ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 68

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
15. März 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/365 der Kommission vom 11. März 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Telemea de Ibănești (g.U.))

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/366 der Kommission vom 14. März 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/367 des Rates vom 4. März 2016 über den Abschluss des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen

16

 

*

Beschluss (GASP) 2016/368 des Rates vom 14. März 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/1


VERORDNUNG (EU) 2016/363 DES RATES

vom 14. März 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/368 des Rates vom 14. März 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP des Rates (3) vorgesehen sind.

(2)

Am 17. Dezember 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution (UNSCR) 2253 (2015) angenommen, in der er darauf hinweist, dass der Islamische Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt als Da'esh) eine Splittergruppe von Al-Qaida ist und dass alle Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die ISIL (Da'esh) oder Al-Qaida unterstützen, für die Aufnahme in die Sanktionsliste in Betracht kommen.

(3)

Am 14. März 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/368 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der restriktiven Maßnahmen auf bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die mit ISIL (Da'esh) in Verbindung stehen, angenommen.

(4)

Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Darüber hinaus ist es angebracht, Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zu ändern, um den Rechtsetzungsänderungen seit dem Erlass der Verordnung Rechnung zu tragen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen“

2.

Artikel 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„‚Sanktionsausschuss‘ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ISIL (Da'esh) und Al-Qaida eingesetzt wurde;“

3.

In Artikel 1 wird folgende Nummer angefügt:

„(7)

‚zuständige Behörden‘ die Behörden der Mitgliedstaaten, wie sie in Anhang II aufgeführt sind.“

4.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum oder Besitz einer in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung, einschließlich Personen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, sind oder unmittelbar oder mittelbar von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“

5.

In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„2a.   Das Verbot nach Absatz 2 umfasst, beschränkt sich jedoch nicht auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Bereitstellung von Webhosting- und damit zusammenhängenden Diensten zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die in Anhang I aufgeführt sind, auf die Zahlung von Lösegeldern an sie, gleichviel wie oder von wem das Lösegeld gezahlt wird, auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit solcher natürlicher Personen, einschließlich der Kosten für Beförderung und Unterkunft sowie auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit dem direkten und indirekten Handel mit Öl und Produkten aus raffiniertem Öl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material, zu dem auch Chemieprodukte und Schmiermittel sowie andere natürliche Ressourcen gehören.“

6.

In Artikel 2 Absatz 3 werden die Worte „die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen“ durch die Worte „die mit den ISIL (Da'esh)- oder Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen“ ersetzt.

7.

In Artikel 2 Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

8.

In Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „in Anhang II aufgeführten“ gestrichen.

9.

In Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii werden die Worte „in Anhang II aufgeführten“ gestrichen.

10.

In Artikel 2a Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

11.

In Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 284 des Vertrags“ durch die Worte „Artikel 337 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.

12.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, sowie — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über Geld und wirtschaftliche Ressourcen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung gehalten oder kontrolliert werden, oder über gemäß Artikel 2 eingefrorene Konten und Guthaben.

Insbesondere sind die verfügbaren Informationen im Zusammenhang mit Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die während der sechs Monate vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentum oder unter der Kontrolle einer der vom Sicherheitsrat der VN oder vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten Person standen, zu übermitteln;“

13.

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „in Anhang II aufgeführten“ gestrichen.

14.

Artikel 7b erhält folgende Fassung:

„Artikel 7b

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*).

(*)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

15.

In Artikel 13 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4).


15.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/364 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2015

über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (2) wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Das System beruhte auf einer einheitlichen Lösung zur Bewertung des Brandverhaltens und zur Klassifizierung der Bewertungsergebnisse.

(2)

Die Entscheidung 2000/147/EG sieht mehrere Brandverhaltensklassen vor. Darüber hinaus sind darin die Klassen F, FFL, FL und Fca enthalten, die durch das Merkmal „keine Leistung festgelegt“ definiert werden.

(3)

In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird mit „Leistungsklasse“ eine Bandbreite von Leistungsstufen bezeichnet, die durch einen Mindest- und einen Höchstleistungswert abgegrenzt wird. Klassen, die mit „keine Leistung festgelegt“ definiert werden, erfüllen diese Anforderung nicht und können somit nicht in ein Klassifizierungssystem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 integriert werden.

(4)

Die Verwendung von „keine Leistung festgelegt“ im Zusammenhang mit der Erstellung der Leistungserklärung ist in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 geregelt.

