ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 92

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
6. April 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/640 der Kommission vom 23. März 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Novac afumat din Țara Bârsei (g.g.A.))

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/641 der Kommission vom 3. April 2017 über ein vorläufiges Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

3

 

*

Verordnung (EU) 2017/642 der Kommission vom 3. April 2017 über ein vorläufiges Fangverbot für Blauen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

5

 

*

Verordnung (EU) 2017/643 der Kommission vom 3. April 2017 über ein vorläufiges Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

7

 

*

Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EU) 2017/645 der Kommission vom 5. April 2017 zur Berichtigung der lettischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln ( 1 )

35

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/646 der Kommission vom 5. April 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses

36

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/647 der Kommission vom 5. April 2017 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Polen in Bezug auf bestimmte Sauen und sonstige Schweine, die in der Zeit vom 1. August bis zum 30. November 2016 geschlachtet wurden

41

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/648 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

48

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

68

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/650 der Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

97

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/651 des Rates vom 3. April 2017 zur Ernennung eines vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

99

 

*

Beschluss (EU) 2017/652 der Kommission vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2200)

100

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/640 DER KOMMISSION

vom 23. März 2017

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Novac afumat din Țara Bârsei (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Rumäniens auf Eintragung der Bezeichnung „Novac afumat din Țara Bârsei“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Novac afumat din Țara Bârsei“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Novac afumat din Țara Bârsei“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.7. „Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 459 vom 9.12.2016, S. 28.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/3


VERORDNUNG (EU) 2017/641 DER KOMMISSION

vom 3. April 2017

über ein vorläufiges Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32).


ANHANG

Nr.

04/TQ2285

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

SBR/678-

Art

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII

Datum der Schließung

16.2.2017


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/5


VERORDNUNG (EU) 2017/642 DER KOMMISSION

vom 3. April 2017

über ein vorläufiges Fangverbot für Blauen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

05/TQ127

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

BUM/ATLANT

Art

Blauer Marlin (Makaira nigricans)

Gebiet

Atlantik

Datum der Schließung

1.1.2017


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/7


VERORDNUNG (EU) 2017/643 DER KOMMISSION

vom 3. April 2017

über ein vorläufiges Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor

Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).


ANHANG

Nr.

06/TQ127

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

WHM/ATLANT

Art

Weißer Marlin (Tetrapturus albidus)

Gebiet

Atlantik

Datum der Schließung

1.1.2017


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/9


VERORDNUNG (EU) 2017/644 DER KOMMISSION

vom 5. April 2017

zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 589/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) sind Höchstgehalte für nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB), Dioxine und Furane sowie für die Summe der Dioxine, Furane und dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln festgelegt.

(2)

In der Empfehlung 2013/711/EU der Kommission (3) sind Auslösewerte festgelegt, durch die ein proaktives Vorgehen zur Reduzierung des Vorhandenseins von polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDD/F) sowie von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln angeregt werden soll. Solche Auslösewerte werden von den zuständigen Behörden und den Unternehmen genutzt, um diejenigen Fälle ausfindig zu machen, in denen es angezeigt ist, eine Kontaminationsquelle zu ermitteln und mit den erforderlichen Maßnahmen für ihre Eindämmung oder Beseitigung zu sorgen.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission (4) werden spezifische Bestimmungen bezüglich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB festgelegt.

(4)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten nur für die Probenahme und Analyse von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und der Empfehlung 2013/711/EU. Sie betreffen nicht das Probenahmeverfahren, den Umfang und die Häufigkeit der Proben gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates (5). Sie betreffen auch nicht die in der Entscheidung 98/179/EG der Kommission (6) festgelegten Kriterien für die zielorientierte Probenahme.

(5)

Es sollte sichergestellt werden, dass Lebensmittelunternehmer, die Kontrollen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) durchführen, Probenahmeverfahren anwenden, die den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Probenahmeverfahren gleichwertig sind, damit die für solche Kontrollen entnommenen Proben repräsentativ sind. Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Dioxine und PCB hat zudem nachgewiesen, dass die Untersuchungsergebnisse in bestimmten Fällen nicht verlässlich sind, wenn die Labors, die von den Lebensmittelunternehmern im Rahmen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entnommene Proben untersuchen, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Leistungskriterien nicht anwenden. Bei der Untersuchung solcher Proben sollte die Anwendung der Leistungskriterien daher ebenfalls verbindlich vorgeschrieben sein.

(6)

Da das Konzept der Entscheidungsgrenze gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission (8), mit dem sichergestellt wird, dass ein Untersuchungsergebnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit über dem Höchstgehalt liegt, beim Nachweis von Dioxinen und PCB in Lebensmitteln nicht mehr angewendet wird, sollte dieses Konzept gestrichen und nur noch nach dem Konzept der erweiterten Unsicherheit unter Verwendung eines Erweiterungsfaktors 2 für ein Vertrauensniveau von ca. 95 % verfahren werden.

(7)

In Übereinstimmung mit den Berichtsanforderungen für bioanalytische Screening-Verfahren sollten auch für physikalisch-chemische Verfahren, die für Screening-Zwecke eingesetzt werden, spezifische Berichtsanforderungen festgelegt werden.

(8)

Da die Untersuchungen für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in den meisten Fällen gleichzeitig durchgeführt werden, sollten die Leistungskriterien für nicht dioxinähnliche PCB an die Leistungskriterien für Dioxine und dioxinähnliche PCB angeglichen werden. Dies bedeutet eine Vereinfachung, ohne dass in der Praxis wesentliche Veränderungen vorzunehmen sind, da bei nicht dioxinähnlichen PCB die relative Intensität der Qualifizier-Ionen gegenüber den Zielionen > 50 % ist.

(9)

Zudem werden einige kleinere Änderungen der geltenden Bestimmungen vorgeschlagen, weshalb es erforderlich ist, die Verordnung (EU) Nr. 589/2014 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen, um die Lesbarkeit des Textes zu erhalten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen und Abkürzungen in Anhang I.

Artikel 2

Die Probenahme für die amtliche Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, Furanen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, die in Abschnitt 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführt sind, erfolgt nach den in Anhang II der vorliegenden Verordnung beschriebenen Verfahren.

Artikel 3

Die Vorbereitung und Analyse der Proben für die Kontrolle der Gehalte von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, die in Abschnitt 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführt sind, erfolgt nach den in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebenen Verfahren.

Artikel 4

Die Analyse für die Kontrolle der Gehalte an nicht dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, die in Abschnitt 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführt sind, erfolgt gemäß den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung beschriebenen Anforderungen an die Analyseverfahren.

Artikel 5

Die Verordnung (EU) Nr. 589/2014 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  Empfehlung 2013/711/EU der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 37).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 252/2012 (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 18).

(5)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(6)  Entscheidung 98/179/EG der Kommission vom 23. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften für die amtlichen Probenahmen zur Kontrolle von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände (ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 31).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(8)  Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8).


ANHANG I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABKÜRZUNGEN

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Entscheidung 2002/657/EG.

Darüber hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.1.   „Auslösewert“: Gehalt an einem bestimmten Stoff gemäß dem Anhang der Empfehlung 2013/711/EU, ab dem Untersuchungen zur Bestimmung der Quelle der Kontamination eingeleitet werden müssen, wenn erhöhte Werte dieses Stoffes festgestellt werden.

1.2.   „Screening-Verfahren“: Verfahren zur Auswahl derjenigen Proben, deren Gehalt an PCDD/F und dioxinähnlichen PCB die Höchstgehalte oder die Auslösewerte überschreitet. Diese sollen kostengünstig einen hohen Probendurchsatz ermöglichen, wodurch größere Chancen bestehen, neue Fälle mit hoher Exposition und Gesundheitsgefahren für die Verbraucher aufzudecken. Screening-Verfahren sollten auf bioanalytischen Verfahren oder GC-MS-Verfahren beruhen. Ergebnisse von Proben, die den Cut-off-Wert für die Überprüfung der Konformität mit dem Höchstgehalt überschreiten, müssen durch eine erneute vollständige Untersuchung der ursprünglichen Probe mittels eines Bestätigungsverfahrens überprüft werden.

1.3.   „Bestätigungsverfahren“: Verfahren, die vollständige oder ergänzende Daten liefern, anhand derer PCDD/F und dioxinähnliche PCB im Bereich des Höchstgehalts oder erforderlichenfalls des Auslösewerts eindeutig identifiziert und quantifiziert werden können. Bei diesen Verfahren kommen Gaschromatografie/hochauflösende Massenspektrometrie (GC-HRMS) oder Gaschromatografie/Tandem-Massenspektrometrie (GC-MS/MS) zum Einsatz.

1.4.   „Bioanalytische Methoden“: Verfahren, die auf der Anwendung biologischer Grundsätze beruhen, beispielsweise zellbasierte Assays, Rezeptor-Assays oder Immunoassays. Man erhält damit kein Ergebnis auf Ebene der Kongeneren, sondern lediglich einen Hinweis (1) auf den TEQ-Gehalt, ausgedrückt in bioanalytischen Äquivalenten (BEQ), wodurch der Tatsache Rechnung getragen wird, dass möglicherweise nicht alle ein Signal erzeugenden Verbindungen, die in einem Probenextrakt vorliegen, allen Voraussetzungen des TEQ-Prinzips genügen.

1.5.   „Beobachtete Bioassay-Wiederfindung“: BEQ-Gehalt, berechnet anhand einer TCDD-Kalibrierkurve oder einer PCB-126-Kalibrierkurve nach Korrektur um den Blindwert, geteilt durch den mittels des Bestätigungsverfahrens bestimmten TEQ-Wert. Dadurch sollen Faktoren wie der Verlust von PCDD/F und dioxinähnlichen Verbindungen während der einzelnen Extraktions- bzw. Reinigungsschritte, die Verstärkung oder Abschwächung des Signals durch mitextrahierte Verbindungen (agonistische bzw. antagonistische Wirkung), die Qualität der Kurvenanpassung oder Unterschiede zwischen TEF- und REP-Werten möglichst korrigiert werden. Die beobachtete Bioassay-Wiederfindung wird anhand geeigneter Referenzproben berechnet, die im Bereich des Höchstgehalts oder des Auslösewerts liegen und repräsentative Kongeneren-Muster aufweisen.

1.6.   „Zweitanalyse“: getrennte Untersuchung der interessierenden Analyten anhand eines zweiten Aliquots derselben homogenisierten Probe.

1.7.   „Akzeptierte spezifische Bestimmungsgrenze (2) eines einzelnen Kongeners in einer Probe“: niedrigster Analytgehalt, der sich mit angemessener statistischer Zuverlässigkeit quantifizieren lässt und die Identifizierungskriterien erfüllt, wie sie in international anerkannten Normen, z. B. in der Norm EN 16215:2012 (Futtermittel — Bestimmung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB mittels GC/HRMS und von Indikator-PCB mittels GC/HRMS) und/oder in den überarbeiteten EPA-Methoden 1613 und 1668, beschrieben sind.

Die Bestimmungsgrenze eines einzelnen Kongeners lässt sich bestimmen als

a)

die Konzentration eines Analyts in einem Probenextrakt, die ein Signal des Messgeräts bei zwei verschiedenen Ionen hervorruft, die mit einem Signal-Rausch-Verhältnis von 3:1 bei dem weniger empfindlichen Rohdatensignal verbunden sind;

oder, falls die Berechnung des Signal-Rausch-Verhältnisses aus technischen Gründen keine zuverlässigen Ergebnisse liefert,

b)

der niedrigste Konzentrationspunkt auf einer Kalibrierkurve, der eine annehmbare (≤ 30 %) und konsistente (Messung mindestens zu Beginn und am Ende einer analytischen Probensequenz) Abweichung vom mittleren relativen Responsefaktor aufweist, der bei jeder Probensequenz für alle Punkte auf der Kalibrierkurve berechnet wird (3).

1.8.   „Obergrenze“ (upperbound): Konzept, nach dem der Beitrag jedes nicht quantifizierten Kongeners mit der Bestimmungsgrenze gleichzusetzen ist.

1.9.   „Untergrenze“ (lowerbound): Konzept, nach dem der Beitrag jedes nicht quantifizierten Kongeners mit null gleichzusetzen ist.

1.10.   „Mittelwert“ (mediumbound): Konzept, nach dem der Beitrag jedes nicht quantifizierten Kongeners mit der Hälfte der Bestimmungsgrenze gleichzusetzen ist.

1.11.   „Partie“: unterscheidbare Menge eines in einer Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß der amtlichen Prüfung einheitliche Merkmale wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung aufweist. Bei Fischen und Fischereierzeugnissen muss auch die Größe der Fische vergleichbar sein. Sind Größe und/oder Gewicht der Fische in einer Sendung nicht vergleichbar, gilt die Sendung zwar als Partie, aber es ist ein spezifisches Probenahmeverfahren anzuwenden.

1.12.   „Teilpartie“: bestimmter Teil einer großen Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede Teilpartie muss physisch getrennt und unterscheidbar sein.

1.13.   „Einzelprobe“: an einer einzigen Stelle der Partie bzw. Teilpartie entnommene Menge.

1.14.   „Sammelprobe“: Summe der einer Partie oder Teilpartie entnommenen Einzelproben.

1.15.   „Laborprobe“: für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r) Teil/Menge der Sammelprobe.

II.   VERWENDETE ABKÜRZUNGEN

BEQ

Bioanalytische Äquivalente

GC

Gaschromatografie

HRMS

Hochauflösende Massenspektrometrie

LRMS

Niedrigauflösende Massenspektrometrie

MS/MS

Tandem-Massenspektrometrie

PCB

Polychlorierte Biphenyle

Nicht dioxinähnliche PCB

PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153 und PCB 180

PCDD

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine

PCDF

Polychlorierte Dibenzofurane

QC

Qualitätssicherung

REP

Relative Wirksamkeit

TEF

Toxizitätsäquivalenzfaktor

TEQ

Toxizitätsäquivalente

TCDD

2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin

U

Erweiterte Messunsicherheit


(1)  Bioanalytische Methoden sind nicht spezifisch für diejenigen Kongenere, die in das TEF-Schema fallen. Im Probenextrakt können auch andere, strukturverwandte AhR-aktive Verbindungen vorliegen, die zur Gesamt-Zellantwort beitragen. Daher erlauben bioanalytische Ergebnisse keine Schätzung des TEQ-Gehalts, sondern stellen eher einen Hinweis auf den TEQ-Gehalt in einer Probe dar.

(2)  Falls zutreffend, ist den im „Guidance Document on the Estimation of LOD and LOQ for Measurements in the Field of Contaminants in Feed and Food“ [link to website] beschriebenen Grundsätzen zu folgen.

(3)  Die Bestimmungsgrenze (LOQ) wird auf der Grundlage des niedrigsten Konzentrationspunkts unter Berücksichtigung der Wiederfindung interner Standards und der Probeneinwaage berechnet.


ANHANG II

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF), DIOXINÄHNLICHEN PCB UND NICHT DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN

I.   GELTUNGSBEREICH

Proben für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Dioxinen (PCDD/F), dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln werden nach den in diesem Anhang beschriebenen Verfahren genommen. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien bzw. Teilpartien anzusehen. Die bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

Um Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu genügen, verfahren die Lebensmittelunternehmer bei Kontrollen der Gehalte an Dioxinen (PCDD/F), dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB nach den in Kapitel III dieses Anhangs beschriebenen Verfahren oder wenden ein gleichwertiges Probenahmeverfahren an, das nachweislich genauso repräsentativ ist wie das in Kapitel III dieses Anhangs beschriebene Verfahren.

II.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Personal

Die amtliche Probenahme wird von einer durch den Mitgliedstaat bevollmächtigten Person vorgenommen.

2.   Zu beprobendes Material

Jede zu kontrollierende Partie oder Teilpartie ist einzeln zu beproben.

3.   Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Gehalt an Dioxinen und PCB auswirken, die analytische Bestimmung beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben zunichtemachen könnten.

4.   Einzelproben

Einzelproben sind — soweit möglich — an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Nummer II.8 genannten Protokoll festzuhalten.

5.   Herstellung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Sie besteht aus mindestens 1 kg, außer wenn dies praktisch nicht möglich ist, z. B. wenn eine einzige Packung beprobt wurde oder das Erzeugnis einen sehr hohen Marktwert hat.

6.   Parallelproben

Parallelproben für Vollzugs-, Handels- (Rechtfertigungs-) und Referenz- (Schieds)zwecke sind von der homogenisierten Sammelprobe zu nehmen, sofern dies nicht gegen die Vorschriften eines Mitgliedstaats über die Rechte des Lebensmittelunternehmers verstößt. Die Laborproben für die Überwachung müssen ausreichend groß sein, um zumindest eine zweite Analyse zu ermöglichen.

7.   Verpackung und Versand der Proben

Jede Probe ist in einem sauberen, inerten Behältnis aufzubewahren, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Probe während des Transports oder der Lagerung verändert.

8.   Versiegelung und Kennzeichnung der Proben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und gemäß den Vorschriften der Mitgliedstaaten gekennzeichnet.

Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für die durchzuführende Analyse von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

III.   PROBENAHMEPLAN

Mit dem verwendeten Probenahmeverfahren muss gewährleistet sein, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende (Teil-)Partie repräsentativ ist.

1.   Aufteilung von Partien in Teilpartien

Größere Partien werden in Teilpartien aufgeteilt, wenn dies physisch möglich ist. Für als Massengut gehandelte Erzeugnisse (z. B. Pflanzenöle) gilt Tabelle 1. Für andere Erzeugnisse gilt Tabelle 2. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um bis zu 20 % überschreiten.

Tabelle 1

Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern

Gewicht der Partie (t)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

≥ 1 500

500 Tonnen

> 300 und < 1 500

3 Teilpartien

≥ 50 and ≤ 300

100 Tonnen

< 50


Tabelle 2

Aufteilung von Partien in Teilpartien bei anderen Erzeugnissen

Gewicht der Partie (t)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

≥ 15

15-30 Tonnen

< 15

2.   Anzahl der Einzelproben

Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind, muss mindestens 1 kg wiegen (siehe Nummer II.5).

Die Mindestanzahl der einer Partie oder Teilpartie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in den Tabellen 3 und 4 entsprechen.

Bei flüssigen Massenerzeugnissen ist die Partie oder Teilpartie unmittelbar vor der Probenahme entweder manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen, sofern dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt. In dem Fall kann von einer homogenen Verteilung der Kontaminanten in der jeweiligen Partie oder Teilpartie ausgegangen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus einer Partie oder Teilpartie für eine Sammelprobe aus.

Das Gewicht der Einzelproben muss annähernd gleich sein. Eine Einzelprobe muss mindestens 100 g wiegen.

Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Nummer II.8 dieses Anhangs genannten Protokoll festzuhalten. Entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung 97/747/EG der Kommission (1) beträgt der Umfang einer Sammelprobe bei Hühnereiern mindestens 12 Eier (bei loser Ware ebenso wie bei Partien aus einzelnen Verpackungen; es gelten die Tabellen 3 und 4).

Tabelle 3

Mindestzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind

Gewicht oder Volumen der Partie/Teilpartie (kg oder l)

Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben

< 50

3

50 bis 500

5

> 500

10

Besteht die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten, ist die Zahl der Packungen oder Einheiten, die die Sammelprobe bildet, gemäß Tabelle 4 zu wählen.

Tabelle 4

Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten besteht

Zahl der Packungen oder Einheiten in der Partie/Teilpartie

Zahl der zu entnehmenden Packungen oder Einheiten

1 bis 25

mindestens 1 Packung oder Einheit

26 bis 100

etwa 5 %, mindestens 2 Packungen oder Einheiten

> 100

etwa 5 %, höchstens 10 Packungen oder Einheiten

3.   Spezifische Bestimmungen für die Probenahme von Partien ganzer Fische mit vergleichbarer Größe und vergleichbarem Gewicht

Fische gelten als vergleichbar groß und schwer, wenn die entsprechenden Werte nicht um mehr als 50 % voneinander abweichen.

Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 3 entsprechen. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind, muss mindestens 1 kg wiegen (siehe Nummer II.5).

Wenn die Partie, der die Proben entnommen werden sollen, kleine Fische enthält (einzelne Fische mit einem Gewicht von weniger als 1 kg), werden ganze Fische als Einzelprobe zur Herstellung der Sammelprobe verwendet. Wenn die sich daraus ergebende Sammelprobe über 3 kg wiegt, können die Einzelproben aus dem mittleren Teil (jeweils mindestens 100 g schwer) der Fische bestehen, die die Sammelprobe bilden. Die Gesamtmenge, für die der Höchstgehalt gilt, wird zur Homogenisierung der Probe verwendet.

Der mittlere Teil befindet sich im Schwerpunkt der Fische, in der Regel im Bereich der Rückenflosse (sofern vorhanden) oder in der Mitte zwischen Kiemenöffnung und Darmausgang.

Wenn die Partie, der die Probe entnommen werden soll, größere Fische enthält (einzelne Fische mit einem Gewicht von mehr als 1 kg), besteht die Einzelprobe aus dem mittleren Teil des Fisches. Jede Einzelprobe wiegt mindestens 100 g.

Bei Fischen mittlerer Größe (ungefähr 1-6 kg) wird die Einzelprobe vom Mittelteil als Scheibe im Querschnitt entnommen.

Bei sehr großen Fischen (> ungefähr 6 kg) wird die Einzelprobe im Mittelteil rechtsseitig (von vorne gesehen) aus dem Muskelfleisch der Rückenpartie entnommen. Würde die Entnahme eines Stückes aus dem mittleren Teil des Fisches einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen, kann die Entnahme von drei Einzelproben von jeweils mindestens 350 g als ausreichend angesehen werden, unabhängig von der Größe der Partie. Alternativ dazu kann für die Einzelprobe, die für den Dioxingehalt in dem Fisch insgesamt repräsentativ ist, auch ein gleich großer Teil aus Muskelfleisch im Schwanz- oder Kopfbereich entnommen werden.

4.   Probenahme von Partien ganzer Fische mit unterschiedlicher Größe und/oder von unterschiedlichem Gewicht

Es gelten die Bestimmungen von Nummer III.3 für die Probenzusammensetzung.

Tritt in der Partie eine Kategorie von Größe/Gewicht vorherrschend auf (Anteil von 80 % oder mehr), wird die Probe von Fischen dieser Kategorie genommen. Diese Probe gilt dann als repräsentativ für die ganze Partie.

Andernfalls muss sichergestellt sein, dass die für die Beprobung ausgewählten Fische repräsentativ für die Partie sind. Weitere Hinweise für solche Fälle werden in dem Leitfaden „Guidance document on sampling of whole fishes of different size and/or weight“ (2) gegeben.

5.   Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln im Einzelhandel muss, soweit möglich, gemäß den unter Nummer III.2 beschriebenen Probenahmebestimmungen durchgeführt werden.

Ist dies nicht möglich, können im Einzelhandel andere geeignete Probenahmeverfahren angewandt werden, vorausgesetzt, dass die nach diesen Verfahren genommenen Sammelproben ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien oder Teilpartien sind.

IV.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PARTIE MIT DEN VORGABEN

1.   Nicht dioxinähnliche PCB

Die Partie entspricht den Vorgaben, wenn das Ergebnis der Untersuchung für die Summe der nicht dioxinähnlichen PCB den in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit nicht überschreitet (3).

Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalt, wenn das Mittel der durch Zweitanalyse (4) ermittelten Obergrenzen („upperbound“) zweier Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.

Die erweiterte Messunsicherheit wird mithilfe eines Erweiterungsfaktors von 2 berechnet, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt. Eine Partie entspricht nicht den Vorgaben, wenn das Mittel der gemessenen Werte abzüglich der erweiterten Messunsicherheit des Mittels über dem festgelegten Höchstgehalt liegt.

Die in den oben stehenden Absätzen unter dieser Nummer genannten Bestimmungen gelten für das Untersuchungsergebnis der für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse für Rechtfertigungs- oder Referenzwecke gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.

2.   Dioxine (PCDD/F) und dioxinähnliche PCB

Die Partie entspricht den Vorgaben, wenn das Ergebnis einer einzelnen Untersuchung,

durchgeführt mit einem Screening-Verfahren, dessen Falsch-Negativ-Rate unter 5 % liegt, ergibt, dass der Wert den in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalt für PCDD/F und für die Summe von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB nicht überschreitet;

durchgeführt mit einem Bestätigungsverfahren, den in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalt für PCDD/F und für die Summe von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit nicht überschreitet (5).

Für Screening-Assays ist ein Cut-off-Wert festzulegen, anhand dessen entschieden wird, ob die jeweiligen Höchstgehalte für PCDD/F bzw. die Summe von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB eingehalten werden.

Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalt, wenn das Mittel der Obergrenzen („upperbound“) zweier mit einem Bestätigungsverfahren erzielten Untersuchungsergebnisse (Zweitanalyse (6)) unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet.

Die erweiterte Messunsicherheit wird mithilfe eines Erweiterungsfaktors von 2 berechnet, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt. Eine Partie entspricht nicht den Vorgaben, wenn das Mittel der gemessenen Werte abzüglich der erweiterten Messunsicherheit des Mittels über dem festgelegten Höchstgehalt liegt.

Für die Berechnung der geschätzten erweiterten Messunsicherheit der Summe der PCDD/F und dioxinähnlichen PCB ist die Summe der geschätzten erweiterten Messunsicherheiten der getrennten Analyseergebnisse der PCDD/F und dioxinähnlichen PCB zu verwenden.

Die in den oben stehenden Absätzen unter dieser Nummer genannten Bestimmungen gelten für das Untersuchungsergebnis der für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse für Rechtfertigungs- oder Referenzwecke gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.

V.   ÜBERSCHREITEN DER AUSLÖSEWERTE

Auslösewerte dienen als Instrument zur Auswahl der Proben in Fällen, in denen eine Kontaminationsquelle gefunden werden sollte und Maßnahmen zu deren Eindämmung oder Beseitigung getroffen werden sollten. Durch Screening-Verfahren sind die geeigneten Cut-off-Werte für die Auswahl dieser Proben festzulegen. Wenn zur Bestimmung einer Kontaminationsquelle, deren Eindämmung oder Beseitigung erhebliche Anstrengungen erforderlich sind, könnte es angezeigt sein, die Überschreitung der Auslösewerte durch eine Zweitanalyse im Bestätigungsverfahren und unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit zu bestätigen (7).


(1)  Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12.

(2)  https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/cs_contaminants_catalogue_dioxins_guidance-sampling_exemples-dec2006_en.pdf

(3)  Falls zutreffend, ist den im „Guidance Document on Measurement Uncertainty for Laboratories performing PCDD/F and PCB Analysis using Isotope Dilution Mass Spectrometry“ [link to website] beschriebenen Grundsätzen zu folgen.

(4)  Eine Zweitanalyse ist erforderlich, wenn das Ergebnis der ersten Bestimmung nicht den Vorgaben entspricht. Sie ist erforderlich, um eine interne Kreuzkontamination oder eine versehentliche Vermischung der Proben auszuschließen. Bei einer Untersuchung im Verlauf eines Kontaminationsfalls kann auf die Bestätigung durch Zweitanalyse verzichtet werden, wenn sich die untersuchten Proben auf den Kontaminationsfall zurückverfolgen lassen und der gemessene Wert deutlich über dem Höchstgehalt liegt.

(5)  Guidance Document on Measurement Uncertainty for Laboratories performing PCDD/F and PCB Analysis using Isotope Dilution Mass Spectrometry [link to website], Guidance Document on the Estimation of LOD and LOQ for Measurements in the Field of Contaminants in Feed and Food [link to website].

(6)  Eine Zweitanalyse ist erforderlich, wenn das Ergebnis der ersten Bestimmung mit einem Bestätigungsverfahren unter Nutzung derC-markierten internen Standards für die jeweiligen Analyten nicht den Vorgaben entspricht. Sie ist erforderlich, um eine interne Kreuzkontamination oder eine versehentliche Vermischung der Proben auszuschließen. Bei einer Untersuchung im Verlauf eines Kontaminationsfalls kann auf die Bestätigung durch Zweitanalyse verzichtet werden, wenn sich die untersuchten Proben auf den Kontaminationsfall zurückverfolgen lassen und der gemessene Wert deutlich über dem Höchstgehalt liegt.

(7)  Für Zweitanalysen zur Kontrolle der Auslösewerte gelten die gleichen Erklärungen und Anforderungen wie die für Höchstgehalte in Fußnote 6 genannten.


ANHANG III

PROBENVORBEREITUNG UND ANFORDERUNGEN AN UNTERSUCHUNGSVERFAHREN ZUR KONTROLLE DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/F) UND DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Die in diesem Anhang beschriebenen Anforderungen gelten, wenn Lebensmittel für folgende Zwecke untersucht werden: zur amtlichen Kontrolle des Gehalts an 2,3,7,8-substituierten polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDD/F) und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (dioxinähnlichen PCB), sowie für die Probenvorbereitung und Untersuchungsanforderungen zu anderen regulatorischen Zwecken, darunter die Kontrollen der Lebensmittelunternehmer zu Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

Die Überwachung des Vorhandenseins von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln kann durch zwei unterschiedliche Analyseverfahren durchgeführt werden:

a)   Screening-Verfahren

Das Ziel von Screening-Verfahren ist es, diejenigen Proben zu selektieren, deren Gehalt an PCCD/F und dioxinähnlichen PCB die Höchstgehalte oder die Auslösewerte überschreitet. Screening-Verfahren ermöglichen kostengünstig einen hohen Probendurchsatz, wodurch größere Chancen bestehen, neue Vorfälle aufzudecken, bei denen die Gesundheit der Verbraucher durch hohe Exposition gefährdet ist. Ihre Anwendung hat insbesondere die Vermeidung falsch-negativer Ergebnisse zum Ziel. Sie können bioanalytische und GC/MS-Verfahren umfassen.

Bei Screening-Verfahren werden die analytischen Ergebnisse mit einem Cut-off-Wert verglichen; dadurch lässt sich die Frage nach einer möglichen Überschreitung des Höchstgehalts oder des Auslösewerts mit ja oder nein beantworten. Die Konzentration von PCDD/F und der Summe von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB in Proben, in denen eine Überschreitung des Höchstgehalts vermutet wird, muss durch ein Bestätigungsverfahren ermittelt oder bestätigt werden.

Darüber hinaus können Screening-Verfahren Hinweise auf den in der Probe vorhandenen Gehalt an PCDD/F und dioxinähnlichen PCB liefern. Bei bioanalytischen Screening-Verfahren wird das Ergebnis in bioanalytischen Äquivalenten (BEQ) und bei physikalisch-chemischen GC-MS-Verfahren in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) ausgedrückt. Die in Zahlen ausgedrückten Ergebnisse von Screening-Verfahren sind geeignet, die Konformität bzw. die vermutete Nichtkonformität oder das Überschreiten von Auslösewerten anzuzeigen und weisen außerdem für den Fall einer Weiterverfolgung mittels Bestätigungsverfahren auf die Gehaltsbereiche hin. Sie sind nicht für Zwecke wie die Bewertung von Hintergrundgehalten, die Schätzung der Aufnahme, die Verfolgung der zeitlichen Entwicklung von Gehalten oder die Neubewertung von Auslösewerten und Höchstgehalten geeignet.

b)   Bestätigungsverfahren

Bestätigungsverfahren ermöglichen die eindeutige Identifizierung und Quantifizierung von in einer Probe vorhandenen PCCD/F und dioxinähnlichen PCB und liefern vollständige Informationen auf Kongenerenbasis. Sie erlauben somit die Kontrolle von Höchstgehalten und Auslösewerten, einschließlich der Bestätigung von mittels Screening-Verfahren erzielten Ergebnissen. Außerdem können die Ergebnisse für weitere Zwecke genutzt werden, wie die Bestimmung der Belastung im niedrigen Hintergrundbereich bei der Lebensmittelüberwachung, die Verfolgung der zeitlichen Entwicklung, die Bewertung der Exposition der Bevölkerung und für den Aufbau einer Datenbank im Hinblick auf eine mögliche Neubewertung der Auslösewerte und Höchstgehalte. Sie sind außerdem bei der Feststellung von Kongeneren-Mustern zur Bestimmung der Quelle einer möglichen Kontamination von Bedeutung. Diese Verfahren werden mittels GC-HRMS durchgeführt. Zur Bestätigung der Konformität oder Nichtkonformität mit dem Höchstgehalt kann auch die GC-MS/MS verwendet werden.

2.   HINTERGRUND

Zur Berechnung der TEQ-Konzentrationen werden die Konzentrationen der einzelnen Analyten in einer bestimmten Probe mit den jeweiligen TEF der Weltgesundheitsorganisation, die in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt sind, multipliziert und dann addiert, woraus sich die Gesamtkonzentration an dioxinähnlichen Verbindungen, ausgedrückt in TEQ, ergibt.

Screening- und Bestätigungsverfahren dürfen nur dann zur Kontrolle einer bestimmten Probenmatrix verwendet werden, wenn sie empfindlich genug sind, Gehalte im Bereich des Höchstgehalts oder des Auslösewerts zuverlässig zu bestimmen.

3.   ANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄTSSICHERUNG

Auf jeder Stufe des Probenahme- und Analyseverfahrens sind Maßnahmen zur Vermeidung von Kreuzkontamination zu treffen.

Die Proben sind in hierfür geeigneten Glas-, Aluminium-, Polypropylen- oder Polyethylen-Behältnissen zu lagern und zu transportieren, sodass der Gehalt der Proben an PCDD/F und dioxinähnlichen PCB nicht verfälscht wird. Spuren von Papierstaub sind vom Probenbehältnis zu entfernen.

Lagerung und Transport der Probe hat so zu erfolgen, dass die Lebensmittelprobe unversehrt erhalten bleibt.

Sofern zutreffend, sind die einzelnen Laborproben mithilfe eines Verfahrens fein zu mahlen und gründlich zu mischen, mit dem nachweislich eine vollständige Homogenisierung erreicht wird (z. B. so fein gemahlen, dass die Probe durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm passt); falls die Proben einen zu hohen Feuchtigkeitsgehalt aufweisen, sind sie vor dem Mahlen zu trocknen.

Allgemein ist eine Kontrolle der Reagenzien, der Glasgeräte und der weiteren Ausrüstung auf Faktoren, die möglicherweise die TEQ- oder BEQ-basierten Ergebnisse verfälschen könnten, äußerst wichtig.

Es ist eine Methodenleerwert-Untersuchung durchzuführen, bei der das gesamte Analyseverfahren durchgeführt und nur die Probe weggelassen wird.

Bei Anwendung bioanalytischer Methoden ist es äußert wichtig zu überprüfen, dass sämtliche Glasgeräte und Lösungsmittel, die bei der Analyse verwendet werden, frei von Verbindungen sind, die die Erkennung der Zielverbindungen im Arbeitsbereich beeinträchtigen könnten. Glasgeräte sind mit Lösungsmitteln zu spülen und/oder auf Temperaturen zu erhitzen, die geeignet sind, alle Spuren von PCDD/F, dioxinähnlichen Verbindungen und interferierenden Verbindungen von der Oberfläche der Geräte zu entfernen.

Die Menge der für die Extraktion verwendeten Probe muss ausreichend groß sein, um die Anforderungen hinsichtlich eines ausreichend niedrigen Arbeitsbereichs, der den Konzentrationsbereich der Höchstgehalte oder Auslösewerte beinhaltet, zu erfüllen.

