ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 232

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
27. August 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1429 der Kommission vom 26. August 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1430 der Kommission vom 26. August 2016 zur 251. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1431 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2016/1432 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. August 2016 zur Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

10

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1433 der Kommission vom 26. August 2016 über die Anerkennung des Systems Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1429 DER KOMMISSION

vom 26. August 2016

zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich erhielt am 28. Juni 2013 von BASF Agricultural Specialities Ltd. einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600.

(2)

Am 4. September 2013 informierte der berichterstattende Mitgliedstaat Frankreich gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) über die Zulässigkeit des Antrags.

(3)

Am 5. Januar 2015 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Kommission — mit Kopie an die Behörde — den Entwurf eines Bewertungsberichts vor, in dem er bewertet hat, ob angenommen werden kann, dass der genannte Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(4)

Die Behörde handelte gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen am 21. September 2015 in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(5)

Am 4. Dezember 2015 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung (2) dazu, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Sie machte ihre Schlussfolgerung der Öffentlichkeit zugänglich.

(6)

Am 8. März 2016 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht für Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 und den Entwurf einer Verordnung zur Genehmigung von Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 vor.

(7)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(8)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff, insbesondere in Bezug auf die im Überprüfungsbericht untersuchten und beschriebenen Verwendungszwecke, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(9)

Der Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 sollte daher genehmigt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig.

(11)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Bacillus amyloliquefaciens strain MBI 600. EFSA Journal 2016;14(1):4359, 37 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4359.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600

Zugangsnummer in der National Collection of Industrial, Marine and Food Bacteria Ltd (NCIMB), Schottland: NCIMB 12376

Hinterlegungsnummer in der American Type Culture Collection (ATCC): SD-1414

Entfällt

Mindestkonzentration:

5,0 × 1014 KBE/kg

16. September 2016

16. September 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung von Verunreinigungen und Metaboliten;

b)

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

 

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (*)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„101

Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600

Zugangsnummer in der National Collection of Industrial, Marine and Food Bacteria Ltd (NCIMB), Schottland: NCIMB 12376

Hinterlegungsnummer in der American Type Culture Collection (ATCC): SD-1414

Entfällt

Mindestkonzentration:

5,0 × 1014 KBE/kg

16. September 2016

16. September 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

b)

a) die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung von Verunreinigungen und Metaboliten;

b)

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.“


(*)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.


27.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1430 DER KOMMISSION

vom 26. August 2016

zur 251. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 22. August 2016 beschlossen, einen Eintrag in seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erhält der Eintrag „Dawood Ibrahim Kaskar (alias (a) Dawood Ebrahim, (b) Sheikh Dawood Hassan, (c) Abdul Hamid Abdul Aziz, (d) Anis Ibrahim, (e) Aziz Dilip, (f) Daud Hasan Shaikh Ibrahim Kaskar, (g) Daud Ibrahim Memon Kaskar, (h) Dawood Hasan Ibrahim Kaskar, (i) Dawood Ibrahim Memon, (j) Dawood Sabri, (k) Kaskar Dawood Hasan, (l) Shaikh Mohd Ismail Abdul Rehman, (m) Dowood Hassan Shaikh Ibrahim, (n) Ibrahim Shaikh Mohd Anis, (o) Shaikh Ismail Abdul, (p) Hizrat). Titel: (a) Sheikh, (b) Shaikh. Anschrift: (a) White House, Near Saudi Mosque, Clifton, Karatschi, Pakistan, b) House Nu 37 — 30th Street — defence, Housing Authority, Karatschi Pakistan. Geburtsdatum: 26.12.1955. Geburtsort: (a) Bombay, (b) Ratnagiri, Indien. Staatsangehörigkeit: indisch. Pass Nr.: (a) A-333602 (indischer Pass, ausgestellt am 4.6.1985 in Bombay, Indien), (b) M110522 (indischer Pass, ausgestellt am 13.11.1978 in Bombay, Indien), (c) R841697 (indischer Pass, ausgestellt am 26.11.1981 in Bombay), (d) F823692 (JEDDAH) (indischer Pass, ausgestellt am 2.9.1989 durch CGI in Jeddah), (e) A501801 (BOMBAY) (indischer Pass, ausgestellt am 26.7.1985), (f) K560098 (BOMBAY) (indischer Pass, ausgestellt am 30.7.1975), (g) V57865 (BOMBAY) (ausgestellt am 3.10.1983), (h) P537849 (BOMBAY) (ausgestellt am 30.7.1979), (i) A717288 (MISUSE) (ausgestellt am 18.8.1985 in Dubai, (j) G866537 (MISUSE) (pakistanischer Pass, ausgestellt am 12.8.1991 in Rawalpindi), (k) C-267185 (ausgestellt im Juli 1996 in Karachi), (l) H-123259 (ausgestellt im Juli 2001 in Rawalpindi), (m) G-869537 (ausgestellt in Rawalpindi), (n) KC-285901. Weitere Angaben: Pass Nr. A-333602 wurde von der indischen Regierung annulliert. Datum des Eintrags gemäß Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.11.2003.“ unter „Natürliche Personen“ folgende Fassung:

„Dawood Ibrahim Kaskar (alias (a) Dawood Ebrahim, (b) Sheikh Dawood Hassan, (c) Abdul Hamid Abdul Aziz, (d) Anis Ibrahim, (e) Aziz Dilip, (f) Daud Hasan Shaikh Ibrahim Kaskar, (g) Daud Ibrahim Memon Kaskar, (h) Dawood Hasan Ibrahim Kaskar, (i) Dawood Ibrahim Memon, (j) Dawood Sabri, (k) Kaskar Dawood Hasan, (l) Shaikh Mohd Ismail Abdul Rehman, (m) Dowood Hassan Shaikh Ibrahim, (n) Ibrahim Shaikh Mohd Anis, (o) Shaikh Ismail Abdul, (p) Hizrat), awood Bhai, (r) Sheikh Farooqi, (s) Bada Seth, (t) Bada Bhai, (u) Iqbal Bhai, (v) Mucchad, (w) Haji Sahab). Titel: Sheikh. Anschrift: (a) White House, Near Saudi Mosque, Clifton, Karatschi, Pakistan, b) House Nu 37 — 30th Street — defence, Housing Authority, Karatschi Pakistan, (c) Palastartiger Bungalow im Hügelgebiet von Noorabad in Karatschi. Geburtsdatum: 26.12.1955. Geburtsort: Kher, Ratnagiri, Maharashtra, Indien. Staatsangehörigkeit: indisch. Pass Nr.: (a) A-333602 (indischer Pass, ausgestellt am 4.6.1985 in Bombay, Indien), (b) M110522 (indischer Pass, ausgestellt am 13.11.1978 in Bombay, Indien), (c) R841697 (indischer Pass, ausgestellt am 26.11.1981 in Bombay), (d) F823692 (JEDDAH) (indischer Pass, ausgestellt am 2.9.1989 durch CGI in Jeddah), (e) A501801 (BOMBAY) (indischer Pass, ausgestellt am 26.7.1985), (f) K560098 (BOMBAY) (indischer Pass, ausgestellt am 30.7.1975), (g) V57865 (BOMBAY) (ausgestellt am 3.10.1983), (h) P537849 (BOMBAY) (ausgestellt am 30.7.1979), (i) A717288 (MISUSE) (ausgestellt am 18.8.1985 in Dubai, (j) G866537 (MISUSE) (pakistanischer Pass, ausgestellt am 12.8.1991 in Rawalpindi), (k) C-267185 (ausgestellt im Juli 1996 in Karatschi), (l) H-123259 (ausgestellt im Juli 2001 in Rawalpindi), (m) G-869537 (ausgestellt in Rawalpindi), (n) KC-285901. Weitere Angaben: (a) Pass Nr. A-333602 wurde von der indischen Regierung annulliert, (b) Name des Vaters: Sheikh Ibrahim Ali Kaskar, Name der Mutter: Amina Bi, Name der Ehefrau: Mehjabeen Shaikh. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 3.11.2003.“


