ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 73

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
18. März 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/470 des Rates vom 28. Februar 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union

1

 

*

Beschluss (EU) 2017/471 des Rates vom 28. Februar 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/472 der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/473 der Kommission vom 17. März 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/474 der Kommission vom 17. März 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. März 2017 Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellt wurden

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/475 der Kommission vom 17. März 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. März 2017 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Bestimmung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/476 des Rates vom 3. März 2017 zur Ernennung eines vom Großherzogtum Luxemburg vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

14

 

*

Beschluss (EU) 2017/477 des Rates vom 3. März 2017 über den im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien

15

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 der Kommission vom 16. März 2017 zur Entbindung bestimmter Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf bestimmte Arten anzuwenden und zur Aufhebung der Entscheidung 2010/680/EU der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1662)  ( 1 )

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/1


BESCHLUSS (EU) 2017/470 DES RATES

vom 28. Februar 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 41 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (1) gelten Erzeugnisse, die in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 45 der vorgenannten Delegierten Verordnung in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)

Nach Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt das Kumulierungssystem unter der Voraussetzung, dass die Schweiz Erzeugnissen mit Ursprung in begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Union enthalten, dieselbe Behandlung gewährt (Gegenseitigkeitsprinzip).

(3)

Soweit die Schweiz betroffen ist, wurde das Kumulierungssystem ursprünglich durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Schweiz eingeführt. Dieser Briefwechsel erfolgte am 14. Dezember 2000, nachdem der Rat mit dem Beschluss 2001/101/EG (2) die entsprechende Genehmigung erteilt hatte.

(4)

Um zu gewährleisten, dass ein Urspungsbegriff angewendet wird, der den Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Union entspricht, hat die Schweiz ihre APS-Ursprungsregeln geändert. Daher muss das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Schweiz überarbeitet werden.

(5)

Das System der gegenseitigen Anerkennung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A seitens der Union, Norwegens und der Schweiz sollte im Rahmen des überarbeiteten Briefwechsels beibehalten und unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Türkei angewendet werden, damit der Handel zwischen der Union, Norwegen, der Schweiz und der Türkei erleichtert wird.

(6)

Zudem sehen die 2010 reformierten APS-Ursprungsregeln der Union die Einführung eines neuen Systems der Ursprungsbescheinigung durch registrierte Ausführer vor, das ab dem 1. Januar 2017 angewendet werden soll. Auch in dieser Hinsicht muss der Briefwechsel überarbeitet werden.

(7)

Im Hinblick auf die Anwendung dieses neuen Systems und seiner Vorschriften ermächtigte der Rat am 8. März 2012 die Kommission, mit der Schweiz ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die gegenseitige Anerkennung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Ersatzursprungserklärungen auszuhandeln, wonach Erzeugnisse mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union wie Erzeugnisse behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Union enthalten. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) erfolgreich abgeschlossen.

(8)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt. (3)

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2017

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. HERRERA


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(2)  Beschluss 2001/101/EG des Rates vom 5. Dezember 2000 zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) (ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 24).

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über dessen Abschluss veröffentlicht.


18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/3


BESCHLUSS (EU) 2017/471 DES RATES

vom 28. Februar 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 41 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (1) gelten Erzeugnisse, die in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 45 der vorgenannten Delegierten Verordnung in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)

Nach Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt das Kumulierungssystem unter der Voraussetzung, dass Norwegen Erzeugnissen mit Ursprung in begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Union enthalten, dieselbe Behandlung gewährt (Gegenseitigkeitsprinzip).

(3)

Soweit Norwegen betroffen ist, wurde das Kumulierungssystem ursprünglich durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Schweiz eingeführt. Dieser Briefwechsel erfolgte am 29. Januar 2001, nachdem der Rat mit dem Beschluss 2001/101/EG (2) die entsprechende Genehmigung erteilt hatte.

(4)

Um zu gewährleisten, dass ein Urspungsbegriff angewendet wird, der den Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Union entspricht, hat Norwegen seine APS-Ursprungsregeln geändert. Daher muss das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und Norwegen überarbeitet werden.

(5)

Das System der gegenseitigen Anerkennung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A seitens der Union, Norwegens und der Schweiz sollte im Rahmen des überarbeiteten Briefwechsels beibehalten und unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Türkei angewendet werden, damit der Handel zwischen der Union, Norwegen, der Schweiz und der Türkei erleichtert wird.

(6)

Zudem sehen die 2010 reformierten APS-Ursprungsregeln der Union die Einführung eines neuen Systems der Ursprungsbescheinigung durch registrierte Ausführer vor, das ab dem 1. Januar 2017 angewendet werden soll. Auch in dieser Hinsicht muss der Briefwechsel überarbeitet werden.

(7)

Im Hinblick auf die Anwendung dieses neuen Systems und seiner Vorschriften ermächtigte der Rat am 8. März 2012 die Kommission, mit Norwegen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die gegenseitige Anerkennung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Ersatzursprungserklärungen auszuhandeln, wonach Erzeugnisse mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union wie Erzeugnisse behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Union enthalten. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) erfolgreich abgeschlossen.

(8)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. HERRERA


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(2)  Beschluss 2001/101/EG des Rates vom 5. Dezember 2000 zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) (ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 24).

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über dessen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/472 DER KOMMISSION

vom 15. März 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet. Es sind zwei Teilausschreibungen je Monat vorgesehen, außer für die Monate August und Dezember.

