ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 57

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
3. März 2017


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/353 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Ersetzung der Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren

19

 

*

Verordnung (EU) 2017/354 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

31

 

*

Verordnung (EU) 2017/355 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits ( *1 )

59

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Änderungen an den Anhängen des Lugano-Übereinkommens von 30. Oktober 2007

63

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) ( ABl. L 84 vom 31.3.2016 )

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(*1)   Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovos und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/1


VERORDNUNG (EU) 2017/352 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Februar 2017

zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die volle Integration der Häfen in nahtlose Verkehrs- und Logistikketten ist erforderlich, um einen Beitrag zum Wachstum und zu einer effizienteren Nutzung und Funktionsweise des transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie des Binnenmarkts zu leisten. Voraussetzung dafür sind moderne Hafendienste, die zu einer effizienten Nutzung der Häfen beitragen, und ein investitionsfreundliches Klima, um die Entwicklung der Häfen entsprechend den derzeitigen und künftigen Verkehrs- und Logistikanforderungen zu ermöglichen.

(2)

Häfen tragen zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf den Weltmärkten bei und schaffen Mehrwert und Arbeitsplätze in allen Küstenregionen der Union. Zur Bewältigung der Herausforderungen im Seeverkehr und zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Verkehrs- und Logistikketten müssen die in der Mitteilung der Kommission „Häfen als Wachstumsmotor“ vom 23. Mai 2013 zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren beschriebenen Maßnahmen in Kombination mit dieser Verordnung umgesetzt werden.

(3)

Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 3. Oktober 2012 mit dem Titel „Binnenmarktakte II — Gemeinsam für neues Wachstum“ ausführt, hängt die Attraktivität des Seeverkehrs vom Vorhandensein, der Effizienz und der Verlässlichkeit von Hafendiensten und von der Notwendigkeit ab, Probleme der Transparenz beim Einsatz öffentlicher Mittel und bei den Hafengebühren zu lösen, Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung in den Häfen zu treffen und Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen in Häfen zu überprüfen.

(4)

Die Erleichterung des Zugangs zum Markt für Hafendienste und die Einführung von finanzieller Transparenz und Autonomie der Seehäfen werden dazu beitragen, Qualität und Effizienz der den Hafennutzern angebotenen Dienste zu verbessern und ein investitionsfreundlicheres Klima in den Häfen zu schaffen, was wiederum zu geringeren Kosten für die Nutzer von Verkehrsdiensten beitragen, den Kurzstreckenseeverkehr fördern und eine bessere Vernetzung des Seeverkehrs mit dem Verkehr auf der Schiene, den Binnenwasserstraßen und den Straßen begünstigen wird.

(5)

Die Vereinfachung der Zollverfahren kann wesentliche Wettbewerbsvorteile für Seehäfen bewirken. Um den fairen Wettbewerb zu fördern und Zollformalitäten zu verringern, ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen angemessenen und wirksamen risikobasierten Ansatz verfolgen. In diesem Zusammenhang muss die Kommission die Notwendigkeit angemessener Maßnahmen zur Verringerung der Meldeformalitäten in Seehäfen und zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Rechnung prüfen.

(6)

Die Schaffung eines klaren Rahmens mit transparenten, fairen und nicht diskriminierenden Bestimmungen über die Finanzierung von Hafeninfrastrukturen und Hafendiensten und die Erhebung von Entgelten für diese spielt eine grundlegende Rolle dabei, sicherzustellen, dass die Geschäftsstrategie und die Investitionspläne des einzelnen Hafens gegebenenfalls die allgemeinen Rahmenbedingungen der nationalen Hafenpolitik den Wettbewerbsvorschriften voll entsprechen. Insbesondere ermöglicht die Transparenz der finanziellen Beziehungen eine faire und wirksame Kontrolle staatlicher Beihilfen und verhindert so Marktverzerrungen. Hierzu wurde die Kommission in den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2014 aufgefordert, die Möglichkeit von Leitlinien für staatliche Beihilfen für Seehäfen zu prüfen, um einen fairen Wettbewerb und einen stabilen rechtlichen Rahmen für Investitionen in Häfen zu gewährleisten.

(7)

Der bei Weitem größte Teil des Seeverkehrs der Union wird über die Seehäfen des mit der der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingerichteten transeuropäischen Verkehrsnetzes abgewickelt. Damit das Ziel der vorliegenden Verordnung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und ohne unnötige Belastungen für andere Häfen erreicht wird, sollte sie für die Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes gelten, von denen jeder für sich genommen eine bedeutende Rolle für das europäische Verkehrssystem spielt, entweder weil mehr als 0,1 % der gesamten Frachtmenge oder des gesamten Fahrgastaufkommens der EU über ihn abgewickelt werden oder weil er die regionale Zugänglichkeit von Gebieten in Insel- oder Randlage verbessert. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der vorliegenden Verordnung die Möglichkeit erhalten zu entscheiden, ob sie die vorliegende Verordnung auf Seehäfen des Gesamtnetzes, die sich in äußerster Randlage befinden, anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Ausnahmeregelungen einzuführen, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für jene Seehäfen des Gesamtnetzes zu vermeiden, deren jährlicher Frachtverkehr die vollständige Anwendung dieser Verordnung nicht rechtfertigt.

(8)

Lotsendienste auf hoher See haben, da sie nicht für die direkte Einfahrt in den bzw. die direkte Ausfahrt aus dem Hafen in Anspruch genommen werden, keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Effizienz der Häfen und müssen daher nicht in diese Verordnung einbezogen werden.

(9)

Diese Verordnung sollte die in den Mitgliedstaaten für Seehäfen geltende Eigentumsordnung unberührt lassen und unterschiedliche Hafenstrukturen in den Mitgliedstaaten zulassen.

(10)

Mit dieser Verordnung wird kein bestimmtes Modell für die Verwaltung von Seehäfen vorgeschrieben, und sie berührt in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Erbringung — im Einklang mit dem Unionsrecht — nicht-wirtschaftlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Unterschiedliche Modelle des Hafenmanagements sind möglich, sofern der Rahmen für die Erbringung von Hafendiensten und die gemeinsamen Vorschriften für die finanzielle Transparenz gemäß dieser Verordnung eingehalten werden.

(11)

Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, die in den Verträgen festgelegt sind, sollte es Hafendiensteanbietern freistehen, ihre Dienste in den unter diese Verordnung fallenden Seehäfen zu erbringen. Gleichwohl sollte die Möglichkeit bestehen, die Ausübung dieser Freiheit bestimmten Bedingungen zu unterwerfen.

(12)

Diese Verordnung sollte das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde nicht bei der Aufstellung eines eigenen Gebührensystems einschränken, solange das von Wasserfahrzeugbetreibern oder Ladungseigentümern zu entrichtende Infrastrukturentgelt transparent, insbesondere leicht überschaubar und nicht diskriminierend ist und zur Erhaltung und Entwicklung von Infrastruktur und Dienstleistungseinrichtungen sowie zur Erbringung der Dienstleistungen selbst beiträgt, die benötigt werden, um die Verkehrsdienste innerhalb des Hafengeländes und auf den Zugangswasserstraßen zu den Häfen, die in die Zuständigkeit des Leitungsorgans des Hafens fallen, zu erbringen oder zu ermöglichen.

(13)

Zur Gewährleistung eines effizienten, sicheren und umweltverträglichen Hafenmanagements sollte das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde befugt sein, von den Hafendiensteanbietern den Nachweis zu verlangen, dass sie Mindestanforderungen für eine angemessene Durchführung der Dienste erfüllen. Diese Mindestanforderungen sollten auf präzise definierte Bedingungen beschränkt sein, soweit diese Anforderungen transparent, objektiv, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und für die Erbringung des jeweiligen Hafendienstes relevant sind. Im Einklang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung sollten die Mindestanforderungen zu qualitativ hochwertigen Hafendiensten beitragen und keine Markthemmnisse schaffen.

(14)

Es ist wichtig, dass alle Hafendiensteanbieter auf Ersuchen des Leitungsorgans des Hafens nachweisen können, dass sie in der Lage sind, Dienste für eine Mindestanzahl von Schiffen zu erbringen, indem sie die benötigten Beschäftigten und Ausrüstungen bereitstellen. Sie sollten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften, einschließlich der geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften und der einschlägigen Tarifverträge, sowie die Qualitätsanforderungen des betreffenden Hafens einhalten.

(15)

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Hafendiensteanbieter die Anforderungen an einen guten Leumund erfüllt, sollte die zuständige Behörde oder das Leitungsorgan des Hafens prüfen, ob begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Hafendiensteanbieters bestehen, beispielsweise aufgrund von Verurteilungen oder Strafen wegen schwerwiegender Straftaten oder schweren Verstößen gegen geltendes Unionsrecht und nationales Recht.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen für den Betrieb von Hafendiensten in dem betreffenden Hafen verlangen können.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten stets die Kommission unterrichten, bevor sie beschließen, eine Anforderung hinsichtlich der Flagge für Wasserfahrzeuge vorzuschreiben, die überwiegend für Schlepp- und Festmacharbeiten eingesetzt werden. Ein solcher Beschluss sollte nicht diskriminierend sein, auf transparenten und objektiven Gründen basieren und keine unverhältnismäßigen Markthemmnisse schaffen.

(18)

Wird die Erfüllung von Mindestanforderungen verlangt, so sollte das Verfahren, durch das Anbieter zur Erbringung von Hafendiensten berechtigt werden, transparent, objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein und es diesen Anbietern ermöglichen, mit der Erbringung ihrer Hafendienste rechtzeitig zu beginnen.

(19)

Da es sich bei Häfen um räumlich begrenzte Gebiete handelt, könnte die Zahl der Hafendiensteanbieter in bestimmten Fällen Einschränkungen unterworfen werden, und zwar im Zusammenhang mit der Knappheit von Flächen oder Uferflächen, den Merkmalen der Hafeninfrastruktur oder der Art des Hafenverkehrs, oder der Notwendigkeit, einen sicheren, zuverlässigen oder ökologisch nachhaltigen Hafenbetrieb zu gewährleisten.

(20)

Jede Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter sollte durch klare und objektive Gründe gerechtfertigt sein und keine unverhältnismäßigen Markthemmnisse schaffen.

(21)

Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde sollte ihre Absicht, ein Auswahlverfahren für die Erbringung eines Hafendienstes durchzuführen, auch im Internet und gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. Diese Veröffentlichung sollte Angaben zum Auswahlverfahren, der Frist für die Einreichung der Angebote, den relevanten Vergabekriterien sowie darüber machen, wie auf die einschlägigen Dokumente, die für die Erstellung der Bewerbungsunterlagen benötigt werden, zugegriffen werden kann.

(22)

Zur Gewährleistung von Transparenz und Gleichbehandlung sollten Änderungen der Bestimmungen eines Vertrags während seiner Laufzeit als Neuvergabe eines Vertrags gelten, wenn der Vertrag infolge dieser Änderungen wesentlich andere Merkmale aufweist als der ursprüngliche Vertrag und damit der Wille der Parteien zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennbar ist.

(23)

Diese Verordnung sollte das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Hafendiensten aufzuerlegen.

(24)

Die Union verfügt über eine große Vielfalt an Seehäfen mit unterschiedlichen Modellen der Organisation von Hafendiensten. Daher wäre es nicht zweckdienlich, ein einheitliches Modell vorzuschreiben. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde sollte in der Lage sein, die Anzahl der Anbieter eines bestimmten Hafendienstes zu begrenzen, wenn dies aus einem oder mehreren Gründen gerechtfertigt ist.

(25)

Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bestimmt, dass Aufträge, mit denen die Ausübung bestimmter Arten von Tätigkeiten ermöglicht werden soll, der genannten Richtlinie nicht unterliegen, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Zur Feststellung, ob dies der Fall ist, sollte das in Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Verfahren angewandt werden. Wird daher im Wege dieses Verfahrens festgestellt, dass ein Hafensektor oder Teilsektor einschließlich seiner Hafendienste unmittelbar einem solchen Wettbewerb ausgesetzt ist, ist es angebracht, dass er nicht den Vorschriften in Bezug auf Beschränkungen des Marktzugangs gemäß dieser Verordnung unterliegt.

(26)

Sofern keine Ausnahmeregelung für wettbewerbsorientierte Märkte gilt, sollte jede Absicht zur zahlenmäßigen Beschränkung der Hafendiensteanbieter von dem Leitungsorgan des Hafens oder der zuständigen Behörde vorab öffentlich bekannt gemacht und in vollem Umfang begründet werden, damit die betroffenen Parteien Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

(27)

Erbringt das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde Hafendienste selbst oder durch eine von ihm/ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte rechtlich selbstständige Stelle, so sollten Maßnahmen ergriffen werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden und einen fairen und transparenten Zugang zum Markt für Hafendienste zu gewährleisten, wenn die Zahl der Hafendiensteanbieter begrenzt ist. Solche Maßnahmen könnten beispielsweise darin bestehen, dass der Beschluss zur Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter einer befugten nationalen Behörde übertragen wird, die vom Leitungsorgan des Hafens oder der zuständigen Behörde unabhängig ist.

(28)

Die seitens der Mitgliedstaaten weiterhin nutzbare Möglichkeit, Mindestanforderungen vorzuschreiben und die Zahl der Hafendiensteanbieter zu begrenzen, sollte sie nicht davon abhalten, in ihren Häfen uneingeschränkte Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten.

(29)

Das Verfahren zur Auswahl der Hafendiensteanbieter und sein Ergebnis sollten öffentlich bekannt gegeben werden, und es sollte nicht diskriminierend, transparent und offen für alle Interessenten sein.

(30)

Die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen mit der Folge einer zahlenmäßigen Begrenzung der Hafendiensteanbieter sollte nur durch das öffentliche Interesse begründet werden, um die Zugänglichkeit des Hafendienstes für alle Nutzer, die ganzjährige Verfügbarkeit des Hafendienstes, die Erschwinglichkeit des Hafendienstes für bestimmte Nutzerkategorien, die Sicherheit, Zuverlässigkeit oder ökologische Nachhaltigkeit des Hafenbetriebs und den territorialen Zusammenhalt zu gewährleisten.

(31)

Wenngleich gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von nationalen Behörden festgelegt und auferlegt werden, sollte eine im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegte allgemeine Verpflichtung, wonach ein Hafen ohne Diskriminierung oder Behinderung jedes Schiff akzeptieren muss, das physisch in der Lage ist, in den Hafen einzulaufen und festzumachen, für die Zwecke dieser Verordnung nicht als eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung ausgelegt werden.

(32)

Diese Verordnung sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, einen Ausgleich für Tätigkeiten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu gewähren, sofern dabei die geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen eingehalten werden. Gelten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, so ist es notwendig, die Einhaltung des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission (6) und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission (7) sowie die Beachtung der Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen“ zu gewährleisten.

(33)

Im Falle mehrerer Hafendiensteanbieter sollte das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde nicht zwischen Hafendiensteanbietern diskriminieren und insbesondere keine Unternehmen oder Einrichtungen begünstigen, an denen es beteiligt ist.

