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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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27.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/828 DES RATES
vom 21. April 2016
über den Abschluss — im Namen der Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2015/2469 (2) wurde das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (im Folgenden „Änderungsprotokoll“), am 8. Dezember 2015 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. |
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(2) |
Der aus den Verhandlungen resultierende Wortlaut des Änderungsprotokolls spiegelt die Verhandlungsleitlinie des Rates getreulich wider, da er das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (3) (im Folgenden das „Abkommen“) den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene im Bereich des automatischen Informationsaustauschs, und zwar dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten globalen Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten, anpasst. Die Union, die Mitgliedstaaten und die Republik San Marino haben aktiv an den Arbeiten des globalen Forums der OECD mitgewirkt, das die Entwicklung und die Umsetzung dieses Standards unterstützt. Das Abkommen in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung soll die Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen Standards in den Beziehungen zwischen der Union und der Republik San Marino sein. |
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(3) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört. |
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(4) |
Das Änderungsprotokoll sollte daher genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird im Namen der Union (5) genehmigt.
Artikel 2
(1) Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
(2) Die Kommission unterrichtet die Republik San Marino und die Mitgliedstaaten über die eingegangenen Mitteilungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens in der sich aus dem Änderungsprotokoll ergebenden Fassung.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G.A. VAN DER STEUR
(1) Stellungnahme vom 3. März 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2015/2469 vom 8. Dezember 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (ABl. L 346 vom 31.12.2015, S. 1).
(3) ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 33.
(4) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(5) Der Wortlaut des Änderungsprotokolls wurde zusammen mit dem Beschluss zur Unterzeichnung und zur vorläufigen Anwendung in ABl. L 346 vom 31.12.2015, S. 3, veröffentlicht.
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27.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/3 |
BESCHLUSS (Euratom) 2016/829 DES RATES
vom 12. Mai 2016
über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — eines Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 wird dem Beitritt der Republik Kroatien zu einem Abkommen, das von den Mitgliedstaaten und der Union mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossen oder unterzeichnet wurde, durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zugestimmt. Dieser Artikel sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem ein Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittland geschlossen wird. |
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(2) |
Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der Union beziehungsweise zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossen oder unterzeichnet wurden, anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union. |
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(3) |
Die Verhandlungen mit der Republik Tadschikistan wurden mit der Paraphierung des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (1) anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union (im Folgenden „Protokoll“) erfolgreich abgeschlossen. |
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(4) |
Im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen, sind die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls Gegenstand eines getrennten Verfahrens. |
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(5) |
Dem Abschluss des Protokolls durch die Kommission sollte in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, zugestimmt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird zugestimmt (2).
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 350 vom 29.12.2009, S. 3.
(2) Der Wortlaut des Protokolls ist dem Beschluss über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union beigefügt.
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27.5.2016 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/5 |
BESCHLUSS (EU) 2016/830 DES RATES
vom 12. Mai 2016
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91, 100 Absatz 2, 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte von 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 wird dem Beitritt der Republik Kroatien zu einem Abkommen, das von den Mitgliedstaaten und der Union mit Drittländern oder internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurde, durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zugestimmt. Dieser Artikel sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem ein Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittland geschlossen wird. |
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(2) |
Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der Union beziehungsweise zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossen oder unterzeichnet wurden, anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union. |
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(3) |
Die Verhandlungen mit der Republik Tadschikistan wurden mit der Paraphierung des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (1) anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union (im Folgenden „Protokoll“) erfolgreich abgeschlossen. |
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(4) |
Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls genehmigt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 350 vom 29.12.2009, S. 3.
