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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Beschluss (EU) 2016/2084 der Kommission vom 10. Juni 2016 über die Staatliche Beihilfe SA.38132 (2015/C) (ex 2014/NN) — Zusätzliche Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen zugunsten von Arfea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3472) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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29.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2079 DES RATES
vom 29. September 2016
über die Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 zweiter Unterabsatz,
auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 25. Juni 2012 ermächtigte der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme von Verhandlungen mit Neuseeland über ein Rahmenabkommen, das an die Stelle der Gemeinsamen Erklärung über die Beziehungen und die Zusammenarbeit Neuseeland-EU vom 21. September 2007 treten sollte. |
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(2) |
Die Verhandlungen über das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurden am 30. Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen. Das Abkommen ist Ausdruck sowohl der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien als auch ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern. |
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(3) |
Artikel 58 des Abkommens sieht vor, dass die Union und Neuseeland einige Bestimmungen des Abkommens, die von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden, bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden können. |
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(4) |
Das Abkommen sollte daher im Namen der Union unterzeichnet und einige seiner Bestimmungen sollten bis zum Abschluss der zu seinem Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Bis zu seinem Inkrafttreten werden gemäß Artikel 58 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen folgende Bestimmungen des Abkommens von der Europäischen Union und Neuseeland bis zum Abschluss der für seinen Abschluss notwendigen Verfahren (1) vorläufig angewandt, jedoch nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:
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Artikel 3 („Dialog“), |
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Artikel 4 („Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen“), |
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Artikel 5 („Politischer Dialog“), |
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Artikel 53 („Gemischter Ausschuss“), mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstaben g und h und |
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Titel X („Schlussbestimmungen“) mit Ausnahme von Artikel 57 und Artikel 58 Absätze 1 und 3, soweit dies erforderlich ist, um die vorläufige Anwendung der oben genannten Bestimmungen des Abkommens gemäß dem vorliegenden Artikel sicherzustellen. |
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. ŽIGA
(1) Der Zeitpunkt, ab dem die in Artikel 2 genannten Bestimmungen des Abkommens vorläufig angewendet werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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29.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/3 |
PARTNERSCHAFTSABKOMMEN
über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,
einerseits und
NEUSEELAND
andererseits,
im Folgenden „Vertragsparteien“ —
IN ANBETRACHT ihrer gemeinsamen Werte und ihrer engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen,
IN WÜRDIGUNG der Fortschritte, die beim Ausbau ihrer für beide Seiten vorteilhaften Beziehungen seit der Annahme der Gemeinsamen Erklärung vom 21. September 2007 über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Neuseeland erzielt wurden,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) und die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen (VN),
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,
IN ANERKENNUNG des besonderen Engagements der Regierung von Neuseeland für die Grundsätze des Vertrags von Waitangi,
UNTER HERVORHEBUNG des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen und der Bedeutung der Schaffung eines kohärenten Rahmens für die Weiterentwicklung dieser Beziehungen,
UNTER BEKUNDUNG ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen zu einer verstärkten Partnerschaft auszubauen,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, ihren politischen Dialog und ihre politische Zusammenarbeit zu intensivieren und auszubauen,
ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu ihrem beiderseitigen Nutzen zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Zusammenarbeit in den Bereichen Recht, Freiheit und Sicherheit zu verstärken,
IN ANERKENNUNG ihres Wunsches, die nachhaltige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekten zu fördern,
DES WEITEREN IN ANERKENNUNG ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und direkter Kontakte zwischen den Menschen, unterem anderen durch Tourismus und auf Gegenseitigkeit beruhende Regelungen, nach denen sich junge Menschen in einem anderen Land aufhalten und in dieser Zeit eine Arbeit oder ein Studium aufnehmen dürfen, sowie durch andere Formen von Kurzzeitaufenthalten,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres nachdrücklichen Eintretens für die Förderung des Wirtschaftswachstums, einer weltweiten wirtschaftspolitischen Steuerung, der Finanzstabilität und eines wirksamen Multilateralismus,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, bei der Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt zusammenzuarbeiten,
AUFBAUEND auf den zwischen der Union und Neuseeland geschlossenen Abkommen, insbesondere mit Blick auf die Bereiche Krisenbewältigung, Wissenschaft und Technologie, Luftverkehrsdienste, Konformitätsbewertungsverfahren und gesundheitspolizeiliche Maßnahmen,
UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Neuseeland mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige unionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zweck des Abkommens
Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, eine verstärkte Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu begründen und die Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Einklang mit ihren gemeinsamen Werten und Grundsätzen zu vertiefen und zu verstärken, einschließlich durch Intensivierung des Dialogs auf hoher Ebene.
Artikel 2
Grundlagen der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Rechtsstaatlichkeit und eine gute Regierungsführung.
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der internen und der internationalen Politik der Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Charta der Vereinten Nationen und die darin zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Werte.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum in allen seinen Dimensionen zu fördern, zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele beizutragen und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, einschließlich des Klimawandels, zusammenzuarbeiten.
(4) Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Eintreten für den umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen und die Ausweitung und Vertiefung dieser Beziehungen unter anderem durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarungen.
(5) Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.
Artikel 3
Dialog
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dem Zweck des Abkommens dienend ihren regelmäßigen Dialog in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu verstärken.
(2) Der Dialog zwischen den Vertragsparteien erfolgt über Kontakte, Austausch und Konsultationen auf allen Ebenen und wird insbesondere in folgenden Formen geführt:
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a) |
regelmäßige Treffen auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten, |
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b) |
Konsultationen und Besuche auf Ministerebene, deren Zeitpunkt und Ort die Vertragsparteien vereinbaren, |
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c) |
regelmäßige Konsultationen auf Außenministerebene, die möglichst jährlich abgehalten werden, |
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d) |
Treffen auf der Ebene hoher Beamte zur Abhaltung von Konsultationen zu Fragen von gemeinsamem Interesse oder Briefings und Zusammenarbeit bei wichtigen internen oder internationalen Entwicklungen, |
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e) |
sektorspezifische Dialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse und |
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f) |
gegenseitige Besuche von Delegationen des Europäischen Parlaments und des neuseeländischen Parlaments. |
Artikel 4
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege des Meinungsaustauschs zu politischen Fragen von beiderseitigem Interesse sowie gegebenenfalls durch Austausch von Informationen über Standpunkte in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IN FRAGEN DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Artikel 5
Politischer Dialog
Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog auf allen Ebenen zu verstärken, insbesondere um unter diesen Titel fallende Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern und ihren gemeinsamen Ansatz in Bezug auf internationale Fragen zu stärken. Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Ausdruck „politischer Dialog“ für die Zwecke dieses Titels Austausch und Konsultationen sowohl formeller als auch informeller Art auf allen Regierungsebenen bezeichnet.
Artikel 6
Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie, zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit
Um das gemeinsame Eintreten der Vertragsparteien für die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein,
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a) |
Kerngrundsätze im Bereich der demokratischen Werte, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, einschließlich in multilateralen Gremien, und |
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b) |
gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und sich miteinander abzustimmen, um praktische Fortschritte bei den Grundsätzen der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen, auch in Drittländern. |
Artikel 7
Krisenbewältigung
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu fördern, unter anderem durch das am 18. April 2012 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union.
Artikel 8
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellt. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf nationaler Ebene ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonstige einschlägige internationale Verpflichtungen einzuhalten und in vollem Umfang durchzuführen. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie
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a) |
gegebenenfalls Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen, |
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b) |
ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. |
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog über diese Fragen zu führen.
Artikel 9
Kleinwaffen und leichten Waffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Welt darstellen.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition nach Maßgabe der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und Koordinierung und Komplementarität bei den Anstrengungen sicherzustellen, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene unternehmen, und kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog über diese Fragen einzurichten.
Artikel 10
Internationaler Strafgerichtshof
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben sollten und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden sollte.
(2) Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Justiz bekräftigen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit,
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a) |
Maßnahmen zur Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Römisches Statut“) und gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Instrumente zu ergreifen, |
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b) |
ihre Erfahrungen mit der Verabschiedung der für die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit regionalen Partnern austauschen und |
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c) |
bei der Verwirklichung des Ziels der Universalität und Integrität des Römischen Statuts zusammenzuarbeiten. |
Artikel 11
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts, insbesondere der VN-Charta sowie der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, der Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts.
(2) Innerhalb dieses Rahmens und unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus zusammenzuarbeiten, insbesondere
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a) |
im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen 1267, 1373 und 1540 des VN-Sicherheitsrats und anderer geltender VN-Resolutionen und internationaler Instrumente, |
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b) |
durch Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht und dem geltenden nationalen Recht, |
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c) |
durch einen Meinungsaustauch über
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d) |
durch Zusammenarbeit bei der Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und den entsprechenden rechtlichen Rahmen sowie gemeinsames Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen, und |
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e) |
durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen geeigneten Mitteln. |
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den internationalen Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF).
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zusammenzuarbeiten, um Drittstaaten, die Ressourcen und Fachwissen für die Prävention terroristischer Handlungen beziehungsweise zur Reaktion auf solche Handlungen benötigen, Hilfe beim Aufbau von Kapazitäten zur Terrorismusbekämpfung zu leisten, einschließlich im Kontext des Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung (GCTF).
TITEL III
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN GLOBALE ENTWICKLUNG UND HUMANITÄRE HILFE
Artikel 12
Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die nachhaltige Entwicklung der Entwicklungsländer zu unterstützen, um die Armut zu mindern und einen Beitrag zu mehr Sicherheit, Gerechtigkeit und Wohlstand in der Welt zu leisten.
(2) Die Vertragsparteien erkennen den Wert einer Zusammenarbeit an, die darauf abzielt, die Wirkung, die Reichweite und den Einfluss von Entwicklungsmaßnahmen zu steigern, einschließlich im Pazifikraum.
(3) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,
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a) |
einen Meinungsaustausch zu führen und gegebenenfalls ihre Standpunkte zu Entwicklungsfragen in regionalen und internationalen Gremien abzustimmen, um ein inklusives und nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung zu fördern und |
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b) |
Informationen über ihre Entwicklungsprogramme auszutauschen und gegebenenfalls ihr Engagement in einzelnen Ländern zu koordinieren, um die Wirkung auf die nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut zu steigern. |
Artikel 13
Humanitäre Hilfe
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die humanitäre Hilfe und sind bestrebt, ihre Maßnahmen gegebenenfalls zu koordinieren.
TITEL IV
ZUSAMMENARBEIT IN WIRTSCHAFTS- UND HANDELSPOLITISCHEN FRAGEN
Artikel 14
Dialog über Wirtschafts-, Handels- und Investitionsfragen
(1) Die Vertragsparteien setzen sich für den Dialog und die Zusammenarbeit in wirtschafts-, handels- und investitionsbezogenen Bereichen ein, um die bilateralen Handels- und Investitionsströme zu erleichtern. Gleichzeitig erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Fortsetzung dieser Bestrebungen im Rahmen eines regelbasierten multilateralen Handelssystems an und bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf Ebene der Welthandelsorganisation (WTO) zusammenzuarbeiten, um eine weitere Handelsliberalisierung zu erreichen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre makroökonomische Politik und ihre makroökonomischen Trends zu fördern, einschließlich des Informationsaustauschs über die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Integration.
(3) Die Vertragsparteien pflegen einen substanziellen Dialog, der darauf abzielt, den Handel mit Waren, darunter Agrar- und andere Grundstoffe, Rohstoffe, Fertigerzeugnisse und Erzeugnisse mit hoher Wertschöpfung, zu fördern. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparenter, marktgestützter Ansatz der beste Weg ist, um günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in die Erzeugung solcher Produkte und den Handel mit ihnen zu schaffen und ihre effiziente Zuteilung und Nutzung zu fördern.
(4) Die Vertragsparteien pflegen einen substanziellen Dialog, der darauf abzielt, den bilateralen Handel mit Dienstleistungen und den Informations- und Erfahrungsaustausch über den jeweiligen Aufsichtsrahmen zu fördern. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungsrahmen für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern.
(5) Die Vertragsparteien fördern die Schaffung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen in beide Richtungen durch einen Dialog, der auf die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen, die Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von Investitionsströmen und die Förderung stabiler, transparenter und offener Vorschriften für Investoren abzielt.
(6) Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Entwicklung des bilateralen und internationalen Handels und über handels- und investitionsbezogene Aspekte anderer Politiken mit möglichen Auswirkungen auf bilateralen Handel und Investitionen, einschließlich über ihre politischen Konzepte für Freihandelsabkommen und ihre jeweiligen Agenden für Freihandelsabkommen und Regulierungsfragen.
(7) Der Dialog und die Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen umfassen unter anderem
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a) |
einen jährlichen handelspolitischen Dialog auf der Ebene hoher Beamter, der durch von den Vertragsparteien festzulegende Ministertreffen zu handelspolitischen Fragen ergänzt wird, |
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b) |
einen jährlichen Dialog über den Handel mit Agrarprodukten und |
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c) |
einen von den Vertragsparteien festzulegenden Austausch über sonstige sektorale Fragen. |
(8) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Ausweitung und Förderung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zusammenzuarbeiten, soweit möglich auch durch die Aushandlung neuer Abkommen.
Artikel 15
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen (SPS) im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, der Codex-Alimentarius-Kommission, der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der zuständigen internationalen und regionalen Organisationen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) zu intensivieren. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, ein besseres gegenseitiges Verständnis ihrer jeweiligen SPS-Maßnahmen zu fördern und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; diese Zusammenarbeit kann folgendes umfassen:
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a) |
Informationsaustausch, |
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b) |
Anwendung von Einfuhrvorschriften auf das gesamte Gebiet der anderen Vertragspartei, |
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c) |
Überprüfung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der Behörden der anderen Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder eines Teils davon im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards für die Bewertung solcher Systeme, die im Rahmen des Codex-Alimentarius, der OIE und des IPPC gelten, und |
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d) |
Anerkennung schädlings- und krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und Krankheiten. |
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, zu diesem Zweck die bestehenden Instrumente wie das am 17. Dezember 1996 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen voll zu nutzen und bei anderen, nicht unter dieses Abkommen fallenden SPS-Fragen in einem geeigneten bilateralen Forum zusammenzuarbeiten.
Artikel 16
Tierschutz
Die Vertragsparteien bekräftigen ferner die Bedeutung der Pflege der gegenseitigen Verständigung und der Kooperation in Tierschutzfragen und werden weiterhin in dem von der Europäischen Kommission eingerichteten Forum für die Zusammenarbeit in Tierschutzfragen und auf Ebene der zuständigen neuseeländischen Behörden Informationen austauschen und zusammenarbeiten und in diesen Fragen eng mit der OIE kooperieren.
Artikel 17
Technische Handelshemmnisse
(1) Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die größere Kompatibilität von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für die Erleichterung des Warenhandels zentrale Bedeutung hat.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es im beiderseitigen Interesse liegt, technische Handelshemmnisse abzubauen und kommen zu diesem Zweck überein, im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und des am 25. Juni 1998 in Wellington unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zusammenzuarbeiten.
Artikel 18
Wettbewerbspolitik
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den wirtschaftlichen Wettbewerb durch ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze und -vorschriften zu fördern. Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über die Wettbewerbspolitik und damit zusammenhängende Fragen auszutauschen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu verstärken.
Artikel 19
Öffentliches Beschaffungswesen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für einen offenen und transparenten Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen, der im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien das Preis-Leistungs-Verhältnis, wettbewerbsorientierte Märkte und nichtdiskriminierende Beschaffungsverfahren fördert und auf diese Weise den Handel zwischen den Vertragsparteien belebt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Konsultationen, die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens bei Fragen von beiderseitigem Interesse weiter zu intensivieren, auch hinsichtlich ihres jeweiligen Regulierungsrahmens.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Möglichkeiten für die weitere Förderung des Zugangs zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten zu prüfen und einen Meinungsaustausch über Maßnahmen und Praktiken zu führen, die den beschaffungsbezogenen Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen könnten.
Artikel 20
Rohstoffe
(1) Die Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Vertragspartei die Zusammenarbeit in Rohstofffragen im Rahmen des bilateralen Dialogs oder in den zuständigen plurilateralen Foren oder internationalen Institutionen verstärken. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, Handelshemmnisse für Rohstoffe zu beseitigen, einen regelbasierten globalen Rahmen für den Rohstoffhandel zu stärken und die Transparenz auf den globalen Rohstoffmärkten zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:
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a) |
Angebot und Nachfrage, bilaterale Handels- und Investitionsfragen sowie mit dem internationalen Handel verbundene Fragen, |
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b) |
tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse für Rohstoffgüter und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Investitionen, |
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c) |
den jeweiligen Regulierungsrahmen der Vertragsparteien und |
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d) |
bewährte Methoden für die nachhaltige Entwicklung der Bergbauindustrie, einschließlich in den Bereichen Mineralienpolitik, Raumplanung und Genehmigungsverfahren. |
Artikel 21
Geistiges Eigentum
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, Muster und Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragsparteien jeweils maßgeblich sind.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen und Erfahrungen über Fragen des geistigen Eigentums auszutauschen, einschließlich folgender Aspekte:
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a) |
Ausübung, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz und wirksame Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, |
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b) |
Prävention von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, |
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c) |
Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie durch geeignete Formen der Zusammenarbeit und |
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d) |
Funktionsweise von Gremien, die für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zuständig sind. |
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über den Schutz genetischer Ressourcen, überlieferten Wissens und der Folklore auszutauschen und den diesbezüglichen Dialog zu fördern.
