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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/353 DES RATES
vom 10. März 2016
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 1 und 3,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen. |
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(2) |
Der Rat hat die einzelnen Einträge überprüft. Der Anhang sollte geändert werden und die Einträge zu drei verstorbenen Personen sollten gelöscht werden. |
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(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. März 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.H.D.M. DIJKHOFF
ANHANG
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I. |
Folgende Personen werden von der Liste im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestrichen: PERSONEN
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II. |
Die Einträge zu folgenden Personen und Organisationen im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erhalten folgende Fassung: LISTE DER PERSONEN
LISTE DER ORGANISATIONEN
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12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/354 DES RATES
vom 11. März 2016
zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angenommen. |
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(2) |
Am 7. März 2016 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person und eine Einrichtung in die Liste der Personen, und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. |
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(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. März 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
ANHANG
In Anhang der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 werden folgende Absätze hinzugefügt:
A. Personen
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„9. |
Joseph KONY (Aliasnamen: a) Kony, b) Joseph Rao Kony, c) Josef Kony, d) Le Messie sanglant)
Funktion: Befehlshaber der Lord's Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn) Geburtsdatum: a) 1959, b) 1960, c) 1961, d) 1963, e) 18. Sep. 1964, f) 1965, g) (Aug. 1961), h) (Jul. 1961), i) 1. Jan. 1961, j) (Apr. 1963) Geburtsort: a) Palaro, Gemeinde Palaro, Bezirk Omoro, Distrikt Gulu, Uganda, b) Odek, Omoro, Gulu, Uganda, c) Atyak, Uganda Staatsangehörigkeit: Ugandischer Reisepass Anschrift: a) Vakaga, Zentralafrikanische Republik, b) Haute-Kotto, Zentralafrikanische Republik, c) Basse-Kotto, Zentralafrikanische Republik, d) Haut-Mbomou, Zentralafrikanische Republik, e) Mbomou, Zentralafrikanische Republik, f) Haut-Uolo, Demokratische Republik Kongo, g) Bas-Uolo, Demokratische Republik Kongo, h) (gemeldete Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist). Seit Januar 2015 wurden Berichten zufolge 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army aus Sudan ausgewiesen.) Benannt am: 7. März 2016. Weitere Angaben: Kony ist Gründer und Anführer der Lord's Resistance Army (LRA) (CFe.002). Unter seiner Führung beteiligte sich die LRA an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Die LRA ist verantwortlich für Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer fielen, und sie hat ziviles Eigentum geplündert und zerstört. Name des Vaters: Luizi Obol. Name der Mutter: Nora Obol. Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Joseph Kony wurde am 7. März 2016 nach Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben b, c und d der Resolution 2262 (2016) in die Liste aufgenommen als eine Person, ‚die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben‘, ‚an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen‘, ‚unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen‘ und ‚durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold [und aus wildlebenden] Tier- und Pflanzenarten […] gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke [unterstützt]‘. Weitere Angaben: Kony hat die Lord's Resistance Army (LRA) gegründet und wird als ihr Gründer, religiöser Führer, Vorsitzender und Oberbefehlshaber beschrieben. Nach ihrer Gründung in Norduganda in den 1980er-Jahren beteiligte sich die LRA an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Unter wachsendem militärischem Druck hat Kony der LRA 2005 und 2006 den Rückzug aus Uganda befohlen. Seitdem ist die LRA in der Demokratischen Republik Kongo, der Zentralafrikanischen Republik, Südsudan und Berichten zufolge in Sudan aktiv. Als Anführer der LRA entwickelt Kony die Strategie der LRA und sorgt für ihre Durchführung, was unter anderem den Dauerbefehl einschließt, die Zivilbevölkerung anzugreifen und brutal gegen sie vorzugehen. Seit Dezember 2013 begeht die LRA unter der Führung von Joseph Kony Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer fielen, und plündert und zerstört ziviles Eigentum. Die LRA konzentriert sich nun im Osten der Zentralafrikanischen Republik und Berichten zufolge in Kafia Kingi, einem Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültigen Status noch nicht geklärt ist, das aber unter der militärischen Kontrolle von Sudan steht, und plündert dort Dörfer, um sich mit Lebensmitteln und Vorräten zu versorgen. Die Kämpfer legen Hinterhalte, um Sicherheitskräfte anzugreifen, und stehlen ihre Ausrüstung, wenn sie auf die Angriffe der LRA reagieren; Kämpfer der LRA überfallen und plündern auch Dörfer, in denen keine Streitkräfte stationiert sind. Die LRA unternimmt auch zunehmend Angriffe auf Diamanten- und Goldminen. Gegen Kony liegt ein vom Internationalen Strafgerichtshof ausgestellter Haftbefehl vor. Der IStGH beschuldigt ihn des zwölffachen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, unter anderem des Mordes, der Versklavung, der sexuellen Versklavung, der Vergewaltigung sowie unmenschlicher Handlungen, die in schwerer Verletzung der körperlichen und der geistigen Gesundheit bestehen, und wirft ihm Kriegsverbrechen in 21 Fällen vor, die unter anderem Mord, grausame Behandlung von Zivilpersonen, vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung, Plünderung, Vergewaltigung und Zwangsrekrutierung von Kindern unter 15 Jahren durch Entführung umfassen. Kony hat den Rebellen den Dauerbefehl erteilt, Diamanten und Gold von handwerklich Bergbautreibenden im Osten der Zentralafrikanischen Republik zu rauben. Berichten zufolge werden einige der Minerale von Konys Gruppe nach Sudan transportiert oder für den Handel mit lokalen Zivilpersonen und Mitgliedern der früheren Séléka genutzt. Kony hat seinen Kämpfer ebenfalls die Anweisung erteilt, Elefanten im Nationalpark Garamba in der Demokratischen Republik Kongo zu wildern; Berichten zufolge werden von dort aus Elefantenstoßzähne durch den Osten der Zentralafrikanischen Republik nach Sudan transportiert, wo sie offenbar von hochrangigen LRA-Mitgliedern verkauft und für den Handel mit sudanesischen Händlern und örtlichen Beamten genutzt werden. Der Elfenbeinhandel ist für Konys Gruppe eine bedeutende Einnahmequelle. Seit Januar 2015 wurden 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army Berichten zufolge aus Sudan ausgewiesen.“ |
B. Einrichtungen
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„2. |
LORD'S RESISTANCE ARMY (Aliasnamen: a) LRA, b) Lord's Resistance Movement (LRM), c) Lord's Resistance Movement/Army (LRM/A)
