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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/199 DES RATES
vom 6. Februar 2017
zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen. |
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(2) |
Am 13. und 19. Oktober 2016 hat der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Angaben zu 21 Personen und einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
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(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2017
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
ANHANG
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
„a) Liste der Personen nach den Artikeln 2 und 2a
1. Eric BADEGE
Geburtsdatum: 1971.
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.
Aufenthalt: Ruanda (seit Anfang 2016)
Weitere Angaben: Er floh im März 2013 nach Ruanda und lebt dort noch immer (Stand Anfang 2016).
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Eric Badege war Oberstleutnant und Hauptfigur der Bewegung des 23. März (M23) in Masisi und befehligte bestimmte Operationen, die Teile des Masisi-Gebiets in der Provinz Nord-Kivu destabilisierten. Als ein militärischer Anführer der M23 ist Badege verantwortlich für schwere Verstöße, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte. Seit Mai 2012 haben die Raia Mutomboki unter der Führung der M23 Hunderte Zivilpersonen in mehreren koordinierten Angriffen getötet. Im August 2012 hat Badege gemeinsame Angriffe durchgeführt, bei denen wahllos Zivilpersonen getötet wurden. Diese Angriffe wurden von Badege und Oberst Makoma Semivumbi Jacques gemeinsam organisiert. Ehemalige M23-Kämpfer haben behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten, zu fliehen, hätten hinrichten lassen.
Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden. Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: ‚Er wollte uns im Stich lassen.‘ Dem Bericht zufolge haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten, zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: ‚Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht, zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.‘
Badege ist im März 2013 nach Ruanda geflohen und lebte Anfang 2016 noch dort.
2. Frank Kakolele BWAMBALE
(alias: a) FRANK KAKORERE, b) FRANK KAKORERE BWAMBALE, c) AIGLE BLANC)
Benennung: General der FARDC.
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Aufenthalt: Kinshasa, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016)
Weitere Angaben: Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Juni 2011 in Kinshasa. Seit 2010 ist Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission. Die Behörden der DRK nahmen ihn im Dezember 2013 in Beni, Provinz Nord-Kivu, unter dem Vorwurf fest, den Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung zu blockieren. Er hat die DRK verlassen und eine Zeit lang in Kenia gelebt, bevor er von der Regierung der DRK zurückgerufen wurde, um sie bei der Bewältigung der Lage im Gebiet von Beni zu unterstützen. Er wurde im Oktober 2015 im Gebiet von Mambasa wegen angeblicher Unterstützung einer Mai-Mai-Gruppe verhaftet, es wurde jedoch keine Anklage erhoben, und seit Juni 2016 lebt er in Kinshasa.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Frank Kakolele Bwambale war Anführer der RCD-ML, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der RCD-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Von 2010 an war Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission.
Er hat die DRK verlassen und eine Zeit lang in Kenia gelebt, bevor er von der Regierung der DRK zurückgerufen wurde, um sie bei der Bewältigung der Lage im Gebiet von Beni zu unterstützen. Er wurde im Oktober 2015 in der Nähe von Mambasa wegen angeblicher Unterstützung einer Mai-Mai-Gruppe verhaftet, es wurde jedoch keine Anklage erhoben. Seit Juni 2016 lebt Kakolele in Kinshasa.
3. Gaston IYAMUREMYE
(alias: a) Byiringiro Victor Rumuli, b) Victor Rumuri, c) Michel Byiringiro, d) Rumuli)
Benennung: a) Interimspräsident der FDLR, b) erster Vizepräsident der FDLR-FOCA, c) Generalmajor der FDLR-FOCA
Aufenthalt: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016)
Geburtsdatum: 1948.
Geburtsort: a) Distrikt Musanze (Nordprovinz), Ruanda, b) Ruhengeri, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Gaston Iyamuremye ist der 1. Vizepräsident der FDLR sowie deren Interimspräsident. Außerdem hat er den Rang eines Generalmajors des bewaffneten Flügels der FDLR, der sogenannten FOCA, inne. Iyamuremye hält sich seit Juni 2016 in der Provinz Nord-Kivu in der Demokratischen Republik Kongo auf.
4. Innocent KAINA
(alias a): Oberst Innocent KAINA, b): India Queen)
Benennung: Ehemaliger stellvertretender Befehlshaber der M23
Aufenthalt: Uganda (seit Anfang 2016)
Geburtsdatum: November 1973.
Geburtsort: Bunagana, Rutshuru-Gebiet, Demokratische Republik Kongo.
Tag der Benennung durch die VN: 30. November 2012.
Weitere Angaben: Wurde nach der Flucht der Gruppe um Bosco Taganda nach Ruanda im März 2013 stellvertretender Befehlshaber der M23. Floh im November 2013 nach Uganda. Anfang 2016 noch stets in Uganda.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Innocent Kaina war Abschnittskommandant und anschließend stellvertretender Befehlshaber in der Bewegung des 23. März (M23). Er hat als Verantwortlicher schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht begangen. Im Juli 2007 befand das Garrison-Militärgericht in Kinshasa Kaina der im Ituri-Distrikt zwischen Mai 2003 und Dezember 2005 begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig. 2009 wurde er im Rahmen des Friedensabkommens zwischen der kongolesischen Regierung und dem CNDP freigelassen. Innerhalb der FARDC hat er sich 2009 im Masisi-Gebiet der mehrfachen Hinrichtung, Entführung und Verstümmelung schuldig gemacht. Als Befehlshaber unter General Taganda war er die treibende Kraft hinter der Meuterei des ehemaligen CNDP im Rutshuru-Gebiet im April 2012. Er sorgte für die Sicherheit der Meuterer außerhalb von Masisi. Zwischen Mai und August 2012 überwachte er die Rekrutierung und Ausbildung von über 150 Kindern für die Rebellion der M23 und erschoss Jungen, die einen Fluchtversuch unternommen hatten. Im Juli 2012 reiste er zur Mobilisierung und Rekrutierung für die M23 nach Berunda und Degho. Kaina floh im November 2013 nach Uganda und lebte dort noch Anfang 2016.
6. Germain KATANGA
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Geburtsdatum: 28. April 1978.
Geburtsort: Mambasa, Provinz Ituri, Demokratische Republik Kongo.
Aufenthalt: Demokratische Republik Kongo (in Haft).
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Nachdem er zunächst am 23. Mai 2014 vom IStGH wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden war, setzte die Berufungskammer des IStGH seine Strafe herab und entschied, dass Katanga seine Strafe am 18. Januar 2016 verbüßt haben sollte. Obwohl er für die Dauer des Gerichtsverfahrens in den Niederlanden inhaftiert war, wurde Katanga im Dezember 2015 in ein Gefängnis in der DRK überstellt und anderer früher in Ituri begangener Verbrechen angeklagt.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Germain Katanga war Befehlshaber der FRPI. Er war an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos beteiligt. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Er wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Er wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Nachdem er zunächst am 23. Mai 2014 vom IStGH wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden war, setzte die Berufungskammer des IStGH seine Strafe herab und entschied, dass er seine Strafe am 18. Januar 2016 verbüßt haben sollte. Obwohl er für die Dauer des Gerichtsverfahrens in den Niederlanden inhaftiert war, wurde Katanga im Dezember 2015 in ein Gefängnis in der DRK überstellt und früher in Ituri begangener Verbrechen angeklagt.
7. Thomas LUBANGA
Geburtsort: Ituri, Demokratische Republik Kongo.
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Aufenthalt: Demokratische Republik Kongo (in Haft)
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen. Am 17. März 2006 an den IStGH überstellt. Wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß für Lubanga. Am 19. Dezember 2015 zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in eine Haftanstalt in der DRK überstellt.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Thomas Lubanga war Präsident der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Er wurde im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen und am 17. März 2006 von den Behörden der DRK an den IStGH überstellt. Er wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß. Er wurde am 19. Dezember 2015 zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in eine Haftanstalt in der DRK überstellt.
9. Khawa Panga MANDRO
(alias: a) Kawa Panga, b) Kawa Panga Mandro, c) Kawa Mandro, d) Yves Andoul Karim, e) Mandro Panga Kahwa, f) Yves Khawa Panga Mandro, g) Chief Kahwa, h) Kawa)
Geburtsdatum: 20. August 1973.
Geburtsort: Bunia, Demokratische Republik Kongo.
Aufenthalt: Uganda (seit Mai 2016)
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Im August 2014 verurteilte ihn ein Militärgericht der DRK in Kisangani wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu neun Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Opferentschädigung von rund 85 000 $. Er verbüßte seine Haftstrafe und lebt seit Mai 2016 in Uganda.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Khawa Panga Mandro war Präsident der PUSIC, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern von 2001 bis 2002 verantwortlich. Er wurde im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Er wurde von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Im August 2014 verurteilte ihn ein Militärgericht der DRK in Kisangani wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu neun Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Opferentschädigung von rund 85 000 $. Er verbüßte seine Haftstrafe und lebt seit Mai 2016 in Uganda.
10. Callixte MBARUSHIMANA
Benennung: FDLR-Exekutivsekretär
Geburtsdatum: 24. Juli 1963.
Geburtsort: Ndusu/Ruhengeri, Nordprovinz, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.
Weitere Angaben: Wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte. Am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt und Ende 2011 vom IStGH aus der Haft entlassen. Am 29. November 2014 für fünf Jahre zum FDLR-Exekutivsekretär gewählt.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Bis zu seiner Inhaftierung war Callixte Mbarushimana Exekutivsekretär der FDLR und Vizepräsident des militärischen Oberkommandos der FDLR. Als politisch-militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten nach Resolution 1857 (2008) Nummer 4 Buchstabe b). Er wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte. Er wurde am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt, jedoch Ende 2011 aus der Haft entlassen. Er wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum FDLR-Exekutivsekretär wiedergewählt.
12. Sylvestre MUDACUMURA
(alias: a) Mupenzi Bernard, b) Generalmajor Mupenzi, c) General Mudacumura, d) Pharaoh, e) Radja)
Benennung: a) Kommandant der FDLR-FOCA, b) Generalleutnant der FDLR-FOCA
Geburtsdatum: 1954.
Geburtsort: Zelle Ferege, Sektor Gatumba, Gemeinde Kibilira, Präfektur Gisenyi, Ruanda
Aufenthalt: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Der Internationale Strafgerichtshof stellte am 12. Juli 2012 einen Haftbefehl gegen Mudacumura aus, dem in neun Anklagepunkten Kriegsverbrechen zur Last gelegt werden, darunter Übergriffe gegen Zivilisten, Mord, Verstümmelung, grausame Behandlung, Vergewaltigung, Folter, Zerstörung von Eigentum, Plünderung und Verstöße gegen die Personenwürde, die angeblich zwischen 2009 und 2010 in der DRK begangen wurden.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Sylvestre Mudacumura ist Kommandant der FOCA, des bewaffneten Arms der FDLR, besitzt als solcher politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Mudacumura (oder ein Untergebener) hatte telefonischen Kontakt mit dem FDLR-Führer Murwanashyaka in Deutschland, u. a. zum Zeitpunkt des Busurungi-Massakers im Mai 2009, und mit dem Militärkommandeur Major Guillaume während der Operationen ‚Umoja Wetu‘ und ‚Kimia II‘ im Jahr 2009. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 27 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2007 verantwortlich. Seit Mitte 2016 ist Mudacumura immer noch Oberbefehlshaber des bewaffneten Arms der FDLR im Rang eines Generalleutnants und hält sich in der Provinz Nord-Kivu in der Demokratischen Republik Kongo auf.
14. Leopold MUJYAMBERE
(alias: a) Musenyeri, b) Achille, c) Frere Petrus Ibrahim)
Benennung: a) Stabschef der FDLR-FOCA, b) stellvertretender Interims-Befehlshaber der FDLR-FOCA
Aufenthalt: Kinshasa, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016)
Geburtsdatum: a) 17. März 1962, b) ca. 1966.
Geburtsort: Kigali, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.
Weitere Angaben: Wurde 2014 amtierender stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA. Anfang Mai 2016 in Goma (DRK) von kongolesischen Sicherheitskräften gefangen genommen und nach Kinshasa überstellt.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Leopold Mujyambere war Kommandant der Zweiten Division der FOCA, des bewaffneten Arms der FDLR. Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nummer 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von zehn Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt, und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nummer 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt.
