ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 75

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
21. März 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/479 des Rates vom 8. Dezember 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

1

 

 

Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/480 des Rates vom 20. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/481 der Kommission vom 20. März 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza ( 1 )

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/482 der Kommission vom 20. März 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/483 der Kommission vom 20. März 2017 zur Festsetzung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 eröffneten Zollkontingente für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

20

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/484 der Kommission vom 20. März 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. März 2017 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EU) 2015/2078 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine gestellt wurden

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/485 des Rates vom 20. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

24

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/486 der Kommission vom 17. März 2017 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status Luxemburgs, der deutschen Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Jerseys als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis und zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG in Bezug auf den Status der Region Friaul-Julisch Venetien in Italien als frei von der Aujeszky-Krankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1689)  ( 1 )

27

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/487 der Kommission vom 17. März 2017 zur Änderung der Entscheidung 2005/51/EG hinsichtlich des Zeitraums, in dem von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchte Böden zu Dekontaminierungszwecken in die EU eingeführt werden dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1693)

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

21.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/1


BESCHLUSS (EU) 2017/479 DES RATES

vom 8. Dezember 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung an dem Instrument beteiligen und dass Vereinbarungen über ihre Finanzbeiträge und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen werden — einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen.

(2)

Am 14. Juli 2014 ermächtigte der Rat die Kommission, mit dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen über ein Abkommen über die Modalitäten ihrer Beteiligung am Fonds für die innere Sicherheit — Grenzen und Visa für den Zeitraum 2014 bis 2020 aufzunehmen. Die Verhandlungen mit dem Königreich Norwegen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 5. Juli 2016 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2000/365/EG (2), keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich finden; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) keine Anwendung auf Irland finden; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden.

(7)

Gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens sollte das Abkommen mit Ausnahme von Artikel 5 ab dem ersten Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird mit Ausnahme von Artikel 5 gemäß Artikel 19 Absatz 4 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss notwendigen Verfahren ab dem ersten Tag nach seiner Unterzeichnung (4) vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. ŽITŇANSKÁ


(1)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(2)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(3)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(4)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


21.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/3


ÜBEREINKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, im Folgenden „Norwegen“,

im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ —

GESTÜTZT auf das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) (im Folgenden „Assoziierungsübereinkommen mit Norwegen“)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit durch die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geschaffen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Norwegen dar.

(3)

Da sich die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unmittelbar auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und damit deren Rechtsrahmen auswirkt und die im Assoziierungsprotokoll mit Norwegen vorgesehenen Verfahren für die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 angewendet wurden, worüber Norwegen in Kenntnis gesetzt wurde, erkennen die Vertragsparteien an, dass die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsprotokolls mit Norwegen darstellt, soweit dies für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlich ist.

(4)

In Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 ist festgelegt, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder — darunter Norwegen — entsprechend der vorgenannten Verordnung an dem Instrument beteiligen und dass Vereinbarungen über die Finanzbeiträge dieser Länder und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen werden, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen.

(5)

Das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF — Grenzen und Visa“) ist ein spezielles Instrument im Rahmen des Schengen-Besitzstands, das auf Lastenteilung und finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visumpolitik der Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten ausgerichtet ist.

(6)

Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung, die anwendbar sind, wenn Drittstaaten, auch assoziierte Staaten, mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut sind.

(7)

In Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ist vorgesehen, dass auch die einer noch nicht förmlich benannten zuständigen Behörde im Jahr 2014 entstandenen Ausgaben förderfähig sind, damit ein reibungsloser Übergang zwischen dem Europäischen Außengrenzenfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit gewährleistet ist. Dieser Absicht ist auch in diesem Übereinkommen Rechnung zu tragen. Da dieses Übereinkommen nicht vor Ende 2014 in Kraft getreten ist, ist zu gewährleisten, dass auch die vor bzw. bis zur förmlichen Benennung der zuständigen Behörde entstandenen Ausgaben förderfähig sind, sofern die vor und nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind.

