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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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4.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/628 DES RATES
vom 3. April 2017
zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 18. Dezember 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 angenommen. |
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(2) |
Der mit der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat die Informationen zu vier Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
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(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 3. April 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. MOGHERINI
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates erhalten die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen folgende Fassung:
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1. |
Abdullah Yahya Al Hakim (alias: a) Abu Ali al Hakim; b) Abu-Ali al-Hakim; c) Abdallah al-Hakim; d) Abu Ali Alhakim; e) Abdallah al-Mu'ayyad). Originalschrift: Benennung: Stellvertretender Befehlshaber der Huthi-Gruppe. Anschrift: Dahyan, Gouvernement Sa'dah, Jemen. Geburtsdatum: a) Etwa 1985 b) zwischen 1984 und 1986. Geburtsort: a) Dahyan, Jemen; b) Gouvernement Sa'dah, Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Link zur Besonderen Mitteilung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837273. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014). Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Abdullah Yahya al Hakim wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte. Abdullah Yahya al Hakim hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern. Im Juni 2014 hat Abdullah Yahya al Hakim Berichten zufolge ein Treffen organisiert, um einen Staatsstreich gegen den jemenitischen Präsidenten Abdrabuh Mansour Hadi zu planen. Al Hakim hat sich mit militärischen Befehlshabern und Befehlshabern des Sicherheitsdienstes sowie mit Stammesfürsten getroffen; auch führende Partisanenvertreter und Anhänger des früheren jemenitischen Präsidenten Ali Abdullah Saleh nahmen an dem Treffen teil, das dem Ziel diente, das militärische Vorgehen im Hinblick auf die Einnahme der jemenitischen Hauptstadt Sanaa zu koordinieren. Der Präsident des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat in einer öffentlichen Erklärung vom 29. August 2014 das Vorgehen der Kämpfer unter dem Befehl von Abdullah Yahya al Hakim, die Amran in Jemen sowie das Hauptquartier einer jemenitischen Armeebrigade am 8. Juli 2014 überrannt haben, im Namen des Rates verurteilt. Al Hakim hat im Juli 2014 die gewalttätige Übernahme des Gouvernements Amran angeführt und war als militärischer Befehlshaber für Entscheidungen im Zusammenhang mit fortdauernden Konflikten im Gouvernement Amran und in Hamdan, Jemen, verantwortlich. Ab Anfang September 2014 hat sich Abdullah Yahya al Hakim in Sanaa aufgehalten, um bei einem etwaigen Ausbruch von Kampfhandlungen die militärischen Operationen zu überwachen. Seine Rolle bestand in der Organisation der militärischen Operationen im Hinblick auf den Umsturz der jemenitischen Regierung; ferner war er für die Sicherung und Kontrolle sämtlicher Verkehrswege nach und von Sanaa verantwortlich. |
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2. |
Abd Al-Khaliq Al-Houthi (alias: a) Abd-al-Khaliq al-Huthi; b) Abd-al-Khaliq Badr-al-Din al Huthi; c) 'Abd al-Khaliq Badr al-Din al-Huthi; d) Abd al-Khaliq al-Huthi; e) Abu-Yunus). Originalschrift: Benennung: Militärischer Befehlshaber der Huthi. Geburtsdatum: 1984. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Link zur Besonderen Mitteilung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837297. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014, 26.8.2016). Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Abd al-Khaliq al-Houthi wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte. Abd al-Khaliq al-Houthi hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern. Ende Oktober 2013 führte Abd al-Khaliq al-Houthi eine Gruppe von mit jemenitischen Militäruniformen bekleideten Kämpfern bei einem Angriff auf Standorte in Dimaj, Jemen, an. In den anschließenden Kämpfen gab es zahlreiche Todesopfer. Ende September 2014 wurde eine unbekannte Zahl nicht identifizierter Kämpfer angeblich auf einen Angriff auf diplomatische Einrichtungen in Sanaa, Jemen, vorbereitet, wozu sie von Abd al-Khaliq al-Houthi den Befehl erhalten sollten. Am 30. August 2014 hat al-Houthi die Verbringung von Waffen aus Amran in ein Protestcamp in Sanaa koordiniert. |
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3. |
Ali Abdullah Saleh (alias: Ali Abdallah Salih). Originalschrift: Benennung: a) Präsident des jemenitischen Allgemeinen Volkskongresses; b) Früherer Präsident der Republik Jemen. Geburtsdatum: a) 21.3.1945; b) 21.3.1946; c) 21.3.1942; d) 21.3.1947. Geburtsort: a) Bayt al-Ahmar, Gouvernement Sanaa, Jemen; b) Sanaa, Jemen; c) Sana'a, Sanhan, Al-Rib' al-Sharqi. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Reisepassnummer: 00016161 (Jemen). Nationale Kennziffer: 01010744444. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Link zur Besonderen Mitteilung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837306. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014). Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ali Abdullah Saleh wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte. Ali Abdullah Saleh hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern. Gemäß dem durch den Golf-Kooperationsrat gebilligten Abkommen vom 23. November 2011 ist Ali Abdullah Saleh nach mehr als 30 Jahren als Präsident Jemens zurückgetreten. Ab Herbst 2012 war Ali Abdullah Saleh angeblich einer der glühendsten Verfechter eines gewalttätigen Vorgehens der Huthi in Nordjemen. Die gewalttätigen Auseinandersetzungen vom Februar 2013 im Süden Jemens waren ein Ergebnis der gemeinsamen Bemühungen von Saleh, AQAP und des südjemenitischen Separatisten Ali Salim al-Bayd, vor der Konferenz für den nationalen Dialog im Jemen vom 18. März 2013 Unruhe zu stiften. In jüngster Vergangenheit, d. h. seit September 2014, destabilisiert Saleh Jemen, indem er die Autorität der Zentralregierung mit fremder Hilfe untergräbt und genügend Instabilität provoziert, um einen Staatsstreich vom Zaun zu brechen. Nach einem Bericht der Expertengruppe der Vereinten Nationen für Jemen vom September 2014 unterstützt Saleh Informanten zufolge gewalttätige Aktionen bestimmter jemenitischer Gruppen finanziell und politisch und indem er sicherstellt, dass Mitglieder des Allgemein Volkskomitees weiterhin mit verschiedenen Mitteln zur Destabilisierung Jemens beitragen. |
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5. |
