ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
9.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/2211 DER KOMMISSION
vom 6. Dezember 2016
über ein Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).
ANHANG
Nr. |
38/DSS |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand |
SBR/678- |
Art |
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) |
Gebiet |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII |
Datum |
14.11.2016 |
9.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2212 DER KOMMISSION
vom 6. Dezember 2016
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Aceite de Terra Alta/Oli de Terra Alta (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Aceite de Terra Alta“/„Oli de Terra Alta“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 205/2005 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Aceite de Terra Alta“/„Oli de Terra Alta“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 205/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zwecks Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Valdemone — [g.U.], Queso Ibores — [g.U.], Pera de Jumilla — [g.U.], Aceite de Terra Alta oder Oli de Terra Alta — [g.U.], Sierra de Cádiz — [g.U.], Requeijão Serra da Estrela — [g.U.], Zafferano dell'Aquila — [g.U.], Zafferano di San Gimignano — [g.U.], Mantecadas de Astorga — [g.g.A.] und Pan de Cea — [g.g.A.]) (ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 6).
(3) ABl. C 291 vom 11.8.2016, S. 19.
9.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2213 DER KOMMISSION
vom 6. Dezember 2016
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pommes et poires de Savoie/Pommes de Savoie/Poires de Savoie (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Pommes et poires de Savoie“/„Pommes de Savoie“/„Poires de Savoie“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Pommes et poires de Savoie“/„Pommes de Savoie“/„Poires de Savoie“ (g.g.A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
(3) ABl. C 261 vom 19.7.2016, S. 7.
9.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2214 DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) der Kommission Informationen übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen mitgeteilt. Die Liste sollte auf der Grundlage dieser Informationen aktualisiert werden. |
(3) |
Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der Liste erfasst ist. |
(4) |
Die Kommission hat den betroffenen Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates (3) eingesetzt wurde („Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen. |
(5) |
Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (4) mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Afghanistan, Benin, Indien, Indonesien, Iran, Kasachstan, Kirgisische Republik, Libyen, Mosambik und Thailand. Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in Kamerun, der Demokratischen Republik Kongo, der Dominikanischen Republik, Irak, Libanon, Nepal, den Philippinen und Sudan vorgelegt und den Ausschuss über die technischen Konsultationen mit der Russischen Föderation unterrichtet. |
(6) |
Die EASA legte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss die Ergebnisse der Analyse von Berichten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht vor. In diesem Zusammenhang wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, denen gegenüber die ICAO schwere Sicherheitsbedenken geltend gemacht oder bei denen die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen werden die vorrangigen Vorfeldinspektionen es ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen. |
(7) |
Die EASA informierte die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden. |
(8) |
Darüber hinaus unterrichtete die EASA die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den Staaten durchgeführt wurden, die von Maßnahmen oder Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffen sind. Sie übermittelte Informationen zu den Plänen und Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden mit dem Ziel, bei mangelhafter Einhaltung der geltenden internationalen Standards der Zivilluftfahrt Abhilfe zu schaffen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission betonte diesbezüglich, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank der ICAO (Safety Collaborative Assistance Network), über die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit ist. |
(9) |
Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über den Stand der SAFA-Warnfunktion und zu den aktuellen Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen. |
Luftfahrtunternehmen aus der Union
(10) |
Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der EASA und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. Griechenland unterrichtete die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über Maßnahmen, die es in Bezug auf das Luftfahrtunternehmen Olympus Airways ergriffen hat. |
(11) |
Die Mitgliedstaaten bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen. |
Luftfahrtunternehmen aus Afghanistan
(12) |
Mit Schreiben vom 10. Januar 2016 unterrichtete die Zivilluftfahrtbehörde der Islamischen Republik Afghanistan (im Folgenden „ACAA“) die Kommission über die Fortschritte bei der Umsetzung des afghanischen Luftfahrtrechts, die afghanischen Vorschriften für die Zivilluftfahrt, die Organisation der ACAA, einschließlich Mitarbeiterausstattung und Schulung der Inspektoren, das Verfahren zur Zulassung von Luftfahrtunternehmen, die Ergebnisse der Tätigkeiten zur Sicherheitsaufsicht über in Afghanistan zugelassene Luftfahrtunternehmen in den Jahren 2014 und 2015 sowie über die gemeldeten Sicherheitsereignisse und informierte über die Untersuchung von Flugunfällen der letzten Zeit. |
(13) |
Diese Informationen zeigen, dass ein grundlegendes System der Sicherheitsaufsicht in Afghanistan eingerichtet wurde, aber die tatsächliche Umsetzung aller internationalen Flugsicherheitsnormen für die Zivilluftfahrt weiter vorangetrieben werden muss. Die von der ACAA über die Tätigkeiten der Sicherheitsaufsicht vorgelegten Informationen sind oberflächlich. Die ACAA legte dar, dass sie bei Audits und Inspektionen Beanstandungen und Beobachtungen erhebt, doch wurden keine Belege hinsichtlich der Behebung der Beanstandungen, einschließlich einer Ursachenanalyse und ordnungsgemäßer Folgemaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, vorgelegt. |
(14) |
Die ACAA teilte mit, dass das Luftfahrtunternehmen Pamir Airlines nicht mehr Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ist, und dass die Luftfahrtunternehmen Afghan JET International Airlines (AOC 008) und East Horizon Airlines (AOC 1013) von der ACAA zugelassen wurden. Die ACAA legte jedoch keine Belege dafür vor, dass die Sicherheitsaufsicht über diese beiden Luftfahrtunternehmen im Einklang mit internationalen Sicherheitsnormen erfolgt. |
(15) |
Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Pamir Airlines aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen und die Luftfahrtunternehmen Afghan JET International Airlines und East Horizon Airlines in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen. |
Luftfahrtunternehmen aus Benin
(16) |
Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 teilte die Agence Nationale de l'Aviation Civile Benins (im Folgenden „ANAC Benin“) der Kommission mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis der Luftfahrtunternehmen Aero Benin, Benin Golf Air, Cotair, Royal Air Limited, Trans Air Benin, Alafia JET, Benin Littoral Airways und Africa Airways widerrufen wurde. |
(17) |
Mit Schreiben vom 18. November 2016 unterrichtete die ANAC Benin die Kommission, dass ein neues Luftfahrtunternehmen, nämlich Air Taxi Benin (AOC Nr. BEN 004 ATB-5), seit der letzten der Kommission übermittelten Aktualisierung zugelassen wurde. Die ANAC Benin legte jedoch keine Belege dafür vor, dass die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen im Einklang mit internationalen Sicherheitsnormen erfolgt. |
(18) |
Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um Air Taxi Benin in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen und Aero Benin, Benin Golf Air, Cotair, Royal Air Limited, Trans Air Benin, Alafia JET, Benin Littoral Airways und Africa Airways aus diesem Anhang zu streichen. |
Luftfahrtunternehmen aus Indien
(19) |
Am 8. November 2016 fanden technische Konsultationen zwischen Vertretern der Kommission, der EASA und eines Mitgliedstaats sowie Vertretern der indischen Generaldirektion für Zivilluftfahrt (im Folgenden „indische DGCA“) und des in Indien zugelassenen Luftfahrtunternehmens Air India statt. Sie erfolgten aufgrund einer früheren Vereinbarung mit der indischen DGCA gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006, regelmäßige technische Konsultationen mit der Kommission zu führen, um die Zulassungs- und Überwachungspflichten der indischen DGCA gegenüber den von ihr zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erörtern. |
(20) |
Bei diesen Konsultationen legte die indische DGCA Informationen, unter anderem von ihrer Dienststelle für Vorfeldinspektionen durchgeführte Analysen, zu den Ergebnissen indischer Luftfahrtunternehmen im Rahmen des SAFA-Programms, darunter Air India, vor. Die indische DGCA teilte insbesondere Einzelheiten zu ihren Interaktionen mit Air India und anderen in Indien zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Zulassungs- und Überwachungspflichten mit. In diesem Zusammenhang gab die DGCA einen Überblick über die Überwachungstätigkeiten, unter anderem mit zusammengefassten Daten für 2015 und 2016. Die indische DGCA legte ferner aktualisierte Informationen über ihr Programm zur Entwicklung des Datenbankmanagements vor. |
(21) |
Air India legte aktualisierte Informationen zu seinem SAFA-Managementprogramm vor, einschließlich spezifischer Angaben, wie das Unternehmen Informationen zu Trends bei wiederholten SAFA-Inspektionen verwaltet. Im Hinblick auf sein Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystem berichtete Air India über seine interne Besprechungs- und Organisationsstruktur, die Weise der Verbreitung von Flugsicherheitsinformationen und seine Zusammenarbeit mit internen und externen Beteiligten. |
(22) |
Bei diesen Konsultationen nahm die Kommission gegenüber der indischen DGCA erneut Bezug auf einige Elemente der Zertifizierungs- und Überwachungspflichten der indischen DGCA. Auch unter Berücksichtigung der transparenten Art und Weise, in der die indische DGCA der Kommission sicherheitsrelevante Informationen übermittelt hat, besteht insbesondere nach wie vor die Notwendigkeit eines proaktiven Ansatzes der indischen DGCA zur Weiterentwicklung ihrer internen Verfahren der Zertifizierung und Überwachung, einschließlich bei der Nachverfolgung und Überwachung von Sicherheitsaufsichtstätigkeiten und der Weiterverfolgung von Beanstandungen. |
(23) |
Was Air India angeht, nahm die Kommission zur Kenntnis, in welchem Detailgrad und auf welch transparente Weise Air India Informationen vorlegen konnte, wiederholte jedoch, dass nachhaltige Verbesserungen im Rahmen des SAFA-Programms eine Priorität bleiben müssen. |
(24) |
Die Kommission nimmt die von der indischen DGCA und Air India übermittelten Informationen zur Kenntnis. Es wird festgestellt, dass auf der Grundlage aller derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der von der indischen DGCA und Air India bei der technischen Konsultation am 8. November 2016 mitgeteilten detaillierten Informationen sowie der Erteilung von Drittlandsbetreiber-Genehmigungen (TCO-Genehmigungen) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission (6) an mehrere in Indien zugelassene Luftfahrtunternehmen, unter anderem Air India, durch die EASA, zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Grund besteht, eine Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen für in Indien zugelassene Luftfahrtunternehmen zu beschließen. |