Im Juni 2011 war er Kommandant im damals ‚Amazon‘ genannten Einsatzgebiet der FDLR-FOCA in Süd-Kivu. Später wurde er zum FOCA-Stabschef befördert und dann im Jahr 2014 zum amtierenden stellvertretenden Kommandanten. Anfang Mai 2016 wurde er in Goma (DRK) von kongolesischen Sicherheitskräften gefangen genommen und nach Kinshasa überstellt.
15. Jamil MUKULU
(alias: a) Steven Alirabaki, b) David Kyagulanyi, c) Musezi Talengelanimiro, d) Mzee Tutu, e) Abdullah Junjuaka, f) Alilabaki Kyagulanyi, g) Hussein Muhammad, h) Nicolas Luumu, i) Julius Elius Mashauri, j) David Amos Mazengo, k) Professor Musharaf, l) Talengelanimiro)
Benennung: a) Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), b) Kommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte.
Aufenthalt: Berichten zufolge in Uganda in Haft (seit September 2016)
Geburtsdatum: a) 1965, b) 1. Januar 1964.
Geburtsort: Dorf Ntoke, Ntenjeru, Distrikt Kayunga, Uganda.
Staatsangehörigkeit: Ugander.
Tag der Benennung durch die VN: 12. Oktober 2011.
Weitere Angaben: Im April 2015 in Tansania festgenommen und im Juli 2015 nach Uganda ausgeliefert. Seit September 2016 befindet sich Mukulu Berichten zufolge in Polizeigewahrsam in Erwartung seines Prozesses wegen Kriegsverbrechen und schwerer Verstöße gegen die Genfer Konvention nach ugandischem Recht.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Laut öffentlichen Informationsquellen und amtlichen Berichten, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats ist Jamil Mukulu der militärische Anführer der ADF, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, und behindert die Entwaffnung, Repatriierung und freiwillige Neuansiedlung von Kämpfern der ADF nach Resolution 1857 (2008) Nummer 4 Buchstabe b. Der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats zufolge stellte Jamil Mukulu den ADF als einer im Gebiet der DRK operierenden bewaffneten Gruppe materielle und personelle Unterstützung zur Verfügung. Laut verschiedenen Quellen, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats, hat Jamil Mukulu Finanzmittel beschafft, politischen Einfluss auf die Strategien der ADF ausgeübt und die ADF-Kräfte in unmittelbarer Verantwortung befehligt und kontrolliert, insbesondere durch Überwachung von etablierten Verbindungen zu internationalen Terrornetzwerken.
16. Ignace MURWANASHYAKA
(alias: Dr. Ignace)
Titel: Dr.
Benennung: Präsident der FDLR
Aufenthalt: Deutschland (in Haft)
Geburtsdatum: 14. Mai 1963.
Geburtsort: a) Butera, Ruanda, b) Ngoma, Butare, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen und am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppierung und der Beihilfe zu Kriegsverbrechen für schuldig befunden. Wurde zu einer dreizehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich seit Juni 2016 in Deutschland in Haft. Wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum Präsidenten der FDLR wiedergewählt.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Ignace Murwanashyaka ist Präsident der FDLR und übt politischen Einfluss auf die Strategien der FDLR-Truppen aus, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er hatte telefonischen Kontakt zu den Militärkommandanten der FDLR vor Ort (u. a. während des Busurungi-Massakers im Mai 2009), erteilte militärische Befehle an das Oberkommando, war beteiligt an der Koordinierung des Transfers von Waffen und Munition an Einheiten der FDLR und der Übermittlung spezifischer Anweisungen zu deren Verwendung und verwaltete große Geldsummen aus dem illegalen Verkauf natürlicher Ressourcen in den von der FDLR kontrollierten Gebieten. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er als Präsident und Militärkommandant der FDLR für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die FDLR in Ost-Kongo verantwortlich. Er wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen und am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppe und der Beihilfe zu Kriegsverbrechen für schuldig befunden. Er wurde zu einer dreizehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich seit Juni 2016 in Deutschland in Haft. Er wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum Präsidenten der FDLR wiedergewählt.
17. Straton MUSONI
(alias: IO Musoni)
Benennung: Ehemaliger Vizepräsident der FDLR
Geburtsdatum: a) 6. April 1961, b) 4. Juni 1961.
Geburtsort: Mugambazi, Kigali, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.
Weitere Angaben: Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen, am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppe für schuldig befunden und zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Musoni wurde unmittelbar nach dem Gerichtsverfahren freigelassen, da er mehr als fünf Jahre seiner Freiheitsstrafe verbüßt hatte.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Straton Musoni war Vizepräsident der FDLR, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe. Er behinderte unter Verstoß gegen die Resolution 1649 (2005) die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten. Er wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen, am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppe für schuldig befunden und zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde unmittelbar nach dem Gerichtsverfahren freigelassen, da er mehr als fünf Jahre seiner Freiheitsstrafe verbüßt hatte.
18. Jules MUTEBUTSI
(alias: a) Jules Mutebusi, b) Jules Mutebuzi, c) Oberst Mutebutsi)
Geburtsdatum: 1964.
Geburtsort: Minembwe, Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo.
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinverstoß entlassen. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Berichten zufolge am 9. Mai 2014 in Kigali gestorben.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Jules Mutebutsi vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Er war beteiligt an der Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC-Strukturen und an deren Lieferung an unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannte bewaffnete Gruppen und Milizen unter Verletzung des Waffenembargos. Er war ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk bis April 2004; zu diesem Zeitpunkt wurde er wegen Disziplinverstoß entlassen. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Berichten zufolge ist er am 9. Mai 2014 in Kigali gestorben.
20. Mathieu Chui NGUDJOLO
(alias: Cui Ngudjolo)
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Aufenthalt: Demokratische Republik Kongo
Geburtsdatum: 8. Oktober 1970.
Geburtsort: Bunia, Provinz Ituri, Demokratische Republik Kongo.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen. Wurde am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Er wurde im Dezember 2012 vom IStGH im Dezember 2012 in allen Anklagepunkten freigesprochen, und das Urteil wurde von der Berufungskammer am 27. Februar 2015 bestätigt. Ngudjolo stellte einen Asylantrag in den Niederlanden, der aber abgelehnt wurde. Er wurde am 11. Mai 2015 in die DRK abgeschoben.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Als ehemaliger Stabschef der FRPI besitzt Mathieu Chui Ngudjolo politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FRPI-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Ituri im Jahr 2006 verantwortlich. Er wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen. Anschließend wurde er am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Er wurde im Dezember 2012 vom IStGH in allen Anklagepunkten freigesprochen, und das Urteil wurde von der Berufungskammer am 27. Februar 2015 bestätigt. Ngudjolo stellte einen Asylantrag in den Niederlanden, der aber abgelehnt wurde. Er wurde am 11. Mai 2015 in die DRK abgeschoben.
21. Floribert Ngabu NJABU
(alias: a) Floribert Njabu Ngabu, b) Floribert Ndjabu, c) Floribert Ngabu Ndjabu)
Staatsangehörigkeit: Kongolese, Demokratische Republik Kongo; Reisepass-Nr. OB 0243318
Geburtsdatum: 23. Mai 1971.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen gegen Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo als Zeuge vernommen zu werden. Stellte im Mai 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Oktober 2012 lehnte ein niederländisches Gericht seinen Asylantrag ab. Im Juli 2014 wurde er von den Niederlanden in die DRK abgeschoben, wo er festgenommen wurde.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Präsident der FNI, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen gegen Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo als Zeuge vernommen zu werden. Stellte im Mai 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Oktober 2012 lehnte ein niederländisches Gericht seinen Asylantrag ab; derzeit ist ein Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung anhängig.
23. Felicien NSANZUBUKIRE
(alias: Fred Irakeza)
Benennung: a) Unterbereichskommandant der FDLR-FOCA, b) Oberst der FDLR-FOCA
Aufenthalt: Provinz Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).
Geburtsdatum: 1967.
Geburtsort: a) Murama, Kigali, Ruanda, b) Rubungo, Kigali, Ruanda, c) Kinyinya, Kigali, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Felicien Nsanzubukire beaufsichtigte und koordinierte mindestens von November 2008 bis April 2009 den illegalen Handel mit Munition und Waffen von der Vereinigten Republik Tansania über den Tanganjikasee an die FDLR-Einheiten in den Regionen Uvira und Fizi von Süd-Kivu. Seit Januar 2016 ist Nsanzubukire ein Unterbereichskommandant der FDLR-FOCA in der Provinz Süd-Kivu im Range eines Obersten.
24. Pacifique NTAWUNGUKA
(alias: a) Pacifique Ntawungula, b) Oberst Omega, c) Nzeri, d) Israel)
Benennung: a) Kommandant des Sektors ‚SONOKI‘ der FDLR-FOCA, b) Brigadegeneral der FDLR-FOCA.
Aufenthalt: Rutshuru-Gebiet, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).
Geburtsdatum: a) 1. Januar 1964, b) ca. 1964.
Geburtsort: Gaseke, Provinz Gisenyi, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.
Weitere Angaben: Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Pacifique Ntawunguka war Kommandant der ersten Division der FOCA, des bewaffneten Flügels der FDLR. Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nummer 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von zehn Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt, und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nummer 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt. Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten.
Seit Mitte 2016 ist Ntawunguka Kommandant des Sektors ‚SONOKI‘ der FDLR-FOCA in der Provinz Nord-Kivu.
26. Stanislas NZEYIMANA
(alias: a) Deogratias Bigaruka Izabayo, b) Izabayo Deo, c) Jules Mateso Mlamba, d) Bigaruka, e) Bigurura)
Benennung: Ehemaliger Stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA.
Geburtsdatum: a) 1. Januar 1966, b) 28. August 1966, c) ca. 1967.
Geburtsort: Mugusa (Butare), Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.
Weitere Angaben: Während eines Aufenthalts in Tansania Anfang 2013 verschwunden. Aufenthaltsort unbekannt seit Juni 2016.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Stanislas Nzeyimana war Stellvertretender Kommandant der FOCA, des bewaffneten Flügels der FDLR. Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nummer 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von zehn Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt, und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nummer 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt.
Nzeyimana verschwand Anfang 2013 in Tansania; seit Juni 2016 ist sein Aufenthaltsort unbekannt.
28. Jean-Marie Lugerero RUNIGA
(alias: Jean-Marie Rugerero)
Benennung: Präsident der M23.
Aufenthalt: Rubavu/Mudende, Ruanda.
Geburtsdatum: a) ca. 1960, b) 9. September 1966.
Geburtsort: Bukavu, Demokratische Republik Kongo.
Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.
Weitere Angaben: Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit 2016 in Ruanda. War an der Gründung einer neuen kongolesischen politischen Partei, der Alliance pour le Salut du Peuple (ASP), beteiligt.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
In einem Dokument vom 9. Juli 2012, das vom M23-Anführer Sultani Makenga unterzeichnet wurde, wird Runiga zum Koordinator des politischen Arms der M23-Bewegung ernannt. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass Runiga ernannt worden war, damit erkennbar ist, wofür die M23 steht. Runiga wurde ferner in Veröffentlichungen auf der Website der M23 als ‚Präsident‘ bezeichnet. Seine Führungsrolle wird auch im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 bestätigt, in dem er als ‚Anführer der M23‘ bezeichnet wurde.
Nach dem Abschlussbericht der Expertengruppe vom 15. November 2012 hat Runiga eine Delegation geleitet, die am 29. Juli 2012 nach Kampala (Uganda) gereist ist und den 21-Punkte-Plan der M23 für die bevorstehenden Verhandlungen auf der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen verfasst hat. Nach einem BBC-Artikel vom 23. November 2012 entstand die M23, als ehemalige Mitglieder der CNDP, die in die FARDC integriert worden waren, begannen, gegen die schlechten Bedingungen und schlechte Bezahlung und die unzureichende Umsetzung des Friedensabkommens vom 23. März 2009 zwischen der CNDP und der DRK, das zur Integration der CNDP in die FARDC geführt hatte, zu protestieren. Nach dem IPIS-Bericht vom November 2012 hat die M23 aktiv Militäroperationen unternommen, um die Kontrolle über das Gebiet der östlichen DRK zu erlangen. Die M23 und die FARDC haben am 24. und 25. Juli 2012 um mehrere Städte und Dörfer in der östlichen DRK gekämpft; die M23 hat die FARDC am 26. Juli 2012 in Rumangabo angegriffen; sie hat die FARDC am 17. November 2012 aus Kibumba vertrieben und am 20. November 2012 Goma erobert. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben mehrere ehemalige M23-Kämpfer behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten, zu fliehen, hätten hinrichten lassen. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden. Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: ‚Er wollte uns im Stich lassen.‘ Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten, zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: ‚Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht, zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.‘
Runiga reiste am 16. März 2013 bei Gasizi/Rubavu in die Republik Ruanda ein. Er lebt seit Mitte 2016 in Ruanda. Er war im Juni 2016 an der Gründung einer neuen kongolesischen politischen Partei, der Alliance pour le Salut du Peuple (ASP), beteiligt.
