ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 78

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
24. März 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits ( *1 )

1

 

*

Beschluss (EU) 2016/437 des Rates vom 10. März 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

2

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen ( 1 )

11

 

*

Verordnung (EU) 2016/439 der Kommission vom 23. März 2016 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Calciumcarbid, Kaliumiodid, Natriumhydrogencarbonat, Rescalure sowie Beauveria bassiana Stamm ATCC 74040 und Beauveria bassiana Stamm GHA ( 1 )

31

 

*

Verordnung (EU) 2016/440 der Kommission vom 23. März 2016 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Atrazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

34

 

*

Verordnung (EU) 2016/441 der Kommission vom 23. März 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in Senf ( 1 )

47

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/442 der Kommission vom 23. März 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien

49

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/443 der Kommission vom 23. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr unterliegen ( 1 )

51

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/444 der Kommission vom 23. März 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

58

 

*

Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

60

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/446 des Rates vom 23. März 2016 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses des Rates 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

74

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/447 der Kommission vom 22. März 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1608)  ( 1 )

76

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 der Kommission vom 23. März 2016 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefrei in Bezug auf die Rinderbestände in Malta (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1697)  ( 1 )

78

 


 

(*1)   Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits

Da die erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten des oben genannten Abkommens am 26. Februar 2016 abgeschlossen worden sind, tritt dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 144 am 1. April 2016 in Kraft.


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/2


BESCHLUSS (EU) 2016/437 DES RATES

vom 10. März 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde der Verweis auf die Republik Peru aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) überführt.

(2)

Der Verweis auf die Republik Peru ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 bewertete die Kommission die Situation der Republik Peru in Bezug auf die in der Verordnung festgelegten Kriterien. Am 29. Oktober 2014 nahm die Kommission einen Bericht an, in dem sie zu dem Schluss kam, dass sich die wirtschaftliche und soziale Lage in Peru in den letzten Jahren erheblich verbessert hat und es somit gerechtfertigt ist, peruanischen Staatsangehörigen von der Visumpflicht bei der Einreise in die Europäische Union zu befreien.

(4)

Am 19. Mai 2015 erließ der Rat einen Beschluss, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit der Republik Peru über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen.

(5)

Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 20. Mai 2015 aufgenommen und durch seine Paraphierung am 9. Juni 2015 erfolgreich abgeschlossen.

(6)

Im Namen der Union sollte das Abkommen unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden.

(7)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Das Abkommen wird ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.H.D.M. DIJKHOFF


(1)  Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/4


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und

DIE REPUBLIK PERU, nachstehend „Peru“ genannt,

nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —

IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,

GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter Peru, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,

ANGESICHTS des Umstands, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,

IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Umstands, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften Perus hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger Perus die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands;

b)

„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt;

c)

„Bürger Perus“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit Perus besitzt;

d)

„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass, Diplomatenpass, amtlichen Pass, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet Perus einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.

Bürger Perus, die einen von Peru ausgestellten gültigen normalen Pass, Diplomatenpass, amtlichen Pass, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Für Bürger Perus, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) einzeln beschließen, eine Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.

Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser Personengruppe angehören, kann Peru in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.

(3)   Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Peru behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.

(4)   Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.

(5)   Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Perus geregelt.

Artikel 4

Aufenthaltsdauer

(1)   Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Perus aufhalten.

(2)   Bürger Perus dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.

Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich Bürger Perus im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.

(3)   Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Peru und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht über 90 Tage hinaus zu verlängern.

Artikel 5

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

(2)   Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.

Artikel 6

Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern Perus zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.

(2)   Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

(3)   Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Peru über die Befreiung von der Visumpflicht

Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Peru, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.

Artikel 8

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen wird ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(2)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.

(3)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen irregulärer Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft.

(6)   Peru kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

(7)   Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на четиринадесети март през две хиляди и шестнадесета година.

Hecho en Bruselas, el catorce de marzo de dos mil dieciséis.

V Bruselu dne čtrnáctého března dva tisíce šestnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den fjortende marts to tusind og seksten.

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten März zweitausendsechzehn.

Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta märtsikuu neljateistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα τέσσερις Μαρτίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.

Done at Brussels on the fourteenth day of March in the year two thousand and sixteen.

Fait à Bruxelles, le quatorze mars deux mille seize.

Sastavljeno u Bruxellesu četrnaestog ožujka godine dvije tisuće šesnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì quattordici marzo duemilasedici.

Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada četrpadsmitajā martā.

Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų kovo keturioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év március havának tizennegyedik napján.

Magħmul fi Brussell, fl-erbatax-il jum ta’ Marzu fis-sena elfejn u sittax.

Gedaan te Brussel, veertien maart tweeduizend zestien.

Sporządzono w Brukseli dnia czternastego marca roku dwa tysiące szesnastego.

Feito em Bruxelas, em catorze de março de dois mil e dezasseis.

Întocmit la Bruxelles la paisprezece martie două mii șaisprezece.

V Bruseli štrnásteho marca dvetisícšestnásť.

V Bruslju, dne štirinajstega marca leta dva tisoč šestnajst.

Tehty Brysselissä neljäntenätoista päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.

Som skedde i Bryssel den fjortonde mars år tjugohundrasexton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image 1

За Република Перу

Por la República del Perú

Za Peruánskou Republikudo

For Republikken Peru

Für die Republik Peru

Peruu Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Περού

For the Republic of Peru

Pour la république du pérou

Za Republiku Peru

Per la Republica del Perù

Peru Republikas vārdā –

Peru Respublikos vardu

A Perui Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Perù

Voor de Republiek Peru

W imieniu Peru

Pela República do Peru

Pentru Republica Peru

Za Peruánsku Republiku

Za Republiko Peru

Perun Tasavallan puolesta

För Republiken Peru

Image 2


(1)   ABl. EU L 149 vom 20.5.2014, S. 67.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EU L 81 vom 21.3.2001, S. 1).


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden Perus andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN

In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

In diese Personengruppe fallen nicht:

Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein),

Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen,

Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und

innerbetriebliche Auszubildende.

Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.

Diese Erklärung berührt nicht die Definition von Gruppen von Reisenden in den nationalen Rechtsvorschriften Perus zum Zwecke der Einreise, der Ausreise, der Durchreise und des Aufenthalts im Hoheitsgebiet Perus.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.

Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger Perus vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR EINFÜHRUNG BIOMETRISCHER REISEPÄSSE DURCH DIE REPUBLIK PERU

Die Republik Peru als Vertragspartei erklärt, dass sie die Herstellung biometrischer Reisepässe in Auftrag gegeben hat und sich verpflichtet, spätestens ab dem 31. Juli 2016 ausschließlich biometrische Reisepässe an ihre Bürger auszugeben. Diese Reisepässe werden den ICAO-Vorgaben im ICAO-Dokument 9303 vollständig entsprechen.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Versäumnis, ab dem 31. Juli 2016 ausschließlich biometrische Reisepässe auszugeben, einen ausreichenden Grund für die Aussetzung dieses Abkommens gemäß dem in Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens festgelegten Verfahrens darstellt.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ZUSAMMENARBEIT HINSICHTLICH DER IRREGULÄREN MIGRATION

Die Vertragsparteien erinnern daran, dass sie gemäß Artikel 49 Absatz 3 des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsländern andererseits übereinkommen, ihre irregulären Migranten rückzuübernehmen.

Die Vertragsparteien werden die Einhaltung dieser Verpflichtung genau überwachen. Sie vereinbaren, auf Ersuchen einer Vertragspartei und insbesondere im Falle einer Zunahme der irregulären Migration und bei Problemen bei der Rückübernahme irregulärer Migranten nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Abkommen zu schließen, das die besonderen Rückübernahmepflichten beider Vertragsparteien bezüglich irregulärer Migranten regelt.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Nichtzustandekommen eines solchen auf Ersuchen einer Vertragspartei zu schließenden Rückübernahmeabkommens einen ausreichenden Grund für die Aussetzung des vorliegenden Abkommens gemäß dem in Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens festgelegten Verfahrens darstellt.


VERORDNUNGEN

24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/438 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (1), insbesondere auf Artikel 26b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es muss sichergestellt werden, dass die Ziele der Richtlinie 2009/65/EG in den Mitgliedstaaten einheitlich erreicht werden, um die Integrität des Binnenmarkts zu verbessern und Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer, einschließlich der Kleinanleger und institutionellen Anleger, zuständigen Behörden und anderen Interessenträger, zu gewährleisten. Die Form einer Verordnung bietet einen kohärenten Rahmen für alle Marktteilnehmer und ist die bestmögliche Garantie für gleiche Rahmenbedingungen, einheitliche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen gemeinsamen Schutzstandard für die Anleger. Ferner gewährleistet dies die unmittelbare Anwendbarkeit der ausführlichen einheitlichen Vorschriften für den Betrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Verwahrstellen, die aufgrund ihrer Art unmittelbar gelten und deshalb keine weitere Umsetzung auf nationaler Ebene erfordern. Durch die Verabschiedung einer Verordnung wird außerdem sichergestellt, dass alle relevanten Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG, die durch die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingeführt wurden, in allen Mitgliedstaaten ab demselben Datum geltend sind.

(2)

In der Richtlinie 2009/65/EG werden umfangreiche Anforderungen an die Pflichten der Verwahrstellen, die Übertragungsvereinbarungen und die Haftungsregelung für verwahrte OGAW-Vermögenswerte festgelegt, um einen hohen Schutzstandard für die Anleger unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein OGAW ein Anlagemodell für Kleinanleger ist, zu gewährleisten. Die spezifischen Rechte und Pflichten der Verwahrstelle, der Verwaltungsgesellschaft und der Investmentgesellschaft sollten daher eindeutig definiert werden. Der schriftliche Vertrag sollte alle notwendigen Einzelheiten für die angemessene Verwahrung aller Vermögenswerte des OGAW durch die Verwahrstelle oder Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, enthalten, damit die Verwahrstelle ihre Aufsichts- und Kontrollfunktionen ordnungsgemäß erfüllen kann.

(3)

Damit die Verwahrstelle die Verwahrung und das Insolvenzrisiko beurteilen und überwachen kann, sollten in den Vertrag ausreichende Details zu den Kategorien der Finanzinstrumente, in die der OGAW investieren kann, sowie die geografischen Regionen, in denen der OGAW Investitionen plant, aufgenommen werden. Der Vertrag sollte außerdem detaillierte Angaben zu einem Eskalationsverfahren enthalten, um die Umstände, die Mitteilungspflichten sowie die von einem Mitarbeiter der Verwahrstelle zu ergreifenden Maßnahmen auf sämtlichen Ebenen der Organisationsstruktur in Bezug auf festgestellte Diskrepanzen, einschließlich Mitteilung an die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und/oder die zuständigen Behörden, wie in der Verordnung vorgesehen, festzulegen. Daher sollte die Verwahrstelle die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft auf erhebliche Risiken, die im Liefer- und Abrechnungssystem eines bestimmten Markts festgestellt werden, hinweisen. Im Hinblick auf die Kündigung des Vertrags sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass dies das letzte Mittel der Verwahrstelle ist, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Vermögenswerte hinreichend geschützt sind. Ferner sollte das moralische Risiko verhindert werden, dass der OGAW Investitionsentscheidungen ungeachtet der Verwahrungsrisiken auf der Grundlage trifft, dass die Verwahrstelle haftbar wäre. Um einen hohen Schutzstandard für Anleger zu wahren, sollten die Anforderungen an die Festlegung der Einzelheiten für die Überwachung von Dritten im Hinblick auf die gesamte Verwahrungskette angewendet werden.

(4)

Damit die Verwahrstelle ihre Pflichten erfüllen kann, müssen die in Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Aufgaben und insbesondere die von der Verwahrstelle durchzuführenden Kontrollen der zweiten Ebene klargestellt werden. Durch solche Aufgaben sollte nicht verhindert werden, dass die Verwahrstelle Ex-ante-Überprüfungen in Abstimmung mit dem OGAW durchführt, sofern dies als angemessen erachtet wird. Um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle zur Erfüllung ihrer Pflichten in der Lage ist, sollte sie ein eigenes Eskalationsverfahren zur Handhabung von Situationen, in denen Diskrepanzen festgestellt wurden, einrichten. Im Rahmen des Verfahrens sollte gewährleistet sein, dass die zuständigen Behörden von wesentlichen Verstößen in Kenntnis gesetzt werden. Die Aufsichtspflichten der Verwahrstelle gegenüber Dritten gelten unbeschadet der Pflichten, die dem OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EG obliegen.

(5)

Die Verwahrstelle sollte prüfen, ob die Anzahl der begebenen Anteile mit den erhaltenen Zeichnungserlösen übereinstimmt. Zur Sicherstellung, dass die von den Anlegern bei Zeichnung geleisteten Zahlungen eingegangen sind, sollte die Verwahrstelle ferner gewährleisten, dass eine weitere Abstimmung zwischen den Zeichnungsaufträgen und den Zeichnungserlösen durchgeführt wird. Eine solche Abstimmung sollte auch im Hinblick auf Auszahlungsaufträge vorgenommen werden. Die Verwahrstelle sollte außerdem prüfen, ob die Anzahl der Anteile in den Konten des OGAW mit der Anzahl der ausstehenden Einheiten im Register des OGAW übereinstimmt. Die Verwahrstelle sollte ihr Verfahren unter Berücksichtigung der Zeichnungen und Auszahlungen entsprechend anpassen.

(6)

Die Verwahrstelle sollte alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass geeignete Bewertungsrichtlinien und -verfahren für die Vermögenswerte des OGAW wirksam umgesetzt werden, und zwar durch Stichprobenprüfungen oder den Vergleich der Konsistenz der zeitlichen Änderung der Nettovermögenswert-Berechnung mit derjenigen einer Bezugsgrundlage. Beim Einrichten ihres Verfahrens sollte die Verwahrstelle die Bewertungsmethoden, die von dem OGAW zur Bewertung der Vermögenswerte des OGAW herangezogen werden, genau kennen. Die Häufigkeit dieser Prüfungen sollte mit der Häufigkeit der Bewertung der Vermögenswerte des OGAW übereinstimmen.

(7)

Gemäß ihrer Aufsichtspflicht im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG sollte die Verwahrstelle ein Verfahren einrichten, um die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und seiner Regeln und Satzung durch den OGAW auf Ex-post-Basis zu überprüfen. Dies sollte beispielsweise die Prüfung, ob die Anlagen des OGAW mit seinen Anlagestrategien, die in den Regeln und Emissionsprospekten des OGAW beschrieben werden, übereinstimmen, sowie die Gewährleistung beinhalten, dass der OGAW nicht gegen seine Anlagebeschränkungen verstößt. Die Verwahrstelle sollte die Transaktionen des OGAW überwachen und ungewöhnliche Transaktionen untersuchen. Wenn gegen die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder in den Regeln und der Satzung des OGAW festgelegten Grenzen oder Beschränkungen verstoßen wird, sollte die Verwahrstelle unverzüglich reagieren, um die Transaktion, die gegen diese Gesetze, Rechtsvorschriften oder Regeln verstößt, zu revidieren.

(8)

Die Verwahrstelle sollte sicherstellen, dass die Erträge des OGAW im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG genau berechnet werden. Hierzu muss die Verwahrstelle sicherstellen, dass die Berechnung und Ausschüttung der Erträge angemessen sind, und bei Feststellung eines Fehlers dafür sorgen, dass der OGAW geeignete Abhilfemaßnahmen ergreift. Sobald die Verwahrstelle dies sichergestellt hat, sollte sie die Ausschüttung der Erträge auf Vollständigkeit und Genauigkeit überprüfen.