(2)

Die Erfahrungen mit den bislang durchgeführten Teilausschreibungen haben gezeigt, dass unter den derzeitigen Marktbedingungen nur begrenztes Interesse an der Einreichung von Angeboten besteht. Es ist daher angebracht, die Zahl von Zeiträumen, in denen Angebote eingereicht werden können, auf einen pro Monat zu verringern. Eine Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass es nicht mehr gerechtfertigt ist, im August einen solchen Zeitraum vorzusehen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die folgenden Teilausschreibungen beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung. Sie endet jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Für den im Juli beginnenden Zeitraum endet die Frist am dritten Dienstag des Monats September um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit), und im August beginnt kein neuer Zeitraum. Im Dezember endet die Frist am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/473 DER KOMMISSION

vom 17. März 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

288,4

MA

104,6

SN

196,7

TN

182,1

TR

102,0

ZZ

174,8

0707 00 05

EG

241,9

TR

180,4

ZZ

211,2

0709 93 10

MA

47,6

TR

149,4

ZZ

98,5

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

45,1

IL

62,8

MA

51,0

TN

55,3

TR

65,5

ZZ

55,9

0805 50 10

TR

66,0

ZZ

66,0

0808 10 80

CL

123,2

CN

144,8

US

105,5

ZA

116,3

ZZ

122,5

0808 30 90

AR

103,4

CL

127,8

CN

74,5

TR

148,9

ZA

114,5

ZZ

113,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/474 DER KOMMISSION

vom 17. März 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. März 2017 Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. März 2017 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Geflügelfleischsektor (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellte Anträge

(in %)

09.4067

09.4068

0,365823

09.4069

0,137403

09.4070


18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/475 DER KOMMISSION

vom 17. März 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. März 2017 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Bestimmung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. März 2017 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. März 2017 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt wurden, und sind diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(4)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellte Anträge

(in %)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4410

0,135410

09.4411

0,136650

09.4412

0,139665

09.4420

0,138284

09.4421

325 047

09.4422

0,139199


BESCHLÜSSE

18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/14


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/476 DES RATES

vom 3. März 2017

zur Ernennung eines vom Großherzogtum Luxemburg vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der luxemburgischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Henri WAGENER ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Christophe HANSEN, Adviser in European Affairs, Chamber of Commerce of the Grand Duchy of Luxembourg, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FARRUGIA


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).


18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/15


BESCHLUSS (EU) 2017/477 DES RATES

vom 3. März 2017

über den im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 281 Absatz 3 des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) sieht vor, dass das Abkommen ganz oder teilweise vorläufig angewandt wird.

(2)

In Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2016/123 des Rates (2) ist festgelegt, welche Teile des Abkommens vorläufig angewandt werden. Diese Teile des Abkommens werden seit dem 1. Mai 2016 vorläufig angewandt.

(3)

Gemäß Artikel 268 Absatz 7 des Abkommens gibt sich der Kooperationsrat eine Geschäftsordnung.

(4)

Gemäß Artikel 268 Absatz 6 und Artikel 269 Absatz 3 des Abkommens wird der Vorsitz im Kooperationsrat und im Kooperationsausschuss abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kasachstan geführt.

(5)

Gemäß Artikel 269 Absatz 1 des Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt.

(6)

Gemäß Artikel 269 Absatz 7 des Abkommens legt der Kooperationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses sowie aller weiteren vom Kooperationsrat eingesetzten Unterausschüsse oder Gremien fest.

(7)

Gemäß Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens tritt der Kooperationsausschuss zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel III (Handel und Wirtschaft) in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. Gemäß Artikel 269 Absatz 6 des Abkommens kann der Kooperationsrat Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise solcher Unterausschüsse und Gremien fest.

(8)

Gemäß Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens überwacht und überprüft der Kooperationsrat regelmäßig die Durchführung des Abkommens. Im Einklang mit Artikel 268 Absatz 4 des Abkommens kann der Kooperationsrat seine Befugnisse dem Kooperationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. Gemäß Artikel 268 Absatz 3 des Abkommens ist der Kooperationsrat befugt, unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels III (Handel und Wirtschaft), die Anhänge zu diesem Abkommen auf der Grundlage eines Konsenses zwischen den Vertragsparteien zu aktualisieren oder zu ändern.

(9)

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens setzt der Kooperationsrat einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens findet ein regelmäßiger Dialog über die unter Kapitel 2 des Abkommens fallenden Fragen statt. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens kann der Kooperationsausschuss Regeln für einen solchen Dialog festlegen.

(10)

Zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollten die jeweilige Geschäftsordnung des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses und der Unterausschüsse so bald wie möglich angenommen werden.

(11)

Daher sollte der von der Union im Kooperationsrat zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Beschlussentwürfen beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der im Namen der Union in dem mit Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits eingesetzten Kooperationsrat zu vertretende Standpunkt beruht auf den diesem Beschluss im Entwurf beigefügten Beschlüssen des Kooperationsrates im Hinblick auf:

die Annahme der Geschäftsordnung des Kooperationsrates sowie der jeweiligen Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse oder etwaiger sonstiger Gremien,

die Einsetzung des Unterausschusses für Justiz, Freiheit und Sicherheit, des Unterausschusses für Energie, Verkehr, Umwelt und Klimawandel und des Unterausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen.