Artikel 22
Zoll
(1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich in Bezug auf Handelserleichterungen, um die Zollverfahren weiter zu vereinfachen und zu harmonisieren und ein gemeinsames Vorgehen im Kontext der einschlägigen internationalen Initiativen zu fördern.
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, Übereinkünfte über Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich zu schließen.
Artikel 23
Zusammenarbeit in Steuerfragen
(1) Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit der Entwicklung eines geeigneten Regulierungsrahmens Rechnung zu tragen, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an — nämlich Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb — und verpflichten sich, diese anzuwenden.
(2) Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten darum bemühen, die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern, die Einziehung legitimer Steuern zu erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Durchführung der in Absatz 1 genannten Grundsätze zu entwickeln.
Artikel 24
Transparenz
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz und der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften an und bekräftigen zu diesem Zweck ihre in den WTO-Abkommen niedergelegten Verpflichtungen, einschließlich Artikel X des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und Artikel III des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen.
Artikel 25
Handel und nachhaltige Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag an, den die Förderung einander verstärkender Handels-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitiken zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leisten kann und bekräftigen ihre Entschlossenheit, den globalen und bilateralen Handel auf eine Weise zu fördern, die zur Erreichung dieses Ziels beiträgt.
(2) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch eine tatsächliche oder in Aussicht gestellte Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern. Die Vertragsparteien erkennen ebenfalls an, dass es unangemessen ist, umwelt- oder arbeitsrechtliche Vorschriften, Strategien und Praktiken im Rahmen des Handels für protektionistische Zwecke zu nutzen.
(4) Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Kohärenz und der einander verstärkenden Wirkung handelspolitischer, sozialer und ökologischer Ziele, auch mit Blick auf Gebiete wie die soziale Verantwortung von Unternehmen, Umweltprodukte und -dienstleistungen, klimafreundliche Produkte und Technologien und Nachhaltigkeitssicherungskonzepte, sowie über andere in Titel VIII genannte Aspekte, und intensivieren die Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen ergeben können.
Artikel 26
Dialog mit der Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, wie etwa Gewerkschaften, Unternehmern, Wirtschaftsverbänden, Handels- und Industriekammern, um Handel und Investitionen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern.
Artikel 27
Unternehmenszusammenarbeit
Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen zwischen Unternehmen und stärken die Beziehungen zwischen Regierungen und Unternehmen durch Maßnahmen unter Beteiligung von Unternehmen, einschließlich im Kontext des Asien-Europa-Treffens (ASEM).
Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen ab.
Artikel 28
Tourismus
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Tourismus für ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine bessere gegenseitige Wertschätzung der Völker der Union und Neuseelands sowie den wirtschaftlichen Nutzen der Belebung des Tourismus an und kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den touristischen Austausch in beiden Richtungen zwischen der Union und Neuseeland zu fördern.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ, FREIHEIT UND SICHERHEIT
Artikel 29
Rechtliche Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und vor allem im Hinblick auf die Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.
(2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen setzen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Instrumente fort.
Dies kann gegebenenfalls den Beitritt zu und die Durchführung von einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen einschließen. Dazu können gegebenenfalls auch die Unterstützung der einschlägigen Instrumente des Europarats und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen neuseeländischen Behörden und Eurojust gehören.
Artikel 30
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung
Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste zusammenarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der von der transnationalen Kriminalität und terroristischen Bedrohungen ausgehenden Gefahren für beide Vertragsparteien zu leisten. Die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -dienste kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Ermittlungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren.
Artikel 31
Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, bei der Verhütung und Bekämpfung der transnationalen organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der Korruption sowie der Nachahmung und illegaler Geschäfte zusammenzuarbeiten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, unter anderem die Verpflichtungen hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen, in vollem Umfang erfüllen.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung des am 15. November 2000 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.
(3) Die Vertragsparteien fördern zudem die Durchführung des am 31. Oktober 2002 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der Zivilgesellschaft.
Artikel 32
Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um unter anderem durch den Austausch von Informationen, durch Ausbildung oder durch den Austausch bewährter Methoden, einschließlich spezieller Ermittlungstechniken, transnationale kriminelle Netze, die am Drogenhandel beteiligt sind, zu zerschlagen. Besondere Anstrengungen werden unternommen, um die Durchdringung der legalen Wirtschaft durch kriminelle Gruppen zu verhindern.
Artikel 33
Bekämpfung der Cyberkriminalität
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit, um Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die Verbreitung illegaler Inhalte, einschließlich terroristischer Inhalte und Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern, über das Internet durch den Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu verhindern und zu bekämpfen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen in den Bereichen Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computerdelikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminaltechnik aus.
Artikel 34
Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, bei der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Straftaten stammen.
(2) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen aus und führen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch, die den Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der FATF entsprechen.
Artikel 35
Migration und Asyl
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in den Bereichen Migration, einschließlich irregulärer Einwanderung, Menschenhandel, Asyl, Integration, Arbeitskräftemobilität und Entwicklung, Visen, Dokumentensicherheit, Biometrie und Grenzmanagement.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
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a) |
rückübernimmt Neuseeland seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten, und |
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b) |
rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet Neuseelands aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten. |
Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen, unter anderem gemäß dem am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, versehen die Mitgliedstaaten und Neuseeland ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die Vertragsparteien die Möglichkeit der Unterzeichnung eines Rückübernahmeabkommens zwischen Neuseeland und der Union im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 dieses Abkommens prüfen. Jenes Abkommen wird- auch geeignete Vorkehrungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose umfassen.
Artikel 36
Konsularischer Schutz
(1) Neuseeland stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden eines in Neuseeland vertretenen Mitgliedstaats im Namen anderer Mitgliedstaaten, die dort nicht über eine erreichbare ständige Vertretung verfügen, in Neuseeland konsularischen Schutz ausüben können.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden Neuseelands konsularischen Schutz im Namen eines Drittstaates ausüben können und dass Drittstaaten konsularischen Schutz im Namen Neuseelands in der Union an Orten, an denen Neuseeland oder der betreffende Drittstaat über keine erreichbare ständige Vertretung verfügt, ausüben können.
(3) Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle Anforderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung, die anderenfalls anwendbar sein könnten.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über konsularische Angelegenheiten zwischen ihren jeweiligen zuständigen Behörden zu fördern.
Artikel 37
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um angesichts des Beschlusses der Europäischen Kommission über den ausreichenden Schutz personenbezogener Daten durch Neuseeland ihre Beziehungen weiter voranzubringen und im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, darunter den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten, ein hohes Maß an Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen. Sie kann sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Gremien wie der Arbeitsgruppe der OECD für Sicherheit und Privatsphäre in der digitalen Wirtschaft oder dem Global Privacy Enforcement Network erstrecken.
TITEL VI
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN FORSCHUNG, INNOVATION UND INFORMATIONSGESELLSCHAFT
Artikel 38
Forschung und Innovation
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation zu intensivieren.
(2) Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation für friedliche Zwecke unterstützend oder ergänzend zu dem am 16. Juli 2008 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands.
Artikel 39
Informationsgesellschaft
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, und vereinbaren einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann sich unter anderem auf Folgendes konzentrieren:
|
a) |
Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, insbesondere über den Ausbau der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze und die Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich des Universaldiensts, der Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten, elektronischer und offener Behördendienste, der Internetsicherheit sowie der Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörden, |
|
b) |
Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und der Computing- und wissenschaftlichen Dateninfrastrukturen und -dienste, unter anderem auf regionaler Ebene, |
|
c) |
Normung, Zertifizierung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien, |
|
d) |
Fragen der Sicherheit, des Vertrauens und der Privatsphäre im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich der Förderung der Online-Sicherheit und der Bekämpfung des Missbrauchs der Informationstechnologie und aller Formen elektronischer Medien, sowie Informationsaustausch und |
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e) |
Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Lösung der Frage der internationalen Roaminggebühren. |
TITEL VII
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN BILDUNG, KULTUR UND DIREKTE KONTAKTE ZWISCHEN DEN MENSCHEN
Artikel 40
Allgemeine und berufliche Bildung
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die allgemeine und berufliche Bildung einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in einer wissensbasierten Wirtschaft leistet, insbesondere indem sie die Bürgerinnen und Bürger auf die informierte und effektive Beteiligung am demokratischen Leben vorbereitet und auch dazu befähigt, Probleme zu lösen und die Chancen zu ergreifen, die die global vernetzte Welt des 21. Jahrhundert bietet. Folglich erkennen die Vertragspartei an, dass sie ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung haben.
(2) Im Einklang mit ihren beiderseitigen Interessen und den Zielen ihrer Bildungspolitik verpflichten sich die Vertragsparteien zur gemeinsamen Unterstützung geeigneter Kooperationsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung. Diese Zusammenarbeit wird alle Bildungssektoren betreffen und kann unter anderem Folgendes umfassen:
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a) |
Zusammenarbeit im Hinblick auf die Lernmobilität von Einzelpersonen durch Förderung und Erleichterung des Austausches von Studierenden, Forschern, Lehr- und Verwaltungspersonal von Hochschuleinrichtungen sowie Lehrkräften, |
|
b) |
gemeinsame Kooperationsprojekte von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der Union und Neuseeland zum Zwecke der Förderung der Lehrplanentwicklung, gemeinsamer Studienprogramme und -abschlüsse sowie der Mobilität von Studierenden und Lehrpersonal, |
|
c) |
institutionelle Zusammenarbeit und Vernetzung sowie institutionelle Partnerschaften zur Stärkung der Bildungskomponente des Wissensdreiecks und zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how und |
|
d) |
Unterstützung politischer Reformen durch Studien, Konferenzen, Seminare, Arbeitsgruppen, Benchmarking und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden, insbesondere im Hinblick auf den Bologna- und den Kopenhagen-Prozess und die bereits vorhandenen Instrumente und Grundsätze zur Förderung von Transparenz und Innovation im Bildungsbereich. |
Artikel 41
Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Audiovisuelles und Medien
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine engere Zusammenarbeit in der Kultur- und Kreativbranche zu fördern, um unter anderem das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Nutzung der verfügbaren Kooperationsinstrumente und -rahmen den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unternehmen.
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Mobilität von Kulturschaffenden und von Kunstwerken und anderen Kulturgütern zwischen Neuseeland und der Union und deren Mitgliedstaaten zu fördern.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen eines Politikdialogs zu prüfen, wie Kulturgüter, die außerhalb ihres Ursprungslands aufbewahrt werden, auch für die Gemeinschaften, in denen sie entstanden sind, zugänglich gemacht werden können.
(5) Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Einzelpersonen aus beiden Vertragsparteien.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, insbesondere durch Politikdialog in den zuständigen internationalen Gremien, zum Beispiel der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und unter anderem durch Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die kulturelle Vielfalt zu fördern.
(7) Die Vertragsparteien fördern, unterstützen und erleichtern den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen Einrichtungen und Fachleuten in den Bereichen Audiovisuelles und Medien.
Artikel 42
Direkte Kontakte zwischen den Menschen
Die Vertragsparteien erkennen den Wert direkter Kontakte zwischen den Menschen und auch den Beitrag solcher Kontakte zur besseren Verständigung zwischen der Europäischen Union und Neuseeland an und kommen überein, diese Kontakte gegebenenfalls zu fördern, zu unterstützen und zu vertiefen. Kontakte dieser Art können auch den Beamtenaustausch und Kurzzeit-Praktika für Postgraduierte einschließen.
TITEL VIII
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN NACHHALTIGE ENTWICKLUNG, ENERGIE UND VERKEHR
Artikel 43
Umwelt und natürliche Ressourcen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Umweltfragen, einschließlich der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, zusammenzuarbeiten. Das Ziel einer solchen Zusammenarbeit besteht in der Förderung des Umweltschutzes und in der Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen einschlägigen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem internationalen und regionalen Kontext.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit unter anderem in Form von Dialog, Workshops, Seminaren, Konferenzen, gemeinsamen Programmen und Projekten, dem Austausch von Informationen und bewährten Methoden sowie dem Austausch von Experten auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen kann. Die Themen und Ziele der Zusammenarbeit werden auf Ersuchen einer Vertragspartei gemeinsam festgelegt.
Artikel 44
Gesundheitsförderung, Gesundheitsschutz und Regulierung im Gesundheitsbereich
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich zu verstärken, unter anderem im Zusammenhang mit der Globalisierung und dem demografischen Wandel. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch zu folgenden Themen zu fördern:
|
a) |
Gesundheitsschutz, |
|
b) |
Überwachung übertragbarer Krankheiten (wie Grippe und akuter Krankheitsausbrüche) und weitere Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), einschließlich Vorsorgemaßnahmen bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen, insbesondere Bereitschaftsplanung und Risikobewertung, |
|
c) |
Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und Konformitätsbewertung zur Eindämmung der mit Produkten (einschließlich Arzneimitteln und medizinischer Geräte) verbundenen Risiken, |
|
d) |
Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakkonsums und |
|
e) |
Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Verhaltenskodex der WHO für die Internationale Anwerbung von Gesundheitsfachkräften. |
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen, wenn angemessen, zur Achtung, Förderung und wirksamen Umsetzung international anerkannter Praktiken und Standards im Gesundheitsbereich.
(3) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie von Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.
Artikel 45
Klimawandel
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel ein dringendes globales Anliegen darstellt, das ein kollektives Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel erfordert, den weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unbeschadet der Beratungen in anderen Foren kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in folgenden Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten:
|
a) |
Übergang zu Volkswirtschaften mit geringen Treibhausgasemissionen durch Umsetzung länderspezifischer Strategien und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Strategien für grünes Wachstum, |
|
b) |
Entwicklung, Umsetzung und Anwendung von marktbasierten Mechanismen, insbesondere Emissionshandelssystemen, |
|
c) |
öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen, |
|
d) |
Erforschung, Entwicklung und Einsatz emissionsarmer Technologien und |
|
e) |
Überwachung von Treibhausgasen und Analyse ihrer Auswirkungen, einschließlich Entwicklung und Umsetzung geeigneter Strategien zur Anpassung. |
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren eine weitere Zusammenarbeit im Hinblick auf internationale Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere zur Erreichung von Fortschritten bei der Annahme eines neuen internationalen Übereinkommens für die Zeit nach 2020 gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, und in Bezug auf ergänzende Kooperationsinitiativen, die dazu beitragen würden, die Klimaschutzlücke für den Zeitraum bis 2020 zu schließen.
Artikel 46
Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz
Die Vertragsparteien erkennen an, dass intern und weltweit ein besseres Risikomanagement im Hinblick auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen erforderlich ist. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die Verbesserung von Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung, zur Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall, zur Katastrophenbewältigung und zur Erholung von Katastrophen als Beitrag zur Stärkung der Resilienz ihrer Gesellschaften und Infrastrukturen sowie für die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler politischer Ebene bei der Verbesserung des Katastrophenrisikomanagements weltweit.
Artikel 47
Energie
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors und die Rolle eines gut funktionierenden Energiemarktes an. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Energie für nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum, den Beitrag von Energie zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele und die Bedeutung der Zusammenarbeit bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, insbesondere des Klimawandels, an. Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Zusammenarbeit in diesem Bereich mit folgenden Zielen zu verstärken:
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a) |
Entwicklung von Strategien zur Erhöhung der Energiesicherheit, |
|
b) |
Förderung des weltweiten Handels und der weltweiten Investitionen im Energiebereich, |
|
c) |
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, |
|
d) |
Verbesserung des Funktionierens der globalen Energiemärkte, |
|
e) |
Austausch von Informationen und Erfahrungen im Rahmen der bestehenden multilateralen Energieforen, |
|
f) |
Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie der Entwicklung und Anwendung sauberer, diversifizierter und nachhaltiger Energietechnologien, einschließlich erneuerbarer und emissionsarmer Energietechnologien, |
|
g) |
Förderung einer rationellen Energienutzung durch angebots- und nachfrageseitige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz bei Energieerzeugung, -transport, -verteilung und -endverbrauch, |
|
h) |
Umsetzung ihrer jeweiligen internationalen Verpflichtungen zur Rationalisierung und stufenweisen mittelfristigen Beseitigung ineffizienter Subventionen für fossile Brennstoffe, die den verschwenderischen Verbrauch fördern, und |
|
i) |
Austausch bewährter Methoden im Bereich der Energieexploration und -erzeugung. |
Artikel 48
Verkehr
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammen, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Durch die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien in diesem Bereich sollte Folgendes gefördert werden:
|
a) |
Austausch von Informationen über die Politik und Praxis der Vertragsparteien, |
|
b) |
Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland im Bereich Luftverkehr im Hinblick auf:
|
|
c) |
Verwirklichung des ungehinderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und zum internationalen Seehandel auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und auf kommerzieller Basis, und |
|
d) |
gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen für Kraftfahrzeuge. |
Artikel 49
Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit und den Dialog in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft zu fördern.
(2) Zu den Bereichen, in denen Maßnahmen in Erwägung gezogen werden können, zählen unter anderem die Agrarpolitik, die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Struktur der landwirtschaftlichen Sektoren sowie geografische Angaben.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf eine nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundene Maßnahmen und Vorschriften, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, sowie bei der Förderung einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten.
