ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 29

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
3. Februar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/180 der Kommission vom 24. Oktober 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Normen für die Referenzportfoliobewertung und der Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/181 der Kommission vom 27. Januar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/182 der Kommission vom 27. Januar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/183 der Kommission vom 27. Januar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/184 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

19

 

*

Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/186 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen aus bestimmten Drittländern in die Union aufgrund von mikrobieller Kontamination sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ( 1 )

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/187 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 28343) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Lactosan GmbH & Co. KG) ( 1 )

35

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/188 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

38

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/189 des Rates vom 16. Januar 2017 über die im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschüssen Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Handel und nachhaltige Entwicklung, Zoll und Geografische Angaben im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen jener Unterausschüsse zu vertretenden Standpunkte

40

 

*

Beschluss (EU) 2017/190 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Ermächtigung Frankreichs, gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Genehmigung in Abweichung von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit für den Einbau von Komponenten zu erteilen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 458)

61

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/191 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/166/EU zur Einführung neuer Technologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 450)  ( 1 )

63

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2016/2240 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) ( ABl. L 337 vom 13.12.2016 )

69

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 347 vom 31.12.2015 )

69

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/180 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Normen für die Referenzportfoliobewertung und der Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist notwendig, Normen für die Bewertung der von den Instituten zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Ansätze durch die zuständigen Behörden festzulegen und detaillierte Regelungen für die Verfahren zur gemeinsamen Nutzung der Bewertungen durch diejenigen zuständigen Behörden zu treffen, die befugt sind, die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen jener Institute zu überwachen, die diese Beträge bzw. Eigenmittelanforderungen nach internen Ansätzen berechnen dürfen.

(2)

Die Bewertung der Qualität der fortgeschrittenen Ansätze der Institute ermöglicht den Vergleich der internen Ansätze auf Unionsebene, mit dem die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die zuständigen Behörden bei deren Bewertung einer potenziellen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen unterstützt. Die Vorschriften über die Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen sollten angemessene Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf der gemeinsamen Nutzung der Bewertungen mit den zuständigen Behörden und der EBA enthalten.

(3)

Die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Instituten einer der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Gruppe zuständig sind, haben ein berechtigtes Interesse an der Qualität der von diesen Instituten verwendeten internen Ansätze, da sie gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) an der gemeinsamen Entscheidung über die Erstgenehmigung der internen Ansätze mitwirken. Die Vorschriften über die Verfahren für die gemeinsame Nutzung der nach Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten Bewertungen sollten auch regeln, wie die allgemeinen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen innerhalb der Kollegien im spezifischen Kontext des Benchmarking anzuwenden sind.

(4)

Um eine effiziente und praktikable gemeinsame Nutzung der gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten Bewertungen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden ihre Schätzung oder ihre Auffassungen zum Ausmaß der potenziellen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen, die aus den von den Instituten verwendeten internen Ansätzen erwächst, sowie die Überlegungen, die den Ergebnissen der Bewertung der zuständigen Behörden zugrunde liegen, bekannt geben. Außerdem sind Abhilfemaßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 4 der genannten Richtlinie ergriffen oder ins Auge gefasst werden, auch für alle anderen zuständigen Behörden relevant, die für die Beaufsichtigung von Instituten einer der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Gruppe verantwortlich sind, da sie ein berechtigtes Interesse an der dauerhaften Qualität der von diesen Instituten verwendeten internen Ansätze haben. Darüber hinaus sollten Abhilfemaßnahmen, die von den zuständigen Behörden ergriffen oder ins Auge gefasst werden, gemäß Artikel 107 Absatz 1 der genannten Richtlinie auch der EBA mitgeteilt werden, da dies notwendig ist, damit die EBA ihre Aufgaben erfüllen kann.

(5)

Der Bericht, den die EBA zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der internen Ansätze erstellt, ist ein Grundpfeiler des Benchmarking, da er die Ergebnisse des Vergleichs zwischen den betreffenden Instituten und den mit ihnen vergleichbaren Instituten auf Unionsebene enthält. Die im Bericht der EBA enthaltenen Informationen sollten daher die Grundlage bilden, auf der die zuständigen Behörden entscheiden, auf welche Firmen und Portfolios sie sich bei der Bewertung gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU „insbesondere konzentrieren“ sollten.

(6)

Die Ergebnisse der Bewertung der Qualität der internen Ansätze hängen von der Qualität der von den einschlägigen Instituten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission (3) gemeldeten Daten ab, die ebenfalls konsistent und vergleichbar sein müssen. Deshalb sollten die zuständigen Behörden verpflichtet werden, die ordnungsgemäße Anwendung der genannten Durchführungsverordnung durch die Institute zu bestätigen, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der für die Institute bestehenden Option, von der Meldung bestimmter einzelner Portfolios abzusehen.

(7)

Berechnen die zuständigen Behörden Referenzwerte auf der Grundlage des Standardansatzes, sollte an den aus der Anwendung des Standardansatzes resultierenden Eigenmittelanforderungen vorsichtshalber eine Anpassung vorgenommen werden. Diese Anpassung sollte in der Höhe festgesetzt werden, die bei der Berechnung der vorübergehenden Basel-I-Untergrenze auf der Grundlage von Artikel 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde gelegt wird.

(8)

Für das Marktrisiko Referenzwerte nach dem Standardansatz zu berechnen, wird gegenwärtig nicht für angemessen erachtet, da diese zu Verzerrungen führen können. Aufgrund großer methodischer Unterschiede bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz und nach internen Ansätzen, die vor allem auf deutliche Unterschiede bei der Aggregation oder Diversifizierung der einzelnen Positionen zurückzuführen sind, würde ein Vergleich der beiden Parameter für das Marktrisiko bei kleinen Portfolios keinen aussagekräftigen Hinweis auf eine potenzielle Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen liefern. Werden bei der Bewertung von Kreditrisikomodellen Berechnungen nach dem Standardansatz berücksichtigt, sollten diese lediglich als Referenzwerte für die Bewertung, jedoch nicht als Untergrenzen, verwendet werden.

(9)

Bei der Bewertung der Gesamtqualität der internen Ansätze der Institute und des Grads der innerhalb einzelner Ansätze zu beobachtenden Abweichungen sollten sich die zuständigen Behörden nicht allein auf die Ergebnisse konzentrieren, sondern darauf abstellen, die Haupursachen für die Variabilität zu ermitteln und Rückschlüsse aus den unterschiedlichen Modellierungsansätzen zu ziehen. Die zuständigen Behörden sollten daher verpflichtet werden, die auf den Gewinn- und Verlust-Zeitreihen basierenden Ergebnisse der alternativen VaR- und sVaR-Berechnungen zu berücksichtigen (VaR: value-at-risk; sVaR: stressed value-at-risk).

(10)

Da die zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Bestätigung der Qualität interner Ansätze eine grundlegende Rolle spielen, sollten sie, zusätzlich zu den Informationen, die die Institute gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 melden, die ihnen durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragenen Befugnisse zur Genehmigung und Überprüfung interner Ansätze proaktiv nutzen, indem sie alle weiteren Informationen einholen, die ihnen bei ihrer laufende Bewertung der Qualität der internen Ansätze von Nutzen sein werden.

(11)

Zur Bewertung des Marktrisikos sind tägliche Rückvergleiche sowohl auf der Grundlage der hypothetischen als auch der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts anhand der Tagesendpositionen des gesamten Portfolios nach Artikel 366 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bereits vorgeschrieben. Die Zahl der Überschreitungen ist den zuständigen Behörden mitzuteilen und wird regelmäßig herangezogen, um die Leistungsfähigkeit eines Modells zu beurteilen und Zuschlagsfaktoren für die regulatorischen VaR- und sVaR-Multiplikatoren zu ermitteln. Dementsprechend sollten keine zusätzlichen Rückvergleiche für die Portfolios angewandt oder bewertet werden, die sich auf die internen Ansätze für das Marktrisiko beziehen.

(12)

Dass das Ergebnis des Benchmarking bei einem einzelnen Portfolio ein Extremwert ist oder im Bericht der EBA als von den zuständigen Behörden zu überprüfen bezeichnet wird, sollte nicht zwangsläufig bedeuten, dass das von dem Institut verwendete Modell nicht korrekt oder falsch ist. In diesem Zusammenhang sollten die von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungen als Hilfsmittel genutzt werden, um eine vertiefte Kenntnis der Modelle und der Modellannahmen der Institute zu erlangen. Außerdem sollte die Analyse der potenziellen Unterschiede zwischen den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, die von den Instituten im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldet werden, und den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, die sich aus der Anwendung historisch abgeleiteter Risikoparameter ergeben („Ergebnisse“), von den zuständigen Behörden als stellvertretender Indikator einer signifikanten und systematischen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden, aber eine ordnungsgemäße Validierung des internen Ansatzes keinesfalls ersetzen.

(13)

Bei der Verwendung der Benchmarking-Ergebnisse sollten die zuständigen Behörden etwaige Datenbeschränkungen bedenken und dies in ihrer Bewertung nach Gutdünken zum Ausdruck bringen. Zusätzliche ergebnisbasierte Parameter sollten von der EBA auf der Grundlage der erhobenen Daten errechnet werden und einen weiteren Beitrag zur Analyse leisten. Da auf der Grundlage von Marktrisikomodellen berechnete Eigenmittelanforderungen portfolioabhängig sind und auf disaggregierten Ebenen gewonnene Schlussfolgerungen nicht unkritisch auf die von den Instituten gehaltenen realen Portfolios extrapoliert werden können, sollten etwaige erste Schlussfolgerungen, die allein auf der aus den aggregierten Portfolios abgeleiteten Kapitalgesamthöhe basieren, ebenso mit gebührender Vorsicht gewertet werden. Bei der Bewertung der erhaltenen Ergebnisse sollten die zuständigen Behörden bedenken, dass sich selbst die aggregierten Portfolios mit der größten Anzahl von Instrumenten im Hinblick auf Größe und Struktur noch immer erheblich von einem realen Portfolio unterscheiden werden. Da zudem die meisten Institute nicht in der Lage sein werden, alle nicht aggregierten Portfolios zu modellieren, könnten die Ergebnisse möglicherweise nicht in allen Fällen vergleichbar sein. Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass die Daten nicht alle eigenmittelwirksamen Maßnahmen abbilden werden, wie beispielsweise Restriktionen bei den Diversifizierungsvorteilen oder Eigenmittelaufschläge, die bekannte Modellierungsmängel oder fehlende Risikofaktoren adressieren sollen.

(14)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(15)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Anhörungen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verfahren für die gemeinsame Nutzung von Bewertungen

(1)   Die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU jährliche Bewertungen der Qualität der internen Ansätze der Institute durchführen, geben diese Bewertungen innerhalb von drei Monaten, nachdem der gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erstellte Bericht in Umlauf gegeben wurde, an alle anderen relevanten zuständigen Behörden und die EBA weiter.

(2)   Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Bewertungen gibt die EBA diese an die relevanten zuständigen Behörden weiter, die für die Beaufsichtigung von Instituten einer der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Gruppe verantwortlich sind, sofern dies nicht bereits durch die zuständigen Behörden, die diese Bewertungen erstellt haben, geschehen ist.