(2)   Geringfügige technische Korrekturen der Entwürfe für die Beschlüsse des Kooperationsrates können von den Vertretern der Union im Kooperationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Vorsitz im Kooperationsrat wird für die Union vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik entsprechend seinen Aufgaben gemäß den Verträgen oder seiner Eigenschaft als Präsident des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FARRUGIA


(1)   ABl. L 29 vom 4.2.2016, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2016/123 des Rates vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (ABl. L 29 vom 4.2.2016, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES KOOPERATIONSRATES EU — REPUBLIK KASACHSTAN

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und sonstiger Gremien

DER KOOPERATIONSRAT EU — REPUBLIK KASACHSTAN —

gestützt auf das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (1) (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 268,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 281 Absatz 3 des Abkommens werden Teile des Abkommens seit dem 1. Mai 2016 vorläufig angewandt.

(2)

Gemäß Artikel 268 Absatz 7 des Abkommens gibt sich der Kooperationsrat eine Geschäftsordnung.

(3)

Gemäß Artikel 269 Absatz 1 des Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt.

(4)

Gemäß Artikel 269 Absatz 6 des Abkommens kann der Kooperationsrat beschließen, Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise festlegen.

(5)

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens setzt der Kooperationsrat einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein.

(6)

Gemäß Artikel 269 Absatz 7 des Abkommens legt der Kooperationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses sowie aller weiteren von ihm eingesetzten Unterausschüsse oder Gremien fest.

(7)

Der Kooperationsrat hat auf seiner Tagung vom 6. Oktober 2016 beschlossen, seine Geschäftsordnung in Form eines Austauschs von Verbalnoten anzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Anhängen I und II festgelegten Geschäftsordnungen des Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und aller weiteren vom Kooperationsrat eingesetzten Gremien werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Kooperationsrates

Der Vorsitzende


(1)   ABl. L 29 vom 4.2.2016, S. 3.

ANHANG I

GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATONSRATES

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der gemäß Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Kooperationsrat nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 268 des Abkommens wahr.

(2)   Gemäß Artikel 268 Absatz 5 des Abkommens setzt sich der Kooperationsrat aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Die Zusammensetzung des Kooperationsrates berücksichtigt die speziellen Fragen, die im Rahmen der jeweiligen Tagung behandelt werden. Der Kooperationsrat tritt auf Ministerebene zusammen.

(3)   Gemäß Artikel 268 Absatz 2 des Abkommens und zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Kooperationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind. Der Kooperationsrat trifft geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls erforderlich auch durch Ermächtigung der nach diesem Abkommen eingesetzten besonderen Gremien, in seinem Namen zu handeln. Der Kooperationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren. Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Kooperationsausschuss übertragen.

(4)   Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 285 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Kooperationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Kooperationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Tagungen

(1)   Der Kooperationsrat tritt mindestens einmal jährlich und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern, im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Tagung des Kooperationsrates am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt.

(2)   Jede Tagung des Kooperationsrates findet zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Termin statt.

(3)   Die Tagungen des Kooperationsrates werden von den Sekretären des Kooperationsrates gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Kooperationsrates spätestens 30 Kalendertage vor dem Tagungstermin einberufen.

Artikel 4

Vertretung

(1)   Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es dem Vorsitzenden des Kooperationsrates vor der Tagung den Namen seines Vertreters schriftlich mit.

(2)   Der Vertreter eines Mitglieds des Kooperationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 5

Delegationen

(1)   Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz des Kooperationsrates über das Sekretariat des Kooperationsrates die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.

(2)   Der Kooperationsrat kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen bestimmten Fachbereich zu seinen Tagungen einladen, um als Beobachter teilzunehmen oder ihn über bestimmte Themen zu informieren. Die Vertragsparteien einigen sich auf die Bedingungen, unter denen diese Beobachter an den Tagungen teilnehmen können.

Artikel 6

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Republik Kasachstan nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Kooperationsrates wahr.

Artikel 7

Schriftverkehr

(1)   Der gesamte für den Kooperationsrat bestimmte Schriftverkehr ist an einen der Sekretäre des Kooperationsrates zu richten, die daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.

(2)   Die Sekretäre des Kooperationsrates sorgen für die Übermittlung des an den Kooperationsrat gerichteten Schriftverkehrs an den Vorsitz des Kooperationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die Mitglieder des Kooperationsrates.

(3)   Der Schriftverkehr des Vorsitzes wird in seinem Namen von den Sekretären des Kooperationsrates den jeweiligen Empfängern übermittelt. Dieser Schriftverkehr werden gegebenenfalls an die Mitglieder des Kooperationsrates weitergeleitet.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Tagungen des Kooperationsrates nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Kooperationsrat Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz des Kooperationsrates stellt für jede Tagung des Kooperationsrates eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird von den Sekretären des Kooperationsrates an die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Empfänger spätestens 15 Kalendertage vor der Tagung übermittelt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, die dem Vorsitz des Kooperationsrates zur Aufnahme in die Tagesordnung spätestens 21 Kalendertage vor der Tagung zugegangen sind. In die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte aufgenommen, für die den Sekretären des Kooperationsrates die entsprechenden Unterlagen vor dem Tag der Versendung der Tagesordnung übermittelt worden sind.