(25) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher die Auffassung vertreten, dass derzeit kein Grund besteht, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Indien zu ändern. |
(26) |
Die Kommission beabsichtigt, ihre offiziellen Konsultationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 mit der indischen DGCA fortzusetzen, insbesondere um die sowohl von der indischen DGCA als auch von in Indien zugelassenen Luftfahrtunternehmen, einschließlich Air India, umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen, fortlaufend zu erörtern. |
(27) |
Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei indischen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. |
(28) |
Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen. |
Luftfahrtunternehmen aus Indonesien
(29) |
Die Konsultationen mit der Zivilluftfahrtbehörde Indonesiens („indonesische DGCA“) werden fortgesetzt, um den Fortschritt der indonesischen DGCA dabei zu verfolgen, das Aufsichtssystem für die Flugsicherheit in Indonesien in Einklang mit internationalen Sicherheitsnormen zu bringen. In diesem Zusammenhang übermittelte die indonesische DGCA der Kommission mit Schreiben vom 15. November 2016 zusätzliche Informationen. |
(30) |
Dieses Schreiben enthielt unter anderem Informationen über den Beschluss der US-amerikanischen Federal Aviation Administration („FAA“) vom 15. August 2016, Indonesien in die Kategorie 1 der internationalen Flugsicherheitsbewertung der FAA hochzustufen. Die indonesische DGCA erwartet für 2017 eine koordinierte Validierungsmission der ICAO zur Überprüfung des Fortschritts. Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der von der indonesischen DGCA vorlegten Informationen ergibt, dass die wirksame Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen sich noch auf einem niedrigen Niveau befindet und die indonesische DGCA weiterhin an der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen arbeiten muss. |
(31) |
Mit diesem Schreiben unterrichtete die indonesische DGCA die Kommission ferner, dass vier neue Luftfahrtunternehmen seit der letzten Aktualisierung zugelassen wurden: das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Nr. 135-037 wurde Tri M.G. Intra Asia Airlines am 11. November 2015, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Nr. 135-054 wurde AMA am 29. Dezember 2015, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Nr. 135-057 wurde Indo Star Aviation am 29. Juni 2016 und das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Nr. 135-058 wurde Spirit Aviation Sentosa am 7. März 2016 erteilt. Die indonesische DGCA legte jedoch keine Belege dafür vor, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen im Einklang mit internationalen Sicherheitsnormen erfolgt. |
(32) |
Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen Tri M.G. Intra Asia Airlines, AMA, Indo Star Aviation und Spirit Aviation Sentosa in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen. |
(33) |
Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. |
Luftfahrtunternehmen aus dem Iran
(34) |
Die EASA schrieb der Zivilluftfahrtbehörde der Islamischen Republik Iran (im Folgenden „CAO-IRI“) zu fünf verschiedenen Anlässen zwischen dem 8. Oktober 2014 und dem 16. Dezember 2015 bezüglich Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit den Ergebnissen von Vorfeldinspektionen des Luftfahrtunternehmens Iran Aseman Airlines im Rahmen des SAFA-Programms. Die SAFA-Daten belegen eine hohe Zahl wiederholter Beanstandungen, die das Sicherheitsniveau von Iran Aseman Airlines beeinträchtigen. |
(35) |
Am 15. Oktober 2014 beantragte Iran Aseman Airlines bei der EASA eine Drittlandsbetreiber-Genehmigung (TCO-Genehmigung). Die EASA prüfte diesen Antrag entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission. |
(36) |
Bei der Durchführung ihrer für die TCO-Genehmigung erforderlichen Sicherheitsbewertung von Iran Aseman Airlines äußerte die EASA grundlegende Bedenken bezüglich der Tatsache, dass Iran Aseman Airlines die Einhaltung geltender Anforderungen nicht belegt hat. Daher kam die EASA zu dem Ergebnis, dass eine weitere Bewertung nicht zur Erteilung einer TCO-Genehmigung an Iran Aseman Airlines führen würde und dass das Unternehmen somit die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission nicht erfüllt hat. Folglich lehnte die EASA am 3. August 2016 den TCO-Antrag aus Sicherheitsgründen ab. |
(37) |
Am 8. November 2016 forderte die Kommission Informationen von der CAO-IRI über die Maßnahmen an, die infolge der Ablehnung des von Iran Aseman Airlines gestellten TCO-Antrags ergriffen wurden. Da die Sicherheitsbedenken nicht ausgeräumt worden waren, erhielten die CAO-IRI und Iran Aseman Airlines Gelegenheit, am 22. November 2016 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 von der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss gehört zu werden. |
(38) |
Anlässlich dessen legte die CAO-IRI der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss Informationen vor über ihre Organisation, die Umsetzung neuer Vorschriften, die Tätigkeiten zur Sicherheitsaufsicht und die Durchsetzungsmaßnahmen hinsichtlich Beanstandungen, die bei iranischen Luftfahrtunternehmen allgemein und Iran Aseman Airlines im Besonderen erhoben wurden. Sie informierte auch über von ihr durchgeführte Tätigkeiten zur Sicherheitsförderung. |
(39) |
Iran Aseman Airlines legte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss Informationen vor zu Korrekturmaßnahmen, die seit der TCO-Sicherheitsbewertung eingeleitet worden waren, einschließlich Informationen über Korrekturmaßnahmen im Bereich Schulung und Qualifikation der Flugbesatzung, Flug- und Dienstzeitbeschränkungen, Überwachung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung, das Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystem, Schulung des Personals und Behebung von SAFA-Beanstandungen. Die vorgelegten Informationen umfassten jedoch keine ausreichend detaillierten Belege für Verbesserungen in diesen Bereichen, insbesondere hinsichtlich des Lufttüchtigkeitsmanagements von Iran Aseman Airlines und des Funktionierens seines Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystems. |
(40) |
Die derzeit verfügbaren Informationen, die auf den Beanstandungen bei SAFA-Inspektionen und auf der TCO-Sicherheitsbewertung beruhen, zeigen in Verbindung mit den von Iran Aseman Airlines vorgelegten Informationen, dass es verifizierte Belege für schwerwiegende Sicherheitsmängel aufseiten von Iran Aseman Airlines gibt und dass Iran Aseman Airlines nicht in der Lage ist, diese Sicherheitsmängel zu beheben, was unter anderem durch den unangemessenen und unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan belegt wird, den es als Reaktion auf die Beanstandungen, die bei der TCO-Sicherheitsbewertung erhoben wurden, vorlegte. |
(41) |
Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Iran Aseman Airlines in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen. |
(42) |
Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei im Iran zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. |
(43) |
Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen. |
Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan
(44) |
Seit Juli 2009 gilt für alle in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen — mit einer Ausnahme (nämlich Air Astana) — eine vollständige Betriebsuntersagung, die in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die für die Sicherheitsaufsicht über die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständige Behörde (Zivilluftfahrt-Ausschuss, im Folgenden „CAC“) nicht in der Lage ist, die geltenden internationalen Sicherheitsnormen anzuwenden und durchzusetzen. Air Astana wurde im Dezember 2015 aus dem Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen und darf derzeit Flüge in die Union durchführen. |
(45) |
Im April 2016 fand eine koordinierte Validierungsmission der ICAO in Kasachstan statt. Aufgrund dieser Validierungsmission konnte die ICAO feststellen, dass sich die wirksame Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen auf 74 % verbessert hat. Am 20. April 2016 hob die ICAO ihre noch ausstehenden schweren Sicherheitsbedenken bezüglich der Zulassung von Luftfahrtunternehmen auf. |
(46) |
Vom 19. bis 23. September 2016 wurde ein Besuch zur EU-Sicherheitsbewertung in Kasachstan durchgeführt. Daran nahmen Experten der Kommission, der EASA und von Mitgliedstaaten teil. Während des Besuchs konnte die CAC nachweisen, dass in den letzten Jahren zahlreiche Fortschritte gemacht wurden. Die CAC konzentrierte sich auf die Umsetzung der ICAO-Richtlinien und Empfehlungen. Die CAC verfolgt einen traditionellen Ansatz in Bezug auf die Flugsicherheit und hat vor Kurzem mit der Umsetzung zeitgemäßer Managementtechniken für die Flugsicherheit begonnen, einschließlich eines staatlichen Sicherheitsprogramms (State Safety Programme). Sie hat auch Anstrengungen bei der Einstellung und Ausbildung von Inspektoren für die Aufsicht über die Luftfahrtbranche in Kasachstan unternommen. Das Führungsteam der CAC hat ein hohes Maß an Erfahrung und die Mitarbeiter verfügen insgesamt über gute Kenntnisse. Das System der Sicherheitsaufsicht der CAC beruht auf der Prüfung der Einhaltung der in Kasachstan geltenden Vorschriften, macht aber von einem recht starren Checklisten-Ansatz Gebrauch. |
(47) |
Nachweislich entspricht die Umsetzung der Aufgaben der CAC insgesamt den ICAO-Richtlinien, verfügt die CAC über einen Audit- und Überwachungsplan zur Durchführung der Sicherheitsaufsicht über die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen, setzt sie diesen Audit- und Überwachungsplan um und führt Vorfeldinspektionen durch. |
(48) |
Als relevante Stichprobe von in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen wurden während des Besuchs zur EU-Sicherheitsbewertung zwei Luftfahrtunternehmen besucht. Diese Stichprobe umfasste die beiden größten Luftfahrtunternehmen, die zum Zeitpunkt des Besuchs noch in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgeführt waren. Mit dem Besuch sollte überprüft werden, in welchem Umfang sie die internationalen Sicherheitsnormen erfüllen. Außerdem sollte bei dem Besuch im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien der Wille und die Fähigkeit jedes dieser Luftfahrtunternehmen bewertet werden, Sicherheitsmängel zu beheben. Als Hauptergebnis dieser Besuche bei den Luftfahrtunternehmen wurde festgestellt, dass es weder an dem Willen noch an der Fähigkeit zur Behebung von Sicherheitsmängeln fehlte. |
(49) |
Am 23. November 2016 stellte die CAC der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss die Maßnahmen vor, die zur Verbesserung der Flugsicherheit in Kasachstan ergriffen wurden. Die Maßnahmen betreffen hauptsächlich die Änderung seiner Rechtsvorschriften und begleitenden Regelungen für die Zivilluftfahrt, Verbesserungen hinsichtlich der Struktur und des Personals der CAC, die Erhöhung der Zahl der Inspektoren, die Aktualisierung des Systems für das Management der Qualifikation und Schulung der Inspektoren, einschließlich zusätzlicher Erst- und Auffrischungsschulungen und Schulungen am Arbeitsplatz für die Inspektoren. Außerdem erläuterte die CAC, dass sie zusätzliche Verfahren und Checklisten ausgearbeitet, das Sicherheitsaufsichtsprogramm entworfen, Sicherheitsaufsichtstätigkeiten durchgeführt und einen Mechanismus zur Behebung von Sicherheitsbedenken eingeführt hat. Die Verbesserungen des Sicherheitsaufsichtssystems wurden durch die Durchsetzungsmaßnahmen belegt, die die CAC 2015 und 2016 ergriffen hat. |