Anschrift: a) Vakaga, Zentralafrikanische Republik, b) Haute-Kotto, Zentralafrikanische Republik, c) Basse-Kotto, Zentralafrikanische Republik, d) Haut-Mbomou, Zentralafrikanische Republik, e) Mbomou, Zentralafrikanische Republik, f) Haut-Uolo, Demokratische Republik Kongo, g) Bas-Uolo, Demokratische Republik Kongo, h) (gemeldete Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht geklärt ist). Seit Januar 2015 wurden Berichten zufolge 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army aus Sudan ausgewiesen.) Benannt am: 7. März 2016. Weitere Angaben: In den 1980er-Jahren in Norduganda gegründet. Beteiligt an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in Zentralafrika, darunter Hunderte in der Zentralafrikanischen Republik. Der Anführer ist Joseph Kony. Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Die Lord's Resistance Army wurde am 7. März 2016 nach Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben b, c und d der Resolution 2262 (2016) in die Liste als Einrichtung aufgenommen, ‚die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben‘, ‚an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen‘, ‚unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen‘ und ‚durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold [und aus wildlebenden] Tier- und Pflanzenarten […] gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke [unterstützt]‘. Weitere Angaben: Nach ihrer Gründung in Norduganda in den 1980er-Jahren beteiligte sich die LRA an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Unter zunehmendem militärischen Druck ordnete der Anführer der LRA, Joseph Kony, 2005 und 2006 den Rückzug der LRA aus Uganda an. Seitdem ist die LRA in der Demokratischen Republik Kongo, der Zentralafrikanischen Republik, Südsudan und Berichten zufolge Sudan aktiv. Seit Dezember 2013 begeht die LRA Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer gefallen sind, und plündert und zerstört ziviles Eigentum. Die LRA konzentriert sich nun im Osten der Zentralafrikanischen Republik und Berichten zufolge in Kafia Kingi, einem Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht geklärt ist, das aber unter der militärischen Kontrolle von Sudan steht, und plündert dort Dörfer, um sich mit Lebensmitteln und Vorräten zu versorgen. Die Kämpfer legen Hinterhalte, um Sicherheitskräfte anzugreifen, und stehlen ihre Ausrüstung, wenn sie auf die Angriffe der LRA reagieren; Kämpfer der LRA überfallen und plündern auch Dörfer, in denen keine Streitkräfte stationiert sind. Die LRA unternimmt auch zunehmend Angriffe auf Diamanten- und Goldminen. LRA-Zellen werden oft von Gefangenen begleitet, die zur Arbeit als Träger, Köche und Sexsklaven gezwungen werden. Die LRA begeht geschlechtsspezifische Gewalttaten, einschließlich Vergewaltigungen von Frauen und jungen Mädchen. Im Dezember 2013 entführte die LRA Dutzende Menschen in Haute-Kotto. Die LRA war Berichten zufolge an der Entführung von Hunderten von Zivilisten in der Zentralafrikanischen Republik seit Anfang 2014 beteiligt. Kämpfer der LRA griffen Anfang 2014 mehrfach Obo in der Präfektur Haute-Mbomou im Osten der Zentralafrikanischen Republik an. Die LRA griff zwischen Mai und Juli 2014 Obo und andere Orte im Südosten der Zentralafrikanischen Republik an; unter anderem führte sie Anfang Juni scheinbar koordinierte Angriffe und Entführungen in der Präfektur Mbomou durch. Mindestens seit 2014 ist die LRA an der Elefantenwilderei und am Elfenbeinschmuggel beteiligt, um Einnahmen zu erwirtschaften. Berichten zufolge schmuggelt die LRA Elfenbein aus dem Garamba-Nationalpark im Norden der Demokratischen Republik Kongo nach Darfur, um es gegen Waffen und Vorräte einzutauschen. Die LRA transportiert Berichten zufolge die Stoßzähne von gewilderten Elefanten durch die Zentralafrikanische Republik nach Darfur im Sudan, um sie dort zu verkaufen. Zudem hat Kony Berichten zufolge seit Anfang 2014 Kämpfer der LRA angewiesen, Diamanten und Gold von Bergarbeitern im Osten der Zentralafrikanischen Republik zu plündern und nach Sudan zu bringen. Seit Januar 2015 wurden 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army Berichten zufolge aus Sudan ausgewiesen. Anfang Februar 2015 entführten schwer bewaffnete Kämpfer der LRA Zivilpersonen in Kpangbayanga in der Präfektur Haut-Mbomou und stahlen Lebensmittel. Nach einem Angriff der LRA auf Ndambissoua im Südosten der Zentralafrikanischen Republik am 20. April 2015, bei dem Kinder entführt wurden, flohen die meisten Dorfbewohner. Und Anfang Juli 2015 griff die LRA mehrere Dörfer im Süden der Präfektur Haute-Kotto an, bei denen es zu Plünderungen, Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, dem Niederbrennen von Häusern und Entführungen kam. Seit Januar 2016 haben Angriffe, die der LRA zugeschrieben werden, in Mbomou, Haut-Mbomou und Haute-Kotto zugenommen, wobei vor allem die Bergbaugebiete in Haute-Kotto betroffen sind. Bei diesen Angriffen kam es zu Plünderungen, Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, der Zerstörung von Eigentum und Entführungen. Sie führten zu Vertreibungen der Bevölkerung, darunter etwa 700 Menschen, die in Bria Zuflucht suchten.“ |
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12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/22 |
VERORDNUNG (EU) 2016/355 DER KOMMISSION
vom 11. März 2016
zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Vorschriften für Gelatine, Kollagen und zum menschlichen Verzehr bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Diese Verordnung sieht insbesondere vor, dass Lebensmittelunternehmer sicherstellen müssen, dass besondere Vorschriften für Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr erfüllt sind. |
|
(2) |
Es muss sichergestellt werden, dass die Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr aus Quellen stammen, die den in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechen. |
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(3) |
Die Union ist in hohem Maße abhängig von der Einfuhr von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen. Betriebe, die solche Rohstoffe herstellen, wenden spezifische Behandlungen an, um Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zusammenhang mit diesen Rohstoffen auszuschließen. Es ist daher angebracht, diese Behandlungen vor dem Inverkehrbringen in der Union zu genehmigen. |
|
(4) |
Es ist angebracht, die Anforderungen an das Herstellungsverfahren für Kollagen anzupassen, um praktische Änderungen in Fällen zu erlauben, in denen eine Änderung nicht zu einem unterschiedlichen Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit führt. |
|
(5) |
Die Analysemethoden zur Überprüfung der Rückstandshöchstmengen in Gelatine und Kollagen sollten an die am besten geeigneten und zuletzt validierten Methoden angepasst werden. |
|
(6) |
Um die Sicherheit bestimmter hochverarbeiteter Erzeugnisse zu gewährleisten, für die Durchsetzung der EU-Bestimmungen zu sorgen und einen fairen Wettbewerb im Hinblick auf Rohstoffe aus der Union und aus Drittländern sicherzustellen, sollten die Bestimmungen harmonisiert und besondere Vorschriften für die Herstellung bestimmter hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, festgelegt werden. Die Einfuhr anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 keine spezifischen Vorschriften festgelegt sind, ist weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission (2) erlaubt. |
|
(7) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Abschnitt XIV wird wie folgt geändert:
|
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2. |
Abschnitt XV wird wie folgt geändert:
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3. |
Folgender Abschnitt XVI wird angefügt: „ABSCHNITT XVI: HOCHVERARBEITETE ERZEUGNISSE CHONDROITINSULFAT, HYALURONSÄURE, ANDERE HYDROLYSIERTE KNORPELPRODUKTE, CHITOSAN, GLUCOSAMIN, LAB, HAUSENBLASE UND AMINOSÄUREN
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).“ " |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission vom 31. Oktober 2013 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 10).
