ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 14

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
18. Januar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Informationen über die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

*

Beschluss (EU) 2017/85 des Rates vom 16. Januar 2017 über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an Programmen der Union

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer

4

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/87 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/88 der Kommission vom 17. Januar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/89 der Kommission vom 17. Januar 2017 zur Erstellung der jährlichen Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien für 2017 ( 1 )

14

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften ( ABl. L 110 vom 29.4.2011 )

17

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance ( ABl. L 227 vom 31.7.2014 )

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/1


Informationen über die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 ab dem 1. Februar 2017 vorläufig angewandt.


18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/2


BESCHLUSS (EU) 2017/85 DES RATES

vom 16. Januar 2017

über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2015/904 des Rates (2) wurde das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an Programmen der Union (3) (im Folgenden „Protokoll“) am 4. Juni 2015 im Namen der Union unterzeichnet.

(2)

Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die der Demokratischen Volksrepublik Algerien die Teilnahme an bestimmten Programmen der Union ermöglichen. Bei dem durch das Protokoll gebildeten horizontalen Rahmen handelt es sich um eine Maßnahme der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit, durch die Zugang zu Unterstützung, insbesondere zu finanzieller Unterstützung, gewährt wird, die von der Union entsprechend den Programmen der Union zu leisten ist. Der Rahmen gilt lediglich für die Programme der Union, deren Rechtsgrundlage die Möglichkeit einer Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien vorsehen. Der Abschluss des Protokolls stellt deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken dar, die mit den Programmen verfolgt werden; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung der Programme zurück.

(3)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an Programmen der Union wird im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die Notifizierung nach Artikel 10 des Protokolls vor (5).

Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an jedem einzelnen Programm der Union, insbesondere den zu leistenden finanziellen Beitrag, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Januar 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Zustimmung vom 13. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/904 des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an Programmen der Union im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls (ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 1).

(3)  ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 3.

(4)  Das Protokoll wurde im ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 3, zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.

(5)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/86 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2016

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta und Slowenien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer. Am 4. und 7. Juli 2016 haben diese Mitgliedstaaten der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für das Mittelmeer drei gemeinsame Empfehlungen zu Rückwurfplänen für Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer, im südöstlichen Mittelmeer beziehungsweise im westlichen Mittelmeer (2) vorgelegt. Die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien haben einen wissenschaftlichen Beitrag geleistet. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten in vorliegende Verordnung lediglich die Maßnahmen der gemeinsamen Empfehlungen aufgenommen werden, die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung stehen.

(4)

Für das Mittelmeer wird in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Anlandeverpflichtung für alle Fänge von Arten festgelegt, für die Fangbeschränkungen gelten, sowie für Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (3) gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Anlandeverpflichtung spätestens ab dem 1. Januar 2017 für die Arten gelten, die die Fischereien definieren.

(5)

In der gemeinsamen Empfehlung wurde vorgeschlagen, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Seezunge (Solea solea) im Adriatischen Meer und Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.) sowie Venusmuscheln (Venus spp.) im westlichen Mittelmeer anzuwenden, da unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems hohe Überlebensraten möglich sind.

(6)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) kommt in seiner Bewertung (4) zu dem Schluss, dass es weiterer Untersuchungen bedarf, um die bisherigen Feststellungen bezüglich der hohen Überlebensraten von Seezunge, Jakobsmuscheln, Teppichmuscheln und Venusmuscheln zu untermauern. Da keine schlüssigen Beweise für die Überlebensraten dieser Arten vorliegen, ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 lediglich für ein Jahr in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden sollte. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten der Kommission sachdienliche Daten vorlegen, damit der STECF die Nachweise für die Ausnahme umfassend bewerten und die Kommission die entsprechenden Ausnahmen prüfen kann.

(7)

Aufgrund der in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Überprüfung durch den STECF sowie unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der zahlreichen Arten bei jeder Fangtätigkeit, der Fischereimethoden und der Besonderheiten des Mittelmeers (z. B. überwiegend kleine Küstenfischerei) ist die Kommission der Auffassung, dass es zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angemessen ist, eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Höhe des in den gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagenen Prozentsatzes und unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einzuführen.

(8)

Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Verzeichnisse von Schiffen, die unter diese Verordnung fallen, beachten müssen.

(9)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Im Einklang mit den gemeinsamen Empfehlungen und unter Einhaltung des in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplans sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2017 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Durchführung der Pflicht zur Anlandung

Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt im Mittelmeer für die Fischereien gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung.