30. Bosco TAGANDA
(alias: a) Bosco Ntaganda, b) Bosco Ntagenda, c) General Taganda, d) Lydia (während er der APR angehörte), e) Terminator, f) Tango Romeo (Rufzeichen), g) Romeo (Rufzeichen), h) Major)
Aufenthalt: Den Haag, Niederlande (seit Juni 2016)
Geburtsdatum: Zwischen 1973 und 1974.
Geburtsort: Bigogwe, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali. An den IStGH in Den Haag, Niederlande, überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; das Verfahren hat im September 2015 begonnen.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Bosco Taganda war Militärkommandant der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte dies aber ab und verbleibt daher außerhalb der FARDC. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er verantwortlich für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri 2002 und 2003 sowie unmittelbar und/oder befehlshaberisch verantwortlich für 155 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Nord-Kivu von 2002 bis 2009. Als Stabschef des CNDP war er unmittelbar und befehlshaberisch für das Kiwanja-Massaker vom November 2008 verantwortlich.
Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Hielt sich im Juni 2011 in Goma auf; ist im Besitz großer Farmen in der Region Ngungu im Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Er wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Er war zunächst Stabschef des CNDP und wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 war er de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali; anschließend wurde er an den IStGH in Den Haag (Niederlande) überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Verfahren begann im September 2015.
b) Liste der Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 2a
1. ADF (Alliierte Demokratische Kräfte)
(alias: a) Forces Démocratiques Alliées — Armée Nationale de Libération de l'Ouganda; b) ADF/NALU c) NALU)
Aufenthalt: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo.
Tag der Benennung durch die VN: 30. Juni 2014.
Weitere Angaben: Jamil Mukulu, Gründer und Anführer der ADF, wurde im April 2015 in Daressalam (Tansania) festgenommen. Er wurde anschließend im Juli 2015 nach Kampala (Uganda) ausgeliefert. Seit Juni 2016 befindet sich Mukulu Berichten zufolge in Erwartung seines Verfahrens im Polizeigewahrsam.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF) wurden 1995 gegründet und sind im gebirgigen Grenzgebiet zwischen der DRK und Uganda angesiedelt. Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe der Vereinten Nationen für die Demokratische Republik Kongo, in dem ugandische Beamte und VN-Quellen zitiert werden, hatten die ADF 2013 eine geschätzte Stärke von 1 200 bis 1 500 bewaffneten Kämpfern, die sich im nordöstlichen Beni-Territorium der Provinz Nord-Kivu nahe der ugandischen Grenze aufhalten. Die gleichen Quellen schätzen die Gesamtmitgliedschaft der ADF, einschließlich Frauen und Kinder, auf 1 600 bis 2 500. Aufgrund offensiver Militäroperationen der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und der Stabilisierungsmission der Organisation der VN in der DRK (MONUSCO) in den Jahren 2013 und 2014 haben die ADF ihre Kämpfer auf zahlreiche kleinere Standorte verteilt und die Frauen und Kinder in Gebiete westlich von Beni und entlang der Grenze zwischen Ituri und Nord-Kivu gebracht. Hood Lukwago ist militärischer Befehlshaber der ADF, ihr oberster Anführer ist Jamil Mukulu, gegen den ebenfalls Sanktionen verhängt wurden.
Die ADF haben schwerwiegende Verstöße — u. a. wie nachstehend beschrieben — gegen das Völkerrecht und die Resolution 2078 (2012) des VN-Sicherheitsrats begangen.
Die ADF haben unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt (Resolution des VN-Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe d).
Dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe zufolge hat die Expertengruppe drei ehemalige, im Jahr 2013 geflohene ADF-Kämpfer befragt, die beschrieben haben, wie ADF-Anwerber in Uganda Menschen mit falschen Versprechungen in Bezug auf Beschäftigung (für Erwachsene) und kostenlose Ausbildung (für Kinder) in die DRK locken und sie dann zwingen, sich den ADF anzuschließen. Nach dem Bericht haben ehemalige ADF-Kämpfer der Expertengruppe ferner berichtet, dass die Ausbildungsgruppen üblicherweise aus Männern und Jungen bestehen, und zwei 2013 von den ADF geflohene Jungen haben die Expertengruppe darüber informiert, dass sie von den ADF eine militärische Ausbildung erhalten haben. Der Bericht enthält außerdem Informationen eines ‚ehemaligen ADF-Kindersoldaten‘ über eine Ausbildung durch die ADF.
Dem Abschlussbericht 2012 der Expertengruppe zufolge zählen zu den Rekruten der ADF auch Kinder, wie im Fall eines ADF-Anwerbers, der von den ugandischen Behörden in Kasese gefangen genommen wurde, als er im Juli 2012 mit sechs Jungen auf dem Weg in die DRK war.
Ein konkretes Beispiel für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die ADF geht aus dem Schreiben vom 6. Januar 2009 der ehemaligen Afrika-Direktorin von Human Rights Watch, Georgette Gagnon, an den ehemaligen Justizminister Ugandas, Kiddhu Makubuyu, hervor, wonach im Jahr 2000 ein neunjähriger Junge namens Bushobozi Irumba von den ADF entführt wurde. Er habe für die ADF-Kämpfer Transport- und andere Dienste leisten müssen.
Außerdem enthält der Bericht ‚The Africa Report‘ Anschuldigungen, wonach die ADF angeblich Kinder im Alter von zehn Jahren als Kindersoldaten rekrutieren, und Angaben eines Sprechers der ugandischen Streitkräfte (People's Defence Force, UPDF), dass die UPDF 30 Kinder aus einem Ausbildungslager auf der Insel Buvuma im Victoriasee gerettet haben.
Darüber hinaus haben die ADF zahlreiche Verstöße gegen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht gegenüber Frauen und Kindern, einschließlich Tötung, Verstümmelung und sexueller Gewalt (Resolution des Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe e), begangen.
Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe haben die ADF 2013 zahlreiche Dörfer angegriffen, was über 66 000 Menschen veranlasst hat, nach Uganda zu fliehen. Durch diese Angriffe wurde ein großes Gebiet entvölkert, das seitdem durch Entführungen oder Tötungen von Menschen, die in ihre Dörfer zurückkehren, von den ADF kontrolliert wird. Zwischen Juli und September 2013 haben die ADF mindestens fünf Menschen in der Gegend von Kamango geköpft, mehrere andere erschossen und Dutzende entführt. Dadurch wurde die lokale Bevölkerung eingeschüchtert, und die Menschen wurden davon abgeschreckt, in ihre Heimat zurückzukehren.
Global Horizontal Note — ein Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus über schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte — berichtete der dem Sicherheitsrat unterstehenden Arbeitsgruppe für Kinder und bewaffnete Konflikte, dass die ADF im Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2013 für 14 der 18 verzeichneten Todesfälle von Kindern verantwortlich waren, einschließlich eines Vorfalls im Beni-Territorium, Nord-Kivu, am 11. Dezember 2013, als die ADF das Dorf Musuku angegriffen haben und dabei 23 Menschen töteten, darunter elf Kinder (drei Mädchen und acht Jungen) im Alter zwischen zwei Monaten und 17 Jahren. Alle Opfer wurden mit Macheten schwer verstümmelt, auch zwei Kinder, die den Angriff überlebt haben.
Im Bericht des Generalsekretärs vom März 2014 über sexuelle Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten wurden die Alliierten Demokratischen Kräfte (‚Allied Democratic Forces‘)/die Nationale Armee für die Befreiung Ugandas (‚National Army for the Liberation of Uganda‘) in die Liste der Parteien aufgenommen, die glaubhaft verdächtigt werden, Vergewaltigungen oder andere Formen sexueller Gewalt in Situationen bewaffneter Konflikte begangen zu haben oder dafür verantwortlich zu sein (Liste der ‚Parties credibly suspected of committing or being responsible for rape or other forms of sexual violence in situations of armed conflict‘).
Die ADF waren außerdem an Angriffen gegen Friedenssicherungskräfte der MONUSCO (Resolution des Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe i) beteiligt.
Schließlich hat die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) berichtet, dass die ADF mindestens zwei Anschläge auf Friedenssicherungskräfte der MONUSCO verübt haben. Beim ersten Anschlag am 14. Juli 2013 wurde eine MONUSCO-Patrouille auf der Straße zwischen Mbau und Kamango angegriffen. Dieser Anschlag ist im Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe ausführlich beschrieben. Der zweite Anschlag fand am 3. März 2014 statt. Ein MONUSCO-Fahrzeug wurde zehn Kilometer vom Flughafen Mavivi (Beni) entfernt mit Granaten angegriffen, wobei fünf Friedenssicherungskräfte verletzt wurden.
Jamil Mukulu (CDi.015), Gründer und Anführer der ADF, wurde im April 2015 in Daressalam (Tansania) inhaftiert. Er wurde anschließend im Juli 2015 nach Kampala (Uganda) ausgeliefert. Seit Juni 2016 befindet er sich Berichten zufolge in Erwartung seines Verfahrens im Polizeigewahrsam.“
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7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/200 DER KOMMISSION
vom 1. Februar 2017
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Februar 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Stephen QUEST
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Ein elektrisches Gerät, das digitalen Hörfunk (DAB) und Frequenzmodulationstechnik (FM) für den Rundfunkempfang verwendet. Seine Gesamtabmessungen betragen etwa 115 × 180 × 120 mm, und es kann ohne externe Energiequelle betrieben werden. Das Gerät ist ausgestattet mit einem eingebauten Lautsprecher, Bluetooth/A2DP-Technik (Advanced Audio Distribution Profile), die die drahtlose Wiedergabe von Audiosignalen von Tonwiedergabegeräten (z. B. MP3-Spielern), die ebenfalls mit einem Bluetooth/A2DP-Profil ausgestattet sind, ermöglicht, einer Buchse für den Anschluss von Kopfhörern und einer Buchse für den Anschluss eines externen Netzadapters. |
8527 19 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8527 und 8527 19 00 . Neben der Funktion des Rundfunkempfangs empfängt, konvertiert und übermittelt das Gerät Daten (über das A2DP-Profil), was eine von der Position 8517 erfasste Funktion ist (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2016/2224 der Kommission (1)). Das Gerät kann daher nicht als mit einem Tonwiedergabegerät (Funktion der Position 8519 ) kombiniert angesehen werden. Das Gerät ist daher als Rundfunkempfangsgerät, nicht mit einem Tonwiedergabegerät kombiniert, in den KN-Code 8527 19 00 einzureihen. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2224 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 22).
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7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/201 DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Fluralaner hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt. |
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(2) |
Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
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(3) |
Der Stoff Fluralaner ist in dieser Tabelle nicht aufgeführt. |
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(4) |
Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) liegt ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Fluralaner bei Hühnern vor. |
|
(5) |
Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel empfohlen, eine Rückstandshöchstmenge für Fluralaner in Gewebe und Eiern von Hühnern festzusetzen. |
|
(6) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die EMA, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden. |
|
(7) |
Nach Auffassung der EMA ist die Extrapolation der Rückstandshöchstmenge für Fluralaner in Gewebe und Eiern von Hühnern auf Gewebe und Eier anderer Geflügelarten angemessen. |
|
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(9) |
Den betroffenen Akteuren sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, damit sie die möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der neuen Rückstandshöchstmenge treffen können. |
|
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Februar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
ANHANG
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für folgenden Stoff eingefügt:
|
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
|
„Fluralaner |
Fluralaner |
Geflügel |
65 μg/kg |
Muskel |
KEIN EINTRAG |
Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten“ |
|
650 μg/kg |
Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen |
|||||
|
650 μg/kg |
Leber |
|||||
|
420 μg/kg |
Nieren |
|||||
|
1 300 μg/kg |
Eier |
|
7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/202 DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Februar 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MA |
117,0 |
|
TN |
311,6 |
|
|
TR |
152,5 |
|
|
ZZ |
193,7 |
|
|
0707 00 05 |
MA |
80,2 |
|
TR |
190,4 |
|
|
ZZ |
135,3 |
|
|
0709 91 00 |
EG |
181,2 |
|
ZZ |
181,2 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
127,5 |
|
TR |
232,8 |
|
|
ZZ |
180,2 |
|
|
0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28 |
EG |
42,1 |
|
IL |
80,5 |
|
|
MA |
45,8 |
|
|
TN |
56,1 |
|
|
TR |
75,5 |
|
|
ZZ |
60,0 |
|
|
0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00 |
EG |
91,5 |
|
IL |
128,4 |
|
|
JM |
112,4 |
|
|
MA |
89,0 |
|
|
TR |
86,0 |
|
|
ZZ |
101,5 |
|
|
0805 22 00 |
IL |
92,6 |
|
MA |
87,8 |
|
|
ZZ |
90,2 |
|
|
0805 50 10 |
EG |
85,5 |
|
TR |
82,0 |
|
|
ZZ |
83,8 |
|
|
0808 10 80 |
CN |
139,4 |
|
US |
205,0 |
|
|
ZZ |
172,2 |
|
|
0808 30 90 |
CN |
112,5 |
|
TR |
154,0 |
|
|
ZA |
115,1 |
|
|
ZZ |
127,2 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
|
7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/22 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/203 DES RATES
vom 6. Februar 2017
zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (1), insbesondere auf Artikel 6,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP angenommen. |
|
(2) |
Am 13. und 19. Oktober 2016 hat der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Angaben zu 21 Personen und einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
|
(3) |
Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
ANHANG
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
„a) Liste der Personen nach Artikel 3 Absatz 1
1. Eric BADEGE
Geburtsdatum: 1971.