(50) |
Die CAC stellte eine Zusammenfassung ihres Korrekturmaßnahmenplans bezüglich der bei dem Besuch zur EU-Sicherheitsbewertung gemachten Beobachtungen vor. Die vorgestellten Korrekturmaßnahmen umfassten unter anderem die Aktualisierung mehrerer Verfahren und Checklisten zur Verbesserung der Sicherheitsaufsichtstätigkeiten, die Einführung einer elektronischen Datenbank zur Unterstützung ihres Überwachungsprozesses, die Einführung eines Systems freiwilliger Meldungen von Vorkommnissen, den Entwurf eines neuen Schulungsprogramms für 2017 sowie zusätzliche Schulungsmaßnahmen, um mehr Inspektoren für die Vorfeldinspektion gefährlicher Güter zu qualifizieren. |
(51) |
Am 23. November 2016 gab als relevante Stichprobe das Luftfahrtunternehmen Aircompany SCAT der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss eine Präsentation über ihre Entwicklung, einschließlich zu Geschichte, Streckennetz, Flotte und Perspektiven und Zukunftsplänen dieses Luftfahrtunternehmens. Aircompany SCAT legte auch Informationen über seinen Instandhaltungsbetrieb und seine Ausbildungsorganisation vor. Das Unternehmen gab spezifische Detailinformationen zum Sicherheitsmanagementsystem und zu den Inspektionen und Audits, denen es unterzogen wurde. Aircompany SCAT belegte, dass es im Rahmen des Operational Safety Audit Program (IOSA) der International Air Transport Association (IATA) registriert ist und dass der Instandhaltungsbetrieb über eine EASA-Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb verfügt. |
(52) |
Auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich der Ergebnisse des Besuchs zur EU-Sicherheitsbewertung und der bei der Anhörung am 23. November 2016 vorgelegten Informationen, wird festgestellt, dass die CAC nachhaltige Verbesserungen über einen kontinuierlichen Zeitraum hinweg erreicht hat. Es wird ebenfalls anerkannt, dass die CAC nachweislich zu einem fortlaufenden Engagement gegenüber der Kommission gewillt ist und sie transparent in ihrer Anerkennung der Tatsache ist, dass sie ihre Anstrengungen zur Weiterentwicklung ihrer Überwachungsverpflichtungen und zur Behebung von Sicherheitsbedenken fortsetzen muss. Es wird festgestellt, dass die CAC über die Fähigkeit verfügt, ihren Verantwortlichkeiten bezüglich der Aufsicht über in Kasachstan zugelassene Luftfahrtunternehmen nachzukommen. Bei der Anhörung sicherte die CAC ein umfassendes Engagement für einen fortlaufenden Sicherheitsdialog mit der Kommission zu, auch durch zusätzliche Sitzungen, falls und wann die Kommission dies als notwendig erachtet. |
(53) |
Hinsichtlich Aircompany SCAT, dem in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen, das als relevante Stichprobe zu der Anhörung eingeladen war, werden die von dem Unternehmen am 23. November 2016 vorgelegten Informationen als zufriedenstellend erachtet. Insbesondere erläuterte es spezifische Details des von ihm eingerichteten Sicherheitsmanagementsystems. |
(54) |
Auf der Grundlage des Besuchs zur EU-Sicherheitsbewertung, der einen Besuch der CAC und zweier Luftfahrtunternehmen einschloss, der Präsentation der CAC und des Luftfahrtunternehmens Aircompany SCAT liegen ausreichende Nachweise für die Einhaltung der anwendbaren internationalen Richtlinien und Empfehlungen zur Flugsicherheit von Seiten der CAC und der in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor. |
(55) |
Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die EU-Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um alle in der Republik Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen. |
(56) |
Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. |
(57) |
Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen. |
Luftfahrtunternehmen aus der Kirgisischen Republik
(58) |
Ein Audit des kirgisischen Zivilluftfahrtsystems fand im Rahmen des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (Universal Safety Oversight Audit Programme) vom 25. Januar bis 5. Februar 2016 statt. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Audits stellte die ICAO ein schweres Sicherheitsbedenken (SSC) in den Bereichen Lizenzierung und Schulung von Luftfahrtpersonal bezüglich der Erteilung von Pilotenlizenzen und Berechtigungen in der Kirgisischen Republik fest. Die ICAO gab am 30. Juni 2016 bekannt, dass die Kirgisische Republik Korrekturmaßnahmen umgesetzt hat und das schwere Sicherheitsbedenken bezüglich der Erteilung von Lizenzen für Luftfahrtpersonal einer Lösung zugeführt worden ist. Das schwere Sicherheitsbedenken bezüglich des Zulassungsverfahrens für die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen, das von der ICAO am 16. Juli 2015 erhoben wurde, ist jedoch weiter ungelöst. |
(59) |
Am 8. Juli 2016 fanden Konsultationen zwischen der Kommission und Vertretern der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik statt. Bei diesen Konsultationen erklärten diese Vertreter, dass die Kirgisische Republik mit der Kommission in Austausch treten und aktuelle technische Informationen über ihre Fortschritte in Bezug auf ihre internationalen Verpflichtungen im Bereich der Flugsicherheit vorlegen wolle. |
(60) |
Auf der Grundlage der begrenzten von der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik vorgelegten Informationen ergibt sich, dass auch wenn das Engagement der Kirgisischen Republik zum Austausch mit der Kommission zu loben ist, es derzeit nicht genügend Fortschritte in Bezug auf Verbesserungen bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen bezüglich der Zulassungs- und Überwachungsverpflichtungen der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik gibt. |
(61) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus der Kirgisischen Republik zu ändern. |
Luftfahrtunternehmen aus Libyen
(62) |
Am 27. Juli 2016 fanden technische Konsultationen zwischen der Kommission und der libyschen Zivilluftfahrtbehörde (im Folgenden „LYCAA“) statt, die insbesondere die derzeitige Betriebsuntersagung für alle Luftfahrtunternehmen aus Libyen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betrafen. |
(63) |
Im Rahmen dieser Konsultationen legte die LYCAA Detailinformationen zu ihren Entwicklungsplänen hinsichtlich ihrer Zulassungs- und Überwachungsverpflichtungen in Bezug auf libysche Luftfahrtunternehmen vor. Die LYCAA teilte mit, dass sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen eines heiklen betrieblichen Umfelds entschlossen ist, ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Flugsicherheit zu erfüllen. |
(64) |
Die Kommission begrüßt die Bemühungen der Leitung der LYCAA und die Tatsache, dass die LYCAA zum Austausch mit der Kommission gewillt ist, um der Kommission aktualisierte Informationen über den Stand der Erfüllung ihrer Zulassungs- und Überwachungsverpflichtungen zu übermitteln. |
(65) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass das heikle betriebliche Umfeld in Libyen und die sich für die LYCAA daraus ergebenden Konsequenzen hinsichtlich der Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen bei der Sicherheitsaufsicht weiterhin Anlass zu Sorge geben, da dies verhindert, dass die Risiken für die Flugsicherheit, die zu der Entscheidung führten, alle in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen auf die EU-Flugsicherheitsliste zu setzen, eingedämmt werden können. Es wird auf der Grundlage aller vorliegenden Informationen festgestellt, dass Libyen seine internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Flugsicherheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllen kann. |
(66) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Libyen zu ändern. |
Luftfahrtunternehmen aus Mosambik
(67) |
Die Kommission und die EASA haben den zuständigen Behörden Mosambiks im vergangenen Zeitraum weiterhin technische Unterstützung geleistet. Am 10. November 2016 informierte das Instituto de Aviação Civil de Moçambique (im Folgenden „IACM“) als Zivilluftfahrtbehörde Mosambiks die Kommission, dass es in jüngerer Zeit eine größere Zahl von Maßnahmen durchgeführt hat, um seine Vorschriften, Infrastrukturen und Organisation zu verbessern, ebenso wie seine Aufsichtsfähigkeiten in den Bereichen Flugbetrieb und Flugplätze. Darüber hinaus bestätigte das IACM, dass Personal eingestellt wurde und Auffrischungsschulungen in allen technischen Bereichen durchgeführt wurden. |
(68) |
Die Fähigkeit des IACM, die Aufsicht über die Zivilluftfahrt in Mosambik wahrzunehmen, entspricht derzeit allerdings noch nicht in vollem Maße den internationalen Sicherheitsnormen. Es gibt somit keine hinreichenden Belege, die eine Lockerung der für alle in Mosambik zugelassenen Luftfahrtunternehmen geltenden Betriebsuntersagung rechtfertigen würden. |
(69) |
Auch wenn die Verbesserungen nicht ausreichen, um eine Lockerung der geltenden Betriebsuntersagung zu rechtfertigen, ist die Situation gleichwohl ausreichend vielversprechend, um eine zusätzliche Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in den kommenden Monaten gerechtfertigt erscheinen zu lassen. |
(70) |
Laut der von der IACM am 16. November 2016 vorgelegten Liste wurden zwei neue Luftfahrtunternehmen in Mosambik zugelassen, nämlich Archipelago Charters Lda (AOC MOZ-25), das gewerblichen Flugbetrieb mit Hubschraubern durchführt, und Solenta Aviation Mozambique SA (AOC MOZ-23), das gewerblichen Flugbetrieb mit Flugzeugen durchführt. Das IACM teilte der Kommission ferner mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens SAM — Solenta Aviation Mozambique SA (AOC MOZ-10), das Geschäftsflugbetrieb mit Flugzeugen durchführte, widerrufen wurde. |
(71) |
Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen Archipelago Charters Lda und Solenta Aviation Mozambique SA in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen und das Luftfahrtunternehmen SAM — Solenta Aviation Mozambique SA aus diesem Anhang zu streichen. |
Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation
(72) |
Die Kommission, die EASA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben auch in jüngster Zeit das Sicherheitsniveau der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, genau überwacht, unter anderem im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. |
(73) |
Am 28. Oktober 2016 traf die Kommission, unterstützt durch die EASA, mit Vertretern der russischen Föderalen Luftfahrtagentur (Federal Air Transport Agency, im Folgenden „FATA“) zusammen. Das Treffen diente dazu, anhand von Berichten über SAFA-Vorfeldinspektionen zwischen dem 18. Oktober 2015 und dem 17. Oktober 2016 die Sicherheitsleistung russischer Luftfahrtunternehmen zu überprüfen und zu ermitteln, welchen Fällen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. |
(74) |
Bei dem Treffen unterzog die Kommission die SAFA-Ergebnisse von sechs in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer eingehenderen Prüfung. Die FATA informierte die Kommission, dass sie Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem dieser Luftfahrtunternehmen ergriffen hat, indem sie diesem die Durchführung von Flügen in die Union untersagt hat. |
(75) |
Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen wurde der Schluss gezogen, dass eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder in der Russischen Föderation zugelassener Luftfahrtunternehmen vor der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss nicht notwendig ist. |