(9)

Damit die Verwahrstelle in allen Fällen einen klaren Einblick in die ein- und ausgehenden Cashflows des OGAW hat, sollte der OGAW sicherstellen, dass die Verwahrstelle unverzüglich exakte Informationen über sämtliche Cashflows, einschließlich der Cashflows von Dritten, bei denen ein Bargeldkonto des OGAW eröffnet wurde, erhält.

(10)

Damit die Cashflows des OGAW korrekt überwacht werden können, sollte die Verwahrstelle sicherstellen, dass Verfahren für die angemessene Überwachung der Cashflows des OGAW eingerichtet sind und wirksam umgesetzt werden und dass diese Verfahren in periodischen Abständen überprüft werden. Insbesondere sollte die Verwahrstelle das Abstimmungsverfahren selbst prüfen, um sich davon zu überzeugen, dass das Verfahren für den OGAW geeignet ist und in angemessenen Abständen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des OGAW durchgeführt wird. In einem solchen Verfahren sollte beispielsweise jeder Cashflow, der in den Kontoauszügen aufgeführt ist, einzeln mit den in den Konten des OGAW erfassten Cashflows verglichen werden. Wenn die Abstimmungen wie bei den meisten OGAW täglich durchgeführt werden, sollte die Verwahrstelle ihre Abstimmung ebenfalls täglich vornehmen. Die Verwahrstelle sollte insbesondere die durch die Abstimmungsverfahren festgestellten Diskrepanzen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen überwachen, um den OGAW unverzüglich von Anomalien, die nicht beseitigt wurden, in Kenntnis zu setzen und eine vollständige Überprüfung der Abstimmungsverfahren durchzuführen. Eine solche Überprüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Verwahrstelle sollte ferner bedeutende Cashflows und insbesondere Cashflows, die nicht mit den Transaktionen des OGAW im Einklang stehen, wie beispielsweise Änderungen der Positionen der Vermögenswerte des OGAW oder Zeichnungen und Auszahlungen, rechtzeitig identifizieren und die Übereinstimmung ihren eigenen Aufzeichnungen der Cash-Positionen mit denjenigen des OGAW überprüfen. Die Verwahrstelle sollte ihre Aufzeichnung gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG auf dem neuesten Stand halten.

(11)

Die Verwahrstelle muss sicherstellen, dass alle Zahlungen, die durch Anleger bei der Zeichnung von Anteilen an einem OGAW geleistet wurden, eingegangen sind und gemäß der Richtlinie 2009/65/EG auf einem oder mehreren Cash-Konten verbucht wurden. Der OGAW sollte daher sicherstellen, dass der Verwahrstelle die relevanten Informationen zur Verfügung stehen, die sie für die ordnungsgemäße Überwachung der Zahlungseingänge von Anlegern benötigt. Der OGAW muss dafür sorgen, dass die Verwahrstelle diese Informationen unverzüglich erhält, wenn Dritte einen Auftrag zur Rücknahme oder Ausgabe von Anteilen eines OGAW erhalten. Die Informationen sollten daher am Ende des Geschäftstags von der Einrichtung, die für die Zeichnung und Auszahlung von Anteilen eines OGAW verantwortlich ist, an die Verwahrstelle übermittelt werden, um den Missbrauch der Zahlungen von Anlegern zu verhindern.

(12)

Die Verwahrstelle sollte alle Finanzinstrumente des OGAW verwahren, die direkt oder indirekt im Namen der Verwahrstelle oder von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, insbesondere auf der Ebene der zentralen Verwahrstelle, registriert oder auf einem Konto gehalten werden könnten. Darüber hinaus sollte die Verwahrstelle jene Finanzinstrumente verwahren, die bei dem Emittenten selbst oder seinem Agenten nur direkt auf den Namen der Verwahrstelle oder von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, registriert sind. Finanzinstrumente, die gemäß dem geltenden nationalen Recht nur auf den Namen der Verwahrstelle bei dem Emittenten oder seinem Agenten registriert sind, sollten nicht verwahrt werden. Alle Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden könnten, sollten verwahrt werden. Sofern die Bedingungen, unter denen Finanzinstrumente zu verwahren sind, erfüllt sind, müssen Finanzinstrumente, die als Besicherung an Dritte oder von Dritten zugunsten des OGAW bereitgestellt werden, ebenfalls von der Verwahrstelle selbst oder Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, verwahrt werden, solange sie dem OGAW gehören.

(13)

Finanzinstrumente, die verwahrt werden, sollten jederzeit mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und geschützt werden. Um zu gewährleisten, dass das Verwahrungsrisiko korrekt beurteilt wird, sollte die Verwahrstelle in Ausübung ihrer Sorgfaltspflicht insbesondere Kenntnis haben, welche Dritten die Verwahrungskette bilden, sicherstellen, dass die Sorgfalts- und Sonderverwahrungspflichten entlang der gesamten Verwahrungskette erfüllt werden, dafür sorgen, dass sie ein angemessenes Zugangsrecht zu den Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, besitzt, die Einhaltung dieser Anforderungen sicherstellen, all diese Pflichten dokumentieren und diese Dokumente dem OGAW zur Verfügung stellen und mitteilen.

(14)

Die Verwahrstelle sollte jederzeit einen umfassenden Überblick über alle Vermögenswerte haben, bei denen es sich nicht um in Verwahrung zu nehmende Finanzinstrumente handelt. Diese Vermögenswerte würden der Pflicht zum Überprüfen des Eigentums und Führen von Aufzeichnungen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen. Beispiele für solche Vermögenswerte sind physische Vermögenswerte, die nicht als Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2009/65/EG einzustufen sind oder der Verwahrstelle nicht physisch übergeben werden könnten, Finanzverträge wie beispielsweise bestimmte Derivate und Bareinlagen.

(15)

Um ein hinreichendes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, dass der OGAW tatsächlich der Eigentümer der Vermögenswerte ist, sollte die Verwahrstelle dafür sorgen, dass sie alle nach ihrem Ermessen notwendigen Informationen erhält, um sich vergewissern zu können, dass der OGAW das Eigentumsrecht an dem Vermögenswert hält. Diese Informationen könnten eine Kopie eines offiziellen Nachweises, dass der OGAW Eigentümer des Vermögenswerts ist, oder formale und zuverlässige Belege sein, die die Verwahrstelle als geeignet erachtet. Die Verwahrstelle sollte bei Bedarf zusätzliche Nachweise von dem OGAW oder gegebenenfalls von Dritten anfordern.

(16)

Ferner sollte die Verwahrstelle Aufzeichnungen über die Vermögenswerte führen, bei denen sie sich vergewissert hat, dass sie im Eigentum des OGAW sind. Sie kann ein Verfahren einrichten, um Informationen von Dritten zu erhalten, darunter Verfahren, die sicherstellen, dass die Vermögenswerte nicht übertragen werden könnten, ohne dass die Verwahrstelle oder Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, von solchen Transaktionen in Kenntnis gesetzt wurden.

(17)

Bei der Übertragung der Verwahrungsfunktionen an Dritte gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG muss die Verwahrstelle ein geeignetes dokumentiertes Verfahren umsetzen und anwenden, um zu gewährleisten, dass der Übertragungsempfänger die Anforderungen von Artikel 22a Absatz 3 der Richtlinie jederzeit erfüllt. Um einen ausreichenden Schutz der Vermögenswerte sicherzustellen, müssen bestimmte Grundsätze festgelegt werden, die in Bezug auf die Übertragung der Verwahrungsfunktionen angewendet werden sollten.

(18)

Diese Grundsätze sind nicht als erschöpfend anzusehen, weder im Hinblick auf die Festlegung aller Einzelheiten der Ausübung der Sorgfaltspflicht durch die Verwahrstelle noch in Bezug auf die Festlegung aller Schritte, die eine Verwahrstelle hinsichtlich dieser Grundsätze selbst ergreifen sollte. Die Pflicht zur fortlaufenden Überwachung von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen werden sollen, sollte die Überprüfung umfassen, ob die Dritten alle übertragenen Funktionen erfüllen und die Übertragungsvereinbarung sowie sonstige gesetzliche Anforderungen wie z. B. die Unabhängigkeitserfordernisse und das Verbot der Wiederverwendung einhalten. Die Verwahrstelle sollte auch die während des Auswahl- und Bestellungsverfahrens beurteilten Elemente überprüfen und diese mit der Entwicklung des Markts vergleichen. Die Verwahrstelle sollte jederzeit in der Lage sein, die Risiken im Zusammenhang mit der Entscheidung, Vermögenswerte Dritten anzuvertrauen, angemessen zu beurteilen. Die Häufigkeit der Überprüfung sollte stets an die Marktbedingungen und damit verbundenen Risiken angepasst werden. Damit die Verwahrstelle auf eine mögliche Insolvenz Dritter wirksam reagieren kann, sollte sie eine Notfallplanung vornehmen, wozu gegebenenfalls auch die Auswahl alternativer Anbieter gehört. Obwohl solche Maßnahmen das Verwahrungsrisiko, mit der die Verwahrstelle konfrontiert ist, verringern können, ändert sich dadurch nicht die Pflicht zur Rückgabe der Finanzinstrumente oder zur Zahlung der entsprechenden Beträge im Verlustfall, was davon abhängt, ob die Anforderungen gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind oder nicht.

(19)

Um sich zu vergewissern, dass die Vermögenswerte und die Rechte des OGAW gegenüber der Insolvenz Dritter abgesichert sind, muss die Verwahrstelle das Insolvenzrecht des Drittlands kennen, in denen solche Dritte ansässig sind, und die Durchsetzbarkeit ihrer vertraglichen Beziehung sicherstellen. Bevor die Verwahrungsfunktionen an Dritte, die außerhalb der Union ansässig sind, übertragen werden, muss die Verwahrstelle ein unabhängiges Rechtsgutachten über die Durchsetzbarkeit der vertraglichen Vereinbarung mit den Dritten nach dem geltenden Insolvenzrecht und der Rechtsprechung des Landes, in dem diese Dritte ansässig sind, einholen, um sicherzustellen, dass die vertragliche Vereinbarung auch im Falle der Insolvenz der Dritten durchsetzbar ist. Die Pflicht einer Verwahrstelle zur Beurteilung des Rechtsrahmens schließt auch die Einholung des unabhängigen Rechtsgutachtens zur Beurteilung des Insolvenzrechts und der Rechtsprechung des Drittlandes, in dem die Dritten ansässig sind, ein. Diese Gutachten können gegebenenfalls miteinander kombiniert oder für den betreffenden Rechtskreis von einschlägigen Branchenverbänden oder Anwaltskanzleien zugunsten mehrerer Verwahrstellen ausgestellt werden.

(20)

Die vertragliche Vereinbarung mit den ausgewählten Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen werden, sollte eine Klausel zur vorzeitigen Kündigung enthalten, da die Verwahrstelle in der Lage sein muss, eine solche Vertragsbeziehung zu kündigen, wenn das Recht oder die Rechtsprechung eines Drittlandes so geändert werden, dass der Schutz der Vermögenswerte des OGAW nicht mehr garantiert ist. In diesen Fällen muss die Verwahrstelle die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft hiervon in Kenntnis setzen. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft muss dies den zuständigen Behörden melden und alle erforderlichen Maßnahmen im besten Interesse des OGAW und seiner Anleger ergreifen. Durch die Meldung des erhöhten Verwahrungs- und Insolvenzrisikos für die Vermögenswerte eines OGAW in einem Drittland an die zuständigen Behörden sollte die Verwahrstelle oder die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft nicht von ihren Pflichten gemäß der Richtlinie 2009/65/EG enthoben werden.

(21)

Bei der Übertragung der Verwahrungsfunktionen sollte die Verwahrstelle sicherstellen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind und dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle ordnungsgemäß sonderverwahrt werden. Im Rahmen dieser Pflicht sollte insbesondere sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte des OGAW nicht aufgrund der Insolvenz der Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, verloren gehen und dass die Vermögenswerte des OGAW von den Dritten nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Darüber hinaus sollte der Verwahrstelle erlaubt sein, zeitweilige Defizite bei den Vermögenswerten von Kunden zu verbieten, Puffer zu verwenden und Vereinbarungen zu treffen, um die Verrechnung eines Sollsaldos bei einem Kunden mit einem Habensaldo bei einem anderen Kunden zu verbieten. Obwohl solche Maßnahmen das Verwahrungsrisiko, mit der die Verwahrstelle bei der Übertragung der Verwahrungsfunktionen konfrontiert ist, verringern können, ändert sich dadurch nicht die Pflicht zur Rückgabe der Finanzinstrumente oder zur Zahlung der entsprechenden Beträge im Verlustfall, was von der Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG abhängt.

(22)

Vor und während der Übertragung der Verwahrungsfunktionen sollte die Verwahrstelle durch vorvertragliche und vertragliche Vereinbarungen sicherstellen, dass die Dritten Maßnahmen ergreifen und Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Vermögenswerte des OGAW vor der Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern der Dritten selbst gesichert sind. Gemäß der Richtlinie 2009/65/EG müssen alle Mitgliedstaaten ihr Insolvenzrecht mit dieser Anforderung in Einklang bringen. Daher muss die Verwahrstelle unabhängige Informationen über das geltende Insolvenzrecht und die Rechtsprechung eines Drittlands, in dem die Vermögenswerte des OGAW verwahrt werden müssen, einholen.

(23)

Im Falle des Verlusts eines Finanzinstruments, das von der Verwahrstelle selbst oder Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, verwahrt wurde, kommt die Haftung der Verwahrstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG zum Tragen, sofern die Verwahrstelle nicht nachweisen kann, dass der Verlust auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen ist, das nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden konnte und dessen Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Ein solcher Verlust ist von einem Investitionsverlust für Anleger zu unterscheiden, der aus einer Wertminderung der Vermögenswerte infolge einer Investitionsentscheidung resultiert.

(24)

Damit eine Verwahrstelle bei einem Verlust haftbar ist, muss dieser definitiv sein, und es darf keine Aussicht auf Rückerlangung des Finanzinstruments bestehen. Daher sollten Situationen, in denen ein Finanzinstrument nur zeitweilig nicht verfügbar oder eingefroren ist, nicht als Verlust im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 2009/65/EG betrachtet werden. Hingegen gibt es drei Arten von Situationen, in denen der Verlust als definitiv zu betrachten ist: wenn das Finanzinstrument nicht mehr existiert oder niemals existiert hat, wenn das Finanzinstrument zwar existiert, aber der OGAW sein Eigentumsrecht daran definitiv verloren hat oder wenn der OGAW zwar das Eigentumsrecht besitzt, aber die Titel nicht mehr übertragen oder beschränkte Eigentumsrechte an dem Finanzinstrument auf permanenter Basis schaffen kann.

(25)

Ein Finanzinstrument gilt beispielsweise als nicht mehr existent, wenn es nach einer nicht zu berichtigenden Fehlbuchung verschwunden ist oder wenn es niemals existiert hat, wenn das Eigentum der OGAW auf der Grundlage gefälschter Dokumente eingetragen wurde. Situationen, in denen der Verlust von Finanzinstrumenten durch betrügerisches Verhalten verursacht wurde, sind als Verlust anzusehen.

(26)

Es kann kein Verlust festgestellt werden, wenn das Finanzinstrument in Situationen, in denen Anteile annulliert und durch die Ausgabe neuer Anteile bei einer Unternehmenssanierung ausgetauscht wurden, durch ein anderes Finanzinstrument ersetzt oder in ein anderes Finanzinstrument umgewandelt wurde. Der OGAW ist nicht als dauerhaft von seinem Eigentumsrecht an dem Finanzinstrument enthoben anzusehen, wenn er das Eigentum rechtmäßig an Dritte übertragen hat. Wenn daher zwischen dem juristischen und dem materiellen Eigentum an Vermögenswerten unterschieden wird, sollte sich die Begriffsbestimmung von „Verlust“ auf den Verlust des materiellen Eigentumsrechts beziehen.