Die Pflicht zur Anlandung gilt für die in dem genannten Anhang aufgeführten Arten, wenn sie in Unionsgewässern oder außerhalb der Unionsgewässer in Gewässern, die nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands fallen, von Fischereifahrzeugen der Union gefangen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Mittelmeer“ die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5o 36′ West;

b)

„geografische GFCM-Untergebiete“ die geografischen Untergebiete des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

c)

„westliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11;

d)

„Adriatisches Meer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18;

e)

„südöstliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 15, 16, 19, 20, 22, 23, und 25.

Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

(1)   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, für die wissenschaftliche Daten hohe Überlebensraten belegen, gilt 2017 für:

a)

mit Rapido (Baumkurre, TBB (6)) in den geografischen Untergebieten 17 und 18 gefangene Seezunge (Solea solea);

b)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5 und 6 gefangene Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus);

c)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5 und 6 gefangene Teppichmuscheln (Venerupis spp.);

d)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5 und 6 gefangene Venusmuscheln (Venus spp.).

(2)   Gemäß Absatz 1 gefangene Seezunge (Solea solea), Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.) und Venusmuscheln (Venus spp.) werden umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, wieder freigesetzt.

(3)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer haben, übermitteln der Kommission bis zum 1. Mai 2017 zusätzliche Rückwurfdaten zu den in den gemeinsamen Empfehlungen vom 4. und 7. Juli 2016 vorgelegten Daten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Daten und Informationen bis spätestens Juli 2017.

Artikel 4

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen nachstehende Mengen von Arten, die die Fischereien definieren und im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zurückgeworfen werden:

a)

im westlichen Mittelmeer (Nummer 1 des Anhangs):

i)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) 2017 und 2018 bis zu einer Obergrenze von 7 % und 2019 bis zu einer Obergrenze von 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen; und

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze einsetzen;

b)

im Adriatischen Meer (Nummer 2 des Anhangs):

i)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) 2017 und 2018 bis zu 7 % und 2019 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen;

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze einsetzen;

iii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die mit Rapido (Baumkurre) fischen;

iv)

bei Seezunge (Solea solea) 2017 und 2018 bis zu 3 % und 2019 bis zu 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen; und

v)

bei Seezunge (Solea solea) 0 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Kiemennetze einsetzen;

c)

im südöstlichen Mittelmeer (Nummer 3 des Anhangs):

i)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) 2017 und 2018 bis zu 7 % und 2019 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen;

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarbe (Mullus spp.) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze einsetzen; und

iii)

bei Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) 2017 und 2018 bis zu 7 % und 2019 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen.

Artikel 5

Schiffsverzeichnis

(1)   Die betreffenden Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2016 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die Verzeichnisse aller Schiffe, die gezielt Seehecht, Meerbarbe, Seezunge und Rosa Garnele befischen. Die Mitgliedstaaten halten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand.

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  i) Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 und 18) — gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe ADRIATICA (Kroatien, Italien und Slowenien), ii) Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im südöstlichen Mittelmeer (geografische Untergebiete 15, 16, 19, 20, 22, 23 und 25) — gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe SUDESTMED (Zypern, Griechenland, Italien und Malta) und iii) Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11) — gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe PESCAMED (Frankreich, Italien und Spanien).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(4)  Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) — Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung (STECF-16-10), 2016. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, EUR 27758 EN, JRC Science and Policy Report, S. 104. Verfügbar unter https://bookshop.europa.eu/en/reports-of-the-scientific-technical-and-economic-committee-for-fisheries-stecf--pbLBAX16010/?CatalogCategoryID=0A4KABsty0gAAAEjqJEY4e5L.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

(6)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.


ANHANG

1.   Westliches Mittelmeer

Fischereien

Fanggerät

Pflicht zur Anlandung

Seehecht (Merluccius merluccius)

Alle Grundschleppnetze

(OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX)

Macht Seehecht mehr als 25 % der Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 aus, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seehecht.

Alle Langleinen

(LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM)

Alle Kiemennetze und Spiegelnetze

(GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN)

Meerbarbe (Mullus barbatus)

Alle Grundschleppnetze

(OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX)

Macht Meerbarbe mehr als 25 % der Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 aus, so gilt die Anlandeverpflichtung für Meerbarbe.