Artikel 50
Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Fischerei und maritime Angelegenheiten. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres, die Prävention und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und die Umsetzung eines ökosystembasierten Bewirtschaftungsansatzes zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien können im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen und multilateralen Foren (Vereinte Nationen, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) im Hinblick auf die Erhaltung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenarbeiten und Informationen austauschen. Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um
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a) |
auf der Grundlage wirksamer Bewirtschaftungsmaßnahmen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der weit wandernden Fischbestände in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet im westlichen und mittleren Pazifik zu gewährleisten, unter anderem indem sie im Einklang mit den einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und anderen internationalen Instrumenten die besonderen Bedürfnisse kleiner Inselentwicklungsstaaten und -gebiete uneingeschränkt anerkennen und die Transparenz der Entscheidungsfindung gewährleisten, |
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b) |
die Erhaltung und rationelle Nutzung der lebenden Meeresschätze, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis fallen, zu gewährleisten, wozu unter anderem auch Bemühungen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in dem Gebiet gehören, das unter das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis fällt, |
|
c) |
die Annahme und Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände zu gewährleisten, die in den Zuständigkeitsbereich der regionalen Fischereiorganisation für den südlichen Pazifik fallen, und |
|
d) |
den Beitritt zu den regionalen Fischereiorganisationen zu unterstützen, bei denen eine Vertragspartei Mitglied und die andere Vertragspartei beitretende Vertragspartei ist. |
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein integriertes Konzept für maritime Angelegenheiten auf internationaler Ebene zu fördern.
(4) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen zweijährlichen Dialog auf der Ebene hoher Beamter, um den Dialog und die Zusammenarbeit zu intensivieren und Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik und der maritimen Angelegenheiten auszutauschen.
Artikel 51
Beschäftigung und Soziales
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, unter anderem im Zusammenhang mit der sozialen Dimension der Globalisierung und des demografischen Wandels. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Beschäftigung und Arbeitsfragen zu fördern. Die Zusammenarbeit kann folgende Bereiche umfassen: Beschäftigungspolitik, Arbeitsrecht, Gender-Fragen, Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz, soziale Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes, Arbeitsbeziehungen, sozialer Dialog, lebenslange Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten, Jugendbeschäftigung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, soziale Verantwortung von Unternehmen und menschenwürdige Arbeit.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit zur Unterstützung eines Globalisierungs-prozesses, der allen Menschen zugutekommt, sowie zur Förderung der produktiven Vollbeschäfti-gung und der menschenwürdigen Arbeit als wesentlicher Faktoren für nachhaltige Entwicklung und Armutsminderung. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien an die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Achtung, Förderung und wirksamen Umsetzung international anerkannter Arbeitsnormen und -rechte, wie sie insbesondere in der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit niedergelegt sind.
(4) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich festgelegten spezifischen Programmen und Projekten und sowie von Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.
TITEL IX
INSTITUTIONELLER RAHMEN
Artikel 52
Andere Abkommen oder Vereinbarungen
(1) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarungen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Spezifische Abkommen und Vereinbarungen dieser Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens geschlossen werden, sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens. Bestehende Abkommen und Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind nicht Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(2) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt in keiner Weise die Auslegung oder Anwendung anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien, einschließlich der spezifischen Abkommen nach Absatz 1. Insbesondere ersetzen oder berühren die Bestimmungen dieses Abkommens in keiner Weise die Streitbeilegungs- oder Kündigungsbestimmungen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 53
Gemischter Ausschuss
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abgehalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, seine allgemeinen Ziele zu fördern und die Gesamtkohärenz der Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland zu wahren.
(3) Der Gemischte Ausschuss
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a) |
fördert die wirksame Durchführung dieses Abkommens, |
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b) |
verfolgt die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, |
|
c) |
ersucht Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen spezifischen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, die nach Artikel 52 Absatz 1 Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens sind, gegebenenfalls um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte, |
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d) |
führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel, |
|
e) |
legt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens fest, |
|
f) |
sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten, |
|
g) |
bemüht sich um Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, |
|
h) |
prüft die von einer Vertragspartei nach Artikel 54 vorgelegten Informationen und |
|
i) |
gibt Empfehlungen ab und fasst gegebenenfalls Beschlüsse zur Umsetzung bestimmter Aspekte dieses Abkommens. |
(4) Der Gemischte Ausschuss handelt einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die sich mit besonderen Fragen befassen.
(5) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Neuseeland zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien geführt. Er tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen.
Artikel 54
Modalitäten für die Durchführung des Abkommens und die Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.
(2) Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 8 wird jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses beigelegt. Zum Zwecke der Streitbeilegung legen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss sämtliche Informationen vor, die zur gründlichen Prüfung des Sachverhalts erforderlich sind.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr nachdrückliches gemeinsames Eintreten für die Menschenrechte und die Nichtverbreitung und kommen überein, dass eine Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei einen besonders ernsten und schweren Verstoß gegen eine Verpflichtung begangen hat, die nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 als wesentliches Element dieses Abkommens gilt, und dass dieser Verstoß eine Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit in der Welt darstellt und damit eine sofortige Reaktion erfordert, die andere Vertragspartei unverzüglich über diesen Sachverhalt und über die geeignete(n) Maßnahme(n) unterrichtet, die sie im Rahmen dieses Abkommens zu treffen gedenkt. Die notifizierende Vertragspartei unterrichtet den Gemischten Ausschuss über die Notwendigkeit dringender Konsultationen zu dieser Angelegenheit.
(4) Ein besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die wesentlichen Elemente könnte außerdem als Grund für geeignete Maßnahmen gemäß dem gemeinsamen institutionellen Rahmen nach Artikel 52 Absatz 1 dienen.
(5) Der Gemischte Ausschuss dient als Forum für den Dialog, und die Vertragsparteien sind nach besten Kräften bestrebt, in dem unwahrscheinlichen Fall, dass eine in Absatz 3 beschriebene Situation entsteht, eine gütliche Lösung zu finden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Konsultationen und spätestens 30 Tage nach dem Tag der Notifikation nach Absatz 3 eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, wird die Angelegenheit an die Ministerebene verwiesen, auf der über einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen weitere Konsultationen stattfinden.
(6) Wird innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Konsultationen auf Ministerebene und spätestens 45 Tage nach dem Tag der Notifikation keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, kann die notifizierende Vertragspartei beschließen, die nach Absatz 3 notifizierten geeigneten Maßnahmen zu treffen. In der Union wäre für den Beschluss zur Aussetzung des Abkommens Einstimmigkeit erforderlich. In Neuseeland würde der Aussetzungsbeschluss von der Regierung in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Neuseelands gefasst werden.
(7) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „geeignete Maßnahmen“ die teilweise oder vollständige Aussetzung oder die Kündigung dieses Abkommens beziehungsweise eines anderen spezifischen Abkommens, das Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens nach Artikel 52 Absatz 1 ist, nach den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Abkommens. Geeignete Maßnahmen, die von einer Vertragspartei zur teilweisen Aussetzung des vorliegenden Abkommens getroffen werden, gelten nur für die Bestimmungen der Titel I bis VIII. Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen muss Maßnahmen der Vorrang eingeräumt werden, die die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen, die Artikel 52 Absatz 2 unterliegen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem vorliegenden Abkommen stehen und mit dem Völkerrecht übereinstimmen.
(8) Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung der Situation, die der Grund für die Maßnahmen im Sinne dieses Artikels waren. Die Vertragspartei, die geeignete Maßnahmen trifft, hebt sie auf, sobald dies angebracht ist, und in jedem Fall, sobald die Umstände, die zu ihrer Anwendung geführt haben, nicht mehr bestehen.
TITEL Х
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 55
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Neuseeland andererseits.
Artikel 56
Offenlegung von Informationen
(1) Dieses Abkommen lässt die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Rechtsakte der Union bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten unberührt.
(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.
Artikel 57
Änderung
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen treten zu dem jeweils von den Vertragspartien vereinbarten Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 58
Inkrafttreten, Laufzeit und Notifikation
(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifizieren.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Neuseeland und die Union einvernehmlich ausgewählte Bestimmungen dieses Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden. Diese vorläufige Anwendung beginnt dreißig Tage nach dem Tag, an dem Neuseeland und die Union einander den Abschluss der jeweiligen internen Verfahren notifizieren, die zur vorläufigen Anwendung des Abkommens notwendig sind.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.
(4) Die Notifikationen nach diesem Artikel werden an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Neuseelands gerichtet.
Artikel 59
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Neuseelands andererseits, jedoch nicht für Tokelau.
Artikel 60
Verbindliche Fassungen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen dieses Abkommens befassen die Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit.
Съставено в Брюксел на пети октомври през две хиляди и шестнадесета година.
Hecho en Bruselas, el cinco de octubre de dos mil dieciséis.
V Bruselu dne pátého října dva tisíce šestnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den femte oktober to tusind og seksten.
Geschehen zu Brüssel am fünften Oktober zweitausendsechzehn.
Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta oktoobrikuu viiendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.
Done at Brussels on the fifth day of October in the year two thousand and sixteen.
Fait à Bruxelles, le cinq octobre deux mille seize.
Sastavljeno u Bruxellesu petog listopada godine dvije tisuće šesnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì cinque ottobre duemilasedici.
Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada piektajā oktobrī.
Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų spalio penktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év október havának ötödik napján.
Magħmul fi Brussell, fil-ħames jum ta’ Ottubru fis-sena elfejn u sittax.
Gedaan te Brussel, vijf oktober tweeduizend zestien.
Sporządzono w Brukseli dnia piątego października roku dwa tysiące szesnastego.
Feito em Bruxelas, em cinco de outubro de dois mil e dezasseis.
Întocmit la Bruxelles la cinci octombrie două mii șaisprezece.
V Bruseli piateho októbra dvetisícšestnásť.
V Bruslju, dne petega oktobra leta dva tisoč šestnajst.
Tehty Brysselissä viidentenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.
Som skedde i Bryssel den femte oktober år tjugohundrasexton.
Voor het Koninkrijk België
Pour le Royaume de Belgique
Für das Königreich Belgien
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
За Република България
Za Českou republiku
For Kongeriget Danmark
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Za Republiku Hrvatsku
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā –
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Magyarország részéről
Għar-Repubblika ta' Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Pentru România
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
For New Zealand
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29.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/31 |
Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975)
Gemäß der Notifizierung C.N.742.2016.TREATIES — XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 1. Januar 2017 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft:
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Anlage 6, neue Erläuterung 0.42a Eingefügt wird eine neue Erläuterung zu Artikel 42a mit folgendem Wortlaut:
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Anlage 2 Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i: Ziffer i erhält folgende Fassung:
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Anlage 2 Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iii: Ziffer iii erhält folgende Fassung:
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Anhang 2 neuer Artikel 5: Nach dem geänderten Artikel 4 wird eingefügt: „Artikel 5 Fahrzeuge mit einem Schiebeplanendach (1) Die Artikel 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge mit Schiebeplanendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen. (2) Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Ziffern i bis iii entsprechen.
Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.“ |
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Anhang 2 Zeichnung Nr. 9: Die vorhandene Zeichnung Nr. 9 erhält folgende Fassung: „Zeichnung Nr. 9 BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES FAHRZEUGS MIT SCHIEBEPLANEN Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung: Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung
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Anhang 2 neue Zeichnung Nr. 10: Nach der neuen Zeichnung Nr. 9 wird eingefügt: „Zeichnung Nr. 10 BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES FAHRZEUGS MIT DACHSCHIEBEPLANE Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung: Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung:
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Anlage 7 Teil I Artikel 5 Absatz 2 Ziffer i: Ziffer i erhält folgende Fassung:
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Anlage 7 Teil I Artikel 5 Absatz 2 Ziffer iii: Ziffer iii erhält folgende Fassung:
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Anlage 7 Teil I neuer Artikel 6: Nach dem geänderten Artikel 5 wird eingefügt: „Artikel 6 Behälter mit einem Schiebeplanendach (1) Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 gelten für Behälter mit Schiebeplanendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen. (2) Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Ziffern i bis iii entsprechen.
Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.“ |
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Anhang 7 Zeichnung Nr. 9: Die vorhandene Zeichnung Nr. 9 erhält folgende Fassung: „Zeichnung Nr. 9 BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES BEHÄLTERS MIT SCHIEBEPLANEN Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung: Zeichnung Nr. 9, Fortsetzung:
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Anhang 7 neue Zeichnung Nr. 10: Nach der neuen Zeichnung Nr. 9 wird eingefügt: „Zeichnung Nr. 10 BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES BEHÄLTERS MIT DACHSCHIEBEPLANE Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung: Zeichnung Nr. 10, Fortsetzung:
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VERORDNUNGEN
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29.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/45 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2080 DER KOMMISSION
vom 25. November 2016
zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Magermilchpulvermarkt hinsichtlich der Preiserholung und der großen Höhe der Interventionsbestände empfiehlt es sich, den Verkauf von Interventionsmagermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 zu eröffnen. |
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(2) |
Um die Interventionsverkäufe auf angemessene Weise verwalten zu können, ist der Zeitpunkt festzusetzen, vor dem das zu verkaufende Magermilchpulver in die öffentliche Intervention übernommen worden sein muss. |
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(3) |
Gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2016/1240 müssen die Fristen für die Einreichung von Angeboten, die Mindestmenge, für die ein Angebot eingereicht werden kann und der Betrag der Sicherheit, die bei Abgabe eines Angebots zu leisten ist, festgelegt werden. |
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(4) |
Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 müssen die Fristen festgelegt werden, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission alle zulässigen Angebote mitteilen müssen. |
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(5) |
Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten ihre Mitteilungen an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (3) abgeben. |
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(6) |
Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Der Verkauf von vor dem 1. November 2015 eingelagertem Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens wird unter den Bedingungen des Titels II Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 eröffnet.
Artikel 2
Einreichung von Angeboten
(1) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung läuft am 13. Dezember 2016 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab.
(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung. Sie endet jeweils am ersten und am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Im August endet die Frist am vierten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) und im Dezember am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit.
(3) Die Angebote sind bei den von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen einzureichen (4).
Artikel 3
Menge pro Angebot und Maßeinheit
Die Mindestmenge Magermilchpulver, für die ein Angebot eingereicht werden kann, beträgt 20 Tonnen.
Der Angebotspreis entspricht dem Preis je 100 Kilogramm Erzeugnis.
Artikel 4
Sicherheit
Bei Einreichung eines Angebots für den Verkauf von Magermilchpulver wird eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR/Tonne an die Zahlstelle geleistet, bei der das Angebot eingereicht wird.
Artikel 5
Mitteilung an die Kommission
Die Mitteilung gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1240 muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 bis 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) an den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Tagen erfolgen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. November 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.
(3) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
(4) Die Anschriften der Zahlstellen sind auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar: http://ec.europa.eu/agriculture/milk/policy-instruments/index_de.htm.
