ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 49

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
25. Februar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/323 der Kommission vom 20. Januar 2017 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/324 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205) ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/326 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur 261. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

30

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/327 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

32

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/328 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Bank of Greece

34

 

*

Beschluss (EU) 2017/329 der Kommission vom 4. November 2016 über die Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6929)  ( 1 )

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ( ABl. L 180 vom 29.6.2013 )

50

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 227 vom 24.8.2013 )

50

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ( ABl. L 224 vom 21.8.2012 )

51

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2107 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr unterliegen ( ABl. L 327 vom 2.12.2016 )

52

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ( ABl. L 299 vom 14.11.2015 )

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/323 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2017

zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission (2) wurde am 4. Oktober 2016 angenommen und am 15. Dezember 2016 veröffentlicht. Sie legt die Standards für den rechtzeitigen, angemessenen und unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten fest, wenn Derivatekontrakte nicht durch eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, und enthält eine Reihe spezifischer Anforderungen, die eine Gruppe erfüllen muss, damit sie von der Pflicht zur Leistung von Einschusszahlungen für gruppeninterne Geschäfte freigestellt werden kann. Im Falle, dass eine der beiden Gegenparteien in der Gruppe in einem Drittstaat niedergelassen ist, für den noch keine Gleichwertigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgestellt wurde, muss die Gruppe neben diesen Anforderungen für alle gruppeninternen Geschäfte mit Tochtergesellschaften in diesen Drittstaaten Nachschusszahlungen und entsprechend abgegrenzte Ersteinschusszahlungen austauschen. Um unverhältnismäßig hohe Einschussanforderungen zu vermeiden und um ähnlichen Anforderungen in Bezug auf die Clearingpflichten Rechnung zu tragen, ist in der Delegierten Verordnung für diese spezielle Anforderung eine verzögerte Umsetzung vorgesehen, damit ausreichend Zeit ist, um das Gleichwertigkeitsverfahren zum Abschluss zu bringen und die Gruppen mit in Drittstaaten niedergelassenen Tochterunternehmen nicht durch eine ineffiziente Ressourcenallokation zu belasten.

(2)

In Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 fehlt die Bestimmung über die schrittweise Einführung der Nachschussanforderungen für gruppeninterne Geschäfte, wie sie in Artikel 36 Absatz 2 (betreffend die Ersteinschussanforderungen) enthalten ist. Daher sollten dem Artikel 37, der den Zeitplan für die schrittweise Einführung der Nachschussanforderungen festlegt, zwei neue Absätze angefügt werden. Diese Absätze sollten dem bestehenden Artikel 36 Absätze 2 und 3 entsprechen, sodass bei einem gruppeninternen Geschäft zwischen einem Unternehmen der Union und einem Unternehmen eines Drittstaates der Austausch von Nachschusszahlungen erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erforderlich ist, wenn kein Beschluss über die Gleichwertigkeit für diesen Drittstaat vorliegt. Liegt ein Beschluss über die Gleichwertigkeit vor, sollten die Anforderungen entweder vier Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Gleichwertigkeit oder nach dem allgemeinen Zeitplan Anwendung finden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3)

Im Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 beruht und den die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission am 8. März 2016 vorgelegt haben, war die gleiche schrittweise Einführung sowohl für Ersteinschusszahlungen als auch für Nachschusszahlungen vorgesehen worden. Aufgrund eines technischen Fehlers im Rahmen des Verfahrens zur Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251, bei dem die beiden Absätze zur schrittweisen Einführung der Nachschussanforderungen an gruppeninterne Geschäfte nicht übernommen wurden, muss eine Berichtigung vorgenommen werden.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 sollte deshalb entsprechend berichtigt werden.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 trat am 4. Januar 2017 in Kraft. Um jede etwaige Unterbrechung bei der Anwendung der schrittweisen Einführung der Ersteinschuss- und Nachschussanforderungen zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten und rückwirkend gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 finden Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 wie folgt Anwendung, sofern die Bedingungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllt sind:

a)

drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde;

b)

ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde:

i)

vier Monate nach Inkrafttreten des für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat erlassenen Beschlusses über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung;

ii)

dem nach Absatz 1 bestimmten anwendbaren Datum.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Abweichung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

eine Gegenpartei ist in einem Drittstaat niedergelassen, und die andere Gegenpartei ist in der Union niedergelassen;

b)

die in einem Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

c)

die in der Union ansässige Gegenpartei ist

i)

eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei;

ii)

entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

d)

beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen;

e)

beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren;

f)

die Anforderungen des Kapitels III sind erfüllt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).


25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/4


VERORDNUNG (EU) 2017/324 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2017

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(2)

Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 21. November 2014 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205) eingereicht. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4)

Aufgrund einer Modernisierung des Herstellungsprozesses hat der Antragsteller um eine Änderung der Definition des Zusatzstoffes hinsichtlich der kurzen Beschreibung des Herstellungsprozesses ersucht. Nach einer gründlichen Überprüfung der Partikelgröße in der geltenden Spezifikation hat der Antragsteller um eine Änderung der Partikelgröße des Pulvers ersucht.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) hat eine Stellungnahme zur Sicherheit der vorgeschlagenen Änderung der Spezifikationen für basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205) als Lebensmittelzusatzstoff abgegeben (4). Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten und unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewertung des Stoffes im Jahr 2010 (5) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Änderungen der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205) keine Sicherheitsbedenken aufwerfen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  EFSA Journal 2016;14(5):4490, S. 13.

(5)  EFSA Journal 2010;8(2):1513, S. 23.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 werden die Einträge für den Lebensmittelzusatzstoff E 1205 Basisches Methacrylat-Copolymer wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für die Definition erhält folgende Fassung:

Definition

Basisches Methacrylat-Copolymer wird hergestellt durch die thermisch kontrollierte Polymerisation der in Propan-2-ol gelösten Monomere Methylmethacrylat, Butylmethacrylat und Dimethylaminoethylmethacrylat; die Reaktion zur Bildung von Radikalen wird mit Donoren/Initiatoren gestartet. Ein Alkyl-Mercaptan bewirkt Veränderungen der Ketten. Die Polymerlösung wird extrudiert und unter Vakuum granuliert, um Reste von flüchtigen Bestandteilen zu entfernen. Die Körner kommen in dieser Form in den Handel oder werden gemahlen (Mikronisierung)“

2.

Der Eintrag für die Partikelgröße erhält folgende Fassung:

„Partikelgröße des Pulvers (bildet bei Verwendung einen Film)

< 50 μm mindestens 95 %

< 20 μm mindestens 50 %

< 3 μm nicht mehr als 10 %“


25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/325 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1105/2010 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) ein.

(2)

Bei den eingeführten Maßnahmen handelte es sich um die Festlegung eines Wertzolls mit einem residualen Zollsatz von 9,8 %, wobei die Unternehmen, für die Antidumpingzölle eingeführt wurden, einen unternehmensspezifischen Zollsatz zwischen 5,1 % und 9,8 % erhielten. Bei zwei Unternehmen wurde im Rahmen der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (3) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(4)

Der Antrag wurde am 31. August 2015 vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie (European Man-made Fibres Association — CIRFS) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion hochfester Garne aus Polyestern entfallen.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten und/oder einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 28. November 2015 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Auslaufüberprüfung

4.1.   Für die Auslaufüberprüfung relevante Zeiträume

(7)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien und Stichprobenverfahren

(8)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung durch die Kommission.

(10)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in China und unabhängiger Einführer in der Union war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(11)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine repräsentative Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in China und die unabhängigen Einführer aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(12)

Kein ausführender Hersteller in China arbeitete an der Untersuchung mit.

(13)

In der Phase der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung wurde Kontakt zu insgesamt sechs der Kommission bekannten unabhängigen Einführern aufgenommen. Von 15 unabhängigen Einführern gingen Antworten ein. In Anbetracht der großen Zahl mitarbeitender Einführer wandte die Kommission ein Stichprobenverfahren an. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Einfuhrmengen, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten. Die gebildete Stichprobe bestand ursprünglich aus drei Unternehmen und entsprach 29 % der geschätzten Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union sowie 85 % der von den 15 antwortenden Unternehmen angegebenen Einfuhrmengen. Nur von einem unabhängigen Einführer ging eine Fragebogenantwort ein.

(14)

In der Phase der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung wurde Kontakt zu insgesamt zehn der Kommission bekannten Verwendern aufgenommen. Von vier Verwendern gingen Antworten ein. Für die Verwender wurde kein Stichprobenverfahren ins Auge gefasst; die Kommission entschied, sie alle zu untersuchen.

(15)

Fünf Unionshersteller, auf die im UZÜ etwa 97 % der gesamten Unionsproduktion hochfester Garne aus Polyestern entfielen, arbeiteten mit der Kommission zusammen. In Anbetracht dieser geringen Zahl beschloss die Kommission, kein Stichprobenverfahren durchzuführen.

4.3.   Fragebogen und Kontrollen

(16)

An die fünf mitarbeitenden Unionshersteller sowie an einen Hersteller in einem potenziellen Vergleichsland, der sich zur Mitarbeit bereit erklärt hatte, wurden Fragebogen geschickt.

(17)

Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

Brilen Tech S. A., Spanien

Sioen Industries NV, Belgien

DuraFiber Technologies (DFT) SAS, Frankreich

DuraFiber Technologies (DFT) GmbH, Deutschland

PHP Fibers GmbH, Deutschland.

b)

Hersteller im Vergleichsland:

DuraFiber Technologies, Vereinigte Staaten von Amerika („USA“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(18)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um hochfeste Garne aus Polyestern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex, mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffene Ware“ oder „HFG“), die derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 eingereiht werden.

2.   Gleichartige Ware

(19)

Die Überprüfung bestätigte, dass die betroffene Ware, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte hochfeste Garne aus Polyestern sowie im Vergleichsland (USA) hergestellte und dort verkaufte hochfeste Garne aus Polyestern dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(20)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre.

1.   Mitarbeit aus der VR China

(21)

Kein ausführender Hersteller in China arbeitete an der Untersuchung mit. Angesichts der mangelnden Mitarbeit ausführender Hersteller in der VR China beruhte die Gesamtanalyse, einschließlich der Dumpingberechnung, somit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings wurde deshalb anhand des Antrags auf Auslaufüberprüfung in Kombination mit anderen Informationsquellen, wie Handelsstatistiken zu Ein- und Ausfuhren (Eurostat-Daten und Ausfuhrdaten aus China), der Antwort des Herstellers aus dem Vergleichsland und anderen öffentlich zugänglichen Informationen, bewertet. (5)

(22)

Die mangelnde Mitarbeit wirkte sich auf den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis der verschiedenen Warentypen aus. Nach Artikel 18 der Grundverordnung wurde es als angemessen erachtet, sowohl den Normalwert als auch den Ausfuhrpreis auf allgemeiner Basis zu ermitteln.

(23)

Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde nach der gleichen Methodik wie bei der Feststellung des Dumpings in der Ausgangsuntersuchung vorgegangen, wenn festgestellt wurde, dass sich die Umstände nicht geändert hatten.

2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

a)   Vergleichsland

(24)

Der Normalwert wurde nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ermittelt.

(25)

In der Ausgangsuntersuchung war für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die VR China Taiwan als Vergleichsland herangezogen worden. In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission den interessierten Parteien bekannt, dass sie erneut Taiwan als Vergleichsland heranzuziehen gedachte, und forderte die Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. In der Einleitungsbekanntmachung wurde zudem darauf hingewiesen, dass den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge möglicherweise andere nach Marktwirtschaftskriterien handelnde Unionszulieferer u. a. in den USA und der Republik Korea ansässig sind.

(26)

Eine interessierte Partei sprach sich für Taiwan als Vergleichsland aus, weil dort ähnliche Ausrüstungen und Fertigungsverfahren genutzt würden wie von chinesischen Herstellern. Allerdings erklärte sich kein Hersteller aus Taiwan zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit.

(27)

Auf Basis der im Überprüfungsantrag enthaltenen Einfuhrstatistiken und Informationen zog die Kommission neben Taiwan eine Reihe anderer Länder als mögliche Vergleichsländer in Betracht, unter anderem die Republik Korea, Indien, Japan und die USA (6). An alle der Kommission bekannten Hersteller und Verbände aus diesen Ländern wurden Ersuchen um Mitarbeit geschickt. Nur ein Hersteller aus den USA (Dura Fibres) erklärte sich zur Mitarbeit bereit.

(28)

Die Kommission stellte fest, dass die USA einen hohen Regelzollsatz (8,8 %) auf Einfuhren von HFG aus Drittländern erheben, aber keine Antidumpingzölle eingeführt haben. Dura Fibres ist der einzige Hersteller der betroffenen Ware in den USA; mit einem Marktanteil von rund 30 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ist er einem starken Wettbewerb vonseiten der ausführenden Länder (7) ausgesetzt.

(29)

Aus den vorstehenden Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die USA nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung als Vergleichsland geeignet sind.

b)   Normalwert

(30)

Der Normalwert wurde auf der Grundlage der von dem mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland vorgelegten Informationen ermittelt.

(31)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der von den mitarbeitenden Herstellern in den USA getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Vergleich zur Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China in die Union repräsentativ war, d. h. ob die Gesamtmenge der betreffenden Inlandsverkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte. Auf dieser Grundlage wurden die Inlandsverkäufe im Vergleichsland für repräsentativ befunden.

(32)

Die Kommission prüfte ferner, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Dem Normalwert wurde somit der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als Durchschnittspreis der Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnet wurde.

c)   Ausfuhrpreis

(33)

Wie in Erwägungsgrund 15 angegeben, arbeiteten die chinesischen ausführenden Hersteller nicht an der Untersuchung mit. Daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen ermittelt.

(34)

Der CIF-Preis frei Grenze der Union wurde auf der Grundlage der Eurostat-Daten ermittelt. Die Einfuhrmengen chinesischer Hersteller, bei denen in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde (entsprechend ca. 40 % der chinesischen Einfuhren), wurden bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht einbezogen.

(35)

Eine interessierte Partei wandte ein, dass die Einfuhrmengen chinesischer Hersteller, bei denen in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde, nicht aus der Dumpingberechnung hätten herausgenommen werden dürfen, da es in der Grundverordnung keine Bestimmung in diesem Sinne gebe. Es ist jedoch übliche Praxis der Kommission (8), in Anwendung der Auslegung des Antidumpingübereinkommens (ADA) durch das Streitbeilegungsgremium der WTO im Fall Beef and Rice  (9) Unternehmen von der Überprüfung auszunehmen, bei denen in der Ausgangsuntersuchung eine Dumpingspanne unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle festgestellt wurde. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

d)   Vergleich

(36)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Im Interesse eines gerechten Vergleichs nahm die Kommission am Normalwert und Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gegebenenfalls Berichtigungen für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(37)

Bei den Inlandspreisen des Vergleichslandherstellers wurden Berichtigungen für Transportkosten im Inland und Verpackungskosten (2-4 % des Rechnungsbetrags) sowie für Provisionen 0,5 %-1,5 % vorgenommen. Bei den Ausfuhrpreisen wurde der Ab-Werk-Preis ermittelt, indem der im Überprüfungsantrag geschätzte Prozentsatz für Berichtigungen im Zusammenhang mit Transport, Versicherung, Bereitstellung und anderen Faktoren (12,98 %) vom CIF-Preis frei Grenze der Union abgezogen wurde. In Bezug auf die Berichtigungen bei den Ausfuhrverkäufen kritisierte eine interessierte Partei die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung und schlug vor, die vom Vergleichslandhersteller angegebenen Berichtigungen anstelle der im Überprüfungsantrag enthaltenen Schätzung zu verwenden. Die vorgeschlagene Methode scheint jedoch nicht geeignet, da sich die vom Vergleichslandhersteller angegebenen Berichtigungen auf die Inlandsverkäufe in den USA beziehen und sie für die Schätzung der bei den Ausfuhren aus der VR China in die Union vorzunehmenden Berichtigungen nicht relevant sind. In Ermangelung anderer verlässlicher Informationen stützt sich die Kommission daher auf die im Überprüfungsantrag genannte Schätzung zu den Berichtigungen für Ausfuhrverkäufe.

e)   Dumpingspanne

(38)

Die so ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belief sich auf 54,4 %.

(39)

Ungeachtet des erheblichen Unterschieds zwischen der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Dumpingspanne und derjenigen, die sich aus dieser Analyse ergibt, liegen keine Anzeichen für eine Veränderung des Ausfuhrverhaltens der chinesischen Hersteller vor. Ein plausibler Grund für diesen Unterschied kann hingegen darin liegen, dass eine detaillierte Analyse nach Warentyp (aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller) nicht möglich war.

f)   Schlussfolgerung zum Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(40)

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass ausführende Hersteller in China die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin zu gedumpten Preisen in die Union ausführten.

