ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 286

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
21. Oktober 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1864 der Kommission vom 10. Oktober 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Chapon du Périgord (g.g.A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1865 der Kommission vom 10. Oktober 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Šoltansko maslinovo ulje (g.U.))

3

 

*

Verordnung (EU) 2016/1866 der Kommission vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 3-Decen-2-on, Acibenzolar-S-methyl und Hexachlorbenzol in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1868 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

35

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1869 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

70

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1870 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Oktober 2016 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

72

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2016/1871 der Kommission vom 28. September 2016 an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu treffen sind

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1864 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Chapon du Périgord (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Chapon du Périgord“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Chapon du Périgord“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Chapon du Périgord“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 205 vom 9.6.2016, S. 17.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


21.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1865 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Šoltansko maslinovo ulje (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Kroatiens auf Eintragung der Bezeichnung „Šoltansko maslinovo ulje“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Šoltansko maslinovo ulje“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Šoltansko maslinovo ulje“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.5. „Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 195 vom 2.6.2016, S. 15.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


21.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/4


VERORDNUNG (EU) 2016/1866 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2016

zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 3-Decen-2-on, Acibenzolar-S-methyl und Hexachlorbenzol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17 und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Acibenzolar-S-methyl wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Hexachlorbenzol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für 3-Decen-2-on wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2)

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff 3-Decen-2-on bei Kartoffeln wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestellt.

(3)

Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine Schlussfolgerung (2) zu der vorgeschlagenen Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 abgegeben. Diese Schlussfolgerung wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5)

In ihrer Schlussfolgerung führte die Behörde an, dass die verfügbaren Informationen nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Verwendung von 3-Decen-2-on als Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel keine unmittelbaren oder mittelbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich der besonders gefährdeten Personengruppen, durch die Nahrungsaufnahme hat. Daher ist es nicht angezeigt, diesen Wirkstoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, und die RHG sollten an der entsprechenden Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den geeigneten Bestimmungsgrenzen konsultiert.

(6)

Für Acibenzolar-S-methyl legte die Behörde eine Schlussfolgerung (3) zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff vor. In diesem Zusammenhang empfahl sie eine Erhöhung des RHG für die Gruppe Kernobst auf 0,2 mg/kg. Auf der Basis der neuen toxikologischen Referenzwerte empfahl die Behörde, den geltenden RHG für Tomaten auf 0,3 mg/kg zu senken.

(7)

Was Hexachlorbenzol betrifft, so wurden alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diese Wirkstoffe in den Anhängen II und III aufgeführten RHG gestrichen werden. Die jüngsten Überwachungsdaten haben ergeben, dass die Rückstände in Kürbiskernen über der Bestimmungsgrenze liegen (4). Rückstände von Hexachlorbenzol sind auf die Umweltkontamination in Böden durch die Verwendung dieser langlebigen Verbindung in der Vergangenheit zurückzuführen. Der geltende RHG von 0,05 mg/kg für Kürbiskerne trägt dem Vorhandensein von Hexachlorbenzol in diesem Erzeugnis in angemessener Weise Rechnung. Dieser RHG wird überprüft; dabei werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs haben die Überwachungsdaten ergeben, dass niedrigere Werte als die Bestimmungsgrenze für Muskelgewebe und Milch aller Arten festgelegt werden sollten.

(8)

Die Schlussfolgerungen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(9)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG durch diese Verordnung hergestellt wurden und für die, den verfügbaren Informationen zufolge, ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(12)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 10. Mai 2017 hergestellt wurden, außer für Acibenzolar-S-methyl in Tomaten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Mai 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/.

Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance (3E)-3-decen-2-one (applied for as 3-decen-2-one). EFSA Journal 2015; 13(1):3932 [43 S.].

(3)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance acibenzolar-S-methyl. EFSA Journal 2014; 12(8):3691 [74 S.].

(4)  Bericht 2013 der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln. EFSA Journal 2015; 13(3):4038 [169 S.]. Bericht 2012 der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln. EFSA Journal 2014; 12(12):3942 [156 S.]. Bericht 2011 der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln. EFSA Journal 2014; 12(5):3694 [511 S.]. Bericht 2010 der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln. EFSA Journal 2013; 11(3):3130 [808 S.]. Bericht 2009 der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln. EFSA Journal 2011; 9(11):2430 [225 S.].


ANHANG

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang II erhalten die Spalten für Acibenzolar-S-methyl und Hexachlorbenzen folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Acibenzolar-S-methyl (Summe aus Acibenzolar-S-methyl und Acibenzolarsäure (frei und konjugiert), ausgedrückt als Acibenzolar-S-methyl)

Hexachlorbenzen (F)

(1)

(2)

(3)

(4)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0,01 (*1)

0110000

Zitrusfrüchte

0,01 (*1)

 

0110010

Grapefruits

 

 

0110020

Orangen

 

 

0110030

Zitronen

 

 

0110040

Limetten

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

0110990

Sonstige

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

 

0120010

Mandeln

0,01 (*1)

 

0120020

Paranüsse

0,01 (*1)

 

0120030

Kaschunüsse

0,01 (*1)

 

0120040

Esskastanien

0,01 (*1)

 

0120050

Kokosnüsse

0,01 (*1)

 

0120060

Haselnüsse

0,1

 

0120070

Macadamia-Nüsse

0,01 (*1)

 

0120080

Pekannüsse

0,01 (*1)

 

0120090

Pinienkerne

0,01 (*1)

 

0120100

Pistazien

0,01 (*1)

 

0120110

Walnüsse

0,01 (*1)

 

0120990

Sonstige

0,01 (*1)

 

0130000

Kernobst

0,2

 

0130010

Äpfel

 

 

0130020

Birnen

 

 

0130030

Quitten

 

 

0130040

Mispeln

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0130990

Sonstige

 

 

0140000

Steinobst

 

 

0140010

Aprikosen

0,2

 

0140020

Kirschen (süß)

0,01 (*1)

 

0140030

Pfirsiche

0,2

 

0140040

Pflaumen

0,01 (*1)

 

0140990

Sonstige

0,01 (*1)

 

0150000

Beeren und Kleinobst

0,01 (*1)

 

0151000

a)

Trauben

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

0153990

Sonstige

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

0154990

Sonstige

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

0161000

a)

essbarer Schale

0,01 (*1)

 

0161010

Datteln

 

 

0161020

Feigen

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

0161040

Kumquats

 

 

0161050

Karambolen

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

0161070

Jambolans

 

 

0161990

Sonstige

 

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

0,01 (*1)

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0162990

Sonstige

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

0163010

Avocadofrüchte

0,01 (*1)

 

0163020

Bananen

0,08

 

0163030

Mangos

0,6 (+)

 

0163040

Papayas

0,01 (*1)

 

0163050

Granatäpfel

0,01 (*1)

 

0163060

Cherimoyas

0,01 (*1)

 

0163070

Guaven

0,01 (*1)

 

0163080

Ananas

0,01 (*1)

 

0163090

Brotfrüchte

0,01 (*1)

 

0163100

Durianfrüchte

0,01 (*1)

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01 (*1)

 

0163990

Sonstige

0,01 (*1)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0,01 (*1)

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (*1)

 

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

0212990

Sonstige

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

0213020

Karotten

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

0213080

Rettiche

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

0213990

Sonstige

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01 (*1)

 

0220010

Knoblauch

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

0220030

Schalotten

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

0220990

Sonstige

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

 

0231000

a)

Solanaceae

 

 

0231010

Tomaten

0,3

 

0231020

Paprikas

0,01 (*1)

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,01 (*1)

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01 (*1)

 

0231990

Sonstige

0,01 (*1)

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,01 (*1)

 

0232010

Schlangengurken

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

0232990

Sonstige

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,01 (*1)

 

0233010

Melonen

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0233990

Sonstige

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01 (*1)

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01 (*1)

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01 (*1)

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0241010

Broccoli

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

0241990

Sonstige

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

0242990

Sonstige

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

0243990

Sonstige

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,3

 

0251010

Feldsalate

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

0251990

Sonstige

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

 

0252010

Spinat

0,3

 

0252020

Portulak

0,01 (*1)

 

0252030

Mangold

0,01 (*1)

 

0252990

Sonstige

0,01 (*1)

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*1)

 

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (*1)

 

0255000

e)

Chicorée

0,01 (*1)

 

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,3

 

0256010

Kerbel

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

0256040

Petersilie

 

 

0256050

Salbei

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

0256070

Thymian

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

0256100

Estragon

 

 

0256990

Sonstige

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,01 (*1)

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

0260050

Linsen

 

 

0260990

Sonstige

 

 

0270000

Stängelgemüse

0,01 (*1)

 

0270010

Spargel

 

 

0270020

Kardonen

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

0270040

Fenchel

 

 

0270050

Artischocken

 

 

0270060

Porree

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

0270080

Bambussprossen

 

 

0270090

Palmherzen

 

 

0270990

Sonstige

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (*1)

 

0280010

Kulturpilze

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*1)

 

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0300010

Bohnen

 

 

0300020

Linsen

 

 

0300030

Erbsen

 

 

0300040

Lupinen

 

 

0300990

Sonstige

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01 (*1)

 

0401000

Ölsaaten

 

 

0401010

Leinsamen

 

0,02  (*1)

0401020

Erdnüsse

 

0,02  (*1)

0401030

Mohnsamen

 

0,02  (*1)

0401040

Sesamsamen

 

0,02  (*1)

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0,02  (*1)

0401060

Rapssamen

 

0,02  (*1)

0401070

Sojabohnen

 

0,02  (*1)

0401080

Senfkörner

 

0,02  (*1)

0401090

Baumwollsamen

 

0,02  (*1)

0401100

Kürbiskerne

 

0,05 (+)

0401110

Saflorsamen

 

0,02  (*1)

0401120

Borretschsamen

 

0,02  (*1)

0401130

Leindottersamen

 

0,02  (*1)

0401140

Hanfsamen

 

0,02  (*1)

0401150

Rizinusbohnen

 

0,02  (*1)

0401990

Sonstige

 

0,02  (*1)

0402000

Ölfrüchte

 

0,01 (*1)

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

0402040

Kapok

 

 

0402990

Sonstige

 

 

0500000

GETREIDE

 

0,01 (*1)

0500010

Gerste

0,05

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01 (*1)

 

0500030

Mais

0,01 (*1)

 

0500040

Hirse

0,01 (*1)

 

0500050

Hafer

0,01 (*1)

 

0500060

Reis

0,01 (*1)

 

0500070

Roggen

0,01 (*1)

 

0500080

Sorghum

0,01 (*1)

 

0500090

Weizen

0,05

 

0500990

Sonstige

0,01 (*1)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05 (*1)

0,02 (*1)

0610000

Tees

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

0631010

Kamille

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

0631030

Rose

 

 

0631040

Jasmin

 

 

0631050

Linde

 

 

0631990

Sonstige

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

0632020

Rooibos

 

 

0632030

Mate

 

 

0632990

Sonstige

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

0633010

Baldrian

 

 

0633020

Ginseng

 

 

0633990

Sonstige

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

0700000

HOPFEN

0,05 (*1)

0,02  (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

 

0810000

Samengewürze

0,05 (*1)

0,02  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

0810030

Sellerie

 

 

0810040

Koriander

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

0810060

Dill

 

 

0810070

Fenchel

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

0810990

Sonstige

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05 (*1)

0,02  (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

0820030

Kümmel

 

 

0820040

Kardamom

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

0820070

Vanille

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

0820990

Sonstige

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (*1)

0,02  (*1)

0830010

Zimt

 

 

0830990

Sonstige

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (*1)

0,02  (*1)

0840020

Ingwer

0,05 (*1)

0,02  (*1)

0840030

Kurkuma

0,05 (*1)

0,02  (*1)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,05 (*1)

0,02  (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05 (*1)

0,02  (*1)

0850010

Nelken

 

 

0850020

Kapern

 

 

0850990

Sonstige

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (*1)

0,02  (*1)

0860010

Safran

 

 

0860990

Sonstige

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (*1)

0,02  (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

0870990

Sonstige

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

0900990

Sonstige

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

1010000

Gewebe von

0,02 (*1)

 

1011000

a)

Schweinen

 

 

1011010

Muskel

 

0,005  (*1)

