ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
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RICHTLINIEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/1 |
RICHTLINIE (EU) 2016/1164 DES RATES
vom 12. Juli 2016
mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die gegenwärtigen politischen Prioritäten im internationalen Steuerwesen stellen darauf ab, eine Besteuerung an dem Ort der Gewinnerwirtschaftung und der Wertschöpfung zu gewährleisten. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass das Vertrauen in die Fairness der Steuersysteme wiederhergestellt und den Regierungen eine wirksame Ausübung ihrer Steuerhoheit ermöglicht wird. Diese neuen politischen Ziele wurden im Rahmen der Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting — BEPS) in konkrete Handlungsempfehlungen umgesetzt. Der Europäische Rat hat diese Arbeiten in seinen Schlussfolgerungen vom 13./14. März 2013 und vom 19./20. Dezember 2013 begrüßt. Dem Bedarf nach ausgewogener Besteuerung entsprechend hat die Kommission in einer Mitteilung vom 17. Juni 2015 einen Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union vorgestellt. |
(2) |
Die Abschlussberichte über die 15 BEPS-Aktionspunkte der OECD wurden am 5. Oktober 2015 veröffentlicht. Dies wurde vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2015 begrüßt. Der Rat betonte in diesen Schlussfolgerungen ferner die Notwendigkeit, auf EU-Ebene gemeinsame, aber flexible Lösungen im Einklang mit den BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu finden. Außerdem unterstützte er eine wirksame, rasche und koordinierte Umsetzung der Anti-BEPS-Maßnahmen auf EU-Ebene und vertrat die Auffassung, dass EU-Richtlinien — sofern zweckmäßig — das bevorzugte Mittel zur Umsetzung der BEPS-Schlussfolgerungen der OECD in der EU sein sollten. Damit der Binnenmarkt gut funktionieren kann, müssen die Mitgliedstaaten zumindest ihre BEPS-Verpflichtungen erfüllen und allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken und zur Gewährleistung einer fairen und wirksamen Besteuerung in der Union ergreifen und dabei in ausreichend kohärenter und koordinierter Weise vorgehen. In einem Raum hochgradig integrierter Volkswirtschaften bedarf es gemeinsamer strategischer Konzepte und eines abgestimmten Vorgehens, damit der Binnenmarkt besser funktionieren und die BEPS-Initiative maximale Wirkung entfalten kann. Zudem kann nur ein gemeinsamer Rahmen eine Fragmentierung des Marktes verhindern und die derzeitigen Inkongruenzen und Marktverzerrungen beseitigen. Wenn die nationalen Durchführungsmaßnahmen EU-weit einheitlich ausgerichtet sind, haben die Steuerpflichtigen nicht zuletzt die Gewähr, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. |
(3) |
Es müssen Vorschriften festgelegt werden, um den durchschnittlichen Schutz gegen aggressive Steuerplanung im Binnenmarkt anzuheben. Da diese Vorschriften sich in 28 verschiedene Systeme der Unternehmensbesteuerung einfügen müssen, sollten sie auf allgemeine Bestimmungen beschränkt sein und ihre Umsetzung sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, da diese am besten in der Lage sind, den verschiedenen Elementen der Vorschriften eine ihren Steuersystemen angemessene Form zu geben. Dieses Ziel könnte durch die Einführung eines EU-weiten Mindestschutzes für die nationalen Körperschaftsteuersysteme gegen Steuervermeidungspraktiken erreicht werden. Daher sollte das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Ergebnisse der 15 BEPS-Aktionspunkte der OECD koordiniert werden, damit Steuervermeidungspraktiken im gesamten Binnenmarkt wirksamer bekämpft werden können. Folglich muss in bestimmten Bereichen ein einheitlicher Mindestschutz für den Binnenmarkt festgelegt werden. |
(4) |
Erforderlich sind Vorschriften, die für alle Steuerpflichtigen gelten, die in einem Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer unterliegen. Unternehmen, die nicht der Körperschaftsteuer in einem Mitgliedstaat unterliegen, d. h. insbesondere steuerlich transparente Unternehmen, sollten jedoch nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen werden, da sonst ein noch breiteres Spektrum an nationalen Steuern erfasst werden müsste. Die Vorschriften sollten auch für Betriebsstätten derjenigen steuerpflichtigen Unternehmen gelten, die möglicherweise in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten belegen sind. Steuerpflichtige Unternehmen können in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein oder Betriebsstätten nach dem Recht eines Mitgliedstaats unterhalten. Betriebsstätten von Unternehmen, die in einem Drittland steuerlich ansässig sind, sollten diesen Vorschriften ebenfalls unterliegen, wenn sie sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten befinden. |
(5) |
Es müssen Vorschriften festgelegt werden, um der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage (Gewinnverkürzung) im Binnenmarkt und der Verlagerung von Gewinnen in Drittländer entgegenzuwirken. Hierfür sind Vorschriften in folgenden Bereichen erforderlich: Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke), Wegzugsbesteuerung, allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen und Vorschriften für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen. Führen diese Vorschriften zu Doppelbesteuerung, sollten Steuerpflichtige durch Abzug der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland entrichteten Steuer entlastet werden. Die Vorschriften sollen somit nicht nur Steuervermeidungspraktiken unterbinden, sondern auch verhindern, dass Markthemmnisse wie Doppelbesteuerung entstehen. |
(6) |
Um ihre Steuerbelastung insgesamt zu verringern, betreiben Unternehmensgruppen zunehmend BEPS in Form überhöhter Zinszahlungen. Die Zinsschranke soll derartige Praktiken eindämmen, indem die Abzugsfähigkeit der überschüssigen Fremdkapitalkosten des Steuerpflichtigen beschränkt wird. Daher muss ein fester Abzugssatz festgelegt werden, der sich auf das steuerbare Ergebnis eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (Earnings before interest, tax, depreciation and amortisation — EBITDA) bezieht. Die Mitgliedstaaten könnten diesen Satz noch weiter senken oder befristet anwenden oder den Betrag der nicht ausgeglichenen Fremdkapitalkosten, die vor- oder rückgetragen werden dürfen, beschränken, um einen höheren Schutz zu gewährleisten. Da es darum geht, Mindeststandards festzulegen, hätten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Alternativsatz anzuwenden, der sich auf das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (Earnings before interest and taxes — EBIT) bezieht und so festgesetzt wird, dass er dem EBITDA-Satz entspricht. Sie könnten neben der in dieser Richtlinie vorgesehenen Zinsschranke zudem gezielte Vorschriften gegen konzerninterne Fremdfinanzierung, insbesondere Unterkapitalisierungsvorschriften, nutzen. Steuerfreie Erträge sollten nicht mit abzugsfähigen Fremdkapitalkosten verrechnet werden. Dies begründet sich darin, dass zur Bestimmung der abzugsfähigen Zinsen nur steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden sollten. |
(7) |
Gehört der Steuerpflichtige einer Gruppe an, die konsolidierte Abschlüsse vorlegt, kann bei der Entscheidung darüber, ob die Steuerpflichtigen einen höheren Betrag an überschüssigen Fremdkapitalkosten abziehen dürfen, die weltweite Verschuldung der Gruppe insgesamt berücksichtigt werden. Es kann zudem zweckmäßig sein, Vorschriften über eine Eigenkapital-Escape-Klausel festzulegen, wonach die Zinsschranke nicht zur Anwendung kommt, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass das Verhältnis zwischen seinem Eigenkapital und seinen Gesamtvermögenswerten weitgehend gleich hoch oder höher ist als das entsprechende Verhältnis auf Ebene der Gruppe. Die Zinsschranke sollte für die überschüssigen Fremdkapitalkosten des Steuerpflichtigen gelten, ohne dass unterschieden wird, ob die Kosten durch Verschuldung im Inland, im EU-Ausland oder in einem Drittland oder durch Schulden bei Dritten, bei verbundenen Unternehmen oder bei Unternehmen der selben Gruppe entstanden sind. Umfasst eine Gruppe mehr als ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat bei Anwendung der Zinsschranke die Gesamtposition aller in seinem Staatsgebiet belegenen Unternehmen der Gruppe berücksichtigen, auch über eine separate Unternehmensbesteuerungsregelung, die erlaubt, dass Gewinne oder Zinsabzugspotenzial zwischen den Unternehmen einer Gruppe übertragen werden. |
(8) |
Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften zu verringern, ohne deren steuerliche Auswirkungen erheblich zu mindern, kann es zweckmäßig sein, eine „SAFE Harbour“-Regel einzuführen, damit Nettozinsen bis zu einem bestimmten Betrag stets abgezogen werden dürfen, wenn dieser den auf der Grundlage des EBITDA-Satzes ermittelten Abzug übersteigt. Die Mitgliedstaaten könnten den festgesetzten Höchstbetrag senken, um ihre inländische Steuerbemessungsgrundlage besser zu schützen. Da BEPS grundsätzlich in Form überhöhter Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen erfolgt, ist es angemessen und geboten, dass eigenständige Unternehmen in Anbetracht des begrenzten Steuervermeidungsrisikos vom Anwendungsbereich der Zinsschranke ausgenommen werden dürfen. Zur Erleichterung des Übergangs zu der neuen Zinsschranke können die Mitgliedstaaten eine Bestandsschutzklausel vorsehen, die für bestehende Darlehen gelten würde, sofern ihre Bedingungen nicht später geändert werden; dies bedeutet, dass im Falle einer späteren Änderung die Bestandsschutzklausel nicht für den erhöhten Betrag oder die verlängerte Laufzeit des Darlehens gilt, sondern sich auf die ursprünglichen Bedingungen des Darlehens beschränken würde. Unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen könnten die Mitgliedstaaten außerdem überschüssige Fremdkapitalkosten für Darlehen, die der Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturvorhaben dienen, ausnehmen, da bei solchen Finanzierungsvereinbarungen ein nur geringes oder gar kein BEPS-Risiko besteht. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten hinreichend belegen, dass die Finanzierungsvereinbarungen für öffentliche Infrastrukturvorhaben besondere Merkmale aufweisen, die rechtfertigen, dass sie anders behandelt werden als andere Finanzierungsvereinbarungen, die der restriktiven Vorschrift unterliegen. |
(9) |
Obwohl allgemein anerkannt ist, dass auch Finanzunternehmen, d. h. Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen, einer Zinsschranke unterliegen sollten, ist ebenfalls anerkannt, dass diese beiden Sektoren besondere Merkmale aufweisen, die eine auf sie zugeschnittene Regelung erfordern. Da die diesbezüglichen Diskussionen im internationalen und im EU-Kontext noch nicht hinreichend weit gediehen sind, können noch keine besonderen Vorschriften für den Finanz- und den Versicherungssektor vorgesehen werden, weshalb die Mitgliedstaaten sie von der Zinsschranke ausnehmen können sollten. |
(10) |
Die Besteuerung der Übertragung von Vermögenswerten und die Wegzugsbesteuerung stellt sicher, dass, wenn ein Steuerpflichtiger Vermögenswerte aus dem Steuergebiet eines Staates abzieht oder seinen Steuersitz aus diesem verlegt, der betreffende Staat die in seinem Hoheitsgebiet entstandene Wertsteigerung besteuern kann, selbst wenn diese zum Zeitpunkt der Übertragung oder des Wegzugs noch nicht realisiert worden ist. Es ist daher festzulegen, in welchen Fällen Steuerpflichtige der Besteuerung der Übertragung von Vermögenswerten oder der Wegzugsbesteuerung unterliegen bzw. für noch nicht realisierte Wertsteigerungen der von ihnen übertragenen Vermögenswerte besteuert werden. Es ist ferner hilfreich zu präzisieren, dass Übertragungen von Vermögenswerten, einschließlich Barmitteln, zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften nicht in den Geltungsbereich der geplanten Vorschrift über die Besteuerung der Übertragung von Vermögenswerten und der Wegzugsbesteuerung fallen. Zur Festsetzung der Steuerbeträge muss der Marktwert der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. des Wegzugs nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ermittelt werden. Damit die Vorschrift mit der Anrechnungsmethode vereinbar ist, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, den Zeitpunkt zugrunde zu legen, an dem sie das Recht zur Besteuerung der übertragenen Vermögenswerte verloren haben. Das Besteuerungsrecht sollte auf nationaler Ebene definiert werden. Auch muss der Aufnahmestaat die Möglichkeit haben, den vom Wegzugsstaat ermittelten Wert der übertragenen Vermögenswerte anzufechten, wenn dieser nicht dem Marktwert entspricht. Hierzu könnten die Mitgliedstaaten auf die bestehenden Streitbeilegungsverfahren zurückgreifen. Es ist darzulegen, wie die Besteuerung innerhalb der Union anzuwenden ist und unter welchen Bedingungen Übereinstimmung mit dem Unionsrecht besteht. In solchen Fällen sollten die Steuerpflichtigen das Recht haben, den im Rahmen der Besteuerung festgesetzten Steuerbetrag entweder sofort zu entrichten oder ihre Steuerschuld, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen und einer Sicherheitsleistung, in Raten über mehrere Jahre zu begleichen. Zu diesem Zweck könnten Mitgliedstaaten von den betreffenden Steuerpflichtigen verlangen, dass sie eine Erklärung mit den erforderlichen Angaben abgeben. Von einer Besteuerung der entstandenen Wertsteigerung und einer Wegzugsbesteuerung ist abzusehen, wenn die Vermögenswerte nur vorübergehend übertragen werden und ihre Rückführung in den Ursprungsmitgliedstaat beabsichtigt ist, die Übertragung der Erfüllung aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalanforderungen oder dem Liquiditätsmanagement dient oder es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder als Sicherheit gestellte Vermögenswerte handelt. |
(11) |
Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch dienen in Steuersystemen dazu, gegen missbräuchliche Steuerpraktiken vorzugehen, für die noch keine besonderen Vorschriften bestehen. Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch sollen somit Lücken schließen, ohne sich auf die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auszuwirken. Innerhalb der Union sollten die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auf unangemessene Gestaltungen angewendet werden; andernfalls sollte der Steuerpflichtige das Recht haben, die steuereffizienteste Struktur für seine geschäftlichen Angelegenheiten zu wählen. Zudem ist es wichtig, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, in Fällen, in denen die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch zur Anwendung gelangen, Sanktionen zu verhängen. Bei der Bewertung, ob eine Gestaltung als unangemessen zu betrachten ist, hätten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, alle triftigen wirtschaftlichen Gründe, einschließlich finanzieller Tätigkeiten, zu berücksichtigen. |
(12) |
Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden. Damit ist die Muttergesellschaft für diese ihr zugerechneten Einkünfte in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie steuerlich ansässig ist. Je nach den politischen Prioritäten des betreffenden Staates können die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf eine niedrig besteuerte Tochtergesellschaft als ganze, auf bestimmte Kategorien von Einkünften oder nur auf Einkünfte abzielen, die ihr künstlich zugeleitet werden. Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen eine verhältnismäßige Reaktion auf BEPS-Anliegen darstellen, ist es insbesondere entscheidend, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf Einkünfte beschränken, die der Tochtergesellschaft künstlich zugeleitet werden, präzise auf Situationen abstellen, in denen die meisten Entscheidungsaufgaben, aufgrund derer zugeleitete Einkünfte auf Ebene der beherrschten Tochtergesellschaft erzielt wurden, im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Um den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten zu verringern, sollte es zudem zulässig sein, dass diese Mitgliedstaaten bestimmte Unternehmen mit niedrigen Gewinnen oder einer niedrigen Gewinnspanne, bei denen ein geringeres Risiko der Steuervermeidung besteht, von diesen Vorschriften ausnehmen. Daher müssen die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auch auf die Gewinne von Betriebsstätten angewandt werden, wenn diese Gewinne im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind. Es ist jedoch gemäß den Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen nicht notwendig, die Gewinne von Betriebsstätten zu besteuern, denen die Steuerbefreiung nach den nationalen Vorschriften nicht gewährt wird, da diese Betriebsstätten wie beherrschte ausländische Unternehmen behandelt werden. Um einen höheren Schutz zu gewährleisten, könnten die Mitgliedstaaten den Schwellenwert für die Beherrschung senken oder einen höheren Schwellenwert ansetzen, indem die tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer mit der Körperschaftsteuer, die in dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen erhoben worden wäre, verglichen wird. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen in ihr nationales Recht einen ausreichend hohen Teilschwellenwert für den Steuersatz verwenden. Es ist wünschenswert, sowohl Situationen in Drittländern als auch in der Union in Betracht zu ziehen. Damit die Vorschriften mit den Grundfreiheiten in Einklang stehen, sollten die Kategorien von Einkünften mit einer Ausnahmeregelung bezüglich der wirtschaftlichen Substanz kombiniert werden, die darauf abzielt, innerhalb der Union die Auswirkungen der Vorschriften auf die Fälle zu beschränken, in denen das beherrschte ausländische Unternehmen keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Es ist wichtig, dass die Finanzbehörden und die Steuerpflichtigen zusammenarbeiten, um die relevanten Fakten und Umstände im Hinblick auf die Bestimmung der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung zusammenzutragen. Es sollte zulässig sein, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen in ihr nationales Recht weiße, graue oder schwarze Drittländerlisten führen, die auf Grundlage bestimmter, in dieser Richtlinie festgelegter Kriterien zusammengestellt werden und in denen auch die Höhe des Körperschaftsteuersatzes aufgeführt sein kann, oder dass sie auf dieser Grundlage zusammengestellte weiße Mitgliedstaatenlisten führen. |
(13) |
Hybride Gestaltungen ergeben sich aus Unterschieden zwischen zwei Steuersystemen bei der rechtlichen Einordnung von Zahlungen (Finanzinstrumenten) oder Unternehmen. Solche Inkongruenzen führen oft zu einem doppelten Abzug (d.h. einem Steuerabzug in beiden Steuersystemen) oder zum Abzug der Einkünfte in einem Land bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung im anderen Land. Um die Auswirkungen hybrider Gestaltungen zu neutralisieren, müssen Vorschriften festgelegt werden, nach denen eines der beiden betroffenen Steuergebiete den Abzug einer Zahlung, die zu einem solchen Ergebnis führt, verweigert. In diesem Zusammenhang sollte präzisiert werden, dass die Maßnahmen dieser Richtlinie, mit denen gegen hybride Gestaltungen vorgegangen werden soll, auf Inkongruenzen abzielen, die auf Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung eines Finanzinstruments oder eines Unternehmens zurückzuführen sind, und keine Auswirkungen auf die allgemeinen Merkmale der Steuersysteme einzelner Mitgliedstaaten haben sollen. Zwar haben sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung“ auf Leitlinien zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen und hybrider Betriebsstätten innerhalb der Union sowie zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen mit Bezug zu Drittländern verständigt, dennoch bedarf es verbindlicher Vorschriften. Es ist entscheidend, dass weitere Arbeiten zu hybriden Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie zu anderen hybriden Gestaltungen (z.B. solchen, die Betriebsstätten betreffen) durchgeführt werden. |
(14) |
Hervorzuheben ist, dass die Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung gemäß dieser Richtlinie keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes oder das Recht der Mitgliedstaaten hat, erforderlichenfalls eine Aufwärtskorrektur der Steuerschuld gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz vorzunehmen. |
(15) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) konsultiert. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gilt das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4). |
(16) |
Ein wesentliches Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Resilienz des Binnenmarkts insgesamt gegenüber grenzüberschreitenden Steuervermeidungspraktiken zu stärken, was nicht ausreichend erreicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten einzeln tätig werden. Die nationalen Körperschaftsteuersysteme sind unterschiedlich, und ein eigenständiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten würde nur die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts im Bereich der direkten Steuern reproduzieren. Ineffizienz und Verzerrungen in der Wechselwirkung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen würden so fortgeschrieben. Die Folge wäre ein Mangel an Koordination. Stattdessen sollten in Anbetracht der Tatsache, dass Ineffizienz im Binnenmarkt vor allem zu grenzüberschreitenden Problemen führt, Abhilfemaßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden. Also müssen Lösungen gefunden werden, die für den Binnenmarkt insgesamt tauglich sind, was sich besser auf Unionsebene verwirklichen lässt. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus. Indem sie einen Mindestschutz für den Binnenmarkt vorsieht, wird mit der Richtlinie nur das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Mindestmaß an Koordination innerhalb der Union angestrebt. |
(17) |
Die Kommission sollte die Umsetzung dieser Richtlinie vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle Steuerpflichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten von Unternehmen, die steuerlich in einem Drittland ansässig sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(1) |
„Fremdkapitalkosten“ Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen, sonstige Kosten, die nach nationalem Recht wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital sind, einschließlich — unter anderem — Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen, kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen, Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, wie sie z. B. islamische Banken praktizieren, die Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing, im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen, oder die Amortisation kapitalisierter Zinsen, gegebenenfalls Beträge, die durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessen werden, Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens, bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital, Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen, Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital; |
(2) |
„überschüssige Fremdkapitalkosten“ den Betrag, um den die abzugsfähigen Fremdkapitalkosten für einen Steuerpflichtigen die steuerbaren Zinserträge und sonstigen wirtschaftlich gleichwertigen steuerbaren Erträge übersteigen, die der Steuerpflichtige gemäß dem nationalen Recht erhält; |
(3) |
„Steuerzeitraum“ ein Steuerjahr, Kalenderjahr oder jeden anderen sachdienlichen Zeitraum für steuerliche Zwecke; |
(4) |
„verbundenes Unternehmen“
Hält eine Person oder ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % an einem Steuerpflichtigen und an einem oder mehreren Unternehmen, so gelten sämtliche betroffenen Unternehmen, einschließlich des Steuerpflichtigen, auch als verbundene Unternehmen. Für die Zwecke des Artikels 9 wird diese Begriffsbestimmung, falls die Gestaltung eine hybride Rechtsform beinhaltet, dahin gehend geändert, dass die Anforderung von 25 % durch eine Anforderung von 50 % ersetzt wird; |
(5) |
„Finanzunternehmen“ eines der folgenden Unternehmen:
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(6) |
„Übertragung von Vermögenswerten“ den Vorgang, bei dem ein Mitgliedstaat das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte verliert, wobei die Vermögenswerte im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum desselben Steuerpflichtigen verbleiben; |
(7) |
„Verlegung des Steuersitzes“ den Vorgang, bei dem ein Steuerpflichtiger seinen Steuersitz in einem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland steuerlich ansässig wird; |
(8) |
„Verlegung der von einer Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit“ den Vorgang, bei dem ein Steuerpflichtiger seine steuerliche Präsenz in einem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland eine solche Präsenz erwirbt, ohne in diesem Mitgliedstaat oder Drittland steuerlich ansässig zu werden; |
(9) |
„hybride Gestaltung“ eine Situation zwischen einem Steuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat und einem verbundenen Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat oder eine strukturierte Vereinbarung zwischen Parteien in Mitgliedstaaten, in der Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung eines Finanzinstruments oder Unternehmens zu folgendem Ergebnis führen:
|
Artikel 3
Mindestschutzniveau
Diese Richtlinie verhindert nicht die Anwendung nationaler oder vertraglicher Bestimmungen zur Wahrung eines höheren Maßes an Schutz der inländischen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen.
KAPITEL II
MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER STEUERVERMEIDUNG
Artikel 4
Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen
(1) Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Steuerzeitraum, in dem sie anfallen, nur bis zu 30 % des Ergebnisses des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) abzugsfähig.
Für die Zwecke dieses Artikels können Mitgliedstaaten auch Folgende als Steuerpflichtige behandeln:
a) |
ein Unternehmen, das die Vorschriften im Namen einer Gruppe gemäß der Definition nach nationalem Steuerrecht anwenden darf oder muss; |
b) |
ein Unternehmen in einer Gruppe gemäß der Definition nach nationalem Steuerrecht, die keine Konsolidierung der Ergebnisse ihrer Mitglieder zu Steuerzwecken vornimmt. |
Unter diesen Umständen können die überschüssigen Fremdkapitalkosten und das EBITDA auf der Ebene der Gruppe berechnet werden und umfassen die Ergebnisse sämtlicher Mitglieder der Gruppe.
(2) Das EBITDA wird berechnet, indem zu dem Einkommen, das im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen der Körperschaftsteuer unterliegt, die für steuerliche Zwecke bereinigten Beträge für überschüssige Fremdkapitalkosten sowie die für steuerliche Zwecke bereinigten Beträge für Abschreibungen wieder hinzuaddiert werden. Steuerfreie Einkünfte werden im EBITDA eines Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann dem Steuerpflichtigen Folgendes gewährt werden:
a) |
das Recht auf Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten in Höhe von bis zu 3 000 000 EUR; |
b) |
das Recht auf vollständigen Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten, sofern es sich bei dem Steuerpflichtigen um ein eigenständiges Unternehmen handelt. |
Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt der Betrag von 3 000 000 EUR für die gesamte Gruppe.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „eigenständiges Unternehmen“ einen Steuerpflichtigen, der nicht Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe ist und der weder über ein verbundenes Unternehmen noch über eine Betriebsstätte verfügt.
(4) Die Mitgliedstaaten können aus dem Anwendungsbereich von Absatz 1 überschüssige Fremdkapitalkosten ausnehmen, die
a) |
für Darlehen anfallen, die vor dem 17. Juni 2016 geschlossen wurden, wobei sich der Ausschluss jedoch nicht auf etwaige spätere Änderungen dieser Darlehen erstreckt; |
b) |
im Rahmen von Darlehen anfallen, die zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte verwendet werden, bei denen der Projektbetreiber, die Fremdkapitalkosten, die Vermögenswerte und die Einkünfte alle in der Union belegen sind. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „langfristiges öffentliches Infrastrukturprojekt“ ein Projekt zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird.
Findet Buchstabe b Unterabsatz 1 Anwendung, so werden alle Einkünfte aus einem langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekt aus dem EBITDA des Steuerpflichtigen ausgenommen, und alle ausgenommenen überschüssigen Fremdkapitalkosten werden nicht in die überschüssigen Fremdkapitalkosten der Gruppe gegenüber Dritten im Sinne von Absatz 5 Buchstabe b einbezogen.
(5) Ist der Steuerpflichtige zu Rechnungslegungszwecken ein Mitglied einer konsolidierten Gruppe, so kann ihm das Recht auf Folgendes gewährt werden:
a) |
entweder vollständiger Abzug seiner überschüssigen Fremdkapitalkosten, wenn er nachweisen kann, dass das Verhältnis zwischen seinem Eigenkapital und seinen Gesamtvermögenswerten gleich hoch oder höher ist als das entsprechende Verhältnis auf Ebene der Gruppe, wobei folgende Bedingungen gelten:
oder |
b) |
Abzug eines höheren Betrags an überschüssigen Fremdkapitalkosten, als ihm nach Absatz 1 gewährt würde. Diese höhere Obergrenze der Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten bezieht sich auf die zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe, deren Mitglied der Steuerpflichtige ist, und wird in zwei Schritten berechnet:
|
(6) Der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen kann entweder Vorschriften vorsehen
a) |
für den zeitlich unbegrenzten Vortrag der überschüssigen Fremdkapitalkosten, die im laufenden Steuerzeitraum nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 abgezogen werden können, |
b) |
für den zeitlich unbegrenzten Vortrag oder den auf höchstens drei Jahre begrenzten Rücktrag der überschüssigen Fremdkapitalkosten, die im laufenden Steuerzeitraum nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 abgezogen werden können, oder |
c) |
für den zeitlich unbegrenzten Vortrag der überschüssigen Fremdkapitalkosten und den auf höchstens fünf Jahre begrenzten Vortrag des ungenutzten Zinsabzugspotenzials, die/das im laufenden Steuerzeitraum nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 abgezogen werden können/kann. |
(7) Die Mitgliedstaaten können Finanzunternehmen aus dem Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 6 ausnehmen, selbst wenn diese Finanzunternehmen Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe sind.
(8) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst die zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe alle Unternehmen, die vollständig in konsolidierte Abschlüsse gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats einbezogen sind. Der Steuerpflichtige kann das Recht erhalten, nach anderen Rechnungslegungsstandards erstellte konsolidierte Abschlüsse zu verwenden.
