ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 264

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
30. September 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1735 des Rates vom 29. September 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1736 des Rates vom 29. September 2016 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1737 des Rates vom 29. September 2016 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1738 der Kommission vom 28. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1739 der Kommission vom 29. September 2016 zur 254. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1740 der Kommission vom 29. September 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1741 des Rates vom 20. September 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

21

 

*

Beschluss (EU) 2016/1742 des Rates vom 20. September 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

23

 

*

Beschluss (EU) 2016/1743 des Rates vom 20. September 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

25

 

*

Beschluss (EU) 2016/1744 des Rates vom 20. September 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

27

 

*

Beschluss (GASP) 2016/1745 des Rates vom 29. September 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

29

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1746 des Rates vom 29. September 2016 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

30

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1747 des Rates vom 29. September 2016 zur Durchführung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

36

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1748 des Rates vom 29. September 2016 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

38

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( ABl. L 351 vom 20.12.2012 )

43

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union ( ABl. L 343 vom 29.12.2015 )

44

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1735 DES RATES

vom 29. September 2016

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen.

(2)

Zwei Personen sollten nicht länger in der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen (im Folgenden „Liste“), aufgeführt werden.

(3)

Ein Eintrag, der in der Liste doppelt aufgeführt ist, sollte gestrichen werden.

(4)

Die Angaben zu bestimmten Personen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden.

(5)

Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


ANHANG

Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Die Einträge zu folgenden Personen werden gestrichen:

Nr. 15

Hisham (

Image

) Ikhtiyar (

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,

Image

,

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) (alias Al Ikhtiyar, Bikhtiyar, Bikhtyar, Bekhtyar, Bikhtiar, Bekhtyar)

Nr. 74

Anisa (

Image

) (alias Anissa, Aneesa, Aneessa) Al-Assad (

Image

) (alias Anisah Al-Assad)

2.

Der folgende Eintrag wird gestrichen:

Nr. 154

Generalmajor Fahd (

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) Jassem (

Image

) Al Freij (

Image

) (alias Al-Furayj)

3.

Die Einträge zu den unten aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

 

„Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Houmam Jaza'iri (alias Humam al- Jazaeri, Hammam al-Jazairi)

Geboren: 1977

Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.

21.10.2014

2.

Maher (

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) (alias Mahir) Al-Assad (

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)

Geburtsdatum: 8. Dezember 1967

Geburtsort: Damaskus

Diplomatenpass Nr. 4138

Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt; Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres. Mitglied der Assad-Familie; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad.

9.5.2011

4.

Atej (

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) (alias Atef, Atif) Najib (

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) (alias Najeeb)

Geburtsort: Jablah, Syrien

Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Dera'a. Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. Mitglied der Assad-Familie; Cousin von Präsident Bashar Al–Assad

9.5.2011

5.

Hafiz (

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) Makhlouf (

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) (alias Hafez Makhlouf)

Geburtsdatum: 2. April 1971

Geburtsort: Damaskus

Diplomatenpass Nr. 2246

Ehemaliger Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung (Außenstelle Damaskus), nach Mai 2011 im Amt. Mitglied der Makhlouf-Familie; Cousin von Präsident Bashar Al–Assad.

9.5.2011

10.

Jamil (

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) (alais Jameel) Hassan (

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) (alais al-Hassan)

Geboren: 1953

Geburtsort: Homs, Syrien

Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe;

Offizier der syrischen Luftwaffe im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

9.5.2011

13.

Ghassan Ahmed Ghannan (alias Generalmajor Ghassan Ghannan, Brigadegeneral Ghassan Ahmad Ghanem)

Rang: Generalmajor

Funktion: Befehlshaber der 155. Raketenbrigade

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt. Generalmajor und Befehlshaber der 155. Raketenbrigade. Steht aufgrund seiner Funktion in der 155. Raketenbrigade in Verbindung mit Maher al-Assad. Als Befehlshaber der 155. Raketenbrigade unterstützt er das syrische Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Verantwortlich für den Abschuss von Scud-Raketen auf verschiedene zivile Ziele zwischen Januar und März 2013.

21.10.2014

45.

Munir (

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) (alias Mounir, Mouneer, Monir, Moneer, Muneer) Adanov (

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) (alias Adnuf, Adanof)

Geboren: 1951

Geburtsort: Homs, Syrien

Reisepass Nr.: 0000092405

Funktion: Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung)

Rang: Generalleutnant, Syrisch-Arabische Armee

Offizier im Range eines Generalleutnants und stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung), nach Mai 2011 im Amt. In seiner Position als stellvertretender Generalstabschef war er unmittelbar an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien beteiligt.

23.8.2011

56.

Ali (

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) Abdullah (

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) (alias. Abdallah) Ayyub (

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) (alias Ayyoub, Ayub, Ayoub, Ayob)

Funktion: Generalstabschef der Syrisch-Arabischen Armee und der syrischen Streitkräfte seit dem 18. Juli 2012

Rang: General der Syrisch-Arabischen Armee

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generals, nach Mai 2011 im Amt. Generalstabschef der syrischen Streitkräfte. Unterstützt das Assad-Regime und ist für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.

14.11.2011

57.

Fahd (

Image

) (alias Fahid, Fahed) Jasim (

Image

) (alias Jasem, Jassim, Jassem) al-Furayj (

Image

) (alias Al-Freij)

Geburtsdatum: 1. Januar 1950

Geburtsort: Hama, Syrien

Rang: Generalleutnant

Positionen: Verteidigungsminister, stellvertretender Oberbefehlshaber der syrischen Streitkräfte

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generals. Stellvertretender Oberbefehlshaber der syrischen Streitkräfte. Verteidigungsminister. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

14.11.2011

62.

Zuhair (

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) (alias Zouheir, Zuheir, Zouhair) Hamad (

Image

)

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Rang: Generalmajor

Derzeitige Position: Stellvertretender Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst (alias Direktion für allgemeine Sicherheit) seit Juli 2012

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Stellvertretender Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Repression, Menschenrechtsverletzungen und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

14.11.2011

71.

Bushra (

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) Al-Assad (

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) (alias Bushra Shawkat, Bouchra Al Assad)

Geburtsdatum: 24.10.1960

Mitglied der Assad-Familie; Schwester von Bashar Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

72.

Asma (

Image

) Al-Assad (

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) (alias Asma Fawaz Al Akhras)

Geburtsdatum: 11.8.1975

Geburtsort London, UK

Reisepass Nr. 707512830, gültig bis 22.9.2020

Geburtsname: Al Akhras

Mitglied der Assad-Familie und eng mit Schlüsselpersonen des Regimes verbunden; Ehefrau von Präsident Bashar Al–Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

107.

Mohammad (

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) (Mohamed, Muhammad, Mohammed) Ibrahim (

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) Al-Sha'ar (

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) (alias Al-Chaar, Al-Shaar) (alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar)

Geboren: 1956

Geburtsort: Aleppo

Innenminister, nach Mai 2011 im Amt. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.

1.12.2011

181.

