ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 54

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
1. März 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/356 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens [Rheinisches Zuckerrübenkraut/Rheinischer Zuckerrübensirup/Rheinisches Rübenkraut (g.g.A)]

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/357 der Kommission vom 28. Februar 2017 über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Cyclaniliprol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/358 der Kommission vom 28. Februar 2017 zur Bestätigung der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Acrinathrin gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/359 der Kommission vom 28. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Oxyfluorfen ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 der Kommission vom 28. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Buprofezin ( 1 )

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/361 der Kommission vom 28. Februar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 8. Februar 2017 zur Änderung der Tabellen II, III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse [2017/362]

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

1.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (1) ist am 22. Februar 2017 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 3.


VERORDNUNGEN

1.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/356 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens [Rheinisches Zuckerrübenkraut/Rheinischer Zuckerrübensirup/Rheinisches Rübenkraut (g.g.A)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Rheinisches Zuckerrübenkraut“/„Rheinischer Zuckerrübensirup“/„Rheinisches Rübenkraut“ geprüft, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2012 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Rheinisches Zuckerrübenkraut“/„Rheinischer Zuckerrübensirup“/„Rheinisches Rübenkraut“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Rheinisches Zuckerrübenkraut/Rheinischer Zuckerrübensirup/Rheinisches Rübenkraut (g.g.A.)] (ABl. L 182 vom 13.7.2012, S. 10).

(3)  ABl. C 403 vom 1.11.2016, S. 9.


1.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/357 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2017

über die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Cyclaniliprol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Österreich erhielt am 19. Dezember 2013 von der ISK Biosciences Europe N.V. einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Cyclaniliprol.

(2)

Am 17. Januar 2014 informierte der berichterstattende Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) über die Zulässigkeit des Antrags.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 1. April 2015 legte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts vor.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Behörde überprüft. Am 6. April 2016 legte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Cyclaniliprol (2) vor.

(5)

Mit Schreiben vom 28. September 2016 zog die ISK Biosciences Europe N.V. ihren Antrag auf Genehmigung von Cyclaniliprol zurück. Da der Antrag zurückgezogen wurde, sollte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 keine Genehmigung für Cyclaniliprol erteilt werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Cyclaniliprol gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichtgenehmigung des Wirkstoffs

Der Wirkstoff Cyclaniliprol wird nicht genehmigt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2016;14(4):4452. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.


1.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/358 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2017

zur Bestätigung der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Acrinathrin gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Acrinathrin wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2011 der Kommission (2) genehmigt und ist in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) aufgeführt. Gemäß Teil B Zeile 19 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 dürfen „nur Anwendungen als Insektizid und als Akarizid in Mengen von höchstens 22,5 g/ha je Anwendung ... zugelassen werden.“

(2)

Am 8. Mai 2012 beantragte Cheminova A/S, auf deren Antrag Acrinathrin genehmigt worden war, eine Änderung der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Acrinathrin dahin gehend, dass Anwendungen als Insektizid und als Akarizid ohne Mengenbegrenzungen zugelassen werden. Diesem Antrag lagen Informationen über die beantragte Erweiterung des Verwendungszwecks bei. Er war an Frankreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (4) als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt worden war.

(3)

Frankreich bewertete die vom Antragsteller vorgelegten Informationen und erstellte ein Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts, das es der Kommission mit Kopie an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) am 5. November 2012 vorlegte.

(4)

Die Behörde übermittelte das Addendum dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten und machte es der Öffentlichkeit zugänglich; dabei wurde eine Frist von 60 Tagen für die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen eingeräumt.

(5)

Unter Berücksichtigung des Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts nahm die Behörde am 21. November 2013 ihre Schlussfolgerung zu Acrinathrin (5) hinsichtlich dessen uneingeschränkter Verwendbarkeit als Insektizid und als Akarizid an.

(6)

Die Behörde übermittelte dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung und machte sie der Öffentlichkeit zugänglich. Unter Berücksichtigung des Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats und der Schlussfolgerung der Behörde unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Überprüfungsbericht und einen Entwurf einer Verordnung.

