ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 337

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
13. Dezember 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2016/2234 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/2235 der Kommission vom 12. Dezember 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Bisphenol A ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2236 der Kommission vom 12. Dezember 2016 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2018 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ( 1 )

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2237 der Kommission vom 12. Dezember 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/2238 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

15

 

*

Beschluss (GASP) 2016/2239 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

16

 

*

Beschluss (GASP) 2016/2240 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

18

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2241 der Kommission vom 9. Dezember 2016 über das vorübergehende Inverkehrbringen von den Anforderungen der Richtlinie 2002/54/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut einiger Sorten der Art Beta vulgaris L. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8105)  ( 1 )

20

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2242 der Kommission vom 9. Dezember 2016 über das vorübergehende Inverkehrbringen von den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut von Hordeum vulgare L. der Sorte Scrabble (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8106)  ( 1 )

22

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 519/2014 der Kommission vom 16. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 hinsichtlich der Probenahmeverfahren für große Partien, Gewürze und Nahrungsergänzungsmittel, der Leistungskriterien für die Bestimmung von T-2-Toxin, HT-2-Toxin und Citrinin sowie der Screening-Methoden für die Analyse ( ABl. L 147 vom 17.5.2014 )

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/1


BESCHLUSS (EU) 2016/2234 DES RATES

vom 21. November 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. September 2014 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union mit der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar ein internationales Abkommen über die Bedingungen für die Erbringung von Diensten des satellitengestützten Erweiterungssystems (SBAS) auf der Grundlage des europäischen Satellitennavigationsprogramms EGNOS in Afrika auszuhandeln.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 12. Mai 2016 das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA (im Folgenden „Abkommen“ paraphiert.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA wird genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2016

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. PLAVČAN


VERORDNUNGEN

13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/3


VERORDNUNG (EU) 2016/2235 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2016

zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Bisphenol A

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. Mai 2014 legte Frankreich der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden das „Dossier nach Anhang XV“ (2)) vor, um das in den Artikeln 69 bis 73 dieser Verordnung vorgesehene Beschränkungsverfahren einzuleiten. Das Dossier nach Anhang XV deutete auf ein Risiko für Arbeitnehmer (in erster Linie Kassenpersonal) und Verbraucher hin, die Bisphenol A (im Folgenden „BPA“) ausgesetzt sind, weil sie auf Thermopapier gedruckte Zahlungsbelege handhaben, und schlug eine Beschränkung des Inverkehrbringens von BPA in Thermopapier in einer Konzentration von 0,02 Gewichtsprozent oder höher vor. Ein Risiko bestand vor allem für die ungeborenen Kinder schwangerer Arbeitnehmerinnen und Verbraucherinnen, die BPA in dem von ihnen gehandhabten Thermopapier ausgesetzt waren.

(2)

Thermopapier besteht aus einem Rohpapier, das mit mindestens einer Schicht, die BPA enthalten kann, beschichtet ist. Die Beschichtung ändert die Farbe, wenn sie Hitze ausgesetzt wird, sodass die gedruckten Zeichen erscheinen.

(3)

Frankreich begründet seine Gefahrenbewertung von BPA mit den Auswirkungen auf mehrere Gesundheitsendpunkte (die weiblichen Fortpflanzungsorgane, das Gehirn und das Verhalten, die Brustdrüse, den Stoffwechsel sowie die Fettleibigkeit). Die Auswirkungen auf die Brustdrüse wurden auf alle Endpunkte bezogen als die gravierendsten Auswirkungen angesehen. Sie wurden zugrunde gelegt, um den DNEL-Wert (Derived No-Effect Level) zu berechnen.

(4)

Während des Meinungsbildungsprozesses der Agentur veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) eine neue wissenschaftliche Stellungnahme zu BPA (3). Der Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) der Agentur erörterte die Beurteilung von BPA mit der EFSA, um sicherzustellen, dass die wissenschaftliche Beurteilung konsistent ist und auf der neuesten und aktuellsten wissenschaftlichen Literatur beruht. Die in der Stellungnahme des RAC enthaltene Gefahrenbewertung stimmt mit dem von der EFSA verwendeten Konzept überein.

