ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 197

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
22. Juli 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/1193 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. Juli 2016 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2016)

1

 

*

Beschluss (GASP) 2016/1194 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. Juli 2016 zur Verlängerung des Mandats der Missionsleiterin der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (EU BAM Rafah/1/2016)

3

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1195 der Kommission vom 4. Juli 2016 zur Ausnahme von Kurierdiensten und anderen Diensten als Postdiensten in Polen von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3986)  ( 1 )

4

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1196 der Kommission vom 20. Juli 2016 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2007/275/EG mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4494)  ( 1 )

10

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt ( ABl. L 261 vom 3.10.2013 )

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

22.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/1


BESCHLUSS (GASP) 2016/1193 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 12. Juli 2016

zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2013/354/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 17. Februar 2015 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2015/381 (2) erlassen, mit dem Herr Rodolphe MAUGET für den Zeitraum vom 16. Februar 2015 bis zum 30. Juni 2015 zum Missionsleiter der EUPOL COPPS ernannt wurde.

(3)

Am 7. Juli 2015 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2015/1129 (3) erlassen, mit dem das Mandat von Herrn Rodolphe MAUGET als Missionsleiter der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 verlängert wurde.

(4)

Am 7. Juli 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1108 (4) erlassen, mit dem das Mandat der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 verlängert wurde.

(5)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Rodolphe MAUGET als Missionsleiter der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Rodolphe MAUGET als Missionsleiter der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) wird bis zum 30. Juni 2017 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2016.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12.

(2)  Beschluss (GASP) 2015/381 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. Februar 2015 über die Ernennung des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2015) (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 37).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/1129 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. Juli 2015 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/2/2015) (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 17).

(4)  Beschluss (GASP) 2016/1108 des Rates vom 7. Juli 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 65).


22.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/3


BESCHLUSS (GASP) 2016/1194 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 12. Juli 2016

zur Verlängerung des Mandats der Missionsleiterin der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (EU BAM Rafah/1/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 7. Juli 2015 hat das PSK den Beschluss EU BAM Rafah/1/2015 (2) erlassen, mit dem Frau Natalina CEA für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 zur Missionsleiterin der EU BAM Rafah ernannt wurde.

(3)

Am 7. Juli 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1107 (3) erlassen, mit dem das Mandat der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 verlängert wurde.

(4)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Frau Natalina CEA als Missionsleiterin der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Frau Natalina CEA als Missionsleiterin der EU BAM Rafah wird vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2016.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.

(2)  Beschluss (GASP) 2015/1128 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. Juli 2015 zur Ernennung des Missionsleiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (EU BAM Rafah/1/2015) (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 16).

(3)  Beschluss (GASP) des Rates 2016/1107 vom 7. Juli 2016 zur Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 64).


22.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1195 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2016

zur Ausnahme von Kurierdiensten und anderen Diensten als Postdiensten in Polen von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3986)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1), insbesondere auf Artikel 34 und 35,

gestützt auf den im Namen der Poczta Polska S.A. vom Präsidenten des Amtes für Elektronische Kommunikation (Urząd Komunikacji Elektronicznej) per Post eingereichten und am 2. Februar 2016 eingegangenen Antrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

(1)

Am 2. Februar 2016 ging bei der Europäischen Kommission ein förmlicher Antrag des Präsidenten des Amtes für Elektronische Kommunikation im Namen der Poczta Polska S.A. (im Folgenden „Antragsteller“) gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU ein. Dem Antrag beigefügt war eine Stellungnahme des Präsidenten des Amtes für Elektronische Kommunikation, der zufolge die aufgeführten Dienste die Bedingungen erfüllen, die eine Ausnahme gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU begründen. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich hierbei um keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU, da lediglich angegeben wird, dass die besagten Bedingungen erfüllt seien, dies jedoch nicht argumentativ untermauert wird. Im Antrag wurde die Kommission ersucht festzustellen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2014/25/EU und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vergabeverfahren nicht für Kurierdienste und andere Dienste als Postdienste in Polen gelten.

(2)

Der Antrag wurde von der zuständigen Stelle — nach Maßgabe von Artikel 138f des Gesetzes zur Vergabe öffentlicher Aufträge (2) der Präsident des Amtes für Elektronische Kommunikation — auf Ersuchen der Poczta Polska S.A. mit Sitz in Warschau als Auftraggeber eingereicht und mit dem Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (UOKiK) und dem Präsidenten des Amtes für die Vergabe öffentlicher Aufträge (UZP) abgestimmt.

(3)

Die Kommission forderte per E-Mail am 19. Februar 2016 weitere Informationen an. Das Amt für Elektronische Kommunikation lieferte diese Informationen am 26. Februar 2016 per E-Mail innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist.

(4)

Nach Maßgabe von Anhang IV Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU hat die Kommission anschließend 105 Arbeitstage zur Annahme des Beschlusses. Am 7. Juli 2016 läuft die Frist ab.

II.   RECHTLICHER RAHMEN

(5)

Nach Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer der in den Artikeln 8 bis 14 dieser Richtlinie erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als nicht beschränkt, wenn der Mitgliedstaat die in Anhang III der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführten Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Öffnung des relevanten Marktes umgesetzt und angewendet hat. Nach Punkt F dieses Anhangs ist die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Postdienstrichtlinie“) (später geändert durch die Richtlinien 2002/39/EG (4) und 2008/6/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates) für die Öffnung der Postdienstmärkte relevant.

(6)

Polen setzte die Postdienstrichtlinie im Hinblick auf Dienste der Abholung, des Sortierens, des Transports und der Zustellung von Kuriersendungen und Dienste in Bezug auf nicht adressierte Postsendungen mit dem Postgesetz vom 23. November 2012 (6) um, das seit dem 1. Januar 2013 anwendbar ist. Für diese Dienste hat Polen den Markt in ausreichendem Umfang geöffnet, und der Marktzugang sollte gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU als nicht beschränkt erachtet werden.

(7)

Es ist außerdem festzustellen, dass für keinen der Dienste, für die der Antrag eingereicht wurde, bisher ein gesetzliches Monopol bestand. Nur die in Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG (in der durch die Richtlinie 2002/39/EG und die Richtlinie 2008/6/EG geänderten Fassung) bestimmten Postdienste waren den benannten Universaldienstanbietern vorbehalten. Mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/6/EG haben alle Mitgliedstaaten einschließlich Polens ihren Postmarkt vollständig liberalisiert, und mit Ausnahme der in Artikel 8 der Richtlinie aufgeführten Dienste sollte für keinen Postdienst ein gesetzliches Monopol bestehen.

(8)

Der Antrag betrifft Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten und anderen Diensten als Postdiensten unter der Voraussetzung, dass solche Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste erbringt, die in der Richtlinie 2004/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7), welche eine Rechtsgrundlage für den Antrag darstellte, als relevant aufgeführt waren. Bei diesen Diensten handelt es sich um:

1.

Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Kuriersendungen,

2.

Druck- und Verpackungsdienste,

3.

Dienste in Bezug auf nicht adressierte Postsendungen,

4.

Dienste in Bezug auf internationale Postanweisungen,

5.

Dienste in Bezug auf Einzahlungen auf ein Bankkonto,

6.

Geldwechseldienste,

7.

Vermittlungsdienste für die Zahlung von Altersversorgungsleistungen,

8.

Dienste in Bezug auf den Verkauf von Bankleistungen,

9.

Dienste in Bezug auf den Verkauf von Versicherungsprodukten,

10.

Dienste in Bezug auf Bargeldabhebungen per Karte,

11.

Bargeldbearbeitungsdienste,

12.

Straßengüterverkehrsdienste,

13.

Lagerungsdienste.

(9)

Zu den in den Antrag einbezogenen Diensten außer Postdiensten ist darauf hinzuweisen, dass die unter Nummer 4 bis 13 im vorhergehenden Erwägungsgrund aufgeführten Dienste zwar zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG gehören, nicht aber zu dem der Richtlinie 2014/25/EU. Für diese Dienste hat der Gesetzgeber die Wettbewerbslage bereits geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Vorschriften der Richtlinie im Hinblick auf die Vergabe von Aufträgen für diese Tätigkeiten nicht mehr nötig sind, so dass sie vom Anwendungsbereich ausgenommen wurden.

(10)

Ob eine Tätigkeit auf einem bestimmten Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand verschiedener Kriterien beurteilt, von denen keines für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die dieser Antrag betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Ferner kann auch die Frage möglicher Eintrittsschranken von Bedeutung sein. Da die Bedingungen für die einzelnen Tätigkeiten, die der Antrag betrifft, unterschiedlich sind, sollte die Prüfung der Wettbewerbslage die unterschiedlichen Situationen auf verschiedenen Märkten berücksichtigen.