Ahmed Ali Abdullah Saleh (alias: Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar) Titel: Ehemaliger Botschafter, ehemaliger Brigadegeneral, Geburtsdatum: 25. Juli 1972, Staatsangehörigkeit: jemenitisch, Reisepassnummer: a) jemenitischer Reisepass Nr. 17979, ausgestellt auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh (genannt unter der Diplomatenausweisnummer 31/2013/20/003140 (siehe weiter unten)) b) jemenitischer Reisepass Nr. 02117777, ausgestellt am 8.11.2005 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar c) jemenitischer Reisepass Nr. 06070777, ausgestellt am 3.12.2014 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar, Anschrift: Vereinigte Arabische Emirate. Weitere Angaben: Hat eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis gespielt. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen. Ahmed Saleh ist der Sohn des früheren Präsidenten der Republik Jemen, Ali Abdullah Saleh (YEi.003). Ahmed Ali Abdullah Saleh kommt aus einer als „Bayt Al-Ahmar“ bekannten Gegend, die etwa 20 km südöstlich der Hauptstadt Sanaa liegt. Diplomatenausweis Nr.: 31/2013/20/003140, ausgestellt am 7.7.2013 vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh; derzeitiger Status: für ungültig erklärt. Link zur Besonderen Mitteilung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5895854. Tag der Benennung durch die VN: 14.4.2015 (geändert am 16.9.2015). Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ahmed Ali Saleh verfolgt das Ziel, die Autorität von Präsident Hadi zu untergraben, Hadis Versuche zur Reform des Militärs zu durchkreuzen und Jemens friedlichen Übergang zur Demokratie zu behindern. Saleh spielte eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis. Mitte Februar 2013 hatte Ahmed Ali Saleh Tausende neue Gewehre an die Brigaden der Republikanischen Garde und an namentlich nicht bekannte Stammes-Scheichs verteilt. Die Waffen wurden ursprünglich 2010 beschafft und waren dafür gedacht, sich die Loyalität der Empfänger im Hinblick auf spätere politische Vorteile zu erkaufen. Nachdem Salehs Vater, der ehemalige Präsident der Republik Jemen Ali Abdullah Saleh, 2011 als Präsident Jemens zurücktrat, behielt Ahmed Ali Saleh seinen Posten als Befehlshaber der Republikanischen Garde Jemens. Etwas mehr als ein Jahr später wurde Saleh von Präsident Hadi entlassen, behielt jedoch, selbst nachdem ihm die Befehlsgewalt entzogen wurde, erheblichen Einfluss innerhalb des jemenitischen Militärs. Im November 2014 wurde Ali Abdullah Saleh von den Vereinten Nationen gemäß Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats benannt. |
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4.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/629 DER KOMMISSION
vom 23. März 2017
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Mogette de Vendée (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Mogette de Vendée“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 899/2010 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
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(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
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(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Mogette de Vendée“ (g.g.A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 899/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mogette de Vendée (g.g.A.)) (ABl. L 266 vom 9.10.2010, S. 50).
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4.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/630 DER KOMMISSION
vom 3. April 2017
zur 264. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 29. März 2017 beschlossen, einen Eintrag in seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Kommissarischer Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden die der Identifizierung dienenden Angaben in dem Eintrag „Radi Abd El Samie Abou El Yazid El Ayashi, (auch Mera'i). Anschrift: Via Cilea 40, Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 2.1.1972. Geburtsort: El Gharbia (Ägypten). Weitere Angaben: a) in Untersuchungshaft in Italien, wird am 6.1.2012 entlassen; b) wird nach der Haftentlassung aus Italien ausgewiesen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.“ unter „Natürliche Personen“ wie folgt geändert:
„Radi Abd El Samie Abou El Yazid El Ayashi, (auch Mera'i). Anschrift: Via Cilea 40, Mailand, Italien (Wohnsitz). Geburtsdatum: 2.1.1972. Geburtsort: Gouvernement El Gharbia (Ägypten). Staatsangehörigkeit: a) ägyptisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 12.11.2003.“
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4.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/631 DER KOMMISSION
vom 3. April 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
EG |
288,4 |
|
MA |
105,9 |
|
|
SN |
284,4 |
|
|
TN |
194,1 |
|
|
TR |
108,4 |
|
|
ZZ |
196,2 |
|
|
0707 00 05 |
TR |
159,5 |
|
ZZ |
159,5 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
55,9 |
|
TR |
151,5 |
|
|
ZZ |
103,7 |
|
|
0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28 |
EG |
49,8 |
|
IL |
78,9 |
|
|
MA |
48,2 |
|
|
TN |
59,5 |
|
|
TR |
71,3 |
|
|
ZZ |
61,5 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
68,2 |
|
ZZ |
68,2 |
|
|
0808 10 80 |
BR |
106,4 |
|
CL |
116,3 |
|
|
CN |
161,4 |
|
|
US |
113,1 |
|
|
ZZ |
124,3 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
117,5 |
|
CL |
140,9 |
|
|
CN |
114,0 |
|
|
ZA |
124,5 |
|
|
ZZ |
124,2 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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4.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/10 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/632 DES RATES
vom 3. April 2017
zur Änderung des Beschlusses 2014/129/GASP des Rates zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 10. März 2014 den Beschluss 2014/129/GASP (1) erlassen. |
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(2) |
In dem Beschluss 2014/129/GASP ist für Projekte, die spezielle Aktivitäten abdecken, ein Umsetzungszeitraum von 36 Monaten — ab dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung, die zwischen der Kommission und der für die Durchführung zuständigen Stelle (im Folgenden „EU-Konsortium für die Nichtverbreitung“) abgeschlossen wurde — vorgesehen. |
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(3) |
Am 9. Dezember 2016 hat das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung die Union um deren Ermächtigung ersucht, diese Durchführungszeit bis zum 2. Juli 2017 zu verlängern, damit die Aktivitäten über die Geltungsdauer von 36 Monaten hinaus weiter durchgeführt werden können. |
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(4) |
Die Fortsetzung der speziellen Aktivitäten, die im Ersuchen des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung angeführt werden, kann ohne jeglichen weiteren Mittelbedarf erfolgen. |
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(5) |
Daher sollte der Beschluss 2014/129/GASP dahin gehend geändert werden, dass durch die entsprechende Verlängerung seiner Geltungsdauer die in dem Beschluss genannten Aktivitäten vollständig durchgeführt werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/129/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 2. Juli 2017.“ |
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3. |
Der Anhang wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 3. April 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss 2014/129/GASP des Rates vom 10. März 2014 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 3).