3.   Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(41)

Die Kommission untersuchte ferner, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei untersuchte sie die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, das Verhalten der chinesischen Ausführer auf anderen Märkten, die Situation auf dem chinesischen Inlandsmarkt sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.

a)   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(42)

Die Kapazitätsreserven in China ließen sich aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller nur schwer ermitteln. Um möglichst viele Informationen zu sammeln, ersuchte die Kommission zwei chinesische Ausführerverbände (die chinesische Kammer für internationalen Handel — China Chamber of International Commerce, im Folgenden „CCOIC“, und die chinesische Handelskammer für den Import und Export von Textilien — China Chamber of Commerce for import and export of textiles, im Folgenden „CCCT“), auf deren Mitglieder mehr als die Hälfte der geschätzten Produktionskapazität in China entfällt, um Auskunft. Diese Verbände übermittelten eine ausführliche Antwort, die jedoch aufgrund der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller nicht überprüft werden konnte. In den folgenden Absätzen werden die übermittelten Informationen wiedergegeben und mit anderen verfügbaren Daten (aus dem Überprüfungsantrag und anderen zugänglichen Quellen (10)) verglichen.

(43)

Den Angaben von CCOIC und CCCT zufolge stieg die Kapazitätsreserve in China im Zeitraum 2012-UZÜ nur leicht an und entwickelte sich schätzungsweise von einem Anfangsniveau von 150 000-250 000 Tonnen im Jahr 2012 auf ein Niveau von 200 000-300 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(44)

Die Dienststellen der Kommission führten zusätzlich eine ausführliche Berechnung der Kapazitätsreserven auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen durch. Die wichtigsten Elemente dieser Berechnung sind i) die installierte Kapazität chinesischer Hersteller; ii) die Inlandsnachfrage; iii) Ausfuhren in andere Länder.

(45)

Im Hinblick auf den chinesischen Inlandsverbrauch sind offenbar alle interessierten Parteien mit den im Antrag enthaltenen Daten einverstanden. Auf der Grundlage dieser Daten ergibt sich für den Bezugszeitraum ein Wachstum der Inlandsnachfrage in China (um + 20 %, d. h. von ca. 900 000 Tonnen im Jahr 2012 auf ca. 1 150 000 Tonnen im Jahr 2015).

(46)

Bezüglich der chinesischen Ausfuhrdaten berücksichtigte die Kommission die chinesischen Ausfuhrstatistiken, aus denen im Zeitraum 2012-UZÜ ein Wachstum von 47 % hervorgeht.

(47)

Was schließlich die geschätzte chinesische Produktionskapazität anbelangt, so ist diese dem Antrag des Antragstellers zufolge, in dem auf eine international anerkannte Branchenstudie (11) verwiesen wird, von anfänglich über 1 600 000 Tonnen im Jahr 2012 auf rund 2 400 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gestiegen.

Tabelle 1

(in 1 000 Tonnen)

2012

2013

2014

UZÜ

Kapazität Chinas (12)

1 633

1 828

2 126

2 370  (13)

Inlandsnachfrage (12)

896

985

1 057

1 158  (13)

Ausfuhren (14)

255

294

362

376

Kapazitätsauslastung (%)

71

70

67

65

Kapazitätsreserven

482

549

707

836

(48)

Auf der Grundlage dieser Berechnung wurde die Kapazitätsreserve der chinesischen Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf über 800 000 Tonnen geschätzt, d. h. in etwa auf das Siebenfache des insgesamt verfügbaren EU-Marktes (15) und fast das Neunfache der Produktionsmengen der EU-Hersteller (geschätzt auf 92 461 Tonnen).

(49)

Folglich besteht Grund zu der Annahme, dass die Kapazitätsschätzung von CCOIC und CCCT zu konservativ ist. Insbesondere beim Vergleich mit Schätzungen zur chinesischen Inlandsnachfrage und zu den chinesischen Ausfuhren würden diese Studien für die Jahre 2012 und 2013 eine Kapazitätsauslastung von mehr als 90 % ergeben, was darauf schließen lässt, dass die Produktionskapazität für diese Jahre deutlich unterschätzt wurde. In jedem Fall würde die bestehende Kapazitätsreserve chinesischer Hersteller selbst, wenn man diese Berechnung gelten ließe, noch immer 200 000-300 000 Tonnen betragen und wäre damit ebenso groß wie oder größer als der europäische Gesamtmarkt (ca. 217 000 Tonnen, von denen ca. 98 000 Tonnen bereits durch chinesische Waren abgedeckt werden).

(50)

In Bezug auf die von CCOIC und CCCT vorgelegte Kapazitätsberechnung haben ebendiese Verbände der Schlussfolgerung widersprochen, dass ihre Kapazitätsschätzung zu konservativ sei. Ihrer Auffassung nach sollten in Ermangelung geprüfter Daten sowohl ihre eigene Schätzung als auch die unabhängige Studie als „gleichermaßen unzuverlässig“ angesehen werden. Allerdings erschien die von CCOIC und CCCT vorgelegte Schätzung nicht nur im Vergleich zu den Daten der unabhängigen Studie, sondern auch in Relation zu bekannten bzw. unbestrittenen Daten wie dem chinesischen Inlandsverbrauch und den chinesischen Ausfuhren als zu hoch. So schätzten die chinesischen Verbände beispielsweise die tatsächliche chinesische Produktion für das Jahr 2012 auf 1 000 000 Tonnen. Jedoch beliefen sich der gesamte chinesische Inlandsverbrauch (eine Angabe, der die Verbände nicht widersprechen) und die Ausfuhrmengen (die der chinesischen Exportdatenbank entnommen wurden) in dem betreffenden Jahr zusammen auf 1 151 000 Tonnen, d. h. auf eine Zahl, die um 15,1 % höher ist als die geschätzte Produktionszahl. Daher erscheint die von den beiden Verbänden genannte Zahl in diesem Fall mehr als konservativ, da die gemeldeten Produktionszahlen dem berechneten Verbrauch nicht gerecht werden.

(51)

Darüber hinaus sind in den von den chinesischen Verbänden erhobenen Daten lediglich ungefähr die Hälfte der Hersteller in China erfasst; die unabhängige Studie wurde dagegen von einem Beratungsunternehmen erstellt, das über eine dreißigjährige Erfahrung in dem Bereich verfügt und seine Kunden professionell mit Prognosen und Schätzungen zum Fasermarkt versorgt. Daher besteht in Anbetracht der Quelle der Daten und von deren Verlässlichkeit (auch im Vergleich zu den Angaben einer unabhängigen Studie (16)) keine Notwendigkeit, die Schlussfolgerung, dass die vom chinesischen Verband eingereichte Reservekapazitätsberechnung zu konservativ sei, zu korrigieren. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn die vorgelegte Berechnung anerkannt würde, sich die Schlussfolgerung bezüglich der Reservekapazität — wie im folgenden Absatz dargelegt — nicht ändern würde.

(52)

Auf der Grundlage der oben dargelegten Berechnungen scheint daher unbestreitbar, dass China über eine enorme Kapazitätsreserve verfügt, die (je nach zugrunde gelegter Schätzung) einem Volumen von 92-138 % bis 385 % des Unionsmarkts entspricht. Wird die chinesische Kapazitätsreserve mit dem Teil des Unionsmarktes verglichen, der noch nicht durch chinesische Produkte gedeckt wird, liegt der Wert zwischen rund 168-252 % und rund 700 %. Schließlich entspricht die chinesische Kapazitätsreserve zwischen 216-324 % und 904 % der Unionsproduktion der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung untersuchten Ware.

(53)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Hersteller verglichen mit der Größe des europäischen Marktes über eine enorme Kapazitätsreserve verfügen.

b)   Attraktivität des Unionsmarktes

(54)

China führt beträchtliche Mengen der betroffenen Ware in Länder außerhalb der Union aus, insbesondere in die USA, in die Republik Korea, nach Brasilien, Indien und in die Türkei. Ein Vergleich der durchschnittlichen Preisniveaus pro Kilogramm zeigte, dass der Durchschnittspreis auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf Höhe des durchschnittlichen Verkaufspreises an die Abnehmer in der Union oder darunter lag. Im UZÜ lag der Durchschnittspreis auf dem US-Markt (nach Ausfuhrmengen der zweitgrößte Markt nach der EU) etwas unter dem Durchschnittspreis in Europa (1,85 USD/kg gegenüber 1,89 USD/kg), während der Durchschnittspreis auf dem koreanischen Markt (nach der EU und den USA der drittgrößte Ausfuhrmarkt für die betroffene Ware) wesentlich niedriger ist (1,58 USD/kg, d. h. rund 16 % unter dem EU-Preisniveau). Zu diesen Feststellungen brachte eine interessierte Partei vor, dass es drei wichtige Ausfuhrmärkte für chinesische Waren gebe, auf denen die Durchschnittspreise über den Preisen des Unionsmarkts lägen, und zwar Kanada (1,90 USD/kg), Indonesien (2,07 USD/kg) und Brasilien (1,95 USD/kg). In Bezug auf diese Behauptung wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Unterschied bei den Preisen relativ gering ist (von + 0,5 % bis + 9,4 %); darüber hinaus ist das Volumen der Ausfuhren auf diese Märkte im Vergleich zu den Ausfuhren nach Europa relativ begrenzt. So hat der Unionsmarkt im UZÜ 30,3 % der chinesischen Ausfuhren absorbiert; der Gesamtanteil Kanadas liegt bei nur 3,1 % und der Brasiliens bei 5,1 %. Darüber hinaus entfallen auf Indonesien, das Land mit dem höchsten Preisunterschied (+ 9,4 %) nur 2 % der chinesischen Ausfuhren; daher können aus den Preisen dieses Landes nur bedingt Schlussfolgerungen gezogen werden. Ferner weist die interessierte Partei nicht auf vier andere Ausfuhrmärkte mit vergleichbaren Einfuhrmengen hin, nämlich Indien (5,6 %), die Türkei (4,3 %), Taiwan (2,4 %) und Südafrika (2,3 %). In all diesen Ländern lagen die Durchschnittspreise unter denen, die im UZÜ in der Union gemeldet wurden (und zwar um rund 4 % bis über 12 %). Daher reicht der übermittelte Beleg nicht aus, um die Schlussfolgerung hinsichtlich der preislichen Attraktivität des Unionsmarkts zu ändern.

(55)

Zwar kann dieser Vergleich wegen der fehlenden Informationen über den Warentypenmix nicht als schlüssig betrachtet werden, doch scheint das Preisniveau auf dem wichtigsten Ausfuhrmarkt darauf hinzudeuten, dass die Dumpingpraktiken struktureller Natur und auch auf anderen Hauptzielmärkten für die chinesischen Waren verbreitet sein könnten.

(56)

Der wichtigste Beweis für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings ergibt sich jedoch bei Betrachtung der chinesischen Ausfuhrmengen in die EU. Die Entwicklung der Ausfuhrverkäufe im Zeitraum 2012-UZÜ zeigt, dass die Ausfuhren der chinesischen Hersteller um 47 % gestiegen sind. Gleiches gilt auch dann, wenn die Verkäufe der beiden Ausführer aus der Analyse ausgeschlossen werden, bei denen in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde und die folglich nicht von den geltenden Antidumpingmaßnahmen betroffen sind. Die Ausfuhrverkäufe der übrigen Unternehmen entwickelten sich im selben Zeitraum ähnlich (mit + 48 %). Als die Kommission diese Wachstumsrate mit der im selben Zeitraum verzeichneten geringeren Wachstumsrate der Inlandsnachfrage (+ 20 %) sowie mit der erheblich höheren Wachstumsrate der installierten Kapazität in China (+ 54 % nach Angabe der Ausführerverbände und + 69 % nach Angabe des Antragstellers) verglich, wurde deutlich, dass die chinesischen Unternehmen auf ihrem Ausfuhrmarkt eine aggressive Preispolitik verfolgen müssen, um eine vertretbare Kapazitätsauslastung zu erzielen.

(57)

In Bezug auf diese Ausfuhrzahlen brachte eine der interessierten Parteien vor, dass der Anteil der chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt rückläufig sei. Der Anteil der chinesischen Ausfuhren in Richtung Union ist im Zeitraum 2012-UZÜ in der Tat von rund 35 % auf 30 % gesunken. Zu dieser Behauptung muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass die EU weiterhin der wichtigste Ausfuhrmarkt für chinesische Ausführer ist. Ferner ist dieser leichte Rückgang hauptsächlich auf die gute Leistung chinesischer Ausführer auf anderen Märkten zurückzuführen, eine Leistung, die offensichtlich auch der aggressiven Preispolitik auf diesen Märkten zuzuschreiben ist. So sind zum Beispiel in ebendiesem Zeitraum 2012-UZÜ die chinesischen Ausfuhren nach der Republik Korea (einem Markt, auf dem — wie oben festgestellt — die chinesischen Preise im UZÜ um rund 16 % niedriger waren als die Preise in der EU) um rund 72 % gestiegen. Andererseits hat die chinesische Ausfuhrleistung auf dem indonesischen Markt — der oben als ein Beispiel für eine faire Preispolitik erwähnt wurde (+ 9,4 % über dem Durchschnittspreis der Union) — mit einem Rückgang der Ausfuhrmenge um rund 16 % geschwächelt. Angesichts dieser Analyse wird daher die Schlussfolgerung, dass die chinesischen Unternehmen auf ihrem Ausfuhrmarkt eine aggressive Preispolitik verfolgen müssen, bestätigt.

(58)

Außerdem ist im Hinblick auf die Zukunftsprognosen einer unabhängigen Branchenstudie zufolge zu erwarten, dass die Nachfrage in China nach Chemiefasern (eine übergeordnete Produktkategorie, in der die betroffene Ware enthalten ist) noch bis mindestens 2018 stagniert (17). Nach einer anderen Studie sind zudem die Lager in China aufgrund sinkender Rohstoffpreise voll (18). Aus diesem Grund hat die nachgelagerte Industrie ihre Bevorratung an hochfesten Garnen auf ein erforderliches Minimum beschränkt, um durch Preisschwankungen bedingte Risiken zu vermeiden.

(59)

Daher ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen weiterhin eine aggressive Preispolitik verfolgen würden, um für ihre erheblichen Überkapazitäten zusätzliche Marktanteile in Europa zu erobern.

4.   Schlussfolgerung zum Dumping und zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(60)

Die Untersuchung ergab — ausgehend von den besten zur Verfügung stehenden Informationen —, dass bei den chinesischen Herstellern während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung Dumping festzustellen war. Es wurde ermittelt, dass China (im Vergleich zur Größe des Unionsmarktes) über enorme Kapazitätsreserven verfügt. Angesichts des langsamen Wachstums des chinesischen Inlandsmarktes müssen zudem die ausführenden Hersteller in China kontinuierlich beträchtliche Mengen der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt bringen, um vertretbare Absatzmengen zu erzielen.

(61)

Vor diesem Hintergrund wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die Dumpingpraktiken auf dem EU-Markt, die durch die Maßnahmen nicht unterbunden wurden, im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich anhalten würden.

D.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(62)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von sechs Unionsherstellern produziert, die den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bilden. Keiner von ihnen lehnte die Einleitung dieser Überprüfung ab.

2.   Unionsverbrauch

(63)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der verfügbaren Einfuhrstatistiken, der tatsächlichen Verkäufe der mitarbeitenden Unionshersteller auf dem Unionsmarkt und der geschätzten Verkäufe der nicht mitarbeitenden Unionshersteller. Die Definition des Verbrauchs bezieht sich auf Verkäufe auf dem freien Markt, einschließlich der Verkäufe an verbundene Parteien, aber ausschließlich des Eigenbedarfs. Der Eigenbedarf, d. h. interne Transfers der gleichartigen Ware innerhalb der integrierten Unionshersteller zur Weiterverarbeitung, wurde beim Unionsverbrauch nicht berücksichtigt, da diese internen Transfers nicht im Wettbewerb mit den Verkäufen unabhängiger Lieferanten auf dem freien Markt stehen. Die Verkäufe an verbundene Unternehmen wurden beim Unionsverbrauch berücksichtigt, da den bei der Untersuchung erhobenen Daten zufolge diese verbundenen Unternehmen die betroffene Ware auch aus anderen Quellen beziehen konnten. Außerdem wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die Unionshersteller ihren verbundenen Parteien in Rechnung stellten, den durchschnittlichen Preisen ihrer Verkäufe an unabhängige Parteien entsprachen.

(64)

Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:

Tabelle 2

Unionsverbrauch

 

2012

2013

2014

UZÜ

Menge (in Tonnen)

196 478

209 076

222 306

217 171

Index

100

106

113

111

Quelle: Fragebogenantworten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(65)

Der Unionsverbrauch stieg von 196 478 Tonnen im Jahr 2012 um 11 % auf 217 171 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der Verbrauch war während des größten Teils des Bezugszeitraums höher als der Verbrauch von 205 912 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (Juli 2008 bis Juni 2009).

(66)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Dienststellen der Kommission bei der Ermittlung des Verbrauchs unternehmensinterne Verkäufe hätten einbeziehen sollen und dass dadurch der chinesische Marktanteil konstant geblieben wäre. Die Dienststellen der Kommission hätten fälschlicherweise zwischen drei Märkten unterschieden, d. h. zwischen Verkäufen an unabhängige Unternehmen, für den Verkauf auf dem freien Markt bestimmten Verkäufen an verbundene Unternehmen und für den Eigenbedarf bestimmten Verkäufen an verbundene Unternehmen; stattdessen hätten alle diese Verkäufe in die Ermittlung des Verbrauchs in der Union einbezogen werden sollen.