Suleiman Al Abbas

 

Minister für Öl und mineralische Ressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.

24.6.2014

185.

Ismael Ismael (alias Ismail Ismail, Isma'Il Isma'il)

Geboren: 1955

Minister der syrischen Regierung, nach Mai 2011 im Amt; Finanzminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

193.

Suhayl (alias Sohail, Suhail, Suheil) Hassan (alias Hasan, al-Hasan, al-Hassan) bekannt unter dem Namen „The Tiger“ (alias al-Nimr)

Geboren: 1970

Geburtsort: Jableh (Provinz Latakia, Syrien)

Rang: Generalmajor

Funktion: Befehlshaber der Qawat al-Nimr (Tiger-Streitkräfte)

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Befehlshaber der unter dem Namen „Tiger-Streitkräfte“ bekannten Heeresdivision. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

199.

Bayan Bitar (alias Dr Bayan Al-Bitar)

Geburtsdatum: 8.3.1947

Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien

Geschäftsführender Direktor der „Organisation for Technological Industries“ (im Folgenden „OTI“) und der „Syrian Company for Information Technology“ (im Folgenden „SCIT“), die beide Tochtergesellschaften des syrischen Verteidigungsministeriums sind, das vom Rat benannt wurde. OTI unterstützt die Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime. Als geschäftsführender Direktor der OTI und der SCIT unterstützt Bayan Bitar das syrische Regime. Aufgrund seiner Rolle bei der Produktion chemischer Waffen ist er ferner mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Angesichts seiner leitenden Position in diesen Organisationen steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen OTI und SCIT.

7.3.2015

200.

Brigadegeneral Ghassan Abbas

Geburtsdatum: 10.3.1960

Geburtsort: Homs

Anschrift: CERS, Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (alias SSRC, Scientific Studies and Research Centre; Centre de Recherche de Kaboun Barzeh Street, PO Box 4470 Damaskus)

Geschäftsführer der Zweigstelle des benannten „Syrian Scientific Studies and Research Centre“ (im Folgenden „SSRC/CERS“) bei Jumraya/Jmraiya. Er war an der Verbreitung von chemischen Waffen und an der Organisation von Angriffen mit chemischen Waffen, unter anderem in Ghouta im August 2013, beteiligt. Daher ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Als Geschäftsführer der Zweigstelle des SSRC/CERS bei Jumraya/Jmraiya unterstützt Ghassan Abbas das syrische Regime. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.

7.3.2015

201.

Wael Abdulkarim (alias Wael Al Karim)

Geburtsdatum: 30.9.1973

Geburtsort Damaskus, Syrien (palästinensischer Herkunft)

Anschrift: Al Karim for Trade and Industry, PO Box 111, 5797 Damaskus, Syrien

Führender, in der Erdöl-, Chemie- und verarbeitenden Industrie in Syrien tätiger Geschäftsmann. Insbesondere vertritt er die Abdulkarim Group, alias Al Karim Group/Alkarim for Trade and Industry/Al Karim Trading and Industry/Al Karim for Trade and Industry. Die Abdulkarim Group ist ein führender Hersteller von Schmierstoffen, Fetten und Industriechemikalien in Syrien.

7.3.2015

202.

Ahmad Barqawi (alias Ahmed Barqawi)

Geboren: 1985

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Anschrift: Pangates International Corp Ltd, PO Box Sharjah Airport International Free Zone, Vereinigte Arabische Emirate

Al Karim for Trade and Industry, PO Box 111, 5797 Damaskus, Syrien

Generaldirektor der „Pangates International Corp Ltd“, die als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime fungiert, und Geschäftsführer der „Al Karim Group“. Sowohl „Pangates International“ als auch die „Al Karim Group“ wurden vom Rat benannt. Als Generaldirektor von Pangates und Geschäftsführer der Muttergesellschaft von Pangates, der „Al Karim Group“, ist Ahmad Barqawi Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. Aufgrund seiner leitenden Positionen bei Pangates und der „Al Karim Group“ steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen „Pangates International“ und „Al Karim Group“.

7.3.2015

204.

Emad (

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) Hamsho (

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) (alias Imad Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho; Hemasho)

Anschrift: Hamsho Building 31 Baghdad Street Damaskus, Syrien

Bekleidet eine leitende Position bei „Hamsho Trading“. In Ausübung seiner leitenden Position bei „Hamsho Trading“, einer Tochtergesellschaft der „Hamsho International“, die vom Rat benannt wurde, unterstützt er das syrische Regime. Er steht auch in Verbindung mit einer benannten Organisation, der „Hamsho International“. Zudem ist er neben anderen benannten regimetreuen Geschäftsleuten wie Ayman Jaber Vizepräsident des syrischen Rates für Eisen und Stahl. Er steht ferner in Verbindung mit Bashar Al-Assad.

7.3.2015

206.

General Muhamad (

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) (alias Mohamed, Muhammad) Mahalla (

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) (alias Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla)

Geboren: 1960

Geburtsort: Jableh

Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) seit April 2015. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus/im Umland von Damaskus. Ehemaliger stellvertretender Leiter der politischen Sicherheit (2012), Offizier der syrischen republikanischen Garde und stellvertretender Direktor der Direktion für politische Sicherheit. Leiter der Militärpolizei, Mitglied des nationalen Sicherheitsbüros.

29.5.2015“


30.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1736 DES RATES

vom 29. September 2016

zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.

(2)

Am 21. Juli und 7. September 2016 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.


ANHANG

I.   Die Einträge für die nachstehenden Personen in der Liste im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge.

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

(13)

Mohammad Shafiqullah Ahmadi Fatih Khan (Aliasnamen: a) Mohammad Shafiq Ahmadi, b) Mullah Shafiqullah)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1956-1957. Geburtsort: a) Dorf Charmistan, Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Marghi, Bezirk Nawa, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni, lebte später aber in Uruzgan, b) Schattengouverneur der Taliban für die Provinz Uruzgan seit Ende 2012, c) Seit Juli 2016 Mitglied der Militärkommission, d) gehört dem Stamm der Hotak an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

(35)

Shahabuddin Delawar

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertreter am Obersten Gericht während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) 1957, b) 1953. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: afghanischer Reisepass, Nummer OA296623. Weitere Angaben: a) bis 25. September 1998 stellvertretender Leiter der Taliban-Botschaft in Riad, Saudi-Arabien, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

(44)

Din Mohammad Hanif (Aliasnamen: a) Qari Din Mohammad, b) Iadena Mohammad)

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Planung während des Taliban-Regimes; b) Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1955 b)1.1.1969 (als Iadena Mohammad). Geburtsort: a) Dorf Shakarlab, Bezirk Yaftali Pain, Provinz Badakhshan, Afghanistan; b) Badakhshan (als Iadena Mohammad). Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: OA 454044 (als Iadena Mohammad). Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

(53)

Sayyed Mohammed Haqqani (Aliasname: Sayyed Mohammad Haqqani).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten während des Taliban-Regimes; b) Leiter für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1965. Geburtsort: Dorf Chaharbagh, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Absolvent der Madrasa Haqqaniya in Akora Khattak (Pakistan); b) soll enge Beziehungen zu Taliban-Führer Mullah Mohammad Omar unterhalten haben; c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; d) Im Juni 2010 Mitglied des Obersten Rates der Taliban; e) gehört dem Stamm der Barakzai an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im Januar 2016 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sayyed Mohammed Haqqani steht mit Gulbbudin Hekmatyar in Verbindung und unterstützt seit langem Mullah Mohammed Omar. In seiner Eigenschaft als Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes hat er Ausländern, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen und in Afghanistan gekämpft haben, afghanische Pässe ausgestellt und beträchtliche Geldbeträge von ihnen erhalten.

