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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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6.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2129 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2016
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absätze 2 und 4, Artikel 5b Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (2) ist die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße je Mitgliedstaat festgelegt. Angesichts der Bedeutung größerer landwirtschaftlicher Betriebe in Bulgarien und in Österreich, ist es angezeigt, die in dem genannten Anhang festgelegte Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße für diese Mitgliedstaaten zu erhöhen. |
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(2) |
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB-Gebiet) festgesetzt. Wegen Strukturveränderungen in der Landwirtschaft in Bulgarien ist es angebracht, die Anzahl der für diesen Mitgliedstaat in dem genannten Anhang festgesetzten Buchführungsbetriebe je Gebiet entsprechend anzupassen. Wegen Strukturveränderungen in der Landwirtschaft in Dänemark und in Österreich, die zu insgesamt weniger Betrieben geführt haben, ist es angebracht, die für diese Mitgliedstaaten in dem genannten Anhang festgesetzte Anzahl der Buchführungsbetriebe entsprechend zu verringern. |
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(3) |
Angesichts der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sollten Bulgarien, Dänemark und Österreich aufgefordert werden, ihre jeweiligen Auswahlpläne für das Rechnungsjahr 2017 zu überarbeiten. |
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(4) |
Teil B des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 enthält den Vergleich der Positionen der Betriebsstrukturerhebungen (FSS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) mit denen des Betriebsbogens des INLB. Da eine Berechnung des Standardoutputs für „Sonstige Kaninchen“ nicht erforderlich ist, muss der Vergleich der Positionen der FSS mit denen des INLB durch Streichung der aufgeführten Merkmale angepasst werden. |
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(5) |
Die Anhänge VI, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 enthalten die Methode für die Berechnung der Standardoutpunts, die Methode zur Schätzung der Bedeutung der Erwerbstätigkeiten bzw. die Form und Gestaltung des Betriebsbogens. Im Interesse der Klarheit sollten in diesen Anhängen zusätzliche Informationen und Erläuterungen zu bestimmten Anweisungen und Definitionen vorgesehen werden. |
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(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:
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(1) |
In Artikel 3 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Bulgarien, Dänemark und Österreich überarbeiten die jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2017 übermittelt haben. Sie übermitteln der Kommission ihre jeweiligen überarbeiteten Auswahlpläne für jenes Rechnungsjahr bis zum 31. März 2017.“ |
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(2) |
Die Anhänge I, II, IV, VI, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).
ANHANG
Die Anhänge I, II, IV, VI, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 werden wie folgt geändert:
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(1) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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(2) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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(3) |
In Anhang IV Teil B erhält der Eintrag in der Tabelle zu Code 3.06 folgende Fassung:
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(4) |
In Anhang VI Abschnitt 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Benachteiligte Gebiete und aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gelten nicht als geografische Einheiten.“ |
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(5) |
In Anhang VII, Teil A erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung: „Die Wein- und die Olivenölerzeugung gelten als landwirtschaftliche Tätigkeiten, wenn der zugekaufte Anteil von Wein oder Olivenöl nicht erheblich ist.“ |
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(6) |
In Anhang VIII Tabelle D erhält die Beschreibung der Kategorie betreffend Code 7020 folgende Fassung: „Alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte, die leicht ge- oder verkauft werden können (z. B. Software, Lizenzen usw.). Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die verbuchten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.“ |
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6.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2130 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
CL |
115,2 |
|
MA |
94,0 |
|
|
TN |
200,0 |
|
|
TR |
114,6 |
|
|
ZZ |
131,0 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
191,7 |
|
MA |
59,0 |
|
|
TR |
159,4 |
|
|
ZZ |
136,7 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
99,7 |
|
TR |
157,5 |
|
|
ZZ |
128,6 |
|
|
0805 10 20 |
TR |
57,5 |
|
UY |
62,9 |
|
|
ZA |
59,7 |
|
|
ZZ |
60,0 |
|
|
0805 20 10 |
MA |
67,4 |
|
TR |
71,7 |
|
|
ZZ |
69,6 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
JM |
114,6 |
|
PE |
95,4 |
|
|
TR |
80,9 |
|
|
ZZ |
97,0 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
81,8 |
|
ZZ |
81,8 |
|
|
0808 10 80 |
US |
100,7 |
|
ZA |
172,3 |
|
|
ZZ |
136,5 |
|
|
0808 30 90 |
CN |
106,3 |
|
TR |
126,8 |
|
|
ZZ |
116,6 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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6.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/6 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2131 DES RATES
vom 17. Oktober 2016
zur Festlegung des im Namen der der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon, einschließlich des Pakts, zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 17. Juni 2002 unterzeichnet und trat am 1. April 2006 in Kraft. |
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(2) |
Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2015 die Gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin und der Europäischen Kommission vom 18. November 2015 über die Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und bestätigte unter anderem seine Absicht, 2016 eine neue Phase der Zusammenarbeit mit Partnern einzuleiten, was gegebenenfalls dazu führen könnte, dass neue Partnerschaftsprioritäten festgelegt werden, die sich auf zuvor vereinbarte vorrangige Ziele und Interessen konzentrieren. |
|
(3) |
Das gemeinsame Ziel der Union und Libanons für einen gemeinsamen Raum des Friedens, des Wohlstands und der Stabilität erfordert eine Zusammenarbeit, insbesondere durch gemeinsame Verantwortung und Differenzierung, sowie die Berücksichtigung der Schlüsselrolle Libanons in der Region. |
|
(4) |
Die Union und Libanon gehen die dringendsten Herausforderungen an und setzen die Verfolgung der zentralen Ziele ihrer langjährigen Partnerschaft und die Stärkung der Stabilität des Landes und der sowie des nachhaltigen Wirtschaftswachstums mit starken staatlichen Institutionen und die Wiederankurbelung der libanesischen Wirtschaft fort. |
|
(5) |
Daher sollte der von der Union im mit dem Abkommen eingesetzten Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon, einschließlich des Pakts, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats EU-Libanon, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES ASSOZIATIONSRATES EU-LIBANON
vom …
über die Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon
DER ASSOZIATIONSRAT EU-LIBANON —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 17. Juni 2002 unterzeichnet und trat am 1. April 2006 in Kraft. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 76 des Abkommens kann der Assoziationsrat in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens fassen sowie geeignete Empfehlungen aussprechen. |
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(3) |
Nach Artikel 86 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden. |
|
(4) |
Der zweite Aktionsplan EU-Libanon wurde 2013 vereinbart mit dem Ziel, die Zusammenarbeit in den Bereichen zu fördern, die im Abkommen festgelegt sind, das 2015 ausgelaufen ist und nicht verlängert wurde. |
|
(5) |
Bei der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik im Jahr 2016 wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, die größere Eigenverantwortung auf beiden Seiten ermöglicht. |
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(6) |
Die EU und Libanon haben vereinbart, ihre Partnerschaft durch Vereinbarung einer Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2016-2020 mit dem Ziel zu konsolidieren, die Widerstandsfähigkeit und Stabilität Libanons zu fördern und zu stärken und gleichzeitig zu versuchen, die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts in Syrien zu bewältigen. |
|
(7) |
Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Text der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon, einschließlich des Pakts, geeinigt, der die Umsetzung des Abkommens unterstützt und den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei den gemeinsam festgelegten Interessen legt, denen Vorrang eingeräumt wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon, einschließlich des Pakts, umsetzen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Assoziationsrat EU-Libanon
Der Präsident
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6.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/9 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2132 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2016
zu den unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2013
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind für jeden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 Obergrenzen für die Treibhausgasemissionen (jährliche Emissionszuweisungen) sowie ein Mechanismus für die jährliche Prüfung der Einhaltung dieser Obergrenzen festgelegt. Die in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten sind im Beschluss 2013/162/EU der Kommission (3) festgelegt. Diese Mengen wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission (4) angepasst. |
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(2) |
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sieht ein Verfahren für die Prüfung der Treibhausgasemissionsinventare (THG-Inventare) der Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vor. Die Prüfung der THG-Inventare für das Jahr 2013 verzögerte sich um ein Jahr, da es den Mitgliedstaaten technisch nicht möglich war, ihre Emissionsdaten für 2013 rechtzeitig zu melden, was auf Fehlfunktionen der vom Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) bereitgestellten Software zurückzuführen war, die für die Erstellung und Übermittlung der THG-Inventare verwendet wird. Die Prüfung erfolgte daher auf der Grundlage der Emissionsdaten für 2013, die der Kommission im April 2016 gemäß den in Kapitel III und Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (5) festgelegten Verfahren übermittelt wurden. |
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(3) |
Bei der Gesamtmenge der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden THG-Emissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2013 sollten die technischen Korrekturen und geänderten Schätzungen berücksichtigt werden, die im Rahmen der Prüfung berechnet und in die abschließenden Prüfberichte gemäß Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 aufgenommen wurden. |
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(4) |
Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten, damit er an die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 angeglichen wird, wonach am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses der Viermonatszeitraum beginnt, in dem die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vorgesehenen Flexibilitätsregelungen in Anspruch nehmen dürfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gesamtsumme der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2013, die sich nach Abschluss der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 durchgeführten Prüfung aus den korrigierten Inventardaten ergibt, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 5. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.
