ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
16.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/949 DES RATES
vom 6. Juni 2016
über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird der Beitritt der Republik Kroatien zu dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen geregelt. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte gilt für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird. |
(2) |
Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Mongolei wurden durch eine Verbalnote mit Datum vom 2. Dezember 2014 erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (1) wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H.G.J. KAMP
(1) Der Wortlaut des Protokolls wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
16.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/950 DER KOMMISSION
vom 15. Juni 2016
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Fenamidon, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mesotrion, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Silthiofam und Trifloxystrobin
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. |
(2) |
In der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission (3) war eine abweichende Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Carfentrazon-ethyl, Cyazofamid, Ethofumesat, Fenamidon, Foramsulfuron, Imazamox, Isoxaflutol, Linuron, Mesotrion, Oxasulfuron, Pendimethalin und Trifloxystrobin festgelegt worden. Die Genehmigung für diese Wirkstoffe läuft am 31. Juli 2016 aus. |
(3) |
In der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 war eine abweichende Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Deltamethrin, Dimethenamid-P, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Iodosulfuron, Iprodion, Maleinsäurehydrazid, Picoxystrobin und Silthiofam festgelegt worden. Die Genehmigung für diese Wirkstoffe läuft am 31. Oktober 2016 aus. |
(4) |
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 (4) wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für diese Wirkstoffe gestellt. |
(5) |
Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, auf die die Antragsteller keinen Einfluss hatten, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern. |
(6) |
Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung über die Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, wie unter den gegebenen Umständen angezeigt, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juni 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission vom 14. September 2012 zur Festlegung von von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 abweichenden Fristen für die Genehmigung der Wirkstoffe 2,4-DB, Benzoesäure, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Cyfluthrin, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Ethoxysulfuron, Fenamidon, Flazasulfuron, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mecoprop, Mecoprop-P, Mesosulfuron, Mesotrion, Oxadiargyl, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Propiconazol, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Pyraclostrobin, Silthiofam, Trifloxystrobin, Warfarin und Zoxamid (ABl. L 250 vom 15.9.2012, S. 13).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
ANHANG
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 29 zu Ethofumesat wird das Datum durch „31. Juli 2017“ ersetzt; |
(2) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 40 zu Deltamethrin wird das Datum durch „31. Oktober 2017“ ersetzt; |
(3) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 41 zu Imazamox wird das Datum durch „31. Juli 2017“ ersetzt; |
(4) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 42 zu Oxasulfuron wird das Datum durch „31. Juli 2017“ ersetzt; |
(5) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 44 zu Foramsulfuron wird das Datum durch „31. Juli 2017“ ersetzt; |
(6) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 46 zu Cyazofamid wird das Datum durch „31. Juli 2017“ ersetzt; |
(7) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 47 zu 2,4-DB wird das Datum durch „31. Oktober 2017“ ersetzt; |
(8) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 48 zu beta-Cyfluthrin wird das Datum durch „31. Oktober 2017“ ersetzt; |
(9) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 50 zu Iprodion wird das Datum durch „31. Oktober 2017“ ersetzt; |
(10) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 51 zu Linuron wird das Datum durch „31. Juli 2017“ ersetzt; |
(11) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 52 zu Maleinsäurehydrazid wird das Datum durch „31. Oktober 2017“ ersetzt; |
(12) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 53 zu Pendimethalin wird das Datum durch „31. Juli 2017“ ersetzt; |
(13) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 59 zu Trifloxystrobin wird das Datum durch „31. Juli 2017“ ersetzt; |
(14) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 60 zu Carfentrazon-ethyl wird das Datum durch „31. Juli 2017“ ersetzt; |
(15) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 61 zu Mesotrion wird das Datum durch „31. Juli 2017“ ersetzt; |
(16) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 62 zu Fenamidon wird das Datum durch „31. Juli 2017“ ersetzt; |
(17) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 63 zu Isoxaflutol wird das Datum durch „31. Juli 2017“ ersetzt; |
(18) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 64 zu Flurtamon wird das Datum durch „31. Oktober 2017“ ersetzt; |
(19) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 65 zu Flufenacet wird das Datum durch „31. Oktober 2017“ ersetzt; |
(20) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 66 zu Iodosulfuron wird das Datum durch „31. Oktober 2017“ ersetzt; |
(21) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 67 zu Dimethenamid-P wird das Datum durch „31. Oktober 2017“ ersetzt; |
