|
ISSN 1977-0642 |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
|
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
|
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
|
|
|
* |
||
|
|
|
||
|
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
|
* |
||
|
|
* |
Verordnung (EU) 2016/1785 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cymoxanil, Phosphan und Phosphidsalzen sowie Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 ) |
|
|
|
* |
||
|
|
|
|
|
|
Berichtigungen |
|
|
|
* |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
|
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
|
8.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/1 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/1783 DES RATES
vom 4. August 2016
über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Verlängerung des Abkommens über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 30. Mai 2007 durch die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP (1) die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) eingerichtet. Das Mandat der EUPOL AFGHANISTAN in der durch den Beschluss 2014/922/GASP (2) geänderten Fassung läuft am 31. Dezember 2016 aus. |
|
(2) |
Die Union und die Islamische Republik Afghanistan haben am 14. Oktober 2010 ein Abkommen (3) über die Rechtsstellung der EUPOL AFGHANISTAN (Status of Mission Agreement — SOMA) unterzeichnet. Das Abkommen läuft am 14. Oktober 2016 aus. |
|
(3) |
Nachdem der Rat am 26. Oktober 2015 einen Beschluss zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen angenommen hatte, wurde von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 37 EUV ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Islamischen Republik Afghanistan im Hinblick auf die Verlängerung des SOMA ausgehandelt, um das Mandat der EUPOL AFGHANISTAN zu beenden und EUPOL AFGHANISTAN zum Abschluss zu bringen. |
|
(4) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. August 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LAJČÁK
(1) Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33).
(2) Beschluss 2014/922/GASP des Rates vom 17. Dezember 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 152).
(3) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 294 vom 12.11.2010, S. 2).
|
8.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/3 |
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)
A. Schreiben der Europäischen Union
Brüssel, den 4. August 2016
[Exzellenz,]
Der Rat hat am 30. Mai 2007 durch die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP die EU-Polizeimission in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) mit dem Ziel, zur Schaffung tragfähiger und wirksamer Strukturen der Polizei unter afghanischer Eigenverantwortung beizutragen, eingerichtet.
Die Europäische Union und die Islamische Republik Afghanistan haben am 14. Oktober 2010 ein Abkommen über die Rechtsstellung der EUPOL AFGHANISTAN unterzeichnet. Dieses Abkommen läuft am 14. Oktober 2016 aus. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens kann dieses im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.
Das Mandat von EUPOL AFGHANISTAN läuft am 31. Dezember 2016 aus. Es wird davon ausgegangen, dass der Prozess der Abwicklung der Mission, einschließlich der Veräußerung ihrer Vermögenswerte, bis zu neun Monate nach diesem Datum andauern wird.
Daher schlage ich vor, dass das Abkommen über die Rechtsstellung von EUPOL AFGHANISTAN vom 14. Oktober 2010 um den Zeitraum von einem Jahr verlängert wird, sofern es nicht vorher von einer der Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich beendet wird, und für die Mitglieder des EU-Personals gilt, die mit der Abwicklung von EUPOL AFGHANISTAN betraut sind, sowie für die Vermögenswerte, die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob dieser Vorschlag Ihre Zustimmung findet. Im Falle einer positiven Antwort ihrerseits wird das vorliegende Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben eine Änderung des obengenannten Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über EUPOL AFGHANISTAN durch schriftliches Einvernehmen im Sinne des Artikels 20 Absatz 4 dieses Abkommens darstellen, die am Tag des Eingangs Ihres Antwortschreibens in Kraft treten wird.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Europäische Union
Federica MOGHERINI
B. Schreiben der Islamischen Republik Afghanistan
Kabul, den 3. September 2016
Sehr geehrte Hohe Vertreterin,
ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 4. August 2016 betreffend die Verlängerung des Abkommens über die EU-Polizeimission in Afghanistan, das wie folgt lautet:
„Der Rat hat am 30. Mai 2007 durch die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP die EU-Polizeimission in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) mit dem Ziel, zur Schaffung tragfähiger und wirksamer Strukturen der Polizei unter afghanischer Eigenverantwortung beizutragen, eingerichtet.
Die Europäische Union und die Islamische Republik Afghanistan haben am 14. Oktober 2010 ein Abkommen über die Rechtsstellung der EUPOL AFGHANISTAN unterzeichnet. Dieses Abkommen läuft am 14. Oktober 2016 aus. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens kann dieses im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.