(5)

Der RAC war der Auffassung, dass die von Frankreich zur Berechnung des DNEL herangezogenen kritischen Studien keine Quantifizierung der Dosis-Wirkungs-Beziehungen ermöglichten und Unsicherheiten aufwiesen. Zur Berechnung eines oralen DNEL legte der RAC daher die Auswirkungen auf die Nieren zugrunde, und da die vorliegenden Daten erkennen ließen, dass es sich dabei nicht um die gravierendsten Auswirkungen von BPA handelt, wandte er einen zusätzlichen Bewertungsfaktor von 6 an, um Auswirkungen auf die weiblichen Fortpflanzungsorgane, das Gehirn und das Verhalten, die Brustdrüse, den Stoffwechsel und die Fettleibigkeit sowie das Immunsystem in der Gesamtbewertung der Gefahren Rechnung zu tragen. Da der Beschränkungsvorschlag die dermale Exposition durch die Handhabung von Papier betrifft, wurde auch ein DNEL für die dermale Exposition der Arbeitnehmer und der allgemeinen Bevölkerung berechnet. Was die Exposition angeht, so verfeinerte der RAC die Beurteilung und ergänzte sie durch neue Biomonitoring-Informationen betreffend die Exposition des Kassenpersonals gegenüber BPA. Durch die Anwendung dieser Methodik kam der RAC zu dem Schluss, dass das Risiko für die Verbraucher zwar angemessen beherrscht ist, bestätigte jedoch, dass ein Risiko für die Arbeitnehmer besteht.

(6)

Am 5. Juni 2015 verabschiedete der RAC seine Stellungnahme mit der Schlussfolgerung, dass die vorgeschlagene Beschränkung die zweckmäßigste unionsweite Maßnahme zur Bewältigung der festgestellten Risiken darstellt, was die Wirksamkeit bei der Verringerung dieser Risiken angeht.

(7)

Aufgrund der Schlussfolgerungen des RAC, dass die vorliegenden Daten keine Quantifizierung der Dosis-Wirkungs-Beziehungen für die gesundheitlichen Auswirkungen von BPA ermöglichen, konnte der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“) der Agentur die in dem französischen Dossier vorgelegten Nutzenschätzungen nicht verwenden und führte daher eine Break-Even-Analyse durch, auf deren Grundlage er zu dem Schluss kam, dass die geschätzten Kosten insgesamt höher sind als die potenziellen gesundheitlichen Nutzen der vorgeschlagenen Beschränkung. Der SEAC stellte jedoch fest, dass die Kosten der Beschränkung einen sehr geringen Teil der gesamten Personalkosten oder des Bruttobetriebsüberschusses der betroffenen Sektoren in der EU ausmachen und es nur zu einem sehr geringen Preisanstieg führen würde, wenn diese durch eine Erhöhung der Preise für Verbrauchsgüter an die Verbraucher weitergegeben würden. Darüber hinaus wies der SEAC darauf hin, dass die Beschränkung zu einer ausgewogeneren Verteilung der Folgen führen könnte, wenn man bedenkt, dass die potenziell bedrohte Teilpopulation des Kassenpersonals unverhältnismäßig stark von den gesundheitsschädigenden Wirkungen betroffen ist, während die wirtschaftlichen Folgen gleichmäßig auf die allgemeine Bevölkerung der EU verteilt würden.

(8)

Am 4. Dezember 2015 verabschiedete der SEAC seine Stellungnahme und vertrat die Auffassung, dass die vorgeschlagene Beschränkung bei einem Vergleich des sozioökonomischen Nutzens mit den sozioökonomischen Kosten wohl nicht verhältnismäßig sein dürfte, wies jedoch auf mögliche Vorteile in Bezug auf Verteilung und Erschwinglichkeit hin. Darüber hinaus bekräftigte der SEAC, dass eine unionsweite Maßnahme gerechtfertigt ist, und kam zu dem Schluss, dass es sich bei der vorgeschlagenen Beschränkung um eine zweckmäßige Maßnahme des Vorgehens gegen gesundheitliche Risiken für Arbeitnehmer handelt.

(9)

Der RAC und der SEAC kamen ferner zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Beschränkung umsetzbar, durchsetzbar, machbar und überprüfbar ist.

(10)

Das bei der Agentur bestehende Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde während des Beschränkungsverfahrens konsultiert, und seine Empfehlungen wurden berücksichtigt.