Sayyed Mohammed Haqqani ist in den Jahren 2003 und 2004 mehrfach mit Aiman Muhammed Rabi al-Zawahiri und Farhad, dem Sekretär von Mohammed Omar, zusammengetroffen. Er hat ein Buchgeschäft im Bazar Qissa Khwani, Peschawar, Pakistan, eröffnet, das an der Finanzierung der Taliban beteiligt war. Im März 2009 war er immer noch als Aufstandsführer der Taliban aktiv.

(64)

Khairullah Khairkhwah (Aliasnamen: a) Mullah Khairullah Khairkhwah, b) Khirullah Said Wali Khairkhwa)

Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Herat, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Sprecher des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Kabul während des Taliban-Regimes, d) Innenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1963, b) 1. Januar 1967 (unter dem Namen Khirullah Said Wali Khairkhwa). Geburtsort: a) Dorf Poti, Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Kandahar. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Weitere Angaben: a) Gehört dem Stamm der Popalzai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

(66)

Jan Mohammad Madani Ikram

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsträger, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate). Geburtsdatum: 1954-1955. Geburtsort: Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. b) gehört dem Stamm der Alizai an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

(72)

Fazl Mohammad Mazloom (Aliasnamen: a) Molah Fazl, b) Fazel Mohammad Mazloom).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Befehlshaber der Streitkräfte des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 and 1968. Geburtsort: Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Fazl Mohammad Mazloom war ein enger Mitarbeiter von Mohammed Omar, den er bei der Errichtung der Taliban-Regierung unterstützte. Mazloom war im Al-Qaida-Ausbildungslager Al-Farouq. Er wusste von der Unterstützung der Taliban für die Islamische Bewegung Usbekistans in Form von Geld, Waffen und logistischer Hilfe als Gegenleistung für die Bereitstellung von Soldaten für die Taliban.

Im Oktober 2001 war er Befehlshaber von ca. 3 000 Frontkämpfern der Taliban in der Provinz Takhar.

(82)

Allah Dad Tayeb Wali Muhammad (Aliasnamen: a) Allah Dad Tayyab; b) Allah Dad Tabeeb).

Titel: a) Mullah; b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Kommunikation während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Ghorak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Bezirk Nesh, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: gehört dem Stamm der Popalzai an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im November 2015 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

(88)

Nurullah Nuri (Aliasname: Norullah Noori).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Balkh, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Chef der nördlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1958, b) 1. Januar 1967. Geburtsort: Bezirk Shahjoe, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Weitere Angaben: a) gehört dem Stamm der Tokhi an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

(90)

Mohammed Omar Ghulam Nabi

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der Gläubigen („Amir ul-Mumineen“), Afghanistan. Geburtsdatum: a) Um 1966, b) 1960, c) 1953. Geburtsort: a) Dorf Naw Deh, Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Noori, Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Ghulam Nabi, auch als Mullah Musafir bekannt, b) linkes Auge fehlt, c) Schwager von Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada, d) soll sich im Grenzgebiet von Afghanistan/Pakistan aufhalten, e) gehört dem Stamm der Hotak an. Soll im April 2013 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammed Omar führt den Titel „Befehlshaber der Gläubigen des Islamischen Emirats Afghanistan“ und ist in der Taliban-Hierarchie oberster Führer der Taliban-Bewegung. Er schützte Osama bin Laden und sein Al-Qaida-Netzwerk in den Jahren, die den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten vorausgingen. Er leitet seit 2001 den Kampf der Taliban gegen die afghanische Regierung und ihre Alliierten in Afghanistan.

Mohammed Omar ist Befehlshaber des Bündnisses anderer wichtiger Militärführer in der Region, zu denen auch Jalaluddin Haqqani gehört. Auch Gulbuddin Hekmatyar hat mit Mohammed Omar und den Taliban zusammengearbeitet.

(97)

Mohammad Hasan Rahmani (Aliasnahme: Gud Mullah Mohammad Hassan).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kandahar, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Bezirk Chora, Provinz Uruzgan, Afghanistan, c) Bezirk Charchino, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Trägt eine Prothese am rechten Bein, b) Mitglied des Obersten Rates der Taliban seit Mitte 2013 und als Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar tätig (März 2010), c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört dem Stamm der Achekzai an. Am 9. Februar 2016 verstorben. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

(113)

Sher Mohammad Abbas Stanekzai Padshah Khan.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für Volksgesundheit während des Taliban-Regimes; b) Stellvertretender Außenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Qala-e-Abbas, Region Shah Mazar, Bezirk Baraki Barak, Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet von Afghanistan/Pakistan aufhalten; Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

(119)

Abdul-Haq Wassiq (Aliasnamen: a) Abdul-Haq Wasseq, b) Abdul Haq Wasiq).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1975, b) 1971. Geburtsort: Dorf Gharib, Bezirk Khogyani, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul-Haq Wassiq ist ein Verbündeter von Gulbuddin Hekmatyar. Unter dem Taliban-Regime hatte er nacheinander die Funktion des örtlichen Kommandeurs in den Provinzen Nimroz und Kandahar inne. Anschließend wurde er Stellvertretender Generaldirektor des Nachrichtendienstes (Intelligencund war als solcher Qari Ahmadullah unterstellt. In dieser Funktion war er für die Beziehungen zu den ausländischen Al-Qaida-Kämpfern und ihren Ausbildungslagern in Afghanistan zuständig. Bekannt war er auch für seine repressiven Methoden gegenüber Taliban-Gegnern im Süden Afghanistans.

