ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2016/1068 der Kommission vom 1. Juli 2016 zur Genehmigung von N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-triamin (Cyromazin) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1073 der Kommission vom 1. Juli 2016 über die Gleichwertigkeit anerkannter Kontraktmärkte in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
2.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1067 DER KOMMISSION
vom 1. Juli 2016
zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 legen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene etablierte geografische Angabe spätestens am 20. Februar 2015 eine technische Unterlage vor. |
(2) |
Bis zum 20. Februar 2015 sind bei der Kommission technische Unterlagen für 243 geografische Angaben von insgesamt 330 etablierten geografischen Angaben eingegangen. Für die übrigen 87 etablierten geografischen Angaben sind innerhalb der vorgegebenen Frist keine technischen Unterlagen eingegangen. |
(3) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollten die 87 etablierten geografischen Angaben, für die der Kommission bis zum 20. Februar 2015 keine technische Unterlage vorgelegt wurde, aus Anhang III derselben Verordnung gestrichen werden. |
(4) |
Die übrigen 243 etablierten geografischen Angaben, für die bis zum 20. Februar 2015 technische Unterlagen vorgelegt wurden, sollten bis auf Weiteres in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 verbleiben. Gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission (2) prüft die Kommission, ob die technischen Unterlagen, die für jene geografischen Angaben vorgelegt wurden, die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erfüllen. |
(5) |
Aus diesen Gründen sollte Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 21).
ANHANG
„ANHANG III
GEOGRAFISCHE ANGABEN
Produktkategorie |
Geografische Angabe |
Ursprungsland (genaue Angaben zum geografischen Ursprung finden sich in der technischen Unterlage) |
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1. Rum |
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Rhum de la Martinique |
Frankreich |
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Rhum de la Guadeloupe |
Frankreich |
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Rhum de la Réunion |
Frankreich |
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Rhum de la Guyane |
Frankreich |
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Rhum de sucrerie de la Baie du Galion |
Frankreich |
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Rhum des Antilles françaises |
Frankreich |
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Rhum des départements français d'outre-mer |
Frankreich |
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Rum da Madeira |
Portugal |
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Ron de Guatemala |
Guatemala |
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2. Whisky/Whiskey |
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Scotch Whisky |
Vereinigtes Königreich (Schottland) |
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Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/Irish Whisky (1) |
Irland |
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Whisky breton/Whisky de Bretagne |
Frankreich |
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Whisky alsacien/Whisky d'Alsace |
Frankreich |
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3. Getreidespirituose |
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Korn/Kornbrand |
Deutschland, Österreich, Belgien (deutschsprachige Gemeinschaft) |
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Münsterländer Korn/Kornbrand |
Deutschland |
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Sendenhorster Korn/Kornbrand |
Deutschland |
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Emsländer Korn/Kornbrand |
Deutschland |
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Haselünner Korn/Kornbrand |
Deutschland |
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Hasetaler Korn/Kornbrand |
Deutschland |
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Samanė |
Litauen |
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4. Branntwein |
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Eau-de-vie de Cognac |
Frankreich |
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Eau-de-vie des Charentes |
Frankreich |
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Cognac (Die Bezeichnung „Cognac“ kann um folgende Begriffe erweitert werden:
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Frankreich |
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Fine Bordeaux |
Frankreich |
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Fine de Bourgogne |
Frankreich |
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Armagnac (Die Bezeichnung „Armagnac“ kann um folgende Begriffe erweitert werden:
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Frankreich |
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Eau-de-vie de vin de la Marne |
Frankreich |
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Eau-de-vie de vin originaire du Bugey |
Frankreich |
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Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône |
Frankreich |
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Eau-de-vie de Faugères/Faugères |
Frankreich |
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Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc |
Frankreich |
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Aguardente de Vinho Douro |
Portugal |
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Aguardente de Vinho Ribatejo |
Portugal |
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Aguardente de Vinho Alentejo |
Portugal |
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Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes |
Portugal |
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Aguardente de Vinho Lourinhã |
Portugal |
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Сунгурларска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сунгурларе/Sungurlarska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Sungurlare |
Bulgarien |
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Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сливен)/Slivenska perla (Slivenska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Sliven) |
Bulgarien |
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Стралджанска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Стралджа/Straldjanska Muscatova rakya/Muscatova rakya aus Straldja |
Bulgarien |
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Поморийска гроздова ракия/Гроздова ракия от Поморие/Pomoriyska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Pomorie |
Bulgarien |
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Бургаска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Бургас/Bourgaska Muscatova rakya/Muscatova rakya aus Bourgas |
Bulgarien |
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Сухиндолска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сухиндол/Suhindolska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Suhindol |
Bulgarien |
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Карловска гроздова ракия/Гроздова Ракия от Карлово/Karlovska grozdova rakya/Grozdova Rakya aus Karlovo |
Bulgarien |
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Vinars Târnave |
Rumänien |
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Vinars Vaslui |
Rumänien |
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Vinars Murfatlar |
Rumänien |
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Vinars Vrancea |
Rumänien |
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Vinars Segarcea |
Rumänien |
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5. Brandy/Weinbrand |
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Brandy de Jerez |
Spanien |
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Brandy del Penedés |
Spanien |
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Brandy italiano |
Italien |
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Deutscher Weinbrand |
Deutschland |
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Wachauer Weinbrand |
Österreich |
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Pfälzer Weinbrand |
Deutschland |
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6. Tresterbrand |
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Marc de Champagne/Eau-de-vie de marc de Champagne |
Frankreich |
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Marc de Bourgogne/Eau-de-vie de marc de Bourgogne |
Frankreich |
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Marc du Bugey/Eau-de-vie de marc originaire de Bugey |
Frankreich |
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Marc de Savoie/Eau-de-vie de marc originaire de Savoie |
Frankreich |
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Marc des Côtes-du-Rhône/Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône |
Frankreich |
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Marc de Provence/Eau-de-vie de marc originaire de Provence |
Frankreich |
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Marc du Languedoc/Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc |
Frankreich |
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Marc d'Alsace Gewürztraminer |
Frankreich |
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Marc d'Auvergne |
Frankreich |
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Marc du Jura |
Frankreich |
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Aguardente Bagaceira Bairrada |
Portugal |
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Aguardente Bagaceira Alentejo |
Portugal |
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Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes |
Portugal |
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Orujo de Galicia |
Spanien |
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Grappa |
Italien |
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Grappa di Barolo |
Italien |
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Grappa piemontese/Grappa del Piemonte |
Italien |
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Grappa lombarda/Grappa di Lombardia |
Italien |
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Grappa trentina/Grappa del Trentino |
Italien |
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Grappa friulana/Grappa del Friuli |
Italien |
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Grappa veneta/Grappa del Veneto |
Italien |