(2) Der Wortlaut des Protokolls wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
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27.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/831 DER KOMMISSION
vom 25. Mai 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
|
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Mai 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
|
0207 12 10 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren |
130,1 |
0 |
AR |
|
0207 12 90 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren |
131,7 |
0 |
AR |
|
161,9 |
0 |
BR |
||
|
0207 14 10 |
Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren |
281,1 |
6 |
AR |
|
188,4 |
36 |
BR |
||
|
280,0 |
6 |
CL |
||
|
207,3 |
28 |
TH |
||
|
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren |
334,8 |
0 |
BR |
|
197,0 |
30 |
CL |
||
|
0408 91 80 |
Eier, nicht in der Schale, getrocknet |
380,2 |
0 |
AR |
|
1602 32 11 |
Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern |
185,0 |
32 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“
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27.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/832 DER KOMMISSION
vom 26. Mai 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
IL |
428,2 |
|
MA |
117,6 |
|
|
TR |
60,8 |
|
|
ZZ |
202,2 |
|
|
0707 00 05 |
TR |
99,6 |
|
ZZ |
99,6 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
128,9 |
|
ZZ |
128,9 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
51,6 |
|
IL |
42,2 |
|
|
MA |
54,6 |
|
|
TR |
59,2 |
|
|
ZA |
84,5 |
|
|
ZZ |
58,4 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
78,6 |
|
TR |
143,1 |
|
|
ZA |
181,4 |
|
|
ZZ |
134,4 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
111,7 |
|
BR |
98,9 |
|
|
CL |
125,3 |
|
|
CN |
139,8 |
|
|
NZ |
157,0 |
|
|
US |
191,3 |
|
|
ZA |
108,9 |
|
|
ZZ |
133,3 |
|
|
0809 29 00 |
TR |
601,9 |
|
US |
904,6 |
|
|
ZZ |
753,3 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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27.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/12 |
BESCHLUSS (EU) 2016/833 DES RATES
vom 17. Mai 2016
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union anlässlich der 54. Sitzung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter, der durch die Zwischenstaatliche Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingerichtet wurde, hinsichtlich bestimmter Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Union trat dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF-Übereinkommen“) durch den Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) bei. |
|
(2) |
Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden das Übereinkommen an. |
|
(3) |
Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) werden die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen festgelegt. Dies geschieht unter anderem durch Verweis auf die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter gemäß Anhang C (RID) des COTIF-Übereinkommens. Ferner bestimmt Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG, dass die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zulässig ist, sofern die Vorschriften der RID eingehalten werden und soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist. |
|
(4) |
Es wird erwartet, dass der nach Artikel 13 §1 Buchstabe d des COTIF-Übereinkommens eingesetzte Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden „RID-Fachausschuss“) auf seiner 54. Sitzung, die am 25. Mai 2016 stattfinden soll, über bestimmte Änderungen der RID beschließen wird. Das Ziel dieser Änderungen, die technische Normen oder einheitliche technische Vorschriften betreffen, ist die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Beförderung gefährlicher Güter, wobei der wissenschaftliche und technische Fortschritt in diesem Sektor sowie die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei der Beförderung dieser Güter eine Gefahr darstellen, berücksichtigt werden. |
|
(5) |
Der durch die Richtlinie 2008/68/EG eingesetzte Ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter hat Vorgespräche über die vorgeschlagenen Änderungen geführt. |
|
(6) |
Alle vorgeschlagenen Änderungen sind gerechtfertigt und nützlich und sollten daher von der Union unterstützt werden. |
|
(7) |
Der von der Union auf der 54. Sitzung des RID-Fachausschusses zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem Anhang dieses Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 54. Sitzung des RID-Fachausschusses im Rahmen des COTIF-Übereinkommens zu vertreten ist, entspricht dem Standpunkt im Anhang dieses Beschlusses.
(2) Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses genannten Dokumente können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union im RID-Fachausschuss vereinbart werden.
Artikel 2
Die Beschlüsse des RID-Fachausschusses werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M.H.P. VAN DAM
(1) Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).
