ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 1

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
4. Januar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1 der Kommission vom 3. Januar 2017 über Verfahren zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Sportboote und Wassermotorräder ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2 der Kommission vom 3. Januar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1 DER KOMMISSION

vom 3. Januar 2017

über Verfahren zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Sportboote und Wassermotorräder

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung einer besseren Durchführung des Codesystems zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen nach der Richtlinie 2013/53/EU, zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Erhöhung der Transparenz ist es notwendig, Mindestvorschriften für das Verfahren der Zuteilung und Verwaltung des eindeutigen Herstellercodes festzulegen.

(2)

Dabei sollte zweckmäßigerweise festgelegt werden, dass es jedem Mitgliedstaat obliegt, für die Zuteilung des eindeutigen Herstellercodes eine nationale Behörde oder Stelle zu benennen, welche als wichtige Anlaufstelle für die Zuweisung und Verwaltung von Herstellercodes fungiert.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sportbooterichtlinie nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen, insbesondere über die Zuweisung und Verwaltung der Herstellercodes.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„nationale Stelle“ eine von der nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats für die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes benannte Stelle;

b)

„Land, in dem der Hersteller ansässig ist“, bei juristischen Personen das Land, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, und bei natürlichen Personen das Land, in dem der Hersteller einen ständigen Wohnsitz hat;

c)

„nationales Register“ das Register, in dem der eindeutige Herstellercode der auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Hersteller verzeichnet ist;

d)

„Drittlandsregister“ das Register der Kooperationsplattform der Kommission, in dem der eindeutige Herstellercode der in Drittländern ansässigen Hersteller verzeichnet ist;

e)

„Mitgliedstaatenregister“ die Zusammenführung der nationalen Register auf der Kooperationsplattform der Kommission;

f)

„Register der notifizierten Stellen“ das Register der Kooperationsplattform der Kommission, in dem die Kennnummer für die Begutachtung nach Bauausführung verzeichnet ist.

KAPITEL 2

ZUSAMMENSETZUNG DER IDENTIFIZIERUNGSNUMMER DES WASSERFAHRZEUGS

Artikel 3

Wasserfahrzeug-Identifizierungsnummer

1.   Die Wasserfahrzeug-Identifizierungsnummer (WIN) besteht aus folgenden Elementen in folgender Reihenfolge:

a)

dem Ländercode des Herstellers, der anzeigt, wo der Hersteller ansässig ist;

b)

dem von der nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugeteilten eindeutigen Herstellercode, wobei die von der nationalen Behörde oder Stelle eines Mitgliedstaats als eindeutiger Herstellercode vergebene Zeichenkombination auch von der nationalen Behörde oder Stelle eines anderen Mitgliedstaats zugewiesen werden kann; in diesem Fall fungiert der Ländercode des Herstellers als unterscheidendes Element;

c)

einer vom Hersteller zur Identifizierung des Wasserfahrzeugs vergebenen eindeutigen Seriennummer, die vom jeweiligen Hersteller nur einmal verwendet wird, wobei dieselbe Zeichenkombination auch von einem anderen Hersteller verwendet werden kann; in diesem Fall fungiert die Kombination mit dem eindeutigen Herstellercode und dem Ländercode des Herstellers als unterscheidendes Element;

d)

dem Monat und Jahr der Produktion;

e)

dem Modelljahr; dieses entspricht dem Jahr, in dem das jeweilige Wasserfahrzeug in Verkehr gebracht werden soll.

2.   Die Zusammensetzung der WIN muss Anhang I Nummer 2.1 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen.

KAPITEL 3

ZUWEISUNG UND VERWALTUNG DES EINDEUTIGEN HERSTELLERCODES

Artikel 4

Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes

1.   Der eindeutige Herstellercode wird von der nationalen Behörde oder Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten gemäß Artikel 6 oder Artikel 7 zugewiesen.

2.   Der eindeutige Code für einen Hersteller darf von der nationalen Behörde oder Stelle eines Mitgliedstaats nur einmal erzeugt und zugewiesen werden. Jedem Hersteller darf nur ein eindeutiger Code zugewiesen werden, der auf dem gesamten Markt der Union zu verwenden ist.

Artikel 5

Nationale Behörde für die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes

1.   Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes zuständige nationale Behörde oder nationale Stelle.

2.   Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission die zur Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes ermächtigte nationale Behörde oder nationale Stelle.

