ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 273

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
8. Oktober 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/1783 des Rates vom 4. August 2016 über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Verlängerung des Abkommens über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

1

 

 

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1784 der Kommission vom 30. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

5

 

*

Verordnung (EU) 2016/1785 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cymoxanil, Phosphan und Phosphidsalzen sowie Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1786 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Ausgabenerklärungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

31

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1787 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

33

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU ( ABl. L 173 vom 12.6.2014 )

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/1


BESCHLUSS (GASP) 2016/1783 DES RATES

vom 4. August 2016

über die Unterzeichnung und den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Verlängerung des Abkommens über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Mai 2007 durch die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP (1) die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) eingerichtet. Das Mandat der EUPOL AFGHANISTAN in der durch den Beschluss 2014/922/GASP (2) geänderten Fassung läuft am 31. Dezember 2016 aus.

(2)

Die Union und die Islamische Republik Afghanistan haben am 14. Oktober 2010 ein Abkommen (3) über die Rechtsstellung der EUPOL AFGHANISTAN (Status of Mission Agreement — SOMA) unterzeichnet. Das Abkommen läuft am 14. Oktober 2016 aus.

(3)

Nachdem der Rat am 26. Oktober 2015 einen Beschluss zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen angenommen hatte, wurde von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 37 EUV ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Islamischen Republik Afghanistan im Hinblick auf die Verlängerung des SOMA ausgehandelt, um das Mandat der EUPOL AFGHANISTAN zu beenden und EUPOL AFGHANISTAN zum Abschluss zu bringen.

(4)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33).

(2)  Beschluss 2014/922/GASP des Rates vom 17. Dezember 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 152).

(3)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 294 vom 12.11.2010, S. 2).


8.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/3


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

A.   Schreiben der Europäischen Union

Brüssel, den 4. August 2016

[Exzellenz,]

Der Rat hat am 30. Mai 2007 durch die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP die EU-Polizeimission in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) mit dem Ziel, zur Schaffung tragfähiger und wirksamer Strukturen der Polizei unter afghanischer Eigenverantwortung beizutragen, eingerichtet.

Die Europäische Union und die Islamische Republik Afghanistan haben am 14. Oktober 2010 ein Abkommen über die Rechtsstellung der EUPOL AFGHANISTAN unterzeichnet. Dieses Abkommen läuft am 14. Oktober 2016 aus. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens kann dieses im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

Das Mandat von EUPOL AFGHANISTAN läuft am 31. Dezember 2016 aus. Es wird davon ausgegangen, dass der Prozess der Abwicklung der Mission, einschließlich der Veräußerung ihrer Vermögenswerte, bis zu neun Monate nach diesem Datum andauern wird.

Daher schlage ich vor, dass das Abkommen über die Rechtsstellung von EUPOL AFGHANISTAN vom 14. Oktober 2010 um den Zeitraum von einem Jahr verlängert wird, sofern es nicht vorher von einer der Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich beendet wird, und für die Mitglieder des EU-Personals gilt, die mit der Abwicklung von EUPOL AFGHANISTAN betraut sind, sowie für die Vermögenswerte, die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob dieser Vorschlag Ihre Zustimmung findet. Im Falle einer positiven Antwort ihrerseits wird das vorliegende Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben eine Änderung des obengenannten Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über EUPOL AFGHANISTAN durch schriftliches Einvernehmen im Sinne des Artikels 20 Absatz 4 dieses Abkommens darstellen, die am Tag des Eingangs Ihres Antwortschreibens in Kraft treten wird.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Europäische Union

Federica MOGHERINI

B.   Schreiben der Islamischen Republik Afghanistan

Kabul, den 3. September 2016

Sehr geehrte Hohe Vertreterin,

ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 4. August 2016 betreffend die Verlängerung des Abkommens über die EU-Polizeimission in Afghanistan, das wie folgt lautet:

„Der Rat hat am 30. Mai 2007 durch die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP die EU-Polizeimission in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) mit dem Ziel, zur Schaffung tragfähiger und wirksamer Strukturen der Polizei unter afghanischer Eigenverantwortung beizutragen, eingerichtet.