(123)

Mohammad Zahid. (Aliasnamen: a) Jan Agha Ahmadzai b) Zahid Ahmadzai)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 001206 (ausgestellt am 17.7.2000). Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet von Afghanistan/Pakistan aufhalten; Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

(139)

Rahmatullah Shah Nawaz

Name (Originalschrift): Image

Titel: Alhaj Funktion: k.A. Geburtsdatum: a) 1981 b) 1982 Geburtsort: Shadal (Variante Shadaal) Bazaar, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan gesicherter Aliasname: a) Qari Rahmat (früher aufgeführt als) b) Kari Rahmat ungesicherter Aliasname: k.A. Staatsangehörigkeit: Afghanisch Reisepassnummer: k.A. Nationale Kennziffer: k.A. Anschrift: a) Dorf Kamkai, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan b) Dorf Kamkai, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan c) Dorf Surkhel, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan d) Dorf Batan, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Bezeichnet am: 21. August 2014 (geändert am 21. Juli 2016) Weitere Angaben: Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun, Haarfarbe: schwarz, Gewicht: 77-81 kg, Größe: 178 cm kurzer bis mittellanger schwarzer Bart, kurzes schwarzes Haar. Gehört dem Stamm der Shinwari, Unterstamm der Sepahi, an. Seit Februar 2010 Taliban-Befehlshaber. Treibt im Namen der Taliban seit April 2015 Steuern und Bestechungsgelder bei. Dient als Verbindungsperson und versorgt Taliban-Kämpfer in der Provinz Nangarhar, Afghanistan, mit Informationen, Anleitungen, Unterkünften und Waffen und hat unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) in Stellung gebracht und Anschläge gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und afghanische Truppen durchgeführt. Am Drogenhandel beteiligt und betreibt ein Heroinlabor im Dorf Abdulkhel, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Tag der VN Bezeichnung: 21.8.2014.


30.9.2016   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1737 DES RATES

vom 29. September 2016

zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Dezember 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 angenommen.

(2)

Am 26. August 2016 hat der mit Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Informationen zu zwei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60.


ANHANG

In der Liste von Personen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 erhalten die Einträge Nr. 2 und Nr. 4 im Abschnitt A „Personen“ folgende Fassung:

 

„2.

Abd Al-Khaliq Al-Houthi (alias: a) Abd-al-Khaliq al-Huthi; b) Abd-al-Khaliq Badr-al-Din al Huthi; c) 'Abd al-Khaliq Badr al-Din al-Huthi; d) Abd al-Khaliq al-Huthi; e) Abu-Yunus).

Originalschrift: Image

Benennung: Militärischer Befehlshaber der Huthi. Geburtsdatum: 1984. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014, 26.8.2016).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abd al-Khaliq al-Houthi wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er die Kriterien für die Aufnahme gemäß den Nummern 17 und 18 der Resolution erfüllte.

Abd al-Khaliq al-Houthi hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess in Jemen behindern.

Ende Oktober 2013 führte Abd al-Khaliq al-Houthi eine Gruppe von Kämpfern mit jemenitischen Militäruniformen bekleidet bei einem Angriff auf Standorte in Dimaj, Jemen, an. In den anschließenden Kämpfen gab es zahlreiche Todesopfer.

Ende September 2014 wurde eine unbekannte Zahl nicht identifizierter Kämpfer angeblich auf einen Angriff auf diplomatische Einrichtungen in Sanaa, Jemen, vorbereitet, wozu sie von Abd al-Khaliq al-Houthi den Befehl erhalten sollten. Am 30. August 2014 hat al-Houthi die Verbringung von Waffen aus Amran in ein Protestcamp in Sanaa koordiniert.“

 

„4.

Abdulmalik al-Houthi (alias: Abdulmalik al-Huthi)

Sonstige Angaben: Anführer der jemenitischen Huthi-Bewegung. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen. Tag der Benennung durch die VN:14.4.2015 (geändert am 26.8.2016).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdulmalik al-Houthi wurde am 14. April 2015 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und gemäß Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Sanktionsliste aufgenommen.

Abdul Malik al-Houthi ist Anführer einer Gruppe, die Handlungen vorgenommen hat, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen.

Im September 2014 nahmen Huthi-Kräfte Sanaa ein, und im Januar 2015 versuchten sie, die rechtmäßige Regierung Jemens einseitig durch eine unrechtmäßige, von den Huthis dominierte Regierungsbehörde zu ersetzen. Al-Houthi übernahm die Führung der jemenitischen Huthi-Bewegung im Jahr 2004 nach dem Tod seines Bruders, Hussein Badredden al-Houthi. Als Anführer der Gruppe hat al-Houthi den jemenitischen Behörden wiederholt mit weiteren Unruhen gedroht, falls sie nicht auf seine Forderungen eingehen sollten, und hat Präsident Hadi, den Ministerpräsidenten und wichtige Kabinettsmitglieder inhaftiert. Hadi floh später nach Aden. Anschließend starteten die Huthis eine weitere Offensive in Richtung Aden, wobei sie von Militäreinheiten unterstützt wurden, die gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Saleh und seinem Sohn, Ahmed Ali Saleh, loyal sind.“


30.9.2016   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1738 DER KOMMISSION

vom 28. September 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

114,0

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

119,8

0

AR

145,9

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren

288,3

4

AR

181,2

39

BR

278,6

6

CL

218,1

25

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren

385,5

0

BR

335,8

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

350,0

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

201,7

26

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


30.9.2016   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1739 DER KOMMISSION

vom 29. September 2016

zur 254. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 24. September 2016 beschlossen, zwei natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Kommissarischer Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden die folgenden Einträge unter „Natürliche Personen“ gestrichen:

 

„Muhammad Muhammad Abdallah Hasan Abu-Al-Khayr (auch: a) Mohammed Abdullah Hassan Abdul-Khair, b) Muhammad Abdallah Hasan Abu-al-Khayr, c) Muhammad Bin-‚Abdullah Bin-Hamd‘Abu-al-Khayr, d) Abdallah al-Halabi, e) ‚Abdallah al-Halabi al-Madani‘, f) Abdallah al-Makki, g) Abdallah el-Halabi, h) Abdullah al-Halabi, i) Abu ‚Abdallah al-Halabi‘, j) Abu Abdallah al-Madani, k) Muhannad al-Jaddawi). Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: a) 19.6.1975, b) 18.6.1975. Geburtsort: Madinah al-Munawwarah, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Nationale Kennziffer: 1006010555. Reisepassnummer: A741097 (saudi-arabischer Reisepass, ausgestellt am 14. November 1995, abgelaufen am 19. September 2000). Sonstige Informationen: steht auf einer 2009 aufgestellten Liste von 85 Personen, die von der saudi-arabischen Regierung gesucht werden. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.8.2010.“

 

„Hassan Muhammad Abu Bakr Qayed (auch: a) Hasan Muhammad Abu Bakr Qa'id, b) Al-Husain Muhammad Abu Bakr Qayid, c) Muhammad Hassan Qayed, d) Mohammad Hassan Abu Bakar, e) Hasan Qa'id, f) Muhammad Hasan al-Libi, g) Abu Yahya al-Libi, h) Abu Yahya, i) Sheikh Yahya, j) Abu Yahya Yunis al Sahrawi, k) Abu Yunus Rashid, l) al-Rashid, m) Abu al-Widdan, n) Younes Al-Sahrawi, o) Younes Al-Sahraoui). Anschrift: Wadi 'Ataba, Libyen (ehemalige Anschrift im Jahr 2004). Geburtsdatum: a) 1963, b) 1969. Geburtsort: Marzaq, Libysch-Arabische Dschamahirija. Staatsangehörigkeit: libysch. Reisepassnummer: 681819/88 (libyscher Reisepass). Nationale Kennziffer: 5617/87 (Nationale Kennziffer Libyen). Weitere Angaben: a) ranghoher Al-Qaida-Führer, ab Ende 2010 für die Beaufsichtigung anderer ranghoher Al-Qaida-Führer zuständig; b) seit 2010 Al-Qaida-Kommandeur in Pakistan, stellt seither auch Al-Qaida-Kämpfern in Afghanistan finanzielle Unterstützung bereit; c) ist ferner ein führender Stratege und Feldkommandeur der Al-Qaida in Afghanistan und Ausbilder in Al-Qaida-Trainingslager; d) Name der Mutter: Al-Zahra Amr Al-Khouri (auch: al Zahra' 'Umar). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 15.9.2011.“