Artikel 2

Verfahren für die gemeinsame Nutzung von Informationen mit anderen zuständigen Behörden und der EBA

Bei der Weitergabe von Bewertungen, die gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt wurden, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die Schlussfolgerungen und die Begründung ihrer Bewertung auf der Grundlage der in den Artikeln 3 bis 11 genannten Bewertungsnormen;

b)

ihre Auffassungen zur Höhe der potenziellen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen, die aus den internen Ansätzen der Institute erwächst.

Artikel 3

Überblick

(1)   Bei der Durchführung der in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bewertung ermitteln die zuständigen Behörden die internen Ansätze, die einer spezifischen Bewertung bedürfen, in einer Art und Weise, die in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäftsmodell einhergehenden Risiken sowie zur Relevanz der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 enthaltenen Portfolios des Instituts in Relation zum Risikoprofil des Instituts steht. Außerdem berücksichtigen sie die Analyse, die in dem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht der EBA enthalten ist, wie folgt:

a)

sie behandeln aus der Modellierung resultierende Werte, die im Bericht der EBA als Extremwerte angesehen werden, als Hinweis auf erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU;

b)

sie behandeln aus der Modellierung resultierende Werte und die Standardabweichung dieser Werte für Risikopositionen im selben Referenzportfolio oder in ähnlichen Referenzportfolios, die im Bericht der EBA genannt werden, als ersten Hinweis auf erhebliche Unterschiede und, je nachdem, hohe oder niedrige Vielfalt der Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU;

c)

sie behandeln potenzielle Unterschiede, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung berechnet werden, als ersten Hinweis auf eine signifikante und systematische Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU;

d)

sie behandeln potenzielle Unterschiede zwischen den geschätzten Risikoparametern, die von den Instituten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldet werden, und den historisch abgeleiteten Risikoparametern („Ergebnissen“), die von den Instituten gemäß dieser Durchführungsverordnung gemeldet werden, als ersten Hinweis auf erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU;

e)

sie behandeln potenzielle Unterschiede zwischen den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, die die Institute gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 melden, und den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, die aus der Verwendung von Ergebnissen durch die Institute nach Maßgabe der genannten Durchführungsverordnung resultieren oder von der EBA in ihrem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht berechnet werden, als ersten Hinweis auf eine signifikante und systematische Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie. Bei der Verwendung des von der EBA erstellten Berichts können die zuständigen Behörden etwaige Datenbeschränkungen berücksichtigen und dies in ihrer Bewertung nach Gutdünken zum Ausdruck bringen.

(2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung wenden die zuständigen Behörden die in den Artikeln 6 bis 11 genannten Bewertungsnormen an.

Artikel 4

Berechnung potenzieller Unterschiede beim Kreditrisiko unter Anwendung des Standardansatzes

(1)   Die zuständigen Behörden berechnen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten potenziellen Unterschiede, indem sie die von den Instituten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldeten Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko von den aus der Anwendung des Standardansatzes resultierenden Eigenmittelanforderungen abziehen. Außerdem errechnen sie die Referenzstatistiken für diese Unterschiede wie folgt:

a)

für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko (LDPs) auf der Ebene des Portfolios, unter Ausschluss der in Artikel 114 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieses Zentralstaats und dieser Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind;

b)

für Portfolios mit hohem Ausfallrisiko (HDPs) auf der Ebene des Portfolios.

(2)   Zur Berechnung der in Absatz 1 genannten Referenzstatistiken ziehen die zuständigen Behörden die angepassten Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko in der Höhe heran, die zur Berechnung der vorübergehenden Basel-I-Untergrenze auf der Grundlage von Artikel 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde gelegt wird.

Artikel 5

Berechnung potenzieller Unterschiede beim Kreditrisiko unter Heranziehung von Ergebnissen

Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e ziehen die zuständigen Behörden zur Berechnung der Unterschiede die durchschnittlichen Ergebnisse sowohl für einen Einjahreszeitraum als auch für einen Fünfjahreszeitraum heran.

Artikel 6

Bewertungsnormen

(1)   Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bewertung bewerten die zuständigen Behörden, ob die Institute die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 erfüllen, sofern die Institute die in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung vorgesehene Option in Anspruch genommen haben, um eine eingeschränktere Berichterstattung im Rahmen der genannten Durchführungsverordnung vorzunehmen. Hierzu bestätigen die zuständigen Behörden die Begründung und Rechtfertigung etwaiger Einschränkungen in der Berichterstattung, die diese Institute im Rahmen der genannten Durchführungsverordnung angeführt haben.

(2)   Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung untersuchen die zuständigen Behörden die Gründe für die in diesem Absatz genannte signifikante und systematische Unterschätzung sowie hohe oder niedrige Vielfalt der Eigenmittelanforderungen wie folgt:

a)

bei Bewertungen, die sich auf Kreditrisikoansätze beziehen, durch Anwendung der in den Artikeln 7 und 8 genannten Normen;

b)

bei Bewertungen, die sich auf Marktrisikoansätze beziehen, durch Anwendung der in den Artikeln 9 bis 11 genannten Normen.

Artikel 7

Allgemeine Bewertungsnormen für interne Kreditrisikoansätze

(1)   Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung, die sich auf Kreditrisikoansätze bezieht, verwenden die zuständigen Behörden mindestens die Informationen über die auf die aufsichtlichen Referenzportfolios angewandten internen Ansätze, die in den folgenden Dokumenten enthalten sind, soweit relevant:

a)

in dem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht der EBA;

b)

in den regelmäßigen Validierungsberichten des Instituts;

c)

in der Modelldokumentation, einschließlich Handbüchern, Unterlagen über die Entwicklung und Kalibrierung des Modells sowie der Methodik der internen Ansätze;

d)

in den Berichten über Besuche vor Ort.

(2)   Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung, die sich auf Kreditrisikoansätze bezieht, berücksichtigen die zuständigen Behörden die folgenden Elemente, soweit relevant:

a)

ob das Institut gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (LGD) und der Umrechnungsfaktoren verwendet;

b)

den Anwendungsbereich des Modells und die Repräsentativität der Referenzportfolios;

c)

die Hauptmerkmale der Modelle beispielsweise zwecks Unterscheidung zwischen Modellen, die auf der zentralen Gruppenebene (global) konzipiert und kalibriert sind, und Modellen, die nur auf der Ebene des Aufnahmemitgliedstaats (lokal) konzipiert und kalibriert sind, zwischen Käufer- und Instituts-Modellen sowie zwischen Modellen, die unter Verwendung interner Daten entwickelt und kalibriert wurden, und Modellen, die unter Verwendung externer Daten entwickelt und kalibriert wurden;

d)

das Datum der Modellgenehmigung und das Datum der Modellentwicklung;

e)

den Vergleich zwischen den erwarteten und den beobachteten Ausfallquoten über einen relevanten Zeitraum;

f)

den Vergleich zwischen den in einem Konjunkturabschwung prognostizierten LGDs und den beobachteten LGDs;

g)

den Vergleich zwischen den geschätzten und den beobachteten Risikopositionen bei Ausfall;

h)

die Länge der verwendeten Zeitreihen und, sofern anwendbar, die Einbeziehung von Stressjahren oder die Art und Wesentlichkeit etwaiger Anpassungen zur Erfassung von Abschwungbedingungen und die Hinzufügung von Margen für eine konservative Modellkalibrierung;

i)

jüngste Veränderungen in der Zusammensetzung des Portfolios des Instituts, auf das der internen Ansatz angewandt wird;

j)

die mikro- und makroökonomische Situation des Portfolios des Instituts, die Risiko- und Geschäftsstrategie sowie die internen Prozesse, wie etwa die Beitreibungsverfahren für ausgefallene Vermögenswerte („Workout-Verfahren“);

k)

die aktuelle Position im Konjunkturzyklus, die gewählte Rating-Philosophie (Point-in-Time — PIT oder Through-the-Cycle — TTC) und die beobachtete Zyklizität des Modells;

l)

die Zahl der Ratingstufen und -dimensionen, die die Institute in ihren Modellen für die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), die Verlustquote bei Ausfall (LGD) und die Umrechnungsfaktoren verwenden;

m)

die vom Institut verwendeten Ausfall- und Genesungsquotendefinitionen;

n)

ob offene Workout-Verfahren in die für die Kalibrierung der LGD-Modelle verwendeten Zeitreihen einbezogen wurden oder nicht, sofern anwendbar.

3.   Halten die zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Informationen nicht für ausreichend, um in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Elemente zu Schlussfolgerungen zu gelangen, so holen sie von den Instituten unverzüglich die als erforderlich erachteten zusätzlichen Informationen ein, um ihre Bewertung abschließen zu können.

Bei der Entscheidung, welche zusätzlichen Informationen eingeholt werden sollen, berücksichtigen die zuständigen Behörden die Wesentlichkeit und Relevanz der Abweichung der Parameter und Eigenmittelanforderungen des Instituts. Die zuständigen Behörden holen die zusätzlichen Informationen auf die Art und Weise ein, die ihnen als am besten geeignet erscheint, insbesondere auch über Fragebögen, Befragungen und Ad-hoc-Besuche vor Ort.

Artikel 8

Bewertungsnormen für interne Kreditrisikoansätze speziell für das LDP

(1)   Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung, die sich auf die LDP-Gegenparteien gemäß Meldebogen 101 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 bezieht, bewerten die zuständigen Behörden, ob die Unterschiede zwischen den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko eines Instituts und jenen vergleichbarer Institute durch einen der folgenden Faktoren bedingt sind:

a)

unterschiedliche Rangfolge der in die LDP-Stichproben einbezogenen Gegenparteien oder unterschiedliche, den einzelnen Stufen zugeordnete PD-Werte;

b)

besondere Arten von Fazilitäten, Sicherungsinstrumente oder Standort der Gegenparteien;

c)

Heterogenität der PDs, LGDs, Laufzeiten oder Umrechnungsfaktoren;

d)

Besicherungspraktiken;

e)

Grad der Unabhängigkeit von externen Ratings und Häufigkeit der Aktualisierung der internen Ratings.

(2)   Stuft ein Institut eine Gegenpartei als „ausgefallen“ ein, während diese von anderen Instituten als „nicht ausgefallen“ eingestuft wird oder umgekehrt, wenden die zuständigen Behörden auf diese Gegenpartei den in Absatz 1 genannten Ansatz an.

Artikel 9

Allgemeine Bewertungsnormen für interne Marktrisikoansätze

(1)   Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung verwenden die zuständigen Behörden mindestens die Informationen über die auf die aufsichtlichen Referenzportfolios angewandten internen Ansätze, die in den folgenden Dokumenten enthalten sind, soweit relevant:

a)

in dem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht der EBA;

b)

in den Validierungsberichten der Institute, die von qualifizierter unabhängiger Seite erstellt werden, wenn das interne Modell erstmals entwickelt wird und wenn wesentliche Änderungen am internen Modell vorgenommen werden. Diese Informationen beinhalten Tests, mit denen nachgewiesen wird, dass jegliche den internen Ansätzen zugrunde liegende Annahmen angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben, spezifische Rückvergleiche in Bezug auf die Risiken und die Struktur der Portfolios und den Einsatz hypothetischer Portfolios, wodurch sichergestellt werden soll, dass die internen Ansätze eventuell auftretende besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und das Konzentrationsrisiko, erfassen können;

c)

in Mitteilungen über die Zahl und Gründe der Überschreitungen bei den täglichen Rückvergleichen, die während des vorangehenden Jahres beobachtet wurden, auf der Grundläge von Rückvergleichen der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts;

d)

in der Modelldokumentation, einschließlich Handbüchern, Unterlagen über die Entwicklung und Kalibrierung des Modells sowie der Methodik der internen Ansätze;

e)

in den Berichten über Besuche vor Ort.

