ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 301

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
9. November 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1955 des Rates vom 8. November 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1956 der Kommission vom 4. November 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1957 der Kommission vom 4. November 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1958 der Kommission vom 4. November 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1959 der Kommission vom 7. November 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Anguria Reggiana (g.g.A.))

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1960 der Kommission vom 8. November 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/1961 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

15

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1955 DES RATES

vom 8. November 2016

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen.

(2)

Nachdem die Russische Föderation auf der Krim und in Sewastopol, die rechtswidrig annektiert wurden, Wahlen zur Staatsduma durchgeführt hat, sollten nach Ansicht des Rates sechs Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KAŽIMÍR


(1)   ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Liste der Personen gemäß Artikel 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„152.

Ruslan Ismailovich BALBEK

Руслан Исмаилович

Бальбек

Geburtsdatum: 28.8.1977

Geburtsort: Bekabad, Usbekische SSR

Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim.

Stellvertretender Vorsitzender des Duma-Ausschusses für ethnische Fragen.

2014 wurde Balbek zum stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrates der sogenannten ‚Republik Krim‘ ernannt und betrieb in dieser Funktion die Integration der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim in die Russische Föderation, wofür er mit der Medaille ‚Für die Verteidigung der Republik Krim‘ ausgezeichnet wurde. Er hat die Annexion der Krim in öffentlichen Erklärungen verteidigt, so auch in seinem Profil auf der Website der Partei ‚Vereintes Russland‘ (Krim-Ableger) und in einem Presseartikel auf der NTV-Website vom 3. Juli 2016.

9.11.2016

153.

Konstantin Mikhailovich BAKHAREV

Константин Михайлович

Бахарев

Geburtsdatum: 20.10.1972

Geburtsort: Simferopol Ukrainische SSR

Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim.

Mitglied des Duma-Ausschusses für Finanzmärkte.

Im März 2014 wurde Bakharev zum stellvertretenden Vorsitzenden und im August 2014 zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Staatsrates der sogenannten ‚Republik Krim‘ ernannt. Er hat zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, persönlich beteiligt gewesen zu sein; er hat diese Annexion öffentlich verteidigt, so auch in einem auf der Website gazetakrimea.ru vom 22. März 2016 und auf der Website c-pravda.ru vom 23. August 2016 veröffentlichten Interview. Er ist von der ‚Regierung‘ der ‚Republik Krim‘ mit dem Orden ‚Für treue Pflichterfüllung‘ ausgezeichnet worden.

9.11.2016

154.

Dmitry Anatolievich BELIK

Дмитрий Анатольевич

Белик

Geburtsdatum: 17.10.1969

Geburtsort: Bezirk Kular Ust-Yansky, Jakutische Autonome SSR

Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol.

Mitglied des Duma-Ausschusses für Steuern.

Belik hat als Mitglied der Stadtverwaltung von Sewastopol im Februar und März 2014 die Aktivitäten des sogenannten ‚Volksbürgermeisters‘ Alexei Chaliy unterstützt. Er hat öffentlich zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, persönlich beteiligt gewesen zu sein; er hat diese Annexion öffentlich verteidigt, so auch auf seiner persönlichen Website und in einem auf der Website nation-news.ru am 21. Februar 2016 veröffentlichten Interview.

Für seine Beteiligung an der Annexion ist er vom russischen Staat mit dem Orden ‚Für Dienste am Vaterland‘ zweiter Klasse ausgezeichnet worden.

9.11.2016

155.

Andrei Dmitrievich KOZENKO

Андрей Дмитриевич

Козенко

Geburtsdatum: 3.8.1981

Geburtsort: Simferopol Ukrainische SSR

Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim.

Mitglied des Duma-Ausschusses für Finanzmärkte.

Im März 2014 wurde Kozenko zum stellvertretenden Vorsitzenden des Staatsrates der sogenannten ‚Republik Krim‘ ernannt. Er hat öffentlich zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, persönlich beteiligt gewesen zu sein; er hat diese Annexion öffentlich verteidigt, so auch in einem auf der Website gazetacrimea.ru am 12. März 2016 veröffentlichten Interview. Für seine Beteiligung an der Annexion ist er von der örtlichen ‚Regierung‘ mit der Medaille ‚Für die Verteidigung der Republik Krim‘ ausgezeichnet worden.

