ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 235

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
1. September 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1442 des Rates vom 31. August 2016 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1/Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1443 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1444 der Kommission vom 31. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs Hydrocortisonaceponat ( 1 )

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1445 der Kommission vom 31. August 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/1446 des Rates vom 31. August 2016 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1442 DES RATES

vom 31. August 2016

zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1/Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angenommen.

(2)

Am 23. August 2016 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen sowie die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. August 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1.


ANHANG

I.

Folgende Einträge werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 eingefügt:

A.   Personen

„10.

Ali KONY (Aliasnamen: a) Ali Lalobo, b) Ali Mohammad Labolo, c) Ali Mohammed, d) Ali Mohammed Lalobo, e) Ali Mohammed Kony, f) Ali Mohammed Labola, g) Ali Mohammed Salongo, h) Ali Bashir Lalobo, i) Ali Lalobo Bashir, j) Otim Kapere, k) ‚Bashir‘, l) ‚Caesar‘, m) ‚One-P‘, n) ‚1-P‘)

Funktion: Stellvertretender Befehlshaber der Lord's Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn)

Geburtsdatum: a) 1994, b) 1993, c) 199,5 d) 1992

Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht geklärt ist).

Benannt am: 23. August 2016.

Weitere Angaben:

Ali Kony ist einer der stellvertretenden Befehlshaber der Lord's Resistance Army (LRA) (Widerstandarmee des Herrn) (CFe.002), einer benannten Organisation, und Sohn des Befehlshabers der LRA, Joseph Kony (CFi.009), einer benannten Person. Ali wurde 2010 in die Führungshierarchie der LRA aufgenommen. Er gehört einer Gruppe ranghoher LRA-Offiziere im unmittelbaren Umfeld von Joseph Kony an.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Benennung von Ali Kony erfolgte am 23. August 2016 gemäß Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben d und g der Resolution 2262 (2016), da er ‚Handlungen vornimmt oder unterstützt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben‘, ‚durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tiere und Pflanzen sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützt‘, ‚eine Einrichtung anführt, die der Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der vorliegenden Resolution benannt hat, oder eine von dem Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der vorliegenden Resolution benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt hat oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt hat‘.

Ali Kony gilt als ein potenzieller Nachfolger Joseph Konys als Anführer der LRA. Ali wird mehr und mehr in die operative Planung der LRA einbezogen und gilt als eine Person, die Kontakt zu Joseph Kony herstellen kann. Ali ist außerdem ein Offizier des LRA-Nachrichtendienstes; ihm sind bis zu zehn Untergebene unterstellt.

Sowohl Ali als auch sein Bruder Salim Kony sind für die Durchsetzung der Disziplin in der LRA zuständig. Beide Brüder gelten als Mitglieder des inneren Führungszirkels um Joseph Kony und sind dafür verantwortlich, dass Konys Befehle ausgeführt werden. Beide Brüder haben in Ausübung ihrer Disziplinargewalt die Bestrafung oder Ermordung von LRA-Mitgliedern angeordnet, die gegen LRA-Regeln verstoßen hatten. Aufgrund von Befehlen von Joseph Kony sind Salim und Ali im illegalen Handel mit Elfenbein tätig, das aus dem Garamba-Nationalpark im Norden der Demokratischen Republik Kongo durch die Zentralafrikanische Republik in die umstrittene Region Kafia Kingi verbracht wird und zum Verkauf oder für den Handel mit ortsansässigen Händlern bestimmt ist.

Ali Kony ist dafür zuständig, die Elfenbeinpreise auszuhandeln und die Elfenbeingeschäfte mit den Händlern durchzuführen. Ali trifft ein oder zwei Mal im Monat mit Händlern zusammen, um die Preise für das im Besitz der LRA befindliche Elfenbein in US-Dollar oder sudanesischen Pfund auszuhandeln oder es gegen Waffen, Munition und Nahrungsmittel zu tauschen. Joseph Kony hat Ali befohlen, die größten Stoßzähne für den Erwerb von Antipersonenminen zu verwenden, die rund um Konys Lager eingesetzt werden sollen. Im Juli 2014 beaufsichtigte Ali Kony den Transport von 52 Stück Elfenbein, die an Joseph Kony zu liefern waren, sowie deren Verkauf.

