ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 305

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
12. November 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/1977 der Kommission vom 11. November 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1978 der Kommission vom 11. November 2016 zur Genehmigung des Grundstoffs Sonnenblumenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

23

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1979 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

26

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1980 des Rates vom 8. November 2016 zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

28

 

*

Beschluss (EU) 2016/1981 des Rates vom 8. November 2016 zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

29

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1982 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

30

 

*

Beschluss (EU) 2016/1983 der Kommission vom 26. Mai 2014 über die Maßnahme SA.33063 (2012/C, ex 2012/NN) in Bezug auf Trentino NGN s.r.l. nach dem Rückzug Italiens aus dem Projekt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3159)  ( 1 )

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1977 DER KOMMISSION

vom 11. November 2016

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 13. Februar 2016 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) auf der Grundlage von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (2) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 4. Januar 2016 vom Defence Committee of the seamless steel tubes industry of the European Union (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht worden war. Auf die Antragsteller entfallen mehr als 25 % der EU-Gesamtproduktion nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung der Untersuchung.

1.2.   Interessierte Parteien

(3)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der Volksrepublik China, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(4)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission den interessierten Parteien bekannt, dass sie Japan, Russland, Südkorea und die USA als mögliche Marktwirtschaftsdrittländer (im Folgenden „Vergleichsländer“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung in Betracht zieht. Die Kommission nahm Kontakt zu Herstellern in diesen Ländern sowie zu Herstellern in Kanada, Indien, Mexiko und Venezuela auf und lud sie zur Mitarbeit ein.

1.3.   Stichprobenverfahren

(6)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung ein Stichprobenverfahren anwendet.

1.3.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung erklärte die Kommission, dass sie auf der Grundlage der Herstellung der betroffenen Ware eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hat. Diese vorläufige Stichprobe bestand aus vier Unionsherstellern. Auf sie entfielen 51 % der Gesamtproduktion dieses Wirtschaftszweiges der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen, es gingen aber keine Stellungnahmen ein.

(8)

Die Untersuchung zeigte, dass die wirtschaftliche Lage und die Struktur des größten in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens eventuell nicht repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union sind. Da es sich bei mehr als 60 % seiner Umsätze auf das Öl- und Gasgeschäft stützt und da es zahlreiche weitere hochwertige, kundenspezifische Produkte herstellt, verfolgt dieses Unternehmen ein anderes Geschäftsmodell. Wie in den Erwägungsgründen 107 und 108 dargelegt, verschlechterte sich zudem die Rentabilität des Unternehmens im Verlauf des gesamten Bezugszeitraums beständig, was einen weiteren wichtigen Unterschied gegenüber den anderen Unionsherstellern darstellt. Die Kommission wird folglich weiter prüfen, ob das Unternehmen für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union repräsentativ ist. Gegebenenfalls wird die Kommission weitere Schritte, unter anderem auch eine Gewichtung der relevanten Unternehmen, in Erwägung ziehen.

(9)

Die Kommission beschloss, dieses Unternehmen während der vorläufigen Untersuchung in der Stichprobe zu belassen, solange die Phase der Vorläufigkeit andauert; sie wird die Frage aber anhand der Stellungnahmen, die sie von interessierten Parteien erhält, erneut prüfen.

1.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(10)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(11)

Fünf unabhängige Einführer stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei Einführern, und zwar ausgehend von der größten Menge der Einfuhren in die Union. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekanntermaßen betroffenen Einführer zur Stichprobenbildung konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.3.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China

(12)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(13)

Zwölf ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union eine Stichprobe mit vier Unternehmen, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung einer Stichprobe konsultiert. Von den interessierten Parteien gingen diesbezüglich keine Stellungnahmen ein.

1.4.   Individuelle Ermittlung

(14)

Sechs ausführende Hersteller in der Volksrepublik China ersuchten um eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Drei von ihnen sind in die Stichprobe einbezogen worden, sodass für sie eine individuelle Ermittlung erfolgt. Die Prüfung der restlichen drei Ersuchen während der vorläufigen Untersuchung hätte aufgrund der knappen Fristen für die Untersuchung, aufgrund der begrenzten Mittel und aufgrund der derzeitigen Arbeitsbelastung der Dienststellen der Kommission eine zu große Belastung dargestellt. Die Kommission wird im Anschluss an die vorläufige Untersuchung entscheiden, ob den Ersuchen um individuelle Ermittlungen stattgegeben werden soll.

1.5.   Antragsformulare für die Marktwirtschaftsbehandlung

(15)

Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung sandte die Kommission an alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, die für die Stichprobe ausgewählt worden waren, an die ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie die Behörden der Volksrepublik China Formulare für den Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung. Keiner der ausführenden Hersteller übermittelte Antragsformulare für die Marktwirtschaftsbehandlung.

1.6.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(16)

Die Kommission sandte allen für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Fristen Fragebögen zu. Beantwortete Fragebögen gingen von den vier in die Stichprobe einbezogenen, mitarbeitenden (Gruppen von) ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China ein, ferner von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und von drei unabhängigen Einführern. Verwender meldeten sich nicht.

1.7.   Kontrollbesuche

(17)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

ArcelorMittal Tubular products Roman, Rumänien

Huta Batory, Polen

Vallourec Deutschland GmbH, Deutschland

Z-Group, Tschechische Republik

b)

Ausführende Hersteller in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“):

Hubei Xinyegang Group:

Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd (verbundener Ausführer in der VR China)

Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd (verbundener Hersteller in der VR China)

Yangzhou Chengde Steel Pipe Co., Ltd

Hengyang Valin Group:

Hengyang Steel Tube Group International Trading Inc. (verbundener Hersteller in der VR China)

Hengyang Valin MPM Co., Ltd (verbundener Hersteller in der VR China)

Yangzhou Lontrin Steel Tube Co., Ltd

c)

Hersteller im Vergleichsland:

TAMSA, Mexiko

1.8.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(18)

Die Untersuchung zu Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(19)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 19 90, ex 7304 29 90, 7304 39 98 und 7304 59 99 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

(20)

Die betroffene Ware wird in einer Vielzahl von Anwendungen eingesetzt, beispielsweise in der Öl- und Gasindustrie, in Kraftwerken und in der Baubranche.

2.2.   Gleichartige Ware

(21)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in Mexiko (dem Vergleichsland) hergestellte und auf dem mexikanischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(22)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(23)

Es wurden keine Einwände zur Warendefinition vorgebracht.

3.   DUMPING

3.1.   Vergleichsland

(24)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgte die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft, da keinem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller eine Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) gewährt worden war. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ausgewählt werden.

(25)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission den interessierten Parteien bekannt, dass sie Japan, Russland, Südkorea und die USA als möglicherweise geeignete Vergleichsländer heranzuziehen gedachte, und forderte die interessierten Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(26)

Die Kommission ersuchte dreizehn Hersteller der gleichartigen Ware in Kanada, Indien, Japan, Russland, Südkorea, Mexiko, den USA und Venezuela um die Übermittlung von Informationen. Nur ein Unternehmen in Mexiko erklärte sich zur Zusammenarbeit bereit. Dieses Unternehmen beantwortete den Fragebogen für Vergleichsländer und war mit einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Angaben einverstanden.

(27)

Auf dem Inlandsmarkt in Mexiko besteht ausreichender Wettbewerb und aufgrund seiner Größe im Bereich von 20 000 t pro Jahr gilt er als für Vergleichszwecke geeignet. Für die Einfuhren der meisten nahtlosen Rohre und Rohrerzeugnisse mit Ursprung in allen Ländern gilt ein Zollsatz von 5 %. Das mitarbeitende Unternehmen hält im Inland ein Marktanteil von mehr als 60 %. Mit mehr als 22 % verkörpern jedoch auch die Einfuhren einen beträchtlichen Anteil am mexikanischen Inlandsmarkt und beweisen, dass in diesem Markt Wettbewerb besteht.

(28)

Die Kommission gelangte in diesem Stadium zu dem Schluss, dass Mexiko ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

3.2.   Normalwert

(29)

Die Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland dienten nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden war.

(30)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe des mitarbeitenden Vergleichslandherstellers nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der durch die ausführenden Hersteller des betroffenen Landes im Untersuchungszeitraum getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die vom mitarbeitenden Hersteller getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(31)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes verkauften, mit denjenigen Warentypen identischen oder vergleichbaren Warentypen, die zur Ausfuhr in die Union von den ausführenden Herstellern im betroffenen Land verkauft wurden, deren Inlandsverkäufe repräsentativ waren.

(32)

Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Inlandsverkäufe einiger Warentypen im Vergleichsland weniger als 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps in die Union ausmachten und folglich nicht repräsentativ waren.

(33)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herziehen soll.

(34)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass alle Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Produktionskosten lag. Entsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ ermittelt.

(35)

Da im Vergleichsland bestimmte Typen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wurden, wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(36)

Für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte verwendet. Für die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes überhaupt nicht verkauften Warentypen wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte verwendet.

(37)

Eine erhebliche Zahl der aus dem betroffenen Land in die Union ausgeführten Warentypen war nicht unmittelbar mit den im Vergleichsland hergestellten Warentypen vergleichbar. Aus diesem Grund musste der Normalwert für die nicht vergleichbaren Warentypen nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstellkosten des Herstellers im Vergleichsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne rechnerisch ermittelt werden. Der Normalwert wurde daher nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem zu den durchschnittlichen Herstellkosten des maßgeblichen Warentyps der gewogene Durchschnitt der entstandenen VVG-Kosten (4) [1 % bis 10 %] und der gewogene Durchschnitt des vom Hersteller im Vergleichsland mit Inlandsverkäufen im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielten Gewinns (4) [9 % bis 19 %) addiert wurden.

3.3.   Ausfuhrpreis

(38)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller tätigten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene Ausfuhrunternehmen im betroffenen Land. Über verbundene Einführer in der Union wurden keine Ausfuhren getätigt.

(39)

Da die ausführenden Hersteller die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union verkauften, entsprach der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung dem für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis.

3.4.   Vergleich

(40)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(41)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(42)

Berichtigungen wurden für Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten [2 bis 12 %], Kreditkosten [0,01 bis 0,3 %], Provisionen [0,1 bis 2 %] und Bankgebühren [0,02 bis 0,3 %], die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gewährt.

