis zum Grundstück Mühlenstraße 8, von dort entlang dem Weg nach Süden bis zur Hauptstraße, von dort nach Nordwesten bis zum Prozessionsweg, von dort nach Südwesten bis zum Höltinghauser Eschgraben, entlang diesem nach Südwesten bis zur Soeste, dieser nach Nordwesten folgend bis zur Straße Industriezubringer, entlang dieser nach Südwesten bis zur Boschstraße, von dort nach Westen bis zum Ostring, entlang des Ostrings weiter nach Süden bis zur Bahnlinie Osnabrück/Oldenburg, von dort entlang des Alten Emsteker Weges weiter nach Süden bis zum Niedrigen Weg, von dort weiter nach Nordwesten bis zur Soeste, entlang der Soeste weiter nach Nordwesten bis zum Molberger Doosekanal, diesem nach Südwesten folgend bis zur Dwergter Straße, entlang dieser, der Molberger Straße und der Dorfstraße weiter nach Nordwesten bis zum Wöstenweg, von dort nach Norden bis zur Kleinen Tredde, entlang dieser, dem Augustendorfer Weg und der Dwergter Straße weiter nach Norden bis zum Bernhardsweg, von dort weiter nach Nordosten bis zur Thülsfelder Straße, von dort nach Nordwesten bis zur Dorfstraße, entlang dieser, der Straße Am Augustendorfer Weg und dem Kurfürstendamm weiter nach Norden bis zur Straße Im Paarberger Wald, von dort nach Norden bis zur Thüler Straße (B 72), von dort nach Norden bis zur Straße Tegeler Tange, von dort nach Nordosten bis zum Querdamm, von dort nach Nordwesten bis zum Ziegeldamm, von dort nach Nordosten bis zur Straße Beim Tegelkamp, von dort nach Osten bis zum Flachsweg, von dort nach Norden bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung Friesoyther Straße/Flethstraße/Flachsweg.

17.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Falkenberg von der Kreuzung Lindenallee/Schmählstraße/Hoher Weg entlang der Schmählstraße, der Falkenberger Straße und der Straße Im Zuckergrund nach Nordosten bis zur Straße Am Friedhof, von dort nach Osten bis zur Alten Dorfstraße, dieser nach Norden folgend bis zur Kaiforter Straße, von dort nach Südosten bis zum Prozessionsweg, diesem nach Nordosten folgend bis zur Böseler Straße, von dort nach Südosten bis zur Nikolausdorfer Straße, von dort nach Nordosten bis zur Vehne, dieser nach Südosten folgend bis zur Letherfeldstraße, von dort nach Nordosten bis zur Südstraße, von dort nach Süden bis zum Schuldamm, von dort nach Osten bis zum Beverbrucher Damm, von dort nach Süden bis zur Friedhofstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Gemeindegrenze Cloppenburg/Garrel, dieser nach Westen folgend bis zum Wiesenweg, von dort nach Norden bis zum Flugplatz Varrelbusch, entlang der südlichen Grenze des Flugplatzes Varrelbusch weiter nach Westen bis zur Werner-Baumbach-Straße, von dort nach Süden bis zur Bahnlinie Cloppenburg/Friesoythe, dieser entlang nach Nordwesten bis zur Straße Zum Fischteich, von dort nach Westen bis zur Garreler Straße, von dort nach Süden bis zur Lindenallee, von dort nach Westen bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung Lindenallee/Schmählstraße/Hoher Weg.

13.4.2017 bis 17.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten von der Einmündung der Straße Griesen Stein auf die Böseler Straße, entlang der Böseler Straße nach Südosten bis zur Gemeindegrenze Friesoythe/Bösel, von dort entlang der Gemeindegrenze nach Nordosten bis zum Hahnenbergsweg, von dort nach Südosten bis zur Flethstraße, von dort nach Norden bis zum Steinbergsweg, von dort nach Südosten bis zur Overlaher Straße, dieser nach Norden folgend bis zur Kreisgrenze, entlang der Kreisgrenze nach Südosten bis zur Autobahn A 29, von dort entlang der Autobahn A 29 nach Südosten bis zur Bundesstraße B 213, von dort nach Südwesten bis zum Höltinghauser Weg, von dort nach Nordwesten bis zum Kanalweg, von dort nach Westen bis zum Moorweg, von dort nach Norden bis zur Straße Am Dorfteich, von dort nach Südwesten bis zum Heideweg, von dort nach Süden bis zur Straße Bether Feldkamp, von dort nach Südwesten bis zum Bether Ring, von dort nach Westen bis zum Käseweg, von dort nach Norden bis zum Christkindchenweg, von dort nach Südwesten bis zur Friesoyther Straße (B 72), dieser nach Süden folgend bis zum Bührener Ring, von dort nach Westen bis zur Resthauser Straße, entlang dieser sowie der Straße Stalfördener Feld nach Nordwesten bis zur Kastanienallee, dieser zunächst nach Westen und dann nach Norden folgend bis zur Kreuzung Kastanienallee/Petersfelder Weg/Hüttekamp/Hinterm Wall, von dort entlang des nach Nordwesten verlaufenden Weges bis zum Grundstück Neumühlen 1, von dort entlang des Weges nach Südwesten bis zum Neumühler Weg, von dort weiter nach Westen bis zur Straße Kleine Tredde, dieser, dem Augustendorfer Weg sowie dem Dwergter Weg zunächst nach Nordwesten und dann nach Norden folgend bis zum Bernhardsweg, diesem nach Nordosten folgend bis zur Thülsfelder Straße, von dort nach Nordwesten bis zur Dorfstraße, von dort nach Norden bis zur Straße Zum Herrensand, entlang dieser sowie der Straße Am Herrensand nach Nordwesten bis zur Mittelthüler Straße, von dort nach Nordosten bis zur Hasmoorstraße, von dort nach Norden bis zur Morgenlandstraße, von dort nach Osten bis zur westlichen Waldgrenze Horstberg, entlang der westlichen Waldgrenze nach Norden bis zur Vorderthüler Straße, dieser sowie der Straße Am Horstberg nach Nordosten folgend bis zur Thüler Straße (B 72), von dort nach Nordwesten bis zur Straße Griesen Stein, von dort nach Nordosten bis zum Ausgangspunkt an der Böseler Straße.

19.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Osten in Beverbruch von der Kreuzung Großenknetener Straße/Südstraße/Zur Staatsweide entlang der Großenknetener Straße und der Beverbrucher Straße nach Westen bis zur Vehne, entlang der Vehne nach Süden bis zur Tweeler Straße, von dort nach Nordwesten bis zum Kiefernweg, von dort nach Südwesten bis zur Kellerhöher Straße, von dort nach Nordwesten bis zum Weidenweg, von dort nach Südwesten bis zum Heideweg, von dort nach Nordwesten bis zur Amerikastraße, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Langen Tange, von dort nach Westen bis zum Landweg, von dort nach Süden bis zum Koppelweg, von dort nach Westen bis zur Garreler Straße, von dort nach Norden bis zum Plattenweg, von dort nach Westen bis zur Petersfelder Straße, von dort entlang der Kampstraße weiter nach Nordwesten bis zum Wasserzug Varrelbuscher Graben II, diesem nach Norden folgend bis zur Bahnlinie Cloppenburg-Friesoythe, dieser nach Nordwesten folgend bis zur Gemeindegrenze Garrel/Bösel, von dort entlang der Gemeindegrenze weiter nach Nordosten bis zur Peterstraße, von dort nach Süden bis zum Birkhahnweg, von dort nach Nordosten bis zur Nikolausstraße, dieser nach Südosten folgend bis zur Oldenburger Straße, von dort aus entlang der Südstraße nach Süden bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung Großenknetener Straße/Südstraße/Zur Staatsweide.

13.4.2017 bis 19.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten in Barßel von der Kreuzung Ammerländer Straße/Ellerbrooksweg/I. Hüllenweg entlang der Ammerländer Straße nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, entlang dieser nach Südosten bis zur Straße Prinzendamm, von dort nach Südwesten bis zur Georg-Schumacher-Straße, von dort nach Südosten bis zur Korsorsstraße, von dort nach Südwesten bis zur Straße Am Vehnemoor, von dort nach Nordwesten bis zur Vidamer Straße, von dort nach Südwesten bis zur Straße An der Lahe, von dort nach Nordwesten bis zur Overlaher Straße, von dort nach Süden bis zum Hahnenbergsweg, von dort nach Nordwesten bis zur Gemeindegrenze Bösel/Friesoythe, dieser nach Südwesten folgend bis zur Böseler Straße, entlang dieser, dem Niedersachsenring und der Schwaneburger Straße weiter nach Nordwesten bis zur Gemeindegrenze Friesoythe/Saterland an der Straße Birkenkolonie, der Gemeindegrenze Friesoythe/Saterland sowie der Gemeindegrenze Saterland/Barßel nach Norden folgend bis zur Sater Landstraße, entlang dieser sowie der Oltmann-Strenge-Straße weiter nach Nordosten bis zur Westmarkstraße, von dort nach Norden bis zum Mühlenweg, entlang diesem, der Pestalozzistraße und dem Bahnweg nach Nordosten bis zum I. Hüllenweg, von dort nach Nordwesten bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung Ammerländer Straße/Ellerbrooksweg/I. Hüllenweg.

22.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Harkebrügge von der Kreuzung Schepser Straße/Kortemoorstraße/Erikaweg/Kettelerstraße entlang der Kortemoorstraße nach Nordosten bis zur Straße Kammersand, von dort nach Nordwesten bis zur Lohorster Straße, von dort nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, entlang dieser nach Südosten bis zur Bundesstraße B 401, von dort nach Westen bis zum Langenmoorsweg, diesem sowie dem Feldweg nach Norden folgend bis zur Gemeindegrenze Friesoythe/Barßel, entlang der Gemeindegrenze nach Westen bis zum Kloot Graben, diesem nach Nordosten folgend bis zum Erikaweg, von dort nach Nordwesten bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung Schepser Straße/Kortemoorstraße/Erikaweg/Kettelerstraße.

14.4.2017 bis 22.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen von der Einmündung des Plattenwegs auf die Petersfelder Straße entlang der Petersfelder Straße nach Nordosten bis zum Grundstück Petersfelder Straße 46, von dort entlang des Weges hinter dem Grundstück nach Norden bis zur Thüler Straße, von dort nach Osten bis zur Straße Sandrocken, entlang dieser sowie der Glaßdorfer Straße nach Nordwesten bis zur Gemeindegrenze Garrel/Bösel, dieser nach Nordosten folgend bis zur Großen Aue, dieser nach Norden folgend bis zum Grundstück Garreler Straße 48, entlang dessen Zuwegung nach Osten bis zur Garreler Straße, von dort nach Nordosten bis zur Hauptstraße, von dort nach Osten bis zur Straße Aumühlen, dieser nach Norden folgend bis zum Oldenburger Weg, von dort nach Osten bis zur Straße Über der Aue, von dort nach Norden bis zur Korsorsstraße, von dort nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, dieser nach Südosten folgend bis Bahnlinie Osnabrück/Oldenburg, entlang der Bahnlinie nach Südwesten bis zur Birkenstraße, von dort nach Nordwesten bis zum Schlackenweg, von dort nach Norden bis zur Bundesstraße B 213, von dort nach Südwesten bis zur Kellerhöher Straße, von dort nach Norden bis zur Straße Bether Tannen, von dort nach Südwesten bis zum Plaggenweg, von dort nach Norden bis zur Gemeindegrenze Cloppenburg/Garrel, entlang dieser nach Westen bis zum Wiesenweg, von dort entlang der nördlichen Waldgrenze Bether Fuhrenkamp weiter nach Westen bis zur Bahnlinie Cloppenburg/Friesoythe, entlang der Bahnlinie nach Nordwesten bis zur Straße Zum Fischteich, von dort nach Westen bis zur Garreler Straße, von dort nach Norden bis zum Plattenweg, von dort nach Westen bis zum Ausgangspunkt an der Petersfelder Straße.

21.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten in Nikolausdorf von der Einmündung des Beverbrucher Damms auf die Oldenburger Straße entlang der Oldenburger Straße nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, dieser nach Süden folgend bis zur Großenknetener Straße, von dort nach Westen bis zur Hochspannungsleitung vor dem Friedhof, der Hochspannungsleitung nach Norden folgend bis zum Grundstück Beverbrucher Damm 17, von dort entlang der nach Westen abzweigenden Hochspannungsleitung bis zum Beverbrucher Damm, von dort nach Norden bis zum Ausgangspunkt an der Oldenburger Straße.

13.4.2017 bis 21.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten in Vordersten Thüle von der Einmündung des Ziegeldamms auf die Thüler Straße (B 72) entlang des Ziegeldamms nach Nordosten bis zur Straße Ziegelmoor, entlang dieser sowie des Böseler Kanals weiter nach Nordosten bis zur Lahe, entlang dieser nach Südosten bis zur Overlaher Straße, von dort nach Norden bis zur Kreisgrenze, dieser nach Südosten folgend bis zur Autobahn A 29, von dort nach Süden bis zur Bundesstraße B 213, von dort nach Südwesten bis zur Kellerhöher Straße, von dort nach Norden bis zur Straße Bether Tannen, von dort nach Südwesten bis zum Kanalweg, von dort nach Süden bis zum Grundstück Kanalweg 21, entlang des Weges südlich des Grundstückes weiter nach Westen bis zum Moorweg, von dort nach Süden bis zur Straße Am Dorfteich, von dort nach Südwesten bis zum Heideweg, von dort nach Norden bis zum Christkindchenweg, von dort nach Südwesten bis zur Friesoyther Straße (B 72), von dort nach Norden bis zur Gemeindegrenze Cloppenburg/Garrel, entlang der Gemeindegrenze nach Westen bis zur Varrelbuscher Straße, von dort nach Südwesten bis zur Straße Im Witten, von dort nach Norden bis zum Wald, von dort entlang des Weges nach Südwesten bis zur Straße Hüttekamp, von dort nach Westen bis zum Petersfelder Weg, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Neumühlen, von dort nach Südwesten bis zum Neumühler Weg, diesem nach Westen folgend bis zur Kleinen Tredde, entlang dieser sowie dem Augustendorfer Weg nach Nordwesten bis zum Wöstenweg, von dort nach Nordosten bis zur Straße Langeberg, dieser sowie dem sich daran anschließenden Weg nach Nordwesten bis zur Thülsfelder Straße folgend, von dort nach Westen bis zur Dorfstraße, entlang dieser sowie der Straße Am Augustendorfer Weg weiter nach Nordosten bis zum Markhauser Weg, von dort nach Südwesten bis zur Straße Am Waldesrand, von dort entlang des Weges nach Nordwesten bis zur Straße Am Horstberg, von dort nach Nordwesten bis zur Thüler Straße (B 72), von dort nach Nordwesten bis zum Ausgangspunkt an der Einmündung des Ziegeldamms auf die Thüler Straße.

23.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordosten in Nikolausdorf von der Einmündung der Straße Düffendamm auf die Oldenburger Straße entlang der Oldenburger Straße nach Süden bis zur Straße Beverbrucher Damm, entlang des Beverbrucher Damms weiter nach Süden bis zur Großenknetener Straße, dieser und der Beverbrucher Straße nach Westen folgend bis zur Vehne, entlang dieser nach Süden bis zur Tweeler Straße, entlang dieser nach Nordosten bis zum Grundstück Tweeler Straße 8, von dort entlang des Weges nach Westen bis zur Kellerhöher Straße, von dort nach Süden bis zur Straße Schlichtenmoor, entlang dieser zunächst nach Westen und dann nach Norden bis zur Straße Roslaes Höhe, entlang dieser und der Allensteiner Straße nach Westen bis zur Tannenkampstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Beverbrucher Straße, entlang dieser und der Varrelbuscher Straße weiter nach Südwesten bis zur Cloppenburger Straße, von dort nach Norden bis zur Straße An der Höhe, von dort nach Nordwesten bis zur Bahnhofstraße, von dort nach Norden bis zur Raiffeisenstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Adolph-Kolping-Straße, von dort nach Norden bis zur Petersfelder Straße, entlang dieser sowie der Thüler Straße nach Nordwesten bis zur Straße Sandrocken, entlang dieser sowie der Straße Zum Richtemoor weiter nach Norden bis zum Brockenweg, von dort nach Nordosten bis zur Großen Aue, entlang dieser nach Norden bis zum Grundstück Garreler Straße 48, entlang dessen Zuwegung nach Osten bis zur Garreler Straße, von dort nach Nordwesten bis zur Hauptstraße, entlang dieser sowie der Moorstraße weiter nach Nordosten bis zur Vehne, entlang dieser nach Süden bis zum Wasserzug von Barken-Tange, diesem zunächst nach Nordosten und dann nach Südosten folgend bis zur Straße Barkentange, von dort nach Nordosten bis zum Düffendamm, von dort nach Südosten bis zum Ausgangspunkt an der Oldenburger Straße.

