ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 297

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
4. November 2016


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1920 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Hånnlamb (g.U.))

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1921 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Štajersko prekmursko bučno olje (g.g.A.))

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1922 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Poularde du Périgord (g.g.A.))

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1923 der Kommission vom 24. Oktober 2016 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Karp zatorski (g.U.))

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1924 der Kommission vom 3. November 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1925 der Kommission vom 31. Oktober 2016 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/17 der Kommission zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen einer Hanfsorte zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6860)

16

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1926 der Kommission vom 3. November 2016 über die Genehmigung des Fotovoltaik-Dachs zur Batterieaufladung als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

4.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/1


RICHTLINIE (EU) 2016/1919 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Oktober 2016

über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Richtlinie soll die Effektivität des in der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleistet werden, indem Verdächtigen oder beschuldigte Personen in Strafverfahren die Unterstützung eines durch die Mitgliedstaaten finanzierten Rechtsbeistands zur Verfügung gestellt wird; Gleiches gilt für gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates (4) anhängig ist, (im Folgenden „gesuchte Personen“).

(2)

Durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen, zielt diese Richtlinie darauf ab, das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweilige Strafrechtspflege der anderen Mitgliedstaaten zu stärken und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern.

(3)

In Artikel 47 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) ist das Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren zu den dort genannten Bedingungen verankert. Die Charta hat die gleiche Rechtswirkung wie die Verträge, und die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der EMRK und des IPBPR. Doch die Erfahrung hat gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafrechtspflege anderer Mitgliedstaaten geschaffen wird.

(4)

Am 30. November 2009 hat der Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren (5) (im Folgenden „Fahrplan“) angenommen. In dem Fahrplan, der eine schrittweise Herangehensweise vorsieht, wird dazu aufgerufen, Maßnahmen zu ergreifen, die das Recht auf Übersetzungen und Dolmetscherleistungen (Maßnahme A), das Recht auf Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung (Maßnahme B), das Recht auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe (Maßnahme C), das Recht auf Kommunikation mit Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden (Maßnahme D) und besondere Garantien für schutzbedürftige Verdächtige oder beschuldigte Personen (Maßnahme E) betreffen.

(5)

Am 11. Dezember 2009 hat der Europäische Rat den Fahrplan begrüßt und ihn zum Bestandteil des Stockholmer Programms — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (6) gemacht (Nummer 2.4). Der Europäische Rat betonte, dass der Fahrplan nicht abschließend sein soll, und ersuchte die Kommission, weitere Aspekte der Mindestverfahrensrechte für Verdächtige und beschuldigte Personen zu prüfen und zu bewerten, ob andere Themen wie beispielsweise die Unschuldsvermutung angegangen werden müssen, um eine bessere Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu fördern.

(6)

Bisher wurden fünf Maßnahmen zu Verfahrensrechten in Strafverfahren gemäß dem Fahrplan angenommen, und zwar die Richtlinien 2010/64/EU (7), 2012/13/EU (8), 2013/48/EU, (EU) 2016/343 (9) und (EU) 2016/800 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(7)

Die vorliegende Richtlinie betrifft den zweiten Teil der Maßnahme C des Fahrplans, die „Prozesskostenhilfe“.

(8)

Die Prozesskostenhilfe sollte die Kosten der Verteidigung von Verdächtigen, von beschuldigten Personen und von gesuchten Personen decken. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sollte es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlaubt sein, Verdächtige, beschuldigte Personen oder gesuchte Personen je nach ihren finanziellen Möglichkeiten zu verpflichten, einen Teil der Kosten selbst zu tragen.

(9)

Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2016/800 sollte die vorliegende Richtlinie nicht zur Anwendung kommen, wenn Verdächtige oder beschuldigte Personen oder gesuchte Personen auf ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemäß Artikel 9 bzw. Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU verzichtet haben und diesen Verzicht nicht widerrufen haben oder wenn Mitgliedstaaten die vorübergehenden Ausnahmen nach Artikel 3 Absatz 5 oder 6 der Richtlinie 2013/48/EU anwenden, und zwar so lange, wie eine solche Ausnahme besteht.

(10)

Wenn eine Person, die anfänglich nicht Verdächtige oder beschuldigte Person war, wie beispielsweise ein Zeuge, zur Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird, sollte sie das Recht haben, sich nicht selbst belasten zu müssen und die Aussage zu verweigern, nach Maßgabe des Unionsrechts und der EMRK nach der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Diese Richtlinie nimmt daher ausdrücklich auf den in der Praxis vorkommenden Fall Bezug, in dem eine solche Person im Laufe der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zur Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird. Wenn eine Person, die nicht Verdächtige oder beschuldigte Person ist, im Laufe einer solchen Befragung zur Verdächtigen oder zur beschuldigten Person wird, sollte die Befragung unverzüglich unterbrochen werden. Allerdings sollte es möglich sein, die Befragung fortzusetzen, wenn die betroffene Person darauf hingewiesen wurde, dass sie nun Verdächtige oder beschuldigte Person ist, und sie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte uneingeschränkt wahrnehmen kann.

