ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 205

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
30. Juli 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Aserbaidschan an Programmen der Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/1252 des Rates vom 28. Juli 2016 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/72 und (EU) 2015/2072 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1253 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 92/2010 hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen und der Erstellung von Statistiken ( 1 )

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1254 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1255 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 betreffend Maßnahmen zum Schutz und die Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5035)  ( 1 )

20

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses EU-PLO vom 18. Februar 2016 zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2016/1256]

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

30.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Aserbaidschan an Programmen der Union

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Aserbaidschan an den Programmen der Union (1) wurde am 14. Juni 2014 in Baku unterzeichnet und tritt gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls am 1. August 2016 in Kraft.


(1)   ABl. L 19 vom 24.1.2015, S. 4.


VERORDNUNGEN

30.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/2


VERORDNUNG (EU) 2016/1252 DES RATES

vom 28. Juli 2016

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/72 und (EU) 2015/2072 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (1) sind die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2016 festgesetzt.

(2)

Die Übertragung oder der Tausch bestimmter Quoten zwischen den Vertragsparteien regionaler Fischereiorganisationen (RFO) wird zu Beginn des Kalenderjahres vereinbart. Daher sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften, in denen die Übertragung und der Tausch der Quoten nach der Verordnung (EU) 2016/72 geregelt sind, bis Anfang 2017 weiter gelten.

(3)

Da die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/72, die Fangverbote für gefährdete Arten oder in Schonzeiten betreffen, ohne Unterbrechung gelten sollten, ist es angezeigt, zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen Ende 2016 und dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 vorzusehen, dass die Vorschriften über die Fangverbote und die Schonzeiten Anfang 2017 weiter gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 in Kraft tritt.

(4)

Gemäß wissenschaftlichen Gutachten über die Heringsbestände in den Gebieten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES)-Gebieten VIa(N) und VIa(S), VIIb und VIIc können zulässige Gesamtfangmengen festgelegt werden, damit in den beiden Bewirtschaftungsgebieten entsprechende Fischereidaten erhoben werden können. Dadurch könnten für diese Bestände künftig bessere wissenschaftliche Gutachten erstellt werden.

(5)

Den wissenschaftlichen Gutachten des ICES zufolge sollten die Fänge für Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) verringert werden. Nach Abschluss der Konsultationen mit Norwegen sollten die Fangbeschränkungen für Tiefseegarnelen in der ICES IIIa und in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N geändert werden.

(6)

Wissenschaftliche Gutachten des Sekretariats des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sprechen sich für eine kleine zusätzliche gewerbliche Quote aus, um die Teilnahme von Fischereifahrzeugen an einem wissenschaftlichen Programm für Seezunge in der ICES-Division VIIa zu fördern, das unter ganz spezifischen Bedingungen durchgeführt würde. Diese zusätzliche Quote sollte nur für die Dauer des wissenschaftlichen Programms gewährt werden und hätte keine Auswirkungen auf die relative Stabilität.

(7)

Den wissenschaftlichen Gutachten des ICES zufolge sollten die Sprottenfänge in der Nordsee verringert werden. Bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten sollte berücksichtigt werden, dass eine unvermittelte erhebliche Absenkung der Fanggrenzen innerhalb eines Jahres die soziale und wirtschaftliche Tragfähigkeit der betroffenen Flotten gefährden würde, wobei aber gleichzeitig der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung zu beachten ist. Daher sollte die betreffende Tabelle mit den Fangmöglichkeiten geändert werden. Die 2016 zugeteilten Fangmengen für Sprotte sollten bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für diese Art für 2017 berücksichtigt werden.

(8)

Derzeit legt der ICES wissenschaftliche Gutachten für die Art Squalus acanthias vor, der entsprechende Meldecode beruht ebenfalls auf deren lateinischer Bezeichnung. Allerdings entspricht die gemeinsprachliche Bezeichnung in einigen Sprachfassungen der Verordnung (EU) 2016/72 nicht der lateinischen Bezeichnung dieser Art. Daher sollte die gemeinsprachliche Bezeichnung, wo dies nötig ist, korrigiert werden, damit sie mit der lateinischen Bezeichnung übereinstimmt.