Zur spezifischen Vorbereitung der Proben der zu untersuchenden Erzeugnisse sind Verfahren gemäß international anerkannten Leitlinien zu verwenden.

Bei Fischen ist die Haut zu entfernen, da sich der Höchstgehalt auf das Muskelfleisch ohne Haut bezieht. Reste von Muskelfleisch und Fettgewebe sind jedoch sorgfältig vollständig von der Innenseite der Haut abzuschaben und der zu untersuchenden Probe beizufügen.

4.   ANFORDERUNGEN AN LABORATORIEN

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen die Laboratorien von einer anerkannten Stelle akkreditiert sein, die nach ISO Guide 58 arbeitet, damit sichergestellt ist, dass die Laboratorien bei der Untersuchung Qualitätssicherungsverfahren anwenden. Die Laboratorien müssen gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sein. Falls zutreffend, ist den in den technischen Leitlinien für die Schätzung der Messunsicherheit und der Bestimmungsgrenzen für die Untersuchung auf PCDD/F und PCB beschriebenen Grundsätzen zu folgen (1).

Die Laborleistung ist durch die kontinuierliche erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen zur Ermittlung des Gehalts an PCDD/F und dioxinähnlichen PCB in den entsprechenden Lebensmittelmatrices und Konzentrationsbereichen unter Beweis zu stellen.

Laboratorien, die zur Routinekontrolle von Proben Screening-Verfahren verwenden, müssen eng mit Laboratorien zusammenarbeiten, die Bestätigungsverfahren anwenden, sowohl zur Qualitätssicherung als auch zur Bestätigung der Ergebnisse verdächtiger Proben.

5.   GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN VERFAHREN ZUR UNTERSUCHUNG AUF DIOXINE (PCDD/F) UND DIOXINÄHNLICHE PCB

5.1.   Niedriger Arbeitsbereich und niedrige Bestimmungsgrenzen

Bei PCDD/F müssen die nachweisbaren Mengen wegen der extrem hohen Toxizität einiger dieser Verbindungen im oberen Femtogramm-Bereich (10– 15 g) liegen. Bei den meisten PCB-Kongeneren ist eine Bestimmungsgrenze im Bereich Nanogramm (10– 9 g) bereits ausreichend. Zur Messung der toxischeren dioxinähnlichen PCB-Kongenere (insbesondere der non-orthosubstituierten Kongenere) muss jedoch das untere Ende des Arbeitsbereichs bis in den unteren Pikogramm-Bereich (10– 12 g) reichen.

5.2.   Hohe Selektivität (Spezifizität)

PCDD/F und dioxinähnliche PCB müssen von einer Vielzahl anderer, gemeinsam extrahierter und möglicherweise interferierender Verbindungen unterschieden werden, die in Konzentrationen von bis zu mehreren Größenordnungen höher als diejenigen der interessierenden Analyten vorhanden sind. Bei Gaschromatografie/Massenspektrometrie-(GC-MS-)Verfahren ist eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kongeneren erforderlich, beispielsweise zwischen toxischen (z. B. die siebzehn 2,3,7,8-substituierten PCDD/F sowie die zwölf dioxinähnlichen PCB) und anderen Kongeneren.

Bioanalytische Methoden müssen einen Nachweis der Zielverbindungen als Summe der PCDD/F und/oder dioxinähnlichen PCB ermöglichen. Ziel der Probenaufreinigung muss sein, Verbindungen, die falsch-positive Ergebnisse verursachen könnten, oder Verbindungen, die das Signal schwächen und dadurch falsch-negative Ergebnisse verursachen könnten, zu entfernen.

5.3.   Hohe Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision, beobachtete Bioassay-Wiederfindung)

Bei Anwendung von GC-MS-Verfahren muss die Bestimmung eine valide Schätzung der tatsächlichen Konzentration in einer Probe ermöglichen. Hohe Genauigkeit (Messgenauigkeit: Grad der Übereinstimmung zwischen dem Ergebnis einer Messung und dem wahren oder ermittelten Wert der Messgröße) ist notwendig, damit die Zurückweisung eines Ergebnisses einer Probenuntersuchung aufgrund der geringen Zuverlässigkeit des TEQ-Werts vermieden wird. Die Genauigkeit des Analyseverfahrens wird angegeben durch die Richtigkeit (Differenz zwischen dem gemessenen Mittelwert eines Analyten in einem zertifizierten Material und seinem zertifizierten Wert, ausgedrückt als Prozentsatz dieses Wertes) und der Präzision (RSDR; relative Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen).

Für bioanalytische Methoden ist die beobachtete Bioassay-Wiederfindung zu bestimmen.

5.4.   Validierung im Bereich des Höchstgehalts und allgemeine Qualitätssicherungsmaßnahmen

Die Laboratorien haben im Rahmen der Validierung und/oder während der Routineanalytik den Nachweis der Leistungsfähigkeit eines Verfahrens im Bereich des Höchstgehalts, z. B. 0,5 x, 1 x und 2 x Höchstgehalt mit einem akzeptablen Variationskoeffizienten für wiederholte Untersuchung, zu führen.

Als interne Qualitätssicherungsmaßnahmen müssen regelmäßige Methodenleerwert-Kontrollen und Experimente mit dotierten Proben oder Analysen von Kontrollproben (sofern erhältlich, vorzugsweise zertifiziertes Referenzmaterial) durchgeführt werden. Für Methodenleerwert-Kontrollen, Experimente mit dotierten Proben und Analysen von Kontrollproben sind Qualitätskontroll-Charts anzufertigen und zu prüfen, damit sichergestellt ist, dass die Analyseleistungsfähigkeit den Anforderungen genügt.

5.5.   Bestimmungsgrenze

Bei einem bioanalytischen Screening-Verfahren ist eine Ermittlung der Bestimmungsgrenze nicht unbedingt erforderlich; es muss jedoch nachgewiesen sein, dass mit dem Verfahren eine Unterscheidung zwischen dem Methodenleerwert und dem Cut-off-Wert möglich ist. Wird ein BEQ-Gehalt angegeben, ist eine Konzentration festzulegen, ab der Ergebnisse mitgeteilt werden (Meldewert), um Proben, die ein Ergebnis unterhalb davon aufweisen, entsprechend einstufen zu können. Der Meldewert muss sich mindestens um den Faktor 3 von Methodenleerwert-Proben mit einem Signal unterhalb des Arbeitsbereichs unterscheiden. Er ist daher auf der Grundlage von Proben zu berechnen, die ungefähr den erforderlichen Mindestgehalt an Zielverbindungen enthalten, und nicht aus dem Signal/Rausch-Verhältnis oder einem Assay-Leerwert.

Die Bestimmungsgrenze liegt beim Bestätigungsverfahren bei etwa einem Fünftel des Höchstgehalts.

5.6.   Analysekriterien

Damit die Ergebnisse der Bestätigungs- oder Screening-Verfahren zuverlässig sind, müssen folgende Kriterien im Bereich des Höchstgehalts für den TEQ-Wert bzw. den BEQ-Wert erfüllt sein, entweder bestimmt als Gesamt-TEQ bzw. Gesamt-BEQ (Summe der PCDD/F und dioxinähnlichen PCB) oder separat für PCDD/F und dioxinähnliche PCB.

 

Screening mit bioanalytischen oder physikalisch-chemischen Verfahren

Bestätigungsverfahren

Falsch-Negativ-Rate (*1)

< 5 %

 

Richtigkeit

 

– 20 % bis + 20 %

Wiederholbarkeit (RSDr)

< 20 %

 

Laborpräzision (RSDR)

< 25 %

< 15 %

5.7.   Besondere Anforderungen an Screening-Verfahren

Sowohl GC-MS-Verfahren als auch bioanalytische Methoden dürfen zum Screening verwendet werden. Bei GC-MS-Verfahren sind die unter Nummer 6 festgelegten Anforderungen heranzuziehen. Für zellbasierte bioanalytische Methoden sind unter Nummer 7 spezifische Anforderungen festgelegt.

Laboratorien, die zur Routinekontrolle von Proben Screening-Verfahren verwenden, müssen eng mit Laboratorien zusammenarbeiten, die das Bestätigungsverfahren anwenden.

Der Nachweis der Leistungsfähigkeit des Screening-Verfahrens ist während der Routineanalyse durch Qualitätssicherung und permanente Methodenvalidierung zu erbringen. Es muss ein kontinuierliches Programm zur Kontrolle der als konform beurteilten Analysenergebnisse geben.

Prüfung auf eine mögliche Unterdrückung der Zellantwort und auf Zytotoxizität

20 % der Probenextrakte sind während des Routine-Screenings sowohl ohne als auch mit Zusatz einer dem Höchstgehalt oder dem Auslösewert entsprechenden Menge von TCDD zu analysieren, damit überprüft werden kann, ob das Signal möglicherweise durch interferierende Stoffe im Probenextrakt unterdrückt wird. Die gemessene Konzentration der dotierten Probe wird mit der Summe aus der Konzentration der nicht dotierten Probe und der Konzentration der Dotierung verglichen. Liegt die gemessene Konzentration mehr als 25 % unter der berechneten (Summen-)Konzentration, ist dies ein Hinweis auf eine mögliche Signalunterdrückung, und die entsprechende Probe ist einem Bestätigungsverfahren zu unterziehen. Die Ergebnisse sind anhand von Qualitätskontroll-Charts zu überwachen.

Qualitätssicherung bei als konform beurteilten Proben

Etwa 2-10 % der konformen Proben sind, je nach Probenmatrix und Laborerfahrung, zu bestätigen.

Bestimmung der Falsch-Negativ-Raten auf Grundlage der QC-Daten

Die Rate falsch-negativer Ergebnisse beim Screening von Proben unter- und oberhalb der Höchstgehalte oder Auslösewerte ist zu bestimmen. Der tatsächliche Anteil der falsch-negativen Ergebnisse muss unter 5 % liegen.

Nachdem im Rahmen der Qualitätssicherung je Matrix/Matrixgruppe mindestens 20 Proben bestätigt wurden, ist aus dieser Datenbasis die Falsch-Negativ-Rate zu ermitteln. Die zur Ermittlung der Falsch-Negativ-Rate mindestens erforderlichen 20 Ergebnisse können auch die Ergebnisse von in Ringversuchen oder im Rahmen eines Kontaminationsereignisses untersuchten Proben mit einschließen, die einen Konzentrationsbereich von beispielsweise bis zum doppelten Höchstgehalt abdecken. Die Proben müssen die häufigsten Kongeneren-Muster abdecken, die verschiedene Kontaminationsquellen repräsentieren.

Obwohl Screening-Verfahren hauptsächlich auf die Ermittlung derjenigen Proben abzielen, in denen der Auslösewert überschritten wird, ist das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung der Falsch-Negativ-Rate der Höchstgehalt, unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit des Bestätigungsverfahrens.

Alle Ergebnisse, die im Screening-Verfahren als möglicherweise nicht konform beurteilt werden, müssen durch eine erneute vollständige Untersuchung der ursprünglichen Probe im Rahmen eines Bestätigungsverfahrens überprüft werden. Diese Proben dürfen ebenfalls zur Bewertung der Rate der falsch-negativen Ergebnisse herangezogen werden. Im Rahmen von Screening-Verfahren entspricht die Falsch-Positiv-Rate dem Anteil derjenigen Ergebnisse, von denen sich im Bestätigungsverfahren herausstellt, dass sie konform sind, nachdem sie zunächst als vermutlich nicht konform eingestuft worden waren. Die Vorteilhaftigkeit des Screening-Verfahrens ist jedoch auf Grundlage eines Vergleichs zwischen der Zahl der falsch-positiven Proben und der Gesamtzahl der untersuchten Proben zu bewerten. Dabei muss der Anteil der falsch-positiven Proben so gering sein, dass ein Screening vorteilhaft ist.

Zumindest unter Validierungsbedingungen müssen bioanalytische Methoden einen stichhaltigen Hinweis auf den TEQ-Gehalt ergeben, berechnet und ausgedrückt als BEQ.

Bei unter Wiederholbarkeitsbedingungen angewandten bioanalytischen Methoden wäre in der Regel die laborinterne Wiederholbarkeit RSDr geringer als die Reproduzierbarkeit RSDR.

6.   BESONDERE ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN AN GC-MS-VERFAHREN FÜR SCREENING- ODER BESTÄTIGUNGSZWECKE

6.1.   Akzeptable Differenzen zwischen Obergrenze („upperbound“) und Untergrenze („lowerbound“) (WHO-TEQ-Werte)

Zur Bestätigung der Überschreitung von Höchstgehalten oder erforderlichenfalls von Auslösewerten darf die Differenz zwischen Ober- und Untergrenze nicht mehr als 20 % betragen.

6.2.   Kontrolle der Wiederfindungsrate

Die Zugabe von 13C-markierten 2,3,7,8-chlorsubstituierten internen PCDD/F-Standards und 13C-markierten internen dioxinähnlichen PCB-Standards ist ganz zu Anfang des Analyseverfahrens, z. B. vor der Extraktion, durchzuführen, damit das Analyseverfahren validiert werden kann. Bei jeder der tetra- bis octachlorierten homologen Gruppen von PCDD/F und bei jeder der homologen Gruppen von dioxinähnlichen PCB muss mindestens ein Kongener zugegeben werden (alternativ dazu mindestens ein Kongener je massenspektrometrisch ausgewählter Ionenaufzeichnungsfunktion zur Überwachung von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB). Im Fall der Bestätigungsverfahren sind alle 17 13C-markierten 2,3,7,8-substituierten internen PCDD/F-Standards und alle 12 13C-markierten internen dioxinähnlichen PCB-Standards zu verwenden.

Die relativen Responsefaktoren sind mittels geeigneter Kalibrierlösungen auch für diejenigen Kongenere zu bestimmen, bei denen kein 13C-markiertes Analogon zugegeben ist.

Bei Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die weniger als 10 % Fett enthalten, ist die Zugabe der internen Standards vor der Extraktion obligatorisch. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die mehr als 10 % Fett enthalten, können die internen Standards entweder vor oder nach der Fettextraktion zugegeben werden. Die Extraktionseffizienz ist auf geeignete Weise zu validieren, abhängig davon, auf welcher Stufe die internen Standards zugegeben und ob die Ergebnisse auf Erzeugnis- oder Fettbasis angegeben werden.

Vor der GC-MS-Analyse sind 1 oder 2 Wiederfindungs-(Surrogat-)Standards zuzugeben.

Es ist eine Kontrolle der Wiederfindungsrate erforderlich. Bei Bestätigungsverfahren müssen die Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards zwischen 60 und 120 % liegen. Geringere oder höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere, insbesondere für einige hepta- und octachlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, können unter der Bedingung akzeptiert werden, dass ihr Beitrag zum TEQ-Wert 10 % des gesamten TEQ-Werts (basierend auf der Summe von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB) nicht übersteigt. Bei GC-MS-Screening-Verfahren müssen die Wiederfindungen zwischen 30 und 140 % liegen.

6.3.   Entfernung interferierender Stoffe

Die PCDD/F sind von interferierenden chlorierten Verbindungen, wie z. B. nicht dioxinähnlichen PCB und chlorierten Diphenylethern, mittels geeigneter chromatografischer Verfahren abzutrennen (vorzugsweise mit Florisil-, Aluminiumoxid- und/oder Aktivkohlensäule).

Die gaschromatografische Auftrennung der Isomere muss ausreichend sein (< 25 % von Peak zu Peak zwischen 1,2,3,4,7,8-HxCDF und 1,2,3,6,7,8-HxCDF).

6.4.   Kalibrierung mittels Standardkurve

Die Kalibrierkurve muss alle jeweils relevanten Bereiche der Höchstgehalte oder Auslösewerte abdecken.

6.5.   Besondere Kriterien für Bestätigungsverfahren

Für GC-HRMS:

Bei der HRMS muss die Auflösung für den gesamten Massenbereich bei 10 % Tal in der Regel gleich oder größer als 10 000 sein.

Erfüllung weiterer Identifizierungs- und Bestätigungskriterien, wie sie in international anerkannten Normen, z. B. in der Norm EN 16215:2012 (Futtermittel — Bestimmung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB mittels GC/HRMS und von Indikator-PCB mittels GC/HRMS) und/oder in den überarbeiteten EPA-Methoden 1613 und 1668, beschrieben sind.

Für GC-MS/MS:

Messung von mindestens 2 spezifischen Vorläufer-Ionen, jeweils mit einem spezifischen dazugehörigen Übergangs-Produkt-Ion für alle markierten und nicht markierten Analyten im Untersuchungsbereich.

Zulässige Höchsttoleranz für relative Ionenintensitäten von ± 15 % für ausgewählte Übergangs-Produkt-Ionen im Vergleich zu berechneten oder gemessenen Werten (Mittelwert aus Kalibrierstandards) unter Anwendung identischer MS/MS-Bedingungen, insbesondere Kollisionsenergie und Kollisionsgasdruck, für jeden Übergang eines Analyts.

Festlegung der Auflösung für jeden Quadrupol gleichwertig oder besser als die Einheitsmassenauflösung (Einheitsmassenauflösung: ausreichende Auflösung zur Auftrennung zweier Peaks, die sich um eine Masseneinheit unterscheiden), um mögliche Auswirkungen von Interferenzen auf die interessierenden Analyten zu minimieren.

Erfüllung der weiteren Kriterien, wie sie in international anerkannten Normen, z. B. in der Norm EN 16215:2012 (Futtermittel — Bestimmung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB mittels GC/HRMS und von Indikator-PCB mittels GC/HRMS), und/oder in den überarbeiteten EPA-Methoden 1613 und 1668 beschrieben sind, die Pflicht zur Verwendung von GC-HRMS ausgenommen.

7.   BESONDERE ANFORDERUNGEN AN BIOANALYTISCHE METHODEN

Bioanalytische Methoden sind Verfahren, die auf der Anwendung biologischer Grundsätze beruhen, beispielsweise zellbasierte Assays, Rezeptor-Assays oder Immunoassays. In diesem Abschnitt werden allgemeine Anforderungen an bioanalytische Methoden festgelegt.

Mit einem Screening-Verfahren wird eine Probe prinzipiell entweder als konform oder als vermutlich nicht konform eingestuft. Dazu wird der berechnete BEQ-Wert mit dem Cut-off-Wert verglichen (siehe Nummer 7.3). Proben, die unter dem Cut-off-Wert liegen, gelten als konform, Proben die dem Cut-off-Wert entsprechen oder diesen überschreiten, gelten als vermutlich nicht konform und müssen mit einem Bestätigungsverfahren untersucht werden. In der Praxis kann ein BEQ-Gehalt, der zwei Drittel des Höchstgehalts entspricht, als Cut-off-Wert dienen, sofern eine Falsch-Negativ-Rate von unter 5 % sowie eine annehmbare Rate von falsch-positiven Ergebnissen gewährleistet wird. Da für PCDD/F und für die Summe von PCDD/F und dioxinähnliche PCB unterschiedliche Höchstgehalte gelten, ist zur Prüfung der Konformität der Proben ohne Fraktionierung ein geeigneter Bioassay-Cut-off-Wert für PCDD/F erforderlich. Zur Überprüfung von Proben, in denen die Auslösewerte überschritten werden, würde sich ein entsprechender Prozentsatz des jeweiligen Auslösewerts als Cut-off-Wert eignen.

Wird ein ungefährer Gehalt in BEQ ausgedrückt, müssen die Ergebnisse für die Probe angegeben werden, die im Arbeitsbereich liegen und den Meldewert überschreiten (siehe Nummern 7.1.1 und 7.1.6).

7.1.   Signalauswertung

7.1.1.   Allgemeine Anforderungen

Berechnet man die Konzentrationen anhand einer TCDD-Kalibrierkurve, so weisen die Werte am oberen Ende der Kurve eine große Variabilität (hoher Variationskoeffizient — VK) auf. Der Arbeitsbereich ist der Bereich, in dem der VK weniger als 15 % beträgt. Das untere Ende des Arbeitsbereichs (Meldegrenze) muss außerdem deutlich (mindestens um den Faktor 3) über den Methodenleerwerten liegen. Der EC70-Wert (70 % der maximalen effektiven Konzentration) stellt normalerweise das obere Ende des Arbeitsbereichs dar; es liegt aber niedriger, wenn der VK in diesem Bereich über 15 % liegt. Der Arbeitsbereich wird im Rahmen der Validierung festgelegt. Die Cut-off-Werte (siehe Nummer 7.3) müssen vollständig innerhalb des Arbeitsbereichs liegen.

Standardlösungen und Probenextrakte sind dreifach oder mindestens zweifach zu messen. Werden Zweifachmessungen durchgeführt, müssen eine Standardlösung oder ein Kontrollextrakt in vier bis sechs über die Platte verteilten Vertiefungen getestet werden und ein Signal oder eine Konzentration (nur im Arbeitsbereich möglich) auf Grundlage eines VK < 15 % hervorbringen.

7.1.2.   Kalibrierung

7.1.2.1.   Kalibrierung mittels Standardkurve

Die Gehalte in Proben können durch Vergleich der im Assay gemessenen Zellantwort mit einer TCDD-Kalibrierkurve (oder einer PCB-126-Kalibrierkurve oder einer Kalibrierkurve aus einer Standardmischung aus PCDD/F und dioxinähnlichen PCB) geschätzt werden, um den BEQ-Gehalt im Extrakt und somit in der Probe zu berechnen.

Eine Kalibrierkurve muss aus 8 bis 12 Konzentrationen bestehen (jeweils mindestens zweifach) und über eine ausreichende Zahl von Konzentrationen am unteren Ende der Kurve (Arbeitsbereich) verfügen. Besondere Aufmerksamkeit ist der Qualität der Kurvenanpassung im Arbeitsbereich zu widmen. Der R2-Wert als solcher hilft wenig oder gar nicht bei der Einschätzung der Qualität der Anpassung bei nicht linearer Regression. Eine bessere Anpassung erhält man durch die Minimierung des Unterschiedes zwischen dem berechneten und dem beobachteten Gehalt im Arbeitsbereich der Kurve (z. B. durch Minimierung der Summe der Abweichungsquadrate).

Der geschätzte BEQ-Gehalt in der Probe wird anschließend um den für eine Matrix- oder Reagenzienleerwert-Probe (zur Berücksichtigung von Verunreinigungen durch die verwendeten Lösungsmittel und Chemikalien) errechneten BEQ-Wert und um die beobachtete Wiederfindung (errechnet aus dem BEQ-Gehalt geeigneter Referenzproben mit repräsentativen Kongeneren-Mustern im Bereich des Höchstgehalts oder des Auslösewerts) korrigiert. Bei der Wiederfindungskorrektur muss die beobachtete Wiederfindung sich stets im geforderten Bereich befinden (siehe Nummer 7.1.4). Die für die Wiederfindungskorrektur verwendeten Referenzproben müssen den unter Nummer 7.2 aufgeführten Anforderungen entsprechen.

7.1.2.2.   Kalibrierung anhand von Referenzproben

Alternativ kann eine Kalibrierkurve auf Grundlage von mindestens 4 Referenzproben verwendet werden (siehe Nummer 7.2): eine Matrixleerwert-Probe sowie drei Referenzproben, die jeweils 0,5 x, 1,0 x und 2,0 x den Höchstgehalt oder den Auslösewert enthalten, wodurch keine Notwendigkeit zur Korrektur um Blindwerte und Wiederfindung besteht, wenn sich die Matrixeigenschaften bei Referenzproben und unbekannten Proben decken. In diesem Fall kann das Signal, das zwei Dritteln des Höchstgehalts entspricht (siehe Nummer 7.3), direkt auf Grundlage dieser Proben berechnet und als Cut-off-Wert verwendet werden. Zur Überprüfung von Proben, in denen die Auslösewerte überschritten werden, würde sich ein entsprechender Prozentsatz dieser Auslösewerte als Cut-off-Wert eignen.

7.1.3.   Separate Bestimmung von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB

Extrakte können in Fraktionen, welche PCDD/F und dioxinähnliche PCB enthalten, aufgetrennt werden, sodass PCDD/F-TEQ und TEQ der dioxinähnlichen PCB Verbindungen (jeweils als BEQ) getrennt angegeben werden können. Zur Bewertung der Ergebnisse für die Fraktion, die dioxinähnliche PCB enthält, ist vorzugsweise eine PCB-126-Standardkalibrierkurve zu verwenden.

7.1.4.   Beobachtete Bioassay-Wiederfindung

Die „beobachtete Bioassay-Wiederfindung“ ist auf Grundlage geeigneter Referenzproben mit repräsentativen Kongeneren-Mustern im Bereich des Höchstgehalts oder des Auslösewerts zu berechnen und wird als Prozentsatz des BEQ-Gehalts im Vergleich zum TEQ-Gehalt ausgedrückt. Je nachdem, welche Art von Assay oder TEF (2) verwendet wird, können die Unterschiede zwischen TEF- und REP-Faktoren in dioxinähnlichen PCB zu niedrigeren Wiederfindungswerten für dioxinähnliche PCB im Vergleich zu PCDD/F führen. Daher muss die beobachtete Bioassay-Wiederfindung bei einer getrennten Bestimmung von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB für dioxinähnliche PCB 20 bis 60 % und für PCDD/F 50 bis 130 % betragen (bei Verwendung einer TCDD-Kalibrierkurve). Der Beitrag der dioxinähnlichen PCB zur Summe der PCDD/F und dioxinähnlichen PCB kann je nach Matrices und Proben unterschiedlich sein; dies spiegelt sich in den Bereichen der beobachteten Bioassay-Wiederfindung für den Summen-Parameter wider, die zwischen 30 und 130 % liegen müssen.

7.1.5.   Kontrolle der Wiederfindung nach Reinigung der Probenextrakte

Der Verlust von Verbindungen während der Reinigung ist im Rahmen der Validierung zu überprüfen. Eine Matrixleerprobe, dotiert mit einem Gemisch verschiedener Kongenere, ist dem Reinigungsverfahren zu unterziehen (mindestens n = 3) und Wiederfindung und Streuung sind mittels eines Bestätigungsverfahrens zu untersuchen. Die Wiederfindung muss zwischen 60 und 120 % betragen, insbesondere für Kongenere, die in verschiedenen Gemischen jeweils mehr als 10 % des TEQ-Gehalts ausmachen.

7.1.6.   Meldegrenze

Werden BEQ-Gehalte angegeben, ist auf der Grundlage relevanter Matrix-Proben, die typische Kongeneren-Muster aufweisen, eine Meldegrenze zu ermitteln; dabei ist die Kalibrierkurve der Standards aufgrund ihrer geringen Präzision im unteren Bereich nicht heranzuziehen. Die Einflüsse aus Extraktion und Reinigung müssen berücksichtigt werden. Die Meldegrenze muss außerdem deutlich (mindestens um den Faktor 3) über den Methodenleerwerten liegen.

7.2.   Verwendung von Referenzproben

Referenzproben müssen repräsentativ für Probenmatrix, Kongeneren-Muster und Konzentrationen für PCDD/F und dioxinähnliche PCB im Bereich des Höchstgehalts oder des Auslösewerts sein.

Bei jeder Testreihe ist eine Methodenleerwert-Probe oder vorzugsweise eine Matrixleerprobe sowie eine Referenzprobe im Bereich des Höchstgehalts oder des Auslösewerts einzubeziehen. Diese Proben müssen zur gleichen Zeit und unter identischen Bedingungen extrahiert und analysiert werden. Die Referenzprobe muss im Vergleich zu der Matrixleerprobe ein deutlich höheres Signal aufweisen, wodurch die Eignung des Analyseverfahrens gewährleistet ist. Solche Proben können zur Korrektur um Leerwert und Wiederfindung verwendet werden.

Referenzproben, die zur Korrektur um die Wiederfindung herangezogen werden, müssen repräsentativ für die untersuchten Proben sein, d. h., die Kongeneren-Muster dürfen nicht zu einer Unterschätzung der Gehalte führen.

Zusätzliche Referenzproben, deren Konzentration z. B. das 0,5- und 2-Fache des Höchstgehalts oder des Auslösewerts beträgt, können einbezogen werden, damit die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen in dem für die Kontrolle des Höchstgehalts oder des Auslösewerts relevanten Bereich nachgewiesen werden kann. In Kombination können diese Proben zur Berechnung der BEQ-Gehalte in den untersuchten Proben verwendet werden (siehe Nummer 7.1.2.2).

7.3.   Bestimmung der Cut-off-Werte

Die Beziehung zwischen den in BEQ ausgedrückten Ergebnissen der bioanalytischen Methode und den in TEQ ausgedrückten Ergebnissen von Bestätigungsverfahren ist zu ermitteln (z. B. durch matrixbezogene Kalibrierexperimente unter Verwendung von Referenzproben, die mit 0, 0,5 x, 1 x und 2 x Höchstgehalt dotiert sind und auf jeder Konzentrationsstufe jeweils 6 Mal untersucht werden (n = 24)). Korrekturfaktoren (für Leerwert und Wiederfindung) können auf der Grundlage dieses Verhältnisses geschätzt werden, müssen jedoch in jeder Test-Serie durch Einbeziehung von Methoden-/Matrixleerwert-Proben und Wiederfindungsproben (siehe Nummer 7.2) überprüft werden.

Für die Entscheidung, ob eine Probe den Höchstgehalten entspricht, oder zur Überprüfung der Auslösewerte, falls von Interesse, sind Cut-off-Werte zu ermitteln, wobei die entsprechenden Höchstgehalte oder Auslösewerte entweder einzeln für PCDD/F und dioxinähnliche PCB, oder aber für die Summe von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB festgelegt sein können. Sie stellen den unteren Endpunkt der Verteilung bioanalytischer Ergebnisse (korrigiert um Leerwert und Wiederfindung) von Proben dar, die Gehalte an der Entscheidungsgrenze des Bestätigungsverfahrens aufweisen, berechnet auf Grundlage eines Vertrauensniveaus von 95 %, was eine Falsch-Negativ-Rate von < 5 % impliziert, und auf Basis einer RSDR unter 25 %. Die Entscheidungsgrenze des Bestätigungsverfahrens entspricht dem Höchstgehalt zuzüglich der erweiterten Messunsicherheit.

In der Praxis kann der Cut-off-Wert (in BEQ) gemäß folgenden Ansätzen berechnet werden (siehe Abbildung 1):

7.3.1.   Verwendung des unteren Bands des Prognoseintervalls von 95 % an der Entscheidungsgrenze des Bestätigungsverfahrens

Formula

Dabei ist:

BEQDL

der BEQ-Wert, der der Entscheidungsgrenze des Bestätigungsverfahrens entspricht, die wiederum dem Höchstgehalt unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit entspricht

sy,x

die Reststandardabweichung

tα,f = m – 2

der Student Faktor (α = 5 %, f = Freiheitsgrade, einseitig)

m

die Gesamtzahl der Kalibrierpunkte (Laufzahl j)

n

die Anzahl der Wiederholungen auf jeder Ebene

xi

Probenkonzentration (in TEQ) des Kalibrierpunkts i, durch ein Bestätigungsverfahren ermittelt

Formula

der Mittelwert der Konzentrationen (in TEQ) aller Kalibrierproben

Formula Quadratsummenparameter

i

=

Laufzahl des Kalibrierpunkts i

7.3.2.   Berechnung aus bioanalytischen Ergebnissen (korrigiert um Leerwert und Wiederfindung) aus der Mehrfachuntersuchung (n ≥ 6) von Proben, die Gehalte an der Entscheidungsgrenze des Bestätigungsverfahrens aufweisen, als unterer Endpunkt der Datenverteilung am entsprechenden BEQ-Mittelwert:

Cut-off Wert = BEQDL – 1,64 × SDR

Dabei ist:

SDR

die Standardabweichung der Bioassay-Ergebnisse am BEQDL, gemessen unter laborinternen Reproduzierbarkeitsbedingungen.

7.3.3.   Berechnung als Mittelwert bioanalytischer Ergebnisse (in BEQ, korrigiert um Blindwert und Wiederfindung) aus der Mehrfachuntersuchung (n ≥ 6) von Proben, die mit zwei Dritteln des Höchstgehalts oder des Auslösewerts kontaminiert sind. Dieses Verfahren beruht auf der Beobachtung, dass dieser Wert in der Nähe des gemäß Nummer 7.3.1 oder 7.3.2 bestimmten Cut-off-Wertes liegt.

Berechnung der Cut-off-Werte auf der Grundlage eines Vertrauensniveaus von 95 %, was eine Falsch-Negativ-Rate von < 5 % impliziert, und auf Basis einer RSDR < 25 %:

1.

vom unteren Band des 95 %igen Prognoseintervalls an der Entscheidungsgrenze des Bestätigungsverfahrens,

2.

aus Mehrfachuntersuchungen (n ≥ 6) von Proben mit Gehalten an der Entscheidungsgrenze des Bestätigungsverfahrens, als unterer Endpunkt der Datenverteilung (in der Abbildung durch eine glockenförmige Kurve dargestellt) am entsprechenden BEQ-Mittelwert.

Abbildung 1

Image

7.3.4.   Beschränkungen der Cut-off-Werte

Auf BEQ basierende Cut-off-Werte, die anhand der im Rahmen der Validierung und unter Verwendung einer begrenzten Anzahl von Proben mit unterschiedlichen Matrix-/Kongeneren-Mustern erzielten RSDR berechnet wurden, können höher sein als die auf TEQ basierenden Höchstgehalte oder Auslösewerte, da hier die Präzision höher ist, als es in einer Routine möglich ist, in der ein unbekanntes Spektrum möglicher Kongeneren-Muster überprüft werden muss. In solchen Fällen ist der Berechnung der Cut-off-Werte eine RSDR = 25 % zugrunde zu legen, oder aber es sind zwei Drittel des Höchstgehalts oder des Auslösewerts als Cut-off-Wert zu verwenden.

7.4.   Leistungsmerkmale

Da bei bioanalytischen Methoden keine internen Standards verwendet werden können, muss die Wiederholbarkeit ermittelt werden, um Informationen über die Standardabweichung innerhalb einer Testreihe und zwischen Testserien zu erhalten. Die Wiederholbarkeit muss unter 20 % liegen, die laborinterne Reproduzierbarkeit unter 25 %. Grundlage dafür müssen die nach Korrektur um Blindwert und Wiederfindung als BEQ berechneten Konzentrationen sein.

Während der Validierung muss nachgewiesen werden, dass mit dem Testverfahren zwischen einer Leerprobe und einem Gehalt am Cut-off-Wert unterschieden werden kann, sodass Proben, deren Gehalt über dem entsprechenden Cut-off-Wert liegt, identifiziert werden können (siehe Nummer 7.1.2).

Die zu bestimmenden Verbindungen, mögliche auftretende Störungen und der maximal akzeptable Leerwert müssen festgelegt werden.

Die Standardabweichung in Prozent, mit der die Signalwerte oder die aus den Signalwerten berechneten Konzentrationen (nur möglich im Arbeitsbereich) behaftet sind, darf bei einer dreifachen Bestimmung eines Probenextrakts nicht mehr als 15 % betragen.

Zur Bewertung der Leistungsfähigkeit einer bioanalytischen Methode über einen konstanten Zeitraum hinweg sind die unkorrigierten Ergebnisse der Referenzprobe(n), ausgedrückt in BEQ (Leerwert und Höchstgehalt oder Auslösewert), heranzuziehen.