(43)

China wendet eine Politik der teilweisen Mehrwertsteuererstattung bei Ausfuhren an; im vorliegenden Fall werden 8 % Mehrwertsteuer nicht erstattet. Damit der Normalwert mit denselben Steuern belastet ist wie der Ausfuhrpreis, wurde er um den Teil der Mehrwertsteuer auf die Ausfuhren von nahtlosen Rohren mit großem Durchmesser nach oben berichtigt, der den chinesischen ausführenden Herstellern nicht erstattet wurde. (5)

3.5.   Dumpingspannen

(44)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware im Vergleichsland (siehe Erwägungsgründe 29 bis 37) mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(45)

Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Die Dumpingspanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet, wobei Dumpingspannen der ausführenden Hersteller in Höhe von 0 % und geringfügige Dumpingspannen sowie Dumpingspannen, die unter den in Artikel 18 der Grundverordnung bezeichneten Umständen ermittelt wurden, nicht berücksichtigt wurden.

(46)

Für alle anderen ausführenden Hersteller im betroffenen Land ermittelte die Kommission die Dumpingspannen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten. Zu diesem Zweck wurde der Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller bestimmt. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus dem Volumen der Ausfuhren der mitarbeitenden in die Union ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt werden.

(47)

Die Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller 85 % der Gesamtausfuhren in die Union im UZ ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die bei dem in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt wurde.

(48)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (in %)

Yangzhou Chengde Steel Pipe Co., Ltd

45,4

Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd

103,8

Yangzhou Lontrin Steel Tube Co., Ltd

43,5

Hengyang Valin MPM Co., Ltd

94,1

Andere mitarbeitende Hersteller

74,7

Alle anderen Hersteller

103,8

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

4.1.   Wirtschaftszweig der Union

(49)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von sieben Herstellern in der Union produziert. Sie sind als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

4.2.   Unionsproduktion

(50)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum wurden alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, wie die im Antrag enthaltenen Informationen, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholten Daten sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(51)

Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf etwa 227 000 t geschätzt. Darin war sowohl die Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller als auch eine Schätzung der Produktion der nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller und somit die Produktion aller Unionshersteller enthalten.

4.3.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(52)

Wie in Erwägungsgrund 7 dargelegt, wurden vier Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die 51 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union entfielen.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Unionsverbrauch

(53)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Gesamtmenge der Einfuhren ermittelt. Der Unionsverbrauch nahm von 2012 bis 2014 ab und zog 2015 wieder leicht an. Im Bezugszeitraum ging der Unionsverbrauch insgesamt um 10 % zurück.

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

Verbrauch (in t)

176 751

171 538

155 031

158 539

Index (2012 = 100)

100

97

88

90

Quelle: Europäische Kommission (Eurostat), Antrag und Fragebogenantworten.

5.2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

5.2.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(54)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge entwickelten sich die Einfuhren aus der Volksrepublik China in die Union im Bezugszeitraum in Bezug auf Menge und Marktanteil wie folgt:

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

Volumen (in t)

39 195

35 337

41 590

42 539

Index (2012 = 100)

100

90

106

109

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

22,2

20,6

26,8

26,8

Index (2012 = 100)

100

93

121

121

Quelle: Europäische Kommission (Eurostat), Antrag und Fragebogenantworten.

(55)

Nachdem die Einfuhren aus China 2013 gesunken waren, stiegen sie 2014 stark an und blieben 2015 stabil. Insgesamt stiegen die Einfuhren im Bezugszeitraum um 9 %, wobei sie im UZ von 39 000 t auf 42 500 t zunahmen, gleichzeitig aber der Unionsverbrauch zurückging. Beim Marktanteil der Einfuhren aus China war im Bezugszeitraum ein Anstieg von 22,2 % auf 26,8 % zu verzeichnen.

5.2.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(56)

In der nachstehenden Tabelle wird der Durchschnittspreis von Einfuhren aus China ausgewiesen:

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

Durchschnittspreis in EUR/t

913

927

965

910

Index (2012 = 100)

100

102

106

100

Quelle: Europäische Kommission (Eurostat).

(57)

Die durchschnittlichen Einfuhrpreise wurden anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat ermittelt. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China blieben im Bezugszeitraum recht stabil. Im Jahr 2014 lagen die Einfuhrpreise etwas höher als in den Vorjahren, gingen aber 2015 auf ihr Anfangsniveau zurück.

(58)

Allerdings hängen die durchschnittlichen Einfuhrpreise vom Warenmix, insbesondere der Stahlgüte, ab und diese ist in den Handelsstatistiken nicht zu erkennen. Während der durchschnittliche Ausfuhrverkaufspreis aller chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum 910 EUR/t betrug, belief sich der Ausfuhrverkaufspreis der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller auf 1 102 EUR/t, bei einer Bandbreite von 946 EUR/t bis 1 444 EUR/t.

(59)

Wie aus Erwägungsgrund 79 hervorgeht, lagen die Einfuhrpreise aus China im gesamten Zeitraum erheblich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union.

(60)

Um zu ermitteln, ob im UZ eine Preisunterbietung vorlag und in welcher Höhe, wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise für jeden Warentyp, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern stammenden gedumpten Einfuhren verglichen, welche dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Basis nachdem die nach der Einfuhr anfallenden Kosten und Bearbeitungskosten (1,82 % des CIF-Wertes) hinzuaddiert worden waren; die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller für jeden Warentyp wurden zuvor auf die Stufe ab Werk gebracht, indem die tatsächlichen Lieferkosten (43,40 EUR/t), Provisionen (51 EUR/t), nachträglich gewährten Rabatte (132,20 EUR/t) und Kreditkosten (3,28 EUR/t) abgezogen wurden.

(61)

Um einen fairen Vergleich auf der gleichen Handelsstufe wie für die chinesischen Einführer anstellen zu können, wurden nur die Unionsverkäufe an Händler und Vertriebsgesellschaften berücksichtigt. Die Direktverkäufe an Endverbraucher wurden aus der Analyse ausgeschlossen, weil mit solchen Verkäufen üblicherweise zusätzliche individuelle Anforderungen verbunden sind, die höhere Preise nach sich ziehen als bei Verkäufen an Händler und Vertriebsgesellschaften, bei denen nach Standardanforderungen vorgegangen wird. Daher betrug der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union, der für den Vergleich zur Feststellung der Preisunterbietung herangezogen wurde, 1 359 EUR/t (im Untersuchungszeitraum); berücksichtigt man dagegen alle Verkäufe, beträgt der durchschnittliche Verkaufspreis 1 584 EUR/t.

(62)

Der Vergleich ergab Preisunterbietungsspannen von 15,1 % bis 30,2 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ.

5.3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.3.1.   Vorbemerkungen

(63)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(64)

Wie in Erwägungsgrund 7 erläutert, wurde bei der Untersuchung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(65)

Für die Zwecke der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Als makroökonomische Indikatoren dienten Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, Als mikroökonomische Indikatoren bezog sie außerdem die durchschnittlichen Stückpreise, die Stückkosten, die Rentabilität, den Cashflow, die Investitionen, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, die Lagerbestände und die Arbeitskosten, zu denen auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Daten erhoben worden waren, in die Analyse ein.

(66)

Alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union wurden zur Ermittlung der makroökonomischen Indikatoren und insbesondere der Daten zu den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern herangezogen, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden, sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die statistischen Daten der Antragsteller wurden in ihren Betrieben überprüft.

(67)

Die mikroökonomischen Indikatoren beruhen auf geprüften Informationen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in ihren Fragebogenantworten vorgelegt wurden.

5.3.2.   Makroökonomische Indikatoren

5.3.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(68)

Bei der Produktion, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union waren im Bezugszeitraum die im Folgenden dargestellten Entwicklungen festzustellen. Die Untersuchung ergab, dass einige für die Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Produktionslinien auch für die Herstellung anderer Waren, nämlich Rohren mit kleinerem Durchmesser, verwendet wurden. Aus diesem Grund wird in der Tabelle sowohl die gesamte Produktionsmenge einschließlich anderer Waren als auch die Produktionsmenge der betroffenen Ware aufgeführt.

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

Produktionsmenge (in t)

300 714

313 941

288 749

227 023

Index (2012 = 100)

100

104

96

75

Produktionsmenge aller Waren (in t)

404 996

415 552

378 981

321 378

Index (2012 = 100)

100

103

94

79

Produktionskapazität aller Waren (in t)

644 339

644 339

644 339

644 339

Index (2012 = 100)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung — alle Waren (in %)

63

64

59

50

Index (2012 = 100)

100

103

94

79

Quelle: Antrag, Fragebogenantworten.

(69)

Die Produktion der betroffenen Ware in der Union nahm im Bezugszeitraum ab. Der Produktionsrückgang verlief schneller als der Rückgang im Unionsverbrauch.

(70)

Da dieselben Anlagen sowohl für die Herstellung der gleichartigen Ware als auch für die Herstellung nahtloser Rohre mit kleinerem Durchmesser eingesetzt werden können, wurden die Produktionskapazität und -auslastung für alle Typen nahtloser Rohre berechnet. Es gibt keine Anlagen, die nur für die Herstellung nahtloser Rohre mit Durchmessern über 406,4 mm verwendet und somit für die Berechnung der ausschließlich die gleichartige Ware betreffenden Kapazität und Kapazitätsauslastung herangezogen werden könnten. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Rückgang bei der Produktionsmenge aller Waren den Rückgang bei der Produktionsmenge der betroffenen Ware widerspiegelt. Da weder neue Produktionskapazitäten hinzugefügt noch bestehende Kapazitäten abgebaut wurden, veränderte sich die Produktionskapazität im Bezugszeitraum nicht. Die Kapazitätsauslastung sank parallel zu den sinkenden Verkäufen der Unionshersteller.

5.3.2.2.   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

(71)

Die Verkäufe der Unionshersteller schlossen einen geringen Anteil an Verkäufen an verbundene Unternehmen ein. Die Verkäufe an verbundene Unternehmen machten 3 % des Unionsverbrauchs aus. Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum wurden daher getrennt nach Verkäufen an verbundene Unternehmen und freiem Markt (Verkäufe an unabhängige Unternehmen) bewertet.