9.11.2016

156.

Svetlana Borisovna SAVCHENKO

Светлана Борисовна

Савченко

Geburtsdatum: 24.6.1965

Geburtsort: Belogorsk Ukrainische SSR

Mitglied der Staatsduma, Abgeordnete der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim.

Mitglied des Duma-Ausschusses für Kultur.

Savchenko ist seit 2012 Mitglied des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim und hat seit März 2014 die Integration der Krim und Sewastopols, die rechtswidrig annektiert wurden, in die Russische Föderation unterstützt. Im September 2014 wurde sie in den Staatsrat der sogenannten ‚Republik Krim‘‚gewählt‘. Sie hat die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols mehrfach in öffentlichen Erklärungen verteidigt, so auch in auf der Website c-pravda.ru am 2. April 2016 und am 20. August 2016 veröffentlichten Interviews. Sie ist 2014 vom russischen Staat mit dem Orden ‚Für Dienste am Vaterland‘ zweiter Klasse und 2015 von der ‚Regierung‘ der ‚Republik Krim‘ mit dem Orden ‚Für treue Pflichterfüllung‘ ausgezeichnet worden.

9.11.2016

157.

Pavel Valentinovich SHPEROV

Павел Валентинович

Шперов

Geburtsdatum: 4.7.1971

Geburtsort: Simferopol Ukrainische SSR

Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim.

Mitglied des Duma-Ausschusses für Angelegenheiten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten.

Im September 2014 wurde Shperov in den Staatsrat der sogenannten ‚Republik Krim‘‚gewählt‘.

Er hat öffentlich — unter anderem in einem auf der Website ldpr-rk.ru am 3. September 2016 veröffentlichten Interview — zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, und insbesondere an der Durchführung des illegalen Referendums über die rechtswidrige Annexion der Halbinsel mitgewirkt zu haben.

9.11.2016“


9.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1956 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Zu Position 9404 gehören Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen.

(3)

Es bestehen unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung der Formulierung „gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art“ im Wortlaut der Position 9404.

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, in Kapitel 94 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung anzufügen, um eine unionsweit einheitliche Auslegung dieses KN-Codes zu gewährleisten.

(5)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II Kapitel 94 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 1 angefügt:

„1.

Im Sinne der Position 9404 umfasst die Formulierung ‚gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art‘ Material jeder Dicke.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


9.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1957 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, die aus elektronischen Komponenten besteht: einem Zünder, einem Aktuator, einem Regler und einer Abschalteinheit (sogenanntes elektronisches Steuergerät (ECU)) in einem rechteckigen Aluminiumgehäuse mit den Abmessungen 98 × 74 × 20 mm und einem Gewicht von 160 g.

Die Ware versorgt Xenon-Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen mit Strom.

Wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden, wandelt die Ware zunächst 12 V Gleichspannung aus dem Bordnetz in 1 200 V Gleichspannung um und leitet sie an den Zünder weiter (bei der Gestellung nicht vorhanden). Dann wandelt die Ware den Gleichstrom in Wechselstrom zur Beleuchtung der Scheinwerfer um und erzeugt fortlaufend die Spannung von 85 V, die erforderlich ist, um die Scheinwerfer weiter ausreichend stark brennen zu lassen.

siehe Abbildung (*1).

8504 40 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8504 , 8504 40 und 8504 40 90 .

Eine Einreihung als Steuergerät in die Position 8537 ist ausgeschlossen, da die Ware dazu bestimmt ist, 12 V Gleichspannung in 1 200 V Gleichspannung umzuwandeln und 12 V Gleichspannung in 85 V Wechselspannung umzuwandeln, und diese Funktionen zu Position 8504 gehören.

Da keine der Funktionen als Hauptfunktion des Geräts im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI gilt, ist die Ware der zuletzt genannten Unterposition zuzuweisen.

Die Ware ist daher in den KN-Code 8504 40 90 als andere Stromrichter einzureihen.