Für Leerwert-Proben und für jede Art von Referenzproben sind Qualitätskontroll-Charts anzufertigen und zu prüfen, damit sichergestellt ist, dass die analytische Leistungsfähigkeit den Anforderungen genügt, insbesondere bei Leerwert-Proben im Hinblick auf den erforderlichen Mindestabstand zum unteren Ende des Arbeitsbereichs und für Referenzproben hinsichtlich der laborinternen Reproduzierbarkeit. Leerwert-Proben sind sorgfältig unter Kontrolle zu halten, damit bei Abzug der Werte falsch-negative Ergebnisse vermieden werden.

Die Ergebnisse der in Bezug auf verdächtige Proben durchgeführten Bestätigungsverfahren und von 2 bis 10 % der konformen Proben (mindestens 20 Proben je Matrix) sind zu sammeln und zur Bewertung der Leistungsfähigkeit des Screening-Verfahrens und der Beziehung zwischen BEQ und TEQ zu verwenden. Diese Datenbank könnte zur Neubewertung der Cut-off-Werte für Routineproben der validierten Matrices genutzt werden.

Die Leistungsfähigkeit eines Verfahrens kann auch durch Teilnahme an Ringversuchen nachgewiesen werden. Die Ergebnisse von in Ringversuchen analysierten Proben, die einen Konzentrationsbereich bis zum zweifachen Höchstgehalt abdecken, können ebenfalls zur Bewertung der Falsch-Negativ-Rate herangezogen werden, wenn ein Laboratorium seine Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt hat. Die Proben müssen die häufigsten Kongeneren-Muster abdecken, die verschiedene Kontaminationsquellen repräsentieren.

Bei Kontaminationsfällen können die Cut-off-Werte neu ermittelt werden, um den Besonderheiten von Matrix und Kongeneren-Muster des jeweiligen Zwischenfalls Rechnung zu tragen.

8.   BERICHT ÜBER DIE ERGEBNISSE

Bestätigungsverfahren

Die Untersuchungsergebnisse müssen die Werte der einzelnen Kongenere von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB enthalten, und die TEQ-Werte müssen als Untergrenze („lowerbound“), Obergrenze („upperbound“) und Mittelwert („mediumbound“) gemeldet werden, damit möglichst viele Informationen in den Untersuchungsberichten enthalten sind und die Ergebnisse somit entsprechend den speziellen Anforderungen interpretiert werden können.

In dem Bericht muss auch das zur Extraktion der PCDD/F, dioxinähnlichen PCB und Lipide verwendete Verfahren genannt werden. Für Lebensmittelmatrices mit auf Basis des Fettgehalts ausgedrückten Höchstgehalten und einem erwarteten Fettanteil von 0-2 % (entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften) muss der Lipidgehalt der Probe bestimmt und mitgeteilt werden. Für andere Proben ist die Bestimmung des Lipidgehalts optional.

Die Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards sind zur Verfügung zu stellen, falls die Wiederfindungen außerhalb des unter Nummer 6.2 genannten Bereichs liegen, falls die Gehalte in den Proben den Höchstgehalt überschreiten (in diesem Fall die Wiederfindungen für eine der beiden Zweitanalysen) sowie in anderen Fällen auf Nachfrage.

Da bei der Entscheidung über die Konformität einer Probe die erweiterte Messunsicherheit zu berücksichtigen ist, ist dieser Parameter ebenfalls vorzulegen. Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis darstellt und U die erweiterte Messunsicherheit unter Verwendung eines Erweiterungsfaktors von 2, was einem Vertrauensniveau von ca. 95 % entspricht. Bei einer getrennten Bestimmung des Gehalts an PCDD/F und dioxinähnlichen PCB ist die Summe der geschätzten erweiterten Unsicherheit der getrennten Analyseergebnisse für PCDD/F und dioxinähnlichen PCB für die Berechnung der Summe der PCDD/F und dioxinähnlichen PCB zu verwenden.

Die Ergebnisse sind in denselben Einheiten und mit derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben, wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte.

Bioanalytische Screening-Verfahren

Das Ergebnis des Screenings ist anzugeben als „konform“ oder „vermutlich nicht konform“ („verdächtig“).

Außerdem können indikative Ergebniswerte für PCDD/F und/oder dioxinähnliche PCB in BEQ (nicht TEQ) angegeben werden (siehe Nummer 1). Proben, deren Gehalt unterhalb der Meldegrenze liegt, sind als solche zu bezeichnen. Proben, deren Gehalt oberhalb des Arbeitsbereichs liegt, sind mit dieser Angabe zu melden, und der der Obergrenze des Arbeitsbereichs entsprechende Gehalt ist in BEQ anzugeben.

In dem Bericht muss für jede Art von Probenmatrix der Höchstgehalt oder der Auslösewert genannt werden, auf dem die Bewertung beruht.

Aus dem Bericht müssen die Art des verwendeten Tests, die grundlegenden Testprinzipien und die Art der Kalibrierung hervorgehen.

In dem Bericht muss auch das zur Extraktion der PCDD/F, dioxinähnlichen PCB und Lipide verwendete Verfahren genannt werden. Für Lebensmittelmatrices mit auf Basis des Fettgehalts ausgedrückten Höchstgehalten und einem erwarteten Fettanteil von 0-2 % (entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften) muss der Lipidgehalt der Probe bestimmt und mitgeteilt werden. Für andere Proben ist die Bestimmung des Lipidgehalts optional.

Für Proben, die vermutlich nicht konform sind, muss der Bericht einen Hinweis auf die zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Die Konzentration von PCDD/F und der Summe von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB in diesen Proben mit erhöhten Gehalten muss durch ein Bestätigungsverfahren ermittelt/bestätigt werden.

Nicht konforme Ergebnisse werden nur gemeldet, wenn sie in einem Bestätigungsverfahren ermittelt wurden.

Physikalisch-chemische Screening-Verfahren

Das Ergebnis des Screenings ist anzugeben als „konform“ oder „vermutlich nicht konform“ („verdächtig“).

In dem Bericht muss für jede Art von Probenmatrix der Höchstgehalt oder der Auslösewert genannt werden, auf dem die Bewertung beruht.

Zudem können Werte der einzelnen Kongenere von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB sowie als Untergrenze, Obergrenze und Mittelwert gemeldete TEQ-Werte angegeben werden. Die Ergebnisse sind in denselben Einheiten und mit (mindestens) derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission festgelegten Höchstgehalte.

Die Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards sind zur Verfügung zu stellen, falls die Wiederfindungen außerhalb des unter Nummer 6.2 genannten Bereichs liegen, und in anderen Fällen auf Nachfrage.

Aus dem Bericht muss hervorgehen, welches GC-MS-Verfahren verwendet wurde.

In dem Bericht muss auch das zur Extraktion der PCDD/F, dioxinähnlichen PCB und Lipide verwendete Verfahren genannt werden. Für Lebensmittelmatrices mit auf Basis des Fettgehalts ausgedrückten Höchstgehalten und einem erwarteten Fettanteil von 0-2 % (entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften) muss der Lipidgehalt der Probe bestimmt und mitgeteilt werden. Für andere Proben ist die Bestimmung des Lipidgehalts optional.

Für Proben, die vermutlich nicht konform sind, muss der Bericht einen Hinweis auf die zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Die Konzentration von PCDD/F und der Summe von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB in diesen Proben mit erhöhten Gehalten muss durch ein Bestätigungsverfahren ermittelt/bestätigt werden.

Ob ein Wert nicht konform ist, kann nur in einem Bestätigungsverfahren entschieden werden.


(1)  Guidance Document on Measurement Uncertainty for Laboratories performing PCDD/F and PCB Analysis using Isotope Dilution Mass Spectrometry [link to website], Guidance Document on the Estimation of LOD and LOQ for Measurements in the Field of Contaminants in Feed and Food [link to website]

(*1)  Bezogen auf die Höchstgehalte.

(2)  Die derzeitigen Anforderungen basieren auf den in M. Van den Berg et al, Toxicol Sci 93 (2), 223-241 (2006) veröffentlichten TEF.

Anlage

TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (1)

Kongener

TEF-Wert

Kongener

TEF-Wert

Dibenzo-p-dioxine (PCDD)

„Dioxinähnliche“ PCB:

Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB

2,3,7,8-TCDD

1

 

 

1,2,3,7,8-PeCDD

1

Non-ortho-PCB

 

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

PCB 77

0,0001

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

PCB 81

0,0003

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

PCB 126

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

PCB 169

0,03

OCDD

0,0003

 

 

Dibenzofurane (PCDF)

Mono-ortho-PCB

2,3,7,8-TCDF

0,1

PCB 105

0,00003

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

PCB 114

0,00003

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

PCB 118

0,00003

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

PCB 123

0,00003

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

PCB 156

0,00003

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

PCB 157

0,00003

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

PCB 167

0,00003

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

PCB 189

0,00003

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

 

 

OCDF

0,0003

 

 

Abkürzungen:

„T“ = tetra; „Pe“ = penta; „Hx“ = hexa; „Hp“ = hepta; „O“ = octa; „CDD“ = Chlordibenzodioxin; „CDF“ = Chlordibenzofuran; „CB“ = Chlorbiphenyl


(1)  Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds.). Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)


ANHANG IV

PROBENVORBEREITUNG UND ANFORDERUNGEN AN UNTERSUCHUNGSVERFAHREN ZUR KONTROLLE DES GEHALTS AN NICHT DIOXINÄHNLICHEN PCB IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN

Die in diesem Anhang beschriebenen Anforderungen gelten, wenn Lebensmittel zur amtlichen Kontrolle des Gehalts an nicht dioxinähnlichen PCB sowie für die Probenvorbereitung und Untersuchungsanforderungen zu anderen regulatorischen Zwecken, darunter die Kontrollen der Lebensmittelunternehmer zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, untersucht werden.

Die Bestimmungen zur Probenvorbereitung gemäß Anhang III Nummer 3 dieser Verordnung gelten für die Kontrolle der Gehalte an nicht dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln.

1.   Anzuwendende Nachweisverfahren

Gaschromatografie/Elektroneneinfangdetektor (GC-ECD), GC-LRMS, GC-MS/MS, GC-HRMS oder gleichwertige Verfahren.

2.   Bestimmung und Bestätigung der interessierenden Analyten

Relative Retentionszeit im Verhältnis zu internen Standards oder Referenzstandards (akzeptable Abweichung ± 0,25 %).

Gaschromatografische Trennung der nicht dioxinähnlichen PCB von interferierenden Stoffen, insbesondere von koeluierenden PCB und insbesondere dann, wenn die Gehalte der Proben an der gesetzlichen Grenze liegen und bestätigt werden muss, dass sie nicht konform sind (1).

Bei GC-MS-Techniken:

Messung von mindestens der folgenden Anzahl an Molekülionen oder charakteristischen Ionen des Molekül-Clusters:

zwei spezifischen Ionen bei HRMS,

drei spezifischen Ionen bei LRMS,

zwei spezifischen Vorläufer-Ionen, jeweils mit einem spezifischen dazugehörigen Übergangs-Produkt-Ion bei MS-MS.

Zulässige Höchsttoleranzen für das Isotopenhäufigkeitsverhältnis für ausgewählte Massenfragmente:

Relative Abweichung des Isotopenhäufigkeitsverhältnisses ausgewählter Massenfragmente von der theoretischen Häufigkeit oder dem Kalibrierstandard für das Zielion (das am häufigsten vorkommende Ion) und das/die Qualifizier-Ion/en: ± 15 %.

Bei GC-ECD:

Bestätigung der Ergebnisse, die den Höchstgehalt überschreiten, anhand von zwei GC-Säulen mit stationären Phasen unterschiedlicher Polarität.

3.   Nachweis der Leistungsfähigkeit des Verfahrens

Validierung im Bereich des Höchstgehalts (0,5- bis 2-maliger Höchstgehalt) mit einem akzeptablen Variationskoeffizienten für wiederholte Analysen (siehe Anforderungen an die Laborpräzision unter Nummer 8).

4.   Bestimmungsgrenze

Die Summe der Bestimmungsgrenzen (LOQ) (2) nicht dioxinähnlicher PCB darf ein Drittel des Höchstgehalts nicht übersteigen (3).

5.   Qualitätssicherung

Regelmäßige Methodenleerwert-Kontrollen, Analysen dotierter Proben, Qualitätssicherungsproben, Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen zu relevanten Matrices.

6.   Kontrolle der Wiederfindungsrate

Verwendung geeigneter interner Standards mit physikalisch-chemischen Eigenschaften, die mit denen der interessierenden Analyten vergleichbar sind.

Zugabe interner Standards:

Zugabe zu Erzeugnissen (vor Extraktion und Clean-up),

Zugabe kann bei auf Basis des Fettgehalts ausgedrücktem Höchstgehalt auch erst zum extrahierten Fett erfolgen (vor Clean-up-Verfahren).

Anforderungen an Verfahren, in denen alle sechs isotopenmarkierten nicht dioxinähnlichen PCB-Kongenere verwendet werden:

Korrektur der Ergebnisse um Wiederfindung interner Standards,

allgemein akzeptable Wiederfindung isotopenmarkierter interner Standards liegt zwischen 60 und 120 %,

geringere oder höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere, die weniger als 10 % der Summe der nicht dioxinähnlichen PCB ausmachen, sind akzeptabel.

Anforderungen an Verfahren, in denen nicht alle sechs isotopenmarkierten internen Standards oder andere interne Standards verwendet werden:

Überprüfung der Wiederfindung des/der internen Standards in jeder Probe,

für interne Standards sind Wiederfindungsraten zwischen 60 und 120 % akzeptabel,

Korrektur der Ergebnisse um Wiederfindung interner Standards.

Die Wiederfindungen nicht markierter Kongenere sind mittels dotierter Proben oder Qualitätskontrollproben mit Konzentrationen im Bereich des Höchstgehalts zu prüfen. Für diese Kongenere sind Wiederfindungsraten zwischen 60 und 120 % akzeptabel.

7.   Anforderungen an Laboratorien

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen die Laboratorien von einer anerkannten Stelle akkreditiert sein, die nach ISO Guide 58 arbeitet, damit sichergestellt ist, dass die Laboratorien bei der Untersuchung Qualitätssicherungsverfahren anwenden. Die Laboratorien müssen gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditiert sein. Zudem ist den in den technischen Leitlinien für die Schätzung der Messunsicherheit und der Bestimmungsgrenzen für die Untersuchung auf PCB beschriebenen Grundsätzen — falls zutreffend — zu folgen (4).

8.   Leistungsmerkmale: Kriterien für die Summe der nicht dioxinähnlichen PCB im Bereich des Höchstgehalts

 

Isotopenverdünnungs-Massenspektrometrie (*1)

Andere Techniken

Richtigkeit

– 20 bis + 20 %

– 30 bis + 30 %

Laborpräzision (RSDR)

≤ 15 %

≤ 20 %

Differenz zwischen berechneter Obergrenze („upperbound“) und Untergrenze („lowerbound“)

≤ 20 %

≤ 20 %

9.   Bericht über die Ergebnisse

Die Untersuchungsergebnisse müssen die Werte der einzelnen nicht dioxinähnlichen PCB-Kongenere und der Summe nicht dioxinähnlicher PCB enthalten, angegeben als Untergrenze („lowerbound“), Obergrenze („upperbound“) und Mittelwert („mediumbound“), damit möglichst viele Informationen in den Untersuchungsberichten enthalten sind und die Ergebnisse somit entsprechend den speziellen Anforderungen interpretiert werden können.

In dem Bericht muss auch das zur Extraktion der PCB und Lipide verwendete Verfahren genannt werden. Für Lebensmittelmatrices mit auf Basis des Fettgehalts ausgedrückten Höchstgehalten und einem erwarteten Fettanteil von 0-2 % (entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften) muss der Lipidgehalt der Probe bestimmt und mitgeteilt werden. Für andere Proben ist die Bestimmung des Lipidgehalts optional.

Die Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards sind zur Verfügung zu stellen, falls die Wiederfindungen außerhalb des unter Nummer 6 genannten Bereichs liegen, wenn die Gehalte in den Proben den Höchstgehalt überschreiten sowie in anderen Fällen auf Nachfrage.

Da bei der Entscheidung über die Konformität einer Probe die erweiterte Messunsicherheit zu berücksichtigen ist, ist dieser Parameter ebenfalls vorzulegen. Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis darstellt und U die erweiterte Messunsicherheit unter Verwendung eines Faktors von 2, was einem Vertrauensniveau von ca. 95 % entspricht.

Die Ergebnisse sind in denselben Einheiten und mit derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben, wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte.


(1)  Kongenere, die oft koeluieren, sind beispielsweise PCB 28/31, PCB 52/69 und PCB 138/163/164. Bei GC-MS-Verfahren muss auch die Möglichkeit von Störungen durch Fragmente höher chlorierter Kongenere berücksichtigt werden.

(2)  Falls zutreffend, ist den im „Guidance Document on the Estimation of LOD and LOQ for Measurements in the Field of Contaminants in Feed and Food“ [link to website] beschriebenen Grundsätzen zu folgen.

(3)  Ein geringerer Beitrag der Methodenleerwerte zum Kontaminationsgehalt der Probe ist äußerst empfehlenswert. Das Labor ist dafür zuständig, die Variation der Methodenleerwerte zu überwachen, insbesondere, wenn die Methodenleerwerte abgezogen werden.

(4)  Guidance Document on Measurement Uncertainty for Laboratories performing PCDD/F and PCB Analysis using Isotope Dilution Mass Spectrometry [link to website], Guidance Document on the Estimation of LOD and LOQ for Measurements in the Field of Contaminants in Feed and Food [link to website].

(*1)  Alle sechs 13C-markierten Analoga müssen als interne Standards verwendet werden.


6.4.2017   

DE

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L 92/35


VERORDNUNG (EU) 2017/645 DER KOMMISSION

vom 5. April 2017

zur Berichtigung der lettischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der lettischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 691/2013 der Kommission (3), ist ein Fehler aufgetreten. Daher ist eine Berichtigung in den Fußnoten der Tabellen zu den Punkten 5.1.1, 5.1.3 und 5.1.5 in Anhang I der lettischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 erforderlich. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Betrifft nur die lettische Sprachfassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 691/2013 der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden (ABl. L 197 vom 20.7.2013, S. 1).


6.4.2017   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/646 DER KOMMISSION

vom 5. April 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 der Kommission (2) durchgeführte erste jährliche Rechnungsabschlussverfahren ergab, dass die Situation in Bezug auf die jährlichen Vorfinanzierungsbeträge geklärt werden muss, die in den vorgelegten jährlichen Rechnungsabschlüssen nicht vollständig abgerechnet worden sind.

(2)

Die Modalitäten für die Vornahme des Konformitätsabschlusses und insbesondere die Vorschriften über die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Finanzkorrektur, die die Kommission gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 nach Abschluss dieses Verfahrens anwenden kann, müssen festgelegt werden.

(3)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten ist es wichtig, die Kriterien für die Feststellung von Mängeln beim wirksamen Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu präzisieren, die wichtigsten Arten solcher Mängel zu bestimmen und die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Finanzkorrektur festzulegen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 sollte daher geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Liegt der von der Kommission im Beschluss über den Jahresrechnungsabschluss für das Haushaltsjahr N akzeptierte Betrag unter dem jährlichen Vorfinanzierungsbetrag für das Haushaltsjahr N, wird letzterer Betrag mit ersterem verrechnet. Ein etwaiger ausstehender Vorfinanzierungsbetrag wird im Laufe des folgenden Abschlussverfahrens verrechnet.

Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn ein Mitgliedstaat einen Jahresabschluss vorlegt, laut dessen keinerlei Zahlung erfolgt ist.“

b)

Absatz 7 wird gestrichen.

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3a

Kriterien für die Feststellung von Mängeln beim wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1)   Bei der Bewertung des wirksamen Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems stützt sich die Kommission auf die Ergebnisse aller verfügbaren Systemprüfungen, die die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der Rechnungshof durchgeführt haben, die Ergebnisse der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung oder sonstige Informationen über die Einhaltung der Benennungskriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 der Kommission (*1).

Die Bewertung der Kommission erstreckt sich auf das interne Kontrollumfeld des nationalen Programms, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde und die Kontroll- und Prüftätigkeit der Prüfbehörde und basiert auf der Überprüfung der Einhaltung der in Tabelle 1 des Anhangs festgelegten Kernanforderungen.

(2)   Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Kernforderungen gemäß den in Tabelle 2 des Anhangs genannten Kategorien wird überprüft, um das wirksame Funktionieren jeder befugten Behörde zu bewerten und zu einer Gesamteinschätzung bezüglich des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu gelangen. Bei dieser Gesamteinschätzung werden etwaige mildernde oder erschwerende Umstände berücksichtigt.

(3)   Wird festgestellt, dass eine der Kernanforderungen 2, 4, 5, 8, 11, 12 oder 14 in Tabelle 1 des Anhangs oder mindestens zwei der anderen Kernanforderungen in dieser Tabelle unter die Kategorien 3 oder 4 in Tabelle 2 des Anhangs fallen, so gilt dies als gravierender Mangel beim wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems.

Artikel 3b

Kriterien für die Anwendung und Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen

(1)   Die Kommission wendet Finanzkorrekturen an, wenn sie eine oder mehrere vereinzelte oder systembedingte Unregelmäßigkeiten oder einen oder mehrere Mängel beim wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems („Systemmängel“) feststellt.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine Unregelmäßigkeit ein Verstoß gegen Unionsrecht oder nationales Recht oder ein Verstoß gegen nationale Vorschriften, der Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Begünstigten oder von Begünstigten ist und dadurch einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union bewirkt oder bewirken könnte, dass diesem eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet wird.

Die Höhe der Finanzkorrektur wird nach Möglichkeit im Einzelfall festgesetzt und entspricht exakt dem Betrag der dem Gesamthaushalt der Union zu Unrecht angelasteten Ausgabe.

Wenn die Kommission bei einer repräsentativen Stichprobe von Ausgaben im gesamten nationalen Programm oder in einem Teil davon Unregelmäßigkeiten feststellt, es aber nicht kosteneffizient ist, die anderen Ausgaben auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen, kann die Korrektur durch Extrapolation der Ergebnisse der Untersuchung der Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit, aus der sie gezogen wurde, festgelegt werden.

Wenn die Kommission systembedingte Unregelmäßigkeiten oder Systemmängel feststellt, es aber selbst durch Extrapolation nicht möglich ist, die Korrektur genau zu quantifizieren, wird gemäß den in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Kriterien und Richtsätzen eine pauschale Finanzkorrektur auf die Ausgaben angewendet, die für den betroffenen Teil des Systems geltend gemacht wurden.

Pauschalkorrekturen können auch bei vereinzelten Unregelmäßigkeiten angewendet werden.

(2)   Die Höhe einer Pauschalkorrektur wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a)

Grad der Schwere der Unregelmäßigkeit oder des Systemmangels bezogen auf das System insgesamt oder einen Teil davon oder auf die Arten der geltend gemachten Ausgaben;

b)

Verlustrisiko für den Unionshaushalt infolge der Unregelmäßigkeit oder des Systemmangels;

c)

Betrugsanfälligkeit der Ausgaben aufgrund der Unregelmäßigkeit oder des Systemmangels;

d)

etwaige mildernde oder erschwerende Umstände.

(3)   Die Höhe der Korrektur wird wie folgt festgesetzt:

a)

Wenn die Unregelmäßigkeit(en) oder der Systemmangel beziehungsweise die Systemmängel so grundlegend, häufig oder weitverbreitet ist beziehungsweise sind, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet;

b)

wenn die Unregelmäßigkeit(en) oder der Systemmangel beziehungsweise die Systemmängel so häufig und weitverbreitet ist beziehungsweise sind, dass dies einem sehr schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet;

c)

wenn die Unregelmäßigkeit(en) oder der Systemmangel beziehungsweise die Systemmängel darauf zurückzuführen ist beziehungsweise sind, dass das System nur teilweise oder so schlecht oder selten funktioniert, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet;

d)

wenn die Unregelmäßigkeit(en) oder der Systemmangel beziehungsweise die Systemmängel darauf zurückzuführen ist beziehungsweise sind, dass das System nicht durchgehend funktioniert, sodass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines beträchtlichen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet.

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann der Satz auf 2 % herabgesetzt werden, wenn ein Korrektursatz von 5 % aufgrund der Art und der Schwere der Unregelmäßigkeit oder des Systemmangels nicht als gerechtfertigt gilt.

(4)   Wenn die befugte Behörde versäumt, nach Anwendung einer Finanzkorrektur in einem Haushaltsjahr angemessene Korrekturmaßnahmen zu treffen, und dieselbe(n) Unregelmäßigkeit(en) oder derselbe Mangel beziehungsweise dieselben Mängel auch in einem der folgenden Haushaltsjahre festgestellt wird beziehungsweise werden, kann der Satz der Pauschalkorrektur aufgrund des Fortbestehens der Unregelmäßigkeit(en) oder des Mangels beziehungsweise der Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren in Absatz 3 genannten Richtsatzes heraufgesetzt werden.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 3).“"

3.

Ein neuer Anhang wird angefügt, der dem Anhang der vorliegenden Verordnung entspricht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 5. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 der Kommission vom 2. März 2015 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 30).


ANHANG

ANHANG

Kernanforderungen an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren

(siehe Artikel 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378)

Tabelle 1

Kernanforderungen

 

Kernanforderungen an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Betroffene Stellen/Behörden

Umfang

1

Angemessene Beschreibung und Trennung von Funktionen sowie angemessene Systeme für die Berichterstattung und Überwachung in Fällen, in denen die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Internes Umfeld

2

Angemessene Auswahl von Projekten

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Kontrollmaßnahmen

3

Angemessene Informationen für Begünstigte, potenzielle Begünstigte und die Öffentlichkeit

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Interne Information und Kommunikation

4

Angemessene Kontrollen

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Kontrollmaßnahmen

5

Wirksame Systeme und Verfahren, die gewährleisten, dass alle für einen angemessenen Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen aufbewahrt werden

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Kontrollmaßnahmen

6

Zuverlässige computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren sowie für Monitoring und Berichterstattung

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Kontrollmaßnahmen/interne Kommunikation und Information

7

Wirksame Umsetzung der Verfahren für die Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Kontrollmaßnahmen

8

Geeignete Verfahren für die Erstellung der Jahresrechnungsabschlüsse, der Verwaltungserklärung und des zusammenfassenden Jahresberichts über durchgeführte abschließende Prüfungen und Kontrollen

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Kontrollmaßnahmen

9

Angemessene und vollständige Buchführung über die einzuziehenden, eingezogenen und annullierten Beträge

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Kontrollmaßnahmen

10

Angemessene Beschreibung und Trennung von Funktionen, funktionale Unabhängigkeit von der zuständigen Behörde und angemessene Systeme zur Gewährleistung, dass jede andere Stelle, die Prüfungen durchführt, über die notwendige funktionale Unabhängigkeit verfügt und die international anerkannten Prüfungsstandards berücksichtigt

Prüfbehörde

Internes Umfeld

11

Angemessene Systemprüfungen

Prüfbehörde

Kontrollmaßnahmen

12

Angemessene Ausgabenprüfungen

Prüfbehörde

Kontrollmaßnahmen

13

Angemessene Rechnungsprüfungen

Prüfbehörde

Kontrollmaßnahmen

14

Angemessene Verfahren für die Erstellung von zuverlässigen Prüfungsvermerken und Prüfungsberichten

Prüfbehörde

Kontrollmaßnahmen


Tabelle 2

Klassifizierung der Kernanforderungen an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit

Kategorie 1

Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich

Kategorie 2

Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich

Kategorie 3

Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich

Kategorie 4

Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/647 DER KOMMISSION

vom 5. April 2017

mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Polen in Bezug auf bestimmte Sauen und sonstige Schweine, die in der Zeit vom 1. August bis zum 30. November 2016 geschlachtet wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen dem 1. August und dem 30. September 2016 wurde von Polen eine Reihe von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest, die dem menschlichen Faktor zugerechnet werden, bestätigt und der Kommission gemeldet. Die Epidemie war besonders gravierend, weil die Zirkulation des Virus in mehreren Betrieben mit Hausschweinen in einem relativ großen geografischen Gebiet bestätigt wurde.

(2)

Polen hat unverzüglich die erforderlichen Tiergesundheitsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (2) eingeleitet, in der die in der Union anzuwendenden Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt sind. Insbesondere trafen die polnischen Behörden Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (3), geändert durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1236 (4), (EU) 2016/1372 (5), (EU) 2016/1405 (6) und (EU) 2016/1900 (7) der Kommission, und sie grenzten Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2016/1367 (8) und (EU) 2016/1406 (9) der Kommission ab.

(3)

Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest und weitere Störungen des Handels innerhalb Polens und mit anderen Ländern zu verhindern, hat Polen außerdem zusätzliche Präventivmaßnahmen in den betroffenen Gebieten eingeführt. Insbesondere unterliegen die Verbringung und die Beförderung von Schweinen nunmehr verschärften Überwachungsmaßnahmen und für die Vermarktung von Schweinen auf dem Inlandsmarkt gelten Einschränkungen, die über die Vorschriften des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU hinausgehen.

(4)

Durch Anwendung dieser Maßnahmen konnten die polnischen Behörden die weitere Ausbreitung der Seuche verhindern. Die tiergesundheitlichen Maßnahmen der Union und Polens galten bis zum 18. November 2016 in allen relevanten Betrieben.

(5)

Polen teilte der Kommission mit, dass diese Maßnahmen eine sehr große Zahl von Schweinehaltungsbetrieben betrafen und diesen Einkommenseinbußen entstanden, die nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in Betracht kamen. Am 4. November 2016 erhielt die Kommission von Polen einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(6)

Die Beihilfe für in den betroffenen Gebieten aufgezogene Schweine sollte nur für Tiere gewährt werden, die geschlachtet wurden. Der Beihilfebetrag für die geschlachteten Tiere sollte als Betrag je Kilogramm für eine begrenzte Anzahl von Tieren angegeben werden. Der Beihilfebetrag sollte unter Berücksichtigung der von Polen erhobenen Preise sowie der Informationen aus Rechnungen über die tatsächlich an die Erzeuger gezahlten Preise aus den Gebieten, die den tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unterliegen, festgesetzt werden.

(7)

In Anbetracht der von Polen vorgelegten Informationen sollte die Höchstzahl der Tiere, die für eine Finanzierung infrage kommen, anhand der aus diesem Mitgliedstaat eingehenden Anträge festgesetzt werden.

(8)

Um die Gefahr einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die Beihilfe sollte auf beihilfefähige Tiere beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

(9)

Die zuständigen polnischen Behörden sollten alle notwendigen Maßnahmen treffen und alle erforderlichen Kontrollen durchführen und die Kommission hierüber unterrichten. Diese Kontrollen sollten insbesondere Vorabprüfungen der Beihilfefähigkeit und der Vorschriftsmäßigkeit der Beihilfeanträge umfassen.

(10)

Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen Sondermaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein. Insbesondere sollten die Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes nur für die Erzeugung von Schweinen in Betrieben in den regulierten Gebieten gelten, die den tierseuchenrechtlichen Maßnahmen des Unionsrechts und des polnischen Rechts in Bezug auf die Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest in der Zeit vom 1. August bis zum 18. November 2016 unterliegen.

(11)

Die Beschränkungen der Verbringung und der Beförderung von Schweinen galten in den betreffenden Gebieten mehrere Wochen lang, was zu Marktstörungen, erheblichen Preiseinbrüchen und Verlusten für die Erzeuger sowie zu einer erheblichen Gewichtszunahme bei den Tieren geführt hat, sodass sich unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes eine untragbare Situation ergeben hat. Daher sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für die Tiere gelten, die in der Zeit vom 1. August bis zum 30. November an einen Schlachthof geliefert wurden.

(12)

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei diesen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sowie einer fristgerechten Auszahlung an die Erzeuger sollte Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (11) keine Anwendung finden und Zahlungen, die Polen nach dem 30. September 2017 an die Begünstigten leistet, sollten für eine Beteiligung der Union nicht in Betracht kommen.

(13)

Damit die Union ihre Finanzkontrollen vornehmen kann, sollten die polnischen Behörden der Kommission den Rechnungsabschluss der Zahlungen übermitteln.

(14)

Da die infolge des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest eingeführten Beschränkungen in den betroffenen Gebieten zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft getreten sind und in der vorliegenden Verordnung für die Einreichung von Beihilfeanträgen keine Frist gesetzt ist, sollte als Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung das Datum gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 angesehen werden.

(15)

Damit die sofortige Durchführung dieser Maßnahmen durch Polen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Polen wird ermächtigt, eine Beihilfe an Erzeuger im Schweinefleischsektor zu gewähren, deren Betriebe tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest unterlagen, und deren Betriebe sich in denjenigen Gebieten Polens befinden, auf die in den im Anhang aufgelisteten Rechtsvorschriften der Union bzw. Polens Bezug genommen wird. Die Beihilfe wird nur für die Schlachtung der folgenden Tiere gewährt:

a)

Sauen des KN-Codes 0103 92 11;

b)

sonstige Schweine des KN-Codes 0103 92 19.

(2)   Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere wurden in den Gebieten Polens gemäß Absatz 1 aufgezogen und für sie galten irgendwann zwischen dem 1. August 2016 und dem 18. November 2016 Vermarktungsbeschränkungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest;

b)

die Tiere befanden sich in einem der Gebiete gemäß Absatz 1 an dem Tag, an dem für das betreffende Gebiet Beschränkungen eingeführt wurden, oder sie wurden nach jenem Datum im betreffenden Gebiet geboren und aufgezogen;

c)

die Tiere wurden zwischen dem 1. August 2016 und dem 30. November 2016 geschlachtet;

d)

der Erzeuger, der die Beihilfe beantragt (im Folgenden der „Antragsteller“), kommt für dieselben Tiere nicht in den Genuss von staatlichen Beihilfen, Versicherungsleistungen oder aus dem Unionsbeitrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 finanzierten Finanzhilfen.

Artikel 2

(1)   Für die Sauen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a beträgt die Beihilfe 0,34 EUR je Kilogramm Schlachtkörpergewicht.

(2)   Für sonstige Schweine gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ergibt sich der Beihilfebetrag je Kilogramm aus der Preisdifferenz zwischen dem Preis, den Polen für das Gebiet, in dem sich der Betrieb des Erzeugers befindet, für die Woche, in der die Schweine an einen Schlachthof geliefert wurden, gemeldet hat, und dem Preis, der tatsächlich, wie durch eine Rechnung nachzuweisen ist, an den Erzeuger gezahlt wurde. Die Beihilfe je Kilogramm darf die folgenden Beträge nicht übersteigen:

a)

0,23 EUR je Kilogramm für Schweine mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 93 kg;

b)

0,34 EUR je Kilogramm für Schweine mit einem Schlachtkörpergewicht von mehr als 93 kg, aber höchstens 105 kg;

c)

0,46 EUR je Kilogramm für Schweine mit einem Schlachtkörpergewicht von mehr als 105 kg.