Das Mandat von EUPOL AFGHANISTAN läuft am 31. Dezember 2016 aus. Es wird davon ausgegangen, dass der Prozess der Abwicklung der Mission, einschließlich der Veräußerung ihrer Vermögenswerte, bis zu neun Monate nach diesem Datum andauern wird.
Daher schlage ich vor, dass das Abkommen über die Rechtsstellung von EUPOL AFGHANISTAN vom 14. Oktober 2010 um den Zeitraum von einem Jahr verlängert wird, sofern es nicht vorher von einer der Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich beendet wird, und für die Mitglieder des EU-Personals gilt, die mit der Abwicklung von EUPOL AFGHANISTAN betraut sind, sowie für die Vermögenswerte, die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob dieser Vorschlag Ihre Zustimmung findet. Im Falle einer positiven Antwort ihrerseits wird das vorliegende Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben eine Änderung des obengenannten Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über EUPOL AFGHANISTAN durch schriftliches Einvernehmen im Sinne des Artikels 20 Absatz 4 dieses Abkommens darstellen, die am Tag des Eingangs Ihres Antwortschreibens in Kraft treten wird.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben meine Zustimmung findet.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Hohe Vertreterin, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Islamische Republik Afghanistan
Salahuddin RABBANI
VERORDNUNGEN
|
8.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1784 DER KOMMISSION
vom 30. September 2016
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 91 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (2) sind die chemischen und organoleptischen Eigenschaften von Olivenöl und Oliventresteröl sowie Verfahren zur Beurteilung dieser Eigenschaften festgelegt. Diese Verfahren werden auf der Grundlage der Stellungnahmen von Chemiesachverständigen und in Übereinstimmung mit den Arbeiten des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „IOR“) regelmäßig aktualisiert. |
|
(2) |
Um die Umsetzung der jüngsten vom IOR aufgestellten internationalen Normen auf Unionsebene zu gewährleisten, sollte das Verfahren zur Bestimmung der Peroxidzahl, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 festgelegt ist, aktualisiert werden. |
|
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. September 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).
ANHANG
„ANHANG III
BESTIMMUNG DER PEROXIDZAHL
1. Zweck
In diesem Anhang wird ein Verfahren zur Bestimmung der Peroxidzahl von tierischen und pflanzlichen Ölen und Fetten beschrieben.
2. Begriffsbestimmung
Die Peroxidzahl ist die Gesamtmenge solcher Substanzen in der Probe, ausgedrückt in Milliäquivalenten aktiven Sauerstoffs pro kg, die unter den beschriebenen Arbeitsbedingungen Kaliumiodid oxidieren.
3. Prinzip
Behandlung der in Essigsäure und Chloroform gelösten Probe mit einer Kaliumiodidlösung. Titration des freigesetzten Iods durch eine eingestellte Natriumthiosulfatlösung.
4. Geräte
Die Geräte müssen frei von reduzierenden oder oxidierenden Substanzen sein.
Anmerkung 1: Schliffflächen nicht einfetten.
|
4.1. |
Mikrobechergläschen, 3 ml. |
|
4.2. |
Schliffkolben mit Stopfen, mit einem Fassungsvermögen von ca. 250 ml, die zuvor getrocknet und mit einem reinen, trockenen Inertgas (Stickstoff oder vorzugsweise Kohlendioxid) gefüllt wurden. |
|
4.3. |
Bürette mit einem Fassungsvermögen von 5 ml, 10 ml oder 25 ml mit einer Graduierung von mindestens 0,05 ml, vorzugsweise mit automatischer Nullpunkteinstellung, oder gleichwertige automatische Bürette. |
|
4.4. |
Analysenwaage. |
5. Reagenzien
|
5.1. |
Chloroform, analytisch rein, durch Einleiten von reinem, trockenem Inertgas von Sauerstoff befreit. |
|
5.2. |
Eisessig, analytisch rein, durch Einleiten von reinem, trockenem Inertgas von Sauerstoff befreit. |
|
5.3. |
Kaliumiodid, gesättigte wässrige Lösung, frisch zubereitet, frei von Iod und Iodaten. Etwa 14 g Kaliumiodid in etwa 10 ml Wasser bei Raumtemperatur lösen. |
|
5.4. |
Natriumthiosulfat, 0,01 mol/l (entspricht 0,01 N) wässrige Lösung, unmittelbar vor der Verwendung präzise eingestellt.