(9)

Derzeit sind die Fangmöglichkeiten für Dornhai (Squalus acanthias) auf 0 Tonnen festgesetzt. Ein Projekt, durch das der Fang von Dornhai (Squalus acanthias) in Echtzeit vermieden werden soll, wurde vom STECF bewertet. Gemäß der Bewertung des STECF kann das Projekt möglicherweise die Vermeidung von Beifängen an Dornhai (Squalus acanthias) fördern. Den an dem Projekt beteiligten Schiffen sollte es gestattet sein, begrenzte Mengen von Dornhai (Squalus acanthias) anzulanden, wenn die Fische bereits tot sind oder bei sofortiger Freisetzung nicht überleben würden. Um sicherzustellen, dass die langfristige Erholung des Bestands nicht gefährdet wird, sollte für jene Anlandungen als Vorsorgemaßnahme eine jährliche Obergrenze von insgesamt 270 Tonnen gelten, wobei ein an dem Projekt beteiligtes Schiff monatlich nicht mehr als zwei Tonnen anlanden darf. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste aller teilnehmenden Schiffe übermitteln.

(10)

Auf der Zwischentagung der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im März 2016 wurde vereinbart, dass die Europäische Union einen Teil ihrer ungenutzten Aufzuchtkapazität für das Einsetzen von wild gefangenem Rotem Thun zu Aufzuchtzwecken an Portugal vergibt. Dadurch könnte Portugal künftig eine Aufzucht für Roten Thun betreiben. Deshalb sollte die maximale Einsetzmenge an wild gefangenem Rotem Thun festgelegt werden, die Portugal seinem Aufzuchtbetrieb zuweisen kann.

(11)

In der Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates (2) sind die Bestände festgelegt, die sich in der Ostsee innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden. Gemäß den neuesten Gutachten befindet sich der Sprottenbestand in der Ostsee innerhalb sicherer biologischer Grenzen. Folglich sollte die Festlegung der sicheren biologischen Grenzen in der genannten Verordnung geändert werden.

(12)

Da die Änderung der Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Unionsschiffen hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(13)

Die in der Verordnung (EU) 2016/72 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung jener Verordnung sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden.

(14)

Die Verordnungen (EU) 2016/72 und (EU) 2015/2072 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2016/72

Die Verordnung (EU) 2016/72 wird wie folgt geändert:

1.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

2.

In Artikel 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2017 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuweisung an die Mitgliedstaaten.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 48a

Übergangsbestimmung

Artikel 10 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 12 Absatz 2 sowie die Artikel 13, 24, 25, 30, 34, 35, 36, 40, 42 und 46 gelten 2017 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 in Kraft tritt.“

4.

Die Anhänge I, IA und IV der Verordnung (EU) 2016/72 werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2015/2072

Der Anhang der Verordnung (EU) 2015/2072 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates vom 17. November 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2016 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014 und (EU) 2015/104 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 1).


ANHANG I

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE I, IA UND IV DER VERORDNUNG (EU) 2016/72

A.

Anhang I der Verordnung (EU) 2016/72 wird wie folgt geändert:

1.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

2.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

B.

Anhang IA der Verordnung (EU) 2016/72 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von Vb, VIb und VIaN erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN (1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

466 (2)

 

 

Frankreich

88 (2)

 

 

Irland

630 (2)

 

 

Niederlande

466 (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 520  (2)

 

 

Union

4 170  (2)

 

 

TAC

4 170

 

Analytische TAC

2.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Gebieten VIaS, VIIb, VIIc erhält folgende Fassung:

„Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIaS (3), VIIb, VIIc

(HER/6AS7BC)

Irland

1 482

 

 

Niederlande

148

 

 

Union

1 630

 

 

TAC

1 630

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

3.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark

3 813

 

 

Schweden

2 054

 

 

Union

5 867

 

 

TAC

10 987

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.“

4.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

„Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark

357

 

 

Schweden

155 (4)

 

 

Union

512

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

5.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Gemeine Seezunge im Gebiet VIIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIa

(SOL/07A.)