27.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1431 DER KOMMISSION

vom 26. August 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AR

186,0

MA

149,7

ZZ

167,9

0707 00 05

TR

179,1

ZZ

179,1

0709 93 10

TR

138,8

ZZ

138,8

0805 50 10

AR

186,9

CL

141,0

MA

95,0

TR

156,0

UY

140,6

ZA

182,5

ZZ

150,3

0806 10 10

EG

224,7

TR

130,8

ZZ

177,8

0808 10 80

AR

120,9

BR

106,9

CL

145,7

CN

160,3

NZ

158,5

UY

93,1

ZA

91,8

ZZ

125,3

0808 30 90

AR

93,2

CL

107,6

TR

143,2

ZA

109,5

ZZ

113,4

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

130,5

ZZ

130,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

27.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/10


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/1432 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 19. August 2016

zur Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

gestützt auf die Bewerberliste, die am 14. Juli 2016 von dem aus den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bestehenden Auswahlausschuss nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen erstellt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 richtet eine Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ein.

(2)

Nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wird der Direktor der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen von den drei Organen einvernehmlich für eine fünfjährige, nicht verlängerbare Amtszeit ernannt —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Herr Michael ADAM wird für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2021 zum Direktor der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ernannt.

(2)   Der Direktor wird als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 1, eingestellt.

(3)   Die Ernennung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der designierte Direktor die diesem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung zur Unabhängigkeit und zum Nichtbestehen von Interessenkonflikten unterzeichnet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. August 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK

Im Namen der Kommission

Der Erste Vizepräsident

F. TIMMERMANS


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.


ANHANG

Ich, der Unterzeichnete, …, erkläre, dass ich Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zur Kenntnis genommen habe und dass ich das Amt des Direktors der Behörde in voller Unabhängigkeit und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung ausüben werde. Wenn ich im Namen der Behörde handele, werde ich Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Ich werde jede Handlung unterlassen, die mit meinen Aufgaben unvereinbar ist.

Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass ich mich nicht in einem Interessenkonflikt befinde. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Direktor der Behörde aus Gründen der familiären oder persönlichen Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen, weltanschaulichen oder religiösen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit einem Begünstigten beruhen, seine Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann. Insbesondere erkläre ich, dass ich kein Mitglied des Europäischen Parlaments, gewählter Mandatsträger oder gegenwärtiger oder ehemaliger Angestellter einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung bin.

Geschehen zu Brüssel am

[DATUM + UNTERSCHRIFT

des designierten Direktors]


27.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 232/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1433 DER KOMMISSION

vom 26. August 2016

über die Anerkennung des Systems „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (1), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 4 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Artikeln 7b und 7c und Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG und in den Artikeln 17 und 18 und Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG sind ähnliche Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie ähnliche Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien festgelegt worden.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, müssen die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsteilnehmern den Nachweis verlangen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.

(3)

Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fallen würde. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(4)

Der Antrag auf Anerkennung, dass das System „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“, 11, rue de Monceau, 75008 Paris, Frankreich, den Nachweis erbringt, wonach Lieferungen von Biokraftstoff mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, wurde bei der Kommission am 25. Juli 2016 eingereicht. Das System erfasst eine breite Palette von Rohstoffen sowie Abfälle und Reststoffe und die gesamte Produktkette. Die Unterlagen über das anerkannte System sollten auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform zugänglich gemacht werden.

(5)

Die Prüfung des Systems „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ hat ergeben, dass es die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG in angemessener Weise erfüllt und ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

(6)

Die Prüfung des Systems „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG und des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem System „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ (im Folgenden das „System“), dessen Anerkennung am 25. Juli 2016 bei der Kommission beantragt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die nach den im System festgelegten Standards für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen produziert wurden, mit den in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen.

Das System enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 25. Juli 2016 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, müssen diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet werden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss u. a. unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt;

b)

falls es das System versäumt, der Kommission die in Artikel 7c Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehenen Berichte vorzulegen;

c)

falls es das System versäumt, Standards einer unabhängigen Überprüfung entsprechend den Durchführungsrechtsakten, die in Artikel 7c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG genannt werden, oder Verbesserungen anderer Aspekte des Systems umzusetzen, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 26. August 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.