ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
21.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1864 DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2016
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Chapon du Périgord (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Chapon du Périgord“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Chapon du Périgord“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Chapon du Périgord“ (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Oktober 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 205 vom 9.6.2016, S. 17.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
21.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1865 DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2016
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Šoltansko maslinovo ulje (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Kroatiens auf Eintragung der Bezeichnung „Šoltansko maslinovo ulje“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Šoltansko maslinovo ulje“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Šoltansko maslinovo ulje“ (g.U.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.5. „Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Oktober 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 195 vom 2.6.2016, S. 15.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
21.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/4 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1866 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2016
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 3-Decen-2-on, Acibenzolar-S-methyl und Hexachlorbenzol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17 und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Acibenzolar-S-methyl wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Hexachlorbenzol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für 3-Decen-2-on wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff 3-Decen-2-on bei Kartoffeln wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestellt. |
(3) |
Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine Schlussfolgerung (2) zu der vorgeschlagenen Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 abgegeben. Diese Schlussfolgerung wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(5) |
In ihrer Schlussfolgerung führte die Behörde an, dass die verfügbaren Informationen nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Verwendung von 3-Decen-2-on als Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel keine unmittelbaren oder mittelbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich der besonders gefährdeten Personengruppen, durch die Nahrungsaufnahme hat. Daher ist es nicht angezeigt, diesen Wirkstoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, und die RHG sollten an der entsprechenden Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den geeigneten Bestimmungsgrenzen konsultiert. |
(6) |
Für Acibenzolar-S-methyl legte die Behörde eine Schlussfolgerung (3) zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff vor. In diesem Zusammenhang empfahl sie eine Erhöhung des RHG für die Gruppe Kernobst auf 0,2 mg/kg. Auf der Basis der neuen toxikologischen Referenzwerte empfahl die Behörde, den geltenden RHG für Tomaten auf 0,3 mg/kg zu senken. |
(7) |
Was Hexachlorbenzol betrifft, so wurden alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diese Wirkstoffe in den Anhängen II und III aufgeführten RHG gestrichen werden. Die jüngsten Überwachungsdaten haben ergeben, dass die Rückstände in Kürbiskernen über der Bestimmungsgrenze liegen (4). Rückstände von Hexachlorbenzol sind auf die Umweltkontamination in Böden durch die Verwendung dieser langlebigen Verbindung in der Vergangenheit zurückzuführen. Der geltende RHG von 0,05 mg/kg für Kürbiskerne trägt dem Vorhandensein von Hexachlorbenzol in diesem Erzeugnis in angemessener Weise Rechnung. Dieser RHG wird überprüft; dabei werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs haben die Überwachungsdaten ergeben, dass niedrigere Werte als die Bestimmungsgrenze für Muskelgewebe und Milch aller Arten festgelegt werden sollten. |
(8) |
Die Schlussfolgerungen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(9) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG durch diese Verordnung hergestellt wurden und für die, den verfügbaren Informationen zufolge, ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(12) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 10. Mai 2017 hergestellt wurden, außer für Acibenzolar-S-methyl in Tomaten.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 10. Mai 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/.
Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance (3E)-3-decen-2-one (applied for as 3-decen-2-one). EFSA Journal 2015; 13(1):3932 [43 S.].
(3) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance acibenzolar-S-methyl. EFSA Journal 2014; 12(8):3691 [74 S.].
(4) Bericht 2013 der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln. EFSA Journal 2015; 13(3):4038 [169 S.]. Bericht 2012 der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln. EFSA Journal 2014; 12(12):3942 [156 S.]. Bericht 2011 der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln. EFSA Journal 2014; 12(5):3694 [511 S.]. Bericht 2010 der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln. EFSA Journal 2013; 11(3):3130 [808 S.]. Bericht 2009 der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln. EFSA Journal 2011; 9(11):2430 [225 S.].
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II erhalten die Spalten für Acibenzolar-S-methyl und Hexachlorbenzen folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(2) |
In Anhang III Teil B wird die Spalte für Hexachlorbenzen gestrichen. |
(3) |
In Anhang V wird die Spalte für 3-Decen-2-on hinzugefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
(F) |
= |
Fettlöslich |
Acibenzolar-S-methyl (Summe aus Acibenzolar-S-methyl und Acibenzolarsäure (frei und konjugiert), ausgedrückt als Acibenzolar-S-methyl)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 26. Juni 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Hexachlorbenzen (F)
(+) |
Aus Überwachungsdaten geht hervor, dass bei Kürbiskernen eine unvermeidbare Kreuzkontamination vorkommt. Bei der Überprüfung des RHG wird die Kommission die Angaben berücksichtigen, die innerhalb von 10 Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung zur Verfügung stehen.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Acibenzolar-S-methyl (Summe aus Acibenzolar-S-methyl und Acibenzolarsäure (frei und konjugiert), ausgedrückt als Acibenzolar-S-methyl)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 26. Juni 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Hexachlorbenzen (F)
(+) |
Aus Überwachungsdaten geht hervor, dass bei Kürbiskernen eine unvermeidbare Kreuzkontamination vorkommt. Bei der Überprüfung des RHG wird die Kommission die Angaben berücksichtigen, die innerhalb von 10 Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung zur Verfügung stehen.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“
21.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/32 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1867 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2016
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind. |
(2) |
Die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol vollständig gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG zu denaturieren, sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission (2) beschrieben. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission (3) wurde ein gemeinsames Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol eingeführt. Dieses gemeinsame Verfahren umfasst die Verwendung von drei Litern Isopropylalkohol (IPA), drei Litern Methylethylketon (MEK) und einem Gramm Denatoniumbenzoat je Hektoliter absoluten Ethanols. Dieses gemeinsame Verfahren sollte an die Stelle der unterschiedlichen nationalen Denaturierungsverfahren treten, um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch vorzubeugen. |
(4) |
Zwar hat sich dieses gemeinsame Denaturierungsverfahren als solide, effizient und wirksam im Hinblick auf die Betrugsbekämpfung erwiesen und dem versehentlichen oder bewussten Konsum vorgebeugt, aber für den Großteil der industriellen Verwendungszwecke wurde es nicht angewandt, und zwar hauptsächlich deshalb, weil die Kosten dieses Verfahrens gegenüber einigen nationalen Denaturierungsverfahren höher sind. Die Vielzahl der nationalen Denaturierungsverfahren erschwert eine wirksame Beaufsichtigung und eröffnet Betrugsmöglichkeiten. |
(5) |
In Absprache mit den zuständigen Behörden und unter Berücksichtigung der Standpunkte der Branche wurde Einvernehmen über ein einheitliches gemeinsames Denaturierungsverfahren erzielt. Dieses Verfahren ist mit geringeren Kosten verbunden, da es geringere Mengen an Isopropylalkohol (IPA), Methylethylketon (MEK) und Denatoniumbenzoat je Hektoliter absoluten Ethanols erfordert und trotzdem ein ausreichendes Maß an Prävention bietet. |
(6) |
Daher sollten alle nationalen Denaturierungsverfahren aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 gestrichen werden. Die Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Denaturierungsverfahren weiterhin anwenden, tun dies gemäß den Bedingungen des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/83/EWG, dem zufolge denaturierter Alkohol, der zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet wird, von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreit ist. |
(7) |
Die Kommission hat den übrigen Mitgliedstaaten alle in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 92/83/EWG genannten Mitteilungen übermittelt. |
(8) |
Gegen die gemeldeten Vorschriften wurden keine Einwände gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 92/83/EWG erhoben. |
(9) |
Es ist angemessen, der Industrie eine angemessene Frist einzuräumen, damit sie sich auf das neue gemeinsame Denaturierungsverfahren einstellen und die bestehenden vertraglichen Anforderungen erfüllen kann. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.