(7)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht für Acrinathrin, einschließlich des Addendums, Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die in Erwägungsgrund 8 aufgeführten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(8)

Auf der Grundlage des Überprüfungsberichts und anderer in Bezug auf den zu prüfenden Sachverhalt zu berücksichtigender Faktoren ist davon auszugehen, dass die vom Antragssteller vorgelegten zusätzlichen Informationen die spezifischen Bedenken nicht ausräumen können, die dazu geführt haben, dass die Verwendung von Acrinathrin auf Mengen von höchstens 22,5 g/ha je Anwendung beschränkt wurde. Insbesondere weist Acrinathrin eine hohe Toxizität für Fische und wirbellose Wassertiere auf und die Anwendung des Wirkstoffs auf der Grundlage der derzeit festgelegten Mengen erfordert bereits umfassende Risikominderungsmaßnahmen. Mit den vom Antragsteller vorgelegten neuen Daten konnte nicht nachgewiesen werden, dass die geplante erhebliche Erhöhung der Menge und demzufolge der Exposition weiterhin ein vertretbares Risiko für die betroffenen Wasserorganismen darstellen würde. Schließlich zog die EFSA auf der Grundlage der von dem Antragsteller vorgelegten bestätigenden Informationen den Schluss, dass größere Mengen auch zu einem höheren Risiko für Nichtzielarthropoden führen würden, was erneut bestätigt, dass diese Menge nicht erhöht werden darf.

(9)

Demzufolge konnte nicht nachgewiesen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Acrinathrin enthalten, generell die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen, wenn sie ohne Mengenbegrenzungen als Insektizid oder als Akarizid verwendet werden.

(10)

Die Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Acrinathrin gemäß Teil B Zeile 19 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollten daher bestätigt werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bestätigung der Bedingungen für die Genehmigung

Die in Teil B Zeile 19 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 festgelegten Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Acrinathrin werden bestätigt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2011 der Kommission vom 29. September 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Acrinathrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 255 vom 1.10.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 (ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23).

(5)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance acrinathrin. The EFSA Journal 2013; 11(12):3469. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.


1.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/359 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Oxyfluorfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 798/2011 der Kommission (2) wurde Oxyfluorfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter der Bedingung als aktiver Wirkstoff genehmigt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag hin Oxyfluorfen genehmigt wurde, weitere bestätigende Informationen über fünf spezifische Aspekte vorlegt, von denen einer das potenzielle Risiko für Wasserorganismen in Bezug auf den Wirkstoff und die Metaboliten RH-45469, MW 306, MW 347, MW 274 sowie den nicht identifizierten Metaboliten Deg 27 betraf.

(2)

Am 29. Juni und am 15. Dezember 2012 übermittelte der Antragsteller zusätzliche Informationen und kam so der Verpflichtung nach, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Spanien innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die erforderlichen bestätigenden Daten zu übermitteln.

(3)

Spanien hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet. Es übermittelte seine Bewertung an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) am 14. Juli 2014 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts.

(4)

Die Mitgliedstaaten, der Antragsteller und die Behörde wurden konsultiert und um Stellungnahmen zu der Bewertung des Bericht erstattenden Mitgliedstaats gebeten. Die Behörde veröffentlichte am 6. November 2014 einen technischen Bericht (3) mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Konsultation zu Oxyfluorfen.

(5)

Die Kommission konsultierte die Behörde zu bestimmten Bereichen der Bewertung. Die Behörde legte ihre Schlussfolgerung (4) zur Risikobewertung von Oxyfluorfen am 28. Juli 2015 vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 24. Januar 2017 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Oxyfluorfen abgeschlossen.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Oxyfluorfen Stellung zu nehmen.

(7)

Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die übermittelten zusätzlichen Informationen ergaben, dass der Ausgangsstoff und die Metaboliten MW 347 und Deg 27 ein hohes Risiko für Wasserorganismen darstellen.

(8)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die angeforderten weiteren bestätigenden Informationen nicht vollständig vorgelegt worden waren und dass ein hohes Risiko für Wasserorganismen aufgrund der Exposition gegenüber Oxyfluorfen und den Metaboliten MW 347 und Deg 27 nur durch die Festlegung weiterer Einschränkungen ausgeschlossen werden kann.

(9)

Um die Exposition von Wasserorganismen zu minimieren, ist es deshalb angebracht, die Verwendungsbedingungen für diesen Wirkstoff weiter einzuschränken und spezifische Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz dieser Arten festzulegen.

(10)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Oxyfluorfen enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(12)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Oxyfluorfen enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens am 21. Juni 2018 enden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 21. Juni 2017 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Oxyfluorfen als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 21. Juni 2018.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 798/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Oxyfluorfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 205 vom 10.8.2011, S. 9).