(5)

Damit die Hersteller in die Lage versetzt werden, Brandverhaltensklassen unterhalb der Klassen E, EFL, EL und Eca anzugeben, ist es erforderlich, die Klassifizierungskriterien für die Klassen F, FFL, FL und Fca entsprechend zu ändern.

(6)

Es ist daher erforderlich, die in der Entscheidung 2000/147/EG vorgesehenen Klassen F, FFL, FL und Fca durch neue Klassen für Produkte zu ersetzen, bei denen nicht zumindest die Brandverhaltensklasse der Klassen E, EFL, EL und Eca erreicht wird.

(7)

Die Entscheidung 2000/147/EG wurde mehrmals geändert, und weitere Änderungen der Entscheidung sind erforderlich. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte diese Entscheidung daher aufgehoben und ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Wenn ein Bauprodukt aufgrund seines Verwendungszwecks zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandentstehungsraum oder im Brandentstehungsbereich oder darüber hinaus beitragen kann, so ist das Produkt nach seinem Brandverhalten gemäß dem Klassifizierungssystem im Anhang einzustufen

Artikel 2

Die Entscheidung 2000/147/EG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14).


ANHANG

Brandverhaltensklassen

1.1.

Für die Zwecke der Tabellen 1 bis 4 gelten folgende Symbole (1):

(1)   „ΔΤ“: Temperaturanstieg;

(2)   „Δm“: Masseverlust;

(3)   „tf: Dauer der Entflammung;

(4)   „PCS“: Bruttobrennwert;

(5)   „LFS“: seitliche Flammenausbreitung;

(6)   „SMOGRA“: Rauchentwicklungsrate.

1.2.

Für die Zwecke der Tabellen 1 bis 3 gelten folgende Symbole (1):

(1)   „FIGRA“: Feuerausbreitungsrate;

(2)   „THR“: Wärmefreisetzung;

(3)   „TSP“: Rauchentwicklung insgesamt;

(4)   „Fs“: Flammenausbreitung.

1.3.

Für die Zwecke der Tabelle 4 gelten folgende Symbole und Testparameter:

(1)   „HRRsm30, kW“: Wärmefreisetzungsrate, gleitendes Mittel über 30 s;

(2)   „SPRsm60, m2/s“: Rauchentwicklungsrate, gleitendes Mittel über 60 s;

(3)   „HRR-Spitzenwert, kW“: Spitzenwert der HRRsm30 zwischen Prüfbeginn und -ende, ohne Anteil der Flammenquelle;

(4)   „SPR-Spitzenwert, m2/s“: Spitzenwert der SPRsm60 zwischen Prüfbeginn und -ende;

(5)   „THR1200, MJ“: Wärmefreisetzung (HRRsm30) insgesamt vom Prüfbeginn bis -ende, ohne Anteil der Flammenquelle;

(6)   „TSP1200, m2: Rauchentwicklung insgesamt (HRRsm60) vom Prüfbeginn bis -ende;

(7)   „FIGRA, W/s“: Index der Feuerausbreitungsrate, definiert als größter Quotient vonsm30, ohne den Anteil der Flammenquelle und Zeit. Grenzwerte: HRRsm30 = 3 kW und THR = 0,4 MJ;

(8)   „FS“: Flammenausbreitung (Länge der Beschädigung);

(9)   „H“: Flammenausbreitung.

2.

Für die Zwecke der Tabellen 1 bis 4 gelten folgende Definitionen:

(1)   „Material“: ein einzelner Grundstoff oder ein gleichförmig verteiltes Gemisch von Stoffen;

(2)   „homogenes Produkt“: Produkt, bestehend aus einem Material mit einer einheitlichen Dichte und Zusammensetzung im gesamten Produkt;

(3)   „nicht homogenes Produkt“: Produkt, das nicht den Anforderungen an ein homogenes Produkt genügt und das aus einem oder mehreren wesentlichen und/oder nicht wesentlichen Bestandteilen besteht;

(4)   „wesentlicher Bestandteil“: Material, das einen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht; eine Schicht mit einer flächenbezogenen Masse von ≥ 1,0 kg/m2 oder einer Dicke von ≥ 1,0 mm gilt als wesentlicher Bestandteil;

(5)   „nicht wesentlicher Bestandteil“: Material, das keinen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht; eine Schicht mit einer flächenbezogenen Masse von < 1,0 kg/m2 und einer Dicke von < 1,0 mm gilt als nicht wesentlicher Bestandteil;

(6)   „innerer nicht wesentlicher Bestandteil“: nicht wesentlicher Bestandteil, der beidseitig durch mindestens einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird;

(7)   „äußerer nicht wesentlicher Bestandteil“: nicht wesentlicher Bestandteil, der auf einer Seite nicht durch einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird.

