ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 137

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
26. Mai 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/822 der Kommission vom 21. April 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 im Hinblick auf die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/823 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/824 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Inhalt und das Format der Beschreibung der Funktionsweise multilateraler Handelssysteme und organisierter Handelssysteme sowie die Benachrichtigung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente ( 1 )

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/825 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/826 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Beendung der Interventionsankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen im Interventionszeitraum bis zum 30. September 2016 und zur Eröffnung der Ausschreibung für den Ankauf

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/827 der Kommission vom 20. Mai 2016 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien

22

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien ( ABl. L 377 vom 31.12.1991 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/822 DER KOMMISSION

vom 21. April 2016

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 im Hinblick auf die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission (2) sind technische Regulierungsstandards mit Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP) im Hinblick auf die Zeithorizonte für die Liquidationsperiode niedergelegt, die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmen sind. Es ist angezeigt, diese technischen Regulierungsstandards an die Entwicklungen bei den entsprechenden Rechtsvorschriften anzupassen.

(2)

Für die Zwecke der Berechnung der Einschussanforderungen, die zur Deckung des Marktrisikos einer CCP erforderlich sind, bieten bestimmte Kontenstrukturen auf der Grundlage einer auf Bruttobasis berechneten Liquidationsperiode von mindestens einem Tag den CCP eine ausreichende Deckung, sorgen für einen besseren Schutz der Kunden und verringern systemische Risiken. Daher sollte diese Mindestdauer der Liquidationsperiode für das Clearing von Kundenpositionen in Finanzinstrumenten, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate handelt, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.

(3)

Da getrennte Einzelkonten den Kunden einen noch größeren Schutz bieten als Sammelkonten auf Bruttobasis, sollte die Mindestdauer der Liquidationsperiode zur Berechnung von Einschusszahlungen für getrennte Einzelkonten genauso lang sein wie für Sammelkonten auf Bruttobasis.

(4)

Für CCP, die den einzelnen Kunden die Geschäfte nicht untertägig zuweisen, könnte die Verkürzung der Mindestdauer der Liquidationsperiode von zwei Tagen auf einen Tag dazu führen, dass die CCP für neue Geschäfte, die untertägig gecleart und nicht einzelnen Kunden zugewiesen werden, Netto-Einschusszahlungen auf Tagesbasis fordern. Dadurch könnten die CCP signifikanten Verlusten ausgesetzt werden, falls die Intraday-Preisentwicklung keine Forderung von Intraday-Einschusszahlungen auslöst. Infolgedessen muss ein spezifischer Schwellenwert festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die CCP Intraday-Einschusszahlungen fordern und trotz der verkürzten Liquidationsperiode ausreichend geschützt bleiben.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission nach Konsultation der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt hat.

(7)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (3) hat die ESMA zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 dieser Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Eine CCP bestimmt für die Zwecke des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die angemessenen Zeithorizonte für die Liquidationsperiode unter Berücksichtigung der Merkmale des geclearten Finanzinstruments, der Art des Kontos, auf dem das Finanzinstrument geführt wird, des Markts, auf dem das Finanzinstrument gehandelt wird, und der folgenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode:

a)

mindestens fünf Geschäftstage für OTC-Derivate;

b)

mindestens zwei Geschäftstage für Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate handelt und die auf Konten geführt werden, die nicht die unter Buchstabe c genannten Bedingungen erfüllen;

c)

mindestens ein Geschäftstag für Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate handelt und die auf Sammel-Kundenkonten oder Einzelkunden-Konten geführt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die CCP führt mindestens am Ende eines jeden Tages getrennte Aufzeichnungen über die Posten der einzelnen Kunden, berechnet die Einschusszahlungen in Bezug auf jeden einzelnen Kunden und nimmt die Summe der Einschussanforderungen für jeden Kunden auf Bruttobasis ein;

ii)

die Identität aller Kunden ist der CCP bekannt;

iii)

bei den auf dem Konto geführten Positionen handelt es sich nicht um Eigenhandelspositionen von Unternehmen der Gruppe, der auch das Clearingmitglied angehört;

iv)

die CCP bewertet die Risikopositionen und berechnet für jedes Konto untertägig in nahezu Echtzeit und mindestens stündlich auf der Grundlage aktualisierter Positionen und Preise die Ersteinschuss- und Nachschussanforderungen;

v)

falls die CCP den einzelnen Kunden untertägig keine neuen Geschäfte zuweist, nimmt sie die Einschusszahlungen innerhalb einer Stunde ein, wenn die gemäß Ziffer iv berechneten Einschussanforderungen 110 % der aktualisierten verfügbaren Sicherheit gemäß Kapitel X übersteigen, es sei denn, der Betrag der an die CCP zu zahlenden Intraday-Einschüsse ist gemessen an der zuvor von der CCP festgelegten und von der zuständigen Behörde genehmigten Höhe nicht wesentlich, und sofern Geschäfte, die den Kunden zuvor zugewiesen worden sind, gesondert von den Geschäfte, die nicht untertägig zugewiesen werden, mit Einschüssen unterlegt werden.

(2)   In jedem Fall evaluiert und addiert die CCP für die Bestimmung der angemessenen Zeithorizonte für die Liquidationsperiode mindestens Folgendes:

a)

den längstmöglichen Zeitraum ab der letzten Einnahme von Einschusszahlungen bis zur Erklärung des Ausfalls durch die CCP oder bis zur Einleitung des Verfahrens bei einem Ausfall durch die CCP;

b)

den schätzungsweise erforderlichen Zeitraum, um eine Strategie für den Umgang mit dem Ausfall eines Clearingmitglieds zu entwickeln und umzusetzen, wobei die Eigenheiten der einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten, auch in Bezug auf die Höhe der Liquidität und den Umfang und die Konzentration der Positionen, sowie die Märkte berücksichtigt werden, auf denen die CCP eine Glattstellung oder eine vollständige Absicherung einer Position eines Clearingmitglieds vornehmen wird;

c)

gegebenenfalls den Zeitraum, der für die Deckung des Gegenparteirisikos, dem die CCP ausgesetzt ist, erforderlich ist.“

2.

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der betreffende Zeithorizont beträgt mindestens zwei Geschäftstage oder einen Geschäftstag, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


26.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/823 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 93 Absatz 4 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission (2) ergab, dass diese in mehreren Punkten geändert werden sollte.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlament und des Rates (3) ist die Agentur befugt, bestimmte Einzelentscheidungen zu treffen; für Widersprüche gegen Entscheidungen aus Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtete Widerspruchskammer zuständig. Daher ist es notwendig, Regeln für die Widersprüche gegen die Entscheidungen aus Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorzugeben.