Die Europäische Union und die Islamische Republik Afghanistan haben am 14. Oktober 2010 ein Abkommen über die Rechtsstellung der EUPOL AFGHANISTAN unterzeichnet. Dieses Abkommen läuft am 14. Oktober 2016 aus. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens kann dieses im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

Das Mandat von EUPOL AFGHANISTAN läuft am 31. Dezember 2016 aus. Es wird davon ausgegangen, dass der Prozess der Abwicklung der Mission, einschließlich der Veräußerung ihrer Vermögenswerte, bis zu neun Monate nach diesem Datum andauern wird.

Daher schlage ich vor, dass das Abkommen über die Rechtsstellung von EUPOL AFGHANISTAN vom 14. Oktober 2010 um den Zeitraum von einem Jahr verlängert wird, sofern es nicht vorher von einer der Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich beendet wird, und für die Mitglieder des EU-Personals gilt, die mit der Abwicklung von EUPOL AFGHANISTAN betraut sind, sowie für die Vermögenswerte, die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob dieser Vorschlag Ihre Zustimmung findet. Im Falle einer positiven Antwort ihrerseits wird das vorliegende Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben eine Änderung des obengenannten Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über EUPOL AFGHANISTAN durch schriftliches Einvernehmen im Sinne des Artikels 20 Absatz 4 dieses Abkommens darstellen, die am Tag des Eingangs Ihres Antwortschreibens in Kraft treten wird.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben meine Zustimmung findet.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Hohe Vertreterin, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Islamische Republik Afghanistan

Salahuddin RABBANI


VERORDNUNGEN

8.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1784 DER KOMMISSION

vom 30. September 2016

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 91 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (2) sind die chemischen und organoleptischen Eigenschaften von Olivenöl und Oliventresteröl sowie Verfahren zur Beurteilung dieser Eigenschaften festgelegt. Diese Verfahren werden auf der Grundlage der Stellungnahmen von Chemiesachverständigen und in Übereinstimmung mit den Arbeiten des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „IOR“) regelmäßig aktualisiert.

(2)

Um die Umsetzung der jüngsten vom IOR aufgestellten internationalen Normen auf Unionsebene zu gewährleisten, sollte das Verfahren zur Bestimmung der Peroxidzahl, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 festgelegt ist, aktualisiert werden.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).


ANHANG

„ANHANG III

BESTIMMUNG DER PEROXIDZAHL

1.   Zweck

In diesem Anhang wird ein Verfahren zur Bestimmung der Peroxidzahl von tierischen und pflanzlichen Ölen und Fetten beschrieben.

2.   Begriffsbestimmung

Die Peroxidzahl ist die Gesamtmenge solcher Substanzen in der Probe, ausgedrückt in Milliäquivalenten aktiven Sauerstoffs pro kg, die unter den beschriebenen Arbeitsbedingungen Kaliumiodid oxidieren.

3.   Prinzip

Behandlung der in Essigsäure und Chloroform gelösten Probe mit einer Kaliumiodidlösung. Titration des freigesetzten Iods durch eine eingestellte Natriumthiosulfatlösung.

4.   Geräte

Die Geräte müssen frei von reduzierenden oder oxidierenden Substanzen sein.

Anmerkung 1: Schliffflächen nicht einfetten.

4.1.

Mikrobechergläschen, 3 ml.

4.2.

Schliffkolben mit Stopfen, mit einem Fassungsvermögen von ca. 250 ml, die zuvor getrocknet und mit einem reinen, trockenen Inertgas (Stickstoff oder vorzugsweise Kohlendioxid) gefüllt wurden.

4.3.

Bürette mit einem Fassungsvermögen von 5 ml, 10 ml oder 25 ml mit einer Graduierung von mindestens 0,05 ml, vorzugsweise mit automatischer Nullpunkteinstellung, oder gleichwertige automatische Bürette.

4.4.

Analysenwaage.

5.   Reagenzien

5.1.

Chloroform, analytisch rein, durch Einleiten von reinem, trockenem Inertgas von Sauerstoff befreit.

5.2.

Eisessig, analytisch rein, durch Einleiten von reinem, trockenem Inertgas von Sauerstoff befreit.

5.3.

Kaliumiodid, gesättigte wässrige Lösung, frisch zubereitet, frei von Iod und Iodaten. Etwa 14 g Kaliumiodid in etwa 10 ml Wasser bei Raumtemperatur lösen.

