ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 59

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
7. März 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/383 der Kommission vom 1. März 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Prosciutto Veneto Berico-Euganeo (g.U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/384 der Kommission vom 2. März 2017 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen BOV-X, OVI-X, OVI-Y und RUM sowie der Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Huftiere und bestimmten frischen Fleisches in die Union zulässig ist ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/385 der Kommission vom 2. März 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Jamón de Huelva (g.U.))

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/386 der Kommission vom 6. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum ( 1 )

34

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/387 der Kommission vom 6. März 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

37

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/388 der Kommission vom 6. März 2017 zur Bestätigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

39

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern ( ABl. L 192 vom 13.7.2013 )

40

 

*

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit ( ABl. L 138 vom 26.5.2016 )

41

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt ( ABl. L 235 vom 9.9.2015 )

41

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/383 DER KOMMISSION

vom 1. März 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Prosciutto Veneto Berico-Euganeo (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosciutto Veneto Berico-Euganeo“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Prosciutto Veneto Berico-Euganeo“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)   ABl. C 418 vom 12.11.2016, S. 5.


7.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/384 DER KOMMISSION

vom 2. März 2017

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen BOV-X, OVI-X, OVI-Y und RUM sowie der Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Huftiere und bestimmten frischen Fleisches in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) sind unter anderem die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren, einschließlich Sendungen mit Huftieren, in die Union erforderlich sind. Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung enthält eine Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie die besonderen Bedingungen für das Verbringen solcher Sendungen aus bestimmten Drittländern.

(2)

Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 enthält die Muster einer Veterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind (BOV-X), für Hausschafe und -ziegen (Ovis aries und Capra hircus), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind (OVI-X), für Hausschafe und -ziegen (Ovis aries und Capra hircus), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind (OVI-Y), sowie für Tiere der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie für Tiere der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae (RUM). Diese Bescheinigungen umfassen Garantien hinsichtlich der Blauzungenkrankheit, einer nicht ansteckenden Viruserkrankung von Wiederkäuern, die durch Mücken bestimmter Culicoides-Arten übertragen wird.

(3)

Ein Teil des kanadischen Hoheitsgebiets (CA-1) ist gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 für das Verbringen von Sendungen bestimmter Huftiere in die Union unter Verwendung der Musterveterinärbescheinigungen BOV-X, OVI-X, OVI-Y und RUM zugelassen.

(4)

Kanada hat einen Antrag auf Anerkennung als saisonal von der Blauzungenkrankheit freies Land gestellt. Zu diesem Zweck hat es Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in Kanada aufgrund der Wetterbedingungen vom 1. November bis zum 15. Mai eine Verbreitung der Culicoides-Arten, die das Virus der Blauzungenkrankheit übertragen könnten, nicht möglich ist.

(5)

Die von Kanada vorgelegten Informationen entsprechen den Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für den Nachweis saisonaler Freiheit von der Blauzungenkrankheit sowie den Anforderungen der Union (4) an die Verbringung empfänglicher Tiere innerhalb der Union. Daher sollte Kanada der Status als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit, und zwar für den Zeitraum vom 1. November bis zum 15. Mai, zuerkannt werden.

(6)

Die derzeitige Regionalisierung Kanadas in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zeigt, dass nur ein Teil des Landes von der Blauzungenkrankheit betroffen war. Da der Status als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit jedoch für das gesamte kanadische Hoheitsgebiet gilt, sollte die Unterscheidung zwischen Gebieten aufgehoben werden.

(7)

Folglich sollte die Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dahin gehend geändert werden, dass die besondere Bedingung für das Verbringen bestimmter für die Blauzungenkrankheit empfänglicher Huftiere aus einem Land oder Gebiet, dem der Status als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit zuerkannt wurde, in die Union festgelegt wird und dass außerdem die Anerkennung einer solchen saisonalen Freiheit von der Blauzungenkrankheit für Kanada auf den Zeitraum vom 1. November bis zum 15. Mai festgesetzt wird. Die Musterveterinärbescheinigungen BOV-X, OVI-X, OVI-Y und RUM in Teil 2 des genannten Anhangs sollten dahin gehend geändert werden, dass die relevanten Tiergesundheitsbescheinigungen für Tiere aus einem Land oder Gebiet, dem der Status als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit zuerkannt wurde, aufgenommen werden.