(67)

Erstens muss betont werden, dass nicht zwischen drei verschiedenen Märkten unterschieden wurde. Der Eigenverbrauch von verbundenen Unternehmen ist herausgenommen worden, weil diese Waren nicht in den freien Warenverkehr auf dem EU-Markt gelangen und daher nicht mit Einfuhren im Wettbewerb stehen. Bei diesen Verkäufen handelt es sich lediglich um den Transfer von Waren an verbundene Unternehmen, die diese Waren bei der Herstellung anderer Produkte verwenden, die nicht Teil der Untersuchung sind. Aus diesem Grund kann ein solcher Eigenverbrauch nicht als ein Teil des Verbrauchs der betroffenen Ware in der Union betrachtet werden.

(68)

Zweitens würde auch die hypothetische Zurechnung der unternehmensinternen Verkäufe zum Unionsverbrauch keinesfalls zu einer Stabilisierung der Entwicklung des chinesischen Marktanteils führen. Wie Tabelle 3 zu entnehmen ist, bliebe der Trend im Gegenteil weitgehend unverändert.

3.   Den Maßnahmen unterliegende Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge und Marktanteil

(69)

In der Ausgangsuntersuchung wurden bekanntermaßen die Einfuhrmengen, bei denen kein Dumping festgestellt wurde, von der Analyse der Entwicklung der Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt und der Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union ausgeschlossen.

(70)

Die Menge und der Marktanteil gedumpter Einfuhren aus China wurden auf der Grundlage der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ermittelt und entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Menge und Marktanteil der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren

Land

 

2012

2013

2014

UZÜ

China

Menge (in Tonnen)

44 484

48 339

60 078

57 465

Index

100

109

135

129

Marktanteil (%)

22,6

23,1

27

26,5

Marktanteil im Verhältnis zu Verbrauch plus Eigenverbrauch (%)

21,3

21,8

25,5

24,9

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(71)

Die gedumpten Einfuhren aus China lagen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung noch bei 38 404 Tonnen und hatten einen Marktanteil von 18,8 %, sind aber im Bezugszeitraum dieser Überprüfung stark gestiegen. Die gedumpten Einfuhren aus China erhöhten sich im Bezugszeitraum von 44 484 auf 57 465 Tonnen und hatten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung einen Marktanteil von 26,5 %.

b)   Preise für die von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(72)

Die Einfuhrpreise wurden auf Grundlage der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ermittelt und sanken im Bezugszeitraum um durchschnittlich 12 %.

Tabelle 4

Preise für die von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren

Land

 

2012

2013

2014

UZÜ

China

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

1,79

1,63

1,54

1,57

Index

100

91

86

88

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(73)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller und der dementsprechend fehlenden warentypbezogenen Daten zu den Ausfuhrpreisen konnte die Kommission keinen genauen Preisvergleich nach Warentyp vornehmen. Aus diesen Gründen wurden für die Preisunterbietungsberechnungen die durchschnittlichen Preise für die von den Maßnahmen betroffenen chinesischen Ausfuhren mit den durchschnittlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung verglichen. Nach Bereinigung um den Regelzollsatz von 4 % wurde eine Preisunterbietungsspanne von 22,7 % ermittelt. Die Ausgangsuntersuchung ergab eine ähnliche Preisunterbietungsspanne von 24,1 %. Allerdings beruhte diese Spanne auf dem Vergleich vergleichbarer Warentypen, da die chinesischen Ausführer in dem Fall mitgearbeitet hatten.

(74)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Verhalten der Ausführer aus der VR China konsequent darauf ausgerichtet ist, die Preise der EU-Hersteller zu unterbieten.

(75)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die nicht gedumpten Einfuhren in die Preisunterbietungsberechnung hätten einbezogen werden müssen.

(76)

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass eine solche Einbeziehung aufgrund der Anwendung der Auslegung des Antidumpingübereinkommens (ADA) durch das Streitbeilegungsgremium der WTO im Fall Beef and Rice  (19), auf die bereits in Erwägungsgrund 35 hingewiesen wurde, nicht gerechtfertigt ist.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(77)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union auf Grundlage einer Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2012 bis zum Ende des UZÜ relevant waren.

(78)

Dabei unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren für den Bezugszeitraum wurden auf der Grundlage der Angaben für den Wirtschaftszweig der Union ermittelt, analysiert und geprüft. Die mikroökonomischen Indikatoren wurden auf der Grundlage der überprüften bei den mitarbeitenden Unionsherstellern eingeholten Daten ermittelt. Wegen Problemen im Zusammenhang mit dem Abgleich der Daten einer Tochtergesellschaft des DuraFiber-Konzerns nach seiner Umstrukturierung (DuraFiber Technologies (DFT) GmbH, Deutschland) wurden die von diesem Unternehmen vorgelegten Daten und Fragebogenantworten von der Ermittlung der mikroökonomischen Indikatoren ausgeschlossen.

(79)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass der Ausschluss von DuraFiber Deutschland die Schadensindikatoren möglicherweise fundamental verändert habe.

(80)

Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass der Ausschluss der teilweise geprüften Daten von DuraFiber Deutschland nur für die Ermittlung der mikroökonomischen Indikatoren gilt. Die Analyse der makroökonomischen Indikatoren ist daher nicht betroffen. Darüber hinaus beruhen die mikroökonomischen Indikatoren auf den Daten der übrigen vier Unionshersteller, die zusammen rund 80 % der Unionsproduktion herstellen. Daher sind diese Indikatoren für den Wirtschaftszweig der Union weiterhin repräsentativ. Und schließlich entsprach die Entwicklung bei den teilweise geprüften Daten, die von DuraFiber Deutschland vorgelegt wurden, generell derjenigen der mikroökonomischen Indikatoren der vier Unionshersteller, deren Daten berücksichtigt wurden.

(81)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Schlussfolgerung, dass der Ausschluss von DuraFiber Deutschland aus der Analyse der mikroökonomischen Indikatoren die Entwicklungen bei den Schadensindikatoren nicht verändert hat und dass die entsprechenden Schlussfolgerungen folglich für den gesamten Wirtschaftszweig repräsentativ sind.

(82)

In den folgenden Abschnitten wird auf folgende makroökonomische Indikatoren eingegangen: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Produktionskosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Arbeitskosten.

Makroökonomische Indikatoren

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(83)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

92 753

91 985

93 990

92 461

Produktionsvolumen (Index)

100

99

101

100

Produktionskapazität (in Tonnen)

109 398

108 869

108 690

110 285

Produktionskapazität (Index)

100

100

99

101

Kapazitätsauslastung (%)

85

84

86

84

Quelle: Fragebogenantworten.

(84)

Im Bezugszeitraum blieben die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung unverändert.

b)   Verkaufsmenge und Marktanteil

(85)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Verkaufsmenge in der Union (in Tonnen)

67 527

69 407

68 007

65 733

Verkaufsmenge in der Union (Index)

100

103

101

97

Marktanteil (%)

34,4

33,2

30,6

30,3

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und Fragenbogenantworten.

(86)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sank um – 3 %; der entsprechende Marktanteil ging im Bezugszeitraum von 34,4 % um 4,1 Prozentpunkte auf 30,3 % zurück.

c)   Wachstum

(87)

Während der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 11 % zunahm, verringerte sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum um – 3 %.

d)   Beschäftigung und Produktivität

(88)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

941

875

902

911

Zahl der Beschäftigten (Index)

100

93

96

97

Produktivität (in Stück/Beschäftigten)

98,6

105,2

104,2

101,5

Produktivität (in Stück/Beschäftigten) (Index)

100

107

106

103

Quelle: Fragebogenantworten.

(89)

Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um – 3 % zurück. Gleichzeitig stieg die Produktivität um 3 % (vgl. Tabelle 7 in Erwägungsgrund 88).

e)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(90)

Die in der Ausgangsuntersuchung für China ermittelte Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern aus China weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Die im Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung ermittelte Dumpingspanne lag ebenfalls deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle (vgl. Erwägungsgrund 38). Gleichzeitig kam es dabei zu einer Zunahme der Menge gedumpter Einfuhren aus China zu sinkenden Preisen, was zu einer Vergrößerung des Marktanteils im Bezugszeitraum führte. Als Folge daraus verlor der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum Marktanteile und erlitt Verkaufseinbußen. Seine Verluste konnte er hingegen reduzieren.

Mikroökonomische Indikatoren

f)   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(91)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Verkaufspreise

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis in der Union (in EUR/kg)

2,39

2,31

2,23

2,17

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis in der Union (Index)

100

97

93

91

Produktionsstückkosten (in EUR/kg)

2,50

2,43

2,26

2,19

Produktionsstückkosten (Index)

100

97

90

87

Quelle: Fragebogenantworten.

(92)

Der durchschnittliche Stückverkaufspreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank um 9 %. Dies ist zum Teil auf den Rückgang der Produktionsstückkosten um 13 % zurückzuführen. Da jedoch die Preise weniger stark sanken als die Kosten, entwickelte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union entsprechend positiv (vgl. Erwägungsgrund 98).

g)   Arbeitskosten

(93)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

39 273

41 674

39 711

39 850

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (Index)

100

106

101

101

Quelle: Fragebogenantworten.

(94)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben im Bezugszeitraum konstant. Dies ist vor allem durch die vermehrten Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union zu erklären, die Produktionskosten unter Kontrolle zu halten und auf diese Weise seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

h)   Lagerbestände

(95)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

8 050

6 872

8 244

8 387

Schlussbestand (Index)

100

85

102

104

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion (%)

8,7

7,5

8,8

9,1

Quelle: Fragebogenantworten.

(96)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union um insgesamt 4 %. Die Produktion hochfester Garne aus Polyestern besteht zum Großteil aus Standardware. Daher muss der Wirtschaftszweig der Union einen gewissen Lagerbestand aufrechterhalten, um die Nachfrage seiner Abnehmer schnell bedienen zu können. Als Prozentsatz der Produktion ausgedrückt, blieb der Schlussbestand relativ konstant und folgte damit der Entwicklung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union.

i)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(97)

Die Bereiche Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 4,7

– 5,3

– 1,4

– 1,1

Cashflow (in EUR)

– 2 993 463

– 4 156 375

– 4 895 147

– 2 111 763

Cashflow (Index)

– 100

– 139

– 164

– 71

Investitionen (in EUR)

2 313 235

1 284 905

3 511 528

12 801 375

Investitionen (Index)

100

56

152

553

Kapitalrendite (%)

– 4,3

– 4,2

– 2,0

– 1,4

Quelle: Fragebogenantworten.

(98)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent seines Umsatzes. Die Rentabilität blieb negativ, verbesserte sich aber im Bezugszeitraum von – 4,7 % auf – 1,1 %. Dennoch liegt der Wert nach wie vor unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinn von 3 %.

(99)

Der Nettocashflow gibt die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union an, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren; im Bezugszeitraum war er negativ. Der Indikator verbesserte sich zwar erheblich um 29 %, blieb aber negativ. Dies lässt Zweifel an der Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union aufkommen, seine Tätigkeiten weiterhin selbst zu finanzieren.

(100)

Die Investitionen stiegen in dem Zeitraum erheblich und dienten in erster Linie der Instandsetzung sowie zum geringen Teil auch der Modernisierung, mit entsprechenden geringfügigen Auswirkungen auf die Kapazitätserweiterung.

(101)

Die Kapitalrendite ist der Nettogewinn als Prozentsatz des Bruttobuchwerts der Investitionen. Dieser Indikator stieg im Bezugszeitraum als Folge der Rentabilitätsverbesserung und der im Bezugszeitraum verzeichneten Stagnation bei den Investitionen von – 4,3 % auf – 1,4 %.

(102)

Unter Berücksichtigung der negativen Rentabilität und des negativen Cashflows blieben die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs sehr begrenzt.

j)   Schlussfolgerung zur Schädigung

(103)

Im Bezugszeitraum verzeichneten die meisten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union eine negative Entwicklung. Sein Marktanteil sank um 4,1 Prozentpunkte von 34,4 % auf 30,3 %, die Verkaufsmenge und der Stückverkaufspreis in der EU gingen um 3 % beziehungsweise um 9 % zurück. Gleichzeitig sanken die Beschäftigung um 3 %, die Menge der Ausfuhrverkäufe an unabhängige Unternehmen um 28 % und die entsprechenden Stückpreise für Ausfuhrverkäufe um 17 %. Die Produktivität stieg um 2,9 %.

(104)

Trotz der vorstehend beschriebenen Entwicklungen verbesserte sich die Rentabilität im Bezugszeitraum von – 4,7 % auf – 1,1 %. Gegenüber der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im UZ der Ausgangsuntersuchung (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009), die bei – 13,3 % lag, ist dies zwar eine deutliche Verbesserung, doch ist die Rentabilität weiterhin negativ. Diese Verluste des Wirtschaftszweigs der Union hatten eine kontinuierlich negative Kapitalrendite zur Folge. Der Cashflow hingegen verbesserte sich.

(105)

Nach den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung war der Marktanteil der chinesischen Einführer, bei denen Dumping festgestellt wurde und deren Verkaufspreise die des Wirtschaftszweigs der Union um 24,1 % unterboten, mit 18,8 % groß genug, um eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu verursachen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde eine vergleichbare Situation festgestellt. Die gedumpten Einfuhren aus China hatten einen Marktanteil von 26,5 % und unterboten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 18,6 % (vgl. Erwägungsgrund 110).

(106)

Eine interessierte Partei behauptete, der Wirtschaftszweig der Union würde keine bedeutende Schädigung erleiden, da Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung konstant geblieben seien. Die Entwicklung anderer Indikatoren wie z. B. Verkaufsmengen und Marktanteil werde aufgrund der angeblich fehlerhaften Definition des Verbrauchs (vgl. Erwägungsgrund 66) als verfälscht betrachtet.

(107)

Die Vermutung einer fehlerhaften Ermittlung des Verbrauchs wurde in Erwägungsgrund 67 widerlegt. Darüber hinaus sind nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung weder einer noch mehrere der relevanten Schadensfaktoren notwendigerweise ausschlaggebend. Die Tatsache, dass einige Faktoren konstant geblieben sind, ändert daher nichts an den Schlussfolgerungen bezüglich der Schädigung.

(108)

Aus den oben dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erleidet.

5.   Schadensursache

(109)

In Anbetracht der oben festgestellten bedeutenden Schädigung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Die Kommission prüfte auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(110)

Der Wirtschaftszweig der Union befindet sich weiterhin in einer fragilen Phase teilweiser Erholung; es wird davon ausgegangen, dass die gedumpten chinesischen Einfuhren trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin eine bedeutende Schädigung verursachten. Selbst unter Berücksichtigung des kombinierten Effekts der nach der Einfuhr angefallenen Kosten in Höhe von 2,7 % (die auf der Ebene der mitarbeitenden unabhängigen Einführer überprüft wurden), des Regelzollsatzes von 4 % und der während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung gezahlten Antidumpingzölle wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Preise der gedumpten chinesischen Einfuhren die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor deutlich, nämlich um 18,6 %, unterboten. In den letzten Jahren sind diese Einfuhren zudem weiter gestiegen, was durch den entsprechenden Preisdruck negative Folgen für den Gesamtmarkt hatte und zum Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Wegen des anhaltenden Drucks auf dem Unionsmarkt konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Umfang vom Rückgang der Rohstoffkosten profitieren.

(111)

Eine interessierte Partei behauptete, dass kein Zusammenhang zwischen den chinesischen Preisen und dem Zustand des Wirtschaftszweigs der Union bestehe.

(112)

Diese Analyse beruhte jedoch auf Entwicklungen, die für den Zeitraum 2011-2015 ermittelt wurden und sich von den im Bezugszeitraum der derzeitigen Untersuchung (d. h. der Zeit von 2012 bis zum UZÜ (der im September 2015 endete)) beobachteten Entwicklungen unterscheiden. Daher konnte diese Analyse nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sind die Preise für gedumpte chinesische Einfuhren im Bezugszeitraum allgemein gesunken und unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Die Tatsache, dass die chinesischen Ausfuhrpreise in einem bestimmten Jahr (dem UZÜ) gestiegen sind und sich die Situation des Wirtschaftszweigs der Union nicht verschlechtert hat, stellt die Richtigkeit der Beobachtung nicht in Frage. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(113)

Auf der Grundlage der während der Untersuchung gesammelten Informationen wurde der Anteil der Produktion für den Eigenbedarf als nicht bedeutend eingestuft. Nur ca. 15 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union werden für den Eigenbedarf benötigt. Eine höhere Produktionsmenge bringt im Allgemeinen Größenvorteile mit sich, die dem jeweiligen Hersteller zugutekommen. Nur ein kleiner Teil des Wirtschaftszweigs der Union ist vertikal integriert; die Eigenbedarfsproduktion wird in der nachgelagerten Industrie zu Mehrwertprodukten weiterverarbeitet. Die Untersuchung lieferte keinerlei Anhaltspunkte für Probleme im Zusammenhang mit dieser nachgelagerten Produktion. Angesichts der vorstehenden Überlegungen ist die Kommission der Meinung, dass die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union für den Eigenbedarf keine negativen Auswirkungen auf dessen finanzielle Situation hatte.