(2)   Die Tagesordnung wird vom Kooperationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(3)   Der Vorsitzende des Kooperationsrates kann die in Absatz 1 festgelegten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

(1)   Die Sekretäre des Kooperationsrates fertigen gemeinsam für jede Tagung des Kooperationsrates einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)

die dem Kooperationsrat vorgelegten Unterlagen,

b)

die Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Kooperationsrates zu Protokoll gegeben wurden, und

c)

die von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen, wie angenommene Beschlüsse, verabschiedete Stellungnahmen und etwaige Schlussfolgerungen.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem Kooperationsrat zur Annahme vorgelegt. Der Kooperationsrat billigt diesen Protokollentwurf auf seiner nächsten Tagung. Wahlweise kann der Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Kooperationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren.

(2)   Der Kooperationsrat kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Entwurf des Vorschlags oder der Empfehlung in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes des Kooperationsrates nach Artikel 7 Absatz 3 an seine Mitglieder weitergeleitet werden, wobei eine Frist von mindestens 21 Kalendertagen vor dem Tagungstermin eingeräumt wird. Ihre etwaigen Vorbehalte oder Änderungswünsche äußern die Mitglieder des Kooperationsrates innerhalb dieser Frist. Der Vorsitz des Kooperationsrates kann die Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen gerecht zu werden.

(3)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates im Sinne des Artikels 268 Absatz 2 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Diese Beschlüsse und Empfehlungen werden vom Vorsitz des Kooperationsrates unterzeichnet und von den Sekretären des Kooperationsrates beglaubigt. Diese Beschlüsse und Empfehlungen werden gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen.

(4)   Jeder Beschluss oder jede Empfehlung des Kooperationsrates tritt am Tag der Annahme in Kraft, sofern in dem Beschluss oder der Empfehlung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 12

Sprachen

(1)   Die Amtssprachen des Kooperationsrates sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

(2)   Die Arbeitssprachen des Kooperationsrates sind Englisch und Russisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Kooperationsrat anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 13

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Kooperationsrates entstehen.

(2)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst bei Tagungen des Kooperationsrates sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Union getragen.

(3)   Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Tagungen des Kooperationsrates werden von der Vertragspartei getragen, welche jene Tagungen ausrichtet.

Artikel 14

Kooperationsausschuss und Fachunterausschüsse

(1)   Im Einklang mit Artikel 269 Absatz 1 des Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von dem Kooperationsausschuss in Bereichen unterstützt, in denen der Kooperationsrat ihm Befugnisse übertragen hat. Gemäß Artikel 269 Absatz 2 des Abkommens setzt sich der Kooperationsausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.

(2)   Der Kooperationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Kooperationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Kooperationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Kooperationsausschuss prüft alle ihm vom Kooperationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der Durchführung des Abkommens ergeben. Der Kooperationsausschuss legt dem Kooperationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. Im Einklang mit Artikel 268 Absatz 4 des Abkommens kann der Kooperationsrat seine Befugnisse dem Kooperationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(3)   Der Kooperationsausschuss fasst die Beschlüsse und verabschiedet die Empfehlungen, zu denen er nach dem Abkommen ermächtigt ist.

(4)   In den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien einvernehmlich beschließen, einander zu konsultieren, kann eine solche Konsultation im Rahmen des Kooperationsausschusses erfolgen, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Die Konsultation kann im Kooperationsrat fortgesetzt werden, wenn die Parteien dem zustimmen.

(5)   Gemäß Artikel 269 Absatz 6 des Abkommens kann der Kooperationsrat beschließen, Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest.

(6)   Gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens setzt der Kooperationsrat einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 11 geändert werden.

ANHANG II

GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES UND DER VOM KOOPERATIONSRAT EINGESETZTEN FACHUNTERAUSSCHÜSSE UND SONSTIGEN GREMIEN

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der gemäß Artikel 269 Absatz 1 des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) eingesetzte Kooperationsausschuss unterstützt den Kooperationsrat bei der Wahrnehmung seiner Pflichten und erfüllt die in diesem Abkommen vorgesehenen und ihm vom Kooperationsrat übertragenen Aufgaben. Nach Artikel 269 Absatz 7 des Abkommens legt der Kooperationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses fest.

(2)   Der Kooperationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Kooperationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Kooperationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Kooperationsausschuss prüft alle ihm vom Kooperationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Der Kooperationsausschuss legt dem Kooperationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.

(3)   Gemäß Artikel 269 Absatz 2 setzt sich der Kooperationsausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt. Diese Vertreter sind für die spezifischen Fragen zuständig, die im Rahmen der jeweiligen Sitzung des Kooperationsrates behandelt werden. Gemäß Artikel 2 dieser Geschäftsordnung wird der Vorsitz des Kooperationsausschusses abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kasachstan geführt.

(4)   Gemäß Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens setzt sich der Kooperationsausschuss, wenn er in seiner Sonderzusammensetzung zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Titel III (Handel und Wirtschaft) des Abkommens (Zusammensetzung „Handel“) zusammentritt, aus Beamten der Europäischen Kommission und der Republik Kasachstan zusammen, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind. Gemäß Artikel 2 der Geschäftsordnung wird der Vorsitz im Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ von einem für Handel und Handelsfragen zuständigen hochrangigen Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Kasachstan geführt. An den Sitzungen nehmen auch ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes.

(5)   Gemäß Artikel 269 Absatz 4 des Abkommens ist der Kooperationsausschuss befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, für die der Kooperationsrat ihm entsprechende Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Kooperationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen internen Annahmeverfahren.