Artikel 5
Übertragung von Vermögenswerten und Wegzugsbesteuerung
(1) Der Steuerpflichtige wird in Höhe eines Betrags besteuert, der dem Marktwert der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung oder des Wegzugs abzüglich ihres steuerlichen Werts entspricht, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
a) |
Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Hauptsitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland belegene Betriebsstätte, insofern als der Mitgliedstaat des Hauptsitzes aufgrund der Übertragung nicht mehr das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte hat. |
b) |
Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Hauptsitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, insofern als der Mitgliedstaat der Betriebsstätte aufgrund der Übertragung nicht mehr das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte hat. |
c) |
Der Steuerpflichtige verlegt seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, mit Ausnahme jener Vermögenswerte, die tatsächlich weiterhin einer Betriebsstätte im vorigen Mitgliedstaat zuzurechnen sind. |
d) |
Der Steuerpflichtige überträgt die von seiner Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, insofern als der Mitgliedstaat der Betriebsstätte aufgrund der Übertragung nicht mehr das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte hat. |
(2) Der Steuerpflichtige erhält das Recht, die Zahlung einer Steuer auf die entstandene Wertsteigerung oder einer Wegzugsteuer nach Absatz 1 durch Teilzahlungen, die über fünf Jahre erfolgen, aufzuschieben, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) |
Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Hauptsitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, belegene Betriebsstätte. |
b) |
Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Hauptsitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist. |
c) |
Der Steuerpflichtige verlegt seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist. |
d) |
Der Steuerpflichtige verlegt die von seiner Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist. |
Dieser Absatz gilt für Drittländer, die Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, sofern sie ein Abkommen mit dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen oder mit der Union über eine mit der in der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (14) vorgesehenen Amtshilfe gleichwertige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen geschlossen haben.
(3) Schiebt ein Steuerpflichtiger die Zahlung gemäß Absatz 2 auf, so können gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte je nach Fall Zinsen erhoben werden.
Bei nachweislichem und tatsächlichem Risiko, dass die Steuer nicht eingezogen werden kann, kann der Zahlungsaufschub gemäß Absatz 2 von einer Sicherheitsleistung des Steuerpflichtigen abhängig gemacht werden.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn das im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte geltende Recht die Möglichkeit vorsieht, die Steuerschuld bei einem anderen Steuerpflichtigen, der Mitglied derselben Gruppe und in diesem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, einzuziehen.
(4) Findet Absatz 2 Anwendung, so wird der Zahlungsaufschub umgehend beendet und die geschuldete Steuer wird einziehbar, wenn
a) |
die übertragenen Vermögenswerte oder die von der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausgeübte Geschäftstätigkeit verkauft oder auf andere Weise veräußert werden; |
b) |
die übertragenen Vermögenswerte anschließend in ein Drittland verlagert werden; |
c) |
der Steuersitz des Steuerpflichtigen oder die von seiner Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit anschließend in ein Drittland verlegt wird; |
d) |
der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird; |
e) |
der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Teilzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft. |
Die Buchstaben b und c gelten nicht für Drittländer, die Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, sofern sie ein Abkommen mit dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen oder mit der Union über eine mit der in der Richtlinie 2010/24/EU vorgesehenen Amtshilfe gleichwertige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen geschlossen haben.
(5) Bei der Übertragung von Vermögenswerten oder der Verlagerung des Steuersitzes oder der von der Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat erkennt dieser Mitgliedstaat den Wert an, den der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte als Ausgangswert der Vermögenswerte für steuerliche Zwecke festgesetzt hat, es sei denn dieser spiegelt nicht den Marktwert wider.
(6) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 ist der „Marktwert“ der Betrag, für den zwischen vertragswilligen unabhängigen Käufern und Verkäufern in einer direkten Transaktion Vermögenswerte ausgetauscht oder gegenseitige Verpflichtungen abgerechnet werden können.
(7) Sollen die Vermögenswerte innerhalb einer Frist von zwölf Monaten wieder in den Mitgliedstaat des Übertragenden zurückgeführt werden, gilt dieser Artikel nicht für Übertragungen von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Wertpapierfinanzierung, für als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte oder für den Fall, dass die Übertragung von Vermögenswerten zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen oder für Zwecke des Liquiditätsmanagements erfolgt.
Artikel 6
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
(1) Liegt unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände eine unangemessene Gestaltung oder eine unangemessene Abfolge von Gestaltungen vor, bei der der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten diese bei der Berechnung der Körperschaftsteuerschuld nicht. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge solcher Gestaltungen in dem Umfang als unangemessen, als sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.
(3) Bleiben Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen gemäß Absatz 1 unberücksichtigt, so wird die Steuerschuld im Einklang mit nationalem Recht berechnet.
Artikel 7
Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen
(1) Der Mitgliedstaat eines Steuerpflichtigen behandelt Unternehmen oder Betriebsstätten, deren Gewinne in diesem Mitgliedstaat nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind, als beherrschtes ausländisches Unternehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Im Falle eines Unternehmens hält der Steuerpflichtige selbst oder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder hält unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne dieses Unternehmens; und |
b) |
die von dem Unternehmen oder der Betriebsstätte tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer auf seine bzw. ihre Gewinne ist niedriger als die Differenz zwischen der Körperschaftsteuer, die nach der geltenden Körperschaftsteuerregelung im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen für das Unternehmen oder die Betriebsstätte erhoben worden wäre, und der von dem Unternehmen oder der Betriebsstätte tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer auf seine bzw. ihre Gewinne. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird die Betriebsstätte eines beherrschten ausländischen Unternehmens, die im Steuergebiet des beherrschten ausländischen Unternehmens nicht der Steuer unterliegt oder steuerbefreit ist, nicht berücksichtigt. Zudem ist unter der Körperschaftsteuer, die in dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen erhoben worden wäre, die Körperschaftsteuer zu verstehen, wie sie gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats des Steuerpflichtigen berechnet wird.
(2) Wird ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt, so wird im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen Folgendes in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen:
a) |
die nicht ausgeschütteten Einkünfte des Unternehmens oder die Einkünfte der Betriebsstätte aus folgenden Kategorien:
Dieser Buchstabe findet keine Anwendung, wenn das beherrschte ausländische Unternehmen, gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wie durch relevante Fakten und Umstände nachgewiesen. Ist das beherrschte ausländische Unternehmen in einem Drittland ansässig oder belegen, das keine Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, so können die Mitgliedstaaten beschließen, Unterabsatz 2 nicht anzuwenden. oder |
b) |
die nicht ausgeschütteten Einkünfte des Unternehmens oder der Betriebsstätte aus unangemessenen Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen. Für Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen als unangemessen, sofern das Unternehmen oder die Betriebsstätte nicht selbst Eigentümer der Vermögenswerte wäre oder die Risiken, aus denen seine gesamten Einkünfte oder Teile davon erzielt werden, nicht eingegangen wäre, wenn es nicht von einer Gesellschaft beherrscht würde, deren Entscheidungsträger die für diese Vermögenswerte und Risiken relevanten Aufgaben ausführen, die für die Erzielung der Einkünfte des beherrschten Unternehmens ausschlaggebend sind. |
(3) Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, so kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 zu behandeln, wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Unternehmens oder der Betriebsstätte in eine der Kategorien unter Absatz 2 Buchstabe a fällt.
Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, so kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, Finanzunternehmen nicht als beherrschte ausländische Unternehmen zu behandeln, wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Unternehmens aus den Kategorien unter Absatz 2 Buchstabe a aus Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen stammt.
(4) Die Mitgliedstaaten können Unternehmen oder Betriebsstätten vom Anwendungsbereich des Absatzes 2 Buchstabe b ausnehmen,
a) |
deren Buchgewinne 750 000 EUR und deren nicht kommerzielle Einkünfte 75 000 EUR nicht übersteigen; oder |
b) |
deren Buchgewinne nicht mehr als 10 % ihrer betrieblichen Aufwendungen für den Steuerzeitraum ausmachen. |
Für Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b dürfen die betrieblichen Aufwendungen weder die Kosten der Waren, die außerhalb des Landes verkauft wurden, in dem das Unternehmen/die Betriebsstätte für Steuerzwecke ansässig bzw. belegen ist, noch Zahlungen an verbundene Unternehmen einschließen.
Artikel 8
Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens
(1) Findet Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung, so werden die in die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen einzubeziehenden Einkünfte nach den Körperschaftsteuervorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig oder belegen ist, berechnet. Verluste des Unternehmens oder der Betriebsstätte werden nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen, sondern können gemäß nationalem Recht vorgetragen und in den nachfolgenden Steuerzeiträumen berücksichtigt werden.
(2) Findet Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Anwendung, so sind die in die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen einzubeziehenden Einkünfte auf Beträge begrenzt, die durch Vermögenswerte und Risiken erzielt werden, die mit den Aufgaben von Entscheidungsträgern zusammenhängen, die von der beherrschenden Gesellschaft ausgeführt werden. Die Zurechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens erfolgt nach dem Fremdvergleichsgrundsatz.
(3) Die in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehenden Einkünfte werden anteilig zu der vom Steuerpflichtigen an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a berechnet.
(4) Die Einkünfte werden in den Steuerzeitraum des Steuerpflichtigen einbezogen, in dem das Steuerjahr des Unternehmens endet.
(5) Schüttet das Unternehmen an den Steuerpflichtigen Gewinne aus und werden diese ausgeschütteten Gewinne in die steuerpflichtigen Einkünfte des Steuerpflichtigen einbezogen, so werden die Einkünfte, die zuvor gemäß Artikel 7 in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen waren, bei der Berechnung des Betrags der auf die ausgeschütteten Gewinne zu erhebenden Steuer von der Bemessungsgrundlage abgezogen, um eine Doppelbesteuerung auszuschließen.
(6) Veräußert der Steuerpflichtige seine Beteiligung an dem Unternehmen oder eine von seiner Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit und wurde ein Teil der Erlöse aus der Veräußerung zuvor gemäß Artikel 7 in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen, so wird dieser Betrag bei der Berechnung des Betrags der auf diese Erlöse zu erhebenden Steuer von der Bemessungsgrundlage abgezogen, um eine Doppelbesteuerung auszuschließen.
(7) Der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen lässt einen Abzug der von dem Unternehmen oder der Betriebsstätte entrichteten Steuer von der Steuerschuld des Steuerpflichtigen in dem Land seines Steuersitzes oder Steuerstandorts zu. Der Abzug wird nach den nationalen Rechtsvorschriften berechnet.
Artikel 9
Hybride Gestaltungen
(1) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug führt, wird der Abzug nur in dem Mitgliedstaat gewährt, aus dem die entsprechende Zahlung stammt.
(2) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung führt, verweigert der Mitgliedstaat des Zahlenden den Abzug der entsprechenden Zahlung.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
Überprüfung
(1) Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Wirkung des Artikels 4, bis zum 9. August 2020 und erstattet dem Rat darüber Bericht. Dem Bericht der Kommission wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, die für eine Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.
(3) Die in Artikel 11 Absatz 6 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli 2017 alle Informationen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der nationalen gezielten Vorschriften zur Verhütung von Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting -BEPS) zu bewerten.
Artikel 11
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Wird in dieser Richtlinie ein Geldbetrag in Euro (EUR) angegeben, so können sich die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dafür entscheiden, den Gegenwert in der Landeswährung bis zum 12. Juli 2016 zu berechnen.
(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 darf Estland, solange es keine Besteuerung nicht ausgeschütteter Gewinne vornimmt, eine Übertragung von Vermögenswerten in monetärer oder nicht monetärer Form, einschließlich in Form von Bargeld, von einer in Estland belegenen Betriebsstätte an einen Hauptsitz oder eine andere in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, belegene Betriebsstätte als Gewinnausschüttung betrachten und Einkommensteuer erheben, ohne den Steuerzahlern das Recht zum Aufschub der Zahlung dieser Steuer einzuräumen.
(5) Abweichend von Absatz 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 5 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(6) Abweichend von Artikel 4 dürfen Mitgliedstaaten, die zum 8 August 2016 über nationale gezielte Vorschriften zur Verhütung von BEPS verfügen, die gleichermaßen wirksam sind wie die Zinsschranke nach dieser Richtlinie, diese gezielten Vorschriften bis zum Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahres, das auf den Tag folgt, an dem die Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der OECD über einen Mindeststandard in Bezug auf den BEPS-Aktionspunkt 4 auf der amtlichen Website veröffentlicht wird, spätestens aber bis zum 1. Januar 2024 anwenden.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 13
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KAŽIMÍR
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(4) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(5) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(6) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(7) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(8) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(9) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).
(10) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(11) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(13) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(14) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/15 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1165 DES RATES
vom 18. Juli 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates (2) dient der Umsetzung des Beschlusses 2010/788/GASP und sieht bestimmte Maßnahmen — einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten — gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen. |
(2) |
Mit der Resolution 2293 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 21. Juni 2016 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Ziffern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegen, geändert und die Bestimmungen über das Waffenembargo verlängert. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1173 des Rates (3) hat der Rat den Geltungsbereich der Kriterien entsprechend ausgeweitet. |
(3) |
Für die Umsetzung dieser Maßnahme ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1b Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
2. |
Artikel 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2016/1173 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (siehe Seite 108 dieses Amtsblatts).
