ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 242

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
9. September 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1611 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Überprüfung der Erstattungstabelle für Dienstreisen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung

4

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren

10

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1614 der Kommission vom 8. September 2016 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2016 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2017 sowie zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 hinsichtlich der Fortgeltung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 für Beihilfen für die private Lagerhaltung im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 und der Fortgeltung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 für die öffentliche Intervention im Rahmen der vorliegenden Verordnung

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1615 der Kommission vom 8. September 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 hinsichtlich des für Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zulässigen Zeitraums

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1616 der Kommission vom 8. September 2016 zur Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine mögliche Änderung der Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für das Antragsjahr 2017

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1617 der Kommission vom 8. September 2016 zur Abweichung für das Antragsjahr 2016 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung bei Direktzahlungen

22

 

*

Verordnung (EU) 2016/1618 der Kommission vom 8. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV ( 1 )

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1619 der Kommission vom 8. September 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver

28

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1620 der Kommission vom 8. September 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

30

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1621 der Kommission vom 7. September 2016 über einen Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat tätige Umweltgutachter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5648)  ( 1 )

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1611 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2016

zur Überprüfung der Erstattungstabelle für Dienstreisen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 112 Absatz 2 sowie Anhang VII Artikel 13 des Statuts,

nach Anhörung des Statutsbeirats,

nach Anhörung der Personalvertreter der Organe und sonstigen Einrichtungen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eurostat hat gemäß Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 des Statuts einen Bericht über die Entwicklung der Preise von Hotels, Gaststätten und Versorgungsdienstleistungen (2) vorgelegt.

(2)

Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Tagegelder und die Höchstbeträge für Hotelkosten unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise von Hotels, Gaststätten und Versorgungsdienstleistungen überprüft werden sollten.

(3)

Zur Überprüfung der Erstattungstabelle für Tagegelder und Hotelkostenhöchstbeträge zählt eine Bewertung komplexer wirtschaftlicher und/oder sozialer Verhältnisse, bei der der Gesetzgeber einen großen Ermessensspielraum hat.

(4)

Bei der letzten Reform des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union wurde betont, dass von jeder öffentlichen Verwaltung und allen öffentlich Bediensteten ein effizienteres Arbeiten und eine Anpassung an die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa verlangt werden muss.

(5)

Infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sollte die Kostenerstattung für Dienstreisen in diesem Land für die Beamten und sonstigen Bediensteten unter die rechtliche Regelung des Anhangs VII Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Statuts fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungstabelle für Dienstreisen in Anhang VII Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Statuts wird durch nachstehende Tabelle ersetzt:

Zielland

Höchstbetrag (Hotelkosten)

Tagegeld

Belgien

148

102

Bulgarien

135

57

Tschechische Republik

124

70

Dänemark

173

124

Deutschland

128

97

Estland

105

80

Irland

159

108

Griechenland

112

82

Spanien

128

88

Frankreich

180

102

Kroatien

110

75

Italien

148

98

Zypern

140

88

Lettland

116

73

Litauen

117

69

Luxemburg

148

98

Ungarn

120

64

Malta

138

88

Niederlande

166

103

Österreich

132

102

Polen

116

67

Portugal

101

83

Rumänien

136

62

Slowenien

117

84

Slowakische Republik

100

74

Finnland

142

113

Schweden

187

117

Vereinigtes Königreich.

209

125

Artikel 2

Diese delegierte Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1023/2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).

(2)  ARBEITSPAPIER DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN — Eurostat Report on the 2015 update of mission expenses (daily subsistence allowances and hotel ceilings) — Ref. Ares(2015)6009670-22.12.2015. Abrufbar unter: https://circabc.europa.eu/sd/a/0bbefcd7-ef76-4825-812d-dc78be24b36b/Ares_2015_6009670_UpdateMissionExpenses.7z


9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1612 DER KOMMISSION

vom 8. September 2016

zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 106 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Milchsektor ist von Marktstörungen betroffen, die auf ein weltweites Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen sind, bei dem die Verlängerung des russischen Einfuhrverbots für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in der Union bis Ende 2017 eine Rolle spielt.

(2)

Die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen hat im Jahr 2015 und in den ersten Monaten des Jahres 2016 leicht zugenommen, jedoch sehr viel langsamer als die Erzeugung.

(3)

Während das weltweite Milchangebot im gesamten Jahr 2015 stieg und die Erzeugung in der Union, den Vereinigten Staaten und Neuseeland insgesamt um etwa 4,5 Mio. t zunahm, gingen die Gesamtausfuhren der Union und dieser beiden Drittländer um ca. 200 000 t in Milchäquivalent zurück.

(4)

In den ersten vier Monaten des Jahres 2016 stieg die Milcherzeugung in der Union, den Vereinigten Staaten und Neuseeland um etwa 3,6 Mio. t, wobei weniger als 1 % dieser Menge durch zusätzliche Ausfuhren aufgefangen wurde.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission (3) erhielten anerkannte Erzeugerorganisationen, ihre Vereinigungen und anerkannte Branchenverbände und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission (4) Genossenschaften und andere Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 13. April 2016 die Genehmigung, freiwillige Vereinbarungen zur Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu schließen und entsprechende Beschlüsse zu fassen. Dieser Zeitraum wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1615 der Kommission (5) verlängert.

(6)

Marktinterventionsmechanismen in Form der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver stehen seit September 2014 ununterbrochen zur Verfügung.

(7)

Diese Instrumente haben die Auswirkungen der Krise abgeschwächt und den kontinuierlichen Rückgang der Preise für Milcherzeugnisse abgefangen, doch bleibt das weltweite Ungleichgewicht bestehen.

(8)

Damit sich im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei der derzeitigen problematischen Marktlage ein neues Gleichgewicht einstellen kann und da verfügbare Marktanalysen bis Ende 2017 keinen wesentlichen Rückgang der Erzeugungsmengen erwarten lassen, sollten Milcherzeuger in der Union, die sich freiwillig verpflichten, ihre Milchmengen zu verringern, eine Beihilfe erhalten.

(9)

Da in der Union in erster Linie Kuhmilch erzeugt wird und Direktverkäufe und Milch anderer Tiere nur einen geringen Anteil an der Milcherzeugung in der Union ausmachen, sollte lediglich für die Verringerung der Kuhmilchlieferungen eine Beihilfe gewährt werden.

(10)

Um die Kuhmilchlieferungen wirksam zu verringern, sollten nur die Antragsteller für eine Beihilfe infrage kommen, die im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer lieferten, da dies der aktuellste Zeitraum ist, für den Antragsteller solche Lieferungen nachweisen können.

(11)

Ebenfalls unter dem Aspekt der Wirksamkeit sollte die Unionsbeihilfe nur für eine im Vergleich zum maßgeblichen Bezugszeitraum maximal 50 %ige Verringerung der Kuhmilchlieferungen gewährt werden.

(12)

Die Beihilfe nach dieser Verordnung sollte als eine Maßnahme zur Stützung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt werden.

(13)

Es sollte erlaubt sein, diese Beihilfe mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren.