(11)

Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt. Insbesondere sind die Kriterien und Methoden zur gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU vorzunehmenden Bewertung der Frage, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, nicht notwendigerweise dieselben, die für eine Beurteilung nach Artikel 101 oder 102 AEUV oder der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (8) herangezogen werden.

III.   BEWERTUNG

(12)

Der Antragsteller, Poczta Polska S.A., ist ein Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit Postdiensten gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2014/25/EU ausführt.

(13)

Mit dem Auftraggeber, auf dessen Ersuchen hin der Antragsteller diesen Antrag eingereicht hat, sind folgende Unternehmen verbunden und führen die Tätigkeit aus, die die Grundlage des Antrags darstellt: Pocztowe Towarzystwo Ubezpieczeń Wzajemnych, Pocztowa Agencja Usług Finansowych S.A., Pocztylion-Arka Powszechne Towarzystwo Emerytalne S.A. und Bank Pocztowy S.A.

(14)

Die für die Zwecke der Bewertung relevanten Tätigkeiten sind die folgenden:

a)

Dienste der Abholung, des Sortierens, des Transports und der Zustellung von Kuriersendungen,

b)

Dienste in Bezug auf nicht adressierte Postsendungen,

c)

Druck- und Verpackungsdienste.

Dienste der Abholung, des Sortierens, des Transports und der Zustellung von Kuriersendungen

(15)

Die Kommission hat in früheren Entscheidungen festgestellt, dass sich der Markt für Postzustelldienste in grundlegende Postdienste sowie Express- oder Kurierdienste unterteilen lässt (9). Bei einem Expressdienst ist die Abholung, Beförderung und Zustellung nicht nur schneller und zuverlässiger, er erbringt außerdem Zusatzdienste wie die garantierte Zustellung an einem bestimmten Datum, die persönliche Zustellung an den Empfänger und die Sendungsverfolgung während des gesamten Zustellungsprozesses. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Abgrenzung steht im Einklang mit den Präzedenzfällen der Kommission. Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet des Wettbewerbsrechts wird der sachlich relevante Markt somit als der Markt der Zustellung von Kuriersendungen abgegrenzt.

(16)

Was die geografische Abgrenzung des Marktes betrifft, war die Kommission bisher der Auffassung, dass der Markt für Postdienste, zu dem auch kleinere Teilmärkte gehören könnten (z. B. Briefpostdienste oder Kleinpaketzustellungsdienste), ein national begrenzter Markt zu sein scheint (10). Außerdem hat nach Ansicht der Kommission beispielsweise der Markt für die internationale Zustellung von Kleinpaketen eine nationale Dimension (11). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Abgrenzung steht im Einklang mit den Präzedenzfällen der Kommission. Da es keinen Grund gibt, von einem größeren oder kleineren Umfang des Marktes auszugehen, ist der Markt für Kurierdienste für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet des Wettbewerbsrechts in geografischer Hinsicht ein nationaler Markt.

(17)

Was die Frage angeht, ob die Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann auf Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Informationen und auch des letzten Berichts über die Postmärkte in Polen (12) festgestellt werden, dass auf dem Markt für Express- und Kurierdienste mehrere Anbieter tätig sind; dazu gehören Tochterunternehmen aller großen Integratoren (d. h. UPS, DHL und FedEx), Tochterunternehmen der nationalen Postbetreiber, die in diesem Segment des Postmarkts tätig sind (z. B. DPD und GLS), und nationale Anbieter (z. B. InPost und K-EX).Nach den vorliegenden Informationen (13) betrug der Marktanteil von Poczta Polska in diesem Marktsegment 2014 fast 12 % nach Menge und 9 % nach Umsatz; 2013 lag er noch bei fast 3 % nach Menge und 5 % nach Umsatz.

(18)

Die Marktanteile der Wettbewerber der Poczta Polska S.A. scheinen höher zu sein oder ähnlich hoch wie der Marktanteil der Poczta Polska S.A. Die Marktanteile der größten Wettbewerber nach Umsatz sind wie folgt: […] [… %] 2013 und […] 2014; […] [… %] 2013 und [… %] 2014; […] [… %] 2013 und [… %] 2014; […] [… %] 2013 und [… %] 2014; […] [… %] 2013 und [… %] 2014 (14).

(19)

Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts sollten die in den Erwägungsgründen 15 bis 18 angeführten Faktoren als Hinweis darauf gewertet werden, dass diese Tätigkeit in Polen dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Folglich sollte festgestellt werden, dass die Richtlinie 2014/25/EU auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeit in Polen ermöglichen sollen, keine Anwendung findet, da die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bestimmungen erfüllt sind.

Nicht adressierte Postsendungen

(20)

Nicht adressierte Werbesendungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie keine Empfängeradresse tragen, aus der der individuelle Endempfänger hervorgeht. Es handelt sich dabei um nicht angeforderte Werbesendungen, die bestimmte Kriterien wie einheitliches Gewicht und Format sowie gleicher Inhalt und gleiche Aufmachung erfüllen und jeweils für eine Empfängergruppe bestimmt sind.

(21)

Die Kommission hat in früheren Entscheidungen festgestellt, dass sich der Markt für Postzustelldienste in Märkte für adressierte Postsendungen und Märkte für nicht adressierte Postsendungen aufteilen lässt (15).

(22)

Anhand der vom Amt für Elektronische Kommunikation vorgelegten Informationen und in Anbetracht der bisherigen Praxis der Kommission kann der sachlich relevante Markt für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet des Wettbewerbsrechts als der Markt für Dienste im Zusammenhang mit der Zustellung nicht adressierter Postsendungen abgegrenzt werden.

(23)

Der bisherigen Praxis der Kommission zufolge ist die Zustellung nicht adressierter Postsendungen in geografischer Hinsicht im Prinzip national begrenzt, da die Zustellungswege auf nationaler Ebene organisiert sind, zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten wahrscheinlich Preisunterschiede bestehen und es sich bei nicht adressierter Post zumeist um Werbesendungen handelt, so dass die Sprache bei der Zielgruppe (= Adressaten) eine wichtige Rolle spielt. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Abgrenzung steht im Einklang mit den Präzedenzfällen der Kommission. Da es keinen Grund gibt, von einem größeren oder kleineren Umfang des Marktes auszugehen, ist der Markt für nicht adressierte Postsendungen für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet des Wettbewerbsrechts in geografischer Hinsicht ein nationaler Markt.

(24)

Die Marktanteile der Wettbewerber der Poczta Polska S.A. scheinen höher zu sein oder ähnlich hoch wie der Marktanteil der Poczta Polska S.A. Die Marktanteile der größten Wettbewerber nach Umsatz sind wie folgt: […] nach Umsatz [… %] 2013, [… %] 2014; […] [… %] 2013 und [… %] 2014; […] [… %] 2013 und [… %] 2014. Der Marktanteil der Poczta Polska S.A. war niedrig im Vergleich zu den Wettbewerbern: Im Jahr 2014 betrug er 6,2 % nach Menge und 13,94 % nach Umsatz (16).

(25)

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen und dem Bericht des Amtes für Elektronische Kommunikation geht hervor, dass Poczta Polska 2014 auf diesem Markt offenbar mehrere Mitbewerber hat. Angesichts seines konstanten Marktanteils 2013 und 2014 und in Anbetracht der Tatsache, dass es auf diesem Markt fast keine Eintrittsschranken gibt, kann mit einiger Gewissheit davon ausgegangen werden, dass Poczta Polska derzeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und auch in absehbarer Zeit wettbewerblichen Einschränkungen unterliegen wird.

(26)

Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts sollten die in den Erwägungsgründen 20 bis 25 angeführten Faktoren als Hinweis darauf gewertet werden, dass diese Tätigkeit in Polen dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Folglich sollte festgestellt werden, dass die Richtlinie 2014/25/EU auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeit in Polen ermöglichen sollen, keine Anwendung findet, da die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bestimmungen erfüllt sind.

Druck- und Verpackungsdienste

(27)

Die Druck- und Verpackungsdienste werden als ein Bündel von Dienstleistungen für die Massenzustellung angeboten, was bei Massenkorrespondenz übliche Praxis ist. Dieses Bündel schließt unter anderem Entgegennahme von Dokumenten, Druck, Kuvertierung und Folierung sowie Verpackung ein.