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12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/356 DER KOMMISSION
vom 11. März 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
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|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
IL |
135,3 |
|
MA |
100,8 |
|
|
SN |
176,8 |
|
|
TN |
112,1 |
|
|
TR |
107,6 |
|
|
ZZ |
126,5 |
|
|
0707 00 05 |
MA |
84,8 |
|
TR |
154,5 |
|
|
ZZ |
119,7 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
62,1 |
|
TR |
156,5 |
|
|
ZZ |
109,3 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
43,8 |
|
IL |
76,8 |
|
|
MA |
51,1 |
|
|
TN |
54,3 |
|
|
TR |
64,7 |
|
|
ZZ |
58,1 |
|
|
0805 50 10 |
MA |
123,2 |
|
TR |
82,8 |
|
|
ZZ |
103,0 |
|
|
0808 10 80 |
BR |
88,6 |
|
CL |
93,0 |
|
|
CN |
66,5 |
|
|
US |
177,0 |
|
|
ZZ |
106,3 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
102,7 |
|
CL |
152,2 |
|
|
CN |
103,0 |
|
|
TR |
143,8 |
|
|
ZA |
114,0 |
|
|
ZZ |
123,1 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/31 |
BESCHLUSS (EU) 2016/357 DES RATES
vom 15. Januar 2016
über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen der Union sich Bewerberländer beteiligen können. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (1) steht die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) der Teilnahme von Bewerberländern im Rahmen der Artikel 4 und 5 offen. |
|
(3) |
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind. |
|
(4) |
Das zentrale Ziel der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist es, Mitglied der Union zu werden, und die Beteiligung an der Agentur wird die Erreichung dieses Ziels erleichtern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Hinblick auf die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Geschehen zu Brüssel am 15. Januar 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.R.V.A. DIJSSELBLOEM
(1) Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2016 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATS EU–EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN
vom …
über die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zu den entsprechenden Modalitäten einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal
DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU–EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN —
gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, einerseits, und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, andererseits (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können. |
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(2) |
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind. |
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(3) |
Es ist angemessen, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Beteiligung als Beobachter an den Arbeiten der Agentur zu ermöglichen und die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal zu regeln. |
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(4) |
Es ist ferner angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße befasst, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist. |
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(5) |
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften kann der Direktor der Agentur die Einstellung von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beteiligt sich in ihrer Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
Artikel 2
(1) Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
(2) Zu diesem Zweck kann die Agentur in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.
Artikel 3
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur, der sich gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss bemisst.
Artikel 4
(1) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien überträgt die Funktion des Beobachters bzw. dessen Stellvertreters Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.
(3) Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.
Artikel 5
Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien denselben Schutz genießen wie in der Union.
Artikel 6
Die Agentur besitzt in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zusteht.
Artikel 7
Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.
Artikel 8
Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Stabilitäts-und Assoziationsrats
Der Präsident
ANHANG
FINANZBEITRAG DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN FÜR DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE
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1. |
Der Finanzbeitrag, den die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien für ihre Teilnahme an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (die Agentur) an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamtkosten ihrer Teilnahme. |
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2. |
Der Finanzbeitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellt sich wie folgt dar:
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3. |
Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gesondert beschlossen. |
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4. |
Der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird gemäß der Haushaltsordnung (1) für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verwaltet. |
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5. |
Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Union gelten. |
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6. |
Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Mittel in Höhe des Beitrags an, den diese gemäß diesem Beschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr wird der Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ab dem ersten Tag ihrer Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach diesem Beschluss. |
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7. |
Der Finanzbeitrag lautet auf EUR und ist auf ein EUR-Bankkonto der Kommission zu überweisen. |
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8. |
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zahlt ihren Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel angefordert hat. |
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9. |
Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte, am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in EUR angewandt. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
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12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/35 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/358 DES RATES
vom 8. März 2016
zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Verringerung der Steuern auf Benzin und Dieselkraftstoff gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/193/EU des Rates (2) wurde die Französische Republik (im Folgenden „Frankreich“) ermächtigt, im Rahmen einer Verwaltungsreform, die die Dezentralisierung bestimmter, früher von der Zentralregierung ausgeübter Befugnisse vorsah, für einen Zeitraum von drei Jahren auf unverbleites Benzin und Dieselkraftstoff reduzierte Steuersätze anzuwenden. Der Beschluss 2013/193/EU lief am 31. Dezember 2015 aus. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 hat Frankreich die Ermächtigung beantragt, es den französischen Regionen nach dem 31. Dezember 2015 für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren zu gestatten, Steuerermäßigungen anzuwenden, die für unverbleites Benzin 17,7 EUR je 1 000 Liter und für Dieselkraftstoff 11,5 EUR je 1 000 Liter nicht überschreiten dürfen. |
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(3) |
Der Durchführungsbeschluss 2013/193/EU wurde auf der Grundlage angenommen, dass die von Frankreich beantragte Maßnahme die Anforderungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG erfüllte, denen zufolge Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen ausschließlich aufgrund besonderer politischer Erwägungen gestattet sind. Insbesondere wurde davon ausgegangen, dass die Maßnahme das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt. Des Weiteren wurde davon ausgegangen, dass sie mit den relevanten politischen Zielen der Union in Einklang stand. |
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(4) |
Die nationale Maßnahme ist Teil einer Strategie, die darauf abzielt, die Verwaltungseffizienz durch Verbesserung der Qualität und Senkung der Kosten der öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern, sowie Teil einer Dezentralisierungsstrategie. Frankreich möchte seinen Regionen einen zusätzlichen Anreiz bieten, die Qualität ihrer Verwaltung auf transparente Weise zu verbessern. In dieser Hinsicht wird im Durchführungsbeschluss 2013/193/EU gefordert, dass die Ermäßigungen den objektiven sozioökonomischen Bedingungen in den Regionen, in denen sie angewendet werden, Rechnung tragen. Folglich wurden ermäßigte Sätze von mehreren Regionen angewendet, deren Bruttoinlandsprodukt niedriger oder deren Arbeitslosigkeit höher ist als der Durchschnitt. Generell basiert die nationale Maßnahme auf besonderen politischen Erwägungen. |
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(5) |
Da für die Ermäßigung der Verbrauchsteuern auf regionaler Ebene sehr enge Grenzen gesetzt sind und Dieselkraftstoff für gewerbliche Zwecke von der Maßnahme ausgeschlossen wurde, ist das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt sehr gering. |
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(6) |
Es wurden auch keine Behinderungen des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes — vor allem im Zusammenhang mit dem Verkehr der betreffenden Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer unterliegen — gemeldet. |
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(7) |
Vor der Maßnahme wird eine Erhöhung des nationalen Steuersatzes erfolgen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Ermächtigung und der gewonnenen Erfahrung scheint die Maßnahme gegenwärtig nicht im Widerspruch zur Energie- und Klimaschutzpolitik der Union zu stehen. |
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(8) |
Nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Frankreich hat die Ermächtigung für einen Zeitraum von zwei Jahren beantragt. Es ist daher angebracht, die Geltungsdauer dieses Beschlusses auf zwei Jahre zu befristen. |
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(9) |
Es sollte sichergestellt werden, dass Frankreich die besondere Ermäßigung aufgrund dieses Beschlusses nahtlos im Anschluss an die Situation gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/193/EU vor dem 1. Januar 2016 anwenden kann. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung von 1. Januar 2016 gewährt werden. |
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(10) |
Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Frankreich wird ermächtigt, auf unverbleites Benzin und auf Dieselkraftstoff ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG kann diese Möglichkeit einer Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden.
(2) Den Verwaltungsregionen kann gestattet werden, gestaffelte Ermäßigungen zu gewähren, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Die Ermäßigungen betragen höchstens 17,7 EUR je 1 000 Liter unverbleites Benzin und höchstens 11,5 EUR je 1 000 Liter Dieselkraftstoff; |
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b) |
die Ermäßigungen überschreiten nicht die Differenz zwischen den Steuersätzen für nicht gewerblich genutzten und für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff; |
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c) |
die Ermäßigungen tragen den objektiven sozioökonomischen Bedingungen in den Regionen, in denen sie angewandt werden, Rechnung; |
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d) |
mit der Anwendung der regionalen Ermäßigungen wird keiner Region im Handel innerhalb der Union ein Wettbewerbsvorteil eingeräumt. |
(3) Mit den ermäßigten Steuersätzen werden die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Anforderungen und insbesondere die in Artikel 7 genannten Mindestsätze eingehalten.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Er gilt ab dem 1. Januar 2016.
Er läuft am 31. Dezember 2017 aus.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 8. März 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.R.V.A. DIJSSELBLOEM
(1) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
(2) Durchführungsbeschluss 2013/193/EU des Rates vom 22. April 2013 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG (ABl. L 113 vom 25.4.2013, S. 15).
