ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
12.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/1 |
Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens
Das Königreich Norwegen hat der Europäischen Union am 16. Februar 2015 mitgeteilt, dass es seine für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat.
Die Europäische Union hat ihrerseits dem Königreich Norwegen am 19. Dezember 2016 mitgeteilt, dass der Rat im Namen der Europäischen Union die für das Inkrafttreten des vorgenannten, am 15. Januar 2015 in Brüssel unterzeichneten Protokolls erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat.
Gemäß Artikel 7 des Abkommens ist dieses somit am 19. Dezember 2016 in Kraft getreten.
12.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/1 |
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Die Europäische Union und Neuseeland haben am 13. Dezember 2016 den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (1) erforderlichen Verfahren notifiziert. Somit wird das Abkommen gemäß seinem Artikel 58 Absatz 2 ab dem 12. Januar 2017 vorläufig angewandt.
Gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2016/2079 des Rates (2) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens werden folgende Bestimmungen des Abkommens von der Europäischen Union und Neuseeland vorläufig angewandt, jedoch nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:
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Artikel 3 („Dialog“), |
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Artikel 4 („Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen“), |
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Artikel 5 („Politischer Dialog“), |
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Artikel 53 („Gemischter Ausschuss“), mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstaben g und h und |
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Titel X („Schlussbestimmungen“) mit Ausnahme von Artikel 57 und Artikel 58 Absätze 1 und 3, soweit dies erforderlich ist, um die vorläufige Anwendung der oben genannten Bestimmungen des Abkommens gemäß dem vorliegenden Artikel sicherzustellen. |
(1) ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 3.
(2) ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 1.
12.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/2 |
BESCHLUSS (EU) 2017/47 DES RATES
vom 8. November 2016
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung an dem Instrument beteiligt sind und dass Vereinbarungen über ihre Finanzbeiträge und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen werden müssen — einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen. |
(2) |
Am 14. Juli 2014 ermächtigte der Rat die Kommission, mit dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen über ein Abkommen über die Modalitäten ihrer Beteiligung am Fonds für die Innere Sicherheit — Grenzen und Visa für den Zeitraum 2014 bis 2020 aufzunehmen. Die Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 30. März 2016 erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da sich dieser Beschluss auf den Schengen-Besitzstand stützt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt. |
(4) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (2) keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich finden; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) keine Anwendung auf Irland finden; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(6) |
Das Abkommen sollte — vorbehaltlich eines späteren Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens sollte das Abkommen mit Ausnahme seines Artikel 5 ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen wird, mit Ausnahme von Artikel 5, gemäß seinem Artikel 19 Absatz 4 ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung (4) bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KAŽIMÍR
(1) Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).
(2) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(3) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(4) Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
12.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/4 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, im Folgenden „Liechtenstein“,
im Folgenden beide zusammen „Vertragsparteien“ —
GESTÜTZT auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) (im Folgenden „Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein“),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union hat das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit durch die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geschaffen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar. |
(3) |
Da sich die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unmittelbar auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und damit deren Rechtsrahmen auswirkt und die im Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein vorgesehenen Verfahren für die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 angewendet wurden, worüber Liechtenstein in Kenntnis gesetzt wurde, erkennen die Vertragsparteien an, dass die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein darstellt, soweit dies für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlich ist. |
(4) |
Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder, darunter Liechtenstein, entsprechend der vorgenannten Verordnung an dem Instrument beteiligen und dass Vereinbarungen über die Finanzbeiträge dieser Länder und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen werden, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen. |
(5) |
Das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF-Grenzen und Visa“) ist ein spezielles Instrument im Rahmen des Schengen-Besitzstands, das auf Lastenteilung und finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visumpolitik der Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten ausgerichtet ist. |
(6) |
Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung, die anwendbar sind, wenn Drittstaaten, auch assoziierte Staaten, mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut sind. |
(7) |
Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sieht vor, dass auch die einer noch nicht förmlich benannten zuständigen Behörde im Jahr 2014 entstandenen Ausgaben förderfähig sind, damit ein reibungsloser Übergang zwischen dem Europäischen Außengrenzenfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit gewährleistet ist. Dieser Absicht ist auch in diesem Abkommen Rechnung zu tragen. Da dieses Abkommen nicht vor Ende 2014 in Kraft getreten ist, ist zu gewährleisten, dass auch die vor der bzw. bis zur förmlichen Benennung der zuständigen Behörde entstandenen Ausgaben förderfähig sind, sofern die vor und nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind. |
(8) |
Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge Liechtensteins an das ISF-Grenzen und Visa zu erleichtern, werden die Beiträge für den Zeitraum 2014 bis 2020 in fünf jährlichen Tranchen von 2016 bis 2020 geleistet. Von 2016 bis 2018 sind die jährlichen Beiträge Festbeträge, während die Beiträge für 2019 und 2020 im Jahr 2019 auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts aller am ISF-Grenzen und Visa beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen bestimmt werden — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieses Abkommen enthält die für die Beteiligung Liechtensteins am ISF-Grenzen und Visa gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlichen zusätzlichen Regeln.