(27)

Nur im Falle eines äußeren Ereignisses, das nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden konnte und dessen Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, kann die Verwahrstelle die Haftung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2009/65/EG verhindern. Um von der Haftung befreit zu werden, sollte die kumulierte Einhaltung dieser Bedingungen von der Verwahrstelle nachgewiesen werden, und es sollte ein zu diesem Zweck einzuhaltendes Verfahren festgelegt sein.

(28)

Zunächst sollte bestimmt werden, ob es sich bei dem Ereignis, das zu dem Verlust führte, um ein äußeres Ereignis handelte. Die Haftung der Verwahrstelle sollte von der Übertragung der Verwahrungsfunktionen unberührt bleiben. Daher ist ein Ereignis als äußeres Ereignis anzusehen, wenn es nicht infolge einer Handlung oder Unterlassung der Verwahrstelle oder Dritten, denen die Verwahrung von in Verwahrung genommenen Finanzinstrumenten übertragen wurde, eingetreten ist. Anschließend sollte beurteilt werden, ob das Ereignis außerhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegt, indem überprüft wird, ob durch eine Handlung einer umsichtigen Verwahrstelle das Eintreten des Ereignisses hätte vermieden werden können. Im Rahmen dieses Verfahrens können sowohl Naturereignisse als auch behördliche Anordnungen als äußere Ereignisse außerhalb einer angemessenen Kontrolle betrachtet werden. Hingegen können ein Verlust, der durch die mangelnde Anwendung der Sonderverwahrungsvorschriften gemäß Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG entstanden ist, oder der Verlust von Vermögenswerten wegen der Unterbrechung der Tätigkeit Dritter im Zusammenhang mit ihrer Insolvenz nicht als äußere Ereignisse außerhalb einer angemessenen Kontrolle angesehen werden.

(29)

Schließlich sollte die Verwahrstelle nachweisen, dass der Verlust trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätte vermieden werden können. In diesem Zusammenhang sollte die Verwahrstelle die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft in Kenntnis setzen und angemessene Maßnahmen entsprechend den Umständen ergreifen. Beispielsweise sollte die Verwahrstelle in einer Situation, in der nach ihrem Ermessen die einzige angemessene Maßnahmen in der Veräußerung der Finanzinstrumente besteht, die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft unverzüglich informieren, die wiederum die Verwahrstelle schriftlich anweisen muss, ob die Finanzinstrumente weiterhin gehalten oder veräußert werden sollen. Eine an die Verwahrstelle ergehende Weisung, die Vermögenswerte weiterhin zu halten, sollte den Anlegern des OGAW unverzüglich mitgeteilt werden. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft sollte den Empfehlungen der Verwahrstelle Folge leisten. Wenn die Verwahrstelle je nach den Umständen weiterhin Bedenken hat, dass der Schutzstandard des Finanzinstruments trotz wiederholter Warnungen nicht ausreicht, sollte sie weitere mögliche Maßnahmen wie beispielsweise die Kündigung des Vertrags in Betracht ziehen, sofern dem OGAW eine ausreichende Frist im Einklang mit dem nationalen Recht gewährt wird, um eine andere Verwahrstelle zu finden.

(30)

Bei Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Anleger müssen mögliche Querverbindungen zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft, die beispielsweise aus gemeinsamer oder verbundener Verwaltung oder Kreuzbeteiligungen resultieren, in Betracht gezogen werden. Diese Querverbindungen, sofern und soweit nach nationalem Recht zulässig, könnten zu Interessenkonflikten führen, was sich als Betrugsrisiko (Unregelmäßigkeiten, die den zuständigen Behörden nicht gemeldet werden, um den guten Ruf zu wahren), Risiko des Rückgriffs auf Rechtsmittel (Verweigerung oder Vermeidung von rechtlichen Schritten gegen die Verwahrstelle), Verzerrung bei der Auswahl (Wahl der Verwahrstelle nicht aufgrund von Qualität und Preis), Insolvenzrisiko (geringere Standards bei der Sonderverwahrung von Vermögenswerten oder Beachtung der Insolvenz der Verwahrstelle) oder Risiko innerhalb einer Gruppe (gruppeninterne Investitionen) äußert.

(31)

Die operative Unabhängigkeit der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft, einschließlich Situationen, in denen die Verwahrungsfunktionen übertragen wurden, bietet zusätzliche Sicherheit für die Gewährleistung des Anlegerschutzes ohne zusätzliche Kosten, indem die Verhaltensstandards der Einrichtungen, die derselben Unternehmensgruppe angehören oder anderweitig miteinander verbunden sind, angehoben werden. Bei den Erfordernissen der operativen Unabhängigkeit sollten wichtige Elemente wie die Identität oder die persönlichen Verbindungen von Führungskräften, Mitarbeitern oder Personen, die die Verwahrungsfunktionen gegenüber anderen Einrichtungen oder Unternehmen in der Unternehmensgruppe erfüllen, einschließlich Situationen, in denen diese Personen miteinander verbunden sind, beachtet werden.

(32)

Zur Gewährleistung einer geeigneten Behandlung in dem Fall, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle derselben Unternehmensgruppe angehören, sollten mindestens ein Drittel der Mitglieder oder zwei Personen in den für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organen oder in den Leitungsorganen, die auch für die Aufsichtsfunktionen zuständig sind, unabhängig sein, wobei die niedrigere Ebene maßgeblich ist.

(33)

Im Hinblick auf die Unternehmensführung sollten die spezifischen Merkmale eines einstufigen Systems, bei dem ein Unternehmen von einem Unternehmensorgan, das sowohl die Verwaltungs- als auch die Aufsichtsfunktionen ausübt, geleitet wird, wie auch eines zweistufigen Systems, in dem Vorstand und Aufsichtsrat Seite an Seite agieren, in Betracht gezogen werden.

(34)

Damit sich die zuständigen Behörden, der OGAW und die Verwahrstellen auf die neuen Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung einstellen können, sodass diese Bestimmungen effizient und effektiv angewendet werden können, sollte das Datum der Anwendung dieser Verordnung auf ein Datum sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten verschoben werden.

(35)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme der Expertengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND DETAILS DES SCHRIFTLICHEN VERTRAGS

(Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG)

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff

a)

„Verbindung“ eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen entweder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Unternehmen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte darstellt, oder durch eine Beteiligung, die es ermöglicht, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, bei dem die Beteiligung besteht, auszuüben, miteinander verbunden sind;

b)

„Gruppenverbindung“ eine Situation, in der mindestens zwei Unternehmen oder Einrichtungen derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder im Sinne der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards angehören.

Artikel 2

Vertrag über die Bestellung einer Verwahrstelle

1.   Der Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG wird zwischen der Verwahrstelle einerseits und der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft andererseits für jeden der Investmentfonds, die von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, abgeschlossen.

2.   Der Vertrag beinhaltet mindestens die folgenden Elemente:

a)

eine Beschreibung der Dienstleistungen, die von der Verwahrstelle zu erbringen sind, sowie der Verfahren, die von der Verwahrstelle für jeden der verschiedenen Vermögenswerte, in die der OGAW investieren kann und die der Verwahrstelle anvertraut werden, zu übernehmen sind;

b)

eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Verwahrungs- und Aufsichtsfunktionen in Abhängigkeit von den verschiedenen Vermögenswerten und den geografischen Regionen, in denen der OGAW zu investieren beabsichtigt, einschließlich in Bezug auf die Verwahrungspflichten, Länderlisten und Verfahren zum Hinzufügen oder Streichen von Ländern aus den Listen, durchzuführen sind. Dies steht im Einklang mit den Informationen, die in den Regeln, der Satzung und dem Emissionsprospekt des OGAW in Bezug auf die Vermögenswerte, in die der OGAW investieren kann, enthalten sind;

c)

den Gültigkeitszeitraum und die Bedingungen für die Änderung und Kündigung des Vertrags, einschließlich der Situationen, die zur Kündigung des Vertrags führen könnten, sowie Einzelheiten in Bezug auf das Kündigungsverfahren und das Verfahren, im Rahmen dessen die Verwahrstelle alle relevanten Informationen an ihren Nachfolger übermittelt;

d)

die Geheimhaltungspflichten, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Parteien gelten. Diese Pflichten verhindern nicht den Zugang der zuständigen Behörden zu den relevanten Dokumenten und Informationen;

e)

die Mittel und Verfahren, die von der Verwahrstelle eingesetzt werden, um der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft alle relevanten Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten, einschließlich der Ausübung der an die Vermögenswerte geknüpften Rechte, benötigt, und ferner um der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft einen zeitnahen und exakten Überblick über die Konten des OGAW zu ermöglichen;

f)

die Mittel und Verfahren, die von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zur Übermittlung aller relevanten Informationen eingesetzt werden und mit denen sie sicherstellt, dass die Verwahrstelle Zugang zu allen für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Informationen hat. Hierin eingeschlossen sind die Verfahren, um zu gewährleisten, dass die Verwahrstelle Informationen von anderen Parteien, die von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft bestellt wurden, erhält;

g)

die zu beachtenden Verfahren, wenn eine Änderung der Regeln, der Satzung oder des Emissionsprospekts des OGAW in Betracht gezogen wird, unter detaillierter Beschreibung der Situationen, in denen die Verwahrstelle zu informieren ist oder die vorherige Genehmigung der Verwahrstelle erforderlich ist, um mit der Änderung fortfahren zu können;

h)

alle erforderlichen Informationen, die zwischen der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft oder Dritten, die im Namen des OGAW einerseits und der Verwahrstelle andererseits handeln, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Zeichnung, der Auszahlung, der Ausgabe, der Annullierung und der Rücknahme von Anteilen des OGAW ausgetauscht werden müssen;

i)

alle erforderlichen Informationen, die zwischen der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft oder Dritten, die im Namen des OGAW und der Verwahrstelle handeln, im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen;

j)

sofern die Vertragsparteien die Bestellung von Dritten für die Erfüllung eines Teils ihrer Pflichten bestellen, eine Verpflichtung zur regelmäßigen Bereitstellung der Angaben zu den bestellten Dritten sowie auf Anfrage von Informationen über die Kriterien, die bei der Auswahl solcher Dritten herangezogen wurden, sowie die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der von den ausgewählten Dritten durchgeführten Tätigkeiten;

k)

Informationen über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien in Bezug auf die Pflichten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;

l)

Informationen über alle Geldkonten, die auf den Namen der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft, die im Namen des OGAW handelt, eröffnet wurden, sowie der Verfahren, um zu gewährleisten, dass die Verwahrstelle von der Eröffnung neuer Konten in Kenntnis gesetzt wird;

m)

Einzelheiten über die Eskalationsverfahren der Verwahrstelle, einschließlich der Identifizierung der Personen, die von der Verwahrstelle innerhalb der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zu kontaktieren sind, wenn sie ein solches Verfahren einleitet;

n)

eine Verpflichtung vonseiten der Verwahrstelle anzuzeigen, dass die Sonderverwahrung von Vermögenswerten nicht mehr ausreicht, um die Absicherung gegenüber der Insolvenz von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG in einem bestimmten Rechtskreis übertragen wurden, zu gewährleisten;

o)

die Verfahren zur Gewährleistung, dass die Verwahrstelle in Bezug auf ihre Pflichten die Möglichkeit hat, das Verhalten der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zu überprüfen und die Qualität der erhaltenen Informationen, einschließlich durch Zugang zu den Büchern der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und durch Vor-Ort-Besuche, zu bewerten;

p)

die Verfahren, um sicherzustellen, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft in der Lage ist, die Leistung der Verwahrstelle im Hinblick auf ihre Pflichten zu überprüfen.

Die Einzelheiten der unter den Buchstaben a bis p genannten Mittel und Verfahren werden in dem Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle und nachfolgenden Änderungen des Vertrags beschrieben.

3.   Die Parteien können vereinbaren, die Informationen ganz oder teilweise auf elektronischem Weg auszutauschen, sofern eine ordnungsgemäße Aufzeichnung solcher Informationen sichergestellt ist.

4.   Sofern nicht anders nach nationalem Recht vorgesehen, besteht keine Verpflichtung, für jeden Investmentfonds einen spezifischen schriftlichen Vertrag einzugehen.

Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle können einen einzigen Vertrag abschließen, in dem sämtliche Investmentfonds aufgeführt sind, die von jener Verwaltungsgesellschaft, für die der Vertrag gilt, verwaltet werden.

5.   In dem Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle und sämtlichen nachfolgenden Vereinbarungen wird das für den Vertrag geltende Recht festgelegt.

KAPITEL 2

AUFGABEN DER VERWAHRSTELLE, SORGFALTSPFLICHTEN, SONDERVERWAHRUNGSPFLICHT UND INSOLVENZSICHERUNG

(Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5 und Artikel 22a Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2009/65/EG)

Artikel 3

Aufsichtspflichten — allgemeine Anforderungen

1.   Zum Zeitpunkt der Bestellung bewertet die Verwahrstelle die Risiken unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Anlagepolitik und -strategie des OGAW sowie der Organisation der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft. Auf der Grundlage dieser Beurteilung entwickelt die Verwahrstelle Aufsichtsverfahren, die für den OGAW und die Vermögenswerte, in die er investiert, angemessen sind und die sodann umgesetzt und angewendet werden. Diese Verfahren werden regelmäßig aktualisiert.

2.   Bei der Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG führt eine Verwahrstelle Ex-post-Kontrollen und Überprüfungen der Prozesse und Verfahren, die der Verantwortung der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft oder eines bestellten Dritten unterstehen, durch. Die Verwahrstelle gewährleistet unter allen Umständen, dass ein geeignetes Überprüfungs- und Abstimmungsverfahren existiert, das umgesetzt und angewendet und häufig überprüft wird. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass alle Weisungen in Bezug auf die Vermögenswerte und Transaktionen des OGAW an die Verwahrstelle übermittelt werden, sodass die Verwahrstelle ihr eigenes Überprüfungs- und Abstimmungsverfahren durchführen kann.

3.   Eine Verwahrstelle richtet ein eindeutiges und umfassendes Eskalationsverfahren für die Handhabung von Situationen ein, in denen potenzielle Diskrepanzen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten festgestellt werden, deren Einzelheiten den zuständigen Behörden der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

4.   Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt der Verwahrstelle bei Aufnahme ihrer Pflichten und danach fortlaufend alle relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt, einschließlich Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten zur Verfügung zu stellen sind, bereit.

Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt insbesondere sicher, dass die Verwahrstelle Zugang zu den Büchern hat und Vor-Ort-Besuche in den Räumlichkeiten der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft oder eines Dienstleisters, der von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft bestellt wurde, durchführen kann oder Berichte und Erklärungen über anerkannte externe Zertifizierungen durch qualifizierte unabhängige Prüfer oder sonstige Experten überprüfen kann, um die Angemessenheit und Relevanz der eingerichteten Verfahren zu gewährleisten.

Artikel 4

Pflichten in Bezug auf Zeichnung und Auszahlungen

1.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie gewährleistet, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft ein angemessenes und konsistentes Verfahren eingerichtet hat und umsetzt und anwendet, um:

a)

die Zeichnungsaufträge mit den Zeichnungserlösen und die Anzahl der ausgegebenen Anteile mit den vom OGAW erhaltenen Zeichnungserlösen abzustimmen;

b)

die Auszahlungsaufträge mit den tatsächlichen Auszahlungen und die Anzahl der annullierten Anteile mit den vom OGAW geleisteten Auszahlungen abzustimmen;

c)

regelmäßig zu überprüfen, ob das Abstimmungsverfahren angemessen ist.

Für die Zwecke der Buchstaben a, b und c prüft die Verwahrstelle insbesondere, ob zwischen der Gesamtzahl der Anteile in den Konten des OGAW und der Gesamtzahl der ausstehenden Anteile, die im Register des OGAW erscheinen, Konsistenz besteht.