(2) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
ANHANG
|
Vorschlag |
Referenzdokument |
Gegenstand |
Bemerkungen |
Unionsstandpunkt |
|
1 |
OTIF/RID/CE/GTP/2015/2 OTIF/RID/CE/GTP/INF.14 OTIF/RID/CE/GTP/INF.15 |
Aufnahme von Verpflichtungen für die für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM) in die RID |
technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF über die Annahme von Textänderungen |
Zustimmung zu den Änderungen in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung |
|
2 |
OTIF/RID/CE/GTP/2015/3 |
Änderung der Sondervorschrift TU 16 in RID/ADR/ADN Kapitel 4.3 |
technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zu den Änderungen in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung |
|
3 |
OTIF/RID/CE/GTP/2015/5 |
Verpflichtung des Beförderers, den Triebfahrzeugführer darüber zu unterrichten, an welcher Stelle im Zug sich die Gefahrgüter befinden |
technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zu den Änderungen in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung |
|
4 |
OTIF/RID/CE/GTP/2015/6 |
Flexible Schüttgutcontainer |
technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zum Text für flexible Schüttgutcontainer in OTIF/RID/CE/GTP/2015/12 |
|
5 |
OTIF/RID/CE/GTP/2015/7 |
Begriffsbestimmungen für „Volle Wagenladung“/„Wagenladung“ |
technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zu den Änderungen |
|
6 |
OTIF/RID/CE/GTP/2015/12 OTIF/RID/CE/GTP/2015/INF.2 OTIF/RID/CE/GTP/2015/INF.3 |
mehrere in der Ständigen Arbeitsgruppe vereinbarte konsolidierte Änderungen |
technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zu den Änderungen |
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7 |
idem |
Änderungen sollen durch die Ständige Arbeitsgruppe weiter geprüft werden |
— |
— |
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8 |
idem |
Änderungen, die einen gemeinsamen Standpunkt der gemeinsamen Sitzung UN-ECE/OTIF erfordern |
Ein effizienter intermodaler Verkehr muss gefördert werden. |
Zustimmung zu den Änderungen gemäß der Empfehlung der gemeinsamen Sitzung |
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9 |
OTIF/RID/CE/GTP/2015/14 |
Meldung von Vorfällen mit gefährlichen Gütern gemäß RID 1.8.5; Hamburg-Billwerder, 3. Juli 2013 |
technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zu den Änderungen in der durch die Ständige Arbeitsgruppe überarbeiteten Fassung |
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10 |
OTIF/RID/CE/GTP/2015/INF.4 |
Schutzabstand für Straßenfahrzeuge |
technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe der OTIF |
Zustimmung zu den Änderungen |
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27.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/15 |
BESCHLUSS (EU) 2016/834 DES RATES
vom 20. Mai 2016
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf den Beschluss 2013/521/EU des Rates vom 7. Oktober 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union (1),
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten. |
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(2) |
Artikel 10 des Abkommens sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses von Experten (im Folgenden „Ausschuss“) durch die Vertragsparteien vor. |
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(3) |
Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens sieht vor, dass sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung gibt. Die Geschäftsordnung ist für die Organisation der Arbeit des Ausschusses notwendig, der mit der Verwaltung des Abkommens und der Überwachung seiner Durchführung betraut ist. |
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(4) |
Es ist deshalb zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung eingerichtet wurde, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
(2) Geringfügige technische Korrekturen am Beschlussentwurf können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2016
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.H.D.M. DIJKHOFF
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2016 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, EINGESETZT DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK CABO VERDE ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT FÜR BÜRGER DER REPUBLIK CABO VERDE UND DER EUROPÄISCHEN UNION,
vom …
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten ist,
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Vorsitz
Der Vorsitz im Gemischten Auschuss (im Folgenden„Ausschuss“) wird von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Cabo Verde gemeinsam geführt.
Artikel 2
Aufgaben des Ausschusses
(1) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens hat der Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben:
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a) |
Überwachung der Durchführung des Abkommens; |
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b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens; |
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c) |
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens. |
(2) Der Ausschuss kann Empfehlungen mit Leitlinien oder „bewährten Verfahren“ zur Unterstützung der Durchführung des Abkommens vereinbaren.
Artikel 3
Sitzungen
(1) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag der Vertragsparteien, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, richten die Vertragsparteien die Sitzungen abwechselnd aus.
(3) Die Sitzungen des Ausschusses werden von den beiden Vorsitzenden einberufen.
(4) Die beiden Vorsitzenden setzen den Sitzungstermin fest und tauschen die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig — nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung — aus, dass eine angemessene Vorbereitung gewährleistet ist.
(5) Die Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, sorgt für die praktische Organisation.
Artikel 4
Delegationen
(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens sieben Tage vor jeder Sitzung die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
(2) Die Europäische Union wird durch die Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.
Artikel 5
Tagesordnung
(1) Die beiden Vorsitzenden erstellen für jede Sitzung spätestens 14 Tage vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die einem der beiden Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Sitzung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.
(2) Jede Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei vor der Sitzung jederzeit weitere Punkte auf die vorläufige Tagesordnung setzen. Die Aufnahme weiterer Punkte in die vorläufige Tagesordnung ist schriftlich zu beantragen; den Anträgen wird soweit möglich stattgegeben.
