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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1313 der Kommission vom 1. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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EMPFEHLUNGEN |
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Empfehlung (EU) 2016/1319 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Änderung der Empfehlung 2006/576/EG in Bezug auf Deoxynivalenol, Zearalenon und Ochratoxin A in Heimtierfutter ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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2.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1313 DER KOMMISSION
vom 1. August 2016
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 erste Variante,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Wirkstoff wurde mit der Richtlinie 2001/99/EG der Kommission (2) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
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(2) |
Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
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(3) |
Die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft 6 Monate nach dem Datum des Eingangs der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur bei der Kommission oder am 31. Dezember 2017 aus, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. |
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(4) |
Am 30. Oktober 2015 (5) übermittelte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) der Kommission ihre Stellungnahme zur toxikologischen Bewertung von POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2), einem Stoff, der häufig als Beistoff in Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln verwendet wird. Sie kam zu dem Schluss, dass im Vergleich zu Glyphosat eine signifikante Toxizität von POE-Tallowin auf allen untersuchten Endpunkten festgestellt wurde. Weitere Bedenken wurden hinsichtlich der Möglichkeit geäußert, dass sich POE-Tallowin bei Verwendung in Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln negativ auf die menschliche Gesundheit auswirkt. Die Behörde vertrat darüber hinaus die Auffassung, dass sich die medizinischen Daten beim Menschen in Bezug auf Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel wahrscheinlich dadurch erklären lassen, dass die Toxizität hauptsächlich von dem Formulierungsbestandteil POE-Tallowin herrührt. |
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(5) |
Gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in Verbindung mit Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollten die Mitgliedstaaten die Entwicklung und Einführung eines integrierten Pflanzenschutzes sowie von alternativen Methoden oder Verfahren fördern, um ihre Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern. Da Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel weithin für nichtlandwirtschaftliche Anwendungen genutzt werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verwendung von Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln in Gebieten wie öffentlichen Parks und Gärten, Sport- und Freizeitgeländen, Schulgeländen und Kinderspielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens auf ein Minimum reduziert oder verboten wird. |
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(6) |
Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel werden auch für Anwendungen vor der Ernte verwendet. In bestimmten Situationen entsprechen Anwendungen vor der Ernte zur Kontrolle oder Verhinderung unerwünschten Wachstums von Unkraut der guten landwirtschaftlichen Praxis. Offenbar werden jedoch Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel auch zur Steuerung des Erntezeitpunkts oder zur Optimierung des Dreschvorgangs eingesetzt, obwohl diese Verwendungszwecke möglicherweise nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen. Solche Verwendungen sind daher möglicherweise nicht mit den Bestimmungen des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vereinbar. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln besonderes Augenmerk darauf richten, dass bei Verwendungen vor der Ernte die gute landwirtschaftliche Praxis eingehalten wird. |
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(7) |
Die Kommission forderte die Antragsteller zur Abgabe ihrer Stellungnahme auf. |
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(8) |
Angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist es angebracht, die Bedingungen für die Verwendung des Wirkstoffs insbesondere durch den Ausschluss der Verwendung des Beistoffs POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) in Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln zu ändern. |
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(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Es sollte gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Liste der Beistoffe erstellt werden, die nicht als Bestandteil in Pflanzenschutzmitteln zugelassen werden. Die Kommission, die Behörde und die Mitgliedstaaten haben Arbeiten im Hinblick auf die Erstellung dieser Liste eingeleitet. Dabei wird die Kommission besonderes Augenmerk auf potenziell schädliche Beistoffe richten, die in Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln verwendet werden. Die Liste der unzulässigen Beistoffe wird in einem getrennten Rechtsakt im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Artikels 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt werden. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält im Eintrag 25 die siebte Spalte, „Sonderbestimmungen“, folgende Fassung:
„Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 27. Juni 2016 geänderten Beurteilungsberichts über Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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auf den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland; |
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auf Risiken, die von der Verwendung in bestimmten Gebieten im Sinne des Artikels 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/128/EG herrühren; |
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auf die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis bei Verwendungen vor der Ernte. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel nicht den Beistoff POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) enthalten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2001/99/EG der Kommission vom 20. November 2001 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme der Wirkstoffe Glyphosat und Thifensulfuron-methyl (ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 14).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) EFSA Journal 2015;13(11):4303. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.
(6) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
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2.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1314 DER KOMMISSION
vom 1. August 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
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0702 00 00 |
MA |
166,9 |
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ZZ |
166,9 |
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0707 00 05 |
TR |
116,3 |
|
ZZ |
116,3 |
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|
0709 93 10 |
TR |
144,6 |
|
ZZ |
144,6 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
187,3 |
|
CL |
157,0 |
|
|
MA |
157,0 |
|
|
TR |
153,3 |
|
|
UY |
171,3 |
|
|
ZA |
165,3 |
|
|
ZZ |
165,2 |
|
|
0806 10 10 |
BR |
163,2 |
|
EG |
214,9 |
|
|
MA |
183,3 |
|
|
MX |
378,3 |
|
|
US |
233,8 |
|
|
ZZ |
234,7 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
182,2 |
|
BR |
108,4 |
|
|
CL |
127,5 |
|
|
NZ |
140,5 |
|
|
PE |
106,8 |
|
|
US |
177,7 |
|
|
UY |
99,9 |
|
|
ZA |
108,5 |
|
|
ZZ |
131,4 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
207,1 |
|
CL |
143,6 |
|
|
TR |
164,7 |
|
|
ZA |
127,9 |
|
|
ZZ |
160,8 |
|
|
0809 29 00 |
TR |
239,6 |
|
US |
485,5 |
|
|
ZZ |
362,6 |
|
|
0809 30 10 , 0809 30 90 |
TR |
166,5 |
|
ZZ |
166,5 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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2.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/6 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1315 DES RATES
vom 18. Juli 2016
über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf eine vorübergehende Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen als Reaktion zugunsten der vor dem Konflikt in Syrien flüchtenden Flüchtlinge zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Mai 2002 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 89 des Abkommens wurde ein Assoziationsrat eingesetzt, der alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse prüft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 92 des Abkommens wurde ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der für die Durchführung des Abkommens zuständig ist und dem der Assoziationsrat seine Befugnisse ganz oder teilweise übertragen kann. |
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(3) |
Gemäß Artikel 94 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2002/357/EG, EGKS des Rates und der Kommission (2) ist der von der Union im Assoziationsausschuss zu vertretende Standpunkt vom Rat auf Vorschlag der Kommission festzulegen. |
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(5) |
Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien (3) kann der Assoziationsausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls zu ändern. |
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(6) |
Das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) hat der internationalen Gemeinschaft Vorschläge für einen ganzheitlichen Ansatz für eine wirtschaftlich orientierte Reaktion auf die syrische Flüchtlingskrise unterbreitet. |
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(7) |
Im Rahmen der Internationalen Konferenz zur Unterstützung Syriens und der Region am 4. Februar 2016 in London hat Jordanien seine Absicht erklärt, syrischen Flüchtlingen die Teilnahme am regulären Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und eine Reihe von Maßnahmen festgelegt, die das Land zur Schaffung von ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge ergreifen will. |
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(8) |
Im Zusammenhang mit dieser Initiative hat Jordanien am 12. Dezember 2015 einen besonderen Antrag auf eine Lockerung der Ursprungsregeln im Rahmen des Abkommens eingereicht, um eine Steigerung der jordanischen Ausfuhren in die Union und die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für syrische Flüchtlinge zu erreichen. |
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(9) |
Im Rahmen der Prüfung des jordanischen Antrags hält es der Rat im Namen der Union für gerechtfertigt, zusätzlichen Ursprungsregeln zuzustimmen, die gemäß den Bedingungen im Anhang des Entwurfs eines Beschlusses des Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (im Folgenden „Entwurfs eines Beschlusses des Assoziationsausschusses“), insbesondere im Hinblick auf maßgebliche Erzeugnisse, Produktionsstätten und die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge als Alternative zu den Ursprungsregeln gemäß Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen für Ausfuhren aus Jordanien bereitgestellt werden sollten; bei diesen alternativen Regeln sollte es sich um dieselben Regeln handeln, die die Union auf Einfuhren aus am wenigsten entwickelten Ländern gemäß der Initiative Allgemeines Präferenzsystem/„Alles außer Waffen“ angewandt werden. |
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(10) |
Der Anhang des Entwurfs eines Beschlusses des Assoziationsausschusses sollte bis zum 31. Dezember 2026 gelten, und es sollte eine Halbzeitüberprüfung durchgeführt werden, die es den Vertragsparteien ermöglicht, durch Beschluss des Assoziationsausschusses Anpassungen vorzunehmen, falls dies erforderlich ist. |
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(11) |
Die Verwirklichung des Ziels der Schaffung von ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge durch Jordanien würde einen bedeutenden Meilenstein darstellen, und zwar auch im Hinblick auf die Durchführung des Entwurfs eines Beschlusses des Assoziationsausschusses. Sobald dieses Ziel erreicht ist, werden die Union und Jordanien daher die weitere Vereinfachung der Bedingungen in Betracht ziehen, unter denen Hersteller in Jordanien vom Beschluss des Assoziationsausschusses profitieren können. |
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(12) |
Die Anwendung des Anhangs des Entwurfs des Beschlusses des Assoziationsausschusses sollte mit angemessenen Überwachungs- und Berichtspflichten einhergehen, und es sollte möglich sein, die Anwendung des Anhangs des Beschlusses des Assoziationsausschusses auszusetzen, wenn die Bedingungen für seine Anwendung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Bedingungen für Schutzmaßnahmen erfüllt sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im gemäß Artikel 92 des Abkommens eingesetzten Assoziationsausschusses EU-Jordanien im Hinblick auf eine vorübergehende Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
(2) Geringfügige technische Korrekturen des Entwurfs eines Beschlusses des Assoziationsausschusses können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Der Beschluss des Assoziationsausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.
(2) Beschluss 2002/357/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. März 2002 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 1).