Belgien

10 (5)

 

 

Frankreich

0 (5)

 

 

Irland

17 (5)

 

 

Niederlande

3 (5)

 

 

Vereinigtes Königreich

10 (5)

 

 

Union

40 (5)

 

 

TAC

40 (5)  (6)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

6.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(SPR/2AC4-C)

Belgien

2 524  (7)

 

 

Dänemark

199 746  (7)

 

 

Deutschland

2 524  (7)

 

 

Frankreich

2 524  (7)

 

 

Niederlande

2 524  (7)

 

 

Schweden

1 330  (7)  (8)

 

 

Vereinigtes Königreich

8 328  (7)

 

 

Union

219 500

 

 

Norwegen

20 000

 

 

Färöer

5 500  (9)

 

 

TAC

245 000

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

7.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für „Dornhai“ in den Unionsgewässern von IIIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer von IIIa

(DGS/03A-C.)

Dänemark

0 (10)

 

 

Schweden

0 (10)

 

 

Union

0 (10)

 

 

TAC

0 (10)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

8.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für „Dornhai“ in den Unionsgewässern von IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(DGS/2AC4-C)

Belgien

0 (11)

 

 

Dänemark

0 (11)

 

 

Deutschland

0 (11)

 

 

Frankreich

0 (11)

 

 

Niederlande

0 (11)

 

 

Schweden

0 (11)

 

 

Vereinigtes Königreich

0 (11)

 

 

Union

0 (11)

 

 

TAC

0 (11)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

9.

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für „Dornhai“ in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

(DGS/15X14)

Belgien

0 (12)  (13)

 

 

Deutschland

0 (12)  (13)

 

 

Spanien

0 (12)  (13)

 

 

Frankreich

0 (12)  (13)

 

 

Irland

0 (12)  (13)

 

 

Niederlande

0 (12)  (13)

 

 

Portugal

0 (12)  (13)

 

 

Vereinigtes Königreich

0 (12)  (13)

 

 

Union

0 (12)  (13)

 

 

TAC

0 (12)  (13)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

C.

In Anhang IV Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/72 erhält Tabelle B folgende Fassung:

„TABELLE B

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

5 855

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 768

Portugal

500“


(1)  Es handelt sich um den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa, das östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, Clyde ausgenommen.

(2)  Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.“

(3)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.“

(4)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

(5)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(6)  Zusätzlich zu dieser TAC können die Mitgliedstaaten, die über eine Quote für Seezunge in Gebiet VIIa verfügen, einvernehmlich beschließen, insgesamt 7 Tonnen auf ein oder mehrere Schiffe zu übertragen, die die vom STECF zu bewertende gezielte wissenschaftlichen Fischerei durchführen, um die wissenschaftlichen Erkenntnisse über diesen Bestand (SOL/*07A.) zu verbessern. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen des Schiffs/die Namen der Schiffe mit, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird.“

(7)  Unbeschadet der Anlandungsverpflichtung können Fänge von Kliesche und Wittling in Höhe von bis zu 2 % der Quote (OTH/*2AC4C) angerechnet werden, sofern höchstens insgesamt 9 % dieser Quote für Sprotte auf diese Fänge und Beifänge der genannten Arten entfallen, wie dies in Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.

(8)  Einschließlich Sandaal.

