ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 173

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
30. Juni 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/1050 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

1

 

*

Verordnung (EU) 2016/1051 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

5

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen ( 1 )

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1053 der Kommission vom 28. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

42

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1054 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

44

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

47

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1056 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat ( 1 )

52

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1057 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

55

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1058 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Beendung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/826 eröffneten Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention

57

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1059 der Kommission vom 20. Juni 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3753)

59

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1060 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen

99

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2016/1061 der Europäischen Zentralbank vom 26. Mai 2016 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/8 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2016/15)

102

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1050 DES RATES

vom 24. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2016 für neun neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

(2)

Zudem sollten die bestehenden autonomen Zollkontingente der Union in bestimmten Fällen angepasst werden. Bei einer Ware ist es der Klarheit halber notwendig, die Warenbezeichnung zu ändern. Bei drei weiteren Waren ist es im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der Union notwendig, die Kontingentsmenge zu erhöhen.

(3)

Schließlich sollten die autonomen Zollkontingente der Union bei einer Ware mit Wirkung vom 1. Juli 2016 geschlossen werden, da es nicht im Interesse der Union liegt, die autonomen Zollkontingente nach diesem Datum aufrechtzuerhalten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da die mit der vorliegenden Verordnung geänderten Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2016 gelten müssen, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2691, 09.2692, 09.2693, 09.2696, 09.2697, 09.2698, 09.2699, 09.2694 und 09.2695 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 eingefügt;

2.

Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2637, 09.2703, 09.2683 und 09.2659 erhalten die Fassung der Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

3.

Die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2689 wird gestrichen;

4.

Die Endnote 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).


ANHANG I

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

09.2691

ex 2914 70 00

45

1-(1-Chlorcyclopropyl)ethanon (CAS RN 63141-09-3)

1.7.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2692

ex 2914 70 00

55

2-Chlor-1-(1-chlorcyclopropyl)ethanon (CAS RN 120983-72-4)

1.7.-31.12.

1 200 Tonnen

0 %

09.2693

ex 2930 90 99

28

Flubendiamid (ISO) (CAS RN 272451-65-7)

1.7.-31.12.

100 Tonnen

0 %

09.2696

ex 2932 20 90

25

Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2)

1.7.-31.12.

2 430 kg

0 %

09.2697

ex 2932 20 90

30

Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1)

1.7.-31.12.

2 080 kg

0 %

09.2698

ex 3204 17 00

30

Farbmittel C.I. Pigment Red 4 (CAS RN 2814-77-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 4 von 60 GHT oder mehr

1.7.-31.12.

75 Tonnen

0 %

09.2699

ex 8526 91 20

ex 8527 29 00

80

10

Integriertes Audiomodul (IAM) mit einem digitalen Videoausgang zum Anschluss an einen LCD-Touchscreen-Monitor, mit Schnittstelle zum MOST-Netzwerk (Media Oriented Systems Transport) und Übertragung über das MOST-Hochprotokoll, mit oder ohne

einer gedruckten Schaltung mit einem GPS-Empfänger (Global Positioning System), einem Gyroskop und einem TMC-Tuner (Traffic Message Channel),

einem mehrere Karten unterstützendem Festplattenlaufwerk,

einem HD-Radio,

einem Stimmerkennungssystem,

einem CD- und DVD-Laufwerk,

sowie mit

Bluetooth-, MP3- und USB-Eingangskonnektivität,

einer Betriebsspannung von 10 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (1)

1.7.-31.12.2016

500 000 Stück

0 %

09.2694

ex 8714 10 90

30

Aus Aluminiumlegierung hergestellte Gabelfäuste, Gehäuse, Gabelbrücken und Klemmstücke, der für Motorräder verwendeten Art

1.7.-31.12.

500 000 Stück

0 %

09.2695

ex 8714 10 90

40

Kolben für Lenkungsdämpfer, aus Sinterstahl ISO P2054, der für Motorräder verwendeten Art

1.7.-31.12.

1 000 000 Stück

0 %


ANHANG II

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingents-zeitraum

Kontingents-menge

Kontingents-zollsatz (%)

09.2637

ex 0710 40 00

ex 2005 80 00

20

30

Zuckermaiskolben (Zea Mays Saccharata), auch in Stücke geschnitten, mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken unterworfen werden sollen (1) (2)

1.1.-31.12.

550 Tonnen

0 % (3)

09.2703

ex 2825 30 00

10

Vanadiumoxide und –hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen (1)

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2683

ex 2914 19 90

50

Calciumacetylacetonat (CAS RN 19372-44-2) zur Herstellung von Stabilisator-Systemen in Tablettenform (1)

1.1.-31.12.

150 Tonnen

0 %

09.2659

ex 3802 90 00

19

Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur

1.1.-31.12.

35 000 Tonnen

0 %


30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/5


VERORDNUNG (EU) 2016/1051 DES RATES

vom 24. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es liegt im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 140 Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) aufgeführt sind, vollständig auszusetzen.

(2)

Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für sechs Waren, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten.

(3)

Für 46 Aussetzungen, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, sollten die Bedingungen geändert werden, um der technischen Entwicklung der Waren, der wirtschaftlichen Entwicklung des Marktes und einer weiterer Einreihungsprüfung Rechnung zu tragen und sprachliche Anpassungen vorzunehmen. Die geänderten Bedingungen beziehen sich auf Änderungen der Warenbezeichnung, der Einreihung, der Zollsätze oder der Anforderung einer Endverwendung. Die Aussetzungen, bei denen Änderungen erforderlich sind, sollten aus der Liste der Aussetzungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen werden, und die geänderten Aussetzungen sollten in diese Liste aufgenommen werden.

(4)

Im Interesse der Klarheit sollte die Endnote, die auf eine neu eingeführte Maßnahme oder eine Maßnahme mit geänderten Bedingungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 hinweist, gestrichen werden, und die durch die vorliegende Verordnung geänderten Einträge sollten mit einem Asterisk gekennzeichnet werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da die mit der vorliegenden Verordnung geänderten Aussetzungen ab dem 1. Juli 2016 gelten müssen, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten. Um in angemessener Weise die Vorteile der Aussetzung unter dem TARIC Code 7616991030 sicherzustellen, sollte zudem der neu eingefügte TARIC Code 8708999750 ab dem 1. Januar 2016 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Zeilen für die Waren in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der ersten Spalte der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 eingefügt;

(2)

Die Zeilen für die Waren der KN- und der TARIC-Codes in Anhang II der vorliegenden Verordnung werden gestrichen;

(3)

Endnote 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10. 2013, S. 1)“;

(4)

Endnote 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Die Einfuhr von Waren, die von dieser Zollaussetzung betroffen sind, ist gemäß dem in den Artikeln 55 und 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) festgelegten Verfahren zu überwachen.“

(5)

Endnote 7 wird gestrichen.

(6)

Die folgende Endnote wird als Asterisk angefügt:

„*

Aussetzung für ein Erzeugnis im Anhang der Verordung (EU) Nr. 1344/2011 dessen KN- oder TARIC-Code oder Warenbezeichnung durch die vorliegende Verordnung geändert werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2016.

Der TARIC-Code „ex 8708999750“ gilt jedoch ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).


ANHANG I

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

ex 1512 19 10

10

Raffiniertes Distelöl (Safloröl, CAS RN 8001-23-8) zum Herstellen von

konjugierter Linolsäure der Position 3823 oder

Ethyl- oder Methylestern der Linolsäure der Position 2916  (1)

0 %

31.12.2020

*ex 2008 99 91

20

Chinesische Wasserkastanien (Eleocharis dulcis oder Eleocharis tuberosa), geschält, gewaschen, blanchiert, gekühlt und einzeln tiefgefroren, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfachem Abpacken unterworfen werden sollen (1) (2)

0 % (3)

31.12.2020

*ex 2009 89 99

96

Kokoswasser

nicht gegoren,

ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker und

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 50 Liter oder mehr (2)

0 %

31.12.2016

*ex 2106 10 20

30

Zubereitung auf der Grundlage von Sojaproteinisolat, mit einem Gehalt an Calciumphosphat von 6,6 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,6 GHT

0 %

31.12.2018

*ex 2805 19 90

20

Lithium (Metall) mit einer Reinheit von 98,8 GHT oder mehr (CAS RN 7439-93-2)

0 %

31.12.2017

ex 2811 22 00

70

Amorphes Siliciumdioxid (CAS RN 60676-86-0),

in Form von Pulver

mit einer Reinheit von 99,7 GHT oder mehr

mit einem Medianwert der Korngröße von 0,7 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,1 μm

bei welchem 70 % der Partikel einen Durchmesser von nicht mehr als 3 μm aufweisen

0 %

31.12.2020

ex 2818 30 00

20

Aluminiumhydroxid (CAS RN 21645-51-2)

in Form von Pulver

mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr

mit einer Zersetzungspunkt von 263 °C oder mehr

mit einer Korngröße von 4 μm (± 1 μm)

mit einem Gehalt an Total-Na2O von nicht mehr als 0,06 GHT

0 %

31.12.2020

ex 2825 50 00

30

Kupfer(II)-oxid (CAS RN 1317-38-0) mit einer Partikelgröße von nicht mehr als 100 nm

0 %

31.12.2020

*ex 2836 99 17

30

Basisches Zirconium(IV)carbonat (CAS RN 57219-64-4 oder 37356-18-6) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

*ex 2903 39 29

10

1H-Perfluorhexan (CAS RN 355-37-3)

0 %

31.12.2018

ex 2906 29 00

40

2-Brom-5-iod-phenylmethanol (CAS RN 946525-30-0)

0 %

31.12.2020

ex 2908 19 00

40

3,4,5-Trifluorphenol (CAS RN 99627-05-1)

0 %

31.12.2020

ex 2908 19 00

50

4-Fluorphenol (CAS RN 371-41-5)

0 %

31.12.2020

ex 2909 30 90

50

1-Ethoxy-2,3-difluorbenzol (CAS RN 121219-07-6)

0 %

31.12.2020

ex 2909 30 90

60

1-Butoxy-2,3-difluorbenzol (CAS RN 136239-66-2)

0 %

31.12.2020

ex 2909 49 80

10

1-Propoxypropan-2-ol (CAS RN 1569-01-3)

0 %

31.12.2020

ex 2911 00 00

10

Ethoxy-2,2-difluorethanol (CAS RN 148992-43-2)

0 %

31.12.2020

ex 2914 50 00

75

7-Hydroxy-3,4-dihydronaphthalin-1(2H)-on (CAS RN 22009-38-7)

0 %

31.12.2020

ex 2915 90 70

65

2-Ethyl-2-methylbutansäure (CAS RN 19889-37-3)

0 %

31.12.2020

ex 2916 14 00

30

Allylmethacrylat (CAS RN 96-05-9) und seine Isomere mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr und zumindest enthaltend

0,01 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,02 GHT Allylalkohol (CAS RN 107-18-6)

0,01 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,1 GHT Methacrylsäure (CAS RN 79-41-4) und

0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT 4-Methoxyphenol (CAS RN 150-76-5) (1)

0 %

31.12.2020

*ex 2916 39 90

20

3,5-Dichlorbenzoylchlorid (CAS RN 2905-62-6)

0 %

31.12.2018

ex 2916 39 90

41

4-Brom-2,6-difluorbenzoylchlorid (CAS RN 497181-19-8)

0 %

31.12.2020

ex 2916 39 90

51

3-Chlor-2-fluorbenzoesäure (CAS RN 161957-55-7)

0 %

31.12.2020

ex 2916 39 90

61

2-Phenylbuttersäure (CAS RN 90-27-7)

0 %

31.12.2020

ex 2917 39 95

25

Naphthalin-1,8-dicarbonsäureanhydrid (CAS RN 81-84-5)

0 %

31.12.2020

ex 2917 39 95

35

1-Methyl-2-nitroterephthalat (CAS RN 35092-89-8)

0 %

31.12.2020

ex 2918 99 90

13

3-Methoxy-2-methylbenzoylchlorid (CAS RN 24487-91-0)

0 %

31.12.2020

ex 2918 99 90

18

Ethyl-2-hydroxy-2-(4-phenoxyphenyl)propanoat (CAS RN 132584-17-9)

0 %

31.12.2020

ex 2921 49 00

60

2,6-Diisopropylanilin (CAS RN 24544-04-5)

0 %

31.12.2020

ex 2922 19 85

35

2-[2-(Dimethylamino)ethoxy]ethanol (CAS RN 1704-62-7)

0 %

31.12.2020

*ex 2922 29 00

63

Aclonifen (ISO) (CAS RN 74070-46-5) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2922 39 00

25

3-(Dimethylamino)-1-(1-naphthalenyl)-1-propanon)-hydrochlorid (CAS RN 5409-58-5)

0 %

31.12.2020

ex 2922 39 00

35

5-Chlor-2-(methylamino)benzophenon (CAS RN 1022-13-5)

0 %

31.12.2020

ex 2922 49 85

30

Wässrige Lösung mit einem Gehalt an Natriummethylaminoacetat (CAS RN 4316-73-8) von 40 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2924 29 98

61

(S)-1-Phenylethanamin (S)-2-(((1R,2R)-2-allylcyclopropoxy)carbonylamin)-3,3-dimethylbutanoat (CUS 0143288-8)

0 %

31.12.2020

ex 2924 29 98

62

2-Chlorbenzamid (CAS RN 609-66-5)

0 %

31.12.2020

ex 2924 29 98

64

N-(3′,4′-Dichlor-5-fluor[1,1′-biphenyl]-2-yl)-acetamid (CAS RN 877179-03-8)

0 %

31.12.2020

ex 2926 90 95

14

Cyanessigsäure (CAS RN 372-09-8)

0 %

31.12.2020

ex 2926 90 95

17

Cypermethrin (ISO) und seine Stereoisomere (CAS RN 52315-07-8) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2928 00 90

23

Metobromuron (ISO) (CAS RN 3060-89-7) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2930 90 99

19

N-(2-Methylsulfinyl-1,1-dimethyl-ethyl)-N′-{2-methyl-4-[1,2,2,2-tetrafluor-1-(trifluormethyl)ethyl]phenyl}phthalamid (CAS RN 371771-07-2)

0 %

31.12.2020

ex 2930 90 99

22

Tembotrion (ISO) (CAS RN 335104-84-2) mit einer Reinheit von 94,5 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2930 90 99

26

Folpet (ISO)(CAS RN 133-07-3) mit einer Reinheit von 97,5 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2931 90 80

60

4-Chlor-2-fluor-3-methoxyphenylboronsäure (CAS RN 944129-07-1)

0 %

31.12.2020

ex 2931 90 80

63

Chlorethenyldimethylsilan (CAS RN 1719-58-0)

0 %

31.12.2020

ex 2931 90 80

65

Bis(4-tert-butylphenyl)iodoniumhexafluorphosphat (CAS RN 61358-25-6)

0 %

31.12.2020

ex 2931 90 80

67

Dimethylzinn-dioleat(CAS RN 3865-34-7)

0 %

31.12.2020

ex 2931 90 80

70

(4-Propylphenyl)boronsäure (CAS RN 134150-01-9)

0 %

31.12.2020

ex 2932 19 00

20

Tetrahydrofuran-boran (CAS RN 14044-65-6)

0 %

31.12.2020

ex 2932 99 00

65

4,4-Dimethyl-3,5,8-trioxabicyclo[5,1,0]octan (CAS RN 57280-22-5)

0 %

31.12.2020

ex 2933 21 00

55

1-Aminohydantoinhydrochlorid (CAS RN 2827-56-7)

0 %

31.12.2020

ex 2933 29 90

65

(S)-tert-Butyl 2-(5-brom-1H-imidazol-2-yl)pyrrolidin-1-carboxylat (CAS RN 1007882-59-8)

0 %

31.12.2020

ex 2933 39 99

13

Methyl(1S,3S,4R)-2-[(1R)-1-phenylethyl]-2-azabicyclo[2.2.1]hept-5-en-3-carboxylat (CAS RN 130194-96-6)

0 %

31.12.2020

ex 2933 39 99

14

N,4-Dimethyl-1-(phenylmethyl)-3-piperidinamin-Hydrochlorid (1:2) (CAS RN 1228879-37-5)

0 %

31.12.2020

ex 2933 39 99

16

Methyl (2S,5R) 5-((benzyloxy)amino)piperidin-2-carboxylat dihydrochlorid (CAS RN 1501976-34-6)

0 %

31.12.2020

ex 2933 39 99

17

3,5-Dimethylpyridin (CAS RN 591-22-0)

0 %

31.12.2020

ex 2933 39 99

19

Methylnicotinat (INNM) (CAS RN 93-60-7)

0 %

31.12.2020

ex 2933 39 99

23

2-Chlor-3-cyanpyridin (CAS RN 6602-54-6)

0 %

31.12.2020

ex 2933 39 99

26

2-[4-(Hydrazinylmethyl)phenyl]-pyridin-Dihydrochlorid (CAS RN 1802485-62-6)

0 %

31.12.2020

ex 2933 49 10

50

1-Cyclopropyl-6,7,8-trifluor-1,4-dihydro-4-oxo-3-chinolincarbonsäure (CAS RN 94695-52-0)

0 %

31.12.2020

ex 2933 59 95

18

1-Methyl-3-phenylpiperazin (CAS RN 5271-27-2)

0 %

31.12.2020

ex 2933 59 95

21

N-(2-Oxo-1,2-dihydropyrimidin-4-yl)benzamid (CAS RN 26661-13-2)

0 %

31.12.2020

ex 2933 69 80

13

Metribuzin (ISO) (CAS RN 21087-64-9) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2933 69 80

17

Benzoguanamin (CAS RN 91-76-9)

0 %

31.12.2020

ex 2933 99 80

16

Pyridat (ISO)(CAS RN 55512-33-9) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2933 99 80

17

Carfentrazone-ethyl (ISO) (CAS RN 128639-02-1) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2933 99 80

21

1-(Bis(dimethylamino)methylen)-1H-[1,2,3]triazol[4,5-b]pyridinium 3-oxid hexafluorphosphat(V) (CAS RN 148893-10-1)

0 %

31.12.2020

ex 2933 99 80

26

(2S,3S,4R)-Methyl 4-(3-(1,1-difluorbut-3-enyl)-7-methoxychinoxalin-2-yloxy)-3-ethylpyrrolidin-2-carboxylat-4-methylbenzolsulfonat (CUS 0143289-9)

0 %

31.12.2020

ex 2933 99 80

29

3-[3-(4-Fluorphenyl)-1-(1-methylethyl)-1H-indol-2-yl]-(E)-2-propenal (CAS RN 93957-50-7)

0 %

31.12.2020

ex 2933 99 80

31

Triadimenol (ISO) (CAS RN 55219-65-3) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2934 99 90

36

Oxadiazon (ISO) (CAS RN 19666-30-9) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2934 99 90

38

Clomazon (ISO)(CAS RN 81777-89-1) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2934 99 90

39

4-(Oxiran-2-ylmethoxy)-9H-carbazol (CAS RN 51997-51-4)

0 %

31.12.2020

ex 2934 99 90

41

11-[4-(2-Chlorethyl)-1-piperazinyl]dibenzo(b,f)(1,4)thiazepin (CAS RN 352232-17-8)

0 %

31.12.2020

ex 2934 99 90

42

1-(Morpholin-4-yl)prop-2-en-1-on (CAS RN 5117-12-4)

0 %

31.12.2019

ex 2934 99 90

44

Propiconazol (ISO) (CAS RN 60207-90-1) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2935 00 90

52

(1R,2R)-1-Amino-2-(difluormethyl)-N-(1-methylcyclopropylsulfonyl) cyclopropancarboxamidhydrochlorid (CUS 0143290-2) (5)

0 %

31.12.2020

ex 2935 00 90

54

Propoxycarbazon-Natrium (ISO) (CAS RN 181274-15-7) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2935 00 90