Artikel 3

(1)   Polen trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich umfassender Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), um die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Polen prüft insbesondere Folgendes:

a)

die Förderfähigkeit des Antragstellers;

b)

bei jedem förderfähigen Antragsteller: die Menge und die Preisdifferenz gemäß Artikel 2 Absatz 2;

c)

dass die förderfähigen Antragsteller nicht aus anderen Quellen eine Entschädigung für Verluste aufgrund der Schlachtung von Tieren erhalten haben;

d)

dass die Tiere, für die eine Beihilfe gewährt wird, mit den Bedingungen hinsichtlich der Beschränkungen im Einklang stehen, die für die Gebiete gemäß Artikel 1 Absatz 1 gelten.

(2)   Die Beihilfe kann an förderfähige Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss.

(3)   Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe wiedereinzuziehen und sind Sanktionen zu verhängen.

Artikel 4

(1)   Die Ausgaben kommen nur dann für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht, wenn Polen sie bis spätestens 30. September 2017 an die Begünstigten ausgezahlt hat.

(2)   Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 findet keine Anwendung.

Artikel 5

Die Union übernimmt die Kofinanzierung eines Betrags, der 50 % der Ausgaben Polens für die Beihilfe gemäß Artikel 1 entspricht, wobei die Beihilfe für höchstens 50 000 Tiere gewährt werden darf.

Artikel 6

(1)   Polen unterrichtet die Kommission spätestens zehn Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die gemäß Artikel 3 durchgeführten Maßnahmen.

(2)   Polen übermittelt der Kommission bis spätestens 30. Oktober 2017 einen ausführlichen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung mit Angaben zur Durchführung der Maßnahmen und Kontrollen gemäß Artikel 3.

(3)   Polen übermittelt der Kommission den Rechnungsabschluss der Zahlungen.

Artikel 7

Für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf die Beträge gemäß Artikel 2 das Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 8

Die Beihilfe gemäß Artikel 1 gilt als außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahme im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1236 der Kommission vom 27. Juli 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland, Lettland, Litauen und Polen (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 45).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1372 der Kommission vom 10. August 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Lettland und Polen (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 38).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1405 der Kommission vom 22. August 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 33).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1900 der Kommission vom 26. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland, Lettland und Polen (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 46).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1367 der Kommission vom 10. August 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (ABl. L 216 vom 11.8.2016, S. 26).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1406 der Kommission vom 22. August 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1367 (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 46).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


ANHANG

Gebiete Polens gemäß Artikel 1

Gebiete Polens, die in den folgenden Rechtsvorschriften der Union bzw. Polens definiert sind:

a)

Rechtsvorschriften der Union:

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1367 der Kommission vom 10. August 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (ABl. L 216 vom 11.8.2016, S. 26);

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1406 der Kommission vom 22. August 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1367 (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 46);

Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63), geändert durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1236, (EU) 2016/1372, (EU) 2016/1405 und (EU) 2016/1900.

b)

Polnische Rechtsvorschriften

Rozporządzenie nr 3/2016 Powiatowego Lekarza Weterynarii w Hajnówce z dnia 24 czerwca 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatu hajnowskiego (Dz. Urz. Woj. Podlaskiego z 2016 r., poz. 2668, z późn. zm.);

Rozporządzenie nr 1/2016 Wojewody Podlaskiego z dnia 2 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatów: wysokomazowieckiego i zambrowskiego (Dz. Urz. Woj. Podlaskiego z 2016 r., poz. 3218);

Rozporządzenie nr 2/2016 Wojewody Podlaskiego z dnia 5 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatów: wysokomazowieckiego i zambrowskiego (Dz. Urz. Woj. Podlaskiego z 2016 r., poz. 3253);

Rozporządzenie nr 1/2016 Powiatowego Lekarza Weterynarii w Siemiatyczach z dnia 9 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatu siemiatyckiego (Dz. Urz. Woj. Podlaskiego z 2016 r., poz. 3276);

Rozporządzenie nr 3/2016 Wojewody Podlaskiego z dnia 10 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatów: białostockiego i wysokomazowieckiego (Dz. Urz. Woj. Podlaskiego z 2016 r., poz.3282, z późn. zm.);

Rozporządzenie nr 5/2016 Wojewody Podlaskiego z dnia 12 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatów: zambrowskiego i łomżyńskiego (Dz. Urz. Woj. Podlaskiego z 2016 r., poz. 3300);

Rozporządzenie nr 6/2016 Wojewody Podlaskiego z dnia 12 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatów: wysokomazowieckiego i zambrowskiego (Dz. Urz. Woj. Podlaskiego z 2016 r., poz. 3301);

Rozporządzenie nr 7/2016 Wojewody Podlaskiego z dnia 12 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatów: wysokomazowieckiego i białostockiego (Dz. Urz. Woj. Podlaskiego z 2016 r., poz. 3302);

Rozporządzenie nr 1/2016 Powiatowego Lekarza Weterynarii w Bielsku Podlaskim z dnia 16 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatu bielskiego (Dz. Urz. Woj. Podlaskiego z 2016 r., poz. 3308, z późn. zm.);

Rozporządzenie Wojewody Podlaskiego nr 9/2016 z dnia 24 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatów: siemiatyckiego i hajnowskiego (Dz. Urz. Woj. Podlaskiego z 2016 r., poz. 3363);

Rozporządzenie Wojewody Podlaskiego nr 10/2016 z dnia 26 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatów: siemiatyckiego i hajnowskiego (Dz. Urz. Woj. Podlaskiego z 2016 r., poz. 3375);

Rozporządzenie Wojewody Podlaskiego nr 11/2016 z dnia 26 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatów: białostockiego, łomżyńskiego, wysokomazowieckiego i zambrowskiego (Dz. Urz. Woj. Podlaskiego z 2016 r., poz. 3376);

Rozporządzenie Wojewody Podlaskiego nr 12/2016 z dnia 29 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatów: grajewskiego oraz monieckiego (Dz. Urz. Woj. Podlaskiego z 2016 r., poz. 3385);

Rozporządzenie nr 13/2016 Wojewody Podlaskiego z dnia 30 września 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatów: siemiatyckiego i hajnowskiego (Dz. Urz. Woj. Podlaskiego z 2016 r., poz. 3698);

Rozporządzenie nr 1 Powiatowego Lekarza Weterynarii w Białej Podlaskiej z dnia 16 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatu bialskiego (Dz. Urz. Woj. Lubelskiego z 2016 r., poz. 3571, z późn. zm.);

Rozporządzenie nr 2 Powiatowego Lekarza Weterynarii w Białej Podlaskiej z dnia 19 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatu bialskiego (Dz. Urz. Woj. Lubelskiego z 2016 r., poz. 3612);

Rozporządzenie nr 1/2016 Powiatowy Lekarza Weterynarii w Łosicach z dnia 12 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatu łosickiego (Dz. Urz. Woj. Mazowieckiego z 2016 r., poz. 7468);

Rozporządzenie nr 2/2016 Powiatowego Lekarza Weterynarii w Łosicach z dnia 18 sierpnia 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatu łosickiego (Dz. Urz. Woj. Mazowieckiego z 2016 r., poz. 7615, z późn. zm.);

Rozporządzenie nr 4/2016 Powiatowego Lekarza Weterynarii w Łosicach z dnia 12 września 2016 r. w sprawie zwalczania afrykańskiego pomoru świń na terenie powiatu łosickiego (Dz. Urz. Woj. Mazowieckiego z 2016 r., poz. 8028).


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/648 DER KOMMISSION

vom 5. April 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1942/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“ oder „betroffenes Land“) ein. Die Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 6,5 % bis 23,5 % für vier Hersteller und in Höhe von 66,7 % für alle übrigen Hersteller eingeführt. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung wurden diese Maßnahmen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011 des Rates (3) aufrechterhalten (im Folgenden „vorausgegangene Überprüfung“).

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(2)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (4) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber der VR China nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (5) (im Folgenden „Antrag auf Auslaufüberprüfung“ oder „Antrag“).

(3)

Der Antrag wurde am 22. Oktober 2015 von der European Panel Federation (EPF) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Sperrholz aus Okoumé entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(4)

Nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 29. Januar 2016 mittels einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ein.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(5)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Verwender sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(7)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

4.3.   Stichprobenverfahren

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

4.3.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(9)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren in Erwägung gezogen worden.

(10)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert wären, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.

(11)

Da sich nur zwei Unternehmen in der VR China meldeten, war die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich.

4.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktionsmenge unter Berücksichtigung der Verkaufsmenge und der geografischen Verteilung. Die Stichprobe umfasste fünf Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen etwa 74 % der gesamten Unionsproduktion im UZÜ. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe wird als für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ angesehen.

4.3.3.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer, Fragebogen und Zusammenarbeit

(13)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(14)

Rund 35 der Kommission bekannte Einführer/Verwender wurden bei Einleitung des Verfahrens kontaktiert und gebeten, gegebenenfalls ihre Tätigkeit zu erläutern und den Stichprobenfragebogen für unabhängige Einführer im Anhang der Einleitungsbekanntmachung auszufüllen.

(15)

Dreizehn Einführer übermittelten den Stichprobenfragebogen. Sie gaben allesamt an, sie führten kein Sperrholz aus Okoumé aus der VR China ein. Aus diesem Grund war die Bildung einer Stichprobe nicht geboten.

4.4.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(16)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings, eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.

(17)

Die Kommission sandte die für ausführende Hersteller vorgesehenen Fragebogen an die zwei in Erwägungsgrund 11 angegebenen Unternehmen in der VR China, an 12 bekannte Hersteller in potenziellen Vergleichsländern (Gabun, Marokko, Schweiz und Türkei) und an fünf in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(18)

Nur ein Unternehmen in der VR China beantwortete den Fragebogen teilweise; vollständig ausgefüllte Fragebogen gingen von zwei gabunischen Herstellern, einem marokkanischen Hersteller und fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein.

(19)

Bei den folgenden Unternehmen führte die Kommission Kontrollbesuche durch:

a)

Unionshersteller:

F.A. MOURIKIS S.A. (Griechenland),

GARNICA PLYWOOD SA (Spanien),

JEAN THÉBAULT SAS (Frankreich),

JOUBERT LES ELIOTS SAS (Frankreich),

JOUBERT ST-JEAN-D'ANGÉLY SAS (Frankreich).

b)

Hersteller im Marktwirtschaftsland

CEMA BOIS DE L'ATLAS (Marokko)

4.5.   Unterrichtung

(20)

Am 13. Februar unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigt, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(21)

Die betroffene Ware ist dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 31 10 (TARIC-Code 4412311010) eingereiht wird. Die betroffene Ware wird für eine Vielzahl von Endverwendungen eingesetzt. Im Bauwesen verwenden sie Schreiner und Tischler im Außenbereich als Platten für Verkleidungen und Verschalungen, für die Herstellung von Fensterläden und als Außensperrholz für Kellergeschosse, Balustraden und Uferbefestigungen. Aber sie wird auch für eher dekorative Zwecke verwendet, unter anderem in Straßenfahrzeugen (z. B. Autos, Bussen, Wohnwagen und Wohnmobilen), im Schiffsbau (Jachten) sowie in der Möbel- und Türindustrie.

(22)

Es gibt zwei Haupttypen von Sperrholz aus Okoumé, nämlich ausschließlich aus Okoumé hergestelltes Sperrholz (im Folgenden „durchgehend Okoumé“) und Sperrholz, bei dem mindestens eine der äußeren Lagen aus Okoumé, der Rest jedoch aus anderen Holzarten besteht (im Folgenden „Okoumé-Deckfurnier“) (letztgenannte Ware wird auch als „Kombi“ oder „Twin“ bezeichnet). Beide Haupttypen haben dasselbe äußere Erscheinungsbild. Trotz unterschiedlicher mechanischer Eigenschaften haben sie dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und weisen dieselben grundlegenden Verwendungen auf.

2.   Gleichartige Ware

(23)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware

(24)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Vorbemerkungen

(25)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(26)

Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, beantwortete nur ein Unternehmen in der VR China teilweise den Fragebogen. Dieses Unternehmen gab an, dass es im Bezugszeitraum Sperrholz aus Okoumé weder hergestellt noch verkauft habe.

(27)

Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft aller übrigen Hersteller in der VR China teilte die Kommission den chinesischen Behörden mit, dass nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen verwendet werden können. Die Kommission erhielt von den chinesischen Behörden keine Stellungnahmen, und der Anhörungsbeauftragte wurde ebenfalls nicht in Anspruch genommen.

(28)

Deshalb beruhten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die nachstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf den verfügbaren Informationen, insbesondere:

i)

auf den Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung;

ii)

auf Eurostat-Statistiken und von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“);

iii)

auf öffentlich verfügbaren Statistiken der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).

Die Datenbank der Chinesischen Ausfuhrstatistik konnte nicht verwendet werden, da ihre Codierungsstruktur nicht hinreichend präzise war, um nützliche Daten bereitzustellen.

(29)

Laut Eurostat und der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 lagen im UZÜ keine Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China vor; daher konnte in diesem Zeitraum auf dem Unionsmarkt kein Dumping ermittelt werden.

(30)

Dumpingberechnungen wurden im Rahmen der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings durchgeführt.

2.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(31)

Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: i) mögliche Dumpingspannen auf dem Unionsmarkt und in anderen Drittländern, ii) Produktion und Produktionskapazität in der VR China und iii) Attraktivität des Unionsmarktes.

(32)

Nach Artikel 18 der Grundverordnung beruhen die nachstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings auf den verfügbaren Informationen, das heißt aus Informationen aus den in Erwägungsgrund 28 dargelegten Quellen.

i)    Mögliche Dumpingspannen auf dem Unionsmarkt und in anderen Drittländern

Vergleichsland

(33)

Vier ausführenden Herstellern wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) gewährt. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt die Ermittlung des Normalwerts für die übrigen ausführenden Hersteller auf Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ausgewählt werden.

(34)

Als Vergleichsland war in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Überprüfung die Türkei ausgewählt worden. In der Einleitungsbekanntmachung dieser Überprüfung schlug die Kommission vor, als Vergleichsland erneut die Türkei zugrunde zu legen.

(35)

Die Kommission holte Informationen über Hersteller von Sperrholz aus Okoumé in anderen potenziellen Vergleichsländern ein und kontaktierte die ihr bekannten Hersteller von Sperrholz aus Okoumé in Gabun, Marokko und der Schweiz und ersuchte sie, die notwendigen Informationen bereitzustellen.

(36)

Zwei gabunische Hersteller und ein marokkanischer Hersteller kamen der Aufforderung nach und übermittelten die erbetenen Informationen. Keiner der türkischen Hersteller kooperierte.

(37)

Gabun wurde nicht als geeignetes Vergleichsland angesehen, da die lokalen Hersteller von Sperrholz aus Okoumé aufgrund ihrer erheblich niedrigeren Rohstoffkosten (7) einen klaren Wettbewerbsvorteil hatten, die in Gabun für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt hergestellte Ware von geringer Qualität zu sein schien und der Inlandsmarkt eine geringe Größe, keine Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé und einen Einfuhrzoll von 30 % aufwies.

(38)

Marokko wurde als geeignetes Vergleichsland angesehen, weil es trotz seiner hohen Einfuhrzölle umfangreiche Einfuhren der gleichartigen Ware aufwies, die mit der im Inland hergestellten Ware konkurrierten.

(39)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zu der getroffenen Wahl Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

Normalwert

—   für ausführende Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt wurde

(40)

Wie in Erwägungsgrund 33 dargelegt, wurde vier ausführenden Herstellern in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft wurden dem Normalwert für diese ausführenden Hersteller nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, nämlich die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltene Schätzung.

—   für ausführende Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt wurde

(41)

Ein marokkanischer Hersteller kooperierte und übermittelte einen beantworteten Fragebogen. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Angaben dieses Herstellers, die in seinem Betrieb überprüft wurden, wie folgt ermittelt.

(42)

Der Normalwert wurde für die beiden in Erwägungsgrund 22 beschriebenen Hauptwarentypen ermittelt.

(43)

Die Kommission prüfte, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem marokkanischen Markt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ war.

(44)

Das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware machte weniger als 80 % der gesamten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware aus, daher wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt lediglich der gewinnbringenden Verkäufe berechnet wurde.

Ausfuhrpreis

(45)

Wie bereits in Erwägungsgrund 28 dargelegt, beruhte der Ausfuhrpreis — aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der chinesischen Hersteller — nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen, d. h. auf den Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung. Konkret wurden dem Ausfuhrpreis für die beiden in Erwägungsgrund 22 beschriebenen Hauptwarentypen über zehn kommerzielle Angebote für den Unionsmarkt und andere Drittländer (Bosnien und Herzegowina, Schweiz, Türkei, Golfstaaten, Norwegen) zugrunde gelegt, die im UZÜ per E-Mail verschickt worden oder als öffentliche Angebote auf verschiedenen chinesischen Websites verfügbar waren, wie im Antrag auf Auslaufüberprüfung angegeben. Die in den Angeboten enthaltenen Preise lagen zwischen 313 EUR/m3 und 540 EURE/m3 (CIF). Es sei angemerkt, dass diese Preise im selben Bereich lagen wie die von Eurostat und in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 nach dem UZÜ (3. Quartal 2016) ausgewiesenen Preise für die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé aus der VR China. Obwohl die betreffenden Mengen unbedeutend waren, bestätigt dieses Preisniveau die Repräsentativität der Angebote als Anhaltspunkte für mögliche Ausfuhrpreise für Sperrholz aus Okoumé aus der VR China.

Vergleich

(46)

Die Kommission verglich den so ermittelten Normalwert und den so ermittelten Ausfuhrpreis für jeden in Erwägungsgrund 22 beschriebenen Warentyp auf der Stufe ab Werk. Wenn dies zum Zweck eines gerechten Vergleichs angezeigt war, wurden der Ausfuhrpreis und der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede berichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Nach Artikel 18 der Grundverordnung wurden auf Grundlage der verfügbaren Informationen, d. h. der im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen, Berichtigungen für Transportkosten (Inlands- und Seefrachtkosten) vorgenommen.

Dumpingspanne

(47)

Im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem wie oben beschrieben ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Warentyp.

—   für ausführende Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt wurde

(48)

Hiervon ausgehend betrug die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Anteil des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, sowohl auf dem Unionsmarkt als auch in anderen Drittländern über 45 %.

—   für ausführende Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt wurde

(49)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Anteil des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug sowohl auf dem Unionsmarkt als auch in anderen Drittländern über 100 %.

ii)    Produktion und Produktionskapazität in der VR China

Produktion in der VR China

(50)

Da die chinesischen Hersteller nicht kooperierten und keine Informationen öffentlich verfügbar waren, wurde die Produktion in der VR China auf Grundlage von Schätzungen ermittelt, die der Antragsteller in seinem Antrag auf diese Auslaufüberprüfung nach bester Marktkenntnis bereitstellte.

(51)

Der Antragsteller schätzte die Produktion von Sperrholz aus Okoumé in der VR China auf Grundlage der Anzahl der in China 2014 eingeführten Okoumé-Stämme, die zur Herstellung von Sperrholz eingesetzt wurden. Hiervon ausgehend wurde die Produktion von Sperrholz aus Okoumé auf mindestens 290 000 m3 und höchstens 2,9 Mio. m3 geschätzt, je nach hergestelltem Warentyp, der „durchgehend Okoumé“ bzw. „Okoumé-Deckfurnier“ sein kann, wie in Erwägungsgrund 22 beschrieben. Dies entsprach dem 1,5-Fachen bis 15-Fachen des gesamten Unionsverbrauchs.

Produktionskapazität in der VR China

(52)

Da die chinesischen Hersteller von Sperrholz aus Okoumé nicht kooperierten und keine anderen Informationen über die chinesische Okoumé-Sperrholzbranche verfügbar waren, wurde die Lage in der chinesischen Sperrholzbranche als Ganzes (ungeachtet der verwendeten Holzarttypen) untersucht, wie es bereits in der vorausgegangenen Überprüfung der Fall gewesen war. In Übereinstimmung mit den früheren Untersuchungen wurde bestätigt, dass Sperrholz, unabhängig von den verwendeten Holzarten, von denselben Unternehmen mit derselben Ausrüstung hergestellt wird. Bei der vorausgegangenen Überprüfung wurde zudem festgestellt, dass Sperrholz aus Okoumé einträglicher als Sperrholz aus anderen Holzarten ist. Ohne Maßnahmen ist es daher wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller ihre Produktion von anderen Sperrholztypen auf das einträglichere Sperrholz aus Okoumé verlagern.

(53)

Hiervon ausgehend deuten die Produktionsmengen aller Sperrholztypen, die nach den Statistiken der FAO im UZÜ 113 Mio. m3 betrugen, auf eine erhebliche, in der VR China möglicherweise verfügbare Produktionskapazität hin. Folglich genügt eine kleine Verlagerung von anderen Holzarten auf Okoumé, um die Produktionsmengen von Sperrholz aus Okoumé, das für Ausfuhren verwendet werden könnte, beträchtlich zu erhöhen.

iii)    Attraktivität des Unionsmarktes

(54)

Das wichtigste Element zur Ermittlung der Attraktivität des Unionsmarktes im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen war das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer im Vergleich zum Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in die Union. Die in Erwägungsgrund 45 erwähnten Angebote für den Unionsmarkt und andere Drittländer deuteten darauf hin, dass der Unionsmarkt im UZÜ tatsächlich attraktiv war, denn die chinesischen Preise für Ausfuhren von Sperrholz aus Okoumé in den Unionsmarkt waren höher als die chinesischen Preise für Ausfuhren in alle anderen Drittländer, für die Angebote zur Verfügung standen, mit Ausnahme von Norwegen. Die Preisangebote für Ausfuhren in den Unionsmarkt waren rund 30 % höher als die Angebote für Bosnien und Herzegowina und rund 40 % höher als die Angebote für die Türkei und die Golfstaaten. Da keine Statistiken über die Menge der chinesischen Ausfuhren von Sperrholz aus Okoumé in diese Länder verfügbar waren, konnte die Repräsentativität hinsichtlich der Menge nicht festgestellt werden. Allerdings wäre der Unionsmarkt aufgrund der dort möglicherweise zu erzielenden höheren Ausfuhrpreise attraktiv, da Ausfuhren in die Union höhere Gewinne einbrächten.

(55)

Außerdem werden in der Republik Korea, in Marokko und in der Türkei Antidumpingzölle auf die Einfuhren von chinesischem Sperrholz (8) erhoben, und die Vereinigten Staaten von Amerika veröffentlichten im Januar 2017 ihre vorläufigen Feststellungen zu den Ausgleichsmaßnahmen gegenüber chinesischem Sperrholz. Daher werden chinesische ausführende Hersteller begrenzten Zugang zu diesen Märkten haben und bei der Ausfuhr ihrer Produktion oder der Umleitung ihrer Ausfuhren in diese Märkte eingeschränkt sein. Dadurch steigt die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische Sperrholzeinfuhren weiter an.

(56)

Angesichts der beträchtlichen Produktionskapazität in der VR China, die problemlos erhöht werden könnte, ist es daher im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich, dass die chinesischen Ausfuhren in den Unionsmarkt in beträchtlichen Mengen wiederaufgenommen würden. Es sei daran erinnert, dass sich die chinesischen Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt vor der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen 2004 auf 83 606 m3 beliefen, was 44 % des Unionsverbrauchs in diesem UZÜ entspricht.

3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(57)

Abschließend lässt sich sagen, dass die erhebliche Produktionskapazität in der VR China, die Möglichkeit der chinesischen Hersteller, die zur Ausfuhr bestimmten Produktionsmengen problemlos zu erhöhen, die möglichen hohen gedumpten Preise in anderen Drittmärkten sowie im Unionsmarkt und die Attraktivität des Unionsmarktes dafür sprechen, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich den Wiedereinstieg der chinesischen ausführenden Hersteller in den Unionsmarkt zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen zur Folge hätte. Daher wird davon ausgegangen, dass das erneute Auftreten des Dumpings im Falle eine Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ist.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(58)

In der Union wird die gleichartige Ware bekanntlich von 13 Herstellern in Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien und Spanien gefertigt. Die Gesamtproduktion der Union beläuft sich schätzungsweise auf 162 000 m3. Der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung wird von den Unionsherstellern gebildet, auf die die Gesamtproduktion der Union entfällt.

(59)

Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, wurde eine Stichprobe aus fünf Unionsherstellern gebildet, auf die im UZÜ 74 % der Gesamtproduktion der Union entfielen.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(60)

Der Unionsverbrauch von Okoumé-Sperrholz wurde anhand der Menge der Verkäufe der antragstellenden Unionshersteller und anderer Unionshersteller auf dem Unionsmarkt sowie der Menge der Einfuhren aus Drittländern in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt.

(61)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gesamtverbrauch (in m3)

181 749

176 005

175 652

188 727

Index (2012 = 100)

100

97

97

104

Quelle: Antrag auf Auslaufüberprüfung, Eurostat, überprüfte Fragebogenantworten

(62)

Von 2012 bis 2013 sank der Unionsverbrauch. Zwischen 2012 und 2014 stabilisierte sich der Abwärtstrend schrittweise und im UZÜ wurde wieder ein Anstieg verzeichnet, was die leichte Erholung in einigen Industrietätigkeiten widerspiegelte. Dies führte zu einem geringfügigen Anstieg des Unionsverbrauchs um 4 % im Bezugszeitraum.

(63)

Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der Entwicklungen nach der vorausgegangenen Überprüfung zu betrachten. Trotz des leichten Aufwärtstrends im jetzigen Bezugszeitraum sank der Unionsverbrauch zwischen dem UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung (1. Oktober 2008 bis 30. September 2009) und dem UZÜ dieser Überprüfung insgesamt um 35 % (von 291 421 m3 im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung auf 188 727 m3 im UZÜ dieser Überprüfung). Der insgesamt rückläufige Trend, der de facto bereits vor der vorausgegangenen Überprüfung eingesetzt hatte, erklärte sich durch die Tatsache, dass Sperrholz aus Okoumé bis zu einem gewissen Grad von anderen tropischen Holzarten verdrängt wurde. Auch die Wirtschaftskrise und der daraus folgende Rückgang bestimmter Industrietätigkeiten, einschließlich Bauwirtschaft, Wassersport- und leichte Nutzfahrzeuge/touristische Fahrzeuge, hatten zu der rückläufigen Nachfrage nach Sperrholz aus Okoumé in der Union beigetragen.

2.   Menge, Preise und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

2.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

Tabelle 2

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

 

2012

2013

2014

UZÜ

Einfuhrmenge (in m3)

1 043

0

62

0

Index (2012 = 100)

100

0

6

0

Marktanteil (in %)

0,57

0,00

0,04

0,00

Quelle: Eurostat

(64)

Im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China sprunghaft von praktisch null auf 18,7 %. (9) Anschließend sank er im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung auf 4,3 % (12 620 m3) (10). Im Bezugszeitraum dieser Überprüfung blieben die Einfuhren aus der VR China fast vollständig aus, mit einer Ausnahme im Jahr 2012, als die Menge der Einfuhren aus der VR China rund 1 000 m3 betrug.

2.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

Tabelle 3

Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittspreis (in EUR/m3)

549

0,00

168

0,00

Index (2012 = 100)

100

0

31

0

Quelle: Eurostat

(65)

Das einzige Jahr, in dem die Einfuhren aus der VR China wesentliche Mengen erreichten, war 2012. Im Jahr 2012 betrug der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China 549 EUR/m3, was erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im selben Jahr lag (756 EUR/m3).

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

Tabelle 4

Mengen, Marktanteile und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gabun

40 467

43 964

41 029

42 711

Index (2012 = 100)

100

109

101

106

Marktanteil (in %)

22,3

25,0

23,4

22,6

Durchschnittspreis (in EUR/m3)

628,64

625,76

636,40

645,32

Index (2012 = 100)

100

100

101

103

Marokko

15 431

7 298

5 182

4 492

Index (2012 = 100)

100

47

34

29

Marktanteil (in %)

8,5

4,1

3,0

2,4

Durchschnittspreis (in EUR/m3)

662,27

678,51

696,75

700,81

Index (2012 = 100)

100

102

105

106

Andere Drittländer  (*1)

774

549

1 550

78

Index (2012 = 100)

100

71

200

10

Marktanteil (in %)

0,4

0,3

0,9

0,0

Durchschnittspreis (in EUR/m3)

545,80

572,55

576,47

842,50

Index (2012 = 100)

100

105

106

154

Andere Drittländer insgesamt

56 672

51 812

47 761

47 281

Index (2012 = 100)

100

91

84

83

Marktanteil (in %)

31,2

29,4

27,2

25,1

Durchschnittspreis (in EUR/m3)

636,66

632,63

641,01

650,92

Index (2012 = 100)

100

99

101

102

(66)

Im Bezugszeitraum stammten die Einfuhren aus anderen Drittländern fast ausschließlich aus Gabun und Marokko, während der Anteil anderer Drittländer vernachlässigbar war. Die Einfuhren aus Gabun und Marokko in die Union sanken kontinuierlich von 55 899 m3 im Jahr 2012 auf rund 47 203 m3 im UZÜ, d. h. um 16 %. Da der Unionsverbrauch lediglich um 4 % anstieg (siehe Erwägungsgrund 62 und Tabelle 1), sank der entsprechende Marktanteil von Gabun und Marokko noch deutlicher, d. h. von 30,8 % im Jahr 2012 auf 25,0 % im UZÜ bzw. um 5,7 Prozentpunkte.

(67)

Im Bezugszeitraum dieser Untersuchung lagen die Preise für Einfuhren aus Gabun und Marokko durchschnittlich 16 % bis 17 % unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 8). Verglichen mit den Preisen für Einfuhren aus der VR China im Jahr 2012 (dem einzigen Jahr im Bezugszeitraum, in dem China wesentliche Mengen in die Union ausführte) lagen die Preise für Einfuhren aus diesen Ländern durchschnittlich 16 % über den Preisen für Einfuhren aus der VR China.

(68)

Konkret ist Gabun das größte in die Union ausführende Drittland. Die Einfuhrmenge aus Gabun erhöhte sich von 40 467 m3 im Jahr 2012 auf 42 711 m3 im UZÜ, d. h. um 6 %. Dieser Anstieg führte zu einem geringfügigen Anstieg des Marktanteils des Landes von 22,3 % im Jahr 2012 auf 22,6 % im UZÜ, d. h. um 0,3 Prozentpunkte. Die Durchschnittspreise für Einfuhren aus Gabun lagen 17 % bis 18 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 8), während sie über den Durchschnittspreisen für Einfuhren aus der VR China im Jahr 2012 (dem einzigen Jahr, in dem dieses Land wesentliche Mengen in die Union einführte) lagen. Darüber hinaus waren sie höher als die auf den in Erwägungsgrund 45 genannten Angeboten aus dem UZÜ basierenden möglichen Preise für Einfuhren aus der VR China. Sie erhöhten sich geringfügig von 628,64 EUR/m3 im Jahr 2012 auf 645,32 EUR/m3 im UZÜ, was einen Anstieg um 3 % darstellt.

(69)

Was die Mengen der Einfuhren aus Marokko anbelangt, so sanken diese im Bezugszeitraum erheblich (von 15 431 m3 im Jahr 2012 auf 4 492 m3 im UZÜ). Folglich ging der Marktanteil von 8,5 % im Jahr 2012 auf 2,4 % im UZÜ zurück. Die Preise für Einfuhren aus Marokko waren im Jahr 2012 höher als die Preise für Einfuhren aus der VR China und im UZÜ höher als die auf den Angeboten beruhenden möglichen Einfuhrpreise, welche in Erwägungsgrund 45 dargelegt werden.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(70)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

(71)

Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, wurde zur Ermittlung der Schädigung mit einem Stichprobenverfahren gearbeitet.

(72)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren in Bezug auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union auf Grundlage der von dem Antragsteller im Antrag auf Auslaufüberprüfung bereitgestellten Informationen und der Daten, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in ihren Antworten bereitstellten. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission lediglich in Bezug auf die Unternehmen in der Stichprobe, und zwar anhand der Fragebogenangaben der Unionshersteller in der Stichprobe. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(73)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(74)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(75)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktionsvolumen (in m3)

143 729

145 002

146 287

147 767

Index (2012 = 100)

100

101

102

103

Produktionskapazität (in m3)

179 561

182 583

184 388

184 738

Index (2012 = 100)

100

102

103

103

Kapazitätsauslastung (in %)

80

79

79

80

Index (2012 = 100)

100

99

99

100

Quelle: Antrag auf Auslaufüberprüfung, überprüfte Fragebogenantworten

(76)

Die Produktion erhöhte sich im Bezugszeitraum geringfügig von 143 729 m3 im Jahr 2012 auf 147 767 m3 im UZÜ, d. h. um 3 %. Dieser Anstieg spiegelte die leichte Erholung auf dem Markt für Sperrholz aus Okoumé in der Union wider (siehe Erwägungsgrund 62). Trotz dieses leichten Anstiegs blieb die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union unter den Mengen, die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung festgestellt worden waren, d. h. unter 267 591 m3. Dies spiegelt zum einen den Rückgang des Verbrauchs auf dem Markt und zum anderen die Tatsache wider, dass die Produktion vorwiegend auf Auftragsbasis stattfindet.

(77)

Einhergehend mit der Produktionsmenge erhöhte sich auch die Produktionskapazität von rund 179 561 m3 im Jahr 2012 auf 184 738 m3 im UZÜ, d. h. um 3 %. Diese Kapazität ist allerdings deutlich niedriger als in der vorausgegangenen Überprüfung, d. h. sie liegt 68 % unter den 577 205 m3, die im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung ermittelt worden waren. Der Grund hierfür liegt in der Schließung von mehreren Unionsherstellern von Sperrholz aus Okoumé, einschließlich Plysorol, dem größten Hersteller in der Union, und auf dem Rückgang der Produktion der Unionshersteller, die noch am Markt sind.

(78)

Da die Anpassung der Produktionskapazität an die niedrigeren Verbrauchsniveaus im Wesentlichen vor dem Bezugszeitraum stattfand, war die Kapazitätsauslastungsquote stabil und höher als die Quoten, die im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung ermittelt worden waren (41 %) (11).

4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(79)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Verkaufsmenge (in m3)

124 033

124 193

127 829

141 446

Index (2012 = 100)

100

100

103

114

Marktanteil (in %)

68,2

70,6

72,8

74,9

Quelle: Antrag auf Auslaufüberprüfung, überprüfte Fragebogenantworten

(80)

Die Verkaufsmenge stieg im Bezugszeitraum von 124 033 m3 im Jahr 2012 auf rund 141 446 m3 im UZÜ, d. h. um 14 %, und lag damit über dem Anstieg des Verbrauchs von 4 %, der in Erwägungsgrund 62 dargelegt wurde. Berücksichtigt man jedoch dazu den parallelen Rückgang der Einfuhren aus anderen Drittländern, der in Erwägungsgrund 66 beschrieben wird, so trug der Anstieg der Verkaufsmengen zu einem Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 68,2 % im Jahr 2012 auf 74,9 % im UZÜ bei. Dieser Marktanteil liegt allerdings weiter deutlich unter dem Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung, der 80,2 % betragen hatte.

4.2.3.   Wachstum

(81)

Während der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 4 % zunahm, erhöhte sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union etwas deutlicher, d. h. um 14 %, was sich in einem Anstieg des Marktanteils um 6,7 Prozentpunkte ausdrückte.

