ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 88

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
5. April 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/524 der Kommission vom 30. März 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miel de Liébana (g.U.))

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/525 der Kommission vom 30. März 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ternera de los Pirineos Catalanes/Vedella dels Pirineus Catalans/Vedell des Pyrénées Catalanes (g.g.A.))

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/526 der Kommission vom 30. März 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Poljički soparnik/Poljički zeljanik/Poljički uljenjak (g.g.A.))

25

 

*

Verordnung (EU) 2016/527 der Kommission vom 4. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Telematikanwendungen für den Personenverkehr des transeuropäischen Eisenbahnsystems ( 1 )

26

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/528 der Kommission vom 4. April 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

28

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/529 der Kommission vom 31. März 2016 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den Kosten, die Deutschland bei der Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit im Jahr 2007 entstanden sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1758)

30

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/530 der Kommission vom 1. April 2016 über eine Maßnahme Deutschlands gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Stromgenerators (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1779)  ( 1 )

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/522 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absätze 2 und 3 und Artikel 19 Absätze 13 und 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird der Kommission die Befugnis übertragen, zu verschiedenen eng miteinander verbundenen Aspekten, die die Ausnahme bestimmter öffentlicher Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung von Insiderinformationen durch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die Festlegung der zuständigen Behörde für die Meldung eines Aufschubs bei der Offenlegung von Insiderinformationen, die Umstände, unter denen der Handel während eines geschlossenen Zeitraums durch den Emittenten erlaubt werden kann, und die Arten von meldepflichtigen Eigengeschäften von Führungskräften betreffen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(2)

Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, Ministerien und andere Einrichtungen und Zweckgesellschaften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten sowie die Union und bestimmte andere öffentliche Stellen bzw. in ihrem Auftrag handelnde Personen sollten in ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und ihrer Politik zur Staatsschuldenverwaltung nicht eingeschränkt werden, sofern sie dabei im öffentlichen Interesse und ausschließlich in Verfolgung dieser Politik handeln.

(3)

Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für Maßnahmen im öffentlichen Interesse kann in Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf bestimmte öffentliche Stellen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und auf Zentralbanken von Drittstaaten ausgedehnt werden, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck hat die Kommission einen Bericht erstellt, in dem beurteilt wird, wie bestimmte öffentliche Einrichtungen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und die Zentralbanken von Drittstaaten international behandelt werden, und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Der Bericht enthält eine vergleichende Untersuchung der Behandlung bestimmter Stellen und Zentralbanken im Rechtsrahmen von Drittstaaten sowie der Risikomanagementstandards, die für die von diesen öffentlichen Stellen und den Zentralbanken in diesen Rechtsordnungen getätigten Geschäfte gelten. In ihrer vergleichenden Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schuldenverwaltung getätigt werden, geltende Ausnahme auf bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken einschlägiger Drittländer ausgedehnt werden sollte.

(4)

Es sollte ein Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden öffentlichen Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten erstellt und bei Bedarf angepasst werden.

(5)

Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder irreführender Signale und durch Herbeiführen bestimmter Kurse sind unbedingt zu präzisieren, um deren Elemente zu klären und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Daher sollte eine nicht erschöpfende Liste solcher Indikatoren mit Beispielen für Praktiken bereitgestellt werden.

(6)

Für bestimmte Praktiken sollten zusätzliche Indikatoren ermittelt werden, die die jeweilige Praxis verdeutlichen und veranschaulichen können. Die Auflistung der Indikatoren sollte weder als erschöpfend noch als maßgebend betrachtet werden, und auch die Auflistung der im jeweiligen Zusammenhang genannten Beispiele für Praktiken sollte nicht als erschöpfend gelten. Die Beispiele für Praktiken sollten nicht für sich genommen als Fälle von Marktmanipulation angesehen werden, sondern sind zu berücksichtigen, wenn Geschäfte oder Handelsaufträge von den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden geprüft werden.

(7)

Es sollte ein verhältnismäßiger Ansatz gewählt werden, der die Art und die spezifischen Merkmale der betroffenen Märkte und Finanzinstrumente berücksichtigt. Die Beispiele können mit einem oder mehreren der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation verknüpft sein und dazu dienen, einen oder mehrere Indikatoren zu veranschaulichen. Infolgedessen können für eine spezifische Praxis mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation herangezogen werden, je nachdem, wie die Praxis genutzt wird, und es kann außerdem Überschneidungen geben. Die einzelnen in dieser Verordnung dargelegten Indikatoren können auch durch bestimmte andere Praktiken, auf die in dieser Verordnung jedoch nicht gesondert verwiesen wird, veranschaulicht werden. Die Marktteilnehmer und zuständigen Behörden sollten daher andere nicht spezifizierte Umstände berücksichtigen, die nach der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Definition als potenzielle Marktmanipulation betrachtet werden können.

(8)

In einigen Beispielen für die in dieser Verordnung dargelegten Praktiken werden Fälle beschrieben, die unter den Begriff der Marktmanipulation fallen oder in einigen Punkten als manipulatives Verhalten gelten. Allerdings können bestimmte Beispiele für Praktiken als legitim angesehen werden, wenn etwa eine Person, die Geschäfte schließt oder Handelsaufträge ausführt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine Marktmanipulation handelt, nachweisen kann, dass ihre Gründe dafür, die betreffenden Geschäfte abzuschließen oder Handelsaufträge auszuführen, legitim waren und der auf dem betreffenden Markt akzeptierten Praxis entsprachen.

(9)

Für die Zwecke der Auflistung von Beispielen für Praktiken, die sich auf Indikatoren für Marktmanipulation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beziehen, gelten die Querverweise in Anhang II dieser Verordnung sowohl für das einschlägige Beispiel für eine Praxis als auch für die zusätzlichen Indikatoren, die mit diesem Beispiel verbunden sind.

(10)

Für die Zwecke der in dieser Verordnung aufgeführten Indikatoren für manipulatives Handeln umfasst jede Bezugnahme auf einen „Handelsauftrag“ alle Arten von Aufträgen, einschließlich Erstaufträgen, Änderungen, Aktualisierungen und Stornierungen, unabhängig davon, ob sie ausgeführt wurden, welche Mittel genutzt wurden, um Zugang zum Handelsplatz zu erlangen oder ein Geschäft zu schließen oder einen Handelsauftrag auszuführen, und ob der Auftrag in das Orderbuch des Handelsplatzes aufgenommen wurde.

(11)

Die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sind eine Untergruppe der Akteure des Emissionszertifikate-Marktes. Unter den Akteuren des Emissionszertifikate-Marktes sollten diejenigen als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gelten, deren Emissionen bestimmte Mindestschwellen überschreiten, und die Pflicht zur Offenlegung von Insiderinformationen sollte nur für diese Teilnehmer gelten. Die genannten Mindestschwellen sollten deshalb eindeutig festgelegt werden.

(12)

Der in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 enthaltenen Definition von Insiderinformationen entsprechend muss ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate auf Einzelfallbasis bewerten, ob die betreffenden Informationen die Kriterien für Insiderinformationen erfüllen. Von einem solchen Teilnehmer wird folglich nicht erwartet, dass er sämtliche Informationen über seine physischen Aktivitäten offenlegt. Die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sollten die einschlägigen Informationen sorgfältig bewerten und dabei die Marktbedingungen und andere externe Faktoren berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Informationen bekannt werden, Auswirkungen auf den Preis eines Emissionszertifikats haben könnten.

(13)

Im Sinne der Ausnahme gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten Akteure des Emissionszertifikate-Marktes nicht als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, wenn die Emissionen der Anlagen oder Luftverkehrstätigkeiten in ihrem Besitz, unter ihrer Kontrolle oder ihrer Verantwortlichkeit im Vorjahr eine bestimmte Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle nicht überschritten haben und, sofern dort eine Verbrennung erfolgt, deren thermische Nennleistung eine bestimmte Mindestschwelle nicht überschreitet. Daher sollten sich die Mindestschwellen auf alle Geschäftstätigkeiten beziehen, einschließlich Luftverkehrstätigkeiten oder Anlagen, die der betreffende Akteur des Emissionszertifikate-Marktes, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist.

(14)

Auch sollten für eine Freistellung von der Offenlegungspflicht der jährliche Kohlendioxidäquivalent-Schwellenwert und die thermische Nennleistung kumulativ berücksichtigt werden. Infolgedessen sollte die Überschreitung eines der beiden Schwellenwerte genügen, um den Offenlegungspflichten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu unterliegen.

(15)

Um die Integrität des Marktes zu stärken und zugleich eine übermäßige Offenlegung zu vermeiden, sollte die Höhe der Mindestschwellen so festgelegt werden, dass Unternehmen, die wahrscheinlich keine Insiderinformationen besitzen, von den Offenlegungspflichten ausgenommen sind.