Alle Langleinen

(LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM)

Alle Kiemennetze und Spiegelnetze

(GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN)

Jakobsmuschel (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.), Venusmuscheln (Venus spp.) in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5 und 6

HMD

Alle mechanisierten Dredgen

2.   Adria

Fischereien

Fanggerät

Pflicht zur Anlandung

Seehecht (Merluccius merluccius), Meerbarbe (Mullus barbatus), Seezunge (Solea solea)

Alle Grundschleppnetze

(OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX, TBB)

Machen entweder Seehecht oder Meerbarbe oder Seezunge mehr als 25 % der Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 aus, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seehecht oder Meerbarbe oder Seezunge oder alle zusammen.

Alle Kiemennetze und Spiegelnetze

(GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN)

3.   Südöstliches Mittelmeer

Fischereien

Fanggerät

Pflicht zur Anlandung

Seehecht (Merluccius merluccius), Meerbarbe (Mullus barbatus), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris)

Alle Grundschleppnetze

(OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX)

Machen entweder Seehecht oder Meerbarbe oder Rosa Garnele mehr als 25 % der Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 aus, so gilt die Anlandeverpflichtung für Seehecht oder Meerbarbe oder Rosa Garnele oder alle zusammen.

Alle Kiemennetze und Spiegelnetze

(GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN)


18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/87 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2016

zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Bulgarien und Rumänien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Nutzung des Steinbutts im Schwarzen Meer. Diese Mitgliedstaaten haben am 30. Juni 2016 der Kommission eine gemeinsame Empfehlung zu einem Rückwurfplan für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sektors vorgelegt. Die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien haben einen wissenschaftlichen Beitrag geleistet. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten in die vorliegende Verordnung lediglich die Maßnahmen der gemeinsamen Empfehlung aufgenommen werden, die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung stehen.

(4)

Für das Schwarze Meer besteht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Pflicht zur Anlandung für alle Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung für die Arten, die die Fischereien definieren, spätestens ab dem 1. Januar 2017. Steinbutt ist eine dieser Arten.

(5)

In der gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung von Steinbutt im Schwarzen Meer vorgeschlagen, da wissenschaftliche Daten auf hohe Überlebensraten hindeuten. Auf der Grundlage der in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegten und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) überprüften wissenschaftlichen Daten (2) sollte die wegen hoher Überlebensraten gewährte Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für ein Jahr in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten der Kommission einschlägige Daten übermitteln, damit der STECF die Begründung für die Ausnahme für Steinbutt, der mit Stellnetzen gefangen wurde, umfassend bewerten und die Kommission diese Ausnahme überprüfen kann.

(6)

Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung eines Verzeichnisses von Schiffen, die unter diese Verordnung fallen, beachten müssen.

(7)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Im Einklang mit der gemeinsamen Empfehlung und unter Einhaltung des in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplans sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2017 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umsetzung der Pflicht zur Anlandung

Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für die Fischerei auf Steinbutt (Psetta maxima) mit Stellnetzen (Fanggerätecode (3) GNS) im Schwarzen Meer.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Schwarzes Meer“ die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Meeresgewässer im geografischen Untergebiet 29 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM).

Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

1.   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt 2017 für im Schwarzen Meer mit Stellnetzen gefangenen Steinbutt (Psetta maxima).

2.   Steinbutt (Psetta maxima), der unter den in Absatz 1 genannten Umständen gefangen wurde, ist umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, freizusetzen.

3.   Bis zum 1. Mai 2017 unterbreiten die Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer haben, der Kommission — zusätzlich zu den in der gemeinsamen Empfehlung vom 4. Juli 2016 genannten — Rückwurfdaten sowie andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme nach Absatz 1. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese in Absatz 3 genannten Daten bis spätestens Juli 2017.

Artikel 4

Schiffsverzeichnis

1.   Die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen die Schiffe, für die die Pflicht zur Anlandung bei der Fischerei auf Steinbutt (Psetta maxima) mit Stellnetzen (GNS) gilt.

2.   Bis zum 31. Dezember 2016 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union das Verzeichnis der auf Steinbutt fischenden Schiffe. Sie halten dieses Verzeichnis jederzeit auf dem aktuellen Stand.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) — Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung (STECF-16-10). 2016. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, EUR 27758 EN, JRC Scientific and Policy Report, S. 104. Verfügbar unter https://bookshop.europa.eu/en/reports-of-the-scientific-technical-and-economic-committee-for-fisheries-stecf--pbLBAX16010/?CatalogCategoryID=0A4KABsty0gAAAEjqJEY4e5L.