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12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/37 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/359 DES RATES
vom 10. März 2016
zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, erlassen. |
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(2) |
Am 14. September 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1524 (2) erlassen, mit dem die Maßnahmen um weitere sechs Monate verlängert werden. |
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(3) |
Angesichts der andauernden Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sollte der Beschluss 2014/145/GASP um weitere sechs Monate verlängert werden. |
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(4) |
Der Rat hat die einzelnen Benennungen überprüft. Der Anhang sollte geändert und die Einträge zu drei verstorbenen Personen sollten gestrichen werden. |
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(5) |
Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2016.“ |
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2. |
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. März 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.H.D.M. DIJKHOFF
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).
(2) Beschluss (GASP) 2015/1524 des Rates vom 14. September 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 157).
ANHANG
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I. |
Folgende Personen werden von der Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP gestrichen: PERSONEN
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II. |
Die Einträge zu folgenden Personen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP erhalten folgende Fassung: LISTE DER PERSONEN
LISTE DER ORGANISATIONEN
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12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/53 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/360 DES RATES
vom 11. März 2016
zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1), insbesondere auf Artikel 2c,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 23. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/798/GASP angenommen. |
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(2) |
Am 7. März 2016 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person und eine Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. |
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(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. März 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
ANHANG
Dem Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP werden folgende Einträge angefügt:
A. Personen
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„9. |
Joseph KONY (Aliasnamen: a) Kony, b) Joseph Rao Kony, c) Josef Kony, d) Le Messie sanglant)
Funktion: Befehlshaber der Lord's Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn) Geburtsdatum: a) 1959, b) 1960, c) 1961, d) 1963, e) 18. Sep. 1964, f) 1965, g) (Aug. 1961), h) (Jul. 1961), i) 1. Jan. 1961, j) (Apr. 1963) Geburtsort: a) Palaro, Gemeinde Palaro, Bezirk Omoro, Distrikt Gulu, Uganda, b) Odek, Omoro, Gulu, Uganda, c) Atyak, Uganda Staatsangehörigkeit: Ugandischer Reisepass Anschrift: a) Vakaga, Zentralafrikanische Republik, b) Haute-Kotto, Zentralafrikanische Republik, c) Basse-Kotto, Zentralafrikanische Republik, d) Haut-Mbomou, Zentralafrikanische Republik, e) Mbomou, Zentralafrikanische Republik, f) Haut-Uolo, Demokratische Republik Kongo, g) Bas-Uolo, Demokratische Republik Kongo, h) (gemeldete Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist). Seit Januar 2015 wurden Berichten zufolge 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army aus Sudan ausgewiesen.) Benannt am: 7. März 2016. Weitere Angaben: Kony ist Gründer und Anführer der Lord's Resistance Army (LRA) (CFe.002). Unter seiner Führung beteiligte sich die LRA an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Die LRA ist verantwortlich für Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer fielen, und sie hat ziviles Eigentum geplündert und zerstört. Name des Vaters: Luizi Obol. Name der Mutter: Nora Obol. Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Joseph Kony wurde am 7. März 2016 nach Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben b, c und d der Resolution 2262 (2016) in die Liste aufgenommen als eine Person, ‚die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben‘, ‚an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen‘, ‚unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen‘ und ‚durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold [und aus wildlebenden] Tier- und Pflanzenarten […] gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke [unterstützt]‘. Weitere Angaben: Kony hat die Lord's Resistance Army (LRA) gegründet und wird als ihr Gründer, religiöser Führer, Vorsitzender und Oberbefehlshaber beschrieben. Nach ihrer Gründung in Norduganda in den 1980er-Jahren beteiligte sich die LRA an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Unter wachsendem militärischem Druck hat Kony der LRA 2005 und 2006 den Rückzug aus Uganda befohlen. Seitdem ist die LRA in der Demokratischen Republik Kongo, der Zentralafrikanischen Republik, Südsudan und Berichten zufolge in Sudan aktiv. Als Anführer der LRA entwickelt Kony die Strategie der LRA und sorgt für ihre Durchführung, was unter anderem den Dauerbefehl einschließt, die Zivilbevölkerung anzugreifen und brutal gegen sie vorzugehen. Seit Dezember 2013 begeht die LRA unter der Führung von Joseph Kony Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer fielen, und plündert und zerstört ziviles Eigentum. Die LRA konzentriert sich nun im Osten der Zentralafrikanischen Republik und Berichten zufolge in Kafia Kingi, einem Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültigen Status noch nicht geklärt ist, das aber unter der militärischen Kontrolle von Sudan steht, und plündert dort Dörfer, um sich mit Lebensmitteln und Vorräten zu versorgen. Die Kämpfer legen Hinterhalte, um Sicherheitskräfte anzugreifen, und stehlen ihre Ausrüstung, wenn sie auf die Angriffe der LRA reagieren; Kämpfer der LRA überfallen und plündern auch Dörfer, in denen keine Streitkräfte stationiert sind. Die LRA unternimmt auch zunehmend Angriffe auf Diamanten- und Goldminen. Gegen Kony liegt ein vom Internationalen Strafgerichtshof ausgestellter Haftbefehl vor. Der IStGH beschuldigt ihn des zwölffachen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, unter anderem des Mordes, der Versklavung, der sexuellen Versklavung, der Vergewaltigung sowie unmenschlicher Handlungen, die in schwerer Verletzung der körperlichen und der geistigen Gesundheit bestehen, und wirft ihm Kriegsverbrechen in 21 Fällen vor, die unter anderem Mord, grausame Behandlung von Zivilpersonen, vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung, Plünderung, Vergewaltigung und Zwangsrekrutierung von Kindern unter 15 Jahren durch Entführung umfassen. Kony hat den Rebellen den Dauerbefehl erteilt, Diamanten und Gold von handwerklich Bergbautreibenden im Osten der Zentralafrikanischen Republik zu rauben. Berichten zufolge werden einige der Minerale von Konys Gruppe nach Sudan transportiert oder für den Handel mit lokalen Zivilpersonen und Mitgliedern der früheren Séléka genutzt. Kony hat seinen Kämpfer ebenfalls die Anweisung erteilt, Elefanten im Nationalpark Garamba in der Demokratischen Republik Kongo zu wildern; Berichten zufolge werden von dort aus Elefantenstoßzähne durch den Osten der Zentralafrikanischen Republik nach Sudan transportiert, wo sie offenbar von hochrangigen LRA-Mitgliedern verkauft und für den Handel mit sudanesischen Händlern und örtlichen Beamten genutzt werden. Der Elfenbeinhandel ist für Konys Gruppe eine bedeutende Einnahmequelle. Seit Januar 2015 wurden 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army Berichten zufolge aus Sudan ausgewiesen.“ |
B. Einrichtungen
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„2. |
LORD'S RESISTANCE ARMY (Aliasnamen: a) LRA, b) Lord's Resistance Movement (LRM), c) Lord's Resistance Movement/Army (LRM/A)