Artikel 2
Finanzverwaltung und Finanzkontrolle
(1) Liechtenstein trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und Finanzkontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und des Unionsrechts, das seine Rechtsgrundlage im AEUV hat, zu gewährleisten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften des AEUV und des Sekundärrechts sind die folgenden:
a) |
Artikel 287 Absätze 1, 2 und 3 AEUV; |
b) |
Artikel 30, 32 und 57, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, Artikel 60 sowie die Artikel 79 Absatz 2 und 108 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012; |
c) |
Artikel 32, 38, 42, 84, 88, 142 und 144 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (5); |
d) |
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (6); |
e) |
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). |
Die Vertragsparteien können diese Liste im gegenseitigen Einvernehmen ändern.
(2) Liechtenstein wendet die in Absatz 1 genannten Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesem Abkommen an.
Artikel 3
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Die Verwendung der Liechtenstein aus dem ISF-Grenzen und Visa zugewiesenen Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Artikel 4
Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten
Allen im Hoheitsgebiet Liechtensteins tätigen Finanzakteuren und sonstigen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzverwaltung — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten.
Artikel 5
Vollstreckung
Beschlüsse der Kommission, die andere Personen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet Liechtensteins vollstreckbare Titel.
Die Vollstreckung erfolgt nach der liechtensteinischen Zivilprozessordnung. Die Vollstreckungsklausel eines Beschlusses wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, diesem Beschluss beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der innerstaatlichen Behörde, die die liechtensteinische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt.
Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung nach dem innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung von Klagen, welche die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, sind jedoch die liechtensteinischen Gerichte zuständig.
Artikel 6
Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug
(1) Liechtenstein
a) |
bekämpft Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen, die abschreckend sind und in Liechtenstein einen effektiven Schutz bewirken; |
b) |
ergreift die gleichen Maßnahmen, die es auch zur Bekämpfung von Betrug ergreift, der sich gegen seine eigenen finanziellen Interessen richtet, und |
c) |
koordiniert seine Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit den Mitgliedstaaten und der Kommission. |
(2) Liechtenstein ergreift Maßnahmen, die mit den von der Union gemäß Artikel 325 Absatz 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Maßnahmen gleichwertig sind.
Für den Fall, dass die Union gemäß diesem Artikel weitere Maßnahmen ergreift, können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen gleichwertige Maßnahmen beschließen.
Artikel 7
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (OLAF)
Die Kommission (das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF) kann unbeschadet der Rechte gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 im Hoheitsgebiet Liechtensteins auf der Grundlage der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort im Zusammenhang mit dem ISF-Grenzen und Visa durchführen.
Die Behörden Liechtensteins erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.
Artikel 8
Rechnungshof
Gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV und Teil 1, Titel X, Kapitel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet Liechtensteins im Zusammenhang mit dem ISF-Grenzen und Visa in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen vornehmen.
Die Prüfung des Rechnungshofs in Liechtenstein erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane Liechtensteins arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 7 dieses Abkommens zustehen.
Artikel 9
Öffentliches Beschaffungswesen
Liechtenstein wendet das nationale Vergaberecht in Übereinstimmung mit Anhang XVI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an (8).
Artikel 10
Finanzbeiträge
(1) Die von Liechtenstein im Zeitraum 2016 bis 2018 jährlich an das ISF-Grenzen und Visa zu leistenden Beiträge sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
(alle Beträge in EUR) |
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2016 |
2017 |
2018 |
Liechtenstein |
218 815 |
218 815 |
218 815 |
(2) Die Beiträge Liechtensteins für die Jahre 2019 und 2020 werden auf der Grundlage seines Bruttoinlandsprodukts (BIP) nach der im Anhang aufgeführten Formel als Prozentsatz des BIP aller am ISF-Grenzen und Visa beteiligten Staaten berechnet.
