ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 105

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
21. April 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/612 des Rates vom 23. März 2016 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Beteiligungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

1

 

 

Beteiligungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/613 der Kommission vom 19. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/614 der Kommission vom 19. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/615 der Kommission vom 19. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/616 der Kommission vom 20. April 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/617 der Kommission vom 20. April 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. April 2016 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden

18

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/618 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Schwedens — EGF/2015/009 SE/Volvo Trucks)

20

 

*

Beschluss (EU) 2016/619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2016/000 TA 2016 — Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

22

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen ( ABl. L 140 vom 5.6.2009 )

24

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

21.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/1


BESCHLUSS (GASP) 2016/612 DES RATES

vom 23. März 2016

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Beteiligungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 4 des Beschlusses 2014/219/GASP des Rates (1) werden die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in Übereinkünften gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) geregelt.

(2)

Der Rat hat am 7. Dezember 2015 einen Beschluss zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Beteiligungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (im Folgenden „Abkommen“) erlassen.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Beteiligungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über eine GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).


21.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/3


ÜBERSETZUNG

BETEILIGUNGSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „EU“ oder „Union“)

einerseits und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

andererseits,

im Folgenden die „Vertragsparteien“ —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

des Beschlusses 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1),

des Beschlusses (GASP) 2015/76 des Rates vom 19. Januar 2015 über die Einleitung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) und zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP (2),

des Beschlusses (GASP) 2015/1916 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Oktober 2015 über die Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/3/2015) (3),

des Beschlusses (GASP) 2015/1917 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komites vom 20. Oktober 2015 über die Annahme des Beitrags der Schweiz zur GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (EUCAP Sahel Mali/4/2015) (4),

des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (5) (im Folgenden „Abkommen über die Rechtsstellung der Mission“) —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Mission

(1)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/76 des Rates und jedem Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EUCAP Sahel Mali beschließt, sowie gemäß diesem Abkommen und aller gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen nach Artikel 6 dieses Abkommens.

(2)   Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur EUCAP Sahel Mali erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union. Die Union unterrichtet die Schweizerische Eidgenossenschaft rechtzeitig über etwaige Änderungen an der Mission in Mali und insbesondere an den in Absatz 3 aufgeführten Dokumenten.

(3)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass das an der EUCAP Sahel Mali beteiligte schweizerische Personal seinen Auftrag ausführt in Übereinstimmung mit

dem Beschluss 2014/219/GASP und späterer Änderungen daran,

dem Missionsplan,

den Durchführungsbestimmungen.

(4)   Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Mission abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der EUCAP Sahel Mali leiten.

(5)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Missionsleiter rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Mission und ihres Beitrags dazu.

Artikel 2

Rechtsstellung des Personals

(1)   Die Rechtsstellung des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die EUCAP Sahel Mali abgeordneten Personals wird durch das Abkommen über die Rechtsstellung der Mission geregelt.

(2)   Unbeschadet des Abkommens über die Rechtsstellung der Mission übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihr an der EUCAP Sahel Mali beteiligtes Personal aus.

(3)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der EUCAP Sahel Mali, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen, zuständig. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf jegliche Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Vermögensgegenständen, die ihnen gehören oder von ihnen genutzt werden, zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust oder die Zerstörung in Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor.

(5)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegen den an der EUCAP Sahel Mali beteiligten Staaten abzugeben.

(6)   Die Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der EUCAP Sahel Mali abgeben.

Artikel 3

Verschlusssachen

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Unionüber die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (6) findet im Zusammenhang mit der EUCAP Sahel Mali Anwendung.

Artikel 4

Befehlskette

(1)   Das an der EUCAP Sahel Mali beteiligte schweizerische Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin seinen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Zivilen Operationskommandeur der EU die operative Führung über ihr Personal.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur der EU trägt die strategische Verantwortung für die EUCAP Sahel Mali und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Mission auf strategischer Ebene aus.

(4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die EUCAP Sahel Mali und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Mission aus.

(5)   Der Missionsleiter leitet die EUCAP Sahel Mali und führt die laufenden Geschäfte.

(6)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat nach Maßgabe der in Artikel 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der EU.

(7)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal der EUCAP Sahel Mali aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der zuständigen schweizerischen nationalen Behörde ergriffen.

(8)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der EUCAP Sahel Mali ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent zuständig.

(9)   Der Beschluss über die Beendigung der EUCAP Sahel Mali wird von der Union nach Konsultation mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefasst, sofern die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der EUCAP Sahel Mali noch einen Beitrag zu der Mission leistet.

(10)   Der Befehlshaber der EU-Mission kann nach Rücksprache mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit darum ersuchen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren Beitrag zurücknimmt.

Artikel 5

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 trägt die Schweizerische Eidgenossenschaft alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der EUCAP Sahel Mali entstehenden Kosten.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/in denen die Mission durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz entsprechend den Bedingungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.

(3)   Die Union nimmt die Schweizerische Eidgenossenschaft von Finanzbeiträgen zum Verwaltungshaushalt der EUCAP Sahel Mali aus.

Artikel 6

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Die entsprechenden Behörden der Vertragsparteien schließen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 7

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 9

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen eigenen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Mission leistet.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 13. April 2016 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft


(1)  ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.

(2)  ABl. L 13 vom 20.1.2015, S. 5.

(3)  ABl. L 280 vom 24.10.2015, S. 28.

(4)  ABl. L 280 vom 24.10.2015, S. 30.

(5)  ABl. L 344 vom 29.11.2014, S. 3.

(6)  ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 58.


TEXT FÜR ERKLÄRUNGEN

Text für die EU-Mitgliedstaaten:

Die EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Anwendung des Beschlusses (GASP) 2015/76 des Rates vom 19. Januar 2015 über die Einleitung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) und zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der EUCAP Sahel Mali genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EUCAP Sahel Mali verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder

durch die Nutzung von Vermögensgegenständen verursacht wurde, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören, sofern diese Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Personals der EU-Mission aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Nutzung dieser Mittel vor.

Text für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist im Rahmen der Anwendung des Beschlusses (GASP) 2015/76 des Rates vom 19. Januar 2015 über die Einleitung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) und zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen alle anderen an der EUCAP Sahel Mali beteiligten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der EU-Mission genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EUCAP Sahel Mali verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder

durch die Nutzung von Vermögensgegenständen verursacht wurde, die Eigentum von an der EU-Mission teilnehmenden Staaten sind, sofern diese Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Personals der EU-Mission bei der Nutzung dieser Mittel vor.


VERORDNUNGEN

21.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/613 DER KOMMISSION

vom 19. April 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sogenannter „Monitorarm“) aus Aluminium, die aus zwei Armen, beweglichen Gelenken und einer Befestigungsvorrichtung an beiden Enden der Ware besteht.

Sie ist dazu bestimmt, mit dem einen Ende an einer Wand, einem Tisch oder einer Schiene befestigt zu werden; am anderen Ende wird ein Monitor befestigt.

Die Ware ermöglicht es, Höhe, Breite und Tiefe des an ihr befestigten Monitors einzustellen. Der Monitor kann in alle vom Benutzer gewünschten Richtungen bewegt werden. Gleichzeitig können die Kabel ordentlich in der Ware verstaut werden.

Die Ware kann auch zur Verwendung mit Tablet-Computern, Telefonen usw. angepasst werden.

 (*) Siehe Abbildung.

7616 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7616 , 7616 99 und 7616 99 90 .

Eine Einreihung in die Position 8428 als Maschine zum Heben, Beladen oder Entladen ist ausgeschlossen, da der Hauptzweck der Ware darin besteht sicherzustellen, dass das an dem Arm befestigte Gerät auf ergonomisch günstige Weise benutzt wird. Das an dem Arm befestigte Gerät wird nicht im Sinne der Position 8428 gehandhabt (siehe auch die Erläuterungen zu Position 8428 des Harmonisierten Systems).

Da verschiedene Arten von Geräten an der Ware befestigt werden können, ist eine Einreihung in die Position 8473 als Teile und Zubehör, ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt, ebenfalls ausgeschlossen.

Da die Ware keine Funktion besitzt, die sich deutlich von der anderer an ihr befestigter Maschinen oder Geräte unterscheidet und unabhängig von diesen ausgeübt wird, ist eine Einreihung in die Position 8479 als andere mechanische Geräte mit eigener Funktion ebenso ausgeschlossen (siehe auch die Erläuterungen zu Position 8479 des Harmonisierten Systems, dritter Absatz, Buchstabe A).

Die Ware ist daher in den KN-Code 7616 99 90 als andere Waren aus Aluminium einzureihen.

Image

(*)  Die Abbildung dient nur zur Information.


21.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/614 DER KOMMISSION

vom 19. April 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sogenanntes „Hobby-Gewächshaus“), Abmessungen etwa 140 × 140 × 200 cm, die aus einem Stahlgestell besteht. Das Gestell enthält acht Regalböden, je vier auf jeder Seite, aus Metalldraht mit den Abmessungen von etwa 58 × 28 cm. Das Gestell ist auf allen Seiten mit einer flexiblen Kunststofffolie bedeckt, die an der Vorderseite eine aufrollbare Öffnung von etwa 86 × 145 cm hat. Die Öffnung kann mit einem Klettverschluss geschlossen werden. Die Struktur kann von einer Person betreten werden. Ihr Zweck ist die Lagerung von Pflanzen für längere oder kürzere Zeiträume (z. B. auf Märkten).

Siehe Abbildung (*)

7326 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7326 , 7326 90 und 7326 90 98 .

Eine Einreihung in die Position 9403 als „andere Möbel“ ist ausgeschlossen, da die Ware nicht zur Ausstattung von Wohnungen, Hotels, Büros, Schulen, Kirchen, Geschäften, Laboratorien usw. dient, sondern für die Lagerung von Pflanzen verwendet wird (siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 94 des Harmonisierten Systems, Allgemeines, zweiter Absatz Buchstabe A und zu Position 9403 zweiter Absatz).

Eine Einreihung in die Position 9406 als „vorgefertigtes Gebäude“ ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Konstruktion mit ihren flexiblen Wänden relativ instabil ist. Sie eignet sich folglich nicht für eine längere Verwendung im Freien, da sie nicht als wetterfest gilt.

Die Ware wird daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht. Die Konstruktion (Rahmen und Regalböden aus Metall) verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter.

Sie ist daher in den KN-Code 7326 90 98 als andere Waren aus Eisen oder Stahl einzureihen.

Image

(*)  Die Abbildung dient nur zur Information.


21.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/615 DER KOMMISSION

vom 19. April 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Gerät (sogenannte „Smartphone-Dockingstation“), bestehend aus folgenden Komponenten:

einem LCD-Farbbildschirm, 29,5 cm,

einem aufklappbaren Gehäuse mit zwei USB-Anschlüssen,

einer Tastatur mit einem Touchpad,

einer Aufnahmevorrichtung für ein Smartphone,

einem Netzanschluss für eine Spannung von nicht mehr als 1 000  V,

eingebauten Lautsprechern.

Bei eingesetztem Smartphone wird der Akku aufgeladen, und das Gerät dient gleichzeitig als Eingabe-/Ausgabeeinheit für alle Funktionen des eingesetzten Smartphones.

Da das Gerät nicht mit einem Signalumsetzer ausgestattet ist, werden alle Signale unverändert aus dem eingesetzten Smartphone übernommen.

Das Gerät eignet sich nicht für den Anschluss an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine.