(76) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation zu ändern. |
(77) |
Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen durch die Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. |
(78) |
Sollten diese Inspektionen auf ein unmittelbar drohendes Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen hindeuten, könnte die Kommission gezwungen sein, gegen Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen. |
Luftfahrtunternehmen aus Thailand
(79) |
Am 13. September 2016 fand ein technisches Treffen zwischen der Kommission, der EASA und der Zivilluftfahrtbehörde Thailands (im Folgenden „CAAT“) statt. Bei diesem Treffen legte die CAAT der Kommission aktuelle Informationen über die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans vor, der zur Behebung der Beanstandungen und des schweren Sicherheitsbedenkens (SSC), die von der ICAO nach dem ICAO-Audit vom Januar 2015 erhoben wurden, ausgearbeitet worden war. Insbesondere informierte die CAAT über Fortschritte seit Mai 2016 in Bezug auf das System ihrer Finanzierung, die Entwicklung der Organisation, einschließlich der Zahl der verfügbaren Inspektoren, die neu ernannten Führungskräfte, die Einführung eines Systems für das Informationsmanagement, die Verbesserung der primären Rechtsvorschriften für die Luftfahrt, die Aktualisierung von Betriebsvorschriften und internen Handbüchern, die Schulung von Inspektoren und einen Neubeginn der Sicherheitsaufsichtstätigkeiten in Thailand. |
(80) |
Die CAAT arbeitet derzeit an der Neuzulassung der in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen und macht dabei von dem strukturierten fünfstufigen Ansatz Gebrauch. Dieses Projekt wurde am 12. September 2016 begonnen und soll für die 25 international tätigen Luftfahrtunternehmen laut Planung im September 2017 abgeschlossen werden. Laut der CAAT ist eine ausreichende Zahl von Inspektoren sowie Unterstützung durch Anbieter technischer Hilfsleistungen für die Durchführung des Projekts verfügbar. Von Bedeutung hierbei ist, dass die CAAT weiterhin keine Anträge auf Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen von neuen Luftfahrtunternehmen entgegennimmt und bestehende Luftfahrtunternehmen bei der Ausweitung ihrer Tätigkeiten beschränkt sind. Dies trägt zur Bewältigung der Arbeitslasten des Zulassungsprojekts bei und gewährleistet, dass keine neuen Sicherheitsrisiken eingeführt werden. |
(81) |
Anhand der bei dem Treffen vorgelegten Informationen wurde deutlich, dass, obwohl die CAAT dies als vorrangig bezeichnet hatte, die laufende Aufsicht und Überwachung der Luftverkehrstätigkeiten in Rückstand geraten ist. Die Inspektionstätigkeiten betreffen in erster Linie die Lufttüchtigkeit, nicht den Flugbetrieb. Laut der CAAT wird sich die routinemäßige Aufsicht und Überwachung von Luftfahrttätigkeiten schrittweise verbessern, wenn neue Inspektoren eingestellt und geschult sind und das automatisierte Überwachungssystem in vollem Umfang eingeführt ist. |
(82) |
Am 14. November 2016 legte die CAAT zusätzliche Informationen über den Stand der Korrekturmaßnahmen sowie Informationen über die jüngsten Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten vor. Aus diesen Informationen geht hervor, dass betriebliche Inspektionen durch die CAAT vorgenommen und Beanstandungen erhoben werden und die betreffenden Luftfahrtunternehmen über ein Verfahren verfügen, auf solche Beanstandungen zu reagieren und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die wiederum von der CAAT akzeptiert werden. |
(83) |
Die thailändische Regierung und die CAAT engagieren sich eindeutig für eine Verbesserung des Systems der Sicherheitsaufsicht in Thailand und die CAAT hat Nachweise vorgelegt, dass in den letzten sechs Monaten entsprechende Fortschritte erzielt wurden. Zudem sprechen die verfügbaren Informationen über die Sicherheit der in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen nicht für eine Entscheidung zur Verhängung einer Betriebsuntersagung oder von Betriebsbeschränkungen. Um die Lage weiterhin genau zu überwachen, werden die Konsultationen mit den thailändischen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fortgesetzt. |
(84) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Thailand zu ändern. |
(85) |
Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. |
(86) |
Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen. |
(87) |
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(88) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung; |
2. |
Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.
(2) Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).
(4) Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).
(5) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).
ANHANG I
„ANHANG A
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) UNTERSAGT IST (1)
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung |
ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens |
Staat des Luftverkehrsbetreibers |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
BLUE WING AIRLINES |
SRBWA-01/2002 |
BWI |
Suriname |
IRAN ASEMAN AIRLINES |
FS-102 |
IRC |
Islamische Republik Iran |
IRAQI AIRWAYS |
001 |
IAW |
Irak |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Islamische Republik Afghanistan |
AFGHAN JET INTERNATIONAL AIRLINES |
AOC 008 |
AJA |
Islamische Republik Afghanistan |
ARIANA AFGHAN AIRLINES |
AOC 009 |
AFG |
Islamische Republik Afghanistan |
EAST Horizon AIRLINES |
AOC 1013 |
EHN |
Islamische Republik Afghanistan |
KAM AIR |
AOC 001 |
KMF |
Islamische Republik Afghanistan |
SAFI AIRWAYS |
AOC 181 |
SFW |
Islamische Republik Afghanistan |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich |
|
|
Republik Angola |
AEROJET |
AO 008-01/11 |
TEJ |
Republik Angola |
AIR GICANGO |
009 |
Unbekannt |
Republik Angola |
AIR JET |
AO 006-01/11-MBC |
MBC |
Republik Angola |
AIR NAVE |
017 |
Unbekannt |
Republik Angola |
AIR26 |
AO 003-01/11-DCD |
DCD |
Republik Angola |
ANGOLA AIR SERVICES |
006 |
Unbekannt |
Republik Angola |
DIEXIM |
007 |
Unbekannt |
Republik Angola |
FLY540 |
AO 004-01 FLYA |
Unbekannt |
Republik Angola |
GIRA GLOBO |
008 |
GGL |
Republik Angola |
HELIANG |
010 |
Unbekannt |
Republik Angola |
HELIMALONGO |
AO 005-01/11 |
Unbekannt |
Republik Angola |
MAVEWA |
016 |
Unbekannt |
Republik Angola |
SONAIR |
AO 002-01/10-SOR |
SOR |
Republik Angola |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Benin |
AIR TAXI BENIN |
BEN 004 ATB-5 |
Unbekannt |
Republik Benin |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Kongo |
AERO SERVICE |
RAC06-002 |
RSR |
Republik Kongo |
CANADIAN AIRWAYS CONGO |
RAC06-012 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
EMERAUDE |
RAC06-008 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
EQUAFLIGHT SERVICES |
RAC 06-003 |
EKA |
Republik Kongo |
EQUAJET |
RAC06-007 |
EKJ |
Republik Kongo |
EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A. |
RAC 06-014 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
MISTRAL AVIATION |
RAC06-011 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
TRANS AIR CONGO |
RAC 06-001 |
TSG |
Republik Kongo |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Demokratische Republik Kongo |
AIR FAST CONGO |
409/CAB/MIN/TVC/0112/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR KASAI |
409/CAB/MIN/TVC/0053/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR KATANGA |
409/CAB/MIN/TVC/0056/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR TROPIQUES |
409/CAB/MIN/TVC/00625/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
BLUE AIRLINES |
106/CAB/MIN/TVC/2012 |
BUL |
Demokratische Republik Kongo |
BLUE SKY |
409/CAB/MIN/TVC/0028/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
BUSY BEE CONGO |
409/CAB/MIN/TVC/0064/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA) |
409/CAB/MIN/TVC/0050/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
CONGO AIRWAYS |
019/CAB/MIN/TVC/2015 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
DAKOTA SPRL |
409/CAB/MIN/TVC/071/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
DOREN AIR CONGO |
102/CAB/MIN/TVC/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
GOMAIR |
409/CAB/MIN/TVC/011/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
KIN AVIA |
409/CAB/MIN/TVC/0059/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
KORONGO AIRLINES |
409/CAB/MIN/TVC/001/2011 |
KGO |
Demokratische Republik Kongo |
MALU AVIATION |
098/CAB/MIN/TVC/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
MANGO AIRLINES |
409/CAB/MIN/TVC/009/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SERVE AIR |
004/CAB/MIN/TVC/2015 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SERVICES AIR |
103/CAB/MIN/TVC/2012 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SWALA AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/0084/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
TRANSAIR CARGO SERVICES |
409/CAB/MIN/TVC/073/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
WILL AIRLIFT |
409/CAB/MIN/TVC/0247/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Dschibuti |
DAALLO AIRLINES |
Unbekannt |
DAO |
Dschibuti |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Äquatorialguinea |
CEIBA INTERCONTINENTAL |
2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS |
CEL |
Äquatorialguinea |
Cronos AIRLINES |
2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS |
Unbekannt |
Äquatorialguinea |
PUNTO AZUL |
2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS |
Unbekannt |
Äquatorialguinea |
TANGO AIRWAYS |
Unbekannt |
Unbekannt |
Äquatorialguinea |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Eritrea |
ERITREAN AIRLINES |
AOC No 004 |
ERT |
Eritrea |
NASAIR ERITREA |
AOC No 005 |
NAS |
Eritrea |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich |
|
|
Gabunische Republik |
AFRIC AVIATION |
010/MTAC/ANAC-G/DSA |
EKG |
Gabunische Republik |
ALLEGIANCE AIR TOURIST |
007/MTAC/ANAC-G/DSA |
LGE |
Gabunische Republik |
NATIONALE REGIONALE TRANSPORT (N.R.T) |
008/MTAC/ANAC-G/DSA |
NRG |
Gabunische Republik |
SKY GABON |
009/MTAC/ANAC-G/DSA |
SKG |
Gabunische Republik |
SOLENTA AVIATION GABON |
006/MTAC/ANAC-G/DSA |
SVG |
Gabunische Republik |
TROPICAL AIR-GABON |
011/MTAC/ANAC-G/DSA |
Unbekannt |
Gabunische Republik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Ekspres Transportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia, Citilink, Lion Air und Batik Air, einschließlich |
|
|
Republik Indonesien |
AIR BORN INDONESIA |
135-055 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
AIR PACIFIC UTAMA |
135-020 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ALDA TRANS PAPUA |
135-056 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ALFA TRANS DIRGANTARA |
135-012 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
AMA |
135-054 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ANGKASA SUPER SERVICE |
135-050 |
LBZ |
Republik Indonesien |
ASI PUDJIASTUTI |
135-028 |
SQS |
Republik Indonesien |
AVIASTAR MANDIRI |
135-029 |
VIT |
Republik Indonesien |
DABI AIR NUSANTARA |
135-030 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
DERAYA AIR TAXI |
135-013 |
DRY |
Republik Indonesien |
DERAZONA AIR SERVICE |
135-010 |
DRZ |
Republik Indonesien |
EASTINDO |
135-038 |
ESD |
Republik Indonesien |
ELANG LINTAS INDONESIA |
135-052 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ELANG NUSANTARA AIR |
135-053 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ENGGANG AIR SERVICE |