(11)

Am 29. Januar 2016 legte die Agentur der Kommission die Stellungnahmen des RAC und des SEAC (4) vor. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein nicht akzeptables Risiko für die Gesundheit der Arbeitnehmer besteht, die Thermopapier mit einem BPA-Gehalt in einer Konzentration von 0,02 Gewichtsprozent oder höher handhaben. Unter Berücksichtigung der Erwägungen des SEAC im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Verteilung und die Erschwinglichkeit ist die Kommission der Auffassung, dass mit der vorgeschlagenen Beschränkung gegen die festgestellten Risiken vorgegangen werden könnte, ohne die Industrie, die Lieferkette oder die Verbraucher erheblich zu belasten. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von Frankreich vorgeschlagene Beschränkung eine zweckmäßige unionsweite Maßnahme zur Minderung der festgestellten Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer, die Thermopapier mit BPA handhaben, darstellt. Durch eine Regulierung des Inverkehrbringens würde die vorgeschlagene Beschränkung außerdem ein größeres Maß an Schutz für den Arbeitnehmer ermöglichen.

(12)

Da derzeit Prüfmethoden zur Messung der BPA-Konzentration in Thermopapier zur Verfügung stehen, ist die Beschränkung durchsetzbar. Nach Auffassung des SEAC sollte der Anwendungsbeginn der Beschränkung verschoben werden, um der Industrie die Befolgung zu ermöglichen. Eine Frist von 36 Monaten erscheint angemessen und ausreichend.

(13)

Der RAC wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Bisphenol S (BPS), das Frankreich zufolge am wahrscheinlichsten als Ersatz infrage kommt, möglicherweise ein ähnliches toxikologisches Profil wie BPA aufweist und ähnliche gesundheitsschädigende Wirkungen haben könnte. Um zu vermeiden, dass die gesundheitsschädigenden Wirkungen von BPA einfach durch die gesundheitsschädigenden Wirkungen von BPS ersetzt werden, sollte daher besonders auf eine mögliche Tendenz zur Substitution durch BPS geachtet werden. Zu diesem Zweck sollte die Agentur die Verwendung von BPS in Thermopapier überwachen. Die Agentur sollte der Kommission alle weiteren Informationen übermitteln, damit diese abschätzen kann, ob angesichts der Tatsache, dass die gesundheitlichen Risiken von BPS in Thermopapier im Gegensatz zu BPA noch nicht bewertet wurden, ein Vorschlag zur Beschränkung von BPS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 notwendig ist.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  http://echa.europa.eu/documents/10162/c6a8003c-81f3-4df6-b7e8-15a3a36baf76

(3)  http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/3978

(4)  http://echa.europa.eu/documents/10162/9ce0977b-3540-4de0-af6d-16ad6e78ff20


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag eingefügt:

„66.

Bisphenol A

CAS-Nr.: 80-05-7

EG-Nr.: 201-245-8

Darf in Thermopapier in einer Konzentration von ≥ 0,02 Gew.-% nach dem 2. Januar 2020 nicht in Verkehr gebracht werden.“


13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2236 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2016

zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2018 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EU ist der Förderung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben seit Langem verpflichtet. In den Richtlinien über den Mutterschaftsurlaub (2) und den Elternurlaub (3) wurden in diesem Bereich Mindestanforderungen festgeschrieben. Desgleichen hat die EU im Rahmen der Barcelona-Ziele gefordert, die Bereitstellung von Kinderbetreuung zu verbessern, und auch im Europäischen Semester 2016 wurden im Bereich der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben länderspezifische Empfehlungen ausgesprochen.

(2)

In ihrem Arbeitsprogramm 2016 (4) hat die Kommission ihre Pläne zur Einleitung einer Initiative zu den Herausforderungen dargelegt, die die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Eltern und Betreuende mit sich bringt.

(3)

Die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben zu beobachten ist daher ebenso wesentlich wie eine Verbesserung der Datenerhebung.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission (5) wird ein Ad-hoc-Modul über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie eingeführt.

(5)

In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 (6) der Kommission werden die Bereiche der speziellen Informationen (Ad-hoc-Untermodule) festgelegt und beschrieben, die in das Ad-hoc-Modul 2018 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie aufzunehmen sind.

(6)

Die Kommission sollte für das Ad-hoc-Modul über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie die technischen Merkmale, die Filter, die Codes und die Frist für die Übermittlung der Daten festlegen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2018 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).

(3)  Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13).

(4)  COM(2015) 610 final.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 11).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 42).


ANHANG

In diesem Anhang werden die im Rahmen des Ad-hoc-Moduls über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, dessen Durchführung für 2018 geplant ist, zu verwendenden technischen Merkmale, Filter und Codes festgelegt. Darüber hinaus werden die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission festgelegt.

Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission: 31. März 2019.

Für die Übermittlung der Daten zu verwendende Filter und Codes: wie in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission (1) festgelegt.

Spalten für fakultative Gewichtungsfaktoren, die bei Teilstichproben oder Nichtbeantwortung zu verwenden sind: Spalten 223 bis 226 mit ganzen Zahlen und Spalten 227 bis 228 mit Dezimalstellen.

(1)   Untermodul 1: Betreuungspflichten

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

CARERES

 

Bestehen von Betreuungspflichten

ALTER = 18-64

211

 

Betreut regelmäßig eigene Kinder (< 15 Jahre) oder die der Partnerin bzw. des Partners oder hilfsbedürftige Angehörige (mindestens 15 Jahre alt)

 

 

1

Keine Betreuungspflichten

 

 

2

Nur für die eigenen oder die Kinder der Partnerin bzw. des Partners innerhalb des Haushalts

 

 

3

Nur für die eigenen oder die Kinder der Partnerin bzw. des Partners außerhalb des Haushalts

 

 

4

Nur für die eigenen oder die Kinder der Partnerin bzw. des Partners inner- und außerhalb des Haushalts

 

 

5

Nur für hilfsbedürftige Angehörige

 

 

6

Für die eigenen oder die Kinder der Partnerin bzw. des Partners innerhalb des Haushalts und für hilfsbedürftige Angehörige

 

 

7

Für die eigenen oder die Kinder der Partnerin bzw. des Partners außerhalb des Haushalts und für hilfsbedürftige Angehörige

 

 

8

Für die eigenen oder die Kinder der Partnerin bzw. des Partners inner- und außerhalb des Haushalts und für hilfsbedürftige Angehörige

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

CHCARUSE

 

Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen

CARERES = 2-4,6-8

212

 

Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen für einige oder alle Kinder

 

 

1

Nein

 

 

2

Ja, für einige Kinder

 

 

3

Ja, für alle Kinder

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

CHCAROBS

 

Gründe für Nichtinanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen

CHCARUSE = 1,2

213/214

 

Hauptgrund für Nichtinanspruchnahme von (zusätzlichen) Kinderbetreuungsdienstleistungen für die eigenen oder die Kinder der Partnerin bzw. des Partners

 

 

01

Keine Dienstleistung zugänglich/verfügbar

 

 

02

Kosten

 

 

03

Qualität/Art der Dienstleistung

 

 

04

Andere Hinderungsgründe im Zusammenhang mit der Dienstleistung

 

 

05

Betreuung wird allein/mit Partnerin bzw. Partner geregelt

 

 

06

Betreuung ist geregelt, unter anderem durch Inanspruchnahme weiterer informeller Unterstützung

 

 

07

Die für einige (aber nicht alle) Kinder in Anspruch genommenen Dienstleistungen sind ausreichend

 

 

08

Die Kinder kümmern sich um sich selbst

 

 

09

Sonstige persönliche Gründe

 

 

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

CHCAREFF

 

Auswirkungen der Kinderbetreuungspflichten auf die Erwerbstätigkeit

CARERES = 2-4,6-8 und WSTATOR = 1,2

215

 

Hauptarbeitszeitgestaltungsmethode Erwerbstätiger zur Erleichterung ihrer Kinderbetreuungspflichten

 

 

1

Alle Änderungen zwecks Einkommenserhöhung

 

 

2

Kürzere Arbeitszeiten

 

 

3

Weniger anspruchsvolle berufliche Aufgaben

 

 

4

Wechsel des Arbeitsplatzes oder Arbeitgebers zwecks besserer Vereinbarkeit

 

 

5

Zurzeit im Urlaub aus familiären Gründen

 

 

6

Sonstige

 

 

7

Keine Auswirkung

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

(2)   Untermodul 2: Flexibilität der Arbeitszeitregelungen

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

POSSTEND

 

Flexible Arbeitszeitregelung zwecks Betreuung

STAPRO = 3 und CARERES = 2-8

216

 

Möglichkeit, den Beginn oder auch das Ende des Arbeitstags im Hauptbeschäftigungsverhältnis zwecks Erleichterung der Betreuung zu variieren

 

 

1

Generell möglich

 

 

2

Selten möglich

 

 

3

Nicht möglich

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

POSORGWT

 

Möglichkeit, zwecks Betreuung ganze Tage freizunehmen

STAPRO = 3 und CARERES = 2-8

217

 