(14)

Da die Finanzhilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten. Es empfiehlt sich daher, den maßgeblichen Tatbestand für den Wechselkurs gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu bestimmen. Nach dem in Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Grundsatz und den Kriterien in Artikel 106 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung sollte der maßgebliche Tatbestand der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung sein.

(15)

Damit die Regelung wirksam umgesetzt werden kann, ohne die von der Beihilfe erfasste maximale Gesamtmenge zu überschreiten, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden sollen, sollten für Beihilfe- und Zahlungsanträge entsprechende Meldungen vorgesehen werden.

(16)

Für eine möglichst umfassende Nutzung der Regelung sollten mehrere Antragszeiträume festgelegt werden, bis die den verfügbaren Haushaltsmitteln entsprechende Gesamtmenge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden sollen, durch Beihilfeanträge erreicht ist. Um sicherzustellen, dass die Anträge effizient bearbeitet werden, sollten sie vorzugsweise elektronisch übermittelt werden.

(17)

Damit die Anträge auch zu einer sinnvollen Verringerung der Kuhmilchlieferungen führen und um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte je Antrag eine Mindestmenge festgelegt werden, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden müssen.

(18)

Zur Gewährleistung einer unionsweit einheitlichen Behandlung der Anträge sollte ein Standardumrechnungsfaktor zur Umrechnung von Liter in kg festgesetzt werden.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur die Zulässigkeit von Beihilfeanträgen, sondern auch deren Plausibilität prüfen. So sollte beispielsweise ein Beihilfeantrag nicht als plausibel gelten, bei dem die Gesamtmenge an Kuhmilch, die im Verringerungszeitraum an Erstankäufer geliefert werden soll, größer ist als die Gesamtliefermenge im Bezugszeitraum.

(20)

Damit die Begünstigten die Beihilfe möglichst schnell erhalten und unverzüglich mit der Verringerung der Erzeugung begonnen werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen wird eine Unionsbeihilfe für beihilfefähige Antragsteller gewährt, die ihre Kuhmilchlieferungen im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum (im Folgenden „Bezugszeitraum“) für einen Zeitraum von drei Monaten verringern (im Folgenden „Verringerungszeitraum“).

Die Unionsbeihilfe wird für die Differenz zwischen der im Bezugszeitraum und der im Verringerungszeitraum gelieferten Menge gewährt und auf 14 EUR je 100 kg Kuhmilch festgesetzt. Die Unionsbeihilfe darf höchstens für eine Gesamtverringerung der Kuhmilchlieferungen gewährt werden, die 150 000 000 EUR entspricht.

Je beihilfefähigem Antragsteller darf die Unionsbeihilfe maximal für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen gewährt werden, die 50 % der Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch entspricht.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „beihilfefähige Antragsteller“ Milcherzeuger, die im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer geliefert haben.

(3)   Für beihilfefähige Antragsteller in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden und im Vereinigten Königreich ist der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die gemäß dieser Verordnung gezahlten Beträge der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(4)   Die in dieser Verordnung vorgesehene Beihilfe darf mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

Artikel 2

(1)   Die Beihilfe wird auf der Grundlage entsprechender Anträge gewährt.

Die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden, muss je Beihilfeantrag mindestens 1 500 kg betragen.

Wird die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden, in Liter angegeben, ist diese Menge durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 1,03 in kg umzurechnen.

(2)   Beihilfefähige Antragsteller reichen ihre Beihilfeanträge bei dem Mitgliedstaat ein, in dem sie ansässig sind, und halten das in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Verfahren ein. Beihilfeanträge sind so einzureichen, dass sie vor dem in Unterabsatz 3 festgelegten Stichtag bei dem Mitgliedstaat eingehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Beihilfeanträge auch von anerkannten Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften im Namen von beihilfefähigen Antragstellern eingereicht werden können. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beihilfe in voller Höhe an die beihilfefähigen Antragsteller weitergegeben wird, die ihre Kuhmilchlieferungen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen tatsächlich verringert haben.

Es gelten folgende Stichtage für die Einreichung der vollständigen Anträge:

a)

21. September 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den ersten Verringerungszeitraum, d. h. Oktober, November und Dezember 2016;

b)

12. Oktober 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den zweiten Verringerungszeitraum, d. h. November und Dezember 2016 und Januar 2017;

c)

9. November 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den dritten Verringerungszeitraum, d. h. Dezember 2016 und Januar und Februar 2017;

d)

7. Dezember 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den vierten Verringerungszeitraum, d. h. Januar, Februar und März 2017.

Antragsteller dürfen im Rahmen dieser Verordnung nicht mehr als einen Beihilfeantrag stellen. Stellt ein Antragsteller mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge unzulässig. Allerdings können Antragsteller, die einen Antrag für den ersten Verringerungszeitraum eingereicht haben, einen weiteren Antrag für den vierten Verringerungszeitraum stellen.

(3)   Damit ein Beihilfeantrag zulässig ist, muss er Folgendes enthalten:

a)

die nachstehenden Angaben auf einem vom betreffenden Mitgliedstaat bereitgestellten Formular:

i)

Name und Anschrift des beihilfefähigen Antragstellers;

ii)

Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch;

iii)

Gesamtmenge an Kuhmilch, die im Verringerungszeitraum voraussichtlich geliefert wird;

iv)

geplante Verringerung der Kuhmilchlieferungen, für die die Beihilfe beantragt wird, wobei die Menge nicht mehr als 50 % der Gesamtmenge unter Ziffer ii und nicht weniger als 1 500 kg betragen darf;

b)

Nachweise für die Gesamtmenge an Kuhmilch gemäß Buchstabe a Ziffer ii;

c)

Nachweise, dass sich der Antrag auf einen Milcherzeuger bezieht, der im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer geliefert hat.

(4)   Beihilfeanträge für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen um weniger als 1 500 kg werden abgelehnt.

Beihilfeanträge für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen um mehr als 50 % der Gesamtmenge gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii gelten als Anträge für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen in Höhe von 50 % der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Gesamtmenge.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten nehmen eine Plausibilitäts- und Zulässigkeitsprüfung vor und melden der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (6) alle zulässigen und plausiblen Beihilfeanträge bis 16.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) am dritten Arbeitstag nach dem in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Stichtag für die Einreichung von Anträgen.

Artikel 4

(1)   Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Artikel 3 teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, in welchem Umfang angesichts der maximalen Gesamtmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1 Genehmigungen für die beantragten Mengen erteilt werden können.

Vorbehaltlich Absatz 2 dieses Artikels informieren die Mitgliedstaaten die Antragsteller innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem jeweiligen Stichtag für die Einreichung der Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 2 über die Genehmigungen.

Genehmigungen werden für alle zulässigen und plausiblen Anträge erteilt, die gemäß Artikel 3 an die Kommission gemeldet wurden.

(2)   Übersteigt die Gesamtmenge aller nach Artikel 3 gemeldeten Beihilfeanträge die maximale Gesamtmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1, setzt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verabschiedet wird, einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf die Mengen jedes Beihilfeantrags anwenden.

Wurde für einen Verringerungszeitraum ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt, werden alle Beihilfeanträge für spätere Verringerungszeiträume gemäß Artikel 2 Absatz 2 abgelehnt und es können für die folgenden Verringerungszeiträume keine Anträge mehr eingereicht werden.