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29.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/48 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2081 DER KOMMISSION
vom 28. November 2016
zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd produziert wird
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
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(1) |
Am 18. April 2012 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012 des Rates (2) (im Folgenden „angefochtene Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China ein, der zwischen 14,6 % und 52,2 % lag; zuvor war eine Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3) durchgeführt worden. |
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(2) |
Mit Urteil vom 20. Mai 2015 (4) hob das Gericht der Europäischen Union die angefochtene Verordnung auf, soweit sie Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd, einen kooperierenden ausführenden Hersteller in China, betrifft. Das Gericht befand, dass die Argumentation des Rates hinsichtlich der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle in zwei Punkten nicht im Einklang mit Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stehe. |
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(3) |
Im Anschluss an das Urteil des Gerichts der Europäischen Union gab die Kommission bekannt, dass sie beschlossen habe, die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Oxalsäure zum Zweck der Umsetzung des Urteils bezüglich des Unternehmens Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd wieder aufzunehmen. |
B. UMSETZUNG
1. Zollsatz zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)
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(4) |
Wie in den Erwägungsgründen 66 und 83 der angefochtenen Verordnung dargelegt, hatte Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd den Einwand erhoben, dass die Kommission es bei der Schadensspannenberechnung versäumt habe, eine Berichtigung von 6,5 %, die dem normalen Zollsatz entspricht, voll zu berücksichtigen. |
|
(5) |
Die Kommission hatte in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, dass der Einwand gerechtfertigt war, und die Berechnungen hinsichtlich der Schadensspanne wie folgt angepasst: Der endgültige gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis wurde in der Weise berechnet, dass dem gewogenen durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreis frei Grenze der Union von Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd für die beiden Typen von Oxalsäure (gereinigt und ungereinigt) zunächst 6,5 % Zollsatz und anschließend ein Festbetrag von 10 EUR/Tonne für nach der Einfuhr angefallene Kosten hinzugerechnet wurden. |
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(6) |
Daraus ergab sich eine Verringerung der Schadensspanne von Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd auf 18,7 %. Wie in den Erwägungsgründen 83 und 87 der angefochtenen Verordnung bereits angeführt, lag die gesenkte Schadensspanne nach wie vor über der für Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd festgesetzten Dumpingspanne (14,6 %), die die Grundlage für den eingeführten Antidumpingzoll bildet. |
2. Für die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne) herangezogene Gewinnspanne
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(7) |
Wie unter den Erwägungsgründen 142 und 143 der Verordnung (EU) Nr. 1043/2011 der Kommission (5) zur Einführung vorläufiger Maßnahmen im vorliegenden Fall dargelegt und in der angefochtenen Verordnung bestätigt, betrug der bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle zugrunde gelegte Gewinn 8 % des Umsatzes; diese Gewinnspanne wurde als der Gewinn angesehen, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne schädigendes Dumping hätte erzielen können. Die dieser Zahl zugrunde liegenden Erwägungen werden im Folgenden erörtert. |
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(8) |
In der Untersuchung, die zu der angefochtenen Verordnung führte, war festgestellt worden, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum entweder Verluste oder aber einen sehr begrenzten Gewinn machte. Das Niveau der Gewinne reichte nicht aus, um mittelfristig die Produktion aufrechtzuerhalten. Während des Bezugszeitraums der Ausgangsuntersuchung waren zudem erhebliche Mengen zu Preisen eingeführt worden, die im Durchschnitt niedriger waren als die Preise, bei denen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung Dumping festgestellt worden war. Diese Niedrigpreiseinfuhren hatten negative Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union. Aus diesem Grund konnte das Gewinnniveau, das der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum tatsächlich erzielte, nicht als Gewinn angesehen werden, mit dessen Erzielung der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen nach vernünftigem Ermessen rechnen könnte. |
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(9) |
In der Ausgangsuntersuchung hatte die Kommission darüber hinaus keine Daten hinsichtlich der Gewinne des Wirtschaftszweiges der Union aus einem Zeitraum vor dem Bezugszeitraum erhoben. Demzufolge lagen für den Wirtschaftszweig der Union keine Gewinndaten aus einem dem Bezugszeitraum unmittelbar vorausgehenden Zeitraum vor, die als angemessene Gewinnspanne für die Berechnung der Schadensspanne hätten dienen können. Nach der Unterrichtung wandte Yuanping ein, dass die Dienststellen der Kommission für eine angemessene Beurteilung im Rahmen der Feststellung des Zielgewinns Informationen, die nicht in den Bezugszeitraum fielen, hätten zugrunde legen sollen. |
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(10) |
Dieser Einwand wurde zurückgewiesen. Die Gerichte der EU haben der Kommission bezüglich des Zeitraums, der für den Zweck der Ermittlung der Schädigung zu berücksichtigen ist, einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt (6). Zu Beginn der Ausgangsuntersuchung legte die Kommission einen Datenerhebungszeitraum, d. h. den Bezugszeitraum, für die Schadensbewertung fest (1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010); Daten, die nicht in diesen Zeitraum fielen, wurden nicht erhoben. Darüber hinaus hat sich die Kommission, wie in Erwägungsgrund 23 erläutert, im Rahmen dieser Wiederaufnahme der Untersuchung auf die Informationen zu stützen, die bei der Ausgangsuntersuchung zur Verfügung standen. |
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(11) |
Die Kommission prüfte daher den Zielgewinn, den der Antragsteller in der Untersuchung vorgeschlagen hatte, die zu der angefochtenen Verordnung führte. Im Antrag war für die Berechnung der Schadensspanne eine Zielgewinnspanne von 10 % vorgeschlagen worden. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die Gewinnspanne, die der Rat in einer früheren, Einfuhren von Oxalsäure aus Indien und der Volksrepublik China betreffenden Untersuchung aus dem Jahr 1991 zugrunde gelegt hatte, 10 % (7) betrug. Der Antragsteller rechtfertigte diese Zahl damit, dass ein derartiges Rentabilitätsniveau bei voller Kapazitätsauslastung erreicht werden könne. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Gewinnspanne bezieht sich jedoch nicht auf Daten über Gewinne, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne gedumpte Einfuhren tatsächlich erzielt wurden, sondern auf die theoretische Situation einer vollen Kapazitätsauslastung. In Anbetracht dessen, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass die volle Kapazitätsauslastung, auf die er seinen vorgeschlagenen Zielgewinn stützt, unter normalen Marktbedingungen ohne gedumpte Einfuhren erreicht wurde oder hätte erreicht werden können, konnte der geltend gemachte Zielgewinn nicht verwendet werden. |
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(12) |
In Anbetracht dieser Umstände prüfte die Kommission die Gewinnspanne, die in anderen Untersuchungen bezüglich des Chemiesektors, die ebenso kapitalintensive und mit ähnlichen Produktionsverfahren arbeitende Wirtschaftszweige wie die Oxalsäurewirtschaft betrafen, festgesetzt worden war. |
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(13) |
Was die in früheren Untersuchungen betreffend den Chemiesektor (8) verwendeten Gewinnspannen (unter Einschluss der in der früheren, Oxalsäure betreffenden Untersuchungen zugrunde gelegten Gewinnspanne) anbelangt, so wurde festgestellt, dass im Durchschnitt eine Gewinnspanne von rund 8 % als angemessener Gewinn betrachtet wurde, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen ohne schädigendes Dumping erzielen könnte. |
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(14) |
Die Kommission prüfte darüber hinaus die Gewinnspannen, die in Untersuchungen bezüglich anderer, ähnlich kapitalintensiver Sektoren wie des Chemiesektors zugrunde gelegt worden waren. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die in diesen Untersuchungen (9) zugrunde gelegte Gewinnspanne mit der für den Chemiesektor (einschließlich der Oxalsäurewirtschaft) ermittelten, durchschnittlichen Gewinnspanne kohärent war. |
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(15) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen und in Ermangelung von Daten über das tatsächliche Rentabilitätsniveau, das der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum unter normalen Bedingungen ohne schädigendes Dumping erzielen könnte, hielt es die Kommission für angezeigt, eine solche angemessene Gewinnspanne unter Zugrundelegung der in Antidumpinguntersuchungen zu anderen chemischen Wirtschaftszweigen sowie zu Wirtschaftszweigen mit ähnlichen Merkmalen (beispielsweise Kapitalintensität) festgestellten durchschnittlichen Gewinnspannen zu ermitteln. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass 8 % eine Gewinnspanne darstellt, mit deren Erzielung der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, nach vernünftigem Ermessen rechnen könnte und dass diese Gewinnspanne folglich bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle zugrunde gelegt werden sollte. |
C. UNTERRICHTUNG
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(16) |
Die Kommission führte am 29. Juni 2016 eine Unterrichtung über die vorstehend genannten Tatsachen und Erwägungen durch. Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd und der Wirtschafszweig der Union erhielten die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. |
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(17) |
Die Stellungnahmen gingen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ein und wurden gebührend berücksichtigt. Zusätzlich fand am 11. August 2016 eine Anhörung unter Beteiligung der Dienststellen der Kommission und von Yuanping statt. |
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(18) |
Infolge der eingegangenen Stellungnahmen interessierter Parteien wurde an dem ursprünglichen Unterrichtungsdokument vom 29. Juni 2016 eine Reihe von Änderungen vorgenommen. Aus diesem Grund führte die Kommission am 24. August 2016 eine erneute Unterrichtung interessierter Parteien über die vorstehend genannten Tatsachen und Erwägungen durch. |
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(19) |
Im Anschluss an die Unterrichtung wandte Oxaquim ein, dass nicht klar sei, ob die in Erwägungsgrund 4 erwähnte Forderung von Yuanping vollständig oder nur teilweise gerechtfertigt gewesen sei. Die Kommission bestätigte, dass die Forderung im Ganzen gerechtfertigt war. Wie in den Erwägungsgründen 5 und 6 im Einzelnen erläutert, spiegelte die von der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung durchgeführte, angepasste Berechnung die Stellungnahmen Yuanpings zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung in vollem Umfang wider. |
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(20) |
Yuanping seinerseits behauptete, dass die Kommission zur Rechtfertigung der in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen bei der Umsetzung des Gerichtsurteils eine nachträgliche Sachaufklärung vorgenommen habe. Laut der Aussage von Yuanping werde dies durch die Tatsache belegt, dass sich die Kommission auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 des Rates (10) stütze, die erst nach der Beurteilung des Zielgewinns im derzeitigen Verfahren veröffentlicht worden sei. Yuanping machte geltend, dass eine solche nachträgliche Sachaufklärung nicht zur Rechtfertigung der ursprünglichen Feststellungen genutzt werden könne. Dieses Vorbringen entsprach nicht den Tatsachen und wurde aus folgenden Gründen abgelehnt. |
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(21) |
Erstens ist das Vorbringen von Yuanping in Bezug auf die Fälle, die bei der Beurteilung des Zielgewinns zugrunde gelegt worden waren (und von denen in der Verordnung nur wenige genannt werden), sachlich unrichtig. In all diesen Fällen, einschließlich der Verordnung, auf die Yuanping im Vorstehenden Bezug nimmt, war die Feststellung des Zielgewinns bereits vorläufig oder endgültig erfolgt, bevor der Zielgewinn im Rahmen der Ausgangsuntersuchung bestimmt wurde. |
|
(22) |
Zweitens muss die Kommission für die Umsetzung des Gerichtsurteils nach Artikel 266 AEUV für diejenigen in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen, bei denen das Gericht die Begründung nach Artikel 296 AEUV für unzureichend erachtete, eine Begründung vorlegen. Dabei hat sich die Kommission auf Informationen zu stützen, die bei der Ausgangsuntersuchung zur Verfügung standen. |
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(23) |
Demensprechend begründete die Kommission diese Feststellungen, beispielsweise die Verwendung von 8 % als Zielgewinn, unter ausschließlicher Nutzung von Informationen, auf die sie sich bereits während der Ausgangsuntersuchung gestützt hatte. |
|
(24) |
Darüber hinaus befanden sich sämtliche, von der Kommission in der vorliegenden Verordnung dargelegten Informationen bereits in den Akten der Ausgangsuntersuchung oder waren zu dem betreffenden Zeitpunkt öffentlich zugänglich. Diese Informationen wurden Yuanping im Kontext dieser Untersuchung erneut übermittelt; dies zeigt, dass die Kommission in ihrer verbesserten Begründung keine neuen Beweise verwendete. |
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(25) |
Yuanping machte ferner geltend, dass ein Verwaltungsverfahren zur Berichtigung der vom Gericht festgestellten Fehler nicht ausreiche. |
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(26) |
Dieses Argument wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte nicht fest, dass die Feststellungen der Kommission sachlich oder inhaltlich falsch seien. Stattdessen stellte das Gericht fest, dass die angefochtene Verordnung teilweise nicht hinreichend begründet sei. Die Übermittlung einer erweiterten und verbesserten Begründung im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 296 AEUV ist das geeignete Mittel, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen. |
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(27) |
Zum Schluss wandte Yuanping ein, dass die von der Kommission in Bezug auf nach der Einfuhr angefallene Kosten verwendete Zahl, nämlich 10 EUR/Tonne, zu niedrig sei. Zur Stützung dieses Vorbringens übermittelte Yuanping der Kommission Belege in Form mehrerer Rechnungen aus dem Jahr 2016, in denen die nach der Einfuhr angefallenen Kosten angeblich höher waren. |
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(28) |
Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung für die nach der Einfuhr angefallenen Kosten verwendeten Zahlen waren das Ergebnis verifizierter Informationen kooperierender unabhängiger Einführer. Diesbezüglich hat Yuanping keine Begründung vorgetragen, warum die Kommission diese Zahl unter Verwendung nicht verifizierter Daten aus einem nicht in den Zeitraum der Ausgangsuntersuchung fallenden Zeitraum neu berechnen sollte. |
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(29) |
Diese Verordnung entspricht der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingerichteten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhren von Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917110091) eingereiht wird, ihren Ursprung in der VR China hat und von Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd (TARIC-Zusatzcode B232) produziert wird, wird ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 14,6 % eingeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 325/2012 DES RATES vom 12. April 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (ABl. L 106 vom 18.4.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Ab 20. Juli 2016: Verordnung (EU) 2016/1036.
(4) Rechtssache T-310/12 Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd/Rat der Europäischen Union.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1043/2011 der Kommission vom 19. Oktober 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 1).
(6) Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon AE und andere/Rat (Rechtssache C-121/86, Slg. 1989, 3919).
(7) Verordnung (EWG) Nr. 1472/91 der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und China und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der Tschechoslowakei (ABl. L 138 vom 1.6.1991, S. 62) (Erwägungsgrund 45), bestätigt durch folgende endgültige Verordnung: Verordnung (EWG) Nr. 3434/91 des Rates vom 25. November 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (ABl. L 326 vom 28.11.1991, S. 6), (Erwägungsgrund 26).
(8) Siehe unter anderem Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 1).
(9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom14.5.2011, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 2093/2002 des Rates vom 26. November 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Indien (ABl. L 323 vom 28.11.2002, S. 1).
(10) Siehe Fußnote 8.
BESCHLÜSSE
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29.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/53 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/2082 DES RATES
vom 28. November 2016
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) zur Einrichtung der Militäroperation der Europäischen Union Atalanta (im Folgenden „Atalanta“) angenommen. |
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(2) |
Durch den Beschluss 2014/827/GASP des Rates (2) vom 21. November 2014 wurde die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP geändert und Atalanta bis zum 12. Dezember 2016 verlängert. |
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(3) |
Die 2016 durchgeführte strategische Überprüfung Atalantas hat zu dem Schluss geführt, dass das Mandat der Operation bis Dezember 2018 verlängert werden sollte. |
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(4) |
Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Operation — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag für den Zeitraum vom 13. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich auf 11 064 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates (*1) genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %. (*1) Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).“ " |
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2. |
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die EU-Militäroperation endet am 31. Dezember 2018.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).
(2) Beschluss 2014/827/GASP des Rates vom 21. November 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 19).
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29.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/55 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/2083 DES RATES
vom 28. November 2016
zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 22. Juli 2014 den Beschluss 2014/486/GASP (1) über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) angenommen. |
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(2) |
Mit dem Beschluss 2014/486/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2015/2249 (2), wurde die EUAM Ukraine mit einem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum bis zum 30. November 2016 und mit einem Mandat für den Zeitraum bis zum 30. November 2017 ausgestattet. |
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(3) |
Der Rat hat am 12. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/712 (3) angenommen, mit dem der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den Zeitraum bis zum 30. November 2016 angepasst wurde. |
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(4) |
Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 sollte ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag vorgesehen werden, und der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/486/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine bis zum 30. November 2014 beläuft sich auf 2 680 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 beläuft sich auf 13 100 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 beläuft sich auf 17 670 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 beläuft sich auf 20 800 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.“ |
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2. |
In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUAM Ukraine generiert werden, bis zum durch den Rat nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU festgelegten Geheimhaltungslevel an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und Frontex getroffen.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. ŽIGA
(1) Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42).
(2) Beschluss (GASP) 2015/2249 des Rates vom 3. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 38).
(3) Beschluss (GASP) 2016/712 des Rates vom 12. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 11).