(72)

Was Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

Verkaufsmenge (in Tonnen)

132 241

119 894

95 054

100 975

Index (2012 = 100)

100

91

72

76

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

75

70

61

64

Index (2012 = 100)

100

93

82

85

Menge der Verkäufe an verbundene Unternehmen (in t)

11 505

5 689

7 171

4 971

Index (2012 = 100)

100

49

62

43

Marktanteil der Verkäufe an verbundene Unternehmen (in %)

7

3

5

3

Index (2012 = 100)

100

51

71

48

Quelle: Europäische Kommission (Eurostat), Antrag, Fragebogenantworten.

(73)

Im Zusammenhang mit dem abnehmenden Unionsverbrauch sanken die Verkaufsmengen von 2012 bis 2014 und erholten sich 2015 leicht. Insgesamt gingen die Verkäufe in der Union im Bezugszeitraum um 24 % zurück. Dies führte zu einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 75 % auf 64 %.

(74)

Die Verkäufe an verbundene Unternehmen gingen um mehr als die Hälfte zurück und sanken von 11 000 t auf weniger als 5 000 t. Der Gesamtanteil der Verkäufe an verbundene Unternehmen war mit 3 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum recht gering. Die Verkäufe an verbundene Unternehmen erfolgten im Rahmen von Handelsgeschäften. Die Ware wurde anschließend weiterverkauft und von den verbundenen Unternehmen nicht zur Deckung des Eigenbedarfs verwendet.

5.3.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(75)

Die Zahl der Beschäftigten sank von 3 256 im Jahr 2012 auf 2 824 im UZ (2015). Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union wurde berechnet, indem — sofern verfügbar — die Zahl der direkt mit der betroffenen Ware arbeitenden Beschäftigten berücksichtigt wurde oder indem die Gesamtbeschäftigung der Hersteller dem Ausstoß der betroffenen Ware entsprechend zugewiesen wurde. Die Produktivität, gemessen als Produktion in Tonnen je Beschäftigten pro Jahr, verbesserte sich zunächst im Jahr 2013, als die Produktion in der Union stieg, ging dann aber, parallel zur abnehmenden Produktion in der Union, wieder zurück. Die sinkende Produktion veranlasste die Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs der Union, die Anzahl der Schichten pro Beschäftigtem zu senken, sodass die Zahl der Beschäftigten weniger drastisch zurückging als die Unionsproduktion.

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

Zahl der Beschäftigten

3 256

2 851

3 192

2 824

Index (2012 = 100)

100

88

98

87

Produktivität (in t/Beschäftigter)

92

110

90

80

Index (2012 = 100)

100

119

98

87

Quelle: Antrag, Fragebogenantworten.

5.3.2.4.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(76)

Die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller sind erheblich (siehe Erwägungsgrund 48). Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren aus China, wie vorstehend dargelegt, können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

(77)

Früheres Dumping wurde nicht festgestellt.

5.3.3.   Mikroökonomische Indikatoren

5.3.3.1.   Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten

(78)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe, die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellt wurden, gingen von 2012 bis zum UZ um 14 % zurück.

(79)

Im gleichen Zeitraum stiegen die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union um 8 %. Dies war vor allem auf die steigenden Gemeinkosten pro Tonne zurückzuführen. Da die Verkaufsmengen sanken, lasteten die Gemeinkosten auf kleineren Verkaufsmengen, was wiederum zu einer Zunahme der durchschnittlichen Gemeinkosten pro Tonne führte. Infolgedessen machte der Wirtschaftszweig ab 2013 Verluste.

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

1 839

1 679

1 773

1 584

Index (2012 = 100)

100

91

96

86

Stückkosten verkaufter Waren (in EUR/t)

1 733

1 713

1 942

1 873

Index (2012 = 100)

100

99

112

108

Quelle: Fragebogenantworten.

5.3.3.2.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(80)

Was den Cashflow, die Investitionen, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

+ 5,7

– 2,0

– 9,5

– 18,3

Cashflow (in EUR)

9 480 887

8 224 523

14 894

3 814 661

Investitionen (in EUR)

2 522 406

5 241 449

2 642 167

2 465 992

Index (2012 = 100)

100

208

105

98

Kapitalrendite

16,6

– 6,2

– 27,7

– 53,6

Quelle: Fragebogenantworten.

(81)

Die Rentabilität wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt.

(82)

Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erzielten 2012 Gewinne (5,7 %), begannen aber ab 2013, Verluste zu schreiben.

(83)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, blieb im Bezugszeitraum positiv, allerdings auf deutlich schwächerem Niveau.

(84)

Aufgrund der Entwicklung der Rentabilität und des Cashflows im Bezugszeitraum waren die Möglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu Investitionen in ihre Tätigkeiten eingeschränkt, und ihre Entwicklung wurde erschwert. Aufgrund der Beschaffenheit des Wirtschaftszweigs werden Investitionen jedoch für die Herstellung unterschiedlicher Größen nahtloser Rohre eingesetzt, was auch Waren umfasst, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind. Daher war es nicht möglich, die Investitionen und die Kapitalrendite speziell für die untersuchte Ware direkt zu ermitteln. Stattdessen wurde angenommen, dass die Gesamtinvestitionen des Wirtschaftszweigs der betroffenen Ware entsprechend ihres Anteils am Gesamtumsatz zugewiesen wurden.

(85)

Angesichts des dargestellten Sachverhalts kann der Schluss gezogen werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ weiterhin negativ war.

5.3.3.3.   Bestände

(86)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 65 %. Allerdings beruht die Produktion überwiegend auf Bestellungen, sodass die Lagerbestände insgesamt gering waren und während des UZ 3 % der Produktion entsprachen.

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

Schlussbestände (in t)

4 129

5 619

10 107

6 821

Index (2012 = 100)

100

136

245

165

Quelle: Fragebogenantworten.

5.3.3.4.   Arbeitskosten

(87)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen 2013, als die Produktion wuchs, moderat und fielen dann nach den Produktionsrückgängen in den Jahren 2014 und 2015 auf ein Niveau, das 8 % unter dem von 2012 lag. Die Unionshersteller passten die Zahl der Arbeitsschichten an die Nachfrage an.

 

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

53 499

54 868

48 770

49 057

Index (2012 = 100)

100

103

91

92

Quelle: Fragebogenantworten.

5.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(88)

Wie im Vorstehenden dargelegt wird, nahm die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union, und demzufolge auch die Beschäftigung, im Bezugszeitraum ab. Dem Wirtschaftszweig der Union gingen Verkaufsmengen und Marktanteile verloren, während die Einfuhren aus China die Preise in der Union unterboten und somit Druck auf die Preise ausübten. Infolgedessen gingen die Verkaufspreise zurück. Vor allem aber entstanden dem Wirtschaftszweig Verluste: Die Rentabilität verschlechterte sich im Bezugszeitraum und verzeichnete mit einem Verlust in Höhe von 18,3 % ihr schlechtestes Ergebnis im UZ.

(89)

Aufgrund dieses Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Einleitung

(90)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus China den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Neben den gedumpten Einfuhren wurden andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird.

6.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(91)

Im Zuge der Untersuchung wurde festgestellt, dass die Menge der Einfuhren mit Ursprung in China zunahm und dass gleichzeitig der Unionsverbrauch abnahm. Wie in den Erwägungsgründen 54 und 72 dargelegt, stiegen die Einfuhren aus China von 39 195 t im Jahr 2012 auf 42 539 t im UZ. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sanken von 132 241 t im Jahr 2012 auf 100 975 t im UZ.

(92)

Was den im Bezugszeitraum auf dem Unionsmarkt herrschenden Preisdruck anbelangt, so ergab die Untersuchung, dass sich die Durchschnittspreise der Einfuhren aus China konstant unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union hielten. Durch eine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union stieg der Marktanteil der Einfuhren aus China von 22,2 % auf 26,8 %, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank.

(93)

Aufgrund des Preisdrucks, der von den steigenden Mengen der gedumpten chinesischen Einfuhren ausging, war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Kosten zu decken. Der Wirtschaftszweig der Union machte ab 2013 Verluste.

(94)

Die Kommission stellte fest, dass die Entwicklung der Einfuhren aus China in der Zeit von 2012 bis 2015 im Jahresvergleich nicht vollständig mit der Entwicklung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union korrelierte. Im Jahr 2014 stieg jedoch der chinesische Marktanteil erheblich, während die Schadensindikatoren einen eindeutig negativen Trend aufwiesen, der auch 2015 anhielt. Ab 2014 gelang es der Union nicht mehr, die Anzeichen der Schwäche, die sich bereits 2013 bemerkbar gemacht hatten, zu überwinden.

(95)

Aus den dargelegten Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China zu Preisen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union fortlaufend unterboten, eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte.

6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.3.1.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(96)

Die Ausfuhren in Drittländer gingen im Bezugszeitraum zurück; dies betraf sowohl Ausfuhren an verbundene als auch an unabhängige Abnehmer. Da die Verkäufe innerhalb der Union im gleichen Zeitraum in ähnlichem Umfang zurückgingen, verharrte der Anteil der Ausfuhren auf einem hohen Niveau und sank nur von 59 % aller Verkäufe im Jahr 2012 auf 56 % aller Verkäufe im UZ. Einige der Verkäufe ins Ausland erfolgten über verbundene Unternehmen in den Ausfuhrländern. Die Ware wurde anschließend weiterverkauft und von den verbundenen Unternehmen nicht zur Deckung des Eigenbedarfs verwendet.

(97)

Der hohe Ausfuhranteil zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union wettbewerbsfähig ist und seine Waren in anderen Märkten absetzen kann.

(98)

Der Rückgang der Ausfuhrverkäufe trug zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei. Laut dem Wirtschaftszweig der Union (6) fand dieser Rückgang bei den Ausfuhren im Kontext einer allgemeinen Abschwächung auf den Weltmärkten statt. Die Kommission fordert die interessierten Parteien zur Übermittlung weiterer Informationen auf, damit beurteilt werden kann, ob die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union der Entwicklung auf dem Weltmarkt entsprach oder ob sie schlechter als diese war. In der derzeitigen vorläufigen Phase ergibt sich für die Kommission der Schluss, dass die Entwicklung der Ausfuhren das ab 2014 eingetretene, rapide Wachstum des chinesischen Marktanteils und die daraus entstandene Schädigung nicht erklären kann. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wurde durch den Rückgang der Ausfuhrverkäufe folglich nicht aufgehoben.