Image 1

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


9.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1958 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus 27 Steckerplätzen in einem Gehäuse (eine sogenannte Stromverteilungseinheit) mit Abmessungen von etwa 5 × 8 × 173 cm. Das Gehäuse ist mit einem Elektrokabel von etwa 3 m Länge und einem Stecker für den Anschluss an eine Steckdose des Stromnetzes ausgestattet.

Verwendungszweck der Ware ist die Versorgung verschiedener Einschubkomponenten in einem Schaltschrank mit Strom mit einer Spannung von 230 V. Die Ware wird senkrecht in Standardnetzgehäuse eingebaut. Die Ware zeichnet interne Daten (wie Elektrizität, Spannung, Leistung und Verbrauch) auf und leitet sie weiter; sie gibt über die inbegriffene Kommunikationskarte Alarmmeldungen ab (wenn Werte bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreiten).

Siehe Abbildung (*1)

8537 10 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8537 , 8537 10 und 8537 10 99 .

Eine Einreihung in die Position 8544 als Kabel, mit Anschlussstücken versehen, ist ausgeschlossen, da die Ware dazu dient, als Gerät für die Stromverteilung zu funktionieren.

Da die Ware aus mehreren Steckerplätzen, einem Kabel und einem Kommunikationsgerät besteht, ist sie in den KN-Code 8537 10 99 als andere Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die Stromverteilung, einzureihen.

Image 2

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


9.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1959 DER KOMMISSION

vom 7. November 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Anguria Reggiana (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Anguria Reggiana“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Anguria Reggiana“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Anguria Reggiana“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 250 vom 9.7.2016, S. 4.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


9.11.2016   

DE

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L 301/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1960 DER KOMMISSION

vom 8. November 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

99,0

ZZ

99,0

0707 00 05

TR

144,2

ZZ

144,2

0709 93 10

MA

56,6

TR

143,0

ZZ

99,8

0805 20 10

MA

88,5

ZZ

88,5

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

JM

103,8

PE

140,7

TR

67,8

ZZ

104,1

0805 50 10

AR

52,4

BR

79,0

CL

77,0

TR

94,8

UY

38,4

ZA

65,7

ZZ

67,9

0806 10 10

BR

310,9

IN

166,0

PE

364,6

TR

141,2

US

381,5

ZZ

272,8

0808 10 80

AR

260,6

AU

236,5

CL

139,2

NZ

139,2

ZA

135,6

ZZ

182,2

0808 30 90

CN

96,1

TR

166,9

ZZ

131,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/15


BESCHLUSS (GASP) 2016/1961 DES RATES

vom 8. November 2016

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP erlassen.

(2)

Nachdem die Russische Föderation auf der Krim und in Sewastopol, die rechtswidrig annektiert wurden, Wahlen zur Staatsduma durchgeführt hat, sollten nach Ansicht des Rates sechs Personen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KAŽIMÍR


(1)   ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.


ANHANG

Liste der Personen gemäß Artikel 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„152.

Ruslan Ismailovich BALBEK

Руслан Исмаилович

Бальбек

Geburtsdatum: 28.8.1977

Geburtsort: Bekabad, Usbekische SSR

Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim.

Stellvertretender Vorsitzender des Duma-Ausschusses für ethnische Fragen.

2014 wurde Balbek zum stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrates der sogenannten ‚Republik Krim‘ ernannt und betrieb in dieser Funktion die Integration der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim in die Russische Föderation, wofür er mit der Medaille ‚Für die Verteidigung der Republik Krim‘ ausgezeichnet wurde. Er hat die Annexion der Krim in öffentlichen Erklärungen verteidigt, so auch in seinem Profil auf der Website der Partei ‚Vereintes Russland‘ (Krim-Ableger) und in einem Presseartikel auf der NTV-Website vom 3. Juli 2016.

9.11.2016

153.

Konstantin Mikhailovich BAKHAREV

Константин Михайлович

Бахарев

Geburtsdatum: 20.10.1972

Geburtsort: Simferopol Ukrainische SSR

Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim.

Mitglied des Duma-Ausschusses für Finanzmärkte.