(8)

Im Interesse der Klarheit sollte der Eintrag für Bangladesch in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 gestrichen werden, da seine Geltungsdauer am 17. August 2015 endete.

(9)

In Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 verweist die zusätzliche Garantie A auf bestimmte Nummern in den Musterveterinärbescheinigungen BOV-X, OVI-X und RUM. Da diese Verweise nicht die richtigen Nummern in den Bescheinigungen enthalten, sollte dies im Interesse der Klarheit korrigiert werden.

(10)

Des Weiteren ist in der Musterveterinärbescheinigung OVI-Y die Tiergesundheitsbescheinigung in Nummer II.2.6 bezüglich Scrapie veraltet und sollte daher dahin gehend geändert werden, dass sie den Anforderungen an die Einfuhr von Schafen und Ziegen gemäß Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) entspricht.

(11)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sind unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen im Hinblick auf das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union festgelegt. Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung enthält eine Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie die Musterveterinärbescheinigungen für die betreffenden Sendungen und die besonderen Bedingungen für das Verbringen solcher Sendungen aus bestimmten Drittländern.

(12)

Bosnien und Herzegowina hat die Zulassung für die Durchfuhr frischen Fleisches von Hausrindern, das in die Türkei ausgeführt werden soll, durch Bulgarien beantragt. Bosnien und Herzegowina wird bereits in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Land geführt, das Sendungen mit frischem Fleisch in die Union verbringen darf. In dem Eintrag zu Bosnien und Herzegowina in dieser Liste ist die spezifische Musterveterinärbescheinigung für das Verbringen frischen Fleisches von Hausrindern (BOV) nicht angegeben, weshalb eine solche Durchfuhr durch die Union oder eine Einfuhr in die Union derzeit nicht erlaubt ist.

(13)

Bosnien und Herzegowina ist von der OIE als MKS-frei ohne Impfung anerkannt (6) und erfüllt somit die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen in der Musterveterinärbescheinigung BOV. Deshalb sollte das Verbringen frischen Fleisches von Hausrindern aus Bosnien und Herzegowina in die Union zugelassen werden, jedoch nur die Durchfuhr solchen Fleisches durch Bulgarien in die Türkei.

(14)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wird in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Land geführt, das Sendungen mit frischem Fleisch von Hausschafen und Hausziegen sowie Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, in die Union verbringen darf. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat die Zulassung für das Verbringen frischen Fleisches von Hausrindern in die Union beantragt. Da das Land bereits ausreichende Tiergesundheitsgarantien bietet, sollten derartige Verbringungen zugelassen werden.

(15)

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(6)  http://www.oie.int/en/animal-health-in-the-world/official-disease-status/fmd/list-of-fmd-free-members/


ANHANG

(1)

Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag zu Bangladesch wird gestrichen.

ii)

Die Fußnote (*******) wird gestrichen.

iii)

Der Eintrag zu Kanada erhält folgende Fassung:

„CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

POR-X, BOV-X, OVI-X, OVI-Y, RUM (**)

 

IVb

IX

V

XIII (******)“

iv)

Die Fußnote (******) erhält folgende Fassung:

„(******)

Kanada: Gemäß dem OIE-Gesundheitskodex für Landtiere gilt der Zeitraum vom 1. November bis zum 15. Mai als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit.“

v)

In der Liste Besondere Bedingungen wird folgende besondere Bedingung „XIII“ angefügt:

„‚XIII

:

Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X, OVI-X, OVI-Y oder RUM ausgestellt wurde, in die Union der Status ‚amtlich anerkannt als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit‘ zuerkannt wurde.“

b)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)

In der Liste ZG (Zusätzliche Garantien) erhält die zusätzliche Garantie „A“ folgenden Wortlaut:

„‚A

:

Garantien bezüglich der Untersuchung von Tieren, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X (Nummer II.2.1 d)), OVI-X (Nummer II.2.1 d)) bzw. RUM (Nummer II.2.1 c)) ausgestellt wurde, auf Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie“.

ii)

Das Muster der Veterinärbescheinigung BOV-X erhält folgende Fassung:

Muster BOV-X

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iii)