1011020

Fettgewebe

 

0,01  (*1)

1011030

Leber

 

0,01  (*1)

1011040

Nieren

 

0,01  (*1)

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,01  (*1)

1011990

Sonstige

 

0,01  (*1)

1012000

b)

Rindern

 

 

1012010

Muskel

 

0,005  (*1)

1012020

Fettgewebe

 

0,01  (*1)

1012030

Leber

 

0,01  (*1)

1012040

Nieren

 

0,01  (*1)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,01  (*1)

1012990

Sonstige

 

0,01  (*1)

1013000

c)

Schafen

 

 

1013010

Muskel

 

0,005  (*1)

1013020

Fettgewebe

 

0,01  (*1)

1013030

Leber

 

0,01  (*1)

1013040

Nieren

 

0,01  (*1)

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,01  (*1)

1013990

Sonstige

 

0,01  (*1)

1014000

d)

Ziegen

 

 

1014010

Muskel

 

0,005  (*1)

1014020

Fettgewebe

 

0,01  (*1)

1014030

Leber

 

0,01  (*1)

1014040

Nieren

 

0,01  (*1)

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,01  (*1)

1014990

Sonstige

 

0,01  (*1)

1015000

e)

Einhufern

 

 

1015010

Muskel

 

0,005  (*1)

1015020

Fettgewebe

 

0,01  (*1)

1015030

Leber

 

0,01  (*1)

1015040

Nieren

 

0,01  (*1)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,01  (*1)

1015990

Sonstige

 

0,01  (*1)

1016000

f)

Geflügel

 

 

1016010

Muskel

 

0,005  (*1)

1016020

Fettgewebe

 

0,01  (*1)

1016030

Leber

 

0,01  (*1)

1016040

Nieren

 

0,01  (*1)

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,01  (*1)

1016990

Sonstige

 

0,01  (*1)

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

1017010

Muskel

 

0,005  (*1)

1017020

Fettgewebe

 

0,01  (*1)

1017030

Leber

 

0,01  (*1)

1017040

Nieren

 

0,01  (*1)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

0,01  (*1)

1017990

Sonstige

 

0,01  (*1)

1020000

Milch

0,01 (*1)

0,005  (*1)

1020010

Rinder

 

 

1020020

Schafe

 

 

1020030

Ziegen

 

 

1020040

Pferde

 

 

1020990

Sonstige

 

 

1030000

Vogeleier

0,02 (*1)

0,01  (*1)

1030010

Huhn

 

 

1030020

Ente

 

 

1030030

Gans

 

 

1030040

Wachtel

 

 

1030990

Sonstige

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (*1)

0,01  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,02 (*1)

0,01  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,02 (*1)

0,01  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,02 (*1)

0,01  (*1)

(2)

In Anhang III Teil B wird die Spalte für Hexachlorbenzen gestrichen.

(3)

In Anhang V wird die Spalte für 3-Decen-2-on hinzugefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

3-Decen-2-on

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,1  (*2)

0110000

Zitrusfrüchte

 

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

 

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

0,1  (*2)

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

Zwiebelgemüse

 

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

 

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

 

0254000

d)

Brunnenkresse

 

0255000

e)

Chicorée

 

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

 

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

 

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

 

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,1  (*2)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,1  (*2)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

GETREIDE

0,1  (*2)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,1  (*2)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

0,1  (*2)

0800000

GEWÜRZE

0,1  (*2)

0810000

Samengewürze

 

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

 

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

 

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

 

0840020

Ingwer

 

0840030

Kurkuma

 

0840040

Meerrettich/Kren

 

0840990

Sonstige

 

0850000

Knospengewürze

 

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

 

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

 

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,1  (*2)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

0,1  (*2)

1010000

Gewebe von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

 

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

 

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

 

1050000

Amphibien und Reptilien

 

1060000

Wirbellose Landtiere

 

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(F)

=

Fettlöslich

Acibenzolar-S-methyl (Summe aus Acibenzolar-S-methyl und Acibenzolarsäure (frei und konjugiert), ausgedrückt als Acibenzolar-S-methyl)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 26. Juni 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0163030

Mangos

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Hexachlorbenzen (F)

(+)

Aus Überwachungsdaten geht hervor, dass bei Kürbiskernen eine unvermeidbare Kreuzkontamination vorkommt. Bei der Überprüfung des RHG wird die Kommission die Angaben berücksichtigen, die innerhalb von 10 Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung zur Verfügung stehen.

0401100

Kürbiskerne

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)

=

Fettlöslich

Acibenzolar-S-methyl (Summe aus Acibenzolar-S-methyl und Acibenzolarsäure (frei und konjugiert), ausgedrückt als Acibenzolar-S-methyl)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 26. Juni 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0163030

Mangos

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Hexachlorbenzen (F)

(+)

Aus Überwachungsdaten geht hervor, dass bei Kürbiskernen eine unvermeidbare Kreuzkontamination vorkommt. Bei der Überprüfung des RHG wird die Kommission die Angaben berücksichtigen, die innerhalb von 10 Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung zur Verfügung stehen.

0401100

Kürbiskerne

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“

(*2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“


21.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1867 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2016

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

(2)

Die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol vollständig gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG zu denaturieren, sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission (2) beschrieben.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission (3) wurde ein gemeinsames Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol eingeführt. Dieses gemeinsame Verfahren umfasst die Verwendung von drei Litern Isopropylalkohol (IPA), drei Litern Methylethylketon (MEK) und einem Gramm Denatoniumbenzoat je Hektoliter absoluten Ethanols. Dieses gemeinsame Verfahren sollte an die Stelle der unterschiedlichen nationalen Denaturierungsverfahren treten, um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch vorzubeugen.

(4)

Zwar hat sich dieses gemeinsame Denaturierungsverfahren als solide, effizient und wirksam im Hinblick auf die Betrugsbekämpfung erwiesen und dem versehentlichen oder bewussten Konsum vorgebeugt, aber für den Großteil der industriellen Verwendungszwecke wurde es nicht angewandt, und zwar hauptsächlich deshalb, weil die Kosten dieses Verfahrens gegenüber einigen nationalen Denaturierungsverfahren höher sind. Die Vielzahl der nationalen Denaturierungsverfahren erschwert eine wirksame Beaufsichtigung und eröffnet Betrugsmöglichkeiten.

(5)

In Absprache mit den zuständigen Behörden und unter Berücksichtigung der Standpunkte der Branche wurde Einvernehmen über ein einheitliches gemeinsames Denaturierungsverfahren erzielt. Dieses Verfahren ist mit geringeren Kosten verbunden, da es geringere Mengen an Isopropylalkohol (IPA), Methylethylketon (MEK) und Denatoniumbenzoat je Hektoliter absoluten Ethanols erfordert und trotzdem ein ausreichendes Maß an Prävention bietet.

(6)

Daher sollten alle nationalen Denaturierungsverfahren aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 gestrichen werden. Die Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Denaturierungsverfahren weiterhin anwenden, tun dies gemäß den Bedingungen des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/83/EWG, dem zufolge denaturierter Alkohol, der zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet wird, von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreit ist.

(7)

Die Kommission hat den übrigen Mitgliedstaaten alle in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 92/83/EWG genannten Mitteilungen übermittelt.

(8)

Gegen die gemeldeten Vorschriften wurden keine Einwände gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 92/83/EWG erhoben.

(9)

Es ist angemessen, der Industrie eine angemessene Frist einzuräumen, damit sie sich auf das neue gemeinsame Denaturierungsverfahren einstellen und die bestehenden vertraglichen Anforderungen erfüllen kann.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 55).


ANHANG

„ANHANG

1.

Verzeichnis der Stoffe, die zur vollständigen Denaturierung von Alkohol zugelassen sind, mit ihrer jeweiligen Registriernummer im Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer):

Denatoniumbenzoat

CAS: 3734-33-6

Isopropylalkohol (IPA)

CAS: 67-63-0

Methylethylketon (Butanon) (MEK)

CAS: 78-93-3

2.

Synonyme für die Bezeichnungen der zugelassenen Stoffe sind in der Datenbank des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse in verschiedenen Amtssprachen der Union zu finden.

3.

Gemäß der Terminologie der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) wird in diesem Anhang der Begriff „absolutes Ethanol“ verwendet.

4.

Das gemeinsame Denaturierungsverfahren, das in allen Mitgliedstaaten zur vollständigen Denaturierung von Alkohol angewandt wird, ist wie folgt festgelegt:

Je Hektoliter absoluten Ethanols werden folgende Stoffe zugesetzt:

1,0 Liter Isopropylalkohol (IPA),

1,0 Liter Methylethylketon (MEK),

1,0 Gramm Denatoniumbenzoat.

5.

Dem denaturierten Alkohol kann ein Farbstoff zugesetzt werden, durch den er sofort erkennbar wird.“


21.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1868 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2016

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. April 2016 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission (2) zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (3) in Kraft getreten. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/467 wurde innerhalb des versicherungsaufsichtsrechtlichen Rahmens eine neue Anlageklasse für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen geschaffen. Für diese neue Anlageklasse wurden Rahmenkriterien festgelegt, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Investitionen ein solides Risikoprofil aufweisen und eine geänderte Kalibrierung erhalten, wobei bei Einhaltung der strengen Kriterien geringere Kapitalanforderungen gelten.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/467 wurde ferner die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Europäische Risikokapitalfonds und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum vorgesehene spezifische Behandlung auf europäische langfristige Investmentfonds (European Long-Term Investment Funds (ELTIF) ausgeweitet, und Artikel 168 der genannten Delegierten Verordnung dahingehend geändert, dass über multilaterale Handelssysteme (MTF) gehandelte Aktien die gleiche Behandlung erfahren wie an geregelten Märkten notierte Aktien.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission (4) enthält die Meldebögen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Übermittlung der für Aufsichtszwecke erforderlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden verwenden müssen. Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsbehörden für die Zwecke des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens angemessene Informationen erhalten, die nicht nur die Investitionen in ELTIF und die über MTF gehandelten Aktien, sondern auch die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen getätigten qualifizierten Infrastrukturinvestitionen umfassen, sollten die von diesen Unternehmen zur Meldung an die Aufsichtsbehörden verwendeten Meldebögen, so wie sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 festgelegt sind, entsprechend geändert werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthält mehrere geringfügige redaktionelle Fehler, die korrigiert werden sollten.

(5)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) vorgelegt wurde.

(6)

Die Europäische Aufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

(2)

Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert;

(3)

Anhang III wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert;

(4)

Anhang VI wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigungsbestimmungen

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2450 wird entsprechend Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 6).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission wird wie folgt geändert:

1)

S.26.01.01 erhält folgende Fassung:

„S.26.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

R0010

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Zinsrisiko

R0020

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

R0030

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Marktrisikokonzentration

R0040

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Zinsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Zinsrückgangsschock

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Zinsanstiegsschock

R0120

 

 

 

 

 

 

 

Aktienrisiko

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Aktien

R0210

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-1-Aktien

R0220

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)

R0230

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-1-Aktien)

R0240

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Aktien

R0250

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-2-Aktien

R0260

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)

R0270

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-2-Aktien)

R0280

 

 

 

 

 

 

 

qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

R0290

 

 

 

 

 

 

 

Immobilienrisiko

R0300

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Spread-Risiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

R0411

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen (ausgenommen qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

R0412

 

 

 

 

 

 

 

Kreditderivate

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Rückgangsschock bei Kreditderivaten

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Anstiegsschock bei Kreditderivaten

R0440

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen

R0450

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Verbriefungen

R0460

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Verbriefungen

R0470

 

 

 

 

 

 

 

Wiederverbriefungen

R0480

 

 

 

 

 

 

 

Marktrisikokonzentrationen

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Währungsrisiko

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Aufwertung der Fremdwährung

R0610

 

 

 

 

 

 

 

Abwertung der Fremdwährung

R0620

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtes Marktrisiko

R0800

 

 

 

 

 

 

2)

S.26.01.04 erhält folgende Fassung:

„S.26.01.04

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Artikel 112

Z0010

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

R0010

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Zinsrisiko

R0020

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

R0030

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Marktrisikokonzentration

R0040

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Zinsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Zinsrückgangsschock

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Zinsanstiegsschock

R0120

 

 

 

 

 

 

 