(8)

Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge Norwegens an den „ISF — Grenzen und Visa“ zu erleichtern, sind die Beiträge für den Zeitraum 2014 bis 2020 in fünf jährlichen Tranchen von 2016 bis 2020 zu leisten. Von 2016 bis 2018 sind die jährlichen Beiträge Festbeträge, während die Beiträge für 2019 und 2020 im Jahr 2019 auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts aller am „ISF — Grenzen und Visa“ beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen bestimmt werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Regelungsbereich

Dieses Übereinkommen enthält die für die Beteiligung Norwegens am ISF — Grenzen und Visa gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlichen zusätzlichen Regeln.

Artikel 2

Finanzverwaltung und Finanzkontrolle

(1)   Norwegen trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und Finanzkontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und des Unionsrechts, das seine Rechtsgrundlage aus dem AEUV herleitet, zu gewährleisten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften des AEUV und des abgeleiteten Rechtssetzung sind die folgenden:

a)

Artikel 287 Absätze 1, 2 und 3 AEUV;

b)

Artikel 30, 32 und 57, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, Artikel 60, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;

c)

Artikel 32, 38, 42, 84, 88, 142 und 144 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (5);

d)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (6);

e)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

Die Vertragsparteien können diese Liste im gegenseitigen Einvernehmen ändern.

(2)   Norwegen wendet die in Absatz 1 aufgeführten Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesem Übereinkommen an.

Artikel 3

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Die Verwendung der Norwegen aus dem ISF — Grenzen und Visa zugewiesenen Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Artikel 4

Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten

Allen im Hoheitsgebiet Norwegens tätigen Finanzakteuren und sonstigen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzverwaltung — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten.

Artikel 5

Vollstreckung

Beschlüsse der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet Norwegens vollstreckbare Titel.

Die Vollstreckung erfolgt nach der norwegischen Zivilprozessordnung. Die Vollstreckungsklausel eines Beschlusses wird jenem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der nationalen Behörde, die die norwegische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt.

Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.

Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die norwegischen Gerichte zuständig.

Artikel 6

Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug

(1)   Norwegen

a)

bekämpft Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen, die abschreckend sind und in Norwegen einen effektiven Schutz bewirken;

b)

ergreift die gleichen Maßnahmen, die es auch zur Bekämpfung von Betrug ergreift, der sich gegen seine eigenen finanziellen Interessen richtet; und

c)

koordiniert seine Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.

(2)   Norwegen ergreift Maßnahmen, die mit den von der Union gemäß Artikel 325 Absatz 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens in Kraft befindlichen Maßnahmen gleichwertig sind.

Für den Fall, dass die Union gemäß diesem Artikel weitere Maßnahmen ergreift, können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen gleichwertige Maßnahmen beschließen.

Artikel 7

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (OLAF)

Die Kommission (das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF) kann unbeschadet ihrer Rechte gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 im Hoheitsgebiet Norwegens auf der Grundlage der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort im Zusammenhang mit dem ISF — Grenzen und Visa durchführen.

Die Behörden Norwegens erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.

Artikel 8

Rechnungshof

Gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV und Teil 1, Titel X, Kapitel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet Norwegens im Zusammenhang mit dem ISF — Grenzen und Visa in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen durchführen.

Die Prüfung des Rechnungshofs in Norwegen erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane Norwegens arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.

Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 7 dieses Übereinkommens zustehen.

Artikel 9

Öffentliches Auftragswesen

Norwegen wendet sein Gesetz über das öffentliche Auftragswesen im Einklang mit Anhang XVI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (8) an.

Artikel 10

Finanzbeiträge

(1)   Die von Norwegen im Zeitraum 2016 bis 2018 jährlich an den ISF — Grenzen und Visa zu leistenden Beiträge sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

(alle Beträge in EUR)

 

2016

2017

2018

Norwegen

19 777 712

19 777 712

19 777 712

(2)   Die Beiträge Norwegens für die Jahre 2019 und 2020 werden auf der Basis seines jeweiligen Bruttoinlandsprodukts (BIP) nach der im Anhang aufgeführten Formel als Prozentsatz des BIP aller am ISF — Grenzen und Visa beteiligten Staaten berechnet.