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Südtiroler Grappa/Grappa dell'Alto Adige |
Italien |
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Grappa siciliana/Grappa di Sicilia |
Italien |
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Grappa di Marsala |
Italien |
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Τσικουδιά/Tsikoudia |
Griechenland |
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Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia aus Kreta |
Griechenland |
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Τσίπουρο/Tsipouro |
Griechenland |
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Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro aus Mazedonien |
Griechenland |
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Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro aus Thessalien |
Griechenland |
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Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro aus Tyrnavos |
Griechenland |
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Ζιβανία/Τζιβανία/Ζιβάνα/Zivania |
Zypern |
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Törkölypálinka |
Ungarn |
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9. Obstbrand |
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Schwarzwälder Kirschwasser |
Deutschland |
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Schwarzwälder Mirabellenwasser |
Deutschland |
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Schwarzwälder Williamsbirne |
Deutschland |
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Schwarzwälder Zwetschgenwasser |
Deutschland |
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Fränkisches Zwetschgenwasser |
Deutschland |
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Fränkisches Kirschwasser |
Deutschland |
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Fränkischer Obstler |
Deutschland |
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Mirabelle de Lorraine |
Frankreich |
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Kirsch d'Alsace |
Frankreich |
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Quetsch d'Alsace |
Frankreich |
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Framboise d'Alsace |
Frankreich |
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Mirabelle d'Alsace |
Frankreich |
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Kirsch de Fougerolles |
Frankreich |
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Südtiroler Williams/Williams dell'Alto Adige |
Italien |
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Südtiroler Marille/Marille dell'Alto Adige |
Italien |
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Südtiroler Kirsch/Kirsch dell'Alto Adige |
Italien |
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Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell'Alto Adige |
Italien |
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Südtiroler Obstler/Obstler dell'Alto Adige |
Italien |
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Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell'Alto Adige |
Italien |
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Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell'Alto Adige |
Italien |
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Williams friulano/Williams del Friuli |
Italien |
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Sliwovitz del Veneto |
Italien |
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Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia |
Italien |
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Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino |
Italien |
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Williams trentino/Williams del Trentino |
Italien |
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Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino |
Italien |
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Aprikot trentino/Aprikot del Trentino |
Italien |
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Medronho do Algarve |
Portugal |
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Kirsch Friulano/Kirschwasser Friulano |
Italien |
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Kirsch Trentino/Kirschwasser Trentino |
Italien |
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Kirsch Veneto/Kirschwasser Veneto |
Italien |
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Wachauer Marillenbrand |
Österreich |
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Szatmári Szilvapálinka |
Ungarn |
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Kecskeméti Barackpálinka |
Ungarn |
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Békési Szilvapálinka |
Ungarn |
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Szabolcsi Almapálinka |
Ungarn |
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Gönci Barackpálinka |
Ungarn |
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Pálinka |
Ungarn, Österreich (nur für die in den Bundesländern Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien hergestellten Spirituosen aus Marillen/Aprikosen) |
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Újfehértói meggypálinka |
Ungarn |
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Brinjevec |
Slowenien |
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Dolenjski sadjevec |
Slowenien |
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Троянска сливова ракия/Сливова ракия от Троян/Troyanska slivova rakya/Slivova rakya aus Troyan |
Bulgarien |
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Ловешка сливова ракия/Сливова ракия от Ловеч/Loveshka slivova rakya/Slivova rakya aus Lovech |
Bulgarien |
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Pălincă |
Rumänien |
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Ţuică Zetea de Medieşu Aurit |
Rumänien |
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Ţuică de Argeş |
Rumänien |
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Horincă de Cămârzana |
Rumänien |
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Hrvatska loza |
Kroatien |
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Hrvatska stara šljivovica |
Kroatien |
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Slavonska šljivovica |
Kroatien |
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Pisco (2) |
Peru |
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10. Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein |
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Calvados |
Frankreich |
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Calvados Pays d'Auge |
Frankreich |
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Calvados Domfrontais |
Frankreich |
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Eau-de-vie de cidre de Bretagne |
Frankreich |
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Eau-de-vie de cidre de Normandie |
Frankreich |
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Eau-de-vie de poiré de Normandie |
Frankreich |
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Eau-de-vie de cidre du Maine |
Frankreich |
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Aguardiente de sidra de Asturias |
Spanien |
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Somerset Cider Brandy (3) |
Vereinigtes Königreich |
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15. Wodka |
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Svensk Vodka/Swedish Vodka |
Schweden |
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Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland |
Finnland |
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Polska Wódka/Polish Vodka |
Polen |
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Originali lietuviška degtinė/Original Lithuanian vodka |
Litauen |
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Estonian vodka |
Estland |
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17. Geist |
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Schwarzwälder Himbeergeist |
Deutschland |
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18. Enzian |
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Bayerischer Gebirgsenzian |
Deutschland |
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Südtiroler Enzian/Genziana dell'Alto Adige |
Italien |
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Genziana trentina/Genziana del Trentino |
Italien |
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19. Spirituosen mit Wacholder |
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Genièvre/Jenever/Genever |
Belgien, Niederlande, Frankreich (Departements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)), Deutschland (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) |
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Genièvre de grains/Graanjenever/Graangenever |
Belgien, Niederlande, Frankreich (Departements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)) |
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Jonge jenever/jonge genever |
Belgien, Niederlande |
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Oude jenever/oude genever |
Belgien, Niederlande |
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Hasseltse jenever/Hasselt |
Belgien (Hasselt, Zonhoven, Diepenbeek) |
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Balegemse jenever |
Belgien (Balegem) |
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O' de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever |
Belgien (Ostflandern) |
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Peket-Pekêt/Peket-Pékêt de Wallonie |
Belgien (Wallonische Region) |
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Genièvre Flandres Artois |
Frankreich (Departements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)) |
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Ostfriesischer Korngenever |
Deutschland |
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Steinhäger |
Deutschland |
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Gin de Mahón |
Spanien |
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Vilniaus Džinas/Vilnius Gin |
Litauen |
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Spišská borovička |
Slowakei |
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24. Akvavit/Aquavit |
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Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit |
Schweden |
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25. Spirituosen mit Anis |
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Anís Paloma Monforte del Cid |
Spanien |
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Hierbas de Mallorca |
