ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 289

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
25. Oktober 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Informationen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

1

 

*

Beschluss (EU) 2016/1879 des Rates vom 24. Juni 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

2

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

4

 

*

Beschluss (EU) 2016/1880 des Rates vom 29. September 2016 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

13

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1881 der Kommission vom 24. Oktober 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 in Bezug auf die Mindestaktivität von 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd) ( 1 )

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1882 der Kommission vom 24. Oktober 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1883 des Rates vom 18. Oktober 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung, mit der die Vereinigten Staaten infrage kommenden Waren mit Ursprung in Nepal eine Präferenzbehandlung zukommen lassen dürfen

20

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften ( ABl. L 124 vom 27.4.2004 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/1


Informationen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

Die Europäische Union und die Cookinseln haben am 3. Mai 2016 in Brüssel bzw. am 14. Oktober 2016 in Avarua ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und das dazugehörige Durchführungsprotokoll unterzeichnet.

Das Abkommen wird somit gemäß seinem Artikel 16 ab dem 14. Oktober 2016 vorläufig angewandt.


25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/2


BESCHLUSS (EU) 2016/1879 DES RATES

vom 24. Juni 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde der Verweis auf die Föderierten Staaten von Mikronesien aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) überführt.

(2)

Dieser Verweis auf die Föderierten Staaten von Mikronesien ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt.

(3)

Am 9. Oktober 2014 nahm der Rat einen Beschluss an, mit dem er die Kommission ermächtigte, mit den Föderierten Staaten von Mikronesien Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen.

(4)

Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 17. Dezember 2014 aufgenommen und durch Briefwechsel, am 16. Dezember 2015 durch die Föderierten Staaten von Mikronesien und am 13. Januar 2016 durch die Union, erfolgreich abgeschlossen.

(5)

Im Namen der Union sollten das Abkommen unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) keine Anwendung finden; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) keine Anwendung finden; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Das Abkommen wird ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/4


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und

DIE FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN, nachstehend „Mikronesien“ genannt,

nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —

IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,

GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter Mikronesien, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,

ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,

IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften Mikronesiens hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger Mikronesiens die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands;

b)

„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt;

c)

„Bürger Mikronesiens“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit Mikronesiens besitzt;

d)

„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass, Diplomatenpass, amtlichen Pass, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet Mikronesiens einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.

Bürger Mikronesiens, die einen von Mikronesien ausgestellten gültigen normalen Pass, Diplomatenpass, amtlichen Pass, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Für Bürger Mikronesiens, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (2) einzeln beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.

Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser Personengruppe angehören, kann Mikronesien in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.

(3)   Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Mikronesien behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.

(4)   Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.

(5)   Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Mikronesiens geregelt.

Artikel 4

Aufenthaltsdauer

(1)   Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Mikronesiens aufhalten.

(2)   Bürger Mikronesiens dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.

Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich Bürger Mikronesiens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.

(3)   Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Mikronesien und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht über 90 Tage hinaus zu verlängern.

Artikel 5

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

(2)   Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.

Artikel 6

Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern Mikronesiens zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.

(2)   Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

(3)   Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Mikronesien über die Befreiung von der Visumpflicht

Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Mikronesien, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.

Artikel 8

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den internen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen wird ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

(2)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.

(3)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach der Kündigung außer Kraft.

(6)   Mikronesien kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

(7)   Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Ню Йорк, 19 септември 2016 г.

Hecho en Nueva York, el 19 de septiembre de 2016.

V New Yorku dne 19. září 2016.

Udfærdiget i New York, den 19. september 2016.

Geschehen zu New York am 19. September 2016.

New Yorgis, 19. september 2016.

Έγινε στη Νέα Υόρκη, 19 Σεπτεμβρίου 2016.

Done at New York, 19 September 2016.

Fait à New York, le 19 septembre 2016.

Sastavljeno u New Yorku 19. rujna 2016.

Fatto a New York, addì 19 settembre 2016.

Ņujorkā, 2016. gada 19. septembrī.