(3)   Norwegen leistet die Finanzbeiträge gemäß diesem Artikel ungeachtet des Zeitpunkts der Annahme des nationalen Programms nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

Artikel 11

Verwendung der Finanzbeiträge

(1)   Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2016 und 2017 wird wie folgt zugewiesen:

a)

75 % für die Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;

b)

15 % für die Entwicklung von IT-Systemen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union bis zum 30. Juni 2017 angenommen werden;

c)

10 % für Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.

Wird der Betrag gemäß Buchstabe b nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu.

Tritt dieses Übereinkommen nicht bis zum 1. Juni 2017 in Kraft oder wird es bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorläufig angewendet, wird der gesamte von Norwegen geleistete Beitrag gemäß Absatz 2 dieses Artikels verwendet.

(2)   Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2018, 2019 und 2020 wird wie folgt zugewiesen:

a)

40 % für die spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;

b)

50 % für die Entwicklung von IT-Systemen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union bis zum 31. Dezember 2018 angenommen werden;

c)

10 % für Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.

Wird der Betrag gemäß Buchstabe b nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu.

(3)   Die für die Halbzeitüberprüfung, die Unionsmaßnahmen, die spezifischen Maßnahmen oder das Programm für die Entwicklung von IT-Systemen zugewiesenen zusätzlichen Beträge werden gemäß dem einschlägigen Verfahren einer der folgenden Bestimmungen verwendet:

a)

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014;

b)

Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;

c)

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;

d)

Artikel 15 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.

(4)   Die Kommission kann jährlich bis zu 142 919 EUR der Zahlungen Norwegens zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die Norwegen bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und dieses Übereinkommens unterstützen.

Artikel 12

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Übereinkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den die für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie das Recht Norwegens für vergleichbare Informationen vorsehen. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Norwegen aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 13

Benennung der zuständigen Behörde

(1)   Norwegen unterrichtet die Kommission so bald wie möglich nach der Annahme des nationalen Programms über die förmliche Benennung — auf Ministerebene — der Behörde, die für die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben im Rahmen des ISF — Grenzen und Visa zuständig ist.

(2)   Die Benennung gemäß Absatz 1 erfolgt unter der Bedingung, dass die Einrichtung die in oder auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 festgelegten Benennungskriterien zu internem Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring erfüllt.

(3)   Die Benennung einer zuständigen Behörde basiert auf einer Stellungnahme einer Prüfstelle, bei der es sich um die Prüfbehörde handeln kann, die die Erfüllung der Benennungskriterien durch die zuständige Behörde bewertet. Diese Stelle kann die eigenständige öffentliche Einrichtung sein, die für Monitoring, Evaluierung und Prüfung der Verwaltung zuständig ist. Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit unabhängig von der zuständigen Behörde aus; sie arbeitet nach international anerkannten Prüfstandards. Norwegen kann seine Entscheidung über die Benennung darauf gründen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie im vorausgegangenen Zeitraum und ob ihre Tätigkeit wirksam war. Zeigt sich anhand der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannte Einrichtung die Benennungskriterien nicht mehr erfüllt, ergreift Norwegen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtung behoben werden, einschließlich der Aufhebung der Benennung.

Artikel 14

Haushaltsjahr

Für die Zwecke dieses Übereinkommens erfasst das Haushaltsjahr, auf das in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 verwiesen wird, sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die im Zeitraum vom 16. Oktober des Jahres N-1 bis zum 15. Oktober des Jahres N erfolgt sind und von der zuständigen Behörde verbucht wurden.