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.
Aufenthalt: Ruanda (seit Anfang 2016)
Weitere Angaben: Er floh im März 2013 nach Ruanda und lebt dort noch immer (Stand Anfang 2016).
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Eric Badege war Oberstleutnant und Hauptfigur der Bewegung des 23. März (M23) in Masisi und befehligte bestimmte Operationen, die Teile des Masisi-Gebiets in der Provinz Nord-Kivu destabilisierten. Als ein militärischer Anführer der M23 ist Badege verantwortlich für schwere Verstöße, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte. Seit Mai 2012 haben die Raia Mutomboki unter der Führung der M23 hunderte Zivilpersonen in mehreren koordinierten Angriffen getötet. Im August 2012 hat Badege gemeinsame Angriffe durchgeführt, bei denen wahllos Zivilpersonen getötet wurden. Diese Angriffe wurden von Badege und Oberst Makoma Semivumbi Jacques gemeinsam organisiert. Ehemalige M23-Kämpfer haben behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten, zu fliehen, hätten hinrichten lassen.
Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden. Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: ‚Er wollte uns im Stich lassen.‘ Dem Bericht zufolge haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten, zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: ‚Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht, zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.‘
Badege ist im März 2013 nach Ruanda geflohen und lebte Anfang 2016 noch dort.
2. Frank Kakolele BWAMBALE
(alias: a) FRANK KAKORERE, b) FRANK KAKORERE BWAMBALE, c) AIGLE BLANC)
Benennung: General der FARDC.
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Aufenthalt: Kinshasa, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016)
Weitere Angaben: Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Juni 2011 in Kinshasa. Seit 2010 ist Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission. Die Behörden der DRK nahmen ihn im Dezember 2013 in Beni, Provinz Nord-Kivu, unter dem Vorwurf fest, den Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung zu blockieren. Er hat die DRK verlassen und eine Zeitlang in Kenia gelebt, bevor er von der Regierung der DRK zurückgerufen wurde, um sie bei der Bewältigung der Lage im Gebiet von Beni zu unterstützen. Er wurde im Oktober 2015 im Gebiet von Mambasa wegen angeblicher Unterstützung einer Mai-Mai-Gruppe verhaftet, es wurde jedoch keine Anklage erhoben, und seit Juni 2016 lebt er in Kinshasa.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Frank Kakolele Bwambale war Anführer der RCD-ML, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der RCD-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Von 2010 an war Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission.
Er hat die DRK verlassen und eine Zeitlang in Kenia gelebt, bevor er von der Regierung der DRK zurückgerufen wurde, um sie bei der Bewältigung der Lage im Gebiet von Beni zu unterstützen. Er wurde im Oktober 2015 in der Nähe von Mambasa wegen angeblicher Unterstützung einer Mai-Mai-Gruppe verhaftet, es wurde jedoch keine Anklage erhoben. Seit Juni 2016 lebt Kakolele in Kinshasa.
3. Gaston IYAMUREMYE
(alias: a) Byiringiro Victor Rumuli, b) Victor Rumuri, c) Michel Byiringiro, d) Rumuli)
Benennung: a) Interimspräsident der FDLR, b) erster Vizepräsident der FDLR-FOCA, c) Generalmajor der FDLR-FOCA
Aufenthalt: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016)
Geburtsdatum: 1948.
Geburtsort: a) Distrikt Musanze (Nordprovinz), Ruanda, b) Ruhengeri, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Gaston Iyamuremye ist der 1. Vizepräsident der FDLR sowie deren Interimspräsident. Außerdem hat er den Rang eines Generalmajors des bewaffneten Flügels der FDLR, der sogenannten FOCA, inne. Iyamuremye hält sich seit Juni 2016 in der Provinz Nord-Kivu in der Demokratischen Republik Kongo auf.
4. Innocent KAINA
(alias a): Oberst Innocent KAINA, b): India Queen)
Benennung: Ehemaliger stellvertretender Befehlshaber der M23
Aufenthalt: Uganda (seit Anfang 2016)
Geburtsdatum: November 1973.
Geburtsort: Bunagana, Rutshuru-Gebiet, Demokratische Republik Kongo.
Tag der Benennung durch die VN: 30. November 2012.
Weitere Angaben: Wurde nach der Flucht der Gruppe um Bosco Taganda nach Ruanda im März 2013 stellvertretender Befehlshaber der M23. Floh im November 2013 nach Uganda. Anfang 2016 noch stets in Uganda.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Innocent Kaina war Abschnittskommandant und anschließend stellvertretender Befehlshaber in der Bewegung des 23. März (M23). Er hat als Verantwortlicher schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht begangen. Im Juli 2007 befand das Garrison-Militärgericht in Kinshasa Kaina der im Ituri-Distrikt zwischen Mai 2003 und Dezember 2005 begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig. 2009 wurde er im Rahmen des Friedensabkommens zwischen der kongolesischen Regierung und dem CNDP freigelassen. Innerhalb der FARDC hat er sich 2009 im Masisi-Gebiet der mehrfachen Hinrichtung, Entführung und Verstümmelung schuldig gemacht. Als Befehlshaber unter General Taganda war er die treibende Kraft hinter der Meuterei des ehemaligen CNDP im Rutshuru-Gebiet im April 2012. Er sorgte für die Sicherheit der Meuterer außerhalb von Masisi. Zwischen Mai und August 2012 überwachte er die Rekrutierung und Ausbildung von über 150 Kindern für die Rebellion der M23 und erschoss Jungen, die einen Fluchtversuch unternommen hatten. Im Juli 2012 reiste er zur Mobilisierung und Rekrutierung für die M23 nach Berunda und Degho. Kaina floh im November 2013 nach Uganda und lebte dort noch Anfang 2016.
6. Germain KATANGA
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Geburtsdatum: 28. April 1978.
Geburtsort: Mambasa, Provinz Ituri, Demokratische Republik Kongo.
Aufenthalt: Demokratische Republik Kongo (in Haft).
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Nachdem er zunächst am 23. Mai 2014 vom IStGH wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden war, setzte die Berufungskammer des IStGH seine Strafe herab und entschied, dass Katanga seine Strafe am 18. Januar 2016 verbüßt haben sollte. Obwohl er für die Dauer des Gerichtsverfahrens in den Niederlanden inhaftiert war, wurde Katanga im Dezember 2015 in ein Gefängnis in der DRK überstellt und anderer früher in Ituri begangener Verbrechen angeklagt.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Germain Katanga war Befehlshaber der FRPI. Er war an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos beteiligt. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Er wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Er wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Nachdem er zunächst am 23. Mai 2014 vom IStGH wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden war, setzte die Berufungskammer des IStGH seine Strafe herab und entschied, dass er seine Strafe am 18. Januar 2016 verbüßt haben sollte. Obwohl er für die Dauer des Gerichtsverfahrens in den Niederlanden inhaftiert war, wurde Katanga im Dezember 2015 in ein Gefängnis in der DRK überstellt und früher in Ituri begangener Verbrechen angeklagt.
7. Thomas LUBANGA
Geburtsort: Ituri, Demokratische Republik Kongo.
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Aufenthalt: Demokratische Republik Kongo (in Haft)
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen. Am 17. März 2006 an den IStGH überstellt. Wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß für Lubanga. Am 19. Dezember 2015 zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in eine Haftanstalt in der DRK überstellt.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Thomas Lubanga war Präsident der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Er wurde im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen und am 17. März 2006 von den Behörden der DRK an den IStGH überstellt. Er wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß. Er wurde am 19. Dezember 2015 zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in eine Haftanstalt in der DRK überstellt.
9. Khawa Panga MANDRO
(alias: a) Kawa Panga, b) Kawa Panga Mandro, c) Kawa Mandro, d) Yves Andoul Karim, e) Mandro Panga Kahwa, f) Yves Khawa Panga Mandro, g) Chief Kahwa, h) Kawa)
Geburtsdatum: 20. August 1973.
Geburtsort: Bunia, Demokratische Republik Kongo.
Aufenthalt: Uganda (seit Mai 2016)
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Im August 2014 verurteilte ihn ein Militärgericht der DRK in Kisangani wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu neun Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Opferentschädigung von rund 85 000 $. Er verbüßte seine Haftstrafe und lebt seit Mai 2016 in Uganda.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Khawa Panga Mandro war Präsident der PUSIC, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern von 2001 bis 2002 verantwortlich. Er wurde im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Er wurde von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Im August 2014 verurteilte ihn ein Militärgericht der DRK in Kisangani wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu neun Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Opferentschädigung von rund 85 000 $. Er verbüßte seine Haftstrafe und lebt seit Mai 2016 in Uganda.
10. Callixte MBARUSHIMANA
Benennung: FDLR-Exekutivsekretär
Geburtsdatum: 24. Juli 1963.
Geburtsort: Ndusu/Ruhengeri, Nordprovinz, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.
Weitere Angaben: Wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte. Am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt und Ende 2011 vom IStGH aus der Haft entlassen. Am 29. November 2014 für fünf Jahre zum FDLR-Exekutivsekretär gewählt.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Bis zu seiner Inhaftierung war Callixte Mbarushimana Exekutivsekretär der FDLR und Vizepräsident des militärischen Oberkommandos der FDLR. Als politisch-militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten nach Resolution 1857 (2008) Nummer 4 Buchstabe b). Er wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte. Er wurde am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt, jedoch Ende 2011 aus der Haft entlassen. Er wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum FDLR-Exekutivsekretär wiedergewählt.
12. Sylvestre MUDACUMURA
(alias: a) Mupenzi Bernard, b) Generalmajor Mupenzi, c) General Mudacumura, d) Pharaoh, e) Radja)
Benennung: a) Kommandant der FDLR-FOCA, b) Generalleutnant der FDLR-FOCA
Geburtsdatum: 1954.
Geburtsort: Zelle Ferege, Sektor Gatumba, Gemeinde Kibilira, Präfektur Gisenyi, Ruanda
Aufenthalt: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Der Internationale Strafgerichtshof stellte am 12. Juli 2012 einen Haftbefehl gegen Mudacumura aus, dem in neun Anklagepunkten Kriegsverbrechen zur Last gelegt werden, darunter Übergriffe gegen Zivilisten, Mord, Verstümmelung, grausame Behandlung, Vergewaltigung, Folter, Zerstörung von Eigentum, Plünderung und Verstöße gegen die Personenwürde, die angeblich zwischen 2009 und 2010 in der DRK begangen wurden.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Sylvestre Mudacumura ist Kommandant der FOCA, des bewaffneten Arms der FDLR, besitzt als solcher politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Mudacumura (oder ein Untergebener) hatte telefonischen Kontakt mit dem FDLR-Führer Murwanashyaka in Deutschland, u. a. zum Zeitpunkt des Busurungi-Massakers im Mai 2009, und mit dem Militärkommandeur Major Guillaume während der Operationen ‚Umoja Wetu‘ und ‚Kimia II‘ im Jahr 2009. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 27 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2007 verantwortlich. Seit Mitte 2016 ist Mudacumura immer noch Oberbefehlshaber des bewaffneten Arms der FDLR im Rang eines Generalleutnants und hält sich in der Provinz Nord-Kivu in der Demokratischen Republik Kongo auf.