6.3.2.   Verkäufe an verbundene Parteien

(99)

Wie in den Erwägungsgründen 72 bis 74 dargelegt, beliefen sich die Verkäufe an verbundene Parteien innerhalb der Union auf 4 971 t im UZ; dies entspricht 2 % aller Verkäufe und 5 % der Verkäufe auf dem Unionsmarkt. Die Verkäufe an verbundene Parteien erfolgten im Rahmen von Handelsgeschäften. Die Ware wurde anschließend weiterverkauft und von den verbundenen Unternehmen nicht zur Deckung des Eigenbedarfs verwendet.

(100)

Aufgrund ihres geringen Volumens können die Verkäufe an verbundene Parteien in der Union keine potenzielle Ursache der Schädigung sein.

6.3.3.   Einfuhren aus Drittländern

(101)

Die gedumpten Einfuhren aus China machten im UZ 74 % aller Einfuhren in den Unionsmarkt aus. Es bestanden weitere Einfuhrquellen, darunter auch Japan, die im Rahmen des ursächlichen Zusammenhangs untersucht wurden.

(102)

Die Einfuhren aus anderen Ländern als China stiegen im Bezugszeitraum insgesamt von 5 313 auf 15 024 t. Ihr Marktanteil wuchs von 3,0 % auf 9,5 %. Die durchschnittlichen Preise dieser Einfuhren lagen erheblich über den Einfuhrpreisen aus China und übertrafen auch die in der Union geltenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union.

(103)

Japan war nach China die größte Einfuhrquelle. Der Marktanteil der japanischen Einfuhren lag zwischen 1,3 % und 5,2 % des Unionsverbrauchs. Die Einfuhren aus Japan verkörperten im Untersuchungszeitraum 3,6 % des Unionsverbrauchs. Die durchschnittlichen Verkaufspreise japanischer ausführender Hersteller lagen über den Verkaufspreisen der chinesischen ausführenden Hersteller.

(104)

Die Einfuhren aus anderen Ländern waren sogar noch niedriger als die Einfuhren aus Japan, wobei die nächstgrößeren Einfuhrquellen (USA, Korea und Russland) jeweils 1-2 % des Unionsverbrauchs darstellten. Die Einfuhrmengen aus diesen Ländern waren folglich zu unbedeutend, um den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen.

(105)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Auswirkungen dieser Einfuhren nicht aufgehoben wird.

Land

 

2012

2013

2014

UZ (2015)

VR China

Menge (in t)

39 195

35 337

41 590

42 539

Index (2012 = 100)

100

90

106

109

Marktanteil bezogen auf den Unionsverbrauch (in %)

22,2

20,6

26,8

26,8

Index (2012 = 100)

100

93

121

121

Durchschnittl. Preis (in EUR/t)

913

927

965

910

Index (2012 = 100)

100

102

106

100

Japan

Menge (in t)

2 222

8 922

3 690

5 757

Index (2012 = 100)

100

402

166

259

Marktanteil bezogen auf den Unionsverbrauch (in %)

1,3

5,2

2,4

3,6

Index (2012 = 100)

100

414

166

259

Durchschnittl. Preis (in EUR/t)

2 146

1 700

2 779

1 143

Index (2012 = 100)

100

79

130

53

Drittländer insgesamt, außer China

Menge (in t)

5 313

16 308

18 387

15 024

Index (2012 = 100)

100

307

346

283

Marktanteil bezogen auf den Unionsverbrauch (in %)

3,0

9,5

11,9

9,5

Index (2012 = 100)

100

316

394

315

Durchschnittl. Preis (in EUR/t)

2 717

2 060

2 889

4 073

Index (2012 = 100)

100

76

106

150

Quelle: Europäische Kommission (Eurostat).

6.3.4.   Rückgang des Verbrauchs aufgrund der Krise im Öl- und Gassektor

(106)

Aufgrund der sinkenden Ölpreise gingen die Investitionen im Öl- und Gassektor zurück. Dies wirkte sich nachteilig auf die Nachfrage nach den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Rohren mit großen Durchmessern für den Einsatz als Futter- und Steigrohre aus. Dieser Umstand trug somit zu der Schädigung bei, die der Wirtschaftszweig der Union erlitt. Allerdings kann dies nicht die starke Zunahme des chinesischen Marktanteils ab 2014 und die daraus entstandene Schädigung erklären. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wurde durch die Krise im Öl- und Gassektor folglich nicht aufgehoben.

6.4.   Innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union festgestellte Unterschiede bei den Kosten und Rentabilitätsspannen

(107)

Die Kommission stellte fest, dass die Kosten eines der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erheblich höher waren als die Kosten der anderen drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Das Warensortiment dieses Herstellers ist weiter gefächert und beinhaltet Warenkategorien und Kundentypen, die bei den anderen Unionsherstellern nicht vertreten sind. Die Rentabilität dieses Herstellers verschlechterte sich sogar dann beständig, als die Einfuhren aus China zurückgingen oder auf demselben Niveau blieben.

(108)

Die Gründe hierfür sind noch nicht vollständig ermittelt worden.

(109)

Die Kommission wird diesen Gesichtspunkt als Faktor, der den ursächlichen Zusammenhang aufheben könnte, weiter prüfen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Hersteller als größtes in der Stichprobe enthaltenes Unternehmen starken Einfluss auf das Gesamtbild der Schädigung hat.

(110)

Ergibt die weitergehende Analyse, dass (i) die Schädigung der Vallourec Deutschland GmbH nicht ursächlich mit den gedumpten Einfuhren zusammenhängt sondern andere Gründe hat, und dass (ii) ohne die Einbeziehung der Vallourec Deutschland GmbH in die Schadensanalyse die Feststellung einer Schädigung nicht aufrechterhalten werden kann, so kann die Kommission die Auswirkungen auf den ursächlichen Zusammenhang auch im Vergleich zur Lage des gesamten Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigen.

(111)

Die Kommission fordert die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen.

6.5.   Schlussfolgerung zur Frage der Schadensursache

(112)

Im Bezugszeitraum nahmen sowohl die Menge (von 39 195 t im Jahr 2012 auf 42 539 t im Jahr 2015) als auch der Marktanteil (von 22,2 % im Jahr 2012 auf 26,8 % im Jahr 2015) der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China zu. Darüber hinaus lagen die Preise dieser Einfuhren unter den auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen. Im Untersuchungszeitraum lag die Preisunterbietung, ermittelt anhand vergleichbarer Warentypen, zwischen 15,1 % und 30,2 %.

(113)

Der Anstieg bei Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus China fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Der Wirtschaftszweig der Union war zu einer Erhöhung seiner Verkäufe und Preise nicht in der Lage, sodass Finanzindikatoren wie etwa die Rentabilität einen negativen Verlauf nahmen.

(114)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass diese Faktoren, zu denen beispielsweise Verkäufe an verbundene Parteien, Einfuhren aus anderen Drittländern und der abnehmende Verbrauch zählen, nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sprechen. Die Kommission wird jedoch die Gründe, die zu dem erheblichen Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führten, weiter untersuchen.

(115)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Allgemeine Erwägungen

(116)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der vorläufigen Feststellung eines schädigenden Dumpings zwingende Gründe vorliegen, die mit Blick auf das Unionsinteresse gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(117)

Als Wirtschaftszweig der Union gelten die sieben der Kommission bekannten Hersteller, auf die die Gesamtproduktion der gleichartigen Ware der Union entfiel. Die Hersteller sind in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union angesiedelt und beschäftigten im UZ 2 800 Arbeitskräfte im unmittelbaren Zusammenhang mit der gleichartigen Ware. Vier Hersteller in der Union, auf die 51 % der Produktion entfallen, meldeten sich und arbeiteten an der Untersuchung mit.

(118)

Der Wirtschaftszweig der Union erlitt durch die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung. Es wird daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen und Marktanteile einbüßte und seine finanzielle Lage weiterhin instabil blieb.

(119)

Es steht zu erwarten, dass durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für die gleichartige Ware an den Produktionskosten ausrichten kann.

(120)

Ferner wird die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vermutlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum eingebüßten Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine Rentabilität und seine finanzielle Lage insgesamt hätte.

(121)

Falls keine Maßnahmen eingeführt werden, wäre mit einem weiteren Verlust von Marktanteilen zu rechnen und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union würde sich verschlechtern.

(122)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

7.3.   Interesse der Verwender

(123)

Verwender meldeten sich nicht zur Mitarbeit an der Untersuchung. Bei den Direktkunden des Wirtschaftszweigs der Union handelt es sich zumeist um Händler und Vertriebsgesellschaften, sodass der Endkunde nicht immer in unmittelbarem Kontakt mit dem Hersteller steht. Bei großen Bauvorhaben wie Kraftwerken stehen die Endverwender eventuell in unmittelbarem Kontakt mit den Herstellern. Die chinesischen Einfuhren scheinen jedoch nicht im Wettbewerb um Aufträge dieser Art zu stehen, denn der Verkauf der Einfuhren aus China erfolgt über Händler.

(124)

Auch wenn die vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China eingeführt werden, werden den Verwendern sowohl unter den Unionsherstellern als auch in anderen Ausfuhrländern weiterhin mehrere Bezugsquellen zur Verfügung stehen. Es war auch nicht ersichtlich, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen auf die Verwender besonders schwerwiegend sein würden. Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass bedeutende Auswirkungen der vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen auf die Verwender unwahrscheinlich sind.

7.4.   Interesse der Einführer

(125)

Fünf Einführer übermittelten Daten für die Bildung einer Stichprobe. Aus den drei größten Einführern, auf die insgesamt 10 % der gesamten Einfuhren aus China entfielen, wurde eine Stichprobe gebildet.

(126)

Die in die Stichprobe einbezogenen Einführer übermittelten Fragebogenantworten, Kontrollbesuche sind aber noch nicht erfolgt.

(127)

Geht man von den nicht überprüften Antworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Einführer aus, so liegen deren Gewinnspannen gewöhnlich zwischen 2 % und 4 %. Die vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen können daher bei den Einführern zu Verlusten führen, insbesondere dann, wenn es diesen nicht gelingt, die Preiserhöhungen an ihre Kunden weiterzugeben.

(128)

Mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Einführer werden jedoch durch die im Folgenden beschriebenen Faktoren abgeschwächt. Die betroffene Ware stellt nur einen geringen Teil der Gesamtverkäufe der Einführer dar, der bei zwei der Einführer zwischen 1 % und 3 % liegt, während er beim dritten Einführer bis zu 17 % beträgt. Sowohl innerhalb der Union als auch in anderen Ausfuhrländern stehen andere Bezugsquellen zur Verfügung, sodass die Einführer ihre Tätigkeiten fortführen können, indem sie zu anderen Bezugsquellen wechseln.