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4.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/12 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/633 DES RATES
vom 3. April 2017
zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Teilnehmerstaaten der Konferenz der Vereinten Nationen (VN) über den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten haben am 20. Juli 2001 das VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) angenommen. Die Generalversammlung der VN hat am 8. Dezember 2005 das Internationale Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten (im Folgenden „Internationales Rückverfolgungsinstrument“) angenommen. In diesen beiden internationalen Instrumenten wird erklärt, dass die Staaten in geeigneter Weise mit den VN zusammenarbeiten, um die wirksame Umsetzung der Instrumente zu unterstützen. |
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(2) |
Der Rat hat am 12. Juli 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP (1) angenommen. |
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(3) |
Der Europäische Rat hat am 16. Dezember 2005 die EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit angenommen. Darin wird die Unterstützung des VN-Aktionsprogramms als erste Priorität für Maßnahmen auf internationaler Ebene genannt und es wird dazu aufgerufen, ein internationales verbindliches Rechtsinstrument zur Rückverfolgung und Kennzeichnung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition anzunehmen. |
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(4) |
Nach der Verabschiedung des Internationalen Rückverfolgungsinstruments hat die Union dessen uneingeschränkte Umsetzung unterstützt, indem sie die Gemeinsame Aktion 2008/113/GASP des Rates (2) angenommen und umgesetzt hat. Die Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2008/113/GASP wurde vom Rat positiv bewertet. |
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(5) |
Am 18. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/428/GASP (3) angenommen. |
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(6) |
Illegal erworbene Kleinwaffen sind für terroristische Anschläge in Europa verwendet worden. |
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(7) |
In dem Schlussbericht der Sechsten Zweijährlichen Tagung der Staaten von 2016 (BMS6) zur Erörterung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms wird auf Folgendes hingewiesen:
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HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Hinblick auf die Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen durch die Minimierung des Risikos der Umlenkung — auch durch Diebstahl, Verlust und unbefugte Wiederausfuhr — von Kleinwaffen und leichten Waffen zu illegalen Märkten, illegalen bewaffneten Gruppen, Terroristen und anderen unbefugten Empfängern, verfolgt die Union mit diesem Beschluss folgende Ziele:
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— |
Unterstützung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments, |
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— |
Gewährleistung der Relevanz des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments und Erhöhung ihrer Wirksamkeit, |
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— |
die Unterstützung der Maßnahmen für erfolgreiche und relevante Resultate der Dritten Konferenz der VN zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des VN-Aktionsprogramms 2018 (RevCon3). |
(2) Damit die in Absatz 1 genannten Ziele erreicht werden, unterstützt die Union mit diesem Beschluss Folgendes:
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— |
die Vorbereitung der RevCon3 durch eine Reihe thematischer Symposien und regionaler Konferenzen, |
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— |
eine umfassende Analyse der nationalen Berichte der VN-Mitgliedstaaten über die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments zwecks Präsentation auf der RevCon3, |
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— |
ein Sponsorprogramm für Teilnehmer aus Drittländern, |
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— |
die Leistung technischer Unterstützung für den Vorsitzenden der RevCon3, |
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— |
vier thematische Symposien, die maßnahmenorientierte Ergebnisse zu Themen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen hervorbringen. Die ausgewählten Themen wurden in Arbeitspapieren der EU, die auf Tagungen zum VN-Aktionsprogramm vorgelegt wurden (BMS5 im Jahre 2014 und BMS6 im Jahre 2016), als vorrangig eingestuft und in den Abschlussdokumenten dieser Tagungen widergespiegelt:
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— |
fünf regionale Konferenzen zur Ermöglichung von Gesprächen mit Regierungsvertretern und mit regionalen Organisationen aus ausgewählten Regionen zu den Ergebnisdokumenten aus den thematischen Symposien; |
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— |
Analyse von nationalen Berichten zur Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments mit Schwerpunkt auf Fragen der Umsetzung, bei denen sich Chancen für eine Zusammenarbeit und Unterstützung ergeben; |
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— |
Stärkung der Grundlagen für die RevCon3 durch ein Sponsorprogramm und technische Unterstützung des Vorsitzenden der RevCon3; |
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— |
Aufklärungsarbeit über Pressemitteilungen und Nebenveranstaltungen. |
(3) Eine ausführliche Beschreibung des in Absatz 2 genannten Projekts ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
(2) Die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts erfolgt durch das Büro der VN für Abrüstungsfragen (UNODA) mit Unterstützung des Small Arms Survey, vertreten durch das Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung (SAS).
(3) UNODA nimmt diese Aufgabe, mit der Unterstützung des SAS, unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit UNODA.
Artikel 3
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 2 798 381,56 EUR.
(2) Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem UNODA. Das UNODA und das SAS werden ersucht werden, eine Einigung über die Erstattung der Kosten zu erzielen, die dem SAS bei seinem Beitrag zur Durchführung dieses Beschlusses entstanden sind. In dem Abkommen zwischen der Kommission und dem UNODA wird festgelegt, dass das UNODA und das SAS sicherzustellen haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
(4) Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
Artikel 4
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Letztere bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.
Geschehen zu Luxemburg am 3. April 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP (ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1).
(2) Gemeinsame Aktion 2008/113/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 zur Unterstützung des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 16).
(3) Beschluss 2011/428/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Unterstützung der Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 37).
ANHANG
1. ZIELE
Ziel dieses Beschlusses ist es, die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen dadurch zu unterstützen, dass das Risiko der Umlenkung von Kleinwaffen und leichten Waffen zu illegalen Märkten, illegalen bewaffneten Gruppen, Terroristen und anderen unbefugten Empfängern, auch durch Diebstahl, Verlust und unbefugte Wiederausfuhr, so gering wie möglich gehalten wird. Daher wird mit diesem Beschluss das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen (VN) zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) und das Internationale Rückverfolgungsinstrument unterstützt sowie deren Sachdienlichkeit gewährleistet und deren Wirksamkeit gesteigert.