Im März 2014 wurde Bakharev zum stellvertretenden Vorsitzenden und im August 2014 zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Staatsrates der sogenannten ‚Republik Krim‘ ernannt. Er hat zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, persönlich beteiligt gewesen zu sein; er hat diese Annexion öffentlich verteidigt, so auch in einem auf der Website gazetakrimea.ru vom 22. März 2016 und auf der Website c-pravda.ru vom 23. August 2016 veröffentlichten Interview. Er ist von der ‚Regierung‘ der ‚Republik Krim‘ mit dem Orden ‚Für treue Pflichterfüllung‘ ausgezeichnet worden.

9.11.2016

154.

Dmitry Anatolievich BELIK

Дмитрий Анатольевич

Белик

Geburtsdatum: 17.10.1969

Geburtsort: Bezirk Kular Ust-Yansky Jakutische Autonome SSR

Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol.

Mitglied des Duma-Ausschusses für Steuern.

Belik hat als Mitglied der Stadtverwaltung von Sewastopol im Februar und März 2014 die Aktivitäten des sogenannten ‚Volksbürgermeisters‘ Alexei Chaliy unterstützt. Er hat öffentlich zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, persönlich beteiligt gewesen zu sein; er hat diese Annexion öffentlich verteidigt, so auch auf seiner persönlichen Website und in einem auf der Website nation-news.ru am 21. Februar 2016 veröffentlichten Interview.

Für seine Beteiligung an der Annexion ist er vom russischen Staat mit dem Orden ‚Für Dienste am Vaterland‘ zweiter Klasse ausgezeichnet worden.

9.11.2016

155.

Andrei Dmitrievich KOZENKO

Андрей Дмитриевич

Козенко

Geburtsdatum: 3.8.1981

Geburtsort: Simferopol Ukrainische SSR

Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim.

Mitglied des Duma-Ausschusses für Finanzmärkte.

Im März 2014 wurde Kozenko zum stellvertretenden Vorsitzenden des Staatsrates der sogenannten ‚Republik Krim‘ ernannt. Er hat öffentlich zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, persönlich beteiligt gewesen zu sein; er hat diese Annexion öffentlich verteidigt, so auch in einem auf der Website gazetacrimea.ru am 12. März 2016 veröffentlichten Interview. Für seine Beteiligung an der Annexion ist er von der örtlichen ‚Regierung‘ mit der Medaille ‚Für die Verteidigung der Republik Krim‘ ausgezeichnet worden.

9.11.2016

156.

Svetlana Borisovna SAVCHENKO

Светлана Борисовна

Савченко

Geburtsdatum: 24.6.1965

Geburtsort: Belogorsk Ukrainische SSR

Mitglied der Staatsduma, Abgeordnete der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim.

Mitglied des Duma-Ausschusses für Kultur.

Savchenko ist seit 2012 Mitglied des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim und hat seit März 2014 die Integration der Krim und Sewastopols, die rechtswidrig annektiert wurden, in die Russische Föderation unterstützt. Im September 2014 wurde sie in den Staatsrat der sogenannten ‚Republik Krim‘‚gewählt‘. Sie hat die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols mehrfach in öffentlichen Erklärungen verteidigt, so auch in auf der Website c-pravda.ru am 2. April 2016 und am 20. August 2016 veröffentlichten Interviews. Sie ist 2014 vom russischen Staat mit dem Orden ‚Für Dienste am Vaterland‘ zweiter Klasse und 2015 von der ‚Regierung‘ der ‚Republik Krim‘ mit dem Orden ‚Für treue Pflichterfüllung‘ ausgezeichnet worden.

9.11.2016

157.

Pavel Valentinovich SHPEROV

Павел Валентинович

Шперов

Geburtsdatum: 4.7.1971

Geburtsort: Simferopol Ukrainische SSR

Mitglied der Staatsduma, Abgeordneter der rechtswidrig annektierten Autonomen Republik Krim.

Mitglied des Duma-Ausschusses für Angelegenheiten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten.

Im September 2014 wurde Shperov in den Staatsrat der sogenannten ‚Republik Krim‘‚gewählt‘.

Er hat öffentlich — unter anderem in einem auf der Website ldpr-rk.ru am 3. September 2016 veröffentlichten Interview — zugegeben, an den Ereignissen von 2014, die zur rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols geführt haben, und insbesondere an der Durchführung des illegalen Referendums über die rechtswidrige Annexion der Halbinsel mitgewirkt zu haben.

9.11.2016“