135-045 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ERSA EASTERN AVIATION |
135-047 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
GATARI AIR SERVICE |
135-018 |
GHS |
Republik Indonesien |
HEVILIFT AVIATION |
135-042 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
INDONESIA AIR ASIA EXTRA |
121-054 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
INDONESIA AIR TRANSPORT |
121-034 |
IDA |
Republik Indonesien |
INDO STAR AVIATION |
135-057 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
INTAN ANGKASA AIR SERVICE |
135-019 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
JAYAWIJAYA DIRGANTARA |
121-044 |
JWD |
Republik Indonesien |
JOHNLIN AIR TRANSPORT |
135-043 |
JLB |
Republik Indonesien |
KAL STAR AVIATION |
121-037 |
KLS |
Republik Indonesien |
KARTIKA AIRLINES |
121-003 |
KAE |
Republik Indonesien |
KOMALA INDONESIA |
135-051 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
KURA-KURA AVIATION |
135-016 |
KUR |
Republik Indonesien |
MARTA BUANA ABADI |
135-049 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
MATTHEW AIR NUSANTARA |
135-048 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
MIMIKA AIR |
135-007 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
MY INDO AIRLINES |
121-042 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NAM AIR |
121-058 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NATIONAL UTILITY HELICOPTER |
135-011 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NUSANTARA AIR CHARTER |
121-022 |
SJK |
Republik Indonesien |
PEGASUS AIR SERVICES |
135-036 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
PELITA AIR SERVICE |
121-008 |
PAS |
Republik Indonesien |
PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA |
135-026 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
PURA WISATA BARUNA |
135-025 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
RIAU AIRLINES |
121-016 |
RIU |
Republik Indonesien |
SAYAP GARUDA INDAH |
135-004 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
SMAC |
135-015 |
SMC |
Republik Indonesien |
SPIRIT AVIATION SENTOSA |
135-058 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
SRIWIJAYA AIR |
121-035 |
SJY |
Republik Indonesien |
SURYA AIR |
135-046 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TRANSNUSA AVIATION MANDIRI |
121-048 |
TNU |
Republik Indonesien |
TRANSWISATA PRIMA AVIATION |
135-021 |
TWT |
Republik Indonesien |
TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE |
121-038 |
XAR |
Republik Indonesien |
TRAVIRA UTAMA |
135-009 |
TVV |
Republik Indonesien |
TRI MG-INTRA ASIA AIRLINES |
121-018 |
TMG |
Republik Indonesien |
TRI MG-INTRA ASIA AIRLINES |
135-037 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TRIGANA AIR SERVICE |
121-006 |
TGN |
Republik Indonesien |
UNINDO |
135-040 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
WESTSTAR AVIATION INDONESIA |
135-059 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
WING ABADI AIRLINES |
121-012 |
WON |
Republik Indonesien |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Kirgisische Republik |
AIR BISHKEK (ehemals EASTOK AVIA) |
15 |
EAA |
Kirgisische Republik |
AIR MANAS |
17 |
MBB |
Kirgisische Republik |
AVIA TRAFFIC COMPANY |
23 |
AVJ |
Kirgisische Republik |
CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS) |
13 |
CBK |
Kirgisische Republik |
HELI SKY |
47 |
HAC |
Kirgisische Republik |
AIR KYRGYZSTAN |
03 |
LYN |
Kirgisische Republik |
MANAS AIRWAYS |
42 |
BAM |
Kirgisische Republik |
S GROUP INTERNATIONAL (ehemals S GROUP AVIATION) |
45 |
IND |
Kirgisische Republik |
SKY BISHKEK |
43 |
BIS |
Kirgisische Republik |
SKY KG AIRLINES |
41 |
KGK |
Kirgisische Republik |
SKY WAY AIR |
39 |
SAB |
Kirgisische Republik |
TEZ JET |
46 |
TEZ |
Kirgisische Republik |
VALOR AIR |
07 |
VAC |
Kirgisische Republik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden |
|
|
Liberia |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Libyen |
AFRIQIYAH AIRWAYS |
007/01 |
AAW |
Libyen |
AIR LIBYA |
004/01 |
TLR |
Libyen |
BURAQ AIR |
002/01 |
BRQ |
Libyen |
GHADAMES AIR TRANSPORT |
012/05 |
GHT |
Libyen |
GLOBAL AVIATION AND SERVICES |
008/05 |
GAK |
Libyen |
LIBYAN AIRLINES |
001/01 |
LAA |
Libyen |
PETRO AIR |
025/08 |
PEO |
Libyen |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Mosambik |
ARCHIPELAGO CHARTERS LDA |
MOZ-25 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
AMBASSADOR LDA |
MOZ-21 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
CFM — TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDA |
MOZ-07 |
TTA |
Republik Mosambik |
CHC HELICÓPTEROS LDA |
MOZ-22 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
COA — COASTAL AVIATION |
MOZ-15 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
CPY — CROPSPRAYERS |
MOZ-06 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
CRA — CR AVIATION LDA |
MOZ-14 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
ETA — EMPRESA DE TRANSPORTES AÉREOS LDA |
MOZ-04 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
EVERETT AVIATION LDA |
MOZ-18 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
HCP — HELICÓPTEROS CAPITAL LDA |
MOZ-11 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
INAER AVIATION MOZAMBIQUE LDA |
MOZ-19 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
INTER AIRWAYS LDA |
MOZ-24 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
LAM — LINHAS AÉREAS DE MOÇAMBIQUE S.A. |
MOZ-01 |
LAM |
Republik Mosambik |
MAKOND, LDA |
MOZ-20 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
MEX — MOÇAMBIQUE EXPRESSO, SARL MEX |
MOZ-02 |
MXE |
Republik Mosambik |
OHI — OMNI HELICÓPTEROS INTERNATIONAL LDA |
MOZ-17 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
SAF — SAFARI AIR LDA |
MOZ-12 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
SOLENTA AVIATION MOZAMBIQUE SA |
MOZ-23 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
AIR DYNASTY HELI. S. |
035/2001 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
AIR KASTHAMANDAP |
051/2009 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
BUDDHA AIR |
014/1996 |
BHA |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
FISHTAIL AIR |
017/2001 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
GOMA AIR |
064/2010 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
HIMALAYA AIRLINES |
084/2015 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
MAKALU AIR |
057A/2009 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
MANANG AIR PVT LTD |
082/2014 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
MOUNTAIN HELICOPTERS |
055/2009 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
MUKTINATH AIRLINES |
081/2013 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
NEPAL AIRLINES CORPORATION |
003/2000 |
RNA |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
SAURYA AIRLINES |
083/2014 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
SHREE AIRLINES |
030/2002 |
SHA |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
SIMRIK AIR |
034/2000 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
SIMRIK AIRLINES |
052/2009 |
RMK |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
SITA AIR |
033/2000 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
TARA AIR |
053/2009 |
Unbekannt |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
YETI AIRLINES DOMESTIC |
037/2004 |
NYT |
Demokratische Bundesrepublik Nepal |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
São Tomé und Príncipe |
AFRICA'S CONNECTION |
10/AOC/2008 |
ACH |
São Tomé und Príncipe |
STP AIRWAYS |
03/AOC/2006 |
STP |
São Tomé und Príncipe |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Sierra Leone |
AIR RUM, LTD |
Unbekannt |
RUM |
Sierra Leone |
DESTINY AIR SERVICES, LTD |
Unbekannt |
DTY |
Sierra Leone |
HEAVYLIFT CARGO |
Unbekannt |
Unbekannt |
Sierra Leone |
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD |
Unbekannt |
ORJ |
Sierra Leone |
PARAMOUNT AIRLINES, LTD |
Unbekannt |
PRR |
Sierra Leone |
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD |
Unbekannt |
SVT |
Sierra Leone |
TEEBAH AIRWAYS |
Unbekannt |
Unbekannt |
Sierra Leone |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Sudan |
ALFA AIRLINES SD |
54 |
AAJ |
Republik Sudan |
BADR AIRLINES |
35 |
BDR |
Republik Sudan |
BLUE BIRD AVIATION |
11 |
BLB |
Republik Sudan |
ELDINDER AVIATION |
8 |
DND |
Republik Sudan |
GREEN FLAG AVIATION |
17 |
Unbekannt |
Republik Sudan |
HELEJETIC AIR |
57 |
HJT |
Republik Sudan |
KATA AIR TRANSPORT |
9 |
KTV |
Republik Sudan |
KUSH AVIATION CO. |
60 |
KUH |
Republik Sudan |
NOVA AIRWAYS |
46 |
NOV |
Republik Sudan |
SUDAN AIRWAYS CO. |
1 |
SUD |
Republik Sudan |
SUN AIR |
51 |
SNR |
Republik Sudan |
TARCO AIR |
56 |
TRQ |
Republik Sudan“ |
(1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
ANHANG II
„ANHANG B
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) |
ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens |
Staat des Luftverkehrsbetreibers |
Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten |
Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten |
Eintragungsstaat |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
TAAG ANGOLA AIRLINES |
001 |
DTA |
Republik Angola |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-200, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-300 und Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-300ER |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B737-700-Flotte, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-200-Flotte, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-300-Flotte, wie im AOC angegeben, und Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-300ER-Flotte, wie im AOC angegeben |
Republik Angola |
AIR SERVICE COMORES |
06-819/TA-15/DGACM |
KMD |
Komoren |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336) |
Komoren |
AFRIJET BUSINESS SERVICE (2) |
002/MTAC/ANAC-G/DSA |
ABS |
Republik Gabun |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV, TR-LGY, TR-AFJ, TR-AF |
Republik Gabun |
NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG) |
003/MTAC/ANAC-G/DSA |
NVS |
Republik Gabun |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG |
Republik Gabun; Republik Südafrika |
IRAN AIR |
FS100 |
IRA |
Islamische Republik Iran |
Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747 |
Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben |
Islamische Republik Iran |
AIR KORYO |
GAC-AOC/KOR-01 |
KOR |
Demokratische Volksrepublik Korea |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633 |
Demokratische Volksrepublik Korea |
(1) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
(2) Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.“
9.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2215 DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Rat benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden. |
(3) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 30. November 2016 beschlossen, 11 natürliche Personen und 10 Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen. Anhang IV sollte daher entsprechend geändert werden. Anhang V sollte ebenfalls geändert werden, da drei dieser Organisationen und eine Person in dieser Liste aufgeführt werden, die nach der Aufnahme in Anhang IV aus dieser Liste gestrichen werden müssen. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang IV wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert. |
2. |
Anhang V wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Kommissarischer Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.