Genehmigungen werden für die in den Beihilfeanträgen angegeben Mengen erteilt und mit dem Zuteilungskoeffizienten multipliziert.

Artikel 5

(1)   Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines Zahlungsantrags ausgezahlt.

(2)   Die Zahlungsanträge werden von den beihilfefähigen Antragstellern, denen Genehmigungen nach Artikel 4 erteilt wurden, bei dem Mitgliedstaat eingereicht, in dem sie ansässig sind, und halten das in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Verfahren ein. Zahlungsanträge sind so einzureichen, dass sie innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Verringerungszeitraums bei dem Mitgliedstaat eingehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Zahlungsanträge auch von anerkannten Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften im Namen von beihilfefähigen Antragstellern eingereicht werden können. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zahlung in voller Höhe an die beihilfefähigen Antragsteller weitergegeben wird, die ihre Kuhmilchlieferungen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen tatsächlich verringert haben.

(3)   Damit ein Zahlungsantrag zulässig ist, muss er Folgendes enthalten:

a)

die nachstehenden Angaben auf einem vom betreffenden Mitgliedstaat bereitgestellten Formular:

i)

Name und Anschrift des beihilfefähigen Antragstellers;

ii)

Gesamtmenge der im Verringerungszeitraum tatsächlich an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch;

iii)

tatsächliche Menge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert wurden und für die eine Beihilfe beantragt wurde, wobei diese Menge nicht mehr als 50 % der Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch und, sofern zutreffend, nicht mehr als die Menge betragen darf, die sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 4 Absatz 2 ergibt;

b)

Nachweise für die Gesamtmenge gemäß Buchstabe a Ziffer ii.

(4)   Die Beihilfe wird ausgezahlt, sobald die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 überprüft haben, dass die Mengen an Kuhmilch, für die die Unionsbeihilfe gezahlt wird, tatsächlich entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen verringert wurden. Die Zahlung erfolgt spätestens am 90. Tag nach Ablauf des Verringerungszeitraums, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

(5)   Der Beihilfebetrag deckt für jeden beihilfefähigen Antragsteller die tatsächliche Verringerung der Kuhmilchlieferungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii ab.

Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, über der Menge, die sich aus der Anwendung des Artikels 4 ergibt, so richtet sich der Beihilfebetrag nach der letztgenannten Menge (im Folgenden die „genehmigte Menge“). Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, bei mindestens 80 % der genehmigten Menge, so richtet sich der Beihilfebetrag nach der tatsächlichen Verringerung der Kuhmilchlieferungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii, sofern die genehmigte Menge nicht überschritten wird. Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, bei mindestens 50 %, aber weniger als 80 % der genehmigten Menge, so wird der Beihilfebetrag mit dem Faktor 0,8 multipliziert. Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, bei mindestens 20 %, aber weniger als 50 % der genehmigten Menge, so wird der Beihilfebetrag mit dem Faktor 0,5 multipliziert. Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, bei weniger als 20 % der genehmigten Menge, so wird keine Beihilfe gezahlt.

(6)   Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn die betreffenden Zahlungen bis spätestens 30. September 2017 getätigt werden.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 bis 8. März, 5. April, 3. Mai bzw. 7. Juni 2017, 16.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) über alle zulässigen Zahlungsanträge für den ersten, zweiten, dritten und vierten Verringerungszeitraum.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Juni 2017 Folgendes mit:

a)

die Zahl der beihilfefähigen Antragsteller und die tatsächliche Gesamtmenge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert wurden und die durch die bei ihnen eingegangenen Beihilfe- und Zahlungsanträge abgedeckt ist;

b)

den erwarteten Gesamtbetrag der zu zahlenden Unionsbeihilfe.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1615 der Kommission vom 8. September 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 hinsichtlich des für Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zulässigen Zeitraums (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).


9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/10


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1613 DER KOMMISSION

vom 8. September 2016

über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 106 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Milchsektor ist von Marktstörungen betroffen, die auf ein weltweites Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen sind, bei dem die Verlängerung des russischen Einfuhrverbots für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in der Union bis Ende 2017 eine Rolle spielt.

(2)

Die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen hat im Jahr 2015 und in den ersten Monaten des Jahres 2016 leicht zugenommen, jedoch sehr viel langsamer als die Erzeugung.

(3)

Während das weltweite Milchangebot im gesamten Jahr 2015 stieg und die Erzeugung in der Union, den Vereinigten Staaten und Neuseeland insgesamt um etwa 4,5 Mio. t zunahm, gingen die Gesamtausfuhren der Union und dieser beiden Drittländer um ca. 200 000 t in Milchäquivalent zurück.

(4)

In den ersten vier Monaten des Jahres 2016 stieg die Milcherzeugung in der Union, den Vereinigten Staaten und Neuseeland um etwa 3,6 Mio. t, wobei weniger als 1 % dieser Menge durch zusätzliche Ausfuhren aufgefangen wurde.

(5)

Infolgedessen sind die Preise für Rohmilch in der Union weiter eingebrochen, und dieser Abwärtsdruck auf die Preise wird vermutlich anhalten und ein für die Milcherzeuger untragbares Niveau erreichen. Im Mai 2016 lagen die durchschnittlichen Milcherzeugerpreise in der Union um 22 % unter dem durchschnittlichen Preis im Monat Mai der Jahre 2011 bis 2015.

(6)

Gleichzeitig vergrößerten sich beim Milchpreis die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Kleine landwirtschaftliche Betriebe sind besonders betroffen, wodurch das soziale Gefüge im ländlichen Raum gefährdet ist.

(7)

Auch andere Tierhaltungssektoren, insbesondere die Sektoren Schweinefleisch, Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch, haben mit Marktschwierigkeiten zu kämpfen. Was Schweinefleisch betrifft, hängen diese Schwierigkeiten vor allem mit dem Einfuhrverbot zusammen, das Russland aufgrund des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten verhängt hat, während sie bei Rindfleisch ein Nebeneffekt der Störungen auf dem Milchmarkt sind.

(8)

Marktinterventionsmechanismen in Form der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver stehen seit September 2014 ununterbrochen zur Verfügung. Diese Instrumente haben die Auswirkungen der Krise abgeschwächt und den kontinuierlichen Rückgang der Preise für Milcherzeugnisse abgefangen, doch bleibt das weltweite Ungleichgewicht bestehen.

(9)

Da die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung stehenden normalen Maßnahmen unzureichend erscheinen, und um zu verhindern, dass es zu weiteren Preiseinbrüchen und noch stärkeren Marktstörungen kommt, ist es unverzichtbar, dass den Milcherzeugern und Landwirten in anderen Tierhaltungssektoren in der Union, die von Marktstörungen getroffen wurden, die zu erheblichen Rentabilitäts- und Liquiditätseinbußen führten, eine Beihilfe gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten einen oder mehrere der betroffenen Sektoren oder Teilsektoren wählen, um die Erzeuger und Landwirte zu unterstützen, die am stärksten unter den Marktstörungen zu leiden haben.