30.9.2016   

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L 264/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1740 DER KOMMISSION

vom 29. September 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

135,3

ZZ

135,3

0707 00 05

TR

125,7

ZZ

125,7

0709 93 10

AR

162,6

TR

137,7

ZZ

150,2

0805 50 10

AR

103,1

CL

118,4

TR

85,3

UY

55,7

ZA

105,3

ZZ

93,6

0806 10 10

EG

264,7

TR

132,4

ZZ

198,6

0808 10 80

AR

106,0

BR

97,9

CL

127,5

NZ

128,1

US

144,0

ZA

115,5

ZZ

119,8

0808 30 90

CL

126,9

CN

92,9

TR

134,0

ZA

155,4

ZZ

127,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

30.9.2016   

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L 264/21


BESCHLUSS (EU) 2016/1741 DES RATES

vom 20. September 2016

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit der Republik Palau ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2377 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 8. Dezember 2015 vorläufig angewendet.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertreten.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  Zustimmung erteilt am 8. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/2377 des Rates vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Republik Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 11).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


30.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/23


BESCHLUSS (EU) 2016/1742 DES RATES

vom 20. September 2016

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit dem Königreich Tonga ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2226 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 21. November 2015 vorläufig angewendet.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollte, vertreten.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  Zustimmung erteilt am 8. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/2226 des Rates vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 1).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


30.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/25


BESCHLUSS (EU) 2016/1743 DES RATES

vom 20. September 2016

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit der Republik Kolumbien ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2399 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 3. Dezember 2015 vorläufig angewendet.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollte, vertreten.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  Zustimmung erteilt am 8. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/2399 des Rates vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 1).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


30.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/27


BESCHLUSS (EU) 2016/1744 DES RATES

vom 20. September 2016

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit der Republik Peru ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/437 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 15. März 2016 vorläufig angewendet.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollte, vertreten.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  Zustimmung erteilt am 5. Juli 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2016/437 des Rates vom 10. März 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 2).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


30.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/29


BESCHLUSS (GASP) 2016/1745 DES RATES

vom 29. September 2016

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. Oktober 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1763 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi angenommen.

(2)

Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2017 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2015/1763 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2017.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37).


30.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1746 DES RATES

vom 29. September 2016

zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen.

(2)

Zwei Personen sollten nicht länger in der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen (im Folgenden „Liste“), aufgeführt werden.

(3)

Ein Eintrag, der in der Liste doppelt aufgeführt ist, sollte gestrichen werden.

(4)

Die Angaben zu bestimmten Personen, die in der Liste aufgeführt sind, sollten auf den neuesten Stand gebracht werden.

(5)

Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


ANHANG

Abschnitt A des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP erhält folgende Fassung:

1.

Die Einträge zu folgenden Personen werden gestrichen:

Nr. 15

Hisham (

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) Ikhtiyar (

Image

,

Image

,

Image

) (alias Al Ikhtiyar, Bikhtiyar, Bikhtyar, Bekhtyar, Bikhtiar, Bekhtyar)

Nr. 74

Anisa (

Image

) (alias Anissa, Aneesa, Aneessa) Al-Assad (

Image

) (alias Anisah Al-Assad)

2.

Der folgende Eintrag wird gestrichen:

Nr. 154

Generalmajor Fahd (

Image

) Jassem (

Image

) Al Freij (

Image

) (alias Al-Furayj)

3.

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen erhalten folgende Fassung:

 

„Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Houmam Jaza'iri (alias Humam al- Jazaeri, Hammam al-Jazairi)

Geboren: 1977

Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.

21.10.2014

2.

Maher (

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) (alias Mahir) Al-Assad (

Image

)

Geburtsdatum: 8. Dezember 1967

Geburtsort: Damaskus

Diplomatenpass Nr. 4138

Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt; Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres. Mitglied der Assad-Familie; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad.

9.5.2011

4.

Atej (

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) (alias Atef, Atif) Najib (

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) (alias Najeeb)

Geburtsort: Jablah, Syrien

Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Dera'a. Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. Mitglied der Assad-Familie; Cousin von Präsident Bashar Al–Assad

9.5.2011

5.

Hafiz (

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) Makhlouf (

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) (alias Hafez Makhlouf)

Geburtsdatum: 2. April 1971

Geburtsort: Damaskus

Diplomatenpass Nr. 2246

Ehemaliger Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung (Außenstelle Damaskus), nach Mai 2011 im Amt. Mitglied der Makhlouf-Familie; Cousin von Präsident Bashar Al–Assad.

9.5.2011

10.

Jamil (

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) (alias Jameel) Hassan (

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) (alais al-Hassan)

Geboren: 1953

Geburtsort: Homs, Syrien

Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe;

Offizier der syrischen Luftwaffe im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

9.5.2011

13.

Ghassan Ahmed Ghannan (alias Generalmajor Ghassan Ghannan, Brigadegeneral Ghassan Ahmad Ghanem)

Rang: Generalmajor

Position: Befehlshaber der 155. Raketenbrigade

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines „Colonel“ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt. Generalmajor und Befehlshaber der 155. Raketenbrigade. Steht aufgrund seiner Funktion in der 155. Raketenbrigade in Verbindung mit Maher al-Assad. Als Befehlshaber der 155. Raketenbrigade unterstützt er das syrische Regime und ist verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Verantwortlich für den Abschuss von Scud-Raketen auf verschiedene zivile Ziele zwischen Januar und März 2013.

21.10.2014

45.

Munir (

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) (alias Mounir, Mouneer, Monir, Moneer, Muneer) Adanov (

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) (alias Adnuf, Adanof)

Geboren: 1951

Geburtsort: Homs, Syrien

Reisepass Nr.: 0000092405

Position: Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung)

Rang: Generalleutnant, Syrisch-Arabische Armee

Offizier im Range eines Generalleutnants und stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung), nach Mai 2011 im Amt. In seiner Position als stellvertretender Generalstabschef war er unmittelbar an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien beteiligt.

23.8.2011

56.

Ali (

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) Abdullah (

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) (alias. Abdallah) Ayyub (

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) (alias Ayyoub, Ayub, Ayoub, Ayob)

Position: Generalstabschef der Syrisch-Arabischen Armee und der syrischen Streitkräfte seit dem 18. Juli 2012

Rang: General der Syrisch-Arabischen Armee

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generals, nach Mai 2011 im Amt. Generalstabschef der syrischen Streitkräfte. Unterstützt das Assad-Regime und ist für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.