Spanien |
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Hierbas Ibicencas |
Spanien |
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Chinchón |
Spanien |
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Janeževec |
Slowenien |
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29. Destillierter Anis |
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Ouzo/Ούζο |
Zypern, Griechenland |
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Ούζο Μυτιλήνης/Ouzo aus Mitilene |
Griechenland |
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Ούζο Πλωμαρίου/Ouzo aus Plomari |
Griechenland |
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Ούζο Καλαμάτας/Ouzo aus Kalamata |
Griechenland |
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Ούζο Θράκης/Ouzo aus Thrakien |
Griechenland |
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Ούζο Μακεδονίας/Ouzo aus Mazedonien |
Griechenland |
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30. Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter |
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Rheinberger Kräuter |
Deutschland |
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Trejos devynerios |
Litauen |
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Slovenska travarica |
Slowenien |
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31. Aromatisierter Wodka |
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Mit einem Büffelgrashalmextrakt aromatisierter Kräuterwodka aus dem nordpodlachischen Tiefland/Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej |
Polen |
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Polska Wódka/Polish Vodka (4) |
Polen |
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Originali lietuviška degtinė/Original Lithuanian vodka (4) |
Litauen |
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32. Likör |
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Berliner Kümmel |
Deutschland |
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Hamburger Kümmel |
Deutschland |
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Münchener Kümmel |
Deutschland |
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Chiemseer Klosterlikör |
Deutschland |
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Bayerischer Kräuterlikör |
Deutschland |
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Irish Cream (5) |
Irland |
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Palo de Mallorca |
Spanien |
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Mirto di Sardegna |
Italien |
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Liquore di limone di Sorrento |
Italien |
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Liquore di limone della Costa d'Amalfi |
Italien |
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Genepì del Piemonte |
Italien |
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Genepì della Valle d'Aosta |
Italien |
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Benediktbeurer Klosterlikör |
Deutschland |
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Ettaler Klosterlikör |
Deutschland |
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Ratafia de Champagne |
Frankreich |
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Ratafia catalana |
Spanien |
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Suomalainen Marjalikööri/Suomalainen Hedelmälikööri/Finsk Bärlikör/Finsk Fruktlikör/Finnish berry liqueur/Finnish fruit liqueur |
Finnland |
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Mariazeller Magenlikör |
Österreich |
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Steinfelder Magenbitter |
Österreich |
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Wachauer Marillenlikör |
Österreich |
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Jägertee/Jagertee/Jagatee |
Österreich |
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Hüttentee |
Deutschland |
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Polish Cherry |
Polen |
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Karlovarská Hořká |
Tschechische Republik |
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Pelinkovec |
Slowenien |
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Blutwurz |
Deutschland |
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Cantueso Alicantino |
Spanien |
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Licor café de Galicia |
Spanien |
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Licor de hierbas de Galicia |
Spanien |
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Génépi des Alpes/Genepì degli Alpi |
Frankreich, Italien |
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Μαστίχα Χίου/Masticha aus Chios |
Griechenland |
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Κίτρο Νάξου/Kitro aus Naxos |
Griechenland |
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Κουμκουάτ Κέρκυρας/Koum Kouat aus Korfu |
Griechenland |
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Τεντούρα/Tentoura |
Griechenland |
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Poncha da Madeira |
Portugal |
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Hrvatski pelinkovac |
Kroatien |
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34. Crème de cassis |
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Cassis de Bourgogne |
Frankreich |
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Cassis de Dijon |
Frankreich |
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Cassis de Saintonge |
Frankreich |
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Pacharán navarro |
Spanien |
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Zadarski maraschino |
Kroatien |
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40. Nocino |
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Nocino di Modena |
Italien |
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Orehovec |
Slowenien |
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Sonstige Spirituosen |
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Pommeau de Bretagne |
Frankreich |
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Pommeau du Maine |
Frankreich |
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Pommeau de Normandie |
Frankreich |
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Svensk Punsch/Swedish Punch |
Schweden |
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Inländerrum |
Österreich |
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Bärwurz |
Deutschland |
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Aguardiente de hierbas de Galicia |
Spanien |
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Aperitivo Café de Alcoy |
Spanien |
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Herbero de la Sierra de Mariola |
Spanien |
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Königsberger Bärenfang |
Deutschland |
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Ostpreußischer Bärenfang |
Deutschland |
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Ronmiel de Canarias |
Spanien |
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Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/Jenever met vruchten/Fruchtgenever |
Belgien, Niederlande, Deutschland (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) |
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Domači rum |
Slowenien |
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Irish Poteen/Irish Poitín |
Irland |
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Trauktinė |
Litauen |
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Trauktinė Palanga |
Litauen |
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Trauktinė Dainava |
Litauen |
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Hrvatska travarica |
Kroatien |
(1) Die geografische Angabe Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/Irish Whisky umfasst in Irland und Nordirland hergestellten Whisky/Whiskey.
(2) Der Schutz der geografischen Angabe Pisco im Rahmen dieser Verordnung gilt unbeschadet der Verwendung der Bezeichnung Pisco für Erzeugnisse mit Ursprung in Chile, die im Rahmen des Assoziationsabkommens EU-Chile von 2002 geschützt sind.
(3) Die geografische Angabe Somerset Cider Brandy muss von der Verkehrsbezeichnung ‚Cider Spirit‘ begleitet sein.
(4) Auf dem Etikett dieses Erzeugnisses ist als Verkehrsbezeichnung ‚Aromatisierter Wodka‘ anzugeben. Das Wort ‚aromatisierter‘ kann durch die Bezeichnung des vorherrschenden Aromas ersetzt werden.
(5) Die geografische Angabe Irish Cream umfasst den entsprechenden in Irland und Nordirland hergestellten Likör.“
2.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1068 DER KOMMISSION
vom 1. Juli 2016
zur Genehmigung von N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-triamin (Cyromazin) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-triamin (Cyromazin). |
(2) |
Cyromazin wurde in Bezug auf die Verwendung in Produkten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) bewertet. |
(3) |
Griechenland wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat die Bewertungsberichte mit seinen Empfehlungen am 28. August 2014 vorgelegt. |
(4) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 10. Dezember 2015 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab. |
(5) |
Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Cyromazin enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden. |
(6) |
Daher ist es angezeigt, Cyromazin vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen. |
(7) |
Da Cyromazin die Kriterien für einen sehr persistenten (vP) Stoff gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (3) erfüllt, sollten behandelte Waren, die mit Cyromazin behandelt wurden oder es enthalten, beim Inverkehrbringen entsprechend gekennzeichnet werden. |
(8) |
Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-triamin (Cyromazin) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
ANHANG
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheit des Wirkstoffs (1) |
Datum der Genehmigung |
Genehmigung befristet bis |
Produktart |
Besondere Bedingungen |
||||||||||
Cyromazin |
IUPAC-Bezeichnung: N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-triamin EG-Nr.: 266-257-8 CAS-Nr.: 66215-27-8 |
950 g/kg |
1. Januar 2018 |
31. Dezember 2027 |
18 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgende Bedingung geknüpft: Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit Cyromazin behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst. |
(1) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Bewertung gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit haben, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Stoff ist.