(3) Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. Juni 2006 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 30).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. [1]/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN
vom [x/x/]2016
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-JORDANIEN —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 94 des Abkommens und Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) hat der internationalen Gemeinschaft Vorschläge für einen ganzheitlichen Ansatz für eine wirtschaftlich orientierte Reaktion auf die syrische Flüchtlingskrise unterbreitet und im Rahmen dieser Initiative am 12. Dezember 2015 einen besonderen Antrag auf eine Lockerung der gemäß dem Abkommen angewandten Ursprungsregeln eingereicht, um eine Steigerung der jordanischen Ausfuhren in die Union und die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für syrische Flüchtlinge sowie für Jordanier zu erreichen. |
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(2) |
Im Rahmen der Internationalen Konferenz zur Unterstützung Syriens und der Region am 4. Februar 2016 in London erklärte Jordanien seine Absicht, die Teilnahme syrischer Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt in Jordanien zu fördern und in diesem Zusammen-hang binnen eines Jahres nach der Konferenz 50 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge zu schaffen, und verkündete das Gesamtziel, diese Zahl auf ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten in den nächsten Jahren zu steigern. |
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(3) |
Eine vorübergehende Lockerung der anwendbaren Ursprungsregeln würde es ermöglichen, bestimmte in Jordanien hergestellte Erzeugnisse zum Zweck der Bestimmung der Präferenzbehandlung bei der Einfuhr in die Union weniger strengen Ursprungsregeln zu unterwerfen, als anderenfalls anwendbar wären. Diese vorübergehende Lockerung der anwendbaren Ursprungsregeln wäre Bestandteil der Unionsunterstützung für Jordanien im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise mit dem Ziel, die durch die Aufnahme einer hohen Zahl syrischer Flüchtlinge entstehenden Kosten zu dämpfen. |
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(4) |
Die Union vertritt die Auffassung, dass die beantragte Lockerung der Ursprungsregeln zur Erreichung des Gesamtziels, ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge zu schaffen, beitragen würde. |
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(5) |
Die Lockerung der Ursprungsregeln würde bestimmten Bedingungen unterliegen, um sicherzustellen, dass sie den Ausführern zugutekommt, die einen Beitrag zu den Bemühungen Jordaniens zur Beschäftigung syrischer Flüchtlinge leisten. |
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(6) |
Der Anhang des vorliegenden Beschlusses gilt für Waren, die in Produktionsstätten in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten innerhalb Jordaniens hergestellt werden und deren Herstellung zur Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und die jordanische Bevölkerung beiträgt. |
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(7) |
Diese Initiative zielt darauf ab, Anreize für Handel und Investitionen in diesen Entwicklungsgebieten und Industriegebieten zu schaffen und dadurch zu verbesserten wirtschaftlichen Chancen und Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge und die jordanische Bevölkerung beizutragen. |
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(8) |
Der Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen sollte daher ergänzt werden, und es sollte die Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um diesen Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, festgelegt werden. Diese ergänzende Liste der Be- oder Verarbeitungen sollte auf den Ursprungsregeln basieren, die von der Union bei Einfuhren aus am wenigsten entwickelten Ländern gemäß der Initiative Allgemeines Präferenzsystem / „Alles außer Waffen“ angewandt werden. |
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(9) |
Es sollte eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses zur Festlegung einer ergänzenden Liste der Be- oder Verarbeitungen im Hinblick auf eine spezifischen Produktionsstätte geben, wenn diese Produktionsstätte die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses nicht erfüllt. |
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(10) |
Es sollte ferner eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses in Bezug auf alle in Artikel 2 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Erzeugnisse geben, die in solcherart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass sie eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung von Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gesamtheit oder in einem Teil des Unionsgebiets oder erhebliche Störungen in einem Zweig der Unionswirtschaft gemäß Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens darstellen. |
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(11) |
Der vorliegende Beschluss sollte für einen begrenzten Zeitraum gültig sein, der ausreichend bemessen ist, um Anreize für zusätzliche Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu schaffen, und folglich am 31. Dezember 2026 auslaufen. Die Union und Jordanien werden eine Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses durchführen und können den Anhang des vorliegenden Beschlusses durch Beschluss des Assoziationsausschusses unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen aus der Durchführung des vorliegenden Beschlusses ändern. |
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(12) |
Die Verwirklichung des im Rahmen der Internationalen Konferenz vom 4. Februar 2016 gesteckten Ziels der Schaffung von ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge durch Jordanien würde einen bedeutenden Meilenstein darstellen, und zwar auch im Hinblick auf die Durchführung des vorliegenden Beschlusses; die Union und Jordanien werden daraufhin eine weitere Vereinfachung dieser Unterstützungsmaßnahme prüfen. Dafür wäre eine Änderung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses erforderlich — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der die Liste der Be- oder Verarbeitungen enthält, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen, wird durch Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten ist, geändert und ergänzt.
Artikel 2
Der im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltene Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen nennt die Bedingungen für die Anwendung und enthält die Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der in bestimmten geografischen Gebieten im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen.
Artikel 3
Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsausschuss in Kraft.
Er gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Geschehen zu [Amman][Brüssel] am [x.x.]2016
Für den Assoziationsausschuss EU-Jordanien
ANHANG
ANHANG II(a)
ERGÄNZUNG DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Artikel 1
Gemeinsame Bestimmungen
A. Bestimmung des Ursprungsbegriffs
1. Für die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse können anstelle der in Anhang II des Protokolls Nr. 3 festgelegten Regeln auch die folgenden Regeln gelten, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse erfüllen die folgenden Bedingungen:
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a) |
Die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um diesen Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, finden in Produktionsstätten in einem der folgenden Entwicklungsgebiete und Industriegebiete statt: Alhussein Bin Abdullah II Industrial City — Alkarak, Aljeeza Industrial Area — Amman, Alqastal Industrial Area — Amman, Al Quwayrah Industrial Area- Aqaba, Al Tajamuat Industrial City — Sahab, Dulail Industrial City — Zarqa, El-Hashmieh Industrial Area- Zarqa, El-Ressaiefeh Industrial Areas- Zarqa, El-Sukhneh Industrial Area- Zarqa, Irbid Development Zone und Irbid Alhassan Industrial City, King Abdullah II Bin Alhussein City — Sahab, King Hussein Bin Talal Development Zone — Mafraq (einschließlich Mafraq Industrial City), Ma'an Development Zone — Ma'an, Marka Industrial Area — Amman, Muwaqqar Industrial City — Amman, Wadi El-Eisheh Industrial Area- Zarqa; und |
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b) |
die jeweilige Gesamtbelegschaft der Produktionsstätten in diesen Entwicklungsgebieten und Industriegebieten, in denen diese Produkte be- oder verarbeitet werden, weist einen Anteil syrischer Flüchtlinge von mindestens 15 % während des ersten und zweiten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs und von mindestens 25 % ab dem dritten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs auf. Der maßgebliche Anteil wird zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs und anschließend auf jährlicher Basis berechnet; dabei wird die Anzahl der syrischen Flüchtlinge berücksichtigt, die in regulären, menschenwürdigen Arbeitsplätzen auf Vollzeitäquivalenzbasis beschäftigt sind und eine gültige Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften in Jordanien erhalten haben. |
2. Die zuständigen jordanischen Behörden überwachen die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1, erteilen Ausführern von Erzeugnissen, die diese Bedingungen erfüllen, eine Bewilligungsnummer, und widerrufen diese Bewilligung umgehend, wenn ein Ausführer diese Bedingungen nicht mehr erfüllt.
B. Nachweis der Ursprungseigenschaft
3. Ein nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigter Ursprungsnachweis ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „Derogation — Annex II(a) of Protocol 3 — name of the Development Zone or industrial area and authorisation number granted by the competent authorities of Jordan“.
C. Zusammenarbeit der Verwaltungen
4. Wenn die Zollbehörden Jordaniens im Einklang mit Artikel 33 Absatz 5 dieses Protokolls in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien (1) der Europäischen Kommission oder den ersuchenden Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen, geben sie an, dass die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllen.
5. Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, so führt Jordanien von sich aus oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten mit der gebotenen Dringlichkeit die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Europäische Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an den Ermittlungen mitwirken.
D. Bericht, Überwachung und Überprüfung
6. Nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs übermittelt Jordanien der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Anhangs einschließlich Produktions- und Ausfuhrstatistiken auf achtstelliger Ebene oder mit dem höchsten verfügbaren Detaillierungsgrad sowie eine Liste der in den Entwicklungsgebieten und Industriegebieten produzierenden Unternehmen mit Angabe des prozentualen Anteils syrischer Flüchtlinge, den diese Unternehmen jeweils in den einzelnen Jahren beschäftigt haben. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam diese Berichte sowie jegliche Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung dieses Anhangs im Rahmen der bestehenden Stellen, die gemäß dem Assoziationsabkommen geschaffen wurden, insbesondere des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Die Vertragsparteien ziehen ferner die Einbindung einschlägiger internationaler Organisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltbank in den Überwachungsprozess in Erwägung.
7. Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs führen die Vertragsparteien eine Halbzeitüberprüfung durch, um zu bestimmen, ob unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen aus der Durchführung dieses Anhangs und der Entwicklung des Konflikts in Syrien Änderungen vorgenommen werden sollten. Auf der Grundlage dieser Halbzeitüberprüfung kann der Assoziationsausschuss mögliche Änderungen prüfen.
8. Sobald Jordanien sein Ziel, durch die Ausgabe von insgesamt rund 200 000 Arbeitserlaubnissen an syrische Flüchtlinge eine stärkere Teilnahme syrischer Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt zu fördern, umgesetzt hat, erwägen die Vertragsparteien eine weitere Vereinfachung der Bestimmungen dieses Anhangs unter Berücksichtigung der Entwicklungen der syrischen Flüchtlingskrise. Der Assoziationsausschuss kann diesen Anhang diesbezüglich ändern.
E. Vorübergehende Aussetzung
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9. |
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F. Schutzmechanismus
10. Werden Erzeugnisse, die in Artikel 2 aufgeführt sind und denen die Anwendung dieses Anhangs zugutekommt, in solcherart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass sie eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung von Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gesamtheit oder in einem Teil des Unionsgebiets oder erhebliche Störungen in einem Zweig der Unionswirtschaft gemäß Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens darstellen, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, einen Beschluss fasst, durch den die bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung oder die erheblichen Störungen beseitigt werden, und auch keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt wird, wird die Anwendung dieses Anhangs in Bezug auf dieses Erzeugnis solange ausgesetzt, bis der Assoziationsausschuss einen Beschluss erlässt, in dem die Beseitigung der Schädigung bzw. Gefahr einer Schädigung oder der Störungen bekannt gegeben wird, oder bis die Vertragsparteien eine zufriedenstellende Lösung erzielt und den Assoziationsausschuss darüber informiert haben.
G. Inkrafttreten und Geltungsbeginn
11. Dieser Anhang gilt vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsausschusses, dem der Anhang beigefügt ist, bis zum 31. Dezember 2026.