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29.11.2016 |
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L 321/57 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2084 DER KOMMISSION
vom 10. Juni 2016
über die Staatliche Beihilfe SA.38132 (2015/C) (ex 2014/NN) — Zusätzliche Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen zugunsten von Arfea
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3472)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den oben genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Auf elektronischem Wege meldeten die italienischen Behörden am 9. Januar 2014 nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV die zusätzliche Ausgleichsleistung an, die Arfea (Aziende Riunite Filovie ed Autolinee) vom Regionalen Verwaltungsgericht von Piemont für die Erbringung von Leistungen des Buspersonenverkehrs auf der Grundlage von Konzessionen zugesprochen wurde, die von der italienischen Region Piemont („Region“) im Zeitraum 1997-1998 („Überprüfungszeitraum“) vergeben worden waren. |
|
(2) |
Diese Anmeldung wurde unter der Nummer SA.38132 registriert. Nach einem Auskunftsersuchen, das von der Kommission am 7. Februar 2014 versandt wurde, um zu klären, ob die zusätzliche Ausgleichsleistung gezahlt worden war, bestätigte die Region am 11. März 2014, dass sie Arfea die zusätzliche Ausgleichsleistung am 7. Februar 2014 gezahlt habe, das heißt, nachdem die italienische Regierung die Maßnahme bei der Kommission angemeldet hatte. Die Maßnahme wird daher als nicht angemeldete Maßnahme eingestuft. |
|
(3) |
Weitere Informationen wurden von den italienischen Behörden am 7. April 2014 und am 21. Mai 2014 beigebracht; nach einem Auskunftsersuchen, das von der Kommission am 24. Juli 2014 versandt wurde, wurden von den italienischen Behörden am 20. August 2014 zusätzliche Informationen beigebracht. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 unterrichtete die Kommission Italien darüber, dass sie beschlossen hatte, bezüglich der Beihilfe das in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) vorgesehene Verfahren einzuleiten. Die italienischen Behörden übermittelten ihre Bemerkungen zum Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 16. April 2015. |
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(5) |
In ihrem Beschluss zur Verfahrenseinleitung, der im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht wurde, forderte die Kommission die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu der Maßnahme zu übermitteln. |
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(6) |
Die einzige Beteiligte, die in Antwort auf den Einleitungsbeschluss eine Stellungnahme übermittelte, war Arfea, die Begünstigte der Maßnahme. Ihre Stellungnahme ging am 30. Juli 2015 ein und wurde am 18. August 2015 an Italien weitergeleitet, das die Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äußern. Die Stellungnahme Italiens wurde mit Schreiben vom 24. September 2015 übermittelt. |
2. DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
2.1. Das Unternehmen und die erbrachten Dienstleistungen
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(7) |
Arfea ist ein privates Unternehmen, das Dienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs auf der Grundlage von Konzessionen sowie private gewerbliche Verkehrsleistungen erbringt. Konkret betrieb Arfea nach Auskunft der italienischen Behörden im gesamten Überprüfungszeitraum (1997 und 1998) in der Provinz Alessandria und der Provinz Asti („Provinzen“) als Konzessionär ein Netz von Busverbindungen. Das Unternehmen erbrachte auch andere private Dienstleistungen wie etwa touristische Dienstleistungen und Busvermietungen. |
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(8) |
Nach Auskunft der italienischen Behörden hat die Region Arfea bereits einen Beitrag aus öffentlichen Mitteln für den oben erwähnten Dienst im Zeitraum 1997-1998 gezahlt, entsprechend dem Rahmenbeschlusses der Regionalregierung (Delibera della Giunta Regionale oder D.G.R.) Nr. 658-2041 vom 16. Februar 1984 („Rahmenbeschluss von 1984“) zur Durchführung des Gesetzes Nr. 151/1981 (3) und des Regionalgesetzes Nr. 16/1982 (4). Mit diesen Gesetzen wurden die Vorschriften für die Gewährung von Beiträgen aus öffentlichen Mitteln für Investitionen und Betriebsdefizite von Körperschaften oder Unternehmen, die Personenverkehrsdienste erbringen, festgelegt. Nach Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 16/1982 sind derartige Dienstleistungen solche, die „normalerweise zum gemeinsamen Transport von Menschen oder Waren dienen und kontinuierlich oder periodisch gegen Tarifentgelte, zu festgelegten Zeiten und mit festgelegter Frequenz sowie mit festen Strecken und undifferenziertem Angebot“ erbracht werden. 1997 beantragte Arfea für das Jahr 1997 ebenfalls nach Artikel 12 des Gesetzes Nr. 472/1999 einen zusätzlichen Beitrag aus öffentlichen Mitteln der Region und erhielt diesen bewilligt. Da dieser Beitrag aus öffentlichen Mitteln Arfea offenbar zehn Jahre, bevor die Kommission dem italienischen Staat ihr erstes Auskunftsersuchen zusandte, zugesprochen wurde, wird zu diesem Beitrag in dem vorliegenden Beschluss kein Urteil abgegeben. |
|
(9) |
2007 stellte Arfea nach einem Urteil des Consiglio di Stato (oberstes Verwaltungsgericht Italiens), das einem Transportdienstleister direkt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates (5) zusätzlich zu der Ausgleichsleistung, die dieser bereits nach nationalem Recht (6) erhalten hatte, eine rückwirkende Ausgleichsleistung für Gemeinwohldienstleistungen zugesprochen hatte, unter Berufung auf ebendiese Verordnung einen Antrag auf eine zusätzliche Ausgleichsleistung aus öffentlichen Mitteln der Region für die wirtschaftlichen Nachteile, die sie als Ergebnis der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erlitten habe und die ihr, wie sie angab, 1997 bzw. 1998 auferlegt worden seien. Arfea zufolge konnten mit dem Betrag der Ausgleichsleistung, den sie auf der Basis der nach nationalem Recht vorgenommenen Berechnungen erhalten hatte, ihre Defizite bei der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen nicht in voller Höhe ausgeglichen werden. Dieser Antrag wurde von der Region mit Bescheiden vom 14. Mai 2007 und 25. Januar 2008 abgelehnt. Durch die Einlegung von Rechtsbehelfen — Nr. 913/2007 und Nr. 438/2008 — gingen Arfea und andere Dienstleister gegen diese Bescheide vor, in denen ihre Anträge um zusätzliche Ausgleichsleistungen abgelehnt worden waren. |
2.2. Die Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts von Piemont (Tribunale Amministrativo Regionale del Piemonte — TAR Piemonte)
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(10) |
Mit seinen Entscheidungen vom 18. Februar 2010 (Sentenze Nr. 976 und Nr. 977/2010) gab das Regionale Verwaltungsgericht von Piemont („Regionales Verwaltungsgericht“) der Beschwerde von Arfea statt und gelangte zu dem Ergebnis, dass sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 einen Anspruch darauf habe, zusätzliche Ausgleichsleistungen für die von ihr erbrachten Gemeinwohldienstleistungen zu erhalten. |
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(11) |
In diesen Entscheidungen kam das Regionale Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass einem Unternehmen, das eine Gemeinwohldienstleistung erbringt, seine Forderung nach Erstattung der tatsächlich mit der Erbringung dieser Dienstleistung entstandenen Kosten nicht abgeschlagen werden könne. Die unzureichende Höhe des Beitrags, der von Italien gewährt wurde, habe für den Konzessionär einen ungerechtfertigten Nachteil dargestellt. Das Regionale Verwaltungsgericht vertrat des Weiteren die Ansicht, dass Arfea einen Anspruch darauf habe, eine Ausgleichsleistung für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen zu erhalten, auch wenn zuvor kein Ersuchen um Entbindung von den Gemeinwohlverpflichtungen gestellt wurde. Dem Regionalen Verwaltungsgericht zufolge war der genaue Betrag der zusätzlichen Ausgleichsleistung, der Arfea geschuldet wurde, von der Region festzusetzen, wobei verlässliche, den Büchern des Unternehmens entnommene Daten zugrunde zu legen seien, die die Differenz zwischen den Kosten, die dem Teil der mit Gemeinwohlverpflichtungen verbundenen Aktivitäten von Arfea zuzuordnen sind, und den entsprechenden Einnahmen ausweisen. Die Region schaffte es jedoch nicht, den Betrag der Ausgleichsleistung zu berechnen, der Arfea, wie vom Regionalen Verwaltungsgericht gefordert, zu zahlen war. |
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(12) |
Durch die Anordnungen (ordinanze istruttorie) Nr. 198 und Nr. 199 vom 14. Februar 2013 bestellte das Regionale Verwaltungsgericht einen Sachverständigen („der Sachverständige“), der die Aufgabe übernehmen sollte zu ermitteln, ob die von Arfea geforderten Beträge (1 446 526 EUR für 1997 und 421 884 EUR für 1998) im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/1969 und den Randnummern 87 bis 95 des Altmark-Urteils berechnet worden waren (7). Aus den Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts (giudizio per l'ottemperanza) Nr. 1070 und Nr. 1071/2013 vom 10. Oktober 2013 geht hervor, dass der Sachverständige ermittelte, dass der von Arfea in Form einer zu geringen Ausgleichsleistung erlittene wirtschaftliche Nachteil 1 196 780 EUR für 1997 und 102 814 EUR für 1998 betrug. Das Regionale Verwaltungsgericht bezifferte dementsprechend die Beträge der zusätzlichen Ausgleichsleistung, die die Region Arfea zu zahlen verpflichtet war, und ordnete an, dass die Zahlung dieser Beträge bis spätestens 7. Februar 2014 erfolge. Die italienischen Behörden bestätigten, dass die Zahlung dieser Beträge an Arfea durch die Region am 7. Februar 2014 erfolgte. |
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(13) |
Die Zahlung dieser zusätzlichen Ausgleichsleistungen an Arfea durch die Region als Folge der Entscheidungen Nr. 1070 und Nr. 1071/2013 stellt die nicht angemeldeten Maßnahmen dar und ist Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. |
2.3. Höhe der zusätzlichen Ausgleichsleistung
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(14) |
Wie im vorherigen Abschnitt geschildert, bestellte das Regionale Verwaltungsgericht einen Sachverständigen, der die zusätzliche Ausgleichsleistung, die Arfea von der Region geschuldet wurde, feststellen sollte. Am 17. Juni 2013 legte der Sachverständige zwei Berichte vor, einen für 1997 und einen für 1998. Der Sachverständige nahm buchhalterische Korrekturen an der von den Gutachtern von Arfea erstellten Berechnung des Betrags der Ausgleichsleistung vor, bestätigte aber, dass die Methodik, die zur Berechnung der zusätzlichen Ausgleichsleistung angewandt wurde, im Einklang mit den Artikeln 10 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und den Randnummern 87 bis 95 des Altmark-Urteils stand. Vom Sachverständigen wurde folgende Methodik angewandt:
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(15) |
In seinen Berichten legt der Sachverständige dar, dass die für die Ermittlung zugrunde gelegten Daten von der Region geprüft wurden. Anders als von den italienischen Behörden behauptet, vertritt der Sachverständige die Ansicht, dass es möglich sei, auf der Grundlage von Arfeas Büchern festzustellen, welche Kosten in Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen, die Arfea nach eigenen Angaben von der Region Piemont auferlegt worden waren, entstanden sind. Dem Sachverständigen zufolge können einige Kosten direkt zugeordnet werden, während einige gemeinsame Kosten nur getrennt werden können, indem eine indirekte Zuordnung solcher Kosten zu den öffentlichen und privaten Aktivitäten Arfeas vorgenommen wird. Die indirekte Zuordnung der gemeinsamen Kosten erfolgte auf der Grundlage von Parametern, die im sogenannten „Basismodell“ (modelli base) angegeben sind, das von Arfea nach eigenem Bekunden auf der Grundlage von Anleitungen, die die Region zur Verfügung gestellt hatte, erstellt worden war (sogenannte „Anleitungen 97“). Solche Parameter gaben den prozentualen Anteil der in der Region für den öffentlichen Stadt- und Überlandverkehr erbrachten Leistungen und den prozentualen Anteil anderer privater Aktivitäten (z. B. Busvermietung) an. Der Sachverständige wandte diese Prozentsätze auf die gemeinsamen Kosten an, für die es angeblich nicht möglich war, getrennte Konten zu führen. |
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(16) |
Was die Konformität mit dem Altmark-Urteil anlangt, so äußerte sich der Sachverständige nicht zu der Frage, ob Arfea tatsächlich mit klar definierten Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden sei, da dies nicht zu seinem Auftrag gehörte. Er bestätigt, dass die Parameter für die Berechnung des öffentlichen Beitrags vom Rahmenbeschluss von 1984 aufgestellt wurden und dass die zusätzliche Ausgleichsleistung, die in seinen Berichten überprüft wurde, nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. |
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(17) |
Der Sachverständige stimmt den Berechnungen, die von den Gutachtern von Arfea zum angemessenen Gewinn vorgenommen wurden, zu; dieser wird als durchschnittliche Kapitalrendite definiert, die auf folgenden Annahmen beruht:
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(18) |
Schließlich vertritt der Sachverständige die Ansicht, dass die Einheitskosten von Arfea in den Jahren 1997 und 1998 denen eines gut geführten Unternehmens, das vergleichbare Dienstleistungen auf dem Markt erbringt, entsprächen. |
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(19) |
Im Ergebnis entsprächen die zusätzlichen Ausgleichsleistungen für 1997 und 1998 (1 196 780 EUR für 1997 und 102 814 EUR für 1998) der Differenz zwischen dem ermittelten Defizit und dem finanziellen Nettoeffekt, abzüglich der bereits von der Region bezahlten Beiträge aus öffentlichen Mitteln. |
2.4. Die Konzessionsvereinbarungen
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(20) |
Die italienischen Behörden gaben 28 Konzessionen (disciplinari di concessione) aus, die Arfea von den Provinzen für die Erbringung von Dienstleistungen auf 27 regionalen Routen und einer interregionalen Route mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer gewährt wurden. Einige dieser Konzessionen waren im Überprüfungszeitraum eindeutig in Geltung, während es im Falle anderer keinen Nachweis für eine Verlängerung gibt, sondern nur einen Nachweis für spätere Änderungen:
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(21) |
Alle Konzessionen sind Jahreskonzessionen, für deren Verlängerung es nötig war, spätestens einen Monat vor dem Ablauf der Konzession ein Ansuchen um Verlängerung zu stellen und eine Konzessionsabgabe zu entrichten. Sämtliche dieser Konzessionen schreiben fest, dass das Unternehmen in vollem Umfang die mit den Dienstleistungen verbundenen Risiken trägt. Mehrere Konzessionen nehmen Bezug auf regionale Tarifentgelttabellen. In fünf Konzessionen wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der Dienstleistungen kein Recht auf Subventionen oder Ausgleichsleistungen irgendwelcher Art begründet. In den übrigen 23 Konzessionen wird darauf hingewiesen, dass der Zugang zu Beiträgen aus öffentlichen Mitteln der Einhaltung der mit den Konzessionen verbundenen Bestimmungen unterliegt und dass die diesbezüglichen Berechnungen auf der Basis des Rahmenbeschlusses von 1984 zu erfolgen haben (10). |
2.5. Gründe für die Einleitung des Verfahrens
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(22) |
Wie im Einleitungsbeschluss erklärt, hegte die Kommission in verschiedener Hinsicht Zweifel, was die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt anlangte. |
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(23) |
Erstens bezweifelte die Kommission, dass die vier Voraussetzungen erfüllt seien, die vom Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) in seiner Rechtsprechung im Fall Altmark niedergelegt worden waren. |
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(24) |
Zweitens hegte die Kommission Zweifel daran, ob die betreffende Maßnahme von der Anmeldepflicht nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 befreit gewesen sei. Insbesondere äußerte die Kommission Zweifel daran, ob, erstens, Arfea von der Region einseitig irgendeine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt worden sei, und ob, zweitens, der in Frage stehende Ausgleichsbetrag alle Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllt habe. Sollte sich herausstellen, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt war, müsste nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ein Urteil zur rechtlichen Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme abgegeben werden. |
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(25) |
Drittens hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Die Kommission bezweifelte, dass Arfea mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder über allgemeine Vorschriften mit Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betraut worden sei. Insoweit die Konzessionsvereinbarungen überhaupt als öffentliche Dienstleistungsaufträge angesehen werden konnten, bezweifelte die Kommission, dass diese Vereinbarungen die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, der den obligatorischen Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge festlegt, erfüllen. Die Kommission hegte auch Zweifel daran, ob die Berechnung der Ausgleichsleistung, die Arfea gewährt wurde, den Voraussetzungen entsprochen habe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Vermeidung übermäßiger Ausgleichsleistungen festgeschrieben sind. |
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(26) |
Viertens hatte die Kommission Zweifel an der genauen Natur der fraglichen Maßnahme. Insbesondere bezweifelte die Kommission, dass die fragliche Maßnahme statt als Gewährung einer Ausgleichsleistung für Gemeinwohlverpflichtungen als Zuerkennung von Schadensersatz für die Erleidung einer unerlaubten Handlung angesehen werden könne; in letzterem Falle liegt kein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vor. |
3. STELLUNGNAHME ITALIENS
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(27) |
In ihrem Vorbringen vertraten die italienischen Behörden den Standpunkt, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle, insbesondere deshalb, weil sie nicht alle Voraussetzungen erfülle, die der Europäische Gerichtshof in seinem Altmark-Urteil festgelegt hatte. Die italienischen Behörden vertraten auch die Ansicht, dass die Ausgleichszahlung, die von der Region gewährt worden war, weder mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 noch mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Einklang gestanden habe. Diesbezüglich brachte Italien im Wesentlichen folgende Argumente vor. |
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(28) |
Die italienischen Behörden betonten, dass es für die Busdienste in dem betreffenden Zeitraum weder eine einseitige noch eine vertragliche Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen gegeben habe. Erstens behauptet Italien, dass Arfea den Busverkehr auf der Basis von Konzessionen betrieben habe, die jährlich auf Ansuchen des Unternehmens hätten erneuert werden müssen. Diese Konzessionen (insgesamt 28, aufgeführt unter Punkt 19 oben) enthielten als Gegenleistung für das ausschließliche Recht, die betreffenden Dienstleistungen erbringen zu dürfen, die Verpflichtung, für einen im Voraus festgelegten Fahrplan ein von der Region genehmigtes Tarifentgeltsystem zu verwenden, legten aber keine spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fest. Ebenso wenig gaben diese Konzessionen nach Ansicht der italienischen Behörden für die Ausgleichsleistungen Parameter an, die im Voraus mit Bezug auf bestimmte Gemeinwohlverpflichtungen festgelegt worden wären. Die Gewährung nachträglicher Ausgleichszahlungen auf dem Wege einer Entscheidung eines nationalen Gerichts wäre mit dieser Anforderung unvereinbar. |