14.11.2011

57.

Fahd (

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) (alias Fahid, Fahed) Jasim (

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) (alias Jasem, Jassim, Jassem) al-Furayj (

Image

) (alias Al-Freij)

Geburtsdatum: 1. Januar 1950

Geburtsort: Hama, Syrien

Rang: Generalleutnant

Positionen: Verteidigungsminister, stellvertretender Oberbefehlshaber der syrischen Streitkräfte

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generals. Stellvertretender Oberbefehlshaber der syrischen Streitkräfte. Verteidigungsminister. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

14.11.2011

62.

Zuhair (

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) (alias Zouheir, Zuheir, Zouhair) Hamad (

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)

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Rang: Generalmajor

Derzeitige Position: Stellvertretender Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst (alias Direktion für allgemeine Sicherheit) seit Juli 2012

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Stellvertretender Leiter der Direktion Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Repression, Menschenrechtsverletzungen und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

14.11.2011

71.

Bushra (

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) Al-Assad (

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) (alias Bushra Shawkat, Bouchra Al Assad)

Geburtsdatum: 24.10.1960

Mitglied der Assad-Familie; Schwester von Bashar Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

72.

Asma (

Image

) Al-Assad (

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) (alias Asma Fawaz Al Akhras)

Geburtsdatum: 11.8.1975

Geburtsort London, UK

Reisepass Nr. 707512830, gültig bis 22.9.2020

Geburtsname: Al Akhras

Mitglied der Assad-Familie und eng mit Schlüsselpersonen des Regimes verbunden; Ehefrau von Präsident Bashar Al–Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

107.

Mohammad (

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) (Mohamed, Muhammad, Mohammed) Ibrahim (

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) Al-Sha'ar (

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) (alias Al-Chaar, Al-Shaar) (alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar)

Geboren: 1956

Geburtsort: Aleppo

Innenminister, nach Mai 2011 im Amt. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.

1.12.2011

181.

Suleiman Al Abbas

 

Minister für Öl und mineralische Ressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.

24.6.2014

185.

Ismael Ismael (alias Ismail Ismail, Isma'Il Isma'il)

Geboren: 1955

Minister der syrischen Regierung, nach Mai 2011 im Amt; Finanzminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

193.

Suhayl (alias Sohail, Suhail, Suheil) Hassan (alias Hasan, al-Hasan, al-Hassan) bekannt unter dem Namen „The Tiger“ (alias al-Nimr)

Geboren: 1970

Geburtsort: Jableh (Provinz Latakia, Syrien)

Rang: Generalmajor

Position: Befehlshaber der Qawat al-Nimr (Tiger-Streitkräfte)

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Befehlshaber der unter dem Namen „Tiger-Streitkräfte“ bekannten Heeresdivision. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

199.

Bayan Bitar (alias Dr Bayan Al-Bitar)

Geburtsdatum: 8.3.1947

Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien

Geschäftsführender Direktor der „Organisation for Technological Industries“ (im Folgenden „OTI“) und der „Syrian Company for Information Technology“ (im Folgenden „SCIT“), die beide Tochtergesellschaften des syrischen Verteidigungsministeriums sind, das vom Rat benannt wurde. OTI unterstützt die Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime. Als geschäftsführender Direktor der OTI und der SCIT unterstützt Bayan Bitar das syrische Regime. Aufgrund seiner Rolle bei der Produktion chemischer Waffen ist er ferner mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Angesichts seiner leitenden Position in diesen Organisationen steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen OTI und SCIT.

7.3.2015

200.

Brigadegeneral Ghassan Abbas

Geburtsdatum: 10.3.1960

Geburtsort: Homs

Anschrift: CERS, Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (alias SSRC, Scientific Studies and Research Centre; Centre de Recherche de Kaboun Barzeh Street, PO Box 4470, Damaskus)

Geschäftsführer der Zweigstelle des benannten „Syrian Scientific Studies and Research Centre“ (im Folgenden „SSRC/CERS“) bei Jumraya/Jmraiya. Er war an der Verbreitung von chemischen Waffen und an der Organisation von Angriffen mit chemischen Waffen, unter anderem in Ghouta im August 2013, beteiligt. Daher ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Als Geschäftsführer der Zweigstelle des SSRC/CERS bei Jumraya/Jmraiya unterstützt Ghassan Abbas das syrische Regime. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.

7.3.2015

201.

Wael Abdulkarim (alias Wael Al Karim)

Geburtsdatum: 30.9.1973

Geburtsort: Damaskus, Syrien (palästinensischer Herkunft)

Anschrift: Al Karim for Trade and Industry, PO Box 111, 5797 Damaskus, Syrien

Führender, in der Erdöl-, Chemie- und verarbeitenden Industrie in Syrien tätiger Geschäftsmann. Insbesondere vertritt er die Abdulkarim Group, alias Al Karim Group/Alkarim for Trade and Industry/Al Karim Trading and Industry/Al Karim for Trade and Industry. Die Abdulkarim Group ist ein führender Hersteller von Schmierstoffen, Fetten und Industriechemikalien in Syrien.

7.3.2015

202.

Ahmad Barqawi (alias Ahmed Barqawi)

Geboren: 1985

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Anschrift: Pangates International Corp Ltd, PO Box Sharjah Airport International Free Zone, Vereinigte Arabische Emirate

Al Karim for Trade and Industry, PO Box 111, 5797 Damaskus, Syrien

Generaldirektor der „Pangates International Corp Ltd“, die als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime fungiert, und Geschäftsführer der „Al Karim Group“. Sowohl „Pangates International“ als auch die „Al Karim Group“ wurden vom Rat benannt. Als Generaldirektor von Pangates und Geschäftsführer der Muttergesellschaft von Pangates, der „Al Karim Group“, ist Ahmad Barqawi Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. Aufgrund seiner leitenden Positionen bei Pangates und der „Al Karim Group“ steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen „Pangates International“ und „Al Karim Group“.

7.3.2015

204.

Emad (

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) Hamsho (

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) (alias Imad Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho; Hemasho)

Anschrift: Hamsho Building 31 Baghdad Street Damaskus, Syrien

Bekleidet eine leitende Position bei „Hamsho Trading“. In Ausübung seiner leitenden Position bei „Hamsho Trading“, einer Tochtergesellschaft der „Hamsho International“, die vom Rat benannt wurde, unterstützt er das syrische Regime. Er steht auch in Verbindung mit einer benannten Organisation, der „Hamsho International“. Zudem ist er neben anderen benannten regimetreuen Geschäftsleuten wie Ayman Jaber Vizepräsident des syrischen Rates für Eisen und Stahl. Er steht ferner in Verbindung mit Bashar Al-Assad.

7.3.2015

206.