(28)

Um die Kosteneffizienz zu steigern, lagern Unternehmen derartige interne Prozesse oftmals an Dritte aus.

(29)

Anhand der vom Amt für Elektronische Kommunikation vorgelegten Informationen und in Anbetracht der bisherigen Praxis der Kommission (17) wird der sachlich relevante Markt für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet des Wettbewerbsrechts als der Markt für Dienste im Zusammenhang mit dem Druck und der Verpackung von Postsendungen abgegrenzt.

(30)

Den Präzedenzfällen der Kommission zufolge ist der Zustellungsmarkt für Druck- und Verpackungsdienste im Prinzip ein nationaler Markt. Erstens ist das Drucken national organisiert, selbst wenn es möglicherweise zum Teil auch in anderen Ländern vorgenommen werden kann. Zweitens bestehen Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Drittens werden die meisten dieser Dienste für potenzielle oder tatsächliche nationale Versender durchgeführt, um deren interne Verfahren zu optimieren und Kosten zu senken.

(31)

Die vom Antragsteller vorgeschlagene Abgrenzung steht im Einklang mit den Präzedenzfällen der Kommission. Da es keinen Grund gibt, von einem größeren oder kleineren Umfang des Marktes auszugehen, ist der Markt für Druck- und Verpackungsdienste für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet des Wettbewerbsrechts in geografischer Hinsicht ein nationaler Markt.

(32)

Der Marktanteil der Poczta Polska S.A. ist sehr niedrig und betrug 2014 lediglich 1,17 % (18).

(33)

Die Marktanteile der Mitbewerber der Poczta Polska S.A. sind erheblich höher. Die Marktanteile der umsatzstärksten Unternehmen sind wie folgt: Emerson Polska sp. z o.o. S.K.A. — 28,4 % (2013) und 24,6 % (2014); Unizeto Technologies S.A. — 21,2 % (2013) und 21,0 % (2014); Inforsys S.A. — 17,8 % (2013) und 20,7 % (2014) (19).

(34)

Auf der Grundlage der mit dem Antrag vorgelegten Informationen und des Berichtes des Amtes für Elektronische Kommunikation von 2014 kann der Schluss gezogen werden, dass die Poczta Polska S.A. derzeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und auch in absehbarer Zeit wettbewerblichen Einschränkungen unterliegen wird.

(35)

Für die Zwecke dieses Beschlusses und unbeschadet der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts sollten die in den Erwägungsgründen 27 bis 34 angeführten Faktoren als Hinweis darauf gewertet werden, dass diese Tätigkeit in Polen dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Folglich sollte festgestellt werden, dass die Richtlinie 2014/25/EU auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeit in Polen ermöglichen sollen, keine Anwendung findet, da die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bestimmungen erfüllt sind.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(36)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 3 bis 35 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sein muss, in Polen für folgende Dienste erfüllt wird:

a)

Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Kuriersendungen,

b)

Zustellung nicht adressierter Postsendungen,

c)

Druck- und Verpackungsdienste.

(37)

Da die Bedingung des nicht beschränkten Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2014/25/EU weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erbringung von Diensten der Abholung, des Sortierens, des Transports und der Zustellung von Kuriersendungen, Druck- und Verpackungsdiensten und Diensten in Bezug auf nicht adressierte Postsendungen in Polen ermöglichen sollen, noch wenn ein Wettbewerb zum Zwecke der Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet durchgeführt wird.

(38)

Der vorliegende Beschluss stützt sich auf die Rechts- und Sachlage vom 2. Februar 2016 bis zum 23. März 2016, wie sie sich nach den vom Antragsteller vorgelegten Informationen und dem Bericht des Amtes für Elektronische Kommunikation von 2014 darstellt. Er kann geändert werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder der Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU nicht mehr erfüllt sind.

(39)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/25/EU gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die Erbringung folgender Leistungen in Polen ermöglichen sollen:

a)

Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Kuriersendungen,

b)

Zustellung nicht adressierter Postsendungen,

c)

Druck- und Verpackungsdienste.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 2016

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(2)  Gesetzblatt 2013, Position 907, in geänderter Fassung.

(3)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).

(4)  Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21).

(5)  Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3).

(6)  Gesetzblatt 2012, Position 1529.

(7)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(9)  Entscheidung 90/16/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über die Erbringung von Eil-Kurierdienstleistungen in den Niederlanden (ABl. L 10 vom 12.1.1990, S. 47) und Entscheidung 90/456/EWG der Kommission vom 1. August 1990 betreffend die Erbringung internationaler Eilkurierdienstleistungen in Spanien (ABl. L 233 vom 28.8.1990, S. 19).

(10)  Sache COMP/M.2908 — Deutsche Post/DHL (II), Erwägungsgrund 20; Sache COMP/M.5152 — Posten AB/Post Danmark A/S, Erwägungsgründe 64-74; Sache COMP/M.6570 — UPS/TNT Express, Erwägungsgrund 243; Sache COMP 39562 — Slovak Post.

(11)  Sache COMP/M.5152 — Posten AB/Post Danmark A/S, Erwägungsgrund 74.

(12)  Bericht des Urząd Komunikacji Elektronicznej von 2014, Tabelle 17, S. 35.

(13)  Raport o stanie rynku pocztowego za rok 2014, S. 44.

(14)  […] vertrauliche Angaben.

(15)  Sache COMP/M.5152 — Posten AB/Post Danmark A/S.

(16)  Bericht des Urząd Komunikacji Elektronicznej von 2014, Tabelle 20, S. 46.

(17)  Durchführungsbeschluss 2014/184/EU der Kommission vom 2. April 2014 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 101 vom 4.4.2014, S. 4), Erwägungsgrund 76.

(18)  Laut den vom Antragsteller vorgelegten Informationen.

(19)  Ibidem.


22.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1196 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2016

zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2007/275/EG mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4494)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (3) ist festgelegt, dass die in ihrem Anhang I aufgeführten Tiere und Erzeugnisse an den Grenzkontrollstellen Veterinärkontrollen gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG (im Folgenden „Veterinärkontrollen“) unterzogen werden. Die Entscheidung 2007/275/EG umfasst auch eine Ausnahmeregelung, der zufolge bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse und die in Anhang II der Entscheidung aufgeführten Lebensmittel keinen Veterinärkontrollen unterzogen werden müssen.

(2)

In der Liste in Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG sind die Tiere und Erzeugnisse entsprechend der Kombinierten Nomenklatur („KN“) aufgeführt, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4) festgelegt wurde. Die Konsultation dieser Liste ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der erste Schritt bei der Auswahl der für Veterinärkontrollen vorgesehenen Sendungen.

(3)

Seit Erlass der Entscheidung 2007/275/EG wurden die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten KN-Codes mehrfach aktualisiert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission (5). Da mehrere Änderungen der KN-Codes Erzeugnisse tierischen Ursprungs betreffen, sollte die Liste in Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG aktualisiert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(4)

Bei mehreren in Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG aufgeführten KN-Positionen bzw. KN-Codes sind Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur ein kleiner Teil der Waren, die unter die betreffende KN-Position bzw. den betreffenden KN-Code fallen. In solchen Fällen enthält Spalte 3 der oben genannten Liste Verweise auf die relevanten Veterinärvorschriften der Union sowie nähere Angaben dazu, welche Tiere und Erzeugnisse Veterinärkontrollen zu unterziehen sind. Diese Verweise in der Entscheidung 2007/275/EG sollten unter Berücksichtigung der Terminologie und der Verweise in anderen Veterinärvorschriften der Union aktualisiert werden, um sie an die geltenden Veterinärvorschriften der Union anzupassen.

(5)

Im Interesse der Kohärenz des EU-Rechts sollte die Liste in Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG aktualisiert werden, um den bei den KN-Codes und in den Veterinärvorschriften der Union vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen. Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in Anhang II der Entscheidung 2007/275/EG aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel sind keinen Veterinärkontrollen zu unterziehen. Daher sollten sie eindeutig identifizierbar sein, und es ist notwendig, ihnen die entsprechenden KN-Codes zuzuordnen. Darüber hinaus sollten bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse und Lebensmittel von der Liste in Anhang II der Entscheidung 2007/275/EG gestrichen werden. Diese Liste sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Entscheidung 2007/275/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Entscheidung 2007/275/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 285 vom 30.10.2015, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2007/275/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:

„KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

Eingeschlossen sind andere Rohmaterialien zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen für den menschlichen Verzehr. Dazu gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse der folgenden Unterpositionen:

 

0208 10 von Kaninchen oder Hasen

 

0208 30 00 von Primaten

 

0208 40 von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrossen (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

 

0208 50 00 von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

 

0208 60 00 von Kamelen (Camelidae)

 

0208 90 andere: von Haustauben, von Wild (Kaninchen und Hasen ausgenommen), einschließlich Fleisch von Wachteln, Rentieren oder anderen Säugetierarten. Froschschenkel eingeschlossen (KN-Code 0208 90 70 )

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

Alle, einschließlich Fett und verarbeitetes Fett gemäß Spalte 2, selbst wenn nur für die industrielle Verwendung geeignet (nicht für den menschlichen Verzehr geeignet).