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/17 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1166 DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2016
zur Änderung von Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Kaufbedingungen für Zuckerrüben im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2017
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 schließen Zuckerrübenerzeuger und Zuckerunternehmen schriftliche Branchenvereinbarungen ab. Anhang XI der genannten Verordnung enthält bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 geltende Kaufbedingungen für Zuckerrüben, während in Anhang X der Verordnung die nach Ablauf der Quotenregelung am 1. Oktober 2017 geltenden Bedingungen festgelegt sind. |
(2) |
Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors und dessen voraussichtlicher Entwicklung in dem auf das Ende der Quotenregelung folgenden Zeitraum Rechnung zu tragen, sollten die in Anhang X festgelegten Kaufbedingungen für Zuckerrüben geändert werden. |
(3) |
Ab 1. Oktober 2017 wird sich der Zuckerrübensektor auf den Ablauf der Quotenregelung sowie die Abschaffung des Zuckerrübenmindestpreises und der Regulierung der heimischen Produktionsmengen einstellen müssen. Deshalb braucht der Sektor klare Rahmenvorschriften für den Übergang von einem stark regulierten zu einem stärker liberalisierten Sektor. Zuckerrübenerzeuger und Zuckerunternehmen haben mehr Rechtssicherheit gefordert, was die geltenden Wertaufteilungsklauseln und insbesondere die durch die Entwicklung der Marktpreise bedingten Zu- und Abschläge anbelangt. |
(4) |
Die Rübenzuckerversorgungskette der Union ist durch viele zumeist kleine Zuckerrübenerzeuger und eine begrenzte Anzahl überwiegend großer Zuckerunternehmen gekennzeichnet. Da die Zuckerrübenlieferanten ihre Rübenlieferungen an die Zuckerfabriken während der Rübenerntezeiten planen und organisieren müssen, besteht für die Rübenerzeuger ein Interesse daran, mit den betreffenden Zuckerunternehmen bestimmte Bedingungen für den Rübenkauf in Form von Wertaufteilungsklauseln auszuhandeln. Die Aushandlung von Kaufbedingungen ist ein Wesensmerkmal der Zuckerversorgungskette, das ungeachtet, ob eine Quotenregelung existiert oder nicht, weiterexistiert. Die Wertaufteilungsklauseln gemäß Anhang XI Abschnitt XI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 machen es Zuckerrübenerzeugern und Zuckerunternehmen derzeit möglich, ihre Lieferungen unter im Voraus festgelegten Kaufbedingungen so zu sichern, dass eine Aufteilung der von der Versorgungskette generierten Gewinne und Kosten zugunsten der Zuckerrübenerzeuger gewährleistet ist. Ein weiterer Vorteil dieser Wertaufteilung besteht darin, dass die Preissignale des Marktes direkt an die Rübenerzeuger weitergegeben werden. |
(5) |
Angesichts der voraussichtlichen Entwicklung des Sektors im Zeitraum nach Ablauf der Quotenregelung und der jüngst beobachteten relativ niedrigen Zuckerpreise ist kaum damit zu rechnen, dass neue Zuckerrüben verarbeitende Betriebe in den Markt eintreten, da die für die Schaffung eines Verarbeitungsbetriebs erforderlichen Investitionen, um profitabel zu sein, einen Marktpreis voraussetzen würden, der über den für die kommenden Wirtschaftsjahre erwarteten Zuckerpreis hinausgeht. Aus mittelfristiger Wachstumsperspektive geht die Kommission für die Zeit nach Ablauf der Quotenregelung eher davon aus, dass sich die Preise nach unten anpassen. Die derzeitige Struktur der europäischen Zuckerindustrie, einschließlich der Beziehung zwischen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerunternehmen, dürfte in den Wirtschaftsjahren nach der Abschaffung der Quotenregelung folglich weiterbestehen, da absehbar ist, dass nur wenige neue Unternehmen in den Markt eintreten werden. |
(6) |
Ohne Wertaufteilungsklauseln könnte die Position der Zuckerrübenerzeuger in der Lebensmittelversorgungskette gefährdet sein. Wenn keine Wertaufteilungsklauseln mehr verhandelt werden können, könnte dies für die Zuckerrübenerzeuger, vor allem in einer Niedrigpreissituation, einen klaren wirtschaftlichen Nachteil bedeuten. |
(7) |
Die Änderung von Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Genehmigung der Aushandlung von Wertaufteilungsklauseln bleibt somit gerechtfertigt. Daraus folgt, dass die Option der Aushandlung derartiger Klauseln auch nach dem 1. Oktober 2017 weiterhin notwendig sein wird. |
(8) |
Um die Aushandlung der Wertaufteilungsklauseln zu erleichtern, sollten diese Verhandlungen nur zwischen einem Unternehmen und dessen gegenwärtigen oder potenziellen Lieferanten möglich sein. |
(9) |
Im Interesse eines flexiblen Verhandlungsprozesses sollte die Aufnahme einer Wertaufteilungsklausel optional sein. |
(10) |
Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang X Abschnitt XI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die folgende Nummer 5 angefügt:
„5. |
Ein Zuckerunternehmen und die betreffenden Zuckerrübenverkäufer können Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für Zucker oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1167 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2016
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von unter anderem aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein. Im Anschluss an zwei Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfungen“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Antidumpingmaßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates (3) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates (4) aufrechterhalten. |
(2) |
Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung weitete der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates (5) den Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China aus auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht. Mit derselben Verordnung wurden bestimmte koreanische ausführende Hersteller von diesen ausgeweiteten Maßnahmen befreit. |
(3) |
Derzeit gilt ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet unter anderem auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012, zuletzt geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/90 der Kommission (6), eingeführt wurde (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). Einfuhren der überprüften Ware in die Union, die aus der Republik Korea versandt werden, unterliegen einem Zollsatz von 60,4 % mit Ausnahme der Waren, die von den zollbefreiten Unternehmen hergestellt werden. |
B. VERFAHREN
1. Einleitung
(4) |
Bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ging ein Antrag nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, ein. |
(5) |
Der Antrag wurde am 7. September 2015 von Daechang Steel Co. Ltd (im Folgenden „Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller von Kabeln und Seilen aus Stahl in der Republik Korea (im Folgenden „betroffenes Land“), gestellt und war auf den Antragsteller beschränkt. |
(6) |
Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass er die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen führte (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009), nicht in die Union ausführte, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der überprüften Ware, die den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, verbunden ist, dass er die für Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen nicht umgangen hat und dass er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist. |
(7) |
Nach Überprüfung des vom Antragsteller vorgelegten Beweismaterials, nach Konsultation der Mitgliedstaaten und nachdem dem Wirtschaftszweig der Union Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, leitete die Kommission die Untersuchung am 26. November 2015 mit der Verordnung (EU) 2015/2179 (7) ein. Darüber hinaus wies die Kommission die Zollbehörden nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2179 an, im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren der überprüften Ware, die aus der Republik Korea versandt und vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft werden, zollamtlich zu erfassen. |
2. Überprüfte Ware
(8) |
Bei der überprüften Ware handelt es sich um Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, versandt aus der Republik Korea, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813) eingereiht werden. |
3. Betrachtungszeitraum
(9) |
Der Betrachtungszeitraum erstreckte sich vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015. Daten wurden für die Zeit von 2008 bis zum Ende des Betrachtungszeitraums eingeholt (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). |
4. Untersuchung
(10) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter der Republik Korea offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien wurden gebeten, zur Sache Stellung zu nehmen, ferner wurden sie auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Anhörung zu beantragen. Es wurden keine Anträge gestellt. |
(11) |
Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen und erhielt fristgerecht eine Antwort. Die Kommission holte alle Informationen ein, die ihr für die Überprüfung notwendig erschienen, und prüfte sie vor Ort. Bei dem Antragsteller wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt. |
(12) |
Die Kommission prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 erfüllt sind, nämlich ob:
|
C. FESTSTELLUNGEN
(13) |
Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Umgehungsuntersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen führte, d. h. vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009, nicht in die Union ausführte. Der Antragsteller begann erst nach der Ausweitung der Maßnahmen auf die Republik Korea mit der Ausfuhr der überprüften Ware, konkret in der zweiten Jahreshälfte 2015. |
(14) |
Die Untersuchung bestätigte außerdem, dass der Antragsteller mit keinem der chinesischen Ausführer oder Hersteller verbunden war, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen. |
(15) |
Die Untersuchung bestätigte ferner, dass es sich bei dem Antragsteller um einen echten Hersteller der überprüften Ware handelt, der nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war. Der Antragsteller bezieht im Inland hergestellten Stahlwalzdraht und Vormaterialien (wie Zink und Blei), führt aber auch Stahlwalzdraht aus der Volksrepublik China ein; in beiden Fällen wird dieser anschließend in den Produktionsanlagen des Unternehmens in der Republik Korea gebeizt, gezogen, galvanisiert, ein zweites Mal gezogen, verlitzt und verschlossen. Die fertige Ware wird im Inland verkauft und auch in die Vereinigten Staaten, nach Asien und in die Union ausgeführt. |
(16) |
Die Produktionstätigkeiten können als Montage oder Fertigstellung eingestuft werden. In Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Montagevorgang als Umgehung der Maßnahmen anzusehen ist. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b besteht eine dieser Voraussetzungen darin, dass der Wert der betreffenden Teile 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht. Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Anteil der Rohstoffe mit Ursprung in der Volksrepublik China, die vom Antragsteller verwendet wurden, deutlich unter dem nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung erforderlichen Schwellenwert von 60 % lag. Der Prozentsatz der verwendeten Teile mit Ursprung in der Volksrepublik China (konkret Rohstoffe) lag bei 38 %. Wird der genannte Schwellenwert überschritten, ist nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b zu ermitteln, ob die Wertschöpfungsschwelle von 25 % erreicht wurde (im Folgenden „Ermittlung der Wertschöpfung“). Der Schwellenwert von 60 % des Gesamtwerts der Teile wurde nicht überschritten. Auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die während des Betrachtungszeitraums angefallen sind, erübrigte es sich daher, zu ermitteln, ob die Wertschöpfungsschwelle von 25 % im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung erreicht wurde. |
(17) |
Der Antragsteller begann Mitte 2015 mit der Produktion der überprüften Ware. Aufgrund der außergewöhnlichen Herstellkosten, die während der Anlaufphase der Produktion angefallen sind, wurde eine weitere Berechnung auf der Grundlage der Standard-Herstellkosten vorgenommen (unter Ausschluss der Anlaufkosten und unter Annahme einer hohen Kapazitätsauslastung). Es wurde festgestellt, dass der Anteil der Rohstoffe mit Ursprung in der Volksrepublik China dann mehr als 60 % des Gesamtwerts der Teile des Endprodukts ausmachte (69 %). Aus diesem Grund wurde eine Ermittlung der Wertschöpfung nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung durchgeführt. Diese ergab, dass der Wert, welcher den aus der Volksrepublik China eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, deutlich mehr als 25 % der Herstellkosten betrug und somit den Schwellenwert in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung überstieg. Folglich wird die Produktionstätigkeit des Antragstellers nicht als Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen. |
(18) |
Schließlich bestätigte die Untersuchung, dass der Antragsteller die fertige überprüfte Ware nicht aus der Volksrepublik China bezog, um sie in die Europäische Union weiterzuverkaufen oder mit diesem Bestimmungsziel umzuladen, und dass das Unternehmen alle seine Ausfuhren im Betrachtungszeitraum rechtfertigen konnte. |
(19) |
Angesichts der in den Erwägungsgründen 13 bis 18 getroffenen Feststellungen zieht die Kommission den Schluss, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt. |
(20) |
Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die getroffenen Feststellungen unterrichtet; des Weiteren wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Antragsteller erklärte sich mit den Feststellungen der Kommission einverstanden. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. |
D. ÄNDERUNG DER LISTE DER UNTERNEHMEN, DIE VON DEN GELTENDEN MASSNAHMEN BEFREIT SIND
(21) |
Die Würdigung des dargelegten Sachverhalts ergibt, dass der Antragsteller in die Liste der Unternehmen aufgenommen werden sollte, die von dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 eingeführten Antidumpingzoll befreit sind. |
(22) |
Wie in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 400/2010 dargelegt, setzt die Befreiung voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs jener Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der Antidumpingzoll weiterhin Anwendung. |
(23) |
Darüber hinaus bleibt die Befreiung der Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten Kabel und Seile aus Stahl von den ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung gültig, sofern die endgültig ermittelten Tatsachen die Befreiung rechtfertigen. Sollten neue Anscheinsbeweise auf etwas anderes hindeuten, kann die Kommission eine Untersuchung einleiten, um zu überprüfen, ob ein Widerruf der Befreiung angezeigt ist. |
(24) |
Die Befreiung der Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten Kabel und Seile aus Stahl von den ausgeweiteten Maßnahmen stützt sich auf die Feststellungen dieser Überprüfung. Die Befreiung gilt somit nur für diejenigen Einfuhren der aus der Republik Korea versandten Kabel und Seile aus Stahl, die von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt werden. Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, die von anderen Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, welche nicht namentlich in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 aufgeführt sind, sollten nicht befreit werden, sondern weiterhin dem mit der genannten Verordnung eingeführten residualen Zollsatz unterliegen. |
(25) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012, zuletzt geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/90, sollte dahin gehend geändert werden, dass Daechang Steel Co. Ltd. in die Tabelle des Artikels 1 Absatz 4 aufgenommen wird. |
(26) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Tabelle des Artikels 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012, zuletzt geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/90, erhält folgende Fassung:
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Republik Korea |
Bosung Wire Rope Co., Ltd, 568,Yongdeok-ri, Hallim-myeon, Gimae-si, Gyeongsangnam-do, 621-872 |
A969 |
Chung Woo Rope Co., Ltd, 1682-4, Songjung-Dong, Gangseo-Gu, Busan |
A969 |
|
CS Co., Ltd, 287-6 Soju-Dong Yangsan-City, Kyoungnam |
A969 |
|
Cosmo Wire Ltd, 4-10, Koyeon-Ri, Woong Chon-Myon Ulju-Kun, Ulsan |
A969 |
|
Dae Heung Industrial Co., Ltd, 185 Pyunglim — Ri, Daesan-Myun, Haman — Gun, Gyungnam |
A969 |
|
Daechang Steel Co., Ltd, 1213, Aam-daero, Namdong-gu, Incheon |
C057 |
|
DSR Wire Corp., 291, Seonpyong-Ri, Seo-Myon, Suncheon-City, Jeonnam |
A969 |
|
Goodwire MFG. Co. Ltd, 984-23, Maegok-Dong, Yangsan-City, Kyungnam |
B955 |
|
Kiswire Ltd, 20th Fl. Jangkyo Bldg, 1, Jangkyo-Dong, Chung-Ku, Seoul |
A969 |
|
Manho Rope & Wire Ltd, Dongho Bldg, 85-2 4 Street Joongang-Dong, Jong-gu, Busan |
A969 |
|
Line Metal Co. Ltd, 1259 Boncho-ri, Daeji-Myeon, Changnyeong-gun, Gyeongnam |
B926 |
|
Seil Wire and Cable, 47-4, Soju-Dong, Yangsan-Si, Kyungsangnamdo |
A994 |
|
Shin Han Rope Co., Ltd, 715-8, Gojan-Dong, Namdong-gu, Incheon |
A969 |
|
Ssang YONG Cable Mfg. Co., Ltd, 1559-4 Song-Jeong Dong, Gang-Seo Gu, Busan |
A969 |
|
Young Heung Iron & Steel Co., Ltd, 71-1 Sin-Chon Dong,Changwon City, Gyungnam |
A969 |
Artikel 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchverführungsverordnung (EU) 2015/2179 einzustellen. Auf die bereits zollamtlich erfassten Einfuhren wird kein Antidumpingzoll erhoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates vom 12. August 1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates vom 8. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Malaysia versandten Einfuhren (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2016/90 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 19 vom 27.1.2016, S. 22).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2179 der Kommission vom 25. November 2015 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines koreanischen Ausführers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls gegenüber den von diesem Ausführer bezogenen Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 3).
