ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 261

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
28. September 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/1725 der Kommission vom 23. September 2016 über ein Fangverbot für Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

1

 

*

Verordnung (EU) 2016/1726 der Kommission vom 27. September 2016 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Carvon, Diammoniumphosphat, Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 und Molke ( 1 )

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1727 der Kommission vom 27. September 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1728 der Kommission vom 27. September 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzanträgen beantragt wurden, die vom 8. bis 14. September 2016 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor eingereicht wurden, und zur Aussetzung der Beantragung solcher Lizenzen

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1725 DER KOMMISSION

vom 23. September 2016

über ein Fangverbot für Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).


ANHANG

Nr.

31/TQ72

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

RJU/07D.

Art

Perlrochen (Raja undulata)

Gebiet

Unionsgewässer von VIId

Datum der Schließung

12.9.2016


28.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/3


VERORDNUNG (EU) 2016/1726 DER KOMMISSION

vom 27. September 2016

zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Carvon, Diammoniumphosphat, Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 und Molke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Carvon, Diammoniumphosphat, Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 und Molke wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgesetzt. Da die betreffenden Stoffe nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen wurden, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2)

In Bezug auf Carvon ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu dem Schluss (2) gelangt, dass es zweckmäßig ist, Carvon (d-/l-Carvon im Verhältnis von mindestens 100:1) in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(3)

Diammoniumphosphat ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2016/548 der Kommission (4) erachtet es die Kommission für zweckmäßig, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(4)

In Bezug auf Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 ist die Behörde zu dem Schluss (5) gelangt, dass es zweckmäßig ist, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen

(5)

Molke ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2016/560 der Kommission (6) erachtet es die Kommission für zweckmäßig, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt:

 

„Carvon (*)

 

„Diammoniumphosphat“

 

„Molke“

 

Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2016. Statement on the assessment of the pesticide active substance carvone (d-/l-carvone at a ratio of at least 100:1) for inclusion in Annex IV of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(2):4405, 14 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4405.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/548 der Kommission vom 8. April 2016 zur Genehmigung des Grundstoffs Diammoniumphosphat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 95 vom 9.4.2016, S. 1).

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2015. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Saccharomyces cerevisiae LAS02. EFSA Journal 2015;13(12):4322, 29 S. doi:10.2903/j.efsa.2015.4322.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/560 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung des Grundstoffs Molke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 23).


28.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1727 DER KOMMISSION

vom 27. September 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

162,7

ZZ

162,7

0707 00 05

TR

125,7

ZZ

125,7

0709 93 10

AR

162,6

TR

133,9

ZZ

148,3

0805 50 10

AR

106,5

CL

124,5

TR

99,0

UY

70,9

ZA

95,1

ZZ

99,2

0806 10 10

TR

133,8

ZA

80,3

ZZ

107,1

0808 10 80

AR

154,2

BR

97,9

CL

139,8

NZ

124,7

US

144,0

ZA

118,7

ZZ

129,9

0808 30 90

CL

126,9

CN

92,9

TR

130,3

ZA

155,4

ZZ

126,4

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

128,6

ZZ

128,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


28.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1728 DER KOMMISSION

vom 27. September 2016

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzanträgen beantragt wurden, die vom 8. bis 14. September 2016 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor eingereicht wurden, und zur Aussetzung der Beantragung solcher Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, für die vom 8. bis zum 14. September 2016 Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum vom 1. bis zum 31. Oktober 2016 beantragt wurden, übersteigen für die laufenden Nummern 09.4320 und 09.4321 die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. Die Einreichung neuer Anträge für diese laufenden Nummern sollte bis zum Ende des Kontingentszeitraums ausgesetzt werden.

(3)

Die Mengen, für die vom 8. bis zum 14. September 2016 Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum vom 1. bis zum 31. Oktober 2016 beantragt wurden, entsprechen für die laufende Nummer 09.4319 den verfügbaren Mengen. Die Einreichung neuer Anträge für diese laufende Nummer sollte bis zum Ende des Kontingentszeitraums ausgesetzt werden.

(4)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 8. bis zum 14. September 2016 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, wird der im Anhang aufgeführte Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge wird für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern bis zum Ende des Kontingentszeitraums 2016/2017 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Zucker — Zugeständnisse CXL

Kontingentszeitraum 2016/2017

Vom 8. bis 14. September 2016 eingereichte Anträge

Lfd. Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient (%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

09.4318

Brasilien

09.4319

Kuba

ausgesetzt

09.4320

Alle Drittländer

4,79785

ausgesetzt

09.4321

Indien

3,118762

ausgesetzt


Balkan-Zucker

Kontingentszeitraum 2016/2017

Vom 8. bis 14. September 2016 eingereichte Anträge

Lfd. Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient (%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

09.4325

Bosnien und Herzegowina

09.4326

Serbien

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien


Zucker — außerordentliche Einfuhr und Industriezucker

Kontingentszeitraum 2016/2017

Vom 8. bis 14. September 2016 eingereichte Anträge

Lfd. Nr.

Art

Zuteilungskoeffizient (%)

Weitere Anträge

09.4380

Außerordentliche Einfuhr

09.4390

Industriezucker