(3)

Die Gebühren für Widersprüche gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission (4) festgelegt. Daher ist es notwendig, Regeln für Gebühren vorzugeben, die für Widersprüche gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten.

(4)

Da die Widerspruchskammer derzeit als ständige Struktur innerhalb der Agentur eingerichtet ist, muss sichergestellt werden, dass Widersprüche zufriedenstellend schnell bearbeitet werden. Daher sollte es ermöglicht werden, zusätzlichen Mitgliedern oder Stellvertretern Widersprüche zuzuweisen.

(5)

Ausgehend von der derzeitigen Praxis ist es ferner angebracht, für die Beteiligten die Möglichkeit zu einer gütlichen Einigung zu schaffen. Aus Gründen der Transparenzsteigerung sollte ein Mitglied der Widerspruchskammer ernannt werden, das für ein leichteres Zustandekommen der gütlichen Einigung sorgt. Eine Zusammenfassung der gütlichen Einigung sollte auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich sein.

(6)

Um die Unabhängigkeit der Widerspruchskammer zu gewährleisten, ist es notwendig, dass der Leiter der Geschäftsstelle vom Vorsitzenden der Widerspruchskammer direkt ernannt wird.

(7)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ferner angebracht, die bestehenden Bestimmungen zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung klarzustellen, insbesondere, dass die in der Bekanntmachung geforderten Angaben nicht für vertraulich erklärt werden können.

(8)

Um zu gewährleisten, dass sich die Streithelfer effektiv beteiligen können, sollte durch eine Straffung des Streithilfeverfahrens für mehr Klarheit gesorgt werden; ferner sollte die Frist für den Antrag auf Streithilfe verlängert werden. In den Fällen, die sich auf Titel VI Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beziehen, sollte dem Antrag der Mitgliedstaaten auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben werden, ohne dass sie ihr berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Falls begründen müssen.

(9)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, die Bestimmungen zu den Kosten klarzustellen, und zwar dahingehend, dass die Beteiligten ihre eigenen Kosten tragen.

(10)

Um die Rechtsverfolgung zu erleichtern und Kosten zu senken, ist es ferner angemessen klarzustellen, dass die Beteiligten sich von jeglicher Person mit Vertretungsbefugnis vertreten lassen können und dass es sich dabei nicht unbedingt um einen Bevollmächtigten handeln muss.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 771/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission vom 1. August 2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 206 vom 2.8.2008, S. 5).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 17).


ANHANG

Die Verordnung (EG) Nr. 771/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Zur Sicherstellung einer zufriedenstellend schnellen Bearbeitung der Widersprüche kann der Vorsitzende nach Konsultation des Verwaltungsrats der Agentur den Widerspruch stellvertretenden oder zusätzlichen Mitgliedern zuweisen. In solchen Fällen kann der Vorsitzende einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.“

2.

Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Gütliche Einigung

Im Interesse des Verfahrens kann der Vorsitzende der Widerspruchskammer den Beteiligten nahelegen, eine gütliche Einigung zu erzielen. In diesem Fall ernennt der Vorsitzende ein einzelnes Mitglied, das das Zustandekommen einer gütlichen Einigung unterstützt. Der Vorsitzende teilt den Beteiligten die Entscheidung über die Ernennung des einzelnen Mitglieds mit.

Kommen die Beteiligten zu einer gütlichen Einigung, so stellt das einzelne Mitglied das Verfahren ein; auf der Website der Agentur wird eine Zusammenfassung der gütlichen Einigung veröffentlicht. Wird binnen zwei Monaten nach der Entscheidung, den Fall einem einzelnen Mitglied zuzuweisen, keine gütliche Einigung erzielt, so wird der Fall an die Widerspruchskammer zurückverwiesen.“

3.

Folgender Artikel 1b wird eingefügt:

„Artikel 1b

Rücknahme eines Widerspruchs

Wird ein Widerspruch zurückgenommen, so stellt der Vorsitzende das Verfahren ein.“

4.

In Artikel 5 erhalten Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

„(4)   Das Personal der Geschäftsstelle und der Leiter der Geschäftsstelle dürfen nicht an Verfahren der Agentur im Zusammenhang mit widerspruchsfähigen Entscheidungen nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) mitwirken.

(5)   Die Widerspruchskammer wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Leiter der Geschäftsstelle unterstützt, der vom Vorsitzenden ernannt wird.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufgaben der Widerspruchskammer ist der Vorsitzende dem Leiter der Geschäftsstelle gegenüber in Verwaltungs- und Organisationsfragen weisungsbefugt.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).“"

5.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche in der Widerspruchsschrift enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind und warum;“.

6.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Widerspruchsschrift muss der Beleg über die Zahlung der Widerspruchsgebühr nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 bzw. gegebenenfalls nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission (**) beigefügt werden.

(**)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 17).“"

7.

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Innerhalb dieses Zeitraums wird die Frist nach Artikel 93 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gehemmt.“

8.

In Artikel 6 Absatz 5 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Ist der Widerspruchsführer nicht der Adressat der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, so informiert ihn der Leiter der Geschäftsstelle darüber, dass gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben wurde.“

9.

Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet von Unterabsatz 1 entscheidet der Vorsitzende darüber, ob Angaben des Widerspruchsführers nach Absatz 1 Buchstabe g als vertraulich zu betrachten sind, und stellt sicher, dass keine als vertraulich betrachteten Informationen in der Bekanntmachung veröffentlicht werden. Die Widerspruchskammer legt die Einzelheiten der Veröffentlichung nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 fest.“

10.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche in der Widerspruchsbeantwortung enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind und warum;“.

11.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Streithilfe

(1)   Jede Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines vor der Widerspruchskammer verhandelten Falles glaubhaft macht, kann in diesem Verfahren als Streithelfer auftreten.

Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörde die Stoffbewertung durchgeführt hat, in den Fällen, die sich auf Titel VI Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beziehen, als Streithelfer auftreten, ohne ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Falls glaubhaft machen zu müssen.

(2)   Die Streithilfe muss unter Begründung der Umstände, aus denen sich das Recht auf Streithilfe ergibt, innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung der in Artikel 6 Absatz 6 genannten Bekanntmachung beantragt werden.