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(29) |
Zweitens schreiben alle Konzessionsdokumente fest, dass das Unternehmen in vollem Umfang die mit den Dienstleistungen verbundenen Risiken trägt und dass die Kosten in vollem Umfang vom Dienstleistungserbringer zu tragen sind. Trotz dem Umstand, dass die von den italienischen Behörden ausgegebenen Konzessionen festschrieben, dass das Unternehmen in vollem Umfang die mit der Erbringung der Dienstleistung verbundenen Risiken trägt, suchte Arfea wiederholt um eine Verlängerung dieser Konzessionen an. |
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(30) |
Drittens zeigen die Konzessionsdokumente auch, dass die von den Bussen des Unternehmens bedienten Strecken mehrmals auf Ersuchen des Unternehmens geändert wurden, und daher kann ausgeschlossen werden, dass irgendwelche Gemeinwohldienstleistungen, und sei es nur implizit, von der Behörde der Region oder Provinz, die diese Konzessionen gewährte, auferlegt wurden. |
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(31) |
Außerdem erklärten die italienischen Behörden, dass das Unternehmen als Gegenleistung für das ausschließliche Recht, die Verkehrsdienste — zu den dargelegten Bedingungen mit den auf Ersuchen des Unternehmens vorgenommen Änderungen — erbringen zu dürfen, die nach dem italienischen Recht vorgesehenen Betriebsbeiträge als Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen erhalten habe, wobei ein Standardkostenbetrag zugrunde gelegt worden sei, der auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses von 1984 berechnet worden war. Die Standardkosten der Dienstleistung wurden in Übereinstimmung mit den damals gültigen Rechtsvorschriften berechnet (Gesetz Nr. 151/81 und Regionalgesetz Nr. 16/82), die auf der Grundlage zuschussfähiger Standardausgaben einen Beitrag zu den Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs vorsahen. Damit sollte das Betriebsdefizit des Unternehmens vollständig gedeckt werden. Nach italienischem Recht sollten solche Betriebsbeiträge den Dienstleistungserbringer in die Lage versetzen, ein wirtschaftliches Gleichgewicht zu erzielen, während jedwede weitere Defizite einer ineffizienten Betriebsführung durch den Dienstleistungserbringer zuzuschreiben waren. Dementsprechend war ausdrücklich vorgesehen, dass jedwede solche Defizite vom Unternehmen zu tragen sind, mit der Begründung, dass dieses es nicht geschafft hat, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Senkung der Kosten und die Erhöhung der Einnahmen erforderlich waren. |
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(32) |
Die italienischen Behörden behaupten auch, dass die Berechnung der zusätzlichen Ausgleichszahlung, die nachträglich von dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen vorgenommen worden war, eindeutig gegen die Anforderungen der allgemeinen Verfahrenskriterien für Ausgleichszahlungen, wie sie in den Artikel 10 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 genannt sind, verstoße. Den italienischen Behörden zufolge analysierte der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige lediglich die Kosten und Einnahmen, die vom Gutachter des Unternehmens vorgelegt und nachträglich und ohne ordnungsgemäße buchhalterische Trennung ermittelt worden waren. Er kam dann zu dem Schluss, dass, abgesehen von einigen Punkten, in denen Abweichungen festgestellt wurden, das errechnete Ergebnis im Wesentlichen korrekt sei. |
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(33) |
Die italienischen Behörden sind ferner der Ansicht, dass die Ausgleichsleistung auch nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entspreche. Insbesondere entspreche die Berechnung des Betrags der Ausgleichsleistung nicht der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dargestellten Methode, wie der finanzielle Nettoeffekt der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen zu berechnen ist. |
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(34) |
Schließlich führen die italienischen Behörden als Argument an, dass in den Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts angeordnet wurde, dass Arfea eine finanzielle Ausgleichsleistung für die Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen in den Jahren 1997 und 1998 gezahlt werde, aber kein Ersatz für Schäden aus der Nichtzahlung dieser Beiträge zugesprochen wurde. Die italienischen Behörden erklärten, dass Arfea am 6. Juni 2014 eine Klage auf Zuerkennung von Schadensersatz zusätzlich zu der Ausgleichsleistung, die ihr bereits vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährt worden war, eingereicht habe. Den italienischen Behörden zufolge zeigt dies, dass die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährte Ausgleichsleistung, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist, keine Zuerkennung von Schadensersatz darstellte. |
4. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
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(35) |
Der einzige Beteiligte, der Bemerkungen zum Einleitungsbeschluss übermittelte, war Arfea, die Begünstigte der Maßnahme. In ihrem Vorbringen widerspricht Arfea der vorläufigen Stellungnahme, die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss abgegeben worden war. |
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(36) |
Arfea vertritt erstens die Ansicht, dass die rechtliche Vereinbarkeit und Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahme von der Kommission nur nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und nicht nach Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu beurteilen sei. Arfea zufolge kann die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht auf Situationen angewandt werden, die vor deren Inkrafttreten ihren Ausgang genommen haben, d. h. vor dem 3. Dezember 2009, wie dies auch vom Gericht (EuG) in seiner Entscheidung vom 20. März 2013 in der Rechtsache Andersen (T-92/11) bestätigt worden sei. Arfea vertritt jedoch den Standpunkt, dass in jedem Fall die ihr gewährten Ausgleichsleistungen die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllten. |
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(37) |
Zweitens behauptet Arfea, dass sie mit Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne der Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 betraut worden sei. Arfea zufolge sind Dienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs öffentliche Dienstleistungen. In Italien würden diese Dienstleistungen über Verwaltungskonzessionen zugeteilt, und Gemeinwohlverpflichtungen, die mit der Erbringung dieser Dienstleistungen verbunden sind, würden in den Konzessionsvereinbarungen sowie in Verträgen und Bestimmungen, die mit diesen Konzessionsvereinbarungen verbunden sind, festgeschrieben. Im Falle von Arfea beträfen diese Gemeinwohlverpflichtungen Fahrpläne, Buslinien, Haltestellen und Tarifentgelte. Was die Tatsache anlangt, dass in den Konzessionen des Näheren festgeschrieben ist, dass die Unternehmen die Dienstleistungen auf eigenes Risiko erbringen, so argumentiert Arfea, dass sich dies auf Sicherheitsrisiken für Fahrgäste und Dritte, nicht auf das allgemeine unternehmerische Risiko beziehe. |
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(38) |
Drittens behauptet Arfea, dass die Tatsache, dass sie es unterlassen hatte, um eine Aufhebung dieser Gemeinwohlverpflichtungen zu ersuchen, wie dies von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gefordert wird, ihr nicht den Rechtsanspruch auf eine Ausgleichsleistung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nehme. Arfea zufolge findet das von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 geforderte Verfahren keine Anwendung auf Gemeinwohlverpflichtungen, die einem Unternehmen nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegt wurden. Diese Auslegung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 würde nach Ansicht Arfeas durch die Entscheidung des EuGH vom 3. März 2014 in der Rechtssache CTP (C-518/12) gestützt. |
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(39) |
Viertens argumentiert Arfea betreffend die Berechnung des Betrags der Ausgleichsleistung, die ihr vom Regionalen Verwaltungsgericht der Region Piemont gewährt wurde, dass der Bericht des vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen nicht von der Kommission angezweifelt werden könne, weil es sich hierbei um eine im Vorfeld erfolgende Tätigkeit technischer Natur handle, die ausschließlich in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte falle. In jedem Fall seien nach Auffassung von Arfea die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung im Voraus im Beschluss des Regionalrats vom 16. Februar 1984 festgelegt worden; zudem habe sie keine übermäßige Ausgleichsleistung erhalten. Die fragliche Ausgleichsleistung erfülle daher die diesbezüglichen Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. |
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(40) |
Fünftens finden nach Ansicht Arfeas die oben in den Erwägungsgründen 37 bis 39 zusammengefassten Argumente ebenso auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Ausgleichsleistung mit den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Anwendung. Jedoch vertritt Arfea die Ansicht, dass, was die Vereinbarkeit dieser Ausgleichsleistungen mit den formalen Kriterien betrifft, die in dieser von der Kommission in den Erwägungsgründen 64 ff. ihres Einleitungsbeschlusses zitierten Verordnung gefordert werden, diese Kriterien in dem betreffenden Falle keine Anwendung finden sollten. Nach Auffassung Arfeas wäre es rechtlich und logisch unmöglich, die Vereinbarkeit mit diesen Kriterien zu beweisen, da die fragliche Situation viele Jahre vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 liegt. |
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(41) |
Schließlich behauptet Arfea, dass die vom Regionalen Verwaltungsgericht der Region Piemont gewährten Ausgleichsleistungen die vier Altmark-Kriterien erfüllten. Erstens sei Arfea in Übereinstimmung mit dem ersten Altmark-Kriterium mit klar definierten Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden. Zweitens seien die Parameter für die Ausgleichszahlung in Übereinstimmung mit dem zweiten Altmark-Kriterium zuvor transparent und objektiv in dem Beschluss des Regionalrats vom 16. Februar 1984 aufgestellt worden. Drittens sei im Bericht des Sachverständigen festgestellt worden, dass die Ausgleichsleistung in Übereinstimmung mit dem dritten Altmark-Kriterium die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht überschreite. Schließlich könne Arfea als ein durchschnittliches und gut geführtes Unternehmen im Sinne des vierten Altmark-Kriteriums bezeichnet werden, was sich darin zeige, dass ihre Durchschnittskosten pro Kilometer unter den regionalen Standardkosten lägen. |
5. STELLUNGNAHMEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN DES DRITTEN
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(42) |
In ihrer Stellungnahme zu der Stellungnahme von Arfea bekräftigen die italienischen Behörden ihre Auffassung, die sie in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss kundgetan hatten, ohne weitere Anmerkungen. |
6. BEURTEILUNG DER BEIHILFE
6.1. Vorliegen einer Beihilfe
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(43) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
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(44) |
Dementsprechend muss eine Unterstützungsmaßnahme, damit sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden kann, kumulativ alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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6.1.1. Zurechenbarkeit und staatliche Mittel
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(45) |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass in den Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts die Region dazu aufgefordert wird, Arfea für die Erbringung fahrplanmäßiger Linienbusleistungen auf regionalen Strecken in den Jahren 1997 und 1998 eine zusätzliche Ausgleichsleistung zu zahlen. Der Sachverständige stellte fest, dass Arfea einen wirtschaftlichen Nachteil in Form einer zu geringen Ausgleichsleistung erlitten hatte; dieser beläuft sich auf einen Betrag von 1 196 780 EUR für 1997 und 102 814 EUR für 1998 und ist das Ergebnis von Gemeinwohlverpflichtungen, die Arfea nach eigenen Angaben auferlegt wurden. Am 7. Februar 2014 zahlte die Region tatsächlich diesen Betrag an Arfea, um diesen gerichtlichen Entscheidungen zu entsprechen. |
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(46) |
Die Tatsache, dass die Region von einem nationalen Gericht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet wird, bedeutet nicht, dass die Region, die dieser Entscheidung Folge leistet, nicht verantwortlich wäre, da die nationalen Gerichte dieses Staates als Organe dieses Staates anzusehen sind und somit zu loyaler Zusammenarbeit verpflichtet sind. (11) |
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(47) |
Daher ist für die Maßnahme der Staat verantwortlich, und die Mittel, aus denen diese Ausgleichsleistung gezahlt wurde, sind öffentliche Mittel. |
6.1.2. Selektiver wirtschaftlicher Vorteil
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(48) |
Die Kommission nimmt zunächst zur Kenntnis, dass Arfea eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nämlich Personenbeförderung gegen Entgelt. Deshalb ist Arfea als „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages anzusehen. |
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(49) |
Auch ist die Gewährung der Maßnahme als selektiv zu betrachten, da sie allein Arfea begünstigt. |
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(50) |
Was die Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils anlangt, so folgt aus dem Altmark-Urteil, dass eine Ausgleichsleistung, die vom Staat oder aus staatlichen Mitteln Unternehmen in Ansehung von Gemeinwohlverpflichtungen, die diesen auferlegt worden sind, gewährt wird, den betreffenden Unternehmen keinen solchen Vorteil verschafft und dass diese somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, sofern vier kumulative Kriterien erfüllt sind:
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(51) |
Im Altmark-Urteil wird gefordert, dass alle vier Kriterien kumulativ erfüllt sind, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils auszuschließen, wenn Unternehmen in Ansehung der ihnen auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen eine Ausgleichsleistung gewährt wird. |
a) Erstes Altmark-Kriterium
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(52) |
Was das erste Altmark-Kriterium betrifft, so stellt die Kommission zunächst einmal fest, dass es den Mitgliedstaaten obliegt zu zeigen, dass ein bestimmtes Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtungen betraut wurde und dass die Auferlegung solcher Gemeinwohlverpflichtungen durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt ist (12). Jedoch erklärten die italienischen Behörden nicht, was für Gemeinwohlverpflichtungen, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, Arfea auferlegt wurden. Vielmehr führten sie an, dass Arfea nicht mit irgendeiner Gemeinwohlverpflichtung betraut worden sei. |
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(53) |
Zweitens stellt die Kommission fest, dass sich der Begriff der Gemeinwohlverpflichtung auf Bedingungen bezieht, die einem Betreiber auferlegt wurden und die dieser Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenwirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang ohne Gegenleistung akzeptiert hätte. Jedoch müssen diese Bedingungen behördlicherseits in einem Betrauungsakt klar definiert werden. In dieser Hinsicht war Arfea nicht imstande, genau darzulegen, was für Gemeinwohlverpflichtungen ihr auferlegt worden seien; auch war sie nicht in der Lage zu zeigen, dass diese Gemeinwohlverpflichtungen in einem Betrauungsakt klar definiert worden waren. Darüber hinaus ist die Kommission aus den unten in den Erwägungsgründen 77 bis 82 dargelegten Gründen der Auffassung, dass es ernstzunehmende Hinweise darauf gebe, dass Arfea keine solchen klar definierten Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt wurden. |
b) Zweites Altmark-Kriterium
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(54) |
Was das zweite Altmark-Kriterium anlangt, so stellt die Kommission fest, dass die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung, die Arfea durch die Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts gewährt wurde, nicht im Voraus festgelegt wurden. Sie wurden lediglich auf der Basis einer nachträglichen Berechnung festgesetzt, die vom Sachverständigen auf der Basis verschiedener nicht ordentlich dargelegter Annahmen und ohne Vorliegen einer buchhalterischen Trennung vorgenommen wurde. |
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(55) |
Im Gegensatz zu dem, was Arfea behauptet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parameter für die Berechnung dieser Ausgleichsleistungen im Beschluss des Regionalrats vom 16. Februar 1984 aufgestellt wurden. In der Tat sind die Ausgleichsleistungen, die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährt wurden, zusätzliche Ausgleichsleistungen, deren Zweck genau darin bestand, die finanzielle Belastung durch die Gemeinwohlverpflichtungen, die Arfea nach eigenen Angaben auferlegt wurden, zu decken; diese Belastung sei durch die Ausgleichsleistungen, die ihr bereits nach dem Beschluss des Regionalrats vom 16. Februar 1984 gewährt wurden, nicht vollständig gedeckt worden. |
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(56) |
Eine solche Betrachtungsweise steht im Widerspruch zum zweiten Altmark-Kriterium, und jegliche Ausgleichsleistung, die auf dieser Grundlage gewährt wird, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Das Gericht hat in seinem Altmark-Urteil in der Tat klargestellt: „Gleicht ein Mitgliedstaat, ohne dass zuvor die Parameter dafür aufgestellt worden sind, die Verluste eines Unternehmens aus, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Betreiben bestimmter Dienste im Rahmen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nicht wirtschaftlich durchführbar war, so stellt dies ein finanzielles Eingreifen dar, das unter den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt.“ (13) |
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(57) |
Die Kommission kommt daher zum dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme dem zweiten Altmark-Kriterium nicht entspricht. |
c) Drittes Altmark-Kriterium
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(58) |
Was das dritte Altmark-Kriterium betrifft, so ist die Kommission zunächst einmal der Ansicht, dass, wenn ein Unternehmen sowohl Aktivitäten, die von Gemeinwohlverpflichtungen abhängen, als auch Aktivitäten, die nicht von Gemeinwohlverpflichtungen abhängen, ausübt, es ohne eine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung zwischen den unterschiedlichen Aktivitäten des Dienstleistungserbringers nicht möglich sei, genau zu bestimmen, wie hoch die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen sind. |
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(59) |
Im vorliegenden Falle haben die italienischen Behörden damit argumentiert, dass Arfea keine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung zwischen ihren Aktivitäten, die vorgeblich von den von der Region Piemont auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen abhingen, und ihren anderweitigen Aktivitäten vornahm. Die Kommission äußerte auch Zweifel daran, ob Arfea eine solche buchhalterische Trennung vorgenommen habe, und Arfea gab dazu keine Stellungnahme ab. Überdies lassen die Auszüge aus Arfeas Büchern, die der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige zugrunde legte, um den Betrag der Ausgleichsleistungen zu bestimmen, keinerlei buchhalterische Trennung zwischen den unterschiedlichen Aktivitäten von Arfea erkennen. Die Kostenzuordnung, die von dem vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen nachträglich vorgenommen wurde, beruhte auf dem Basismodell, das von den Gutachtern von Arfea aufgestellt worden war und das den prozentualen Anteil der Kosten, die den unterschiedlichen Aktivitäten von Arfea zuzuordnen waren, angab. |