(2)   Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung berücksichtigen die zuständigen Behörden die folgenden Elemente, soweit relevant:

a)

die gewählte VaR-Methodik, die von dem Institut angewandt wird;

b)

den Anwendungsbereich des Modells und die Repräsentativität der Referenzportfolios;

c)

die Rechtfertigung und Begründung für den Fall, dass ein Risikofaktor in das Bepreisungsmodell des Instituts, nicht aber in sein Risikomessmodell aufgenommen wurde;

d)

die in das Modell aufgenommenen Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzielle Positionen hält;

e)

die Zahl der Laufzeitsegmente, in die jede Zinsstrukturkurve unterteilt ist;

f)

die Methodik, die angewandt wird, um das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven zu erfassen;

g)

die Risikofaktoren, die das Modell für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten, enthält;

h)

die Zahl der Risikofaktoren, die verwendet werden, um das Aktienrisiko zu erfassen;

i)

die Methodik, die angewandt wird, um das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien zu bewerten;

j)

die beobachtete Treffsicherheit der im Modell verwendeten Näherungswerte, die Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Risikoparameter;

k)

die Länge der Zeitreihen, die für den VaR verwendet werden;

l)

die Methodik, die angewandt wird, um die Stressperiode für den sVaR zu ermitteln, die Angemessenheit der gewählten Stressperiode für die Referenzportfolios;

m)

die Methodiken, die im Risikomessmodell angewandt werden, um die Nichtlinearitäten von Optionen, insbesondere wenn das Institut statt einer vollständigen Neubewertung Taylor-Näherungsansätze verwendet, und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko zu erfassen;

n)

die Methodiken, die angewandt werden, um das adressenbezogene Basisrisiko zu erfassen, und ob diese Methodiken differenziert auf wesentliche spezifische Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Positionen reagieren;

o)

die Methodiken, die angewandt werden, um das Ereignisrisiko zu erfassen;

p)

für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC), die Methodiken, die angewandt werden, um die Liquiditätshorizonte für die einzelnen Positionen festzulegen, sowie die PDs, LGDs und Übergangsmatrizen, die in der Simulation gemäß Artikel 374 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden;

q)

für den internen Ansatz für den Korrelationshandel die Methodiken, die angewandt werden, um die in Artikel 377 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risiken zu erfassen, sowie die Annahmen für die Korrelation zwischen den relevanten modellierten Risikofaktoren.

(3)   Halten die zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Informationen nicht für ausreichend, um in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Elemente zu Schlussfolgerungen zu gelangen, so holen sie von den Instituten unverzüglich die als erforderlich erachteten zusätzlichen Informationen ein, um ihre Bewertung abschließen zu können.

Bei der Entscheidung, welche zusätzlichen Informationen eingeholt werden sollen, berücksichtigen die zuständigen Behörden die Wesentlichkeit und Relevanz der Abweichung der Parameter und Eigenmittelanforderungen des Instituts. Die zuständigen Behörden holen die zusätzlichen Informationen auf die Art und Weise ein, die ihnen als am besten geeignet erscheint, insbesondere auch über Fragebögen, Befragungen und Ad-hoc-Besuche vor Ort.

Artikel 10

Bewertung von Unterschieden bei den Ergebnissen der internen Marktrisikoansätze

(1)   Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung, die sich auf Marktrisikoansätze bezieht, wenden die zuständigen Behörden die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Normen an.

(2)   Bei der Bewertung der Ursachen für Unterschiede bei den VaR-Werten berücksichtigen die zuständigen Behörden die beiden folgenden Faktoren:

a)

etwaige alternative homogenisierte VaR-Berechnungen, die von der EBA in ihrem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht bereitgestellt werden könnten und die auf verfügbaren Gewinn- und Verlustdaten beruhen;

b)

die beobachtete Streuung des VaR-Parameters, den die Institute gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 angegeben haben.

(3)   Bei Instituten, die eine historische Simulation verwenden, bewerten die zuständigen Behörden die beobachtete Variabilität sowohl bei den alternativen homogenisierten VaR-Berechnungen als auch den von den Instituten gemäß Absatz 2 gemeldeten VaR-Daten, um zu ermitteln, wie sich die verschiedenen gewählten Optionen der Institute bei der historischen Simulation auswirken.

(4)   Die zuständigen Behörden bewerten die Streuung zwischen den Instituten in Bezug auf bestimmte Risikofaktoren, die in jedem der nicht aggregierten Referenzportfolios enthalten sind, indem sie die beobachtete Volatilität und die beobachtete Korrelation des Gewinn- und Verlust-Vektors heranziehen, der von den Instituten, die für nicht aggregierte Portfolios eine historische Simulation verwenden, angegeben wird.

(5)   Die zuständigen Behörden analysieren die VaR-Modelle eines Instituts für Portfolios, die eine Gewinn- und -Verlustreihe aufweisen könnten, die signifikant von den Gewinn- und Verlustreihen der im Bericht der EBA gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelten vergleichbaren Institute abweicht, selbst wenn die endgültige Eigenmittelanforderung für das betreffende Portfolio in absoluten Zahlen ähnlich ist wie bei den mit dem jeweiligen Institut vergleichbaren Instituten.

(6)   Darüber hinaus bewerten die zuständigen Behörden bei VaR-, sVAR- und IRC-Modellen sowie bei den für Korrelationshandelsaktivitäten eingesetzten Modellen, wie sich regulatorische Variabilitätsursachen auswirken, wobei sie die im Bericht der EBA gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU bereitgestellten Daten heranziehen und die Parameterergebnisse nach den verschiedenen Modelloptionen bündeln.

(7)   Nachdem die aus den verschiedenen regulatorischen Optionen herrührenden Variabilitätsursachen bewertet wurden, bewerten die zuständigen Behörden, ob die verbleibende Variabilität und Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen durch einen oder mehrere der folgenden Faktoren bedingt ist:

a)

Missverständnisse hinsichtlich der Positionen oder Risikofaktoren, um die es geht;

b)

unvollständige Modellumsetzung;

c)

fehlende Risikofaktoren;

d)

Unterschiede bei der Kalibrierung oder den für die Modellsimulation verwendeten Datenreihen;

e)

in das Modell aufgenommene zusätzliche Risikofaktoren;

f)

alternative Modellannahmen;

g)

Unterschiede aufgrund der vom Institut angewandten Methodik.

(8)   Die zuständigen Behörden vergleichen die Ergebnisse aus Portfolios, die sich nur in einem spezifischen Risikofaktor unterscheiden, um festzustellen, ob die Institute diesen Risikofaktor konsistent mit den vergleichbaren Instituten in ihre internen Modelle aufgenommen haben.

Artikel 11

Bewertung der Eigenmittelhöhe bei internen Marktrisikoansätzen

(1)   Bei der Bewertung der Eigenmittelhöhe der einzelnen Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden die beiden folgenden Faktoren:

a)

die Höhe der Eigenmittel für jedes nicht aggregierte Portfolio;

b)

die Auswirkungen des bei aggregierten Portfolios von den einzelnen Instituten angewandten Diversifizierungsvorteils, wobei die Summe der Eigenmittel bei den nicht aggregierten Portfolios im Sinne von Buchstabe a mit der Höhe der Eigenmittel für das aggregierte Portfolio laut Bericht der EBA gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU verglichen wird.

(2)   Bei der Bewertung der Eigenmittelhöhe der einzelnen Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden auch die beiden folgenden Faktoren:

a)

den Effekt der aufsichtlichen Zuschlagsfaktoren;

b)

den Effekt von Aufsichtsmaßnahmen, die in den von der EBA erhobenen Daten nicht berücksichtigt sind.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/181 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2017

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ablage aus Glas mit dazugehörigen Haltevorrichtungen aus Metall zum Befestigen an der Wand.

Die Glasablage besteht aus einer durchsichtigen Glasplatte mit Abmessungen von etwa 60 × 13,5 × 0,7 cm mit unregelmäßiger Form und bearbeiteten Kanten (wobei die vordere Kante kurvenförmig ist) sowie zwei Halterungen aus einer Kupfer-Zink-Legierung (Messing), beschichtet mit Nickel und Chrom. Die Glasplatte hat zwei Löcher zur Befestigung an den Halterungen.

Die Ware wird in zerlegtem Zustand zusammen mit den für die Befestigung erforderlichen Schrauben und Dübeln in einem Karton verpackt gestellt.

Siehe Abbildung (*1).

9403 89 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), Anmerkung 2 a zu Kapitel 94 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9403 und 9403 89 00 .

Die Ware dient zur Ausstattung von Räumen, beispielsweise in Privatwohnungen. Sie ist daher ein Möbel im Sinne der Position 9403 . Gemäß Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 94 gehören zu diesem Kapitel Regale aus einem Regalboden mit dazugehörigen Haltevorrichtungen zum Befestigen an der Wand. Eine Einreihung in die Position 7020 als andere Ware aus Glas ist somit ausgeschlossen.

Die Glasablage verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter. Die Halterungen aus Metall, die Schrauben und die Dübel dienen lediglich der Befestigung der Glasablage an der Wand. Eine Einreihung in den KN-Code 9403 20 80 als andere Metallmöbel ist somit ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als andere Möbel in den KN-Code 9403 89 00 einzureihen.

Image

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/182 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2017

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Waren (sogenannte Daumenauflagen für Controller von Spielkonsolen) mit einem Durchmesser von etwa 20 mm und einer Höhe von etwa 6 mm Höhe aus elastischem Silicon (Kunststoffen) mit einer rutschfesten Oberfläche. Sie sind mit einem selbstklebenden Aluminiumprofil ausgestattet, das in Form der Unterlage zugeschnitten ist.

Diese Daumenauflagen dienen als Kappen für die Joysticks eines Controllers für Spielkonsolen.

Die Daumenauflagen sollen den Spielecontroller gegen Schweiß und Verschleiß durch intensive Nutzung schützen sowie durch ihre rutschfeste Oberfläche verhindern, dass die Finger vom Controller abrutschen.

Siehe Abbildung (*1).

3926 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 , 3926 90 und 3926 90 97 .

Die Daumenauflagen verbessern lediglich die Funktion des Spielecontrollers. Sie machen somit den Spielecontroller weder für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet, noch erweitern sie seine Verwendungsmöglichkeiten oder versetzen ihn in die Lage, eine mit der Hauptfunktion des Spielecontrollers oder der Spielkonsole im Zusammenhang stehende Sonderarbeit auszuführen (siehe Rechtssache C-152/10, Unomedical, ECLI:EU:C:2011:402, Randnummern 13, 29 und 38).

Folglich ist eine Einreihung als Zubehör für Videospielkonsolen und -geräte der Position 9504 ausgeschlossen.

Die Ware ist daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (Kunststoffe) als andere Ware aus Kunststoffen in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen.

Image

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/183 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2017

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sogenannte Tatami-Puzzlematte) aus Ethylen-Vinylacetat (EVA) in Form von Platten mit Abmessungen von 100 × 100 cm mit rutschfester Oberfläche und einer Dicke von etwa 3 cm. Die Platten verfügen über ein ineinander greifendes Verbindungssystem, das auf dem Prinzip von Puzzles beruht. Sie werden fest auf eine andere Oberfläche aufgelegt und bilden so eine Matte.

