ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/837 DES RATES
vom 21. April 2016
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum bleibt weiterhin erforderlich. Deshalb sollten ein neuer Mechanismus für die finanziellen Beiträge der EWR-/EFTA-Staaten und ein neuer Norwegischer Finanzierungsmechanismus festgelegt werden. |
(2) |
Am 7. Oktober 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über ein Übereinkommen über die künftigen Finanzbeiträge der EWR-EFTA-Staaten zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt im Europäischen Wirtschaftsraum aufzunehmen. Die Kommission hat im Namen der Union ein Übereinkommen zwischen der Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 ausgehandelt. Er wird in Form eines Protokolls, das die Nummer 38c erhalten wird, zum EWR-Abkommen niedergelegt. Außerdem hat die Kommission im Namen der Europäischen Union ein Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 ausgehandelt. |
(3) |
Die Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen in die Union, die im Zusatzprotokoll zum jeweiligen Freihandelsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft enthalten sind, sind am 30. April 2014 abgelaufen und sollten gemäß Artikel 1 dieser Protokolle überprüft werden. Die Kommission hat daher ein neues Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen bzw. zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island ausgehandelt. |
(4) |
Das Ersetzen des bestehenden Finanzierungsmechanismus' durch neue Mechanismen, die sich auf verschiedene Zeiträume, verschiedene Fondsbeträge und verschiedene Umsetzungsbestimmungen beziehen, sowie die Erneuerung und Verlängerung von Zugeständnissen im Zusammenhang mit bestimmten Fischarten und Fischereierzeugnisse insgesamt stellen eine bedeutende Entwicklung der Assoziierung mit den EWR EFTA-Staaten dar, die den Rückgriff auf Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtfertigt. |
(5) |
Das Übereinkommen, das Abkommen und die Zusatzprotokolle sehen jeweils die vorläufige Anwendung bis zu ihrem Inkrafttreten vor. |
(6) |
Das Übereinkommen, das Abkommen und die Protokolle sollten unterzeichnet und bis zum Abschluss der für ihren Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens, des Abkommens und der Zusatzprotokolle genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens, des Abkommens und der Zusatzprotokolle ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Peron(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen, das Abkommen und die Zusatzprotokolle im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2014-2021 und das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 werden gemäß Artikel 3 des Übereinkommens bzw. Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island wird gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G.A. VAN DER STEUR
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/3 |
ÜBEREINKOMMEN
zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021
DIE EUROPÄISCHE UNION,
ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN —
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) sich über die Notwendigkeit einig sind, die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen zu verringern, um eine kontinuierliche und ausgewogene Stärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Staaten im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums einen Finanzierungsmechanismus eingerichtet haben, um zu diesem Ziel beizutragen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vorschriften über den EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009 in Protokoll 38a und im Addendum zu Protokoll 38a zum EWR-Abkommen festgelegt sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vorschriften über den EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 in Protokoll 38b und im Addendum zu Protokoll 38b zum EWR-Abkommen festgelegt sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Notwendigkeit der Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum weiterbesteht, weshalb ein neuer Mechanismus für die finanziellen Beiträge der EWR-EFTA-Staaten für den Zeitraum 2014-2021 eingerichtet werden sollte —
HABEN BESCHLOSSEN, FOLGENDES ÜBEREINKOMMEN ZU SCHLIESSEN:
Artikel 1
Artikel 117 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
„Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in Protokoll 38, Protokoll 38a, dem Addendum zu Protokoll 38a, Protokoll 38b, dem Addendum zu Protokoll 38b und Protokoll 38c festgelegt.“
Artikel 2
Nach Protokoll 38b des EWR-Abkommens wird ein neues Protokoll 38c eingefügt. Der Wortlaut des Protokolls 38c ist im Anhang dieses Übereinkommens wiedergegeben.
Artikel 3
Dieses Übereinkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.
Bis zum Abschluss der in Absatz 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Übereinkommen ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt, das jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Съставено в Брюксел на трети май две хиляди и шестнадесета година.
Hecho en Bruselas, el tres de mayo de dos mil dieciséis.
V Bruselu dne třetího května dva tisíce šestnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den tredje maj to tusind og seksten.
Geschehen zu Brüssel am dritten Mai zweitausendsechzehn.
Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta maikuu kolmandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τρεις Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαέξι.
Done at Brussels on the third day of May in the year two thousand and sixteen.
Fait à Bruxelles, le trois mai deux mille seize.
Sastavljeno u Bruxellesu trećeg svibnja godine dvije tisuće šesnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì tre maggio duemilasedici.
Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada trešajā maijā.
Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų gegužės trečią dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év május havának harmadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tielet jum ta' Mejju fis-sena elfejn u sittax.
Gedaan te Brussel, drie mei tweeduizend zestien.
Sporządzono w Brukseli dnia trzeciego maja roku dwa tysiące szesnastego.
Feito em Bruxelas, em três de maio de dois mil e dezasseis.
Întocmit la Bruxelles la trei mai două mii șaisprezece.
V Bruseli tretieho mája dvetisícšestnásť.
V Bruslju, dne tretjega maja leta dva tisoč šestnajst.
Tehty Brysselissä kolmantena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.
Som skedde i Bryssel den tredje maj år tjugohundrasexton.
Gjört í Brussel þriðja dag maímánaðar árið tvö þúsund og sextán.
Utferdiget i Brussel den tredje mai to tusen og seksten.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
Fyrir Ísland
Für das Fürstentum Liechtenstein
For Kongeriket Norge
ANHANG
PROTOKOLL 38C
über den EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021)
Artikel 1
(1) Island, Liechtenstein und Norwegen (im Folgenden „EFTA-Staaten“) tragen in den in Artikel 3 genannten Schwerpunktbereichen finanziell zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Vertiefung ihrer Beziehungen mit den Empfängerstaaten bei.
(2) Alle Programme und Tätigkeiten, die im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus 2014-2021 finanziert werden, stützen sich auf die gemeinsamen Werte Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.
Artikel 2
(1) Die Gesamthöhe des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 1 548,1 Mio. EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis einschließlich 30. April 2021 in jährlichen Tranchen zu je 221,16 Mio. EUR zur Bindung bereitgestellt werden.
(2) Der Gesamtbetrag setzt sich aus den länderspezifischen Mittelzuweisungen nach Artikel 6 und einem globalen Fonds für regionale Zusammenarbeit nach Artikel 7 zusammen.
Artikel 3
(1) Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für folgende Schwerpunktbereiche bereitgestellt:
a) |
Innovation, Forschung, Bildung und Wettbewerbsfähigkeit; |
b) |
soziale Inklusion, Jugendbeschäftigung und Armutsminderung; |
c) |
Umwelt, Energie, Klimawandel und kohlenstoffarme Wirtschaft; |
d) |
Kultur, Zivilgesellschaft, gute Regierungsführung sowie Grundrechte und Grundfreiheiten; |
e) |
Justiz und Inneres. |
Die Programmbereiche innerhalb der einzelnen Schwerpunktbereiche sind — mit Angaben zu den Zielen und Bereichen der Unterstützung — im Anhang dieses Protokolls aufgeführt.
(2) |
|
Artikel 4
(1) Um im Sinne der allgemeinen Ziele nach Artikel 1 die Konzentration auf Schwerpunktbereiche und eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten, schließen die EFTA-Staaten unter Berücksichtigung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, mit Schwerpunkt unter anderem auf Beschäftigung, nationalen Prioritäten, länderspezifischen Empfehlungen und den im Rahmen der Kohäsionspolitik der EU mit der Europäischen Kommission geschlossenen Partnerschaftsabkommen, mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 3.
(2) Während der Verhandlungen über die Vereinbarungen nach Artikel 10 Absatz 3 finden Konsultationen auf strategischer Ebene mit der Europäischen Kommission statt, um die Komplementarität und die Synergien mit der EU-Kohäsionspolitik zu fördern und Möglichkeiten für den Einsatz von Finanzinstrumenten zur Steigerung der Wirkung der finanziellen Beiträge zu prüfen.
Artikel 5
(1) Bei den aus den länderspezifischen Mittelzuweisungen finanzierten Programmen, bei denen die Empfängerstaaten für die Durchführung zuständig sind, deckt der EFTA-Beitrag maximal 85 % der Programmkosten ab, sofern die EFTA-Staaten nichts anderes beschließen.
(2) Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
(3) Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.
Artikel 6
Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für die folgenden Empfängerstaaten: Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern, nach folgendem Verteilungsschlüssel bereitgestellt:
Empfängerstaat |
Mittel (Mio. EUR) |
Bulgarien |
115,0 |
Kroatien |
56,8 |
Zypern |
6,4 |
Tschechische Republik |
95,5 |
Estland |
32,3 |
Griechenland |
116,7 |
Ungarn |
108,9 |
Lettland |
50,2 |
Litauen |
56,2 |
Malta |
4,4 |
Polen |
397,8 |
Portugal |
102,7 |
Rumänien |
275,2 |
Slowakei |
54,9 |
Slowenien |
19,9 |
Artikel 7
(1) Der globale Fonds für regionale Zusammenarbeit wird mit 55,25 Mio. EUR ausgestattet. Er trägt zur Verwirklichung der Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus im Sinne von Artikel 1 bei.
(2) Von den Fondsmitteln werden 70 % für die Förderung einer nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Beschäftigung junger Menschen mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen bereitgestellt:
a) |
Beschäftigungsprogramme und Mobilitätsprogramme in der allgemeinen und beruflichen Bildung für junge Menschen, vor allem für jene, die weder in Arbeit sind noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren; |
b) |
duale Ausbildung, Lehrlingsausbildung, Inklusion junger Menschen; |
c) |
Weitergabe von Wissen, Austausch bewährter Methoden und wechselseitiges Lernen zwischen Organisationen/Einrichtungen, die Dienstleistungen im Bereich der Jugendbeschäftigung anbieten. |
Dieser Teil des Fonds wird für Projekte zur Verfügung gestellt, an denen Empfängerstaaten und andere EU-Mitgliedstaaten mit einer Jugendarbeitslosigkeit von mehr als 25 % (Eurostat-Bezugsjahr 2013) teilnehmen, wobei mindestens zwei Länder, darunter mindestens ein Empfängerstaat, am betreffenden Projekt teilnehmen müssen. Die EFTA-Staaten können als Partner an diesen Projekten teilnehmen.
(3) Von den Fondsmitteln werden 30 % für die regionale Zusammenarbeit in den in Artikel 3 aufgeführten Schwerpunktbereichen, insbesondere für den Wissensaustausch, den Austausch bewährter Methoden und den Institutionenaufbau, bereitgestellt.
Dieser Teil des Fonds wird für Projekte zur Verfügung gestellt, an denen Empfängerstaaten und benachbarte Drittländer teilnehmen. An den Projekten müssen mindestens drei Länder, darunter mindestens zwei Empfängerstaaten, teilnehmen. Die EFTA-Staaten können als Partner an diesen Projekten teilnehmen.
Artikel 8
Um etwaige verfügbare nicht gebundene Mittel innerhalb der Mittelzuweisungen für die einzelnen Empfängerstaaten umschichten zu können, führen die EFTA-Staaten bis 2020 eine Halbzeitüberprüfung durch.
Artikel 9
(1) Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert.
(2) Die EFTA-Staaten sorgen insbesondere dafür, dass für beide in Absatz 1 genannten Finanzierungsmechanismen im Wesentlichen dieselben Antragsverfahren und Durchführungsmodalitäten gelten.
(3) Einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Europäischen Union wird in geeigneter Weise Rechnung getragen.
Artikel 10
Für die Durchführung des EWR-Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:
(1) |
In allen Durchführungsphasen werden neben einem Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit die Grundsätze der guten Regierungsführung, der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance, der nachhaltigen Entwicklung, der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung angewandt. Die Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und den EFTA-Staaten verfolgt. |
(2) |
|
(3) |
Die EFTA-Staaten schließen mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung über die jeweilige länderspezifische Mittelzuweisung — unter Ausschluss des Fonds nach Absatz 2 Buchstabe a —, in der der Rahmen für die Mehrjahresprogrammierung und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden.
|
(4) |
Die den EFTA-Staaten entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels aufzuführen sind, werden aus dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtbetrag bestritten. |
(5) |
Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss für die allgemeine Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus ein. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten nach Konsultationen mit den Empfängerstaaten festgelegt, die von der Europäischen Kommission unterstützt werden können. Die EFTA-Staaten bemühen sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen. |
(6) |
Die EFTA-Staaten berichten über ihren Beitrag zu den Zielen des EWR-Finanzierungsmechanismus und gegebenenfalls zu den elf thematischen Zielen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014-2020 (1). |
Artikel 11
Am Ende des in Artikel 2 festgelegten Zeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.
ANHANG DES PROTOKOLLS 38C
Innovation, Forschung, Bildung und Wettbewerbsfähigkeit
1. |
Unternehmensentwicklung, Innovation und KMU |
2. |
Forschung |
3. |
Bildung, Stipendien, Lehrlingsausbildung und junge Unternehmer |
4. |
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben |
Soziale Inklusion, Jugendbeschäftigung und Armutsminderung
5. |
Europäische Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit |
6. |
Inklusion der Roma und Stärkung ihrer Rechte |
7. |
Gefährdete Kinder und Jugendliche |
8. |
Beteiligung junger Menschen am Arbeitsmarkt |
9. |
Lokale Entwicklung und Armutsminderung |
Umwelt, Energie, Klimawandel und kohlenstoffarme Wirtschaft
10. |
Umwelt und Ökosysteme |
11. |
Erneuerbare Energie, Energieeffizienz, Energieversorgungssicherheit |
12. |
Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen |
Kultur, Zivilgesellschaft, gute Regierungsführung sowie Grundrechte und -freiheiten
13. |
Unternehmergeist im kulturellen Bereich, kulturelles Erbe und kulturelle Zusammenarbeit |
14. |
Zivilgesellschaft |
15. |
Gute Regierungsführung, institutionelle Rechenschaftspflicht und Transparenz |
16. |
Menschenrechte — nationale Umsetzung |
Justiz und Inneres
17. |
Asyl und Migration |
18. |
Strafvollzug und Untersuchungshaft |
19. |
Internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung von Kriminalität |
20. |
Wirksamkeit und Effizienz des Justizwesens, Stärkung der Rechtsstaatlichkeit |
21. |
Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt |
22. |
Katastrophenprävention und -vorsorge |
(1) 1) Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation; 2) Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien; 3) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen („KMU“), des Agrarsektors sowie des Fischerei- und Aquakultursektors; 4) Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft; 5) Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements; 6) Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz; 7) Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen; 8) Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte; 9) Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung; 10) Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen; 11) Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung.
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/11 |
ABKOMMEN
zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021
Artikel 1
(1) Das Königreich Norwegen verpflichtet sich, im Rahmen eines getrennten norwegischen Finanzierungsmechanismus einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Vertiefung seiner Beziehungen mit den Empfängerstaaten in den in Artikel 3 genannten Schwerpunktbereichen zu leisten.
(2) Alle Programme und Tätigkeiten, die im Rahmen des norwegischen Finanzierungsmechanismus 2014-2021 finanziert werden, stützen sich auf die gemeinsamen Werte Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.
Artikel 2
(1) Die Gesamthöhe des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 1 253,7 Mio. EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis einschließlich 30. April 2021 in jährlichen Tranchen zu je 179,1 Mio. EUR zur Bindung bereitgestellt werden.
(2) Der Gesamtbetrag setzt sich aus den länderspezifischen Mittelzuweisungen nach Artikel 6 und einem globalen Fonds für regionale Zusammenarbeit nach Artikel 7 zusammen.
Artikel 3
(1) Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für folgende Schwerpunktbereiche bereitgestellt:
a) |
Innovation, Forschung, Bildung und Wettbewerbsfähigkeit; |
b) |
soziale Inklusion, Jugendbeschäftigung und Armutsminderung; |
c) |
Umwelt, Energie, Klimawandel und kohlenstoffarme Wirtschaft; |
d) |
Kultur, Zivilgesellschaft, gute Regierungsführung sowie Grundrechte und Grundfreiheiten; |
e) |
Justiz und Inneres. |
Die Programmbereiche innerhalb der einzelnen Schwerpunktbereiche sind — mit Angaben zu den Zielen und Bereichen der Unterstützung — im Anhang dieses Abkommens aufgeführt.
(2) |
|
Artikel 4
(1) Um im Sinne der allgemeinen Ziele nach Artikel 1 die Konzentration auf Schwerpunktbereiche und eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten, schließt das Königreich Norwegen unter Berücksichtigung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, mit Schwerpunkt unter anderem auf Beschäftigung, nationalen Prioritäten, länderspezifischen Empfehlungen und den im Rahmen der Kohäsionspolitik der EU mit der Europäischen Kommission geschlossenen Partnerschaftsabkommen, mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 3.
(2) Während der Verhandlungen über die Vereinbarungen nach Artikel 10 Absatz 3 finden Konsultationen auf strategischer Ebene mit der Europäischen Kommission statt, um die Komplementarität und die Synergien mit der EU-Kohäsionspolitik zu fördern und Möglichkeiten für den Einsatz von Finanzinstrumenten zur Steigerung der Wirkung der finanziellen Beiträge zu prüfen.
Artikel 5
(1) Bei den aus den länderspezifischen Mittelzuweisungen finanzierten Programmen, bei denen die Empfängerstaaten für die Durchführung zuständig sind, deckt der Beitrag des Königreichs Norwegen maximal 85 % der Programmkosten ab, sofern das Königreich Norwegen nichts anderes beschließt.
(2) Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
(3) Die Verantwortung des Königreichs Norwegen für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.
Artikel 6
Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für folgende Empfängerstaaten bereitgestellt: Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern nach folgendem Verteilungsschlüssel:
Empfängerstaat |
Mittel (Mio. EUR) |
Bulgarien |
95,1 |
Kroatien |
46,6 |
Zypern |
5,1 |
Tschechische Republik |
89,0 |
Estland |
35,7 |
Ungarn |
105,7 |
Lettland |
51,9 |
Litauen |
61,4 |
Malta |
3,6 |
Polen |
411,5 |
Rumänien |
227,3 |
Slowakei |
58,2 |
Slowenien |
17,8 |
Artikel 7
(1) Der globale Fonds für regionale Zusammenarbeit wird mit 44,75 Mio. EUR ausgestattet. Er trägt zur Verwirklichung der Ziele des norwegischen Finanzierungsmechanismus im Sinne von Artikel 1 bei.