(9)  Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.“

(10)  Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.“

(11)  Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.“

(12)  Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

(13)  Abweichend gilt, dass ein Schiff, das an dem vom STECF positiv bewerteten Programm zur Vermeidung von Beifängen teilnimmt, pro Monat maximal 2 Tonnen Dornhai anlanden darf, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm zur Vermeidung von Beifängen beteiligen, stellen sicher, dass die gesamten jährlichen Anlandungen von Dornhai im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht über den nachstehend aufgeführten Mengen liegen. Sie übermitteln der Kommission die Liste der teilnehmenden Schiffe, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Vermeidungsgebiete aus.

Art:

Dornhai Gebiet:

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

(DGS/*15X14)

Belgien

20

 

 

Deutschland

4

 

 

Spanien

10

 

 

Frankreich

83

 

 

Irland

53

 

 

Niederlande

0

 

 

Portugal

0

 

 

Vereinigtes Königreich

100

 

 

Union

270

 

 

TAC

270

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.“


ANHANG II

Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2015/2072

Im Anhang der Verordnung (EU) 2015/2072 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-32 folgende Fassung:

„Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

19 958

 

 

Deutschland

12 644

 

 

Estland

23 175

 

 

Finnland

10 447

 

 

Lettland

27 990

 

 

Litauen

10 125

 

 

Polen

59 399

 

 

Schweden

38 582

 

 

Union

202 320

 

 

TAC

Entfällt

 

Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.

Analytische TAC“


30.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1253 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 92/2010 hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen und der Erstellung von Statistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 schafft einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken des Warenverkehrs mit Drittländern. Die wichtigste Datenquelle für diese Statistiken sind die Daten aus den Zollanmeldungen. Mit dieser Verordnung sollten spezifische und neue Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten berücksichtigt werden, damit sie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Modernisierter Zollkodex) durchgeführt werden. Dies betraf insbesondere die „Eigenschätzung“, die darin bestand, eine Befreiung von der Abgabe einer Zollanmeldung vorzusehen, und die Regelung der zentralen Zollabwicklung, wenn die Zollformalitäten für Ein- oder Ausfuhr in mehr als einem Mitgliedstaat erfüllt werden konnten.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Zollkodex der Union“) hob den Modernisierten Zollkodex auf und ersetzte ab dem 1. Mai 2016 die Zollbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (4).

(3)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission (5) wird das in Artikel 280 des Zollkodex der Union genannte Arbeitsprogramm festgelegt und auf die in seinem Rahmen zu entwickelnden elektronischen Systeme eingegangen.

(4)

Bis diese elektronischen Systeme zur Verfügung stehen, sieht die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (6) („einstweiliger delegierter Rechtsakt“) Übergangsmaßnahmen für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden selbst und den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten sowie für die Speicherung von Informationen vor.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 der Kommission wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission (7) umgesetzt.

(6)

Es ist notwendig, die Verordnung (EU) Nr. 92/2010 in Bezug auf die spezifischen Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen anzupassen, was insbesondere hinsichtlich der zollrechtlichen Vereinfachungen gilt, die als zentrale Zollabwicklung in Artikel 179 des Zollkodex der Union festgelegt sind.

(7)

Die Absprache der Zollbehörden, die Erstellung von Zollanmeldungen für unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallende Waren zu vereinfachen, sollte in den erstellten Statistiken ihren Niederschlag finden.

(8)

Zur Beschaffung von Informationen, die über wirtschaftlich relevante Bewegungen zwischen den Mitgliedstaaten nach der Zollabwicklung einfuhrseitig oder vor dieser ausfuhrseitig Aufschluss geben, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die betreffenden Mitgliedstaaten für die Zwecke der Handelsstatistik zu ermitteln.

(9)

Änderungen, die eine Anpassung der Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) erforderlich machen, sollten nur auf die monatlichen Bezugszeiträume ab dem Bezugsmonat Januar 2017 Anwendung finden.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 92/2010 sollte entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 92/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

‚zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum‘ zentrale Zollabwicklung im Sinne des Artikels 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (*1) (im Folgenden ‚Zollkodex der Union‘), an der Zollbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind und bei der die Mittel zum Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (*2) geregelt ist;

b)

‚automatisierte zentrale Zollabwicklung‘ zentrale Zollabwicklung, an der Zollbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind und bei der die Mittel zum Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden unter das jeweilige transnationale elektronische System für die zentrale Zollabwicklung für Ein- und Ausfuhren fallen, das in dem in Artikel 280 des Zollkodex der Union geregelten Arbeitsprogramm (*3) spezifiziert wird.