Zwei oder mehr nicht wesentliche Schichten, die ohne wesentliche Bestandteile zwischen den Schichten aneinander angrenzen, gelten als ein nicht wesentlicher Bestandteil und müssen daher nach den Kriterien für eine Schicht, die ein nicht wesentlicher Bestandteil ist, klassifiziert werden.

Tabelle 1

Brandverhaltensklassen von Bauprodukten mit Ausnahme von Bodenbelägen, geraden Leitungswärmedämmprodukten und elektrischen Kabeln

Klasse

Prüfverfahren

Klassifizierungskriterien

Zusätzliche Klassifikation

A1

EN ISO 1182 (2)

und

ΔT ≤ 30 °C und

Δm ≤ 50 % und

tf = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung)

 

EN ISO 1716

PCS ≤ 2,0 MJkg– 1  (2) und

PCS ≤ 2,0 MJkg– 1  (3)  (1) und

PCS ≤ 1,4 MJm– 2  (4) und

PCS ≤ 2,0 MJkg– 1  (5)

 

A2

EN ISO 1182 (2)

oder

ΔT ≤ 50 °C und

Δm ≤ 50 % und

tf ≤ 20 s

 

EN ISO 1716;

und

PCS ≤ 3,0 MJkg– 1  (2) und

PCS ≤ 4,0 MJm– 2  (3) und

PCS ≤ 4,0 MJm– 2  (4) und

PCS ≤ 3,0 MJkg– 1  (5)

 

EN 13823 (SBI)

FIGRA ≤ 120 Ws– 1 und

LFS < Kante des Probekörpers; und

THR600s ≤ 7,5 MJ

Rauchentwicklung (6) und

brennendes Abtropfen/Abfallen (7)

B

EN 13823 (SBI)

und

FIGRA ≤ 120 Ws– 1 und

LFS < Kante des Probekörpers; und

THR600s ≤ 7,5 MJ

Rauchentwicklung (6) und

brennendes Abtropfen/Abfallen (7)

EN ISO 11925-2 (9):

Beanspruchung = 30 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s

C

EN 13823 (SBI)

und

FIGRA ≤ 250 Ws– 1 und

LFS < Kante des Probekörpers und

THR600s ≤ 15 MJ

Rauchentwicklung (6) und

brennendes Abtropfen/Abfallen (7)

EN ISO 11925-2 (9):

Beanspruchung = 30 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s

D

EN 13823 (SBI)

und

FIGRA ≤ 750 Ws– 1

Rauchentwicklung (6) und

brennendes Abtropfen/Abfallen (7)

EN ISO 11925-2 (9):

Beanspruchung = 30 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s

E

EN ISO 11925-2 (9):

Beanspruchung = 15 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s

brennendes Abtropfen/Abfallen (8)

F

EN ISO 11925-2 (9):

Beanspruchung = 15 s

Fs > 150 mm innerhalb von 20 s

 


Tabelle 2

Brandverhaltensklassen von Bodenbelägen

Klasse

Prüfverfahren

Klassifizierungskriterien

Zusätzliche Klassifikation

A1FL

EN ISO 1182 (10)

und

ΔT ≤ 30 °C und

Δm ≤ 50 % und

tf = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung)

 

EN ISO 1716

PCS ≤ 2,0 MJkg– 1  (10) und

PCS ≤ 2,0 MJkg– 1  (11) und

PCS ≤ 1,4 MJm– 2  (12) und

PCS ≤ 2,0 MJkg– 1  (13)

A2FL

EN ISO 1182 (10)

oder

ΔT ≤ 50 °C und

Δm ≤ 50 % und

tf ≤ 20 s

 

EN ISO 1716

und

PCS ≤ 3,0 MJkg– 1  (10) und

PCS ≤ 4,0 MJm– 2  (11) und

PCS ≤ 4,0 MJm– 2  (12) und

PCS ≤ 3,0 MJkg– 1  (13)

EN ISO 9239-1 (14)