(2) Von den Fondsmitteln werden 60 % für die Förderung einer nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Beschäftigung junger Menschen mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen bereitgestellt:
a) |
Beschäftigungsprogramme und Mobilitätsprogramme in der allgemeinen und beruflichen Bildung für junge Menschen, vor allem für jene, die weder in Arbeit sind noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren; |
b) |
duale Ausbildung, Lehrlingsausbildung, Inklusion junger Menschen; |
c) |
Weitergabe von Wissen, Austausch bewährter Methoden und wechselseitiges Lernen zwischen Organisationen/Einrichtungen, die Dienstleistungen im Bereich der Jugendbeschäftigung anbieten. |
Dieser Teil des Fonds wird für Projekte zur Verfügung gestellt, an denen Empfängerstaaten und andere EU-Mitgliedstaaten mit einer Jugendarbeitslosigkeit von mehr als 25 % (Eurostat-Bezugsjahr 2013) teilnehmen, wobei mindestens zwei Länder, darunter mindestens ein Empfängerstaat, am betreffenden Projekt teilnehmen müssen. Norwegische Einrichtungen können als Partner an diesen Projekten teilnehmen.
(3) Von den Fondsmitteln werden 40 % für die regionale Zusammenarbeit in den in Artikel 3 aufgeführten Schwerpunktbereichen, insbesondere für den Wissensaustausch, den Austausch bewährter Methoden und den Institutionenaufbau, bereitgestellt.
Dieser Teil des Fonds wird für Projekte zur Verfügung gestellt, an denen Empfängerstaaten und benachbarte Drittländer teilnehmen. An den Projekten müssen mindestens drei Länder, darunter mindestens zwei Empfängerstaaten, teilnehmen. Norwegische Einrichtungen können als Partner an diesen Projekten teilnehmen.
Artikel 8
Um etwaige verfügbare nicht gebundene Mittel innerhalb der Mittelzuweisungen für die einzelnen Empfängerstaaten umschichten zu können, führt das Königreich Norwegen bis 2020 eine Halbzeitüberprüfung durch.
Artikel 9
(1) Der in Artikel 1 vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem Beitrag der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus koordiniert.
(2) Das Königreich Norwegen sorgt insbesondere dafür, dass für beide in Absatz 1 genannten Finanzierungsmechanismen im Wesentlichen dieselben Antragsverfahren und Durchführungsmodalitäten gelten.
(3) Einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Europäischen Union wird in geeigneter Weise Rechnung getragen.
Artikel 10
Für die Durchführung des norwegischen Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:
(1) |
In allen Durchführungsphasen werden neben einem Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit die Grundsätze der guten Regierungsführung, der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance, der nachhaltigen Entwicklung, der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung angewandt. Die Ziele des norwegischen Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und dem Königreich Norwegen verfolgt. |
(2) |
Das Königreich Norwegen ist zuständig für die Durchführung — einschließlich der Verwaltung und Kontrolle — folgender Fonds:
|
(3) |
Das Königreich Norwegen schließt mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung über die jeweilige länderspezifische Mittelzuweisung — unter Ausschluss des Fonds nach Absatz 2 —, in der der Rahmen für die Mehrjahresprogrammierung und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden.
|
(4) |
Die dem Königreich Norwegen entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels aufzuführen sind, werden aus dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtbetrag bestritten. |
(5) |
Das Königreich Norwegen — oder eine von ihm benannte Einrichtung — ist für die allgemeine Verwaltung des norwegischen Finanzierungsmechanismus zuständig. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des norwegischen Finanzierungsmechanismus werden vom Königreich Norwegen nach Konsultationen mit den Empfängerstaaten festgelegt, die von der Europäischen Kommission unterstützt werden können. Das Königreich Norwegen bemüht sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen. |
(6) |
Das Königreich Norwegen berichtet über seinen Beitrag zu den Zielen des norwegischen Finanzierungsmechanismus und gegebenenfalls zu den elf thematischen Zielen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014-2020 (1). |
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.
(3) Bis zum Abschluss der in Absatz 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Abkommen ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.
Artikel 12
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt, das jeder Vertragspartei dieses Abkommens eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Съставено в Брюксел на трети май две хиляди и шестнадесета година.
Hecho en Bruselas, el tres de mayo de dos mil dieciséis.
V Bruselu dne třetího května dva tisíce šestnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den tredje maj to tusind og seksten.
Geschehen zu Brüssel am dritten Mai zweitausendsechzehn.
Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta maikuu kolmandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τρεις Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαέξι.
Done at Brussels on the third day of May in the year two thousand and sixteen.
Fait à Bruxelles, le trois mai deux mille seize.
Sastavljeno u Bruxellesu trećeg svibnja godine dvije tisuće šesnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì tre maggio duemilasedici.
Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada trešajā maijā.
Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų gegužės trečią dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év május havának harmadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tielet jum ta' Mejju fis-sena elfejn u sittax.
Gedaan te Brussel, drie mei tweeduizend zestien.
Sporządzono w Brukseli dnia trzeciego maja roku dwa tysiące szesnastego.
Feito em Bruxelas, em três de maio de dois mil e dezasseis.
Întocmit la Bruxelles la trei mai două mii șaisprezece.
V Bruseli tretieho mája dvetisícšestnásť.
V Bruslju, dne tretjega maja leta dva tisoč šestnajst.
Tehty Brysselissä kolmantena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.
Som skedde i Bryssel den tredje maj år tjugohundrasexton.
Utferdiget i Brussel den tredje mai to tusen og seksten.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
For Kongeriket Norge
(1) 1) Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation; 2) Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien; 3) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen („KMU“), des Agrarsektors sowie des Fischerei- und Aquakultursektors; 4) Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft; 5) Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements; 6) Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz; 7) Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen; 8) Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte; 9) Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung; 10) Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen; 11) Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung.
ANHANG
DES ABKOMMENS ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH NORWEGEN UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER EINEN NORWEGISCHEN FINANZIERUNGSMECHANISMUS FÜR DEN ZEITRAUM 2014-2021
Innovation, Forschung, Bildung und Wettbewerbsfähigkeit
1. |
Unternehmensentwicklung, Innovation und KMU |
2. |
Forschung |
3. |
Bildung, Stipendien, Lehrlingsausbildung und junge Unternehmer |
4. |
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben |
5. |
Sozialer Dialog — menschenwürdige Arbeit |
Soziale Inklusion, Jugendbeschäftigung und Armutsminderung
6. |
Europäische Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit |
7. |
Inklusion der Roma und Stärkung ihrer Rechte |
8. |
Gefährdete Kinder und Jugendliche |
9. |
Beteiligung junger Menschen am Arbeitsmarkt |
10. |
Lokale Entwicklung und Armutsminderung |
Umwelt, Energie, Klimawandel und kohlenstoffarme Wirtschaft
11. |
Umwelt und Ökosysteme |
12. |
Erneuerbare Energie, Energieeffizienz, Energieversorgungssicherheit |
13. |
Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen |
Kultur, Zivilgesellschaft, gute Regierungsführung sowie Grundrechte und -freiheiten
14. |
Unternehmergeist im kulturellen Bereich, kulturelles Erbe und kulturelle Zusammenarbeit |
15. |
Zivilgesellschaft |
16. |
Gute Regierungsführung, institutionelle Rechenschaftspflicht und Transparenz |
17. |
Menschenrechte — nationale Umsetzung |
Justiz und Inneres
18. |
Asyl und Migration |
19. |
Strafvollzug und Untersuchungshaft |
20. |
Internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung von Kriminalität |
21. |
Wirksamkeit und Effizienz des Justizwesens, Stärkung der Rechtsstaatlichkeit |
22. |
Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt |
23. |
Katastrophenprävention und -vorsorge |
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/18 |
ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
ISLAND —
GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Gemeinschaft,
GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014, insbesondere auf Artikel 1,
GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 —
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
Artikel 1
(1) Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll und seinem Anhang festgelegt. Die jährlichen zollfreien Kontingente sind im Anhang dieses Protokolls aufgeführt. Diese Zollkontingente gelten ab dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung dieses Protokolls nach den Verfahren des Artikels 4 Absatz 3 wirksam wird und stehen bis zum 30. April 2021 zur Verfügung.
(2) Am Ende dieses Zeitraums prüfen die Vertragsparteien die Notwendigkeit der Beibehaltung der in Absatz 1 genannten Sonderbestimmungen und überprüfen gegebenenfalls die Höhe der Kontingente unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen.
Artikel 2
(1) Die Zollkontingente werden an dem Tag eröffnet, an dem die vorläufige Anwendung dieses Protokolls nach den Verfahren des Artikels 4 Absatz 3 wirksam wird.
(2) Das Volumen der Zollkontingente ist im Anhang dieses Protokolls aufgeführt. Das erste Zollkontingent steht ab dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls bis zum 30. April 2017 zur Verfügung. Ab dem 1. Mai 2017 werden die nachfolgenden Zollkontingente bis zum Ende des in Artikel 1 genannten Zeitraums jährlich für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April zugewiesen.
(3) Das Volumen der Zollkontingente für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 bis zur vorläufigen Anwendung dieses Protokolls wird anteilmäßig zugewiesen und steht für den Rest des in Artikel 1 genannten Zeitraums zur Verfügung.
Artikel 3
Die Ursprungsregeln für die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Zollkontingente entsprechen denjenigen, die in Protokoll 3 zu dem am 22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island festgelegt sind.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.
(3) Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.
Artikel 5
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt, das jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Съставено в Брюксел на трети май през две хиляди и шестнадесета година.
Hecho en Bruselas, el tres de mayo de dos mil dieciséis.
V Bruselu dne třetího května dva tisíce šestnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den tredje maj to tusind og seksten.
Geschehen zu Brüssel am dritten Mai zweitausendsechzehn.
Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta maikuu kolmandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τρεις Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαέξι.
Done at Brussels on the third day of May in the year two thousand and sixteen.
Fait à Bruxelles, le trois mai deux mille seize.
Sastavljeno u Bruxellesu trećeg svibnja godine dvije tisuće šesnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì tre maggio duemilasedici.
Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada trešajā maijā.
Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų gegužės trečią dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év május havának harmadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tielet jum ta' Mejju fis-sena elfejn u sittax.
Gedaan te Brussel, drie mei tweeduizend zestien.
Sporządzono w Brukseli dnia trzeciego maja roku dwa tysiące szesnastego.
Feito em Bruxelas, em três de maio de dois mil e dezasseis.
Întocmit la Bruxelles la trei mai două mii șaisprezece.
V Bruseli tretieho mája dvetisícšestnásť.
V Bruslju, dne tretjega maja leta dva tisoč šestnajst.
Tehty Brysselissä kolmantena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.
Som skedde i Bryssel den tredje maj år tjugohundrasexton.
Gjört í Brussel þriðja dag maímánaðar árið tvö þúsund og sextán.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
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Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
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Per l'Unione europea
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Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
Fyrir Ísland
ANHANG
SONDERBESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS
Die Europäische Union eröffnet zusätzlich zu den bestehenden dauerhaften zollfreien Kontingenten folgende jährliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Island:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Volumen des jährlichen Zollkontingents (1.5.-30.4.) in Nettogewicht, soweit nicht anders angegeben (*) |
0303 51 00 |
Heringe der Arten Clupea harengus oder Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (1) |
950 Tonnen |
0306 15 90 |
Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren |
1 000 Tonnen |
0304 49 50 |
Filets von Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten), frisch oder gekühlt |
2 000 Tonnen |
1604 20 90 |
Andere Fischzubereitungen |
2 500 Tonnen |
(1) Das Zollkontingent kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
(*) Die Mengen werden gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Zusatzprotokolls hinzugefügt.
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/22 |
ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN —
GESTÜTZT auf das am 14. Mai 1973 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Abkommen“) und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Gemeinschaft,
GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2009-2014, insbesondere auf Artikel 1,
GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 2 und 3 —
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
Artikel 1
(1) Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll und seinem Anhang festgelegt.
(2) Die jährlichen zollfreien Kontingente sind im Anhang dieses Protokolls aufgeführt. Diese Kontingente gelten vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2021. Die Höhe der Kontingente wird am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft.
Artikel 2
(1) Die Zollkontingente werden an dem Tag eröffnet, an dem die vorläufige Anwendung dieses Protokolls nach den Verfahren des Artikels 5 Absatz 3 wirksam wird.
(2) Das erste Zollkontingent steht ab dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls bis zum 30. April 2017 zur Verfügung. Ab dem 1. Mai 2017 werden die nachfolgenden Zollkontingente bis zum Ende des in Artikel 1 genannten Zeitraums jährlich für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April zugewiesen.
(3) Das Volumen der Zollkontingente für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 bis zur vorläufigen Anwendung dieses Protokolls wird anteilmäßig zugewiesen und steht für den Rest des in Artikel 1 genannten Zeitraums zur Verfügung.
Artikel 3
Norwegen unternimmt die erforderlichen Schritte zur Gewährleistung der Kontinuität der Regelung für die freie Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in Norwegen angelandet werden.
Unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Mai 2014 bis zur vorläufigen Anwendung dieses Protokolls, in dem es keine Durchfuhrregelung gab, gilt die Regelung für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung dieses Protokolls wirksam wird.
Artikel 4
Die Ursprungsregeln für die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Zollkontingente entsprechen denjenigen, die in Protokoll 3 zu dem am 14. Mai 1973 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen festgelegt sind.
Artikel 5
(1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.
(3) Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.
Artikel 6
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt, das jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Съставено в Брюксел на трети май през две хиляди и шестнадесета година.
Hecho en Bruselas, el tres de mayo de dos mil dieciséis.
V Bruselu dne třetího května dva tisíce šestnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den tredje maj to tusind og seksten.
Geschehen zu Brüssel am dritten Mai zweitausendsechzehn.
Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta maikuu kolmandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τρεις Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαέξι.
Done at Brussels on the third day of May in the year two thousand and sixteen.
Fait à Bruxelles, le trois mai deux mille seize.
Sastavljeno u Bruxellesu trećeg svibnja godine dvije tisuće šesnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì tre maggio duemilasedici.
Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada trešajā maijā.
Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų gegužės trečią dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év május havának harmadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tielet jum ta’ Mejju fis-sena elfejn u sittax.
Gedaan te Brussel, drie mei tweeduizend zestien.
Sporządzono w Brukseli dnia trzeciego maja roku dwa tysiące szesnastego.
Feito em Bruxelas, em três de maio de dois mil e dezasseis.
Întocmit la Bruxelles la trei mai două mii șaisprezece.
V Bruseli tretieho mája dvetisícšestnásť.
V Bruslju, dne tretjega maja leta dva tisoč šestnajst.
Tehty Brysselissä kolmantena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.
Som skedde i Bryssel den tredje maj år tjugohundrasexton.
Gjört í Brussel þriðja dag maímánaðar árið tvö þúsund og sextán.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
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För Europeiska unionen
For Kongeriket Norge
ANHANG
SONDERBESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS
Die Europäische Union eröffnet zusätzlich zu den bestehenden dauerhaften zollfreien Kontingenten folgende jährliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Volumen des jährlichen Zollkontingents (1.5.-30.4.) in Nettogewicht, soweit nicht anders angegeben (*) |
0303 19 00 |
Andere Salmoniden, gefroren |
2 000 Tonnen |
0303 51 00 |
Heringe der Arten Clupea harengus oder Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (1) |
26 500 Tonnen |
0303 54 10 |
Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, gefroren, ganz, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (1) |
25 000 Tonnen |
ex 0304 89 49 ex 0304 99 99 |
Makrelen, gefrorene Filets und gefrorene Lappen |
11 300 Tonnen |
0303 55 30 |
Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi),gefroren |
2 200 Tonnen |
ex 0303 55 90 |
Andere Fische, gefroren, andere als Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus) |
|
0303 56 00 |
Offiziersbarsch (Rachycentron canadum) |
|
0303 69 90 |
Andere Fische, gefroren |
|
0303 82 00 |
Rochen (Rajidae) |
|
0303 89 55 |
Goldbrassen (Sparus aurata) |
|
0303 89 90 |
Andere Fische, gefroren alle Erzeugnisse, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch |
|
0304 86 00 |
gefrorene Filets von Heringen der Arten Clupea harengus und Clupea pallasii |
55 600 Tonnen |
ex 0304 99 23 |
gefrorene Lappen von Heringen der Arten Clupea harengus und Clupea pallasi (1) |
|
ex 0304 49 90 |
frische Filets von Heringen der Arten Clupea harengus und Clupea pallasii |
9 000 Tonnen |
ex 0304 59 50 |
frische Lappen von Heringen der Arten Clupea harengus und Clupea pallasii |
|
ex 1605 21 10 ex 1605 21 90 ex 1605 29 00 |
Garnelen, geschält und gefroren, zubereitet oder haltbar gemacht |
7 000 Tonnen |
ex 1604 12 91 ex 1604 12 99 |
Heringe zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake |
11 400 Tonnen Abtropfgewicht |
0305 10 00 |
Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
1 000 Tonnen |
(1) Das Zollkontingent kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
(*) Die Mengen werden gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Zusatzprotokolls hinzugefügt.
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/26 |
BESCHLUSS DES RATES (EU) 2016/838
vom 23. Mai 2016
über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 10. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Georgien über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Union und Georgien, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (2) ersetzen soll. |
(2) |
Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 29. November 2013 paraphiert. |
(3) |
Gemäß dem Beschluss Nr. 2014/494/EU des Rates (3) wurde das Abkommen am 27. Juni 2014 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. |
(4) |
Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt, Änderungen des Abkommens zu billigen, die durch den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ auf Vorschlag des mit Artikel 179 des Abkommens eingesetzten Unterausschusses für geografische Angaben anzunehmen sind. |
(5) |
Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen. |
(6) |
Das Abkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können. |
(7) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt (4).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 431 Absatz 1 vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).