(11)

In einigen Mitgliedstaaten ist eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, für die Verhängung anderer Sanktionen als eines Freiheitsentzugs wegen relativ geringfügiger Zuwiderhandlungen zuständig. Das kann zum Beispiel bei häufig begangenen Verkehrsübertretungen der Fall sein, die möglicherweise nach einer Verkehrskontrolle festgestellt werden. In solchen Situationen wäre es unangemessen, die zuständigen Behörden zu verpflichten, alle Rechte nach dieser Richtlinie zu gewährleisten. In den Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine solche Behörde vorgesehen ist und entweder bei einem in Strafsachen zuständigen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder die Möglichkeit besteht, die Sache anderweitig an ein solches Gericht zu verweisen, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs oder nach einer solchen Verweisung Anwendung finden.

(12)

In einigen Mitgliedstaaten gelten bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen, insbesondere geringfügige Verkehrsübertretungen, geringfügige Zuwiderhandlungen gegen allgemeine Gemeindeverordnungen und geringfügige Zuwiderhandlungen gegen die öffentliche Ordnung, als Straftaten. In solchen Situationen wäre es unangemessen, die zuständigen Behörden zu verpflichten, alle Rechte nach dieser Richtlinie zu gewährleisten. In Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats bei geringfügigen Zuwiderhandlungen kein Freiheitsentzug als Sanktion verhängt werden kann, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht Anwendung finden.

(13)

Die Anwendung dieser Richtlinie auf geringfügige Zuwiderhandlungen unterliegt den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien oder beides vorzunehmen, um festzustellen, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Sofern es mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist, kann die Prüfung der materiellen Kriterien bei bestimmten geringfügigen Zuwiderhandlungen als nicht erfüllt angesehen werden.

(14)

Die Anwendung dieser Richtlinie bei bestimmten geringfügigen Zuwiderhandlungen sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren, einschließlich des Rechts auf Rechtsbeistand, zu gewährleisten, unberührt lassen.

(15)

Sofern es mit dem Recht auf ein faires Verfahren zu vereinbaren ist, stellen die folgenden Situationen keinen Freiheitsentzug im Sinne dieser Richtlinie dar: die Identifizierung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person, die Feststellung, ob Ermittlungen aufgenommen werden sollten, Überprüfungen auf Waffenbesitz oder Prüfungen ähnlicher Sicherheitsfragen, die Durchführung anderer als in dieser Richtlinie ausdrücklich genannter Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen wie Körperkontrollen, körperliche Untersuchungen, Blut-, Alkohol- oder ähnliche Tests, die Anfertigung von Fotografien oder die Abnahme von Fingerabdrücken und die Vorführung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person vor eine zuständige Behörde nach Maßgabe des nationalen Rechts.

(16)

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, Prozesskostenhilfe in nicht in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen zu bewilligen, wenn beispielsweise nicht ausdrücklich in dieser Richtlinie genannte Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen vorgenommen werden.

(17)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c EMRK müssen Verdächtige und beschuldigte Personen, denen die ausreichenden Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands fehlen, zum Bezug von Prozesskostenhilfe berechtigt sein, wenn das im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Diese Mindestvorschrift ermöglicht den Mitgliedstaaten, eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien oder beides vorzunehmen. Der Rückgriff auf solche Prüfungen sollte die Rechte und Verfahrensgarantien, die gemäß der Charta und der EMRK nach der Auslegung des Gerichtshofs und des EGMR gewährleistet sind, nicht einschränken oder beeinträchtigen.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten praktische Regelungen für die Bereitstellung der Prozesskostenhilfe einführen. In diesen Regelungen könnte festgelegt werden, dass Prozesskostenhilfe auf Antrag eines Verdächtigen, einer beschuldigten Person oder einer gesuchten Person bewilligt wird. Insbesondere angesichts der Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen sollte ein solcher Antrag jedoch keine materiellrechtliche Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sein.

(19)

Die zuständigen Behörden sollten die Prozesskostenhilfe unverzüglich und spätestens vor der Befragung der betroffenen Person durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung der in dieser Richtlinie genannten konkreten Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen bewilligen. Sind die zuständigen Behörden dazu nicht in der Lage, sollten sie vor einer solchen Befragung oder vor der Durchführung solcher Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen zumindest eine Dringlichkeits-Prozesskostenhilfe oder eine vorläufige Prozesskostenhilfe gewähren.

(20)

Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Verfahrens zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sollten bei der Auslegung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die nur für gesuchte Personen gelten, diese Besonderheiten berücksichtigt werden, und die Auslegung der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie sollte davon unberührt bleiben.

(21)

Gesuchte Personen sollten im Vollstreckungsmitgliedstaat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Außerdem sollten gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung anhängig ist und die gemäß der Richtlinie 2013/48/EU ihr Recht auf Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat wahrnehmen, insoweit zum Bezug von Prozesskostenhilfe in diesem Mitgliedstaat zum Zwecke eines solchen Verfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat berechtigt sein, als eine solche erforderlich ist, um den in Artikel 47 der Charta verankerten wirksamen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Das wäre dann der Fall, wenn der Rechtsbeistand in dem Vollstreckungsmitgliedstaat seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ohne die Unterstützung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat nicht wirksam und effizient erfüllen kann. Eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ausstellungsmitgliedstaat sollte von einer Behörde getroffen werden, die in diesem Mitgliedstaat für solche Entscheidungen zuständig ist, wobei sie hierfür Kriterien heranziehen sollte, die von diesem Mitgliedstaat bei der Umsetzung dieser Richtlinie festgelegt wurden.