ANHANG I
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
(1) |
Unter „Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 1“ werden folgende Einträge angefügt:
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2016/780 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 55).“" |
(2) |
Folgende Einträge unter „Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 1“ werden angefügt:
(*2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 15).“" |
ANHANG II
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
(1) |
Unter „Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a“ wird folgender Eintrag gestrichen:
|
(2) |
Der folgende Eintrag unter „Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a“ wird gestrichen:
|
(3) |
Folgende Einträge unter „Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b“ werden gestrichen:
|
9.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/33 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2216 DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
90,5 |
TN |
123,9 |
|
TR |
111,7 |
|
ZZ |
108,7 |
|
0707 00 05 |
EG |
191,7 |
MA |
77,0 |
|
TR |
157,1 |
|
ZZ |
141,9 |
|
0709 93 10 |
MA |
141,2 |
TR |
156,7 |
|
ZZ |
149,0 |
|
0805 10 20 |
TR |
70,4 |
UY |
62,9 |
|
ZA |
27,9 |
|
ZZ |
53,7 |
|
0805 20 10 |
MA |
70,6 |
ZZ |
70,6 |
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
IL |
114,7 |
TR |
68,2 |
|
ZZ |
91,5 |
|
0805 50 10 |
TR |
81,7 |
ZZ |
81,7 |
|
0808 10 80 |
ZA |
36,6 |
ZZ |
36,6 |
|
0808 30 90 |
CN |
86,1 |
ZZ |
86,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
9.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/35 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/2217 DES RATES
vom 8. Dezember 2016
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1), insbesondere auf Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen. |
(2) |
Am 30. November 2016 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die Resolution 2321(2016) angenommen und 11 Personen und 10 Einrichtungen auf die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. |
(3) |
Die Einträge von einer Person und von drei Einrichtungen in Anhang II sollten gestrichen werden, da diese in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgeführt sind. |
(4) |
Anhang I und Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I und Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LAJČÁK
(1) ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.
ANHANG
Die nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden der in Anhang I des Beschlusses 2016/849/GASP enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, hinzugefügt:
A. Personen
|
Name |
Aliasname |
Geburtsdatum |
Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN |
Gründe |
29. |
Pak Chun Il |
|
Reisepass Nr.: 563410091; Geburtsdatum: 28.7.1954; Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Ehemaliger Botschafter der DVRK in Ägypten; unterstützt die KOMID. |
30. |
Kim Song Chol |
Kim Hak Song |
Reisepass Nr.: 381420565, oder Reisepass Nr.: 654120219; Geburtsdatum: 26.3.1968; oder 15.10.1970 Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
KOMID-Bediensteter, hat in Sudan eine Geschäftstätigkeit ausgeübt, die den Interessen der KOMID dient. |
31. |
Son Jong Hyok |
Son Min |
Geburtsdatum: 20.5.1980; Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Son Jong Hyok ist ein KOMID-Bediensteter, der in Sudan eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, die den Interessen der KOMID dient. |
32. |
Kim Se Gon |
|
Reisepass Nr.: PD472310104; Geburtsdatum: 13.11.1969 Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Tätigkeit im Auftrag des Ministeriums für Kernenergieindustrie. |
33. |
Ri Won Ho |
|
Reisepass Nr.: 381310014; Geburtsdatum: 17.7.1964; Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Unterstützt als in Syrien stationierter Bediensteter des Ministeriums für Staatssicherheit der DVRK die KOMID. |
34. |
Jo Yong Chol |
Cho Yong Chol |
Geburtsdatum: 30.9.1973; Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Unterstützt als in Syrien stationierter Bediensteter des Ministeriums für Staatssicherheit der DVRK die KOMID. |
35. |
Kim Chol Sam |
|
Geburtsdatum: 11.3.1971; Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Vertreter der Daedong Credit Bank (DCB); hat an der Abwicklung von Transaktionen im Namen der DCB Finance Limited mitgewirkt. Steht als in Übersee tätiger Vertreter der DCB im Verdacht, Transaktionen im Wert von Hundertausenden von Dollar abgewickelt zu haben und wahrscheinlich Millionen von Dollar über Konten mit DVRK-Bezug verwaltet zu haben, die möglicherweise mit Nuklear-/Raketenprogrammen in Verbindung stehen. |
36. |
Kim Sok Chol |
|
Reisepass Nr.: 472310082; Geburtsdatum: 8.5.1955; Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Fungierte als Botschafter der DVRK in Myanmar/Burma und wickelt Geschäfte für die KOMID ab. Wurde von der KOMID für seine Dienste entlohnt; organisiert Treffen im Namen der KOMID, so auch ein Treffen zwischen der KOMID und Personen, die dem Verteidigungssektor von Myanmar/Burma zuzurechnen sind, zur Erörterung finanzieller Angelegenheiten. |
37. |
Chang Chang Ha |
Jang Chang Ha |
Geburtsdatum: 10.1.1964; Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Präsident der Second Academy of Natural Sciences (SANS — Zweite Akademie der Naturwissenschaften). |
38. |
Cho Chun Ryong |
Jo Chun Ryong |
Geburtsdatum: 4.4.1960; Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (SEC) |
39. |
Son Mun San |
|
Geburtsdatum: 23.1.1951; Staatsangehörigkeit: DVRK |
30.11.2016 |
Generaldirektor der Abteilung für Auswärtige Angelegenheiten des Generalbüros für Atomenergie (GBAE). |
B. Einrichtungen
|
Name |
Aliasname |
Sitz/Anschrift |
Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN |
Sonstige Angaben |
33. |
Korea United Development Bank |
|
Pyongyang, North Korea; SWIFT/BIC: KUDBKPPY |
30.11.2016 |
Tätig in der Finanzdienstleistungsbranche der DVRK. |
34. |
Ilsim International Bank |
|
Pyongyang, DVRK; SWIFT: ILSIKPPY |
30.11.2016 |
Steht in Verbindung zu den Streitkräften der DVRK und pflegt enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC). Hat versucht, sich Sanktionen der Vereinten Nationen zu entziehen. |
35. |
Korea Daesong Bank |
Choson Taesong Unhaeng; Taesong Bank |
Segori-dong, Gyongheung St. Potonggang District, Pyongyang, DVRK; SWIFT/BIC: KDBKKPPY |
30.11.2016 |
Steht im Eigentum und unter der Kontrolle des Büros 39 der Arbeiterpartei Koreas. |
36. |
Singwang Economics and Trading General Corporation |
|
DVRK |
30.11.2016 |
Ist ein Kohlenaußenhandel betreibendes DVRK-Unternehmen. Die DVRK erwirtschaftet einen erheblichen Teil der Finanzmittel, mit denen sie ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper finanziert, durch den Abbau und den Export ihrer Bodenschätze. |
37. |
Korea Foreign Technical Trade Center |
|
DVRK |
30.11.2016 |
Ist ein Kohlenaußenhandel betreibendes DVRK-Unternehmen. Die DVRK erwirtschaftet einen erheblichen Teil der Gelder, die sie für ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper benötigt, durch den Abbau und den Export ihrer Bodenschätze. |
38. |
Korea Pugang Trading Corporation |
|
Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK |
30.11.2016 |
Ist Eigentum der Korea Ryonbong General Corporation, dem Verteidigungskonzern der DVRK, mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. |
39. |
Korea International Chemical Joint Venture Company |
Choson International Chemicals Joint Operation Company; Chosun International Chemicals Joint Operation Company; International Chemical Joint Venture Corporation |
Hamhung, South Hamgyong Province, DVRK; Man gyongdae-kuyok, Pyongyang, DVRK; Mangyungdae-gu, Pyongyang, DVRK |
30.11.2016 |
Ist eine Tochtergesellschaft der Korea Ryonbong General Corporation, dem Verteidigungskonzern der DVRK, mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land; hat proliferationsbezogene Transaktionen durchgeführt. |
40. |
DCB Finance Limited |
|
Akara Building, 24 de Castro Street, Wickhams Cay I, Road Town, Tortola, British Virgin Islands; Dalian, China |
30.11.2016 |
Ist eine Scheingesellschaft für die Daedong Credit Bank (DCB), einer in die Liste aufgenommenen Einrichtung. |
41. |
Korea Taesong Trading Company |
|
Pyongyang, DVRK |
30.11.2016 |
War bei Geschäften mit Syrien im Auftrag der KOMID tätig. |
42. |
Korea Daesong General Trading Corporation |
Daesong Trading; Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Corporation |
Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pyongyang City, DVRK |
30.11.2016 |
Steht in Verbindung mit dem Büro 39 im Zusammenhang mit Rohstoffausfuhren (Gold), Metallen, Maschinen, Agrarprodukten, Ginseng, Schmuck und Erzeugnissen der Leichtindustrie. |
Folgende Personen und Einrichtungen werden von der in Anhang II des Beschlusses 2016/849/GASP enthaltenen Liste gestrichen:
I. Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen.