(34)

Das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde sollte entscheiden können, ob sie Hafendienste selbst erbringen oder einen internen Betreiber direkt mit ihrer Erbringung betrauen will. Besteht eine zahlenmäßige Begrenzung der Hafendiensteanbieter, so sollte die Erbringung von Hafendiensten durch die internen Betreiber nur auf den Hafen oder die Häfen beschränkt bleiben, für den bzw. die diese internen Betreiber benannt wurden, es sei denn, es gilt eine Ausnahmeregelung für wettbewerbsorientierte Märkte.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten das Recht behalten, den Beschäftigten von Unternehmen, die Hafendienste erbringen, ein angemessenes Niveau sozialer Sicherheit zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte nicht die Anwendung sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften der Mitgliedstaaten berühren. Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen die Richtlinie 2001/23/EG des Rates (8) keine Anwendung findet und der Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Hafendiensten zum Wechsel eines Hafendiensteanbieters führt, das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde trotzdem verlangen können sollte, dass die Rechte und Pflichten des bisherigen Hafendiensteanbieters aus einem zum Zeitpunkt dieses Wechsels bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf den neu benannten Hafendiensteanbieter übergehen.

(36)

Wenn in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sollte diese Verarbeitung in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), durchgeführt werden.

(37)

In einem komplexen und wettbewerbsorientierten Sektor wie den Hafendiensten ist die Ausbildung und regelmäßige Weiterbildung der Beschäftigten von wesentlicher Bedeutung, um die Qualität der Dienstleistungen sicherzustellen und die Gesundheit und Sicherheit der Hafenarbeiter zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass die Hafendiensteanbieter ihren Beschäftigten eine angemessene Schulung anbieten.

(38)

In vielen Häfen wird der Marktzugang für Anbieter von Ladungsumschlags- und Fahrgastdiensten durch öffentliche Verträge gewährt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, beim Abschluss dieser Verträge die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung einzuhalten. Daher sollte — wenngleich Kapitel II dieser Verordnung nicht für die Erbringung von Ladungsumschlags- und Fahrgastdiensten gelten sollte — den Mitgliedstaten freigestellt werden, die Vorschriften des Kapitels II auf diese beiden Arten von Diensten anzuwenden oder ihr bestehendes nationales Recht über den Marktzugang in Bezug auf Ladungsumschlags- und Fahrgastdienste beizubehalten, sofern die wesentlichen Grundsätze gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs beachtet werden.

(39)

Gemäß der Entschließung A.960 der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation werden in jedem Lotsgebiet jeweils hoch spezialisierte Erfahrungen und Ortskenntnisse vonseiten des Lotsen gefordert. Zudem sind Lotsendienste in der Regel obligatorisch und werden häufig von den Mitgliedstaaten selbst organisiert oder erbracht. Ferner haben die Lotsen gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) die Aufgabe, den zuständigen Behörden offensichtliche Auffälligkeiten zu melden, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder die Meeresumwelt gefährden oder schädigen können. Außerdem ist es wichtig, dass alle Mitgliedstaaten — soweit die Sicherheitsbedingungen dies zulassen — die Verwendung von Bescheinigungen über die Befreiung von der Lotsenpflicht oder gleichwertige Regelungen fördern, um die Effizienz in den Häfen zu verbessern und insbesondere den Kurzstreckenseeverkehr zu fördern. Damit potenzielle Interessenkonflikte zwischen solchen Aufgaben im öffentlichen Interesse und kommerziellen Erwägungen vermieden werden, sollte Kapitel II dieser Verordnung nicht für Lotsendienste gelten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch weiterhin frei entscheiden können, ob sie Kapitel II auf Lotsendienste anwenden. Entscheiden sie sich dafür, so sollte die Kommission entsprechend in Kenntnis gesetzt werden, damit die Verbreitung einschlägiger Informationen gewährleistet ist.

(40)

Unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union sollte diese Verordnung das Recht der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, gegebenenfalls die Erhebung von Entgelten zu regulieren, um zu verhindern, dass übermäßige Entgelte für Hafendienste erhoben werden, falls aufgrund der Lage des Marktes für Hafendienste kein wirksamer Wettbewerb erzielt werden kann.

(41)

Die Finanzbeziehungen zwischen durch öffentliche Mittel geförderten Seehäfen und Hafendiensteanbietern einerseits und öffentlichen Behörden andererseits sollten transparent gestaltet werden, um faire Rahmenbedingungen zu gewährleisten und Marktverzerrungen zu verhindern. In dieser Hinsicht sollte diese Verordnung die Grundsätze der Transparenz von finanziellen Beziehungen im Sinne der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (11) unbeschadet des Geltungsbereichs der genannten Richtlinie auf andere Kategorien von Adressaten ausdehnen.

(42)

Um einen unlauteren Wettbewerb zwischen Häfen in der Union zu vermeiden, müssen Vorschriften über die Transparenz der finanziellen Beziehungen in diese Verordnung aufgenommen werden, insbesondere da Häfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes eine Finanzierung der Union über die Fazilität „Connecting Europe“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) beantragen können.

(43)

Um faire Rahmenbedingungen und Transparenz bei der Zuweisung und Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten und Marktverzerrungen zu verhindern, ist es notwendig, das Leitungsorgan eines durch öffentliche Mittel geförderten Hafens, wenn dieses auch als Erbringer von Diensten fungiert, zu verpflichten, für die in der Funktion als Leitungsorgan des Hafens durchgeführten durch öffentliche Mittel geförderten Tätigkeiten Bücher zu führen, die von denjenigen Büchern, die für Tätigkeiten auf Wettbewerbsbasis geführt werden, getrennt sind. Auf jeden Fall sollte die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gewährleistet sein.

(44)

Erbringt ein Hafen oder eine andere Stelle Ausbaggerungsleistungen innerhalb eines Hafengebiets, so sollte zur Gewährleistung der Transparenz über die Ausbaggerung und über andere Tätigkeiten getrennt Buch geführt werden.

(45)

Unbeschadet des Unionsrechts und der Befugnisse der Kommission ist es wichtig, dass die Kommission rechtzeitig und in Abstimmung mit allen Interessenten ermittelt, welche öffentlichen Investitionen in Hafeninfrastrukturanlagen unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (13) (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) fallen und welche Infrastrukturen nicht unter die Regelungen für staatliche Beihilfen fallen, und zwar unter Berücksichtigung des nichtwirtschaftlichen Charakters bestimmter Infrastrukturen, einschließlich der Zugangs- und Verteidigungsinfrastruktur, sofern diese allen potenziellen Nutzern unter gleichen und nicht diskriminierenden Bedingungen zugänglich sind.

(46)

Hafendiensteentgelte, die von Anbietern erhoben werden, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gelten, und die Entgelte für Lotsendienste, die keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sind, können zu einem höheren Risiko von Preismissbrauch führen, wenn eine Monopolstellung gegeben ist. Für diese Dienste sollten Vorkehrungen getroffen werden, mit denen gewährleistet wird, dass die Entgelte in transparenter, objektiver und nicht diskriminierender Weise festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des geleisteten Dienstes stehen.

(47)

Im Interesse der Effizienz sollten die Infrastrukturentgelte für jeden einzelnen Hafen transparent und im Einklang mit der Geschäftsstrategie und den Investitionsplänen des betreffenden Hafens selbst und gegebenenfalls den allgemeinen Anforderungen im Rahmen der allgemeinen Hafenpolitik des betreffenden Mitgliedstaats festgesetzt werden.

(48)

Diese Verordnung sollte nicht das Recht der Häfen und ihrer Kunden berühren, gegebenenfalls Rabatte zu vereinbaren, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Es ist nicht Ziel dieser Verordnung, die Offenlegung derartiger Rabatte gegenüber der Öffentlichkeit oder Dritten vorzuschreiben. Allerdings sollte das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde vor jeglicher Preisdifferenzierung zumindest die Standardtarife veröffentlichen.

(49)

Unterschiedliche Hafeninfrastrukturentgelte sollten zugelassen werden, um den Kurzstreckenseeverkehr zu fördern und Wasserfahrzeuge mit überdurchschnittlicher Umweltleistung, Energieeffizienz oder Kohlenstoffeffizienz anzuziehen, insbesondere im Hinblick auf den Off-Shore- oder On-Shore-Seeverkehr. Auf diese Weise sollte ein Beitrag zur Erreichung der umwelt- und klimapolitischen Ziele und zur nachhaltigen Entwicklung der Häfen und ihres Umfelds geleistet werden, insbesondere durch Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Wasserfahrzeuge, die die Häfen anlaufen und dort vor Anker liegen.

(50)

Abhängig von der wirtschaftlichen Strategie, der Raumordnungspolitik oder der Geschäftspraktiken des Hafens und gegebenenfalls der allgemeinen Hafenpolitik des betreffenden Mitgliedstaats können unterschiedliche Infrastrukturentgelte auch dazu führen, dass für bestimmte Nutzerkategorien die Höhe des Entgelts auf null festgesetzt wird. Diese Nutzerkategorien können unter anderem Lazarettschiffe, Schiffe in wissenschaftlichem, kulturellem oder humanitärem Einsatz, Schlepper oder schwimmende Geräte des Hafens umfassen.

(51)

Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der international anerkannten Standards Leitlinien für gemeinsame Klassifizierungskriterien für Schiffe im Hinblick auf freiwillige Umweltabgaben ausarbeiten.

(52)

Es muss sichergestellt werden, dass die Hafennutzer und anderen Interessenträger zu zentralen Fragen im Zusammenhang mit der gesunden Entwicklung des Hafens, seiner Entgeltpolitik, seiner Leistung und seiner Fähigkeit zur Anziehung und Generierung wirtschaftlicher Tätigkeiten konsultiert werden. Zu solchen zentralen Fragen gehören die Koordinierung der Hafendienste innerhalb des Hafens, die Effizienz der Hinterlandanbindungen und der Verwaltungsverfahren in Häfen sowie Umweltfragen. Diese Konsultationen sollten etwaige andere spezifische Zuständigkeiten für die vorgenannten Bereiche sowie die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten solche Konsultationen auf nationaler Ebene führen, nicht berühren. Das Leitungsorgan des Hafens sollte insbesondere die Hafennutzer und anderen einschlägigen Interessenträger bezüglich der Hafenentwicklungspläne konsultieren.

(53)

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und effektiven Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ein wirksames Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden eingerichtet ist.

(54)

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten bei der Bearbeitung von Beschwerden in Streitfällen mit Parteien, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind, zusammenarbeiten und allgemeine Informationen über die Bearbeitung von Beschwerden austauschen, um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.

(55)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten sowie die Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Anziehung der erforderlichen Investitionen in allen Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes, von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der europäischen Dimension oder des internationalen und grenzübergreifenden Charakters der Hafenwirtschaft und der damit verbundenen Seeverkehrswirtschaft nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit fairer europäischer Rahmenbedingungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(56)

Der Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene bietet den Sozialpartnern einen Rahmen, damit sie ein gemeinsames Konzept zur Bewältigung der sozialen Herausforderungen im Zusammenhang mit den in den Häfen herrschenden Arbeitsverhältnissen, einschließlich Arbeitsbedingungen, Gesundheits- und Sicherheitsfragen, Schulungsanforderungen und fachlicher Qualifikationen, entwickeln können. Dieser Rahmen sollte insbesondere unter Berücksichtigung marktgestützter und technologischer Entwicklungen entwickelt werden und den Sektor für junge Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen attraktiver machen, wobei die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Seehäfen und die Förderung guter Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind. Unter vollständiger Wahrung der Autonomie der Sozialpartner und unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und der Entwicklungen im Bereich der Verkehrslogistik sollte der Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene Leitlinien für die Entwicklung von Schulungsanforderungen festgelegen, um Unfälle am Arbeitsplatz zu verhindern und ein höchstmögliches Maß an Gesundheit und Sicherheit für die Hafenarbeiter zu gewährleisten. Ferner sollten die Sozialpartner verschiedene Modelle für die Organisation der Arbeit in Seehäfen prüfen, die darauf abzielen, hochwertige Arbeitsplätze und sichere Arbeitsbedingungen sicherzustellen und die Schwankungen bei der Nachfrage nach Hafenarbeitern abzufedern. Es ist wichtig, dass die Kommission die Arbeit des Ausschusses für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene unterstützt und erleichtert.

(57)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

ein Rahmen für die Erbringung von Hafendiensten;

b)

gemeinsame Regeln in Bezug auf finanzielle Transparenz und Entgelte für Hafendienste und Hafeninfrastruktur.

(2)   Diese Verordnung gilt für die Erbringung folgender Kategorien von Hafendiensten (im Folgenden „Hafendienste“) entweder innerhalb des Hafengeländes oder auf der Wasserstraße, die den Zugang zu dem Hafen darstellt:

a)

Betankung,

b)

Ladungsumschlag,

c)

Festmachen,

d)

Fahrgastdienste,

e)

Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen,

f)

Lotsendienste und

g)

Schleppen.

(3)   Artikel 11 Absatz 2 gilt auch für Ausbaggerung.

(4)   Die vorliegende Verordnung gilt für alle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes.

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf Seehäfen des Gesamtnetzes anzuwenden, die in den in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Gebieten in äußerster Randlage liegen. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, diese Verordnung nicht auf solche Seehäfen anzuwenden, teilen sie der Kommission diesen Beschluss mit.

(6)   Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auch auf andere Seehäfen anwenden. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, diese Verordnung auch auf andere Seehäfen anzuwenden, teilen sie der Kommission ihren Beschluss mit.

(7)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinien 2014/23/EU (14) und 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Richtlinie 2014/25/EU.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Betankung“ die Bereitstellung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe oder jeder anderen Energiequelle, die zum Antrieb des Wasserfahrzeugs sowie zur allgemeinen und besonderen Energiebereitstellung an Bord des Wasserfahrzeugs am Liegeplatz dient;

2.

„Ladungsumschlag“ Organisation und Umschlag der Ladung zwischen dem befördernden Wasserfahrzeug und dem Land zum Zweck der Einfuhr, Ausfuhr oder des Transits der Ladung, einschließlich Verarbeitung, Laschen, Entlaschen, Stauen, Beförderung und vorübergehender Lagerung der Ladung im jeweiligen Ladungsumschlagsterminal und in direktem Zusammenhang mit der Beförderung der Ladung; ausgenommen sind jedoch Einlagern, Entladen, Umverpacken oder andere Mehrwertdienste in Bezug auf die umgeschlagene Ladung, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes festlegt;

3.

„zuständige Behörde“ eine öffentliche oder private Stelle, die im Auftrag der lokalen, regionalen oder nationalen Ebene die Befugnis besitzt, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Instrumenten gemeinsam mit dem Leitungsorgan des Hafens oder an dessen Stelle Tätigkeiten durchzuführen, die die Organisation und Verwaltung von Hafentätigkeiten betreffen;

4.

„Ausbaggerung“ die Beseitigung von Sand, Sedimenten oder anderen Stoffen vom Boden der Zugangswasserstraße zum Hafen oder innerhalb des Hafengeländes, das in die Zuständigkeit des Leitungsorgans des Hafens fällt, einschließlich der Entsorgung des beseitigten Materials, um den Zugang von Wasserfahrzeugen zum Hafen zu ermöglichen; sie umfasst sowohl die ursprüngliche Beseitigung (Investitionsbaggerung) als auch die Unterhaltsbaggerung, die vorgenommen wird, um den Zugang zur Wasserstraße frei zu halten, wobei dies kein dem Nutzer angebotener Hafendienst ist;

5.