(3)   Die Streithilfe beschränkt sich auf die vollständige oder teilweise Unterstützung oder die Ablehnung der von einem Beteiligten gestellten Anträge.

Die Streithilfe verleiht nicht die gleichen Verfahrensrechte, wie sie den Beteiligten zustehen, und ist akzessorisch zum Rechtsstreit zwischen den Hauptbeteiligten. Sie wird gegenstandslos, wenn der Fall im Register der Widerspruchskammer gestrichen wird, nachdem ein Beteiligter den Widerspruch oder den Antrag zurücknimmt oder nachdem eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten getroffen wurde, oder wenn die Widerspruchsschrift für unzulässig erklärt wird.

Der Streithelfer muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet.

(4)   Der Antrag auf Streithilfe muss enthalten:

a)

die Bezeichnung des Rechtsstreits;

b)

die Bezeichnung der Beteiligten;

c)

Namen und Wohnsitz des Streithelfers;

d)

den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls der Streithelfer im Einklang mit Artikel 9 einen solchen bestellt hat;

e)

die Zustellungsanschrift, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben c und d abweicht;

f)

die Anträge des Streithelfers zur Unterstützung der von einem oder mehreren Beteiligten gestellten Anträge;

g)

eine Begründung unter Angabe der Umstände, aus denen sich das Recht auf Streithilfe ergibt;

h)

eine Angabe, ob der Streithelfer damit einverstanden ist, dass Zustellungen an ihn oder gegebenenfalls an seinen Vertreter durch Fax, E-Mail oder andere technische Kommunikationsmittel erfolgen.

Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe wird den Beteiligten zugestellt, damit diese gegebenenfalls zum Antrag Stellung nehmen können, bevor die Widerspruchskammer darüber entscheidet.

(5)   Entscheidet die Widerspruchskammer, dem Antrag stattzugeben, so werden dem Streithelfer alle den Beteiligten zugestellten Verfahrensschriftstücke übermittelt, die die Beteiligten der Widerspruchskammer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt haben. Vertrauliche Informationen oder Unterlagen sind von solchen Mitteilungen ausgenommen.

(6)   Die Widerspruchskammer entscheidet, ob dem Antrag auf Streithilfe stattgegeben wird.

Gibt die Widerspruchskammer dem Antrag statt, so setzt der Vorsitzende dem Streithelfer eine Frist für die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes.

Der Streithilfeschriftsatz umfasst:

a)

die Anträge des Streithelfers zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung oder Ablehnung der von einem Beteiligten gestellten Anträge;

b)

die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;

c)

gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel;

d)

gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche im Streithilfeantrag enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind und warum.

Nach Einreichung des Streithilfeschriftsatzes setzt der Vorsitzende den Beteiligten eine Frist, innerhalb deren sie sich zu diesem Schriftsatz äußern können.

(7)   Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.“

12.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Vertretung

Hat ein Beteiligter oder ein Streithelfer einen Vertreter benannt, so legt dieser Vertreter eine von dem vertretenen Beteiligten oder dem vertretenen Streithelfer ausgestellte Vertretungsbefugnis vor.“

13.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Der Widerspruch bezieht sich nicht auf eine der in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Entscheidungen.“

14.

Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Mündliche Verhandlungen vor der Widerspruchskammer sind öffentlich, sofern die Widerspruchskammer nicht von Amts wegen oder auf hinreichend begründeten Antrag eines Beteiligten anders entscheidet.“

15.

In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

eine gütliche Einigung der Beteiligten zu erleichtern.“

16.

Folgender Artikel 17a wird eingefügt:

„Artikel 17a

Kosten

Die Beteiligten tragen ihre eigenen Kosten.“

17.

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

den Entscheidungstenor, gegebenenfalls einschließlich einer Kostenentscheidung für die Beweiserhebung und einer Entscheidung über die Erstattung von Gebühren nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 oder Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013.“

18.

Dem Artikel 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Der Vorsitzende entscheidet, ob die Angaben des Widerspruchsführers nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g, der Agentur nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d oder eines Streithelfers nach Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe d als vertraulich zu betrachten sind. Der Vorsitzende stellt sicher, dass keine als vertraulich betrachteten Informationen in der endgültigen Entscheidung veröffentlicht werden.“



26.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/824 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Inhalt und das Format der Beschreibung der Funktionsweise multilateraler Handelssysteme und organisierter Handelssysteme sowie die Benachrichtigung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 11 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist wichtig, anzuerkennen, wie entscheidend es ist, dass die zuständigen Behörden umfassende Informationen über den Zweck, den Aufbau und die Organisation multilateraler Handelssystem (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF) erhalten, die sie werden beaufsichtigen müssen, um das effiziente und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte sicherstellen zu können.

(2)

Diese Informationen sollten auf Angaben gestützt werden, die eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber im Rahmen der allgemeinen Zulassungsanforderungen der Richtlinie 2014/65/EU würde bereitstellen müssen. Der Schwerpunkt sollte hierbei auf der spezifischen Funktionsweise des Handelssystems liegen, sodass die zuständigen Behörden beurteilen können, ob das System der Definition eines MTF oder OTF entspricht, und zudem seine Erfüllung der besonderen, handelsplatzbezogenen Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) einschätzen können. Die Anforderung einer detaillierten Beschreibung sollte weder Auswirkungen auf die Pflicht einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers dahin gehend haben, der für sie bzw. ihn zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 weitere Informationen zu übermitteln, noch auf die Rechte der zuständigen Behörden, im Rahmen ihrer laufenden Beaufsichtigung der Handelsplätze weitere Informationen zu verlangen.

(3)

Durch die den zuständigen Behörden übermittelten Informationen sollte sichergestellt werden, dass diese laut der Richtlinie 2014/65/EU einheitlich detaillierte Beschreibungen zur Funktionsweise des MTF bzw. des OTF erhalten und dass für bestehende MTF, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderung der Einreichung einer detaillierten Beschreibung in Kraft tritt, bereits gemäß einer nationalen Zulassung betrieben werden, eine wirksame Informationsverarbeitung erreicht wird.

(4)

Da sich KMU-Wachstumsmärkte von anderen MTF dadurch unterscheiden, dass sie laut der Richtlinie 2014/65/EU weiteren Vorschriften unterworfen sind, ist es notwendig, dass die KMU-Wachstumsmärkte zusätzliche Informationen übermitteln.