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1168 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
176,8 |
ZZ |
176,8 |
|
0709 93 10 |
TR |
136,8 |
ZZ |
136,8 |
|
0805 50 10 |
AR |
173,5 |
BO |
223,6 |
|
CL |
210,7 |
|
UY |
201,7 |
|
ZA |
175,8 |
|
ZZ |
197,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
191,0 |
BR |
90,8 |
|
CL |
135,5 |
|
NZ |
145,5 |
|
US |
117,0 |
|
UY |
72,1 |
|
ZA |
115,9 |
|
ZZ |
124,0 |
|
0808 30 90 |
AR |
183,1 |
CL |
125,1 |
|
NZ |
155,4 |
|
ZA |
127,8 |
|
ZZ |
147,9 |
|
0809 10 00 |
TR |
193,6 |
ZZ |
193,6 |
|
0809 29 00 |
TR |
280,5 |
ZZ |
280,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1169 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2016
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Juli 2016 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Knoblauch eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Kalendertagen des Monats Juli 2016 für den Teilzeitraum vom 1. September 2016 bis 30. November 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen „A“ erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 für den Teilzeitraum vom 1. September 2016 bis 30. November 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
Ursprung |
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.9.2016 bis 30.11.2016 gestellte Anträge (in %) |
||
China |
||||
|
09.4105 |
99,306141 |
||
|
09.4100 |
0,465017 |
||
Andere Drittländer |
||||
|
09.4106 |
— |
||
|
09.4102 |
— |
BESCHLÜSSE
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/29 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1170 DES RATES
vom 12. Juli 2016
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses und zur Einsetzung von Facharbeitsgruppen zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 41 des Abkommens wurde ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, um u. a. die ordnungsgemäße Anwendung und Durchführung des Abkommens zu gewährleisten. |
(3) |
Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses angenommen werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 41 des Abkommens, kann der Gemeinsame Ausschuss Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Ausführung seiner Aufgaben unterstützen. |
(5) |
Daher sollte sich der im Gemeinsamen Ausschuss von der Union zu vertretende Standpunkt zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses und zur Einsetzung von Facharbeitsgruppen auf die beigefügten Beschlussentwürfe des Gemeinsamen Ausschusses stützen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 41 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur
a) |
Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses und |
b) |
Einsetzung von Facharbeitsgruppen |
zu vertreten ist, stützt sich auf die diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwürfe des Gemeinsamen Ausschusses.
(2) Geringfügigen Änderungen der Beschlussentwürfe können die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss ohne Rücksprache mit dem Rat zustimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KAŽIMÍR
(1) Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 17).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES GEMEINSAMEN AUSCHUSSES EU-INDONESIEN
vom …
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS EU-INDONESIEN —
gestützt auf das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 41,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. |
(2) |
Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte der Gemeinsame Ausschuss so bald wie möglich eingesetzt werden. |
(3) |
Nach Artikel 41 Absatz 5 des Abkommens sollte sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung für die Anwendung des Abkommens geben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die im Anhang enthaltene Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses wird angenommen.
Geschehen zu …
Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses EU-Indonesien
Der Vorsitz
(1) ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 17.
ANHANG
Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses
Artikel 1
Zusammensetzung und Vorsitz
(1) Der mit Artikel 41 des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemeinsame Ausschuss nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 41 des Abkommens wahr.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammen.
(3) Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen abwechselnd der Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indonesien und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Sie können einen hohen Beamten ermächtigen, bei allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses oder einem Teil davon den Vorsitz zu führen.
Artikel 2
Vertretung
(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander die Liste ihrer Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Mitglieder“). Die Liste wird vom Sekretariat des Gemeinsamen Ausschusses verwaltet.
(2) Will sich ein Mitglied durch einen Stellvertreter vertreten lassen, so teilt es dem Vorsitz vor der Sitzung, auf der es vertreten zu werden wünscht, den Namen seines Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Mitglieds verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.
Artikel 3
Delegationen
(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses können sich von anderen Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen vom Sekretariat mitgeteilt.
(2) Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können gegebenenfalls Experten oder Vertreter anderer Einrichtungen eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.
Artikel 4
Sitzungen
(1) Der Gemeinsame Ausschuss tritt in der Regel mindestens alle zwei Jahre oder sonst wie von den beiden Vertragsparteien vereinbart zusammen. Die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen und finden zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Indonesien und Brüssel statt. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses anberaumen.
(2) In Ausnahmefällen können im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses auch mit Hilfe technischer Mittel, beispielsweise per Video- oder Telekonferenz, abgehalten werden.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt, wie von den Vertragsparteien vereinbart, auf möglichst hoher Ebene zusammen. Beide Vertragsparteien bemühen sich um eine Teilnahme auf Ministerebene wann immer möglich.
(4) Wird der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss auf Ministerebene geführt, so findet vorab ein Treffen hoher Beamter statt, um die betreffende Sitzung vorzubereiten.
Artikel 5
Öffentlichkeit
(1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Gemeinsamen Ausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann öffentliche Erklärungen abgeben, wenn er es für angebracht hält.
Artikel 6
Sekretariat
Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter der Regierung der Republik Indonesien fungieren gemeinsam als Sekretäre des Gemeinsamen Ausschusses. Alle Mitteilungen des Vorsitzes und an den Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Die Korrespondenz des Vorsitzes und an den Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses kann durch jedes schriftliche Mittel, auch auf elektronischem Wege erfolgen.
Artikel 7
Tagesordnung
(1) Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird der anderen Vertragspartei zusammen mit den einschlägigen Unterlagen in der Regel spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.
(2) Der Vorsitz kann Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses einladen, um Auskunft zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu geben.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Unter besonderen Umständen kann der Vorsitz die in Absatz 1 genannten Fristen im Einvernehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen eines Einzelfalls gerecht zu werden.
Artikel 8
Abgestimmtes Protokoll
(1) Die Ergebnisse der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses werden in Form eines Protokolls festgehalten.
(2) Ein Protokollentwurf von jeder Sitzung wird gemeinsam von den beiden Sekretären auf der Grundlage einer Vorlage des Gastgebers, in der Regel innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Sitzung, gemeinsam angefertigt. Der Protokollentwurf beruht auf einer vom Vorsitz erstellten Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Gemeinsamen Ausschusses.
(3) Die Vertragsparteien genehmigen das Protokoll innerhalb von 45 Kalendertagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Ist Einvernehmen über das Protokoll erzielt, werden zwei Originalausfertigungen von den Vertragsparteien unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung.
Artikel 9
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Für die Zwecke der Wahrnehmung der Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 41 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss fassen und/oder eine Empfehlung abgeben. Dieser Beschluss bzw. diese Empfehlung trägt eine laufende Nummer, weist das Datum der Annahme auf und enthält eine Beschreibung des Gegenstands.
(2) Falls es die Umstände erfordern, kann der Gemeinsame Ausschuss seine Beschlüsse bzw. Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen.
(3) Unbeschadet des Artikels 5 kann jede Vertragspartei beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Artikel 10
Schriftverkehr
(1) Der für den Gemeinsamen Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.
(2) Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass der für den Gemeinsamen Ausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne von Artikel 11 weitergeleitet wird.
(3) Das Sekretariat übermittelt den vom Vorsitz ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilt ihn gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne von Artikel 11.
Artikel 11
Unterlagen
(1) Stützt sich der Gemeinsame Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat nummeriert und an die Mitglieder verteilt.
(2) Jeder Sekretär ist für die Verteilung der Unterlagen an die zuständigen Mitglieder seiner Vertragspartei in Gemeinsamen Ausschuss und eine systematische Benachrichtigung des jeweils anderen Sekretärs per Kopie verantwortlich.
Artikel 12
Kosten
(1) Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischen Ausschusses entstehen.
(2) Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Artikel 13
Änderung der Geschäftsordnung
Jede Vertragspartei kann schriftlich um Überprüfung der Geschäftsordnung ersuchen, die von den Vertragsparteien einvernehmlich gemäß Artikel 9 geändert werden kann.
Artikel 14
Facharbeitsgruppen und sonstige Mechanismen
(1) Der Gemeinsame Ausschuss kann Facharbeitsgruppen einsetzen oder sonstige Mechanismen einrichten, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Die Facharbeitsgruppen und sonstigen Mechanismen erstatten dem Gemeinsamen Ausschuss Bericht.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann beschließen, bestehende Facharbeitsgruppen oder sonstige Mechanismen aufzulösen oder weitere Facharbeitsgruppen oder sonstige Mechanismen einzurichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
(3) Die Facharbeitsgruppen und sonstigen Mechanismen erstatten dem Gemeinsamen Ausschuss bei jeder seiner Sitzungen detailliert Bericht über ihre Tätigkeiten.
(4) Die Facharbeitsgruppen haben lediglich die Befugnis, dem Gemeinsamen Ausschuss Empfehlungen vorlegen.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 2/2016 DES GEMEINSAMEN AUSCHUSSES EU-INDONESIEN
vom …
zur Einrichtung von Facharbeitsgruppen und sonstigen Mechanismen
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS EU-INDONESIEN —
gestützt auf das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 41, und auf Artikel 14 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. |
(2) |
Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie möglich geschaffen werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 41 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 14 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses kann der Gemeinsame Ausschuss Facharbeitsgruppen und andere Mechanismen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. |
(4) |
Um Erörterungen auf Sachverständigenebene zu den wichtigen Fragen im Geltungsbereich des Abkommens zu ermöglichen, können Facharbeitsgruppen oder sonstige Mechanismen eingerichtet werden. Die Vertragsparteien können außerdem vereinbaren, die Liste der Facharbeitsgruppen oder sonstigen Mechanismen und/oder deren Aufgabenbereich zu ändern. |
(5) |
Nach Artikel 9 seiner Geschäftsordnung kann der Gemeinsame Ausschuss Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen. |
(6) |
Dieser Beschluss sollte angenommen werden, damit die Facharbeitsgruppen oder sonstigen Mechanismen ihre Tätigkeit rechtzeitig aufnehmen können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Facharbeitsgruppen und sonstigen Mechanismen werden eingerichtet.
Geschehen zu…
Für den Gemeinsamen Ausschuss EU-Indonesien
Der Vorsitz
(1) ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 17.
ANHANG
Gemeinsamer Ausschuss EU-Indonesien
Facharbeitsgruppen und sonstige Mechanismen
(1) |
Facharbeitsgruppe Entwicklungszusammenarbeit |
(2) |
Facharbeitsgruppe Handel und Investitionen |
(3) |
Menschenrechtsdialog |
(4) |
Politischer Dialog |
(5) |
Sicherheitspolitischer Dialog |
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/38 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1171 DES RATES
vom 12. Juli 2016
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 98 und insbesondere Artikel 102 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang IX des EWR-Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über Finanzdienstleistungen enthält. |
(3) |
Die folgenden Rechtsakte betreffen Finanzdienstleistungen und sind in das EWR-Abkommen aufzunehmen:
|
(4) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf den beigefügten Beschlussentwürfen beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KAŽIMÍR
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 5).
(8) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
(10) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterwerfen (ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 1).
(11) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 3).
(12) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18).
(13) Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen (ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 5).
(14) Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).
(15) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1).
(16) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 11).
(17) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1).
(18) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 16).
(19) Delegierte Verordnung (EU) 2015/97 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 im Hinblick auf die Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 22).
(20) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(21) Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30).
(22) Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).
(23) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6).
(24) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2).
(25) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14).
(26) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17).
(27) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32).
(28) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23).
(29) Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 65).
(30) Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 68).
(31) Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71).
(32) Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 73).
(33) Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission vom Montag, 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 76).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ed (Beschluss 2010/C-326/07 der Kommission) Folgendes eingefügt:
„31f. |
32010 R 1092: Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(*) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu dem Beschluss Nr. …/… zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in das EWR-Abkommen
Die Vertragsparteien weisen darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 für Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, nur eine begrenzte Teilnahme am Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vorsieht. Im Hinblick auf mögliche künftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird die EU prüfen, ob den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ein Recht auf Teilnahme gewährt werden könnte, das dem Recht der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auf Teilnahme an den drei in den Beschlüssen Nr. …/…, Nr. …/… und Nr. …/…des Gemeinsamen EWR-Ausschusses genannten Europäischen Aufsichtsbehörde entspricht.
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüßten in ihren Schlussfolgerungen (3) vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen, dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt. |
(4) |
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur wie etwa die Annahme von Empfehlungen und unverbindliche Vermittlung — auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen. |
(5) |
Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden oder Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. |
(6) |
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die Gegenstand der oben genannten Schlussfolgerungen ist, und dass er folglich entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte. |
(7) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31f (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
„31g. |
32010 R 1093: Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), geändert durch
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1022/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Die Vertragsparteien überprüfen den mit diesem Beschluss und den Beschlüssen Nr. …/… [ESRB], Nr. …/… [EIOPA] und Nr.…/… [ESMA] spätestens bis Ende des Jahres [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] geschaffenen Rahmen, um zu gewährleisten, dass er weiterhin die wirksame und einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und die wirksame und einheitliche Aufsicht im gesamten EWR gewährleistet.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am … [Tag nach seiner Annahme] oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(2) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 5.
(3) Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.
(*) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu dem Beschluss Nr. […] zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in das EWR-Abkommen aufgenommen.
[zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt]
Nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 handelt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — im Folgenden „Behörde“) unabhängig, objektiv und in nichtdiskriminierender Weise im alleinigen Interesse der Union. Nach der Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in das EWR-Abkommen werden die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten mit Ausnahme des Stimmrechts über die gleichen Rechte hinsichtlich der Arbeit der Behörde verfügen wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten.