„Leitungsorgan des Hafens“ eine öffentliche oder private Stelle, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Instrumenten die Aufgabe hat oder dazu ermächtigt ist, die Hafeninfrastrukturen auf lokaler Ebene — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — zu verwalten und zu betreiben, und die eine oder mehrere der folgenden Aufgaben im betreffenden Hafen hat: die Koordinierung des Hafenverkehrs, die Verwaltung des Hafenverkehrs, die Koordinierung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen und die Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen;

6.

„Festmachen“ die An- und Ablegedienste — einschließlich der Verbringung nach einer anderen Stelle am Hafenkai —, die für den sicheren Betrieb eines Wasserfahrzeugs im Hafen oder in der Zugangswasserstraße zum Hafen benötigt werden;

7.

„Fahrgastdienste“ die Organisation und Abfertigung von Fahrgästen, ihrem Gepäck und ihren Fahrzeugen zwischen dem sie befördernden Wasserfahrzeug und dem Land, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Beförderung der Fahrgäste innerhalb des betreffenden Fahrgastterminals;

8.

„Lotsendienst“ das Geleiten eines Wasserfahrzeugs durch einen Lotsen oder eine Lotsenstation, um das sichere Ein- und Auslaufen des Wasserfahrzeugs auf der Zugangswasserstraße zum Hafen oder das sichere Navigieren innerhalb des Hafens zu ermöglichen;

9.

„Hafeninfrastrukturentgelt“ ein unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Leitungsorgans des Hafens oder der zuständigen Behörde erhobenes Entgelt für die Nutzung von Infrastruktur, Anlagen und Diensten, einschließlich der Zugangswasserstraße zum betreffenden Hafen, sowie für den Zugang zur Abfertigung von Fahrgästen und Ladung, jedoch mit Ausnahme von Pachtgebühren und anderen Entgelten mit gleicher Wirkung;

10.

„Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen“ das Auffangen von Schiffsabfällen oder Ladungsrückständen durch feste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände aufgefangen werden können, gemäß der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

11.

„Hafendiensteentgelt“ ein zugunsten des Hafendiensteanbieters erhobenes und von den Nutzern des betreffenden Dienstes entrichtetes Entgelt;

12.

„Hafendienstevertrag“ eine förmliche und rechtsverbindliche Vereinbarung oder eine Urkunde mit gleicher rechtsverbindlicher Wirkung zwischen einem Hafendiensteanbieter und einem Leitungsorgan des Hafens oder einer zuständigen Behörde, die die Erbringung eines oder mehrerer Hafendienste zum Gegenstand hat, unbeschadet der Form, in der die Benennung der Hafendiensteanbieter erfolgt;

13.

„Hafendiensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die gegen Entgelt eine oder mehrere Kategorien von Hafendiensten erbringt oder dies beabsichtigt;

14.

„gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ eine mit dem Ziel festgelegte Anforderung, die Erbringung jener im allgemeinen Interesse liegenden Hafendienste oder Tätigkeiten sicherzustellen, die ein Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernehmen würde;

15.

„Kurzstreckenseeverkehr“ die Beförderung von Ladung und Fahrgästen auf See zwischen Häfen in Europa (geografisch) oder zwischen diesen Häfen und außereuropäischen Häfen in Ländern mit Küsten an den geschlossenen Meeren, die an Europa grenzen;

16.

„Seehafen“ ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Infrastruktur und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Wasserfahrzeugen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen, der Schiffsbesatzung und anderer Personen ermöglichen, und jede sonstige Infrastruktur, die Verkehrsunternehmen im Hafengelände benötigen;

17.

„Schleppen“ die Unterstützung eines Wasserfahrzeugs durch einen Schlepper, um das sichere Einlaufen in den oder Auslaufen aus dem Hafen oder das sichere Navigieren innerhalb des Hafens durch Hilfe beim Manövrieren des Wasserfahrzeugs zu ermöglichen;

18.

„Zugangswasserstraße“ den Wasserweg, der den Hafen mit dem Meer verbindet, zum Beispiel Hafenzufahrten, Fahrrinnen, Flüsse, Kanäle oder Fjorde, sofern eine solche Wasserstraße unter die Zuständigkeit des Leitungsorgans des Hafens fällt.

KAPITEL II

ERBRINGUNG VON HAFENDIENSTEN

Artikel 3

Organisation von Hafendiensten

(1)   Der Marktzugang zum Zwecke der Erbringung von Hafendiensten in Seehäfen kann gemäß dieser Verordnung Folgendem unterworfen werden:

a)

Mindestanforderungen für die Erbringung von Hafendiensten;

b)

einer zahlenmäßigen Begrenzung der Anbieter;

c)

gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen;

d)

Beschränkungen im Zusammenhang mit internen Betreibern.

(2)   Die Mitgliedstaaten können durch ihr nationales Recht beschließen, eine oder mehrere Kategorien von Hafendiensten einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht zu unterwerfen.

(3)   Die Bedingungen für den Zugang zu den Hafenanlagen und -ausrüstungen müssen fair, angemessen und nicht diskriminierend sein.

Artikel 4

Mindestanforderungen für die Erbringung von Hafendiensten

(1)   Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde kann verlangen, dass Hafendiensteanbieter, einschließlich Unterauftragnehmer, Mindestanforderungen für die Erbringung des betreffenden Hafendienstes erfüllen.

(2)   Die Mindestanforderungen nach Absatz 1 dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

a)

die fachlichen Qualifikationen des Hafendiensteanbieters, seiner Mitarbeiter oder der natürlichen Personen, die tatsächlich und fortlaufend die Tätigkeiten des Hafendiensteanbieters verwalten;

b)

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Hafendiensteanbieters;

c)

die zur Erbringung des betreffenden Hafendienstes unter normalen und sicheren Bedingungen benötigte Ausrüstung und die Fähigkeit, diese Ausrüstung auf dem vorgeschriebenen Niveau zu halten;

d)

die ununterbrochene Verfügbarkeit des betreffenden Hafendienstes für alle Nutzer an allen Liegeplätzen, sowohl tagsüber als auch nachts, während des gesamten Jahres;

e)

die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit im Seeverkehr oder zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Hafen oder auf dem Hafenzugang, sowie in Bezug auf Anlagen, Ausrüstungen und Arbeitnehmer sowie sonstige Personen in diesem Gebiet;

f)

die Einhaltung von lokalen, nationalen, Unions- und internationalen Umweltvorschriften;

g)

die Einhaltung der im Mitgliedstaat des betreffenden Hafens geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der Bestimmungen geltender Tarifverträge, der Besatzungsvorschriften und Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten von Seeleuten sowie die Einhaltung der geltenden Arbeitsaufsichtsvorschriften;

h)

den guten Leumund des Hafendiensteanbieters im Sinne des jeweils maßgebenden nationalen Rechts, unter Berücksichtigung aller begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Hafendiensteanbieters.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 4 muss ein Mitgliedstaat, der es für erforderlich hält, eine Anforderung hinsichtlich der Flagge vorzuschreiben, um dafür zu sorgen, dass Absatz 2 Buchstabe g für Wasserfahrzeuge, die überwiegend für Schlepp- und Festmacharbeiten in Häfen innerhalb seines Hoheitsgebiets eingesetzt werden, vollständig eingehalten wird, die Kommission vor der Veröffentlichung der Vertragsbekanntmachung oder — in Ermangelung einer solchen — vor der Auferlegung einer Anforderung hinsichtlich der Flagge von seinem Beschluss unterrichten.

(4)   Die Mindestanforderungen müssen

a)

transparent, objektiv, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und für Kategorie und Art des betreffenden Hafendienstes relevant sein.

b)

eingehalten werden, bis das Recht auf Erbringung eines Hafendienstes erlischt.

(5)   Gehören zu den Mindestanforderungen spezifische Kenntnisse örtlicher Gegebenheiten, so stellt das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde sicher, dass ein angemessener Zugang zu Informationen unter transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen besteht.

(6)   In den in Absatz 1 genannten Fällen veröffentlicht das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde die Mindestanforderungen nach Absatz 2 und das Verfahren für die Gewährung des Rechts auf Erbringung von Hafendiensten gemäß diesen Anforderungen bis zum 24. März 2019 beziehungsweise, im Falle von Mindestanforderungen, die nach diesem Datum gelten sollen, mindestens drei Monate vor dem Datum, ab dem diese Anforderungen letztendlich gelten werden. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde unterrichtet die Hafendiensteanbieter vorab über Änderungen dieser Kriterien und des Verfahrens.

(7)   Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 7.

Artikel 5

Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der Mindestanforderungen

(1)   Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde behandelt die Hafendiensteanbieter in einer transparenten, objektiven, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Weise.

(2)   Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährt oder verweigert das Recht zur Erbringung von Hafendiensten auf der Grundlage der Mindestanforderungen nach Artikel 4 binnen eines angemessenen Zeitraums, der jedoch vier Monate nach Eingang eines Antrags auf Gewährung eines solchen Rechts und der erforderlichen Unterlagen nicht überschreiten darf.

(3)   Jede solche Verweigerung seitens des Leitungsorgans des Hafens oder der zuständigen Behörde ist ordnungsgemäß anhand der Mindestanforderungen in Artikel 4 Absatz 2 zu begründen.

(4)   Wird die Geltungsdauer des Rechts zur Erbringung eines Hafendienstes durch das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde begrenzt oder beendet, so ist dies ordnungsgemäß zu begründen und hat Absatz 1 zu entsprechen.

Artikel 6

Zahlenmäßige Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter

(1)   Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde kann die Zahl der Hafendiensteanbieter für einen bestimmten Hafendienst aus einem oder mehreren der folgenden Gründe begrenzen:

a)

Knappheit oder vorbehaltene Nutzung von Flächen oder Uferflächen, sofern die Begrenzung im Einklang mit den Beschlüssen oder Plänen steht, die vom Leitungsorgan des Hafens und gegebenenfalls von jeder anderen nach nationalem Recht zuständigen Behörde genehmigt wurden;

b)

ohne eine solche Begrenzung würde die Erfüllung der in Artikel 7 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen behindert; einschließlich wenn die Nichtbegrenzung unverhältnismäßig hohe Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen für das Leitungsorgan des Hafens, die zuständige Behörde oder die Hafennutzer zur Folge hat;

c)

eine solche Nichtbegrenzung steht der Notwendigkeit entgegen, einen sicheren, zuverlässigen oder ökologisch nachhaltigen Hafenbetrieb zu gewährleisten;

d)

die Merkmale der Hafeninfrastruktur oder die Art des Hafenverkehrs lassen es nicht zu, dass mehrere Hafendiensteanbieter ihre Dienste in dem Hafen erbringen;

e)

es wurde gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt, dass ein Hafensektor oder Teilsektor einschließlich seiner Hafendienste innerhalb eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit ausübt, die unmittelbar dem Wettbewerb nach Artikel 34 jener Richtlinie ausgesetzt ist. In solchen Fällen finden die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels keine Anwendung.

(2)   Um interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu geben, veröffentlicht das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde jeden Vorschlag zur Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter gemäß Absatz 1 zusammen mit der Begründung für diesen Vorschlag mindestens drei Monate vor der Fassung des Beschlusses zur Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter.

(3)   Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde veröffentlicht den gefassten Beschluss über die Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter.

(4)   Sofern das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde eine Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter beschließt, erfolgt dies nach einem allen interessierten Kreisen offenstehenden, nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahren. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde veröffentlicht Informationen über den zu erbringenden Hafendienst und das Auswahlverfahren und stellt sicher, dass alle interessierten Kreise tatsächlich Zugang zu allen wichtigen Informationen haben, die sie für die Erstellung ihrer Bewerbungsunterlagen benötigen. Die Einreichungsfrist muss lang genug sein, damit die interessierten Kreise eine fundierte Einschätzung vornehmen und ihre Bewerbungsunterlagen erstellen können. Im Regelfall beträgt die Frist mindestens 30 Tage.

(5)   In den in Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 7 des vorliegenden Artikels sowie in Artikel 8 genannten Fällen findet Absatz 4 keine Anwendung.

(6)   Erbringt das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde Hafendienste selbst oder durch eine von ihm/ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte rechtlich selbstständige Stelle, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Fehlen solche Maßnahmen, so darf die Zahl der Hafendiensteanbieter zwei nicht unterschreiten, es sei denn, einer oder mehrere der in Absatz 1 genannten Gründe rechtfertigt die Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter auf einen einzigen Anbieter.

(7)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diejenigen ihrer dem Gesamtnetz angehörenden Häfen, die die Kriterien nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 nicht erfüllen, die Zahl der Hafendiensteanbieter für einen bestimmten Hafendienst begrenzen können. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von einem solchen Beschluss.

Artikel 7

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Hafendiensteanbietern in Zusammenhang mit den Hafendiensten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, und dürfen das Recht zur Auferlegung dieser Verpflichtungen dem Leitungsorgan des Hafens oder der zuständigen Behörde übertragen, um mindestens einen der folgenden Punkte zu gewährleisten:

a)

die ununterbrochene Verfügbarkeit des Hafendienstes für alle Hafennutzer an allen Liegeplätzen, sowohl tagsüber als auch nachts, während des gesamten Jahres;

b)

die Verfügbarkeit des Dienstes für alle Nutzer zu gleichen Bedingungen;

c)

die Erschwinglichkeit des Dienstes für bestimmte Kategorien von Nutzern;

d)

die Sicherheit, Zuverlässigkeit oder ökologische Nachhaltigkeit des Hafenbetriebs;

e)

die Bereitstellung von angemessenen Transportdienstleistungen für die Öffentlichkeit und

f)

der territoriale Zusammenhalt.

(2)   Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 müssen klar definiert, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang aller in der Union niedergelassenen Hafendiensteanbieter gewährleisten.

(3)   Beschließt ein Mitgliedstaat, für denselben Dienst in allen seinen unter diese Verordnung fallenden Seehäfen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, so setzt er die Kommission hiervon in Kenntnis.

(4)   Bei einer Störung von Hafendiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, oder wenn die unmittelbare Gefahr einer solchen Störung besteht, kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde eine Notfallmaßnahme ergreifen. Die Notfallmaßnahme kann in Form einer Direktvergabe erfolgen, bei der ein Dienst für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einem anderen Anbieter zugewiesen wird. Während dieses Zeitraums leitet das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde entweder ein neues Verfahren zur Auswahl eines Hafendiensteanbieters ein oder wendet Artikel 8 an. Arbeitskampfmaßnahmen, die im Einklang mit dem nationalen Recht erfolgen, gelten nicht als Störung von Hafendiensten, bei der eine Notfallmaßnahme ergriffen werden kann.

Artikel 8

Interner Betreiber

(1)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 6 kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde beschließen, einen Hafendienst selbst oder durch eine rechtlich selbstständige Stelle, über die es/sie ein Ausmaß an Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine/ihre eigenen Dienststellen entspricht, zu erbringen, sofern Artikel 4 gleichermaßen auf alle Betreiber Anwendung findet, die den betreffenden Hafendienst erbringen. In einem solchen Fall gilt der Hafendiensteanbieter als interner Betreiber für die Zwecke dieser Verordnung.