(5)

Da sich OTF von MTF dadurch unterscheiden, dass der Betreiber im Handelsprozess ggf. diskretionäre Regeln anwenden muss und der Betreiber eines OTF den Nutzern des Systems gegenüber bestimmte Zuständigkeiten schulden wird, sollten OTF zusätzliche Informationen übermitteln.

(6)

Um eine wirksame Informationsverarbeitung sicherzustellen, sollten die geforderten Angaben elektronisch übermittelt werden.

(7)

Um die Veröffentlichung der Liste aller MTF und OTF in der Union durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nebst Informationen über die von ihnen erbrachten Dienstleistungen und des sie kennzeichnenden einheitlichen Codes zu vereinfachen, sollte für diese Informationen ein Muster verwendet werden.

(8)

Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(9)

Werden laut dieser Verordnung personenbezogene Daten übermittelt, sollte dies zu spezifischen, expliziten und legitimen Zwecken erfolgen, wobei diese Daten in keiner Weise weiterverarbeitet werden sollten, die diesen Zwecken zuwiderlaufen. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt werden, als dass dies für die Ausübung der Aufsichtsfunktion erforderlich ist, wobei der maximale Aufbewahrungszeitraum angegeben werden sollte.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, welcher der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(11)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„relevanter Betreiber“

a)

eine Wertpapierfirma, die ein multilaterales Handelssystem (MTF) betreibt,

b)

eine Wertpapierfirma, die ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreibt,

c)

einen Marktbetreiber, der ein MTF betreibt,

d)

einen Marktbetreiber, der ein OTF betreibt;

2.

„Anlageklasse“ die Kategorien von Finanzinstrumenten, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind.

Artikel 2

Über MTF und OTF zu übermittelnde Informationen

(1)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde folgende Informationen:

a)

die Anlagenklassen der über das MTF bzw. OTF gehandelten Finanzinstrumente;

b)

die Regeln und Verfahren für die Bereitstellung von Finanzinstrumenten zu Handelszwecken nebst Einzelheiten über die Veröffentlichungssysteme, die zur öffentlichen Zurverfügungstellung dieser Informationen genutzt werden;

c)

die Regeln und Verfahren für die Sicherstellung eines objektiven und diskriminierungsfreien Zugangs zu den Handelssystemen nebst Einzelheiten über die Veröffentlichungssysteme, die zur öffentlichen Zurverfügungstellung dieser Informationen genutzt werden;

d)

die Maßnahmen und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass den Nutzern des MTF bzw. OTF ausreichende öffentlich zugängliche Informationen zur Verfügung stehen, damit diese sich ein Urteil über die Anlagemöglichkeiten bilden können, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Klassen der gehandelten Finanzinstrumente zu berücksichtigen ist;

e)

die Systeme, Verfahren und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Einhaltung der in den Artikeln 48 und 49 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Bedingungen;

f)

eine detaillierte Beschreibung alle Vorkehrungen für die erleichterte Zuführung von Liquidität zugunsten des System, wie beispielsweise Market-Making-Systemen;

g)

die Vorkehrungen und Verfahren zur Überwachung der Geschäfte gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2014/65/EU;

h)

die Regeln und Verfahren für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/65/EU;

i)

die Vorkehrungen zur Einhaltung der Vor- und Nachhandelstransparenzpflichten, die für die gehandelten Finanzinstrumente und die Handelsfunktionalität des MTF bzw. OTF gelten, wobei diese Informationen mit Angaben zu allen Absichten dahin gehend einhergehen müssen, Ausnahmen laut den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der verzögerten Veröffentlichung gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung anzuwenden;

j)

die Vorkehrungen zur effizienten Abwicklung der unter seinen Systemen durchgeführten Geschäfte sowie zur Sicherstellung, dass sich die Nutzer ihrer jeweiligen diesbezüglichen Zuständigkeiten bewusst sind;

k)

eine Liste der Mitglieder bzw. Teilnehmer des von ihm betriebenen MTF bzw. OTF.

(2)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde eine detaillierte Beschreibung der Funktionsweise seines Handelssystems mit folgenden Angaben:

a)

ob das System sprachbasiert ist bzw. elektronisch oder hybrid ist;

b)

im Falle eines elektronischen oder hybriden Handelssystems, die Art von Algorithmus oder Programm, der bzw. das zur Ermittlung der Abstimmung und Ausführung von Handelsinteressen herangezogen wird;

c)

im Falle eines sprachbasierten Handelssystems, die Regeln und Protokolle, die zur Ermittlung der Abstimmung und Ausführung von Handelsinteressen herangezogen werden;

d)

eine Beschreibung mit einer Erläuterung dahin gehend, inwiefern das Handelssystem den einzelnen Punkten der Definition eines MTF oder eines OTF gerecht wird.

(3)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde Informationen darüber, wie und in welchen Fällen der Betrieb des MTF bzw. OTF Anlass zu möglichen Interessenkonflikten zwischen dem MTF bzw. OTF, seinem Betreiber oder seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des MTF bzw. OTF geben wird. Der relevante Betreiber gibt die Verfahren und Vorkehrungen zur Erfüllung der in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Anforderungen an.

(4)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde in Bezug auf die Verwaltung, den Betrieb oder die Beaufsichtigung des MTF bzw. OTF folgende Informationen zu seinen Auslagerungsvereinbarungen:

a)

die organisatorischen Maßnahmen zur Ermittlung der mit diesen ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risiken sowie zur Überwachung der ausgelagerten Tätigkeiten;

b)

die vertragliche Vereinbarung zwischen dem relevanten Betreiber und dem Unternehmen, von der die ausgelagerte Dienstleistung erbracht wird, wobei er die Art, den Umfang, die Ziele und die Dienstleistungsvereinbarungen angibt.

(5)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde Informationen zu allen Verbindungen zu bzw. jedweder Beteiligung an einem geregelten Markt, MTF, OTF oder systematischen Internalisierer, der bzw. das im Eigentum dieses relevanten Betreibers steht.

Artikel 3

Zusätzliche über MTF zu übermittelnde Informationen

Neben den in Artikel 2 aufgeführten Informationen übermittelt ein relevanter Betreiber der für ihn zuständigen Behörde in Bezug auf die in Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Anforderungen folgende Informationen:

a)

eine Beschreibung der Vorkehrungen und Systeme, die er umsetzt, um angemessen für die Steuerung seiner Risiken gerüstet zu sein, alle für seinen Betrieb wesentlichen Risiken ermitteln und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken treffen zu können;

b)

eine Beschreibung der Vorkehrungen, die er umsetzt, um den reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte zu erleichtern;

c)

eine Beschreibung der Finanzressourcen, die als ausreichend erachtet werden, um seine ordnungsgemäße Funktionsweise zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen der Betreiber ausgesetzt ist, Rechnung getragen wird.