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Alle, einschließlich Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diesen Code.

Verarbeitetes Tierprotein und für den menschlichen Verzehr geeignete getrocknete Schweineohren eingeschlossen. Selbst bei Verwendung solcher getrockneter Schweineohren als Tierfutter werden sie gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission (*) unter dem KN-Code 0210 99 49 eingereiht. Getrocknete Schlachtnebenerzeugnisse und Schweineohren, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden unter dem KN-Code 0511 99 85 eingereiht.

Knochen für den menschlichen Verzehr fallen unter die Position 0506 .

Würste fallen unter die Position 1601 .

Extrakte und Säfte von Fleisch fallen unter die Position 1603 .

Grieben fallen unter die Position 2301 .

b)

In Kapitel 5 wird die Tabelle wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag zu Position 0506 erhält folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

Eingeschlossen sind als Kauspielzeug für Hunde verwendete Knochen sowie Knochen zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen, sofern sie von Schlachtkörpern für den menschlichen Verzehr stammen.

Knochenmehl für den menschlichen Verzehr fällt unter die Position 0410 .

Spezielle Anforderungen an solche Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, siehe Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, und zwar in Reihe 6 (Jagdtrophäen), in Reihe 11 (Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind) und in Reihe 12 (Kauspielzeug für Hunde).“

ii)

Der Eintrag für den KN-Code 0508 00 00 erhält folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

Leere Schalen und Panzer zur Verwendung für Lebensmittel und zur Verwendung als Rohstoff für Glucosamin.

Eingeschlossen sind darüber hinaus Schalen und Panzer (einschließlich Schulp von Tintenfischen), die weiches Gewebe oder Fleisch enthalten, im Sinne von Artikel 10 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.“

iii)

Der Eintrag zu Position ex 0511 erhält folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

Alle, einschließlich der Unterpositionen 0511 10 bis 0511 99 .

Eingeschlossen sind genetisches Material (Sperma und Embryos tierischen Ursprungs, z. B. von Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen) sowie tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorien 1 und 2 im Sinne von Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Nachstehend einige Beispiel für Waren tierischen Ursprungs der Unterpositionen 0511 10 bis 0511 99 :

 

0511 10 00 Rindersperma

 

0511 91 Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren: alle, einschließlich Fischeier für die Bebrütung, nicht lebende Tiere, tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie für pharmazeutische und andere technische Erzeugnisse. Eingeschlossen sind nicht lebende Tiere gemäß Kapitel 3, ungenießbar oder für den menschlichen Verzehr nicht geeignet, z. B. Wasserflöhe (Daphnia) und andere Blattfußkrebse oder Muschelkrebse, für die Fütterung von Aquariumfischen getrocknet; einschließlich Fischköder.

 

ex 0511 99 10 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle.

Nicht behandelte Häute und Felle gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, die unter die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, sind Veterinärkontrollen zu unterziehen.

 

ex 0511 99 31 natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: alle, sofern für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, nur Schwämme, die für Heimtierfutter bestimmt sind. Spezielle Anforderungen für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

 

ex 0511 99 39 andere als natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: alle, sofern für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, nur Schwämme, die für Heimtierfutter bestimmt sind. Spezielle Anforderungen für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

 

0511 99 85 andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1, ungenießbar; alle: Embryos, Eizellen, Sperma und genetisches Material, die nicht unter die Unterposition 0511 10 fallen, sowie von anderen Arten als Rindern fallen unter diese Unterposition. Eingeschlossen sind tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter und anderen technischen Erzeugnissen.

Eingeschlossen sind unbearbeitetes Rosshaar, Imkereierzeugnisse, ausgenommen Wachse für die Imkerei oder zur technischen Verwendung, Walrat zur technischen Verwendung, nicht lebende Tiere gemäß Kapitel 1, die ungenießbar oder nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (z. B. Hunde, Katze, Insekten), tierisches Material, dessen wesentliche Merkmale nicht verändert wurden, sowie genießbares, nicht aus Fischen gewonnenes Tierblut für den menschlichen Verzehr.“

c)

Folgendes Kapitel 6 wird eingefügt:

„KAPITEL 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst auch Pilzmycel in Kompost mit sterilisiertem organischem Mist tierischer Herkunft.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

0602 90 10 Pilzmycel:

Als Pilzmycel wird ein reich verzweigtes, häufig unterirdisch wachsendes Geflecht sehr dünner Fäden (Hyphen) bezeichnet, das auf der Oberfläche faulender tierischer oder pflanzlicher Stoffe wächst oder sich in den eigenen Geflechten fortentwickelt und Fruchtkörper (die eigentlichen Pilze) hervorbringt.

Diese Unterposition umfasst auch ein Erzeugnis bestehend aus noch nicht vollständig entwickeltem, nur mikroskopisch erkennbarem Pilzmycel auf einem Nährboden aus Getreidekörnern, die in sterilisiertem Pferdemist (einer Mischung aus Stroh und Pferdekot) eingebettet sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 0602 90 10

Pilzmycel

Nur wenn verarbeiteter Mist tierischer Herkunft enthalten ist; spezifische Bedingungen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.“

d)

In Kapitel 12 wird der Titel wie folgt geändert:

„Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter“

e)

Kapitel 15 wird wie folgt geändert:

i)

Unter „Allgemeine Hinweise“ im Abschnitt mit der Überschrift „Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System“ werden die folgenden Absätze angefügt:

„Position 1518 umfasst ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Dies umfasst unter anderem benutztes Frittieröl, das beispielsweise Rapsöl, Sojaöl und geringe Mengen an tierischem Fett enthält und zur Herstellung von Tierfutter verwendet wird.“

ii)

Die Tabelle wird wie folgt geändert:

Der Eintrag für den KN-Code 1505 00 erhält folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

Alle; Wollfett, das als ausgeschmolzenes Fett gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingeführt wird, oder Lanolin, das als Zwischenprodukt gemäß Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingeführt wird.“

Die Einträge für die KN-Codes 1518 00 95 und 1518 00 99 erhalten folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 1518 00 95

Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

Nur Fett- und Ölzubereitungen, ausgeschmolzene Fette und von Tieren stammende Derivate; einschließlich gebrauchtes Speiseöl zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Fettderivate, die nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt wurden.

ex 1518 00 99

Andere

Nur, wenn Fett von Tieren enthalten ist.“

f)

In Kapitel 16 erhalten die Tabelleneinträge für den KN-Code 1603 00 und für die Positionen 1604 und 1605 folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Alle, einschließlich Fleischextrakte und Fleischkonzentrate, einschließlich Fischprotein in gelierter Form, gekühlt oder gefroren, einschließlich Haiknorpel.

ex 1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

Alle, gekochte oder vorgekochte Speisezubereitungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten oder damit gemischt sind. Einschließlich Surimi unter dem KN-Code 1604 20 05 .

Einschließlich Fisch in Dosen und Kaviar in Dosen in luftdichten Behältnissen sowie Sushi (soweit nicht unter einen KN-Code in Kapitel 19 einzureihen).

Mit Fischerzeugnissen gefüllte Teigwaren fallen unter die Position 1902 .

Sogenannte Fischspieße (rohes Fischfleisch oder rohe Garnelen mit Gemüse auf einem Holzspieß) fallen unter den KN-Code 1604 19 97 .

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

ex 1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Alle, einschließlich vollständig zubereitete oder vorbereitete Schnecken. Eingeschlossen sind Krebstiere in Dosen oder andere wirbellose Wassertiere sowie Muschelpulver.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.“

g)

In Kapitel 17 erhält der Tabelleneintrag für den KN-Code 1702 11 00 folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt.