(3) Die endgültige Tagesordnung wird von den beiden Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung angenommen. Für die Aufnahme eines Punkts, der nicht auf der vorläufigen Tagesordnung steht, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich; diese wird soweit möglich erteilt.
Artikel 6
Sitzungsprotokoll
(1) Der Vorsitzende der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, fertigt so bald wie möglich einen Entwurf des Protokolls an.
(2) In der Regel wird im Protokoll zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:
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a) |
die dem Ausschuss vorgelegten Unterlagen, |
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b) |
die Erklärungen, die von einer Vertragspartei zu Protokoll gegeben worden sind, und |
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c) |
Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen zu bestimmten Punkten. |
(3) Im Protokoll sind auch die Mitglieder der jeweiligen Delegationen unter Angabe der von ihnen vertretenen Ministerien, Stellen oder Einrichtungen aufgeführt.
(4) Das Protokoll wird vom Ausschuss in seiner nächsten Sitzung angenommen.
Artikel 7
Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses
(1) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Zustimmung beider Vertragsparteien.
(2) Die Beschlüsse des Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“, gefolgt von einer laufenden Nummer und einer Bezeichnung ihres Gegenstands. Anzugeben ist auch der Tag, an dem der Beschluss wirksam wird. Die Beschlüsse werden von den Vertretern des Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Die Beschlüsse werden in zwei Urschriften abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfehlungen des Ausschusses entsprechend.
Artikel 8
Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen, darunter die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation.
(2) Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden in der Regel von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Artikel 9
Verwaltungsverfahren
(1) Sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt, sind die Sitzungen nicht öffentlich.
(2) Die Protokolle und sonstigen Unterlagen des Ausschusses werden vertraulich behandelt.
(3) Die beiden Vorsitzenden können einvernehmlich Teilnehmer, die nicht Beamte der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten sind, einladen; diese unterliegen denselben Geheimhaltungsvorschriften.
(4) Die Vertragsparteien können öffentliche Informationsveranstaltungen organisieren oder die interessierte Öffentlichkeit auf andere Weise über die Ergebnisse der Sitzungen des Ausschusses unterrichten.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für die Europäische Union
Für die Republik Cabo Verde
DER GESCHÄFTSORDNUNG BEIGEFÜGTE GEMEINSAME ERKLÄRUNG
Um die kontinuierliche, harmonisierte und sachgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten, unterhalten die Republik Cabo Verde, die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zwischen den förmlichen Sitzungen des Gemischten Ausschusses informelle Kontakte, um dringende Fragen zu behandeln. Auf der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses wird über die Behandlung dieser Fragen und die informellen Kontakte Bericht erstattet.
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27.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/21 |
BESCHLUSS (EU) 2016/835 DER KOMMISSION
vom 25. Mai 2016
zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Werte verankert, auf die sich die Union gründet, und mit Artikel 6 wird die Charta der Grundrechte mit den Verträgen rechtlich gleichrangig gestellt und festgelegt, dass die Grundrechte als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind. |
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(2) |
Am 20. November 1991 beschloss die Europäische Kommission, die Ethik in die Entscheidungsbildung auf dem Gebiet der FuE-Politik der Gemeinschaft einzubeziehen und eine Beratergruppe für ethische Fragen der Biotechnologie (im Folgenden „GAEIB“) einzusetzen. |
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(3) |
Mit Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 wurde die GAEIB durch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (im Folgenden „EGE“) ersetzt und das Mandat der Gruppe auf sämtliche Anwendungsbereiche der Naturwissenschaften und der Technologie ausgeweitet. Das Mandat der EGE wurde anschließend verlängert, zuletzt durch den Beschluss 2010/1/EU der Kommission (1). Es ist jetzt angezeigt, das Mandat um fünf Jahre zu verlängern und anschließend die neuen Mitglieder zu ernennen. |
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(4) |
Die EGE ist damit beauftragt, die Europäische Kommission — entweder auf deren Ersuchen oder im Einvernehmen mit ihr auf eigene Veranlassung — in ethischen Fragen zu beraten. Die Kommission kann die EGE mit Fragen befassen, die das Europäische Parlament und der Rat als ethisch besonders bedeutsam erachten. |
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(5) |
Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden. |
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(6) |
Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verarbeitet werden. |
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(7) |
Der Beschluss 2010/1/EU sollte aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mandat
Das Mandat der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (im Folgenden „EGE“) wird um fünf Jahre verlängert.