4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(82)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

543

480

470

492

Index (2012 = 100)

100

88

87

91

Produktivität (in m3/Beschäftigten)

265

302

311

300

Index (2012 = 100)

100

114

118

113

Quelle: Antrag auf Auslaufüberprüfung, überprüfte Fragebogenantworten

(83)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union sank von 2012 bis 2014 um insgesamt 13 % und nahm anschließend von 2014 bis zum UZÜ geringfügig zu (um 4 %). Insgesamt ging sie im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Infolge der Schließung und Umstrukturierung von Unternehmen betrug das Beschäftigungsniveau im Bezugszeitraum nur rund die Hälfte des im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung ermittelten Niveaus (983 Beschäftigte).

(84)

Wie in Erwägungsgrund 76 dargelegt, nahm die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 3 % zu. Folglich erhöhte sich im Bezugszeitraum die Produktivität, die als Jahresproduktion (in Kubikmeter) pro beschäftigte Person gemessen wurde, um 13 %. Hierin spiegelt sich die Tatsache wider, dass die Produktion geringfügig zunahm, während die Beschäftigung zurückging. Dies ist ein Hinweis auf die verbesserte Effizienz und die Ergebnisse der von den Unionsherstellern durchgeführten Umstrukturierung.

4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(85)

Wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, gab es im UZÜ keine Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China. Daher konnte in diesem Zeitraum im Unionsmarkt kein Dumping ermittelt und somit die Höhe der Dumpingspanne nicht bewertet werden. Folglich gab es im Bezugszeitraum auf dem Unionsmarkt keinen unmittelbaren Preisdruck. Hiervon ausgehend waren die geltenden Antidumpingmaßnahmen insgesamt wirksam.

4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(86)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Verkaufspreise und Stückkosten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis in der Union (in EUR/m3)

756

760

771

780

Index (2012 = 100)

100

101

102

103

Produktionsstückkosten (in EUR/m3)

783

762

759

778

Index (2012 = 100)

100

97

97

99

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(87)

Der durchschnittliche Stückverkaufspreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, stieg im Bezugszeitraum um 3 %. Diese Preisniveaus waren allerdings niedriger als die in der vorausgegangenen Überprüfung beobachteten Niveaus, als die Preise von 786 EUR/m3 im Jahr 2006 auf 887 EUR/m3 im UZÜ gestiegen waren und im Jahr 2008 einen Spitzenwert von 930 EUR/m3 erreichten. (12)

(88)

Die Produktionsstückkosten sanken im Bezugszeitraum geringfügig um 1 %.

(89)

Die Kommission stellte fest, dass sich der Wirtschaftszweig der Union an die verschlechterte Marktlage angepasst hat, indem er seine Produktionskapazität und seine Produktionskosten im Vergleich zum UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung gesenkt hat. Wie in Erwägungsgrund 77 erläutert, hat dies im Vorfeld des Bezugszeitraums die Schließung von großen Unionsherstellern sowie einen Produktionsabbau und im Bezugszeitraum Produktivitätssteigerungen nach sich gezogen, wie in Erwägungsgrund 84 beschrieben.

4.3.2.   Arbeitskosten

(90)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Arbeitskosten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

32 266

33 259

33 516

32 638

Index (2012 = 100)

100

103

104

101

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(91)

Von 2012 bis zum UZÜ blieben die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern auf dem gleichen Niveau. Sie stiegen lediglich geringfügig um 1 %.

4.3.3.   Vorräte

(92)

Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZÜ

Schlussbestände (in m3)

10 172

10 780

12 060

7 661

Index (2012 = 100)

100

106

119

75

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

9

9

10

7

Index (2012 = 100)

100

106

117

73

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(93)

Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung beobachtet, wird Sperrholz aus Okoumé in der Regel auf Auftragsbasis hergestellt; daher sind die Lagerbestände gewöhnlich niedrig. Im Bezugszeitraum der vorausgegangenen Überprüfung stiegen die Lagerbestände jedoch und erreichten 6 589 m3 im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung, was eine Folge der sinkenden Verkaufsmengen war. Im Bezugszeitraum dieser Überprüfung blieben sie weiter auf relativ hohem Niveau und sanken lediglich in diesem UZÜ. Sie blieben aber weiter über dem Niveau, das nach vernünftigem Ermessen als Menge der bereits verkauften, jedoch noch nicht ausgelieferten Waren betrachtet werden könnte.

(94)

Insgesamt gingen die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 25 % zurück. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion sanken von 9 % im Jahr 2012 auf 7 % im UZÜ, d. h. um 2 Prozentpunkte.

4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 3,5

– 0,2

1,6

0,3

Index (2012 = 100)

100

195

247

208

Cashflow (in EUR)

2 212 306

3 019 172

3 020 670

1 614 559

Index (2012 = 100)

100

136

137

73

Investitionen (in EUR)

665 967

3 052 041

9 226 166

1 991 786

Index (2012 = 100)

100

458

1 385

299

Kapitalrendite (in %)

– 8,2

– 0,4

3,9

0,7

Index (2012 = 100)

100

195

247

208

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(95)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im gesamten Bezugszeitraum war die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sehr niedrig. Sie war zu Beginn des Bezugszeitraums negativ und im Jahr 2014 und im UZÜ geringfügig positiv. Insgesamt verbesserte sie sich von -3,5 % im Jahr 2012 auf 0,3 % im UZÜ. Dieses Niveau ist erheblich niedriger als das in der vorausgegangenen Überprüfung beobachtete Niveau, das zwischen 4,3 % und 9,8 % lag. Wie in den Erwägungsgründen 86 bis 89 erläutert, beruhte der Anstieg der Rentabilität auf dem leichten Anstieg der Verkaufspreise und Verkaufsmengen sowie auf einer leichten Verringerung der Produktionskosten, die wiederum teilweise auch auf die Verbesserung der Produktivität zurückzuführen war.

(96)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow erhöhte sich von 2012 bis 2014 und sank anschließend im UZÜ auf Werte unter denen des Jahres 2012. Insgesamt wies der Cashflow im gesamten Bezugszeitraum absolut gesehen ein geringes Niveau auf und war wesentlich niedriger als im Bezugszeitraum der vorausgegangenen Überprüfung, in dem er zwischen 10,5 Mio. EUR und 15,9 Mio. EUR schwankte. Das geringe Niveau des Cashflows steht im Einklang mit der niedrigen Rentabilität im Bezugszeitraum dieser Überprüfung.

(97)

Angesichts der Schrumpfung des Wirtschaftszweigs der Union wiesen die Investitionen zu Beginn des Bezugszeitraums (2012) ein sehr niedriges Niveau auf und lagen wesentlich unter den in der vorausgegangenen Überprüfung beobachteten Werten sowie unter dem Niveau, das notwendig wäre, um die Wertminderung der Sachanlagen auszugleichen. In den Jahren 2013 und 2014 erreichten die Investitionen vergleichbare Niveaus wie in der vorausgegangenen Überprüfung (zwischen 3,6 Mio. EUR und 8,1 Mio. EUR), ließen aber im UZÜ dieser Untersuchung erneut nach.

(98)

Die Kapitalrendite ist der Ertrag in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen. Wie die anderen Finanzindikatoren war auch die Kapitalrendite bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware in den Jahren 2012 und 2013 negativ und im Jahr 2014 und im UZÜ geringfügig positiv, was der Entwicklung der Rentabilität entspricht. Insgesamt stieg die Kapitalrendite im Bezugszeitraum von -8,2 % auf 0,7 %.

(99)

Was die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten angeht, so fiel der Anstieg der Innenfinanzierungsmittel aufgrund des niedrigen Gewinns des Wirtschaftszweigs der Union und seiner geringen Fähigkeit, liquide Mittel zu generieren, sehr gering aus. Folglich hatten sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten seit der vorausgegangenen Überprüfung verschlechtert. In einigen Fällen hatte dies Auswirkungen auf die Fähigkeit, Investitionen durchzuführen.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(100)

Die Analyse zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage war. Nach dem in Erwägungsgrund 62 beschriebenen Rückgang des Verbrauchs des Unionsmarktes war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, sich an die verschlechterten Marktbedingungen anzupassen, die sich erst im UZÜ verbesserten. Die Union reagierte mit Umstrukturierung und deutlichem Abbau, was zur Schließung einer Reihe von Unionsherstellern, bedeutenden Arbeitsplatzverlusten und einem wesentlichen Rückgang der Produktionskapazität und der Produktionsmenge im Vergleich zur vorausgegangenen Überprüfung führte. Zum Ende des Bezugszeitraums dieser Überprüfung zeigten diese Anstrengungen erste positive Auswirkungen in Form eines Anstiegs der Produktivität, der Verkäufe, des Marktanteils und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union. Allerdings vollzieht sich die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union langsam und befindet sich noch immer in einem sehr frühen Stadium, da der im UZÜ erzielte Gewinn im Vergleich zum Gewinn des Bezugszeitraums der vorausgegangenen Überprüfung sehr niedrig war.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS BEZIEHUNGSWEISE ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

(101)

In der vorausgegangenen Überprüfung war der Schluss gezogen worden, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund gedumpter Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China (13) zu rechnen wäre.

(102)

Nach der vorausgegangenen Überprüfung hatte sich in der Union der Markt für Sperrholz aus Okoumé verschlechtert und einen rückläufigen Verbrauch aufgewiesen, wie in Erwägungsgrund 63 beschrieben. Folglich hatte sich die in der vorausgegangenen Überprüfung beobachtete Erholung anschließend umgekehrt, und der Wirtschaftszweig der Union hatte eine Reihe von Schließungen durchlaufen. Lediglich in den letzten zwei Jahren des Bezugszeitraums dieser Überprüfung wies der Wirtschaftszweig der Union erneut Gewinne auf, die jedoch weiterhin sehr niedrig ausfielen und im UZÜ nur leicht über der Kostendeckungsgrenze lagen.

(103)

Diese Überprüfung zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage ist. Daher wäre der Wirtschaftszweig der Union besonders anfällig, sollten gedumpte Niedrigpreis-Einfuhren aus der VR China erneut auf den Unionsmarkt gelangen. Folglich ist es sehr wahrscheinlich, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen erneut eine bedeutende Schädigung auftreten würde. Eine Reihe von Elementen unterstützt diese Einschätzung.

(104)

Zunächst einmal ist es, wie in den Erwägungsgründen 52 bis 53 beschrieben, angesichts der bedeutenden Produktionskapazitäten der chinesischen ausführenden Hersteller, der beachtlichen geschätzten Kapazitätsreserven in China und der Attraktivität des Unionsmarktes wahrscheinlich, dass die Einfuhren aus der VR China ohne Maßnahmen erneut bedeutende Mengen erreichen werden. Ein Hinweis auf die Fähigkeit der chinesischen ausführenden Hersteller, ihre Produktion und ihre Ausfuhren von Sperrholz aus Okoumé rasch zu erhöhen, ist die bereits erwähnte Tatsache, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren in den Unionsmarkt während der Ausgangsuntersuchung in weniger als drei Jahren (von 2001 bis Mitte 2003) von 9 500 m3 auf über 83 500 m3 erhöhen konnten.

(105)

Es wurden keine Elemente festgestellt, die darauf hinweisen, dass die Verwendung von Okoumé zur Produktion von Sperrholz von anderen Holzarten dauerhaft verdrängt worden wäre. Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass die chinesischen Hersteller weiterhin Okoumé verwenden, um Sperrholz zu fertigen, wie in Erwägungsgrund 51 anhand der bedeutenden Produktionsmenge von Sperrholz aus Okoumé nachgewiesen wurde. Durch die geltenden Antidumpingzölle fielen die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum fast vollständig weg; wie allerdings die Untersuchung bestätigte, bestand auf dem Unionsmarkt im selben Zeitraum eine Nachfrage nach Sperrholz aus Okoumé.

(106)

Da außerdem im UZÜ keine Einfuhren aus der VR China vorlagen, wurde das wahrscheinliche Preisniveau, zu dem die chinesischen ausführenden Hersteller in den Unionsmarkt ausführen würden, anhand der Angebote für den Unionsmarkt und andere Drittländer ermittelt, die im Antrag auf Auslaufüberprüfung bereitgestellt wurden, wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt. Auf dieser Grundlage lägen die Preise zwischen 313 EUR/m3 und 540 EUR/m3. Die Repräsentativität dieser Preisangaben wurde durch das in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 nach dem UZÜ dieser Überprüfung angegebene Preisniveau bestätigt, wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt.

(107)

Hiervon ausgehend würden die chinesischen Einfuhrpreise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um über 100 % unterbieten.

(108)

In dem wahrscheinlichen Szenario, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China erneut in erheblichen Mengen zu gedumpten, deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegenden Preisen auf den Unionsmarkt gelangen würden, wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine jetzigen Preise aufrechtzuerhalten. Dieser wahrscheinliche Preisdruck wäre de facto eine Gefahr für die derzeitige, weiterhin nur leichte Erholung des Wirtschaftszweigs der Union und zöge sehr rasch neuerliche Verluste nach sich.

(109)

Zudem käme es für den Wirtschaftszweig der Union schnell zu Verkaufs- und Marktanteilsverlusten auf dem Unionsmarkt und zu einem daraus resultierenden Produktionsrückgang. Dadurch ginge die Kapazitätsauslastung erneut zurück, die erst nach einem tief greifenden Umstrukturierungsprozess wieder annehmbare Werte erreicht hatte. Diese Entwicklung dürfte weitere Schließungen von Unionsherstellern zur Folge haben. Unter Berücksichtigung der weiterhin prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union ist es in der Tat nicht ausgeschlossen, dass sogar die bloße Existenz dieses Wirtschaftszweigs in der Union gefährdet wäre.

(110)

Daher wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines raschen erneuten Auftretens der bedeutenden Schädigung aufgrund neuerlicher gedumpter Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China besteht.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(111)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(112)

Die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China würde die Chancen des Wirtschaftszweigs der Union, ein angemessenes Rentabilitätsniveau zu erreichen, erhöhen, da sie dazu beitragen würde, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise auf einem angemessenen, die Produktionskosten deckenden Niveau halten kann. Die Maßnahmen würden die chinesischen ausführenden Hersteller daran hindern, ihre Ausfuhrmengen zu niedrigen und gedumpten Preisen wesentlich zu erhöhen und den Wirtschaftszweig der Union so aus dem Markt zu verdrängen. In der Tat ist es sehr wahrscheinlich, dass es erneut zu schädigendem Dumping in beachtlichen Mengen kommt, dem der Wirtschaftszweig der Union nicht standhalten könnte, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Anfälligkeit nach der Verschlechterung des Marktumfeldes. Durch die Maßnahmen könnte der Wirtschaftszweig der Union seine Erholung festigen und seine Wirtschafts- und Finanzindikatoren verbessern, um eine stabile und gesunde Rentabilität zu erreichen. Sollten die Maßnahmen jedoch auslaufen, geriete die bloße Existenz der Wirtschaftszweigs der Union in Gefahr, was Schließungen und Arbeitsplatzverluste auf dem Unionsmarkt nach sich ziehen würde.

(113)

Infolgedessen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

3.   Interesse der Einführer

(114)

Etwa 36 der Kommission bekannte potenzielle Einführer/Verwender wurden bei Einleitung des Verfahrens kontaktiert und gebeten, gegebenenfalls ihre Tätigkeit zu erläutern und den Stichprobenfragebogen für unabhängige Einführer im Anhang der Einleitungsbekanntmachung auszufüllen.

(115)

Dreizehn Einführer übermittelten den Stichprobenfragebogen. Sie gaben allesamt an, sie führten kein Sperrholz aus Okoumé aus der VR China ein.

(116)

Da keinerlei Beweise dafür vorliegen, dass die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Einführer hatten, wird der Schluss gezogen, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht nennenswert auf die Einführer in der Union auswirken wird.

(117)

Was die Verwender angeht, so finden sich die wichtigsten in der Bauwirtschaft, bei Industrieanwendungen, etwa im Transportwesen und bei Endverwendungen in der Schifffahrt, oder in anderen Absatzmärkten, etwa in der Möbelbranche. Laut des Antrags auf Auslaufüberprüfung entfallen auf diese Wirtschaftszweige etwa 80 % des Verbrauchs an Sperrholz aus Okoumé. Andere wichtige Verwender sind Industriehersteller beweglicher Waren, etwa für Straßen-, Schienen- und Seetransporte und vertikale Transporte (Aufzüge).

(118)

Von keinem der in der Einleitungsphase der Untersuchung kontaktierten Verwender ging eine Stellungnahme ein. Auch nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung meldeten sich keine Marktteilnehmer.

(119)

Da keine Verbände der Verwender von Sperrholz aus Okoumé bekannt sind, kontaktierte die Kommission den Europäischen Verbraucherverband und ersuchte ihn, seine Ansichten zu äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(120)

Auch von anderen Verwendern oder Verbänden gingen keine Stellungnahmen ein.

(121)

Angesichts dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf Verwender in der Union hätte.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(122)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderliefe.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(123)

Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.

(124)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(125)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird diese Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(126)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, um eine ordnungsgemäße Erhebung des Antidumpingzolls zu gewährleisten. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 3 entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben.

(127)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(128)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé, definiert als Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 31 10 (TARIC-Code 4412311010) eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Nantong Zongyi Plywood Co. Ltd Xingdong Town, Tongzhou City, Provinz Jiangsu, Volksrepublik China

9,6 %

A526

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co. Ltd Linhai Economic Development Zone, Zhejiang, Volksrepublik China

23,5 %

A527

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co. Ltd Xue Lou Miao Pu, Dangshan County, Provinz Anhui 235323, Volksrepublik China

6,5 %

A528

Jiaxing Jinlin Lumber Co. Ltd North of Ganyao Town, Jiashan, Provinz Zhejiang, Volksrepublik China

17 %

A529

Alle übrigen Unternehmen

66,7 %

A999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Sperrholz aus Okoumé von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1942/2004 des Rates vom 2. November 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 12.11.2004, S. 4.).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 1).

(4)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 161 vom 14.5.2015, S. 8).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1036 aufgehoben.

(6)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 34 vom 29.1.2016, S. 5).

(7)  Okoumé ist ein tropisches Holz, das überwiegend in Gabun, in geringeren Mengen auch in Äquatorialguinea und in Kamerun wächst.

(8)  HS-CODE 4412 31.

(9)  Siehe Erwägungsgrund 77 der Verordnung (EG) Nr. 988/2004 der Kommission vom 17. Mai 2004 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 5).

(10)  Siehe Erwägungsgründe 42 und 43 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011.

(*1)  Ausgenommen Gabun und Marokko

Quelle: Eurostat

(11)  Siehe Erwägungsgrund 50 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011.

(12)  Siehe Erwägungsgrund 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011.

(13)  Siehe Erwägungsgründe 64 bis 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011.


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/68


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/649 DER KOMMISSION

vom 5. April 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) führte am 7. Oktober 2016 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 der Kommission (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren oder Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen (im Folgenden „betroffene Ware“), mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein.

(2)

Die Untersuchung wurde am 13. Februar 2016 (3) auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 4. Januar 2016 von der European Steel Association (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 90 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl entfallen.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung festgestellt, betraf die Untersuchung zu Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

(4)

Wie in Erwägungsgrund 3 der vorläufigen Verordnung dargelegt, leitete die Kommission auch die beiden folgenden Untersuchungen ein:

a)

am 13. Mai 2016 (4) eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China;

b)

am 7. Juli 2016 (5) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(5)

Wie in Erwägungsgrund 4 der vorläufigen Verordnung dargelegt, reichte der Antragsteller am 5. April 2016 einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China ein. Am 2. Juni 2016 aktualisierte der Antragsteller seinen Antrag mit der Vorlage neuerer Finanzdaten; am 11. August 2016 zog er diesen Antrag jedoch zurück.

1.3.   Weiteres Verfahren

(6)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage der vorläufige Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), nahmen mehrere interessierte Parteien schriftliche Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung.

(7)

Wie in den Erwägungsgründen 135 ff. ausführlich dargelegt, wurde eine interessierte Partei von den Kommissionsdienststellen ersucht, sich in Bezug auf die Richtigkeit der vorläufigen Berechnungen und ihr Recht auf Zugang zu vertraulichen Informationen an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren (im Folgenden der „Anhörungsbeauftragte“) zu wenden. Diese Anhörung fand am 7. Februar 2017 statt.

(8)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Um über umfassendere Daten zu den Produktionskosten der Union (je Warentyp, je Quartal des Untersuchungszeitraums) zu verfügen, wurden die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von der Kommission aufgefordert, zusätzliche Informationen bereitzustellen. Alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller übermittelten die erbetenen Informationen.

(9)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Ware in die Union einzuführen gedachte. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(10)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

1.4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(11)

In Erwägungsgrund 24 der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware vorläufig definiert.

(12)

In den Erwägungsgründen 29 bis 35 der vorläufigen Verordnung wurde das Vorbringen eines chinesischen ausführenden Herstellers und eines Einführers auf Ausklammerung von Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl aus der Warendefinition dargelegt; zudem wurde begründet, warum die Kommission Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl vorläufig von der Warendefinition ausnahm.

(13)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller seinen Standpunkt erneut vor, dass dieses Vorbringen nicht hinreichend begründet sei und dass ein Umgehungsrisiko bestehe, wenn die Kommission diesem Vorbringen stattgäbe. Die Kommission stellte fest, dass sie das Umgehungsrisiko im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung bereits berücksichtigt hat. Wie in Erwägungsgrund 34 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte sie fest, dass die Einfuhren von Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl 2015 mengenmäßig einen Anteil von etwa 1,25 % an den gesamten Einfuhren aus der VR China ausmachten und dass sie unter anderen, spezifischen KN-Codes eingereiht werden. Zudem erhielt die Kommission keinen Beweis, der für eine nach Einführung der Maßnahmen eingetretene Veränderung des Handelsgefüges spräche, die auf eine mögliche Umgehung hindeuten könnte.

(14)

Aus den in den Erwägungsgründen 32 bis 34 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen und in Ermangelung neuer Tatsachen oder Beweise hielt die Kommission ihre Entscheidung aufrecht, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl aus der Warendefinition auszuklammern.

(15)

In den Erwägungsgründen 36 und 37 der vorläufigen Verordnung wird das Vorbringen eines italienischen Verwenders dargelegt, bestimmte andere Warentypen aus der Warendefinition auszuklammern. Wie in den Erwägungsgründen 38 und 39 der vorläufigen Verordnung festgestellt, lehnte die Kommission diese Vorbringen vorläufig ab, wies aber darauf hin, dass sie diesem Vorbringen auf Ausklammerung weiter nachgehen werde. Nach der vorläufigen Unterrichtung führte dieser italienische Verwender sein Vorbringen erneut an.

(16)

Bei einem Kontrollbesuch im Betrieb des Unternehmens versuchte die Kommission, die von diesem Verwender vorgebrachten Argumente zu klären.

(17)

Bei diesen Besprechungen brachte der Verwender jedoch keine neuen Elemente vor. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück und bestätigte die in den Erwägungsgründen 38 und 39 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

(18)

Nach der endgültigen Unterrichtung führte der italienische Verwender erneut sein Vorbringen an, bestimmte Typen der betroffenen Waren, nämlich Stähle ohne interstitielle Einlagerungen (IF-Stähle), Dualphasenstähle, Kohlenstoffstähle und nicht kornorientierte Stähle, auszuklammern. Der Verwender bezog sich auf eine Erörterung mit ermittelnden Kommissionsbeamten, in deren Verlauf Behauptungen des Verwenders zufolge die Kommissionsbeamten akzeptiert hätten, dass es in Bezug auf die chemischen Eigenschaften und Endverwendungen Unterschiede zwischen „gewöhnlichen“ und anderen hochwertigen Typen der betroffenen Ware gebe. Darüber hinaus bezog sich dieser Verwender auf zwei weitere Untersuchungen, bei denen die Kommission entschieden hätte, bestimmte Warentypen auszunehmen. Bei ersten Fall handelte es sich um eine Umgehungsuntersuchung betreffend bestimmte Folien aus Aluminium aus der Volksrepublik China, die auf einer behaupteten leichten Veränderung der Ware beruhte. In diesem Fall wurde behauptet, dass ein bestimmter zur weiteren Verarbeitung verwendeter Typ einer Folie aus Aluminium aus der Erweiterung auf die leicht veränderte Ware ausgenommen worden sei (6). Der zweite Fall betraf eine Untersuchung über bestimmte korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (7), wo die Ware so definiert wurde, dass die Warenqualitäten für die Automobilindustrie von den Maßnahmen ausgenommen waren.

(19)

Die Kommission hat diesen Antrag abgelehnt. Erstens ging es bei dem Treffen in den Räumlichkeiten des Unternehmens um einen Informationsaustausch zur Klärung einiger Punkte, die der Verwender zur Sprache gebracht hatte. Der Verwender kann keine berechtigten Erwartungen an diese Art informelles Treffen knüpfen. Darüber hinaus haben die ermittelnden Kommissionsbeamten entgegen den Behauptungen des Verwenders nie der Aussage zugestimmt, dass es einen Unterschied zwischen bestimmten Typen der betroffenen Ware in Bezug auf ihre chemischen Eigenschaften und die Endverwendungen gibt. Zweitens ist es richtig, dass die derzeitige Warenbeschreibung und die KN-Codes der betroffenen Ware im Hinblick auf die Qualität eine Vielzahl verschiedener Typen einschließen. Die Herstellung hochwertiger Typen der betroffenen Ware sowohl durch die Union als auch durch die ausführenden Hersteller ist jedoch mit dem Herstellungsprozess der betroffenen Ware verknüpft, und hochwertigere Typen werden aus denselben Ausgangsmaterialien und mit derselben Herstellungsausrüstung hergestellt. Dieses Argument reicht daher nicht aus, um den vom Verwender beantragten Ausschluss herbeizuführen. Drittens handelt es sich bei den beiden vom Verwender angeführten Fällen um laufende Fälle, zu denen noch keine Schlussfolgerungen vorliegen. Darüber hinaus betrifft einer dieser Fälle (derjenige, in dem es um den bestimmten Typ von Folien aus Aluminium geht) eine Umgehungsuntersuchung und ist daher nicht relevant. Viertens ist es nicht möglich, die verschiedenen Typen der betroffenen Ware durch Sichtprüfungen zu unterscheiden, was auch für die sogenannten hochwertigen Typen gilt; die Zollbehörden könnten deshalb einen Ausschluss nicht durchführen. Fünftens ist es in vielen Fällen so, dass die Waren noch nicht einmal durch chemische Analyse oder mikrostrukturelle Prüfungen unterschieden werden können, weil solche spezifischen Eigenschaften erst später im Laufe des weiteren Kaltwalzprozesses entstehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch diese relativ höherwertigen Typen voll und ganz der Definition der betroffenen Ware entsprechen; es wurde kein überzeugendes Argument vorgebracht, um sie von der betroffenen Ware auszuschließen.

(20)

Da zur Warendefinition und zur gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 24 bis 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(21)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich daher um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die betroffene Ware umfasst nicht:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und

Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10, 7225 30 90, ex 7225 40 60, 7225 40 90, ex 7226 19 10, 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht.

2.   DUMPING

2.1.   Normalwert

(22)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen und nach der endgültigen Unterrichtung machte der Chinesische Eisen- und Stahlverband (CISA) geltend, dass die Differenz zwischen der Schädigung und den Dumpingspannen Zweifel an der Richtigkeit der Methodik der Kommission aufwerfe. CISA ging davon aus, dass der Normalwert im Vergleichsland 61 % höher als der Zielpreis im Wirtschaftszweig der Union ist. Laut CISA sind Normalwerte, die — wie bei dieser Untersuchung — von einem mit dem Antragsteller verbundenen Hersteller vorgelegt werden, gelegentlich ungewöhnlich hoch.

(23)

CISA brachte zudem vor, dass die Kommission, falls die Daten hinsichtlich dieser Differenz sachlich richtig seien, die Wahl der USA als gültiges Vergleichsland außer Kraft setzen und die Daten berichtigen bzw. stattdessen EU-Daten zugrunde legen sollte.

(24)

Nach Unionsrecht ist die Kommission berechtigt, Preise von mit Unionsherstellern verbundenen Unternehmen zugrunde zu legen, wenn das Vergleichsland geeignet ist. Dies war bei den Untersuchungen betreffend hochdauerfesten Betonstabstahl (Südafrika) (8) und kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen (Kanada) (9) der Fall, wie CISA selbst erwähnte. Die Tatsache, dass der Hersteller im Vergleichsland mit einem Unionshersteller verbunden ist, macht die Bestimmung des Normalwerts, die anhand ordnungsgemäß überprüfter Daten erfolgt, weder ungültig noch wird sie dadurch beeinträchtigt.

(25)

Die Berechnungen des Normalwerts wurden nach den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und bestätigt. Sie sind faktisch richtig.

(26)

Die USA sind ein wettbewerbsorientierter Markt mit zehn inländischen Herstellern und bedeutenden Einfuhren aus mehreren Ländern. In den USA sind Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in Kraft, die es den inländischen Unternehmen erlauben, unter normalen Wettbewerbsbedingungen tätig zu sein. Daher sieht die Kommission keinen Grund, US-Preise nicht zugrunde zu legen. Außerdem wurden keine sachdienlichen Beweise vorgelegt, die eine Berichtigung rechtfertigten.

(27)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte eine interessierte Partei die Wahl der USA als gültiges Vergleichsland im vorliegenden Fall erneut in Frage und bezweifelte die Zuverlässigkeit des Normalwerts in diesem Land, den sie gegenüber dem Preis auf dem Unionsmarkt als viel zu hoch befand. In Anbetracht der Tatsache, dass die Daten des Vergleichslandsherstellers überprüft und für richtig befunden wurden, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(28)

In Bezug auf den Vorschlag für Preise, die tatsächlich in der Union gezahlt werden oder zu zahlen sind, lässt Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung die Zugrundelegung dieser Preise nur dann zu, wenn es nicht möglich ist, die Preise in einem Drittland mit Marktwirtschaft bzw. die Ausfuhren eines solchen Landes zugrunde zu legen. Da es in diesem Fall möglich ist, die US-Preise zu verwenden (Vergleichslandsmethode), wurde dieser Vorschlag abgelehnt.

(29)

Folglich bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in Bezug auf den Normalwert.

2.2.   Ausfuhrpreise

(30)

Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung nahm die Kommission Berichtigungen an Geschäftsvorgängen vor, bei denen die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über verbundene Unternehmen, welche als Einführer tätig waren, in die Union ausführten.

(31)

Diese Berichtigungen wurden in Bezug auf den tatsächlichen Gewinn der verbundenen Einführer vorgenommen.

(32)

Angesichts der Beziehung zwischen diesen ausführenden Herstellern und den verbundenen Händlern/Einführern muss der tatsächliche Gewinn der verbundenen Einführer jedoch als unzuverlässig angesehen werden. Daher sollte die Untersuchungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung eine angemessene Gewinnspanne auf einer geeigneten Grundlage festlegen. Nach Ansicht der Kommission stellen die von einem unverbundenen Einführer erwirtschafteten Gewinne in diesem Fall eine geeignete Grundlage dar.

(33)

Da die Kommission jedoch bei dieser Untersuchung keine Kooperation von unverbundenen Einführern erhielt, griff sie auf den Gewinn eines unverbundenen Einführers zurück, der eine sehr ähnliche Ware einführt. Daher legte die Kommission den Gewinn eines Einführers von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen zugrunde, die in vielerlei Hinsicht der betroffenen Ware ähneln, wie in Erwägungsgrund 221 der vorläufigen Verordnung erläutert wird. Dieser Gewinn wurde bei der in Erwägungsgrund 24 erwähnten Untersuchung über kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse ermittelt. Die Berechnung der Ausfuhrpreise wurde entsprechend berichtigt.

2.3.   Vergleich

(34)

Der ausführende Hersteller Jiangsu Shagang Group brachte vor, die Kommission habe nicht alle Berichtigungen offengelegt, die am Ausfuhrpreis von Shagang vorgenommen wurden, und bezog sich dabei auf eine bestimmte Berichtigung. Die Kommission stellte klar, dass die Rechtsgrundlage für diese Berichtigung Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung war, der sich auf einen Aufschlag bezieht, das ein verbundenes Unternehmen erhält, das ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Hierzu brachte das Unternehmen Shagang vor, dass es zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet und diese Berichtigung daher nicht vorgenommen werden sollte. Am 16. November 2016 fand auf Antrag von Shagang eine Anhörung zwischen Shagang und den Kommissionsdienststellen statt, um diese Thematik eingehender zu erörtern. Darüber hinaus fand nach der endgültigen Unterrichtung am 12. Januar 2017 eine zweite Anhörung statt, um unter anderem diese Berichtigung zu erörtern.

(35)

Shagang brachte erneut vor, dass seine beiden verbundenen Unternehmen (zwei in Hongkong bzw. Singapur ansässige Händler) in Bezug auf Stahlerzeugnisse nur mit Shagang-Waren handeln würde und die Tatsache, dass die verbundenen Händler auch mit Waren (außer Stahlerzeugnissen) handeln würden, die nicht von Shagang hergestellt würden, für die Feststellung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit irrelevant sei.

(36)

Der geltenden Rechtsprechung zufolge müssen die Organe der Union alle Faktoren berücksichtigen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob der verbundene Händler die Aufgaben einer internen Vertriebsabteilung des Herstellers wahrnimmt, und dass diese Faktoren nicht auf die betroffene Ware begrenzt werden können. Die Organe der Union sind insbesondere berechtigt, Faktoren wie etwa die Verkäufe von anderen Waren als der betroffene Ware eines verbundenen Händlers sowie Verkäufe dieses Händlers von Waren, die von anderen Herstellern als dem Hersteller, mit dem er verbunden ist, zu berücksichtigen. Dementsprechend untersuchte die Kommission mehrere Faktoren und stellte unter anderem Folgendes fest: i) ein verbundenes Unternehmen in China stellte seinen verbundenen Händlern im Ausland durchgängig einen Aufschlag in Rechnung; ii) die Haupttätigkeit dieser Händler, die rund 90 % ihres Umsatzes ausmachte, war der Handel mit anderen Waren als der betroffenen Ware, darunter Handelsaktivitäten mit unabhängigen Parteien; iii) in einigen Fällen wurde festgestellt, dass Gebühren und Kosten für Ausfuhrverkäufe in die Union entrichtet wurden; iv) in der Gewerbeerlaubnis eines dieser verbundenen Händler wurde dessen Haupttätigkeit beschrieben als „Großhandel auf Honorar- oder Vertragsbasis, z. B. als Kommissionär“; v) anhand der überprüften Gewinn- und Verlustrechnung wurde festgestellt, dass der Gewinn des verbundenen Händlers alle relevanten Büroausgaben abdeckte und diese Ausgaben nicht durch Zahlungen des Mutterunternehmens abgedeckt wurden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die verbundenen Händler und Shagang keine wirtschaftliche Einheit bilden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen und die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung aufrechterhalten.