14. Leopold MUJYAMBERE
(alias: a) Musenyeri, b) Achille, c) Frere Petrus Ibrahim)
Benennung: a) Stabschef der FDLR-FOCA, b) stellvertretender Interims-Befehlshaber der FDLR-FOCA
Aufenthalt: Kinshasa, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016)
Geburtsdatum: a) 17. März 1962, b) ca. 1966.
Geburtsort: Kigali, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.
Weitere Angaben: Wurde 2014 amtierender stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA. Anfang Mai 2016 in Goma (DRK) von kongolesischen Sicherheitskräften gefangen genommen und nach Kinshasa überstellt.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Leopold Mujyambere war Kommandant der Zweiten Division der FOCA, des bewaffneten Arms der FDLR. Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nummer 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt.
Im Juni 2011 war er Kommandant im damals ‚Amazon‘ genannten Einsatzgebiet der FDLR-FOCA in Süd-Kivu. Später wurde er zum FOCA-Stabschef befördert und dann im Jahr 2014 zum amtierenden stellvertretenden Kommandanten. Anfang Mai 2016 wurde er in Goma (DRK) von kongolesischen Sicherheitskräften gefangen genommen und nach Kinshasa überstellt.
15. Jamil MUKULU
(alias: a) Steven Alirabaki, b) David Kyagulanyi, c) Musezi Talengelanimiro, d) Mzee Tutu, e) Abdullah Junjuaka, f) Alilabaki Kyagulanyi, g) Hussein Muhammad, h) Nicolas Luumu, i) Julius Elius Mashauri, j) David Amos Mazengo, k) Professor Musharaf, l) Talengelanimiro)
Benennung: a) Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), b) Kommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte.
Aufenthalt: Berichten zufolge in Uganda in Haft (seit September 2016)
Geburtsdatum: a) 1965, b) 1. Januar 1964.
Geburtsort: Dorf Ntoke, Ntenjeru, Distrikt Kayunga, Uganda.
Staatsangehörigkeit: Ugander.
Tag der Benennung durch die VN: 12. Oktober 2011.
Weitere Angaben: Im April 2015 in Tansania festgenommen und im Juli 2015 nach Uganda ausgeliefert. Seit September 2016 befindet sich Mukulu Berichten zufolge in Polizeigewahrsam in Erwartung seines Prozesses wegen Kriegsverbrechen und schwerer Verstöße gegen die Genfer Konvention nach ugandischem Recht.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Laut öffentlichen Informationsquellen und amtlichen Berichten, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats ist Jamil Mukulu der militärische Anführer der ADF, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, und behindert die Entwaffnung, Repatriierung und freiwillige Neuansiedlung von Kämpfern der ADF nach Resolution 1857 (2008) Nummer 4 Buchstabe b. Der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats zufolge stellte Jamil Mukulu den ADF als einer im Gebiet der DRK operierenden bewaffneten Gruppe materielle und personelle Unterstützung zur Verfügung. Laut verschiedenen Quellen, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats, hat Jamil Mukulu Finanzmittel beschafft, politischen Einfluss auf die Strategien der ADF ausgeübt und die ADF-Kräfte in unmittelbarer Verantwortung befehligt und kontrolliert, insbesondere durch Überwachung von etablierten Verbindungen zu internationalen Terrornetzwerken.
16. Ignace MURWANASHYAKA
(alias: Dr. Ignace)
Titel: Dr.
Benennung: Präsident der FDLR
Aufenthalt: Deutschland (in Haft)
Geburtsdatum: 14. Mai 1963.
Geburtsort: a) Butera, Ruanda, b) Ngoma, Butare, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen und am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppierung und der Beihilfe zu Kriegsverbrechen für schuldig befunden. Wurde zu einer dreizehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich seit Juni 2016 in Deutschland in Haft. Wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum Präsidenten der FDLR wiedergewählt.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Ignace Murwanashyaka ist Präsident der FDLR und übt politischen Einfluss auf die Strategien der FDLR-Truppen aus, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er hatte telefonischen Kontakt zu den Militärkommandanten der FDLR vor Ort (u. a. während des Busurungi-Massakers im Mai 2009), erteilte militärische Befehle an das Oberkommando, war beteiligt an der Koordinierung des Transfers von Waffen und Munition an Einheiten der FDLR und der Übermittlung spezifischer Anweisungen zu deren Verwendung und verwaltete große Geldsummen aus dem illegalen Verkauf natürlicher Ressourcen in den von der FDLR kontrollierten Gebieten. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er als Präsident und Militärkommandant der FDLR für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die FDLR in Ost-Kongo verantwortlich. Er wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen und am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppe und der Beihilfe zu Kriegsverbrechen für schuldig befunden. Er wurde zu einer dreizehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich seit Juni 2016 in Deutschland in Haft. Er wurde am 29. November 2014 für fünf Jahre zum Präsidenten der FDLR wiedergewählt.
17. Straton MUSONI
(alias: IO Musoni)
Benennung: Ehemaliger Vizepräsident der FDLR
Geburtsdatum: a) 6. April 1961, b) 4. Juni 1961.
Geburtsort: Mugambazi, Kigali, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.
Weitere Angaben: Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen, am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppe für schuldig befunden und zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Musoni wurde unmittelbar nach dem Gerichtsverfahren freigelassen, da er mehr als fünf Jahre seiner Freiheitsstrafe verbüßt hatte.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Straton Musoni war Vizepräsident der FDLR, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe. Er behinderte unter Verstoß gegen die Resolution 1649 (2005) die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten. Er wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen, am 28. September 2015 von einem deutschen Gericht der Anführung einer ausländischen terroristischen Gruppe für schuldig befunden und zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde unmittelbar nach dem Gerichtsverfahren freigelassen, da er mehr als fünf Jahre seiner Freiheitsstrafe verbüßt hatte.
18. Jules MUTEBUTSI
(alias: a) Jules Mutebusi, b) Jules Mutebuzi, c) Oberst Mutebutsi)
Geburtsdatum: 1964.
Geburtsort: Minembwe, Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo.
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinverstoß entlassen. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Berichten zufolge am 9. Mai 2014 in Kigali gestorben.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Jules Mutebutsi vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Er war beteiligt an der Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC-Strukturen und an deren Lieferung an unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannte bewaffnete Gruppen und Milizen unter Verletzung des Waffenembargos. Er war ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk bis April 2004; zu diesem Zeitpunkt wurde er wegen Disziplinverstoß entlassen. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Berichten zufolge ist er am 9. Mai 2014 in Kigali gestorben.
20. Mathieu Chui NGUDJOLO
(alias: Cui Ngudjolo)
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Aufenthalt: Demokratische Republik Kongo
Geburtsdatum: 8. Oktober 1970.
Geburtsort: Bunia, Provinz Ituri, Demokratische Republik Kongo.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen. Wurde am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Er wurde im Dezember 2012 vom IStGH im Dezember 2012 in allen Anklagepunkten freigesprochen, und das Urteil wurde von der Berufungskammer am 27. Februar 2015 bestätigt. Ngudjolo stellte einen Asylantrag in den Niederlanden, der aber abgelehnt wurde. Er wurde am 11. Mai 2015 in die DRK abgeschoben.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Als ehemaliger Stabschef der FRPI besitzt Mathieu Chui Ngudjolo politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FRPI-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Ituri im Jahr 2006 verantwortlich. Er wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen. Anschließend wurde er am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Er wurde im Dezember 2012 vom IStGH in allen Anklagepunkten freigesprochen, und das Urteil wurde von der Berufungskammer am 27. Februar 2015 bestätigt. Ngudjolo stellte einen Asylantrag in den Niederlanden, der aber abgelehnt wurde. Er wurde am 11. Mai 2015 in die DRK abgeschoben.
21. Floribert Ngabu NJABU
(alias: a) Floribert Njabu Ngabu, b) Floribert Ndjabu, c) Floribert Ngabu Ndjabu)
Staatsangehörigkeit: Kongolese, Demokratische Republik Kongo; Reisepass-Nr. OB 0243318
Geburtsdatum: 23. Mai 1971.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen gegen Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo als Zeuge vernommen zu werden. Stellte im Mai 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Oktober 2012 lehnte ein niederländisches Gericht seinen Asylantrag ab. Im Juli 2014 wurde er von den Niederlanden in die DRK abgeschoben, wo er festgenommen wurde.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Präsident der FNI, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen gegen Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo als Zeuge vernommen zu werden. Stellte im Mai 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Oktober 2012 lehnte ein niederländisches Gericht seinen Asylantrag ab; derzeit ist ein Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung anhängig.
23. Felicien NSANZUBUKIRE
(alias: Fred Irakeza)
Benennung: a) Unterbereichskommandant der FDLR-FOCA, b) Oberst der FDLR-FOCA
Aufenthalt: Provinz Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).
Geburtsdatum: 1967.
Geburtsort: a) Murama, Kigali, Ruanda, b) Rubungo, Kigali, Ruanda, c) Kinyinya, Kigali, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Felicien Nsanzubukire beaufsichtigte und koordinierte mindestens von November 2008 bis April 2009 den illegalen Handel mit Munition und Waffen von der Vereinigten Republik Tansania über den Tanganjikasee an die FDLR-Einheiten in den Regionen Uvira und Fizi von Süd-Kivu. Seit Januar 2016 ist Nsanzubukire ein Unterbereichskommandant der FDLR-FOCA in der Provinz Süd-Kivu im Range eines Obersten.
24. Pacifique NTAWUNGUKA
(alias: a) Pacifique Ntawungula, b) Oberst Omega, c) Nzeri, d) Israel)
Benennung: a) Kommandant des Sektors ‚SONOKI‘ der FDLR-FOCA, b) Brigadegeneral der FDLR-FOCA.
Aufenthalt: Rutshuru-Gebiet, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo (seit Juni 2016).
Geburtsdatum: a) 1. Januar 1964, b) ca. 1964.
Geburtsort: Gaseke, Provinz Gisenyi, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.
Weitere Angaben: Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Pacifique Ntawunguka war Kommandant der ersten Division der FOCA, des bewaffneten Flügels der FDLR. Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt. Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten.
Seit Mitte 2016 ist Ntawunguka Kommandant des Sektors ‚SONOKI‘ der FDLR-FOCA in der Provinz Nord-Kivu.
26. Stanislas NZEYIMANA
(alias: a) Deogratias Bigaruka Izabayo, b) Izabayo Deo, c) Jules Mateso Mlamba, d) Bigaruka, e) Bigurura)
Benennung: Ehemaliger Stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA.
Geburtsdatum: a) 1. Januar 1966, b) 28. August 1966, c) ca. 1967.
Geburtsort: Mugusa (Butare), Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Ruander.
Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.
Weitere Angaben: Während eines Aufenthalts in Tansania Anfang 2013 verschwunden. Aufenthaltsort unbekannt seit Juni 2016.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Stanislas Nzeyimana war Stellvertretender Kommandant der FOCA, des bewaffneten Flügels der FDLR. Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behinderte er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt.
Nzeyimana verschwand Anfang 2013 in Tansania; seit Juni 2016 ist sein Aufenthaltsort unbekannt.
28. Jean-Marie Lugerero RUNIGA
(alias: Jean-Marie Rugerero)
Benennung: Präsident der M23.
Aufenthalt: Rubavu/Mudende, Ruanda.
Geburtsdatum: a) ca. 1960, b) 9. September 1966.
Geburtsort: Bukavu, Demokratische Republik Kongo.
Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.
Weitere Angaben: Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit 2016 in Ruanda. War an der Gründung einer neuen kongolesischen politischen Partei, der Alliance pour le Salut du Peuple (ASP), beteiligt.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
In einem Dokument vom 9. Juli 2012, das vom M23-Anführer Sultani Makenga unterzeichnet wurde, wird Runiga zum Koordinator des politischen Arms der M23-Bewegung ernannt. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass Runiga ernannt worden war, damit erkennbar ist, wofür die M23 steht. Runiga wurde ferner in Veröffentlichungen auf der Website der M23 als ‚Präsident‘ bezeichnet. Seine Führungsrolle wird auch im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 bestätigt, in dem er als ‚Anführer der M23‘ bezeichnet wurde.