56

N-(p-Toluolsulfonyl)-N′-(3-(p-toluolsulfonyloxy)phenyl)harnstoff (CAS RN 232938-43-1)

0 %

31.12.2020

ex 2935 00 90

57

N-{2-[(phenylcarbamoyl)amino]phenyl}benzolsulfonamid (CAS RN 215917-77-4)

0 %

31.12.2020

ex 2935 00 90

58

1-Methylcyclopropan-1-sulfonamid (CAS RN 669008-26-8)

0 %

31.12.2020

*ex 2935 00 90

59

Flazasulfuron (ISO) (CAS RN 104040-78-0), mit einer Reinheit von 94 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

*ex 3201 90 90

ex 3202 90 00

40

10

Reaktionsprodukt aus Extrakt von Acacia mearnsii, Ammoniumchlorid und Formaldehyd (CAS RN 85029-52-3)

0 %

31.12.2020

ex 3204 17 00

16

Farbmittel C.I. Pigment Red 49:2 (CAS RN 1103-39-5) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 49:2 von 60 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

*ex 3212 10 00

ex 7607 20 90

ex 7616 99 90

10

30

25

Metallisierte Folie:

bestehend aus mindestens acht Aluminiumschichten (CAS RN 7429-90-5) mit einer Reinheit von 99,8 % oder mehr,

mit einer optischen Dichte von nicht mehr als 3,0 pro Aluminiumschicht,

jede Aluminimumschicht ist jeweils durch eine Harzschicht getrennt,

auf einer Trägerfolie aus PET und

in Rollen mit einer Länge von nicht mehr als 50 000  m

0 %

31.12.2019

ex 3507 90 90

20

Creatinamidinohydrolase (CAS RN 37340-58-2)

0 %

31.12.2020

*ex 3701 30 00

30

Hochdruckplatten, von der für das Bedrucken auf Zeitungsdruckpapier verwendeten Art, bestehend aus einer mit einer Photopolymerschicht versehenen Metallunterlage, mit einer Dicke von 0,15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8 mm, die nicht mit einer abziehbaren Schutzfolie beschichtet ist, mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 1 mm

0 %

31.12.2018

ex 3802 10 00

10

Mischung von Aktivkohle und Polyethylen, in Form von Pulver

0 %

31.12.2020

ex 3808 92 30

10

Mancozeb (ISO) (CAS RN 8018-01-7), eingeführt in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 500 kg oder mehr (2)

0 %

31.12.2020

ex 3811 21 00

12

Dispergiermittel,

Ester von Polyisobutenylbernsteinsäure und Pentaerythrit enthaltend (CAS RN 103650-95-9),

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 55 GHT und

mit einem Chlorgehalt von nicht mehr als 0,05 GHT,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (1)

0 %

31.12.2020

ex 3811 21 00

14

Dispergiermittel,

Polyisobutylensuccinimid enthaltend, gewonnen aus Reaktionsprodukten von Poly(ethylenpolyaminen) und Poly(isobutenylbernsteinsäureanhydrid) (CAS RN 147880-09-9),

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 55 GHT,

mit einem Chlorgehalt von nicht mehr als 0,05 GHT

mit einer Gesamtbasenzahl unter 15,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (1)

0 %

31.12.2020

ex 3811 21 00

16

Detergens,

Calciumsalz von Beta-aminocarbonylalkylphenol (Reaktionsprodukt von Mannichbase des Alkylphenols) enthaltend,

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 60 GHT und

mit einer Gesamtbasenzahl von mehr als 120

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (1)

0 %

31.12.2020

ex 3811 21 00

18

Detergens,

langkettige Calcium-Alkyltoluolsulfonate enthaltend,

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 30 GHT, jedoch nicht mehr als 50 GHT und

mit einer Gesamtbasenzahl von mehr als 310, jedoch weniger als 340,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (1)

0 %

31.12.2020

ex 3824 90 92

21

Lösung von 2-Chlor-5-(chlormethyl)-pyridin (CAS RN 70258-18-3) in Toluol

0 %

31.12.2020

ex 3824 90 92

22

Wässrige Lösung mit einem Gehalt an

2-(3-Chlor-5-(trifluormethyl)pyridin-2-yl)ethanamin (CAS RN 658066-44-5) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 GHT,

Schwefelsäure (CAS RN 7664-93-9) von 21 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT und

Methanol (CAS RN 67-56-1) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,9 GHT

0 %

31.12.2020

ex 3824 90 92

23

Butylphosphato-Komplexe des Titan(IV) (CAS RN 109037-78-7), gelöst in Ethanol und Propan-2-ol

0 %

31.12.2020

*ex 3901 10 10

40

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 9002-88-4) in Pulverform mit

einem Comonomergehalt von nicht mehr als 5 GHT

einem Schmelzindex von 15 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/10 min und

einer Dichte von 0,922 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm3

0 %

m3

31.12.2018

ex 3901 90 90

53

Copolymer aus Ethylen und Acrylsäure (CAS RN 9010-77-9) mit

einem Acrylsäuregehalt von 18,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,5 GHT (ASTM-D4094), und

einer Schmelzflussrate von 14 g/10 min (MFR 125 °C/2,16 kg, ASTM-D1238) oder mehr

0 %

m3

31.12.2020

ex 3901 90 90

57

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) aus Octen in der Form von Pellets, das beim Coextrudierverfahren zur Herstellung von Folien für flexible Lebensmittelverpackungen verwendet wird, mit

einem Octengehalt von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

einem Schmelzflussratenverhältnis (nach ASTM D1238 10,0/2,16)von 9,0 oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,0

einer Schmelzflussrate (190 °C/2,16 kg) von 0,4 g/10 min, jedoch nicht mehr als 0,6 g/10 min

einer Dichte (ASTM D4703) von 0,909 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,913 g/cm3

einer Gelfläche von nicht mehr als 20 mm2 pro 24,6 cm3 und

einem Gehalt an Antioxidantien von höchstens 240 ppm

0 %

m3

31.12.2020

ex 3901 90 90

63

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) aus Octen, im Ziegler-Natta-Verfahren hergestellt, in der Form von Pellets mit

einem Copolymergehalt von mehr als 10 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

einer Schmelzflussrate (MFR 190 °C/2,16 kg) von 0,7 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 g/10 min und

einer Dichte (ASTM D4703) von 0,911 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,913 g/cm3

zur Verwendung bei der Herstellung von Folien für flexible Lebensmittelverpackungen im Coextrudierverfahren (1)

0 %

m3

31.12.2020

*ex 3901 90 90

65

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 9002-88-4) in Pulverform mit

einem Comonomergehalt von mehr als 5 GHT, jedoch nicht mehr als 8 GHT

einer Schmelzflussrate von 15 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/10 min und

einer Dichte von 0,922 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm3

0 %

m3

31.12.2018

*ex 3901 90 90

67

Copolymer, ausschließlich aus Ethylen und Methacrylsäuremonomeren mit einem Gehalt an Methacrylsäure von 11 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 3903 90 90

46

Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von

74 (± 4 GHT) Styrol,

24 (± 2 GHT) N-Butylacrylat und

0,01 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT Methacrylsäure

0 %

m3

31.12.2020

ex 3903 90 90

70

Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von

75 (± 7) GHT Styrol und

25 (± 7) GHT Methylmethacrylat

0 %

m3

31.12.2020

ex 3907 10 00

10

Gemisch aus einem Trioxan-Oxiran-Copolymer und Polytetrafluorethylen

0 %

31.12.2020

ex 3907 10 00

20

Polyoxymethylen mit Acetylendkappen, Polydimethylsiloxan und Fasern eines Copolymers aus Terephthalsäure und 1,4-Phenylendiamin enthaltend

0 %

31.12.2020

ex 3907 30 00

15

Epoxidharz, halogenfrei

mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 2 GHT bezogen auf den Festkörperanteil, chemisch im Epoxidharz gebunden,

kein oder weniger als 300 ppm hydrolysierbares Chlorid enthaltend und

Lösungsmittel enthaltend,

zur Verwendung bei der Herstellung von Prepreg-Platten oder -rollen von der für die Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art (1)

0 %

31.12.2020

ex 3907 30 00

25

Epoxidharz

mit einem Gehalt an Brom von 21 GHT oder mehr,

kein oder weniger als 500 ppm hydrolysierbares Chlorid enthaltend und

Lösungsmittel enthaltend

0 %

31.12.2020

*ex 3907 40 00

35

α-Phenoxycarbonyl-ω-phenoxypoly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen) isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl](CAS RN 94334-64-2)

0 %

31.12.2018

ex 3910 00 00

15

Dimethyl-, Methyl(propyl(polypropylenoxid))siloxan (CAS RN 68957-00-6), trimethylsiloxy-terminiert

0 %

31.12.2020

ex 3919 10 80

63

Reflektierende Folie, bestehend aus

einer Acrylharzschicht mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Veränderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder mit einer offiziellen Markierung für den Verwendungszweck,

einer Acrylharzschicht mit eingelassenen Glaskügelchen,

einer mit einem Melamin-Vernetzungsmittel gehärteten Acrylharzschicht,

einer Metallschicht,

einem Acrylklebstoff und

einer abziehbaren Schutzfolie

0 %

31.12.2020

*ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

73

50

Selbstklebende reflektierende Verbundfolie, auch in segmentierten Stücken,

auch mit einem Wasserzeichen,

auch mit einer Schicht Übertragungsfolie, einseitig mit einem Klebstoff beschichtet;

die reflektierende Folie besteht aus:

einer Schicht Acryl- oder Vinylpolymer,

einer Schicht Poly(methylmethacrylat) oder Polycarbonat mit Mikroprismen

einer metallisierten Schicht,

einer Klebeschicht und

einer abziehbaren Schutzfolie

auch mit einer zusätzlichen Polyesterschicht

0 %

31.12.2018

ex 3919 90 00

52

Weißes Polyolefin-Klebeband, fortlaufend bestehend aus:

einer Klebeschicht auf Basis von synthetischem Kautschuk mit einer Dicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 μm,

einer Polyolefin-Schicht mit einer Dicke von 28 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm und

einer nicht aus Silikon bestehenden Trennschicht mit einer Dicke von weniger als 1 μm

0 %

31.12.2020

*ex 3919 90 00

54

Polyvinylchlorid-Folie, auch einseitig mit einer Polymerschicht versehen, mit

einem Acrylklebstoff mit einer Haftkraft von 70 N/m oder mehr, die sich bei Bestrahlung verringern kann,

einer Gesamtdicke ohne abziehbarer Trennschicht von 78 μm oder mehr und

einer abziehbaren Trennschicht, auch mit abgeflachten Kugeln und einseitig geprägt

0 %

31.12.2019

*ex 3920 20 29

60

Monoaxial orientierte Folie mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 75 μm, bestehend aus drei oder vier Lagen, die jeweils ein Gemisch aus Polypropylen und Polyethylen enthalten, mit einer mittleren Lage, die auch Titandioxid enthalten kann, mit

einer Zugfestigkeit in Längsrichtung von 120 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 270 MPa und

einer Zugfestigkeit in Querrichtung von 10 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 MPa,

bestimmt nach ASTM D882/ISO 527-3

0 %

31.12.2018

*ex 3920 20 29

70

Monoaxial orientierte Folie, bestehend aus drei Lagen, die jeweils aus einem Gemisch aus Polypropylen und einem Ethylen-Vinylacetat-Copolymer bestehen, mit einer mittleren Lage, die auch Titandioxid enthalten kann, mit

einer Dicke von 55 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 97 μm,

einem Elastizitätsmodul in Längsrichtung von 0,30 GPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,45 GPa und

einem Elastizitätsmodul in Querrichtung von 0,20 GPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,70 GPa

0 %

31.12.2019

*ex 3920 99 59

65

Folien aus einem Vinylalkohol-Copolymer, in kaltem Wasser löslich, mit einer Dicke von 34 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 μm, einer Bruchfestigkeit von 20 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 Mpa und einer Bruchreißdehnung von 250 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 %

0 %

31.12.2018

ex 3921 19 00

40

Transparente, mikroporöse, mit Acrylsäure veredelte Polyethylenfolie auf Rollen, mit

einer Breite von 98 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 170 mm

einer Dicke von 15 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 μm

von der bei der Herstellung von Separatoren in Alkalibatterien verwendeten Art

0 %

31.12.2020

ex 3921 90 55

50

Glasfaserverstärkte Platten aus reaktionsfähigem, halogenfreiem Epoxidharz mit Härtemittel, Additiven und anorganischen Füllstoffen zur Verwendung beim Verkapseln von Halbleitersystemen (1)

0 %

m2

31.12.2020

ex 4016 93 00

20

Dichtung aus vulkanisiertem Kautschuk (Ethylen-Propylen-Dien-Monomere), mit zulässigem Materialüberstand an der Trennlinie von nicht mehr als 0,25 mm, in Form eines Rechtecks:

mit einer Länge von 72 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 825 mm,

mit einer Breite von 18 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 155 mm

0 %

31.12.2020

ex 4104 41 51

10

Von Zebuarten oder Zebuhybridarten stammendes Crustleder (Borke) mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2 und einem Buckelloch mit einer Größe von 450 cm2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 850  cm2, zur Verwendung als Rohmaterial für Sitzbezüge in Kraftfahrzeugen (1)

0 %

31.12.2020

ex 5403 39 00

10

Biologisch abbaubares (Norm EN 14995) Monofilament von nicht mehr als 33 dtex, mit einem Gehalt an Polylactid (PLA) von 98 GHT oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Filtergewebe für die Lebensmittelindustrie (1)

0 %

31.12.2020

*ex 6804 21 00

20

Scheiben,

aus mit einer Metalllegierung, Keramiklegierung oder Kunststoffmischung agglomerierten synthetischen Diamanten,

welche einen Selbstschärfe-Effekt durch konstante Freigabe der Diamanten aufweisen,

zum Trennschleifen von Halbleiterscheiben (Wafers) geeignet,

auch in der Mitte gelocht,

auch auf einem Träger

mit einem Gewicht von nicht mehr als 377 g pro Stück und

mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 206 mm

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 6813 89 00

20

Reibungsbeläge, mit einer Dicke von weniger als 20 mm, nicht montiert, zur Verwendung bei der Herstellung von Reibungskomponenten (1)

0 %

31.12.2018

ex 7009 10 00

40

Elektrochromer selbstabblendender Innenrückspiegel, bestehend aus:

einer Spiegelhalterung

einem Kunststoffgehäuse

einem integrierten Schaltkreis

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2020

ex 7616 99 10

ex 8708 99 97

30

50

Aluminium-Motorhalterung mit

einer Höhe von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

einer Breite von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

einer Länge von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

mindestens zwei Befestigungsbohrungen, aus den Aluminiumlegierungen ENAC-46100 oder ENAC-42100 (nach EN:1706), mit folgenden Eigenschaften

Porosität innen nicht mehr als 1 mm,

Porosität außen nicht mehr als 2 mm,

Rockwellhärte HRB 10 oder mehr,

von der bei der Herstellung von Aufhängungssystemen für Kraftfahrzeugmotoren verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8108 20 00

40

Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung,

mit einer Höhe von 17,8 cm oder mehr, einer Länge von 180 cm oder mehr und einer Breite von 48,3 cm oder mehr,

einem Gewicht von 680 kg oder mehr,

mit einem Gehalt an Legierungselementen von:

3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 GHT Aluminium

2,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Zinn

2,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,5 GHT Zirconium

0,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,0 GHT Niob

0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT Molybdän

0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5 GHT Silicium

0 %

31.12.2020

ex 8108 20 00

50

Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung,

mit einer Höhe von 17,8 cm oder mehr, einer Länge von 180 cm oder mehr und einer Breite von 48,3 cm oder mehr,

einem Gewicht von 680 kg oder mehr,

mit einem Gehalt an Legierungselementen von:

3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT Aluminium

1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Zinn

3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Zink

4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT Molybdän

0 %

31.12.2020

ex 8108 20 00

60

Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung,

mit einem Durchmesser von 63,5 cm oder mehr und einer Länge von 450 cm oder mehr,

mit einem Gewicht von 6 350  kg oder mehr,

mit einem Gehalt an Legierungselementen von:

5,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,7 GHT Aluminium

3,7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,9 GHT Vanadium

0 %

31.12.2020

ex 8113 00 90

20

Quaderförmiges Element aus dem Verbundwerkstoff Aluminium-Siliciumcarbid (AlSiC) zum Verbau in IGBT-Modulen

0 %

31.12.2020

ex 8302 20 00

20

Laufrädchen oder -rollen mit

einem äußeren Durchmesser von 21 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 mm

einer Breite mit Schraube von 19 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 mm

einem U-förmigem äußerem Ring aus Kunststoff

einer auf den Innendurchmesser montierten Montageschraube, die als Innenring dient

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8407 90 10

10

Viertakt-Benzinmotoren mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3, zum Herstellen von Geräten für den Gartenbau der Positionen 8432 , 8433 , 8436 oder 8508 (1)

0 %

31.12.2016

*ex 8408 90 43

ex 8408 90 45

ex 8408 90 47

40

30

50

Flüssigkeitsgekühlter Viertakt-Motor mit Kompressionszündung mit vier Zylindern mit:

einem Hubraum von nicht mehr als 3 850  cm3und

einer Nennleistung von 15 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als bis zu 85 kW

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8427 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8415 90 00

30

Abnehmbarer Sammler-Trockner mit Verbindungsblock, bestehend aus Aluminium mit Polyamid- und Keramikelementen, hergestellt im Lichtbogenschweißverfahren mit

einer Länge von 166 mm (± 1 mm)

einem Durchmesser von 70 mm (± 1 mm)

einem Fassungsvermögen von 280 cm3 oder mehr

einer Wasserabsorption von 17 g oder mehr und

einer internen Reinheit, ausgedrückt durch die zulässige Menge an Verunreinigungen von nicht mehr als 0,9 mg/dm2

von der in Kfz-Klimaanlagen verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8415 90 00

40

Aluminiumblock mit extrudierten, gebogenen Verbindungslinien, hergestellt mittels Flammweichlöten, von der in Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8415 90 00

50

Abnehmbarer Sammler-Trockner, bestehend aus Aluminium mit Polyamid- und Keramikelementen, hergestellt im Lichtbogenschweißverfahren mit

einer Länge von 291 mm (± 1 mm)

einem Durchmesser von 32 mm (± 1 mm)

Zinkblumen von einer Länge von nicht mehr als 0,2 mm und einer Dicke von nicht mehr als 0,06 mm

einem Durchmesser fester Partikel von nicht mehr als 0,06 mm

von der in Kfz-Klimaanlagen verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8436 99 00

10

Bauteil mit:

einem Einphasen-Wechselstrommotor,

einem Umlaufrädergetriebe

einem Schneidemesser

auch mit:

einem Kondensator,

einem Bauteil mit Gewindebolzen,

zur Verwendung bei der Herstellung von Gartenhäckslern (1)

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8479 89 97

15

Bioreaktor für biopharmazeutische Zellkulturen

mit Innenflächen des Typs 316L austenitischer Edelstahl

mit einer Verarbeitungskapazität von 50 Litern, 500 Litern, 3 000 Litern, 5 000 Litern, 10 000 Litern oder 15 000 Litern

auch kombiniert mit einem „Clean-in-process“-System und/oder einem speziellen Kulturgefäß

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 8482 10 10

ex 8482 10 90

30

20

Kugellager

mit einem Innendurchmesser von 3 mm oder mehr

mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 100 mm

mit einer Breite von nicht mehr als 40 mm

auch mit Staubschutz

zur Verwendung bei der Herstellung von riemengetriebenen Lenksystemen, elektrisch unterstützen Lenksystemen oder Lenkgetrieben (1)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8501 10 10