(114)

Wichtige in die Union ausführende Länder sind die Republik Korea, Taiwan, die Schweiz, Belarus und die Türkei. Die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus Drittländern, einschließlich der nicht von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus China, stiegen im Bezugszeitraum um 11 % (von 84 467 auf 93 973 Tonnen); dies entspricht 43,3 % des Unionsverbrauchs. Im selben Zeitraum sank der durchschnittliche Einfuhrstückpreis kontinuierlich von 2,19 EUR auf 2,09 EUR pro kg; dies entspricht einem Rückgang von 4 %. Auch bei den meisten Ausführern aus anderen Drittländern, die auf den Unionsmarkt ausführten, wurde eine rückläufige Entwicklung der Einfuhrpreise festgestellt (Republik Korea – 7 %, Schweiz – 15 %, Belarus – 13 %, Türkei – 6 %). Gleichzeitig sanken die Einfuhrstückpreise der nicht von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der VR China nur um 3 %.

Tabelle 12

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2012

2013

2014

UZÜ

China (nicht von den Maßnahmen betroffene Einfuhren)

Menge (in Tonnen)

29 109

33 865

36 977

39 742

Index

100

116

127

137

Marktanteil (%)

14,8

16,2

16,6

18,3

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

1,75

1,72

1,69

1,69

Index

100

99

97

97

Republik Korea

Menge (in Tonnen)

27 948

31 145

33 048

32 545

Index

100

111

118

116

Marktanteil (%)

14,2

14,9

14,9

15,0

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

2,15

2,13

2,03

2,01

Index

100

99

95

93

Taiwan

Menge (in Tonnen)

10 153

9 599

9 251

8 364

Index

100

95

91

82

Marktanteil (%)

5,2

4,6

4,2

3,9

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

1,78

1,91

1,85

1,90

Index

100

107

104

107

Schweiz

Menge (in Tonnen)

5 610

5 263

4 895

5 190

Index

100

94

87

93

Marktanteil (%)

2,9

2,5

2,2

2,4

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

4,30

4,09

4,01

3,66

Index

100

95

93

85

Belarus

Menge (in Tonnen)

3 384

3 189

3 344

2 374

Index

100

94

99

70

Marktanteil (%)

1,7

1,5

1,5

1,1

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

2,13

2,06

1,99

1,86

Index

100

97

93

87

Türkei

Menge (in Tonnen)

1 443

1 545

1 455

1 594

Index

100

107

101

110

Marktanteil (%)

0,7

0,7

0,7

0,7

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

2,95

2,66

2,65

2,77

Index

100

90

90

94

Drittländer gesamt inkl. nicht von den Maßnahmen betroffene Einfuhren aus China

Menge (in Tonnen)

84 467

91 330

94 222

93 973

Index

100

108

112

111

Marktanteil (%)

43,0

43,7

42,4

43,3

Durchschnittspreis (in EUR/kg)

2,19

2,15

2,10

2,09

Index

100

98

96

96

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(115)

Wie in Tabelle 12 dargestellt, waren der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern sowie der Rückgang der Preise der nicht von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus China nicht bedeutend genug, um im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als ursächlich für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gelten zu können.

(116)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen zu den Gründen für die derzeitigen Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union, die sich unter anderem auf die Entwicklung der Rohstoffpreise, den Investitions- und Modernisierungsmangel, Misswirtschaft und fehlende Visionen, veraltete Produktionsverfahren, mangelnde Großanlagen sowie auf eine schlechte Qualität der Erzeugnisse bezogen. Die Untersuchung ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf diese Gründe zurückführen lässt. Vielmehr zeigte sich, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin wirksam auf einem sehr wettbewerbsintensiven Markt tätig war, die Nutzung bestehender Vermögenswerte ohne hohe Investitionen in den Kapazitätsausbau und Modernisierungen optimierte und so seine Rentabilität nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen im Jahr 2010 verbessern konnte. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(117)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die angeblich signifikanten Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union den Cashflow und die Rentabilität des Wirtschaftszweig der Union beeinträchtigten und dass dieser Effekt nicht den Einfuhren aus China zugeschrieben werden dürfe; diese Faktoren hätten Teil einer eigenständigen Prüfung der Nichtzurechnung sein müssen.

(118)

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass sich trotz der im UZÜ getätigten Investitionen die Rentabilität und der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union verbessert haben, was verdeutlicht, dass diese Investitionen gerechtfertigt waren und eine positive Wirkung zeigten. Zweitens kann die Rentabilität nur durch zeitanteilige Abschreibungen in Verbindung mit den Investitionen und Finanzierungskosten beeinflusst werden, die die Unternehmen wegen der Finanzierung der Investitionen zu tragen haben. Und letztlich kann — da Abschreibungen abzugsfähige Kosten sind, die nicht mit einem Mittelabfluss einhergehen — der Cashflow im Wirtschaftszweig der Union nicht direkt durch diese beeinträchtigt werden; nur die Finanzierungskosten würden hier eine Wirkung zeigen.

(119)

Einige Parteien machten zudem geltend, dass es entweder keine Schädigung durch die gedumpten chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum gegeben habe oder dass die Schädigung durch Einfuhren aus anderen Ländern verursacht worden sei. Da festgestellt wurde, dass die Preise der gedumpten Einfuhren aus China weiterhin die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und unter den Preisen für die Einfuhren aus den anderen Ländern lagen, wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(120)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Kommission in ihrer sogenannten Prüfung der Nichtzurechnung die Auswirkungen anderer kausaler Faktoren besser hätte erläutern müssen.

(121)

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Nichtzurechnungsprüfung feststellen soll, ob der beobachtete Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch einen anderen Faktor infrage gestellt worden sein könnte, und die Kausalität so unwahrscheinlich oder sogar unmöglich würde. Keiner der Faktoren, die in dieser Hinsicht geprüft wurden, hatte eine dahin gehende Wirkung; das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(122)

Obwohl andere Faktoren für die Schädigung mitverantwortlich sein könnten, wurden sie für nicht ausreichend befunden, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union infrage zu stellen.

E.   WAHRSCHEINLICHKEIT DES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

(123)

Es wurde — wie in Erwägungsgrund 50 dargelegt — festgestellt, dass die chinesischen Ausführer verglichen mit der Größe des europäischen Marktes im Bezugszeitraum über übermäßige Kapazitätsreserven verfügten.

(124)

Im Bezugszeitraum wurde ein beträchtlicher Anstieg der Einfuhren aus China in die Union (+ 29 %) verzeichnet. Wie in Erwägungsgrund 54 erwähnt, führte China die betroffene Ware in die Union überwiegend zu höheren Preisen aus als in die übrige Welt. Die Untersuchung lieferte keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Zustand zumindest kurzfristig ändern wird. Demzufolge wurde festgestellt, dass der Unionsmarkt für die chinesischen Ausführer recht attraktiv ist, weil er ihnen die Möglichkeit bietet, beträchtliche Mengen zu höheren Preisen als in die übrige Welt auszuführen.

(125)

Aus der Untersuchung ging hervor, dass 60 % der Einfuhren aus China zu gedumpten Preise erfolgten und dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen von einem Anhalten des Dumpings auszugehen ist. Die gedumpten chinesischen Einfuhren unterboten die Preise der Unionshersteller weiterhin deutlich auf ähnlichem Niveau wie in der Ausgangsuntersuchung. Konkret wurde festgestellt, dass die von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus China die Preise um 22,8 % unterboten und damit einer aggressiven Preispolitik entsprachen. Dies wird wahrscheinlich einen weiteren Preisdruck verursachen und die fragile Erholung des Wirtschaftszweigs der Union gefährden. Daher besteht eindeutig die Gefahr, dass der Wirtschaftszweig der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen weiterhin eine bedeutende Schädigung erleidet.

(126)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Fortsetzung der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

F.   UNIONSINTERESSE

(127)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(128)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(129)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(130)

Der Wirtschaftszweig der Union verlor im Bezugszeitraum kontinuierlich Marktanteile und erlitt eine bedeutende Schädigung. Dennoch verbesserte er seine Rentabilität bis knapp unter die Rentabilitätsschwelle (wenngleich sie noch immer negativ ist), während die Verkäufe beinahe unverändert blieben. Diese marktstabilisierende Entwicklung ist sehr wahrscheinlich den bestehenden Maßnahmen zuzurechnen. Falls die Maßnahmen aufgehoben würden, geriete der Wirtschaftszweig der Union aller Wahrscheinlichkeit nach in eine noch desolatere Lage.

(131)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegen China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde.

2.   Interesse der Einführer/Händler

(132)

15 unabhängige Einführer haben in der Einleitungsphase die Stichprobenformulare ausgefüllt, sodass beschlossen wurde, die Bestimmungen über das Stichprobenverfahren anzuwenden. Drei Einführer wurden ausgewählt und gebeten, einen Fragebogen auszufüllen. Letztlich übermittelte nur ein Einführer einen beantworteten Fragebogen, der geprüft wurde.

(133)

Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen nur von einem von den Maßnahmen betroffenen chinesischen Einführer Waren einführte und dass mit diesem eine langjährige Geschäftsbeziehung bestand. Den Untersuchungsergebnissen zufolge hatten die geltenden Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf das Unternehmen. Dies wird dadurch bestätigt, dass sich der Einführer trotz Einführung der ursprünglichen Maßnahmen gegen einen Wechsel des Lieferanten entschied.

3.   Interesse der Verwender

(134)

In der Einleitungsphase meldeten sich 25 Verwender und beantragten, die Fragebogen auszufüllen. Letztlich gingen nur von vier Verwendern Fragebogenantworten ein. Allen von ihnen wurde ein Besuch abgestattet, und die von ihnen übermittelten Angaben wurden geprüft. Bemerkenswert ist, dass die Beteiligung der Verwenderindustrie an dieser Auslaufüberprüfung wesentlich geringer ausfiel als während der erstmaligen Einführung der Maßnahmen. Bei der Ausgangsuntersuchung arbeiteten 33 Verwender an der Untersuchung mit, bei der Auslaufüberprüfung nur vier. Die meisten Verwender haben sich demnach scheinbar ohne wesentliche Nachteile für ihre Betriebsabläufe an die Einführung der Maßnahmen anpassen können.

(135)

Im Falle eines in der Nähgarnindustrie tätigen Verwenders stellte die Kommission fest, dass die Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf seine Kosten und seine Rentabilität unerheblich waren. Im Falle der anderen drei Verwender, die alle HFG aus China einführen und im Webereisektor (Gurte, Riemen, Spanngurte usw.) tätig waren, wurde festgestellt, dass die geltenden Maßnahmen zwar geringe Auswirkungen auf die Kosten aber spürbarere Auswirkungen auf die Rentabilität hatten, weil diese Unternehmen mit sehr kleinen Gewinnmargen arbeiten. Dennoch schienen die Auswirkungen der Zölle begrenzt zu sein, da viele alternative Lieferanten mit wettbewerbsfähigen Preisen zur Verfügung standen.

(136)

Verwender, die Beiträge eingereicht haben, wiesen auf Schwierigkeiten mit den Unionsherstellern hin, wie unzureichende Kapazitäten, das Fehlen bestimmter Qualitäten und Lieferverzögerungen. Die Verwender führten an, dass von den geltenden Maßnahmen (0 %-9,8 %) in Verbindung mit dem Regelzollsatz von 4 % ihre Wettbewerber profitieren würden, die nachgelagerte Produkte zu geringeren Preisen auf den EU-Markt einführen könnten, weil sie keine Zölle auf ihre Rohstoffe (betroffene Ware) zahlen müssten. Die Verwender sind der Ansicht, dass dies zu einer weiteren Verlagerung nachgelagerter Prozesse an Standorte außerhalb der EU führen und die Zukunft von angeblich 4 000 Beschäftigten in ihrem Wirtschaftszweig gefährden wird. Die Untersuchung ergab, dass die Nachweise zur Unterstützung dieser Behauptungen und angeblichen Risiken nicht belegen, dass es sich dabei um wiederkehrende und strukturelle Probleme in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union handelt.

(137)

Zunächst sei darauf verwiesen, dass gegenüber der Ausgangsuntersuchung (an der 33 Verwender teilgenommen hatten) nur recht wenige Verwender an dieser Untersuchung mitgearbeitet haben und dass die vorstehend beschriebenen Schwierigkeiten daher sehr wahrscheinlich nicht für alle auf dem Unionsmarkt tätigen Verwender gelten.

(138)

Was die spezifischen Behauptungen der mitarbeitenden Verwender betrifft, zeigte die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union über genügend freie Kapazitäten verfügt (die Kapazitätsauslastung lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 84 %) und eine breite Palette an Produkten und Qualitäten bietet. Darüber hinaus gibt es neben den fünf Herstellern in der EU zahlreiche alternative Lieferanten aus Drittländern mit wettbewerbsfähigen Preisen und einer breiten Produktpalette, darunter nicht von den Maßnahmen betroffene chinesische Einfuhren. Auch in Anbetracht des relativ niedrigen Antidumpingzolls und der Tatsache, dass ein Großteil der Einfuhren aus China nicht von den Maßnahmen betroffen ist, ist es unwahrscheinlich, dass die geltenden Maßnahmen zum ausschlaggebenden Faktor für die angebliche Verlagerung der nachgelagerten Unternehmen werden. Die Belege für Lieferverzögerungen schließlich waren vernachlässigbar.

(139)

In Bezug auf die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wandte eine interessierte Partei ein, dass eine Kapazitätsauslastung von 84 % fast einer vollen Auslastung entspreche und dass folglich nicht genügend freie Kapazitäten verfügbar seien.

(140)

Die Untersuchung hat aufgezeigt, dass die durchschnittliche Fehlproduktion des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ bei rund 6 % der Gesamtproduktion lag, was so gesehen einer theoretischen maximalen Kapazitätsauslastung von 94 % entspricht und somit eine realistischere Einschätzung einer vollen Kapazitätsauslastung ist als die im Einwand angeführten 84 %. Angesichts einer verbleibenden freien Kapazität von mindestens 10 % wird der Einwand zurückgewiesen.

(141)

Dieselbe interessierte Partei behauptete, dass die Unionshersteller und die nichtchinesischen Hersteller nicht in der Lage seien, die Gesamtnachfrage zu decken und den Umfang bestimmter Einzelbestellungen der europäischen Verwenderindustrie zu bewältigen.

(142)

Es wird darauf verwiesen, dass die Fortsetzung der Maßnahmen nichts an den bestehenden Marktbedingungen ändert. Die Untersuchung hat nicht ergeben, dass sich die Nachfrage der Verwender in puncto Umfang oder Qualität grundlegend geändert hätte. Ferner ist allgemein bekannt, dass der Wirtschaftszweig der Union die Marktnachfrage allein nicht decken kann und dass Einfuhren demzufolge unverzichtbar sind. Darüber hinaus sollen, was noch wichtiger ist, durch die Antidumpingmaßnahmen wieder faire Wettbewerbs- und Handelsbedingungen für alle betroffenen Parteien hergestellt werden, indem die durch die gedumpten chinesischen Einfuhren entstandene bedeutende Schädigung beseitigt wird. Daher muss der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sein, die Nachfrage auf dem Unionsmarkt allein zu decken. Im vorliegenden Fall gibt es Einfuhren aus vielen verschiedenen Quellen und auch die Einfuhren, die von den Maßnahmen betroffen sind, gingen trotz dieser Maßnahmen weiter. Eine Fortsetzung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Form und in ihrem derzeitigen Umfang hindert Verwender demnach nicht daran, chinesische Waren zu erwerben. In dieser Hinsicht wurden die Bestimmungen der Antidumping-Verordnung eingehalten, und das Argument sollte folglich zurückgewiesen werden.

(143)

Ferner wurde behauptet, die europäischen Hersteller hätten die Antidumpingzölle nicht genutzt, um ihre Produktionskapazitäten zu erhöhen oder um ihre Ausrüstung zu modernisieren; aus diesem Grunde seien sie nicht in der Lage, ihren Marktanteil auf einem wachsenden Markt zu behaupten und wären außerdem in einer extrem bequemen Situation, ohne sich um Wettbewerbsfähigkeit bemühen zu müssen.

(144)

Zunächst ist daran zu erinnern, dass — wie bereits oben erwähnt — das Ziel von Antidumpingmaßnahmen darin besteht, schädigendes Dumping zu unterbinden, und dass es keine rechtliche Anforderung gibt, die den Wirtschaftszweig der Union zu Umstrukturierung oder Modernisierung verpflichtet.

(145)

Wie bereits in Erwägungsgrund 138 dargelegt, war der Wirtschaftszweig der Union auf jeden Fall in der Lage, seinen Absatz zu erhöhen, da ausreichend freie Kapazitäten zur Verfügung standen. Darüber hinaus zeigt die positive Entwicklung bei der Rentabilität, dass die Produktionsverfahren des Wirtschaftszweigs der Union auf einem Markt, der vor Dumpingpraktiken geschützt ist, nach wie vor wettbewerbsfähig sind. Außerdem kann die Situation des Wirtschaftszweigs der Union keinesfalls als extrem komfortabel bezeichnet werden, da, wie die Untersuchung zeigt, der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum weiterhin eine bedeutende Schädigung erlitten hat, indem er Marktanteile verloren und Verluste zu verzeichnen hatte. Und eben aufgrund dieser fragilen Situation des Wirtschaftszweigs der Union, die zumindest teilweise durch die Dumpingpraktiken der Vergangenheit und die anhaltende Preisunterbietung verursacht wurde, ist der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert worden, verstärkt in Kapazitätserweiterungen und eine umfassendere Modernisierung zu investieren.