Artikel 2
Liste der Erzeugnisse und der Be- oder Verarbeitungen
Die Liste der Erzeugnisse, für die dieser Anhang gilt, und die Be- und Verarbeitungsregeln, die als Alternative zu den Regeln gemäß Anhang II angewendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt.
Anhang I des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der die einleitenden Bemerkungen zur Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen enthält, gilt sinngemäß in Bezug auf die unten stehende Liste mit folgenden Änderungen:
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In Bemerkung 5.2 werden im zweiten Absatz die folgenden Vormaterialien hinzugefügt:
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Der Text der Bemerkung 7.3 wird wie folgt ersetzt: Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2843 |
Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2843 |
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ex 2852 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2905 43 ; 2905 44 ; 2905 45 |
Mannit; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2932 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 31 |
Düngemittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3806 30 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3809 10 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3824 60 |
Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44 . Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3907 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3920 |
Folien und Filme aus Ionomeren |
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3921 |
Bänder aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4101 bis 4103 |
Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; Rohe Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) oder 1 b) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von gegerbten oder vorgegerbten Häuten und Fellen der Unterpositionen 4104 11 , 4104 19 , 4105 10 , 4106 21 , 4106 31 oder 4106 91 , oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4107 , 4112 , 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41 , 4104 49 , 4105 30 , 4106 22 , 4106 32 und 4106 92 nur verwendet werden, wenn ein Nachgerben der gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand stattfindet |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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4301 |
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 4302 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4418 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7) |
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
Weben (7) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7) |
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
Weben (7) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7) |
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
Weben (7) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (7) |
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
Weben (7) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Extrudieren von Chemiefasern |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (7) |
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
Weben (7) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken (7) |
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung Jedoch dürfen
bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (7) |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder nur Gewebebildung bei anderem Filz aus natürlichen Fasern (7) |
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5603 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln |
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (7) |
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (7) |
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Spinnen mit Beflocken oder Beflocken mit Färben (7) |
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln (7) Jedoch dürfen
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: |
Weben (7) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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Weben |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Weben mit Färben oder Beschichten (7) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
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Weben mit Färben oder mit Beschichten |
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7): |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 : |
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (7) |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
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Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
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Weben |
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Weben (7) |
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Extrudieren von künstlichen Spinnfasern oder Spinnen von natürlichen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben (7) oder Weben mit Färben oder mit Beschichten |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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Herstellen aus Gewirken oder Gestricken |
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (7) |
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ex Kapitel 62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: |
Herstellen von Gewebe |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (8) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7) (8) |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei vorbereitenden Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7) (8) |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 : |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (8) |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nicht überschreitet (8) |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (8) (9) |
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Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7) |
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7) (8) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nicht überschreitet |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 6812 |
Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7006 |
Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht |
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Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7106 , 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107 , ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7115 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlags-platten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304 , 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7208 , 7209 , 7210 , 7211 , 7212 , 7218 , 7219 , 7220 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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7607 |
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606 |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7801 |
Blei in Rohform: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
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Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208 ), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8401 |
Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8427 |
Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8501 , 8502 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8513 |
Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8519 |
Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8523 |
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Digitalkameras und andere Videokameraaufnahmegeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8527 |
Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8528 |
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8535 bis 8537 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8540 11 und 8540 12 |
Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8542 31 bis ex 8542 33 und ex 8542 39 |
Monolithische integrierte Schaltungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, die in diesem Kapitel anderweitig weder genannt werden noch inbegriffen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9033 |
Teile und Zubehör (die in diesem Kapitel anderweitig weder genannt werden noch inbegriffen sind) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden |
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ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9601 und 9602 |
Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren). Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen
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9613 20 |
Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9614 |
Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
(1) Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. Juni 2006 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 30).
(2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(3) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.
(7) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
(8) Siehe Bemerkung 6.
(9) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(10) SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
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2.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/42 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1316 DES RATES
vom 26. Juli 2016
zur Änderung des Beschlusses 2009/908/EU zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2009/881/EU des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 über die Ausübung des Vorsitzes im Rat (1), insbesondere Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss 2009/908/EU (2) hat der Rat die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Vorsitz im Rat vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2020 wahrnehmen, und die Einteilung dieser Reihenfolge der Vorsitze in Gruppen von drei Mitgliedstaaten festgelegt. |
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(2) |
Die Europäische Union wurde am 1. Juli 2013 um Kroatien als neuen Mitgliedstaat erweitert. |
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(3) |
Obwohl noch keine Mitteilung nach Artikel 50 EUV seitens seiner Regierung vorliegt, hat ein Mitgliedstaat öffentlich bekannt gegeben, dass er aus der Union austreten wird. Unbeschadet der Rechte und Pflichten jenes Mitgliedstaats sollte die Reihenfolge der Vorsitze im Rat geändert werden, um diesem Umstand Rechnung zu tragen. |
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(4) |
Der Rat sollte die Reihenfolge festlegen, in der der Vorsitz im Rat in naher Zukunft wahrgenommen wird. Diese Reihenfolge sollte gemäß den in den Verträgen und in dem Beschluss 2009/881/EU des Europäischen Rates niedergelegten Kriterien bestimmt werden. Der Beschluss 2009/908/EU sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2009/908/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates wird wie folgt geändert:
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(1) |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten den Vorsitz im Rat vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2030 wahrnehmen, sowie die Einteilung dieser Reihenfolge der Vorsitze in Gruppen von drei Mitgliedstaaten ist in Anhang I festgelegt.“ |
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(2) |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Der Rat beschließt vor dem 31. Dezember 2029 über die Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten den Vorsitz des Rates ab dem 1. Januar 2031 wahrnehmen werden.“ |
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(3) |
Der Wortlaut von Anhang I des Beschlusses 2009/908/EU des Rates wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2017.
Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LAJČÁK
(1) ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 50.
(2) Beschluss 2009/908/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 28).
ANHANG
„ANHANG I
Entwurf der Tabelle der Vorsitze im Rat (*1)
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Niederlande (*2) |
Januar–Juni |
2016 |
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Slowakei (*2) |
Juli–Dezember |
2016 |
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Malta (*2) |
Januar–Juni |
2017 |
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Estland |
Juli–Dezember |
2017 |
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Bulgarien |
Januar–Juni |
2018 |
|
Österreich |
Juli–Dezember |
2018 |
|
Rumänien |
Januar–Juni |
2019 |
|
Finnland |
Juli–Dezember |
2019 |
|
Kroatien |
Januar–Juni |
2020 |
|
Deutschland |
Juli–Dezember |
2020 |
|
Portugal |
Januar–Juni |
2021 |
|
Slowenien |
Juli–Dezember |
2021 |
|
Frankreich |
Januar–Juni |
2022 |
|
Tschechische Republik |
Juli–Dezember |
2022 |
|
Schweden |
Januar–Juni |
2023 |
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Spanien |
Juli–Dezember |
2023 |
|
Belgien |
Januar–Juni |
2024 |
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Ungarn |
Juli–Dezember |
2024 |
|
Polen |
Januar–Juni |
2025 |
|
Dänemark |
Juli–Dezember |
2025 |
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Zypern |
Januar–Juni |
2026 |
|
Irland |
Juli–Dezember |
2026 |
|
Litauen |
Januar–Juni |
2027 |
|
Griechenland |
Juli–Dezember |
2027 |
|
Italien |
Januar–Juni |
2028 |
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Lettland |
Juli–Dezember |
2028 |
|
Luxemburg |
Januar–Juni |
2029 |
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Niederlande |
Juli–Dezember |
2029 |
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Slowakei |
Januar–Juni |
2030 |
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Malta |
Juli–Dezember |
2030 |
(*1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat.
(*2) Der derzeitige Dreiervorsitz wurde zu Informationszwecken aufgenommen.“
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2.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/45 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1317 DES RATES
vom 28. Juli 2016
zur Ernennung eines vom Königreich Belgien vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der belgischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. |
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(2) |
Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Herr Hicham IMANE (Député wallon) vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:
|
— |
Herr Hicham IMANE, Conseiller communal de la Ville de Charleroi (Mandatsänderung). |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LAJČÁK
(1) Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).
(2) Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).
(3) Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).
EMPFEHLUNGEN
|
2.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/46 |
EMPFEHLUNG (EU) 2016/1318 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2016
über Leitlinien zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden und bewährten Verfahren, damit bis 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gebäude stehen im Mittelpunkt der EU-Energieeffizienzpolitik, da auf sie fast 40 % (1) des Endenergieverbrauchs entfallen. |
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(2) |
Die Bedeutung des Gebäudesektors für Verbesserungen der Energieeffizienz wurde bereits in der Mitteilung der Europäischen Kommission über „Energieeffizienz und ihr Beitrag zur Energieversorgungssicherheit und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (2) und in ihrer Mitteilung über eine „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (3) hervorgehoben. |
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(3) |
Die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften im Energiebereich gilt als höchste Priorität bei der Verwirklichung der Energieunion. |
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(4) |
Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist das wichtigste Rechtsinstrument, das die Energieeffizienz von Gebäuden im Hinblick auf die Energieeffizienzziele für 2020 regelt. |
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(5) |
Mit Artikel 9 der Richtlinie wird das spezifische Ziel gesetzt, dass alle neuen Gebäude bis Ende 2020 Niedrigstenergiegebäude oder Gebäude mit sehr geringem Energiebedarf sein müssen. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. |
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(6) |
Zur Umsetzung der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 sind nationale Rechtsvorschriften erforderlich, damit bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind. Das gleiche Niedrigstenergieziel, jedoch mit einer kürzeren Frist bis zum 31. Dezember 2018, gilt für neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden. Auf diese Weise soll im Hinblick auf die Anforderungen an die Energieeffizienz neuer Gebäude bis Ende 2020 ein transparenter nationaler Rechtsrahmen für die Wirtschaftsbeteiligten geschaffen werden. |
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(7) |
Parallel zur Aufstellung von Anforderungen an neue Gebäude verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu, Anreize dafür zu schaffen, bestehende Gebäude durch Sanierung zu Niedrigstenergiegebäuden umzubauen. |
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(8) |
Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten hin zu Niedrigstenergiegebäuden (4) vorgelegt. Weitere Informationen zu diesem Thema wurden von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Berichterstattungspflichten zusammengetragen. |
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(9) |
Die Mitgliedstaaten erzielen zwar allmählich Fortschritte; diese sollten aber noch beschleunigt werden. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl von Niedrigstenergiegebäuden auf nationaler Ebene haben zwar zugenommen, jedoch sollten die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen verstärken, damit alle neuen Gebäude zu den in der Richtlinie festgelegten Fristen Niedrigstenergiegebäude sind. |
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(10) |
Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird gegenwärtig überarbeitet. Die Grundsätze für Niedrigstenergiegebäude stellen einen Grundpfeiler der geltenden Richtlinie dar und sollen ab 2020 für neue Gebäude zur Norm werden. Bei der Überarbeitung wird geprüft, ob zusätzliche Maßnahmen bis 2030 erforderlich sind. Die Entwicklung neuer Strategien und Konzepte sollte sich auf eine solide Grundlage stützen. Daher ist es äußerst wichtig, dass die bis zum Jahr 2020 zu erzielenden Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude vollständig umgesetzt werden. |
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(11) |
Dies wird auch durch Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie untermauert, in dem vorgesehen ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten eine Empfehlung zu Niedrigstenergiegebäuden aussprechen kann — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
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1. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung befolgen. Durch Befolgung dieser Leitlinien soll gewährleistet werden, dass bis zum 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind; zudem sollen dadurch die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung nationaler Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude unterstützt werden. |
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2. |
Die Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Brüssel, den 29. Juli 2016
Für die Kommission
Miguel ARIAS CAÑETE
Mitglied der Kommission
(1) Siehe „Energy, transport and environment indicators, 2012 edition“ (Energie-, Verkehrs- und Umweltindikatoren, Ausgabe 2012), Europäische Kommission. Bei dieser Schätzung wurde der Endenergieverbrauch des Haushalts- und Dienstleistungssektors zusammengefasst. Sie umfasst beispielsweise den Stromverbrauch von Elektrogeräten, nicht jedoch den Energieverbrauch von Industriegebäuden.