General Muhamad (

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) (alias Mohamed, Muhammad) Mahalla (

Image

) (alias Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla)

Geboren: 1960

Geburtsort: Jableh

Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) seit April 2015. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus/im Umland von Damaskus. Ehemaliger stellvertretender Leiter der politischen Sicherheit (2012), Offizier der syrischen republikanischen Garde und stellvertretender Direktor der Direktion für politische Sicherheit. Leiter der Militärpolizei, Mitglied des nationalen Sicherheitsbüros.

29.5.2015“


30.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1747 DES RATES

vom 29. September 2016

zur Durchführung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (1), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/932/GASP angenommen.

(2)

Am 26. August 2016 hat der mit Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Informationen zu zwei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147.


ANHANG

In der Liste von Personen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP erhalten die Einträge Nr. 2 und Nr. 4 im Abschnitt „Personen“ folgende Fassung:

 

„2.

Abd Al-Khaliq Al-Houthi (alias: a) Abd-al-Khaliq al-Huthi; b) Abd-al-Khaliq Badr-al-Din al Huthi; c) 'Abd al-Khaliq Badr al-Din al-Huthi; d) Abd al-Khaliq al-Huthi; e) Abu-Yunus).

Originalschrift: Image

Benennung: Militärischer Befehlshaber der Huthi. Geburtsdatum: 1984. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung durch die VN: 7.11.2014 (geändert am 20.11.2014, 26.8.2016).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abd al-Khaliq al-Houthi wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er die Kriterien für die Aufnahme gemäß den Nummern 17 und 18 der Resolution erfüllte.

Abd al-Khaliq al-Houthi hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess in Jemen behindern.

Ende Oktober 2013 führte Abd al-Khaliq al-Houthi eine Gruppe von Kämpfern mit jemenitischen Militäruniformen bekleidet bei einem Angriff auf Standorte in Dimaj, Jemen, an. In den anschließenden Kämpfen gab es zahlreiche Todesopfer.

Ende September 2014 wurde eine unbekannte Zahl nicht identifizierter Kämpfer angeblich auf einen Angriff auf diplomatische Einrichtungen in Sanaa, Jemen, vorbereitet, wozu sie von Abd al-Khaliq al-Houthi den Befehl erhalten sollten. Am 30. August 2014 hat al-Houthi die Verbringung von Waffen aus Amran in ein Protestcamp in Sanaa koordiniert.“

 

„4.

Abdulmalik al-Houthi (alias: Abdulmalik al-Huthi)

Sonstige Angaben: Anführer der jemenitischen Huthi-Bewegung. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen. Tag der Benennung durch die VN:14.4.2015 (geändert am 26.8.2016).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdulmalik al-Houthi wurde am 14. April 2015 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) und gemäß Nummer 14 der Resolution 2216 (2015) in die Sanktionsliste aufgenommen.

Abdul Malik al-Houthi ist Anführer einer Gruppe, die Handlungen vorgenommen hat, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen.

Im September 2014 nahmen Huthi-Kräfte Sanaa ein, und im Januar 2015 versuchten sie, die rechtmäßige Regierung Jemens einseitig durch eine unrechtmäßige, von den Huthis dominierte Regierungsbehörde zu ersetzen. Al-Houthi übernahm die Führung der jemenitischen Huthi-Bewegung im Jahr 2004 nach dem Tod seines Bruders, Hussein Badredden al-Houthi. Als Anführer der Gruppe hat al-Houthi den jemenitischen Behörden wiederholt mit weiteren Unruhen gedroht, falls sie nicht auf seine Forderungen eingehen sollten, und hat Präsident Hadi, den Ministerpräsidenten und wichtige Kabinettsmitglieder inhaftiert. Hadi floh später nach Aden. Anschließend starteten die Huthis eine weitere Offensive in Richtung Aden, wobei sie von Militäreinheiten unterstützt wurden, die gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Saleh und seinem Sohn, Ahmed Ali Saleh, loyal sind.“


30.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1748 DES RATES

vom 29. September 2016

zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/486/GASP angenommen.

(2)

Am 7. September 2016 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.


ANHANG

I.   Die Einträge für die nachstehenden Personen, in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge.

„A.   Mit den Taliban verbundene Personen

(13)

Mohammad Shafiqullah Ahmadi Fatih Khan (Aliasnamen: a) Mohammad Shafiq Ahmadi, b) Mullah Shafiqullah)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1956-1957. Geburtsort: a) Dorf Charmistan, Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Marghi, Bezirk Nawa, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni, lebte später aber in Uruzgan, b) Schattengouverneur der Taliban für die Provinz Uruzgan seit Ende 2012, c) Seit Juli 2016 Mitglied der Militärkommission, d) gehört dem Stamm der Hotak an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

(35)

Shahabuddin Delawar

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertreter am Obersten Gericht während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) 1957, b) 1953. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: afghanischer Reisepass, Nummer OA296623. Weitere Angaben: a) bis 25. September 1998 stellvertretender Leiter der Taliban-Botschaft in Riad, Saudi-Arabien, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

(44)

Din Mohammad Hanif (Aliasnamen: a) Qari Din Mohammad, b) Iadena Mohammad)

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Planung während des Taliban-Regimes; b) Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1955 b)1.1.1969 (als Iadena Mohammad). Geburtsort: a) Dorf Shakarlab, Bezirk Yaftali Pain, Provinz Badakhshan, Afghanistan; b) Badakhshan (als Iadena Mohammad). Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: OA 454044 (als Iadena Mohammad). Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

(53)

Sayyed Mohammed Haqqani (Aliasname: Sayyed Mohammad Haqqani).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten während des Taliban-Regimes; b) Leiter für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1965. Geburtsort: Dorf Chaharbagh, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Absolvent der Madrasa Haqqaniya in Akora Khattak (Pakistan); b) soll enge Beziehungen zu Taliban-Führer Mullah Mohammad Omar unterhalten haben; c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; d) Im Juni 2010 Mitglied des Obersten Rates der Taliban; e) gehört dem Stamm der Barakzai an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im Januar 2016 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sayyed Mohammed Haqqani steht mit Gulbbudin Hekmatyar in Verbindung und unterstützt seit langem Mullah Mohammed Omar. In seiner Eigenschaft als Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes hat er Ausländern, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen und in Afghanistan gekämpft haben, afghanische Pässe ausgestellt und beträchtliche Geldbeträge von ihnen erhalten.

Sayyed Mohammed Haqqani ist in den Jahren 2003 und 2004 mehrfach mit Aiman Muhammed Rabi al-Zawahiri und Farhad, dem Sekretär von Mohammed Omar, zusammengetroffen. Er hat ein Buchgeschäft im Bazar Qissa Khwani, Peschawar, Pakistan, eröffnet, das an der Finanzierung der Taliban beteiligt war. Im März 2009 war er immer noch als Aufstandsführer der Taliban aktiv.