(146)

Ein weiterer Einwand betraf eine mögliche Standortverlagerung nachgelagerter Unternehmen infolge der geltenden Antidumpingzölle. Dieser Einwand wurde untermauert, indem auf einen früheren Beitrag und eine Anhörung verwiesen wurde, in denen dieselbe Behauptung aufgestellt wurde.

(147)

In dieser Sache wird darauf verwiesen, dass die Auswirkungen auf die Rentabilität der Verwender in der Stichprobe den Untersuchungsergebnissen zufolge begrenzt waren und folglich nicht als Entscheidungsgrund für eine Umsiedlung der Verwenderindustrie der Union gesehen werden können. Außerdem werden die Maßnahmen auf demselben Niveau wie zuvor fortgesetzt. Und nicht zuletzt wurden im Beitrag zur Anhörung keinerlei Unternehmen aufgeführt, die tatsächlich umgesiedelt sind.

(148)

Ein Einwand eines Einführers betraf die wirtschaftliche Härte, die ein Wechsel bei den Lieferanten der betroffenen Ware mit sich bringe, da für die Prüfphase eine lange Zeit benötigt werde und — im Falle schwankender Qualität und unregelmäßiger Lieferungen — die Gefahr bestehe, Kunden zu verlieren.

(149)

Zu diesem Sachverhalt wird darauf hingewiesen, dass seit Inkrafttreten der Maßnahmen fast sechs Jahre vergangen sind; dies sollte, selbst angesichts einer zeitaufwendigen Erprobung, den Einführern ausreichend Zeit gegeben haben, alternative Lieferanten zu finden.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(150)

Aus den dargelegten Gründen wurde in der Untersuchung die Schlussfolgerung gezogen, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender und Einführer unerheblich sind und dass daher keine ersichtlichen Gründe dafür vorliegen, die Maßnahmen auf der Grundlage des Unionsinteresses aufzuheben.

G.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(151)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

(152)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher die mit der Verordnung (EU) Nr. 1105/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in China aufrechterhalten werden.

(153)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen, die für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt wird, umfassen Folgendes: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Hersteller geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(154)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (20) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für es geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

(155)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyestern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter dem KN-Code 5402 20 00 eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Guxiandao Industrial Fibre Co. Ltd

5,1

A974

Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd

0

A976

Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co. Ltd

5,5

A975

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

5,3

A977

Hangzhou Huachun Chemical Fiber Co. Ltd

0

A989

Oriental Industries (Suzhou) Ltd

9,8

A990

Alle übrigen Unternehmen

9,8

A999

(3)   Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes für das in Absatz 2 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) hochfester Garne aus Polyestern von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 1.

(3)  ABl. C 77 vom 5.3.2015, S. 9.

(4)  ABl. C 397 vom 28.11.2015, S. 10.

(5)  Alle öffentlich zugänglichen Informationen, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, stammen aus sektorspezifischen Berichten („PCI Fibres — World Synthetic Fibres Supply/Demand Report“ für die Jahre 2008 und 2013, siehe Erwägungsgründe 42, 47 und 52, sowie „PCI Fibres — Technical Fibres Report“, September 2014 und Januar 2015, siehe Erwägungsgrund 58), die von dem Beratungsunternehmen PCI Wood Mackenzie veröffentlicht wurden.

(6)  Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfielen auf die Republik Korea, zusammen mit China und Taiwan, über 90 % der Gesamteinfuhren an HFG. Zwar waren die Einfuhrmengen aus Indien und Japan eher gering, aufgrund der gesamten Produktionsmengen und der Größe ihrer Inlandsmärkte wurden die Länder dennoch in Erwägung gezogen.

(7)  2015 belief sich der Anteil der Einfuhren, u. a. aus China, auf 71 % des Gesamtverbrauchs (Quelle: Handelsministerium (US Department of Commerce) und Internationale Handelskommission (US International Trade Commission) der Vereinigten Staaten von Amerika).

(8)  Siehe zum Beispiel ABl. L 343 vom 19.12.2008, Erwägungsgrund 143.

(9)  Siehe den Bericht des WTO-Berufungsgremiums in der Sache „Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis: Antrag betreffend Reis“ (WT/DS295/AB/R) vom 20. Dezember 2005, Randnummern 300-307.

(10)  Siehe den Überprüfungsantrag, Seite 19, und die Berichte „PCI Fibres — World Synthetic Fibres Supply/Demand Reports“ für die Jahre 2008 und 2013.

(11)  Siehe die „PCI Fibres — World Synthetic Fibres Supply/Demand Reports“ für die Jahre 2008 (Seiten 393-410) und 2013 (Seiten 379-408).

(12)  Schätzung des Antragstellers.

(13)  Chinesische Zolldatenbank.

(14)  Dieser Wert bezieht sich auf das Kalenderjahr 2015, da kein Wert verfügbar war, der genau für den UZÜ ermittelt worden wäre.

(15)  Für die Berechnung des verfügbaren EU-Marktes wurde nur der Verbrauch in der Union zugrunde gelegt, der noch immer Waren aus China aufnehmen kann. Von den rund 217 000 Tonnen des geschätzten Unionsverbrauchs im UZÜ werden nämlich rund 98 000 Tonnen bereits durch chinesische Waren gedeckt (davon sind 39 741 Tonnen nicht von den Maßnahmen betroffen; 57 464 Tonnen unterliegen den Maßnahmen). Daher wird der verfügbare Unionsverbrauch auf rund 119 000 Tonnen veranschlagt.

(16)  Siehe die „PCI Fibres — World Synthetic Fibres Supply/Demand Reports“ für die Jahre 2008 (Seiten 393-410) und 2013 (Seiten 379-408).

(17)  PCI Fibres — Technical Fibres Report, Januar 2015, S. 1.

(18)  PCI Fibres — Technical Fibres Report, September 2014, S. 8.

(19)  Siehe den Bericht des WTO-Berufungsgremiums in der Sache „Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis: Antrag betreffend Reis“ (WT/DS295/AB/R) vom 20. Dezember 2005.

(20)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China (TARIC-Zusatzcode A977):

Unternehmen

Ort

Heilongjiang Longdi Co. Ltd

Harbin

Jiangsu Hengli Chemical Fibre Co. Ltd

Wujiang

Hyosung Chemical Fiber (Jiaxing) Co. Ltd

Jiaxing

Shanghai Wenlong Chemical Fiber Co. Ltd

Shanghai

Shaoxing Haifu Chemistry Fibre Co. Ltd.

Shaoxing

Sinopec Shanghai Petrochemical Co. Ltd

Shanghai

Wuxi Taiji Industry Co. Ltd

Wuxi

Zhejiang Kingsway High-Tech Fiber Co. Ltd

Haining City


25.2.2017   

DE

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L 49/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/326 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2017

zur 261. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 22. Februar 2017 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, vier natürliche Personen in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Kommissarischer Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter „Natürliche Personen“ die folgenden Einträge angefügt:

a)

„Bassam Ahmad Al-Hasri (auch: a) Bassam Ahmad Husari, b) Abu Ahmad Akhlaq, c) Abu Ahmad al-Shami). Geburtsdatum: a) 1.1.1969 b) ca. 1971. Geburtsort: a) Qalamun, Provinz Damaskus, Arabische Republik Syrien, b) Ghutah, Provinz Damaskus, Arabische Republik Syrien, c) Tadamon, Rif Dimashq, Arabische Republik Syrien. Staatsangehörigkeit: a) syrisch, b) palästinensisch. Anschrift: Arabische Republik Syrien (südlicher Landesteil. Stand vom Juli 2016). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 22.2.2017.“

b)

„Iyad Nazmi Salih Khalil (auch: a) Ayyad Nazmi Salih Khalil, b) Eyad Nazmi Saleh Khalil, c) Iyad al-Toubasi, d) Iyad al-Tubasi, e) Abu al-Darda', f) Abu-Julaybib al-Urduni, g) Abu-Julaybib). Geburtsdatum: 1974. Geburtsort: Arabische Republik Syrien. Staatsangehörigkeit: Jordanien. Reisepassnummer: a) Jordanien 654781 (ausgestellt ca. 2009), b) Jordanien 286062 (ausgestellt am 5.4.1999 in Zarqa, Jordanien, abgelaufen am 4.4.2004). Anschrift: Arabische Republik Syrien (Küstenregion. Stand vom Juli 2016). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 22.2.2017.“

c)

„Ghalib Adbullah al-Zaidi (auch: a) Ghalib Abdallah al-Zaydi, b) Ghalib Abdallah Ali al-Zaydi, c) Ghalib al Zaydi). Geburtsdatum: a) 1975, b) 1970. Geburtsort: Region Raqqah, Bezirk Marib, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 22.2.2017.“

d)

„Nayif Salih Salim Al-Qaysi (auch: a) Naif Saleh Salem al Qaisi, b) Nayif al-Ghaysi). Geburtsdatum: 1983. Geburtsort: Bezirk Al-Baydah, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Reisepassnummer: Jemen 04796738. Anschrift: a) Bezirk Al-Baydah, Jemen b) Sana'a, Jemen (früherer Aufenthaltsort). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 22.2.2017.“


25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/327 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

232,7

IL

75,4

MA

97,0

TR

98,9

ZZ

126,0

0707 00 05

MA

79,2

TR

203,1

ZZ

141,2

0709 91 00

EG

113,1

ZZ

113,1

0709 93 10

MA

54,0

TR

166,7

ZZ

110,4

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

43,1

IL

76,8

MA

48,2

TN

56,4

TR

75,0

ZA

196,8

ZZ

82,7

0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00

EG

100,8

IL

127,6

JM

95,8

MA

103,0

TR

87,7

ZZ

103,0

0805 22 00

IL

112,1

MA

95,4

ZZ

103,8

0805 50 10

EG

71,3

TR

74,4

ZZ

72,9

0808 30 90

CL

175,7

CN

112,2

ZA

125,1

ZZ

137,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/34


BESCHLUSS (EU) 2017/328 DES RATES

vom 21. Februar 2017

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Bank of Greece

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 22. Dezember 2016 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank of Greece (EZB/2016/46) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Bank of Greece endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2016. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2017 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Bank of Greece hat für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 Deloitte Certified Public Accountants S.A. als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, Deloitte Certified Public Accountants S.A. als externe Rechnungsprüfer der Bank of Greece für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 zu bestellen.

(5)

Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 12 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(12)   Deloitte Certified Public Accountants S.A. wird als externer Rechnungsprüfer der Bank of Greece für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die EZB gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  ABl. C 3 vom 6.1.2017, S. 1.

(2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).


25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/36


BESCHLUSS (EU) 2017/329 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

über die Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6929)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Im Juli 2014 erlangte die Kommission Kenntnis darüber, dass Ungarn einen Rechtsakt erlassen hat, auf dessen Grundlage aus Werbeaktivitäten erzielte Umsätze besteuert werden (im Folgenden „Werbesteuer“). Mit Schreiben vom 13. August 2014 übermittelte die Kommission ein Auskunftsersuchen an die ungarischen Behörden, das diese mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 beantworteten. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 wurden weitere Fragen an die ungarischen Behörden gestellt, woraufhin diese mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 zusätzliche Informationen übermittelten.

(2)

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 wurden die ungarischen Behörden darüber unterrichtet, dass die Kommission den Erlass eines Beschlusses zur Aussetzung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) in Erwägung ziehen werde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 übermittelten die ungarischen Behörden ihre Stellungnahme zu diesem Schreiben.

(3)

Am 12. März 2015 teilte die Kommission Ungarn ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) in Bezug auf die Maßnahme einzuleiten und eine Aussetzungsanordnung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu erlassen.

(4)

Der Einleitungsbeschluss und die Aussetzungsanordnung wurden im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu der Maßnahme aufgefordert.

(5)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von drei Beteiligten ein. Sie leitete diese an die ungarischen Behörden weiter, die Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten.

(6)

Am 21. April 2015 übermittelten die ungarischen Behörden der Kommission den Entwurf eines Vorschlags zur Änderung der Werbesteuer. Am 8. Mai 2015 ersuchte die Kommission Ungarn um Informationen zu der geplanten Änderung.

(7)

Am 4. Juni 2015 änderte Ungarn die Werbesteuer ohne vorherige Anmeldung bei der — oder Genehmigung durch die — Kommission. Am 5. Juli 2015 traten die Änderungen in Kraft.

(8)

Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 übermittelte Ungarn seine Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss und auf die Stellungnahmen der Beteiligten sowie Erläuterungen zu der Änderung der Werbesteuer.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER WERBESTEUER

2.1.   GELTUNGSBEREICH UND BEMESSUNGSGRUNDLAGE DER STEUER

(9)

Am 11. Juni 2014 erließ Ungarn das Werbesteuergesetz XXII von 2014 (im Folgenden „Gesetz“), das am 4. Juli und 18. November 2014 geändert wurde. Mit dem Gesetz wurde eine neue Sondersteuer auf Umsätze eingeführt, die in Ungarn aus der Veröffentlichung von Werbung erzielt werden; die neue Steuer gilt zusätzlich zu bestehenden Unternehmenssteuern, insbesondere der Einkommensteuer. Ziel des Gesetzes ist Ungarn zufolge die Förderung des Grundsatzes der öffentlichen Lastenverteilung.

(10)

Die Werbesteuer wird auf Umsätze erhoben, die aus Werbung in den im Gesetz aufgeführten Medien erzielt werden (z. B. bei Mediendiensten, in Presseunterlagen, in der Außenwerbung, auf Fahrzeugen oder Immobilien, in Druckerzeugnissen und im Internet). Besteuert werden alle Medienunternehmen; steuerpflichtig ist grundsätzlich der Herausgeber der Werbung. Räumlicher Geltungsbereich der Steuer ist Ungarn.

(11)

Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Umsatz, den der Herausgeber aus den von ihm erbrachten Werbedienstleistungen erzielt, ohne Abzug von Kosten. Die Steuerbemessungsgrundlage verbundener Unternehmen wird aggregiert. Der effektive Steuersatz ergibt sich daher aus dem von der gesamten Unternehmensgruppe in Ungarn erzielten Werbeumsatz.

(12)

Für Eigenwerbung, d. h. für Werbung im Zusammenhang mit den Produkten, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten, dem Namen und dem Auftritt des Herausgebers selbst, gilt eine besondere Steuerbemessungsgrundlage. In diesem Fall werden als Steuerbemessungsgrundlage die dem Herausgeber unmittelbar in Verbindung mit dem Veröffentlichen der Werbung entstandenen Kosten herangezogen.

2.2.   PROGRESSIVE STEUERSÄTZE

(13)

Das Gesetz sieht für die Steuersätze eine progressive Struktur zwischen 0 % und 1 % für Unternehmen mit geringen bzw. mittleren Werbeumsätzen und 50 % für Unternehmen mit hohen Werbeumsätzen vor, die wie folgt gestaffelt ist:

Für den Teil des Umsatzes unter 0,5 Mrd. HUF: 0 %

Für den Teil des Umsatzes zwischen 0,5 und 5 Mrd. HUF: 1 %

Für den Teil des Umsatzes zwischen 5 und 10 Mrd. HUF: 10 %

Für den Teil des Umsatzes zwischen 10 und 15 Mrd. HUF: 20 %

Für den Teil des Umsatzes zwischen 15 und 20 Mrd. HUF: 30 %

Für den Teil des Umsatzes über 20 Mrd. HUF: 50 %

(14)

Durch das 2014 erlassene Gesetz LXXIV über die Änderung bestimmter steuerrechtlicher Vorschriften und damit verbundener Rechtsvorschriften und des 2010 erlassenen Gesetzes CXXII über die nationale Zoll- und Steuerverwaltung, mit dem das Gesetz geändert wurde, wurde der Höchstsatz ab dem 1. Januar 2015 von 40 % auf 50 % angehoben.

2.3.   ABZUG VORGETRAGENER VERLUSTE VON DER STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR 2014

(15)

Nach dem Gesetz konnten Unternehmen 50 % der von ihnen nach dem Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetz vorgetragenen Verluste früherer Jahre von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014 abziehen.

(16)

Durch eine Änderung dieses Gesetzes vom 4. Juli 2014 wurde dieser Abzug auf Unternehmen beschränkt, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben (d. h. deren Gewinn vor Steuern im Geschäftsjahr 2013 gleich null oder negativ war). Daher haben Unternehmen mit Verlustvorträgen aus früheren Jahren, die jedoch 2013 einen Gewinn erzielt haben, keinen Anspruch auf den Abzug. Ungarn zufolge sollen durch die Änderung Steuerhinterziehung und die Umgehung der Steuerpflicht verhindert werden.

(17)

Die Abzugsfähigkeit des Verlustvortrags gilt nur für die Steuererklärung für 2014. Sie gilt nicht für die Steuererklärung für 2015 oder die darauffolgenden Jahre.

2.4.   FESTSETZUNG DER STEUERSCHULD UND STEUERANMELDUNG

(18)

Nach dem Gesetz ermittelt der Steuerpflichtige seine Steuerschuld selbst und reicht bis zum letzten Tag des fünften Monates nach Ende des Steuerjahres eine Steueranmeldung bei der Steuerbehörde ein.