Aus diesem Grund und unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der Behörde teilen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens die Auffassung, dass die Behörde, wann immer sie gemäß dem EWR-Abkommen handelt, dies im gemeinsamen Interesse aller Vertragsparteien des EWR-Abkommens tut.
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüßten in ihren Schlussfolgerungen (2) vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen, dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt. |
(3) |
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur wie etwa die Annahme von Empfehlungen und unverbindliche Vermittlung — auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen. |
(4) |
Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden oder Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. |
(5) |
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die Gegenstand der oben genannten Schlussfolgerungen ist, und dass er folglich entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte. |
(6) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31g (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
„31h. |
32010 R 1094: Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Die Vertragsparteien überprüfen den mit diesem Beschluss und den Beschlüssen Nr. …/… [ESRB], Nr.…/… [EBA] und Nr.…/… [ESMA] spätestens bis Ende des Jahres [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] geschaffenen Rahmen, um zu gewährleisten, dass er weiterhin die wirksame und einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und die wirksame und einheitliche Aufsicht im gesamten EWR gewährleistet.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(2) Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.
(*) [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu dem Beschluss Nr. […] zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in das EWR-Abkommen aufgenommen.
[zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt]
Nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 handelt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — im Folgenden „Behörde“) unabhängig und objektiv und im alleinigen Interesse der Union. Nach der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen werden die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten mit Ausnahme des Stimmrechts über die gleichen Rechte hinsichtlich der Arbeit der Behörde verfügen wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten.
Aus diesem Grund und unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der Behörde teilen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens die Auffassung, dass die Behörde, wann immer sie gemäß dem EWR-Abkommen handelt, dies im gemeinsamen Interesse aller Vertragsparteien des EWR-Abkommens tut.
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüßten in ihren Schlussfolgerungen (2) vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen, dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt. |
(3) |
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur wie etwa die Annahme von Empfehlungen und unverbindliche Vermittlung — auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen. |
(4) |
Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden oder Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. |
(5) |
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die Gegenstand der oben genannten Schlussfolgerungen ist, und dass er folglich entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte. |
(6) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31h (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
„31i. |
32010 R 1095: Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Die Vertragsparteien überprüfen den mit diesem Beschluss und den Beschlüssen Nr. …/… [ESRB], Nr.…/… [EBA] und Nr.…/… [EIOPA] spätestens bis Ende des Jahres [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] geschaffenen Rahmen, um zu gewährleisten, dass er weiterhin die wirksame und einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und die wirksame und einheitliche Aufsicht im gesamten EWR gewährleistet.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
(2) Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.
(*) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu dem Beschluss Nr. […] zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in das EWR-Abkommen aufgenommen.
[zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt]
Nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 handelt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — im Folgenden „Behörde“) unabhängig und objektiv und im alleinigen Interesse der Union. Nach der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen werden die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten mit Ausnahme des Stimmrechts über die gleichen Rechte hinsichtlich der Arbeit der Behörde verfügen wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten.
Aus diesem Grund und unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der Behörde teilen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens die Auffassung, dass die Behörde, wann immer sie gemäß dem EWR-Abkommen handelt, dies im gemeinsamen Interesse aller Vertragsparteien des EWR-Abkommens tut.
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten hoben in ihren Schlussfolgerungen (7) vom 14. Oktober 2014 zur Aufnahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen hervor, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an die zuständigen Behörden in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten bzw. an die Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur wie etwa die Annahme von Empfehlungen und unverbindliche Vermittlung — auch gegenüber den zuständigen Behörden und gegenüber Marktteilnehmern in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, gegenseitige Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen. |
(8) |
In der Richtlinie 2011/61/EU werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen verbieten oder beschränken kann, genannt und dafür Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt. Für die Zwecke des EWR-Abkommens sollen in Bezug auf die EFTA-Staaten diese Befugnisse von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Anhang IX Nummer 31i des EWR-Abkommens und den darin festgelegten Bedingungen ausgeübt werden. Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der ESMA in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen des EWR werden entsprechende Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen erlassen werden, die von der ESMA ausgearbeitet werden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die sich in den Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2014 widerspiegelt. |
(9) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bac (Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission) Folgendes eingefügt:
„31bb. |
32011 L 0061: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
31bba. |
32013 R 0231: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
|
31bbb. |
32013 R 0447: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterwerfen (ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 1). |
31bbc. |
32013 R 0448: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 3). Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Durchführungsverordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden. |
31bbd. |
32014 R 0694: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18). |
31bbe. |
32015 R 0514: Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen (ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 5). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.“ |
Artikel 2
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
(1) |
Unter den Nummern 30 (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 31eb (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
(2) |
Unter Nummer 31d (Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
Artikel 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/61/EU und der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 231/2013, (EU) Nr. 694/2014 und (EU) 2015/514 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 447/2013 und (EU) Nr. 448/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (9) [zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.
(2) ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1.
(3) ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18.
(4) ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 5.
(5) ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 1.
(6) ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 3.
(7) Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.
(8) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
(*) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
(9) ABl. L …
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/97 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 im Hinblick auf die Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten hoben in ihren Schlussfolgerungen (7) vom 14. Oktober 2014 zur Aufnahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen hervor, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an die zuständigen Behörden in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten bzw. an die Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, auch gegenüber den zuständigen Behörden und den Marktteilnehmen in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Maßnahmen unverbindlicher Natur durchzuführen. Den auf beiden Seiten ergriffenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, gegenseitige Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen. |
(8) |
In der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen verbieten oder beschränken kann, genannt und dafür Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt. Für die Zwecke des EWR-Abkommens sollen in Bezug auf die EFTA-Staaten diese Befugnisse von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Anhang IX Nummer 3li des EWR-Abkommens und den darin festgelegten Bedingungen ausgeübt werden. Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der ESMA in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen des EWR werden entsprechende Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen erlassen werden, die von der ESMA ausgearbeitet werden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die sich in den Schlussfolgerungen vom 14. Oktober widerspiegelt. |
(9) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 29e (Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission) Folgendes eingefügt:
„29f. |
32012 R 0236: Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
29fa. |
32012 R 0826: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1). |
29fb. |
32012 R 0827: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 11). |
29fc. |
32012 R 0918: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1), geändert durch
|
29fd. |
32012 R 0919: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 16)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 236/2012, der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 826/2012, (EU) Nr. 918/2012, (EU) Nr. 919/2012 und (EU) 2015/97 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (9) [zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.
(2) ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1.
(3) ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 11.
(4) ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 16.
(6) ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 22.
(7) Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.
(8) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
(*) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]]
(9) ABl. L …
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüßten in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen (2), dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt. |
(3) |
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur — auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen. |
(4) |
Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Diese Grundsätze werden insbesondere für die direkte Aufsicht über die Transaktionsregister durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gelten. |
(5) |
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die Gegenstand der oben genannten Schlussfolgerungen ist, und dass er folglich entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte. |
(6) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Nach Nummer 31bb (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (3) [zur Aufnahme der ESMA-Verordnung (EU) Nr. 1095/2010], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.
(*) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
(3) ABl. L …
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüßten in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen (3), dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt. |
(4) |
Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an die Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur — auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen. |
(5) |
Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Diese Grundsätze werden insbesondere für die direkte Aufsicht über die Ratingagenturen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gelten. |
(6) |
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die Gegenstand der oben genannten Schlussfolgerungen ist, und dass er folglich entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte. |
(7) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31eb (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
„— |
32011 R 0513: Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30). |
— |
32013 R 0462: Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1). |
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) |
Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘, ‚zuständige Behörden‘ und ‚sektorale zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden und sektorale zuständige Behörden. |
b) |
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, einander unverzüglich die Informationen zu übermitteln, die jede der beiden Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt, wie etwa die Erstellung der Entwürfe durch die ESMA gemäß Buchstabe d. Dies gilt unter anderem für Informationen, die eine Stelle infolge von Anträgen auf Registrierung oder als Antworten auf an Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen erhält oder im Rahmen von Untersuchungen oder Prüfungen vor Ort erlangt. Unbeschadet des Artikels 109 dieses Abkommens übermitteln die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde einander alle Anträge, Informationen, Beschwerden oder Ersuchen, die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der ESMA und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der ESMA oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen. |
c) |
Die in der Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken gelten nicht für Liechtenstein. |
d) |
Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 6 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 Absätze 2 und 3, Artikel 17 Absätze 2 und 3, Artikel 20, Artikel 23b Absatz 1, Artikel 23c Absatz 3, Artikel 23d Absatz 4, Artikel 23e Absatz 5, Artikel 24 Absätze 1 und 4, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 36a Absatz 1 und Artikel 36b Absatz 1 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet. |
e) |
In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g werden Bezugnahmen auf die ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch Bezugnahmen auf das ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt. |
f) |
Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt angepasst:
|
g) |
In Artikel 8b Absatz 2 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚die Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt. |
h) |
In Artikel 8d Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 3 wird Folgendes angefügt: ‚Die ESMA nimmt in diese Liste auch registrierte Ratingagenturen mit Sitz in einem EFTA-Staat auf.‘ |
i) |
In Artikel 9 werden nach den Wörtern ‚der ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. |
j) |
In Artikel 10 Absatz 6 und in Anhang III Abschnitt I Nummer 52 werden nach den Wörtern ‚der ESMA‘ die Wörter ‚, oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. |
k) |
In Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11a Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt: ‚Die ESMA veröffentlicht die Informationen, die von Ratingagenturen mit Sitz in einem EFTA-Staat nach diesem Artikel vorgelegt werden.‘ |
l) |
Artikel 14 wird wie folgt angepasst:
|
m) |
Artikel 15 wird wie folgt angepasst:
|
n) |
In Artikel 16 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. |
o) |
Artikel 17 wird wie folgt angepasst:
|
p) |
Artikel 18 wird wie folgt angepasst:
|
q) |
Dem Artikel 19 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚In Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in einem EFTA-Staat werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage erhoben wie die Gebühren, die andere Ratingagenturen gemäß dieser Verordnung und der in Absatz 2 genannten Verordnung der Kommission entrichten müssen. Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘ |
r) |
Artikel 20 wird wie folgt angepasst:
|
s) |
Artikel 21 wird wie folgt angepasst:
|
t) |
In Artikel 23 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. |
u) |
In Artikel 23a werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. |
v) |
Artikel 23b wird wie folgt angepasst:
|
w) |
Artikel 23c wird wie folgt angepasst:
|
x) |
Artikel 23d wird wie folgt angepasst:
|
y) |
Artikel 23e wird wie folgt angepasst:
|
z) |
Artikel 24 wird wie folgt angepasst:
|
za) |
Artikel 25 wird wie folgt angepasst:
|
zb) |
In Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. |
zc) |
In Artikel 27 Absatz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. |
zd) |
Artikel 30 wird wie folgt angepasst:
|
ze) |
Artikel 31 wird wie folgt angepasst:
|
zf) |
Artikel 32 wird wie folgt angepasst:
|
zg) |
In Artikel 35a Absatz 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. |
zh) |
Artikel 36a wird wie folgt angepasst:
|
zi) |
Artikel 36b wird wie folgt angepasst:
|
zj) |
Artikel 36c wird wie folgt angepasst:
|
zk) |
Artikel 36d wird wie folgt angepasst:
|
zl) |
Artikel 40a gilt nicht für die EFTA-Staaten. |
zm) |
In Anhang IV wird in Abschnitt I Nummer 7 und in Abschnitt II Nummer 3 nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 513/2011 und (EU) Nr. 462/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (4) [zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30.
(2) ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1.
(3) Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.
(*) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
(4) ABl. L …
Erklärung der EFTA-Staaten
zum Beschluss Nr. …/… zur Aufnahme der Verordnungen (EU) Nr. 513/2011 und (EU) Nr. 462/2013 in das Abkommen
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, geändert durch die Verordnungen (EU) Nr. 513/2011 und (EU) Nr. 462/2013, regelt insbesondere die Nutzung von Ratings von Drittlandratingagenturen für aufsichtsrechtliche Zwecke, enthält die Voraussetzungen, unter denen die Kommission den Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung anerkennen kann, und sieht die Möglichkeit für Unternehmen von Drittländern vor, von der ESMA zertifiziert zu werden, um die Nutzung ihrer Ratings zu erleichtern. Die Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten.
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (4), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(11) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(12) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ebd (Durchführungsbeschluss 2012/630/EU der Kommission) Folgendes eingefügt:
„31ebe. |
32014 D 0245: Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 65). |
31ebf. |
32014 D 0246: Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 68). |
31ebg. |
32014 D 0247: Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71). |
31ebh. |
32014 D 0248: Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 73). |
31ebi. |
32014 D 0249: Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission vom Montag, 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 76). |
31ebj. |
32012 R 0272: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
31ebk. |
32012 R 0446: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2). |
31ebl. |
32012 R 0447: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14). |
31ebm. |
32012 R 0448: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17). |
31ebn. |
32012 R 0449: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
31ebo. |
32012 R 0946: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 272/2012, (EU) Nr. 446/2012, (EU) Nr. 447/2012, (EU) Nr. 448/2012, (EU) Nr. 449/2012 und (EU) Nr. 946/2012 sowie der Durchführungsbeschlüsse 2014/245/EU, 2014/246/EU, 2014/247/EU, 2014/248/EU und 2014/249/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (12) [zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 513/2011], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6.
(2) ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2.
(3) ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14.
(4) ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17.
(5) ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32.
(6) ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23.
(7) ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 65.
(8) ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 68.
(9) ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71.
(10) ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 73.
(11) ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 76.