5.4.

Natriumthiosulfat, 0,01 mol/l (entspricht 0,01 N) wässrige Lösung, unmittelbar vor der Verwendung präzise eingestellt.

Die Natriumthiosulfatlösung 0,01 mol/l täglich vor Verwendung frisch aus einer Natriumthiosulfat-Standardlösung 0,1 mol/l zubereiten oder die genaue Normalität bestimmen. Die Erfahrung zeigt, dass die Stabilität begrenzt ist und vom pH-Wert sowie dem Gehalt an freiem Kohlendioxid abhängt. Nur frisch abgekochtes, eventuell mit Stickstoff gereinigtes Wasser zum Verdünnen verwenden.

Zur Bestimmung der genauen Normalität der Natriumthiosulfatlösung wird folgendes Verfahren empfohlen:

0,27 g bis 0,33 g Kaliumiodid (mKIO3) auf 0,001 g genau abwiegen, in einen Messkolben (250 ml oder 500 ml) geben und mit frisch abgekochtem und auf Raumtemperatur abgekühltem Wasser (V2) bis zur Markierung auffüllen. Mit Hilfe einer Pipette 5 ml oder 10 ml dieser Kaliumiodatlösung (V1) in einen 250-ml-Erlenmeyerkolben geben. 60 ml frisch abgekochtes Wasser, 5 ml Salzsäure 4 mol/l und 25 mg bis 50 mg Kaliumiodid oder 0,5 ml der gesättigten Kaliumiodidlösung hinzufügen. Diese Lösung mit der Natriumthiosulfatlösung (V3) titrieren, um die genaue Normalität der Natriumthiosulfatlösung zu bestimmen.

Formula

Dabei gilt:

mKIO3

=

die Masse an Kaliumiodat in Gramm,

V1

=

das Volumen der Kaliumiodatlösung in Milliliter (5 ml oder 10 ml),

V2

=

das Gesamtvolumen der Kaliumiodatlösung in Milliliter (250 ml oder 500 ml),

V3

=

das Volumen der Natriumthiosulfatlösung in Milliliter,

wKIO3

=

die Reinheit des Kaliumiodats in g/100 g,

MKIO3

=

die Molekularmasse des Kaliumiodats (214 g/mol),

T

=

die genaue Normalität der Natriumthiosulfatlösung (mol/l).

5.5.

Stärkelösung, wässrige Dispersion von 10 g/l, aus natürlicher löslicher Stärke frisch hergestellt. Es können auch gleichwertige Reagenzien verwendet werden.

6.   Probe

Die Probe ist unter Lichtabschluss zu entnehmen und zu lagern und kühl in vollständig gefüllten Glasgefäßen, die mit Glas- oder Korkstopfen verschlossen sind, aufzubewahren.

7.   Verfahren

Die Bestimmung ist bei diffusem Tageslicht oder künstlichem Licht durchzuführen. In ein Mikrobechergläschen (4.1) oder aber in einen Kolben (4.2) die Probemenge auf 0,001 g genau einwiegen, unter Berücksichtigung der erwarteten Peroxidzahl gemäß nachstehender Tabelle:

Erwartete Peroxidzahl

(meq)

Probemenge

(g)

0 bis 12

5,0 bis 2,0

12 bis 20

2,0 bis 1,2

20 bis 30

1,2 bis 0,8

30 bis 50

0,8 bis 0,5

50 bis 90

0,5 bis 0,3

Den Stopfen von dem Kolben (4.2) abnehmen und den Mikrobecher mit der Probemenge einführen. 10 ml Chloroform (5.1) hinzufügen. Die Probe schnell unter Rühren auflösen. 15 ml Essigsäure (5.2), dann 1 ml Kaliumiodidlösung (5.3) hinzufügen. Den Stopfen rasch einsetzen, eine Minute schütteln und genau fünf Minuten unter Lichtabschluss bei einer Temperatur von 15 bis 25 °C stehenlassen.

Etwa 75 ml destilliertes Wasser zugeben. Das freigesetzte Iod mit Natriumthiosulfatlösung (5.4) unter kräftigem Schütteln titrieren, dabei Stärkelösung (5.5) als Indikator verwenden.

Zwei Bestimmungen mit derselben Probe durchführen.