Aktienrisiko

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Aktien

R0210

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-1-Aktien

R0220

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)

R0230

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-1-Aktien)

R0240

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Aktien

R0250

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-2-Aktien

R0260

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)

R0270

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-2-Aktien)

R0280

 

 

 

 

 

 

 

qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

R0290

 

 

 

 

 

 

 

Immobilienrisiko

R0300

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Spread-Risiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

R0411

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen (ausgenommen qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

R0412

 

 

 

 

 

 

 

Kreditderivate

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Rückgangsschock bei Kreditderivaten

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Anstiegsschock bei Kreditderivaten

R0440

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen

R0450

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Verbriefungen

R0460

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Verbriefungen

R0470

 

 

 

 

 

 

 

Wiederverbriefungen

R0480

 

 

 

 

 

 

 

Marktrisikokonzentrationen

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Währungsrisiko

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Aufwertung der Fremdwährung

R0610

 

 

 

 

 

 

 

Abwertung der Fremdwährung

R0620

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtes Marktrisiko

R0800

 

 

 

 

 

 

3)

SR.26.01.01 erhält folgende Fassung:

„SR.26.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Artikel 112

Z0010

 

Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Z0020

 

Fonds-/Portfolionummer

Z0030

 

 

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

C0010

Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

R0010

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Zinsrisiko

R0020

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

R0030

 

Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Marktrisikokonzentration

R0040

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Zinsrisiko

R0100

 

 

 

 

 

 

 

Zinsrückgangsschock

R0110

 

 

 

 

 

 

 

Zinsanstiegsschock

R0120

 

 

 

 

 

 

 

Aktienrisiko

R0200

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Aktien

R0210

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-1-Aktien

R0220

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)

R0230

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-1-Aktien)

R0240

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Aktien

R0250

 

 

 

 

 

 

 

Investition in Typ-2-Aktien

R0260

 

 

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)

R0270

 

 

 

 

 

 

 

durationsbasiert (Typ-2-Aktien)

R0280

 

 

 

 

 

 

 

qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

R0290

 

 

 

 

 

 

 

Immobilienrisiko

R0300

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Absolute Ausgangswerte vor Schock

Absolute Werte nach Schock

 

 

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Netto-Solvenzkapitalanforderung

Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Marktrisiko — Basisinformationen

 

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

Spread-Risiko

R0400

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen

R0410

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

R0411

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen und Darlehen (ausgenommen qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

R0412

 

 

 

 

 

 

 

Kreditderivate

R0420

 

 

 

 

 

 

 

Rückgangsschock bei Kreditderivaten

R0430

 

 

 

 

 

 

 

Anstiegsschock bei Kreditderivaten

R0440

 

 

 

 

 

 

 

Verbriefungspositionen

R0450

 

 

 

 

 

 

 

Typ-1-Verbriefungen

R0460

 

 

 

 

 

 

 

Typ-2-Verbriefungen

R0470

 

 

 

 

 

 

 

Wiederverbriefungen

R0480

 

 

 

 

 

 

 

Marktrisikokonzentrationen

R0500

 

 

 

 

 

 

 

Währungsrisiko

R0600

 

 

 

 

 

 

 

Aufwertung der Fremdwährung

R0610

 

 

 

 

 

 

 

Abwertung der Fremdwährung

R0620

 

 

 

 

 

 

 

Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls

R0700

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtes Marktrisiko

R0800

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1.

In S.06.02 — Liste der Vermögenswerte — erhalten die Hinweise zu C0300 folgende Fassung:

„C0300

Infrastrukturinvestition

Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission handelt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Keine Infrastrukturinvestition

 

2 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

3 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

4 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

 

9 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen

 

12 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

13 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

14 — Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

 

19 — Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

 

20 — Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere — nicht infrastrukturbezogene — Vermögenswerte investiert)“

2.

In S.21.02.C0080 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der ursprünglichen Währung an.“.

3.

In S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko:

a)

werden unter Aktienrisiko nach der Zeile R0260-R0280/C0040 die folgenden Zeilen angefügt:

„R0290/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0290/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0290/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0290/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.“

b)

Unter Spread-Risiko werden zwischen der Zeile R0410/C0080 und der Zeile R0420/C0060 die folgenden Zeilen angefügt:

„R0411/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0411/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0411/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0060

Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0411/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0080

Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0412/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0060

Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0412/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0080

Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.“


ANHANG III

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1.

In S.06.02 — Liste der Vermögenswerte — erhalten die Hinweise zu C0300 folgende Fassung:

„C0300

Infrastrukturinvestition

Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission handelt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Keine Infrastrukturinvestition

 

2 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

3 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

4 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

 

9 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen

 

12 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

13 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

 

14 — Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

 

19 — Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

 

20 — Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere — nicht infrastrukturbezogene — Vermögenswerte investiert)“

2.

In S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko:

a)

werden unter Aktienrisiko nach der Zeile R0260-R0280/C0040 die folgenden Zeilen angefügt:

„R0290/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0290/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0290/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0290/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.“

b)

Unter Spread-Risiko werden zwischen der Zeile R0410/C0080 und der Zeile R0420/C0060 die folgenden Zeilen angefügt:

„R0411/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0411/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0411/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0060

Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0411/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0080

Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0412/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0060

Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0412/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0080

Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.“


ANHANG IV

Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

Die Zeile des Codes 48 erhält folgende Fassung:

„48

Infrastrukturfonds

Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Infrastrukturvermögenswerte im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a oder 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 investieren“


ANHANG V

(1)

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:

a)

In SR.01.01.04.R0840 erhält der Titel folgende Fassung:

„Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden“;

b)

In SR.01.01.04.R0850 erhält der Titel folgende Fassung:

„Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden“;

c)

In SR.01.01.04.R0860 erhält der Titel folgende Fassung:

„Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden“;

d)

In S.05.01.01 erhält die zweite Tabelle folgende Fassung:

 

 

„Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)

Geschäftsbereich für:

in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Gesamt

 

 

Rechtsschutzversicherung

Beistand

Verschiedene finanzielle Verluste

Krankheit

Unfall

See, Luftfahrt und Transport

Sache

 

 

C0100

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0200

Gebuchte Prämien

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

Verdiente Prämien

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen für Versicherungsfälle

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0400

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen

 

 

Brutto — Direktversicherungsgeschäft

R0410

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

R0420

 

 

 

 

 

 

 

 

Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

R0430

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil der Rückversicherer

R0440

 

 

 

 

 

 

 

 

Netto

R0500

 

 

 

 

 

 

 

e)

In S.05.02.01 erhält Zeile R1300 folgende Fassung:

„Gesamtaufwendungen

R1300

 

 

 

 

 

 

f)

In S.14.01.01.C0180 erhält der Titel folgende Fassung:

„Bester Schätzwert und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes“;

g)

In S.23.01.01 erhält Zeile R0230 folgende Fassung:

„Abzüge für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten

R0230

 

 

 

 

h)

In S.23.01.04:

i)

erhält Zeile R0220 folgende Fassung:

„Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

R0220

 

 

 

 

ii)

erhält Zeile R0230 folgende Fassung:

„Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

R0230

 

 

 

 

iii)

erhält Zeile R0440 folgende Fassung:

„Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen

R0440

 

 

 

 

i)

In SR.27.01.01 wird in der ersten Tabelle Zeile Z0010 in Bezug auf Artikel 112 gestrichen;

j)

In S.26.01.01, S. 26.01.04 und SR.26.01.01 erhält Zeile R0600 folgende Fassung:

„Währungsrisiko

R0600

 

 

 

 

 

 

k)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhält der Titel in R0600 folgende Fassung:

„Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor Diversifikation“;

l)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhält der Titel in R1030 folgende Fassung:

„Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor Diversifikation“;

m)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhält der Titel in R1400 folgende Fassung:

„Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor Diversifikation“;

n)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhält der Titel in R1720 folgende Fassung:

„Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor Diversifikation“;

o)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhält Zeile R2420 in der Tabelle „Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt“ folgende Fassung:

„Gesamtwert nach Diversifikation

R2420

 

 

p)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhält Zeile R2820 in der Tabelle „Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht“ folgende Fassung:

„Gesamtwert nach Diversifikation

R2820

 

 

q)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhält Zeile R3120 in der Tabelle „Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution“ folgende Fassung:

„Gesamtwert nach Diversifikation

R3120

 

 

r)

In S.27.01.01, S. 27.01.04 und SR.27.01.01 erhalten die Zeilen R3260 und R3270 in der Tabelle „Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben“ folgende Fassung:

„Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen

R3260

 

 

 

 

Gesamtwert nach Diversifikation

R3270

 

 

 

s)

In S.29.01.01.R0200 erhält der Titel folgende Fassung:

„Veränderungen aufgrund versicherungstechnischer Nettorückstellungen“;

t)

In S.31.02.01 erhält der erste Teil der ersten Tabelle folgende Fassung:

„Interner Code der SPV

Typ des SPV-Codes

ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

Art des/der Auslöser(s) in der SPV

Vertragliches Auslöseereignis

Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen

(Forts.)

C0030

C0210

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

C0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

u)

In S.31.02.04 erhält der erste Teil der ersten Tabelle folgende Fassung:

„Eingetragener Name des rückversicherten Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens

Interner Code der SPV

Typ des SPV-Codes

ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

Art des/der Auslöser(s) in der SPV

Vertragliches Auslöseereignis

Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

(Forts.)

C0010

C0020

C0030

C0210

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2450 werden wie folgt berichtigt:

a)

In S.01.01.C0010/R0150 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen

 

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

7 — Nicht fällig, da keine wesentlichen Änderungen seit der vierteljährlichen Übermittlung (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

 

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“;

b)

In S.01.01.C0010/R0160 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte

 

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“;

c)

In S.01.01.C0010/R0200 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — Vorgelegt

 

2 — Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

 

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)“;

d)

In S.02.02.C0020/R0130 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Geben Sie den Gesamtwert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für alle Währungen an.“;

e)

In S.02.02.C0030/R0130 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die Berichtswährung an.“;

f)

In S.02.02.C0040/R0130 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0130) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0130) nicht mit ein.“;

g)

In S.02.02.C0050/R0130 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an.“;

h)

In S.05.01.C0010 bis C0160/R1000 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.“,

i)

In S.06.02. erhält Absatz 6 der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen mit Ausnahme des Elements „Menge“ erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln.“;

j)

In S.06.02.C0050, S. 07.01.C0050 und S.11.01.C0050 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:

„Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.“;

k)

In S.06.02.C0110 und S.11.01.C0080 erhält Absatz 1 der Hinweise folgende Fassung:

„ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde.“;

l)

In S.06.02.C0140 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge“ (C0130) übermittelt wird.“;

m)

In S.06.02.C0170 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“;

bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.“;

n)

In S.06.02.C0380 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ein „Nennwert“ (C0140) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (C0370) gemeldet wird.“;

o)

In S.08.01 erhält Absatz 3 der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate.“;

p)

In S.08.02.C0230 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Handels- (Ablaufs- oder Verkaufs-) oder Fälligkeitstermin. Er kann positiv, negativ oder gleich Null sein.“;

q)

In S.09.01.C0100 und C0110 wird am Ende der Hinweise Folgendes hinzugefügt:

„Diese Berechnung sollte ohne aufgelaufene Zinsen durchgeführt werden.“;

r)

In S.11.01.C0100 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge“ (C0090) übermittelt wird.“;

s)

In S.11.01.C0120 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“;

bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.“;

t)

In S.11.01.C0270 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ein „Nennwert“ (C0100) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (C0260) gemeldet wird.“;

u)

In S.23.01.R0290/C0030 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.“;

v)

In S.23.01.R0290/C0040 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.“;

w)

In S.23.01.R0290/C0050 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.“;

x)

In S.25.01 erhält Absatz 4 der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

Formula, wobei gilt:

=

adjustment

=

nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung

=

BSCR′

=

entsprechend den Angaben (C0040/R0100) in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung

=

nSCR int

=

entsprechend den Angaben (C0040/R0070) in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte“;

y)

In S.26.05.R0230/C0020 wird in den Hinweisen Folgendes gestrichen:

„Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.“;

z)

In S.27.01 wird die Zeile für Z0010 gestrichen;

(aa)

In S. 27.01 werden alle Bezugnahmen auf „EWR-“ ersetzt durch „festgelegte“ bzw. „festgelegten“ bzw. „festgelegten Gebiet“;

(bb)

In S.27.01.C0410/R1950 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Festgelegter Bruttoschaden aufgrund von Bodensenkungen und Erdrutsch vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.“;

(cc)

In S.27.01.C0420/R1950 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Bodensenkungs- und Erdrutschrisikofaktor für die Kapitalanforderung für das Hoheitsgebiet Frankreichs vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen“;

(dd)

In S.27.01.C1320/R3700–R4010, C1330/R3700–R4010, C1340/R3700–R4010, C1350/R3700–R4010, C1360/R3700–R4010 erhalten die Anweisungen folgende Fassung:

„Der Durchschnittswert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die größte Unfallrisikokonzentration zu zahlenden Leistungen.“;

(ee)

In S.31.01.C0140 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Höhe der Bareinlagen, die das Unternehmen von den Rückversicherern erhalten hat.“;

(ff)

In S.31.02.C0030 und C0200 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:

Rechtsträgerkennung (LEI);

Spezifischer Code

Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.“;

(gg)

In S.31.01.C0230, S. 31.02.C0290 wird am Ende der Hinweise Folgendes hinzugefügt:

„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

0 — Bonitätsstufe 0

 

1 — Bonitätsstufe 1

 

2 — Bonitätsstufe 2

 

3 — Bonitätsstufe 3

 

4 — Bonitätsstufe 4

 

5 — Bonitätsstufe 5

 

6 — Bonitätsstufe 6

 

9 — Kein Rating verfügbar“;

(hh)

In S.36.03.C0160 erhalten die Geschäftsbereiche 29 bis 36 in den Hinweisen folgende Fassung:

 

„29 — Krankenversicherung

 

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

 

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

 

32 — Sonstige Lebensversicherung

 

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

 

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

 

35 — Krankenversicherung

 

36 — Lebensrückversicherung“.

(3)

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:

a)

In S.12.01.Z0030 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:

„Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein“;

b)

In S.12.01 erhält die erste Spalte der Anweisungen für R0340 folgende Fassung:

„C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0340“;

c)

In S.12.01.C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0110, C0150/R0110, C0210/R0110, C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0120, C0150/R0120, C0210/R0120, C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0130, C0150/R0130 und C0210/R0130 erhält Absatz 2 der Anweisungen folgende Fassung:

„Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.“;

d)

In S.14.01.C0180 erhält die Bezeichnung des Elements folgende Fassung:

„Bester Schätzwert und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes“;

e)

In S.14.01.C0180 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Betrag des besten Schätzwerts, brutto, und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes, berechnet nach homogenen Risikogruppen“;

f)

In S.16.01 wird in den Allgemeinen Bemerkungen Folgendes gestrichen (Absatz 8):

„Die Beträge sind bei der Meldung nach dem Jahr der die Rentenansprüche bedingenden Schadenfälle zu ordnen.“;

g)

In S.16.01.Z0030 erhält Absatz 1 der Hinweise folgende Fassung:

„Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Verpflichtung beglichen wird. Alle Beträge, die nicht nach Währungen aufgeschlüsselt berichtet werden, sind in der Berichtswährung des Unternehmens zu übermitteln.“;

h)

In S.16.01.C0010/R0030 und C0070/R0040-R0190 wird am Ende der Hinweise Folgendes hinzugefügt:

„Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln.“;

i)

In S.16.01.C0080/R0040-R0190 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Das Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis, berechnet als die nicht abgezinsten Rückstellungen für Rentenansprüche zu Beginn des Jahres N, abzüglich der im Jahr N geleisteten Rentenzahlungen und abzüglich der nicht abgezinsten Rückstellungen für Rentenansprüche zum Ende des Jahres N.“;

j)

In S.17.01.Z0030 erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung:

„Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein“;

k)

In S.17.01.C0020 bis C0170/R0290, C0180/R0290, C0020 bis C0170/R0300, C0180/R0300, C0020 bis C0170/R0310 und C0180/R0310 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.“;

l)

In S.19.01.C0180/R0100 bis R0260 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Insgesamt enthält die Spalte „Summe aller Jahre“ die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller in das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr übertragenen Zahlungen), einschließlich der Gesamtsumme.“;

m)

In S.23.01 wird die Zeile R0230/C0050 nach der Zeile R0230/C0040 eingefügt:

„R0230/C0050

Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 3

Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-3-Bestandteilen abgezogen werden.“

n)

In S.23.01.R0500/C0010 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 1, Tier 2 und Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.“;

o)

In S.23.01.R0500/C0020 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.“;

p)

In S.23.01.R0500/C0030 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.“;

q)

In S.23.01.R0500/C0040 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.“;

r)

In S.23.01.R0500/C0050 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.“;

s)

In S.23.01.R0510/C0010 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 1 und Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.“;

t)

In S.23.01.R0510/C0020 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.“;

u)

In S.23.01.R0510/C0030 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.“;

v)

In S.23.01.R0510/C0040 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.“;

w)

In S.24.01.C0030, S. 24.01.C0100, S. 24.01.C0250, S. 24.01.C0320, S. 24.01.C0390, S. 24.01.C0460 und S.24.01.C0530 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.“;

x)

In S.29.01.01 — R0200 erhält der Titel folgende Fassung:

„Veränderungen aufgrund versicherungstechnischer Nettorückstellungen“;

y)

In S.29.02.C0010/R0030 erhält Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Hinweise folgende Fassung:

„für die im Berichtszeitraum getilgten finanziellen und nachrangigen Verbindlichkeiten: Differenz zwischen dem Tilgungspreis und dem Solvabilität-II-Wert am Ende des letzten Berichtszeitraums;“;

z)

In S.29.03.C0010–C0020/R0090; C0050-C0060/R0240 erhält Absatz 2 erster Gedankenstrich der Hinweise folgende Fassung:

„Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0010/R0010), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0010/R0060-R0080 bzw. C0020/R0060-R0080);“;

(aa)

In S.29.04.Z0010 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Geschäftsbereiche, nach denen eine Aufschlüsselung der nach Zeiträumen durchgeführten Analyse erforderlich ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1-1 und 13 Krankheitskostenversicherung

 

2-2 und 14 Einkommensersatzversicherung

 

3-3 und 15 Arbeitsunfallversicherung

 

4-4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

5-5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

6-6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

7-7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen

 

8-8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

9-9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung

 

10-10 und 22 Rechtsschutzversicherung

 

11-11 und 23 Beistand

 

12-12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste

 

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

 

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

 

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

 

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

 

37 — Lebensversicherung (einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche 29 bis 34).

 

38 — Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (einschließlich Geschäftsbereiche 35 und 36)“;

(bb)

In S.30.01.C0310 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Die auf fakultativer Basis rückversicherte Summe ist der Teil der Versicherungssumme, die auf fakultativer Basis rückversichert wird. Der Betrag muss mit der in C0290 angegebenen Versicherungssumme übereinstimmen und gibt die maximale Haftung (100 %) der Rückversicherer wieder, die Risiken auf fakultativer Basis rückversichern.“;

(cc)

In S.30.02.C0090 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden:

 

1 — Mittlertätigkeit für Platzierung

 

2 — Platzierungsgeschäft im Namen von

 

3 — Finanzdienstleistungen“;

(dd)

In S.30.02.C0220 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden:

 

1 — Mittlertätigkeit für Platzierung

 

2 — Platzierungsgeschäft im Namen von

 

3 — Finanzdienstleistungen“;

(ee)

In S.30.02.C0350 wird am Ende der Hinweise Folgendes hinzugefügt:

„Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

0 — Bonitätsstufe 0

 

1 — Bonitätsstufe 1

 

2 — Bonitätsstufe 2

 

3 — Bonitätsstufe 3

 

4 — Bonitätsstufe 4

 

5 — Bonitätsstufe 5

 

6 — Bonitätsstufe 6

 

9 — Kein Rating verfügbar“;

(ff)

In S.30.04.C0090 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden:

 

1 — Mittlertätigkeit für Platzierung

 

2 — Platzierungsgeschäft im Namen von

 

3 — Finanzdienstleistungen“;

(gg)

In S.30.04.C0310 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Art des im Element „Sicherungsgeber“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

 

1 — LEI

 

9 — Nicht verfügbar“;

(hh)

In S.36.03 erhält Absatz 2 der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) in Bezug auf die interne Rückversicherung innerhalb einer angegebenen Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:“.

(4)

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:

a)

In S.11.01 erhalten Absatz 11 zweiter Gedankenstrich, Absatz 12 zweiter Gedankenstrich und Absatz 14 zweiter Gedankenstrich der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„—

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;“;

b)

In S.11.01 erhält Absatz 15 zweiter Gedankenstrich der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„—

Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Methode 2 direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;“;

c)

In S.11.01 erhalten Absatz 11 dritter Gedankenstrich und Absatz 14 dritter Gedankenstrich der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„—

Die von gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Unternehmen direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;“;

d)

In S.11.01 erhält Absatz 12 dritter Gedankenstrich der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„—

Die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten;“;

e)

In S.11.01 erhält Absatz 15 dritter Gedankenstrich der Allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

„—

Die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten;“;

f)

In S.23.01 wird die Zeile R0230/C0050 nach der Zeile R0230/C0040 eingefügt:

„R0230/C0050

Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 3

Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — Tier 3.“

g)

In S.23.01 wird die Zeile R0440/C0050 nach der Zeile R0440/C0040 eingefügt:

„R0440/C0050

Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 3

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 3.

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.“

h)

In S.23.01.R0520/C0010 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.“;

i)

In S.23.01.R0520/C0020 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.“;

j)

In S.23.01.R0520/C0030 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.“;

k)

In S.23.01.R0520/C0040 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.“;

l)

In S.23.01.R0520/C0050 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.“;

m)

In S.23.01.R0530/C0010 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.“;

n)

In S.23.01.R0530/C0020 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.“;

o)

In S.23.01.R0530/C0030 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.“;

p)

In S.23.01.R0530/C0040 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier-2-Bestandteile erfüllen.“;

q)

In S.23.01.R0680/C0010 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Die SCR für die Gruppe ist die Summe der gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten konsolidierten SCR für die Gruppe (R0590/C0010) und der SCR für die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen (R0670/C0010).“;

r)

In S.25.02.C0070 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag. Daher muss der nach der Standardformel berechnete Betrag der Differenz zwischen den Beträgen entsprechen, die in C0030 und C0070 ausgewiesen sind.“;

s)

In S.32.01.C0140 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„(Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr versicherungstechnisches Ergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.“;

t)

In S.32.01.C0150 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„(Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr Anlageergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

Dieser Wert darf keinen bereits in C0140 gemeldeten Wert beinhalten.“;

u)

In S.32.01.C0160 erhalten die Hinweise folgende Fassung:

„Alle in die Gruppenaufsicht einbezogenen verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG müssen ihr Gesamtergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.“;

v)

In S.36.01, S. 36.02, S. 36.03 und S.36.04 wird der dritte Absatz der Allgemeinen Bemerkungen gestrichen.

(5)

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:

a)

In Code 7 erhält die Definition folgende Fassung:

„Geld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen“;

b)

In Code 0 erhält die Definition folgende Fassung:

„Sonstige Vermögenswerte, die unter “Sonstige Anlagen“ gemeldet werden“.

(6)

Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:

a)

Die Codes „Land“, „XV“, „XL“ und „XT“ erhalten folgende Fassung:

„Erste zwei Positionen — Vermögenswerte notiert in

Definition

Land

Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2

Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes, in dem der Vermögenswert notiert ist. Ein Vermögenswert gilt als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt wird. Ist der Vermögenswert in mehr als einem Land notiert oder zieht das Unternehmen zu Bewertungszwecken einen Preisanbieter heran, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem angehört, in denen der Vermögenswert notiert ist, ist das Land des geregelten Marktes oder des multilateralen Handelssystems anzugeben, das zu Bewertungszwecken als Referenz herangezogen wird.

XV

In einem oder mehreren Ländern notierte Vermögenswerte

Anzugeben sind Vermögenswerte, die in einem oder mehreren Ländern notiert sind, wobei das Unternehmen zu Bewertungszwecken jedoch einen Preisanbieter heranzieht, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem, in denen der Vermögenswert notiert ist, nicht angehört.

XL

Nicht notierte Vermögenswerte

Anzugeben sind Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.

XT

Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte

Anzugeben sind Vermögenswerte, die ihrem Charakter nach nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden können.“

b)

Nach der Zeile des Codes „0“ (Sonstige Anlagen) wird die folgende neue Zeile eingefügt:

„09

Sonstige Anlagen

Sonstige unter „Sonstige Anlagen“ gemeldete Vermögenswerte“


21.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/70


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1869 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

124,3

ZZ

124,3

0707 00 05

TR

153,1

ZZ

153,1

0709 93 10

TR

145,1

ZZ

145,1

0805 50 10

AR

87,6

CL

82,6

IL

72,6

TR

96,1

UY

48,9

ZA

69,1

ZZ

76,2

0806 10 10

BR

241,7

EG

169,2

TR

144,1

US

261,8

ZZ

204,2

0808 10 80

AR

240,2

AU

237,5

BR

124,9

CL

189,0

NZ

139,4

ZA

156,9

ZZ

181,3

0808 30 90

CN

58,1

TR

154,5

ZZ

106,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/72


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1870 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2016

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Oktober 2016 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (2) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Oktober 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Oktober 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(4)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Oktober 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge und Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(5)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind, sind in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Anträge auf Einfuhrrechte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind, sind in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2016.

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

TEIL A

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

1

09.4211

0,288767

2

09.4212

0,583431

4A

09.4214

0,424630

09.4251

0,391446

09.4252

6 421 831

6A

09.4216

0,294900

09.4260

0,333559

7

09.4217

34 996 800

8

09.4218

9 276 800

TEIL B

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

5A

09.4215

0,510204

09.4254

0,604596

09.4255

83,333730

09.4256

4 418 902


EMPFEHLUNGEN

21.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/75


EMPFEHLUNG (EU) 2016/1871 DER KOMMISSION

vom 28. September 2016

an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu treffen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Dublin-Verordnung“) wurde 2011 von den Mitgliedstaaten ausgesetzt, nachdem in zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) (2) festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweist, aufgrund deren Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (3) durchgeführten Überstellung von einem Mitgliedstaat nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wären.

(2)

Seit Erlass des Urteils in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland durch den EGMR im Jahr 2011 verfolgt das Ministerkomitee des Europarats die Lage in Griechenland auf der Grundlage von Fortschrittsberichten, die Griechenland als Nachweis dafür vorlegen muss, dass es dem Urteil Folge leistet, und auf der Grundlage von Informationen von in Griechenland tätigen NRO und internationalen Organisationen wie dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR).

(3)

Infolge des M.S.S.-Urteils hat Griechenland zugesagt, sein Asylsystem auf der Grundlage des nationalen Aktionsplans zur Asylreform und zur Migrationssteuerung (im Folgenden der „griechische Aktionsplan“), der im August 2010 vorgelegt und im Januar 2013 überarbeitet wurde, zu reformieren. Am 1. Oktober 2015 legte Griechenland dem Rat einen Fahrplan für die Umsetzung der Umsiedlungsregelung und die Einrichtung der Hotspots vor, in dem ferner einige vorrangige Maßnahmen dargelegt werden, die die Durchführung der noch ausstehenden vereinbarten Maßnahmen in den Bereichen Asyl und Aufnahme gewährleisten sollen.

(4)

Gleichzeitig steht das Asyl- und Migrationssystem Griechenlands — des wichtigsten Ersteinreiselands auf der östlichen Mittelmeerroute — infolge der aktuellen Flüchtlings- und Zuwanderungskrise nach wie vor unter Druck. Zwischen Januar und dem 12. September 2016 trafen 165 202 irreguläre Migranten in Griechenland ein (4). Auch wenn die Erklärung EU-Türkei (5) zu einem deutlichen Rückgang der täglich aus der Türkei in Griechenland ankommenden Menschen geführt hat (6), hat sie gleichzeitig den griechischen Behörden neue Verantwortlichkeiten auferlegt. Zudem hat sich die Lage in Griechenland wegen der faktischen Schließung der westlichen Balkanroute drastisch verändert, da Drittstaatsangehörige an der Weiterreise gehindert werden. Infolgedessen sind 60 528 irregulär eingetroffene Drittstaatsangehörige in Griechenland gestrandet (7). Gleichzeitig haben die Mitgliedstaaten die Umsiedlungsregelungen noch nicht vollständig umgesetzt, weshalb Griechenland bislang nur teilweise entlastet wurde (8).

(5)

Am 10. Februar 2016 richtete die Kommission eine erste Empfehlung an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Dublin-Verordnung (im Folgenden die „erste Empfehlung“) zu treffen sind (9). Am 15. Juni 2016 richtete die Kommission eine zweite Empfehlung an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Dublin-Verordnung (im Folgenden die „zweite Empfehlung“) zu treffen sind (10). Den Empfehlungen zufolge bedarf die Lage in Griechenland noch immer beträchtlicher Verbesserungen, bevor die Kommission die mögliche Wiederaufnahme von Überstellungen nach der Dublin-Verordnung weiter prüfen kann.

(6)

Die Kommission erhielt am 14. Juli 2016 von Griechenland einen allgemeinen Überblick sowohl über die Lage der Asylbewerber in Griechenland als auch über die Fortschritte bezüglich der noch offenen Fragen, die in der zweiten Empfehlung genannt worden waren.

(7)

Bei den griechischen Behörden sind im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 18. September 201628 752 Asylanträge eingegangen. Am 1. September 2016 informierte Griechenland die Kommission über den erfolgreichen Abschluss der sogenannten Vorabregistrierung, die am 8. Juni 2016 begonnen hatte (11). Die Vorabregistrierung hatte zum Ziel, all jene irregulär angekommenen Drittstaatsangehörigen zu registrieren, die vor dem 20. März 2016 in Griechenland eingetroffen waren und internationalen Schutz beantragen wollten, die aber von den griechischen Behörden noch nicht in ein Asylverfahren überführt worden waren. Die griechischen Behörden haben den verfügbaren Informationen (12) zufolge im Juni und Juli 2016 27 592 Personen auf dem Festland vorab als Asylbewerber registriert, die ihren Antrag noch nicht eingereicht haben. Am 1. September 2016 hat die Einreichung dieser Anträge begonnen. Weitere 15 253 Personen wurden vom 20. März bis zum 18. September 2016 auf den Inseln vorab registriert, wovon inzwischen 6 298 einen Asylantrag gestellt haben.

(8)

Am 19. September 2016 übermittelte Griechenland der Kommission in einem Schreiben weitere Informationen zur aktuellen Lage der Asylbewerber in Griechenland und zu den Fortschritten bei der Reform seines Asylsystems. Zugleich äußerte sich das Land besorgt über die Aussicht auf eine mögliche Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Dublin-Verordnung und verwies auf die derzeitige Zahl in Griechenland gestrandeter Migranten, von denen die meisten nun in Asylverfahren überführt wurden, und die Herausforderungen bei der Umsetzung der Erklärung EU-Türkei. Zudem wies Griechenland darauf hin, dass die Zahl der Umsiedlungen aus Griechenland in andere Mitgliedstaaten deutlich unter dem in den Umsiedlungsbeschlüssen vorgesehenen Niveau liege.

(9)

Die Kommission hat die Verbesserungen zur Kenntnis genommen, die Griechenland an den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen hat, um zu gewährleisten, dass die neuen rechtlichen Bestimmungen der neu gefassten Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sowie einige der Bestimmungen der neu gefassten Richtlinie über Aufnahmebedingungen 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) umgesetzt wurden. Das griechische Parlament hat am 3. April 2016 ein neues Gesetz (Gesetz 4375/2016) verabschiedet, das aber noch nicht vollständig in Kraft getreten ist (15). Am 22. Juni 2016 billigte das Parlament eine Änderung des Gesetzes 4375/2016, wodurch unter anderem die Zusammensetzung der Rechtsbehelfsausschüsse ebenso geändert wurde wie das Recht von Asylbewerbern, von diesen Ausschüssen angehört zu werden (Gesetz 4399/2016) (16). Am 31. August 2016 verabschiedete das griechische Parlament zudem ein Gesetz zu in Griechenland lebenden Flüchtlingskindern im Schulalter (Gesetz 4415/2016) (17).

(10)

Seit Annahme der beiden Empfehlungen hat Griechenland die Gesamtaufnahmekapazität sowohl für irreguläre Migranten als auch für Personen, die internationalen Schutz beantragen, beträchtlich erhöht. In Griechenland standen den tagesaktuellen Informationen der griechischen Behörden vom 14. September 2016 zufolge 62 987 Plätze in vorübergehenden Aufnahmeeinrichtungen sowohl für irreguläre Migranten als auch für Personen, die internationalen Schutz beantragen, zur Verfügung (18). Am 14. Juli 2016 informierte Griechenland die Kommission darüber, es sehe sich in der Lage, der großen Mehrzahl von in Griechenland gestrandeten irregulären Migranten und Asylbewerbern Unterkünfte, Nahrung und eine vollständige Grundversorgung zur Verfügung zu stellen und bemühe sich darum, der gesamten Flüchtlingspopulation einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen.

(11)

Darüber hinaus informierte Griechenland am 14. Juli über Pläne, mehr Unterbringungsmöglichkeiten für schutzbedürftige Personen, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, zu schaffen. Griechenland beabsichtigte, bis zum Ende des Sommers 700 weitere Plätze zur Verfügung zu stellen — zusätzlich zu den 622 Plätzen, die es im Juli gab; zudem sollten mit EU-Finanzhilfe separate Bereiche auf dem Gelände schon bestehender Einrichtungen genutzt werden, bis neue Standorte zur Unterbringung unbegleiteter Minderjährige gefunden wären. Dieses Ziel wurde jedoch nicht erreicht: Am 19. September 2016 informierten die griechischen Behörden die Kommission, dass in Unterkünften 891 Plätze für unbegleitete Minderjährige zur Verfügung stehen. Diese Einrichtungen sind gegenwärtig voll belegt, und 1 487 unbegleitete Minderjährige, die in geeigneten Einrichtungen untergebracht werden müssen, stehen auf der Warteliste (19). Die Fortschritte in diesem Bereich sind also schleppend; es ist klar, dass Griechenland seine Anstrengungen verstärken muss, um sicherzustellen, dass eine angemessene Anzahl von Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden ist; es muss auf den Bedarf an solchen Unterbringungsmöglichkeiten reagieren.

(12)

Darüber hinaus bestehen ernst zu nehmende Herausforderungen mit Blick auf die Neuankömmlinge auf den Inseln im Ägäischen Meer. Die maximale Aufnahmekapazität beläuft sich weiter auf 7 450 Personen, während die Gesamtzahl der auf den Inseln registrierten Migranten am 27. September 2016 bei 13 863 Personen lag. Der zwar weniger starke, aber dennoch anhaltende Zustrom von Neuankömmlingen gibt Anlass zu Sorge bezüglich Sicherheit, Hygiene sowie unangemessener Lebensumstände für schutzbedürftige Gruppen.

(13)

Die Mehrzahl der Einrichtungen in Griechenland ist zudem nur auf vorübergehende Nutzung ausgelegt, einige bieten lediglich die grundlegendsten Aufnahmebedingungen für die hier untergebrachten Menschen, wie Nahrung, Wasser, sanitäre Einrichtungen und einfache medizinische Versorgung. Obwohl dies für einen sehr kurzen Zeitraum ausreichend sein kann, bis die Menschen in besser ausgestattete Einrichtungen umziehen können, erfüllen manche Einrichtungen bei Weitem nicht die Anforderungen der Richtlinie über Aufnahmebedingungen 2013/33/EU für Personen, die internationalen Schutz beantragen.

(14)

Im Januar 2016 wurde zwischen der Kommission und dem UNHCR eine Übertragungsvereinbarung über insgesamt 80 Mio. EUR unterzeichnet, um hauptsächlich für Personen, die internationalen Schutz beantragen und für eine Umsiedlung in Betracht kommen, 20 000 Plätze in offenen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen (Mietprogramme, Hotelgutscheine, Gastfamilien) (20). Die Vereinbarung wurde im Juli 2016 überarbeitet, um auch die Möglichkeit der Schaffung von Plätzen in vom UNHCR verwalteten Einrichtungen in die Unterbringungsregelung aufzunehmen sowie zu verdeutlichen, dass die Regelung nicht nur auf Kandidaten für eine Umsiedlung abzielt, sondern auch auf andere Asylbewerber. Seit Juni hat sich die Zahl der verfügbaren Unterbringungsplätze beträchtlich erhöht (um etwa 5 600). Von den 20 000 Plätzen, die zugunsten von für eine Umsiedlung in Betracht kommenden Antragstellern im Rahmen des UNHCR-Mietprogramms im Dezember 2015 zugesagt worden waren, standen am 19. September 12 045 Plätze zur Verfügung, darunter 3 404 Plätze in Hotels/Gebäuden, 6 559 Plätze in Wohnungen, 385 Plätze in Gastfamilien und 507 Plätze in speziellen Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige (21).

(15)

Aus den dargelegten Gründen muss Griechenland noch Fortschritte bei der Schaffung ausreichender und geeigneter Aufnahmeplätze für Asylbewerber in dauerhaften offenen Einrichtungen, die einem angemessenen Standard entsprechen, erzielen. Nach den Angaben der griechischen Behörden in einem Schreiben vom 25. August wird die geplante Gesamtkapazität der 39 Standorte für dauerhafte Einrichtungen auf dem Festland mit rund 32 700 Plätzen veranschlagt. In dem Schreiben vom 19. September bestätigte Griechenland, dass die neuen Standorte, die menschenwürdige Lebensbedingungen entsprechend den EU-Normen gewährleisten, bestimmt wurden und die entsprechenden Einrichtungen vollständig renoviert werden. Diese Pläne müssen dringend effektiv umgesetzt werden, und da einige vorübergehende Einrichtungen in dauerhafte umgewandelt werden, müssen weiterhin auch ausreichende Aufnahmekapazitäten in vorübergehenden Einrichtungen bereitgestellt werden, um Kapazitätsengpässe aufgrund von unerwarteten Zuströmen aufzufangen. Außerdem ist es notwendig, dass die griechischen Behörden entsprechend den Vorgaben der zweiten Empfehlung genauere Daten über die Aufnahmekapazitäten und eine umfassende und fortlaufend aktualisierte Bedarfsermittlung im Hinblick auf die Gesamtaufnahmekapazität und die Art dieser Kapazität bereitstellen.

(16)

Bei der Schaffung der regionalen Asylbüros wurden erhebliche Fortschritte erzielt. Die griechischen Rechtsvorschriften sehen die Schaffung von regionalen Asylbüros in den Gebieten Attika, Thessaloniki, Thrakien, Epirus, Thessalien, Westgriechenland, Kreta, Lesbos, Chios, Samos, Leros und Rhodos vor (22). Laut Beschluss des Direktors des Asyldienstes können auch autonome Asylstellen eingerichtet werden, um den gestiegenen Bedarf des Asyldienstes zu decken. Bislang haben acht regionale Büros in den Gebieten Attika, Thrakien, Thessaloniki, Lesbos, Samos und Rhodos ihre Tätigkeit aufgenommen. Darüber hinaus wurden zwei weitere Asylstellen in Chios und Kos eingerichtet, sodass die Zahl der Asylstellen auf insgesamt fünf gestiegen ist. Gesetzlich ist vorgesehen, dass drei weitere regionale Asylbüros in den Gebieten Kos, Epirus (Ioannina), Kreta (Heraklion) und Thessalien (Volos) ihre Tätigkeit aufnehmen. Des Weiteren muss die Asylstelle in Westgriechenland (Patras) in ein regionales Asylbüro umgewandelt werden. Ferner wurde in Alimos eine speziell für Umsiedlung zuständige Stelle eingerichtet, die am 26. September 2016 ihre Tätigkeit aufnahm.

(17)

In ihren Berichten haben die griechischen Behörden die Kommission auch davon in Kenntnis gesetzt, dass sie im Begriff sind, weiteres Personal für den Asyldienst einzustellen, um dessen Bearbeitungskapazität zu erhöhen. Nach den am 14. Juli 2016 übermittelten Angaben waren zu dem betreffenden Zeitpunkt 350 Bedienstete im Asyldienst beschäftigt — doppelt so viele wie 2015. Ein Drittel der Bediensteten besitzt einen befristeten Beschäftigungsvertrag und wird über verschiedene EU- und EWR-Fördermittel finanziert. Das griechische Parlament hat weitere 300 Stellen für fest angestellte Bedienstete genehmigt, die in den kommenden Monaten eingestellt werden sollen. Dieses Personal verstärkt das vom UNHCR eingestellte Personal mit befristetem Dienstverhältnis und die Experten aus den Mitgliedstaaten, die vom EASO für einen befristeten Zeitraum an den griechischen Asyldienst entsandt wurden.

(18)

Damit die Asylanträge der unlängst vorab registrierten Asylbewerber bearbeitet werden können, plant der Asyldienst, von Mitte September bis Mitte November nach und nach 177 neue Mitarbeiter einzustellen, um die Kapazitäten für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen entsprechend zu erhöhen: 56 Bedienstete werden die für eine Umsiedlung in Betracht kommenden Antragsteller erfassen, 25 Bedienstete die unter die Dublin-Verordnung fallenden Anträge registrieren, 7 Bedienstete die offenkundig unbegründeten Fälle in einem beschleunigten Verfahren bearbeiten, 60 Bedienstete Anträge auf internationalen Schutz registrieren und im regulären Verfahren bearbeiten, und 29 Bedienstete werden mit verschiedenen Aufgaben administrativer und statistischer Art betraut werden.

(19)

Angesichts des enormen Anstiegs der Zahl der in Griechenland in das Asylverfahren überführten Asylsuchenden ist klar, dass die derzeitige und die geplante Personalausstattung des Asyldienstes noch weit unter der Personalausstattung liegen, die erforderlich ist, um das gegenwärtige und das künftig zu erwartende Fallaufkommen adäquat bewältigen zu können; dies gilt insbesondere, als Griechenland im Juli erklärt hat, die Prüfung der eingereichten Anträge könne bis zu drei Jahre beanspruchen. Die griechischen Behörden teilten in dem Schreiben vom 14. Juli 2016 mit, dass eine raschere Aufstockung des Personals nicht möglich sei, da es an erfahrenem Personal für die Einarbeitung, Betreuung und Beaufsichtigung neu eingestellter Mitarbeiter fehle. Es wäre jedoch wichtig, sicherstellen, dass der Asyldienst weiter personell und materiell erheblich verstärkt wird, um die steigende Zahl an Asylanträgen bearbeiten zu können. Zu diesem Zweck sollte eine umfassende und fortlaufend aktualisierte Bedarfsermittlung durchgeführt werden, bei der die Zahl der noch offenen Asylanträge, die der griechische Asyldienst wahrscheinlich jeweils zu bearbeiten hat, sowie die Zahl der verfügbaren Bediensteten, die für die Bearbeitung dieser Anträge erforderlich oder wahrscheinlich erforderlich sind, berücksichtigt werden. Dies wird nicht nur ermöglichen, die für den Asyldienst erforderlichen personellen Ressourcen zu veranschlagen, sondern auch zu bewerten, wie die Kommission, ihre Agenturen und auch die Mitgliedstaaten Griechenland am besten dabei unterstützen können, diese Anträge innerhalb kürzerer Zeit zu bearbeiten.

(20)

Im Einklang mit dem M.S.S.-Urteil muss Asylbewerbern ein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung über ihren Antrag zur Verfügung stehen. In dieser Hinsicht wurden wichtige Fortschritte erzielt. Gemäß dem im April 2016 verabschiedeten Gesetz 4375/2016 wurden die Rechtsbehelfsbehörde und Rechtsbehelfsausschüsse eingerichtet. Damit die Rechtsbehelfsbehörde Ende 2016 ihre Tätigkeit in vollem Umfang aufnehmen kann, sollten ausreichend viele Rechtsbehelfsausschüsse eingerichtet werden.

(21)

Gemäß dem kürzlich verabschiedeten Gesetz 4399/2016 werden neue Rechtsbehelfsausschüsse eingerichtet. Sie sind für die Prüfung aller Rechtsbehelfe zuständig, die seit dem 24. Juni 2016 gegen Entscheidungen des griechischen Asyldienstes eingelegt wurden. Als Beitrag zur Umsetzung der Erklärung EU-Türkei befassen sich die Rechtsbehelfsausschüsse vorrangig mit Fällen, in denen die Anträge auf den griechischen Inseln eingereicht worden waren. Die neuen Rechtsbehelfsausschüsse erließen Mitte August ihre ersten Entscheidungen. Derzeit beläuft sich ihre Zahl auf fünf. Mit dem Gesetz 4399/2016 wurde zudem die Struktur dieser Ausschüsse geändert, die sich nunmehr aus drei Mitgliedern zusammensetzen: zwei Richtern des Verwaltungsgerichts und einem griechischen Staatsbürger mit entsprechendem Hintergrund und einschlägigen Erfahrungen, der vom UNHCR oder vom nationalen Ausschuss für Menschenrechte vorzuschlagen ist.

(22)

Das Mandat der alten Rechtsbehelfsausschüsse, die geschaffen worden waren, um Rechtsbehelfe aus dem in Griechenland entstandenen Bearbeitungsrückstand bei anhängigen Verfahren zu prüfen, wurde zunächst dahin gehend erweitert, dass sie neben ihrer Befassung mit materiellrechtlichen Rechtsbehelfen gegen erstinstanzliche Entscheidungen auch Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen aus Gründen der Zulässigkeit im Rahmen der Erklärung EU-Türkei prüfen sollten. Die Einrichtung weiterer Rechtsbehelfsausschüsse im Juni sollte die 20 für die Bewältigung des Bearbeitungsrückstands zuständigen Rechtsbehelfsausschüsse entlasten und ihnen ermöglichen, die anhängigen Rechtsbehelfsverfahren rascher abzuwickeln.

(23)

Weitere Fortschritte wurden in Bezug auf den seit Langem bestehenden Bearbeitungsrückstand an Rechtsbehelfen im Rahmen des „alten Verfahrens“ nach der Präsidialverordnung 114/2010 erzielt. Der aktuelle Bearbeitungsrückstand belief sich zum 21. September 2016 auf ca. 8 075 Fälle (gegenüber den insgesamt rund 51 000 Fällen, die Anfang 2013 als Teil des Bearbeitungsrückstands betrachtet wurden, und den 13 975 Fällen im Juni 2016). Die griechischen Behörden haben Personen, deren Asylanträge über einen längeren Zeitraum anhängig waren und die aus humanitären oder anderen außergewöhnlichen Gründen für einen Aufenthaltstitel in Betracht kommen, Aufenthaltstitel für humanitäre Zwecke nach dem griechischen Gesetz 4375/2016 erteilt. Die Aufenthaltstitel werden für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt und können verlängert werden (23). Mit einem solchen Aufenthaltstitel sind die gleichen Rechte und Leistungen wie mit dem subsidiären Schutzstatus in Griechenland verbunden (24), und die betreffenden Personen gelten nicht mehr als Asylbewerber. Einige der dem Bearbeitungsrückstand zuzurechnenden Rechtsbehelfe werden jedoch auf ihre Begründetheit geprüft. Trotz der seit der ersten Empfehlung erzielten beträchtlichen Fortschritte sollte Griechenland seine Anstrengungen zur Beseitigung des Bearbeitungsrückstands bei anhängigen Rechtsbehelfen gegen Asylentscheidungen fortsetzen, um sicherzustellen, dass Antragsteller mit anhängigem Rechtsbehelf ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ausüben können.

(24)

Angesichts der gestiegenen Zahl der in Griechenland seit der Umsetzung der Erklärung EU-Türkei gestellten Anträge ist eine personell ausreichend ausgestattete Rechtsbehelfsbehörde, die in der Lage ist, den erwarteten starken Anstieg der Rechtsbehelfe zu bewältigen, umso wichtiger. Auf der Grundlage der Zahl der derzeit in den verschiedenen Rechtsbehelfsinstanzen anhängigen und voraussichtlich von ihnen bearbeiteten Rechtsbehelfe sollte außerdem eine fortlaufende Bedarfsermittlung durchgeführt werden.

(25)

In das neue Gesetz (Gesetz 4375/2016) wurde die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung für Antragsteller, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, aufgenommen. Allerdings wurden noch nicht alle Maßnahmen getroffen, um dieses Gesetz in der Praxis umzusetzen. Am 9. September 2016 wurde ein Ministerbeschluss zur Umsetzung der Bestimmung über die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung gemäß dem Gesetz 4375/2016 verabschiedet; wie die griechischen Behörden mitteilten, sollen nach Veröffentlichung des Beschlusses rasch alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, damit alle Antragsteller, die in Griechenland Rechtsbehelfe eingelegt haben, unentgeltliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen können. Die Finanzierung der unentgeltlichen Rechtsberatung erfolgt aus Mitteln des griechischen Programms im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Darüber hinaus wurden dem UNHCR im Rahmen der AMIF-Soforthilfe Finanzmittel in Höhe von insgesamt 30 Mio. EUR gewährt (25). Diese Finanzmittel werden vom UNHCR unter anderem für die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung für internationalen Schutz beantragende Personen im Rechtsbehelfsstadium bis Anfang 2017 verwendet; bis zu diesem Zeitpunkt sollen die griechischen Behörden ein eigenes System von unentgeltlicher Rechtsberatung geschaffen haben. Am 19. September hat Griechenland der Kommission mitgeteilt, dass die vom Asyldienst zu führende Liste der Rechtsanwälte Anfang 2017 aufgestellt wird. Griechenland sollte die erforderlichen Schritte unternehmen, um das Recht auf unentgeltliche Rechtsberatung im Rahmen des Asylverfahrens unverzüglich zu garantieren.

(26)

Das neue Gesetz 4375/2016 sieht eine neue Direktion für Aufnahme und eine Direktion für soziale Integration vor, die jeweils Fachabteilungen für die Aufnahme und die Integration unbegleiteter Minderjähriger innerhalb des Ministeriums für innere Angelegenheiten und Verwaltungsreform umfassen, worin auch die Bereitstellung eines gesetzlichen Vertreters eingeschlossen ist. Ungeachtet dessen müssen die griechischen Behörden noch Durchführungsmaßnahmen verabschieden, um zu gewährleisten, dass in der Praxis geeignete Verfahrensgarantien und Aufnahmebedingungen für unbegleitete Minderjährige geschaffen werden. Auch wenn die griechische Regierung bereits einen Ministerbeschluss in Bezug auf die Altersbestimmung bei asylsuchenden unbegleiteten Minderjährigen angenommen hat (26), muss noch eine weitere Präsidialverordnung verabschiedet werden, in der Bestimmungen für ein wirksames Vormundschaftssystem enthalten sind.

(27)

NRO haben sich besorgt darüber geäußert, dass in Griechenland viele Kinder keinen Zugang zu Bildung haben. Diesbezügliche Fortschritte wurden mit dem im August verabschiedeten Gesetz 4415/2016 erzielt, das unter anderem darauf abzielt, psychosoziale Unterstützung und Bildung für die Kinder von Asylsuchenden sowie die reibungslose Integration der in Griechenland bleibenden Personen in das griechische Bildungssystem nach einer vorbereitenden Übergangsphase zu gewährleisten. Es ist wichtig, dass dieser Rechtsrahmen mit hoher Dringlichkeit wirksam und vollständig umgesetzt wird. Darüber hinaus ist die Situation unbegleiteter Minderjähriger nach Ansicht von NRO im Allgemeinen prekär, wobei einige angeben, dass Kinder noch immer über längere Zeiträume unter unhygienischen Bedingungen in überfüllten Einrichtungen ohne Vertreter oder Zugang zu Rechtsberatung in Gewahrsam gehalten werden, bis eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für sie gefunden werden kann (27). Wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, ist das Fehlen geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten für Minderjährige ein gravierendes Problem, das immer noch dringend gelöst werden muss.

(28)

Die Europäische Kommission hat Griechenland erhebliche Finanzmittel bereitgestellt, um das Land bei seinen Bemühungen zu unterstützen, sein Asylverwaltungssystem an EU-Normen anzugleichen. Seit Anfang 2015 wurden Griechenland über 352 Mio. EUR an Soforthilfe aus den Fonds im Bereich Inneres (AMIF und Fonds für die innere Sicherheit (ISF)) gewährt; die Finanzmittel gingen entweder direkt an die griechischen Behörden oder an in Griechenland tätige Unionsagenturen und internationale Organisationen. Von diesem Betrag wurden 90 Mio. EUR im Juli 2016 direkt an die griechischen Behörden vergeben, damit diese ihre Kapazitäten zur Verbesserung der Lebensbedingungen und zur Bereitstellung medizinischer Grundversorgung in Aufnahmezentren für Flüchtlinge erhöhen sowie Migranten Aufnahme- und Gesundheitsleistungen anbieten können. Außerdem wurden erhebliche Finanzmittel (ca. 198 Mio. EUR) über das kürzlich geschaffene Soforthilfeinstrument an humanitäre Partnerorganisationen vergeben, um die grundlegenden humanitären Bedürfnisse von Migranten und Flüchtlingen zu decken. Diese Finanzmittel tragen zur Umsetzung des Noteinsatzplans bei, der von der Kommission in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden und relevanten Akteuren ausgearbeitet wurde, um die humanitäre Lage vor Ort in den Griff zu bekommen und die Erklärung EU-Türkei umzusetzen.

(29)

Diese Soforthilfe kommt zu den 509 Mio. EUR hinzu, die Griechenland für den Zeitraum 2014-2020 für seine nationalen Programme im Rahmen des AMIF und des ISF gewährt wurden; somit ist Griechenland unter den EU-Mitgliedstaaten erster Nutznießer der EU-Fonds im Bereich Inneres.

(30)

Griechenland sollte sicherstellen, dass diese finanziellen Ressourcen effizient und wirksam und ohne weitere Verzögerung vollständig genutzt werden. Zu diesem Zweck sollte die laufende Überprüfung der nationalen Programme Griechenlands im Rahmen der Fonds für den Bereich Inneres (AMIF, ISF) mit dem Ziel, sie auf die neuen Prioritäten auszurichten, dringend abgeschlossen werden. Die Überprüfung des nationalen AMIF-Programms ist nahezu abgeschlossen, wobei vor dem — voraussichtlich in Kürze eingeleiteten — Genehmigungsverfahren noch einige offene Fragen zu klären sind. Was die Überprüfung des nationalen ISF-Programms anbelangt, die noch nicht so weit fortgeschritten ist, so sollte der Kommission umgehend eine überarbeitete Fassung des Programms zur förmlichen Konsultation vorgelegt werden. In Bezug auf die für die Verwaltung der betreffenden Finanzmittel zuständige Behörde, die vom Ministerium für innere Angelegenheiten und Verwaltungsreform auf das Ministerium für Wirtschaft, Entwicklung und Tourismus verlagert wurde, sollte Griechenland im Einklang mit den Vorgaben der Rechtsgrundlage nun unverzüglich den Abschluss der förmlichen Benennung der neuen zuständigen Behörde mitteilen.

(31)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 4. März 2016„Zurück zu Schengen“ bestätigt (28), ist die Sicherstellung eines einwandfrei funktionierenden Dublin-Systems unerlässlicher Bestandteil der umfassenden Bemühungen zur Stabilisierung der Asyl-, Migrations- und Grenzpolitik. Diese Bemühungen sollten zur Rückkehr zu einem normal funktionierenden Schengen-Raum führen. Daher ist es wichtig, dass Griechenland die in dieser Empfehlung genannten noch ausstehenden Maßnahmen dringend umsetzt. Gleichzeitig sollte, wie von der Kommission vorgeschlagen (29), einer Reform der Dublin-Regeln mit dem Ziel einer solidarischen und fairen Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten Priorität eingeräumt werden. Die Verhandlungen über diesen Vorschlag sind noch im Gange.

(32)

Die regelmäßigen Berichte Griechenlands über die bei der Umsetzung dieser Maßnahmen erzielten Fortschritte sowie weitere relevante Angaben, zum Beispiel künftige Informationen des UNHCR und anderer einschlägiger Organisationen, werden von wesentlicher Bedeutung sein, um richtig beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Mitgliedstaaten die Überstellung einzelner Personen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-Verordnung wiederaufnehmen können, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Umfang der Überstellungen und die Gruppen der zu überstellenden Personen nach den konkreten Fortschritten richten sollten. Im Einklang mit dieser Empfehlung sollte Griechenland bis zum 31. Oktober 2016 einen aktualisierten Bericht vorlegen.

(33)

Die Kommission erkennt die bedeutenden Fortschritte an, die von Griechenland mit Unterstützung durch die Kommission, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die Mitgliedstaaten sowie internationale und Nichtregierungsorganisationen (NRO) erzielt wurden, um die Funktionsweise des griechischen Asylsystems seit Annahme der beiden Empfehlungen zu verbessern. Griechenland hat beträchtliche Anstrengungen unternommen, um die grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen zu schaffen, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich sind. Die Kommission erkennt insbesondere an, dass Griechenland wichtige Maßnahmen getroffen hat, um durch die Vorabregistrierung die meisten irregulären Migranten entweder dem Asyl- oder dem Rückführungsverfahren zuzuführen. Außerdem hat Griechenland die Gesamtaufnahmekapazität und die Kapazität des Asyldienstes erhöht, den Bearbeitungsrückstand bei Rechtsbehelfen erheblich abgebaut und neue Rechtsbehelfsausschüsse eingerichtet sowie einen Rechtsrahmen für die unentgeltliche Rechtsberatung und den Zugang von Minderjährigen zu staatlicher Bildung angenommen.

(34)

Insbesondere aufgrund der Vorabregistrierung und der weiterhin — wenn auch in geringerem Maße als vor März 2016 — irregulär ankommenden Migranten ist Griechenland jedoch nach wie vor in der problematischen Lage, eine große Zahl neuer Asylbewerber bewältigen zu müssen. Außerdem müssen weitere wichtige Schritte unternommen werden, um — vor allem angesichts der Kapazitätsengpässe — die noch bestehenden systemischen Mängel des griechischen Asylsystems zu beheben. Auf der Grundlage weiterer Fortschritte sollte bei einer künftigen Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland im Rahmen der Dublin-Verordnung berücksichtigt werden, inwiefern sich diese problematische Lage auf das Funktionieren des Asylsystems insgesamt auswirkt; daher sollte schrittweise und auf Einzelfallbasis mit den Überstellungen begonnen werden. In diesem Zusammenhang sollte vermieden werden, Griechenland untragbare Lasten aufzuerlegen.

(35)

Diese Empfehlung enthält die Maßnahmen, die die griechischen Behörden angesichts der empfohlenen schrittweisen Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen bis Ende Dezember 2016 ergreifen oder fortführen müssen. Im Hinblick auf dieses Ziel sollte Griechenland dringend alle in dieser Empfehlung genannten Maßnahmen durchführen. Die Kommission beabsichtigt, im Dezember 2016 eine Bestandsaufnahme der diesbezüglichen Fortschritte vorzunehmen und weitere Empfehlungen auszusprechen. In diesen Empfehlungen könnte die Kommission unter Berücksichtigung insbesondere der speziellen Bedürfnisse schutzbedürftiger Antragsteller darlegen, in welchem Umfang und auf welche Art die schrittweise Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen ihrer Auffassung nach erfolgen sollte und wie der entsprechende Prozess in enger Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden abgewickelt werden könnte.

(36)

Für die Entscheidung über eine solche Wiederaufnahme der Überstellungen in einzelnen Fällen sind ausschließlich die Behörden der Mitgliedstaaten unter der Kontrolle der Gerichte zuständig, die den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Auslegung der Dublin-Verordnung ersuchen können —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Aufnahmebedingungen und -einrichtungen

(1)

Griechenland sollte sich weiterhin bemühen sicherstellen, dass die Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung aller internationalen Schutz beantragenden Personen in seinem Hoheitsgebiet ausreichen und dass die Aufnahmebedingungen in all diesen Einrichtungen die Normen nach EU-Recht, insbesondere nach der Richtlinie 2013/33/EU, erfüllen. Mit hoher Priorität sollte Griechenland:

a)

die Pläne in Bezug auf die dauerhaften offenen Aufnahmeeinrichtungen vollständig umsetzen, in denen alle Personen, die internationalen Schutz beantragen und in Griechenland aufgenommen werden oder wahrscheinlich aufgenommen werden, sowie ihre Angehörigen während der Dauer des Asylverfahrens untergebracht werden können;

b)

die benötigten zusätzlichen Unterbringungsplätze für unbegleitete Minderjährige schaffen, um sicherzustellen, dass alle unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber unverzüglich in geeignete Unterkünfte gebracht und nicht unter unzumutbaren Bedingungen in Gewahrsam gehalten werden, und dafür sorgen, dass solche Einrichtungen aufrechterhalten werden;

c)

die neuen Rechtsvorschriften über den Zugang von Minderjährigen zum staatlichen Bildungssystem während der Dauer des Asylverfahrens wirksam umsetzen;

d)

dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst.

Griechenland sollte außerdem sicherstellen, dass neben den dauerhaften Einrichtungen eine angemessene Anzahl vorübergehender offener Aufnahmeeinrichtungen verfügbar ist oder kurzfristig zur Verfügung gestellt werden kann, um die Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, und ihren Angehörigen auch im Falle unerwarteter Zuströme unter angemessenen Bedingungen zu ermöglichen.

Die griechischen Behörden sollten eine umfassende Bedarfsermittlung im Hinblick auf die erforderliche Gesamtaufnahmekapazität und die Art dieser Kapazität durchführen und diese Bedarfsermittlung angesichts neuer Entwicklungen fortlaufend aktualisieren. Die griechischen Behörden sollten ferner für eine wirksame und kontinuierliche Verwaltung und Koordinierung aller Aufnahmeeinrichtungen, einschließlich derjenigen in den Hotspots, sorgen und gewährleisten, dass die zuständigen Ministerien über adäquate Ressourcen hierfür verfügen.

Zugang zum erstinstanzlichen Asylverfahren und Ressourcen

(2)

Griechenland sollte sich weiterhin bemühen, sicherzustellen, dass alle Personen, die internationalen Schutz beantragen, effektiven Zugang zum Asylverfahren haben, indem insbesondere:

a)

ermittelt wird, wie viele Bedienstete der Asyldienst für die Entgegennahme der Asylanträge innerhalb der in der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU angegebenen Fristen wahrscheinlich benötigt;

b)

die Einstellung weiterer Mitarbeiter im Asyldienst dringend vorangetrieben wird, damit dieser so bald wie möglich in der Lage ist, alle Anträge auf internationalen Schutz effizient und fristgerecht zu bearbeiten;

c)

wie vom Gesetz vorgesehen weitere regionale Asylbüros in den Gebieten Leros und Kreta (Heraklion), Thessalien und Epirus (Volos und Ioannina) eingerichtet und die derzeit operativen Asylstellen in Leros und Westgriechenland (Patras) in regionale Asylbüros umgewandelt werden.

Die Bedarfsermittlung nach Buchstabe a sollte fortlaufend aktualisiert werden und Angaben zur Zahl der eingestellten Bediensteten enthalten.

Rechtsbehelfsbehörde

(3)

Griechenland sollte sich weiterhin bemühen, sicherzustellen, dass alle Personen, die internationalen Schutz beantragen, Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf haben, indem insbesondere:

a)

die volle Funktionsfähigkeit der neuen Rechtsbehelfsbehörde durch Einrichtung ausreichend vieler Rechtsbehelfsausschüsse gewährleistet wird;

b)

die Rechtsbehelfsbehörde und die Ausschüsse mit adäquaten personellen Ressourcen ausgestattet werden, um alle anhängigen und künftig zu erwartenden Rechtsbehelfe, einschließlich der Rechtsbehelfe im Rahmen der Erklärung EU-Türkei, bearbeiten zu können;

c)

alle anhängigen Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, die gegenwärtig unerledigt sind, so bald wie möglich, spätestens aber bis Ende 2016 beschieden werden.

Die griechischen Behörden sollten auf der Grundlage einer umfassenden fortlaufenden Bedarfsermittlung bestimmen, wie viele Rechtsbehelfsausschüsse im Rahmen der neuen Rechtsbehelfsbehörde notwendig sind, um alle von internationalen Schutz beantragenden Personen eingereichten Rechtsbehelfe zu prüfen, und die Zahl der personellen Ressourcen ermitteln, die erforderlich sind, damit diese Ausschüsse weiterhin ordnungsgemäß arbeiten können.

Rechtsberatung

(4)

Griechenland sollte sicherstellen, dass der Rechtsrahmen für den Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung in der Praxis greift und dass alle Asylbewerber den notwendigen Rechtsbeistand bei der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz erhalten. Griechenland sollte insbesondere:

a)

den Ministerbeschluss über die Bereitstellung unentgeltlicher Rechtsberatung wirksam umsetzen;

b)

rasch einen Vertrag schließen, um eine Liste von Anwälten zu erhalten, die diese Dienstleistungen für Antragsteller im Rechtsbehelfsstadium in Griechenland erbringen können.

Behandlung von unbegleiteten Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen während des Asylverfahrens

(5)

Griechenland sollte die Einrichtung geeigneter Strukturen für die Identifizierung und Behandlung schutzbedürftiger Antragsteller, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, sicherstellen. Griechenland sollte insbesondere:

a)

dringend ein Vormundschaftsverfahren im Zuge der Verabschiedung der erforderlichen Präsidialverordnung zur Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes 4375/2016 einrichten;

b)

den Personalbedarf der Direktion „Aufnahme“ und der für den Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zuständigen Abteilung beziffern und durch Einstellungen decken, um die notwendigen Garantien nach den Asylrechtsvorschriften für die Suche nach Familienangehörigen und die gesetzliche Vertretung umgehend zu gewährleisten;

c)

sicherstellen, dass die Verfahren für die Identifizierung von Antragstellern mit speziellen Verfahrens- und Aufnahmebedürfnissen in der Praxis umgesetzt werden, sodass diese Antragsteller die notwendige psychologische Unterstützung erhalten, insbesondere wenn sie Opfer von sexueller Gewalt und Ausbeutung oder Menschenhandel waren.

Einsatz von EU-Finanzmitteln im Rahmen der nationalen Programme

(6)

Griechenland sollte sicherstellen, dass die erheblichen bereitgestellten EU-Finanzmittel vollständig ausgeschöpft werden, insbesondere durch unverzügliche Mobilisierung der verfügbaren Ressourcen im Rahmen seiner nationalen AMIF- und ISF-Programme sowie durch Bemühung um ergänzende Finanzmittel aus den Strukturfonds. In diesem Zusammenhang sollte Griechenland dringend die laufende Überprüfung der nationalen Programme abschließen, um diese besser auf die neuen Prioritäten auszurichten, und im Einklang mit den Vorgaben der Rechtsgrundlage unverzüglich den Abschluss der förmlichen Benennung der neuen zuständigen Behörde mitteilen.

Berichterstattung über die getroffenen Maßnahmen

(7)

Griechenland wird ersucht, bis zum 31. Oktober 2016 einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung und der Empfehlungen vom 15. Juni und 10. Februar 2016 vorzulegen. In dem Bericht sollte insbesondere erläutert werden, welche Maßnahmen zur Behebung der in dieser Empfehlung genannten verbleibenden Mängel getroffen wurden und inwieweit die griechischen Behörden mit der Bereitstellung der notwendigen personellen und materiellen Ressourcen gemäß den Absätzen 1 bis 5 dieser Empfehlung vorangekommen sind oder wie die diesbezügliche Planung aussieht. Der Bericht sollte ferner eine Beschreibung der fortlaufenden Bedarfsermittlungen enthalten, auf die in den Absätzen 1 bis 3 dieser Empfehlung Bezug genommen wird. Darüber hinaus sollte der Bericht folgende Angaben enthalten:

a)

die aktuelle und die geplante dauerhafte und vorübergehende Gesamtaufnahmekapazität für die Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sowie jeweils die Art dieser Kapazität;

b)

die Gesamtzahl der in erster Instanz anhängigen Asylanträge;

c)

umfassende Daten zu allen anhängigen Rechtsbehelfen und zweitinstanzlichen Entscheidungen einschließlich solcher in Fällen der Zulässigkeit, die von den neuen Rechtsbehelfsausschüssen und den für die Bewältigung des Bearbeitungsrückstands zuständigen Rechtsbehelfsausschüssen erlassen wurden;

d)

die Gesamtzahl der aktuellen und der künftig vorgesehenen Bediensteten für die Bearbeitung von Asylanträgen, die beim Asyldienst und bei der Direktion „Aufnahme“ registriert wurden, und

e)

die Gesamtzahl der aktuellen und der künftig vorgesehenen Bediensteten sowie die Zahl der Ausschüsse, die von der Rechtsbehelfsbehörde schrittweise eingesetzt wurden.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2016.

Für die Kommission

Dimitris AVRAMOPOULOS

Mitglied der Kommission


(1)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

(2)  M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Nr. 30696/09) und N.S. gegen Secretary of State for the Home Department (C-411/10 und C-493/10).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1) ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

(4)  Frontex-Angaben vom 12. September 2016.

(5)  Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016.

(6)  Siehe die Berichte der Kommission zu den Fortschritten bei der Umsetzung der Erklärung EU-Türkei, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/proposal-implementation-package/index_en.htm.

(7)  http://www.media.gov.gr/index.php, abgerufen am 27. September 2016.

(8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, Umverteilung und Neuansiedlung — Sechster Fortschrittsbericht, COM(2016) [636] final.

(9)  Empfehlung der Kommission vom 10. Februar 2016 an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu treffen sind — C(2016) 871 final.

(10)  Empfehlung der Kommission vom 15. Juni 2016 an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu treffen sind — C(2016) 3805 final.

(11)  http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2016/08/EN-01.08.2016-Press-Release-end-pre-registration.pdf

(12)  http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2016/08/Preregistration-data_template_5_EN_EXTERNAL.pdf

(13)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(14)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).

(15)  „Gesetz 4375/2016 über den Aufbau und die Funktion des Asyldienstes, der Rechtsbehelfsbehörde und des Aufnahme- und Identifizierungsdienstes, die Einrichtung eines Generalsekretariats für Aufnahme, die Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) und sonstiger Bestimmungen in griechisches Recht“, verfügbar unter: http://www.hellenicparliament.gr/UserFiles/bcc26661-143b-4f2d-8916-0e0e66ba4c50/o-prosf-pap.pdf.

Es müssen Durchführungsrechtsakte in Form von Minister- und Ko-Ministerbeschlüssen verabschiedet werden, damit die griechischen Behörden das Recht in vollem Umfang umsetzen können.

(16)  http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/n_4399.2016.pdf

(17)  https://www.alfavita.gr/sites/default/files/attachments/fek_ellinoglosi.pdf

(18)  http://www.media.gov.gr/index.php.

http://rrse-smi.maps.arcgis.com/apps/MapSeries/index.html?appid=d5f377f7f6f2418b8ebadaae638df2e1

Die vorübergehenden Notaufnahmeeinrichtungen und dauerhaften Aufnahmeplätze wurden in den Hotspots auf den Inseln des Ägäischen Meeres sowie auf dem Festland geschaffen.

(19)  http://data.unhcr.org/mediterranean/country.php?id=83

(20)  Obwohl Antragstellern, die für eine Umsiedlung in Betracht kommen, Vorrang gewährt wird, profitieren von den Maßnahmen auch Personen, die internationalen Schutz beantragen und auf die Zusammenführung mit Familienangehörigen nach der Dublin-Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat warten, sowie Personen, die in Griechenland Asyl beantragen, insbesondere schutzbedürftige Personen, einschließlich unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder, behinderter und älterer Menschen, Alleinerziehender, chronisch Kranker, Schwangerer usw.

(21)  http://data.unhcr.org/mediterranean/country.php?id=83

(22)  Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes 4375/2016.

(23)  Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes 4375/2016.

(24)  Artikel 28 der Präsidialverordnung 114/2010.

(25)  Die Finanzhilfevereinbarung wurde am 15. Juli 2016 unterzeichnet.

(26)  Ministerbeschluss 1982 vom 16.2.2016 (Amtsblatt, B' 335).

(27)  Human Rights Watch, „Why Are You Keeping Me Here?“, September 2016 https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/greece0916_web.pdf.

(28)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, „Zurück zu Schengen — ein Fahrplan“, COM(2016) 120 final vom 4. März 2016.

(29)  COM(2016) 270 final.