(2)   Das Ausmaß an Kontrolle, die das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde über eine rechtlich getrennte Stelle ausübt, gilt nur dann als der Kontrolle über seine/ihre eigenen Dienststellen entsprechend, wenn das Organ oder die Behörde einen entscheidenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf wesentliche Beschlüsse der betreffenden Rechtsperson hat.

(3)   In den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Fällen erbringt der interne Betreiber den zugewiesenen Hafendienst nur in dem Hafen oder den Häfen, für den oder die ihm die Erbringung des Hafendienstes zugewiesen wurde.

Artikel 9

Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer

(1)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften der Mitgliedstaaten.

(2)   Unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich geltender Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern, verlangt das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde von dem benannten Hafendiensteanbieter, den Beschäftigten Arbeitsbedingungen im Einklang mit den geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu gewähren und die im Unionsrecht, im nationalen Recht oder in Tarifverträgen dargelegten sozialen Standards einzuhalten.

(3)   Im Falle eines Wechsels des Hafendiensteanbieters aufgrund der Vergabe einer Konzession oder eines öffentlichen Auftrags kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde verlangen, dass die Rechte und Pflichten des bisherigen Hafendiensteanbieters aus einem zum Zeitpunkt dieses Wechsels bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis im Sinne des nationalen Rechts auf den neu benannten Hafendiensteanbieter übertragen werden. In einem solchen Fall werden den Beschäftigten, die zuvor vom bisherigen Hafendiensteanbieter eingestellt wurden, dieselben Rechte gewährt wie diejenigen, auf die sie Anspruch hätten, wenn ein Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG erfolgt wäre.

(4)   Erfolgt im Zusammenhang mit der Erbringung von Hafendiensten eine Übernahme von Beschäftigten, so sind in den Ausschreibungsunterlagen und Hafendiensteverträgen die betreffenden Beschäftigten aufzuführen und transparente Einzelheiten ihrer vertraglichen Rechte sowie die Bedingungen zu nennen, die für diese Beschäftigten im Zusammenhang mit den Hafendiensten gelten sollten.

Artikel 10

Ausnahmen

(1)   Dieses Kapitel und Artikel 21 gelten nicht für Ladungsumschlags-, Fahrgast- und Lotsendienste.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel und Artikel 21 auf Lotsendienste anzuwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von einem solchen Beschluss.

KAPITEL III

FINANZIELLE TRANSPARENZ UND AUTONOMIE

Artikel 11

Transparenz der finanziellen Beziehungen

(1)   Die finanziellen Beziehungen zwischen Behörden und einem Leitungsorgan eines Hafens oder einer anderen Stelle, die in seinem Auftrag Hafendienste erbringt, und die öffentliche Mittel erhalten, spiegeln sich in transparenter Weise im Rechnungsführungssystem wider, damit Folgendes klar zu entnehmen ist:

a)

die unmittelbare Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand für das Leitungsorgan des betreffenden Hafens;

b)

die Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand über öffentliche Unternehmen oder öffentliche Finanzinstitute und

c)

die Verwendung, für die diese öffentlichen Mittel zugewiesen wurden.

(2)   Erbringt das Leitungsorgan eines Hafens, das öffentliche Mittel erhält, Hafendienste oder Ausbaggerung selbst oder erbringt eine andere Stelle in seinem Auftrag derartige Dienste, so führt es über diese aus öffentlichen Mitteln geförderten Hafendienste oder Ausbaggerungen getrennt Buch, sodass

a)

alle Kosten und Einnahmen auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet oder zugewiesen werden und

b)

die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind.

(3)   Die öffentlichen Mittel nach Absatz 1 umfassen Aktienkapital und eigenkapitalähnliches Quasikapital, nicht rückzahlbare oder nur unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbare Zuschüsse, Darlehen einschließlich Überziehungskrediten und Vorschüssen auf Kapitalzuführungen, dem Leitungsorgan des Hafens von Behörden gegebene Bürgschaften und jede sonstige Form öffentlicher Finanzhilfen.

(4)   Das Leitungsorgan des Hafens oder eine andere Stelle, die Hafendienste in seinem Auftrag erbringt, bewahrt die Angaben über finanzielle Beziehungen im Sinne der Absätze 1 und 2 vom Ende des Wirtschaftsjahres an gerechnet, auf das sich die Angaben beziehen, fünf Jahre lang auf.

(5)   Das Leitungsorgan des Hafens oder eine andere Stelle, die Hafendienste in seinem Auftrag erbringt, stellt der zuständigen Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat bei einer förmlichen Beschwerde und auf Anfrage die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben und alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die diese für eine vollständige Beurteilung der vorgelegten Angaben und zur Beurteilung der Einhaltung dieser Verordnung im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften für notwendig erachtet. Diese Informationen werden der Kommission von der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Angaben werden binnen drei Monaten nach dem Tag der Anfrage übermittelt.

(6)   Hat das Leitungsorgan eines Hafens oder eine andere Stelle, die in seinem Auftrag Hafendienste erbringt, in vorangegangenen Wirtschaftsjahren keine öffentlichen Mittel erhalten, erhält aber nun öffentliche Mittel, so wendet das Leitungsorgan oder die andere Stelle die Absätze 1 und 2 ab dem auf die Übertragung der öffentlichen Mittel folgenden Wirtschaftsjahr an.

(7)   Werden öffentliche Mittel als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gezahlt, so werden sie in der jeweiligen Buchführung getrennt aufgeführt und dürfen nicht auf eine andere Dienstleistung oder Geschäftstätigkeit übertragen werden.

(8)   Im Falle eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 2 nicht für diejenigen ihrer Seehäfen des Gesamtnetzes gilt, die die Kriterien nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 nicht erfüllen, sofern sämtliche erhaltenen öffentlichen Mittel und ihre Verwendung für die Erbringung von Hafendiensten im Rechnungsführungssystem vollständig transparent bleiben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Voraus von einem solchen Beschluss.

Artikel 12

Hafendiensteentgelte

(1)   Die Entgelte für Dienste, die von einem internen Betreiber im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erbracht werden, die Entgelte für Lotsendienste, die keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sind, und die Entgelte, die von Hafendiensteanbietern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erhoben werden, werden in transparenter, objektiver und nicht diskriminierender Weise festgesetzt und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des geleisteten Dienstes.

(2)   Die Entrichtung der Hafendiensteentgelte kann in andere Zahlungen, beispielsweise die Entrichtung der Hafeninfrastrukturentgelte, integriert werden. In solchen Fällen stellt der Hafendiensteanbieter und gegebenenfalls das Leitungsorgan des Hafens sicher, dass der Betrag der Hafendiensteentgelte für den Nutzer der Hafendienste leicht erkennbar ist.

(3)   Der Hafendiensteanbieter stellt der zuständigen Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat bei einer förmlichen Beschwerde und auf Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Elemente zur Verfügung, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der nach Absatz 1 erhobenen Hafendiensteentgelte festgelegt werden.

Artikel 13

Hafeninfrastrukturentgelte

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Hafeninfrastrukturentgelt erhoben wird. Ungeachtet dessen können Hafendiensteanbieter, die die Hafeninfrastruktur nutzen, Hafendiensteentgelte erheben.

(2)   Die Entrichtung der Hafeninfrastrukturentgelte kann in andere Zahlungen, beispielsweise die Entrichtung der Hafendiensteentgelte, integriert werden. In solchen Fällen stellt das Leitungsorgan des Hafens sicher, dass der Betrag der Hafeninfrastrukturentgelte für den Nutzer der Hafeninfrastruktur leicht erkennbar ist.

(3)   Um einen Beitrag zu einem effizienten Infrastrukturentgeltesystem zu leisten, werden Struktur und Höhe der Infrastrukturentgelte gemäß der Geschäftsstrategie und den Investitionsplänen des betreffenden Hafens selbst bestimmt und müssen den Wettbewerbsvorschriften entsprechen. Gegebenenfalls müssen diese Entgelte auch den im Rahmen der allgemeinen Hafenpolitik des betreffenden Mitgliedstaates festgelegten allgemeinen Anforderungen genügen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 können Hafeninfrastrukturentgelte unterschiedlich hoch sein, entsprechend der eigenen wirtschaftlichen Strategie des betreffenden Hafens und seiner Raumordnungspolitik unter anderem in Bezug auf bestimmte Kategorien von Nutzern, oder um eine effizientere Nutzung der Hafeninfrastruktur oder des Kurzstreckenseeverkehrs oder aber eine hohe Umweltverträglichkeit, Energieeffizienz oder Kohlenstoffeffizienz des Verkehrs zu fördern. Die Kriterien für die Festlegung unterschiedlich hoher Entgelte müssen transparent, objektiv und nicht diskriminierend sein und mit dem Wettbewerbsrecht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen, im Einklang stehen. Hafeninfrastrukturentgelte können externe Kosten berücksichtigen und können entsprechend den Geschäftspraktiken variieren.

(5)   Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer über die Art und die Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte unterrichtet werden. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Nutzer der Hafeninfrastruktur über etwaige Änderungen der Art oder der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte mindestens zwei Monate vor dem Tag des Wirksamwerdens dieser Änderungen unterrichtet werden. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, Unterschiede bei den Gebühren offenzulegen, die das Ergebnis individueller Verhandlungen sind.

(6)   Das Leitungsorgan des Hafens stellt im Fall einer förmlichen Beschwerde und auf Anfrage der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Angaben gemäß den Absätzen 4 und 5 sowie alle einschlägigen Informationen über die Elemente zur Verfügung, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte festgelegt werden. Diese Behörde stellt die Information der Kommission auf Anfrage zur Verfügung.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Schulung von Personal

Die Hafendiensteanbieter gewährleisten, dass die Beschäftigten die notwendige Schulung erhalten, um die Kenntnisse zu erwerben, die für ihre Arbeit unerlässlich sind, wobei den Aspekten Gesundheit und Sicherheit besondere Beachtung zu schenken ist; sie gewährleisten, dass die Schulungsanforderungen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden, um den Herausforderungen der technologischen Innovation zu begegnen.

Artikel 15

Konsultation der Hafennutzer und anderer Beteiligter

(1)   Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die Hafennutzer zu seiner Entgeltpolitik, auch in den Fällen, die unter Artikel 8 fallen. Diese Konsultationen erstrecken sich auch auf die wesentlichen Änderungen der Hafeninfrastrukturentgelte und Hafendiensteentgelte in Fällen, in denen interne Betreiber die Hafendienste im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen.

(2)   Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die Hafennutzer und andere relevante Beteiligte zu wesentlichen Fragen, für die es zuständig ist und die Folgendes betreffen:

a)

die Koordinierung der Hafendienste im Hafengelände;

b)

Maßnahmen zur Verbesserung der Anbindung an das Hinterland, einschließlich Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung eines effizienten Verkehrs auf der Schiene und den Binnenwasserstraßen;

c)

die Effizienz der Verwaltungsverfahren in den Häfen und Maßnahmen zu deren Vereinfachung;

d)

den Umweltschutz;

e)

die Raumplanung und

f)

Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Hafengelände, einschließlich gegebenenfalls der Gesundheit und Sicherheit der Hafenarbeiter.

(3)   Die Hafendiensteanbieter stellen den Hafennutzern geeignete Informationen über Art und Höhe der Hafendiensteentgelte zur Verfügung.

(4)   Das Leitungsorgan des Hafens und die Hafendiensteanbieter wahren die Vertraulichkeit von kommerziell sensiblen Informationen, wenn sie ihren Pflichten gemäß diesem Artikel nachkommen.

Artikel 16

Umgang mit Beschwerden

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für seine unter diese Verordnung fallenden Seehäfen ein wirksames Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden existiert, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben.

(2)   Die Bearbeitung von Beschwerden erfolgt so, dass Interessenkonflikte vermieden werden und dass eine funktionale Unabhängigkeit von Leitungsorganen des Hafens oder Hafendiensteanbietern besteht. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine effektive funktionale Trennung zwischen der Bearbeitung von Beschwerden einerseits und dem Eigentum an Häfen und deren Verwaltung, der Erbringung von Hafendiensten und der Hafennutzung andererseits. Beschwerden werden unparteiisch, transparent und unter gebührender Beachtung der Gewerbefreiheit bearbeitet.

(3)   Beschwerden sind in dem Mitgliedstaat einzureichen, in dem der Hafen liegt, in dem die Streitigkeit mutmaßlich ihren Ursprung hat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hafennutzer und weitere relevante Beteiligte darüber unterrichtet werden, wo und wie Beschwerden einzureichen und welche Behörden für die Bearbeitung der Beschwerden zuständig sind.

(4)   Die für die Bearbeitung der Beschwerden zuständigen Behörden arbeiten gegebenenfalls zum Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe bei Streitigkeiten zwischen Parteien zusammen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

(5)   Die für die Bearbeitung der Beschwerden zuständigen Behörden sind im Einklang mit dem nationalen Recht befugt, von den Leitungsorganen der Häfen, den Hafendiensteanbietern und den Hafennutzern die Vorlage der für eine Beschwerde relevanten Informationen zu verlangen.

(6)   Die für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Behörden sind im Einklang mit dem nationalen Recht befugt, verbindliche Beschlüsse zu fassen, gegen die gegebenenfalls vor Gericht Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

(7)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über das Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden und über die in Absatz 3 genannten Behörden bis zum 24. März 2019 sowie in der Folge über jede Änderung der vorgenannten Informationen. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website und aktualisiert sie regelmäßig.

(8)   Die Mitgliedstaaten tauschen gegebenenfalls allgemeine Informationen über die Anwendung dieses Artikels aus. Die Kommission unterstützt diese Zusammenarbeit.

Artikel 17

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Hafennutzern und anderen relevanten Beteiligten die zuständigen Behörden nach Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 6 bekannt gegeben werden. Darüber hinaus geben die Mitgliedstaaten der Kommission diese Behörden bis zum 24. März 2019 und in der Folge regelmäßig jede diesbezügliche Änderung bekannt. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website und aktualisiert sie regelmäßig.

Artikel 18

Rechtsbehelf

(1)   Jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist berechtigt, einen Rechtsbehelf gegen die gemäß dieser Verordnung vom Leitungsorgan des Hafens, von der zuständigen Behörde oder von jeder anderen zuständigen nationalen Behörde getroffenen Entscheidungen oder Einzelmaßnahmen einzulegen. Die Rechtsbehelfsinstanzen sind von den beteiligten Parteien unabhängig; bei ihnen kann es sich um Gerichte handeln.

(2)   Hat die Rechtsbehelfsinstanz nach Absatz 1 keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen. Ihre Entscheidungen sind ferner von einem nationalen Gericht überprüfbar.

Artikel 19

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum 24. März 2019 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen.

Artikel 20

Berichterstattung

Die Kommission übermittelt spätestens am 24. März 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit dieser Verordnung.

In dem Bericht berücksichtigt sie die Fortschritte, die im Rahmen des Ausschusses für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene erzielt wurden.

Artikel 21

Übergangsmaßnahmen

(1)   Diese Verordnung gilt nicht für vor dem 15. Februar 2017 geschlossene Hafendiensteverträge, die zeitlich begrenzt sind.

(2)   Hafendiensteverträge, die vor dem 15. Februar 2017 geschlossen wurden und unbefristet sind oder ähnliche Wirkung haben, werden bis zum 1. Juli 2025 geändert, um dieser Verordnung zu entsprechen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 24. März 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Februar 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 111.