Aufgrund der Zellstruktur der Matte dient die Ware der Abfederung von Stößen bei verschiedenen sportlichen Aktivitäten (z. B. Joga, Gymnastik oder Kampfsport) und verringert somit die Verletzungsgefahr. Die „Tatami-Puzzlematte“ dient auch der Geräusch-, Wärme- und Feuchtigkeitsdämmung. Sie dient somit als Schutz gegen Beschädigungen der darunter befindlichen Oberfläche und zum Schutz von Personen, die auf der Matte verschiedene andere Tätigkeiten ausüben, z. B. bei Verwendung durch Kinderbetreuungseinrichtungen oder Künstler.

Siehe Abbildung (*1)

3918 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3918 und 3918 90 00 .

Eine Einreihung in die Position 9506 als Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten oder Freiluftspiele ist ausgeschlossen, da der nicht zusammengesetzte Bodenbelag aus Kunststoff nicht nur für sportliche Aktivitäten verwendet werden kann, sondern auch dem Schutz von Oberflächen und von Personen, die andere Tätigkeiten ausüben, dient.

Die Ware ist daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (Kunststoff) einzureihen.

Sie ist daher als Bodenbeläge aus anderen Kunststoffen in den KN-Code 3918 90 00 einzureihen.

Image


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/184 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind.

(2)

Am 26. Januar 2017 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, einen Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Kommissarischer Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.


ANHANG

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird folgender Eintrag gestrichen:

„13.

AMANAT AL-ASIMA. Adresse: P.O. Box 11151, Masarif, near Baghdad Muhafadha, Al-Kishia, Baghdad, Iraq.“


3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/21


VERORDNUNG (EU) 2017/185 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2017

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 wurden die Regeln und Verfahrensvorschriften, die die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einhalten müssen, in erheblichem Maße geändert. Da die Anwendung einer Reihe dieser Regeln und Verfahrensvorschriften mit sofortiger Wirkung in bestimmten Fällen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, war es erforderlich, Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

(2)

Die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 28. Juli 2009 über die Erfahrungen mit der Anwendung der Hygieneverordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden der „Bericht“) stellt die bisherigen Erfahrungen aller Beteiligten mit der Durchführung dieser Verordnungen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 und die aufgetretenen Schwierigkeiten faktengestützt dar.

(3)

Der Bericht enthält auch die Rückmeldungen zu den Erfahrungen mit den Übergangsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (4). Aus dem Bericht geht außerdem hervor, dass Schwierigkeiten bei der lokalen Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel bestehen, dass eine weitergehende Klärung der Einfuhrbedingungen notwendig ist, wenn mangels harmonisierter EU-Vorschriften nationale Einfuhrbestimmungen gelten, und dass Krisen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse) die Notwendigkeit verstärkter Kontrollen solcher Erzeugnisse bestätigt haben.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission (5) wurden Übergangsmaßnahmen für einen Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2016 endet, festgelegt, damit ein reibungsloser Übergang zur umfassenden Anwendung der neuen Regeln und Verfahrensvorschriften gewährleistet wird. Die Dauer des Übergangszeitraums wurde unter Berücksichtigung der Überarbeitung der in den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 festgelegten Hygienevorschriften bestimmt.

(5)

Darüber hinaus ist es aufgrund der Informationen, die die Inspektoren der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission bei den letzten Audits eingeholt haben, sowie der Informationen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der einschlägigen Sektoren der Lebensmittelwirtschaft in der EU notwendig, bestimmte Übergangsmaßnahmen in der Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 beizubehalten, bis die in der Präambel dieser Verordnung vorgesehenen dauerhaften Vorschriften eingeführt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen an Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben. Die Begrenzung dieser Bestimmung auf frisches Fleisch würde eine zusätzliche Belastung für Kleinerzeuger bedeuten. Daher sieht die Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 eine Ausnahme von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die direkte Abgabe solcher Waren unter bestimmten Bedingungen und ohne Begrenzung auf frisches Fleisch vor. Dieser Ausschluss sollte während einer weiteren, in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangszeit beibehalten werden, und gleichzeitig sollte die Möglichkeit einer dauerhaften Ausnahmeregelung geprüft werden.

(7)

Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 enthalten Bestimmungen über die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union. In der Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen, die bei bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen, für die die Hygienebedingungen für die Einfuhr in die Union noch nicht auf Unionsebene festgelegt sind (z. B. für zusammengesetzte Erzeugnisse, ausgenommen die in Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (6) genannten) von einer Reihe dieser Bestimmungen abweichen.

(8)

Ein Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über amtliche Kontrollen im Bereich der Lebensmittelkette steht derzeit kurz vor der Annahme im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Sobald diese Verordnung angenommen und anwendbar ist, wird sie eine Rechtsgrundlage für einen risikoadaptierten Ansatz für die Kontrolle zusammengesetzter Erzeugnisse bei der Einfuhr bieten. Es ist notwendig, Ausnahmeregelungen für einen weiteren Übergangszeitraum von vier Jahren vorzusehen, bis die neue Verordnung voraussichtlich anwendbar wird.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 lassen die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Betrieben zu, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs handhaben, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 keine spezifischen Vorschriften festgelegt sind, solange keine harmonisierte Liste zugelassener Drittländer erstellt und kein gemeinsames Muster für eine Einfuhrbescheinigung festgelegt ist. Aufgrund der möglichen Auswirkungen der Erstellung einer solchen Liste und der Festlegung des Musters für die Einfuhrbescheinigung auf die Einfuhr dieser Lebensmittel ist mehr Zeit erforderlich für die Konsultation von Beteiligten und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt.

Artikel 2

Ausnahme betreffend die direkte Abgabe kleiner Mengen an Fleisch von Geflügel und Hasentieren

Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Bestimmungen der genannten Verordnung nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen an Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die direkt an den Endverbraucher abgeben.

Artikel 3

Ausnahme betreffend Hygienevorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten

(1)   Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die keine harmonisierten Hygienevorschriften bei der Einfuhr festgelegt sind.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die Hygienevorschriften des einführenden Mitgliedstaats für die Einfuhr erfüllen.

(2)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, welche sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen die in Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 genannten, von der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befreit.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die Hygienevorschriften des einführenden Mitgliedstaats für die Einfuhr erfüllen.

Artikel 4

Ausnahme betreffend Hygieneverfahren in Bezug auf Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die keine harmonisierten Hygienevorschriften bei der Einfuhr festgelegt sind.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die Hygienevorschriften des einführenden Mitgliedstaats für die Einfuhr erfüllen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  KOM(2009) 403 endg.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission vom 31. Oktober 2013 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 10).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).


3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/186 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2017

zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen aus bestimmten Drittländern in die Union aufgrund von mikrobieller Kontamination sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, angemessene Sofortmaßnahmen der Union in Bezug auf aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt zu schützen, wenn davon auszugehen ist, dass einem ersten Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen in die Union eingeführte Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder von der Union als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen oder aber, soweit ein besonderes Abkommen zwischen der Union und dem Ausfuhrland besteht, die darin enthaltenen Anforderungen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer.

(4)

In Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die Anforderungen an die bei den amtlichen Kontrollen verwendeten Probenahme- und Analyseverfahren festgelegt.

(5)

In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist festgelegt, dass Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union durch die Lebensmittelunternehmer überprüfen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (4) enthält Vorschriften zu verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter, in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs.

(7)

Seit vielen Jahren kommt es bei Sesamsamen und Betelblättern (Piper betle L.) aus Indien häufig zu Verstößen gegen die mikrobielle Sicherheit. Demzufolge finden seit 2014 vermehrte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Lebensmittel bezüglich des Vorhandenseins von Salmonella spp. statt. Diese vermehrten Kontrollen bestätigten jedoch die häufigen Verstöße gegen die mikrobielle Sicherheit bei diesen Nahrungsmitteln aufgrund von Salmonella spp. Die Einfuhr dieser Lebensmittel stellt somit ein ernstes Risiko für die öffentliche Gesundheit in der Union dar, weshalb Sofortmaßnahmen der Union erlassen werden müssen.

(8)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union sind Garantien der zuständigen Behörden der Ausfuhrländer darüber erforderlich, dass diese Lebensmittel im Einklang mit den Hygienevorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hergestellt wurden. Um eine einheitliche Anwendung der Einfuhrkontrollen in der gesamten Union sicherzustellen, sollte allen Sendungen solcher Lebensmittel eine von der zuständigen Behörde der Ausfuhrländer unterzeichnete Genusstauglichkeitsbescheinigung und die Ergebnisse der Analysen beigefügt sein, mit denen bescheinigt wird, dass sie mit zufriedenstellenden Ergebnissen auf das Vorhandensein mikrobieller Krankheitserreger beprobt und analysiert wurden.

(9)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 müssen die für die Sendungen verantwortlichen Lebensmittelunternehmer vorab über das Eintreffen am benannten Eingangsort und die Art der Sendungen informieren.

(10)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 müssen die verstärkten amtlichen Kontrollen die Dokumentenprüfung sowie die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen umfassen. Die Dokumentenprüfung muss unverzüglich bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen am benannten Eingangsort und die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen, müssen mit der in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Häufigkeit durchgeführt werden.

(11)

Um eine effiziente Organisation und unionsweit einheitliche Einfuhrkontrollen auf das Vorhandensein mikrobieller Krankheitserreger in bestimmten Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern sicherzustellen, sollten spezifische Einfuhrbedingungen für solche Lebensmittel festgelegt werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es angezeigt, alle Lebensmittel aus Drittländern, die aufgrund der mikrobiellen Risiken besonderen Bedingungen unterliegen, in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Demzufolge sollten die Bestimmungen über Betelblätter aus Indien, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/166 der Kommission (5) festgelegt sind, in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, und die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte entsprechend geändert werden.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/166 sollte aufgehoben und gleichzeitig durch eine allgemeinere Verordnung ersetzt werden, in der Bestimmungen zur Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern aufgrund von mikrobieller Kontamination festgelegt sind.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Lebensmittel.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Der Lebensmittelunternehmer stellt Folgendes sicher:

a)

Sendungen mit in Anhang I aufgeführten Lebensmitteln (im Folgenden die „Lebensmittel“) werden nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt.

b)

Sendungen von Lebensmitteln werden nur über die benannten Eingangsorte in die Union eingeführt.

Artikel 4

Der Sendung beizufügende Ergebnisse der Probenahme und Analyse

1.   Jeder Sendung von Lebensmitteln sind die Ergebnisse der von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands durchgeführten Probenahme und Analyse beizufügen, mittels derer überprüft wird, dass keine Gefahr gemäß Anhang I vorliegt.

2.   Die Probenahme und die Analyse gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit Kapitel III „Probenahme und Analyse“ in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommen. Insbesondere erfolgt die Probenahme im Einklang mit den einschlägigen Normen der ISO (Internationale Organisation für Normung) und mit den Richtlinien des Codex Alimentarius als Referenz, und die Analyse auf Salmonellen erfolgt gemäß der Referenzmethode EN/ISO 6579 (letzte aktualisierte Fassung der Nachweismethode) oder gemäß einer Methode, die gemäß dem Protokoll der Norm EN/ISO 16140 oder anderen international anerkannten ähnlichen Protokollen anhand dieser Methode validiert wurde.

