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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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3.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/170 DER KOMMISSION
vom 30. Januar 2017
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenthrin, Carbetamid, Cinidonethyl, Fenpropimorph und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für Carbetamid und Triflusulfuron wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Bifenthrin, Cinidonethyl und Fenpropimorph sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. |
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(2) |
Für Bifenthrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Im Hinblick auf den RHG für Chinakohl stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollte dieser RHG gesenkt werden. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Papaya, Rosenkohl/Kohlsprossen, Kopfkohl, Rapssamen, Gerstenkörner, Maiskörner, Fruchtgewürze, Wurzel- und Rhizomgewürze, Muskelfleisch von Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen und für Geflügelleber zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Johannisbeeren, Knoblauch, Gurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Bohnen mit Hülsen, Bohnen ohne Hülsen, Erbsen mit Hülsen und Erbsen ohne Hülsen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten unter Berücksichtigung der Anmerkungen der europäischen Interessenverbände und Handelspartner die RHG für Kräutertees in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert festgesetzt werden. |
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(3) |
Für Carbetamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (3). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Sonnenblumenkerne und Rapssamen zu senken. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Steinobst, Tafel- und Keltertrauben, Grünen Salat, Kraussalat, Chicorée, Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte sowie für Milch von Rindern, Schafen und Ziegen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Haferwurz/Purpur-Bocksbart, Grünkohl, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Estragon, Bohnen (getrocknet), Saflor, Kräutertees (getrocknet, Blüten), Kräutertees (getrocknet, Wurzeln), Gewürze (Früchte und Beeren), Zuckerrüben (Wurzel), Muskelfleisch, Fett, Leber und Niere von Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
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(4) |
Für Cinidonethyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (4). Die Genehmigung von Cinidon-ethyl wurde gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1134/2011 (5) nicht erneuert. Da Cinidonethyl in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, dürften auch keine Rückstände von Cinidonethyl in Pflanzen- oder Tiererzeugnissen zu erwarten sein. Dennoch hält es die Behörde für angemessen, die RHG für Cinidonethyl auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzusetzen. |
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(5) |
Für Fenpropimorph legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (6). Bezüglich der RHG für Erdbeeren, Brombeeren und Porree stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Bananen, Karotten, Meerrettich/Kren, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Haferwurz/Purpur-Bocksbart, Gerste, Hafer, Roggen und Weizen zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Kratzbeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren und Hopfen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zuckerrüben (Wurzel) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für dieses Erzeugnis sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
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(6) |
Für Triflusulfuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (7). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Rote Rüben, Chicorée, Zuckerrüben (Wurzel) und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte zu senken. |
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(7) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
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(8) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
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(9) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
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(10) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
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(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(12) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei den derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollte ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Bifenthrin für Chinakohl ein Wert von 0,01 mg/kg und in Bezug auf Fenpropimorph für Erdbeeren, Brombeeren und Porree ein Wert von 0,01 mg/kg gelten. |
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(13) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
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(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für Erzeugnisse, die vor dem 23. August 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Carbetamid, Cinidonethyl und Triflusulfuron in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Für Erzeugnisse, die vor dem 23. August 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Bifenthrin in und auf allen Erzeugnissen außer Chinakohl und im Hinblick auf Fenpropimorph in und auf allen Erzeugnissen außer Erdbeeren, Brombeeren und Porree weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 23. August 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Januar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for bifenthrin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(4):4081.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for carbetamide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(7):4192.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for cinidon-ethyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(7):4166.
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1134/2011 der Kommission vom 9. November 2011 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Cinidonethyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 292 vom 10.11.2011, S. 1).
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fenpropimorph according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(3):4050.
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for triflusulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(7):4190.