A. Personen
16. |
Jo Chun Ryong |
B. Einrichtungen
2. |
Korea Taesong Trading Company |
II. Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten
B. Einrichtungen
1. |
Korea Daesong Bank |
2. |
Korea Daesong General Trading Corporation |
9.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/40 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2218 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2016
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7836)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I, II, III und IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst u. a. bestimmte Gebiete in Lettland, Litauen und Polen. |
(2) |
Im Oktober 2016 traten einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen im Jūrmala republikas pilsēta und im Dundagas novads in Lettland in zwei Gebieten auf, die derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Durch diese Fälle erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko. Dementsprechend sollten die entsprechenden Gebiete Lettlands, die derzeit in Teil I aufgeführt werden, nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden, und es sollten neue Gebiete in die Teile I und II des genannten Anhangs aufgenommen werden. |
(3) |
Im Oktober 2016 traten zwei Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im powiat bialski und im powiat białostocki in Polen in Gebieten auf, die derzeit in Teil III (powiat bialski) bzw. in Teil II (powiat białostocki) des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind und die sich in unmittelbarer Nähe zu den in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befinden. Durch das Auftreten der Seuche in diesen Gebieten erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko. Dementsprechend sollten die entsprechenden Gebiete Polens, die in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden, und es sollten neue Gebiete in Teil I des genannten Anhangs aufgenommen werden. |
(4) |
Seit September 2015 wurden in bestimmten in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten Lettlands und Litauens keine Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Ferner wurden die Biosicherheitsmaßnahmen in den Haltebetrieben in diesen Gebieten gemäß dem nationalen Biosicherheitsprogramm zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ordnungsgemäß überwacht. Diese Tatsachen weisen auf eine Verbesserung der Seuchenlage hin. Diese Gebiete der genannten Mitgliedstaaten sollten daher nicht länger in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, sondern in Teil II aufgeführt werden. |
(5) |
Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Lettland, Litauen und Polen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche in den betroffenen Haus- und Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Lettland, Litauen und Polen angepasst werden. |
(6) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Dezember 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
ANHANG
„ANHANG
TEIL I
1. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Hiiumaa maakond. |
2. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
— |
im Bauskas novads die pagasti Īslīces, Gailīšu, Brunavas und Ceraukstes, |
— |
im Dobeles novads die pagasti Bikstu, Zebrenes, Annenieku, Naudītes, Penkules, Auru und Krimūnu, Dobeles, Berzes, der Teil der pagasts Jaunbērzes, der westlich der Straße P98 gelegen ist, und Dobele pilsēta, |
— |
im Jelgavas novads die pagasti Glūdas, Svētes, Platones, Vircavas, Jaunsvirlaukas, Zaļenieku, Vilces, Lielplatones, Elejas und Sesavas, |
— |
im Kandavas novads die pagasti Vānes und Matkules, |
— |
im Talsu novads die pagasti Ģibuļu, Lībagu, Abavas, Sabile, die pilsētas Sabile, Talsi und Stende, |
— |
im Ventspils novads die pagasti Vārves, Užavas, Jūrkalnes, Piltenes, Zīru, Ugāles, Usmas und Zlēku, die Piltene pilsēta, |
— |
Brocēnu novads, |
— |
Jaunpils novads, |
— |
Rundāles novads, |
— |
Stopiņu novads, |
— |
Tērvetes novads, |
— |
Bauska pilsēta, |
— |
Jelgava republikas pilsēta, |
— |
Ventspils republikas pilsēta. |
3. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
— |
im Jurbarkas rajono savivaldybė die seniūnijos Raudonės, Veliuonos, Seredžiaus und Juodaičių, |
— |
im Pakruojis rajono savivaldybė die seniūnijos Klovainių, Rozalimo und Pakruojo, |
— |
im Panevežys rajono savivaldybė der westlich des Flusses Nevėžis gelegene Teil der seniūnija Krekenavos, |
— |
im Raseiniai rajono savivaldybė die seniūnijos Ariogalos, Ariogalos miestas, Betygalos, Pagojukų und Šiluvos, |
— |
im Šakiai rajono savivaldybė die seniūnijos Plokščių, Kriūkų, Lekėčių, Lukšių, Griškabūdžio, Barzdų, Žvirgždaičių, Sintautų, Kudirkos Naumiesčio, Slavikų und Šakių, |
— |
Pasvalys rajono savivaldybė, |
— |
Vilkaviškis rajono savivaldybė, |
— |
Radviliškis rajono savivaldybė, |
— |
Kalvarija savivaldybė, |
— |
Kazlų Rūda savivaldybė, |
— |
Marijampolė savivaldybė. |
4. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
in der województwo warmińsko-mazurskie:
— |
im powiat ełcki die gminy Kalinowo und Prostki, |
— |
im powiat piski die gmina Biała Piska. |
In der województwo podlaskie:
— |
im powiat białostocki die gminy Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Łapy und Poświętne, |
— |
im powiat bielski die gminy Brańsk mit der Stadt Brańsk, Boćki, Rudka, Wyszki, der Teil der gmina Bielsk Podlaski, der westlich der Linie gelegen ist, die durch die Straße Nr. 19 (verlässt die Stadt Bielsk Podlaski in nördlicher Richtung) gebildet und durch die östliche Grenze der Stadt Bielsk Podlaski und die Straße Nr. 66 (verlässt die Stadt Bielsk Podlaski in südlicher Richtung) verlängert wird, die Stadt Bielsk Podlaski, der Teil der gmina Orla, der westlich der Straße Nr. 66 gelegen ist, |
— |
im powiat siemiatycki die gminy Drohiczyn, Dziadkowice, Grodzisk und Perlejewo, |
— |
im powiat kolneński die gminy Grabowo und Stawiski, |
— |
im powiat zambrowski die gminy Kołaki Kościelne, Szumowo, Zambrów mit der Stadt Zambrów, |
— |
im powiat suwalski die gminy Rutka-Tartak, Szypliszki, Suwałki und Raczki, |
— |
in powiat wysokomazowiecki die gminy Sokoły, Kulesze Kościelne, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo, Ciechanowiec, Wysokie Mazowieckie mit der Stadt Wysokie Mazowieckie, Czyżew, |
— |
powiat augustowski, |
— |
powiat łomżyński, |
— |
powiat M. Białystok, |
— |
powiat M. Łomża, |
— |
powiat M. Suwałki, |
— |
powiat sejneński. |
In der województwo mazowieckie:
— |
im powiat sokołowski die gminy Ceranów, Jabłonna Lacka, Sterdyń und Repki, |
— |
im powiat siedlecki die gminy Korczew, Przesmyki, Paprotnia, Suchożebry, Mordy, Siedlce und Zbuczyn, |
— |
powiat M. Siedlce, |
— |
im powiat ostrołęcki die gminy Rzekuń, Troszyn, Czerwin und Goworowo, |
— |
im powiat łosicki die gminy Olszanka, Łosice und Platerów, |
— |
powiat ostrowski. |
In der województwo lubelskie:
— |
im powiat włodawski die gmina Hanna, |
— |
im powiat radzyński die gminy Kąkolewnica Wschodnia und Komarówka Podlaska, |
— |
im powiat bialski die gminy Międzyrzec Podlaski mit der Stadt Międzyrzec Podlaski, Drelów, Rossosz, Sławatycze, Wisznica, Sosnówka, Łomazy und Tuczna. |
TEIL II
1. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Elva linn, |
— |
Võhma linn, |
— |
Kuressaare linn, |
— |
Rakvere linn, |
— |
Tartu linn, |
— |
Viljandi linn, |
— |
Harjumaa maakond (ohne den südlich der Straße Nr. 1 (E20) gelegenen Teil der Kuusalu vald, die Aegviidu vald und die Anija vald), |
— |
Ida-Virumaa maakond, |
— |
Läänemaa maakond, |
— |
Pärnumaa maakond, |
— |
Põlvamaa maakond, |
— |
Võrumaa maakond, |
— |
Valgamaa maakond, |
— |
Raplamaa maakond, |
— |
Suure-Jaani vald, |
— |
der nordöstlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tamsalu vald, |
— |
Tartu vald, |
— |
Abja vald, |
— |
Alatskivi vald, |
— |
Haaslava vald, |
— |
Haljala vald, |
— |
Tarvastu vald, |
— |
Nõo vald, |
— |
Ülenurme vald, |
— |
Tähtvere vald, |
— |
Rõngu vald, |
— |
Rannu vald, |
— |
Konguta vald, |
— |
Puhja vald, |
— |
Halliste vald, |
— |
Kambja vald, |
— |
Karksi vald, |
— |
Kihelkonna vald, |
— |
Kõpu vald, |
— |
Lääne-Saare vald, |
— |
Laekvere vald, |
— |
Leisi vald, |
— |
Luunja vald, |
— |
Mäksa vald, |
— |
Meeksi vald, |
— |
Muhu vald, |
— |
Mustjala vald, |
— |
Orissaare vald, |
— |
Peipsiääre vald, |
— |
Piirissaare vald, |
— |
Pöide vald, |
— |
Rägavere vald, |
— |
Rakvere vald, |
— |
Ruhnu vald, |
— |
Salme vald, |
— |
Sõmeru vald, |
— |
Torgu vald, |
— |
Vara vald, |
— |
Vihula vald, |
— |
Viljandi vald, |
— |
Vinni vald, |
— |
Viru-Nigula vald, |
— |
Võnnu vald. |
2. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
— |
im Apes novads die pagasti Trapenes, Gaujienas und Apes sowie die Ape pilsēta, |
— |
im Balvu novads die pagasti Vīksnas, Bērzkalnes, Vectilžas, Lazdulejas, Briežuciema, Tilžas, Bērzpils und Krišjāņu, |
— |
im Bauskas novads die pagasti Mežotnes, Codes, Dāviņu und Vecsaules, |
— |
im Daugavpils novads die pagasti Vaboles, Līksnas, Sventes, Medumu, Demenas, Kalkūnes, Laucesas, Tabores, Maļinovas, Ambeļu, Biķernieku, Naujenes, Vecsalienas, Salienas und Skrudalienas, |
— |
im Dobeles novads der östlich der Straße P98 gelegene Teil der pagasts Jaunbērzes, |
— |
im Gulbenes novads die pagasts Līgo, |
— |
im Jelgavas novads die pagasti Kalnciema, Līvbērzes und Valgundes, |
— |
im Kandavas novads die pagasti Cēres, Kandavas, Zemītes und Zantes, die Kandava pilsēta, |
— |
im Preiļu novads die pagasts Saunas, |
— |
im Raunas novads die pagasts Raunas, |
— |
im Riebiņu novads die pagasti Sīļukalna, Stabulnieku, Galēnu und Silajāņu, |
— |
im Rugāju novads die pagasts Lazdukalna, |
— |
im Smiltenes novads die pagasti Brantu, Blomes, Smiltenes, Bilskas und Grundzāles, die Smiltene pilsēta, |
— |
im Talsu novads die pagasti Ķūļciema, Balgales, Vandzenes, Laucienes, Virbu, Strazdes, Lubes, Īves, Valdgales, Laidzes und Ārlavas, die Valdemārpils pilsēta, |
— |
im Ventspils novads die pagasti Ances, Tārgales, Popes und Puzes, |
— |
Ādažu novads, |
— |
Aglonas novads, |
— |
Aizkraukles novads, |
— |
Aknīstes novads, |
— |
Alojas novads, |
— |
Alūksnes novads, |
— |
Amatas novads, |
— |
Babītes novads, |
— |
Baldones novads, |
— |
Baltinavas novads, |
— |
Beverīnas novads, |
— |
Burtnieku novads, |
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Carnikavas novads, |
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Cēsu novads, |
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Cesvaines novads, |
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Ciblas novads, |
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Dagdas novads, |
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Dundagas novads, |
— |
Engures novads, |
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Ērgļu novads, |
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Garkalnes novads, |
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Iecavas novads, |
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Ikšķiles novads, |
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Ilūkstes novads, |
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Inčukalna novads, |
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Jaunjelgavas novads, |
— |
Jēkabpils novads, |
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Kārsavas novads, |
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Ķeguma novads, |
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Ķekavas novads, |
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Kocēnu novads, |
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Kokneses novads, |
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Krāslavas novads, |
— |
Krimuldas novads, |
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Krustpils novads, |
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Lielvārdes novads, |
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Līgatnes novads, |
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Limbažu novads, |
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Līvānu novads, |
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Lubānas novads, |
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Ludzas novads, |
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Madonas novads, |
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Mālpils novads, |
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Mārupes novads, |
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Mazsalacas novads, |
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Mērsraga novads, |
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Naukšēnu novads, |
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Neretas novads, |
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Ogres novads, |
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Olaines novads, |
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Ozolnieki novads, |
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Pārgaujas novads, |
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Pļaviņu novads, |
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Priekuļu novads, |
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Rēzeknes novads, |
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Rojas novads, |
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Ropažu novads, |
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Rūjienas novads, |
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Salacgrīvas novads, |
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Salas novads, |
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Salaspils novads, |
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Saulkrastu novads, |