Artikel 5

Genusstauglichkeitsbescheinigung

1.   Den Sendungen von in Anhang I aufgeführten Lebensmitteln wird eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III beigefügt.

2.   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde des Versanddrittlands unterzeichnet und abgestempelt.

3.   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung und ihre Anhänge werden in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgefertigt, in dem der benannte Eingangsort liegt. Der Mitgliedstaat des benannten Eingangsortes kann jedoch zustimmen, dass die Genusstauglichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgefertigt werden.

4.   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung ist für einen Zeitraum von vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung gültig, jedoch nicht länger als sechs Monate, gerechnet ab dem Datum der letzten mikrobiologischen Laboranalyse.

Artikel 6

Identifikation

Jede Sendung von Lebensmitteln wird mit einem Identifikationscode (Code der Sendung) versehen, der mit dem Identifikationscode auf den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse nach Artikel 4 und dem Identifikationscode auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Artikel 5 übereinstimmt. Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung ist mit diesem Identifikationscode zu versehen.

Artikel 7

Vorabinformation über Sendungen

1.   Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter informieren die zuständige Behörde des benannten Eingangsortes rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendungen von Lebensmitteln und über die Art der Sendung.

2.   Zum Zweck der Vorabinformation füllen die Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (im Folgenden „GDE“) aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung an die zuständige Behörde des benannten Eingangsortes.

3.   Beim Ausfüllen des GDE berücksichtigen die Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter die Erläuterungen zum GDE in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

4.   Das GDE ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats auszustellen, in dem sich der benannte Eingangsort befindet. Ein Mitgliedstaat des benannten Eingangsortes kann jedoch zustimmen, dass die GDE in einer anderen Amtssprache der Union ausgefertigt werden.

Artikel 8

Amtliche Kontrollen

1.   Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt bei allen Lebensmittelsendungen Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 zu überprüfen.

2.   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den Lebensmitteln werden gemäß den Artikeln 8, 9 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit der in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeit durchgeführt.

3.   Wenn einer Lebensmittelsendung keine Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Artikel 4 und keine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 5 beigefügt sind oder wenn diese Ergebnisse oder diese Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, darf die Sendung nicht in die Union eingeführt werden und wird in das Ursprungsdrittland zurückgesandt oder vernichtet.

4.   Nach Abschluss der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:

a)

Sie füllen die betreffenden Felder in Teil II des GDE aus;

b)

sie fügen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Absatz 2 dieses Artikels bei;

c)

sie stellen das GDE mit der GDE-Nummer bereit;

d)

sie versehen das Original des GDE mit Stempel und Unterschrift;

e)

sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.

5.   Die in Artikel 5 genannten Originale des GDE und der Genusstauglichkeitsbescheinigung sowie die in Artikel 4 genannten dazugehörigen Ergebnisse der Probenahme und der Analyse liegen der Sendung während der Beförderung und bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei. Wird eine Genehmigung der Weiterbeförderung der Sendung vorbehaltlich der Ergebnisse der Warenuntersuchungen erteilt, so wird eine beglaubigte Kopie des GDE ausgestellt. Wird die Genehmigung erteilt, so teilt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; es werden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung ununterbrochen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden bleibt und dass an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.

Artikel 9

Aufteilung einer Sendung

1.   Sendungen werden erst dann aufgeteilt, wenn alle Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von den zuständigen Behörden des benannten Eingangsortes gemäß Artikel 8 vollständig ausgefüllt wurde.

2.   Bei anschließender Aufteilung der Sendung liegt jeder Teilsendung während der Beförderung und bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des GDE bei.

Artikel 10

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Bedingung für die Überführung von Sendungen von in Anhang I aufgeführten Lebensmitteln in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Lebensmittelunternehmer oder seine Vertreter den Zollbehörden ein GDE (auf Papier oder elektronisch) vorlegt bzw. vorlegen, das die zuständige Behörde des benannten Eingangsortes ordnungsgemäß ausgefüllt hat, nachdem alle amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat. Die Zollbehörden überführen die Sendung nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr, wenn eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und Feld II.21 des GDE unterzeichnet ist.

Artikel 11

Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht eingehalten worden sind, so füllt die zuständige Behörde des benannten Eingangsortes Teil III des GDE aus und ergreift Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Artikel 12

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse zu Sendungen von Lebensmitteln gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung.

Der Bericht umfasst einen Zeitraum von sechs Monaten und wird halbjährlich bis zum Ende des auf das Halbjahr folgenden Monats vorgelegt.

Der Bericht umfasst folgende Informationen:

a)

Anzahl der eingeführten Sendungen, einschließlich Größe (Nettogewicht) und Ursprungsland jeder Sendung;

b)

Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

c)

Ergebnisse der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

Artikel 13

Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 8, einschließlich Probenahme, Analyse, Lagerung und Maßnahmen im Falle nicht eingehaltener Vorschriften gemäß Artikel 11, tragen die Lebensmittelunternehmer.

Artikel 14

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Lebensmittelsendungen, die das Ursprungsdrittland vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben, ohne dass diesen eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 5 und die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Artikel 4 beigefügt sind.

Artikel 15

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/166 wird aufgehoben.

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/166 der Kommission vom 8. Februar 2016 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln, die Betelblätter („Piper betle“) aus Indien enthalten oder aus ihnen bestehen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (ABl. L 32 vom 9.2.2016, S. 143).


ANHANG I

Liste der in Artikel 1 genannten Lebensmittel

Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Indien (IN)

Salmonellen

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00

10

Indien (IN)

Salmonellen


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.


ANHANG II

Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für die in Artikel 1 genannten Lebensmittel am benannten Eingangsort gemäß Artikel 8 Absatz 2

Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Indien (IN)

Salmonellen (2)

20

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00

10

Indien (IN)

Salmonellen  (2)

10


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)  Referenzmethode EN/ISO 6579 (letzte aktualisierte Fassung der Nachweismethode) oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in der Norm EN/ISO 16140 oder anderen international anerkannten ähnlichen Protokollen anhand dieser Methode validiert wurde.


ANHANG III

Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Betelblättern und Sesamsamen mit Ursprung in Indien in die Europäische Union

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ANHANG IV

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird der folgende Eintrag gestrichen:

„Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Indien (IN)

Salmonellen (12)

20“


3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/187 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2017

zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 28343) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Lactosan GmbH & Co. KG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 28343) vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ fallenden Zubereitung von Bacillus subtilis (DSM 28343) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 24. Mai 2016 (2) zu dem Schluss, dass die Zubereitung von Bacillus subtilis (DSM 28343) unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und die Leistung von Masthühnern verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 28343) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2016; 14(6):4507.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1825

Lactosan GmbH & Co. KG

Bacillus subtilis

(DSM 28343)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Bacillus subtilis (DSM 28343) mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen von Bacillus subtilis (DSM 28343)

Analysemethode  (1)

Bestimmung und Auszählung von Bacillus subtilis (DSM 28343) im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln

Bestimmung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung: Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar — EN 15784

Masthühner

1 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Die Verwendung in Futtermitteln, welche die folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Diclazuril, Nicarbazin, Decoquinat, Lasalocid-A-Natrium, Monensin-Natrium, Robenidin-Hydrochlorid, Maduramicin-Ammonium oder Halofuginon-Hydrobromid.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz und Hautschutz, zu verwenden.

23. Februar 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/188 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

299,8

MA

120,2

TR

157,6

ZZ

192,5

0707 00 05

MA

48,2

TR

191,4

ZZ

119,8

0709 91 00

EG

79,4

ZZ

79,4

0709 93 10

MA

142,6

TR

234,0

ZZ

188,3

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

41,3

MA

47,1

TN

52,7

TR

71,9

ZZ

53,3

0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00

EG

90,8

IL

135,7

JM

112,4

MA

88,4

TR

83,1

ZZ

102,1

0805 22 00

IL

139,7

MA

85,5

ZZ

112,6

0805 50 10

EG

85,5

TR

88,8

ZZ

87,2

0808 10 80

US

205,0

ZZ

205,0

0808 30 90

CL

81,7

CN

96,1

TR

154,0

ZA

99,6

ZZ

107,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/40


BESCHLUSS (EU) 2017/189 DES RATES

vom 16. Januar 2017

über die im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen jener Unterausschüsse zu vertretenden Standpunkte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) (1) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor.

(2)

In Artikel 4 des Beschlusses 2014/668/EU des Rates (2) sind die Abkommensbestimmungen aufgeführt, die vorläufig angewandt werden sollen. Dazu zählen auch die Bestimmungen über die Einsetzung und die Funktionsweise der Unterausschüsse „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“), „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ (im Folgenden „Zoll-Unterausschuss“) und „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“).

(3)

Nach Artikel 74 des Abkommens hat der SPS-Unterausschuss auf seiner ersten Sitzung seine Arbeitsverfahren festzulegen.

(4)

Nach Artikel 300 des Abkommens hat der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(5)

Nach Artikel 83 des Abkommens hat der Zoll-Unterausschuss sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(6)

Nach Artikel 211 des Abkommens hat der GA-Unterausschuss sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(7)

Es ist zweckmäßig, die in den Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, „Handel und nachhaltige Entwicklung“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung jener Unterausschüsse festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 74 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten SPS-Unterausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des SPS-Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 300 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 83 des Abkommens eingesetzten Zoll-Unterausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Zoll-Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Zoll-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 211 des Abkommens eingesetzten GA-Unterausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des GA-Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im GA-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Januar 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ EU–UKRAINE

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ EU-UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 74,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 74 des Abkommens hat sich der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) mit allen Fragen der Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 des Abkommens zu befassen.

(3)

Nach Artikel 74 Absatz 5 des Abkommens hat der SPS-Unterausschuss seine Arbeitsverfahren zu beschließen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ EU-Ukraine

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ EU–UKRAINE

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 74 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(2)   Der SPS-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 74 Absatz 2 des Abkommens genannten Aufgaben entsprechend der in Artikel 59 des Abkommens genannten Zielsetzung.

(3)   Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Behörden der Vertragsparteien zusammen, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind.

(4)   Den Vorsitz führt ein für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine im Einklang mit Artikel 2.

(5)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im SPS-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode von 12 Monaten beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der SPS-Unterausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen, und danach jeweils auf Ersuchen einer Vertragspartei, zumindest aber einmal jährlich.

(2)   Alle Sitzungen des SPS-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des SPS-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.

(4)   Die Sitzungen des SPS-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.

(5)   Außerhalb der Sitzungen kann der SPS-Unterausschuss Fragen jeglicher Art auch schriftlich behandeln.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung unterrichten die Vertragsparteien einander über das Sekretariat des SPS-Unterausschusses gemäß Artikel 5 über die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Ukraine nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des SPS-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

(2)   Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz weitergeleitet und falls angebracht nach Artikel 7 verteilt werden.

(3)   Das Sekretariat des SPS-Untersuchungsausschusses sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden über das Sekretariat des SPS-Unterausschusses verteilt.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

(4)   Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

(5)   Die Sekretäre des SPS-Unterausschusses fungieren als Kontaktstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 67 des Abkommens.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der SPS-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Legt eine Vertragspartei dem SPS-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung wird nach Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.