Im April 2015 verließ Salim Kafia Kingi, um eine Ladung Stoßzähne in Empfang zu nehmen. Im Mai war Salim am Transport von 20 Stück Elfenbein aus der Demokratischen Republik Kongo nach Kafia Kingi beteiligt. Etwa zu derselben Zeit traf Ali mit Händlern zusammen, um Waren zu erwerben und ein weiteres Zusammentreffen zu planen, um weitere Transaktionen durchzuführen und im Namen der LRA die Verkaufsbedingungen für das Elfenbein auszuhandeln, bei dem es sich mutmaßlich um das Elfenbein handelt, dessen Transport von Salim begleitet wurde.

Im Zusammenhang stehende gelistete Personen und Organisationen:

 

Joseph Kony, benannt am 7. März 2016

 

Salim Kony, benannt am 23. August 2016

 

Lord's Resistance Army (LRA) (Widerstandsarmee des Herrn), benannt am 7. März 2016

11.

Salim KONY (Aliasname: a) Salim Saleh Kony, b) Salim Saleh, c) Salim Ogaro, d) Okolu Salim, e) Salim Saleh Obol Ogaro, f) Simon Salim Obol)

Funktion: Stellvertretender Befehlshaber der Lord's Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn)

Geburtsdatum: a) 1992, b) 1991, c) 1993

Anschrift: a) Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht geklärt ist), b) Zentralafrikanische Republik.

Benannt am: 23. August 2016

Weitere Angaben:

Salim Kony ist einer der stellvertretenden Befehlshaber der Lord's Resistance Army (LRA) (CFe.002), einer benannten Organisation, und Sohn des Befehlshabers der LRA, Joseph Kony (CFi.009), einer benannten Person. Salim wurde 2010 in die Führungshierarchie der LRA aufgenommen. Er gehört einer Gruppe ranghoher LRA-Offiziere im unmittelbaren Umfeld von Joseph Kony an.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Benennung von Salim Kony erfolgte am 23. August 2016 gemäß Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben d und g der Resolution 2262 (2016), da er ‚Handlungen vornimmt oder unterstützt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben‘, ‚durch die illegale Ausbeutung von oder den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tiere und Pflanzen sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützt‘, ‚eine Einrichtung anführt, die der Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der vorliegenden Resolution benannt hat, oder eine von dem Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der vorliegenden Resolution benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt hat oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt hat‘.

Salim Kony ist der Oberbefehlshaber der ‚field headquarters‘ (Feldhauptquartiere) der LRA und hat seit seiner Jugend gemeinsam mit Joseph Kony Angriffe und Verteidigungsmaßnahmen der LRA geplant. Zuvor führte Salim die Gruppe an, die für die Sicherheit von Joseph Kony sorgt. Kürzlich hat Joseph Kony Salim die Verwaltung der Finanz- und Logistiknetze der LRA übertragen.

Salim und sein Bruder Ali Kony sind gemeinsam für die Durchsetzung von Disziplin in der LRA zuständig. Beide Brüder gelten als Mitglieder des inneren Führungszirkels um Joseph Kony und sind dafür verantwortlich, dass dessen Befehle ausgeführt werden. Beide Brüder haben in Ausübung ihrer Disziplinargewalt die Bestrafung oder Ermordung von LRA-Mitgliedern angeordnet, die gegen LRA-Regeln verstoßen hatten. Salim soll angeblich LRA-Mitglieder getötet habe, die desertieren wollten, und hat Joseph Kony über Aktivitäten von LRA-Gruppen- und -Mitgliedern unterrichtet.

Aufgrund von Befehlen von Joseph Kony sind Salim und Ali im illegalen Handel mit Elfenbein tätig, das aus dem Garamba-National Park im Norden der Demokratischen Republik Kongo (DRK) durch die Zentralafrikanische Republik (ZAR) in die umstrittene Region Kafia Kingi verbracht wird und zum Verkauf oder für den Handel mit ortsansässigen Händlern bestimmt ist.