Gleichzeitig einen Blindversuch durchführen. Übersteigt das Ergebnis des Blindversuchs 0,05 ml einer 0,01-N-Natriumthiosulfatlösung (5.4), so sind die unreinen Reagenzien zu ersetzen.

8.   Abfassung der Ergebnisse

Die Peroxidzahl (PV), ausgedrückt in Milliäquivalenten aktiven Sauerstoffs pro kg, wird nach folgender Formel errechnet:

Formula

Dabei gilt:

V

=

die Anzahl ml der eingestellten Natriumthiosulfatlösung (5.4), die für die Bestimmung verbraucht werden, korrigiert durch den entsprechenden Wert des Blindversuchs,

T

=

die genaue Normalität der verwendeten Natriumthiosulfatlösung (5.4) in mol/l,

m

=

das Gewicht der Probe in g.

Als Ergebnis gilt das arithmetische Mittel der beiden so durchgeführten Bestimmungen.

Das Ergebnis der Bestimmung ist auf eine Dezimalstelle genau anzugeben.“


8.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/10


VERORDNUNG (EU) 2016/1785 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2016

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cymoxanil, Phosphan und Phosphidsalzen sowie Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Cymoxanil sowie für Phosphine und Phosphide wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Phosphorwasserstoff wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2)

Für Cymoxanil legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zu den geltenden RHG vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Kartoffeln, Knoblauch, Zwiebeln, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Brokkoli, Blumenkohl, Erbsen (frisch, mit Hülsen), Artischocken und Porree. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeltrauben, Keltertrauben, Kopfsalat, Spinat, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Kräutertees (getrocknet, Blüten) und Hopfen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Sonnenblumenkerne und Sojabohnen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(3)

Für Phosphan und Phosphidsalze legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (3) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für frische Kräuter, Bohnen (trocken), Linsen (trocken), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Tee, Kräutertees, Kakao und Gewürze. Für Kaffeebohnen empfahl sie die Anhebung des geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Leinsamen, Erdnüsse, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfsamen, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflor, Borretsch, Leindotter, Hanfsamen und Rizinusbohne, Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Weizen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4)

Für Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (4) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Rückstandsdefinition vor und empfahl die Festlegung von RHG für Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Melonen und Wassermelonen. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Tafeltrauben, Keltertrauben, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren Mais, Reis, Weizen und Hopfen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(5)

Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(6)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(7)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(8)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(11)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 28. April 2017 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. April 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for Cymoxanil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(12):4355.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for phosphane and phosphide salts according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(12):4325.

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for sodium 5-nitroguaiacolate, sodium o-nitrophenolate and sodium p-nitrophenolate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(12):4356.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Spalten für Cymoxanil, Phosphan und Phosphidsalze sowie Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat werden hinzugefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Cymoxanil

Phosphan und Phosphidsalze (Summe aus Phosphan und Phosphangeneratoren (relevante Phosphidsalze), bestimmt und ausgedrückt als Phosphan)

Summe aus Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat, ausgedrückt als Natrium-5-nitroguaiacolat

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

0,03  (*1)

0110000

Zitrusfrüchte

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0110010

Grapefruits

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  (*1)

 

 

0120010

Mandeln

 

0,09 (+)

 

0120020

Paranüsse

 

0,09 (+)

 

0120030

Kaschunüsse

 

0,09 (+)

 

0120040

Esskastanien

 

0,09 (+)

 

0120050

Kokosnüsse

 

0,09 (+)

 

0120060

Haselnüsse

 

0,09 (+)

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0,09 (+)

 

0120080

Pekannüsse

 

0,09 (+)

 

0120090

Pinienkerne

 

0,09 (+)

 

0120100

Pistazien

 

0,1 (+)

 

0120110

Walnüsse

 

0,09 (+)

 

0120990

Sonstige

 

0,01  (*1)

 

0130000

Kernobst

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0130010

Äpfel

 

 

 

0130020

Birnen

 

 

 

0130030

Quitten

 

 

 

0130040

Mispeln

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

 

0130990

Sonstige

 

 

 

0140000

Steinobst

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0140010

Aprikosen

 

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

 

0140990

Sonstige

 

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0,01  (*1)

 

0151000

a)

Trauben

0,3 (+)

 

(+)