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
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(1) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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(2) |
In Anhang III werden die Spalten für Bifenthrin, Carbetamid, Cinidonethyl, Fenpropimorph und Triflusulfuron gestrichen. |
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(3) |
In Anhang V wird folgende Spalte für Cinidonethyl eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
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3.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/45 |
VERORDNUNG (EU) 2017/171 DER KOMMISSION
vom 30. Januar 2017
zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aminopyralid, Azoxystrobin, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Cyproconazol, Diethofencarb, Dithiocarbamate, Fluazifop-P, Fluopyram, Haloxyfop, Isofetamid, Metalaxyl, Prohexadion, Propaquizafop, Pyrimethanil, Trichoderma atroviride Stamm SC1 und Zoxamid in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für Azoxystrobin, Diethofencarb, Fluazifop-P, Haloxyfop, Prohexadion und Pyrimethanil wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Dithiocarbamate, Metalaxyl und Zoxamid wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Aminopyralid, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Cyproconazol, Fluopyram und Propaquizafop wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Isofetamid und Trichoderma atroviride Stamm SC1 wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. |
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(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Aminopyralid für die Anwendung bei Mais wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt. |
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(3) |
In Bezug auf Azoxystrobin wurde ein solcher Antrag für Rhabarber, Leinsamen, Saflorsamen und Borretschsamen gestellt. In Bezug auf Cyantraniliprol wurde ein solcher Antrag für Tafeltrauben, Erdbeeren, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Artischocken, Kräutertees aus Wurzeln sowie für Wurzel- und Rhizomgewürze gestellt. In Bezug auf Cyflufenamid wurde ein solcher Antrag für Steinobst und Artischocken gestellt. In Bezug auf Cyproconazol wurde ein solcher Antrag für Hülsenfrüchte, Gerste und Hafer gestellt. In Bezug auf Dithiocarbamate wurde ein solcher Antrag für Persimonen — im Anschluss an die Anwendung von Mancozeb bei diesem Erzeugnis — gestellt. In Bezug auf Fluazifop-P wurde ein solcher Antrag für Kürbiskerne gestellt. In Bezug auf Fluopyram wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Paprika, „Spinat und verwandte Arten (Blätter)“, Chicorée, „frische Kräuter und essbare Blüten“, Erbsen (mit Hülsen), Linsen, sonstiges Hülsengemüse mit der Code-Nummer 0260990, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne, Saflorsamen, Borretschsamen, Hanfsamen, Rizinusbohnen, Gerste, Buchweizen, Hafer und Zuckerrüben gestellt. In Bezug auf Metalaxyl wurde ein solcher Antrag für Grapefruits, Orangen, Erdbeeren, Rosenkohl/Kohlsprossen sowie „Spinat und verwandte Arten (Blätter)“ gestellt. In Bezug auf Prohexadion wurde ein solcher Antrag für Erdbeeren gestellt. In Bezug auf Propaquizafop wurde ein solcher Antrag für Knollensellerie, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Blumenkohle, Kopfkohle, „Kopfsalate und andere Salatarten“, Mohnsamen, Sojabohnen und Senfkörner gestellt. In Bezug auf Pyrimethanil wurde ein solcher Antrag für Porree gestellt. In Bezug auf Zoxamid wurde ein solcher Antrag für „Kopfsalate und andere Salatarten“, „Spinat und verwandte Arten (Blätter)“ sowie „frische Kräuter und essbare Blüten“ gestellt. |
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(4) |
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Diethofencarb bei Bananen und Haloxyfop-P bei Sojabohnen gestellt. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in Süd- und Mittelamerika zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. |
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(5) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
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(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen (2) zu den vorgeschlagenen RHG ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
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(7) |
Die Behörde befand in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen bezüglich der Anwendung von Azoxystrobin bei Rhabarber, von Fluopyram bei Zuckerrüben und von Propaquizafop bei „Kopfsalaten und anderen Salatarten“, dass die vorgelegten Angaben für die Festlegung neuer RHG nicht ausreichen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden. |
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(8) |
Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. |
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(9) |