(2)  ABl. C 114 vom 15.4.2014, S. 57.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Januar 2017.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(6)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

(8)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(10)  Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

(11)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(14)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(15)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(16)  Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).


3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/19


VERORDNUNG (EU) 2017/353 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Februar 2017

zur Ersetzung der Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Anhängen A und B der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Insolvenzverfahren und -verwalter aufgeführt, für die die genannte Verordnung gilt. In Anhang A sind die Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Nummer 4 jener Verordnung aufgeführt, und Anhang B enthält die Liste der Verwalter nach Nummer 5 jenes Artikels.

(2)

Polen hat der Kommission am 4. Dezember 2015 Änderungen der Listen in den Anhängen A und B der Verordnung (EU) 2015/848 mitgeteilt. Diese Änderungen entsprechen den Anforderungen der genannten Verordnung.

(3)

Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 1. September 2016 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(4)

Nach den Artikeln 1 und 2 sowie nach Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(6)

Die Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 werden durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. Juni 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 15. Februar 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlament vom 14. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Januar 2017.

(2)  Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).


ANHANG

ANHANG A

Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Nummer 4

BELGIQUE/BELGIË

Het faillissement/La faillite,

De gerechtelijke reorganisatie door een collectief akkoord/La réorganisation judiciaire par accord collectif,

De gerechtelijke reorganisatie door een minnelijk akkoord/La réorganisation judiciaire par accord amiable,

De gerechtelijke reorganisatie door overdracht onder gerechtelijk gezag/La réorganisation judiciaire par transfert sous autorité de justice,

De collectieve schuldenregeling/Le règlement collectif de dettes,

De vrijwillige vereffening/La liquidation volontaire,

De gerechtelijke vereffening/La liquidation judiciaire,

De voorlopige ontneming van beheer, bepaald in artikel 8 van de faillissementswet/Le dessaisissement provisoire, visé à l'article 8 de la loi sur les faillites,

БЪЛГАРИЯ

Производство по несъстоятелност,

ČESKÁ REPUBLIKA

Konkurs,

Reorganizace,

Oddlužení,

DEUTSCHLAND

Das Konkursverfahren,

Das gerichtliche Vergleichsverfahren,

Das Gesamtvollstreckungsverfahren,

Das Insolvenzverfahren,

EESTI

Pankrotimenetlus,

Võlgade ümberkujundamise menetlus,

ÉIRE/IRELAND

Compulsory winding-up by the court,

Bankruptcy,

The administration in bankruptcy of the estate of persons dying insolvent,

Winding-up in bankruptcy of partnerships,

Creditors' voluntary winding-up (with confirmation of a court),

Arrangements under the control of the court which involve the vesting of all or part of the property of the debtor in the Official Assignee for realisation and distribution,

Examinership,

Debt Relief Notice,

Debt Settlement Arrangement,

Personal Insolvency Arrangement,

ΕΛΛΑΔΑ

Η πτώχευση,

Η ειδική εκκαθάριση εν λειτουργία,

Σχέδιο αναδιοργάνωσης,

Απλοποιημένη διαδικασία επί πτωχεύσεων μικρού αντικειμένου,

Διαδικασία εξυγίανσης,

ESPAÑA

Concurso,

Procedimiento de homologación de acuerdos de refinanciación,

Procedimiento de acuerdos extrajudiciales de pago,

Procedimiento de negociación pública para la consecución de acuerdos de refinanciación colectivos, acuerdos de refinanciación homologados y propuestas anticipadas de convenio,

FRANCE

Sauvegarde,

Sauvegarde accélérée,

Sauvegarde financière accélérée,

Redressement judiciaire,

Liquidation judiciaire,

HRVATSKA

Stečajni postupak,

ITALIA

Fallimento,

Concordato preventivo,

Liquidazione coatta amministrativa,

Amministrazione straordinaria,

Accordi di ristrutturazione,

Procedure di composizione della crisi da sovraindebitamento del consumatore (accordo o piano),

Liquidazione dei beni,

ΚΥΠΡΟΣ

Υποχρεωτική εκκαθάριση από το Δικαστήριο,

Εκούσια εκκαθάριση από μέλη,

Εκούσια εκκαθάριση από πιστωτές

Εκκαθάριση με την εποπτεία του Δικαστηρίου,

Διάταγμα παραλαβής και πτώχευσης κατόπιν Δικαστικού Διατάγματος,

Διαχείριση της περιουσίας προσώπων που απεβίωσαν αφερέγγυα,

LATVIJA

Tiesiskās aizsardzības process,

Juridiskās personas maksātnespējas process,

Fiziskās personas maksātnespējas process,

LIETUVA

Įmonės restruktūrizavimo byla,

Įmonės bankroto byla,

Įmonės bankroto procesas ne teismo tvarka,

Fizinio asmens bankroto procesas,

LUXEMBOURG

Faillite,

Gestion contrôlée,

Concordat préventif de faillite (par abandon d'actif),

Régime spécial de liquidation du notariat,

Procédure de règlement collectif des dettes dans le cadre du surendettement,

MAGYARORSZÁG

Csődeljárás,

Felszámolási eljárás,

MALTA

Xoljiment,

Amministrazzjoni,

Stralċ volontarju mill-membri jew mill-kredituri,

Stralċ mill-Qorti,

Falliment f'każ ta’ kummerċjant,

Proċedura biex kumpanija tirkupra,

NEDERLAND

Het faillissement,

De surséance van betaling,

De schuldsaneringsregeling natuurlijke personen,

ÖSTERREICH

Das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren),

Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Insolvenzverfahren),

Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (Insolvenzverfahren),

Das Schuldenregulierungsverfahren,

Das Abschöpfungsverfahren,

Das Ausgleichsverfahren,

POLSKA

Upadłość,

Postępowanie o zatwierdzenie układu,

Przyspieszone postępowanie układowe,

Postępowanie układowe,

Postępowanie sanacyjne,

PORTUGAL

Processo de insolvência,

Processo especial de revitalização,

ROMÂNIA

Procedura insolvenței,

Reorganizarea judiciară,

Procedura falimentului,

Concordatul preventiv,

SLOVENIJA

Postopek preventivnega prestrukturiranja,

Postopek prisilne poravnave,

Postopek poenostavljene prisilne poravnave,

Stečajni postopek: stečajni postopek nad pravno osebo, postopek osebnega stečaja in postopek stečaja zapuščine,

SLOVENSKO

Konkurzné konanie,

Reštrukturalizačné konanie,

Oddlženie,

SUOMI/FINLAND

Konkurssi/konkurs,

Yrityssaneeraus/företagssanering,

Yksityishenkilön velkajärjestely/skuldsanering för privatpersoner,

SVERIGE

Konkurs,

Företagsrekonstruktion,

Skuldsanering,

UNITED KINGDOM

Winding-up by or subject to the supervision of the court,

Creditors' voluntary winding-up (with confirmation by the court),

Administration, including appointments made by filing prescribed documents with the court,

Voluntary arrangements under insolvency legislation,

Bankruptcy or sequestration.

ANHANG B

Verwalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 5

BELGIQUE/BELGIË

De curator/Le curateur,

De gedelegeerd rechter/Le juge-délégué,

De gerechtsmandataris/Le mandataire de justice,

De schuldbemiddelaar/Le médiateur de dettes,

De vereffenaar/Le liquidateur,

De voorlopige bewindvoerder/L'administrateur provisoire,

БЪЛГАРИЯ

Назначен предварително временен синдик,

Временен синдик,

(Постоянен) синдик,

Служебен синдик,

ČESKÁ REPUBLIKA

Insolvenční správce,

Předběžný insolvenční správce,

Oddělený insolvenční správce,

Zvláštní insolvenční správce,

Zástupce insolvenčního správce,

DEUTSCHLAND

Konkursverwalter,

Vergleichsverwalter,

Sachwalter (nach der Vergleichsordnung),

Verwalter,

Insolvenzverwalter,

Sachwalter (nach der Insolvenzordnung),

Treuhänder,

Vorläufiger Insolvenzverwalter,

Vorläufiger Sachwalter,

EESTI

Pankrotihaldur,

Ajutine pankrotihaldur,

Usaldusisik,

ÉIRE/IRELAND

Liquidator,

Official Assignee,

Trustee in bankruptcy,

Provisional Liquidator,

Examiner,

Personal Insolvency Practitioner,

Insolvency Service,

ΕΛΛΑΔΑ

Ο σύνδικος,

Ο εισηγητής,

Η επιτροπή των πιστωτών,

Ο ειδικός εκκαθαριστής,

ESPAÑA

Administrador concursal,

Mediador concursal,

FRANCE

Mandataire judiciaire,

Liquidateur,

Administrateur judiciaire,

Commissaire à l'exécution du plan,

HRVATSKA

Stečajni upravitelj,

Privremeni stečajni upravitelj,

Stečajni povjerenik,

Povjerenik,

ITALIA

Curatore,

Commissario giudiziale,

Commissario straordinario,

Commissario liquidatore,

Liquidatore giudiziale,

Professionista nominato dal Tribunale,

Organismo di composizione della crisi nella procedura di composizione della crisi da sovraindebitamento del consumatore,

Liquidatore,

ΚΥΠΡΟΣ

Εκκαθαριστής και Προσωρινός Εκκαθαριστής,

Επίσημος Παραλήπτης,

Διαχειριστής της Πτώχευσης,

LATVIJA

Maksātnespējas procesa administrators,

LIETUVA

Bankroto administratorius,

Restruktūrizavimo administratorius,

LUXEMBOURG

Le curateur,

Le commissaire,

Le liquidateur,

Le conseil de gérance de la section d'assainissement du notariat,

Le liquidateur dans le cadre du surendettement,

MAGYARORSZÁG

Vagyonfelügyelő,

Felszámoló,

MALTA

Amministratur Proviżorju,

Riċevitur Uffiċjali,

Stralċjarju,

Manager Speċjali,

Kuraturi f'każ ta’ proċeduri ta’ falliment,

Kontrollur Speċjali,

NEDERLAND

De curator in het faillissement,

De bewindvoerder in de surséance van betaling,

De bewindvoerder in de schuldsaneringsregeling natuurlijke personen,

ÖSTERREICH

Masseverwalter,

Sanierungsverwalter,

Ausgleichsverwalter,

Besonderer Verwalter,

Einstweiliger Verwalter,

Sachwalter,

Treuhänder,

Insolvenzgericht,

Konkursgericht,

POLSKA

Syndyk,

Nadzorca sądowy,

Zarządca,

Nadzorca układu,

Tymczasowy nadzorca sądowy,

Tymczasowy zarządca,

Zarządca przymusowy,

PORTUGAL

Administrador da insolvência,

Administrador judicial provisório,

ROMÂNIA

Practician în insolvență,

Administrator concordatar,

Administrator judiciar,

Lichidator judiciar,

SLOVENIJA

Upravitelj,

SLOVENSKO

Predbežný správca,

Správca,

SUOMI/FINLAND

Pesänhoitaja/boförvaltare,

Selvittäjä/utredare,

SVERIGE

Förvaltare,

Rekonstruktör,

UNITED KINGDOM

Liquidator,

Supervisor of a voluntary arrangement,

Administrator,

Official Receiver,

Trustee,

Provisional Liquidator,

Interim Receiver,

Judicial factor.


3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/31


VERORDNUNG (EU) 2017/354 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Februar 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, festgelegt.

(2)

Die Freilassung politischer Gefangener in der Republik Belarus am 22. August 2015 stellte einen wichtigen Schritt dar, der zusammen mit mehreren positiven Initiativen, die von der Republik Belarus in den vergangenen zwei Jahren ergriffen wurden, darunter beispielsweise die Wiederaufnahme des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Belarus, zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der Union und der Republik Belarus beigetragen hat.

(3)

Die Beziehungen zwischen der EU und Belarus sollten auf gemeinsamen Werten beruhen, insbesondere im Hinblick auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; es sei daran erinnert, dass die Menschenrechtslage in der Republik Belarus der Union nach wie vor Anlass zur Sorge gibt, insbesondere in Bezug auf Themen wie die Todesstrafe, die abgeschafft werden sollte.

(4)

Diese positiven politischen Entwicklungen im Verhältnis zwischen der Union und der Republik Belarus sollten anerkannt werden; ferner sollten die bilateralen Beziehungen weiter verbessert werden. Dementsprechend sollte diese Verordnung die autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2015/936 festgelegt sind, aufheben; dies unbeschadet der Möglichkeit der Union, künftig auf Kontingente zurückzugreifen, falls sich die Menschenrechtslage in der Republik Belarus erheblich verschlechtern sollte.

(5)

Aufgrund der Abschaffung der autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus ist davon auszugehen, dass keine Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr mehr notwendig sind. Daher sollten Artikel 4 Absatz 2 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2015/936 sowie deren Anhang V gestrichen werden. Artikel 31 der genannten Verordnung über den Erlass delegierter Rechtsakte sollte auch entsprechend geändert werden. Aufgrund der geringen Inanspruchnahme der autonomen Kontingente und der Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus ist davon auszugehen, dass die Abschaffung dieser Kontingente auf den Handel der Union nur begrenzte Auswirkung hätte.

(6)

Zur Korrektur von fehlerhaften Codes der Kombinierten Nomenklatur in den Kategorien 12, 13, 18, 68, 78, 83 (Gruppe II B), 67, 70, 94, 96 (Gruppe III B) und 161 (Gruppe V) sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2015/936 geändert werden.

(7)

In den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EU) 2015/936 sollte die offizielle Bezeichnung der Demokratischen Volksrepublik Korea verwendet werden.

(8)

Im Sinne einfacherer Verwaltungsverfahren sollte die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/936 festgelegte Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigungen von sechs auf neun Monate verlängert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2015/936 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen.

2.

Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate. Diese Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 geändert werden.“

3.

Kapitel V wird aufgehoben.

4.

Artikel 31 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 und Artikel 35 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 und Artikel 35 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

5.

Artikel 31 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.“

6.

Anhang I Abschnitt A wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert, und die Anhänge II, III und IV erhalten die Fassungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung.

7.

Anhang V wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Februar 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Februar 2017.

(2)  Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2015/936 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Abschnitt A erhält folgende Fassung:

„A.   LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1

(1)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, da im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein ‚ex‘ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.