Anschrift: a) Vakaga, Zentralafrikanische Republik, b) Haute-Kotto, Zentralafrikanische Republik, c) Basse-Kotto, Zentralafrikanische Republik, d) Haut-Mbomou, Zentralafrikanische Republik, e) Mbomou, Zentralafrikanische Republik, f) Haut-Uolo, Demokratische Republik Kongo, g) Bas-Uolo, Demokratische Republik Kongo, h) (gemeldete Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht geklärt ist). Seit Januar 2015 wurden 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army Berichten zufolge aus Sudan ausgewiesen. Benannt am: 7. März 2016. Weitere Angaben: In den 1980er-Jahren in Norduganda gegründet. Beteiligt an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in Zentralafrika, darunter Hunderte in der Zentralafrikanischen Republik. Der Anführer ist Joseph Kony. Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Die Lord's Resistance Army wurde am 7. März 2016 nach Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben b, c und d der Resolution 2262 (2016) in die Liste als Einrichtung aufgenommen, ‚die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben‘, ‚an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen‘, ‚unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen‘ und ‚durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold [und aus wildlebenden] Tier- und Pflanzenarten […] gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke [unterstützt]‘. Weitere Angaben: Nach ihrer Gründung in Norduganda in den 1980er-Jahren beteiligte sich die LRA an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Unter zunehmendem militärischem Druck ordnete der Anführer der LRA, Joseph Kony, 2005 und 2006 den Rückzug der LRA aus Uganda an. Seitdem ist die LRA in der Demokratischen Republik Kongo, der Zentralafrikanischen Republik, Südsudan und Berichten zufolge Sudan aktiv. Seit Dezember 2013 begeht die LRA Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer gefallen sind, und plündert und zerstört ziviles Eigentum. Die LRA konzentriert sich nun im Osten der Zentralafrikanischen Republik und Berichten zufolge in Kafia Kingi, einem Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht geklärt ist, das aber unter der militärischen Kontrolle von Sudan steht, und plündert dort Dörfer, um sich mit Lebensmitteln und Vorräten zu versorgen. Die Kämpfer legen Hinterhalte, um Sicherheitskräfte anzugreifen, und stehlen ihre Ausrüstung, wenn sie auf die Angriffe der LRA reagieren; Kämpfer der LRA überfallen und plündern auch Dörfer, in denen keine Streitkräfte stationiert sind. Die LRA unternimmt auch zunehmend Angriffe auf Diamanten- und Goldminen. LRA-Zellen werden oft von Gefangenen begleitet, die zur Arbeit als Träger, Köche und Sexsklaven gezwungen werden. Die LRA begeht geschlechtsspezifische Gewalttaten, einschließlich Vergewaltigungen von Frauen und jungen Mädchen. Im Dezember 2013 entführte die LRA Dutzende Menschen in Haute-Kotto. Die LRA war Berichten zufolge an der Entführung von Hunderten von Zivilisten in der Zentralafrikanischen Republik seit Anfang 2014 beteiligt. Kämpfer der LRA griffen Anfang 2014 mehrfach Obo in der Präfektur Haute-Mbomou im Osten der Zentralafrikanischen Republik an. Die LRA griff zwischen Mai und Juli 2014 Obo und andere Orte im Südosten der Zentralafrikanischen Republik an; unter anderem führte sie Anfang Juni scheinbar koordinierte Angriffe und Entführungen in der Präfektur Mbomou durch. Mindestens seit 2014 ist die LRA an der Elefantenwilderei und am Elfenbeinschmuggel beteiligt, um Einnahmen zu erwirtschaften. Berichten zufolge schmuggelt die LRA Elfenbein aus dem Garamba-Nationalpark im Norden der Demokratischen Republik Kongo nach Darfur, um es gegen Waffen und Vorräte einzutauschen. Die LRA transportiert Berichten zufolge die Stoßzähne von gewilderten Elefanten durch die Zentralafrikanische Republik nach Darfur im Sudan, um sie dort zu verkaufen. Zudem hat Kony Berichten zufolge seit Anfang 2014 Kämpfer der LRA angewiesen, Diamanten und Gold von Bergarbeitern im Osten der Zentralafrikanischen Republik zu plündern und nach Sudan zu bringen. Seit Januar 2015 wurden 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army Berichten zufolge aus Sudan ausgewiesen. Anfang Februar 2015 entführten schwer bewaffnete Kämpfer der LRA Zivilpersonen in Kpangbayanga in der Präfektur Haut-Mbomou und stahlen Lebensmittel. Nach einem Angriff der LRA auf Ndambissoua im Südosten der Zentralafrikanischen Republik am 20. April 2015, bei dem Kinder entführt wurden, flohen die meisten Dorfbewohner. Und Anfang Juli 2015 griff die LRA mehrere Dörfer im Süden der Präfektur Haute-Kotto an, bei denen es zu Plünderungen, Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, dem Niederbrennen von Häusern und Entführungen kam. Seit Januar 2016 haben Angriffe, die der LRA zugeschrieben werden, in Mbomou, Haut-Mbomou und Haute-Kotto zugenommen, wobei vor allem die Bergbaugebiete in Haute-Kotto betroffen sind. Bei diesen Angriffen kam es zu Plünderungen, Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, der Zerstörung von Eigentum und Entführungen. Sie führten zu Vertreibungen der Bevölkerung, darunter etwa 700 Menschen, die in Bria Zuflucht suchten.“ |
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12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/57 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/361 DER KOMMISSION
vom 10. März 2016
zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1450)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,
gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie 92/65/EWG enthält Bestimmungen für die Einfuhr von unter anderem Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union. Diese Bestimmungen müssen denen, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten gelten, mindestens gleichwertig sein. |
|
(2) |
In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Darin ist festgelegt, dass die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen ist, die bestimmten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen. |
|
(3) |
Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (3) enthält eine Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen gestatten sollen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste befindet sich in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG. |
|
(4) |
Um vom 29. April bis zum 1. Mai 2016 ein Turnier der Global Champions Tour unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (Fédération Equestre Internationale — FEI) veranstalten zu können, haben die zuständigen chinesischen Behörden die Anerkennung einer von Equidenkrankheiten freien Zone in der Großstadtregion Shanghai beantragt, die direkt vom nahen internationalen Flughafen aus zugänglich ist. Da die Gebäude auf dem Parkplatz der EXPO 2010 nur für einen begrenzten Zeitraum errichtet wurden, sollte nur eine befristete Anerkennung der betreffenden Zone vorgesehen werden. |
|
(5) |
Angesichts der Garantien und Informationen seitens der chinesischen Behörden und um die Wiedereinfuhr registrierter Pferde aus einem Teil des chinesischen Hoheitsgebiets nach vorübergehender Ausfuhr für einen befristeten Zeitraum gemäß der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (4) zu gestatten, hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/557 (5) erlassen und die Region CN-2 in China vorübergehend für die Zwecke des Turniers der Global Champions Tour vom 8.-10. Mai 2015 anerkannt. |
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(6) |
Da das Turnier 2016 unter denselben Tiergesundheits- und Quarantänebedingungen, die 2015 galten, erneut stattfinden wird, ist es angezeigt, für die Region CN-2 das Datum in Spalte 15 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG entsprechend anzupassen. |
|
(7) |
Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird in Spalte 15 der Zeile für die Region CN-2 in China der Wortlaut „Gültig vom 25. April bis 25. Mai 2015“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Gültig vom 15. April bis 15. Mai 2016“.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. März 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
(2) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
(3) Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).
(4) Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/557 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind (ABl. L 92 vom 8.4.2015, S. 107).