2.5.   ENTRICHTUNG DER STEUER

(19)

Das Gesetz sieht vor, dass der Steuerpflichtige seine Steuerschuld bis zum letzten Tag des fünften Monats nach Ende des Steuerjahres ermittelt, anmeldet und begleicht.

(20)

Für 2014 war die Steuer ab Inkrafttreten des Gesetzes am 18. Juli 2014 auf der Grundlage des 2014 erzielten Werbeumsatzes anteilig fällig. Der Steuerpflichtige musste die Steuer im Voraus für das Jahr 2014 (auf Grundlage seines 2013 erzielten Werbeumsatzes) bis zum 20. August 2014 ermitteln und erklären und sie in zwei gleichen Raten bis zum 20. August 2014 bzw. 20. November 2014 zahlen.

(21)

Den von den ungarischen Behörden übermittelten vorläufigen Daten zufolge wurden bis zum 28. November 2014 Steuervorauszahlungen für 2014 in Höhe von insgesamt 2 640 100 000 HUF (~ 8 500 000 EUR) eingenommen. Ca. 80 % der im Rahmen dieser Vorauszahlungen erhaltenen Steuereinnahmen wurden von einer Unternehmensgruppe entrichtet.

2.6.   MIT DEM GESETZ LXII VOM 4. JUNI 2015 EINGEFÜHRTE ÄNDERUNGEN

(22)

Mit dem Gesetz LXII vom 4. Juni 2015 änderte Ungarn — nach dem Erlass des Einleitungsbeschlusses — das Werbesteuergesetz, indem die progressive Staffelung von sechs Steuersätzen zwischen 0 % und 50 % durch die folgende zweistufige Regelung ersetzt wurde:

0 % auf den Teil des Umsatzes, der 100 Mio. HUF nicht überschreitet sowie

5,3 % auf den Teil des Umsatzes, der über 100 Mio. HUF liegt.

(23)

Die Änderung sieht eine optionale rückwirkende Anwendung zum Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2014 vor. Die Steuerpflichtigen können also für die Vergangenheit wählen, ob sie nach dem neuen zweistufigen System oder nach der alten progressiven Staffelung mit sechs Steuersätzen besteuert werden.

(24)

Die Bestimmungen über den Abzug von Verlustvorträgen von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014, die auf Unternehmen beschränkt ist, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, bleiben unverändert.

3.   FÖRMLICHES PRÜFVERFAHREN

3.1.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(25)

Die Kommission leitete das förmliche Prüfverfahren ein, weil sie zu dem Zeitpunkt die progressive Struktur der Steuer und die im Gesetz festgelegten Bestimmungen zur Abzugsfähigkeit vorgetragener Verluste von der Steuerbemessungsgrundlage als staatliche Beihilfen betrachtete.

(26)

Nach Auffassung der Kommission wird bei den progressiven Steuersätzen zwischen Unternehmen mit hohen Werbeeinnahmen (und somit größeren Unternehmen) und Unternehmen mit geringen Werbeeinnahmen (und somit kleineren Unternehmen) unterschieden, wobei Letzteren auf Grundlage ihrer Größe ein selektiver Vorteil gewährt wird. Die Kommission hatte Zweifel daran, dass das von Ungarn geltend gemachte Argument der Zahlungsfähigkeit als Leitprinzip für Umsatzsteuern zugrunde gelegt werden kann. Daher gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der im Gesetz vorgesehene progressive Charakter der Werbesteuer eine staatliche Beihilfe darstellte, da alle anderen einschlägigen Kriterien für das Vorliegen einer Beihilfe ebenfalls erfüllt zu sein schienen.

(27)

Ferner war die Kommission der Auffassung, dass die Bestimmungen des Gesetzes bezüglich der Möglichkeit des Abzugs von früheren, nach dem Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetz vorgetragenen Verlusten sowie insbesondere die Beschränkung auf Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, dazu führen, dass Unternehmen, die sich hinsichtlich der umsatzbezogenen Steuer in einer vergleichbaren Situation befinden, unterschiedlich behandelt werden. Der Kommission zufolge schien Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, gegenüber Unternehmen, die vor 2013 Verluste verzeichneten oder aber gar nicht defizitär waren, mit den Bestimmungen ein selektiver Vorteil gewährt zu werden. Nach Auffassung der Kommission war diese unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht durch die Natur und die Logik des Steuersystems gerechtfertigt, insbesondere da Ungarn geltend machte, dass der Erhebung der Werbesteuer der Ansatz zugrunde liegt, dass allein die Einnahme von Werbeumsätzen diese Besteuerung rechtfertigt. Deshalb betrachtete die Kommission die in Rede stehenden Bestimmungen als staatliche Beihilfe, da alle anderen einschlägigen Kriterien für das Vorliegen einer Beihilfe ebenfalls erfüllt zu sein schienen.

(28)

Die Maßnahmen schienen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein.

3.2.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

(29)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von drei Beteiligten ein.

(30)

Der ungarische Werbefachverband beschrieb die Situation der Werbebranche in Ungarn und äußerte sich kritisch zu der Werbesteuer als solche. Nach Ansicht des Verbands wird der schon jetzt unter rückläufigen Einnahmen leidende Sektor durch die Steuer zusätzlich belastet. Er weist darauf hin, dass kleine Medienunternehmen aufgrund ihrer geringen Gewinnmargen durch jede Art von Werbesteuer vom Markt verdrängt werden können.

(31)

Der ungarische private Fernsehsender TV2 nahm nur zum Abzug früherer, für körperschafts- oder einkommensteuerrechtliche Zwecke vorgetragener Verluste Stellung. Nach Auffassung von TV2 ist die Bestimmung über die Verrechnung früherer Verluste nicht selektiv, weil sie in den Ermessensspielraum des Mitgliedstaats fällt, eine umsatzbezogene Steuer zu konzipieren, die auch Elemente einer auf der Zahlungsfähigkeit beruhenden Steuer beinhaltet. Wenn die Kommission feststelle, dass die Regelung über den Abzug früherer Verluste ein selektives Element enthält, könne es sich dabei nur um die weitere Beschränkung auf Unternehmen handeln, die 2013 keinen Gewinn erzielt haben, nicht jedoch um die allgemeine Bestimmung zur Abzugsfähigkeit früherer Verluste.

(32)

RTL stimmt der im Einleitungsbeschluss abgegebenen Bewertung der Kommission zu und führt an, dass zwei weitere selektive Elemente durch die Werbesteuer geschaffen würden: i) öffentlich-rechtliche Sender würden gegenüber kommerziellen Sendern bevorzugt, weil die öffentlich-rechtlichen Sender angeblich in erster Linie durch staatliche Mittel finanziert werden und daher weniger stark von der Steuer betroffen wären; ii) in ungarischem Besitz befindliche Sender würden gegenüber internationalen Marktteilnehmern bevorzugt, weil in ungarischem Besitz befindliche Sender angeblich typischerweise geringere Werbeeinnahmen haben als größere internationale Marktteilnehmer.

3.3.   STANDPUNKT DER UNGARISCHEN BEHÖRDEN

(33)

Die ungarischen Behörden bestreiten, dass die in Rede stehenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen. Sie argumentieren im Wesentlichen, dass sich die Zahlungsfähigkeit nicht nur an der Rentabilität eines Unternehmens zeigt, sondern auch an seinem Marktanteil und demzufolge auch am Umsatz. Ungarn führt an, dass die progressiven Steuersätze einer umsatzbezogenen Steuer durch die Zahlungsfähigkeit gerechtfertigt seien und es in die nationale Zuständigkeit falle, die Steuerstufen im Einzelnen festzulegen. Nach Auffassung Ungarns ist die Übergangsmaßnahme für Unternehmen, die 2013 unrentabel waren, gerechtfertigt, weil solche Unternehmen ohne diese Maßnahme eine zu hohe Steuerlast tragen müssten.

(34)

Ungarn bestreitet den selektiven Charakter der Steuerregelung insbesondere mit dem Argument, dass nicht vom Bezugssystem abgewichen werde, weil das Bezugssystem im Falle progressiver Steuern die Kombination aus Steuerbemessungsgrundlage und den entsprechenden Steuersätzen sei. Daher würden Unternehmen, die sich in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (d. h. für die dieselbe Steuerbemessungsgrundlage gilt), in gleicher Höhe besteuert.

3.4.   STELLUNGNAHME UNGARNS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(35)

Ungarn erklärte, dass der ungarische Werbefachverband die Funktionsweise des ungarischen Werbemarktes in seinem Sachvortrag zutreffend beschrieben habe und bestätigte insbesondere die Schlussfolgerung, kleinere Unternehmen und neue Marktteilnehmer befänden sich in einer schwierigeren Lage als Unternehmen mit höherem Umsatz. Daher sei die Lage kleiner Marktteilnehmer auf dem Werbemarkt nicht mit der größerer Herausgeber vergleichbar, die über eine größere Zahlungsfähigkeit verfügten und progressiv höher besteuert werden sollten.

(36)

Ungarn stimmt der Stellungnahme von TV2 zu und weist darauf hin, dass die Rentabilität als Kriterium für die Besteuerung nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Gibraltar eine allgemeine steuerliche Maßnahme darstellt, weil sie Folge eines zufälligen Umstands ist.

(37)

Ungarn widerspricht den Argumenten von RTL aus den bereits in seinen vorherigen Sachvorträgen dargelegten Gründen. Ungarn erklärt ferner, dass öffentlich-rechtliche und kommerzielle Sender im Gesetz gleichbehandelt werden und dass gegen Vergütung erbrachte Werbedienstleistungen grundsätzlich der gleichen Steuerpflicht unterliegen.

4.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

4.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV

(38)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(39)

Die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung setzt daher voraus, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und durch staatliche Mittel finanziert werden; ii) dem Empfänger muss daraus ein Vorteil entstehen; iii) dieser Vorteil muss selektiv sein; iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

4.1.1.   STAATLICHE MITTEL UND ZURECHENBARKEIT ZUM STAAT

(40)

Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme einem Mitgliedstaat zurechenbar sein und durch staatliche Mittel finanziert werden.

(41)

Da die beanstandeten Maßnahmen auf ein Gesetz des ungarischen Parlaments zurückzuführen sind, sind sie eindeutig dem ungarischen Staat zurechenbar.

(42)

Auch im Hinblick auf die Finanzierung der Maßnahme durch staatliche Mittel, bei der der Staat infolge der Maßnahme auf Einnahmen verzichtet, die er unter normalen Umständen von einem Unternehmen erheben müsste, sind die Voraussetzungen erfüllt (4). Im vorliegenden Fall verzichtet Ungarn auf Einnahmen, die es andernfalls von Unternehmen mit einem geringeren einschlägigen Umsatz (und somit von kleineren Unternehmen) erheben müsste, wenn sie derselben Besteuerung unterlegen hätten wie Unternehmen mit höherem Umsatz (und somit größere Unternehmen).

4.1.2.   VORTEIL

(43)

Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Union umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (5). Ein Vorteil kann durch verschiedene Arten der steuerlichen Entlastung eines Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch eine Reduzierung des anwendbaren Steuersatzes, der Bemessungsgrundlage oder des fälligen Steuerbetrags (6). Auch wenn bei einer Steuerermäßigung kein positiver Transfer staatlicher Mittel erfolgt, begründet sie dennoch einen Vorteil, weil sie die betroffenen Unternehmen in eine günstigere finanzielle Lage versetzt und zu einem Einkommensverlust für den Staat führt (7).

(44)

Das Gesetz legt die progressiven Steuersätze fest, die für den mit Werbung in Ungarn erzielten Jahresumsatz gelten und von den Steuerstufen abhängen, in die der Umsatz des Unternehmens fällt. Der progressive Charakter dieser Steuersätze bewirkt, dass der Prozentsatz des auf den Umsatz eines Unternehmens erhobenen Beitrags progressiv in Abhängigkeit von der Zahl der Besteuerungsstufen, in die der Umsatz fällt, steigt. Die Folge ist, dass Unternehmen mit niedrigem Umsatz (kleinere Unternehmen) einem wesentlich niedrigeren durchschnittlichen Steuersatz unterliegen als Unternehmen mit hohem Umsatz (größere Unternehmen). Dadurch, dass Unternehmen mit niedrigem Umsatz einem wesentlich niedrigeren durchschnittlichen Steuersatz unterliegen, werden sie im Vergleich zu Unternehmen mit hohem Umsatz weniger belastet, was den kleineren Unternehmen gegenüber größeren Unternehmen einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft.

(45)

Gleichermaßen verschafft die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit des Abzugs von nach dem Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetz vorgetragenen Verlusten den Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, einen Vorteil, da ihre Steuerbemessungsgrundlage bzw. ihre Steuerbelastung im Vergleich zu Unternehmen, die von dieser Steuererleichterung nicht Gebrauch machen können, verringert wird.

4.1.3.   SELEKTIVITÄT

(46)

Eine Maßnahme ist selektiv, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV begünstigt. Für steuerliche Regelungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Selektivität einer Maßnahme auf Grundlage einer dreistufigen Analyse zu beurteilen ist (8). Erstens wird die im Mitgliedstaat anwendbare allgemeine oder normale Steuerregelung ermittelt: das „Bezugssystem“. Zweitens ist zu bestimmen, ob eine Maßnahme von diesem System abweicht, indem sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern differenziert, die sich im Hinblick auf die inhärenten Ziele des Systems in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Wenn die betreffende Maßnahme keine Abweichung vom Bezugssystem darstellt, ist sie nicht selektiv. Wenn sie eine Abweichung darstellt (und daher prima facie selektiv ist), ist im dritten Schritt zu prüfen, ob die abweichende Maßnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des (Bezugs-)Steuersystems gerechtfertigt ist (9). Wenn eine prima facie selektive Maßnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt ist, ist sie nicht als selektiv anzusehen und fällt daher nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

4.1.3.1.    Bezugssystem

(47)

Das Bezugssystem stellt den Rahmen dar, in dem die Selektivität einer Maßnahme bewertet wird.

(48)

Im vorliegenden Fall besteht das Bezugssystem aus der Anwendung einer speziellen Werbesteuer auf Umsätze, die mit Werbedienstleistungen erzielt werden, d. h. auf die volle Vergütung, die Herausgeber für die Veröffentlichung von Werbung ohne Abzug von Kosten erhalten. Nach Auffassung der Kommission können die progressiven Steuersätze der Werbesteuer nicht als Teil dieses Bezugssystems betrachtet werden.

(49)

Wie der Gerichtshof klargestellt hat (10), ist es nicht immer ausreichend, die Prüfung der Selektivität auf die Frage zu beschränken, ob eine Maßnahme vom Bezugssystem, so wie es vom Mitgliedstaat definiert wird, abweicht. Es muss auch geprüft werden, ob der Mitgliedstaat die Grenzen dieses Systems auf einheitliche Weise, oder, im Gegenteil, eindeutig willkürlich oder voreingenommen festgelegt hat, um bestimmte Unternehmen gegenüber anderen zu bevorzugen. Andernfalls könnten die Mitgliedstaaten die Beihilfevorschriften umgehen, wenn sie, statt allgemeine Regeln für alle Unternehmen festzulegen, von denen sie für manche Unternehmen eine Abweichung treffen, das gleiche Ergebnis erreichen, indem sie ihre Regeln so anpassen und kombinieren, dass alleine durch ihre Anwendung verschiedene Unternehmen eine verschiedene Steuer- und Abgabenlast tragen (11). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nach den Gründen oder Zielen staatlicher Beihilfen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt (12).

(50)

Die mit dem Gesetz eingeführte progressive Steuerstruktur scheint von Ungarn gezielt darauf ausgelegt worden zu sein, bestimmte Unternehmen gegenüber anderen zu bevorzugen. Nach der mit dem Gesetz eingeführten progressiven Steuerstruktur werden Unternehmen, die Werbung veröffentlichen, nach unterschiedlichen progressiv steigenden Steuersätzen zwischen 0 % und 50 % besteuert, je nachdem in welche Steuerstufe ihr Umsatz fällt. Infolgedessen gilt für Unternehmen, die der Werbesteuer unterliegen, je nach Höhe des Umsatzes ein unterschiedlicher Steuersatz.

(51)

Die mit dem Gesetz eingeführten progressiven Steuersätze bewirken also, dass verschiedene Unternehmen abhängig von ihrer Größe einer unterschiedlichen Besteuerung unterliegen (ausgedrückt als Anteil an ihrem insgesamt aus Werbedienstleistungen erwirtschafteten Jahresumsatz), da der von den Unternehmen erzielte Werbeumsatz in gewissem Maße mit ihrer Größe korreliert.

(52)

Da jedes Unternehmen nach einem unterschiedlichen Satz besteuert wird, ist es der Kommission nicht möglich, in der Werbesteuer einen einzelnen Referenzsteuersatz zu ermitteln. Ungarn hat keinen spezifischen Steuersatz als Referenzsatz oder „normalen“ Satz angegeben und hat nicht erklärt, warum ein höherer Steuersatz bei Unternehmen mit höherem Umsatz gerechtfertigt wäre oder aus welchem Grund für Unternehmen mit geringeren Werbeumsätzen niedrigere Steuersätze gelten sollten.