2.   Eine Verwahrstelle stellt regelmäßig durch Prüfung sicher, dass die Verfahren für den Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Annullierung von Anteilen des OGAW mit dem geltenden nationalen Recht sowie mit den Regeln oder der Satzung des OGAW im Einklang stehen.

3.   Die Häufigkeit der Prüfungen der Verwahrstelle sollte dem Fluss der Zeichnungen und Auszahlungen entsprechen.

Artikel 5

Pflichten in Bezug auf die Bewertung von Anteilen

1.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie Verfahren einrichtet, um:

a)

fortlaufend zu überprüfen, ob angemessene und konsistente Verfahren für die Bewertung der Vermögenswerte des OGAW im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gemäß Artikel 85 der Richtlinie 2009/65/EG und den Regeln oder der Satzung des OGAW eingerichtet sind und angewendet werden;

b)

sicherzustellen, dass die Bewertungsrichtlinien und -verfahren effektiv umgesetzt und in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

2.   Die Verwahrstelle führt die in Absatz 1 genannten Überprüfungen mit derselben Häufigkeit durch wie in den Bewertungsrichtlinien des OGAW im Einklang mit den gemäß Artikel 85 der Richtlinie 2009/65/EG verabschiedeten nationalen Gesetzen, den Regeln oder Satzung des OGAW vorgesehen.

3.   Wenn eine Verwahrstelle der Ansicht ist, dass der Wert der Anteile des OGAW nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften oder den Regeln oder der Satzung des OGAW berechnet wurde, setzt sie die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft hiervon in Kenntnis und sorgt dafür, dass Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anleger des OGAW ergriffen werden.

Artikel 6

Pflichten in Bezug auf die Durchführung der Weisungen des OGAW

Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie mindestens folgende Verfahren einrichtet und umsetzt:

a)

angemessene Verfahren, um zu überprüfen, ob die Weisungen der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften und der Satzung des OGAW stehen;

b)

ein Eskalationsverfahren für den Fall, dass der OGAW gegen eine der in Absatz 2 genannten Grenzen oder Beschränkungen verstoßen hat.

Für die Zwecke des Buchstaben a überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen, denen der OGAW unterliegt, durch den OGAW. Das unter Buchstabe a genannte Verfahren ist unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des OGAW angemessen.

Artikel 7

Pflichten in Bezug auf die fristgerechte Abrechnung der Transaktionen

1.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie ein Verfahren einrichtet, um sämtliche Situationen zu erkennen, in denen der Gegenwert von Transaktionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten des OGAW nicht innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wurde, um dies der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft mitzuteilen und um, in Fällen, in denen die Situation nicht behoben wurde, die Rückgabe der Vermögenswerte von der Gegenpartei zu fordern, soweit möglich.

2.   Wenn die Transaktionen auf einem regulierten Markt erfolgen, erfüllt die Verwahrstelle ihre Pflichten gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der an diese Transaktionen geknüpften Bedingungen.

Artikel 8

Pflichten in Bezug auf die Berechnung und Ausschüttung der Erträge des OGAW

1.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie:

a)

sicherstellt, dass die Berechnung der Nettoerträge im Einklang mit den Regeln und der Satzung des OGAW sowie den geltenden nationalen Rechtsvorschriften bei jeder Ausschüttung der Erträge durchgeführt wird;

b)

gewährleistet, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, wenn die Prüfer des OGAW Vorbehalte gegenüber den Jahresabschlüssen geäußert haben. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt der Verwahrstelle alle Informationen über die Vorbehalte gegenüber den Abschlüssen bereit;

c)

die Dividendenzahlungen bei der Ausschüttung der Erträge auf Vollständigkeit und Genauigkeit prüft.

2.   Wenn eine Verwahrstelle der Ansicht ist, dass die Erträge nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften oder den Regeln oder der Satzung des OGAW berechnet wurden, setzt sie die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft hiervon in Kenntnis und sorgt dafür, dass zeitnahe Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anleger des OGAW ergriffen werden.

Artikel 9

Überwachung der Cashflows — allgemeine Anforderungen

1.   Wenn ein Geldkonto bei einer in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG genannten Stelle im Namen der Investmentgesellschaft oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wird, stellt die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft sicher, dass der Verwahrstelle bei der Aufnahme ihrer Pflichten sowie fortlaufend alle relevanten und erforderlichen Informationen bereitgestellt werden, damit diese einen klaren Überblick über alle Cashflows des OGAW hat und ihre Pflichten somit erfüllen kann.

2.   Bei Bestellung der Verwahrstelle informiert die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft die Verwahrstelle über alle vorhandenen Geldkonten, die im Namen der Investmentgesellschaft oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden.

3.   Die Investment- oder Verwaltungsgesellschaft gewährleistet, dass der Verwahrstelle sämtliche Informationen im Hinblick auf die Eröffnung neuer Geldkonten durch die Investmentgesellschaft oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft bereitgestellt werden.

Artikel 10

Überwachung der Cashflows des OGAW

1.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie eine effektive und ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW gewährleistet und insbesondere mindestens:

a)

sicherstellt, dass sämtliche Gelder des OGAW auf Konten verbucht werden, die entweder bei einer Zentralbank oder einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassenen Kreditinstitut oder einem in einem Drittland zugelassenen Kreditinstitut eröffnet wurden, wenn die Geldkonten für die Transaktionen des OGAW erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die Aufsichts- und Regulierungsanforderungen, die in diesem Drittland auf Kreditinstitute Anwendung finden, nach Ansicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW mindestens den Anforderungen gleichkommen, die in der Union angewendet werden.

b)

über wirksame und angemessene Verfahren zum Abgleich aller Cashflows verfügt und diesen Abgleich täglich oder bei geringer Häufigkeit der Bargeldbewegungen bei deren Eintreten vornimmt;

c)

angemessene Verfahren umsetzt, um am Ende jedes Geschäftstags bedeutende Cashflows und insbesondere Cashflows, die nicht mit den Transaktionen des OGAW im Einklang stehen, zu identifizieren;

d)

in regelmäßigen Abständen diese Verfahren auf Angemessenheit überprüft, einschließlich einer vollständigen Überprüfung des Abstimmungsprozesses mindestens einmal im Jahr, und sicherstellt, dass die im Namen der Investmentgesellschaft, der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffneten Geldkonten in den Abstimmungsprozess einbezogen werden;

e)

die Ergebnisse der Abstimmungen sowie die Maßnahmen, die infolge der durch die Abstimmungsverfahren identifizierten Diskrepanzen ergriffen werden, kontinuierlich überwacht und die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft informiert, wenn eine Diskrepanz nicht unverzüglich beseitigt wurde, und auch die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzt, wenn die Situation nicht beseitigt werden kann;

f)

prüft, dass die eigenen Aufzeichnungen der Cash-Positionen mit denjenigen des OGAW übereinstimmen.

Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Aufsichts- und Regulierungsanforderungen, die auf Kreditinstitute eines Drittlands gemäß Buchstabe a angewendet werden, berücksichtigen die zuständigen Behörden die Durchführungsrechtakte, die von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verabschiedet wurden.

2.   Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass alle Weisungen und Informationen in Bezug auf ein bei Dritten eröffnetes Geldkonto an die Verwahrstelle übermittelt werden, sodass die Verwahrstelle ihr eigenes Abstimmungsverfahren durchführen kann.

Artikel 11

Pflichten in Bezug auf Zahlungen bei Zeichnungen

Eine Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft gewährleistet, dass der Verwahrstelle Informationen über Zahlungen, die durch oder für Anleger bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW geleistet werden, am Ende jedes Geschäftstags, an dem die Investmentgesellschaft oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft oder eine für den OGAW handelnde Partei, wie beispielsweise eine Übertragungsstelle, solche Zahlungen oder einen Auftrag von dem Anleger erhält, übermittelt werden. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die Verwahrstelle alle sonstigen relevanten Informationen erhält, um sich vergewissern zu können, dass die Zahlungen auf Geldkonten verbucht wurden, die gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG auf den Namen der Investmentgesellschaft, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet wurden.

Artikel 12

Zu verwahrende Finanzinstrumente

1.   Finanzinstrumente, die dem OGAW gehören und der Verwahrstelle nicht physisch übergeben werden können, unterliegen den Verwahrungspflichten der Verwahrstelle, wenn die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllt sind:

a)

Es handelt sich um Finanzinstrumente gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h der Richtlinie 2009/65/EG oder Wertpapiere mit eingebetteten Derivaten gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG;

b)

sie können direkt oder indirekt im Namen der Verwahrstelle registriert oder in einem Wertpapierkonto gehalten werden.

2.   Finanzinstrumente, die nach dem geltenden nationalen Recht nur direkt auf den Namen des OGAW bei dem Emittenten selbst oder seinem Agenten, wie beispielsweise einer Registrier- oder einer Übertragungsstelle, registriert sind, werden nicht verwahrt.

3.   Finanzinstrumente, die dem OGAW gehören und der Verwahrstelle physisch übergeben werden können, unterliegen in allen Fällen den Verwahrungspflichten der Verwahrstelle.

Artikel 13

Verwahrungspflichten in Bezug auf verwahrte Vermögenswerte

1.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf zu verwahrende Finanzinstrumente, wenn sie gewährleistet, dass:

a)

die Finanzinstrumente gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/65/EG ordnungsgemäß registriert sind;

b)

Aufzeichnungen und gesonderte Konten so geführt werden, dass deren Genauigkeit gewährleistet ist, und insbesondere die Übereinstimmung mit den für den OGAW gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern aufgezeichnet wird;

c)

Abstimmungen zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und denjenigen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, auf regelmäßiger Basis durchgeführt werden;

d)

Sorgfalt im Zusammenhang mit den verwahrten Finanzinstrumenten ausgeübt wird, um einen hohen Anlegerschutzstandard zu gewährleisten;

e)

alle relevanten Verwahrungsrisiken entlang der Verwahrungskette bewertet und überwacht werden und die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft auf festgestellte erhebliche Risiken hingewiesen wird;

f)

geeignete organisatorische Vorkehrungen eingeführt werden, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Registrierung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;

g)

das Eigentumsrecht des OGAW oder das Eigentumsrecht der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft bei den Vermögenswerten überprüft wird.

2.   Wenn eine Verwahrstelle ihre Verwahrungsfunktionen in Bezug auf verwahrte Vermögenswerte an Dritte gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen hat, unterliegt sie weiterhin den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e dieses Artikels. Die Verwahrstelle sorgt ferner dafür, dass solche Dritten die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis g dieses Artikels erfüllen.

Artikel 14

Verwahrungspflichten in Bezug auf Eigentumsüberprüfung und Aufzeichnung

1.   Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt der Verwahrstelle bei Aufnahme ihrer Pflichten und danach fortlaufend alle relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG benötigt, bereit und gewährleistet, dass der Verwahrstelle alle relevanten Informationen von Dritten zur Verfügung gestellt werden.

2.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie mindestens:

a)

unverzüglich Zugang zu allen relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Eigentumsüberprüfungs- und Aufzeichnungspflichten benötigt, einschließlich der relevanten Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten zur Verfügung zu stellen sind, hat;

b)

hinreichende und zuverlässige Informationen besitzt, damit sie sich hinsichtlich des Eigentumsrechts des OGAW an den Vermögenswerten vergewissern kann;

c)

Aufzeichnungen über die Vermögenswerte führt, bei denen sie sich wie folgt vergewissert hat, dass sie im Eigentum des OGAW sind:

i)

Sie registriert in ihren Aufzeichnungen auf den Namen des OGAW diejenigen Vermögenswerte, einschließlich ihrer Nominalwerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW Eigentümer ist;

ii)

sie ist jederzeit in der Lage, ein umfassendes und aktuelles Verzeichnis der Vermögenswerte des OGAW, einschließlich ihrer Nominalwerte, vorzulegen.

Für die Zwecke des Buchstaben c Ziffer ii dieses Absatzes gewährleistet die Verwahrstelle, dass ein Verfahren eingerichtet ist, damit registrierte Vermögenswerte nicht zugeordnet, übertragen, ausgetauscht oder übergeben werden können, ohne dass die Verwahrstelle oder Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, von solchen Transaktionen Kenntnis erhält. Der Verwahrstelle wird von den betreffenden Dritten unverzüglich Zugang zu Nachweisen für solche Transaktionen und Positionen gewährt. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die betreffenden Dritten der Verwahrstelle unverzüglich bei jedem Verkauf oder Ankauf von Vermögenswerten oder einer Unternehmensmaßnahme, die zur Ausgabe von Finanzinstrumenten führt, und mindestens einmal jährlich Zertifikate oder sonstige Nachweise vorlegen.

3.   Eine Verwahrstelle gewährleistet, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft über geeignete Verfahren verfügt, um zu überprüfen, ob die von dem OGAW erworbenen Vermögenswerte korrekt auf den Namen des OGAW registriert sind, und prüft die Übereinstimmung der Positionen in den Aufzeichnungen des OGAW mit den Vermögenswerten, bei denen sich die Verwahrstelle vergewissert hat, dass der OGAW Eigentümer ist. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass alle Weisungen und relevanten Informationen in Bezug auf die Vermögenswerte des OGAW an die Verwahrstelle übermittelt werden, sodass die Verwahrstelle ihr eigenes Überprüfungs- und Abstimmungsverfahren durchführen kann.

4.   Eine Verwahrstelle gewährleistet die Einrichtung und Umsetzung eines Eskalationsverfahrens für Situationen, in denen eine Diskrepanz festgestellt wird, worin die Benachrichtigung der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und der zuständigen Behörden eingeschlossen ist, wenn die Situation nicht behoben werden kann.

Artikel 15

Sorgfalt

1.   Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie ein angemessenes und dokumentiertes Sorgfaltsverfahren für die Auswahl und fortlaufende Überwachung von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a dieser Richtlinie übertragen werden sollen oder übertragen wurden, umsetzt und anwendet. Dieses Verfahren wird regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich überprüft.

2.   Bei der Auswahl und Bestellung von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen werden sollen, geht eine Verwahrstelle mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, um sicherzustellen, dass ein angemessener Schutzstandard gegeben ist, wenn diesen Dritten Finanzinstrumente anvertraut werden. Die Verwahrstelle muss mindestens:

a)

den Rechtsrahmen, einschließlich des länderspezifischen Risikos, des Verwahrungsrisikos und der Durchsetzbarkeit des mit solchen Dritten abgeschlossenen Vertrags, bewerten. Diese Bewertung ermöglicht es der Verwahrstelle mindestens, die Auswirkungen einer potenziellen Insolvenz der Dritten auf die Vermögenswerte und Rechte des OGAW zu ermitteln;

b)

sicherstellen, dass die Bewertung der Durchsetzbarkeit der vertraglichen Bestimmungen gemäß Buchstabe a, sofern die Dritten in einem Drittland ansässig sind, auf den rechtlichen Empfehlungen einer von der Verwahrstelle oder diesen Dritten unabhängigen natürlichen oder juristischen Person basiert;

c)

bewerten, ob die Praktiken, Verfahren und internen Kontrollen der Dritten angemessen sind, sodass gewährleistet ist, dass die Vermögenswerte des OGAW einem hohen Sorgfalts- und Schutzstandard unterliegen;

d)

bewerten, ob die Finanzkraft und der Ruf der Dritten mit den übertragenen Aufgaben im Einklang stehen. Diese Bewertung basiert auf den von den potenziellen Dritten bereitgestellten Informationen sowie sonstigen Daten und Informationen;

e)

sicherstellen, dass die Dritten über die operativen und technologischen Fähigkeiten verfügen, um die übertragenen Verwahrungsfunktionen mit einem hohen Maß an Schutz und Sicherheit zu erfüllen.