(2) SWD(2014) 255 final.
(3) Paket „Energieunion“ (COM(2015) 80 final).
(4) COM(2013) 483 final/2.
ANHANG
1. EINFÜHRUNG
Nachdem Effizienzanforderungen in die nationalen Bauvorschriften aufgenommen wurden, verbrauchen Neubauten heute nur noch halb so viel Energie wie typische Gebäude aus den 1980er-Jahren.
Die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden „EPBD“ oder die „Richtlinie“) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und bestehenden Gebäuden, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden. Zusätzlich zu diesen Mindestanforderungen wird in der Richtlinie die klare Vorgabe gemacht, dass alle neuen Gebäude bis Ende des Jahrzehnts einen fast bei null liegenden oder sehr geringen Energiebedarf haben müssen und somit als Niedrigstenergiegebäude gelten. Der derzeitige Gebäudebestand setzt sich aus alten und nicht energieeffizienten Gebäuden zusammen; die Renovierung schreitet nur langsam voran. Im Einklang mit der Richtlinie sollte auch der derzeitige Gebäudebestand schrittweise umgebaut werden, um ähnliche Standards zu erreichen.
Die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften im Energiebereich gilt als höchste Priorität bei der Verwirklichung der Energieunion (1). Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen bestehen die beiden wesentlichen Anforderungen darin, zu gewährleisten, dass alle neuen Gebäude bis zum 31. Dezember 2020 Niedrigstenergiegebäude sind (zwei Jahre früher für öffentliche Gebäude), und den Umbau bestehender Gebäude gemäß den Niedrigstenergiezielen zu unterstützen.
2. KONTEXT: DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ÜBER DIE GESAMTENERGIEEFFIZIENZ VON GEBÄUDEN ZU NIEDRIGSTENERGIEGEBÄUDEN
2.1. Das Konzept der Niedrigstenergiegebäude
Nach Artikel 2 Absatz 2 der EPBD bezeichnet „Niedrigstenergiegebäude“ „ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden“.
Im ersten Teil der Begriffsbestimmung wird die Gesamtenergieeffizienz als das wesentliche Element dargestellt, das ein „Niedrigstenergiegebäude“ ausmacht. Die Gesamtenergieeffizienz muss sehr hoch sein und wird nach Anhang I der Richtlinie bestimmt. Der zweite Teil der Begriffsbestimmung gibt als Leitprinzip für die Erreichung dieser sehr hohen Energieeffizienz vor, dass der verbleibende geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird.
Das Konzept der Niedrigstenergiegebäude spiegelt die Tatsache wider, dass Maßnahmen in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz ineinandergreifen. Wird die erneuerbare Energie direkt am Gebäude erzeugt, verringert sich die netto bereitgestellte Energie. In vielen Fällen reicht die erneuerbare Energie vor Ort nicht aus, um einen Energiebedarf von nahezu null zu erreichen, ohne zusätzliche Energieeffizienzmaßnahmen zu ergreifen oder einen erheblichen Rückgang der Primärenergiefaktoren für Energie aus externen erneuerbaren Energiequellen in Kauf zu nehmen. Daher werden höhere und strengere Anforderungen an hocheffiziente Niedrigstenergiegebäude auch zu einer stärkeren Nutzung von erneuerbaren Energiequellen direkt an Gebäuden führen und sollten eine Anpassung der Primärenergiefaktoren für externe Energieträger, unter Berücksichtigung des Anteils erneuerbarer Energien, zur Folge haben.
Die EPBD legt zwar die Rahmendefinition von Niedrigstenergiegebäuden fest, die genaue Anwendung in der Praxis (z. B. die Frage, was unter einer „sehr hohen Gesamtenergieeffizienz“ zu verstehen ist und wie hoch der empfohlene wesentliche Anteil ist, der durch „Energie aus erneuerbaren Quellen“ gedeckt wird) liegt jedoch in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, wenn sie Artikel 9 der Richtlinie in ihre nationalen Rechtssysteme umsetzen.
2.1.1. Was ist die Gesamtenergieeffizienz eines „Niedrigstenergiegebäudes“?
Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird definiert als „… die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken“ (2). Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission (3) und die dazugehörigen Leitlinien (4) dienen als nützliche Orientierungshilfe für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes (5).
Nach Anhang I Nummer 3 der Verordnung werden zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz zunächst der Endenergiebedarf (6) für Heizung und Kühlung berechnet und zuletzt der Primärenergieverbrauch. Die Berechnung beginnt also beim Bedarf des Gebäudes und endet bei der Quelle (d. h. bei der Primärenergie).
Gemäß der Richtlinie können die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen Primärenergiefaktoren verwenden, um die letztlich bereitgestellte Energie in Primärenergie umzuwandeln und die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu berechnen.
Der Primärenergieverbrauch muss anhand der für jeden Energieträger (z. B. Strom, Heizöl, Biomasse, Fernwärme und Fernkälte) spezifischen Primärenergiefaktoren berechnet werden. In den Leitlinien zur Delegierten Verordnung wird die Anwendung des gleichen Primärenergiefaktors von 2,5 für bereitgestellte und für exportierte Energie empfohlen.
Durch die am Standort erzeugte Energie (vor Ort verwendet oder exportiert) verringert sich der mit der bereitgestellten Energie zusammenhängende Primärenergiebedarf.
Durch die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz soll der jährliche Gesamtenergieverbrauch an Primärenergie bestimmt werden, der dem Energieverbrauch für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung entspricht. Diese Berechnung der jährlichen Energiebilanz steht im Einklang mit dem geltenden EPBD-Rechtsrahmen. Studien zeigen jedoch, dass es von Vorteil sein könnte, die Energiebilanzen für kürzere Zeiträume zu berechnen (um beispielsweise tägliche und saisonbedingte Effekte auszumachen) (7).
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie müssen die Mindestanforderungen den allgemeinen Innenraumklimabedingungen Rechnung tragen, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung, zu vermeiden. Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Luftqualität in Innenräumen, des Komforts und der gesundheitlichen Bedingungen im europäischen Gebäudebestand (8) sollte die schrittweise Verschärfung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die sich aus der EU-weiten Umsetzung der EPBD ergibt, mithilfe geeigneter Strategien zur Verbesserung des Innenraumklimas gemeinsam vorangetrieben werden.
Aus anderen Studien (9) geht zudem hervor, dass neue und renovierte Gebäude oft nicht die beabsichtigte Energieeffizienz erzielen. Es sollten Mechanismen eingeführt werden, um die Berechnung der Energieeffizienz mit dem tatsächlichen Energieverbrauch abzustimmen.
2.1.2. Beziehung zwischen den kostenoptimalen Niveaus und dem Niedrigstenergiegebäude-Standard
Mit der Richtlinie wurde ein System von Richtwerten eingeführt (Grundsatz der „Kostenoptimalität“), um den Mitgliedstaaten eine Orientierungshilfe für die Festlegung der Gesamtenergieeffizienzanforderungen in den nationalen oder regionalen Bauvorschriften und für die regelmäßige Überprüfung dieser Vorschriften zu bieten. Mit den in der EPBD eingeführten kostenoptimalen Niveaus (10) werden Mindestziele sowohl für die Renovierung von Gebäuden als auch für die Errichtung neuer Gebäude festgelegt.
Im Einklang mit den kostenoptimalen Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie müssen die nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz alle fünf Jahre überprüft und, sollten sie deutlich weniger ehrgeizig als die nationalen kostenoptimalen Niveaus sein, verschärft werden.
Mit der Kostenoptimalitätsmethode können die Mitgliedstaaten eine Reihe von Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude für 2020 festlegen. Dafür müssen verschiedene Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien als Teil von Maßnahmenpaketen für Referenzgebäude sowohl einzeln als auch in Kombination bewertet und verglichen werden.
Um entsprechend die Niedrigstenergiegebäude-Niveaus zu definieren und zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Kombinationen von Maßnahmen heranziehen, die die Isolierung bzw. andere Energieeffizienzmaßnahmen, hocheffiziente gebäudetechnische Systeme und die Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen (11) vor Ort betreffen. Als Teil der Kostenoptimalitätsberechnungen müssen die Mitgliedstaaten den Beitrag jeder dieser drei Arten von Maßnahmen prüfen.
Die Mitgliedstaaten müssen die Primärenergiefaktoren für jeden Energieträger festlegen. Diesen Primärenergiefaktoren können nationale oder regionale Durchschnittswerte oder spezifische Werte zugrunde gelegt werden. Diese Faktoren sollten den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung des Gebäudes, einschließlich jener aus nahe gelegenen Quellen, berücksichtigen, damit Energie aus erneuerbaren Quellen vor Ort und aus externen Quellen auf eine Stufe gestellt werden.