Die Natriumthiosulfatlösung 0,01 mol/l täglich vor Verwendung frisch aus einer Natriumthiosulfat-Standardlösung 0,1 mol/l zubereiten oder die genaue Normalität bestimmen. Die Erfahrung zeigt, dass die Stabilität begrenzt ist und vom pH-Wert sowie dem Gehalt an freiem Kohlendioxid abhängt. Nur frisch abgekochtes, eventuell mit Stickstoff gereinigtes Wasser zum Verdünnen verwenden. Zur Bestimmung der genauen Normalität der Natriumthiosulfatlösung wird folgendes Verfahren empfohlen: 0,27 g bis 0,33 g Kaliumiodid (mKIO3) auf 0,001 g genau abwiegen, in einen Messkolben (250 ml oder 500 ml) geben und mit frisch abgekochtem und auf Raumtemperatur abgekühltem Wasser (V2) bis zur Markierung auffüllen. Mit Hilfe einer Pipette 5 ml oder 10 ml dieser Kaliumiodatlösung (V1) in einen 250-ml-Erlenmeyerkolben geben. 60 ml frisch abgekochtes Wasser, 5 ml Salzsäure 4 mol/l und 25 mg bis 50 mg Kaliumiodid oder 0,5 ml der gesättigten Kaliumiodidlösung hinzufügen. Diese Lösung mit der Natriumthiosulfatlösung (V3) titrieren, um die genaue Normalität der Natriumthiosulfatlösung zu bestimmen.
Dabei gilt:
|
|
5.5. |
Stärkelösung, wässrige Dispersion von 10 g/l, aus natürlicher löslicher Stärke frisch hergestellt. Es können auch gleichwertige Reagenzien verwendet werden. |
6. Probe
Die Probe ist unter Lichtabschluss zu entnehmen und zu lagern und kühl in vollständig gefüllten Glasgefäßen, die mit Glas- oder Korkstopfen verschlossen sind, aufzubewahren.
7. Verfahren
Die Bestimmung ist bei diffusem Tageslicht oder künstlichem Licht durchzuführen. In ein Mikrobechergläschen (4.1) oder aber in einen Kolben (4.2) die Probemenge auf 0,001 g genau einwiegen, unter Berücksichtigung der erwarteten Peroxidzahl gemäß nachstehender Tabelle:
|
Erwartete Peroxidzahl (meq) |
Probemenge (g) |
|
0 bis 12 |
5,0 bis 2,0 |
|
12 bis 20 |
2,0 bis 1,2 |
|
20 bis 30 |
1,2 bis 0,8 |
|
30 bis 50 |
0,8 bis 0,5 |
|
50 bis 90 |
0,5 bis 0,3 |
Den Stopfen von dem Kolben (4.2) abnehmen und den Mikrobecher mit der Probemenge einführen. 10 ml Chloroform (5.1) hinzufügen. Die Probe schnell unter Rühren auflösen. 15 ml Essigsäure (5.2), dann 1 ml Kaliumiodidlösung (5.3) hinzufügen. Den Stopfen rasch einsetzen, eine Minute schütteln und genau fünf Minuten unter Lichtabschluss bei einer Temperatur von 15 bis 25 °C stehenlassen.
Etwa 75 ml destilliertes Wasser zugeben. Das freigesetzte Iod mit Natriumthiosulfatlösung (5.4) unter kräftigem Schütteln titrieren, dabei Stärkelösung (5.5) als Indikator verwenden.
Zwei Bestimmungen mit derselben Probe durchführen.
Gleichzeitig einen Blindversuch durchführen. Übersteigt das Ergebnis des Blindversuchs 0,05 ml einer 0,01-N-Natriumthiosulfatlösung (5.4), so sind die unreinen Reagenzien zu ersetzen.
8. Abfassung der Ergebnisse
Die Peroxidzahl (PV), ausgedrückt in Milliäquivalenten aktiven Sauerstoffs pro kg, wird nach folgender Formel errechnet:
Dabei gilt:
|
V |
= |
die Anzahl ml der eingestellten Natriumthiosulfatlösung (5.4), die für die Bestimmung verbraucht werden, korrigiert durch den entsprechenden Wert des Blindversuchs, |
|
T |
= |
die genaue Normalität der verwendeten Natriumthiosulfatlösung (5.4) in mol/l, |
|
m |
= |
das Gewicht der Probe in g. |
Als Ergebnis gilt das arithmetische Mittel der beiden so durchgeführten Bestimmungen.