Kritische Strahlungsintensität (15) ≥ 8,0 kWm– 2

Rauchentwicklung (16)

BFL

EN ISO 9239-1 (14)

und

Kritische Strahlungsintensität (15) ≥ 8,0 kWm– 2

Rauchentwicklung (16)

EN ISO 11925-2 (17):

Beanspruchung = 15 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s

CFL

EN ISO 9239-1 (14)

und

Kritische Strahlungsintensität (15) ≥ 4,5 kWm– 2

Rauchentwicklung (16)

EN ISO 11925-2 (17):

Beanspruchung = 15 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s

DFL

EN ISO 9239-1 (14)

und

Kritische Strahlungsintensität (15) ≥ 3,0 kWm– 2

Rauchentwicklung (16)

EN ISO 11925-2 (17):

Beanspruchung = 15 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s

EFL

EN ISO 11925-2 (17):

Beanspruchung = 15 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s

 

FFL

EN ISO 11925-2 (17):

Beanspruchung = 15 s

Fs > 150 mm innerhalb von 20 s

 


Tabelle 3

Brandverhaltensklassen von geraden Leitungswärmedämmprodukten

Klasse

Prüfverfahren

Klassifizierungskriterien

Zusätzliche Klassifikation

A1L

EN ISO 1182 (18)

und

ΔT ≤ 30 °C und

Δm ≤ 50 % und

tf = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung)

 

EN ISO 1716

PCS ≤ 2,0 MJkg– 1  (18) und

PCS ≤ 2,0 MJkg– 1  (19) und

PCS ≤ 1,4 MJm– 2  (20) und

PCS ≤ 2,0 MJkg– 1  (21)

A2L

EN ISO 1182 (18)

oder

ΔT ≤ 50 °C und

Δm ≤ 50 % und tf ≤ 20s

 

EN ISO 1716

und

PCS ≤ 3,0 MJkg– 1  (18) und

PCS ≤ 4,0 MJm– 2  (19) und

PCS ≤ 4,0 MJm– 2  (20) und

PCS ≤ 3,0 MJkg– 1  (21)

EN 13823 (SBI)

FIGRA ≤ 270 Ws– 1 und

LFS < Kante des Probekörpers und

THR600s ≤ 7,5 MJ

Rauchentwicklung (22) und

brennendes Abtropfen/Abfallen (23)

BL

EN 13823 (SBI)

und

FIGRA ≤ 270 Ws– 1 und

LFS < Kante des Probekörpers und

THR600s ≤ 7,5 MJ

Rauchentwicklung (22) und

brennendes Abtropfen/Abfallen (23)

EN ISO 11925-2 (25):

Beanspruchung = 30 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s

CL

EN 13823 (SBI)

und

FIGRA ≤ 460 Ws– 1 und

LFS < Kante des Probekörpers und

THR600s ≤ 15 MJ

Rauchentwicklung (22) und

brennendes Abtropfen/Abfallen (23)

EN ISO 11925-2 (25):

Beanspruchung = 30 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s

DL

EN 13823 (SBI)

und

FIGRA ≤ 2 100 Ws– 1;

THR600s ≤ 100 MJ

Rauchentwicklung (22) und

brennendes Abtropfen/Abfallen (23)

EN ISO 11925-2 (25):

Beanspruchung = 30 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s

EL

EN ISO 11925-2 (25):

Beanspruchung = 15 s

Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s

brennendes Abtropfen/Abfallen (24)

FL

EN ISO 11925-2 (25):

Beanspruchung = 15 s

Fs > 150 mm innerhalb von 20 s

 


Tabelle 4

Brandverhaltensklassen von elektrischen Kabeln

Klasse

Prüfverfahren

Klassifizierungskriterien

Zusätzliche Klassifikation

Aca

EN ISO 1716

PCS ≤ 2,0 MJ/kg (26)

 

B1ca

EN 50399 (Flammenquelle 30 kW)

und

FS ≤ 1,75 m und

THR1200s ≤ 10 MJ und

HRR-Spitzenwert ≤ 20 kW und

FIGRA ≤ 120 Ws– 1

Rauchentwicklung (27)  (30) und brennendes Abtropfen/Abfallen (28) und Säuregehalt (pH und Leitfähigkeit) (29)