(129)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung der vorgeschlagenen vorläufigen Antidumpingmaßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Interesse der Einführer haben wird.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(130)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts sprechen keine zwingenden Gründe gegen die Einführung der vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus China.

(131)

Negative Auswirkungen auf die unabhängigen Verwender werden durch die Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen gemildert.

(132)

Unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt überwiegen darüber hinaus offensichtlich die positiven Auswirkungen, insbesondere auf den Wirtschaftszweig der Union, die möglichen negativen Auswirkungen auf die anderen Interessengruppen.

8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(133)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(134)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(135)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, in einer derartigen Branche erzielt werden könnte.

(136)

Um die Zielgewinnspanne zu ermitteln, berücksichtigte die Kommission die bei den Verkäufen an unabhängige Parteien erzielten Gewinne, die zur Festsetzung der Schadensbeseitigungsschwelle herangezogen werden.

(137)

Die Zielgewinnspanne wurde entsprechend den im Jahr 2012 mit den Verkäufen an unabhängige Parteien in der Union erzielten Gewinnen vorläufig auf 5,7 % festgesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass die im Jahr 2012 erzielten Gewinne widerspiegeln, was unter normalen Wettbewerbsbedingungen nach vernünftigem Ermessen erwirtschaftet werden könnte, denn zu diesem Zeitpunkt war der Wirtschaftszweig der Union noch in der Lage, unter relativ normalen Bedingungen zu arbeiten und einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Bedenkt man, dass die chinesischen Niedrigpreiseinfuhren zu dieser Zeit bereits bestanden, ist diese Referenzgröße eher konservativ. Das Jahr 2013 dagegen kommt nicht als geeignetes Bezugsjahr in Betracht. Sowohl die Verkaufsmengen als auch die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sanken um fast 10 %, seine Kosten dagegen blieben konstant. Infolgedessen begann der Wirtschaftszweig der Union ab 2013 Verluste zu schreiben. In den Jahren 2014 und 2015 verschärfte sich die Lage. Aus diesen Gründen wurde der im Jahr 2012 tatsächlich erzielte Gewinn, d. h. 5,7 %, vorläufig als Referenzgröße für den Zielgewinn verwendet. Solle sich herausstellen, dass die Vallourec Deutschland GmbH aus der Stichprobe oder der Schadensanalyse ausgeschlossen werden muss, und dass die vorstehende Feststellung für die anderen drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen keinen Bestand hat, könnte die Kommission diesen Punkt erneut überdenken.

(138)

Wie in Erwägungsgrund 61 erläutert, wurden nur die Verkaufspreise auf einer vergleichbaren Handelsstufe berücksichtigt, um auf diese Weise einen fairen Vergleich zu erzielen.

(139)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem sie von den Unionsverkaufspreisen die tatsächliche Gewinnspanne im Untersuchungszeitraum abzog und diese durch die Gewinnspanne von 5,7 % ersetzte.

(140)

Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen, mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(141)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Hersteller“ und für „alle übrigen Hersteller“ wurde auf die gleiche Weise bestimmt wie die in den Erwägungsgründen 45 bis 47 beschriebenen Dumpingspannen.

8.2.   Vorläufige Maßnahmen

(142)

Auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.

(143)

Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Unternehmen

Schadensspanne (in %)

Dumpingspanne (in %)

Vorläufiger Antidumpingzollsatz (in %)

Yangzhou Chengde Steel Pipe Co., Ltd

48,6

45,4

45,4

Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd

79,0

103,8

79,0

Yangzhou Lontrin Steel Tube Co., Ltd

81,1

43,5

43,5

Hengyang Valin MPM Co., Ltd

73,3

94,1

73,3

Andere mitarbeitende Hersteller

71,8

74,7

71,8

Alle anderen Hersteller

81,1

103,8

81,1

(144)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt wurden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(145)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (7) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht.

(146)

Damit die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht an dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(147)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien einladen, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(148)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 19 90, ex 7304 29 90, 7304 39 98 und 7304 59 99 (TARIC-Code 7304299090) eingereiht werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzollsatz (in %)

TARIC: Zusatzcode

Yangzhou Chengde Steel Pipe Co., Ltd

45,4

C171

Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd

79,0

C172

Yangzhou Lontrin Steel Tube Co., Ltd

43,5

C173

Hengyang Valin MPM Co., Ltd

73,3

C174

Andere mitarbeitende Hersteller

71,8

C998

Alle anderen Hersteller

81,1

C999

3.   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zollsatzes abhängig.

5.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können interessierte Parteien

(a)

eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde,

(b)

der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen vorlegen und

(c)

eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen.

2.   Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Parteien zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen Stellung nehmen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  An die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) des Rates trat am 20. Juli 2016 die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“).

(3)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 58 vom 13.2.2016, S. 30).

(4)  Die genauen Daten stellen vertrauliche Geschäftsinformationen dar.

(5)  Diese Methode wurde vom Gericht der EU in der Rechtssache T-423/09 Dashiqiao/Rat — Urteil vom 16. Dezember 2011, ECLI:EU:T 2011:764, Randnrn. 34 bis 50 — genehmigt.

(6)  Siehe z. B. Jahresbericht 2015 von Tenaris (S. 6) (http://files.shareholder.com/downloads/ABEA-2RJSJD/2778630340x0x883802/F04AA233-024A-46AA-AC58-C420E4BADFCB/TS_Annual_Report_2015.pdf).

(7)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller aus der Volkrepublik China

Unternehmen

TARIC-Zusatzkode

Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd

C998

Tianjin Pipe Manufacturing Co., Ltd

C998

Shandong Luxing Steel Pipe Co., Ltd

C998

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd

C998

Wuxi SP. Steel Tube Manufacturing Co., Ltd

C998

Zhangjiagang Tubes China Co., Ltd

C998

TianJin TianGang Special Petroleum Pipe Manufacture Co., Ltd

C998

Shandong Zhongzheng Steel Pipe Manufacturing Co., Ltd

C998


12.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1978 DER KOMMISSION

vom 11. November 2016

zur Genehmigung des Grundstoffs Sonnenblumenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. September 2015 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Sonnenblumenöl als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 11. April 2016 (2) einen technischen Bericht zu Sonnenblumenöl. Am 12. Juli 2016 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 7. Oktober 2016 vor.

(3)

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Sonnenblumenöl die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Außerdem wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, ist aber dennoch für den Pflanzenschutz in einem Produkt, das aus diesem Stoff und Wasser besteht, von Nutzen. Folglich sollte er als Grundstoff gelten.

(4)

Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Sonnenblumenöl grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Sonnenblumenöl sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands muss die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung eines Grundstoffs

Der in Anhang I beschriebene Stoff Sonnenblumenöl wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2016. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for sunflower oil for use in plant protection as insecticide on fruit trees, grapevine, potato, vegetables and post-harvest treatment on stored grains and as fungicide on vegetables and grapevine. EFSA supporting publication 2016:EN-1023. 51 S.

(3)  http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Tag der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Sonnenblumenöl

CAS-Nr.: 8001-21-6

Sonnenblumenöl

Lebensmittelqualität

2. Dezember 2016

Sonnenblumenöl muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Sonnenblumenöl (SANTE/10875/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Tag der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„12

Sonnenblumenöl

CAS-Nr.: 8001-21-6

Sonnenblumenöl

Lebensmittelqualität

2. Dezember 2016

Sonnenblumenöl muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Sonnenblumenöl (SANTE/10875/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


12.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1979 DER KOMMISSION

vom 11. November 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

84,7

ZZ

84,7

0707 00 05

TR

146,7

ZZ

146,7

0709 93 10

MA

70,5

TR

142,4

ZZ

106,5

0805 20 10

MA

88,2

ZZ

88,2

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

PE

122,6

TR

70,2

ZZ

96,4

0805 50 10

AR

67,2

CL

69,9

TR

93,6

UY

38,4

ZZ

67,3

0806 10 10

BR

298,0

IN

164,3

PE

343,2

TR

138,3

US

336,6

ZA

345,1

ZZ

270,9

0808 10 80

CL

174,1

NZ

142,8

ZA

117,8

ZZ

144,9

0808 30 90

CN

109,8

TR

168,6

ZZ

139,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

12.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/28


BESCHLUSS (EU) 2016/1980 DES RATES

vom 8. November 2016

zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Alessandro PASTACCI ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Giuseppe RINALDI, Presidente della Provincia di Rieti.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KAŽIMÍR


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


12.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/29


BESCHLUSS (EU) 2016/1981 DES RATES

vom 8. November 2016

zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der schwedischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 20. Juli 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1203 des Rates (4) Frau Ingeborg WIKSTEN als Nachfolgerin von Herrn Kenth LÖVGREN zum stellvertretenden Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Ingeborg WIKSTEN ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Herr Mohamad HASSAN, Ledamot i kommunfullmäktige, Uppsala kommun.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KAŽIMÍR


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2015/1203 des Rates vom 20. Juli 2015 zur Ernennung von drei schwedischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und sechs schwedischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 195 vom 23.7.2015, S. 44).


12.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1982 DES RATES

vom 8. November 2016

zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2007/441/EG (2) wurde Italien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2010 das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen. Diese Entscheidung sieht ebenfalls vor, dass die Nutzung solcher Kraftfahrzeuge für den privaten Bedarf nicht einer Lieferung gegen Entgelt gleichzustellen ist. Die Entscheidung 2007/441/EG enthält zudem Definitionen der Kraftfahrzeuge und der Ausgaben, die vom Geltungsbereich dieser Entscheidung ausgenommen sind.

(2)

Die Entscheidung 2007/441/EG wurde später durch den Durchführungsbeschluss 2010/748/EU (3) und den Durchführungsbeschluss 2013/679/EU (4) geändert, in dem eine Geltungsdauer jener Regelungen (im Folgenden „abweichende Regelungen“) bis zum 31. Dezember 2016 festgelegt wurde.

(3)

Mit einem am 31. März 2016 bei der Kommission registrierten Schreiben hat Italien die Ermächtigung beantragt, die Geltungsdauer der abweichenden Regelungen zu verlängern.