(2)   Unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen angenommen oder Gegenstand einer sie betreffenden Entscheidung des Zolls wurden, übermitteln die nationalen Zollbehörden den nationalen statistischen Stellen ihres Landes die Datensätze über Ein- und Ausfuhren, die auf den Zollanmeldungen beruhen,

a)

die bei diesen Behörden abgegeben wurden oder

b)

für die den Behörden die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*4) über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung stehen.

Die Zollbehörden übermitteln den nationalen statistischen Stellen revidierte Datensätze über Ein- und Ausfuhren, wenn die bereits übermittelten statistischen Daten geändert wurden.

Die Verpflichtung, der nationalen statistischen Stelle Datensätze aus den Zollanmeldungen vorzulegen, besteht nicht für Zollanmeldungen, die unter die automatisierte zentrale Zollabwicklung fallen und einem anderen Mitgliedstaat nach Absatz 3 vorzulegen sind.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Rechte, welche die nationalen statistischen Stellen bezüglich ihres Zugangs zu Verwaltungsunterlagen und deren Verwendung nach Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) besitzen.

(3)   Vom Tag der Einführung des Mechanismus für den gegenseitigen elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an, das heißt, sobald der jeweilige Mitgliedstaat die automatisierte zentrale Zollabwicklung anwendet, gilt Folgendes:

Fällt eine Zollanmeldung unter die automatisierte zentrale Zollabwicklung, gewährleistet die Zollbehörde, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, dass Kopien der Daten dieser Zollanmeldung in eben dem Zeitrahmen, der in Absatz 2 Unterabsatz 1 festgelegt ist, an die Zollbehörden des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden. Die Verpflichtung zur Datenübermittlung besteht auch für eine Zollanmeldung, bei der die ergänzende Anmeldung nach Artikel 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung steht.

Die Übermittlung gilt als erfolgt und der Zeitrahmen als eingehalten, wenn die Übermittlung zwischen den Mitgliedstaaten nach den in den Artikeln 231 und 232 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Regelungen vorgenommen wurde.

Die Zollbehörde, die die Informationen erhält, leitet die Daten unverzüglich an die jeweilige nationale statistische Stelle weiter. Dies berührt jedoch nicht die Rechte, welche die nationalen statistischen Stellen, die bezüglich ihres Zugangs zu Verwaltungsunterlagen und deren Verwendung nach Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 besitzen.

(4)   Die Zollbehörden überprüfen auf Verlangen der nationalen statistischen Stellen die von ihnen übermittelten Datensätze über Ein- und Ausfuhren auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)."

(*2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1)."

(*3)  Bei dem jüngsten derartigen Programm handelt es sich um den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6)."

(*4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558)."

(*5)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“ "

2.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Datensätzen über Einfuhren und Ausfuhren, die nach den Verpflichtungen gemäß Artikel 1 von den Zollbehörden übermittelt wurden;“

3.

Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

dem Warenkode;

wenn die Statistiken unter Heranziehung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 genannten Datenquelle erstellt werden und diese Datenquelle nach den Erkenntnissen der nationalen statistischen Stellen von der in Artikel 177 des Zollkodex der Union genannten Absprache der Zollbehörden betroffen ist, ermöglichen die nationalen statistischen Stellen in den von ihnen erstellten Statistiken die Identifizierung der Daten, deren Relevanz oder Qualität von dieser Absprache betroffen ist;“

ii)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

dem Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden. Die nationalen statistischen Stellen sind jedoch nur dann zur Erstellung dieser Angaben verpflichtet, wenn sich die Ein- oder Ausfuhren auf Zollanmeldungen beziehen, die unter die zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum fallen;

dem Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird. Die nationalen statistischen Stellen sind jedoch nur dann zur Erstellung dieser Angaben verpflichtet, wenn sich die Ein- oder Ausfuhren auf Zollanmeldungen beziehen, die unter die automatisierte zentrale Zollabwicklung fallen;“

iii)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

dem Bestimmungsmitgliedstaat bei der Einfuhr.

