ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
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RICHTLINIEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/1 |
RICHTLINIE (EU) 2016/2258 DES RATES
vom 6. Dezember 2016
zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2014/107/EU (3) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (4) gilt ab dem 1. Januar 2016 für 27 Mitgliedstaaten und ab dem 1. Januar 2017 auch für Österreich. Mit der genannten Richtlinie wird der globale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen in der Union umgesetzt, wodurch gewährleistet wird, dass Informationen über Inhaber von Finanzkonten dem Mitgliedstaat mitgeteilt werden, in dem der Kontoinhaber seinen Wohnsitz hat. |
(2) |
Die Richtlinie 2011/16/EU schreibt vor, dass — sofern der Kontoinhaber eine zwischengeschaltete Struktur ist —, Finanzinstitute diese Struktur prüfen und deren wirtschaftliche Eigentümer ermitteln und melden. Dieser für die Anwendung der Richtlinie wichtige Aspekt baut auf den Informationen aus der Geldwäschebekämpfung auf, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zum Zwecke der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer gewonnen wurden. |
(3) |
Um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU durch die Finanzinstitute wirksam überwachen zu können, benötigen die Steuerbehörden Zugang zu den im Rahmen der Geldwäschebekämpfung gewonnenen Informationen. Ohne einen solchen Zugang wäre es diesen Behörden nicht möglich, zu überwachen, zu prüfen und zu bestätigen, dass die Finanzinstitute die Richtlinie 2011/16/EU ordnungsgemäß anwenden, indem sie die wirtschaftlichen Eigentümer zwischengeschalteter Strukturen korrekt ermitteln und melden. |
(4) |
Die Richtlinie 2011/16/EU umfasst andere Arten des Austauschs von Informationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten. Durch den Zugang zu Informationen aus der Geldwäschebekämpfung, die von Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 aufbewahrt werden, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung würde sichergestellt werden, dass die Steuerbehörden besser gerüstet sind, um ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/16/EU zu erfüllen und um Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wirksamer zu bekämpfen. |
(5) |
Es ist daher notwendig, dass Steuerbehörden Zugang zu Informationen, Verfahren, Unterlagen und Mechanismen der Geldwäschebekämpfung gewährt wird, damit sie ihren Pflichten zur Überwachung der korrekten Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU nachkommen können und damit das Funktionieren aller in jener Richtlinie vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden gewährleistet ist. |
(6) |
Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Wenn in dieser Richtlinie bestimmt, dass den Steuerbehörden der Zugang zu personenbezogenen Daten gesetzlich zu gewähren ist, erfordert das — unbeschadet der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats — nicht zwingend einen parlamentarischen Rechtsakt. Eine solche Vorschrift sollte jedoch klar und präzise sein, und ihre Anwendung sollte für diejenigen, die ihr unterliegen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte klar und vorhersehbar sein. |
(7) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und deren wirksame Überwachung unter Bedingungen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(8) |
Die Finanzinstitute haben bereits mit der Umsetzung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß der Richtlinie 2011/16/EU begonnen; der Informationsaustausch soll bis September 2017 anlaufen. Um zu gewährleisten, dass die wirksame Überwachung der Anwendung jener Richtlinie nicht verzögert wird, sollte die vorliegende Änderungsrichtlinie möglichst bald, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2018 in Kraft treten und umgesetzt werden. |
(9) |
Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 22 der Richtlinie 2011/16/EU wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung des Funktionierens der mit ihr eingerichteten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewähren die Mitgliedstaaten den Steuerbehörden durch Rechtsvorschriften Zugang zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß den Artikeln 13, 30, 31 und 40 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum 31. Dezember 2017 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2018 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KAŽIMÍR
(1) Stellungnahme vom 22. November 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).
(4) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(5) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2259 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionsregelungen und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden. |
(2) |
Die Republik Korea hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde einer Kontrollstelle die Anerkennung entzogen und drei andere Kontrollstellen in das Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat. |
(3) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen. |
(4) |
Die Kommission hat einen Antrag von „A CERT European Organization for Certification S.A.“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „A CERT European Organization for Certification S.A.“ für die Erzeugniskategorien A und D in Ägypten, Albanien, Aserbaidschan, Äthiopien, Belarus, Bhutan, Chile, China, der Dominikanischen Republik, Ecuador, Georgien, Grenada, Indonesien, Iran, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Libanon, Marokko, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldau, Pakistan, Papua-Neuguinea, den Philippinen, Ruanda, Russland, Saudi-Arabien, Serbien, Südafrika, Taiwan, Tansania, Thailand, der Türkei, der Ukraine und Uganda anzuerkennen. |
(5) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Bioagricert S.r.l.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Indonesien und Senegal und für die Erzeugniskategorien A und D auf Albanien und Bangladesch sowie den Geltungsbereich der Anerkennung für Albanien und Thailand auf die Erzeugniskategorie E auszuweiten. |
(6) |
„Caucacert“ hat die Kommission auf einen Fehler in ihrem Firmennamen hingewiesen, der in „Caucascert“ geändert werden sollte. |
(7) |
Die Kommission hat einen Antrag der „CCPB Srl“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, D, E und F auf Georgien, Iran, Jordanien und Saudi-Arabien, für die Erzeugniskategorie B auf China, Irak, Mali, die Philippinen und Syrien, für die Erzeugniskategorie C auf Marokko und Tunesien, für die Erzeugniskategorie E auf Tunesien und für die Erzeugniskategorien E und F auf Ägypten, China, Irak, Libanon, Mali, Marokko, die Philippinen, San Marino, Syrien und die Türkei auszuweiten. |
(8) |
Die Kommission hat einen Antrag der „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Armenien, für die Erzeugniskategorien A und D auf Belarus, Malawi, Sierra Leone, Somalia und Tadschikistan und für die Erzeugniskategorie B auf El Salvador, Guatemala, Honduras und Nicaragua auszuweiten. |
(9) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Control Union Certifications“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, C, D, E und F auf Burundi, Somalia und Südsudan, für die Erzeugniskategorien B und C auf Angola, Belarus, Dschibuti, Eritrea, Fidschi, Liberia, Niger, Tschad und Kosovo und für die Erzeugniskategorien B, C und D auf die Demokratische Republik Kongo und Madagaskar auszuweiten. |
(10) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie B auf Mosambik und für die Erzeugniskategorie C auf Bangladesch, Chile, Hongkong, Honduras, Peru und Vietnam auszuweiten. |
(11) |
Ecocert SA hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre Tochtergesellschaft „ECOCERT IMO Denetim ve Belgelendirme Ltd. Ști“ ihre Zertifizierungstätigkeiten in allen Drittländern, für die sie anerkannt war, eingestellt hat. „ECOCERT IMO Denetim ve Belgelendirme Ltd. Ști“ sollte daher nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. |
(12) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Ekoagros“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „Ekoagros“ für die Erzeugniskategorie A in Russland, für die Erzeugniskategorien A und B in Belarus und der Ukraine, für die Erzeugniskategorien A und D in Tadschikistan und für die Erzeugniskategorien A und F in Kasachstan anzuerkennen. |
(13) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Jamaika und Vietnam und für die Erzeugniskategorie D auf Ecuador auszuweiten. |
(14) |
Die Kommission hat einen Antrag der „IMOswiss AG“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf die Vereinigten Arabischen Emirate, für die Erzeugniskategorien A und D auf Burundi, für die Erzeugniskategorie B auf Mexiko und Peru und für die Erzeugniskategorie C auf Brunei, China, Hongkong, Honduras, Madagaskar und die Vereinigten Staaten auszuweiten. Darüber hinaus hat „IMOswiss AG“ der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Zertifizierungstätigkeit in Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russland, Tadschikistan und Usbekistan eingestellt hat. Sie sollte daher für diese Länder nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. |
(15) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Sambia, für die Erzeugniskategorie B auf Laos, Myanmar/Burma und Thailand, für die Erzeugniskategorie C auf Hongkong, Indonesien und Sri Lanka und für die Erzeugniskategorien C und E auf Bangladesch auszuweiten. |
(16) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Mayacert“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Kolumbien, die Dominikanische Republik und El Salvador, für die Erzeugniskategorien A und D auf Belize und Peru und für die Erzeugniskategorie B auf Guatemala, Honduras und Nicaragua auszuweiten. |
(17) |
Die Kommission hat einen Antrag der „OneCert International PVT Ltd“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Bangladesch, China, Ghana, Kambodscha, Laos, Myanmar/Birma, Oman, Russland und Saudi-Arabien auszuweiten. |
(18) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Oregon Tilth“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für Mexiko auf die Erzeugniskategorie E auszuweiten. |
(19) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Organic Certifiers“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Indonesien auszuweiten. |
(20) |
Die Kommission hat einen Antrag von „Organska Kontrola“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für alle Länder auf die Erzeugniskategorie B auszuweiten. |
(21) |
„QC&I GmbH“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Zertifizierungstätigkeiten in allen Drittländern, für die sie anerkannt war, eingestellt hat. Sie sollte daher nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. |
(22) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Suolo e Salute srl“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Ägypten und die Dominikanische Republik und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Dominikanische Republik auf die Erzeugniskategorie D auszuweiten. |
(23) |
Jede Bezugnahme auf Taiwan in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte als Bezugnahme auf das Gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu gelten. |
(24) |
Daher sollten die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend geändert werden. |
(25) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).
ANHANG I
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird in dem die Republik Korea betreffenden Eintrag Nummer 5 wie folgt geändert:
1. |
Die Zeile für die Codenummer KR-ORG-003 (Bookang tech) wird gestrichen; |
2. |
folgende Zeilen werden angefügt:
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ANHANG II
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Nach dem „Abcert AG“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt: „‚A CERT European Organization for Certification S.A.‘
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2. |
In dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
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3. |
In dem „Caucacert Ltd“ betreffenden Eintrag wird diese Bezeichnung ersetzt durch „Caucascert Ltd“. |
4. |
In dem „CCPB Srl“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
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5. |
In dem „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
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6. |
In dem „Control Union Certifications“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:
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7. |
In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
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8. |
Der gesamte „ECOCERT IMO Denetim ve Belgelendirme Ltd. Ști“ betreffende Eintrag wird gestrichen. |
9. |
Nach dem „Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt: „‚Ekoagros‘
|
10. |
In dem „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
11. |
In dem „IMOswiss AG“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
12. |
In dem „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
13. |
In dem „Mayacert“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
14. |
In dem „OneCert International PVT Ltd“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:
|
15. |
In dem „Oregon Tilth“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Mexiko betreffenden Zeile in der Spalte E ein „x“ eingefügt. |
16. |
In dem „Organic Certifiers“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die folgende Zeile in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:
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17. |
In dem „Organska Kontrola“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in allen Zeilen in der Spalte B ein „x“ eingefügt. |
18. |
Der gesamte „QC&I GmbH“ betreffende Eintrag wird gestrichen. |
19. |
Der „Suolo e Salute srl“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
(**) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2260 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 226/2007, (EG) Nr. 1293/2008, (EG) Nr. 910/2009, (EG) Nr. 911/2009, (EU) Nr. 1120/2010, (EU) Nr. 212/2011 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 95/2013 und (EU) Nr. 413/2013 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M und Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Lallemand SAS hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Änderung des Namens des Zulassungsinhabers in den Verordnungen (EG) Nr. 226/2007 (2), (EG) Nr. 1293/2008 (3), (EG) Nr. 910/2009 (4), (EG) Nr. 911/2009 (5), (EU) Nr. 1120/2010 (6), (EU) Nr. 212/2011 (7) der Kommission sowie den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 95/2013 (8) und (EU) Nr. 413/2013 (9) der Kommission beantragt. |
(2) |
Der Antragsteller führt an, die Danstar Ferment AG sei der rechtmäßige Inhaber der Vermarktungsrechte für die Futtermittelzusatzstoffe Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M und Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077. Zur Untermauerung seines Antrags hat der Antragsteller entsprechende Nachweise vorgelegt. |
(3) |
Die vorgeschlagene Änderung des Zulassungsinhabers ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet. |
(4) |
Damit die Danstar Ferment AG ihre Vermarktungsrechte wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der entsprechenden Zulassungen geändert werden. |
(5) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 226/2007, (EG) Nr. 1293/2008, (EG) Nr. 910/2009, (EG) Nr. 911/2009, (EU) Nr. 1120/2010, (EU) Nr. 212/2011 sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 95/2013 und (EU) Nr. 413/2013 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Da es nicht erforderlich ist, die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 226/2007, (EG) Nr. 1293/2008, (EG) Nr. 910/2009, (EG) Nr. 911/2009, (EU) Nr. 1120/2010, (EU) Nr. 212/2011 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 95/2013 und (EU) Nr. 413/2013 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum gewährt werden, in dem die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden können. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 226/2007
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 226/2007 wird in der zweiten Spalte „LALLEMAND SAS“ ersetzt durch „Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS“.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1293/2008
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1293/2008 wird in der zweiten Spalte „LALLEMAND SAS“ ersetzt durch „Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS“.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 910/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 910/2009 wird wie folgt geändert:
(1) |
Im Titel wird „Lallemand SAS“ ersetzt durch „Danstar Ferment AG“; |
(2) |
im Anhang wird in der zweiten Spalte „Lallemand SAS“ ersetzt durch „Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS“. |
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 911/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 911/2009 wird wie folgt geändert:
(1) |
Im Titel wird „Lallemand SAS“ ersetzt durch „Danstar Ferment AG“; |
(2) |
im Anhang wird in der zweiten Spalte „Lallemand SAS“ ersetzt durch „Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS“. |
Artikel 5
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1120/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1120/2010 wird wie folgt geändert:
(1) |
Im Titel wird „Lallemand SAS“ ersetzt durch „Danstar Ferment AG“; |
(2) |
im Anhang wird in der zweiten Spalte „Lallemand SAS“ ersetzt durch „Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS“. |
Artikel 6
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 212/2011
Die Verordnung (EU) Nr. 212/2011 wird wie folgt geändert:
(1) |
Im Titel wird „Lallemand SAS“ ersetzt durch „Danstar Ferment AG“; |
(2) |
im Anhang wird in der zweiten Spalte „Lallemand SAS“ ersetzt durch „Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS“. |
Artikel 7
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 95/2013
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 95/2013 wird wie folgt geändert:
(1) |
Im Titel wird „Lallemand SAS“ ersetzt durch „Danstar Ferment AG“; |
(2) |
im Anhang wird in der zweiten Spalte „Lallemand SAS“ ersetzt durch „Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS“. |
Artikel 8
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013 wird wie folgt geändert:
(1) |
Im Titel wird „Lallemand SAS“ ersetzt durch „Danstar Ferment AG“; |
(2) |
im Anhang wird in der zweiten Spalte „Lallemand SAS“ ersetzt durch „Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS“. |
Artikel 9
Übergangsmaßnahmen
Bestände der Zusatzstoffe, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 26).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1293/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 38).