Das Muster der Veterinärbescheinigung OVI-X erhält folgende Fassung:

Muster OVI-X

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iv)

Das Muster der Veterinärbescheinigung OVI-Y erhält folgende Fassung:

Muster OVI-Y

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v)

Das Muster der Veterinärbescheinigung „RUM“ erhält folgende Fassung:

Muster RUM

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(2)

Anhang II Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Bosnien und Herzegowina erhält folgende Fassung:

„BA — Bosnien und Herzegowina (8)

BA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV“

 

 

 

 

b)

Folgende Fußnote wird angefügt:

„(8)

Nur zur Durchfuhr von Sendungen mit frischem Fleisch von Hausrindern durch Bulgarien in die Türkei.“

c)

Der Eintrag für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erhält folgende Fassung:

„MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU“

 

 

 

 


7.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/385 DER KOMMISSION

vom 2. März 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Jamón de Huelva (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Jamón de Huelva“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 195/98 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Jamón de Huelva“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2017

Für die Kommission

im Namen des Präsidenten

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 195/98 der Kommission vom 26. Januar 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 20 vom 27.1.1998, S. 20).

(3)   ABl. C 415 vom 11.11.2016, S. 8.


7.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/386 DER KOMMISSION

vom 6. März 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (im Folgenden die „Interoperabilitäts-Verordnung“) (1), insbesondere Artikel 3 Absatz 5,

nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission (2) enthält Anforderungen an die Systeme, die zur Bereitstellung von Überwachungsdaten beitragen, ihre Komponenten und zugehörige Verfahren, um die Harmonisierung der Leistung, die Interoperabilität und die Effizienz dieser Systeme innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes zu gewährleisten sowie zu Zwecken der zivil-militärischen Koordinierung.

(2)

Um in der Lage zu sein, Luftfahrzeuge mit neuen oder umgerüsteten Fähigkeiten auszurüsten, benötigen die Betreiber die erforderlichen Ausrüstungsspezifikationen innerhalb der in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 festgelegten Fristen. Die einschlägigen Zulassungsspezifikationen, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) erstellt wurden, sind jedoch zu einem gewissen Grad nicht mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 konsistent und sollten an diesen Anforderungen ausgerichtet und mit ihnen in Übereinstimmung gebracht werden. Daher sind nicht alle Betreiber in der Lage gewesen, ihre neuen Luftfahrzeuge bis zum 8. Juni 2016 mit den neuen Funktionen ADS-B Out und Mode S Enhanced auszurüsten.

(3)

Zudem haben Beteiligte mitgeteilt, dass bordseitige Komponenten der Überwachungssysteme, mit denen Luftfahrzeuge derzeit ausgerüstet sind, nicht immer in Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 stehen. Dies gilt insbesondere für bereits eingeführte Mode S Elementary Transponder, die anscheinend nicht dem neuesten Standard (ED-73E) gemäß den einschlägigen Zulassungsspezifikationen der Agentur entsprechen. Die nichtkonformen Mode S Elementary Transponder müssen durch Umrüstung in Übereinstimmung gebracht werden. In Anbetracht der Verpflichtung, die Luftfahrzeuge auch mit den Funktionen ADS-B und Mode S Enhanced auszurüsten, sollte für die bordseitigen Komponenten aus Gründen der Kosteneffizienz nur eine einzige Umrüstung erforderlich sein, um sie mit den drei Funktionen auszustatten.

(4)

Daher sollten die Zeitpunkte, ab denen die Betreiber die einschlägigen Interoperabilitätsanforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 einzuhalten haben, geändert werden, um ihnen eine ausreichende zusätzliche Frist einzuräumen. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Verzögerungen bei der Zertifizierung und der Verfügbarkeit der erforderlichen Ausrüstung, die die reibungslose Nachrüstung der bestehenden Flotte beeinträchtigen, ist es nicht länger angezeigt, in dieser Hinsicht eine Unterscheidung zwischen Luftfahrzeugen aufgrund des Datums ihres jeweiligen Lufttüchtigkeitszeugnisses zu treffen.