(3)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Technical report on the outcome of the consultation with Member States, the applicant and EFSA on the pesticide risk assessment of confirmatory data for oxyfluorfen. EFSA supporting publication 2014:EN-686. 40 S.

(4)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment for the active substance oxyfluorfen in light of confirmatory data. EFSA Journal 2015; 13(8): 4205, 45 S. doi: 10.2903/j.efsa.2015/4205.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG

Im Anhang Teil B Zeile 11, Oxyfluorfen, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid in Form von Reihenanwendungen in Bodennähe von Herbst bis Frühjahrsbeginn von höchstens 150 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Oxyfluorfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

die Risiken für Wasserorganismen, regenwurmfressende Säugetiere, Bodenmakroorganismen, Nichtzielarthropoden und Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie z. B. Pufferzonen mit Sprühverbot und Anti-Drift-Düsen, und die entsprechende Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel. Diese Bedingungen umfassen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


1.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/360 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Buprofezin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Buprofezin wurde mit der Richtlinie 2011/6/EU der Kommission (2) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen, und zwar unter der Bedingung, dass die betroffenen Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Buprofezin in den genannten Anhang aufgenommen wurde, weitere bestätigende Informationen über die Verarbeitungs- und Umrechnungsfaktoren für die Bewertung der Verbraucherexposition vorlegt.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Am 30. Januar 2013 übermittelte der Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Vereinigtes Königreich zusätzliche Informationen über die Verarbeitungs- und Umrechnungsfaktoren innerhalb der dafür vorgesehenen Frist.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet. Es hat seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) am 9. September 2014 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zugeleitet.

(5)

Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung von Buprofezin (5) am 28. Juli 2015 vorlegte. Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 24. Januar 2017 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Buprofezin abgeschlossen.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Buprofezin Stellung zu nehmen.

(7)

Die Kommission war der Ansicht, dass die vorgelegten zusätzlichen Informationen zeigen, dass Buprofezin bei der Verarbeitung bei hohen Temperaturen in mehrere Metaboliten, darunter Anilin, zerfällt. Anilin ist ein Karzinogen, für das ein genotoxischer Mechanismus nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb nicht von einem Grenzwert für eine annehmbare Exposition auszugehen ist.

(8)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die angeforderten weiteren bestätigenden Informationen nicht vollständig vorgelegt wurden und dass die Exposition der Verbraucher gegenüber Anilin durch den Verzehr verarbeiteter Nutzpflanzen nur durch Auferlegung weiterer Beschränkungen ausgeschlossen werden kann. Insbesondere sollte die Verwendung von Buprofezin auf nicht essbare Kulturpflanzen beschränkt werden.

(9)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Buprofezin als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Um die Exposition von Verbrauchern gegenüber Anilin zu minimieren, ist es jedoch angebracht, die Verwendungsbedingungen für diesen Wirkstoff zu ändern.

(10)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(12)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens am 21. Juni 2018 enden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 21. Juni 2017 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Buprofezin als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 21. Juni 2018.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2011/6/EU der Kommission vom 20. Januar 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Buprofezin (ABl. L 18 vom 21.1.2011, S. 38).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment for the active substance buprofezin in light of confirmatory data. The EFSA Journal 2015; 13(8): 4207, 24 S. doi:10.2903/j.efsa.2015/4207.


ANHANG

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 320 (Buprofezin), erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„TEIL A

Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid auf nicht essbaren Kulturpflanzen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Buprofezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

die Einhaltung einer angemessenen Wartezeit für Folgekulturen in Gewächshäusern;

das Risiko für Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


1.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/361 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