(4) Verordnung (EG) Nr. 910/2009 der Kommission vom 29. September 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde (Zulassungsinhaber Lallemand SAS) (ABl. L 257 vom 30.9.2009, S. 7).
(5) Verordnung (EG) Nr. 911/2009 der Kommission vom 29. September 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für Salmoniden und Garnelen (Zulassungsinhaber Lallemand SAS) (ABl. L 257 vom 30.9.2009, S. 10).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1120/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel (Zulassungsinhaber: Lallemand SAS) (ABl. L 317 vom 3.12.2010, S. 12).
(7) Verordnung (EU) Nr. 212/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen (Zulassungsinhaber: Lallemand SAS) (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 1).
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 95/2013 der Kommission vom 1. Februar 2013 zur Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für alle Fischarten außer Salmoniden (Zulassungsinhaber: Lallemand SAS) (ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 19).
(9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Tränkwasser für Absetzferkel, Mastschweine, Legehennen und Masthühner (Zulassungsinhaber: Lallemand SAS) (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 1).
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2261 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
zur Zulassung von Kupfer(I)-oxid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Dikupferoxid gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung von Dikupferoxid, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2016 (2) den Schluss, dass Dikupferoxid unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier hat und dass keine Sicherheitsbedenken für die Anwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. |
(5) |
Des Weiteren schloss die Behörde, dass Dikupferoxid keine anderen Risiken für die Umwelt birgt als die anderen Kupferquellen und als wirksame Kupferquelle für alle Tierarten erachtet werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Im Antrag wird der Zusatzstoff als Dikupferoxid bezeichnet. Gemäß der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) lautet die Bezeichnung des Zusatzstoffs jedoch Kupfer(I)-oxid. Entsprechend der Empfehlung der Behörde in ihrem Gutachten zu Kupferoxid (3) sollte der Zusatzstoff als Kupfer(I)-oxid bezeichnet werden. |
(7) |
Die Bewertung von Kupfer(I)-oxid hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2016;14(6):4509.
(3) EFSA Journal 2015;13(4):4057.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Cu-Gehalt in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3b412 |
— |
Kupfer(I)-oxid |
Charakterisierung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Kupfer(I)-oxid mit
Granuliert, mit Partikeln < 50 μm: unter 10 % Charakterisierung des Wirkstoffs Kupfer(I)-oxid Chemische Formel: Cu2O CAS-Nummer: 1317-39-1 Analysemethoden (1) Zur Identifizierung von Cu2O im Zusatzstoff:
Zur Quantifizierung des Gesamtkupfergehalts im Zusatzstoff:
Zur Quantifizierung des Gesamtkupfergehalts in Vormischungen:
Zur Quantifizierung des Gesamtkupfergehalts in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:
|
Alle Tierarten |
— |
— |
Rinder:
Schafe: 15 (insgesamt). Ferkel bis 12 Wochen: 170 (insgesamt). Krebstiere: 50 (insgesamt). Sonstige Tiere: 25 (insgesamt). |
|
5. Januar 2027 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2262 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
zur 257. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 12. Dezember 2016 beschlossen, eine natürliche Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden. |
(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Kommissarischer Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird der folgende Eintrag unter „Natürliche Personen“ angefügt:
„Rustam Magomedovich Aselderov (Originalschrift: Рустам Магомедович Асельдеров) (auch: a) Abu Muhammad (Originalschrift: Абу Мухаммад), b) Abu Muhammad Al-Kadari (Originalschrift: Абу Мухаммад Аль-Кадари), c) Muhamadmuhtar (Originalschrift: Мухамадмухтар). Geburtsdatum: 9.3.1981. Geburtsort: Dorf Iki-Burul, Bezirk Iki-Burulskiy, Republik Kalmückien, Russische Förderation. Staatsangehörigkeit: Russische Föderation. Reisepassnummer: Russischer Reisepass 8208 Nr. 555627, ausgestellt vom Amt Leninskiy, Direktion des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation für die Republik Dagestan. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 12.12.2016.“
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2263 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
104,9 |
SN |
241,4 |
|
TN |
123,9 |
|
TR |
118,9 |
|
ZZ |
147,3 |
|
0707 00 05 |
MA |
70,7 |
TR |
159,5 |
|
ZZ |
115,1 |
|
0709 93 10 |
MA |
143,7 |
TR |
138,5 |
|
ZZ |
141,1 |
|
0805 10 20 |
IL |
126,4 |
TR |
76,6 |
|
ZZ |
101,5 |
|
0805 20 10 |
MA |
69,9 |
ZZ |
69,9 |
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
IL |
116,7 |
JM |
125,0 |
|
MA |
74,5 |
|
TR |
82,0 |
|
ZZ |
99,6 |
|
0805 50 10 |
TR |
82,8 |
ZZ |
82,8 |
|
0808 10 80 |
US |
100,7 |
ZZ |
100,7 |
|
0808 30 90 |
CN |
89,4 |
ZZ |
89,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/26 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2264 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die erste Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet. |
(2) |
Unter Berücksichtigung der für die erste Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die erste Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 13. Dezember 2016 endete, beläuft sich der Mindestverkaufspreis auf 215,10 EUR/100 kg.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).
BESCHLÜSSE
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2265 DES RATES
vom 6. Dezember 2016
zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Entscheidung 2007/884/EG (2) wurde das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2010 ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge auf 50 % zu begrenzen, wenn der Mieter oder Mietkaufnehmer das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich nutzt. Zugleich wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger für Unternehmenszwecke gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Diese Maßnahmen (im Folgenden „abweichende Maßnahmen“) befreien den Mieter oder Mietkaufnehmer von der Verpflichtung, über die mit Geschäftsfahrzeugen privat zurückgelegten Strecken für Steuerzwecke Buch zu führen. |
(2) |
Der Beschluss 2007/884/EG wurde anschließend durch den Durchführungsbeschluss 2011/37/EU (3) und den Durchführungsbeschluss 2013/681/EU (4) geändert, welche das Ende der Laufzeit der abweichenden Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2016 verlängerten. |
(3) |
Mit Schreiben, das am 14. März 2016 bei der Kommission eingetragen wurde, hat das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, die abweichende Regelung weiter anzuwenden. |
(4) |
Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 28. Juni 2016 über den Antrag des Vereinigten Königreichs. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen. |
(5) |
Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2007/884/EG legte das Vereinigte Königreich der Kommission eine Bewertung über die Anwendung dieser Entscheidung vor, die auch eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung beinhaltete. Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen geht hervor, dass eine Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf 50 % weiterhin den aktuellen Umständen beim Anteil der privaten bzw. der geschäftlichen Nutzung der betroffenen Fahrzeuge entspricht. |
(6) |
Daher sollte das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, die abweichenden Regelungen für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin anzuwenden. |
(7) |
Ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass eine weitere Verlängerung über das Jahr 2019 hinaus erforderlich ist, sollte es der Kommission spätestens zum 1. April 2019 einen Bericht, der eine Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes einschließt, und einen Antrag auf Verlängerung vorlegen. |
(8) |
Die Verlängerung der Ausnahmeregelungen wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben. |
(9) |
Die Entscheidung 2007/884/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 der Entscheidung 2007/884/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2019.
Mit einem etwaigen Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen ist der Kommission bis zum 1. April 2019 ein Bericht vorzulegen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für gemietete oder geleaste Fahrzeuge einschließt, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.“
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2017.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KAŽIMÍR
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) Entscheidung 2007/884/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 21).
(3) Durchführungsbeschluss 2011/37/EU des Rates vom 18. Januar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden (ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 11).
(4) Durchführungsbeschluss 2013/681/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/884/EG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 41).
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/30 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2266 DES RATES
vom 6. Dezember 2016
zur Ermächtigung der Niederlande, einen ermäßigten Steuersatz auf Strom anzuwenden, der an Ladestationen für Elektrofahrzeuge geliefert wird
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. März 2016 ersuchten die Niederlande um die Ermächtigung, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG auf Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden. Auf Nachfrage der Kommission übermittelten die Niederlande am 6. April, 20. Juni und 18. August 2016 zusätzliche Informationen. |
(2) |
Mit dem ermäßigten Steuersatz soll die Nutzung von Elektrofahrzeugen durch Senkung der Kosten für den Strom zum Betreiben dieser Fahrzeuge gefördert werden. |
(3) |
Die Nutzung von Elektrofahrzeugen vermeidet die Emission von Luftschadstoffen, die bei der Verbrennung von Benzin und Diesel oder anderen fossilen Kraftstoffen entstehen, und trägt deshalb zur Verbesserung der Luftqualität in Städten bei. Die Nutzung von Elektrofahrzeugen kann zudem zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen, sofern der verbrauchte Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Daher dürfte die Maßnahme zur Verwirklichung der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen. |
(4) |
Laut dem ausdrücklichen Antrag der Niederlande soll der ermäßigte Steuersatz auf Strom zum Aufladen von betrieblich und privat genutzten Elektrofahrzeugen erhoben werden; auch der Öffentlichkeit nicht zugängliche Ladestationen sollen erfasst sein. |
(5) |
Die Niederlande haben den ermäßigten Steuersatz nur für Ladestationen beantragt, an denen Elektrofahrzeuge direkt aufgeladen werden; ausgeschlossen sind Ladestationen, an denen der Austausch von Batterien erfolgt. |
(6) |
Ein ermäßigter Steuersatz auf Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen an Ladestationen wird die Wirtschaftlichkeit öffentlich zugänglicher Ladestationen in den Niederlanden verbessern, was die Nutzung von Elektrofahrzeugen attraktiver machen und zu einer besseren Luftqualität führen sollte. |
(7) |
In Anbetracht der geringen Zahl an Elektrofahrzeugen und des Umstands, dass der Steuerbetrag auf Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen an Ladestationen über dem Mindeststeuerbetrag für betriebliche Verwendungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG liegen wird, dürfte die Maßnahme für die Dauer ihrer Geltung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen. |
(8) |
Der Steuerbetrag auf Strom zum Aufladen von nicht betrieblich genutzten Elektrofahrzeugen an Ladestationen wird über dem Mindeststeuerbetrag für nicht betriebliche Verwendungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG liegen. |
(9) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie gewährte Ermächtigung zeitlich strikt begrenzt sein. Die Niederlande haben beantragt, diese Ermächtigung für vier Jahre zu gewähren, damit ihre Geltungsdauer lang genug ist, um Wirtschaftsteilnehmer nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten. |
(10) |
Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Niederlande werden ermächtigt, auf Strom, der an Ladestationen geliefert wird, an denen Elektrofahrzeuge direkt aufgeladen werden, unter Ausschluss von Ladestationen, für den Austausch von Batterien für Elektrofahrzeuge, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern die in Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG genannten Mindeststeuerbeträge eingehalten werden.
Artikel 2
Für den Zweck dieses Beschlusses gilt die in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegte Definition des Begriffs „Elektrofahrzeug“.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KAŽIMÍR
(1) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
(2) Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/32 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2267 DES RATES
vom 6. Dezember 2016
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 28. Oktober 2016 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland (EZB/2016/29) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt wurden, geprüft. |
(2) |
Das Mandat der externen Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2015. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2016 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. |
(3) |
Die Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland hat Mazars als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 ausgewählt. |
(4) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, Mazars als externen Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 zu bestellen. |
(5) |
Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG (2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(5) Mazars wird als der externe Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die EZB gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KAŽIMÍR
(1) ABl. C 413 vom 10.11.2016, S. 1.
(2) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/34 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2268 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2016
zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8390)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den Entscheidungen 2007/305/EG (2), 2007/306/EG (3) und 2007/307/EG (4) der Kommission wurden die Regeln für die Rücknahme des folgenden genetisch veränderten Materials (im Folgenden das „genetisch veränderte Material“) vom Markt festgelegt: Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie daraus gewonnene Erzeugnisse. Diese Entscheidungen wurden angenommen, nachdem der Zulassungsinhaber, das Unternehmen Bayer CropScience AG, der Kommission mitgeteilt hatte, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung dieses genetisch veränderten Materials gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu stellen. |
(2) |
In den drei genannten Entscheidungen wurde ein erster Übergangszeitraum von fünf Jahren festgelegt, während dessen Lebensmittel und Futtermittel, die dieses genetisch veränderte Material enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen wurden, auf den Markt gebracht werden dürfen, sofern das Vorhandensein dieses Materials zufällig oder technisch unvermeidbar ist und sein Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt. Mit diesem Übergangszeitraum sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass geringfügige Spuren dieses genetisch veränderten Materials in der Lebensmittel- und Futtermittelkette noch einige Zeit nach der Entscheidung der Bayer CropScience AG, den Verkauf von Saatgut aus diesen genetisch veränderten Organismen einzustellen, vorhanden sein können, auch wenn alles unternommen wurde, um das Vorhandensein dieses genetisch veränderten Materials zu verhindern. |
(3) |
Auf Grundlage der Erfahrungen nach Rücknahme dieses genetisch veränderten Materials vom Markt wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2012/69/EU der Kommission (5) alle drei Entscheidungen dahin gehend geändert, dass der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016 verlängert wurde. Angesichts der gemeldeten sehr geringfügigen Spuren wurde mit dem genannten Beschluss die Toleranzgrenze für das Vorhandensein dieses genetisch veränderten Materials in Lebensmitteln und Futtermitteln auf 0,1 % Massenanteil gesenkt. |
(4) |
Die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG enthielten außerdem eine Reihe von Maßnahmen, die die Bayer CropScience AG zur Gewährleistung einer wirksamen Rücknahme dieses genetisch veränderten Materials vom Markt durchführen musste, und es wurden Berichtspflichten für die Bayer CropScience AG festgelegt. |
(5) |
Im Dezember 2013 und im März 2016 teilte die Bayer CropScience AG mit, dass trotz der gemäß den Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG getroffenen Maßnahmen, um das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen zu verhindern, in den letzten Jahren nach wie vor geringfügige Spuren davon in Rapserzeugnissen festgestellt worden sind. Diese immer noch vorhandenen Spuren sind mit der Biologie des Rapses erklärbar, der lange Zeit ruhen kann, sowie mit den praktischen Verfahren, die bei der Ernte der Samen angewandt wurden und eine unbeabsichtigte Freisetzung bewirkt haben können, deren Umfang zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/69/EU schwer abzuschätzen war. Der Umfang der nachgewiesenen Spuren ist weiter zurückgegangen. |
(6) |
Vor diesem Hintergrund sollte der Übergangszeitraum um weitere drei Jahre bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden, damit die vollständige Entfernung der noch verbleibenden Spuren von Ms1×Rf1-, Ms1×Rf2- und Topas-19/2-Raps aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette ermöglicht wird. |
(7) |
Um zur weiteren Entfernung dieses genetisch veränderten Materials beizutragen, ist es darüber hinaus angezeigt, dass die Bayer CropScience AG das in den Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG vorgeschriebene unternehmenseigene Programm weiterführt und — wie zuvor bereits auf freiwilliger Basis geschehen — Daten zum Vorhandensein dieses Materials in Rapserzeugnissen erhebt, die aus Kanada — dem einzigen Land, in dem diese Rapssorten zu Handelszwecken angebaut wurden — in die Union eingeführt werden. Die Bayer CropScience AG sollte der Kommission bis zum 1. Januar 2019 zu beiden Aspekten Bericht erstatten. |
(8) |
Die Bayer CropScience AG sollte dafür Sorge tragen, dass weiterhin zertifiziertes Referenzmaterial zur Verfügung steht, damit die Kontrolllabors während dieses Übergangszeitraums ihre Analysen durchführen können. |
(9) |
Die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2007/305/EG wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Der Adressat führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um die wirksame Marktrücknahme von ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und der Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4-Raps aus Zucht und Saatguterzeugung zu gewährleisten, und er erhebt Daten zum Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union. Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2019 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.“ |
(2) |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 1. Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4-Raps enthält, daraus besteht oder daraus gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 toleriert, sofern
2. Der Adressat gewährleistet die Verfügbarkeit von zertifiziertem Referenzmaterial für ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4-Raps über die American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/attain-lab-services/certified-reference-materials-(crms).“ |
(3) |
Der Anhang wird gestrichen. |
Artikel 2
Die Entscheidung 2007/306/EG wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Der Adressat führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um die wirksame Marktrücknahme von ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und der Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5-Raps aus Zucht und Saatguterzeugung zu gewährleisten, und er erhebt Daten zum Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union. Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2019 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.“ |
(2) |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 1. Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5-Raps enthält, daraus besteht oder daraus gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 toleriert, sofern
2. Der Adressat gewährleistet die Verfügbarkeit von zertifiziertem Referenzmaterial für ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5-Raps über die American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/attain-lab-services/certified-reference-materials-(crms).“ |
(3) |
Der Anhang wird gestrichen. |
Artikel 3
Artikel 1 der Entscheidung 2007/307/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
1. Der Adressat führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um die wirksame Marktrücknahme von ACS-BNØØ7-1-Raps aus Zucht und Saatguterzeugung zu gewährleisten, und er erhebt Daten zum Vorhandensein dieses genetisch veränderten Organismus in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.
Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2019 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.
2. Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ7-1-Raps enthält, daraus besteht oder daraus gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 toleriert, sofern
a) |
es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und |
b) |
der Gehalt nicht mehr als 0,1 % Massenanteil beträgt. |
3. Der Adressat gewährleistet die Verfügbarkeit von zertifiziertem Referenzmaterial für ACS-BNØØ7-1-Raps über die American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/attain-lab-services/certified-reference-materials-(crms).“
Artikel 4
Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 werden für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4-Raps, für ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5 -Raps sowie für ACS-BNØØ7-1-Raps unter Berücksichtigung des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, 40789 Monheim am Rhein, Deutschland, gerichtet.
Brüssel, den 14. Dezember 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) Entscheidung 2007/305/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 17).
(3) Entscheidung 2007/306/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 20).
(4) Entscheidung 2007/307/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 23).
(5) Durchführungsbeschluss 2012/69/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1×Rf1 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1×Rf2 (ACS-BNØØ4-7×ACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen (ABl. L 34 vom 7.2.2012, S. 12).
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/38 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2269 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2016
über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Indiens für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und die in diesem Rahmen vorgesehenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind. |
(2) |
Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Indiens gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union ansässige CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind. |
(3) |
Am 1. September 2013 erhielt die Kommission die fachlichen Empfehlungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) zu den Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Indien zugelassene CCPs. Diese fachlichen Empfehlungen gelangen zu dem Schluss, dass die in Indien geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs, die interne Vorschriften und Verfahren in verschiedeneren Bereichen anwenden, welche rechtsverbindliche Anforderungen darstellen, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. |
(4) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für die dort zugelassenen CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können. |
(5) |
Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen. |
(6) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in Indien für dort zugelassene zentrale CCPs gelten, die von Unternehmen begebene Wertpapiere und Finanzderivate clearen und der Aufsicht und Überwachung durch den Securities and Exchange Board of India (SEBI) (im Folgenden „SEBI-System“) unterliegen, bestehen aus dem Securities Contracts (Regulation) Act 1956 (im Folgenden „SCRA“) und den Securities Contracts (Regulation) (Stock Exchange and Clearing Corporations) Regulations 2012 (im Folgenden „Verordnungen“), die vom SEBI in Ausübung der ihm aufgrund des SCRA und des Securities and Exchange Board of India Act (im Folgenden „SEBI-Gesetz“) übertragenen Befugnisse im Juni 2012 erlassen wurden. Durch ein Rundschreiben vom 4. September 2013 (im Folgenden „Rundschreiben“) hat der SEBI die Grundsätze der im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“ (CPSS)) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“ (IOSCO)) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) angenommen und Clearingunternehmen und andere Finanzmarktsysteme zu deren Einhaltung verpflichtet. |
(7) |
Das SCRA und die Verordnungen bilden den Rahmen für die Zulassung von Clearingsystemen als anerkannte Clearingunternehmen (im Folgenden „RCCs“) durch die Zentralregierung und den SEBI. Antragstellende Clearingeinrichtungen müssen spezifischen Anforderungen bezüglich der Gewährleistung einer fairen Tätigkeit und des Anlegerschutzes genügen. Darüber hinaus können den RCCs von der Zentralregierung und dem SEBI Bedingungen auferlegt werden. RCCs müssen interne Vorschriften und Verfahren festlegen, die von der Zentralregierung und dem SEBI vor der Gewährung einer RCC-Zulassung geprüft werden und mit den für das jeweilige RCC festgelegten Bedingungen übereinstimmen müssen. Interne Vorschriften und Verfahren von RCCs dürfen ohne die vorherige Zustimmung des SEBI nicht geändert werden. Zudem kann der SEBI für RCCs interne Vorschriften zu bestimmten Aspekten festlegen oder bestehende interne Vorschriften für RCCs ändern, wenn er dies für notwendig oder zweckmäßig hält. Er ist berechtigt, RCCs mit Sanktionen zu belegen, wenn diese gegen ihre internen Vorschriften und Verfahren oder die Anweisungen des SEBI verstoßen. |
(8) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Indien zugelassene CCPs, die Staatsanleihen, Geldmarktinstrumente und Deviseninstrumente clearen und der Aufsicht der Reserve Bank of India (im Folgenden „RBI“) (im Folgenden „RBI-System“) unterliegen, bestehen im Settlement Systems Act 2007 (im Folgenden „PSSA“) und den Payment and Settlement Systems Regulations 2008 (im Folgenden „PSS-Verordnungen“). Die RBI berechtigt Unternehmen, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, als Clearinghäuser tätig zu werden (im Folgenden „zugelassene Clearinghäuser“). Darüber hinaus kann die RBI die Zulassung an spezifische Bedingungen knüpfen; in diesem Fall ist die Zulassung nur so lange gültig, wie die spezifischen Bedingungen erfüllt werden. Unter dem PSSA zugelassene Clearinghäuser legen interne Vorschriften und Verfahren fest und sind verpflichtet, ihre Tätigkeit im Einklang mit diesen auszuüben. |
(9) |
Ferner ist die RBI nach dem PSSA ermächtigt, allgemeine Anweisungen sowie Anweisungen für bestimmte zugelassene Clearinghäuser zu erlassen. Beide Arten von Anweisungen müssen von den zugelassenen Clearinghäusern eingehalten werden. Gemäß dem von der RBI am 26. Juli 2013 herausgegebenen „Policy Document for Regulation and Supervision of Financial Market Infrastructures“ sind alle zugelassenen Clearinghäuser verpflichtet, die PFMI zu erfüllen. |
(10) |
Dieser Beschluss betrifft nur die Gleichwertigkeit der für RCCs und zugelassene Clearinghäuser geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen und nicht die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für CCPs, die Clearingdienstleistungen im Bereich der Waren- und Rohstoffmärkte erbringen und von der Forward Markets Commission reguliert und beaufsichtigt werden. |
(11) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Indien zugelassene CCPs weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die zentralen Grundsätze, die RCCs und zugelassene Clearinghäuser erfüllen müssen, um in Indien eine Genehmigung zur Erbringung von Clearingdiensten zu erhalten (im Folgenden „Primärvorschriften“), lassen sich wie folgt darstellen: a) nach dem SEBI-System sind die zentralen Grundsätze für RCCs im SCRA und den Verordnungen festgelegt und werden durch das Rundschreiben vom 4. September 2013, nach dem die PFMI einzuhalten sind, ergänzt; b) nach dem RBI-System sind die Hauptgrundsätze im PSSA und in den PSS-Verordnungen sowie im Policy Document for Regulation and Supervision of Financial Market Infrastructures, nach dem die PFMI einzuhalten sind, festgelegt. Diese Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen Indiens dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen die RCCs ihre internen Vorschriften und Verfahren der SEBI zur Genehmigung vorlegen. Nach dem RBI-System müssen zugelassene Clearinghäuser bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ihre internen Vorschriften und Verfahren einhalten. Diese internen Vorschriften und Verfahren stellen die zweite Ebene der rechtsverbindlichen Anforderungen in Indien dar und müssen detailliert Auskunft darüber geben, wie die RCCs und die zugelassenen Clearinghäuser diese Standards erfüllen werden. Darüber hinaus enthalten die internen Vorschriften und Verfahren der RCCs und der zugelassenen Clearinghäuser zusätzliche, die Primärvorschriften in bestimmten Punkten ergänzende Bestimmungen. Die internen Vorschriften und Verfahren von RCCs und zugelassenen Clearinghäusern, die die PFMI umsetzen, sind für RCCs und zugelassene Clearinghäuser rechtlich bindend. |
(12) |
Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der für in Indien ansässige RCCs und zugelassene Clearinghäuser geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sind, wenn sie an diesen Unternehmen teilnehmen. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um ein gleichwertiges Maß an Risikominderung zu erreichen, ist es notwendig, bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung zu stellen als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind. |
(13) |
In Indien zugelassene RCCs und zugelassene Clearinghäuser gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Indien geclearten Derivatetransaktionen weniger als 1 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an in Indien ansässigen RCCs und zugelassenen Clearinghäusern für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs. |
(14) |
Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Indien ansässige RCCs und zugelassene Clearinghäuser können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die Primärvorschriften für in Indien zugelassene RCCs und zugelassene Clearinghäuser samt den ergänzenden internen Vorschriften und Verfahren, die die Einhaltung der PFMI erfordern, mindern das geringere Risiko in Indien und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist. |
(15) |
Es sollte deshalb festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Indiens sicherstellen, dass die dort zugelassenen RCCs und zugelassenen Clearinghäuser rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. |
(16) |
Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Indien für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten. |
(17) |
Die Beaufsichtigung der RCCs obliegt dem SEBI. Der SEBI kann interne Vorschriften für RCCs zu bestimmten Aspekten festlegen oder bestehende interne Vorschriften von RCCs ändern und damit das gleiche Ergebnis bewirken, das eine Festlegung oder Änderung dieser Vorschriften durch das betreffende RCC bewirkt hätte. Darüber hinaus hat der SEBI die Möglichkeit, den RCCs zum Schutz des öffentlichen Interesses sowie des Handels, der Anleger oder des Wertpapiermarktes Anweisungen zu erteilen. RCCs unterliegen Inspektionen, Ermittlungen und Prüfungen durch den SEBI und müssen dem SEBI Auskünfte über ihre Geschäftstätigkeit erteilen. Das SCRA sieht vor, dass RCCs im Fall des Verstoßes gegen interne Vorschriften und Verfahren oder gegen die Anordnungen des SEBI mit Sanktionen belegt werden können. Darüber hinaus können die Zentralregierung und der SEBI einem RCC die Zulassung entziehen, um das öffentliche Interesse oder die Interessen des Handels zu schützen. |
(18) |
Die Beaufsichtigung der zugelassenen Clearinghäuser obliegt der RBI. Die RBI kann von zugelassenen Clearinghäusern Auskünfte verlangen und ist befugt, ihre Geschäftsräume zu inspizieren und Prüfungen vorzunehmen. In bestimmten Situationen kann die RBI zugelassene Clearinghäuser auffordern, ihre Verhaltensweise einzustellen und die notwendigen Handlungen vorzunehmen, um die jeweilige Situation zu beheben. Ferner ist für den Fall der Nichteinhaltung der Bestimmungen des PSSA oder der Verordnungen, Verfügungen und Anweisungen der RBI die Verhängung von Sanktionen vorgesehen. Schließlich kann die RBI einem zugelassenen Clearinghaus die Zulassung entziehen, wenn das zugelassene Clearinghaus gegen die Bestimmungen des PSSA, die PSS-Verordnungen oder die Verfügungen und Anweisungen des RBI verstößt oder die an seine Zulassung geknüpften Bedingungen nicht erfüllt. |
(19) |
Es sollte daher festgestellt werden, dass die in Indien zugelassenen RCCs und Clearinghäuser dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. |
(20) |
Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Indiens ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen. |
(21) |
Drittstaat-CCPs können eine Zulassung als „zugelassenes Clearinghaus“ unter dem RBI-System beantragen, die es ihnen ermöglicht, dieselben Clearingdienstleistungen zu erbringen, die auch in Indien ansässige CCPs erbringen dürfen. Drittstaat-CCPs können von bestimmten Anforderungen, die für RCCs und zugelassene Clearinghäuser in Indien gelten, freigestellt werden unter der Voraussetzung, dass sie die PFMI erfüllen und dass die RBI mit der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Drittstaats eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat. Die Beurteilung des Zulassungsantrags kann auf der Grundlage der von der Aufsichtsbehörde des Drittstaats übermittelten Informationen erfolgen. |
(22) |
Es sollte daher festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Indiens ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleisten. |
(23) |
Der vorliegende Beschluss beruht auf den rechtsverbindlichen Anforderungen, die zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung für RCCs und zugelassene Clearinghäuser in Indien gelten. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit der ESMA weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen Indiens für RCCs und zugelassene Clearinghäuser weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. |
(24) |
Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Indien für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(25) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Indiens, die aus dem „Securities Contracts (Regulation) Act 1956“, dem „Securities Contracts (Regulation) (Stock Exchange and Clearing Corporations) Regulations 2012“ und dem Rundschreiben vom 4. September 2013 bestehen und für die dort zugelassenen Clearingunternehmen gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.