3.   Eine Verwahrstelle geht bei der periodischen Überprüfung und fortlaufenden Überwachung mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, um sicherzustellen, dass die Dritten weiterhin die in Absatz 2 festgelegten Kriterien und die Bedingungen gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und gewährleistet mindestens, dass:

a)

die Leistung der Dritten und die Einhaltung der von der Verwahrstelle festgelegten Standards durch solche Dritte überwacht wird;

b)

die Dritten ein hohes Maß an Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Erfüllung ihrer Verwahrungsaufgaben ausüben und insbesondere die Finanzinstrumente im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 16 dieser Verordnung sonderverwahren;

c)

die Verwahrungsrisiken im Zusammenhang mit der Entscheidung, die Vermögenswerte Dritten anzuvertrauen, überprüft werden und der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft Änderungen bei diesen Risiken unverzüglich mitgeteilt werden. Diese Bewertung basiert auf den von den Dritten bereitgestellten Informationen sowie sonstigen Daten und Informationen. Während Marktturbulenzen oder im Falle der Identifizierung eines Risikos werden die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfung ausgedehnt;

d)

die Einhaltung des Verbots gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2009/65/EG überwacht wird;

e)

die Einhaltung des Verbots gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2009/65/EG sowie der Anforderungen gemäß Artikel 21 bis 24 der vorliegenden Verordnung überwacht wird.

4.   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten analog, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, entschieden haben, ihre Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise anderen Dritten gemäß Artikel 22a Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter zu übertragen.

5.   Eine Verwahrstelle entwickelt Notfallpläne für jeden Markt, in dem sie Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen werden, bestellt. Ein Notfallplan sollte Angaben zu einem alternativen Anbieter enthalten, sofern vorhanden.

6.   Eine Verwahrstelle ergreift Maßnahmen, einschließlich Vertragskündigung, im besten Interesse des OGAW und seiner Anleger, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht mehr erfüllen.

7.   Wenn die Verwahrstelle ihre Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG Dritten überträgt, stellt sie sicher, dass die Vereinbarung mit solchen Dritten unter Berücksichtigung des Erfordernisses, im besten Interesse des OGAW und seiner Anleger zu handeln, eine Klausel zur vorzeitigen Kündigung enthält, wenn im geltenden Recht und in der Rechtsprechung die Sonderverwahrung der Vermögenswerte des OGAW im Falle der Insolvenz solcher Dritten nicht mehr anerkannt wird oder die im Recht und in der Rechtsprechung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

8.   Wenn die Sonderverwahrung der Vermögenswerte des OGAW im Falle der Insolvenz der Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, nicht mehr im geltenden Insolvenzrecht und in der Rechtsprechung anerkannt wird oder darin nicht mehr sichergestellt wird, dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle nicht Teil des Vermögens der Dritten im Falle der Insolvenz sind und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern solcher Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, zur Verfügung stehen, setzt die Verwahrstelle die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft unverzüglich hiervon in Kenntnis.

9.   Bei Erhalt der Informationen gemäß Absatz 8 teilt die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft solche Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde mit und zieht alle angemessenen Maßnahmen in Bezug auf die betroffenen Vermögenswerte des OGAW, einschließlich des Erfordernisses, im besten Interesse des OGAW und seiner Anleger zu handeln, in Betracht.

Artikel 16

Sonderverwahrungspflicht

1.   Wenn die Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise an Dritte übertragen wurden, stellt eine Verwahrstelle sicher, dass die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, im Einklang mit der in Artikel 22a Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Sonderverwahrungspflicht handelt, indem sie sich vergewissert, dass die Dritten:

a)

alle erforderlichen Aufzeichnungen und Konten führen, damit die Verwahrstelle jederzeit und unverzüglich die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten, von der Verwahrstelle auf eigene Rechnung gehaltenen Vermögenswerten und von für Nicht-OGAW-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten unterscheiden kann.

b)

Aufzeichnungen und Konten so führen, dass ihre Genauigkeit und insbesondere ihre Übereinstimmung mit den für die Kunden der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerten gewährleistet ist;

c)

Abstimmungen zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und denjenigen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter übertragen wurden, auf regelmäßiger Basis durchführen;

d)

geeignete organisatorische Vorkehrungen einführen, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Missbrauch der Finanzinstrumente, Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;

e)

die Gelder des OGAW auf Konten bei einer Zentralbank eines Drittlands oder einem in einem Drittland zugelassenen Kreditinstitut verbuchen, vorausgesetzt, dass die Aufsichts- und Regulierungsanforderungen, die in diesem Drittland auf Kreditinstitute Anwendung finden, nach Ansicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW mindestens den in der Union angewendeten Anforderungen gleichkommen, wie in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt.

2.   Absatz 1 gilt analog, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, entschieden haben, ihre Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise anderen Dritten gemäß Artikel 22a Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter zu übertragen.

Artikel 17

Insolvenzschutz der OGAW-Vermögenswerte bei der Übertragung der Verwahrungsfunktionen

1.   Eine Verwahrstelle stellt sicher, dass in einem Drittland ansässige Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen werden sollen oder wurden, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz der Dritten die von solchen Dritten verwahrten Vermögenswerte eines OGAW nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern solcher Dritten verfügbar sind.

2.   Eine Verwahrstelle stellt sicher, dass die Dritten:

a)

rechtliche Empfehlungen von einer unabhängigen natürlichen oder juristischen Person einholen, in denen bestätigt wird, dass nach geltendem Insolvenzrecht die Sonderverwahrung der Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle getrennt von ihren eigenen Vermögenswerten, von der Verwahrstelle auf eigene Rechnung gehaltenen Vermögenswerten und von für Nicht-OGAW-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung anerkannt wird und dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle nicht Teil des Vermögens der Dritten im Falle der Insolvenz sind und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern der Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, verfügbar sind;

b)

sicherstellen, dass nach den Bedingungen, die im geltenden Insolvenzrecht und in der Rechtsprechung dieses Drittlands festgelegt sind, anerkannt wird, dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle sonderverwahrt werden und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern, wie unter Buchstabe a dargelegt, verfügbar sind, und dass solche Bedingungen bei Abschluss der Übertragungsvereinbarung sowie während der gesamten Dauer der Übertragung fortlaufend erfüllt werden;

c)

die Verwahrstelle unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn die unter Buchstabe b genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;

d)

exakte und aktuelle Aufzeichnungen und Konten für die Vermögenswerte des OGAW führen, auf deren Grundlage die Verwahrstelle jederzeit die exakte Art, den Ort und den Eigentumsstatus dieser Vermögenswerte bestimmen kann;

e)

der Verwahrstelle auf regelmäßiger Basis und bei Eintreten einer Änderung einen Auszug bereitstellen, in denen die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind;

f)

die Verwahrstelle von Änderungen des geltenden Insolvenzrechts und seiner wirksamen Anwendung in Kenntnis setzen.

3.   Wenn die Verwahrstelle ihre Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG in der Union ansässigen Dritten übertragen hat, stellen solche Dritte der Verwahrstelle auf regelmäßiger Basis und bei Eintreten einer Änderung einen Auszug bereit, in dem die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind.

4.   Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 analog gelten, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, entschieden haben, ihre Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise anderen Dritten gemäß Artikel 22a Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter zu übertragen.

KAPITEL 3

VERLUST VON FINANZINSTRUMENTEN UND HAFTUNGSENTLASTUNG

(Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG)

Artikel 18

Verlust eines verwahrten Finanzinstruments

1.   Der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gilt als gegeben, wenn in Bezug auf ein Finanzinstrument, das von der Verwahrstelle oder Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, verwahrt wird, eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Es wird nachgewiesen, dass ein angegebenes Eigentumsrecht des OGAW nicht gültig ist, da es entweder erloschen ist oder niemals existiert hat;

b)

der UCITS wurde von seinem Eigentumsrecht an dem Finanzinstrument enthoben;

c)

der OGAW ist definitiv nicht in der Lage, das Finanzinstrument direkt oder indirekt zu veräußern.

2.   Nachdem der Verlust eines Finanzinstruments von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft festgestellt wurde, folgt ein dokumentierter Prozess, der für die zuständigen Behörden jederzeit einsehbar ist. Nach Feststellung eines Verlusts erhalten die Anleger unverzüglich eine Benachrichtigung auf einem dauerhaften Datenträger.

3.   Ein verwahrtes Finanzinstrument gilt nicht als verloren im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG, wenn ein OGAW von seinem Eigentumsrecht in Bezug auf ein bestimmtes Instrument enthoben wurde, solange dieses Instrument durch ein oder mehrere andere Finanzinstrumente ersetzt oder in solche Finanzinstrumente umgewandelt wird.

4.   Im Falle der Insolvenz der Dritten, denen die Verwahrung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurde, wird der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft festgestellt, sobald eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen mit Sicherheit erfüllt ist.

Spätestens am Ende der Insolvenzverfahren besteht Sicherheit hinsichtlich der Feststellung, ob eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle bestimmen im Rahmen einer engmaschigen Überwachung der Insolvenzverfahren, ob alle oder einige der Finanzinstrumente, die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, anvertraut wurden, tatsächlich verloren sind.

5.   Der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments wird ungeachtet dessen festgestellt, ob die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen auf Betrug, Fahrlässigkeit oder sonstiges vorsätzliches oder nicht vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind.

Artikel 19

Haftungsentlastung

1.   Die Haftung einer Verwahrstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG kommt nicht zum Tragen, wenn die Verwahrstelle nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:

a)

Das Ereignis, das zu dem Verlust geführt hat, ist nicht das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung der Verwahrstelle oder von Dritten, denen die Verwahrung von verwahrten Finanzinstrumenten gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurde;

b)

die Verwahrstelle konnte das Eintreten des Ereignisses, das zu dem Verlust geführt hat, trotz Anwendung sämtlicher Vorsichtsmaßnahmen, die einer umsichtigen Verwahrstelle nach gängiger Branchenpraxis obliegen, nach vernünftigem Ermessen nicht verhindern;

c)

die Verwahrstelle konnte den Verlust trotz gebührender und umfassender Sorgfalt nicht verhindern, was dokumentiert wird durch:

i)

Einrichtung, Umsetzung, Anwendung und Erhaltung von Strukturen und Verfahren sowie Gewährleistung von Fachkenntnissen, die angesichts der Art und Komplexität der Vermögenswerte des OGAW angemessen und geeignet sind, um äußere Ereignisse, die zum Verlust eines verwahrten Finanzinstruments führen können, rechtzeitig zu erkennen und fortlaufend zu überwachen;

ii)

Bewertung auf fortlaufender Basis, ob eines der unter Ziffer i genannten Ereignisse ein erhebliches Risiko des Verlusts eines verwahrten Finanzinstruments darstellt;

iii)

Meldung der festgestellten erheblichen Risiken an die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und gegebenenfalls Ergreifen angemessener Maßnahmen, um den Verlust der verwahrten Finanzinstrumente zu verhindern oder zu beschränken, wenn tatsächliche oder potenzielle äußere Ereignisse, die als ein erhebliches Risiko hinsichtlich des Verlusts eines verwahrten Finanzinstruments angesehen werden, identifiziert wurden.

2.   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gelten als erfüllt im Falle von:

a)

Naturereignissen, die sich der Kontrolle oder dem Einfluss des Menschen entziehen;

b)

neuen Gesetzen, Verordnungen oder Beschlüssen, die durch die Regierung oder Einrichtungen der Regierung einschließlich der Gerichte angenommen werden und sich auf die verwahrten Finanzinstrumente auswirken;

c)

Krieg, Unruhen oder anderen bedeutenden Umwälzungen.

3.   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gelten nicht als erfüllt im Falle von Buchungsfehlern, operativem Versagen, Betrug, Nichteinhalten der Trennungspflicht seitens der Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahrung gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurde.

KAPITEL 4

UNABHÄNGIGKEITSERFORDERNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(Artikel 25 der Richtlinie 2009/65/EG)

Artikel 20

Leitungsorgan

Im Sinne dieses Kapitels bezieht sich „Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft“ auf das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft ebenso wie auf das Leitungsorgan der Investmentgesellschaft.

Artikel 21

Gemeinsame Verwaltung

Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle erfüllen jederzeit die folgenden Anforderungen:

a)

Eine Person darf nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und dem Leitungsorgan der Verwahrstelle angehören;

b)

eine Person darf nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft angehören und Mitarbeiter der Verwahrstelle sein;

c)

eine Person darf nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan der Verwahrstelle angehören und Mitarbeiter der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft sein;

d)

wenn das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft nicht für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der Gesellschaft zuständig ist, besteht höchstens ein Drittel ihres für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs aus Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungsorgans oder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs oder Mitarbeiter der Verwahrstelle sind;

e)

wenn das Leitungsorgan der Verwahrstelle nicht für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der Verwahrstelle zuständig ist, besteht höchstens ein Drittel ihres für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs aus Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft oder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft oder Mitarbeiter der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft sind.

Artikel 22

Bestellung der Verwahrstelle und Übertragung der Verwahrung

1.   Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft implementiert einen Entscheidungsfindungsprozess für die Auswahl und Bestellung der Verwahrstelle, der auf objektiven, vorab festgelegten Kriterien basiert und die alleinigen Interessen des OGAW und seiner Anleger erfüllt.

2.   Wenn die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft eine Verwahrstelle, zu der eine Verbindung oder Gruppenverbindung besteht, bestellt, hält sie folgende Nachweise vor:

a)

eine Bewertung, in der die Vorzüge der Bestellung einer Verwahrstelle mit Verbindung oder Gruppenverbindung mit den Vorzügen der Bestellung einer Verwahrstelle ohne eine solche Verbindung oder Gruppenverbindung mit der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft verglichen werden, wobei mindestens die Kosten, das Fachwissen, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Qualität der von allen bewerteten Verwahrstellen bereitgestellten Dienstleistungen berücksichtigt werden;

b)

einen Bericht auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Bewertung, in dem beschrieben wird, inwiefern die Bestellung die objektiven, vorab festgelegten Kriterien gemäß Absatz 1 erfüllt und im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt.

3.   Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zeigt gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW, dass sie mit der Bestellung der Verwahrstelle zufrieden ist und dass die Bestellung im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt die in Absatz 1 genannten Nachweise der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW zur Verfügung.

4.   Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft begründet auf Anfrage die Auswahl der Verwahrstelle gegenüber den Anlegern des OGAW.

5.   Die Verwahrstelle implementiert einen Entscheidungsfindungsprozess für die Auswahl von Dritten, denen Sie die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen kann, wobei eine solche Übertragung auf objektiven, vorab festgelegten Kriterien basiert und im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt.

Artikel 23

Interessenkonflikte

Wenn eine Verbindung oder Gruppenverbindung zwischen ihnen besteht, implementieren die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle Richtlinien und Verfahren, um sicherzustellen, dass sie

a)

alle aus dieser Verbindung resultierenden Interessenkonflikte erkennen;

b)

alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung solcher Interessenkonflikte ergreifen.

Wenn ein im ersten Unterabsatz beschriebener Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, wird ein solcher Interessenkonflikt durch die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle geregelt, überwacht und offengelegt, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen des OGAW und seiner Anleger zu verhindern.

Artikel 24

Unabhängigkeit der Leitungsorgane und Aufsichtsfunktionen

1.   Wenn eine Gruppenverbindung zwischen ihnen besteht, stellen die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle sicher, dass:

a)

in Fällen, in denen das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und das Leitungsorgan der Verwahrstelle auch für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der jeweiligen Gesellschaften zuständig sind, mindestens ein Drittel der Mitglieder oder zwei Personen in dem Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und dem Leitungsorgan der Verwahrstelle unabhängig sind, wobei die niedrigere Zahl maßgeblich ist;

b)

in Fällen, in denen das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und das Leitungsorgan der Verwahrstelle nicht für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der jeweiligen Gesellschaften zuständig sind, mindestens ein Drittel der Mitglieder oder zwei Personen in dem für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Leitungsorgan innerhalb der Verwaltungsgesellschaft und innerhalb der Verwahrstelle unabhängig sind, wobei die niedrigere Zahl maßgeblich ist.