Artikel 2
Auftrag
Die EGE hat den Auftrag, die Kommission in allen ethischen Fragen im Zusammenhang mit den Naturwissenschaften und den neuen Technologien sowie den weiterreichenden gesellschaftlichen Auswirkungen von Fortschritten auf diesen Gebieten — entweder auf Ersuchen der Kommission oder auf Ersuchen ihres Vorsitzes mit Zustimmung der Kommissionsdienststellen — zu beraten. Die Gruppe hat daher folgende Aufgaben:
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a) |
Ermittlung, Festlegung und Prüfung ethischer Fragen im Zusammenhang mit Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie; |
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b) |
Abgabe von Orientierungshilfen in Form von Analysen und Empfehlungen, die auf eine stärkere Berücksichtigung ethischer Belange bei der EU-Politikgestaltung unter gebührender Beachtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgerichtet sind. |
Artikel 3
Konsultation
Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die den in Artikel 2 genannten Aufgabenbereich betreffen. In diesem Zusammenhang kann die Kommission die Gruppe mit Fragen befassen, die das Europäische Parlament und der Rat als ethisch besonders bedeutsam erachten.
Artikel 4
Mitgliedschaft — Ernennung
1. Die EGE hat bis zu 15 Mitglieder. Die Zuständigkeit der Mitglieder erstreckt sich auf den in Artikel 2 genannten Aufgabenbereich.
2. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ad personam aus. Sie beraten die Kommission im öffentlichen Interesse und unabhängig von äußeren Einflüssen. Die Mitglieder unterrichten die Kommission frühzeitig über Interessenkonflikte, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.
3. Die Mitglieder werden vom Präsidenten der Kommission auf der Grundlage eines Vorschlags des für Forschung, Wissenschaft und Innovation zuständigen Kommissionsmitglieds ernannt, nachdem sie sich im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung als Mitglied der EGE beworben haben und ein Auswahlverfahren unter der Aufsicht eines Benennungsausschusses stattgefunden hat, dem die Kriterien der Absätze 4 und 6 zugrunde gelegt wurden.
4. Bei seinem Vorschlag für die Zusammensetzung der EGE achtet der Benennungsausschuss darauf, soweit möglich ein hohes Niveau an Sachverstand und Pluralismus, geografische Ausgewogenheit sowie eine ausgewogene Vertretung einschlägiger Fachkenntnisse und Interessenbereiche zu gewährleisten, wobei die spezifischen Aufgaben der EGE, die Art des erforderlichen Fachwissens und die Bewerbungen auf den Aufruf zur Interessenbekundung berücksichtigt werden. Die EGE ist ein unabhängiges, pluralistisch und multidisziplinär ausgerichtetes Gremium.
5. Jedes Mitglied der EGE wird für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren ernannt. Am Ende seiner Amtszeit kann die Mitgliedschaft verlängert werden. Die Mitgliedschaft in der EGE ist auf höchstens drei Amtszeiten begrenzt.