In Bezug auf Fluazifop-P wurden mehrere RHG durch die Verordnung (EU) 2016/1015 der Kommission (3) geändert. Die genannte Verordnung sieht eine Senkung des RHG für Kürbiskerne auf die einschlägige Bestimmungsgrenze mit Wirkung ab dem 19. Januar 2017 vor. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der in der vorliegenden Verordnung festgelegte RHG ab demselben Datum gelten. |
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(10) |
In Bezug auf Cyantraniliprol und Isofetamid legte die Behörde Schlussfolgerungen zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (4) vor. In diesem Zusammenhang empfahl sie die Festlegung von RHG, die den repräsentativen Anwendungen entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis in der Union Rechnung tragen. Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den geeigneten Bestimmungsgrenzen konsultiert. |
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(11) |
Der Wirkstoff mit geringem Risiko Trichoderma atroviride Stamm SC1 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/951 der Kommission (5) genehmigt. Die Behörde gelangte zu dem Schluss (6), dass für die Bewertung des Risikos der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vermerkte auf seiner Sitzung am 19. Mai 2016, dass der fragliche Stoff keine relevanten Metaboliten mit signifikanter Toxizität oder in einem Umfang bildet, der eine Expositionshöhe über einem vernachlässigbaren Wert zur Folge hat. (7) Daher sollte dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden. |
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(12) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerungen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
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(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Bezüglich des RHG von Fluazifop-P bei Kürbiskernen gilt sie jedoch ab dem 19. Januar 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Januar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for aminopyralid in maize. EFSA Journal 2016; 14(6):4497 [16 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for azoxystrobin in various crops. EFSA Journal 2016; 14(5):4459 [17 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for cyantraniliprole in table grapes. EFSA Journal 2016; 14(7):4553 [14 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for cyantraniliprole in various crops. EFSA Journal 2015; 13(10):4263 [25 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for cyflufenamid in stone fruits and globe artichokes. EFSA Journal 2016; 14(6):4519 [14 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for cyproconazole in pulses, barley and oat. EFSA Journal 2016; 14(6):4526 [18 S.].
Reasoned opinion on the setting of import tolerance for diethofencarb in bananas. EFSA Journal 2016; 14(8):4576 [18 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for mancozeb (expressed as carbon disulfide) in persimmons. EFSA Journal 2016; 14(5):4495 [13 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fluazifop-P in pumpkin seeds. EFSA Journal 2016; 14(5):4486 [14 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fluopyram in various crops. EFSA Journal 2016; 14(6):4520 [27 S.].
Reasoned opinion on the setting of import tolerance for haloxyfop-P in soya beans. EFSA Journal 2016; 14(7):4551 [15 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for metalaxyl in various crops. EFSA Journal 2016; 14(7):4521.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for prohexadione-calcium in strawberries. EFSA Journal 2016; 14(7):4528 [13 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for propaquizafop in various crops. EFSA Journal 2016; 14(2):4402 [31 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for pyrimethanil in leek. EFSA Journal 2016; 14(6):4514 [13 S.].
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for zoxamide in various leafy crops. EFSA Journal 2016; 14(7):4527 [13 S.].
(3) Verordnung (EU) 2016/1015 der Kommission vom 17. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Chloridazon, Fluazifop-P, Fuberidazol, Mepiquat und Tralkoxydim in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 172 vom 29.6.2016, S. 1).
(4) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance cyantraniliprole. EFSA Journal 2014; 12(9):3814 [249 S.].
Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance isofetamid. EFSA Journal 2015; 13(10):4265 [130 S.].
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/951 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Trichoderma atroviride Stamm SC1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 6).
(6) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Trichoderma atroviride strain SC1. EFSA Journal 2015; 13(4):4092 [33 S.].
(7) Review report for the active substance Trichoderma atroviride strain SC1 (SANTE/10389/2016 rev. 1).
ANHANG
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang IV wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Trichoderma atroviride Stamm SC1“. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(*2) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*4) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.