2.   Im Sinne des ersten Absatzes gelten Mitglieder des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft, Mitglieder des Leitungsorgans der Verwahrstelle oder Mitglieder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Leitungsorgans der obigen Gesellschaften als unabhängig, solange sie weder Mitglied des Leitungsorgans oder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Leitungsorgans noch Mitarbeiter eines der Unternehmen, zwischen denen eine Gruppenverbindung existiert, sind und in keiner geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung zur Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft, zur Verwahrstelle oder zu einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe stehen, was zu einem Interessenkonflikt führen und ihr Urteil beeinflussen könnte.

Artikel 25

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Oktober 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(2)  Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186).

(3)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/31


VERORDNUNG (EU) 2016/439 DER KOMMISSION

vom 23. März 2016

zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Calciumcarbid, Kaliumiodid, Natriumhydrogencarbonat, Rescalure sowie Beauveria bassiana Stamm ATCC 74040 und Beauveria bassiana Stamm GHA

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Calciumcarbid, Natriumhydrogencarbonat, Rescalure sowie Beauveria bassiana Stamm ATCC 74040 und Beauveria bassiana Stamm GHA wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Da die betreffenden Stoffe auch nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen wurden, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. Kaliumiodid wird in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geführt.

(2)

In Bezug auf Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) gelangte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zu dem Schluss (2), dass diese Viren nicht humanpathogen sind und keine Toxine bilden. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(3)

In Bezug auf Calciumcarbid zog die Behörde den Schluss (3), dass dieser Stoff nicht in die menschliche Nahrungskette gelangt. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(4)

Kaliumiodid ist ein Mineralstoff, der gemäß der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf. Es wird daher für sinnvoll erachtet, die Fußnote zu streichen, der zufolge für diesen Stoff eine Bewertung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgenommen werden muss.

(5)

Natriumhydrogencarbonat ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) als Grundstoff genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 der Kommission (6) erachtet es die Kommission für sinnvoll, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(6)

In Bezug auf Rescalure gelangte die Behörde zu dem Schluss (7), dass es sinnvoll ist, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(7)

In Bezug auf Beauveria bassiana Stamm ATCC 74040 und Beauveria bassiana Stamm GHA (8) konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Die Ergebnisse dieser weiteren Prüfung finden sich in den entsprechenden Peer-Review-Berichten (9) (10), denen zufolge das von Metaboliten dieser Stoffe ausgehende Risiko für den Menschen vernachlässigbar ist. In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen erachtet es die Kommission für sinnvoll, diese Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Cydia pomonella granulovirus. EFSA Journal 2012;10(4):2655. [40 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2655.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance calcium carbide. EFSA Journal 2011;9(10):2419. [48 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2419.

(4)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 der Kommission vom 17. November 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 42).

(7)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2015. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance rescalure. EFSA Journal 2015;13(2):4031, 40 S.

(8)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2013. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substances Beauveria bassiana strains ATCC-74040 and GHA. EFSA Journal 2013;11(1):3031. 44 S.

(9)  Review report for the active substance Beauveria bassiana strain ATCC 74040 finalised in the Standing Committee on the Food Chain and Animal Health at its meeting on 11 July 2008 in view of the inclusion of Beauveria bassiana strain ATCC 74040 in Annex I of Directive 91/414/EEC. SANCO/1546/08 — rev. 5, 11. Juli 2014.

(10)  Review report for the active substance Beauveria bassiana strain GHA finalised in the Standing Committee on the Food Chain and Animal Health at its meeting on 11 July 2008 in view of the inclusion of Beauveria bassiana strain GHA in Annex I of Directive 91/414/EEC. SANCO/1547/08 — rev. 5, 11. Juli 2014.


ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Für folgende Stoffe werden in alphabetischer Reihenfolge Einträge eingefügt: „Cydia pomonella Granulovirus (CpGV)“, „Calciumcarbid“, „Natriumhydrogencarbonat“, „Rescalure“, „Beauveria bassiana Stamm ATCC 74040“ und „Beauveria bassiana Stamm GHA“.

2.

Die Fußnote 1 nach dem Eintrag „Kaliumiodid“ wird gestrichen.


24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/34


VERORDNUNG (EU) 2016/440 DER KOMMISSION

vom 23. März 2016

zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Atrazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Atrazin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2)

Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Atrazin wurden widerrufen. Die in den Anhängen II und III festgelegten RHG für diesen Wirkstoff sollten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden.

(3)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 um ein wissenschaftliches Gutachten über die vorläufigen RHG für Getreide, nachdem Argentinien einen Antrag auf Festsetzung einer Einfuhrtoleranz gestellt hatte. Auf der Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Rückstandsuntersuchungen zur Stützung der Verwendung von Atrazin auf Mais entsprechend guter landwirtschaftlicher Praxis in Argentinien gelangte die Behörde zu dem Schluss (2), dass die RHG für Atrazin in Getreide auf 0,05 mg/kg gesenkt werden sollten. Dieser Wert entspricht der geltenden einschlägigen Bestimmungsgrenze für Atrazin in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs. Die vorgeschlagenen RHG stellen kein Gesundheitsrisiko für die europäischen Verbraucher dar.

(4)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG durch diese Verordnung hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(7)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2016 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Oktober 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Reasoned opinion on the setting of a new maximum residue level for atrazine in cereals, The EFSA Journal 2015;13(6):4126 [21 S.].


ANHANG

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II wird die Spalte für Atrazin gestrichen.

2.

In Anhang III Teil B wird die Spalte für Atrazin gestrichen.

3.

In Anhang V wird folgende Spalte für Atrazin eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Atrazin (F)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,05 (*1)

0110000

Zitrusfrüchte

 

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

 

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,05 (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,05 (*1)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

Fruchtgemüse

0,05  (*1)

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

 

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchini

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,05 (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

0,05 (*1)

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

 

0254000

d)

Brunnenkresse

 

0255000

e)

Chicorée

 

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

0,05 (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

0,05 (*1)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,05 (*1)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

 

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,05 (*1)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,05 (*1)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

GETREIDE

0,05  (*1)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,1 (*1)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

0,1 (*1)

0800000

GEWÜRZE

0,1 (*1)

0810000

Samengewürze

 

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

 

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

 

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

 

0840020

Ingwer

 

0840030

Kurkuma

 

0840040

Meerrettich/Kren

 

0840990

Sonstige

 

0850000

Knospengewürze

 

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

 

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

 

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,05 (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

 

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

 

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

 

1060000

Wirbellose Landtiere

 

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 

(F)

=

Fettlöslich.“


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/47


VERORDNUNG (EU) 2016/441 DER KOMMISSION

vom 23. März 2016

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in Senf

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 23. Januar 2015 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in Senf gestellt. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4)

Steviolglycoside sind kalorienfreie Bestandteile mit süßem Geschmack, die verwendet werden können, um Saccharose bei der Herstellung von Senf zu ersetzen und damit dessen Haltbarkeit und mikrobiologische Stabilität zu verlängern (eine Senkung des Zuckergehalts verhindert die Fermentation, für die Zucker ein Substrat ist) und gleichzeitig die geforderten organoleptischen Eigenschaften des Produkts beizubehalten. Die Zulassung von Steviolglycosiden in Senf ermöglicht die Erweiterung des Produktsortiments, indem ein Produkt mit einem Süßungsmittel angeboten wird, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet und etwas andere Geschmackseigenschaften besitzt.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Sicherheit von Steviolglycosiden, die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahiert werden, als Süßungsmittel bewertet und am 14. April 2010 ihr Gutachten (3) dazu abgegeben. Die Behörde hat für Steviolglycoside eine annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von 4 mg/kg Körpergewicht/Tag, berechnet als Stevioläquivalente, festgelegt.

(6)

Die Zulassung dieses Süßungsmittels in Senf mit 120 mg/kg (als Stevioläquivalente) würde zu einem Anstieg der Aufnahme von E 960 innerhalb der folgenden Grenzen führen: Zwischen 0 und 0,133 % der ADI bei mittlerem Verzehr und zwischen 0 und 1,143 % der ADI bei starkem Verzehr. Dies gilt als zusätzliche, vernachlässigbare Exposition der Verbraucher und gibt daher keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Zulassung der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in Senf eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(8)

Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in Senf (Lebensmittelunterkategorie 12.4) bei einem Höchstgehalt von 120 mg/kg zugelassen werden.

(9)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2010;8(4):1537.


ANHANG

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In der Lebensmittelunterkategorie 12.4 „Senf“, wird nach dem Eintrag für E 959 folgender Eintrag eingefügt:

 

„E 960

Steviolglycoside

120

(60)“

 

2.

Folgende Fußnote wird angefügt:

„(60):

Berechnet als Stevioläquivalente“.

24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/442 DER KOMMISSION

vom 23. März 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens (1), insbesondere auf die Artikel 41 und 16 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt 3 Buchstabe a Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission (2) wurden Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union festgelegt. Kapitel II Abschnitt 2 dieser Verordnung betrifft die Feststellung und Beseitigung der in Kroatien zum Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Überschussmengen an Zucker. Darin werden insbesondere die Fristen für die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, für ihre Beseitigung sowie für den von den betreffenden Marktteilnehmern in Kroatien zu erbringenden Nachweis der Beseitigung festgelegt. Außerdem werden in der Verordnung Referenzzeiträume festgelegt, die bei Nichtbeseitigung der Überschussmengen an Zucker zur Berechnung der von Kroatien zu entrichtenden Abgaben zugrunde gelegt werden.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1345/2014 der Kommission (3) wurden die Überschussmengen an Zucker festgestellt, die in Kroatien vor dessen Beitritt eingelagert worden waren und die innerhalb der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1407 (4), festgesetzten Fristen auf Kosten Kroatiens vom Unionsmarkt genommen werden müssen.

(3)

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 hat Kroatien der Kommission mitgeteilt, dass es zwar nicht die Verpflichtung in Frage stellt, die Beseitigung der Überschussmengen an Zucker wie von der Kommission vorgegeben zu gewährleisten, dass jedoch die unvorhergesehenen verfahrenstechnischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Verpflichtung, die betreffenden Marktteilnehmer zur Beseitigung jener Überschussmengen zu bewegen, die bereits zu einer Verlängerung der Fristen für die Beseitigung geführt haben, noch nicht gänzlich ausgeräumt werden konnten und daher eine kurze zusätzliche Frist erforderlich ist. Deshalb sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 vorgegebenen Fristen um vier Monate verlängert werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum „31. März 2016“ durch „31. Juli 2016“ ersetzt.

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Das Datum „31. März 2016“ wird durch „31. Juli 2016“ ersetzt;

b)

das Datum „30. November 2016“ wird durch „31. März 2017“ ersetzt.

3.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Datum „30. Juni 2016“ durch „31. Oktober 2016“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 Unterabsatz 4 wird das Datum „31. März 2016“ durch „31. Juli 2016“ ersetzt.

4.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Datum „31. Juli 2016“ durch „30. November 2016“ ersetzt;

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird das Datum „31. März 2016“ durch „31. Juli 2016“ ersetzt;

ii)

in Unterabsatz 2 wird das Datum „30. November 2016“ durch „31. März 2017“ ersetzt;

iii)

in Unterabsatz 3 wird das Datum „30. September 2016“ durch „31. Januar 2017“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission vom 25. Februar 2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien (ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1345/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für Kroatien (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 80).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1407 der Kommission vom 19. August 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien (ABl. L 219 vom 20.8.2015, S. 1).


24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/443 DER KOMMISSION

vom 23. März 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr unterliegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die „Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3)

Die Häufigkeit und Relevanz der jüngsten im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der Auditbesuche in Drittländern, die die Direktion für Audits und Analyse in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel der Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission durchgeführt hat sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4)

Insbesondere für Sendungen von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in Madagaskar, Palmöl mit Ursprung in Ghana und Zitronen mit Ursprung in der Türkei deuten die relevanten Informationsquellen auf neue Risiken hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(5)

Außerdem sollten bei dieser Änderung der Liste die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die gemäß den verfügbaren Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union belegt ist und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Einträge in der Liste betreffend Auberginen und Bittergurken aus der Dominikanischen Republik sollten daher gestrichen werden.

(6)

Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).


ANHANG

„ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)

Getrocknete Weintrauben

(Lebensmittel)

0806 20

 

Afghanistan (AF)

Ochratoxin A

50

Mandeln, in der Schale

0802 11

 

Australien (AU)

Aflatoxine

20

Mandeln, geschält

0802 12

(Lebensmittel)

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Kambodscha (KH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (3)

50

Auberginen/Melanzani

0709 30 00 ;

 

ex 0710 80 95

72

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0709 40 00

20

Kambodscha (KH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (4)

50

Brassica oleracea

(sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ‚Chinesischer Brokkoli‘) (5)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0704 90 90

40

China (CN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)

50

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

China (CN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (6)

10

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Dominikanische Republik (DO)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (7)

20

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Erdbeeren

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0810 10 00

 

Ägypten (EG)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (8)

10

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Ägypten (EG)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (9)

10

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0709 60 99 ;

ex 0710 80 59

20

20

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Gambia (GM)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90 ;

 

Ghana (GH)

Sudanfarbstoffe (10)

50

1511 90 11 ;

 

1511 90 19 ;

90

1511 90 99

 

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Indien (IN)

Salmonellen (11)

20

Enzyme; zubereitete Enzyme

(Futtermittel und Lebensmittel)

3507

 

Indien (IN)

Chloramphenicol

50

Erbsen (mit Hülsen)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0708 10 00

40

Kenia (KE)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (12)

10

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Madagaskar (MG)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

Himbeeren

(Lebensmittel — gefroren)

0811 20 31 ;

 

Serbien (RS)

Norovirus

10

ex 0811 20 11 ;

10

ex 0811 20 19

10

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ;

ex 1106 30 90 ;

ex 2008 99 99

10

30

50

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Sudan (SD)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0709 60 99

20

Thailand (TH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (13)

10

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00 ;

ex 0710 22 00

10

10

Thailand (TH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (14)

20

Auberginen/Melanzani

0709 30 00 ;

 

ex 0710 80 95

72

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Getrocknete Aprikosen/Marillen

0813 10 00

 

Türkei (TR)

Sulfite (15)

10

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 50 61

(Lebensmittel)

 

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0805 50 10

 

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)

10

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10 ;

0710 80 51

 

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (16)

10

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Weinblätter (Traubenblätter)

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11 19

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (17)

50

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine

20

Pistazien, geschält

0802 52 00

(Lebensmittel)

 

Getrocknete Aprikosen/Marillen

0813 10 00

 

Usbekistan (UZ)

Sulfite (15)

50

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 50 61

(Lebensmittel)

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (18)

50

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86 ;

ex 2008 99 99

20

75

Minze

ex 1211 90 86 ;

ex 2008 99 99

30

70

Petersilie

ex 0709 99 90

40

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

 

 

Okra

ex 0709 99 90

20

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (18)

50

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99

20

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Pitahaya (Drachenfrucht)

ex 0810 90 20

10

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (18)

20

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(3)  Rückstände von Chlorbufam.

(4)  Rückstände von Phenthoat.

(5)  Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als ‚Kai-Lan‘, ‚Gai-Lan‘, ‚Gailan‘, ‚Kailan‘ und ‚Chinese bare Jielan‘ bekannt.

(6)  Trifluralin-Rückstände.

(7)  Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).

(8)  Rückstände von Hexaflumuron, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Phenthoat und Thiophanat-methyl.

(9)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(10)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudan-Farbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(11)  Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) anhand dieser Methode validiert wurde.