Artikel 3
Für die Zwecke des Artikels 179 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so nimmt die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) an.
Artikel 4
(1) Ein nach Titel IV Kapitel 9 Unterabschnitt 3 „Geografische Angaben“ des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
(2) Im Einklang mit Artikel 175 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach Artikel 170 bis 174 des Abkommens durch, auch auf Antrag einer betroffenen Partei.
Artikel 5
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Zustimmung vom 18. Dezember 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 3).
(3) Beschluss Nr. 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).
(4) Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4) veröffentlicht.
(5) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(6) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
28.5.2016 |
DE |
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L 141/28 |
BESCHLUSS (EU) 2016/839 DES RATES
vom 23. Mai 2016
über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. Juni 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Moldau über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Union und der Republik Moldau, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzen soll (2). |
(2) |
Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 29. November 2013 paraphiert. |
(3) |
Gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates (3) wurde das Abkommen am 27. Juni 2014 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. |
(4) |
Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt, Änderungen des Abkommens zu billigen, die durch den Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung zur Behandlung von Handelsfragen nach Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens auf Vorschlag des mit Artikel 306 des Abkommens eingesetzten Unterausschusses für geografische Angaben anzunehmen sind. |
(5) |
Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen. |
(6) |
Das Abkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können. |
(7) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt (4).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 464 Absatz 1 vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).
Artikel 3
Für die Zwecke des Artikels 306 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so nimmt die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) an.
Artikel 4
(1) Ein nach Titel V Kapitel 9 Unterabschnitt 3 „Geografische Angaben“ des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
(2) Im Einklang mit Artikel 301 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach Artikel 297 bis 300 des Abkommens durch, auch auf Antrag einer betroffenen Partei.
Artikel 5
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Zustimmung erteilt am 13. November 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits (ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 3).
(3) Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).
(4) Der Wortlaut des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 3) zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.
(5) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(6) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
VERORDNUNGEN
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L 141/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/840 DES RATES
vom 27. Mai 2016
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen. |
(2) |
Zwei Personen sollten nicht länger in der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt werden. |
(3) |
Die Angaben zu bestimmten in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten Personen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden. |
(4) |
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
ANHANG
I. |
Die Einträge zu folgenden Personen werden von der in Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste gestrichen:
|
II. |
Die Einträge zu den unten aufgeführten Personen in Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
|
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L 141/36 |
VERORDNUNG (EU) 2016/841 DES RATES
vom 27. Mai 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 27. Mai 2016 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vorgesehen sind. |
(3) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2016/849 wird die Lieferung, der Verkauf und die Weitergabe zusätzlicher Gegenstände, Materialien und Ausrüstung mit doppeltem Verwendungszweck an die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „Nordkorea“) untersagt. Außerdem werden darin Geldtransfers aus und nach Nordkorea, sofern sie nicht im Voraus genehmigt wurden, sowie Investitionen von Nordkorea und Staatsangehörigen Nordkoreas in den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten sowie Investitionen von Staatsangehörigen oder Einrichtungen der Union in Nordkorea untersagt. Darüber hinaus ist es nach dem Beschluss untersagt, dass Luftfahrzeuge, die von nordkoreanischen Gesellschaften betrieben werden oder aus Nordkorea stammen, in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten starten oder landen oder diese Hoheitsgebiete überfliegen, und dass Schiffe, deren Eigner oder Betreiber Nordkorea ist oder deren Besatzung Nordkorea stellt, in die Häfen der Mitgliedstaaten einlaufen. Mit dem Beschluss werden ein Verbot der Einfuhr von Luxuswaren aus Nordkorea und Verbote der Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Handel mit Nordkorea eingeführt. Ferner wird für vorher geschlossene Verträge, eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Vermögenswerte bestimmter nordkoreanischer Personen und Einrichtungen eingeführt. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt:
(*) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.1.2007, S. 1)." (**) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).“" |
2. |
In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt: „(4) Es ist untersagt,
In Anhang Ic sind Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien aufgeführt, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt werden. In Anhang Id sind Kohle, Eisen und Eisenerz aufgeführt, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt werden. In Anhang If sind die Erdölerzeugnisse aufgeführt, die in Absatz 4 Buchstabe b genannt werden.“ |
3. |
Artikel 3a erhält folgende Fassung: „Artikel 3a (1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 kann die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführte relevante zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr geeignet erscheinenden Bedingungen die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe oder die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr von in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gütern und Technologien, einschließlich Software, oder die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Hilfe oder dort genannten Vermittlungsdienste genehmigen, vorausgesetzt, die Güter und Technologien, Hilfe und Vermittlungsdienste sind für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt. (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen. (3) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b kann die auf den Webseiten in Anhang II aufgeführte relevante zuständige Behörde des Mitgliedstaats die dort genannten Transaktionen unter den ihr geeignet erscheindenden Bedingungen und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Sicherheitsrats der VN genehmigen. (4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jeden Antrag auf Genehmigung, den er nach Absatz 3 beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gestellt hat.“ |
4. |
Artikel 3b erhält folgende Fassung: „Artikel 3b (1) Zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (***), der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (****) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*****) über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, erklärt die Person, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen übermittelt,, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und gibt, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Güter und Technologien an, für die die Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. (2) Die nach diesem Artikel erforderlichen zusätzlichen Angaben sind unter Verwendung einer Zollanmeldung oder in Ermangelung einer solchen in anderer angemessener schriftlicher Form zu übermitteln. (***) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)." (****) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1)." (*****) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“" |
5. |
Artikel 3c wird gestrichen. |
6. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Es ist untersagt,
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gilt das dort genannte Verbot nicht für persönliche Güter von Reisenden oder für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind. (3) Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (4) Die auf den Webseiten in Anhang II aufgeführte einschlägige zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung für Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III genannten Gütern erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke bestimmt.“ |
7. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Ladungen, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in den Artikeln 243 bis 249 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannter Flug- und Seehäfen und Freizonen, befinden, unterliegen einer Untersuchung mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie keine gemäß den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) or 2270 (2016) des Sicherheitsrates der VN oder dieser Verordnung verbotenen Gegenstände enthalten, wenn:
(2) Fallen Ladungen, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen oder Freizonen, befinden, nicht in den Geltungsbereich von Absatz 1, so unterliegen sie unter den nachstehend genannten Umständen einer Untersuchung, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gegenstände enthalten könnten, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist:
(3) Die Unverletzlichkeit und der Schutz von Diplomaten- und Konsularpost gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt. (4) Die Erbringung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder sonstigen Wartungsdiensten für nordkoreanische Schiffe ist untersagt, falls die Dienstleistungserbringer über Informationen, einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren nach Artikel 3a Absatz 1 verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke notwendig.“ |
8. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 5b (1) Es ist untersagt, im Gebiet der Union Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen oder zu genehmigen, sofern diese Investitionen getätigt werden von:
(2) Es ist untersagt,
Artikel 5c (1) Geldtransfers nach und von Nordkorea sind untersagt, es sei denn sie betreffen eine in Absatz 3 genannte Transaktion. (2) Den in den Anwendungsbereich des Artikels 16 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, mit folgenden Einrichtungen Transaktionen einzugehen oder sich daran zu beteiligen:
es sei denn, diese Transaktionen fallen in den Anwendungsbereich des Absatzes 3 und sind gemäß Absatz 4 Buchstabe a genehmigt worden, oder sie bedürfen nach Absatz 4 Buchstabe b keiner Genehmigung. (3) Die folgenden Transaktionen können gemäß Absatz 4 Buchstabe a genehmigt werden:
(4) Für in Absatz 3 genannten Transaktionen, die Geldtransfers nach und von Nordkorea im Wert von:
(5) Für Transaktionen oder Geldtransfers, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen eines Mitgliedstaats in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, erforderlich sind, bedürfen keiner vorherigen Genehmigung. (6) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission von jeder nach Absatz 4 Buchstabe a erteilten Genehmigung. (7) Bei Transaktionen, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen, gehen die in Artikel 16 genannten Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen ihrer Aktivitäten mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor:
Für die Zwecke dieses Absatzes erhält die FIU oder jede andere zuständige Behörde, die als nationale Zentralstelle für die Entgegennahme und Auswertung von Verdachtsmeldungen dient, Meldungen über mögliche Proliferationsfinanzierungen und erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehört die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen. (8) Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung gemäß Absatz 3 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“
(9) Es ist untersagt, wissentlich oder absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in diesem Artikel genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. (******) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15)." (*******) Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).“" |
9. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Abweichend von Artikel 6 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Schuldet eine in Anhang V aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, so können die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
(3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens 10 Tage vor Erteilung jeder Genehmigung nach Absatz 2 diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen.“ |
10. |
Artikel 9b erhält folgende Fassung: „Artikel 9b (1) Es ist untersagt, Finanzierung oder finanzielle Unterstützung für den Handel mit Nordkorea, einschließlich Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für an derartigen Handelsgeschäften beteiligte Personen oder Einrichtungen, bereitzustellen, wenn diese finanzielle Unterstützung zu Folgendem beitragen könnte:
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Verträge oder Vereinbarungen über die Bereitstellung finanzieller Unterstützung, die vor dem 29. Mai 2016 geschlossen wurden. (3) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Handel mit Nahrungsmitteln oder zu landwirtschaftlichen, medizinischen oder sonstigen humanitären Zwecken.“ |
11. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 9c (1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeder Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von:
(2) Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen berührt, wenn das Bestehen oder der Inhalt der Forderung unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückgeht. (3) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist. (4) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.“ |
12. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 (1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht. (2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und vernünftigerweise nicht wissen konnten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen verstoßen würden.“ |
13. |
Artikel 11a erhält folgende Fassung: „Artikel 11a (1) Es ist untersagt, einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
(3) Abweichend von dem in Absatz 1 genannten Verbot kann die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats genehmigen, dass ein Seeschiff in einen Hafen einläuft, wenn
(4) Luftfahrzeugen, die von nordkoreanischen Gesellschaften betrieben werden oder aus Nordkorea stammen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu starten oder zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen. (5) Absatz 4 gilt nicht, wenn
(6) Abweichend von Absatz 4 kann die auf den Internetseiten in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Gebiet der Union startet oder landet oder das Gebiet der Union überfliegt, wenn die betreffende Behörde im Voraus festgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung übereinstimmende Zwecke erforderlich ist.“ |
14. |
Artikel 11c wird gestrichen. |
15. |
Der Text des Anhangs dieser Verordnung wird als Anhang If angefügt |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) Siehe Seite 79 dieses Amtsblattes.
(2) Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1).
ANHANG
„ANHANG IF
ERDÖLERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 4
|
2707 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
||
|
2709 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
||
|
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
||
|
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: |
||
|
2712 10 |
|
||
|
2712 20 |
|
||
Ex |
2712 90 |
|
||
|
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
||
Ex |
2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
||
Ex |
2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
||
|
|
|
||
|
3403 11 |
|
||
|
3403 19 |
|
||
|
|
|
||
Ex |
3403 91 |
|
||
Ex |
3403 99 |
|
||
|
|
|
||
Ex |
3824 90 92 |
|
||
Ex |
3824 90 93 |
|
||
Ex |
3824 90 96 |
|
||
|
3826 00 10 |
|
||
|
3826 00 90 |
|
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/47 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/842 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 167/2008 in Bezug auf den Namen des Zulassungsinhabers und die Handelsbezeichnung eines Kokzidiostatikums
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
KRKA d.d. hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, den Namen des Zulassungsinhabers in der Verordnung (EG) Nr. 167/2008 der Kommission (2) über die Zulassung eines Kokzidiostatikums (Kokcisan 120G) zu ändern. |
(2) |
Der Antragsteller führt an, mit Wirkung vom 5. Februar 2016 die Vermarktungsrechte für den Futtermittelzusatzstoff Kokcisan 120G an Huvepharma EOOD übertragen zu haben. Darüber hinaus fordert Huvepharma EOOD als neuer Inhaber der Vermarktungsrechte für den Futtermittelzusatzstoff eine Änderung der Handelsbezeichnung des Futtermittelzusatzstoffs. Zur Untermauerung seines Antrags hat der Antragsteller entsprechende Nachweise vorgelegt. |
(3) |
Die vorgeschlagenen Änderungen der Zulassungsbedingungen sind ein rein administrativer Vorgang und erfordern keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet. |
(4) |
Damit dieser Futtermittelzusatzstoff unter dem Namen Huvepharma EOOD und unter der neuen Handelsbezeichnung in Verkehr gebracht werden kann, müssen die Zulassungsbedingungen geändert werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 167/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Da keine Sicherheitserwägungen vorliegen, die eine unmittelbare Anwendung der mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 167/2008 erfordern, ist es angezeigt, eine Übergangszeit vorzusehen, während der die vorhandenen Bestände des Zusatzstoffs sowie der Vormischungen und Mischfuttermittel, die den Zusatzstoff enthalten, aufgebraucht werden können. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 167/2008 der Kommission wird wie folgt geändert:
(1) |
In der zweiten Spalte wird der Wortlaut „KRKA, d.d Novo Mesto, Slowenien“ ersetzt durch „Huvepharma EOOD, Bulgarien“. |
(2) |
In der dritten Spalte wird der Wortlaut „Kokcisan 120G“ ersetzt durch „Huvesal 120 G“. |
Artikel 2
Vorhandene Bestände des Zusatzstoffs sowie der Vormischungen und Mischfuttermittel, die den Zusatzstoff enthalten, und die im Einklang mit den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Rechtsvorschriften stehen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Verordnung (EG) Nr. 167/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 über die Neuzulassung eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln für zehn Jahre (ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 14).
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/49 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/843 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
428,2 |
MA |
117,9 |
|
TR |
60,8 |
|
ZZ |
202,3 |
|
0707 00 05 |
TR |
99,6 |
ZZ |
99,6 |
|
0709 93 10 |
TR |
99,6 |
ZZ |
99,6 |
|
0805 10 20 |
EG |
47,2 |
IL |
42,6 |
|
MA |
59,4 |
|
TR |
68,5 |
|
ZA |
77,6 |
|
ZZ |
59,1 |
|
0805 50 10 |
AR |
171,6 |
TR |
143,1 |
|
ZA |
177,5 |
|
ZZ |
164,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
109,4 |
BR |
107,5 |
|
CL |
126,5 |
|
CN |
102,3 |
|
NZ |
149,7 |
|
US |
192,9 |
|
ZA |
112,3 |
|
ZZ |
128,7 |
|
0809 29 00 |
TR |
531,7 |
US |
855,4 |
|
ZZ |
693,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/51 |
RICHTLINIE (EU) 2016/844 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2016
zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mehrere internationale Übereinkommen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/45/EG wurden geändert. |
(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2009/45/EG können die Anhänge dieser Richtlinie geändert werden, um die Änderungen der internationalen Übereinkommen anzuwenden. |
(3) |
Die Richtlinie 2009/45/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 2009/45/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Mai 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1).
ANHANG
Anhang I der Richtlinie 2009/45/EG wird wie folgt geändert:
(1) |
Kapitel II-1:
|
(2) |
in Kapitel II-2:
|
(3) |
in Kapitel III:
|
(1) Überlebensfahrzeuge können entweder Rettungsboote oder Rettungsflöße oder eine Kombination von beiden sein; hierfür gelten die Bestimmungen der Regel III/2.2. Soweit es durch den geschützten Charakter der Reisen und/oder die günstigen Witterungsverhältnisse im Fahrtgebiet gerechtfertigt ist, kann die Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046 folgende Ausrüstungen zulassen, sofern der Aufnahmemitgliedstaat dies nicht ablehnt:
a) |
beidseitig verwendbare aufblasbare Rettungsflöße ohne Schutzdach, die Absatz 4.2 beziehungsweise Absatz 4.3 des LSA-Codes nicht entsprechen, sofern diese Rettungsflöße den Anforderungen des Anhangs 10 des Codes 1994 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge bzw. bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2012 gebaut werden, Anhang 11 des Codes 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge voll genügen; |
b) |
Rettungsflöße, die den Absätzen 4.2.2.2.1 und 4.2.2.2.2 des Internationalen LSA-Codes über die Isolierung des Rettungsfloßbodens gegen Kälte nicht entsprechen. |
Überlebensfahrzeuge für vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D müssen den einschlägigen Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974 für vorhandene Schiffe in der am 17. März 1998 geänderten Fassung entsprechen. Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen gegebenenfalls den Anforderungen der Regel III/5-1 genügen.
Ein Schiffsevakuierungssystem oder Systeme, die Absatz 6.2 des LSA-Codes entsprechen, können das entsprechende nach der Tabelle vorgeschriebene Gesamtfassungsvermögen der Rettungsflöße gegebenenfalls einschließlich der Aussetzeinrichtungen ersetzen.
(2) Die Überlebensfahrzeuge sollen nach Möglichkeit gleichmäßig auf beiden Seiten des Schiffes verteilt sein.
(3) Das Fassungsvermögen sämtlicher Überlebensfahrzeuge zusammen einschließlich zusätzlicher Rettungsflöße muss den Anforderungen der vorstehenden Tabelle entsprechen, d. h. 1,10 N = 110 % bzw. 1,25 N = 125 % der Gesamtzahl der Personen (N), die das Schiff laut Zulassung befördern kann. Es müssen genügend Überlebensfahrzeuge mitgeführt werden, damit bei Verlust oder Unbrauchbarwerden eines Überlebensfahrzeugs die restlichen Überlebensfahrzeuge alle Personen aufnehmen können, die das Schiff laut Zulassung befördern kann. Werden die Stauvorschriften für Rettungsflöße gemäß der Regel III/7.5 nicht erfüllt, so können zusätzliche Rettungsflöße vorgeschrieben werden.
(4) Es müssen so viele Rettungsboote und/oder Bereitschaftsboote mitgeführt werden, dass beim Verlassen des Schiffes durch alle Personen, die das Schiff laut Zulassung befördern kann, von jedem Rettungsboot oder Bereitschaftsboot nicht mehr als neun Rettungsflöße gesammelt zu werden brauchen.