(2) Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
(3) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
2.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1069 DER KOMMISSION
vom 1. Juli 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juli 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
154,3 |
ZZ |
154,3 |
|
0709 93 10 |
TR |
138,3 |
ZZ |
138,3 |
|
0805 50 10 |
AR |
179,9 |
CL |
198,5 |
|
MA |
174,9 |
|
UY |
188,9 |
|
ZA |
181,9 |
|
ZZ |
184,8 |
|
0808 10 80 |
AR |
113,8 |
BR |
100,6 |
|
CL |
133,2 |
|
CN |
133,6 |
|
NZ |
142,5 |
|
US |
161,9 |
|
UY |
74,9 |
|
ZA |
111,9 |
|
ZZ |
121,6 |
|
0809 10 00 |
TR |
225,5 |
ZZ |
225,5 |
|
0809 29 00 |
TR |
350,1 |
ZZ |
350,1 |
|
0809 30 10 , 0809 30 90 |
TR |
124,7 |
ZZ |
124,7 |
|
0809 40 05 |
TR |
160,5 |
ZZ |
160,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
2.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/18 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1070 DES RATES
vom 27. Juni 2016
über Kontrollmaßnahmen für 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on (α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2005/387/JI wurde in einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on (α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP) verfasst und der Kommission und dem Rat am 27. November 2015 vorgelegt. |
(2) |
α-PVP ist ein wirkungsstarkes Psychostimulans, das von seiner Struktur her mit Cathinon, Pyrovaleron und Methylendioxypyrovaleron (MDPV) verwandt ist, die der Kontrolle im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe unterliegen. α-PVP ist bereits in allen 28 Mitgliedstaaten sowie in der Türkei und in Norwegen entdeckt worden, und die aufgrund von Sicherstellungen und entnommenen Proben erlangten Informationen lassen darauf schließen, dass es hauptsächlich in Pulver- oder Tablettenform vorkommt. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass jeweils Mengen mit einem Gewicht von mehreren Kilogramm aus China auf den Drogenmarkt der Union eingeführt und anschließend in der gesamten Union verbreitet werden. In einem Mitgliedstaat wurden zwei illegale Herstellungsstätten für α-PVP beschlagnahmt; dies zeigt, dass diese Substanz auch in der Union hergestellt werden kann. |
(3) |
Insgesamt wurden in acht Mitgliedstaaten 115 Todesfälle und 191 akute Vergiftungen gemeldet, bei denen α-PVP festgestellt wurde. In den meisten Fällen wurde α-PVP absichtlich oder unabsichtlich mit anderen pharmakologisch wirksamen Substanzen kombiniert. Wenn α-PVP breiter verfügbar und konsumiert würde, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft haben. |
(4) |
Die vorliegenden Daten lassen vermuten, dass α-PVP sowohl von Freizeitkonsumenten von Stimulantien als auch von Konsumenten von Hochrisikodrogen (darunter auch Drogenkonsumenten, die sich Stimulantien und Opioide injizieren) konsumiert wird und dass unter diesen Personen der Mischkonsum von Drogen verbreitet ist. Über die Prävalenz des Drogenkonsums, die langfristigen Folgen und die sozialen Risiken in Verbindung mit dieser Substanz liegen nur begrenzte Daten vor. |
(5) |
Es liegen keine umfassenden Informationen oder Studien über die von α-PVP ausgehenden gesundheitlichen Risiken (chronische und akute Toxizität) vor, doch lassen Beobachtungen bei Tieren ähnliche Wirkungen wie bei anderen Stimulantien vermuten. Zu den beim Menschen beobachteten negativen Symptomen gehören Herzrasen, Hyperthermie, Diaphorese, Unruhe, Schüttelkrämpfe oder Krampfanfälle, Verwirrung und Aggression. Daten aus nichtklinischen Studien deuten darauf hin, dass α-PVP Missbrauchs- und Suchtpotenzial für den Menschen hat. |
(6) |
α-PVP wird weder nachweislich noch anerkanntermaßen in der Human- oder der Veterinärmedizin als Arzneimittel verwendet. Abgesehen von seiner Verwendung in analytischen Referenzmaterialien und in den infolge seines Auftauchens auf dem Drogenmarkt durchgeführten wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zur Untersuchung seiner chemischen, pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften gibt es keine Anzeichen dafür, dass es für andere Zwecke verwendet wird. |
(7) |
Zwar sind nur in begrenztem Umfang wissenschaftliche Daten über α-PVP verfügbar, doch die vorliegenden Nachweise und Informationen über die von dieser Substanz ausgehenden Gesundheitsrisiken, welche anhand der verzeichneten Todesfälle und schweren Vergiftungen nachgewiesen wurden, stellen einen hinreichenden Grund für die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für α-PVP dar. |
(8) |
Da 16 Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, die sie gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erlassen haben, α-PVP Kontrollmaßnahmen unterworfen haben und fünf Mitgliedstaaten diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen kontrollieren, würde die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für diese Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzübergreifenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum von α-PVP möglicherweise verbundenen Risiken zu schützen. |
(9) |
Durch den Beschluss 2005/387/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen, damit auf Unionsebene zügig und fachkompetent auf von den Mitgliedstaaten ermittelte und gemeldete neue psychoaktive Substanzen reagiert werden kann, indem diese Substanzen unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. Da die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt bzw. eingehalten wurden, sollte ein Durchführungsbeschluss erlassen werden, um α-PVP in der gesamten Union Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen. |
(10) |
Dänemark ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI. |
(11) |
Irland ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI. |
(12) |
Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die neue psychoaktive Substanz 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on (α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP) wird unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften bis zum 3. Juli 2017 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Artikel 1 genannte neue psychoaktive Substanz den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M.H.P. VAN DAM
(1) ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.