6. Folgende Faktoren und Kriterien werden bei der Auswahl der Bewerber für die Mitgliedschaft in der Gruppe berücksichtigt:
|
a) |
Durch die Zusammensetzung der Gruppe muss sichergestellt sein, dass eine unabhängige Beratung höchster Qualität erbracht werden kann, die Weisheit und Weitsicht vereint. Die Glaubwürdigkeit der Gruppe beruht auf der Ausgewogenheit der Qualitäten der Frauen und Männer, aus denen sie sich zusammensetzt; gemeinsam müssen sie die gesamte Bandbreite der sich in Europa bietenden Blickwinkel widerspiegeln. Es ist streng auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern zu achten; außerdem ist einer ausgeglichenen Verteilung nach Altersgruppen und geografischer Herkunft gebührend Rechnung zu tragen. |
|
b) |
Die Mitglieder der Gruppe müssen international anerkannte Experten sein, die herausragende Kompetenz und Erfahrung auf europäischer und globaler Ebene vorweisen können. |
|
c) |
Die Mitglieder müssen das breite multidisziplinäre Spektrum des Mandats der Gruppe widerspiegeln und dabei Philosophie und Ethik, die Natur- und Sozialwissenschaften sowie die Rechtswissenschaften abdecken. Sie dürfen sich jedoch nicht als Vertreter einer bestimmten Disziplin, Weltanschauung oder Forschungsrichtung verstehen; sie müssen über eine umfassende Betrachtungsweise verfügen, die der Gruppe ein Verständnis der zentralen laufenden und künftigen Entwicklungen — auch aus inter-, trans- und multidisziplinärer Perspektive — und des Bedarfs an ethischer Beratung auf europäischer Ebene ermöglicht. |
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d) |
Über ihr erwiesenes Ansehen hinaus müssen die Mitglieder über Erfahrung bei der ethischen Beratung politischer Entscheidungsträger verfügen, die sie in zahlreichen Mitgliedstaaten sowie auf europäischer und internationaler Ebene erworben haben. |
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e) |
Der Gruppe müssen Mitglieder angehören, die über Erfahrungen in Gremien wie Beiräten und beratenden Ausschüssen, Regierungsberatungsdiensten, nationalen Ethikräten, Hochschulen und Forschungsinstituten verfügen. Es könnte für die Gruppe von Nutzen sein, wenn ihr Mitglieder, die über Erfahrungen in mehr als einem Land verfügen, sowie Mitglieder aus Ländern außerhalb der Europäischen Union angehören. |
7. Die Auswahl der EGE-Mitglieder erfolgt im Wege eines offenen Aufrufs zur Interessenbekundung, in dem die Modalitäten für die Einreichung einer vollständigen Bewerbung aufgeführt sind. Die Kommission veröffentlicht den Aufruf auf der Website „Europa“. Zudem wird ein entsprechender Verweis in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen, das mit der Website „Europa“ verlinkt ist.
8. Nominierungen können eingereicht werden, sofern die benannte Person die Modalitäten für die Einreichung einer vollständigen Bewerbung einhält.
9. Die Kommission veröffentlicht die Liste der EGE-Mitglieder im Register der Expertengruppen.
10. Geeignete Bewerber, die nicht nach Absatz 2 ernannt wurden, werden in eine Reserveliste aufgenommen. Der Präsident der Kommission kann Mitglieder aus der Reserveliste ernennen.
11. In dem Fall, dass ein Mitglied nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der EGE zu leisten, sein Amt niederlegt oder gegen die Verpflichtungen in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt, kann der Präsident der Kommission für die verbleibende Amtszeit des ursprünglichen Mitglieds ein Ersatzmitglied aus der Reserveliste ernennen.
Artikel 5
Arbeitsweise
1. Die Generaldirektion Forschung und Innovation arbeitet eng mit der oder dem Vorsitzenden der EGE zusammen und ist für die Koordinierung und Organisation der Arbeit der EGE zuständig; sie stellt das Sekretariat.
2. Die EGE wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit für die Dauer ihrer Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Die Mitglieder der EGE sowie die hinzugezogenen Experten sind nach Maßgabe der Verträge und ihrer Durchführungsvorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (3) und (EU, Euratom) 2015/444 (4) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
4. Für das Arbeitsprogramm der EGE sowie die Ethik-Analysen, die die EGE auf eigene Veranlassung vorschlägt, ist die Zustimmung der Kommission erforderlich. In jedem Antrag auf eine Ethik-Analyse sind die Analyseparameter anzugeben. Ersucht die Kommission die EGE um Rat, gibt sie eine Frist für dessen Abgabe vor.
5. Die Stellungnahmen der EGE enthalten eine Reihe von Empfehlungen. Hierfür sind ein Überblick über den aktuellen Stand der betreffenden Wissenschaften und Technologien sowie eine gründliche Analyse der zu klärenden ethischen Fragen erforderlich. Die zuständigen Dienststellen der Kommission sind von den Empfehlungen der EGE zu unterrichten.
6. Die Gruppe arbeitet als Kollegium und strebt das Einvernehmen ihrer Mitglieder an. Die EGE gibt sich im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung. Die Arbeitsverfahren sind mit Blick darauf zu gestalten, dass alle Mitglieder aktiv an den Tätigkeiten der Gruppe teilnehmen.