20

Synchronmotor für Geschirrspülmaschinen mit Wasserfluss-Steuerungsmechanismus mit

einer Länge ohne Achse von 24 mm (± 0,3)

einem Durchmesser von 49,3 mm (± 0,3)

einer Nennspannung von 220 V Wechselstrom oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 V Wechselstrom

einer Nennfrequenz von 50 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 Hz

einer Eingangsleistung von nicht mehr als 4 W

einer Drehzahl von 4 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,8 U/min

einem Ausgangsdrehmoment von nicht mehr als 10 kgf/cm

0 %

31.12.2020

ex 8501 10 99

55

Elektrischer Aktuator von Turboladern mit

einem Gleichstrommotor mit einer Leistung von 10 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 W,

einem integrierten Getriebe,

einer (Zug-)Kraft von 250 N oder mehr bei einer erhöhten Umgebungstemperatur von 160 °C,

einer (Zug-)Kraft von 250 N oder mehr in jeder Position des Kolbens,

einem nutzbaren Kolbenhub von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm,

auch mit einer Schnittstelle für das fahrzeugseitige Diagnosesystem

0 %

31.12.2020

ex 8501 10 99

57

Gleichstrommotor:

mit einer Drehzahl von nicht mehr als 6 500 U/min in unbelastetem Zustand;

mit einer Nennspannung von 12,0 V (± 0,1);

für einen spezifischen Temperaturbereich von – 40 C oder mehr, jedoch nicht mehr als + 165 C;

auch mit einem Anschlussritzel;

auch mit einem Motorsteckkontakt

0 %

31.12.2020

ex 8501 31 00

ex 8501 32 00

35

70

Automotive-tauglicher, bürstenloser, permanenterregter Gleichstrommotor mit

einer spezifizierten Drehzahl von höchstens 4 000 U/min

einer Leistung von mindestens 400 W, jedoch nicht mehr als 1,3 kW (bei 12 V)

einem Flanschdurchmesser von 90 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm

einer Länge von nicht mehr als 190 mm, gemessen vom Beginn der Welle bis zu deren äußerem Ende

einer Gehäuselänge von nicht mehr als 150 mm, gemessen vom Flansch bis zum äußeren Ende

einem aus zwei Teilen (Grundgehäuse inkl. elektrischer Komponenten und Flansch mit mindestens 2 jedoch maximal 6 Anschraubpunkten) bestehenden Aluminiumdruckgussgehäuse mit Dichtverbindung (Nut mit O-Ring und Schutzfett)

einem Stator mit Einzel-T-Zahn-Design und Einzelspulenwicklung mit 12/8-Topologie und

Oberflächenmagneten

0 %

31.12.2020

*ex 8501 32 00

ex 8501 33 00

60

15

Antriebsmotor mit:

einem Drehmoment von 200 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 Nm,

einer Leistung von 50 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 kW,

einer Nenndrehzahl von nicht mehr als 12 500 U/min,

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen (1)

0 %

31.12.2019

ex 8505 11 00

ex 8505 19 90

55

40

Waren aus einer Samarium-Kobalt-Legierung in Form von Flachstäben mit:

einer Länge von 30,4 mm (± 0,05 mm),

einer Breite von 12,5 mm (± 0,15 mm),

einer Dicke von 6,9 mm (± 0,05 mm), oder bestehend aus Ferriten in Form einer Viertelmanschette mit:

einer Länge von 46 mm (± 0,75 mm),

einer Breite von 29,7 mm (± 0,2 mm),

die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, von der in Anlassern von Kraftfahrzeugen und Vorrichtungen zur Verlängerung der Reichweite von Elektrofahrzeugen verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8506 50 10

10

Zylindrische Lithium-Primärzellen mit

einem Durchmesser von 14,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 26,0 mm

einer Länge von 25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 51 mm

einer Spannung von 1,5 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,6 V

einer Nennkapazität von 0,80 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,00 Ah

zur Verwendung bei der Herstellung von telemetrischen oder medizinischen Geräten, elektronischen Messgeräten oder Fernbedienungen (1)

0 %

31.12.2020

*ex 8507 10 20

30

Blei-Säure-Akkumulatoren oder -Module mit

einer Nennkapazität von nicht mehr als 32 Ah

einer Länge von nicht mehr als 205 mm

einer Breite von nicht mehr als 130 mm und

einer Höhe von nicht mehr als 190 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8711 (1)

0 %

31.12.2018

*ex 8507 60 00

71

Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 700 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 820  mm

einer Breite von 935 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 660  mm

einer Höhe von 85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 mm

einem Gewicht von 280 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 kg

einer Leistung von nicht mehr als 130 kWh

0 %

31.12.2017

*ex 8508 70 00

ex 8537 10 99

10

96

Elektronische Schaltung, nicht in einem Gehäuse, zum Betätigen und Steuern der Bürsten von Staubsaugern mit einer Leistung von nicht mehr als 300 W

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8512 20 00

30

Beleuchtungsmodul, mindestens enthaltend

zwei Leuchtdioden (LED)

Linsen aus Glas oder Kunststoff, die das Licht der LED bündeln bzw. streuen

Reflektoren, die das Licht der LED umlenken

in einem Aluminiumgehäuse mit Kühlkörper, das an einer Halterung mit Stellmotor befestigt ist

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8512 20 00

40

Nebelleuchten mit innenseitig verzinktem Gehäuse, mit

einer Kunststoffhalterung mit drei oder mehr Klammern,

einer oder mehreren 12-V-Lampen,

einer Steckverbindung,

einer Kunststoffabdeckung,

auch mit Verbindungskabel

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8512 30 90

20

Auf dem piezomechanischen Funktionsprinzip beruhender Warntongeber für Parksensorsysteme in einem Gehäuse aus Kunststoff, mit

einer gedruckten Schaltung,

einem Steckverbinder,

auch in einer Metallhalterung

von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8518 90 00

60

Obere Platte für Lautsprechermagnetsystem aus einstückig gestanztem, geprägtem und beschichtetem Stahl, in Form einer Scheibe, auch in der Mitte gelocht, von der in Fahrzeuglautsprechern verwendeten Art

0 %

31.12.2020

ex 8523 51 99

10

SD-Speicherkarte mit einer Kartensammlung ohne Möglichkeit der Aktualisierung, zum Einbau in Kraftfahrzeug-Navigationsgeräte (1)

0 %

31.12.2020

*ex 8525 80 19

70

Kamera für langwellige Infrarotstrahlung (LWIR-Kamera) (nach ISO/TS 16949), mit:

einer Sensitivität im Wellenlängenbereich von 7,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 μm,

einer Auflösung von bis zu 640 × 512 Pixel,

einem Gewicht von nicht mehr als 400 g,

Abmessungen von nicht mehr als 70 mm × 86 mm × 82 mm,

auch in einem Gehäuse,

mit automotive-qualifiziertem Stecker und

einer Abweichung des Ausgangssignals über den gesamten Arbeitstemperaturbereich von nicht mehr als 20 %

0 %

31.12.2019

*ex 8529 90 92

35

LCD-Module mit:

einer Bildschirmdiagonalen von 14,5 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25,5 cm,

einer LED-Hintergrundbeleuchtung,

einer mit EPROM, Microcontroller, Timing Controller und LIN-BUS-Treiberbaustein sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung,

einem 8-Pin-Stecker für die Stromversorgung und einer 4-Pin LVDS-Schnittstelle,

auch in einem Gehäuse,

für den dauerhaften Einbau oder die dauerhafte Befestigung in Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2020

*ex 8529 90 92

36

LCD-Modul mit:

einer Bildschirmdiagonalen von 14,5 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20,3 cm,

oder ohne Touchscreen,

einer LED-Hintergrundbeleuchtung,

einer mit EEPROM, Microcontroller, LVDS Receiver sowie mit weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung,

einem 12-Pin-Stecker für die Stromversorgung und CAN- sowie LVDS-Schnittstellen,

in einem Gehäuse mit Monitor und anderen Bedienelementen,

zum Einbau in Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2020

*ex 8529 90 92

55

OLED-Module, bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glas- oder -Kunststoffzellen, organisches Material enthaltend, nicht in Kombination mit einer Touchscreen-Möglichkeit und einer oder mehreren gedruckten Schaltungen mit Kontrollelektronik für die Pixeladressierung, zur Verwendung bei der Herstellung von Fernsehgeräten und Monitoren (1)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8529 90 92

85

Farb-LCD-Modul in einem Gehäuse:

mit einer Bildschirmdiagonalen von 14,48 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 cm,

ohne Touchscreen,

mit Hintergrundbeleuchtung und Microcontroller,

mit einem CAN (Controller area network)-Controller, einer LVDS (Low-voltage differential signalling)-Schnittstelle und einem CAN/Stromversorgungs-Stecker,

ohne Signalverarbeitungsbaugruppe,

mit Kontrollelektronik nur für die Pixeladressierung,

mit Mechanik zum motorbetriebenen Herausfahren oder Versenken des Displays,

zum dauerhaften Einbau in Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 (1)

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8535 90 00

20

Gedruckte Schaltung in Form von Platten aus isolierendem Material mit elektrischen Verbindungen und Lötpunkten, zur Verwendung bei der Herstellung von Rückbeleuchtungs-Einheiten für LCD-Module (1)

0 %

p/st

31.12.2018

ex 8536 69 90

60

Elektrische Buchsen und Stecker mit einer Länge von nicht mehr als 12,7 mm oder einem Durchmesser von nicht mehr als 10,8 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Hörhilfen und Sprachprozessoren (1)

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8536 90 85

20

Gehäuse für Halbleiterchip in Form eines Kunststoffrahmens, der ein Leadframe mit Kontaktflächen enthält, für Spannungen von nicht mehr als 1 000 V

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8536 90 85

30

Nietkontakte

aus Kupfer

plattiert mit der Silber-Nickel-Legierung AgNi10 oder mit Silber mit einem Gehalt an Zinnoxid und Indiumoxid von insgesamt 11,2 GHT (± 1,0 GHT)

mit einer Dicke der Plattierung von 0,3 mm (– 0/+ 0,015 mm)

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8537 10 91

50

Sicherungs-Steuerungsmodul in einem Gehäuse aus Kunststoff mit Befestigungsbügeln, mit:

Steckplätzen auch mit Sicherungen,

Anschlüssen,

einer gedruckten Schaltung mit Mikroprozessor, Mikroschalter und Relais

von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8537 10 91

ex 8537 10 99

60

45

Elektronische Steuereinheiten, hergestellt nach Klasse 2 der IPC-A-610E-Norm, mindestens ausgestattet mit

einem Spannungseingang von 208 V Wechselstrom oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 V Wechselstrom

einem Logik-Spannungseingang von 24 V Gleichstrom

einem Sicherungsautomaten

einem Hauptschalter

internen und externen elektrischen Anschlüssen und Kabeln

in einem Gehäuse mit Abmessungen von 281 × 180 × 75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 630 × 420 × 230 mm

von der für Recycling- oder Sortieranlagen verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2018

ex 8537 10 99

35

Elektronische Steuereinheit ohne Speicher, für eine Spannung von 12 V, für Informationsaustauschsysteme in Fahrzeugen (zum Anschluss von Audio-, Telefonie-, Navigations-, Kamera- und drahtlosen Fahrzeugservicesystemen) mit:

zwei Drehknöpfen

mindestens 27 Drucktasten

LED-Beleuchtung

zwei integrierten Schaltkreisen für das Empfangen und Senden von Steuersignalen über den LIN-Bus

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8538 90 91

ex 8538 90 99

20

50

Innenantenne für Autotürverriegelungssystem

mit einem Antennenmodul in einem Kunststoffgehäuse

mit einem Anschlusskabel mit Stecker

mit mindestens zwei Montagehalterungen

auch mit Leiterplatte mit integrierten Schaltungen, Dioden und Transistoren

von der zur Herstellung von Waren der KN-Position 8703 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8544 30 00

ex 8544 42 90

80

60

Zweiadriges Verlängerungskabel mit zwei Anschlüssen mit mindestens:

einer Gummitülle,

einem Kabelmantel aus Kunststoff,

einer Metallhalterung zur Befestigung

zur Übertragung von Daten des Raddrehzahlsensors, von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8544 42 90

70

Elektrische Leiter:

für eine Spannung von nicht mehr als 80 V,

mit einer Länge von nicht mehr als 120 cm,

mit Anschlussstücken,

zur Verwendung bei der Herstellung von Hörhilfen, Zubehörkits und Sprachprozessoren (1)

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8544 49 93

30

Elektrische Leiter:

für eine Spannung von nicht mehr als 80 V,

aus einer Platin-Iridium-Legierung

mit Poly(tetrafluorethylen) überzogen,

ohne Anschlussstücke,

zur Verwendung bei der Herstellung von Hörhilfen, Implantaten und Sprachprozessoren (1)

0 %

m

31.12.2020

*ex 8708 30 10

20

Motorbetriebene Bremsbetätigungseinheit

mit einer Nennspannung von 13,5 V (± 0,5 V)

mit einem Kugelgewindemechanismus zur Steuerung des Bremsflüssigkeitsdrucks im Hauptzylinder

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen (1)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8708 40 50

10

Automatisches hydrodynamisches Wechselgetriebe mit einem hydraulischen Drehmomentwandler ohne Verteilergetriebe, Kardanwelle und vorderes Differential zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8708 50 55

10

Seitenwelle der Fahrzeugachse mit homokinetischen Gelenken an beiden Enden, von der bei der Herstellung von Waren der KN-Position 8703 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8708 91 99

30

Einlass- oder Auslass-Luftbehälter aus einer Aluminiumlegierung, nach EN AC 42100 Standard hergestellt,

mit einer isolierenden Flächenebenheit von nicht mehr als 0,1 mm,

mit einer zulässigen Partikelmenge von 0,3 mg je Behälter,

mit einem Abstand zwischen den Poren von 2 mm oder mehr,

mit Porengrößen von nicht mehr als 0,4 mm und

mit nicht mehr als drei Poren, die größer sind als 0,2 mm,

von der in Wärmetauschern für Autokühlsysteme verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8714 10 90

20

Kühler von der für Motorräder verwendeten Art zum Ausstatten mit Anbauteilen (1)

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8714 91 30

ex 8714 91 30

ex 8714 91 30

24

34

71

Vorderradgabeln mit Schenkeln aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (1)

0 %

31.12.2018

ex 8714 96 10

10

Pedale zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (1)

0 %

31.12.2020

ex 8714 99 90

30

Sattelstangen zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (1)

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 9001 50 41

ex 9001 50 49

30

30

Organisches rohkantiges Brillenglas mit Korrektionswirkung, rund, beide Flächen fertig bearbeitet, mit

einem Durchmesser von 4,9 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,2 cm,

einer Höhe von 0,5 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,8 cm, gemessen, wenn die Linse auf ebenem Untergrund liegt, als Abstand zwischen dem Untergrund und der optischen Mitte der Oberseite der Linse,

von der zur Bearbeitung für das Einpassen in eine Brille verwendeten Art

1.45 %

31.12.2019

*ex 9001 50 80

30

Organische rohkantige Brillenglas-Rohlinge mit Korrektionswirkung, rund, eine Fläche fertig bearbeitet, mit

einem Durchmesser von 5,9 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,5 cm

einer Höhe von 1,2 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5 cm, gemessen, wenn die Linse auf ebenem Untergrund liegt, als Abstand zwischen dem Untergrund und der optischen Mitte der Oberseite der Linse

von der zur Bearbeitung für das Einpassen in eine Brille verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 9002 11 00

ex 9002 19 00

15

10

Infrarot-Objektiv mit motorgesteuertem Fokus:

für den Wellenlängenbereich von 3 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm,

erzeugt zwischen 50 m und unendlich ein scharfes Bild,

mit zwei Sichtfeldern (Feldgrößen 3° × 2,25° und 9° × 6,75°),

mit einem Gewicht von nicht mehr als 230 g,

mit einer Länge von nicht mehr als 88 mm,

mit einem Durchmesser von nicht mehr als 46 mm,

athermalisiert,

zur Verwendung bei der Herstellung von Wärmebildkameras, Infrarot-Ferngläsern und Waffenvisieren (1)

0 %

31.12.2020

*ex 9025 80 40

50

Elektronischer Halbleitersensor zur Messung von mindestens zwei der folgenden Größen

atmosphärischer Druck, Temperatur (auch zur Temperaturkompensation), Luftfeuchtigkeit oder flüchtige organische Verbindungen

in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung oder die Bare-Die-Technologie geeigneten Gehäuse mit

einer oder mehreren anwendungsspezifischen monolithisch integrierten Schaltungen (ASIC)

einem oder mehreren mikromechanischen Sensorelementen (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt

von der zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 95 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 9031 80 38

15

Vorrichtung zum Messen der Raddrehzahl in Kraftfahrzeugen (Halbleiter Raddrehzahlsensor) bestehend aus:

einer monolithisch integrierten Schaltung in einem Gehäuse und

einem oder mehreren zur integrierten Schaltung parallel geschalteten, diskreten Kondensatoren in SMD-Bauform

auch mit integrierten Permanentmagneten

zum Detektieren der Bewegung eines Impulsgebers

0 %

p/st

31.12.2018

*ex 9031 80 38

25

Elektronischer Halbleitersensor zur Messung der Beschleunigung und/oder der Drehrate (Winkelgeschwindigkeit)

auch in Kombination mit einem Magnetfeldsensor

in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung oder die Bare-Die-Technologie geeigneten Gehäuse, mit:

einer oder mehreren anwendungsspezifischen monolithisch integrierten Schaltungen (ASIC)

einem oder mehreren mikromechanischen Sensorelementen (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt

auch mit einem integrierten Microcontroller

von der zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 95 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 9401 90 80

20

Längsträger mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,0 mm, zur Verwendung bei der Herstellung verstellbarer Autositze (1)

0 %

p/st

31.12.2018

ex 9607 20 10

10

Schieber, schmale Bänder mit Zähnen (Krampen), Steckteile/Kastenteile und andere Reißverschlussteile aus unedlen Metallen, zur Verwendung bei der Herstellung von Reißverschlüssen (1)

0 %

31.12.2020

ex 9607 20 90

10

Schmale Streifen mit Zähnen (Krampen) aus Kunststoff zur Verwendung bei der Herstellung von Reißverschlüssen (1)

0 %

31.12.2020


ANHANG II

KN-Code

TARIC

*ex 2008 99 91

10

*ex 2009 89 99

94

*ex 2106 10 20

10

*ex 2805 19 90

10

*ex 2836 99 17

20

*ex 2903 39 29

10

*ex 2916 39 90

20

*ex 2922 29 00

60

*ex 2935 00 90

41

*ex 3201 90 90

40

ex 3204 17 00

70

*ex 3212 10 00

10

*ex 3701 30 00

10

*ex 3824 90 92

62

*ex 3901 10 10

30

ex 3901 30 00

80

*ex 3901 90 90

60

*ex 3901 90 90

82

*ex 3919 10 80

67

*ex 3919 90 00

46

*ex 3919 90 00

48

*ex 3920 20 29

92

*ex 3920 20 29

93

*ex 3920 99 59

60

*ex 6804 21 00

10

*ex 6813 89 00

10

ex 7606 12 92

40

*ex 7607 20 90

30

*ex 7616 99 10

30

*ex 8407 90 10

10

*ex 8408 90 43

30

*ex 8408 90 45

20

*ex 8408 90 47

30

ex 8408 90 47

40

*ex 8479 89 97

60

*ex 8482 10 10

20

*ex 8501 32 00

60

*ex 8501 33 00

15

*ex 8507 10 20

30

*ex 8507 60 00

63

*ex 8508 70 00

10

*ex 8512 20 00

10

ex 8512 90 90

10

*ex 8525 80 19

25

ex 8526 91 20

80

ex 8527 29 00

10

*ex 8529 90 92

35

*ex 8529 90 92

36

*ex 8529 90 92

55

*ex 8535 90 00

20

*ex 8537 10 91

40

*ex 8537 10 99

96

*ex 8708 30 10

10

*ex 8714 91 30

24

*ex 8714 91 30

34

*ex 8714 91 30

71

*ex 9001 50 41

20

*ex 9001 50 49

20

*ex 9001 50 80

20

*ex 9025 80 40

40

*ex 9029 10 00

20

*ex 9031 80 38

40

*ex 9401 90 80

20


30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/34


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1052 DER KOMMISSION

vom 8. März 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um in den Genuss der Ausnahme vom Verbot des Marktmissbrauchs zu kommen, sollten der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und der Handel mit Wertpapieren oder verbundenen Instrumenten zur Kursstabilisierung von Wertpapieren den Anforderungen und Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und dieser Verordnung entsprechen.