2.4.   Dumpingspanne

(37)

Infolge der in Erwägungsgrund 33 erwähnten, bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises vorgenommenen Korrektur wurden die Dumpingspannen von zwei Unternehmensgruppen neu berechnet, was zu einem geringfügigen Anstieg der Spannen führte. Dieser Anstieg wirkte sich auch auf die Dumpingspanne aller anderen mitarbeitenden und der nichtmitarbeitenden Unternehmen aus, da diese Spanne auf den Spannen der mitarbeitenden Unternehmen beruht.

(38)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Tabelle 1

Dumpingspannen, VR China

Chinesische ausführende Hersteller

Endgültige Dumpingspanne

Bengang Steel Plates Co., Ltd.

97,3 %

Hesteel Group Co., Ltd.

95,5 %

Jiangsu Shagang Group

106,9 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

100,5 %

Alle übrigen Unternehmen

106,9 %

3.   SCHÄDIGUNG

3.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(39)

Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 62 bis 66 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Unionsverbrauch

(40)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass der gesamte Unionsverbrauch unterbewertet worden sei, da die Verkäufe von Unionsherstellern an verbundene Unternehmen, die unter Bedingungen stattfanden, welche mit den Bedingungen auf dem freien Markt vergleichbar seien, von der Berechnung des Unionsverbrauchs ausgeklammert worden seien.

(41)

Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen: Erstens ist, wie in Erwägungsgrund 69 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die Unterscheidung zwischen Eigenbedarfsmarkt und freiem Markt für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenbedarf bestimmten Waren nicht dem direkten Wettbewerb durch die Einfuhren ausgesetzt sind und innerhalb der Unternehmensgruppen Verrechnungspreise unter Zugrundelegung unterschiedlicher Preispolitiken festgesetzt werden. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware, und bei den Preisen handelt es sich um Preise des freien Markts. Zweitens gehören zum gesamten freien Markt auch Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer und nicht gebundene Verkäufe an verbundene Unternehmen. Es wurde untersucht und bestätigt, dass diese nicht gebundenen Verkäufe tatsächlich Verkäufe zu Marktpreisen sind und dass die verbundenen Käufer den Lieferanten frei wählen konnten, unabhängig davon, ob dieser Lieferant mit ihnen verbunden oder unabhängig war. Folglich wurde der Unionsverbrauch (freier Markt) nicht unterbewertet.

(42)

Diesbezüglich wird in den Tabellen 2 und 3 der vorläufigen Verordnung die Entwicklung des Unionsverbrauchs auf dem Eigenbedarfsmarkt und dem freien Markt ausgewiesen und erläutert. Durch die Zusammenführung dieser beiden Tabellen kann der Gesamtverbrauch (der den Eigenverbrauch und den Verbrauch auf dem freien Markt umfasst) im Bezugszeitraum wie folgt ausgewiesen werden:

Tabelle 2

Gesamtverbrauch (Eigenbedarfsmarkt und freier Markt) (in Tonnen)

 

2012

2013

2014

UZ

Gesamtverbrauch

72 181 046

74 710 254

76 026 649

77 427 389

Index (2012 = 100)

100

104

105

107

Quelle: Fragebogenantworten Eurofer; Eurostat.

(43)

Aus der vorstehenden Tabelle geht hervor, dass der Gesamtverbrauch auf ein Niveau angestiegen ist, das im Untersuchungszeitraum über dem Niveau zu Beginn des Bezugszeitraums lag. Diese Tendenz ist auf einen Anstieg des Eigenverbrauchs zurückzuführen, der in absoluten Zahlen deutlich stärker ausfiel als der Anstieg des Verbrauchs auf dem freien Markt.

(44)

Daher bestätigte die Kommission ihre Feststellungen über den Unionsverbrauch in den Erwägungsgründen 67 bis 74 der vorläufigen Verordnung.

3.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(45)

Da keine Stellungnahmen zur Menge, zum Marktanteil und zum Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land eingingen, bestätigte die Kommission zudem ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 75 bis 82 der vorläufigen Verordnung.

3.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

3.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(46)

Zu diesem Teil der vorläufigen Verordnung gingen keine Stellungnahmen ein.

3.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

(47)

Im Anschluss an die vorläufigen Maßnahmen brachte eine interessierte Partei vor, dass die meisten makroökonomischen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union einen positiven Trend zeigten, und widersprach der Feststellung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten habe.

(48)

Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Erstens befand die Kommission in der vorläufigen Verordnung nicht, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten habe. In Erwägungsgrund 119 der vorläufigen Verordnung stellte sie vielmehr fest, dass sich der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums zwar in einer schlechten Lage befand, jedoch nicht in dem Maße, dass er im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hätte. Zweitens verwies die Kommission, wie in Erwägungsgrund 117 der vorläufigen Verordnung beschrieben, diesbezüglich auf die Tatsache, dass sich einige makroökonomische Indikatoren (z. B. die Produktionsmengen, der Kapazitätsausnutzungsgrad infolge des Anstiegs des Eigenverbrauchs und des Verbrauchs auf dem freien Markt) immer noch positiv entwickelten.

(49)

Daher bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 87 bis 103 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Feststellungen bezüglich der makroökonomischen Indikatoren.

3.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(50)

Dieselbe interessierte Partei wies darauf hin, dass die Stückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Bezugszeitraum, unabhängig von den Mengen der Einfuhren aus der VR China (niedrig oder hoch), immer höher als deren Verkaufspreise gewesen seien, wobei nur das Jahr 2014 eine Ausnahme darstellt habe. Sie brachte zudem vor, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Bezugszeitraum weitgehend unrentabel geblieben seien. Daher forderte diese interessierte Partei die Kommission auf, eingehender zu untersuchen, warum

a)

die in die Stichprobe einbezogenen Stahlhersteller in der Union im Zeitraum von 2012 bis 2013 ihre größten Verluste erlitten hätten, als die Mengen der Einfuhren aus der VR China auf einem niedrigen Niveau und die Preise der Einfuhren aus der VR China gleich hoch oder sogar höher als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union gewesen seien;

b)

ihre Verkaufspreise im selben Zeitraum niedriger gewesen seien als ihre Produktionsstückkosten.

(51)

Diesbezüglich verwies die Kommission zunächst auf Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung. Darin stellte die Kommission fest, dass sich in den Jahren 2012 und 2013 — zusätzlich zum Rückgang der Stahlnachfrage im Jahr 2012 — die Folgen der Schuldenkrise im Euroraum negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten. Der Wirtschaftszweig der Union begann 2014 sich zu erholen, und dieser Prozess setzte sich auch im ersten Halbjahr 2015 fort. Diese vorübergehende Erholung des Wirtschaftszweigs der Union war verstärkten Anstrengungen zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit zu verdanken, insbesondere einer Steigerung der Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union. Zweitens lagen die Produktionskosten, wie in Erwägungsgrund 107 der vorläufigen Verordnung dargelegt, generell weiterhin über den sinkenden Verkaufspreisen; um einen allzu großen Verlust von Marktanteilen zu verhindern, folgten die Unionshersteller der Abwärtsspirale bei den Preisen und senkten ihre Verkaufspreise erheblich, insbesondere im Jahr 2015. Daher war die Kommission der Ansicht, dass sie diese Aspekte hinreichend untersucht und erläutert hatte.

(52)

Dieselbe interessierte Partei machte ferner geltend, dass sie beim Nachrechnen der Verkaufsmenge anhand der Tabellen 7 und 14 der vorläufigen Verordnung festgestellt habe, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nur 31 % der gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ausmachen würden, während Erwägungsgrund 64 der vorläufigen Verordnung zufolge auf diese Unionshersteller 45 % der gesamten Verkaufsmenge der Unionsproduktion entfallen würden. Diese interessierte Partei brachte vor, dass ein derart großer Unterschied Zweifel hinsichtlich der Repräsentativität der Stichprobe aufwerfe und dass eine geänderte Stichprobenauswahl zu vollkommen anderen Feststellungen über die Schädigung hätte führen können.

(53)

Wie in Erwägungsgrund 64 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betrug die Gesamtproduktion der Union etwa 74,7 Mio. Tonnen. Darin sind sowohl der freie Markt als auch der Eigenbedarfsmarkt enthalten. Die Tabellen 7 und 14 der vorläufigen Verordnung beziehen sich hingegen eindeutig nur auf den freien Markt. Daher enthalten sie nur die Verkäufe auf dem freien Markt. Die ermittelte Differenz lässt sich durch die Tatsache erklären, dass die Gesamtproduktion, die bei dem von dieser interessierten Partei angestellten Vergleich zugrunde gelegt wurde, die Eigenbedarfsverkäufe umfasst, jedoch hätten nur die Verkäufe auf dem freien Markt berücksichtigt werden dürfen. Folglich besteht kein Grund, die Repräsentativität der gewählten Stichprobe anzuzweifeln.

(54)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 104 bis 116 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(55)

Aufgrund der in den Erwägungsgründen 39 bis 54 zusammenfassend dargestellten Analyse der Stellungnahmen bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 117 bis 119 der vorläufigen Verordnung. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums zwar in einer schlechten Lage befand, jedoch nicht in dem Maße, dass er im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

4.   DROHENDE SCHÄDIGUNG

(56)

Nach der geltenden Rechtsprechung sind die Organe der Union befugt, bei der Durchführung von Antidumpinguntersuchungen auf der Grundlage von Behauptungen bezüglich drohender Schädigung unter gewissen Umständen Daten für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen. Tatsächlich stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass für die Feststellung einer drohenden Schädigung naturgemäß eine prospektive Analyse erforderlich ist. Darüber hinaus ist nach Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung Folgendes erforderlich: Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen und das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar voraussehbar gewesen sein und unmittelbar bevorstehen.

(57)

Wie von der Rechtsprechung zugelassen und in Erwägungsgrund 122 der vorläufigen Verordnung dargelegt, setzte die Kommission ihre prospektive Analyse nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen fort, indem sie für alle Faktoren, die sie vorläufig untersucht hatte, vor allem Daten aus der zweiten Jahreshälfte 2016 sammelte und prüfte, ob diese zusätzlichen Daten herangezogen werden konnten, um die auf den Daten des Untersuchungszeitraums basierenden Ergebnisse zu bestätigen oder zu entkräften.

(58)

Die Kommission erinnert ferner daran, dass nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung, der auch für Untersuchungen gilt, die aufgrund von Behauptungen bezüglich drohender Schädigung eingeleitet wurden, repräsentative Feststellungen auf einem Untersuchungszeitraum beruhen müssen, der vor der Einleitung des Verfahrens endet. Zweck dieses Grundsatzes ist es, sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Untersuchung repräsentativ und zuverlässig sind, indem gewährleistet wird, dass die Faktoren, auf denen die Feststellung von Dumping und Schädigung beruht, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahren beeinflusst wird und daher der als Ergebnis des Verfahrens auferlegte endgültige Zoll angemessen ist, um die durch das Dumping verursachte Schädigung wirksam zu beheben.

4.1.   Erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Markt der Union als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg

4.1.1.   Aktualisierung der Daten für die Zeit nach dem UZ

(59)

Wie in Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung dargelegt, erhöhten sich die Einfuhren aus dem betroffenen Land zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum deutlich von 246 720 auf 1 519 304 Tonnen. In demselben Erwägungsgrund wurde darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus der VR China im ersten Halbjahr 2016 (773 275 Tonnen) gegenüber dem ersten Halbjahr 2015 (712 390 Tonnen) weiter anstiegen (um 8,5 %).

(60)

Die vorliegenden Daten für den zusätzlichen Zeitraum von Juli bis September 2016 zeigen, dass die gedumpten chinesischen Einfuhren gegenüber dem UZ (2015) und der Zeit nach dem UZ von Januar bis Juni 2016, ausgedrückt auf der Grundlage monatlicher Durchschnittswerte, rückläufig sind.

Tabelle 3

Entwicklung der Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

 

2014

UZ (2015)

Januar bis Juni 2016

Juli bis September 2016

Menge der Einfuhren aus der VR China

592 104

1 519 304

773 275

296 267

Durchschnittliche monatliche Einfuhren aus der VR China

49 342

126 608

128 879

98 756

Quelle: Eurostat.

(61)

Die Kommission war daher der Ansicht, dass der tendenzielle Anstieg der Mengen beendet war. Bei der Bewertung der Bedeutung und der Zuverlässigkeit dieser Zahlen in Bezug auf die Bestätigung oder Entkräftung der drohenden Schädigung stellte die Kommission zudem Folgendes fest:

a)

Die durchschnittliche Menge der monatlichen chinesischen Einfuhren belief sich von Juli bis September 2016 immer noch auf das Doppelte der durchschnittlichen monatlichen Einfuhren 2014;

b)

der Rückgang der durchschnittlichen Menge der monatlichen chinesischen Einfuhren von Juli 2016 bis September 2016 (verglichen mit 2015) lässt sich wie folgt erklären:

abschreckende Wirkung des Antrags auf zollamtliche Erfassung vom 5. April 2016 und seiner Aktualisierung im Juni 2016 (der jedoch Mitte August 2016 zurückgezogen wurde);

Verabschiedung durch die Kommission der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329 (10), wonach Antidumpingzölle erstmals rückwirkend erhoben wurden und

Kenntnis der Absicht der Kommission, innerhalb von acht (statt neun) Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorläufige Maßnahmen zu beschließen.

4.1.2.   Stellungnahmen von interessierten Parteien nach Vorlage der vorläufigen Verordnung

(62)

Eine interessierte Partei beanstandete, dass die Kommission ihre Analyse hauptsächlich auf einen Datensatz von Ende 2015 stütze, also auf Daten, die zum Zeitpunkt der Untersuchung mehr als neun Monate alt gewesen seien und keine verlässlichen Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Anstiegs der Einfuhren bieten könnten. Zudem brachte sie vor, dass eine Analyse der Einfuhrtrends eines repräsentativen Zeitraums rückläufige Einfuhrmengen gezeigt hätte. Folglich stufte diese interessierte Partei die von der Kommission durchgeführte Analyse der drohenden Schädigung als fehlerhaft ein.

(63)

Die Kommission wies erstens darauf hin, dass sie in Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung alle zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Daten sowohl für den Bezugszeitraum als auch für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum bereitgestellt hatte. Zweitens aktualisierte die Kommission in Erwägungsgrund 60 erneut alle Informationen über die Mengen der chinesischen Einfuhren. Bei dieser Aktualisierung wies die Kommission tatsächlich darauf hin, dass die durchschnittlichen monatlichen Mengen der chinesischen Einfuhren ab Juli 2016 einen Rückgang verzeichneten. Dieser Rückgang kann jedoch hauptsächlich mit den in Erwägungsgrund 61 genannten Gründen erklärt werden.

4.1.3.   Stellungnahmen interessierter Parteien nach der endgültigen Unterrichtung

(64)

Nach der endgültigen Unterrichtung begrüßte der Verband der Eisen- und Stahlindustrie Chinas (China Iron and Steel Association — CISA) einerseits die Heranziehung von zusätzlichen Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, machte andererseits jedoch geltend, dass die Beurteilung der Entwicklung der chinesischen Einfuhren seit Juli 2016 durch die Kommission falsch sei. Diese interessierte Partei stellte fest, dass die chinesischen Einfuhrmengen nach sachlichen Gesichtspunkten seit Anfang 2016 konstant rückläufig seien. Darüber hinaus machte sie geltend, dass die Kommission gegen den allgemeinen Grundsatz von Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung verstoße, indem sie feststelle, dass es sich bei dem jüngsten Rückgang der chinesischen Ausfuhren wahrscheinlich um ein vorübergehendes Phänomen handele, denn die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, „muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen“. Sie forderte die Kommission daher auf, die neuesten Daten aus der Zeit nach dem UZ allein auf der Grundlage von Fakten zu betrachten und davon abzusehen, die neuesten Daten aus der Zeit nach dem UZ im Lichte entfernter Möglichkeiten oder unbelegter Behauptungen auszulegen. Ähnliche Kommentare gingen von zwei weiteren chinesischen ausführenden Herstellern und dem italienischen Verwender ein.

(65)

Die Kommission stimmte zu, dass die Entwicklung hin zu steigenden Mengen angehalten habe, jedoch überwiegend seit Juli 2016. Sie stellte jedoch außerdem fest, dass die absolute Menge noch immer hoch ist. Während die chinesischen Einfuhren im Zeitraum von Januar bis Juni 2016 (773 275 Tonnen in 6 Monaten) niedriger waren als im Zeitraum von Juli bis Dezember 2015 (806 914 Tonnen in 6 Monaten), lag auch die durchschnittliche Einfuhrmenge im Zeitraum von Januar bis Juni 2016 über der Menge im Zeitraum Januar bis Juni 2015 (712 390 Tonnen in 6 Monaten) und in allen übrigen Sechsmonatszeiträumen davor. Zweitens hat die Kommission die Entwicklung der Einfuhrmengen nicht als isolierte Größe betrachtet, sondern ein umfassendes Konzept gewählt. Sie hat nicht nur alle in Artikel 3 Absatz 9 zweiter Unterabsatz der Grundverordnung genannten Faktoren gewichtet und bewertet, sondern zusätzlich auch einige weitere Faktoren wie Auftragseingänge und Rentabilität (siehe Abschnitte 4.2 — 4.5), um über eine starke faktengestützte Grundlage für ihre Gesamtbewertung zu verfügen.

(66)

Was die Gründe für den Rückgang der chinesischen Ausfuhren vor allem ab dem zweiten Halbjahr 2016 angeht, so beruhen die Erklärungen der Kommission auf drei Faktoren, nämlich die öffentlichen Ankündigungen in der Mitteilung betreffend Stahl, der Antrag auf zollamtliche Erfassung des Antragstellers in diesem Fall und dem Beschluss über die rückwirkende Erhebung von Zöllen auf bestimmte Erzeugnisse aus kaltgewalztem Stahl.

Aufgrund der Mitteilung der Kommission betreffend Stahl vom 16. März 2016 („Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa“ (11)) war den chinesischen einführenden Hersteller die Absicht der Kommission bekannt, sie werde „verfügbare Spielräume umgehend nutzen, um die Annahme vorläufiger Maßnahmen weiter zu beschleunigen“ und Untersuchungsverfahren um einen Monat zu verkürzen (von neun auf acht Monate). Infolgedessen war ihnen aufgrund der Einleitung dieses Verfahrens am 13. Februar 2016 bekannt, dass Anfang Oktober 2016 vorläufige Maßnahmen verhängt werden könnten.

Am 5. April 2016 reichte der Antragsteller einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China ein. Am 2. Juni 2016 aktualisierte der Antragsteller seinen Antrag durch die Vorlage neuerer Daten. Gut informierte ausführende Hersteller und Ausführer wussten somit, dass das Risiko bestand, dass — wenn sie die betroffene Ware ab der zweiten Jahreshälfte 2016 ausführten — auf ihre ausgeführten gleichartigen Waren 90 Tage vor der möglichen Einführung vorläufiger Zölle im Oktober 2016, d. h. ab Juli 2016, rückwirkend Zölle erhoben werden könnten.

Am 29. Juli 2016 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329, nach der erstmals Antidumpingzölle auf bestimmte Erzeugnisse aus kaltgewalztem Stahl, ebenfalls ein Stahlerzeugnis, rückwirkend erhoben wurden. Infolgedessen stieg das Risiko, dass Maßnahmen in diesem Verfahren ab Anfang Juli 2016 gelten würden, aufgrund der rückwirkenden Erhebung in diesem ein Stahlerzeugnis betreffenden Fall weiter an.

(67)

CISA macht ferner geltend, dass es sich bei den Erläuterungen der Kommission zu den Gründen für den Rückgang der chinesischen Einfuhren ab der zweiten Jahreshälfte 2016 um „entfernte Möglichkeiten oder unbelegte Behauptungen“ handele. Wie oben dargelegt beruhen die Erläuterungen der Kommission auf Tatsachen. Die Kommission stellt fest, dass CISA selbst keine plausible alternative Begründung für den Rückgang der chinesischen Ausfuhren gegeben hat.

(68)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen, bekräftigte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass es sich bei dem jüngsten Rückgang der chinesischen Ausfuhren wahrscheinlich um ein vorübergehendes Phänomen handelt, das auf die in Erwägungsgrund 61 angeführten besonderen Umstände zurückzuführen ist und die Ergebnisse der Kommission bezüglich einer drohenden Schädigung nicht entkräften kann. Werden im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung keine Maßnahmen eingeleitet, so werden die Mengen der chinesischen Einfuhren höchstwahrscheinlich erneut steigen, insbesondere angesichts der gegenwärtigen Überkapazitäten in der VR China und der unzureichenden Aufnahmekapazität von Drittstaaten oder von der VR China selbst, wie in Erwägungsgrund 70 ff. erläutert.

4.1.4.   Schlussfolgerung

(69)

Der Rückgang der chinesischen Einfuhrmengen nach Juli 2016 kann mit der abschreckenden Wirkung des Antrags auf zollamtliche Erfassung und der bekannten Absicht der Kommission, innerhalb von 8 Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorläufige Maßnahmen zu erlassen, erklärt werden. Zudem ist das absolute Niveau der Einfuhren aus der VR China in der Zeit nach Juli 2016 im Vergleich zu 2014 weiterhin sehr hoch. Aus diesen Gründen ist es wahrscheinlich, dass dieser Rückgang der Einfuhrmengen nur vorübergehend sein dürfte und dass sich dieser Trend umkehren dürfte, wenn keine Maßnahmen eingeführt werden. Daher hatte dieser Rückgang keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung der Kommission, dass am Ende des Untersuchungszeitraums eindeutig die Gefahr einer unmittelbar drohenden Schädigung bestand.

4.2.   Genügend frei verfügbare Kapazität

4.2.1.   Aktualisierung der Daten für die Zeit nach dem UZ

(70)

Wie in Erwägungsgrund 133 und in der Tabelle in Erwägungsgrund 185 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betrug die tatsächliche Produktion der betroffenen Ware in der VR China (317,4 Mio. Tonnen) 2014 etwa das Fünffache der kombinierten Gesamtproduktion von Russland, der Ukraine, Iran und Brasilien (57,4 Mio. Tonnen). Dies ist ein Indiz für die in der VR China vorhandene riesige Kapazität zur Produktion der betroffenen Ware. Wie in den Erwägungsgründen 140 und 139 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission zudem fest, dass der Markt der VR China keine ausreichende Aufnahmekapazität aufweist und dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Drittländer allein die riesigen Mengen frei verfügbare Kapazität aus der VR China aufnehmen können.

(71)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen aktualisierte die Kommission die Tabelle in Erwägungsgrund 185 der vorläufigen Verordnung auf Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten wie folgt:

Tabelle 4

Tatsächliche Produktion der gleichartigen Ware in Drittländern (in Tausend Tonnen)

Land

Geschätzte Rohstahlkapazitäten im Jahr 2015 (12)

Rohstahlproduktion 2014

Rohstahlproduktion 2015 (13)

Theoretische Überkapazitäten 2015 (13)

Tatsächliche HRF-Produktion 2014

Tatsächliche HRF-Produktion 2015

Russland

90 000

71 461

70 898

19 102

26 898

27 509

VR China

1 153 098

822 750

803 825

349 273

317 387

322 259

Ukraine

42 500

27 170

22 968

19 532

7 867

6 314

Iran

28 850

16 331

16 146

12 704

8 276

7 872

Brasilien

49 220

33 897

33 256

15 964

14 229

13 388

Die vorstehenden, für das Jahr 2015 aktualisierten Produktionszahlen für die gleichartige Ware zeigen, dass das betroffene Land alle anderen bedeutenden Ausfuhrländer bei Weitem übertrifft; ferner belegen die vorstehenden, für das Jahr 2015 aktualisierten Zahlen zu den Rohstahlkapazitäten, dass nur die VR China eine solch massive Überkapazität aufweist (2015 fast 350 Mio. Tonnen, verglichen mit 317 Mio. Tonnen 2014, wie in der Tabelle in Erwägungsgrund 185 der vorläufigen Verordnung dargelegt).

Aus diesem Grund stellte die Kommission erneut fest, dass die Überkapazität der Stahlproduktion der VR China einen wichtigen Indikator für eine unmittelbar bevorstehende drohende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darstellt.

(72)

Die nach Juli 2016 verfügbar gewordenen Informationen und Prognosen über die chinesische Kapazität bei Rohstahl und der betroffenen Ware wiesen nach wie vor dieselben Widersprüche auf:

a)

Einerseits erhielt die Kommission vereinzelte Informationen, dass die VR China anscheinend begonnen hat, ihre Überkapazität abzubauen: Hierzu berichtete die Delegation der EU in Beijing, dass ein stellvertretender Direktor des Chinesischen Eisen- und Stahlverbandes (CISA) erklärte, die VR China beabsichtige, 70 Mio. Tonnen ihrer Überkapazität an Stahl im Laufe des Jahres 2016 abzubauen (Meldung vom 28. Oktober 2016). Zudem gaben die Baosteel Group und Wuhan Steel Group bekannt, dass sie ihren für 2016 geplanten Kapazitätsabbau bereits im Oktober 2016 abgeschlossen hätten (Meldung vom 24. Oktober 2016).

b)

Andererseits gehen aktuelle Prognosen der OECD (14) davon aus, dass die chinesische Kapazität 2016, 2017 und 2018 noch weiter steigen wird. Die chinesische Seite vermied weiterhin die Mitwirkung an einer bilateralen Plattform zwischen der Union und der VR China zur Überwachung der Stahlüberkapazität. Darüber hinaus geht der 13. Fünfjahresplan in Bezug auf den „Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie“ (2016-2020) von einer Rohstahlproduktionsmenge von 750 bis 800 Mio. Tonnen im Jahr 2020 und einem Abbau der Rohstahlproduktionskapazität von 100 bis 150 Mio. Tonnen bis 2020 aus. Der Plan ermutigt zudem Stahlunternehmen, sich für ein Engagement in Übersee gut zu positionieren und Stahlproduktionsanlagen sowie Verarbeitungs- und Vertriebszentren zu gründen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die chinesischen Behörden das Problem der Überkapazität des chinesischen Stahlsektors kennen und dass dieses Problem trotz einiger nach dem 30. Juni 2016 gemachten Ankündigungen vermutlich in der nahen Zukunft nicht gelöst werden wird. Die chinesische Überkapazität ist so massiv, dass sie realistischerweise kurz- oder mittelfristig nicht abgebaut werden kann.

(73)

Die nach Juli 2016 verfügbar gewordenen Daten zur Aufnahmekapazität der VR China sind begrenzt. Dennoch stellte die Kommission fest, dass für die chinesische Binnennachfrage für Stahl in den kommenden 4 bis 5 Jahren (2015-2020) ein „geringes bis gar kein Wachstum“ vorhergesagt wird, da die Investitionen (etwa in der Bauwirtschaft) langsam vorankommen, was entscheidende Auswirkungen auf den inländischen Fertigstahlverbrauch in China haben wird (15).

(74)

Die nach Juli 2016 verfügbar gewordenen Daten zur Aufnahmekapazität der Drittländer deuten auf Folgendes hin:

a)

Einerseits beendete Malaysia im Januar 2016 eine Schutzmaßnahmenuntersuchung gegen China und einige weitere Länder betreffend warmgewalzte Rollen, während die Türkei im April 2016 eine Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von warmgewalzten Rollen aus China, Frankreich, Japan, Rumänien, Russland, der Slowakei und der Ukraine beendete.

b)

Andererseits führte Indien jüngst endgültige Zollsätze im Rahmen einer Schutzmaßnahmenuntersuchung über warmgewalzte Flachblechen aus legiertem und nicht legiertem Stahl ein. Zudem leitete Brasilien eine Antisubventionsuntersuchung gegen Einfuhren von warmgewalztem Kohlenstoffflachstahl ein. Schließlich reichten türkische Hersteller neue Antidumping- und Ausgleichszollpetitionen gegen Einfuhren von warmgewalzten Rollen mit Ursprung unter anderem in China ein. Diesbezüglich teilte eine interessierte Partei der Kommission nach der endgültigen Unterrichtung mit, dass die türkischen Behörden inzwischen am 21. Dezember 2016 eine neue Antidumpinguntersuchung betreffend Grobbleche und bestimmte Arten von warmgewalzten Flachstahlerzeugnissen eingeleitet hatten.

Auf Grundlage dieser Informationen ist es daher unwahrscheinlich, dass Drittländer in der Lage sein werden, die aufgrund der riesigen Menge frei verfügbarer Kapazitäten steigenden chinesischen Ausfuhren aufzunehmen. Auch wenn der Status quo bei den chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer aufrechterhalten würde, dürfte der Unionsmarkt auch weiterhin zu den Hauptzielländern gedumpter chinesischer Ausfuhren zählen, wenn keine Maßnahmen eingeführt werden.

4.2.2.   Stellungnahmen von interessierten Parteien nach Vorlage der vorläufigen Verordnung und nach der endgültigen Unterrichtung

(75)

Nach Vorlage der vorläufigen Verordnung verwies der Antragsteller auf die Tatsache, dass die VR China seit 2008 mehrere Pläne zur Bekämpfung der Stahlüberkapazität ankündigte, jedoch keiner dieser Pläne erfolgreich war. Nach der endgültigen Unterrichtung betonte der Antragsteller erneut, dass frühere chinesische Versuche, die inländischen Überkapazitäten an Stahl zu begrenzen, ebenfalls gescheitert sind. Dieser interessierten Partei zufolge ist die chinesische Regierung wahrscheinlich nicht in der Lage, gegen die riesigen Überkapazitäten, die den Stahlsektor schon seit vielen Jahren beeinflussen und die sie bereits mehrmals vergeblich zu lösen versucht hat, vorzugehen.

(76)

Andererseits wies nach der endgültigen Unterrichtung eine weitere interessiert Partei darauf hin, dass die chinesische Regierung vor kurzem angekündigt hat, dass sie ihre Ziele in Bezug auf den Kapazitätsabbau im Stahlsektor 2016 erreicht habe und entschieden für eine weitere Verringerung der Kapazität im Stahlsektor eintreten werde.

(77)

Was das Argument angeht, die chinesische Regierung habe immer versäumt, die massiven Überkapazitäten im Stahlsektor abzubauen, so ist die Kommission verpflichtet, eine prospektive Analyse im Falle einer drohenden Schädigung durchzuführen. Daher erachtete sie die Feststellungen des Antragstellers als irrelevant, weil diese sich auf die Vergangenheit beziehen und nicht herangezogen werden können, um auf das zukünftige Verhalten der chinesischen Regierung zu schließen.

(78)

Was die von anderen interessierten Parteien vorgebrachte gegenteilige Auffassung zum Abbau der chinesischen Kapazitäten angeht, so wies die Kommission erneut darauf hin, dass die verfügbaren Angaben und Prognosen zur chinesischen Kapazität bei Rohstahl und zur betroffenen Ware Unstimmigkeiten aufweisen. Während das ernsthafte Engagement Chinas zum Abbau seiner Kapazitäten nicht bestritten wird, bleibt dennoch die Tatsache bestehen, dass die vorhandenen chinesischen Überkapazitäten, wie sie aus Tabelle 20 der vorläufigen Verordnung hervorgehen, so massiv sind, dass sie realistischerweise nicht kurz- oder mittelfristig verschwinden können.

(79)

In Bezug auf die Aufnahmekapazität von Drittländern verwies eine interessierte Partei auf die Tatsache, dass Malaysia und die Türkei zwei Untersuchungen über warmgewalzte Rollen gegen die VR China beendet haben. Daher kam diese interessierte Partei zu dem Schluss, die behauptete Wahrscheinlichkeit einer Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt habe sich verringert.

(80)

Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen: Wie in Erwägungsgrund 74 dargelegt, werden vermutlich weitere Länder Maßnahmen erlassen, die es unwahrscheinlich machen, dass Drittländer für sich genommen anfangen, die riesige chinesische Kapazität aufzunehmen.

(81)

Hinsichtlich der Aufnahmekapazität der VR China reichte keine interessierte Partei eine Stellungnahme ein.

4.2.3.   Schlussfolgerung

(82)

Abschließend lässt sich feststellen, dass die Daten für die Zeit nach dem UZ die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung durchgeführte Analyse der Kommission bestätigen: Angesichts der begrenzten Fortschritte in Bezug auf den Abbau der massiven Überkapazität 2016, werden wahrscheinlich auch weiterhin erhebliche Mengen der vorhandenen massiven Stahlüberkapazitäten, einschließlich der gleichartigen Ware, auf den Unionsmarkt gelenkt werden, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden. Sollten im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung keine Maßnahmen ergriffen werden, so legen die derzeitigen Überkapazitäten und die unzureichende Aufnahmefähigkeit von Drittstaaten oder der VR China selbst die Vermutung nahe, dass die chinesischen Ausfuhren in die Union deutlich ansteigen werden.

4.3.   Preisniveau der Einfuhren

4.3.1.   Aktualisierung der Daten für die Zeit nach dem UZ

(83)

In Bezug auf das Preisniveau der Einfuhren ist in Erwägungsgrund 142 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land um 33 % von 600 EUR/Tonne im Jahr 2012 auf 404 EUR/Tonne im Jahr 2015 zurückgingen. Zudem zeigte die Tabelle in Erwägungsgrund 145 der vorläufigen Verordnung, dass die chinesischen Stückpreise in der Zeit nach dem UZ, also im Zeitraum Januar bis Juni 2016, bei Eintritt in den Unionsmarkt weiter kontinuierlich sanken.

(84)

Die verfügbaren Daten zu den Einfuhrpreisniveaus im Zeitraum Juli bis September 2016 zeigen, dass sich die Durchschnittspreise der Einfuhren aus China erhöhten:

Tabelle 5

Durchschnittspreise der Einfuhren aus China in der Zeit nach dem UZ

 

Januar 2016

Juni 2016

Juli 2016

August 2016

September 2016

Durchschnittspreise der Einfuhren aus China

(EUR/Tonne)

326

308

371

367

370

Quelle: Eurostat.

(85)

Der jüngste Anstieg der Preise der Einfuhren aus China ist in folgendem Zusammenhang zu betrachten:

a)

Nach dem 30. Juni 2016 stiegen nicht allein die Preise der Einfuhren aus China. Auch die Preise der Ausfuhren aus anderen wichtigen Ländern in die Union sind nach dem 30. Juni 2016 gestiegen.

b)

Das in den letzten drei Monaten (Juli bis September 2016) erreichte Niveau lag weiterhin unter den durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der EU (etwa 431 EUR/Tonne am Ende des Untersuchungszeitraums, wie Tabelle 11 in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung zeigt). Folglich bleibt der enorme Preisdruck trotz des Anstiegs der Preisniveaus bestehen, was den Wirtschaftszweig der EU in eine unhaltbare Lage bringt.

c)

Ein wichtiger Grund für diesen weltweiten Anstieg der Preise der betroffenen Ware ist der Anstieg der Rohstoffpreise. Die Kokskohlepreise haben sich im Oktober 2016 im Vergleich zu den Preisen im ersten Halbjahr 2016 fast verdoppeltet (auf etwa 200 EUR/Tonne). Ursache war das Zusammenwirken einerseits der vorgeschriebenen Verringerung der Arbeitszeit in chinesischen Kohlebergwerken und andererseits einer Reihe von Störungen in australischen Bergwerken. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die VR China und Australien zu den größten Kokskohleproduzenten der Welt gehören. Der dramatische Preisanstieg für Kokskohle wird im nachstehenden Diagramm dargestellt (16).