(5)

Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zum Schutz des Spektrums nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Flugsicherungsorganisationen über die erforderlichen Messinstrumente und Nachweisverfahren verfügen, um die Erzeugung funktechnischer Störungen durch bodengestützte Überwachungssysteme zu verhindern. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Nachweisverfahren und Instrumente nicht ohne Weiteres verfügbar sind und die Zeitpunkte, ab denen die Betreiber die einschlägigen Interoperabilitätsanforderung einhalten müssen, nun geändert werden, sollten auch die Zeitpunkte, ab denen die Mitgliedstaaten die betreffenden Anforderungen an den Schutz des Spektrums der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 einhalten müssen, geändert werden, damit den Mitgliedstaaten genügend Zeit eingeräumt wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

(6)

Aus Gründen der Konsistenz sollten für die Betreiber von Staatsluftfahrzeugen ähnliche Verlängerungen der Durchführungsfristen gelten wie für andere Luftfahrzeugbetreiber. Die Zeitpunkte, zu denen die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Staatsluftfahrzeuge die einschlägigen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 erfüllen, sollten daher ebenfalls geändert werden. Die Fristen für die Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen in der genannten Durchführungsverordnung sollten ebenfalls angepasst werden, damit die praktischen Auswirkungen dieser Bestimmungen erhalten bleiben, und die Bezugnahmen in Anhang II der Durchführungsverordnung sollten aktualisiert werden.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 wird gestrichen;

b)

Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Die Betreiber stellen sicher, dass spätestens ab dem 7. Juni 2020

a)

Luftfahrzeuge, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Flüge durchführen, mit SSR-Transpondern ausgerüstet sind, die über die in Anhang II Teil A festgelegten Fähigkeiten verfügen;

b)

Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Flüge durchführen, mit SSR-Transpondern ausgerüstet werden, die zusätzlich zu den in Anhang II Teil A festgelegten Fähigkeiten über die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Fähigkeiten verfügen;

c)

Starrflügel-Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Flüge durchführen, mit SSR-Transpondern ausgerüstet werden, die zusätzlich zu den in Anhang II Teil A festgelegten Fähigkeiten über die in Teil C dieses Anhangs festgelegten Fähigkeiten verfügen.

(6)   Die Betreiber stellen sicher, dass Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die gemäß Absatz 5 ausgerüstet sind, mit Antennendiversität operieren, wie in Absatz 3.1.2.10.4 von Anhang 10 des Chicagoer Abkommens, Band IV vierte Ausgabe, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 85, beschrieben.

(7)   Die Mitgliedstaaten können gemäß Absatz 5 Buchstabe b Ausrüstungsvorschriften für alle Luftfahrzeuge erlassen, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Flüge in Bereichen durchführen, in denen Flugsicherungsorganisationen Überwachungsdienste unter Verwendung der in Anhang II Teil B aufgeführten Überwachungsdaten erbringen.“;

(2)

in Artikel 6 Absätze 1 und 3 wird das Datum „5. Februar 2015“ durch „2. Januar 2020“ ersetzt;

(3)

Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Staatsluftfahrzeuge, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 eingesetzt werden, spätestens ab dem 7. Juni 2020 über SSR-Transponder mit der in Anhang II Teil A angegebenen Kapazität verfügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Transport-Staatsluftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 eingesetzt werden, spätestens ab dem 7. Juni 2020 mit SSR-Transpondern ausgerüstet werden, die zusätzlich zu den in Anhang II Teil A festgelegten Fähigkeiten über die in Teil B und Teil C dieses Anhangs festgelegten Fähigkeiten verfügen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2019 die Liste der Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit SSR-Transpondern, die den Anforderungen von Anhang II Teil A entsprechen, ausgerüstet werden können, und geben die Gründe dafür an.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2019 die Liste der Transport-Staatsluftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die nicht mit SSR-Transpondern, die den Anforderungen von Anhang II Teil B und Teil C entsprechen, ausgerüstet werden können, und geben die Gründe dafür an.