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

B2ca

EN 50399 (Flammenquelle 20,5 kW)

und

FS ≤ 1,5 m und

THR1200s ≤ 15 MJ und

HRR-Spitzenwert ≤ 30 kW; und

FIGRA ≤ 150 Ws– 1

Rauchentwicklung (27)  (31) und brennendes Abtropfen/Abfallen (28) und Säuregehalt (pH und Leitfähigkeit) (29)

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

Cca

EN 50399 (Flammenquelle 20,5 kW)

und

FS ≤ 2,0 m und

THR1200s ≤ 30 MJ und

HRR-Spitzenwert ≤ 60 kW und

FIGRA ≤ 300 Ws– 1

Rauchentwicklung (27)  (31) und brennendes Abtropfen/Abfallen (28) und Säuregehalt (pH und Leitfähigkeit) (29)

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

Dca

EN 50399 (Flammenquelle 20,5 kW)

und

THR1200s ≤ 70 MJ und

HRR-Spitzenwert ≤ 400 kW und

FIGRA ≤ 1 300 Ws– 1

Rauchentwicklung (27)  (31) und brennendes Abtropfen/Abfallen (28) und Säuregehalt (pH und Leitfähigkeit) (29)

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

Eca

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

 

Fca

EN 60332-1-2

H > 425 mm

 


(1)  Die Merkmale werden unter Berücksichtigung des entsprechenden Prüfverfahrens festgelegt.

(2)  Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.

(3)  Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

(1)  

(2a)

Alternativ für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile mit einem Wert von PCS ≤ 2,0 MJm– 2, vorausgesetzt, das Produkt erfüllt die nachfolgenden Kriterien der Norm EN 13823(SBI): FIGRA ≤ 20 Ws– 1 und LFS < Kante des Probekörpers und THR600s ≤ 4,0 MJ und s1 und d0.

(4)  Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

(5)  Für das Produkt als Ganzes.

(6)  s1 = SMOGRA ≤ 30 m2s– 2 und TSP600s ≤ 50 m2; s2 = SMOGRA ≤ 180 m2s– 2 und TSP600s ≤ 200m2; s3 = weder s1 noch s2.

(7)  d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen in EN 13823 (SBI) innerhalb von 600 s; d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen länger als 10 s in EN 13823 (SBI) innerhalb von 600 s; d2 = weder d0 noch d1; Entzündung des Papiers nach EN ISO 11925-2 führt zu einer Einstufung in d2.

(8)  Keine Entzündung des Papiers = keine zusätzliche Einstufung; Entzündung des Papiers = Einstufung in d2.

(9)  Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und — sofern für den Verwendungszweck des Produkts relevant — einer Flammenbeanspruchung der Probenkante.

(10)  Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.

(11)  Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

(12)  Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

(13)  Für das Produkt als Ganzes.

(14)  Prüfdauer = 30 Minuten.

(15)  Als kritische Strahlungsintensität gilt der niedrigere der folgenden beiden Werte: Strahlungsintensität, bei der die Flamme erlöscht, oder Strahlungsintensität nach einer Versuchsdauer von 30 Minuten (d. h. die Intensität, die der größten Flammenausbreitung entspricht).

(16)  s1 = Rauch ≤ 750 %.min; s2 = nicht s1.

(17)  Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und — sofern für die vorgesehene Anwendung des Produkts relevant — einer Flammenbeanspruchung der Probenkante.

(18)  Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.

(19)  Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

(20)  Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

(21)  Für das Produkt als Ganzes.

(22)  s1 = SMOGRA ≤ 105 m2s– 2 und TSP600s ≤ 250 m2; s2 = SMOGRA ≤ 580 m2s– 2 und TSP600s ≤ 1 600 m2; s3 = weder s1 noch s2.

(23)  d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen in EN 13823 (SBI) innerhalb von 600 s; d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen länger als 10 s in EN 13823 (SBI) innerhalb von 600 s; d2 = weder d0 noch d1; Entzündung des Papiers nach EN ISO 11925-2 führt zu einer Einstufung in d2.

(24)  Keine Entzündung des Papiers = keine zusätzliche Einstufung; Entzündung des Papiers = Einstufung in d2.

(25)  Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und — sofern für die Endanwendung des Produkts relevant — einer Flammenbeanspruchung der Probenkante.

(26)  Für das Produkt als Ganzes mit Ausnahme metallischer Materialien sowie für jeden äußeren Bestandteil (Ummantelung) des Produkts.