(2) Stellungnahme vom 8. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/21 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/1071 DES RATES
vom 1. Juli 2016
zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Der Europäische Rat ist am 19. März 2015 übereingekommen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen eindeutig an die vollständige Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk zu knüpfen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vollständige Umsetzung für den 31. Dezember 2015 vorgesehen war. |
(3) |
Am 21. Dezember 2015 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP bis zum 31. Juli 2016 verlängert, um die Umsetzung der Vereinbarung von Minsk einer weiteren Bewertung unterziehen zu können. |
(4) |
Nach der Bewertung der Umsetzung der Vereinbarung von Minsk sollte der Beschluss 2014/512/GASP um weitere sechs Monate verlängert werden, damit der Rat ihre Umsetzung einer weiteren Bewertung unterziehen kann. |
(5) |
Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:
„(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2017.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LAJČÁK
(1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
2.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/22 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1072 DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2016
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Schaumkeramikfilter mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Am 14. August 2015 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Schaumkeramikfilter mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union auf der Grundlage von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden „Grundverordnung“) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 1. Juli 2015 von der Vesuvius GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Auf den Antragsteller entfallen mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion der fraglichen Schaumkeramikfilter. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung der Untersuchung. |
(3) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie an der Untersuchung mitarbeiten können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein. |
(4) |
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. |
2. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
(5) |
Mit seinem Schreiben an die Kommission vom 8. März 2016 zog der Antragsteller seinen Antrag zurück. |
(6) |
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider. |
(7) |
Nach Auffassung der Kommission sollte das Antidumpingverfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein, die zu dem Schluss führen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. |
(8) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Schaumkeramikfilter mit Ursprung in der VR China in die Union eingestellt werden sollte. |
(9) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von Schaumkeramikfiltern mit einer Durchschnittsporosität von bis zu 60 PPI (Poren pro Inch) und mit einer Unempfindlichkeit gegen den schnellen Temperaturanstieg beim Durchfluss des geschmolzenen Metalls von Umgebungstemperatur auf mindestens 1 300 °C (Thermoschockbeständigkeit), aus Keramikmaterial, ausgenommen
— |
kieselsäurehaltige fossile Mehle oder ähnliche kieselsäurehaltige Erden oder |
— |
mit einem Zirkongehalt (Zirconiumdioxid, ZrO2) von mehr als 50 GHT, |
mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6903 10 00, ex 6903 20 10, ex 6903 20 90, ex 6903 90 10, ex 6903 90 90 und ex 6909 19 00 eingereiht werden, wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 29. Juni 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Schaumkeramikfilter mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 266 vom 14.8.2015, S. 14).
2.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/24 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1073 DER KOMMISSION
vom 1. Juli 2016
über die Gleichwertigkeit anerkannter Kontraktmärkte in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 2a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden Clearing- und bilaterale Risikomanagementvorschriften für außerbörsliche (over-the-counter („OTC“)) Derivatekontrakte sowie Meldepflichten für derartige Kontrakte festgelegt. In Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden OTC-Derivate definiert als Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlament und des Rates (2) oder an einem Markt eines Drittlands erfolgt, der gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird. Somit werden alle Derivatekontrakte, deren Ausführung auf einem Drittlandsmarkt erfolgt, der nicht als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als OTC-Derivatekontrakte eingestuft. |
(2) |
Gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird ein Markt eines Drittlands als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und wenn er in dem betreffenden Drittland dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt. |
(3) |
Damit ein Drittlandsmarkt als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden kann, sollten die geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen sowie die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) für anerkannte Kontraktmärkte (designated contract markets — im Folgenden „DCMs“) gelten, den in Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Anforderungen gleichwertig sind und dass diese Märkte dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. Märkte, die bei Erlass dieses Beschlusses als DCMs zugelassen sind, sollten daher als Märkte gelten, die als einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig angesehen werden. |
(4) |
DCMs sind Handelsplätze, die nach § 5 des Commodity Exchange ACTS (im Folgenden „CEA“) (7 USC 7) von der Commodity Futures Trading Commission (im Folgenden „CFTC“) reguliert und beaufsichtigt werden. Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in den USA zugelassene DCMs umfassen das CEA, das zusammen mit den Verordnungen der Commodity Futures Trading Commission (im Folgenden „CFTC-Verordnungen“) den Rechtsrahmen für die Tätigkeit der DCMs bildet. Teil 38 der CFTC-Verordnungen enthält die Anforderungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Handelsplatz sowie 23 zentrale Grundsätze, die DCMs sowohl bei der Zulassung als auch fortlaufend erfüllen müssen. Die CFTC-Verordnungen verpflichten die DCMs zum Betrieb eines Handelssystems, worunter nach dem CEA im Allgemeinen ein multilaterales System zu verstehen ist, bei dem die Teilnehmer Geschäfte nach ermessensunabhängigen Regeln ausführen können. Die DCMs müssen ihren Mitgliedern auf objektiver Basis Zugang zu ihren Märkten und Dienstleistungen gewähren. Die Zugangskriterien müssen objektiv und transparent sein und nichtdiskriminierend angewandt werden. Nach den CFTC-Verordnungen unterliegen die DCMs außerdem organisatorischen Anforderungen für den Umgang mit Interessenkonflikten, das Risikomanagement, den Handel sowie die Clearing- und Abrechnungssysteme, Notierungsvorschriften und einer Überwachung der Regeltreue. Nach Grundsatz 2 (17 CFR § 38.150 (2015)) muss der Handelsplatz die Einhaltung der internen Vorschriften des DCM sicherstellen, überwachen und durchsetzen, insbesondere auch der Vorschriften, die missbräuchliche Handelspraktiken am betreffenden Markt untersagen. Zu diesem Zweck muss der DCM über die erforderlichen Kapazitäten für die Erkennung, Untersuchung und angemessene Sanktionierung von Personen verfügen, die gegen die internen Vorschriften des DCM verstoßen. |
(5) |
Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in den USA zugelassene DCMs, die im Rahmengesetz für den Betrieb von DCMs niedergelegt sind, führen in folgenden Punkten zu gleichwertigen wesentlichen Ergebnissen wie die Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG: Zulassungsverfahren, Definitionen, Zugang zum DCM, organisatorische Anforderungen, Anforderungen an die Geschäftsleitung, Zulassung von Derivaten zum Handel, Aussetzung und Entfernung von Derivaten aus dem Handel, Überwachung der Regeltreue und Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen. |