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12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/59 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/362 DER KOMMISSION
vom 11. März 2016
über die Genehmigung des Enthalpiespeichers der MAHLE Behr GmbH & Co. KG als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Zulieferer MAHLE Behr GmbH & Co. KG (nachstehend „der Antragsteller“) hat am 29. April 2015 die Genehmigung eines Enthalpiespeichers als innovative Technologie beantragt. Die Vollständigkeit dieses Antrags wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) geprüft. Die Kommission hat festgestellt, dass im ursprünglichen Antrag bestimmte einschlägige Angaben fehlten, und den Antragsteller um Ergänzung ersucht. Der Antragsteller lieferte die verlangten Angaben am 27. Mai 2015. Der Antrag wurde für vollständig befunden, und der Zeitraum für die Bewertung des Antrags durch die Kommission begann am Tag nach dem Tag des offiziellen Eingangs der vollständigen Angaben, also am 28. Mai 2015. |
|
(2) |
Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, Fassung vom Februar 2013 (Technical Guidelines) (im Folgenden „technischer Leitfaden“) (3) geprüft. |
|
(3) |
Der Antrag betrifft einen Enthalpiespeicher, der nach dem Kaltstart eines Verbrennungsmotors durch die raschere Motorerwärmung die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch reduziert. |
|
(4) |
Nach Auffassung der Kommission geht aus dem Antrag hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden. |
|
(5) |
Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 weniger als 3 % aller neuen, im Jahr 2009 registrierten Personenkraftwagen mit einem Enthalpiespeicher ausgestattet waren. |
|
(6) |
Der Antragsteller hat im Einklang mit dem technischen Leitfaden ein umfassendes Prüfverfahren angewandt und als Vergleichsfahrzeug das mit einem deaktivierten Enthalpiespeicher ausgestattete Fahrzeug bestimmt. |
|
(7) |
Der Antragsteller hat eine Prüfmethode zur Ermittlung der CO2-Emissionsminderung vorgelegt. Nach Auffassung der Kommission wird die Prüfmethode im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erbringen und in realistischer Weise und mit hoher statistischer Signifikanz die Vorteile der innovativen Technologie für die CO2-Emissionen nachweisen. |
|
(8) |
Der Antragsteller hat somit in zufriedenstellender Weise belegt, dass die durch den Enthalpiespeicher erzielte Emissionsminderung mindestens 1 g CO2/km beträgt. |
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(9) |
Da der Enthalpiespeicher bei dem Typgenehmigungs-Testverfahren für CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (5) nicht aktiviert ist, erkennt die Kommission an, dass die betreffende Technologie nicht unter den Standard-Prüfzyklus fällt. |
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(10) |
Da der Fahrer keinen Einfluss auf die Aktivierung des Enthalpiespeichers hat, ist die Kommission der Auffassung, dass die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz der innovativen Technologie dem Hersteller angerechnet werden sollte. |
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(11) |
Die Kommission stellt fest, dass der Prüfbericht von TÜV SÜD Auto Service GmbH, einer unabhängigen und zertifizierten Stelle, erstellt wurde und die im Antrag aufgeführten Ergebnisse bestätigt. |
|
(12) |
Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die Genehmigung der betreffenden innovativen Technologie keine Einwände erhoben werden sollten. |
|
(13) |
Für die Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu verwenden ist, sollte der individuelle Code für die mit dem vorliegenden Beschluss genehmigte innovative Technologie festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der im Antrag der MAHLE Behr GmbH & Co. KG beschriebene Enthalpiespeicher wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.
(2) Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz des Enthalpiespeichers wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.
(3) Der in die Typgenehmigungsunterlagen einzutragende individuelle Ökoinnovationscode für die mit diesem Durchführungsbeschluss genehmigte innovative Technologie ist „18“.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. März 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).
(3) https://circabc.europa.eu/w/browse/42c4a33e-6fd7-44aa-adac-f28620bd436f
(4) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
(6) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
ANHANG
METHODE ZUR ERMITTLUNG DER CO2-EINSPARUNGEN DURCH DIE ENTHALPIESPEICHER-TECHNOLOGIE
1. EINLEITUNG
Um die auf den Einsatz der Enthalpiespeicher-Technologie (EST-System) zurückzuführende Verringerung der CO2-Emissionen ermitteln zu können, ist Folgendes zu bestimmen:
|
a) |
das Prüfverfahren für die Ermittlung der Abkühlungskurven des (mit einem deaktivierten Enthalpiespeicher ausgestatteten) Vergleichsfahrzeugs und des Ökoinnovationsfahrzeugs; |
|
b) |
das Prüfverfahren für die Ermittlung der CO2-Emissionen bei verschiedenen Starttemperaturen des Motorkühlmittels; |
|
c) |
das Prüfverfahren für die Ermittlung der theoretischen Motortemperatur nach Entladen des EST-Systems; |
|
d) |
das Prüfverfahren zur Ermittlung des HSB-Werts (Hot Start Benefit — Warmstartvorteil); |
|
e) |
die Formeln zur Berechnung der CO2-Einsparungen; |
|
f) |
die Formeln zur Berechnung des statistischen Fehlers und der Signifikanz der Ergebnisse. |
2. SYMBOLE UND ABKÜRZUNGEN
Lateinische Symbole
|
BTA |
— |
CO2-Emissionen des Fahrzeuges unter Typgenehmigungsbedingungen [g CO2/km) |
|
|
— |
CO2-Einsparungen [g CO2/km] |
|
CO2 |
— |
Kohlendioxid |
|
CO2(Tk) |
— |
Arithmetisches Mittel der unter NEFZ-Bedingungen gemessenen CO2-Emissionen des Fahrzeugs bei einer Umgebungstemperatur von 14 °C und den Starttemperaturen des Motorkühlmittels Tk (g CO2/km) |
|
deng |
— |
Abklingfaktor der Abkühlungskurve des Motorkühlmittels [1/h] |
|
dEST |
— |
Abklingfaktor der Abkühlungskurve des Enthalpiespeichers [1/h] |
|
EST |
— |
Enthalpiespeicher |
|
K |
— |
Effektives Verhältnis von Wärmeträgheiten [-] |
|
m |
— |
Anzahl der Messungen der Stichprobe |
|
NEFZ |
— |
Neuer Europäischer Fahrzyklus |
|
|
— |
Potenzial für normierten Kraftstoffverbrauch bei der Starttemperatur des Motorkühlmittels für die gewählten Standzeiten ti [-] |
|
pt |
— |
Standzeit [in Stunden] |
|
Teng |
— |
Temperatur des Motorkühlmittels während der Standzeit [in °C] |
|
Tengmod |
— |
Theoretische Temperatur des Motorkühlmittels nach Entladen des EST-Systems [in °C] |
|
TEST |
— |
Temperatur des EST-Kühlmittels während der Standzeit [in °C] |
|
Tcold |
— |
Kaltstarttemperatur [in °C] (d. h. 14 °C) |
|
Thot |
— |
Warmstarttemperatur [in °C] (d. h. Kühlmitteltemperatur am Endes des NEFZ) |
|
SOC |
— |
Ladezustand |
|
SVSpt |
— |
Anteil der Standzeitverteilung [in %] gemäß Tabelle 6 |
|
WFti |
— |
Gewichtungsfaktor für die Standzeit ti [in %] gemäß Tabelle 3 |
Tiefgestellte Indizes
Index ti bezieht sich auf die gewählten Standzeiten gemäß Tabelle 1
Index j bezieht sich auf die Messungen der Stichprobe
Index k bezieht sich auf die Starttemperaturen des Motorkühlmittels
3. ERMITTLUNG DER ABKÜHLUNGSKURVEN UND -TEMPERATUREN
Die Abkühlungskurven für das Motorkühlmittel des Vergleichs- und des Ökoinnovationsfahrzeugs werden durch Messreihen ermittelt. Dieselben Kurven gelten für Fahrzeugvarianten mit denselben Wärmekapazitäten, demselben Motorraum-Packaging, derselben thermischen Isolierung des Motors und demselben EST-System. Die Tests umfassen kontinuierliche Messungen der repräsentativen Temperaturen des Motorkühlmittels und des im EST-System enthaltenen Kühlmittels mithilfe von Thermoelementen über 24 Stunden bei einer konstanten Umgebungstemperatur von mindestens 14 °C. Der Motor wird vor dem Abstellen durch eine hinreichende Anzahl aufeinanderfolgender NEFZ bis zur maximalen Kühlmitteltemperatur erwärmt. Nach der Vorkonditionierung wird die Zündung abgestellt und der Zündschlüssel abgezogen. Die Motorhaube ist vollständig geschlossen. Alle Lüftungsanlagen innerhalb des Prüfraums werden abgeschaltet.
