ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 303 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
10.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 303/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1962 DER KOMMISSION
vom 7. November 2016
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Stephen QUEST
Generaldirektor Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||||||
Nicht zusammengesetzte Duschtüren, konstruiert für die Montage und Befestigung an der Wand, bestehend aus den folgenden Bestandteilen:
Das Glas ist gehärtet und weist einen Schutz gegen Ablagerungen von Kalk, Schmutz und Reinigungsmittelrückständen auf. Siehe Abbildung des bereits montierten Artikels (*) |
7020 00 80 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7020 00 und 7020 00 80 . Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, in Einzelteilen aufgemacht, bestehend aus verschiedenen Bestandteilen. Da die Profile nur auf einer Seite jeder Scheibe angebracht sind, wird die Ware nicht als Glasscheibe, die in einen Rahmen eingefasst ist, betrachtet (siehe auch Erläuterungen zu Kapitel 70 der Kombinierten Nomenklatur, Allgemeines, zweiter Absatz). Die Profile, Befestigungsvorrichtungen, Schrauben, Dübel, Dichtungen usw. sind sekundäre Bestandteile. Daher verleiht das Glas der Ware ihren wesentlichen Charakter. Eine Einreihung in die Position 7326 als andere Waren aus Stahl oder in die Position 7610 als Rahmen aus Aluminium ist daher ausgeschlossen. Eine Einreihung in die Position 7013 als Glaswaren zur Verwendung bei der Toilette oder zu ähnlichen Zwecken ist ebenfalls ausgeschlossen, da darunter nur kleine bewegliche Artikel fallen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7013 , erster Absatz, Nummer 2). Eine Einreihung in die Position 7007 als Sicherheitsglas ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese Position nur Sicherheitsglas umfasst, aber keine daraus hergestellten Waren. Die Ware ist daher als andere Waren aus Glas in den KN-Code 7020 00 80 einzureihen. |
(*) Die Abbildung dient nur zur Information.
10.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 303/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1963 DER KOMMISSION
vom 9. November 2016
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 in Bezug auf Standardformblätter und die Sprachenregelung im Zusammenhang mit den Richtlinien (EU) 2015/2376 und (EU) 2016/881 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU ist der verpflichtende automatische Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung festgelegt. Für diesen Austausch sollten ein Standardformblatt und eine Sprachenregelung verwendet werden, und es sollte ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten entwickelt werden, in dem die zu übermittelnden Informationen erfasst werden. |
(2) |
In Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU ist der verpflichtende automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte festgelegt. Für das für den Austausch zu verwendende Formblatt sollte eine Sprachenregelung festgelegt werden. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollte daher das Datum des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung an das Datum angepasst werden, ab dem die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen der Mitgliedstaaten gelten sollten, die zur Einhaltung der Artikel 8a und 8aa der Richtlinie 2011/16/EU erforderlich sind. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 2a wird eingefügt: „Artikel 2a Standardformblätter einschließlich der Sprachenregelung für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung (1) In Bezug auf die zu verwendenden Formblätter bezeichnen die Begriffe ‚Element‘ und ‚Feld‘ eine Stelle in einem Formblatt, an der die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU auszutauschenden Informationen eingetragen werden können. (2) Das gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung zu verwendende Standardformblatt muss Anhang VII der vorliegenden Verordnung entsprechen. (3) Die in Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Schlüsselelemente sind die in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben b, h und i genannten Elemente; diese Schlüsselelemente sind außerdem in Englisch zu übermitteln.“ |
2. |
Folgender Artikel 2b wird eingefügt: „Artikel 2b Sprachenregelung für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über den länderbezogenen Bericht Die in Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Schlüsselelemente sind die in Anhang III Abschnitt III Tabelle 3 der genannten Richtlinie enthaltenen Informationen oder Erläuterungen; diese sind außerdem in Englisch zu übermitteln, es sei denn, der übermittelnde Mitgliedstaat hat mit allen anderen Mitgliedstaaten, an die die Informationen gemäß Artikel 8aa Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU gesendet werden, die Verwendung einer anderen Amtssprache der Union vereinbart.“ |
3. |
Anhang VII wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung hinzugefügt. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
Artikel 1 Absatz 2 gilt jedoch ab dem 5. Juni 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. November 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 19).