Nach dem Abschlussbericht der Expertengruppe vom 15. November 2012 hat Runiga eine Delegation geleitet, die am 29. Juli 2012 nach Kampala (Uganda) gereist ist und den 21-Punkte-Plan der M23 für die bevorstehenden Verhandlungen auf der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen verfasst hat. Nach einem BBC-Artikel vom 23. November 2012 entstand die M23, als ehemalige Mitglieder der CNDP, die in die FARDC integriert worden waren, begannen, gegen die schlechten Bedingungen und schlechte Bezahlung und die unzureichende Umsetzung des Friedensabkommens vom 23. März 2009 zwischen der CNDP und der DRK, das zur Integration der CNDP in die FARDC geführt hatte, zu protestieren. Nach dem IPIS-Bericht vom November 2012 hat die M23 aktiv Militäroperationen unternommen, um die Kontrolle über das Gebiet der östlichen DRK zu erlangen. Die M23 und die FARDC haben am 24. und 25. Juli 2012 um mehrere Städte und Dörfer in der östlichen DRK gekämpft; die M23 hat die FARDC am 26. Juli 2012 in Rumangabo angegriffen; sie hat die FARDC am 17. November 2012 aus Kibumba vertrieben und am 20. November 2012 Goma erobert. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben mehrere ehemalige M23-Kämpfer behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten, zu fliehen, hätten hinrichten lassen. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden. Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: ‚Er wollte uns im Stich lassen.‘ Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten, zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: ‚Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht, zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.‘
Runiga reiste am 16. März 2013 bei Gasizi/Rubavu in die Republik Ruanda ein. Er lebt seit Mitte 2016 in Ruanda. Er war im Juni 2016 an der Gründung einer neuen kongolesischen politischen Partei, der Alliance pour le Salut du Peuple (ASP), beteiligt.
30. Bosco TAGANDA
(alias: a) Bosco Ntaganda, b) Bosco Ntagenda, c) General Taganda, d) Lydia (während er der APR angehörte), e) Terminator, f) Tango Romeo (Rufzeichen), g) Romeo (Rufzeichen), h) Major)
Aufenthalt: Den Haag, Niederlande (seit Juni 2016)
Geburtsdatum: Zwischen 1973 und 1974.
Geburtsort: Bigogwe, Ruanda.
Staatsangehörigkeit: Kongolese.
Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.
Weitere Angaben: Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali. An den IStGH in Den Haag, Niederlande, überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; das Verfahren hat im September 2015 begonnen.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Bosco Taganda war Militärkommandant der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte dies aber ab und verbleibt daher außerhalb der FARDC. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er verantwortlich für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri 2002 und 2003 sowie unmittelbar und/oder befehlshaberisch verantwortlich für 155 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Nord-Kivu von 2002 bis 2009. Als Stabschef des CNDP war er unmittelbar und befehlshaberisch für das Kiwanja-Massaker vom November 2008 verantwortlich.
Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Hielt sich im Juni 2011 in Goma auf; ist im Besitz großer Farmen in der Region Ngungu im Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Er wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Er war zunächst Stabschef des CNDP und wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 war er de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali; anschließend wurde er an den IStGH in Den Haag (Niederlande) überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Verfahren begann im September 2015.
b) Liste der Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 1
1. ADF (Alliierte Demokratische Kräfte)
(alias: a) Forces Démocratiques Alliées — Armée Nationale de Libération de l'Ouganda; b) ADF/NALU c) NALU)
Aufenthalt: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo.
Tag der Benennung durch die VN: 30. Juni 2014.
Weitere Angaben: Jamil Mukulu, Gründer und Anführer der ADF, wurde im April 2015 in Daressalam (Tansania) festgenommen. Er wurde anschließend im Juli 2015 nach Kampala (Uganda) ausgeliefert. Seit Juni 2016 befindet sich Mukulu Berichten zufolge in Erwartung seines Verfahrens im Polizeigewahrsam.
Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF) wurden 1995 gegründet und sind im gebirgigen Grenzgebiet zwischen der DRK und Uganda angesiedelt. Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe der Vereinten Nationen für die Demokratische Republik Kongo, in dem ugandische Beamte und VN-Quellen zitiert werden, hatten die ADF 2013 eine geschätzte Stärke von 1 200 bis 1 500 bewaffneten Kämpfern, die sich im nordöstlichen Beni-Territorium der Provinz Nord-Kivu nahe der ugandischen Grenze aufhalten. Die gleichen Quellen schätzen die Gesamtmitgliedschaft der ADF, einschließlich Frauen und Kinder, auf 1 600 bis 2 500. Aufgrund offensiver Militäroperationen der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und der Stabilisierungsmission der Organisation der VN in der DRK (MONUSCO) in den Jahren 2013 und 2014 haben die ADF ihre Kämpfer auf zahlreiche kleinere Standorte verteilt und die Frauen und Kinder in Gebiete westlich von Beni und entlang der Grenze zwischen Ituri und Nord-Kivu gebracht. Hood Lukwago ist militärischer Befehlshaber der ADF, ihr oberster Anführer ist Jamil Mukulu, gegen den ebenfalls Sanktionen verhängt wurden.
Die ADF haben schwerwiegende Verstöße — u. a. wie nachstehend beschrieben — gegen das Völkerrecht und die Resolution 2078 (2012) des VN-Sicherheitsrats begangen.
Die ADF haben unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt (Resolution des VN-Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe d).
Dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe zufolge hat die Expertengruppe drei ehemalige, im Jahr 2013 geflohene ADF-Kämpfer befragt, die beschrieben haben, wie ADF-Anwerber in Uganda Menschen mit falschen Versprechungen in Bezug auf Beschäftigung (für Erwachsene) und kostenlose Ausbildung (für Kinder) in die DRK locken und sie dann zwingen, sich den ADF anzuschließen. Nach dem Bericht haben ehemalige ADF-Kämpfer der Expertengruppe ferner berichtet, dass die Ausbildungsgruppen üblicherweise aus Männern und Jungen bestehen, und zwei 2013 von den ADF geflohene Jungen haben die Expertengruppe darüber informiert, dass sie von den ADF eine militärische Ausbildung erhalten haben. Der Bericht enthält außerdem Informationen eines ‚ehemaligen ADF-Kindersoldaten‘ über eine Ausbildung durch die ADF.
Dem Abschlussbericht 2012 der Expertengruppe zufolge zählen zu den Rekruten der ADF auch Kinder, wie im Fall eines ADF-Anwerbers, der von den ugandischen Behörden in Kasese gefangen genommen wurde, als er im Juli 2012 mit sechs Jungen auf dem Weg in die DRK war.
Ein konkretes Beispiel für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die ADF geht aus dem Schreiben vom 6. Januar 2009 der ehemaligen Afrika-Direktorin von Human Rights Watch, Georgette Gagnon, an den ehemaligen Justizminister Ugandas, Kiddhu Makubuyu, hervor, wonach im Jahr 2000 ein neunjähriger Junge namens Bushobozi Irumba von den ADF entführt wurde. Er habe für die ADF-Kämpfer Transport- und andere Dienste leisten müssen.
Außerdem enthält der Bericht ‚The Africa Report‘ Anschuldigungen, wonach die ADF angeblich Kinder im Alter von zehn Jahren als Kindersoldaten rekrutieren, und Angaben eines Sprechers der ugandischen Streitkräfte (People's Defence Force, UPDF), dass die UPDF 30 Kinder aus einem Ausbildungslager auf der Insel Buvuma im Victoriasee gerettet haben.
Darüber hinaus haben die ADF zahlreiche Verstöße gegen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht gegenüber Frauen und Kindern, einschließlich Tötung, Verstümmelung und sexueller Gewalt (Resolution des Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe e), begangen.
Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe haben die ADF 2013 zahlreiche Dörfer angegriffen, was über 66 000 Menschen veranlasst hat, nach Uganda zu fliehen. Durch diese Angriffe wurde ein großes Gebiet entvölkert, das seitdem durch Entführungen oder Tötungen von Menschen, die in ihre Dörfer zurückkehren, von den ADF kontrolliert wird. Zwischen Juli und September 2013 haben die ADF mindestens fünf Menschen in der Gegend von Kamango geköpft, mehrere andere erschossen und Dutzende entführt. Dadurch wurde die lokale Bevölkerung eingeschüchtert, und die Menschen wurden davon abgeschreckt, in ihre Heimat zurückzukehren.
Global Horizontal Note — ein Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus über schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte — berichtete der dem Sicherheitsrat unterstehenden Arbeitsgruppe für Kinder und bewaffnete Konflikte, dass die ADF im Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2013 für 14 der 18 verzeichneten Todesfälle von Kindern verantwortlich waren, einschließlich eines Vorfalls im Beni-Territorium, Nord-Kivu, am 11. Dezember 2013, als die ADF das Dorf Musuku angegriffen haben und dabei 23 Menschen töteten, darunter 11 Kinder (drei Mädchen und acht Jungen) im Alter zwischen zwei Monaten und 17 Jahren. Alle Opfer wurden mit Macheten schwer verstümmelt, auch zwei Kinder, die den Angriff überlebt haben.
Im Bericht des Generalsekretärs vom März 2014 über sexuelle Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten wurden die Alliierten Demokratischen Kräfte (‚Allied Democratic Forces‘)/die Nationale Armee für die Befreiung Ugandas (‚National Army for the Liberation of Uganda‘) in die Liste der Parteien aufgenommen, die glaubhaft verdächtigt werden, Vergewaltigungen oder andere Formen sexueller Gewalt in Situationen bewaffneter Konflikte begangen zu haben oder dafür verantwortlich zu sein (Liste der ‚Parties credibly suspected of committing or being responsible for rape or other forms of sexual violence in situations of armed conflict‘).
Die ADF waren außerdem an Angriffen gegen Friedenssicherungskräfte der MONUSCO (Resolution des Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe i) beteiligt.
Schließlich hat die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) berichtet, dass die ADF mindestens zwei Anschläge auf Friedenssicherungskräfte der MONUSCO verübt haben. Beim ersten Anschlag am 14. Juli 2013 wurde eine MONUSCO-Patrouille auf der Straße zwischen Mbau und Kamango angegriffen. Dieser Anschlag ist im Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe ausführlich beschrieben. Der zweite Anschlag fand am 3. März 2014 statt. Ein MONUSCO-Fahrzeug wurde zehn Kilometer vom Flughafen Mavivi (Beni) entfernt mit Granaten angegriffen, wobei fünf Friedenssicherungskräfte verletzt wurden.
Jamil Mukulu (CDi.015), Gründer und Anführer der ADF, wurde im April 2015 in Daressalam (Tansania) inhaftiert. Er wurde anschließend im Juli 2015 nach Kampala (Uganda) ausgeliefert. Seit Juni 2016 befindet er sich Berichten zufolge in Erwartung seines Verfahrens im Polizeigewahrsam.“
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7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/35 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2017
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2416 zur Anerkennung bestimmter Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika als frei von Agrilus planipennis Fairmaire
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 420)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der genannten Richtlinie enthält besondere Vorschriften für die Einfuhr von Eschenholz (Fraxinus L.) und bestimmter anderer Holzarten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union. |
|
(2) |
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben die Anerkennung einer Kombination von Verfahren beantragt, die zusammen dasselbe Zuverlässigkeitsniveau in Bezug auf die Pflanzengesundheit gewährleisten wie das in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der Richtlinie 2000/29/EG festgelegte Verfahren. |
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(3) |
Den von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegten offiziellen Angaben zufolge wird durch einen integrierten Systemansatz bei der Holzverarbeitung das Risiko eines Befalls durch den Schadorganismus Agrilus planipennis Fairmaire beseitigt. |
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(4) |
Dieser Ansatz sollte durch spezifische Anforderungen an die Einrichtungen, die Inspektionen vor der Ausfuhr und die Kennzeichnung ergänzt werden, um die Beseitigung des Risikos zu gewährleisten. |
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(5) |
Diese Verfahren sollten daher als Alternative zu Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der Richtlinie 2000/29/EG für Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika anerkannt werden, und es sollte eine von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der genannten Richtlinie abweichende Ausnahmeregelung festgelegt werden. |
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(6) |
Um wirksame Kontrollen und eine Übersicht über die Einfuhren von Eschenholz sowie über Verstöße im Zusammenhang mit diesen Einfuhren zu gewährleisten, sollten Anforderungen für Pflanzengesundheitszeugnisse, Einfuhrberichte und die Meldung von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden. |
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(7) |
Es ist angebracht, die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung bis zum 30. Juni 2018 zu begrenzen, um eine zeitnahe Überprüfung der mit diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten. |
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(8) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2416 der Kommission (2) wurden im Hinblick auf die Einfuhr von Eschenholz (Fraxinus L.) und bestimmter anderer Holzarten bestimmte Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt. |
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(9) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2416 sollte aufgehoben werden, da aus von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass sich die als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannten Gebiete nach dem Erlass jenes Beschlusses nicht als stabil erwiesen haben. |
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(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ermächtigung zur Gewährung einer Ausnahme
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der genannten Richtlinie können Mitgliedstaaten die Einfuhr von Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde (im Folgenden „spezifiziertes Holz“) in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, wenn es vor seiner Verbringung aus den Vereinigten Staaten von Amerika die im Anhang dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfüllt.