16.4.2017 bis 23.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Westerloh von der Einmündung der Kündelstraße auf die Friesoyther Straße entlang der Kündelstraße nach Norden bis zur Kronsberger Straße, von dort nach Südosten bis zur Flethstraße, von dort nach Norden bis zum Koppelweg, entlang diesem und der Feldstraße nach Osten bis zur Straße Im Wiesengrund, von dort nach Nordosten bis zur Straße An der Lahe, von dort nach Nordwesten bis zum Neuendamm, von dort nach Nordosten bis zur Straße Am Vehnemoor, von dort nach Nordwesten bis zur Overlaher Straße, von dort nach Norden bis zur Kreisgrenze, dieser nach Südosten folgend bis zur Bahnlinie Osnabrück/Oldenburg, von dort nach Südwesten bis zur Hauptstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Bundesstraße B 213, von dort nach Südwesten bis zum Höltinghauser Weg, von dort nach Nordwesten bis zum Kanalweg, von dort nach Westen bis zum Moorweg, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Am Dorfteich, von dort nach Südwesten bis zum Heideweg, von dort nach Süden bis zur Straße Bether Feldkamp, dieser nach Südwesten folgend bis zur Straße Bether Ring, von dort nach Westen bis zum Käseweg, von dort nach Nordwesten bis zum Christkindchenweg, von dort nach Südwesten bis zur Friesoyther Straße (B 72), von dort entlang der südlichen Waldgrenze der Bührener Tannen weiter nach Westen bis zur Straße An den Ambührener Tannen, von dort nach Südwesten bis zur Resthauser Straße, dieser sowie der Straße Stalfördener Feld nach Nordwesten folgend bis zur Varrelbuscher Straße, von dort nach Nordosten bis zur Kastanienallee, von dort nach Westen bis zur Straße Hüttekamp, dieser nach Nordwesten folgend bis zur Kreuzung Petersfelder Weg/Hüttekamp/Hinterm Wall/Kastanienallee, von dort entlang des Petersfelder Wegs nach Norden bis zur Straße Neumühlen, von dort nach Südwesten bis zum Neumühler Weg, diesem nach Westen folgend bis zur Kleinen Tredde, von dort nach Nordwesten bis zum Wöstenweg, entlang des Wöstenwegs zunächst nach Norden und dann nach Südwesten bis zum Augustendorfer Weg, diesem, der Dwergter Straße, der Dorfstraße, der Straße Am Augustendorfer Weg und dem Kurfürstendamm nach Norden folgend bis zur Straße Im Paarberger Wald, von dort nach Norden bis zur Thüler Straße (B 72), von dort nach Nordwesten bis zur Straße Tegeler Tange, von dort nach Nordosten bis zum Querdamm, von dort nach Nordwesten bis zum Ziegeldamm, von dort nach Nordosten bis zur Ginsterstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Friesoyther Straße, von dort nach Nordwesten bis zum Ausgangspunkt an der Einmündung der Kündelstraße auf die Friesoyther Straße.

24.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Südwesten in Garrel von der Einmündung der Straße Eichkamp auf die Varrelbuscher Straße entlang der Varrelbuscher Straße nach Norden bis zur Straße Auf'm Halskamp, von dort nach Nordwesten bis zum Buchenweg, entlang dem Buchenweg und der Bahnhofstraße nach Nordosten bis zur Petersfelder Straße, entlang dieser und der Thüler Straße nach Westen bis zur Straße Im Zuckergrund, entlang dieser sowie der Straße Im Karspohl weiter nach Nordosten bis zur Kaiforter Straße, entlang dieser sowie der Straße Zu den Auen nach Nordwesten bis zum Nachtigallenweg, von dort nach Nordosten bis zur Straße Zum Dickenstroh, von dort nach Norden bis zur Böseler Straße, von dort nach Südosten bis zur Petersdorfer Straße, entlang dieser, der Peterstraße sowie dem Birkhahnweg nach Nordosten bis zur Nikolausstraße, von dort nach Südosten bis zum Moordamm, von dort nach Nordosten bis zum Düffendamm, von dort nach Südosten bis zur Oldenburger Straße, von dort nach Nordosten bis zur Halenhorster Straße, von dort nach Osten bis zur Kreisgrenze, dieser nach Süden folgend bis zum Wasserzug Krumme Riede, diesem nach Süden folgend bis zur Großenknetener Straße, von dort nach Westen bis zum Beverbrucher Damm, von dort nach Süden bis zur Tweeler Straße, von dort nach Nordwesten bis zur Vehne, entlang dieser nach Südosten bis zur Kiwittstraße, dieser nach Westen folgend bis zum Plaggenweg, von dort nach Nordwesten bis zum Weidenweg, von dort nach Südwesten bis zum Heideweg, entlang diesem und der Amerikastraße nach Nordwesten bis zur Straße Eichkamp, entlang dieser nach Westen bis zum Ausgangspunkt an der Varrelbuscher Straße.

17.4.2017 bis 24.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten in Friesoythe vom Kreisverkehrsplatz Altenoyther Straße/Böseler Straße/Niedersachsenring/Grüner Hof entlang der Altenoyther Straße nach Nordosten bis zur Straße Hoher Esch, von dort nach Osten bis zur Straße Cavens, dieser zunächst nach Süden und dann nach Osten folgend bis zum Kündelweg, von dort nach Norden bis zur Straße Am Kündelsberg, entlang des nach Nordosten abzweigenden Wegs bis zur Straße Zu den Jücken, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Riege-Wolfstange, von dort nach Nordosten bis zum Steinbergsweg, von dort nach Südosten bis zum Böseler Kanal, diesem nach Nordwesten folgend bis zur Lahe, dieser nach Osten folgend bis zur Overlaher Straße, von dort nach Nordosten bis zum Grundstück Overlaher Straße 66, von dort in östlicher Richtung durch das Naturschutzgebiet am Wittenbergsdamm bis zur Einmündung der Straße Prinzendamm auf die Georg-Schumacher-Straße, von dort entlang des Prinzendamms nach Nordosten bis zum Bachmannsweg, von dort nach Südosten bis zur Korsorsstraße, von dort nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, dieser nach Südosten folgend bis zur Straße Im Gartherfeld, von dort nach Süden bis zur Straße Garther Heide, von dort nach Südwesten bis zur Marienstraße, von dort nach Westen bis zum Lether Weg, diesem zunächst nach Süden und dann nach Westen folgend bis zur Soestenstraße, von dort nach Süden bis zum Emsteker Weg, von dort nach Nordwesten bis zur Broklandstraße, von dort nach Westen bis zur Hesselnfelder Straße, von dort nach Süden bis zur Straße Zum Bruch, von dort nach Westen bis zum Niedrigen Weg, diesem sowie dem Alten Emsteker Weg nach Nordwesten folgend bis zum Brookweg, von dort nach Südwesten bis zur Emsteker Straße, von dort nach Nordwesten bis zur Fritz-Reuter-Straße, von dort nach Westen bis zur Löninger Straße, von dort entlang des Prozessionswegs weiter nach Westen bis zur Bergstraße, dieser, der Molberger Straße sowie der Cloppenburger Straße nach Nordwesten folgend bis zur Straße Bergfeld, von dort nach Nordosten bis zur Stedingsmühler Straße, von dort entlang des Alten Heerwegs weiter nach Nordwesten bis zur Dwergter Straße, dieser, der Molberger Straße, der Dorfstraße sowie der Straße Am Kreuzberge zunächst nach Nordwesten und dann nach Westen folgend bis zur Lange Straße, von dort nach Westen bis zum Brügger Weg, diesem sowie der Straße Am Fernsehturm nach Nordwesten folgend bis zur Markhauser Straße, dieser, der Straße An der Riede sowie der Hauptstraße nach Norden folgend bis zum Industriering, diesem zunächst nach Osten und dann nach Norden folgend bis zur Mittelthüler Straße, von dort nach Nordosten bis zum Goldentangsweg, von dort nach Norden bis zur Vorderthüler Straße, von dort nach Nordosten bis zum Kalvestanger Damm, diesem, der Pehmertanger Straße sowie der Straße Zum Pehmertanger Weg zunächst nach Norden und dann nach Nordosten folgend bis zur Thüler Straße (B 72), von dort nach Nordwesten bis zum Oldenburger Ring, von dort nach Nordosten bis zur Straße Zu den Weiden, von dort nach Südosten bis zur Blauen Straße, von dort nach Nordosten bis zur Böseler Straße, von dort nach Nordosten bis zum Ausgangspunkt am Kreisverkehrsplatz Altenoyther Straße/Böseler Straße/Niedersachsenring/Grüner Hof.

24.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Südwesten in Falkenberg von der Einmündung der Lindenallee auf die Garreler Straße entlang der Lindenallee nach Nordwesten bis zur Petersfelder Straße, von dort nach Nordosten bis zur Straße Am Peterswald, von dort nach Westen bis zur Friesoyther Straße (B 72), von dort nach Norden bis zur Gemeindegrenze Garrel/Friesoythe, entlang dieser sowie der Gemeindegrenze Garrel/Bösel nach Nordosten bis zur Straße Zum Kammerfeld, von dort nach Südosten bis zur Petersdorfer Straße, von dort nach Nordosten bis zur Kammersandstraße, von dort nach Südosten bis zur Straße Pöhlendamm, von dort nach Nordosten bis zur Vehne, dieser nach Südosten folgend bis zum Schuldamm, von dort nach Osten bis zum Beverbrucher Damm, von dort nach Süden bis zum Fasanenweg, von dort nach Osten bis zum Wasserzug Krumme Riede, diesem nach Süden folgend bis zur Großenknetener Straße, von dort nach Osten bis zur Kreisgrenze, dieser nach Süden folgend bis zur Gemeindegrenze Garrel/Emstek, von dort nach Südwesten sowie weiter entlang der westlichen Waldgrenze Baumweg nach Süden bis zur Straße Am Schützenplatz, dieser sowie dem Erlenweg nach Südwesten folgend bis zur Kellerhöher Straße, von dort entlang der Friedhofstraße nach Nordwesten bis zur Gemeindegrenze Cloppenburg/Garrel/Emstek, der Gemeindegrenze Cloppenburg/Garrel nach Südwesten folgend bis zum Wiesenweg, von dort entlang der nördlichen Waldgrenze Bether Fuhrenkamp weiter nach Westen bis zur Bahnlinie Cloppenburg/Friesoythe, dieser nach Nordwesten folgend bis zur Straße Zum Fischteich, von dort nach Nordwesten bis zur Garreler Straße, von dort nach Südwesten bis zum Ausgangspunkt an der Einmündung der Lindenallee auf die Garreler Straße.

21.4.2017 bis 24.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten in Friesoythe vom Kreisverkehrsplatz Altenoyther Straße/Böseler Straße/Niedersachsenring/Grüner Hof entlang der Altenoyther Straße nach Nordosten bis zur Straße Hoher Esch, von dort nach Osten bis zur Straße Cavens, dieser zunächst nach Süden und dann nach Osten folgend bis zum Kündelweg, von dort nach Norden bis zur Straße Am Kündelsberg, entlang des nach Nordosten abzweigenden Wegs bis zur Straße Zu den Jücken, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Riege-Wolfstange, von dort nach Nordosten bis zum Steinbergsweg, von dort nach Südosten bis zum Böseler Kanal, diesem nach Nordwesten folgend bis zur Lahe, dieser nach Osten folgend bis zur Overlaher Straße, von dort nach Nordosten bis zum Grundstück Overlaher Straße 66, von dort in östlicher Richtung durch das Naturschutzgebiet am Wittenbergsdamm bis zur Einmündung der Straße Prinzendamm auf die Georg-Schumacher-Straße, von dort entlang des Prinzendamms nach Nordosten bis zum Bachmannsweg, von dort nach Südosten bis zur Korsorsstraße, von dort nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, dieser nach Südosten folgend bis zur Straße Im Gartherfeld, von dort nach Süden bis zur Straße Garther Heide, von dort nach Südwesten bis zur Marienstraße, von dort nach Westen bis zum Lether Weg, diesem zunächst nach Süden und dann nach Westen folgend bis zur Soestenstraße, von dort nach Süden bis zum Emsteker Weg, von dort nach Nordwesten bis zur Broklandstraße, von dort nach Westen bis zur Hesselnfelder Straße, von dort nach Süden bis zur Straße Zum Bruch, von dort nach Westen bis zum Niedrigen Weg, diesem sowie dem Alten Emsteker Weg nach Nordwesten folgend bis zum Brookweg, von dort nach Südwesten bis zur Emsteker Straße, von dort nach Nordwesten bis zur Fritz-Reuter-Straße, von dort nach Westen bis zur Löninger Straße, von dort entlang des Prozessionswegs weiter nach Westen bis zur Bergstraße, dieser, der Molberger Straße sowie der Cloppenburger Straße nach Nordwesten folgend bis zur Straße Bergfeld, von dort nach Nordosten bis zur Stedingsmühler Straße, von dort entlang des Alten Heerwegs weiter nach Nordwesten bis zur Dwergter Straße, dieser, der Molberger Straße, der Dorfstraße sowie der Straße Am Kreuzberge zunächst nach Nordwesten und dann nach Westen folgend bis zur Lange Straße, von dort nach Westen bis zum Brügger Weg, diesem sowie der Straße Am Fernsehturm nach Nordwesten folgend bis zur Markhauser Straße, dieser, der Straße An der Riede sowie der Hauptstraße nach Norden folgend bis zum Industriering, diesem zunächst nach Osten und dann nach Norden folgend bis zur Mittelthüler Straße, von dort nach Nordosten bis zum Goldentangsweg, von dort nach Norden bis zur Vorderthüler Straße, von dort nach Nordosten bis zum Kalvestanger Damm, diesem, der Pehmertanger Straße sowie der Straße Zum Pehmertanger Weg zunächst nach Norden und dann nach Nordosten folgend bis zur Thüler Straße (B 72), von dort nach Nordwesten bis zum Oldenburger Ring, von dort nach Nordosten bis zur Straße Zu den Weiden, von dort nach Südosten bis zur Blauen Straße, von dort nach Nordosten bis zur Böseler Straße, von dort nach Nordosten bis zum Ausgangspunkt am Kreisverkehrsplatz Altenoyther Straße/Böseler Straße/Niedersachsenring/Grüner Hof.

26.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Südwesten in Falkenberg von der Einmündung der Lindenallee auf die Garreler Straße entlang der Lindenallee nach Nordwesten bis zur Petersfelder Straße, von dort nach Nordosten bis zur Straße Am Peterswald, von dort nach Westen bis zur Friesoyther Straße (B 72), von dort nach Norden bis zur Gemeindegrenze Garrel/Friesoythe, entlang dieser sowie der Gemeindegrenze Garrel/Bösel nach Nordosten bis zur Straße Zum Kammerfeld, von dort nach Südosten bis zur Petersdorfer Straße, von dort nach Nordosten bis zur Kammersandstraße, von dort nach Südosten bis zur Straße Pöhlendamm, von dort nach Nordosten bis zur Vehne, dieser nach Südosten folgend bis zum Schuldamm, von dort nach Osten bis zum Beverbrucher Damm, von dort nach Süden bis zum Fasanenweg, von dort nach Osten bis zum Wasserzug Krumme Riede, diesem nach Süden folgend bis zur Großenknetener Straße, von dort nach Osten bis zur Kreisgrenze, dieser nach Süden folgend bis zur Gemeindegrenze Garrel/Emstek, von dort nach Südwesten sowie weiter entlang der westlichen Waldgrenze Baumweg nach Süden bis zur Straße Am Schützenplatz, dieser sowie dem Erlenweg nach Südwesten folgend bis zur Kellerhöher Straße, von dort entlang der Friedhofstraße nach Nordwesten bis zur Gemeindegrenze Cloppenburg/Garrel/Emstek, der Gemeindegrenze Cloppenburg/Garrel nach Südwesten folgend bis zum Wiesenweg, von dort entlang der nördlichen Waldgrenze Bether Fuhrenkamp weiter nach Westen bis zur Bahnlinie Cloppenburg/Friesoythe, dieser nach Nordwesten folgend bis zur Straße Zum Fischteich, von dort nach Nordwesten bis zur Garreler Straße, von dort nach Südwesten bis zum Ausgangspunkt an der Einmündung der Lindenallee auf die Garreler Straße.