Zu diesem Zweck werden mit diesem Beschluss Maßnahmen im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss der Dritten Konferenz der VN zur Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms (RevCon3) unterstützt, die 2018 stattfinden wird. Dieser Beschluss wird dazu dienen, die RevCon3 durch eine Reihe thematischer Symposien und Regionalkonferenzen vorzubereiten. Die thematischen Symposien werden die Ausarbeitung von maßnahmenorientierten Feststellungen zu Themen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen ermöglichen. Die ausgewählten Themen wurden in Arbeitspapieren der EU als vorrangig eingestuft, die in den Sitzungen im Rahmen des VN-Aktionsprogramms (BMS5 im Jahre 2014 und BMS6 im Jahre 2016) vorgelegt wurden und weitgehend in die Abschlussdokumente dieser Sitzungen übernommen wurden. Auf den Regionalkonferenzen können Gespräche mit Regierungsvertretern und Regionalorganisationen aus ausgewählten Regionen über die Themen der thematischen Symposien geführt werden. Angestrebt wird die Konsolidierung der positiven Ergebnisse der BMS6 in das Ergebnis der RevCon3. Ferner soll durch eine umfassende Analyse der nationalen Berichte der VN-Mitgliedstaaten über die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments zwecks Präsentation auf der RevCon3, durch ein Sponsorprogramm für Teilnehmer aus Drittländern und durch technische Unterstützung für den Vorsitzenden der RevCon3 ein erfolgreicher Abschluss der RevCon3 gefördert werden.
2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
Das Unionsprojekt zur Unterstützung der RevCon3 wird Folgendes beinhalten:
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i) |
thematische Symposien zur Herausarbeitung maßnahmenorientierter Feststellungen zu Themen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen, |
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ii) |
Regionalkonferenzen für Gespräche mit Regierungsvertretern und Regionalorganisationen aus ausgewählten Regionen, |
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iii) |
eine Analyse der nationalen Berichte der VN-Mitgliedstaaten über die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments, die der RevCon3 vorgelegt wird, |
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iv) |
eine Stärkung der Grundlagen der RevCon3 (Sponsorprogramm, technische Unterstützung), |
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v) |
eine effektive Aufklärungsarbeit im Hinblick auf nachhaltige Auswirkungen. |
Diese fünf Komponenten werden im Folgenden ausführlicher erörtert. Das Projekt läuft parallel zu den Vorbereitungen der RevCon3 durch den Vorsitzenden. Dies wird dem Vorsitzenden eine ausgezeichnete Gelegenheit bieten, sich an den thematischen und regionalen Vorbereitungen der RevCon3 zu beteiligen.
2.1 Thematische Symposien
2.1.1 Ziel
Jedes Symposium wird darauf abzielen, die einzelnen zu prüfenden Themen zu erörtern und durchsetzbare Schritte auf nationaler, regionaler und globaler Ebene zu vereinbaren, die in das Abschlussdokument der RevCon3 aufgenommen werden können. Die Feststellungen und Empfehlungen der einzelnen Symposien werden auf allen Regionalkonferenzen vorgestellt und erörtert.
2.1.2 Das Projekt wird sich aus vier Symposien mit den folgenden Themen zusammensetzen:
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i) |
Rückverfolgung von Kleinwaffen und leichten Waffen und Bestandskontrolle in Konflikt- und Postkonfliktsituationen, |
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ii) |
Kleinwaffen und leichte Waffen und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, einschließlich des Ziels Nr. 16 für nachhaltige Entwicklung und des Aspekts der Geschlechtergleichstellung bei der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen, |
|
iii) |
jüngste Entwicklungen bei der Herstellung, der Technologie und der Konzeption von Kleinwaffen und leichten Waffen und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und Chancen für die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments, |
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iv) |
Synergien zwischen dem VN-Aktionsprogramm, dem Vertrag über den Waffenhandel (ATT) und anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten. |
2.1.3 Zusammensetzung
Die Symposien finden in vier auf das jeweilige Thema zugeschnittenen Zusammensetzungen statt:
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i) |
Rückverfolgung von Kleinwaffen und leichten Waffen und Bestandskontrolle in Konflikt- und Postkonfliktsituationen, (vgl. Abschlussdokument der BMS6 (1)) zur Minimierung des Risikos der Umlenkung von Kleinwaffen und leichten Waffen zu illegalen Märkten, illegalen bewaffneten Gruppen, Terroristen und anderen unbefugten Empfängern, auch durch Diebstahl, Verlust und unbefugte Wiederausfuhr. Teilnehmer:
Insgesamt rund 40 Teilnehmer. Diskussionsrunden. Alle Staaten sind zur Beobachtung und Teilnahme an Fragen und Antworten eingeladen. |
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ii) |
Kleinwaffen und leichte Waffen und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, einschließlich des 16. Ziels für nachhaltige Entwicklung und der Geschlechtergleichstellungsaspekte der Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (vgl. Abschlussdokument der BMS6 (2)) unter Teilnahme von:
Insgesamt rund 40 Teilnehmer. Diskussionsrunden. Alle Staaten sind zur Beobachtung und Teilnahme an Fragen und Antworten eingeladen. |
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iii) |
Jüngste Entwicklungen bei der Herstellung, der Technologie und der Konzeption von Kleinwaffen und leichten Waffen und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und Chancen für die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments (vgl. Abschlussdokument der BMS6 (3)) unter Teilnahme von:
Insgesamt rund 40 Teilnehmer. Tag 1: Podiumsdiskussionen, Fragen und Antworten. Tag 2: Diskussionsrunde zur Entwicklung einer Zusatzdokumentation für das Internationale Rückverfolgungsinstrument. Alle Staaten sind zur Beobachtung und Teilnahme an Fragen und Antworten eingeladen. |
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iv) |
Synergien zwischen dem VN-Aktionsprogramm, dem ATT und anderen einschlägigen Instrumenten, einschließlich des VN-Feuerwaffenprotokolls und der Mechanismen der VN zur Terrorismusbekämpfung (vgl. Abschlussdokument der BMS6 (4)) unter Teilnahme von:
Insgesamt rund 40 Teilnehmer. Diskussionsrunden. Schwerpunkt auf Synergien, eventuellen positiven Auswirkungen der Bestimmungen eines Instruments auf die anderen und Vermeidung von Überschneidungen. Alle Staaten sind zur Beobachtung und Teilnahme an Fragen und Antworten eingeladen. |
2.1.4 Veranstaltungsorte
Die Symposien zu den Themen i und ii finden unmittelbar nacheinander in New York statt. Die Symposien zu den Themen iii und iv finden in Brüssel bzw. in Genf statt.