Diagramm

Entwicklung der Preise für Kokskohle

Image

Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Preise für die betroffene Ware wieder zu sinken beginnen, sobald die Auswirkungen dieser außergewöhnlichen Umstände in Bezug auf Kokskohle abgeklungen sind.

4.3.2.   Stellungnahmen von interessierten Parteien nach Vorlage der vorläufigen Verordnung

(86)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Analyse der Kommission auf Juni 2016 begrenzt sei, während die Einfuhrpreise für die betroffene Ware ab Juni 2016 durchweg gestiegen seien. Sie ersuchte die Kommission, diese jüngsten Daten zu berücksichtigen. Auch eine andere interessierte Partei brachte vor, dass die Einfuhrpreise in letzter Zeit zu steigen begonnen hätten.

(87)

Die Kommission bestätigte, dass die Preise für Einfuhren aus der VR China im Zeitraum Juli bis September 2016 gestiegen sind, wie in der Tabelle in Erwägungsgrund 84 dargelegt. Allerdings ließen diese interessierten Parteien unerwähnt, dass sich die Preise infolge eines Anstiegs der Rohstoffpreise (insbesondere der Kokskohle, wie in Erwägungsgrund 85 dargelegt) weltweit erhöhten.

4.3.3.   Stellungnahmen interessierter Parteien nach der endgültigen Unterrichtung

(88)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte der Verband der Eisen- und Stahlindustrie Chinas (CISA) erneut geltend, dass die Kommission gegen den allgemeinen Grundsatz von Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung verstoße, denn die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung drohe, „muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen“. CISA sprach in diesem Zusammenhang von „einem bestimmten Kontext, der aus reinen Möglichkeiten besteht“. Zweitens machte er geltend, die Feststellung der Kommission, dass der durchschnittliche Einfuhrpreis während des jüngsten Zeitraums Juli bis September 2016 unter den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des UZ liege, sei irreführend, da ein solcher Vergleich auf zwei unterschiedlichen Zeiträumen beruhe und daher „Äpfel mit Birnen“ verglichen würden. Ähnliche Kommentare gingen von einem italienischen Verwender und von den anderen chinesischen ausführenden Herstellern ein. Einer dieser chinesischen ausführenden Hersteller wies darauf hin, dass die Preise für Einfuhren zwischen Januar 2016 und September 2016 um 13,5 % zurückgegangen seien.

(89)

Ein weiterer chinesischer ausführender Hersteller merkte außerdem an, dass die Entwicklung hin zu steigenden Einfuhrpreisen darauf hindeute, dass keine drohende Schädigung gegeben sei und verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung.

(90)

Erstens weist die Kommission hinsichtlich der Behauptung, sie habe gegen den allgemeinen Grundsatz von Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung verstoßen, erneut darauf hin, dass ihre Feststellung auf Tatsachen beruht und nicht auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten. Die Kommission berücksichtigte dabei Tatsachen wie etwa die Daten in Tabelle 5 und legte diese Daten aus; dabei ergab sich ein Rückgang der Preise bis Juni 2016 und danach ein Anstieg, hauptsächlich aufgrund des Anstiegs der Rohstoffpreise, wie in Erwägungsgrund 85 dargelegt. Zweitens legte CISA selbst keine andere plausible Erklärung für die Entwicklung der chinesischen Einfuhrpreise vor. Drittens hat die Kommission die Entwicklung der chinesischen Preise nicht als isolierte Größe betrachtet, sondern ein umfassendes Konzept gewählt. Sie hat nicht nur alle in Artikel 3 Absatz 9 zweiter Unterabsatz der Grundverordnung genannten Faktoren gewichtet und bewertet, sondern auch einige weitere Faktoren wie Auftragseingänge und Rentabilität (siehe Abschnitt 4.5), um ihre Gesamtbeurteilung auf solide Fakten zu stützen.

(91)

Was die Behauptung angeht, die Kommission habe die interessierten Parteien absichtlich irregeführt, indem sie den durchschnittlichen Einfuhrpreis im Zeitraum Juli bis September 2016 mit den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des UZ verglichen habe, so hat die Kommission beide Zeiträume eindeutig unterschieden. Darüber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es sich bei den Daten zu den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des UZ um die neuesten verfügbaren Daten in diesem Verfahren handelte, da keine Daten zu den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union aus der Zeit nach dem UZ erfasst werden. Auf jeden Fall würde — selbst wenn die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union hypothetisch im jüngsten Zeitraum rückläufig gewesen wären — dies die Tatsache nicht entkräften, dass das Niveau der chinesischen Preise im September 2016 nach wie vor einen enormen Preisdruck auf die Stahlindustrie der Union ausübte.

(92)

Hinsichtlich der Behauptung, die Kommission habe sich nicht an die Rechtsprechung gehalten, stellt die Kommission fest, dass dieses Argument nicht greift, weil die Kommission im vorliegenden Fall die Entwicklung der Rohstoffpreise in der Zeit nach dem UZ untersucht hat, wie in Erwägungsgrund 85 dargelegt. Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen.

4.3.4.   Schlussfolgerung

(93)

Selbst unter Berücksichtigung des Anstiegs der Preise für Einfuhren aus China ab Juli 2016 und mangels anderer Stellungnahmen widerlegen die Daten für die Zeit nach dem UZ insgesamt nicht die Feststellung, dass der Rückgang der chinesischen Preise zu einer drohenden Schädigung geführt hatte. Diese drohende Schädigung wurde von dem jüngsten Anstieg der Preise für Einfuhren aus China ab Juli 2016 nicht aufgehoben. Wie in Erwägungsgrund 85 dargelegt, zeigt ein Vergleich der erhöhten chinesischen Preise mit den Produktionskosten der Unionshersteller zum Ende des Untersuchungszeitraums, dass auch dieses erhöhte Preisniveau den enormen Preisdruck, der den Wirtschaftszweig der EU in eine unhaltbare Lage bringt, nicht verhindert. Abschließend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die erhöhten Einfuhrpreise möglicherweise nur ein vorübergehender Trend sind, der vermutlich endet, sobald die Gründe für den Anstieg der Rohstoffpreise schwächer geworden sind. Die chinesischen ausführenden Hersteller praktizierten auf dem Unionsmarkt eine aggressive Preisbildung, insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016. Werden keine Maßnahmen ergriffen, könnten die chinesischen ausführenden Hersteller unter Berücksichtigung der massiven chinesischen Überkapazität an Stahl, einschließlich der betroffenen Ware, eine aggressive Preispolitik aufrechterhalten und ihre Verkaufspreise auf ein Minimalniveau senken.

4.4.   Lagerbestände

4.4.1.   Aktualisierung der Daten für die Zeit nach dem UZ

(94)

In Bezug auf die Lagerbestände wurde in Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass die Kommission diesem Faktor keine besondere Bedeutung beimaß, vor allem weil die Unionshersteller auf Bestellung produzieren, wodurch sie ihre Lagerbestände gering halten können.

(95)

Trotz Anfragen bei kooperierenden chinesischen Herstellern und eigener Recherchen konnte die Kommission in Bezug auf die Lagerbestände in der VR China auch für die Zeit nach dem UZ keine umfassenden Daten finden.

(96)

Dennoch stellte die Kommission fest, dass Berichten zufolge die Stahlbestände in 40 großen chinesischen Städten von 9,41 Mio. Tonnen Ende September 2016 auf 8,89 Mio. Tonnen Ende Oktober 2016 sanken. Darüber hinaus beliefen sich die Stahlbestände von 80 großen chinesischen Stahlwerken Ende September 2016 auf 13,46 Mio. Tonnen (17), verglichen mit 16,07 Mio. Tonnen Ende September 2015.

4.4.2.   Stellungnahmen von interessierten Parteien nach Vorlage der vorläufigen Verordnung und nach der endgültigen Unterrichtung

(97)

Zu den Lagerbeständen gingen keine Stellungnahmen von interessierten Parteien ein.

4.4.3.   Schlussfolgerung

(98)

Folglich wiesen die Stahlbestände in der VR China auch nach dem 30. Juni 2016 etwa die in Erwägungsgrund 150 der vorläufigen Verordnung dargestellte Größenordnung auf. Die Kommission bestätigte daher ihre Feststellungen in Erwägungsgrund 151 der vorläufigen Verordnung.

4.5.   Sonstige Aspekte: Rentabilität und Auftragseingänge des Wirtschaftszweigs der Union in der Union

4.5.1.   Aktualisierung der Daten für die Zeit nach dem UZ

(99)

Wie in Erwägungsgrund 155 der vorläufigen Verordnung dargelegt, entwickelten sich die Auftragseingänge rückläufig. Zudem stellte die Untersuchung eine weitere Verschlechterung der Rentabilität der Antragsteller fest, auf die etwa 90 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union entfallen.

Die für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 verfügbaren Daten zeigen eine weitere Verschlechterung der Rentabilität, trotz einer positiveren Entwicklung der Auftragseingänge (verglichen mit 2015):

Tabelle 6

Entwicklung der Rentabilität und der Auftragseingänge der Antragsteller

Beschreibung

2013

2014

2015

April 2015 bis März 2016

Juli 2015 bis Juni 2016

Rentabilität

– 4,86 %

– 1,28 %

– 3 bis – 5 %

– 5 bis – 7 %

– 7 bis – 9 %

Auftragseingänge

16 631 630

16 677 099

15 529 155

15 636 444

15 944 183

Quelle: Eurofer, alle Daten überprüft, ausgenommen letzte Spalte

4.5.2.   Stellungnahmen interessierter Parteien nach der endgültigen Unterrichtung

(100)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Verband der Eisen- und Stahlindustrie Chinas (CISA) vor, dass die Unionshersteller aufgrund der gestiegenen Auftragseingänge in der Zeit nach dem UZ mehr Aufträge erhalten hätten und der Wirtschaftszweig der Union daher gute Aussichten habe.

(101)

Die Kommission stimmte zu, dass die Auftragseingänge leicht gestiegen seien, verwiesen aber gleichzeitig auf die Verluste in Rekordhöhe, die den Antragstellern entstanden seien und die ebenfalls in derselben Tabelle aufgeführt seien. Selbst wenn es zu einer möglichen Erholung für die Unionshersteller während der jüngsten Zeit nach dem UZ käme, würde eine solche Erholung folglich die dramatisch gestiegenen Verluste während desselben Zeitraums nicht ausgleichen.

4.5.3.   Schlussfolgerung

(102)

Abschließend und mangels weiterer Stellungnahmen stellte die Kommission für die jüngste Zeit eine weitere Verschlechterung der Rentabilität der Antragsteller fest. Somit wurde die Einschätzung, dass Ende 2015 eine drohende Schädigung unmittelbar bevorstand, nicht entkräftet. Vielmehr bestätigte die weitere Verschlechterung der Rentabilität im gesamten ersten Halbjahr 2016 die Richtigkeit der Einschätzung der Kommission in Bezug auf diesen Indikator.

4.6.   Vorhersehbarkeit und unmittelbares Bevorstehen veränderter Umstände

(103)

Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung sieht Folgendes vor: „Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.“

(104)

Wie in Erwägungsgrund 157 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden alle genannten Faktoren in Bezug auf den Untersuchungszeitraum analysiert und überprüft. Insbesondere ist festzustellen, dass die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im 4. Quartal 2015, als der von China ausgehende Preisdruck am spürbarsten war, ein untragbares Niveau von – 10 % erreichte.

(105)

Die Daten für die Zeit nach dem UZ machten zudem deutlich, dass die negative Entwicklung der Rentabilität in der Union, die im zweiten Halbjahr 2015 begann, sich auch im ersten Halbjahr 2016 fortsetzte.

(106)

Die für den Zeitraum Juli bis September 2016 verfügbaren Daten zeigten ein gemischtes Bild. Während die Mengen der Einfuhren aus China sanken, war die Überkapazität weiterhin bedrohlich. Was den Anstieg der chinesischen Preise im selben jüngsten Zeitraum angeht, so bliebe auf jeden Fall — selbst wenn die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union hypothetisch im jüngsten Zeitraum rückläufig gewesen wären — die Tatsache bestehen, dass das Niveau der chinesischen Preise im September 2016 nach wie vor einen enormen Preisdruck auf die Stahlindustrie der Union ausübte. Somit stand nach Ablauf des Untersuchungszeitraums die drohende Schädigung unmittelbar bevor und war vorauszusehen.

(107)

Die Kommission bestätigte daher, dass am Ende des Untersuchungszeitraums das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursacht hätte, klar vorauszusehen war und unmittelbar bevorstand.

4.7.   Schlussfolgerungen zur Frage der drohenden Schädigung

(108)

Während sich der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2014 und in den ersten beiden Quartalen 2015 erholte, zeigten in der zweiten Jahreshälfte 2015 fast alle Schädigungsindikatoren einen dramatischen Rückgang, wie in Erwägungsgrund 158 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Die Untersuchung ergab, dass sich dieser negative Trend, der im zweiten Halbjahr 2015 einsetzte, im ersten Halbjahr 2016 nicht umkehrte. Folglich weisen alle im Rahmen des Artikels 3 Absatz 9 der Grundverordnung bewerteten Faktoren, insbesondere der erhebliche Anstieg der gedumpten Einfuhren im Jahr 2015 bei weiterhin sinkenden Preisen, die riesigen Kapazitätsüberschüsse in der VR China und die negativen Entwicklungen der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, in dieselbe Richtung.

(109)

Die für den Zeitraum Juli bis September 2016 verfügbaren Daten zeigen ein gemischtes Bild. Während die Mengen der Einfuhren aus der VR China sanken, war die Überkapazität weiterhin bedrohlich; auch die Preise lagen trotz des jüngsten Anstiegs weiterhin unter den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union.

(110)

Angesichts dieser Analyse kam die Kommission zu dem Schluss, dass dem Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums eine klar vorauszusehende und unmittelbar bevorstehende Schädigung drohte. Diese Einschätzung wurde durch die Analyse der nach dem UZ eingetretenen Entwicklungen nicht entkräftet.

(111)

Darüber hinaus wies die Kommission die Behauptungen von CISA — nach der endgültigen Unterrichtung — zurück, dass die Beurteilung seitens der Kommission nicht mit der Rechtsprechung im Einklang steht, und verwies auf die beiden Hauptunterschiede zwischen ihrem Konzept im vorliegenden Fall und dem, der zum Erlass der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 (18) geführt hat:

Erstens wurde in Erwägungsgrund 119 der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im vorliegenden Fall am Ende des Untersuchungszeitraums zwar in einer schlechten Lage befand, jedoch nicht in dem Maße, dass er im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat;

zweitens untersuchte und beurteilte die Kommission Daten aus der Zeit nach dem UZ im vorliegenden Fall so gründlich wie möglich, um ihre Ergebnisse zu bestätigen oder zu entkräften, wie von der Rechtsprechung zugelassen.

5.   SCHADENSURSACHE

(112)

Eine interessierte Partei brachte erneut vor, dass Russland im Untersuchungszeitraum die höchsten mengenmäßigen Einfuhren in die Union aufgewiesen habe und dass der Marktanteil der chinesischen Einfuhren, der etwa 4 % betrug, trotz seines Anstiegs im Bezugszeitraum weiterhin auf einem sehr niedrigen Niveau liege. Nach der endgültigen Unterrichtung merkte eine weitere interessierte Partei zudem an, dass ein Marktanteil von lediglich 4 % die Feststellung eines Kausalzusammenhangs ausschließe.

(113)

Auf diese Vorbringen wurde bereits in den Erwägungsgründen 177 bis 188 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Hinsichtlich des Marktanteils wurde in Erwägungsgrund 77 der vorläufigen Verordnung zudem festgestellt, dass sich der Gesamtmarktanteil der chinesischen Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum auf mehr als das Fünffache erhöhte.

(114)

Nach Ansicht des Antragstellers wäre es angemessen, die Auswirkungen der aus China stammenden gedumpten Einfuhren mit den aus fünf anderen Ländern stammenden gedumpten Einfuhren, die Gegenstand einer anderen, gegenwärtig laufenden Untersuchung sind, kumulativ zu beurteilen. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller diesen Standpunkt erneut vor.

(115)

Die Kommission hielt es in diesem Fall nicht für möglich, die gedumpten Einfuhren durch Zusammenlegung der beiden Untersuchungen kumulativ zu beurteilen. Das Konzept von Einfuhren nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, die „gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen“ sind, sieht vor, dass die Einfuhren entweder Gegenstand derselben Untersuchung oder Gegenstand zweier unterschiedlicher Untersuchungen sein müssen, die gleichzeitig durchgeführt werden und denselben bzw. einen sich weitgehend überschneidenden Untersuchungszeitraum betreffen. Dies ist hier nicht der Fall, da die beiden Untersuchungen unterschiedliche Untersuchungszeiträume betreffen und lediglich eine sechsmonatige Überscheidung des UZ aufweisen.

(116)

Daher bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 197 und 198 der vorläufigen Verordnung.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(117)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, wurde die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.   Interesse der Einführer

(118)

Da zum Interesse der Einführer keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission auch ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 204 der vorläufigen Verordnung.

6.3.   Interesse der Verwender

(119)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige Verwender vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegen das betroffene Land dem Interesse der Union zuwiderlaufe. Sie behaupteten, dass Antidumpingmaßnahmen den Interessen von Verwendern zuwiderliefen, weil sie

a)

eine wettbewerbswidrige Wirkung hätten und

b)

zu einem mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren von nachgelagerten, in Drittländern hergestellten Waren führten.

(120)

Die Behauptung, Antidumpingmaßnahmen hätten eine wettbewerbswidrige Wirkung, wurde bereits in den Erwägungsgründen 205 bis 212 der vorläufigen Verordnung behandelt. Die Behauptung, Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf die betroffene Ware führten zu einem mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren von nachgelagerten, in Drittländern hergestellten Waren, wurde nicht durch zusätzliche Informationen untermauert. Daher wies die Kommission diese Behauptungen zurück.

(121)

Der bei der Untersuchung mitarbeitende italienische Verwender argumentierte, dass Erwägungsgrund 210 der vorläufigen Verordnung um Angaben zur Auswirkung der Antidumpingmaßnahmen auf seine Gewinnspanne ergänzt werden sollte. Diesbezüglich machte der italienische Verwender geltend, dass sein Vorsteuergewinn, ausgehend von einem Antidumpingzoll von 22,6 %, um 2,3 Prozentpunkte sinken würde. Deshalb kam er zu der Schlussfolgerung, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eine erhebliche Auswirkung auf seine Rentabilität und erst recht auf die Rentabilität kleinerer unabhängiger Verwender, die die betroffene Ware verarbeiten, haben würde. Die Kommission räumte ein, dass die Antidumpingzölle sich negativ auf die Rentabilität des italienischen Verwenders auswirken werden. Die Kommission wies jedoch auch darauf hin, dass der betreffende Verwender nicht ausschließlich von chinesischen Einfuhren abhängig ist, sondern dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum auch bei Unionsherstellern sowie bei anderen Herstellern in Drittländern einkaufte. Zudem würden seine Rentabilitätszahlen positiv bleiben, wenn auch auf niedrigerem Niveau.

(122)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass die Feststellungen dieses italienischen Verwenders in Bezug auf Wachstum und Gewinne in krassem Gegensatz zu den Feststellungen der Unionshersteller stünden, die starke Verluste erlitten. Die Kommission war der Auffassung, dass dieses Argument die Untersuchung der Auswirkungen auf die Verwender nicht ändere. Die Interessen der Unionshersteller seien vielmehr bereits berücksichtigt worden, wie in Abschnitt 6.1 dargelegt.

(123)

Die Kommission konnte die Auswirkung der Einführung der Maßnahmen auf andere Verwender nicht beurteilen, da diese an dieser Untersuchung nicht mitgearbeitet haben.

(124)

Aus den genannten Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 213 der vorläufigen Verordnung gezogene Schlussfolgerung.

6.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(125)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 214 bis 217 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(126)

Die Kommission entschied, die Zielgewinnspanne vorläufig auf 7 % festzulegen; hierbei legte sie eine Studie der OECD zugrunde, in der simuliert wurde, wie sich die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von der durch die Wirtschafts- und Finanzkrise 2009 verursachten Rezession entwickelt hätte. Wie in Erwägungsgrund 224 der vorläufigen Verordnung dargelegt, befasste sich die Kommission nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen weiter mit dieser Angelegenheit, und zwar nicht nur im Hinblick auf die nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen, sondern auch, indem sie weitere sachdienliche Informationen anforderte und analysierte.

(127)

Nach der vorläufigen und endgültigen Unterrichtung nahmen mehrere Parteien zur Zielgewinnspanne von 7 % Stellung. Eine interessierte Partei brachte vor, dass diese Zielgewinnspanne viel zu niedrig sei, während eine andere interessierte Partei sie als überhöht bezeichnete.

(128)

Eurofer war der Ansicht, die Zielgewinnspanne von 7 % sei viel zu niedrig. Erstens machte Eurofer geltend, dass die geeignetste Methode zur Ermittlung der Gewinnspanne entweder die Zugrundelegung der Daten aus der vorherigen Untersuchung über warmgewalzte Flacherzeugnisse (aus dem Jahr 2000) oder die Zugrundelegung der im Jahr 2008 in der Stahlindustrie verzeichneten Rentabilität sei. Wähle man die im Jahr 2000 erzielten Gewinne als Grundlage für die Zielgewinnspanne, führe dies zu einer Zielgewinnspanne von 12,9 %, während die Wahl der im Jahr 2008 erzielten Gewinne als Grundlage zu einer Zielgewinnspanne von 14,4 % führen würde. Eurofer führte an, dass es aufgrund der Tatsache, dass in der Union seit 2000 keine technischen und finanziellen Veränderungen eingetreten seien, angemessen sei, die im Jahr 2000 erzielten Gewinne zugrunde zu legen. Die Verwendung der im Jahr 2008 erzielten Gewinne wäre eine weitere Option, da die Kommission die Rentabilitätsdaten für einen Zeitraum von zehn Jahren überprüft habe, auch für 2008, das Jahr vor dem Einsetzen der Finanzkrise. Zudem dürfe, wie Eurofer hinzufügte, die Zielgewinnspanne nicht aus Jahren abgeleitet werden, die entweder durch die Wirtschaftskrise oder durch gedumpte Einfuhren aus dem betroffenen Land beeinträchtigt worden seien. Zweitens machte Eurofer geltend, dass, falls die Kommission beide Ansätze ablehne, die von einer Studie der OECD aus dem Jahr 2013 befürwortete Zielgewinnspanne im Lichte der tatsächlichen, im UZ von der europäischen HRF-Branche erzielten Ergebnisse angepasst werden sollte. Dies würde dann zu einer angemessenen Zielgewinnspanne von 10 % führen.

(129)

Wie in Erwägungsgrund 220 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass es keine angemessene Option darstellt, der Zielgewinnspanne die Gewinne aus dem Jahr 2000 zugrunde zu legen. Auch unter der unwahrscheinlichen Annahme, dass — wie Eurofer behauptet — seit 2000 keine technischen und finanziellen Veränderungen in der Union eingetreten sind, ist es infolge der von 2000 bis 2016 gestiegenen Anzahl der Mitgliedstaaten doch seit 2000 zumindest zu einigen Veränderungen betreffend die Größe des Unionsmarktes gekommen. Zweitens ist die Zugrundelegung der im Jahr 2008 erzielten Gewinne für die Zielgewinnspanne aus den in Erwägungsgrund 222 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen ebenfalls keine angemessene Möglichkeit, vor allem da der Fall einer drohenden Schädigung eher eine prospektive Analyse erfordert. Schließlich lieferte Eurofer keine hinreichende Begründung für die Forderung nach einer Erhöhung der Zielgewinnspanne von 7 % auf 10 % — falls der Zielgewinnspanne weder das Jahr 2000 noch das Jahr 2008 zugrunde gelegt würde.

(130)

Der chinesische ausführende Hersteller Hebei Iron & Steel Group (19) und der mit ihm verbundene Einführer Duferco S.A. brachten vor, dass die zugrunde gelegte Zielgewinnspanne von 7 % aus folgenden Gründen überhöht, unangemessen und falsch sei: Erstens spiegele sie eine Schätzung des Gewinns wider, die mit Unsicherheiten behaftet sei und die auf Parametern basiere, die sich zwischenzeitlich geändert hätten. Zweitens spiegele sie eine Rentabilität wider, die für das Überleben der gesamten Stahlindustrie der Union, jedoch nicht speziell für das Überleben der Unionshersteller der betroffenen Ware notwendig sei. Da drittens die Kommission vorläufig festgestellt habe, dass 2015 Einfuhren gedumpt wurden, habe im Umkehrschluss von 2012 bis 2014 kein Dumping stattgefunden, wobei im letztgenannten Zeitraum Ergebnisse zwischen – 3,3 % (Verlust) und 0,4 % (Gewinn) erzielt worden seien. Unter der Annahme jedoch, dass von 2012 bis 2014 doch ein Dumping stattgefunden habe, sei das aktuellste Jahr, in dem es keine Beweise für gedumpte Einfuhren der betroffenen Ware gebe, das Jahr 2011, in dem die durchschnittlich erzielten Gewinne 3,11 % betrugen. Darüber hinaus behauptete derselbe chinesische ausführende Hersteller nach der endgültigen Unterrichtung, dass dieses Konzept offensichtlich gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoße, da es andere Faktoren als Dumping berücksichtige und eher darauf ausgerichtet sei, das Überleben der Stahlindustrie der Union sicherzustellen.

(131)

Erstens hat die interessierte Partei nach Ansicht der Kommission ihre Behauptungen, dass sich die zugrunde gelegten Parameter (die die Grundlage für die Festlegung der Zielgewinnspanne von 7 % sind) zwischenzeitlich geändert hätten, nicht begründet.

(132)

Zweitens brachte die interessierte Partei zudem vor, die Studie spiegele eine Rentabilität wieder, die für das Überleben der gesamten Stahlindustrie der Union und nicht speziell für das Überleben der Unionshersteller der betroffenen Ware notwendig sei. Wie bereits in Erwägungsgrund 223 der vorläufigen Verordnung dargelegt, legte die Kommission diesbezüglich in Ermangelung anderer verlässlicher Daten diese für die Stahlindustrie als Ganzes angesetzten Zahlen auch für die betroffene Ware zugrunde, da die HRF-Erzeugnisse einen erheblichen Anteil an der Gesamtrohstahlproduktion ausmachen.

(133)

Drittens scheint die Bemerkung, dass entweder Rentabilitätsdaten aus dem Zeitraum von 2012 bis 2014 oder aus dem Jahr 2011 zugrunde zu legen seien, nicht angemessen. Der Zielgewinn ist der Preis, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen — ohne gedumpte Einfuhren — vernünftigerweise erwarten könnte. Wie in Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung dargelegt, können die Jahre 2012, 2013 und 2014 aufgrund der Nachwirkungen der Schuldenkrise in der Eurozone und des Rückgangs der Nachfrage für Stahl im Jahr 2012 nicht als Jahre mit normalen Wettbewerbsbedingungen betrachtet werden. Wie zudem für kaltgewalzte Erzeugnisse festgestellt wurde (20), sind die Daten für das Jahr 2011 aufgrund der Auswirkungen der Finanzkrise von 2009, die die Rentabilitätsdaten auch zwei Jahre später noch beeinflusste, nicht verlässlich.

(134)

Ausgehend von diesen Feststellungen bestätigte die Kommission, dass die Zielgewinnspanne von 7 % in diesem Fall der drohenden Schädigung die angemessenste Grundlage war. Diese Auffassung stimmt mit dem Urteil des Gerichtshofs überein (21), dass die Analyse des Umstands, ob eine drohende Schädigung vorliegt, ihrem Wesen nach eine prospektive Analyse ist.

7.2.   Endgültige Maßnahmen

7.2.1.   Zugang zu vertraulichen Daten

(135)

Der gesetzliche Vertreter eines chinesischen ausführenden Herstellers brachte vor, dass die in der vorläufigen Unterrichtung bereitgestellten Informationen ihm keine Stellungnahme zur Richtigkeit und Relevanz der Feststellungen der Kommission in Bezug auf die Dumpingspanne, die Preisauswirkungen und die Berechnung der Schadensspanne ermöglichten; dies gelte auch für Stellungnahmen zu der Frage, ob die Berechnungen der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung alle Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller oder nur diejenigen Unionshersteller berücksichtigten, für die Verkäufe der entsprechenden Warentypen von den chinesischen ausführenden Herstellern getätigt wurden. In diesem Zusammenhang bat der chinesische ausführende Hersteller am 8. November 2016 um Erläuterungen. Darüber hinaus ersuchte der chinesische ausführende Hersteller am 8. November 2016 und nach der endgültigen Unterrichtung auch um Zugang zu bestimmten vertraulichen Informationen. Er schlug vor, diese vertraulichen Informationen nur dem gesetzlichen Vertreter zugänglich zu machen bzw. den Anhörungsbeauftragten einzubeziehen.

(136)

Die Kommissionsdienststellen antworteten am 8. Dezember 2016, dass bei den Berechnungen der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung nur die korrespondierenden Warentypen berücksichtigt wurden, um die Verkaufsdaten des chinesischen ausführenden Herstellers mit den Verkaufsdaten von Unionsherstellern zu vergleichen. Die Menge vergleichbarer vom Wirtschaftszweig der Union verkaufter Waren belief sich ohnehin auf 62 % seiner Gesamtausfuhrmenge. In dieser Hinsicht konnten die von diesem speziellen ausführenden Hersteller in die Union ausgeführten Waren einer vergleichbaren Ware der Union gegenüber gestellt werden. Die Kommissionsdienststellen unterrichteten zudem den gesetzlichen Vertreter der interessierten Partei, dass seinem Ersuchen um Zugang zu vertraulichen Informationen nicht stattgegeben werden kann, weil die Kommission zum Schutz der Vertraulichkeit der Daten der anderen interessierten Parteien verpflichtet ist. Da nach den geltenden Rechtsvorschriften keine anderen Mittel zum Schutz der Vertraulichkeit und gleichzeitig zur Bereitstellung der beantragten Informationen an interessierte Parteien zur Verfügung stehen, schlug die Kommission dem gesetzlichen Vertreter vor, sich an den Anhörungsbeauftragten zu wenden, damit dieser die vertraulichen Informationen überprüft.

(137)

In diesem Zusammenhang merkte der Antragsteller nach der endgültigen Unterrichtung an, dass die Kommission rechtlich verpflichtet sei, die von allen interessierten Parteien vorgelegten vertraulichen Daten zu schützen. Er weigerte sich daher, auf den Schutz seiner vertraulichen Daten gemäß Artikel 19 der Grundverordnung zu verzichten.

(138)

Nach den geltenden Rechtsvorschriften der Union in der Auslegung durch die Rechtsprechung ist es rechtlich nicht möglich, einer anderen Partei Zugang zu den vertraulichen Daten einer interessierten Partei zu gewähren, außer mit Zustimmung des Datenlieferanten oder im Falle eines Rechtsstreits vor dem Gerichtshof der Union. Die einzige Alternative ist der in Artikel 15 des Beschlusses des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 29. Februar 2012 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Handelsverfahren (22) eingeführte Kontrollmechanismus. Am 7. Februar 2017 fand eine Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten statt, bei der der Rechtsrahmen bezüglich des Zugangs zu vertraulichen Daten erörtert wurde.

7.2.2.   Ersuchen um weitere Klarstellungen nach der endgültigen Unterrichtung

(139)

Nach der endgültigen Unterrichtung wurde der rechtliche Vertreter desselben chinesischen ausführenden Herstellers zunächst am 12. Januar 2017 angehört, um die beantragten Klarstellungen eingehend zu erörtern. Nach diesem Treffen ersuchte er in seiner schriftlichen Stellungnahme am selben Tag erneut um Informationen über die Schadensberechnungen, um verstehen zu können, welcher Art und welchen Ausmaßes die angeblich vorhandenen Preiseffekte sind.

(140)

Am 18. Januar 2017 legten die Kommissionsdienststellen in einem separaten Schreiben alle Klarstellungen, um die der rechtliche Vertreter dieses chinesischen ausführenden Herstellers ersucht hatte, so umfassend wie möglich vor — d. h. ohne Verstoß gegen die in der Grundverordnung festgelegte rechtliche Verpflichtung, vertrauliche Daten zu schützen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass es eine 100 %ige Übereinstimmung zwischen den 10 von diesem chinesischen ausführenden Hersteller verkauften Warentypen der betroffenen Ware und den von den Unionsherstellen verkauften Warentypen gibt. Überdies entfallen auf einen einzigen dieser 10 Warentypen rund 75 % der Gesamtmenge seiner Verkäufe in die Union im UZ aus.

7.2.3.   Berücksichtigung einer so genannten „Spanne der Einführer“ bei der Berechnung der Zielpreisunterbietungs- und Preisunterbietungsspannen

(141)

Nach der vorläufigen und endgültigen Unterrichtung stellte ein chinesischer ausführender Hersteller die von der Kommission zur Berechnung der Schadensspanne angewandte Methode in Frage. Diese interessierte Partei behauptete, dass die chinesischen Verkaufspreise um eine so genannten „Spanne der Einführer“ zu bereinigen seien, d. h. um Kosten für Zollabfertigung, Bereitstellung, Finanzierung, um VGG-Kosten und Gewinn (in Höhe von 5 %). Die Verkaufspreise des Einführers ab Lager enthielten als solche ähnliche Kostenelemente wie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ab Werk. Zudem behauptete die interessierte Partei, die Kommission habe nur einen Anlandepreis zugrunde gelegt (also ohne Berichtigung um VGG-Kosten und Gewinn), der nicht ausreiche, um zur Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung einen angemessenen Vergleich zwischen den entsprechenden Preisen der chinesischen ausführenden Hersteller und der Unionshersteller anzustellen. Um diesen Punkt zu untermauern, verwies die interessierte Partei auf zwei vorläufige Verordnungen, die jeweils über 20 Jahre alt sind. Dieser chinesische ausführende Hersteller behauptete ferner, die Kommission habe die Tatsache außer Acht gelassen, dass der Ausfuhrpreis frei Grenze der Union vom Verhältnis zwischen dem Ausführer und dem Einführer beeinflusst würde. Dadurch würde die Kommission letztendlich den Verrechnungspreis zwischen den verbundenen Unternehmen als Grundlage für den Vergleich mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweiges der Union heranziehen.

(142)

Die Kommission wies dieses Vorbringen aus folgendem Grund zurück: Mit der Berechnung einer Schadensspanne soll ermittelt werden, ob es für die Beseitigung der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren ausreichen würde, auf den Ausfuhrpreis der gedumpten Einfuhren einen niedrigeren als den auf der Dumpingspanne beruhenden Zollsatz anzuwenden. Diese Bewertung sollte auf dem Ausfuhrpreis frei Grenze der Union beruhen, da diese Stufe als mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar erachtet wird. Die bei den Berechnungen der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung von der Kommission angewendete Methodik zum Vergleich der Daten der chinesischen ausführenden Hersteller und der Unionshersteller gewährleistet vielmehr die Gleichbehandlung beider Herstellergruppen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Feststellung des für die Berechnungen von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung relevanten Einfuhrpreises nicht davon beeinflusst werden sollte, ob die Ausfuhren an verbundene oder unabhängige Wirtschaftsbeteiligte in der Union getätigt werden. Dazu muss der Preis berücksichtigt werden, zu dem die betroffene Ware an die Union verkauft wird, und nicht der Preis, zu dem die eingeführten Vorleistungen dann von den einführenden Herstellern in der Union weiterverkauft werden. Darüber hinaus verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 144 dieser Verordnung. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass ihr Ansatz richtig war.

7.2.4.   Analoge Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung

(143)

Der Antragsteller brachte vor, dass die Kommission bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise für Verkäufe, die über verbundene Einführer erfolgten, im Rahmen der Berechnung der Schadensspanne Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anwenden solle. Diese interessierte Partei brachte zudem vor, dass die vorläufige Unterrichtung — anders als bei kaltgewalzten Erzeugnissen — die Anwendung dieser Methodik nicht ausdrücklich bestätigte.

(144)

Die Kommission bestätigte, dass mit der Berechnung einer Schadensspanne ermittelt werden soll, ob es für die Beseitigung der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren ausreichen würde, auf den Ausfuhrpreis der gedumpten Einfuhren einen niedrigeren als den auf der Dumpingspanne beruhenden Zollsatz anzuwenden. Diese Bewertung sollte auf dem Ausfuhrpreis frei Grenze der Union beruhen, da diese Stufe als mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar erachtet wird. Bei Ausfuhrverkäufen über verbundene Einführer wird der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Weiterverkaufspreises an den ersten unabhängigen Kunden mit gebührender Berichtigung rechnerisch ermittelt. Da der Ausfuhrpreis für die Berechnung der Schadensspanne unerlässlich ist und diese Bestimmung der Grundverordnung die einzige Bestimmung ist, die Hinweise zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises enthält, ist die analoge Anwendung dieser Bestimmung berechtigt.

(145)

Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte CISA Erstaunen hinsichtlich der Tatsache, dass die Kommission Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung analog angewandt hat. CISA behauptete, dass diese Anwendung gegen Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung selbst verstoße und durch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler ungültig sei. Ferner behauptete CISA, dass mindestens ein in die Stichprobe einbezogener chinesischer ausführender Hersteller über verbundene Einführer ausgeführt habe und dass dessen endgültiger Zollsatz folglich überbewertet worden sei.

(146)

Erstens wies die Kommission erneut darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung die einzige Bestimmung der Grundverordnung sei, die Anleitungen zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises enthalte. Seine Anwendung im Rahmen der Berechnung einer Schadensspanne sei daher gerechtfertigt. Zweitens sei es, entgegen den Behauptungen, Praxis der Kommission in neueren Fällen, Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung im Wege der Analogie im Rahmen der Berechnung einer Schadensspanne konsequent (23) anzuwenden. Drittens soll mit den Berechnungen der Schadensspanne nicht gemessen werden, in welchem Umfang die Verkäufe der verbundenen Einführer die Unionshersteller schädigen, sondern ob die Ausfuhren des chinesischen ausführenden Herstellers sich durch Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung der Preise der Unionshersteller so schädigend auswirken. Dazu muss der Preis berücksichtigt werden, zu dem die betroffene Ware an die Union verkauft wird, und nicht der Preis, zu dem die eingeführten Vorleistungen dann von den einführenden Herstellern in der Union weiterverkauft werden. Folglich bestätigte die Kommission, dass sie bei der Bestimmung der Ausfuhrpreise für Verkäufe, die über verbundene Einführer erfolgten, diese Methodik angewendet hat.

7.2.5.   Für die Berechnung der Schadensspanne anzusetzender Zeitraum im Fall einer drohenden Schädigung

(147)

Der Antragsteller kritisierte, dass die Kommission vorläufig einen Standardansatz für eine bedeutende Schädigung angewandt habe, indem sie die durchschnittliche Schadensspanne für den gesamten UZ (d. h. 2015) berücksichtigt habe. Er behauptete, dies sei nicht der richtige Ansatz, da die drohende Schadensspanne die Bedrohung widerspiegeln müsse, und wenn die Bedrohung später als im Verlauf des UZ eintrete, müsse die Schadensspanne die konkrete Auswirkung der Bedrohung widerspiegeln. Um die Auswirkung der drohenden Schädigung wirksam zu beseitigen, sollte die Kommission diejenigen Abschnitte des UZ betrachten, in denen die drohende Schädigung sich zu konkretisieren begann. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf die Tatsache, dass die Auswirkung der drohenden Schädigung auf die Stahlindustrie der Union im zweiten Halbjahr 2015 einsetzte. Daher sollte bei der Berechnung der Zielpreisunterbietungs- und Preisunterbietungsspannen nur das zweite Halbjahr 2015 zugrunde gelegt werden. Der Antragsteller legte zudem dar, dass die Kommission im Falle einer drohenden Schädigung die Möglichkeit haben solle, wirksam und vorbeugend tätig zu werden, bevor die drohende Schädigung einen Schaden verursacht. Falls die Kommission nicht bereit wäre, ihre Methode zur Berechnung der (drohenden) Schadensspanne zu ändern, müssten die Wirtschaftszweige länger warten und eine bedeutende Schädigung ein volles Jahr lang hinnehmen, bevor sie Schutz vor gedumpten Einfuhren beantragen können, damit sich eine realistische Schadensspanne ergebe. Ein solches Verhalten sei nachteilig für die Arbeitsplätze und die Industrietätigkeit in der Union und unterliefe zudem die Ziele der Anträge wegen drohender Schädigung.

(148)

Nach eingehender Analyse der Argumente des Antragstellers erinnerte die Kommission an ihre vorläufige Schlussfolgerung, dass am Ende des Untersuchungszeitraums das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, klar vorauszusehen war und unmittelbar bevorstand. Diesbezüglich verwies die Kommission unter anderem auf die Erwägungsgründe 157, 159 und 198 der vorläufigen Verordnung, in denen es heißt: „Während sich der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2014 und in den ersten beiden Quartalen 2015 erholte, zeigten in der zweiten Jahreshälfte 2015 fast alle Schädigungsindikatoren einen dramatischen Rückgang. Die Untersuchung ergab, dass sich dieser negative Trend, der im zweiten Halbjahr 2015 einsetzte, im ersten Halbjahr 2016 nicht umkehrte“. Sie verwies zudem auf Erwägungsgrund 163 der vorläufigen Verordnung: „Angesichts des zeitlichen Zusammenfallens der ständigen Zunahme gedumpter Einfuhren zu immer niedrigeren Preisen einerseits und der Marktanteileinbußen für den Wirtschaftszweig der Union sowie des Preisdrucks und der damit einhergehenden weiteren Verluste, insbesondere ab dem zweiten Halbjahr 2015, andererseits, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die gedumpten Einfuhren negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten.“

(149)

Zweitens kam die Kommission, wie in Erwägungsgrund 157 der vorläufigen Verordnung dargelegt, in der Hauptsache zu dem Schluss, dass der negative Trend im zweiten Halbjahr 2015 einsetzte und am Ende des Untersuchungszeitraums zu einer klar vorauszusehenden und unmittelbar bevorstehenden Änderung der Umständen führte, die in eine Situation münden würde, in der das Dumping eine Schädigung verursachen würde, falls keine Maßnahmen ergriffen würden. Dies stimmt mit den Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung überein: „…konnten sich die Unionshersteller im Jahr 2014 und im ersten Halbjahr 2015 teilweise erholen.“. Folglich spiegelt das zweite Halbjahr 2015 die tatsächliche Auswirkung der drohenden Schädigung, die beseitigt werden sollte, auf den Wirtschaftszweig der Union besser wider.

(150)

Drittens stellte der Gerichtshof fest, dass die Analyse von Daten aus der Zeit nach dem UZ insbesondere angemessen sei, wenn ermittelt werden solle, ob eine drohende Schädigung vorliege, die ihrem Wesen nach eine prospektive Analyse erfordere. Die Kommission ist der Ansicht, dass das zweite Halbjahr 2015 besser geeignet ist, um diesem Erfordernis nachzukommen, da es näher an den künftigen Entwicklungen liegt als der gesamte UZ.

(151)

Viertens würde eine Berechnung auf Grundlage des gesamten Untersuchungszeitraums, unabhängig davon, ob Anzeichen für negative Trends vorliegen, das Ziel unterlaufen, im Fall einer drohenden Schädigung wirksam und vorbeugend tätig zu werden, bevor die drohende Schädigung einen Schaden verursacht.

(152)

Aus diesen Gründen akzeptierte die Kommission die Auffassung, dass der zur Berechnung der Schadensspannen anzusetzende Zeitraum in diesem speziellen Fall das zweite Halbjahr 2015 und nicht der gesamte Untersuchungszeitraum sein sollte.

(153)

Daher forderte die Kommission die kooperierenden Hersteller auf, zusätzliche Daten vorzulegen. Sie erhielt für das UZ zusätzliche Quartalsdaten zu den Produktionskosten je Warentyp von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und überprüfte anschließend diese Daten. Die Überprüfungen betrafen ausschließlich die übermittelten zusätzlichen Angaben, die zuvor nicht angefordert worden waren, und dienten der Sicherstellung, dass die Daten, auf die sich die Kommission schließlich bei ihren Feststellungen stützte, verlässlich waren.

(154)

Da der Grad der Kooperation als hoch angesehen wurde, wurde die für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller geltende endgültige Schadensspanne für die VR China als Durchschnitt der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller/Unternehmensgruppen berechnet. Die auf nicht kooperierende ausführende Hersteller anzuwendende endgültige Schadensspanne für die VR China wurde auf dem Niveau der höchsten Spanne der drei kooperierenden Unternehmen/Unternehmensgruppen festgelegt.

(155)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte CISA vor, dass der vollständige UZ als Grundlage für die Berechnung des Zielstückpreises des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen wurde, während lediglich sechs Monate des UZ zur Berechnung der Verkaufsstückpreises des zur Shagang-Gruppe gehörenden chinesischen ausführenden Hersteller für den zollrechtlich freien Verkehr in der Union verwendet wurde. CISA forderte die Kommission daher auf, beide Elemente unter Verwendung der vorliegenden Daten für denselben Zeitraum neu zu berechnen.

(156)

Nach Prüfung wurde das Vorbringen als zutreffend befunden. Die Kommission berechnete daher den Zielstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union für die zur Shagang-Gruppe gehörenden chinesischen ausführenden Hersteller neu und verwendete dabei die Daten zu den Produktionskosten für denselben Zeitraum (zweite Jahreshälfte 2015) wie für die Berechnung des Verkaufsstückpreises für den zollrechtlich freien Verkehr in der Union aller chinesischen ausführenden Hersteller.

(157)

Die überarbeitete Berechnung führte zu dem Ergebnis, dass die Schadensspannen für Unternehmen, die zur Shagang-Gruppe gehören, von 36,6 % auf 35,9 % zurückgingen.

(158)

Darüber hinaus überarbeitete die Kommission die ursprünglichen Berechnungen der Schadensspannen für die beiden anderen chinesischen ausführenden Hersteller. Während die ursprüngliche Berechnung für die Hebei-Gruppe für korrekt befunden wurde, ergab die Überarbeitung der ursprünglichen Berechnung für Bengang Steel Plates Co., Ltd., dass diese die folgenden sachlichen Irrtümer enthielt:

Es stellte sich heraus, dass ein Warentyp fälschlicherweise nicht in der ursprünglichen Berechnung enthalten war. Die überarbeitete Berechnung umfasste folglich diesen Warentyp, da dieser Warentyp sowohl von den Unionsherstellen als auch von Bengang Steel Plates Co., Ltd., verkauft wurde.

Einige Werte der Daten des Wirtschaftszweigs der Union waren im Berechnungsbogen falsch verknüpft worden.

Infolge der genannten Auswirkungen stieg die Schadensspanne für diesen chinesischen ausführenden Hersteller auf 28,1 % (anstatt 25,5 %).

(159)

Die überarbeitete Berechnung des Zielstückpreises des Wirtschaftszweigs der Union wurde sowohl der Shagang-Gruppe als auch Bengang Steel Plates Co., Ltd., am 16. Januar 2017 mitgeteilt. Da das einzige Element, das sich gegenüber der endgültigen Unterrichtung der Kommission vom 22. Dezember 2016 geändert hat, der Zielstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union war, wurden beide interessierten Parteien aufgefordert, bis zum 18. Januar 2017 zu diesen begrenzten zusätzlichen Unterrichtungen Stellung zu nehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(160)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein chinesischer ausführender Hersteller außerdem vor, dass er von der Begründung nicht überzeugt sei, die Verwendung allein von Daten, die die zweite Jahreshälfte 2015 abdeckten, würde die Auswirkungen der Bedrohung besser widerspiegeln. Er behauptete ferner, dass durch eine gezielte Wahl des Zeitraums zum Zwecke der Berechnung der Schadensspanne der Vergleich der Dumping- und Schadensspannen zum Zwecke der „Regel des niedrigeren Zolls“ unlogisch und verzerrt würde und sich dadurch höhere Spannen ergeben würden als wenn das vollständige Jahr 2015 verwendet worden wäre. Er forderte folglich die Kommission auf, einen Zeitraum von 12 Monaten für die Berechnung der Schadensspanne heranzuziehen, entsprechend dem Zeitraum für die Berechnung der Dumpingspannen. Ähnliche Anmerkungen gingen vom italienischen Verwender ein, der hinzufügte, dass die gezielte Wahl von Informationen, die einen Teil des UZ beträfen, keine objektive Beurteilung der Schadensbeseitigungsschwelle im vorliegenden Fall ermögliche.

(161)

Eine ähnliche Stellungnahme ging von CISA sowie zwei chinesischen ausführenden Herstellern ein, die beide behaupteten, die Wahl eines Zeitraums von sechs Monaten sei ein Verstoß gegen die Rechtssicherheit und berechtigte Erwartungen. Während der andere chinesische ausführende Hersteller vor allem behauptete, dass aufgrund der Begrenzung des Datensatzes auf lediglich sechs Monate keine eindeutigen Beweise im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung vorlägen, bezog sich CISA diesbezüglich auf Nummer 5.1 der Einleitungsbekanntmachung, wo es heißt: „Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 …“ sowie die Rechtsprechung.

(162)

Darüber hinaus brachte ein chinesischer ausführender Hersteller vor, dass es gängige Praxis der Kommission sei, von der Verwendung von Daten abzusehen, die sich lediglich auf einen Teil des Untersuchungszeitraums bezögen und dass die in diesem Fall angewandte Methodik nicht mit der Empfehlung des WTO-Antidumpingausschusses im Einklang stehe, wonach der Zeitraum der Datenerhebung den gesamten Zeitraum der Datenerhebung für die Dumpinguntersuchung umfassen solle.

(163)

Die Kommission wies diese Vorbringen aus folgenden Gründen zurück: Erstens erfolgt die Feststellung von Dumping und Schädigung auf der Grundlage eines Untersuchungszeitraums und eines Bezugszeitraums, die entsprechend den einschlägigen Vorschriften in der Grundverordnung festgelegt und in der Einleitungsbekanntmachung bekannt gegeben werden. Andererseits enthält die Grundverordnung keine spezifische Methode zur Berechnung der Schadensspanne, die für die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls herangezogen wird. Zweitens enthält die Grundverordnung auch keine spezifischen Kriterien für die Festlegung des Zeitraums, in dem die Parameter für die Berechnung der Schadensspanne beurteilt werden. Im vorliegenden Fall war die Kommission der Auffassung, dass der gewählte Zeitraum die Besonderheiten des Falls widerspiegelt und im Rahmen einer prospektiven Analyse geeignet ist. Darüber hinaus legte die Kommission bei der Berechnung der Schadensspanne denselben sechsmonatigen Zeitraum für den Vergleich des Ausfuhrpreises und des Zielpreises zugrunde, um eine objektive Beurteilung zu ermöglichen.

(164)

Unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 135 bis 163 dargelegten Aspekte und mangels anderer Stellungnahmen wurden die endgültigen Schadensspannen anhand von Daten zum zweiten Halbjahr 2015 neu berechnet. Diese endgültigen Spannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belaufen sich auf die folgenden Werte. Die endgültigen Zollsätze sind ebenfalls aufgeführt.

Tabelle 7

Endgültige Spannen und Zollsätze

Chinesische ausführende Hersteller

Endgültige Dumpingspanne

Endgültige Schadensspanne

Endgültiger Zollsatz

Bengang Steel Plates Co., Ltd.

97,3 %

28,1 %

28,1 %

Hesteel Group Co., Ltd.

95,5 %

18,1 %

18,1 %

Jiangsu Shagang Group

106,9 %

35,9 %

35,9 %

Andere kooperierende Unternehmen

100,5 %

27,3 %

27,3 %

Alle übrigen Unternehmen

106,9 %

35,9 %

35,9 %

(165)

Die angeführten Schadensspannen wurden nach Stellungnahme eines ausführenden Herstellers nach der endgültigen Unterrichtung gegebenenfalls auf die nächste Dezimalstelle abgerundet.

(166)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung im betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen unterliegen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(167)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; (*1) beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die vorliegende Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(168)

„Hebei Iron & Steel Group“ wurde während der Untersuchung in „Hesteel Group Co., Ltd.“ umbenannt. Auch ein Teil ihrer verbundenen Unternehmen wurde umbenannt. Die Kommission hat diese Namensänderungen angemessen berücksichtigt und Artikel 1 Absatz 2 entsprechend geändert.

(169)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Antidumpingmaßnahmen für erforderlich gehalten. Dazu zählen insbesondere: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen nach Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz erhoben.

7.3.   Freigabe der vorläufigen Zölle

(170)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete eine interessierte Partei, dass die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung die vorläufigen Zölle nicht endgültig vereinnahmen könne, es sei denn, es werde festgestellt, dass aus dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich vor Annahme endgültiger Maßnahmen eine bedeutende Schädigung entstanden wäre.

(171)

Angesichts der Feststellungen im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle freigegeben werden sollten.

(172)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Die betroffene Ware umfasst nicht:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und

Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226191090), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

VR China

Bengang Steel Plates Co., Ltd.

28,1 %

C157

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd.

18,1 %

C158

Hesteel Co., Ltd. Tangshan Branch (24)

18,1 %

C159

Hesteel Co., Ltd. Chengde Branch (25)

18,1 %

C160

Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd.

35,9 %

C161

Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd.

35,9 %

C162

In Anhang I aufgeführte andere kooperierende Unternehmen

27,3 %

Siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

35,9 %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] warmgewalzter Flachstahlerzeugnisse von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(5)   Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass

1.

er die in Absatz 1 genannte Ware in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 (Untersuchungszeitraum) nicht in die Union ausgeführt hat,

2.

er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China, die den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden ist,

3.

er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann Absatz 2 dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, der den gewogenen durchschnittlichen Zollsatz von 27,3 % nicht übersteigt.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission (26) eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 33).

(3)  ABl. C 58 vom 13.2.2016, S. 9.

(4)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 29).

(5)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine (ABl. C 246 vom 7.7.2016, S. 7).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/865 der Kommission vom 31. Mai 2016 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium aus der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 35).

(7)  Verfahren bezüglich der Durchführung der Gemeinsamen Handelspolitik. Europäische Kommission. Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 459 vom 9.12.2016, S. 17).

(8)  ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 16.

(9)  ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 1.

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 27).

(11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank, Brüssel, 16.3.2016, COM(2016) 155 final, Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa.

(12)  Quelle der Kapazitätsdaten: OECD, DSTI/SU/SC(2016)6/Final, 5. September 2016, Generaldirektion Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, Updated steelmaking capacity figures and a proposed framework for enhancing capacity monitoring activity (Aktualisierte Stahlproduktionskapazitätszahlen und Vorschlag für einen Rahmen zur Förderung der Kapazitätsüberwachungstätigkeit), Anhang, S. 7 ff.

(13)  Quelle der Produktionsdaten: World Steel Association, Steel Statistical Yearbook 2015, Bericht des Stahlausschusses der OECD, 8. und 9. September 2016, Updated steelmaking capacity figures and a proposed framework for enhancing capacity monitoring activity (Aktualisierte Zahlen zur Stahlerzeugungskapazität und Vorschlag für einen Rahmen zur Förderung der Kapazitätsüberwachungstätigkeit).

(14)  Bericht des Stahlausschusses der OECD, 8. und 9. September 2016, Updated steelmaking capacity figures and a proposed framework for enhancing capacity monitoring activity (Aktualisierte Zahlen zur Stahlerzeugungskapazität und Vorschlag für einen Rahmen zur Förderung der Kapazitätsüberwachungstätigkeit).

(15)  Richard Lu, 15. Juli 2016, The downside Chinese steel demand scenario: gory details (Das Negativszenario der chinesischen Stahlnachfrage: schmutzige Details), http://www.crugroup.com/about-cru/cruinsight/The_downside_Chinese_steel_demand_scenario_gory_details

(16)  http://www.businessinsider.com.au/is-it-a-bird-a-plane-no-its-the-coking-coal-price-2016-10

https://www.bloomberg.com/news/articles/2016-09-23/goldman-says-higher-coking-coal-prices-are-here-to-stay

(17)  Auszug aus dem monatlichen Bericht der World Steel Association über die chinesische Stahlindustrie vom Oktober 2016.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 926/2009 vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 19).

(19)  Wie in Erwägungsgrund (168) erläutert, wurde die Gruppe ausführender Hersteller „Hebei Iron & Steel Group“ während der Untersuchung in „Hesteel Group Co., Ltd.“ umbenannt. Auch ihre verbundenen Unternehmen wurden umbenannt. Die Kommission hat diese Namensänderungen angemessen berücksichtigt und Artikel 1 Absatz 2 entsprechend geändert.

(20)  ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 1.

(21)  Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2016, Rechtssache C-186/14, Rn. 72, mit dem das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2014 in der Rechtssache T-528/09, Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, Rn. 71, bestätigt wurde.

(22)  ABl. L 107 vom 19.4.2012, S. 5.

(23)  Es sei beispielsweise auf folgende Fälle verwiesen:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 11);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 109).

(*1)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

(24)  Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Tangshan Branch“.

(25)  Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Chengde Branch“.

(26)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 1).


ANHANG

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Angang Steel Company Limited

C150

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd.

C151

Jiangyin Xingcheng Special Steel Works Co., Ltd.

C147

Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd.

C163

Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd

C164

Maanshan Iron & Steel Co., Ltd

C165

Rizhao Steel Wire Co., Ltd.

C166

Rizhao Baohua New Material Co., Ltd.

C167

Tangshan Yanshan Iron and Steel Co., Ltd.

C168

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd.

C156


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/97


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/650 DER KOMMISSION

vom 5. April 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

350,6

MA

112,2

SN

284,4

TN

214,0

TR

112,4

ZZ

214,7

0707 00 05

TR

155,6

ZZ

155,6

0709 93 10

MA

53,1

TR

148,4

ZZ

100,8

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

54,9

IL

78,6

MA

48,3

TN

55,5

TR

75,1

ZZ

62,5

0805 50 10

TR

74,4

ZZ

74,4

0808 10 80

BR

110,7

CL

108,0

CN

161,4

US

133,8

ZA

111,7

ZZ

125,1

0808 30 90

AR

121,6

CL

154,7

CN

90,2

ZA

127,9

ZZ

123,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/99


BESCHLUSS (EU) 2017/651 DES RATES

vom 3. April 2017

zur Ernennung eines vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der niederländischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Frau A. (Annemiek) JETTEN (Mayor of Sluis) vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Frau A. (Annemiek) JETTEN, Mayor of the municipality of Vlaardingen (Mandatsänderung).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 3. April 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. GALDES


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/100


BESCHLUSS (EU) 2017/652 DER KOMMISSION

vom 29. März 2017

über die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2200)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss K(2013) 5969 der Kommission vom 13. September 2013 wurde die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ abgelehnt. Das Gericht der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 3. Februar 2017 (Rechtssache T-646/13) diesen Beschluss für nichtig erklärt, da die Kommission gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, indem sie unter den im Anhang zur geplanten EBI aufgeführten Vorschlägen nicht diejenigen benannt hat, die nicht im Rahmen ihrer Befugnis lägen, und es zudem versäumt hat, die Gründe, aus denen sie zu diesem Ergebnis gekommen ist, zu nennen. Um dem Urteil des Gerichts nachzukommen, muss nun ein neuer Beschluss der Kommission über den Antrag auf Registrierung der geplanten Bürgerinitiative gefasst werden.

(2)

Ihr allgemeines Ziel formuliert die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ wie folgt: „Wir rufen die EU dazu auf, den Schutz nationaler und sprachlicher Minderheiten zu verbessern und die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union zu stärken.“

(3)

Die konkreten Ziele der geplanten Bürgerinitiative lauten: „Wir rufen die EU dazu auf, Rechtsakte zur Verbesserung des Schutzes nationaler und sprachlicher Minderheiten und zur Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union zu verabschieden. Dazu gehören politische Maßnahmen in den Bereichen Regional- und Minderheitensprachen, Bildung und Kultur, Regionalpolitik, Teilhabe, Gleichstellung, Inhalte audiovisueller und anderer Medien sowie regionale (staatliche) Unterstützung.“

(4)

Im Anhang der geplanten Bürgerinitiative sind elf Rechtsakte der Union aufgeführt, auf deren Erlass durch die Kommission die geplante Bürgerinitiative abzielt, nämlich:

(a)

eine Empfehlung des Rates „zum Schutz und zur Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt in der Union“ auf der Grundlage von Artikel 167 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich AEUV und Artikel 165 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich AEUV;

(b)

ein Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich AEUV und Artikel 165 Absatz 4 erster Gedankenstrich AEUV zur Anpassung „von Förderprogrammen, um den Zugang kleiner Regional- und Minderheitensprachen zu ihnen zu erleichtern“;

(c)

ein Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich AEUV und Artikel 165 Absatz 4 erster Gedankenstrich AEUV zur Schaffung eines Zentrums für Sprachenvielfalt, das dazu dienen soll, das Bewusstsein für die Bedeutung von Regional- und Minderheitensprachen zu stärken und die Vielfalt auf allen Ebenen zu fördern, und das im Wesentlichen durch die Union finanziert werden soll;

(d)

eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage der Artikel 177 und 178 AEUV zur Anpassung der gemeinsamen Bestimmungen für die regionalen Fördermittel der Union dahin gehend, dass Minderheitenschutz sowie die Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt als thematische Ziele einbezogen werden;

(e)

eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 173 Absatz 3 AEUV und Artikel 182 Absatz 1 AEUV mit dem Ziel einer Änderung der Verordnung über das Programm „Horizont 2020“ zur Verbesserung der Forschung über den Mehrwert, den nationale Minderheiten sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen der Union bieten können;

(f)

eine Richtlinie, eine Verordnung oder ein Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 2 AEUV und Artikel 25 AEUV zur Stärkung der Stellung von Bürgern, die einer nationalen Minderheit angehören, innerhalb der Union mit dem Ziel, dafür Sorge zu tragen, dass ihre berechtigten Anliegen bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments berücksichtigt werden;

(g)

wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Förderung der Gleichbehandlung auch in Bezug auf nationale Minderheiten, insbesondere durch die Überarbeitung bestehender Richtlinien des Rates im Bereich der Gleichbehandlung auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 1 AEUV;

(h)

die Änderung des EU-Rechts mit dem Ziel, eine annähernde Gleichstellung von Staatenlosen und Unionsbürgern zu gewährleisten, auf der Grundlage von Artikel 79 Absatz 2 AEUV;

(i)

eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage von Artikel 118 AEUV zur Einführung eines einheitlichen Urheberrechts, das es erlauben würde, die gesamte Union als einen Binnenmarkt für Urheberrechte zu betrachten;

(j)

eine Änderung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2), um den freien Dienstleistungsverkehr und den Empfang audiovisueller Inhalte in Regionen, in denen Angehörige nationaler Minderheiten wohnen, zu gewährleisten, auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 AEUV und Artikel 63 AEUV;

(k)

eine Verordnung oder ein Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 109 AEUV, Artikel 108 Absatz 4 AEUV oder Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e AEUV zur Gruppenfreistellung von Vorhaben, mit denen nationale Minderheiten und ihre Kultur gefördert werden.

(5)

Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden

in den Bereichen Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker, Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung, nichtkommerzieller Kulturaustausch sowie künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Sektor;

auf dem Gebiet Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;

zur Beschreibung der Aufgaben, vorrangigen Ziele und Organisation der Strukturfonds, sofern die zu finanzierenden Maßnahmen den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union stärken;

für spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung folgender Ziele: Beschleunigung der Anpassung der Industrie an strukturelle Veränderungen, Förderung eines für die Initiativnahme und die Entwicklung von Unternehmen in der gesamten Union, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds, Förderung eines günstigen Umfelds für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials von Innovation, Forschung und technologischer Entwicklung;

auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung in Form eines mehrjährigen Rahmenprogramms zur Festlegung der wissenschaftlichen und technologischen Ziele von Tätigkeiten der Union und der einschlägigen Prioritäten, zur Beschreibung der Grundprinzipien solcher Tätigkeiten und Festlegung des Gesamthöchstbetrags sowie der Einzelheiten für die finanzielle Beteiligung der Union am Rahmenprogramm und des jeweiligen Anteils an jeder der vorgesehenen Maßnahmen;

auf dem Gebiet Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in anderen EU-Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen;

zur Schaffung europäischer Rechtstitel für einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der gesamten Union und zur Einführung zentralisierter Zulassungs-, Koordinierungs- und Aufsichtsregelungen auf Unionsebene;

zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten;

zur Festlegung der Kategorien staatlicher Beihilfen, die vom Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV befreit sind.

(6)

Soweit die geplante Bürgerinitiative auf die in Erwägungsgrund 4 Buchstaben a bis e sowie h bis k genannten Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge abzielt, liegt sie im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7)

Ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge kann nicht zum Ziel haben, die Stellung von Bürgerinnen und Bürgern, die einer nationalen Minderheit angehören, innerhalb der EU zu stärken, um dadurch sicherzustellen, dass deren berechtigte Anliegen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigt werden. Die Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger sind in Artikel 20 Absatz 2 AEUV festgelegt. Dazu zählen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Nach Artikel 25 AEUV kann der Rat auf der Grundlage eines ihm von der Kommission vorgelegten Berichts zur Ergänzung der in Artikel 20 Absatz 2 AEUV aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen. Die durch solche Bestimmungen ergänzten Rechte müssen allerdings gegen andere Mitgliedstaaten als den, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, oder gegen die Organe der Union gerichtet sein. Der von der geplanten Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ vorgeschlagene Rechtsakt enthält jedoch keine derartigen Anforderungen. Somit würde er auch Rechte begründen, die gegen den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, durchgesetzt werden könnten. Damit können Artikel 25 und Artikel 20 Absatz 2 AEUV nicht als Rechtsgrundlage für einen Unionsrechtsakt zur Umsetzung der Verträge herangezogen werden, mit dem innerhalb der EU „die Stellung von Bürgerinnen und Bürgern, die einer nationalen Minderheit angehören, gestärkt werden sollen, um dadurch sicherzustellen, dass deren berechtigte Anliegen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigt werden“. Soweit der von der geplanten Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ ins Auge gefasste Rechtsakt im Wesentlichen die für die allgemeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments notwendigen Bestimmungen beträfe, wäre es das Parlament, das gemäß Artikel 223 AEUV nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen einen Entwurf dieser Bestimmungen zu erstellen hätte. Die Kommission ist nach den Verträgen somit nicht zur Vorlage eines solchen Legislativvorschlags befugt.

(8)

Ebenso wenig kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge das erklärte Ziel haben, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Förderung der Gleichbehandlung auch in Bezug auf nationale Minderheiten zu erlassen und zu diesem Zweck insbesondere auf die Überarbeitung bestehender Richtlinien des Rates im Bereich der Gleichbehandlung zurückgreifen. Wenngleich die Unionsorgane unabhängig von ihrem Tätigkeitsfeld gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV zur Wahrung der „kulturellen und sprachlichen Vielfalt“ verpflichtet sind und gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niemanden wegen seiner „Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit“ diskriminieren dürfen, stellt keine dieser Bestimmungen eine Rechtsgrundlage für eine wie auch immer geartete Maßnahme der Organe dar. Nach Artikel 19 AEUV kann der Rat unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit ist in dieser umfangreichen Liste von Diskriminierungsgründen jedoch nicht aufgeführt. Aus diesem Grund kann Artikel 19 AEUV nicht als Rechtsgrundlage für einen Unionsrechtsakt zur Umsetzung der Verträge herangezogen werden, mit dem „wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Förderung der Gleichbehandlung auch in Bezug auf nationale Minderheiten“ getroffen werden sollen.

(9)

Soweit die geplante Bürgerinitiative auf die in Erwägungsgrund 4 Buchstaben f und g genannten Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge abzielt, liegt sie im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(10)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und trägt zur weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union bei, indem er unter anderem bestimmt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht haben muss, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(11)

Um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, sollten die für die Bürgerinitiative vorgeschriebenen Verfahren und Voraussetzungen deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Charakter der Bürgerinitiative angemessen sein.

(12)

Die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ sollte deshalb registriert werden. Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative sollten insoweit gesammelt werden, als diese auf die in Erwägungsgrund 4 Buchstaben a bis e und h bis k genannten Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge abzielt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“ wird hiermit registriert.

2.   Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative können unter der Voraussetzung gesammelt werden, dass sie folgende Kommissionsvorschläge zum Ziel hat:

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates „zum Schutz und zur Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt in der Union“;

Vorschlag für einen Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung „von Förderprogrammen, um den Zugang kleiner Regional- und Minderheitensprachen zu ihnen zu erleichtern“;

Vorschlag für einen Beschluss oder eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Zentrums für Sprachenvielfalt, das dazu dienen soll, das Bewusstsein für die Bedeutung von Regional- und Minderheitensprachen zu stärken und die Vielfalt auf allen Ebenen zu fördern, und das im Wesentlichen durch die Union finanziert werden soll;

Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung der gemeinsamen Regeln für die Aufgaben, die prioritären Ziele und die Organisation der Strukturfonds dahin gehend, dass Minderheitenschutz sowie die Förderung kultureller und sprachlicher Vielfalt als thematische Ziele einbezogen werden;

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Ziel einer Änderung der Verordnung über das Programm „Horizont 2020“ zur Verbesserung der Forschung über den Mehrwert, den nationale Minderheiten sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen der Union bieten können;

Vorschläge für eine Änderung der Unionsrechtsvorschriften mit dem Ziel, eine annähernde Gleichstellung von Staatenlosen und Unionsbürgern zu gewährleisten;

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines einheitlichen Urheberrechts, das es erlauben würde, die gesamte Union als einen Binnenmarkt für Urheberrechte zu betrachten;

Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 2010/13/EU, um den freien Dienstleistungsverkehr und den Empfang audiovisueller Inhalte in Regionen, in denen Angehörige nationaler Minderheiten wohnen, zu gewährleisten;

Vorschlag für eine Verordnung oder einen Beschluss des Rates zur Gruppenfreistellung für Vorhaben, mit denen nationale Minderheiten und ihre Kultur gefördert werden, von dem in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahren.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 3. April 2017 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe“, vertreten durch Herrn Hans Heinrich HANSEN und Herrn Hunor KELEMEN, gerichtet.

Brüssel, den 29. März 2017

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).