Es ist wichtig zu bedenken, dass das Niedrigstenergiegebäude-Konzept für die meisten neuen Gebäude ab Januar 2021 gelten wird (für neue öffentliche Gebäude bereits ab Januar 2019). Bis dahin werden die Technologiekosten infolge reiferer Märkte und größerer Verkaufsmengen voraussichtlich gesunken sein. Es ist daher wahrscheinlich, dass die Niedrigstenergiegebäude-Niveaus dem Kostenoptimum für 2020 entsprechen werden.
Die Daten deuten darauf hin, dass die bestehenden Technologien für Energieeinsparungen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien ausreichend sind, um miteinander kombiniert geeignete Zielvorgaben für Niedrigstenergiegebäude zu erreichen (12). Eine technologische Kluft, die bis 2021 geschlossen werden müsste, wurde nicht ermittelt. Die Analyse der Berichte über die kostenoptimalen Niveaus gemäß Artikel 5 der EPBD deutet darauf hin, dass ein reibungsloser Übergang zwischen Kostenoptimalität und Niedrigstenergiegebäuden zu schaffen ist (13).
Jeder fünfjährige Berichtszyklus über die Kostenoptimalität bietet die Gelegenheit, die Energieeffizienzsteigerungen in den nationalen Bauvorschriften festzuschreiben, sobald sich neue Technologien bewährt haben, und eröffnet die Chance, Bestimmungen zur Energieeffizienz von Gebäuden zu ändern, um die Lücke zu den kostenoptimalen Niveaus zu schließen. In der Zeit nach 2020 wird der Grundsatz der Kostenoptimalität ermöglichen, im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung nationaler Bauvorschriften für neue und bestehende Gebäude die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude für Neubauten stetig heraufzusetzen.
2.1.3. Welchen Beitrag leisten erneuerbare Energiequellen?
Ein besonders wichtiges Ziel war die Integration von erneuerbaren Energiequellen in der nationalen Umsetzung des Niedrigstenergiegebäude-Konzepts. Gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) (nachstehend „Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen in ihre Bauvorschriften und Regelwerke aufnehmen, um den Anteil aller Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudebereich zu erhöhen (15).
Diese Maßnahmen ergänzen die Anforderungen der EPBD an Niedrigstenergiegebäude. Infolge der Bestimmungen der Gebäuderichtlinie wird die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere vor Ort, gefördert, da durch die direkt am Gebäude erzeugte Energie der mit der bereitgestellten Energie zusammenhängende Primärenergiebedarf reduziert wird. Auf diese Weise ist die vor Ort erzeugte erneuerbare Energie immer Teil der Berechnung der Energieeffizienz des Gebäudes.
Während einige Mitgliedstaaten verlangen, dass ein bestimmter Anteil der verbrauchten Primärenergie aus erneuerbaren Energien stammt, oder einen Mindestanteil erneuerbarer Energien in kWh/m2/Jahr vorschreiben, setzen andere dagegen indirekte Anforderungen ein, darunter ein geringer Verbrauch nicht erneuerbarer Primärenergie, der nur erreicht werden kann, wenn erneuerbare Energie Teil des Gebäudekonzepts ist (16). Diese Flexibilität ermöglicht die Anpassung an nationale Gegebenheiten und örtliche Verhältnisse (Bauart, Klima, Kosten vergleichbarer Technologien und Zugänglichkeit, optimale Kombination mit nachfrageseitigen Maßnahmen, Bebauungsdichte usw.). Die im Niedrigstenergiegebäude-Bereich am häufigsten genutzten Systeme für erneuerbare Energie sind am Gebäude angebrachte Solarthermie- und Photovoltaikanlagen. Des Weiteren werden geothermische Energie (aus Erdwärmepumpen) und Biomasse als erneuerbare Energiequellen eingesetzt.
So sind z. B. Technologien für erneuerbare Energieträger wie Solarthermie- und Photovoltaikanlagen im Mittelmeerklima, das sich durch stärkere Sonneneinstrahlung auszeichnet, kosteneffizienter als unter anderen klimatischen Bedingungen. Daher können diese Technologien einen höheren relativen Beitrag zu strengeren Anforderungen an die Energieeffizienz leisten.
In Bezug auf Energie aus externen erneuerbaren Quellen, einschließlich jener aus nahe gelegenen Quellen wie Fernwärme und -kälte (17), wird sich der Anteil erneuerbarer Energie am Energieträgermix (bspw. am Stromnetz, wenn es sich beim Energieträger um Elektrizität handelt) durch Primärenergiefaktoren auf die Energieeffizienz des Gebäudes auswirken. Die Mitgliedstaaten machen von dieser Flexibilität Gebrauch, da ein erheblicher Unterschied zwischen den Primärenergiefaktoren für verschiedene Energieträger im Allgemeinen sowie für die meisten erneuerbaren Energiequellen und -technologien im Besonderen besteht (18).
2.2. Was müssen die nationalen Definitionen im Niedrigstenergiegebäude-Bereich abdecken?
In Übereinstimmung mit Anhang I nutzen die meisten Mitgliedstaaten (19) bereits einen Primärenergieindikator in kWh/m2/Jahr. Darüber hinaus schließen die Mitgliedstaaten häufig andere Parameter ein, wie U-Werte von Komponenten der Gebäudehülle, Netto- und Endenergieverbrauch für Heizung und Kühlung sowie CO2-Emissionen.
Rund 60 % der Mitgliedstaaten haben in einem Rechtsdokument (z. B. Bauvorschriften und Energie-Verordnungen) festgelegt, wie ihre Definition von Niedrigstenergiegebäuden genau umzusetzen ist.
Die ausführliche Darlegung der praktischen Umsetzung der Definition der Niedrigstenergiegebäude durch die Mitgliedstaaten muss einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch in kWh/m2/Jahr enthalten (20). Diese ausführliche Darlegung ist in die nationalen Umsetzungsvorschriften oder den nationalen Plan zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude aufzunehmen.
2.3. Neue Gebäude: Frist für Zielvorgaben für Niedrigstenergiegebäude
Nach Artikel 9 Absatz 1 der EPBD müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten,
„dass
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a) |
bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind und |
|
b) |
nach dem 31. Dezember 2018 neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, Niedrigstenergiegebäude sind.“ |
Zur Umsetzung der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 müssen die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen, Maßnahmen oder Strategien enthalten, die gewährleisten, dass bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind. Gleichermaßen müssen neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, ab dem 31. Dezember 2018 Niedrigstenergiegebäude sein.
Im Hinblick auf die Vorbereitung der Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 mussten die nationalen Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude unter anderem Zwischenziele für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude bis 2015 enthalten. Diese Ziele konnten sich auf den Mindestprozentsatz neuer Gebäude beziehen, die bis zu diesem Zeitpunkt Niedrigstenergiegebäude sein müssen.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2020 und von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt sind. Obwohl diese Daten in der Zukunft liegen, war die Frist für die Umsetzung von Artikel 9 der 9. Januar 2013 (21). Bis zu diesem Zeitpunkt mussten sich alle Bestimmungen von Artikel 9 in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen wiederfinden. Ein solch langer Vorlauf ist in der Tat notwendig angesichts dessen, wie lange die Planung, die Genehmigung und der Bau eines Gebäudes dauern.
Die Festsetzung dieser Ziele in den nationalen Rechtsvorschriften schafft Transparenz hinsichtlich der politischen Ziele und gibt den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Interessenträgern Einblick in die künftigen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude.
Außerdem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 gewährleisten, dass bis zu den einschlägigen Fristen „alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind“. In der Folge würden Bürger, die im Jahr 2021 neu errichtete Gebäude oder Wohnungen kaufen, erwarten, dass sich der Markt entsprechend diesen Zielvorgaben entwickelt hat und dass es sich um Niedrigstenergiegebäude handelt.
Erfahrungsgemäß kann im Bausektor der Zeitpunkt der Beendigung von Bauarbeiten oder der Fertigstellung eines Gebäudes ungewiss sein, und es kann zu Verzögerungen kommen. Die Mitgliedstaaten müssten die Gültigkeitsdauer von Baugenehmigungen, die Dauer von Bauarbeiten und deren Vollendung sowie die Zielvorgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der EPBD berücksichtigen, um zu vermeiden, dass sie ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachkommen, dass bis Januar 2021 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sein müssen.
2.4. Strategien und Maßnahmen zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten nationale Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude erstellen. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 müssen die nationalen Pläne mindestens folgende Angaben enthalten:
„Die nationalen Pläne enthalten unter anderem folgende Angaben:
|
a) |
eine ausführliche Darlegung der praktischen Umsetzung der Definition der Niedrigstenergiegebäude durch die Mitgliedstaaten, in der die nationalen, regionalen oder lokalen Gegebenheiten erläutert werden, einschließlich eines numerischen Indikators für den Primärenergieverbrauch in kWh/m2 pro Jahr …; |
|
b) |
Zwischenziele für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude für 2015 …; |
|
c) |
Informationen über die Strategien sowie über die finanziellen oder sonstigen Maßnahmen, … einschließlich der Einzelheiten der im Rahmen des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG und der Artikel 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie … betreffend die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden.“ |
2.5. Förderung des Umbaus bestehender Gebäude zu Niedrigstenergiegebäuden
Die EPDB enthält auch auf Niedrigstenergiegebäude anzuwendende Verpflichtungen ohne festgelegte Fristen bzw. Verpflichtungen, für die keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden müssen. In Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie ist Folgendes vorgesehen: „Des Weiteren legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Vorreiterrolle der öffentlichen Hand Strategien fest und ergreifen Maßnahmen wie beispielsweise die Festlegung von Zielen, um Anreize für den Umbau von Gebäuden, die saniert werden, zu Niedrigstenergiegebäuden zu vermitteln; hierüber unterrichten sie die Kommission in … nationalen Plänen.“
Die Förderung des Umbaus bestehender Gebäude zu Niedrigstenergiegebäuden gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EPBD sollte als ein Element auch die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c) umfassen. Gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet, durch ihre Bauregelwerke und -vorschriften die Verwendung von Systemen und Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern.
Ziel von Artikel 9 Absatz 2 ist es daher, die Renovierungsintensität zu erhöhen, indem nationale Strategien zur Förderung der Sanierung bestehender Gebäude auf tiefer greifende Maßnahmen nach Niedrigstenergiegebäude-Standards ausgerichtet werden. Die Verpflichtung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EPBD wird durch langfristige nationale Gebäudestrategien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) (Energieeffizienzrichtlinie) ergänzt; diese Strategien sollten durch die Mobilisierung von Finanzmitteln und Investitionen für die Renovierung von Gebäuden zu höheren Renovierungsquoten führen. Diese langfristigen Renovierungsstrategien verbinden die oben genannten Elemente der Energieeffizienzrichtlinie (Renovierungsquote) und der EPBD (Renovierungsintensität) miteinander.