(2) Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Indiens, die aus dem „Payment and Settlement Systems Act 2007“, den „Payment and Settlement Systems Regulations 2008“ und dem ergänzenden „Policy Document for Regulation and Supervision of Financial Market Infrastructures“ bestehen und für die dort zugelassenen Clearinghäuser gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 14. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“).
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/42 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2270 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
über die Gleichwertigkeit in Singapur genehmigter Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 2a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden für außerbörsliche (over-the-counter („OTC“)) Derivatekontrakte Anforderungen an Clearing und bilaterales Risikomanagement sowie Meldepflichten für derartige Kontrakte festgelegt. In Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden OTC-Derivate definiert als Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlament und des Rates (2) oder an einem Markt eines Drittlands erfolgt, der gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird. Somit werden alle Derivatekontrakte, deren Ausführung auf einem Drittlandsmarkt erfolgt, der nicht als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als OTC-Derivatekontrakte eingestuft. |
(2) |
Gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird ein Markt eines Drittlands als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und wenn er in dem betreffenden Drittland dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt. |
(3) |
Damit ein Drittlandsmarkt als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden kann, sollten die geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen sowie die geltenden Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen zu einem, gemessen an den verfolgten Regulierungszielen, gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen, die für in Singapur genehmigte Börsen gelten, den in Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Anforderungen entsprechen und dass diese Märkte dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. Märkte, die bei Erlass dieses Beschlusses genehmigte Börsen sind, sollten daher als Märkte gelten, die als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden. |
(4) |
Der Rechtsrahmen für in Singapur genehmigte Börsen besteht aus dem „Securities and Futures Act“ (im Folgenden „SFA“), den „Securities and Futures (Markets) Regulations 2005“, den „Securities and Futures (Corporate Governance of Approved Exchanges, Approved Clearing Houses and Approved Holding Companies) Regulations 2005“, den „Securities and Futures (Offers of Investments) (Shares and Debentures) Regulations 2005“, den „Securities and Futures (Licensing and Conduct of Business) Regulations 2004“ sowie den Leitlinien der Geldbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore, im Folgenden „MAS“) gemäß Abschnitt 321 des SFA, einschließlich der Leitlinien für die Regulierung der Märkte Nr. SFA 02-G01 und der Leitlinien für geeignete und zuverlässige Kriterien Nr. FSG-G01. In den Leitlinien für die Regulierung der Märkte sind Pflichten für genehmigte Börsen wie die Verpflichtung zum Betrieb eines fairen, ordnungsgemäß funktionierenden und transparenten Markts festgelegt. Gemäß Abschnitt 321(5) des SFA können Parteien, die Haftung einfordern oder ablehnen, jede Nichtbefolgung von Leitlinien in zivil- und strafrechtlichen Verfahren geltend machen. Zudem ist die MAS gemäß Abschnitt 334(1) und Abschnitt 335 dazu befugt, Geldbußen gegen eine genehmigte Börse zu verhängen, wenn sie feststellt, dass die Börse für eine Verletzung von Leitlinien verantwortlich ist. Darüber hinaus enthält das Regelwerk für jede genehmigte Börse Geschäfts- und Notierungsvorschriften, in denen die SFA-Anforderungen weiter detailliert sind. Die Geschäfts- und Notierungsvorschriften sowie jede Änderung dieser Vorschriften müssen vor ihrer Umsetzung der MAS vorgelegt werden. Das SFA sieht Sanktionen für den Fall vor, dass die Geschäfts- und Notierungsvorschriften nicht mit den Anforderungen der MAS vereinbar sind. Geschäftsvorschriften gelten laut SFA als rechtsverbindlicher Vertrag für die genehmigte Börse und ihre Mitglieder und sind als solche zu beachten und dauerhaft zu erfüllen. |
(5) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen an in Singapur genehmigte Börsen führen in folgenden Punkten zu gleichwertigen wesentlichen Ergebnissen wie die Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG: Zulassungsverfahren, Definitionen, Zugang zur genehmigten Börse, organisatorische Anforderungen, Anforderungen an die Geschäftsleitung, Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, Aussetzung und Entfernung von Instrumenten aus dem Handel, Überwachung der Einhaltung der Regeln für genehmigte Börsen und Zugang zu Clearing- und Abwicklungssystemen. |
(6) |
Nach der Richtlinie 2004/39/EG gelten die Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen nur für Aktien, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind. Zwar können Aktien zum Handel an in Singapur genehmigten Börsen zugelassen werden, doch ist die Bewertung der entsprechenden Anforderungen nach Auffassung der Kommission für die Zwecke dieses Beschlusses nicht relevant, da in diesem Beschluss die Gleichwertigkeit der rechtsverbindlichen Anforderungen an Drittlandsmärkte für Derivatekontrakte, die auf diesen Märkten durchgeführt werden, geprüft werden soll. |
(7) |
In Anbetracht dessen sollte davon ausgegangen werden, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen für genehmigte Börsen in Singapur zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG. |
(8) |
Genehmigte Börsen unterliegen in Singapur der Aufsicht der durch Abschnitt 3 des „Monetary Authority of Singapore Act“ geschaffenen MAS. Die MAS ist die wichtigste Regulierungsbehörde für Aktivitäten auf den Kapitalmärkten Singapurs. Gemäß Abschnitt 46 des SFA ist die MAS dazu befugt, genehmigten Börsen nach Maßgabe des SFA Anweisungen zu spezifischen Fragen zu erteilen, um den Anlegerschutz sowie faire, ordnungsgemäß funktionierende und transparente Kapitalmärkte, die Integrität und Stabilität der Kapitalmärkte und die Einhaltung aller von der MAS auferlegten Bedingungen oder Beschränkungen sicherzustellen. Die MAS ist zur Veröffentlichung rechtsverbindlicher Mitteilungen, Leitlinien, Kodizes, Strategien und praktischer Anweisungen befugt. Die MAS kann bei Verstößen gegen Bestimmungen des SFA oder sekundärer Rechtsvorschriften, einschließlich Mitteilungen und Anweisungen, Geldbußen verhängen und Verwarnungen aussprechen. Die MAS kann auch die Entlassung von Beamten in Schlüsselpositionen veranlassen, wenn dies ihrer Auffassung nach im öffentlichen Interesse liegt. Schließlich überwacht die MAS Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements der genehmigten Börsen im Rahmen inner- und außerbetrieblicher Prüfungen. |
(9) |
Daher sollte davon ausgegangen werden, dass genehmigte Börsen in Singapur dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. |
(10) |
Die in Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Voraussetzungen sollten in Bezug auf genehmigte Börsen in Singapur daher als erfüllt angesehen werden. |
(11) |
Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme in Singapur geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an genehmigte Börsen. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen für genehmigte Börsen weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. Insbesondere sollte die Kommission diesen Beschluss im Lichte des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) überprüfen. |
(12) |
Die regelmäßige Überprüfung der für in Singapur genehmigte Börsen geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen berührt nicht die Möglichkeit der Kommission, jederzeit eine besondere Überprüfung durchzuführen, wenn es aufgrund einschlägiger Entwicklungen erforderlich wird, dass die Kommission die mit diesem Beschluss anerkannte Gleichwertigkeit neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die im Anhang aufgeführten, in Singapur genehmigten Börsen als geregelten Märkten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig anerkannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
ANHANG
In Singapur genehmigte Börsen gemäß Artikel 1
a) |
Singapore Exchange Derivatives Trading Limited |
b) |
Singapore Exchange Securities Trading Limited |
c) |
ICE Futures Singapore. |
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/45 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2271 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
über die Gleichwertigkeit von Börsen für Finanzinstrumente und Warenbörsen in Japan gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister werden für außerbörsliche (over-the-counter („OTC“)) Derivatekontrakte Anforderungen an Clearing und bilaterales Risikomanagement sowie Meldepflichten für derartige Kontrakte festgelegt. In Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden OTC-Derivate definiert als Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlament und des Rates (2) oder an einem Markt eines Drittlands erfolgt, der gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird. Somit werden alle Derivatekontrakte, deren Ausführung auf einem Drittlandsmarkt erfolgt, der nicht als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als OTC-Derivatekontrakte eingestuft. |
(2) |
Gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird ein Markt eines Drittlands als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und wenn er in dem betreffenden Drittland dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt. |
(3) |
Damit ein Drittlandsmarkt als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden kann, sollten die geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen sowie die geltenden Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen zu einem, gemessen an den verfolgten Regulierungszielen, gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen, die für Börsen für Finanzinstrumente (financial instruments exchanges, im Folgenden „FIE“) und Warenbörsen in Japan gelten, den in Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Anforderungen entsprechen und dass diese Märkte dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. Märkte, die bei Erlass dieses Beschlusses als FIE oder als Warenbörse zugelassen sind, sollten daher als Märkte gelten, die als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden. |
(4) |
Den rechtlichen Rahmen für FIE und Warenbörsen bilden in Japan das Gesetz über den Handel mit Finanzinstrumenten aus dem Jahr 2006 (Financial Instruments and Exchange Act, im Folgenden „FIEA“) als Rechtsrahmen für FIE und das Gesetz über Warenderivate aus dem Jahr 2009 (Commodity Derivatives Act, im Folgenden „CDA“) als Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für Warenbörsen. Derivatekontrakte mit einer Ware als Basiswert notieren auf einer Warenbörse, Derivate mit Finanzinstrumenten als Basiswert auf einer FIE. Die Vorschriften für FIE wurden in der Verordnung zur Durchsetzung des Gesetzes über den Handel mit Finanzinstrumenten und der Kabinettsverordnung über Börsen für Finanzinstrumente weiterentwickelt; die weitere Ausgestaltung der Vorschriften für Warenbörsen erfolgte mit der Verordnung zur Durchsetzung des Gesetzes über Warenderivate und der Kabinettsverordnung zur Durchsetzung des Gesetzes über Warenderivate. Zudem verfügen sowohl Warenbörsen als auch FIE in Bezug auf bestimmte Anforderungen über relativ breit ausgelegte Selbstregulierungsbefugnisse. Bei FIE umfasst diese Selbstregulierungsbefugnis insbesondere Geschäftsvorschriften in Bezug auf die Notierung und die Aufhebung der Notierung von Finanzinstrumenten, Handelsvereinbarungen und Voraussetzungen für die Mitgliedschaft. Die operativen Vorschriften müssen dem japanischen Premierminister zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 81 FIEA). Für die Selbstregulierung von Warenbörsen ist deren Selbstregulierungsausschuss oder deren Selbstregulierungsabteilung zuständig. In den Marktregeln der Warenbörsen werden Handelsbestimmungen und Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festgelegt, die sämtlich dem Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (im Folgenden „MAFF“) und dem Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (im Folgenden „METI“) zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Die Selbstregulierungsbestimmungen sind für die Börsen rechtlich verbindlich. |
(5) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen an in Japan zugelassene Börsen führen in folgenden Punkten zu gleichwertigen wesentlichen Ergebnissen wie die Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG: Zulassungsverfahren, Definitionen, Zugang zur Börse, organisatorische Anforderungen, Anforderungen an die Geschäftsleitung, Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, Aussetzung und Entfernung von Instrumenten aus dem Handel, Überwachung der Regeltreue und Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen. |
(6) |
Nach der Richtlinie 2004/39/EG gelten die Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen nur für Aktien, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind. Zwar können Aktien zum Handel an FIE zugelassen werden, doch ist die Bewertung der entsprechenden Anforderungen nach Auffassung der Kommission für die Zwecke dieses Beschlusses nicht relevant, da in diesem Beschluss die Gleichwertigkeit der rechtsverbindlichen Anforderungen an Drittlandsmärkte für Derivatekontrakte, die auf diesen Märkten durchgeführt werden, geprüft werden soll. |
(7) |
In Anbetracht dessen sollte davon ausgegangen werden, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen an FIE und Warenbörsen in Japan zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG. |
(8) |
Die Warenbörsen unterstehen der Aufsicht von METI und MAFF. Das CDA bietet einen Rahmen für die Aufsichtsbefugnisse von METI und MAFF. METI und MAFF genehmigen insbesondere die Marktregeln, Bestimmungen in Maklerverträgen, Bestimmungen für die Streitbeilegung und die Regeln von Ausschüssen zur Überwachung von Marktgeschäften der Warenbörsen sowie alle einschlägigen Änderungen. Zur Gewährleistung von fairem Handel und Anlegerschutz können METI und MAFF Warenbörsen dazu auffordern, ihre Satzung, sonstige Bestimmungen oder ihr Geschäftsmodell anzupassen oder sonstige Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Geschäftsverfahren zu ergreifen. Wenn Warenbörsen ihre Selbstregulierungsbefugnis nicht ordnungsgemäß ausüben und es versäumen, die zur Gewährleistung von fairem Handel und Anlegerschutz erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, können METI und MAFF deren Lizenz entziehen oder die Geschäftstätigkeit der betreffenden Börse vollständig oder teilweise aussetzen. FIE unterliegen der Aufsicht des japanischen Premierministers, dessen Befugnisse dem Kommissar der japanischen Finanzaufsichtsbehörde (im Folgenden „JFSA“) übertragen werden. In Kapitel V Abschnitt 5 des FIEA ist festgelegt, welche Aufsichtsmaßnahmen der JFSA zu Gebote stehen. Diese kann im Falle von Verstößen gegen Gesetze und Vorschriften durch eine FIE deren Lizenz entziehen oder die Geschäftstätigkeit der Börse vollständig oder teilweise aussetzen. Darüber hinaus kann die JFSA die FIE zur Änderung ihrer Satzung, operativen Vorschriften, Maklerverträge oder sonstiger Vorschriften oder Handelsbräuche oder zum Ergreifen sonstiger erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen auffordern. In der Satzung von FIE müssen Sanktionen für den Fall vorgesehen sein, dass Mitglieder gegen die Geschäftsvorschriften verstoßen. Wenn FIE keine effektive Marktüberwachung gewährleisten, kann die JFSA zu Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Lizenzentzug oder Aussetzung der Geschäftstätigkeit, greifen. |
(9) |
Daher sollte davon ausgegangen werden, dass FIE und Warenbörsen in Japan dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. |
(10) |
Die in Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Voraussetzungen sollten in Bezug auf in Japan zugelassene FIE und Warenbörsen daher als erfüllt angesehen werden. |
(11) |
Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme in Japan geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an FIE und Warenbörsen. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen für diese Märkte weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. Insbesondere sollte die Kommission diesen Beschluss im Lichte des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) überprüfen. |
(12) |
Die regelmäßige Überprüfung der für FIE und Warenbörsen in Japan geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen berührt nicht die Möglichkeit der Kommission, jederzeit eine besondere Überprüfung durchzuführen, wenn es aufgrund einschlägiger Entwicklungen erforderlich wird, dass die Kommission die mit diesem Beschluss anerkannte Gleichwertigkeit neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die im Anhang aufgeführten, in Japan zugelassenen Börsen für Finanzinstrumente und Warenbörsen als geregelten Märkten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig anerkannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
ANHANG
Börsen für Finanzinstrumente und Warenbörsen in Japan gemäß Artikel 1:
a) |
Tokyo Stock Exchange, Inc. |
b) |
Osaka Exchange, Inc. |
c) |
Nagoya Stock Exchange, Inc. |
d) |
Fukuoka Stock Exchange |
e) |
Sapporo Securities Exchange |
f) |
Tokyo Financial Exchange Inc. |
g) |
Osaka Dojima Commodity Exchange |
h) |
Tokyo Commodity Exchange, Inc. |
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/48 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2272 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