(3) Liechtenstein leistet die Finanzbeiträge gemäß diesem Artikel ungeachtet des Zeitpunkts der Annahme des nationalen Programms nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.
Artikel 11
Verwendung der Finanzbeiträge
(1) Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2016 und 2017 wird wie folgt zugewiesen:
a) |
75 % für die Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014; |
b) |
15 % für die Entwicklung von IT-Systemen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union bis zum 30. Juni 2017 angenommen werden; |
c) |
10 % für Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014. |
Wird der Betrag gemäß Buchstabe b nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu.
Tritt dieses Abkommen nicht bis zum 1. Juni 2017 in Kraft oder wird es bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorläufig angewendet, wird der gesamte von Liechtenstein geleistete Beitrag gemäß Absatz 2 dieses Artikels verwendet.
(2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2018, 2019 und 2020 wird wie folgt zugewiesen:
a) |
40 % für die spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014; |
b) |
50 % für die Entwicklung von IT-Systemen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union bis zum 31. Dezember 2018 angenommen werden; |
c) |
10 % für Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014. |
Wird der Betrag gemäß Buchstabe b nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu.
(3) Die für die Halbzeitüberprüfung, die Unionsmaßnahmen, die spezifischen Maßnahmen oder das Programm für die Entwicklung von IT-Systemen zugewiesenen zusätzlichen Beträge werden gemäß dem einschlägigen Verfahren einer der folgenden Bestimmungen verwendet:
a) |
Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014; |
b) |
Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014; |
c) |
Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014; |
d) |
Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014. |
(4) Die Kommission kann jährlich bis zu 1 581 EUR der Zahlungen Liechtensteins zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die Liechtenstein bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und dieses Abkommens unterstützen.
Artikel 12
Geheimhaltung
Die aufgrund dieses Abkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den die für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie das Recht Liechtensteins für vergleichbare Informationen vorsieht. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Liechtenstein aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Artikel 13
Benennung der zuständigen Behörde
(1) Liechtenstein unterrichtet die Kommission so bald wie möglich nach der Annahme des nationalen Programms über die förmliche Benennung — auf Ministerebene — der Behörde, die für die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben im Rahmen des ISF-Grenzen und Visa zuständig ist.
(2) Die Benennung gemäß Absatz 1 erfolgt unter der Bedingung, dass die Einrichtung die in oder auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 festgelegten Benennungskriterien zu internem Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring erfüllt.
(3) Die Benennung einer zuständigen Behörde basiert auf einer Stellungnahme einer Prüfstelle, bei der es sich um die Prüfbehörde handeln kann, die die Erfüllung der Benennungskriterien durch die zuständige Behörde bewertet. Diese Stelle kann die eigenständige öffentliche Einrichtung sein, die für Monitoring, Evaluierung und Prüfung der Verwaltung zuständig ist. Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit unabhängig von der zuständigen Behörde aus; sie arbeitet nach international anerkannten Prüfstandards. Liechtenstein kann seine Entscheidung über die Benennung darauf gründen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie im vorausgegangenen Zeitraum und ob ihre Tätigkeit wirksam war. Zeigt sich anhand der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannte Einrichtung die Benennungskriterien nicht mehr erfüllt, ergreift Liechtenstein die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtung behoben werden, einschließlich der Aufhebung der Benennung.
Artikel 14
Haushaltsjahr
Für die Zwecke dieses Abkommens und gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beginnt ein Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres N – 1 und endet am 15. Oktober des Jahres N und erfasst sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die in diesem Zeitraum erfolgt sind und von der zuständigen Behörde verbucht wurden.
Artikel 15
Förderfähigkeit von Ausgaben
Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind Ausgaben förderfähig, wenn sie von der zuständigen Behörde vor deren förmlicher Benennung nach Artikel 13 dieses Abkommens gezahlt wurden, vorausgesetzt, dass die hierbei angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde gelten.
Artikel 16
Antrag auf Zahlung des Jahressaldos
(1) Liechtenstein übermittelt der Kommission zum 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt Liechtenstein der Kommission bis zum 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
Die gemäß diesem Absatz übermittelten Unterlagen dienen als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen werden gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 angenommenen Mustern erstellt.
Artikel 17
Bericht über die Durchführung
Abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt Liechtenstein der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres bis einschließlich 2022 einen jährlichen Bericht über die Durchführung des nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr und kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen.
Der erste jährliche Bericht über die Durchführung des nationalen Programms wird am 15. Februar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung übermittelt.