Salim kommt oft mit etwa einem Dutzend Kämpfern an die Grenze zur ZAR, um andere LRA-Gruppen zu treffen und zu eskortieren, die Elfenbein von Garamba aus nach Norden befördern. Im April 2015 verließ Salim Kafia Kingi, um eine Ladung Stoßzähne in Empfang zu nehmen. Im Mai war Salim am Transport von 20 Stück Elfenbein aus der Demokratischen Republik Kongo nach Kafia Kingi beteiligt.

Zuvor war Salim im Juni 2014 mit einer Gruppe von LRA-Kämpfern in die DRK vorgestoßen, um in Garamba Elefanten zu wildern. Joseph Kony hatte Salim zudem beauftragt, zwei LRA-Befehlshaber nach Garamba zu eskortieren, um Jahre zuvor angelegte Elfenbeinverstecke freizulegen. Im Juli 2014 traf Salim eine zweite LRA-Gruppe, um die insgesamt 52 Stücke Elfenbein nach Kafia Kingi zu transportieren. Salim war Joseph Kony gegenüber für die Elfenbein-Buchführung verantwortlich und für die Weitergabe von Informationen über Elfenbein-Transaktionen an LRA-Gruppen zuständig.

Im Zusammenhang stehende gelistete Personen und Organisationen:

 

Joseph Kony, benannt am 7. März 2016

 

Ali Kony, benannt am 23. August 2016

 

Lord's Resistance Army (LRA), benannt am 7. März 2016“.

II.

Die folgende Information betreffend den Eintrag Nr. 6 in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 224/2014 zu Oumar Younous Abdoulay wird unter „Weitere Angaben“ angefügt:

„Soll am 11. Oktober 2015 verstorben sein.“


1.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1443 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über Drogenausgangsstoffe (1), und insbesondere auf Artikel 15

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 30a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten jeweils eine Liste erfasster Stoffe, die einer Reihe von in diesen Verordnungen vorgesehenen harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

(2)

Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfassten Stoffe sind in Kategorien eingeteilt, für die verschiedene Maßnahmen gelten, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der mit den jeweiligen Stoffen verbundenen Gefahr und der Beeinträchtigung des erlaubten Handels zu erzielen.

(3)

Die strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gelten für Stoffe der Kategorie 1. Wirtschaftsbeteiligte und Verwender benötigen eine Erlaubnis für den Besitz dieser Stoffe und für alle Arten von Vorgängen im Zusammenhang mit diesen Stoffen.

(4)

Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin lassen sich mit hohem Ertrag unmittelbar in Methamphetamin umwandeln. Die Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin seit 2013 mehrfach in der Union als Ausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung von Methamphetamin (Crystal Meth) verwendet wurden. Überdies wurden mehrere Fälle bekannt, in denen diese beiden Stoffe außerhalb der Union für die Herstellung von Methamphetamin verwendet wurden.

(5)

Der Handel mit und der Besitz von Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin unterliegen derzeit keinen rechtlichen Einschränkungen, und die einzige Kontrolle dieser Stoffe besteht in der freiwilligen Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten der Union, den Handel zu überwachen und verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit diesen Stoffen zu melden.

(6)

Während der Konsultation der Mitgliedstaaten und der Vertreter der chemischen Industrie wurden keine nennenswerten erlaubten Einsatzmöglichkeiten von Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin festgestellt. Mehr als drei Tonnen dieser Stoffe wurden 2013 und 2014 von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten beschlagnahmt, um ihre Verwendung für die unerlaubte Herstellung von Methamphetamin zu verhindern.

(7)

Da Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin mit einem hohen Abzweigungsrisiko behaftet sind und ihre Erfassung sich nicht wesentlich auf den erlaubten Handel auswirken wird, sollten diese Stoffe in die Kategorie 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Mit den beiden Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 werden bestimmte Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1988 zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (3) umgesetzt. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Verordnungen ist es gerechtfertigt, die Änderungen im Wege eines einzigen delegierten Rechtsakts anzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 werden in der Tabelle mit den erfassten Stoffen der Kategorie 1 folgende Zeilen angefügt:

„(1R,2S)-(-)-Chlorephedrin

 

2939 99 00

110925-64-9

(1S,2R)-(+)-Chlorephedrin

 

2939 99 00

1384199-95-4

(1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin

 

2939 99 00

73393-61-0

(1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin

 

2939 99 00

771434-80-1“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden in der Tabelle mit den erfassten Stoffen der Kategorie 1 folgende Zeilen angefügt:

„(1R,2S)-(-)-Chlorephedrin

 

2939 99 00

110925-64-9

(1S,2R)-(+)-Chlorephedrin

 

2939 99 00

1384199-95-4

(1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin

 

2939 99 00

73393-61-0

(1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin

 

2939 99 00

771434-80-1“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56.