(4)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 22. Juni 2016 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)

Gemäß Artikel 6 der Entscheidung 2007/441/EG legte Italien der Kommission eine Bewertung über die Anwendung dieser Entscheidung, einschließlich einer Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung, vor. Aus den von Italien vorgelegten Informationen geht hervor, dass eine Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf 40 % immer noch den aktuellen Gegebenheiten beim Anteil der privaten bzw. der geschäftlichen Nutzung der betroffenen Fahrzeuge entspricht.

(6)

Daher sollte Italien ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(7)

Für den Fall, dass Italien eine weitere Verlängerung über 2019 hinaus benötigt, sollte der Kommission spätestens bis zum 1. April 2019 zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung eine Bewertung vorgelegt werden.

(8)

Die Verlängerung der abweichenden Regelungen hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

(9)

Die Entscheidung 2007/441/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 und 7 der Entscheidung 2007/441/EG erhalten folgende Fassung:

„Artikel 6

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelungen ist der Kommission bis zum 1. April 2019 vorzulegen.

Mit jedem Antrag auf Verlängerung dieser Regelungen ist eine Bewertung vorzulegen, die eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für Kraftfahrzeuge einschließt, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.

Artikel 7

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KAŽIMÍR


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/441/EG des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen anzuwenden (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 33).

(3)  Durchführungsbeschluss 2010/748/EU des Rates vom 29. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 45).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/679/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 37).


12.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/32


BESCHLUSS (EU) 2016/1983 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2014

über die Maßnahme SA.33063 (2012/C, ex 2012/NN) in Bezug auf Trentino NGN s.r.l. nach dem Rückzug Italiens aus dem Projekt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3159)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 24. Mai 2011 ging bei der Kommission eine Beschwerde der drei wichtigsten alternativen Telekommunikationsbetreiber in Italien (Wind, Fastweb und Vodafone) ein. In einem ausführlichen Schriftsatz machten sie geltend, ein Infrastrukturprojekt der italienischen Autonomen Provinz Trient (im Folgenden „Provinz“) für den Ausbau eines Next Generation Access Network (NGA-Netz) im gesamten Gebiet der Provinz stelle de facto eine staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens Telecom Italia dar, die unter Verstoß gegen die in den Breitbandleitlinien (2) festgelegten Wettbewerbsvorschriften gewährt worden sei. Insbesondere seien die Beschwerdeführer von der Provinz nicht angemessen über deren Pläne und Ziele unterrichtet oder dazu gehört worden, der Begünstigte habe bereits festgestanden, und wirksamer Wettbewerb sei nach dem Ausbau der gewählten Infrastruktur nicht mehr möglich.

(2)

Auf ein ihnen am 22. Juni 2011 übersandtes Auskunftsersuchen antworteten die italienischen Behörden am 20. Juli 2011, sie hätten sich nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers richten wollen, ihre Maßnahme stelle keine staatliche Beihilfe dar und müsse daher auch nicht die Vereinbarkeitsvoraussetzungen der Breitbandleitlinien erfüllen. Am 4. November 2011 übermittelte die Kommission eine um vertrauliche Informationen bereinigte Fassung der Antwort der italienischen Behörden den Beschwerdeführern, die am 29. November sowie am 7. und 16. Dezember 2011 weitere Stellungnahmen und Unterlagen vorlegten. Zwischen Januar und Mai 2012 übermittelte Italien weitere detaillierte Angaben. Zwischen Februar und Mai 2012 übermittelten auch die Beschwerdeführer zusätzliche Informationen. Während dieses Zeitraums wurden mehrere Treffen und Telefonkonferenzen mit jedem der Betroffenen abgehalten.

(3)

Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) setzte die Kommission Italien davon in Kenntnis, dass sie in Bezug auf das Projekt das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hatte. Die Kommission veröffentlichte eine um vertrauliche Informationen bereinigte Fassung des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) und forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(4)

Mit Schreiben vom 22. und 23. November 2012 nahm Italien gegenüber der Kommission zum Einleitungsbeschluss Stellung. Auch die Beteiligten übermittelten der Kommission Stellungnahmen: die Vertreter von Telecom Italia am 3. Dezember 2012 und die Vertreter von Wind, Fastweb und Vodafone am 7. Dezember 2012. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 übermittelte die Kommission um vertrauliche Informationen bereinigte Fassungen dieser Stellungnahmen den italienischen Behörden, die sich am 5. März 2013 dazu äußerten. Zwischen März und Dezember 2013 fanden ausführliche Gespräche und ein intensiver Austausch mit allen Betroffenen (den italienischen Behörden, Telecom Italia, Wind, Fastweb und Vodafone) statt, und es wurden mehrere Treffen und Telefonkonferenzen mit jedem von ihnen abgehalten.

(5)

Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 setzte Italien die Kommission von der Absicht der Provinz in Kenntnis, sich aus dem Projekt zurückzuziehen. Am 14. und 20. März 2014 übermittelte Italien zusätzliche Informationen über den effektiven Rückzug der Provinz aus dem Gemeinschaftsunternehmen Trentino NGN, insbesondere über den Verkauf der von der Provinz gehaltenen Anteile an Telecom Italia, der am 28. Februar 2014 erfolgt war.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(6)

Im September 2010 arbeitete die Provinz eine Strategie zur Verwirklichung ihres Zieles aus, bis 2018 100 % ihres Gebiets an ein Ultrabreitband-Glasfasernetz anzuschließen. Die Strategie sah zum einen Maßnahmen für Gebiete mit „mittlerer Rentabilität“ (4) und zum andern Maßnahmen für Gebiete mit „geringer Rentabilität“ vor. Gebiete mit hoher Rentabilität wurden nicht berücksichtigt. Für die Gebiete mit mittlerer Rentabilität wollte die Provinz ein neues Unternehmen mit dem Namen Trentino NGN gründen, an dem sich auch private Partner beteiligen können sollten. Für die Gebiete mit geringer Rentabilität plante die Provinz eine Ad-hoc-Beihilfemaßnahme, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgearbeitet und angemeldet werden sollte, wahrscheinlich unter der Aufsicht des provinzeigenen Unternehmens Trentino Network. Hierbei handelte es sich um ein von Trentino NGN zu unterscheidendes Unternehmen, das für andere Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Breitbandstrategie der Provinz zuständig war.

(7)

In den folgenden Monaten führte die Provinz Gespräche mit verschiedenen privaten Betreibern und unterzeichnete dann am 8. Februar 2011 eine Vereinbarung mit Telecom Italia über die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Trentino NGN, das in den Gebieten mit mittlerer Rentabilität eine Infrastruktur für Glasfaserhausanschlüsse aufbauen sollte. Nach dieser ersten Vereinbarung hatte die Provinz einen Barbeitrag von bis zu 60 Mio. EUR zum Kapital von Trentino NGN zu leisten, während Telecom Italia nur Sachleistungen beisteuern musste, unter anderem 1) mit sofortiger Wirkung seine bestehende passive Infrastruktur (Leerrohre und Masten) und 2) nach Inbetriebnahme des Glasfaserhausanschlussnetzes die Abschaltung des bestehenden Kupferleitungsnetzes. Im weiteren Verlauf des Jahres 2011 unterzeichneten zwei weitere, kleinere private Gesellschafter die Vereinbarung, die Finanzholdinggesellschaft Finanziaria Trentina und der kleine Internetdienstleister MC-link, die jeweils einen finanziellen Beitrag in geringer Höhe zu dem Unternehmen leisteten.

(8)

Im Dezember 2011 war der Geschäftsplan fertiggestellt und ein Due-Diligence-Bericht ausgearbeitet worden, mit dessen Erstellung die Provinz Analysys Mason beauftragt hatte. Gleichzeitig wurden die Rechte und Pflichten der Gesellschafter endgültig festgelegt und die Sachleistungen von Telecom Italia für Trentino NGN präzisiert. Nach Beratungen mit der Kommission und Fertigstellung eines Gutachtens von Analysys Mason über das Projekt wurden an den Vereinbarungen der Gesellschafter weitere Änderungen vorgenommen. Im März 2012 lag dann das von Reconta Ernst & Young ausgearbeitete erforderliche Gutachten über die erste Sachleistung von Telecom Italia vor, das Anlass für eine weitere Anpassung war.

(9)

Die Provinz gründete Trentino NGN zunächst allein, mit einem minimalen Kapitalbeitrag von weniger als 100 000 EUR. Das Unternehmen sollte seine endgültige Kapitalstruktur durch eine Erhöhung des Eigenkapitals nach Fertigstellung der Vereinbarungen mit den privaten Gesellschaftern erreichen. Zur Erhöhung des Eigenkapitals von Trentino NGN war geplant, dass die Provinz 50 Mio. EUR (entsprechend einem Anteil von 52,2 %), Finanziaria Trentina 5 Mio. EUR (entsprechend einem Anteil von 5,2 %) und MC-link 1,5 Mio. EUR (entsprechend einem Anteil von 1,56 %) (5) beitragen und Telecom Italia im Wege unentziehbarer Nutzungsrechte seine passive Infrastruktur (Leerrohre und Masten) in der gesamten Provinz zur Verfügung stellt, die für den Aufbau des neuen Glasfasernetzes genutzt werden sollte (im Folgenden „erster Beitrag“). Der erste Beitrag von Telecom Italia war zunächst mit 39,8 Mio. EUR bewertet worden. Da jedoch im Gutachten von Ernst & Young über den Wert dieses Beitrags ein etwas niedrigerer Betrag (39,3 Mio. EUR) angegeben war, wurde die Vereinbarung aktualisiert (die endgültige Schätzung belief sich auf 39,448 Mio. EUR).