Artikel 15

Förderfähigkeit von Ausgaben

Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind Ausgaben förderfähig, wenn sie von der zuständigen Behörde vor deren förmlicher Benennung nach Artikel 13 dieses Übereinkommens gezahlt wurden, vorausgesetzt, dass die hierbei angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde gelten.

Artikel 16

Antrag auf Zahlung des Jahressaldos

(1)   Norwegen übermittelt der Kommission bis zum 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt Norwegen der Kommission bis zum 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Die gemäß diesem Absatz übermittelten Unterlagen dienen als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Unterlagen werden gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 angenommenen Mustern erstellt.

Artikel 17

Bericht über die Durchführung

Abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt Norwegen der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres bis einschließlich 2022 einen jährlichen Bericht über die Durchführung des nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr und kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen.

Der erste jährliche Bericht über die Durchführung des nationalen Programms wird am 15. Februar nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung übermittelt.

Der erste Bericht erstreckt sich auf die Haushaltsjahre ab 2014 bis zu dem Haushaltsjahr vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Absatz 2 der erste jährliche Bericht übermittelt wird. Norwegen übermittelt bis zum 31. Dezember 2023 einen Schlussbericht über die Durchführung des nationalen Programms.

Artikel 18

Elektronisches Datenaustauschsystem

Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen Norwegen und der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt, das die Kommission zu diesem Zweck bereitstellt.

Artikel 19

Inkrafttreten

(1)   Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2)   Die Vertragsparteien genehmigen dieses Übereinkommen nach ihren eigenen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

(3)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäß Absatz 2 in Kraft.

(4)   Unbeschadet etwaiger verfassungsmäßiger Erfordernisse wenden die Vertragsparteien das Übereinkommen mit Ausnahme von Artikel 5 ab dem ersten Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig an.

Artikel 20

Gültigkeit und Beendigung

(1)   Die Union oder Norwegen können dieses Übereinkommen durch Notifizierung der anderen Vertragspartei kündigen. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Notifizierung der Beendigung außer Kraft. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden entsprechend den in diesem Übereinkommen niedergelegten Bedingungen fortgeführt. Sonstige Folgen der Beendigung werden von den Vertragsparteien des Übereinkommens in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.

(2)   Dieses Übereinkommen gilt als beendet, wenn das Assoziierungsprotokoll mit Norwegen gemäß dessen Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 16 beendet wird.

Artikel 21

Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на осми декември през две хиляди и шестнадесета година.

Hecho en Bruselas, el ocho de diciembre de dos mil dieciséis.

V Bruselu dne osmého prosince dva tisíce šestnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den ottende december to tusind og seksten.

Geschehen zu Brüssel am achten Dezember zweitausendsechzehn.

Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta detsembrikuu kaheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις οκτώ Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.

Done at Brussels on the eighth day of December in the year two thousand and sixteen.

Fait à Bruxelles, le huit décembre deux mille seize.

Sastavljeno u Bruxellesu osmog prosinca godine dvije tisuće šesnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì otto dicembre duemilasedici.

Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada astotajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų gruodžio aštuntą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év december havának nyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tmien jum ta’ Diċembru fis-sena elfejn u sittax.

Gedaan te Brussel, acht december tweeduizend zestien.

Sporządzono w Brukseli dnia ósmego grudnia roku dwa tysiące szesnastego.

Feito em Bruxelas, em oito de dezembro de dois mil e dezasseis.

Întocmit la Bruxelles la opt decembrie două mii șaisprezece.

V Bruseli ôsmeho decembra dvetisícšestnásť.

V Bruslju, dne osmega decembra leta dva tisoč šestnajst.

Tehty Brysselissä kahdeksantena päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.

Som skedde i Bryssel den åttonde december år tjugohundrasexton.