(6)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 285 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Kooperationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, tritt der Kooperationsausschuss regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Sondersitzungen des Kooperationsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

(2)   Die Sitzungen des Kooperationsausschusses werden vom Vorsitz einberufen; sie finden an einem Ort und zu einem Termin statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Kooperationsausschusses die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ tritt mindestens einmal jährlich und, im Einvernehmen der Vertragsparteien, bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz des Kooperationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen, wobei Ort, Termin und Modalitäten von den Vertragsparteien vereinbart werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Kooperationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 15 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(4)   Nach Möglichkeit muss die ordentliche Sitzung des Kooperationsausschusses rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des Kooperationsrates einberufen werden.

(5)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des Kooperationsausschusses unter Einsatz von technischen Mitteln — etwa als Videokonferenzen — abgehalten werden, sofern die Vertragsparteien zustimmen.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien über das Sekretariat des Kooperationsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der für jede Seite teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.

Artikel 5

Sekretariat

(1)   Ein Beamter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Beamter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kasachstan fungieren gemeinsam als Sekretäre des Kooperationsausschusses. Sie führen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geiste des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit aus, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

(2)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Kasachstan, die für den Handel und Handelsfragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Kooperationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wahr.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Der gesamte für den Kooperationsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an einen der Sekretär des Kooperationsausschusses zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichten.

(2)   Die Sekretäre des Kooperationsausschusses tragen dafür Sorge, dass der für den Kooperationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Kooperationsausschusses übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen nach Artikel 7 weitergeleitet wird.

(3)   Der Schriftverkehr des Vorsitzes des Kooperationsausschusses wird den Adressaten in seinem Namen von den Sekretären des Kooperationsausschusses übermittelt. Dieser Schriftverkehr wird gegebenenfalls nach Artikel 7 weitergeleitet.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden über die Sekretäre des Kooperationsausschusses weitergeleitet.

(2)   Die Vertragsparteien übermitteln ihre Unterlagen jeweils ihrem Sekretär, der diese an den Sekretär der jeweils anderen Vertragspartei weiterleitet.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und übermittelt dem Sekretär der Republik Kasachstan ausnahmslos eine Kopie.

(4)   Der Sekretär der Republik Kasachstan leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Kasachstan weiter und übermittelt dem Sekretär der Union ausnahmslos eine Kopie.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Kooperationsausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Kooperationsausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des Kooperationsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung des Kooperationsausschusses eine vorläufige Tagesordnung sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, die dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen sind. Die Tagesordnungspunkte und die einschlägigen Unterlagen werden spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung übermittelt.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung verteilt.

(3)   Die Tagesordnung wird vom Kooperationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Sie kann durch Punkt, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)   Der Vorsitz des Kooperationsausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Themenbereich zur Teilnahme an den Sitzungen des Kooperationsausschusses einladen, damit sie den Ausschuss über spezifische Themen informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Vertreter oder Sachverständigen etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(5)   Der Vorsitz des Kooperationsausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokolle und operative Schlussfolgerungen

(1)   Die Sekretäre des Kooperationsausschusses fertigen gemeinsam für jede Sitzung des Kooperationsausschusses einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)

eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten und eine Liste etwaiger Beobachter oder Experten, die an der Sitzung teilgenommen haben,

b)

die dem Kooperationsausschuss vorgelegten Unterlagen,

c)

die Stellungnahmen, die vom Kooperationsausschuss zu Protokoll gegeben wurden, und

d)

operative Schlussfolgerungen der Sitzung nach Absatz 4.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem Kooperationsausschuss auf seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Wahlweise kann der Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden. Der Protokollentwurf des Kooperationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Sitzung gebilligt. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.

(4)   Einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung des Kooperationsausschusses erstellt der Sekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im Kooperationsausschuss innehat. Dieser Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird zusammen mit der Tagesordnung spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der darauffolgenden Sitzung an die Vertragsparteien weitergeleitet. Dieser Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird im Laufe der Sitzung angepasst und die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, am Ende der Sitzung vom Kooperationsausschuss angenommen. Die operativen Schlussfolgerungen werden nach ihrer Annahme dem Protokoll als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des Kooperationsausschusses überprüft. Zu diesem Zweck nimmt der Kooperationsausschuss ein Schema mit Fristen für die einzelnen Aktionspunkte an, anhand dessen die Umsetzung nachverfolgt werden kann.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse oder spricht Empfehlungen aus in Fällen, in denen ihm das Abkommen diese Befugnis verleiht oder ihm diese Befugnis vom Kooperationsrat übertragen wurde. Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsausschusses werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren gefasst bzw. ausgesprochen. Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird vom Vorsitz des Kooperationsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Kooperationsausschusses beglaubigt.

(2)   Der Kooperationsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären des Kooperationsausschusses, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Entwurfs des Beschlusses oder der Empfehlung wird nach Artikel 7 schriftlich weitergeleitet; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen vor der Sitzung mitzuteilen. Der Vorsitz des Kooperationsausschusses kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz des Kooperationsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Kooperationsausschusses beglaubigt.

(3)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Jeder Beschluss oder jede Empfehlung des Kooperationsrates tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

(4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden gemäß Artikel 7 an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(5)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen.

Artikel 12

Berichterstattung

Der Kooperationsausschuss erstattet auf jeder ordentlichen Tagung des Kooperationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Fachunterausschüsse oder sonstigen Gremien.