(10)

Am 18. Mai 2012 wurde das Gemeinschaftsunternehmen Trentino NGN gegründet, und alle Gesellschafter leisteten einen ersten Beitrag. Die Provinz zahlte nur einen Teil des vorgesehenen Barbeitrags ein, nämlich 14,845 Mio. EUR statt 50 Mio. EUR. Desgleichen überwies Finanziaria Trentina nur 1,25 Mio. EUR von 5 Mio. EUR und MC-link nur 0,375 Mio. EUR von 1,5 Mio. EUR. Telecom Italia übertrug die unentziehbaren Nutzungsrechte an seiner passiven Infrastruktur, deren Wert schließlich auf 39,448 Mio. EUR geschätzt worden war. Daraus ergab sich folgende Beteiligungsstruktur: Provinz 52,16 %, Telecom Italia 41,07 %, MC-link 1,56 %, Finanziaria Trentina 5,21 %. Im Zeitraum zwischen dem 18. Mai 2012 und dem 28. Februar 2014 hielten die Gesellschafter demnach folgende Anteile an Trentino NGN:

Gesellschafter

Anteil am Kapital (%)

Gezeichnetes Kapital (EUR)

Eingezahltes Kapital (EUR)

Provinz

52,16

50 095 000

14 845 000

Telecom Italia

41,07

39 448 000

39 448 000

MC-link

1,56

1 500 000

375 000

Finanziaria Trentina

5,21

5 000 000

1 250 000

Insgesamt

100,00

96 043 000

55 918 000

(11)

In der Gesellschaftervereinbarung war vorgesehen, dass Telecom Italia und die Provinz am Ende des dritten Jahres nach dem ersten Beitrag bzw. nach Aktivierung von mindestens 16 % der neuen Glasfaserverbindungen die Leistung des „zweiten Beitrags“ durch Telecom Italia beschließen konnten, der darin bestand, 1. das Eigentum (nach den bereits übertragenen unentziehbaren Nutzungsrechten) an der bestehenden passiven Infrastruktur in den von Trentino NGN ermittelten Gebieten mit mittlerer Rentabilität und 2. das Eigentum am Kupferleitungsnetz im Hinblick auf dessen Abschaltung und die Umstellung aller Kunden auf das neue Glasfasernetz auf Trentino NGN zu übertragen. Dieser Beitrag, der sowohl die Teilnehmeranschlüsse von Telecom Italia als auch die im Namen von Betreibern mit entbündeltem Zugang zum Teilnehmeranschluss betriebenen Anschlüsse umfasste, hatte nach einer vorläufigen Schätzung einen Wert von 520 EUR pro aktive Kupferleitung. Hinzu kamen schätzungsweise 2 Mio. EUR für die Umwandlung der unentziehbaren Nutzungsrechte an den Leerrohren und Masten (die den ersten Beitrag darstellten) in Eigentum. In dieser zweiten Phase sollte Telecom Italia durch seinen zweiten Beitrag die Mehrheitsbeteiligung an Trentino NGN und damit die Kontrolle übernehmen, erforderlichenfalls im Wege einer zusätzlichen Kapitalzuführung durch Telecom Italia.

(12)

Ferner war in der Gesellschaftervereinbarung vorgesehen, dass Telecom Italia nach drei weiteren Jahren bzw. nach Anschluss und Aktivierung von 43 % der Verbindungen das Recht haben sollte, eine Kaufoption gegenüber der Provinz und MC-link auszuüben, um deren Anteile an Trentino NGN zu erwerben. Als Gegenleistung für dieses Recht sollte Telecom Italia, falls es die Kaufoption tatsächlich ausüben würde, 6,5 Mio. EUR in zwei Raten an die Provinz zahlen, die eine Hälfte innerhalb eines Jahres, die andere innerhalb von zwei Jahren. Der Kaufpreis für die Anteile sollte dem Wert des Beitrags zuzüglich 7,75 % pro Jahr unter Abzug der ausgeschütteten Dividenden entsprechen. (6) Den beiden anderen Gesellschaftern, MC-link und Finanziaria Trentina, wurde eine Verkaufsoption eingeräumt. Sie konnten ihre Anteile an Trentino NGN zu einem Preis, der dem Wert ihres jeweiligen Beitrags zuzüglich 5,5 % bzw. 7 % pro Jahr entsprach, an Telecom Italia verkaufen.

(13)

Außerdem wurde Telecom Italia durch besondere Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern auch zum Dienstleister für Trentino NGN im Hinblick auf Bau, Verwaltung und Betrieb des Netzes bestimmt. Aufgebaut werden sollte ein sogenanntes Punkt-zu-Mehrpunkt-Netz. Eine Entbündelung des Zugangs oder Zugangsverpflichtungen waren nicht vorgesehen. Im Rahmen der gewählten Architektur war nur der Ausbau dreier paralleler GPON-Netze (7) vorgesehen, von denen zwei für anderen Betreibern zu erteilende Konzessionen zur Verfügung stehen sollten.

3.   EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(14)

Da die Kommission ernste Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers hatte, leitete sie das förmliche Prüfverfahren ein, um festzustellen, ob in der Maßnahme enthaltene staatliche Beihilfen nachzuweisen waren und ob die Maßnahme in diesem Fall als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden konnte.

(15)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Bedenken, dass die Beteiligung der Provinz an Trentino NGN mehrere Merkmale aufwies, die es zweifelhaft erscheinen ließen, ob die Beteiligung der Provinz dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach und ob sie wirklich zu gleichen Bedingungen wie die ihrer privaten Partner erfolgte. Die Zweifel der Kommission betrafen insbesondere Folgendes:

Zeitplan für das Projekt: Die Kommission hatte Zweifel daran, dass sich die Provinz von Anfang an wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hatte, der sich nicht von Gemeinwohlzielen, sondern von wirtschaftlichen und Rentabilitätserwägungen leiten lässt. Nach ihrem Eindruck hatte die Provinz das Projekt im öffentlichen Interesse ins Leben gerufen und erst nachträglich als Gemeinschaftsunternehmen mit dem etablierten Betreiber Telecom Italia ausgestaltet, um zu versuchen, es mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in Einklang zu bringen, indem sie unter anderem nach Beratungen mit der Kommission Änderungen vornahm, die Struktur der Maßnahme aber unverändert beibehielt.

Beteiligung privater Partner: Die Beteiligung von MC-link und Finanziaria Trentina war unbedeutend, die von Telecom Italia dagegen erheblich, wenn auch über einen größeren Zeitraum gestreckt.

Gleichzeitigkeit der Investitionen: Die Provinz musste sofort tätig werden, während der Beitrag von Telecom Italia über einen größeren Zeitraum gestreckt und von bestimmten Ereignissen und Entscheidungen abhängig war.

Gleiche Bedingungen: Es war nicht deutlich, dass die Provinz zu denselben Bedingungen in das Gemeinschaftsunternehmen investierte wie die privaten Partner und insbesondere Telecom Italia. Die Kommission stellte fest, dass mehrere Unterschiede hinsichtlich des Zeitplans und der Voraussetzungen für die Beiträge von Telecom Italia bestanden und Telecom Italia die Möglichkeit hatte, im Wege der Kaufoption die Anteile der Provinz zu erwerben und die vollständige Kontrolle über Trentino NGN zu übernehmen.

Erster Beitrag von Telecom Italia (8): Der Wert des ersten Beitrags von Telecom Italia schien auf der Grundlage von Unterlagen, Annahmen, Prognosen und Finanzanalysen der Gesellschafter berechnet worden zu sein, die nicht von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft worden waren. Es war zweifelhaft, ob ein privater Investor bereit gewesen wäre, als Gegenleistung für den Zugang zu einem regulierten Vermögenswert, der mit vertraglichen Mitteln zu regulierten Preisen erlangt werden konnte, eine erhebliche Beteiligung am Eigenkapital eines Gemeinschaftsunternehmens zu akzeptieren. Ferner war fraglich, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Vermietung einer Infrastruktur, die zu einem späteren Zeitpunkt ganz erworben werden sollte, als angemessene Beteiligung am Eigenkapital angesehen hätte. Außerdem zweifelte die Kommission daran, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber Infrastrukturen erwerben würde, die er nicht benötigte, da die unentziehbaren Nutzungsrechte an den Leerrohren und Masten von Telecom Italia für die ganze Provinz galten und nicht nur für die Gebiete, in denen Trentino NGN sein Netz aufbauen sollte.

Zweiter Beitrag von Telecom Italia (9): Es bestanden Zweifel in Bezug auf die künftige Bewertung des zweiten Beitrags von Telecom Italia, die zum damaligen Zeitpunkt nach einer vereinbaren Methode ohne Sachverständigengutachten vorgenommen worden war. Es war nicht klar, dass die vorläufige Bewertung der Umwandlung der unentziehbaren Nutzungsrechte in Eigentum marktkonform war, und insbesondere, dass es keine Überschneidungen zwischen der Bewertung des ersten Beitrags (Vermietung) und des zweiten Beitrags (Eigentum) gab, da die übertragenen Rechte im Wesentlichen dieselbe Infrastruktur betrafen. Die Kommission hatte Zweifel an der Geeignetheit der Methode für die Bewertung der Übertragung des Eigentums an allen Komponenten des Kupferleitungsnetzes (10), da die Kosten für die Instandhaltung dieses Netzes hoch waren, da es nach Inbetriebnahme des Glasfasernetzes abgeschaltet werden sollte und da es Alternativen zu der vorgeschlagenen Methode gab.

Geschäftsplan und Risiken für die Gesellschafter: Angesichts der unterschiedlichen Art und der unterschiedlichen Zeitpunkte der Beiträge sowie der unterschiedlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter bestanden erhebliche Unterschiede zwischen den Risikoprofilen der Behörde und der privaten Investoren — dem ersten Anschein nach geringe Risiken für Telecom Italia, niedrige Opportunitätskosten für Telecom Italia, geringe Risiken für das bestehende Geschäft, da Telecom Italia die Kontrolle über das Kupferleitungsnetz auch nach dessen Übertragung auf das Gemeinschaftsunternehmen behielte, wenn es gleichzeitig die Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen erwerben würde, und Übernahme der vollständigen Kontrolle und Internalisierung der Gewinne durch Ausübung der Kaufoption, falls sich das Gemeinschaftsunternehmen als rentabel erweisen sollte. Dagegen schien sich die Provinz eher wie ein Finanzinvestor bei einem Infrastrukturausbauprojekt zu verhalten, der bestenfalls eine Rendite von 7,75 % und 6,5 Mio. EUR im Falle der Ausübung der Kaufoption erwartet (11). Die Berechnungen im Geschäftsplan waren wegen zu optimistischer Annahmen hinsichtlich der Nachfrage der Endkunden und der Einnahmen von alternativen Betreibern, die alle verfügbaren GPON-Verbindungen aktivieren (12), möglicherweise nicht ganz richtig. Es bestanden noch weitere ähnliche Risiken: Telecom Italia könnte mangels einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung beschließen, die Abschaltung des bestehenden Kupferleitungsnetzes zu verschieben, so dass der Kostendeckungspunkt für Trentino NGN erst später erreicht würde. Es bestand Unsicherheit hinsichtlich der für die Vollendung des Netzausbaus insgesamt benötigten Finanzmittel, die mit 150 Mio. EUR angesetzt wurden.