Artikel 4

Über sich bereits im Betrieb befindliche MTF zu übermittelnde Informationen

Im Falle einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers, die bzw. der zum Betrieb eines MTF laut Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassenen ist, das sich zum Termin der Anwendung dieser Verordnung bereits im Betrieb befindet, übermittelt diese Firma bzw. dieser Betreiber die in den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie aufgeführten Informationen, sofern Folgendes erforderlich ist:

a)

Informationen zu berichtigen, zu aktualisieren oder zu klären, die der relevante Betreiber zuvor der für ihn zuständigen Behörde übermittelt hat;

b)

die Einhaltung der Verpflichtungen laut der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu demonstrieren, die vor der Anwendung dieser Verordnung für das MTF nicht gegolten haben.

Artikel 5

Zusätzliche zur Registrierung als ein KMU-Wachstumsmarkt über MTF zu übermittelnde Informationen

Beantragt ein relevanter Betreiber die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt, so muss er sicherstellen, dass anhand der laut den Artikeln 2 und 3 übermittelten Informationen deutlich wird, welche Funktionalitäten bzw. Vorkehrungen für den KMU-Wachstumsmarkt gelten.

Artikel 6

Zusätzliche über OTF zu übermittelnde Informationen

Neben den in Artikel 2 benannten Angaben übermittelt ein relevanter Betreiber der für ihn zuständigen Behörde folgende Informationen:

a)

Informationen darüber, ob eine andere Wertpapierfirma damit beauftragt wird, gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU unabhängig in ihrem OTF Market-Making zu betreiben;

b)

eine detaillierte Beschreibung, wie und unter welchen Umständen sie gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU Aufträge im OTF nach Ermessen ausführt;

c)

die Regeln, Verfahren und Protokolle, anhand deren der Betreiber die Handelsinteressen eines Mitglieds oder Teilnehmers außerhalb der Einrichtungen des OTF weiterverfolgt;

d)

eine Beschreibung des Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU;

e)

die Regeln und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Artikel 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU bei Geschäften, die über das OTF abgeschlossen werden, sofern diese Regeln auf das Verhältnis zwischen dem relevanten Betreiber und einem OTF-Nutzer Anwendung finden.

Artikel 7

Spezifische Informationen zu Anlageklassen

Wendet ein relevanter Betreiber eines MTF bzw. OTF bei verschiedenen Anlageklassen unterschiedliche Regeln an, übermittelt er die laut dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen für jede dieser Anlageklassen separat.

Artikel 8

Wesentliche Änderungen

(1)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde eine Beschreibung aller wesentlichen Änderungen hinsichtlich der zuvor gemäß dieser Verordnung eingereichten Informationen, die für eine Beurteilung der Einhaltung der Richtlinie 2014/65/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch diesen Betreiber von Bedeutung sein könnten.

(2)   Übermittelt ein relevanter Betreiber der für ihn zuständigen Behörde neue Informationen, damit diese zuvor gemäß dieser Verordnung eingereichte Informationen berichtigt, aktualisiert oder klärt, muss diese Übermittlung keine Informationen umfassen, die rein geringfügiger oder technischer Art sind und für eine Beurteilung seiner Einhaltung der Richtlinie 2014/65/EU bzw. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht von Bedeutung wären.

(3)   Eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der zum Betrieb eines MTF laut der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen ist, das sich zum Termin der Anwendung dieser Verordnung bereits im Betrieb befindet, übermittelt der für sie bzw. ihn zuständigen Behörde neben den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Informationen auch eine Beschreibung aller wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Informationen, die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf dieses MTF zuvor bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden.

Artikel 9

Format für die Übermittlung der Beschreibung

(1)   Übermittelt der relevante Betreiber der zuständigen Behörde die Beschreibung der Funktionsweise des von ihm betriebenen MTF bzw. OTF in der in dieser Verordnung geregelten Weise, nimmt er in seine Einreichung auch eindeutige Bezugnahmen mit auf, die den Anforderungen des in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Musters gerecht werden.

(2)   In die Übermittlung der in dieser Verordnung verlangten Informationen nimmt ein relevanter Betreiber auch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Regeln seines MTF bzw. OTF, Vereinbarungen oder Verträge mit Teilnehmern oder betreffende Dritte sowie interne Verfahren und Richtlinien mit auf.

(3)   Ein relevanter Betreiber übermittelt der für ihn zuständigen Behörde die in dieser Verordnung verlangten Informationen in elektronischer Form.

(4)   Bei der Übermittlung der in dieser Verordnung verlangten Informationen muss ein relevanter Betreiber

a)

jedes von ihm eingereichte Dokument mit einer eindeutigen Referenznummer versehen;

b)

sicherstellen, dass aus den von ihm eingereichten Informationen eindeutig ersichtlich wird, auf welche spezielle Anforderung dieser Verordnung sie sich beziehen und in welchem Dokument diese Informationen zu finden sind, indem er die eindeutige Referenznummer heranzieht, um das Dokument zu kennzeichnen;

c)

sicherstellen, dass in dem Falle, dass eine Anforderung dieser Verordnung nicht gelten sollte, dieser Umstand zusammen mit einer entsprechenden Erläuterung angegeben wird;

d)

diese Informationen in dem in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Format einreichen.

(5)   Wird die Beschreibung im Zusammenhang mit einem Zulassungsantrag übermittelt, muss eine Stelle, die eine Zulassung beantragt, um mehrere Dienstleistungen gleichzeitig erbringen zu können, einen Antrag einreichen, in dem die Dienstleistungen, für welche die übermittelten Informationen gelten, eindeutig aufgeführt sind. Ist ein und dasselbe Dokument als Teil mehrerer Zulassungsanträge einzustufen, damit die Informationen in dem in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Format übermittelt werden können, ist bei der Einrichtung desselben Dokuments für mehrere Anträge dieselbe Referenznummer zu verwenden.