(5) Aussetzvorrichtungen für Bereitschaftsboote müssen den Anforderungen der Regel III/10 entsprechen.
Falls Bereitschaftsboote den Vorschriften der Absätze 4.5 beziehungsweise 4.6 des LSA-Codes entsprechen, können sie in das in der vorstehenden Tabelle angegebene Fassungsvermögen für Überlebensfahrzeuge mit einbezogen werden.
Ein Rettungsboot kann als Bereitschaftsboot anerkannt werden, wenn das Boot selbst sowie seine Aussetz- und Einholvorrichtungen auch den Anforderungen für ein Bereitschaftsboot entsprechen.
Mindestens eines der Bereitschaftsboote auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (wenn Bereitschaftsboote mitzuführen sind) muss ein schnelles Bereitschaftsboot sein, das die Anforderungen der Regel III/5-1.3 erfüllt.
Ist die Verwaltung des Flaggenstaates der Auffassung, dass die Anbringung eines Bereitschaftsbootes oder eines schnellen Bereitschaftsbootes an Bord eines Schiffes materiell unmöglich ist, kann dieses Schiff vom Mitführen eines Bereitschaftsbootes befreit werden, sofern es folgende Anforderungen erfüllt:
a) |
das Schiff ist so eingerichtet, dass eine hilflose Person aus dem Wasser geborgen werden kann; |
b) |
die Bergung einer hilflosen Person kann von der Kommandobrücke aus beobachtet werden; und |
c) |
das Schiff ist so weit manövrierfähig, dass es sich Personen unter den denkbar schlechtesten Bedingungen nähern und sie bergen kann. |
(6) Wenigstens ein Rettungsring je Schiffsseite muss mit einer schwimmfähigen Rettungsleine versehen sein; die Länge der Rettungsleine beträgt entweder mindestens die doppelte Höhe des Anbringungsortes des Rettungsrings über der Wasserlinie des Schiffes im leichtesten Betriebszustand auf See oder 30 Meter, je nachdem, welcher Wert größer ist.
Zwei Rettungsringe müssen mit einem selbsttätig arbeitenden Rauchsignal und selbstzündenden Leuchten versehen sein und von der Kommandobrücke schnell ausgeklinkt werden können. Die restlichen Rettungsringe müssen mit Absatz 2.1.2 des LSA-Codes entsprechenden selbstzündenden Leuchten versehen sein.
(7) Raketen für den Notfall, die den Anforderungen des Absatzes 3.1 des LSA-Codes genügen, müssen auf der Kommandobrücke oder im Steuerstand aufbewahrt werden.
(8) Für jede Person, die an Bord Arbeiten in exponierten Bereichen auszuführen hat, muss eine aufblasbare Rettungsweste zur Verfügung stehen. Diese aufblasbaren Rettungswesten können in die Gesamtzahl der von dieser Richtlinie vorgeschriebenen aufblasbaren Rettungswesten einbezogen werden.
(9) Es müssen für Kinder geeignete Rettungswesten für mindestens 10 v. H. aller an Bord befindlichen Personen bzw. eine zusätzliche ausreichende Anzahl von Rettungswesten für jedes Kind vorhanden sein.
(10) Es müssen für Kleinkinder geeignete Rettungswesten für mindestens 2,5 v. H. aller an Bord befindlichen Personen bzw. eine zusätzliche ausreichende Anzahl von Rettungswesten für jedes Kleinkind vorhanden sein.
(11) |
Auf allen Schiffen muss eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten für Personen im Wachdienst und zur Benutzung in entfernt liegenden Stationen von Überlebensfahrzeugen mitgeführt werden. Die Rettungswesten für Personen im Wachdienst sollten auf der Brücke, im Maschinenwachraum und auf anderen besetzten Wachstationen aufbewahrt werden. Spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Januar 2012 müssen alle Fahrgastschiffe die in den Fußnoten 12 und 13 genannten Vorschriften erfüllen. |
(12) Wenn die vorhandenen Rettungswesten für Erwachsene nicht für Personen mit einem Gewicht bis zu 140 kg und mit bis zu 1 750 mm Brustumfang ausgelegt sind, muss eine ausreichende Anzahl geeigneten Zubehörs an Bord vorhanden sein, mit dem solche Personen die Rettungswesten sicher anlegen können.
(13) Auf allen Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss jede Rettungsweste mit einer dem Absatz 2.2.3 des LSA-Codes entsprechenden Leuchte ausgestattet sein. Alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen die Anforderungen der Regel III/5.5.2 erfüllen.
(14) Schiffen mit einer Länge von weniger als 24 m müssen nicht mit einem Leinenwurfgerät ausgestattet sein.“
BESCHLÜSSE
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/66 |
BESCHLUSS (EU) 2016/845 DES RATES
vom 23. Mai 2016
zur Festlegung des Standpunkts zur Annahme der Geschäftsordnung des — mit dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten — Gemischten Ausschusses sowie zur Einsetzung von Facharbeitsgruppen und zur Annahme ihrer Mandate, der im Namen der Union in dem Gemischten Ausschuss zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden das „Abkommen“) trat am 1. Juni 2014 in Kraft. |
(2) |
Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen baldmöglichst vervollständigt werden, indem der Gemischte Ausschuss seine eigene Geschäftsordnung annimmt. |
(3) |
Gemäß Artikel 44 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, um unter anderem das ordnungsgemäße Funktionieren und die Durchführung des Abkommens zu gewährleisten. |
(4) |
Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden. |
(5) |
Um Erörterungen auf Sachverständigenebene zu den wichtigen Fragen im Geltungsbereich des Abkommens zu ermöglichen, können Facharbeitsgruppen eingesetzt werden. |
(6) |
Der von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung dieses Gemischten Ausschusses und zur Einsetzung von Facharbeitsgruppen zu vertretende Standpunkt sollte deshalb auf den im Entwurf beigefügten Beschlüssen beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen Europäischen Union in dem nach Artikel 44 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss zur
a) |
Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und |
b) |
Einsetzung von Facharbeitsgruppen sowie zur Annahme ihrer Mandate |
zu vertreten ist, sollte auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses beruhen, die diesem Beschluss beigefügt sind.
(2) Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss können geringfügigen Änderungen der im Entwurf beigefügten Beschlüsse zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss 2014/278/EU des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits mit Ausnahme der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten (ABl. L 145 vom 16.5.2014, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-REPUBLIK KOREA
vom …
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-REPUBLIK KOREA —
gestützt auf das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 44,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen ist am 1. Juni 2014 in Kraft getreten. |
(2) |
Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.
Geschehen zu …
Für den Gemischten Ausschuss EU-Republik Korea
Der Vorsitz
ANHANG
GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
Artikel 1
Zusammensetzung und Vorsitz
(1) Der nach Artikel 44 des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 44 des Abkommens wahr.
(2) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf angemessener Ebene zusammen.
(3) Die Vertragsparteien führen den Vorsitz im Gemischten Ausschuss abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahrs. Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea führen den Vorsitz im Gemischten Ausschuss. Der Vorsitz kann seine Befugnisse delegieren.
(4) Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 2
Sitzungen
(1) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen und finden zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und Seoul statt. Außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden.
(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.
Artikel 3
Öffentlichkeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.
Artikel 4
Teilnehmer
(1) Die Vertragsparteien teilen dem Vorsitz über das Sekretariat vor jeder Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.
(2) Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können gegebenenfalls Sachverständige oder Vertreter anderer Einrichtungen eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilzunehmen oder in den Sitzungen Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.
Artikel 5
Sekretariat
Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea fungieren gemeinsam als Sekretäre des Gemischten Ausschusses. Alle Mitteilungen des Vorsitzes und an den Vorsitz des Gemischten Ausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Der Schriftverkehr des Vorsitzes und an den Vorsitz des Gemischten Ausschusses kann in jeder Form, auch auf elektronischem Wege, erfolgen.
Artikel 6
Tagesordnung
(1) Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung wird der anderen Vertragspartei zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.
(2) Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitz spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt wurden.
(3) Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung beider Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(4) Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Einvernehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen eines Einzelfalls gerecht zu werden.
Artikel 7
Protokoll
(1) Die beiden Sekretäre des Ausschusses fertigen nach jeder Sitzung in der Regel innerhalb von 30 Kalendertagen einen Protokollentwurf an. Der Protokollentwurf beruht auf einer vom Vorsitz erstellten Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses.
(2) Die Vertragsparteien genehmigen das Protokoll innerhalb von 45 Kalendertagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Ist Einvernehmen über den Protokollentwurf erzielt, so werden zwei Originalausfertigungen vom Vorsitz und von den Sekretären unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung.
Artikel 8
Beratungen
(1) Die Beschlüsse oder Empfehlungen des Gemischten Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung des Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.
(2) Der Gemischte Ausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien es vereinbaren. Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann eine Frist für den Abschluss des schriftlichen Verfahrens festgelegt werden, nach deren Ablauf der Vorsitz des Gemischten Ausschusses erklären kann, dass zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen besteht, sofern nicht eine der Vertragsparteien Gegenteiliges mitteilt.
(3) Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden in zwei Originalen ausgefertigt, die vom Vorsitz des Gemischten Ausschusses unterzeichnet werden.
(4) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Artikel 9
Schriftverkehr
(1) Der gesamte für den Gemischten Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.
(2) Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass der für den Gemischten Ausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen nach Artikel 10 weitergeleitet wird.
(3) Das Sekretariat übermittelt den vom Vorsitz ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilt ihn gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 10 dieser Geschäftsordnung.
Artikel 10
Unterlagen
(1) Stützt sich der Gemischte Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Ausschusses nummeriert und an die Mitglieder des Ausschusses verteilt.
(2) Jeder Sekretär ist für die Verteilung der Unterlagen an die zuständigen Mitglieder seiner Vertragspartei im Gemischten Ausschuss und eine systematische Benachrichtigung des jeweils anderen Sekretärs per Kopie verantwortlich.
Artikel 11
Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.
(2) Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Artikel 12
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann von den Parteien einvernehmlich gemäß Artikel 8 geändert werden.
Artikel 13
Facharbeitsgruppen
(1) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung weiterer Facharbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
(2) Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, bestehende Facharbeitsgruppen aufzulösen, ihr Mandat festzulegen oder zu ändern oder weitere Facharbeitsgruppen einzusetzen.
(3) Die Facharbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss nach jeder ihrer Sitzungen Bericht.
(4) Die Facharbeitsgruppen haben keine Beschlussfassungsbefugnis, können dem Gemischten Ausschuss aber Empfehlungen vorlegen.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 2/2016 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-REPUBLIK KOREA
vom …
über die Einsetzung von Facharbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-REPUBLIK KOREA —
gestützt auf das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 44, und auf Artikel 13 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um Erörterungen auf Sachverständigenebene zu den wichtigen Fragen im Geltungsbereich des Abkommens zu ermöglichen, sollten Facharbeitsgruppen eingesetzt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können sowohl die Liste der Facharbeitsgruppen als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche geändert werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 13 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses kann der Gemischte Ausschuss Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die in Anhang I dieses Beschlusses genannten Facharbeitsgruppen werden eingesetzt. Das Mandat der Facharbeitsgruppen ist in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt.
Geschehen zu
Für den Gemischten Ausschuss EU-Republik Korea
Der Vorsitz
ANHANG I
GEMISCHTER AUSSCHUSS EU-REPUBLIK KOREA
FACHARBEITSGRUPPEN
(1) |
Facharbeitsgruppe Energie, Umweltschutz, Klimawandel |
(2) |
Facharbeitsgruppe Terrorismusbekämpfung |
ANHANG II
MANDAT DER GEMÄSS DEM RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK KOREA ANDERERSEITS EINGESETZTEN FACHARBEITSGRUPPEN
Artikel 1
(1) Jede Facharbeitsgruppe kann sich in ihren Sitzungen mit der Durchführung des Abkommens in den von ihr abgedeckten Bereichen befassen.
(2) Die Facharbeitsgruppen können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit erörtern.
(3) Auch Einzelfälle können behandelt werden, wenn eine Vertragspartei es verlangt.
Artikel 2
Die Facharbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Kalendertagen nach jeder Sitzung erstatten sie dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bericht und übermitteln ihm die Protokolle und Schlussfolgerungen ihrer Sitzungen.
Artikel 3
Die Facharbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
Im Einvernehmen der Vertragsparteien können die Facharbeitsgruppen Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen und sie, soweit angemessen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung befragen.
Artikel 4
Den Vorsitz in den Facharbeitsgruppen führen die Vertragsparteien abwechselnd nach der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses.
Artikel 5
Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea fungieren gemeinsam als Sekretäre der Facharbeitsgruppen. Alle die jeweiligen Facharbeitsgruppen betreffenden Mitteilungen werden den beiden Sekretären übermittelt.
Artikel 6
(1) Die Facharbeitsgruppen treten auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen, wann immer die Umstände es erfordern. Termin und Ort der Sitzungen werden von den Vertragsparteien vereinbart.
(2) Bei Eingang eines Antrags einer der Vertragsparteien auf Einberufung einer Sitzung einer Facharbeitsgruppe antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen.
(3) In besonders dringenden Fällen kann eine Sitzung einer Facharbeitsgruppe mit Zustimmung beider Vertragsparteien kurzfristiger einberufen werden.
(4) Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.
(5) Sitzungen der Facharbeitsgruppen werden von den beiden Sekretären gemeinsam einberufen.
Artikel 7
In die Tagesordnung aufzunehmende Punkte sind den Sekretären spätestens 15 Arbeitstage vor dem Termin der betreffenden Sitzung der Facharbeitsgruppe zu übermitteln. Zugehörige Unterlagen sind den Sekretären spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln. Die Sekretäre übermitteln den Entwurf der Tagesordnung spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung. Die endgültige Tagesordnung wird im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien erstellt. In Ausnahmefällen können Punkte mit Zustimmung der Vertragsparteien kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Artikel 8
Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Facharbeitsgruppen nicht öffentlich.
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/76 |
BESCHLUß (EU, Euratom) 2016/846 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 24. Mai 2016
zur Ernennung von Richtern beim Gericht
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), setzt sich das Gericht seit dem 25. Dezember 2015 aus 40 Richtern zusammen. In Artikel 2 Buchstabe a der genannten Verordnung wird die Dauer des Mandats der zwölf zusätzlichen Richter so festgelegt, dass das Ende des Mandats der teilweisen Neubesetzung des Gerichts entspricht, die am 1. September 2016 und am 1. September 2019 erfolgen wird. |
(2) |
Frau Inga REINE, Herr Fredrik SCHALIN und Herr Peter George XUEREB wurden als Kandidaten für die zusätzlichen Richterstellen beim Gericht vorgeschlagen. |
(3) |
Der mit Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Frau Inga REINE, Herrn Fredrik SCHALIN und Herrn Peter George XUEREB für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht abgegeben — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2019 werden zu Richtern beim Gericht ernannt:
— |
Frau Inga REINE, |
— |
Herr Fredrik SCHALIN, |
— |
Herr Peter George XUEREB. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2016.
Der Präsident
P. DE GOOIJER
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).
28.5.2016 |
DE |
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L 141/77 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/847 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 24. Mai 2016
zur Ernennung eines Richters beim Gericht
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Amtszeit von 14 Richtern beim Gericht läuft am 31. August 2016 ab. Für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2022 sollten diese Stellen daher neu besetzt werden. |
(2) |
Es wurde vorgeschlagen, die Amtszeit von Herrn Lauri MADISE zu verlängern. |
(3) |
Der Ausschuss nach Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Lauri MADISE für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht abgegeben — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Lauri MADISE wird für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2022 zum Richter beim Gericht ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2016.
Der Präsident
P. DE GOOIJER
28.5.2016 |
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L 141/78 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/848 DES RATES
vom 25. Mai 2016
zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
auf Vorschlag der dänischen Regierung,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Mikkel DALSGAARD ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Klaus MATTHIESEN, Head of Negotiations, Confederation of Professionals in Denmark (FTF), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.R.V.A. DIJSSELBLOEM
(1) Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).
(2) Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).