über die Gleichwertigkeit von Finanzmärkten in Australien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 2a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden für außerbörsliche (over-the-counter („OTC“)) Derivatekontrakte Anforderungen an Clearing und bilaterales Risikomanagement sowie Meldepflichten für derartige Kontrakte festgelegt. In Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden OTC-Derivate definiert als Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlament und des Rates (2) oder an einem Markt eines Drittlands erfolgt, der gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird. Somit werden alle Derivatekontrakte, deren Ausführung auf einem Drittlandsmarkt erfolgt, der nicht als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als OTC-Derivatekontrakte eingestuft. |
(2) |
Gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird ein Markt eines Drittlands als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und wenn er in dem betreffenden Drittland dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt. |
(3) |
Damit ein Drittlandsmarkt als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden kann, sollten die geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen sowie die geltenden Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen zu einem, gemessen an den verfolgten Regulierungszielen, gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen, die für Finanzmärkte in Australien gelten, den in Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Anforderungen entsprechen und dass diese Märkte dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. Märkte, die bei Erlass dieses Beschlusses als Finanzmärkte in Australien zugelassen sind, sollten daher als Märkte gelten, die als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden. |
(4) |
Der im Jahr 2001 erlassene „Corporations Act“ ist die primäre Rechtsvorschrift, mit der im Rahmen des australischen Marktlizenzsystems (Australian market licensing, im Folgenden „AML“) und der Vorschriften zur Gewährleistung der Marktintegrität (Market Integrity Rules, im Folgenden „MIR“) rechtlich durchsetzbare Regelungen für Finanzmärkte festgelegt wurden. Ein Finanzmarkt darf in Australien nur mit einer Lizenz betrieben werden. Im Regulierungssystem, das durch den „Corporations Act“ geschaffen wurde, kann die australische Börsenaufsicht (Australian Securities and Investments Commission, im Folgenden „ASIC“) MIR annehmen, die sowohl für Marktbetreiber, Marktteilnehmer und bestimmte andere Unternehmen als auch auf den Finanzmärkten gehandelte Finanzprodukte gelten. Weitere Anforderungen sind in sekundären oder delegierten Instrumenten im Rahmen des „Corporations Act“ festgelegt, darunter die „Corporations Regulations 2001“ (im Folgenden „Corporations Regulations“). Schließlich veröffentlicht die ASIC regulatorische Leitlinien, in denen detailliert dargelegt wird, wie Lizenznehmer die einschlägigen Bestimmungen des „Corporations Act“ erfüllen können; dies umfasst z. B. bestimmte Pflichten der AML-Inhaber, die angemessene Vorkehrungen für den Betrieb der Märkte treffen und einen fairen, ordnungsgemäß funktionierenden und transparenten Markt gewährleisten müssen, sowie andere Anforderungen, die ebenfalls als Kriterien zu bewerten sind. Werden diese regulatorischen Leitlinien nicht befolgt, ergreift die ASIC entsprechende Durchsetzungsmaßnahmen. |
(5) |
Die in Rechtsvorschriften, MIR und regulatorischen Leitlinien festgelegten rechtsverbindlichen Anforderungen für in Australien zugelassene Finanzmärkte führen in folgenden Punkten zu gleichwertigen Ergebnissen wie die Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG: Zulassungsverfahren, Definitionen, Zugang zu anerkannten Börsen, organisatorische Anforderungen, Anforderungen an die Geschäftsleitung, Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, Aussetzung und Entfernung von Instrumenten aus dem Handel, Überwachung der Einhaltung der Regeln für Finanzmärkte und Zugang zu Clearing- und Abwicklungssystemen. |
(6) |
Nach der Richtlinie 2004/39/EG gelten die Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen nur für Aktien, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind. Zwar können Aktien zum Handel an Finanzmärkten in Australien zugelassen werden, doch ist die Bewertung der entsprechenden Anforderungen nach Auffassung der Kommission für die Zwecke dieses Beschlusses nicht relevant, da in diesem Beschluss die Gleichwertigkeit der rechtsverbindlichen Anforderungen an Drittlandsmärkte für Derivatekontrakte, die auf diesen Märkten durchgeführt werden, geprüft werden soll. |
(7) |
In Anbetracht dessen sollte davon ausgegangen werden, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen für Finanzmärkte in Australien zu gleichwertigen wesentlichen Ergebnissen führen wie die Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG. |
(8) |
Die ASIC wurde mit dem „Australian Securities and Investments Commission Act 2001“ (im Folgenden „ASIC-Gesetz“) als Behörde geschaffen und ist für die Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften für australische Finanzmärkte zuständig. Die Regulierungs- und Durchsetzungsbefugnisse der ASIC umfassen die Untersuchung mutmaßlicher Gesetzesverstöße, die Veröffentlichung von Meldungen über Verstöße, die Beantragung zivilrechtlicher Sanktionen bei Gerichten und die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen. Darüber hinaus kann die ASIC Finanzmärkte ohne vorherige Ankündigung inspizieren. Dies schließt das Recht auf Einsichtnahme in Register, Aufzeichnungen und Unterlagen ein. Ferner kann der für Finanzdienstleistungen zuständige Minister den Betreiber eines Finanzmarkts per schriftlicher Anweisung zu spezifischen Maßnahmen auffordern, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen als Finanzmarkt-Lizenznehmer sicherzustellen, wenn diese Verpflichtungen nach Ansicht des Ministers nicht erfüllt sind (s. 794a Corporations Act). Erfüllt der Finanzmarkt diese Anweisung nicht, kann die ASIC ein Gericht anrufen und eine Verfügung zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften beantragen (s. 794a Corporations Act). Die ASIC ist ferner dazu befugt, einem Unternehmen (einschließlich Marktbetreibern und Teilnehmern lizensierter Märkte) die Anweisung zum Schutz von Personen zu erteilen, die mit einem bestimmten Finanzprodukt oder bestimmten Kategorien von Finanzprodukten handeln, wenn dies ihrer Ansicht nach erforderlich ist oder im öffentlichen Interesse liegt (s. 798J Corporations Act). Die ASIC kann auch Verfügungen und die Einleitung von Verfahren zur Durchsetzung ihrer Regulierungs- und Ermittlungsmaßnahmen veranlassen. Die ASIC kann ein Gericht um eine Verfügung zur Durchsetzung der Einhaltung von Maßnahmen, die sie auf der Grundlage ihrer Regulierungs- und Ermittlungsbefugnisse getroffen hat, ersuchen (s. 70 ASIC-Gesetz). Versäumt es ein Unternehmen, einer gemäß dem „Corporations Act“ erteilten Anweisung nachzukommen, kann die ASIC ein Gericht um eine Verfügung zur Durchsetzung der Einhaltung dieser Anweisung ersuchen. Schließlich hat die ASIC mit jedem relevanten Marktbetreiber Protokolle über die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen abgeschlossen, um die Beaufsichtigung des Marktes und der Teilnehmer im Rahmen der MIR zu vereinfachen. |
(9) |
Daher sollte davon ausgegangen werden, dass Finanzmärkte in Australien dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. |
(10) |
Die in Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Voraussetzungen sollten in Bezug auf in Australien zugelassene Finanzmärkte daher als erfüllt angesehen werden. |
(11) |
Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme in Australien geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an Finanzmärkte. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen für Finanzmärkte weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. Insbesondere sollte die Kommission diesen Beschluss im Lichte des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) überprüfen. |
(12) |
Die regelmäßige Überprüfung der für Finanzmärkte in Australien geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen berührt nicht die Möglichkeit der Kommission, jederzeit eine besondere Überprüfung durchzuführen, wenn es aufgrund einschlägiger Entwicklungen erforderlich wird, dass die Kommission die mit diesem Beschluss anerkannte Gleichwertigkeit neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die im Anhang aufgeführten, in Australien zugelassenen Finanzmärkte als geregelten Märkten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig anerkannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
ANHANG
Finanzmärkte in Australien gemäß Artikel 1
a) |
ASX |
b) |
ASX24 |
c) |
Chi-X |
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/51 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2273 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
über die Gleichwertigkeit in Kanada anerkannter Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 2a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden für außerbörsliche (over-the-counter („OTC“)) Derivatekontrakte Anforderungen an Clearing und bilaterales Risikomanagement sowie Meldepflichten für derartige Kontrakte festgelegt. In Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden OTC-Derivate definiert als Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlament und des Rates (2) oder an einem Markt eines Drittlands erfolgt, der gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird. Somit werden alle Derivatekontrakte, deren Ausführung auf einem Drittlandsmarkt erfolgt, der nicht als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als OTC-Derivatekontrakte eingestuft. |
(2) |
Gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird ein Markt eines Drittlands als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und wenn er in dem betreffenden Drittland dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt. |
(3) |
Damit ein Drittlandsmarkt als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden kann, sollten die geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen sowie die geltenden Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen zu einem, gemessen an den verfolgten Regulierungszielen, gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in Kanada für anerkannte Börsen gelten, den in Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Anforderungen entsprechen und dass diese Märkte dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. Märkte, die bei Erlass dieses Beschlusses als anerkannte Börsen zugelassen sind, sollten daher als Märkte gelten, die als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden. |
(4) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen an in Kanada zugelassene anerkannte Börsen sind auf drei Ebenen festgelegt. Auf der ersten Ebene situieren sich Rechtsvorschriften der Provinzen und Territorien, die allgemeine Anforderungen enthalten, denen die Betreiber von Handelsplätzen nachkommen müssen, wenn sie ihre Tätigkeiten in einer Provinz oder einem Territorium ausüben wollen. Spezifischere, stärker detaillierte Anforderungen an anerkannte Börsen sind in „nationalen Instrumenten“ (NI) festgelegt, die die zweite Ebene darstellen. NI werden durch die Wertpapierregulierungsbehörden (Securities Regulatory Authorities, SRA) der jeweiligen Provinzen und Territorien verabschiedet und regeln Bereiche wie fairen Zugang und Transparenz, Clearing und Abwicklung, Berichterstattung und Offenlegungspflichten. Die dritte Ebene bilden Anerkennungsanordnungen. Diese werden von der zuständigen SRA für jede anerkannte Börse ausgegeben und enthalten die operativen Bedingungen, die jede anerkannte Börse erfüllen muss. Von einer SRA ausgegebene Anerkennungsanordnungen haben Gesetzeskraft, und jeder Verstoß gegen die darin festgelegten Bedingungen stellt einen Verstoß gegen das Wertpapierrecht oder den rechtlichen Rahmen für Warentermingeschäfte dar. |
(5) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Kanada anerkannte Börsen führen in folgenden Punkten zu gleichwertigen wesentlichen Ergebnissen wie die Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG: Zulassungsverfahren, Definitionen, Zugang zu anerkannten Börsen, organisatorische Anforderungen, Anforderungen an die Geschäftsleitung, Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, Aussetzung und Entfernung von Finanzinstrumenten aus dem Handel, Überwachung der Einhaltung der Regeln für anerkannte Börsen und Zugang zu Clearing- und Abwicklungssystemen. |
(6) |
Nach der Richtlinie 2004/39/EG gelten die Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen nur für Aktien, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind. Zwar können Aktien zum Handel an in Kanada zugelassenen anerkannten Börsen zugelassen werden, doch ist die Bewertung der entsprechenden Anforderungen nach Auffassung der Kommission für die Zwecke dieses Beschlusses nicht relevant, da in diesem Beschluss die Gleichwertigkeit der rechtsverbindlichen Anforderungen an Drittlandsmärkte für Derivatekontrakte, die auf diesen Märkten durchgeführt werden, geprüft werden soll. |
(7) |
In Anbetracht dessen sollte davon ausgegangen werden, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Kanada zugelassene anerkannte Börsen zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG. |
(8) |
SRA sind für die Regulierung und Beaufsichtigung der unter ihrer rechtlichen Zuständigkeit zugelassenen anerkannten Börsen zuständig. Ihre Aufsichtsbefugnisse umfassen u. a. die Befugnis, über den Handel und die Art und Weise, in der anerkannte Börsen ihre Tätigkeit ausüben, zu entscheiden. Zudem müssen anerkannte Börsen nach Maßgabe der sie betreffenden Anerkennungsanordnung den SRA jeden Verdacht auf einen Verstoß gegen das Wertpapierrecht durch Teilnehmer und ihre Kunden melden und sind ferner dazu verpflichtet, den SRA regelmäßig über den Stand ihrer Untersuchungen und Disziplinarmaßnahmen Bericht zu erstatten. Zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten verfügen anerkannte Börsen über eigenes Ermittlungs- und Durchsetzungspersonal, das den Handel laufend überwacht und vor Ort Aktenprüfungen des Handels der Teilnehmer durchführt. SRA haben im Falle eines Verstoßes gegen das Wertpapierrecht (Gesetze, nationale Instrumente, Regeln und Anerkennungsanordnungen) auch die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen gegen anerkannte Börsen. Sanktionen umfassen Geldbußen, Verwarnungen, den Widerruf der Anerkennungsanordnung oder die Aussetzung der Registrierung oder das Hinzufügen zusätzlicher Bedingungen, die anerkannte Börsen erfüllen müssen, um mit dem Wertpapierrecht konform zu sein. |
(9) |
Daher sollte davon ausgegangen werden, dass diese Finanzmärkte in Kanada dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. |
(10) |
Die in Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Voraussetzungen sollten in Bezug auf in Kanada zugelassene anerkannte Börsen daher als erfüllt angesehen werden. |
(11) |
Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme in Kanada geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an anerkannte Börsen. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen für anerkannte Börsen weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. Insbesondere sollte die Kommission diesen Beschluss im Lichte des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) überprüfen. |
(12) |
Die regelmäßige Überprüfung der für in Kanada anerkannte Börsen geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen berührt nicht die Möglichkeit der Kommission, jederzeit eine besondere Überprüfung durchzuführen, wenn es aufgrund einschlägiger Entwicklungen erforderlich wird, dass die Kommission die mit diesem Beschluss anerkannte Gleichwertigkeit neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die im Anhang aufgeführten, in Kanada anerkannten Börsen als geregelten Märkten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig anerkannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
ANHANG
In Kanada anerkannte Börsen gemäß Artikel 1
a) |
Bourse de Montréal Inc. |
b) |
Canadian Securities Exchange |
c) |
ICE Futures Canada, Inc. |
d) |
NGX Inc. |
e) |
TSX Inc. |
f) |
TSX Venture Inc. |
g) |
Alpha Exchange Inc. |
h) |
Aequitas Neo Exchange Inc. |
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/54 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2274 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2016
über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Neuseelands für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und die in diesem Rahmen vorgesehenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind. |
(2) |
Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Neuseelands gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union ansässige CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind. |
(3) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für die dort zugelassenen CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können. |
(4) |
Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen. |
(5) |