(3)   Der SPS-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)   Der Vorsitz kann ad hoc und mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige zu Sitzungen des SPS-Unterausschusses als Beobachter einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(5)   Der Vorsitz kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokoll und operative Schlussfolgerungen

(1)   Nach jeder Sitzung fertigen die beiden Sekretäre gemeinsam einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)

die Sitzungsteilnehmer, die sie begleitenden Beamten sowie etwaige Beobachter, die der Sitzung beigewohnt haben,

b)

die dem SPS-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,

c)

die Stellungnahmen, die der SPS-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat und

d)

die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem SPS-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie des genehmigten Sitzungsprotokolls übermittelt.

(4)   Der SPS-Unterausschusssekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der SPS-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen — verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Annahme als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des SPS-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck beschließt der SPS-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionspunkte und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der SPS-Unterausschuss verabschiedet Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsame Maßnahmen nach Artikel 74 des Abkommens. Diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsamen Maßnahmen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben diese geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.

(2)   Alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden vom Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte in der Sitzung, in der sie verabschiedet wurden.

(3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der SPS-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss, die Stellungnahme, die Empfehlung oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von beiden Sekretären beglaubigt.

(4)   Ein Akt des SPS-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“, „Stellungnahme“„Empfehlung“ oder „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

(5)   Die Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden an beide Vertragsparteien verteilt.

(6)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des SPS-Unterausschusses informiert.

(7)   Jede Vertragspartei kann beschließen, ob die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des SPS-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht werden.

Artikel 12

Berichte

Der SPS-Unterausschuss legt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Bericht über seine eigene Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der von ihm eingesetzten Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen vor. Der Bericht ist 25 Tage vor der ordentlichen Jahrestagung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ vorzulegen.

Artikel 13

Sprachen

(1)   Die Arbeitssprachen des SPS-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der SPS-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des SPS-Unterausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen

(1)   Falls es dem SPS-Unterausschuss angebracht erscheint, kann er mit einem Beschluss nach Artikel 74 Absatz 3 des Abkommens Facharbeitsgruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen, darunter auch wissenschaftliche Arbeitsgruppen, einsetzen oder abschaffen.

(2)   Die Mitgliedschaft in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen wird nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Mitglieder einer vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppe alle adäquaten Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(3)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, unterstehen die vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppen diesem Unterausschuss und sind ihm gegenüber berichtspflichtig.

(4)   Die Sitzungen der Arbeitsgruppen können je nach Bedarf als Sitzungen mit körperlicher Anwesenheit oder als Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden.

(5)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses ist bei allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die die Tätigkeit der Arbeitsgruppen betreffen, in Kopie zu setzen.

(6)   Die Arbeitsgruppen sind befugt, schriftliche Empfehlungen an den SPS-Unterausschuss zu richten. Die Empfehlungen sind einvernehmlich anzunehmen und dem Vorsitz zuzuleiten, der sie nach Artikel 7 verteilt.

(7)   Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für jede vom SPS-Unterausschuss eingesetzte Facharbeitsgruppe oder Ad-hoc-Arbeitsgruppe, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind in diesem Fall als Bezugnahme auf den SPS-Unterausschuss zu verstehen.

Artikel 16

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 74 Absatz 5 des Abkommens durch Beschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden.


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … DES UNTERAUSSCHUSSES „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ EU-UKRAINE

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER UNTERAUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ EU-UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 300,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 300 des Abkommens hat der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ die Umsetzung von Titel IV Kapitel 13 des Abkommens zu überwachen.

(3)

Nach Artikel 300 Absatz 1 des Abkommens hat sich der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ eine Geschäftsordnung zu geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Geschäftsordnung des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ EU-UKRAINE

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 300 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(2)   Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ erfüllt die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens genannten Aufgaben.

(3)   Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ setzt sich aus Vertretern aus der Verwaltung jeder Vertragspartei zusammen, die für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständig sind.

(4)   Den Vorsitz im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ führt ein für Fragen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine.

(5)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Besondere Bestimmungen

(1)   Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 2 bis 14 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses EU-Ukraine sinngemäß.

(2)   Bezugnahmen auf den Assoziationsrat sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss oder den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“.

Artikel 3

Sitzungen

Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ tritt nach Bedarf zusammen. Die Vertragsparteien streben an, sich einmal jährlich zu treffen.

Artikel 4

Änderung

Diese Geschäftsordnung kann nach Artikel 300 Absatz 1 des Abkommens durch Beschluss des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ geändert werden.


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … DES UNTERAUSSCHUSSES „ZOLL“ EU-UKRAINE

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER UNTERAUSSCHUSS „ZOLL“ EU–UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 83,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 5 (Zoll- und Handelserleichterungen), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 83 des Abkommens hat der Zoll-Unterausschuss die Umsetzung und Verwaltung von Titel IV Kapitel 5 des Abkommens zu überwachen.

(3)

Nach Artikel 83 Buchstabe e des Abkommens hat sich der Zoll-Unterausschuss eine Geschäftsordnung zu geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Geschäftsordnung des Zoll-Unterausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Unterausschuss „Zoll“ EU-Ukraine

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „ZOLL“ EU–UKRAINE

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 83 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Zoll-Unterausschuss nimmt seine Aufgaben nach Artikel 83 wahr.

(2)   Der Zoll-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Ukraine zusammen, die für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind.

(3)   Den Vorsitz führt ein für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine im Einklang mit Artikel 2.

(4)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Zoll-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode von 12 Monaten beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der Zoll-Unterausschuss einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen.

(2)   Alle Sitzungen des Zoll-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Die Sitzungen des Zoll-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.

(4)   Außerhalb der Sitzungen kann der Zoll-Unterausschuss Fragen jeglicher Art auch schriftlich behandeln.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung unterrichten die Vertragsparteien einander über das Sekretariat des Zoll-Unterausschusses gemäß Artikel 5 über die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Ukraine, die beide für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Zoll-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Alle für den Zoll-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

(2)   Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den Zoll-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz weitergeleitet und falls angebracht nach Artikel 7 verteilt werden.

(3)   Das Sekretariat des Zoll-Unterausschusses sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden über das Sekretariat des Zoll-Unterausschusses verteilt.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Union übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.

(4)   Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Ukraine übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der Zoll-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Legt eine Vertragspartei dem Zoll-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des Zoll-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung wird nach Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.

(3)   Der Zoll-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)   Der Vorsitz kann ad hoc und mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige zu Sitzungen des Zoll-Unterausschusses als Beobachter einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Sachverständigen etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(5)   Der Vorsitz kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokoll und operative Schlussfolgerungen

(1)   Der Sekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf des Protokolls der betreffenden Sitzung, und zwar einschließlich der operativen Schlussfolgerungen.

(2)   Der Protokollentwurf, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, wird dem Zoll-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Der Entwurf ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie des genehmigten Sitzungsprotokolls übermittelt.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Zoll-Unterausschuss verabschiedet praktische Regelungen, Maßnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 83 des Abkommens. Sie werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben diese geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.

(2)   Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnen die Vertreter diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss oder die betreffende Empfehlung verabschiedet wurde.

(3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der Zoll-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Empfehlungen aussprechen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss oder die Empfehlung von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet.

(4)   Ein Akt des Zoll-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

(5)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Zoll-Unterausschusses werden von den beiden Sekretären beglaubigt.

(6)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an beide Vertragsparteien verteilt.

(7)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des Zoll-Unterausschusses informiert.

(8)   Jede Vertragspartei kann beschließen, ob die Beschlüsse und Empfehlungen des Zoll-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht werden.

Artikel 12

Berichte

Der Zoll-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Jahrestagung dieses Ausschusses Bericht.

Artikel 13

Sprachen

(1)   Die Arbeitssprachen des Zoll-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Zoll-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in jenen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Zoll-Unterausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Änderung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 83 Buchstabe e des Abkommens durch Beschluss des Zoll-Unterausschusses geändert werden.


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … DES UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU–UKRAINE

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU–UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) werden Teile des Abkommens, darunter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 9 (Geistiges Eigentum) Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 (Geografische Angaben), seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 211 des Abkommens hat der Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Ausschuss“) die Entwicklung des Abkommens im Bereich der geografischen Angaben zu überwachen und als Kooperations- und Dialogforum in Sachen geografische Angaben zu fungieren.

(2)

Nach Artikel 211 Absatz 2 des Abkommens hat sich der GA-Unterausschuss eine Geschäftsordnung zu geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die als Anhang dieses Beschlusses beigefügte Geschäftsordnung des GA-Unterausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Unterausschuss „Geografische Angaben“ EU-Ukraine

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU–UKRAINE

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 211 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(2)   Der GA-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 211 des Abkommens genannten Aufgaben.

(3)   Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Ukraine zusammen, die auf dem Gebiet der geografischen Angaben zuständig sind.

(4)   Jede Vertragspartei ernennt einen Delegationsleiter, der als Ansprechpartner bei allen Fragen fungiert, die den GA-Unterausschuss betreffen.

(5)   Die Delegationsleiter führen den Vorsitz nach Artikel 2.

(6)   Jeder Delegationsleiter kann einige oder alle der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall sind alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter gleichermaßen auch als Bezugnahmen auf den ernannten Stellvertreter zu verstehen.

(7)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im GA-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode von 12 Monaten beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der GA-Unterausschuss abwechselnd in der Union und der Ukraine auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, und zwar spätestens 90 Tage nach Antragstellung.

(2)   Alle Sitzungen des GA-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag und Ort statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des GA-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.

(4)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des GA-Unterausschusses unter Einsatz technischer Mittel abgehalten werden, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, auch als Videokonferenz.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung unterrichten die Vertragsparteien einander über das Sekretariat des GA-Unterausschusses gemäß Artikel 5 über die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Ukraine nehmen entsprechend der Ernennung durch die Delegationsleiter gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des GA-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

(2)   Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und falls angebracht nach Artikel 7 verteilt werden.

(3)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden falls angebracht nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden über das Sekretariat des GA-Unterausschusses verteilt.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Ukraine und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in seiner Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

(4)   Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die betreffenden Vertreter der Ukraine weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der GA-Unterausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Legt eine Vertragspartei dem GA-Unterausschuss Informationen vor, die sie als vertraulich eingestuft hat, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat des GA-Unterausschusses beantragt hat.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung wird nach Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.

(3)   Die Tagesordnung wird vom Vorsitz und dem anderen Delegationsleiter zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)   Der Vorsitz kann ad hoc und mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige zu Sitzungen des GA-Unterausschusses als Beobachter einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(5)   Der Vorsitz kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokoll und operative Schlussfolgerungen

(1)   Nach jeder Sitzung fertigen die beiden Sekretäre gemeinsam einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)

die Sitzungsteilnehmer, die sie begleitenden Beamten sowie etwaige Beobachter, die der Sitzung beigewohnt haben,

b)

die dem GA-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,

c)

die Stellungnahmen, die der GA-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat und

d)

erforderlichenfalls die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem GA-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie des genehmigten Sitzungsprotokolls übermittelt.

(4)   Der GA-Unterausschusssekretär der vorsitzführenden Vertragspartei erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Der Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der GA-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen — verabschieden kann. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Annahme als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in späteren Sitzungen des GA-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck genehmigt der GA-Unterausschuss ein Schema, in dem die einzelnen Aktionspunkte und die jeweiligen Umsetzungsfristen zwecks Nachverfolgung festgehalten werden.

Artikel 11

Beschlüsse

(1)   Der GA-Unterausschuss ist befugt, in den in Artikel 211 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; folglich haben sie geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.