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Sējas novads, |
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Siguldas novads, |
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Skrīveru novads, |
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Strenču novads, |
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Tukuma novads, |
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Valkas novads, |
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Varakļānu novads, |
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Vecpiebalgas novads, |
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Vecumnieku novads, |
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Viesītes novads, |
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Viļakas novads, |
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Viļānu novads, |
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Zilupes novads, |
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Daugavpils republikas pilsēta, |
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Jēkabpils republikas pilsēta, |
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Jūrmala republikas pilsēta, |
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Rēzekne republikas pilsēta, |
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Valmiera republikas pilsēta. |
3. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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im Anykščiai rajono savivaldybė die seniūnijos Kavarskas und Kurkliai sowie der südwestlich der Straßen Nr. 121 und Nr. 119 gelegene Teil von Anykščiai, |
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im Jonava rajono savivaldybė die seniūnijos Šilų und Bukonių, in der seniūnija Žeimių die Dörfer Biliuškiai, Drobiškiai, Normainiai II, Normainėliai, Juškonys, Pauliukai, Mitėniškiai, Zofijauka und Naujokai, |
— |
im Kaunas rajono savivaldybė die seniūnijos Akademijos, Alšėnų, Babtų, Batniavos, Čekiškės, Domeikavos, Ežerėlio, Garliavos, Garliavos apylinkių, Kačerginės, Kulautuvos, Linksmakalnio, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Užliedžių, Vilkijos, Vilkijos apylinkių und Zapyškio, |
— |
im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnijos Josvainių und Pernaravos, |
— |
im Panevėžys rajono savivaldybė die seniūnijos Karsakiškio, Naujamiesčio, Paįstrio, Panevėžio, Ramygalos, Smilgių, Upytės, Vadoklių, Velžio und der östlich des Flusses Nevėžis gelegene Teil der seniūnija Krekenavos, |
— |
im Prienai rajono savivaldybė die seniūnijos Veiverių, Šilavoto, Naujosios Ūtos, Balbieriškio, Ašmintos, Išlaužo und Pakuonių, |
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im Šalčininkai rajono savivaldybė die seniūnijos Jašiūnų, Turgelių, Akmenynės, Šalčininkų, Gerviškių, Butrimonių, Eišiškių, Poškonių und Dieveniškių, |
— |
im Varėna rajono savivaldybė die seniūnijos Kaniavos, Marcinkonių und Merkinės, |
— |
im Vilnius rajono savivaldybė die nordöstlich der Straße Nr. 171 gelegenen Teile der seniūnija Sudervė und Dūkštai, die seniūnijos Maišiagala, Zujūnų, Avižienių, Riešės, Paberžės, Nemenčinės, Nemenčinės miesto, Sužionių, Buivydžių, Bezdonių, Lavoriškių, Mickūnų, Šatrininkų, Kalvelių, Nemėžių, Rudaminos, Rūkainių, Medininkų, Marijampolio, Pagirių und Juodšilių, |
— |
Alytus miesto savivaldybė, |
— |
im Utena rajono savivaldybė die seniūnijos Sudeikių, Utenos, Utenos miesto, Kuktiškių, Daugailių, Tauragnų und Saldutiškio, |
— |
im Alytus rajono savivaldybė die seniūnijos Pivašiūnų, Punios, Daugų, Alovės, Nemunaičio, Raitininkų, Miroslavo, Krokialaukio, Simno und Alytaus, |
— |
Kaunas miesto savivaldybė, |
— |
Panevėžys miesto savivaldybė, |
— |
Prienai miesto savivaldybė, |
— |
Vilnius miesto savivaldybė, |
— |
Biržai rajono savivaldybė, |
— |
Druskininkai savivaldybė, |
— |
Ignalina rajono savivaldybė, |
— |
Lazdijai rajono savivaldybė, |
— |
Kupiškis rajono savivaldybė, |
— |
Molėtai rajono savivaldybė, |
— |
Rokiškis rajono savivaldybė, |
— |
Širvintos rajono savivaldybė, |
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Švenčionys rajono savivaldybė, |
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Ukmergė rajono savivaldybė, |
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Zarasai rajono savivaldybė, |
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Birštonas savivaldybė, |
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Visaginas savivaldybė. |
4. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
in der województwo podlaskie:
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im powiat hajnowski die gmina Dubicze Cerkiewne sowie die Teile der gminy Kleszczele und Czeremcha, die östlich der Straße Nr. 66 gelegen sind, |
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im powiat zambrowski die gmina Rutki, |
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im powiat wysokomazowiecki die gmina Kobylin-Borzymy, |
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im powiat białostocki die gminy Czarna Białostocka, Dobrzyniewo Duże, Gródek, Michałowo, Supraśl, Tykocin, Wasilków, Zabłudów, Zawady und Choroszcz, |
— |
im powiat bielski der Teil der gmina Podlaski, der östlich der Linie gelegen ist, die durch die Straße Nr. 19 (verlässt die Stadt Bielsk Podlaski in nördlicher Richtung) gebildet und durch die östliche Grenze der Stadt Bielsk Podlaski und die Straße Nr. 66 (verlässt die Stadt Bielsk Podlaski in südlicher Richtung) verlängert wird, sowie der Teil der gmina Orla, der östlich der Straße Nr. 66 gelegen ist, |
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powiat sokólski. |
In der województwo lubelskie:
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im powiat bialski die gminy Piszczac und Kodeń. |
TEIL III
1. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
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Jõgevamaa maakond, |
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Järvamaa maakond, |
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der südlich der Straße Nr. 1 (E20) gelegene Teil der Kuusalu vald, |
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der südwestlich der Bahnlinie Tallinn-Tartu gelegene Teil der Tamsalu vald, |
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Aegviidu vald, |
— |
Anija vald, |
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Kadrina vald, |
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Kolga-Jaani vald, |
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Kõo vald, |
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Laeva vald, |
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Laimjala vald, |
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Pihtla vald, |
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Rakke vald, |
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Tapa vald, |
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Väike-Maarja vald, |
— |
Valjala vald. |
2. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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im Balvu novads die pagasti Kubuļu und Balvu sowie die Balvi pilsēta, |
— |
im Daugavpils novads die pagasti Nīcgales, Kalupes, Dubnas und Višķu, |
— |
im Gulbenes novads die pagasti Beļavas, Galgauskas, Jaungulbenes, Daukstu, Stradu, Litenes, Stāmerienas, Tirzas, Druvienas, Rankas, Lizuma und Lejasciema sowie die Gulbene pilsēta, |
— |
Jaunpiebalgas novads, |
— |
im Raunas novads die pagasts Drustu, |
— |
im Smiltenes novads die pagasti Launkalnes, Variņu und Palsmanes, |
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im Apes novads die pagasts Virešu, |
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im Rugāju novads die pagasts Rugāju, |
— |
im Preiļu novads die pagasti Preiļu, Aizkalnes und Pelēču, die Preiļi pilsēta, |
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im Riebiņu novads die pagasti Riebiņu und Rušonas, |
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Vārkavas novads. |
3. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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im Anykščiai rajono savivaldybė die seniūnijos Debeikių, Skiemonių, Viešintų, Andrioniškio, Svėdasų, Troškūnų und Traupio sowie der nordöstlich der Straßen Nr. 121 und Nr. 119 gelegene Teil der seniūnija Anykščių, |
— |
im Alytus rajono savivaldybė die seniūnija Butrimonių, |
— |
im Jonava rajono savivaldybė die seniūnijos Upninkų, Ruklos, Dumsių, Užusalių, Kulvos und in der seniūnija Žeimiai die Dörfer Akliai, Akmeniai, Barsukinė, Blauzdžiai, Gireliai, Jagėlava, Juljanava, Kuigaliai, Liepkalniai, Martyniškiai, Milašiškiai, Mimaliai, Naujasodis, Normainiai I, Paduobiai, Palankesiai, Pamelnytėlė, Pėdžiai, Skrynės, Svalkeniai, Terespolis, Varpėnai, Žeimių gst., Žieveliškiai und Žeimių miestelis, |
— |
Kaišiadorys rajono savivaldybė, |
— |
im Kaunas rajono savivaldybė die seniūnijos Vandžiogalos, Lapių, Karmėlavos und Neveronių, |
— |
im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnijos Pelėdnagių, Krakių, Dotnuvos, Gudžiūnų, Surviliškio, Vilainių, Truskavos, Šėtos und Kėdainių miesto, |
— |
im Prienai rajono savivaldybė die seniūnijos Jiezno und Stakliškių, |
— |
im Panevėžys rajono savivaldybė die seniūnijos Miežiškių und Raguvos, |
— |
im Šalčininkai rajono savivaldybė die seniūnijos Baltosios Vokės, Pabarės, Dainavos und Kalesninkų, |
— |
im Varėna rajono savivaldybė die seniūnijos Valkininkų, Jakėnų, Matuizų, Varėnos und Vydenių, |
— |
im Vilnius rajono savivaldybė die südwestlich der Straße Nr. 171 gelegenen Teile der seniūnija Sudervė und Dūkštai, |
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im Utena rajono savivaldybė die seniūnijos Užpalių, Vyžuonų und Leliūnų, |
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Elektrėnai savivaldybė, |
— |
Jonava miesto savivaldybė, |
— |
Kaišiadorys miesto savivaldybė, |
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Trakai rajono savivaldybė. |
4. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
in der województwo podlaskie:
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powiat grajewski, |
— |
powiat moniecki, |
— |
im powiat hajnówski die gminy Czyże, Białowieża, Hajnówka mit der Stadt Hajnówka, Narew und Narewka und die Teile der gminy Czeremcha und Kleszczele, die westlich der Straße Nr. 66 gelegen sind, |
— |
im powiat siemiatycki die gminy Mielnik, Milejczyce, Nurzec-Stacja und Siemiatycze mit der Stadt Siemiatycze. |
In der województwo mazowieckie:
— |
im powiat łosicki die gminy Sarnaki, Stara Kornica und Huszlew. |
In der województwo lubelskie:
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im powiat bialski die gminy Konstantynów, Janów Podlaski, Leśna Podlaska, Rokitno, Biała Podlaska, Zalesie und Terespol mit der Stadt Terespol, |
— |
powiat M. Biała Podlaska. |
TEIL IV
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
— |
alle Gebiete Sardiniens.“ |
9.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/52 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2219 DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2016
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8436)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben in Dänemark, Deutschland, Ungarn, den Niederlanden, Österreich und Schweden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) festgestellt sowie Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden. |
(2) |
Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 müssen die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. |
(3) |
Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 haben Deutschland und die Niederlande der Kommission weitere Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben außerhalb der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum. |
(4) |
Darüber hinaus hat auch Ungarn seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet. In Anbetracht der epidemiologischen Situation in Ungarn ist es notwendig, die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG als Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzten Gebiete in dem Mitgliedstaat auszuweiten. |
(5) |
Des Weiteren haben seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 Frankreich und Polen der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben auf ihrem Hoheitsgebiet gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum. |
(6) |
In allen Fällen hat die Kommission die von Deutschland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden und Polen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde. |
(7) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Deutschland, Ungarn und den Niederlanden gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Demzufolge sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 aufgeführten Gebiete für diese Mitgliedstaaten geändert werden. |
(8) |
Darüber hinaus ist es auch notwendig, die von Frankreich und Polen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 sollte daher zusätzlich geändert werden, um die gemäß der genannten Richtlinie als Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzten Gebiete in Frankreich und Polen aufzunehmen. |
(9) |
Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene zu aktualisieren und die neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufzunehmen. |
(10) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Dezember 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2122 der Kommission vom 2. Dezember 2016 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 75).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 wird wie folgt geändert:
(1) |
Teil A wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Teil B wird wie folgt geändert:
|