Die in Neuseeland geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an dort zugelassene CCPs finden sich in Teil 5C des Reserve Bank of New Zealand Act 1989 (im Folgenden „Primärvorschriften“) sowie in den Anordnungen, durch die CCPs als ausgewählte Abrechnungssysteme zugelassen werden („Designation Orders“). Diese Primärvorschriften und Designation Orders regeln, welche Anforderungen CCPs dauerhaft erfüllen müssen, um in Neuseeland Clearingdienstleistungen erbringen zu dürfen. In Neuseeland ansässige CCPs können durch den Governor-General auf Empfehlung des Finanzministers und des Handelsministers nach Maßgabe einer gemeinsamen Empfehlung der Bank of New Zealand und der Finanzaufsichtsbehörde (Financial Markets Authority) (im Folgenden zusammen „Regulierungsbehörden“) als ausgewählte Abrechnungssysteme zugelassen werden. Für die Zulassung eines CCP als ausgewähltes Abrechnungssystem können Bedingungen festgelegt werden. Die Designation Orders genehmigen die spezifischen internen Vorschriften und Verfahren des ausgewählten Abrechnungssystems, die die für solche Systeme geltenden Anforderungen umfassen und mit den von den Regulierungsbehörden herausgegebenen übergeordneten Grundsätzen in Einklang stehen. Durch den Reserve Bank of New Zealand Act 1989 wurde festgelegt, dass ausgewählte Abrechnungssysteme die einschlägigen internationalen Standards für Clearing- und Abrechnungssysteme, einschließlich der im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“ (CPSS)) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“ (IOSCO)) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“), einzuhalten haben. Die Regulierungsbehörden haben die Grundsatzerklärung „The Designation and Oversight of Designated Settlement Systems“ herausgegeben, nach der ausgewählte Abrechnungssysteme die PFMI einhalten müssen. |
(6) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Neuseeland zugelassene CCPs weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die in den Primärvorschriften enthaltenen zentralen Grundsätze legen die strengen Standards fest, die ein ausgewähltes Abrechnungssystem erfüllen muss, um in Neuseeland eine Genehmigung zur Erbringung von Clearingdiensten zu erhalten. Diese Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen Neuseelands dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen die ausgewählten Abrechnungssysteme ihre internen Vorschriften und Verfahren den Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorlegen. Diese internen Vorschriften und Verfahren stellen zusammen mit den Designation Orders, durch die sie genehmigt werden, die zweite Ebene der rechtsverbindlichen Anforderungen in Neuseeland dar und müssen detailliert Auskunft darüber geben, wie das ausgewählte Abrechnungssystem diese Standards und die PFMI erfüllen wird. Die Regulierungsbehörden prüfen die Einhaltung dieser Standards und der PFMI durch die ausgewählten Abrechnungssysteme. Nach der Zulassung des Systems als ausgewähltes Abrechnungssystem sind diese internen Vorschriften und Verfahren rechtlich bindend und dürfen nicht gegen den Willen der Regulierungsbehörden geändert werden. |
(7) |
Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der für ausgewählte Abrechnungssysteme in Neuseeland geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sind, wenn sie an diesen Unternehmen teilnehmen. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um ein gleichwertiges Maß an Risikominderung zu erreichen, ist es notwendig, bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung zu stellen als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind. |
(8) |
In Neuseeland zugelassene ausgewählte Abrechnungssysteme gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Neuseeland geclearten Derivatetransaktionen weniger als 1 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an in Neuseeland ansässigen ausgewählten Abrechnungssystemen für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs. |
(9) |
Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Neuseeland ansässige ausgewählte Abrechnungssysteme können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die Primärvorschriften für diese in Neuseeland zugelassenen ausgewählten Abrechnungssysteme samt der ergänzenden internen Vorschriften und Verfahren, mit denen die PFMI umgesetzt werden, mindern das geringere Risiko in Neuseeland und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist. |
(10) |
Es sollte deshalb festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Neuseelands sicherstellen, dass die dort zugelassenen ausgewählten Abrechnungssysteme rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. |
(11) |
Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Neuseeland für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten. |
(12) |
Die in Neuseeland zugelassenen ausgewählten Abrechnungssysteme werden von den Regulierungsbehörden beaufsichtigt. Diese können von den ausgewählten Abrechnungssystemen und deren Teilnehmern die Vorlage von Informationen verlangen und bei Nichterteilung von angeforderten Informationen Sanktionen verhängen. Die Regulierungsbehörden können ausgewählten Abrechnungssystemen die Zulassung entziehen. Sie kontrollieren die ausgewählten Abrechnungssysteme in Bezug auf die Einhaltung der Bedingungen, die ihnen im Rahmen ihrer Zulassung als solche auferlegt wurden. Diese Bedingungen umfassen z. B. die Verpflichtung zur regelmäßigen Berichterstattung und zur Anzeige von wesentlichen Ereignissen (wie Nichteinhaltung oder Änderung des Rahmens für das Risikomanagement oder der Finanzausstattung des jeweiligen Systems) gegenüber den Regulierungsbehörden sowie die Verpflichtung, Informationen, einschließlich einer Selbstbewertung anhand der einschlägigen internationalen Standards (PFMI), zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörden treffen sich regelmäßig mit der Geschäftsleitung der ausgewählten Abrechnungssysteme, können die Zulassung überprüfen, an zusätzliche Auflagen binden oder widerrufen, wenn die jeweiligen Anforderungen nicht eingehalten wurden. |
(13) |
Es sollte daher festgestellt werden, dass die in Neuseeland zugelassenen ausgewählten Abrechnungssysteme dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. |
(14) |
Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Neuseelands ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen. |
(15) |
Drittstaat-CCPs können in Neuseeland unter der Voraussetzung tätig werden, dass die für sie und ihre Teilnehmer geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen rechtssicher sind. Darüber hinaus müssen Drittstaat-CCPs einer wirksamen Aufsicht unterliegen, die die Einhaltung der für sie geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sicherstellt. Darüber kann eine Vereinbarung zwischen der Bank of New Zealand und der für die jeweilige CCP zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaats abgeschlossen werden. |
(16) |
Es sollte daher festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Neuseelands ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleisten. |
(17) |
Der vorliegende Beschluss beruht auf den rechtsverbindlichen Anforderungen, die zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung für ausgewählte Abrechnungssysteme in Neuseeland gelten. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit der ESMA weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen Neuseelands für ausgewählte Abrechnungssysteme weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. |
(18) |
Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Neuseeland für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(19) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Neuseelands, die aus Teil 5C des „Reserve Bank of New Zealand Act 1989“ und der ergänzenden Grundsatzerklärung „The Designation and Oversight of Designated Settlement Systems“ bestehen, für ausgewählte Abrechnungssysteme gelten und vorsehen, dass ausgewählte Abrechnungssysteme die PFMI erfüllen müssen, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 14. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“).
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/57 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2275 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Japans für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der in diesem Rahmen vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch bei der Abwicklung außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind. |
(2) |
Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union ansässige CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind. |
(3) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für die dort zugelassenen CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können. |
(4) |
Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen. |
(5) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in Japan von den dort zugelassenen CCPs erfüllt werden müssen, sind der Financial Instruments and Exchange Act 2006 (im Folgenden „FIEA“), der den Aufsichtsrahmen für Wertpapier- und Finanzderivate-Clearingstellen darstellt, und der Commodity Derivatives Act 2009 (im Folgenden „CDA“), der den Aufsichtsrahmen für das Clearing von Warengeschäften bildet. Der vorliegende Beschluss betrifft nur die im CDA festgelegte Regelung für Clearingstellen für Waren- und Rohstoffgeschäfte (im Folgenden „CTCOs“). Das CDA legt die Anforderungen fest, die CTCOs dauerhaft erfüllen müssen, um Clearingdienstleistungen in Japan erbringen zu können. Die Zulassung als CTCO erfolgt durch den zuständigen Minister. Der zuständige Minister kann Bedingungen an die Gewährung der Zulassung als CTCO knüpfen. Der Minister des Ministeriums für Landwirtschaft, Forstwesen und Fischerei („Ministry of Economy, Trade and Industry“, im Folgenden „MAFF“) ist zuständig für CTCOs, die Clearingdienstleistungen ausschließlich in Waren- und Rohstoffmärkten anbieten, die sein Ministerium betreffen. Der Minister des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Industrie („Ministry of Economy, Trade and Industry“, im Folgenden „METI“) ist zuständig für CTCOs, die Clearingdienstleistungen ausschließlich in Waren- und Rohstoffmärkten anbieten, die sein Ministerium betreffen. Für die übrigen CTCOs sind beide Ministerien zuständig. |
(6) |
Darüber hinaus veröffentlichten das METI und das MAFF im November 2014 die Grundlegenden Leitlinien für die Beaufsichtigung von Clearingstellen für Waren und Rohstoffe (Basic Guidelines on Supervision of Commodity Clearing Organisations, im Folgenden „Leitlinien“), in denen der Aufsichtsrahmen für CTCOs unter Berücksichtigung der im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“ (CPSS)) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commissions“ (IOSCO)) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) detailliert dargelegt und insbesondere erläutert wird, wie die CTCOs dem CDA nachzukommen haben. Diese Leitlinien werden in den internen Vorschriften und Verfahren der CTCOs umgesetzt. |
(7) |
Gemäß den Primärvorschriften muss jede CTCO interne Geschäftsregeln — im Sinne von internen Vorschriften und Verfahren — festlegen, die den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen und eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Derivatetransaktionen gewährleisten. Die internen Geschäftsregeln stellen außerdem sicher, dass die CTCO über eine für das Clearing von Waren- und Rohstoffgeschäften ausreichende Finanzausstattung verfügt, dass die Erwartungen hinsichtlich der Aufwendungen und Erträge der CTCO günstig sind, dass die Mitarbeiter der CTCO über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um Waren- und Rohstoffgeschäfte angemessen und sicher clearen zu können, und dass Struktur und System der CTCO ausreichend entwickelt sind, um eine ordnungsgemäß funktionierende Abwicklung zu gewährleisten. Diese internen Vorschriften und Verfahren müssen vom zuständigen Minister genehmigt werden und dürfen nicht gegen den Willen des Ministers geändert werden. |
(8) |
Damit bestehen die rechtsverbindlichen Anforderungen an in Japan zugelassene CTCOs aus zwei Ebenen. Die in den Primärvorschriften enthaltenen zentralen Grundsätze für CTCOs legen die strengen Standards fest, die eine CTCO erfüllen muss, um in Japan eine Genehmigung zur Erbringung von Clearingdiensten zu erhalten (im Folgenden zusammen „Primärvorschriften“). Diese Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen Japans für CTCOs dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen die CTCOs ihre internen Vorschriften und Verfahren dem zuständigen Minister zur Genehmigung vorlegen. Diese internen Vorschriften und Verfahren stellen die zweite Ebene der rechtsverbindlichen Anforderungen für CTCOs in Japan dar und müssen den Leitlinien zufolge detailliert Auskunft darüber geben, wie die antragstellende CTCO diese Standards erfüllen wird. Darüber hinaus enthalten die internen Vorschriften und Verfahren der CTCOs zusätzliche, die Primärvorschriften ergänzende Bestimmungen. Die zuständigen Ministerien (METI, MAFF) prüfen die Einhaltung dieser Standards und der PFMI durch die CTCOs. Nach Genehmigung der internen Vorschriften und Verfahren durch den zuständigen Minister sind diese für die CTCOs rechtlich bindend. |
(9) |
Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der für CTCOs in Japan geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sind, wenn sie an diesen Unternehmen teilnehmen. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um ein gleichwertiges Maß an Risikominderung zu erreichen, ist es notwendig, bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung zu stellen als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind. |
(10) |
In Japan zugelassene CTCOs gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Japan geclearten Derivatetransaktionen weniger als 2 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an in Japan ansässigen CTCOs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs. |
(11) |
Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Japan ansässige CTCOs können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die Primärvorschriften für in Japan zugelassene CTCOs samt den ergänzenden internen Vorschriften und Verfahren, mit denen die PFMI umgesetzt werden, mindern das geringere Risiko in Japan und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist. |
(12) |
Es sollte deshalb festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans sicherstellen, dass die dort zugelassenen CTCOs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. |
(13) |
Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Japan für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten. |
(14) |
Die Beaufsichtigung der in Japan zugelassenen CTCOs obliegt den beiden Ministerien (METI, MAFF) im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse. Die Ministerien (METI, MAFF) können von CTCOs und deren Clearingmitgliedern die Vorlage von Berichten oder Unterlagen über ihre Vermögenswerte oder ihre Geschäftstätigkeit verlangen. Sie sind ferner befugt, bei CTCOs und deren Clearingmitgliedern Inspektionen durchzuführen und dabei Bücher, Dokumente und andere geschäftsrelevante Aspekte der CTCOs zu prüfen. Soweit es nach Ansicht der zuständigen Ministerien (METI, MAFF) für die ordnungsgemäße und zuverlässige Erbringung von Clearingdiensten erforderlich ist, können sie CTCOs anweisen, ihre Satzungen, ihre Geschäfts- und andere Regeln oder ihre Geschäftsmethoden zu ändern oder die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Vermögenssituation zu ergreifen. Darüber hinaus können das METI und das MAFF Disziplinarmaßnahmen sowie Bußgelder verhängen, sollten CTCOs die für sie geltenden Vorschriften nicht einhalten. |
(15) |
Es sollte daher festgestellt werden, dass die in Japan zugelassenen CTCOs dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. |
(16) |
Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen. |
(17) |
Drittstaat-CCPs können eine Zulassung als CTCO beantragen, die es ihnen ermöglicht, in Japan die Dienste zu erbringen, für die sie auch in diesem Drittstaat zugelassen sind. Die japanische Finanzaufsichtsbehörde (Financial Services Agency of Japan, im Folgenden „JFSA“) kann in Abstimmung mit dem für den entsprechenden Waren- oder Rohstoffmarkt zuständigen Minister bestimmte Waren oder Rohstoffe benennen, die an einem Markt für Finanzinstrumente (Financial Instruments Market, im Folgenden „FIM“) nach dem japanischen Financial Instruments and Exchange Act (im Folgenden „FIEA“) gehandelt werden dürfen. Wenn Drittstaat-CCPs solche benannte, an einem FIM gehandelte Kontrakte clearen, können sie bei der JFSA eine Zulassung als „ausländische CCP“ beantragen, die es ihnen ermöglicht, in Japan die Dienste zu erbringen, für die sie auch in diesem Drittstaat zugelassen sind. Zulassungsanträge von Drittstaat-CCPs werden nach vergleichbaren Kriterien beurteilt wie die Anträge japanischer Clearingstellen, jedoch sind Drittstaat-CCPs von bestimmten Anforderungen, die die in Japan zugelassenen inländischen CCPs erfüllen müssen, befreit, wenn sie von der jeweiligen Drittstaatsbehörde eine gleichwertige Zulassung erhalten haben und die JFSA mit dieser Behörde eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat Drittstaat-CCPs, die nicht zum Handel an einem FIM vorgesehene Kontrakte clearen, müssen beim METI bzw. dem MAFF eine Zulassung nach dem japanischen Commodity Derivative Act beantragen. Bei der Untersuchung eines solchen Antrags würde das METI bzw. das MAFF den Zulassungsstatus des CCP im Drittland in Erwägung ziehen. |
(18) |
Es sollte daher festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleisten. |
(19) |
Der vorliegende Beschluss beruht auf den rechtsverbindlichen Anforderungen, die zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung für CTCOs in Japan gelten. Die Kommission sollte die Entwicklung des japanischen Rechts- und Aufsichtsrahmens für CTCOs weiterhin verfolgen und darüber hinaus überwachen, ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin erfüllt sind. |
(20) |
Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Japan für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(21) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Japans, die aus dem „Commodity Derivates Act 2009“ und den ergänzenden „Basic Guidelines on Supervision of Commodity Clearing Organisations“ bestehen und für die dort zugelassenen Clearingstellen für Waren- und Rohstoffgeschäfte (CTCOs) gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“).