Der erste Bericht erstreckt sich auf die Haushaltsjahre ab 2014 bis zu dem Haushaltsjahr vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Absatz 2 der erste jährliche Bericht übermittelt wird. Liechtenstein übermittelt bis zum 31. Dezember 2023 einen Schlussbericht über die Durchführung des nationalen Programms.
Artikel 18
Elektronisches Datenaustauschsystem
Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen Liechtenstein und der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt, das die Kommission zu diesem Zweck bereitstellt.
Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2) Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
(3) Diese Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifikation gemäß Absatz 2 in Kraft.
(4) Unbeschadet etwaiger verfassungsmäßiger Erfordernisse wenden die Vertragsparteien das Abkommen mit Ausnahme von Artikel 5 ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig an.
Artikel 20
Gültigkeit und Beendigung
(1) Die Union oder Liechtenstein kann dieses Abkommen durch Notifikation ihrer Entscheidung gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dieser Notifikation außer Kraft. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden entsprechend den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen fortgeführt. Sonstige Folgen der Beendigung werden von den Vertragsparteien des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.
(2) Dieses Abkommen gilt als beendet, wenn das Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein gemäß dessen Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 beendet wird.
Artikel 21
Sprachen
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на пети декември през две хиляди и шестнадесета година.
Hecho en Bruselas, el cinco de diciembre de dos mil dieciséis.
V Bruselu dne pátého prosince dva tisíce šestnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den femte december to tusind og seksten.
Geschehen zu Brüssel am fünften Dezember zweitausendsechzehn.
Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta detsembrikuu viiendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις πέντε Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.
Done at Brussels on the fifth day of December in the year two thousand and sixteen.
Fait à Bruxelles, le cinq décembre deux mille seize.
Sastavljeno u Bruxellesu petog prosinca godine dvije tisuće šesnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì cinque dicembre duemilasedici.
Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada piektajā decembrī.
Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų gruodžio penktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év december havának ötödik napján.
Magħmul fi Brussell, fil-ħames jum ta' Diċembru fis-sena elfejn u sittax.
Gedaan te Brussel, vijf december tweeduizend zestien.
Sporządzono w Brukseli dnia piątego grudnia roku dwa tysiące szesnastego.
Feito em Bruxelas, em cinco de dezembro de dois mil e dezasseis.
Întocmit la Bruxelles la cinci decembrie două mii șaisprezece.
V Bruseli piateho decembra dvetisícšestnásť.
V Bruslju, dne petega decembra leta dva tisoč šestnajst.
Tehty Brysselissä viidentenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.
Som skedde i Bryssel den femte december år tjugohundrasexton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Княжество Лихтенщайн
Por el Principado de Liechtenstein
Za Lichtenštejnské knížectví
For Fyrstendømmet Liechtenstein
Für das Fürstentum Liechtenstein
Liechtensteini Vürstiriigi nimel
Για το Πριγκιπάτο του Λιχτενστάιν
For the Principality of Liechtenstein
Pour la Principauté de Liechtenstein
Za Kneževinu Lihtenštajn
Per il Principato del Liechtenstein
Lihtenšteinas Firstistes vārdā –
Lichtenšteino Kunigaikštystės vardu
A Liechtensteini Hercegség részéről
Għall-Prinċipat tal-Liechtenstein
Voor het Vorstendom Liechtenstein
W imieniu Księstwa Lichtensteinu
Pelo Principado do Listenstaine
Pentru Principatul Liechtenstein
Za Lichtenštajnské kniežatstvo
Za Kneževino Lihtenštajn
Liechtensteinin ruhtinaskunnan puolesta
För Furstendömet Liechtenstein
(1) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(2) Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).
(3) Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).
(4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU, Euratom) Nr. 547/2014 vom 15. Mai 2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 18).
(5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(6) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(8) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 461.