Utferdiget i Brussel, den åttende desember totusenogseksten.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

For Den europeiske union

Image

За Кралство Норвегия

Por el Reino de Noruega

Za Norské království

For Kongeriget Norge

Für das Königreich Norwegen

Norra Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Νορβηγίας

For the Kingdom of Norway

Pour le Royaume de Norvège

Za Kraljevinu Norvešku

Per il Regno di Norvegia

Norvēģijas Karalistes vārdā –

Norvegijos Karalystės vardu

A Norvég Királyság részéről

Għar-Renju tan-Norveġja

Voor het Koninkrijk Noorwegen

W imieniu Królestwa Norwegii

Pelo Reino da Noruega

Pentru Regatul Norvegiei

Za Nórske kráľovstvo

Za Kraljevino Norveško

Norjan kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Norge

For Kongeriket Norge

Image


(1)  ABl. EU L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 547/2014 vom 15. Mai 2014 (ABl. EU L 163 vom 29.5.2014, S. 18).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(8)  ABl. EU L 1 vom 3.1.1994, S. 461.


ANHANG

FORMEL ZUR BERECHNUNG DER FINANZIELLEN BEITRÄGE FÜR DIE JAHRE 2019 UND 2020 UND ANGABEN ZUR ZAHLUNG

Der Finanzbeitrag Norwegens zum ISF — Grenzen und Visa gemäß Artikel 5 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird für die Jahre 2019 und 2020 wie folgt berechnet:

Für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2013 bis 2017 wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Norwegens (nach den am 31. März 2019 vorliegenden endgültigen Zahlen) durch das Gesamt-BIP aller am ISF — Grenzen und Visa beteiligten Staaten im jeweiligen Jahr geteilt. Der Durchschnitt der fünf Prozentsätze für die Jahre 2013 bis 2017 wird auf die Summe der tatsächlichen Jahresbeträge für den ISF — Grenzen und Visa für die Jahre 2014 bis 2019 und die jährlichen Verpflichtungen für den ISF — Grenzen und Visa für das Jahr 2020, die in dem von der Kommission angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 enthalten sind, angewendet, um den von Norwegen über den gesamten Durchführungszeitraum des ISF — Grenzen und Visa zu zahlenden Gesamtbetrag zu ermitteln. Von diesem Betrag werden die von Norwegen gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieses Übereinkommens tatsächlich geleisteten jährlichen Zahlungen abgezogen, um den Gesamtbetrag der norwegischen Beiträge für die Jahre 2019 und 2020 zu ermitteln. Die Hälfte dieses Betrags wird im Jahr 2019 und die andere Hälfte im Jahr 2020 gezahlt.

Der finanzielle Beitrag wird in Euro gezahlt.

Norwegen leistet seinen jeweiligen Finanzbeitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.


VERORDNUNGEN

21.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/480 DES RATES

vom 20. März 2017

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien sollten vier Personen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(3)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


(1)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


ANHANG

Die folgenden Personen werden in die Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„235.

Ahmad Ballul

(alias Ahmad Muhammad Ballul; Ahmed Balol)

Image

Geburtsdatum: 10. Oktober 1954

Rang: Generalmajor; Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich, einschließlich der in dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus genannten Angriffe des syrischen Regimes mit chemischen Waffen.

21.3.2017

236.

Saji' Darwish

(alias Saji Jamil Darwish; Sajee Darwish; Sjaa Darwis)

Image

Geburtsdatum: 11. Januar 1957

Rang: Generalmajor der Syrisch-Arabischen Luftwaffe

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 22. Division der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Befehlshaber der 22. Division trägt er die Verantwortung für den Einsatz chemischer Waffen durch Luftfahrzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftstützpunkten aus operieren, einschließlich des Angriffs auf Talmenes, der dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge mit am Luftstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.

21.3.2017

237.

Muhammed Ibrahim

Image

Geburtsdatum: 5. August 1964

Rang: Brigadegeneral; Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe am Luftstützpunkt Hama

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der syrisch-arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum und als stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade von März bis Dezember 2015 für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21. April 2014), Qmenas (16. März 2015) und Sarmin (16. März 2015) verantwortlich.

21.3.2017

238.