21.4.2017 bis 26.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Vordersten Thüle von der Einmündung der Straße Tegeler Tange auf die Thüler Straße (B 72) entlang der Straße Tegeler Tange nach Nordosten bis zum Querdamm, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Ziegeldamm, von dort nach Nordosten bis zur Ginsterstraße, von dort nach Südosten bis zum Flachsweg, entlang diesem und der Flethstraße nach Nordosten bis zum Flethweg, von dort nach Südosten bis zur Straße Am Pool, von dort nach Norden bis zur Kronsberger Straße,von dort nach Osten bis zur Overlaher Straße, von dort nach Südosten bis zum Kiefernweg, entlang diesem und dem Eichenweg nach Südosten bis zum Sandker Weg, von dort nach Nordosten bis zur Feldstraße, von dort nach Südosten bis zur Vidamer Straße, von dort nach Nordosten bis zur Straße Am Vehnemoor, von dort nach Nordwesten bis zur Overlaher Straße, von dort nach Nordosten bis zum Grundstück Overlaher Straße 66, von dort in östlicher Richtung durch das Naturschutzgebiet am Wittenbergsdamm bis zur Einmündung der Straße Prinzendamm auf die Georg-Schumacher-Straße, entlang des Prinzendamms nach Nordosten bis zum Bachmannsweg, von dort nach Südosten bis zur Korsorsstraße, von dort nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, entlang dieser nach Südosten bis zur Straße Im Gartherfeld, von dort nach Süden bis zur Straße Garther Heide, von dort nach Südwesten bis zur Marienstraße, von dort nach Westen bis zum Alten Lether Weg, entlang diesem und dem Lether Weg nach Nordosten bis zum Heideweg, von dort nach Nordwesten bis zur Baumwegstraße, entlang dieser und der Hauptstraße nach Süden bis zur Mühlenstraße, von dort nach Westen bis zum Grundstück Mühlenstraße 8, von dort dem Weg nach Südwesten entlang bis zur Höltinghauser Straße, entlang dieser und dem Emsteker Weg nach Südosten bis zur Broklandstraße, von dort nach Südwesten bis zur Hesselnfelder Straße, von dort nach Südosten bis zur Straße Zum Bruch, von dort nach Südwesten bis zum Niedrigen Weg in der Gemeinde Emstek, entlang diesem, dem Alten Emsteker Weg, dem Niedrigen Weg in der Stadt Cloppenburg sowie der Höltinghauser Straße nach Nordwesten bis zur Soeste, entlang dieser nach Südwesten bis zur Soestenstraße, von dort nach Norden bis zur Resthauser Straße, entlang dieser, der Stalfördener Straße sowie der Ambührener Straße nach Nordwesten bis zur Varrelbuscher Straße, entlang dieser, der Waldstraße und der Stedingsmühler Straße nach Südwesten bis zur Straße Alter Heerweg, dieser, der Dwergter Straße sowie der Molberger Straße nach Nordwesten folgend bis zur Straße Kleine Tredde, entlang dieser, dem Augustendorfer Weg, der Dwergter Straße nach Nordwesten bis zur Dorfstraße, dieser, dem Am Augustendorfer Weg und dem Kurfürstendamm nach Nordosten folgend bis zur Straße Im Paarberger Wald, von dort nach Nordwesten bis zur Thüler Straße (B 72), von dort nach Nordwesten bis zum Ausgangspunkt an der Einmündung der Straße Tegeler Tange auf die Thüler Straße (B 72).

26.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten in Garrel von der Einmündung der Bahnhofstraße auf die Petersfelder Straße nach Osten bis zur Hauptstraße, dieser und der Nikolausdorfer Straße nach Nordosten folgend bis zur Überlandlandleitung beim Moordamm, entlang der Überlandleitung nach Südosten bis zur Südstraße, von dort nach Süden bis zum Schuldamm, von dort nach Osten bis zum Beverbrucher Damm, von dort nach Süden bis zum Hasenweg, von dort nach Westen bis zum Wasserzug Krumme Riede, entlang dieser nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, entlang dieser nach Süden bis zur Gemeindegrenze Garrel/ Emstek, dieser und der Gemeindegrenze Garrel/Cloppenburg zunächst nach Westen und Südwesten und dann nach Norden folgend bis zum südlichen Rand des Flugplatzes Varrelbusch am Wiesenweg, entlang des südlichen Randes des Flugplatzes nach Westen bis zur Werner-Baumbach-Straße, von dort nach Süden bis zur Bahnlinie Cloppenburg-Friesoythe, entlang dieser nach Nordwesten bis zur Industriestraße, von dort nach Norden bis zur Bahnhofstraße, dieser nach Nordosten folgend bis zum Ausgangspunkt an der Petersfelder Straße.

20.4.2017 bis 26.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Mittelsten Thüle von der Kreuzung Thüler Straße (B 72)/Glaßdorfer Straße/Kurfürstendamm entlang der Glaßdorfer Straße nach Nordosten bis zur Georg-Hoes-Straße, von dort nach Nordwesten bis zum Bernethsdamm, von dort nach Nordosten bis zur Industriestraße, von dort nach Nordosten bis zur Thüler Straße, dieser, der Bahnhofstraße, der Straße Am Kirchplatz sowie der Overlaher Straße nach Norden folgend bis zur Vidamer Straße, von dort nach Nordosten bis zur Straße Am Vehnemoor, von dort nach Nordwesten bis zur Overlaher Straße, von dort nach Nordosten bis zum Grundstück Overlaher Straße 66, von dort in östlicher Richtung durch das Naturschutzgebiet am Wittenbergsdamm bis zur Einmündung der Straße Prinzendamm auf die Georg-Schumacher-Straße, von dort entlang des Prinzendamms nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, dieser nach Südosten folgend bis zur Bahnlinie Osnabrück/Oldenburg, dieser nach Südwesten folgend bis zur Hauptstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Bundesstraße B 213, von dort nach Südwesten bis zur Kellerhöher Straße, von dort nach Norden bis zur Straße Telgen Sand, entlang dieser sowie der Bether Dorfstraße weiter nach Südwesten bis zum Höltinghauser Weg, diesem sowie dem Kanalweg nach Nordwesten folgend bis zum Moorweg, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Am Dorfteich, von dort nach Südwesten bis zum Heideweg, von dort nach Süden bis zur Straße Bether Feldkamp, von dort nach Südwesten bis zum Bether Ring, von dort nach Westen bis zum Käseweg, von dort nach Nordwesten bis zum Christkindchenweg, von dort nach Südwesten bis zur Friesoyther Straße (B 72), dieser sowie der Thüler Straße nach Nordwesten folgend bis zum Ausgangspunkt an der der Kreuzung Thüler Straße (B 72)/Glaßdorfer Straße/Kurfürstendamm.

26.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Garrel von der Kreuzung Nikolausdorfer Straße/Hinterm Forde/Hinterm Esch entlang der Straße Hinterm Forde sowie des Pöhlendamms nach Nordosten bis zur Vehne, dieser nach Norden folgend bis zur Peterstraße, von dort nach Nordosten bis zum Birkhahnweg, diesem nach Nordosten folgend bis zur Nikolausstraße, von dort nach Südosten bis zur Straße Barkentange, von dort nach Nordosten bis zum Düffendamm, von dort nach Südosten bis zum Nikolausdorfer Wasserzug, diesem nach Nordosten folgend bis zur Kreisgrenze, dieser nach Süden folgend bis zum Hirschweg, diesem nach Westen folgend bis zum Beverbrucher Damm, von dort nach Süden bis zur Tweeler Straße, entlang dieser sowie dem Weißdornweg weiter nach Nordosten bis zur Letherfeldstraße, entlang dieser sowie der Straße Hinterm Esch nach Westen bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung Nikolausdorfer Straße/Hinterm Forde/Hinterm Esch.

20.4.2017 bis 26.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten in Barßel von der Einmündung der Ammerländer Straße auf die Lange Straße entlang der Ammerländer Straße nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, entlang dieser nach Südosten bis zur Straße Prinzendamm, von dort nach Südwesten bis zur Georg-Schumacher-Straße, von dort nach Südosten bis zur Korsorsstraße, von dort nach Südwesten bis zur Straße Am Vehnemoor, von dort nach Nordwesten bis zur Fladderburger Straße, von dort nach Südwesten bis zur Straße An der Lahe, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Im Wiesengrund, von dort nach Südwesten bis zur Feldstraße, von dort nach Westen bis zur Overlaher Straße, von dort nach Norden bis zum Hahnenbergsweg, von dort nach Nordwesten bis zur Gemeindegrenze Bösel/Friesoythe, dieser nach Südwesten folgend bis zur Straße Hinter Schlingshöhe, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Cavens, dieser zunächst nach Norden und dann nach Westen folgend bis zum Kündelweg, diesem zunächst nach Norden und dann nach Westen folgend bis zur Straße Cavens, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Riege-Wolfstange, von dort nach Südwesten bis zur Altenoyther Straße, von dort nach Südwesten bis zum Kellerdamm, von dort nach Nordwesten bis zur Straße In den Kämpen, von dort nach Südwesten bis zur Vitusstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Eggershauser Esch, von dort nach Westen bis zur Barßeler Straße, von dort nach Süden bis zur Schwaneburger Straße, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Am Alten Friesoyther Kanal, von dort nach Norden bis zum Treibtorfweg, von dort nach Nordwesten bis zur Gemeindegrenze Friesoythe/Saterland, entlang dieser sowie der Gemeindegrenze Saterland/Barßel nach Nordwesten bis zur Ramsloher Straße, von dort nach Nordosten bis zur Schleusenstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Oltmann-Strenge-Straße, von dort nach Nordosten bis zur Westmarkstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Hauptstraße, entlang dieser sowie der Lange Straße nach Nordosten bis zum Ausgangspunkt der Einmündung der Ammerländer Straße auf die Lange Straße

28.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Südwesten in Ahrensdorf am Küstenkanal von der Einmündung des Langenmoorswegs auf die Bundesstraße B 401 entlang des Langenmoorwegs sowie des weiter nach Norden verlaufenden Wegs nach Norden bis zur Gemeindegrenze Friesoythe/Barßel, dieser zunächst nach Osten und dann nach Nordosten folgend bis zur Kreisgrenze, entlang der Kreisgrenze zunächst weiter nach Nordosten, dann nach Südosten und dann nach Südwesten bis zur Bundesstraße B 401, dieser nach Westen folgend bis zum Ausgangspunkt an der Einmündung des Langenmoorwegs auf die Bundesstraße B 401.

20.4.2017 bis 28.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Süden in Beverbruch von der Kreuzung Beverbrucher Damm/Großenknetener Straße entlang des Beverbrucher Damms nach Norden bis zum Schuldamm, von dort nach Westen bis zur Süd straße, entlang dieser und der Nikolausstraße zunächst nach Norden und dann nach Nordwesten bis zum Moordamm, von dort nach Nordosten bis zum Düffendamm, entlang diesem und der Straße Barkentange zunächst nach Nordwesten und dann nach Südwesten bis zum Wasserzug von Barken-Tange, diesem zunächst nach Nordwesten und dann nach Südwesten folgend bis zur Vehne, entlang dieser nach Norden bis zur Moorstraße, von dort nach Nordosten bis zum Benthullen Graben, diesem nach Nordosten folgend bis zur Hauptstraße, von dort nach Südwesten bis zum Lutzweg, von dort nach Nordwesten bis zur Vehne, entlang dieser nach Nordosten bis zur Kreisgrenze am Renkenweg, der Kreisgrenze nach Südosten folgend bis zur Großenknetener Straße, von dort nach Westen bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung Beverbrucher Damm/Großenknetener Straße.

27.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Westen in Westerloh von der Einmündung der Kündelstraße auf die Friesoyther Straße entlang der Kündelstraße zunächst nach Nordosten und dann nach Osten bis zur Flethstraße, von dort nach Nordosten bis zum Steinbergsweg, von dort nach Südosten bis zur Overlaher Straße, von dort nach Norden bis zur Kreisgrenze, dieser nach Südosten folgend bis zur Bundesstraße B 213, von dort nach Südwesten bis zur Kellerhöher Straße, von dort nach Norden bis zur Straße Bether Tannen, von dort nach Südwesten bis zum Kanalweg, von dort nach Norden bis zur Straße Heidegrund, von dort nach Westen bis zum Heideweg, von dort nach Süden bis zum Bether Feldkamp, von dort nach Südwesten bis zum Bether Ring, von dort nach Westen bis zur Bahnlinie Cloppenburg-Friesoythe, entlang dieser nach Nordwesten bis zur Varrelbuscher Straße, entlang dieser und der Straße Zum Bahnhof nach Südwesten bis zur Garreler Straße, von dort nach Süden bis zur Friesoyther Straße (B 72), entlang dieser nach Nordwesten bis zur Gemeindegrenze Garrel/Friesoythe, entlang der Gemeindegrenze Garrel/Friesoythe und der Gemeindegrenze Molbergen/Friesoythe zunächst nach Südwesten und dann nach Nordwesten bis zur Straße Am Stau, von dort nach Nordosten bis zur Thülsfelder Straße, von dort nach Osten bis zur Straße Über dem Worberg, entlang dieser und der Thüler Kirchstraße zunächst nach Nordwesten und dann nach Nordosten bis zur Thüler Straße (B 72), von dort nach Nordwesten bis zur Straße Tegeler Tange, von dort nach Nordosten bis zum Querdamm, von dort nach Nordwesten bis zum Ziegeldamm, von dort nach Nordosten bis zur Ginsterstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Friesoyther Straße, von dort nach Nordwesten bis zum Ausgangspunkt an der Einmündung der Kündelstraße auf die Friesoyther Straße.

30.4.2017

Landkreis Cloppenburg

Im Nordwesten in Petersdorf von der Einmündung der Straße Am Sportplatz auf die Hauptstraße entlang der Hauptstraße und der Moorstraße nach Nordosten bis zum Wasserzug Benthullen Graben, diesem nach Nordosten folgend bis zur Hauptstraße, entlang dieser nach Nordosten bis zur Kreisgrenze, der Kreisgrenze nach Südosten folgend bis zur Großenknetener Straße, entlang dieser und der Beverbrucher Straße nach Westen bis zur Großen Aue, dieser nach Nordwesten folgend bis zur Böseler Straße, entlang dieser und der Petersdorfer Straße nach Norden bis zum Lindenweg, dieser nach Nordwesten bis zur Gemeindegrenze Garrel/Bösel folgend, entlang der Gemeindegrenze nach Nordosten bis zur Schulstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Eichkamp, von dort nach Nordosten bis zur Eichenstraße, von dort nach Nordwesten bis zur Straße Am Sportplatz, dieser nach Nordosten folgend bis zum Ausgangspunkt an der Hauptstraße.

23.4.2017 bis 30.4.2017

Landkreis Ammerland

Schnittpunkt Kreisgrenze/Bucksande, Nordloher Dorfstraße, Unter den Eichen, Lange Straße, Aperberger Straße, Traubenstraße, Godensholter Straße, Am Steinkamp, Bahnlinie, Marschstraße, Hoher Weg, Reihdamm, Lindener Damm, Westersteder Straße, Auf der Hörn, Seghorner Weg, Fikensolterfeld, Oldenburger Straße, Deepenfurther Straße, Willbroksmoor, Hohenmoorweg, Ebereschenweg, Neulanden, Hösjekamp, Dreiberger Straße, Wiefelsteder Straße, Weethornweg, Oldenburger Straße, Mühlenweg, Birkenweg, Mittellinie, Kleefelder Weg, Schoolstraat, Jeddeloher Damm, Rudenbrook, Mittelweg, Grüner Weg, Scharreler Damm, Schafdamm, Küstenkanalstraße, Wischenstraße, Hafenstraße, Langendamm, Prinzendamm, Schnittpunkt Kreisgrenze/Prinzendamm, der Kreisgrenze bis Schnittpunkt Bucksande folgend

22.4.2017

Landkreis Ammerland

Schnittpunkt Kreisgrenze/Lohorster Straße, Lohorster Straße, Am Birkenhain, Karlshofer Straße, Wittenrieder Straße, Wirtschaftsweg, Mitteldamm, Hochtanger Weg, Lange Riede, Hauptstraße, Holtkamp, Burgfelder Straße, Zur Tonkuhle, Lienenweg, Zur Loge, Auf der Loge, Göhlenweg, Aue-Godensholter Tief, Osterschepser Straße, Schepser Damm, Hauptstraße, Edammer Straße, Eichenweg, Süddorfer Straße, Edammer Straße, Schnittpunkt Kreisgenze/Edammer Straße, der Kreisgrenze bis Schnittpunkt Lohorster Straße folgend

14.4.2017 bis 22.4.2017

Landkreis Ammerland

Schnittpunkt Kreisgrenze/Bucksande, Nordloher Dorfstraße, Rhodokamp, Lange Straße, Aperberger Straße, Traubenstraße, Godensholter Straße, Am Steinkamp, Bahnlinie, Marschstraße, Hoher Weg, Birkhunhweg, Linderner Feldstraße, Lindener Damm, Westersteder Straße, Auf der Hörn, Seghorner Weg, Fikensolter Feld, Oldenburger Straße, Marderweg, Am Willbrok, Willbroksmoor, Wirtschaftsweg, Hohenmoordamm, Meesenweg, Esbroker Weg, Ebereschenweg, Neulanden, Hösjekamp, Dreiberger Straße, Wiefelsteder Straße, Weethornweg, Oldenburger Straße, Mühlenweg, Birkenweg, Mittellinie, Friedrichstraße, Wildenlohslinie, Furkenscher Grenzweg, Jeddeloher Damm, Rudenbrook, Mittelweg, Grüner Weg, Scharreler Damm, Schafdamm, Küstenkanalstraße, Wischenstraße, Hafenstraße, Langendamm, Prinzendamm, Schnittpunkt Kreisgrenze/Prinzendamm, der Kreisgrenze bis Schnittpunkt Bucksande folgend

28.4.2017

Landkreis Ammerland

Beschreibung Sperrbezirk (im Westen beginnend):

Schnittpunkt Kreisgrenze/Lohorster Straße, Lohorster Straße, Am Birkenhain, Karlshofer Straße, Wittenrieder Straße, Wirtschaftsweg, Mitteldamm, Hochtanger Weg, Lange Riede, Hauptstraße, Holtkamp, Burgfelder Straße, Zur Tonkuhle, Im Vieh, Lienenweg, Zur Loge, Auf der Loge, Göhlenweg, Reiherweg, Schepser Damm, Hauptstraße, Edammer Straße, Eichenweg, Süddorfer Straße, Edammer Straße, Schnittpunkt Kreisgrenze/Edammer Straße, der Kreisgrenze bis Schnittpunkt Lohhorster Straße folgend.