(*) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
(12) ABl. L …
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/106 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/1172 DES RATES
vom 18. Juli 2016
zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/392/GASP (1) über die Errichtung einer GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger angenommen, um den Ausbau der Kapazitäten der nigrischen Sicherheitsakteure zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu unterstützen (EUCAP Sahel Niger). |
(2) |
Am 22. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/482/GASP (2) angenommen, mit dem die Mission bis zum 15. Juli 2016 verlängert wurde. |
(3) |
Am 13. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1141 (3) angenommen, mit dem ein finanzieller Bezugsrahmen bis zum 15. Juli 2016 festgelegt wurde. Am 5. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1780 (4) angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen im Hinblick auf die weitere operative Planung geändert wurde. |
(4) |
Im Anschluss an die strategische Überprüfung hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der Mission EUCAP Sahel Niger anzupassen und um einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 15. Juli 2018 zu verlängern und für den Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis zum 15. Juli 2017 einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag vorzusehen. |
(5) |
Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 hat die Regierung der Republik Niger die Europäische Union ersucht, das Mandat der EUCAP Sahel Niger um einen Zeitraum von zwei Jahren zu verlängern. |
(6) |
Der Beschluss 2012/392/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die EUCAP Sahel Niger wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2012/392/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Ziele Im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in Sahel ermöglicht die EUCAP Sahel Niger den nigrischen Behörden, ihre eigene nationale Sicherheitsstrategie zu definieren und umzusetzen. Die EUCAP Sahel Niger trägt auch dazu bei, dass die verschiedenen Sicherheitsakteure Nigers bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität einen integrierten, multidisziplinären, kohärenten und nachhaltigen, auf den Menschenrechten beruhenden Ansatz erarbeiten. Sie unterstützt zudem die zentralen und lokalen nigrischen Behörden und Sicherheitskräfte, Strategien, Techniken und Verfahren zur besseren Kontrolle und Bekämpfung der irregulären Migration zu entwickeln.“ |
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Aufgaben (1) Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUCAP Sahel Niger
(2) Die EUCAP Sahel Niger legt den Schwerpunkt auf die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die auch in Abstimmung mit den nigrischen Streitkräften zur Verbesserung der Kontrolle des Territoriums Nigers beitragen. (3) Die EUCAP Sahel Niger hat keine Exekutivbefugnisse.“ |
3. |
Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis zum 15. Juli 2017 beläuft sich auf 26 300 000 EUR.“ |
4. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 15. Juli 2018.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 16. Juli 2016.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).
(2) Beschluss 2014/482/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 31).
(3) Beschluss (GASP) 2015/1141 des Rates vom 13. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 18).
(4) Beschluss (GASP) 2015/1780 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 259 vom 6.10.2015, S. 21).
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/108 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/1173 DES RATES
vom 18. Juli 2016
zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Am 23. Juni 2016 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2293 (2016) betreffend die Demokratische Republik Kongo verabschiedet. Diese Resolution sieht bestimmte Änderungen bei den Ausnahmen von dem Waffenembargo sowie der in der Resolution 1807 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festgelegten Kriterien für die Benennungen im Hinblick auf Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern vor. |
(3) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit diese Änderungen umgesetzt werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/110 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1174 DER KOMMISSION
vom 15. Juli 2016
über die Bedingungen der Zulassung eines Difenacoum enthaltenden Biozidprodukts, mit denen Spanien gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4380)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Unternehmen Will Kill S.A. („der Antragsteller“) hat am 20. Dezember 2013 in Frankreich („der betroffene Mitgliedstaat“) einen vollständigen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der von Spanien („der Referenzmitgliedstaat“) erteilten Zulassung für ein Rodentizid mit dem Wirkstoff Difenacoum in Form einer Flüssigformulierung („das strittige Produkt“) gestellt. |
(2) |
Der Referenzmitgliedstaat hat das strittige Produkt ausschließlich für den Einsatz gegen Mäuse und die Spezies Rattus norvegicus („Ratten“) in Innenräumen, in Gebäuden und deren Umgebung durch berufsmäßige Verwender sowie für den Einsatz im Freien durch sachkundige berufsmäßige Verwender zugelassen. Das strittige Produkt wird in nicht wiederverwendbaren Flaschen zusammen mit einem Roll-on-Spender und einer Köderstation („die Vorrichtung“) geliefert, um Primär- und Sekundärvergiftungen zu verhindern. Nach der Verwendung ist die gesamte Vorrichtung zu entsorgen, um eine Exposition des Verwenders zu vermeiden. |
(3) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 hat der betroffene Mitgliedstaat die Koordinierungsgruppe mit mehreren Punkten befasst, denen zufolge das strittige Produkt nicht die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, iii und iv der genannten Verordnung erfüllt, worüber unterschiedliche Auffassungen bestehen. |
(4) |
Das Sekretariat der Koordinierungsgruppe hat die anderen Mitgliedstaaten und den Antragsteller aufgefordert, schriftlich zu diesen Punkten Stellung zu nehmen. Es gingen Stellungnahmen von Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, dem Vereinigten Königreich und vom Antragsteller ein. Die strittigen Punkte wurden von den für Biozidprodukte zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am 23. Januar und am 17. März 2015 auf den Sitzungen der Koordinierungsgruppe erörtert. |
(5) |
Der Referenzmitgliedstaat hat der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 am 30. Juni 2015 eine detaillierte Darstellung der Punkte übermittelt, über die die Mitgliedstaaten keine Einigung erzielen konnten, sowie der Gründe für die unterschiedlichen Auffassungen. Eine Kopie dieser Darstellung wurde auch den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller übermittelt. |
(6) |
Die ungelösten Einsprüche, mit denen die Kommission befasst wurde, betrafen Folgendes: die Wirksamkeit des strittigen Produkts zur Bekämpfung von Mäusen und Ratten, die in gut dokumentierten Feldversuchen nicht ausreichend nachgewiesen wurde; die Wirksamkeit in Mitgliedstaaten mit feuchtem Klima, die aufgrund der Tatsache, dass die Zielorganismen leichteren Zugang zu Wasser haben, eingeschränkt sein könnte; die Wirksamkeit der Vorrichtung als Risikominderungsmaßnahme zur Vermeidung der Freisetzung des Produkts; ein inakzeptables Gesundheitsrisiko für die Verwender bei der Säuberung der Köderstation. |
(7) |
Der Referenzmitgliedstaat hat das strittige Produkt nach Maßgabe von Anhang VI Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf der Grundlage von Felddaten, die mittels eines Prototyps der Vorrichtung erhoben wurden, sowie der Schlussfolgerungen seiner Experten für ausreichend wirksam befunden. Diese Entscheidung war jedoch an die Vorlage weiterer Felddaten geknüpft, die diese Ergebnisse untermauern. |
(8) |
Der Referenzmitgliedstaat kam zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Ergebnisse der Feldversuche eine hinreichende Wirksamkeit gemäß den Kriterien des EU-Leitfadens für die Wirksamkeitsprüfung bei Rodentiziden (2) belegen. |
(9) |
Was die Wirksamkeit des Produkts in feuchtem Klima betrifft, so sind bei einer Verwendung des Produkts in Innenräumen in Gebieten, in denen Nagetiere reichlich Nahrung finden, keine signifikanten Unterschiede in den verschiedenen Mitgliedstaaten festzustellen. In Bezug auf die Verwendung in Gebäuden und ihrer Umgebung sowie im Freien beschränkt die Produktzulassung die Verwendung des Produkts bereits auf Fälle, in denen kein freier Zugang zu Wasser besteht. Da sich das Produkt in Feldversuchen in Gebieten, in denen freier Zugang zu Wasser besteht, als hinreichend wirksam erwiesen hat, sollte die Produktzulassung keinen Beschränkungen aus Gründen bestimmter Witterungsverhältnisse unterliegen. |
(10) |
Nach Ansicht des Referenzmitgliedstaates stellt die Vorrichtung im Vergleich zu einer offenen Auslegung des strittigen Produkts eine angemessene Risikominderungsmaßnahme zur Verhütung des Auslaufens und von Primär- und Sekundärvergiftungen dar. Diese Schlussfolgerung wurde durch die Feldversuche bestätigt, bei denen eine Freisetzung des Produkts in nur zwei Fällen festgestellt wurde, und zwar aufgrund eines Unfalls mit landwirtschaftlichen Maschinen bzw. von Vandalismus. Um eine unbeabsichtigte Freisetzung so weit wie möglich zu minimieren, sollte die Produktzulassung zusätzliche Verwendungsanweisungen wie beispielsweise zur Befestigung der Köderstation am Boden sowie die Empfehlung enthalten, dass die Köderstation im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung als gefährlicher Abfall zu entsorgen ist. |
(11) |
Der Referenzmitgliedstaat hat das Gesundheitsrisiko für die Verwender des Produkts mithilfe eines für Festköderformulierungen entwickelten Modells unter Zugrundelegung sehr konservativer Parameter und des Worst-Case-Szenarios bewertet. Da ein inakzeptables Risiko für den Verwender ermittelt wurde, wurde eine Risikominderungsmaßnahme eingeführt, der zufolge die Vorrichtung nach der Verwendung zu entsorgen ist, um jegliche potenzielle Exposition während der Säuberung der Köderstation zu vermeiden. |
(12) |
Die Produktzulassung wurde aufgrund einer Vereinbarung geändert, nachdem das Risiko für die menschliche Gesundheit infolge der Exposition gegenüber dem strittigen Produkt neu bewertet wurde; diese Neubewertung beruhte auf einer produktspezifischen Prüfung der dermalen Absorption und neuen, vom Antragsteller auf der Grundlage der tatsächlichen Verwendung des strittigen Produkts angegebenen Parametern (beispielsweise Zahl der Spritzer, denen ein Verwender ausgesetzt ist, oder Tropfengröße des Spritzers). |
(13) |
Aufgrund der Gefahr unbeabsichtigter Spritzer sollte die Zulassung zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen vorsehen. Dazu gehört die Beschränkung der Verwendung auf sachkundige berufsmäßige Verwender und die Angabe, dass die Verwender Schutzhandschuhe tragen müssen. Da davon auszugehen ist, dass sachkundige berufsmäßige Verwender die Gebrauchsanweisung genau befolgen, wird das strittige Produkt für diese Verwenderkategorie unter den vorgeschlagenen Bedingungen als sicher erachtet. |
(14) |
Um unnötige Kunststoffabfälle zu vermeiden, sollte die Bedingung, der zufolge das Produkt und der Roll-on-Spender zusammen mit der Köderstation als zusammengehörige Vorrichtung zu liefern und die Vorrichtung mitsamt Köderstation nach ihrer Verwendung zu entsorgen sind, aus der Zulassung gestrichen werden. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dieser Beschluss gilt für das Produkt, das im Register für Biozidprodukte als ES-0000196-0000 ausgewiesen ist.
Artikel 2
1. Das Produkt erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
2. Die Bedingung, der zufolge die Verwendung des Produkts auf Fälle beschränkt wird, in denen keine freier Zugang zu Wasser besteht, wird aus der Produktzulassung gestrichen.
Artikel 3
1. Die zugelassenen Verwendungen des Produkts werden auf die Verwenderkategorie der sachkundigen berufsmäßigen Verwender beschränkt.
2. Die Produktzulassung enthält die folgende Risikominderungsmaßnahme: „Bei der Handhabung des Produkts chemikalienresistente Schutzhandschuhe tragen (welches Handschuhmaterial geeignet ist, ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben)“.
3. Die Bedingung, der zufolge das Produkt und der Roll-on-Spender gemeinsam mit der Köderstation als zusammengehörige Vorrichtung zu liefern und die Köderstation nach der Verwendung des Produkts als Teil der gesamten Vorrichtung zu entsorgen sind, wird aus der Produktzulassung gestrichen.
4. Unter den Bedingungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erfüllt das Produkt die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Artikel 4
1. Folgende Anweisungen werden in die Produktzulassung aufgenommen:
— |
„Köderstation am Boden befestigen“. |
— |
„Im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung der Flüssigkeit ist die Köderstation als gefährlicher Abfall zu entsorgen.“ |
2. Unter den Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfüllt das Produkt die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Juli 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Siehe Technical Notes for Guidance on Product Evaluation. Appendices to Chapter 7. Product Type 14: Efficacy Evaluation of Rodenticidal Biocidal Products, abrufbar über http://echa.europa.eu/documents/10162/16960215/bpd_guid_revised_appendix_chapter_7_pt14_2009_en.pdf
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/113 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1175 DER KOMMISSION
vom 15. Juli 2016
über die Bedingungen der Zulassung eines spinosadhaltigen Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4385)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. Juni 2015 übermittelte das Unternehmen Scotts Celaflor GmbH (im Folgenden der „Antragsteller“) Deutschland (im Folgenden der „betroffene Mitgliedstaat“) einen vollständigen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der durch das Vereinigte Königreich (im Folgenden der „Referenzmitgliedstaat“) erteilten Zulassung eines insektiziden Biozids, das den Wirkstoff Spinosad in einer festen granularen Köderformulierung enthält und für die direkte Anwendung oder in Wasser aufgelöst zur Gießanwendung bestimmt ist (im Folgenden das „strittige Produkt“). |
(2) |
Der Referenzmitgliedstaat hatte das strittige Produkt am 23. April 2015 zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen, für den Einsatz gegen Ameisen im Freien durch direkte Anwendung auf Ameisennester. Das Produkt wurde anschließend im Rahmen des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung auch in Irland zugelassen. |
(3) |
Am 26. Oktober 2015 befasste der betroffene Mitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Koordinierungsgruppe, da er der Auffassung ist, dass das strittige Produkt die Bedingungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der genannten Verordnung nicht erfüllt. |
(4) |
Der betroffene Mitgliedstaat vertritt die Auffassung, das strittige Produkt erfülle nicht die Anforderungen des Anhangs VI Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, da das Verhältnis PEC/PNEC für das Kompartiment Boden größer als 1 sei und das strittige Produkt folglich ein unannehmbares Risiko für die Umwelt darstelle, wenn auch auf sehr kleinen Flächen und für sehr kurze Zeit. |
(5) |
Das Sekretariat der Koordinierungsgruppe forderte die anderen Mitgliedstaaten und den Antragsteller auf, sich schriftlich zu dem Einwand zu äußern. Belgien, Frankreich, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und der Antragsteller übermittelten Stellungnahmen. Die Angelegenheit wurde auch auf den Sitzungen der Koordinierungsgruppe vom 17. November 2015 und vom 20. Januar 2016 von den in den Mitgliedstaaten für Biozid-Produkte zuständigen Behörden erörtert. |
(6) |
Da in der Koordinierungsgruppe keine Einigung erzielt werden konnte, legte der Referenzmitgliedstaat der Kommission am 5. Februar 2016 gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine detaillierte Darstellung der Punkte vor, über die die Mitgliedstaaten keine Einigung erzielen konnten, sowie der Gründe für die unterschiedlichen Auffassungen. Eine Kopie dieser Darstellung wurde auch den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller übermittelt. |
(7) |
In Bezug auf ungelöste Einsprüche, mit denen die Kommission befasst wird, bestimmt Anhang VI Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, dass in Fällen, in denen das PEC/PNEC-Verhältnis größer ist als 1, die bewertende Stelle auf Einzelfallbasis die einschlägigen Faktoren oder die Risikominderungsmaßnahmen zu bewerten hat, die geprüft werden müssen, um festzustellen, ob das Biozidprodukt das Kriterium des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erfüllt. |
(8) |
Die Diskussionen in der Koordinierungsgruppe legen nahe, dass auf Unionsebene vereinbarte Leitlinien zur Unterstützung der bewertenden Stelle bei einer solchen Entscheidung fehlen. |
(9) |
Aus diesen Diskussionen geht außerdem hervor, dass das ermittelte unannehmbare Risiko begrenzt ist angesichts des Anwendungsmusters des Produkts, das nur auf kleine Flächen angewandt wird (z. B. auf Ameisennester), und dass davon auszugehen ist, dass es sich innerhalb kurzer Zeit zersetzt, sodass Nichtzielarten die behandelten Flächen nach dem Einsatz des Mittels wieder besiedeln können. |
(10) |
In Ermangelung abgestimmter Unionsleitlinien stützte sich die Schlussfolgerung des Referenzmitgliedstaats gemäß Anhang VI Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf die verfügbaren Informationen und das Urteil seiner Experten. |
(11) |
Vor diesem Hintergrund und bis zur förmlichen Annahme solcher abgestimmter Leitlinien werden die Schlussfolgerungen des Referenzmitgliedstaates zu dem strittigen Punkt als gültig betrachtet, bis die Produktzulassung zur Erneuerung ansteht. |
(12) |
Aus den Diskussionen in der Koordinierungsgruppe folgt auch, dass die derzeitigen Bedingungen für die Produktzulassung eine genauere Beschreibung des Anwendungsbereichs des strittigen Produkts sowie Informationen über seine Anwendung enthalten sollten. Diese Bedingungen sollten daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dieser Beschluss gilt für das Produkt, das im Register für Biozidprodukte als UK-0008829-0000 ausgewiesen ist.