(10)

Um die Widerstandsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern, sollte die Beihilfe auf nachhaltigere Bewirtschaftungsmethoden beschränkt sein. Besondere Aufmerksamkeit sollte den kleinen landwirtschaftlichen Betrieben zuteil werden, die das Rückgrat der ländlichen Wirtschaft bilden.

(11)

Zur Abmilderung der derzeitigen Krise sollte den Mitgliedstaaten eine einmalige Finanzhilfe gewährt werden, mit der sie Milcherzeuger und/oder Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren unterstützen können, die Tätigkeiten aufnehmen, die zur Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit und Marktstabilität beitragen.

(12)

Bei der Höhe der Finanzhilfen für die einzelnen Mitgliedstaaten sollten die wichtigsten Merkmale ihrer Sektoren berücksichtigt werden, unter anderem Produktion, Marktpreise und Marktanteil der Kleinlandwirte.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen auf der Grundlage einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten festlegen, die zur Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit und Marktstabilität beitragen: Einfrieren oder Verringerung der Erzeugung, Landwirtschaft in kleinem Maßstab, extensive Erzeugung sowie umwelt- und klimafreundliche Erzeugung, Zusammenarbeit zwischen Landwirten, Verbesserung von Qualität und Mehrwert sowie Schulung in Methoden wirtschaftlicher Haushaltsführung.

(14)

Unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren, wobei es innerhalb der Union Unterschiede gibt, sollten die Mitgliedstaaten die Maßnahmen auswählen, die sich insbesondere im Hinblick auf Marktstabilität und wirtschaftliche Nachhaltigkeit am besten eignen, und eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen vorlegen.

(15)

Da der Betrag für jeden Mitgliedstaat lediglich einen geringen Teil des den Milcherzeugern und Landwirten in anderen Tierhaltungssektoren tatsächlich entstandenen Schadens ausgleicht, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, diesen Erzeugern unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zusätzliche Unterstützung zu gewähren.

(16)

Die Beihilfe nach dieser Verordnung sollte als eine Maßnahme zur Stützung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt werden.

(17)

Damit die Mitgliedstaaten die Beihilfe mit der zur Behebung der Marktstörung erforderlichen Flexibilität den jeweiligen Umständen entsprechend verteilen können, sollte es ihnen gestattet sein, diese mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren.

(18)

Da die Finanzhilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten. Es empfiehlt sich daher, den maßgeblichen Tatbestand für den Wechselkurs gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu bestimmen. Nach dem in Absatz 2 Buchstabe b des Artikels genannten Grundsatz und den Kriterien in Absatz 5 Buchstabe c des Artikels sollte der maßgebliche Tatbestand der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung sein.

(19)

Aus Haushaltsgründen sollte die Union die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Milcherzeugern und Landwirten in anderen Tierhaltungssektoren entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben innerhalb einer bestimmten Frist getätigt werden.

(20)

Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung und ordnungsgemäßen Verwaltung der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Finanzmittel sollten diese der Kommission die zu treffenden Maßnahmen, die zugrunde gelegten objektiven Kriterien, die Gründe für die Unterstützung anderer Tierhaltungssektoren als des Milchsektors, die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen, die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen sowie die Methoden mitteilen, mit denen geprüft werden soll, ob diese Wirkung erreicht wird.

(21)

Damit die Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren die Unterstützung möglichst schnell erhalten, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Mitgliedstaaten wird eine Beihilfe der Union in Höhe von insgesamt 350 000 000 EUR zur Verfügung gestellt, um Milcherzeugern und/oder Landwirten in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch (im Folgenden „Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren“) eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren.

Die Mitgliedstaaten nutzen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe des Anhangs für auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien getroffene Maßnahmen, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten dienen zur Unterstützung von Milcherzeugern und/oder Landwirten in anderen Tierhaltungssektoren, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten aufnehmen, die auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit ihrer landwirtschaftlichen Betriebe abzielen und zur Marktstabilität beitragen:

a)

Verringerung der Erzeugung, die über die Verringerung im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission (3) hinausgeht, oder keine Steigerung der Erzeugung;

b)

Landwirtschaft in kleinem Maßstab;

c)

Anwendung extensiver Produktionsmethoden;

d)

Anwendung von umwelt- und klimafreundlichen Produktionsmethoden;

e)

Durchführung von Kooperationsprojekten;

f)

Umsetzung von Qualitätsregelungen oder von Vorhaben zur Förderung von Qualität und Mehrwert;

g)

Schulung in Finanzierungsinstrumenten und Risikomanagementinstrumenten.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren nicht direkte Empfänger der Zahlungen sind, der wirtschaftliche Nutzen der Beihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für eine Beihilfe der Union in Betracht, wenn diese Zahlungen bis spätestens 30. September 2017 getätigt werden.

(2)   Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Kroatien, Ungarn, Polen, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich ist der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs für die im Anhang aufgeführten Beträge der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(3)   Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können für die gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemäß Artikel 1 eine zusätzliche Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 100 % des im Anhang festgesetzten Betrags gewähren.

Die Mitgliedstaaten zahlen die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 30. September 2017.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

umgehend und bis spätestens 30. November 2016:

i)

eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen,

ii)

die objektiven Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfen festgelegt werden, sowie gegebenenfalls die Gründe für die Verwendung der Beihilfen für andere Tierhaltungssektoren als den Milchsektor,

iii)

die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen im Hinblick auf die Stabilisierung des Marktes,

iv)

die getroffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung erzielt wird,

v)

die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen,

vi)

die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2;

b)

bis spätestens 15. Oktober 2017 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme, Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Mitgliedstaat

EUR

Belgien

10 979 636

Bulgarien

5 809 941

Tschechische Republik

10 346 106

Dänemark

9 294 305

Deutschland

57 955 101

Estland

8 081 123

Irland

11 086 327

Griechenland

1 683 910

Spanien

14 665 678

Frankreich

49 900 853

Kroatien

1 517 133

Italien

20 942 300

Zypern

297 165

Lettland

9 760 362

Litauen

13 298 661

Luxemburg

560 115

Ungarn

9 543 566

Malta

100 092

Niederlande

22 952 419

Österreich

5 863 491

Polen

22 670 129

Portugal

3 988 059

Rumänien

10 896 083

Slowenien

1 145 506

Slowakei

2 062 803

Finnland

7 521 715

Schweden

6 881 425

Vereinigtes Königreich.

30 195 996


9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/15


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1614 DER KOMMISSION

vom 8. September 2016

zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2016 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2017 sowie zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 hinsichtlich der Fortgeltung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 für Beihilfen für die private Lagerhaltung im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 und der Fortgeltung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 für die öffentliche Intervention im Rahmen der vorliegenden Verordnung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Milchsektor ist von Marktstörungen betroffen, die auf ein starkes weltweites Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen sind.

(2)

Die Erzeugung von Magermilchpulver in der Union ist in der Zeit von Januar bis April 2016 infolge des Zuwachses der Milcherzeugung um 18 % gestiegen, während die Ausfuhren im gleichen Zeitraum um 8 % zurückgegangen sind. Traditionell entfallen auf die Ausfuhren von Magermilchpulver rund 40 bis 50 % der gesamten Erzeugung von Magermilchpulver in der Union.