Zur Begründung der Nicht-Ausrüstung ist eines der folgenden Elemente anzugeben:

a)

zwingende technische Gründe;

b)

das betreffende gemäß Artikel 2 Absatz 2 eingesetzte Staatsluftfahrzeug wird bis zum 1. Januar 2024 außer Dienst gestellt;

c)

Beschaffungsbeschränkungen.“;

(4)

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Datum „8. Juni 2016“ durch das Datum „7. Juni 2020“ ersetzt;

b)

in Absatz 3 wird das Datum „1. Juli 2017“ durch das Datum „1. Januar 2019“ ersetzt;

(5)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift von Teil A erhält folgende Fassung:

„Teil A: Fähigkeiten des SSR-Transponders gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 3“;

b)

die Überschrift von Teil B erhält folgende Fassung:

„Teil B: Fähigkeiten des SSR-Transponders gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 7, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 2 und 3“;

c)

die Überschrift von Teil C erhält folgende Fassung:

„Teil C: Zusätzliche Überwachungsdaten-Fähigkeit des SSR-Transponders gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 14 Absatz 1“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35).


7.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/387 DER KOMMISSION

vom 6. März 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

235,2

IL

243,7

MA

84,2

TR

102,0

ZZ

166,3

0707 00 05

MA

79,2

TR

182,3

ZZ

130,8

0709 91 00

EG

97,7

ZZ

97,7

0709 93 10

MA

49,4

TR

146,7

ZZ

98,1

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

48,4

IL

98,1

MA

42,1

TN

49,9

TR

73,0

ZZ

62,3

0805 50 10

EG

74,7

TR

71,3

ZZ

73,0

0808 10 80

CN

135,3

US

128,5

ZZ

131,9

0808 30 90

CL

135,2

CN

89,8

ZA

105,7

ZZ

110,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

7.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/39


BESCHLUSS (EU) 2017/388 DER KOMMISSION

vom 6. März 2017

zur Bestätigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben an den Ratsvorsitz vom 16. Dezember 2016 hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) beteiligen möchte.

(2)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich bereits auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates (2) an Europol. Für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Verordnung (EU) 2016/794 gibt es keine spezifischen Bedingungen, und es sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich.

(3)

Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Verordnung (EU) 2016/794 sollte daher bestätigt werden.

(4)

Damit sich das Vereinigte Königreich ab dem 1. Mai 2017, wenn die Verordnung (EU) 2016/794 anwendbar wird, weiterhin an Europol beteiligen kann, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an der Verordnung (EU) 2016/794 wird bestätigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(2)  Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).


Berichtigungen

7.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/40


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 192 vom 13. Juli 2013 )

Seite 7, Anhang II Nummer 1.1:

Anstatt:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.1 dieses Anhangs entsprechen.“

muss es heißen:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.1 dieses Anhangs entsprechen.“

Seite 8, Anhang II Nummer 1.2:

Anstatt:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.2 dieses Anhangs entsprechen.“

muss es heißen:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.2 dieses Anhangs entsprechen.“

Seite 9, Anhang II Nummer 1.3:

Anstatt:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.3 dieses Anhangs entsprechen.“

muss es heißen:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.3 dieses Anhangs entsprechen.“

Seite 10, Anhang II Nummer 2.1:

Anstatt:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.1 dieses Anhangs entsprechen.“

muss es heißen:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.1 dieses Anhangs entsprechen.“

Seite 10, Anhang II Nummer 2.2:

Anstatt:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.2 dieses Anhangs entsprechen.“

muss es heißen:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.2 dieses Anhangs entsprechen.“

Seite 11, Anhang II Nummer 2.3:

Anstatt:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.3 dieses Anhangs entsprechen.“

muss es heißen:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.3 dieses Anhangs entsprechen.“

Seite 14, Anhang II Nummer 3.2:

Anstatt:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.1 dieses Anhangs entsprechen, ausgenommen Punkt 9, für den Folgendes gilt:“

muss es heißen:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.1 dieses Anhangs entsprechen, ausgenommen Punkt 9, für den Folgendes gilt:“

Seite 15, Anhang II Nummer 3.3:

Anstatt:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 4.1 dieses Anhangs entsprechen, ausgenommen Punkt 10, für den Folgendes gilt:“

muss es heißen:

„Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3.1 dieses Anhangs entsprechen, ausgenommen Punkt 10, für den Folgendes gilt:“


7.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/41


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit

( Amtsblatt der Europäischen Union L 138 vom 26. Mai 2016 )