28.5.2016 |
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L 141/79 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/849 DES RATES
vom 27. Mai 2016
über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 22. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/800/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „DVRK“) erlassen, mit dem unter anderem die Resolutionen 1718 (2006) und 1874 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) umgesetzt wurden. |
(2) |
Am 7. März 2013 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2094 (2013) verabschiedet, in der er den Nukleartest, den die DVRK am 12. Februar 2013 unter Verletzung und eklatanter Missachtung seiner einschlägigen Resolutionen durchgeführt hat, auf das Schärfste verurteilt. |
(3) |
Am 22. April 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/183/GASP (2) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/800/GASP ersetzt wurde und unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurden. |
(4) |
Am 2. März 2016 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2270 (2016) verabschiedet, in der er seine tiefste Besorgnis über den am 6. Januar 2016 von der DVRK unter Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats durchgeführten Nuklearversuch geäußert hat, den von der DVRK am 7. Februar 2016 vorgenommenen Start, bei dem Technologie für ballistische Flugkörper verwendet wurde und der einen schweren Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats darstellte, verurteilt und feststellt, dass nach wie vor eine klare Bedrohung des Weltfriedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus besteht. |
(5) |
Am 31. März 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/476 (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2013/183/GASP geändert und die Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurde. |
(6) |
In Anbetracht der Aktivitäten der DVRK zu Beginn dieses Jahres, die als eine ernste Bedrohung des Weltfriedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus gewertet werden, hat der Rat beschlossen, zusätzliche restriktive Maßnahmen zu verhängen. |
(7) |
In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird große Besorgnis darüber geäußert, dass die DVRK mit dem Verkauf von Waffen Einnahmen erzielt, die in die Entwicklung von Kernwaffen und ballistischen Flugkörpern gelenkt werden, und vorgesehen, dass die für Waffen geltenden Beschränkungen auf alle Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen und dazugehörigen Materials, Anwendung finden sollten. Mit der Resolution wird ferner das Verbot der Weitergabe und der Beschaffung jeglicher Artikel, die zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren beitragen könnten, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen VN-Mitgliedstaats außerhalb der DVRK unterstützen oder stärken, ausgedehnt. |
(8) |
In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird das Verbot der Beschaffung technischer Unterstützung in Bezug auf Rüstungsgüter dahin gehend präzisiert, dass es den VN-Mitgliedstaaten untersagt ist, Ausbilder, Berater oder andere Funktionsträger zum Zweck militärischer, paramilitärischer oder polizeilicher Ausbildung aufzunehmen. |
(9) |
In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird bekräftigt, dass das Verbot der Weitergabe, Beschaffung und Bereitstellung technischer Unterstützung in Bezug auf bestimmte Güter auch für die Lieferung von Artikeln in die DVRK oder aus der DVRK zum Zweck der Instandsetzung, Wartung, Modernisierung, Testung, Nachkonstruktion und Vermarktung gilt, unabhängig davon, ob das Eigentum oder die Kontrolle übertragen wird, und wird unterstrichen, dass Visumverbote auch auf alle Personen Anwendung finden, die zu solchen Zwecken reisen. |
(10) |
Nach Auffassung des Rates ist es angebracht, die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe weiterer Artikel, Materialien und Ausrüstungen, die mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Zusammenhang stehen, zu verbieten. |
(11) |
In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird die Liste der Personen und Einrichtungen, die dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Visumverbot unterliegen, erweitert und vorgesehen, dass das Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas Anwendung findet, die nach Feststellung des betreffenden VN-Mitgliedstaats mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten verbunden sind. |
(12) |
In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird Besorgnis darüber geäußert, dass die DVRK die Vorrechte und Befreiungen missbraucht, die ihr nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eingeräumt werden, und es werden weitere Maßnahmen vorgesehen, die darauf abzielen zu verhindern, dass Diplomaten oder Regierungsvertreter der DVRK oder Personen aus Drittstaaten im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung handeln oder verbotene Tätigkeiten aufnehmen. |
(13) |
In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner präzisiert, inwieweit die VN-Mitgliedstaaten verpflichtet sind zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK eine Fachausbildung in bestimmten sensiblen Disziplinen erhalten. |
(14) |
Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner der Anwendungsbereich der für den Verkehrs- und Finanzsektor geltenden Maßnahmen ausgedehnt. |
(15) |
Nach Auffassung des Rates ist es im Kontext der für den Finanzsektor geltenden Maßnahmen angebracht, Geldtransfers in die DVRK und aus der DVRK zu verbieten, sofern diese nicht ausdrücklich im Voraus genehmigt wurden, und Investitionen der DVRK in Gebieten, die der Hoheitsgewalt von Mitgliedstaaten unterstehen, sowie Investitionen von Staatsangehörigen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten in der DVRK. |
(16) |
Ergänzend zu den in den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats vorgesehenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Luftfahrzeugen, die von Luftverkehrsunternehmen der DVRK betrieben werden oder ihren Ursprung in der DVRK haben, die Erlaubnis zum Start von oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets verweigern. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Schiffen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder deren Besatzung sie stellt, das Einlaufen in ihre Häfen verbieten. |
(17) |
Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats werden die Beschaffung bestimmter Mineralien und die Ausfuhr von Flugkraftstoff verboten. |
(18) |
Nach Auffassung des Rates sollte das Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern dahin gehend ausgedehnt werden, dass es die Einfuhr dieser Güter aus der DVRK einschließt. |
(19) |
Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner das Verbot der Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Handel mit der DVRK ausgedehnt. |
(20) |
Nach Auffassung des Rates ist es darüber hinaus angebracht, das Verbot der öffentlichen finanziellen Unterstützung für den Handel mit der DVRK auszuweiten, um insbesondere zu vermeiden, dass durch finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beigetragen wird. |
(21) |
In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird daran erinnert, dass die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) betroffene Länder aufgefordert hat, eine verstärke Sorgfaltspflicht und wirksame Gegenmaßnahmen zum Schutz ihres Hoheitsbereichs vor den illegalen finanziellen Aktivitäten der DVRK anzuwenden; ferner werden die VN-Mitgliedstaaten darin aufgefordert, die Empfehlung 7 der FATF, ihren Auslegungsvermerk und die dazugehörigen Anleitungen für die wirksame Durchführung zielgerichteter finanzieller Sanktionen in Bezug auf die Verbreitung anzuwenden. |
(22) |
In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner unterstrichen, dass die mit ihr verhängten Maßnahmen nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung der DVRK hervorzurufen oder Aktivitäten, die nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats nicht verboten sind, und die Arbeit internationaler und nichtstaatlicher Organisationen, die in der DVRK Hilfs- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung durchführen, zu beeinträchtigen. |
(23) |
In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird die Entschlossenheit bekundet, eine friedliche, diplomatische und politische Lösung der Situation herbeizuführen. Die Resolution bekräftigt die Unterstützung für die Sechs-Parteien-Gespräche und fordert deren Wiederaufnahme. |
(24) |
In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird bekräftigt, dass die Aktivitäten der DVRK laufend weiter verfolgt werden und dass der VN-Sicherheitsrat bereit ist, die Maßnahmen nach Bedarf im Lichte der Einhaltung durch die DVRK zu verstärken, zu modifizieren, auszusetzen oder aufzuheben; ferner bekundet der VN-Sicherheitsrat in dieser Hinsicht seine Entschlossenheit, im Fall eines weiteren Nuklearversuchs oder Starts durch die DVRK weitere signifikante Maßnahmen zu ergreifen. |
(25) |
Im Februar 2016 hat der Rat gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Beschlusses 2013/183/GASP und Artikel 6 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (4) eine Überprüfung vorgenommen und bestätigt, dass die Personen und Einrichtungen, die in Anhang II des Beschlusses und in Anhang V der Verordnung genannt werden, weiterhin dort aufgeführt werden sollten. |
(26) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. |
(27) |
Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates. |
(28) |
Der Klarheit halber sollte der Beschluss 2013/183/GASP aufgehoben und durch einen neuen Beschluss ersetzt werden. |
(29) |
Damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können, ist weiteres Handeln der Union erforderlich — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
AUS- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 1
(1) Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr der nachstehenden Artikel und Technologien, einschließlich Software, an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt:
a) |
Rüstungsgüter und dazugehöriges Material jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, ausgenommen nicht für den Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich eine ballistische Schutzausstattung erhalten haben und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind; |
b) |
alle vom VN-Sicherheitsrat oder von dem nach Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) gemäß Nummer 8 Buchstabe a Ziffer ii der Resolution 1718 (2006), Nummer 5 Buchstabe b der Resolution 2087 (2013) und Nummer 20 der Resolution 2094 (2013) festgelegten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten; |
c) |
bestimmte andere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK oder zu ihren militärischen Aktivitäten beitragen könnten, wozu alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (5) aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zählen. |
d) |
alle weiteren Artikel, Materialien und Ausrüstungen, die mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Zusammenhang stehen; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden; |
e) |
bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper, wie etwa bestimmte Arten von Aluminium, die in ballistischen Flugkörpersystemen verwendet werden; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden; |
f) |
alle anderen Artikel, sofern diese zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder sonstigen Programmen für Massenvernichtungswaffen, nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden. |
g) |
alle anderen Artikel mit Ausnahme von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die nach Feststellung eines Mitgliedstaats zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staats außerhalb der DVRK unterstützen oder stärken, direkt beitragen könnten. |
(2) Es ist ferner untersagt,
a) |
technische Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe sowie Vermittlungsdienste oder andere Maklerdienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln oder Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung dieser Artikel direkt oder indirekt Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zur Verfügung zu stellen; |
b) |
Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln oder Technologien, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe oder für damit verbundene Vermittlungsdienste zur Verfügung zu stellen, wenn diese Leistungen direkt oder indirekt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK bestimmt sind; |
c) |
sich wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten zu beteiligen, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, die Verbote nach den Buchstaben a und b zu umgehen. |
(3) Die Beschaffung von in Absatz 1 genannten Artikeln und Technologien von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sowie die Bereitstellung von technischer Ausbildung, Beratung, Diensten, Hilfe, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe nach Absatz 2 an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten durch die DVRK ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben, ebenfalls untersagt.
Artikel 2
Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g verhängten Maßnahmen gelten nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln oder deren Beschaffung, wenn
a) |
der Mitgliedstaat feststellt, dass diese Aktivität ausschließlich humanitären Zwecken oder ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dient, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und nicht mit nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten zusammenhängen, sofern der Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung im Voraus mitteilt und den Sanktionsausschuss darüber informiert, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Umlenkung des Artikels zu derartigen anderen Zwecken zu verhindern, oder |
b) |
der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats nicht zuwiderliefe. |
Artikel 3
(1) Es ist verboten, mit der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen oder der Zentralbank der DVRK sowie Personen oder Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten.
(2) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.
Artikel 4
(1) Die Beschaffung von Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.
(2) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.
Artikel 5
Die Belieferung der Zentralbank der DVRK mit auf die Landeswährung der DVRK lautenden Banknoten und Münzen ist untersagt.
Artikel 6
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Luxusgütern an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, untersagt.
(2) Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Luxusgütern aus der DVRK ist verboten.
(3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von den Absätzen 1 und 2 erfasst werden.
Artikel 7
(1) Die Beschaffung von Kohle, Eisen und Eisenerz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Absatz erfasst werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kohle, wenn der beschaffende Mitgliedstaat auf der Grundlage glaubwürdiger Informationen bestätigt, dass sie ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus benachrichtigt und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind.
(3) Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Transaktionen, von denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind.
Artikel 8
(1) Der Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff, einschließlich Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und Raketentreibstoff auf Petroleumbasis, an die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob er seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall ausnahmsweise die Weitergabe derartiger Produkte an die DVRK für nachgewiesene unabweisbare humanitäre Bedürfnisse im Voraus genehmigt hat, vorbehaltlich besonderer Regelungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Flugkraftstoff, der für zivile Passagierflugzeuge außerhalb der DVRK ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und den Rückflug verkauft oder geliefert wird.
Artikel 9
Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von nicht unter die Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats fallenden Erdölerzeugnissen aus der DVRK ist verboten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.
KAPITEL II
BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL
Artikel 10
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren keine öffentliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK, was die Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen einschließt. Dies berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen worden sind, sofern diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK beiträgt.
(2) Private finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK, was die Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten einschließt, wenn diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats oder mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnte, sind verboten.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht den Handel für die Zwecke der Ernährung sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke.
KAPITEL III
BESCHRÄNKUNGEN FÜR INVESTITIONEN
Artikel 11
(1) Jede Investition in den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden durch die DVRK, ihre Staatsangehörigen oder in der DVRK eingetragene oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen ist verboten.
(2) Untersagt ist
a) |
der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Einrichtungen in der DVRK oder an Einrichtungen der DVRK oder der DVRK gehörenden Einrichtungen außerhalb der DVRK, die den in Absatz 1 genannten Aktivitäten nachgehen, die mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder Aktivitäten der DVRK, oder Aktivitäten der DVRK in den Bereichen Rohstoffgewinnung, Aufbereitung und Chemieindustrie in Zusammenhang stehen, einschließlich des vollständigen Erwerbs einer solchen Einrichtung sowie der Erwerb von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; |
b) |
die Gewährung von Finanzierungen oder finanzieller Hilfe an Einrichtungen in der DVRK, oder an Einrichtungen der DVRK oder der DVRK gehörende Einrichtungen außerhalb der DVRK, die den in Buchstabe a genannten Tätigkeiten nachgehen, oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung dieser Einrichtungen in der DVRK; |
c) |
die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen in der DVRK, die den in Buchstabe a genannten Aktivitäten nachgehen, oder mit unter deren Kontrolle stehende Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen; |
d) |
die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt mit den unter den Buchstaben a bis c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen. |
KAPITEL IV
FINANZSEKTOR
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, finanzielle Hilfe oder Kredite zu Vorzugsbedingungen für die DVRK ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung an internationalen Finanzinstitutionen, es sei denn für humanitäre Zwecke oder Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen, oder zur Förderung der Entnuklearisierung. Die Mitgliedstaaten üben ferner Wachsamkeit im Hinblick auf die Verringerung und — falls möglich — Beendigung bestehender Verpflichtungen.
Artikel 13
Um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, einschließlich großer Bargeldmengen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Finanzinstitute zu verhindern, gilt Folgendes:
1. |
Es finden keine Geldtransfers von und nach der DVRK statt, ausgenommen Transaktionen, die unter Nummer 3 fallen und gemäß Nummer 4 genehmigt wurden. |
2. |
Finanzinstitute, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, unterlassen jedwede Transaktion oder beteiligen sich nicht länger an Transaktionen mit
es sei denn, diese Transaktionen fallen unter Nummer 3 und wurden gemäß Nummer 4 genehmigt. |
3. |
Die folgenden Transaktionen können vorbehaltlich ihrer vorherigen Genehmigung nach Nummer 4 ausgeführt werden:
|
4. |
Geldtransfers von und nach der DVRK über eine Bank oder ein Finanzinstitut der DVRK für die in Nummer 3 genannten Transaktionen erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates, wenn sie einen Betrag von 15 000 EUR übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erteilten Genehmigungen. |
5. |
Die vorherige Genehmigung nach Nummer 4 ist für Geldtransfers oder Transaktionen, die der amtlichen Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Mitgliedstaats in der DVRK dienen, nicht erforderlich. |
6. |
Die Finanzinstitute sind in ihren Geschäften mit Banken und Finanzinstituten gemäß Nummer 2 gehalten,
|
Artikel 14
(1) Die Eröffnung von Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen der Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Zweigstellen und Tochterunternehmen, sowie von anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 13 Nummer 2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist untersagt.
(2) Bestehende Niederlassungen, Tochterunternehmen und Vertretungen werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen.
(3) Außer bei vorheriger Genehmigung durch den Sanktionsausschuss, ist es Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Niederlassungen und Tochterunternehmen, sowie anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 13 Nummer 2 untersagt,
a) |
neue Gemeinschaftsunternehmen mit Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu gründen; |
b) |
Beteiligungen an Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu erwerben; |
c) |
Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, herzustellen oder zu unterhalten. |
(4) Bestehende Gemeinschaftsunternehmen mit Banken der DVRK, Beteiligungen an ihnen und Korrespondenzbankbeziehungen zu ihnen werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beendet.
(5) Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist es untersagt, Vertretungen, Tochterunternehmen, Niederlassungen oder Bankkonten in der DVRK zu eröffnen.
(6) Bestehende Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in der DVRK werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen, wenn der betreffende Mitgliedstaat über glaubwürdige Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Finanzdienste zu den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten beitragen könnten.
(7) Absatz 6 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass diese Vertretungen, Tochterunternehmen oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Tätigkeit der diplomatischen Missionen in der DVRK gemäß der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen oder für die Tätigkeit der VN oder ihrer Sonderorganisationen und verwandter Organisationen oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates vereinbare Zwecke erforderlich sind.
(8) Bestehende Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in der DVRK werden geschlossen, wenn der betreffende Mitgliedstaat über glaubwürdige Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Finanzdienste zu den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten beitragen könnten.
(9) Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen von Absatz 8 zulassen, wenn er im Einzelfall feststellt, dass diese Vertretungen, Tochterunternehmen oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Tätigkeit der diplomatischen Missionen in der DVRK gemäß der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen oder für die Tätigkeit der VN oder ihrer Sonderorganisationen und verwandter Organisationen oder für andere mit diesem Beschluss vereinbare Zwecke erforderlich sind. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten im Vorfeld über seine Absicht eine Ausnahme zuzulassen.
Artikel 15
Es ist untersagt, mit der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK oder Banken mit Sitz in der DVRK oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK oder Finanzeinrichtungen, die weder in der DVRK ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden, sowie Personen oder Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen an oder durch die Regierung der DVRK, die nach dem 18. Februar 2013 ausgegeben werden.
KAPITEL V
VERKEHRSSEKTOR
Artikel 16
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, alle in ihrem Hoheitsgebiet oder im Transit durch dieses, einschließlich in ihren Flughäfen, Seehäfen und Freihandelszonen, befindlichen Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder für die die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen oder in Anhang I aufgeführte Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienten oder unterstützten oder die auf einem die Flagge der DVRK führenden Luftfahrzeug oder Seeschiff befördert werden, um sicherzustellen, dass keine Artikel unter Verstoß gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates weitergegeben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, alle in ihrem Hoheitsgebiet oder im Transit durch dieses, einschließlich in ihren Flughäfen und Seehäfen, befindlichen Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder für die die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienten oder unterstützten, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem vorliegenden Beschluss untersagt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen mit Zustimmung des Flaggenstaats Schiffe auf hoher See, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss untersagt ist.
(4) Die Mitgliedstaaten arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 zusammen.
(5) Für Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladung in die oder aus der DVRK befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.
(6) Wird eine Überprüfung nach den Absätzen 1 bis 3 durchgeführt, beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten die Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss im Einklang mit Nummer 14 der Resolution 1874 (2009) und Nummer 8 der Resolution 2087 (2013) verboten ist.
(7) Die Mitgliedstaaten verweigern jedem Schiff, das sich einer von seinem Flaggenstaat genehmigten Überprüfung widersetzt, oder jedem die Flagge der DVRK führenden Schiff, das sich einer Überprüfung nach Nummer 12 der Resolution 1874 (2009) des VN-Sicherheitsrates widersetzt, das Einlaufen in ihre Häfen.
(8) Absatz 7 gilt nicht, wenn der Zugang für eine Überprüfung erforderlich ist, wenn ein Notfall vorliegt oder wenn das Schiff in seinen Herkunftshafen zurückkehrt.
Artikel 17
(1) Die Mitgliedstaaten verweigern nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, jedem von Luftfahrtunternehmen der DVRK betriebenen Luftfahrzeug oder jedem Luftfahrzeug mit Ursprung in der DVRK die Erlaubnis zum Start von oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat im Voraus bestimmt, dass der Zugang für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist.