232,7

IL

243,7

MA

100,2

TR

94,5

ZZ

167,8

0707 00 05

MA

64,9

TR

204,0

ZZ

134,5

0709 91 00

EG

113,1

ZZ

113,1

0709 93 10

MA

54,1

TR

161,7

ZZ

107,9

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

54,7

IL

77,6

MA

45,7

TN

49,3

TR

74,6

ZZ

60,4

0805 50 10

EG

82,4

TR

71,7

ZZ

77,1

0808 30 90

CL

102,0

CN

100,4

ZA

114,9

ZZ

105,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

1.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/16


BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom 8. Februar 2017

zur Änderung der Tabellen II, III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse [2017/362]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), im Folgenden „Abkommen“, geändert durch das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (2), und auf das zugehörige Protokoll Nr. 2, insbesondere auf Artikel 7,

eingedenk dessen, dass das überarbeitete Protokoll Nr. 2 mit dem Ziel abgeschlossen wurde, den gegenseitigen Zugang zu den Märkten für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zu verbessern,

unter Bezugnahme auf die Bedenken, die von der EU am 3. Dezember 2015 auf der 61. Sitzung des Gemischten Ausschusses geäußert wurden,

angesichts der Tatsache, dass es angezeigt erscheint, eine technische Anpassung der Festlegung der in Tabelle IV b) aufgeführten Grundbeträge des Protokolls Nr. 2 vorzunehmen, und zwar durch eine Erhöhung des zur Bestimmung der Grundbeträge auf die Referenzpreisdifferenzen angewandten Rabattes von 15 auf 18,5 %,

angesichts der Tatsache, dass diese technische Anpassung eine Lösung für die Bedenken der EU bezüglich der Wahrung der relativen Präferenzspannen der Vertragsparteien darstellt, wie in Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls Nr. 2 festgelegt, und im Einklang mit dem Gesamtziel des Abkommens steht, den Handel zwischen den Vertragsparteien harmonisch zu gestalten,

unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien ihren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls Nr. 2 weiterhin nachkommen wollen, insbesondere der Umsetzung der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 enthaltenen Überprüfungsklausel mindestens einmal jährlich, gemäß den Zielen des Protokolls,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen werden die Erzeugnisse aufgelistet, auf die das Protokoll angewendet wird. Alle Erzeugnisse der Position HS 2202 fallen in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 2, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig. Abweichende Interpretationen der Warenbeschreibung von Frucht- oder Gemüsesäften, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig, haben zu einer inkohärenten Klassifizierungspraxis geführt.

(2)

Die Warenbeschreibung der Erzeugnisse der Position HS 2202, die nicht in den Geltungsbereich des Protokolls fallen, sollte daher in Tabelle II geklärt werden.

(3)

Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen wurden für die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt festgelegt.

(4)

Auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien haben sich die tatsächlichen Preise für die Rohstoffe, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden, geändert.

(5)

Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Grundbeträge entsprechend zu aktualisieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle II wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

b)

Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

c)

Tabelle IV b) wird durch den Wortlaut des Anhangs III des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2017 in Kraft und gilt ab diesem Datum.

Dieser Beschluss wird am 1. März 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Petros SOURMELIS


(1)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(2)  ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19.


ANHANG I

In Tabelle II wird der Eintrag für die HS-Position Nr. 2202 durch folgenden Eintrag ersetzt:

„HS

Position Nr.

Warenbeschreibung

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 :

.10

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

.91

alkoholfreies Bier

.99

andere:

ex ex.99

— —

andere als Gemüse- oder Fruchtsäfte der Positionen 2002 und 2009 sowie Mischungen davon, kohlensäurehaltig oder mit Wasser oder wässrigen Auszügen von Tee, Kräutern, Kaffee oder Mate verdünnt, und andere als Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend“


ANHANG II

„Tabelle III

Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

CHF je 100 kg Eigengewicht

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

Artikel 4 Absatz 1

auf Schweizer Seite angewendet Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU Referenzpreis der EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

Artikel 3 Absatz 3

auf EU-Seite angewendet Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU Referenzpreis der EU

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

52,10

18,37

33,75

0,00

Hartweizen

1,20

0,00

Roggen

42,75

16,35

26,40

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

90,40

40,20

50,20

0,00

Vollmilchpulver

585,00

261,37

323,65

0,00

Magermilchpulver

396,20

195,08

201,10

0,00

Butter

1 010,90

368,10

642,80

0,00

Weißzucker

Eier

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

43,25

17,66

25,60

0,00

Pflanzliche Fette

170,00

0,00“


ANHANG III

Tabelle IV

„b)

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 3 Absatz 2

Auf EU-Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 4 Absatz 2

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

27,20

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

20,95

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

40,90

0,00

Vollmilchpulver

262,65

0,00

Magermilchpulver

163,90

0,00

Butter

523,90

0,00

Weißzucker

Eier

30,95

0,00

Kartoffeln, frisch

19,90

0,00

Pflanzliche Fette

138,55

0,00“