ANHANG
Der folgende Anhang wird der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 hinzugefügt:
„ANHANG VII
Formblatt gemäß Artikel 2a
Das Formblatt für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/16/EU enthält neben zu den in Artikel 8a Absatz 6 dieser Richtlinie aufgeführten Elementen das folgende Feld:
a) |
Verweis auf Bescheid“ |
10.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 303/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1964 DER KOMMISSION
vom 9. November 2016
zur Zulassung einer Zubereitung aus Dolomit-Magnesit für Milchkühe und andere zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, für Absetzferkel und Mastschweine sowie einer Zubereitung aus Montmorillonit-Illit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung einer Zubereitung aus Dolomit-Magnesit und einer Zubereitung aus Montmorillonit-Illit gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Diese Anträge betreffen die Zulassung einer Zubereitung aus Dolomit-Magnesit für Milchkühe und andere zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, für Absetzferkel und Mastschweine sowie einer Zubereitung aus Montmorillonit-Illit, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ einzuordnen sind, als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 1. Dezember 2015 (2) zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Dolomit-Magnesit keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat. Die Behörde ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass sie als Trennmittel wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Aufgrund der physiologischen Ähnlichkeit der Milchkühe mit allen zur Milcherzeugung genutzten Wiederkäuern sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs auf andere zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer ausgeweitet werden. |
(6) |
Die Behörde kam in ihren Gutachten vom 30. Oktober 2014 und vom 10. September 2015 (3) zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Montmorillonit-Illit keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit hat. Die Behörde ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass sie als Trennmittel und als Bindemittel wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(7) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Dolomit-Magnesit und der Zubereitung aus Montmorillonit-Illit hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben in den Anhängen der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Trennmittel“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Die in Anhang II genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppen „Trennmittel“ und „Bindemittel“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. November 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2016;14(1):4341.
(3) EFSA Journal 2014;12(11):3904 und EFSA Journal 2015;13(9):4237.
ANHANG I
Kennnummer des Zusatzstoffes |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethoden |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Technologische Zusatzstoffe: Trennmittel |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1g598 |
Dolomit-Magnesit |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus natürlichem Gemisch aus: Dolomit und Magnesit ≥ 40 % (mit einem Mindestgehalt von: Karbonate: 24 %). Charakterisierung des Wirkstoffs Dolomit
Magnesit
Talkum (Magnesium-Silicathydrate)
Chlorit (Aluminium-Magnesium)
Analysemethode (1) Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:
|
Milchkühe und andere zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer Absetzferkel Mastschweine |
— |
5 000 |
20 000 |
|
30. November 2026 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors für Futtermittelzusatzstoffe unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
ANHANG II
Kennnummer des Zusatzstoffes |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethoden |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||||||
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
||||||||||||||||||||||||||||||||
Technologische Zusatzstoffe: Bindemittel |
||||||||||||||||||||||||||||||||
1g557 |
Montmorillonit-Illit |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Montmorillonit-Illit-Mischschicht-Tonmineral: Phyllosilicate ≥ 75 %. Charakterisierung des Wirkstoffs Phyllosilicate ≥ 75 %:
≤ 20 % Quarz Eisen (strukturell) 3,6 % (Durchschnitt) Asbestfrei Analysemethode (1) Zur Bestimmung im Futtermittelzusatzstoff:
|
Alle Tierarten |
— |
10 000 |
20 000 |
|
30. November 2026 |
||||||||||||||||||||||||
Technologische Zusatzstoffe: Trennmittel |
||||||||||||||||||||||||||||||||
1g557 |
Montmorillonit-Illit |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Montmorillonit-Illit-Mischschicht-Tonmineral: Phyllosilicate ≥ 75 %. Charakterisierung des Wirkstoffs Phyllosilicate ≥ 75 %:
≤ 20 % Quarz Eisen (strukturell) 3,6 % (Durchschnitt) Asbestfrei Analysemethode (1) Zur Bestimmung im Futtermittelzusatzstoff:
|
Alle Tierarten |
— |
20 000 |
20 000 |
|
30. November 2026 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors für Futtermittelzusatzstoffe unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.