Seite 134, Artikel 33 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 2, 3, 4, den Artikeln 8 bis 11, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 3, den Artikeln 16 bis 19, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 3 und 7, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 3 sowie den Anhängen II und III bis zum 16. Juni 2019 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschrift.“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 2, 3, 4, den Artikeln 8 bis 11, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 3, den Artikeln 16 bis 19, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absätze 3 und 7, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 3 sowie den Anhängen II und III bis zum 16. Juni 2019 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.“


7.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/41


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1505 der Kommission vom 8. September 2015 über technische Spezifikationen und Formate in Bezug auf Vertrauenslisten gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 235 vom 9. September 2015 )

Seite 28, Anhang I, Kapitel II, unter „Name des Systembetreibers (Abschnitt 5.3.6)“:

Anstatt:

„‚EN_name_value‘= ‚Vertrauensliste mit Angaben zu den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern, die vom ausstellenden Mitgliedstaat beaufsichtigt werden, sowie Angaben zu den von ihnen angebotenen qualifizierten Vertrauensdiensten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.‘“

muss es heißen:

„‚EN_name_value‘= ‚Trusted list including information related to the qualified trust service providers which are supervised by the issuing Member State, together with information related to the qualified trust services provided by them, in accordance with the relevant provisions laid down in Regulation (EU) No 910/2014 of the European Parliament and of the Council of 23 July 2014 on electronic identification and trust services for electronic transactions in the internal market and repealing Directive 1999/93/EC.‘“

Seite 28, Anhang I, Kapitel II, unter „URI zu den Systeminformationen (Abschnitt 5.3.7)“, Buchstabe a:

Anstatt:

„Für alle Mitgliedstaaten identische einleitende Informationen über den Umfang und Hintergrund der Vertrauensliste, das zugrunde liegende Aufsichtssystem und gegebenenfalls die nationale Genehmigungssysteme (z. B. Akkreditierungssysteme). Zu verwenden ist der nachstehende gemeinsame Text, in dem die Zeichenkette ‚ [Name des betreffenden Mitgliedstaats] ‘ durch den Namen des betreffenden Mitgliedstaats ersetzt werden muss:

‚Bei der vorliegenden Liste handelt es sich um die Vertrauensliste mit Angaben zu den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern, die von [Name des jeweiligen Mitgliedstaats] beaufsichtigt werden, sowie mit Angaben zu den von ihnen angebotenen qualifizierten Vertrauensdiensten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.

Die grenzüberschreitende Verwendung elektronischer Signaturen wurde durch die Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 erleichtert, mit der die Mitgliedstaaten erstmals zur Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten mit Angaben zu Zertifizierungsdiensteanbietern verpflichtet wurden, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen öffentlich qualifizierte Zertifikate ausstellen und von den Mitgliedstaaten beaufsichtigt/akkreditiert werden. Mit dieser Vertrauensliste wird die im Wege der Entscheidung 2009/767/EG aufgestellte Vertrauensliste fortgeschrieben.‘ “

muss es heißen:

„Für alle Mitgliedstaaten identische einleitende Informationen über den Umfang und Hintergrund der Vertrauensliste, das zugrunde liegende Aufsichtssystem und gegebenenfalls die nationalen Genehmigungssysteme (z. B. Akkreditierungssysteme). Zu verwenden ist der nachstehende gemeinsame Text, in dem die Zeichenkette ‚ (name of the relevant Member State) ‘ durch den Namen des betreffenden Mitgliedstaats ersetzt werden muss:

‚The present list is the trusted list including information related to the qualified trust service providers which are supervised by (name of the relevant Member State), together with information related to the qualified trust services provided by them, in accordance with the relevant provisions laid down in Regulation (EU) No 910/2014 of the European Parliament and of the Council of 23 July 2014 on electronic identification and trust services for electronic transactions in the internal market and repealing Directive 1999/93/EC.

The cross-border use of electronic signatures has been facilitated through Commission Decision 2009/767/EC of 16 October 2009 which has set the obligation for Member States to establish, maintain and publish trusted lists with information related to certification service providers issuing qualified certificates to the public in accordance with Directive 1999/93/EC of the European Parliament and of the Council of 13 December 1999 on a Community framework for electronic signatures and which are supervised/accredited by the Member States. The present trusted list is the continuation of the trusted list established with Decision 2009/767/EC.‘ “