(2)

Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

(3)

Der Begriff ‚Bekleidung für Säuglinge‘ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

Kategorie

Warenbezeichnung

KN-Code 2016

Äquivalenztabelle

Stück/kg

g/Stück

GRUPPE I A

 

 

 

1

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5204 11 00 5204 19 00 5205 11 00 5205 12 00 5205 13 00 5205 14 00 5205 15 10 5205 15 90 5205 21 00 5205 22 00 5205 23 00 5205 24 00 5205 26 00 5205 27 00 5205 28 00 5205 31 00 5205 32 00 5205 33 00 5205 34 00 5205 35 00 5205 41 00 5205 42 00 5205 43 00 5205 44 00 5205 46 00 5205 47 00 5205 48 00 5206 11 00 5206 12 00 5206 13 00 5206 14 00 5206 15 00 5206 21 00 5206 22 00 5206 23 00 5206 24 00 5206 25 00 5206 31 00 5206 32 00 5206 33 00 5206 34 00 5206 35 00 5206 41 00 5206 42 00 5206 43 00 5206 44 00 5206 45 00 ex 5604 90 90

 

 

2

Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe

 

 

5208 11 10 5208 11 90 5208 12 16 5208 12 19 5208 12 96 5208 12 99 5208 13 00 5208 19 00 5208 21 10 5208 21 90 5208 22 16 5208 22 19 5208 22 96 5208 22 99 5208 23 00 5208 29 00 5208 31 00 5208 32 16 5208 32 19 5208 32 96 5208 32 99 5208 33 00 5208 39 00 5208 41 00 5208 42 00 5208 43 00 5208 49 00 5208 51 00 5208 52 00 5208 59 10 5208 59 90 5209 11 00 5209 12 00 5209 19 00 5209 21 00 5209 22 00 5209 29 00 5209 31 00 5209 32 00 5209 39 00 5209 41 00 5209 42 00 5209 43 00 5209 49 00 5209 51 00 5209 52 00 5209 59 00 5210 11 00 5210 19 00 5210 21 00 5210 29 00 5210 31 00 5210 32 00 5210 39 00 5210 41 00 5210 49 00 5210 51 00 5210 59 00 5211 11 00 5211 12 00 5211 19 00 5211 20 00 5211 31 00 5211 32 00 5211 39 00 5211 41 00 5211 42 00 5211 43 00 5211 49 10 5211 49 90 5211 51 00 5211 52 00 5211 59 00 5212 11 10 5212 11 90 5212 12 10 5212 12 90 5212 13 10 5212 13 90 5212 14 10 5212 14 90 5212 15 10 5212 15 90 5212 21 10 5212 21 90 5212 22 10 5212 22 90 5212 23 10 5212 23 90 5212 24 10 5212 24 90 5212 25 10 5212 25 90 ex 5811 00 00 ex 6308 00 00

 

 

2 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5208 31 00 5208 32 16 5208 32 19 5208 32 96 5208 32 99 5208 33 00 5208 39 00 5208 41 00 5208 42 00 5208 43 00 5208 49 00 5208 51 00 5208 52 00 5208 59 10 5208 59 90 5209 31 00 5209 32 00 5209 39 00 5209 41 00 5209 42 00 5209 43 00 5209 49 00 5209 51 00 5209 52 00 5209 59 00 5210 31 00 5210 32 00 5210 39 00 5210 41 00 5210 49 00 5210 51 00 5210 59 00 5211 31 00 5211 32 00 5211 39 00 5211 41 00 5211 42 00 5211 43 00 5211 49 10 5211 49 90 5211 51 00 5211 52 00 5211 59 00 5212 13 10 5212 13 90 5212 14 10 5212 14 90 5212 15 10 5212 15 90 5212 23 10 5212 23 90 5212 24 10 5212 24 90 5212 25 10 5212 25 90 ex 5811 00 00 ex 6308 00 00

 

 

3

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe

 

 

5512 11 00 5512 19 10 5512 19 90 5512 21 00 5512 29 10 5512 29 90 5512 91 00 5512 99 10 5512 99 90 5513 11 20 5513 11 90 5513 12 00 5513 13 00 5513 19 00 5513 21 00 5513 23 10 5513 23 90 5513 29 00 5513 31 00 5513 39 00 5513 41 00 5513 49 00 5514 11 00 5514 12 00 5514 19 10 5514 19 90 5514 21 00 5514 22 00 5514 23 00 5514 29 00 5514 30 10 5514 30 30 5514 30 50 5514 30 90 5514 41 00 5514 42 00 5514 43 00 5514 49 00 5515 11 10 5515 11 30 5515 11 90 5515 12 10 5515 12 30 5515 12 90 5515 13 11 5515 13 19 5515 13 91 5515 13 99 5515 19 10 5515 19 30 5515 19 90 5515 21 10 5515 21 30 5515 21 90 5515 22 11 5515 22 19 5515 22 91 5515 22 99 5515 29 00 5515 91 10 5515 91 30 5515 91 90 5515 99 20 5515 99 40 5515 99 80 ex 5803 00 90 ex 5905 00 70 ex 6308 00 00

 

 

3 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5512 19 10 5512 19 90 5512 29 10 5512 29 90 5512 99 10 5512 99 90 5513 21 00 5513 23 10 5513 23 90 5513 29 00 5513 31 00 5513 39 00 5513 41 00 5513 49 00 5514 21 00 5514 22 00 5514 23 00 5514 29 00 5514 30 10 5514 30 30 5514 30 50 5514 30 90 5514 41 00 5514 42 00 5514 43 00 5514 49 00 5515 11 30 5515 11 90 5515 12 30 5515 12 90 5515 13 19 5515 13 99 5515 19 30 5515 19 90 5515 21 30 5515 21 90 5515 22 19 5515 22 99 ex 5515 29 00 5515 91 30 5515 91 90 5515 99 40 5515 99 80 ex 5803 00 90 ex 5905 00 70 ex 6308 00 00

 

 

GRUPPE I B

 

 

 

4

Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

6,48

154

6105 10 00 6105 20 10 6105 20 90 6105 90 10 6109 10 00 6109 90 20 6110 20 10 6110 30 10

5

Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

4,53

221

ex 6101 90 80 6101 20 90 6101 30 90 6102 10 90 6102 20 90 6102 30 90 6110 11 10 6110 11 30 6110 11 90 6110 12 10 6110 12 90 6110 19 10 6110 19 90 6110 20 91 6110 20 99 6110 30 91 6110 30 99

6

Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,76

568

6203 41 10 6203 41 90 6203 42 31 6203 42 33 6203 42 35 6203 42 90 6203 43 19 6203 43 90 6203 49 19 6203 49 50 6204 61 10 6204 62 31 6204 62 33 6204 62 39 6204 63 18 6204 69 18 6211 32 42 6211 33 42 6211 42 42 6211 43 42

7

Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen

5,55

180

6106 10 00 6106 20 00 6106 90 10 6206 20 00 6206 30 00 6206 40 00

8

Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

4,60

217

ex 6205 90 80 6205 20 00 6205 30 00

GRUPPE II A

 

 

 

9

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle

 

 

5802 11 00 5802 19 00 ex 6302 60 00

 

 

20

Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6302 21 00 6302 22 90 6302 29 90 6302 31 00 6302 32 90 6302 39 90

 

 

22

Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 10 10 5509 11 00 5509 12 00 5509 21 00 5509 22 00 5509 31 00 5509 32 00 5509 41 00 5509 42 00 5509 51 00 5509 52 00 5509 53 00 5509 59 00 5509 61 00 5509 62 00 5509 69 00 5509 91 00 5509 92 00 5509 99 00

 

 

22 a)

davon: Polyacryl-Spinnfasern

 

 

ex 5508 10 10 5509 31 00 5509 32 00 5509 61 00 5509 62 00 5509 69 00

 

 

23

Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 20 10 5510 11 00 5510 12 00 5510 20 00 5510 30 00 5510 90 00

 

 

32

Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

5801 10 00 5801 21 00 5801 22 00 5801 23 00 5801 26 00 5801 27 00 5801 31 00 5801 32 00 5801 33 00 5801 36 00 5801 37 00 5802 20 00 5802 30 00

 

 

32 a)

davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle

 

 

5801 22 00

 

 

39

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle

 

 

6302 51 00 6302 53 90 ex 6302 59 90 6302 91 00 6302 93 90 ex 6302 99 90

 

 

GRUPPE II B

 

 

 

12

Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70

24,3 Paar

41

ex 6115 10 10 6115 10 90 6115 22 00 6115 29 00 6115 30 11 6115 30 90 6115 94 00 6115 95 00 6115 96 10 6115 96 99 6115 99 00

13

Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

17

59

6107 11 00 6107 12 00 6107 19 00 6108 21 00 6108 22 00 6108 29 00 ex 6212 10 10 ex 9619 00 50

14

Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel)

0,72

1389

6201 11 00 ex 6201 12 10 ex 6201 12 90 ex 6201 13 10 ex 6201 13 90 6210 20 00

15

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21)

0,84

1190

6202 11 00 ex 6202 12 10 ex 6202 12 90 ex 6202 13 10 ex 6202 13 90 6204 31 00 6204 32 90 6204 33 90 6204 39 19 6210 30 00

16

Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

0,80

1250

6203 11 00 6203 12 00 6203 19 10 6203 19 30 6203 22 80 6203 23 80 6203 29 18 6203 29 30 6211 32 31 6211 33 31

17

Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,43

700

6203 31 00 6203 32 90 6203 33 90 6203 39 19

18

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6207 11 00 6207 19 00 6207 21 00 6207 22 00 6207 29 00 6207 91 00 6207 99 10 6207 99 90

 

 

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6208 11 00 6208 19 00 6208 21 00 6208 22 00 6208 29 00 6208 91 00 6208 92 00 6208 99 00 ex 6212 10 10 ex 9619 00 50

 

 

19

Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

59

17

6213 20 00 ex 6213 90 00

21

Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

2,3

435

ex 6201 12 10 ex 6201 12 90 ex 6201 13 10 ex 6201 13 90 6201 91 00 6201 92 00 6201 93 00 ex 6202 12 10 ex 6202 12 90 ex 6202 13 10 ex 6202 13 90 6202 91 00 6202 92 00 6202 93 00 6211 32 41 6211 33 41 6211 42 41 6211 43 41

24

Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken

3,9

257

6107 21 00 6107 22 00 6107 29 00 6107 91 00 ex 6107 99 00

Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

6108 31 00 6108 32 00 6108 39 00 6108 91 00 6108 92 00 ex 6108 99 00

26

Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

3,1

323

6104 41 00 6104 42 00 6104 43 00 6104 44 00 6204 41 00 6204 42 00 6204 43 00 6204 44 00

27

Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen

2,6

385

6104 51 00 6104 52 00 6104 53 00 6104 59 00 6204 51 00 6204 52 00 6204 53 00 6204 59 10

28

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,61

620

6103 41 00 6103 42 00 6103 43 00 ex 6103 49 00 6104 61 00 6104 62 00 6104 63 00 ex 6104 69 00

29

Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,37

730

6204 11 00 6204 12 00 6204 13 00 6204 19 10 6204 21 00 6204 22 80 6204 23 80 6204 29 18 6211 42 31 6211 43 31

31

Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken

18,2

55

ex 6212 10 10 6212 10 90

68

Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88

 

 

6111 90 19 6111 20 90 6111 30 90 ex 6111 90 90 ex 6209 90 10 ex 6209 20 00 ex 6209 30 00 ex 6209 90 90 ex 9619 00 50

 

 

73

Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,67

600

6112 11 00 6112 12 00 6112 19 00

76

Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6203 22 10 6203 23 10 6203 29 11 6203 32 10 6203 33 10 6203 39 11 6203 42 11 6203 42 51 6203 43 11 6203 43 31 6203 49 11 6203 49 31 6211 32 10 6211 33 10

 

 

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6204 22 10 6204 23 10 6204 29 11 6204 32 10 6204 33 10 6204 39 11 6204 62 11 6204 62 51 6204 63 11 6204 63 31 6204 69 11 6204 69 31 6211 42 10 6211 43 10

 

 

77

Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6211 20 00

 

 

78

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77

 

 

6203 41 30 6203 42 59 6203 43 39 6203 49 39 6204 61 85 6204 62 59 6204 62 90 6204 63 39 6204 63 90 6204 69 39 6204 69 50 6210 40 00 6210 50 00 6211 32 90 6211 33 90 ex 6211 39 00 6211 42 90 6211 43 90 ex 6211 49 00 ex 9619 00 50

 

 

83

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75

 

 

ex 6101 90 20 6101 20 10 6101 30 10 6102 10 10 6102 20 10 6102 30 10 6103 31 00 6103 32 00 6103 33 00 ex 6103 39 00 6104 31 00 6104 32 00 6104 33 00 ex 6104 39 00 6112 20 00 6113 00 90 6114 20 00 6114 30 00 ex 6114 90 00 ex 9619 00 50

 

 

GRUPPE III A

 

 

 

33

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m

 

 

5407 20 11

 

 

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen

 

 

6305 32 19 6305 33 90

 

 

34

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr

 

 

5407 20 19

 

 

35

Gewebe aus synthetischen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

 

 

5407 10 00 5407 20 90 5407 30 00 5407 41 00 5407 42 00 5407 43 00 5407 44 00 5407 51 00 5407 52 00 5407 53 00 5407 54 00 5407 61 10 5407 61 30 5407 61 50 5407 61 90 5407 69 10 5407 69 90 5407 71 00 5407 72 00 5407 73 00 5407 74 00 5407 81 00 5407 82 00 5407 83 00 5407 84 00 5407 91 00 5407 92 00 5407 93 00 5407 94 00 ex 5811 00 00 ex 5905 00 70

 

 

35 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

ex 5407 10 00 ex 5407 20 90 ex 5407 30 00 5407 42 00 5407 43 00 5407 44 00 5407 52 00 5407 53 00 5407 54 00 5407 61 30 5407 61 50 5407 61 90 5407 69 90 5407 72 00 5407 73 00 5407 74 00 5407 82 00 5407 83 00 5407 84 00 5407 92 00 5407 93 00 5407 94 00 ex 5811 00 00 ex 5905 00 70

 

 

36

Gewebe aus künstlichen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

 

 

5408 10 00 5408 21 00 5408 22 10 5408 22 90 5408 23 00 5408 24 00 5408 31 00 5408 32 00 5408 33 00 5408 34 00 ex 5811 00 00 ex 5905 00 70

 

 

36 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

ex 5408 10 00 5408 22 10 5408 22 90 5408 23 00 5408 24 00 5408 32 00 5408 33 00 5408 34 00 ex 5811 00 00 ex 5905 00 70

 

 

37

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

 

 

5516 11 00 5516 12 00 5516 13 00 5516 14 00 5516 21 00 5516 22 00 5516 23 10 5516 23 90 5516 24 00 5516 31 00 5516 32 00 5516 33 00 5516 34 00 5516 41 00 5516 42 00 5516 43 00 5516 44 00 5516 91 00 5516 92 00 5516 93 00 5516 94 00 ex 5803 00 90 ex 5905 00 70

 

 

37 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5516 12 00 5516 13 00 5516 14 00 5516 22 00 5516 23 10 5516 23 90 5516 24 00 5516 32 00 5516 33 00 5516 34 00 5516 42 00 5516 43 00 5516 44 00 5516 92 00 5516 93 00 5516 94 00 ex 5803 00 90 ex 5905 00 70

 

 

38 A

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen

 

 

6005 31 10 6005 32 10 6005 33 10 6005 34 10 6006 31 10 6006 32 10 6006 33 10 6006 34 10

 

 

38 B

Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6303 91 00 ex 6303 92 90 ex 6303 99 90

 

 

40

Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

ex 6303 91 00 ex 6303 92 90 ex 6303 99 90 6304 19 10 ex 6304 19 90 6304 92 00 ex 6304 93 00 ex 6304 99 00

 

 

41

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter

 

 

5401 10 12 5401 10 14 5401 10 16 5401 10 18 5402 11 00 5402 19 00 5402 20 00 5402 31 00 5402 32 00 5402 33 00 5402 34 00 5402 39 00 5402 44 00 5402 48 00 5402 49 00 5402 51 00 5402 52 00 5402 59 10 5402 59 90 5402 61 00 5402 62 00 5402 69 10 5402 69 90 ex 5604 90 10 ex 5604 90 90