Invertzuckercreme, Lactose, Gemische von Invertzuckercreme und natürlichem Honig und Lactose enthaltende Gemische.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.“

h)

Folgendes Kapitel 18 wird eingefügt:

„KAPITEL 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst tierische Erzeugnisse und zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Anmerkungen zu Kapitel 18 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

Dieses Kapitel umfasst nicht Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 und 3004.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

Enthält Erzeugnisse tierischen Ursprungs, beispielsweise Milcherzeugnisse.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.“

i)

In Kapitel 19 wird die Tabelle wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag zu Position 1901 erhält folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu weniger als 20 % enthalten sind, eingeschlossen sind Säuglingsnahrung auf Milchbasis sowie nicht gebackene Pizzen, belegt mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

Speisezubereitungen fallen unter die Kapitel 16 und 21.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.“

ii)

Der folgende Eintrag wird zwischen die Einträge für die KN-Codes ex 1902 40 und ex 1904 90 10 eingefügt:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 1904 10 10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Mais hergestellt

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu weniger als 20 % enthalten sind, z. B. im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2013 der Kommission (**) genannte Waren, und wenn die Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Buchstabe c der vorliegenden Entscheidung Veterinärkontrollen zu unterziehen sind.

iii)

Der Eintrag zu Position ex 1905 erhält folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 1905

Backwaren

Eingeschlossen sind Zubereitungen, die weniger als 20 % Fleisch oder andere tierische Erzeugnisse enthalten, beispielsweise:

 

ex 1905 32 91 : Waffeln und Oblaten, gefüllt mit Fleisch oder Käse (z. B. Börek);

 

ex 1905 32 99 : Waffeln und Oblaten, gefüllt mit anderen tierischen Erzeugnissen als Fleisch oder Käse;

 

ex 1905 90 : vorgebackene oder gebackene Pizza oder Quiche, mit tierischen Erzeugnissen gefüllt oder belegt;

 

ex 1905 90 90 : falls nicht haltbar.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.“

j)

Kapitel 21 wird wie folgt geändert:

i)

Den „Anmerkungen zu Kapitel 21“ werden folgende zusätzliche Anmerkungen angefügt:

„Zusätzliche Anmerkungen

….

5.

Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.“

ii)

Die Tabelle wird wie folgt geändert:

Der Eintrag zu Position ex 2104 erhält folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

Eingeschlossen sind Zubereitungen, die tierische Erzeugnisse enthalten, einschließlich Säuglingsnahrung in Behältnissen, deren Inhalt ein Nettogewicht von 250 g nicht übersteigt.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.“

Die Einträge für die KN-Codes ex 2106 90 92 und ex 2106 90 98 erhalten folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 2106 90 92

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

Eingeschlossen sind Lebensmittelzubereitungen (z. B. Nahrungsergänzungsmittel), die tierische Erzeugnisse enthalten, beispielsweise Molkeprotein-Isolat, Chondroitin, Glucosamin, Chitosan, Calciumcarbonat, pasteurisiertes gesalzenes Flüssigeigelb, tierische Öle (z. B. Fischöl in Kapseln), auch mit anderen Stoffen.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

ex 2106 90 98

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Eingeschlossen sind Zubereitungen (z. B. Nahrungsergänzungsmittel, Käsefondue), die tierische Erzeugnisse enthalten, beispielsweise Chondroitin, Glucosamin, tierische Öle (z. B. Fischöl in Kapseln).

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.“

k)

In Kapitel 22 erhält der Tabelleneintrag für den KN-Code ex 2202 90 folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 2202 90 91

Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 , deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 unter 0,2 GHT beträgt

Eingeschlossen sind nicht alkoholhaltige Getränke, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, beispielsweise Joghurtgetränke mit Getreideflocken, Kaffee- und Schokoladengetränke.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

ex 2202 90 95

Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 , deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 mindestens 0,2 GHT und weniger als 2 GHT beträgt

Eingeschlossen sind nicht alkoholhaltige Getränke, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, beispielsweise Joghurtgetränke mit Getreideflocken, Kaffee- und Schokoladengetränke.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

ex 2202 90 99

Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 , deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 mindestens 2 GHT beträgt

Eingeschlossen sind nicht alkoholhaltige Getränke, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, beispielsweise Joghurtgetränke mit Getreideflocken, Kaffee- und Schokoladengetränke.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.

ex 2208 70

Likör

Likör mit Branntwein, bestehend aus Emulsionen von Branntwein mit tierischen Erzeugnissen wie Eigelb oder Sahne.

Für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten die Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung.“

l)

In Kapitel 23 erhält der Tabelleneintrag für die Position ex 2309 folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Alle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen die Unterpositionen 2309 90 20 und 2309 90 91 .

Eingeschlossen ist unter anderem Hunde- und Katzenfutter in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Unterposition 2309 10 ), das tierische Erzeugnisse und Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren enthält (KN-Code 2309 90 10 ). Erzeugnisse, die zur Verfütterung bestimmt sind, einschließlich Mehlmischungen (wie Huf- und Hornmehl).

Diese Position umfasst flüssige Milch, Kolostrum sowie Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse, Kolostrum oder Kohlenhydrate enthalten, allesamt nicht für den menschlichen Verzehr geeignet, sondern zur Verfütterung bestimmt.

Eingeschlossen sind Heimtierfutter, Kauspielzeug und Mehlmischungen, wobei die Mischungen tote Insekten enthalten können.

Spezielle Anforderungen an Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Einschließlich Eiprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und andere verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind.

Spezielle Anforderungen an Eiprodukte sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.“

m)

In Kapitel 29 erhält der Tabelleneintrag für den KN-Code ex 2932 99 00 folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 2922 49

Andere Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse

Nur Rohmaterial tierischen Ursprungs, die für Nahrungsergänzungsmittel oder Tierfutter verwendet werden.

ex 2925 29 00

Andere Imine und ihre Derivate, ausgenommen Chlordimeform (ISO); Salze dieser Erzeugnisse

Kreatin tierischen Ursprungs.

ex 2930

Organische Thioverbindungen

Bestimmte Aminosäuren tierischen Ursprungs:

 

ex 2930 90 13 Cystein und Cystin;

 

ex 2930 90 16 Derivate des Cysteins oder des Cystins

ex 2932 99 00

Andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

Nur wenn tierischen Ursprungs, z. B. Glucosamin, Glucosamin-6-Phosphat und deren Sulfate.

ex 2942 00 00

Andere organische Verbindungen

Nur wenn tierischen Ursprungs.“

n)

In Kapitel 30 wird die Tabelle wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für den KN-Code 3001 90 91 erhält folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 3001 90 91

Tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet: Heparin und seine Salze

Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind, damit sie den Definitionen gemäß Artikel 33 Buchstaben a bis f der genannten Verordnung entsprechen.“

ii)

Der Eintrag für den KN-Code ex 3002 10 99 erhält folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 3002 10 98

Andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt

Nur Material tierischen Ursprungs.“

o)

In Kapitel 31 erhält der Tabelleneintrag für den KN-Code ex 3101 00 00 folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 3101 00 00

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs in reiner Form.

Eingeschlossen ist Guano, mineralisierter Guano ausgenommen.

Eingeschlossen ist Gülle, gemischt mit verarbeitetem tierischem Protein, sofern als Düngemittel verwendet; ausgenommen sind jedoch als Düngemittel verwendete Mischungen aus Gülle und chemischen Stoffen (siehe Position 3105 , die ausschließlich mineralische und chemische Düngemittel umfasst).

Spezielle Anforderungen an Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 3105 10 00

Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

Nur Düngemittel, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten.

Spezielle Anforderungen an Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.“

p)

Die folgenden Kapitel 32 und 33 werden eingefügt:

„KAPITEL 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 3204

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

Nur Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion.

KAPITEL 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art.

Nur Aromastoffe in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion.“

q)

In Kapitel 35 wird die Tabelle wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für den KN-Code ex 3503 00 erhält folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

Eingeschlossen ist Gelatine für den menschlichen Verzehr und für die Lebensmittelindustrie.

Von Veterinärkontrollen ausgenommen ist Gelatine der Positionen 3913 (gehärtete Eiweißstoffe) und 9602 (bearbeitete, nicht gehärtete Gelatine und Waren aus nicht gehärteter Gelatine), z. B. leere Kapseln, falls nicht für Lebensmittel oder für die Tierernährung bestimmt.