ANHANG
FORMEL ZUR BERECHNUNG DER FINANZIELLEN BEITRÄGE FÜR DIE JAHRE 2019 UND 2020 UND ANGABEN ZUR ZAHLUNG
Der Finanzbeitrag Liechtensteins zum ISF-Grenzen und Visa gemäß Artikel 5 Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird für die Jahre 2019 und 2020 wie folgt berechnet:
Für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2013 bis 2017 wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Liechtensteins (nach den am 31. März 2019 vorliegenden endgültigen Zahlen) durch das Gesamt-BIP aller am ISF-Grenzen und Visa beteiligten Staaten im jeweiligen Jahr geteilt. Der Durchschnitt der fünf Prozentsätze für die Jahre 2013 bis 2017 wird auf die Summe der jährlichen Mittelbindungen für das ISF-Grenzen und Visa für die Jahre 2014 bis 2019 und die jährliche Verpflichtungsermächtigung für das ISF-Grenzen und Visa für das Jahr 2020, die in dem von der Kommission angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 enthalten ist, angewendet, um den von Liechtenstein über den gesamten Durchführungszeitraum des ISF-Grenzen und Visa zu zahlenden Gesamtbetrag zu ermitteln. Von diesem Betrag werden die von Liechtenstein gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens tatsächlich geleisteten jährlichen Zahlungen abgezogen, um den Gesamtbetrag der liechtensteinischen Beiträge für die Jahre 2019 und 2020 zu ermitteln. Die Hälfte dieses Betrags wird im Jahr 2019 und die andere Hälfte im Jahr 2020 gezahlt.
Der Finanzbeitrag wird in Euro geleistet.
Liechtenstein leistet seinen jeweiligen Finanzbeitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewendet.
VERORDNUNGEN
12.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/48 DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Januar 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
269,9 |
MA |
115,2 |
|
SN |
204,0 |
|
TR |
108,2 |
|
ZZ |
174,3 |
|
0707 00 05 |
MA |
86,1 |
TR |
220,1 |
|
ZZ |
153,1 |
|
0709 91 00 |
EG |
144,1 |
ZZ |
144,1 |
|
0709 93 10 |
MA |
236,8 |
TR |
226,9 |
|
ZZ |
231,9 |
|
0805 10 20 |
EG |
46,2 |
IL |
126,4 |
|
MA |
54,3 |
|
TR |
71,9 |
|
ZZ |
74,7 |
|
0805 20 10 |
IL |
166,4 |
MA |
73,6 |
|
ZZ |
120,0 |
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
EG |
97,9 |
IL |
151,6 |
|
JM |
125,6 |
|
TR |
96,5 |
|
ZZ |
117,9 |
|
0805 50 10 |
TR |
70,9 |
ZZ |
70,9 |
|
0808 10 80 |
CN |
144,5 |
US |
72,4 |
|
ZZ |
108,5 |
|
0808 30 90 |
CL |
307,7 |
CN |
99,5 |
|
TR |
133,1 |
|
ZZ |
180,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
12.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/49 DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2017
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente vom 1. Januar 2017 bis zum 6. Januar 2017 Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffnet. |
(2) |
Mit Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4308 auf 450 000 Tonnen festgesetzt. |
(3) |
Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die ab dem 1. Januar 2017 bis zum 6. Januar 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4308 eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
(4) |
Außerdem sollten für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4308 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden. |
(5) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Auf die Mengen, für die im Rahmen des Kontingents gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 mit der Nummer 09.4308 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 6. Januar 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden, wird ein Zuteilungskoeffizient von 8,332851 % für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4308 eingereichten Anträge angewendet.
2. Die Einreichung neuer Anträge auf Einfuhrlizenzen für das Kontingent gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 mit der laufenden Nummer 09.4308 wird ab dem 6. Januar 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Januar 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 81).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
BESCHLÜSSE
12.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/18 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/50 DES RATES
vom 11. Januar 2017
zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. April 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/219/GASP (1) über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) erlassen. Die Mission verfügt über ein Mandat und einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag bis zum 14. Januar 2017. |
(2) |
Nach der strategischen Überprüfung der Mission hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, dass das Mandat der EUCAP Sahel Mali angepasst und um einen Zeitraum von zwei Jahren verlängert wird. Für den Zeitraum vom 15. Januar 2017 bis zum 14. Januar 2018 sollte ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag vorgesehen werden. |
(3) |
Der Beschluss 2014/219/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/219/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Ziel und Aufgaben (1) Die EUCAP Sahel Mali hat zum Ziel, den malischen Behörden zu ermöglichen, die Verfassungsordnung und die demokratische Ordnung sowie die Voraussetzungen für einen dauerhaften Frieden in Mali wiederherzustellen und zu wahren und die Autorität und die Legitimität des Staates im gesamten Hoheitsgebiet Malis durch eine wirksame Wiedereinsetzung der malischen Verwaltung wiederherzustellen und zu wahren. (2) Zur Stärkung des malischen Prozesses der Wiederherstellung der staatlichen Autorität und zur Durchführung des am 15. Mai und 20. Juni 2015 unterzeichneten Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali sowie in enger Zusammenarbeit mit den anderen internationalen Akteuren, insbesondere der MINUSMA, unterstützt und berät die EUCAP Sahel Mali die internen Sicherheitskräfte bei der Durchführung der Reform des Sicherheitssektors, die die neue Regierung beschlossen hat, um