1.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1444 DER KOMMISSION

vom 31. August 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs „Hydrocortisonaceponat“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt.

(2)

Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Hydrocortisonaceponat ist noch nicht in dieser Tabelle enthalten.

(4)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) liegt ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Hydrocortisonaceponat bei Rindern vor.

(5)

Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel empfohlen, eine Rückstandshöchstmenge für Hydrocortisonaceponat in Rindergewebe und Milch festzusetzen, und die Nutzung von Hydrocortisonaceponat auf intramammäre Anwendung beschränkt.

(6)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 ist die EMA verpflichtet, die Anwendung von Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten zu erwägen.

(7)

Nach Auffassung der EMA ist die vorgeschlagene Extrapolierung der Rückstandshöchstmenge an Hydrocortisonaceponat von Milch von Rindern auf die Milch von allen Wiederkäuern und Equiden angemessen, die Festsetzung einer Rückstandshöchstmenge für Hydrocortisonaceponat in allen anderen Geweben aller Wiederkäuer und Equiden zum Schutz der menschlichen Gesundheit hingegen nicht erforderlich.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Den betroffenen Akteuren sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, damit sie die etwa erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der neuen Rückstandshöchstmengen treffen können.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Oktober 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für den folgenden Stoff eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Hydrocortisonaceponat

Summe aus Hydrocortison und seinen Estern nach alkalischer Hydrolyse, ausgedrückt als Hydrocortison

Alle Wiederkäuer, Equiden

10 μg/kg

Milch

Nur zur intramammären Anwendung

Kortikosteroide“

NICHT ZUTREFFEND

Alle Wiederkäuer, Equiden

Für alle Gewebe außer Milch keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich

NICHT ZUTREFFEND


1.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1445 DER KOMMISSION

vom 31. August 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

139,2

ZZ

139,2

0707 00 05

TR

141,4

ZZ

141,4

0709 93 10

TR

135,1

ZZ

135,1

0805 50 10

AR

182,6

CL

111,7

MA

157,0

TR

156,0

UY

186,2

ZA

160,5

ZZ

159,0

0806 10 10

EG

168,7

TR

127,6

ZZ

148,2

0808 10 80

AR

120,9

BR

106,9

CL

143,7

CN

98,0

NZ

136,5

ZA

93,6

ZZ

116,6

0808 30 90

AR

93,2

CL

105,3

TR

136,7

ZA

110,0

ZZ

111,3

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

131,0

ZZ

131,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

1.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1446 DES RATES

vom 31. August 2016

zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1), insbesondere auf Artikel 2c,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/798/GASP angenommen.

(2)

Am 23. August 2016 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen sowie die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. August 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.


ANHANG

I.

Dem Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP werden folgende Einträge angefügt:

A.   Personen

„10.

Ali KONY (Alias: a) Ali Lalobo, b) Ali Mohammad Labolo, c) Ali Mohammed, d) Ali Mohammed Lalobo, e) Ali Mohammed Kony, f) Ali Mohammed Labola, g) Ali Mohammed Salongo, h) Ali Bashir Lalobo, i) Ali Lalobo Bashir, j) Otim Kapere, k) ‚Bashir‘, l) ‚Caesar‘, m) ‚One-P‘, n) ‚1-P‘

Funktion: Stellvertretender Befehlshaber der Lord's Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn)

Geburtsdatum: a) 1994, b) 1993, c) 1995, d) 1992

Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht geklärt ist).

Benannt am: 23. August 2016.