In Einfuhrdatensätzen, die keine Zollangaben über den Bestimmungsmitgliedstaat enthalten, verwenden die Mitgliedstaaten andere Angaben aus der Zollanmeldung, die sie für die Erstellung der Außenhandelsstatistiken nach Bestimmungsmitgliedstaat für relevant halten.

Wenn die nationalen statistischen Stellen keine direkten oder indirekten Angaben für die Zwecke der Erstellung erlangen können, geben sie die Geonomenklatur-Nummer ‚QV‘ an, sofern nach ihrer Auffassung der Bestimmungsmitgliedstaat ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden;“

iv)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

dem Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr bei der Ausfuhr.

In Ausfuhrdatensätzen, die keine Zollangaben über den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr enthalten, verwenden die nationalen statistischen Stellen andere Angaben aus der Zollanmeldung, die sie für die Erstellung der nach Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr aufgeschlüsselten Außenhandelsstatistiken für relevant halten.

Wenn die nationalen statistischen Stellen keine direkten oder indirekten Angaben für die Zwecke der Erstellung erlangen können, geben sie die Geonomenklatur-Nummer ‚QV‘ an, sofern nach ihrer Auffassung der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden;“

v)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

dem Versendungsland bei der Einfuhr;“.

4.

Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Statistiken enthalten Anpassungen für fehlende, verspätete oder unvollständige Datensätze.“

5.

Artikel 2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Für Einzeltransaktionen unterhalb der statistischen Schwelle können die Mitgliedstaaten weniger ausführliche Angaben erstellen, als in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 vorgesehen sind.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 4 gelten für die Bezugszeiträume ab Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung (ABl. L 31 vom 3.2.2010, S. 4).


30.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1254 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

157,7

ZZ

157,7

0707 00 05

TR

116,3

ZZ

116,3

0709 93 10

TR

140,0

ZZ

140,0

0805 50 10

AR

198,4

CL

206,2

MA

157,0

TR

153,3

UY

148,8

ZA

177,4

ZZ

173,5

0806 10 10

BR

269,1

EG

213,1

MA

186,9

MX

378,3

US

233,8

ZZ

256,2

0808 10 80

AR

176,8

BR

111,3

CL

125,1

CN

74,5

NZ

137,8

US

165,0

UY

99,9

ZA

106,2

ZZ

124,6

0808 30 90

AR

202,6

CL

127,1

TR

172,9

ZA

114,2

ZZ

154,2

0809 10 00

TR

196,6

ZZ

196,6

0809 29 00

TR

252,5

US

485,5

ZA

271,2

ZZ

336,4

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

166,5

ZZ

166,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

30.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1255 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2016

zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 betreffend Maßnahmen zum Schutz und die Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5035)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/119/EWG enthält allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-skin-Krankheit (LSK). Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis des infizierten Betriebs; sie sehen auch die Notimpfung im Fall eines Ausbruchs der LSK als Ergänzung zu anderen Maßnahmen vor.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission (5) werden bestimmte Eindämmungsmaßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit in Bezug auf LSK, die im Jahr 2015 in Griechenland bestätigt wurde, festgelegt. Zu diesen Maßnahmen gehören die Abgrenzung einer Sperrzone gemäß der Beschreibung im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses, die das Gebiet umfasst, in dem LSK bestätigt wurde, sowie die Schutz- und die Überwachungszone, die von Griechenland gemäß der Richtlinie 92/119/EWG eingerichtet wurde.