(3) Die EUCAP Sahel Mali trägt im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Verbesserung der Interoperabilität und der Koordinierung zwischen den internen Sicherheitskräften der Sahel-G5-Länder und den internen Sicherheitskräften bei. (4) Im Hinblick auf das Erreichen ihres Ziels handelt die EUCAP Sahel Mali nach den strategischen Einsatzleitlinien, die im Krisenmanagementkonzept des Rates vom 17. März 2014 festgelegt sind und in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung ausgeführt werden.“ |
2. |
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. April 2014 bis zum 14. Januar 2015 beläuft sich auf 5 500 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2015 bis zum 14. Januar 2016 beläuft sich auf 11 400 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2016 bis zum 14. Januar 2017 beläuft sich auf 19 775 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali zwischen dem 15. Januar 2017 und dem 14. Januar 2018 beläuft sich auf 29 800 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.“ |
3. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 18 letzter Satz erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 14. Januar 2019.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Januar 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. GRECH
(1) Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
12.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/20 |
BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT
vom 16. November 2016
zur Änderung des Anhangs 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [2017/51]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
(2) |
Anhang 10 des Abkommens betrifft die Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse. |
(3) |
Gemäß Artikel 6 von Anhang 10 des Abkommens prüft die Arbeitsgruppe „Obst und Gemüse“ alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit Anhang 10 und seiner Durchführung stellen, und prüft regelmäßig die Entwicklung der unter Anhang 10 fallenden internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Die Arbeitsgruppe arbeitet insbesondere Vorschläge für eine Anpassung und Überarbeitung der Anlagen zu diesem Anhang aus und legt sie dem Ausschuss vor. Die Arbeitsgruppe hat dem Ausschuss vorgeschlagen, diesen Anhang zu ändern, um infolge der Anerkennung der Pflanzenschutzvorschriften für diese Erzeugnisart auch die Zitrusfrüchte in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen. Außerdem sollte der Wortlaut des Anhangs 10 die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) widerspiegeln. |
(4) |
Anhang 10 ist daher entsprechend zu ändern — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1 des Anhangs 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieser Anhang findet Anwendung auf Obst und Gemüse, das für den Verzehr in frischem oder getrocknetem Zustand bestimmt ist und für das die Europäische Union auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) Vermarktungsnormen festgelegt oder als Alternativen für die allgemeine Norm anerkannt hat.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
Brüssel, den 16. November 2016
Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft
Die Vorsitzende und Leiterin der Delegation der Europäischen Union
Susana MARAZUELA-AZPIROZ
Die Leiterin der schweizerischen Delegation
Krisztina BENDE
Für das Sekretariat des Ausschusses
Ioannis VIRVILIS
(1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
12.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/22 |
BESCHLUSS Nr. 5/2016 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES
vom 22. Dezember 2016
zur Entlastung des Direktors des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) zur Ausführung der Haushaltspläne des Zentrums für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 [2017/52]
DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —
gestützt auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung des ZUE (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den Haushaltsjahren 2011 und 2012 bestanden die Einnahmen des Zentrums aus Beiträgen des Europäischen Entwicklungsfonds in Höhe von 17 850 484,11 EUR (Haushaltsjahr 2011) und 15 856 427,31 EUR (Haushaltsjahr 2012). |
(2) |
Insgesamt wurden die Haushaltspläne des Zentrums in den Haushaltsjahren 2011 und 2012 durch den Direktor so ausgeführt, dass diesem auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und der Berichte der Rechnungsprüfer des Zentrums für Unternehmensentwicklung für 2011 und 2012 Entlastung zur Ausführung dieser Haushaltspläne zu erteilen ist — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der AKP-EU-Botschafterausschuss erteilt dem Direktor des Zentrums für Unternehmensentwicklung auf der Grundlage der Berichte der Rechnungsprüfer für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 und der Bilanz sowie der Haushaltsrechnungen der entsprechenden Haushaltsjahre Entlastung zur Ausführung der Haushaltspläne des Zentrums für die Haushaltsjahre 2011 und 2012.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2016.
Für den AKP-EU-Botschafterausschuss
Der Präsident
P. JAVORČÍK
(1) ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 52.