Spezielle Anforderungen an nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine und hydrolysierte Proteine sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt; spezielle Anforderungen an Fotogelatine sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 derselben Verordnung festgelegt.“

ii)

Folgender Eintrag wird angefügt:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 3507 90 90

Andere Enzyme als Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase oder Aspergillus-Alkalin Protease

Nur wenn tierischen Ursprungs und in der Lebensmittelindustrie verwendet, z. B. Pepsin oder Enzyme mit 45 % Lactose.“

r)

Kapitel 38 wird wie folgt geändert:

i)

Folgende Anmerkungen werden nach der Überschrift und vor der Tabelle eingefügt:

„Anmerkungen zu Kapitel 38 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

4.

In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. …“

ii)

Die Tabelle wird wie folgt geändert:

Die Einträge für die KN-Codes 3822 00 00 und ex 3825 10 00 erhalten folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 3822 00 00

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 ; zertifizierte Referenzmaterialien

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Medizinprodukte gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (***) und In-vitro-Diagnostika gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (****).

ex 3825 10 00

Siedlungsabfälle

Nur Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, wenn sie unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, ausgenommen Küchen- und Speiseabfälle, die unmittelbar von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen und gemäß Artikel 12 Buchstabe d der genannten Verordnung beseitigt werden.

Gebrauchtes Speiseöl zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, beispielsweise für organischen Dünger oder Biogas, kann unter diesen KN-Code fallen.

Der Eintrag für den KN-Code 3826 00 wird gestrichen.

s)

In Kapitel 39 wird die Tabelle wie folgt geändert:

i)

Der Tabelleneintrag für den KN-Code ex 3913 90 00 erhält folgende Fassung:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 3913 90 00

Andere natürliche Polymere (ausgenommen Alginsäure, ihre Salze und Ester) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Nur tierischen Ursprungs, z. B. Chondroitinsulfat, Chitosan, gehärtete Gelatine.“

ii)

Folgende Einträge werden angefügt:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

„ex 3926 90 92

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 , aus Folien hergestellt

Leere Kapseln aus gehärteter Gelatine für die Tierernährung; spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex 3926 90 97

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 , hergestellt aus anderen Materialien als Folien

Leere Kapseln aus gehärteter Gelatine für die Tierernährung; spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.“

t)

Nach Kapitel 67 wird folgendes Kapitel 71 eingefügt:

„KAPITEL 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

HS-Einreihungsavise 7101.21/1: Für den menschlichen Verzehr ungeeignete Austern, die eine oder mehrere Zuchtperlen enthalten, in Salzlake konserviert und in luftdicht verschlossenen Metallbehältern verpackt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 7101 21 00

Zuchtperlen, unbearbeitet

Einschließlich für den menschlichen Verzehr ungeeignete Austern, die eine oder mehrere Zuchtperlen enthalten, in Salzlake oder auf andere Art und Weise konserviert und in luftdicht verschlossenen Metallbehältern verpackt.

Zuchtperlen, unbearbeitet, gemäß Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, es sei denn, sie fallen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht unter den Geltungsbereich jener Verordnung.“

u)

Nach Kapitel 95 wird folgendes Kapitel 96 eingefügt:

„KAPITEL 96

Verschiedene Waren

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 9602 00 00

Nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet, (ausgenommen: Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Leere Kapseln aus nicht gehärteter Gelatine zur Verwendung in der Tierernährung; spezielle Anforderungen für die Verfütterung sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.“

v)

Kapitel 99 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 99

Besondere Codes der Kombinierten Nomenklatur

Unterkapitel II

Statistische Codes für bestimmte Warenbewegungen

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst Tiere, Lebensmittel tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die aus Drittländern stammen und nach dem zollrechtlichen Versandverfahren (T1) an Schiffe und Luftfahrzeuge innerhalb der Europäischen Union geliefert werden. Für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG mit oder ohne vorübergehende(r) Verwahrung in zugelassenen Freizonen, Frei- oder Zolllagern an Schiffe geliefert werden, gilt eine Ausnahme von den Hygienevorschriften der Europäischen Union für die Einfuhr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

(1)

(2)

(3)

ex 9930 24 00

Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden

Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG bestimmt sind.

ex 9930 99 00

Anderweit eingereihte Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden

Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG bestimmt sind.“

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Entscheidung, die keiner Veterinärkontrolle zu unterziehen sind

In dieser Liste sind die zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel entsprechend der in der EU verwendeten Warennomenklatur aufgeführt, die an Grenzkontrollstellen keiner Veterinärkontrolle unterzogen werden müssen.

Anmerkungen zur Tabelle:

Spalte (1) — KN-Codes

Diese Spalte enthält den KN-Code. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG genehmigt wurde (im Folgenden „HS-Übereinkommen“). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel, denen dieser vierstellige Code vorangeht, sofern nichts anderes bestimmt ist, keinen Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden.

Enthalten nur bestimmte Erzeugnisse eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes tierische Erzeugnisse und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel ex 2001 90 65: Für die in Spalte (2) genannten Erzeugnisse sind Veterinärkontrollen nicht erforderlich).

Spalte (2) — Erläuterung

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den zusammengesetzten Erzeugnissen und Lebensmitteln, die von Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind. Erforderlichenfalls müssen die amtlichen Tierärzte an den Grenzkontrollstellen eine Bewertung der Inhaltsstoffe eines zusammengesetzten Erzeugnisses bzw. Lebensmittels vornehmen und festlegen, ob das darin enthaltene tierische Erzeugnis so weit verarbeitet ist, dass keine Veterinärkontrollen gemäß den Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

KN-Codes

Erläuterung

(1)

(2)

1704 , 1806 20 , 1806 31 , 1806 32 , 1806 90 11 , 1806 90 19 , 1806 90 31 , 1806 90 39 , 1806 90 50

Süßwaren und Schokolade, die zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung behandelt wurden.

1902 19 , 1902 30 , 1902 40

Pasta und Nudeln, die nicht mit verarbeiteten Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind und die zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung behandelt wurden.

1905 10 , 1905 20 , 1905 31 , 1905 32 , 1905 40 , 1905 40 10 , 1905 90 10 , 1905 90 20 , 1905 90 30 , 1905 90 45 , 1905 90 55 , 1905 90 60 , ex 1905 90 90 ;

Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die zu weniger als 20 % aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung behandelt wurden.

Unter die Unterposition 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse.

ex 2001 90 65 , ex 2005 70 00

ex 1604

Gefüllte Oliven, die weniger als 20 % Fisch enthalten

Gefüllte Oliven, die über 20 % Fisch enthalten

ex 2104 10 und ex 2104 20

Für Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, die zu weniger als der Hälfte aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Entscheidung behandelt wurden.

ex 2106 10 , ex 2106 90

Für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten.“


(*)  Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 3).“

(**)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 130 vom 15.5.2013, S. 17).“

(***)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

(****)  Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).“


Berichtigungen

22.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/28


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 261 vom 3. Oktober 2013 )

Seite 9, Anhang II zur Änderung von Einträgen in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Index-Nr.

Internationale chemische Bezeichnung

EG-Nr.

CAS-Nr.

Einstufung

Kennzeichnung

Spezifische Konzentrationsgrenzen

M-Faktoren

Anmerkungen

Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und Gefahrenkodierung

Kodierung der Gefahrenhinweise

Piktogramm, Kodierung der Signalworte

Kodierung der Gefahrenhinweise

Kodierung der ergänzenden Gefahrenmerkmale

015-004-00-8

aluminium phosphide

244-088-0

20859-73-8

Water-react. 1

H260

GHS02

H260

EUH029

M = 100

 

Acute Tox. 2

H300

GHS06

H300

EUH032

 

Acute Tox. 3

H311

GHS09

H311

 

Acute Tox. 1

H330

Dgr

H330

 

Aquatic Acute 1

H400

 

H400

 

015-005-00-3

magnesium phosphide;

trimagnesium

diphosphide

235-023-7

12057-74-8

Water-react. 1

H260

GHS02

H260

EUH029

M = 100

 

Acute Tox. 2

H300

GHS06

H300

EUH032

 

Acute Tox. 3

H311

GHS09

H311

 

Acute Tox. 1

H330

Dgr

H330

Aquatic Acute 1

H400

 

H400

015-123-00-5

fenamiphos (ISO);

ethyl-4-methylthio-m-tolyl isopropyl phosphoramidate

244-848-1

22224-92-6

Acute Tox. 2

H300

GHS06

H300

 

M = 100

 

Acute Tox. 2

H310

GHS09

H310

M = 100

Acute Tox. 2

H330

Dgr

H330

 

Eye Irrit. 2

H319

 

H319

Aquatic Acute 1

H400

 

 

Aquatic Chronic 1

H410

 

H410

030-012-00-1

aluminium-magnesium-zinc-carbonate-hydroxide

423-570-6

169314-88-9

Aquatic Chronic 4

H413

 