2.1.5 Zeitplan
Die vier Symposien werden in den fünf Monaten von April bis September 2017 stattfinden. Die Termine und der genaue Ablauf (d. h. die Reihenfolge, in der die Themen behandelt werden) werden von den Durchführungsstellen in Absprache mit der Union unter Berücksichtigung des Abrüstungszeitplans der Vereinten Nationen festgelegt. Alle Symposien dauern zwei Tage.
2.1.6 Zuständigkeiten der Durchführungsstellen
Konzeptionelle und inhaltliche Vorbereitung:
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|
Das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) und der Small Arms Survey übernehmen gemeinsam die inhaltliche Vorbereitung der Symposien sowie die Festlegung der Tagesordnung und die Auswahl der Redner/Experten. Der Small Arms Survey erstellt zu jedem Thema einen Entwurf eines Hintergrundpapiers, das bei dem betreffenden Symposium als Diskussionsgrundlage dienen wird. Die konzeptionelle und inhaltliche Vorbereitung der thematischen Symposien erfolgt im Austausch mit der für Nichtverbreitung und Abrüstung zuständigen Abteilung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD). |
Logistik und Konferenzdienste:
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Das UNODA ist für die Logistik (Buchung der Tagungsräume, Verpflegung, audiovisuelle Ausstattung, An- und Abreise der Teilnehmer usw.) zuständig. Der EAD wird durch Bereitstellung eines Tagungsraums für Symposium zu Thema iii behilflich sein, das in Brüssel stattfinden wird. |
2.1.7 Ergebnisse der Maßnahme
Bei den thematischen Symposien können die Union und die anderen Teilnehmer einen besseren Einblick in die ausgewählten Themen gewinnen und ausführlich dazu Stellung nehmen. Der Small Arms Survey wird ein umfangreiches Abschlussdokument zu den vier thematischen Symposien erstellen. Dieses Dokument wird eine Studie zu den vier Themen enthalten, die sich auf die Entwürfe der Hintergrundpapiere stützt und in die die Ergebnisse der auf den vier thematischen Symposien geführten Expertengespräche einfließen werden. Vor allem werden darin praktikable Schritte vorgeschlagen werden, die Eingang in das Abschlussdokument der RevCon3 finden sollen. Das Abschlussdokument wird bei den nachfolgenden Regionalkonferenzen, die im Rahmen des Projekts vorgesehen sind, als Grundlage dienen.
2.2 Regionalkonferenzen
2.2.1 Ziel
Die Regionalkonferenzen dienen der Vorbereitung der RevCon3. Sie bieten den Teilnehmerstaaten ein Forum, auf dem sie regionalspezifische Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments zur Sprache bringen und eingehend erörtern können; zudem werden die Ergebnisse der im Abschnitt 2.1 beschriebenen thematischen Symposien und die auf diesen Symposien abgegebenen Empfehlungen zur Diskussion gestellt.
2.2.2 Themen
Auf jeder Regionalkonferenz werden die vier Themen der Symposien (siehe Abschnitt 2.1) behandelt. Zudem sollte auf den Regionalkonferenzen Gelegenheit bestehen, zur Vorbereitung auf die RevCon3 regionalspezifische Fragen zu erörtern.
2.2.3 Format
Die Regionalkonferenzen werden hauptsächlich in interaktiven Konsultationen bestehen, die auf Grundlage von Präsentationen des Small Arms Survey und des UNODA geführt werden. Auf jeder Regionalkonferenz wird der Vorsitzende Gelegenheit haben, über den Stand der Vorbereitungen für die RevCon3 zu berichten. Die regionalen Organisationen werden darlegen, welche Anstrengungen sie zur Umsetzung der einschlägigen sie betreffenden Absätze des BMS6-Abschlussdokuments unternommen haben. Wenn Staaten für das RevCon3-Sponsoringprogramm ausgewählt werden, sollten ihre Vertreter bei der Regionalkonferenz in der Regel auch ihrer RevCon3-Delegation angehören. Der Small Arms Survey wird ein Kurzprotokoll von jeder Regionalkonferenz anfertigen.
2.2.4 Ort
Die Regionalkonferenzen sollen die Regierungen und Organisationen aus bestimmten Regionen bei der Vorbereitung auf die RevCon3 unterstützen. Einige regionale Organisationen veranstalten bereits ein RevCon3-Vorbereitungstreffen: Liga der Arabischen Staaten, OSZE und Forum der pazifischen Inseln. Diese Regionen muss das Unionsprojekt also nicht abdecken. Deshalb werden folgende fünf Regionalkonferenzen vorgeschlagen:
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Länder der Subregionen |
Regionale Organisationen |
Regional-zentrum |
Ort |
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West-und Zentralafrika |
ECOWAS, ECCAS, AU |
UNREC |
Lomé |
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Ost- und Südafrika |
RECSA, SADC, AU |
UNREC |
Lomé |
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Karibik |
CARICOM |
UNLIREC |
Port-of-Spain |
|
Lateinamerika |
OAS, UNASUR |
UNLIREC |
Lima |
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ASEAN und südasiatische Staaten |
ASEAN |
UNRCPD |
Bangkok |
Dieser Beschluss wird die Teilnahme/Mitwirkung des Small Arms Survey und des UNODA an den nachstehend genannten Regionalkonferenzen unterstützen, damit sie die Ergebnisse der thematischen Symposien vorstellen, sofern die veranstaltenden Einrichtungen daran interessiert sind. Ihre Teilnahme /Mitwirkung hängt jedoch davon ab, wann diese Konferenzen stattfinden.
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Länder der Subregionen |
Regionale Organisationen |
|
Europa und Nordamerika |
OSZE |
|
Naher und Mittlerer Osten |
Liga der Arabischen Staaten |
|
Pazifik |
PIF |
2.2.5 Zeitplan
Die fünf Regionalkonferenzen werden in den acht Monaten von Juni 2017 bis Februar 2018 durchgeführt (sodass alle Regionalkonferenzen noch vor der Tagung des Vorbereitungsausschusses für die RevCon3, die voraussichtlich im Februar 2018 stattfindet, abgehalten werden). Die Termine und der genaue Ablauf (d. h. die Reihenfolge der betreffenden Regionen) der Regionalkonferenzen werden von den Durchführungsstellen in Absprache mit der Union unter Berücksichtigung des Abrüstungszeitplans der Vereinten Nationen festgelegt. Jede Regionalkonferenz dauert zwei Tage. Die beiden Regionalkonferenzen in Afrika werden parallel an einem Veranstaltungsort durchgeführt. Auch die beiden Regionalkonferenzen in Lateinamerika und der Karibik werden parallel organisiert.