Bei der Definition von Niedrigstenergiegebäuden wird in der EPBD kein Unterschied zwischen neuen und bestehenden Gebäuden gemacht. Eine solche Differenzierung könnte für die Verbraucher ebenso irreführend sein, wie es eine gesonderte Klassifizierung neuer und bestehender Gebäude bei der Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz wäre.
Der „Umbau zu Niedrigstenergiegebäuden“ bezeichnet daher eine Sanierung in einem Ausmaß, das die Einhaltung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Niedrigstenergiegebäude-Standards ermöglicht. Dadurch wird allerdings nicht verhindert, dass — angesichts des längeren Zeitraums, der benötigt wird, um bestehende Gebäude auf kostenoptimale Weise auf Niedrigstenergiegebäude-Standard zu bringen — für bestehende Gebäude andere Fristen gelten oder eine andere finanzielle Unterstützung zur Verfügung steht.
3. FORTSCHRITTE DER MITGLIEDSTAATEN IM BEREICH DER NIEDRIGSTENERGIEGEBÄUDE
3.1. Anwendung der nationalen Definitionen für Niedrigstenergiegebäude
Numerische Indikatoren sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat nicht vergleichbar, weil in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz verwendet werden (23). Einige Mitgliedstaaten haben den Geltungsbereich des numerischen Indikators erweitert, indem nicht obligatorische Energienutzung, z. B. der Stromverbrauch von Geräten, eingeschlossen wird. Es gibt Belege dafür, dass die Einbeziehung von Beleuchtung und Elektrogeräten zu optimalen Lösungen führen kann, vor allem für den Stromverbrauch (24).
Unter Berücksichtigung dieses Vorbehalts zeigen die verfügbaren Daten (25), dass in den Fällen, in denen ein Indikator festgelegt wurde, die Anforderungen mit Werten von 0 kWh/m2/Jahr bis 270 kWh/m2/Jahr (dies schließt den Stromverbrauch von Geräten ein) recht stark variieren und zumeist als Primärenergieverbrauch in kWh/m2/Jahr angegeben sind. Die höheren Werte gelten vor allem für Krankenhäuser und andere spezialisierte Nichtwohngebäude.
Bei Wohngebäuden streben die meisten Mitgliedstaaten einen Primärenergieverbrauch von nicht mehr als 50 kWh/m2/Jahr an. Der maximale Primärenergieverbrauch bewegt sich zwischen 20 kWh/m2/Jahr in Dänemark bzw. 33 kWh/m2/Jahr in Kroatien (Küste) und 95 kWh/m2/Jahr in Lettland. Mehrere Länder (Belgien (Brüssel), Estland, Frankreich, Irland, Slowakei, Vereinigtes Königreich, Bulgarien, Dänemark, Kroatien (Kontinental), Malta, Slowenien) visieren 45 bzw. 50 kWh/m2/Jahr an (26).
Hinsichtlich des Anteils erneuerbarer Energien ist die Berichterstattung recht uneinheitlich; während nur wenige Länder einen konkreten Mindestanteil vorgeben, stellt die Mehrheit qualitative Anforderungen.
Kein Mitgliedstaat hat bisher legislative Maßnahmen gemeldet, die eine Nichtanwendung der Anforderungen hinsichtlich Niedrigstenergiegebäuden vorsehen. Dies wäre nach Artikel 9 Absatz 6 der EPBD in besonderen und begründeten Fällen gestattet, in denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.
3.2. Strategien und Maßnahmen zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden
Eine Bewertung des Sachstands im Oktober 2014 (27) ergab, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Plänen sowie in ihren nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen ein breites Spektrum von Strategien und Maßnahmen gemeldet haben, mit denen die Ziele für Niedrigstenergiegebäude erreicht werden sollen, wenngleich oft nicht klar ist, in welchem Umfang diese Maßnahmen speziell auf Niedrigstenergiegebäude abzielen. Im Vergleich zu der im Fortschrittsbericht der Kommission von 2013 (28) geschilderten Lage hat die Zahl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Strategien und Maßnahmen zugenommen.
Mehr als zwei Drittel der Mitgliedstaaten haben Strategien und Maßnahmen in den Kategorien Information und Bildung, strengere Bauvorschriften und Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ergriffen. Finanzinstrumente und Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich Anreizmaßnahmen, Niedrigzinsdarlehen, Steuerbefreiung, Energieboni für Privatleute, Zuschussprogramme für die Installation von Systemen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Beratung und Finanzierung für Risikogruppen sowie subventionierte Hypothekenzinsen für energieeffiziente Wohnhäuser, sind ein weiterer Schwerpunkt zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden.
Die meisten von den Mitgliedstaaten gemeldeten Strategien und Maßnahmen gelten auch für öffentliche Gebäude. Der Anwendungsbereich der Maßnahmen für öffentliche Gebäude variiert zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten beträchtlich: In einigen Mitgliedstaaten beschränkt er sich auf die Gebäude der nationalen Regierung, in anderen umfasst er dagegen alle Gebäude, die sich in öffentlichem Besitz befinden oder für öffentliche Zwecke genutzt werden. Einige Mitgliedstaaten verfügen außerdem über spezifische Maßnahmen für öffentliche Gebäude. Dabei handelt es sich überwiegend um Überwachungskampagnen (z. B. ist „NRClick“ ein System zur Erfassung und zum Vergleich des Energieverbrauchs verschiedener Gemeinden in Belgien) und Demonstrationsprojekte (z. B. das so genannte Null-Energie-Haus des Umweltbundesamts in Deutschland).
Eine EU-weite Übersicht über den Status der nationalen Pläne für Niedrigstenergiegebäude wurde im Jahr 2015 (29) ausgearbeitet. Diese neue Analyse bestätigt die nachhaltigen Fortschritte sowohl bei der Quantität als auch der Qualität der nationalen Maßnahmen zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden, einschließlich der Umsetzung der Definition im Einzelnen, der Zwischenziele bis 2015 sowie finanzieller und anderer Strategien. In diesem Bericht werden einige exemplarische oder bahnbrechende Strategierahmen genannt.
Einige Mitgliedstaaten haben Schätzungen zu den Vorteilen der Umsetzung der Niedrigstenergiegebäude-Vorschriften abgegeben. Entsprechend werden in Bulgarien 649 bis 1 180 neue Vollzeitarbeitsplätze entstehen, in Polen sind es 4 100 bis 6 200 und in Rumänien 1 390 bis 2 203. Bulgarien erwartet zusätzliche Investitionen zwischen 38 bis 69 Mio. EUR, Polen zwischen 240 und 365 Mio. EUR und Rumänien zwischen 82 und 130 Mio. EUR. Geplant sind Mindestanforderungen hinsichtlich des Primärenergiebedarf zwischen 70 kWh/m2/Jahr (Bulgarien und Polen) und 100 kWh/m2/Jahr (Rumänien) im Jahr 2015. Im Jahr 2020 werden sie jedoch zwischen 30 kWh/m2/Jahr und 50 kWh/m2/Jahr liegen. Der Anteil erneuerbarer Energien wird von 20 % im Jahr 2015 auf 40 % im Jahr 2020 steigen. Die CO2-Emission werden von 8-10 kg CO2/m2/Jahr auf 3-7 kg CO2/m2/Jahr im Jahr 2020 reduziert.
Aktuelle Studien zeigen, dass Energieeinsparungen von über 80 % in Niedrigstenergiegebäude-Neubauten in Europa wirtschaftlich machbar sind, auch wenn der Mix der ausgewählten Maßnahmen in Abhängigkeit vom Klima erheblich variiert. Die Ergebnisse zeigen, wie ein umfassendes Konzept für Energieeffizienz in Verbindung mit Maßnahmen für erneuerbare Energien überall in Europa — mit unterschiedlichem finanziellen Aufwand — möglich ist (30).
4. EMPFEHLUNGEN
4.1. Praktische Umsetzung der Definition von Niedrigstenergiegebäuden: Wann werden die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz entsprechend den Niedrigstenergiegebäude-Standards zu hoch?
In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Grundsätze und Faktoren erläutert, die die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung der Definition von Niedrigstenergiegebäuden auf nationaler Ebene im Einklang mit der EPBD anwenden sollten.
Die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude können nicht in der gesamten EU gleich sein. Flexibilität ist notwendig, um den Auswirkungen der klimatischen Bedingungen auf den Wärme- und Kältebedarf und auf die Kostenwirksamkeit von Maßnahmenpaketen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie auf die Nutzung erneuerbarer Energiequellen Rechnung zu tragen.
Der mit der EPBD eingeführte Begriff des „fast bei null liegenden oder sehr geringen Energiebedarfs“ gibt jedoch Aufschluss über das Ausmaß und die Grenzen des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten. Definitionen von Niedrigstenergiegebäuden sollten auf eine nahezu ausgeglichene Energiebilanz abzielen.
Die Niedrigstenergiegebäude-Standards für Neubauten können nicht unter den im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie berechneten kostenoptimalen Niveaus für das Jahr 2021 liegen (d. h., sie können nicht weniger anspruchsvoll sein). Das kostenoptimale Niveau stellt die Mindestanforderung an Niedrigstenergiegebäude dar. Die Niedrigstenergiegebäude-Standards hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz werden für Neubauten durch die zum fraglichen Zeitpunkt beste verfügbare und gut auf dem Markt etablierte Technologie, durch finanzielle Aspekte sowie rechtliche und politische Erwägungen auf nationaler Ebene bestimmt.
Die Festlegung von numerischen Zielvorgaben für die Primärenergieverbrauchsindikatoren von Niedrigstenergiegebäuden auf EU-Ebene ist am nützlichsten, wenn die mit diesen Zielvorgaben zu vergleichenden Werte durch transparente Berechnungsmethoden zustande kommen. Die Ausarbeitung von Normen (31) zur transparenten Gegenüberstellung der nationalen und regionalen Berechnungsmethoden steht vor dem Abschluss.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen werden Zielvorgaben in der Regel in Form von Vorgaben für den Energiebedarf gemacht. Grund hierfür ist die Tatsache, dass der Energiebedarf der Ausgangspunkt für die Berechnung der Primärenergie ist; daher ist ein sehr geringer Energiebedarf für Heizung und Kühlung eine wesentliche Voraussetzung für Gebäude mit einem fast bei null liegenden Primärenergieverbrauch. Ein sehr geringer Energiebedarf ist außerdem Voraussetzung dafür, dass ein bedeutender Anteil des Energiebedarfs aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird und der Primärenergieverbrauch nahe null liegt.