Artikel 10

Benachrichtigung der ESMA

Eine zuständige Behörde benachrichtigt die ESMA über die Zulassung eines relevanten Betreibers als MTF bzw. OTF sowohl elektronisch als auch in dem in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Format.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG

Formate

Tabelle 1

Informationen von MTF- und OTF-Betreibern

Relevanter Betreiber, für den der Antrag gestellt wird

Betreffender Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2016/824

Referenznummer des Dokuments

Titel des Dokuments

Kapitel bzw. Abschnitt bzw. Seite des Dokuments, in dem bzw. auf der die Informationen zu finden sind, oder Gründe, warum die Informationen nicht bereitgestellt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

An die ESMA zu übermittelnde Informationen

Zuständige benachrichtigende Behörde

Bezeichnung des relevanten Betreibers

Bezeichnung des betriebenen MTF bzw. OTF

MIC-Nummer

Über das MTF bzw. OTF erbrachte Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


26.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/825 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

101,2

TR

60,8

ZZ

81,0

0707 00 05

TR

99,6

ZZ

99,6

0709 93 10

TR

133,0

ZZ

133,0

0805 10 20

EG

53,2

IL

42,6

MA

56,1

TR

42,3

ZA

80,4

ZZ

54,9

0805 50 10

AR

129,2

TR

143,1

ZA

175,0

ZZ

149,1

0808 10 80

AR

107,3

BR

101,7

CL

120,4

CN

65,7

NZ

153,7

US

227,3

ZA

107,1

ZZ

126,2

0809 29 00

TR

538,5

US

931,3

ZZ

734,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


26.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/826 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2016

zur Beendung der Interventionsankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen im Interventionszeitraum bis zum 30. September 2016 und zur Eröffnung der Ausschreibung für den Ankauf

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3), insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission (4) findet die öffentliche Intervention für Magermilchpulver bis zum 30. September 2016 Anwendung.

(2)

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten am 25. Mai 2016 gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 vorgelegten Mitteilungen liegt die Gesamtmenge des seit dem 1. Januar 2016 zur Intervention zu Festpreisen angebotenen Magermilchpulvers offensichtlich über der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzten Höchstmenge von 218 000 Tonnen. Daher sollten die Interventionsankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen für den am 30. September 2016 endenden Interventionszeitraum beendet werden, sollte für die den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten am 24. Mai 2016 angebotenen Mengen ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden und sollten die am und nach dem 25. Mai 2016 bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten eingegangenen Angebote abgelehnt werden.

(3)

Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 wird das zur Intervention angebotene Magermilchpulver in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg geliefert. Daher sollten angebotene Magermilchpulvermengen, auf die ein Zuteilungskoeffizient angewendet wurde, auf die nächste durch 25 kg teilbare Menge abgerundet werden.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 muss ein Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Magermilchpulver eingeleitet werden.

(5)

Titel II Kapitel I Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 enthält die Vorschriften, die eingehalten werden müssen, wenn die Kommission die Interventionsankäufe von Erzeugnissen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Wege einer Ausschreibung eröffnet.

(6)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 sollten die Fristen für die Einreichung von Angeboten festgelegt werden.

(7)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 sollte die Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die Interventionsstellen der Kommission alle zulässigen Angebote mitteilen.

(8)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten für die Mitteilungen an die Kommission die Informationssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (5) nutzen.

(9)

Da die Interventionsstellen die Anbieter unmittelbar nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung über die Beendung der Interventionsankäufe zu Festpreisen und den Zuteilungskoeffizienten in Kenntnis setzen müssen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Beendung der Interventionsankäufe zu Festpreisen

(1)   Die Interventionsankäufe von Magermilchpulver zu Festpreisen werden für den am 30. September 2016 endenden Interventionszeitraum beendet.

Die Gesamtmengen der Angebote für Magermilchpulver im Rahmen der Intervention, die die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten am 24. Mai 2016 von jedem Anbieter erhalten haben, werden angenommen, mit einem Zuteilungskoeffizienten von 10,4707 % multipliziert und auf die nächste durch 25 kg teilbare Menge abgerundet.

(2)   Bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten am und nach dem 25. Mai 2016 bis zum 30. September 2016 eingegangene Angebote zu Festpreisen werden abgelehnt.

Artikel 2

Eröffnung der Ausschreibung

Die Interventionsankäufe im Rahmen einer Ausschreibung für Magermilchpulver für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 hinausgehen, laufen bis 30. September 2016 unter den in Titel II Kapitel I Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen.

Artikel 3

Einreichung von Angeboten

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Einzelausschreibung endet am 7. Juni 2016 um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Frist für die Einreichung der Angebote für nachfolgende Einzelausschreibungen endet jeweils am ersten und dritten Dienstag des Monats um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, so endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei den von den Mitgliedstaaten zugelassenen Interventionsstellen (6) einzureichen.

Artikel 4

Mitteilung an die Kommission

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Mitteilung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 an dem Tag, an dem gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung die Frist für die Einreichung der Angebote endet, spätestens um 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) erfolgen.

Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen kein zulässiges Angebot mit, so gilt abweichend von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission vom 17. September 2015 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2016 (ABl. L 242 vom 18.9.2015, S. 28).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(6)  Die Anschriften der Interventionsstellen sind auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar: http://ec.europa.eu/agriculture/milk/policy-instruments/index_de.htm.


BESCHLÜSSE

26.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/22


BESCHLUSS (EU) 2016/827 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2016

zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Werte verankert, auf die sich die Union gründet, und mit Artikel 6 wird die Charta der Grundrechte mit den Verträgen rechtlich gleichrangig gestellt und festgelegt, dass die Grundrechte als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind.

(2)

Am 20. November 1991 beschloss die Europäische Kommission, die Ethik in die Entscheidungsbildung auf dem Gebiet der FuE-Politik der Gemeinschaft einzubeziehen und eine Beratergruppe für ethische Fragen der Biotechnologie (im Folgenden „GAEIB“) einzusetzen.

(3)

Mit Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 wurde die GAEIB durch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (im Folgenden „EGE“) ersetzt und das Mandat der Gruppe auf sämtliche Anwendungsbereiche der Naturwissenschaften und der Technologie ausgeweitet. Das Mandat der EGE wurde anschließend verlängert, zuletzt durch den Beschluss 2010/1/EU der Kommission (1). Es ist jetzt angezeigt, das Mandat um fünf Jahre zu verlängern und anschließend die neuen Mitglieder zu ernennen.

(4)

Die EGE ist damit beauftragt, die Europäische Kommission — entweder auf deren Ersuchen oder im Einvernehmen mit ihr auf eigene Veranlassung — in ethischen Fragen zu beraten. Die Kommission kann die EGE mit Fragen befassen, die das Europäische Parlament und der Rat als ethisch besonders bedeutsam erachten.