Weitere Angaben:

Ali Kony ist einer der stellvertretenden Befehlshaber der Lord's Resistance Army (LRA) (Widerstandarmee des Herrn) (CFe.002), einer benannten Organisation, und Sohn des Befehlshabers der LRA, Joseph Kony (CFi.009), einer benannten Person. Ali wurde 2010 in die Führungshierarchie der LRA aufgenommen. Er gehört einer Gruppe ranghoher LRA-Offiziere im unmittelbaren Umfeld von Joseph Kony an.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Benennung von Ali Kony erfolgte am 23. August 2016 gemäß Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben d und g der Resolution 2262 (2016), da er ‚Handlungen vornimmt oder unterstützt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben‘, ‚durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tiere und Pflanzen sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützt‘, ‚eine Einrichtung anführt, die der Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der vorliegenden Resolution benannt hat, oder eine von dem Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der vorliegenden Resolution benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt hat oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt hat‘.

Ali Kony gilt als ein potenzieller Nachfolger Joseph Konys als Anführer der LRA. Ali wird mehr und mehr in die operative Planung der LRA einbezogen und gilt als eine Person, die Kontakt zu Joseph Kony herstellen kann. Ali ist außerdem ein Offizier des LRA-Nachrichtendienstes; ihm sind bis zu zehn Untergebene unterstellt.

Sowohl Ali als auch sein Bruder Salim Kony sind für die Durchsetzung der Disziplin in der LRA zuständig. Beide Brüder gelten als Mitglieder des inneren Führungszirkels um Joseph Kony und sind dafür verantwortlich, dass Konys Befehle ausgeführt werden. Beide Brüder haben in Ausübung ihrer Disziplinargewalt die Bestrafung oder Ermordung von LRA-Mitgliedern angeordnet, die gegen LRA-Regeln verstoßen hatten. Aufgrund von Befehlen von Joseph Kony sind Salim und Ali im illegalen Handel mit Elfenbein tätig, das aus dem Garamba-Nationalpark im Norden der Demokratischen Republik Kongo durch die Zentralafrikanische Republik in die umstrittene Region Kafia Kingi verbracht wird und zum Verkauf oder für den Handel mit ortsansässigen Händlern bestimmt ist.

Ali Kony ist dafür zuständig, die Elfenbeinpreise auszuhandeln und die Elfenbeingeschäfte mit den Händlern durchzuführen. Ali trifft ein oder zwei Mal im Monat mit Händlern zusammen, um die Preise für das im Besitz der LRA befindliche Elfenbein in US-Dollar oder sudanesischen Pfund auszuhandeln oder es gegen Waffen, Munition und Nahrungsmittel zu tauschen. Joseph Kony hat Ali befohlen, die größten Stoßzähne für den Erwerb von Antipersonenminen zu verwenden, die rund um Konys Lager eingesetzt werden sollen. Im Juli 2014 beaufsichtigte Ali Kony den Transport von 52 Stück Elfenbein, die an Joseph Kony zu liefern waren, sowie deren Verkauf.

Im April 2015 verließ Salim Kafia Kingi, um eine Ladung Stoßzähne in Empfang zu nehmen. Im Mai war Salim am Transport von 20 Stück Elfenbein aus der Demokratischen Republik Kongo nach Kafia Kingi beteiligt. Etwa zu derselben Zeit traf Ali mit Händlern zusammen, um Waren zu erwerben und ein weiteres Zusammentreffen zu planen, um weitere Transaktionen durchzuführen und im Namen der LRA die Verkaufsbedingungen für das Elfenbein auszuhandeln, bei dem es sich mutmaßlich um das Elfenbein handelt, dessen Transport von Salim begleitet wurde.

Im Zusammenhang stehende gelistete Personen und Organisationen:

 

Joseph Kony, benannt am 7. März 2016

 

Salim Kony, benannt am 23. August 2016

 

Lord's Resistance Army (LRA) (Widerstandsarmee des Herrn), benannt am 7. März 2016

11.

Salim KONY (Aliasname: a) Salim Saleh Kony, b) Salim Saleh, c) Salim Ogaro, d) Okolu Salim e) Salim Saleh Obol Ogaro, f) Simon Salim Obol)

Funktion: Stellvertretender Befehlshaber der Lord's Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn)

Geburtsdatum: a) 1992, b) 1991, c) 1993

Anschrift: a) Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht geklärt ist), b) Zentralafrikanische Republik.