(22)

Um sicherzustellen, dass gesuchte Personen tatsächlich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass gesuchte Personen bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, diese nicht zu übergeben, rechtskräftig wird, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

(23)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Grundrecht auf Prozesskostenhilfe gemäß der Charta und der EMRK geachtet wird. Hierbei sollten sie die Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für den Zugang zu Prozesskostenhilfe in Strafjustizsystemen beachten.

(24)

Unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Rechts über die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands sollten Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unverzüglich von einer zuständigen Behörde getroffen werden. Bei der zuständigen Behörde sollte es sich um eine unabhängige Behörde handeln, die für Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuständig ist, oder um ein Gericht, einschließlich eines Einzelrichters. In dringenden Fällen sollte jedoch auch eine vorübergehende Einbeziehung der Polizei und der Staatsanwaltschaft möglich sein, sofern es für die rechtzeitige Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist.

(25)

Sofern Prozesskostenhilfe für einen Verdächtigen, eine beschuldigte Person oder eine gesuchte Person bewilligt wurde, können deren Wirksamkeit und Qualität unter anderem dadurch sichergestellt werden, dass die Fortführung der rechtlichen Vertretung erleichtert wird. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang die Fortführung der rechtlichen Vertretung während des gesamten Strafverfahrens und — sofern relevant — während des gesamten Verfahrens zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls erleichtern.

(26)

Für das in die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls eingebundene Personal sollten angemessene Schulungen zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Aufbau des Justizwesens darum ersuchen, dass die für die Weiterbildung von Richtern Verantwortlichen, Gerichten und Richtern, die Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe treffen, eine solche Schulung anbieten.

(27)

Nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Fall der Verletzung eines durch Unionsrecht garantierten individuellen Rechts angemessene und wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen. Wird das Recht auf Prozesskostenhilfe untergraben oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe verzögert oder ganz oder teilweise abgelehnt, sollten wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.

(28)

Damit die Wirksamkeit dieser Richtlinie überprüft und bewertet werden kann, müssen aus den verfügbaren Daten einschlägige Daten über die Umsetzung der in dieser Richtlinie verankerten Rechte erhoben werden. Darin enthalten sind nach Möglichkeit die Anzahl der Anträge auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, in denen der betroffene Mitgliedstaat als Ausstellungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaat handelt, die Anzahl der Fälle, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Anzahl der Fälle, in denen ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wurde. Nach Möglichkeit sollten ebenfalls Daten zu den Kosten für die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder beschuldigte Personen und gesuchte Personen erhoben werden.

(29)

Diese Richtlinie sollte für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen ungeachtet ihres Rechtsstatus, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Nationalität gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte achten und gewährleisten, wobei es zu keinerlei Diskriminierung aus Gründen wie der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Staatsangehörigkeit, der ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung oder der Geburt kommen sollte. Diese Richtlinie wahrt die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht von Menschen mit Behinderung auf Integration, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

(30)

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte auszuweiten, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Ein höheres Schutzniveau sollte der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll, nicht entgegenstehen. Das von den Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte stets mindestens den Standards der Charta und der EMRK nach der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des EGMR entsprechen.

(31)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und den Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(33)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe für

a)

Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren und

b)

Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI anhängig ist („gesuchte Personen“).

(2)   Die vorliegende Richtlinie ergänzt die Richtlinien 2013/48/EU und (EU) 2016/800. Keine Bestimmung der vorliegenden Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die in jenen Richtlinien vorgesehenen Rechte beschränkt würden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Die vorliegende Richtlinie findet Anwendung auf Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren, die ein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48/EU haben und

a)

denen die Freiheit entzogen ist,

b)

die nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts die Unterstützung eines Rechtsbeistands erhalten müssen oder

c)

deren Anwesenheit bei einer Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlung vorgeschrieben oder zulässig ist, einschließlich mindestens die folgenden Handlungen:

i)

Identifizierungsgegenüberstellungen;

ii)

Vernehmungsgegenüberstellungen;

iii)

Tatortrekonstruktionen.

(2)   Die vorliegende Richtlinie gilt außerdem für gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat, die nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48/EU Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand haben.

(3)   Die vorliegende Richtlinie gilt außerdem unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen für Personen, die ursprünglich nicht Verdächtige oder beschuldigte Personen waren, aber während der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde zu Verdächtigen oder beschuldigte Personen werden.

(4)   Unbeschadet des Rechts auf ein faires Verfahren findet die vorliegende Richtlinie bei geringfügigen Zuwiderhandlungen,

a)

in Fällen, in denen das Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vorsieht und in denen gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder dieses Gericht mit der Verhängung der Sanktion befasst werden kann, oder

b)

in Fällen, in denen Freiheitsentzug nicht als Sanktion verhängt werden kann,

nur auf das Verfahren vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht Anwendung.