Artikel 13

Sprachen

(1)   Die Amtssprachen des Kooperationsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

(2)   Die Arbeitssprachen des Kooperationsausschusses sind Englisch und Russisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Kooperationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus der Teilnahme an den Sitzungen des Kooperationsausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen des Kooperationsausschusses und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die diese Sitzungen ausrichtet.

(3)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen des Kooperationsausschusses sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Russische oder aus dem Englischen und Russischen gemäß Artikel 13 Absatz 2 werden von der Vertragspartei getragen, welche diese Sitzungen ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

(4)   Müssen Unterlagen in die Amtssprachen der Union übersetzt werden, so trägt die Union die damit verbundenen Kosten.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Kooperationsrates im Einklang mit Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens geändert werden.

Artikel 16

Fachunterausschüsse und sonstige Gremien

(1)   Die Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen, welche mit den konkreten Fragen, die in jedem Fachunterausschuss erörtert werden, befasst sind. Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Kooperationsrates vereinbart wird, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse oder sonstigen Gremien.

(2)   Die Unterausschüsse können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen u. a.:

a)

einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse durchführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die für ihre Umsetzung und Anwendung erforderlichen Mittel;

b)

regelmäßige Konsultationen abhalten und die Durchführung des Abkommens überwachen;

c)

praktische Vorkehrungen und Maßnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Abkommens treffen;

d)

Empfehlungen unterbreiten;

e)

die Beschlüsse gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Kooperationsrates in dessen Namen umsetzen, sofern sie vom Kooperationsrat dazu ermächtigt sind.

(3)   Die Sitzungen der Unterausschüsse oder sonstiger Gremien können flexibel je nach Bedarf in Brüssel oder in der Republik Kasachstan oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen.

(4)   Das Sekretariat des Kooperationsausschusses erhält von allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse oder sonstige Gremien betreffen, eine Kopie.

Artikel 17

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für den Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 2/2017 DES KOOPERATIONSRATES EU-REPUBLIK KASACHSTAN

vom …

über die Einsetzung von drei Fachunterausschüssen

DER KOOPERATIONSRAT EU — REPUBLIK KASACHSTAN —

gestützt auf das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (1) (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 269 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 281 Absatz 3 des Abkommens werden Teile des Abkommens seit dem 1. Mai 2016 vorläufig angewandt.

(2)

Gemäß Artikel 269 Absatz 6 des Abkommens kann der Kooperationsrat Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen,

(3)

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens setzt der Kooperationsrat einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein.

(4)

Um Beratungen auf Expertenebene über wichtige Bereiche, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, zu ermöglichen, sollten zwei Fachunterausschüsse eingesetzt werden.

(5)

Die Vertragsparteien sollten im gegenseitigen Einvernehmen die Liste der Unterausschüsse ändern können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Es werden die im Anhang aufgeführten Fachunterausschüsse eingesetzt.

Artikel 2

Die Geschäftsordnung der im Anhang aufgeführten Fachunterausschüsse ist in Artikel 16 der Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses und der Fachunterausschüsse oder sonstiger Gremien geregelt, die mit Beschluss Nr. 1/2017 des Kooperationsrates EU–Republik Kasachstan angenommen wurde.

Artikel 3

Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann die im Anhang aufgeführte Liste der Fachunterausschüsse geändert werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu

Im Namen des Kooperationsrates

Der Vorsitzende


(1)   ABl. L 29 vom 4.2.2016, S. 3.

ANHANG

LISTE DER FACHUNTERAUSSCHÜSSE

1.

Unterausschuss „Recht, Freiheit und Sicherheit“

2.

Unterausschuss „Energie, Verkehr, Umwelt und Klimawandel“

3.

Unterausschuss „Zusammenarbeit im Zollwesen“


18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/478 DER KOMMISSION

vom 16. März 2017

zur Entbindung bestimmter Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf bestimmte Arten anzuwenden und zur Aufhebung der Entscheidung 2010/680/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1662)

(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 23a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 23a,

gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (3), insbesondere auf Artikel 18a,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (4), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (5), insbesondere auf Artikel 30a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (6), insbesondere auf Artikel 49,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (7), insbesondere auf Artikel 28,

gestützt auf die Anträge Bulgariens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Irlands, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, der Niederlande, Polens, Schwedens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, der Tschechischen Republik, Ungarns, des Vereinigten Königreichs und Zyperns,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG enthalten bestimmte Vorschriften für den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen. Diese Richtlinien sehen auch vor, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinien in Bezug auf bestimmte Arten oder bestimmtes Material entbunden werden können.

(2)

Saatgut bestimmter Arten wird normalerweise nicht in allen Mitgliedstaaten vermehrt oder vermarktet. Außerdem sind der Rebenanbau und die Vermarktung von bestimmtem Vermehrungsgut in einigen Mitgliedstaaten von äußerst geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Ebenso haben in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Baumarten für forstwirtschaftliche Zwecke keine Bedeutung.

(3)

Nach Anträgen bestimmter Mitgliedstaaten wurde der Beschluss 2010/680/EU der Kommission (8) erlassen, mit dem diese Mitgliedstaaten ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden wurden, die Bestimmungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG auf die betreffenden Arten und das betreffende Material anzuwenden.

