ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 177

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
1. Juli 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1062 des Rates vom 24. Mai 2016 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1063 der Kommission vom 30. Juni 2016 zur 247. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

4

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1064 der Kommission vom 30. Juni 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen

9

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/1


BESCHLUSS (EU) 2016/1062 DES RATES

vom 24. Mai 2016

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und die Republik Liberia haben ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) sowie ein Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, das Unionsschiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Liberia unterliegen.

(2)

Das Abkommen und das Protokoll wurden gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2312 des Rates (2) unterzeichnet und sind ab dem 9. Dezember 2015 vorläufig anwendbar.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein mit der Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der Anwendung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten Bedingungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens zu genehmigen.

(4)

Das Abkommen und das Protokoll sollten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Liberia über nachhaltige Fischerei und das dazugehörige Durchführungsprotokoll werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 des Abkommens und in Artikel 13 des Protokolls vorgesehenen Notifikationen im Namen der Union vor (3).

Artikel 3

Vorbehaltlich der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Änderungen des Protokolls im Gemischten Ausschuss zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Zustimmung vom 10. Mai 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/2312 des Rates vom 30. November 2015 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 1).

(3)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens sowie des Protokolls wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union in dem Gemischten Ausschuss

1.

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Liberia zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in folgenden Punkten zu genehmigen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten und folglich des einschlägigen finanziellen Beitrags sowie Beschlüsse über die Versuchsfischerei gemäß den Artikeln 6 und 7 des Protokolls;

b)

Beschlüsse über die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 4 des Protokolls;

c)

Beschlüsse über die Maßnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls;

d)

Beschlüsse über technische Spezifikationen des Protokolls und seines Anhangs gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls.

2.

Innerhalb des Gemischten Ausschusses

a)

handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

b)

folgt die Union den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden.

3.

Ist beabsichtigt, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Zu den in Nummer 1 Buchstabe a genannten Punkten muss der vorgesehene Standpunkt der Union vom Rat mit qualifizierter Mehrheit genehmigt werden. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

4.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.

VERORDNUNGEN

1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1063 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2016

zur 247. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen (1) in Verbindung stehen, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 24. Juni 2016 beschlossen, neun Einträge in seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter „Natürliche Personen“ werden folgende Einträge ersetzt:

(a)

Der Eintrag „Lionel Dumont (auch: a) Jacques Brougere, b) Abu Hamza, c) Di Karlo Antonio, d) Merlin Oliver Christian Rene, e) Arfauni Imad Ben Yousset Hamza, f) Imam Ben Yussuf Arfaj, g) Abou Hamza, h) Arfauni Imad, i) Bilal, j) Hamza, k) Koumkal, l) Kumkal, m) Merlin, n) Tinet, o) Brugere, p) Dimon). Anschrift: Frankreich. Geburtsdatum: 21.1.1971. Geburtsort: Roubaix, Frankreich. Staatsangehörigkeit: französisch. Sonstige Informationen: seit Mai 2004 in Frankreich in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“ erhält folgende Fassung:

„Lionel Dumont (auch: a) Jacques Brougere, b) Abu Hamza, c) Di Karlo Antonio, d) Merlin Oliver Christian Rene, e) Arfauni Imad Ben Yousset Hamza, f) Imam Ben Yussuf Arfaj, g) Abou Hamza, h) Arfauni Imad, i) Bilal, j) Hamza, k) Koumkal, l) Kumkal, m) Merlin, n) Tinet, o) Brugere, p) Dimon). Anschrift: Frankreich. Geburtsdatum: 29.1.1971. Geburtsort: Roubaix, Frankreich. Staatsangehörigkeit: französisch. Weitere Angaben: seit Mai 2004 in Frankreich in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 25.6.2003.“

(b)

Der Eintrag „Emilie Konig. Geburtsdatum: 9.12.1984. Geburtsort: Ploemeur, Frankreich. Staatsangehörigkeit: französisch. Weitere Angaben: hält sich seit 2013 in Syrien auf. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.9.2014.“ erhält folgende Fassung:

„Emilie Edwige Konig (auch: a) Emilie Samra Konig). Geburtsdatum: 9.12.1984. Geburtsort: Ploemeur, Frankreich. Staatsangehörigkeit: französisch. Reisepassnummer: a) 05AT521433 (französischer Reisepass, ausgestellt am 30.11.2005 von der Polizei-Unterpräfektur Lorient, Frankreich), b) 050456101445 (französischer Personalausweis, ausgestellt am 19.5.2005 von der Polizei-Unterpräfektur Lorient, Frankreich), c) 0205561020089 (französischer Personalausweis, ausgestellt am 30.5.2002 auf den Namen Emilie Edwige Konig). Weitere Angaben: hält sich seit 2013 in Syrien auf. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 23.9.2014.“

(c)

Der Eintrag „Kevin Guiavarch. Geburtsdatum: 12.3.1993. Geburtsort: Paris, Frankreich. Staatsangehörigkeit: französisch. Weitere Angaben: hält sich seit 2012 in Syrien auf. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.9.2014.“ erhält folgende Fassung:

„Kevin Guiavarch. Geburtsdatum: 12.3.1993. Geburtsort: Paris, Frankreich. Staatsangehörigkeit: französisch. Weitere Angaben: hält sich seit 2012 in Syrien auf. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 23.9.2014.“

(d)

Der Eintrag „Boubaker Ben Habib Ben Al-Hakim (auch a) Boubakeur el-Hakim, b) Boubaker el Hakim, c) Abou al Moukatel, d) Abou Mouqatel, e) Abu-Muqatil al-Tunisi); Geburtsdatum: 1.8.1983; Geburtsort: Paris, Frankreich; Anschrift: Arabische Republik Syrien (im September 2015); Staatsangehörigkeit: a) französisch, b) tunesisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 29.9.2015.“ erhält folgende Fassung:

„Boubaker Ben Habib Ben Al-Hakim (auch a) Boubakeur el-Hakim, b) Boubaker el Hakim, c) Abou al Moukatel, d) Abou Mouqatel, e) Abu-Muqatil al-Tunisi), f) El Hakim Boubakeur). Geburtsdatum: 1.8.1983. Geburtsort: Paris, Frankreich. Anschrift: Arabische Republik Syrien (im September 2015). Staatsangehörigkeit: a) französisch, b) tunesisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 29.9.2015.“

(e)

Der Eintrag „Peter Cherif; Geburtsdatum: 26.8.1982; Geburtsort: Paris, Frankreich; Anschrift: Al Mukalla, Provinz Hadramawt, Jemen; Staatsangehörigkeit: französisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 29.9.2015.“ erhält folgende Fassung:

„Peter Cherif. Geburtsdatum: 26.8.1982. Geburtsort: Paris, 20. Bezirk, Frankreich. Anschrift: Al Mukalla, Provinz Hadramawt, Jemen. Staatsangehörigkeit: französisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 29.9.2015.“

(f)

Der Eintrag „Maxime Hauchard (auch Abou Abdallah al Faransi); Geburtsdatum: 13.3.1992; Geburtsort: Normandie, Frankreich; Anschrift: Arabische Republik Syrien (im September 2015); Staatsangehörigkeit: französisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 29.9.2015.“ erhält folgende Fassung:

„Maxime Hauchard (auch Abou Abdallah al Faransi). Geburtsdatum: 17.3.1992. Geburtsort: Saint Aubin les Elbeuf, Normandie, Frankreich. Anschrift: Arabische Republik Syrien (im September 2015). Staatsangehörigkeit: französisch. Reisepassnummer: a) 101127200129 (französischer Personalausweis, ausgestellt von der Unterpräfektur Bernay, Frankreich, läuft ab am 4.11.2020). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 29.9.2015.“

(g)

Der Eintrag „Nasir 'Abd-Al-Karim 'Abdullah Al-Wahishi (auch: a) Nasir al-Wahishi, b) Abu Basir Nasir al-Wahishi, c) Naser Abdel Karim al-Wahishi, d) Nasir Abd al-Karim al-Wuhayshi, e) Abu Basir Nasir Al-Wuhayshi, f) Nasser Abdul-karim Abdullah al-Wouhichi, g) Abu Baseer al-Wehaishi, h) Abu Basir Nasser al-Wuhishi, i) Abdul Kareem Abdullah Al-Woohaishi, j) Nasser Abdelkarim Saleh Al Wahichi, k) Abu Basir, l) Abu Bashir). Geburtsdatum: a) 1.10.1976, b) 8.10.1396 (nach dem Hijri-Kalender). Geburtsort: Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Reisepassnummer: 40483 (jemenitischer Reisepass, ausgestellt am 5.1.1997). Weitere Angaben: a) seit 2007 Führer von Al-Qaida in Yemen (AQY); b) seit Januar 2009 Führer von Al-Qaida in the Arabian Peninsula, die in Jemen und Saudi-Arabien operiert; c) steht in Verbindung mit ranghohen Al-Qaida-Führern; d) war eigenen Angaben zufolge vor 2003 Sekretär Usama Bin Ladens (verstorben); e) 2003 in Iran festgenommen und an Jemen ausgeliefert, wo er 2006 aus der Haft floh und weiterhin flüchtig ist (Stand: Januar 2010). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 19.1.2010.“ erhält folgende Fassung:

„Nasir 'Abd-Al-Karim 'Abdullah Al-Wahishi (auch: a) Nasir al-Wahishi, b) Abu Basir Nasir al-Wahishi, c) Naser Abdel Karim al-Wahishi, d) Nasir Abd al-Karim al-Wuhayshi, e) Abu Basir Nasir Al-Wuhayshi, f) Nasser Abdul-karim Abdullah al-Wouhichi, g) Abu Baseer al-Wehaishi, h) Abu Basir Nasser al-Wuhishi, i) Abdul Kareem Abdullah Al-Woohaishi, j) Nasser Abdelkarim Saleh Al Wahichi, k) Abu Basir, l) Abu Bashir). Geburtsdatum: a) 1.10.1976, b) 8.10.1396 (nach dem Hijri-Kalender). Geburtsort: Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Reisepassnummer: 40483 (jemenitischer Reisepass, ausgestellt am 5.1.1997). Weitere Angaben: soll im Juni 2015 in Jemen verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 19.1.2010.“

(h)

Der Eintrag „Qasim Yahya Mahdi al-Rimi (auch: a) Qasim Al-Rimi, b) Qasim al-Raymi, c) Qassim al-Raymi, d) Qasim al-Rami, e) Qasim Yahya Mahdi 'Abd al-Rimi, f) Abu Hurayah al-Sana'ai, g) Abu 'Ammar). Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: 5.6.1978. Geburtsort: Sanaa, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Pass Nr.: 00344994 (Jemenitischer Pass ausgestellt am 3.7.1999). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 11.5.2010.“ erhält folgende Fassung:

„Qasim Mohamed Mahdi al-Rimi (auch: a) Qasim Al-Rimi, b) Qasim al-Raymi, c) Qassim al-Raymi, d) Qasim al-Rami, e) Qasim Mohammed Mahdi Al Remi f) Qassim Mohammad Mahdi Al Rimi g) Qasim Yahya Mahdi 'Abd al-Rimi, h) Abu Hurayrah al-Sana'ai, i) Abu 'Ammar, j) Abu Hurayrah). Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: 5.6.1978. Geburtsort: Raymah, Gouvernement Sanaa, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Reisepassnummer.: a) 00344994 (jemenitischer Reisepass, ausgestellt am 3.7.1999 in Sanaa), b) 973406 (jemenitischer Personalausweis, ausgestellt am 3.7.1996). Weitere Angaben: Name der Mutter: Fatima Muthanna Yahya. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 11.5.2010.“

(2)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag:

„Al-Qaida in the Arabian Peninsula (auch: a) AQAP, b) Al-Qaida of Jihad Organization in the Arabian Peninsula, c) Tanzim Qa'idat al-Jihad fi Jazirat al-Arab, d) Al-Qaida Organization in the Arabian Peninsula, e) Al-Qaida in the South Arabian Peninsula, f) Ansar al-Shari'a, g) AAS, h) Al-Qaida in Yemen, i) AQY). Weitere Angaben: Standort: Jemen oder Saudi-Arabien (2004–2006). gegründet im Jan. 2009, als Al-Qaida in Yemen sich mit saudiarabischen Al-Qaida-Mitgliedern zusammenschloss; c) Führer der AQAP ist Nasir 'abd-al-Karim 'Abdullah Al-Wahishi; d) Ansar al-Shari'a wurde Anfang 2011 durch die AQAP gegündet und hat die Verantwortung für zahlreiche Angriffe — sowohl auf staatliche Einrichtungen als auch auf Zivilisten — in Jemen übernommen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 19.1.2010.“ folgende Fassung:

„Al-Qaida in the Arabian Peninsula (auch: a) AQAP, b) Al-Qaida of Jihad Organization in the Arabian Peninsula, c) Tanzim Qa'idat al-Jihad fi Jazirat al-Arab, d) Al-Qaida Organization in the Arabian Peninsula, e) Al-Qaida in the South Arabian Peninsula, f) Ansar al-Shari'a, g) AAS, h) Al-Qaida in Yemen, i) AQY). Weitere Angaben: Standort: Jemen oder Saudi-Arabien (2004–2006). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 19.1.2010.“


1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1064 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

128,2

ZZ

128,2

0709 93 10

TR

135,6

ZZ

135,6

0805 50 10

AR

171,1

CL

198,5

MA

174,9

UY

133,2

ZA

173,5

ZZ

170,2

0808 10 80

AR

116,4

BR

101,9

CL

139,1

CN

133,6

NZ

141,3

US

161,9

UY

67,7

ZA

111,2

ZZ

121,6

0809 10 00

TR

225,4

ZZ

225,4

0809 29 00

TR

350,8

ZZ

350,8

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

124,7

ZZ

124,7

0809 40 05

TR

148,6

ZZ

148,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

1.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/9


RICHTLINIE (EU) 2016/1065 DES RATES

vom 27. Juni 2016

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) regelt Zeitpunkt und Ort der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen, die Steuerbemessungsgrundlage, den Steueranspruch und das Recht auf Vorsteuerabzug. Diese Vorschriften sind jedoch nicht hinreichend klar oder umfassend, um eine einheitliche steuerliche Behandlung von Gutscheine betreffenden Umsätzen zu gewährleisten, so dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt wird.

(2)

Um eine bestimmte, einheitliche Behandlung zu gewährleisten, um den Grundsätzen einer allgemeinen, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionalen Verbrauchsteuer Rechnung zu tragen, um Inkohärenzen, Wettbewerbsverzerrungen, Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden und die Gefahr von Steuerumgehung zu vermindern werden für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen spezielle Vorschriften benötigt.

(3)

Angesichts der seit dem 1. Januar 2015 anwendbaren neuen Vorschriften über den Ort der Dienstleistung für Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen ist eine gemeinsame Lösung für Gutscheine erforderlich, um sicherzustellen, dass keine Diskrepanzen in Bezug auf zwischen den Mitgliedstaaten gelieferte Gutscheine entstehen. Dazu ist es unabdingbar, Vorschriften zur Klärung der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen festzulegen.

(4)

Diese Vorschriften sollten nur Gutscheine betreffen, die zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen verwendet werden können. Sie sollten dagegen nicht für Instrumente gelten, die den Inhaber zu einem Preisnachlass beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen berechtigen, aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.

(5)

Die Bestimmungen über Gutscheine sollten keine Änderung der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Fahrscheinen, Eintrittskarten für Kinos und Museen, Briefmarken und Ähnlichem zur Folge haben.

(6)

Um eindeutig zu bestimmen, was einen Gutschein für mehrwertsteuerliche Zwecke ausmacht, und um Gutscheine von Zahlungsinstrumenten zu unterscheiden, müssen Gutscheine — die gegenständlich sein oder eine elektronische Form haben können — definiert werden, so dass ihre wesentlichen Merkmale und insbesondere die Art des durch einen Gutschein verkörperten Rechts und der Pflicht, ihn als Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen, erfasst werden.

(7)

Die mehrwertsteuerliche Behandlung der mit Gutscheinen verbundenen Umsätze hängt von den speziellen Merkmalen des Gutscheins ab. Daher ist zwischen verschiedenen Arten von Gutscheinen zu unterscheiden, und die Unterscheidungsmerkmale sind in Rechtsvorschriften der Union zu regeln.

(8)

Kann die mehrwertsteuerliche Behandlung, die auf die zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden ist, bereits bei der Ausstellung eines Einzweck-Gutscheins mit Sicherheit bestimmt werden, so sollte die Mehrwertsteuer auf jede Übertragung einschließlich der Ausstellung des Einzweck-Gutscheins erhoben werden. Die tatsächliche Übergabe der Gegenstände oder die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, die im Gegenzug für einen Einzweck-Gutschein erfolgt, sollte nicht als unabhängiger Umsatz gelten. Bei Mehrzweck-Gutscheinen muss klargestellt werden, dass die Mehrwertsteuer zu dem Zeitpunkt erhoben werden sollte, zu dem die Gegenstände oder die Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, geliefert bzw. erbracht werden. Daher sollte jede vorherige Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.

(9)

Bei Einzweck-Gutscheinen, die bei der Übertragung einschließlich der Ausstellung des Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im eigenen Namen handelt, besteuert werden können, wird jede Übertragung, einschließlich der Ausstellung dieses Gutscheins, als Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistungen angesehen, auf die sich der Einzweck-Gutschein bezieht. Ein solcher Steuerpflichtiger müsste in diesem Fall die Mehrwertsteuer auf die Gegenleistung abführen, die er für den Einzweck-Gutschein gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2006/112/EG erhalten hat. Werden Einzweck-Gutscheine jedoch von einem Steuerpflichtigen ausgestellt oder vertrieben, der im Namen einer anderen Person handelt, würde dieser Steuerpflichtige nicht als an der zugrunde liegenden Lieferung oder Erbringung beteiligt gelten.

(10)

Nur Vermittlungsleistungen oder gesonderte Dienstleistungen wie Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen würden der Mehrwertsteuer unterliegen. Wenn also ein Steuerpflichtiger, der nicht im eigenen Namen handelt, eine gesonderte Gegenleistung für die Übertragung eines Gutscheins erhält, sollte diese Gegenleistung nach den normalen Mehrwertsteuerregelungen zu versteuern sein.

(11)

Um sicherzustellen, dass der Mehrwertsteuerbetrag, der für Mehrzweck-Gutscheine gezahlt wird, bei denen die Mehrwertsteuer auf die zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen erst bei der Einlösung erhoben wird, korrekt ist, sollte bei Mehrzweck-Gutscheinen der Lieferer der Gegenstände oder Erbringer der Dienstleistungen unbeschadet des Artikels 73 der Richtlinie 2006/112/EG die Mehrwertsteuer auf der Grundlage der für den Mehrzweck-Gutschein gezahlten Gegenleistung abführen. In Ermangelung entsprechender Informationen sollte die Steuerbemessungsgrundlage dem auf dem Mehrzweck-Gutschein selbst oder in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert entsprechen, abzüglich des Betrags der auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen erhobenen Mehrwertsteuer. Wird ein Mehrzweck-Gutschein bei der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen teilweise verwendet, so sollte die Steuerbemessungsgrundlage dem entsprechenden Teil der Gegenleistung oder des Geldwerts entsprechen, abzüglich des Betrags der auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen erhobenen Mehrwertsteuer.

(12)

Diese Richtlinie zielt nicht auf die Situationen ab, in denen ein Mehrzweck-Gutschein nicht während seiner Gültigkeitsdauer vom Endverbraucher eingelöst wird, und der Verkäufer die für diesen Gutschein erhaltene Gegenleistung einbehält.

(13)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der Mehrwertsteuervorschriften für Gutscheine, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(15)

Die Bestimmungen hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen sollten nur für nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellte Gutscheine gelten; sie berühren nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten in der Vergangenheit angenommenen Rechtsvorschriften und Auslegungen.

(16)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Titel IV wird das folgende Kapitel angefügt:

„KAPITEL 5

Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln 1 und 3

Artikel 30a

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Gutschein“ ist ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind;

2.

„Einzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen;

3.

„Mehrzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt.

Artikel 30b

(1)   Jede Übertragung eines Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im eigenen Namen handelt, gilt als eine Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht. Die tatsächliche Übergabe der Gegenstände oder die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen von dem Lieferer oder Dienstleistungserbringer angenommen wird, gilt nicht als unabhängiger Umsatz.

Erfolgt eine Übertragung eines Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im Namen eines anderen Steuerpflichtigen handelt, gilt diese Übertragung als eine Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den anderen Steuerpflichtigen, in dessen Namen der Steuerpflichtige handelt.

Handelt es sich bei dem Lieferer von Gegenständen oder dem Erbringer von Dienstleistungen nicht um den Steuerpflichtigen, der, im eigenen Namen handelnd, den Einzweck-Gutschein ausgestellt hat, so wird dieser Lieferer von Gegenständen bzw. Erbringer von Dienstleistungen dennoch so behandelt, als habe er diesem Steuerpflichtigen die Gegenstände oder Dienstleistungen in Bezug auf diesen Gutschein geliefert oder erbracht.

(2)   Die tatsächliche Übergabe der Gegenstände oder die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Lieferer der Gegenstände oder Erbringer der Dienstleistungen einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, unterliegt der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.

Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Steuerpflichtigen als dem Steuerpflichtigen, der den gemäß Unterabsatz 1 der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz erbringt, übertragen, so unterliegen alle bestimmbaren Dienstleistungen wie etwa Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen der Mehrwertsteuer.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 73a

Bei der Lieferung von Gegenständen oder bei der Erbringung von Dienstleistungen, die in Bezug auf einen Mehrzweck-Gutschein erfolgt, entspricht die Steuerbemessungsgrundlage unbeschadet des Artikels 73 der für den Gutschein gezahlten Gegenleistung oder, in Ermangelung von Informationen über diese Gegenleistung, dem auf dem Mehrzweck-Gutschein selbst oder in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert, abzüglich des Betrags der auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen erhobenen Mehrwertsteuer.“

3.

In Titel XV wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL 2a

Übergangsmaßnahmen für die Anwendung neuer Rechtsvorschriften

Artikel 410a

Die Artikel 30a, 30b und 73a gelten nur für nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellte Gutscheine.

Artikel 410b

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2022 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen einen Bewertungsbericht über die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen vor, unter besonderer Berücksichtigung der Definition des Begriffs Gutschein, der Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf die Besteuerung von Gutscheinen in der Vertriebskette und nicht eingelöste Gutscheine; dem Bewertungsbericht ist erforderlichenfalls ein angemessener Vorschlag zur Änderung der jeweiligen Bestimmungen beigefügt.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 31. Dezember 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.H.P. VAN DAM


(1)   ABl. C 45 vom 5.2.2016, S. 173.

(2)   ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 27.

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).