Arbeitszeit kann so gestaltet werden, dass im Hauptbeschäftigungsverhältnis ganze Tage zwecks Erleichterung der Betreuung freigenommen werden können

 

 

1

Generell möglich

 

 

2

Selten möglich

 

 

3

Nicht möglich

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

WORKOBS

 

Arbeitsbedingtes Haupthindernis für die Vereinbarkeit

WSTATOR = 1,2 und CARERES = 2-8

218

 

Die Vereinbarkeit am meisten erschwerendes Merkmal des Hauptbeschäftigungsverhältnisses

 

 

1

Kein Hindernis

 

 

2

Lange Arbeitszeit

 

 

3

Arbeitszeiten sind schwer planbar oder liegen ungünstig

 

 

4

Langer Weg zur Arbeit

 

 

5

Arbeit ist anspruchsvoll oder anstrengend

 

 

6

Mangelnde Unterstützung durch Arbeitgeber/-innen und Kollegen/Kolleginnen

 

 

7

Sonstige Hindernisse

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

(3)   Untermodul 3: Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit und Elternurlaub

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

STOPWORK

 

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung

ALTER = 18-64

219

 

Hat in der bisherigen Erwerbstätigkeit wenigstens einen Monat lang nicht gearbeitet, um eigene oder Kinder des Partners/der Partnerin zu betreuen

 

 

1

Ja

 

 

2

Hat wegen Kinderbetreuung Nie gearbeitet

 

 

3

Nein (war/ist aber erwerbstätig und hat Kinder)

 

 

4

Hat aus anderen Gründen nie gearbeitet

 

 

5

Hatte nie Kinder

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

STOPLENG

 

Gesamtdauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung

STOPWORK = 1

220

 

Gesamtdauer aller wenigstens einmonatigen Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit

 

 

1

Bis zu 6 Monaten

 

 

2

Länger als 6 Monate bis 1 Jahr

 

 

3

Länger als 1 Jahr bis 2 Jahre

 

 

4

Länger als 2 Jahre bis 3 Jahre

 

 

5

Länger als 3 Jahre bis 5 Jahre

 

 

6

Länger als 5 Jahre

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

PARLEAV

 

Inanspruchnahme von Elternurlaub

STOPWORK = 1

221

 

Inanspruchnahme von Elternurlaub und/oder Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub im Rahmen der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung

 

 

1

Nur Elternurlaub in Anspruch genommen

 

 

2

Kombination von Urlauben aus familiären Gründen

 

 

3

Nur Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub in Anspruch genommen

 

 

4

Keinen Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch genommen

 

 

 

 

 

DEREDSTP

 

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen hilfsbedürftiger Angehöriger

ALTER = 18-64 und (EXISTPR = 1 oder WSTATOR = 1,2)

222

 

Hat in der bisherigen Erwerbstätigkeit wenigstens einen Monat lang nicht gearbeitet oder die Arbeitszeit verringert, um hilfsbedürftige Angehörige (mindestens 15 Jahre alt) zu betreuen

 

 

1

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit

 

 

2

Lediglich Arbeitszeitverringerung

 

 

3

Weder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit noch Arbeitszeitverringerung

 

 

4

Musste nie hilfsbedürftige Angehörige betreuen

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 


(1)  Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57).


13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2237 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

106,0

TN

123,9

TR

109,6

ZZ

113,2

0707 00 05

MA

77,0

TR

166,4

ZZ

121,7

0709 93 10

MA

144,0

TR

161,6

ZZ

152,8

0805 10 20

TR

66,3

ZA

27,9

ZZ

47,1

0805 20 10

MA

68,8

ZZ

68,8

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

112,8

JM

112,0

TR

81,5

ZZ

102,1

0805 50 10

TR

86,1

ZZ

86,1

0808 10 80

US

97,3

ZA

36,6

ZZ

67,0

0808 30 90

CN

89,2

ZZ

89,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/15


BESCHLUSS (GASP) 2016/2238 DES RATES

vom 12. Dezember 2016

zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/452/GASP (1) angenommen, mit dem die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates (2) eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“ oder „Mission“) verlängert wurde. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2010/452/GASP endet am 14. Dezember 2016.

(2)

Nach der strategischen Überprüfung von 2016 sollte die EUMM Georgia um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden.

(3)

Der Beschluss 2010/452/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(4)

Die Mission wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/452/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. Dezember 2016 und dem 14. Dezember 2017 beläuft sich auf 18 000 000 EUR.“

2.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Seine Geltungsdauer endet am 14. Dezember 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Dezember 2016.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).