Entsprechend den Preis- und Technologieprognosen für das Jahr 2020 liegen die Zielvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden für die verschiedenen Klimazonen der EU (32) in den folgenden Bereichen:
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Mittelmeerraum:
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ozeanischer Raum:
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kontinentaler Raum:
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nordischer Raum:
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Die Mitgliedstaaten sollten erneuerbare Energiequellen im Rahmen eines integrierten Planungskonzepts nutzen, um den geringen Energiebedarf der Gebäude zu decken (33).
Einige Mitgliedstaaten haben sich dafür entschieden, den Niedrigstenergiegebäude-Standard mit einer der besten Energieeffizienzklassen (z. B. Gebäudeklasse A++), wie sie einem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz zu entnehmen ist, zu verknüpfen. Dieser Ansatz wird — begleitet von einem klaren Energieeffizienzindikator — empfohlen, sodass Investoren klare Informationen erhalten und sich der Markt auf Niedrigstenergiegebäude ausrichtet.
4.2. Verpflichtung zur Einhaltung der Niedrigstenergiegebäude-Vorgaben für Neubauten ab Ende 2020
Um die Zielvorgaben für Niedrigstenergiegebäude einzuhalten, müssen beim Entwurf von Neubauten möglicherweise bestehende Verfahren angepasst werden. Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sowie die Anforderung eines fast bei null liegenden Energiebedarfs müssen unter Beachtung der Fristen gemäß Artikel 9 Absatz 1 geprüft werden.
Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass angemessene Sanktionsmechanismen vorhanden sind, sollten Neubauten den Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht entsprechen. Dies kann differenzierte Sanktionen für neue Gebäude erforderlich machen, nachdem die Fristen für Niedrigstenergiegebäude verstrichen sind.
Die Mitgliedstaaten sollten diese Elemente baldmöglichst einer Beurteilung unterziehen, um sicherzustellen, dass die Zielvorgaben für Niedrigstenergiegebäude erreicht werden. Außerdem wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten den Mechanismus festlegen, mit dem die Erfüllung der Zielvorgaben für Niedrigstenergiegebäude überwacht werden soll. Dieser Mechanismus sollte auch eingesetzt werden, um das Erreichen der Zwischenziele für 2015 gemäß Artikel 9 Absatz 1 sowie etwaiger zusätzlicher Meilensteine auf nationaler Ebene bis 2020 zu kontrollieren. Dies wird die aktuellen Fahrpläne für Niedrigstenergiegebäude stärken und in den kommenden Jahren zu den Überwachungsmechanismen beitragen.
4.3. Strategien und Maßnahmen zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden
Die meisten Mitgliedstaaten haben eine breite Palette von Maßnahmen gewählt, um die Zahl der Niedrigstenergiegebäude zu erhöhen (z. B. Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen, Bildungs- und Schulungsmaßnahmen, strengere Bauvorschriften und Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz wurden von folgenden Mitgliedstaaten gewählt: Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich). Mitunter scheinen die Maßnahmen jedoch eher allgemeiner Art und auf „alle Gebäude“ gerichtet. Weder die spezifische Unterstützung für Niedrigstenergiegebäude noch das Ausmaß, in dem sie in der Praxis dazu beitragen, in einem Land die Zielvorgaben für Niedrigstenergiegebäude zu erreichen, ist immer ausreichend klar. Daher wird eine engere Verknüpfung von Strategien, Maßnahmen und Niedrigstenergiegebäuden empfohlen.
Um die Bereitstellung dieser Informationen zu vereinfachen, hat die Kommission den Mitgliedstaaten ein Muster zur Verfügung gestellt, das sie auf freiwilliger Grundlage verwenden können. Seine Verwendung wird empfohlen, um die Vergleichbarkeit und die Analyse der Pläne für Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern (34).
4.4. Förderung des Umbaus bestehender Gebäude zu Niedrigstenergiegebäuden
Bewährte Verfahren für den Umbau bestehender Gebäude reichen von der Schärfung des Technologiebewusstseins (35) über Anreizsysteme, Finanzinstrumente, Besteuerungsmechanismen und wirtschaftliche Instrumente wie Regelungen mit Energiesparverpflichtung bis hin zu marktwirtschaftlichen Instrumenten wie öffentlich-privaten Partnerschaften zur Förderung von Gebäuderenovierungen oder der Schaffung einer zentralen Beratungsstelle für die energetische Sanierung von Gebäuden (36).
Einige Mitgliedstaaten verfolgen einen Ansatz, der die finanzielle Unterstützung für die Renovierung von Gebäuden mit dem Erreichen einer hohen Energieeffizienzklasse auf Niedrigstenergiegebäude-Niveau verknüpft. Dies kann als empfehlenswertes Verfahren angesehen werden, um den Umbau des nationalen Gebäudebestands zu Niedrigstenergiegebäuden voranzutreiben.
In den letzten zehn Jahren haben die meisten Mitgliedstaaten auf den Gebäudebestand ausgerichtete Maßnahmen eingeführt, und neue, zukunftsorientierte Perspektiven wurden kürzlich im Rahmen der nationalen Renovierungsstrategien im Einklang mit Artikel 4 der Energieeffizienzrichtlinie abgesteckt. Die Mitgliedstaaten sollten eine kohärente Mischung politischer Instrumente (Maßnahmenbündel) zusammenstellen, die nur teilweise auf öffentliche Mittel angewiesen sind.
Zuverlässige Daten insbesondere hinsichtlich der Sanierung des Gebäudebestands sind erforderlich, um die Auswirkungen der Maßnahmen u. a. auf die tatsächliche Energieeffizienz und das Innenraumklima zu kontrollieren. In einigen Ländern mit begrenztem Solarenergiepotenzial (z. B. Nordeuropa) werden Strategien zur Unterstützung alternativer Maßnahmen (z. B. Biomasse) benötigt. Die Annahme von Fahrplänen und Indikatoren stellt ebenfalls ein geeignetes Instrument zur Einstellung auf die besonderen Bedürfnisse und zur Überwachung der Umsetzung dar. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die angenommenen Maßnahmen weiter zu vertiefen und zu bewerten, um mit Erfolg kosteneffiziente intensive Renovierungen und den Umbau zu Niedrigstenergiegebäuden anzuregen.
5. ZUSAMMENFASSUNG DER EMPFEHLUNGEN
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1. |
Die Grundsätze für Niedrigstenergiegebäude stellen einen Grundpfeiler der geltenden Richtlinie dar und sollen ab 2020 für neue Gebäude zur Norm werden. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, ihre Bemühungen zur vollständigen Umsetzung und Durchsetzung der EPBD-Bestimmungen zu verstärken, um sicherzustellen, dass ab der in der Richtlinie gesetzten Frist alle Neubauten Niedrigstenergiegebäude sind. |
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2. |
Die Mitgliedstaaten sollten in den nationalen Definitionen von Niedrigstenergiegebäuden ausreichend hohe Anforderungen — nicht unter den prognostizierten kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen — festlegen und erneuerbare Energiequellen im Rahmen eines integrierten Planungskonzepts nutzen, um den geringen Energiebedarf der Gebäude zu decken. Empfohlene Zielvorgaben sind in Abschnitt 4.1 enthalten. Um eine Beeinträchtigung der Luftqualität in Innenräumen, des Komforts und der gesundheitlichen Bedingungen im europäischen Gebäudebestand zu vermeiden, sollte ein ordnungsgemäßes Innenraumklima gewährleistet werden. |
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3. |
Damit alle Neubauten ab Ende 2020 Niedrigstenergiegebäude sind, sollten die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich prüfen, ob eine Anpassung der bestehenden Verfahren erforderlich ist. Außerdem wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten den Mechanismus festlegen, mit dem die Erfüllung der Zielvorgaben für Niedrigstenergiegebäude überwacht wird, und dass sie in Betracht ziehen, differenzierte Sanktionen für neue Gebäude festzulegen, nachdem die Fristen für Niedrigstenergiegebäude verstrichen sind. |
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4. |
Strategien und Maßnahmen zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden sollten deutlicher klarstellen, in welchem Ausmaß durch sie zur Verwirklichung der Zielvorgaben für Niedrigstenergiegebäude beigetragen wird. Daher wird eine engere Verknüpfung von Strategien, Maßnahmen und Niedrigstenergiegebäuden empfohlen. Um die Bereitstellung dieser Informationen zu vereinfachen, hat die Kommission den Mitgliedstaaten ein Muster zur Verfügung gestellt, das sie auf freiwilliger Grundlage verwenden können. Seine Verwendung wird empfohlen, um die Vergleichbarkeit und die Analyse der Pläne für Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. |
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5. |
Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Fortschritte bei der Ausarbeitung der Strategien zur spezifischen Förderung des Umbaus bestehender Gebäude, die saniert werden, zu Niedrigstenergiegebäuden voranzutreiben. Die Mitgliedstaaten sollten eine kohärente Mischung politischer Instrumente (Maßnahmenbündel) zusammenstellen, um Investoren im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden, auch für intensive Renovierungen und den Umbau zu Niedrigstenergiegebäuden, die erforderliche langfristige Stabilität zu geben. Die Erhebung zuverlässiger Daten zur Überwachung der Auswirkungen der Maßnahmen wird empfohlen, um besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden und die Umsetzung der Sanierung des Gebäudebestands zu überwachen. |
(1) COM(2015) 80 final.
(2) Artikel 2 Absatz 4.
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18).
(4) Leitlinien zur Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (ABl. C 115 vom 19.4.2012, S. 1).
(5) Siehe Tabelle auf Seite 10 der Leitlinien.
(6) Die Begriffe „Energiebedarf“, „bereitgestellte Energie“ und „Nettoprimärenergie“ entsprechen den Begriffsbestimmungen in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 und den dazugehörigen Leitlinien.
(7) Siehe bspw. „ Analysis of load match and grid interaction indicators in net zero energy buildings with simulated and monitored data “, Applied Energy, 31. Dezember 2014, S. 119-131.
(8) Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle „ Promoting healthy and energy efficient buildings in the European Union “ (Förderung gesunder und energieeffizienter Gebäude in der Europäischen Union), 2016.