Priimta Niujorke 2016 m. rugsėjo 19 d.

Kelt New York-ban, 2016. szeptember 19-én.

Magħmul fi New York, 19 ta' Settembru 2016.

Gedaan te New York, 19 september 2016.

Sporządzono w Nowym Jorku dnia 19 września 2016 r.

Feito em Nova Iorque, 19 de setembro de 2016.

Întocmit la New York, la 19 septembrie 2016.

V New Yorku 19. septembra 2016.

V New Yorku, 19. septembra 2016.

Tehty New Yorkissa, 19. syyskuuta 2016.

Som skedde i New York den 19 september 2016.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За Федеративните щати Микронезия

Por los Estados Federados de Micronesia

Za Federativní státy Mikronésie

For Mikronesiens Forenede Stater

Für die Föderierten Staaten von Mikronesien

Mikroneesia Liiduriikide nimel

Για τις Ομόσπονδες Πολιτείες της Μικρονησίας

For the Federated States of Micronesia

Pour les États fédérés de Micronésie

Za Savezne Države Mikronezije

Per gli Stati federati di Micronesia

Mikronēzijas Federatīvo Valstu vārdā –

Mikronezijos Federacinių Valstijų vardu

A Mikronéziai Szövetségi Államok részéről

Għall-Istati Federali tal-Mikroneżja

Voor de Federale Staten van Micronesië

W imieniu Sfederowanych Stanów Mikronezji

Pelos Estados Federados da Micronésia

Pentru Statele Federate ale Microneziei

Za Mikronézske federatívne štáty

Za Federativne države Mikronezije

Mikronesian liittovaltion puolesta

För Mikronesiska federationen

Image


(1)  ABl. EU L 149 vom 20.5.2014, S. 67.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EU L 81 vom 21.3.2001, S. 1).


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher ist es wünschenswert, dass Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein einerseits sowie Mikronesien andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN

In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

In diese Personengruppe sollten nicht fallen:

Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein),

Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen,

Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und

innerbetriebliche Auszubildende.

Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.

Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und die Staatsangehörigen Mikronesiens vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.


25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/13


BESCHLUSS (EU) 2016/1880 DES RATES

vom 29. September 2016

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2014/35/EU des Rates (2) am 23. November 2013 im Namen der Union unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (3) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  Zustimmung vom 12.4.2016. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Beschluss 2014/35/EU des Rates vom 10. Mai 2012 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (ABl. L 21 vom 24.1.2014, S. 1).

(3)  Das Abkommen wurde in ABl. L 21 vom 24.1.2014, S. 2 zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1881 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 in Bezug auf die Mindestaktivität von 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwendung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594), die zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ gehört, als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 der Kommission (2) für eine Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(2)

Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, die Zulassungsbedingungen für den betreffenden Zusatzstoff dahin gehend zu ändern, dass die Mindestaktivität von 1 000 FYT/kg Alleinfuttermittel auf 500 FYT für Sauen verringert wird. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weitergeleitet.

(3)

Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom 26. Januar 2016 (3) zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Dosis bei der Mindestaktivität von 500 FYT/kg Alleinfuttermittel zur Erhöhung der apparenten fäkalen Phosphorverdaulichkeit wirksam ist. Die Verringerung der vorgeschlagenen Dosis für Sauen hätte keinen Einfluss auf die vorherigen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Sicherheit für Sauen, Verbraucher, Anwender und Umwelt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff für Sauen, Verbraucher und die Umwelt unbedenklich ist; er ist nicht reizend für Haut und Augen, sollte jedoch als Hautallergen behandelt werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde für nicht erforderlich.

(4)

Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 837/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 7.

(3)  EFSA Journal 2016; 14(2):4393.