(5)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(6)

Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verarbeitet werden.

(7)

Der Beschluss 2010/1/EU sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mandat

Das Mandat der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (im Folgenden „EGE“) wird um fünf Jahre verlängert.

Artikel 2

Auftrag

Die EGE hat den Auftrag, die Kommission in allen ethischen Fragen im Zusammenhang mit den Naturwissenschaften und den neuen Technologien sowie den weiterreichenden gesellschaftlichen Auswirkungen von Fortschritten auf diesen Gebieten — entweder auf Ersuchen der Kommission oder auf Ersuchen ihres Vorsitzes mit Zustimmung der Kommissionsdienststellen — zu beraten. Die Gruppe hat daher folgende Aufgaben:

a)

Ermittlung, Festlegung und Prüfung ethischer Fragen im Zusammenhang mit Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie;

b)

Abgabe von Orientierungshilfen in Form von Analysen und Empfehlungen, die auf eine stärkere Berücksichtigung ethischer Belange bei der EU-Politikgestaltung unter gebührender Beachtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgerichtet sind.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die den in Artikel 2 genannten Aufgabenbereich betreffen. In diesem Zusammenhang kann die Kommission die Gruppe mit Fragen befassen, die das Europäische Parlament und der Rat als ethisch besonders bedeutsam erachten.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

1.   Die EGE hat bis zu 15 Mitglieder. Die Zuständigkeit der Mitglieder erstreckt sich auf den in Artikel 2 genannten Aufgabenbereich.

2.   Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ad personam aus. Sie beraten die Kommission im öffentlichen Interesse und unabhängig von äußeren Einflüssen. Die Mitglieder unterrichten die Kommission frühzeitig über Interessenkonflikte, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

3.   Die Mitglieder werden vom Präsidenten der Kommission auf der Grundlage eines Vorschlags des für Forschung, Wissenschaft und Innovation zuständigen Kommissionsmitglieds ernannt, nachdem sie sich im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung als Mitglied der EGE beworben haben und ein Auswahlverfahren unter der Aufsicht eines Benennungsausschusses stattgefunden hat, dem die Kriterien der Absätze 4 und 6 zugrunde gelegt wurden.

4.   Bei seinem Vorschlag für die Zusammensetzung der EGE achtet der Benennungsausschuss darauf, soweit möglich ein hohes Niveau an Sachverstand und Pluralismus, geografische Ausgewogenheit sowie eine ausgewogene Vertretung einschlägiger Fachkenntnisse und Interessenbereiche zu gewährleisten, wobei die spezifischen Aufgaben der EGE, die Art des erforderlichen Fachwissens und die Bewerbungen auf den Aufruf zur Interessenbekundung berücksichtigt werden. Die EGE ist ein unabhängiges, pluralistisch und multidisziplinär ausgerichtetes Gremium.

5.   Jedes Mitglied der EGE wird für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren ernannt. Am Ende seiner Amtszeit kann die Mitgliedschaft verlängert werden. Die Mitgliedschaft in der EGE ist auf höchstens drei Amtszeiten begrenzt.

6.   Folgende Faktoren und Kriterien werden bei der Auswahl der Bewerber für die Mitgliedschaft in der Gruppe berücksichtigt:

a)

Durch die Zusammensetzung der Gruppe muss sichergestellt sein, dass eine unabhängige Beratung höchster Qualität erbracht werden kann, die Weisheit und Weitsicht vereint. Die Glaubwürdigkeit der Gruppe beruht auf der Ausgewogenheit der Qualitäten der Frauen und Männer, aus denen sie sich zusammensetzt; gemeinsam müssen sie die gesamte Bandbreite der sich in Europa bietenden Blickwinkel widerspiegeln. Es ist streng auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern zu achten; außerdem ist einer ausgeglichenen Verteilung nach Altersgruppen und geografischer Herkunft gebührend Rechnung zu tragen.

b)

Die Mitglieder der Gruppe müssen international anerkannte Experten sein, die herausragende Kompetenz und Erfahrung auf europäischer und globaler Ebene vorweisen können.

c)

Die Mitglieder müssen das breite multidisziplinäre Spektrum des Mandats der Gruppe widerspiegeln und dabei Philosophie und Ethik, die Natur- und Sozialwissenschaften sowie die Rechtswissenschaften abdecken. Sie dürfen sich jedoch nicht als Vertreter einer bestimmten Disziplin, Weltanschauung oder Forschungsrichtung verstehen; sie müssen über eine umfassende Betrachtungsweise verfügen, die der Gruppe ein Verständnis der zentralen laufenden und künftigen Entwicklungen — auch aus inter-, trans- und multidisziplinärer Perspektive — und des Bedarfs an ethischer Beratung auf europäischer Ebene ermöglicht.

d)

Über ihr erwiesenes Ansehen hinaus müssen die Mitglieder über Erfahrung bei der ethischen Beratung politischer Entscheidungsträger verfügen, die sie in zahlreichen Mitgliedstaaten sowie auf europäischer und internationaler Ebene erworben haben.

e)

Der Gruppe müssen Mitglieder angehören, die über Erfahrungen in Gremien wie Beiräten und beratenden Ausschüssen, Regierungsberatungsdiensten, nationalen Ethikräten, Hochschulen und Forschungsinstituten verfügen. Es könnte für die Gruppe von Nutzen sein, wenn ihr Mitglieder, die über Erfahrungen in mehr als einem Land verfügen, sowie Mitglieder aus Ländern außerhalb der Europäischen Union angehören.

7.   Die Auswahl der EGE-Mitglieder erfolgt im Wege eines offenen Aufrufs zur Interessenbekundung, in dem die Modalitäten für die Einreichung einer vollständigen Bewerbung aufgeführt sind. Die Kommission veröffentlicht den Aufruf auf der Website „Europa“. Zudem wird ein entsprechender Verweis in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen, das mit der Website „Europa“ verlinkt ist.

8.   Nominierungen können eingereicht werden, sofern die benannte Person die Modalitäten für die Einreichung einer vollständigen Bewerbung einhält.

9.   Die Kommission veröffentlicht die Liste der EGE-Mitglieder im Register der Expertengruppen.

10.   Geeignete Bewerber, die nicht nach Absatz 2 ernannt wurden, werden in eine Reserveliste aufgenommen. Der Präsident der Kommission kann Mitglieder aus der Reserveliste ernennen.