H413

 

 

 

602-006-00-4

chloroform;

trichloromethane

200-663-8

67-66-3

Carc. 2

H351

GHS06

H351

 

 

 

Repr. 2

H361d

GHS08

H361d

Acute Tox. 3

H331

Dgr

H331

Acute Tox. 4

H302

 

H302

STOT RE 1

H372

 

H372

Eye Irrit. 2

H319

 

H319

Skin Irrit. 2

H315

 

H315

603-097-00-3

1,1′,1″-nitrilotripropan-2-ol;

triisopropanolamine

204-528-4

122-20-3

Eye Irrit. 2

H319

GHS07

Wng

H319

 

 

 

605-008-00-3

acrolein;

prop-2-enal;

acrylaldehyde

203-453-4

107-02-8

Flam. Liq. 2

H225

GHS02

H225

EUH071

Skin Corr. 1; H314: C ≥ 0,1 %

D

Acute Tox. 1

H330

GHS06

H330

 

Acute Tox. 2

H300

GHS05

H300

 

Acute Tox. 3

H311

GHS09

H311

 

Skin Corr. 1

H314

Dgr

H314

 

Aquatic Acute 1

H400

 

 

 

M = 100

Aquatic Chronic 1

H410

 

H410

 

M = 1

607-023-00-0

vinyl acetate

203-545-4

108-05-4

Flam. Liq. 2

H225

GHS02

H225

 

 

D

Carc. 2

H351

GHS08

H351

Acute Tox. 4

H332

GHS07

H332

STOT SE 3

H335

Dgr

H335

607-613-00-8

reaction mass of:

 

succinic acid

 

monopersuccinic acid

 

dipersuccinic acid

 

monomethyl ester of succinic acid

 

monomethyl ester of persuccinic acid

 

dimethyl succinate

 

glutaric acid

 

monoperglutaric acid

 

diperglutaric acid

 

monomethyl ester of glutaric acid

 

monomethyl ester of perglutaric acid

 

dimethyl glutarate

 

adipic acid

 

monoperadipic acid

 

diperadipic acid

 

monomethyl ester of adipic acid

 

monomethyl ester of peradipic acid

 

dimethyl adipate

 

hydrogen peroxide

 

methanol

 

water

432-790-1

 

Acute Tox. 4*

H332

GHS07

H332

 

 

 

Acute Tox. 4*

H312

GHS05

H312

Acute Tox. 4*

H302

GHS08

H302

Skin Corr. 1B

H314

Dgr

H314

STOT SE 2

H371 (Augen)

 

H371 (Augen)

609-003-00-7

nitrobenzene

202-716-0

98-95-3

Carc. 2.

H351

GHS06

H351

 

 

 

Repr. 1B

H360F

GHS08

H360F

Acute Tox. 3

H301

Dgr

H301

Acute Tox. 3

H331

 

H331

Acute Tox. 3

H311

 

H311

STOT RE 1

H372 (Blut)

 

H372 (Blut)

Aquatic Chronic 3

H412

 

H412

612-120-00-6

aclonifen (ISO);

2-chloro-6-nitro-3-phenoxyaniline

277-704-1

74070-46-5

Carc. 2

H351

GHS08

H351

 

M = 100

M = 10

 

Skin Sens. 1A

H317

GHS07

H317

 

Aquatic Acute 1

H400

GHS09

 

 

Aquatic Chronic 1

H410

Wng

H410

 

613-175-00-9

epoxiconazole (ISO);

(2RS,3SR)-3-(2-chlorophenyl)-2-(4-fluorophenyl)-[(1H-1,2,4-triazol-1-yl)methyl]oxirane

406-850-2

133855-98-8

Carc. 2

H351

GHS08

H351

 

 

 

Repr. 1B

H360Df

GHS09

H360Df

Aquatic Chronic 2

H411

Dgr

H411

616-200-00-1

reaction mass of N,N′-ethane-1,2-diylbis(hexanamide) and 12-hydroxy-N-[2-[(1-oxyhexyl)amino]ethyl]octadecanamide and N,N′-ethane-1,2-diylbis(12-hydroxyoctadecan amide)

432-430-3

 

Aquatic Chronic 4

H413

 

H413

 

 

 

648-055-00-5

pitch, coal tar, high-temp.;

[The residue from the distillation of high temperature coal tar. A black solid with an approximate softening point from 30 °C to 180 °C (86 °F to 356 °F). Composed primarily of a complex mixture of three or more membered condensed ring aromatic hydrocarbons.]

266-028-2

65996-93-2

Carc. 1A

H350

GHS08

H350

 

M = 1000

M = 1000

 

Muta. 1B

H340

GHS09

H340

Repr. 1B

H360FD

Dgr

H360FD

Aquatic Acute 1

H400

 

 

Aquatic Chronic 1

H410

 

H410

649-330-00-2

naphtha (petroleum),

hydrodesulphurized

heavy;

Low boiling point hydrogen treated naphtha;

[A complex combination of hydrocarbons obtained from a catalytic hydrodesulfurization process. It consists of hydrocarbons having carbon numbers predominantly in the range of C7 through C12 and boiling in the range of approximately 90 °C to 230 °C (194 °F to 446 °F).]

265-185-4

64742-82-1

Carc. 1B

H350

GHS08

H350

 

 

P

Muta. 1B

H340

Dgr

H340

STOT RE 1

H372 (zentrales Nervensystem)

 

H372 (zentrales Nervensystem)

Asp. Tox. 1

H304

 

H304

649-345-00-4

stoddard solvent;

Low boiling point

naphtha — unspecified;

[A colourless, refined petroleum distillate that is free from rancid or objectionable odours and that boils in a range of approximately 148,8 °C to 204,4 °C (300 °F to 400 °F).]

232-489-3

8052-41-3

Carc. 1B

H350

GHS08

H350

 

 

P“

Muta. 1B

H340

Dgr

H340

STOT RE 1

H372 (zentrales Nervensystem)

 

H372 (zentrales Nervensystem)

Asp. Tox. 1

H304

 

H304

649-405-00-X

solvent naphtha (petroleum), medium aliph.;

Straight run kerosine;

[A complex combination of hydrocarbons obtained from the distillation of crude oil or natural gasoline. It consists predominantly of saturated hydrocarbons having carbon numbers predominantly in the range of C9 through C12 and boiling in the range of approximately 140 °C to 220 °C (284 °F to 428 °F).]

265-191-7

64742-88-7

STOT RE 1

H372 (zentrales Nervensystem)

GHS08

H372 (zentrales Nervens ystem)

 

 

 

Asp. Tox. 1

H304

Dgr

H304

Seite 13, Anhang III zur Einfügung von Einträgen in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Index-Nr.

Internationale chemische Bezeichnung

EG-Nr.

CAS-Nr.

Einstufung

Kennzeichnung

Spezifische Konzentrationsgrenzen

M-Faktoren

Anmerkungen

Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und Gefahrenkodierung

Kodierung der Gefahrenhinweise

Piktogramm, Kodierung der Signalworte

Kodierung der Gefahrenhinweise

Kodierung der ergänzenden Gefahrenmerkmale

031-001-00-4

gallium arsenide

215-114-8

1303-00-0

Carc. 1B

H350

GHS08

H350

 

 

 

STOT RE 1

H372 (Atemsystem und hämatopoetisches System)

Dgr

H372 (Atemsystem und hämatopoetisches System)

050-025-00-6

trichloromethylstannane

213-608-8

993-16-8

Repr. 2

H361d

GHS08

Wng

H361d

 

 

 

050-026-00-1

2-ethylhexyl 10-ethyl-4-[[2-[(2-ethylhexyl)oxy]-2-oxoethyl]thio]-4-methyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoate

260-828-5

57583-34-3

Repr. 2

H361d

GHS08

Wng

H361d

 

 

 

050-027-00-7

2-ethylhexyl 10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoate

239-622-4

15571-58-1

Repr. 1B

H360D

GHS08

Dgr

H360D

 

 

 

601-087-00-3

2,4,4-trimethylpentene

246-690-9

25167-70-8

Flam. Liq. 2

H225

GHS02

H225

 

 

D

Asp. Tox. 1

H304

GHS07

H304

STOT SE 3

H336

GHS08

Dgr

H336

606-145-00-1

sulcotrione (ISO);

2-[2-chloro-4-(methylsulfonyl)benzoyl]cyclohexane-1,3-dione

 

99105-77-8

Repr. 2

H361d

GHS08

H361d

 