Badi' Mu'alla

Image

Geburtsdatum: 1961

Geburtsort: Bistuwir, Jablah, Syrien

Rang: Brigadegeneral; Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als Befehlshaber der 63. Brigade in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21. April 2014), Qmenas (16. März 2015) und Sarmin (16. März 2015) verantwortlich.

21.3.2017“


21.3.2017   

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L 75/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/481 DER KOMMISSION

vom 20. März 2017

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der vorgenannten Verordnung aufgeführt sind.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr der Waren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union nicht aufgrund des Vorkommens von HPAI eingeschränkt sind.

(4)

Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (im Folgenden das „Abkommen“) (4), das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates (5) genehmigt wurde, werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.

(5)

Die Vereinigten Staaten haben am 4. März 2017 das Auftreten von HPAI des Subtyps H7N9 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in Lincoln County im Bundesstaat Tennessee bestätigt. Daher darf nicht mehr das gesamte Hoheitsgebiet dieses Drittlandes als frei von dieser Seuche gelten.

(6)

Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um den betroffenen Betrieb herum ausgewiesen, die Teile von Lincoln County, Franklin County und Moore County im Bundesstaat Tennessee sowie von Madison County und Jackson County im Bundesstaat Alabama umfasst. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen mit zur Ausfuhr in die Union bestimmten Waren aus den genannten Verwaltungsbezirken unverzüglich ausgesetzt und ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um die HPAI zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen.

(7)

Die Vereinigten Staaten haben Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Zum Schutz der Union vor Tiergesundheitsrisiken bei der Einfuhr in die Union von Waren aus den Vereinigten Staaten sollten auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien Beschränkungen für die Einfuhr in die Union von Waren aus den von der HPAI betroffenen Verwaltungsbezirken der Bundesstaaten Tennessee und Alabama festgelegt werden. Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der Regionalisierung dieses Drittlands aufgrund des aktuellen HPAI-Ausbruchs Rechnung zu tragen.

(8)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 3.

(5)  ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1.


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 werden folgende Einträge zu den Vereinigten Staaten in numerischer Reihenfolge eingefügt:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung (6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„US — Vereinigte Staaten

US-2.23

Bundesstaat Tennessee:

 

Lincoln County

 

Franklin County

 

Moore County

WGM

VIII

P2

4.3.2017

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.24

Bundesstaat Alabama:

 

Madison County

 

Jackson County

WGM

VIII

P2

4.3.2017

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1“


21.3.2017   

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L 75/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/482 DER KOMMISSION

vom 20. März 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

288,4

IL

234,5

MA

109,4

SN

196,7

TN

182,1

TR

114,2

ZZ

187,6

0707 00 05

EG

241,9

TR

187,4

ZZ

214,7

0709 93 10

MA

49,9

TR

148,5

ZZ

99,2

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

42,4

IL

62,7

MA

46,9

TN

50,4

TR

69,2

ZZ

54,3

0805 50 10

TR

67,0

ZZ

67,0

0808 10 80

CL

122,2

CN

144,8

ZA

114,1

ZZ

127,0

0808 30 90

AR

121,3

CL

163,7

CN

82,7

TR

148,9

ZA

120,5

ZZ

127,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.3.2017   

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L 75/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/483 DER KOMMISSION

vom 20. März 2017

zur Festsetzung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 eröffneten Zollkontingente für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumine mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. März 2017 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 57).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 hinzuzufügen sind

(in kg Schalenei-Äquivalent)

09.4275

769 500

09.4276

1 500 000


21.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/484 DER KOMMISSION

vom 20. März 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. März 2017 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EU) 2015/2078 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. März 2017 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4273 höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 63).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellte Anträge

(%)

09.4273

2,317253

09.4274


BESCHLÜSSE

21.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/485 DES RATES

vom 20. März 2017

zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien sollten vier Personen in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(3)

Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


ANHANG

Die folgenden Personen werden in die Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„235.

Ahmad Ballul

(alias Ahmad Muhammad Ballul; Ahmed Balol)

Image

Geburtsdatum: 10. Oktober 1954

Rang: Generalmajor; Befehlshaber der Syrisch- Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich, einschließlich der in dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus genannten Angriffe des syrischen Regimes mit chemischen Waffen.

21.3.2017

236.

Saji Darwish

(alias Saji Jamil Darwish; Sajee Darwish; Sjaa Darwis)

Image

Geburtsdatum: 11. Januar 1957

Rang: Generalmajor der Syrisch-Arabischen Luftwaffe

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 22. Division der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Befehlshaber der 22. Division trägt er die Verantwortung für den Einsatz chemischer Waffen durch Luftfahrzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftstützpunkten aus operieren, einschließlich des Angriffs auf Talmenes, der dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge mit am Luftstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.

21.3.2017

237.

Muhammed Ibrahim

Image

Geburtsdatum: 5. August 1964

Rang: Brigadegeneral; Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe am Luftstützpunkt Hama

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum und als stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade von März bis Dezember 2015 für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21. April 2014), Qmenas (16. März 2015) und Sarmin (16. März 2015) verantwortlich.

21.3.2017

238.

Badi' Mu'alla

Image

Geburtsdatum: 1961

Geburtsort: Bistuwir, Jablah, Syrien

Rang: Brigadegeneral; Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als Befehlshaber der 63. Brigade in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21. April 2014), Qmenas (16. März 2015) und Sarmin (16. März 2015) verantwortlich.

21.3.2017“


21.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/486 DER KOMMISSION

vom 17. März 2017

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status Luxemburgs, der deutschen Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Jerseys als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis und zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG in Bezug auf den Status der Region Friaul-Julisch Venetien in Italien als frei von der Aujeszky-Krankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1689)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der für infektiöse bovine Rhinotracheitis oder die Aujeszky-Krankheit ein obligatorisches nationales Bekämpfungsprogramm erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Der Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union mit Rindern und Schweinen möglicherweise erforderlichen zusätzlichen Garantien vor.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG muss ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis ist, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Der Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union mit Rindern möglicherweise erforderlichen zusätzlichen Garantien vor.

(3)

Mit der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (2) wurden die Programme zur Bekämpfung und Tilgung der durch den bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) verursachten infektiösen bovinen Rhinotracheitis genehmigt, die von den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und zwar für die in dem genannten Anhang aufgeführten Regionen dieser Mitgliedstaaten, für die zusätzliche Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten. Des Weiteren sind in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden und für die zusätzliche Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

(4)

Luxemburg hat der Kommission die entsprechende Begründung für die Genehmigung der nationalen Programme zur Bekämpfung und Tilgung der durch BHV1 verursachten infektiösen bovinen Rhinotracheitis für sein gesamtes Hoheitsgebiet und für die ergänzenden Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG vorgelegt.

(5)

Auf Basis der Bewertung der von Luxemburg übermittelten Unterlagen sollte dieser Mitgliedstaat in die in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG festgelegte Liste aufgenommen werden, und die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis sollten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten. Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die deutschen Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein sind derzeit in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt.

(7)

Deutschland hat der Kommission jetzt die entsprechende Begründung dafür vorgelegt, dass die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden können und dass die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG für diese Bundesländer gelten.

(8)

Auf Basis der Bewertung der von Deutschland übermittelten Unterlagen sollten die Bundesländer Hamburg und Schleswig-Holstein nicht mehr in der in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG festgelegten Liste, sondern in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführt werden, und die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis sollten für diese Bundesländer gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten. Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG entsprechend geändert werden.

(9)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates (3) werden das Vereinigte Königreich und die Kanalinseln, einschließlich Jersey, für die Zwecke der Anwendung des Veterinärrechts als ein einziger Mitgliedstaat angesehen.

(10)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission die entsprechende Begründung dafür vorgelegt, dass Jersey als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden kann und dass die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG für Jersey gelten.

(11)

Auf Basis der Bewertung der vom Vereinigten Königreich übermittelten Unterlagen sollte Jersey in die in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG festgelegte Liste aufgenommen werden, und die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse bovine Rhinotracheitis sollten gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG für Jersey gelten. Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

In der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission (4) sind zusätzliche Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Garantien richten sich nach der Einstufung der Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Seuchenstatus bezüglich der Aujeszky-Krankheit. In Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sind die Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgeführt, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden.

(13)

Italien hat der Kommission die entsprechende Begründung zur Genehmigung seines nationalen Programms zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit in der Region Friaul-Julisch Venetien übermittelt und die offizielle Aufnahme dieser Region in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG beantragt.

(14)

Auf Basis der Bewertung der von Italien übermittelten Unterlagen sollte die Region Friaul-Julisch Venetien in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgenommen werden. Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die Entscheidungen 2004/558/EG und 2008/185/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG werden gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. März 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1).

(4)  Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19).


ANHANG I

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

Mitgliedstaaten

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die zusätzlichen Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Belgien

Alle Regionen

Tschechische Republik

Alle Regionen

Deutschland

Die folgenden Regierungsbezirke in Nordrhein-Westfalen:

 

Düsseldorf

 

Köln

Italien

Region Friaul-Julisch Venetien

Autonome Provinz Trient

Luxemburg

Alle Regionen

ANHANG II

Mitgliedstaaten

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die zusätzlichen Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Dänemark

Alle Regionen

Deutschland

Die Bundesländer

 

Baden-Württemberg

 

Bayern

 

Berlin

 

Brandenburg

 

Bremen

 

Hamburg

 

Hessen

 

Niedersachsen

 

Mecklenburg-Vorpommern

 

Rheinland-Pfalz

 

Saarland

 

Sachsen

 

Sachsen-Anhalt

 

Schleswig-Holstein

 

Thüringen

 

Die folgenden Regierungsbezirke in Nordrhein-Westfalen:

 

Arnsberg

 

Detmold

 

Münster

Italien

Region Aostatal

Autonome Provinz Bozen

Österreich

Alle Regionen

Finnland

Alle Regionen

Schweden

Alle Regionen

Vereinigtes Königreich

Jersey


ANHANG II

Anhang II des Beschlusses 2008/185/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte nationale AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

ISO-Code

Mitgliedstaat

Regionen

ES

Spanien

Alle Regionen

IT

Italien

Region Friaul-Julisch Venetien

LT

Litauen

Alle Regionen

PL

Polen

Alle Regionen“


21.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/487 DER KOMMISSION

vom 17. März 2017

zur Änderung der Entscheidung 2005/51/EG hinsichtlich des Zeitraums, in dem von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchte Böden zu Dekontaminierungszwecken in die EU eingeführt werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1693)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit deren Anhang III Teil A Nummer 14 ist die Verbringung von Böden mit Ursprung in bestimmten Drittländern in die Union verboten.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/51/EG der Kommission (2) wurden die Mitgliedstaaten vorübergehend ermächtigt, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen Ausnahmen für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu gewähren, wenn diese zu Dekontaminierungszwecken eingeführt werden und zur Entsorgung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle bestimmt sind.

(3)

Einige Mitgliedstaaten haben eine Verlängerung der Ermächtigung zur Gewährung dieser Ausnahme beantragt. Aus den gemäß der Entscheidung 2005/51/EG von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geht hervor, dass bei der Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung die in der genannten Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Union zu verhindern, und dass diese Bedingungen eingehalten wurden. Demzufolge besteht kein pflanzengesundheitliches Risiko aufgrund der unter die Entscheidung 2005/51/EG fallenden Tätigkeit.

(4)

Die Ausnahmeregelung sollte daher bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden.

(5)

Die Entscheidung 2005/51/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2005/51/EG wird das Datum „28. Februar 2017“ durch „31. Dezember 2019“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. März 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Entscheidung 2005/51/EG der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 21).