(22) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 68 zu Picoxystrobin wird das Datum durch „31. Oktober 2017“ ersetzt; |
(23) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 69 zu Fosthiazat wird das Datum durch „31. Oktober 2017“ ersetzt; |
(24) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 70 zu Silthiofam wird das Datum durch „31. Oktober 2017“ ersetzt; |
(25) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 71 zu Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660) wird das Datum durch „31. Oktober 2017“ ersetzt. |
16.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/951 DER KOMMISSION
vom 15. Juni 2016
zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Trichoderma atroviride Stamm SC1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Frankreich erhielt am 6. November 2012 von BI-PA NV einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Trichoderma atroviride Stamm SC1. Als berichterstattender Mitgliedstaat informierte Frankreich am 5. Februar 2013 die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung über die Zulässigkeit des Antrags. |
(2) |
Am 27. Mai 2014 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Kommission — mit Kopie an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) — den Entwurf eines Bewertungsberichts vor, in dem er bewertete, ob angenommen werden kann, dass der genannte Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. |
(3) |
Die Behörde handelte gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen im Februar 2015 in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor. |
(4) |
Am 21. April 2015 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung (2) dazu, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff Trichoderma atroviride Stamm SC1 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Sie machte ihre Schlussfolgerung der Öffentlichkeit zugänglich. |
(5) |
Am 10. Dezember 2015 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht für Trichoderma atroviride Stamm SC1 und den Entwurf einer Verordnung zur Genehmigung von Trichoderma atroviride Stamm SC1 vor. |
(6) |
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen. |
(7) |
Es wurde in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff, insbesondere in Bezug auf die untersuchten und im Überprüfungsbericht beschriebenen Verwendungszwecke, festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Diese Genehmigungskriterien gelten daher als erfüllt. Daher sollte Trichoderma atroviride Stamm SC1 genehmigt werden. |
(8) |
Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass Trichoderma atroviride Stamm SC1 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzustufen ist. Trichoderma atroviride Stamm SC1 ist kein bedenklicher Stoff und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Trichoderma atroviride Stamm SC1 ist ein Wildstamm, der aus abgestorbenem Haselnussholz in Italien isoliert wird. Es ist nicht krankheitserregend oder virulent für Mensch oder Tier. Eine zusätzliche Exposition von Mensch, Tier und Umwelt infolge der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Verwendungszwecke dürfte vernachlässigbar sein im Vergleich zu der Exposition, die in realen, natürlichen Situationen zu erwarten ist. |
(9) |
Daher sollte Trichoderma atroviride Stamm SC1 als Wirkstoff mit geringem Risiko für einen Zeitraum von 15 Jahren genehmigt werden. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung eines Wirkstoffs mit geringem Risiko
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Trichoderma atroviride Stamm SC1 wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juni 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) EFSA Journal 2015;13(4):4092. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung,Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Besondere Bestimmungen |
Trichoderma atroviride Stamm SC1 Zugangsnummer CBS 122089 in der Sammlung des Centraalbureau voor Schimmelcultures (CBS) in Utrecht, Niederlande. CIPAC-Nr.: 988 |
Entfällt |
Mindestkonzentration 1 × 1010 KBE/g |
6. Juli 2016 |
6. Juli 2031 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Trichoderma atroviride Stamm SC1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene eingestuft werden. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
ANHANG II
In Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
|
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (*) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Besondere Bestimmungen |
„7 |
Trichoderma atroviride Stamm SC1 Zugangsnummer CBS 122089 in der Sammlung des Centraalbureau voor Schimmelcultures (CBS) in Utrecht, Niederlande. CIPAC-Nr.: 988 |
Entfällt |
Mindestkonzentration 1 × 1010 KBE/g |
6. Juli 2016 |
6. Juli 2031 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Trichoderma atroviride Stamm SC1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene eingestuft werden. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.“ |
(*) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
16.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/952 DER KOMMISSION
vom 15. Juni 2016
zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Frankreich erhielt am 9. April 2013 von Agro-Levures et Dérivés einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02. Am 15. Oktober 2013 informierte der berichterstattende Mitgliedstaat Frankreich gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) über die Zulässigkeit des Antrags. |
(2) |
Am 4. Dezember 2014 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Kommission — mit Kopie an die Behörde — den Entwurf eines Bewertungsberichts vor, in dem er bewertet hat, ob angenommen werden kann, dass der genannte Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. |
(3) |
Die Behörde handelte gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen am 14. September 2015 in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor. |