Artikel 18
(1) Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder deren Besatzung sie stellt, das Einlaufen in ihre Häfen.
(2) Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer in Anhang I, II oder III aufgeführten Person oder Einrichtung stehen oder Ladungen enthalten, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verboten ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Notfall vorliegt, wenn das Schiff in seinen Ausgangshafen zurückkehrt, wenn der Zugang für eine Überprüfung erforderlich ist, oder wenn der betreffende Mitgliedstaat im Voraus bestimmt, dass der Zugang für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist.
(4) Absatz 2 gilt nicht, wenn ein Notfall vorliegt, wenn das Schiff in seinen Ausgangshafen zurückkehrt, wenn der Zugang für eine Überprüfung erforderlich ist, oder wenn der Sanktionsausschuss im Voraus bestimmt, dass der Zugang für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist oder wenn der betreffende Mitgliedstaat im Voraus bestimmt, dass der Zugang für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten über gewährten Zugang.
Artikel 19
Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für Schiffe der DVRK ist untersagt, falls die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung nach Artikel 16 Absätze 1, 2, 3 und 6 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt und entsorgt ist.
Artikel 20
(1) Es ist untersagt, der DVRK, den in Anhang I, II oder III aufgeführten Personen oder Einrichtungen, anderen Einrichtungen der DVRK, anderen Personen oder Einrichtungen, die nach den Erkenntnissen des betreffenden Mitgliedstaats bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen die Flagge der Mitgliedstaaten führende Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder Besatzungsdienste bereitzustellen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für das Leasing, die Vercharterung oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus davon unterrichtet und ihm Informationen übermittelt hat, die belegen, dass diese Aktivitäten ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dienen, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, sowie ihm mitgeteilt hat, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beitragen.
(3) Ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen, wenn er im Einzelfall feststellt, dass diese Aktivitäten ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dienen, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und soweit er Informationen dazu hat, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses beitragen. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten im Vorfeld über seine Absicht eine Ausnahme zuzulassen.
Artikel 21
Die Mitgliedstaaten löschen Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder deren Besatzung sie stellt, aus ihren Registern und registrieren keine Schiffe, die gemäß Ziffer 19 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register anderer Mitgliedstaaten gelöscht wurden.
Artikel 22
(1) Es ist untersagt, Schiffe in der DVRK zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der DVRK einzuholen oder Eigner, Leasingnehmer oder Betreiber eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs zu sein oder für ein solches Schiff Klassifikations-, Zertifizierungs- oder damit verbundene Dienstleistungen bereitzustellen oder es zu versichern.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aktivitäten, die dem Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus mitgeteilt wurden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss ausführliche Informationen über die Aktivitäten übermittelt hat, einschließlich der Namen der daran beteiligten Personen und Einrichtungen, Informationen, die belegen, dass diese Aktivitäten ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dienen, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und Informationen über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beitragen.
KAPITEL VI
EINREISE- UND AUFENTHALTSBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 23
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet folgender Personen zu verhindern:
a) |
in Anhang I aufgeführte Personen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat als verantwortlich für die Politik der DVRK — wozu auch Unterstützung und Förderung der Politik gehört — im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK benannt werden, sowie ihre Familienangehörigen oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln; |
b) |
nicht von Anhang I erfasste Personen gemäß Anhang II, die
|
c) |
nicht von Anhang I oder Anhang II erfasste Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln, oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt. |
(2) Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates fördern würde.
(3) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(4) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
a) |
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation; |
b) |
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den VN einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht; |
c) |
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht; |
d) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(5) Absatz 4 gilt auch in den Fällen als anwendbar, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(6) Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.
(7) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene und solcher, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den die politischen Ziele der restriktiven Maßnahme, einschließlich Demokratie, Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in der DVRK unmittelbar gefördert werden.
(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(9) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz der VN zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die VN.
(10) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5, 7 und 9 den in Anhang I, II oder III aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
(11) Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit und Zurückhaltung in Bezug auf die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten, in Anhang I aufgeführten Person oder Einrichtung handeln.
Artikel 24
(1) Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Staatsangehörige der DVRK zum Zwecke der Rückführung in die DVRK aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln, oder wenn sie feststellen, dass diese bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitäre Zwecke erforderlich ist.
Artikel 25
(1) Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Diplomaten, Regierungsvertreter und sonstige in behördlicher Eigenschaft tätige Staatsangehörige der DVRK zur Repatriierung in die DVRK aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer Person oder Einrichtung handeln, die in Anhang I, II oder III aufgeführt ist oder bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses behilflich ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz oder anderen Einrichtungen der VN zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die Vereinten Nationen.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe, oder der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung einer Person den Zielen des vorliegenden Beschluss zuwiderliefe. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten über jede Entscheidung gemäß Absatz 1 eine Person nicht auszuweisen.
Artikel 26
(1) Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Drittstaatsangehörige zur Repatriierung in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer Person oder Einrichtung handeln, die in Anhang I, II oder III aufgeführt ist, oder bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses behilflich sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe, oder der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung einer Person den Zielen des vorliegenden Beschluss zuwiderliefe. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten über jede Entscheidung gemäß Absatz 1 eine Person nicht auszuweisen.
(3) Absatz 1 gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz oder anderen Einrichtungen der VN zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die VN.
KAPITEL VII
EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN
Artikel 27
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:
a) |
der in Anhang I aufgeführten, vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat benannten Personen oder Einrichtungen, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats an den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beteiligt sind oder diese, unter anderem mit unerlaubten Mitteln, unterstützen, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden oder, unter anderem mit unerlaubten Mitteln, von ihnen kontrolliert werden; |
b) |
der nicht von Anhang I erfassten Personen oder Einrichtungen gemäß Anhang II, die
|
c) |
der nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln, oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt; |
d) |
der Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas oder der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen oder der in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind. |
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
a) |
zur Erfüllung der Grundbedürfnisse, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind; |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen oder |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften dienen, |
nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht gegebenenfalls mitgeteilt hat, den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(4) Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
a) |
für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind. Gegebenenfalls unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat zuvor den Sanktionsausschuss und holt dessen Zustimmung ein; oder |
b) |
Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung ist vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung nach Absatz 1 vom Sanktionsausschuss, vom VN-Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist, eingetreten und begünstigt nicht eine in Absatz 1 genannte Person oder Einrichtung. Gegebenenfalls unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat zuvor den Sanktionsausschuss. |
(5) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
a) |
Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem diese Konten Gegenstand von restriktiven Maßnahmen wurden, geschlossen oder eingegangen wurden beziehungsweise entstanden sind, |
vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter Absatz 1.
(6) Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine in Anhang II aufgeführte benannte Person oder Einrichtung eine Zahlung aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme dieser Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass
a) |
der Vertrag nicht mit der oder den in Artikel 1 genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht, |
b) |
die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird, |
und nachdem der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
(7) In Bezug auf die Korea National Insurance Corporation (KNIC):
a) |
Die betreffenden Mitgliedstaaten können unter folgenden Voraussetzungen genehmigen, dass Personen und Einrichtungen aus der Union Zahlungen der KNIC erhalten:
|
b) |
Der betreffende Mitgliedstaat kann genehmigen, dass Personen und Einrichtungen aus der Union Zahlungen an die KNIC leisten, die ausschließlich dem Erwerb von Versicherungsleistungen dienen, die für die Tätigkeiten dieser Personen oder Einrichtungen in der DVRK erforderlich sind, sofern diese Tätigkeiten nicht gemäß diesem Beschluss verboten sind. |
c) |
Für Zahlungen durch oder an die KNIC, die der amtlichen Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Mitgliedstaats in der DVRK dienen, ist eine derartige Genehmigung nicht erforderlich. |
d) |
Absatz 1 hindert die KNIC nicht daran, eine fällige Zahlung aufgrund eines vor ihrer Aufnahme in die Liste geschlossenen Vertrags zu leisten, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass
|
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
Artikel 28
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d gilt nicht für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen der DVRK erforderlich sind, oder für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, von denen der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus feststellt, dass sie für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarenden Zweck erforderlich sind.
Artikel 29
(1) Die Vertretungen der in Anhang I aufgeführten Einrichtungen werden geschlossen.
(2) Die direkte oder indirekte Beteiligung an Gemeinschaftsunternehmen oder anderen Geschäftsvereinbarungen der in Anhang I aufgeführten Einrichtungen und der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen ist untersagt.
KAPITEL VIII
SONSTIGE RESTRIKTIVE MASSNAHMEN
Artikel 30
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden; hierzu zählt Fachunterricht oder Fachausbildung in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation und damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen.
Artikel 31
Die Mitgliedstaaten üben im Einklang mit dem Völkerrecht erhöhte Wachsamkeit gegenüber diplomatischem Personal der DVRK, um zu verhindern, dass diese Personen zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen.
KAPITEL IX
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist Maßnahmen, die gemäß der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Maßnahmen —, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstigen derartigen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden
a) |
den bezeichneten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen I, II oder III aufgeführt sind, |
b) |
allen sonstigen Personen oder Einrichtungen in der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen, |
c) |
Personen oder Einrichtungen, die durch eine der unter Buchstaben a und b genannten Personen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln. |
Artikel 33
(1) Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses.
(2) Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und III.
Artikel 34
(1) Nimmt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.
(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b oder c oder in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und III entsprechend.
(3) Der Rat setzt die Person oder Einrichtung, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.
Artikel 35
(1) Die Anhänge I, II und III enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.
(2) Die Anhänge I, II und III enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind und die für Anhang I vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift — soweit bekannt — sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Aufnahme in die Liste durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.
Artikel 36
(1) Dieser Beschluss wird überprüft und nötigenfalls geändert, insbesondere in Bezug auf die Kategorien von Personen, Einrichtungen oder Artikeln oder weitere Personen, Einrichtungen oder Artikel, für die die restriktiven Maßnahmen gelten sollen, oder gemäß entsprechender Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.
(2) Die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.
Artikel 37
Der Beschluss 2013/183/GASP wird aufgehoben.
Artikel 38
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) Beschluss 2010/800/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP (ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 32).
(2) Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52).
(3) Beschluss (GASP) 2016/476 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 38).
(4) Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
ANHANG I
Liste der Personen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a und der Personen oder Einrichtungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a
A. Personen
|
Name |
Aliasname |
Geburtsdatum |
Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN |
Gründe |
1. |
Yun Ho-jin |
auch bekannt als Yun Ho-chin |
13.10.1944 |
16.7.2009 |
Direktor der Namchongang Trading Corporation; beaufsichtigt die Einfuhr von Gütern, die für das Urananreicherungsprogramm benötigt werden. |
2. |
Re Je-Son |
Koreanischer Name: ; Chinesischer Name:
Aliasname Ri Che Son |
1938 |
16.7.2009 |
Seit April 2014 Minister für Kernenergieindustrie. Ehemaliger Direktor des Generalbüros für Atomenergie (GBAE), das federführend für das Nuklearprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea verantwortlich ist; unterstützte verschiedene Anstrengungen im Nuklearbereich, u. a. die Verwaltung des Kernforschungszentrums von Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation. |
3. |
Hwang Sok-hwa |
|
|
16.7.2009 |
Direktor im Generalbüro für Atomenergie; ist in das Atomprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea eingebunden; war als Leiter des Büros für wissenschaftliche Leitlinien des GBAE im Gelehrtenrat des Vereinigten Instituts für Kernforschung tätig. |
4. |
Ri Hong-sop |
|
1940 |
16.7.2009 |
Ehemaliger Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon; beaufsichtigte drei zentrale Anlagen, die an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium beteiligt sind: die Anlage zur Brennstoffherstellung, den Kernreaktor und die Wiederaufbereitungsanlage. |
5. |
Han Yu-ro |
|
|
16.7.2009 |
Direktor der Korea Ryongaksan General Trading Corporation; ist in das Programm für ballistische Flugkörper der Demokratischen Volksrepublik Korea eingebunden. |
6. |
Paek Chang-Ho |
Pak Chang-Ho; Paek Ch'ang-Ho |
Reisepass Nr.: 381420754 ausgestellt am 7.12.2011 gültig bis 7.12.2016 Geburtsdatum: 18.6.1964; Geburtsort: Kaesong, DVRK |
22.1.2013 |
Hoher Beamter und Leiter des Satellitenkontrollzentrums des Koreanischen Ausschusses für Weltraumtechnologie. |
7. |
Chang Myong-Chin |
Jang Myong-Jin |
19.2.1968; altern. Geburtsjahr: 1965 oder 1966 |
22.1.2013 |
Generaldirektor der Satellitenabschussstation Sohae und Leiter des Abschusszentrums, in dem die Abschüsse vom 13. April und 12. Dezember 2012 erfolgten. |
8. |
Ra Ky'ong-Su |
Ra Kyung-Su Chang, Myong Ho |
4.6.1954; Reisepass Nr.: 645120196 |
22.1.2013 |
Ra Ky'ong-Su ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. |
9. |
Kim Kwang-il |
|
1.9.1969; Reisepass Nr.: PS381420397 |
22.1.2013 |
Kim Kwang-il ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB und die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. |
10. |
Yo'n Cho'ng Nam |
|
|
7.3.2013 |
Höchster Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. |
11. |
Ko Ch'o'l-Chae |
|
|
7.3.2013 |
Stellvertreter des höchsten Vertreters der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. |
12. |
Mun Cho'ng-Ch'o'l |
|
|
7.3.2013 |
Mun Cho'ng-Ch'o'l ist ein Vertreter der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. |
13. |
Choe Chun-Sik |
Choe Chun Sik; Ch'oe Ch'un Sik |
Geburtsdatum: 12.10.1954; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Choe Chun-sik war Direktor der Second Academy of Natural Sciences (SANS — Zweite Akademie der Naturwissenschaften) und Leiter des Langstreckenflugkörper-Programms der DVRK. |
14. |
Choe Song Il |
|
Reisepass Nr.: 472320665 Gültig bis: 26.9.2017; Reisepass Nr.: 563120356 Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam. |
15. |
Hyon Kwang II |
Hyon Gwang Il |
Geburtsdatum: 27.5.1961; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Hyon Kwang II ist Leiter der Direktion für wissenschaftliche Entwicklung bei der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung. |
16. |
Jang Bom Su |
Jang Pom Su |
Geburtsdatum: 15.4.1957; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Syrien. |
17. |
Jang Yong Son |
|
Geburtsdatum: 20.2.1957; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Iran. |
18. |
Jon Myong Guk |
Cho 'n Myo 'ng-kuk |
Reisepass Nr.: 4721202031; Reisepass gültig bis 21.2.2017; Staatsangehörigkeit: DVRK; Geburtsdatum: 18.10.1976 |
2.3.2016 |
Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Syrien. |
19. |
Kang Mun Kil |
Jiang Wen-ji |
Reisepass Nr.: PS472330208; Reisepass gültig bis 4.7.2017; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Kang Mun Kil hat als Repräsentant der Namchongang (alias Namhung) Beschaffungstätigkeiten im Nuklearbereich durchgeführt. |
20. |
Kang Ryong |
|
Geburtsdatum: 21.8.1969; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Syrien. |
21. |
Kim Jung Jong |
Kim Chung Chong |
Reisepass Nr.: 199421147; Reisepass gültig bis 29.12.2014; Reisepass Nr.: 381110042; Reisepass gültig bis 25.1.2016; Reisepass Nr.: 563210184; Reisepass gültig bis 18.6.2018; Geburtsdatum: 7.11.1966; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam. |
22. |
Kim Kyu |
|
Geburtsdatum: 30.7.1968; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Beauftragter für Außenbeziehungen der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). |
23. |
Kim Tong My'ong |
Kim Chin-So'k; Kim Tong-Myong; Kim Jin-Sok; Kim, Hyok-Chol |