(6) |
Nach der Richtlinie 2004/39/EG gelten die Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen nur für Aktien, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind. Da Aktien an DCMs weder gehandelt noch zum Handel zugelassen werden, ist eine Bewertung dieser Anforderungen nach Auffassung der Kommission für die Zwecke dieses Beschlusses nicht relevant. |
(7) |
In Anbetracht dessen sollte davon ausgegangen werden, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen für in den USA niedergelassene DCMs zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG. |
(8) |
Die Tätigkeit der DCMs wird von der CFTC beaufsichtigt. Das vorrangige Ziel des Compliance-Programms der CFTC besteht darin, die Regeltreue der DCMs im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen des CEA zu bewerten, einschließlich der 23 zentralen Grundsätze, die die DCMs einzuhalten haben, sowie der CFTC-Verordnungen zur Umsetzung dieser zentralen Grundsätze. Hierzu führt die CFTC Untersuchungen durch, bei denen sie prüft, ob ein DCM die zentralen Grundsätze und Verordnungen zur Überwachung des Handels, zur Marktüberwachung, zum Prüfpfad und zu den Disziplinarverfahren von DCMs einhält. Im Rahmen des Market-Surveillance-Programms überwacht die CFTC die Händler, um sicherzustellen, dass sie sich an das CEA und die CFTC-Verordnungen halten. Zu diesem Zweck werden im Rahmen des Surveillance-Programms die Handelstätigkeit an den DCMs, die Futures-Positionen, die Swap-Geschäfte und die Swap-Positionen überwacht, um missbräuchliche Marktpraktiken aufzudecken und die Einhaltung des CEA und der CFTC-Verordnungen sicherzustellen. Darüber hinaus werden im Rahmen des Market-Review-Programms alle eingereichten Regeln zu DCMs und im Rahmen des Product-Review-Programms alle eingereichten Produktbedingungen von DCMs überprüft; diese Überprüfungen zielen bei beiden Programmen darauf ab, die Übereinstimmung mit dem CEA und mit den CFTC-Verordnungen sicherzustellen. |
(9) |
Außerdem verfügt die CFTC über Durchsetzungsbefugnisse. Nach § 6b des CEA kann die CFTC die Einstellung bestimmter Tätigkeiten anordnen und zivil- oder strafrechtliche Sanktionen verhängen, wenn ein DCM gegen das CEA oder die CFTC-Verordnungen verstößt. Gemäß § 6c(a) des CEA kann die CFTC auch vor einem Bundesgericht der Vereinigten Staaten gegen eingetragene Unternehmen und andere Personen klagen, die gegen das CEA und die einschlägigen Vorschriften, Verordnungen und Anordnungen der CFTC verstoßen. DCMs nehmen bestimmte Aufsichtsaufgaben wahr und sind verpflichtet, die Einhaltung der internen Vorschriften der jeweiligen DCMs zu überwachen und durchzusetzen. Im Rahmen ihrer „Notfallbefugnisse“ (§ 8a(9) des CEA) kann die CFTC einen DCM anweisen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die aus ihrer Sicht erforderlich sind, um den geordneten Handel mit einem bestimmten Derivatekontrakt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder um einen bestimmten Derivatekontrakt aufzulösen. Außerdem müssen die DCMs über die nötigen Vorkehrungen und Ressourcen verfügen, um eine wirksame Durchsetzung ihrer internen Vorschriften sicherzustellen. |
(10) |
Daher sollte davon ausgegangen werden, dass die DCMs in den USA dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen. |
(11) |
Die in Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Voraussetzungen sollten bei in den USA zugelassenen DCMs daher als erfüllt angesehen werden. |
(12) |
Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an DCMs in den USA. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen für DCMs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind. Insbesondere sollte die Kommission diesen Beschluss im Lichte des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) überprüfen. |
(13) |
Die regelmäßige Überprüfung der für DCMs in den USA geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen berührt nicht die Möglichkeit der Kommission, jederzeit eine besondere Überprüfung durchzuführen, wenn es aufgrund einschlägiger Entwicklungen erforderlich wird, dass die Kommission die mit diesem Beschluss anerkannte Gleichwertigkeit neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die im Anhang aufgeführten Handelsplätze, die von der „Commodity Futures Trading Commission“ als Kontraktmärkte anerkannt wurden, als geregelten Märkten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig anerkannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 1. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
ANHANG
In den Vereinigten Staaten von Amerika anerkannte Kontraktmärkte im Sinne des Artikels 1:
a) |
Cantor Futures Exchange, L.P. |
b) |
CBOE Futures Exchange, LLC |
c) |
Chicago Board of Trade (Board of Trade of the City of Chicago, Inc.) |
d) |
Chicago Mercantile Exchange, Inc. |
e) |
Commodity Exchange, Inc. |
f) |
ELX Futures, L.P. |
g) |
Eris Exchange, LLC |
h) |
ICE Futures U.S., Inc. |
i) |
Minneapolis Grain Exchange, Inc. |
j) |
New York Mercantile Exchange, Inc. |
k) |
Nodal Exchange, LLC |
l) |
North American Derivatives Exchange, Inc. |
m) |
OneChicago LLC |
n) |
TrueEX LLC |
o) |
NASDAQ Futures, Inc. |
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
2.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/28 |
BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES UNTERAUSSCHUSSES„GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAßNAHMEN“ EU — REPUBLIK MOLDAU
vom 1. Juni 2016
zur Änderung des Anhangs XXIV-B des Assoziierungsabkommens [2016/1074]
DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ —
gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1), insbesondere auf Artikel 181 und Artikel 191,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 464 Absätze 3 und 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sind Teile des Abkommens, einschließlich der Bestimmungen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, seit dem 1. September 2014 vorläufig anzuwenden. |
(2) |
Artikel 181 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Republik Moldau ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die der Union annähert, wie in Anhang XXIV des Abkommens vorgesehen. |
(3) |
Nach Artikel 181 Absatz 4 des Abkommens ist die Republik Moldau verpflichtet, spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste des gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Besitzstandes der Union vorzulegen, an den sie ihre eigenen Rechtsvorschriften anzunähern beabsichtigt. Diese Liste dient als Referenzdokument für die Umsetzung von Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 des Abkommens. |
(4) |
Mit Artikel 191 des Abkommens wurde der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ des Abkommens eingesetzt, der sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 einschließlich dessen Umsetzung befasst und Anhang XXIV des Abkommens überprüfen und ändern kann. |
(5) |
Die Republik Moldau hat die obengenannte Liste des Besitzstandes der Union der Europäischen Kommission im November 2014 vorgelegt; anschließend wurde sie im Benehmen mit der Europäischen Kommission im Juli 2015 endgültig fertiggestellt. |
(6) |
Es ist angezeigt, dass der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ einen Beschluss fasst, um Anhang XXIV-B des Abkommens zu ändern und die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Liste dort aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XXIV-B des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 2016
Für den Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“
Der Vorsitzende
K. VAN DYCK
Sekretäre
R. FREIGOFAS
O. BERZAN
(1) ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.