(16)

Die Mindestschwellen sollten gegebenenfalls überprüft werden, um ihre Funktionsweise zu bewerten, unter anderem im Hinblick auf die zu erwartende Steigerung der Transparenz des Marktes für Emissionszertifikate, einschließlich bezüglich der Anzahl der gemeldeten Ereignisse und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands, die Entwicklung und der Reife des Marktes für Emissionszertifikate, die Anzahl der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von unternehmensbezogenen Informationen und auf die Preisbildung oder Investitionsentscheidungen am Markt für Emissionszertifikate.

(17)

Unter Berücksichtigung des erweiterten Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf die abgedeckten Finanzinstrumente, der Tatsache, dass die Pflicht zur nachträglichen Meldung bei der zuständigen Behörde für Emittenten gilt, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, bzw. im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder anderen Arten von organisierten Handelssystem gehandelt werden, für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in einem Mitgliedstaat beantragt haben, und der Tatsache, dass derartige Emittenten für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in mehreren Mitgliedstaaten erhalten oder die Finanzinstrumente dort gehandelt werden, sollte sichergestellt werden, dass in allen Fällen die zuständige Behörde, der diese Informationen gemeldet werden, diejenige mit dem größten Interesse an der Marktüberwachung ist und der Emittent nicht über Ermessensspielraum verfügt. Bei diesem Ansatz wird das Konzept des Dividendenwerts herangezogen.

(18)

Die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegte Pflicht, die zuständige Behörde über einen Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen zu informieren, gilt auch für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate. Was den Anwendungsbereich anbelangt, so findet die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Anwendung, die entweder auf dem Primärmarkt für Emissionszertifikate oder im Bereich der auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte (Bieten auf den Versteigerungen) und auf den Sekundärmärkten für Derivate von Emissionszertifikaten tätig sind.

(19)

Um zu gewährleisten, dass für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate eine einzige zuständige Behörde sicher ermittelt wird, sollte es sich bei der zuständigen Behörde für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handeln, in dem der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gemäß Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung registriert ist, und nicht um die zuständige Behörde jedes Handelsplatzes, an dem die Emissionszertifikate gehandelt werden.

(20)

Die Wahl der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate registriert ist, sorgt dafür, dass stets eine einzige zuständige Behörde sicher ermittelt wird, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate verringert, da auf diese Weise gewährleistet ist, dass nicht mehrere zuständige Behörden parallel informiert werden müssen.

(21)

Ein Emittent kann einer Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, erlauben, aufgrund außergewöhnlicher Umstände ihre Anteile unverzüglich während eines geschlossenen Zeitraums zu verkaufen. Die Erlaubnis des Emittenten sollte auf Einzelfallbasis erteilt werden, und als erste Voraussetzung hierfür sollte eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, vor jeglicher Handelstätigkeit die Erlaubnis des Emittenten beantragt bzw. erhalten haben. Damit der Emittent die individuellen Umstände jedes Einzelfalls bewerten kann, sollte der Antrag begründet werden und eine Erläuterung des geplanten Geschäfts und eine Beschreibung der außergewöhnlichen Umstände enthalten.

(22)

Die Entscheidung, die betreffende Handelstätigkeit zu erlauben, sollte nur dann ins Auge gefasst werden, wenn die Erlaubnis aufgrund einer außergewöhnlichen Situation beantragt wird. Eine solche Ausnahme ist eng auszulegen, und der Anwendungsbereich der Ausnahme vom Handelsverbot während eines geschlossenen Zeitraums sollte nicht übermäßig strapaziert werden. Eine Ausnahme kann aus dringlichen und unvorhergesehenen Gründen und angesichts von Sachzwängen gewährt werden, die nicht von der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, verursacht wurden.

(23)

Sind die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, mit unvorhergesehenen Situationen, Sachzwängen oder Umständen konfrontiert, die sich ihrer Kontrolle entziehen, so sollte ihnen lediglich erlaubt werden, Anteile zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu verkaufen. Eine solche Situation kann infolge einer finanziellen Verpflichtung der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, eintreten, etwa im Falle einer einklagbaren Verpflichtung wie einem Gerichtsbeschluss, und setzt voraus, dass die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, ohne den Verkauf der betreffenden Anteile dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann. Sie kann sich auch aus einer Situation ergeben, in die sich die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, vor Beginn des geschlossenen Zeitraums begeben hat (z. B. im Falle einer Steuerschuld) und die die Zahlung eines Geldbetrags an einen Dritten erforderlich macht, den die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, nur durch den Verkauf von Anteilen des Emittenten ganz oder teilweise aufbringen kann.

(24)

Bei Geschäften, die im Rahmen von Belegschaftsaktien- oder Arbeitnehmersparplänen getätigt wurden, und bei Pflichtaktien oder Bezugsberechtigungen auf Aktien muss festgestellt werden, ob der Emittent hierfür eine Erlaubnis erteilen kann. Daher sollten bestimmte Arten von Geschäften eindeutig festgelegt und detailliert erläutert werden. Die Merkmale solcher Geschäfte betreffen die Art des Geschäfts (z. B. ob es sich um einen Kauf oder Verkauf, die Ausübung einer Option oder anderer Ansprüche handelt), den Zeitpunkt des Geschäfts oder den Zeitpunkt, zu dem die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, sich an einem bestimmten Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm beteiligt, und die Tatsache, ob das Geschäft und dessen Merkmale (wie Tag der Ausführung oder Summe) in angemessenem zeitlichen Abstand vor Beginn des geschlossenen Handelszeitraums vereinbart, geplant und organisiert worden sind.

(25)

Darüber hinaus können Geschäfte, wenn sich das wirtschaftliche Eigentum daran nicht ändert, auf Initiative der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, getätigt werden, sofern diese Person vor dem geplanten Geschäft die Erlaubnis des Emittenten beantragt und erhalten hat. Das betroffene Geschäft sollte sich nur auf eine Übertragung der jeweiligen Instrumente zwischen Konten (z. B. bei Arbeitnehmerbeteiligungsprogrammen) der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, beziehen und nicht mit einer Änderung des Preises der übertragenen Instrumente einhergehen. Dieser Ansatz bezieht sich nicht auf die Übertragung von Finanzinstrumenten oder andere Geschäfte wie Verkäufe und Käufe zwischen der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, und einer anderen Person, insbesondere einer juristischen Person, die sich vollständig im Besitz der Person befindet, die Führungsaufgaben wahrnimmt.

(26)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen verpflichtet, dem Emittenten und der zuständigen Behörde jedes Eigengeschäft im Zusammenhang mit Anteilen oder Schuldtiteln des betreffenden Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten zu melden. Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen sollten außerdem den Teilnehmern am Markt für Emissionszertifikate jedes Eigengeschäft im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder damit verbundenen Derivaten melden.

(27)

Die Meldung von Eigengeschäften, die von Personen, die bei einem Emittenten oder einem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Führungsaufgaben wahrnehmen, getätigt oder von Personen ausgeführt werden, die in enger Beziehung zu diesen stehen, liefert nicht nur wertvolle Informationen für andere Marktteilnehmer, sondern bietet den zuständigen Behörden eine zusätzliche Möglichkeit zur Überwachung der Märkte. Die Verpflichtung dieser Personen zur Bekanntgabe von Geschäften gilt unbeschadet der Pflicht, keinen Marktmissbrauch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu begehen.

(28)

Die Pflicht zur Bekanntgabe von Geschäften, die von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen getätigt werden, gilt für ein breites Spektrum von Geschäften, auch für jedes Eigengeschäft. Es ist daher angezeigt, eine umfassende nicht erschöpfende Liste bestimmter Arten von Geschäften aufzustellen, die gemeldet werden sollten. Die Ermittlung bestimmter Arten meldepflichtiger Geschäfte dürfte nicht nur zur vollständigen Transparenz von Eigengeschäften beitragen, die von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder von in enger Beziehung zu diesen stehenden Personen getätigt werden, sondern auch das Risiko verringern, dass die Meldepflicht umgangen wird.

(29)

Da unter die Befugnis nach Artikel 19 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein breites Spektrum an Geschäften fallen soll, das nicht nur auf die drei in Artikel 19 Absatz 7 der genannten Verordnung aufgeführten Arten von Geschäften beschränkt werden kann, sollte eine umfassende nicht erschöpfende Liste bestimmter Arten meldepflichtiger Geschäfte zusammengestellt werden.

(30)

Bei an Bedingungen geknüpften Geschäften entsteht die Meldepflicht bei Eintritt der betreffenden Bedingung/en, d. h., wenn das fragliche Geschäft tatsächlich stattfindet. Es sollte deshalb nicht vorgeschrieben werden, sowohl den an Bedingungen geknüpften Vertrag als auch das bei Erfüllung dieser Bedingungen ausgeführte Geschäft zu melden, da eine solche Meldung in der Praxis verwirrend wäre, insbesondere dann, wenn die Bedingungen nicht eintreten und das Geschäft nicht stattfindet.