2.2.6 Zuständigkeiten der Durchführungsstellen
Inhaltliche Vorbereitung:
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Das UNODA (samt seinen Regionalzentren) und der Small Arms Survey übernehmen gemeinsam die inhaltliche Vorbereitung der Regionalkonferenzen und sind für die Festlegung der Tagesordnung und die Auswahl der Redner/Experten verantwortlich. Das UNODA nimmt gemeinsam mit dem Vorsitzenden federführend die Aufgabe wahr, über den Stand der Vorbereitungen der RevCon3 zu berichten. Der Small Arms Survey stellt die Ergebnisse der Symposien vor. Der Small Arms Survey fertigt eine Zusammenfassung jeder Regionalkonferenz an. |
Logistik und Konferenzdienste:
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Das UNODA und seine Regionalzentren übernehmen die Logistik (Buchung der Tagungsräume, Verpflegung, audiovisuelle Ausstattung, An- und Abreise der Experten, usw.) für die Regionalkonferenzen unter der Oberaufsicht der UNODA-Zentrale. |
2.2.7 Ergebnisse der Maßnahme
Die Staaten der Region werden dazu angehalten, sich im Hinblick auf die Vorbereitung der RevCon3 abzustimmen, insbesondere was die vier Themen der thematischen Symposien anbelangt.
2.3 Analyse der nationalen Berichte zum VN-Aktionsprogramm und zum Internationalen Rückverfolgungsinstrument mit Schwerpunkt auf Umsetzungsproblemen, bei denen Chancen für eine Zusammenarbeit und Unterstützung bestehen.
2.3.1 Format
Im Abschlussdokument der Sechsten Zweijährlichen Tagung der Staaten über das VN-Aktionsprogramm (A/CONF.192/BMS/2016/WP.1/Rev.3) wird das UNODA beauftragt, „im Rahmen der verfügbaren Mittel die Tendenzen, Probleme und Chancen in Bezug auf die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und des Rückverfolgungsinstruments zu prüfen, und zwar auf Grundlage der vorhandenen Informationen, auch der Informationen, die von den Mitgliedstaaten zur Vorlage auf der RevCon3unterbreitet und/oder übermittelt worden sind, damit sie dort berücksichtigt und entsprechende Maßnahmen beschlossen werden“.
Eine fundierte, unabhängige Bewertung der nationalen Umsetzungsberichte ist eine wichtige Quelle für diesen in Auftrag gegebenen Bericht, und eine wichtige Ergänzung. Die Bewertung der nationalen Berichte ist deshalb besonders wichtig, weil jene Berichte voraussichtlich Informationen zur Verwirklichung des Ziels Nr. 16 für nachhaltige Entwicklung enthalten werden, wofür es keinen anderen Berichterstattungsmechanismus gibt. Einer gründlichen Analyse der nationalen Berichte durch den Small Arms Survey kommt im Rahmen dieses Projekts daher entscheidende Bedeutung zu; ihre Ergebnisse werden in den zukunftsorientierten Bericht, mit dem das UNODA beauftragt wurde, einfließen. Diese gründliche Analyse wird die thematischen und regionalen Treffen ergänzen, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sich die Erwartungen der Union auf der RevCon3 erfüllen und ein konkreter, gezielter und effektiver Zeitplan für das VN-Aktionsprogramm in der Zeit nach der RevCon festgelegt und insbesondere ermittelt wird, bei welchen Umsetzungsproblemen Chancen für eine Zusammenarbeit und Unterstützung bestehen.
2.3.2 Zeitplan
Die Analyse wird bis zur RevCon3 (Juni 2018) abgeschlossen.
2.3.3 Zuständigkeiten der Durchführungsstellen
Das UNODA setzt einen Termin fest, bis zu dem die zweijährlichen nationalen Berichte eingehen müssen (Mitte 2017). Der Small Arms Survey erstellt eine schriftliche Analyse dieser Berichte.
2.3.4 Ergebnisse der Maßnahme
Die Analyse wird Informationen liefern, die es ermöglichen, mehr Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms und der Kontrolle von Kleinwaffen und leichte Waffen im Allgemeinen zu ergreifen.
2.4 Stärkung der Grundlagen der RevCon3
2.4.1 Sponsoringprogramm
Aus Geldmangel haben viele Entwicklungsländer Mühe, sich auf den Konferenzen zur Überprüfung des VN-Aktionsprogramms von ihren wichtigsten, für Kleinwaffen und leichte Waffen zuständigen Beamten vertreten zu lassen. Die Union könnte ein Sponsoringprogramm für eine ausgewählte Gruppe der am stärksten betroffenen Länder finanzieren, damit deren Beamte an der RevCon3 teilnehmen können.
Maßnahmen:
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Das UNODA organisiert bei der RevCon3 (nicht bei der früher stattfindenden Tagung des Vorbereitungsausschusses 2018) die Reise und Unterbringung für bis zu 20 Teilnehmer. Die Teilnehmer werden vom EAD auf Empfehlung des UNODA einschließlich seiner Regionalzentren ausgewählt. Grundsätzlich sollte es sich bei den ausgewählten Beamten um die benannten nationalen Kontaktpersonen für das VN-Aktionsprogramm handeln. Zu den weiteren Auswahlkriterien zählen Gleichstellungsaspekte, die rechtzeitige Vorlage eines nationalen Berichts, die aktive Teilnahme an Regionalkonferenzen oder thematischen Symposien sowie Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die anstehenden Themen. Während der RevCon3 organisiert das UNODA ein Treffen mit den unterstützten Teilnehmern und den Delegationen der Union und ihrer Mitgliedstaaten. |
Ergebnisse:
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— |
Bereicherung der RevCon3-Beratungen durch das Fachwissen der mit Fragen im Zusammenhang mit Kleinwaffen und leichte Waffen direkt befassten Personen aus den betroffenen Ländern, die sich eine Teilnahme an der RevCon normalerweise nicht leisten können; |
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— |
Bessere Möglichkeiten, Kontakte zu knüpfen, für Beamte aus Entwicklungsländern einschließlich führender Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit befassen; |
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— |
Mögliche Synergien mit den Nebenveranstaltungen und Schulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der RevCon3. |
2.4.2 Technische Unterstützung für den Vorsitzenden der RevCon3
Für die technische Unterstützung des Vorsitzenden und seines Teams sorgt das VN-Sekretariat mit Hilfe eines hochrangigen Experten des Small Arms Survey.