20.4.2017 bis 28.4.2017

Landkreis Ammerland

Schnittpunkt Kreisgrenze/Overlaher Straße, Overlaher Straße bis Hansaweg folgend, Hansaweg, Hogenset, Hafenstraße, Am Düker, Schnittpunkt Kreisgrenze/Am Düker, entlang der Kreisgrenze in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt Kreisgrenze/Overlaher Straße.

30.4.2017

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt ist der Schnittpunkt Kreisgrenze Landkreis Oldenburg/Cloppenburg und Korsorsstr. an der Vehne

Korsorsstr. bis Achternmeer, Abbiegung Achtern Busch Rtg. Westerholt

Übergang auf die Ammerländer Str., K 141 bis Oberlethe, Herbergen, weiter nördlich auf Lethestr. bis Zwischenlethe

weiter südlich auf die Friedrichstr.

im Ort Wardenburg auf den Brooklandsweg, Oldenburger Str., Marschweg, Am Fischerheim, Huntestr.

über die Hunte bis zur Straße An den Ruten, Am Fischteich an der Fleth, Wiesengrund auf Bümmersteder Str., K 346

K 346 über A 29 Rtg. Sandkrug bis zum Bahnhof, ab Bahnhof K 314, Bahnhofstr. Rtg. Hatten bis Abbiegung Mehrenkampsweg,

Mehrenkampsweg, Mühlenbergsweg nach Sandhatten, auf die Huntloser Str., L 871

L 871 Rtg. Huntlosen über die Hunte bis Abbiegung August-Hinrichs-Weg in Husum,

August-Hinrichs-Weg folgen auf die Husumer Str. zur Amelhauser Str., K 242

Amelhauser Str. Rtg. Wildeshausen bis Abbiegung Moorbeker Str., K 238

Moorbeker Str., Abbiegung Moorbeksweg beim Campingplatz zur Straße An der Fockenriede über Fockenriede zur Buchenallee,

Hageler Höhe, Hageler Str., Hageler Damm bis Fahrenkamp

Fahrenkamp bis Abbiegung Dünhoop, nördlich weiter über den Feldweg auf die parallel zum Dünhoop führende Großenkneter Str

Großenkneter Str. südlich auf Wildeshauser Str. Rtg. Ahlhorn bis Abbiegung Waldstr.

Waldstr., Katharinenstr., Am Kasinowald, Zeppelinstr. Kasinowald zur Bahnlinie Rtg. Cloppenburg

ab Kreisgrenze im Uhrzeigersinn zum Ausgangspunkt Kreisgrenze LK OL/CLP, Korsorsstr.

21.4.2017

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt ist der Schnittpunkt Kreisgrenze Landkreis Oldenburg/Cloppenburg und die Garreler Str., L 847 in der Gemeinde Wardenburg

L 847 Rtg. Littel bis Abbiegung Lagerdamm bis zur Lethe

flussabwärts der Lethe folgen über die Bäke bis Ahrensberg

von dort über die Straße An der Bäke, Eichenstr. (K 241) auf L 870, Oldenburger Str./Sager Str.

weiter auf der Sager Str., L 870, Rtg. Ahlhorn bis Abbiegung Brandsweg

über Brandsweg, Mühlendamm, Goosthöhe auf Garreler Str., L 871 in der Gemeinde Großenkneten

L 871 durch Bissel Rtg. Garrel zur Kreisgrenze LK OL/CLP

im Uhrzeigersinn zum Ausgangspunkt Kreisgrenze LK OL/CLP an der L 847

13.4.2017 bis 21.4.2017

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt ist der Schnittpunkt Kreis- bzw. Stadtgrenze Landkreis OIdenburg / Stadt Oldenburg und die Bremer Straße (L 868) in der Gemeinde Hude

L 868 nach Altmoorhausen folgen

in Altmoorhausen Dorfstraße (L 871) Richtung Munderloh zur Gemeindegrenze Hude/Hatten

der Gemeindegrenze östlich folgend zum Plietenberger Weg an der Autobahn A 28

weiter über Bookholter Weg / Alter Postweg / Auf dem Berge auf Hatter Straße (L 888) in Dingstede

über Nutteler Straße — übergehend in Stedinger Weg — nach Nuttel bis Einmündung „Hinterm Feld“

Hinterm Feld / Bassumer Weg / Rhader Sand auf Kirchhatter Straße (L 872) in Rhade

L 872 nach Neerstedt bis Abbiegung Geveshauser Weg

weiter über Geveshauser Weg / Zum Schwarzen Moor / Geveshauser Höhe / Geveshauser Kirchweg / Achtern Holt auf Neerstedter Straße ( K 237) nach Dötlingen

in Dötlingen der Ortsdurchfahrt (K 341) folgend durch Oelmühle auf Amelhauser Straße (K 242)

K 242 Richtung Moorbeck zur Gemeinde- bzw. Stadtgrenze Großenkneten/ Stadt Wildeshausen

dem Verlauf der Gemeinde- bzw. Stadtgrenze Großenkneten/ Stadt Wildeshausen zur Straße Hageler Höhe folgen

weiter über Hageler Höhe / Hageler Straße / Hageler Damm zum Hageler Bach

dem Hageler Bach flussaufwärts zur Ahlhorner Straße/Großenkneter Straße (K 239) folgen

K 239 südlich nach Ahlhorn; in Ahlhorn Wildeshauser Straße (Ortsdurchfahrt) zum Kreisverkehr

ab Kreisverkehr Oldenburger Straße (L 870) / Feldmühlenweg / Lether Schulweg auf Cloppenburger Straße (B 213)

B213 Richtung Cloppenburg zur Kreisgrenze Landkreis Oldenburg/Cloppenburg an der Lethe

nun der Kreisgrenze im Uhrzeigersinn bis Höhe Renkenweg in Benthullen folgen

weiter über Renkenweg / Saarländerweg / Korsorsstraße durch Achternmeer & Korsorsberg bis Einmündung Achternmeerer Straße nach Hundsmühlen

in Hundsmühlen über Hunoldstraße und die Lethe zur Hunte

der Hunte flussaufwärts zur Kreis- bzw. Stadtgrenze Landkreis Oldenburg / Stadt Oldenburg dem Verlauf der Kreis- bzw. Stadtgrenze Landkreis Oldenburg / Stadt Oldenburg östlich zum Ausgangspunkt an der Bremer Straße folgen

27.4.2017

Landkreis Oldenburg

Ausgangspunkt ist der Schnittpunkt der Bahnhofstraße und der Bahntrasse in Sandkrug

der Bahntrasse Richtung Osnabrück folgend bis zum Speckmannsweg

weiter über An den Weiden / Barneführerholzweg / Am Waldesrand / Mehrenkampsweg nach Sandhatten

in Sandhatten über Merkurweg / Venusweg / Heubergweg / Heideweg auf Huntloser Straße (L 871)

L 871 nach Huntlosen zum Kreisverkehr

ab Kreisverkehr L 871 (Ziegelhof/ Zum Breitenstrohe) Richtung Döhlen über die Bahntrasse bis Abbiegung Schmehl

über Schmehl / Zur Steinhöhe / Hegeler-Wald-Straße auf Sager Straße (L 870) in Hengstlage

L 870 Richtung Wardenburg bis Einmündung Eichenstraße

Eichenstraße / Friedensweg / Korrbäksweg erneut auf L 870 (Oldenburger Straße)

über Oldenburger Straße / Wikingerstraße (K 242) auf Autobahn A 29

A 29 Richtung Oldenburg bis Luchsendamm folgen

von dort Luchsendamm / Huntloser Straße auf K 235 in Astrup K 235 (Sandkruger Str. / Astruper Str.) über die Hunte nach Sandkrug zum Ausgangspunkt

20.4.2017 bis 27.4.2017

Mitgliedstaat: Griechenland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

In the regional unit of Kozani, in the municipality of Kozani, the local communities of Ermakia, Tetralofo, Agios Charalampos, Voskochori, Galani, Kapnochori, Kissa and Koilada

22.4.2017

In the regional unit of Kozani, in the municipality of Kozani, the local communities of Akrini, Agios Dimitrios and Ryaki

14.4.2017 bis 22.4.2017“

c)

Der Eintrag für Frankreich erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Frankreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Les communes suivantes dans le département de GERS