(2)

Obwohl die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Stabilisierung durch verbundene Instrumente zulässt, sollte die Ausnahme für Transaktionen, die mit Rückkaufprogrammen zusammenhängen, auf den tatsächlichen Handel mit eigenen Aktien des Emittenten beschränkt sein und nicht für Transaktionen mit Finanzderivaten gelten.

(3)

Da Transparenz eine Voraussetzung für die Verhinderung von Marktmissbrauch ist, muss sichergestellt werden, dass vor, während und nach der Durchführung des Handels mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie des Handels zur Kursstabilisierung von Wertpapieren angemessene Informationen bekannt gegeben bzw. gemeldet werden.

(4)

Um Marktmissbrauch zu verhindern, empfiehlt sich die Festlegung von Bedingungen hinsichtlich des Ankaufskurses und des zulässigen täglichen Volumens beim Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen. Damit es nicht zu einer Umgehung derartiger Bedingungen kommt, sollten die Rückkaufgeschäfte an einem Handelsplatz erfolgen, an dem die Aktien des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden. Allerdings könnten ausgehandelte Geschäfte, die nicht zur Kursbildung beitragen, für die Zwecke eines Rückkaufprogramms genutzt werden und in den Genuss der Ausnahme kommen, sofern alle in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und in dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.

(5)

Um das Risiko eines Missbrauchs der Ausnahme für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen zu vermeiden, kommt es darauf an, in dieser Verordnung Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Geschäften, die ein Emittent während eines Rückkaufprogramms durchführen kann, sowie hinsichtlich des Zeitrahmens für den Handel mit eigenen Aktien festzulegen. Diese Beschränkungen sollten also den Verkauf eigener Aktien durch den Emittenten während der Dauer eines Rückkaufprogramms verhindern und etwaige vorübergehende Verbote des Handels beim Emittenten sowie die Tatsache berücksichtigen, dass ein Emittent berechtigte Gründe für die verzögerte Bekanntgabe einer Insider-Information haben könnte.

(6)

Die Kursstabilisierung von Wertpapieren soll eine vorübergehende Stützung des Kurses im Rahmen einer Erst- oder Zweitplatzierung von Wertpapieren bewirken, wenn die Wertpapiere unter Verkaufsdruck geraten, und so den durch kurzfristige Anleger verursachten Verkaufsdruck mindern und für diese Wertpapiere geordnete Marktverhältnisse aufrechterhalten. Auf diese Weise kann sie das Vertrauen der Anleger und der Emittenten in die Finanzmärkte stärken. Im Interesse von Anlegern, die Wertpapiere im Rahmen eines signifikanten Zeichnungsangebots gezeichnet oder gekauft haben, wie auch im Interesse der Emittenten sollte daher der Handel mit Wertpapierblöcken, bei dem es sich ausschließlich um Privattransaktionen handelt, nicht als signifikantes Zeichnungsangebot von Wertpapieren angesehen werden.

(7)

Bestimmte Mitgliedstaaten lassen bei Erstplatzierungen den Handel bereits vor Beginn des offiziellen Handels auf einem geregelten Markt zu. Dies wird gemeinhin als „when issued trading“ bezeichnet. Für die Zwecke der Ausnahme für die Kursstabilisierung von Wertpapieren sollte es daher möglich sein, dass der Stabilisierungszeitraum vor dem Beginn des offiziellen Handels beginnt, wobei bestimmte Transparenz- und Handelsbedingungen erfüllt sein müssen.

(8)

Marktintegrität setzt die angemessene Bekanntgabe von Stabilisierungsmaßnahmen voraus. Die Meldung von Stabilisierungsmaßnahmen ist auch erforderlich, um den zuständigen Behörden die Überwachung dieser Maßnahmen zu ermöglichen. Um den Anlegerschutz zu gewährleisten, die Integrität der Märkte zu wahren und Marktmissbrauch vorzubeugen, ist es außerdem wichtig, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben von allen Stabilisierungsmaßnahmen Kenntnis erlangen, und zwar unabhängig davon, ob diese Maßnahmen an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes erfolgen. Darüber hinaus sollte im Voraus geklärt werden, wie sich die Zuständigkeiten für die Erfüllung der Melde- und Transparenzanforderungen zwischen den Emittenten, den Bietern und den die Stabilisierungsmaßnahme durchführenden Unternehmen aufteilen. Bei dieser Aufgabenverteilung sollte berücksichtigt werden, wer im Besitz der relevanten Informationen ist. Derjenige, der benannt wird, sollte auch für die Beantwortung etwaiger Anfragen der zuständigen Behörden in allen betreffenden Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Um Anlegern oder Marktteilnehmern einen leichten Zugriff zu ermöglichen, berühren die Bekanntgabevorschriften nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung nicht die Informationen, die laut Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (2) vor Beginn der Erst- oder Zweitplatzierung der zu stabilisierenden Wertpapiere bekannt zu geben sind.

(9)

Die Tätigkeiten der an Stabilisierungsmaßnahmen beteiligten Wertpapierhäuser und Kreditinstitute sollten sinnvoll koordiniert sein. Während der Durchführung der Maßnahme sollte ein Wertpapierhaus bzw. ein Kreditinstitut als zentrale Auskunftsstelle für etwaige regulierende Eingriffe der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats fungieren.

(10)

Zwecks Bereitstellung von Ressourcen und Absicherung von Kursstabilisierungsmaßnahmen sollten ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahmen in Form einer Überzeichnung oder Ausübung von Greenshoe-Optionen gestattet werden. Wichtig ist dabei die Festlegung von Bedingungen hinsichtlich der Transparenz dieser ergänzenden Kursstabilisierungsmaßnahmen und der Art und Weise ihrer Ausübung, darunter auch hinsichtlich des Zeitraums, in dem sie durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus ist besondere Aufmerksamkeit bei einer auf Kursstabilisierung abzielenden Überzeichnung durch Wertpapierhäuser oder Kreditinstitute geboten, wenn sich daraus eine Position ergibt, die nicht durch eine „Greenshoe“-Option abgedeckt ist.

(11)

Um Verunsicherungen zu vermeiden, sollte die Kursstabilisierung unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und des Emissionskurses der Wertpapiere durchgeführt werden. Positionen, die im Zuge von Stabilisierungsmaßnahmen geöffnet wurden, sollten unter Berücksichtigung der vorherrschenden Marktbedingungen geschlossen werden, um die Auswirkungen auf den Markt zu begrenzen. Da der Zweck der Stabilisierung in der Stützung des Kurses besteht, sollte der Verkauf von Wertpapieren, die durch Stabilisierungskäufe erworben wurden, einschließlich des Verkaufs zur Erleichterung nachfolgender Stabilisierungsmaßnahmen, nicht als Kursstützungszwecken dienend angesehen werden. Weder diese Verkäufe noch die anschließenden Käufe sollten für sich genommen als Missbrauch gelten, auch wenn sie nicht in den Genuss der in Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen Ausnahme kommen.

(12)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(13)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die die Grundlage dieser Verordnung bilden, hat die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(14)

Zur Sicherung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es unbedingt erforderlich, dass diese Verordnung baldmöglichst in Kraft tritt und die darin festgelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„programmiertes Rückkaufprogramm“ ist ein Rückkaufprogramm, bei dessen Bekanntgabe Termine und Volumen der Aktien, die während der Laufzeit des Programms gehandelt werden sollen, festgelegt werden;

b)

„angemessene Bekanntgabe“ ist die Veröffentlichung von Informationen in einer Art und Weise, die der Öffentlichkeit einen schnellen Zugriff darauf und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung dieser Informationen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission (4) ermöglicht, und gegebenenfalls unter Verwendung des amtlich bestellten Systems gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

c)

„Bieter“ ist der Vorbesitzer oder Emittent der Wertpapiere;

d)

„Zuteilung“ ist das Verfahren oder die Menge der Verfahren, in dem bzw. denen festgelegt wird, wie viele relevante Wertpapiere jeder Anleger, der diese zuvor gezeichnet oder beantragt hat, erhält;

e)

„ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahme“ ist eine Überzeichnung oder die Ausübung einer Greenshoe-Option durch ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut, die im Rahmen eines signifikanten Zeichnungsangebots von Wertpapieren ausschließlich der Vereinfachung der eigentlichen Kursstabilisierungsmaßnahme dient;

f)

„Überzeichnung“ ist eine Klausel im Emissions- bzw. Garantievertrag, die es erlaubt, Zeichnungs- oder Kaufangebote für Wertpapiere über die ursprünglich geplante Menge hinaus anzunehmen;

g)

„Greenshoe-Option“ ist eine Überzeichnungsreserve, die der Bieter einem Wertpapierhaus bzw. den Wertpapierhäusern oder einem Kreditinstitut bzw. den Kreditinstituten im Rahmen des Zeichnungsangebots zugesteht, bei der diese Häuser bzw. Institute innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Emission der Wertpapiere eine bestimmte Menge dieser Wertpapiere zum Ausgabekurs erwerben können.

KAPITEL II

RÜCKKAUFPROGRAMME

Artikel 2

Bekanntgabe- und Meldepflichten

(1)   Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, sorgt der Emittent vor Beginn des Handels im Rahmen eines nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zulässigen Rückkaufprogramms für eine angemessene Bekanntgabe folgender Informationen:

a)

Zweck des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;

b)

größtmöglicher Geldbetrag, der für das Programm zugewiesen wird;

c)

Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien;

d)

Zeitraum, für den das Programm genehmigt wurde (im Folgenden „Dauer des Programms“).

Der Emittent gewährleistet eine angemessene Bekanntgabe nachfolgender Änderungen beim Programm und bei den Informationen, die bereits entsprechend Unterabsatz 1 veröffentlicht wurden.

(2)   Der Emittent verfügt über Mechanismen, die ihm die Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde und die Erfassung aller mit einem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäfte ermöglichen, wozu auch die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Informationen gehören. Der Emittent meldet der zuständigen Behörde jedes Handelsplatzes, auf dem die Aktien zum Handel zugelassen sind bzw. gehandelt werden, spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung des Geschäfts alle mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form. Bei der aggregierten Form werden das aggregierte Volumen und der gewichtete Durchschnittskurs pro Tag und pro Handelsplatz angegeben.

(3)   Der Emittent gewährleistet, dass die in Absatz 2 genannten Informationen zu den mit Rückkaufprogrammen zusammenhängenden Geschäften spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden. Darüber hinaus veröffentlicht der Emittent die bekanntgegebenen Geschäfte auf seiner Website und sorgt dafür, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Artikel 3

Handelsbedingungen

(1)   Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, müssen Geschäfte im Zusammenhang mit Rückkaufprogrammen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Aktien werden vom Emittenten auf einem Handelsplatz gekauft, auf dem sie zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden;

b)

im Falle von Aktien, die auf einem Handelsplatz kontinuierlich gehandelt werden, erfolgt keine Auftragserteilung während einer Auktionsphase, und die vor Beginn einer Auktionsphase erteilten Aufträge werden während dieser Phase nicht geändert;

c)

im Falle von Aktien, die auf einem Handelsplatz ausschließlich durch Auktionen gehandelt werden, werden die Aufträge vom Emittenten während der Auktion erteilt und geändert, sofern die anderen Marktteilnehmer ausreichend Zeit haben, darauf zu reagieren.

(2)   Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, dürfen Emittenten, wenn sie Geschäfte im Rahmen eines Rückkaufprogramms tätigen, Aktien nicht zu einem Kurs erwerben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden.

(3)   Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, dürfen Emittenten, wenn sie Geschäfte im Rahmen eines Rückkaufprogramms tätigen, an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beruht der durchschnittliche Tagesumsatz auf dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen in einem der beiden folgenden Zeiträume:

a)

dem Monat vor dem Monat, in dem die laut Artikel 2 Absatz 1 geforderte Bekanntgabe erfolgt; der so festgelegte Wert wird im Rückkaufprogramm angeführt und gilt für die Dauer des Programms;

b)

den 20 Börsentagen vor dem Kauftermin, wenn im Programm nicht auf diesen Wert Bezug genommen wird.

Artikel 4

Handelsbeschränkungen

(1)   Um in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu kommen, sieht der Emittent während der Dauer von Rückkaufprogrammen von Folgendem ab:

a)

dem Verkauf eigener Aktien;

b)

dem Handel während des geschlossenen Zeitraums, der in Artikel 19 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannt wird;

c)

dem Handel, soweit der Emittent beschlossen hat, die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufzuschieben.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

a)

der Emittent ein programmiertes Rückkaufprogramm durchführt oder

b)

das Rückkaufprogramm unter Führung eines Wertpapierhauses oder Kreditinstituts durchgeführt wird, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien des Emittenten unabhängig von diesem trifft.

(3)   Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Emittent ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut ist und für den Handel mit eigenen Aktien angemessene und wirksame, der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegende interne Regelungen und Verfahren eingeführt, umgesetzt und aufrechterhalten hat, um gegenüber Personen, die für Entscheidungen über den Handel mit eigenen Aktien zuständig sind, im Falle des Handels mit eigenen Aktien auf der Grundlage einer solchen Entscheidung die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen durch Personen zu verhindern, die Zugang zu direkt oder indirekt den Emittenten betreffende Insiderinformationen haben.

(4)   Absatz 1 Buchstaben b und c finden keine Anwendung, wenn der Emittent ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut ist und für den Handel mit eigenen Aktien angemessene und wirksame, der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegende interne Regelungen und Verfahren eingeführt, umgesetzt und aufrechterhalten hat, um gegenüber Personen, die für den Handel mit eigenen Aktien im Namen von Kunden zuständig sind, im Falle des Handels mit eigenen Aktien im Namen jener Kunden die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen durch Personen zu verhindern, die Zugang zu direkt oder indirekt den Emittenten betreffende Insiderinformationen (einschließlich Erwerbsentscheidungen im Rahmen des Rückkaufprogramms) haben.

KAPITEL III

STABILISIERUNGSMASSNAHMEN

Artikel 5

Bedingungen hinsichtlich des Stabilisierungszeitraums

(1)   Bei Aktien und Aktien entsprechenden Wertpapieren beginnt der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte begrenzte Zeitraum (im Folgenden „Stabilisierungszeitraum“)

a)

im Falle eines signifikanten Zeichnungsangebots in Form einer öffentlich angekündigten Erstplatzierung an dem Tag, an dem der Handel mit den Wertpapieren auf dem betreffenden Handelsplatz aufgenommen wird, und endet spätestens nach 30 Kalendertagen;

b)

im Falle eines signifikanten Zeichnungsangebots in Form einer Zweitplatzierung an dem Tag, an dem der Schlusskurs der Wertpapiere angemessen bekannt gegeben wird, und endet spätestens 30 Kalendertage nach dem Zuteilungsdatum.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt Folgendes: Findet die öffentlich angekündigte Erstplatzierung in einem Mitgliedstaat statt, in dem das Wertpapier bereits vor Aufnahme des Handels auf einem Handelsplatz gehandelt werden darf, beginnt der Stabilisierungszeitraum an dem Tag, an dem der Schlusskurs der Wertpapiere angemessen bekannt gegeben wird, und endet spätestens nach 30 Kalendertagen. Dieser Handel erfolgt unter Einhaltung der geltenden Vorschriften des Handelsplatzes, auf dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, einschließlich etwaiger Bekanntgabe- und Meldevorschriften.

(3)   Bei Schuldverschreibungen und anderen verbrieften Schuldtiteln einschließlich verbrieften Schuldtiteln, die in Aktien oder andere Wertpapiere, die Aktien entsprechen, umgewandelt oder umgetauscht werden können, beginnt der Stabilisierungszeitraum an dem Tag, an dem die Konditionen des Angebots der Wertpapiere angemessen bekannt gegeben wurden, und endet spätestens 30 Kalendertage nach dem Tag, an dem der Emittent der Titel den Emissionserlös erhalten hat, oder — sollte dies früher eintreten — spätestens 60 Kalendertage nach der Zuteilung der Wertpapiere.

Artikel 6

Bekanntgabe- und Meldepflichten

(1)   Vor Beginn der Erst- oder Zweitplatzierung der Wertpapiere gibt die gemäß Absatz 5 ernannte Person in angemessener Weise bekannt,

a)

dass eine Kursstabilisierungsmaßnahme nicht zwingend erfolgen muss und dass sie jederzeit beendet werden kann;

b)

dass Stabilisierungsmaßnahmen auf die Stützung des Marktkurses der Wertpapiere während des Stabilisierungszeitraums abzielen;

c)

wann der Zeitraum, innerhalb dessen die Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt werden könnte, beginnt und endet;

d)

welches Unternehmen für die Durchführung der Stabilisierungsmaßnahme zuständig ist — sollte dies zum Zeitpunkt der Bekanntgabe noch nicht feststehen, so ist diese Information vor Beginn der Stabilisierungsmaßnahme angemessen bekannt zu geben;

e)

ob die Möglichkeit einer Überzeichnung oder Greenshoe-Option besteht und wie viele Wertpapiere von dieser Überzeichnung oder Option maximal abgedeckt werden, in welchem Zeitraum die Greenshoe-Option ausgeübt werden kann und welche Voraussetzungen gegebenenfalls für eine Überzeichnung oder die Ausübung der Greenshoe-Option erfüllt sein müssen; und

f)

an welchem Ort die Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt werden kann, wobei gegebenenfalls auch der Name des Handelsplatzes bzw. die Namen der Handelsplätze anzugeben sind.

(2)   Während des Stabilisierungszeitraums gewährleisten die gemäß Absatz 5 ernannten Personen die angemessene Bekanntgabe der Einzelheiten sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen.

(3)   Innerhalb einer Woche nach Ablauf des Stabilisierungszeitraums gibt die nach Absatz 5 ernannte Person in angemessener Weise bekannt,

a)

ob eine Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde oder nicht;

b)

zu welchem Termin mit der Kursstabilisierung begonnen wurde;

c)

zu welchem Termin die letzte Kursstabilisierungsmaßnahme erfolgte;

d)

innerhalb welcher Kursspanne die Stabilisierung erfolgte (für jeden Termin, zu dem eine Kursstabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde);

e)

an welchem Handelsplatz bzw. welchen Handelsplätzen die Kursstabilisierungsmaßnahmen erfolgten, sofern zutreffend.

(4)   Um der Mitteilungspflicht nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nachzukommen, zeichnen die Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen, unabhängig davon, ob sie im Namen des Emittenten oder des Bieters handeln oder nicht, alle Kursstabilisierungsaufträge und -transaktionen bei Wertpapieren und verbundenen Instrumenten entsprechend Artikel 25 Absatz 1 sowie Artikel 26 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auf. Die Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen, melden unabhängig davon, ob sie im Namen des Emittenten oder des Bieters handeln oder nicht, alle durchgeführten Kursstabilisierungstransaktionen bei Wertpapieren und verbundenen Instrumenten

a)

der zuständigen Behörde an jedem Handelsplatz, an dem die unter die Stabilisierungsmaßnahme fallenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden;

b)

der zuständigen Behörde an jedem Handelsplatz, an dem Transaktionen bei verbundenen Instrumenten zur Stabilisierung von Wertpapieren durchgeführt werden.

(5)   Der Emittent, der Bieter und alle Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen, sowie in ihrem Auftrag handelnde Personen, ernennen einen von ihnen als zentrale Stelle, die verantwortlich ist für

a)

die Bekanntgabepflichten nach den Absätzen 1, 2 und 3; und

b)

die Bearbeitung von Ersuchen der in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden.

Artikel 7

Kursbedingungen

(1)   Im Falle eines Zeichnungsangebots für Aktien oder Aktien entsprechende Wertpapiere darf die Kursstabilisierung der Wertpapiere unter keinen Umständen zu einem höheren Kurs als dem Emissionskurs erfolgen.

(2)   Im Falle eines Zeichnungsangebots für verbriefte Schuldtitel, die in Aktien oder andere Wertpapiere, die Aktien entsprechen, umgewandelt oder umgetauscht werden können, darf die Stabilisierung dieser Schuldtitel unter keinen Umständen zu einem höheren Kurs erfolgen als dem Marktkurs dieser Instrumente zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der endgültigen Modalitäten des neuen Angebots.

Artikel 8

Bedingungen für ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahmen

Ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 vorgenommen und entsprechen den folgenden Bedingungen:

a)

eine Überzeichnung von Wertpapieren erfolgt nur innerhalb der Zeichnungsfrist und zum Emissionskurs;

b)

eine aus einer Überzeichnung resultierende und nicht durch die Greenshoe-Option abgedeckte Position eines Wertpapierhauses oder eines Kreditinstituts überschreitet nicht 5 % des ursprünglichen Angebots;

c)

die Greenshoe-Option wird von den Begünstigten einer solchen Option nur im Rahmen einer Überzeichnung der Wertpapiere ausgeübt;

d)

die Greenshoe-Option überschreitet nicht 15 % des ursprünglichen Angebots;

e)

der Zeitraum, in dem die Greenshoe-Option ausgeübt werden darf, deckt sich mit dem Kursstabilisierungszeitraum nach Artikel 5;

f)

die Öffentlichkeit wird unverzüglich und in allen angemessenen Einzelheiten über die Ausübung der Greenshoe-Option unterrichtet, insbesondere über den Zeitpunkt der Ausübung und die Zahl und Art der relevanten Wertpapiere.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 47 dieses Amtsblatts).

(5)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(6)  Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).


30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1053 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

122,1

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

136,1

0

AR

162,5

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

273,1

8

AR

177,5

41

BR

280,4

6

CL

224,4

23

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

341,3

0

BR

308,1

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

390,3

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

189,5

30

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1054 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die in die Union getätigten Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China ein.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates (4) führte der Rat ebenfalls einen endgültigen Ausgleichszoll auf die in die Union getätigten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China ein.

(3)

Das Unternehmen Shanghai Chaori International Trading Co. Ltd (im Folgenden „betroffenes Unternehmen“), TARIC-Zusatzcode B872, ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz in Höhe von 41,3 % und ein unternehmensspezifischer Ausgleichzollsatz in Höhe von 6,4 % gelten, teilte der Kommission seine Umfirmierung in GCL System Integration Technology Co., Ltd mit.

(4)

Im Jahr 2014 wurde das betroffene Unternehmen für zahlungsunfähig erklärt. Im Februar 2015 wurde das betroffene Unternehmen von Jiangsu GCL Energy Co., Ltd. erworben, das Mitglied einer Unternehmensgruppe mit dem TARIC-Zusatzcode B850 ist.

(5)

Das betroffene Unternehmen brachte vor, dass seine Umfirmierung sein Recht auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz und den unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatz unberührt lasse.

(6)

Das betroffene Unternehmen änderte jedoch nicht nur den Firmennamen in GCL System Integration Technology Co., Ltd., sondern wurde auch Mitglied einer Unternehmensgruppe mit dem TARIC-Zusatzcode B850 (5).

(7)

Sowohl für das betroffene Unternehmen als auch für die unter Erwägungsgrund 4 genannte Unternehmensgruppe gilt ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz in Höhe von 41,3 % und ein unternehmensspezifischer Ausgleichzollsatz in Höhe von 6,4 %. Folglich ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1238/2013 und (EU) Nr. 1239/2013 in keiner Weise berührt.

(8)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1238/2013 und (EU) Nr. 1239/2013 zu ändern beabsichtigte. Diesen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Es wurden keine Stellungnahmen eingereicht.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und der Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(5)  Nämlich: Konca Solar Cell Co. Ltd., Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd, Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd, Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd, GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited, GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd, GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED, GCL Solar System (Suzhou) Limited.


ANHANG

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates werden wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für den TARIC-Zusatzcode B850 erhält den folgenden Wortlaut:

„GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED

GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd

GCL Solar System (Suzhou) Limited

GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited

Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd

Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd

Konca Solar Cell Co. Ltd

Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd

GCL System Integration Technology Co., Ltd.

B850 “

2.

Der Eintrag für den TARIC-Zusatzcode B872 erhält den folgenden Wortlaut:

„Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B872 “


30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1055 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG (1) der Kommission, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anlegerschutz erfordert eine effektive und rechtzeitige öffentliche Bekanntgabe von Insiderinformationen durch die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate. Um auf Unionsebene einen gleichberechtigten Zugang zu Insiderinformationen seitens der Anleger zu gewährleisten, sollten die Insiderinformationen allen Kategorien von Anlegern in der Union unentgeltlich, zeitgleich und möglichst schnell offengelegt und darüber hinaus auch den Medien mitgeteilt werden, die für eine Weiterleitung an die Öffentlichkeit sorgen.

(2)

Wenn die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate bereits gleichwertige Anforderungen an die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfüllen und sie zur Offenlegung derselben Informationen gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet sind, sollten die Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt gelten, wenn die Informationen mithilfe einer Plattform für die Bekanntgabe von Insiderinformationen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bekannt gegeben werden, sofern die Insiderinformationen den einschlägigen Medien mitgeteilt werden.

(3)

Die technischen Mittel für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen müssen es ermöglichen, dass die wichtigsten Informationen des Prozesses für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gepflegt werden, damit die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate ihrer Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nachkommen können.

(4)

Die Mitteilung des Aufschubs der Bekanntgabe von Insiderinformationen und, sofern erforderlich, die Erläuterung, wie alle für den Aufschub geltenden Bedingungen erfüllt wurden, sollten der zuständigen Behörde über von ihr benannte sichere elektronische Kommunikationsmittel schriftlich mitgeteilt werden, wodurch die Integrität und Vertraulichkeit des Inhalts der Informationen sowie eine rasche Übertragung gewährleistet werden.

(5)

Damit die zuständige Behörde die am Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen beteiligten relevanten Personen beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate ermitteln kann, sollte die Aufschubmitteilung Angaben zur Identität der mitteilenden Person und der Person bzw. der Personen enthalten, die für die Entscheidung über den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen verantwortlich sind. Ebenso sollten in der Mitteilung die zeitlichen Aspekte des Aufschubs benannt werden, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die aufschubrelevanten Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllt sind.

(6)

Ein Emittent, bei dem es sich um ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut handelt, sollte die zuständige Behörde schriftlich über seine Absicht informieren, die Offenlegung von Insiderinformationen aufzuschieben, um die Stabilität des Finanzsystems zu wahren. In Anbetracht der Sensibilität dieser Informationen und der erforderlichen maximalen Vertraulichkeit ihres Inhalts sollten zudem entsprechend angemessene Sicherheitsstandards angewendet werden.

(7)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(8)

Am 25. Mai 2016 unterrichtete die Kommission die ESMA über ihre Absicht, den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards mit Änderungen zu erlassen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit den Offenlegungsbestimmungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die öffentliche, wirksame und rechtzeitige Bekanntgabe von Insiderinformationen durch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ausreichend gewährleistet ist. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission (3) verpflichtet Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate bereits zur Bereitstellung von Webfeeds für die wirksame und rechtzeitige Veröffentlichung von Insiderinformationen auf ihrer Website. In ihrer förmlichen Stellungnahme vom 16. Juni 2016 hat die ESMA ihren ursprünglichen Standpunkt bekräftigt und keinen neuen technischen Durchführungsstandard unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen vorgelegt. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Offenlegungsanforderungen für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genügen, sollte der Entwurf des technischen Durchführungsstandards geändert werden, um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden.

(9)

Die ESMA hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(10)

Zur Sicherung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es unbedingt erforderlich, dass diese Verordnung baldmöglichst in Kraft tritt und die darin festgelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung:

 

„Elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.

KAPITEL II

TECHNISCHE MITTEL FÜR DIE ANGEMESSENE BEKANNTGABE VON INSIDERINFORMATIONEN

Artikel 2

Mittel für die Bekanntgabe von Insiderinformationen

(1)   Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate geben Insiderinformationen mithilfe technischer Mittel bekannt, die gewährleisten,

a)

dass Insiderinformationen folgendermaßen verbreitet werden:

i)

nichtdiskriminierend an eine möglichst breite Öffentlichkeit;

ii)

unentgeltlich;

iii)

zeitgleich in der gesamten Union.

b)

dass Insiderinformationen unmittelbar oder über einen Dritten an die Medien übermittelt werden, bei denen die Öffentlichkeit vernünftigerweise davon ausgeht, dass sie die Informationen tatsächlich verbreiten. Diese Übermittlung erfolgt mit elektronischen Hilfsmitteln, die die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen bei der Übertragung gewährleisten. Dabei wird Folgendes unmissverständlich klar:

i)

die übermittelten Informationen sind Insiderinformationen;

ii)

die Identität des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate: der vollständige rechtsgültige Name;

iii)

die Identität der mitteilenden Person: Vorname, Nachname, Position beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate;

iv)

der Gegenstand der Insiderinformationen;

v)

Datum und Uhrzeit der Übermittlung an die Medien.

Die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate tragen Sorge für die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit, indem ein eventueller Ausfall oder eine eventuelle Unterbrechung der Übermittlung der Insiderinformationen unverzüglich behoben wird.

(2)   Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Veröffentlichung von Insiderinformationen verpflichtet sind, können die zum Zweck der Bekanntgabe von Insiderinformationen in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Mittel zur Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nutzen, sofern die offenzulegenden Insiderinformationen im Wesentlichen den gleichen Inhalt haben und die für die Offenlegung verwendeten technischen Mittel gewährleisten, dass die Insiderinformationen an die einschlägigen Medien übermittelt werden.

Artikel 3

Anzeigen von Insiderinformationen auf einer Website

Die in Artikel 17 Absatz 1 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Websites müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Die auf ihnen angezeigten Insiderinformationen müssen für die Nutzer diskriminierungsfrei und unentgeltlich zugänglich sein;

b)

die Nutzer der Website müssen die Insiderinformationen in einem leicht auffindbaren Abschnitt der Website ausfindig machen können;

c)

sie müssen gewährleisten, dass die offengelegten Insiderinformationen eindeutige Angaben zu Datum und Uhrzeit der Bekanntgabe enthalten und dass die Informationen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet werden.

KAPITEL III

TECHNISCHE MITTEL FÜR DEN AUFSCHUB DER BEKANNTGABE VON INSIDERINFORMATIONEN

Artikel 4

Mitteilung der aufgeschobenen Offenlegung von Insiderinformationen und schriftliche Erläuterung

(1)   Zum Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nutzen die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate technische Mittel, mit denen für folgende Informationen auf einem dauerhaften Datenträger Zugänglichkeit, Lesbarkeit und Pflege gewährleistet sind:

a)

Datum und Uhrzeit:

i)

des erstmaligen Vorliegens der Insiderinformationen beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate;

ii)

der Entscheidung über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen;

iii)

der wahrscheinlichen Bekanntgabe der Insiderinformationen durch den Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate;

b)

Identität der Personen beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate mit Zuständigkeit für:

i)

die Entscheidung über den Aufschub der Bekanntgabe und den Beginn und das voraussichtliche Ende des Aufschubs;

ii)

die Gewährleistung der fortlaufenden Überwachung der Bedingungen für den Aufschub;

iii)

die Entscheidung über die Bekanntgabe der Insiderinformationen;

iv)

die Vorlage der geforderten Informationen über den Aufschub und der schriftlichen Erläuterung bei der zuständigen Behörde;

c)

Nachweis für die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte erstmalige Erfüllung der Bedingungen und für jegliche Änderung dieser Erfüllung während des Aufschubs, einschließlich

i)

intern und gegenüber Dritten herbeigeführte Informationshindernisse, um den Zugang zu Insiderinformationen durch andere Personen als diejenigen zu verhindern, die sie für die normale Ausübung ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate benötigen;

ii)

der getroffenen Vorkehrungen zur schnellstmöglichen Bekanntgabe der einschlägigen Insiderinformationen, wenn keine Vertraulichkeit mehr gewährleistet ist.

(2)   Die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate setzen die zuständige Behörde schriftlich über einen Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen in Kenntnis und übermitteln die schriftliche Erläuterung dieses Aufschubs über die bei der zuständigen Behörde bestehende bzw. von ihr benannte Anlaufstelle unter Verwendung der von der zuständigen Behörde festgelegten elektronischen Hilfsmittel.

Die zuständigen Behörden veröffentlichen jeweils auf ihrer Website die bei der zuständigen Behörde bestehende bzw. von ihr benannte Anlaufstelle und die elektronischen Hilfsmittel nach Unterabsatz 1. Durch diese elektronischen Hilfsmittel wird die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen bei der Übertragung gewährleistet.

(3)   Die in Absatz 2 genannten elektronischen Hilfsmittel gewährleisten, dass die Mitteilung eines Aufschubs der Bekanntgabe von Insiderinformationen folgende Informationen enthält:

a)

die Identität des Emittenten oder des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate: den vollständigen rechtsgültigen Namen;

b)

die Identität der mitteilenden Person: Vorname, Nachname, Position beim Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate;

c)

die Kontaktangaben der mitteilenden Person: dienstliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer;

d)

Angaben zu den offengelegten Insiderinformationen, die aufgeschoben wurden: Titel der Aufschuberklärung; Referenznummer, sofern im System zur Verbreitung der Insiderinformationen eine vorhanden ist; Datum und Uhrzeit der Bekanntgabe der Insiderinformationen;

e)

Datum und Uhrzeit der Entscheidung über den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen;

f)

die Identität aller für die Entscheidung über den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen verantwortlichen Personen.

(4)   Wird die schriftliche Erklärung eines Aufschubs der Offenlegung von Insiderinformationen nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgelegt, stellen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten elektronischen Hilfsmittel sicher, dass diese schriftliche Erklärung die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Informationen umfasst.

Artikel 5

Mitteilung der Absicht, die Offenlegung von Insiderinformationen aufzuschieben

(1)   Für die Zwecke des Aufschubs der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 legt ein Emittent, bei dem es sich um ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut handelt, der zuständigen Behörde über die bei der zuständigen Behörde bestehende bzw. von ihr benannte Anlaufstelle eine schriftliche Mitteilung vor, in der er seine Absicht erklärt, die Offenlegung von Insiderinformationen im Interesse der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems aufzuschieben, wobei die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet wird.

Übermittelt der Emittent die Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 elektronisch, verwendet er dafür die in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten elektronischen Hilfsmittel.

(2)   Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten ihre Entscheidung darüber mit, ob sie anhand der gemäß Absatz 1 übermittelten schriftlichen Informationen, deren Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit gewährleistet wird, dem Aufschub der Offenlegung zustimmt oder nicht.

(3)   Der Emittent verwendet dieselben technischen Hilfsmittel wie bei der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Mitteilung an die zuständige Behörde, um die zuständige Behörde über neue Informationen in Kenntnis zu setzen, die ihre Entscheidung bezüglich des Aufschubs der Offenlegung von Insiderinformationen beeinflussen könnten.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1056 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat läuft am 30. Juni 2016 aus. Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission (4) gestellt.

(3)

Da sich die Bewertung des Stoffes und die Entscheidung über eine Erneuerung der Genehmigung aus Gründen verzögert haben, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird die Genehmigung des Wirkstoffs daher wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über eine Erneuerung getroffen werden kann.

(4)

Aufgrund der Ergebnisse der Internationalen Agentur für Krebsforschung hinsichtlich des karzinogenen Potenzials von Glyphosat hat die Kommission am 29. April 2015 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) damit beauftragt, die zugrunde liegenden Informationen zu überprüfen und diese Ergebnisse in ihre Schlussfolgerung aufzunehmen. Im Rahmen des Bewertungsverfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kam die Behörde zu dem Schluss, dass es unwahrscheinlich ist, dass Glyphosat ein Krebsrisiko für den Menschen birgt und dass die vorliegenden Nachweise die harmonisierte Einstufung von Glyphosat im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (5) in Bezug auf sein karzinogenes Potenzial nicht stützen würden. In diesem Zusammenhang betonte die Behörde jedoch, dass es sich bei ihren Vorschlägen für die Einstufung im Rahmen des Bewertungsverfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht um formale Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 handelt.

(5)

Am 22. Juli 2015 (6) erklärte der berichterstattende Mitgliedstaat, er beabsichtige, ein Dossier betreffend die harmonisierte Einstufung von Glyphosat vorzulegen, und zwar gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auch für die Gefahrenklasse Karzinogenität. Am 17. März 2016 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat dieses Dossier der Europäischen Chemikalienagentur, die ihre Stellungnahme gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 abgibt.

(6)

Die Ergebnisse der Internationalen Agentur für Krebsforschung und der Vorschlag der Behörde für die Einstufung hinsichtlich des karzinogenen Potenzials von Glyphosat divergieren. Darüber hinaus war das Verfahren für eine harmonisierte Einstufung von Glyphosat bereits eingeleitet. Die Erörterungen im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 18. und 19. Mai 2016 zeigten, dass in dem besonderen Fall von Glyphosat eine Reihe von Mitgliedstaaten in ihrer Funktion als Risikomanager es für angemessen hielten, die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur zur harmonisierten Einstufung im Hinblick auf die Karzinogenität von Glyphosat einzuholen, bevor eine Entscheidung über eine Erneuerung der Genehmigung getroffen wird, weil eine solche Stellungnahme für die Genehmigung auf Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien relevant sein könnte.

(7)

Angesichts des Zeitaufwands für die Prüfung des Dossiers betreffend die harmonisierte Einstufung ist es erforderlich, die Genehmigung für den Wirkstoff bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur bei der Kommission zu verlängern, allerdings höchstens bis zum 31. Dezember 2017. Sobald die Kommission die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur erhält, wird sie das Datum des Eingangs im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

(8)

In Anbetracht des Ziels von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in dem Fall, in dem sie nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur eine Verordnung erlassen würde, mit der die Genehmigung für Glyphosat nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Ablaufs der Genehmigung auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung festlegen, mit der die Genehmigung für Glyphosat nicht erneuert wurde, selbst wenn dieses Datum vor dem regulären Ablaufdatum der Genehmigung liegt.

(9)

Unter Berücksichtigung der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für Glyphosat gemäß den vorstehenden Erwägungsgründen und angesichts der von der Behörde ermittelten Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Beistoffes POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) in Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln wird die Kommission gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Überprüfung der Genehmigung für Glyphosat einleiten.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die geltende Genehmigung für Glyphosat am 30. Juni 2016 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung baldmöglichst in Kraft treten.

(12)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat den im Entwurf vorliegenden Durchführungsrechtsakt zur weiteren Erörterung an den Berufungsausschuss übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird im Eintrag 25 zu Glyphosat in der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) das Datum „30. Juni 2016“ ersetzt durch die Angabe „6 Monate nach dem Datum des Eingangs der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur bei der Kommission oder 31. Dezember 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(6)  ECHA Verzeichnis der Absichtserklärungen. Online abrufbar unter: echa.europa.eu/web/guest/addressing-chemicals-of-concern/registry-of-intentions.


30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1057 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

135,4

ZZ

135,4

0709 93 10

TR

138,7

ZZ

138,7

0805 50 10

AR

160,3

CL

198,5

MA

174,9

UY

142,5

ZA

175,1

ZZ

170,3

0808 10 80

AR

118,3

BR

102,8

CL

128,2

CN

133,6

NZ

144,7

UY

71,6

ZA

106,7

ZZ

115,1

0809 10 00

TR

224,4

ZZ

224,4

0809 29 00

TR

347,0

ZZ

347,0

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

124,7

ZZ

124,7

0809 40 05

TR

148,6

ZZ

148,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1058 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2016

zur Beendung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/826 eröffneten Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/826 der Kommission (2) wurde eine Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver eröffnet, da die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 für den Ankauf von Magermilchpulver zu Festpreisen im Rahmen der öffentlichen Intervention festgesetzte mengenmäßige Beschränkung von 218 000 Tonnen überschritten worden war.

(2)

Mit Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1042 des Rates (3), wurden die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Magermilchpulver zu Festpreisen für das Jahr 2016 mit Wirkung vom 30. Juni 2016 angehoben.

(3)

Daher sollte die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/826 eröffnete Ausschreibung beendet und Magermilchpulver wieder zu Festpreisen im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauft werden, bis die mengenmäßigen Beschränkungen erreicht werden.

(4)

Da die Interventionsstellen Anbieter unmittelbar nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung über die Beendung der Ausschreibung unterrichten müssen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Beendung der Ausschreibung

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/826 eröffnete Ausschreibung wird hiermit beendet.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/826 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Beendung der Interventionsankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen im Interventionszeitraum bis zum 30. September 2016 und zur Eröffnung der Ausschreibung für den Ankauf (ABl. L 137 vom 26.5.2016, S. 19).

(3)  Verordnung (EU) 2016/1042 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich der mengenmäßigen Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver (ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 1).


BESCHLÜSSE

30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/59


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1059 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2016

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3753)

(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der lettische, der litauische, der niederländische, der portugiesische, der schwedische, der slowenische, der spanische und der tschechische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (2) und ab dem 1. Januar 2015 gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL und dem ELER finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts (3) zur Kenntnis gebracht.

(7)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 1. April 2016 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 20. Juni 2016

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(3)  D/1597464/2016-ANN2rev2-EN/FR und D/1597464/2016-ANN3rev1-Panache.


ANHANG

Haushaltsposten: 05040206

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Leitlinien zur Entwicklung des ländlichen Raums Leader+ (RD-400)

2008

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-516/10

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

7 437 217,61

0,00

7 437 217,61

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

7 437 217,61

 0,00

7 437 217,61


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

7 437 217,61

 0,00

7 437 217,61

Haushaltsposten: 05040501

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CZ

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2011

Rückerstattung in der Rechtssache T-32/16

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

151 171,36

0,00

151 171,36

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2012

Rückerstattung in der Rechtssache T-32/16

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

212 512,83

0,00

212 512,83

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2013

Rückerstattung in der Rechtssache T-32/16

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

220 615,06

0,00

220 615,06

 

 

 

 

 

CZ insgesamt:

EUR

 584 299,25

 0,00

 584 299,25

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Fehlende Tierzählung und Bewertung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle — Entfernung der Schafe und Ziegen, für die keine Tierprämien gezahlt wurden

GESCHÄTZTER PROZENTSATZ

– 0,48 %

EUR

1 071 009,19

– 8 925,08

1 079 934,27

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Fehlende Tierzählung und Bewertung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle — Entfernung der Schafe und Ziegen, für die keine Tierprämien gezahlt wurden

GESCHÄTZTER PROZENTSATZ

– 0,48 %

EUR

1 386 002,35

– 11 430,02

1 397 432,37

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Fehlende Tierzählung und Bewertung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle — Entfernung der Schafe und Ziegen, für die keine Tierprämien gezahlt wurden

GESCHÄTZTER PROZENTSATZ

– 0,48 %

EUR

1 383 793,19

– 11 531,61

1 395 324,80

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-259/13

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

706 623,78

0,00

706 623,78

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-259/13

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

167 468,29

0,00

167 468,29

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

4 714 896,80

– 31 886,71

4 746 783,51

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Bescheinigung

2013

Zufallsfehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER und EGFL-Kontrollstatistiken. Richtigstellung der Berichtigung in Ad-hoc-Beschluss 48

PUNKTUELL

 

EUR

2 195,93

0,00

2 195,93

 

Bescheinigung

2013

Bekannte Fehler in den Nicht-IVKS-Grundgesamtheiten des EGFL und des ELER. Richtigstellung der Berichtigung in Ad-hoc-Beschluss 48

PUNKTUELL

 

EUR

26 105,45

0,00

26 105,45

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

 28 301,38

 0,00

 28 301,38


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

5 327 497,43

– 31 886,71

5 359 384,14

Haushaltsposten: 05070107

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SI

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Rückerstattung in der Rechtssache T-12/16 aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-667/14

PUNKTUELL

 

EUR

42 615,90

0,00

42 615,90

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Rückerstattung in der Rechtssache T-12/16 aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-667/14

PUNKTUELL

 

EUR

45 519,08

0,00

45 519,08

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Rückerstattung in der Rechtssache T-12/16 aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-667/14

PUNKTUELL

 

EUR

34 211,94

0,00

34 211,94

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-667/14

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

85 780,08

2 203,29

83 576,79

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-667/14

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

115 956,46

0,00

115 956,46

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Rückerstattung aufgrund des Urteils in der Rechtssache T-667/14

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

131 269,23

0,00

131 269,23

 

 

 

 

 

SI insgesamt:

EUR

 455 352,69

 2 203,29

 453 149,40


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

 455 352,69

 2 203,29

 453 149,40

Haushaltsposten: 6701

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, den Sanktionen und der Berechnung der Zahlungen — Antragsjahr 2012

PUNKTUELL

 

EUR

– 167 489,00

0,00

– 167 489,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, den Sanktionen und der Berechnung der Zahlungen — Antragsjahr 2012

PUNKTUELL

 

EUR

– 131,00

0,00

– 131,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, den Sanktionen und der Berechnung der Zahlungen — Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 250 296,00

0,00

– 250 296,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, den Sanktionen und der Berechnung der Zahlungen — Antragsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 263 217,00

0,00

– 263 217,00

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

– 681 133,00

 0,00

– 681 133,00

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CZ

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Antragsjahr 2012: Mängel bei der Aktualisierung des LPIS, Mängel bei der Risikoanalyse, keine Ausweitung der Stichprobe oder Hochrechnung bei Übererklärung von Flächen von > 3 %

PUNKTUELL

 

EUR

– 112 441,28

0,00

– 112 441,28

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Antragsjahr 2013: Mängel bei der Aktualisierung des LPIS, Mängel bei der Risikoanalyse, keine Ausweitung der Stichprobe oder Hochrechnung bei Übererklärung von Flächen von > 3 %

PUNKTUELL

 

EUR

– 164 086,21

0,00

– 164 086,21

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Antragsjahr 2014: Mängel bei der Aktualisierung des LPIS, Mängel bei der Risikoanalyse, keine Ausweitung der Stichprobe oder Hochrechnung bei Übererklärung von Flächen von > 3 %

PUNKTUELL

 

EUR

– 185 990,34

0,00

– 185 990,34

 

Cross-Compliance

2011

Mangelhafte Kontrolle der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung, Landwirt mit Tieren, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 5 297 424,42

– 41,95

– 5 297 382,47

 

Cross-Compliance

2012

Mangelhafte Kontrolle der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung, Landwirt mit Tieren, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 5 947 911,00

– 0,69

– 5 947 910,31

 

Cross-Compliance

2013

Mangelhafte Kontrolle der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung, Landwirt mit Tieren, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 6 473 886,96

– 1 124,41

– 6 472 762,55

 

Cross-Compliance

2014

Mangelhafte Kontrolle der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung, Landwirt mit Tieren, Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 6 852 121,42

– 1 640,86

– 6 850 480,56

 

Wein — Investitionen

2011

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 124 003,47

0,00

– 124 003,47

 

Wein — Investitionen

2012

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 207 479,98

0,00

– 207 479,98

 

Wein — Investitionen

2013

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 201 933,62

0,00

– 201 933,62

 

Wein — Investitionen

2014

Unzureichende Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 103 099,13

0,00

– 103 099,13

 

Cross-Compliance

2011

1 GLÖZ-Standard nicht festgelegt und unzureichender Kontrollumfang bei GAB5, Landwirt ohne Tiere, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 059 484,88

– 8,39

– 1 059 476,49

 

Cross-Compliance

2012

1 GLÖZ-Standard nicht festgelegt und unzureichender Kontrollumfang bei GAB5, Landwirt ohne Tiere, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 189 582,20

– 0,14

– 1 189 582,06

 

Cross-Compliance

2013

1 GLÖZ-Standard nicht festgelegt und unzureichender Kontrollumfang bei GAB5, Landwirt ohne Tiere, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 294 777,39

– 224,88

– 1 294 552,51

 

Cross-Compliance

2014

1 GLÖZ-Standard nicht festgelegt und unzureichender Kontrollumfang bei GAB5, Landwirt ohne Tiere, Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 370 424,28

0,00

– 1 370 424,28

 

 

 

 

 

CZ insgesamt:

EUR

– 30 584 646,58

– 3 041,32

– 30 581 605,26

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Bescheinigung

2013

Finanzielle Berichtigung wegen nicht wiedereingezogener Beträge aufgrund finanzieller Fehler aus den Vorjahren

PUNKTUELL

 

EUR

– 46 753,71

0,00

– 46 753,71

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2010

Verstoß gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 140 636,87

– 632,38

– 140 004,49

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2011

Verstoß gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 331 758,14

– 168,23

– 331 589,91

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2012

Verstoß gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 346 390,91

– 382,01

– 346 008,90

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2013

Verstoß gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 67 459,69

– 33,69

– 67 426,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Unzureichende Wirksamkeit des Kontrollverfahrens und der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen im Antragsjahr 2012

PUNKTUELL

 

EUR

– 224 492,66

0,00

– 224 492,66

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Unzureichende Wirksamkeit des Kontrollverfahrens und der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen im Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 186 360,48

0,00

– 186 360,48

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 1 343 852,46

– 1 216,31

– 1 342 636,15

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Unregelmäßigkeiten

2013

Verzögerungen bei der Einleitung von Wiedereinziehungsverfahren und mangelnde Sorgfalt bei der Eintreibung von Forderungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 364 397,21

0,00

– 364 397,21

 

Bescheinigung

2011

Bekannte Fehler in den Nicht-IVKS-Grundgesamtheiten des EGFL und des ELER. Richtigstellung der Berichtigung in Ad-hoc-Beschluss 48

PUNKTUELL

 

EUR

3 523,35

0,00

3 523,35

 

Bescheinigung

2013

Bekannte Fehler in den Nicht-IVKS-Grundgesamtheiten des EGFL und des ELER. Richtigstellung der Berichtigung in Ad-hoc-Beschluss 48

PUNKTUELL

 

EUR

19 304,02

0,00

19 304,02

 

Cross-Compliance

2010

Unzureichende Anweisungen für Kontrollen, Mängel beim Kontrollumfang, 2009

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 115 116,22

– 3 067,03

– 112 049,19

 

Cross-Compliance

2011

Unzureichende Anweisungen für Kontrollen, Mängel beim Kontrollumfang, 2009

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 10 039,58

0,00

– 10 039,58

 

Cross-Compliance

2012

Unzureichende Anweisungen für Kontrollen, Mängel beim Kontrollumfang, 2009

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 202,56

0,00

– 202,56

 

Cross-Compliance

2011

Unzureichende Anweisungen für Kontrollen, Mängel beim Kontrollumfang, 2010

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 779 083,63

– 4 749,00

– 1 774 334,63

 

Cross-Compliance

2012

Unzureichende Anweisungen für Kontrollen, Mängel beim Kontrollumfang, 2010

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 466,85

0,00

– 1 466,85

 

Cross-Compliance

2013

Unzureichende Anweisungen für Kontrollen, Mängel beim Kontrollumfang, 2010

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 408,69

0,00

– 408,69

 

Cross-Compliance

2012

Unzureichende Anweisungen für Kontrollen, Mängel beim Kontrollumfang, 2011

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 796 132,37

– 8 320,41

– 1 787 811,96

 

Cross-Compliance

2013

Unzureichende Anweisungen für Kontrollen, Mängel beim Kontrollumfang, 2011

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 379,25

0,00

– 379,25

 

Cross-Compliance

2013

Unzureichende Anweisungen für Kontrollen, Mängel beim Kontrollumfang, 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 921 486,77

0,00

– 921 486,77

 

Bescheinigung

2014

Berechnung des bekannten Fehlers auf der Grundlage systembedingter Mängel bei der vertieften Prüfung der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 555 280,17

0,00

– 555 280,17

 

Bescheinigung

2014

Bekannter Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER. Keine Anwendung der Haushaltsdisziplin

PUNKTUELL

 

EUR

– 84 578,54

0,00

– 84 578,54

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Nichtwiedereinziehung, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 797 657,81

0,00

– 1 797 657,81

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Nichtwiedereinziehung, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 476 822,58

0,00

– 2 476 822,58

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Nichtwiedereinziehung, Antragsjahr 2011

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 041 501,02

0,00

– 2 041 501,02

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Anerkennung — Auslagerung: Mängel bei Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 146 583,54

– 17 707,29

– 128 876,25

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Anerkennung — Auslagerung: Mängel bei Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 173 015,89

– 20 900,32

– 152 115,57

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mängel bei der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Berechnung der Zahlungen und Sanktionen (Antragsjahr 2012)

PUNKTUELL

 

EUR

– 237 956,45

0,00

– 237 956,45

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mängel bei der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen und der Berechnung der Zahlungen und Sanktionen (Antragsjahr 2012)

PUNKTUELL

 

EUR

– 35,09

0,00

– 35,09

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mängel bei der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen (Antragsjahr 2013)

PUNKTUELL

 

EUR

– 5 437,95

0,00

– 5 437,95

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

0,41 %

EUR

– 36 254,13

0,00

– 36 254,13

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

1,27 %

EUR

– 491 140,74

0,00

– 491 140,74

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

1,87 %

EUR

– 5 206 315,05

0,00

– 5 206 315,05

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,45 %

EUR

– 525 444,92

0,00

– 525 444,92

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,71 %

EUR

– 193 701,07

0,00

– 193 701,07

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,84 %

EUR

– 3 385 206,63

0,00

– 3 385 206,63

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,97 %

EUR

– 274 558,17

0,00

– 274 558,17

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

3,03 %

EUR

– 6 425 414,59

0,00

– 6 425 414,59

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

3,32 %

EUR

– 264 285,02

0,00

– 264 285,02

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

3,53 %

EUR

– 370 297,50

0,00

– 370 297,50

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

4,34 %

EUR

– 5 810 700,42

0,00

– 5 810 700,42

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

1,59 %

EUR

– 140 897,44

0,00

– 140 897,44

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

3,58 %

EUR

– 12 557 181,35

0,00

– 12 557 181,35

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

3,80 %

EUR

– 1 604 161,19

0,00

– 1 604 161,19

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

4,46 %

EUR

– 7 281 180,73

0,00

– 7 281 180,73

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

4,99 %

EUR

– 521 889,14

0,00

– 521 889,14

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,86 %

EUR

– 14 705 686,08

0,00

– 14 705 686,08

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

6,40 %

EUR

– 754 883,66

0,00

– 754 883,66

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

6,52 %

EUR

– 1 465 916,24

0,00

– 1 465 916,24

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

7,68 %

EUR

– 1 054 399,87

0,00

– 1 054 399,87

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

8,60 %

EUR

– 898 074,78

0,00

– 898 074,78

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

10,04 %

EUR

– 17 872 503,33

0,00

– 17 872 503,33

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

1,53 %

EUR

– 129 372,04

0,00

– 129 372,04

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

3,52 %

EUR

– 1 670 394,11

0,00

– 1 670 394,11

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

3,61 %

EUR

– 12 569 567,63

0,00

– 12 569 567,63

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

4,40 %

EUR

– 457 993,13

0,00

– 457 993,13

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

4,41 %

EUR

– 6 222 534,74

0,00

– 6 222 534,74

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

5,47 %

EUR

– 14 047 831,11

0,00

– 14 047 831,11

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

6,42 %

EUR

– 1 460 940,66

0,00

– 1 460 940,66

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

7,67 %

EUR

– 1 039 427,27

0,00

– 1 039 427,27

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

8,71 %

EUR

– 896 518,36

0,00

– 896 518,36

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

8,84 %

EUR

– 1 073 434,31

0,00

– 1 073 434,31

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

10,06 %

EUR

– 18 587 226,24

0,00

– 18 587 226,24

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

1,52 %

EUR

– 282 433,44

0,00

– 282 433,44

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,73 %

EUR

– 2 189 472,27

0,00

– 2 189 472,27

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

3,47 %

EUR

– 436 427,69

0,00

– 436 427,69

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

3,60 %

EUR

– 13 607 317,98

0,00

– 13 607 317,98

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

4,34 %

EUR

– 6 859 547,08

0,00

– 6 859 547,08

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,23 %

EUR

– 14 573 066,77

0,00

– 14 573 066,77

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,67 %

EUR

– 1 481 797,81

0,00

– 1 481 797,81

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

8,11 %

EUR

– 937 029,74

0,00

– 937 029,74

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

8,35 %

EUR

– 1 152 945,89

0,00

– 1 152 945,89

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

8,47 %

EUR

– 1 067 848,09

0,00

– 1 067 848,09

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

10,09 %

EUR

– 18 550 881,56

0,00

– 18 550 881,56

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

1,78 %

EUR

– 242 483,04

0,00

– 242 483,04

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,43 %

EUR

– 1 440 419,43

0,00

– 1 440 419,43

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

3,58 %

EUR

– 13 675 357,81

0,00

– 13 675 357,81

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

3,67 %

EUR

– 244 557,73

0,00

– 244 557,73

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

5,22 %

EUR

– 22 266 789,93

0,00

– 22 266 789,93

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

5,62 %

EUR

– 1 460 452,24

0,00

– 1 460 452,24

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

8,21 %

EUR

– 1 461 393,24

0,00

– 1 461 393,24

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

8,22 %

EUR

– 967 202,28

0,00

– 967 202,28

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

8,53 %

EUR

– 1 203 367,96

0,00

– 1 203 367,96

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mangelhaftes LPIS (Dauergrünland), Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

10,09 %

EUR

– 18 791 305,94

0,00

– 18 791 305,94

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2010

Mängel bei der Anerkennung von EO — Kontrolle der vermarkteten Erzeugung — Lieferung der gesamten Erzeugung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 149 704,70

– 18 084,33

– 131 620,37

 

Obst und Gemüse — operationelle Programme

2011

Mängel bei der Anerkennung von EO — Kontrolle der vermarkteten Erzeugung — Lieferung der gesamten Erzeugung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 967,05

– 479,22

– 3 487,83

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 275 525 856,12

– 73 307,60

– 275 452 548,52

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Ansprüche

2013

Zuweisung an Landwirte, die aus objektiven Gründen keinen privatrechtlichen Vertrag unterzeichnen konnten, und Zuweisung an neue Landwirte

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 822 428,05

0,00

– 822 428,05

 

Ansprüche

2014

Zuweisung an Landwirte, die aus objektiven Gründen keinen privatrechtlichen Vertrag unterzeichnen konnten, und Zuweisung an neue Landwirte

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 382 331,15

0,00

– 1 382 331,15

 

Ansprüche

2013

Zuweisung für die Rodung von Rebflächen 2012

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 16 184,70

0,00

– 16 184,70

 

Ansprüche

2014

Zuweisung für die Rodung von Rebflächen 2012

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 16 184,70

0,00

– 16 184,70

 

Ansprüche

2013

Zuweisung für Fleischkälber

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 363 665,37

– 29 946,09

– 1 333 719,28

 

Ansprüche

2014

Zuweisung für Fleischkälber

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 363 665,37

0,00

– 1 363 665,37

 

Ansprüche

2013

Fehlerhafte Berechnung der linearen Kürzung

PUNKTUELL

 

EUR

– 89 489 899,24

– 1 965 198,18

– 87 524 701,06

 

Ansprüche

2014

Fehlerhafte Berechnung der linearen Kürzung

PUNKTUELL

 

EUR

– 98 131 085,38

0,00

– 98 131 085,38

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 192 585 443,96

– 1 995 144,27

– 190 590 299,69

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Cross-Compliance

2013

Anwendung von Toleranzen bei GAB7 und GAB8, Antragsjahr 2012

PUNKTUELL

 

EUR

– 216 342,93

0,00

– 216 342,93

 

Cross-Compliance

2014

Anwendung von Toleranzen bei GAB7 und GAB8, Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 133 445,51

0,00

– 133 445,51

 

Cross-Compliance

2015

Anwendung von Toleranzen bei GAB7 und GAB8, Antragsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 125 894,15

0,00

– 125 894,15

 

Bescheinigung

2010

Rückerstattung und Vollständigkeit von Anhang III

PUNKTUELL

 

EUR

– 373 689,17

0,00

– 373 689,17

 

Bescheinigung

2011

Rückerstattung und Vollständigkeit von Anhang III

PUNKTUELL

 

EUR

– 388,00

0,00

– 388,00

 

Bescheinigung

2012

Rückerstattung und Vollständigkeit von Anhang III

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 394,82

0,00

– 3 394,82

 

Cross-Compliance

2011

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 456 734,56

– 16 924,48

– 1 439 810,08

 

Cross-Compliance

2012

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 9 246,99

8,89

– 9 255,88

 

Cross-Compliance

2013

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 6 356,12

0,00

– 6 356,12

 

Cross-Compliance

2012

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 4 128 736,01

– 82 450,81

– 4 046 285,20

 

Cross-Compliance

2013

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 6 293,36

0,00

– 6 293,36

 

Cross-Compliance

2014

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 188,27

0,00

– 1 188,27

 

Cross-Compliance

2013

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 4 133 131,91

– 82 712,75

– 4 050 419,16

 

Cross-Compliance

2014

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 3 715,44

– 75,10

– 3 640,34

 

Cross-Compliance

2011

Anwendung einer Toleranz bei der Kennzeichnung bei GAB7 und GAB8, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

 

EUR

– 358 022,71

– 7 160,45

– 350 862,26

 

Cross-Compliance

2012

Anwendung einer Toleranz bei der Kennzeichnung bei GAB7 und GAB8, Antragsjahr 2011

PUNKTUELL

 

EUR

– 570 898,01

– 12 536,93

– 558 361,08

 

Cross-Compliance

2013

Anwendung einer Toleranz bei der Kennzeichnung bei GAB7 und GAB8, Antragsjahr 2012

PUNKTUELL

 

EUR

– 306 764,01

– 613,53

– 306 150,48

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

– 11 834 241,97

– 202 465,16

– 11 631 776,81

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Cross-Compliance

2011

Mehrere GAB nur teilweise geprüft, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2010

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 1 541 264,44

– 451,39

– 1 540 813,05

 

Cross-Compliance

2012

Mehrere GAB nur teilweise geprüft, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2011

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 1 509 688,44

0,00

– 1 509 688,44

 

Cross-Compliance

2013

Mehrere GAB nur teilweise geprüft, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2012

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 1 482 417,28

0,00

– 1 482 417,28

 

Cross-Compliance

2011

Zwei GAB nur teilweise geprüft, Landwirte ohne Tiere, Antragsjahr 2010

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 450 758,57

0,00

– 450 758,57

 

Cross-Compliance

2012

Zwei GAB nur teilweise geprüft, Landwirte ohne Tiere, Antragsjahr 2011

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 473 989,06

0,00

– 473 989,06

 

Cross-Compliance

2013

Zwei GAB nur teilweise geprüft, Landwirte ohne Tiere, Antragsjahr 2012

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 497 207,98

0,00

– 497 207,98

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 5 955 325,77

– 451,39

– 5 954 874,38

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LU

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Antragsjahr 2012: Unzureichende Wirksamkeit der Risikoanalyse

PUNKTUELL

 

EUR

– 77 965,03

– 155,93

– 77 809,10

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Antragsjahr 2013: Unzureichende Wirksamkeit der Risikoanalyse

PUNKTUELL

 

EUR

– 19 066,61

0,00

– 19 066,61

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Antragsjahr 2014: Unzureichende Wirksamkeit der Risikoanalyse

PUNKTUELL

 

EUR

– 10 880,09

0,00

– 10 880,09

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Antragsjahre 2012 und 2013: keine rückwirkende Anwendung von Kürzungen und Sanktionen gemäß Artikel 57 und 80 der VO 1122/2009

PUNKTUELL

 

EUR

– 28 439,04

0,00

– 28 439,04

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Antragsjahre 2012 bis 2014: Förderfähigkeit linearer Landschaftselemente gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 926,48

– 6,00

– 7 920,48

 

 

 

 

 

LU insgesamt:

EUR

– 144 277,25

– 161,93

– 144 115,32

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LV

Nahrungsmittelhilfe innerhalb der Gemeinschaft

2013

Vorauszahlung an den Wirtschaftsbeteiligten über dem vorgeschriebenen Höchstbetrag

PUNKTUELL

 

EUR

– 44 082,50

0,00

– 44 082,50

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Fehlerhafte Berechnung der Beihilfezahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 34 355,75

0,00

– 34 355,75

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Fehlerhafte Berechnung der Beihilfezahlungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 33 114,31

0,00

– 33 114,31

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Maßnahme im Kontrollbericht nicht erwähnt — Inspektoren unzureichend für spezifische Risiken sensibilisiert

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 356,35

0,00

– 2 356,35

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Maßnahme im Kontrollbericht nicht erwähnt — Inspektoren unzureichend für spezifische Risiken sensibilisiert

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 271,21

0,00

– 2 271,21

 

Nahrungsmittelhilfe innerhalb der Gemeinschaft

2013

Nichteinhaltung geltender Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 98 781,18

– 881,65

– 97 899,53

 

 

 

 

 

LV insgesamt:

EUR

– 214 961,30

– 881,65

– 214 079,65

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

NL

Cross-Compliance

2015

Mängel bei der Vor-Ort-Kontrolle für GAB12, Antragsjahr 2014

PUNKTUELL

 

EUR

– 17 819,22

0,00

– 17 819,22

 

Cross-Compliance

2013

Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen für GAB8 und GAB12, Antragsjahr 2012

PUNKTUELL

 

EUR

– 37 075,36

0,00

– 37 075,36

 

Cross-Compliance

2014

Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen für GAB8 und GAB12, Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 5 779,47

0,00

– 5 779,47

 

 

 

 

 

NL insgesamt:

EUR

– 60 674,05

 0,00

– 60 674,05

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Cross-Compliance

2013

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, ein GLÖZ-Standard nicht kontrolliert, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 233 085,77

– 108 110,02

– 3 124 975,75

 

Cross-Compliance

2011

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 899 122,29

– 208 499,79

– 690 622,50

 

Cross-Compliance

2012

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 7 817,09

– 842,64

– 6 974,45

 

Cross-Compliance

2013

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

180,91

0,00

180,91

 

Cross-Compliance

2012

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 217 040,09

– 245 336,98

– 2 971 703,11

 

Cross-Compliance

2013

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 037,25

0,00

– 2 037,25

 

Cross-Compliance

2011

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 166 454,16

0,00

– 166 454,16

 

Cross-Compliance

2012

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 46 559,18

0,00

– 46 559,18

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mängel bei der Konsolidierung, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 21 462 543,90

0,00

– 21 462 543,90

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mängel bei der Konsolidierung, Antragsjahr 2013

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 8 494 795,80

0,00

– 8 494 795,80

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

– 37 529 274,62

– 562 789,43

– 36 966 485,19

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Milch — Schulmilch

2010

Unvollständige Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 78 643,30

0,00

– 78 643,30

 

Milch — Schulmilch

2011

Unvollständige Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 84 843,00

0,00

– 84 843,00

 

Milch — Schulmilch

2012

Unvollständige Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 90 599,19

0,00

– 90 599,19

 

Milch — Schulmilch

2013

Unvollständige Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 71 717,30

0,00

– 71 717,30

 

Milch — Schulmilch

2014

Unvollständige Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 53 174,59

0,00

– 53 174,59

 

 

 

 

 

SE insgesamt:

EUR

– 378 977,38

 0,00

– 378 977,38


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 556 838 664,46

– 2 839 459,06

– 553 999 205,40

Haushaltsposten: 6711

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2013

Angebot der Übernahme von 10 % der Projektkosten durch den erfolgreichen Bieter — Berichtigung von 25 % bei den einzelnen Projekten

PUNKTUELL

 

EUR

– 98 865,51

0,00

– 98 865,51

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen — öffentliche Begünstigte

2014

Angebot der Übernahme von 10 % der Projektkosten durch den erfolgreichen Bieter — Berichtigung von 25 % bei den einzelnen Projekten

PUNKTUELL

 

EUR

– 36 996,07

0,00

– 36 996,07

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen — öffentliche Begünstigte

2014

Übernahme von 10 % der Projektkosten durch den erfolgreichen Bieter — Berichtigung von 100 % bei den einzelnen Projekten

PUNKTUELL

 

EUR

– 461 580,98

0,00

– 461 580,98

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Agrarumweltmaßnahmen — fehlende Überprüfung der Besatzdichte bei der Vor-Ort-Kontrolle

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 127 073,79

0,00

– 127 073,79

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Agrarumweltmaßnahmen — fehlende Überprüfung der Besatzdichte bei der Vor-Ort-Kontrolle

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 126 252,39

0,00

– 126 252,39

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2015

Agrarumweltmaßnahmen — fehlende Überprüfung der Besatzdichte bei der Vor-Ort-Kontrolle

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 110 666,82

0,00

– 110 666,82

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2012

Mängel bei den Ausschreibungen, der Auftragsvergabe, der Einhaltung von Schwellenwerten, der Verwaltungskontrolle und der Übernahme des Eigenbeitrags

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 375 618,20

0,00

– 375 618,20

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2013

Mängel bei den Ausschreibungen, der Auftragsvergabe, der Einhaltung von Schwellenwerten, der Verwaltungskontrolle und der Übernahme des Eigenbeitrags

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 164 490,50

0,00

– 164 490,50

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen — öffentliche Begünstigte

2014

Mängel bei den Ausschreibungen, dem günstigsten Angebot, der Einhaltung von Schwellenwerten (staatliche Beihilfen und nationale Mittel), Übernahme von Projektkosten durch den erfolgreichen Bieter, damit verbundene Mängel bei der Verwaltungskontrolle

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 70 931,60

0,00

– 70 931,60

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen — öffentliche Begünstigte

2015

Mängel bei den Ausschreibungen, dem günstigsten Angebot, der Einhaltung von Schwellenwerten (staatliche Beihilfen und nationale Mittel), Übernahme von Projektkosten durch den erfolgreichen Bieter, damit verbundene Mängel bei der Verwaltungskontrolle

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

12,49

0,00

12,49

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 1 572 463,37

0,00

– 1 572 463,37

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DK

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2008

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Überprüfung der Plausibilität der Kosten, Umfang der Ex-post-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 19 234,20

0,00

– 19 234,20

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2009

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Überprüfung der Plausibilität der Kosten, Umfang der Ex-post-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 10 410,87

0,00

– 10 410,87

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2010

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Überprüfung der Plausibilität der Kosten, Umfang der Ex-post-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 10 520,43

0,00

– 10 520,43

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2011

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Überprüfung der Plausibilität der Kosten, Umfang der Ex-post-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 21 757,75

0,00

– 21 757,75

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2012

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Überprüfung der Plausibilität der Kosten, Umfang der Ex-post-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 93 474,30

0,00

– 93 474,30

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2013

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Überprüfung der Plausibilität der Kosten, Umfang der Ex-post-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 671 102,85

0,00

– 671 102,85

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionen — private Begünstigte

2014

Mängel bei Schlüsselkontrollen: Überprüfung der Plausibilität der Kosten, Umfang der Ex-post-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 187 926,23

0,00

– 1 187 926,23

 

 

 

 

 

DK insgesamt:

EUR

– 2 014 426,63

0,00

– 2 014 426,63

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 LEADER (2007-2013)

2013

Keine Überprüfung der Plausibilität der Kosten

PUNKTUELL

 

EUR

– 40 312,61

0,00

– 40 312,61

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 LEADER (2007-2013)

2013

Mangel bei einer Zusatzkontrolle — keine Aufzeichnung von Seriennummern

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 238 846,71

0,00

– 238 846,71

 

Cross-Compliance

2011

Unzureichende Anweisungen für Kontrollen, Mängel beim Kontrollumfang, 2009

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 30 820,17

– 238,69

– 30 581,48

 

Cross-Compliance

2013

Unzureichende Anweisungen für Kontrollen, Mängel beim Kontrollumfang, 2010

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 29 052,62

0,00

– 29 052,62

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Fehlender Prüfpfad bei der Antragsbearbeitung und Überprüfung der Förderkriterien — Maßnahmen 226 und 227 — direkt von den Regionen umgesetzte Maßnahmen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 630 767,90

0,00

– 630 767,90

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Fehlender Prüfpfad bei der Antragsbearbeitung und Überprüfung der Förderkriterien — Maßnahmen 226 und 227 — direkt von den Regionen umgesetzte Maßnahmen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 092 936,85

0,00

– 1 092 936,85

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Nichtwiedereinziehung, ländliche Entwicklung, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

 

EUR

– 106 540,72

0,00

– 106 540,72

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Nichtwiedereinziehung, ländliche Entwicklung, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

 

EUR

– 507 976,98

0,00

– 507 976,98

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Nichtwiedereinziehung, ländliche Entwicklung, Antragsjahr 2011

PUNKTUELL

 

EUR

– 726 960,97

0,00

– 726 960,97

 

Bescheinigung

2014

Wahrscheinlichster Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 76 305,79

0,00

– 76 305,79

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Verstoß gegen die Aufgabentrennung gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 — Finanzhilfen für Maßnahmen 226 und 227 (nur einige Vorgänge betroffen)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 21 756,65

0,00

– 21 756,65

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Verstoß gegen die Aufgabentrennung gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 — Finanzhilfen für Maßnahmen 226 und 227 (nur einige Vorgänge betroffen)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 18 956,82

0,00

– 18 956,82

 

Bescheinigung

2014

Rückerstattung an den Fonds

PUNKTUELL

 

EUR

13 600,00

0,00

13 600,00

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 3 507 634,79

– 238,69

– 3 507 396,10

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Cross-Compliance

2011

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 204 524,82

– 6 200,68

– 198 324,14

 

Cross-Compliance

2012

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

13 346,23

– 1 357,03

14 703,26

 

Cross-Compliance

2013

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

5 741,82

– 305,80

6 047,62

 

Cross-Compliance

2011

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 350 753,25

0,00

– 350 753,25

 

Cross-Compliance

2012

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 317 738,94

0,00

– 317 738,94

 

Cross-Compliance

2013

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

9 145,37

– 15,58

9 160,95

 

Cross-Compliance

2014

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

10 371,16

– 966,81

11 337,97

 

Cross-Compliance

2012

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 361 073,80

0,00

– 361 073,80

 

Cross-Compliance

2013

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 371 204,15

0,00

– 371 204,15

 

Cross-Compliance

2014

Unzureichende Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards und der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Nichterreichen des Mindestkontrollsatzes für GAB8, zu geringer Stichprobenumfang bei GAB7, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

1 642,49

0,00

1 642,49

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

– 1 565 047,89

– 8 845,90

– 1 556 201,99

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Keine Rückverfolgbarkeit der durchgeführten Verwaltungskontrollen (Besuche vor Ort) bei Maßnahme 214 (nur der Teil, der die genetischen Ressourcen betrifft)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 20 143,37

0,00

– 20 143,37

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Keine Rückverfolgbarkeit der durchgeführten Verwaltungskontrollen (Besuche vor Ort) bei den Maßnahmen 216, 226 und 227

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 287 733,55

0,00

– 287 733,55

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Keine Rückverfolgbarkeit der durchgeführten Verwaltungskontrollen (Besuche vor Ort) bei den Maßnahmen 216, 226 und 227

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 351 204,50

0,00

– 351 204,50

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2012

Maßnahme 112: Verstoß gegen die 18-Monats-Regel (Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung 1974/2006)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 29 568,70

0,00

– 29 568,70

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2013

Maßnahme 112: Verstoß gegen die 18-Monats-Regel (Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung 1974/2006)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 473 821,00

0,00

– 473 821,00

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2014

Maßnahme 112: Verstoß gegen die 18-Monats-Regel (Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung 1974/2006)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 9 059,40

0,00

– 9 059,40

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2015

Maßnahme 112: Verstoß gegen die 18-Monats-Regel (Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung 1974/2006)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 425,50

0,00

– 3 425,50

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Bei der Prüfung festgestellte nicht förderfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

– 20 228,00

0,00

– 20 228,00

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Bei der Prüfung festgestellte nicht förderfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 427,98

0,00

– 2 427,98

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Bei der Prüfung festgestellte nicht förderfähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

– 28 173,30

0,00

– 28 173,30

 

Cross-Compliance

2011

Mehrere GAB nur teilweise geprüft, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2010

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 60 953,16

3,67

– 60 956,83

 

Cross-Compliance

2012

Mehrere GAB nur teilweise geprüft, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2011

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 82 528,15

– 2 949,30

– 79 578,85

 

Cross-Compliance

2013

Mehrere GAB nur teilweise geprüft, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Landwirte mit Tieren, Antragsjahr 2012

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 89 122,06

– 2 306,35

– 86 815,71

 

Cross-Compliance

2011

Zwei GAB nur teilweise geprüft, Landwirte ohne Tiere, Antragsjahr 2010

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 17 826,41

0,00

– 17 826,41

 

Cross-Compliance

2012

Zwei GAB nur teilweise geprüft, Landwirte ohne Tiere, Antragsjahr 2011

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 25 910,93

0,00

– 25 910,93

 

Cross-Compliance

2013

Zwei GAB nur teilweise geprüft, Landwirte ohne Tiere, Antragsjahr 2012

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 29 891,85

0,00

– 29 891,85

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 1 532 017,86

– 5 251,98

– 1 526 765,88

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Kontrolle der Beihilfefähigkeitskriterien für naturbedingte Nachteile (Follow-up zur Untersuchung Nr. RD2/2009/010)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 233 271,48

0,00

– 233 271,48

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Kontrolle der Beihilfefähigkeitskriterien für naturbedingte Nachteile (Follow-up zur Untersuchung Nr. RD2/2009/010)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 198 148,95

0,00

– 198 148,95

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Kontrolle der Beihilfefähigkeitskriterien für naturbedingte Nachteile (Follow-up zur Untersuchung Nr. RD2/2009/010)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 304 459,02

0,00

– 304 459,02

 

 

 

 

 

LT insgesamt:

EUR

– 735 879,45

0,00

– 735 879,45

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Cross-Compliance

2011

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 231 656,69

– 87,24

– 231 569,45

 

Cross-Compliance

2012

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 10 909,92

0,00

– 10 909,92

 

Cross-Compliance

2013

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 883,90

0,00

– 1 883,90

 

Cross-Compliance

2011

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 382 418,80

– 19 445,93

– 362 972,87

 

Cross-Compliance

2012

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 449 842,53

– 616,54

– 449 225,99

 

Cross-Compliance

2013

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 17 947,73

0,00

– 17 947,73

 

Cross-Compliance

2012

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 581 182,86

0,00

– 581 182,86

 

Cross-Compliance

2013

1 GLÖZ-Standard unzureichend festgelegt, teilweise Mängel bei 4 GAB, Milde bei der Anwendung des Sanktionssystems, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 320 053,39

0,00

– 320 053,39

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

– 1 995 895,82

– 20 149,71

– 1 975 746,11

Mitgliedstaat

Maßnahme

HH-Jahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Bescheinigung

2013

Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 58 780,85

0,00

– 58 780,85

 

Bescheinigung

2014

Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 29 887,03

0,00

– 29 887,03

 

Bescheinigung

2014

Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 474 359,50

0,00

– 474 359,50

 

 

 

 

 

SE insgesamt:

EUR

– 563 027,38

0,00

– 563 027,38


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 13 486 393,19

– 34 486,28

– 13 451 906,91


30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/99


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1060 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2016

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 8 und 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 13 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die in die Union getätigten Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China ein.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (4) führte der Rat ebenfalls einen endgültigen Ausgleichszoll auf die in die Union getätigten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China ein.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (5) nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China an.

(4)

Das Unternehmen Shanghai Chaori International Trading Co. Ltd (im Folgenden „betroffenes Unternehmen“), TARIC-Zusatzcode B872, dessen Verpflichtung mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommen wurde, teilte der Kommission seine Umfirmierung in GCL System Integration Technology Co., Ltd mit.

(5)

Im Jahr 2014 wurde das betroffene Unternehmen für zahlungsunfähig erklärt. Im Februar 2015 wurde das betroffene Unternehmen von Jiangsu GCL Energy Co., Ltd. erworben, das Mitglied einer Unternehmensgruppe mit dem TARIC-Zusatzcode B850 ist.

(6)

Das betroffene Unternehmen brachte vor, dass seine Umfirmierung sein Recht auf die zuvor eingeräumten unternehmensspezifischen Zollsätze unberührt lasse.

(7)

Das betroffene Unternehmen änderte jedoch nicht nur den Firmennamen in GCL System Integration Technology Co., Ltd., sondern wurde auch Mitglied einer Unternehmensgruppe mit dem TARIC-Zusatzcode B850 (6).

(8)

Sowohl das betroffene Unternehmen als auch die unter Erwägungsgrund 7 genannte Unternehmensgruppe unterliegen der Verpflichtung. Folglich ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU in keiner Weise berührt.

(9)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1238/2013 und (EU) Nr. 1239/2013 zu ändern beabsichtigte. Diesen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Es wurden keine Stellungnahmen eingereicht.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66).

(5)  Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214).

(6)  Nämlich: Konca Solar Cell Co. Ltd., Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd, Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd, Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd, GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited, GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd, GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED, GCL Solar System (Suzhou) Limited.


ANHANG

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für den TARIC-Zusatzcode B850 erhält den folgenden Wortlaut:

„Konca Solar Cell Co., Ltd

Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co., Ltd

Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co., Ltd

Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd

GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited

GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd

GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED

GCL Solar System (Suzhou) Limited

GCL System Integration Technology Co., Ltd.

B850 “

2.

Der Eintrag für den TARIC-Zusatzcode B872 erhält den folgenden Wortlaut:

„Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd.

B872 “


LEITLINIEN

30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/102


LEITLINIE (EU) 2016/1061 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. Mai 2016

zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/8 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (EZB/2016/15)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5 und 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen.

(2)

Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zur Ausgabe von Münzen berechtigt sind, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. Zu diesem Zweck erlässt die EZB jährliche Beschlüsse, die den Umfang der Münzausgabe durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“), und Beschlüsse, die einen zusätzlichen Umfang der Münzausgabe durch einen oder mehrere teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis genehmigen.

(3)

Artikel 5 der ESZB-Satzung regelt, dass die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten erhebt, wozu auch die erforderlichen statistischen Daten auf dem Gebiet der Ausgabe von Euro-Banknoten und Euro-Münzen zählt.

(4)

Außerdem muss die EZB Daten erheben, um die Erfüllung des sich aus Artikel 123 des Vertrags ergebenden Verbots, das mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 durchgeführt wird, zu überwachen. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 regelt insbesondere, dass Bestände der NZBen an vom öffentlichen Sektor ausgegebenen Euro-Münzen, die dessen Konto gutgeschrieben wurden, nicht als Kreditfazilität im Sinne von Artikel 123 des Vertrags gelten, sofern sie weniger als 10 % des Münzumlaufs ausmachen.

(5)

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Ausgabe von Euro-Münzen wie auch unter Berücksichtigung der wesentlichen Rolle, die die meisten NZBen für die Inverkehrgabe von Euro-Münzen spielen, ist es für die EZB zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlich, gemeinsam mit den NZBen Daten über Euro-Banknoten und Euro-Münzen zu erheben. Diese Datenerhebung soll die Entscheidungsfindung im Bereich der Ausgabe von Euro-Banknoten und Euro-Münzen ermöglichen und durch diese Datenerhebung sollte der EZB ermöglicht werden, die Einhaltung ihrer Beschlüsse in diesem Bereich in Bezug auf die Planung der Herstellung von Euro-Banknoten, die Abstimmung ihrer Ausgabe, die Inverkehrgabe von Euro-Banknoten und die Abstimmung der erforderlichen Übertragung von Euro-Banknoten zwischen NZBen zu überwachen. Durch die Synergieeffekte dieser Datenerhebung sollte der EZB ferner ermöglicht werden, den Organen und Einrichtungen mit Zuständigkeiten in Bezug auf Euro-Münzen auf Verlangen Daten zu liefern.

(6)

Das Verfahren zur Datenerhebung im Hinblick auf Euro-Banknoten muss verbessert werden, insbesondere durch die Aufnahme bestimmter Elemente von Artikel 2a der Leitlinie EZB/2008/8 (2) in Artikel 2 und durch die Streichung von Elementen, die nicht mehr erforderlich sind.

(7)

Das Verfahren zur Datenerhebung im Hinblick auf Euro-Münzen sollte ebenfalls verbessert werden.

(8)

Eine Definition des Begriffs „Münzausgabestellen“ im Einklang mit Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags sollte im Interesse der Rechtsklarheit aufgenommen werden.

(9)

Das Verfahren zur Datenerhebung im Hinblick auf die Bargeldinfrastruktur und operativen Tätigkeiten Dritter sollte ebenfalls verbessert werden. Bestimmte Bestimmungen, die festlegen, wann Daten erstmals zu melden sind, und die Übergangsperioden festlegen, sind nicht mehr erforderlich.

(10)

Zugang zum Bargeldinformationssystem 2 (CIS 2) wird auf die EZB, die NZBen und jede künftige NZB des Eurosystems beschränkt. Die Möglichkeit, zugelassenen Dritten Zugang zu gewähren, wird nicht mehr zur Verfügung stehen. Betroffene Dritte, wie die Europäische Kommission und Münzausgabestellen in Bezug auf Daten im Zusammenhang mit Münzen, werden durch die Direktion Banknoten der EZB unterrichtet.

(11)

Darüber hinaus sind geringfügige Änderungen erforderlich, um die Verfahren zur Erhebung von statistischen Daten im Bereich der Ausgabe von Euro-Banken und -Münzen zu aktualisieren.

(12)

Daher sollte die Leitlinie EZB/2008/8 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2008/8 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

(a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚CIS 2‘ bezeichnet das System, das Folgendes umfasst: i) die bei der EZB installierte zentrale Datenbank, in der alle relevanten Informationen über Euro-Banknoten, Euro-Münzen, Bargeldinfrastruktur und operative Tätigkeiten Dritter gespeichert werden, die gemäß dieser Leitlinie und Beschluss EZB/2010/14 erhoben werden (*); ii) die webgestützte Online-Anwendung, die die flexible Konfiguration des Systems ermöglicht und Informationen über die Datenlieferung und den Validierungsstatus, Berichtigungen und verschiedene Arten von Referenzdaten und Systemparametern liefert; iii) das Berichtsmodul für die Betrachtung und Analyse der erhobenen Daten sowie iv) den CIS-2-Übermittlungsmechanismus;

(*)  Beschluss EZB/2010/14 vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1).“"

(b)

Buchstaben g bis n erhalten folgende Fassung:

„g)   ‚CIS-2-Übermittlungsmechanismus‘: die Anwendung ESCB XML Data Integration (EXDI). Die EXDI-Anwendung wird dazu verwendet, Datenmitteilungen zwischen den NZBen, künftigen NZBen des Eurosystems und der EZB geheim und unabhängig von der unterstützenden technischen Infrastruktur, z. B. Computernetzwerken und Softwareanwendungen, zu übermitteln;

h)   ‚Datenmitteilung‘: eine Datei, welche die Tages-, Monats- oder Halbjahresdaten einer NZB oder einer künftigen NZB des Eurosystems enthält, die sich auf einen Berichtszeitraum oder, im Falle von Berichtigungen, auf mehrere Berichtszeiträume beziehen und deren Datenformat mit dem CIS-2-Übermittlungsmechanismus kompatibel ist;

i)   ‚künftig teilnehmender Mitgliedstaat‘: einen nicht teilnehmenden Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt und für den die Ausnahmeregelung (gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) aufgehoben wurde;

j)   ‚Werktag‘: jeden Tag, an dem eine berichtspflichtige NZB für Geschäfte geöffnet ist;

k)   ‚Rechnungslegungsdaten‘: gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b der Leitlinie EZB/2010/20 (**) den nicht angepassten Wert der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, bereinigt um den Betrag der zum Ende eines Berichtszeitraums bestehenden unverzinsten Forderungen gegenüber Kreditinstituten, die ein ‚extended custodial inventory‘-Programm betreiben;

l)   ‚Datenereignis‘: ein in CIS 2 aufgezeichnetes Ereignis, das die Sendung einer Mitteilung vom CIS 2 an eine oder mehrere NZBen und die EZB auslöst. Ein Datenereignis liegt vor: i) wenn eine NZB dem CIS 2 Tages-, Monats- oder Halbjahresdaten meldet und dies eine Rückmeldung an die betreffende NZB und die EZB auslöst; ii) wenn die Datenmitteilungen aller NZBen für einen neuen Berichtszeitraum erfolgreich validiert wurden und dies eine Statusberichtsmitteilung vom CIS 2 an die NZBen und die EZB auslöst oder iii) wenn, nachdem eine Statusberichtsmitteilung gesendet wurde, eine berichtigte Datenmitteilung für eine NZB erfolgreich durch CIS 2 validiert wurde, wodurch eine Berichtigungsnachricht an die NZBen und die EZB ausgelöst wird;

m)   ‚Bargeldakteure‘: die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 (***) des Rates erwähnten Institute und Wirtschaftssubjekte;

n)   ‚Münzausgabestellen‘: jede Stelle, die von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets mit der Aufgabe betraut ist, Euro-Münzen in Umlauf zu bringen. Zu den Münzausgabestellen können NZBen, nationale Münzprägeanstalten, nationale Finanzministerien, dazu bestellte öffentlich-rechtliche Agenturen und Stellen, die im Rahmen eines ein ‚coin-held-to-order‘-Systems Münzen in Umlauf bringen, zählen;

(**)  Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31)."

(***)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).“"

(c)

die folgenden Begriffsbestimmungen werden nach Buchstabe n angefügt:

„o)

‚Coin-held-to-order (CHTO) System‘: ein System, das aus verschiedenen vertraglichen Regelungen zwischen einer Münzausgabestelle und einer oder mehrerer Verwahrstellen im Mitgliedstaat der Münzausgabestelle besteht, durch welches die Münzausgabestelle

(i)

den Verwahrstellen Euro-Münzen liefert, die diese außerhalb der Münzausgabestelle verwahren, um sie in Umlauf zu bringen; und

(ii)

Gutschriften oder Belastungen unmittelbar für das NZB-Konto vornimmt, das von einem der Folgenden gehalten wird:

der Verwahrstelle;

Kreditinstituten, bei denen es sich um Kunden handelt, die Euro-Münzen von der Verwahrstelle kaufen.

Die Euro-Münzen im Rahmen des CHTO-Systems werden von der Verwahrstelle oder den Kunden der Verwahrstelle in den Verwahrungsräumlichkeiten der Münzausgabestelle eingezahlt oder oder an diese ausgezahlt, wie dies der NZB mitgeteilt wird.

p)

‚Datenposition der Kategorie 1‘ bezeichnet eine Datenposition, die wie in den Anhängen I bis III und Anhang VII definiert von den NZBen an das CIS 2 gemeldet wird und die für jeden Berichtszeitraum zu melden ist;

q)

‚ereignisbezogene Datenposition‘ bezeichnet eine Datenposition, die wie in den Anhängen I bis III und Anhang VII definiert von den NZBen an das CIS 2 gemeldet wird und für die Daten nur gemeldet werden, wenn im Berichtszeitraum ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist;

r)

‚Identitäts- und Zugangsverwaltung‘: ein gemeinsamer Sicherheitsdienst, der zur Gewährung und Kontrolle des Zugangs zu ESZB-Anwendungen verwendet wird.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Erhebung von die Euro-Banknoten betreffenden Daten

1.   Die NZBen melden der EZB die die Euro-Banknoten betreffenden CIS-2-Daten, d. h. Datenpositionen, die in Teil 1 von Anhang I und in Anhang VII aufgeführt sind, unter Beachtung der darin aufgeführten Meldeintervalle und der in Teil 3 von Anhang I aufgeführten Buchungsregeln.

2.   Die NZBen übermitteln die monatlichen Daten, die als die Euro-Banknoten betreffende Daten der Kategorie 1 und als die Euro-Banknoten betreffende ereignisbezogene Daten identifiziert wurden, spätestens am sechsten Werktag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats.

3.   Die NZBen übermitteln die täglichen Daten, die als die Euro-Banknoten betreffende Daten der Kategorie 1 und als die Euro-Banknoten betreffende ereignisbezogene Daten identifiziert wurden, spätestens um 17.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) (****) am auf den Berichtszeitraum folgenden Werktag.

4.   Für die gemäß dieser Leitlinie erfolgende Übermittlung von die Euro-Banknoten betreffenden Daten an die EZB nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.

(****)  Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.“"

3.

Artikel 2a wird gestrichen.

4.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Erhebung von Daten betreffend die Euro-Münzen

1.   Die NZBen erheben die die Euro-Münzen betreffenden CIS-2-Daten, d. h. die in Teil 1 von Anhang II aufgeführten Datenpositionen, von den relevanten Münzausgabestellen in ihren Mitgliedstaaten.

2.   Die NZBen melden der EZB monatlich die die Euro-Münzen betreffenden CIS-2-Daten; dabei sind die in Teil 3 von Anhang II enthaltenen Buchungsregeln einzuhalten.

3.   Für die im Einklang mit dieser Leitlinie erfolgende Übermittlung von die Euro-Münzen betreffenden Daten an die EZB nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.“

5.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(a)

die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Erhebung von Daten betreffend die Bargeldinfrastruktur und operativen Tätigkeiten Dritter gemäß Beschluss EZB/2010/14“;

(b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die NZBen melden die die Bargeldinfrastruktur betreffenden Daten und die Betriebsdaten der EZB halbjährlich wie in Anhang IIIa niedergelegt. Die der EZB gemeldeten Daten basieren auf den Daten, die die NZBen gemäß Anhang IV des Beschlusses EZB/2010/14 von den Bargeldakteuren bezogen haben.“

(c)

Absätze 2, 3 und 7 werden gestrichen.

6.

In Artikel 5 erhält Absatz 1 die folgende Fassung:

„(1)   In die vertraglichen Regelungen, die eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2006/9 (*****) mit einer künftigen NZB des Eurosystems trifft, sind besondere Bestimmungen zu den in der genannten Leitlinie niedergelegten Berichtspflichten aufzunehmen. Außerdem müssen die vertraglichen Regelungen vorsehen, dass die künftige NZB des Eurosystems der EZB monatlich die in den Abschnitten 4 und 5 der Tabelle in Anhang I und in den Abschnitten 4 und 7 der Tabelle in Anhang II aufgeführten Datenpositionen meldet. Die künftige NZB des Eurosystems ist zur Meldung verpflichtet, wobei die in Teil 3 von Anhang I und in Teil 3 von Anhang II niedergelegten Buchungsregeln, die die ihr von einer NZB geliehenen und gelieferten Euro-Banknoten und/oder -Münzen betreffen, entsprechende Anwendung finden. Hat eine künftige NZB des Eurosystems keine solchen vertraglichen Regelungen mit einer NZB getroffen, so trifft die EZB mit der betreffenden künftigen NZB des Eurosystems vertragliche Regelungen, die auch die in diesem Artikel genannten Berichtspflichten umfassen.

(*****)  Leitlinie EZB/2006/9 vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39).“"

7.

In Artikel 5 erhält Absatz 4 die folgende Fassung:

„(4)   Für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1 nutzen die NZBen den CIS-2-Übermittlungsmechanismus.“

8.

In Artikel 6 erhält Absatz 3 die folgende Fassung:

„(3)   Die NZBen übermitteln der EZB auf Verlangen rechtzeitig die in Anhang IV aufgeführten Systemparameter und sie übermitteln der EZB ebenfalls die späteren Änderungen der Systemparameter.“

9.

In Artikel 7 erhält Absatz 1 die folgende Fassung:

„(1)   Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden Daten vollständig und richtig sind, bevor sie der EZB übermittelt werden. Zumindest sind von ihnen durchzuführen:

a)

Vollständigkeitsüberprüfungen, d. h., sie haben sicherzustellen, dass die Datenpositionen der Kategorie 1 und die ereignisbezogenen Datenpositionen gemäß den in dieser Leitlinie und in den Anhängen V und VII niedergelegten Grundsätzen gemeldet werden;

b)

die in Anhang VI niedergelegten Richtigkeitsüberprüfungen.

Die CIS-2-Anwendung weist Datenmitteilungen zurück, die nicht die Datenpositionen der Kategorie 1 im Sinne von Anhängen I bis III und Anhang VII enthalten, und meldet diese für den entsprechenden Berichtszeitraum.“

10.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Zugang zum CIS 2

1.   Bei Erhalt eines Antrags auf elektronische Zugangsrechte über die Identitäts- und Zugangsverwaltung und vorbehaltlich des Abschlusses der gesonderten vertraglichen Regelungen gemäß Absatz 2 gewährt die EZB einzelnen Nutzern jeder NZB und jeder künftigen NZB des Eurosystems unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und Kapazitäten Zugang zu CIS 2.

2.   Die Zuständigkeit für das technische Nutzer-Management einzelner Nutzer wird in gesonderten vertraglichen Regelungen zwischen der EZB und einer NZB hinsichtlich ihrer einzelnen Nutzer und zwischen der EZB und einer künftigen NZB des Eurosystems hinsichtlich der einzelnen Nutzer der künftigen NZB des Eurosystems niedergelegt. Außerdem kann die EZB in diese vertraglichen Regelungen Bezugnahmen auf die für das CIS 2 geltenden Regelungen des Nutzer-Managements, der Sicherheitsstandards und der Lizenzbedingungen aufnehmen.“

11.

In Artikel 11 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Im Einklang mit Artikel 17.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank wird das Direktorium ermächtigt, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Banknotenausschusses, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Informationstechnologie technische Änderungen zu den Anhängen zu dieser Leitlinie sowie zu den Spezifikationen des CIS-2-Übermittlungsmechanismus vorzunehmen.“

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem 1. Juli 2016.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. Mai 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1. Die Artikel 104 und 104b Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurden durch Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.

(2)  Leitlinie EZB/2008/8 vom 11. September 2008 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2) (ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 89).