(2) Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 55).
ANHANG
„ANHANG
1. |
Verzeichnis der Stoffe, die zur vollständigen Denaturierung von Alkohol zugelassen sind, mit ihrer jeweiligen Registriernummer im Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer):
|
2. |
Synonyme für die Bezeichnungen der zugelassenen Stoffe sind in der Datenbank des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse in verschiedenen Amtssprachen der Union zu finden. |
3. |
Gemäß der Terminologie der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) wird in diesem Anhang der Begriff „absolutes Ethanol“ verwendet. |
4. |
Das gemeinsame Denaturierungsverfahren, das in allen Mitgliedstaaten zur vollständigen Denaturierung von Alkohol angewandt wird, ist wie folgt festgelegt: Je Hektoliter absoluten Ethanols werden folgende Stoffe zugesetzt:
|
5. |
Dem denaturierten Alkohol kann ein Farbstoff zugesetzt werden, durch den er sofort erkennbar wird.“ |
21.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/35 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1868 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2016
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 2. April 2016 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission (2) zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (3) in Kraft getreten. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/467 wurde innerhalb des versicherungsaufsichtsrechtlichen Rahmens eine neue Anlageklasse für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen geschaffen. Für diese neue Anlageklasse wurden Rahmenkriterien festgelegt, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Investitionen ein solides Risikoprofil aufweisen und eine geänderte Kalibrierung erhalten, wobei bei Einhaltung der strengen Kriterien geringere Kapitalanforderungen gelten. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/467 wurde ferner die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Europäische Risikokapitalfonds und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum vorgesehene spezifische Behandlung auf europäische langfristige Investmentfonds (European Long-Term Investment Funds (ELTIF) ausgeweitet, und Artikel 168 der genannten Delegierten Verordnung dahingehend geändert, dass über multilaterale Handelssysteme (MTF) gehandelte Aktien die gleiche Behandlung erfahren wie an geregelten Märkten notierte Aktien. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission (4) enthält die Meldebögen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Übermittlung der für Aufsichtszwecke erforderlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden verwenden müssen. Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsbehörden für die Zwecke des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens angemessene Informationen erhalten, die nicht nur die Investitionen in ELTIF und die über MTF gehandelten Aktien, sondern auch die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen getätigten qualifizierten Infrastrukturinvestitionen umfassen, sollten die von diesen Unternehmen zur Meldung an die Aufsichtsbehörden verwendeten Meldebögen, so wie sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 festgelegt sind, entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthält mehrere geringfügige redaktionelle Fehler, die korrigiert werden sollten. |
(5) |
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) vorgelegt wurde. |
(6) |
Die Europäische Aufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
(1) |
Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert; |
(2) |
Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert; |
(3) |
Anhang III wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert; |
(4) |
Anhang VI wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Berichtigungsbestimmungen
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2450 wird entsprechend Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 6).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
ANHANG I
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission wird wie folgt geändert:
1) |
S.26.01.01 erhält folgende Fassung: „S.26.01.01 Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko
|
2) |
S.26.01.04 erhält folgende Fassung: „S.26.01.04 Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko
|
3) |
SR.26.01.01 erhält folgende Fassung: „SR.26.01.01 Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko
|
ANHANG II
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
1. |
In S.06.02 — Liste der Vermögenswerte — erhalten die Hinweise zu C0300 folgende Fassung:
|
2. |
In S.21.02.C0080 erhalten die Hinweise folgende Fassung: „Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der ursprünglichen Währung an.“. |
3. |
In S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko:
|
ANHANG III
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
1. |
In S.06.02 — Liste der Vermögenswerte — erhalten die Hinweise zu C0300 folgende Fassung:
|
2. |
In S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko:
|
ANHANG IV
Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
Die Zeile des Codes 48 erhält folgende Fassung:
„48 |
Infrastrukturfonds |
Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Infrastrukturvermögenswerte im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a oder 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 investieren“ |
ANHANG V
(1) |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:
|
(2) |
Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2450 werden wie folgt berichtigt:
|
(3) |
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:
|
(4) |
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:
|
(5) |
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:
|
(6) |
Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:
|
21.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/70 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1869 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
124,3 |
ZZ |
124,3 |
|
0707 00 05 |
TR |
153,1 |
ZZ |
153,1 |
|
0709 93 10 |
TR |
145,1 |
ZZ |
145,1 |
|
0805 50 10 |
AR |
87,6 |
CL |
82,6 |
|
IL |
72,6 |
|
TR |
96,1 |
|
UY |
48,9 |
|
ZA |
69,1 |
|
ZZ |
76,2 |
|
0806 10 10 |
BR |
241,7 |
EG |
169,2 |
|
TR |
144,1 |
|
US |
261,8 |
|
ZZ |
204,2 |
|
0808 10 80 |
AR |
240,2 |
AU |
237,5 |
|
BR |
124,9 |
|
CL |
189,0 |
|
NZ |
139,4 |
|
ZA |
156,9 |
|
ZZ |
181,3 |
|
0808 30 90 |
CN |
58,1 |
TR |
154,5 |
|
ZZ |
106,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
21.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/72 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1870 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2016
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Oktober 2016 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (2) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Oktober 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
(3) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Oktober 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird. |
(4) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Oktober 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge und Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen. |
(5) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
(2) Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind, sind in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
(1) Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
(2) Die Mengen, für die keine Anträge auf Einfuhrrechte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind, sind in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2016.
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
TEIL A
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellte Anträge (%) |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind (in kg) |
1 |
09.4211 |
0,288767 |
— |
2 |
09.4212 |
0,583431 |
— |
4A |
09.4214 |
0,424630 |
— |
09.4251 |
0,391446 |
— |
|
09.4252 |
— |
6 421 831 |
|
6A |
09.4216 |
0,294900 |
— |
09.4260 |
0,333559 |
— |
|
7 |
09.4217 |
— |
34 996 800 |
8 |
09.4218 |
— |
9 276 800 |
TEIL B
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2017 gestellte Anträge (%) |
Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 hinzuzufügen sind (in kg) |
5A |
09.4215 |
0,510204 |
— |
09.4254 |
0,604596 |
— |
|
09.4255 |
83,333730 |
— |
|
09.4256 |
— |
4 418 902 |
EMPFEHLUNGEN
21.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/75 |
EMPFEHLUNG (EU) 2016/1871 DER KOMMISSION
vom 28. September 2016
an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu treffen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Dublin-Verordnung“) wurde 2011 von den Mitgliedstaaten ausgesetzt, nachdem in zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) (2) festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweist, aufgrund deren Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (3) durchgeführten Überstellung von einem Mitgliedstaat nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wären. |
(2) |
Seit Erlass des Urteils in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland durch den EGMR im Jahr 2011 verfolgt das Ministerkomitee des Europarats die Lage in Griechenland auf der Grundlage von Fortschrittsberichten, die Griechenland als Nachweis dafür vorlegen muss, dass es dem Urteil Folge leistet, und auf der Grundlage von Informationen von in Griechenland tätigen NRO und internationalen Organisationen wie dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR). |
(3) |
Infolge des M.S.S.-Urteils hat Griechenland zugesagt, sein Asylsystem auf der Grundlage des nationalen Aktionsplans zur Asylreform und zur Migrationssteuerung (im Folgenden der „griechische Aktionsplan“), der im August 2010 vorgelegt und im Januar 2013 überarbeitet wurde, zu reformieren. Am 1. Oktober 2015 legte Griechenland dem Rat einen Fahrplan für die Umsetzung der Umsiedlungsregelung und die Einrichtung der Hotspots vor, in dem ferner einige vorrangige Maßnahmen dargelegt werden, die die Durchführung der noch ausstehenden vereinbarten Maßnahmen in den Bereichen Asyl und Aufnahme gewährleisten sollen. |
(4) |
Gleichzeitig steht das Asyl- und Migrationssystem Griechenlands — des wichtigsten Ersteinreiselands auf der östlichen Mittelmeerroute — infolge der aktuellen Flüchtlings- und Zuwanderungskrise nach wie vor unter Druck. Zwischen Januar und dem 12. September 2016 trafen 165 202 irreguläre Migranten in Griechenland ein (4). Auch wenn die Erklärung EU-Türkei (5) zu einem deutlichen Rückgang der täglich aus der Türkei in Griechenland ankommenden Menschen geführt hat (6), hat sie gleichzeitig den griechischen Behörden neue Verantwortlichkeiten auferlegt. Zudem hat sich die Lage in Griechenland wegen der faktischen Schließung der westlichen Balkanroute drastisch verändert, da Drittstaatsangehörige an der Weiterreise gehindert werden. Infolgedessen sind 60 528 irregulär eingetroffene Drittstaatsangehörige in Griechenland gestrandet (7). Gleichzeitig haben die Mitgliedstaaten die Umsiedlungsregelungen noch nicht vollständig umgesetzt, weshalb Griechenland bislang nur teilweise entlastet wurde (8). |
(5) |
Am 10. Februar 2016 richtete die Kommission eine erste Empfehlung an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Dublin-Verordnung (im Folgenden die „erste Empfehlung“) zu treffen sind (9). Am 15. Juni 2016 richtete die Kommission eine zweite Empfehlung an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Dublin-Verordnung (im Folgenden die „zweite Empfehlung“) zu treffen sind (10). Den Empfehlungen zufolge bedarf die Lage in Griechenland noch immer beträchtlicher Verbesserungen, bevor die Kommission die mögliche Wiederaufnahme von Überstellungen nach der Dublin-Verordnung weiter prüfen kann. |
(6) |
Die Kommission erhielt am 14. Juli 2016 von Griechenland einen allgemeinen Überblick sowohl über die Lage der Asylbewerber in Griechenland als auch über die Fortschritte bezüglich der noch offenen Fragen, die in der zweiten Empfehlung genannt worden waren. |
(7) |
Bei den griechischen Behörden sind im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 18. September 201628 752 Asylanträge eingegangen. Am 1. September 2016 informierte Griechenland die Kommission über den erfolgreichen Abschluss der sogenannten Vorabregistrierung, die am 8. Juni 2016 begonnen hatte (11). Die Vorabregistrierung hatte zum Ziel, all jene irregulär angekommenen Drittstaatsangehörigen zu registrieren, die vor dem 20. März 2016 in Griechenland eingetroffen waren und internationalen Schutz beantragen wollten, die aber von den griechischen Behörden noch nicht in ein Asylverfahren überführt worden waren. Die griechischen Behörden haben den verfügbaren Informationen (12) zufolge im Juni und Juli 2016 27 592 Personen auf dem Festland vorab als Asylbewerber registriert, die ihren Antrag noch nicht eingereicht haben. Am 1. September 2016 hat die Einreichung dieser Anträge begonnen. Weitere 15 253 Personen wurden vom 20. März bis zum 18. September 2016 auf den Inseln vorab registriert, wovon inzwischen 6 298 einen Asylantrag gestellt haben. |
(8) |
Am 19. September 2016 übermittelte Griechenland der Kommission in einem Schreiben weitere Informationen zur aktuellen Lage der Asylbewerber in Griechenland und zu den Fortschritten bei der Reform seines Asylsystems. Zugleich äußerte sich das Land besorgt über die Aussicht auf eine mögliche Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Dublin-Verordnung und verwies auf die derzeitige Zahl in Griechenland gestrandeter Migranten, von denen die meisten nun in Asylverfahren überführt wurden, und die Herausforderungen bei der Umsetzung der Erklärung EU-Türkei. Zudem wies Griechenland darauf hin, dass die Zahl der Umsiedlungen aus Griechenland in andere Mitgliedstaaten deutlich unter dem in den Umsiedlungsbeschlüssen vorgesehenen Niveau liege. |
(9) |
Die Kommission hat die Verbesserungen zur Kenntnis genommen, die Griechenland an den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen hat, um zu gewährleisten, dass die neuen rechtlichen Bestimmungen der neu gefassten Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sowie einige der Bestimmungen der neu gefassten Richtlinie über Aufnahmebedingungen 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) umgesetzt wurden. Das griechische Parlament hat am 3. April 2016 ein neues Gesetz (Gesetz 4375/2016) verabschiedet, das aber noch nicht vollständig in Kraft getreten ist (15). Am 22. Juni 2016 billigte das Parlament eine Änderung des Gesetzes 4375/2016, wodurch unter anderem die Zusammensetzung der Rechtsbehelfsausschüsse ebenso geändert wurde wie das Recht von Asylbewerbern, von diesen Ausschüssen angehört zu werden (Gesetz 4399/2016) (16). Am 31. August 2016 verabschiedete das griechische Parlament zudem ein Gesetz zu in Griechenland lebenden Flüchtlingskindern im Schulalter (Gesetz 4415/2016) (17). |
(10) |
Seit Annahme der beiden Empfehlungen hat Griechenland die Gesamtaufnahmekapazität sowohl für irreguläre Migranten als auch für Personen, die internationalen Schutz beantragen, beträchtlich erhöht. In Griechenland standen den tagesaktuellen Informationen der griechischen Behörden vom 14. September 2016 zufolge 62 987 Plätze in vorübergehenden Aufnahmeeinrichtungen sowohl für irreguläre Migranten als auch für Personen, die internationalen Schutz beantragen, zur Verfügung (18). Am 14. Juli 2016 informierte Griechenland die Kommission darüber, es sehe sich in der Lage, der großen Mehrzahl von in Griechenland gestrandeten irregulären Migranten und Asylbewerbern Unterkünfte, Nahrung und eine vollständige Grundversorgung zur Verfügung zu stellen und bemühe sich darum, der gesamten Flüchtlingspopulation einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. |
(11) |
Darüber hinaus informierte Griechenland am 14. Juli über Pläne, mehr Unterbringungsmöglichkeiten für schutzbedürftige Personen, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, zu schaffen. Griechenland beabsichtigte, bis zum Ende des Sommers 700 weitere Plätze zur Verfügung zu stellen — zusätzlich zu den 622 Plätzen, die es im Juli gab; zudem sollten mit EU-Finanzhilfe separate Bereiche auf dem Gelände schon bestehender Einrichtungen genutzt werden, bis neue Standorte zur Unterbringung unbegleiteter Minderjährige gefunden wären. Dieses Ziel wurde jedoch nicht erreicht: Am 19. September 2016 informierten die griechischen Behörden die Kommission, dass in Unterkünften 891 Plätze für unbegleitete Minderjährige zur Verfügung stehen. Diese Einrichtungen sind gegenwärtig voll belegt, und 1 487 unbegleitete Minderjährige, die in geeigneten Einrichtungen untergebracht werden müssen, stehen auf der Warteliste (19). Die Fortschritte in diesem Bereich sind also schleppend; es ist klar, dass Griechenland seine Anstrengungen verstärken muss, um sicherzustellen, dass eine angemessene Anzahl von Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden ist; es muss auf den Bedarf an solchen Unterbringungsmöglichkeiten reagieren. |
(12) |
Darüber hinaus bestehen ernst zu nehmende Herausforderungen mit Blick auf die Neuankömmlinge auf den Inseln im Ägäischen Meer. Die maximale Aufnahmekapazität beläuft sich weiter auf 7 450 Personen, während die Gesamtzahl der auf den Inseln registrierten Migranten am 27. September 2016 bei 13 863 Personen lag. Der zwar weniger starke, aber dennoch anhaltende Zustrom von Neuankömmlingen gibt Anlass zu Sorge bezüglich Sicherheit, Hygiene sowie unangemessener Lebensumstände für schutzbedürftige Gruppen. |
(13) |
Die Mehrzahl der Einrichtungen in Griechenland ist zudem nur auf vorübergehende Nutzung ausgelegt, einige bieten lediglich die grundlegendsten Aufnahmebedingungen für die hier untergebrachten Menschen, wie Nahrung, Wasser, sanitäre Einrichtungen und einfache medizinische Versorgung. Obwohl dies für einen sehr kurzen Zeitraum ausreichend sein kann, bis die Menschen in besser ausgestattete Einrichtungen umziehen können, erfüllen manche Einrichtungen bei Weitem nicht die Anforderungen der Richtlinie über Aufnahmebedingungen 2013/33/EU für Personen, die internationalen Schutz beantragen. |
(14) |
Im Januar 2016 wurde zwischen der Kommission und dem UNHCR eine Übertragungsvereinbarung über insgesamt 80 Mio. EUR unterzeichnet, um hauptsächlich für Personen, die internationalen Schutz beantragen und für eine Umsiedlung in Betracht kommen, 20 000 Plätze in offenen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen (Mietprogramme, Hotelgutscheine, Gastfamilien) (20). Die Vereinbarung wurde im Juli 2016 überarbeitet, um auch die Möglichkeit der Schaffung von Plätzen in vom UNHCR verwalteten Einrichtungen in die Unterbringungsregelung aufzunehmen sowie zu verdeutlichen, dass die Regelung nicht nur auf Kandidaten für eine Umsiedlung abzielt, sondern auch auf andere Asylbewerber. Seit Juni hat sich die Zahl der verfügbaren Unterbringungsplätze beträchtlich erhöht (um etwa 5 600). Von den 20 000 Plätzen, die zugunsten von für eine Umsiedlung in Betracht kommenden Antragstellern im Rahmen des UNHCR-Mietprogramms im Dezember 2015 zugesagt worden waren, standen am 19. September 12 045 Plätze zur Verfügung, darunter 3 404 Plätze in Hotels/Gebäuden, 6 559 Plätze in Wohnungen, 385 Plätze in Gastfamilien und 507 Plätze in speziellen Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige (21). |
(15) |
Aus den dargelegten Gründen muss Griechenland noch Fortschritte bei der Schaffung ausreichender und geeigneter Aufnahmeplätze für Asylbewerber in dauerhaften offenen Einrichtungen, die einem angemessenen Standard entsprechen, erzielen. Nach den Angaben der griechischen Behörden in einem Schreiben vom 25. August wird die geplante Gesamtkapazität der 39 Standorte für dauerhafte Einrichtungen auf dem Festland mit rund 32 700 Plätzen veranschlagt. In dem Schreiben vom 19. September bestätigte Griechenland, dass die neuen Standorte, die menschenwürdige Lebensbedingungen entsprechend den EU-Normen gewährleisten, bestimmt wurden und die entsprechenden Einrichtungen vollständig renoviert werden. Diese Pläne müssen dringend effektiv umgesetzt werden, und da einige vorübergehende Einrichtungen in dauerhafte umgewandelt werden, müssen weiterhin auch ausreichende Aufnahmekapazitäten in vorübergehenden Einrichtungen bereitgestellt werden, um Kapazitätsengpässe aufgrund von unerwarteten Zuströmen aufzufangen. Außerdem ist es notwendig, dass die griechischen Behörden entsprechend den Vorgaben der zweiten Empfehlung genauere Daten über die Aufnahmekapazitäten und eine umfassende und fortlaufend aktualisierte Bedarfsermittlung im Hinblick auf die Gesamtaufnahmekapazität und die Art dieser Kapazität bereitstellen. |
(16) |
Bei der Schaffung der regionalen Asylbüros wurden erhebliche Fortschritte erzielt. Die griechischen Rechtsvorschriften sehen die Schaffung von regionalen Asylbüros in den Gebieten Attika, Thessaloniki, Thrakien, Epirus, Thessalien, Westgriechenland, Kreta, Lesbos, Chios, Samos, Leros und Rhodos vor (22). Laut Beschluss des Direktors des Asyldienstes können auch autonome Asylstellen eingerichtet werden, um den gestiegenen Bedarf des Asyldienstes zu decken. Bislang haben acht regionale Büros in den Gebieten Attika, Thrakien, Thessaloniki, Lesbos, Samos und Rhodos ihre Tätigkeit aufgenommen. Darüber hinaus wurden zwei weitere Asylstellen in Chios und Kos eingerichtet, sodass die Zahl der Asylstellen auf insgesamt fünf gestiegen ist. Gesetzlich ist vorgesehen, dass drei weitere regionale Asylbüros in den Gebieten Kos, Epirus (Ioannina), Kreta (Heraklion) und Thessalien (Volos) ihre Tätigkeit aufnehmen. Des Weiteren muss die Asylstelle in Westgriechenland (Patras) in ein regionales Asylbüro umgewandelt werden. Ferner wurde in Alimos eine speziell für Umsiedlung zuständige Stelle eingerichtet, die am 26. September 2016 ihre Tätigkeit aufnahm. |
(17) |
In ihren Berichten haben die griechischen Behörden die Kommission auch davon in Kenntnis gesetzt, dass sie im Begriff sind, weiteres Personal für den Asyldienst einzustellen, um dessen Bearbeitungskapazität zu erhöhen. Nach den am 14. Juli 2016 übermittelten Angaben waren zu dem betreffenden Zeitpunkt 350 Bedienstete im Asyldienst beschäftigt — doppelt so viele wie 2015. Ein Drittel der Bediensteten besitzt einen befristeten Beschäftigungsvertrag und wird über verschiedene EU- und EWR-Fördermittel finanziert. Das griechische Parlament hat weitere 300 Stellen für fest angestellte Bedienstete genehmigt, die in den kommenden Monaten eingestellt werden sollen. Dieses Personal verstärkt das vom UNHCR eingestellte Personal mit befristetem Dienstverhältnis und die Experten aus den Mitgliedstaaten, die vom EASO für einen befristeten Zeitraum an den griechischen Asyldienst entsandt wurden. |
(18) |
Damit die Asylanträge der unlängst vorab registrierten Asylbewerber bearbeitet werden können, plant der Asyldienst, von Mitte September bis Mitte November nach und nach 177 neue Mitarbeiter einzustellen, um die Kapazitäten für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen entsprechend zu erhöhen: 56 Bedienstete werden die für eine Umsiedlung in Betracht kommenden Antragsteller erfassen, 25 Bedienstete die unter die Dublin-Verordnung fallenden Anträge registrieren, 7 Bedienstete die offenkundig unbegründeten Fälle in einem beschleunigten Verfahren bearbeiten, 60 Bedienstete Anträge auf internationalen Schutz registrieren und im regulären Verfahren bearbeiten, und 29 Bedienstete werden mit verschiedenen Aufgaben administrativer und statistischer Art betraut werden. |
(19) |
Angesichts des enormen Anstiegs der Zahl der in Griechenland in das Asylverfahren überführten Asylsuchenden ist klar, dass die derzeitige und die geplante Personalausstattung des Asyldienstes noch weit unter der Personalausstattung liegen, die erforderlich ist, um das gegenwärtige und das künftig zu erwartende Fallaufkommen adäquat bewältigen zu können; dies gilt insbesondere, als Griechenland im Juli erklärt hat, die Prüfung der eingereichten Anträge könne bis zu drei Jahre beanspruchen. Die griechischen Behörden teilten in dem Schreiben vom 14. Juli 2016 mit, dass eine raschere Aufstockung des Personals nicht möglich sei, da es an erfahrenem Personal für die Einarbeitung, Betreuung und Beaufsichtigung neu eingestellter Mitarbeiter fehle. Es wäre jedoch wichtig, sicherstellen, dass der Asyldienst weiter personell und materiell erheblich verstärkt wird, um die steigende Zahl an Asylanträgen bearbeiten zu können. Zu diesem Zweck sollte eine umfassende und fortlaufend aktualisierte Bedarfsermittlung durchgeführt werden, bei der die Zahl der noch offenen Asylanträge, die der griechische Asyldienst wahrscheinlich jeweils zu bearbeiten hat, sowie die Zahl der verfügbaren Bediensteten, die für die Bearbeitung dieser Anträge erforderlich oder wahrscheinlich erforderlich sind, berücksichtigt werden. Dies wird nicht nur ermöglichen, die für den Asyldienst erforderlichen personellen Ressourcen zu veranschlagen, sondern auch zu bewerten, wie die Kommission, ihre Agenturen und auch die Mitgliedstaaten Griechenland am besten dabei unterstützen können, diese Anträge innerhalb kürzerer Zeit zu bearbeiten. |
(20) |
Im Einklang mit dem M.S.S.-Urteil muss Asylbewerbern ein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung über ihren Antrag zur Verfügung stehen. In dieser Hinsicht wurden wichtige Fortschritte erzielt. Gemäß dem im April 2016 verabschiedeten Gesetz 4375/2016 wurden die Rechtsbehelfsbehörde und Rechtsbehelfsausschüsse eingerichtet. Damit die Rechtsbehelfsbehörde Ende 2016 ihre Tätigkeit in vollem Umfang aufnehmen kann, sollten ausreichend viele Rechtsbehelfsausschüsse eingerichtet werden. |
(21) |
Gemäß dem kürzlich verabschiedeten Gesetz 4399/2016 werden neue Rechtsbehelfsausschüsse eingerichtet. Sie sind für die Prüfung aller Rechtsbehelfe zuständig, die seit dem 24. Juni 2016 gegen Entscheidungen des griechischen Asyldienstes eingelegt wurden. Als Beitrag zur Umsetzung der Erklärung EU-Türkei befassen sich die Rechtsbehelfsausschüsse vorrangig mit Fällen, in denen die Anträge auf den griechischen Inseln eingereicht worden waren. Die neuen Rechtsbehelfsausschüsse erließen Mitte August ihre ersten Entscheidungen. Derzeit beläuft sich ihre Zahl auf fünf. Mit dem Gesetz 4399/2016 wurde zudem die Struktur dieser Ausschüsse geändert, die sich nunmehr aus drei Mitgliedern zusammensetzen: zwei Richtern des Verwaltungsgerichts und einem griechischen Staatsbürger mit entsprechendem Hintergrund und einschlägigen Erfahrungen, der vom UNHCR oder vom nationalen Ausschuss für Menschenrechte vorzuschlagen ist. |
(22) |
Das Mandat der alten Rechtsbehelfsausschüsse, die geschaffen worden waren, um Rechtsbehelfe aus dem in Griechenland entstandenen Bearbeitungsrückstand bei anhängigen Verfahren zu prüfen, wurde zunächst dahin gehend erweitert, dass sie neben ihrer Befassung mit materiellrechtlichen Rechtsbehelfen gegen erstinstanzliche Entscheidungen auch Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen aus Gründen der Zulässigkeit im Rahmen der Erklärung EU-Türkei prüfen sollten. Die Einrichtung weiterer Rechtsbehelfsausschüsse im Juni sollte die 20 für die Bewältigung des Bearbeitungsrückstands zuständigen Rechtsbehelfsausschüsse entlasten und ihnen ermöglichen, die anhängigen Rechtsbehelfsverfahren rascher abzuwickeln. |
(23) |
Weitere Fortschritte wurden in Bezug auf den seit Langem bestehenden Bearbeitungsrückstand an Rechtsbehelfen im Rahmen des „alten Verfahrens“ nach der Präsidialverordnung 114/2010 erzielt. Der aktuelle Bearbeitungsrückstand belief sich zum 21. September 2016 auf ca. 8 075 Fälle (gegenüber den insgesamt rund 51 000 Fällen, die Anfang 2013 als Teil des Bearbeitungsrückstands betrachtet wurden, und den 13 975 Fällen im Juni 2016). Die griechischen Behörden haben Personen, deren Asylanträge über einen längeren Zeitraum anhängig waren und die aus humanitären oder anderen außergewöhnlichen Gründen für einen Aufenthaltstitel in Betracht kommen, Aufenthaltstitel für humanitäre Zwecke nach dem griechischen Gesetz 4375/2016 erteilt. Die Aufenthaltstitel werden für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt und können verlängert werden (23). Mit einem solchen Aufenthaltstitel sind die gleichen Rechte und Leistungen wie mit dem subsidiären Schutzstatus in Griechenland verbunden (24), und die betreffenden Personen gelten nicht mehr als Asylbewerber. Einige der dem Bearbeitungsrückstand zuzurechnenden Rechtsbehelfe werden jedoch auf ihre Begründetheit geprüft. Trotz der seit der ersten Empfehlung erzielten beträchtlichen Fortschritte sollte Griechenland seine Anstrengungen zur Beseitigung des Bearbeitungsrückstands bei anhängigen Rechtsbehelfen gegen Asylentscheidungen fortsetzen, um sicherzustellen, dass Antragsteller mit anhängigem Rechtsbehelf ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ausüben können. |
(24) |
Angesichts der gestiegenen Zahl der in Griechenland seit der Umsetzung der Erklärung EU-Türkei gestellten Anträge ist eine personell ausreichend ausgestattete Rechtsbehelfsbehörde, die in der Lage ist, den erwarteten starken Anstieg der Rechtsbehelfe zu bewältigen, umso wichtiger. Auf der Grundlage der Zahl der derzeit in den verschiedenen Rechtsbehelfsinstanzen anhängigen und voraussichtlich von ihnen bearbeiteten Rechtsbehelfe sollte außerdem eine fortlaufende Bedarfsermittlung durchgeführt werden. |
(25) |
In das neue Gesetz (Gesetz 4375/2016) wurde die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung für Antragsteller, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, aufgenommen. Allerdings wurden noch nicht alle Maßnahmen getroffen, um dieses Gesetz in der Praxis umzusetzen. Am 9. September 2016 wurde ein Ministerbeschluss zur Umsetzung der Bestimmung über die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung gemäß dem Gesetz 4375/2016 verabschiedet; wie die griechischen Behörden mitteilten, sollen nach Veröffentlichung des Beschlusses rasch alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, damit alle Antragsteller, die in Griechenland Rechtsbehelfe eingelegt haben, unentgeltliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen können. Die Finanzierung der unentgeltlichen Rechtsberatung erfolgt aus Mitteln des griechischen Programms im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Darüber hinaus wurden dem UNHCR im Rahmen der AMIF-Soforthilfe Finanzmittel in Höhe von insgesamt 30 Mio. EUR gewährt (25). Diese Finanzmittel werden vom UNHCR unter anderem für die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung für internationalen Schutz beantragende Personen im Rechtsbehelfsstadium bis Anfang 2017 verwendet; bis zu diesem Zeitpunkt sollen die griechischen Behörden ein eigenes System von unentgeltlicher Rechtsberatung geschaffen haben. Am 19. September hat Griechenland der Kommission mitgeteilt, dass die vom Asyldienst zu führende Liste der Rechtsanwälte Anfang 2017 aufgestellt wird. Griechenland sollte die erforderlichen Schritte unternehmen, um das Recht auf unentgeltliche Rechtsberatung im Rahmen des Asylverfahrens unverzüglich zu garantieren. |
(26) |
Das neue Gesetz 4375/2016 sieht eine neue Direktion für Aufnahme und eine Direktion für soziale Integration vor, die jeweils Fachabteilungen für die Aufnahme und die Integration unbegleiteter Minderjähriger innerhalb des Ministeriums für innere Angelegenheiten und Verwaltungsreform umfassen, worin auch die Bereitstellung eines gesetzlichen Vertreters eingeschlossen ist. Ungeachtet dessen müssen die griechischen Behörden noch Durchführungsmaßnahmen verabschieden, um zu gewährleisten, dass in der Praxis geeignete Verfahrensgarantien und Aufnahmebedingungen für unbegleitete Minderjährige geschaffen werden. Auch wenn die griechische Regierung bereits einen Ministerbeschluss in Bezug auf die Altersbestimmung bei asylsuchenden unbegleiteten Minderjährigen angenommen hat (26), muss noch eine weitere Präsidialverordnung verabschiedet werden, in der Bestimmungen für ein wirksames Vormundschaftssystem enthalten sind. |
(27) |
NRO haben sich besorgt darüber geäußert, dass in Griechenland viele Kinder keinen Zugang zu Bildung haben. Diesbezügliche Fortschritte wurden mit dem im August verabschiedeten Gesetz 4415/2016 erzielt, das unter anderem darauf abzielt, psychosoziale Unterstützung und Bildung für die Kinder von Asylsuchenden sowie die reibungslose Integration der in Griechenland bleibenden Personen in das griechische Bildungssystem nach einer vorbereitenden Übergangsphase zu gewährleisten. Es ist wichtig, dass dieser Rechtsrahmen mit hoher Dringlichkeit wirksam und vollständig umgesetzt wird. Darüber hinaus ist die Situation unbegleiteter Minderjähriger nach Ansicht von NRO im Allgemeinen prekär, wobei einige angeben, dass Kinder noch immer über längere Zeiträume unter unhygienischen Bedingungen in überfüllten Einrichtungen ohne Vertreter oder Zugang zu Rechtsberatung in Gewahrsam gehalten werden, bis eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für sie gefunden werden kann (27). Wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, ist das Fehlen geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten für Minderjährige ein gravierendes Problem, das immer noch dringend gelöst werden muss. |
(28) |
Die Europäische Kommission hat Griechenland erhebliche Finanzmittel bereitgestellt, um das Land bei seinen Bemühungen zu unterstützen, sein Asylverwaltungssystem an EU-Normen anzugleichen. Seit Anfang 2015 wurden Griechenland über 352 Mio. EUR an Soforthilfe aus den Fonds im Bereich Inneres (AMIF und Fonds für die innere Sicherheit (ISF)) gewährt; die Finanzmittel gingen entweder direkt an die griechischen Behörden oder an in Griechenland tätige Unionsagenturen und internationale Organisationen. Von diesem Betrag wurden 90 Mio. EUR im Juli 2016 direkt an die griechischen Behörden vergeben, damit diese ihre Kapazitäten zur Verbesserung der Lebensbedingungen und zur Bereitstellung medizinischer Grundversorgung in Aufnahmezentren für Flüchtlinge erhöhen sowie Migranten Aufnahme- und Gesundheitsleistungen anbieten können. Außerdem wurden erhebliche Finanzmittel (ca. 198 Mio. EUR) über das kürzlich geschaffene Soforthilfeinstrument an humanitäre Partnerorganisationen vergeben, um die grundlegenden humanitären Bedürfnisse von Migranten und Flüchtlingen zu decken. Diese Finanzmittel tragen zur Umsetzung des Noteinsatzplans bei, der von der Kommission in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden und relevanten Akteuren ausgearbeitet wurde, um die humanitäre Lage vor Ort in den Griff zu bekommen und die Erklärung EU-Türkei umzusetzen. |
(29) |
Diese Soforthilfe kommt zu den 509 Mio. EUR hinzu, die Griechenland für den Zeitraum 2014-2020 für seine nationalen Programme im Rahmen des AMIF und des ISF gewährt wurden; somit ist Griechenland unter den EU-Mitgliedstaaten erster Nutznießer der EU-Fonds im Bereich Inneres. |
(30) |
Griechenland sollte sicherstellen, dass diese finanziellen Ressourcen effizient und wirksam und ohne weitere Verzögerung vollständig genutzt werden. Zu diesem Zweck sollte die laufende Überprüfung der nationalen Programme Griechenlands im Rahmen der Fonds für den Bereich Inneres (AMIF, ISF) mit dem Ziel, sie auf die neuen Prioritäten auszurichten, dringend abgeschlossen werden. Die Überprüfung des nationalen AMIF-Programms ist nahezu abgeschlossen, wobei vor dem — voraussichtlich in Kürze eingeleiteten — Genehmigungsverfahren noch einige offene Fragen zu klären sind. Was die Überprüfung des nationalen ISF-Programms anbelangt, die noch nicht so weit fortgeschritten ist, so sollte der Kommission umgehend eine überarbeitete Fassung des Programms zur förmlichen Konsultation vorgelegt werden. In Bezug auf die für die Verwaltung der betreffenden Finanzmittel zuständige Behörde, die vom Ministerium für innere Angelegenheiten und Verwaltungsreform auf das Ministerium für Wirtschaft, Entwicklung und Tourismus verlagert wurde, sollte Griechenland im Einklang mit den Vorgaben der Rechtsgrundlage nun unverzüglich den Abschluss der förmlichen Benennung der neuen zuständigen Behörde mitteilen. |
(31) |
Wie in der Mitteilung der Kommission vom 4. März 2016„Zurück zu Schengen“ bestätigt (28), ist die Sicherstellung eines einwandfrei funktionierenden Dublin-Systems unerlässlicher Bestandteil der umfassenden Bemühungen zur Stabilisierung der Asyl-, Migrations- und Grenzpolitik. Diese Bemühungen sollten zur Rückkehr zu einem normal funktionierenden Schengen-Raum führen. Daher ist es wichtig, dass Griechenland die in dieser Empfehlung genannten noch ausstehenden Maßnahmen dringend umsetzt. Gleichzeitig sollte, wie von der Kommission vorgeschlagen (29), einer Reform der Dublin-Regeln mit dem Ziel einer solidarischen und fairen Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten Priorität eingeräumt werden. Die Verhandlungen über diesen Vorschlag sind noch im Gange. |
(32) |
Die regelmäßigen Berichte Griechenlands über die bei der Umsetzung dieser Maßnahmen erzielten Fortschritte sowie weitere relevante Angaben, zum Beispiel künftige Informationen des UNHCR und anderer einschlägiger Organisationen, werden von wesentlicher Bedeutung sein, um richtig beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Mitgliedstaaten die Überstellung einzelner Personen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-Verordnung wiederaufnehmen können, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Umfang der Überstellungen und die Gruppen der zu überstellenden Personen nach den konkreten Fortschritten richten sollten. Im Einklang mit dieser Empfehlung sollte Griechenland bis zum 31. Oktober 2016 einen aktualisierten Bericht vorlegen. |
(33) |
Die Kommission erkennt die bedeutenden Fortschritte an, die von Griechenland mit Unterstützung durch die Kommission, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die Mitgliedstaaten sowie internationale und Nichtregierungsorganisationen (NRO) erzielt wurden, um die Funktionsweise des griechischen Asylsystems seit Annahme der beiden Empfehlungen zu verbessern. Griechenland hat beträchtliche Anstrengungen unternommen, um die grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen zu schaffen, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich sind. Die Kommission erkennt insbesondere an, dass Griechenland wichtige Maßnahmen getroffen hat, um durch die Vorabregistrierung die meisten irregulären Migranten entweder dem Asyl- oder dem Rückführungsverfahren zuzuführen. Außerdem hat Griechenland die Gesamtaufnahmekapazität und die Kapazität des Asyldienstes erhöht, den Bearbeitungsrückstand bei Rechtsbehelfen erheblich abgebaut und neue Rechtsbehelfsausschüsse eingerichtet sowie einen Rechtsrahmen für die unentgeltliche Rechtsberatung und den Zugang von Minderjährigen zu staatlicher Bildung angenommen. |
(34) |
Insbesondere aufgrund der Vorabregistrierung und der weiterhin — wenn auch in geringerem Maße als vor März 2016 — irregulär ankommenden Migranten ist Griechenland jedoch nach wie vor in der problematischen Lage, eine große Zahl neuer Asylbewerber bewältigen zu müssen. Außerdem müssen weitere wichtige Schritte unternommen werden, um — vor allem angesichts der Kapazitätsengpässe — die noch bestehenden systemischen Mängel des griechischen Asylsystems zu beheben. Auf der Grundlage weiterer Fortschritte sollte bei einer künftigen Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland im Rahmen der Dublin-Verordnung berücksichtigt werden, inwiefern sich diese problematische Lage auf das Funktionieren des Asylsystems insgesamt auswirkt; daher sollte schrittweise und auf Einzelfallbasis mit den Überstellungen begonnen werden. In diesem Zusammenhang sollte vermieden werden, Griechenland untragbare Lasten aufzuerlegen. |
(35) |
Diese Empfehlung enthält die Maßnahmen, die die griechischen Behörden angesichts der empfohlenen schrittweisen Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen bis Ende Dezember 2016 ergreifen oder fortführen müssen. Im Hinblick auf dieses Ziel sollte Griechenland dringend alle in dieser Empfehlung genannten Maßnahmen durchführen. Die Kommission beabsichtigt, im Dezember 2016 eine Bestandsaufnahme der diesbezüglichen Fortschritte vorzunehmen und weitere Empfehlungen auszusprechen. In diesen Empfehlungen könnte die Kommission unter Berücksichtigung insbesondere der speziellen Bedürfnisse schutzbedürftiger Antragsteller darlegen, in welchem Umfang und auf welche Art die schrittweise Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen ihrer Auffassung nach erfolgen sollte und wie der entsprechende Prozess in enger Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden abgewickelt werden könnte. |
(36) |
Für die Entscheidung über eine solche Wiederaufnahme der Überstellungen in einzelnen Fällen sind ausschließlich die Behörden der Mitgliedstaaten unter der Kontrolle der Gerichte zuständig, die den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Auslegung der Dublin-Verordnung ersuchen können — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
Aufnahmebedingungen und -einrichtungen
(1) |
Griechenland sollte sich weiterhin bemühen sicherstellen, dass die Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung aller internationalen Schutz beantragenden Personen in seinem Hoheitsgebiet ausreichen und dass die Aufnahmebedingungen in all diesen Einrichtungen die Normen nach EU-Recht, insbesondere nach der Richtlinie 2013/33/EU, erfüllen. Mit hoher Priorität sollte Griechenland:
Griechenland sollte außerdem sicherstellen, dass neben den dauerhaften Einrichtungen eine angemessene Anzahl vorübergehender offener Aufnahmeeinrichtungen verfügbar ist oder kurzfristig zur Verfügung gestellt werden kann, um die Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, und ihren Angehörigen auch im Falle unerwarteter Zuströme unter angemessenen Bedingungen zu ermöglichen. Die griechischen Behörden sollten eine umfassende Bedarfsermittlung im Hinblick auf die erforderliche Gesamtaufnahmekapazität und die Art dieser Kapazität durchführen und diese Bedarfsermittlung angesichts neuer Entwicklungen fortlaufend aktualisieren. Die griechischen Behörden sollten ferner für eine wirksame und kontinuierliche Verwaltung und Koordinierung aller Aufnahmeeinrichtungen, einschließlich derjenigen in den Hotspots, sorgen und gewährleisten, dass die zuständigen Ministerien über adäquate Ressourcen hierfür verfügen. |
Zugang zum erstinstanzlichen Asylverfahren und Ressourcen
(2) |
Griechenland sollte sich weiterhin bemühen, sicherzustellen, dass alle Personen, die internationalen Schutz beantragen, effektiven Zugang zum Asylverfahren haben, indem insbesondere:
Die Bedarfsermittlung nach Buchstabe a sollte fortlaufend aktualisiert werden und Angaben zur Zahl der eingestellten Bediensteten enthalten. |
Rechtsbehelfsbehörde
(3) |
Griechenland sollte sich weiterhin bemühen, sicherzustellen, dass alle Personen, die internationalen Schutz beantragen, Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf haben, indem insbesondere:
Die griechischen Behörden sollten auf der Grundlage einer umfassenden fortlaufenden Bedarfsermittlung bestimmen, wie viele Rechtsbehelfsausschüsse im Rahmen der neuen Rechtsbehelfsbehörde notwendig sind, um alle von internationalen Schutz beantragenden Personen eingereichten Rechtsbehelfe zu prüfen, und die Zahl der personellen Ressourcen ermitteln, die erforderlich sind, damit diese Ausschüsse weiterhin ordnungsgemäß arbeiten können. |
Rechtsberatung
(4) |
Griechenland sollte sicherstellen, dass der Rechtsrahmen für den Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung in der Praxis greift und dass alle Asylbewerber den notwendigen Rechtsbeistand bei der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz erhalten. Griechenland sollte insbesondere:
|
Behandlung von unbegleiteten Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen während des Asylverfahrens
(5) |
Griechenland sollte die Einrichtung geeigneter Strukturen für die Identifizierung und Behandlung schutzbedürftiger Antragsteller, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, sicherstellen. Griechenland sollte insbesondere:
|
Einsatz von EU-Finanzmitteln im Rahmen der nationalen Programme
(6) |
Griechenland sollte sicherstellen, dass die erheblichen bereitgestellten EU-Finanzmittel vollständig ausgeschöpft werden, insbesondere durch unverzügliche Mobilisierung der verfügbaren Ressourcen im Rahmen seiner nationalen AMIF- und ISF-Programme sowie durch Bemühung um ergänzende Finanzmittel aus den Strukturfonds. In diesem Zusammenhang sollte Griechenland dringend die laufende Überprüfung der nationalen Programme abschließen, um diese besser auf die neuen Prioritäten auszurichten, und im Einklang mit den Vorgaben der Rechtsgrundlage unverzüglich den Abschluss der förmlichen Benennung der neuen zuständigen Behörde mitteilen. |
Berichterstattung über die getroffenen Maßnahmen
(7) |
Griechenland wird ersucht, bis zum 31. Oktober 2016 einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung und der Empfehlungen vom 15. Juni und 10. Februar 2016 vorzulegen. In dem Bericht sollte insbesondere erläutert werden, welche Maßnahmen zur Behebung der in dieser Empfehlung genannten verbleibenden Mängel getroffen wurden und inwieweit die griechischen Behörden mit der Bereitstellung der notwendigen personellen und materiellen Ressourcen gemäß den Absätzen 1 bis 5 dieser Empfehlung vorangekommen sind oder wie die diesbezügliche Planung aussieht. Der Bericht sollte ferner eine Beschreibung der fortlaufenden Bedarfsermittlungen enthalten, auf die in den Absätzen 1 bis 3 dieser Empfehlung Bezug genommen wird. Darüber hinaus sollte der Bericht folgende Angaben enthalten:
|
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2016.
Für die Kommission
Dimitris AVRAMOPOULOS
Mitglied der Kommission
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(2) M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Nr. 30696/09) und N.S. gegen Secretary of State for the Home Department (C-411/10 und C-493/10).
(3) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1) ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
(4) Frontex-Angaben vom 12. September 2016.
(5) Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016.
(6) Siehe die Berichte der Kommission zu den Fortschritten bei der Umsetzung der Erklärung EU-Türkei, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/proposal-implementation-package/index_en.htm.
(7) http://www.media.gov.gr/index.php, abgerufen am 27. September 2016.
(8) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, Umverteilung und Neuansiedlung — Sechster Fortschrittsbericht, COM(2016) [636] final.
(9) Empfehlung der Kommission vom 10. Februar 2016 an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu treffen sind — C(2016) 871 final.
(10) Empfehlung der Kommission vom 15. Juni 2016 an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu treffen sind — C(2016) 3805 final.
(11) http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2016/08/EN-01.08.2016-Press-Release-end-pre-registration.pdf
(12) http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2016/08/Preregistration-data_template_5_EN_EXTERNAL.pdf
(13) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
(14) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
(15) „Gesetz 4375/2016 über den Aufbau und die Funktion des Asyldienstes, der Rechtsbehelfsbehörde und des Aufnahme- und Identifizierungsdienstes, die Einrichtung eines Generalsekretariats für Aufnahme, die Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) und sonstiger Bestimmungen in griechisches Recht“, verfügbar unter: http://www.hellenicparliament.gr/UserFiles/bcc26661-143b-4f2d-8916-0e0e66ba4c50/o-prosf-pap.pdf.
Es müssen Durchführungsrechtsakte in Form von Minister- und Ko-Ministerbeschlüssen verabschiedet werden, damit die griechischen Behörden das Recht in vollem Umfang umsetzen können.
(16) http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/n_4399.2016.pdf
(17) https://www.alfavita.gr/sites/default/files/attachments/fek_ellinoglosi.pdf
(18) http://www.media.gov.gr/index.php.
http://rrse-smi.maps.arcgis.com/apps/MapSeries/index.html?appid=d5f377f7f6f2418b8ebadaae638df2e1
Die vorübergehenden Notaufnahmeeinrichtungen und dauerhaften Aufnahmeplätze wurden in den Hotspots auf den Inseln des Ägäischen Meeres sowie auf dem Festland geschaffen.
(19) http://data.unhcr.org/mediterranean/country.php?id=83
(20) Obwohl Antragstellern, die für eine Umsiedlung in Betracht kommen, Vorrang gewährt wird, profitieren von den Maßnahmen auch Personen, die internationalen Schutz beantragen und auf die Zusammenführung mit Familienangehörigen nach der Dublin-Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat warten, sowie Personen, die in Griechenland Asyl beantragen, insbesondere schutzbedürftige Personen, einschließlich unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder, behinderter und älterer Menschen, Alleinerziehender, chronisch Kranker, Schwangerer usw.
(21) http://data.unhcr.org/mediterranean/country.php?id=83
(22) Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes 4375/2016.
(23) Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes 4375/2016.
(24) Artikel 28 der Präsidialverordnung 114/2010.
(25) Die Finanzhilfevereinbarung wurde am 15. Juli 2016 unterzeichnet.
(26) Ministerbeschluss 1982 vom 16.2.2016 (Amtsblatt, B' 335).
(27) Human Rights Watch, „Why Are You Keeping Me Here?“, September 2016 https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/greece0916_web.pdf.
(28) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, „Zurück zu Schengen — ein Fahrplan“, COM(2016) 120 final vom 4. März 2016.
(29) COM(2016) 270 final.