Die vorliegende Richtlinie findet in jedem Fall Anwendung, wenn eine Entscheidung über eine Inhaftierung getroffen wird, sowie während der Haft, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bis zu seinem Abschluss.

Artikel 3

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Prozesskostenhilfe“ die Bereitstellung finanzieller Mittel durch einen Mitgliedstaat für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, sodass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wahrgenommen werden kann.

Artikel 4

Prozesskostenhilfe in Strafverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien oder beides vornehmen, um festzustellen, ob Prozesskostenhilfe nach Absatz 1 zu bewilligen ist.

(3)   Wenn ein Mitgliedstaat eine Bedürftigkeitsprüfung vornimmt, trägt er sämtlichen relevanten und objektiven Kriterien Rechnung, zu denen beispielsweise Einkommen, Vermögen und familiäre Verhältnisse der betroffenen Person, die Kosten der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt und der Lebensstandard in diesem Mitgliedstaat gehören, um festzustellen, ob ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person gemäß den in diesem Mitgliedstaat geltenden Kriterien nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt verfügen.

(4)   Wenn der Mitgliedstaat eine Prüfung der materiellen Kriterien vornimmt, trägt er der Schwere der Straftat, der Komplexität des Falles und der Schwere der zu erwartenden Strafe Rechnung, damit festgestellt werden kann, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Unter folgenden Umständen gelten die materiellen Kriterien in jedem Fall als erfüllt:

a)

wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person in jeder Phase des Verfahrens im Anwendungsbereich dieser Richtlinie einem zuständigen Gericht oder einem zuständigen Richter zur Entscheidung über eine Haft vorgeführt wird und

b)

wenn er sich in Haft befindet.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Prozesskostenhilfe unverzüglich und spätestens vor einer Befragung durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung einer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen bewilligt wird.

(6)   Prozesskostenhilfe wird nur für die Zwecke des Strafverfahrens bewilligt, in dem die betreffende Person der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird.

Artikel 5

Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

(1)   Der Vollstreckungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, diese nicht zu übergeben, rechtskräftig geworden ist, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

(2)   Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung anhängig ist und die gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2013/48/EU ihr Recht auf Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat wahrnehmen, insoweit Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Ausstellungsmitgliedstaat für die Zwecke eines solchen Verfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat haben, als Prozesskostenhilfe erforderlich ist, um den wirksamen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten.

(3)   Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Sinne der Absätze 1 und 2 kann von einer Bedürftigkeitsprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3, der sinngemäß gilt, abhängig gemacht werden.

Artikel 6

Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

(1)   Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe und über die Bestellung von Rechtsbeiständen sind unverzüglich von einer zuständigen Behörde zu treffen. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit dafür gesorgt ist, dass die zuständige Behörde ihre Entscheidungen mit Sorgfalt trifft und dabei die Rechte der Verteidigung wahrt.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen schriftlich informiert werden, wenn ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe teilweise oder ganz abgewiesen wird.

Artikel 7

Qualität der mit der Prozesskostenhilfe verbundenen Dienstleistungen und Schulung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen — auch finanzieller Art —, um sicherzustellen, dass

a)

ein wirksames System der Prozesskostenhilfe von angemessener Qualität besteht und

b)

die Qualität der mit der Prozesskostenhilfe verbundenen Dienstleistungen angemessen ist, um die Fairness des Verfahrens zu wahren, wobei die Unabhängigkeit der Rechtsberufe gebührend zu achten ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für das in die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls eingebundene Personal angemessene Schulungen zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Unter gebührender Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsberufe und der Rolle derjenigen, die für die Weiterbildung von Rechtsbeiständen zuständig sind, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Förderung geeigneter Weiterbildungsmaßnahmen für Rechtsbeistände, die Dienstleistungen im Rahmen von Prozesskostenhilfe erbringen.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen — auf entsprechenden Antrag — das Recht haben, den Rechtsbeistand, der ihnen für die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen von Prozesskostenhilfe zugewiesen wurde, auswechseln zu lassen, sofern die konkreten Umstände es rechtfertigen.

Artikel 8

Rechtsbehelfe

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtigen, beschuldigten Personen und gesuchten Personen bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht.

Artikel 9

Schutzbedürftige Personen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Verdächtigen, beschuldigten Personen und gesuchten Personen berücksichtigt werden.

Artikel 10

Bereitstellung von Daten und Übermittlung von Berichten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 25. Mai 2021 und danach alle drei Jahre verfügbare Daten, aus denen hervorgeht, wie die in dieser Richtlinie verankerten Rechte umgesetzt worden sind.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 25. Mai 2022 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. In ihrem Bericht bewertet sie die Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf das Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.

Artikel 11

Regressionsverbot

Diese Richtlinie ist nicht so auszulegen, dass dadurch die Rechte und Verfahrensgarantien, die durch die Charta, die EMRK oder andere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, gewährleistet sind, beschränkt oder beeinträchtigt würden.

Artikel 12

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 25. Mai 2019 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LESAY


(1)  ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 63.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2016.

(3)  Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

(4)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

(5)  ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1.

