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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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11.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/323 DER KOMMISSION
vom 24. Februar 2016
zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 bezüglich Waren, die sich im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung befinden, soll grundsätzlich über ein EDV-gestütztes System erfolgen. Daher müssen Aufbau und Inhalt der Amtshilfedokumente, die der Übermittlung dieser Informationen dienen, festgelegt werden. |
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(2) |
Damit eine wirksame Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich im Verfahren der Steueraussetzung befinden, gewährleistet ist, sollte es der ersuchenden Behörde möglich sein, bei einer anderen zuständigen Behörde die Aufzeichnung des unionsinternen Beförderungsverlaufs verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich im Verfahren der Steueraussetzung befinden, anzufordern, indem sie den gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (2) zugewiesenen administrativen Referenzcode des betreffenden elektronischen Verwaltungsdokuments angibt. Den ersuchten Behörden sollte es möglich sein, solche Ersuchen mittels einer automatischen Nachricht zu beantworten. Die Antwort sollte alle elektronischen Dokumente und sonstigen Informationen umfassen, die gemäß den Artikeln 21 bis 25 der Richtlinie 2008/118/EG ausgetauscht werden. |
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(3) |
Ist der ersuchenden Behörde der administrative Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments für die fragliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung innerhalb der Union nicht bekannt, so sollte es ihr möglich sein, den betreffenden administrativen Referenzcode in Erfahrung zu bringen, indem sie andere einschlägige Angaben zur Beförderung übermittelt. |
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(4) |
Einige Ermittlungen im Hinblick darauf, ob die Wirtschaftsbeteiligten die Bestimmungen der Kapitel III und IV der Richtlinie 2008/118/EG einhalten, erfordern die Erhebung von Informationen, die nur außerhalb des EDV-gestützten Systems verfügbar sind. Für die Zwecke der Erhebung solcher Informationen sollte daher das EDV-gestützte System die Übermittlung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit und von Antworten auf solche Ersuchen unterstützen. Außerdem sollte das EDV-gestützte System die Übermittlung rechtlich begründeter Ablehnungen durch die ersuchten Behörden unterstützen. |
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(5) |
Das EDV-gestützte System sollte Standardformate für Amtshilfedokumente zur Unterstützung des verbindlichen Informationsaustauschs bei nachgewiesenen oder mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen die Verbrauchsteuervorschriften umfassen. |
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(6) |
Es sollte sichergestellt sein, dass das EDV-gestützte System für den fakultativen Informationsaustausch in gleicher Weise genutzt wird wie für den verbindlichen Informationsaustausch. In beiden Fällen sollten dieselben Amtshilfedokumente verwendet werden. |
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(7) |
Es sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten möglich sein, auf einheitlichem Wege eine Rückmeldung zu den Folgemaßnahmen, die auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen wurden, anzufordern und zu erhalten. |
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(8) |
Es sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die den Informationsaustausch zu Zwecken der Verwaltungszusammenarbeit ermöglichen, wenn das EDV-gestützte System nicht verfügbar ist, und die Erfassung dieser Informationen im EDV-gestützten System regeln, wenn dieses wieder zur Verfügung steht. |
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(9) |
Es sollte festgelegt werden, in welchen Fällen die Mitgliedstaaten Amtshilfe-Ausfalldokumente für den verbindlichen Informationsaustausch verwenden sollten. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung werden mit dieser Verordnung Durchführungsbestimmungen erlassen im Hinblick auf:
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a) |
Aufbau und Inhalt der über das in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannte EDV-gestützte System zu Zwecken der Artikel 8, 15 und 16 der genannten Verordnung ausgetauschten Amtshilfedokumente; |
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b) |
Aufbau und Inhalt der Rückmeldungen zu Folgemaßnahmen, die auf Grundlage von Informationen ergriffen wurden, die im Rahmen einer Zusammenarbeit auf Ersuchen oder fakultativ übermittelt worden sind; |
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c) |
die Vorschriften und Verfahren, die von den zuständigen Behörden beim Austausch von Amtshilfedokumenten anzuwenden sind; |
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d) |
Aufbau und Inhalt der Amtshilfe-Ausfalldokumente sowie die Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit deren Verwendung. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Beförderung“ eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne des Kapitels IV der Richtlinie 2008/118/EG zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten; |
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b) |
„CCN Secure Mail System“ das sichere elektronische Mailsystem, das Bestandteil des CCN/CSI-Netzes ist. |
Artikel 3
Aufbau und Inhalt von Amtshilfedokumenten
(1) Amtshilfedokumente werden gemäß Anhang I erstellt.