(3)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/88 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

162,4

MA

135,7

SN

190,2

TR

157,5

ZZ

161,5

0707 00 05

EG

258,6

MA

79,2

TR

201,9

ZZ

179,9

0709 91 00

EG

153,4

ZZ

153,4

0709 93 10

MA

325,1

TR

254,8

ZZ

290,0

0805 10 20

EG

47,1

MA

55,0

TR

76,7

ZZ

59,6

0805 20 10

IL

155,4

MA

75,8

ZZ

115,6

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

EG

97,9

IL

113,9

JM

116,5

MA

111,6

TR

75,2

ZZ

103,0

0805 50 10

TR

85,8

ZZ

85,8

0808 10 80

CN

119,1

US

105,5

ZZ

112,3

0808 30 90

CL

307,7

CN

77,9

TR

133,1

ZZ

172,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/89 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2017

zur Erstellung der jährlichen Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien für 2017

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklung und Durchführung von Netzkodizes und Leitlinien ist von grundlegender Bedeutung für die vollständige Integration des Energiebinnenmarktes. Mit dem dritten Energiepaket (3) wurde ein institutioneller Rahmen für die Entwicklung von Netzkodizes geschaffen, mit denen die technischen, betrieblichen und marktbezogenen Regeln für die Strom- und Gasnetze bei Bedarf harmonisiert werden. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „ACER“), das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSOs“) sowie die Europäische Kommission arbeiten zu diesem Zweck eng mit allen relevanten Interessenträgern zusammen.

(2)

Die Bereiche, in denen Netzkodizes entwickelt werden können, sind jeweils in Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegt. Ungeachtet der Möglichkeit, Netzkodizes zu erstellen, kann die Kommission auch beschließen, in den in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Bereichen Leitlinien zu entwickeln. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sollte die Kommission zunächst eine jährliche Prioritätenliste erstellen, in der die Bereiche für die Entwicklung der Netzkodizes aufgeführt werden.

(3)

In den vergangenen drei Jahren wurden bereits harmonisierte Vorschriften für das Engpassmanagement, die Kapazitätsvergabe, die Bilanzierung sowie die Interoperabilität und den Datenaustausch im Gasbereich erlassen und veröffentlicht.

(4)

Bereits erlassen und veröffentlicht wurden ferner harmonisierte Vorschriften für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, Verteilernetze und Verbrauchsanlagen, die Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung und die längerfristige Kapazitätsvergabe im Elektrizitätsbereich.

(5)

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation (4) sprachen sich die meisten Interessenträger dafür aus, Prioritäten für die bereits begonnenen Arbeiten festzulegen, und hoben die Bedeutung einer ordnungsgemäßen und gut abgestimmten Durchführung der verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien hervor, wobei eine strukturierte Beteiligung der Interessenträger gewährleistet werden sollte. Im Elektrizitätsbereich unterstützte eine Reihe von Interessenträgern die Ausarbeitung von Vorschriften für harmonisierte Übertragungsentgeltstrukturen, Vorschriften bezüglich der Verteilungsflexibilität und Vorschriften für die operative Schulung.

(6)

Angesichts der Antworten der Interessenträger und unter Berücksichtigung der künftigen Gesetzgebungsinitiativen im Rahmen der Initiative zur Umgestaltung des Energiemarktes, der verschiedenen für die vollständige Integration des Energiebinnenmarkts erforderlichen Maßnahmen sowie der Tatsache, dass die Durchführung der Netzkodizes und Leitlinien erhebliche Ressourcen aller relevanten Beteiligten einschließlich der Kommission, der ACER, der ENTSOs und der Interessenträger erfordert, wurden keine neuen Bereiche in die jährlichen Prioritätenlisten aufgenommen.

(7)

In Kenntnis der Schlussfolgerungen des Forums für Erdgasregulierung von 2016 wird die Änderung des Gasnetzkodex für die Interoperabilität und den Datenaustausch mit der angenommenen CEN-Norm zur H-Gas-Qualität (EN 16726 2015) im Jahr 2017 nicht weiterverfolgt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In diesem Beschluss werden die jährlichen Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien im Elektrizitäts- und Gasbereich für 2017 festgelegt.

Artikel 2

Die jährliche Prioritätenliste 2017 für die Entwicklung harmonisierter Vorschriften im Elektrizitätsbereich lautet:

Vorschriften für den Netzbetrieb (Abschluss der Annahme durch die Kommission nach der Abstimmung im Ausschuss 2016),

Vorschriften für Anforderungen und Verfahren für Notfälle und den Wiederaufbau (Abschluss der Annahme durch die Kommission nach der Abstimmung im Ausschuss 2016),

Vorschriften für Regel- und Ausgleichsenergie (Abschluss der Annahme durch die Kommission nach der Abstimmung im Ausschuss 2017).