Weitere Bedenken betrafen die Auswahl von Telecom Italia ohne öffentliche Ausschreibung und seine Vergütung als Dienstleister für Trentino NGN sowie die Doppelrolle von Telecom Italia als Gesellschafter und Dienstleister.

4.   BESCHLUSS DER PROVINZ, SICH AUS DEM PROJEKT ZURÜCKZUZIEHEN

(16)

Am 31. Januar 2014 setzte Italien die Kommission von dem Beschluss der Provinz in Kenntnis, sich im Einvernehmen mit den anderen Gesellschaftern (Telecom Italia, MC-link und Finanziaria Trentina) aus dem Projekt Trentino NGN zurückzuziehen und dieses nicht weiterzuverfolgen.

(17)

Am 14. März 2014 teilte Italien der Kommission mit, die Provinz habe ihre Beteiligung an Trentino NGN für 15 852 435 EUR an Telecom Italia verkauft; der Kaufpreis entspreche dem Wert des teilweise geleisteten Barbeitrags der Provinz zum Gemeinschaftsunternehmen Trentino NGN in Höhe von 14,845 Mio. EUR zuzüglich Zinseszinsen von 3,75 %. Trentino NGN werde nun von Telecom Italia kontrolliert, während Finanziaria Trentina und MC-link Minderheitsgesellschafter blieben.

(18)

Italien erläuterte, Trentino NGN sei zwar am 18. Mai 2012 gegründet und ein Teil seines Kapitals eingezahlt worden, am 20. August 2012 (nach dem Einleitungsbeschluss) hätten die Provinz und die anderen Gesellschafter von Trentino NGN jedoch die Gesellschaftervereinbarung geändert und alle Tätigkeiten von Trentino NGN bis zum Abschluss des von der Kommission eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens ausgesetzt. Die Zahlung der vollen Beiträge sei damit für alle betroffenen Gesellschafter ausgesetzt (und nur jeweils eine Teilzahlung geleistet) worden. Alle in der Gesellschaftervereinbarung vorgesehenen weiteren Schritte seien ebenfalls ausgesetzt worden. Trentino NGN habe nie mit dem Ausbau seines geplanten Glasfaserhausanschlussnetzes (oder irgendeines anderen Netzes) begonnen.

(19)

Die Tätigkeit von Trentino NGN beschränke sich ausschließlich darauf, Dritten im Einklang mit den regulatorischen Verpflichtungen Zugang zu der unter die unentziehbaren Nutzungsrechte fallenden Infrastruktur zu gewähren. Im Zusammenhang mit diesem letzten Aspekt erläuterte Italien, da Telecom Italia nach Übertragung der unentziehbaren Nutzungsrechte an der passiven Infrastruktur auf Trentino NGN im Mai 2012 weiterhin regulatorischen Zugangsverpflichtungen gegenüber anderen lizenzierten Betreibern unterliege, hätten einige Betreiber Zugang zu dieser passiven Infrastruktur beantragt, der ihnen auch gewährt worden sei. Als Preis für den Zugang zur passiven Infrastruktur, den Telecom Italia von Trentino NGN gekauft habe, um den Zugangsanträgen der anderen lizenzierten Betreibern stattgeben zu können, habe Telecom Italia daher mehrere Zahlungen an Trentino NGN geleistet. Diese Zahlungen hätten weniger als 15 000 EUR betragen und die gesamten Einnahmen dargestellt, die Trentino NGN nach seiner Gründung erzielt habe.

(20)

Italien wies ferner darauf hin, dass die Provinz keine Vertragsstrafe für den Rückzug aus Trentino NGN gezahlt habe und auch nicht zahlen werde. Die Gesellschaftervereinbarung vom 16. Dezember 2011 und die späteren Änderungen enthielten Bestimmungen über die Beendigung des Projekts, die es der Provinz ermöglichten, sich aus Trentino NGN zurückzuziehen, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, selbst wenn das Projekt noch nicht einmal teilweise verwirklicht worden sei.

5.   WÜRDIGUNG

(21)

Italien hat zwar einige Schritte zur Umsetzung des Projekts Trentino NGN unternommen, insbesondere die verschiedenen Vereinbarungen und Handlungen zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens und die genannte Teilzahlung des Barbeitrags der Provinz (zusammen mit den teilweise geleisteten Barbeiträgen anderer Gesellschafter und der Sachleistung von Telecom Italia), über dieses Stadium ist das Projekt jedoch nicht hinausgelangt.

(22)

Im Zusammenhang mit dem von der Provinz teilweise eingezahlten Kapital für Trentino NGN hat Italien erläutert, dass Trentino NGN alle als Barbeiträge der Gesellschafter eingegangenen Beträge (d. h. die finanziellen Beiträge der Provinz sowie von MC-link und Finanziaria Trentina abzüglich Kosten und Steuern) auf ein Bankkonto eingezahlt und dafür Zinsen in folgender Höhe erhalten habe: 2,71 % im Jahr 2012, 1,509 % bis zum 1. Februar 2013 und 1,524 % nach dem 1. Februar 2013. Die Teilzahlungen (u. a. der Provinz) sind auf dem Bankkonto von Trentino NGN inaktiv geblieben. Nach Angaben Italiens hat die Provinz ihren teilweise geleisteten Barbeitrag am 28. Februar 2014 zurückerhalten, zuzüglich Zinseszinsen von 3,75 %. Italien hat erläutert, dass die Zinseszinsen von 3,75 % auf einen Vergleich zwischen den Gesellschaftern zurückgehen. Sie entsprechen rund dem Doppelten der Rendite italienischer Staatsanleihen mit einer Laufzeit von zwei bis drei Jahren und in etwa der Rendite von Anleihen mit einer Laufzeit von zehn Jahren.

(23)

Die Teilzahlung des Barbeitrags der Provinz zum Gemeinschaftsunternehmen Trentino NGN stellte eine Übertragung staatlicher Mittel dar. Da jedoch die Umsetzung des Projekts Trentino NGN am 20. August 2012 ausgesetzt wurde und die Provinz sich am 28. Februar 2014 effektiv aus dem Projekt zurückgezogen und den eingezahlten Betrag zuzüglich angemessener Zinsen zurückerhalten hat, kann die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen den Schluss ziehen, dass Trentino NGN oder seinen Gesellschaftern aus dieser Teilzahlung kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist.

(24)

Was die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Nutzungsrechten (siehe Randnummer 19) angeht, so wurden diese minimalen Tätigkeiten von Trentino NGN ausgeübt, um die regulatorischen Verpflichtungen zu erfüllen, denen Telecom Italia weiterhin unterliegt. Sie scheinen aber nicht zu einem wirtschaftlichen Vorteil für Trentino NGN oder seine Gesellschafter, einschließlich Telecom Italia, geführt zu haben. Die vorstehende Würdigung wird daher durch diese Transaktionen nicht in Frage gestellt.

(25)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Ergebnis, dass das vorliegende Prüfverfahren mit dem Rückzug der Provinz aus dem Projekt gegenstandslos geworden ist, da das Projekt Trentino NGN niemals verwirklicht wurde.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(26)

Aus den vorstehenden Erwägungen hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzustellen, da es mit dem Rückzug Italiens (der Provinz) aus dem Projekt Trentino NGN gegenstandslos geworden ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem Rückzug Italiens aus dem Projekt Trentino NGN ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Das nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitete Verfahren wird daher eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. Mai 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 323 vom 24.10.2012, S. 6.

(2)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 235 vom 30.9.2009, S. 7), überarbeitet 2013: Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Zu den Gebieten mit „mittlerer Rentabilität“ zählten die Gemeinden, in denen die Kosten für den Aufbau der Infrastruktur für Glasfaserhausanschlüsse nicht unter rund 1 000 EUR pro Haushalt sinken würden, d. h. 42 Gemeinden mit 150 000 Haushalten, auf die 60 % der Bevölkerung der Provinz entfielen.

(5)  Im Einleitungsbeschluss war davon ausgegangen worden, dass MC-link einen Beitrag von 1 Mio. EUR leisten sollte, der einem Anteil von 1,6 % entsprochen hätte, jedoch gab Italien während der Untersuchung an, dass es sich tatsächlich um 1,5 Mio. EUR und einen Anteil von 1,56 % handelte.

(6)  Diese Zahlen ergeben sich aus der am 11. Mai 2012 unterzeichneten dritten Änderung der Gesellschaftervereinbarung. Ursprünglich waren ein Betrag von 4,7 Mio. EUR und ein Satz von 7,5 % pro Jahr vorgesehen.

(7)  Diese Technologie ermöglicht die Erbringung von Internetdienstleistungen auf Punkt-zu-Mehrpunkt-Basis. Interessierte Betreiber hätten unter Verwendung der GPON-Technologie das gesamte Netz aktivieren müssen.

(8)  Der erste Beitrag bestand in der Übertragung der unentziehbaren Nutzungsrechte.

(9)  Der zweite Beitrag bestand aus zwei Teilen: 1. Umwandlung der unentziehbaren Nutzungsrechte (die den ersten Beitrag darstellten) an den Leerrohren von Telecom Italia nur in den Gebieten mit mittlerer Rentabilität in der Provinz (d. h. den Zielgebieten von Trentino NGN) in Eigentum und 2. Übertragung des Eigentums an allen Komponenten des Kupferleitungsnetzes, das nach der Umstellung aller Kunden auf das neue Glasfasernetz abgeschaltet werden sollte.

(10)  Die zum damaligen Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes verwendete Methode beruhte auf dem durchschnittlichen theoretischen Wiederbeschaffungswert des Netzes auf der Grundlage des BU-LRIC-Modells, das die italienische nationale Regulierungsbehörde AGCOM verwendet, um die Gebühren für den entbündeltem Zugang zum Teilnehmeranschluss festzusetzen. Bei diesem Wert handelt es sich um einen Durchschnittswert für das gesamte Staatsgebiet, der nicht eigens für die Provinz berechnet wird.

(11)  In den ersten Berechnungen der Provinz war eine Eigenkapitalrendite von höchstens 10,5 % festgelegt worden.

(12)  Es sollten drei parallele GPON-Netze ausgebaut werden, von denen zwei über den Bedarf von Trentino NGN hinausgingen und theoretisch an alternative Betreiber vermietet werden sollten.