(4) |
Am 3. Dezember 2015 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung (2) dazu, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Sie machte ihre Schlussfolgerung der Öffentlichkeit zugänglich. |
(5) |
Am 7. März 2016 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht für Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 und den Entwurf einer Verordnung zur Genehmigung von Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 als Wirkstoff mit geringem Risiko vor. |
(6) |
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen. |
(7) |
Es wurde in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff, insbesondere in Bezug auf die untersuchten und im Überprüfungsbericht beschriebenen Verwendungszwecke, festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Diese Genehmigungskriterien gelten daher als erfüllt. Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 sollte daher genehmigt werden. |
(8) |
Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzustufen ist. Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 ist kein bedenklicher Stoff und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 ist eine natürlich vorkommende Hefe, die in der Lebensmittelherstellung weit verbreitet ist. Dieser Wirkstoff kommt außerdem in der Umwelt häufig vor. Eine zusätzliche Exposition von Mensch, Tier und Umwelt infolge der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Verwendungszwecke dürfte vernachlässigbar sein im Vergleich zu der Exposition, die in realen, natürlichen Situationen zu erwarten ist. |
(9) |
Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 sollte daher als Wirkstoff mit geringem Risiko für einen Zeitraum von 15 Jahren genehmigt werden. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung eines Wirkstoffs mit geringem Risiko
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juni 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) EFSA Journal 2015;13(12):4322. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Besondere Bestimmungen |
Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 Zugangsnummer in der Sammlung der „Collection Nationale de Cultures de Microorganismes“ (CNCM) des Institut Pasteur: CNCM I-3936 |
Entfällt |
Mindestkonzentration: 1 × 1013 KBE/kg |
6. Juli 2016 |
6. Juli 2031 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
ANHANG II
In Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (*) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Besondere Bestimmungen |
„6 |
Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 Zugangsnummer in der Sammlung der ‚Collection Nationale de Cultures de Microorganismes‘ (CNCM) des Institut Pasteur: CNCM I-3936 |
Entfällt |
Mindestkonzentration: 1 × 1013 KBE/kg |
6. Juli 2016 |
6. Juli 2031 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.“ |
(*) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
16.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/953 DER KOMMISSION
vom 15. Juni 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juni 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
119,0 |
TR |
69,0 |
|
ZZ |
94,0 |
|
0709 93 10 |
TR |
147,7 |
ZZ |
147,7 |
|
0805 50 10 |
AR |
147,8 |
MA |
179,9 |
|
TR |
153,1 |
|
ZA |
166,3 |
|
ZZ |
161,8 |
|
0808 10 80 |
AR |
124,3 |
BR |
97,2 |
|
CL |
130,5 |
|
CN |
102,3 |
|
NZ |
151,6 |
|
US |
120,4 |
|
ZA |
113,2 |
|
ZZ |
119,9 |
|
0809 10 00 |
TR |
262,4 |
ZZ |
262,4 |
|
0809 29 00 |
TR |
467,4 |
US |
888,6 |
|
ZZ |
678,0 |
|
0809 30 10 , 0809 30 90 |
TR |
107,9 |
ZZ |
107,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
16.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/16 |
BESCHLUSS (EU) 2016/954 DES RATES
vom 9. Juni 2016
zur Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 329 Absatz 1,
auf Antrag des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, des Großherzogtums Luxemburg, Maltas, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums muss die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen. |
(2) |
Nach Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gehört zu solchen Maßnahmen unter anderem die Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen, auch im Familienrecht, soweit ein grenzüberschreitender Bezug besteht. |
(3) |
Am 16. März 2011 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts und einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich der vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften vor. |
(4) |
Auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2015 kam der Rat zu dem Schluss, dass es nicht möglich sein würde, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums eine Einigung der Union in ihrer Gesamtheit über den Erlass der Verordnungen zu erzielen. |
(5) |
Vor diesem Hintergrund richteten in der Folge Malta, Kroatien und Belgien mit Schreiben vom 14. Dezember 2015, 15. Dezember 2015 beziehungsweise 17. Dezember 2015 und Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg Portugal, Slowenien und Schweden mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 Anträge an die Kommission, in denen sie den Wunsch äußerten, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der ehelichen Güterstände und der vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften begründen zu wollen, und die Kommission um Vorlage eines entsprechenden Vorschlags an den Rat baten. Die Tschechische Republik, die Niederlande, Bulgarien, Österreich und Finnland richteten mit Schreiben vom 28. Januar 2016, 2. Februar 2016, 9. Februar 2016, 16. Februar 2016 beziehungsweise 26. Februar 2016 gleichlautende Anträge an die Kommission. Zypern hat mit Schreiben an die Kommission vom 18. März 2016 seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht, an dieser Verstärkten Zusammenarbeit teilzunehmen; Zypern hat diesen Wunsch im Laufe der Arbeit des Rates bestätigt. Insgesamt haben 18 Mitgliedstaaten diese Verstärkte Zusammenarbeit beantragt. |