(2)   Jeder Beschluss wird von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnen die Vertreter jene Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss erlassen wird.

(3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der GA-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags nach Artikel 7 weitergeleitet, wobei etwaige Vorbehalte oder Änderungen innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss von einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet.

(4)   Ein Akt des GA-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

(5)   Die Beschlüsse des GA-Unterausschusses werden von den beiden Sekretären beglaubigt.

(6)   Die Beschlüsse werden an beide Vertragsparteien verteilt.

(7)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Berichte oder sonstigen vereinbarten Maßnahmen des GA-Unterausschusses informiert.

(8)   Jede Vertragspartei kann beschließen, ob die Beschlüsse des GA-Unterausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht werden.

Artikel 12

Berichte

(1)   Der GA-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Tagung dieses Ausschusses Bericht.

(2)   Die Berichte werden von den Vertragsparteien einvernehmlich genehmigt und tragen die Überschrift „Bericht“. Die Berichte werden an beide Vertragsparteien verteilt.

(3)   Das Verfahren für den Erlass von Beschlüssen nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend für Berichte.

Artikel 13

Sprachen

(1)   Die Arbeitssprachen des GA-Unterausschusses sind Englisch und Ukrainisch.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der GA-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in jenen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des GA-Unterausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Änderung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Abkommens durch Beschluss des GA-Unterausschusses geändert werden.


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/61


BESCHLUSS (EU) 2017/190 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2017

zur Ermächtigung Frankreichs, gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Genehmigung in Abweichung von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit für den Einbau von Komponenten zu erteilen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 458)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich hat seine Absicht mitgeteilt, eine Genehmigung für eine Abweichung von den in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit zu erteilen. Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Kommission auf der Grundlage der Empfehlung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „EASA“) vom 24. September 2015 (3) bewertet, ob die geplante Abweichung notwendig ist und welches Schutzniveau sich daraus ergibt.

(2)

Der von Frankreich am 24. Juli 2015 notifizierte Vorschlag für die Genehmigung einer Abweichung bezieht sich auf Punkt M.A.501 in Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, dem zufolge Komponenten nur dann in ein Luftfahrzeug eingebaut werden dürfen, wenn für diese Komponenten das EASA-Formblatt 1 oder ein gleichwertiges Dokument ausgestellt wurde und sie auf dieser Grundlage ordnungsgemäß freigegeben wurden.

(3)

Die vorgeschlagene Abweichung bezieht sich auf den Einbau eines Motors mit der Teilenummer R755B2M in ein Luftfahrzeug des Typs YMF5C, das in Frankreich registriert ist. Luftfahrzeuge dieses Typs werden von dem in den USA ansässigen Unternehmen WACO Classic Aircraft Corporation hergestellt, das über die EASA-Musterzulassung EASA.IM.A.055 und die FAA-Herstellerbescheinigung mit der Nummer 328CE zur Genehmigung der Produktion des betreffenden Luftfahrzeugtyps verfügt. Die Motoren der Teilenummer R755B2M werden von dem ebenfalls in den USA ansässigen Unternehmen AIR REPAIR hergestellt, das über die EASA-Musterzulassung EASA.E.092 verfügt. AIR REPAIR beliefert die WACO Classic Aircraft Corporation mit Motoren zwecks Einbau. Da jedoch AIR REPAIR weder über eine Herstellerbescheinigung noch über eine FAA-145-Genehmigung als Reparaturbetrieb verfügt, kann es anderen Kunden keine Motoren mit Freigabebescheinigung liefern. Den der EASA vorliegenden Informationen zufolge hat die AIR REPAIR nicht die Absicht, eine Herstellergenehmigung oder eine EASA.Teil-145-Genehmigung zu beantragen.

(4)

Da AIR REPAIR seinen Kunden für die von ihm hergestellten neuen Motoren kein EASA-Formblatt 1 oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen kann, ist Frankreich der Auffassung, dass eine Abweichung von Punkt M.A.501 notwendig ist, damit der Eigner eines YMF5C-Luftfahrzeugs, der einen neuen Motor mit der Teilenummer (Muster) R755B2M, Seriennummer 17819, zu kaufen beabsichtigt, diesen Motor in Frankreich in dieses Luftfahrzeug einbauen lassen kann.

(5)

Frankreich erläuterte, dass ein gleichwertiges Schutzniveau mit anderen Mitteln erreicht werden könne. Diese Mittel bestünden darin, dass der Luftfahrzeughersteller erklären müsse, dass die einzubauenden Motoren denen entsprechen, die in seiner Produktionslinie eingebaut werden, und dass diese Motoren von qualifiziertem Personal und gemäß dem geltenden Luftfahrzeuginstandhaltungshandbuch eingebaut werden müssten, das die notwendigen Informationen für den Aus- und Einbau dieser Motoren enthält.

(6)

Gestützt auf die von der EASA am 24. September 2015 abgegebene Empfehlung ist die Kommission der Auffassung, dass mit diesen anderen Mitteln ein Schutzniveau erreicht werden kann, das dem in Anwendung von Punkt M.A.501 von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erreichten Schutzniveau gleichwertig ist. Daher sollte Frankreich das Recht erteilt werden, die vorgeschlagene Abweichung zu genehmigen.

(7)

Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist ein Beschluss der Kommission, mit dem ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, eine vorgeschlagene Abweichung zu genehmigen, allen Mitgliedstaaten mitzuteilen, die ihrerseits berechtigt wären, die fragliche Maßnahme anzuwenden. Dieser Beschluss sollte deshalb an alle Mitgliedstaaten gerichtet sein. Die Erläuterung der Abweichung sowie die an sie geknüpften Bedingungen sollten es anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, in der gleichen Situation die betreffende Maßnahme ebenfalls anzuwenden, ohne dass ein weiterer Beschluss der Kommission notwendig wäre. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollten die Mitgliedstaaten Informationen darüber austauschen, in welchen Fällen sie die Maßnahme anwenden, da sich diese Anwendung auch auf andere Mitgliedstaaten als die auswirken kann, die die Abweichung genehmigt haben.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EASA-Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich kann — ausgehend von der Erklärung des Luftfahrzeugherstellers, dass die Motoren ähnlich denen sind, die in seiner Produktionslinie eingebaut werden — den Eignern der von der WACO Classic Aircraft Corporation hergestellten Luftfahrzeuge des Typs YMF5C, die Motoren der Teilenummer R755B2M zu kaufen und in ihr Luftfahrzeug einzubauen beabsichtigen, die Abweichung von Punkt M.A.501 von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigen, sofern diese Motoren von qualifiziertem Personal und entsprechend dem Luftfahrzeuginstandhaltungsbuch eingebaut werden, das die notwendigen Informationen für den Aus- und Einbau dieser Motoren enthält.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Februar 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)  EASA CASE 2015/87 — Empfehlung Nr. FR/18/2015 — EASA Schreiben 2015(D)54366.


3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/191 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2017

zur Änderung des Beschlusses 2010/166/EU zur Einführung neuer Technologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 450)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss 2010/166/EU der Kommission (2) werden technische und betriebliche Bedingungen festgelegt, die für die Gestattung der Nutzung von GSM-Diensten an Bord von Schiffen (MCV-Diensten) in der Union notwendig sind.

(2)

Die durch den technischen Fortschritt getragene Entwicklung moderner Kommunikationsmittel kann im Einklang mit dem durch den Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Programm für die Funkfrequenzpolitik alle Bürger besser in die Lage versetzen, immer und überall eine Netzanbindung zu erhalten, und zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts beitragen. Darüber hinaus sollten Funkfrequenzen im Einklang mit den in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität genutzt werden.

(3)

Nach dem Beschluss 2010/166/EU sollen die Mitgliedstaaten die Nutzung des 900-MHz- und 1 800-MHz-Bands durch Systeme, die MCV-Dienste in ihren Küstenmeeren erbringen, beobachten, und zwar insbesondere hinsichtlich der fortdauernden Relevanz aller in dem Beschluss angegebenen Bedingungen und hinsichtlich des Auftretens schädlicher Störungen. Ferner sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission einen Bericht über ihre Erkenntnisse vorzulegen, woraufhin die Kommission nötigenfalls den Beschluss 2010/166/EU überprüfen sollte.

(4)

Die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte haben nachdrücklich bestätigt, dass es notwendig ist, neue Kommunikationstechnologien zur Nutzung durch MCV-Dienste zuzulassen.

(5)

Um die weitere Entwicklung von MCV-Anwendungen in der Union zu fördern, erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation („CEPT“) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG am 16. November 2015 ein Mandat zur Prüfung der Möglichkeiten einer Koexistenz seegestützter Geräte, die LTE-Technik nutzen, mit terrestrischen elektronischen Kommunikationsnetzen in den Frequenzbändern 1 710-1 785/1 805-1 880 MHz und 2 500-2 570/2 620-2 690 MHz und einer Koexistenz seegestützter Geräte, die UMTS-Technik nutzen, mit terrestrischen elektronischen Kommunikationsnetzen in den Frequenzbändern 1 920-1 980/2 110-2 170 MHz.

(6)

Auf der Grundlage dieses Mandats nahm die CEPT am 17. Juni 2016 ihren Bericht 62 an, in dem sie zu dem Schluss kam, dass es bei Einhaltung der einschlägigen technischen Bedingungen möglich wäre, MCV-Dienste mit LTE-Technik in den Frequenzbändern 1 710-1 785/1 805-1 880 MHz und 2 500-2 570/2 620-2 690 MHz und mit UMTS-Technik in den Frequenzbändern 1 920-1 980/2 110-2 170 MHz zu betreiben. Der Beschluss 2010/166/EU sollte daher entsprechend den Ergebnissen des CEPT-Berichts 62 geändert werden, um diese Technologien und Frequenzen aufzunehmen und die Nutzung darauf beruhender Systeme an Bord von Schiffen zu gestatten.

(7)

Unbeschadet der Anforderungen im Anhang können die Mitgliedstaaten zum Schutz anderer zulässiger Frequenznutzungen zusätzliche geografische Beschränkungen für den Betrieb des MCV-Systems in ihren Küstenmeeren festlegen.

(8)

Angesichts der großen Bedeutung der UMTS- und LTE-Technik für die drahtlose Kommunikation in der Union sollte die Nutzung von MCV-LTE- und MCV-UMTS-Systemen entsprechend diesem Beschluss so bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach der Mitteilung dieses Beschlusses ermöglicht werden.

(9)

Die technischen Spezifikationen für MCV-Dienste sollten weiterhin fortlaufend überprüft werden, damit sie stets dem Stand des technischen Fortschritts entsprechen.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/166/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Zweck dieses Beschlusses ist die Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzbänder 900 MHz, 1 800 MHz, 1 900/2 100 MHz und 2 600 MHz für Systeme, die Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen in den Küstenmeeren in der Union erbringen.“

(2)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

‚Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste)‘ sind elektronische Kommunikationsdienste gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), die von einem Unternehmen erbracht werden, um es Personen an Bord eines Schiffs zu ermöglichen, über öffentliche Kommunikationsnetze unter Nutzung eines Systems gemäß Absatz 3 zu kommunizieren, ohne direkte Verbindungen mit landgestützten Mobilfunknetzen herzustellen;

(*1)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).“."