(3)

Aufgrund der Entwicklung der Seuchenlage in Griechenland erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 der Kommission (6). Dieser Durchführungsbeschluss sieht vor, dass Griechenland die Notimpfung von Rindern in Betrieben innerhalb der Impfzone gemäß Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses durchführen kann. Außerdem wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 gewisse Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 geändert; unter anderem wurde die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses beschriebene Sperrzone ausgeweitet.

(4)

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 wurden aufgrund der Bestätigung weiterer Ausbrüche im Regionalbezirk Chalkidiki und des Eingangs der Mitteilung Griechenlands über seine Absicht zur Durchführung der Impfung gegen LSK in mehreren Regionalbezirken nachfolgend geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2311 der Kommission (7) zur Ausweitung der Sperrzone im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 sowie der Impfzone gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055.

(5)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 und Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 wurden später durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1116 der Kommission (8) geändert, um den weiteren Entwicklungen der Seuchenlage in Griechenland und den von diesem Mitgliedstaat ergriffenen Impfmaßnahmen Rechnung zu tragen.

(6)

Am 19. Juli 2016 hat Griechenland einen neuen Ausbruch von LSK im Regionalbezirk Achaia gemeldet, einem Gebiet des griechischen Festlands auf der peloponnesischen Halbinsel, in dem zuvor keine Ausbrüche von LSK gemeldet wurden und das mehr als 150 km von dem nächsten Regionalbezirk entfernt ist, in dem Einschränkungen und Impfmaßnahmen in Bezug auf LSK gelten.

(7)

Aufgrund der derzeitigen Seuchenlage in Griechenland und der Geschwindigkeit der Übertragung von LSK ist es notwendig, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 festgelegte Sperrzone sowie die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 beschriebenen Impfzonen auf das gesamte griechische Festland auszuweiten. Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 wird durch den Wortlaut in Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 wird durch den Wortlaut in Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)   ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1423 (ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 19).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2055 der Kommission vom 10. November 2015 zur Festlegung der Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung des Programms für die Notimpfung von Rindern gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 31).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2311 der Kommission vom 9. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 betreffend Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 65).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1116 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/1500 und (EU) 2015/2055 betreffend Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland (ABl. L 186 vom 9.7.2016, S. 24).


ANHANG I

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1500 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Sperrzonen gemäß Artikel 2 Buchstabe b

A.

Die folgenden Regionen in Griechenland:

Region Attika

Region Zentralgriechenland

Region Zentralmakedonien

Region Ostmakedonien und Thrakien

Region Epirus

Region Peloponnes

Region Thessalien

Region Westgriechenland

Region Westmakedonien

B.

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Limnos.“


ANHANG II

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2055 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

A.

Die folgenden Regionen in Griechenland:

Region Attika

Region Zentralgriechenland

Region Zentralmakedonien

Region Ostmakedonien und Thrakien

Region Epirus

Region Peloponnes

Region Thessalien

Region Westgriechenland

Region Westmakedonien

B.

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Limnos.“


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

30.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/24


BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-PLO

vom 18. Februar 2016

zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2016/1256]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-PLO —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 25 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. 3 des Abkommens (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen und anderen Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) vorsieht.

(2)

Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann der in Artikel 63 des Abkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls zu ändern.

(3)

Mit dem Übereinkommen sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(4)

Die Europäische Union und die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 18. September 2013 unterzeichnet.

(5)

Die Europäische Union und die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 27. Mai 2014 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Europäische Union und am 1. Juli 2014 für die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen in Kraft.

(6)

Das Protokoll Nr. 3 sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. März 2016.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2016.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

C. BERGER


(1)   ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.

(2)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


ANHANG

PROTOKOLL Nr. 3

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar.

(2)   Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

(1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens dargelegten Prüfungsverfahren, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

(2)   Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)   Sofern die Europäische Union oder die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigt, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Union und die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)   Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I des Übereinkommens und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zulässig ist.


(1)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.