Artikel 6

Verfahren für die Zuteilung des eindeutigen Herstellercodes an einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Hersteller

1.   Bevor ein Hersteller ein Wasserfahrzeug auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, beantragt er bei der nationalen Behörde oder der nationalen Stelle des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes; der Antrag ist in einer von der Behörde, bei der der Antrag eingereicht wird, festgelegten Sprache zu stellen, die von ihr leicht verstanden werden kann.

2.   Dem in Absatz 1 genannten Antrag ist ein Exemplar eines Dokuments beizufügen, das nachweist, dass der Hersteller im betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist; dieses muss in einer von der Behörde, bei der der Antrag eingereicht wird, festgelegten Sprache abgefasst sein, die von ihr leicht verstanden werden kann.

3.   Die nationale Behörde oder nationale Stelle weist nach Prüfung des Antrags im Einklang mit Artikel 4 den eindeutigen Herstellercode zu.

4.   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der eindeutige Herstellercode in seinem nationalen Register verzeichnet ist. Diese Daten sind im Mitgliedstaatenregister allen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

Artikel 7

Verfahren für die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes an einen in einem Drittland ansässigen Hersteller

1.   Bevor ein in einem Drittland ansässiger Hersteller ein Wasserfahrzeug auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, beantragt er oder sein Bevollmächtigter bei der nationalen Behörde oder der nationalen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Wasserfahrzeug in Verkehr gebracht werden soll, die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes; der Antrag ist in einer von der Behörde, bei der der Antrag eingereicht wird, festgelegten Sprache zu stellen, die von ihr leicht verstanden werden kann. Der Antrag ist in nur einem Mitgliedstaat einzureichen.

2.   Dem in Absatz 1 genannten Antrag ist ein Exemplar eines Dokuments beizufügen, das nachweist, dass der Hersteller im betreffenden Land ansässig ist; dieses muss in einer von der Behörde, bei der der Antrag eingereicht wird, festgelegten Sprache abgefasst sein, die von ihr leicht verstanden werden kann.

3.   Nach Eingang des Antrags eines Herstellers prüft die nationale Behörde oder die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats im Drittlandsregister die Verfügbarkeit der Codekombination, um sicherzustellen, dass dies der erste Antrag des Herstellers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

4.   Nach der Prüfung gemäß Absatz 3 nimmt die nationale Behörde oder die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats Name und Anschrift des Herstellers in das Drittlandsregister auf, um anzuzeigen, dass der Mitgliedstaat die Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes einleitet.

5.   Die nationale Behörde oder nationale Stelle weist nach Prüfung des Antrags dem Hersteller im Einklang mit Artikel 4 den eindeutigen Herstellercode zu. Einem in einem Drittland ansässigen Hersteller darf nur ein eindeutiger Herstellercode von der nationalen Behörde nur eines Mitgliedstaats zugewiesen werden.

6.   Bei der Zuweisung des eindeutigen Herstellercodes an einen in einem Drittland ansässigen Hersteller nimmt die nationale Behörde oder die nationale Stelle ihn in das Drittlandsregister auf.

Artikel 8

Verfahren im Fall einer Begutachtung nach Bauausführung

1.   Im Fall einer Begutachtung nach Bauausführung gemäß den Artikeln 19 und 23 der Richtlinie 2013/53/EU, bei der die notifizierte Stelle die Wasserfahrzeug-Identifizierungsnummer unter ihrer Verantwortung anbringen muss, dient als eindeutiger Herstellercode die Kennnummer für die Begutachtung nach Bauausführung, welche von der nationalen Behörde des Mitgliedstaats zugewiesen wird, in dem die notifizierte Stelle ansässig ist.

2.   Bei der Zuweisung der Kennnummer für die Begutachtung nach Bauausführung nehmen die notifizierten Stellen sie in das Register der notifizierten Stellen auf.

Artikel 9

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über Gebühren für die Beantragung des eindeutigen Herstellercodes festlegen.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.


4.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2 DER KOMMISSION

vom 3. Januar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

97,0

TR

118,4

ZZ

107,7

0707 00 05

TR

164,3

ZZ

164,3

0709 91 00

EG

134,8

ZZ

134,8

0709 93 10

MA

123,3

TR

180,7

ZZ

152,0

0805 10 20

TR

73,6

ZZ

73,6

0805 20 10

MA

68,9

ZZ

68,9

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

160,4

TR

69,9

ZZ

115,2

0805 50 10

TR

78,9

ZZ

78,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.