Maßnahmen:
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Das VN-Sekretariat verstärkt mit Hilfe des hochrangigen Experten des Small Arms Survey seine Kapazitäten, um den Vorsitzenden und sein Team in Bezug auf die komplexen technischen Aspekte der Arbeit der RevCon3 beraten zu können. |
Ergebnisse:
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Der Vorsitzende erhält Zugang zu einem umfassenden Spektrum von Fachwissen zu inhaltlichen und technischen Fragen im Zusammenhang mit der RevCon3. |
2.5 Öffentlichkeitsarbeit
Öffentlichkeitsarbeit in Form von Presseerklärungen und Nebenveranstaltungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Projekts. Darüber hinaus könnte über eine RevCon3-Internetplattform auf die wichtigsten Themen der Konferenz und auf die Unterstützung/den Kapazitätsaufbau aufmerksam gemacht werden.
Maßnahmen:
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— |
Gemeinsame Presseerklärungen bei den Symposien und Regionalkonferenzen. Berichterstattung in den Medien; |
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— |
Nebenveranstaltungen zum Projekt bei den einschlägigen Treffen, auch bei der Tagung des ersten Ausschusses der Generalversammlung (2017) und der dritten Konferenz der ATT-Vertragsstaaten; |
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— |
das UNODA richtet ein Jahr im Voraus eigene RevCon3-Internetseiten ein. Sie dienen als Hauptplattform für die Veröffentlichung von Dokumenten und den Austausch mit den Mitgliedstaaten, regionalen Organisationen und Institutionen. Die Plattform enthält Themenbereiche, wobei es besonders darum geht, den Unterstützungsbedarf mit den vorhandenen Ressourcen zusammenzubringen. |
Ergebnisse:
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Effiziente Verwaltung der Informationen zum Projekt und seinen Ergebnissen; eine in die offizielle VN-Internetumgebung für das VN-Aktionsprogramm integrierte dynamische RevCon3-Internetplattform, die thematische Konzepte enthält und den Unterstützungsbedarf mit den vorhandenen Ressourcen zusammenbringt. |
3. LEISTUNGEN
Die Durchführungsstellen werden die folgenden Leistungen für die Union erbringen:
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— |
Leistungen 1-5: Zusammenfassende Berichte über die vier thematischen Konferenzen; |
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— |
Leistungen 6-11: Zusammenfassende Berichte über die fünf Regionalkonferenzen; |
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— |
Leistung 12: Umfassende Bewertung der nationalen Berichte über die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms; |
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— |
Leistung 13: Abschlussbericht bei Beendigung des Projekts. |
(1) A/CONF.192/BMS/2016/2 §37, §55, §56, §57, §74, §75, §82, §83, §84, §105
(2) A/CONF.192/BMS/2016/2 §15, §23, §24,§25, §40,§41, §52, §59, §60, §101.
(3) A/CONF.192/BMS/2016/2 §63, §79, §90.
(4) A/CONF.192/BMS/2016/2 §12, §14, §62, §67, §107.
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4.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/22 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/634 DES RATES
vom 3. April 2017
zur Durchführung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (1), insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 18. Dezember 2014 den Beschluss 2014/932/GASP angenommen. |
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(2) |
Der mit der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat die Informationen zu vier Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
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(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 3. April 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
ANHANG
Im Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP erhalten die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen folgende Fassung:
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1. |
Abdullah Yahya Al Hakim (alias: a) Abu Ali al Hakim; b) Abu-Ali al-Hakim; c) Abdallah al-Hakim; d) Abu Ali Alhakim; e) Abdallah al-Mu'ayyad). Originalschrift: Benennung: Stellvertretender Befehlshaber der Huthi-Gruppe. Anschrift: Dahyan, Gouvernement Sa'dah, Jemen. Geburtsdatum: a) Etwa 1985 b) zwischen 1984 und 1986. Geburtsort: a) Dahyan, Jemen; b) Gouvernement Sa'dah, Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Link zur Besonderen Mitteilung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837273. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014). Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Abdullah Yahya al Hakim wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte. Abdullah Yahya al Hakim hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern. Im Juni 2014 hat Abdullah Yahya al Hakim Berichten zufolge ein Treffen organisiert, um einen Staatsstreich gegen den jemenitischen Präsidenten Abdrabuh Mansour Hadi zu planen. Al Hakim hat sich mit militärischen Befehlshabern und Befehlshabern des Sicherheitsdienstes sowie mit Stammesfürsten getroffen; auch führende Partisanenvertreter und Anhänger des früheren jemenitischen Präsidenten Ali Abdullah Saleh nahmen an dem Treffen teil, das dem Ziel diente, das militärische Vorgehen im Hinblick auf die Einnahme der jemenitischen Hauptstadt Sanaa zu koordinieren. Der Präsident des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat in einer öffentlichen Erklärung vom 29. August 2014 das Vorgehen der Kämpfer unter dem Befehl von Abdullah Yahya al Hakim, die Amran in Jemen sowie das Hauptquartier einer jemenitischen Armeebrigade am 8. Juli 2014 überrannt haben, im Namen des Rates verurteilt. Al Hakim hat im Juli 2014 die gewalttätige Übernahme des Gouvernements Amran angeführt und war als militärischer Befehlshaber für Entscheidungen im Zusammenhang mit fortdauernden Konflikten im Gouvernement Amran und in Hamdan, Jemen, verantwortlich. Ab Anfang September 2014 hat sich Abdullah Yahya al Hakim in Sanaa aufgehalten, um bei einem etwaigen Ausbruch von Kampfhandlungen die militärischen Operationen zu überwachen. Seine Rolle bestand in der Organisation der militärischen Operationen im Hinblick auf den Umsturz der jemenitischen Regierung; ferner war er für die Sicherung und Kontrolle sämtlicher Verkehrswege nach und von Sanaa verantwortlich. |