(64)

Khairullah Khairkhwah (Aliasnamen: a) Mullah Khairullah Khairkhwah, b) Khirullah Said Wali Khairkhwa)

Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Herat, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Sprecher des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Kabul während des Taliban-Regimes, d) Innenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1963, b) 1. Januar 1967 (unter dem Namen Khirullah Said Wali Khairkhwa). Geburtsort: a) Dorf Poti, Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Kandahar. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Weitere Angaben: a) Gehört dem Stamm der Popalzai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

(66)

Jan Mohammad Madani Ikram

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsträger, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate). Geburtsdatum: 1954 – 1955. Geburtsort: Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. b) gehört dem Stamm der Alizai an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

(72)

Fazl Mohammad Mazloom (Aliasnamen: a) Molah Fazl, b) Fazel Mohammad Mazloom).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Befehlshaber der Streitkräfte des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 and 1968. Geburtsort: Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Fazl Mohammad Mazloom war ein enger Mitarbeiter von Mohammed Omar, den er bei der Errichtung der Taliban-Regierung unterstützte. Mazloom war im Al-Qaida-Ausbildungslager Al-Farouq. Er wusste von der Unterstützung der Taliban für die Islamische Bewegung Usbekistans in Form von Geld, Waffen und logistischer Hilfe als Gegenleistung für die Bereitstellung von Soldaten für die Taliban.

Im Oktober 2001 war er Befehlshaber von ca. 3 000 Frontkämpfern der Taliban in der Provinz Takhar.

(82)

Allah Dad Tayeb Wali Muhammad (Aliasnamen: a) Allah Dad Tayyab; b) Allah Dad Tabeeb).

Titel: a) Mullah; b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Kommunikation während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Ghorak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Bezirk Nesh, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: gehört dem Stamm der Popalzai an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im November 2015 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

(88)

Nurullah Nuri (Aliasname: Norullah Noori).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Balkh, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Chef der nördlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1958, b) 1. Januar 1967. Geburtsort: Bezirk Shahjoe, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Weitere Angaben: a) gehört dem Stamm der Tokhi an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

(90)

Mohammed Omar Ghulam Nabi

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der Gläubigen („Amir ul-Mumineen“), Afghanistan. Geburtsdatum: a) Um 1966, b) 1960, c) 1953. Geburtsort: a) Dorf Naw Deh, Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Noori, Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Ghulam Nabi, auch als Mullah Musafir bekannt, b) linkes Auge fehlt, c) Schwager von Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada, d) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, e) gehört dem Stamm der Hotak an. Soll im April 2013 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammed Omar führt den Titel „Befehlshaber der Gläubigen des Islamischen Emirats Afghanistan“ und ist in der Taliban-Hierarchie oberster Führer der Taliban-Bewegung. Er schützte Osama bin Laden und sein Al-Qaida-Netzwerk in den Jahren, die den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten vorausgingen. Er leitet seit 2001 den Kampf der Taliban gegen die afghanische Regierung und ihre Alliierten in Afghanistan.

Mohammed Omar ist Befehlshaber des Bündnisses anderer wichtiger Militärführer in der Region, zu denen auch Jalaluddin Haqqani gehört. Auch Gulbuddin Hekmatyar hat mit Mohammed Omar und den Taliban zusammengearbeitet.

(97)

Mohammad Hasan Rahmani (Aliasnahme: Gud Mullah Mohammad Hassan).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kandahar, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Bezirk Chora, Provinz Uruzgan, Afghanistan, c) Bezirk Charchino, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Trägt eine Prothese am rechten Bein, b) Mitglied des Obersten Rates der Taliban seit Mitte 2013 und als Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar tätig (März 2010), c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört dem Stamm der Achekzai an. Am 9. Februar 2016 verstorben. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

(113)

Sher Mohammad Abbas Stanekzai Padshah Khan.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für Volksgesundheit während des Taliban-Regimes; b) Stellvertretender Außenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Qala-e-Abbas, Region Shah Mazar, Bezirk Baraki Barak, Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

(119)

Abdul-Haq Wassiq (Aliasnamen: a) Abdul-Haq Wasseq, b) Abdul Haq Wasiq).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1975, b) 1971. Geburtsort: Dorf Gharib, Bezirk Khogyani, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul-Haq Wassiq ist ein Verbündeter von Gulbuddin Hekmatyar. Unter dem Taliban-Regime hatte er nacheinander die Funktion des örtlichen Kommandeurs in den Provinzen Nimroz und Kandahar inne. Anschließend wurde er Stellvertretender Generaldirektor des Nachrichtendienstes (Intelligencund war als solcher Qari Ahmadullah unterstellt. In dieser Funktion war er für die Beziehungen zu den ausländischen Al-Qaida-Kämpfern und ihren Ausbildungslagern in Afghanistan zuständig. Bekannt war er auch für seine repressiven Methoden gegenüber Taliban-Gegnern im Süden Afghanistans.

(123)

Mohammad Zahid. (Aliasnamen: a) Jan Agha Ahmadzai b) Zahid Ahmadzai)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 001206 (ausgestellt am 17.7.2000). Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

(139)

Rahmatullah Shah Nawaz

Name (Originalschrift): Image

Titel: Alhaj Funktion: k.A. Geburtsdatum: a) 1981 b) 1982 Geburtsort: Shadal (Variante Shadaal) Bazaar, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan gesicherter Aliasname: a) Qari Rahmat (früher aufgeführt als) b) Kari Rahmat ungesicherter Aliasname: k.A. Staatsangehörigkeit: Afghanisch Reisepassnummer: k.A. Nationale Kennziffer: k.A. Anschrift: a) Dorf Kamkai, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan b) Dorf Kamkai, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan c) Dorf Surkhel, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan d) Dorf Batan, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Bezeichnet am: 21. August 2014 (geändert am 21. Juli 2016) Weitere Angaben: Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun, Haarfarbe: schwarz, Gewicht: 77-81 kg, Größe: 178 cm kurzer bis mittellanger schwarzer Bart, kurzes schwarzes Haar. Gehört dem Stamm der Shinwari, Unterstamm der Sepahi, an. Seit Februar 2010 Taliban-Befehlshaber. Treibt im Namen der Taliban seit April 2015 Steuern und Bestechungsgelder bei. Dient als Verbindungsperson und versorgt Taliban-Kämpfer in der Provinz Nangarhar, Afghanistan, mit Informationen, Anleitungen, Unterkünften und Waffen und hat unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) in Stellung gebracht und Anschläge gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und afghanische Truppen durchgeführt. Am Drogenhandel beteiligt und betreibt ein Heroinlabor im Dorf Abdulkhel, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Tag der VN Bezeichnung: 21.8.2014.“


Berichtigungen

30.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/43


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 351 vom 20. Dezember 2012 )

Seite 11, Artikel 25 Absatz 1

Anstatt:

„(1)   Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig.“

muss es heißen:

„(1)   Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig.“


30.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/44


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )

Auf Seite 232, Anhang B-01, Titel III, das „Muster — Einheitspapier (Vordrucksatz aus acht Exemplaren)“ erhält folgende Fassung:

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Auf Seite 247, Anhang B-01, Titel IV, das „Muster — Einheitspapier — Ergänzungsvordruck (Vordrucksatz aus acht Exemplaren)“ erhält folgende Fassung:

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