(4)

Ungarn, das kein Adressat des Beschlusses 2010/680/EU war, sowie Bulgarien, Deutschland, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Slowenien, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich, die Adressaten des genannten Beschlusses waren, haben bei der Kommission aktualisierte Anträge auf Entbindung von der Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf neue Arten eingereicht. Frankreich hat um die Aufhebung aller dem Land gewährten Entbindungen ersucht, während Lettland, die Niederlande und Zypern nur um die Aufhebung der Entbindungen ersucht haben, die ihnen in Bezug auf bestimmte Arten gewährt worden waren.

(5)

Daher ist es notwendig, die gewährten Entbindungen zu aktualisieren und, falls beantragt, zurückzuziehen.

(6)

Ferner sollte im Interesse der Transparenz und der Vereinfachung der Beschluss 2010/680/EU aufgehoben und durch einen neuen Durchführungsbeschluss ersetzt werden.

(7)

Damit die zuständigen amtlichen Stellen und die Unternehmer genügend Zeit haben, um sich auf die neuen Bestimmungen vorzubereiten, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2018 gelten.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jeder in Teil I des Anhangs dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 66/401/EWG, ausgenommen Artikel 14 Absatz 1, auf die im genannten Teil des Anhangs aufgeführten und in der Spalte für den betreffenden Mitgliedstaat mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.

(2)   Jeder in Teil II des Anhangs dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 66/402/EWG, ausgenommen Artikel 14 Absatz 1, auf die im genannten Teil des Anhangs aufgeführten und in der Spalte für den betreffenden Mitgliedstaat mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.

Im Fall von Lettland gilt die Entbindung von dieser Verpflichtung in Bezug auf Zea mays auch mit Ausnahme des Artikels 19 Absatz 1 der genannten Richtlinie.

(3)   Jeder in Teil III des Anhangs dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 68/193/EWG, ausgenommen die Artikel 12 und 12a, auf die in der ersten Spalte der Tabelle genannte Gattung anzuwenden.

(4)   Jeder in Teil IV des Anhangs dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 1999/105/EG, ausgenommen Artikel 17 Absatz 1, auf die im genannten Teil des Anhangs aufgeführten und in der Spalte für den betreffenden Mitgliedstaat mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.

(5)   Jeder in Teil V des Anhangs dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/54/EG, ausgenommen Artikel 20, auf die im genannten Teil des Anhangs aufgeführten und in der Spalte für den betreffenden Mitgliedstaat mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.

(6)   Jeder in Teil VI des Anhangs dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/55/EG, ausgenommen Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 1, auf die im genannten Teil des Anhangs aufgeführten und in der Spalte für den betreffenden Mitgliedstaat mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.

(7)   Jeder in Teil VII des Anhangs dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/57/EG, ausgenommen Artikel 17, auf die im genannten Teil des Anhangs aufgeführten und in der Spalte für den betreffenden Mitgliedstaat mit „X“ gekennzeichneten Arten anzuwenden.

Im Fall von Malta gilt die Entbindung von dieser Verpflichtung in Bezug auf Sonnenblumen auch mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/680/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Republik Finnland, die Französische Republik, Irland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)   ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(3)   ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15.

(4)   ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

(5)   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

(6)   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(7)   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(8)  Beschluss 2010/680/EU der Kommission vom 9. November 2010 zur Entbindung Bulgariens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Irlands, Lettlands, Litauens, Maltas, der Niederlande, Polens, Schwedens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, der Tschechischen Republik, des Vereinigten Königreichs und Zyperns von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf bestimmte Arten anzuwenden (ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 57).


ANHANG

TEIL I

Richtlinie 66/401/EWG

 

BG

CZ

DK

DE

EE

IE

ES

LV

LT

HU

MT

PL

SI

SK

UK

Agrostis canina

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

Alopecurus pratensis

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 

 

 

X

Arrhenatherum elatius

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Biserrula pelecinus

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Bromus catharticus

 

 

 

X

 

 

X

X

X

 

X

 

 

 

 

Bromus sitchensis

 

 

 

X

 

 

X

X

X

 

X

X

 

 

 

Cynodon dactylon

 

X

 

X

 

 

 

X

X

 

 

X

 

 

X

Dactylis glomerata

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Festuca arundinacea

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

x Festulolium

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Lathyrus cicera

X

X

 

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X

 

X

Lolium x boucheanum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Medicago doliata

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Medicago italica

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Medicago littoralis

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Medicago murex

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Medicago polymorpha

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Medicago rugosa

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Medicago scutellata

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Medicago truncatula

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Ornithopus compressus

X

X

 

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X

 

X

Ornithopus sativus

X

X

 

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X

 

X

Phalaris aquatica

 

 

X

X

 

 

 

X

X

 

X

X

 

 

X

Phleum nodosum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Phleum pratense

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Plantago lanceolata

X

X

 

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X

 

X

Poa annua

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

Poa nemoralis

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

X

 

 

 

 

Poa palustris

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

X

Poa trivialis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Trisetum flavescens

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

X

X

 

 

X

Galega orientalis

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

Hedysarum coronarium

 

X

 

X

 

X

 

X

X

X

 

X

 

 

X

Lotus corniculatus

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Lupinus albus

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Lupinus angustifolius

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Lupinus luteus

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Medicago lupulina

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

X

 

 

 

 

Medicago x varia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Onobrychis viciifolia

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Trifolium alexandrinum

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

X

 

 

X

Trifolium fragiferum

X

X

 