Die so gemessenen Abkühlungskurven werden mit dem durch Formel 1 (Motor) und Formel 2 (EST-System) ausgedrückten mathematischen Ansatz konvergiert.
Formel 1
Formel 2
Die Kurven werden anhand der Methode der kleinsten Quadrate dargestellt. Deshalb werden die Temperaturmessdaten der ersten 30 Minuten nach Abstellen des Motors wegen des untypischen Verhaltens der Kühlmitteltemperatur nach dem Abschalten des Kühlmittelsystems in jedem Fall nicht berücksichtigt.
Die Motortemperatur unter bestimmten Standzeitbedingungen (
Tabelle 1
Motortemperatur und gewählte Standzeitbedingungen
|
Gewählte Standzeit (ti) |
t1 |
t2 |
t3 |
|
pt [in Stunden] |
2,5 |
4,5 |
16,5 |
|
|
|
|
|
4. ERMITTLUNG DER CO2-EMISSIONEN BEI UNTERSCHIEDLICHEN STARTTEMPERATUREN DES KÜHLMITTELS
Die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs müssen im Einklang mit Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 (Verfahren zur Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden) gemessen werden. Das Verfahren sollte wie folgt geändert werden:
|
1. |
Die Umgebungstemperatur des Tests beträgt weniger als 14 °C. |
|
2. |
Die fünf Starttemperaturen des Motorkühlmittels sind: Tcold, Thot,
|
Die Tests können in beliebiger Reihenfolge durchgeführt werden. Zwischen den Tests können ein oder zwei NEFZ zur Vorkonditionierung durchgeführt werden. Es wird (beispielsweise mithilfe des Signals des Steuergerätenetzes) sichergestellt und dokumentiert, dass der Ladezustand (SOC) der Starterbatterie nach jedem Test innerhalb eines 5 %-Bereichs liegt.
Das vollständige Testverfahren wird mindestens drei Mal (d. h. m ≥ 3) wiederholt. Das arithmetische Mittel der Ergebnisse für die CO2-Emissionen bei jeder Starttemperatur des Motorkühlmittels (Tk) wird nach Formel 3 berechnet und in Tabelle 2 dargestellt.
Formel 3
Dabei ist: k = 1, 2 …, 5
|
T1=Tcold |
T2=Thot |
|
|
|
Tabelle 2
CO2-Emissionen bei unterschiedlichen Starttemperaturen des Motorkühlmittels
|
Starttemperatur des Motorkühlmittels Tk |
Tcold |
Thot |
|
|
|
|
CO2 (Tk) [g CO2/km] |
|
|
|
|
|
5. ERMITTLUNG DER THEORETISCHEN MOTORTEMPERATUR NACH ENTLADEN DES EST-SYSTEMS
Anhand der in Tabelle 2 eingetragenen Testergebnisse gemäß Absatz 4 wird das Potenzial für normierten Kraftstoffverbrauch NP(
Formel 4
Dann wird nach Formel 5 die theoretische Temperatur des Motorkühlmittels nach Entladen des EST-Systems für die gewählten Standzeitbedingungen
Formel 5
Das relative Verhältnis der Wärmeträgheiten Kti unter den gewählten Standzeitbedingungen wird nach Formel 6 ermittelt.
Formel 6
Das so ermittelte effektive Verhältnis der Wärmeträgheiten K wird nach Formel 7 durch Gewichtung der drei Ergebnisse Kti nach dem Anteil der Fahrzeugstopps berechnet.
Formel 7
Dabei ist:
|
WFti |
— |
Gewichtungsfaktor für die Standzeit ti [-] gemäß Tabelle 3 |
Tabelle 3
Gewichtungsparameter für die Berechnung des Faktors K
|
WFt1 [in %] |
63,4 |
|
WFt2 [in %] |
14,0 |
|
WFt3 [in %] |
22,6 |
Die theoretische Motortemperatur nach Entladen des EST-Systems für die gewählten Standzeitbedingungen
Formel 8
Die Ergebnisse der Berechnung sind in nachstehender Tabelle 4 enthalten:
Tabelle 4
Theoretische Motortemperatur nach Entladen des EST-Systems bei verschiedenen Standzeiten
|
pt [h] |
0,5 |
1,5 |
2,5 |
3,5 |
4,5 |
5,5 |
6,5 |
7,5 |
8,5 |
9,5 |
10,5 |
11,5 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
pt [h] |
12,5 |
13,5 |
14,5 |
15,5 |
16,5 |
17,5 |
18,5 |
19,5 |
20,5 |
21,5 |
22,5 |
23,5 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
6. BESTIMMUNG DES HSB-WERTS
Der HSB-Wert des mit der Technologie ausgestatteten Fahrzeugs wird durch Messreihen nach Formel 9 bestimmt. Dieser Wert entspricht der Differenz zwischen den CO2-Emissionen unter NEFZ-Bedingungen bei Kaltstart bzw. bei Warmstart bezogen auf das Kaltstartergebnis:
Formel 9
7. BERECHNUNG DER CO2-EINSPARUNGEN
Vor Einleitung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführenden amtlichen Prüfung Typ 1 überprüft die Typgenehmigungsbehörde, dass die Kühlmitteltemperatur, auch im Enthalpiespeicher, nicht mehr als ± 2 K von der Raumtemperatur abweicht. Wird diese Temperatur nicht erreicht, darf die Methode für die Berechnung der CO2-Einsparungen durch den Enthalpiespeicher nicht angewandt werden.
Die Überprüfung kann durch eine Messung im Inneren des Enthalpiespeichers (EST) (z. B. mithilfe eines Thermoelements) erfolgen oder durch Abschalten des EST-Systems vor dem Konditionierungsverfahren, damit kein erwärmtes Kühlungsmittel im EST gespeichert wird. Die Temperatur im Enthalpiespeicher wird im Prüfbericht verzeichnet.
Das relative CO2-Reduktionspotenzial
Formel 10
Die Ergebnisse der Berechnung sind in nachstehender Tabelle 5 enthalten:
Tabelle 5
Relatives CO2-Einsparpotenzial
|
pt [h] |
0,5 |
1,5 |
2,5 |
3,5 |
4,5 |
5,5 |
6,5 |
7,5 |
8,5 |
9,5 |
10,5 |
11,5 |
|
ΔCO2(pt) [%] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
pt [h] |
12,5 |
13,5 |
14,5 |
15,5 |
16,5 |
17,5 |
18,5 |
19,5 |
20,5 |
21,5 |
22,5 |
23,5 |
|
ΔCO2(pt) [%] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die CO2-Einsparungen, gewichtet nach Standzeiten (pt), werden nach Formel 11 berechnet:
Formel 11
Dabei ist:
|
SVSpt |
— |
Anteil der Standzeitverteilung [in %] gemäß Tabelle 6 |
Tabelle 6
Verteilung der Standzeiten (Anteil der Fahrzeugstopps)
|
pt [in Stunden] |
0,5 |
1,5 |
2,5 |
3,5 |
4,5 |
5,5 |
6,5 |
7,5 |
8,5 |
9,5 |
10,5 |
11,5 |
|
SVSpt [in %] |
36 |
13 |
6 |
4 |
2 |
2 |
1 |
1 |
3 |
4 |
3 |
1 |
|
pt [in Stunden] |
12,5 |
13,5 |
14,5 |
15,5 |
16,5 |
17,5 |
18,5 |
19,5 |
20,5 |
21,5 |
22,5 |
23,5 |
|
SVSpt [in %] |
1 |
3 |
3 |
2 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
8. BERECHNUNG DES STATISTISCHEN FEHLERS
Den Messungen zuzuschreibende statistische Fehler bei den Ergebnissen der Prüfmethode sind zu quantifizieren. Für jede Prüfung, die bei den unterschiedlichen Starttemperaturen des Motorkühlungsmittels durchgeführt wird, wird die Standardabweichung des arithmetischen Mittels nach Formel 12 berechnet.