ANHANG

„ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a18

DSM Nutritional Products Ltd

6-Phytase

(EC 3.1.3.26)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594) mit einer Mindestaktivität von:

 

fest: 10 000 FYT (1)/g

 

flüssig: 20 000 FYT/g

Charakterisierung des Wirkstoffs

6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae (DSM 22594)

Analysemethode  (2)

Quantifizierung von 6-Phytase im Futtermittel:

Kolorimetrische Messung des anorganischen Phosphats, das von der 6-Phytase aus Phytat freigesetzt wird (ISO 30024:2009)

Geflügel

Mastschweine

Ferkel (entwöhnt)

500 FYT

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Geflügel, Ferkel (entwöhnt) und Mastschweine: 500-4 000 FYT.

Sauen: 500-4 000 FYT.

3.

Zur Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

4.

Für Anwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um möglichen Gefahren durch die Verwendung zu begegnen. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zu verwenden.

5.

Für entwöhnte Ferkel bis 35 kg.

9. Oktober 2022

Sauen

500 FYT


(1)  1 FYT ist die Enzymmenge, die bei einer Phytatkonzentration von 5,0 mM, einer Temperatur von 37 °C und einem pH-Wert von 5,5 pro Minute 1 μmol anorganisches Phosphat aus Phytat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.“


25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1882 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

125,7

ZZ

125,7

0707 00 05

TR

147,7

ZZ

147,7

0709 93 10

TR

150,0

ZZ

150,0

0805 50 10

AR

76,0

CL

95,1

IL

72,6

TR

101,1

UY

34,4

ZA

39,3

ZZ

69,8

0806 10 10

BR

282,2

PE

444,8

TR

139,4

US

261,8

ZA

228,5

ZZ

271,3

0808 10 80

AR

240,2

AU

237,5

BR

124,9

CL

188,1

NZ

137,1

ZA

158,6

ZZ

181,1

0808 30 90

CN

97,1

TR

146,4

ZZ

121,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/20


BESCHLUSS (EU) 2016/1883 DES RATES

vom 18. Oktober 2016

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung, mit der die Vereinigten Staaten infrage kommenden Waren mit Ursprung in Nepal eine Präferenzbehandlung zukommen lassen dürfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Artikeln IX:3 und IX:4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) werden die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen zur Entbindung eines Mitglieds von einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen oder den multilateralen Handelsübereinkommen geregelt.

(2)

Die Vereinigten Staaten haben einen Antrag nach Artikel IX:3 des WTO-Übereinkommens auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt, mit der das Land bis zum 31. Dezember 2025 von seinen Verpflichtungen nach den Artikeln I:1, XIII:1 und XIII:2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 entbunden werden soll, und zwar in dem Umfang, der erforderlich ist, damit die Vereinigten Staaten infrage kommenden Waren mit Ursprung in Nepal, die in das Zollgebiet der Vereinigten Staaten eingeführt werden, eine Präferenzbehandlung zukommen lassen dürfen.

(3)

Die Gewährung der von den Vereinigten Staaten beantragten WTO-Ausnahmegenehmigung hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union oder auf ihre Handelsbeziehungen mit dem durch die Ausnahmeregelung begünstigten Land.

(4)

Es ist daher zweckmäßig, als im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt den Standpunkt festzulegen, den Antrag der Vereinigten Staaten auf eine Ausnahmegenehmigung zu unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, besteht in der Unterstützung des Antrags der Vereinigten Staaten, bis zum 31. Dezember 2025 von ihren Verpflichtungen nach den Artikeln I:1, XIII:1 und XIII:2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 entsprechend dem Wortlaut des Antrags der Vereinigten Staaten auf Ausnahmegenehmigung entbunden zu werden.

Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


Berichtigungen

25.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/21


Berichtigung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

( Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 27. April 2004 )

Seite 22, Anhang I Nummer 58 (betrifft Artikel 59 Absatz 2):

Anstatt:

„(2)   Bleibt ein Beamter innerhalb von zwölf Monaten an insgesamt mehr als zwölf Tagen dem Dienst wegen Krankheit für jeweils bis zu drei Tagen fern …“

muss es heißen:

„(2)   Bleibt ein Beamter innerhalb von zwölf Monaten an insgesamt mehr als zwölf Tagen dem Dienst wegen Krankheit ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes für jeweils bis zu drei Tagen fern …“