Artikel 3

Die jährliche Prioritätenliste 2017 für die Entwicklung harmonisierter Vorschriften im Gasbereich lautet:

Vorschriften für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen für Gas (Abschluss der Annahme durch die Kommission nach der Abstimmung im Ausschuss 2016),

Vorschriften für eine EU-weite marktbasierte Vorgehensweise bei der Vergabe „neu gebauter“ Gasfernleitungskapazitäten (Abschluss der Annahme durch die Kommission nach der Abstimmung im Ausschuss 2016).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(2)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(3)  Das dritte Energiepaket besteht aus der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55), der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94), der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(4)  Die Antworten sind veröffentlicht unter https://ec.europa.eu/energy/en/consultations/consultation-establishment-annual-priority-lists-development-network-codes-and-0


Berichtigungen

18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/17


Berichtigung der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften

( Amtsblatt der Europäischen Union L 110 vom 29. April 2011 )

Auf Seite 2, Artikel 1 Absatz 1:

Anstatt:

„—

in Ungarn:

részvénytársaság;“

muss es heißen:

„—

in Ungarn:

nyilvánosan működő részvénytársaság;“;

anstatt:

„—

in Malta:

kumpannija pubblika/public limited liability company, kumpannija privata/private limited liability company;“

muss es heißen:

„—

in Malta:

kumpannija pubblika ta' responsabbiltà limitata/public limited liability company;“.


18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/18


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

( Amtsblatt der Europäischen Union L 227 vom 31. Juli 2014 )

Seite 87, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a:

Anstatt:

„ab dem Antragsjahr 2016 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 25 % der im vorangegangenen Jahr für die Betriebsprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken;“

muss es heißen:

„ab dem Antragsjahr 2016 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 25 % der im vorangegangenen Jahr für die Basisprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken;“

Seite 87, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„ab dem Antragsjahr 2017 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 75 % der im vorangegangenen Jahr für die Betriebsprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken;“

muss es heißen:

„ab dem Antragsjahr 2017 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 75 % der im vorangegangenen Jahr für die Basisprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken;“

Seite 87, Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.“

muss es heißen:

„Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.“

Seite 91, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1:

Anstatt:

„Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden.“

muss es heißen:

„Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden.“

Seite 93, Artikel 24 Absatz 4:

Anstatt:

„Kann anhand der Ergebnisse der Fotoauswertung von Orthofotos (über Satellit oder Antenne) die Förderfähigkeit oder die korrekte Größe der einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Fläche nicht abschließend zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde festgestellt werden, so nimmt die zuständige Behörde physische Vor-Ort-Kontrollen vor.“

muss es heißen:

„Kann anhand der Ergebnisse der Fotoauswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) die Förderfähigkeit oder die korrekte Größe der einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Fläche nicht abschließend zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde festgestellt werden, so nimmt die zuständige Behörde physische Vor-Ort-Kontrollen vor.“

Seite 104, Artikel 40 Buchstabe a:

Anstatt:

„eine Auswertung von Orthofotos (über Satellit oder Antenne) aller landwirtschaftlichen Parzellen je zu prüfendem Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag vornehmen, um die jeweilige Bodenbedeckungsart und gegebenenfalls die Kulturart zu ermitteln und die Fläche zu vermessen;“

muss es heißen:

„eine Auswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) aller landwirtschaftlichen Parzellen je zu prüfendem Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag vornehmen, um die jeweilige Bodenbedeckungsart und gegebenenfalls die Kulturart zu ermitteln und die Fläche zu vermessen;“

Seite 114, Artikel 61 Absatz 3:

Anstatt:

„Werden Zinszuschüsse oder Prämien für Bürgschaften in einem einzigen Vorhaben mit denselben Endbegünstigten kombiniert, so nimmt die zuständige Behörde nur in den in Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Fällen Kontrollen auf der Ebene des Endbegünstigten vor.“

muss es heißen:

„Werden Zinszuschüsse oder Prämien für Bürgschaften mit Finanzinstrumenten in einem einzigen Vorhaben mit denselben Endbegünstigten kombiniert, so nimmt die zuständige Behörde nur in den in Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Fällen Kontrollen auf der Ebene des Endbegünstigten vor.“

Seite 121, Artikel 73 Absatz 2:

Anstatt:

„Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.“

muss es heißen:

„Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.“