(2) Sind für das Ausfüllen bestimmter Datenfelder in den Amtshilfedokumenten gemäß Anhang I dieser Verordnung Codes erforderlich, so werden die Codes in Anhang II dieser Verordnung, Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission (3) und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (4) verwendet, wie in den Tabellen in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
KAPITEL II
ZUSAMMENARBEIT AUF ERSUCHEN
ABSCHNITT I
Ersuchen zum zweck der bereitstellung von informationen aus dem edv-gestützten system
Artikel 4
Ersuchen zum Zweck der Bereitstellung von Informationen, wenn der ersuchenden Behörde der administrative Referenzcode einer Beförderung bekannt ist
(1) Kennt die ersuchende Behörde den gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG zugewiesenen administrativen Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments für die fragliche Beförderung, so kann sie um jedes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 genannte Dokument sowie um jedes andere in Zusammenhang mit dieser Beförderung stehende Dokument ersuchen.
Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde das in Anhang I Tabelle 1 festgelegte Dokument „Abfrage der Historie“ an die ersuchte Behörde im Abgangsmitgliedstaat. In der Anfrage ist der administrative Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments für die Beförderung anzugeben.
(2) Kennt die ersuchte Behörde den administrativen Referenzcode, so beantwortet sie die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage anhand des in Anhang I Tabelle 2 festgelegten Dokuments „Abfrage der Historie“, wobei sie den Status der Beförderung angibt.
Darüber hinaus übermittelt die ersuchte Behörde das in Anhang I Tabelle 3 festgelegte Dokument „Nachrichten der Beförderung“, das eine Kopie des elektronischen Verwaltungsdokuments für diese Beförderung sowie aller sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit dieser Beförderung enthält.
(3) Ist der ersuchten Behörde der administrative Referenzcode nicht bekannt, so beantwortet sie die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage anhand des Dokuments „Antwort auf Abfrage der Historie“, wobei sie das Datenfeld „Status“ auf „keine Angabe“ setzt.
Artikel 5
Ersuchen zum Zweck der Bereitstellung von Informationen, wenn der ersuchenden Behörde der administrative Referenzcode nicht bekannt ist
(1) Kennt die ersuchende Behörde den administrativen Referenzcode bzw. die administrativen Referenzcodes eines bzw. mehrerer der von ihr benötigten elektronischen Verwaltungsdokumente nicht und vermutet sie, dass ein anderer Mitgliedstaat der Abgangsmitgliedstaat ist, so kann sie die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, eine Liste der für die einschlägigen Beförderungen relevanten elektronischen Verwaltungsdokumente zu erstellen.
Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde das in Anhang I Tabelle 4 festgelegte Dokument „Allgemeine Anfrage“ an die ersuchte Behörde. Die Anfrage enthält die relevanten Suchkriterien und alle Informationen, die die Auswahl dieser Kriterien unterstützen.
(2) Die ersuchte Behörde beantwortet die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage durch Rücksendung einer Liste der elektronischen Verwaltungsdokumente, die den nach Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgewählten Suchkriterien entsprechen, wobei der jeweilige administrative Referenzcode in dem Dokument „Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD“, das in Anhang I Tabelle 5 festgelegt ist, angegeben wird.
(3) Wenn kein Dokument den nach Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgewählten Suchkriterien entspricht oder die Zahl der administrative Referenzcodes, die den ausgewählten Suchkriterien entsprechen, größer als 99 ist, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das in Anhang I Tabelle 6 festgelegte Dokument „Ablehnung einer allgemeinen Anfrage“.
ABSCHNITT II
Ersuchen um nicht im edv-gestützten system erfasste informationen
Artikel 6
Auskunftsersuchen und Ersuchen um behördliche Ermittlungen
(1) Ersuchen um nicht im EDV-gestützten System erfasste Informationen bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich im Verfahren der Steueraussetzung befinden, werden anhand des in Anhang I Tabelle 7 festgelegten Dokuments „Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit“ übermittelt. Bei der Anfrageart ist „Verwaltungszusammenarbeit“ anzugeben.
(2) Jede Anfrage gemäß Absatz 1 kann einen oder mehrere Wirtschaftsbeteiligte betreffen, die im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 registriert sind. Sie darf nicht mehr als einen im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde registrierten Wirtschaftsbeteiligten betreffen.