Geburtsdatum: 1964; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Kim Tong My'ong ist Präsident der Tanchon Commercial Bank und hatte mindestens seit dem Jahr 2002 verschiedene Positionen in der Tanchon Commercial Bank inne. Er war auch mit der Leitung von Geschäften der Amroggang befasst. |
24. |
Kim Yong Chol |
|
Geburtsdatum: 18.2.1962; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
KOMID-Repräsentant in Iran. |
25. |
Ko Tae Hun |
Kim Myong Gi |
Reisepass Nr.: 563120630; Reisepass gültig bis 20.3.2018; Geburtsdatum: 25.5.1972; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Repräsentant der Tanchon Commercial Bank. |
26. |
Ri Man Gon |
|
Geburtsdatum: 29.10.1945; Reisepass Nr.: P0381230469; Reisepass gültig bis 6.4.2016; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
Ri Man Gon ist der Bevollmächtigte des Munitions Industry Department (Abteilung für Munitionsindustrie). |
27. |
Ryu Jin |
|
Geburtsdatum: 7.8.1965; Reisepass-Nr.: 563410081; Staatsangehörigkeit: DVRK |
2.3.2016 |
KOMID-Repräsentant in Syrien. |
28. |
Yu Chol U |
|
Staatsangehörigkeit: DVRK |
|
Yu Chol U ist Direktor der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung. |
B. Einrichtungen
|
Name |
Aliasname |
Sitz/Anschrift |
Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN |
Sonstige Angaben |
||||
1. |
Korea Mining Development Trading Corporation |
auch bekannt als: CHANGGWANG SINYONG CORPORATION; auch bekannt als EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; auch bekannt als DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; auch bekannt als „KOMID“ |
Central District, Pyongyang, DVRK |
24.4.2009 |
Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
||||
2. |
Korea Ryonbong General Corporation |
auch bekannt als: KOREA YONBONG GENERAL CORPORATION früher bekannt als: LYON-GAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION |
Pot'onggang District, Pyongyang, DVRK; Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK |
24.4.2009 |
Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land. |
||||
3. |
Tanchon Commercial Bank |
früher bekannt als: CHANGGWANG CREDIT BANK; früher bekannt als KOREA CHANGGWANG CREDIT BANK |
Saemul 1- Dong Pothonggang District, Pyongyang, DVRK |
24.4.2009 |
Wichtigstes Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. |
||||
4. |
Namchongang Trading Corporation |
NCG; NAMCHONGANG TRADING;NAM CHON GANG CORPORATION; NOMCHONGANG TRADING CO.; NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION; Namhung Trading Corporation |
Pyongyang, DVRK |
16.7.2009 |
Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt worden waren, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er-Jahren eigneten. Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend. |
||||
5. |
Hong Kong Electronics |
auch bekannt als: HONG KONG ELECTRONICS KISH CO |
Sanaee St., Kish Island, Iran |
16.7.2009 |
Befindet sich im Besitz der Tanchon Commercial Bank und der KOMID oder wird von ihnen kontrolliert oder handelt für sie und in ihrem Namen bzw. gibt vor, dies zu tun. Hong Kong Electronics hat seit 2007 Millionen von Dollar an proliferationsbezogenen Mitteln im Namen der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (beide wurden vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen) transferiert. Hong Kong Electronics hat Geldbewegungen aus dem Iran in die DVRK im Namen der KOMID begünstigt. |
||||
6. |
Korea Hyoksin Trading Corporation |
auch bekannt als KOREA HYOKSIN EXPORT AND IMPORT CORPORATION |
Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK |
16.7.2009 |
Ein Unternehmen der DVRK mit Sitz in Pyongyang, das der Korea Ryonbong General Corporation (die vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen wurde) untersteht und an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist. |
||||
7. |
Generalbüro für Atomenergie (GBAE) |
auch bekannt als General Department of Atomic Energy (GDAE) („Haupt-abteilung für Atomenergie“) |
Haeudong, Pyongchen District, Pyongyang, DVRK |
16.7.2009 |
Das GBAE ist für das Atomprogramm der DVRK verantwortlich, das das Kernforschungszentrum von Yongbyon und dessen 5-MWe(25 MWt)-Forschungsreaktor für die Plutoniumherstellung sowie seine Anlage zur Brennstoffherstellung und seine Wiederaufbereitungsanlage umfasst. Das GBAE hat mit der Internationalen Atomenergie-Organisation Treffen und Beratungen zu Nuklearfragen durchgeführt. Das GBAE ist die wichtigste Regierungsstelle der DVRK, die Atomprogramme, darunter den Betrieb des Kernforschungszentrums von Yongbyon, beaufsichtigt. |
||||
8. |
Korean Tangun Trading Corporation |
|
Pyongyang, DVRK |
16.7.2009 |
Die Korea Tangun Trading Corporation ist der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften der DVRK unterstellt und hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich, u. a. (jedoch nicht ausschließlich) für Programme für Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind. |
||||
9. |
Koreanischer Ausschuss für Weltraumtechnologie |
Ausschuss der DVRK für Weltraum-technologie; Abteilung für Weltraum-technologie der DVRK; Ausschuss für Weltraum-technologie; KCST |
Pyongyang, DVRK |
22.1.2013 |
Der Koreanische Ausschuss für Weltraumtechnologie (KCST) koordinierte über das Satellitenkontrollzentrum und das Abschussgelände Sohae die Abschüsse der DVRK vom 13. April 2012 und 12. Dezember 2012. |
||||
10. |
Bank of East Land |
Dongbang Bank; Tongbang U'Nhaeng; Tongbang Bank |
P.O.32, BEL Building, Jonseung-Dung, Moranbong District, Pyongyang, DVRK |
22.1.2013 |
Das DVRK-Finanzinstitut Bank of East Land ermöglicht waffenbezogene Transaktionen für den Waffenhersteller und -exporteur Green Pine Associated Corporation (Green Pine) und unterstützt diesen auch anderweitig. Die Bank of East Land hat aktiv mit Green Pine zusammengearbeitet, um unter Umgehung der Sanktionen Gelder zu transferieren. 2007 und 2008 hat die Bank of East Land Transaktionen mit Beteiligung von Green Pine und iranischen Finanzinstituten, zu denen die Bank Melli und die Bank Sepah gehörten, durchgeführt. Der Sicherheitsrat hat Bank Sepah in der Resolution 1747 (2007) benannt, weil sie das Programm Irans für ballistische Flugkörper unterstützt. Green Pine wurde vom Sanktionsausschuss im April 2012 in die Liste aufgenommen. |
||||
11. |
Korea Kumryong Trading Corporation |
|
|
22.1.2013 |
Aliasname, der von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Beschaffungszwecke verwendet wird. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. |
||||
12. |
Tosong Technology Trading Corporation |
|
Pyongyang, DVRK |
22.1.2013 |
Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Tosong Technology Trading Corporation. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. |
||||
13. |
Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation |
Chosun Yunha Machinery Joint Operation Company; Korea Ryenha Machinery J/V Corporation; Ryonha Machinery Joint Venture Corporation; Ryonha Machinery Corporation; Ryonha Machinery; Ryonha Machine Tool; Ryonha Machine Tool Corporation; Ryonha Machinery Corp; Ryonhwa Machinery Joint Venture Corporation; Ryonhwa Machinery JV; Huichon Ryonha Machinery General Plant; Unsan; Unsan Solid Tools; und Millim Technology Company |
|
22.1.2013 |
Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärisch relevanter Güter durch das Land. |
||||
14. |
Leader (Hong Kong) International |
Leader International Trading Limited; Leader (Hong Kong) International Trading Limited |
LM-873, RM B, 14/F, Wah Hen Commercial Centre, 383 Hennessy Road, Wanchai, Hong Kong, China |
22.1.2013 |
Leader International (in Hongkong unter der Handelsregisternummer 1177053 eingetragen) ermöglicht Verschiffungen im Auftrag der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. |
||||
15. |
Green Pine Associated Corporation |
Cho'ngsong United Trading Company; Chongsong Yonhap; Ch'o'ngsong Yo'nhap; Chosun Chawo'n Kaebal T'uja Hoesa; Jindallae; Ku'm- haeryong Company LTD; Natural Resources Development and Investment Corporation; Saeingp'il Company |
c/o Reconnaissance General Bureau Headquarters, HyongjesanGuyok, Pyongyang, DVRK; Nungrado, Pyongyang, DVRK |
2.5.2015 |
Green Pine Associated Corporation (im Folgenden „Green Pine“) hat zahlreiche Tätigkeiten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus Nordkorea Sanktionen verhängt. Green Pine ist spezialisiert auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Bewaffnung für die Seestreitkräfte — beispielsweise Unterseeboote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. |
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16. |
Amroggang Development Banking Corporation |
Amroggang Development Bank; Amnokkang Development Bank |
Tongan-dong, Pyongyang, DVRK |
2.5.2012 |
Amroggang wurde 2006 gegründet und ist ein mit der Tanchon Commercial Bank verbundenes Unternehmen, das von Bediensteten von Tanchon geleitet wird. Tanchon spielt eine Rolle bei der Finanzierung der von der KOMID durchgeführten Verkäufe von ballistischen Flugkörpern und war zudem an Transaktionen mit ballistischen Flugkörpern zwischen der KOMID und dem iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt. Die Tanchon Commercial Bank wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat in Resolution 1737 (2006) als eine in das Programm Irans für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung benannt. |
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17. |
Korea Heungjin Trading Company |
Hunjin Trading Co.; Korea Henjin Trading Co.; Korea Hengjin Trading Company |
Pyongyang, DVRK |
2.5.2012 |
Die Korea Heungjin Trading Company wird von der KOMID für Handelszwecke genutzt. Sie wird der Lieferung von Gütern für Flugkörper an den iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) verdächtigt. Heungjin stand mit der KOMID und ganz speziell mit der Beschaffungsstelle der KOMID in Verbindung. Heungjin wurde zur Beschaffung einer fortgeschrittenen digitalen Steuerung mit Anwendungen für die Konzeption von Trägerraketen eingesetzt. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat in Resolution 1737 (2006) als eine in das Programm Irans für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung bezeichnet. |
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18. |
Second Academy of Natural Sciences (Zweite Akademie der Naturwissenschaften) |
2nd Academy of Natural Sciences; Che 2 Chayon Kwahakwon; Academy of Natural Sciences; Chayon Kwahak-Won; National Defense Academy; Kukpang Kwahak-Won; Second Academy of Natural Sciences Research Institute; Sansri |
Pyongyang, DVRK |
7.3.2013 |
Die Zweite Akademie der Naturwissenschaften ist eine nationale Organisation für Forschung und Entwicklung für die fortgeschrittenen Waffensysteme der DVRK, einschließlich Flugkörper und wahrscheinlich Kernwaffen. Die Akademie bedient sich einer Reihe ihr unterstellter Organisationen, namentlich der Tangun Trading Corporation, um Technologien, Ausrüstung und Informationen aus dem Ausland zum Zweck der Verwendung im Flugkörperprogramm und wahrscheinlich im Kernwaffenprogramm der DVRK zu erlangen. Die Tangun Trading Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im Juli 2009 in die Liste aufgenommen und ist im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die die DVRK für ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind. |
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19. |
Korea Complex Equipment Import Corporation |
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Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK |
7.3.2013 |
Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Complex Equipment Import Corporation. Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärisch relevanter Güter durch das Land. |
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20. |
Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) |
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Donghung Dong, Central District. P.O. Box 120. Pyongyang, DVRK. Dongheung-dong Changgwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pyongyang. |
28.7.2014 |
Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) (IMO-Nr.: 1790183) ist der Betreiber/Manager des Schiffes Chong Chon Gang. Sie spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit. |
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Schiffe mit der IMO-Nr.: |
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2.3.2016 |
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2.3.2016 |
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21. |
Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft |
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Pyongyang, DVRK |
2.3.2016 |
Die Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft ist an den Versuchen der DVRK, die Entwicklung ihres Programms für ballistische Flugkörper und ihres Nuklearwaffenprogramms voranzutreiben, beteiligt. |
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22. |
Chongchongang Shipping Company |
Chong Chon Gang Shipping Co. Ltd. |
Anschrift: 817 Haeun, Donghung-dong, Central District, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: 817, Haeum, Tonghun-dong, Chung-gu, Pyongyang, DVRK; IMO-Nr.: 5342883 |
2.3.2016 |
Die Chongchongang Shipping Company hat im Juli 2013 versucht, mit ihrem Schiff, der Chong Chon Gang, eine illegale Lieferung konventioneller Waffen und Rüstungsgüter direkt in die DVRK einzuführen. |
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23. |
Daedong Credit Bank (DCB) |
DCB; Taedong Credit Bank |
Anschrift: Suite 401, Potonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon District, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: Ansan-dong, Botonggang Hotel, Pongchon, Pyongyang, DVRK; SWIFT-Code: DCBK KKPY |
2.3.2016 |
Die Daedong Credit Bank hat Finanzdienste für die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) und die Tanchon Commercial Bank erbracht. Spätestens seit 2007 hat die DCB im Auftrag der KOMID und der Tanchon Commercial Bank Hunderte von Finanztransaktionen im Wert von mehreren Millionen Dollar abgewickelt. In einigen Fällen hat sie sich dabei wissentlich betrügerischer finanzieller Praktiken bedient. |
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24. |
Hesong Trading Company |
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Pyongyang, DVRK |
2.3.2016 |
Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Hesong Trading Corporation. |
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25. |
Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC) |
KKBC |
Jungson-dong, Sungri Street, Central District, Pyongyang, DVRK |
2.3.2016 |
Die KKBC erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading Corporation, die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht. Die Tanchon Commercial Bank hat die KKBC eingesetzt, um Geldtransfers, die sich mutmaßlich auf mehrere Millionen Dollar beliefen, abzuwickeln; hierzu gehörte auch der Transfer von Geldern, die mit der Korea Mining Development Trading Corporation in Zusammenhang stehen. |
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26. |
Korea Kwangsong Trading Corporation |
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Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK |
2.3.2016 |
Die Korea Ryongbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Kwangsong Trading Corporation. |
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27. |
Ministerium für Kernenergieindustrie |
MAEI |
Haeun-2-dong, Pyongchen District, Pyongyang, DVRK |
2.3.2016 |
Das Ministerium für Kernenergieindustrie wurde 2013 geschaffen, um die Kernenergieindustrie der DVRK zu modernisieren und auf diese Weise die Herstellung von Nuklearmaterialien zu steigern, deren Qualität zu verbessern und eine unabhängige Nuklearindustrie der DVRK aufzubauen. Damit gilt das MAEI als entscheidender Faktor bei der Entwicklung von Nuklearwaffen durch die DVRK; es ist zuständig für die laufende Durchführung des Nuklearwaffenprogramms des Landes und ihm unterstehen weitere Nukleareinrichtungen. Diesem Ministerium untergeordnet sind eine Reihe von im Nuklearbereich tätigen Organisationen und Forschungszentren sowie zwei Ausschüsse: ein Ausschuss für Isotopenanwendung und ein Ausschuss für Kernenergie. Das Ministerium (MAEI) leitet ferner ein Kernforschungszentrum in Yongbyun, wo sich die bekannten Plutonium-Anlagen der DVRK befinden. Darüber hinaus hat die Sachverständigengruppe (PoE) in ihrem Bericht von 2015 erklärt, dass Ri Je-son, ein ehemaliger Direktor des GBAE, der von dem nach der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss aufgrund seiner Beteiligung an bzw. Unterstützung von Nuklearprogrammen benannt wurde, am 9. April 2014 zum Leiter des MAEI ernannt worden ist. |
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28. |
Munitions Industry Department |
Military Supplies Industry Department |
Pyongyang, DVRK |
2.3.2016 |
Das Munitions Industry Department („Abteilung für Munitionsindustrie“) ist an Schlüsselbereichen des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Beaufsichtigung der Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2, verantwortlich. Das MID beaufsichtigt die Herstellung von Waffen in der DVRK sowie F&E-Programme einschließlich des Programms der DVRK für ballistische Flugkörper. Der Second Economic Committee („Zweiter Wirtschaftsausschuss“) und die Second Academy of Natural Sciences („Zweite Akademie der Naturwissenschaften“) — die im August 2010 ebenfalls benannt wurden — unterstehen dem MID. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet. |
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29. |
Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration) |
NADA |
DVRK |
2.3.2016 |
NADA ist an Entwicklungen der DVRK im Bereich Weltraumwissenschaft und -technologie einschließlich Satellitenstarts und Trägerraketen beteiligt. |
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30. |
Office 39 |
Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee Bureau 39; Third Floor; Division 39 |
DVRK |
2.3.2016 |
Regierungseinrichtung der DVRK. |
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31. |
Reconnaissance General Bureau |
Chongch'al Ch'ongguk; KPA Unit 586; RGB |
Hyongjesan- Guyok, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: Nungrado, Pyongyang, DVRK |
2.3.2016 |
Das Reconnaissance General Bureau („Generalbüro für Aufklärung“) ist die wichtigste nachrichtendienstliche Organisation der DVRK, die Anfang 2009 aus der Zusammenlegung der bestehenden Nachrichtendienste der Arbeiterpartei Koreas, des Operations Department („Abteilung für Operationen“) und des Büro 35 mit dem Büro für Aufklärung der koreanischen Volksarmee hervorging. Das Reconnaissance General Bureau betreibt Handel mit konventionellen Waffen und kontrolliert das in der DVRK ansässige Unternehmen für konventionelle Waffen Green Pine Associated Corporation. |
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32. |
Second Economic Committee |
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Kangdong, DVRK |
2.3.2016 |
Der Second Economic Committee („Zweiter Wirtschaftsausschuss“) ist an Schlüsselbereichen des nordkoreanischen Flugkörperprogramms beteiligt. Der Second Economic Committee beaufsichtigt die Produktion ballistischer Flugkörper in der DVRK und leitet die Tätigkeiten der KOMID. |
ANHANG II
Liste der Personen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b
I. |
Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen A. Personen
B. Einrichtungen
|
II. |
Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten A. Personen
B. Einrichtungen
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III. |
Personen und Einrichtungen, die an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeglicher Art oder von Artikeln, Materialien, Geräten, Gütern oder Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die DVRK oder aus der DVRK beteiligt sind. A. Personen B. Einrichtungen |
ANHANG III
Liste der Personen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c
…
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/125 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/850 DES RATES
vom 27. Mai 2016
zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Am 28. Mai 2015 hat der Rat den Beschluss 2015/837/GASP (2) erlassen, mit dem die im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2016 verlängert wurden. |
(3) |
Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP sollte die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2017 verlängert werden. |
(4) |
Zwei Personen sollten nicht länger in der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt werden. |
(5) |
Die Angaben zu bestimmten in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgeführten Personen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden. |
(6) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 34 des Beschlusses 2013/255/GASP erhält folgende Fassung:
„Artikel 34
Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2017. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Artikel 2
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).
(2) Beschluss (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 82).