ARROUEDE

AUSSOS

AUX-AUSSAT

BARCUGNAN

BARRAN

BARS

BAZUGUES

BELLOC-SAINT-CLAMENS

BERDOUES

BEZUES-BAJON

BLOUSSON-SERIAN

CABAS-LOUMASSES

CASTELNAU-D'ANGLES

CASTEX

CLERMONT-POUYGUILLES

CUELAS

DUFFORT

ESCLASSAN-LABASTIDE

ESTIPOUY

IDRAC-RESPAILLES

L'ISLE-DE-NOE

LAAS

LABARTHE

LABEJAN

LAGARDE-HACHAN

LAGUIAN-MAZOUS

LALANNE-ARQUE

LAMAZERE

LE BROUILH-MONBERT

LOUBERSAN

LOURTIES-MONBRUN

MANAS-BASTANOUS

MANENT-MONTANE

MARSEILLAN

MASSEUBE

MIELAN

MIRAMONT-D'ASTARAC

MIRANDE

MIRANNES

MONCASSIN

MONCLAR-SUR-LOSSE

MONLEZUN

MONPARDIAC

MONT-DE-MARRAST

MONTAUT

MONTESQUIOU

MOUCHES

PALLANNE

PANASSAC

PONSAMPERE

PONSAN-SOUBIRAN

POUYLEBON

RICOURT

RIGUEPEU

SADEILLAN

SAINT-ARAILLES

SAINT-ARROMAN

SAINT-BLANCARD

SAINT-CHRISTAUD

SAINT-ELIX-THEUX

SAINT-JUSTIN

SAINT-MARTIN

SAINT-MAUR

SAINT-MEDARD

SAINT-MICHEL

SAINT-OST

SAINTE-AURENCE-CAZAUX

SAINTE-DODE

SARRAGUZAN

SAUVIAC

TILLAC

TRONCENS

VIOZAN

14.4.2017 bis 22.4.2017

BELMONT

BOURROUILLAN

CAMPAGNE-D'ARMAGNAC

CASTEX-D'ARMAGNAC

CASTILLON-DEBATS

CRAVENCERES

DEMU

EAUZE

ESPAS

ESTANG

LANNEMAIGNAN

MANCIET

MAULEON-D'ARMAGNAC

MAUPAS

MONGUILHEM

MONLEZUN-D'ARMAGNAC

PRENERON

REANS

SAINTE-CHRISTIE-D'ARMAGNAC

SALLES-D'ARMAGNAC

TOUJOUSE

20.4.2017 bis 28.4.2017

AIGNAN

ARBLADE-LE-BAS

ARBLADE-LE-HAUT

AURENSAN

AVERON-BERGELLE

BARCELONNE-DU-GERS

BERNEDE

BETOUS

BOUZON-GELLENAVE

CASTELNAVET

CAUMONT

CAUPENNE-D'ARMAGNAC

CORNEILLAN

GEE-RIVIERE

LABARTHETE

LANNE-SOUBIRAN

LANNUX

LAUJUZAN

LE HOUGA

LELIN-LAPUJOLLE

LOUBEDAT

LOUSSOUS-DEBAT

LUPPE-VIOLLES

MAGNAN

MORMES

NOGARO

PERCHEDE

PROJAN

SABAZAN

SAINT-GERME

SAINT-GRIEDE

SAINT-MARTIN-D'ARMAGNAC

SEAILLES

SEGOS

SION

SORBETS

URGOSSE

VERGOIGNAN

VERLUS

21.4.2017 bis 29.4.2017

ARMENTIEUX

ARMOUS-ET-CAU

AUCH

AUJAN-MOURNEDE

BASSOUES

BAZIAN

BEAUMONT

BECCAS

BELLEGARDE

BERAUT

BETCAVE-AGUIN

BETPLAN

BIRAN

BOUCAGNERES

CADEILLAN

CAILLAVET

CALLIAN

CASSAIGNE

CAZAUX-D'ANGLES

CAZAUX-VILLECOMTAL

CHELAN

CONDOM

COURTIES

DURBAN

ESPAON

ESTAMPES

FAGET-ABBATIAL

FOURCES

GARRAVET

GAUJAC

GAUJAN

GAZAX-ET-BACCARISSE

GONDRIN

HAGET

JUILLAC

LAGARDERE

LAMAGUERE

LARRESSINGLE

LARROQUE-SUR-L'OSSE

LASSERAN

LASSEUBE-PROPRE

LAURAET

LAVERAET

LOMBEZ

MAIGNAUT-TAUZIA

MALABAT

MANSENCOME

MARCIAC

MASCARAS

MEILHAN

MONBARDON

MONCORNEIL-GRAZAN

MONFERRAN-PLAVES

MONGAUSY

MONLAUR-BERNET

MONT-D'ASTARAC

MONTADET

MONTAMAT

MONTEGUT-ARROS

MONTIES

MOUCHAN

ORBESSAN

ORDAN-LARROQUE

ORNEZAN

PELLEFIGUE

PEYRUSSE-GRANDE

POUY-LOUBRIN

ROQUES

SABAILLAN

SAINT-ELIX

SAINT-JEAN-LE-COMTAL

SAINT-JEAN-POUTGE

SAINT-MARTIN-GIMOIS

SAINT-SOULAN

SAMARAN

SANSAN

SARAMON

SARCOS

SAUVETERRE

SCIEURAC-ET-FLOURES

SEISSAN

SEMBOUES

SEMEZIES-CACHAN

SERE

SIMORRE

TACHOIRES

TOURDUN

TOURNAN

TUDELLE

VALENCE-SUR-BAISE

VILLECOMTAL-SUR-ARROS

VILLEFRANCHE

22.4.2017

CANNET

FUSTEROUAU

GOUX

MAULICHERES

MAUMUSSON-LAGUIAN

POUYDRAGUIN

PRECHAC-SUR-ADOUR

RISCLE

SAINT-MONT

SARRAGACHIES

TARSAC

TERMES-D'ARMAGNAC

VIELLA

22.4.2017 bis 30.4.2017

AYZIEU

BASCOUS

BRETAGNE-D'ARMAGNAC

CASTELNAU D'AUZAN LABARRERE

CAZAUBON

CAZENEUVE

COULOUME-MONDEBAT

COURRENSAN

LAGRAULET-DU-GERS

LANNEPAX

LAREE

LIAS-D'ARMAGNAC

LOUSLITGES

LUPIAC

MARAMBAT

MARGOUET-MEYMES

MARGUESTAU

MONCLAR

MONTREAL

MOUREDE

NOULENS

PANJAS

PEYRUSSE-VIEILLE

RAMOUZENS

ROQUEBRUNE

SAINT-PIERRE-D'AUBEZIES

VIC-FEZENSAC

29.4.2017

BEAUMARCHES

CAHUZAC-SUR-ADOUR

GALIAX

IZOTGES

JU-BELLOC

LADEVEZE-RIVIERE

LADEVEZE-VILLE

LASSERADE

PLAISANCE

SAINT-AUNIX-LENGROS

TASQUE

TIESTE-URAGNOUX

30.4.2017

Les communes suivantes dans le département de HAUTE-GARONNE

ANAN

BALESTA

BLAJAN

BOISSEDE

BOUDRAC

BOULOGNE-SUR-GESSE

CASSAGNABERE-TOURNAS

CASTERA-VIGNOLES

CAZARIL-TAMBOURES

CHARLAS

CIADOUX

ESCANECRABE

ESPARRON

GENSAC-DE-BOULOGNE

L'ISLE-EN-DODON

LECUSSAN

LESPUGUE

LILHAC

LUNAX

MARTISSERRE

MIRAMBEAU

MOLAS

MONDILHAN

MONTBERNARD

MONTESQUIEU-GUITTAUT

MONTGAILLARD-SUR-SAVE

MONTMAURIN

NENIGAN

PEGUILHAN

PUYMAURIN

SAINT-FERREOL-DE-COMMINGES

SAINT-LARY-BOUJEAN

SAINT-LAURENT

SAINT-PE-DELBOSC

SALERM

SAMAN

VILLENEUVE-LECUSSAN

17.4.2017

Les communes suivantes dans le département des HAUTES-PYRENEES

LASCAZERES

VIDOUZE

14.4.2017 bis 22.4.2017

ALLIER

ANDREST

ANGOS

ANTIN

ARIES-ESPENAN

ARNE

ARTAGNAN

ARTIGUEMY

AUBAREDE

AUREILHAN

AURENSAN

AZEREIX

BARBAZAN-DEBAT

BARBAZAN-DESSUS

BARTHE

BAZET

BAZILLAC

BAZORDAN

BEGOLE

BERNAC-DEBAT

BERNAC-DESSUS

BERNADETS-DEBAT

BERNADETS-DESSUS

BETBEZE

BETPOUY

BONNEFONT

BONNEMAZON

BONREPOS

BORDERES-SUR-L'ECHEZ

BORDES

BOUILH-DEVANT

BOUILH-PEREUILH

BOULIN

BOURS

BUGARD

BURG

CABANAC

CAHARET

CALAVANTE

CAMALES

CAMPISTROUS

CAMPUZAN

CASTELBAJAC

CASTELNAU-MAGNOAC

CASTELVIEILH

CASTERA-LANUSSE

CASTERA-LOU

CASTERETS

CASTILLON

CAUBOUS

CHELLE-DEBAT

CHELLE-SPOU

CHIS

CIEUTAT

CIZOS

CLARAC

CLARENS

COLLONGUES

COUSSAN

DEVEZE

DOURS

ESCAUNETS

ESCONDEAUX

ESTAMPURES

FONTRAILLES

FRECHEDE

FRECHOU-FRECHET

GALAN

GALEZ

GARDERES

GAUSSAN

GAYAN

GONEZ

GOUDON

GOURGUE

GUIZERIX

HACHAN

HITTE

HOUEYDETS

HOURC

IBOS

JACQUE

JUILLAN

LACASSAGNE

LAGARDE

LALANNE

LALANNE-TRIE

LAMARQUE-RUSTAING

LAMEAC

LANESPEDE

LANNE

LANNEMEZAN

LANSAC

LAPEYRE

LARAN

LARROQUE

LASLADES

LASSALES

LESCURRY

LESPOUEY

LHEZ

LIAC

LIBAROS

LIZOS

LOUEY

LOUIT

LUBRET-SAINT-LUC

LUBY-BETMONT

LUC

LUQUET

LUSTAR

LUTILHOUS

MANSAN

MARQUERIE

MARSAC

MARSEILLAN

MASCARAS

MAUVEZIN

MAZEROLLES

MERILHEU

MINGOT

MONLEON-MAGNOAC

MONLONG

MONTASTRUC

MONTGAILLARD

MONTIGNAC

MOULEDOUS

MOUMOULOUS

MUN

ODOS

OLEAC-DEBAT

OLEAC-DESSUS

ORGAN

ORIEUX

ORIGNAC

ORLEIX

OROIX

OSMETS

OSSUN

OUEILLOUX

OURSBELILLE

OZON

PERE

PEYRAUBE

PEYRET-SAINT-ANDRE

PEYRIGUERE

PEYRUN

PINTAC

POUMAROUS

POUYASTRUC

PUJO

PUNTOUS

PUYDARRIEUX

RABASTENS-DE-BIGORRE

RECURT

REJAUMONT

RICAUD

SABALOS

SABARROS

SADOURNIN

SAINT-LEZER

SAINT-SEVER-DE-RUSTAN

SALLES-ADOUR

SANOUS

SARIAC-MAGNOAC

SARNIGUET

SARRIAC-BIGORRE

SARROUILLES

SEGALAS

SEMEAC

SENAC

SENTOUS

SERE-RUSTAING

SERON

SIARROUY

SINZOS

SOREAC

SOUES

SOUYEAUX

TAJAN

TALAZAC

TARASTEIX

TARBES

THERMES-MAGNOAC

THUY

TOSTAT

TOURNAY

TOURNOUS-DARRE

TOURNOUS-DEVANT

TRIE-SUR-BAISE

TROULEY-LABARTHE

UGLAS

UGNOUAS

VIC-EN-BIGORRE

VIDOU

VIELLE-ADOUR

VIEUZOS

VILLEMBITS

VILLENAVE-PRES-MARSAC

17.4.2017

ANSOST

AURIEBAT

BARBACHEN

BUZON

CAIXON

ESTIRAC

GENSAC

LAFITOLE

LAHITTE-TOUPIERE

LARREULE

MAUBOURGUET

MONFAUCON

NOUILHAN

SAUVETERRE

SOMBRUN

VILLEFRANQUE

VILLENAVE-PRES-BEARN

22.4.2017

CASTELNAU-RIVIERE-BASSE

HAGEDET

MADIRAN

SAINT-LANNE

SOUBLECAUSE

22.4.2017 bis 30.4.2017

BARLEST

CAUSSADE-RIVIERE

HERES

LABATUT-RIVIERE

LAMARQUE-PONTACQ

LOUBAJAC

LOURDES

PEYROUSE

POUEYFERRE

SAINT-PE-DE-BIGORRE

30.4.2017

Les communes suivantes dans le département des LANDES

ANGOUME

ANGRESSE

AZUR

BEYLONGUE

BIARROTTE

BIAUDOS

BONNEGARDE

BOOS

CASTAIGNOS-SOUSLENS

CAZALIS

DAX

HAGETMAU

LABASTIDE-CHALOSSE

LABENNE

LACRABE

LEON

MARPAPS

MEES

MESSANGES

MOMUY

MORGANX

NASSIET

OEYRELUY

ONDRES

RION-DES-LANDES

SAINT-ANDRE-DE-SEIGNANX

SAINT-CRICQ-DU-GAVE

SAINT-BARTHELEMY

SAINT-LAURENT-DE-GOSSE

SAINT-MARTIN-DE-HINX

SAINT-MARTIN-DE-SEIGNANX

SAINT-VINCENT-DE-TYROSSE

SAINTE-COLOMBE

SAINTE-MARIE-DE-GOSSE

SAUBION

SAUBRIGUES

SEIGNOSSE

SERRESLOUS-ET-ARRIBANS

SEYRESSE

SIEST

SOORTS-HOSSEGOR

TERCIS-LES-BAINS

TOSSE

VIEUX-BOUCAU-LES-BAINS

1.5.2017

AIRE-SUR-L'ADOUR

ARTASSENX

BAHUS-SOUBIRAN

BASCONS

BORDERES-ET-LAMENSANS

BOUGUE

BOURDALAT

BRETAGNE-DE-MARSAN

CASTANDET

CAZERES-SUR-L'ADOUR

CLASSUN

DUHORT-BACHEN

EUGENIE-LES-BAINS

GEAUNE

GRENADE-SUR-L'ADOUR

HONTANX

LABASTIDE-D'ARMAGNAC

LAGLORIEUSE

LARRIVIERE-SAINT-SAVIN

LATRILLE

LE FRECHE

LE VIGNAU

LUSSAGNET

MAURRIN

MONTEGUT

PECORADE

PERQUIE

PUJO-LE-PLAN

RENUNG

SAINT-CRICQ-VILLENEUVE

SAINT-GEIN

SAINT-MAURICE-SUR-ADOUR

SORBETS

18.4.2017 bis 26.4.2017

ARBOUCAVE

ARGELOS

AUBAGNAN

BASSERCLES

BATS

BENQUET

BEYRIES

BUANES

CAMPAGNE

CASTELNAU-TURSAN

CASTELNER

CLEDES

FARGUES

HAUT-MAUCO

LACAJUNTE

LAURET

MANT

MAURIES

MIRAMONT-SENSACQ

MONGET

MONSEGUR

MONTGAILLARD

OUSSE-SUZAN

PAYROS-CAZAUTETS

PEYRE

PHILONDENX

PIMBO

POUDENX

PUYOL-CAZALET

SAINT-AGNET

SAINT-LOUBOUER

SAINT-PERDON

SAMADET

SARRON

SOLFERINO

URGONS

VIELLE-TURSAN

YGOS-SAINT-SATURNIN

20.4.2017 bis 28.4.2017

AMOU

ARSAGUE

AUDIGNON

AUDON

AURICE

BAIGTS

BANOS

BAS-MAUCO

BASTENNES

BEGAAR

BELUS

BENESSE-LES-DAX

BENESSE-MAREMNE

BERGOUEY

BRASSEMPOUY

CAGNOTTE

CANDRESSE

CAPBRETON

CARCARES-SAINTE-CROIX

CARCEN-PONSON

CASSEN

CASTEL-SARRAZIN

CASTELNAU-CHALOSSE

CASTETS

CAUNA

CAUNEILLE

CAUPENNE

CLERMONT

COUDURES

DOAZIT

DONZACQ

DUMES

ESTIBEAUX

EYRES-MONCUBE

GAAS

GAMARDE-LES-BAINS

GARREY

GAUJACQ

GIBRET

GOOS

GOURBERA

GOUSSE

GOUTS

HABAS

HASTINGUES

HAURIET

HERM

HEUGAS

HINX

HORSARRIEU

JOSSE

LABATUT

LAHOSSE

LALUQUE

LAMOTHE

LARBEY

LAUREDE

LE LEUY

LESGOR

LOUER

LOURQUEN

MAGESCQ

MAYLIS

MEILHAN

MIMBASTE

MISSON

MONTAUT

MONTFORT-EN-CHALOSSE

MONTSOUE

MOUSCARDES

MUGRON

NARROSSE

NERBIS

NOUSSE

OEYREGAVE

ONARD

ORIST

ORTHEVIELLE

ORX

OSSAGES

OZOURT

PEY

PEYREHORADE

POMAREZ

PONTONX-SUR-L'ADOUR

PORT-DE-LANNE

POUILLON

POYANNE

POYARTIN

PRECHACQ-LES-BAINS

RIVIERE-SAAS-ET-GOURBY

SAINT-AUBIN

SAINT-CRICQ-CHALOSSE

SAINT-ETIENNE-D'ORTHE

SAINT-GEOURS-D'AURIBAT

SAINT-GEOURS-DE-MAREMNE

SAINT-JEAN-DE-LIER

SAINT-JEAN-DE-MARSACQ

SAINT-LON-LES-MINES

SAINT-PANDELON

SAINT-PAUL-LES-DAX

SAINT-SEVER

SAINT-VINCENT-DE-PAUL

SAINT-YAGUEN

SARRAZIET

SAUBUSSE

SAUGNAC-ET-CAMBRAN

SERRES-GASTON

SORDE-L'ABBAYE

SORT-EN-CHALOSSE

SOUPROSSE

SOUSTONS

TALLER

TARTAS

TETHIEU

TILH

TOULOUZETTE

VICQ-D'AURIBAT

YZOSSE

26.4.2017 bis 1.5.2017

ARENGOSSE

ARJUZANX

ARTHEZ-D'ARMAGNAC

BETBEZER-D'ARMAGNAC

CAMPET-ET-LAMOLERE

ESCOURCE

GAILLERES

GAREIN

GARROSSE

GELOUX

LACQUY

LAGRANGE

LESPERON

LINXE

LUGLON

MAUVEZIN-D'ARMAGNAC

MAZEROLLES

MONT-DE-MARSAN

MORCENX

ONESSE-LAHARIE

PARLEBOSCQ

SABRES

SAINT-AVIT

SAINT-JULIEN-D'ARMAGNAC

SAINT-JUSTIN

SAINT-MARTIN-D'ONEY

SAINT-MICHEL-ESCALUS

SAINT-PIERRE-DU-MONT

SAINTE-FOY

SINDERES

UCHACQ-ET-PARENTIS

VILLENAVE

VILLENEUVE-DE-MARSAN

29.4.2017

Les communes suivantes dans le département du LOT-ET-GARONNE

BEAUGAS

BOUDY-DE-BEAUREGARD

CANCON

CASSENEUIL

CASTELNAUD-DE-GRATECAMBE

CASTILLONNES

DOUZAINS

FERRENSAC

LA SAUVETAT-SUR-LEDE

LOUGRATTE

MONBAHUS

MONTASTRUC

MONTAURIOL

MONTAUT

MONTIGNAC-DE-LAUZUN

MONVIEL

MOULINET

PAILLOLES

PINEL-HAUTERIVE

SAINT-COLOMB-DE-LAUZUN

SAINT-EUTROPE-DE-BORN

SAINT-MAURICE-DE-LESTAPEL

SAINT-PASTOUR

SEGALAS

SERIGNAC-PEBOUDOU

VILLEBRAMAR

17.4.2017

AIGUILLON

AMBRUS

ANZEX

BUZET-SUR-BAISE

CALONGES

CAUBEYRES

CAUMONT-SUR-GARONNE

DAMAZAN

FARGUES-SUR-OURBISE

FAUGUEROLLES

FAUILLET

FOURQUES-SUR-GARONNE

GONTAUD-DE-NOGARET

GREZET-CAVAGNAN

LA REUNION

LABASTIDE-CASTEL-AMOUROUX

LAGRUERE

LE MAS-D'AGENAIS

LEYRITZ-MONCASSIN

LONGUEVILLE

MONHEURT

NICOLE

PUCH-D'AGENAIS

RAZIMET

SAINT-LEGER

SAINT-LEON

SAINT-PIERRE-DE-BUZET

SAINTE-GEMME-MARTAILLAC

SAINTE-MARTHE

SENESTIS

TAILLEBOURG

THOUARS-SUR-GARONNE

TONNEINS

VARES

VILLEFRANCHE-DU-QUEYRAN

VILLETON

21.4.2017

Les communes suivantes dans le département des PYRENEES-ATLANTIQUES

BASSILLON-VAUZE

CORBERE-ABERES

LASSERRE

LEMBEYE

LUC-ARMAU

MONCAUP

MONPEZAT

SAMSONS-LION

SEMEACQ-BLACHON

14.4.2017 bis 22.4.2017

AAST

ANDOINS

ANGAIS

ARRIEN

ARTIGUELOUTAN

BEDEILLE

BOEIL-BEZING

BORDES

CASTEIDE-DOAT

ESLOURENTIES-DABAN

ESPECHEDE

ESPOEY

GER

GOMER

LESPOURCY

LIMENDOUS

LIVRON

LOMBIA

LOURENTIES

MONTANER

NOUSTY

PONSON-DEBAT-POUTS

PONSON-DESSUS

SAUBOLE

SEDZE-MAUBECQ

SEDZERE

SOUMOULOU

UROST

17.4.2017

ARGELOS

ARGET

ARZACQ-ARRAZIGUET

ASTIS

AUGA

AURIAC

BALIRACQ-MAUMUSSON

BOUEILH-BOUEILHO-LASQUE

BUROSSE-MENDOUSSE

CARRERE

CASTEIDE-CANDAU

CASTETPUGON

CLARACQ

COSLEDAA-LUBE-BOAST

COUBLUCQ

DIUSSE

GARLEDE-MONDEBAT

GARLIN

LABEYRIE

LALONQUETTE

LANNECAUBE

LASCLAVERIES

LEME

MALAUSSANNE

MASCARAAS-HARON

MERACQ

MIOSSENS-LANUSSE

MONCLA

MOUHOUS

PORTET

POULIACQ

POURSIUGUES-BOUCOUE

RIBARROUY

SAINT-MEDARD

SAULT-DE-NAVAILLES

SEVIGNACQ

TADOUSSE-USSAU

TARON-SADIRAC-VIELLENAVE

THEZE

VIGNES

VIVEN

20.4.2017 bis 28.4.2017

ABERE

ANOYE

ARRICAU-BORDES

BALEIX

BENTAYOU-SEREE

CASTERA-LOUBIX

CASTILLON (CANTON DE LEMBEYE)

ESCURES

GERDEREST

LABATUT

LAMAYOU

LUCARRE

MASPIE-LALONQUERE-JUILLACQ

MAURE

MOMY

MONSEGUR

PEYRELONGUE-ABOS

PONTIACQ-VIELLEPINTE

22.4.2017

ABITAIN

AICIRITS-CAMOU-SUHAST

AMENDEUIX-ONEIX

ANDREIN

ANGOUS

ARAUJUZON

ARAUX

ARBERATS-SILLEGUE

ARBOUET-SUSSAUTE

AREN

AROUE-ITHOROTS-OLHAIBY

ARRAST-LARREBIEU

ATHOS-ASPIS

AUTEVIELLE-SAINT-MARTIN-BIDEREN

BARRAUTE-CAMU

BASTANES

BERGOUEY-VIELLENAVE

BETRACQ

BIDACHE

BIRON

BUGNEIN

BURGARONNE

CAME

CASTAGNEDE

CASTETNAU-CAMBLONG

CASTETNER

CHARRE

CHARRITTE-DE-BAS

CHERAUTE

CROUSEILLES

DOGNEN

DOMEZAIN-BERRAUTE

ESCOS

ESPIUTE

ETCHARRY

GABAT

GARRIS

GESTAS

GUINARTHE-PARENTIES

GURS

ILHARRE

JASSES

L'HOPITAL-D'ORION

L'HOPITAL-SAINT-BLAISE

LAA-MONDRANS

LAAS

LABASTIDE-VILLEFRANCHE

LABETS-BISCAY

LAY-LAMIDOU

LEREN

LESTELLE-BETHARRAM

LICHOS

LOUBIENG

LUXE-SUMBERRAUTE

MERITEIN

MONCAYOLLE-LARRORY-MENDIBIEU

MONTAUT

MONTFORT

NABAS

NARP

ORAAS

ORION

ORRIULE

OSSERAIN-RIVAREYTE

PRECHACQ-JOSBAIG

PRECHACQ-NAVARRENX

PUYOO

RAMOUS

RIVEHAUTE

SAINT-GIRONS-EN-BEARN

SAINT-GLADIE-ARRIVE-MUNEIN

SAINT-PE-DE-LEREN

SAINT-VINCENT

SALIES-DE-BEARN

SAMES

SAUCEDE

SAUVELADE

SAUVETERRE-DE-BEARN

SUS

SUSMIOU

TABAILLE-USQUAIN

VIELLENAVE-DE-NAVARRENX

VIELLESEGURE

22.4.2017 bis 30.4.2017

ANOS

AUBIN

AURIONS-IDERNES

BARINQUE

BERNADETS

BOUILLON

BOURNOS

CABIDOS

CADILLON

CAUBIOS-LOOS

CONCHEZ-DE-BEARN

DOUMY

ESCOUBES

FICHOUS-RIUMAYOU

GABASTON

GAROS

GAYON

GEUS-D'ARZACQ

HAGETAUBIN

HIGUERES-SOUYE

LACADEE

LALONGUE

LARREULE

LESPIELLE

LONCON

LOUVIGNY

LUSSAGNET-LUSSON

MAUCOR

MIALOS

MOMAS

MONASSUT-AUDIRACQ

MONT-DISSE

MONTAGUT

MONTARDON

MORLANNE

NAVAILLES-ANGOS

PIETS-PLASENCE-MOUSTROU

POMPS

RIUPEYROUS

SAINT-ARMOU

SAINT-CASTIN

SAINT-JAMMES

SAINT-JEAN-POUDGE

SAINT-LAURENT-BRETAGNE

SAUVAGNON

SEBY

SERRES-CASTET

SIMACOURBE

UZAN

VIALER

29.4.2017

ABIDOS

AINHARP

AMOROTS-SUCCOS

ARANCOU

ARGAGNON

ARRAUTE-CHARRITTE

ARROS-DE-NAY

ARROSES

ARTHEZ-D'ASSON

ARTHEZ-DE-BEARN

ASSON

AUBOUS

AUDAUX

AUTERRIVE

AYDIE

BAIGTS-DE-BEARN

BALANSUN

BARCUS

BARDOS

BARZUN

BAUDREIX

BEGUIOS

BEHASQUE-LAPISTE

BELLOCQ

BENEJACQ

BERENX

BERROGAIN-LARUNS

BEUSTE

BEYRIE-SUR-JOYEUSE

BONNUT

BORDERES

BOURDETTES

BRUGES-CAPBIS-MIFAGET

CARDESSE

CARRESSE-CASSABER

CASTETBON

CASTETIS

COARRAZE

ESPES-UNDUREIN

ESQUIULE

GERONCE

GEUS-D'OLORON

GUICHE

HAUT-DE-BOSDARROS

HOURS

IGON

LA BASTIDE-CLAIRENCE

LABATMALE

LACQ

LAGOR

LAGOS

LAHONTAN

LAHOURCADE

LANNEPLAA

LARRIBAR-SORHAPURU

LEDEUIX

LOHITZUN-OYHERCQ

LUCGARIER

LUCQ-DE-BEARN

MASLACQ

MASPARRAUTE

MAULEON-LICHARRE

MESPLEDE

MIREPEIX

MONT

MOUMOUR

MOURENX

NAVARRENX

NAY

OGENNE-CAMPTORT

OREGUE

ORIN

ORSANCO

ORTHEZ

OS-MARSILLON

OSSENX

OZENX-MONTESTRUCQ

POEY-D'OLORON

PONTACQ

ROQUIAGUE

SAINT-BOES

SAINT-DOS

SAINT-GOIN

SAINT-PALAIS

SALLES-MONGISCARD

SALLESPISSE

SARPOURENX

UHART-MIXE

URT

VERDETS

VIODOS-ABENSE-DE-BAS

30.4.2017“

d)

Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Italien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Comune di Vazzola (TV): a sud di via Cadorna, di Via XXV Luglio, a ovest di via Borgo Tonini, e a est di via Cadore Mare, a sud di via Bosco, a est di via Monticano, a est di via Luminaria, a est di via Generale Cantore, di via Monte Grappa;

Comune di Mareno di Piave (TV): a ovest di via San Pio X, via Distrettuale, a ovest della A27;

Comune di San Vendemiano (TV): a ovest della A27 e a nord-ovest della A28;

Comune di Codognè (TV): a est del Canale Il Ghebo;

Comune di San Polo di Piave (TV);

Comune di Cimadolmo (TV);

Comune di Maserada sul Piave (TV): a nord della SP57, della SP92, di via IV Novembre, di via Roma, di via Dolomiti;

Comune di Spresiano (TV): a nord della SP57, a est della ferrovia;

Comune di Nervesa della Battaglia (TV): a est della ferrovia;

Comune di Santa Lucia di Piave (TV);

Comune di Susegana (TV): a est del Ponte della Priula della SS13, a nord-est di via dei Pascoli, a est di via Maglio, a est di via del Bosco Gaio, a sud-est di via San Salvatore, a est di via Sottocroda, di via Monte Piatti, di via Morgante I°, a sud di via Val Longa;

Comune di San Pietro di Feletto (TV): a est di via Po, dell'abitato di Crevada, e a sud est dell'abitato di San Michele di Feletto, e a est di via Guizza, via Roma, SP164, a sud di via Castella SP37, e dell'abitato di Bagnolo (TV);

Comune di Conegliano (TV);

Comune di Colle Umberto (TV): a sud di via Roma, dell'abitato di Colle Umberto, di via San Rocco, via Dante Alighieri;

Comune di San Fior (TV);

Comune di Cordignano (TV): a sud di strada dei Campardi e a sud di via Trento;

Comune di Godega di Sant'Urbano (TV);

Comune di Orsago: a sud-ovest di via Camparnei, di via Giuseppe Garibaldi, di via Giuseppe Mazzini, di via Dante Alighieri, di Piazza Armando Diaz, di via Roma, di via Cesare Battisti;

Comune di Gaiarine (TV): a ovest di via Fratelli Rosselli, di via Bruna, a sud di Via Io Maggio, a ovest di via Gerardo da Camino, di via Ravanello, di via per Campomolino, di via per Gaiarine, a sud di via Abate Lorenzo Berlese, a ovest di via Campei;

Comune di Portobuffolè (TV): a ovest della zona Industriale Bastie;

Comune di Mansuè (TV): a nord-ovest di via Rigole, a nord di via Cimitero Basalghelle, a ovest di via Cornarè, di via Basalghelle, di via per Oderzo;

Comune di Fontanelle (TV);

Comune di Oderzo (TV): a ovest di via Marchetti, di via Pordenone, della Sp15, di via Camaldolesi, a nord-ovest di via dei Peleoveneti, a nord-ovest

di via Fraine di Colfrancui, di via Fraine di Faè, a nord di via Comunale Postumia di Faè;

Comune di Ormelle (TV): a nord di via Bidoggia, a ovest di via Postioma, a nord di via Negrisia, di via Piave

17.4.2017

Comune di Vazzola (TV): a nord di via Cadorna, di via XXV Luglio, a est di via Borgo Tonini, e a ovest di via Cadore Mare, a nord di via Bosco, a ovest di via Monticano, a ovest di via Luminaria, a ovest di via Generale Cantore, di via Monte Grappa,

Comune di Mareno di Piave (TV): a est di via San Pio X, via Distrettuale, a est della A27

Comune di San Vendemiano (TV): a est A27e a sud della A28

Comune di Codognè (TV): a ovest del Canale Il Ghebo

9.4.2017 bis 17.4.2017

Comune di Chivasso: a est di via Po, di via Orti, a nord della stradale Torino, a est di via Foglizzo, di via Montanaro, a est della ferrovia

Comune di Montanaro: a est della ferrovia, di via Torino, di via Giuseppe Garibaldi, a nord di Piazza Luigi Massa, via Roma, via Sant'Anna, via San Giovanni Bosco, a est di via Strada Nuova

Comune di San Benigno Canavese: a ovest dell'autostrada A5

Comune di Volpiano: a ovest dell'autostrada A5, a sud-ovest di Corso Europa, dello svincolo Brandizzo Volpiano

Comune di Verolengo: a ovest di strada del Bollone, a sud della SP31bis, a ovest di via Trento, di via Thaon di Revel, di via per Torrazza (SP90)

Comune di Torrazza Piemonte: a ovest di via Roma (SP90), a nord di via Giuseppe Mazzini, nord-ovest di via Caduti della Libertà, a ovest della SP90

Comune di Rondissone: a ovest della SS11, della SP90

Comune di Mazzè: a ovest della SP90, a sud di via Cimitero, a ovest della SP81, a sud della SS595

Comune di Caluso: a sud della SS595, a sud-ovest della SS26, a sud della SP53

Comune di Foglizzo

Comune di San Giusto Canavese: a sud-ovest di via del Boschetto, a sud di via Cappo, via Monte Nero, di via Massimo D'Azeglio, a est di via Trieste, di via Molino

Comune di San Giorgio Canavese: a sud di via Molino

Comune di Feletto: a est della SP460

Comune di Bosconero: a est della SP460, della Strada della Fraschea

Comune di Rivarolo Canavese: a sud di via Leonardo da Vinci, di via Galileo Galilei, di via Rivarossa

Comune di Rivarossa: a est di via Rivarossa, a sud di via S. Francesco al Campo

Comune di Lombardore

Comune di Leini

Comune di Settimo Torinese

Comune di San Mauro Torinese: a nord di via Lunga, a ovest della SS590, a nord di Rio Dora

Comune di Castiglione Torinese

Comune di Grassino Torinese: a nord della SP122, della SP 118

Comune di Sciolze: a nord della SP118

Comune di Rivalba

Comune di Casalborgone: a nord della SP97, a ovest della SP102, della SP458

Comune di San Sebastiano da Po

Comune di San Raffaele Cimena

Comune di Castagneto Po

28.4.2017

Comune Casarsa della Delizia: a nord della Ferrovia

Comune Cordenons: a sud di via Cesare Battisti, via Maestra

Comune Zoppola

Comune Valvasone Arzene

Comune Cordovado: a nord di via Suzzolin

Comune Camino al Tagliamento

Comune San Martino al Tagliamento: a nord di via Domanins, via Quattro Novembre, Via Giuseppe Ionello, Via Saletto tagliamento

Comune Fiume Veneto: a nord dell'Autostrada Portogruaro-Sacile e ad est di via Giacomo Leopardi

Comune Sesto al Reghena

Comune Varmo: a ovest di via Belvedere, via Giacomo Antonio da Pordenone, via Latisana

Comune Morsano al Tagliamento

Comune Chions: a nord della ferrovia

Comune Azzano Decimo: a est di via Peperate, di viale Primo Maggio, via Valier

Comune Codroipo: a ovest di via San Daniele, via della Chiesa, via Sadegliano, via Stazione. A nord di viale Venezia, ad Ovest, via Circonvallazione Ovest, via Lignano

Comune San Giorgio della Richinvelda: a sud di via San Martino, di Via Meduna e di via Selva di sotto

Comune Sedegliano: a ovest del Canale Reggia Sant'Odorico e del Canale Roggia San Odorico

Comune Cinto Caomaggiore: a nord di via Pordeone, via Roma e via Umberto Grandis

Comune Gruaro: a nord di via Belvedere, via Giai, via Marconi, Via Boldara

29.4.2017

Comune di Cazzano di Tramigna: a nord di strada provinciale 37°, via Riva e via Rio Albo.

Comune di Soave: a sud dell'Autostrada A4

Comune di Colognola ai Colli: a sud dell'Autostrada A4 e a ovestdi SP10

Comune di Illasi: a ovest di Corso Dante Alighieri, della SP10, a nord di via Carlo Alberto Dalla Chiesa

Comune di Montecchia di Crosara

Comune di Monteforte D'Alpone

Comune di Lavagno

Comune di Caldiero

Comune di Gambellara

Comune di Roncà

Comune di Montebello Vicentino: a ovest di via Contrada Agugliana e via Bertola

Comune di Montorso Vicentino: a ovest e a nord di via San Nicolò, a ovest di via Tadiotti, a nord-ovest di via Valverde, ovest di via Zanella, a sud di Vallegrande, via ponte Cocco, a ovest via Costa.

Comune di Arzignano: a ovest del torrente Chiampo.

Comune di Chiampo: a ovest del torrente Chiampo, a sud-ovest di via Manzoni, via G.B. Zaupa, via Fantoni Alti, via Pardince.

Comune di San Giovanni Ilarione.

Comune di Tregnago.

Comune di Mezzane di Sotto.

Comune di Verona: a est di via Pedrotta, via Olivè e via delle Rive

Comune di San Martino Buon Albergo: a est di via Pedrotta, via Ferrazzette, via Giuseppe Verdi. A sud di via Sant'Antonio, e a est di via Campalto, via Centegnano e a nord di via Giarette e via Mambrotta.

Comune di Zevio: a nord via Aldo Moro, via Adele Smania, via Altichiero da Zevio, SP 19.

Comune di Ronco all'Adige: a nord di SP 19.

Comune di Belfiore

Comune di San Bonifacio

Comune di Arcole: a nord SP 39, via Padovana, a nord di via Belvedere, a ovest Piazza Gazzolo, a nord di via Capitello e ovest via Borgoletto.

2.5.2017“

e)

Der Eintrag für Rumänien erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Rumänien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Locality BOGDANA, Commune BOGDANA, Teleorman county,

Locality BROSTEANCA, Commune BOGDANA, Teleorman county,

Locality ULMENI, Commune BOGDANA, Teleorman county,

Locality FURCULESTI, Commune FURCULESTI, Teleorman county,

Locality MOSTENI, Commune FURCULESTI, Teleorman county,

Locality SPATAREI, Commune FURCULESTI, Teleorman county,

Locality VOIEVODA, Commune FURCULESTI, Teleorman county,

Locality LISA, Commune LISA, Teleorman county,

Locality PIATRA, Commune PIATRA, Teleorman county,

Locality PUTINEIU, Commune PUTINEIU, Teleorman county,

Locality BADULEASA, Commune PUTINEIU, Teleorman county,

Locality CARLOMANU, Commune PUTINEIU, Teleorman county,

Locality SEACA, Commune SEACA, Teleorman county,

Locality TRAIAN, Commune TRAIAN, Teleorman county.

30.4.2017

Locality FLORICA, commune DRACEA, Teleorman county,

Locality ZLATA, commune DRACEA, Teleorman county,

Locality DRACEA, commune DRACEA, Teleorman county,

Locality SECARA, commune CRANGU, Teleorman county,

Locality CRANGU, commune CRANGU, Teleorman county.

22.4.2017 bis 30.4.2017

Locality BUFTEA, commune ORAS BUFTEA, Ilfov county,

Locality BUCIUMENI, commune ORAS BUFTEA, Ilfov county,

Locality DRAGOMIRESTI-VALE, commune DRAGOMIRESTI-VALE, Ilfov county,

Locality DRAGOMIRESTI-DEAL, commune DRAGOMIRESTI-VALE, Ilfov county,

Locality ZURBAUA, commune DRAGOMIRESTI-VALE, Ilfov county,

Locality TUNARI, commune TUNARI, Ilfov county,

Locality BUCURESTI SECTORUL 2, municipality Bucuresti,

Locality BUCURESTI SECTORUL 3, municipality Bucuresti,

Locality BUCURESTI SECTORUL 4, municipality Bucuresti,

Locality BUCURESTI SECTORUL 5, municipality Bucuresti,

Locality CHIAJNA, commune CHIAJNA, Ilfov county,

Locality DUDU, commune CHIAJNA, Ilfov county,

Locality ROSU, commune CHIAJNA, Ilfov county,

Locality CHITILA, commune CHITILA, Ilfov county,

Locality RUDENI, commune CHITILA, Ilfov county,

Locality MOGOSOAIA, commune MOGOSOAIA, Ilfov county,

Locality OTOPENI, commune ORAS OTOPENI, Ilfov county,

Locality ODAILE, commune ORAS OTOPENI, Ilfov county,

Locality VOLUNTARI, commune ORAS VOLUNTARI, Ilfov county.

13.4.2017“


LEITLINIEN

13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/156


LEITLINIE (EU) 2017/697 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. April 2017

über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dafür verantwortlich, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Sie übt die Aufsicht über das Funktionieren des Systems im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung hoher Aufsichtsstandards und die Einheitlichkeit der Aufsichtsergebnisse in den teilnehmenden Mitgliedstaaten aus. Die EZB kann Leitlinien für die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) erlassen, nach deren Maßgabe Aufsichtsaufgaben von den NCAs durchzuführen und Aufsichtsbeschlüsse durch die NCAs zu fassen sind.

(2)

Die EZB hat gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (2) die einheitliche Anwendung von Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(3)

Als zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB eine Reihe von im Unionsrecht gemäß der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) (3) eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen für Kreditinstitute, die als weniger bedeutend eingestuft werden, genutzt.

(4)

Obwohl die NCAs in erster Linie für die Nutzung der betreffenden Optionen und Ermessensspielräume bei weniger bedeutenden Instituten zuständig sind, ist es der EZB im Rahmen ihres übergreifenden Überwachungsmandats innerhalb des SSM in angemessener Weise möglich, das Ziel der einheitlichen Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen bei bedeutenden und weniger bedeutenden Institute zu fördern. Dadurch wird sichergestellt, dass a) die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer kohärenten und effektiven Art und Weise umgesetzt wird, b) das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen in allen betroffenen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise auf Kreditinstitute angewandt wird und c) alle Kreditinstitute einer Aufsicht von höchster Qualität unterliegen.

(5)

Mit dem Ziel, das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung von Aufsichtsstandards bei bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten einerseits mit der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes andererseits in Einklang zu bringen, hat die EZB bei den Optionen und Ermessensspielräumen, die sie im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) genutzt hat, bestimmte Optionen und Ermessensspielräume identifiziert, die von den NCAs in der gleichen Weise bei der Beaufsichtigung von weniger bedeutenden Instituten genutzt werden sollten.

(6)

Optionen und Ermessensspielräume, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 89 Absatz 3, Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Bezug auf Eigenmittel- und Kapitalanforderungen sowie gemäß den in Artikel 471 Absatz 1 und Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b derselben Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen gewährt wurden, wirken sich auf die Höhe und Qualität der Eigenmittel und die Kapitalquoten weniger bedeutender Institute aus. Eine umsichtige und einheitliche Anwendung dieser Optionen und Ermessensspielräume ist aus mehreren Gründen notwendig. Sie gewährleistet, dass a) den mit qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors verbundenen Risiken angemessen Rechnung getragen wird, b) die Definition von „Ausfall“ in Bezug auf die Angemessenheit und Vergleichbarkeit von Eigenmittelanforderungen einheitlich angewandt wird und c) Eigenmittelanforderungen für Geschäfte mit nicht linearem Risikoprofil oder für Zahlungskomponenten und Geschäfte mit Schuldtiteln als Basiswerten, für die das Institut das Delta oder die geänderte Laufzeit nicht ermitteln kann, mit Umsicht ermittelt werden. Durch eine harmonisierte Anwendung der Übergangsbestimmungen in Bezug auf den Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen und latenten Steueransprüchen wird gewährleistet, dass die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführte strengere Definition von aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln von allen Kreditinstituten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt wird.

(7)

Optionen und Ermessensspielräume hinsichtlich der Ausnahme von Risikopositionen von der Anwendung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen für Großkredite sollten einheitlich auf bedeutende und weniger bedeutende Institute angewandt werden, um gleiche Bedingungen für Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schaffen, Konzentrationsrisiken aufgrund bestimmter Risikopositionen zu beschränken und sicherzustellen, dass dieselben Mindestanforderungen für die Prüfung der Einhaltung der in Artikel 400 Absatz 3 derselben Verordnung festgelegten Bedingungen innerhalb des SSM angewandt werden. Insbesondere sollten Konzentrationsrisiken aufgrund gedeckter Schuldverschreibungen, die in den Geltungsbereich des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, sowie gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten bestehende oder von ihnen garantierte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, beschränkt werden. In Bezug auf gruppeninterne Risikopositionen einschließlich Beteiligungen und sonstigen Anteilen ist zu gewährleisten, dass eine Entscheidung, diese Risikopositionen vollständig von der Anwendung der Obergrenzen für Großkredite auszunehmen, auf einer gründlichen Bewertung im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) basiert. Bei der Bewertung, ob eine Risikoposition, einschließlich Beteiligungen und sonstiger Anteile, gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) erfüllt, ist die Anwendung einheitlicher Kriterien geboten. Eine derartige Anwendung soll sicherstellen, dass bedeutende und weniger bedeutende Institute, die demselben Verbund angeschlossen sind, einheitlich behandelt werden. Die Nutzung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Option, wie sie in dieser Leitlinie festgelegt ist, sollte nur Anwendung finden, wenn der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Option nicht genutzt hat.

(8)

Optionen und Ermessensspielräume, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (5) zur Berechnung von Abflüssen aus stabilen Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, für die Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderungen gewährt werden, sollten in Bezug auf bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden, um die Gleichbehandlung von Kreditinstituten im selben Einlagensicherungssystem sicherzustellen —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Leitlinie sind einige der allgemeingültigen Optionen und Ermessensspielräume aufgeführt, die den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen durch das Unionsrecht eröffnet sind, und deren Nutzung durch die NCAs bei weniger bedeutenden Instituten vollständig an die Nutzung der betreffenden Optionen und Ermessensspielräume durch die EZB gemäß der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) anzugleichen ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) und Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 enthaltenen Begriffsbestimmungen.

KAPITEL II

NUTZUNG VON OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUMEN BEI WENIGER BEDEUTENDEN INSTITUTEN ZUR ERFORDERLICHEN VOLLSTÄNDIGEN ANGLEICHUNG AN DAS FÜR BEDEUTENDE INSTITUTE GELTENDE RECHT

ABSCHNITT I

Eigenmittel

Artikel 3

Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zum Zweck der Berechnung der Kapitalanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten die Anwendung einer Risikogewichtung von 1 250 % auf den jeweils höheren der nachfolgenden Beträge:

a)

den Betrag der qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet, und

b)

den Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Artikels 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.

ABSCHNITT II

Kapitalanforderungen

Artikel 4

Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Schuldnerausfall

Für die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten die Anwendung der Regel der Überfälligkeit seit mehr als 90 Tagen.

Artikel 5

Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Hedging-Sätze

Für die in Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte verlangen NCAs von den weniger bedeutenden Instituten den Einsatz der in Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Marktbewertungsmethode.

ABSCHNITT III

Großkredite

Artikel 6

Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen

Die Nutzung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Option hinsichtlich Ausnahmen durch die NCAs erfolgt bei weniger bedeutenden Instituten in Übereinstimmung mit diesem Artikel und dem Anhang.

a)

Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % des Nennwerts der gedeckten Anleihen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

b)

Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % ihres Risikopositionswerts von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

c)

Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten und im Anhang dieser Leitlinie näher spezifizierten Bedingungen in vollem Umfang von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

d)

Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben e bis k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind in vollem Umfang oder im Falle des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe i bis zum zulässigen Höchstbetrag von der Anwendung der Regelungen in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung ausgenommen, unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

e)

Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten eine Bewertung, ob die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Anhang zur vorliegenden Leitlinie festgelegten Bedingungen für die spezifische Risikoposition erfüllt sind. Die NCA kann diese Bewertung jederzeit überprüfen und die weniger bedeutenden Institute zu diesem Zweck zur Vorlage der im jeweiligen Anhang bezeichneten Unterlagen auffordern.

f)

Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn der jeweilige Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Option, die spezifische Risikoposition vollständig oder teilweise auszunehmen, nicht genutzt hat.

ABSCHNITT IV

Liquidität

Artikel 7

Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen

Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, dass sie den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, mit 3 % multiplizieren, vorausgesetzt, die Kommission hat gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Delegierten Verordnung ihre vorherige Genehmigung erteilt und bestätigt, dass alle in Artikel 24 Absatz 4 enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.

ABSCHNITT V

Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 8

Artikel 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

(1)   Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 können NCAs den weniger bedeutenden Instituten erlauben, dass sie Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften gemäß Artikel 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht von Posten des harten Kernkapitals in Abzug bringen.

(2)   Ab dem 1. Januar 2019 müssen die NCAs von weniger bedeutenden Instituten verlangen, dass sie Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug bringen.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet von Entscheidungen der NCAs gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 9

Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Anwendbare Prozentsätze auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors und latenten Steueransprüchen, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind

NCAs nutzen die in Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Option hinsichtlich der auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors und latenten Steueransprüchen, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind, anwendbaren Prozentsätze wie folgt:

a)

Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung 100 % ab dem 1. Januar 2018.

b)

Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz 100 % ab dem 1. Januar 2018.

c)

Abweichend von Buchstabe b beträgt der anwendbare Prozentsatz nach Artikel 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn nach nationalem Recht eine zehnjährige Auslauffrist vorgesehen ist,

i)

80 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und

ii)

100 % ab dem 1. Januar 2019.

d)

Für weniger bedeutende Institute, die am Tag des Wirksamwerdens dieser Leitlinie einem von der Kommission genehmigten Restrukturierungsplan unterliegen, bringen die NCAs Buchstaben b und c nicht zur Anwendung.

e)

Wird ein Kreditinstitut, das unter den Geltungsumfang von Buchstabe d fällt, noch während der Umsetzung des Restrukturierungsplans ohne Anpassungen hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Behandlung latenter Steueransprüche von einem anderen Kreditinstitut erworben oder mit diesem fusioniert, so wenden die NCAs die in Buchstabe d vorgesehene Ausnahme für das erwerbende Kreditinstitut, das aus der Fusion hervorgegangene neue Kreditinstitut bzw. das Kreditinstitut, welches das ursprüngliche Kreditinstitut aufnimmt, in demselben Umfang an, in dem sie sie für das erworbene, fusionierte bzw. aufgenommene Kreditinstitut angewendet haben.

f)

Im Fall einer unvorhergesehenen Verstärkung des Effekts der in den Buchstaben b und c vorgesehenen Abzüge, die die NCA als wesentlich einstuft, wird den weniger bedeutenden Instituten gestattet, die Buchstaben b und c nicht anzuwenden.

g)

In Fällen, in denen die Buchstaben b und c keine Anwendung finden, verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften.

Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Wirksamwerden dieser Leitlinie in Kraft waren, sofern in den betreffenden Vorschriften höhere als die in den Buchstaben a bis c genannten Prozentsätze festgelegt sind.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

(2)   Die NCAs müssen diese Leitlinie ab dem 1. Januar 2018 befolgen, mit Ausnahme des Artikels 7, den sie ab dem 1. Januar 2019 befolgen müssen.

Artikel 11

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. April 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 60).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).


ANHANG

Bedingungen für die Bewertung von Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 6 Buchstabe c dieser Leitlinie

1.

NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, dass diese bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien zu berücksichtigen.

a)

Für die Zwecke der Bewertung, ob die besondere Art der Forderung, der Regional- oder Zentralorganisation oder der Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und der Regional- oder Zentralorganisation das Risiko der Forderung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beseitigt oder verringert, haben weniger bedeutende Institute zu berücksichtigen, ob

i)

es gegenwärtige oder künftige wesentliche praktische oder rechtliche Hindernisse gibt, die die rechtzeitige Rückzahlung der Risikoposition durch die Gegenpartei an das Kreditinstitut, außer im Falle einer Sanierung oder Abwicklung, verhindern würden, wenn die in Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) enthaltenen Beschränkungen umgesetzt werden müssen,

ii)

die vorgeschlagenen Risikopositionen dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf des Kreditinstituts und seinem Geschäftsmodell entsprechen oder aufgrund der Refinanzierungsstruktur des Verbunds gerechtfertigt sind,

iii)

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an die Zentralorganisation des Kreditinstituts und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen,

iv)

die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es diesem ermöglichen, die Vereinbarkeit von Großkrediten an seine Regional- oder Zentralorganisation mit seiner Risikostrategie kontinuierlich zu prüfen und sicherzustellen.

b)

Für die Zwecke der Bewertung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob einem eventuell verbleibenden Konzentrationsrisiko durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen wie zum Beispiel die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) entgegengewirkt werden kann, haben weniger bedeutende Institute zu berücksichtigen, ob

i)

das Kreditinstitut über robuste Prozesse, Verfahren und Kontrollen verfügt, um sicherzustellen, dass die Gewährung der Ausnahme nicht zu einem Konzentrationsrisiko führt, das außerhalb seiner Risikostrategie liegt,

ii)

das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber seiner Regional- oder Zentralorganisation im Rahmen seiner Gesamtrisikobewertung förmlich berücksichtigt,

iii)

das Kreditinstitut über einen Risikokontrollrahmen verfügt, mit dem die vorgeschlagenen Risikopositionen adäquat überwacht werden,

iv)

das entstehende Konzentrationsrisiko im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) des Kreditinstituts klar erkannt und aktiv gemanagt wird. Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen zur Steuerung des Konzentrationsrisikos werden im Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung bewertet.

2.

Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten, dass diese bei der Bewertung, ob die Regional- oder Zentralorganisation, der das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist, mit dem Liquiditätsausgleich im Sinne von Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beauftragt ist und ob die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Regional- oder Zentralorganisation ausdrücklich einen solchen Auftrag enthält, insbesondere berücksichtigen:

a)

Marktrefinanzierung für den gesamten Verbund,

b)

Liquiditätsausgleich innerhalb des Verbunds im Rahmen des Geltungsumfangs von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

c)

Bereitstellung von Liquidität an verbundene Kreditinstitute,

d)

Absorption überschüssiger Liquidität von verbundenen Kreditinstituten.

3.

Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können die NCAs weniger bedeutende Institute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern:

a)

ein vom Bevollmächtigten des Kreditinstituts mit Genehmigung der Leitungsorgans unterzeichnetes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass das Kreditinstitut sämtliche Bedingungen gemäß den Bestimmungen in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt;

b)

ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von einer internen Rechtsabteilung erstelltes und vom Leitungsorgan genehmigtes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften einschließlich Fiskalvorschriften oder bindender Verträge bestehen, die die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut verhindern würden;

c)

eine vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung, dass

i)

keine praktischen Hindernisse für die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut bestehen,

ii)

Risikopositionen gegenüber einer Regional- oder Zentralorganisation aufgrund der Refinanzierungsstruktur des Verbunds gerechtfertigt sind,

iii)

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an eine Regional- oder Zentralorganisation und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Rechtssubjekt- als auch auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen, und

iv)

das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber Regional- oder Zentralorganisationen im Rahmen der Gesamtrisikobewertung des Kreditinstituts berücksichtigt wird;

d)

vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Dokumente, in denen bescheinigt wird, dass die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren denjenigen der Regional- oder Zentralorganisation entsprechen und dass die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Höhe des Großkredits und dessen Vereinbarkeit mit der Risikostrategie des Kreditinstituts auf Rechtssubjekt- und gegebenenfalls konsolidierter Ebene und mit den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb des Verbunds kontinuierlich zu überwachen;

e)

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Konzentrationsrisiko aus Großkrediten an die Regional- oder Zentralorganisation im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) klar erkannt wird und dass dieses aktiv gemanagt wird;

f)

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Steuerung des Konzentrationsrisikos im Einklang mit dem Sanierungsplan des Verbunds steht.


(1)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


Berichtigungen

13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/164


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )

Seite 18, Artikel 23 Absatz 2:

Anstatt:

„Gibt ein AEOS für eine andere Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab,“

muss es heißen:

„Gibt ein AEOS für Rechnung einer anderen Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab,“.

Seite 32, Artikel 55 Absatz 6 erster Unterabsatz:

Anstatt:

„Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe II Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe,“

muss es heißen:

„Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe III Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe,“.

Seite 81, Artikel 169 Absatz 6:

Anstatt:

„Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 des Zollkodex gelten folgende Waren als Ersatzwaren für die aktive Veredelung:“

muss es heißen:

„Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten folgende Waren als Ersatzwaren für die aktive Veredelung:“.

Seite 101, Artikel 238 Absatz 1:

Anstatt:

„Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe „VV“ und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer enthalten.“

muss es heißen:

„Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe „TA“ und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer enthalten.“

Seite 202, Anhang B Titel II Nr. 3/15. „Einführer“ Satz 2:

Anstatt:

„Name und Anschrift der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“

muss es heißen:

„Name und Anschrift der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“

Seite 202, Anhang B Titel II Nr. 3/16. „Kennnummer des Einführers“ Satz 2:

Anstatt:

„Kennnummer der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“

muss es heißen:

„Kennnummer der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“

Seite 203, Anhang B Titel II Nr. 3/22. „Inhaber des Versandverfahrens“ Satz 3:

Anstatt:

„Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der Versandanmeldung im Namen des Inhabers des Verfahrens vorlegt.“

muss es heißen:

„Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Auftrag des Inhabers des Verfahrens vorlegt.“


13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/166


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )

Seite 559, Erwägungsgründe 14, 15 und 18; Seite 560, Erwägungsgrund 21; Seite 561, Erwägungsgrund 33; Seite 657, Artikel 226 Absatz 2:

Anstatt:

„verbessert“

muss es heißen:

„angepasst“

Seite 559, Erwägungsgrund 14; Seite 559, Erwägungsgrund 18; Seite 561, Erwägungsgrund 34; Seite 565, Artikel 2 Absatz 3, berichtigt in ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 67 (fünfmaliges Vorkommen); Seite 567-568, Artikel 7 Absatz 4 (zweimaliges Vorkommen); Seite 572, Artikel 21 Absatz 6; Seite 578, Artikel 30 Absatz 3; Seite 587, Artikel 55 Absatz 6; Seite 587, Artikel 56 Absatz 3; Seite 642, Artikel 182 Absatz 2; Seite 642, Artikel 183 Absatz 3; Seite 643, Artikel 184 Absatz 6; Seite 643, Artikel 185 Absatz 4; Seite 644, Artikel 187 Absatz 1; Seite 645, Artikel 188 Absatz 3; Seite 662, Artikel 236 Absatz 3; Seite 674, Artikel 273 Absatz 3; Seite 676, Artikel 277 Absätze 3 und 4; Seite 678, Artikel 280 Absatz 5 Unterabsatz 2; Seite 689, Artikel 305 Absatz 6 Unterabsatz 1 und Absatz 7; Seite 690, Artikel 309 Absatz 3; Seite 691, Artikel 310 Absatz 5 Unterabsatz 2; Seite 693, Artikel 314 Absatz 3 Satz 2:

Anstatt:

„Verbesserung“

muss es heißen:

„Anpassung“

Seite 572, Artikel 21 Absatz 7 Satz 1:

Anstatt:

„Bis zum Anfangsdatum der ersten Verbesserungsphase für das System“

muss es heißen:

„Bis zum Anfangsdatum der ersten Anpassungsphase für das System.“

Seite 613, Artikel 110 Absatz 3 Satz 1:

Anstatt:

„Nach Einreichung eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung wird eine solche Prüfung spätestens sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens durchgeführt und werden die Ergebnisse den Zollbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt;“

muss es heißen:

„Nach Einreichung eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung wird eine solche Prüfung spätestens sechs Monate nach Absendung des Ersuchens durchgeführt und werden die Ergebnisse den Zollbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt;“

Seite 614, Artikel 113 letzter Unterabsatz:

Anstatt:

„‚Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von Erklärungen auf der Rechnung enthält den Vermerk „Autonomous trade measures“ oder „Mesures commerciales autonomes“.“

muss es heißen:

„‚Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung enthalten den Vermerk „Autonomous trade measures“ oder „Mesures commerciales autonomes“.“

Seite 620, Artikel 124 Absatz 2:

Anstatt:

„Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern oder Gebieten die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.“

muss es heißen:

„Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern oder Gebieten die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.“

Seite 631, Artikel 151 Absatz 3 Satz 2:

Anstatt:

„Der Bürger unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme.“

muss es heißen:

„Der Bürge unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme.“

Seite 631, Artikel 152 Absatz 2:

Anstatt:

„Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, darf der Inhaber des Zollverfahrens den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.“

muss es heißen:

„Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, darf der Inhaber des Verfahrens den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.“

Seite 632, Artikel 155 Absätze 2 und 3 erster Unterabsatz:

Anstatt:

„Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstige Abgaben“

muss es heißen:

„Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige Abgaben“

Seite 633, Artikel 157 Absatz 1 Satz 2:

Anstatt:

„Werden Zollanmeldungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage einer Bewilligung gemäß Artikel 166 Absatz 2 oder Artikel 182 des Zollkodex eingereicht, ist die Überwachung des entsprechenden Teils des Referenzbetrags anhand ergänzender Zollanmeldungen oder gegebenenfalls anhand der aus den Unterlagen hervorgehenden Einzelheiten zu gewährleisten.“

muss es heißen:

„Werden Zollanmeldungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage einer Bewilligung gemäß Artikel 166 Absatz 2 oder Artikel 182 des Zollkodex abgegeben, ist die Überwachung des entsprechenden Teils des Referenzbetrags anhand der ergänzenden Zollanmeldungen oder gegebenenfalls anhand der aus der Buchführung hervorgehenden Einzelheiten zu gewährleisten.“

Seite 633, Artikel 157 Absatz 2 Satz 2:

Anstatt:

„Diese Überwachung gilt nicht für Waren im Unionsversand, für die das vereinfachte Verfahren für die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex angewandt wird, bei dem die Zollanmeldungen nicht mit dem in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen System verarbeitet werden.“

muss es heißen:

„Diese Überwachung gilt nicht für Waren im Unionsversand, für die das vereinfachte Verfahren für die Warenbeförderung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex angewandt wird, bei dem die Zollanmeldungen nicht mit dem in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen System verarbeitet werden.“

Seite 634, Artikel 160 Absatz 1 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„Im Unionsversandverfahren kann eine Einzelsicherheit in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung auch durch einen Sicherheitstitel des Bürgen geleistet werden, den er der Person ausstellt, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt.“

muss es heißen:

„Im Unionsversandverfahren kann eine Einzelsicherheit in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung auch durch Sicherheitstitel des Bürgen geleistet werden, die er Personen ausstellt, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigen.“

Seite 634, Artikel 160 Absatz 2:

Anstatt:

„Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.“

muss es heißen:

„Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle geforderten Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.“

Seite 639, Artikel 176 Absatz 2 Satz 1:

Anstatt:

„Die nachprüfende Zollstelle unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollstelle darüber, dass die Zollförmlichkeiten, die Voraussetzung für die Erstattung oder den Erlass sind, erfüllt sind.“

muss es heißen:

„Die nachprüfende Zollstelle unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollbehörde darüber, dass die Zollförmlichkeiten, die Voraussetzung für die Erstattung oder den Erlass sind, erfüllt sind.“

Seite 647, Artikel 194:

Anstatt:

„Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c wird ein elektronisches System verwendet, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtet wird.

Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.“

muss es heißen:

„Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c wird ein elektronisches System verwendet, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtet wird. Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.“

Seite 654, Artikel 216 Absatz 2:

Anstatt:

„Absatz 1 findet ab den jeweiligen Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme der Systeme EU-ZK Besondere Maßnahmen und EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.“

muss es heißen:

„Absatz 1 findet ab den jeweiligen Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme der Systeme EU-ZK Besondere Verfahren und EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.“

Seite 666, Überschrift über Artikel 251:

Anstatt:

„KAPITEL 1

ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR

KAPITEL 1

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

muss es heißen:

„TITEL VI

ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN

KAPITEL 1

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Seite 671, Artikel 264 Absatz 5 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„Sind Waren, die sich in einem besonderen Verfahren befinden und zusammen mit anderen Waren aufbewahrt werden, völlig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, so kann der Inhaber des Verfahrens gegenüber den Zollbehörden den Nachweis über die tatsächliche Menge der zerstörten oder verloren gegangenen in dem Verfahren befindlichen Waren vorlegen.“

muss es heißen:

„Sind Waren, die sich in einem besonderen Verfahren befinden und zusammen mit anderen Waren aufbewahrt werden, völlig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, so können die Zollbehörden den Nachweis des Inhabers des Verfahrens über die tatsächliche Menge der zerstörten oder verloren gegangenen in dem Verfahren befindlichen Waren anerkennen.“

Seite 678, Artikel 280 Absatz 4:

Anstatt:

„(4)   Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet.“

muss es heißen:

„(4)   Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Absendung beantwortet.“

Seite 678, Artikel 280 Absatz 5 Unterabsatz 3 Satz 1:

Anstatt:

„Der Inhaber des Carnet TIR muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.“

muss es heißen:

„Der Inhaber des Carnet TIR muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten.“

Seite 678, Artikel 280 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 3

Anstatt:

„Diese Behörde muss das Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.“

muss es heißen:

„Diese Behörde muss das Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten.“

Seite 680, Artikel 285:

Anstatt:

„Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat, in dem zur Verwendung des Vordrucks 302 berechtigte Truppen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO-Truppen) stationiert sind, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und Kontrollen in Bezug auf die Beförderung von Waren durch diese Truppen oder im Namen dieser Truppen zuständig ist bzw. sind.“

muss es heißen:

„Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat, in dem zur Verwendung des Vordrucks 302 berechtigte Truppen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO-Truppen) stationiert sind, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und Kontrollen in Bezug auf die Beförderung von Waren durch diese Truppen oder für Rechnung dieser Truppen zuständig ist bzw. sind.“

Seite 681, Artikel 287 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 4:

Anstatt:

„in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder in deren Namen Waren versendet werden,“

muss es heißen:

„in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden,“

Seite 682, Artikel 291 Absatz 1 Buchstabe c:

Anstatt:

„der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen System.“

muss es heißen:

„der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen Versandsystem.“

Seite 688, Artikel 305 Absatz 3 Buchstabe b:

Anstatt:

„der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Namen des Inhabers des Verfahrens übermittelt der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, alle maßgeblichen Informationen über die Umladung;“

muss es heißen:

„der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens übermittelt der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, alle maßgeblichen Informationen über die Umladung;“

Seite 688, Artikel 305 Absatz 5 Buchstabe a:

Anstatt:

„die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Straßenfahrzeug befindet, erhält vom Inhaber des Verfahrens oder vom Beförderer im Namen des Inhabers die maßgeblichen Informationen über die Zusammensetzung des Straßenfahrzeugs;“

muss es heißen:

„die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Straßenfahrzeug befindet, erhält vom Inhaber des Verfahrens oder vom Beförderer im Auftrag des Inhabers die maßgeblichen Informationen über die Zusammensetzung des Straßenfahrzeugs;“

Seite 691, Artikel 310 Absatz 4:

Anstatt:

„Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet.“

muss es heißen:

„Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Absendung beantwortet.“

Seite 691, Artikel 310 Absatz 5 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens erhalten, so ersucht die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.“

muss es heißen:

„Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens übermittelt, so ersucht die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.“

Seite 691, Artikel 310 Absatz 5 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.“

muss es heißen:

„Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten.“

Seite 691, Artikel 310 Absatz 6 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Übermittlung.“

muss es heißen:

„Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Absendung.“

Seite 699, Artikel 329 Absatz 5:

Anstatt:

„Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein externes Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangsstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs.“

muss es heißen:

„Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein externes Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangszollstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs.“

Seite 699, Artikel 329 Absatz 6 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein anderes als das externe Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangsstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:“

muss es heißen:

„Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein anderes als das externe Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangszollstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:“

Seite 702, Artikel 335 Absatz 4 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„Setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder darüber in Kenntnis, dass innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Antwort von der Ausfuhrzollstelle eingegangen ist, kann der Anmelder gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis dafür erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.“

muss es heißen:

„Setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder darüber in Kenntnis, dass innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Antwort von der Ausgangszollstelle eingegangen ist, kann der Anmelder gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis dafür erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.“

Seite 705, Artikel 345 Absatz 1:

Anstatt:

„Beschlüsse infolge einer Neubewertung einer Bewilligung gemäß Artikel 250 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden vor dem 1. Mai 2019 gefasst.

Mit diesen Beschlüssen werden die neu bewerteten Bewilligungen aufgehoben und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Die Beschlüsse werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.“

muss es heißen:

„Entscheidungen infolge einer Neubewertung einer Bewilligung gemäß Artikel 250 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden vor dem 1. Mai 2019 gefasst.

Mit diesen Entscheidungen werden die neu bewerteten Bewilligungen aufgehoben und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Die Entscheidungen werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.“

Seite 705, Artikel 345 Absatz 2:

Anstatt:

„Wird in den in Artikel 253 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen infolge der Neubewertung einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit in Verbindung mit einem Beschluss zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach einem der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (1) eine neue Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit gewährt, so wird gleichzeitig automatisch eine neue Bewilligung für einen Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 des Zollkodex gewährt.“

muss es heißen:

„Wird in den in Artikel 253 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen infolge der Neubewertung einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit in Verbindung mit einer Entscheidung zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach einem der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (1) eine neue Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit gewährt, so wird gleichzeitig automatisch eine neue Bewilligung für einen Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 des Zollkodex gewährt.“

Seite 706, Artikel 346 Satz 2:

Anstatt:

„Die für die Beschlussfassung zuständige Zollbehörde kann Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Mai 2016 erteilen.“

muss es heißen:

„Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde kann Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Mai 2016 erteilen.“

Seite 706, Artikel 347 Absatz 1:

Anstatt:

„Der Transaktionswert der Waren kann auf Basis eines Verkaufs bestimmt werden, der vor dem in Artikel 128 Absatz 1 genannten Verkauf stattfindet, wenn die Person, in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird, durch einen vor dem 18. Januar 2016 geschlossenen Vertrag gebunden ist.“

muss es heißen:

„Der Transaktionswert der Waren kann auf Basis eines Verkaufs bestimmt werden, der vor dem in Artikel 128 Absatz 1 genannten Verkauf stattfindet, wenn die Person, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben wird, durch einen vor dem 18. Januar 2016 geschlossenen Vertrag gebunden ist.“

Seite 737, Anhang A Titel II Absatz 2 (Codes) Abschnitt IV/3 (Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette) Tabelle:

Anstatt:

„Code

Rolle

Bezeichnung

MF

Hersteller

Beteiligter, der Waren herstellt.

Dieser Code sollte nur verwendet werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte die Waren herstellt. Wirtschaftsbeteiligte, die nur am Handel mit der Ware beteiligt sind (z. B. Ausfuhr, Einfuhr), werden hiervon nicht erfasst.

IM

Einführer

Beteiligter, der eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen ein Zollagent oder eine andere berechtigte Person eine Einfuhranmeldung abgibt. Dies kann auch eine Person mit einschließen, die im Besitz der Waren ist oder an die die Waren versendet werden.

EX

Ausführer

Beteiligter, der eine Ausfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird und der entweder Eigentümer der Ware ist oder der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vergleichbare Verfügungsrechte wie der Eigentümer besitzt.

CB

Zollagent

Beauftragter oder Vertreter oder berufsmäßiger Zollagent der im Namen des Ein- oder Ausführers direkt mit dem Zoll in Kontakt tritt.

Der Code kann auch für Wirtschaftsbeteiligte verwendet werden, die für andere Zwecke als Beauftragte/Vertreter handeln (z. B. Speditionsbeauftragte).“,

muss es heißen:

„Code

Rolle

Bezeichnung

MF

Hersteller

Beteiligter, der Waren herstellt.

Dieser Code sollte nur verwendet werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte die Waren herstellt. Wirtschaftsbeteiligte, die nur am Handel mit der Ware beteiligt sind (z. B. Ausfuhr, Einfuhr), werden hiervon nicht erfasst.

IM

Einführer

Beteiligter, der eine Einfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung ein Zollagent oder eine andere berechtigte Person eine Einfuhranmeldung abgibt. Dies kann auch eine Person mit einschließen, die im Besitz der Waren ist oder an die die Waren versendet werden.

EX

Ausführer

Beteiligter, der eine Ausfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird und der entweder Eigentümer der Ware ist oder der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vergleichbare Verfügungsrechte wie der Eigentümer besitzt.

CB

Zollagent

Beauftragter oder Vertreter oder berufsmäßiger Zollagent der für Rechnung des Ein- oder Ausführers direkt mit dem Zoll in Kontakt tritt.

Der Code kann auch für Wirtschaftsbeteiligte verwendet werden, die für andere Zwecke als Beauftragte/Vertreter handeln (z. B. Speditionsbeauftragte).“

Seite 740, Anhang A Titel II Absatz 2 (Codes) Abschnitt XIII/8 (Code für den Status des Steuervertreters) Nummer 2:

Anstatt:

„ein Steuervertreter handelt im Namen des Antragstellers.“

muss es heißen:

„ein Steuervertreter handelt für Rechnung des Antragstellers.“

Seite 818, Anhang 22-06:

Das Formular „Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei (1)“ erhält folgende Fassung:

Image 1

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Seite 851, Anhang 32-01 Nummer 1, Absatz 5 letzte Zeile und Seite 855, Anhang 32-03 Nummer 1, Absatz 6 erste Zeile:

Anstatt:

„für alle Beträge, die der Bürge“

muss es heißen:

„für alle Beträge, die die Person, die die Sicherheit leistet,“

Seite 852, Anhang 32-01 Fußnote 5 und Seite 857, Anhang 32-03 Fußnote 5:

Anstatt:

„Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.“

muss es heißen:

„Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift der Person, die die Sicherheit leistet.“

Seite 863, Anhang 33-06:

Das Formular „Nachprüfungsersuchen“ und dessen Kopie erhalten folgende Fassung:

Image 3

Image 4


13.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/177


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

( Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 15. März 2016 )

Seite 2 Erwägungsgründe 8, 9, 12, 15 und 16, Seite 10 Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1, Seite 33 Artikel 56 Absatz 1:

Anstatt:

„verbessert“

muss es heißen:

„angepasst“.

Seite 2 Erwägungsgründe 9, 10 und 13, Seite 3 Erwägungsgründe 17, 19, 22 und 23, Seite 4 Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b, Seite 5 Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Seite 7 Artikel 12, Seite 8 Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 Absätze 1 und 2 und Artikel 17, Seite 9 Artikel 21 Absatz 1, Seite 10 Artikel 24 Absatz 1, Seite 23 Artikel 55 Absatz 1 zur Anfügung der Absätze 3 bis 8 in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, neue Absätze 3, 4 und 8, Seite 25 Artikel 55 Absatz 2 zur Anfügung von Absätzen in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erster, zweiter und vierter neuer Absatz und Absatz 3 zur Anfügung der Absätze 3 und 4 in Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neue Absätze 3 und 4, Seite 26 Artikel 55 Absatz 4 zur Anfügung eines Absatzes 3 in Artikel 106 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neuer Absatz 3 einleitender Satz, Absatz 5 zur Anfügung eines Absatzes 3 in Artikel 112 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neuer Absatz 3 und Absatz 6 zur Anfügung eines Absatzes 4 in Artikel 113 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neuer Absatz 4, Seite 32 Artikel 55 Absatz 14 zur Anfügung eines Absatzes in Artikel 138 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neuer Absatz einleitender Satz, Seite 33 Artikel 55 Absatz 15 zur Anfügung eines Absatzes 5 in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neuer Absatz 5, Absatz 16 zur Anfügung von Absätzen in Artikel 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erster neuer Absatz, Absatz 17 zur Anfügung eines Absatzes 4 in Artikel 146 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neuer Absatz 4 und Absatz 19 zur Anfügung eines Absatzes in Artikel 184 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neuer Absatz sowie Artikel 56 Überschrift:

Anstatt:

„Verbesserung“

muss es heißen:

„Anpassung“.

Seite 3 Erwägungsgrund 25:

Anstatt:

„zu verbessern“

muss es heißen:

„anzupassen“.

Seite 73, Anhang 9 Anlage A Nummer 4 unter der Überschrift „Versender/Ausführer“:

Anstatt:

„Derjenige, der die Ausfuhranmeldung ausstellt oder in seinem Namen ausstellen lässt“

muss es heißen:

„Derjenige, der die Ausfuhranmeldung ausstellt oder für dessen Rechnung sie ausgestellt wird“.

Seite 151, Anhang 9 Anlage C1 Titel II Abschnitt A Anmerkung zu Feld 50 „Inhaber des Verfahrens“ Absatz 1 Satz 3:

Anstatt:

„Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Inhaber des Verfahrens unterzeichnet.“,

muss es heißen:

„Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für Rechnung des Inhabers des Verfahrens unterzeichnet.“