(3) Nach Abschluss aller erforderlichen Ermittlungen sendet die ersuchte Behörde deren Ergebnisse anhand des in Anhang I Tabelle 10 festgelegten Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit“ an die ersuchende Behörde.
ABSCHNITT III
Fristen und ablehnungen
Artikel 7
Fristen
(1) Eine ersuchende Behörde kann eine ersuchte Behörde daran erinnern, dass letztere eine an sie gestellte Anfrage zwecks Zusammenarbeit noch nicht beantwortet hat, indem sie ihr die in Anhang I Tabelle 9 festgelegte „Erinnerung an eine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit“ übermittelt.
(2) Beantwortet die ersuchte Behörde eine Anfrage nicht innerhalb der nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 vorgesehenen Fristen, so übermittelt sie anhand des in Anhang I Tabelle 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Antwort“ Informationen zu den Gründen für die Nichtbeantwortung.
Artikel 8
Ablehnung der Zusammenarbeit
Lehnt die ersuchte Behörde die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens, die Durchführung einer behördlichen Ermittlung bezüglich der gewünschten Informationen oder die Übermittlung dieser Informationen ab, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde über das CCN Secure Mail System mit, wobei sie mindestens Folgendes angibt:
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a) |
die Follow-up-Korrelationskennung des von der ersuchenden Behörde übermittelten Amtshilfedokuments gemäß der Codeliste 1 in Anhang II; |
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b) |
das Datum der Entscheidung über die Ablehnung des Ersuchens; |
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c) |
die Bezeichnung der ersuchten Behörde, die die Ablehnung erteilt hat; |
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d) |
die Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 25 oder Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012. |
Sie sendet diese Mitteilung unmittelbar nach ihrer Entscheidung, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Ersuchens.
KAPITEL III
INFORMATIONSAUSTAUSCH OHNE VORHERIGES ERSUCHEN
Artikel 9
Fakultativer Informationsaustausch
(1) In anderen als den unter Absatz 2 genannten Fällen erfolgt ein fakultativer Informationsaustausch gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit“.
(2) Betrifft der fakultative Informationsaustausch die Ergebnisse einer Belegkontrolle oder einer physischen Kontrolle von Waren während einer Beförderung, so werden die Ergebnisse anhand des in Anhang I Tabelle 11 festgelegten Dokuments „Kontrollbericht“ übermittelt.
Artikel 10
Verbindlicher Informationsaustausch — Im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung befindliche, unter Kapitel III der Richtlinie 2008/118/EG fallende Waren oder bei einem registrierten Empfänger eingegangene Waren
Ergibt eine Belegkontrolle oder eine physische Kontrolle von Waren am Lagerort eines registrierten Empfängers im Sinne von Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie 2008/118/EG (im Folgenden der „registrierte Empfänger“) oder eines zugelassenen Lagerinhabers im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der genannten Richtlinie (im Folgenden der „zugelassene Lagerinhaber“), dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle vorliegt, so erfolgt die verbindliche Übermittlung der erforderlichen Informationen anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit“.
Das Dokument „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit“ wird den zuständigen Behörden im betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Kontrolle übermittelt.
Artikel 11
Verbindlicher Informationsaustausch — Kontrollbericht
Ergibt eine Belegkontrolle oder eine physische Kontrolle von Waren während einer Beförderung, dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle vorliegt, so erfolgt die verbindliche Übermittlung des Kontrollberichts anhand des in Anhang I Tabelle 11 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Kontrollbericht“.
Das Dokument „Kontrollbericht“ wird den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Kontrolle übermittelt.
Artikel 12
Verbindlicher Informationsaustausch — Abbruch einer Beförderung
Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis vom Abbruch einer Beförderung aufgrund eines der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle, so erfolgt die verbindliche Übermittlung dieser Information anhand des in Anhang I Tabelle 13 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Abbruch einer Beförderung“.
Das Dokument „Abbruch einer Beförderung“ wird den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb eines Tages ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 genannte Behörde Kenntnis von dem Abbruch erlangt, übermittelt.
Artikel 13
Verbindlicher Informationsaustausch — Warnhinweis oder Ablehnung
Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis davon, dass im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung befindliche Waren, die an einen registrierten Empfänger oder einen zugelassenen Lagerinhaber befördert worden sind, nicht angefordert wurden oder dass der Inhalt des elektronischen Verwaltungsdokuments für im Verfahren der Steueraussetzung befindliche verbrauchsteuerpflichtige Waren, die an einen registrierten Empfänger oder einen zugelassenen Lagerinhaber befördert worden sind, unrichtig ist, und vermutet die zuständige Behörde, dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c oder e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle der Grund hierfür ist, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats das in Anhang I Tabelle 14 der vorliegenden Verordnung festgelegte Dokument „Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD“.