(6)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(7)  Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

(8)  Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

(9)  Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

(10)  Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1920 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Hånnlamb (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Schwedens auf Eintragung der Bezeichnung „Hånnlamb“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Hånnlamb“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Hånnlamb“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 239 vom 1.7.2016, S. 22.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


4.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1921 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2016

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Štajersko prekmursko bučno olje (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Sloweniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Štajersko prekmursko bučno olje“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 901/2012 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Štajersko prekmursko bučno olje“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2012 der Kommission vom 2. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Štajersko prekmursko bučno olje (g.g.A.)) (ABl. L 268 vom 3.10.2012, S. 3).

(3)  ABl. C 225 vom 22.6.2016, S. 11.


4.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1922 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Poularde du Périgord (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Poularde du Périgord“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Poularde du Périgord“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Poularde du Périgord“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 228 vom 24.6.2016, S. 3.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


4.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1923 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2016

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Karp zatorski (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Polens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Karp zatorski“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 485/2011 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Karp zatorski“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2011 der Kommission vom 18. Mai 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Karp zatorski (g.U.)) (ABl. L 133 vom 20.5.2011, S. 6).

(3)  ABl. C 225 vom 22.6.2016, S. 6.


4.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1924 DER KOMMISSION

vom 3. November 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

104,9

ZZ

104,9

0707 00 05

TR

142,5

ZZ

142,5

0709 93 10

MA

91,2

TR

148,9

ZZ

120,1

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

PE

132,9

TR

74,7

ZZ

103,8

0805 50 10

AR

67,2

BR

79,0

CL

77,0

TR

87,7

ZA

65,7

ZZ

75,3

0806 10 10

BR

307,6

PE

304,9

TR

151,1

ZZ

254,5

0808 10 80

AR

260,6

AU

236,5

CL

139,2

NZ

145,3

ZA

126,7

ZZ

181,7

0808 30 90

TR

176,8

ZZ

176,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

4.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1925 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2016

zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/17 der Kommission zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen einer Hanfsorte zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6860)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind zum Hanfanbau genutzte Flächen nur beihilfefähig, wenn der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt, damit keine Beihilfen für rechtswidrigen Anbau gewährt werden.

(2)

Artikel 45 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (3) sieht Folgendes vor: Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Hanfsorte in zwei aufeinander folgenden Jahren den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG zu verbieten.

(3)

Am 28. April 2015 beantragte das Vereinigte Königreich bei der Kommission die Ermächtigung, das Inverkehrbringen der Hanfsorte Finola zu verbieten, da deren THC-Gehalt im zweiten Jahr hintereinander den zulässigen Höchstgehalt von 0,2 % überstieg.

(4)

In Folge dieses Antrags erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/17 (4) und ermächtigte das Vereinigte Königreich, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen dieser Hanfsorte zu verbieten.

(5)

Am 15. März 2016 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission offiziell mit, dass nach weiteren Untersuchungen von Proben der Hanfsorte Finola festgestellt wurde, dass der THC-Gehalt 2014 den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Höchstgehalt nicht überstieg.

(6)

Demnach hat das Vereinigte Königreich beantragt, den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/17 aufzuheben.

(7)

Dieser Durchführungsbeschluss sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/17

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/17 wird aufgehoben.

Artikel 2

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/17 der Kommission vom 7. Januar 2016 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen einer Hanfsorte zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt ist (ABl. L 5 vom 8.1.2016, S. 7).


4.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1926 DER KOMMISSION

vom 3. November 2016

über die Genehmigung des Fotovoltaik-Dachs zur Batterieaufladung als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Unternehmens a2solar Advanced and Automotive Solar Systems GmbH (im Folgenden „der Antragsteller“) vom 4. Februar 2016 auf Genehmigung des Fotovoltaik-Dachs zur Batterieaufladung als innovative Technologie wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (3) geprüft.

(2)

Aus dem Antrag geht hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden. Das vom Antragsteller vorgeschlagene Fotovoltaik-Dach zur Batterieaufladung sollte daher als innovative Technologie genehmigt werden.

(3)

Mit den Durchführungs beschlüssen 2014/806/EU (4) und (EU) 2015/279 (5) hat die Kommission zwei Anträge für Fotovoltaik-Dächer zur Batterieaufladung genehmigt. Auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Prüfung dieser Anträge sowie des vorliegenden Antrags wurde in zufriedenstellender Weise und schlüssig nachweisen, dass ein Fotovoltaik-Dach zur Batterieaufladung die Kriterien nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 erfüllt und eine CO2-Verringerung von mindestens 1 g CO2/km gegenüber einem Vergleichsfahrzeug bewirkt. Daher ist es angebracht, die Kapazität dieser innovativen Technologie zur Verringerung von CO2-Emissionen allgemein anzuerkennen und im Einklang mit Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zu bescheinigen und eine allgemeine Prüfmethode zur Zertifizierung der CO2-Einsparungen vorzusehen.