8537 10 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8537 , 8537 10 und 8537 10 99 .

Das Gerät ist eine kombinierte Maschine, die die in den Positionen 8504 , 8518 , 8528 und 8537 genannten Funktionen ausführen kann. Alle einzelnen Funktionen, die die verschiedenen Komponenten des Geräts ausführen können, sind in den obengenannten Positionen des Kapitels 85 aufgeführt. Eine Einreihung in die Position 8543 als elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ist daher ausgeschlossen.

Aufgrund seiner Merkmale kann keine dieser Funktionen als die Hauptfunktion des Gerätes im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI betrachtet werden.

Folglich ist das Gerät in die zuletzt genannte Position einzureihen.

Das Gerät ist daher als andere Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger zum elektrischen Schalten oder Steuern für eine Spannung von 1 000  V oder weniger in den KN-Code 8537 10 99 einzureihen.


21.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/616 DER KOMMISSION

vom 20. April 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

110,9

MA

92,8

SN

175,5

TR

108,9

ZZ

122,0

0707 00 05

MA

80,7

TR

108,5

ZZ

94,6

0709 93 10

MA

91,2

TR

126,2

ZZ

108,7

0805 10 20

CR

66,6

EG

48,9

IL

79,4

MA

57,5

TR

38,0

ZZ

58,1

0805 50 10

MA

132,7

ZZ

132,7

0808 10 80

AR

107,0

BR

104,1

CL

114,8

CN

131,9

NZ

153,8

US

153,3

ZA

87,3

ZZ

121,7

0808 30 90

AR

96,1

CL

117,4

CN

86,4

ZA

112,4

ZZ

103,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/617 DER KOMMISSION

vom 20. April 2016

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. April 2016 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Knoblauch eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Kalendertagen des Monats April 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen „A“ erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2016.

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Ursprung

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.6.2016 bis 31.8.2016 gestellte Anträge

(in %)

China

Traditionelle Einführer

09.4105

71,983729

Neue Einführer

09.4100

0,483082

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

Neue Einführer

09.4102


BESCHLÜSSE

21.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/20


BESCHLUSS (EU) 2016/618 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. April 2016

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Schwedens — EGF/2015/009 SE/Volvo Trucks)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zielt darauf ab Arbeitnehmer/-innen und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Hilfestellung zu leisten.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Am 16. September 2015 stellte Schweden den Antrag EGF/2015/009 SE/Volvo Trucks auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen bei Volvo Trucks (Volvo Group Truck Operation, EMEA) und vier Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern in Schweden. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 793 710 EUR für den Antrag Schwedens bereitzustellen.

(5)

Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 793 710 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 13. April 2016.

Geschehen zu Straßburg am 13. April 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J.A. HENNIS-PLASSCHAERT


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


21.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/22


BESCHLUSS (EU) 2016/619 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. April 2016

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2016/000 TA 2016 — Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitskräfte und Selbständige zu unterstützen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zur Seite zu stehen.

(2)

Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) festgelegt, hat die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht zu überschreiten.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.

(4)

Der EGF sollte deshalb zur Bereitstellung der Summe von 380 000 EUR für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 380 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 13. April 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J.A. HENNIS-PLASSCHAERT


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


Berichtigungen

21.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/24


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 5. Juni 2009 )

Seite 7, Artikel 8 Absatz 7:

Anstatt:

„(7)   Die Mitgliedstaaten bestimmen eine zuständige Behörde für die Erfassung und Übermittlung der Überwachungsdaten gemäß dieser Verordnung und setzen die Kommission spätestens am 5. Dezember 2009 davon in Kenntnis. Danach unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat davon.“

muss es heißen:

„(7)   Die Mitgliedstaaten bestimmen eine zuständige Behörde für die Erfassung und Übermittlung der Überwachungsdaten gemäß dieser Verordnung und setzen die Kommission spätestens am 8. Dezember 2009 davon in Kenntnis. Danach unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat davon.“