Das Dokument „Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD“ wird der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats innerhalb eines Tages ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde Kenntnis von den in Absatz 1 genannten Umständen erlangt, übermittelt.
Artikel 14
Verbindlicher Informationsaustausch — Ereignisbericht
Erlangt eine zuständige Behörde bezüglich einer Beförderung Kenntnis von Umständen, die nicht in den Artikeln 10, 11, 12 oder 13 genannt werden, und vermutet sie einen Zusammenhang mit einem der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle, so erfolgt die verbindliche Übermittlung der erforderlichen Informationen anhand des in Anhang I Tabelle 12 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Ereignisbericht“.
Das Dokument „Ereignisbericht“ wird innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde Kenntnis von den in Absatz 1 genannten Umständen erlangt, übermittelt.
KAPITEL IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 15
Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems und Verwendung des Amtshilfe-Ausfalldokuments
(1) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 können die Mitgliedstaaten das EDV-gestützte System unter folgenden Umständen als nicht verfügbar betrachten:
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a) |
Das EDV-gestützte System steht wegen Hardware- oder Telekommunikationsausfalls nicht zur Verfügung; |
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b) |
es treten Netzprobleme auf, auf die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat keinen unmittelbaren Einfluss haben; |
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c) |
höhere Gewalt; |
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d) |
es sind Wartungsarbeiten geplant, die mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Beginn des Wartungszeitraums angekündigt werden. |
(2) Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 wird im Amtshilfe-Ausfalldokument angegeben, welche Art von Amtshilfedokument es ersetzt. Die erforderlichen Informationen werden gemäß den Tabellen in Anhang I der vorliegenden Verordnung in Form von Datenelementen erstellt, die denen im Amtshilfedokument entsprechen. Sämtliche Datenelemente sowie Datengruppen und -untergruppen, zu denen diese Datenelemente gehören, werden mit den Zahlen und Buchstaben in den Spalten A und B der entsprechenden Tabellen in Anhang I bezeichnet.
Das Amtshilfe-Ausfalldokument wird auf dem zwischen den betreffenden zuständigen Behörden vereinbarten Weg ausgetauscht.
(3) Sobald das EDV-gestützte System wieder verfügbar ist, werden die gemäß Absatz 2 ausgetauschten Informationen über das EDV-gestützte System anhand der jeweils vorgesehenen Amtshilfedokumente übermittelt.
Artikel 16
Rückmeldung zu Folgemaßnahmen, die als Ergebnis eines Informationsaustauschs ergriffen wurden
(1) Ein Ersuchen um Rückmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 enthält mindestens folgende Informationen:
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a) |
die Follow-up-Korrelationskennung des von der um Rückmeldung ersuchenden Behörde übermittelten Amtshilfedokuments gemäß der Codeliste 1 in Anhang II der vorliegenden Verordnung; |
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b) |
das Datum bzw. die Daten, an dem/denen die Informationen bereitgestellt wurden. |
(2) Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 enthält eine Rückmeldung zu Folgemaßnahmen mindestens folgende Informationen:
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a) |
die Follow-up-Korrelationskennung des von der um Rückmeldung ersuchenden Behörde übermittelten Amtshilfedokuments gemäß der Codeliste 1 in Anhang II der vorliegenden Verordnung; |
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b) |
die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die die Rückmeldung gibt; |
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c) |
die Informationen zu den Folgemaßnahmen, die auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen wurden. |
(3) Rückmeldungen sind über das CCN Secure Mail System anzufordern und zu übermitteln.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Februar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9).
(4) Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).