(53)

Erklärtes Ziel der Werbesteuer ist die Förderung des Grundsatzes der öffentlichen Lastenverteilung. Unter Berücksichtigung dieses Ziels ist die Kommission der Auffassung, dass sich alle der Werbesteuer unterliegenden Betreiber in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Infolgedessen sollten alle Betreiber — außer in hinreichend begründeten Fällen — gleichbehandelt werden und unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes den gleichen Umsatzanteil zahlen. Die Kommission weist darauf hin, dass die Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf alle Betreiber bereits zur Folge hat, dass umsatzstarke Unternehmen einen größeren Beitrag zum Staatshaushalt leisten als umsatzschwache Unternehmen. Ungarn hat kein überzeugendes Argument dafür vorgebracht, das die Unterscheidung zwischen diesen Arten von Unternehmen durch eine progressiv höhere Besteuerung von Unternehmen mit höherem Werbeumsatz rechtfertigt. Daher hat Ungarn die Werbesteuer gezielt darauf ausgelegt, bestimmte Unternehmen — nämlich solche mit niedrigerem Umsatz (und somit kleinere Unternehmen) — willkürlich zu bevorzugen und andere (d. h. größere) Unternehmen zu benachteiligen (13).

(54)

Das Bezugssystem ist daher auf eine Weise selektiv angelegt, die im Hinblick auf das Ziel der Werbesteuer, nämlich die Förderung des Grundsatzes der öffentlichen Lastenverteilung und die Einnahme von Mitteln für den Staatshaushalt, nicht gerechtfertigt ist.

(55)

Ebenso kann die Abzugsfähigkeit früherer, für körperschafts- und einkommensteuerrechtliche Zwecke vorgetragener Verluste von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014 in diesem Fall aus mindestens zwei Gründen nicht als Teil des Bezugssystems betrachtet werden. Zum einen erfolgt die Besteuerung auf Grundlage des Umsatzes und nicht des Gewinns, was bedeutet, dass Kosten normalerweise nicht von der Steuerbemessungsgrundlage einer Umsatzsteuer abzugsfähig sind. Die ungarischen Behörden konnten in diesem Fall nicht erklären, wie diese Möglichkeit des Abzugs von Kosten mit dem Ziel oder dem Charakter der Umsatzsteuer zusammenhängen könnte. Zum anderen erhalten nur Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, die Möglichkeit, den Abzug in Anspruch zu nehmen. Hierbei handelt es sich nicht um eine allgemeine Regel für Steuerabzüge; diese Möglichkeit des Steuerabzugs scheint willkürlich zu sein bzw. ist zumindest nicht ausreichend kohärent, um Bestandteil eines Bezugssystems sein zu können.

(56)

Nach Ansicht der Kommission sollte das Bezugssystem für die Besteuerung von Werbeumsätzen aus einer mit dem Beihilferecht vereinbaren Steuer auf Werbeumsätze bestehen und somit folgende Voraussetzungen erfüllen:

die Werbeumsätze unterliegen einem einzigen, einheitlichen Steuersatz;

kein anderes Element wird beibehalten bzw. eingeführt, das bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen würde.

4.1.3.2.    Abweichung vom Bezugssystem

(57)

In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob die Maßnahme zugunsten bestimmter Unternehmen, die sich im Hinblick auf das dem Bezugssystem immanente Ziel in einer ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, vom Bezugssystem abweicht.

(58)

Die progressive Struktur der Werbesteuersätze führt dazu, dass zwischen Unternehmen, die in Ungarn Werbung veröffentlichen, auf der Grundlage des Umfangs ihrer Werbetätigkeiten — ausgedrückt durch ihren Werbeumsatz — differenziert wird.

(59)

Aufgrund des progressiven Charakters der im Gesetz festgelegten Steuersätze werden Unternehmen, deren Umsätze in die unteren Steuerstufen fallen, wesentlich niedriger besteuert als Unternehmen, deren Umsätze in die höheren Steuerstufen fallen. Als Folge daraus gelten für umsatzschwache Unternehmen sowohl erheblich niedrigere Grenzsteuersätze als auch erheblich niedrigere Durchschnittssteuersätze als für umsatzstarke Unternehmen, mit der Konsequenz, dass umsatzschwache Unternehmen für die gleiche Geschäftstätigkeit wesentlich niedriger besteuert werden. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die Besteuerung von Umsätzen, die in die obersten Steuerstufen fallen (30 %, 40 %, 50 %), bei Unternehmen mit höheren Werbeumsätzen besonders hoch ist und daher eine sehr unterschiedliche Behandlung erfolgt.

(60)

Darüber hinaus geht aus den am 17. Februar 2015 von den ungarischen Behörden übermittelten Informationen über Steuervorauszahlungen hervor, dass die Steuersätze von 30 % und 40 %/50 %, die für Werbeumsätze in den zwei höchsten Steuerstufen gelten, 2014 tatsächlich nur bei einem Unternehmen anwendbar waren und dass auf dieses Unternehmen ca. 80 % der gesamten vom ungarischen Staat eingenommenen Steuervorauszahlungen entfielen. Diese Zahlen veranschaulichen die konkreten Auswirkungen der nach dem Gesetz geltenden unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen sowie den selektiven Charakter der darin festgelegten progressiven Steuersätze.

(61)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die mit dem Gesetz eingeführte progressive Struktur der Steuersätze zugunsten von Unternehmen mit niedrigerem Umsatz von dem Bezugssystem abweicht, das eine Werbesteuer für alle Unternehmen vorsieht, die in Ungarn mit der Veröffentlichung von Werbung befasst sind.

(62)

Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Möglichkeit für Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, frühere für körperschafts- und einkommensteuerrechtliche Zwecke vorgetragene Verluste von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014 abzuziehen, eine Abweichung vom Bezugssystem — d. h. von der allgemeinen Regel, Betreiber auf der Grundlage ihres Werbeumsatzes zu besteuern — darstellt. Die Steuer basiert auf der Besteuerung des Umsatzes und nicht des Gewinns, was bedeutet, dass Kosten normalerweise nicht von der Steuerbemessungsgrundlage einer Umsatzsteuer abzugsfähig sind.

(63)

Vor allem die Beschränkung des Abzugs von Verlusten auf Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, führt zur Differenzierung zwischen Unternehmen mit Verlustvorträgen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, auf der einen Seite und Unternehmen, die 2013 Gewinne erzielten aber Verluste aus früheren Steuerjahren hätten vortragen können, auf der anderen Seite. Zudem werden in der Bestimmung die mit der Werbesteuerschuld verrechenbaren Verluste nicht auf 2013 entstandene Verluste beschränkt; stattdessen kann ein Unternehmen, das 2013 keine Gewinne erzielt hat, auch die aus früheren Jahren vorgetragenen Verluste geltend machen. Des Weiteren vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Abzug von Verlusten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Werbesteuergesetzes bereits bestanden, eine Selektivität zur Folge hat, weil bestimmte Unternehmen mit erheblichen Verlustvorträgen durch die Gewährung solcher Abzüge bevorzugt werden könnten.

(64)

Nach Ansicht der Kommission differenzieren die Bestimmungen des Gesetzes, nach denen — unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen — Verlustvorträge abzugsfähig sind, zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das Ziel der ungarischen Werbesteuer in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

(65)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Maßnahmen prima facie selektiv sind.

4.1.3.3.    Rechtfertigung durch die Natur und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems

(66)

Eine Maßnahme, die von dem Bezugssystem abweicht, ist nicht selektiv, wenn sie durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die selektive Behandlung in den für die Funktionsweise und Wirksamkeit des Systems notwendigen inhärenten Mechanismen begründet ist (14). Es ist Sache des Mitgliedstaats, eine entsprechende Rechtfertigung vorzulegen.

Progression der Steuersätze

(67)

Die ungarischen Behörden haben argumentiert, dass der Umsatz und die Größe eines Unternehmens Indikatoren für dessen Zahlungsfähigkeit sind und dass demzufolge ein Unternehmen mit hohem Werbeumsatz über eine größere Zahlungsfähigkeit verfügt als ein Unternehmen mit geringem Werbeumsatz. Nach Auffassung der Kommission belegen die von den ungarischen Behörden übermittelten Informationen weder, dass der Umsatz einer Unternehmensgruppe ein geeigneter Anhaltspunkt für ihre Zahlungsfähigkeit ist, noch dass die progressive Struktur der Steuer durch die Natur und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt ist.

(68)

Es ist eine natürliche Folge von Umsatzsteuern (mit einheitlichem Satz), dass Unternehmen mit höherem Umsatz entsprechend mehr Steuern zahlen. Anders als bei gewinnbezogenen Steuern (15) sollen bei Umsatzsteuern die Kosten, die bei der Generierung des Umsatzes entstehen, nicht berücksichtigt werden, und werden in der Tat nicht berücksichtigt. Da keine gegenteiligen Beweise vorliegen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Höhe des generierten Umsatzes ein Indikator für die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens ist. Ungarn hat weder nachgewiesen, dass der vermeintliche Zusammenhang zwischen Umsatz und Zahlungsfähigkeit existiert, noch dass das Muster der Progression (von 0 % bis 50 % des Umsatzes) einen solchen Zusammenhang korrekt widerspiegelt.

(69)

Die Kommission ist der Auffassung, dass progressive Steuersätze bei Umsatzsteuern nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sind, d. h. wenn das spezifische Ziel einer Steuer progressive Steuersätze erforderlich macht. Progressive Steuersätze könnten beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn sich die externen Effekte einer Tätigkeit, denen die Steuer entgegenwirken soll, ebenfalls progressiv — also überproportional — mit dem durch die Aktivität erzielten Umsatz erhöhen. Ungarn hat jedoch keine Rechtfertigung für die progressive Struktur der Steuer aufgrund möglicher externer Effekte von Werbeaktivitäten angeführt.

Abzug vorgetragener Verluste

(70)

Der Abzug vorgetragener Verluste für Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, lässt sich nicht als Maßnahme gegen Steuervermeidung und die Umgehung der Steuerpflicht rechtfertigen. Durch die Maßnahme wird eine willkürliche Unterscheidung zwischen zwei Gruppen von Unternehmen eingeführt, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Da die Unterscheidung willkürlich ist und nicht dem Charakter einer umsatzbezogenen Steuer im Sinne der Erwägungsgründe 62 und 63 entspricht, kann sie nicht als einheitliche Regel zur Missbrauchsbekämpfung betrachtet werden, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde.

Schlussfolgerung zur Rechtfertigung

(71)

Aus den dargelegten Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Zahlungsfähigkeit nicht als Leitprinzip für die ungarische Umsatzsteuer auf Werbung dienen kann. Die Kommission ist dementsprechend nicht der Auffassung, dass die Maßnahme durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Bezugssystems gerechtfertigt ist. Daher verschaffen diese Maßnahmen Werbeunternehmen mit niedrigerem Umsatz (und somit kleineren Unternehmen) und Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben und Verlustvorträge von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014 abziehen konnten, einen selektiven Vorteil.

4.1.4.   MÖGLICHE VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS INNERHALB DER UNION

(72)

Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags besagt, dass eine Maßnahme dann als staatliche Beihilfe anzusehen ist, wenn sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigt.

(73)

Die Maßnahmen gelten für alle Unternehmen, die mit der Veröffentlichung von Werbung in Ungarn Umsätze erwirtschaften. Der ungarische Werbemarkt ist für den Wettbewerb geöffnet und durch die Präsenz von Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gekennzeichnet, sodass Beihilfen zugunsten bestimmter Werbeunternehmen den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen können. Die Maßnahmen beeinflussen die Wettbewerbssituation der Unternehmen, die der Werbesteuer unterliegen. Umsatzschwächere Unternehmen sowie Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, werden von einer Steuer befreit, die sie hätten zahlen müssen, wenn sie derselben Werbesteuer unterlegen hätten wie Unternehmen mit höherem Umsatz und/oder Unternehmen, die 2013 einen Gewinn erzielt haben. Daher stellt die im Rahmen der in Rede stehenden Maßnahmen gewährte Beihilfe eine Betriebsbeihilfe dar, da sie die Unternehmen von Kosten befreit, die sie normalerweise im Zusammenhang mit ihrem Tagesgeschäft oder ihren üblichen Tätigkeiten hätten tragen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs verfälschen Betriebsbeihilfen den Wettbewerb (16), sodass bei jeder Beihilfe, die diesen Unternehmen gewährt wird, davon auszugehen ist, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, da sie die finanzielle Lage der Unternehmen auf dem ungarischen Werbemarkt stärkt. Folglich verfälschen diese Maßnahmen den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel innerhalb der Union.

4.1.5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(74)

Da alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der Werbesteuer vorgesehene progressive Struktur der Steuersätze sowie der Abzug vorgetragener Verluste von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014, die auf Unternehmen beschränkt ist, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, staatliche Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

4.2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

(75)

Eine staatliche Beihilfe ist als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten, wenn sie in eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV (17) angeführten Kategorien fällt; sie kann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Kommission feststellt, dass sie in eine der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV (18) genannten Kategorien fällt. Jedoch trägt der Mitgliedstaat, der die staatliche Beihilfe gewährt, die Beweislast dafür, dass die von ihm gewährte staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absätze 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (19).

(76)

Die Kommission stellt fest, dass die ungarischen Behörden keine Argumente als Begründung dafür vorgebracht haben, dass die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar wären, und dass Ungarn zu den im Einleitungsbeschluss dargelegten Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme nicht Stellung genommen hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass keine der in den vorstehenden Vertragsbestimmungen enthaltenen Ausnahmen zum Tragen kommt, da die Maßnahmen auf keines der in diesen Bestimmungen aufgeführten Ziele ausgerichtet zu sein scheinen.

(77)

Daher können die Maßnahmen nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

4.3.   AUSWIRKUNG DER 2015 ERFOLGTEN ÄNDERUNG DER WERBESTEUER AUF DIE BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(78)

Die mit dem Gesetz XXII 2014 eingeführte und im Einleitungsbeschluss beschriebene Werbesteuer trat ab dem Datum des Beschlusses der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und zum Erlass einer Aussetzungsanordnung außer Kraft. Die Werbesteuer 2014 wurde jedoch im Juni 2015 von den ungarischen Behörden ohne vorherige Unterrichtung der und/oder Genehmigung durch die Kommission geändert, sodass die Steuer in der geänderten Fassung weiterhin anwendbar war. Die Kommission ist der Auffassung, dass die geänderte Fassung der Werbesteuer auf denselben Grundsätzen beruht wie die ursprüngliche Steuer und dass sie — zumindest in gewissem Umfang — dieselben im Einleitungsbeschluss dargelegten Merkmale aufweist, die die Kommission zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens veranlasst hatten. Infolgedessen fällt die geänderte Fassung der Werbesteuer nach Auffassung der Kommission in den Anwendungsbereich des Einleitungsbeschlusses. In diesem Abschnitt prüft die Kommission, ob bzw. inwieweit die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel bezüglich der ursprünglichen Werbesteuer durch die geänderte Fassung der Steuer ausgeräumt werden.

(79)

Die 2015 eingeführte Änderung trägt zwar einigen der Bedenken Rechnung, die die Kommission im Rahmen des Einleitungsbeschlusses vorgebracht hatte, doch werden nicht alle in vollem Umfang berücksichtigt.

(80)

Erstens sieht die neue Struktur der Steuersätze weiterhin eine Ausnahme für Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von weniger als 100 Mio. HUF, entsprechend ca. 325 000 EUR, vor (es gilt ein Steuersatz von 0 %), während andere Unternehmen 5,3 % auf den über 100 Mio. HUF liegenden Teil ihres Umsatzes zahlen sollen. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen mit einem über dem Schwellenwert liegenden Werbeumsatz weiterhin progressiv besteuert werden.

(81)

Der neue Schwellenwert, unter dem ein Steuersatz von 0 % gilt (100 Mio. HUF), ist niedriger angesetzt als der, unter dem nach den alten Rechtsvorschriften der Steuersatz von 0 % galt (500 Mio. HUF). Dennoch führt die Regelung zur Nichterhebung von Steuern in Höhe von etwa 17 000 EUR pro Jahr (5,3 % × 325 000 EUR).

(82)

Die Kommission gab Ungarn Gelegenheit, die Anwendung eines Steuersatzes von 0 % auf Werbeumsätze unter 100 Mio. HUF durch die Logik des Steuersystems (z. B. den Verwaltungsaufwand) zu rechtfertigen. Ungarn hat jedoch keine Argumente dafür vorgebracht, die zeigen, dass die Kosten der Steuererhebung (Verwaltungsaufwand) die Höhe der Steuereinnahmen (bis zu rund 17 000 EUR pro Steuerjahr) übersteigen würden.

(83)

Zweitens wird durch die Änderung eine optionale rückwirkende Anwendung zum Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2014 eingeführt: Für die Vergangenheit können die Steuerpflichtigen wählen, ob sie das neue oder das alte System anwenden möchten.

(84)

Dies führt in der Praxis dazu, dass Unternehmen, die zuvor dem Steuersatz von 0 % bzw. 1 % unterlagen, nicht rückwirkend mit 5,3 % besteuert werden, da es unwahrscheinlich ist, dass sie sich für die Entrichtung höherer Steuern entscheiden. Die optionale Rückwirkung der geänderten Steuer ermöglicht es daher den Unternehmen, die nach dem neuen System fällige Steuerzahlung zu umgehen, und verschafft Unternehmen, die sich gegen die Anwendung des Steuersatzes von 5,3 % entscheiden, einen wirtschaftlichen Vorteil.