(4)

Den Herstellern sollte daher die Möglichkeit gegeben werden, die CO2-Einsparungen von Fotovoltaik-Dächern zur Batterieaufladung, die diese Bedingungen erfüllen, zu zertifizieren. Um sicherzustellen, dass nur Fotovoltaik-Dächer, die diese Bedingungen erfüllen, für die Zertifizierung vorgeschlagen werden, sollte der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde zusammen mit dem Zertifizierungsantrag einen Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle vorlegen, dem zufolge das Bauteil die in diesem Beschluss genannten Bedingungen erfüllt.

(5)

Stellt die Typgenehmigungsbehörde fest, dass das Fotovoltaik-Dach zur Batterieaufladung die Zertifizierungsbedingungen nicht erfüllt, sollte der Antrag auf Zertifizierung der Einsparungen abgelehnt werden.

(6)

Es empfiehlt sich, die Prüfmethode zur Bestimmung der CO2-Einsparungen von Fotovoltaik-Dächern zur Batterieaufladung zu genehmigen.

(7)

Um festzustellen, wie viel CO2 mit einem Fotovoltaik-Dach zur Batterieaufladung eingespart wird, muss ein Vergleichsfahrzeug bestimmt werden, mit dem die Effizienz des mit der innovativen Technologie ausgestatteten Fahrzeugs gemäß den Artikeln 5 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verglichen wird. Nach Auffassung der Kommission sollte das Vergleichsfahrzeug eine Variante sein, die in jeder Hinsicht mit dem Ökoinnovationsfahrzeug identisch ist, mit Ausnahme des Fotovoltaik-Dachs und der gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen Batterie und anderer Geräte, die speziell für die Umwandlung der Sonnenenergie in Elektrizität und deren Speicherung erforderlich sind.

(8)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 ist nachzuweisen, dass das Fotovoltaik-Dach zur Batterieaufladung für den effizienten Betrieb des Fahrzeugs wesentlich ist. Die durch das Fotovoltaik-Dach erzeugte Energie sollte also beispielsweise nicht ausschließlich für eine Vorrichtung zur Steigerung des Komforts bestimmt sein.

(9)

Um den breiteren Einsatz von Fotovoltaik-Dächern zur Batterieaufladung in neuen Fahrzeugen zu erleichtern, sollte ein Hersteller außerdem die Möglichkeit haben, in einem einzigen Zertifizierungsantrag die Zertifizierung der CO2-Einsparungen mehrerer Fotovoltaik-Dachsysteme zu beantragen. Es empfiehlt sich jedoch sicherzustellen, dass, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, automatisch Anreize dafür gegeben werden, dass nur die Fotovoltaik-Dachsysteme mit dem höchsten Wirkungsgrad zum Einsatz kommen.

(10)

Für die Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu verwenden ist, sollte der individuelle Code für die innovative Technologie festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung

Das im Antrag von a2solar Advanced and Automotive Solar Systems GmbH beschriebene Fotovoltaik-Dach zur Batterieaufladung wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.

Artikel 2

Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen

(1)   Der Hersteller kann die Zertifizierung der CO2-Einsparungen durch ein Fotovoltaik-Dachsystem zur Batterieaufladung beantragen, das zur Verwendung in konventionellen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor der Klasse M1 bestimmt ist und alle folgenden Bestandteile umfasst:

a)

ein Fotovoltaik-Dach,

b)

eine Vorrichtung, die zur Umwandlung der Sonnenenergie in Strom und für dessen Speicherung erforderlich ist,

c)

eine spezielle Lagerkapazität.

(2)   Die Gesamtmasse dieser Bauteile wird in einem Bericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle überprüft und bestätigt.

Artikel 3

Zertifizierung der CO2-Einsparungen

(1)   Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz von Fotovoltaik-Dachsystemen zur Batterieaufladung gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.

(2)   Beantragt der Hersteller in Bezug auf eine Fahrzeugversion die Zertifizierung der CO2-Einsparungen von mehr als einem Fotovoltaik-Dachsystem zur Batterieaufladung, so ermittelt die Typgenehmigungsbehörde, welches der geprüften Dächer die geringsten CO2-Einsparungen bewirkt, und trägt den niedrigsten Wert in die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ein. Der Wert wird im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 in der Übereinstimmungsbescheinigung aufgeführt.

Artikel 4

Ökoinnovationscode

Der Ökoinnovationscode Nr. 21 wird in die Typgenehmigungsunterlagen eingetragen, wenn im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verwiesen wird.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19.

(3)  https://circabc.europa.eu/w/browse/f3927eae-29f8-4950-b3b3-d2e700598b52

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/806/EU der Kommission vom 18. November 2014 über die Genehmigung des Solardachs zur Batterieaufladung von Webasto als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 34).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/279 der Kommission vom 19. Februar 2015 über die Genehmigung des Solardachs zur Batterieaufladung von Asola als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 26).