11.   In dem Fall, dass ein Mitglied nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der EGE zu leisten, sein Amt niederlegt oder gegen die Verpflichtungen in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt, kann der Präsident der Kommission für die verbleibende Amtszeit des ursprünglichen Mitglieds ein Ersatzmitglied aus der Reserveliste ernennen.

Artikel 5

Arbeitsweise

1.   Die Generaldirektion Forschung und Innovation arbeitet eng mit der oder dem Vorsitzenden der EGE zusammen und ist für die Koordinierung und Organisation der Arbeit der EGE zuständig; sie stellt das Sekretariat.

2.   Die EGE wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit für die Dauer ihrer Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

3.   Die Mitglieder der EGE sowie die hinzugezogenen Experten sind nach Maßgabe der Verträge und ihrer Durchführungsvorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (3) und (EU, Euratom) 2015/444 (4) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

4.   Für das Arbeitsprogramm der EGE sowie die Ethik-Analysen, die die EGE auf eigene Veranlassung vorschlägt, ist die Zustimmung der Kommission erforderlich. In jedem Antrag auf eine Ethik-Analyse sind die Analyseparameter anzugeben. Ersucht die Kommission die EGE um Rat, gibt sie eine Frist für dessen Abgabe vor.

5.   Die Stellungnahmen der EGE enthalten eine Reihe von Empfehlungen. Hierfür sind ein Überblick über den aktuellen Stand der betreffenden Wissenschaften und Technologien sowie eine gründliche Analyse der zu klärenden ethischen Fragen erforderlich. Die zuständigen Dienststellen der Kommission sind von den Empfehlungen der EGE zu unterrichten.

6.   Die Gruppe arbeitet als Kollegium und strebt das Einvernehmen ihrer Mitglieder an. Die EGE gibt sich im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung. Die Arbeitsverfahren sind mit Blick darauf zu gestalten, dass alle Mitglieder aktiv an den Tätigkeiten der Gruppe teilnehmen.

7.   Die Sitzungen der EGE werden normalerweise in den Räumlichkeiten der Kommission und nach Maßgabe der Modalitäten und des Kalenders, die die Kommission vorgibt, abgehalten. Die EGE sollte innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mindestens sechsmal tagen und dabei etwa zwölf Arbeitstage pro Jahr in Anspruch nehmen. Weitere Sitzungen können im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission bei Bedarf einberufen werden.

Für die Erstellung der EGE-Analysen kann der Vertreter der Kommission im Rahmen der verfügbaren Mittel

Experten und Vertreter von einschlägigen Nichtregierungsorganisationen oder repräsentativen Verbänden zu einem Meinungsaustausch auf Ad-hoc-Basis einladen. Zudem kann die Kommission externe Experten in die Arbeiten der EGE auf Ad-hoc-Basis und vorübergehend einbinden, sollte dies als notwendig erachtet werden, um das breite Spektrum der mit den Fortschritten bei den Naturwissenschaften und neuen Technologien verbundenen ethischen Fragen abzudecken;

Studien in Auftrag geben, um alle erforderlichen wissenschaftlichen und fachlichen Informationen zu beschaffen;

Arbeitsgruppen zur Prüfung bestimmter Fragen vorsehen;

enge Kontakte zu Vertretern der verschiedenen Ethikgremien in den Mitgliedstaten und in Drittländern herstellen.

Darüber hinaus veranstaltet die Kommission für jede Stellungnahme der EGE öffentliche Rundtischgespräche zur Förderung des Dialogs und zur Verbesserung der Transparenz. Die EGE stellt enge Kontakte zu den Kommissionsdiensten her, die von den von der Gruppe bearbeiteten Fragen betroffen sind.

8.   Die Gruppe strebt einen Konsens an. Wird eine Stellungnahme nicht einstimmig angenommen, werden abweichende Meinungen — zusammen mit dem/den Namen des/der abweichenden Mitglieds/Mitglieder — (als „Minderheitenansicht“) ebenfalls aufgeführt. Die Stellungnahme wird dem Präsidenten der Kommission oder einem von dem Präsidenten benannten Vertreter übermittelt. Jede Stellungnahme wird unverzüglich nach Annahme veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vorgelegt.

9.   Falls die operativen Umstände eine raschere Beratung zu einem bestimmten Thema verlangen, als dies die Abgabe einer Stellungnahme erlauben würde, können kurze Erklärungen oder andere Formen der Analyse erstellt werden, erforderlichenfalls gefolgt von einer ausführlicheren Analyse in Form einer Stellungnahme; dabei ist sicherzustellen, dass — wie für jede andere Stellungnahme — Transparenz gewahrt wird. Die Erklärungen werden veröffentlicht und auf der Website der EGE zugänglich gemacht. Als Teil ihres Arbeitsprogramms kann die EGE im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission eine Stellungnahme aktualisieren, wenn sie dies für notwendig erachtet.

10.   Die Beratungen der EGE sind vertraulich. Im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission kann die EGE mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.

11.   Alle mit den Tätigkeiten der EGE verbundenen einschlägigen Unterlagen (wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle, Stellungnahmen und Teilnehmerbeiträge) werden entweder im Register der Expertengruppen selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird, veröffentlicht. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind möglich, wenn durch die Verbreitung einer Unterlage der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) voraussichtlich beeinträchtigt würde.

12.   Vor Ablauf ihres Mandats fasst die EGE unter Federführung ihrer oder ihres Vorsitzenden einen Tätigkeitsbericht ab. Der Bericht wird nach den Modalitäten des Absatzes 11 veröffentlicht und übermittelt.

Artikel 6

Sitzungskosten

1.   Die Mitwirkung an den Tätigkeiten der EGE wird nicht vergütet.

2.   Die Reise- und Aufenthaltskosten für die Sitzungen der EGE werden von der Kommission nach den geltenden Vorschriften erstattet.

3.   Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag danach in Kraft. Der Beschluss 2010/1/EU wird aufgehoben.

Brüssel, den 20. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Beschluss 2010/1/EU der Kommission vom 23. Dezember 2009 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 8).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(3)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


Berichtigungen

26.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/27


Berichtigung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 377 vom 31. Dezember 1991 )

Seite 54, Anhang VI Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Artikel 18 der Richtlinie 74/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (1), geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG (2).“

muss es heißen:

„a)

Artikel 18 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (1), geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG (2).“