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/61 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2276 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Brasiliens für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und die in diesem Rahmen vorgesehenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch bei der Abwicklung außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC-“) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind. |
(2) |
Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Brasiliens gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union ansässige CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind. |
(3) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für die dort zugelassenen CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können. |
(4) |
Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen. |
(5) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in Brasilien von den dort zugelassenen CCPs erfüllt werden müssen, bestehen aus dem Gesetz 10214 vom 27. März 2001 und den darauf gründenden Beschlüssen des Nationalen Rates für Währungspolitik (CMN), Rundschreiben der Zentralbank von Brasilien (im Folgenden „BCB“) und Anweisungen der Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (CVM). Durch Beschluss 2882 in der Fassung des Beschlusses 3081 wird die Tätigkeit der Clearinghäuser und der Clearingdienstleister geregelt; dieser Beschluss legt die Grundsätze für das Funktionieren von Clearinghäusern und Clearingdienstleistern fest und ermächtigt die BCB zur Regulierung, Zulassung und Beaufsichtigung dieser Einrichtungen. |
(6) |
In Brasilien ansässige Clearinghäuser und Clearingdienstleister müssen von der BCB zur Erbringung von Clearingdienstleistungen zugelassen werden. Die BCB muss bei ihrer Entscheidung über die Zulassung einer Einrichtung als Clearinghaus oder Clearingdienstleister auf die Solidität, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Verbesserung des brasilianischen Zahlungssystems Rücksicht nehmen. Die BCB kann vor oder nach der Gewährung einer Zulassung „Bedingungen, die sie für geeignet hält“, festlegen, die der Stabilität des Finanzsystems, dem Risiko und der Effizienz von Clearinghäusern und Clearingdienstleistern Rechnung tragen. Clearinghäuser, die nach den Feststellungen der BCB aufgrund des Volumens und der Art ihrer Tätigkeit ein systemisch wichtiges System betreiben, von dem Risiken für die Krisenfestigkeit und das unbehinderte Funktionieren des brasilianischen Finanzsystems ausgehen, können anderen Vorschriften unterliegen als die übrigen Clearinghäuser und Clearingdienstleister. |
(7) |
Die BCB hat verschiedene Maßnahmen ergriffen, um Beschluss 2882 umzusetzen und die Einhaltung der auf das Zahlungssystem bezogenen Werte, Prinzipien und Vorschriften durch die Clearinghäuser und die Clearingdienstleister zu sichern. Rundschreiben 3057 umfasst die detaillierte Verordnung für das Funktionieren von Clearinghäusern und Clearingdienstleistern und legt eine Reihe von Anforderungen fest, die sie erfüllen müssen; dazu gehören unter anderem Anforderungen bezüglich der Kapitalausstattung, Transparenzstandards, Regelungen zur Risikokontrolle sowie operative Anforderungen. Aufgrund der Grundsatzerklärung Nr. 25097 der BCB über die Annahme der im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“ (CPSS)) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commissions“ (IOSCO)) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) wendet die BCB bei der Beaufsichtigung und Überwachung von Clearinghäusern und Clearingdienstleistern die PFMI an. |
(8) |
Gemäß Rundschreiben 3057 sind Clearinghäuser und Clearingdienstleister verpflichtet, interne Vorschriften und Verfahren festzulegen, die die Erfüllung sämtlicher einschlägigen Anforderungen gewährleisten und alle funktionsrelevanten Aspekte, einschließlich Sicherheitsklauseln für die Verwaltung von Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken und operationellen Risiken, enthalten. Diese internen Vorschriften und Verfahren werden der BCB im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegt und von ihr erstmals geprüft. Im Folgenden sind wesentliche Änderungen der internen Vorschriften und Verfahren ebenfalls von der BCB genehmigen zu lassen. Nicht wesentliche Änderungen der internen Vorschriften und Verfahren müssen der BCB innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Vornahme mitgeteilt werden; sie können von der BCB zurückgewiesen werden. |
(9) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Brasilien zugelassene CCPs weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die im Gesetz 10214 und den danach erlassenen Beschlüssen, Rundschreiben und Anweisungen enthaltenen zentralen Grundsätze für Clearinghäuser und Clearingdienstleister legen die strengen Standards fest, die ein Clearinghaus bzw. ein Clearingdienstleister erfüllen muss, um in Brasilien eine Genehmigung zur Erbringung von Clearingdiensten zu erhalten (im Folgenden zusammen „Primärvorschriften“). Diese Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen Brasiliens dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen Clearinghäuser und Clearingdienstleister ihre internen Vorschriften und Verfahren der BCB zur Genehmigung bzw. zur Nichtablehnung vorlegen. Diese internen Vorschriften und Verfahren stellen die zweite Ebene der rechtsverbindlichen Anforderungen in Brasilien dar und müssen detailliert Auskunft darüber geben, wie die Clearinghäuser und Clearingdienstleister diese Standards erfüllen werden. Die BCB wird die Einhaltung dieser Standards und der PFMI durch die Clearinghäuser und die Clearingdienstleister prüfen. Nach Genehmigung der internen Vorschriften und Verfahren durch die BCB sind diese für die Clearinghäuser und Clearingdienstleister rechtlich bindend. |
(10) |
Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der für Clearinghäuser und Clearingdienstleister in Brasilien geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sind, wenn sie an diesen Unternehmen teilnehmen. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um ein gleichwertiges Maß an Risikominderung zu erreichen, ist es notwendig, bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung zu stellen als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind. |
(11) |
In Brasilien zugelassene Clearinghäuser und Clearingdienstleister gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Brasilien geclearten Derivatetransaktionen weniger als 3 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an Clearinghäusern und Clearingdienstleistern für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs. |
(12) |
Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Brasilien ansässige Clearinghäuser und Clearingdienstleister können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die Primärvorschriften für Clearinghäuser und Clearingdienstleister samt den ergänzenden internen Vorschriften und Verfahren dieser Einrichtungen, die die Einhaltung der PFMI erfordern, mindern das geringere Risiko in Brasilien und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist. |
(13) |
Es sollte deshalb festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Brasiliens sicherstellen, dass die dort zugelassenen Clearinghäuser und Clearingdienstleister rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. |
(14) |
Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Brasilien für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten. |
(15) |
Die BCB verfolgt kontinuierlich, ob die Clearinghäuser und die Clearingdienstleister die für sie geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen einhalten. Ferner verfügt die BCB über verschiedene Mittel, um diese Einhaltung sicherzustellen. Sie ist insbesondere befugt, von Clearinghäusern und Clearingdienstleistern Auskünfte zu verlangen, ihnen Abmahnungen zu erteilen und sie aufzufordern, ihre Vorschriften zu ändern, falls dies für erforderlich erachtet wird. Darüber hinaus kann die BCB Clearinghäuser und Clearingdienstleister mit Bußgeldern belegen oder ihnen sogar die Zulassung entziehen, sollten diese gegen die für sie geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen verstoßen. |
(16) |
Es sollte daher festgestellt werden, dass die in Brasilien zugelassenen Clearinghäuser und Clearingdienstleister dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. |
(17) |
Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Brasiliens ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen. |
(18) |
In Drittstaaten zugelassene CCPs dürfen in Brasilien Dienstleistungen erbringen, wenn die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des jeweiligen Drittstaats ähnliche Ergebnisse mit jenen der in Brasilien anwendbaren Rechts- und Aufsichtsmechanismen gewährleisten und der jeweilige Drittstaat die PFMI einhält, über eine gleichwertige Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche verfügt und eine wirksame Aufsicht über CCPs ausübt. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Anerkennung ist die Vereinbarung einer Kooperation zwischen der BCB und der für die antragstellende CCP zuständigen Drittlandbehörde. |
(19) |
Es sollte daher festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Brasiliens ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleisten. |
(20) |
Der vorliegende Beschluss beruht auf den rechtsverbindlichen Anforderungen, die zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung für Clearinghäuser und Clearingdienstleister in Brasilien gelten. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen Brasiliens für Clearinghäuser und Clearingdienstleister weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. |
(21) |
Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Brasilien für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(22) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Brasiliens, die aus dem Gesetz 10214 und den danach erlassenen Beschlüssen, Rundschreiben und Anweisungen sowie der ergänzenden Grundsatzerklärung Nr. 25097 über die Annahme der Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen in Zusammenhang mit der Überwachung der Tätigkeit von zentralen Gegenparteien, die am brasilianischen Zahlungssystem teilnehmen, bestehen und für die dort zugelassenen Clearinghäuser und Clearingdienstleister gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“, im Folgenden „CPMI“).