10.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 303/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1965 DER KOMMISSION
vom 9. November 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. November 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
97,4 |
ZZ |
97,4 |
|
0707 00 05 |
TR |
141,2 |
ZZ |
141,2 |
|
0709 93 10 |
MA |
55,7 |
TR |
139,3 |
|
ZZ |
97,5 |
|
0805 20 10 |
MA |
88,4 |
ZZ |
88,4 |
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
JM |
103,8 |
PE |
122,6 |
|
TR |
67,9 |
|
ZZ |
98,1 |
|
0805 50 10 |
AR |
67,2 |
BR |
79,0 |
|
CL |
69,9 |
|
TR |
93,7 |
|
UY |
38,4 |
|
ZA |
65,7 |
|
ZZ |
69,0 |
|
0806 10 10 |
BR |
318,3 |
IN |
166,0 |
|
PE |
373,7 |
|
TR |
141,0 |
|
US |
380,6 |
|
ZZ |
275,9 |
|
0808 10 80 |
AR |
260,6 |
AU |
236,5 |
|
CL |
139,2 |
|
NZ |
139,2 |
|
ZA |
139,5 |
|
ZZ |
183,0 |
|
0808 30 90 |
CN |
82,6 |
TR |
179,1 |
|
ZZ |
130,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
10.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 303/16 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1966 DES RATES
vom 20. September 2016
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Alternative Streitbeilegungsverfahren)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens beschließen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschluss beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. KORČOK
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ABl. L 171 vom 2.7.2015, S. 1).
(4) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr.
vom …
zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (1) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Es ist erforderlich, spezifische Übergangsmodalitäten bis zur vollständigen Anwendung der Übersetzungsfunktion der Online-Streitbeilegungs-Plattform gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 hinsichtlich der isländischen Sprache festzulegen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 7d (Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
2. |
Unter Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
3. |
Nach Nummer 7i (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 524/2013, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 und der Richtlinie 2013/11/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1.
(2) ABl. L 171 vom 2.7.2015, S. 1.
(3) ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63.
(*) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
10.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 303/21 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1967 DER KOMMISSION
vom 8. November 2016
zur Änderung des Artikels 3 der Entscheidung 2002/757/EG über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7075)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Entscheidung 2002/757/EG der Kommission (2) dürfen anfällige Pflanzen und anfälliges Holz nur dann auf das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen der Sofortmaßnahmen gemäß Anhang I Punkte 1a und 2 der genannten Entscheidung erfüllen. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2002/757/EG sieht eine Ausnahmeregelung für rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika vor. Es kann bis zum 30. November 2016 in die Europäische Union eingeführt werden, ohne dass die Voraussetzungen von Anhang I Punkt 2 der genannten Entscheidung erfüllt sind, sofern die Voraussetzungen gemäß Anhang II der genannten Entscheidung erfüllt sind. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission (3) enthält die Vorschriften für die Einfuhr in die Union von rindenfreiem Schnittholz von Acer spp. mit Ursprung in Drittländern. Diese Anforderungen werden als notwendig erachtet, um das Unionsgebiet vor Anoplophora glabripennis (Motschulsky) zu schützen, und es sollte keine Ausnahme von ihnen als gerechtfertigt betrachtet werden. Diese Art rindenfreien Schnittholzes sollte daher nicht mehr unter die Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung 2002/757/EG fallen. |
(3) |
Auf Grundlage der der Kommission von den Mitgliedstaaten regelmäßig vorgelegten Angaben kann geschlossen werden, dass die Anwendung der spezifischen Bedingungen in Anhang II der Entscheidung 2002/757/EG der Kommission zur Verhütung der Einschleppung von Schadorganismen in die Union ausreicht. Die Mitgliedstaaten sollten diese Bedingungen weiterhin in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika anwenden. Die Bewertung der von den Vereinigten Staaten vorgelegten technischen Angaben zeigt, dass das Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes (Kiln Drying Sawn Hardwood Lumber Certification Program) gemäß Artikel 6a Absatz 3 der Entscheidung 2002/757/EG wirksam funktioniert. |
(4) |
Daher sollte die Genehmigung der Ausnahmeregelung in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden, um unnötige Störungen des Handels mit diesem Holz zu verhindern. |
(5) |
Die Entscheidung 2002/757/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Entscheidung 2002/757/EG
Unterabsatz 2 von Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2002/757/EG erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Unterabsatz 1 kann rindenfreies Schnittholz von Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 31. Dezember 2026 in die Europäische Union eingeführt werden, ohne dass die Voraussetzungen von Anhang I Punkt 2 der vorliegenden Entscheidung erfüllt sind, sofern die Voraussetzungen gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung erfüllt sind.“
Artikel 2
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. November 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft (ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 37).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (ABl. L 146 vom 11.6.2015, S. 16).