(27)  s1 = TSP1200 ≤ 50 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 0,25 m2/s

s1a = s1 und Transmissionsgrad entsprechend EN 61034-2 ≥ 80 %

s1b = s1 und Transmissionsgrad entsprechend EN 61034-2 ≥ 60 % < 80 %

s2 = TSP1200 ≤ 400 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 1,5 m2/s

s3 = weder s1 noch s2

(28)  d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb von 1 200 s; d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb der 1 200 s; d2 = weder d0 noch d1.

(29)  EN 60754-2: a1 = Leitfähigkeit < 2,5 μS/mm und pH > 4,3; a2 = Leitfähigkeit < 10 μS/mm und pH > 4,3; a3 = weder a1 noch a2.

(30)  Die für Kabel der Klasse B1ca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine Prüfung gemäß EN 50399 (Flammenquelle 30 kW) ermittelt worden sein.

(31)  Die für Kabel der Klassen B2ca, Cca, Dca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine Prüfung gemäß EN 50399 (Flammenquelle 20,5 kW) ermittelt worden sein.


15.3.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/365 DER KOMMISSION

vom 11. März 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Telemea de Ibănești (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Rumäniens auf Eintragung der Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Am 5. März 2015 ist bei der Kommission ein Einspruch Griechenlands eingegangen. Am 30. April 2015 erhielt die Kommission den diesbezüglichen mit Gründen versehenen Einspruch.

(3)

Die Kommission hat den Einspruch Griechenlands geprüft und für zulässig befunden. Das Wort „Telemea“, das einen Teil der Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ ausmacht, ist beinahe gleichlautend mit dem in Griechenland verwendeten Namen „Τελεμές“ (Telemés). Bei „Τελεμές“ (Telemés) handelt es sich um einen gesalzenen Weißkäse, der in verschiedenen Teilen Griechenlands in gewerblichem Maßstab hergestellt wird. In dem Einspruch wird geltend gemacht, dass sich die Eintragung der Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ auf das Bestehen des teilweise gleichlautenden Namens „Τελεμές“ (Telemés) und die Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung des Namens „Telemea de Ibănești“ seit mindestens fünf Jahren auf dem griechischen Markt rechtmäßig in Verkehr befanden, nachteilig auswirken würde.

(4)

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 hat die Kommission die interessierten Kreise aufgefordert, geeignete Konsultationen durchzuführen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.

(5)

Rumänien und Griechenland haben eine Einigung erzielt, die der Kommission am 21. September 2015, innerhalb der gesetzten Frist, mitgeteilt wurde.

(6)

Wie aus dem im Rahmen des Einspruchsverfahrens geführten Schriftwechsel mit Griechenland hervorgeht, stellt Rumänien in seinem Hoheitsgebiet einen Käse mit dem Namen „Telemea“ her. Diese Erzeugung entspricht einer nationalen Norm, die vom rumänischen Normenverband genehmigt wurde. Im Jahr 2014 wurden in Rumänien etwa 24 000 Tonnen „Telemea“ erzeugt. Mit dem Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ verband Rumänien nicht die Absicht, einen Vorbehalt für die Verwendung des Namens „Telemea“ zu erwirken.

(7)

Rumänien und Griechenland haben vereinbart, dass sich der Schutz der Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ nicht auf den aus einem Wort bestehenden Namen „Telemea“ erstrecken, sondern nur für die zusammengesetzte Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ als Ganzes gelten soll. Außerdem haben die beiden Länder beschlossen, dass die Verordnung zur Eintragung der Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ in das Verzeichnis geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Bezeichnungen einen Erwägungsgrund enthalten soll, in dem der Geltungsbereich des Schutzes festgelegt wird.

(8)

Da dies den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und dem EU-Recht entspricht, sollte dem Inhalt der zwischen Rumänien und Griechenland erzielten Einigung Rechnung getragen werden.

(9)

Deshalb sollte die Ursprungsbezeichnung „Telemea de Ibănești“ (g.U.) als Ganzes geschützt werden, wohingegen der Begriff „Telemea“ weiterhin im Gebiet der Union zur Kennzeichnung oder Aufmachung verwendet werden kann, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Telemea de Ibănești“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Der Begriff „Telemea“ darf weiterhin im Gebiet der Union für die Kennzeichnung oder Aufmachung verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den11. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 6 vom 10.1.2015, S. 6.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