Benannt am: 23. August 2016

Weitere Angaben:

Salim Kony ist einer der stellvertretenden Befehlshaber der Lord's Resistance Army (LRA) (CFe.002), einer benannten Organisation, und Sohn des Befehlshabers der LRA, Joseph Kony (CFi.009), einer benannten Person. Salim wurde 2010 in die Führungshierarchie der LRA aufgenommen. Er gehört einer Gruppe ranghoher LRA-Offiziere im unmittelbaren Umfeld von Joseph Kony an.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Benennung von Salim Kony erfolgte am 23. August 2016 gemäß Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben d und g der Resolution 2262 (2016), da er ‚Handlungen vornimmt oder unterstützt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben‘, ‚durch die illegale Ausbeutung von oder den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tiere und Pflanzen sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützt‘, ‚eine Einrichtung anführt, die der Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der vorliegenden Resolution benannt hat, oder eine von dem Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der vorliegenden Resolution benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt hat oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt hat‘.

Salim Kony ist der Oberbefehlshaber der ‚field headquarters‘ (Feldhauptquartiere) der LRA und hat seit seiner Jugend gemeinsam mit Joseph Kony Angriffe und Verteidigungsmaßnahmen der LRA geplant. Zuvor führte Salim die Gruppe an, die für die Sicherheit von Joseph Kony sorgt. Kürzlich hat Joseph Kony Salim die Verwaltung der Finanz- und Logistiknetze der LRA übertragen.

Salim und sein Bruder Ali Kony sind gemeinsam für die Durchsetzung von Disziplin in der LRA zuständig. Beide Brüder gelten als Mitglieder des inneren Führungszirkels um Joseph Kony und sind dafür verantwortlich, dass dessen Befehle ausgeführt werden. Beide Brüder haben in Ausübung ihrer Disziplinargewalt die Bestrafung oder Ermordung von LRA-Mitgliedern angeordnet, die gegen LRA-Regeln verstoßen hatten. Salim soll angeblich LRA-Mitglieder getötet habe, die desertieren wollten, und hat Joseph Kony über Aktivitäten von LRA-Gruppen- und -Mitgliedern unterrichtet.

Aufgrund von Befehlen von Joseph Kony sind Salim und Ali im illegalen Handel mit Elfenbein tätig, das aus dem Garamba National Park im Norden der Demokratischen Republik Kongo (DRK) durch die Zentralafrikanische Republik (ZAR) in die umstrittene Region Kafia Kingi verbracht wird und zum Verkauf oder für den Handel mit ortsansässigen Händlern bestimmt ist.

Salim kommt oft mit etwa einem Dutzend Kämpfern an die Grenze zur ZAR, um andere LRA-Gruppen zu treffen und zu eskortieren, die Elfenbein von Garamba aus nach Norden befördern. Im April 2015 verließ Salim Kafia Kingi, um eine Ladung Stoßzähne in Empfang zu nehmen. Im Mai war Salim am Transport von 20 Stück Elfenbein aus der Demokratischen Republik Kongo nach Kafia Kingi beteiligt.

Zuvor war Salim im Juni 2014 mit einer Gruppe von LRA-Kämpfern in die DRK vorgestoßen, um in Garamba Elefanten zu wildern. Joseph Kony hatte Salim zudem beauftragt, zwei LRA-Befehlshaber nach Garamba zu eskortieren, um Jahre zuvor angelegte Elfenbeinverstecke freizulegen. Im Juli 2014 traf Salim eine zweite LRA-Gruppe, um die insgesamt 52 Stücke Elfenbein nach Kafia Kingi zu transportieren. Salim war Joseph Kony gegenüber für die Elfenbein-Buchführung verantwortlich und für die Weitergabe von Informationen über Elfenbein-Transaktionen an LRA-Gruppen zuständig.

Im Zusammenhang stehende gelistete Personen und Organisationen:

 

Joseph Kony, benannt am 7. März 2016

 

Ali Kony, benannt am 23. August 2016

 

Lord's Resistance Army (LRA), benannt am 7. März 2016“

II.

Die folgende Information betreffend den Eintrag Nr. 6 im Anhang zum Beschluss 2013/798/GASP zu Oumar Younous Abdoulay wird unter „Weitere Angaben“ angefügt:

„Soll am 11. Oktober 2015 verstorben sein.“