 

 

42

Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5401 20 10

 

 

Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat

 

 

5403 10 00 5403 32 00 ex 5403 33 00 5403 39 00 5403 41 00 5403 42 00 5403 49 00 ex 5604 90 10

 

 

43

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5204 20 00 5207 10 00 5207 90 00 5401 10 90 5401 20 90 5406 00 00 5508 20 90 5511 30 00

 

 

46

Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5105 10 00 5105 21 00 5105 29 00 5105 31 00 5105 39 00

 

 

47

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5106 10 10 5106 10 90 5106 20 10 5106 20 91 5106 20 99 5108 10 10 5108 10 90

 

 

48

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5107 10 10 5107 10 90 5107 20 10 5107 20 30 5107 20 51 5107 20 59 5107 20 91 5107 20 99 5108 20 10 5108 20 90

 

 

49

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5109 10 10 5109 10 90 5109 90 00

 

 

50

Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

5111 11 00 5111 19 00 5111 20 00 5111 30 10 5111 30 80 5111 90 10 5111 90 91 5111 90 98 5112 11 00 5112 19 00 5112 20 00 5112 30 10 5112 30 80 5112 90 10 5112 90 91 5112 90 98

 

 

51

Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5203 00 00

 

 

53

Drehergewebe aus Baumwolle

 

 

5803 00 10

 

 

54

Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5507 00 00

 

 

55

Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5506 10 00 5506 20 00 5506 30 00 5506 90 00

 

 

56

Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 10 90 5511 10 00 5511 20 00

 

 

58

Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert

 

 

5701 10 10 5701 10 90 5701 90 10 5701 90 90

 

 

59

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58

 

 

5702 10 00 5702 31 10 5702 31 80 5702 32 10 5702 32 90 ex 5702 39 00 5702 41 10 5702 41 90 5702 42 10 5702 42 90 ex 5702 49 00 5702 50 10 5702 50 31 5702 50 39 ex 5702 50 90 5702 91 00 5702 92 10 5702 92 90 ex 5702 99 00 5703 10 00 5703 20 12 5703 20 18 5703 20 92 5703 20 98 5703 30 12 5703 30 18 5703 30 82 5703 30 88 5703 90 20 5703 90 80 5704 10 00 5704 90 00 5705 00 30 ex 5705 00 80

 

 

60

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

 

 

5805 00 00

 

 

61

Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62;

Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke)

 

 

ex 5806 10 00 5806 20 00 5806 31 00 5806 32 10 5806 32 90 5806 39 00 5806 40 00

 

 

62

Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar)

 

 

5606 00 91 5606 00 99

 

 

Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive

 

 

5804 10 10 5804 10 90 5804 21 10 5804 21 90 5804 29 10 5804 29 90 5804 30 00

 

 

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt

 

 

5807 10 10 5807 10 90

 

 

Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen

 

 

5808 10 00 5808 90 00

 

 

Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive

 

 

5810 10 10 5810 10 90 5810 91 10 5810 91 90 5810 92 10 5810 92 90 5810 99 10 5810 99 90

 

 

63

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr

 

 

5906 91 00 ex 6002 40 00 6002 90 00 ex 6004 10 00 6004 90 00

 

 

Raschelspitzen und Hochflorerzeugnisse, aus synthetischen Spinnfasern

 

 

ex 6001 10 00 6003 30 10 6005 31 50 6005 32 50 6005 33 50 6005 34 50

 

 

65

Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

 

 

5606 00 10 ex 6001 10 00 6001 21 00 6001 22 00 ex 6001 29 00 6001 91 00 6001 92 00 ex 6001 99 00 ex 6002 40 00 6003 10 00 6003 20 00 6003 30 90 6003 40 00 ex 6004 10 00 6005 90 10 6005 21 00 6005 22 00 6005 23 00 6005 24 00 6005 31 90 6005 32 90 6005 33 90 6005 34 90 6005 41 00 6005 42 00 6005 43 00 6005 44 00 6006 10 00 6006 21 00 6006 22 00 6006 23 00 6006 24 00 6006 31 90 6006 32 90 6006 33 90 6006 34 90 6006 41 00 6006 42 00 6006 43 00 6006 44 00

 

 

66

Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

 

 

6301 10 00 6301 20 90 6301 30 90 ex 6301 40 90 ex 6301 90 90

 

 

GRUPPE III B

 

 

 

10

Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken

17 Paar

59

6111 90 11 6111 20 10 6111 30 10 ex 6111 90 90 6116 10 20 6116 10 80 6116 91 00 6116 92 00 6116 93 00 6116 99 00

67

Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör

 

 

5807 90 90 6113 00 10 6117 10 00 6117 80 10 6117 80 80 6117 90 00 6301 20 10 6301 30 10 6301 40 10 6301 90 10 6302 10 00 6302 40 00 ex 6302 60 00 6303 12 00 6303 19 00 6304 11 00 6304 91 00 ex 6305 20 00 6305 32 11 ex 6305 32 90 6305 33 10 ex 6305 39 00 ex 6305 90 00 6307 10 10 6307 90 10 ex 9619 00 40 ex 9619 00 50

 

 

67 a)

davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

6305 32 11 6305 33 10

 

 

69

Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen

7,8

128

6108 11 00 6108 19 00

70

Strumpfhosen aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 Decitex (6,7 Tex)

30,4 Paar

33

ex 6115 10 10 6115 21 00 6115 30 19

Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern

ex 6115 10 10 6115 96 91

72

Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

9,7

103

6112 31 10 6112 31 90 6112 39 10 6112 39 90 6112 41 10 6112 41 90 6112 49 10 6112 49 90 6211 11 00 6211 12 00

74

Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge

1,54

650

6104 13 00 6104 19 20 ex 6104 19 90 6104 22 00 6104 23 00 6104 29 10 ex 6104 29 90

75

Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge

0,80

1 250

6103 10 10 6103 10 90 6103 22 00 6103 23 00 6103 29 00

84

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

6214 20 00 6214 30 00 6214 40 00 ex 6214 90 00

 

 

85

Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

17,9

56

6215 20 00 6215 90 00

86

Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken

8,8

114

6212 20 00 6212 30 00 6212 90 00

87

Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6209 90 10 ex 6209 20 00 ex 6209 30 00 ex 6209 90 90 6216 00 00

 

 

88

Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt

 

 

ex 6209 90 10 ex 6209 20 00 ex 6209 30 00 ex 6209 90 90 6217 10 00 6217 90 00

 

 

90

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Chemiefasern

 

 

5607 41 00 5607 49 11 5607 49 19 5607 49 90 5607 50 11 5607 50 19 5607 50 30 5607 50 90

 

 

91

Zelte

 

 

6306 22 00 6306 29 00

 

 

93

Säcke und Beutel aus Geweben zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

ex 6305 20 00 ex 6305 32 90 ex 6305 39 00

 

 

94

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

 

 

5601 21 10 5601 21 90 5601 22 10 5601 22 90 5601 29 00 5601 30 00 9619 00 30

 

 

95

Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge

 

 

5602 10 19 5602 10 31 ex 5602 10 38 5602 10 90 5602 21 00 ex 5602 29 00 5602 90 00 ex 5807 90 10 ex 5905 00 70 6210 10 10 6307 90 91

 

 

96

Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

 

5603 11 10 5603 11 90 5603 12 10 5603 12 90 5603 13 10 5603 13 90 5603 14 10 5603 14 90 5603 91 10 5603 91 90 5603 92 10 5603 92 90 5603 93 10 5603 93 90 5603 94 10 5603 94 90 ex 5807 90 10 ex 5905 00 70 6210 10 92 6210 10 98 ex 6301 40 90 ex 6301 90 90 6302 22 10 6302 32 10 6302 53 10 6302 93 10 6303 92 10 6303 99 10 ex 6304 19 90 ex 6304 93 00 ex 6304 99 00 ex 6305 32 90 ex 6305 39 00 6307 10 30 6307 90 92 ex 6307 90 98 ex 9619 00 40 ex 9619 00 50

 

 

97

Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

 

 

5608 11 20 5608 11 80 5608 19 11 5608 19 19 5608 19 30 5608 19 90 5608 90 00

 

 

98

Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97

 

 

5609 00 00 5905 00 10

 

 

99

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

 

 

5901 10 00 5901 90 00

 

 

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

 

 

5904 10 00 5904 90 00

 

 

Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung

 

 

5906 10 00 5906 99 10 5906 99 90

 

 

Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie 100

 

 

5907 00 00

 

 

100

Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen

 

 

5903 10 10 5903 10 90 5903 20 10 5903 20 90 5903 90 10 5903 90 91 5903 90 99

 

 

101

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern

 

 

ex 5607 90 90

 

 

109

Planen, Segel und Markisen

 

 

6306 12 00 6306 19 00 6306 30 00

 

 

110

Luftmatratzen, aus Geweben

 

 

6306 40 00

 

 

111

Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte

 

 

6306 90 00

 

 

112

Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114

 

 

6307 20 00 ex 6307 90 98

 

 

113

Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6307 10 90

 

 

114

Gewebe und Waren für technische Zwecke

 

 

5902 10 10 5902 10 90 5902 20 10 5902 20 90 5902 90 10 5902 90 90 5908 00 00 5909 00 10 5909 00 90 5910 00 00 5911 10 00 ex 5911 20 00 5911 31 11 5911 31 19 5911 31 90 5911 32 11 5911 32 19 5911 32 90 5911 40 00 5911 90 10 5911 90 90

 

 

GRUPPE IV

 

 

 

115

Leinengarne und Ramiegarne

 

 

5306 10 10 5306 10 30 5306 10 50 5306 10 90 5306 20 10 5306 20 90 5308 90 12 5308 90 19

 

 

117

Gewebe aus Flachs oder Ramie

 

 

5309 11 10 5309 11 90 5309 19 00 5309 21 00 5309 29 00 5311 00 10 ex 5803 00 90 5905 00 30

 

 

118

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6302 29 10 6302 39 20 6302 59 10 ex 6302 59 90 6302 99 10 ex 6302 99 90

 

 

120

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie

 

 

ex 6303 99 90 6304 19 30 ex 6304 99 00

 

 

121

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie

 

 

ex 5607 90 90

 

 

122

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6305 90 00

 

 

123

Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern

 

 

5801 90 10 ex 5801 90 90

 

 

Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6214 90 00

 

 

GRUPPE V

 

 

 

124

Synthetische Spinnfasern

 

 

5501 10 00 5501 20 00 5501 30 00 5501 40 00 5501 90 00 5503 11 00 5503 19 00 5503 20 00 5503 30 00 5503 40 00 5503 90 00 5505 10 10 5505 10 30 5505 10 50 5505 10 70 5505 10 90

 

 

125 A

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41

 

 

5402 45 00 5402 46 00 5402 47 00

 

 

125 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

 

 

5404 11 00 5404 12 00 5404 19 00 5404 90 10 5404 90 90 ex 5604 90 10 ex 5604 90 90

 

 

126

Künstliche Spinnfasern

 

 

5502 00 10 5502 00 40 5502 00 80 5504 10 00 5504 90 00 5505 20 00

 

 

127 A

Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42

 

 

5403 31 00 ex 5403 32 00 ex 5403 33 00

 

 

127 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse

 

 

5405 00 00 ex 5604 90 90

 

 

128

Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5105 40 00

 

 

129

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

 

 

5110 00 00

 

 

130 A

Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne

 

 

5004 00 10 5004 00 90 5006 00 10

 

 

130 B

Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar

 

 

5005 00 10 5005 00 90 5006 00 90 ex 5604 90 90

 

 

131

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

 

 

5308 90 90

 

 

132

Papiergarne

 

 

5308 90 50

 

 

133

Hanfgarne

 

 

5308 20 10 5308 20 90

 

 

134

Metallgarne

 

 

5605 00 00

 

 

135

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

 

 

5113 00 00

 

 

136

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

5007 10 00 5007 20 11 5007 20 19 5007 20 21 5007 20 31 5007 20 39 5007 20 41 5007 20 51 5007 20 59 5007 20 61 5007 20 69 5007 20 71 5007 90 10 5007 90 30 5007 90 50 5007 90 90 5803 00 30 ex 5905 00 90 ex 5911 20 00

 

 

137

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

ex 5801 90 90 ex 5806 10 00

 

 

138

Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie

 

 

5311 00 90 ex 5905 00 90

 

 

139

Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen

 

 

5809 00 00

 

 

140

Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

 

 

ex 6001 10 00 ex 6001 29 00 ex 6001 99 00 6003 90 00 6005 90 90 6006 90 00

 

 

141

Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

 

 

ex 6301 90 90

 

 

142

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf

 

 

ex 5702 39 00 ex 5702 49 00 ex 5702 50 90 ex 5702 99 00 ex 5705 00 80

 

 

144

Filz aus groben Tierhaaren

 

 

ex 5602 10 38 ex 5602 29 00

 

 

145

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern

 

 

ex 5607 90 20 ex 5607 90 90

 

 

146 A

Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern

 

 

ex 5607 21 00

 

 

146 B

Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A

 

 

ex 5607 21 00 5607 29 00

 

 

146 C

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

ex 5607 90 20

 

 

147

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

ex 5003 00 00

 

 

148 A

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

5307 10 00 5307 20 00

 

 

148 B

Kokosgarne

 

 

5308 10 00

 

 

149

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm

 

 

5310 10 90 ex 5310 90 00

 

 

150

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht

 

 

5310 10 10 ex 5310 90 00 5905 00 50 6305 10 90

 

 

151 A

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

 

 

5702 20 00

 

 

151 B

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt

 

 

ex 5702 39 00 ex 5702 49 00 ex 5702 50 90 ex 5702 99 00

 

 

152

Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge

 

 

5602 10 11

 

 

153

Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

6305 10 10

 

 

154

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

 

 

5001 00 00

 

 

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

 

 

5002 00 00

 

 

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

ex 5003 00 00

 

 

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

5101 11 00 5101 19 00 5101 21 00 5101 29 00 5101 30 00

 

 

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

5102 11 00 5102 19 10 5102 19 30 5102 19 40 5102 19 90 5102 20 00

 

 

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

 

 

5103 10 10 5103 10 90 5103 20 00 5103 30 00

 

 

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

 

 

5104 00 00

 

 

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5301 10 00 5301 21 00 5301 29 00 5301 30 00

 

 

Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca

 

 

5305 00 00

 

 

Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

5201 00 10 5201 00 90

 

 

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)

 

 

5202 10 00 5202 91 00 5202 99 00

 

 

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5302 10 00 5302 90 00

 

 

Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5305 00 00

 

 

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5303 10 00 5303 90 00

 

 

Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5305 00 00

 

 

156

Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen

 

 

6106 90 30 ex 6110 90 90

 

 

157

Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der Kategorie 156

 

 

ex 6101 90 20 ex 6101 90 80 6102 90 10 6102 90 90 ex 6103 39 00 ex 6103 49 00 ex 6104 19 90 ex 6104 29 90 ex 6104 39 00 6104 49 00 ex 6104 69 00 6105 90 90 6106 90 50 6106 90 90 ex 6107 99 00 ex 6108 99 00 6109 90 90 6110 90 10 ex 6110 90 90 ex 6111 90 90 ex 6114 90 00

 

 

159

Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

6204 49 10 6206 10 00

 

 

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

6214 10 00

 

 

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

 

 

6215 10 00

 

 

160

Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

 

 

ex 6213 90 00

 

 

161

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 oder der Kategorie 159

 

 

6201 19 00 6201 99 00 6202 19 00 6202 99 00 6203 19 90 6203 29 90 6203 39 90 6203 49 90 6204 19 90 6204 29 90 6204 39 90 6204 49 90 6204 59 90 6204 69 90 6205 90 10 ex 6205 90 80 6206 90 10 6206 90 90 ex 6211 20 00 ex 6211 39 00 ex 6211 49 00 ex 9619 00 50

 

 

163

Mull und Waren daraus in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3005 90 31 “

 

 

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Liste der Länder nach Artikel 2

Demokratische Volksrepublik Korea“

3.