(6)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


ANHANG

METHODE ZUR BESTIMMUNG DER CO2-EINSPARUNGEN EINES FOTOVOLTAIK-DACHS ZUR BATTERIEAUFLADUNG

1.   EINLEITUNG

Um zu ermitteln, welche Verringerung der CO2-Emissionen auf den Einsatz eines Fotovoltaik-Dachs zur Batterieaufladung in einem Fahrzeug der Klasse M1 zurückgeführt werden kann, ist Folgendes festzulegen:

1)

die Prüfbedingungen,

2)

die Prüfgeräte,

3)

die Bestimmung der Spitzenausgangsleistung,

4)

die Berechnung der CO2-Einsparungen,

5)

die Berechnung der statistischen Marge der CO2-Einsparungen.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

Lateinische Symbole

Formula

CO2-Einsparungen [g CO2/km]

CO2

Kohlendioxid

CF

Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km) [g CO2/l] wie in Tabelle 3 definiert

M

Mittlere Jahreskilometerleistung [km/Jahr] wie in Tabelle 4 definiert

Formula

Gemessene mittlere Spitzenausgangsleistung des Fotovoltaik-Dachs [W]

n

Zahl der Messungen der Spitzenausgangsleistung des Fotovoltaik-Dachs: mindestens 5

SCC

Solarkorrekturkoeffizient [-] wie in Tabelle 1 definiert

Formula

Statistische Marge der CO2-Gesamteinsparungen [g CO2/km]

SIR

Mittlere jährliche Sonneneinstrahlung in Europa [W/m2]: 120 W/m2

SIR_STC

Gesamtsonneneinstrahlung unter standardisierten Prüfbedingungen (Standard Test Conditions, STC) [W/m2]: 1 000 W/m2

Formula

Standardabweichung des arithmetischen Mittels der Spitzenausgangsleistung des Fotovoltaik-Dachs [W]

UFIR

Nutzungsfaktor (Verschattungseffekt): 0,51

VPe

Tatsächlicher Energieverbrauch [l/kWh] wie in Tabelle 2 definiert

Image

Sensitivität der berechneten CO2-Einsparungen, bezogen auf die durchschnittliche Spitzenausgangsleistung des Fotovoltaik-Dachs

Griechische Symbole

ΔCO2m

CO2-Korrekturkoeffizient infolge der Extramasse des Fotovoltaik-Systems [g CO2/km] wie in Tabelle 5 definiert

Δm

Extramasse infolge des Einbaus des Fotovoltaik-Systems [kg]

ηA

Wirkungsgrad des Generators [%]: 67 %

ηSS

Wirkungsgrad des Fotovoltaik-Systems [%]: 76 %

Φ

Längsneigung des Solarmoduls [°]

Tiefgestellte Indizes

Der Index i bezieht sich auf die Messung der Spitzenausgangsleistung des Fotovoltaik-Dachs

3.   MESSUNGEN UND BESTIMMUNG DER SPITZENAUSGANGSLEISTUNG

Die gemessene mittlere Spitzenausgangsleistung Formula des Fotovoltaik-Dachs ist für jede Fahrzeugvariante experimentell zu bestimmen. Die erste Stabilisierung des geprüften Geräts ist nach Maßgabe der in der internationalen Norm IEC 61215-2:2016 (1) spezifizierten Prüfmethode vorzunehmen. Die Messungen der Spitzenausgangsleistung werden unter in der internationalen Norm IEC/TS 61836:2007 (2) spezifizierten standardisierten Prüfbedingungen vorgenommen.

Es ist ein ausgebautes vollständiges Fotovoltaik-Dach zu verwenden. Die vier Eckpunkte des Moduls müssen das Messmodul berühren.

Die Spitzenausgangsleistung wird mindestens fünf Mal gemessen; das arithmetische Mittel (Formula) der Messungen wird berechnet.

4.   BERECHNUNG DER CO2-EINSPARUNGEN

Die CO2-Einsparungen des Fotovoltaik-Dachs werden nach der Formel 1 berechnet (3).

Formel 1

Formula

Dabei sind:

Formula

:

CO2-Einsparungen [g CO2/km]

SIR

:

Mittlere jährliche Sonneneinstrahlung in Europa [W/m2]: 120 W/m2

UFIR

:

Nutzungsfaktor (Verschattungseffekt) [-]: 0,51

ηSS

:

Wirkungsgrad des Fotovoltaik-Systems: 76 %

Formula

:

Gemessene mittlere Spitzenausgangsleistung des Fotovoltaik-Dachs [W]

SIR_STC

:

Gesamtsonneneinstrahlung unter standardisierten Prüfbedingungen (Standard Test Conditions, STC) [W/m2]: 1 000 W/m2

SCC

:

Solarkorrekturkoeffizient [-] wie in Tabelle 1 definiert. Die Gesamtspeicherkapazität des Batteriesystems oder der Wert des Solarkorrekturkoeffizienten ist vom Fahrzeughersteller anzugeben.