Artikel 2
Pflanzengesundheitszeugnis
1. Dem spezifizierten Holz muss ein in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13a Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2000/29/EG beiliegen, in dem bestätigt wird, dass das Holz nach der Kontrolle frei von Schadorganismen ist.
2. Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Angaben:
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a) |
die Angabe „Im Einklang mit den von der Europäischen Union im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/204 festgelegten Anforderungen“; |
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b) |
die Nummer(n) des Bündels; |
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c) |
den Namen der zugelassenen Einrichtung(en) in den Vereinigten Staaten von Amerika. |
Artikel 3
Einfuhrberichte
Die Einfuhrmitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Anzahl der während des betreffenden Jahres auf Grundlage dieses Beschlusses eingeführten Sendungen des spezifizierten Holzes.
Artikel 4
Meldung von Verstößen
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Sendung, die den Vorschriften dieses Beschlusses nicht entspricht. Diese Meldung erfolgt spätestens zwei Arbeitstage nach dem Datum der Beanstandung einer solchen Sendung.
Artikel 5
Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2416
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2416 wird aufgehoben.
Artikel 6
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2018.
Artikel 7
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. Februar 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2416 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Anerkennung bestimmter Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika als frei von Agrilus planipennis Fairmaire (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 128).
ANHANG
1. Verarbeitungsanforderungen
Die Verarbeitung des spezifizierten Holzes muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
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a) |
Entrindung Das spezifizierte Holz wird entrindet; verbleiben können visuell trennbare, deutlich voneinander unabhängige kleine Rindenstücke, wenn sie:
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b) |
Sägen Das spezifizierte Schnittholz wird aus entrindetem Rundholz hergestellt. |
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c) |
Wärmebehandlung Das spezifizierte Holz wird durch sein Profil für 1 200 Minuten auf eine Temperatur von mindestens 71 °C in einer Wärmekammer erhitzt, die vom Animal and Plant Health Inspection Service (APHIS) oder von einer vom APHIS zugelassenen Agentur zugelassen wurde. |
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d) |
Trocknung Das spezifizierte Holz wird nach einem vom APHIS anerkannten Programm für die industrielle Trocknung mindestens zwei Wochen lang getrocknet. Der Endfeuchtegehalt des Holzes darf höchstens 10 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, betragen. |
2. Anforderungen an die Einrichtungen
Das spezifizierte Holz muss in einer Einrichtung hergestellt, gehandhabt oder gelagert werden, welche die folgenden Anforderungen erfüllt:
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a) |
Sie ist offiziell vom APHIS gemäß dessen Zertifizierungsprogramm in Bezug auf den Schadorganismus Agrilus planipennis Fairmaire zugelassen; |
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b) |
sie ist in einer Datenbank registriert, die auf der Website des APHIS veröffentlicht wird; |
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c) |
sie wird vom APHIS oder von einer vom APHIS zugelassenen Agentur mindestens einmal pro Monat mit dem Ergebnis überprüft, dass sie den Anforderungen dieses Anhangs entspricht; |
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d) |
sie verwendet Geräte für die Behandlung des spezifizierten Holzes, die im Einklang mit dem Betriebshandbuch des jeweiligen Geräts kalibriert wurden; |
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e) |
sie führt für die Überprüfung durch den APHIS oder durch eine vom APHIS zugelassene Agentur Aufzeichnungen über ihre Verfahren, einschließlich der Dauer der Behandlung, der Temperaturen während der Behandlung und des Endfeuchtegehalts für jedes einzelne Bündel, das zur Ausfuhr bestimmt ist. |
3. Kennzeichnung
Jedes Bündel des spezifizierten Holzes muss gut sichtbar sowohl die Nummer des Bündels als auch ein Etikett mit dem Schriftzug „HT-KD“ oder „Heat Treated-Kiln Dried“ (wärmebehandelt — künstlich getrocknet) aufweisen. Dieses Etikett muss durch einen zuständigen Mitarbeiter der zugelassenen Einrichtung oder unter Aufsicht desselben ausgestellt werden, nachdem sichergestellt wurde, dass die Verarbeitungsanforderungen gemäß Punkt 1 und die Anforderungen an die Einrichtungen gemäß Punkt 2 erfüllt wurden.
4. Inspektionen vor der Ausfuhr
Das spezifizierte Holz muss vom APHIS oder von einer vom APHIS amtlich zugelassenen Agentur untersucht werden, um zu überprüfen, ob das Holz vor der Ausfuhr in die Union allen pflanzengesundheitlichen Verfahren und Maßnahmen unterzogen wurde, die darauf schließen lassen, dass es frei von dem Schadorganismus Agrilus planipennis Fairmaire ist.
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7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/40 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/205 DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2017
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 503)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I, II, III und IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst u. a. bestimmte Gebiete in Lettland. |
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(2) |
Im Januar 2017 kam es zu einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Krimuldas novads in Lettland; dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko. Dementsprechend sollten die entsprechenden Gebiete in Lettland statt in Teil II des genannten Anhangs nun in Teil III aufgeführt werden. |
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(3) |
Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Lettland ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche in den betroffenen Haus- und Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Lettland angepasst werden. |
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(4) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. Februar 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
„ANHANG
TEIL I
1. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
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— |
Hiiumaa maakond. |
2. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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— |
Im Bauskas novads die pagasti Īslīces, Gailīšu, Brunavas und Ceraukstes, |
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— |
im Dobeles novads die pagasti Bikstu, Zebrenes, Annenieku, Naudītes, Penkules, Auru und Krimūnu, Dobeles, Berzes, der Teil der pagasts Jaunbērzes, der westlich der Straße P98 gelegen ist, und Dobele pilsēta, |
|
— |
im Jelgavas novads die pagasti Glūdas, Svētes, Platones, Vircavas, Jaunsvirlaukas, Zaļenieku, Vilces, Lielplatones, Elejas und Sesavas, |
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— |
im Kandavas novads die pagasti Vānes und Matkules, |
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— |
im Talsu novads die pagasti Ģibuļu, Lībagu, Abavas, die pilsētas Sabile, Talsi und Stende, |
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— |
im Ventspils novads die pagasti Vārves, Užavas, Jūrkalnes, Piltenes, Zīru, Ugāles, Usmas und Zlēku, die Piltene pilsēta, |
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— |
Brocēnu novads, |
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— |
Jaunpils novads, |
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— |
Rundāles novads, |
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— |
Stopiņu novads, |
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— |
Tērvetes novads, |
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— |
Bauska pilsēta, |
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— |
Jelgava republikas pilsēta, |
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— |
Ventspils republikas pilsēta. |
3. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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— |
Im Jurbarkas rajono savivaldybė die seniūnijos Raudonės, Veliuonos, Seredžiaus und Juodaičių, |
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— |
im Pakruojis rajono savivaldybė die seniūnijos Klovainių, Rozalimo und Pakruojo, |
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— |
im Panevežys rajono savivaldybė der westlich des Flusses Nevėžis gelegene Teil der seniūnija Krekenavos, |
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— |
im Raseiniai rajono savivaldybė die seniūnijos Ariogalos, Ariogalos miestas, Betygalos, Pagojukų und Šiluvos, |
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— |
im Šakiai rajono savivaldybė die seniūnijos Plokščių, Kriūkų, Lekėčių, Lukšių, Griškabūdžio, Barzdų, Žvirgždaičių, Sintautų, Kudirkos Naumiesčio, Slavikų und Šakių, |
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— |
Pasvalys rajono savivaldybė, |
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— |
Vilkaviškis rajono savivaldybė, |
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— |
Radviliškis rajono savivaldybė, |
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— |
Kalvarija savivaldybė, |
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— |
Kazlų Rūda savivaldybė, |
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— |
Marijampolė savivaldybė. |
4. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
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In der województwo warmińsko-mazurskie:
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In der województwo podlaskie:
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In der województwo mazowieckie:
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In der województwo lubelskie:
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TEIL II
1. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
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Elva linn, |
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— |
Võhma linn, |
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Kuressaare linn, |
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— |
Rakvere linn, |
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Tartu linn, |
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— |
Viljandi linn, |
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Harjumaa maakond (ohne den südlich der Straße Nr. 1 (E20) gelegenen Teil der Kuusalu vald, die Aegviidu vald und die Anija vald), |
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Ida-Virumaa maakond, |
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— |
Läänemaa maakond, |
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— |
Pärnumaa maakond, |
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— |
Põlvamaa maakond, |
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— |
Võrumaa maakond, |
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— |
Valgamaa maakond, |
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Raplamaa maakond, |
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Suure-Jaani vald, |
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der nordöstlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tamsalu vald, |
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Tartu vald, |
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Abja vald, |
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Alatskivi vald, |
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— |
Haaslava vald, |
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— |
Haljala vald, |
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— |
Tarvastu vald, |
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— |
Nõo vald, |
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— |
Ülenurme vald, |
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— |
Tähtvere vald, |
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— |
Rõngu vald, |
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— |
Rannu vald, |
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Konguta vald, |
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— |
Puhja vald, |
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— |
Halliste vald, |
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— |
Kambja vald, |
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— |
Karksi vald, |
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Kihelkonna vald, |
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— |
Kõpu vald, |
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— |
Lääne-Saare vald, |
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— |
Laekvere vald, |
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— |
Leisi vald, |
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— |
Luunja vald, |
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Mäksa vald, |
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Meeksi vald, |
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— |
Muhu vald, |
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— |
Mustjala vald, |
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— |
Orissaare vald, |
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— |
Peipsiääre vald, |
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— |
Piirissaare vald, |
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— |
Pöide vald, |
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— |
Rägavere vald, |
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— |
Rakvere vald, |
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— |
Ruhnu vald, |
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— |
Salme vald, |
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— |
Sõmeru vald, |
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— |
Torgu vald, |
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— |
Vara vald, |
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— |
Vihula vald, |
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— |
Viljandi vald, |
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Vinni vald, |
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Viru-Nigula vald, |
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— |
Võnnu vald. |
2. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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im Apes novads die pagasti Trapenes, Gaujienas und Apes sowie die Ape pilsēta, |
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— |
im Balvu novads die pagasti Vīksnas, Bērzkalnes, Vectilžas, Lazdulejas, Briežuciema, Tilžas, Bērzpils und Krišjāņu, |
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im Bauskas novads die pagasti Mežotnes, Codes, Dāviņu und Vecsaules, |
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— |
im Daugavpils novads die pagasti Vaboles, Līksnas, Sventes, Medumu, Demenas, Kalkūnes, Laucesas, Tabores, Maļinovas, Ambeļu, Biķernieku, Naujenes, Vecsalienas, Salienas und Skrudalienas, |
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— |
im Dobeles novads der östlich der Straße P98 gelegene Teil der pagasts Jaunbērzes, |
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— |
im Gulbenes novads die pagasts Līgo, |
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im Jelgavas novads die pagasti Kalnciema, Līvbērzes und Valgundes, |
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im Kandavas novads die pagasti Cēres, Kandavas, Zemītes und Zantes, die Kandava pilsēta, |
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im Krimuldas novads der nordöstlich der Straßen V89 und V81 gelegene Teil der pagasts Krimuldas und der nordöstlich der Straßen V81 und V128 gelegene Teil der pagasts Lēdurgas, |
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— |
im Limbažu novads die pagasti Skultes, Limbažu, Umurgas, Katvaru, Pāles, Viļķenes und die Limbaži pilsēta, |
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im Preiļu novads die pagasts Saunas, |
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— |
im Raunas novads die pagasts Raunas, |
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im Riebiņu novads die pagasti Sīļukalna, Stabulnieku, Galēnu und Silajāņu, |
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im Rugāju novads die pagasts Lazdukalna, |
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im Siguldas novads die pagasts Mores und der südlich der Straße P3 gelegene Teil der pagasts Allažu, |
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im Smiltenes novads die pagasti Brantu, Blomes, Smiltenes, Bilskas und Grundzāles, die Smiltene pilsēta, |
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im Talsu novads die pagasti Ķūļciema, Balgales, Vandzenes, Laucienes, Virbu, Strazdes, Lubes, Īves, Valdgales, Laidzes und Ārlavas, die Valdemārpils pilsēta, |
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im Ventspils novads die pagasti Ances, Tārgales, Popes und Puzes, |
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Ādažu novads, |
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— |
Aglonas novads, |
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Aizkraukles novads, |
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Aknīstes novads, |
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Alojas novads, |
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Alūksnes novads, |
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— |
Amatas novads, |
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Babītes novads, |
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Baldones novads, |
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Baltinavas novads, |
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Beverīnas novads, |
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— |
Burtnieku novads, |
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— |
Carnikavas novads, |