(12)  Rückstände von Acephat und Diafenthiuron.

(13)  Rückstände von Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid), Prothiofos und Triforin.

(14)  Rückstände von Acephat, Dicrotophos, Prothiofos, Quinalphos und Triforin.

(15)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(16)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid) und Thiophanat-methyl.

(17)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(18)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.“


24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/58


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/444 DER KOMMISSION

vom 23. März 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

109,3

IL

125,9

MA

94,8

SN

144,4

TR

104,6

ZZ

115,8

0707 00 05

MA

84,0

TR

146,9

ZZ

115,5

0709 91 00

EG

241,9

ZZ

241,9

0709 93 10

MA

53,1

TR

157,3

ZZ

105,2

0805 10 20

EG

46,7

IL

70,5

MA

56,0

TN

65,7

TR

72,0

ZZ

62,2

0805 50 10

MA

85,8

TR

88,5

ZZ

87,2

0808 10 80

BR

87,5

CL

130,3

CN

70,5

US

132,6

ZA

110,3

ZZ

106,2

0808 30 90

AR

113,2

CL

156,8

CN

88,2

TR

156,4

ZA

95,0

ZZ

121,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/60


VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. März 2016

über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 9 Absätze 1 und 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (2), insbesondere auf die Artikel 89 Absatz 3, 178 Absatz 1, 282 Absatz 6, 327 Absatz 2, Artikel 380, die Artikel 395 Absatz 1, 400 Absatz 2, 415 Absatz 3, 420 Absatz 2, 467 Absatz 3, 468 Absatz 3, 471 Absatz 1, 473 Absatz 1, 478 Absatz 3, 479 Absätze 1 und 4, 480 Absatz 3, 481 Absätze 1 und 5 sowie die Artikel 486 Absatz 6 und 495 Absatz 1,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu veröffentlichenden Informationen, insbesondere auf Artikel 2 und Anhang II,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (4), insbesondere auf die Artikel 12 Absatz 3 und 23 Absatz 2 sowie Artikel 24 Absätze 4 und 5,

gestützt auf die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchgeführte öffentliche Konsultation und Analyse,

gestützt auf den gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bewilligten Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist gemäß Artikel 132 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union befugt, Verordnungen zu erlassen. Darüber hinaus werden nach Artikel 132 des Vertrages und Artikel 34 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) durch Bezugnahme auf Artikel 25.2 der ESZB-Satzung der EZB auch regulatorische Befugnisse, soweit zur Umsetzung der besonderen Aufgaben im Hinblick auf Maßnahmen betreffend die Beaufsichtigung von Kreditinstituten erforderlich, übertragen.

(2)

Für die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute sieht das Unionsrecht Optionen und Ermessensspielräume vor, die die zuständigen Behörden ausüben können.

(3)

Die EZB ist nach den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer mikroprudenziellen Aufgaben im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Bezug auf Kreditinstitute, die nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) als bedeutend eingestuft werden. Daher ist sie mit allen Befugnissen und Pflichten ausgestattet, die zuständige Behörden nach einschlägigem Unionsrecht haben. Insbesondere ist die EZB zur Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume befugt.

(4)

Die EZB nimmt ihre Aufsichtsaufgaben im Rahmen des SSM wahr, der sicherstellen soll, dass die Politik der Union in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in einer kohärenten und effektiven Art und Weise umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen in allen betroffenen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise auf Kreditinstitute angewendet wird und dass diese Kreditinstitute einer Aufsicht von höchster Qualität unterliegen. Die EZB sollte bei der Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben die Verschiedenartigkeit von Kreditinstituten, deren Größe und Geschäftsmodelle sowie die systemischen Vorteile der Verschiedenartigkeit in der Bankenindustrie der Union in vollem Umfang berücksichtigen.

(5)

Zur Gewährleistung einer fortschreitenden Konvergenz zwischen der Höhe der Eigenmittel und den aufsichtlichen Anpassungen in Bezug auf die Definition von Eigenmitteln in der gesamten Union und die im Unionsrecht enthaltene Definition von Eigenmitteln während eines Übergangszeitraums sollte die Einführung der Eigenkapitalanforderungen schrittweise erfolgen.

(6)

Die konsistente Anwendung von Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute innerhalb der Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen, ist ein spezifisches Ziel der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) und wurde der EZB übertragen.

(7)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB alle relevanten Bestimmungen des Unionsrechts und dort, wo dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, das nationale Recht zur Umsetzung dieser Richtlinien an. In den Fällen, in denen das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und diese Verordnungen den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen und Ermessensspielräume eröffnen, sollte die EZB das nationale Recht zur Nutzung dieser Optionen und Ermessensspielräume ebenfalls anwenden. Dieses nationale Recht sollte nicht das im Verantwortungsbereich der EZB liegende reibungslose Funktionieren des SSM beeinträchtigen.

(8)

Diese Optionen und Ermessensspielräume umfassen nicht die nur den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden, welche die EZB in alleiniger Zuständigkeit nutzen kann und gegebenenfalls nutzen sollte.

(9)

Bei der Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen sollte die EZB als die zuständige Behörde den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beaufsichtigter Kreditinstitute Rechnung tragen.

(10)

In Bezug auf den Vertrauensschutz beaufsichtigter Kreditinstitute erkennt die EZB die Notwendigkeit von Übergangsfristen an, wenn ihre Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen wesentlich von dem von den nationalen zuständigen Behörden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geübten Ansatz abweicht. Insbesondere wenn die EZB die ihr eröffneten Optionen und Ermessensspielräume in Bezug auf die Übergangsbestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt, sollte diese Verordnung geeignete Übergangsfristen festlegen.

(11)

Gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) veröffentlichen die zuständigen Behörden die Art und Weise, wie die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung sind einige der Optionen und Ermessensspielräume aufgeführt, die den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute durch das Unionsrecht eröffnet sind und von der EZB genutzt werden. Sie findet ausschließlich Anwendung auf Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) und Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 enthaltenen Begriffsbestimmungen.

KAPITEL I

EIGENMITTEL

Artikel 3

Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zum Zweck der Berechnung der Kapitalanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden Kreditinstitute eine Risikogewichtung von 1 250 % auf den jeweils höheren der nachfolgenden Beträge an:

a)

den Betrag der qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet, und

b)

den Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Artikels 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.

KAPITEL II

KAPITALANFORDERUNGEN

Artikel 4

Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Schuldnerausfall

Ungeachtet der nationalen Vorgehensweise vor Inkrafttreten dieser Verordnung wenden die Kreditinstitute für die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien die Regel der Überfälligkeit seit mehr als 90 Tagen an.

Artikel 5

Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Hedging-Sätze

Für die in Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Transaktionen setzen die Kreditinstitute die in Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Marktbewertungsmethode ein.

Artikel 6

Artikel 327 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung der Nettoposition

(1)   Kreditinstitute können eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den diesen zugrunde liegenden Instrumenten gemäß Artikel 327 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornehmen, wenn eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Die nationale zuständige Behörde hat vor dem 4. November 2014 ein Verfahren gewählt, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder

b)

die nationale zuständige Behörde hat vor dem 4. November 2014 eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festgelegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Verfahren der nationalen zuständigen Behörden werden weiterhin angewandt, bis die EZB einen eigenen Ansatz gemäß Artikel 327 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verabschiedet.

Artikel 7

Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Aussetzung der Eigenmittelanforderungen

Im Falle eines systemweiten Ausfalls im Sinne von Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den die EZB mittels öffentlicher Bekanntmachung bestätigt, gelten bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung der EZB, dass der Schaden behoben ist, die folgenden Bestimmungen:

a)

Kreditinstitute sind nicht zur Erfüllung der in den Artikeln 378 und 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenkapitalanforderungen verpflichtet, und

b)

das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, wird nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen.

KAPITEL III

GROSSKREDITE

Artikel 8

Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Obergrenze für Großkredite

Ungeachtet der nationalen Vorgehensweise vor Inkrafttreten dieser Verordnung darf die Obergrenze für Großkredite im Sinne von Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 150 Mio. EUR nicht unterschreiten.

Artikel 9

Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen

(1)   Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % des Nennwerts der gedeckten Anleihen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

(2)   Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % ihres Risikopositionswerts von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

(3)   Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen eines Kreditinstituts gegenüber den dort genannten Unternehmen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten und in Anhang I dieser Verordnung näher spezifizierten Bedingungen in vollem Umfang von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung ausgenommen, soweit diese Unternehmen der gleichen Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) oder in einem Drittland geltenden gleichwertigen Standards nach Maßgabe des Anhangs I dieser Verordnung unterliegen.

(4)   Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten und in Anhang II dieser Verordnung näher spezifizierten Bedingungen in vollem Umfang von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen.

(5)   Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe e bis k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind in vollem Umfang oder im Falle des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe i bis zum zulässigen Höchstbetrag von der Anwendung der Regelungen in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung ausgenommen, unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(6)   Die Kreditinstitute bewerten, ob die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im jeweiligen Anhang zur vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die spezifische Risikoposition erfüllt sind. Die EZB kann diese Bewertung jederzeit überprüfen und die Kreditinstitute zu diesem Zweck zur Vorlage der im jeweiligen Anhang der vorliegenden Verordnung bezeichneten Unterlagen auffordern.

(7)   Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn der jeweilige Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Option, die spezifische Risikoposition vollständig oder teilweise auszunehmen, nicht genutzt hat.

KAPITEL IV

LIQUIDITÄT

Artikel 10

Artikel 415 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Meldepflicht

Unbeschadet anderweitiger Meldepflichten melden die Kreditinstitute gemäß Artikel 415 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der EZB die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Informationen zur Überwachung der Einhaltung nationaler Liquiditätsstandards, soweit diese Informationen nicht bereits nationalen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind.

Artikel 11

Artikel 420 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 und Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Liquiditätsabflüsse

Bei der Bewertung von Liquiditätsabflüssen infolge außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 420 Absatz 2 und von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und bis spezifische Abflussraten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der EZB festgelegt werden, nehmen Kreditinstitute eine Abflussrate von 5 % im Sinne des Artikels 420 Absatz 2 der Verordnung und des Artikels 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 an. Die entsprechenden Abflüsse sind nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (8) der Kommission zu melden.

Artikel 12

Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Aktiva der Stufe 2B

(1)   Kreditinstitute, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringende Aktiva halten dürfen, können im Einklang mit allen in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b einschließlich der Unterabsätze ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Bedingungen Unternehmensschuldverschreibungen als liquide Aktiva der Stufe 2B berücksichtigen.

(2)   Für die in Absatz 1 genannte Kreditinstitute kann die EZB die in diesem Absatz festgelegte Anforderung in regelmäßigen Abständen überprüfen und Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsätze ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gestatten, wenn die in Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 13

Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen

Kreditinstitute multiplizieren den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, mit 3 %, vorausgesetzt, die Kommission hat gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Delegierten Verordnung ihre vorherige Genehmigung erteilt und bestätigt, dass alle in Artikel 24 Absatz 4 enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.

KAPITEL V

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EU) NR. 575/2013

Artikel 14

Artikel 467 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Verluste

(1)   Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 berücksichtigen Kreditinstitute in der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals nur den anwendbaren Prozentsatz nicht realisierter Verluste im Sinne des Artikels 467 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und einschließlich Verluste aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie „Zur Veräußerung verfügbar“.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz

(a)

60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und

(b)

80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 2 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

Artikel 15

Artikel 468 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne

(1)   Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 berücksichtigen Kreditinstitute in der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals nicht realisierte Gewinne im Sinne des Artikels 468 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich Gewinne aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie „Zur Veräußerung verfügbar“ bis zur Höhe des anwendbaren Prozentsatzes nicht.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz

a)

40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und

b)

20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 2 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

Artikel 16

Artikel 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

(1)   Kreditinstituten ist es erlaubt, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 nach Maßgabe der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Vorgehensweise Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholding-gesellschaften nicht von Posten des harten Kernkapitals in Abzug zu bringen, sofern die Bedingungen im Sinne des Artikels 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

(2)   Ab dem 1. Januar 2019 müssen Kreditinstitute Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug bringen.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet von Entscheidungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 17

Artikel 473 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19

(1)   Vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 können Kreditinstitute ihrem harten Kernkapital den Betrag im Sinne von Artikel 473 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, multipliziert mit dem anwendbaren Faktor, hinzurechnen. Dieser beträgt:

a)

0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

b)

0,4 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

c)

0,2 ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

(2)   Dieser Artikel gilt unbeschadet früherer Beschlüsse der nationalen zuständigen Behörden oder nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft waren, wenn es den Instituten nach den betreffenden Beschlüssen oder nationalen Vorschriften nicht gestattet ist, den in Absatz 1 genannten Betrag ihrem harten Kernkapital (CET 1) hinzuzurechnen.

Artikel 18

Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals anwendbare Prozentsätze

(1)   Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz

a)

60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

b)

80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

c)

100 % ab dem 1. Januar 2018.

(2)   Dieser Artikel findet keine Anwendung auf von der zukünftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 1 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

Artikel 19

Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Auf Abzüge von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors und latenten Steueransprüchen, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind, vom harten Kernkapital anwendbare Prozentsätze

(1)   Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung

a)

60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

b)

80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

c)

100 % ab dem 1. Januar 2018.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz

a)

60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

b)

80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

c)

100 % ab dem 1. Januar 2018.

(3)   Abweichend von Absatz 2 beträgt der anwendbare Prozentsatz nach Artikel 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn nach nationalem Recht eine zehnjährige Auslauffrist vorgesehen ist,

a)

40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

b)

60 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

c)

80 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,

d)

100 % ab dem 1. Januar 2019.

(4)   Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Kreditinstitute, die zum Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Kommission genehmigten Restrukturierungsplänen unterliegen.

(5)   Wird ein Kreditinstitut, das unter den Geltungsumfang von Absatz 4 fällt, noch während der Umsetzung des Restrukturierungsplans ohne Anpassungen hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Behandlung latenter Steueransprüche von einem anderen Kreditinstitut erworben oder mit diesem fusioniert, so gilt die in Absatz 4 vorgesehene Ausnahme für das erwerbende Kreditinstitut, das aus der Fusion hervorgegangene neue Kreditinstitut bzw. das Kreditinstitut, welches das ursprüngliche Kreditinstitut aufnimmt, in demselben Umfang, in dem sie für das erworbene, fusionierte bzw. aufgenommene Kreditinstitut galt.

(6)   Die EZB kann 2020 unter Zugrundelegung der beobachteten Entwicklung dieser Kreditinstitute eine Überprüfung der Anwendung der Absätze 4 und 5 vornehmen.

(7)   Im Fall einer unvorhergesehenen Verstärkung des Effekts der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Abzüge, die die EZB als wesentlich einstuft, wird den Kreditinstituten gestattet, die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.

(8)   Soweit die Absätze 2 und 3 keine Anwendung finden, können die Kreditinstitute nationale Rechtsvorschriften anwenden.

(9)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft waren, sofern in den betreffenden Vorschriften höhere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Prozentsätze festgelegt sind.

Artikel 20

Artikel 479 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

(1)   Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 gelten Positionen im Sinne von Artikel 479 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden, als konsolidiertes hartes Kernkapital, auf die die nachstehenden Prozentsätze angewandt werden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz

a)

40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und

b)

20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften niedrigere als die in Absatz 2 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

Artikel 21

Artikel 480 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

(1)   Gemäß Artikel 480 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird im Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 der Wert des anwendbaren Faktors im Sinne des Artikels 480 Absatz 1 der Verordnung wie folgt festgelegt:

a)

0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und

b)

0,8 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(2)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft waren, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 1 genannten Faktoren festgelegt sind.