ANHANG I
STRUKTUR DER ALLGEMEINEN MELDUNGEN
Elektronische Meldungen für den Informationsaustausch über verbrauchsteuerpflichtige Waren im Verfahren der Steueraussetzung
ERLÄUTERUNGEN
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1. |
Die Datenelemente der elektronischen Meldungen, die für den über das EDV-gestützte System vorzunehmenden Informationsaustausch bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG und Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 verwendet werden, sind in Datengruppen und gegebenenfalls Datenuntergruppen gegliedert. Die Einzelheiten zu den Daten und ihrer Verwendung finden sich in den Tabellen dieses Anhangs. Hierfür gilt Folgendes:
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2. |
In den Tabellen dieses Anhangs werden folgende Kurzformen verwendet:
Tabelle 1 Anfrage zwecks Abfrage der Historie (gemäß Artikel 4)
Tabelle 2 Antwort auf Anfrage zwecks Abfrage der Historie (gemäß Artikel 4)
Tabelle 3 Nachrichten der Beförderung (gemäß Artikel 4)
Tabelle 4 Allgemeine Anfrage (gemäß Artikel 5)
Tabelle 5 Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD (gemäß Artikel 5)
Tabelle 6 Ablehnung einer allgemeinen Anfrage (gemäß Artikel 5)
Tabelle 7 Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit (gemäß Artikel 6)
Tabelle 8 Antwort (gemäß Artikel 7)
Tabelle 9 Erinnerung an eine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit (gemäß Artikel 7)
Tabelle 10 Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit (gemäß den Artikeln 6, 9 und 10)
Tabelle 11 Kontrollbericht (gemäß den Artikeln 9 und 11)
Tabelle 12 Ereignisbericht (gemäß Artikel 14)
Tabelle 13 Abbruch einer Beförderung (gemäß Artikel 12)
Tabelle 14 Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD (gemäß Artikel 13)
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(1) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(2) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(3) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(4) Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.
(5) Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.
(*1) Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(6) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(7) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(8) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(9) Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.
(10) Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.
(*2) Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(11) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(12) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(13) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(14) Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.
(15) Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.
(*3) Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(16) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(17) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(18) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(19) Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.
(20) Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.
(*4) Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(21) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(22) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(23) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(24) Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.
(25) Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.
(*5) Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(26) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(27) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(28) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(29) Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.
(30) Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.
(31) Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
(32) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(33) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(34) <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.
(35) Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.
(36) Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.
(*6) Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.
ANHANG II
Codelisten
Codeliste 1: Follow-up-Korrelationskennung
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Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiele |
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1 |
Jahr |
Numerisch 2 |
05 |
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2 |
Kennung des Mitgliedstaats, in dem die Meldung ursprünglich eingereicht wurde |
Alphabetisch 2 |
ES |
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3 |
Auf nationaler Ebene vergebener freier Code |
Alphanumerisch 21 |
ARC |
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4 |
Ergänzung |
Alphanumerisch 3 |
123 |
In Feld 1 sind die beiden letzten Ziffern des Jahres anzugeben.
Der Eintrag in Feld 2 ist der Liste <MITGLIEDSTAATEN> zu entnehmen (siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009).
In Feld 3 ist eine auf nationaler Ebene vergebene Kennung anzugeben. In bestimmten Fällen kann dies für die Follow-up-Korrelationskennung ein ARC sein.
Feld 4 ist eine Ergänzung zu Feld 3; beides zusammen bildet eine einmalige Kennung (zum Beispiel bei einer Follow-up-Korrelationskennung, wenn sich mehrere Follow-up-Meldungen auf denselben ARC beziehen).
Codeliste 2: Ereignisberichtnummer / Kontrollbericht Referenz
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Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiele |
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1 |
Kennung des Mitgliedstaats, in dem der Bericht ursprünglich eingereicht wurde |
Alphabetisch 2 |
ES |
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2 |
Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code |
Alphanumerisch 13 |
2005YTE17UIC2 |
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3 |
Prüfziffer |
Numerisch 1 |
9 |
Der Eintrag in Feld 1 ist der Liste <MITGLIEDSTAATEN> zu entnehmen (siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009).
In Feld 2 ist für jeden Bericht eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, doch jeder Bericht bedarf einer einmaligen Nummer. Hier kann — muss jedoch nicht — das Jahr angegeben werden, in dem der Bericht ursprünglich eingereicht wurde (wie im Beispiel).
In Feld 3 wird die Prüfziffer für die gesamte Kennung angegeben, wodurch Fehler bei deren Eingabe leichter festzustellen sind.