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(60) |
Zweitens vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Gewinnspannen, die vom Sachverständigen für die Berechnung der Beträge der Ausgleichsleistung berücksichtigt wurden, das Maß dessen überstiegen, was als angemessener Gewinn im Sinne des dritten Altmark-Kriteriums angesehen werden kann. |
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(61) |
Der Sachverständige vertrat die Auffassung, dass eine Investitionsrendite von 12,89 % für 1997 und 10,81 % für 1998 eine angemessene Gewinnspanne darstelle; diese Gewinnspannen beruhten auf dem Ertrag einer Anleihe des italienischen Staates mit zehnjähriger Laufzeit (6,8 % für 1997) zuzüglich eines durchschnittlichen Risikozuschlags (4,8 % für 1997), der nach oben korrigiert wurde, um die eigene Finanzlage von Arfea zu berücksichtigen (um 1,28 % für 1997). |
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(62) |
Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass in Anbetracht der Tatsache, dass das Risiko, dem Arfea ausgesetzt war, eher begrenzt war, die vom Sachverständigen bestimmte Gewinnspanne ungewöhnlich hoch ist. In der Tat nahm Arfea die Konzessionen auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts wahr, das sie vor einem Wettbewerb durch andere Betreiber schützte; und die vom Sachverständigen bestimmte Ausgleichsleistung glich die Kosten, die sich dem Unternehmen zufolge aus der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen ergaben, in vollem Umfang aus. |
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(63) |
Außerdem stellt die Kommission fest, dass der Sachverständige zwar feststellte, dass der Verkehrssektor ein Durchschnittsrisiko verzeichnete, das unter dem des Marktes lag, andererseits aber den Risikozuschlag nach oben korrigierte, um das eigene finanzielle Risiko von Arfea, das über dem Durchschnitt des Sektors lag, zu berücksichtigen. Dadurch berücksichtigte der Sachverständige also nicht das Risiko eines typischen Beförderungsunternehmens, sondern das eigene Risiko von Arfea, das höher lag als der Durchschnitt des Sektors. |
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(64) |
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände vertritt die Kommission die Ansicht, dass das dritte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist. |
d) Schlussfolgerung
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(65) |
Angesichts des kumulativen Charakters der Altmark-Kriterien und der Tatsache, dass die fragliche Maßnahme die ersten drei Altmark-Kriterien nicht erfüllt, besteht für die Kommission keine Notwendigkeit zu untersuchen, ob das vierte Altmark-Kriterium erfüllt ist. |
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(66) |
Auf der Grundlage der oben dargelegten Sachverhalte vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die zusätzliche Ausgleichsleistung, die Arfea für die im Überprüfungszeitraum erbrachten Dienstleistungen bezahlt wurde, die vier kumulativen Altmark-Kriterien nicht erfüllt und daher diesem Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. |
6.1.3. Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten
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(67) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass die fraglichen Ausgleichsleistungen Arfea durch zwei Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts von Piemont vom 10. Oktober 2013 gewährt wurden und von der Region Piemont am 7. Februar 2014 bezahlt wurden, d. h. lange nachdem der Markt für Personenbeförderung mit dem Bus für den EU-weiten Wettbewerb geöffnet worden war. |
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(68) |
Diesbezüglich merkte der EuGH in seinem Altmark-Urteil an, dass seit 1995 mehrere Mitgliedstaaten begonnen hatten, einzelne Verkehrsmärkte für den Wettbewerb durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu öffnen, so dass mehrere Unternehmen damals bereits ihre Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimatstaat anboten. |
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(69) |
Dementsprechend ist die Ansicht zu vertreten, dass jegliche Ausgleichsleistung, die Arfea gewährt wird, geeignet ist, den Wettbewerb bei der Erbringung von Leistungen des Buspersonenverkehrs zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in solchem Maße zu beeinträchtigen, dass sie sich negativ auf die Fähigkeit von Busunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, ihre Dienste in Italien anzubieten, auswirkt und die Marktposition von Arfea stärkt, indem sie diese von Ausgaben entlastet, die diese sonst im Zuge ihres täglichen Geschäftsbetriebs zu tragen gehabt hätte. |
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(70) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass Arfea auf anderen Märkten wie etwa privater Verkehrsdienstleistungen aktiv ist und dass sie somit auf diesen Märkten mit anderen Unternehmen innerhalb der Union im Wettbewerb steht. Jegliche Ausgleichsleistung, die Arfea gewährt wird, kann daher den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auch auf diesen Märkten beeinträchtigen. |
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(71) |
Dementsprechend gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Wettbewerb verzerrt und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
6.1.4. Schluss
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(72) |
Angesichts der oben angeführten Sachverhalte kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
6.2. Befreiung von der Anmeldepflicht nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
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(73) |
Damit die Begründung des Regionalen Verwaltungsgerichts zuträfe, wonach Arfea einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Ausgleichsleistung für Gemeinwohlverpflichtungen nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 habe, hätte Arfea zu dem Zeitpunkt, als sie diese Dienstleistungen erbrachte, das Recht auf eine zusätzliche Ausgleichsleistung erwerben müssen, und diese Ausgleichszahlungen müssen vom verpflichtenden Anmeldeverfahren nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 befreit gewesen sein. Anderenfalls wäre, insofern die Ausgleichsleistung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, diese Ausgleichsleistung durch die Unterlassung der Anmeldung dieser Ausgleichsleistung nach Artikel 108 AEUV rechtswidrig gewesen. Denn nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung ist eine Ausgleichsleistung, die nach dieser Verordnung gezahlt wird, von dem Verfahren zur vorherigen Unterrichtung, das in Artikel 108 Absatz 3 AEUV festgehalten ist, und somit von der Anmeldung befreit. |
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(74) |
Diesbezüglich geht aus dem Combus-Urteil hervor, dass der Begriff der „Ausgleichsleistung für Gemeinwohldienste“ im Sinne dieser Rechtsvorschrift sehr eng auszulegen ist (14). Die Befreiung von der Anmeldung, die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehen ist, deckt nur die Ausgleichsleistung für Gemeinwohlverpflichtungen ab, die einem Unternehmen nach Artikel 2 dieser Verordnung einseitig auferlegt wurden, wobei diese Ausgleichsleistung unter Anwendung der in den Artikeln 10 bis 13 dieser Verordnung beschriebenen Methode (die allgemeinen Verfahrenskriterien für Ausgleichszahlungen) berechnet wird. Die Befreiung findet jedoch keine Anwendung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge, wie sie in Artikel 14 definiert sind. Eine Ausgleichsleistung, die auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, wie er in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 definiert wird, gezahlt wird und die mit einer staatlichen Beihilfe verbunden ist, ist bei der Kommission anzumelden, bevor sie erfolgt. Die Unterlassung führt dazu, dass diese Ausgleichsleistung als rechtswidrig geleistete Beihilfe nach Artikel 108 AEUV angesehen wird. |
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(75) |
Die Frage, ob Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die italienischen Behörden im vorliegenden Falle tatsächlich von einer vorherigen Anmeldung befreite, hängt somit erstens davon ab, ob Arfea von der Region tatsächlich einseitig eine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt wurde, und zweitens davon, ob die aufgrund dieser Verpflichtung gezahlte Ausgleichsleistung im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 steht. Die Kommission wird beide Fragen der Reihe nach untersuchen. |
i) Einseitige Auferlegung einer Gemeinwohlverpflichtung
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(76) |
Arfea zufolge legte ihr die Region Piemont Gemeinwohlverpflichtungen auf, die in den Konzessionsvereinbarungen für die Erbringung von Busverkehrsdienstleistungen sowie in Verträgen und Bestimmungen, die mit diesen Konzessionsvereinbarungen verbunden waren, festgelegt waren. Diese Gemeinwohlverpflichtungen beträfen Fahrpläne, Buslinien, Bushaltestellen und Tarifentgelte. |
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(77) |
Die Kommission stellt zunächst einmal fest, dass in den Konzessionsvereinbarungen eindeutig vorgesehen war, dass sie nur für ein Jahr gelten, auf Ersuchen des Verkehrsdienstleisters erneuerbar sind sowie mit der Zahlung einer Konzessionsabgabe verbunden sind. Daraus folgt, dass diese Konzessionen die Grundlage für die Vertragsbeziehung zwischen Arfea und der Region bildeten und Arfea diese freiwillig einging. |
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(78) |
Man kann daher nicht den Standpunkt vertreten, dass Arfea auf der Grundlage dieser Vereinbarungen einseitig Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegt worden wären. Wie das Gericht (EuG) in seinem Urteil vom 3. März 2016 in der Rechtssache Simet (T-15/14) in Erinnerung rief, unterscheidet sich das freiwillige Eingehen eines Vertragsverhältnisses von einer einseitigen Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen und lässt keine Verpflichtung zu einer Ausgleichsleistung nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 entstehen (15). |
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(79) |
Zweitens stellt die Kommission fest, dass Arfea die Vereinbarungen und Bestimmungen, die mit den Konzessionsvereinbarungen verbunden seien und die ihr Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt hätten, nicht klar angegeben hat. Die Kommission hat jedoch Verständnis dafür, dass Arfea auf die Vereinbarungen bezüglich Buslinien und Fahrpläne hinwies, die den Konzessionsvereinbarungen beigefügt wurden, sowie auf Tabellen, die regionale Tarifentgelte festlegten und auf die einige der Konzessionsvereinbarungen Bezug nahmen. |
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(80) |
Was diese Vereinbarungen bezüglich Buslinien und Fahrpläne anlangt, so stellt die Kommission fest, dass man nicht die Auffassung vertreten kann, dass Arfea in diesen einseitig Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt worden seien. In der Tat wurden diese wie die Konzessionsvereinbarungen selbst von Arfea freiwillig eingegangen. Jedoch wurde der Inhalt dieser Vereinbarungen, z. B. die Buslinien, auf Ersuchen von Arfea für mehrere Konzessionen abgeändert. Man kann daher nicht den Standpunkt vertreten, dass diese einseitig Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegt hätten. |
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(81) |
Bezüglich der Tabellen, die regionale Tarifentgelte, darunter auch Höchsttarife für alle Fahrgäste, festlegen, stellt die Kommission fest, dass das Gericht (EuG) in seinem Urteil vom 3. März 2016 in der Rechtssachee Simet (T-15/14) deutlich dargelegt hat, dass solche allgemeine Bestimmungen keine Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegen. In der Tat beschränkt sich nach Auffassung des Gerichtshofs der Begriff der tariflichen Verpflichtungen im Sinne dieser Rechtsvorschrift auf Höchsttarife, die einer bestimmten Kategorie von Fahrgästen oder Gütern auferlegt werden, und umfasst nicht allgemeine Maßnahmen der Preisgestaltung (16). |
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(82) |
Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Tatsache, dass Arfea um eine Verlängerung der Konzessionen ansuchte und sogar eine Konzessionsabgabe dafür zahlte, auf jeden Fall kaum mit der Auferlegung irgendeiner Gemeinwohlverpflichtung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zu vereinbaren ist. In der Tat sind nach dieser Rechtsvorschrift Gemeinwohlverpflichtungen „die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde“. Wie das Gericht (EuG) in seinem Urteil vom 3. März 2016 in der Rechtssache Simet (T-15/14) festgestellt hat, kann man schwerlich davon ausgehen, dass ein Unternehmen in Anbetracht der damit verbundenen Verpflichtungen um die Verlängerung einer Konzession ansuchen würde, wenn die Erfüllung dieser Konzessionen nicht in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse läge. |
ii) Vereinbarkeit der Ausgleichsleistung mit den allgemeinen Verfahrenskriterien für Ausgleichszahlungen
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(83) |
Selbst wenn gezeigt würde, dass Arfea in dem vorliegenden Falle einseitig Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt wurden, was allerdings nicht der Fall ist, so müsste die Ausgleichsleistung für diese Dienstleistungen immer noch den allgemeinen Verfahrenskriterien für Ausgleichszahlungen (Abschnitt IV) der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 entsprechen, um von einer vorherigen Anmeldung nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung befreit zu sein. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass dies der Fall ist. |
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(84) |
Diesbezüglich erinnert die Kommission zunächst daran, dass aus den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 hervorgeht, dass eine Ausgleichsleistung nicht höher sein darf als die finanzielle Belastung, die von einem Unternehmen als Folge der Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen zu tragen ist. Außerdem sah Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der ab 1. Juli 1992 anwendbaren Fassung vor: „Ist ein Verkehrsunternehmen außer auf dem Gebiet der Verkehrsdienste, für die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gelten, noch in anderen Bereichen tätig, so sind die Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in einem gesonderten Unternehmensbereich zu erbringen, der mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
…“ |
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(85) |
Zweitens erinnert die Kommission daran, dass Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 verlangt, dass die Verwaltungsbehörde die Höhe des Ausgleichs im Voraus festlegt. |
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(86) |
Im vorliegenden Falle vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Arfea gewährten Ausgleichsleistungen diese Voraussetzungen nicht erfüllen. |
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(87) |
Erstens stellt die Kommission fest, dass, wie oben in Erwägungsgrund 59 dargelegt wurde, nicht nachgewiesen worden ist, dass Arfea eine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung zwischen ihren vorgeblich von Gemeinwohlverpflichtungen abhängigen Aktivitäten und ihren anderweitigen Aktivitäten, wie in Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gefordert, vornahm. Vielmehr weisen die Auszüge aus den Büchern von Arfea für die Jahre 1997 und 1998, die der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige zur Bestimmung der Höhe der Ausgleichsleistung heranzog, eher darauf hin, dass die Kosten nicht nach Aktivitäten getrennt wurden. |
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(88) |
Zweitens stellt die Kommission fest, dass entgegen Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die Arfea gewährte Ausgleichsleistung nicht im Voraus festgelegt, sondern auf der Grundlage einer nachträglichen Beurteilung, wie vom Regionalen Verwaltungsgericht angeordnet, bestimmt wurde. |
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(89) |
Angesichts dieser Feststellungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht von Piemont gewährten zusätzlichen Ausgleichsleistungen nicht nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 von der vorherigen verpflichtenden Anmeldung befreit waren. |
6.3. Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt
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(90) |
Da nicht nachgewiesen worden ist, dass die überprüfte Maßnahme nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 von der vorherigen Anmeldung befreit war, muss die Vereinbarkeit dieser Zahlungen mit dem Binnenmarkt überprüft werden, da diese, wie in Abschnitt 6.1 erläutert, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden. |
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(91) |
Diesbezüglich enthält Artikel 93 AEUV Bestimmungen über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Bereich der Koordinierung des Verkehrs sowie der Gemeinwohlverpflichtungen im Verkehrsbereich und stellt hinsichtlich Artikel 107 Absatz 3 sowie Artikel 106 Absatz 2 eine lex specialis dar, da er besondere Bestimmungen über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe enthält. Der EuGH hat entschieden, dass diese Bestimmung „Beihilfen für den Verkehr nur in ganz bestimmten Fällen und nur dann, wenn sie den allgemeinen Interessen der [Union] nicht abträglich sind, für vereinbar mit dem Vertrag erklärt“ (17). |
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(92) |
Am 3. Dezember 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Kraft und hob die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (18) auf. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gilt für Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen bezüglich öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. |
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(93) |
Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass die Prüfung der Vereinbarkeit der nicht angemeldeten Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden sollte, weil dies zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses die geltende Rechtslage ist. Die Kommission stellt auch fest, dass die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht zugesprochene zusätzliche Ausgleichsleistung am 7. Februar 2014 gezahlt wurde (19). |
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(94) |
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 legt fest: „Eine gemäß dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen muss mit dem [Binnenm]arkt vereinbar sein. Diese Ausgleichsleistungen sind von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel [108 Absatz 3] des Vertrags befreit.“ |
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(95) |
Aus den Gründen, die unten noch dargelegt werden, vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die nicht angemeldete Ausgleichsleistung nicht im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 steht, sodass nicht behauptet werden kann, dass sie nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. |
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(96) |
Erstens stellt die Kommission fest, dass die Konzessionsvereinbarungen nicht die Voraussetzungen von Artikel 4 dieser Verordnung erfüllen, die den obligatorischen Inhalt allgemeiner Bestimmungen und öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die Gemeinwohlverpflichtungen festschreiben, bestimmt.