(85)

Drittens bleibt der Abzug von Verlustvorträgen von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014, die auf Unternehmen beschränkt ist, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, unverändert. Den im Einleitungsbeschluss geäußerten beihilferechtlichen Bedenken wird in der geänderten Regelung also nicht Rechnung getragen, sie bleiben weiterhin bestehen.

(86)

Demzufolge ist die Kommission der Auffassung, dass den im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken zum Werbesteuergesetz 2014 durch die 2015 eingeführten Änderungen des Werbesteuergesetzes nur teilweise Rechnung getragen wird. Das geänderte Gesetz weist dieselben Elemente auf, die die Kommission schon im Zusammenhang mit der vorherigen Regelung als staatliche Beihilfe gewertet hatte. Obwohl die Zahl der anwendbaren Steuersätze und Steuerstufen von sechs auf zwei reduziert wurde und der Höchststeuersatz von 50 % auf 5,3 % deutlich herabgesetzt wurde, ist die Steuer noch immer progressiv; die progressive Struktur ist nach wie vor nicht gerechtfertigt und der Abzug vorgetragener Verluste gilt weiterhin. Diese Bewertung gilt sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit, d. h. ab Inkrafttreten des geänderten Gesetzes am 5. Juli 2015 und möglicherweise rückwirkend zum Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2014.

(87)

Daher haben die 2015 eingeführten Änderungen der Werbesteuer keine Auswirkung auf die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Werbesteuer weiterhin eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

4.4.   RÜCKFORDERUNG VON BEIHILFEN

(88)

Wie in Erwägungsgrund 78 erklärt, ist die Kommission der Auffassung, dass der Einleitungsbeschluss auch für die geänderte Regelung gilt. Daher betrifft dieser Beschluss das Werbesteuergesetz in der zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses (d. h. am 12. März 2015) geltenden Fassung sowie seine Änderungen vom 5. Juni 2015.

(89)

Die Kommission wurde weder über die Maßnahmen in Kenntnis gesetzt, noch hat sie die Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Die in Rede stehenden Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und neue Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. Da die in Rede stehenden Maßnahmen unter Verstoß gegen das in Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorgesehene Durchführungsverbot in Kraft getreten sind, stellen sie zudem rechtswidrige Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 dar.

(90)

Aus der Feststellung, dass die Maßnahmen rechtswidrige und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe darstellen, folgt, dass die Beihilfen von ihren Empfängern gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 zurückzufordern sind.

(91)

In Bezug auf die progressive Struktur des Steuersatzes bedeutet die Rückforderung der Beihilfen, dass Ungarn alle Unternehmen gleichbehandeln muss, als wären sie nach einem einheitlichen festen Steuersatz besteuert worden. Die Kommission geht standardmäßig davon aus, dass der einheitliche feste Satz bei 5,3 % liegt, d. h. bei dem Satz, den Ungarn in der geänderten Fassung des Steuergesetzes festgelegt hat, sofern Ungarn nicht beschließt, innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses einen anderen einheitlichen Steuersatz festzulegen, der während des gesamten Anwendungszeitraums der Werbesteuer rückwirkend für alle Unternehmen gilt, oder die Werbesteuer rückwirkend ab dem Datum ihres Inkrafttretens aufzuheben.

(92)

In Bezug auf die aufgrund des Abzugs vorgetragener Verluste gewährten Beihilfen für Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erzielt haben, muss Ungarn den Differenzbetrag zwischen der Steuerschuld, die sich aus der Anwendung des festen Steuersatzes auf den gesamten Werbeumsatz der von der Werbesteuer betroffenen Unternehmen ohne Abzug von Verlusten ergibt, und den tatsächlich gezahlten Steuern zurückfordern. Dieser Differenzbetrag entspricht der Steuer, die nach dem Abzug vermieden wurde.

(93)

Wie in Erwägungsgrund 56 dargelegt, wäre das Bezugssystem für die Besteuerung von Werbeumsätzen folgendermaßen aufgebaut:

Sämtliche Werbeumsätze unterliegen der Steuer (keine Wahlmöglichkeit), ohne Abzug vorgetragener Verluste;

die Werbeumsätze unterliegen demselben (einheitlichen) Steuersatz; dieser einheitliche Steuersatz beträgt standardmäßig 5,3 %;

kein anderes Element wird beibehalten bzw. eingeführt, das bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen würde.

(94)

Hinsichtlich der Rückforderung bedeutet dies, dass für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Werbesteuer im Jahr 2014 und dem Datum ihrer Aufhebung bzw. ihrem Ersatz durch eine beihilferechtlich einwandfreie Regelung die von Unternehmen mit Werbeumsätzen erhaltenen Beihilfebeträge als Differenz zwischen folgenden Beträgen berechnet werden sollten:

auf der einen Seite dem Steuerbetrag (1), den das Unternehmen bei Anwendung des mit dem Beihilferecht übereinstimmenden Bezugssystems (mit einem einheitlichen Steuersatz von standardmäßig 5,3 % auf den gesamten Werbeumsatz ohne Abzug vorgetragener Verluste) hätte zahlen müssen;

auf der anderen Seite dem Steuerbetrag (2), den das Unternehmen zu zahlen verpflichtet war oder bereits gezahlt hatte.

(95)

Wenn die Differenz zwischen Steuerbetrag (1) und Steuerbetrag (2) positiv ist, sollte der Beihilfebetrag einschließlich Zinsen ab Fälligkeit der Steuer zurückgefordert werden.

(96)

Eine Rückforderung wäre nicht erforderlich, wenn Ungarn das Steuersystem rückwirkend zum Datum des Inkrafttretens der Werbesteuer im Jahr 2014 aufhebt. Dies würde Ungarn nicht daran hindern, für die Zukunft (z. B. ab 2017) ein Steuersystem ohne Progression, bei dem nicht zwischen den besteuerten Wirtschaftsakteuren unterschieden wird, einzuführen.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(97)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Ungarn die in Rede stehende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat.

(98)

Ungarn muss die rechtswidrige Beihilferegelung entweder abschaffen oder durch eine neue Regelung ersetzen, die mit dem Beihilferecht übereinstimmt.

(99)

Ungarn muss die Beihilfen zurückfordern.

(100)

Die Kommission stellt jedoch fest, dass der Steuervorteil (d. h. die Steuerersparnis), der aus der Anwendung des Schwellenwerts von 100 Mio. HUF resultiert, möglicherweise mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (20) (im Folgenden „De-minimis-Verordnung“) übereinstimmt. Der Höchstbetrag, den eine Unternehmensgruppe in einem Zeitraum von drei Jahren erhalten darf, liegt — unter Berücksichtigung aller De-minimis-Beihilfen — bei 200 000 EUR. Um den De-minimis-Vorschriften zu entsprechen, sollten alle anderen in der De-minimis-Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sein. Falls der mit der Befreiung verbundene Vorteil mit den De-minimis-Vorschriften übereinstimmt, wird er nicht als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft und nicht zurückgefordert.

(101)

Dieser Beschluss wird unbeschadet möglicher Untersuchungen über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den im Vertrag festgelegten Grundfreiheiten, insbesondere mit der nach Artikel 49 des Vertrags garantierten Niederlassungsfreiheit, erlassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen, die Ungarn im Rahmen des ungarischen Werbesteuergesetzes, auch nach dessen Änderung vom 5. Juni 2015, durch die Anwendung einer Umsatzsteuer mit progressiven Steuersätzen sowie die Möglichkeit, dass Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erzielt haben, vorgetragene Verluste von ihrer Steuerbemessungsgrundlage für 2014 abziehen, unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (21) oder Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (22) erlassenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 3

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98, aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2015/1588, erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 4

(1)   Ungarn fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, wie in den Erwägungsgründen 88 bis 95 dargelegt, von den Empfängern zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (23) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 (24) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Ungarn stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Zahlungen für die Beihilfen ein, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden.

Artikel 5

(1)   Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

(2)   Ungarn stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 6

(1)   Ungarn übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Liste der Empfänger, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen auf der Grundlage dieser Regelung erhalten hat;

b)

Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist;

c)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

d)

Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.

(2)   Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 136 vom 24.4.2015, S. 7.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1), aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(3)  Vgl. Fußnote 1.

(4)  Urteil Frankreich/Ladbroke Racing Ltd und Kommission, C-83/98 P, ECLI:EU:C:2000:248 und ECLI:EU:C:1999:577, Rn. 48 bis 51. Gleichermaßen kann eine Maßnahme, mit der bestimmten Unternehmen eine Steuerreduzierung oder die Aufschiebung einer normalerweise fälligen Zahlung gewährt wird, eine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. Urteil Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Rn. 46).

(5)  Urteil Adria-Wien Pipeline, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598, Rn. 38.

(6)  Vgl. Urteil Italien/Kommission, C-66/02, ECLI:EU:C:2005:768, Rn. 78; Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 132; Urteil Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, ECLI:EU:C:2014:2262, Rn. 21 bis 31. Vgl. Randnummer 9 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3).

(7)  Urteil Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, ECLI:EU:C:2006:403 und ECLI:EU:C:2006:216, Rn. 30 sowie Urteil Banco Exterior de España, C-387/92, ECLI:EU:C:1994:100, Rn. 14.

(8)  Vgl. z. B. Urteil Kommission/Niederlande (NOx), C-279/08 P, ECLI:EU:C:2011:551; Urteil Adria-Wien Pipeline, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598, Urteil Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550 und ECLI:EU:C:2010:411, Urteil GIL Insurance, C-308/01, ECLI:EU:C:2004:252 und ECLI:EU:C:2003:481.

(9)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung.

(10)  Urteil Kommission und Spanien/Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732.

(11)  Ebd., Rn. 92.

(12)  Urteil British Aggregates/Kommission, C-487/06, ECLI:EU:C:2008:757, Rn. 85 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung und Urteil Kommission/Niederlande (NOx), C-279/08 P, ECLI:EU:C:2011:551, Rn. 51.

(13)  Urteil Kommission und Spanien/Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732.

(14)  Vgl. zum Beispiel Urteil Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550 und EU:C:2010:411, Rn. 69.

(15)  Vgl. die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, Rn. 24). Die Feststellung zur Umverteilungslogik, die eine progressive Besteuerung rechtfertigen kann, wird explizit nur für die Besteuerung von Gewinnen oder (Netto-)Einkommen formuliert, nicht aber für die Besteuerung von Umsätzen.

(16)  Urteil Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 55. Vgl. auch Urteil Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, ECLI:EU:C:2009:272, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung und Urteil Rousse Industry/Kommission, C-271/13 P, ECLI:EU:C:2014:175, Rn. 44. Urteil Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, ECLI:EU:C:2011:368, Rn. 136. Vgl. auch Urteil Deutschland/Kommission, C-156/98, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung.

(17)  Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Ausnahmen betreffen: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfe zugunsten bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland.

(18)  Die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Ausnahmen betreffen: a) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes; e) durch einen Beschluss des Rates bestimmte Beihilfen.

(19)  Urteil Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, ECLI:EU:T:2007:253, Rn. 34.

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

(22)  Verordnung (EG) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).


Berichtigungen

25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/50


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist

( Amtsblatt der Europäischen Union L 180 vom 29. Juni 2013 )

Seite 50, Artikel 34 Absatz 5 Satz 4:

Anstatt:

„Ergibt sich aus den Nachforschungen des ersuchten Mitgliedstaats, der die Frist nicht eingehalten hat, dass er Informationen zurückhält nach denen er zuständig ist, kann dieser Mitgliedstaat sich nicht auf den Ablauf der in den Artikeln 21, 23 und 24 genannten Fristen berufen, um einem Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nicht nachzukommen.“

muss es heißen:

„Ergeben sich aus den Nachforschungen des ersuchten Mitgliedstaats, der die Frist nicht eingehalten hat, Informationen, nach denen er zuständig ist, kann dieser Mitgliedstaat sich nicht auf den Ablauf der in den Artikeln 21, 23 und 24 genannten Fristen berufen, um einem Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nicht nachzukommen.“


25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/50


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 227 vom 24. August 2013 )

Auf Seite 62, Anhang IV zur Änderung des Anhangs VII Teilabschnitt D Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, Punkt NCO.IDE.A.160 Buchstabe a:

Anstatt:

„Flugzeuge außer Reisemotorseglern (Touring Motor Gliders, TMG) und ELA1-Flugzeuge müssen mit mindestens einem Handfeuerlöscher ausgerüstet sein:“

muss es heißen:

„Flugzeuge, ausgenommen Reisemotorsegler (Touring Motor Gliders, TMG) und ELA1-Flugzeuge, müssen mit mindestens einem Handfeuerlöscher ausgerüstet sein:“.


25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/51


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

( Amtsblatt der Europäischen Union L 224 vom 21. August 2012 )

Seite 20, Anhang I, Hauptabschnitt A, Abschnitt B, Nummer 21.A.51 Buchstabe a Nummer 2:

Anstatt:

„2.

die Zulassung zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird.“

muss es heißen:

„2.

die Zulassung nicht zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird.“.

Seite 34, Anhang I, Hauptabschnitt A, Abschnitt G, Nummer 21.A.159 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Genehmigungen als Herstellungsbetrieb werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

1.

der Herstellungsbetrieb den Nachweis über Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts unterlässt oder

2.

die zuständige Behörde durch den Inhaber oder einen seiner Partner oder Unterauftragnehmer an der Durchführung von Untersuchungen gemäß Nummer 21.A.157 gehindert wird oder

3.

nachgewiesen werden kann, dass der Herstellungsbetrieb die Herstellung der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile im Rahmen der Genehmigung nicht befriedigend kontrollieren kann oder

4.

der Herstellungsbetrieb gegen die Anforderungen gemäß Nummer 21.A.133 verstößt oder

5.

die Genehmigung zurückgegeben oder gemäß Nummer 21.B.245 widerrufen wird.“

muss es heißen:

„a)

Genehmigungen als Herstellungsbetrieb werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen trifft zu:

1.

Der Herstellungsbetrieb erbringt nicht den Nachweis über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts, oder

2.

die zuständige Behörde wird durch den Inhaber oder einen seiner Partner oder Unterauftragnehmer an der Durchführung von Untersuchungen gemäß Nummer 21.A.157 gehindert, oder

3.

es liegen Beweise dafür vor, dass der Herstellungsbetrieb die Herstellung der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile im Rahmen der Genehmigung nicht befriedigend kontrollieren kann, oder

4.

der Herstellungsbetrieb verstößt gegen die Anforderungen gemäß Nummer 21.A.133, oder

5.

die Genehmigung wurde zurückgegeben oder gemäß Nummer 21.B.245 widerrufen.“

Seite 41, Anhang I, Hauptabschnitt A, Abschnitt J, Nummer 21.A.259 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:

1.

der Entwicklungsbetrieb den Nachweis über Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts unterlässt oder

2.

die Agentur durch den Inhaber der Genehmigung oder einen seiner Partner oder Unterauftragnehmer an der Durchführung von Untersuchungen gemäß Nummer 21.A.257 gehindert wird oder

3.

Anzeichen dafür vorliegen, dass das Konstruktionssicherungssystem befriedigende Kontrollen und die Überwachung der Konstruktion von Produkten oder der Änderungen daran im Rahmen der Genehmigung nicht mehr gewährleisten kann oder

4.

die Genehmigung in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur zurückgegeben oder widerrufen wurde.“

muss es heißen:

„a)

Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen trifft zu:

1.

Der Entwicklungsbetrieb erbringt nicht den Nachweis über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts, oder

2.

die Agentur wird durch den Inhaber der Genehmigung oder einen seiner Partner oder Unterauftragnehmer an der Durchführung von Untersuchungen gemäß Nummer 21.A.257 gehindert, oder

3.

es liegen Beweise dafür vor, dass das Konstruktionssicherungssystem befriedigende Kontrollen und die Überwachung der Konstruktion von Produkten oder der Änderungen daran im Rahmen der Genehmigung nicht mehr gewährleisten kann, oder

4.

die Genehmigung wurde in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur zurückgegeben oder widerrufen.“


25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/52


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2107 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr unterliegen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 327 vom 2. Dezember 2016 )

Auf Seite 55, Anhang zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009, erste Spalte dritte Zeile:

Anstatt:

„Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

muss es heißen:

„Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)“.


25.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/52


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

( Amtsblatt der Europäischen Union L 299 vom 14. November 2015 )

Auf Seite 44, Anhang, Anlage 6-C Teil 3 Satz 1:

Anstatt:

Zweck: Es soll sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost einer angemessenen beschäftigungsbezogenen Überprüfung und/oder Zuverlässigkeitsprüfung gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterzogen und geschult wurden.

muss es heißen:

Zweck: Es soll sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost einer angemessenen beschäftigungsbezogenen Überprüfung und/oder Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen und gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult wurden.

Auf Seite 74, Anhang, Anlage 6-C3 Teil 4 Anmerkung zweiter Gedankenstrich:

Anstatt:

„die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre“

muss es heißen:

„die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre“.

Auf Seite 119, Anhang, Nummer 11.1.4. Buchstabe b:

Anstatt:

„die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre und“

muss es heißen:

„die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre und“.