Das Ergebnis der Bestimmung ist auf eine Dezimalstelle genau anzugeben.“
|
8.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/10 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1785 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2016
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cymoxanil, Phosphan und Phosphidsalzen sowie Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Für Cymoxanil sowie für Phosphine und Phosphide wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Phosphorwasserstoff wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. |
|
(2) |
Für Cymoxanil legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zu den geltenden RHG vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Kartoffeln, Knoblauch, Zwiebeln, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Brokkoli, Blumenkohl, Erbsen (frisch, mit Hülsen), Artischocken und Porree. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeltrauben, Keltertrauben, Kopfsalat, Spinat, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Kräutertees (getrocknet, Blüten) und Hopfen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Sonnenblumenkerne und Sojabohnen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
|
(3) |
Für Phosphan und Phosphidsalze legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (3) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für frische Kräuter, Bohnen (trocken), Linsen (trocken), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Tee, Kräutertees, Kakao und Gewürze. Für Kaffeebohnen empfahl sie die Anhebung des geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Leinsamen, Erdnüsse, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfsamen, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflor, Borretsch, Leindotter, Hanfsamen und Rizinusbohne, Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Weizen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
|
(4) |
Für Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (4) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Rückstandsdefinition vor und empfahl die Festlegung von RHG für Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Melonen und Wassermelonen. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Tafeltrauben, Keltertrauben, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren Mais, Reis, Weizen und Hopfen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
|
(5) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
|
(6) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
|
(7) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
|
(8) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
|
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(10) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
|
(11) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
|
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für Erzeugnisse, die vor dem 28. April 2017 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. April 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for Cymoxanil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(12):4355.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for phosphane and phosphide salts according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(12):4325.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for sodium 5-nitroguaiacolate, sodium o-nitrophenolate and sodium p-nitrophenolate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(12):4356.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
|
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
|
8.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1786 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2016
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Ausgabenerklärungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 36 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet auf Zwischenzahlungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Anwendung. In Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Vorschriften für die Unterbrechung der Zahlungsfrist festgelegt. In Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 (3) ist festgelegt, wie die Ausgaben für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemeldet werden. Zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte in Artikel 22 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 nur auf die Möglichkeit verwiesen werden, dass der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Informationen anfordern und die Zahlungsfrist für Zwischenzahlungen unterbrechen kann, wenn eine Ausgabenerklärung unvollständig ist oder die Kommission aufgrund von unvollständigen Informationen, Unstimmigkeiten oder unterschiedlichen Auslegungen Präzisierungen benötigt. |
|
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 erhält folgende Fassung:
„Verlangt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen, weil übermittelte Informationen unvollständig oder unklar sind oder weil Meinungsverschiedenheiten, unterschiedliche Auslegungen oder sonstige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einer Ausgabenerklärung für einen Bezugszeitraum vorliegen, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und den in deren Rahmen erlassenen Rechtsakten der Kommission erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Aufforderung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten innerhalb eines in dieser Aufforderung nach Maßgabe der Schwere des Problems festgesetzten Zeitraums zusätzliche Informationen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 20.12.2013, S. 320).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
|
8.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/33 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1787 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MA |
175,1 |
|
ZZ |
175,1 |
|
|
0707 00 05 |
TR |
128,9 |
|
ZZ |
128,9 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
137,2 |
|
ZZ |
137,2 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
89,7 |
|
CL |
101,2 |
|
|
TR |
97,2 |
|
|
UY |
50,0 |
|
|
ZA |
108,2 |
|
|
ZZ |
89,3 |
|
|
0806 10 10 |
BR |
284,4 |
|
TR |
134,6 |
|
|
US |
210,1 |
|
|
ZZ |
209,7 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
126,4 |
|
BR |
100,2 |
|
|
CL |
144,1 |
|
|
NZ |
135,0 |
|
|
US |
141,5 |
|
|
ZA |
115,1 |
|
|
ZZ |
127,1 |
|
|
0808 30 90 |
CN |
74,4 |
|
TR |
134,9 |
|
|
ZZ |
104,7 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
Berichtigungen
|
8.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 273/35 |
Berichtigung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 12. Juni 2014 )
Seite 447, Artikel 61 Absatz 5:
Anstatt:
„(5) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Mitteilung oder Übermittlung von Informationen nach Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 63 Absatz 4 festzulegen.“
muss es heißen:
„(5) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Mitteilung oder Übermittlung von Informationen nach Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 63 Absatz 3 festzulegen.“