(2) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
(3) Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 106).
(4) Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 19).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23).
ANHANG
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Mitgliedstaat |
Unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallende Treibhausgasemissionen für das Jahr 2013 (in Tonnen Kohlendioxidäquivalent) |
|
Belgien |
74 264 633 |
|
Bulgarien |
22 238 074 |
|
Tschechische Republik |
61 457 570 |
|
Dänemark |
33 705 936 |
|
Deutschland |
460 204 908 |
|
Estland |
5 752 963 |
|
Irland |
42 206 805 |
|
Griechenland |
44 184 593 |
|
Spanien |
200 277 677 |
|
Frankreich |
366 116 651 |
|
Kroatien |
15 125 525 |
|
Italien |
273 349 154 |
|
Zypern |
3 938 120 |
|
Lettland |
8 776 857 |
|
Litauen |
12 449 462 |
|
Luxemburg |
9 365 298 |
|
Ungarn |
38 436 981 |
|
Malta |
1 250 779 |
|
Niederlande |
108 253 385 |
|
Österreich |
50 097 324 |
|
Polen |
186 095 049 |
|
Portugal |
38 610 318 |
|
Rumänien |
72 718 616 |
|
Slowenien |
10 925 247 |
|
Slowakei |
21 080 248 |
|
Finnland |
31 588 117 |
|
Schweden |
35 278 781 |
|
Vereinigtes Königreich |
339 450 356 |
|
6.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/12 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2133 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2016
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Manganoxide mit Ursprung in Brasilien, Georgien, Indien und Mexiko
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
Einleitung
|
(1) |
Am 17. Dezember 2015 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) auf der Grundlage des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Manganoxide mit Ursprung in Brasilien, Georgien, Indien und Mexiko (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
|
(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 20. November 2015 von Erachem Comilog SPRL (im Folgenden „Antragsteller“), dem einzigen Hersteller bestimmter Manganoxide in der Union, auf den somit 100 % der Unionsgesamtproduktion bestimmter Manganoxide entfallen, eingereicht worden war. Die mit dem Antrag vorgelegten Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
|
(3) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Verwender und Einführer, die ihr bekannten Hersteller in den betroffenen Ländern sowie die bekanntermaßen von der Einleitung der Untersuchung betroffenen Verbände und bat sie um ihre Mitarbeit. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
|
(4) |
Der Antragsteller, die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, Einführer und Händler legten ihre Standpunkte dar. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
|
(5) |
Mit Schreiben vom 6. September 2016 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag zurück. Nach Artikel 9 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union. |
|
(6) |
Bei der Untersuchung wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte. |
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(7) |
Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Keine der interessierten Parteien erhob Einwände gegen die Einstellung des Verfahrens. |
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Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Manganoxide mit Ursprung in Brasilien, Georgien, Indien und Mexiko ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte. |
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(9) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von Manganoxiden (chemische Formel: MnO) mit einer Reinheit von 50 GHT und mehr, aber weniger als 77 GHT, bezogen auf das Nettogewicht, das derzeit unter den KN-Codes ex 2820 90 90 und ex 2602 00 00 eingereiht wird, mit Ursprung in Brasilien, Georgien, Indien und Mexiko wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 5. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51), mit Wirkung vom 20. Juli 2016 ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).