(3)

Infolgedessen werden die Preise für Magermilchpulver in der Union nach unten gedrückt.

(4)

Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die öffentliche Intervention für Magermilchpulver im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September vor. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission (2) war die öffentliche Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2016 vom 1. Januar bis zum 30. September verfügbar.

(5)

Um ein zügiges Zurückgreifen auf alle verfügbaren Marktmaßnahmen zu ermöglichen und zu verhindern, dass es bei Magermilchpulver zu weiteren Preiseinbrüchen und noch stärkeren Marktstörungen kommt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass eine öffentliche Intervention für Magermilchpulver ohne Unterbrechung bis zum Beginn des nächsten Interventionszeitraums am 1. März 2017 verfügbar bleibt.

(6)

Es empfiehlt sich daher, den Zeitraum für die Interventionsankäufe von Magermilchpulver im Jahr 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern und den Beginn des Interventionszeitraums für 2017 auf den 1. Januar festzusetzen.

(7)

Die Verlängerung des Zeitraums für die Interventionsankäufe vom 30. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 fällt mit dem Zeitpunkt zusammen, ab dem die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (3) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (4) gelten, durch die die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission (5) und die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission (6) ab dem 1. Oktober 2016 ersetzt werden. Im Interesse der Kontinuität und der Rechtssicherheit ist es angezeigt, eine Ausnahmeregelung vorzusehen, wonach die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 weiterhin für Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission (7) und die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 weiterhin für Angebote im Rahmen der vorliegenden Verordnung gilt.

(8)

Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen unmittelbar auf den Markt auswirken und zur Stabilisierung der Preise beitragen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Zeitraum, in dem die öffentliche Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2016 verfügbar ist, bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.

Abweichend von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die öffentliche Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2017 vom 1. Januar bis zum 30. September verfügbar sein.

Artikel 2

Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238

Abweichend von den Artikeln 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 weiterhin für Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver, die vor dem 1. März 2017 im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 948/2014 eingereicht werden.

Abweichend von den Artikeln 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 findet die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 weiterhin Anwendung auf Angebote für Magermilchpulver, die vor dem 1. Januar 2017 gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eingereicht werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission vom 17. September 2015 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2016 (ABl. L 242 vom 18.9.2015, S. 28).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 18).


9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1615 DER KOMMISSION

vom 8. September 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 hinsichtlich des für Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zulässigen Zeitraums

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 222 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zusätzlich zu einer Reihe von Sondermaßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Bewältigung der schwierigen Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ergriffen wurden, hat die Kommission für einen Zeitraum von sechs Monaten, beginnend am 13. April 2016, für anerkannte Erzeugerorganisationen, ihre Vereinigungen sowie anerkannte Branchenverbände mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission (2) und für Genossenschaften und andere Arten von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission (3) freiwillige Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse genehmigt.

(2)

Bisher wurden keine gemeinsamen Vereinbarungen oder gemeinsamen Beschlüsse gemeldet, da der Sektor Zeit braucht, um sich auf die Nutzung dieses neuen Instruments einzustellen, während der Milchsektor nach wie vor von gravierenden Marktstörungen betroffen ist, die auf ein weltweites Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen sind, bei dem die Verlängerung des russischen Einfuhrverbots für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in der Union bis Ende 2017 eine Rolle spielt.

(3)

Die Milcherzeugerpreise sind 2015 um 8 % und in den ersten fünf Monaten des Jahres 2016 um weitere 15 % zurückgegangen. Im Mai 2016 lag der durchschnittliche Milchpreis in der Union um 22 % unter dem Durchschnittspreis der letzten fünf Jahre. Gleichzeitig hat sich der Abstand zwischen den Mitgliedstaaten weiter vergrößert, wobei einige Mitgliedstaaten Preise melden, die um 30 % unter dem Unionsdurchschnitt liegen. Auf der Grundlage der vorliegenden Marktanalyse ist bis Ende 2017 nicht mit einem erheblichen Rückgang der Erzeugungsmengen zu rechnen.

(4)

Damit sich im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei der derzeitigen problematischen Marktlage ein neues Gleichgewicht einstellen kann und um die erforderlichen Anpassungen nach Auslaufen der Milchquoten zu flankieren, sollten die freiwilligen Vereinbarungen und Beschlüsse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten genehmigt werden. Da die Bedingungen sowie der materielle und geografische Anwendungsbereich gemäß Artikel 222 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die entsprechenden Mitteilungspflichten bereits in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 präzisiert sind, sollte die genannte Durchführungsverordnung geändert werden.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Angesichts des gravierenden Marktungleichgewichts und der Notwendigkeit, für Kontinuität und Rechtssicherheit zu sorgen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2016/559 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 152 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und des Artikels 209 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten anerkannte Erzeugerorganisationen, ihre Vereinigungen sowie anerkannte Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse die Genehmigung,

a)

während eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend am 13. April 2016 bzw. am 13. Oktober 2016, über die Planung der zu erzeugenden Milchmenge freiwillige gemeinsame Vereinbarungen und gemeinsame Beschlüsse zu schließen bzw. zu fassen, deren Gültigkeit spätestens am 12. Oktober 2016 bzw. 12. April 2017 endet; oder

b)

die Gültigkeit solcher Vereinbarungen oder Beschlüsse, die während des am 13. April 2016 beginnenden Zeitraums geschlossen bzw. gefasst wurden, für einen nicht über den 12. April 2017 hinausgehenden Zeitraum zu verlängern.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Spätestens 25 Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 teilen die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 die tatsächlich unter die Vereinbarungen und Beschlüsse fallende Erzeugungsmenge mit.“

b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

spätestens 30 Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von sechs Monaten nach Artikel 1 eine Übersicht über die während dieses Zeitraums durchgeführten Vereinbarungen und Beschlüsse.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18).


9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1616 DER KOMMISSION

vom 8. September 2016

zur Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine mögliche Änderung der Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für das Antragsjahr 2017

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern in spezifischen Agrarsektoren oder Landwirtschaftsformen unter bestimmten Bedingungen eine gekoppelte Stützung in dem Umfang gewähren, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Sektoren oder Regionen zu schaffen.

(2)

Angesichts des relativ hohen Produktionsniveaus und der entsprechend niedrigen Preise auf dem Unionsmarkt für Milch und Milcherzeugnisse sowie insbesondere der daraus resultierenden vorübergehenden Schwierigkeiten, mit denen der Milchsektor derzeit konfrontiert ist, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, ihre Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse für das Antragsjahr 2017 zu ändern, damit die fakultative gekoppelte Stützung weiterhin auf der Grundlage der Anzahl der Tiere gezahlt werden kann, für die diese Stützung im Jahr 2016 genehmigt wurde. Auch wenn durch eine solche Änderung vielleicht eines der Ziele der fakultativen gekoppelten Stützung, nämlich die Aufrechterhaltung des derzeitigen Produktionsniveaus, kurzfristig unterlaufen werden könnte, können solche Maßnahmen dazu beitragen, langfristig die Ziele der fakultativen gekoppelten Stützung zu erreichen.