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Jährliche Unionshöchstmengen gemäß Artikel 3 Absatz 1

DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK KOREA

Kategorie

Einheit

Menge

1

Tonnen

128

2

Tonnen

153

3

Tonnen

117

4

1 000  Stück

289

5

1 000  Stück

189

6

1 000  Stück

218

7

1 000  Stück

101

8

1 000  Stück

302

9

Tonnen

71

12

1 000 Paar

1 308

13

1 000  Stück

1 509

14

1 000  Stück

154

15

1 000  Stück

175

16

1 000  Stück

88

17

1 000  Stück

61

18

Tonnen

61

19

1 000  Stück

411

20

Tonnen

142

21

1 000  Stück

3 416

24

1 000  Stück

263

26

1 000  Stück

176

27

1 000  Stück

289

28

1 000  Stück

286

29

1 000  Stück

120

31

1 000  Stück

293

36

Tonnen

96

37

Tonnen

394

39

Tonnen

51

59

Tonnen

466

61

Tonnen

40

68

Tonnen

120

69

1 000  Stück

184

70

1 000  Stück

270

73

1 000  Stück

149

74

1 000  Stück

133

75

1 000  Stück

39

76

Tonnen

120

77

Tonnen

14

78

Tonnen

184

83

Tonnen

54

87

Tonnen

8

109

Tonnen

11

117

Tonnen

52

118

Tonnen

23

142

Tonnen

10

151A

Tonnen

10

151B

Tonnen

10

161

Tonnen

152 “

4.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Nach Artikel 3 Absatz 3

(für Warenbezeichnungen der in diesem Anhang aufgeführten Kategorien siehe Anhang I Abschnitt A)

Demokratische Volksrepublik Korea

Kategorien:

10, 22, 23, 32, 33, 34, 35, 38, 40, 41, 42, 49, 50, 53, 54, 55, 58, 62, 63, 65, 66, 67, 72, 84, 85, 86, 88, 90, 91, 93, 97, 99, 100, 101, 111, 112, 113, 114, 120, 121, 122, 123, 124, 130, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 140, 141, 145, 146A, 146B, 146C, 149, 150, 153, 156, 157, 159, 160.“


3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/59


VERORDNUNG (EU) 2017/355 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Februar 2017

über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Oktober 2015 unterzeichnet. Das Abkommen trat am 1. April 2016 in Kraft.

(2)

Für die Umsetzung bestimmter Vorschriften des Abkommens müssen Regeln und für die Annahme von Durchführungsbestimmungen müssen Verfahren festgelegt werden.

(3)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Abkommens sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden. Gemäß jener Verordnung kommt das Prüfverfahren insbesondere für den Erlass von Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Handelspolitik zur Anwendung. Das Beratungsverfahren kann jedoch in hinreichend begründeten Fällen zur Anwendung kommen. Sofern das Abkommen die Möglichkeit vorsieht, unter außergewöhnlichen und kritischen Umständen umgehend Maßnahmen zu ergreifen, die die jeweilige Situation erfordert, sollte die Kommission unverzüglich solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Maßnahmen für Agrar- und Fischereierzeugnisse aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(4)

Im Abkommen ist vorgesehen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Daher müssen Vorschriften für die Verwaltung und Überprüfung dieser Zollkontingente festgelegt werden, damit diese eingehend bewertet werden können.

(5)

Sind handelspolitische Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie gemäß der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erlassen werden.

(6)

Wenn ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrugsfall oder eine mögliche Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit übermittelt, so sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung finden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (7).

(7)

Diese Verordnung enthält Durchführungsmaßnahmen für das Abkommen und sollte daher ab dem Inkrafttreten des Abkommens gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Regeln und Verfahren für den Erlass der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits (im Folgenden „Abkommen“) festgelegt.

Artikel 2

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu Artikel 31 des Abkommens betreffend die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3

Zollsenkungen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2)   Der Präferenzzollsatz wird als vollständige Befreiung angesehen, wenn die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 1 zu einem der folgenden Ergebnisse führt:

a)

Wertzollsatz von 1 % oder weniger;

b)

spezifische Zollsätze mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Artikel 4

Technische Anpassungen

Die Kommission erlässt Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Unterpositionen des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und dem Kosovo ergeben, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 43 des Abkommens ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen, sofern in Artikel 43 des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 6

Knappheitsklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 44 des Abkommens ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Außergewöhnliche und kritische Umstände

Unter den außergewöhnlichen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 43 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 44 Absatz 4 des Abkommens kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 43 bzw. 44 des Abkommens gemäß dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren ergreifen.

Artikel 8

Schutzklausel für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse

(1)   Muss die Union eine Maßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse nach Artikel 34 oder Artikel 43 des Abkommens ergreifen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das in Artikel 43 des Abkommens vorgesehene Befassungsverfahren angewandt hat. Die Kommission erlässt diese Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 dieses Artikels dargelegten Falles, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(2)   Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen

a)

innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 43 des Abkommens vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, oder

b)

innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der in Artikel 43 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens genannten Frist von dreißig Tagen, wenn das in Artikel 43 des Abkommens vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet.

Die Kommission teilt dem Rat mit, welche Maßnahmen sie beschlossen hat.

Artikel 9

Dumping und Subventionen

Im Falle einer Praktik, die der Union Anlass geben könnte, die in Artikel 42 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wird über die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen bzw. beidem nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1036 bzw. der Verordnung (EU) 2016/1037 beschlossen.

Artikel 10

Wettbewerb

(1)   Im Falle einer Praktik, die nach Ansicht der Kommission nicht mit Artikel 75 des Abkommens vereinbar ist, entscheidet die Kommission nach Prüfung des Falles von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats über eine angemessene Maßnahme nach Artikel 75 des Abkommens.

Die in Artikel 75 Absatz 9 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EU) 2016/1037 getroffen.

(2)   Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass vom Kosovo auf der Grundlage des Artikels 75 des Abkommens Maßnahmen gegenüber der Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Abkommen festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.

Artikel 11

Betrug und Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 48 des Abkommens erfüllt sind, so wird sie unverzüglich wie folgt tätig:

a)

Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hierüber und

b)

sie notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den dazugehörigen objektiven Informationen dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.

(2)   Bekanntmachungen nach Artikel 48 Absatz 5 des Abkommens werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 48 Absatz 4 des Abkommens vorübergehend aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der durch Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 13

Notifikation

Ist nach dem Abkommen eine Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss erforderlich, so wird sie von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Februar 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovos und steht im Einklang mit der Resolution 1244(1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Februar 2017.

(2)  ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(6)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/63


ÄNDERUNGEN AN DEN ANHÄNGEN DES LUGANO-ÜBEREINKOMMENS VON30. OKTOBER 2007

Laut der Notifizierung der schweizerischen Verwahrstelle vom 11. April 2016 und 27. Mai 2016 wird der Wortlaut der Anhänge I-IV und IX wie folgt geändert:

[Anhang I

Die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens sind folgende:]

in der Tschechischen Republik: Gesetz Nr. 91/2012 über Internationales Privatrecht (Zákon o mezinárodním právu soukromém), insbesondere Artikel 6,

in Estland: Artikel 86 (Gerichtliche Zuständigkeit am Ort der Belegenheit des Vermögens) der Zivilprozessordnung (Tsiviilkohtumenetluse seadustik), sofern sich die Klage nicht auf das Vermögen der Person bezieht; Artikel 100 (Klage auf Einstellung der Anwendung von Standardklauseln) der Zivilprozessordnung, soweit die Klage bei dem Gericht eingereicht wird, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Standardklausel angewandt wurde,

in Zypern: Artikel 21 des Gerichtsgesetzes, Gesetz 14/60,

in Lettland: Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 28 Absätze 3, 5, 6 und 9 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums),

in Litauen: Artikel 783 Absatz 3, Artikel 787 und Artikel 789 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas),

in Portugal: Artikel 63 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil), insofern als nach diesem Artikel ein exorbitanter Gerichtsstand begründet werden kann — zum Beispiel ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet (sofern sie sich in Portugal befindet), wenn die (im Ausland befindliche) Hauptverwaltung Zustellungsadressat ist —, und Artikel 10 der Arbeitsprozessordnung (Código de Processo do Trabalho), insofern als nach diesem Artikel ein exorbitanter Gerichtsstand begründet werden kann — zum Beispiel ist in einem Verfahren, das ein Arbeitnehmer in Bezug auf einen individuellen Arbeitsvertrag gegen einen Arbeitgeber angestrengt hat, das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat,

in Rumänien: Titel I „Internationale Zuständigkeit der rumänischen Gerichte“ Artikel 1065 bis 1081 in Buch VII „Internationales Zivilverfahrensrecht“ des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung.

Der Eintrag für Belgien in Anhang 1 ist zu streichen.

[Anhang II

Anträge nach Artikel 39 des Übereinkommens sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden einzureichen:]

in der Tschechischen Republik beim „okresní soud“,

in Ungarn beim „törvényszék székhelyén működő járásbíróság“ und in Budapest beim „Budai Központi Kerületi Bíróság“,

in Portugal: bei den „instâncias centrais de competência especializada cível, instâncias locais, secção competência genérica“ oder „secção cível“ — sofern es letzteres gibt — der „tribunais de comarca“. Bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (unter oder über 18 Jahren) und bei Unterhaltspflichten im Verhältnis der Ehegatten untereinander bei den „secções de família e menores das instâncias centrais“ oder in Ermangelung derselben bei den „secções de competência genérica“ oder „secção cível“ — sofern es letzteres gibt — der „instâncias locais“. Für die übrigen Unterhaltspflichten, die auf einem Familien- oder Verwandtschaftsverhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, bei den „secções de competência genérica“ oder den „secção cível“ — sofern es letzteres gibt — der „instâncias locais“,

in Schweden: „tingsrätt“,

im Vereinigten Königreich:

a)

in England und Wales beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Family Court über den Secretary of State,

[Anhang III

Die Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens sind bei folgenden Gerichten einzulegen:]

in der Tschechischen Republik beim „okresní soud“,

in Ungarn beim „törvényszék székhelyén mőködő járásbíróság“ (in Budapest beim „Budai Központi Kerületi Bíróság“); über den Rechtsbehelf entscheidet das „törvényszék“ (in Budapest das „Fővárosi Törvényszék“),

in Malta beim „Qorti ta‘ l-Appell“ nach dem in der Zivilprozessordnung „Kodiċi ta‘ Organizzazzjoni u Proċedura Ċivili — Kap. 12“ festgelegten Verfahren oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen durch „rikors ġuramentat“ vor dem „Prim‘ Awla tal-Qorti Ċivili jew il-Qorti tal-Maġistrati ta‘ Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha“,

in Schweden: „tingsrätt“,

im Vereinigten Königreich:

a)

in England und Wales beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Family Court,

[Anhang IV

Nach Artikel 44 des Übereinkommens können folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:]

in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf beim Court of Appeal,

in der Tschechischen Republik: ein „dovolání“, ein „žaloba na obnovu řízení“ und ein „žaloba pro zmatečnost“,

in Lettland: ein Rechtsbehelf beim „Augstākā tiesa“ über das „Apgabaltiesa“,

in Rumänien: ein „recursul“,

in Schweden: ein Rechtsbehelf beim „hovrätt“ und „Högsta domstolen“,

[Anhang IX

Die Staaten und Vorschriften im Sinne des Artikels II des Protokolls 1 sind folgende:]

Kroatien: Artikel 211 der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku),

in Lettland: Artikel 75, 78, 79, 80 und 81 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums), die für die Streitverkündung gelten,“


Berichtigungen

3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/65


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 84 vom 31. März 2016 )

1.

Seite 39, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i zweiter Gedankenstrich:

Anstatt:

„… im Hinblick auf die Tätigkeiten gemäß Artikel 61, Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und i, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 79 und 80, und Artikel 81 Absätze 1 und 2 und …“

muss es heißen:

„… im Hinblick auf die Tätigkeiten gemäß Artikel 61, Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und i, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 79, Artikel 80, Artikel 81 und Artikel 82 und …“

2.

Seite 39 Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

ergreifen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zum biologischen Containment, …“

muss es heißen:

„a)

ergreifen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, zur biologischen Sicherheit und zum biologischen Containment, …“

3.

Seite 103, Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

die Anforderungen in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 125 Absatz 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 4, Artikel 139 Absatz 4 und Artikel 140 erlassen wurden;“

muss es heißen:

„b)

die Anforderungen in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 125 Absatz 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 3, Artikel 139 Absatz 4 und Artikel 140 erlassen wurden;“.

4.

Seite 134, Artikel 209, Titel:

Anstatt:

„Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sowie Durchführungsbefugnis“

muss es heißen:

„Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist“.

5.

Seite 138, Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„… und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 211 und Artikel 214 Absatz 2 erlassen wurden, …“

muss es heißen:

„… und gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, …“

6.

Seite 138, Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„… für Wassertiere beigefügt sein muss, die gemäß Artikel 208 Absatz 2 Buchstabe a aus einer Sperrzone verbracht werden;“

muss es heißen:

„… für Wassertiere beigefügt sein muss, die gemäß Artikel 208 Absatz 2 aus einer Sperrzone verbracht werden;“.

7.

Seite 140, Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i:

Anstatt:

„… Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c …“

muss es heißen:

„… Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c …“

8.

Seite 164, Artikel 264 Absatz 3:

Anstatt:

„(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 3, … Artikel 42 Absatz 6, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 3, … Artikel 109 Absatz 2, Artikel 118, Artikel 119, Artikel 122 Absatz 1, … Artikel 161 Absatz 6, Artikel 162 Absatz 4, …“

muss es heißen:

„(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 3, … Artikel 42 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 3, … Artikel 109 Absatz 2, Artikel 118 Absätze 1, und 2, Artikel 119 Absatz 1, Artikel 122 Absatz 1, … Artikel 161 Absatz 6, Artikel 162 Absätze 3 und 4, …“

9.

Seite 167, Artikel 271 Absatz 2 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„… und gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 118 zu erlassen sind.“

muss es heißen:

„… und gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 120 der vorliegenden Verordnung zu erlassen sind.“

10.

Seite 168, Artikel 274:

Anstatt:

„… erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß … Artikel 122 Absatz 2 und … Artikel 239 Absatz 1 und …“

muss es heißen:

„… erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß … Artikel 122 Absatz 1 und … Artikel 239 Absatz 2 und …“