Artikel 22

Artikel 481 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

(1)   Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 sind zwecks Anwendung der nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen vorgeschriebenen Korrekturposten oder Abzüge, auf die in Artikel 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen von Artikel 481 Absatz 1 erfüllt sind, die anwendbaren Prozentsätze wie folgt:

a)

40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und

b)

20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(2)   Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 behandeln Kreditinstitute den nach Korrekturposten bzw. Abzügen gemäß Absatz 1 verbleibenden Betrag nach nationalem Recht.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, sofern in den betreffenden Vorschriften strengere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen festgelegt sind.

Artikel 23

Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

(1)   Für die Zwecke des Artikels 486 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz

a)

60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

b)

50 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

c)

40 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,

d)

30 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,

e)

20 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,

f)

10 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

(2)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, sofern in den betreffenden Vorschriften niedrigere als die in Absatz 1 genannten Prozentsätze festgelegt sind.

Artikel 24

Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

Die Kategorien von Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausgenommen sind, schließen bis zum 31. Dezember 2017 nur die Kategorien von Beteiligungspositionen ein, für die am 31. Dezember 2013 bereits eine Ausnahme von der Behandlung im IRB-Ansatz im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1556 der Kommission (10) eingeräumt war.

Artikel 25

Inkrafttreten

1.   Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

2.   Artikel 4 gilt ab dem 31. Dezember 2016 und Artikel 13 ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. März 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)   ABl. L 185 vom 25.6.2014, S. 1.

(4)   ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1)

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(9)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1)

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Übergangsbehandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 9).


ANHANG I

Bedingungen für die Bewertung von Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung

1.

Dieser Anhang gilt in Bezug auf Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung. Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 3 gelten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU der Kommission (1) aufgeführten Drittländer als gleichwertig.

2.

Kreditinstitute müssen bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien berücksichtigen.

a)

Für die Zwecke der Bewertung, ob die besondere Art der Forderung, der Gegenpartei oder der Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und der Gegenpartei das Risiko der Forderung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beseitigt oder verringert, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob

i)

die Bedingungen im Sinne des Artikels 113 Absatz 6 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, insbesondere, ob die Gegenpartei den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Kreditinstitut unterliegt und ob die IT-Systeme integriert oder zumindest in vollem Umfang kompatibel sind. Darüber hinaus müssen sie berücksichtigen, ob es gegenwärtige oder künftige wesentliche praktische oder rechtliche Hindernisse gibt, die die rechtzeitige Rückzahlung der Risikoposition durch die Gegenpartei an das Kreditinstitut, außer im Falle einer Sanierung oder Abwicklung, verhindern würden, wenn die in Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthaltenen Beschränkungen umgesetzt werden müssen.

ii)

die vorgeschlagenen gruppeninternen Risikopositionen aufgrund der Refinanzierungsstruktur der Gruppe gerechtfertigt sind,

iii)

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an die gruppeninterne Gegenpartei und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen,

iv)

die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es ihm ermöglichen, kontinuierlich zu prüfen und sicherzustellen, dass Kredite an Gruppenunternehmen der Risikostrategie des Instituts auf Ebene des Rechtsträgers sowie gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene angepasst werden.

b)

Für die Zwecke der Bewertung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob einem eventuell verbleibenden Konzentrationsrisiko durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen wie zum Beispiel die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU entgegengewirkt werden kann, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob

i)

das Kreditinstitut über robuste Prozesse, Verfahren und Kontrollen auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene verfügt, um sicherzustellen, dass die Gewährung der Ausnahme nicht zu einem Konzentrationsrisiko führt, das außerhalb seiner Risikostrategie liegt und den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb der Gruppe zuwiderläuft;

ii)

das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Risikopositionen als Bestandteil seines Rahmens zur Bewertung des Gesamtrisiko förmlich berücksichtigt;

iii)

das Kreditinstitut über einen Rahmen zur Risikokontrolle auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls konsolidierter Ebene verfügt, durch den die vorgeschlagenen Risikopositionen überwacht werden;

iv)

das entstehende Konzentrationsrisiko im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) des Kreditinstituts klar erkannt und aktiv gemanagt wird. Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen zur Steuerung des Konzentrationsrisikos werden im Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung bewertet;

v)

die Steuerung des Konzentrationsrisikos nachweislich im Einklang mit dem Sanierungsplan der Gruppe steht.

3.

Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Europäische Zentralbank Kreditinstitute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern.

a)

Ein vom Bevollmächtigten des Kreditinstituts mit Genehmigung des Leitungsorgans unterzeichnetes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass das Kreditinstitut sämtliche Bedingungen für eine Ausnahme gemäß den Bestimmungen in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.

b)

Ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von einer internen Rechtsabteilung erstelltes und vom Leitungsorgan genehmigtes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften einschließlich Fiskalvorschriften oder bindender Verträge bestehen, die die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Gegenpartei an das Kreditinstitut verhindern würden.

c)

Eine vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung, in der bestätigt wird, dass

i)

keine praktischen Hindernisse bestehen, die die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Gegenpartei an das Kreditinstitut verhindern;

ii)

die gruppeninternen Risikopositionen aufgrund der Refinanzierungsstruktur der Gruppe gerechtfertigt sind;

iii)

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an eine gruppeninterne Gegenpartei und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Rechtssubjekt- als auch auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar ist, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen;

iv)

das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Risikopositionen im Rahmen der Gesamtrisikobewertung des Kreditinstituts berücksichtigt wird.

d)

Vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Dokumente, in denen bescheinigt wird, dass die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Kreditinstituts denjenigen der Gegenpartei entsprechen und dass die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Höhe des Großkredits und dessen Vereinbarkeit mit der Risikostrategie des Kreditinstituts auf Rechtssubjekt- und gegebenenfalls konsolidierter Ebene und mit den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb der Gruppe kontinuierlich zu überwachen.

e)

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Großkrediten im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICCAP) klar erkannt wird und dass dieses Risiko aktiv gemanagt wird.

f)

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Steuerung des Konzentrationsrisikos im Einklang mit dem Sanierungsplan der Gruppe steht.


(1)  Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 155).

(2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)


ANHANG II

Bedingungen für die Bewertung von Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung

1.

Kreditinstitute müssen bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien berücksichtigen.

a)

Für die Zwecke der Bewertung, ob die besondere Art der Forderung, der Regional- oder Zentralorganisation oder der Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und der Regional- oder Zentralorganisation das Risiko der Forderung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beseitigt oder verringert, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob

i)

es gegenwärtige oder künftige wesentliche praktische oder rechtliche Hindernisse gibt, die die rechtzeitige Rückzahlung der Risikoposition durch die Gegenpartei an das Kreditinstitut, außer im Falle einer Sanierung oder Abwicklung, verhindern würden, wenn die in Richtlinie 2014/59/EU enthaltenen Beschränkungen umgesetzt werden müssen;

ii)

die vorgeschlagenen Risikopositionen dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf des Kreditinstituts und seinem Geschäftsmodell entsprechen oder aufgrund der Refinanzierungsstruktur des Verbunds gerechtfertigt sind;

iii)

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an die Zentralorganisation des Kreditinstituts und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen;

iv)

die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es diesem ermöglichen, die Vereinbarkeit von Großkrediten an seine Regional- oder Zentralorganisation mit seiner Risikostrategie kontinuierlich zu prüfen und sicherzustellen.

b)

Für die Zwecke der Bewertung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob einem eventuell verbleibenden Konzentrationsrisiko durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen wie zum Beispiel die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU entgegengewirkt werden kann, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob

i)

das Kreditinstitut über robuste Prozesse, Verfahren und Kontrollen verfügt, um sicherzustellen, dass die Gewährung der Ausnahme nicht zu einem Konzentrationsrisiko führt, das außerhalb seiner Risikostrategie liegt;

ii)

das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber seinem Zentralorgan im Rahmen seiner Gesamtrisikobewertung des Gesamtrisiko förmlich berücksichtigt;

iii)

das Kreditinstitut über einen Risikokontrollrahmen verfügt, mit dem die vorgeschlagenen Risikopositionen adäquat überwacht werden;

iv)

das entstehende Konzentrationsrisiko im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) des Kreditinstituts klar erkannt und aktiv gemanagt wird. Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen zur Steuerung des Konzentrationsrisikos werden im Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung bewertet.

2.

Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen müssen Kreditinstitute bei der Bewertung, ob die Regional- oder Zentralorganisation, der das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist, mit dem Liquiditätsausgleich im Sinne von Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beauftragt ist und ob die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Regional- oder Zentralorganisation ausdrücklich einen solchen Auftrag enthält, insbesondere berücksichtigen:

a)

Marktrefinanzierung für den gesamten Verbund,

b)

Liquiditätsausgleich innerhalb des Verbunds im Rahmen des Geltungsumfangs von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

c)

Bereitstellung von Liquidität an verbundene Kreditinstitute,

d)

Absorption überschüssiger Liquidität von verbundenen Kreditinstituten.

3.

Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Europäische Zentralbank Kreditinstitute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern.

a)

Ein vom Bevollmächtigten des Kreditinstituts mit Genehmigung der Leitungsorgans unterzeichnetes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass das Kreditinstitut sämtliche Bedingungen gemäß den Bestimmungen in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt.

b)

Ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von einer internen Rechtsabteilung erstelltes und vom Leitungsorgan genehmigtes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften einschließlich Fiskalvorschriften oder bindender Verträge bestehen, die die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut verhindern würden.

c)

Eine vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung, dass

i)

keine praktischen Hindernisse für die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut bestehen;

ii)

Risikopositionen gegenüber einer Regional- oder Zentralorganisation aufgrund der Refinanzierungsstruktur des Verbunds gerechtfertigt sind;

iii)

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an eine Regional- oder Zentralorganisation und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Rechtssubjekt- als auch auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen; und

iv)

das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber Regional- oder Zentralorganisationen im Rahmen der Gesamtrisikobewertung des Kreditrisikos berücksichtigt wird.

d)

Vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Dokumente, in denen bescheinigt wird, dass die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren denjenigen der Regional- oder Zentralorganisation entsprechen und dass die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Höhe des Großkredits und dessen Vereinbarkeit mit der Risikostrategie des Kreditinstituts auf Rechtssubjekt- und gegebenenfalls konsolidierter Ebene und mit den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb des Verbunds kontinuierlich zu überwachen.

e)

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Konzentrationsrisiko aus Großkrediten an die Regional- oder Zentralorganisation im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICCAP) klar erkannt wird und dass dieses aktiv gemanagt wird.

f)

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Steuerung des Konzentrationsrisikos im Einklang mit dem Sanierungsplan des Verbunds steht.


BESCHLÜSSE

24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/74


BESCHLUSS (GASP) 2016/446 DES RATES

vom 23. März 2016

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses des Rates 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Januar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/34/GASP (1) über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) angenommen.

(2)

Am 18. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/87/GASP (2) über die Einleitung der EUTM Mali angenommen.

(3)

Infolge der strategischen Überprüfung hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der EUTM Mali anzupassen und um zwei Jahre bis zum 18. Mai 2018 zu verlängern.

(4)

Es ist zudem erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der EUTM Mali für den Zeitraum vom 19. Mai 2016 bis zum 18. Mai 2018 festzulegen.

(5)

Der Beschluss 2013/34/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/34/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission in Mali (EUTM Mali) durch, die bezweckt, Militär- und Ausbildungsberatung für die unter der Kontrolle der rechtmäßigen Zivilregierung operierenden malischen Streitkräfte bereitzustellen, um einen Beitrag zur Wiederherstellung der militärischen Fähigkeit dieser Streitkräfte zu leisten, damit sie militärische Einsätze zur Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit Malis und zur Verringerung der Bedrohung durch terroristische Gruppen durchführen können. Die EUTM Mali beteiligt sich nicht an Kampfeinsätzen. Die Maßnahmen der EUTM Mail erstrecken sich bis zur Flussschleife des Niger einschließlich der Gemeinden Gao und Timbuktu.

(2)   Ziel der EUTM Mali ist die Deckung der operativen Erfordernisse der malischen Streitkräfte durch Bereitstellung

a)

von Unterstützung bei der Ausbildung zum Aufbau von Fähigkeiten der malischen Streitkräfte;

b)

von Ausbildung und Beratung im Bereich der Führung, der Logistikkette und der Personalwirtschaft sowie Ausbildung auf den Gebieten humanitäres Völkerrecht, Schutz der Zivilbevölkerung und Menschenrechte;

c)

eines Beitrags — auf Antrag Malis und in Abstimmung mit der MINUSMA — zu dem auf dem Friedensabkommen beruhenden Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung im Wege der Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, um den Wiederaufbau integrativer malischer Streitkräfte zu erleichtern;

d)

von Unterstützung für den Prozess der G5 der Sahelzone — im Rahmen der Tätigkeiten der EUTM Mali zur Unterstützung der malischen Streitkräfte — durch Leistung eines Beitrags zur Verbesserung der Koordinierung und der Interoperabilität mit den nationalen Streitkräften der G5 der Sahelzone.“

2.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM Mali für den Zeitraum vom 19. Mai 2016 bis zum 18. Mai 2018 dienende Betrag beläuft sich auf 33 400 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates (*1) genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 60 %, und der in Artikel 34 Absatz 3 jenes Beschlusses genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 10 %.

(*1)  Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).“ "

3.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Mandat der EUTM Mali endet am 18. Mai 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19).

(2)  Beschluss 2013/87/GASP des Rates vom 18. Februar 2013 über die Einleitung einer Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 27).


24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/76


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/447 DER KOMMISSION

vom 22. März 2016

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1608)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem sich die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) in Frankreich ausgebreitet und die zuständige französische Behörde ein großes weiteres Gebiet mit Beschränkungen um die Schutz- und Überwachungszone herum abgegrenzt hatte. Dieses weitere Restriktionsgebiet umfasst mehrere Departements oder Teile davon im Südwesten Frankreichs.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/237 der Kommission (4), gilt bis zum 31. März 2016.

(3)

Die Zahl der HPAI-Ausbrüche ist rückläufig, doch werden noch einige wenige Ausbrüche in dem Gebiet festgestellt, das bereits Beschränkungen unterliegt. Aufgrund der Seuchenlage und angesichts der Umsetzung der in Frankreich gewählten Strategie zur Seuchenbekämpfung sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 bis zum 15. September 2016 verlängert werden. Die Kommission wird jedoch die Geltungsdauer überprüfen, sollte sich die Seuchenlage vorher schon verbessern.

(4)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 wird das Datum „31. März 2016“ durch das Datum „15. September 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 339 vom 24.12.2015, S. 52).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/237 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 12).


24.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/78


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/448 DER KOMMISSION

vom 23. März 2016

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status „amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefrei in Bezug auf die Rinderbestände“ in Malta

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1697)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Teil I Nummer 4 und Anhang A Teil II Nummer 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern innerhalb der Union. Sie legt die Bedingungen fest, unter denen ein Mitgliedstaat in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als tuberkulose- bzw. brucellosefrei anerkannt werden kann.

(2)

Die Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (2) sieht vor, dass die in ihrem Anhang I Kapitel 1 und Anhang II Kapitel 1 aufgeführten Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als tuberkulose- bzw. brucellosefrei anerkannt werden.

(3)

Malta hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für das gesamte Hoheitsgebiet dieses Staates die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für den Status als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulose- bzw. brucellosefrei erfüllt sind. Dementsprechend sollte Malta in Anhang I und Anhang II der Entscheidung 2003/467/EG als ein in Bezug auf die Rinderbestände amtlich anerkannt tuberkulose- bzw. brucellosefreier Mitgliedstaat aufgeführt werden.

(4)

Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. März 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I erhält Kapitel 1 folgende Fassung:

„KAPITEL 1

Amtlich anerkannt tuberkulosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

FR

Frankreich

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

HU

Ungarn

MT

Malta

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden“

2.

Anhang II Kapitel 1 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 1

Amtlich anerkannt brucellosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

FR

Frankreich

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

RO

Rumänien

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden“