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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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13.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/693 DER KOMMISSION
vom 7. April 2017
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlormequat und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für Bitertanol und Chlormequat wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Tebufenpyrad wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. |
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(2) |
Für Bitertanol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zu den geltenden RHG vor. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2013 der Kommission (3) wurde die Genehmigung für Bitertanol widerrufen, da die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1278/2011 der Kommission (4) angeforderten weiteren bestätigenden Informationen zu diesem Wirkstoff nicht vorgelegt worden waren. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Bitertanol wurden widerrufen, und es wurden keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten die für Bitertanol in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung aufgeführten RHG gestrichen werden. Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition auf die Summe der Bitertanol-Isomere vor und empfahl die Senkung der RHG für pflanzliche und tierische Erzeugnisse auf die entsprechende Bestimmungsgrenze. Diese unterschiedlichen Standardwerte sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in deren Anhang V aufgenommen werden. |
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(3) |
Für Chlormequat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (5) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition auf die Summe aus Chlormequat und seinen Salzen, ausgedrückt als Chlormequatchlorid, vor. Die jüngsten Überwachungsdaten haben ergeben, dass die Rückstände in unbehandelten Kulturpilzen und unbehandelten Birnen über der Bestimmungsgrenze liegen. Solche Rückstände können bei Kulturpilzen durch eine Kreuzkontamination mit Stroh entstehen, das rechtmäßig mit Chlormequat behandelt wurde, bzw. bei Birnen durch eine unbeabsichtigte Übertragung von Chlormequat aus früheren Verwendungen. Die Behörde schlug vor, bei der Festsetzung des RHG für Birnen das 95. Perzentil der Ergebnisse aus den gezielten Überwachungsdaten als Grundlage heranzuziehen; außerdem schlug sie für Kulturpilze fünf verschiedene, von den Risikomanagern zu prüfende RHG vor, die auf den Empfehlungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Festlegung von RHG für Gewürze und von RHG externen Ursprungs (6) basieren. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für Kulturpilze auf den Wert festgesetzt werden, der dem 99. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
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(4) |
Für Tebufenpyrad legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (7) zu den geltenden RHG vor. Bezüglich der RHG für Paprika stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Aprikosen, Pfirsiche, Brombeeren, Kratzbeeren, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Baumwollsamen und Waren tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
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(5) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
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(6) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
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(7) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
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(8) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
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(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei dem derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollte ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Tebufenpyrad für Paprika ein Wert von „0,01* mg/kg“ gelten. |
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(11) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
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(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für Erzeugnisse, die vor dem 3. November 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Bitertanol und Chlormequat in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Für Erzeugnisse, die vor dem 3. November 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Tebufenpyrad in und auf allen Erzeugnissen außer Paprika weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. November 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. April 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels for bitertanol according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(2):4386.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2013 der Kommission vom 8. August 2013 zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Bitertanol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 215 vom 9.8.2013, S. 5).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1278/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bitertanol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 49).
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for chlormequat according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(3):4422.
(6) FAO, 2009. Submission and evaluation of pesticide residues data for the estimation of Maximum Residue Levels in food and feed. Pesticide Residues. 2nd Ed. FAO Plant Production and Protection Paper 197, 264 S.
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels for tebufenpyrad according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(4):4469.
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
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(1) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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(2) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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(3) |
In Anhang V wird folgende Spalte für Bitertanol eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
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13.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/35 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/694 DER KOMMISSION
vom 12. April 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
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0702 00 00 |
EG |
288,4 |
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MA |
122,0 |
|
|
TN |
214,0 |
|
|
TR |
139,3 |
|
|
ZZ |
190,9 |
|
|
0707 00 05 |
MA |
74,1 |
|
TR |
161,3 |
|
|
ZZ |
117,7 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
77,8 |
|
TR |
142,7 |
|
|
ZZ |
110,3 |
|
|
0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28 |
EG |
47,6 |
|
IL |
78,0 |
|
|
MA |
53,7 |
|
|
TN |
59,3 |
|
|
TR |
72,9 |
|
|
ZZ |
62,3 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
65,0 |
|
EG |
76,4 |
|
|
TR |
71,4 |
|
|
ZZ |
70,9 |
|
|
0808 10 80 |
BR |
103,2 |
|
CL |
110,9 |
|
|
CN |
109,3 |
|
|
NZ |
158,2 |
|
|
TR |
97,9 |
|
|
US |
181,7 |
|
|
ZA |
123,4 |
|
|
ZZ |
126,4 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
142,9 |
|
CH |
128,6 |
|
|
CL |
141,3 |
|
|
CN |
122,9 |
|
|
US |
174,6 |
|
|
ZA |
125,0 |
|
|
ZZ |
139,2 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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13.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/37 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/695 DER KOMMISSION
vom 7. April 2017
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2198)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang 1 Abschnitt I.3 und Anhang II Abschnitt II.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse nationaler Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten zulassen. Von den Mitgliedstaaten wurden mehrere neue nationale Ausnahmen sowie mehrere Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt. |
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(2) |
Diese Ausnahmen sollten genehmigt werden. |
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(3) |
Da Anhang I Abschnitt I.3 und Anhang II Abschnitt II.3 deshalb angepasst werden müssen, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, sie in ihrer Gesamtheit zu ersetzen. |
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(4) |
Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die in diesem Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.
Diese Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.
Artikel 2
Anhang I Abschnitt I.3 und Anhang II Abschnitt II.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. April 2017
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
ANHANG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung: „I.3. Nationale Ausnahmen Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG. Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn RO= Straße a/bi/bii= Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii MS= Abkürzung des Mitgliedstaats Nn= laufende Nummer Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG AT Österreich RO-a-AT-1 Betrifft: Kleine Mengen aller Klassen, außer 1, 6.2 und 7. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bis zu 30 kg bzw. l gefährlicher Güter, die nicht zu der Beförderungsklasse 0 oder 1 gehören und sich in den Innenverpackungen von begrenzten Mengen oder in Versandstücken, die im Einklang mit dem ADR stehen, befinden oder bei denen es sich um robuste Artikel handelt, können in geprüften Kisten (X) zusammen verpackt werden. Endnutzer dürfen sie vom Geschäft abholen und sie zurückbringen; Einzelhändlern ist es gestattet, sie den Endverbrauchern zu bringen oder zwischen ihren Geschäften zu transportieren. Die Höchstmenge je Beförderungseinheit beträgt 333 kg bzw. l, der zulässige Umkreis 100 km. Die Kisten müssen einheitlich gekennzeichnet und von einem vereinfachten Beförderungsdokument begleitet sein. Es gelten nur wenige Bestimmungen für das Entladen und die Handhabung. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: — Anmerkungen: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022. BE Belgien RO–a–BE-1 Betrifft: Klasse 1 — Kleine Mengen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Article 111 de l'arrêté royal du 23 septembre 1958 sur les produits explosifs. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020. RO–a–BE-2 Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: ‚ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten‘. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 6-97. Anmerkungen: Von der Kommission als Ausnahme Nr. 21 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020. RO–a–BE-3 Betrifft: Verabschiedung von RO–a–UK-4. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020. RO–a–BE-4 Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die nationale Beförderung von maximal 1 000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen. Bezugnahme auf das ADR: alle Vorschriften. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der häusliche Gebrauch ionisierender Rauchdetektoren unterliegt in radiologischer Hinsicht keiner behördlichen Kontrolle, sofern es sich um zugelassene Bauarten handelt. Die Beförderung dieser Rauchdetektoren zum Endnutzer ist ebenfalls von den ADR-Vorschriften befreit (siehe 2.2.7.1.2.d). Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfordert die selektive Sammlung gebrauchter Rauchdetektoren zwecks Behandlung der Leiterplatten und im Falle ionisierender Rauchdetektoren zwecks Entfernung der radioaktiven Stoffe. Um diese selektive Sammlung zu ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchdetektoren bei einer Sammelstelle abzugeben, von der diese Detektoren — in einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager — zu einer Behandlungsanlage befördert werden können. An den Sammelstellen werden Metallverpackungen bereitgestellt werden, in die maximal 1 000 Rauchdetektoren verpackt werden können. Von diesen Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchdetektoren zusammen mit anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift ‚Rauchdetektor‘ gekennzeichnet. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Das Szenario für die selektive Sammlung von Rauchdetektoren ist Teil der Bedingungen für die Beseitigung zugelassener Rauchdetektoren, die in Artikel 3.1.d.2 des königlichen Erlasses vom 20.7.2001 — allgemeine Strahlenschutzverordnung — vorgesehen sind. Anmerkungen: Diese Ausnahme ist erforderlich, um die selektive Sammlung gebrauchter ionisierender Rauchdetektoren zu ermöglichen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020. DE Deutschland RO–a–DE-1 Betrifft: Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10 und 7.5.2.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und -ladung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1 000 (vergleichbar mit 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 28. Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Aufgrund der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–DE-2 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungspapier und ein Frachtbrief mitzuführen sind. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt: Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18. Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Etikettierung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die nationale Beförderung, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt. Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–DE-3 Betrifft: Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Bestimmungen für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Beförderungs- und Handhabungsvorschriften, Anweisungen für Fahrzeugbesatzungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Anwendung der Ausnahme einzuhaltende Vorschriften und Nebenbestimmungen; bis 1 000 l: vergleichbar mit den Vorschriften für leere ungereinigte Gefäße; über 1 000 l: Erfüllung bestimmter Vorschriften für Tanks; Beförderung ausschließlich entleert und ungereinigt. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 24. Anmerkungen: Listennummern 7, 38, 38a. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–DE-5 Betrifft: Zusammenpackungszulassung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21. Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. DK Dänemark RO–a–DK-2 Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beim Gefahrguttransport auf der Straße sind die Bestimmungen des ADR zu beachten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 of 15. august 2001 om vejtransport of farligt gods § 4, stk. l. Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden. Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten:
Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–DK-3 Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe bestimmter Klassen enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und Betrieben zur Entsorgung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile und Kapitel 2, 3, 4.1, 5.1, 5.2, 5.4, 6, 8.1 und 8.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, allgemeine Anforderungen für Beförderungseinheiten, Bordausrüstung und Ausbildung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen und Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe bestimmter Klassen aus Haushalten oder Betrieben dürfen zur Entsorgung in bestimmten Außenverpackungen und/oder Umverpackungen zusammen verpackt und nach besonderen Versandverfahren einschließlich besonderer Verpackungs- und Kennzeichnungsbeschränkungen befördert werden. Die Menge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit ist begrenzt. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3. Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfälle mit Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und Betrieben zur Entsorgung abgeholt werden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft worden sind. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2019. FI Finnland RO-a-FI-1 Betrifft: Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter in Bussen Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1, 4 und 5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen, Verpackungsvorschriften, Kennzeichnung und Dokumentation. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In Bussen mit Fahrgästen können kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter als Fracht befördert werden; dabei darf die Gesamtmenge 200 kg nicht überschreiten. In einem Bus kann eine Privatperson gefährliche Güter im Sinne von Abschnitt 1.1.3 transportieren, sofern die betreffenden Güter für den Verkauf im Einzelhandel verpackt und für ihre persönliche Verwendung bestimmt sind. Die Gesamtmenge entzündbarer Flüssigkeiten, die in nachfüllbaren Gefäßen abgefüllt sind, darf 5 l nicht überschreiten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehrssicherheit über den Gefahrguttransport auf der Straße und Regierungserlass zum Gefahrguttransport auf der Straße (194/2002). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–FI-2 Betrifft: Beschreibung leerer Tanks in dem Beförderungsdokument. Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teil 5, 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sonderbestimmungen für die Beförderung in Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit mehr als einem Tank. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung leerer ungereinigter Tankfahrzeuge oder von Beförderungseinheiten mit einem oder mehr Tanks, die gemäß 5.3.2.1.3 gekennzeichnet sind, kann der letzte beförderte Stoff, der in dem Beförderungsdokument angegeben wird, der Stoff mit dem niedrigsten Flammpunkt sein. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehrssicherheit über den Gefahrguttransport auf der Straße. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO-a-FI-3 Betrifft: Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten für Sprengstoffe. Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderungseinheiten, in denen (normalerweise in Lieferwagen) kleine Mengen Sprengstoff (maximal 1 000 Kilogramm netto) zu Steinbrüchen und anderen Einsatzorten befördert werden, können an ihrer Vorder- und Rückseite mit einem Großzettel gemäß dem Muster Nr. 1 gekennzeichnet werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehrssicherheit über den Gefahrguttransport auf der Straße. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. FR Frankreich RO–a–FR-2 Betrifft: Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 12. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–FR-5 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs (18). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Gütern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter (außer Klasse 7) in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres, annexe I paragraphe 3.1. Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig. Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022. RO–a–FR-6 Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungspapier mitzuführen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter (außer Klasse 7) auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungspapier mitzuführen ist. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres annexe I, paragraphe 3.2.1. Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022. RO–a–FR-7 Betrifft: Beförderung von Proben chemischer Stoffe, Mischungen und gefährliche Stoffe enthaltender Gegenstände auf der Straße für Zwecke der Marktüberwachung Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufung, Sonderbestimmungen und Ausnahmen betreffend die Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind, Bestimmungen betreffend die Verwendung von Verpackungen und Tanks, Versandverfahren, Anforderungen für die Konstruktion der Verpackungen, Bestimmungen zu Beförderungsbedingungen, Handhabung, Be- und Entladen, Anforderungen für Beförderungsausrüstung und Beförderungsabläufe, Anforderungen betreffend Bau und Zulassung der Fahrzeuge. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Proben chemischer Stoffe, Mischungen und gefährliche Stoffe enthaltender Gegenstände, die im Rahmen der Marktüberwachung zu Analysezwecken befördert werden, sind in Kombinationsverpackungen zu verpacken. Sie müssen den Vorschriften in Bezug auf Höchstmengen für Innenverpackungen entsprechen, die für die jeweiligen beteiligten Arten gefährlicher Güter gelten. Die Außenverpackung muss den Anforderungen für Kisten aus starren Kunststoffen entsprechen (4H2, Kapitel 6.1 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG). Die Außenverpackung muss die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 3.4.7, Anhang I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG und den Text ‚Analyseproben‘ (auf Französisch: ‚Echantillons destinés à l'analyse‘) tragen. Werden diese Bestimmungen eingehalten, unterliegt die Beförderung nicht den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 12 décembre 2012 modifiant l'arrêté du 29 mai 2009 relatif aux transports de marchandises dangereuses par voies terrestres. Anmerkungen: In der Ausnahme gemäß Abschnitt 1.1.3, Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG ist die Beförderung von Proben gefährlicher Güter für Analysezwecke, die von den zuständigen Behörden oder in ihrem Namen genommen wurden, nicht vorgesehen. Um eine effektive Marktüberwachung zu gewährleisten, hat Frankreich ein Verfahren auf der Grundlage des Systems eingeführt, das bei begrenzten Mengen Anwendung findet, um die Sicherheit der Beförderung von gefährliche Stoffe enthaltenden Proben sicherzustellen. Da es nicht immer möglich ist, die Bestimmungen der Tabelle A einzuhalten, wurde die Höchstmenge für die Innenverpackung unter eher operationellen Aspekten festgelegt. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2019. HU Ungarn RO-a-HU-1 Betrifft: Verabschiedung von RO-a-DE-2. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020. RO–a-HU-2 Betrifft: Verabschiedung von RO-a-UK-4. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020. IE Irland RO–a–IE-1 Betrifft: Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung eines Beförderungspapiers gemäß 5.4.0 des ADR bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klasse 3, aufgeführt unter 2.2.3.3 als FT2-Pestizide (Flammpunkt unter 23 °C), sowie der ADR-Klasse 6.1, aufgeführt unter 2.2.61.3 als T6-Pestizide, flüssig (Flammpunkt von 23 °C oder darüber), sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klassen 3 und 6.1 ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(9) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘. Anmerkungen: Bei örtlich begrenzten Beförderungen und Lieferungen ist diese Vorschrift unnötig und mit hohen Kosten verbunden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–IE-4 Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf die Beförderung von Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken (für die sie bestimmt sind) in demselben Fahrzeug befördert werden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3, 5.4, 7 und Anlage B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Kennzeichnung der Fahrzeuge, mitzuführende Papiere sowie Vorschriften über Beförderungen und Beförderungsgeräte. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘. Anmerkungen: Die Haupttätigkeit besteht in der Verteilung von Getränken, die nicht Gegenstand des ADR sind, sowie von einer geringen Zahl kleiner Flaschen mit den dazugehörigen Treibgasen. Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–IE-5 Betrifft: Ausnahme von den Bau-, Prüf- und Verwendungsvorschriften bei innerstaatlichen Beförderungen in Irland von den in 6.2 und 4.1 des ADR aufgeführten Gasflaschen und Druckfässern der Klasse 2, die in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seeverkehr, befördert werden, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut, geprüft und verwendet werden, ii) in Irland nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des multimodalen Transports zurückbefördert werden, und iii) ihre Verteilung nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.4.2, 4.1 und 6.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für multimodale Transportvorgänge, einschließlich Seebeförderungen, die Verwendung von Gasflaschen und Druckfässern der ADR-Klasse 2 sowie für den Bau und die Prüfung dieser Gasflaschen und Druckfässer. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschriften von 4.1 und 6.2 gelten nicht für Gasflaschen und Druckfässer der Klasse 2, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut und geprüft wurden, ii) gemäß dem IMDG-Code verwendet werden, iii) in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seebeförderung, zum Empfänger gelangen, iv) innerhalb eines einzigen Transportvorgangs und Tages von dem unter iii) genannten Empfänger zum Endverbraucher gelangen, v) in dem Land nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des unter iii) genannten multimodalen Transports zurückbefördert werden, und vi) ihre Verteilung in dem Land nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘. Anmerkungen: Die von den Endverbrauchern geforderte Spezifikation der Gase, die in diesen Gasflaschen und Druckfässern enthalten sind, macht es notwendig, diese außerhalb des Geltungsbereichs des ADR zu beziehen. Nach ihrer Verwendung müssen die normalerweise leeren Gasflaschen und Druckfässer zur Neubefüllung mit den Spezialgasen in das Herkunftsland zurückbefördert werden. Eine Neubefüllung in Irland oder einem anderen Teil des ADR-Gebiets ist nicht zulässig. Die Gasflaschen und Druckfässer entsprechen zwar nicht dem ADR, werden aber gemäß dem IMDG-Code anerkannt und stehen damit in Einklang. Der multimodale Transportvorgang beginnt außerhalb des ADR-Gebiets und endet beim Importeur, von wo aus die Gasflaschen und Druckfässer innerhalb Irlands in kleiner Menge und örtlich begrenzt an die Endverbraucher verteilt werden. Diese Beförderung innerhalb Irlands fiele unter den geänderten Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–IE-6 Betrifft: Ausnahme von einigen Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG über die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung bei kleinen Mengen (unterhalb der in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der Klasse 1 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404, UN 0453, UN 0505, UN 0506 oder UN 0507, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände befördert werden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1, 2, 4, 5 und 6. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen. Einstufung. Verpackungsvorschriften. Versandverfahren. Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer, die die UN-Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404, UN 0453, UN 0505, UN 0506 oder UN 0507 tragen und zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände befördert werden, sind nicht anwendbar, wenn die allgemeinen Verpackungsbestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG beachtet werden und wenn das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Die Ausnahme gilt nur für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen solcher pyrotechnischen Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer bis zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände zur sicheren Entsorgung. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: S.I. 349 of 2011 Regulation 57(f) and (g). Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen pyrotechnischer Gegenstände für den maritimen Bereich mit ‚überschrittener zulässiger Verwendungsdauer‘, insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern, bis zu einer Kaserne oder einem Kasernengelände zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) für alle UN-Kennnummern für pyrotechnische Gegenstände für den maritimen Bereich. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020. RO–a–IE–7 Betrifft: Verabschiedung von RO-a-UK-4. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: — Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022. PT Portugal RO-a-PT-3 Betrifft: Verabschiedung von RO-a-UK-4. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: — Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2022. SE Schweden RO-a-SE-1 Betrifft: Verabschiedung von RO-a-FR-7. Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a (kleine Mengen). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9. Kontext der Richtlinie: Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022. UK Vereinigtes Königreich RO–a–UK-1 Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse (E1). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Die meisten Vorschriften des ADR. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten. (Ein Leuchtobjekt, das von einer Person getragen werden soll; in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug im Inlandverkehr nicht mehr als 500 Rauchdetektoren, deren individuelle Radioaktivität 40 kBq nicht überschreitet; oder in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug nicht mehr als fünf Leuchtobjekte mit gasförmigem Tritium, deren individuelle Radioaktivität 10 GBq nicht überschreitet). Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d). The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(10). Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der Vorschriften der Internationalen Atomenergie-Organisation (‚IAEO‘) in das ADR nicht mehr erforderlich sein wird. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–UK-2 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter (nicht unter Klasse 7 fallend) im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist (E2). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für bestimmte Mengen je Beförderungseinheit. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für begrenzte Mengen ist kein Beförderungspapier erforderlich, außer diese sind Teil einer größeren Ladung. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(a). Anmerkungen: Diese Ausnahme ist zweckmäßig für den innerstaatlichen Verkehr, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–UK-3 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der Fahrzeuge zur Beförderung schwach radioaktiver Stoffe mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen (E4). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der Fahrzeuge mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zur Ausrüstung mit Feuerlöschgeräten wird gestrichen, wenn ausschließlich freigestellte Versandstücke befördert werden (UN 2908, 2909, 2910 und 2911). Die Vorschrift wird gelockert, wenn nur eine kleine Zahl von Versandstücken befördert wird. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d). Anmerkungen: Das Mitführen von Feuerlöschgeräten ist in der Praxis irrelevant für die Beförderung von UN 2908, 2909, 2910, 2911, die häufig in kleinen Fahrzeugen erfolgt. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–UK-4 Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern an die Einzelhändler oder Verbraucher und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher (N1). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID-/ADR- oder UN-Code und müssen auch nicht anderweitig gekennzeichnet werden, wenn sie die in Schedule 3 genannten Güter enthalten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(4) and Regulation 36 Authorisation Number 13. Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–UK-5 Betrifft: Für Güter der Klasse 1 soll in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.6.3 eine unterschiedliche ‚Höchstmenge je Beförderungseinheit‘ zulässig sein (N10). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die je Beförderungseinheit beförderten Mengen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Regeln für Ausnahmen für begrenzte Mengen und Zusammenladung von Sprengstoffen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13 and Schedule 5; reg. 14 and Schedule 4. Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen für Güter der Klasse 1 zugelassen werden, d. h. ‚50‘ für Kategorie 1 und ‚500‘ für Kategorie 2. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2. Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–UK-6 Betrifft: Erhöhung der Nettohöchstmasse von explosiven Gegenständen, die in EX/II-Fahrzeugen zulässig sind (N13). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.5.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13, Schedule 3. Anmerkungen: Nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs ist für die Verträglichkeitsgruppen 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1 J eine Nettohöchstmasse von 5 000 kg in Fahrzeugen des Typs II zulässig. Viele Gegenstände der Klasse 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1 J, die in der Union befördert werden, sind sperrig und länger als 2,5 m. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sprengstoffe für militärische Verwendungszwecke. Die baulichen Beschränkungen für (obligatorisch geschlossene) EX/III-Fahrzeuge machen das Be- und Entladen dieser Gegenstände sehr schwierig. Für einige Gegenstände sind am Start- und Zielort spezielle Be- und Entladegeräte erforderlich. Diese Geräte sind jedoch nur selten vorhanden. Im Vereinigten Königreich sind nur wenige EX/III-Fahrzeuge in Betrieb, und es wäre für die Industrie mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden, weitere EX/III-Spezialfahrzeuge zur Beförderung dieser Art von Sprengstoffen bauen zu lassen. Im Vereinigten Königreich werden Sprengstoffe für militärische Zwecke meistens von kommerziellen Transportunternehmen befördert, die die Vorteile der in der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahme von Militärfahrzeugen nicht in Anspruch nehmen können. Zur Lösung dieses Problems hat das Vereinigte Königreich stets die Beförderung von bis zu 5 000 kg dieser Gegenstände in EX/II-Fahrzeugen zugelassen. Der derzeit geltende Grenzwert ist nicht immer ausreichend, da ein Erzeugnis 1 000 kg Sprengstoff enthalten kann. Seit 1950 gab es nur zwei Zwischenfälle (beide in den 50er Jahren), bei denen Sprengstoffe eines Gewichts von über 5 000 kg explodierten. Ursache waren ein Reifenbrand und eine überhitzte Auspuffanlage, die die Wagenbedeckung in Brand setzten. Die Brände hätten auch bei kleinerer Ladung entstehen können. Es gab weder Tote noch Verletzte. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unwahrscheinlich ist, dass sachgemäß verpackte explosive Gegenstände durch einen Aufprall, z. B. bei Fahrzeugkollisionen, explodieren. Die in Militärberichten gesammelten Daten und die Ergebnisse von Aufpralltests von Flugkörpern zeigen, dass die Aufprallgeschwindigkeit höher sein muss als die bei dem Test bei einem Fall aus 12 Metern Höhe entstandene Geschwindigkeit, um Sprengkörper zu zünden. Die derzeitigen Sicherheitsstandards wären nicht betroffen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–UK-7 Betrifft: Ausnahme kleiner Mengen bestimmter Güter der Klasse 1 von den Überwachungsvorschriften (N12). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.4 und 8.5 S1(6). Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Überwachungsvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sehen sichere Park- und Überwachungseinrichtungen vor, verlangen jedoch nicht, dass bestimmte Ladungen der Klasse 1 zu jeder Zeit überwacht werden müssen, wie das im ADR 8.5 S1(6) vorgeschrieben ist. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 24. Anmerkungen: Die ADR-Überwachungsvorschriften sind auf nationaler Ebene nicht immer durchführbar. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–UK-8 Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.1 und 7.5.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, Regulation 18. Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, ‚wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen‘. Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:
Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–UK-9 Betrifft: Alternative zur Verwendung der orangefarbenen Tafeln bei in Kleinfahrzeugen beförderten kleinen Sendungen radioaktiver Stoffe. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der radioaktive Stoffe befördernde Kleinfahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln versehen sein müssen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt alle nach diesem Verfahren genehmigten Ausnahmen zu. Die beantragte Ausnahme beinhaltet Folgendes: Die Fahrzeuge
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, Regulation 5(4)(d). Anmerkungen: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–a–UK-10 Betrifft: Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Sämtliche Bestimmungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften von Anhang I Abschnitt I.1 für die Beförderung von unter UN 3291 fallenden klinischen Abfällen, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Diese Ausnahme wurde ursprünglich gemäß The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2009 erteilt. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023. Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG BE Belgien RO–bi–BE-4 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zur Vernichtung durch Verbrennen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von der Tabelle in 3.2 ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung von wasserreaktiven Flüssigkeiten, Giften, III, nicht anderweitig genannten Stoffen, die Verwendung eines Tankcontainers mit dem Code L4BH anstatt L4DH zulässig. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 01 — 2002. Anmerkungen: Diese Vorschrift findet nur auf die Beförderung gefährlicher Abfälle über kurze Entfernungen Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020. RO–bi–BE-5 Betrifft: Beförderung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2, 5.4, 6.1 (alte Regelung: A5, 2X14, 2X12). Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Anstatt Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet (brennbare Lösungsmittel, Farben, Säuren, Batterien usw.), damit gefährliche Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe vermieden werden. Die Vorschriften für den Bau von Verpackungen sind weniger streng. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route. Anmerkungen: Diese Regelung kann für die Beförderung kleiner Abfallmengen zu Entsorgungsanlagen verwendet werden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020. RO–bi–BE-6 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-5. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020. RO–bi–BE-7 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020. RO–bi–BE-8 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-2. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2020. RO–bi–BE-9 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-3. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route. Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018. RO–bi–BE-10 Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anhänge A und B. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken und die Fahrerbescheinigung. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route. Anmerkungen: Die folgende Liste enthält die Nummern der Ausnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften, die erlaubten Entfernungen und die betreffenden gefährlichen Güter.
Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018. DE Deutschland RO–bi–DE-1 Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (N2). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klassen 1 (mit Ausnahme von 1.4S), 5.2 und 7: Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich für:
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18. Anmerkungen: Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen wäre bei der betreffenden Beförderungsart nicht praktikabel. Von der Kommission als Ausnahme Nr. 22 registriert (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung 94/55/EG). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–DE-3 Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20. Anmerkungen: Listennummer 6*. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–DE-4 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-1. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: — Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. RO–bi–DE-5 Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 3343 (Nitroglycerin-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse- % Nitroglycerin) in Tankcontainern, abweichend von Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Verwendung von Tankcontainern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtliche begrenzte Beförderung von Nitroglycerin (UN 3343) in Tankcontainern über geringe Entfernungen, vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgend genannter Bedingungen:
Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nordrhein-Westfalen Anmerkungen: Es handelt sich um eine örtlich begrenzte Beförderung in Tankcontainern auf der Straße über geringe Entfernungen, die zu einem industriellen Prozess zwischen zwei festgelegten Produktionsstätten gehört. Zur Herstellung eines pharmazeutischen Produkts liefert Produktionsstätte A im Rahmen einer regelkonformen Beförderung in 600-Liter-Tankcontainern eine Harzlösung, entzündbar (UN 1866), Verpackungsgruppe II, zur Produktionsstätte B. Hier erfolgt die Zugabe einer Nitroglycerinlösung und Durchmischung, so dass ein nitroglycerinhaltiges Kleber-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse- % Nitroglycerin (UN 3343) zur Weiterverwendung entsteht. Auch die Rückbeförderung dieses Stoffes zur Produktionsstätte A erfolgt in den vorgenannten Tankcontainern, die durch die zuständige Behörde gesondert auf den speziellen Beförderungsfall geprüft und zugelassen wurden und die Tankcodierung L10DN tragen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022. RO–bi–DE-6 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE–6. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–DE-7 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-10. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ablauf der Geltungsdauer: 20. März 2021. DK Dänemark RO–bi–DK-1 Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2 — kein Beförderungsdokument. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind, und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über UN-Nr., Name und Klasse enthalten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15.8.2001 om vejtransport af farligt gods. Anmerkungen: Der Grund für diese nationale Ausnahme ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen diese Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt. Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–DK-2 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–DK-3 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-1. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–DK-4 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter bestimmter Klassen von Privathaushalten und Betrieben auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen zwecks Entsorgung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Bestimmungen, Einstufungsbestimmungen, Sonderbestimmungen, Verpackungsbestimmungen, Versandverfahren, Anforderungen für Konstruktion und Prüfung von Verpackungen, Bestimmungen für Beförderungsbedingungen, Be- und Entladen und Handhabung, Anforderungen für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung, Betrieb und Dokumentation sowie für Bau und Zulassung von Fahrzeugen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gefährliche Güter von Privathaushalten und Betrieben können unter bestimmten Voraussetzungen zu Entsorgungszwecken auf der Straße zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen oder Zwischenverarbeitungsstellen befördert werden. Die verschiedenen Bestimmungen werden jeweils entsprechend der Art der Beförderung und den damit verbundenen Risiken eingehalten, z. B. Höchstmenge gefährlicher Güter je Innenverpackung, Außenverpackung und/oder Beförderungseinheit, und in Abhängigkeit davon, ob die Beförderung gefährlicher Güter eine Nebentätigkeit der Betriebe ist oder nicht. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 818 af 28. juni 2011 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3. Anmerkungen: Es ist den Abfallentsorgern und Betrieben nicht möglich, alle Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG einzuhalten, wenn Abfall, der Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten kann, von Haushalten und/oder Betrieben zur Entsorgung zu nahe gelegenen Abfallsammelstellen befördert wird. Bei dem Abfall handelt es sich üblicherweise um Verpackungen, die ursprünglich in Einklang mit der Ausnahme gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG befördert und/oder im Einzelhandel verkauft wurden. Ausnahme 1.1.3.1 Buchstabe c gilt jedoch nicht für die Beförderung von Abfall zu Abfallsammelstellen, und die Bestimmungen in Kapitel 3.4 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG sind nicht geeignet für die Beförderung von Innenverpackungen, die Abfall sind. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2019. EL Griechenland RO–bi–EL-1 Betrifft: Ausnahme von den Sicherheitsanforderungen an fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge) mit einer Bruttomasse von weniger als 4 t, die für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden und erstmals zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2002 in Griechenland zugelassen worden sind. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.6.3.6, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, 6.8.2.1.17-6.8.2.1.22, 6.8.2.1.28, 6.8.2.2, 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung von fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriefahrzeugen und MEGC. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Übergangsvorschrift: Fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge) mit einer Bruttomasse von weniger als 4 t, die erstmals zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2002 in Griechenland zugelassen worden sind und die ausschließlich für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden und eine Wanddicke von weniger als 3 mm haben, dürfen noch verwendet werden. Diese Übergangsvorschrift soll für die örtlich begrenzte Beförderung bei in diesem Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen gelten. Sie gilt nur für die Tankfahrzeuge, die gemäß 6.8.2.1.20 umgebaut und entsprechend den folgenden Kriterien angepasst worden sind:
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές κατασκευής, εξοπλισμού και ελέγχων των δεξαμενών μεταφοράς συγκεκριμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων για σταθερές δεξαμενές (οχήματα-δεξαμενές), αποσυναρμολογούμενες δεξαμενές που βρίσκονται σε κυκλοφορία (Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfungen von zum Verkehr zugelassenen fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2018. ES Spanien RO–bi–ES-2 Betrifft: Spezialausrüstung für die Verteilung von wasserfreiem Ammoniak. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8.2.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie Schutzkappen (falls vorhanden) müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In der Landwirtschaft verwendete Tanks zur Verteilung und Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden, dürfen mit äußeren — anstatt innerer — Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, sofern diese einen Schutz bieten, der dem durch die Tankhülle gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 97/2014. Anejo 1. Apartado 3. Anmerkungen: Vor dem 1. Januar 1997 wurde ein mit äußeren Sicherheitseinrichtungen ausgestatteter Tanktyp ausschließlich in der Landwirtschaft zur direkten Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak verwendet. Viele Tanks dieses Typs sind noch heute im Einsatz. Sie werden nur selten in beladenem Zustand auf der Straße bewegt und ausschließlich für Düngevorgänge in landwirtschaftlichen Großbetrieben verwendet. Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022. FI Finnland RO–bi–FI-1 Betrifft: Änderung der im Beförderungspapier für explosive Stoffe enthaltenen Angaben. Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.2.1 a. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschriften für die Klasse 1. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In dem Beförderungsdokument darf anstatt der Nettomasse der explosiven Stoffe die Anzahl der Sprengkapseln (1 000 Sprengkapseln entsprechen 1 kg Sprengstoff) angegeben werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Verordnung der finnischen Agentur für Verkehrssicherheit über den Gefahrguttransport auf der Straße. Anmerkungen: Für nationale Beförderungen wird diese Angabe für ausreichend erachtet. Diese Ausnahme ist in erster Linie für Sprengarbeiten und die örtlich begrenzte Beförderung kleiner Mengen bestimmt. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–FI-3 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–DE-1. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022. FR Frankreich RO–bi–FR-1 Betrifft: Verwendung des für den Seeverkehr bestimmten Dokuments als Beförderungsdokument für Fahrten über kurze Entfernungen im Anschluss an die Entladung der Schiffe. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km wird das für den Seeverkehr bestimmte Dokument als Beförderungsdokument verwendet. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 23-4. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–FR-3 Betrifft: Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG (18). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG unterliegt bestimmten Regeln. Gilt nur für kurze Entfernungen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route — Article 30. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO-bi-FR-4 Betrifft: Verabschiedung von Ro-bi-UK-2. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 modifié relatif aux transports de marchandises dangereuses par voies terrestres. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2022. HU Ungarn RO–bi-HU-1 Betrifft: Verabschiedung von RO-bi-SE-3. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: A nemzeti fejlesztési miniszter rendelete az ADR Megállapodás A és B Mellékletének belföldi alkalmazásáról. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020. IE Irland RO–bi–IE-3 Betrifft: Ausnahme, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in 7.5.11 oder S1 in 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5 und 8.5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(5) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘. Anmerkungen: Bei nationalen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten für die zuständigen Behörden verbunden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–IE-6 Betrifft: Ausnahme von der unter 4.3.4.2.2 genannten Vorschrift, wonach nicht dauernd am Tank befindliche flexible Füll- und Entleerrohre während der Beförderung entleert sein müssen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tankfahrzeugen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Flexible Schlauchhaspeln (einschließlich dazugehöriger fester Rohrleitungen) an Tankfahrzeugen, die im Einzelhandelsvertrieb von Erdölerzeugnissen mit den UN-Nummern 1011, 1202, 1223, 1863 und 1978 eingesetzt werden, müssen während der Beförderung nicht entleert sein, sofern geeignete Maßnahmen den Verlust des Tankinhalts verhindern. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(8) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘. Anmerkungen: Flexible Schlauchleitungen, die an Tankfahrzeugen zur Belieferung von Haushalten montiert sind, müssen stets gefüllt sein, auch während des Transports. Das Lieferverfahren erfordert, dass die Messeinrichtung und der Schlauch des Tankfahrzeugs gefüllt sind, damit der Kunde die korrekte Menge des Produkts erhält. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–IE-7 Betrifft: Befreiung von einigen Vorschriften der Kapitel 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11 des ADR bezüglich der Beförderung von Ammoniumnitratdüngern mit der Kennnummer UN 2067 in loser Schüttung vom Hafen zum Empfänger. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Notwendigkeit eines gesonderten Beförderungspapiers für jede einzelne Beförderung mit Angabe der Gesamtmenge der jeweils beförderten Ladung sowie die Anforderung, das Fahrzeug vor und nach der Beförderung zu reinigen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag für eine Ausnahme von den Vorschriften des ADR bezüglich des Beförderungspapiers und der Fahrzeugreinigung. Berücksichtigung von praktischen Erwägungen bei der Massengutbeförderung vom Hafen zum Empfänger. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004‘. Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sehen a) ein gesondertes Beförderungspapier mit Angabe der Gesamtmasse der beförderten gefährlichen Güter einer bestimmten Ladung vor und enthalten b) die Sondervorschrift CV24, wonach für jede einzelne Ladung, die beim Löschen eines Massengutschiffes zwischen Hafen und Empfänger befördert wird, eine Fahrzeugreinigung erforderlich ist. Da es sich um örtlich begrenzte Beförderungen und um das Löschen von Massengutschiffen handelt, wobei derselbe Stoff auf mehreren Fahrten (an einem Tag oder mehreren aufeinander folgenden Tagen) vom Schiff zum Empfänger befördert wird, dürfte ein einziges Beförderungspapier mit ungefährer Angabe der Gesamtmasse der einzelnen Ladungen ausreichen und sollte auf die Sondervorschrift CV24 verzichtet werden können. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO-bi-IE-8 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter zwischen privaten Gebäuden und einem anderen Fahrzeug in unmittelbarer Nähe dieser Gebäude, oder zwischen zwei Teilen privater Gebäude, die sich in unmittelbarer Nähe zueinander befinden, jedoch zu beiden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhang I Abschnitt 1.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften bei Verwendung eines Fahrzeugs für die Beförderung gefährlicher Güter
sofern die Beförderung auf dem direktesten Weg erfolgt. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: European Communities (Carriage of Dangerous Goods by Road and Use of Transportable Pressure Equipment) Regulations 2011 and 2013, Regulation 56. Anmerkungen: Es können verschiedene Situationen eintreten, in denen Güter zwischen zwei Teilen von Privatgebäuden oder zwischen Privatgebäuden und einem anderen Fahrzeug befördert werden, wobei die Teile der Gebäude auf beiden Seiten einer öffentlichen Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter im üblichen Sinn, und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter müssen nicht angewendet werden. Siehe auch RO-bi-SE-3 und RO-bi-UK-1. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020. NL Niederlande RO–bi–NL-13 Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2015. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6, 3.3, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 5.1.2, 5.4.0, 5.4.1, 5.4.3, 6.1, 7.5.4, 7.5.7, 7.5.9, 8 und 9. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen für bestimmte Mengen; Sonderbestimmungen; Verwendung von Verpackungen; Verwendung von Überverpackungen; Dokumentation; Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen; Be- und Entladen und Handhabung; Anforderungen für Fahrzeugbesatzungen; Ausrüstungen; Betrieb; Fahrzeuge und Dokumentation; Bau und Zulassung von Fahrzeugen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bestimmungen für die Beförderung kleiner Mengen gesammelter gefährlicher Haushaltsabfälle und gefährlicher Abfälle aus Unternehmen in geeigneten Verpackungen mit einem maximalen Fassungsraum von 60 l. Wegen der jeweils kleinen Mengen, um die es sich handelt, und der Vielfalt der verschiedenen Stoffe können die Beförderungen nicht unter völliger Einhaltung der Bestimmungen des ADR durchgeführt werden. Mit der oben genannten Regelung wird daher eine vereinfachte Variante festgelegt, die von einigen Bestimmungen des ADR abweicht. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2015. Anmerkungen: Die Regelung wurde eingeführt, damit Privatpersonen und Betriebe ihre chemischen Kleinabfälle bei einer einzigen Stelle abgeben können. Bei den betreffenden Stoffen handelt es sich daher um Reststoffe wie zum Beispiel Farbreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und von Rauchverbotsschildern sowie eines gelben Blinklichts einschließt, die für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar sind. Entscheidend bei der Beförderung ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird. Dies lässt sich z. B. dadurch erreichen, dass die Stoffe in dicht verschlossenen Verpackungen befördert werden, um eine Freisetzung und Ausbreitung sowie die Gefahr des Austritts giftiger Dämpfe oder ihrer Ansammlung im Fahrzeug zu vermeiden. Im Fahrzeug sind Einheiten eingebaut, die für die Lagerung der verschiedenen Abfallkategorien geeignet sind und Schutz vor Verschieben, Verrutschen und unbeabsichtigtem Öffnen bieten. Gleichzeitig muss der Transportunternehmer wegen der Vielfalt der betroffenen Stoffe ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Da Privatpersonen die Gefährlichkeitsgrade dieser Stoffe nicht ausreichend bekannt sind, sollten, wie im Anhang der Regelung festgelegt ist, schriftliche Weisungen bereitgestellt werden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. PT Portugal RO–bi–PT-1 Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Propangas, die unter die Sammelbezeichnung ‚UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.‘ fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden: ‚UN 1965 Butan‘ im Falle von in Flaschen transportierten Gemischen A, A01, A02 und A0 gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE; ‚UN 1965 Propan‘ im Falle eines in Flaschen transportierten Gemischs C gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004 vom 16. April 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober. Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–PT-2 Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004 vom 28. Juli 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober. Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tanks und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. SE Schweden RO–bi–SE-1 Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 5 und 6. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von gefährliche Stoffe als Abfall enthaltenden Verpackungen muss gemäß den Bestimmungen des ADR durchgeführt werden, wobei nur wenige Ausnahmen vorgesehen sind. Die Ausnahmen sind nicht für alle Arten von Stoffen und Gegenständen zulässig. Die wichtigsten Ausnahmen sind: Kleinverpackungen (weniger als 30 kg) mit gefährlichen Stoffen als Abfall dürfen in Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, verpackt werden, ohne dass die Anforderungen der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie erfüllt sein müssen. Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, müssen nicht versandfertig mit einer repräsentativen Probe der inneren Kleinverpackungen geprüft werden. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport. Anmerkungen: Die Anwendung der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 von Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie erweist sich als schwierig, da die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen versandfertig mit einer repräsentativen Probe der Abfälle, die nur schwer vorhersehbar sind, geprüft werden müssen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–SE-2 Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten. Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–SE-3 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß 9. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegenüberliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher sollten für sie die einschlägigen Vorschriften gelten. Vergleiche auch Artikel 6 Absatz 14 der Richtlinie 96/49/EG. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–SE-4 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, wegen Risiken bei der Entladung, aufgrund vorgelegter Beweise usw. gerechtfertigt sind. Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden. Diese Ausnahme gilt für die örtliche Beförderung z. B. von Gütern, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, wie Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder etikettiert. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch. Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von dort zu einer Vernichtungsanlage befördert werden; die Letzteren können relativ weit voneinander entfernt sein. Die zulässigen Ausnahmen sind: a) die Verpackungen müssen nicht einzeln gekennzeichnet werden, und b) es müssen keine genehmigungspflichtigen Verpackungen verwendet werden. Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–SE-5 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Häfen und in deren unmittelbarer Nähe. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Fahrzeugzulassung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) müssen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Eine Beförderungseinheit muss nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet sein. Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Vgl. Richtlinie 96/49/EG Artikel 6 Absatz 14. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–SE-6 Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Inspektoren, die die jährliche technische Inspektion der Fahrzeuge durchführen, müssen weder an den unter 8.2 genannten Ausbildungskursen teilnehmen noch Inhaber der ADR-Ausbildungsbescheinigung sein. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z. B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben. Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–SE-7 Betrifft: Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6. Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist. Name und Anschrift der Empfänger müssen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–SE-9 Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4, 6.8 und 9.1.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument; Bau von Tanks; Betriebserlaubnis. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen müssen folgende Vorschriften nicht eingehalten werden:
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–SE-10 Betrifft: Beförderung von Sprengstoffen in Tanks. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sprengstoffe dürfen nur gemäß 4.1.4 verpackt werden. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung von Sprengstoffen in Tanks erfolgt durch die zuständige nationale Behörde. Beförderungen sind nur dann zulässig, wenn die betreffenden Sprengstoffe in der Verordnung aufgeführt sind, oder wenn die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilt. Mit Sprengstoffen beladene Tankfahrzeuge müssen gemäß 5.3.2.1.1, 5.3.1.1.2 und 5.3.1.4 gekennzeichnet und etikettiert werden. In der Beförderungseinheit darf nur ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern beladen sein. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport und der schwedischen Verordnung SÄIFS 1993:4. Anmerkungen: Dies gilt nur für nationale und überwiegend örtlich begrenzte Beförderungen. Die betreffenden Regelungen waren bereits vor dem EU-Beitritt Schwedens in Kraft. Beförderungen von Sprengstoffen in Tanks werden nur von zwei Unternehmen durchgeführt. Demnächst soll eine Umstellung auf Emulsionen erfolgen. Vormals Ausnahme Nr. 84. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–SE-11 Betrifft: Fahrerbescheinigung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Fahrerausbildung ist mit den unter 8.2.1.1 genannten Fahrzeugen nicht zulässig. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport. Anmerkungen: Örtlich begrenzte Beförderungen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–SE-12 Betrifft: Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhang B, 7.2.4, V2 (1). Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Einsatz von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern gilt die Sondervorschrift V2 (1) unter 7.2.4 nur für eine Nettoexplosivstoffmasse über 3 000 kg (4 000 kg mit Anhänger), sofern die Feuerwerkskörper gemäß der Klassifizierungstabelle für Feuerwerkskörper unter 2.1.3.5.5 in der 14. überarbeiteten Auflage der UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter (UN-Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) als UN 0335 klassifiziert wurden. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. In der Beförderungseinheit ist eine Bestätigung der Zuordnung mitzuführen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport. Anmerkungen: Die Beförderung von Feuerwerkskörpern ist auf zwei kurze Zeiträume im Jahr beschränkt (zum Jahreswechsel und Ende April/Anfang Mai). Die Beförderung von den Versendern zu den Umschlagplätzen (Terminals) kann ohne große Probleme mit dem bisherigen Bestand an Fahrzeugen mit EX-Genehmigung erfolgen. Allerdings ist die Verteilung der Feuerwerkskörper vom Umschlagplatz an die Einkaufszentren und die Beförderung überschüssiger Feuerwerkskörper zurück zum Umschlagplatz mangels Fahrzeugen mit EX-Genehmigung eingeschränkt. Die Transportunternehmen haben kein Interesse daran, in diese Genehmigungen zu investieren, da sie ihre Kosten nicht erstattet bekommen. Dadurch ist die gesamte Existenz der Versender von Feuerwerkskörpern gefährdet, da sie ihre Erzeugnisse nicht vermarkten können. Diese Ausnahme kann nur angewandt werden, wenn die Klassifizierung der Feuerwerkskörper auf der Grundlage der Liste in den UN-Empfehlungen erfolgt ist, damit die aktuellste Klassifizierung zugrunde gelegt wird. Eine vergleichbare Ausnahme für UN 0336 Feuerwerkskörper wurde einbezogen in die Sondervorschrift 651, 3.3.1 des ADR 2005. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO-bi-SE-13 Betrifft: Verabschiedung von RO-bi-DK-4. Rechtsgrundlage: Richtlinie 2008/68/EG, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i (örtlich begrenzte Beförderung über geringe Entfernungen) Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 1 bis 9. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022. UK Vereinigtes Königreich RO–bi–UK-1 Betrifft: Überquerung öffentlicher Straßen durch gefährliche Güter befördernde Fahrzeuge (N8). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgelände, das von einer Straße durchquert wird. Für Klasse 7 gilt diese Ausnahme nicht für die Bestimmungen der ‚Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002‘. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 3 Schedule 2(3)(b); Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 3(3)(b). Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen Privatgebäuden befördert werden, die auf beiden Seiten einer Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und keine der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter findet in einem solchen Fall Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–UK-2 Betrifft: Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7) (N11). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel ‚sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet‘. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 12 (3). Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwerwiegenden Problemen für den Einzelhandel führen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–UK-3 Betrifft: Alternative Beförderungsvorschriften für Fässer aus Naturholz zur Beförderung von UN 3065 der Verpackungsgruppe III. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.4, 4.1, 5.2 und 5.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt die Beförderung alkoholischer Getränke mit mindestens 24 und höchstens 70 Vol.- % Alkoholgehalt (Verpackungsgruppe III) in nicht UN-zugelassenen Fässern aus Naturholz ohne Gefahrzettel zu, für die strengere Lade- und Fahrzeugvorschriften gelten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7 (13) and (14). Anmerkungen: Es handelt sich hierbei um ein hochwertiges verbrauchsteuerpflichtiges Produkt, das zwischen der Destillerie und dem Zolllager in verschlusssicheren Fahrzeugen befördert werden muss, die mit offiziellen Zollsiegeln versehen sind. Die Lockerung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften wird in den zusätzlichen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–UK-4 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-12. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007 Part 1. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RO–bi–UK-5 Betrifft: Sammlung von Altbatterien zum Zwecke der Entsorgung oder des Recyclings. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschrift 636. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Genehmigung folgender alternativer Bedingungen für die Anwendung der Sondervorschrift 636 des Kapitels 3.3: Gebrauchte Lithiumzellen und Batterien (UN 3090 und UN 3091), die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien (UN 2800 und UN 3028), die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment 2007 part 1. Anmerkungen: Die Verbrauchersammelstellen befinden sich in der Regel in Einzelhandelsgeschäften. Es erscheint nicht sinnvoll, eine große Zahl von Personen für das Sortieren und Verpacken gebrauchter Batterien gemäß dem ADR zu schulen. Das System des Vereinigten Königreichs würde entsprechend den Leitlinien des ‚Waste and Resources Action Programme‘ im Vereinigten Königreich gehandhabt und sowohl die Bereitstellung geeigneter ADR-konformer Verpackungen als auch entsprechende Anweisungen vorsehen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021.“ |
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2. |
Anhang II Abschnitt II.3 erhält folgende Fassung: „II.3. Nationale Ausnahmen Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG. Nummerierung der Ausnahmen: RA–a/bi/bii–MS-nn RA= Eisenbahn a/bi/bii= Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii MS= Abkürzung des Mitgliedstaats nn= laufende Nummer Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG DE Deutschland RA–a–DE-2 Betrifft: Zusammenpackungszulassung. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21. Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. FR Frankreich RA–a–FR-3 Betrifft: Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Mengen für die Erfordernisse des Frachtführers unterliegt bis zu den in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen nicht der Deklarationspflicht. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 20.2. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RA–a–FR-4 Betrifft: Befreiung bestimmter Postwaggons von der Kennzeichnungspflicht. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nur Postwagen, die mehr als 3 Tonnen Stoffe der gleichen Klasse befördern (außer 1, 6.2 und 7), sind zu kennzeichnen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 21.1. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. SE Schweden RA-a-SE-1 Betrifft: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Güterwagen, die gefährliche Güter befördern, müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Die RID sieht für Güter, die als Expressgut bezeichnet werden, mengenmäßige Begrenzungen vor. Somit sind von dieser Regelung nur kleine Mengen betroffen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. UK Vereinigtes Königreich RA–a–UK-1 Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: die meisten RID-Vorschriften. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999). Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEO-Vorschriften in die RID nicht mehr erforderlich sein wird. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RA–a–UK-2 Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6). Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.1 und 7.5.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999). Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, ‚wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen‘. Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:
Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RA–a–UK-3 Betrifft: Zulassung unterschiedlicher Höchstmengen je Beförderungseinheit für Güter der Klasse 1 in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.1. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die Beförderungsart. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Vorschriften über Ausnahmen für begrenzte Mengen und die Zusammenladung von Explosivstoffen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(b). Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen sowie unterschiedliche Multiplikationsfaktoren für Zusammenladungen von Gütern der Klasse 1, nämlich ‚50‘ für die Kategorie 1 und ‚500‘ für die Kategorie 2, zugelassen werden. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RA–a–UK-4 Betrifft: Verabschiedung von RA–a–FR-6. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.3.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Lockerung der Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards) bei der Beförderung im Huckepackverkehr. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zum Anbringen von Großzetteln (Placards) gilt nicht, wenn die am Fahrzeug angebrachten Großzettel deutlich sichtbar sind. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(12). Anmerkungen: Dies war immer eine nationale Rechtsvorschrift im Vereinigten Königreich. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RA–a–UK-5 Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern an die Einzelhändler oder Verbraucher und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID-/ADR- oder UN-Code. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007: Regulation 26. Anmerkungen: Die RID-Vorschriften sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem Bahnabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG DE Deutschland RA–bi–DE-2 Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20. Anmerkungen: Listennummer 6*. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. RA–bi–DE-3 Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, in Eisenbahnkesselwagen. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8, 6.8.2.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks und Kesselwagen. Kapitel 6.8 Unterabschnitt 6.8.2.3 erfordert die Zulassung des Baumusters für Tanks, die UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser) geladen haben. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, über geringe Entfernungen (von Sassnitz-Mukran nach Lutherstadt Wittenberg-Piesteritz bzw. Bitterfeld) in Eisenbahnkesselwagen russischer Bauart. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 1/92. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Januar 2020 (Genehmigung verlängert). DK Dänemark RA–bi–DK-1 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Querung des Großen Belts andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15. Februar 2005. Anmerkungen: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022. RA–bi–DK-2 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Öresund-Querung andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15. Februar 2005. Anmerkungen: Ablauf der Geltungsdauer: 28. Februar 2022. SE Schweden RA–bi–SE-1 Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 5 und 6. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von gefährliche Stoffe als Abfall enthaltenden Verpackungen muss gemäß den Bestimmungen der Richtlinie durchgeführt werden, wobei nur wenige Ausnahmen vorgesehen sind. Die Ausnahmen sind nicht für alle Arten von Stoffen und Gegenständen zulässig. Die wichtigsten Ausnahmen sind: Kleinverpackungen (weniger als 30 kg) mit gefährlichen Stoffen als Abfall dürfen in Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, verpackt werden, ohne dass die Anforderungen der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie erfüllt sein müssen. Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, müssen nicht versandfertig mit einer repräsentativen Probe der inneren Kleinverpackungen geprüft werden. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Schiene, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport. Anmerkungen: Die Anwendung der Unterabschnitte 6.1.5.2.1, 6.1.5.8.2, 6.5.6.1.2, 6.5.6.14.2, 6.6.5.2.1 und 6.6.5.4.3 in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie erweist sich als schwierig, da die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen versandfertig mit einer repräsentativen Probe der Abfälle, die nur schwer vorhersehbar sind, geprüft werden müssen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2021. Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2008/68/EG DE Deutschland RA-bii-DE- 1 Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse- % Wasser) in Eisenbahnkesselwagen, abweichend von Anhang II Abschnitt II.1 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2008/68/EG. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse- % Wasser, in Eisenbahnkesselwagen, RID-Tanks). Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck zugelassenen Kesselwagen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion und Ausrüstung fortwährend an den aktuellen Stand der Sicherheitsanforderungen angepasst werden. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Sicherheitsvorschriften im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Sicherheits- und Notfallbehörden detailliert reglementiert und wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht. Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahmezulassung Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 1/97. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023. RA–bii–DE-2 Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, in Transportbehältern auf Güterwagen. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 7.3.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung. Kapitel 3.2, Tabelle A, lässt keine Ladung von Calciumcarbid in loser Schüttung zu. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Eisenbahnbeförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck gebauten Transportbehältern mit Güterwagen. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 3/10. Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2024.“ |
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13.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/80 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/696 DER KOMMISSION
vom 11. April 2017
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2476)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in einer Reihe von Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) festgestellt sowie Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt worden waren. |
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(2) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. |
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(3) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde später durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/417 (5) und (EU) 2017/554 (6) der Kommission geändert, um den Änderungen bei den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen aufgrund der veränderten Seuchenlage im Hinblick auf die hochpathogene Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. |
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(4) |
Seit dem Zeitpunkt der Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 hat sich die Seuchenlage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza verbessert. Dementsprechend sollten die Schutzmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 so angepasst werden, dass sie die von der derzeitigen Seuchenlage ausgehenden Risiken angemessen abdecken und den Unternehmern keine Lasten aufbürden, die unverhältnismäßig zu den mit einer Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken sind. Es gilt zu bedenken, dass die derzeitige Epidemie erhebliche Beeinträchtigungen der Geschäftstätigkeit der Unternehmer verursacht, insbesondere bei einer hochspezialisierten, integrierten Erzeugung, in die mehrere Mitgliedstaaten involviert sind. Zugleich sollten bei jeglichen Änderungen der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 festgelegten Schutzmaßnahmen die unterschiedlich hohen Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung verschiedener Geflügelerzeugnisse berücksichtigt werden. |
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(5) |
Das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken ist insbesondere deshalb sehr gering, da die Zeitspanne zwischen dem Sammeln der Bruteier und dem Schlüpfen der Eintagsküken es möglich macht, eine Infektion mit Viren der hochpathogenen Aviären Influenza in dem Ursprungsgeflügelbetrieb zeitnah festzustellen, und vorausgesetzt, dass die Versandbrüterei durch ihre Biosicherheits- und Rückverfolgungsmaßnahmen sicherstellen kann, dass die Seuchenbekämpfung in einem angemessenen Umfang beibehalten wird. |
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(6) |
Weiterhin sollten jegliche Änderungen der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 im Einklang mit anderen Vorschriften gemäß der Richtlinie 2005/94/EG und gemäß der Richtlinie 2009/158/EG des Rates (7) stehen. Die Richtlinie 2009/158/EG enthält allgemeine tierseuchenrechtliche Vorschriften für den Handel in der Union mit Geflügel und Bruteiern, einschließlich der Veterinärbescheinigungen, die Sendungen mit diesen Waren, die in andere Mitgliedstaaten versandt werden, beigefügt sein müssen. |
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(7) |
Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/158/EG müssen Eintagsküken und Bruteier, um in der Union gehandelt werden zu können, aus Betrieben stammen, die nicht in einem Gebiet liegen, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Union unterliegt. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/158/EG fallen unter die Definition von Betrieben unter anderem Vermehrungsbetriebe, deren Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Nutzgeflügel besteht, sowie Brütereien, deren Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von Eintagsküken umfasst. |
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(8) |
Die Richtlinie 2005/94/EG enthält spezifische Vorschriften zur Bekämpfung von Ausbrüchen der Aviären Influenza in der Union. In Artikel 30 der genannten Richtlinie werden Maßnahmen in Überwachungszonen festgelegt, einschließlich Beschränkungen bei der Verbringung von Eintagsküken und Bruteiern innerhalb der Überwachungszone und der Bedingungen, unter denen die zuständige Behörde den Versand von Sendungen von Eintagsküken und Bruteiern aus einer Überwachungszone genehmigen kann. |
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(9) |
Gemäß Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2005/94/EG kann die zuständige Behörde die direkte Beförderung von Eintagsküken aus der Überwachungszone zu jedem anderen Betrieb genehmigen, wenn die Küken aus Bruteiern aus Geflügelbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen und wenn andere Bedingungen eingehalten werden. |
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(10) |
Die zuständige Behörde kann zudem gemäß Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iv der Richtlinie 2005/94/EG die Beförderung von Bruteiern auf direktem Wege zu einer von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Brüterei innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone genehmigen, wenn die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden, und Herkunft und Verbleib dieser Eier jederzeit ermittelt werden können. |
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(11) |
Um eine für die Wirtschaftsbeteiligten potenziell sehr kostspielige Störung des Handels mit Sendungen von Eintagsküken und Bruteiern aus der Überwachungszone zu verhindern, von denen ein niedriges Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza ausgeht, müssen für solche Sendungen in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 Schutzmaßnahmen gemäß den geltenden, bereits in der Richtlinie 2005/94/EG enthaltenen Vorschriften festgelegt werden. |
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(12) |
Um eine Überprüfung der Einhaltung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 in der durch den vorliegenden Durchführungsbeschluss geänderten Fassung zu ermöglichen, sollten die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Eintagsküken beigefügt sein müssen, zudem einen entsprechenden Verweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 enthalten. |
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(13) |
Auch der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 muss geändert werden, da seit den letzten Änderungen des genannten Anhangs durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Rumänien weitere Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5 in Betrieben außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebiete an die Kommission gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen haben, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum. |
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(14) |
In allen Fällen hat die Kommission die von Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Rumänien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 bestätigt wurde. |
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(15) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Rumänien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Folglich sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebiete für diese Mitgliedstaaten geändert werden. |
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(16) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert und um Vorschriften für den an bestimmte Bedingungen gebundenen Versand von Eintagsküken aus Überwachungszonen oder von Eintagsküken aus Bruteiern von Geflügel aus in der Überwachungszone liegenden Betrieben in andere Mitgliedstaaten ergänzt werden; außerdem sollte die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert und sollten die neuen, gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der in diesen Zonen geltenden Beschränkungen eingefügt werden. |
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(17) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(18) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Dieser Beschluss enthält zudem Vorschriften zum Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den betroffenen Mitgliedstaaten.“ |
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2. |
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a (1) Die betroffenen Mitgliedstaaten untersagen den Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus den im Anhang als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, die zuständige Behörde des betroffenen Versandmitgliedstaats genehmigt die direkte Beförderung von Sendungen mit Eintagsküken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten verbieten den Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus Bruteiern von Geflügel, das in zugelassenen Betrieben in den im Anhang aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen gehalten wird, es sei denn, die zuständige Behörde des betroffenen Versandmitgliedstaats genehmigt die direkte Beförderung von Bruteiern von Geflügel aus zugelassenen Betrieben, die sich außerhalb der Schutzzonen aber innerhalb der Überwachungszonen befinden, zu einer ausgewiesenen Brüterei außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen, und die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Eintagsküken aus solchen Bruteiern beim Versand in andere Mitgliedstaaten folgende Bedingungen erfüllen:
(3) Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/158/EG und gemäß dem Anhang IV der genannten Richtlinie, die den Sendungen mit Eintagsküken gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zum Versand in andere Mitgliedstaaten beigefügt sind, den folgenden Wortlaut umfassen: ‚Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 der Kommission‘. (*1) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).“ " |
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3. |
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. April 2017.
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).
(7) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:
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1. |
Teil A wird wie folgt geändert:
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2. |
Teil B wird wie folgt geändert:
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LEITLINIEN
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13.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/156 |
LEITLINIE (EU) 2017/697 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 4. April 2017
über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dafür verantwortlich, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Sie übt die Aufsicht über das Funktionieren des Systems im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung hoher Aufsichtsstandards und die Einheitlichkeit der Aufsichtsergebnisse in den teilnehmenden Mitgliedstaaten aus. Die EZB kann Leitlinien für die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) erlassen, nach deren Maßgabe Aufsichtsaufgaben von den NCAs durchzuführen und Aufsichtsbeschlüsse durch die NCAs zu fassen sind. |
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(2) |
Die EZB hat gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (2) die einheitliche Anwendung von Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
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(3) |
Als zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB eine Reihe von im Unionsrecht gemäß der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) (3) eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen für Kreditinstitute, die als weniger bedeutend eingestuft werden, genutzt. |
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(4) |
Obwohl die NCAs in erster Linie für die Nutzung der betreffenden Optionen und Ermessensspielräume bei weniger bedeutenden Instituten zuständig sind, ist es der EZB im Rahmen ihres übergreifenden Überwachungsmandats innerhalb des SSM in angemessener Weise möglich, das Ziel der einheitlichen Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen bei bedeutenden und weniger bedeutenden Institute zu fördern. Dadurch wird sichergestellt, dass a) die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer kohärenten und effektiven Art und Weise umgesetzt wird, b) das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen in allen betroffenen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise auf Kreditinstitute angewandt wird und c) alle Kreditinstitute einer Aufsicht von höchster Qualität unterliegen. |
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(5) |
Mit dem Ziel, das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung von Aufsichtsstandards bei bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten einerseits mit der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes andererseits in Einklang zu bringen, hat die EZB bei den Optionen und Ermessensspielräumen, die sie im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) genutzt hat, bestimmte Optionen und Ermessensspielräume identifiziert, die von den NCAs in der gleichen Weise bei der Beaufsichtigung von weniger bedeutenden Instituten genutzt werden sollten. |
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(6) |
Optionen und Ermessensspielräume, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 89 Absatz 3, Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Bezug auf Eigenmittel- und Kapitalanforderungen sowie gemäß den in Artikel 471 Absatz 1 und Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b derselben Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen gewährt wurden, wirken sich auf die Höhe und Qualität der Eigenmittel und die Kapitalquoten weniger bedeutender Institute aus. Eine umsichtige und einheitliche Anwendung dieser Optionen und Ermessensspielräume ist aus mehreren Gründen notwendig. Sie gewährleistet, dass a) den mit qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors verbundenen Risiken angemessen Rechnung getragen wird, b) die Definition von „Ausfall“ in Bezug auf die Angemessenheit und Vergleichbarkeit von Eigenmittelanforderungen einheitlich angewandt wird und c) Eigenmittelanforderungen für Geschäfte mit nicht linearem Risikoprofil oder für Zahlungskomponenten und Geschäfte mit Schuldtiteln als Basiswerten, für die das Institut das Delta oder die geänderte Laufzeit nicht ermitteln kann, mit Umsicht ermittelt werden. Durch eine harmonisierte Anwendung der Übergangsbestimmungen in Bezug auf den Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen und latenten Steueransprüchen wird gewährleistet, dass die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführte strengere Definition von aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln von allen Kreditinstituten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt wird. |
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(7) |
Optionen und Ermessensspielräume hinsichtlich der Ausnahme von Risikopositionen von der Anwendung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen für Großkredite sollten einheitlich auf bedeutende und weniger bedeutende Institute angewandt werden, um gleiche Bedingungen für Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schaffen, Konzentrationsrisiken aufgrund bestimmter Risikopositionen zu beschränken und sicherzustellen, dass dieselben Mindestanforderungen für die Prüfung der Einhaltung der in Artikel 400 Absatz 3 derselben Verordnung festgelegten Bedingungen innerhalb des SSM angewandt werden. Insbesondere sollten Konzentrationsrisiken aufgrund gedeckter Schuldverschreibungen, die in den Geltungsbereich des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, sowie gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten bestehende oder von ihnen garantierte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, beschränkt werden. In Bezug auf gruppeninterne Risikopositionen einschließlich Beteiligungen und sonstigen Anteilen ist zu gewährleisten, dass eine Entscheidung, diese Risikopositionen vollständig von der Anwendung der Obergrenzen für Großkredite auszunehmen, auf einer gründlichen Bewertung im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) basiert. Bei der Bewertung, ob eine Risikoposition, einschließlich Beteiligungen und sonstiger Anteile, gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) erfüllt, ist die Anwendung einheitlicher Kriterien geboten. Eine derartige Anwendung soll sicherstellen, dass bedeutende und weniger bedeutende Institute, die demselben Verbund angeschlossen sind, einheitlich behandelt werden. Die Nutzung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Option, wie sie in dieser Leitlinie festgelegt ist, sollte nur Anwendung finden, wenn der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Option nicht genutzt hat. |
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(8) |
Optionen und Ermessensspielräume, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (5) zur Berechnung von Abflüssen aus stabilen Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, für die Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderungen gewährt werden, sollten in Bezug auf bedeutende und weniger bedeutende Institute einheitlich genutzt werden, um die Gleichbehandlung von Kreditinstituten im selben Einlagensicherungssystem sicherzustellen — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Leitlinie sind einige der allgemeingültigen Optionen und Ermessensspielräume aufgeführt, die den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen durch das Unionsrecht eröffnet sind, und deren Nutzung durch die NCAs bei weniger bedeutenden Instituten vollständig an die Nutzung der betreffenden Optionen und Ermessensspielräume durch die EZB gemäß der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) anzugleichen ist.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) und Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 enthaltenen Begriffsbestimmungen.
KAPITEL II
NUTZUNG VON OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUMEN BEI WENIGER BEDEUTENDEN INSTITUTEN ZUR ERFORDERLICHEN VOLLSTÄNDIGEN ANGLEICHUNG AN DAS FÜR BEDEUTENDE INSTITUTE GELTENDE RECHT
ABSCHNITT I
Eigenmittel
Artikel 3
Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors
Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zum Zweck der Berechnung der Kapitalanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten die Anwendung einer Risikogewichtung von 1 250 % auf den jeweils höheren der nachfolgenden Beträge:
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a) |
den Betrag der qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet, und |
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b) |
den Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Artikels 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet. |
ABSCHNITT II
Kapitalanforderungen
Artikel 4
Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Schuldnerausfall
Für die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten die Anwendung der Regel der Überfälligkeit seit mehr als 90 Tagen.
Artikel 5
Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Hedging-Sätze
Für die in Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte verlangen NCAs von den weniger bedeutenden Instituten den Einsatz der in Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Marktbewertungsmethode.
ABSCHNITT III
Großkredite
Artikel 6
Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen
Die Nutzung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Option hinsichtlich Ausnahmen durch die NCAs erfolgt bei weniger bedeutenden Instituten in Übereinstimmung mit diesem Artikel und dem Anhang.
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a) |
Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % des Nennwerts der gedeckten Anleihen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen. |
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b) |
Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % ihres Risikopositionswerts von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen. |
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c) |
Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten und im Anhang dieser Leitlinie näher spezifizierten Bedingungen in vollem Umfang von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen. |
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d) |
Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben e bis k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind in vollem Umfang oder im Falle des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe i bis zum zulässigen Höchstbetrag von der Anwendung der Regelungen in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung ausgenommen, unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. |
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e) |
Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten eine Bewertung, ob die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Anhang zur vorliegenden Leitlinie festgelegten Bedingungen für die spezifische Risikoposition erfüllt sind. Die NCA kann diese Bewertung jederzeit überprüfen und die weniger bedeutenden Institute zu diesem Zweck zur Vorlage der im jeweiligen Anhang bezeichneten Unterlagen auffordern. |
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f) |
Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn der jeweilige Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Option, die spezifische Risikoposition vollständig oder teilweise auszunehmen, nicht genutzt hat. |
ABSCHNITT IV
Liquidität
Artikel 7
Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen
Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, dass sie den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, mit 3 % multiplizieren, vorausgesetzt, die Kommission hat gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Delegierten Verordnung ihre vorherige Genehmigung erteilt und bestätigt, dass alle in Artikel 24 Absatz 4 enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.
ABSCHNITT V
Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 8
Artikel 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals
(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 können NCAs den weniger bedeutenden Instituten erlauben, dass sie Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften gemäß Artikel 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht von Posten des harten Kernkapitals in Abzug bringen.
(2) Ab dem 1. Januar 2019 müssen die NCAs von weniger bedeutenden Instituten verlangen, dass sie Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug bringen.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet von Entscheidungen der NCAs gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Artikel 9
Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Anwendbare Prozentsätze auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors und latenten Steueransprüchen, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind
NCAs nutzen die in Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Option hinsichtlich der auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors und latenten Steueransprüchen, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind, anwendbaren Prozentsätze wie folgt:
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a) |
Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung 100 % ab dem 1. Januar 2018. |
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b) |
Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz 100 % ab dem 1. Januar 2018. |
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c) |
Abweichend von Buchstabe b beträgt der anwendbare Prozentsatz nach Artikel 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn nach nationalem Recht eine zehnjährige Auslauffrist vorgesehen ist,
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d) |
Für weniger bedeutende Institute, die am Tag des Wirksamwerdens dieser Leitlinie einem von der Kommission genehmigten Restrukturierungsplan unterliegen, bringen die NCAs Buchstaben b und c nicht zur Anwendung. |
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e) |
Wird ein Kreditinstitut, das unter den Geltungsumfang von Buchstabe d fällt, noch während der Umsetzung des Restrukturierungsplans ohne Anpassungen hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Behandlung latenter Steueransprüche von einem anderen Kreditinstitut erworben oder mit diesem fusioniert, so wenden die NCAs die in Buchstabe d vorgesehene Ausnahme für das erwerbende Kreditinstitut, das aus der Fusion hervorgegangene neue Kreditinstitut bzw. das Kreditinstitut, welches das ursprüngliche Kreditinstitut aufnimmt, in demselben Umfang an, in dem sie sie für das erworbene, fusionierte bzw. aufgenommene Kreditinstitut angewendet haben. |
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f) |
Im Fall einer unvorhergesehenen Verstärkung des Effekts der in den Buchstaben b und c vorgesehenen Abzüge, die die NCA als wesentlich einstuft, wird den weniger bedeutenden Instituten gestattet, die Buchstaben b und c nicht anzuwenden. |
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g) |
In Fällen, in denen die Buchstaben b und c keine Anwendung finden, verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften. |
Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Wirksamwerden dieser Leitlinie in Kraft waren, sofern in den betreffenden Vorschriften höhere als die in den Buchstaben a bis c genannten Prozentsätze festgelegt sind.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
(2) Die NCAs müssen diese Leitlinie ab dem 1. Januar 2018 befolgen, mit Ausnahme des Artikels 7, den sie ab dem 1. Januar 2019 befolgen müssen.
Artikel 11
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. April 2017.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 60).
(4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
ANHANG
Bedingungen für die Bewertung von Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 6 Buchstabe c dieser Leitlinie
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1. |
NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, dass diese bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien zu berücksichtigen.
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2. |
Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten, dass diese bei der Bewertung, ob die Regional- oder Zentralorganisation, der das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist, mit dem Liquiditätsausgleich im Sinne von Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beauftragt ist und ob die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Regional- oder Zentralorganisation ausdrücklich einen solchen Auftrag enthält, insbesondere berücksichtigen:
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3. |
Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können die NCAs weniger bedeutende Institute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern:
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(1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
Berichtigungen
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13.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/164 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )
Seite 18, Artikel 23 Absatz 2:
Anstatt:
„Gibt ein AEOS für eine andere Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab,“
muss es heißen:
„Gibt ein AEOS für Rechnung einer anderen Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab,“.
Seite 32, Artikel 55 Absatz 6 erster Unterabsatz:
Anstatt:
„Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe II Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe,“
muss es heißen:
„Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe III Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe,“.
Seite 81, Artikel 169 Absatz 6:
Anstatt:
„Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 des Zollkodex gelten folgende Waren als Ersatzwaren für die aktive Veredelung:“
muss es heißen:
„Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten folgende Waren als Ersatzwaren für die aktive Veredelung:“.
Seite 101, Artikel 238 Absatz 1:
Anstatt:
„Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe „VV“ und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer enthalten.“
muss es heißen:
„Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe „TA“ und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer enthalten.“
Seite 202, Anhang B Titel II Nr. 3/15. „Einführer“ Satz 2:
Anstatt:
„Name und Anschrift der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“
muss es heißen:
„Name und Anschrift der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“
Seite 202, Anhang B Titel II Nr. 3/16. „Kennnummer des Einführers“ Satz 2:
Anstatt:
„Kennnummer der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“
muss es heißen:
„Kennnummer der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“
Seite 203, Anhang B Titel II Nr. 3/22. „Inhaber des Versandverfahrens“ Satz 3:
Anstatt:
„Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der Versandanmeldung im Namen des Inhabers des Verfahrens vorlegt.“
muss es heißen:
„Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Auftrag des Inhabers des Verfahrens vorlegt.“
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13.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/166 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )
Seite 559, Erwägungsgründe 14, 15 und 18; Seite 560, Erwägungsgrund 21; Seite 561, Erwägungsgrund 33; Seite 657, Artikel 226 Absatz 2:
Anstatt:
„verbessert“
muss es heißen:
„angepasst“
Seite 559, Erwägungsgrund 14; Seite 559, Erwägungsgrund 18; Seite 561, Erwägungsgrund 34; Seite 565, Artikel 2 Absatz 3, berichtigt in ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 67 (fünfmaliges Vorkommen); Seite 567-568, Artikel 7 Absatz 4 (zweimaliges Vorkommen); Seite 572, Artikel 21 Absatz 6; Seite 578, Artikel 30 Absatz 3; Seite 587, Artikel 55 Absatz 6; Seite 587, Artikel 56 Absatz 3; Seite 642, Artikel 182 Absatz 2; Seite 642, Artikel 183 Absatz 3; Seite 643, Artikel 184 Absatz 6; Seite 643, Artikel 185 Absatz 4; Seite 644, Artikel 187 Absatz 1; Seite 645, Artikel 188 Absatz 3; Seite 662, Artikel 236 Absatz 3; Seite 674, Artikel 273 Absatz 3; Seite 676, Artikel 277 Absätze 3 und 4; Seite 678, Artikel 280 Absatz 5 Unterabsatz 2; Seite 689, Artikel 305 Absatz 6 Unterabsatz 1 und Absatz 7; Seite 690, Artikel 309 Absatz 3; Seite 691, Artikel 310 Absatz 5 Unterabsatz 2; Seite 693, Artikel 314 Absatz 3 Satz 2:
Anstatt:
„Verbesserung“
muss es heißen:
„Anpassung“
Seite 572, Artikel 21 Absatz 7 Satz 1:
Anstatt:
„Bis zum Anfangsdatum der ersten Verbesserungsphase für das System“
muss es heißen:
„Bis zum Anfangsdatum der ersten Anpassungsphase für das System.“
Seite 613, Artikel 110 Absatz 3 Satz 1:
Anstatt:
„Nach Einreichung eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung wird eine solche Prüfung spätestens sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens durchgeführt und werden die Ergebnisse den Zollbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt;“
muss es heißen:
„Nach Einreichung eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung wird eine solche Prüfung spätestens sechs Monate nach Absendung des Ersuchens durchgeführt und werden die Ergebnisse den Zollbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt;“
Seite 614, Artikel 113 letzter Unterabsatz:
Anstatt:
„‚Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von Erklärungen auf der Rechnung enthält den Vermerk „Autonomous trade measures“ oder „Mesures commerciales autonomes“.“
muss es heißen:
„‚Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung enthalten den Vermerk „Autonomous trade measures“ oder „Mesures commerciales autonomes“.“
Seite 620, Artikel 124 Absatz 2:
Anstatt:
„Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern oder Gebieten die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.“
muss es heißen:
„Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern oder Gebieten die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.“
Seite 631, Artikel 151 Absatz 3 Satz 2:
Anstatt:
„Der Bürger unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme.“
muss es heißen:
„Der Bürge unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme.“
Seite 631, Artikel 152 Absatz 2:
Anstatt:
„Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, darf der Inhaber des Zollverfahrens den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.“
muss es heißen:
„Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, darf der Inhaber des Verfahrens den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.“
Seite 632, Artikel 155 Absätze 2 und 3 erster Unterabsatz:
Anstatt:
„Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstige Abgaben“
muss es heißen:
„Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige Abgaben“
Seite 633, Artikel 157 Absatz 1 Satz 2:
Anstatt:
„Werden Zollanmeldungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage einer Bewilligung gemäß Artikel 166 Absatz 2 oder Artikel 182 des Zollkodex eingereicht, ist die Überwachung des entsprechenden Teils des Referenzbetrags anhand ergänzender Zollanmeldungen oder gegebenenfalls anhand der aus den Unterlagen hervorgehenden Einzelheiten zu gewährleisten.“
muss es heißen:
„Werden Zollanmeldungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage einer Bewilligung gemäß Artikel 166 Absatz 2 oder Artikel 182 des Zollkodex abgegeben, ist die Überwachung des entsprechenden Teils des Referenzbetrags anhand der ergänzenden Zollanmeldungen oder gegebenenfalls anhand der aus der Buchführung hervorgehenden Einzelheiten zu gewährleisten.“
Seite 633, Artikel 157 Absatz 2 Satz 2:
Anstatt:
„Diese Überwachung gilt nicht für Waren im Unionsversand, für die das vereinfachte Verfahren für die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex angewandt wird, bei dem die Zollanmeldungen nicht mit dem in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen System verarbeitet werden.“
muss es heißen:
„Diese Überwachung gilt nicht für Waren im Unionsversand, für die das vereinfachte Verfahren für die Warenbeförderung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex angewandt wird, bei dem die Zollanmeldungen nicht mit dem in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen System verarbeitet werden.“
Seite 634, Artikel 160 Absatz 1 Unterabsatz 1:
Anstatt:
„Im Unionsversandverfahren kann eine Einzelsicherheit in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung auch durch einen Sicherheitstitel des Bürgen geleistet werden, den er der Person ausstellt, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt.“
muss es heißen:
„Im Unionsversandverfahren kann eine Einzelsicherheit in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung auch durch Sicherheitstitel des Bürgen geleistet werden, die er Personen ausstellt, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigen.“
Seite 634, Artikel 160 Absatz 2:
Anstatt:
„Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.“
muss es heißen:
„Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle geforderten Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.“
Seite 639, Artikel 176 Absatz 2 Satz 1:
Anstatt:
„Die nachprüfende Zollstelle unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollstelle darüber, dass die Zollförmlichkeiten, die Voraussetzung für die Erstattung oder den Erlass sind, erfüllt sind.“
muss es heißen:
„Die nachprüfende Zollstelle unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollbehörde darüber, dass die Zollförmlichkeiten, die Voraussetzung für die Erstattung oder den Erlass sind, erfüllt sind.“
Seite 647, Artikel 194:
Anstatt:
„Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c wird ein elektronisches System verwendet, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtet wird.
Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.“
muss es heißen:
„Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c wird ein elektronisches System verwendet, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtet wird. Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.“
Seite 654, Artikel 216 Absatz 2:
Anstatt:
„Absatz 1 findet ab den jeweiligen Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme der Systeme EU-ZK Besondere Maßnahmen und EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.“
muss es heißen:
„Absatz 1 findet ab den jeweiligen Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme der Systeme EU-ZK Besondere Verfahren und EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.“
Seite 666, Überschrift über Artikel 251:
Anstatt:
„KAPITEL 1
ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR
KAPITEL 1
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr “
muss es heißen:
„TITEL VI
ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN
KAPITEL 1
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr “
Seite 671, Artikel 264 Absatz 5 Unterabsatz 1:
Anstatt:
„Sind Waren, die sich in einem besonderen Verfahren befinden und zusammen mit anderen Waren aufbewahrt werden, völlig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, so kann der Inhaber des Verfahrens gegenüber den Zollbehörden den Nachweis über die tatsächliche Menge der zerstörten oder verloren gegangenen in dem Verfahren befindlichen Waren vorlegen.“
muss es heißen:
„Sind Waren, die sich in einem besonderen Verfahren befinden und zusammen mit anderen Waren aufbewahrt werden, völlig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, so können die Zollbehörden den Nachweis des Inhabers des Verfahrens über die tatsächliche Menge der zerstörten oder verloren gegangenen in dem Verfahren befindlichen Waren anerkennen.“
Seite 678, Artikel 280 Absatz 4:
Anstatt:
„(4) Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet.“
muss es heißen:
„(4) Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Absendung beantwortet.“
Seite 678, Artikel 280 Absatz 5 Unterabsatz 3 Satz 1:
Anstatt:
„Der Inhaber des Carnet TIR muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.“
muss es heißen:
„Der Inhaber des Carnet TIR muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten.“
Seite 678, Artikel 280 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 3
Anstatt:
„Diese Behörde muss das Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.“
muss es heißen:
„Diese Behörde muss das Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten.“
Seite 680, Artikel 285:
Anstatt:
„Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat, in dem zur Verwendung des Vordrucks 302 berechtigte Truppen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO-Truppen) stationiert sind, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und Kontrollen in Bezug auf die Beförderung von Waren durch diese Truppen oder im Namen dieser Truppen zuständig ist bzw. sind.“
muss es heißen:
„Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat, in dem zur Verwendung des Vordrucks 302 berechtigte Truppen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO-Truppen) stationiert sind, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und Kontrollen in Bezug auf die Beförderung von Waren durch diese Truppen oder für Rechnung dieser Truppen zuständig ist bzw. sind.“
Seite 681, Artikel 287 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 4:
Anstatt:
„in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder in deren Namen Waren versendet werden,“
muss es heißen:
„in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden,“
Seite 682, Artikel 291 Absatz 1 Buchstabe c:
Anstatt:
„der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen System.“
muss es heißen:
„der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen Versandsystem.“
Seite 688, Artikel 305 Absatz 3 Buchstabe b:
Anstatt:
„der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Namen des Inhabers des Verfahrens übermittelt der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, alle maßgeblichen Informationen über die Umladung;“
muss es heißen:
„der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens übermittelt der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, alle maßgeblichen Informationen über die Umladung;“
Seite 688, Artikel 305 Absatz 5 Buchstabe a:
Anstatt:
„die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Straßenfahrzeug befindet, erhält vom Inhaber des Verfahrens oder vom Beförderer im Namen des Inhabers die maßgeblichen Informationen über die Zusammensetzung des Straßenfahrzeugs;“
muss es heißen:
„die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Straßenfahrzeug befindet, erhält vom Inhaber des Verfahrens oder vom Beförderer im Auftrag des Inhabers die maßgeblichen Informationen über die Zusammensetzung des Straßenfahrzeugs;“
Seite 691, Artikel 310 Absatz 4:
Anstatt:
„Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet.“
muss es heißen:
„Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Absendung beantwortet.“
Seite 691, Artikel 310 Absatz 5 Unterabsatz 1:
Anstatt:
„Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens erhalten, so ersucht die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.“
muss es heißen:
„Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens übermittelt, so ersucht die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.“
Seite 691, Artikel 310 Absatz 5 Unterabsatz 3:
Anstatt:
„Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.“
muss es heißen:
„Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten.“
Seite 691, Artikel 310 Absatz 6 Unterabsatz 2:
Anstatt:
„Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Übermittlung.“
muss es heißen:
„Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Absendung.“
Seite 699, Artikel 329 Absatz 5:
Anstatt:
„Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein externes Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangsstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs.“
muss es heißen:
„Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein externes Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangszollstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs.“
Seite 699, Artikel 329 Absatz 6 Unterabsatz 1:
Anstatt:
„Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein anderes als das externe Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangsstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:“
muss es heißen:
„Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein anderes als das externe Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangszollstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:“
Seite 702, Artikel 335 Absatz 4 Unterabsatz 1:
Anstatt:
„Setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder darüber in Kenntnis, dass innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Antwort von der Ausfuhrzollstelle eingegangen ist, kann der Anmelder gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis dafür erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.“
muss es heißen:
„Setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder darüber in Kenntnis, dass innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Antwort von der Ausgangszollstelle eingegangen ist, kann der Anmelder gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis dafür erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.“
Seite 705, Artikel 345 Absatz 1:
Anstatt:
„Beschlüsse infolge einer Neubewertung einer Bewilligung gemäß Artikel 250 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden vor dem 1. Mai 2019 gefasst.
Mit diesen Beschlüssen werden die neu bewerteten Bewilligungen aufgehoben und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Die Beschlüsse werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.“
muss es heißen:
„Entscheidungen infolge einer Neubewertung einer Bewilligung gemäß Artikel 250 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden vor dem 1. Mai 2019 gefasst.
Mit diesen Entscheidungen werden die neu bewerteten Bewilligungen aufgehoben und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Die Entscheidungen werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.“
Seite 705, Artikel 345 Absatz 2:
Anstatt:
„Wird in den in Artikel 253 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen infolge der Neubewertung einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit in Verbindung mit einem Beschluss zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach einem der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (1) eine neue Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit gewährt, so wird gleichzeitig automatisch eine neue Bewilligung für einen Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 des Zollkodex gewährt.“
muss es heißen:
„Wird in den in Artikel 253 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen infolge der Neubewertung einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit in Verbindung mit einer Entscheidung zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach einem der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (1) eine neue Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit gewährt, so wird gleichzeitig automatisch eine neue Bewilligung für einen Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 des Zollkodex gewährt.“
Seite 706, Artikel 346 Satz 2:
Anstatt:
„Die für die Beschlussfassung zuständige Zollbehörde kann Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Mai 2016 erteilen.“
muss es heißen:
„Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde kann Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Mai 2016 erteilen.“
Seite 706, Artikel 347 Absatz 1:
Anstatt:
„Der Transaktionswert der Waren kann auf Basis eines Verkaufs bestimmt werden, der vor dem in Artikel 128 Absatz 1 genannten Verkauf stattfindet, wenn die Person, in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird, durch einen vor dem 18. Januar 2016 geschlossenen Vertrag gebunden ist.“
muss es heißen:
„Der Transaktionswert der Waren kann auf Basis eines Verkaufs bestimmt werden, der vor dem in Artikel 128 Absatz 1 genannten Verkauf stattfindet, wenn die Person, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben wird, durch einen vor dem 18. Januar 2016 geschlossenen Vertrag gebunden ist.“
Seite 737, Anhang A Titel II Absatz 2 (Codes) Abschnitt IV/3 (Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette) Tabelle:
Anstatt:
|
„Code |
Rolle |
Bezeichnung |
|
MF |
Hersteller |
Beteiligter, der Waren herstellt. Dieser Code sollte nur verwendet werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte die Waren herstellt. Wirtschaftsbeteiligte, die nur am Handel mit der Ware beteiligt sind (z. B. Ausfuhr, Einfuhr), werden hiervon nicht erfasst. |
|
IM |
Einführer |
Beteiligter, der eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen ein Zollagent oder eine andere berechtigte Person eine Einfuhranmeldung abgibt. Dies kann auch eine Person mit einschließen, die im Besitz der Waren ist oder an die die Waren versendet werden. |
|
EX |
Ausführer |
Beteiligter, der eine Ausfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird und der entweder Eigentümer der Ware ist oder der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vergleichbare Verfügungsrechte wie der Eigentümer besitzt. |
|
CB |
Zollagent |
Beauftragter oder Vertreter oder berufsmäßiger Zollagent der im Namen des Ein- oder Ausführers direkt mit dem Zoll in Kontakt tritt. Der Code kann auch für Wirtschaftsbeteiligte verwendet werden, die für andere Zwecke als Beauftragte/Vertreter handeln (z. B. Speditionsbeauftragte).“, |
muss es heißen:
|
„Code |
Rolle |
Bezeichnung |
|
MF |
Hersteller |
Beteiligter, der Waren herstellt. Dieser Code sollte nur verwendet werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte die Waren herstellt. Wirtschaftsbeteiligte, die nur am Handel mit der Ware beteiligt sind (z. B. Ausfuhr, Einfuhr), werden hiervon nicht erfasst. |
|
IM |
Einführer |
Beteiligter, der eine Einfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung ein Zollagent oder eine andere berechtigte Person eine Einfuhranmeldung abgibt. Dies kann auch eine Person mit einschließen, die im Besitz der Waren ist oder an die die Waren versendet werden. |
|
EX |
Ausführer |
Beteiligter, der eine Ausfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird und der entweder Eigentümer der Ware ist oder der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vergleichbare Verfügungsrechte wie der Eigentümer besitzt. |
|
CB |
Zollagent |
Beauftragter oder Vertreter oder berufsmäßiger Zollagent der für Rechnung des Ein- oder Ausführers direkt mit dem Zoll in Kontakt tritt. Der Code kann auch für Wirtschaftsbeteiligte verwendet werden, die für andere Zwecke als Beauftragte/Vertreter handeln (z. B. Speditionsbeauftragte).“ |
Seite 740, Anhang A Titel II Absatz 2 (Codes) Abschnitt XIII/8 (Code für den Status des Steuervertreters) Nummer 2:
Anstatt:
„ein Steuervertreter handelt im Namen des Antragstellers.“
muss es heißen:
„ein Steuervertreter handelt für Rechnung des Antragstellers.“
Seite 818, Anhang 22-06:
Das Formular „Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei (1)“ erhält folgende Fassung:
Seite 851, Anhang 32-01 Nummer 1, Absatz 5 letzte Zeile und Seite 855, Anhang 32-03 Nummer 1, Absatz 6 erste Zeile:
Anstatt:
„für alle Beträge, die der Bürge“
muss es heißen:
„für alle Beträge, die die Person, die die Sicherheit leistet,“
Seite 852, Anhang 32-01 Fußnote 5 und Seite 857, Anhang 32-03 Fußnote 5:
Anstatt:
„Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.“
muss es heißen:
„Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift der Person, die die Sicherheit leistet.“
Seite 863, Anhang 33-06:
Das Formular „Nachprüfungsersuchen“ und dessen Kopie erhalten folgende Fassung:
|
13.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/177 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Seite 2 Erwägungsgründe 8, 9, 12, 15 und 16, Seite 10 Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1, Seite 33 Artikel 56 Absatz 1:
Anstatt:
„verbessert“
muss es heißen:
„angepasst“.
Seite 2 Erwägungsgründe 9, 10 und 13, Seite 3 Erwägungsgründe 17, 19, 22 und 23, Seite 4 Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b, Seite 5 Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Seite 7 Artikel 12, Seite 8 Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 Absätze 1 und 2 und Artikel 17, Seite 9 Artikel 21 Absatz 1, Seite 10 Artikel 24 Absatz 1, Seite 23 Artikel 55 Absatz 1 zur Anfügung der Absätze 3 bis 8 in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, neue Absätze 3, 4 und 8, Seite 25 Artikel 55 Absatz 2 zur Anfügung von Absätzen in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erster, zweiter und vierter neuer Absatz und Absatz 3 zur Anfügung der Absätze 3 und 4 in Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neue Absätze 3 und 4, Seite 26 Artikel 55 Absatz 4 zur Anfügung eines Absatzes 3 in Artikel 106 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neuer Absatz 3 einleitender Satz, Absatz 5 zur Anfügung eines Absatzes 3 in Artikel 112 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neuer Absatz 3 und Absatz 6 zur Anfügung eines Absatzes 4 in Artikel 113 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neuer Absatz 4, Seite 32 Artikel 55 Absatz 14 zur Anfügung eines Absatzes in Artikel 138 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neuer Absatz einleitender Satz, Seite 33 Artikel 55 Absatz 15 zur Anfügung eines Absatzes 5 in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neuer Absatz 5, Absatz 16 zur Anfügung von Absätzen in Artikel 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erster neuer Absatz, Absatz 17 zur Anfügung eines Absatzes 4 in Artikel 146 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neuer Absatz 4 und Absatz 19 zur Anfügung eines Absatzes in Artikel 184 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 neuer Absatz sowie Artikel 56 Überschrift:
Anstatt:
„Verbesserung“
muss es heißen:
„Anpassung“.
Seite 3 Erwägungsgrund 25:
Anstatt:
„zu verbessern“
muss es heißen:
„anzupassen“.
Seite 73, Anhang 9 Anlage A Nummer 4 unter der Überschrift „Versender/Ausführer“:
Anstatt:
„Derjenige, der die Ausfuhranmeldung ausstellt oder in seinem Namen ausstellen lässt“
muss es heißen:
„Derjenige, der die Ausfuhranmeldung ausstellt oder für dessen Rechnung sie ausgestellt wird“.
Seite 151, Anhang 9 Anlage C1 Titel II Abschnitt A Anmerkung zu Feld 50 „Inhaber des Verfahrens“ Absatz 1 Satz 3:
Anstatt:
„Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Inhaber des Verfahrens unterzeichnet.“,
muss es heißen:
„Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für Rechnung des Inhabers des Verfahrens unterzeichnet.“