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,01  (*1)

 

(+)

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,01  (*1)

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

(+)

0153990

Sonstige

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,01  (*1)

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

(+)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

 

0154990

Sonstige

 

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,01  (*1)

0,01  (*1)

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

 

 

0161010

Datteln

 

 

 

0161020

Feigen

 

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

 

0161040

Kumquats

 

 

 

0161050

Karambolen

 

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

 

0161070

Jambolans

 

 

 

0161990

Sonstige

 

 

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 

0162990

Sonstige

 

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

 

0163020

Bananen

 

 

 

0163030

Mangos

 

 

 

0163040

Papayas

 

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

 

0163070

Guaven

 

 

 

0163080

Ananas

 

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

 

0163990

Sonstige

 

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

 

0213020

Karotten

 

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

 

0213080

Rettiche

 

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

 

0213990

Sonstige

 

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0220010

Knoblauch

 

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

 

0220030

Schalotten

 

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

 

0220990

Sonstige

 

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0231000

a)

Solanaceae

 

 

 

0231010

Tomaten

0,4

 

 

0231020

Paprikas

0,01  (*1)

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,3

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01  (*1)

 

 

0231990

Sonstige

0,01  (*1)

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,08

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

 

0232990

Sonstige

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,4

 

 

0233010

Melonen

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

0233990

Sonstige

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01  (*1)

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01  (*1)

 

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

 

0241010

Broccoli

 

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

0241990

Sonstige

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

 

0242990

Sonstige

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

 

0243990

Sonstige

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0251010

Feldsalate

0,01  (*1)

 

 

0251020

Grüne Salate

0,03 (+)

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0,01  (*1)

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0,01  (*1)

 

 

0251050

Barbarakraut

0,01  (*1)

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

0,01  (*1)

 

 

0251070

Roter Senf

0,01  (*1)

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0,01  (*1)

 

 

0251990

Sonstige

0,01  (*1)

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0252010

Spinat

1 (+)

 

 

0252020

Portulak

0,01  (*1)

 

 

0252030

Mangold

0,01  (*1)

 

 

0252990

Sonstige

0,01  (*1)

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  (*1)

0,015

0,06  (*1)

0256010

Kerbel

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

0256040

Petersilie

 

 

 

0256050

Salbei

 

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

0256070

Thymian

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

0256100

Estragon

 

 

 

0256990

Sonstige

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0,05 (*1)

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,01  (*1)

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0,15

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,05 (*1)

 

 

0260050

Linsen

0,01  (*1)

 

 

0260990

Sonstige

0,01  (*1)

 

 

0270000

Stängelgemüse

 

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0270010

Spargel

0,01  (*1)

 

 

0270020

Kardonen

0,01  (*1)

 

 

0270030

Stangensellerie

0,01  (*1)

 

 

0270040

Fenchel

0,01  (*1)

 

 

0270050

Artischocken

0,01  (*1)

 

 

0270060

Porree

0,02

 

 

0270070

Rhabarber

0,01  (*1)

 

 

0270080

Bambussprossen

0,01  (*1)

 

 

0270090

Palmherzen

0,01  (*1)

 

 

0270990

Sonstige

0,01  (*1)

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,05  (*1) (+)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

0300010

Bohnen

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

0300040

Lupinen

 

 

 

0300990

Sonstige

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01  (*1)

 

0,03  (*1)

0401000

Ölsaaten

 

0,05

 

0401010

Leinsamen

 

(+)

 

0401020

Erdnüsse

 

(+)

 

0401030

Mohnsamen

 

(+)

 

0401040

Sesamsamen

 

(+)

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

(+)

 

0401060

Rapssamen

 

(+)

 

0401070

Sojabohnen

 

(+)

 

0401080

Senfkörner

 

(+)

 

0401090

Baumwollsamen

 

(+)

 

0401100

Kürbiskerne

 

(+)

 

0401110

Saflorsamen

 

(+)

 

0401120

Borretschsamen

 

(+)

 

0401130

Leindottersamen

 

(+)

 

0401140

Hanfsamen

 

(+)

 

0401150

Rizinusbohnen

 

(+)

 

0401990

Sonstige

 

 

 

0402000

Ölfrüchte

 

0,01  (*1)

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 

0402990

Sonstige

 