M = 1

M = 10

 

STOT RE 2

H373 (Nieren)

GHS07

H373 (Nieren)

Skin Sens. 1A

H317

HS09

H317

Aquatic Acute 1

H400

Wng

 

Aquatic Chronic 1

H410

 

H410

607-699-00-7

bifenthrin (ISO);

(2-methylbiphenyl-3-yl)methyl rel-(1R,3R)-3-[(1Z)-2-chloro-3,3,3-trifluoroprop-1-en-1-yl]-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

 

82657-04-3

Carc. 2

H351

GHS06

H351

 

M = 10000

M = 100000

 

Acute Tox. 3

H331

GHS08

H331

Acute Tox. 2

H300

GHS09

H300

STOT RE 1

H372 (Nerven-system)

Dgr

H372 (Nerven-system)

Skin Sens. 1B

H317

 

H317

Aquatic Acute 1

H400

 

 

Aquatic Chronic 1

H410

 

H410

607-700-00-0

indoxacarb (ISO);

methyl (4aS)-7-chloro-2-{(methoxycarbonyl)[4-(trifluoromethoxy)phenyl]carbamoyl}-2,5-dihydroindeno[1,2-e][1,3,4]oxadiazine-4a(3H)-carboxylate [1]

 

173584-44-6 [1]

Acute Tox. 3

H301

GHS06

H301

 

M = 1

M = 1

 

Acute Tox. 4

H332

GHS08

H332

STOT RE 1

H372 (Blut, Nervensystem, Herz)

GHS09

H372 (Blut, Nervensystem, Herz)

Skin Sens. 1B

H317

Dgr

H317

Aquatic Acute 1

H400

 

 

Aquatic Chronic 1

H410

 

H410

reaction mass of (S)- Indoxacarb and (R)- Indoxacarb 75:25;

methyl 7-chloro-2-{(methoxycarbonyl)[4-(trifluoromethoxy)phenyl]carbamoyl}-2,5-dihydroindeno[1,2-e][1,3,4]oxadiazine-4a(3H)-carboxylate [2]

144171-61-9 [2]

 

 

 

 

607-702-00-1

dihexyl phthalate

201-559-5

84-75-3

Repr. 1B

H360FD

GHS08

Dgr

H360FD

 

 

 

607-703-00-7

ammoniumpentadeca-fluorooctanoate

223-320-4

3825-26-1

Carc. 2

H351

GHS08

H351

 

 

 

Repr. 1B

H360D

GHS07

H360D

Lact.

H362

GHS05

H362

Acute Tox. 4

H332

Dgr

H332

Acute Tox. 4

H302

 

H302

STOT RE 1

H372 (Leber)

 

H372 (Leber)

Eye Dam.1

H318

 

H318

607-704-00-2

perfluorooctanoic acid

206-397-9

335-67-1

Carc. 2

H351

GHS08

H351

 

 

 

Repr. 1B

H360D

GHS07

H360D

Lact.

H362

GHS05

H362

Acute Tox. 4

H332

Dgr

H332

Acute Tox. 4

H302

 

H302

STOT RE 1

H372 (Leber)

 

H372 (Leber)

Eye Dam. 1

H318

 

H318

612-282-00-8

octadecylamine

204-695-3

124-30-1

Asp. Tox. 1

H304

GHS05

H304

 

M = 10

M = 10

 

STOT RE 2

H373 (Magen-Darm-Trakt, Leber, Immunsystem)

GHS08

H373 (Magen-Darm-Trakt, Leber, Immunsystem)

Skin Irrit. 2

H315

GHS09

H315

Eye Dam. 1

H318

Dgr

H318

Aquatic Acute 1

H400

 

H410

Aquatic Chronic 1

H410

 

 

612-283-00-3

(Z)-octadec-9-enylamine

204-015-5

112-90-3

Acute Tox. 4

H302

GHS05

H302

 

M = 10

M = 10

 

Asp Tox. 1

H304

GHS07

H304

STOT SE 3

H335

GHS08

H335

STOT RE 2

H373 (Magen-Darm-Trakt, Leber, Immunsystem)

GHS09

H373 (Magen-Darm-Trakt, Leber, Immunsystem)

Skin Corr. 1B

H314

Dgr

H314

Aquatic Acute 1

H400

 

 

Aquatic Chronic 1

H410

 

H410

612-284-00-9

amines, hydrogenated tallow alkyl

262-976-6

61788-45-2

Asp Tox. 1

H304

GHS08

H304

 

M = 10

M = 10

 

STOT RE 2

H373 (Magen-Darm-Trakt, Leber, Immunsystem)

GHS05

H373 (Magen-Darm-Trakt, Leber, Immunsystem)

Skin Irrit. 2

H315

GHS09

H315

Eye Dam. 1

H318

Dgr

H318

Aquatic Acute 1

H400

 

 

Aquatic Chronic 1

H410

 

H410

612-285-00-4

amines, coco alkyl

262-977-1

61788-46-3

Acute Tox. 4

H302

GHS05

H302

 

M = 10

M = 10

 

Asp. Tox. 1

H304

GHS07

H304

STOT SE 3

H335

GHS08

H335

STOT RE 2

H373 (Magen-Darm-Trakt, Leber, Immunsystem)

GHS09

H373 (Magen-Darm-Trakt, Leber, Immunsystem)

Skin Corr. 1B

H314

Dgr

H314

Aquatic Acute 1

H400

 

 

Aquatic Chronic 1

H410

 

H410

612-286-00-X

amines, tallow alkyl

263-125-1

61790-33-8

Acute Tox. 4

H302

GHS05

H302

 

M = 10

M = 10

 

Asp. Tox. 1

H304

GHS07

H304

STOT RE 2

H373 (Magen-Darm-Trakt, Leber, Immunsystem)

GHS08

H373 (Magen-Darm-Trakt, Leber, Immunsystem)

Skin Corr. 1B

H314

GHS09

H314

Aquatic Acute 1

H400

Dgr

 

Aquatic Chronic 1

H410

 

H410

616-206-00-4

flufenoxuron (ISO);

1-(4-(2-cloro-α,α,α-p-trifluorotolyloxy)-2-fluorophenyl)-3-(2,6-difluorobenzolyl)urea

417-680-3

101463-69-8

Lact.

H362

GHS09

H362

 

M = 10000

M = 10000

 

Aquatic Acute 1

H400

Wng

 

Aquatic Chronic 1

H410

 

H410

616-207-00-X

polyhexamethylene biguanide hydrochloride

 

27083-27-8 or 32289-58-0

Carc. 2

H351

GHS05

H351

 

M = 10

M = 10

 

Acute Tox. 4

H302

GHS07

H302

STOT RE 1

H372 (Atemwege) (Inhalation)

GHS08

H372 (Atemwege)

(Inhalation)

Eye Dam. 1

H318

GHS09

H318

Skin Sens. 1B

H317

Dgr

H317

Aquatic Acute 1

H400

 

 

Aquatic Chronic 1

H410

 

H410

616-208-00-5

N-ethyl-2-pyrrolidone;

1-ethylpyrrolidin-2-one

220-250-6

2687-91-4

Repr. 1B

H360D

GHS08

Dgr

H360D

 

 

 

616-209-00-0

amidosulfuron (ISO);

3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-((N-methyl-N-methylsulfonylamino)sulfonyl)urea

407-380-0

120923-37-7

Aquatic Acute 1

H400

GHS09

H410

 

M = 100

M = 100

 

Aquatic Chronic 1

H410

Wng

 

616-210-00-6

tebufenpyrad (ISO);

N-(4-tertbutylbenzyl)-

4-chloro-3-ethyl-1-methyl-1Hpyrazole-5-

carboxamide

 

119168-77-3

Acute Tox. 3

H301

GHS06

H301

 

M = 10

M = 10

 

Acute Tox. 4

H332

GHS08

H332

STOT RE 2

H373 (Magen-Darm-Trakt) (oral)

GHS09

H373 (Magen-Darm-Trakt) (oral)

Skin Sens. 1B

H317

Dgr

H317

Aquatic Acute 1

H400

 

 

Aquatic Chronic 1

H410

 

H410

616-211-00-1

proquinazid (ISO);

6-iodo-2-propoxy-3-propylquinazolin-4(3H)-one

 

189278-12-4

Carc. 2

H351

GHS08

H351

 

M = 1

 

Aquatic Acute 1

H400

GHS09

 

 

M = 10“

Aquatic Chronic 1

H410

Wng

H410