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

‚Schiffs-Sende/Empfangs-Basisstation (Schiffs-BS)‘ ist eine Mobilfunk-Pikozelle an Bord eines Schiffs, die GSM-, LTE- oder UMTS-Dienste im Einklang mit dem Anhang dieses Beschlusses unterstützt.“

c)

Folgende Nummern werden angefügt:

„8.

‚die 1 900/2 100-MHz-Bänder‘ sind der Frequenzbereich von 1 920-1 980 MHz für den Uplink (Sendung des Endgeräts, Empfang durch die Basisstation) und von 2 110-2 170 MHz für den Downlink (Sendung der Basisstation, Empfang durch das Endgerät);

9.

‚das 2 600-MHz-Band‘ ist der Frequenzbereich von 2 500-2 570 MHz für den Uplink (Sendung des Endgeräts, Empfang durch die Basisstation) und von 2 620-2 690 MHz für den Downlink (Sendung der Basisstation, Empfang durch das Endgerät);

10.

‚LTE-System‘ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz gemäß der Definition im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/251/EU der Kommission (*2);

11.

‚UMTS-System‘ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz gemäß der Definition im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/251/EU.

(*2)  Durchführungsbeschlusses 2011/251/EU der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 106 vom 27.4.2011, S. 9).“"

(3)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten machen mindestens 2 MHz des Frequenzbereichs in der Uplink-Richtung und 2 MHz des entsprechend gepaarten Frequenzbereichs in der Downlink-Richtung innerhalb des 900-MHz- und/oder 1 800-MHz-Bands für Systeme verfügbar, die MCV-Dienste störungsfrei und ungeschützt in ihren Küstenmeeren erbringen.

(2)   So bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach dem Datum der Mitteilung dieses Beschlusses machen die Mitgliedstaaten mindestens 5 MHz des Frequenzbereichs in der Uplink-Richtung und 5 MHz des entsprechend gepaarten Frequenzbereichs in der Downlink-Richtung innerhalb der 1 900/2 100-MHz-Bänder für UMTS-Systeme und innerhalb des 1 800-MHz-Bands und des 2 600-MHz-Bands für LTE-Systeme verfügbar, die MCV-Dienste störungsfrei und ungeschützt in ihren Küstenmeeren erbringen.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Systeme die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bedingungen einhalten.“

(4)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Frequenzbänder durch Systeme, die MCV-Dienste in ihren Küstenmeeren erbringen, insbesondere hinsichtlich der fortdauernden Relevanz aller in Artikel 3 angegebenen Bedingungen und hinsichtlich des Auftretens schädlicher Störungen.“

(5)

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Februar 2017

Für die Kommission

Andrus ANSIP

Vizepräsident


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Beschluss 2010/166/EU der Kommission vom 19. März 2010 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 38).

(3)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(4)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).


ANHANG

„ANHANG

Bedingungen, die von einem System, das MCV-Dienste in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringt, zu erfüllen sind, um schädliche Störungen landgestützter Mobilfunknetze zu vermeiden

1.   Bedingungen, die von GSM-Systemen, die im 900-MHz-Band und im 1 800-MHz-Band MCV-Dienste in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten erbringen, zu erfüllen sind, um schädliche Störungen landgestützter Mobilfunknetze zu vermeiden

Es gelten folgende Bedingungen:

a)

Das System, das MCV-Dienste erbringt, darf in einer geringeren Entfernung als zwei Seemeilen (1) von der Basislinie gemäß der Definition des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen nicht benutzt werden.

b)

In einer Entfernung von zwei bis zwölf Seemeilen von der Basislinie dürfen nur Schiffs-BS-Innenantennen benutzt werden.

c)

Einzuhaltende Grenzwerte für Mobilfunkendgeräte bei Benutzung an Bord von Schiffen und für Schiffs-BS:

Parameter

Beschreibung

Sendeleistung/Leistungsdichte

Maximal abgestrahlte Sendeleistung für im 900-MHz-Band an Bord von Schiffen benutzte und von der Schiffs-BS gesteuerte Mobilfunkendgeräte:

5 dBm

Maximal abgestrahlte Sendeleistung für im 1 800 -MHz-Band an Bord von Schiffen benutzte und von der Schiffs-BS gesteuerte Mobilfunkendgeräte:

0 dBm

Maximale Leistungsdichte für Basisstationen an Bord von Schiffen, gemessen in Außenbereichen des Schiffs, bezogen auf einen Messantennengewinn von 0 dBi:

– 80 dBm/200 kHz

Kanalzugangs- und Belegungsvorschriften

Techniken zur Störungsminderung, deren Leistungsfähigkeit mindestens den folgenden auf GSM-Normen basierenden Minderungsfaktoren gleichwertig ist, sind anzuwenden:

in einer Entfernung von zwei bis drei Seemeilen von der Basislinie müssen die Empfangsempfindlichkeit und die Abbruchschwelle (ACCMIN (2) und min RXLEV (3)) des an Bord des Schiffs verwendeten Mobilfunkendgeräts ≥ – 70 dBm/200 kHz und in einer Entfernung zwischen drei und zwölf Seemeilen von der Basislinie ≥ – 75 dBm/200 kHz sein;

in der Uplink-Richtung des MCV-Systems muss diskontinuierliches Senden (4) aktiviert sein;

der Wert für die Sendezeitvorverlegung (5) der Schiffs-BS muss auf das Minimum eingestellt sein.

2.   Bedingungen, die von UMTS-Systemen, die in den 1 900/2 100-MHz-Bändern MCV-Dienste in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten erbringen, zu erfüllen sind, um schädliche Störungen landgestützter Mobilfunknetze zu vermeiden

Es gelten folgende Bedingungen:

a)

Das System, das MCV-Dienste erbringt, darf in einer geringeren Entfernung als zwei Seemeilen von der Basislinie gemäß der Definition des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen nicht benutzt werden.

b)

In einer Entfernung von zwei bis zwölf Seemeilen von der Basislinie dürfen nur Schiffs-BS-Innenantennen benutzt werden.

c)

Es darf nur eine Bandbreite von höchstens 5 MHz (Duplex) genutzt werden.

d)

Einzuhaltende Grenzwerte für Mobilfunkendgeräte bei Benutzung an Bord von Schiffen und für Schiffs-BS:

Parameter

Beschreibung

Sendeleistung/Leistungsdichte

Maximal abgestrahlte Sendeleistung für an Bord von Schiffen im 1 900 -MHz-Band sendende und von der Schiffs-BS, die im 2 100 -MHz-Band sendet, gesteuerte Mobilfunkendgeräte:

0 dBm/5 MHz

Aussendungen auf Deck

Die Aussendungen der Schiffs-BS auf Deck müssen ≤ – 102 dBm/5 MHz sein (allgemeiner Steuerkanal CPICH).

Kanalzugangs- und Belegungsvorschriften

In einer Entfernung von zwei bis zwölf Seemeilen von der Basislinie muss das Qualitätskriterium (erforderliche Mindestempfangssignalstärke in der Funkzelle) ≥

– 87 dBm/5 MHz sein.

Der Auswahlzeitzähler für das öffentliche terrestrische Mobilfunknetz wird auf 10 Minuten gesetzt.

Der Zeitvorverlegungsparameter wird entsprechend einem Zellbereich für das verteilte MCV-Antennensystem auf 600 m festgesetzt.

Der Zeitzähler für die RRC-Freigabe bei Nutzerinaktivität wird auf 2 Sekunden festgesetzt.

Keine Angleichung an terrestrische Netze

Die MCV-Trägermittenfrequenz wird nicht an die Trägerfrequenzen der terrestrischen Netze angeglichen.

3.   Bedingungen, die von LTE-Systemen, die im 1 800-MHz-Band und im 2 600-MHz-Band MCV-Dienste in den Küstenmeeren der Mitgliedstaaten erbringen, zu erfüllen sind, um schädliche Störungen landgestützter Mobilfunknetze zu vermeiden

Es gelten folgende Bedingungen:

a)

Das System, das MCV-Dienste erbringt, darf in einer geringeren Entfernung als vier Seemeilen von der Basislinie gemäß der Definition des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen nicht benutzt werden.

b)

In einer Entfernung von vier bis zwölf Seemeilen von der Basislinie dürfen nur Schiffs-BS-Innenantennen benutzt werden.

c)

Es darf nur eine Bandbreite von höchstens 5 MHz (Duplex) pro Frequenzband (1 800 MHz und 2 600 MHz) genutzt werden.

d)

Einzuhaltende Grenzwerte für Mobilfunkendgeräte bei Benutzung an Bord von Schiffen und für Schiffs-BS:

Parameter

Beschreibung

Sendeleistung/Leistungsdichte

Maximal abgestrahlte Sendeleistung für im 1 800 -MHz-Band und im 2 600 -MHz-Band an Bord von Schiffen benutzte und von der Schiffs-BS gesteuerte Mobilfunkendgeräte:

0 dBm

Aussendungen auf Deck

Die Aussendungen der Schiffs-BS auf Deck müssen ≤ – 98 dBm/5 MHz sein (entspricht – 120 dBm/15 kHz).

Kanalzugangs- und Belegungsvorschriften

In einer Entfernung von vier bis zwölf Seemeilen von der Basislinie muss das Qualitätskriterium (erforderliche Mindestempfangssignalstärke in der Funkzelle) ≥ – 83dBm/5 MHz sein (entspricht – 105 dBm/15 kHz).

Der Auswahlzeitzähler für das öffentliche terrestrische Mobilfunknetz wird auf 10 Minuten gesetzt.

Der Zeitvorverlegungsparameter wird entsprechend einem Zellbereich für das verteilte MCV-Antennensystem auf 400 m festgesetzt.

Der Zeitzähler für die RRC-Freigabe bei Nutzerinaktivität wird auf 2 Sekunden festgesetzt.

Keine Angleichung an terrestrische Netze

Die MCV-Trägermittenfrequenz wird nicht an die Trägerfrequenzen der terrestrischen Netze angeglichen.“


(1)  Eine Seemeile = 1 852 Meter.

(2)  ACCMIN (RX_LEV_ACCESS_MIN) gemäß GSM-Norm ETSI TS 144 018.

(3)  RXLEV (RXLEV-FULL-SERVING-CELL) gemäß GSM-Norm ETSI TS 148 008.

(4)  Diskontinuierliches Senden (Discontinuous Transmission, DTX) gemäß GSM-Norm ETSI TS 148 008.

(5)  Zeitvorverlegung (Timing Advance) gemäß GSM-Norm ETSI TS 144 018.


Berichtigungen

3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/69


Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2016/2240 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 337 vom 13. Dezember 2016 )

Auf Seite 18 Artikel 1 Nummer 1:

Anstatt:

„1.

Im Titel und im gesamten Text wird die Bezeichnung ‚EUCAP NESTOR‘ durch die Bezeichnung ‚EUCAP Somalia‘ ersetzt.“,

muss es heißen:

„1.

Der Titel wird ersetzt durch ‚Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia‘, und im gesamten Text wird die Bezeichnung ‚EUCAP NESTOR‘ durch die Bezeichnung ‚EUCAP Somalia‘ ersetzt.“


3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/69


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 31. Dezember 2015 )

Seite 550, Anhang II, Meldebogen S. 14.01, Tabelle „Angaben zu homogenen Risikogruppen“ Reihe C0190 dritte Spalte erster Satz:

Anstatt:

„Geben Sie das Risikokapital im Sinne von Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an.“

muss es heißen:

„Geben Sie das Risikokapital im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an.“