(6) |
Im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit sollte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ein klarer, umfassender Rechtsrahmen im Bereich der Güterstände internationaler Paare geschaffen werden, der sowohl die ehelichen Güterstände als auch die vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften umfasst, es sollten den Bürgern in Bezug auf Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts und Flexibilität sachgerechte Lösungen geboten, und das Zirkulieren von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten sollte erleichtert werden. |
(7) |
Im Einklang mit den Anträgen der Mitgliedstaaten auf Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit sollte die Verstärkte Zusammenarbeit mit zwei materiellen Rechtsakten umgesetzt werden, einem zu den ehelichen Güterständen und einem zu den vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften. Um den gesamten Anwendungsbereich der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare abzudecken und eine Nichtdiskriminierung von Bürgern zu gewährleisten, sollten die beiden materiellen Umsetzungsrechtsakte gleichzeitig erlassen werden. |
(8) |
Die Voraussetzungen des Artikels 20 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der Artikel 326 bis 329 AEUV sind erfüllt. |
(9) |
Der einschlägige Bereich der Verstärkten Zusammenarbeit, nämlich Zuständigkeit, anzuwendendes Rechts und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) ist in Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a und c und Absatz 3 AEUV als einer der von den Verträgen erfassten Bereiche genannt. Er fällt nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. |
(10) |
Die Voraussetzung des Artikels 20 Absatz 2 EUV, dass der Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nur als letztes Mittel erlassen werden darf, ist erfüllt, da der Rat am 3. Dezember 2015 in seinen Schlussfolgerungen festgestellt hat, dass die mit den vorgeschlagenen Verordnungen angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können. |
(11) |
Im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) soll die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen beruht, weiterentwickelt und die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen sichergestellt werden. Die Verstärkte Zusammenarbeit fördert somit die Verwirklichung der Ziele der Union, schützt ihre Interessen und stärkt ihren Integrationsprozess im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 EUV. |
(12) |
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) achtet die Verträge und das Recht der Union und beeinträchtigt weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt. Sie stellt für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung dar und führt nicht zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten. |
(13) |
Insbesondere ist die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) mit dem Unionsrecht auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vereinbar, da sie keine Auswirkungen auf den bereits vorhandenen Besitzstand in diesem Bereich hat. |
(14) |
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Die gemeinsamen Vorschriften zur Zuständigkeit, zur Rechtskollision und zur Anerkennung und Vollstreckung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten haben keine Auswirkungen auf die Vorschriften der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Gerichte der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten wenden zur Bestimmung der Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) weiterhin ihr bestehendes nationales Recht an. |
(15) |
Dieser Beschluss steht mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätzen, insbesondere denen in den Artikeln 9 und 21, im Einklang. |
(16) |
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) steht nach Artikel 328 AEUV allen Mitgliedstaaten jederzeit offen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Republik Finnland und das Königreich Schweden werden ermächtigt, unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) zu begründen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G.A. VAN DER STEUR
(1) Zustimmung vom 7. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
16.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/19 |
BESCHLUSS (EU) 2016/955 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 6. Mai 2016
zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/54 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2016/12)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 16 und 34.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die Zuständigkeit, Maßnahmen zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen. |
(2) |
Nach dem Inkrafttreten des Beschlusses EZB/2013/54 (3) stellte sich heraus, dass das Recht der EZB, für den Fall der Nichterfüllung geeignete und verhältnismäßige Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen, zu verhängen, gestärkt werden muss, um alle Szenarien abzudecken, die eine Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 20 des Beschlusses EZB/2013/54 erforderlich machen könnten. |
(3) |
Der Beschluss EZB/2013/54 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Artikel 20 des Beschlusses EZB/2013/54 erhält folgende Fassung:
„Artikel 20
Finanzielle Sanktionen im Fall von Mengenunstimmigkeiten bei Euro-Banknoten oder Banknotenpapier
1. Ein Hersteller, der Papier für Euro-Banknoten oder der Euro-Banknoten herstellt, meldet der EZB entsprechend den sachlichen Sicherheitsanforderungen alle Mengenunstimmigkeiten bei Papier für Euro-Banknoten bzw. bei teilweise oder fertig gedruckten Euro-Banknoten, die er im Zuge einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in seiner Fertigungsstätte feststellt.