13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/16


BESCHLUSS (GASP) 2016/2239 DES RATES

vom 12. Dezember 2016

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2010 den Beschluss 2010/96/GASP (1) über eine Militärmission der EU als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte angenommen.

(2)

Am 16. März 2015 wurde der Beschluss 2010/96/GASP durch den Beschluss (GASP) 2015/441 des Rates (2) geändert und die EU-Militärmission bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.

(3)

Die Strategische Überprüfung 2016 hat ergeben, dass das Mandat der EU-Militärmission bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden sollte.

(4)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission.

(5)

Der Beschluss 2010/96/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/96/GASP wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 22 948 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 (*1) genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %.

(*1)  Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).“"

(2)

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Mandat der EU-Militärmission endet am 31. Dezember 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/441 des Rates vom 16. März 2015 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 37).


13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/18


BESCHLUSS (GASP) 2016/2240 DES RATES

vom 12. Dezember 2016

zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juli 2012 hat Der Rat den Beschluss 2012/389/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) angenommen.

(2)

Am 22. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/485/GASP (2) zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP und zur Verlängerung von EUCAP NESTOR bis zum 12. Dezember 2016 angenommen.

(3)

Die ganzheitliche und umfassende strategische Überprüfung des GSVP-Engagements in Somalia und am Horn von Afrika hat zu dem Schluss geführt, dass EUCAP NESTOR sich auf Somalia konzentrieren sollte, ihre Bezeichnung in EUCAP Somalia geändert und ihr Mandat angepasst und bis Dezember 2018 verlängert werden sollte.

(4)

Der Beschluss 2012/389/GASP, sofern notwendig einschließlich der Aufgaben und der Ziele der Mission, sollte im Laufe des Jahres 2017 überprüft werden.

(5)

Der als Bezugsrahmen dienende Betrag für den Zeitraum bis zum 12. Dezember 2016 reicht aus, um den Zeitraum bis zum 28. Februar 2017 abzudecken; dann sollten detaillierte Informationen über den Finanzbedarf für das neue Konzept verfügbar sein, um einen als Bezugsrahmen dienenden Betrag für den darauffolgenden Zeitraum festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/389/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel und im gesamten Text wird die Bezeichnung „EUCAP NESTOR“ durch die Bezeichnung „EUCAP Somalia“ ersetzt.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Mission

Die Union richtet eine Mission zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (im Folgenden ‚EUCAP Somalia‘) ein.“

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Auftrag der Mission

Ziel der EUCAP Somalia ist es, Somalia beim Ausbau seiner maritimen Sicherheitskapazitäten zu unterstützen, um das Land in die Lage zu versetzen, das Seerecht wirksamer durchzusetzen.“

4.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Zur Verwirklichung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat EUCAP Somalia die Aufgabe,

a)

die Kapazität Somalias zur maritimen zivilen Strafverfolgung zur Ausübung einer wirksamen maritimen Verwaltung seiner Küsten, Binnengewässer, Küstenmeere und ausschließlichen Wirtschaftszonen zu verbessern;

b)

insbesondere die Kapazität Somalias zur Durchführung von Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Fischerei, zur Gewährleistung von Such- und Rettungsaktionen auf See, zur Bekämpfung von Schmuggel und von Seeräuberei sowie zur polizeilichen Überwachung des Küstengebiets an Land und auf See zu verstärken;

c)

diese Ziele durch Unterstützung der somalischen Behörden bei der Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften sowie bei der Einrichtung von Justizbehörden und durch Bereitstellung der erforderlichen Anleitung, Beratung, Ausbildung und Ausrüstung für die somalischen maritimen zivilen Strafverfolgungsbehörden zu verfolgen.

(2)   Um diese Ziele zu erreichen, handelt die EUCAP Somalia nach den Einsatzlinien und Aufgaben, die in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung ausgeführt werden.

(3)   Die EUCAP Somalia hat keine Exekutivbefugnisse.“

5.

Artikel 13 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 16. Dezember 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 12 000 000 EUR.“

6.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 31. Dezember 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40.)

(2)  Beschluss 2014/485/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 39).