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/65 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2277 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens im Dubai International Financial Centre für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der in diesem Rahmen vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind. |
(2) |
Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Dubai International Financial Centre (im Folgenden „DIFC“) gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind. |
(3) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für die dort zugelassenen CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können. |
(4) |
Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen. |
(5) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen für im DIFC zugelassene CCPs bestehen aus dem Regulatory Law 2004 und dem Markets Law 2012 (im Folgenden „DIFC-Gesetze“). Diese werden ergänzt durch das Regelwerk der Dubai Financial Services Authority (im Folgenden „DFSA“), das ein Modul zu den „Authorised Market Institutions“ (im Folgenden „AMIs“) umfasst. |
(6) |
Im DIFC ansässige CCPs müssen von der DFSA als AMIs zugelassen sein. Der vorliegende Beschluss betrifft nur die Regelung für AMIs, die die genehmigte Finanzdienstleistung des Betriebs eines Clearinghauses im DIFC erbringen. Um eine Clearingzulassung zu erhalten, müssen AMIs bestimmte Anforderungen erfüllen, die durch die DFSA und das DFSA-Regelwerk festgelegt werden. AMIs müssen die Clearingsysteme sicher und effizient betreiben und die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken sorgfältig verwalten. Auch müssen sie über ausreichende finanzielle Mittel, Mitarbeiter und Systemressourcen verfügen. |
(7) |
Die DIFC-Gesetze setzen die internationalen Standards der im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“ (CPSS)) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commissions“ (IOSCO)) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) vollständig um. |
(8) |
Darüber hinaus verlangen die DIFC-Gesetze, dass AMIs interne Vorschriften und Verfahren festlegen, um die Einhaltung sämtlicher für eine ordnungsgemäße Regulierung ihrer Clearing- und Abwicklungssysteme notwendigen Anforderungen zu gewährleisten. AMI Rule 5.6 sieht vor, dass die internen Vorschriften und Verfahren von AMIs bestimmte Bestimmungen, einschließlich Auffangregelungen, enthalten müssen. Diese internen Vorschriften und Verfahren, sowie deren Änderungen, sind der DFSA vor ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. Die DFSA ist berechtigt, vorgeschlagene Vorschriften abzulehnen oder deren Abänderung zu verlangen. Nach den DIFC-Gesetzen sind die internen Vorschriften von AMIs rechtsverbindlich und können gegen deren Mitglieder und andere Teilnehmer rechtlich durchgesetzt werden. |
(9) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen für im DIFC zugelassene AMIs weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die im DFSA-Regelwerk und in den DIFC-Gesetzen enthaltenen zentralen Grundsätze legen die strengen Standards fest, die eine AMI erfüllen muss, um im DIFC eine Genehmigung zur Erbringung von Clearingdiensten zu erhalten (im Folgenden zusammen „Primärvorschriften“). Diese Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen des DIFC dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen AMIs gemäß AMI Rule 5.6 über „Regeln im Geschäftsverkehr“ ihre internen Vorschriften und Verfahren vor ihrer Anwendung der DFSA zur Genehmigung vorlegen; die DFSA kann diese verhindern oder untersagen. Diese internen Vorschriften und Verfahren bilden die zweite Stufe der Anforderungen des DIFC. |
(10) |
Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der für AMIs im DIFC geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sind, wenn sie an diesen Unternehmen teilnehmen. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um ein gleichwertiges Maß an Risikominderung zu erreichen, ist es notwendig, bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung zu stellen als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind. |
(11) |
Im DIFC zugelassene AMIs gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. Seit 2011 wurde eine geringe Zahl von Derivaten gehandelt oder gecleart. Folglich ist eine Teilnahme an im DIFC zugelassenen CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs. |
(12) |
Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für im DIFC zugelassene CCPs können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die Primärvorschriften für diese CCPs samt den ergänzenden internen Vorschriften und Verfahren, die zur Einhaltung der PFMI verpflichten, mindern das geringere Risiko im DIFC und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist. |
(13) |
Es sollte daher festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des DIFC sicherstellen, dass die dort zugelassenen AMIs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. |
(14) |
Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die im DIFC für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten. |
(15) |
Die DFSA ist für die Beaufsichtigung der AMIs im DIFC zuständig und kontrolliert die AMIs auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften. Sie verfügt über umfassende Befugnisse in Bezug auf die Zulassung von AMIs und die Ahndung von Verstößen und kann AMIs unter anderem die Zulassung entziehen oder Sanktionen gegen sie verhängen. Die DFSA übt eine tägliche Aufsicht aus. Sie wendet ein Verfahren zur ständigen Risikoverwaltung an, das die Identifizierung, Bewertung, Priorisierung und Minderung von Risiken umfasst. Das Regulatory Law 2004 hat die DFSA mit weitreichenden Befugnissen zur Durchsetzung ihrer Gesetze und Vorschriften ausgestattet. Die DFSA ist ermächtigt, bei mutmaßlichen Verstößen gegen ihre Vorschriften Ermittlungen durchzuführen, und kann Inspektionen durchführen, Geschäftsbücher und -unterlagen beschlagnahmen oder von Personen verlangen, sich unter Eid oder eidesstattlicher Versicherung vernehmen zu lassen. Die DFSA kann unter anderem Bußgelder verhängen, öffentliche Rügen aussprechen und einer Person verbieten, im DIFC tätig zu sein. |
(16) |
Es sollte daher festgestellt werden, dass die im DIFC zugelassenen AMIs dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. |
(17) |
Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des DIFC ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen. |
(18) |
Drittstaat-CCPs, die im DIFC das Clearing von Derivaten durchführen wollen, müssen bei der DFSA eine Anerkennung beantragen. Die Kriterien und der Prozess dieser Anerkennung sind im Modul „Anerkennung“ geregelt. |
(19) |
Die Anerkennung wird nur gewährt, wenn der Rechtsraum, in dem die CCP ansässig ist, über hinreichend rechtssichere, den Rechts- und Aufsichtsmechanismen des DIFC vergleichbare Vorschriften verfügt. Eine weitere Voraussetzung für die Zulassung einer Drittstaat-CCP ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem DIFC und den zuständigen Drittlandbehörden. |
(20) |
Es sollte daher festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des DIFC ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaat-CCP gewährleisten. |
(21) |
Der vorliegende Beschluss beruht auf den rechtsverbindlichen Anforderungen, die zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung für AMIs im DIFC gelten. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit der ESMA weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen für AMIs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. |
(22) |
Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die im DIFC für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(23) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses im Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des DIFC, die aus den DIFC-Gesetzen und dem DFSA-Regelwerk bestehen und für die dort zugelassenen Authorised Market Institutions gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“, im Folgenden „CPMI“).
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/68 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2278 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Arabischen Emirate für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und die in diesem Rahmen vorgesehenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind. |
(2) |
Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Vereinigten Arabischen Emirate (im Folgenden „VAE“) gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind. |
(3) |
Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für die dort zugelassenen CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können. |
(4) |
Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen. |
(5) |
Die in den VAE geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an dort zugelassene CCPs finden sich in den von der VAE Securities and Commodities Authority (SCA) herausgegebenen Verordnungen (im Folgenden „Verordnungen“). Die Verordnungen legen die Anforderungen fest, die CCPs dauerhaft erfüllen müssen, um Clearingdienstleistungen in den VAE erbringen zu dürfen. Sie umfassen den Beschluss Nr. 157\R von 2005, durch den eine Clearingagentur bestimmt wird, sowie den SCA Direktoriumsbeschluss Nr. 11 von 2015, der Anforderungen für CCPs festlegt. In den VAE ansässige CCPs müssen von der SCA genehmigt werden. |
(6) |
Durch Verordnung der SCA (SCA Direktoriumsbeschluss Nr. 11 von 2015) wurde festgelegt, dass in den VAE zugelassene CCPs die im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“ (CPSS)) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commissions“ (IOSCO)) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) einzuhalten haben. |
(7) |
Gemäß den Verordnungen sind CCPs verpflichtet, interne Vorschriften und Verfahren festzulegen, die die Erfüllung sämtlicher einschlägigen Anforderungen gewährleisten und alle funktionsrelevanten Aspekte, einschließlich Sicherheitsklauseln für die Verwaltung von Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken und operationellen Risiken, enthalten. Diese internen Vorschriften und Verfahren müssen von der SCA genehmigt werden. Darüber hinaus dürfen diese internen Vorschriften und Verfahren nicht gegen den Willen der SCA geändert werden. Darüber hinaus müssen CCPs die von ihnen verwendeten Methoden zur Berechnung der Finanzmittel und ihre Stresstestszenarien der SCA zur Genehmigung vorlegen. |
(8) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in den VAE zugelassene CCPs weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die in den Verordnungen, insbesondere in dem SCA Direktoriumsbeschluss Nr. 11 von 2015, enthaltenen zentralen Grundsätze legen die strengen Standards fest, die ein CCP erfüllen muss, um in den VAE eine Genehmigung zur Erbringung von Clearingdiensten zu erhalten. Diese Verordnungen stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen der VAE dar. Die internen Vorschriften und Verfahren der CCPs stellen die zweite Ebene der rechtsverbindlichen Anforderungen in den VAE dar. Die SCA prüft die Einhaltung der Verordnungen und der PFMI durch die CCPs. Nach Genehmigung der internen Vorschriften und Verfahren durch die SCA sind diese für die CCPs rechtlich bindend. |
(9) |
Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der für CCPs in den VAE geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sind, wenn sie an diesen CCPs teilnehmen. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um ein gleichwertiges Maß an Risikominderung zu erreichen, ist es notwendig, bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung zu stellen als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind. |
(10) |
In den VAE zugelassene CCPs gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in den VAE geclearten Derivatetransaktionen weniger als 1 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an in den VAE ansässigen CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs. |
(11) |
Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in den VAE ansässige CCPs können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die Verordnungen für diese in den VAE zugelassenen CCPs samt den ergänzenden internen Vorschriften und Verfahren, mit denen die PFMI umgesetzt werden, mindern das geringere Risiko in den VAE und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist. |
(12) |
Es sollte deshalb festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der VAE sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. |
(13) |
Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in den VAE für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten. |
(14) |
Die in den VAE zugelassenen CCPs werden von der SCA überwacht. Die SCA ist befugt, die Einhaltung der für CCPs geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen durch die CCPs ständig zu prüfen. Hierzu kann die SCA Informationen von CCPs verlangen, Prüfungen vor Ort durchführen, Anweisungen zur Behebung von Verstößen oder möglichen Verstößen gegen die Aufsichtsanforderungen oder zur Beendigung von Praktiken erteilen, die dem reibungslosen Funktionieren der Finanzmärkte zuwiderlaufen, und von CCPs die Einführung interner Kontroll- und Risikokontrollmaßnahmen verlangen. Ferner kann die SCA die Geschäftsleitung absetzen bzw. einzelne Mitglieder von Sonderausschüssen und sonstige Mitarbeiter des CCP entlassen. Auch ist die SCA befugt, einem CCP die Zulassung zu entziehen. Darüber hinaus kann die SCA Disziplinarmaßnahmen und Bußgelder verhängen, sollten CCPs die für sie geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen nicht einhalten. |
(15) |
Es sollte daher festgestellt werden, dass die in den VAE zugelassenen CCPs dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. |
(16) |
Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der VAE ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen. |
(17) |
Die SCA darf Drittstaat-CCPs anerkennen, wenn diese in einem Drittstaat zugelassen sind, dessen Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu vergleichbaren Ergebnissen führen wie die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen in den VAE. Darüber hinaus müssen Drittstaat-CCPs einer wirksamen Aufsicht unterliegen, die die Einhaltung der für sie geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sicherstellt. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Anerkennung ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen den VAE und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsdrittlandes der antragstellenden CCP. |
(18) |
Es sollte daher festgestellt werden, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der VAE ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaat-CCP gewährleisten. |
(19) |
Der vorliegende Beschluss beruht auf den rechtsverbindlichen Anforderungen, die zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung für CCPs in den VAE gelten. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit der ESMA weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen der VAE für CCPs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. |
(20) |
Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in den VAE für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(21) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der VAE, die aus den Verordnungen der Securities and Commodities Authority (SCA) der VAE und dem SCA-Direktoriumsbeschluss Nr. 11 von 2015 über die Anwendung der Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen bestehen und für die dort zugelassenen CCPs gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“).
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/71 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2279 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2016
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8835)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben in Dänemark, Deutschland, Ungarn, den Niederlanden, Österreich und Schweden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) festgestellt sowie Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden. |
(2) |
Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 müssen die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. |
(3) |
Nach weiteren Ausbrüchen der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland, Ungarn und den Niederlanden sowie Ausbrüchen dieser Seuche in Frankreich und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2219 der Kommission (5) geändert, um die Liste der Gebiete im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 an die neue epidemiologische Situation in der Union und die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen durch die zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2005/94/EG anzupassen. |
(4) |
Nach der Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2219 hat Deutschland der Kommission einen Ausbruch der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Betrieb mit in Gefangenschaft lebenden Vögeln außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 aufgeführten Gebiete, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diesen Ausbruch herum. |
(5) |
Darüber hinaus hat Frankreich nach der Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2219 weitere Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 aufgeführten Gebiete, in denen Geflügel gehalten wird, gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum. |
(6) |
Außerdem hat auch Ungarn nach der Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2219 weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet. In Anbetracht der weiteren Entwicklung der epidemiologischen Situation in Ungarn ist es notwendig, die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG derzeit als Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzten Gebiete in dem Mitgliedstaat auszuweiten. |
(7) |
In allen Fällen hat die Kommission die von Deutschland, Frankreich und Ungarn gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde. |
(8) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Deutschland, Frankreich und Ungarn gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Demzufolge sollten die derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 aufgeführten Gebiete für diese Mitgliedstaaten geändert werden. |
(9) |
Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene zu aktualisieren und die neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufzunehmen. |
(10) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Dezember 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 der Kommission vom 2. Dezember 2016 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 75).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2219 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 334 vom 9.12.2016, S. 52).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil A erhalten die Einträge für Deutschland, Frankreich und Ungarn folgende Fassung: „Mitgliedstaat: Deutschland
Mitgliedstaat: Frankreich
Mitgliedstaat: Ungarn
|
2. |
In Teil B erhalten die Einträge für Deutschland, Frankreich und Ungarn folgende Fassung: „Mitgliedstaat: Deutschland
Mitgliedstaat: Frankreich
Mitgliedstaat: Ungarn
|
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
16.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/100 |
BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU–KOSOVO (*1)
vom 25. November 2016
zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2016/2280]
DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT —
gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 126, 127, 129 und 131,
in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. April 2016 in Kraft getreten ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Vorsitz
Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 2
Tagungen
Entsprechend der üblichen Praxis für Stabilitäts- und Assoziationsräte — auch hinsichtlich der Vertretungsebene und des Ortes — tagt der Stabilitäts- und Assoziationsrat einmal jährlich. Sondertagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitz einberufen.
Artikel 3
Delegationen
Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (EIB) nimmt als Beobachter an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die EIB betreffen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch andere Personen zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
Artikel 4
Sekretariat
Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Vertretung des Kosovo in Belgien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsrates wahr.
Artikel 5
Schriftverkehr
Die für den Stabilitäts- und Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten.
Beide Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Die weitergeleiteten Schreiben werden dem Generalsekretariat der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Vertretung des Kosovo in Belgien übermittelt.
Die Mitteilungen des Vorsitzes des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären den Adressaten und gegebenenfalls den in Absatz 2 genannten anderen Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates übermittelt.
Artikel 6
Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates nicht öffentlich.
Artikel 7
Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 5 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitz spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich.
(2) Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Artikel 8
Protokoll
Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:
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die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen, |
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die Erklärungen, die von Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind, |
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die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen. |
Der Protokollentwurf wird dem Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, das als Verwahrer für die Dokumente der Assoziation dient. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem der in Artikel 5 genannten Empfänger zugeleitet.
Artikel 9
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Unbeschadet der Artikel 2 und 5 des Abkommens fasst der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.
(2) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 128 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden jedem der in Artikel 5 genannten Empfänger übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.
Artikel 10
Sprachen
Die Amtssprachen des Stabilitäts- und Assoziationsrates sind die verbindlichen Sprachen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 11
Kosten
Die Europäische Union und das Kosovo tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst während der Tagungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.
Artikel 12
Stabilitäts- und Assoziationsausschuss
(1) Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Er setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union einerseits und aus Vertretern des Kosovo andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.
(2) Der Ausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben. Er legt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.
(3) Sieht das Abkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können diese Konsultationen im Ausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Stabilitäts- und Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.
(4) Die Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.
Geschehen zu Brüssel am 25. November 2016.
Im Namen des Stabilitäts-und Assoziationsrates
Die Vorsitzende
F. MOGHERINI
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
ANHANG
Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses
Artikel 1
Vorsitz
Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 2
Tagungen
Der Ausschuss tritt nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen des Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen.
Artikel 3
Delegationen
Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Artikel 4
Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter des Kosovo nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Alle an den Vorsitz des Ausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzes, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Ausschusses und den Sekretären und dem Vorsitz des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu übermitteln.
Artikel 5
Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.
Artikel 6
Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Ausschusses spätestens 30 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitz spätestens 35 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Der Ausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich.
(2) Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Artikel 7
Protokoll
Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitz zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Ausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet und von beiden Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet.
Artikel 8
Beschlüsse und Empfehlungen
In den besonderen Fällen, in denen der Ausschuss vom Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 128 des Abkommens ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, werden diese Rechtsakte gemäß Artikel 9 der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates erlassen.
Artikel 9
Kosten
Die Europäische Union und das Kosovo tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst während der Sitzungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzungen ausrichtet.
Artikel 10
Unterausschüsse und Arbeitsgruppen
Der Ausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm unterstehen. Sie erstatten dem Ausschuss nach jeder ihrer Sitzungen Bericht. Der Ausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.