Tabelle 1

Solarkorrekturkoeffizient

Gesamtspeicherkapazität (12 V) des Batteriesystems/mittlere Spitzenausgangsleistung des Fotovoltaik-Dachs [Ah/W] (4)

0,10

0,20

0,30

0,40

0,50

0,60

> 0,666

Solarkorrekturkoeffizient (SCC)

0,481

0,656

0,784

0,873

0,934

0,977

1

VPe

:

Tatsächlicher Energieverbrauch [l/kWh] wie in Tabelle 2 definiert

Tabelle 2

Tatsächlicher Energieverbrauch

Motortyp

Tatsächlicher Energieverbrauch (VPe)

[l/kwh]

Ottomotor

0,264

Turbo-Ottomotor

0,280

Dieselmotor

0,220

ηA

:

Wirkungsgrad des Generators: 67 %

CF

:

Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km) [g CO2/l] wie in Tabelle 3 definiert

Tabelle 3

Kraftstoffumrechnungsfaktor

Art des Kraftstoffs

Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km)

[gCO2/l]

Benzin

2 330

Diesel

2 640

M

:

Mittlere Jahreskilometerleistung [km/Jahr] wie in Tabelle 4 definiert

Tabelle 4

Mittlere Jahreskilometerleistung von Fahrzeugen der Klasse M1

Art des Kraftstoffs

Mittlere Jahreskilometerleistung [km/Jahr]

Benzin

12 700

Diesel

17 000

Φ

:

Längsneigung des Solarmoduls [°]. Dieser Wert ist vom Fahrzeughersteller anzugeben.

ΔCO2m

:

CO2-Korrekturkoeffizient, der sich aus der zusätzlichen Masse des Fotovoltaik-Dachs und gegebenenfalls der zusätzlichen Batterie und anderer Geräte, die speziell für die Umwandlung der Sonnenenergie in Strom und dessen Speicherung erforderlich sind, ergibt [g CO2/km], wie in Tabelle 5 definiert.

Tabelle 5

CO2-Korrekturkoeffizient infolge der Extramasse

Art des Kraftstoffs

CO2-Korrekturkoeffizient infolge der Extramasse (ΔCO2m)

[g CO2/km]

Benzin

0,0277 · Δm

Diesel

0,0383 · Δm

Tabelle 5: Δm ist die zusätzliche Masse infolge des Einbaus des Fotovoltaik-Systems, das aus dem Fotovoltaik-Dach und gegebenenfalls der zusätzlichen Batterie und anderen Geräten besteht, die speziell für die Umwandlung der Sonnenenergie in Strom und dessen Speicherung erforderlich sind.

Δm ist konkret die positive Differenz zwischen der Masse des Fotovoltaik-Systems und der Masse der Standarddachs aus Stahl. Die Masse des Standarddachs aus Stahl wird mit 12 kg veranschlagt. Wiegt das Fotovoltaik-Dach weniger als 12 kg, entfällt die Korrektur der Massenveränderung.

5.   BERECHNUNG DER STATISTISCHEN MARGE

Die Standardabweichung des arithmetischen Mittels der Spitzenausgangsleistung ist nach der Formel 2 zu berechnen:

Formel 2

Formula

Dabei sind:

Formula

:

Standardabweichung des arithmetischen Mittels der Spitzenausgangsleistung [W]

Formula

:

Messwert der Spitzenausgangsleistung [W]

Formula

:

Arithmetisches Mittel der Spitzenausgangsleistung [W]

n

:

Zahl der Messungen der Spitzenausgangsleistung: mindestens 5

Die Standardabweichung des arithmetischen Mittels der Spitzenausgangsleistung ergibt eine statistische Marge bei den CO2-Einsparungen Formula. Dieser Wert wird nach der Formel 3 berechnet.

Formel 3

Image

6.   STATISTISCHE SIGNIFIKANZ

Für jeden Typ, jede Variante und jede Version eines Fahrzeugs, das mit dem Fotovoltaik-Dach zur Batterieaufladung ausgestattet ist, ist nachzuweisen, dass im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Schwellenwert für Mindesteinsparungen von 1 g CO2/km in statistisch signifikanter Weise überschritten wird. Hierfür ist die Formel 4 heranzuziehen.

Formel 4

Formula

Dabei sind:

MT

:

Schwellenwert für Mindesteinsparungen [g CO2/km]: 1 g CO2/km

Formula

:

Statistische Marge der CO2-Gesamteinsparungen [g CO2/km]

Liegen die anhand der Formel 4 berechneten CO2-Emissionseinsparungen unter dem Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011, ist Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung anwendbar.


(1)  Norm IEC 61215-2:2016 „Terrestrische kristalline Silizium-Photovoltaik-(PV)-Module — Bauarteignung und Bauartzulassung“ der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC).

(2)  Norm IEC 61836:2007 „Photovoltaische Solarenergiesysteme — Begriffe, Definitionen und Symbole“ der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC).

(3)  Technical Guidelines for the preparation of applications for the approval of innovative technologies pursuant to Regulation (EC) No 443/2009 and Regulation (EU) No 510/2011 (technischer Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011). https://circabc.europa.eu/sd/a/bbf05038-a907-4298-83ee-3d6cce3b4231/Technical%20Guidelines%20October%202015.pdf

(4)  Die Gesamtspeicherkapazität umfasst eine mittlere nutzbare Speicherkapazität der Starterbatterie von 10 Ah (12 V). Alle Werte beziehen sich auf eine mittlere jährliche Sonneneinstrahlung von 120 W/m2, einen Verschattungsanteil von 0,49 und eine mittlere Fahrzeit des Fahrzeugs von 1 Stunde pro Tag bei einem Strombedarf von 750 W.