15.3.2016   

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L 68/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/366 DER KOMMISSION

vom 14. März 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

230,5

MA

103,5

SN

176,8

TN

107,9

TR

105,5

ZZ

144,8

0707 00 05

MA

84,8

TR

142,7

ZZ

113,8

0709 93 10

MA

59,1

TR

154,7

ZZ

106,9

0805 10 20

EG

48,3

IL

76,0

MA

54,6

TN

61,4

TR

64,8

ZZ

61,0

0805 50 10

MA

124,8

TR

98,5

ZZ

111,7

0808 10 80

BR

88,6

US

181,6

ZZ

135,1

0808 30 90

AR

115,4

CL

157,2

CN

103,0

TR

153,6

ZA

102,6

ZZ

126,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

15.3.2016   

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L 68/16


BESCHLUSS (EU) 2016/367 DES RATES

vom 4. März 2016

über den Abschluss des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 171 und 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (2) (im Folgenden „das Abkommen“) ausgehandelt; es wurde am 22. September 2010 unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen betrifft Bereiche, die in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten fallen.

(3)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens und dem Beschluss über seine Unterzeichnung (3) wird das Abkommen bis zum Abschluss der zu seinem Inkrafttreten erforderlichen Verfahren von der Union — für die in ihre Zuständigkeit fallenden Elemente — und vom Königreich Norwegen vorläufig angewandt.

(4)

Das Abkommen, das auch von den Mitgliedstaaten zu ratifizieren ist, sollte im Namen der Union in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen wird im Namen der Union genehmigt. (4)

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S.A.M. DIJKSMA


(1)  ABl. C 131E vom 8.5.2013, S. 155.

(2)  ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.

(3)  ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 11.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


15.3.2016   

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L 68/17


BESCHLUSS (GASP) 2016/368 DES RATES

vom 14. März 2016

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. Dezember 2015 die Resolution 2253 (2015) verabschiedet, in der er erneut die Organisation Islamischer Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt als Da'esh), Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen für ihre anhaltenden und vielfachen kriminellen Terrorakte, die darauf abzielen, den Tod unschuldiger Zivilpersonen und anderer Opfer sowie die Zerstörung von Sachwerten zu verursachen und die Stabilität nachhaltig zu untergraben, unmissverständlich verurteilt.

(3)

In diesem Zusammenhang wurde in der Resolution 2253(2015) darauf hingewiesen, dass ISIL (Da'esh) eine Splittergruppe von Al-Qaida ist und dass alle Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die ISIL (Da'esh) oder Al-Qaida unterstützen, für die Aufnahme in die Sanktionsliste durch die Vereinten Nationen in Betracht kommen.

(4)

Die Mitgliedstaaten wurden in der Resolution 2253 (2015) aufgefordert, den Zustrom von Geldern und anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an Personen und Einrichtungen auf der ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste gemäß Ziffer 2 Buchstabe a der Resolution und unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Taskforce) und internationaler Normen zu unterbinden.

(5)

Die Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates (2) enthalten

(6)

Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Gemeinsamer Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Organisationen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen“.

2.

Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:

„(9)

Die Mitgliedstaaten wurden in der Resolution 2253 (2015) aufgefordert, den Zustrom von Geldern und anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an Personen und Einrichtungen auf der ISIL(Da'esh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste gemäß Ziffer 2 Buchstabe a der Resolution und unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der Financial Action Taskforce und internationaler Normen zu unterbinden.“

3.

Erwägungsgrund 9 wird Erwägungsgrund 10.

4.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für Mitglieder der Organisationen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und andere Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen:

a)

die mit Mitgliedern der Organisationen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida verbündet sind, einschließlich derjenigen, die folgende Handlungen begangen haben:

i)

Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von

ii)

Lieferung, Verkauf oder Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an,

iii)

Rekrutierung für oder anderweitige Unterstützung für deren Handlungen oder Aktivitäten von;

Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;

b)

die im Eigentum von mit Al-Qaida oder ISIL (Da'esh) verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen stehen oder von diesen direkt oder indirekt kontrolliert werden oder diese anderweitig unterstützen;

wie sie in der Liste aufgeführt sind, die aufgrund der Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 2253 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellt wurde und die von dem aufgrund der Resolution 1267 (1999) eingesetzten Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist.“

5.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

(2)   Es ist verboten,

a)

technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungs-gütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an die Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b zu erbringen;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar an die Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b bereitzustellen;

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“

6.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in Artikel 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Gruppen stehen, einschließlich Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von diesen gehalten oder entweder direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der aufgrund der Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 2253 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, dürfen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).