7. Die Sitzungen der EGE werden normalerweise in den Räumlichkeiten der Kommission und nach Maßgabe der Modalitäten und des Kalenders, die die Kommission vorgibt, abgehalten. Die EGE sollte innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mindestens sechsmal tagen und dabei etwa zwölf Arbeitstage pro Jahr in Anspruch nehmen. Weitere Sitzungen können im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission bei Bedarf einberufen werden.
Für die Erstellung der EGE-Analysen kann der Vertreter der Kommission im Rahmen der verfügbaren Mittel
|
— |
Experten und Vertreter von einschlägigen Nichtregierungsorganisationen oder repräsentativen Verbänden zu einem Meinungsaustausch auf Ad-hoc-Basis einladen. Zudem kann die Kommission externe Experten in die Arbeiten der EGE auf Ad-hoc-Basis und vorübergehend einbinden, sollte dies als notwendig erachtet werden, um das breite Spektrum der mit den Fortschritten bei den Naturwissenschaften und neuen Technologien verbundenen ethischen Fragen abzudecken; |
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— |
Studien in Auftrag geben, um alle erforderlichen wissenschaftlichen und fachlichen Informationen zu beschaffen; |
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— |
Arbeitsgruppen zur Prüfung bestimmter Fragen vorsehen; |
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— |
enge Kontakte zu Vertretern der verschiedenen Ethikgremien in den Mitgliedstaten und in Drittländern herstellen. |
Darüber hinaus veranstaltet die Kommission für jede Stellungnahme der EGE öffentliche Rundtischgespräche zur Förderung des Dialogs und zur Verbesserung der Transparenz. Die EGE stellt enge Kontakte zu den Kommissionsdiensten her, die von den von der Gruppe bearbeiteten Fragen betroffen sind.
8. Die Gruppe strebt einen Konsens an. Wird eine Stellungnahme nicht einstimmig angenommen, werden abweichende Meinungen — zusammen mit dem/den Namen des/der abweichenden Mitglieds/Mitglieder — (als „Minderheitenansicht“) ebenfalls aufgeführt. Die Stellungnahme wird dem Präsidenten der Kommission oder einem von dem Präsidenten benannten Vertreter übermittelt. Jede Stellungnahme wird unverzüglich nach Annahme veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vorgelegt.
9. Falls die operativen Umstände eine raschere Beratung zu einem bestimmten Thema verlangen, als dies die Abgabe einer Stellungnahme erlauben würde, können kurze Erklärungen oder andere Formen der Analyse erstellt werden, erforderlichenfalls gefolgt von einer ausführlicheren Analyse in Form einer Stellungnahme; dabei ist sicherzustellen, dass — wie für jede andere Stellungnahme — Transparenz gewahrt wird. Die Erklärungen werden veröffentlicht und auf der Website der EGE zugänglich gemacht. Als Teil ihres Arbeitsprogramms kann die EGE im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission eine Stellungnahme aktualisieren, wenn sie dies für notwendig erachtet.
10. Die Beratungen der EGE sind vertraulich. Im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission kann die EGE mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.
11. Alle mit den Tätigkeiten der EGE verbundenen einschlägigen Unterlagen (wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle, Stellungnahmen und Teilnehmerbeiträge) werden entweder im Register der Expertengruppen selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird, veröffentlicht. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind möglich, wenn durch die Verbreitung einer Unterlage der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) voraussichtlich beeinträchtigt würde.
12. Vor Ablauf ihres Mandats fasst die EGE unter Federführung ihrer oder ihres Vorsitzenden einen Tätigkeitsbericht ab. Der Bericht wird nach den Modalitäten des Absatzes 11 veröffentlicht und übermittelt.
Artikel 6
Sitzungskosten
1. Die Mitwirkung an den Tätigkeiten der EGE wird nicht vergütet.
2. Die Reise- und Aufenthaltskosten für die Sitzungen der EGE werden von der Kommission nach den geltenden Vorschriften erstattet.
3. Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
Artikel 7
Schlussbestimmungen
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag danach in Kraft. Der Beschluss 2010/1/EU wird aufgehoben.
Brüssel, den 25. Mai 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) Beschluss 2010/1/EU der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 8).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(3) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(4) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
Berichtigungen
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27.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/26 |
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2016/827 der Kommission vom 20. Mai 2016 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien
Die Veröffentlichung des Beschlusses (EU) 2016/827 der Kommission ist als null und nichtig anzusehen.