2. Kommt es zu Mengenunstimmigkeiten bei Papier für Euro-Banknoten bzw. bei teilweise oder fertig gedruckten Euro-Banknoten im Zuge einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in der zugelassenen Fertigungsstätte, ohne dass diese entsprechend den sachlichen Sicherheitsanforderungen vom Hersteller gemeldet werden, kann die EZB gegen den Hersteller eine finanzielle Sanktion verhängen.
3. Das Ausmaß der Unstimmigkeiten wird in jedem Fall bei der Festsetzung der Höhe der finanziellen Sanktion berücksichtigt. Insbesondere der Nennwert der Banknoten, die die Differenzmenge bilden, und die Schwere der Verletzung der sachlichen Sicherheitsanforderungen werden berücksichtigt. Ist der genannte Nennwert höher als 50 000 Euro, verhängt die EZB gegen den Hersteller eine finanzielle Sanktion in Höhe dieses Nennwerts, es sei denn, die Umstände des Falles rechtfertigen die Verhängung einer anderen Sanktion. Liegt der Nennwert unter 50 000 Euro, verhängt die EZB gegen den Hersteller eine Sanktion in Höhe von 50 000 Euro, es sei denn, die Umstände des Falles rechtfertigen die Verhängung einer niedrigeren Sanktion. Eine finanzielle Sanktion darf den Betrag von 500 000 Euro nicht übersteigen.
4. Eine finanzielle Sanktion gilt nur, wenn eine Verletzung der sachlichen Sicherheitsanforderungen durch einen Hersteller eindeutig festgestellt wurde. Entscheidungen über finanzielle Sanktionen ergehen im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (*). Neben der Verhängung der finanziellen Sanktionen kann die EZB eine Abmahnung aussprechen oder eine vorläufige Zulassung bzw. eine Zulassung aufheben oder vorübergehend außer Kraft setzen.
Artikel 2
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.
Er gilt ab dem 1. Juni 2016.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und von Euro-Materialien sowie an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gerichtet, soweit diese Bestands-, Vernichtungs- oder Transportkontrollen vornehmen.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Mai 2016.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.
(2) ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21.
(3) Beschluss EZB/2013/54 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2013 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/3 (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 29).
16.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/21 |
BESCHLUSS (EU) 2016/956 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Juni 2016
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/17)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf die Satzung des Systems der Europäischen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,
gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Interesse der Klarheit müssen einige der im Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/2) (2) enthaltenen Regeln weiter präzisiert werden. |
(2) |
Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die EZB kann beim ursprünglichen Auftragnehmer zusätzliche Waren, Dienst- oder Bauleistungen ungeachtet ihres Werts bestellen, wenn die dadurch notwendigen Änderungen des ursprünglichen Auftrags nicht wesentlich sind. Änderungen gelten als wesentlich, wenn sie den Gesamtcharakter des Auftrags verändern, insbesondere wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
In jedem Fall gelten Änderungen als unwesentlich, wenn ihr kumulierter Wert sowohl a) unter dem in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwert liegt als auch b) weniger als 10 % des ursprünglichen Auftragswerts von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder 15 % des ursprünglichen Auftragswerts von Bauaufträgen beträgt.“ |
2. |
Artikel 11 Absatz 3 letzter Satz wird gestrichen. |
3. |
Artikel 12 Absatz 4 letzter Satz wird gestrichen. |
4. |
Artikel 24 Absatz 1 wird gestrichen. |
5. |
Artikel 30 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) War ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt, z. B. durch Beratung zur Strategie im Auftragswesen oder durch die Ausarbeitung der Spezifikationen, so ergreift die EZB angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Die EZB kann den Bewerber oder Bieter vom Verfahren ausschließen, wenn dies für diesen Zweck erforderlich ist. Vor einem Ausschluss erhält der Bewerber oder Bieter die Möglichkeit, nachzuweisen, dass seine frühere Beteiligung zu keiner Wettbewerbsverzerrung führt.“ |
6. |
Artikel 35 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
|
7. |
Artikel 35 Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
|
8. |
Artikel 41 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleitete Ausschreibungsverfahren werden gemäß dem Beschluss EZB/2007/5 abgeschlossen.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Juni 2016.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.
(2) Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2) (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 15).