ANHANG
I. |
Die Einträge zu folgenden Personen werden von der in Anhang I Abschnitt A des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste der Personen gestrichen:
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II. |
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen gemäß Anhang I Abschnitt A des Beschlusses 2013/255/GASP werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
|
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/131 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/851 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2016
zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2009/719/EG hinsichtlich der Ermächtigung Kroatiens, sein jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3097)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt. Danach führt jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage aktiver und passiver Überwachung gemäß Anhang III der Verordnung jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durch. Zudem sieht Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vor, dass auf Antrag eines Mitgliedstaats, der anhand bestimmter in Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 festgelegter Kriterien nachweisen kann, dass sich die epidemiologische Situation in dem Land verbessert hat, das jährliche Überwachungsprogramm für diesen Mitgliedstaat überprüft werden kann. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2009/719/EG der Kommission (2) werden die im Anhang zu der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten ermächtigt, ihr jährliches Programm zur Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu überarbeiten. Derzeit sind in diesem Anhang 25 Mitgliedstaaten aufgeführt, und zwar alle Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Kroatien und Rumänien. |
(3) |
Am 22. Januar 2015 legte Kroatien der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor. |
(4) |
Am 8. Februar 2016 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einen wissenschaftlichen Bericht zur Bewertung der Überarbeitung des BSE-Überwachungssystems in Kroatien (3) (im Folgenden „der EFSA-Bericht“). Laut dem EFSA-Bericht würde die Aufnahme Kroatiens in die epidemiologische Einheit der derzeit im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten 25 Mitgliedstaaten — ausgehend von der Durchführung des derzeitigen gemäß der Entscheidung 2009/719/EG für diese 25 Mitgliedstaaten genehmigten Überwachungssystems — es ermöglichen, BSE in einer epidemiologischen Einheit, die sich aus diesen 25 Mitgliedstaaten plus Kroatien zusammensetzt, im Rahmen einer angenommenen Prävalenz von mindestens einem Fall pro 3 789 838 erwachsenen Rindern mit einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von 95 % nachzuweisen. Diese angenommene Prävalenz ist sensibler als die Mindestanforderung an die angenommene Prävalenz für die Typ-A-Überwachung, die in Anhang II Kapitel D Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als ein Fall pro 100 000 erwachsenen Rindern des betreffenden Landes oder Gebiets mit einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von 95 % festgelegt ist. |
(5) |
Vom 14. bis zum 23. Juni 2010 und vom 26. November bis zum 6. Dezember 2012 führte die Kommission Audits zur Bewertung der BSE-Maßnahmen in Kroatien durch (im Folgenden „die Audits der Kommission“). Die Audits der Kommission erstreckten sich auf das System zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Rindern und die Durchführung des Verfütterungsverbots in Kroatien. Das Ergebnis der Audits der Kommission floss daher in die Bewertung mit ein, ob der von Kroatien gestellte Antrag die in Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7.1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Kriterien erfüllt. |
(6) |
Ausgehend von den im Antrag Kroatiens auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms enthaltenen Angaben, den Informationen aus dem EFSA-Bericht sowie den Informationen, die sich aus den Audits der Kommission ergeben, wurde der von Kroatien gestellte Antrag positiv bewertet. Daher sollte Kroatien ermächtigt werden, sein jährliches BSE-Überwachungsprogramm unter denselben Bedingungen, die auch für die derzeit im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten 25 Mitgliedstaaten gelten, zu überarbeiten. |
(7) |
Der Anhang der Entscheidung 2009/719/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG wird der Eintrag „— Kroatien“ nach dem Eintrag „— Frankreich“ und vor dem Eintrag „— Italien“ eingefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Mai 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(2) Entscheidung 2009/719/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35).
(3) EFSA Journal 2016;14(2):4399.
Berichtigungen
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/133 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2420 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
( Amtsblatt der Europäischen Union L 340 vom 24. Dezember 2015 )
Seite 7, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen:
Anstatt:
„ppm |
Entspricht 1 × 10-6 (parts per million)“ |
muss es heißen:
„ppm |
Entspricht 1 × 10 – 6 (parts per million)“. |
Seite 20, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Begriffsbestimmungen, dritter Absatz von unten:
Anstatt:
„‚Raumfahrzeug-Plattform‘: Ausrüstung, die die Support-Infrastruktur des ‚Raumfahrzeugs‘ bereitstellt und die ‚Raumfahrzeug-Nutzlast‘ aufnimmt.“
muss es heißen:
„‚Raumfahrzeug-Plattform‘ (9) (spacecraft bus): Ausrüstung, die die Support-Infrastruktur des ‚Raumfahrzeugs‘ bereitstellt und die ‚Raumfahrzeug-Nutzlast‘ aufnimmt.“
Seite 20, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Begriffsbestimmungen, letzter Absatz auf der Seite:
Anstatt:
„‚Raumfahrzeug-Nutzlast‘: an der ‚Raumfahrzeug-Plattform‘ angebrachte Ausrüstung zur Durchführung einer Weltraummission (z. B. Kommunikation, Beobachtung, wissenschaftliche Mission).“
muss es heißen:
„‚Raumfahrzeug-Nutzlast‘ (9) (spacecraft payload): an der ‚Raumfahrzeug-Plattform‘ angebrachte Ausrüstung zur Durchführung einer Weltraummission (z. B. Kommunikation, Beobachtung, wissenschaftliche Mission).“
Seite 34, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 0B003 Buchstabe g:
Anstatt:
„g) |
Systeme zur Umwandlung von UO6 zu UO2;“ |
muss es heißen:
„g) |
Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UO2;“. |
Seite 34, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 0B003 Buchstabe i:
Anstatt:
„i) |
Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UF4;“ |
muss es heißen:
„i) |
Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UCl4;“. |
Seite 37, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 0C004 Anmerkung 2, erster Absatz:
Anstatt:
„In Nummer 0C004 wird ‚Boräquivalent‘ (BÄ) definiert als Summe der BEz für Verunreinigungen (ausgenommen BÄKohlenstoff, da Kohlenstoff nicht als Verunreinigung angesehen wird) einschließlich Bor, wobei:“
muss es heißen:
„In Nummer 0C004 wird ‚Boräquivalent‘ (BÄ) definiert als Summe der BÄz für Verunreinigungen (ausgenommen BÄKohlenstoff, da Kohlenstoff nicht als Verunreinigung angesehen wird) einschließlich Bor, wobei:“.
Seite 54, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 1C002 Buchstabe c Nummer 1 Buchstabe b:
Anstatt:
„b) |
Nioblegierungen (Nb-Al-X or Nb-X-Al, Nb-Si-X or Nb-X-Si, Nb-Ti-X or Nb-X-Ti),“ |
muss es heißen:
„b) |
Nioblegierungen (Nb-Al-X oder Nb-X-Al, Nb-Si-X oder Nb-X-Si, Nb-Ti-X oder Nb-X-Ti),“. |
Seite 71, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 1C210 Buchstabe a Nummer 1:
Anstatt:
„1. |
‚spezifischer Modul‘ größer als 12,7 x 106 m oder“ |
muss es heißen:
„1. |
‚spezifischer Modul‘ größer/gleich 12,7 x 106 m oder“. |
Seite 71, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 1C210 Buchstabe b Nummer 1:
Anstatt:
„1. |
‚spezifischer Modul‘ größer als 3,18 x 106 m und“ |
muss es heißen:
„1. |
‚spezifischer Modul‘ größer/gleich 3,18 x 106 m und“. |
Seite 90, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 1E101:
Anstatt:
„‚Technologie‘ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Verwendung‘ von Waren oder ‚Software‘, erfasst von den Nummern 1A102, 1B001, 1B101, 1B102, 1B115 bis 1B119, 1C001, 1C101, 1C107, 1C111 bis 1C118, 1D101 oder 1D103.“
muss es heißen:
„‚Technologie‘ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Verwendung‘ von Waren, erfasst von den Nummern 1A102, 1B001, 1B101, 1B102, 1B115 bis 1B119, 1C001, 1C101, 1C107, 1C111 bis 1C118, 1D101 oder 1D103.“
Seite 90, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 1E201:
Anstatt:
„‚Technologie‘ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Verwendung‘ von Waren oder ‚Software‘, erfasst von Nummer 1A002, 1A007, 1A202, 1A225 bis 1A227, 1B201, 1B225 bis 1B234, Unternummer 1C002b3, 1C002b4, 1C010b, Nummer 1C202, 1C210, 1C216, 1C225 bis 1C241 oder 1D201.“
muss es heißen:
„‚Technologie‘ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Verwendung‘ von Waren, erfasst von Nummer 1A002, 1A007, 1A202, 1A225 bis 1A227, 1B201, 1B225 bis 1B234, Unternummer 1C002b3, 1C002b4, 1C010b, Nummer 1C202, 1C210, 1C216, 1C225 bis 1C241 oder 1D201.“
Seite 132, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 3A001 Buchstabe a Nummer 2 Buchstabe c, Anmerkung:
Anstatt:
„Unternummer 3A001a2 erfasst keine integrierten Schaltungen, die in zivilen Kraftfahrzeugen oder Eisenbahnzügen verwendet werden“
muss es heißen:
„Unternummer 3A001a2 erfasst keine integrierten Schaltungen für zivile Kraftfahrzeuge oder Eisenbahnzüge“.
Seite 133, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 3A001, Buchstabe a, Nummer 5, Buchstabe b, Nummer 1:
Anstatt:
„1. |
Auflösung größer/gleich 10 bit und ‚angepasste Update-Rate‘ größer/gleich 3 500 MSPS oder“ |
muss es heißen:
„1. |
Auflösung größer/gleich 10 bit und ‚angepasste Update-Rate‘ größer als 3 500 MSPS oder“. |
Seite 141, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 3A001 Buchstabe b Nummer 7 Buchstabe b:
Anstatt:
„b) |
konstruiert, um den Betriebsfrequenzbereich von ‚Signalanalysatoren‘ wie folgt zu erweitern:“ |
muss es heißen:
„b) |
konstruiert, um den Betriebsfrequenzbereich von ‚Signalgeneratoren‘ wie folgt zu erweitern:“. |
Seite 141, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 3A001 Buchstabe b Nummer 7 Buchstabe c:
Anstatt:
„c) |
konstruiert, um den Betriebsfrequenzbereich von ‚Signalanalysatoren‘ wie folgt zu erweitern:“ |
muss es heißen:
„c) |
konstruiert, um den Betriebsfrequenzbereich von ‚Netzwerkanalysatoren‘ wie folgt zu erweitern:“. |
Seite 142, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 3A001 Buchstabe b Nummer 10:
Anstatt:
„10. |
Oszillatoren oder Oszillator-Baugruppen, spezifiziert für den Betrieb mit einem Phasenrauschen im Einseitenband (SSB) in dBc/Hz kleiner (besser) als (126 + 20log10F — 20log10f) im Bereich 10 Hz ≤ F ≤ 10 kHz;“ |
muss es heißen:
„10. |
Oszillatoren oder Oszillator-Baugruppen, spezifiziert für den Betrieb mit einem Phasenrauschen im Einseitenband (SSB) in dBc/Hz kleiner (besser) als –(126 + 20log10F — 20log10f) im Bereich 10 Hz ≤ F ≤ 10 kHz;“. |
Seite 148, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 3A002 Buchstabe a Nummer 5 Buchstabe a:
Anstatt:
„a) |
Digitalisierungsrate größer/gleich 200 Abtastwerte (samples) pro Sekunde und einer Auflösung von 10 bit oder mehr;“ |
muss es heißen:
„a) |
Digitalisierungsrate größer/gleich 200 Mio. Abtastwerte (samples) pro Sekunde und einer Auflösung von 10 bit oder mehr;“. |
Seite 149, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 3A002 Buchstabe d einleitender Satz:
Anstatt:
„d) |
‚Signalanalysatoren‘ mit einer der folgenden Eigenschaften:“ |
muss es heißen:
„d) |
‚Signalgeneratoren‘ mit einer der folgenden Eigenschaften:“. |
Seite 151, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 3A002 Buchstabe f:
Anstatt:
„f) |
Mikrowellenmessempfänger mit allen folgenden Eigenschaften:“ |
muss es heißen:
„f) |
Mikrowellentestempfänger mit allen folgenden Eigenschaften:“. |
Seite 155, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 3A229 Buchstabe c Nummer 1:
Anstatt:
„1. |
keine Abmessung größer als 35 cm,“ |
muss es heißen:
„1. |
keine Abmessung größer als 35 mm,“. |
Seite 166, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 4D001 Buchstabe a:
Anstatt:
„a) |
‚Software‘, besonders entwickelt oder geändert für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ von Einrichtungen oder ‚Software‘, die von Nummer 4A001 bis 4A004 oder 4D erfasst werden;“ |
muss es heißen:
„a) |
‚Software‘, besonders entwickelt oder geändert für die ‚Entwicklung‘ oder ‚Herstellung‘ von Einrichtungen oder ‚Software‘, die von Nummer 4A001 bis 4A004 oder 4D erfasst werden;“. |
Seite 183, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 5A002 Buchstabe b Anmerkung Buchstabe l:
Anstatt:
„l) |
Router, Switche oder Repeater (relay), bei denen die Funktionalität der ‚Informationssicherheit‘ auf die Aufgaben von Betrieb, Verwaltung oder Wartung (‚Operations, Administration or Maintenance‘‚OAM‘) beschränkt ist und die ausschließlich veröffentlichte oder kommerziell erhältliche kryptografische Standardverfahren anwenden; oder“ |
muss es heißen:
„l) |
Router, Switche oder Repeater (relay), bei denen die Funktionalität der ‚Informationssicherheit‘ auf die Aufgaben von ‚Betrieb, Verwaltung oder Wartung‘ (‚OAM‘) beschränkt ist und die ausschließlich veröffentlichte oder kommerziell erhältliche kryptografische Standardverfahren anwenden; oder“. |
Seite 184, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 5A002 Anmerkung Buchstabe m Nummer 2 Buchstabe c:
Anstatt:
„c) |
sie ist auf Betrieb, Verwaltung oder Wartung (‚OAM‘) der Einrichtung beschränkt.“ |
muss es heißen:
„c) |
sie ist auf ‚Betrieb, Verwaltung oder Wartung‘ (‚OAM‘) der Einrichtung beschränkt.“ |
Seite 184, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 5D002 Buchstabe c Nummer 2, Anmerkung:
Anstatt:
„Unternummer 5D002c erfasst keine ‚Software‘, deren Aufgaben auf Betrieb, Verwaltung oder Wartung beschränkt sind und die ausschließlich veröffentlichte oder kommerziell erhältliche kryptographische Standardverfahren anwendet.“
muss es heißen:
„Unternummer 5D002c erfasst keine ‚Software‘, deren Aufgaben auf ‚Betrieb, Verwaltung oder Wartung‘ (‚OAM‘) beschränkt sind und die ausschließlich veröffentlichte oder kommerziell erhältliche kryptographische Standardverfahren anwendet.“
Seite 192, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 6A001 Buchstabe a Nummer 2 Buchstabe g Technische Anmerkungen Nummer 2:
Anstatt:
„2. |
Die ‚Beschleunigungsempfindlichkeit‘ wird definiert als 20 × log10 des Effektivwerts (rms) der Ausgangsspannung, bezogen auf 1 V, wenn sich der hydroakustische Sensor ohne einen Vorverstärker in einem ebenen Schallwellenfeld mit einer effektiven Beschleunigung von 1 g (d. h.: 9,81 m/s2) befindet.“ |
muss es heißen:
„2. |
Die ‚Beschleunigungsempfindlichkeit‘ wird definiert als 20 × log10 des Effektivwerts (rms) der Ausgangsspannung, bezogen auf 1 V, wenn sich der hydroakustische Sensor ohne einen Vorverstärker in einem ebenen Schallwellenfeld mit einer effektiven Beschleunigung von 1 g (d. h.: 9,81 m/s2) befindet.“ |
Seite 193, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 6A002 Buchstabe a Nummer 1 Buchstabe a Nummer 1:
Anstatt:
„1. |
mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 10 nm und kleiner/gleich 300 nm, und“ |
muss es heißen:
„1. |
Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 10 nm und kleiner/gleich 300 nm, und“. |
Seite 207, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 6A004 Buchstabe e Anmerkung Buchstabe d:
Anstatt:
„d) |
hergestellt aus Borsilikatglas mit einem linearen thermischen Ausdehnungskoeffizienten größer als 2 × 10– 6/K bei 25 °C oder “ |
muss es heißen:
„d) |
hergestellt aus Borsilikatglas mit einem linearen thermischen Ausdehnungskoeffizienten größer als 2,5 × 10– 6/K bei 25 °C oder “. |
Seite 232, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 6D003 Buchstabe a Nummer 5 Buchstabe b:
Anstatt:
„b) |
automatisches Erfassen, Klassifizieren und Lokalisieren von Tauchern und Schwimmern;“ |
muss es heißen:
„b) |
automatisches Erfassen, Klassifizieren und Lokalisieren von Tauchern oder Schwimmern;“. |
Seite 256, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 9A003:
Anstatt:
„Besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile, die von Unternummer 9E003a, 9E003h und 9E003i erfasste ‚Technologien‘ enthalten, für eines der folgenden Gasturbinenflugtriebwerke:“
muss es heißen:
„Besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile, die von Unternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i erfasste ‚Technologien‘ enthalten, für eines der folgenden Gasturbinenflugtriebwerke:“.
Seite 257, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 9A004 Buchstabe d, berichtigt in ABl. L 60 vom 5.3.2016, S. 100:
Anstatt:
„d) |
‚Raumfahrzeug-Nutzlasten‘, einschließlich der in den Unternummern 3A001b1a4, 3A002g, 5A001a1, 5A001b3, 5A002a5, 5A002a9, 6A002a1, 6A002a2, 6A002b, 6A002d, 6A003b, 6A004c, 6A004e, 6A008d, 6A008e, 6A008k, 6A008l und 9A010c erfassten Güter;“ |
muss es heißen:
„d) |
‚Raumfahrzeug-Nutzlasten‘, die in den Unternummern 3A001b1a4, 3A002g, 5A001a1, 5A001b3, 5A002a5, 5A002a9, 6A002a1, 6A002a2, 6A002b, 6A002d, 6A003b, 6A004c, 6A004e, 6A008d, 6A008e, 6A008k, 6A008l oder 9A010c erfasste Güter enthalten;“. |
Seite 270, Anhang I zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 9D004 Buchstabe e:
Anstatt:
„e) |
‚Software‘, besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb von Nummer 9A102 erfasster Güter.“ |
muss es heißen:
„e) |
‚Software‘, besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb von Nummer 9A012 erfasster Güter.“ |
28.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/137 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/659 der Kommission vom 27. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
( Amtsblatt der Europäischen Union L 114 vom 28. April 2016 )
Seite 10, Anhang zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates, Absatz 1 zur Änderung der Einträge zu den unter der Überschrift „C. Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b“ aufgeführten Personen, Eintrag Nr. 8, Spalte 4 (Begründung):
Anstatt:
„Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korean National Insurance Corporation (KNIC) in deren Hauptsitz in Pyongyang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiterhin für oder im Namen der KNIC oder auf deren Anweisung“
muss es heißen:
„Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korean National Insurance Corporation (KNIC) in deren Hauptsitz in Pyongyang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiterhin für oder im Namen der KNIC oder auf deren Anweisung“.