(3)

Aufgrund der ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich Begünstigte derzeit befinden, ist es geboten, Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden und eine Ausnahme von Titel IV Kapitel 1 der genannten Verordnung zuzulassen.

(4)

Damit die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften und die Auswirkungen einer solchen Überprüfung überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem sie ihren Beschluss fassen, darüber in Kenntnis setzen.

(5)

Um sicherzustellen, dass der Sektor Milch und Milcherzeugnisse schnellstmöglich die Ausnahmeregelung gemäß der vorliegenden Verordnung nutzen kann, sollte diese am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, und die Mitgliedstaaten sollten ihren Beschluss innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung fassen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung von Maßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse

1.   Für das Antragsjahr 2017 können die Mitgliedstaaten beschließen, alle ihre gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse verabschiedeten Maßnahmen zu ändern.

Diese Änderung beinhaltet Folgendes:

a)

Festlegung, dass die Zahlung an Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Zahlungsansprüche haben, im Antragsjahr 2017 auf der Grundlage der Zahl der Tiere erfolgt, für die dieser Betriebsinhaber im Antragsjahr 2016 Anspruch auf Stützung im Rahmen dieser Maßnahmen hatte, und

b)

Nichtanwendung aller anderen geltenden Fördervoraussetzungen für die der Änderung unterliegenden Maßnahmen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss ersetzt alle Beschlüsse, Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu überprüfen.

2.   Für jede geänderte Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung berechnen die Mitgliedstaaten den Betrag je Einheit, der das Verhältnis angibt zwischen dem Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (2) festgelegt wurde, und der Gesamtzahl der Tiere für diese Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung.

Die Gesamtzahl der Tiere in Unterabsatz 1 bezeichnet

a)

die Gesamtzahl der Tiere, für die eine Zahlung für das Antragsjahr 2016 genehmigt wurde, oder

b)

die Zahl der Tiere gemäß Buchstabe a bei Betriebsinhabern, die 2017 für eine Stützung infrage kommen.

3.   Die den Betriebsinhabern zu gewährende jährliche Zahlung ergibt sich aus dem gemäß Absatz 2 berechneten Betrag je Einheit multipliziert mit der Anzahl der Tiere, für die der betreffende Betriebsinhaber im Antragsjahr 2016 Anspruch auf Unterstützung hatte.

Artikel 2

Frist

Der Beschluss gemäß Artikel 1 muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gefasst werden.

Artikel 3

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Beschluss gemäß Artikel 1 innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag mit, an dem dieser Beschluss gefasst wurde.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).


9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1617 DER KOMMISSION

vom 8. September 2016

zur Abweichung für das Antragsjahr 2016 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung bei Direktzahlungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober bis zum 30. November Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und bis zu 75 % für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zahlen.

(2)

Gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgen Zahlungen gemäß Absatz 1 des genannten Artikels einschließlich der Vorschüsse für Direktzahlungen erst, nachdem die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung abgeschlossen worden sind. Für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums können gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jedoch Vorschüsse gezahlt werden, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung abgeschlossen worden sind.

(3)

Die angespannte wirtschaftliche Lage in einigen landwirtschaftlichen Sektoren und insbesondere auf dem Markt für Milcherzeugnisse verursacht weiterhin für die Begünstigten ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme.

(4)

Darüber hinaus bestehen in einigen Mitgliedstaaten die verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die im ersten Anwendungsjahr des neuen Rechtsrahmens für die Direktzahlungsregelungen und die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgetreten sind, fort und haben in einigen Mitgliedstaaten zu Verzögerungen bei der Abwicklung der Zahlungen an die Begünstigten für das Antragsjahr 2015 geführt.

(5)

Angesichts dieser außergewöhnlichen Kombination von Umständen und der sich daraus ergebenden finanziellen Schwierigkeiten für die Begünstigten sollte zur notwendigen Verbesserung der Situation von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgewichen werden, damit die Mitgliedstaaten den Begünstigten für das Antragsjahr 2016 höhere Vorschussbeträge zahlen können.

(6)

Ferner sind aufgrund der Neuerungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Antragsverfahrens für das Antragsjahr 2016 bei der Verwaltung des Sammelantrags, der Beihilfe- und Zahlungsanträge und der Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung Verzögerungen aufgetreten. Voraussichtlich werden daher die notwendigen Kontrollen später als üblich abgeschlossen.

(7)

Es ist daher erforderlich, von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abzuweichen, damit Vorschüsse für Direktzahlungen gezahlt werden können, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (4) abgeschlossen worden sind. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine solche Abweichung nicht die wirtschaftliche Haushaltsführung beeinträchtigt und eine ausreichende Zuverlässigkeitsgewähr zulässt. Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass überhöhte Zahlungen vermieden und rechtsgrundlos gezahlte Beträge zügig und tatsächlich wiedereingezogen werden. Darüber hinaus sollte die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung in die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Haushaltsjahr 2017 aufgenommen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds, des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2016 Vorschüsse in Höhe von bis zu 70 % für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Direktzahlungen und bis zu 85 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zahlen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2016 Vorschüsse für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Direktzahlungen zahlen, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgeschlossen worden sind.

Artikel 3

Bei Mitgliedstaaten, die Artikel 2 der vorliegenden Verordnung anwenden, enthält die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Haushaltsjahr 2017 eine Bestätigung, dass überhöhte Zahlungen an Begünstigte vermieden und rechtsgrundlos gezahlte Beträge auf der Grundlage der Prüfung aller hierfür erforderlichen Informationen zügig und tatsächlich wiedereingezogen wurden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).


9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/24


VERORDNUNG (EU) 2016/1618 DER KOMMISSION

vom 8. September 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3 und auf Artikel 29 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wurden für einige Düngemittel Anträge auf Aufnahme in Anhang I dieser Verordnung übermittelt.

(2)

[S,S]-Ethylendiamindibernsteinsäure (im Folgenden „[S,S]-EDDS“) ist ein organischer Chelatbildner für Mikronährstoffe. Mit [S,S]-EDDS cheliertes Eisen wird zur Beseitigung von Eisenmangel und als Mittel gegen Eisenmangelchlorose bei Zierpflanzen und Dekorrasen verwendet. Es ist rasch abbaubar und somit kaum bedenklich, was die Auswaschung von der Bodenkrume in das Grundwasser betrifft; ferner ist es vollständig mineralisiert und weder für Säugetiere noch für Wasserlebewesen toxisch.

(3)

Heptaglukonsäure (im Folgenden „HGA“) ist ein organischer Chelatbildner für Mikronährstoffe. HGA ist wirksam, biologisch abbaubar und weist eine hohe Stabilität bei einer breiten Palette von pH-Werten sowie eine sehr gute Wasserlöslichkeit auf. HGA ist seit vielen Jahren in Spanien zugelassen, ohne dass Schäden für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit gemeldet worden wären.

(4)

Hersteller von [S,S]-EDDS und HGA haben der Kommission über die deutschen und spanischen Behörden Anträge zur Aufnahme dieser Stoffe in die Liste der als organische Chelat- und Komplexbildner zugelassenen Verbindungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 übermittelt, damit [S,S]-EDDS und HGA für Landwirte in der gesamten Union erhältlich werden. [S,S]-EDDS und HGA gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 festgelegten Anforderungen. Sie sollten daher in die Liste der als organische Chelat- und Komplexbildner zugelassenen Verbindungen in Anhang I der letztgenannten Verordnung aufgenommen werden.