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— |
Cēsu novads, |
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— |
Cesvaines novads, |
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— |
Ciblas novads, |
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— |
Dagdas novads, |
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— |
Dundagas novads, |
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— |
Engures novads, |
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— |
Ērgļu novads, |
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— |
Garkalnes novads, |
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— |
Iecavas novads, |
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— |
Ikšķiles novads, |
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— |
Ilūkstes novads, |
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— |
Jaunjelgavas novads, |
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— |
Jēkabpils novads, |
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— |
Kārsavas novads, |
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— |
Ķeguma novads, |
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— |
Ķekavas novads, |
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— |
Kocēnu novads, |
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— |
Kokneses novads, |
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— |
Krāslavas novads, |
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— |
Krustpils novads, |
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— |
Lielvārdes novads, |
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— |
Līgatnes novads, |
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— |
Līvānu novads, |
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— |
Lubānas novads, |
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— |
Ludzas novads, |
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— |
Madonas novads, |
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— |
Mālpils novads, |
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— |
Mārupes novads, |
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— |
Mazsalacas novads, |
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— |
Mērsraga novads, |
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— |
Naukšēnu novads, |
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— |
Neretas novads, |
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— |
Ogres novads, |
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— |
Olaines novads, |
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— |
Ozolnieki novads, |
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— |
Pārgaujas novads, |
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— |
Pļaviņu novads, |
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— |
Priekuļu novads, |
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— |
Rēzeknes novads, |
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— |
Rojas novads, |
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Ropažu novads, |
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— |
Rūjienas novads, |
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— |
Salacgrīvas novads, |
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Salas novads, |
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Salaspils novads, |
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— |
Saulkrastu novads, |
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Skrīveru novads, |
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— |
Strenču novads, |
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— |
Tukuma novads, |
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— |
Valkas novads, |
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— |
Varakļānu novads, |
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— |
Vecpiebalgas novads, |
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— |
Vecumnieku novads, |
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— |
Viesītes novads, |
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— |
Viļakas novads, |
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Viļānu novads, |
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— |
Zilupes novads, |
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Daugavpils republikas pilsēta, |
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Jēkabpils republikas pilsēta, |
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Jūrmala republikas pilsēta, |
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Rēzekne republikas pilsēta, |
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Valmiera republikas pilsēta. |
3. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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im Anykščiai rajono savivaldybė die seniūnijos Kavarskas und Kurkliai sowie der südwestlich der Straßen Nr. 121 und Nr. 119 gelegene Teil von Anykščiai, |
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— |
im Jonava rajono savivaldybė die seniūnijos Šilų und Bukonių, in der seniūnija Žeimių die Dörfer Biliuškiai, Drobiškiai, Normainiai II, Normainėliai, Juškonys, Pauliukai, Mitėniškiai, Zofijauka und Naujokai, |
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— |
im Kaunas rajono savivaldybė die seniūnijos Akademijos, Alšėnų, Babtų, Batniavos, Čekiškės, Domeikavos, Ežerėlio, Garliavos, Garliavos apylinkių, Kačerginės, Kulautuvos, Linksmakalnio, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Užliedžių, Vilkijos, Vilkijos apylinkių und Zapyškio, |
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— |
im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnijos Josvainių und Pernaravos, |
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— |
im Panevėžys rajono savivaldybė die seniūnijos Karsakiškio, Naujamiesčio, Paįstrio, Panevėžio, Ramygalos, Smilgių, Upytės, Vadoklių, Velžio und der östlich des Flusses Nevėžis gelegene Teil der seniūnija Krekenavos, |
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— |
im Prienai rajono savivaldybė die seniūnijos Veiverių, Šilavoto, Naujosios Ūtos, Balbieriškio, Ašmintos, Išlaužo und Pakuonių, |
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— |
im Šalčininkai rajono savivaldybė die seniūnijos Jašiūnų, Turgelių, Akmenynės, Šalčininkų, Gerviškių, Butrimonių, Eišiškių, Poškonių und Dieveniškių, |
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— |
im Varėna rajono savivaldybė die seniūnijos Kaniavos, Marcinkonių und Merkinės, |
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— |
im Vilnius rajono savivaldybė die nordöstlich der Straße Nr. 171 gelegenen Teile der seniūnija Sudervė und Dūkštai, die seniūnijos Maišiagala, Zujūnų, Avižienių, Riešės, Paberžės, Nemenčinės, Nemenčinės miesto, Sužionių, Buivydžių, Bezdonių, Lavoriškių, Mickūnų, Šatrininkų, Kalvelių, Nemėžių, Rudaminos, Rūkainių, Medininkų, Marijampolio, Pagirių und Juodšilių, |
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— |
Alytus miesto savivaldybė, |
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— |
im Utena rajono savivaldybė die seniūnijos Sudeikių, Utenos, Utenos miesto, Kuktiškių, Daugailių, Tauragnų und Saldutiškio, |
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— |
im Alytus rajono savivaldybė die seniūnijos Pivašiūnų, Punios, Daugų, Alovės, Nemunaičio, Raitininkų, Miroslavo, Krokialaukio, Simno und Alytaus, |
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— |
Kaunas miesto savivaldybė, |
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— |
Panevėžys miesto savivaldybė, |
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Prienai miesto savivaldybė, |
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— |
Vilnius miesto savivaldybė, |
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Biržai rajono savivaldybė, |
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— |
Druskininkai savivaldybė, |
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Ignalina rajono savivaldybė, |
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— |
Lazdijai rajono savivaldybė, |
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Kupiškis rajono savivaldybė, |
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Molėtai rajono savivaldybė, |
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Rokiškis rajono savivaldybė, |
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Širvintos rajono savivaldybė, |
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Švenčionys rajono savivaldybė, |
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Ukmergė rajono savivaldybė, |
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Zarasai rajono savivaldybė, |
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Birštonas savivaldybė, |
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Visaginas savivaldybė. |
4. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
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In der województwo podlaskie:
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In der województwo lubelskie:
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TEIL III
1. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
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Jõgevamaa maakond, |
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Järvamaa maakond, |
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der südlich der Straße Nr. 1 (E20) gelegene Teil der Kuusalu vald, |
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der südwestlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tamsalu vald, |
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Aegviidu vald, |
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Anija vald, |
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Kadrina vald, |
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Kolga-Jaani vald, |
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Kõo vald, |
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Laeva vald, |
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Laimjala vald, |
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Pihtla vald, |
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Rakke vald, |
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Tapa vald, |
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Väike-Maarja vald, |
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Valjala vald. |
2. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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im Apes novads die pagasts Virešu, |
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im Balvu novads die pagasti Kubuļu und Balvu sowie die Balvi pilsēta, |
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im Daugavpils novads die pagasti Nīcgales, Kalupes, Dubnas und Višķu, |
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— |
im Gulbenes novads die pagasti Beļavas, Galgauskas, Jaungulbenes, Daukstu, Stradu, Litenes, Stāmerienas, Tirzas, Druvienas, Rankas, Lizuma und Lejasciema sowie die Gulbene pilsēta, |
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— |
im Krimuldas novads der südwestlich der Straßen V89 und V81 gelegene Teil der pagasts Krimuldas und der südwestlich der Straßen V81 und V128 gelegene Teil der pagasts Lēdurgas, |
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im Limbažu novads die pagasts Vidrižu, |
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im Preiļu novads die pagasti Preiļu, Aizkalnes und Pelēču, die Preiļi pilsēta, |
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im Raunas novads die pagasts Drustu, |
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im Riebiņu novads die pagasti Riebiņu und Rušonas, |
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im Rugāju novads die pagasts Rugāju, |
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im Siguldas novads die pagasts Siguldas und der nördlich der Straße P3 gelegene Teil der pagasts Allažu und die Sigulda pilsēta, |
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im Smiltenes novads die pagasti Launkalnes, Variņu und Palsmanes, |
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Inčukalna novads, |
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Jaunpiebalgas novads, |
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Sējas novads, |
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Vārkavas novads. |
3. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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im Anykščiai rajono savivaldybė die seniūnijos Debeikių, Skiemonių, Viešintų, Andrioniškio, Svėdasų, Troškūnų und Traupio sowie der nordöstlich der Straßen Nr. 121 und Nr. 119 gelegene Teil der seniūnija Anykščių, |
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im Alytus rajono savivaldybė die seniūnija Butrimonių, |
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— |
im Jonava rajono savivaldybė die seniūnijos Upninkų, Ruklos, Dumsių, Užusalių, Kulvos und in der seniūnija Žeimiai die Dörfer Akliai, Akmeniai, Barsukinė, Blauzdžiai, Gireliai, Jagėlava, Juljanava, Kuigaliai, Liepkalniai, Martyniškiai, Milašiškiai, Mimaliai, Naujasodis, Normainiai I, Paduobiai, Palankesiai, Pamelnytėlė, Pėdžiai, Skrynės, Svalkeniai, Terespolis, Varpėnai, Žeimių gst., Žieveliškiai und Žeimių miestelis, |
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Kaišiadorys rajono savivaldybė, |
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— |
im Kaunas rajono savivaldybė die seniūnijos Vandžiogalos, Lapių, Karmėlavos und Neveronių, |
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im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnijos Pelėdnagių, Krakių, Dotnuvos, Gudžiūnų, Surviliškio, Vilainių, Truskavos, Šėtos und Kėdainių miesto, |
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— |
im Prienai rajono savivaldybė die seniūnijos Jiezno und Stakliškių, |
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im Panevėžys rajono savivaldybė die seniūnijos Miežiškių und Raguvos, |
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im Šalčininkai rajono savivaldybė die seniūnijos Baltosios Vokės, Pabarės, Dainavos und Kalesninkų, |
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im Varėna rajono savivaldybė die seniūnijos Valkininkų, Jakėnų, Matuizų, Varėnos und Vydenių, |
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— |
im Vilnius rajono savivaldybė die südwestlich der Straße Nr. 171 gelegenen Teile der seniūnija Sudervė und Dūkštai, |
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— |
im Utena rajono savivaldybė die seniūnijos Užpalių, Vyžuonų und Leliūnų, |
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Elektrėnai savivaldybė, |
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Jonava miesto savivaldybė, |
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Kaišiadorys miesto savivaldybė, |
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Trakai rajono savivaldybė. |
4. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
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In der województwo podlaskie:
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In der województwo mazowieckie:
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In der województwo lubelskie:
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TEIL IV
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
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alle Gebiete Sardiniens.“ |
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7.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/53 |
BESCHLUSS (EU) 2017/206 DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2017
zur Einstellung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
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(1) |
Am 29. Juni 2015 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats (im Folgenden „PET“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
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(2) |
Der Antrag wurde vom Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (im Folgenden „C.P.M.E“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von PET entfallen. |
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(3) |
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2010 des Rates (2) eingeführt wurde. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
|
(4) |
Am 13. November 2015 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (3) die Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET mit Ursprung in der VR China. |
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(5) |
Die Kommission unterrichtete die Ausführer/Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und Verbände, die Behörden der VR China und alle ihr bekannten Hersteller in der Union offiziell über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(6) |
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS AUF AUSLAUFÜBERPRÜFUNG UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
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(7) |
Mit Schreiben vom 17. November 2016 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung förmlich zurück. |
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(8) |
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union. |
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(9) |
Die Untersuchung brachte keine Anhaltspunkte dafür zutage, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Überprüfungsverfahren eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die die Schlussfolgerung stützen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. |
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(10) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET mit Ursprung in der VR China eingestellt werden sollte. |
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(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehene Einstellung des Verfahrens entspricht der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephtalats mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code 3907610000 eingereiht wird, wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 6. Februar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 300 vom 17.11.2010, S. 1).