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Abd Al-Khaliq Al-Houthi (alias: a) Abd-al-Khaliq al-Huthi; b) Abd-al-Khaliq Badr-al-Din al Huthi; c) 'Abd al-Khaliq Badr al-Din al-Huthi; d) Abd al-Khaliq al-Huthi; e) Abu-Yunus). Originalschrift: Benennung: Militärischer Befehlshaber der Huthi. Geburtsdatum: 1984. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Link zur Besonderen Mitteilung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837297. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014, 26.8.2016). Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Abd al-Khaliq al-Houthi wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte. Abd al-Khaliq al-Houthi hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern. Ende Oktober 2013 führte Abd al-Khaliq al-Houthi eine Gruppe von mit jemenitischen Militäruniformen bekleideten Kämpfern bei einem Angriff auf Standorte in Dimaj, Jemen, an. In den anschließenden Kämpfen gab es zahlreiche Todesopfer. Ende September 2014 wurde eine unbekannte Zahl nicht identifizierter Kämpfer angeblich auf einen Angriff auf diplomatische Einrichtungen in Sanaa, Jemen, vorbereitet, wozu sie von Abd al-Khaliq al-Houthi den Befehl erhalten sollten. Am 30. August 2014 hat al-Houthi die Verbringung von Waffen aus Amran in ein Protestcamp in Sanaa koordiniert. |
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Ali Abdullah Saleh (alias: Ali Abdallah Salih). Originalschrift: Benennung: a) Präsident des jemenitischen Allgemeinen Volkskongresses; b) Früherer Präsident der Republik Jemen. Geburtsdatum: a) 21.3.1945; b) 21.3.1946; c) 21.3.1942; d) 21.3.1947. Geburtsort: a) Bayt al-Ahmar, Gouvernement Sanaa, Jemen; b) Sanaa, Jemen; c) Sana'a, Sanhan, Al-Rib' al-Sharqi. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Reisepassnummer: 00016161 (Jemen). Nationale Kennziffer: 01010744444. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Link zur Besonderen Mitteilung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5837306. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014). Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ali Abdullah Saleh wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte. Ali Abdullah Saleh hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern. Gemäß dem durch den Golf-Kooperationsrat gebilligten Abkommen vom 23. November 2011 ist Ali Abdullah Saleh nach mehr als 30 Jahren als Präsident Jemens zurückgetreten. Ab Herbst 2012 war Ali Abdullah Saleh angeblich einer der glühendsten Verfechter eines gewalttätigen Vorgehens der Huthi in Nordjemen. Die gewalttätigen Auseinandersetzungen vom Februar 2013 im Süden Jemens waren ein Ergebnis der gemeinsamen Bemühungen von Saleh, AQAP und des südjemenitischen Separatisten Ali Salim al-Bayd, vor der Konferenz für den nationalen Dialog im Jemen vom 18. März 2013 Unruhe zu stiften. In jüngster Vergangenheit, d. h. seit September 2014, destabilisiert Saleh Jemen, indem er die Autorität der Zentralregierung mit fremder Hilfe untergräbt und genügend Instabilität provoziert, um einen Staatsstreich vom Zaun zu brechen. Nach einem Bericht der Expertengruppe der Vereinten Nationen für Jemen vom September 2014 unterstützt Saleh Informanten zufolge gewalttätige Aktionen bestimmter jemenitischer Gruppen finanziell und politisch und indem er sicherstellt, dass Mitglieder des Allgemein Volkskomitees weiterhin mit verschiedenen Mitteln zur Destabilisierung Jemens beitragen. |
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Ahmed Ali Abdullah Saleh (alias: Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar) Titel: Ehemaliger Botschafter, ehemaliger Brigadegeneral, Geburtsdatum: 25. Juli 1972, Staatsangehörigkeit: jemenitisch, Reisepassnummer: a) jemenitischer Reisepass Nr. 17979, ausgestellt auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh (genannt unter der Diplomatenausweisnummer 31/2013/20/003140 (siehe weiter unten)) b) jemenitischer Reisepass Nr. 02117777, ausgestellt am 8.11.2005 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar c) jemenitischer Reisepass Nr. 06070777, ausgestellt am 3.12.2014 auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Al-Ahmar, Anschrift: Vereinigte Arabische Emirate. Weitere Angaben: Hat eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis gespielt. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen. Ahmed Saleh ist der Sohn des früheren Präsidenten der Republik Jemen, Ali Abdullah Saleh (YEi.003). Ahmed Ali Abdullah Saleh kommt aus einer als „Bayt Al-Ahmar“ bekannten Gegend, die etwa 20 km südöstlich der Hauptstadt Sanaa liegt. Diplomatenausweis Nr.: 31/2013/20/003140, ausgestellt am 7.7.2013 vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate auf den Namen Ahmed Ali Abdullah Saleh; derzeitiger Status: für ungültig erklärt. Link zur Besonderen Mitteilung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5895854. Tag der Benennung durch die VN: 14.4.2015 (geändert am 16.9.2015). Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ahmed Ali Saleh verfolgt das Ziel, die Autorität von Präsident Hadi zu untergraben, Hadis Versuche zur Reform des Militärs zu durchkreuzen und Jemens friedlichen Übergang zur Demokratie zu behindern. Saleh spielte eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis. Mitte Februar 2013 hatte Ahmed Ali Saleh Tausende neue Gewehre an die Brigaden der Republikanischen Garde und an namentlich nicht bekannte Stammes-Scheichs verteilt. Die Waffen wurden ursprünglich 2010 beschafft und waren dafür gedacht, sich die Loyalität der Empfänger im Hinblick auf spätere politische Vorteile zu erkaufen. Nachdem Salehs Vater, der ehemalige Präsident der Republik Jemen Ali Abdullah Saleh, 2011 als Präsident Jemens zurücktrat, behielt Ahmed Ali Saleh seinen Posten als Befehlshaber der Republikanischen Garde Jemens. Etwas mehr als ein Jahr später wurde Saleh von Präsident Hadi entlassen, behielt jedoch, selbst nachdem ihm die Befehlsgewalt entzogen wurde, erheblichen Einfluss innerhalb des jemenitischen Militärs. Im November 2014 wurde Ali Abdullah Saleh von den Vereinten Nationen gemäß Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats benannt. |