10.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 303/23 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1968 DER KOMMISSION
vom 9. November 2016
betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Ungarn
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7245)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben. |
(2) |
Die Aviäre Influenza tritt zwar vorwiegend bei Vögeln auf, gelegentlich und unter bestimmten Bedingungen wurden aber auch Menschen mit dem Erreger infiziert. |
(3) |
Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebendem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden. |
(4) |
In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. |
(5) |
Ungarn hat der Kommission einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel bzw. andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen. |
(6) |
Die Kommission hat diese Maßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats abgegrenzten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben, in denen ein Ausbruch bestätigt wurde, entfernt sind. |
(7) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die in Ungarn errichteten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene rasch ausgewiesen werden. |
(8) |
Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszonen in Ungarn, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ungarn stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- bzw. Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definiert sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2016.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Brüssel, den 9. November 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
ANHANG
TEIL A
Schutzzone gemäß Artikel 1:
ISO Ländercode |
Mitgliedstaat |
Code (falls verfügbar) |
Bezeichnung |
Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG) |
HU |
Ungarn |
|
Das Gebiet umfasst: |
|
|
|
|
diejenigen Teile des Kreises Orosháza im Komitat Békés und diejenigen Teile des Kreises Makó im Komitat Csongrád, die innerhalb eines Umkreises von 3 Kilometern um die GPS-Koordinaten N46.39057; E20.74251, ergänzt um die gesamten bebauten Gebiete der Ortschaften Tótkomlós und Nagyér, liegen |
27.11.2016 |
TEIL B
Überwachungszone gemäß Artikel 1:
ISO Ländercode |
Mitgliedstaat |
Code (falls verfügbar) |
Bezeichnung |
Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG) |
HU |
Ungarn |
|
Das Gebiet umfasst: |
|
|
|
|
das Gebiet der Teile der Kreise Orosháza und Mezőkovácsháza im Komitat Békés und das Gebiet der Teile des Kreises Makó im Komitat Csongrád jenseits des in der Schutzzone beschriebenen Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um die GPS-Koordinaten N46.39057; E20.74251, ergänzt um die gesamten bebauten Gebiete der Ortschaften Békéssámson, Kaszaper, Végegyháza und Mezőhegyes |
6.12.2016 |
|
diejenigen Teile des Kreises Orosháza im Komitat Békés und diejenigen Teile des Kreises Makó im Komitat Csongrád, die innerhalb eines Umkreises von 3 Kilometern um die GPS-Koordinaten N46.39057; E20.74251, ergänzt um die gesamten bebauten Gebiete der Ortschaften Tótkomlós und Nagyér, liegen |
28.11.2016-6.12.2016 |
Berichtigungen
10.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 303/26 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/900 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Product Sp. z o. o.)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 152 vom 9. Juni 2016 )
Seite 18, Titel der Verordnung, letzte Zeile:
Anstatt:
„Product Sp. z o.o.“
muss es heißen:
„Products Ltd“
Seite 20, Anhang der Durchführungsverordnung, zweite Spalte der Tabelle:
Anstatt:
„Sp. z o.o.“
muss es heißen:
„Ltd“