ANHANG
ÄNDERUNG DES ANHANGS XXIV-B DES ASSOZIIERUNGSABKOMMENS
Anhang XXIV-B des Abkommens erhält hiermit folgende Fassung:
„ANHANG XXIV-B
LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN WELCHE DIE REPUBLIK MOLDAU IHRE RECHTSVORSCHRIFTEN ANNÄHERN MUSS
Nach Maßgabe des Artikels 181 Absatz 4 des Abkommens nähert die Republik Moldau ihre Rechtsvorschriften innerhalb der nachstehend angegebenen Fristen an folgende Rechtsakte der Union an:
Unionsvorschriften |
Frist für die Annäherung |
Abschnitt 1 — Allgemeines |
|
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, mit Ausnahme der Artikel 58, 59 und 62 |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 1304/2003 der Kommission vom 23. Juli 2003 über das von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bei den an sie gerichteten Ersuchen um wissenschaftliche Gutachten anzuwendende Verfahren |
2020 |
Beschluss 2004/478/EG der Kommission, vom 29. April 2004, zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit |
2016 |
Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG |
2019 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 |
2018 |
Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG |
2019 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen |
2019 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit — Artikel 58, 59 und 62 |
2018 |
Abschnitt 2 — Veterinärwesen |
|
Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs |
2017 |
Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen |
2019 |
Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten |
2018 |
Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG |
2018 |
Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG |
2018 |
Beschluss 2010/57/EU der Kommission vom 3. Februar 2010 zur Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete |
2018 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen |
2017 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 der Kommission vom 10. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz vor der Epizootischen Virus-Diarrhoe in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Anforderungen für die Verbringung von Schweinen in die Union |
2019 |
Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen |
2017 |
Entscheidung 78/685/EWG der Kommission vom 26. Juli 1978 zur Erstellung einer Liste von Tierseuchen im Sinne der Richtlinie 72/462/EWG |
2015 |
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern |
2019 |
Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen |
2019 |
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden |
2017 |
Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest |
2017 |
Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest |
2017 |
Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest |
2017 |
Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest |
2017 |
Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten |
2017 |
Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit |
2018 |
Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien |
2016 |
Entscheidung 2007/843/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Genehmigung von Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich bestimmter, die öffentliche Gesundheit betreffender Anforderungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern |
2015 |
Entscheidung 2007/848/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus |
2015 |
Entscheidung 2008/815/EG der Kommission vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung in Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus |
2015 |
Entscheidung 2009/771/EG der Kommission vom 20. Oktober 2009 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Puten |
2015 |
Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit |
2017 |
Entscheidung 2004/226/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Genehmigung von Tests für den Nachweis von Antikörpern gegen Rinderbrucellose im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates |
2019 |
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen |
2019 |
Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind |
2019 |
Entscheidung 2001/183/EG der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG |
2019 |
Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr |
2020 |
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen |
2019 |
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG |
2017 |
Entscheidung 1999/879/EG des Rates vom 17. Dezember 1999 über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) und zur Aufhebung der Entscheidung 90/218/EWG |
2016 |
Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen |
2016 |
Entscheidung 98/179/EG der Kommission vom 23. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften für die amtlichen Probenahmen zur Kontrolle von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände |
2016 |
Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten |
2018 |
Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen |
2016 |
Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde |
2017 |
Entscheidung 2008/946/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Quarantänevorschriften für Tiere in Aquakultur |
2019 |
Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates |
2018 |
Entscheidung 2006/778/EG der Kommission vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden |
2019 |
Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern |
2018 |
Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen |
2018 |
Durchführungsbeschluss 2013/188/EU der Kommission vom 18. April 2013 betreffend die Jahresberichte über nichtdiskriminierende Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans |
2019 |
Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder |
2016 |
Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten |
2019 |
Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher |
2017 |
Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht |
2016 |
Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen |
2019 |
Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen |
2019 |
Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern |
2019 |
Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine |
2016 |
Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten |
2019 |
Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher |
2017 |
Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen |
2017 |
Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten |
2016 |
Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine |
2019 |
Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen |
2019 |
Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine |
2019 |
Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht |
2016 |
Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht |
2016 |
Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen |
2016 |
Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen |
2019 |
Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher |
2019 |
Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere |
2016 |
Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen |
2019 |
Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen |
2019 |
Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken |
2017 |
Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden |
2017 |
Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen |
2018 |
Entscheidung 92/216/EWG der Kommission vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG des Rates |
2018 |
Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG |
2016 |
Abschnitt 3 — Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten |
|
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 |
2017 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen |
2018 |
Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates |
2018 |
Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Bescheinigung für die Einfuhr von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen in die Union |
2018 |
Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 über eine Ausnahmeregelung zu einigen Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg |
2018 |
Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Seuchenerreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen |
2018 |
Verordnung (EU) Nr. 101/2013 der Kommission vom 4. Februar 2013 über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Rinderschlachtkörpern |
2016 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 für eine Musterbescheinigung für den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild |
2018 |
Entscheidung 2006/677/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Festlegung der Leitlinien, mit denen Kriterien für die Durchführung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt werden |
2017 |
Entscheidung 2007/363/EG der Kommission vom 21. Mai 2007 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung des integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG |
2017 |
Entscheidung 2008/654/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Jahresberichts über den einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates |
2017 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 702/2013 der Kommission vom 22. Juli 2013 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Akkreditierung amtlicher Laboratorien für die amtliche Untersuchung auf Trichinen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs |
2017 |
Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen |
2017 |
Entscheidung 92/608/EWG des Rates vom 14. November 1992 zur Festlegung von Analyse- und Testverfahren für wärmebehandelte Milch, die zum unmittelbaren Genuss durch Menschen bestimmt ist |
2017 |
Entscheidung 2002/226/EG der Kommission vom 15. März 2002 zur Einführung spezieller Gesundheitskontrollen für die Ernte und die Verarbeitung bestimmter Muscheln, deren Gehalt an ASP (Amnesic Shellfish Poison) den in der Richtlinie 91/492/EWG des Rates genannten Höchstwert übersteigt |
2018 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 702/2013 der Kommission vom 22. Juli 2013 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Akkreditierung amtlicher Laboratorien für die amtliche Untersuchung auf Trichinen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 |
2017 |
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates |
2019 |
Abschnitt 4 — Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit |
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Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel |
2016 |
Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt |
2018 |
Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern |
2017 |
Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf die Liste der nährwertbezogenen Angaben |
2016 |
Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben |
2016 |
Verordnung (EU) Nr. 851/2013 der Kommission vom 3. September 2013 zur Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 |
2017 |
Verordnung (EU) Nr. 40/2014 der Kommission vom 17. Januar 2014 zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen |
2017 |
Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 |
2016 |
Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen — Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Absätze 1 und 2, nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG |
2017 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission |
2017 |
Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates |
2017 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen |
2017 |
Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2016 |
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2016 |
Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2015 |
Richtlinie 2007/42/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2017 |
Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2017 |
Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen |
2018 |
Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist |
2016 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 321/2011 der Kommission vom 1. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 |
2015 |
Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel |
2016 |
Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission |
2016 |
Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom 20. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 über Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen |
2018 |
Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen |
2018 |
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln |
2016 |
Empfehlung 2006/794/EG der Kommission vom 16. November 2006 für das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln |
2016 |
Empfehlung 2011/516/EU der Kommission vom 23. August 2011 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln |
2018 |
Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 252/2012 |
2018 |
Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten |
2017 |
Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile |
2019 |
Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen |
2019 |
Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern |
2018 |
Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft |
2018 |
Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern |
2018 |
Abschnitt 5 — Besondere Vorschriften für Futtermittel |
|
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission |
2017 |
Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen |
2019 |
Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (kodifizierte Fassung) |
2019 |
Empfehlung der Kommission 2011/25/EU vom 14. Januar 2011 zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln |
2019 |
Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur befristeten beziehungsweise unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
2019 |
Verordnung (EU) Nr. 1270/2009 der Kommission vom 21. Dezember 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit |
2019 |
Verordnung (EU) Nr. 892/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 über den Status bestimmter Erzeugnisse hinsichtlich Futtermittelzusatzstoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates |
2019 |
Empfehlung 2004/704/EG der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Überwachung der natürlichen Belastung von Futtermitteln mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB |
2019 |
Abschnitt 6 — Pflanzenschutzrechtliches |
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Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse |
2020 |
Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen |
2018 |
Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können |
2018 |
Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse |
2017 |
Durchführungsrichtlinie 2014/83/EU der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse |
2017 |
Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern |
2016 |
Durchführungsbeschluss 2014/497/EU der Kommission vom 23. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) |
2016 |
Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft |
2016 |
Entscheidung 2006/464/EG der Kommission vom 27. Juni 2006 über vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu |
2019 |
Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft |
2017 |
Durchführungsrichtlinie 2014/19/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse |
2017 |
Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2015/749 vom 7. Mai 2015 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/410/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Potato spindle tuber viroid |
2017 |
Entscheidung 2008/840/EG der Kommission vom 7. November 2008 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) |
2018 |
Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) |
2016 |
Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt |
2017 |
Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et. al. (Kiefernfadenwurm) in der Union |
2018 |
Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft |
2019 |
Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung |
2018 |
Entscheidung 2004/416/EG der Kommission vom 29. April 2004 über Sofortmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Zitrusfrüchte mit Ursprung in Brasilien |
2020 |
Entscheidung 2006/473/EG der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) |
2020 |
Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto |
2020 |
Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission vom 18. Februar 2013 betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird |
2018 |
Durchführungsbeschluss 2014/237/EU der Kommission vom 24. April 2014 über Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen in der Union durch bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien |
2019 |
Durchführungsbeschluss 2014/422/EU der Kommission vom 2. Juli 2014 mit Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa |
2020 |
Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts |
2016 |
Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (kodifizierte Fassung) |
2016 |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates |
2020 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe |
2019 |
Verordnung (EU) Nr. 544/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Wirkstoffe |
2019 |
Verordnung (EU) Nr. 545/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel |
2019 |
Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln |
2019 |
Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel |
2019 |
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden |
2019 |
Entscheidung 2005/834/EG des Rates vom 8. November 2005 über die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen und zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG |
2019 |
Richtlinie 2004/29/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten |
2018 |
Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Formats der nationalen Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 2301/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Definition kleiner Mengen von Saatgut |
2019 |
Verordnung (EG) Nr. 69/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens von forstlichem Vermehrungsgut, das von bestimmtem Ausgangsmaterial stammt |
2019 |
Entscheidung 2008/971/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut |
2018 |
Entscheidung 2008/989/EG der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 1999/105/EG des Rates Entscheidungen darüber zu treffen, ob aus bestimmten Drittländern einzuführendes forstliches Vermehrungsgut die gleiche Gewähr bietet wie forstliches Vermehrungsgut aus der Gemeinschaft |
2018 |
Empfehlung 2012/90/EU der Kommission vom 14. Februar 2012 über Leitlinien für die Darstellung der Informationen für die Kennzeichnung von Partien von forstlichem Vermehrungsgut und der auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten zu machenden Angaben |
2018 |
Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten |
2017 |
Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen |
2017 |
Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut |
2017 |
Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten |
2019 |
Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten |
2019 |
Abschnitt 7 — Genetisch veränderte Organismen |
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Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates |
gemäß Anhang XVI |
Entscheidung 2002/811/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates |
2017 |
Entscheidung 2002/812/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 zur Festlegung — gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — des Schemas für die Zusammenfassung der Anmeldeinformationen zum Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen als Produkte oder in Produkten |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen |
2017 |
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist |
2018 |
Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG |
2018 |
Empfehlung 2010/C-200/01 der Kommission vom 13. Juli 2010 mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen |
2018 |
Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung) |
gemäß Anhang XVI |
Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
2018 |
Abschnitt 8 — Tierarzneimittel |
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Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel |
gemäß Anhang XVI |
Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel |
2019 |
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs |
2018 |
Richtlinie 2006/130/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Festlegung von Kriterien für die Ausnahme bestimmter Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, von der Pflicht der tierärztlichen Verschreibung |
gemäß Anhang XVI |
Verordnung (EG) Nr. 1662/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung gemeinschaftlicher Beschlussverfahren für die Zulassung von Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln |
gemäß Anhang XVI |
Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) |
gemäß Anhang XVI“ |
Berichtigungen
2.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/49 |
Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2015/1836 des Rates vom 12. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
( Amtsblatt der Europäischen Union L 266 vom 13. Oktober 2015 )
Seite 78, Artikel 1 Nummer 3, neuer Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c:
Anstatt:
„c) |
amtierenden Ministern der syrischen Regierung, die nach Mai 2011 im Amt waren;“ |
muss es heißen:
„c) |
nach Mai 2011 amtierenden Ministern der syrischen Regierung;“. |