13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2241 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2016

über das vorübergehende Inverkehrbringen von den Anforderungen der Richtlinie 2002/54/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut einiger Sorten der Art Beta vulgaris L.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8105)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Dänemark ist die verfügbare Menge des Basissaatguts einiger Sorten von Beta vulgaris L., das den Anforderungen gemäß Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/54/EG in Bezug auf das Höchstgewicht von unschädlichen Verunreinigungen für Monogermsaatgut entspricht, aufgrund der trockenen Erntewitterung nicht ausreichend und kann daher den Bedarf dieses Mitgliedstaats nicht decken.

(2)

Die Nachfrage nach diesem Saatgut kann auch nicht durch allen Anforderungen der Richtlinie 2002/54/EG entsprechendes Saatgut aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gedeckt werden.

(3)

Dänemark sollte daher ermächtigt werden, das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorten, das weniger strengen Anforderungen unterliegt, zuzulassen.

(4)

Darüber hinaus sollten andere Mitgliedstaaten, die Dänemark mit Saatgut dieser Sorten beliefern können — unabhängig davon, ob dieses Saatgut in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland im Sinne der Entscheidung 2003/17/EG (2) des Rates geerntet wurde —, ermächtigt werden, das Inverkehrbringen solchen Saatguts zuzulassen, um das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Störungen auf dem Binnenmarkt zu vermeiden.

(5)

Da mit dieser Entscheidung eine Ausnahme von den Normen des Unionsrechts eingeführt wird, sollte die Menge des Saatguts, das weniger strengen Anforderungen genügt, auf das zur Deckung des dänischen Bedarfs notwendige Minimum beschränkt werden. Dänemark sollte, da es den entsprechenden Antrag zum Erlass dieses Beschlusses gestellt hat und von dem Inverkehrbringen dieser Sorte am meisten betroffen ist, als Koordinator fungieren und sicherstellen, dass die Gesamtmenge des gemäß diesem Beschluss zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatguts nicht die in diesem Beschluss festgesetzte Höchstmenge übersteigt.

(6)

Da es sich um eine Ausnahme von den Normen der Union handelt, sollte das Inverkehrbringen von Saatgut, das weniger strengen Anforderungen genügt, bis zum 31. Dezember 2017 befristet werden, da diese Zeit notwendig ist, um dieses Saatgut zu erzeugen und die Situation im Hinblick auf die betreffenden Sorten zu bewerten.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Saatgut der Kategorie „Basissaatgut“ von Beta vulgaris L. (Rübe) der Sorten Enermax, Feldherr und Creta, das nicht der Anforderung gemäß Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Richtlinie 2002/54/EG in Bezug auf unschädliche Verunreinigungen entspricht, darf in der Union bis zu einer Gesamthöchstmenge von 61 kg und für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 in Verkehr gebracht werden, sofern der gewichtsmäßige Höchstanteil an unschädlichen Verunreinigungen 2,2 v. H. nicht übersteigt.

Artikel 2

Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind. In dem Antrag ist die Saatgutmenge zu nennen, die der Lieferant in Verkehr bringen will.

Der betreffende Mitgliedstaat gestattet dem Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn,

a)

es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen; oder

b)

die Erteilung der Genehmigung dazu führen würde, dass die in Artikel 1 genannte Gesamthöchstmenge an Saatgut überschritten wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten leisten einander verwaltungstechnische Hilfe bei der Anwendung dieses Beschlusses.

Dänemark fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, damit gewährleistet ist, dass die Gesamtmenge des Saatguts, das die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss in der Union in Verkehr bringen dürfen, die in Artikel 1 festgelegte Gesamthöchstmenge nicht übersteigt.

Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Der koordinierende Mitgliedstaat teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Gesamthöchstmenge führen würde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Mengen, für deren Inverkehrbringen sie eine Genehmigung gemäß dem vorliegenden Beschluss erteilt haben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

(2)  Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10).


13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2242 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2016

über das vorübergehende Inverkehrbringen von den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut von Hordeum vulgare L. der Sorte Scrabble

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8106)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Spanien ist die verfügbare Menge des zertifizierten Saatguts der zweiten Vermehrung von Hordeum vulgare L., das die Voraussetzung gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe A der Richtlinie 66/402/EWG zur Mindestsortenreinheit von Saatgut erfüllt, aufgrund von Problemen während der Erzeugung im letzten Jahr nicht ausreichend und kann daher den Bedarf dieses Mitgliedstaats nicht decken.

(2)

Die Nachfrage nach diesem Saatgut kann auch nicht durch allen Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entsprechendes Saatgut aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gedeckt werden.

(3)

Spanien sollte daher ermächtigt werden, das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte, das weniger strengen Anforderungen unterliegt, zuzulassen.