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(97) |
Zweitens stellt die Kommission fest, dass die betreffende Maßnahme nicht die relevanten Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betreffend die Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung erfüllt. |
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(98) |
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht vor, dass im Falle direkt vergebener öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die Ausgleichsleistung den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und den im Anhang niedergelegten Vorschriften entsprechen muss, damit sichergestellt ist, dass die Ausgleichsleistung nicht das Maß dessen übersteigt, was notwendig ist, um die Gemeinwohlverpflichtung zu erfüllen. |
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(99) |
Punkt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht vor, dass die Ausgleichsleistung den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus folgenden Faktoren zusammensetzt: Kosten, die in Verbindung mit einer Gemeinwohlverpflichtung entstehen, abzüglich Erlöse aus dem Fahrscheinverkauf, abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtung betrieben wird, zuzüglich eines angemessenen Gewinns. Punkt 4 dieses Anhangs verlangt, dass die Berechnung der Kosten und Einnahmen anhand der geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften erfolgt. Punkt 5 des Anhangs sieht vor: „Führt ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes neben den Diensten, die Gegenstand einer Ausgleichsleistung sind und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, auch andere Tätigkeiten aus, so muss die Rechnungslegung für diese öffentlichen Dienste … getrennt erfolgen, wobei zumindest die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
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(100) |
Jedoch nahm Arfea, wie bereits in Erwägungsgrund 59 bemerkt, keine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung ihrer vorgeblich von Gemeinwohlverpflichtungen abhängigen Aktivitäten und ihrer anderweitigen Aktivitäten vor, wie dies in Punkt 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gefordert wird. Folglich ist es unmöglich zu zeigen, dass eine Ausgleichsleistung, ganz gleich, in welcher Höhe diese letztlich gewährt wurde, nicht den Betrag überschreitet, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht (Punkt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Darüber hinaus muss, wenn keine im Voraus festgelegte Parameter für Ausgleichsleistungen vorliegen, jegliche Berechnung einer Ausgleichsleistung zwangsläufig im Nachhinein auf der Grundlage willkürlicher Annahmen durchgeführt werden, wie dies durch die Gutachter von Arfea und den vom Regionalen Verwaltungsgericht von Piemont beauftragten Sachverständigen erfolgte. Schließlich übersteigen, wie in den Erwägungsgründen 60 bis 63 dargelegt, die Gewinnspannen, die vom Sachverständigen für die Berechnung der Beträge der Ausgleichsleistung berücksichtigt wurden, das Maß dessen, was als angemessener Gewinn angesehen werden kann. |
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(101) |
Drittens stellt die Kommission fest, dass Arfea selbst zugegeben hat, dass die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in dem vorliegenden Falle nicht erfüllt wurden, indem sie nämlich damit argumentierte, dass eine solche Vereinbarkeit rechtlich und logisch unmöglich wäre, da die fragliche Situation viele Jahre vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung liegt. |
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(102) |
Dementsprechend vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die vom Regionalen Verwaltungsgericht angeordnete zusätzliche Ausgleichsleistung nicht im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt wurde und daher die zusätzliche Ausgleichsleistung mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. |
6.4. Die vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährte Ausgleichsleistung stellt keinen Schadensersatz dar
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(103) |
In ihrem Einleitungsbeschluss rief die Kommission die Beteiligten dazu auf, Stellung zu beziehen zu der Frage, ob die Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts eine Zuerkennung von Schadensersatz für vorgebliche Rechtsverletzung betreffen und nicht eine Zuerkennung einer Ausgleichsleistung für Gemeinwohldienste, die ihre Grundlage in den geltenden Verordnungen des Rates hat. Nur die italienischen Behörden übermittelten eine diesbezügliche Stellungnahme, in der sie behaupten, dass die betreffende Maßnahme eine Zuerkennung einer Ausgleichsleistung für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen und nicht eine Zuerkennung von Schadensersatz darstelle. |
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(104) |
Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass unter bestimmten Umständen Schadensersatz wegen einer unerlaubten oder anderen Handlung der nationalen Behörden (20) keinen Vorteil darstellt und daher nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages anzusehen ist (21). Der Zweck eines Ersatzes für erlittenen Schaden unterscheidet sich von dem einer staatlichen Beihilfe, da er darauf abzielt, den Geschädigten wieder in die Situation zurückzuversetzen, in die er sich vor der schädigenden Handlung befand, so als ob letztere nicht geschehen wäre (Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand). |
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(105) |
Damit jedoch Schadensersatz nicht unter die Vorschriften für staatliche Beihilfen fällt, muss er auf einer allgemeinen Ausgleichsregel beruhen (22). Außerdem entschied der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Lucchini, dass es einem nationalen Gericht untersagt ist, nationales Recht anzuwenden, wenn die Anwendung dieses Rechts zur Folge hätte, „die Anwendung des Gemeinschaftsrechts [zu] vereiteln, weil sie die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten Beihilfe unmöglich machen würde“ (23). Diesem Urteil liegt der Grundsatz zugrunde, dass eine Rechtsvorschrift des nationalen Rechts keine Anwendung finden kann, wenn eine solche Anwendung die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts vereiteln würde (24). Diesbezüglich hat das Gericht (EuG) in seinem Urteil vom 3. März 2016 in der Rechtssache Simet (T-15/14) entschieden, dass Schadensersatz, der in der Entschädigung für einen infolge der Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen erlittenen Nachteil bestünde, nicht aufgrund der Tatsache allein, dass es sich um Schadensersatz handelt, nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden kann, da dies die Umgehung der Artikel 107 und 108 des Vertrags ermöglichen würde (25). |
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(106) |
Was die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährten zusätzlichen Ausgleichsleistungen betrifft, so stellt die Kommission zunächst einmal fest, dass die Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts auf das Recht von Arfea abheben, als Ausgleichsleistung nach den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Geldzahlungen zu erhalten, deren Höhe von der Verwaltung auf der Grundlage verlässlicher Daten festzulegen ist. Dies deutet darauf hin, dass sich das Recht von Arfea auf eine zusätzliche Ausgleichsleistung nach Ansicht des Regionalen Verwaltungsgerichts nicht aus einer allgemeinen Regel für den Ersatz eines aus einer unerlaubten oder anderen Handlung der nationalen Behörden entstandenen Schadens ergibt, sondern aus den vorgeblich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ableitbaren Rechten. |
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(107) |
Zweitens stellt die Kommission fest, dass Arfea am 6. Juni 2014 vor den italienischen Gerichten eine Klage einreichte, mit der sie zusätzlich zu den ihr vom Regionalen Verwaltungsgericht bereits gewährten Ausgleichsleistungen die Zahlung von Schadensersatz durch die Region Piemont forderte. Arfea behauptete in ihrer Klage, dass sie infolge der späten Anerkennung und Zahlung der Ausgleichsleistungen, die ihr für die Jahre 1997 und 1998 von der Region geschuldet wurden, einen Schaden erlitten habe. Dies weist darauf hin, dass Arfea selbst nicht die Ansicht vertritt, dass die ihr vom Regionalen Verwaltungsgericht bereits gewährten Ausgleichsleistungen eine Zuerkennung von Schadenersatz darstellten. |
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(108) |
Drittens vertritt die Kommission den Standpunkt, dass, wenn Arfea als Ausgleich für die finanzielle Belastung infolge der Gemeinwohlverpflichtungen, die ihr nach eigenen Angaben rechtswidrig und einseitig auferlegt wurden, durch die italienischen Behörden Schadensersatz zugesprochen worden sein sollte, dies auf jeden Fall gegen die Artikel 107 und 108 AEUV verstieße. |
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(109) |
Denn eine solche Zuerkennung würde für Arfea genau zu demselben Ergebnis führen wie die Zuerkennung einer Ausgleichsleistung für Gemeinwohldienste für den Überprüfungszeitraum, obwohl die Konzessionsvereinbarungen, die die fraglichen Dienstleistungen regelten, wie oben gezeigt wurde, weder von einer vorherigen Anmeldung befreit waren noch im Einklang mit den materiellen Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 oder der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 standen. |
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(110) |
Die Möglichkeit, eine solche Zuerkennung zu erhalten, würde es somit in der Tat möglich machen, die vom Gesetzgeber der Union festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen und Bedingungen zu umgehen, nach denen die zuständigen Behörden, wenn sie Gemeinwohlverpflichtungen auferlegen oder einen diesbezüglichen Vertrag abschließen, Betreibern eines öffentlichen Dienstes als Gegenleistung für die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen einen Ausgleich für die entstandenen Kosten zahlen. In der Tat würde die Zuerkennung einer Schadensersatzsumme, die der Höhe der Beihilfe, die zu gewähren vorgesehen war, entspräche, eine indirekte Gewährung einer staatlichen Beihilfe darstellen; diese wird als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen (26). Wie oben in Erinnerung gerufen wurde, hat das Gericht (EuG) klargestellt, dass unter solchen Umständen die Vorschriften für staatliche Beihilfen nicht aus dem bloßen Grunde, dass die betreffende Maßnahme in einer Zuerkennung von Schadensersatz bestünde, umgangen werden können (27). |
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(111) |
Dementsprechend vertritt die Kommission nicht die Ansicht, dass die Entscheidung des Regionalen Verwaltungsgerichts eher eine Zuerkennung eines Ersatzes für Schäden, die Arfea infolge einer unerlaubten oder anderen Handlung der nationalen Behörden erlitten hätte, darstelle und nicht eine Gewährung einer rechtswidrigen und mit den Rechtsvorschriften nicht vereinbaren staatlichen Beihilfe, die nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV verboten ist. |
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(112) |
Angesichts der oben dargelegten Sachverhalte gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die nicht angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV — die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist — darstellt. |
7. RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE
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(113) |
Nach dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie festgestellt hat, dass diese mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist (28). Der Gerichtshof hat auch mehrfach festgestellt, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufhebung einer Beihilfe, die von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen wird, dazu dient, die frühere Lage wiederherzustellen (29). |
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(114) |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (30). |
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(115) |
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung legte Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (31) fest: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. |
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(116) |
Somit muss angesichts der Tatsache, dass die fraglichen Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV umgesetzt wurden und als rechtswidrige und mit den Rechtsvorschriften unvereinbare Beihilfe anzusehen sind, diese zurückgefordert werden, damit die Lage, die auf dem Markt vor ihrer Gewährung bestand, wiederhergestellt wird. Die Rückforderung betrifft den Zeitraum, der mit dem Zeitpunkt beginnt, als Arfea der Vorteil erwuchs, das heißt, als die Beihilfe ihr zur Verfügung gestellt wurde (d. h. am 7. Februar 2014), und mit der tatsächlichen Rückzahlung endet; die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1 299 594 EUR, die die Italienische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von Arfea rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 2
(1) Die Italienische Republik fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe von der Empfängerin zurück.
(2) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die vom 7. Februar 2014 bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(3) Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (32) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommision (33) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
(4) Die Italienische Republik stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2) Die Italienische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 4
(1) Die Italienische Republik übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
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a) |
Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; |
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b) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
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c) |
Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. |
(2) Die Italienische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Italienische Republik unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt die Italienische Republik ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Juni 2016
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 219 vom 3.7.2015, S. 12.
(2) Vgl. Fußnote1.
(3) Legge 10 aprile 1981, n. 151 Legge quadro per l'ordinamento, la ristrutturazione ed il potenziamento dei trasporti pubblici locali. Istituzione del Fondo nazionale per il ripiano dei disavanzi di esercizio e per gli investimenti nel settore (GU n. 113 del 24.4.1981), zugänglich unter: http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:1981-04-10;151.
(4) Legge regionale 23 luglio 1982, n. 16. Interventi finanziari della Regione nel settore del trasporto pubblico di persone (B.U. 28 luglio 1982, n. 30), zugänglich unter: http://arianna.consiglioregionale.piemonte.it/base/leggi/l1982016.html.
(5) Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1).
(6) Sentenza n. 5043 vom 28. August 2006.
(7) Rechtssache C-280/00, Altmark Trans/Regierungspräsidium Magdeburg, EU:C:2003:415.
(8) Siehe den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
(9) Punkt 2 des Anhangs legt fest: „Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre. Für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts geht die zuständige Behörde nach dem folgenden Modell vor:
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Kosten, die in Verbindung mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder einem Paket gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen, die von einer oder mehreren zuständigen Behörden auferlegt wurden und die in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und/oder in einer allgemeinen Vorschrift enthalten sind, |
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— |
abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) betrieben wird, |
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— |
abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten oder aller anderen Einnahmen, die in Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) erzielt werden, |
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— |
zuzüglich eines angemessenen Gewinns, |
ergeben den finanziellen Nettoeffekt.“
(10) Der Rahmenbeschluss von 1984 legte die jeweilige Höhe der „Standardkosten“ von Bus- und Straßenbahndienstleistungen für die Stadt Turin und für andere Gemeinden im Piemont fest und unterschied weiterhin zwischen Flachland- und Gebirgsstrecken. Artikel 1 führt näher aus, dass die Standardkosten auf der Basis der Kriterien vorsichtiger und strenger Betriebsführung festgelegt wurden, wobei die Qualität der erbrachten Dienstleistung und die geographischen Bedingungen ebenfalls berücksichtigt wurden. Nach Artikel 4 stellte der Betrag, der sich aus der Anwendung der Standardkosten auf die vom Dienstleistungserbringer zurückgelegte Kilometerzahl ergibt, die pro Jahr höchstens zulässige Höhe von Beiträgen aus öffentlichen Mitteln dar, es sei denn, die tatsächlichen Kosten, die dem Dienstleistungserbringer entstanden, lägen unter den Standardkosten. Sollte dies der Fall sein, wären die Beiträge aus öffentlichen Mitteln auf der Basis der tatsächlichen Kosten des Dienstleistungserbringers zu gewähren.
(11) Rechtssache C-527/12, Kommission/Deutschland, EU:C:2014:2193, Rn. 56 und die zitierte Rechtsprechung. Siehe auch Rechtssache C-119/05, Lucchini, EU:C:2007:434, Rn. 59.
(12) Rechtssache T-17/02, Fred Olsen, Slg. 2005, II-2031, Rn. 216; Rechtssache T-289/03, BUPA und andere/Kommission, Slg. 2008, II-81, Rn. 166-169 und 172.
(13) Rechtssache C-280/00, Altmark Trans/Regierungspräsidium Magdeburg, EU:C:2003:415, Rn. 91.
(14) Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd, EU:T:2004:76, Rn. 77, 78 und 79.
(15) Rechtssache T-15/14, Simet SpA/Kommission, Rn. 163.
(16) Rechtssache T-15/14, Simet SpA/Kommission, Rn. 159.
(17) Urteil 156/77, Kommission/Belgien, EU:C:1978:180, Rn. 10.
(18) Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1).
(19) C-303/13 P, Kommission/Andersen, Rn. 55.
(20) Zum Beispiel zivilrechtliches Delikt oder ungerechtfertigte Bereicherung.
(21) Verbundene Rechtssachen 106 bis 120/87, Asteris und andere/Griechenland und EWG, EU:C:1988:457.
(22) Siehe Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2004 über niederländische Beihilfen für Akzo-Nobel zur Minimierung der Chlortransporte (Beihilfe N 304/2003), zusammenfassende Bekanntmachung im ABl. C 81 vom 2.4.2005, S. 4; siehe auch Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über niederländische Beihilfen zur Betriebsverlagerung des Autodemontagebetriebs Steenbergen (Beihilfe N 575/2005), zusammenfassende Bekanntmachung im ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 1.
(23) Rechtssache C-119/05, Lucchini, EU:C:2007:434, Rn. 59.
(24) Siehe ebenda, Rn. 61.
(25) Rechtssache T-15/14, Simet SpA/Kommission, Rn. 102-103.
(26) Schlussanträge vom 28. April 2005 in den Verbundenen Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Atzori, EU:C:2005:256, Rn. 198.
(27) Rechtssache T-15/14, Simet SpA/Kommission, Rn. 102-103.
Siehe auch die Rechtsprechung des Gerichts (EuG) zu den Entschädigungsbestimmungen für die Rückforderung staatlicher Beihilfen:
Rechtssache T-384/08, Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou/Kommission, EU:T:2011:650, und Rechtssache T-565/08, Corsica Ferries/Kommission, EU:T:2012:415, Rn. 23, 114 und 120 bis 131. Siehe auch entsprechend Rechtssache C-111/10, Kommission/Rat, EU:C:2013:785, Rn. 44.
(28) Siehe Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Rn. 13.
(29) Siehe Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Rn. 75.
(30) Siehe Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Rn. 64 und 65.
(31) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(32) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(33) Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommision vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).
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29.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/76 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2085 DER KOMMISSION
vom 28. November 2016
betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7851)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben. |
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(2) |
Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf; unter bestimmten Umständen kann es jedoch auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist. |
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(3) |
Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden. |
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(4) |
In der Richtlinie 2005/94/EG (3) des Rates sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. |
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(5) |
Die Niederlande haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Vögel als Nutztiere gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen. |
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(6) |
Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Niederlanden geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde. |
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(7) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sollten die Schutz- und Überwachungszonen, die in den Niederlanden im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza eingerichtet wurden, rasch auf Unionsebene festgelegt werden. |
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(8) |
Vorbehaltlich der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollten daher im Anhang dieses Beschlusses die Schutz- und die Überwachungszone in den Niederlanden, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden. |
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(9) |
Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Niederlande stellen sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2016.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 28. November 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
ANHANG
TEIL A
Schutzzone gemäß Artikel 1:
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ISO-Ländercode |
Mitgliedstaat |
Bezeichnung |
||||||||||||
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NL |
Niederlande |
Das Gebiet umfasst: Biddinghuizen
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TEIL B
Überwachungszone gemäß Artikel 1:
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ISO-Ländercode |
Mitgliedstaat |
Bezeichnung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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NL |
Niederlande |
Das Gebiet umfasst: Biddinghuizen
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29.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/80 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2086 DER KOMMISSION
vom 28. November 2016
betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Schweden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7852)
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben. |
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(2) |
Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist. |
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(3) |
Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Geflügelhaltungsbetriebe oder Betriebe ausbreitet, in denen andere Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer verschleppt werden. |
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(4) |
In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. |
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(5) |
Schweden hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel bzw. andere Vögel gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen. |
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(6) |
Die Kommission hat diese Maßnahmen zusammen mit Schweden geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde. |
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(7) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sollten die Schutz- und Überwachungszonen, die in Schweden im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza eingerichtet wurden, rasch auf Unionsebene definiert werden. |
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(8) |
Daher sollten bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Schutz- und Überwachungszonen in Schweden, in denen die tierseuchenrechtlichen Kontrollmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, und die Dauer dieser Regionalisierung im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden. |
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(9) |
Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Schweden stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2016.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 28. November 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
ANHANG
TEIL A
Schutzzone gemäß Artikel 1:
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ISO-Ländercode |
Mitgliedstaat |
Bezeichnung |
|
SE |
Schweden |
Das Gebiet umfasst: diejenigen Teile der Gemeinde Helsingborg (ADNS-Code 01200) innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die WGS84-Koordinaten (dezimal) N56,053495 und E12,848939. |
TEIL B
Überwachungszone gemäß Artikel 1:
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ISO-Ländercode |
Mitgliedstaat |
Bezeichnung |
|
SE |
Schweden |
Das Gebiet umfasst: die Teile der Gemeinden Helsingborg, Ängelholm, Bjuv und Åstorp (ADNS-Code 01200) jenseits des als Schutzzone beschriebenen Gebiets und innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometern um die WGS84-Koordinaten (dezimal) N56,053495 und E12,848939. |