Codeliste 3: Gründe für verzögertes Ergebnis
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Code |
Beschreibung |
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1 |
Keine Informationen verfügbar |
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2 |
Vertrauliche Informationen |
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3 |
Laufende Ermittlungen |
Codeliste 4: Gründe der Ablehnung einer Anfrage bezüglich eines Verlaufs
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Code |
Beschreibung |
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0 |
Sonstiges |
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1 |
Vertrauliche Informationen |
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2 |
Keine Informationen verfügbar |
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3 |
Offenlegung widerspricht der öffentlichen Ordnung des Staates |
Codeliste 5: Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe
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Code |
Beschreibung |
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0 |
Sonstiges |
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1 |
Das eingegangene e-VD betrifft den Empfänger nicht |
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2 |
Die verbrauchsteuerpflichtige(n) Ware(n) entspricht/entsprechen nicht dem Auftrag |
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3 |
Die Menge(n) entspricht/entsprechen nicht dem Auftrag |
Codeliste 6: Nachweisarten
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Code |
Beschreibung |
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0 |
Sonstiges |
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1 |
Eidesstattliche Versicherung |
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2 |
Polizeiliche Meldung |
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3 |
Sonstige Meldung |
Codeliste 7: Erläuterungen zu Verzögerungen
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Code |
Beschreibung |
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0 |
Sonstiges |
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1 |
Stornierter Geschäftsvorgang |
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2 |
Offener Geschäftsvorgang |
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3 |
Laufende Ermittlungen durch Beamte |
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4 |
Widrige Witterungsverhältnisse |
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5 |
Streik |
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6 |
Unfall |
Codeliste 8: Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit
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Code |
Beschreibung |
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0 |
Sonstiges |
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1 |
Eingangs-/Ausfuhrmeldung nicht an den Versender zurückgeschickt |
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2 |
Mehr-/Fehlmengen bei der Warenankunft festgestellt |
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4 |
Übermittlung eines e-VD wurde abgelehnt, da keine Übereinstimmung mit der Aufzeichnung des Empfängers in SEED — Mit der Anfrage wird um nähere Informationen ersucht |
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6 |
Wurden die im e-VD angegebenen Waren/Mengen in der Lagerbuchhaltung des Empfängers entsprechend vermerkt? |
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7 |
Prüfung, ob die Waren die EU tatsächlich verlassen haben (Datum des von den Zollbehörden zur Bestätigung der Ausfuhr angebrachten Sichtvermerks) |
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8 |
Überführung der Waren in ein Nichterhebungsverfahren (Ausfuhrlager, Vorratslager, passive Veredelung, ...) |
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9 |
Erstattung der Verbrauchsteuer gefordert |
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10 |
Stichproben |
Codeliste 9: Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit
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Code |
Beschreibung |
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0 |
Sonstiges |
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2 |
Verwaltungskontrolle |
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3 |
Physische Kontrolle |
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4 |
Bestätigung der Erfassung in der Buchhaltung des Wirtschaftsbeteiligten |
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5 |
Bestätigung der eingegangenen Menge |
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6 |
Bestätigung der Zulassung des Wirtschaftsbeteiligten |
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7 |
Bestätigung der Angaben in Feld Nr(n). |
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11 |
Bestätigung der Identität des Beförderungsunternehmers und der Fahrzeugnummer |
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12 |
Bestätigung der Entrichtung der Abgaben |
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14 |
Bestätigung der beförderten Menge |
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15 |
Bestätigung der Art der beförderten Waren |
Codeliste 10: Den Vorgang meldende Person
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Code |
Beschreibung |
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0 |
Sonstiges |
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1 |
Versender |
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2 |
Empfänger |
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3 |
Beförderer |
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4 |
Verbrauchsteuerbeamter |
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5 |
Sonstiger Beamter |
Codeliste 11: Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe
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Code |
Beschreibung |
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0 |
Sonstiges |
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1 |
Fehlende Informationen |
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2 |
Vertrauliche Informationen |
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3 |
Zeitmangel |
Codeliste 12: Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht
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Code |
Beschreibung |
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0 |
Sonstiges |
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1 |
Mehrmenge |
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2 |
Fehlmenge |
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3 |
Waren beschädigt |
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4 |
Verschluss aufgebrochen |
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5 |
Meldung durch ECS |
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7 |
Menge größer als in der Einzelfallermächtigung genannt |
Codeliste 13: Gründe für Unterbrechung
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Code |
Beschreibung |
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0 |
Sonstiges |
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1 |
Betrugsverdacht |
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2 |
Waren vernichtet |
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3 |
Waren verlorengegangen oder gestohlen |
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4 |
Unterbrechung bei Kontrolle verlangt |
Codeliste 14: Ereignisarten
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Code |
Beschreibung |
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0 |
Sonstiges |
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1 |
Unfall |
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2 |
Waren vernichtet |
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3 |
Waren gestohlen |
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6 |
Fahrzeug und Waren gestohlen |
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7 |
Umladung der Waren |