(4)

Darüber hinaus sollten andere Mitgliedstaaten, die Spanien mit Saatgut dieser Sorte beliefern können — unabhängig davon, ob dieses Saatgut in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland im Sinne der Entscheidung 2003/17/EG des Rates (2) geerntet wurde —, ermächtigt werden, das Inverkehrbringen solchen Saatguts zuzulassen, um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und Störungen auf dem Binnenmarkt zu vermeiden.

(5)

Da mit dieser Entscheidung eine Ausnahme von den Normen des Unionsrechts eingeführt wird, sollte die Menge des Saatguts, das weniger strengen Anforderungen genügt, auf das zur Deckung des spanischen Bedarfs notwendige Minimum beschränkt werden. Spanien sollte, da es den entsprechenden Antrag zum Erlass dieses Beschlusses gestellt hat und von dem Inverkehrbringen dieser Sorte am meisten betroffen ist, als Koordinator fungieren und sicherstellen, dass die Gesamtmenge des gemäß diesem Beschluss zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatguts nicht die in diesem Beschluss festgesetzte Höchstmenge übersteigt.

(6)

Da es sich um eine Ausnahme von den Normen der Union handelt, sollte das Inverkehrbringen von Saatgut, das weniger strengen Anforderungen genügt, bis zum 31. Dezember 2018 befristet werden, da diese Zeit notwendig ist, um dieses Saatgut zu erzeugen und die Situation im Hinblick auf die betreffende Sorte erneut zu bewerten.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Saatgut von Hordeum vulgare L. (Gerste) der Kategorie „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ der Sorte Scrabble, das den Anforderungen zur Sortenreinheit gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe A der Richtlinie 66/402/EWG nicht entspricht, darf in der Union bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Tonnen und für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 in Verkehr gebracht werden, sofern die Mindestreinheit nicht weniger als 97 % beträgt.

Artikel 2

Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind. In dem Antrag ist die Saatgutmenge zu nennen, die der Lieferant in Verkehr bringen will.

Der betreffende Mitgliedstaat gestattet dem Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn,

a)

es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen; oder

b)

die Erteilung der Genehmigung dazu führen würde, dass die in Artikel 1 genannte Höchstmenge an Saatgut überschritten wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten leisten einander verwaltungstechnische Hilfe bei der Anwendung dieses Beschlusses.

Spanien fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, damit gewährleistet ist, dass die Gesamtmenge des Saatguts, das die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss in der Union in Verkehr bringen dürfen, die in Artikel 1 festgelegte Höchstmenge nicht übersteigt.

Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Der koordinierende Mitgliedstaat teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Mengen, für deren Inverkehrbringen sie eine Genehmigung gemäß dem vorliegenden Beschluss erteilt haben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(2)  Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10).


Berichtigungen

13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/24


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 519/2014 der Kommission vom 16. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 hinsichtlich der Probenahmeverfahren für große Partien, Gewürze und Nahrungsergänzungsmittel, der Leistungskriterien für die Bestimmung von T-2-Toxin, HT-2-Toxin und Citrinin sowie der Screening-Methoden für die Analyse

( Amtsblatt der Europäischen Union L 147 vom 17. Mai 2014 )

Auf Seite 34, Anhang II Nummer 4.3.1.1 Buchstabe a „Leistungskriterien für die Bestimmung von Aflatoxinen“, Ersetzung der Nummer 4.3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission, erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Kriterium

Konzentrationsbereich

Empfohlener Wert

Höchster zulässiger Wert

Blindwerte

Alle

Vernachlässigbar

 

 

 

 

Wiederfindungsrate — Aflatoxin M1

0,01-0,05 μg/kg

60 bis 120 %

 

 

> 0,05 μg/kg

70 bis 110 %

 

 

 

 

 

Wiederfindungsrate — Aflatoxine B1, B2, G1, G2

< 1,0 μg/kg

50 bis 120 %

 

 

1-10 μg/kg

70 bis 110 %

 

 

> 10 μg/kg

80 bis 110 %

 

 

 

 

 

Reproduzierbarkeit (RSDR)

Alle

Gemäß der Horwitz-Gleichung (*)(**)

2 × der nach der Horwitz-Gleichung erzielte Wert (*)(**)

Die Wiederholbarkeit RSDr kann durch Multiplikation der Reproduzierbarkeit RSDR mit 0,66 bei der betreffenden Konzentration berechnet werden.“