(31)

Die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 enthaltenen einschlägigen Vorschriften und Befugnisse finden erst ab dem 3. Juli 2016 Anwendung. Daher ist es wichtig, dass auch die Bestimmungen dieser Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(32)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen im Hinblick auf Folgendes fest:

1.

die Ausdehnung der Ausnahme von den in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verpflichtungen und Verboten auf bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten bei der Ausübung ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und Politik zur Staatsschuldenverwaltung;

2.

die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation;

3.

die Schwellenwerte für die Offenlegung von Insiderinformationen durch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate;

4.

die zuständige Behörde, der ein Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen zu melden ist;

5.

die Umstände, unter denen der Handel während eines geschlossenen Zeitraums durch den Emittenten erlaubt werden kann;

6.

die Arten von Geschäften, die die Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften auslösen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Dividendenwert“ die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannte Klasse übertragbarer Wertpapiere.

Artikel 3

Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt nicht für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung getätigt werden, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen und von den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten öffentlichen Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten ausschließlich aus den genannten Gründen vorgenommen werden.

Artikel 4

Indikatoren für manipulatives Handeln

1.   In Bezug auf die in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder irreführender Signale und durch Herbeiführen bestimmter Kurse werden die unter den Indikatoren in Anhang I Abschnitt A Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Praktiken in Anhang II Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

2.   In Bezug auf die in Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Indikatoren für manipulatives Handeln durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie durch sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung werden die unter den Indikatoren in Anhang I Abschnitt B Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Praktiken in Anhang II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle und Mindestschwelle für die thermische Nennleistung

1.   Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) liegt

a)

die Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle bei 6 Mio. Tonnen pro Jahr;

b)

die Mindestschwelle für die thermische Nennleistung bei 2 430 MW.

2.   Die in Absatz 1 festgelegten Mindestschwellen sollten auf Konzernebene gelten und sich auf alle Geschäftstätigkeiten beziehen, einschließlich Luftverkehrstätigkeiten oder Anlagen, die der betreffende Akteur des Emissionszertifikate-Marktes, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist.

Artikel 6

Festlegung der zuständigen Behörde

1.   Die zuständige Behörde, der ein Emittent von Finanzinstrumenten den Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden muss, ist in jedem der folgenden Fälle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Emittent registriert ist:

a)

wenn und solange Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für sie die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in dem Mitgliedstaat beantragt hat, in dem er registriert ist;

b)

wenn und solange keine Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für sie keine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in einem Mitgliedstaat beantragt hat, vorausgesetzt, es existieren andere Finanzinstrumente des Emittenten, die zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder für die er die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in dem Mitgliedstaat beantragt hat, in dem er registriert ist.

2.   In allen anderen Fällen, einschließlich solchen, in denen der Emittent in einem Drittstaat eingetragen ist, ist die zuständige Behörde, der ein Emittent von Finanzinstrumenten den Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen melden muss, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem

a)

Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für diese erstmals die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz beantragt hat;

b)

andere Finanzinstrumente des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder für die er erstmals die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz beantragt hat, wenn und solange keine Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für diese keine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in einem Mitgliedstaat beantragt hat.

Sind die maßgeblichen Finanzinstrumente des Emittenten zum Handel zugelassen oder werden mit seinem Einverständnis gehandelt oder hat der Emittent für sie gleichzeitig die erstmalige Zulassung zum Handel an Handelsplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so meldet er den zu erwartenden Aufschub der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, der im Hinblick auf die Liquidität der relevanteste Markt im Sinne der gemäß Artikel 26 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission ist.

3.   Für die Zwecke der Meldungen nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 meldet ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate den Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate registriert ist.

Artikel 7

Handel während eines geschlossenen Zeitraums

1.   Eine Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt, darf während eines geschlossenen Zeitraums im Sinne des Artikels 19 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Geschäfte tätigen, wenn dabei folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

einer der in Artikel 19 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Umstände trifft zu;

b)

die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, kann nachweisen, dass das betreffende Geschäft nicht zu einem anderen Zeitpunkt als während des geschlossenen Zeitraums ausgeführt werden kann.

2.   Unter den in Artikel 19 Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Umständen legt eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, dem Emittenten vor jeder etwaigen Handelstätigkeit während eines geschlossenen Zeitraums einen begründeten schriftlichen Antrag vor, um dessen Zustimmung zum unverzüglichen Verkauf von Anteilen dieses Emittenten während eines geschlossenen Zeitraums einzuholen.

In dem schriftlichen Antrag wird das geplante Geschäft beschrieben und erläutert, weshalb der Verkauf von Anteilen die einzige sinnvolle Möglichkeit zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel ist.

Artikel 8

Außergewöhnliche Umstände

1.   Bei der Entscheidung darüber, ob der unverzügliche Verkauf seiner Anteile während eines geschlossenen Zeitraums gestattet werden kann, nimmt der Emittent eine fallspezifische Bewertung des von der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingereichten schriftlichen Antrags vor. Der Emittent hat das Recht, den unverzüglichen Verkauf von Anteilen nur dann zu gestatten, wenn die Umstände eines solchen Verkaufs als außergewöhnlich angesehen werden können.

2.   Die in Absatz 1 genannten Umstände werden als außergewöhnlich angesehen, wenn sie äußerst dringend, unvorhergesehen und zwingend sind und sie nicht von der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, verursacht werden und sich deren Kontrolle entziehen.

3.   Bei der Prüfung, ob die in dem schriftlichen Antrag nach Artikel 7 Absatz 2 beschriebenen Umstände außergewöhnlich sind, berücksichtigt der Emittent unter anderem Indikatoren dafür, ob und inwieweit

a)

im Zusammenhang mit der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, zum Zeitpunkt der Übermittlung ihres Antrags eine rechtlich durchsetzbare finanzielle Verpflichtung oder ein rechtlich durchsetzbarer finanzieller Anspruch vorlag;

b)

die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, Zahlungen zu leisten hat oder sich in einer Situation befindet, die auf vor Beginn des geschlossenen Zeitraums eingetretene Umstände zurückzuführen ist und die Zahlung einer Summe an Dritte, einschließlich Steuerschulden, erforderlich macht, und sie eine finanzielle Verpflichtung oder einen finanziellen Anspruch nicht auf andere Weise als durch den unverzüglichen Verkauf von Anteilen hinreichend erfüllen kann.

Artikel 9

Merkmale des Handels während eines geschlossenen Zeitraums

Der Emittent darf einer Person, die bei ihm Führungsaufgaben wahrnimmt, unter bestimmten Umständen gestatten, während eines geschlossenen Zeitraums Geschäfte auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter zu tätigen, und zwar unter anderem dann, wenn

a)

die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms Finanzinstrumente erhalten oder gewährt bekommen hat und dabei die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

das Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm und dessen Bedingungen wurden zuvor vom Emittenten nach den nationalen Rechtsvorschriften gebilligt, und in den Bedingungen des Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms werden der Zeitplan für die Vergabe oder Gewährung von Finanzinstrumenten sowie der Betrag der vergebenen oder gewährten Finanzinstrumente oder die Grundlage angegeben, auf der ein solcher Betrag berechnet wird, wobei keinerlei Ermessen ausgeübt werden kann;

ii)

die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, verfügt hinsichtlich der Annahme der vergebenen oder gewährten Finanzinstrumente über keinerlei Ermessensspielraum;

b)

die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms, das sich über einen geschlossenen Zeitraum erstreckt, Finanzinstrumente erhalten oder gewährt bekommen hat, sofern in Bezug auf die Konditionen, die Periodizität, den Zeitpunkt der Vergabe, die Gruppe der bezugsberechtigten Personen und den Betrag der zu vergebenden Finanzinstrumente ein vorab geplanter und organisierter Ansatz verfolgt wird, und die Vergabe oder Gewährung von Finanzinstrumenten in einem vorgegebenen Rahmen stattfindet, in dem etwaige Insiderinformationen keinen Einfluss auf die Vergabe oder Gewährung haben;

c)

die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, Optionen oder Optionsscheine ausübt oder die ihr im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms zugewiesenen Wandelschuldverschreibungen umwandelt, wenn das Laufzeitende derartiger Optionen, Optionsscheine oder Wandelschuldverschreibungen in einen geschlossenen Zeitraum fällt, und sie die Anteile verkauft, die im Anschluss an die Ausübung oder Umwandung erworben wurden, und dabei alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, meldet dem Emittenten ihre Entscheidung zur Ausübung oder Umwandlung mindestens vier Monate vor Laufzeitende;

ii)

die Entscheidung der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, ist unwiderruflich;

iii)

die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, hat vom Emittenten vorab die Genehmigung für ihr Vorhaben erhalten;

d)

die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms Finanzinstrumente des Emittenten erwirbt und dabei alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, ist dem Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm vor dem geschlossenen Zeitraum beigetreten, es sei denn, sie konnte aufgrund des Zeitpunkts ihres Beschäftigungsbeginns nicht zu einem anderen Zeitpunkt in das Programm aufgenommen werden;

ii)

die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, nimmt während des geschlossenen Zeitraums keine Änderungen an den Bedingungen für ihre Teilnahme am Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm vor oder beendet ihre Teilnahme am Programm;

iii)

die Käufe sind gut im Einklang mit den Bestimmungen des Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms organisiert, und für die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, besteht weder ein Anspruch noch eine legale Möglichkeit, die Bedingungen während des geschlossenen Zeitraums zu ändern, oder die Käufe sollen im Rahmen des Programms zu einem festen Termin stattfinden, der in den geschlossenen Zeitraum fällt;

e)

die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, direkt oder indirekt Finanzinstrumente transferiert oder erhält, sofern die Finanzinstrumente zwischen zwei Konten der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, transferiert werden und ein solcher Transfer nicht zu einer Änderung des Preises von Finanzinstrumenten führt;

f)

die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, Pflichtaktien oder Bezugsberechtigungen des Emittenten erwirbt und die Frist für einen solchen Erwerb nach den für den Emittenten geltenden Satzungen oder Vorschriften in einen geschlossenen Zeitraum fällt, vorausgesetzt, dass die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, dem Emittenten Belege für die Gründe vorlegen kann, weshalb der Erwerb nicht zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet und der Emittent mit dieser Erklärung zufrieden ist.

Artikel 10

Zu meldende Geschäfte

1.   Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und zusätzlich zur Meldung von Geschäften im Sinne des Artikels 19 Absatz 7 der genannten Verordnung müssen Personen, die bei einem Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie von in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen dem Emittenten oder dem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und der zuständigen Behörde ihre Geschäfte melden.

Diese zu meldenden Geschäfte umfassen sämtliche Eigengeschäfte von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, die — in Bezug auf Emittenten — mit den Anteilen oder Schuldinstrumenten des Emittenten oder Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten in Zusammenhang stehen, und die — in Bezug auf Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate — mit Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder deren damit verbundenen Derivaten in Zusammenhang stehen.

2.   Zu den zu meldenden Geschäften zählen

a)

Erwerb, Veräußerung, Leerverkauf, Zeichnung oder Austausch;

b)

Annahme oder Ausübung einer Aktienoption, einschließlich der Führungskräften oder Arbeitnehmern im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoptionen, und die Veräußerung von Anteilen, die aus der Ausübung einer Aktienoption resultieren;

c)

Eingehen oder Ausüben von Aktienswaps;

d)

Geschäfte mit oder im Zusammenhang mit Derivaten, einschließlich Geschäften mit Barausgleich;

e)

Abschluss von Differenzkontrakten über ein Finanzinstrument des betreffenden Emittenten oder über Emissionszertifikate oder darauf beruhenden Auktionsobjekten;

f)

Erwerb, Veräußerung oder Ausübung von Rechten, einschließlich von Verkaufs- und Kaufoptionen, sowie Optionsscheine;

g)

Zeichnung einer Kapitalerhöhung oder Schuldtitelemission;

h)

Geschäfte mit Derivaten und Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit einem Schuldtitel des betreffenden Emittenten, einschließlich Kreditausfallswaps;

i)

an Bedingungen geknüpfte Geschäfte bei Eintritt dieser Bedingungen und tatsächliche Ausführung der Geschäfte;

j)

automatische und nicht automatische Umwandlung eines Finanzinstruments in ein anderes Finanzinstrument, einschließlich des Austauschs von Wandelschuldverschreibungen in Aktien;

k)

getätigte oder erhaltene Zuwendungen und Spenden sowie entgegengenommene Erbschaften;

l)

ausgeführte Geschäfte mit an einen Index gekoppelten Produkten, Wertpapierkörben und Derivaten, sofern nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Meldung vorgeschrieben ist;

m)

Geschäfte, die mit Anteilen an Investitionsfonds ausgeführt werden, darunter alternative Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), sofern nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Meldung vorgeschrieben ist;

n)

Geschäfte, die vom Verwalter eines AIF ausgeführt werden, in den die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine eng mit ihr verbundene Person investiert hat, sofern nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Meldung vorgeschrieben ist;

o)

Geschäfte, die von einem Dritten im Rahmen eines einzelnen Portfolioverwaltungs- oder Vermögensverwaltungsmandats im Namen oder zugunsten einer Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder einer eng mit ihr verbundenen Person ausgeführt werden;

p)

Leihgeschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(4)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).


ANHANG I

Öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten

1.

Australien:

Reserve Bank of Australia;

Australian Office of Financial Management;

2.

Brasilien:

Banco Central do Brasil;

Finanzministerium Brasiliens;

3.

Kanada:

Bank of Canada;

Department of Finance Canada;

4.

China:

People's Bank of China;

5.

SVR Hongkong:

Hongkong Monetary Authority;

Financial Services and the Treasury Bureau of Hongkong;

6.

Indien:

Reserve Bank of India;

7.

Japan:

Bank of Japan;

Finanzministerium Japans;

8.

Mexiko:

Banco de México;

Ministerium für Finanzen und öffentliche Kreditinstitute (SHCP) Mexikos;

9.

Singapur:

Währungsbehörde von Singapur;

10.

Südkorea:

Bank of Korea;

Strategie- und Finanzministerium Koreas;

11.

Schweiz:

Schweizerische Nationalbank;

Eidgenössische Finanzverwaltung der Schweiz;

12.

Türkei:

Zentralbank der Republik Türkei;

Finanzministerium der Republik Türkei;

13.

Vereinigte Staaten:

Federal Reserve System;

U.S. Department of the Treasury


ANHANG II

Indikatoren für manipulatives Handeln

ABSCHNITT 1

INDIKATOREN FÜR MANIPULATIVES HANDELN DURCH AUSSENDEN FALSCHER ODER IRREFÜHRENDER SIGNALE UND DURCH HERBEIFÜHREN BESTIMMTER KURSE (ANHANG I ABSCHNITT A DER VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2014)

1.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (a) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

Kauf von Positionen, auch nach Absprache durch mehrere Beteiligte, eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts auf dem Sekundärmarkt im Anschluss an die Zuteilung auf dem Primärmarkt in der Absicht, den Preis künstlich in die Höhe zu treiben und bei anderen Investoren Interesse zu wecken — was gewöhnlich, beispielsweise im Zusammenhang mit Eigenkapital, als Absprache auf dem Anschlussmarkt eines öffentlichen Erstangebots, an dem die Abspracheparteien beteiligt sind, bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

eine ungewöhnliche Konzentration von Transaktionen und/oder Handelsaufträgen, entweder allgemein oder aufseiten nur einer Person, die dazu ein oder mehrere Konten benutzt, bzw. aufseiten einer begrenzten Anzahl von Personen;

ii)

Transaktionen oder Handelsaufträge, die keine andere Berechtigung erkennen lassen als die, den Kurs oder das Handelsvolumen im Verlauf eines Börsentages, etwa zur Eröffnung oder kurz vor Schließung, in der Nähe eines Referenzpunktes in die Höhe zu treiben.

b)

Abwicklung von Transaktionen oder Handelsaufträgen in einer Weise, die einen Rückgang oder Anstieg der Kurse für das Finanzinstrument, einen damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder ein auf Emissionszertifikaten beruhendes Auktionsobjekt unter bzw. über ein bestimmtes Niveau bewirkt und diese Transaktionen dadurch behindert, womit hauptsächlich die nachteiligen Folgen vermieden werden sollen, die sich aus Änderungen im Kurs des Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts ergeben, was gewöhnlich als „Creation of a floor or a ceiling in the price pattern“ (Erzeugung eines Tiefstpreises oder eines Höchstpreises im Preisgefüge) bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass in den Tagen vor der Ausgabe, der vorzeitigen Tilgung oder dem Erlöschen damit verbundener Derivate oder Wandelanleihen der Preis ansteigt, sinkt oder beibehalten wird;

ii)

Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der gewichtete Durchschnittspreis eines Tages oder eines bestimmten Zeitraums während eines Handelstages ansteigt oder sinkt;

iii)

Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der Preis eines zugrunde liegenden Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts unter oder über dem Ausübungspreis oder einem anderen zur Bestimmung der Auszahlung eines entsprechenden Derivats am Ende seiner Laufzeit benutzten Elements (z. B. einer Sperre) gehalten wird;

iv)

Transaktionen an einem Handelsplatz, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der Preis eines zugrunde liegenden Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts dahin gehend modifiziert wird, dass er den Ausübungspreis oder ein anderes zur Bestimmung der Auszahlung eines entsprechenden Derivats am Ende seiner Laufzeit benutztes Element (z. B. eine Sperre) übersteigt oder nicht erreicht;

v)

Transaktionen, die zur Modifizierung des Abrechnungskurses eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts führen (bzw. wahrscheinlich dazu führen), wenn dieser Kurs insbesondere bei der Berechnung der Einschussanforderungen als Referenzkurs oder entscheidender Faktor genutzt wird.

c)

Erteilung kleiner Kauf- oder Verkaufsaufträge, um den Grad der verdeckten Aufträge festzustellen und insbesondere einzuschätzen, welche Positionen auf einer „Dark Platform“ verbleiben, was gewöhnlich als „Ping-Aufträge“ bezeichnet wird;

d)

Ausführung von Handelsaufträgen oder einer Reihe von Handelsaufträgen, um Aufträge anderer Teilnehmer auszuspähen, und anschließende Auslösung eines Handelsauftrags unter Ausnutzung der erlangten Informationen, was gewöhnlich als „Phishing“ bezeichnet wird.

2.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (b) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

die unter Punkt 1 (a) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich — beispielsweise im Zusammenhang mit Eigenkapital — als Absprache auf dem Anschlussmarkt eines öffentlichen Erstangebots, an dem die Abspracheparteien beteiligt sind, bezeichnet wird;

b)

Ausnutzung des erheblichen Einflusses einer marktbeherrschenden Stellung auf das Angebot an bzw. die Nachfrage nach Umsetzungsmechanismen für ein Finanzinstrument, einen verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder ein auf Emissionszertifikaten beruhendes Auktionsobjekt mit dem Ziel einer deutlichen Verfälschung bzw. wahrscheinlichen Verfälschung der Preise, zu denen andere Parteien Lieferungen vornehmen, entgegennehmen oder herausschieben müssen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen, was gewöhnlich als „Abusive Squeeze“ (missbräuchlicher Druck) bezeichnet wird;

c)

Abwicklung von Handelsgeschäften oder Erteilung von Handelsaufträgen an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes (einschließlich Abgabe von Interessenbekundungen) in der Absicht, den Kurs desselben Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts in unzulässiger Weise zu beeinflussen, was gewöhnlich als „Inter-trading Venues Manipulation“ (handelsplatzübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes zum Zwecke der unzulässigen Positionierung des Kurses eines Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes). Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

Ausführung einer Transaktion, die zur Veränderung der Geld- und Briefkurse führt, wenn die Differenz zwischen diesen Geld- und Briefkursen ein Faktor ist, der die Festlegung des Preises einer anderen Transaktion unabhängig davon beeinflusst, ob diese an demselben Handelsplatz stattfindet oder nicht;

ii)

der unter Punkt 1 (b) (i), (b) (iii), (b) (iv) und (b) (v) dieses Abschnitts genannten Indikatoren;

d)

Abwicklung von Handelsgeschäften oder Erteilung von Handelsaufträgen an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes (einschließlich Abgabe von Interessenbekundungen) in der Absicht, den Kurs eines verbundenen Finanzinstruments an einem anderen oder demselben Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines verbundenen auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts in unzulässiger Weise zu beeinflussen, was gewöhnlich als „Cross-product Manipulation“ (produktübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel mit einem Finanzinstrument in der Absicht, den Kurs eines verbundenen Finanzinstruments an einem anderen oder demselben Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in unzulässiger Weise zu beeinflussen). Diese Praxis lässt sich auch anhand der zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen, auf die in Punkt 1 (b) (i), (b) (iii), (b) (iv) und (b) (v) sowie in Punkt 2 (c) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.

3.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (c) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

Vorkehrungen für den Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts, bei dem es nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums oder des Marktrisikos kommt oder bei dem eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums oder des Marktrisikos zwischen den gemeinschaftlich oder in Absprache handelnden Parteien stattfindet, was gewöhnlich als „Wash Trades“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

ungewöhnliche Wiederholung einer Transaktion zwischen einer kleinen Anzahl von Parteien über einen gewissen Zeitraum;

ii)

Transaktionen oder Handelsaufträge, durch die sich die Bewertung einer Position verändert bzw. wahrscheinlich verändert, obwohl der Umfang der Position weder kleiner noch größer wird;

iii)

des unter Punkt 1 (a) (i) dieses Abschnitts genannten Indikators.

b)

Erteilung von Handelsaufträgen oder Ausführung von Handelsaufträgen bzw. einer Reihe von Handelsaufträgen, die auf einer öffentlichen Anzeigetafel erscheinen, um bei einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt den Eindruck lebhafter Umsätze oder Kursbewegungen zu erwecken, was gewöhnlich als „Painting the tape“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen, auf die in Punkt 1 (a) (i) und Punkt 3 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.

c)

Transaktionen im Ergebnis der gleichzeitigen oder fast gleichzeitigen Erteilung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen sehr ähnlichen Umfangs und zu ähnlichen Kursen durch ein und dieselbe Partei oder verschiedene Parteien, die sich abgesprochen haben, was gewöhnlich als „Improper Matched Orders“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass ein Marktpreis festgesetzt wird, wenn die Liquidität oder die Orderbuchtiefe am betreffenden Handelstag nicht für eine Preisfestsetzung ausreichen;

ii)

der unter den Punkten 1 (a) (i), 3 (a) (i) und 3 (a) (ii) dieses Abschnitts genannten Indikatoren.

d)

Transaktionen oder eine Reihe von Transaktionen zur Verschleierung des Eigentums an einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt mittels Verstoßes gegen die Offenlegungspflichten, indem das betreffende Finanzinstrument, der verbundene Waren-Spot-Kontrakt oder das auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekt im Namen einer oder mehrerer Parteien gehalten wird, mit denen Absprachen getroffen wurden. Im Hinblick auf den tatsächlichen Halter des Finanzinstruments, des verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder des auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts ist die Offenlegung irreführend, was gewöhnlich als „Concealing Ownership“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators für Marktmanipulation veranschaulichen, auf den in Punkt 3 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.

4.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (d) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

die unter Punkt 3 (b) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Painting the tape“ bezeichnet wird;

b)

die unter Punkt 3 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Improper Matched Orders“ bezeichnet wird;

c)

Einnahme einer Long-Position bei einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt mit anschließenden weiteren Ankäufen und/oder Ausstreuung irreführender positiver Informationen über das Finanzinstrument, den verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder das auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekt in der Absicht, den Kurs des Finanzinstruments, des verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder des auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts mittels Anlocken weiterer Käufer hochzutreiben. Hat der Kurs dann einen künstlich hohen Stand erreicht, wird die Long-Position abgestoßen, was gewöhnlich als „Pump und Dump“ bezeichnet wird;

d)

Einnahme einer Short-Position bei einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt mit anschließenden weiteren Verkäufen und/oder Ausstreuung irreführender negativer Informationen über das Finanzinstrument, den verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder das auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekt in der Absicht, den Kurs des Finanzinstruments, des verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder des auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts mittels Anlocken weiterer Verkäufer abstürzen zu lassen. Wenn der Kurs dann im Keller ist, wird die gehaltene Position geschlossen, was gewöhnlich als „Trash und Cash“ bezeichnet wird;

e)

Erteilung einer großen Zahl von Handelsaufträgen und/oder Auftragsstornierungen und/oder -aktualisierungen, um Unsicherheit für die anderen Teilnehmer zu erzeugen, deren Prozess zu verlangsamen und/oder die eigene Strategie zu verschleiern, was gewöhnlich als „Quote Stuffing“ bezeichnet wird;

f)

Erteilung von Handelsaufträgen oder einer Auftragsserie bzw. Abwicklung von Transaktionen oder einer Transaktionsserie mit der Absicht, einen Trend auszulösen oder zu verschärfen und andere Teilnehmer zu ermutigen, den Trend zu beschleunigen oder zu erweitern, um eine Gelegenheit für die Auflösung oder Eröffnung einer Position zu einem günstigen Preis zu schaffen, was gewöhnlich als „Momentum Ignition“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand einer großen Zahl von Auftragsstornierungen (z. B. gemessen an der Zahl der Handelsaufträge), die in Verbindung mit dem Verhältnis zum Volumen (z. B. Anzahl der Finanzinstrumente je Auftrag) betrachtet werden kann, veranschaulichen.

5.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (e) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

die unter Punkt 1 (b) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Creation of a floor or a ceiling in the price pattern“ bezeichnet wird;

b)

die unter Punkt 2 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Inter-trading venues manipulation“ (handelsplatzübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in der Absicht, den Preis eines Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in unzulässiger Weise zu beeinflussen);

c)

die unter Punkt 2 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Cross-product manipulation“ (produktübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel mit einem Finanzinstrument in der Absicht, den Preis eines verbundenen Finanzinstruments an demselben oder einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes auf unzulässige Weise zu beeinflussen);

d)

vorsätzlicher Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts zu einem Bezugszeitpunkt des Börsentages (z. B. Eröffnung, Schließung, Abrechnung) in der Absicht, den Referenzkurs (z. B. Eröffnungskurs, Schlussnotierung, Abrechnungskurs) in die Höhe zu treiben, ihn sinken zu lassen oder auf einem bestimmten Stand zu halten, was gewöhnlich als „Marking the close“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

Erteilung von Aufträgen, die im zentralen Orderbuch des Handelssystems erhebliche Mengen darstellen, wenige Minuten vor der Preisermittlungsphase einer Auktion und Stornierung dieser Aufträge wenige Sekunden vor der Sperrung des Orderbuchs zum Zwecke der Bestimmung des Auktionspreises; auf diese Weise fällt der theoretische Eröffnungskurs höher/niedriger aus, als es sonst der Fall gewesen wäre;

ii)

der unter den Punkten 1 (b) (i), (b) (iii), (b) (iv) und (b) (v) dieses Abschnitts genannten Indikatoren;

iii)

vorgenommene Transaktionen oder Erteilung von Handelsaufträgen (insbesondere in der Nähe eines Referenzpunktes im Laufe des Börsentages), die aufgrund ihrer am Markt gemessenen Größenordnung eindeutig einen erheblichen Einfluss auf Angebot und Nachfrage oder auf den Kurs oder Wert haben;

iv)

Transaktionen oder Handelsaufträge mit keiner erkennbaren anderen Rechtfertigung als der, den Kurs in die Höhe zu treiben oder zu senken bzw. das Handelsvolumen zu vergrößern, insbesondere in der Nähe eines Referenzpunktes im Laufe des Börsentages, etwa kurz nach Eröffnung der Börse oder kurz vor Börsenschluss;

e)

Übermittlung von Großaufträgen oder mehreren Aufträgen, die häufig auf der einen Seite des Orderbuchs nicht sichtbar sind, mit der Absicht, ein Geschäft auf der anderen Seite des Orderbuchs auszuführen. Nachdem das Geschäft abgeschlossen wurde, werden die fiktiven Aufträge entfernt; dies wird gewöhnlich als „Layering und Spoofing“ bezeichnet. Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators veranschaulichen, auf den in Punkt 4 (f) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird;

f)

die unter Punkt 4 (e) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Quote Stuffing“ bezeichnet wird;

g)

die unter Punkt 4 (f) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Momentum Ignition“ bezeichnet wird.

6.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (f) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

Erteilung von Aufträgen, die vor ihrer Ausführung zurückgezogen werden und dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der falsche Eindruck entsteht, als gäbe es eine Nachfrage nach oder ein Angebot an einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt zu dem betreffenden Preis, was gewöhnlich als „Erteilung von Aufträgen ohne die Absicht, diese auszuführen“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

Handelsaufträge, die zu einem die Nachfrage in die Höhe treibenden oder das Angebot verringernden Preis eingegeben werden und dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der Kurs eines verbundenen Finanzinstruments ansteigt oder sinkt;

ii)

des unter Punkt 4 (f) (i) dieses Abschnitts genannten Indikators.

b)

die unter Punkt 1 (b) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Creation of a floor or a ceiling in the price pattern“ bezeichnet wird;

c)

Verschiebung der Differenz zwischen Geld- und Briefkursen auf ein künstliches Niveau und/oder Beibehaltung dieser Differenz auf einem solchen Niveau durch einen Missbrauch von Marktmacht, was gewöhnlich als übermäßige Differenz zwischen Geld- und Briefkursen („Excessive Bid-Offer Spreads“) bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass die Vorkehrungen des Marktes zum Schutz des Handels umgangen werden (z. B. Höchstpreise, Mengenbeschränkungen, Parameter der Differenz zwischen Geld- und Briefkursen usw.);

ii)

des unter Punkt 2 (c) (i) dieses Abschnitts genannten Indikators.

d)

Erteilung von Handelsaufträgen, die die Nachfrage nach einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt erhöhen (oder das entsprechende Angebot verringern) mit dem Ziel, dessen Preis nach oben zu treiben (oder ihn zu senken), was gewöhnlich als „Advancing the bid“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators veranschaulichen, auf den in Punkt 6 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird;

e)

die unter Punkt 2 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Inter-trading venues manipulation“ (handelsplatzübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in der Absicht, den Preis eines Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in unzulässiger Weise zu beeinflussen);

f)

die unter Punkt 2 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Cross-product manipulation“ (produktübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel mit einem Finanzinstrument in der Absicht, den Preis eines verbundenen Finanzinstruments an demselben oder einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes auf unzulässige Weise zu beeinflussen);

g)

die unter Punkt 5 (e) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Layering und Spoofing“ bezeichnet wird;

h)

die unter Punkt 4 (e) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Quote Stuffing“ bezeichnet wird;

i)

die unter Punkt 4 (f) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Momentum Ignition“ bezeichnet wird;

j)

Veröffentlichung von Handelsaufträgen in der Absicht, andere Marktteilnehmer, die sich herkömmlicher Handelstechniken bedienen („Slow traders“), anzulocken, gefolgt von einem raschen Überwechseln zu weniger großzügigen Konditionen in der Hoffnung, aus dem Zustrom von Handelsaufträgen dieser „Slow traders“ Gewinn zu ziehen; diese Praxis wird gewöhnlich als „Smoking“ bezeichnet.

7.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (g) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

die unter Punkt 5 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Marking the close“ bezeichnet wird;

b)

die unter Punkt 1 (a) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich, beispielsweise im Zusammenhang mit Eigenkapital, als Absprache auf dem Anschlussmarkt eines öffentlichen Erstangebots, an dem die Abspracheparteien beteiligt sind, bezeichnet wird;

c)

die unter Punkt 1 (b) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Creation of a floor or a ceiling in the price pattern“ bezeichnet wird;

d)

die unter Punkt 2 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Inter-trading venues manipulation“ (handelsplatzübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in der Absicht, den Preis eines Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in unzulässiger Weise zu beeinflussen);

e)

die unter Punkt 2 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als „Cross-product manipulation“ (produktübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel mit einem Finanzinstrument in der Absicht, den Preis eines verbundenen Finanzinstruments an demselben oder einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes auf unzulässige Weise zu beeinflussen);

f)

Vorkehrungen zur Verfälschung der mit einem Warenvertrag verbundenen Kosten, etwa im Zusammenhang mit Versicherung oder Fracht, was dazu führt, dass der Abrechnungspreis eines Finanzinstruments oder eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts in unnatürlicher oder künstlicher Höhe festgelegt wird.

8.

Die unter Punkt 2 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, auf die auch in den Punkten 5 (c), 6 (e) und 7 (d) dieses Abschnitts Bezug genommen wird, ist im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 relevant, wenn es um handelsplatzübergreifende Manipulation geht.

9.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Kurs oder Wert eines Finanzinstruments vom Kurs oder Wert eines anderen Finanzinstruments oder eines Waren-Spot-Kontrakts abhängen oder seinerseits diesen beeinflussen kann, ist die unter Punkt 2 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, auf die auch in den Punkten 5 (c), 6 (f) und 7 (e) dieses Abschnitts Bezug genommen wird, im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 relevant, wenn es um handelsplatzübergreifende Manipulation geht.

ABSCHNITT 2

INDIKATOREN FÜR MANIPULATIVES HANDELN DURCH VORSPIEGELUNG FALSCHER TATSACHEN SOWIE DURCH SONSTIGE KUNSTGRIFFE ODER FORMEN DER TÄUSCHUNG (ABSCHNITT B DES ANHANGS I ZUR VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2014)

1.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators B (a) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

Verbreitung falscher oder fehlerhafter Marktinformationen über die Medien einschließlich Internet oder mit anderen Mitteln, die zur Verschiebung des Kurses eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts in einer Richtung führt bzw. wahrscheinlich führt, welche für die Position, die von der/den an der Verbreitung der Information interessierten Person(en) gehalten wird, oder eine von dieser/diesen geplante Transaktion von Vorteil ist;

b)

Eröffnung einer Position eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts und Schließung einer solchen Position unmittelbar nach deren Offenlegung unter Betonung des langfristigen Charakters der Investition, was gewöhnlich als „Eröffnung einer Position und Schließung derselben unmittelbar nach ihrer Offenlegung“ bezeichnet wird;

c)

die unter Punkt 4 (c) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als „Pump und Dump“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:

i)

Verbreitung von Meldungen in den Medien über den Anstieg (oder Rückgang) einer qualifizierten Beteiligung vor oder kurz nach einer ungewöhnlichen Bewegung im Preis eines Finanzinstruments;

ii)

des unter Punkt 5 (d) (i) des Abschnitts 1 genannten Indikators;

d)

die unter Punkt 4 (d) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als „Trash und Cash“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand der Indikatoren veranschaulichen, auf die in Punkt 5 (d) (i) des Abschnitts 1 und Punkt 1 (c) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird;

e)

die unter Punkt 3 (d) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als „Concealing Ownership“ bezeichnet wird;

f)

Bewegung oder Lagerung physischer Waren, durch die ein irreführender Eindruck in Bezug auf Angebot und Nachfrage bzw. den Kurs oder Wert einer Ware oder Leistung im Rahmen eines Finanzinstruments oder eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts entstehen könnte;

g)

Leerfahrten von Schiffen, durch die ein falscher oder irreführender Eindruck in Bezug auf Angebot und Nachfrage bzw. den Kurs oder Wert einer Ware oder Leistung im Rahmen eines Finanzinstruments oder eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts entstehen könnte.

2.

Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators B (b) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:

a)

Die unter Punkt 1 (a) dieses Abschnitts genannte Praxis. Diese Praxis lässt sich auch veranschaulichen durch die Eingabe von Handelsaufträgen oder Transaktionen bevor oder kurz nachdem der Marktteilnehmer oder Personen, die in der Öffentlichkeit als mit diesem Marktteilnehmer verbunden bekannt sind, konträre Untersuchungen anstellen bzw. deren Ergebnisse verbreiten oder Anlageempfehlungen erteilen, die öffentlich zugänglich gemacht werden.

b)

Die unter Punkt 4 (c) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als „Pump und Dump“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators veranschaulichen, auf den in Punkt 2 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.

c)

Die unter Punkt 3 (d) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als „Trash und Cash“ bezeichnet wird. Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators veranschaulichen, auf den in Punkt 2 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.


5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/523 DER KOMMISSION

vom 10. März 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 15 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um den Prozess der Meldung der Eigengeschäfte von Führungskräften effizienter zu gestalten und die Bereitstellung vergleichbarer Informationen für die Öffentlichkeit zu gewährleisten, sollten einheitliche Regeln für die Meldung und Veröffentlichung der verlangten Informationen mittels einer einzigen Vorlage festgelegt werden.

(2)

Die Vorlage sollte Informationen zu allen Geschäften enthalten, die an einem bestimmten Tag von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen vorgenommen werden. Um der Öffentlichkeit ein umfassendes Bild zu vermitteln, sollte die Vorlage die Darstellung der Geschäfte einzeln und auch in aggregierter Form ermöglichen. Die aggregierten Informationen sollten das Volumen aller Geschäfte derselben Art zu demselben Finanzinstrument, die am selben Handelstag und am selben Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes durchgeführt wurden, als einzigen Wert darstellen, der der rechnerischen Summe des Volumens der einzelnen Geschäfte entspricht. Sie sollten außerdem den entsprechenden volumengewichteten Durchschnittspreis angeben. Beim Ausfüllen der Vorlage sollten Geschäfte unterschiedlicher Art, beispielsweise Käufe und Verkäufe, niemals zusammengefasst oder gegeneinander aufgerechnet werden.

(3)

Zur Vereinfachung des Verfahrens zur Berichtigung einer bereits übermittelten fehlerhaften Meldung sollte die Vorlage ein Feld enthalten, das bei der Berichtigungsmeldung verwendet wird, um auf die ursprüngliche Meldung zu verweisen und den darin enthaltenen Fehler zu erläutern.

(4)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(5)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(6)

Zur Sicherung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es erforderlich, dass diese Verordnung baldmöglichst in Kraft tritt und dass ihre Bestimmungen vom selben Tag an gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung: „Elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.

Artikel 2

Format und Vorlage für die Meldung

(1)   Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen tragen dafür Sorge, dass für die Einreichung der Meldungen der Geschäfte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die im Anhang enthaltene Vorlage für Meldungen verwendet wird.

(2)   Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen tragen dafür Sorge, dass die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Meldungen mit elektronischen Hilfsmitteln erfolgt. Bei diesen elektronischen Hilfsmitteln ist sichergestellt, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung gewahrt werden und dass Gewissheit über die Quelle der übermittelten Informationen besteht.

(3)   Die zuständigen Behörden geben die elektronischen Mittel nach Absatz 2, die für Übermittlungen an sie zu verwenden sind, im Einzelnen auf ihrer Website bekannt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 3. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Geschäfte von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen

1

Angaben zu den Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie zu den in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen

a)

Name

[Für natürliche Personen: Vor- und Familienname(n).]

[Für juristische Personen: vollständiger Name einschließlich Rechtsform wie im Register, in dem sie eingetragen ist, vermerkt, falls zutreffend.]

2

Grund der Meldung

a)

Position/Status

[Für Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen: ihre Position beim Emittenten, dem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate/der Versteigerungsplattform/dem Versteigerer/der Auktionsaufsicht, z. B. Geschäftsführer, Finanzvorstand.]

[Für in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen:

Angabe, dass die Meldung eine Person betrifft, die in enger Beziehung zu einer Person steht, die Führungsaufgaben wahrnimmt;

Name und Position der betreffenden Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt.]

b)

Erstmeldung/Berichtigung

[Angabe, dass dies eine Erstmeldung oder eine Berichtigung früherer Meldungen ist. Im Falle einer Berichtigung ist der Fehler zu erläutern, der mit dieser Meldung berichtigt wird.]

3

Angaben zum Emittenten, zum Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, zur Versteigerungsplattform, zum Versteigerer oder zur Auktionsaufsicht

a)

Name

[Vollständiger Name der Einrichtung.]

b)

LEI

[Legal-Entity-Identifier-Code gemäß ISO 17442 LEI-Code.]

4

Angaben zum Geschäft/zu den Geschäften: Dieser Abschnitt ist zu wiederholen für i) jede Art von Instrument, ii) jede Art von Geschäft, iii) jedes Datum und iv) jeden Platz, an dem Geschäfte getätigt wurden

a)

Beschreibung des Finanzinstruments, Art des Instruments

Kennung

[

Angabe zur Art des Instruments:

eine Aktie, ein Schuldtitel, ein Derivat oder ein Finanzinstrument, das mit einer Aktie oder einem Schuldtitel verbunden ist;

ein Emissionszertifikat, ein auf einem Emissionszertifikat beruhendes Auktionsobjekt oder ein mit einem Emissionszertifikat verbundenes Derivat.

Kennung des Instruments gemäß Delegierter Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.]

b)

Art des Geschäfts

[Beschreibung der Art des Geschäfts, gegebenenfalls anhand der Art des Geschäfts nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission  (1) , angenommen gemäß Artikel 19 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, oder eines konkreten Beispiels gemäß Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

Gemäß Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist anzugeben, ob das Geschäft mit der Teilnahme an einem Belegschaftsaktienprogramm im Zusammenhang steht.]

c)

Preis(e) und Volumen

Preis(e)

Volumen

 

 

[Wenn an einem Tag und an einem Geschäftsort mehr als ein Geschäft derselben Art (Kauf, Verkauf, Kreditvergabe, Kreditaufnahme …) mit demselben Finanzinstrument oder Emissionszertifikat ausgeführt wird, sind in diesem Feld die Preise und Volumina dieser Geschäfte zu melden, und zwar in zwei Spalten wie oben dargestellt unter Einfügung so vieler neuer Zeilen wie nötig.

Unter Verwendung der Datenstandards für Preis und Menge, einschließlich gegebenenfalls der Preiswährung und der Mengenwährung im Sinne der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.]

d)

Aggregierte Informationen

Aggregiertes Volumen

Preis

[Die Volumina mehrerer Geschäfte werden aggregiert, wenn diese Geschäfte

dasselbe Finanzinstrument oder Emissionszertifikat betreffen;

derselben Art sind;

am selben Tag abgeschlossen werden und

am selben Geschäftsort abgeschlossen werden.

Unter Verwendung des Datenstandards für Mengen, gegebenenfalls einschließlich der Mengenwährung im Sinne der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.]

[Preisinformationen:

bei einem einzelnen Geschäft der Preis dieses Geschäfts;

bei Aggregation der Mengen mehrerer Geschäfte der gewichtete Durchschnittspreis der aggregierten Geschäfte.

Unter Verwendung des Datenstandards für Mengen, gegebenenfalls einschließlich der Mengenwährung im Sinne der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.]

e)

Datum des Geschäfts

[Datum des konkreten Tages, an dem das gemeldete Geschäft abgeschlossen wurde.

Mittels Datumsformat der ISO 8601: JJJJ-MM-TT; UTC.]

f)

Ort des Geschäfts

[Name und Kennung des Handelsplatzes gemäß MiFID, des systematischen Internalisierers oder einer organisierten Handelsplattform außerhalb der Union als Ort des Geschäftsabschlusses im Sinne der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, oder

wenn das Geschäft nicht an einem der oben genannten Orte abgeschlossen wurde, bitte angeben „außerhalb eines Handelsplatzes“.]


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/524 DER KOMMISSION

vom 30. März 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miel de Liébana (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Miel de Liébana“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Miel de Liébana“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Miel de Liébana“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.4. „Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 347 vom 20.10.2015, S. 12.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


5.4.2016   

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L 88/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/525 DER KOMMISSION

vom 30. März 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ternera de los Pirineos Catalanes/Vedella dels Pirineus Catalans/Vedell des Pyrénées Catalanes (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens und Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Ternera de los Pirineos Catalanes“/„Vedella dels Pirineus Catalans“/„Vedell des Pyrénées Catalanes“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Ternera de los Pirineos Catalanes“/„Vedella dels Pirineus Catalans“/„Vedell des Pyrénées Catalanes“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Ternera de los Pirineos Catalanes“/„Vedella dels Pirineus Catalans“/„Vedell des Pyrénées Catalanes“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 344 vom 17.10.2015, S. 4.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


5.4.2016   

DE

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L 88/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/526 DER KOMMISSION

vom 30. März 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Poljički soparnik/Poljički zeljanik/Poljički uljenjak (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Kroatiens auf Eintragung der Bezeichnung „Poljički soparnik“/„Poljički zeljanik“/„Poljički uljenjak“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Poljički soparnik“/„Poljički zeljanik“/„Poljički uljenjak“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Poljički soparnik“/„Poljički zeljanik“/„Poljički uljenjak“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.3., Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck, gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 358 vom 30.10.2015, S. 8.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


5.4.2016   

DE

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L 88/26


VERORDNUNG (EU) 2016/527 DER KOMMISSION

vom 4. April 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 (2) der Kommission hat die Europäische Eisenbahnagentur ein Verfahren für die Kontrolle von Änderungen der in Anhang III der Verordnung genannten technischen Unterlagen eingeführt. Am 29. April 2015 legte die Agentur infolgedessen eine Empfehlung für die Änderung des Anhangs III vor, um die Verweise auf die entsprechend dem Verfahren geänderten technischen Unterlagen anzupassen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)   ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11.


ANHANG

„ANHANG III

Liste der in dieser TSI genannten technischen Unterlagen

Nummer

Titel

B.1. (V1.2)

Computergestützte Erstellung und Austausch von Preisdaten für internationale oder Auslandsverkäufe — Fahrausweis ohne integrierte Reservierung (NRT)

B.2. (V1.2)

Computergestützte Erstellung und Austausch von Preisdaten für internationale oder Auslandsverkäufe — Fahrausweis mit integrierter Reservierung (IRT)

B.3. (V1.2)

Computergestützte Erstellung und Austausch von Preisdaten für internationale oder Auslandsverkäufe — Sonderangebote

B.4. (V1.3)

Umsetzungsleitfaden für EDIFACT-Nachrichten über den Austausch von Fahrplandaten

B.5. (V1.3)

Elektronische Sitz-/Liegeplatzreservierung und elektronische Erstellung von Reiseunterlagen — Austausch von Meldungen

B.6. (V1.2)

Elektronische Sitz-/Liegeplatzreservierung und elektronische Erstellung von Beförderungsunterlagen (RCT2 Standard)

B.7. (V1.2)

IRTHP-Fahrausweise (International Rail Ticket for Home Printing)

B.8. (V1.2)

Numerische Standardcodierung für Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und andere an Schienenverkehrsketten beteiligte Unternehmen

B.9. (V1.2)

Numerische Standardcodierung von Orten

B.10 (V1.3)

Elektronische Reservierung der Betreuung von mobilitätseingeschränkten Personen — Austausch von Meldungen

B.30. (V1.2)

Schema — Katalog von Meldungen/Datensätzen, die für die Kommunikation zwischen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern (RU/IM) der TSI TAP erforderlich sind“


5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/528 DER KOMMISSION

vom 4. April 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

268,0

MA

96,2

SN

66,9

TR

106,7

ZZ

134,5

0707 00 05

MA

83,3

TR

134,4

ZZ

108,9

0709 93 10

EG

44,3

MA

97,9

TR

149,6

ZZ

97,3

0805 10 20

EG

48,3

IL

83,3

MA

73,5

TN

71,4

TR

72,3

ZA

51,4

ZZ

66,7

0805 50 10

MA

85,6

TR

105,4

ZZ

95,5

0808 10 80

BR

94,4

CL

113,5

CN

124,1

US

151,8

ZA

71,2

ZZ

111,0

0808 30 90

AR

108,8

CL

132,7

ZA

110,9

ZZ

117,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/529 DER KOMMISSION

vom 31. März 2016

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den Kosten, die Deutschland bei der Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit im Jahr 2007 entstanden sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1758)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) sind die Regeln für die Zahlung einer finanziellen Beteiligung der Union an Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3) festgelegt. In Artikel 7 der genannten Verordnung sind die von den um eine Finanzhilfe der Union ansuchenden Mitgliedstaaten einzureichenden Nachweise aufgeführt sowie die Fristen dafür festgelegt.

(2)

Die Entscheidung 2008/444/EG der Kommission (4) sieht eine finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten vor, die Deutschland durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit im Jahr 2007 im Sinne der Entscheidung 2009/470/EG des Rates (5) entstanden sind. Dementsprechend ist Deutschland im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Union eine erste Tranche in Höhe von 950 000,00 EUR ausgezahlt worden.

(3)

Im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Union sind gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/800/EU der Kommission (6) eine zweite Tranche in Höhe von 1 950 000,00 EUR und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/131/EU der Kommission (7) eine dritte Tranche in Höhe von 1 000 000,00 EUR ausgezahlt worden.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/444/EG wurde den Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), insbesondere Artikel 84, entsprochen.

(5)

Am 6. Juni 2008 legte Deutschland der Kommission einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung vor, dem eine Ausgabenaufstellung und Nachweise sowie ein epidemiologischer Bericht für jeden Betrieb, in dem Tiere gekeult und vernichtet wurden, beigefügt waren. Beantragt wird die Erstattung von insgesamt 4 201 179,00 EUR. Die Prüfungen und Kontrollen beim von der zuständigen Auditstelle durchgeführten Audit vor Ort ergaben allerdings, dass ein Betrag von 239 629,65 EUR nicht für eine Erstattung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 in Betracht kommt.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Union an den Deutschland 2007 bei Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit entstandenen Kosten wird auf 3 961 549,35 EUR festgesetzt.

(2)   Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung der Union, der noch an Deutschland zu zahlen ist, wird somit auf 61 549,35 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12).

(3)  Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19).

(4)  Entscheidung 2008/444/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007 (ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 18).

(5)  Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

(6)  Durchführungsbeschluss 2011/800/EU der Kommission vom 30. November 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 49).

(7)  Durchführungsbeschluss 2014/131/EU der Kommission vom 10. März 2014 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Deutschland im Jahr 2007 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 18).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/530 DER KOMMISSION

vom 1. April 2016

über eine Maßnahme Deutschlands gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Stromgenerators

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1779)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere Artikel 11 Absatz 3

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG informierte Deutschland die Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Stromgenerators vom Typ Rotenbach FO-65/LB2600, der von dem Unternehmen Zhejiang Lingben Machinery and Electronics Co. Ltd mit Sitz in China hergestellt und von Fringo GmbH & Co. KG Germany vertrieben wird.

(2)

Der Grund für die Maßnahme war die Nichtübereinstimmung des Stromgenerators mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG.

(3)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.1 der Richtlinie 2006/42/EG über die elektrische Energieversorgung muss eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können. Der Stromgenerator wies folgende Mängel auf:

Die freiliegende Leiterverbindung zwischen dem Zündschlüsselschalter und der Zündeinrichtung des Benzinmotors sowie dem frei zugänglichen 12-V-Akku könnte im Fehlerfall zu einem elektrischen Schlag oder zu einem Brand bei einem Kurzschluss am Akku führen.

Obwohl das Bedienfeld des Aggregats auf der Rückseite mit einem Gehäuse versehen war, waren die Kabeleinführung (Generatorkabel) und ein Gehäusedurchbruch jedoch so ausgeführt, dass aktive Teile der 230-V-Anschlüsse des Spannungsmessgerätes und aktive Teile der Kraftsteckdose berührbar waren.

Einige im Bedienfeld verbaute Komponenten entsprachen nicht dem Schutzgrad IPX3.

Sowohl an der 400-V-Steckdose als auch an den 230-V-Steckdosen waren an einem Klemmanschluss mehrere Schutzleiter angeschlossen.

Die Leiterenden waren verzinnt, und es waren keine Aderendhülsen angebracht, wodurch der Benutzer dem Risiko eines möglicherweise tödlichen Stromschlags bei Berührung eines unter hoher Spannung stehenden Teils des Produkts ausgesetzt war.

Mit Ausnahme des Schutzleiters (Zweifarbenkombination GRÜN-GELB) war keiner der Leiter eindeutig identifizierbar. Zur weiteren Identifizierung der Leiter lag kein Anschlussplan vor.

Die für die verschiedenen Kabelarten verwendete Farbcodierung entsprach nicht den Anforderungen.

(4)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.7.3 der Richtlinie 2006/42/EG über die Kennzeichnung der Maschinen müssen auf jeder Maschine bestimmte Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Der benzinbetriebene Stromgenerator wies keine Kennzeichnung „Stromerzeugungsaggregat kleiner Leistung“ auf. Die Typenschilder waren aufgeklebt und leicht ablösbar. Der Firmenname sowie die vollständige Anschrift des Herstellers fehlten.

(5)

Die Kommission forderte die Unternehmen Fringo GmbH & Co. KG und Zhejiang Lingben Machinery and Electronics Co. Ltd auf, ihre Einwände gegen die von Deutschland ergriffene Maßnahme vorzutragen. Es ging keine Antwort ein.

(6)

Die Prüfung der von den deutschen Behörden vorgelegten Belege hat bestätigt, dass der benzinbetriebene Stromgenerator, der vom Unternehmen Zhejiang Lingben Machinery and Electronics Co. Ltd hergestellt und von Fringo GmbH & Co. KG, Kurfürstendamm 96, 10709 Berlin vertrieben wird, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt und diese Nichtübereinstimmung eine ernsthafte Verletzungsgefahr für die Benutzer darstellt. Die von Deutschland ergriffene Maßnahme sollte daher als gerechtfertigt erachtet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Deutschland ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Stromgenerators vom Typ Rotenbach FO-65/LB2600, der von dem Unternehmen Zhejiang Lingben Machinery and Electronics Co. Ltd mit Sitz in China hergestellt und von Fringo GmbH & Co. KG, Kurfürstendamm 96, 10709 Berlin, vertrieben wird, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. April 2016

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.