 

 

0500000

GETREIDE

0,01  (*1)

 

0,03  (*1)

0500010

Gerste

 

0,05 (+)

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0,7 (+)

 

0500030

Mais

 

0,7 (+)

(+)

0500040

Hirse

 

0,7 (+)

 

0500050

Hafer

 

0,05 (+)

 

0500060

Reis

 

0,05 (+)

(+)

0500070

Roggen

 

0,05 (+)

 

0500080

Sorghum

 

0,7 (+)

 

0500090

Weizen

 

0,05 (+)

(+)

0500990

Sonstige

 

0,01  (*1)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,1  (*1)

 

0,15  (*1)

0610000

Tees

 

0,02

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0,15

 

0630000

Kräutertees aus

 

0,02

 

0631000

a)

Blüten

(+)

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

0,02

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0,05  (*1)

 

0700000

HOPFEN

0,1  (*1) (+)

0,05  (*1)

0,03  (*1) (+)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,1  (*1)

0,02

0,15  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,1  (*1)

0,02

0,15  (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,1  (*1)

0,02

0,15  (*1)

0830010

Zimt

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,1  (*1)

0,02

0,15  (*1)

0840020

Ingwer

0,1  (*1)

0,02

0,15  (*1)

0840030

Kurkuma

0,1  (*1)

0,02

0,15  (*1)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,1  (*1)

0,02

0,15  (*1)

0850000

Knospengewürze

0,1  (*1)

0,02

0,15  (*1)

0850010

Nelken

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,1  (*1)

0,02

0,15  (*1)

0860010

Safran

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,1  (*1)

0,02

0,15  (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (*1)

0,01 (*1)

0,03  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

 

0900990

Sonstige

 

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

(+)

 

1010000

Gewebe von

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

1011010

Muskel

 

 

 

1011020

Fettgewebe

 

 

 

1011030

Leber

 

 

 

1011040

Nieren

 

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1011990

Sonstige

 

 

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

1012010

Muskel

 

 

 

1012020

Fettgewebe

 

 

 

1012030

Leber

 

 

 

1012040

Nieren

 

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1012990

Sonstige

 

 

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

1013010

Muskel

 

 

 

1013020

Fettgewebe

 

 

 

1013030

Leber

 

 

 

1013040

Nieren

 

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1013990

Sonstige

 

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

1014010

Muskel

 

 

 

1014020

Fettgewebe

 

 

 

1014030

Leber

 

 

 

1014040

Nieren

 

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1014990

Sonstige

 

 

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

1015010

Muskel

 

 

 

1015020

Fettgewebe

 

 

 

1015030

Leber

 

 

 

1015040

Nieren

 

 

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1015990

Sonstige

 

 

 

1016000

f)

Geflügel

 

 

 

1016010

Muskel

 

 

 

1016020

Fettgewebe

 

 

 

1016030

Leber

 

 

 

1016040

Nieren

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1016990

Sonstige

 

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

1017010

Muskel

 

 

 

1017020

Fettgewebe

 

 

 

1017030

Leber

 

 

 

1017040

Nieren

 

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1017990

Sonstige

 

 

 

1020000

Milch

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

1020010

Rinder

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

1030010

Huhn

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (*1)

0,05  (*1)

0,15  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (*1)

0,01  (*1)

0,03  (*1)

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

Cymoxanil

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0151000

a)

Trauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0251020

Grüne Salate

0252010

Spinat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0300010

Bohnen

0300020

Linsen

0300030

Erbsen

0300040

Lupinen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0631000

a)

Blüten

0631010

Kamille

0631020

Hibiskus

0631030

Rose

0631040

Jasmin

0631050

Linde

0631990

Sonstige

0700000

HOPFEN

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Phosphan und Phosphidsalze (Summe aus Phosphan und Phosphangeneratoren (relevante Phosphidsalze), bestimmt und ausgedrückt als Phosphan)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0120010

Mandeln

0120020

Paranüsse

0120030

Kaschunüsse

0120040

Esskastanien

0120050

Kokosnüsse

0120060

Haselnüsse

0120070

Macadamia-Nüsse

0120080

Pekannüsse

0120090

Pinienkerne

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden und Erläuterungen zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0120100

Pistazien

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0120110

Walnüsse

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden und zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0401010