(9) Siehe bspw. „ Predicted vs. actual energy performance of non-domestic buildings: Using post-occupancy evaluation data to reduce the performance gap “, Anna Carolina Menezes, Andrew Cripps, Dino Bouchlaghem & Richard Buswell (2012), Applied Energy, Band 97, S. 355-364, http://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0306261911007811/
(10) D. h. das Energieeffizienzniveau, das während der geschätzten Lebensdauer des Gebäudes die geringsten Kosten nach sich zieht.
(11) „Energie aus erneuerbaren Quellen“ bezeichnet Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, d. h. Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
(12) „ Towards nearly zero-energy buildings- Definition on common principles under the EPBD “ (http://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/nzeb_full_report.pdf), verfasst durch Ecofys im Auftrag der Europäische Kommission, GD Energie.
(13) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte der Mitgliedstaaten beim Erreichen kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.
(14) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
(15) Siehe Artikel 13 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.
(16) Konzertierte Aktion EPBD III, Buch 2016.
(17) KWK-Systeme haben in der EU ein Marktentwicklungsniveau von rund 10-13 % der Wärme-/Kälteversorgung.
(18) Siehe Fußnote 12.
(19) 23 Mitgliedstaaten und eine Region Belgiens.
(20) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a.
(21) Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2
(22) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(23) Diese Einschränkung soll mithilfe laufender Normungsarbeiten und -projekte, wie dem GE2O-Projekt (http://www.geoclusters.eu/) unter Berücksichtigung naturgegebener Unterschiede wie dem Klima beseitigt werden.
(24) „ Modelling optimal paths to reach NZEB standards for new constructions in Europe “, Vortrag von Delia D'Agostino auf der Konferenz zu den World Sustainable Energie Days im Februar 2016 (http://www.wsed.at/en/programme/young-researchers-conference-energy-efficiency-biomass/).
(25) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52013DC0483R(01)&from=DE. Dieser Bericht beinhaltet Angaben aus allen Mitgliedstaaten außer Griechenland und Spanien, die bis zum 18. September 2014 weder einen nationalen Aktionsplan noch einen konsolidierten Musterplan übermittelt hatten. Eine aktuellere Übersicht über die nationalen Definitionen für Niedrigstenergiegebäude ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/energy/en/topics/energy-efficiency/buildings/nearly-zero-energy-buildings.
(26) Siehe „ Synthesis Report on the National Plans for Nearly Zero Energy Buildings (NZEBs) “ der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC), 2016, das Factsheet des BPIE (Buildings Performance Institute Europe) vom Januar 2015 (http://bpie.eu/uploads/lib/document/attachment/128/BPIE_factsheet_nZEB_definitions_across_Europe.pdf) und die von der Kommission im Oktober 2014 veröffentlichten aktuellen Informationen (https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/Updated%20progress%20report%20NZEB.pdf).
(27) https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/Updated%20progress%20report%20NZEB.pdf.
(28) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52013DC0483R(01)&from=DE.
(29) „ Synthesis Report on the National Plans for Nearly Zero Energy Buildings (NZEBs) “ der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC), 2016, abrufbar auf folgender Website: http://iet.jrc.ec.europa.eu/energyefficiency/publications/all.
(30) Siehe Fußnote 24.
(31) Auftrag M/480 der Kommission an das CEN zur Ausarbeitung von EPBD-Normen.
(32) In der Studie „ Towards nearly zero-energy buildings — Definition on common principles under the EPBD “ (http://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/nzeb_full_report.pdf), durchgeführt durch Ecofys im Auftrag der Europäischen Kommission, GD Energie, werden die Klimazonen folgendermaßen bezeichnet:
|
— |
Mittelmeerraum — Zone 1: Catania (außerdem: Athen, Larnaca, Luqa, Sevilla, Palermo), |
|
— |
Ozeanischer Raum — Zone 4: Paris (außerdem: Amsterdam, Berlin, Brüssel, Kopenhagen, Dublin, London, Macon, Nancy, Prag, Warschau), |
|
— |
Kontinentaler Raum — Zone 3: Budapest (außerdem: Bratislava, Ljubljana, Mailand, Wien), |
|
— |
Nordischer Raum — Zone 5: Stockholm (außerdem: Helsinki, Riga, Danzig, Tovarene). |
(33) Die integrierte Energieeffizienz eines Gebäudes entspricht der Nettoprimärenergiemenge, die benötigt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes gerecht zu werden, und muss den Energiebedarf für Heizung und Kühlung, für Warmwasser und für Beleuchtung widerspiegeln. Neben der Qualität der Gebäudeisolierung werden bei der integrierten Energieeffizienz folglich unter anderem Heizungsanlagen, Klimaanlagen, Energieeinsatz für Belüftung und Beleuchtung sowie die Lage und Ausrichtung des Gebäudes, Wärmerückgewinnung, Nutzung der Solarenergie und andere erneuerbare Energiequellen einbezogen.
(34) Die von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Muster sind auf folgender Website verfügbar: http://ec.europa.eu/energy/en/topics/energy-efficiency/buildings/nearly-zero-energy-buildings.
(35) Die EU unterstützt die technologische Entwicklung im Rahmen des Programms Horizont 2020 — insbesondere durch die öffentlich-private Partnerschaftsinitiative für energieeffiziente Gebäude: https://ec.europa.eu/research/industrial_technologies/energy-efficient-buildings_en.html.
(36) Siehe Fußnote 22.
|
2.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/58 |
EMPFEHLUNG (EU) 2016/1319 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2016
zur Änderung der Empfehlung 2006/576/EG in Bezug auf Deoxynivalenol, Zearalenon und Ochratoxin A in Heimtierfutter
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Empfehlung 2006/576/EG der Kommission (1) enthält Richtwerte für Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, Fumonisin B1 + B2 sowie T-2- und HT-2-Toxin in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln. |
|
(2) |
Der geltende Richtwert für Deoxynivalenol in Futtermitteln für Hunde beträgt 5 mg/kg. Angesichts der vor Kurzem eingegangenen Informationen über die Toxizität von Deoxynivalenol in Futtermitteln für Hunde und des Gutachtens der EFSA zu Deoxynivalenol in Futtermitteln (2) scheint der geltende Richtwert keine ausreichenden Sicherheiten bezüglich der Gesundheit von Hunden zu bieten und sollte daher für Futtermittel für Hunde gesenkt werden. |
|
(3) |
Angesichts der vor Kurzem eingegangenen Informationen über die Toxizität von Zearalenon in Futtermitteln für Katzen und Hunde sollte ein Richtwert für Zearalenon in Futtermitteln für Katzen und Hunde festgelegt werden, um Sicherheiten in Bezug auf die Gesundheit von Katzen und Hunden zu bieten, bis eine aktualisierte Risikobewertung durch die EFSA zu den möglichen Risiken für die Gesundheit von Tieren aufgrund des Vorhandenseins von Zearalenon in Futtermitteln durchgeführt ist. |
|
(4) |
Angesichts der vor Kurzem eingegangenen Informationen über die Toxizität von Ochratoxin A in Futtermitteln für Katzen und Hunde und des Gutachtens der EFSA in Bezug auf Ochratoxin A in Futtermitteln (3) sollte ein Richtwert für Ochratoxin A in Futtermitteln für Katzen und Hunde festgelegt werden, um Sicherheiten in Bezug auf die Gesundheit von Katzen und Hunden zu bieten. |
|
(5) |
Zur Erhaltung der Lesbarkeit der Bestimmungen in der Empfehlung sollte der Anhang der Empfehlung durch einen neuen Anhang ersetzt werden — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
Der Anhang der Empfehlung 2006/576/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Empfehlung ersetzt.
Brüssel, den 29. Juli 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) Empfehlung 2006/576/EG der Kommission vom 17. August 2006 betreffend das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratroxin A, T-2- und HT-2-Toxin sowie von Fumonisinen in zur Verfütterung an Tiere bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 229 vom 23.8.2006, S. 7).
(2) Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the Commission related to Deoxynivalenol (DON) as undesirable substance in animal feed http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/73
(3) Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the Commission related to ochratoxin A (OTA) as undesirable substance in animal feed; http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/101
ANHANG
RICHTWERTE
|
Mykotoxin |
Zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse |
Richtwert in mg/kg (ppm) für ein Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 % |
|
|
Desoxynivalenol |
Einzelfuttermittel (*1) |
|
|
|
8 |
||
|
12 |
||
|
Mischfuttermittel außer |
5 |
||
|
0,9 |
||
|
2 |
||
|
Zearalenon |
Einzelfuttermittel (*1) |
|
|
|
2 |
||
|
3 |
||
|
Mischfuttermittel für |
|
||
|
0,1 |
||
|
0,2 |
||
|
0,25 |
||
|
0,5 |
||
|
Ochratoxin A |
Einzelfuttermittel (*1) |
|
|
|
0,25 |
||
|
Mischfuttermittel für |
|
||
|
0,05 |
||
|
0,1 |
||
|
0,01 |
||
|
Fumonisin B1 + B2 |
Einzelfuttermittel (*1) |
|
|
|
60 |
||
|
Mischfuttermittel für |
|
||
|
5 |
||
|
10 |
||
|
20 |
||
|
50 |
||
|
T-2- + HT-2-Toxin |
Mischfuttermittel für Katzen |
0,05 |
(*1) Bei Getreide und Getreideerzeugnissen, die unmittelbar an Tiere verfüttert werden, ist auf Folgendes zu achten: Ihre Verwendung in einer Tagesration sollte nicht dazu führen, dass das Tier einer höheren Menge an diesen Mykotoxinen ausgesetzt ist als bei einer entsprechenden Exposition, wenn in einer Tagesration nur die Alleinfuttermittel verwendet werden.
(*2) Der Begriff „Getreide und Getreideerzeugnisse“ umfasst nicht nur die unter der Überschrift 1 „Getreidekörner und daraus gewonnene Erzeugnisse“ des Verzeichnisses der Einzelfuttermittel in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) aufgeführten Einzelfuttermittel, sondern auch andere aus Getreide gewonnene Einzelfuttermittel, vor allem Getreidegrünfutter und -raufutter.
(*3) Der Begriff „Mais und Maiserzeugnisse“ umfasst nicht nur die unter der Überschrift 1 „Getreidekörner und daraus gewonnene Erzeugnisse“ des Verzeichnisses der Einzelfuttermittel in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 aufgeführten Einzelfuttermittel, sondern auch andere aus Mais gewonnene Einzelfuttermittel, vor allem Maisgrünfutter und -raufutter.