Formel 12
Dabei gilt: k = 1, 2, …, 5
|
T1=Tcold |
T2=Thot |
|
|
|
Die Standardabweichung der CO2-Einsparungen
Formel 13
Dabei ist
9. STATISTISCHE SIGNIFIKANZ
Für jeden Typ, jede Variante und jede Version eines Fahrzeugs, das mit dem EST-System ausgestattet ist, ist nachzuweisen, dass der nach Formel 13 berechnete Fehler bei den CO2-Einsparungen nicht größer ist als die Differenz zwischen den CO2-Gesamteinsparungen und dem Schwellenwert für die Mindesteinsparungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (vgl. Formel 14).
Formel 14
Dabei ist:
|
MT |
: |
Schwellenwert für die Mindesteinsparungen [g CO2/km], d. h. 1 g CO2/km |
|
|
: |
CO2-Korrekturkoeffizient infolge der zusätzlichen Masse durch Einbau des EST-Systems. Für |
Tabelle 7
CO2-Korrekturkoeffizient infolge der Extramasse
|
Art des Kraftstoffs |
CO2-Korrekturkoeffizient infolge der Extramasse ( [g CO2/km] |
|
Benzin |
0,0277 · Δm |
|
Dieselkraftstoff |
0,0383 · Δm |
In Tabelle 7 ist Δm die Extramasse infolge des Einbaus des EST-Systems. Dabei handelt es sich um die Masse des vollständig mit dem Kühlungsmittel gefüllten EST-Systems.
10. IN FAHRZEUGE EINZUBAUENDES EST-SYSTEM
Die Typgenehmigungsbehörde zertifiziert die CO2-Einsparungen anhand von Messungen am EST-System nach der in diesem Anhang festgelegten Prüfmethode. Liegen die Einsparungen bei den CO2-Emissionen unterhalb des in Artikel 9 Absatz 1 angegebenen Schwellenwerts, so gilt Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 725/2011.
Berichtigungen
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12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/69 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2362 der Kommission vom 15. Dezember 2015 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97
( Amtsblatt der Europäischen Union L 331 vom 17. Dezember 2015 )
Seite 36, Artikel 5, Tabelle 4 „Untersuchte Parteien“, Spalte „Mit Wirkung vom“, Eintrag für das Unternehmen „CICLI EUROPA s.r.l“:
Anstatt:
„ 10.9.2014 “
muss es heißen:
„ 10.11.2014 “.
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12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/69 |
Berichtigung des endgültigen Erlasses (EU, Euratom) 2016/70 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015
( Amtsblatt der Europäischen Union L 18 vom 26. Januar 2016 )
Auf Seite 3 erhält die Tabelle folgende Fassung:
|
„Bezeichnung |
Haushalt 2015 (1) |
Haushalt 2014 (2) |
Differenz (in %) |
||
|
66 853 308 910 |
65 300 076 773 |
+ 2,38 |
||
|
55 978 784 039 |
56 443 752 595 |
– 0,82 |
||
|
1 926 965 795 |
1 665 510 850 |
+ 15,70 |
||
|
7 478 225 907 |
6 840 903 616 |
+ 9,32 |
||
|
8 658 632 705 |
8 405 389 881 |
+ 3,01 |
||
|
p.m. |
28 600 000 |
— |
||
|
Besondere Instrumente |
384 505 583 |
350 000 000 |
+ 9,86 |
||
|
Gesamtbetrag der Ausgaben (3) |
141 280 422 939 |
139 034 233 715 |
+ 1,62 |
(1) Die Zahlen in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2015 (ABl. L 69 vom 13.3.2015) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2015 bis Nr. 8/2015.
(2) Die Zahlen in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2014 (ABl. L 51 vom 20.2.2014) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2014 bis Nr. 7/2014.
(3) Artikel 310 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen“.“
|
12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/69 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016-2018
( Amtsblatt der Europäischen Union L 52 vom 27. Februar 2016 )
Diese Berichtigung ist als null und nichtig anzusehen.
|
12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/70 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016-2018
( Amtsblatt der Europäischen Union L 322 vom 8. Dezember 2015 )
Seite 8, Anhang, Eintrag betreffend Laufende Nummer 09.2760:
anstatt:
|
„09.2760 |
ex 0303 66 11 |
10 |
Seehecht (Merluccius spp., ausgenommen Merluccius merluccius, Urophycis spp.) und Rosa Kingklip (Genypterus blacodes und Genypterus capensis), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) |
15 000 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018“ |
|
ex 0303 66 12 |
10 |
|||||
|
ex 0303 66 13 |
10 |
|||||
|
ex 0303 66 19 |
11 |
|||||
|
ex 0303 89 70 |
91 10 |
|||||
|
ex 0303 89 90 |
30 |
muss es heißen:
|
„09.2760 |
ex 0303 66 11 |
10 |
Seehecht (Merluccius spp., ausgenommen Merluccius merluccius, Urophycis spp.) und Rosa Kingklip (Genypterus blacodes und Genypterus capensis), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) |
15 000 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018“ |
|
ex 0303 66 12 |
10 |
|||||
|
ex 0303 66 13 |
10 |
|||||
|
ex 0303 66 19 |
11 91 |
|||||
|
ex 0303 89 70 |
10 |
|||||
|
ex 0303 89 90 |
30 |
Seite 9, Anhang, Eintrag betreffend Laufende Nummer 09.2786, zweite Spalte („KN Code“):
anstatt:
„ ex 0307 49 59
ex 0307 99 11 “
muss es heißen:
„ ex 0307 49 59
ex 0307 99 11
ex 0307 99 17 “.
Seite 11, Anhang, Fußnote 3:
anstatt:
|
„(3) |
Erzeugnisse der KN-Codes 0306 16 99 (TARIC-Code Unterpositionen 20 und 30), 0306 26 90 (TARIC-Codes Unterpositionen 12, 14, 92 und 93), 1605 21 90 (TARIC-Codes Unterpositionen 45 und 62), 1605 29 00 (TARIC-Codes Unterpositionen 50 und 55), 0306 17 92 (TARIC-Code Unterposition 20), ) 0306 27 99 (TARIC-Code Unterposition 30), 0306 17 99 (TARIC-Code Unterposition 10) und 0306 27 99 (TARIC-Code Unterposition 20) fallen jedoch unbeschadet der Fußnote 2 unter dieses Kontingent, …“ |
muss es heißen:
|
„(3) |
Erzeugnisse der KN-Codes 0306 16 99 (TARIC-Code Unterpositionen 20 und 30), 0306 26 90 (TARIC-Codes Unterpositionen 12, 14, 92 und 93), 1605 21 90 (TARIC-Codes Unterpositionen 45, 55 und 62), 1605 29 00 (TARIC-Codes Unterpositionen 50, 55 und 60), 0306 17 92 (TARIC-Code Unterposition 20), ) 0306 27 99 (TARIC-Code Unterposition 30), 0306 17 99 (TARIC-Code Unterposition 10) und 0306 27 99 (TARIC-Code Unterposition 20) fallen jedoch unbeschadet der Fußnote 2 unter dieses Kontingent, …“. |