Leinsamen

0401020

Erdnüsse

0401030

Mohnsamen

0401040

Sesamsamen

0401050

Sonnenblumenkerne

0401060

Rapssamen

0401070

Sojabohnen

0401080

Senfkörner

0401090

Baumwollsamen

0401100

Kürbiskerne

0401110

Saflorsamen

0401120

Borretschsamen

0401130

Leindottersamen

0401140

Hanfsamen

0401150

Rizinusbohnen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0500030

Mais

0500040

Hirse

0500050

Hafer

0500060

Reis

0500070

Roggen

0500080

Sorghum

0500090

Weizen

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Vorhandensein von Phosphan und seinen Oxidationsprodukten in Waren tierischen Ursprungs nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

1010000

Gewebe von

1011000

a)

Schweinen

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990

Sonstige

1012000

b)

Rindern

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990

Sonstige

1013000

c)

Schafen

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990

Sonstige

1014000

d)

Ziegen

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990

Sonstige

1015000

e)

Einhufern

1015010

Muskel

1015020

Fettgewebe

1015030

Leber

1015040

Nieren

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1015990

Sonstige

1016000

f)

Geflügel

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1016040

Nieren

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1016990

Sonstige

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

1017010

Muskel

1017020

Fettgewebe

1017030

Leber

1017040

Nieren

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1017990

Sonstige

1020000

Milch

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1020040

Pferde

1020990

Sonstige

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

1050000

Amphibien und Reptilien

1060000

Wirbellose Landtiere

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

Summe aus Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat, ausgedrückt als Natrium-5-nitroguaiacolat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0151000

a)

Trauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0500030

Mais

0500060

Reis

0500090

Weizen

0700000

HOPFEN

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“

b)

Die Spalte für Phosphorwasserstoff wird gestrichen.

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A werden die Spalten für Cymoxanil, Phosphine und Phosphide gestrichen.

b)

In Teil B wird die Spalte für Phosphorwasserstoff gestrichen.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


8.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1786 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Ausgabenerklärungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 36 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet auf Zwischenzahlungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Anwendung. In Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Vorschriften für die Unterbrechung der Zahlungsfrist festgelegt. In Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 (3) ist festgelegt, wie die Ausgaben für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemeldet werden. Zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte in Artikel 22 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 nur auf die Möglichkeit verwiesen werden, dass der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Informationen anfordern und die Zahlungsfrist für Zwischenzahlungen unterbrechen kann, wenn eine Ausgabenerklärung unvollständig ist oder die Kommission aufgrund von unvollständigen Informationen, Unstimmigkeiten oder unterschiedlichen Auslegungen Präzisierungen benötigt.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 erhält folgende Fassung:

„Verlangt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen, weil übermittelte Informationen unvollständig oder unklar sind oder weil Meinungsverschiedenheiten, unterschiedliche Auslegungen oder sonstige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einer Ausgabenerklärung für einen Bezugszeitraum vorliegen, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und den in deren Rahmen erlassenen Rechtsakten der Kommission erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Aufforderung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten innerhalb eines in dieser Aufforderung nach Maßgabe der Schwere des Problems festgesetzten Zeitraums zusätzliche Informationen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 20.12.2013, S. 320).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).


8.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1787 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

175,1

ZZ

175,1

0707 00 05

TR

128,9

ZZ

128,9

0709 93 10

TR

137,2

ZZ

137,2

0805 50 10

AR

89,7

CL

101,2

TR

97,2

UY

50,0

ZA

108,2

ZZ

89,3

0806 10 10

BR

284,4

TR

134,6

US

210,1

ZZ

209,7

0808 10 80

AR

126,4

BR

100,2

CL

144,1

NZ

135,0

US

141,5

ZA

115,1

ZZ

127,1

0808 30 90

CN

74,4

TR

134,9

ZZ

104,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


Berichtigungen

8.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/35


Berichtigung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU

( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 12. Juni 2014 )

Seite 447, Artikel 61 Absatz 5:

Anstatt:

„(5)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Mitteilung oder Übermittlung von Informationen nach Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 63 Absatz 4 festzulegen.“

muss es heißen:

„(5)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Mitteilung oder Übermittlung von Informationen nach Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 63 Absatz 3 festzulegen.“