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X

 

X

Trifolium glanduliferum

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Trifolium hirtum

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Trifolium hybridum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Trifolium incarnatum

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

X

 

 

 

X

Trifolium isthmocarpum

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Trifolium michelianum

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Trifolium repens

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Trifolium resupinatum

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

X

 

 

 

X

Trifolium squarrosum

X

X

 

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X

 

X

Trifolium subterraneum

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Trifolium vesiculosum

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Trigonella foenum-graecum

 

 

 

X

 

X

 

X

X

 

X

X

 

 

X

Vicia benghalensis

X

X

 

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

Vicia pannonica

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

X

X

 

 

 

Vicia villosa

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Brassica napus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

Phacelia tanacetifolia

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

X

Raphanus sativus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

TEIL II

Richtlinie 66/402/EWG

 

CZ

DK

DE

EE

IE

LV

LT

MT

NL

PL

UK

Avena strigosa

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

X

Oryza sativa

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Phalaris canariensis

 

 

X

X

X

X

 

 

 

 

X

Sorghum bicolor

 

X

 

X

X

X

 

 

 

X

X

Sorghum sudanense

 

X

 

X

X

X

X

 

 

X

X

Sorghum bicolor x Sorghum sudanense

 

X

 

X

X

X

 

 

 

X

X

Triticum spelta

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

Zea mays

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

TEIL III

Richtlinie 68/193/EWG

 

DK

EE

IE

LV

LT

NL

PL

FI

SE

UK

Vitis

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

TEIL IV

Richtlinie 1999/105/EG

 

DK

EE

LT

MT

SI

Abies alba

 

X

X

X

 

Abies cephalonica

X

X

X

X

 

Abies grandis

 

X

X

X

 

Abies pinsapo

X

X

X

X

X

Acer platanoides

 

 

 

X

 

Acer pseudoplatanus

 

X

X

X

 

Alnus glutinosa

 

 

 

X

 

Alnus incana

 

 

 

X

 

Betula pendula

 

 

 

X

 

Betula pubescens

 

 

 

X

 

Carpinus betulus

 

X

 

X

 

Castanea sativa

X

X

X

 

 

Cedrus atlantica

X

X

X

X

X

Cedrus libani

X

X

X

X

X

Fagus sylvatica

 

X

 

X

 

Fraxinus angustifolia

X

X

X

 

 

Fraxinus excelsior

 

 

 

X

 

Larix decidua

 

 

 

X

 

Larix x eurolepis

 

 

 

X

 

Larix kaempferi

 

 

 

X

 

Larix sibirica

X

 

X

X

X

Picea abies

 

 

 

X

 

Picea sitchensis

 

X

X

X

X

Pinus brutia

X

X

X

 

X

Pinus canariensis

X

X

X

 

X

Pinus cembra

X

X

X

X

 

Pinus contorta

 

 

X

X

X

Pinus halepensis

X

X

X

 

 

Pinus leucodermis

X

X

X

X

X

Pinus nigra

 

X

X

 

 

Pinus pinaster

X

X

X

 

 

Pinus pinea

X

X

X

 

 

Pinus radiata

X

X

X

 

X

Prunus avium

 

X

 

 

 

Pseudotsuga menziesii

 

 

X

 

 

Quercus cerris

X

X

X

 

 

Quercis ilex

X

X

X

 

 

Quercus petraea

 

X

 

X

 

Quercus pubescens

X

X

X

X

 

Quercus rubra

 

 

 

X

 

Quercus suber

X

X

X

 

 

Robinia pseudoacacia

 

X

 

 

 

Tilia cordata

 

 

 

X

 

Tilia platyphyllos

 

X

 

X

 

TEIL V

Richtlinie 2002/54/EG

 

CY

MT

Beta vulgaris

X

X

TEIL VI

Richtlinie 2002/55/EG

 

IE

UK

Allium cepa — aggregatum group

 

X

Allium fistulosum

 

X

Allium sativum

 

X

Allium schoenoprasum

 

X

Anthriscus cerefolium

X

X

Asparagus officinalis

X

 

Beta vulgaris

X

 

Capsicum annuum

 

X

Cichorium intybus

 

X

Citrullus lanatus

X

X

Cucurbita maxima

X

 

Cynara cardunculus

X

X

Foeniculum vulgare

 

X

Rheum rhabarbarum

 

X

Scorzonera hispanica

X

X

Solanum melongena

 

X

Valerianella locusta

X

X

TEIL VII

Richtlinie 2002/57/EG

 

CZ

DK

DE

EE

IE

CY

LV

LT

MT

NL

PL

UK

Arachis hypogea

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

X

Brassica rapa

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Brassica juncea

 

 

 

 

X

 

X

 

X

 

 

 

Brassica napus

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Brassica nigra

 

 

 

X

X

 

X

 

X

 

X

 

Cannabis sativa

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

Carthamus tinctorius

 

X

X

X

X

 

X

 

X

 

X

X

Carum carvii

 

 

X

 

X

 

 

 

X

 

 

X

Gossypium spp.

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

X

Helianthus annuus

 

X

 

X

X

 

X

 

X

 

 

 

Linum usitatissimum

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Papaver somniferum

 

 

 

 

X

X

 

 

X

 

 

X

Sinapis alba

 

 

 

 

X

 

 

 

X

 

 

 

Glycine max

 

X

 

 

X

 

 

 

X