(5)

Da es Analysemethoden zur Bestimmung von [S,S]-EDDS und HGA gibt, sollten diese Methoden in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zur Erleichterung der von den Mitgliedstaaten gemäß deren Artikel 29 vorgenommenen Kontrollen erläutert werden. Aus der Unterüberschrift zur Beschreibung von „Methode 11“ sollte hervorgehen, dass es sich bei HGA um einen Komplexbildner handelt.

(6)

Das Reaktionsgemisch aus N-Butylphosphorothiontriamid und N-Propylphosphorothiontriamid wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1257/2014 der Kommission (2) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgenommen. Aktuellen Untersuchungen zufolge ist nicht davon auszugehen, dass sich die Verringerung der Ammoniakemissionen bei Verwendung des Reaktionsgemisches oder bloß des Gemisches der beiden Stoffe signifikant unterscheiden. Daher sollte der Eintrag dahingehend geändert werden, dass sich die Hersteller eines derartigen Gemisches für eines dieser beiden Herstellungsverfahren entscheiden können.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Damit gewährleistet ist, dass die Analysemethode für [S,S]-EDDS, die derzeit validiert wird, vom Europäischen Komitee für Normung veröffentlicht wird, sollte eine angemessene Zeitspanne vorgesehen werden, bevor die Aufnahme von [S,S]-EDDS in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sowie der neuen Analysemethode für diesen Düngemitteltyp in deren Anhang IV erfolgt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

(2)

Anhang IV wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 1 und Anhang II Nummer 2 gelten allerdings ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1257/2014 der Kommission vom 24. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 53).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

(1)

In der Tabelle in Abschnitt E.3.1 wird der folgende Eintrag angefügt:

„12

[S,S]-Ethylendiamindibernsteinsäure

[S,S]-EDDS

C10H16O8N2

20846-91-7“

(2)

In der Tabelle in Abschnitt E.3.2 wird der folgende Eintrag angefügt:

„2

Heptaglukonsäure

HGA

C7H14O8

23351-51-1“

(3)

In der Tabelle in Abschnitt F.2 erhält Eintrag 3 folgende Fassung:

„3

Gemisch aus N-Butylphosphorothiontriamid (NBPT) und N-Propylphosphorothiontriamid (NPPT) (Verhältnis 3:1 (1))

Reaktionsgemisch:

EG-Nr. 700-457-2

Gemisch aus NBPT/NPPT:

 

NBPT: ELINCS-Nr. 435-740-7

 

NPPT: CAS-Nr. 916809-14-8

mindestens: 0,02

höchstens: 0,3

 

 


(1)  Toleranz beim NPPT-Anteil: 20 %.“


ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:

(1)

In Abschnitt B wird unter „Methoden 11“ die Unterüberschrift „Chelatbildner“ ersetzt durch „Chelat- und Komplexbildner“.

(2)

In Abschnitt B wird die folgende Methode 11.9 hinzugefügt:

„Bestimmung von [S,S]-EDDS

EN 13368-3 — Teil 3: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln mit Chromatographie: Bestimmung von [S,S]-EDDS mit Ionen-Paarchromatographie

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“

(3)

In Abschnitt B wird die folgende Methode 11.10 hinzugefügt:

„Bestimmung von HGA

EN 16847: Düngemittel — Bestimmung von Komplexbildnern in Düngemitteln — Bestimmung von Heptaglukonsäure mit Chromatographie

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“


9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1619 DER KOMMISSION

vom 8. September 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Buchstaben c, f, l, m und n sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission (4) wurde angesichts der besonders schwierigen Marktlage insbesondere infolge des von Russland verhängten Verbots der Einfuhr von Milcherzeugnissen aus der Union die private Lagerhaltung für Magermilchpulver eröffnet.

(2)

Diese Regelung für die private Lagerhaltung wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1337/2014 (5), (EU) 2015/303 (6), (EU) 2015/1548 (7) und (EU) 2016/224 (8) der Kommission verlängert. Somit können Beihilfeanträge bis zum 30. September 2016 eingereicht werden.

(3)

Am 29. Juni 2016 hat Russland das Einfuhrverbot für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in der Union bis Ende 2017 verlängert.

(4)

Die Erzeugung von Magermilchpulver in der Union ist in der Zeit von Januar bis April 2016 infolge des Zuwachses der Milcherzeugung um 18 % gestiegen, während die Ausfuhren im gleichen Zeitraum um 8 % zurückgegangen sind. Traditionell entfallen auf die Ausfuhren von Magermilchpulver rund 40 bis 50 % der gesamten Erzeugung von Magermilchpulver in der Union.

(5)

Infolgedessen werden die Preise für Magermilchpulver in der Union weiter nach unten gedrückt.

(6)

In Anbetracht der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, die fortwährende Verfügbarkeit der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver sicherzustellen und diese bis zum Beginn des Interventionszeitraums 2017 am 1. März 2017 zu verlängern.

(7)

Zur Vermeidung einer Unterbrechung der Möglichkeit zur Einreichung der Anträge im Rahmen dieser Regelung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 wird das Datum „30. September 2016“ durch das Datum „28. Februar 2017“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 18).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 15).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/303 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 4).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1548 der Kommission vom 17. September 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 242 vom 18.9.2015, S. 26).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/224 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 41 vom 18.2.2016, S. 8).


9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1620 DER KOMMISSION

vom 8. September 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

158,1

ZZ

158,1

0707 00 05

TR

132,9

ZZ

132,9

0709 93 10

TR

137,2

ZZ

137,2

0805 50 10

AR

172,7

CL

178,9

EG

94,4

TR

143,8

UY

143,7

ZA

159,0

ZZ

148,8

0806 10 10

TR

137,5

ZZ

137,5

0808 10 80

AR

110,7

BR

102,8

CL

125,4

CN

98,0

NZ

125,0

US

179,7

ZA

88,4

ZZ

118,6

0808 30 90

AR

93,2

CL

120,3

TR

142,8

ZA

115,3

ZZ

117,9

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

138,9

ZA

88,8

ZZ

113,9

0809 40 05

TR

216,0

ZZ

216,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/32


BESCHLUSS (EU) 2016/1621 DER KOMMISSION

vom 7. September 2016

über einen Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat tätige Umweltgutachter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5648)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen (Forum of the Accreditation and Licensing Bodies — FALB) die Möglichkeit, einen Leitfaden zu Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen fallen, zu erstellen, um die von diesen Akkreditierungs- und Zulassungsstellen angewandten Verfahren und die Beaufsichtigung von Umweltgutachtern zu vereinheitlichen.

(2)

Umweltgutachter, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, teilen ihre Tätigkeiten den relevanten Akkreditierungs- und Zulassungsstellen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit.