Artikel 2
Das Produkt erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Artikel 3
1. Der Anwendungsbereich wird in der Produktzulassung wie folgt geändert: „Verwendung im Freien (nur für die direkte Anwendung auf Ameisennestern um Wohngebäude)“.
2. Der Satz „Nur direkt auf dem Nest anwenden“, der in der Produktzulassung sowohl als Gebrauchsanweisung als auch als Risikominderungsmaßnahme aufgeführt ist, erhält folgende Fassung: „Dieses Biozidprodukt nur direkt auf Ameisennestern anwenden. Trockenes Granulat oder Flüssigkeit nicht auf harte Oberflächen oder vegetationslosen Boden streuen bzw. gießen, die als Ameisenstraße dienen“.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Juli 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/115 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1176 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2016
zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden „Grundverordnung“) wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates (2) gegenüber bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Thailand Antidumpingmaßnahmen eingeführt. |
(2) |
Am 25. November 2015 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der VR China und Thailand in die Union auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
(3) |
Die Kommission leitete die Überprüfung betreffend die VR China auf einen Antrag vom 2. März 2015 betreffend die Einfuhren aus der VR China ein, der von Metpro Limited (im Folgenden „Antragsteller“), einem Einführer bestimmter Arten von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen aus der VR China, gestellt wurde. Der Antragsteller beantragte die Überprüfung, um festzustellen, ob Verschluss- und Verbindungsstücke für die Kabelverlegung (Bogen, Winkel und T-Stücke) mit einem metrischen Normgewinde mit einer Steigung von 1,5 mm nach „ISO Metric Form BS3643“ (im Folgenden „möglicherweise auszunehmende Ware“) von der Warendefinition der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 ausgenommen werden sollten. Da die Maßnahmen auch für Einfuhren mit Ursprung in Thailand gelten, hat die Kommission von Amts wegen beschlossen, die Überprüfung auch für Einfuhren mit Ursprung in Thailand einzuleiten. Der Antrag enthielt genügend Beweise, um die Einleitung der Überprüfung zu rechtfertigen. |
(4) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie bei der Überprüfung mitarbeiten können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China und Thailand sowie die Behörden in der VR China und Thailand, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie einen Verband über die Einleitung der Überprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit. |
(5) |
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Überprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. |
2. RÜCKNAHME DES ÜBERPRÜFUNGSANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
(6) |
Mit seinem Schreiben an die Kommission vom 5. April 2016 zog der Antragsteller seinen Überprüfungsantrag zurück. |
(7) |
Nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Überprüfung eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider. |
(8) |
Nach Auffassung der Kommission sollte die Überprüfung betreffend die VR China eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. |
(9) |
Im Falle Thailands stellte keines der kontaktierten der Kommission bekannten Unternehmen und keine der thailändischen Behörden für die Untersuchung betreffend die möglicherweise auszunehmende Ware verwertbare Informationen zur Verfügung, die die Durchführung der Überprüfung ermöglichen würden. Keiner der kontaktierten der Kommission bekannten Einführer meldete Einfuhren der möglicherweise auszunehmenden Ware aus Thailand. Die Untersuchung ergab keine anderen wichtigen Informationen, die die Grundlage für die Durchführung einer die Warendefinition betreffenden Überprüfung bilden würden. |
(10) |
Da der Antragsteller seinen Antrag betreffend die VR China zurückgezogen hat und im Falle Thailands keine weiteren relevanten Informationen vorliegen, sollte die Überprüfung Thailand betreffend von Amts wegen nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung eingestellt werden. |
(11) |
Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. In der vorgegebenen Frist gingen keine Stellungnahmen ein. |
(12) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der VR China und in Thailand eingestellt werden sollte. |
(13) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, ohne Abdeckung, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) eingereiht werden, wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 18. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1).
(3) Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. C 392 vom 25.11.2015, S. 14) und Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung (ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 27).
Berichtigungen
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/117 |
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
( Amtsblatt der Europäischen Union L 141 vom 28. Mai 2016 )
Seite 55, Anhang, Absatz 2 Buchstabe h, Tabelle 5.1(a), betreffend den Anhang der Richtlinie 2009/45/EG:
Anstatt:
„Tabelle 5.1(a)
Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, die benachbarte Räume trennen
Räume |
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
(11) |
Kontrollstationen |
(1) |
A-0e |
A-0 |
60 |
A-0 |
A-15 |
A-60 |
A-15 |
A-60 |
A-60 |
* |
A-60 |
Gänge |
(2) |
|
Ce |
B-0e |
A-0e B-0e |
B-0e |
A-60 |
A-15 |
A-60 |
A-15 A-0d |
* |
A-30 |
Unterkunftsräume |
(3) |
|
|
Ce |
A-0e B-0e |
B-0e |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-15 A-0d |
* |
A-30 A-0d |
Treppen |
(4) |
|
|
|
A-0e B-0e |
A-0e B-0e |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-15 A-0d |
* |
A-30 |
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr) |
(5) |
|
|
|
|
Ce |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-0 |
Maschinenräume der Kategorie A |
(6) |
|
|
|
|
|
* |
A-0 |
A-0 |
A-60 |
* |
A-60 |
Sonstige Maschinenräume |
(7) |
|
|
|
|
|
|
A-0b |
A-0 |
A-0 |
* |
A-0 |
Laderäume |
(8) |
|
|
|
|
|
|
|
* |
A-0 |
* |
A-0 |
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr) |
(9) |
|
|
|
|
|
|
|
|
A-0b |
* |
A-30 |
offene Decks |
(10) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
A-0 |
Sonderräume und Ro-Ro-Räume |
(11) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
A-30“ |
muss es heißen:
„Tabelle 5.1(a)
Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, die benachbarte Räume trennen
Räume |
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
(11) |
Kontrollstationen |
(1) |
A-0c |
A-0 |
A-60 |
A-0 |
A-15 |
A-60 |
A-15 |
A-60 |
A-60 |
* |
A-60 |
Gänge |
(2) |
|
Ce |
B-0e |
A-0a B-0e |
B-0e |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-15 A-0d |
* |
A-30 |
Unterkunftsräume |
(3) |
|
|
Ce |
A-0a B-0e |
B-0e |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-15 A-0d |
* |
A-30 A-0d |
Treppen |
(4) |
|
|
|
A-0a B-0e |
A-0a B-0e |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-15 A-0d |
* |
A-30 |
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr) |
(5) |
|
|
|
|
Ce |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-0 |
Maschinenräume der Kategorie A |
(6) |
|
|
|
|
|
* |
A-0 |
A-0 |
A-60 |
* |
A-60 |
Sonstige Maschinenräume |
(7) |
|
|
|
|
|
|
A-0b |
A-0 |
A-0 |
* |
A-0 |
Laderäume |
(8) |
|
|
|
|
|
|
|
* |
A-0 |
* |
A-0 |
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr) |
(9) |
|
|
|
|
|
|
|
|
A-0b |
* |
A-30 |
offene Decks |
(10) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
A-0 |
Sonderräume |
(11) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
A-30“ |
Seite 56, Anhang, Absatz 2 Buchstabe i, Tabelle 5.2(a), betreffend den Anhang der Richtlinie 2009/45/EG:
Anstatt:
„Tabelle 5.2(a)
Feuerwiderstandsfähigkeit der Decks, die benachbarte Räume trennen
Räume unterhalb↓ |
Räume → oberhalb |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
(11) |
Kontrollstationen |
(1) |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-60 |
Gänge |
(2) |
A-0 |
* |
* |
A-0 |
* |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-30 |
Unterkunftsräume |
(3) |
A-60 |
A-0 |
* |
A-0 |
* |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-30 A-0d |
Treppen |
(4) |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-0 |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-30 |
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr) |
(5) |
A-15 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-0 |
Maschinenräume der Kategorie A |
(6) |
A-60 |
A-60 |
A-60 |
A-60 |
A-60 |
* |
A-60f |
A-30 |
A-60 |
* |
A-60 |
Sonstige Maschinenräume |
(7) |
A-15 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-0 |
A-0 |
* |
A-0 |
Laderäume |
(8) |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-0 |
* |
A-0 |
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr) |
(9) |
A-60 |
A-30 A-0d |
A-30 A-0d |
A-30 A-0d |
A-0 |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-30 |
offene Decks |
(10) |
* |
* |
* |
* |
* |
* |
* |
* |
* |
— |
A-0 |
Sonderräume und Ro-Ro-Räume |
(11) |
A-60 |
A-30 |
A-30 A-0d |
A-30 |
A-0 |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-30 |
A-0 |
A-30“ |
muss es heißen:
„Tabelle 5.2(a)
Feuerwiderstandsfähigkeit der Decks, die benachbarte Räume trennen
Räume unterhalb↓ Räume oberhalb → |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
(11) |
|
Kontrollstationen |
(1) |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-60 |
Gänge |
(2) |
A-0 |
* |
* |
A-0 |
* |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-30 |
Unterkunftsräume |
(3) |
A-60 |
A-0 |
* |
A-0 |
* |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-30 A-0d |
Treppen |
(4) |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-0 |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-30 |
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr) |
(5) |
A-15 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-0 |
Maschinenräume der Kategorie A |
(6) |
A-60 |
A-60 |
A-60 |
A-60 |
A-60 |
* |
A-60f |
A-30 |
A-60 |
* |
A-60 |
Sonstige Maschinenräume |
(7) |
A-15 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-0 |
A-0 |
* |
A-0 |
Laderäume |
(8) |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-0 |
* |
A-0 |
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr) |
(9) |
A-60 |
A-30 A-0d |
A-30 A-0d |
A-30 A-0d |
A-0 |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-0 |
* |
A-30 |
offene Decks |
(10) |
* |
* |
* |
* |
* |
* |
* |
* |
* |
— |
A-0 |
Sonderräume |
(11) |
A-60 |
A-30 |
A-30 A-0d |
A-30 |
A-0 |
A-60 |
A-0 |
A-0 |
A-30 |
A-0 |
A-30“ |
Seite 61, Anhang, Absatz 2 Buchstabe l, betreffend Regel 9a Nummer 7 in Anhang I der Richtlinie 2009/45/EG:
Anstatt:
„.7 Lüftungssysteme für Wäschereien auf Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern
Abzüge von Wäschereien und Trockenräumen der Kategorie (13) gemäß der Begriffsbestimmung in Regel II-2/B/2.2 müssen versehen sein mit“
muss es heißen:
„.7 Lüftungssysteme für Wäschereien auf Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern
Abzüge von Wäschereien und Trockenräumen der Kategorie (13) gemäß der Begriffsbestimmung in Regel II-2/B/4.2.2 müssen versehen sein mit“.
19.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/120 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2047 der Kommission vom 16. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 300 vom 17. November 2015 )
Seite 11, Anhang I sechste Spalte („Sonderbestimmungen“), erster Gedankenstrich:
Anstatt:
„— |
das Risiko, das von Esfenvalerat und dem 2SαR-Isomer von Fenvalerat für Wasserorgansimen ausgeht, einschließlich des Risikos der Bioakkumulation im Rahmen der Lebensmittelkette;“ |
muss es heißen:
„— |
das Risiko, das von Esfenvalerat und dem 2SαR-Isomer von Fenvalerat für Wasserorganismen ausgeht, einschließlich des Risikos der Bioakkumulation in der Nahrungskette;“. |
Seite 12, Anhang II Nummer 2 zur Einfügung des Eintrags zu Esfenvalerat in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, siebte Spalte („Sonderbestimmungen“), erster Gedankenstrich:
Anstatt:
„— |
das Risiko, das von Esfenvalerat und dem 2SαR-Isomer von Fenvalerat für Wasserorgansimen ausgeht, einschließlich des Risikos der Bioakkumulation im Rahmen der Lebensmittelkette;“ |
muss es heißen:
„— |
das Risiko, das von Esfenvalerat und dem 2SαR-Isomer von Fenvalerat für Wasserorganismen ausgeht, einschließlich des Risikos der Bioakkumulation in der Nahrungskette;“. |