(3)

Die praktische Umsetzung dieses Mitteilungsverfahrens hat gezeigt, dass die jeweiligen Akkreditierungs- und Zulassungsstellen in Fällen, in denen Umweltgutachter der ihnen mit der Verordnung auferlegten Mitteilungspflicht nicht nachkommen, unterschiedlich vorgehen. Daher ist ein zusätzlicher Leitfaden erforderlich, um eine einheitliche Anwendung der Mitteilungsverfahren zu gewährleisten, insbesondere im Falle von Umweltgutachtern, die in einem Mitgliedstaat akkreditiert oder zugelassen sind und Begutachtungen und Validierungen in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang dargelegte Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch Umweltgutachter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2016

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.


ANHANG

Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat tätige Umweltgutachter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

EINLEITUNG

Dieser Leitfaden vereinheitlicht das Mitteilungsverfahren für Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat durchführen.

1.   Vor der Mitteilung zu beachtende Verpflichtungen

1.1.   Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle macht ihre Verfahren für die Mitteilung von Angaben durch in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierte Umweltgutachter öffentlich verfügbar und leicht zugänglich. Die öffentlich verfügbaren Informationen zu diesen Verfahren enthalten außerdem Angaben über die Gebühren (ohne Reisekosten), die die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle für die Mitteilung und Beaufsichtigung verlangt.

1.2.   Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle, die die Akkreditierung oder Zulassung erteilt hat, macht von ihr akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachtern zur Auflage, dass sie vor der Aufnahme ihrer Gutachter- oder Validierungstätigkeit in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat die Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 mitgeteilt haben müssen. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Beaufsichtigung der durch sie akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter prüft die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle auch, dass der Mitteilungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nachgekommen wurde, wenn der Umweltgutachter Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen hat.

1.3.   Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle empfiehlt den von ihr akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachtern, ihre Kundenorganisationen zu unterrichten, dass sie verpflichtet sind, eine Beaufsichtigung gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu gestatten, und dass die Registrierung von Organisationen bei Ablehnung einer solchen Beaufsichtigung abgelehnt werden kann.

2.   Gegenstand der Mitteilung

2.1.   Die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gilt als erfüllt, wenn alle folgenden Informationen vorgelegt wurden:

a)

Einzelheiten der Akkreditierung oder Zulassung mit Nachweis, dass die Akkreditierung oder Zulassung noch gültig ist und nicht ausgesetzt oder entzogen wurde und dass sie den spezifischen Tätigkeiten der zu begutachtenden bzw. zu validierenden Organisation angemessen ist;

b)

Zusammensetzung und fachliche Qualifikationen des Teams, insbesondere Kenntnis der Umweltvorschriften und der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Begutachtung oder Validierung stattfinden soll;

c)

erforderlichenfalls Personalakten, einschließlich Aufzeichnungen über die für den zu begutachtenden Wirtschaftsbereich einschlägigen Qualifikationen, Schulungen und Erfahrungen;

d)

Zeitpunkt und Ort der Begutachtung und Validierung, einschließlich des Besuchs des Umweltgutachters bei der Organisation und aller Phasen vor und nach dem Besuch gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009;

e)

Anschrift und Ansprechpartner der Organisation, die Gegenstand der Begutachtung oder Validierung ist, einschließlich aller von der Begutachtung oder Validierung erfassten Anlagen und Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten.

Die zusätzlichen Anforderungen gemäß Buchstabe c sind für die besondere Situation zu begründen und dürfen das Recht des Umweltgutachters, in einem anderen als seinem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat tätig zu werden, nicht einschränken.

2.2.   Entspricht die Mitteilung den Mitteilungsanforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, teilt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle dies dem Umweltgutachter vor Beginn der Begutachtungs- oder Validierungstätigkeiten gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit. Wenn möglich, werden diese Informationen zwei Wochen vor Beginn der Begutachtungs- oder Validierungstätigkeiten übermittelt. Zur gleichen Zeit unterrichtet die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle den Umweltgutachter über Umfang und Inhalt der Beaufsichtigung, die sie durchzuführen gedenkt, und die damit verbundenen Kosten.

2.3.   Erhält die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle Kenntnis davon, dass Begutachtungs- oder Validierungstätigkeiten ohne Mitteilung durchgeführt werden sollen oder bereits durchgeführt wurden, erinnert sie den Umweltgutachter an seine Mitteilungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gegenüber dem betreffenden Land (siehe Abschnitt 2.1).

Werden die in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 genannten Angaben nicht rechtzeitig mitgeteilt oder entspricht die Mitteilung nicht den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen, findet Abschnitt 3.1 des vorliegenden Leitfadens Anwendung.

2.4.   Da das Ergebnis der Mitteilung die Begutachtungs- und Validierungsverfahren beeinflussen könnte, empfiehlt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle dem Umweltgutachter, seinem Kunden das Ergebnis der Mitteilung zu übermitteln.

3.   Folgen der Nichterfüllung der Mitteilungspflicht

3.1.   Entspricht die Mitteilung nicht den Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, wendet die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle das in den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.4 erläuterte Verfahren an.

3.1.1.   Werden Informationen zu den Einzelheiten der Akkreditierung oder Zulassung, zu Qualifikationen, Zeitpunkt und Ort der Begutachtung und Validierung, Anschrift und Ansprechpartner der Organisation, Kenntnis der Umweltvorschriften und der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Begutachtung oder Validierung stattfinden soll, oder gegebenenfalls zur Zusammensetzung des Teams nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt, muss der Umweltgutachter baldmöglichst über die fehlenden Angaben und die Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist informiert werden.

3.1.2.   Ist die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle der Ansicht, dass die fehlenden Angaben eine zufriedenstellenden Beaufsichtigung des Umweltgutachters nicht ausschließen, betrachtet die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle die Mitteilung als hinreichend für die Durchführung der Beaufsichtigungstätigkeiten und fordert den Umweltgutachter auf, die fehlenden Informationen zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen. Der Umweltgutachter muss von dieser Entscheidung rechtzeitig, d. h. vor Beginn der Begutachtung oder Validierung in Kenntnis gesetzt werden.

3.1.3.   Ist die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle der Ansicht, dass für die Durchführung einer zufriedenstellenden Begutachtung oder Validierung wesentliche Angaben (z. B. Zeitpunkt und Ort der Begutachtungs- oder Validierungstätigkeiten, Anschrift und Ansprechpartner der Organisation, Einzelheiten zur Akkreditierung oder Zulassung des Umweltgutachters, Zusammensetzung oder Qualifikationen des Teams, insbesondere Kenntnis der rechtlichen Anforderungen und der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Begutachtung oder Validierung stattfinden soll) nicht mitgeteilt wurden, informiert die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle den Umweltgutachter, dass ihrer Auffassung nach die Mitteilung unzureichend und daher eine zufriedenstellende Beaufsichtigung ausgeschlossen ist, sowie dass die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle der zuständigen Stelle empfehlen wird, die Organisation nicht zu registrieren, sollte die Begutachtung oder Validierung vor der Nachreichung der fehlenden Angaben stattfinden.

3.1.4.   Entscheidet die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle, der zuständigen Stelle zu empfehlen, die Organisation nicht zu registrieren, wird dies dem Umweltgutachter, der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle, die die Akkreditierung oder Zulassung erteilt hat, der Organisation, und, soweit möglich, der zuständigen Stelle mitgeteilt.